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Entscheid

VSBES.2016.297

Ergänzungsleistungen AHV

27. Juni 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Verfügungen vom 22. August 2016

sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) dem Ehepaar A.

rückwirkend ab 1. März 2016 jährliche Ergänzungsleistungen zu. Dabei

berücksichtigte die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen

Vermögensverzicht von CHF 72’500.00 (nach Abzug des Freibetrages von CHF 60'000.00).

Dagegen lässt das Ehepaar A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. November

2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben.

Erwägungen

2.4

Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG),

wird jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt

des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV). (…)

4.

Bei den anrechenbaren Einnahmen ist

der Vermögensverzehr umstritten. Die Beschwerdegegnerin geht von einem

anrechenbaren Vermögen von CHF 110‘353.00 aus. Den Vermögensverzehr von

einem Fünftel (vgl. E. II. 2.3 hiervor) rechnete sie den Ehegatten korrekterweise

(vgl. Art. 1b Abs. 1 ELV) je hälftig an, so dass er sich auf je CHF 11‘035.00

belief. Das Vermögen von CHF 110‘353.00 ergibt sich aus

Sparguthaben/Wertschriften von CHF 97‘853.00 und einem Vermögensverzicht von

CHF 72‘500.00 nach Abzug des Freibetrags von CHF 60‘000.00. Umstritten ist

die Anrechnung des Vermögensverzichts von CHF 72‘500.00.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur

Begründung des Vermögensverzichts an, die Beschwerdeführer hätten am 18. Mai

2009.

den in ihrem Eigentum stehenden hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück

GB X. Nr. […] zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an ihre Tochter verkauft.

Der Verkehrswert habe zu diesem Zeitpunkt CHF 287‘500.00 betragen, entsprechend

der Hälfte des Verkehrswerts des ganzen Grundstücks von CHF 575‘000.00. Somit

sei auf CHF 132‘500.00 verzichtet worden. Dieser Betrag sei erstmals per

1.

Januar 2011 und anschliessend jährlich um CHF 10‘000.00 zu reduzieren (Art.

17a ELV). Für das Jahr 2016 ergebe sich noch ein Vermögensverzicht von CHF

72‘500.00.

5.

5.1

Eine Verzichtshandlung bzw. ein

Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die

versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate

Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S.

270.

mit Hinweisen). Falls also der Verkauf vom 18. Mai 2009 zu einem Preis

erfolgte, der unter dem (gemäss Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV massgebenden, vgl. E.

II. 2.3 hiervor) Verkehrswert liegt, ist ein Vermögensverzicht zu bejahen.

Entscheidend ist, ob dieser Verkauf zu einer Reduktion des damals vorhandenen

Vermögens der Beschwerdeführer geführt hat. Daher ist es ausgeschlossen, den

Verkauf des anderen hälftigen Miteigentumsanteils an den Sohn aus dem Jahr 1999

und den damals bezahlten Preis in die Betrachtung einzubeziehen. Nur der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beteiligten damals, im Jahr

1999, davon ausgingen, der Verkaufspreis liege unter dem Verkehrswert (…), was

allerdings später durch die rückwirkend erstellte Schätzung nicht bestätigt

wurde.

5.2

Die Beschwerdeführer verkauften

ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück GB X. Nr. […] am 18. Mai 2009

zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an die Tochter (…). Der Verkehrswert des

Gesamtgrundstücks belief sich im Zeitpunkt des Verkaufs vom 18. Mai 2009

unbestrittenermassen auf CHF 575‘000.00. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus,

der hälftige Miteigentumsanteil weise den halben Verkehrswert des

Gesamtgrundstücks auf. Diese Annahme ist grundsätzlich plausibel. Die

Beschwerdeführer machen allerdings geltend, den beiden Miteigentumsanteilen sei

jeweils ein Wohnhaus zugeordnet. Das als «Neubau» bezeichnete Haus, welches zu

demjenigen hälftigen Miteigentumsanteil gehöre, der 1999 an den Sohn verkauft

wurde, weise einen deutlich höheren Wert auf als das als «Chalet» bezeichnete

Haus, welches auf denjenigen hälftigen Miteigentumsanteil entfalle, der damals

bei den Beschwerdeführern verblieben und 2009 an die Tochter verkauft worden

sei.

5.3.1

Wie sich dem «Kaufvertrag mit

Erbvertrag» vom 10. November 1999 (Verkauf des ersten hälftigen

Miteigentumsanteils an den Sohn, […]), Ziffer 6.6, entnehmen lässt, wurde

gleichzeitig mit diesem Vertrag eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die

Liegenschaft GB X. Nr. […] errichtet und im Grundbuch angemerkt. Eine derartige

Nutzungs- und Verwaltungsordnung kann auch die Zuteilung ausschliesslicher

Nutzungsrechte enthalten (Art. 647 Abs. 1 und 1bis Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Beziehen sich diese ausschliesslichen

Nutzungsrechte auf unterschiedliche Bestandteile des Gesamtgrundstücks, können

sie sich auch auf den Verkehrswert der einzelnen Anteile auswirken. Das

Versicherungsgericht hat deshalb beim zuständigen Grundbuchamt die Nutzungs-

und Verwaltungsordnung eingeholt (…). Ihr lässt sich entnehmen, dass den

Beschwerdeführern (als hälftigen Miteigentümern des Gesamtgrundstücks) das

Gebäude «Chalet», eine Garagenboxe mit davor befindlichem Autoabstellplatz

sowie ein Teil des Umschwungs zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Dem Sohn

(als hälftigem Miteigentümer des Gesamtgrundstücks) wurden eine näher

bezeichnete Wohnung (offenbar der in der Beschwerde erwähnte «Neubau»), eine

Garagenboxe mit davor befindlichem Autoabstellplatz sowie ebenfalls ein Teil

des Umschwungs zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Weitere Bestimmungen

betreffen die Zugänge zu einzelnen Räumen sowie die gemeinsame Nutzung von

Heizung und Waschküche.

5.3.2

Die Beschwerdeführer liessen

überdies geltend machen, es sei mit den Steuerbehörden und der

Gebäudeversicherung eine besondere Regelung getroffen worden, welche der durch

die Nutzungs- und Verwaltungsordnung entstandenen Wertdifferenz zwischen den

beiden Miteigentumsanteilen Rechnung trage. Den in diesem Zusammenhang

eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

Für die Steuerperiode 2001 (…) betrug

der Katasterwert des Anteils des Sohnes (Gebäude mit Umschwung) CHF 102‘469.00,

derjenige des Anteils der Beschwerdeführer (Gebäude mit Umschwung) CHF

88‘331.00 (…). Für die Steuerperiode 2009 (…) betrug der Katasterwert des

Anteils des Sohns CHF 97‘519.00, derjenige der Beschwerdeführer (respektive der

Tochter, welche den Anteil im Verlauf des Jahres 2009 erworben hatte) CHF

84‘081.00. Der Eröffnung der Katasterschätzung vom 2. Dezember 2009 (…) ist zu

entnehmen, dass der Wert des Gesamtgrundstücks von CHF 181‘600.00

prozentual aufgeteilt wurde, wobei auf den Sohn 53,7 % (entsprechend

CHF 97‘519.00) und auf die Tochter die restlichen 46,3 %

(entsprechend CHF 84‘081.00) entfielen. (…).

Eine Einschätzung der Gebäudeversicherung

vom 8. Oktober 2009 (…) beziffert den «Neuwert des Gebäudes» auf CHF

780‘000.00. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem «Wohnhaus Süd» mit Keller

(Baujahr 1932, zusammen CHF 290‘160.00), dem «Wohnhaus Nord/Ost» und «Wohnhaus

Nord/West» (Baujahr 1991, zusammen CHF 353‘730.00), den Garagen inkl. Vorbauten

(CHF 106‘680.00) sowie zwei Balkonen (CHF 15‘600.00 respektive CHF

8‘450.00) und der Aussentreppe (CHF 5‘200.00). Gemäss den Angaben auf dem

entsprechenden Papier entfallen auf den Sohn das Wohnhaus Baujahr 1991

(CHF 353‘730.00), die Hälfte der Garagen (CHF 53‘340.00), der eine Balkon

(CHF 15‘600.00) und die Aussentreppe (CHF 5‘200.00), gesamthaft somit ein

Wert von CHF 427‘870.00. Auf die Beschwerdeführer entfallen die verbleibenden

Gebäudeteile, nämlich das Wohnhaus Baujahr 1932 (CHF 290‘160.00), die Hälfte

der Garagen (CHF 53‘340.00) sowie ein Balkon (CHF 8‘450.00) mit einem

Gebäudeversicherungswert von CHF 351‘950.00. Der prozentuale Anteil beliefe

sich damit auf 45,1 % für die Beschwerdeführer und 54,9 % für den Sohn. Wird

zusätzlich der Umschwung berücksichtigt, der relativ ausgeglichen verteilt

wurde, besteht kaum mehr eine Abweichung zur durch die Steuerbehörden

vorgenommenen Aufteilung von 46,3 % zu 53,7 %.

5.3.3

Wie sich aus der Nutzungs- und

Verwaltungsordnung (E. II. 5.3.1 hiervor) ergibt, wurden den beiden, nominell

je hälftigen, Miteigentumsanteilen unterschiedliche Nutzungsrechte zugeordnet.

Der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführer war mit der Wohnnutzung des 1932

erbauten «Chalets» verbunden, derjenige des Sohnes mit der Wohnnutzung des 1991

erstellten «Neubaus». Daraus und aus der Zuordnung der weiteren Gebäudeteile

sowie des Umschwungs ergab sich eine Wertdifferenz, welche auch durch die

Steuerbehörden anerkannt wurde. Es erscheint als sachlich geboten und

entspricht dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, diese steuerlich

anerkannte Wertdifferenz auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Der Wertanteil des Anteils der Beschwerdeführer

im Zeitpunkt des Verkaufs vom 18. Mai 2009 ist daher auf 46,3 % des

Verkehrswertes des Gesamtgrundstücks, der sich unbestrittenermassen auf CHF

575‘000.00 belief, festzulegen. Dies entspricht einem Betrag von

CHF 266‘225.00.

5.4

Der Miteigentumsanteil der

Beschwerdeführer wurde am 18. Mai 2009 zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an die

Tochter verkauft. Der Verkehrswert des Miteigentumsanteils belief sich damals

auf CHF 266‘225.00. Der Verkauf war somit mit einem Vermögensverzicht in der

Höhe von CHF 111‘225.00 verbunden. Dieser Betrag reduziert sich gemäss Art. 17a

ELV (E. II. 2.4 hiervor) erstmals per 1. Januar 2011 und anschliessend jährlich

um CHF 10‘000.00. Für das Jahr 2016 verbleibt ein Vermögensverzicht von CHF

51‘225.00.

7.

Zusammenfassend ist für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. März 2016 ein im Jahr 2009

erfolgter Vermögensverzicht von CHF 111‘225.00 zu berücksichtigen, der sich im

Jahr 2016 noch mit einem Betrag von CHF 51‘225.00 niederschlägt. Der von

der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Vermögensverzicht von CHF 72‘500.00 ist

auf CHF 51‘225.00 zu reduzieren. Die übrigen Argumente der Beschwerdeführer

sind nicht geeignet, die EL-Berechnung zu beeinflussen. Die Beschwerde ist in

diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober

2016.

ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen für die

Zeit ab 1. März 2016 unter Berücksichtigung des auf CHF 51‘225.00 reduzierten

Vermögensverzichts (und eines entsprechend angepassten Ertrags aus dem

Vermögensverzicht) neu berechne. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 27.

Juni 2017 (VSBES.2016.297)