VSBES.2016.297
Ergänzungsleistungen AHV
27. Juni 2017Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 25
Art. 23 Abs.1 ELV, Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG, Art. 17 Abs.5 ELV.
Bei der Ermittlung des massgebenden Vermögens sind auch Vermögenswerte zu
berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist. Bei der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein
Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der
Verkehrswert massgebend. Zwei hälftige Miteigentumsanteile können
unterschiedliche Verkehrswerte aufweisen, wenn die Nutzung- und Verwaltungsordnung
entsprechend ausgestaltet ist.
Sachverhalt
Mit Verfügungen vom 22. August 2016
sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) dem Ehepaar A.
rückwirkend ab 1. März 2016 jährliche Ergänzungsleistungen zu. Dabei
berücksichtigte die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen
Vermögensverzicht von CHF 72’500.00 (nach Abzug des Freibetrages von CHF 60'000.00).
Dagegen lässt das Ehepaar A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. November
2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben.
Erwägungen
2.4
Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG),
wird jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt
des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV). (…)
4.
Bei den anrechenbaren Einnahmen ist
der Vermögensverzehr umstritten. Die Beschwerdegegnerin geht von einem
anrechenbaren Vermögen von CHF 110‘353.00 aus. Den Vermögensverzehr von
einem Fünftel (vgl. E. II. 2.3 hiervor) rechnete sie den Ehegatten korrekterweise
(vgl. Art. 1b Abs. 1 ELV) je hälftig an, so dass er sich auf je CHF 11‘035.00
belief. Das Vermögen von CHF 110‘353.00 ergibt sich aus
Sparguthaben/Wertschriften von CHF 97‘853.00 und einem Vermögensverzicht von
CHF 72‘500.00 nach Abzug des Freibetrags von CHF 60‘000.00. Umstritten ist
die Anrechnung des Vermögensverzichts von CHF 72‘500.00.
4.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur
Begründung des Vermögensverzichts an, die Beschwerdeführer hätten am 18. Mai
2009.
den in ihrem Eigentum stehenden hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück
GB X. Nr. […] zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an ihre Tochter verkauft.
Der Verkehrswert habe zu diesem Zeitpunkt CHF 287‘500.00 betragen, entsprechend
der Hälfte des Verkehrswerts des ganzen Grundstücks von CHF 575‘000.00. Somit
sei auf CHF 132‘500.00 verzichtet worden. Dieser Betrag sei erstmals per
1.
Januar 2011 und anschliessend jährlich um CHF 10‘000.00 zu reduzieren (Art.
17a ELV). Für das Jahr 2016 ergebe sich noch ein Vermögensverzicht von CHF
72‘500.00.
5.
5.1
Eine Verzichtshandlung bzw. ein
Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die
versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S.
270.
mit Hinweisen). Falls also der Verkauf vom 18. Mai 2009 zu einem Preis
erfolgte, der unter dem (gemäss Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV massgebenden, vgl. E.
II. 2.3 hiervor) Verkehrswert liegt, ist ein Vermögensverzicht zu bejahen.
Entscheidend ist, ob dieser Verkauf zu einer Reduktion des damals vorhandenen
Vermögens der Beschwerdeführer geführt hat. Daher ist es ausgeschlossen, den
Verkauf des anderen hälftigen Miteigentumsanteils an den Sohn aus dem Jahr 1999
und den damals bezahlten Preis in die Betrachtung einzubeziehen. Nur der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beteiligten damals, im Jahr
1999, davon ausgingen, der Verkaufspreis liege unter dem Verkehrswert (…), was
allerdings später durch die rückwirkend erstellte Schätzung nicht bestätigt
wurde.
5.2
Die Beschwerdeführer verkauften
ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück GB X. Nr. […] am 18. Mai 2009
zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an die Tochter (…). Der Verkehrswert des
Gesamtgrundstücks belief sich im Zeitpunkt des Verkaufs vom 18. Mai 2009
unbestrittenermassen auf CHF 575‘000.00. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus,
der hälftige Miteigentumsanteil weise den halben Verkehrswert des
Gesamtgrundstücks auf. Diese Annahme ist grundsätzlich plausibel. Die
Beschwerdeführer machen allerdings geltend, den beiden Miteigentumsanteilen sei
jeweils ein Wohnhaus zugeordnet. Das als «Neubau» bezeichnete Haus, welches zu
demjenigen hälftigen Miteigentumsanteil gehöre, der 1999 an den Sohn verkauft
wurde, weise einen deutlich höheren Wert auf als das als «Chalet» bezeichnete
Haus, welches auf denjenigen hälftigen Miteigentumsanteil entfalle, der damals
bei den Beschwerdeführern verblieben und 2009 an die Tochter verkauft worden
sei.
5.3.1
Wie sich dem «Kaufvertrag mit
Erbvertrag» vom 10. November 1999 (Verkauf des ersten hälftigen
Miteigentumsanteils an den Sohn, […]), Ziffer 6.6, entnehmen lässt, wurde
gleichzeitig mit diesem Vertrag eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die
Liegenschaft GB X. Nr. […] errichtet und im Grundbuch angemerkt. Eine derartige
Nutzungs- und Verwaltungsordnung kann auch die Zuteilung ausschliesslicher
Nutzungsrechte enthalten (Art. 647 Abs. 1 und 1bis Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Beziehen sich diese ausschliesslichen
Nutzungsrechte auf unterschiedliche Bestandteile des Gesamtgrundstücks, können
sie sich auch auf den Verkehrswert der einzelnen Anteile auswirken. Das
Versicherungsgericht hat deshalb beim zuständigen Grundbuchamt die Nutzungs-
und Verwaltungsordnung eingeholt (…). Ihr lässt sich entnehmen, dass den
Beschwerdeführern (als hälftigen Miteigentümern des Gesamtgrundstücks) das
Gebäude «Chalet», eine Garagenboxe mit davor befindlichem Autoabstellplatz
sowie ein Teil des Umschwungs zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Dem Sohn
(als hälftigem Miteigentümer des Gesamtgrundstücks) wurden eine näher
bezeichnete Wohnung (offenbar der in der Beschwerde erwähnte «Neubau»), eine
Garagenboxe mit davor befindlichem Autoabstellplatz sowie ebenfalls ein Teil
des Umschwungs zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Weitere Bestimmungen
betreffen die Zugänge zu einzelnen Räumen sowie die gemeinsame Nutzung von
Heizung und Waschküche.
5.3.2
Die Beschwerdeführer liessen
überdies geltend machen, es sei mit den Steuerbehörden und der
Gebäudeversicherung eine besondere Regelung getroffen worden, welche der durch
die Nutzungs- und Verwaltungsordnung entstandenen Wertdifferenz zwischen den
beiden Miteigentumsanteilen Rechnung trage. Den in diesem Zusammenhang
eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:
Für die Steuerperiode 2001 (…) betrug
der Katasterwert des Anteils des Sohnes (Gebäude mit Umschwung) CHF 102‘469.00,
derjenige des Anteils der Beschwerdeführer (Gebäude mit Umschwung) CHF
88‘331.00 (…). Für die Steuerperiode 2009 (…) betrug der Katasterwert des
Anteils des Sohns CHF 97‘519.00, derjenige der Beschwerdeführer (respektive der
Tochter, welche den Anteil im Verlauf des Jahres 2009 erworben hatte) CHF
84‘081.00. Der Eröffnung der Katasterschätzung vom 2. Dezember 2009 (…) ist zu
entnehmen, dass der Wert des Gesamtgrundstücks von CHF 181‘600.00
prozentual aufgeteilt wurde, wobei auf den Sohn 53,7 % (entsprechend
CHF 97‘519.00) und auf die Tochter die restlichen 46,3 %
(entsprechend CHF 84‘081.00) entfielen. (…).
Eine Einschätzung der Gebäudeversicherung
vom 8. Oktober 2009 (…) beziffert den «Neuwert des Gebäudes» auf CHF
780‘000.00. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem «Wohnhaus Süd» mit Keller
(Baujahr 1932, zusammen CHF 290‘160.00), dem «Wohnhaus Nord/Ost» und «Wohnhaus
Nord/West» (Baujahr 1991, zusammen CHF 353‘730.00), den Garagen inkl. Vorbauten
(CHF 106‘680.00) sowie zwei Balkonen (CHF 15‘600.00 respektive CHF
8‘450.00) und der Aussentreppe (CHF 5‘200.00). Gemäss den Angaben auf dem
entsprechenden Papier entfallen auf den Sohn das Wohnhaus Baujahr 1991
(CHF 353‘730.00), die Hälfte der Garagen (CHF 53‘340.00), der eine Balkon
(CHF 15‘600.00) und die Aussentreppe (CHF 5‘200.00), gesamthaft somit ein
Wert von CHF 427‘870.00. Auf die Beschwerdeführer entfallen die verbleibenden
Gebäudeteile, nämlich das Wohnhaus Baujahr 1932 (CHF 290‘160.00), die Hälfte
der Garagen (CHF 53‘340.00) sowie ein Balkon (CHF 8‘450.00) mit einem
Gebäudeversicherungswert von CHF 351‘950.00. Der prozentuale Anteil beliefe
sich damit auf 45,1 % für die Beschwerdeführer und 54,9 % für den Sohn. Wird
zusätzlich der Umschwung berücksichtigt, der relativ ausgeglichen verteilt
wurde, besteht kaum mehr eine Abweichung zur durch die Steuerbehörden
vorgenommenen Aufteilung von 46,3 % zu 53,7 %.
5.3.3
Wie sich aus der Nutzungs- und
Verwaltungsordnung (E. II. 5.3.1 hiervor) ergibt, wurden den beiden, nominell
je hälftigen, Miteigentumsanteilen unterschiedliche Nutzungsrechte zugeordnet.
Der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführer war mit der Wohnnutzung des 1932
erbauten «Chalets» verbunden, derjenige des Sohnes mit der Wohnnutzung des 1991
erstellten «Neubaus». Daraus und aus der Zuordnung der weiteren Gebäudeteile
sowie des Umschwungs ergab sich eine Wertdifferenz, welche auch durch die
Steuerbehörden anerkannt wurde. Es erscheint als sachlich geboten und
entspricht dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, diese steuerlich
anerkannte Wertdifferenz auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Der Wertanteil des Anteils der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt des Verkaufs vom 18. Mai 2009 ist daher auf 46,3 % des
Verkehrswertes des Gesamtgrundstücks, der sich unbestrittenermassen auf CHF
575‘000.00 belief, festzulegen. Dies entspricht einem Betrag von
CHF 266‘225.00.
5.4
Der Miteigentumsanteil der
Beschwerdeführer wurde am 18. Mai 2009 zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an die
Tochter verkauft. Der Verkehrswert des Miteigentumsanteils belief sich damals
auf CHF 266‘225.00. Der Verkauf war somit mit einem Vermögensverzicht in der
Höhe von CHF 111‘225.00 verbunden. Dieser Betrag reduziert sich gemäss Art. 17a
ELV (E. II. 2.4 hiervor) erstmals per 1. Januar 2011 und anschliessend jährlich
um CHF 10‘000.00. Für das Jahr 2016 verbleibt ein Vermögensverzicht von CHF
51‘225.00.
7.
Zusammenfassend ist für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. März 2016 ein im Jahr 2009
erfolgter Vermögensverzicht von CHF 111‘225.00 zu berücksichtigen, der sich im
Jahr 2016 noch mit einem Betrag von CHF 51‘225.00 niederschlägt. Der von
der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Vermögensverzicht von CHF 72‘500.00 ist
auf CHF 51‘225.00 zu reduzieren. Die übrigen Argumente der Beschwerdeführer
sind nicht geeignet, die EL-Berechnung zu beeinflussen. Die Beschwerde ist in
diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober
2016.
ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen für die
Zeit ab 1. März 2016 unter Berücksichtigung des auf CHF 51‘225.00 reduzierten
Vermögensverzichts (und eines entsprechend angepassten Ertrags aus dem
Vermögensverzicht) neu berechne. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 27.
Juni 2017 (VSBES.2016.297)