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Entscheid

VSBES.2016.298

Invalidenrente

5. September 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___, geb. 1950

(fortan: Beschwerdeführer), meldete sich am 26. März 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Diese zog einen Arbeitgeberbericht der B.___

AG, [...], vom 27. Juni 2014 (IV-Nr. 13) sowie die Akten der

Krankentaggeldversicherung Swica Krankenversicherung bei (IV-Nr. 6-12, 14, 18).

In der Folge holte sie Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (IV-Nr. 17,

19 - 22). Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) gab am 26. August 2015 eine Beurteilung ab (IV-Nr.

24). Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte beigezogen hatte

(IV-Nr. 25, 29), äusserte sich Dr. med. C.___ am 2. Dezember 2015 nochmals

(IV-Nr. 31).

1.2 Mit Vorbescheid vom 11. Dezember

2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde

ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2015 eine befristete

ganze Rente zusprechen (IV-Nr. 32).

1.3 Der Beschwerdeführer liess am 4.

Januar 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 33). Er stellte den Antrag, die befristete

Rente sei ihm lediglich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 19.

Oktober 2015 (nicht bis zum 31. Oktober 2015) zuzusprechen (IV-Nr. 33). Zur

Begründung wurde geltend gemacht, ab dem 20. Oktober 2015 sei der

Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Auf die Verwertung

dieser wiedererlangten Arbeitsfähigkeit sei seitens der Arbeitgeberin verzichtet

worden, weil der Beschwerdeführer wenige Tage später, am 31. Oktober 2015, das

ordentliche Pensionsalter erreicht habe. Hintergrund des Antrags bildet der

Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Pensionskasse eine

Kapitalauszahlung verlangt hatte, welche ihm wegen bestehender Invalidität

verweigert wurde.

1.4 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge weitere Arztberichte ein (vgl. IV-Nr. 35-41). Die RAD-Ärztin Dr. med.

C.___ nahm am 22. April und 28. Juni 2016 erneut zum medizinischen Sachverhalt

Stellung (IV-Nr. 43, 45).

1.5 Mit Verfügung vom 17. Oktober

2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.

Oktober 2014 bis 31. Oktober 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zu

(IV-Nr. 59; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 15. November 2016 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Die Verfügung vom 17. Oktober 2016 sei

aufzuheben.

2. Dem Versicherten sei ab dem 1. Oktober

2014 bis zum 19. Oktober 2015 eine befristete ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

Eventuell: Die Akten seien

zur Neubeurteilung und zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 Abweisung der Beschwerde

(A.S. 19).

2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt

mit Replik vom 23. Februar 2017 seinen Standpunkt (A.S. 29 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik

(A.S. 40).

2.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 4. April 2017 seine Kostennote ein (A.S. 42 f.). Diese geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44), welche sich nicht dazu

äussert.

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Versicherungsgericht ist zur

Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin sachlich

und örtlich zuständig.

1.2

Gemäss § 54bis Abs.

1.

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht gegebenen

Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig

ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit vom

19.

bis 31. Oktober 2015. Diese entspricht einem Betrag von deutlich unter

CHF 30'000.00. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass der vorliegende Entscheid

allenfalls Auswirkungen auf die Zulässigkeit eines wesentlich höheren

Kapitalbezugs in der beruflichen Vorsorge zeitigt. Ob der Kapitalbezug tatsächlich

vom IV-Rentenentscheid abhängt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

1.3

Der Beschwerdeführer verlangt,

ihm sei eine Rente zuzusprechen, die in zeitlicher Hinsicht geringer ist als

diejenige, welche ihm mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016

zugesprochen wurde. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da die

Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, erübrigen

sich Weiterungen zu dieser Frage.

2.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf

das Einwandschreiben eingegangen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt. Dieser formelle Einwand ist zuerst zu prüfen.

2.1

Der Beschwerdeführer hatte in

seinem Einwandschreiben vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 33) einen vom Vorbescheid

abweichenden Entscheid verlangt und zur Begründung vorgebracht, sein

Gesundheitszustand habe sich schon vor der vorgesehenen Rentenaufhebung

verbessert. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge zusätzliche Abklärungen.

In der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurde jedoch auf die

Argumentation des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Der Grund liegt offenbar

darin, dass dem Beschwerdeführer versehentlich ein Exemplar der Verfügung

zugestellt wurde, welches unvollständig war, wobei insbesondere der

Begründungsteil fehlte. Die Begründung wurde erst mit der Beschwerdeantwort

eingereicht (A.S. 21 f.). Der Erlass einer Verfügung ohne Begründung verletzt

in der hier gegebenen Konstellation die Begründungspflicht und damit des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 140 V 282 E. 3.1 S. 284). Dies wird

in der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 (A.S. 19 f.) ausdrücklich

eingeräumt.

2.2

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Prinzip

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt nicht darauf an, ob die

Anhörung für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist,

d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht

(BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz mit voller Kognition zu äussern. Von einer Rückweisung ist

zudem selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; Urteil des

Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1).

2.3

Das vollständige Fehlen einer

Begründung stellt unter den hier gegebenen Umständen eine Verletzung des

Gehörsanspruchs dar, die nicht als leicht bezeichnet werden kann. Daran ändert der

Umstand nichts, dass von einem Versehen der zuständigen Ausgleichskasse

auszugehen ist. Da dem Versicherungsgericht volle Kognition zukommt, der

Beschwerdeführer sich in der Replik zur nachgereichten Begründung äussern

konnte und lediglich die – nicht besonders komplexe – Beurteilung eines in den

wesentlichen Punkten unbestrittenen Sachverhalts umstritten ist, erschiene eine

Rückweisung jedoch als sinnloser formalistischer Leerlauf. Es rechtfertigt sich

daher, den Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren zu heilen und die Beschwerde

materiell zu behandeln.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben

gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) Versicherte, die:

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Der Rentenanspruch erlischt mit

der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG).

Ausserdem wird die Rente aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert, so dass er keine

rentenbegründende Höhe mehr erreicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.3

Eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder

eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung

der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden

kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall

zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).

3.4

Laut Randziffer 3116-3119 der

Wegleitung über die Renten (RWL) in der obligatorischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlischt der Anspruch auf eine

Invalidenrente mit Ablauf des Monats, in welchem die versicherte Person gemäss

Feststellung der IV-Stelle nicht mehr in rentenbegründendem Ausmass invalid ist

(wobei gegebenenfalls der hier nicht relevante Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV zu berücksichtigen ist) oder mit Ablauf des Monats, welcher der

Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente vorangeht oder mit Ablauf des

Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin geht bei

ihrer Anspruchsbeurteilung davon aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober

2013.

in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Deshalb sei im

Oktober 2014 der Anspruch auf eine ganze Rente entstanden. Der Gesundheitszustand

und die Erwerbsfähigkeit hätten sich in der Folge bis zum Erreichen des

AHV-Rentenalters am 31. Oktober 2015 nicht mehr erheblich verbessert. Deshalb

habe der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum Anspruch auf eine ganze Rente der

Invalidenversicherung.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, er habe seit Dezember 2013 an einer rheumatologischen Erkrankung

gelitten, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt habe. Diese

Erkrankung sei ab Januar 2014 von einem Spezialisten (Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell

Rheumaerkrankungen) zuerst durch Therapien und dann medikamentös behandelt

worden (vgl. IV-Nr. 18.4 S. 3, 22, 29, 41). Die eingesetzten Medikamente hätten

zunächst nicht die erwünschte Wirkung gezeitigt und nichts an der

vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit geändert. Erst im Oktober 2015 habe eine

angepasste medikamentöse Behandlung zu einer Besserung geführt. Eine solche

zeitverzögerte Wirkung der Medikamente stelle bei Erkrankungen dieser Art ein

bekanntes und nicht aussergewöhnliches Phänomen dar. Als Folge des doch noch

eingetretenen Behandlungserfolgs habe er ab dem 20. Oktober 2015 wieder

vollumfänglich erwerbstätig sein können. Diese Besserung werde durch die

«Krankenkarte» dokumentiert, welche Dr. med. D.___ zuhanden der

Krankentaggeldversicherung ausgefüllt habe. Am 20. Oktober 2015 sei der

Beschwerdeführer wenige Tage vor seiner ordentlichen Pensionierung gestanden,

die per 31. Oktober 2015 erfolgt sei. Die Arbeitgeberin habe deshalb auf die

angebotene Arbeitsleistung verzichtet und stattdessen die Verrechnung mit

Ferienansprüchen erklärt. Dies ändere aber nichts daran, dass der

Beschwerdeführer ab dem 20. Oktober 2015 bis auf Weiteres wieder voll

arbeitsfähig gewesen sei. Entsprechend habe er ab diesem Datum auch keine

Krankentaggeldleistungen mehr bezogen. Er sei denn auch im August/September

2016.

nochmals temporär bei der früheren Arbeitgeberin tätig gewesen (vgl.

Urkunden 14 und 15 des Beschwerdeführers). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV

(vgl. E. II. 2.3 hiervor) sei eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu

berücksichtigen, in dem angenommen werden könne, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern werde. Dies habe auf die am 20. Oktober 2015 eingetretene

Verbesserung zugetroffen. Die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers sei deshalb

auf den 19. Oktober 2015 zu befristen

5.

Selbst wenn man mit dem

Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, er sei nach der vollständigen Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit, welche ab 1. Oktober 2014 einen Anspruch auf eine ganze

IV-Rente begründete, ab dem 20. Oktober 2015 wieder voll arbeitsfähig gewesen,

könnte seinem Antrag, die ganze IV-Rente sei nicht erst auf den 31. Oktober

2015, sondern bereits mit dem 19. Oktober 2015 aufzuheben, gleich aus mehreren

Gründen nicht entsprochen werden:

5.1

Der Zeitpunkt der

revisionsweisen Aufhebung einer Rente wegen einer Verbesserung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit wird in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelt.

Danach ist die Rente in demjenigen Zeitpunkt aufzuheben, in dem angenommen

werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich längere Zeit dauern wird,

jedenfalls aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In der Praxis wird

generell auf die Dreimonatsfrist abgestellt (vgl. z.B. die Urteile des

Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 4 und 8.4;9C_525/2016 vom 15.

März 2017 E. 6.2;8C_704/2015 vom 13. November 2015 E. 2.1;8C_269/2015 vom 18.

August 2015 E. 3.2). Dass eine Rente vor Ablauf der dreimonatigen Frist

wegen einer gesundheitlichen Verbesserung aufgehoben wird, ist nicht

praxiskonform. Dementsprechend würde die im Oktober 2015 eingetretene

Verbesserung erst zu einer Rentenaufhebung im Januar 2016 führen. Da die Rente

allerdings ohnehin Ende Oktober 2015 endete, weil der Beschwerdeführer das

ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, bleibt die nach seinen Angaben am 20.

Oktober 2015 eingetretene Verbesserung ohne Folgen für den Rentenanspruch.

5.2

Am Ergebnis würde sich auch

nichts ändern, wenn man, entgegen der erwähnten ständigen Gerichts- und

Verwaltungspraxis, annehmen wollte, in einem Fall wie dem vorliegenden bestehe

Raum für eine Rentenaufhebung ohne Beachtung der Dreimonatsfrist gemäss Art.

88a Abs. 1 IVV. Auch in dieser Konstellation wäre die Rente nicht schon mit dem

19.

oder 20. Oktober 2015, sondern erst auf den 31. Oktober 2015 aufzuheben

gewesen. Dies ergibt sich aus der zitierten Regelung der RWL, welche den

Rentenanspruch sowohl bei Wegfall der Invalidität als auch bei Erreichen des

AHV-Rentenalters erst mit dem Monatsende erlöschen lässt (vgl. E. II. 2.4

hiervor). Derartige Verwaltungsweisungen richten

sich an die Durchführungsstellen und sind für das

Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.

Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine

dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S.

591). Im vorliegenden Zusammenhang entspricht der Grundsatz, wonach die Rente

erst auf das Monatsende aufgehoben wird, auch einer ständigen Gerichtspraxis.

5.3

Zu beachten ist schliesslich die

Rechtsprechung zur Verwertbarkeit einer wiedergewonnenen Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit bei nur noch kurzer verbleibender Aktivitätsdauer:

Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August

2006.

E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die

Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1;

9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine

berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel

noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit

bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, in

dem die wiedergewonnene Leistungsfähigkeit medizinisch ausgewiesen ist (vgl.

BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies konnte hier frühestens

am 20. Oktober 2015 der Fall sein. Zu diesem Zeitpunkt stand der

Beschwerdeführer wenige Tage vor der ordentlichen Pensionierung. Eine

Anstellung für diese kurze Zeit musste aus der Sicht eines potenziellen

Arbeitgebers von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen, so dass die ab 20.

Oktober 2015 bestehende Arbeitsfähigkeit als nicht verwertbar zu betrachten

wäre, was bedeutet, dass der Rentenanspruch auch unter diesem Aspekt erst am 31. Oktober

2015.

– und dies aus einem anderen Grund, nämlich weil das AHV-Rentenalter

erreicht wurde – dahinfallen konnte.

6.

Auch unter dem vom

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht aufgeworfenen Aspekt eines

Leistungsverzichts im Sinne von Art. 23 ATSG ist die Beschwerde unbegründet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung soll der Verzicht zwar weiterhin

möglich sein, aber, da eingeschränkt durch eine Reihe von Schutzbestimmungen

zugunsten von Betroffenen (wie anderen Personen, Versicherungen oder

Fürsorgestellen) sowie das Verbot der Gesetzesumgehung (Art. 23 Abs. 2

ATSG), – wie schon bisher – nur in einem eher engen Rahmen. Mit der Einführung

des Art. 23 ATSG sollte nicht vom bisher gültigen Kerngehalt der Rechtsprechung

zur Verzichtsproblematik abgewichen werden, wonach ein Verzicht auf Leistungen

der AHV und der IV nicht regelmässig, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig

ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person

vorliegt und keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der AHV und der IV)

dadurch beeinträchtigt werden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 234/04

vom 27. April 2005 E. 6.2.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 1 E. 4.3 S. 8 ff.). Wie

der Beschwerdeführer ausführen lässt, dient sein Antrag, ihm sei die Rente nur

bis zum 19. Oktober 2015 und nicht bis zum 31. Oktober 2015 auszurichten,

einzig dem Ziel, die Anwendbarkeit einer reglementarischen Regelung der

Pensionskasse, wonach invalide und arbeitsunfähige Personen keine

Altersleistungen in Kapitalform beziehen können, zu vermeiden (vgl. Art. 21

Ziff. 4 Satz 1 des Reglements, Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Dem

Beschwerdeführer geht es somit darum, die zitierte reglementarische Ordnung zu

umgehen. Ein solches Vorgehen kommt einer Gesetzesumgehung gleich und verdient

keinen Rechtsschutz. Wollte man es in dieser Konstellation zulassen, dass die

versicherte Person mit Wirkung für die letzten Tage vor der Pensionierung auf

ihre laufende IV-Rente verzichtet, würden damit derartige reglementarische Bestimmungen

– vorausgesetzt, die Invalidität und Arbeitsunfähigkeit hänge vom

IV-Rentenanspruch ab – weitgehend obsolet und es stünde im Belieben der

versicherten Person, sie zu umgehen. Die Gültigkeit eines Verzichts wäre daher

zu verneinen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die

Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt

hätte prüfen müssen. Ebenso erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, ob es überhaupt

grundsätzlich zulässig wäre, die IV-Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis

19.

Oktober 2015 zu beanspruchen und lediglich für die wenigen Tage vom 20.

Oktober 2015 bis 31. Oktober 2015 auf sie zu verzichten.

7.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

8.

8.1

Da der Beschwerdeführer

unterliegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung kann einer Beschwerde führenden

Partei allerdings trotz Unterliegens eine Parteientschädigung zugesprochen

werden, soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten verursacht hat. Dieser

allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens

aufzukommen hat, welche es bewirkt hat, gelangt auch bei der Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der daraus abgeleiteten

Verpflichtung zur Entscheidbegründung (BGE 136 I 184 E 2.2.1 S. 188;

220.

E. 5.2 S. 236) zur Anwendung. Dabei ist massgebend, ob und in

welchem Umfang der Partei Kosten entstehen, die ihr ohne die Verletzung der

Begründungspflicht nicht entstanden wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2012

vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

8.2

Wie dargelegt, stellt der

Umstand, dass die Verfügung vom 17. Oktober 2016 ohne den Begründungsteil

verschickt wurde, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der

Beschwerdeführer musste die Verfügung anfechten, um die Begründung zu erfahren.

Allerdings führte die Kenntnis der Begründung und der weiteren Unterlagen zu

keiner Änderung des Standpunktes des Beschwerdeführers. Dieser hielt in der

Replik vom 23. Februar 2017 (A.S. 29 ff.) vollumfänglich an den

Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerde wäre demnach ohne Zweifel auch erhoben

worden, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt der Begründung schon damals

gekannt hätte. Im Rahmen der Parteientschädigung ist daher nicht der gesamte

Aufwand des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, sondern

nur derjenige, der mutmasslich unterblieben wäre, wenn bereits die Verfügung

vom 17. Oktober 2016 die mit der Beschwerdeantwort nachgelieferte Begründung

enthalten hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesfalls

auf die Replik hätte verzichten können. Die Parteientschädigung entspricht

somit dem Aufwand für die Replik. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit

der Kostennote vom 4. April 2017 (A.S. 43) einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden

geltend, ohne anzugeben, welcher Anteil auf die Beschwerdeschrift und auf die

Replik entfällt. Es erscheint als angemessen, den Anteil der Replik auf 4

Stunden zu bemessen. Praxisgemäss berücksichtigt das Versicherungsgericht nur

in besonders komplexen oder schwierigen Fällen einen Stundenansatz von mehr als

CHF 260.00. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Parteientschädigung

beläuft sich somit auf 4 Stunden à CHF 260.00, ergebend CHF 1'040.00, zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer. Von den Auslagen von CHF 223.45 wäre der grösste

Teil auch ohne die Replik angefallen; der unter diesem Titel zu entschädigende

Betrag ist ermessensweise auf CHF 40.00 festzusetzen. Mit der Mehrwertsteuer

von 8 % ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'166.40.

9.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’ 000.00 festgelegt.

Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch erhoben worden

wäre, wenn keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stattgefunden

hätte. Der Verfahrensmangel war somit nicht kausal für den Verfahrensaufwand

seitens des Gerichts. Er hat diesen auch nicht wesentlich erhöht. Eine

Aufteilung der Verfahrenskosten rechtfertigt sich daher nicht. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'166.40 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer