VSBES.2016.298
Invalidenrente
5. September 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 5. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___, geb. 1950
(fortan: Beschwerdeführer), meldete sich am 26. März 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Diese zog einen Arbeitgeberbericht der B.___
AG, [...], vom 27. Juni 2014 (IV-Nr. 13) sowie die Akten der
Krankentaggeldversicherung Swica Krankenversicherung bei (IV-Nr. 6-12, 14, 18).
In der Folge holte sie Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (IV-Nr. 17,
19 - 22). Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) gab am 26. August 2015 eine Beurteilung ab (IV-Nr.
24). Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte beigezogen hatte
(IV-Nr. 25, 29), äusserte sich Dr. med. C.___ am 2. Dezember 2015 nochmals
(IV-Nr. 31).
1.2 Mit Vorbescheid vom 11. Dezember
2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde
ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2015 eine befristete
ganze Rente zusprechen (IV-Nr. 32).
1.3 Der Beschwerdeführer liess am 4.
Januar 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 33). Er stellte den Antrag, die befristete
Rente sei ihm lediglich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 19.
Oktober 2015 (nicht bis zum 31. Oktober 2015) zuzusprechen (IV-Nr. 33). Zur
Begründung wurde geltend gemacht, ab dem 20. Oktober 2015 sei der
Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Auf die Verwertung
dieser wiedererlangten Arbeitsfähigkeit sei seitens der Arbeitgeberin verzichtet
worden, weil der Beschwerdeführer wenige Tage später, am 31. Oktober 2015, das
ordentliche Pensionsalter erreicht habe. Hintergrund des Antrags bildet der
Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Pensionskasse eine
Kapitalauszahlung verlangt hatte, welche ihm wegen bestehender Invalidität
verweigert wurde.
1.4 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge weitere Arztberichte ein (vgl. IV-Nr. 35-41). Die RAD-Ärztin Dr. med.
C.___ nahm am 22. April und 28. Juni 2016 erneut zum medizinischen Sachverhalt
Stellung (IV-Nr. 43, 45).
1.5 Mit Verfügung vom 17. Oktober
2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.
Oktober 2014 bis 31. Oktober 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zu
(IV-Nr. 59; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 15. November 2016 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügung vom 17. Oktober 2016 sei
aufzuheben.
2. Dem Versicherten sei ab dem 1. Oktober
2014 bis zum 19. Oktober 2015 eine befristete ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
Eventuell: Die Akten seien
zur Neubeurteilung und zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 Abweisung der Beschwerde
(A.S. 19).
2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt
mit Replik vom 23. Februar 2017 seinen Standpunkt (A.S. 29 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik
(A.S. 40).
2.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 4. April 2017 seine Kostennote ein (A.S. 42 f.). Diese geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44), welche sich nicht dazu
äussert.
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Versicherungsgericht ist zur
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin sachlich
und örtlich zuständig.
1.2
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht gegebenen
Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig
ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit vom
19.
bis 31. Oktober 2015. Diese entspricht einem Betrag von deutlich unter
CHF 30'000.00. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass der vorliegende Entscheid
allenfalls Auswirkungen auf die Zulässigkeit eines wesentlich höheren
Kapitalbezugs in der beruflichen Vorsorge zeitigt. Ob der Kapitalbezug tatsächlich
vom IV-Rentenentscheid abhängt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
1.3
Der Beschwerdeführer verlangt,
ihm sei eine Rente zuzusprechen, die in zeitlicher Hinsicht geringer ist als
diejenige, welche ihm mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016
zugesprochen wurde. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da die
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, erübrigen
sich Weiterungen zu dieser Frage.
2.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf
das Einwandschreiben eingegangen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Dieser formelle Einwand ist zuerst zu prüfen.
2.1
Der Beschwerdeführer hatte in
seinem Einwandschreiben vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 33) einen vom Vorbescheid
abweichenden Entscheid verlangt und zur Begründung vorgebracht, sein
Gesundheitszustand habe sich schon vor der vorgesehenen Rentenaufhebung
verbessert. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge zusätzliche Abklärungen.
In der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurde jedoch auf die
Argumentation des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Der Grund liegt offenbar
darin, dass dem Beschwerdeführer versehentlich ein Exemplar der Verfügung
zugestellt wurde, welches unvollständig war, wobei insbesondere der
Begründungsteil fehlte. Die Begründung wurde erst mit der Beschwerdeantwort
eingereicht (A.S. 21 f.). Der Erlass einer Verfügung ohne Begründung verletzt
in der hier gegebenen Konstellation die Begründungspflicht und damit des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 140 V 282 E. 3.1 S. 284). Dies wird
in der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 (A.S. 19 f.) ausdrücklich
eingeräumt.
2.2
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Prinzip
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt nicht darauf an, ob die
Anhörung für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist,
d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht
(BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz mit voller Kognition zu äussern. Von einer Rückweisung ist
zudem selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; Urteil des
Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1).
2.3
Das vollständige Fehlen einer
Begründung stellt unter den hier gegebenen Umständen eine Verletzung des
Gehörsanspruchs dar, die nicht als leicht bezeichnet werden kann. Daran ändert der
Umstand nichts, dass von einem Versehen der zuständigen Ausgleichskasse
auszugehen ist. Da dem Versicherungsgericht volle Kognition zukommt, der
Beschwerdeführer sich in der Replik zur nachgereichten Begründung äussern
konnte und lediglich die – nicht besonders komplexe – Beurteilung eines in den
wesentlichen Punkten unbestrittenen Sachverhalts umstritten ist, erschiene eine
Rückweisung jedoch als sinnloser formalistischer Leerlauf. Es rechtfertigt sich
daher, den Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren zu heilen und die Beschwerde
materiell zu behandeln.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben
gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) Versicherte, die:
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Der Rentenanspruch erlischt mit
der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG).
Ausserdem wird die Rente aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert, so dass er keine
rentenbegründende Höhe mehr erreicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.3
Eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder
eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
3.4
Laut Randziffer 3116-3119 der
Wegleitung über die Renten (RWL) in der obligatorischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlischt der Anspruch auf eine
Invalidenrente mit Ablauf des Monats, in welchem die versicherte Person gemäss
Feststellung der IV-Stelle nicht mehr in rentenbegründendem Ausmass invalid ist
(wobei gegebenenfalls der hier nicht relevante Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV zu berücksichtigen ist) oder mit Ablauf des Monats, welcher der
Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente vorangeht oder mit Ablauf des
Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin geht bei
ihrer Anspruchsbeurteilung davon aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober
2013.
in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Deshalb sei im
Oktober 2014 der Anspruch auf eine ganze Rente entstanden. Der Gesundheitszustand
und die Erwerbsfähigkeit hätten sich in der Folge bis zum Erreichen des
AHV-Rentenalters am 31. Oktober 2015 nicht mehr erheblich verbessert. Deshalb
habe der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, er habe seit Dezember 2013 an einer rheumatologischen Erkrankung
gelitten, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt habe. Diese
Erkrankung sei ab Januar 2014 von einem Spezialisten (Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumaerkrankungen) zuerst durch Therapien und dann medikamentös behandelt
worden (vgl. IV-Nr. 18.4 S. 3, 22, 29, 41). Die eingesetzten Medikamente hätten
zunächst nicht die erwünschte Wirkung gezeitigt und nichts an der
vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit geändert. Erst im Oktober 2015 habe eine
angepasste medikamentöse Behandlung zu einer Besserung geführt. Eine solche
zeitverzögerte Wirkung der Medikamente stelle bei Erkrankungen dieser Art ein
bekanntes und nicht aussergewöhnliches Phänomen dar. Als Folge des doch noch
eingetretenen Behandlungserfolgs habe er ab dem 20. Oktober 2015 wieder
vollumfänglich erwerbstätig sein können. Diese Besserung werde durch die
«Krankenkarte» dokumentiert, welche Dr. med. D.___ zuhanden der
Krankentaggeldversicherung ausgefüllt habe. Am 20. Oktober 2015 sei der
Beschwerdeführer wenige Tage vor seiner ordentlichen Pensionierung gestanden,
die per 31. Oktober 2015 erfolgt sei. Die Arbeitgeberin habe deshalb auf die
angebotene Arbeitsleistung verzichtet und stattdessen die Verrechnung mit
Ferienansprüchen erklärt. Dies ändere aber nichts daran, dass der
Beschwerdeführer ab dem 20. Oktober 2015 bis auf Weiteres wieder voll
arbeitsfähig gewesen sei. Entsprechend habe er ab diesem Datum auch keine
Krankentaggeldleistungen mehr bezogen. Er sei denn auch im August/September
2016.
nochmals temporär bei der früheren Arbeitgeberin tätig gewesen (vgl.
Urkunden 14 und 15 des Beschwerdeführers). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV
(vgl. E. II. 2.3 hiervor) sei eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden könne, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern werde. Dies habe auf die am 20. Oktober 2015 eingetretene
Verbesserung zugetroffen. Die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers sei deshalb
auf den 19. Oktober 2015 zu befristen
5.
Selbst wenn man mit dem
Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, er sei nach der vollständigen Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit, welche ab 1. Oktober 2014 einen Anspruch auf eine ganze
IV-Rente begründete, ab dem 20. Oktober 2015 wieder voll arbeitsfähig gewesen,
könnte seinem Antrag, die ganze IV-Rente sei nicht erst auf den 31. Oktober
2015, sondern bereits mit dem 19. Oktober 2015 aufzuheben, gleich aus mehreren
Gründen nicht entsprochen werden:
5.1
Der Zeitpunkt der
revisionsweisen Aufhebung einer Rente wegen einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit wird in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelt.
Danach ist die Rente in demjenigen Zeitpunkt aufzuheben, in dem angenommen
werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich längere Zeit dauern wird,
jedenfalls aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In der Praxis wird
generell auf die Dreimonatsfrist abgestellt (vgl. z.B. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 4 und 8.4;9C_525/2016 vom 15.
März 2017 E. 6.2;8C_704/2015 vom 13. November 2015 E. 2.1;8C_269/2015 vom 18.
August 2015 E. 3.2). Dass eine Rente vor Ablauf der dreimonatigen Frist
wegen einer gesundheitlichen Verbesserung aufgehoben wird, ist nicht
praxiskonform. Dementsprechend würde die im Oktober 2015 eingetretene
Verbesserung erst zu einer Rentenaufhebung im Januar 2016 führen. Da die Rente
allerdings ohnehin Ende Oktober 2015 endete, weil der Beschwerdeführer das
ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, bleibt die nach seinen Angaben am 20.
Oktober 2015 eingetretene Verbesserung ohne Folgen für den Rentenanspruch.
5.2
Am Ergebnis würde sich auch
nichts ändern, wenn man, entgegen der erwähnten ständigen Gerichts- und
Verwaltungspraxis, annehmen wollte, in einem Fall wie dem vorliegenden bestehe
Raum für eine Rentenaufhebung ohne Beachtung der Dreimonatsfrist gemäss Art.
88a Abs. 1 IVV. Auch in dieser Konstellation wäre die Rente nicht schon mit dem
19.
oder 20. Oktober 2015, sondern erst auf den 31. Oktober 2015 aufzuheben
gewesen. Dies ergibt sich aus der zitierten Regelung der RWL, welche den
Rentenanspruch sowohl bei Wegfall der Invalidität als auch bei Erreichen des
AHV-Rentenalters erst mit dem Monatsende erlöschen lässt (vgl. E. II. 2.4
hiervor). Derartige Verwaltungsweisungen richten
sich an die Durchführungsstellen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.
Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S.
591). Im vorliegenden Zusammenhang entspricht der Grundsatz, wonach die Rente
erst auf das Monatsende aufgehoben wird, auch einer ständigen Gerichtspraxis.
5.3
Zu beachten ist schliesslich die
Rechtsprechung zur Verwertbarkeit einer wiedergewonnenen Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit bei nur noch kurzer verbleibender Aktivitätsdauer:
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August
2006.
E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die
Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1;
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine
berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel
noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit
bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, in
dem die wiedergewonnene Leistungsfähigkeit medizinisch ausgewiesen ist (vgl.
BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies konnte hier frühestens
am 20. Oktober 2015 der Fall sein. Zu diesem Zeitpunkt stand der
Beschwerdeführer wenige Tage vor der ordentlichen Pensionierung. Eine
Anstellung für diese kurze Zeit musste aus der Sicht eines potenziellen
Arbeitgebers von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen, so dass die ab 20.
Oktober 2015 bestehende Arbeitsfähigkeit als nicht verwertbar zu betrachten
wäre, was bedeutet, dass der Rentenanspruch auch unter diesem Aspekt erst am 31. Oktober
2015.
– und dies aus einem anderen Grund, nämlich weil das AHV-Rentenalter
erreicht wurde – dahinfallen konnte.
6.
Auch unter dem vom
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht aufgeworfenen Aspekt eines
Leistungsverzichts im Sinne von Art. 23 ATSG ist die Beschwerde unbegründet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung soll der Verzicht zwar weiterhin
möglich sein, aber, da eingeschränkt durch eine Reihe von Schutzbestimmungen
zugunsten von Betroffenen (wie anderen Personen, Versicherungen oder
Fürsorgestellen) sowie das Verbot der Gesetzesumgehung (Art. 23 Abs. 2
ATSG), – wie schon bisher – nur in einem eher engen Rahmen. Mit der Einführung
des Art. 23 ATSG sollte nicht vom bisher gültigen Kerngehalt der Rechtsprechung
zur Verzichtsproblematik abgewichen werden, wonach ein Verzicht auf Leistungen
der AHV und der IV nicht regelmässig, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig
ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person
vorliegt und keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der AHV und der IV)
dadurch beeinträchtigt werden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 234/04
vom 27. April 2005 E. 6.2.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 1 E. 4.3 S. 8 ff.). Wie
der Beschwerdeführer ausführen lässt, dient sein Antrag, ihm sei die Rente nur
bis zum 19. Oktober 2015 und nicht bis zum 31. Oktober 2015 auszurichten,
einzig dem Ziel, die Anwendbarkeit einer reglementarischen Regelung der
Pensionskasse, wonach invalide und arbeitsunfähige Personen keine
Altersleistungen in Kapitalform beziehen können, zu vermeiden (vgl. Art. 21
Ziff. 4 Satz 1 des Reglements, Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Dem
Beschwerdeführer geht es somit darum, die zitierte reglementarische Ordnung zu
umgehen. Ein solches Vorgehen kommt einer Gesetzesumgehung gleich und verdient
keinen Rechtsschutz. Wollte man es in dieser Konstellation zulassen, dass die
versicherte Person mit Wirkung für die letzten Tage vor der Pensionierung auf
ihre laufende IV-Rente verzichtet, würden damit derartige reglementarische Bestimmungen
– vorausgesetzt, die Invalidität und Arbeitsunfähigkeit hänge vom
IV-Rentenanspruch ab – weitgehend obsolet und es stünde im Belieben der
versicherten Person, sie zu umgehen. Die Gültigkeit eines Verzichts wäre daher
zu verneinen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die
Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt
hätte prüfen müssen. Ebenso erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, ob es überhaupt
grundsätzlich zulässig wäre, die IV-Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis
19.
Oktober 2015 zu beanspruchen und lediglich für die wenigen Tage vom 20.
Oktober 2015 bis 31. Oktober 2015 auf sie zu verzichten.
7.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
8.
8.1
Da der Beschwerdeführer
unterliegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung kann einer Beschwerde führenden
Partei allerdings trotz Unterliegens eine Parteientschädigung zugesprochen
werden, soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten verursacht hat. Dieser
allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens
aufzukommen hat, welche es bewirkt hat, gelangt auch bei der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der daraus abgeleiteten
Verpflichtung zur Entscheidbegründung (BGE 136 I 184 E 2.2.1 S. 188;
220.
E. 5.2 S. 236) zur Anwendung. Dabei ist massgebend, ob und in
welchem Umfang der Partei Kosten entstehen, die ihr ohne die Verletzung der
Begründungspflicht nicht entstanden wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2012
vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
8.2
Wie dargelegt, stellt der
Umstand, dass die Verfügung vom 17. Oktober 2016 ohne den Begründungsteil
verschickt wurde, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der
Beschwerdeführer musste die Verfügung anfechten, um die Begründung zu erfahren.
Allerdings führte die Kenntnis der Begründung und der weiteren Unterlagen zu
keiner Änderung des Standpunktes des Beschwerdeführers. Dieser hielt in der
Replik vom 23. Februar 2017 (A.S. 29 ff.) vollumfänglich an den
Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerde wäre demnach ohne Zweifel auch erhoben
worden, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt der Begründung schon damals
gekannt hätte. Im Rahmen der Parteientschädigung ist daher nicht der gesamte
Aufwand des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, sondern
nur derjenige, der mutmasslich unterblieben wäre, wenn bereits die Verfügung
vom 17. Oktober 2016 die mit der Beschwerdeantwort nachgelieferte Begründung
enthalten hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesfalls
auf die Replik hätte verzichten können. Die Parteientschädigung entspricht
somit dem Aufwand für die Replik. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit
der Kostennote vom 4. April 2017 (A.S. 43) einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden
geltend, ohne anzugeben, welcher Anteil auf die Beschwerdeschrift und auf die
Replik entfällt. Es erscheint als angemessen, den Anteil der Replik auf 4
Stunden zu bemessen. Praxisgemäss berücksichtigt das Versicherungsgericht nur
in besonders komplexen oder schwierigen Fällen einen Stundenansatz von mehr als
CHF 260.00. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Parteientschädigung
beläuft sich somit auf 4 Stunden à CHF 260.00, ergebend CHF 1'040.00, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer. Von den Auslagen von CHF 223.45 wäre der grösste
Teil auch ohne die Replik angefallen; der unter diesem Titel zu entschädigende
Betrag ist ermessensweise auf CHF 40.00 festzusetzen. Mit der Mehrwertsteuer
von 8 % ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'166.40.
9.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’ 000.00 festgelegt.
Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch erhoben worden
wäre, wenn keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stattgefunden
hätte. Der Verfahrensmangel war somit nicht kausal für den Verfahrensaufwand
seitens des Gerichts. Er hat diesen auch nicht wesentlich erhöht. Eine
Aufteilung der Verfahrenskosten rechtfertigt sich daher nicht. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'166.40 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer