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Entscheid

VSBES.2016.299

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

31. Januar 2018Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 6. November 2012 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1975, zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht des B.___ vom

4. Mai 2012 (IV-Nr. 6.2, S. 4) wurde hierzu festgehalten, beim

Beschwerdeführer bestünden im Wesentlichen ein Thoracic outlet Syndrom rechts

sowie persistierende Schmerzen im Bereich des Epicondylus humeri radialis

rechts und persistierende Sensibilitätsstörungen der rechten Hand bei Status

nach Beugesehnendurchtrennung Zone 3 Digitus IV und Partialläsion Digitalnerv

N8 am 18. Dezember 2008. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der

C.___, ein polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 18. März 2013

(IV-Nr. 20) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderbelastbarkeit des rechten Arms

sowie eine chronische Epicondylitis humeri radialis, rechts mehr als links,

vor. Dem Beschwerdeführer seien keine schweren und anhaltend mittelschweren

Tätigkeiten zumutbar. Dagegen bestehe für leichte, adaptierte Tätigkeiten eine

100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt darauf wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung

vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 24) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. 24. Juli 2015 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei

der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 28). In diesem Zusammenhang hielt der

Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin

FMH, mit Bericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 34) fest, es käme bei sportlichen

Aktivitäten, bei der Mithilfe im Haushalt oder beim Heimwerken immer wieder zu

starken Beeinträchtigungen der rechten oberen Extremität. Sodann stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2015

(IV-Nr. 37) in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen. Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 26. November 2015 (IV-Nr. 42) Einwand

erheben. Im Weiteren holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein. Gemäss Operationsbericht vom 3. März 2016

(IV-Nr. 45, S. 2) wurde beim Beschwerdeführer eine transaxilläre

Resektion der I. Rippe rechts vorgenommen. Im Bericht vom 19. Mai 2016 (IV-Nr.

47) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, normalerweise müsste es dem

Beschwerdeführer besser als vor der Operation gehen, so dass die im C.___-Gutachten

beurteilte Verweistätigkeit erst recht zumutbar sei. Mit Verfügung vom 17.

Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer

Ablehnung des Leistungsbegehrens fest.

3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 20. November 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente

zuzusprechen.

2. Es sei ihm eine berufliche Massnahme

(Eingliederung) zuzusprechen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 23.

Januar 2017 (A.S. 14 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom 13.

Februar 2017 (A.S. 19 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen

Rechtsbegehren fest, eventualiter sei die Beschwerde an die Beschwerdegegnerin

zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

6. Mit Stellungnahmen vom 28.

Februar 2017 bzw. 18. März 2017 (A.S. 25 und 28) lassen sich die Parteien

abschliessend vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 24. Juli 2015 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 17. Oktober 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art.

28.

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in

analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE

130.

V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117.

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345.

E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers sei er aufgrund seines angeborenen, lange verkannten schweren

Gefässleidens in seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit schon lange massiv

eingeschränkt. Er sei am 3. März 2016 von Prof. Dr. med. F.___, Klinik G.___,

aufgrund seines Thoracic outlet Syndroms auf der rechten Seite operiert worden.

Die schwer gestaute Vene sei durch die Entfernung der rechten Rippe entlastet

worden. Leider habe es die IV-Stelle unterlassen, bei der behandelnden

Hausärztin, Dr. med. H.___ – wie von Prof. Dr. med. F.___ mit Schreiben vom 24.

Mai 2016 aufgefordert – weitere medizinische Auskünfte einzuholen. Hätte die

IV-Stelle dies getan, hätte sie erfahren, dass der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sehr schlecht sei und weitere Untersuchungen und medizinische

Abklärungen notwendig geworden seien. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass

der Beschwerdeführer auch auf der linken Seite ein schweres Thoracic outlet

Syndrom habe, was ihn zusätzlich massiv in Armen und Händen beeinträchtige. Er

könne sie nur noch sehr eingeschränkt einsetzen. Er könne keine Dinge mehr

heben; die Sachen würden ihm aus der Hand fallen. Er sei dadurch objektiv in

der Arbeitsfähigkeit und im Leben insgesamt massiv handycapiert. Die IV-Stelle

verkenne, dass mit dem beidseitigen Thoraxic Outlet Syndrom entscheidende

medizinische Neuerungen beim Beschwerdeführer vorlägen. Des Weiteren sei es

angesichts der massiven Einschränkungen zynisch, wenn die IV-Stelle schreibe,

dass «berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht angezeigt» seien. Zudem sei er

früher als Hilfsarbeiter tätig gewesen und sei Analphabet. Er sei schon als

Kind wie auch später als Erwachsener trotz entsprechender Bemühungen nicht

fähig gewesen, Lesen oder Schreiben oder eine Fremdsprache zu erlernen. Bisher

sei nicht geprüft worden, ob bei ihm eine Lernbehinderung vorliege, was jedoch

anzunehmen sei. Sodann übersehe die Beschwerdegegnerin, dass

Prof. Dr. med. F.___ über den weiteren Heilungsverlauf bzw. über die

weiteren medizinischen Erkenntnisse und Abklärungen, die in der Folge nötig

geworden seien (vgl. Arztberichte Dr. med. H.___), nicht mehr auf dem

Laufenden sei. Wenn Prof. Dr. med. F.___ in seinem letzten Bericht

schreibe, dass eine vollständige Mobilisation grundsätzlich «möglich» sei,

heisse das nicht, dass dies im Einzelfall im Ergebnis auch eintreffe.

Vorliegend sei dies beim Beschwerdeführer leider nicht so gewesen. Aus den

beiliegenden Schreiben von Dr. med. H.___ gehe klar hervor, dass der

Beschwerdeführer sehr krank und behandlungsbedürftig sei. Frau Dr. med. H.___

schreibe im Arztbericht vom 2. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer bis

heute und bis auf weiteres zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig und auf

ärztliche Behandlung und Therapie angewiesen sei. Ergänzend zu Dr. med. H.___s

Arztberichten sei noch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile

zusätzlich bei Dr. med. I.___ in psychiatrischer Behandlung sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit der neuen Anmeldung seien keine neuen

Diagnosen geltend gemacht worden und die darauf folgenden Abklärungen hätten

ergeben, dass dem Beschwerdeführer schwere und anhaltend mittelschwere

Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte, adaptierte

Tätigkeiten bestehe nach wie vor eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stütze sich auf den Bericht des

behandelnden Arztes, der die Diagnosen und den Zustand wiederhole, welcher

bereits bei der gutachterlichen Abklärung vorgelegen habe. Die eingeholten

medizinischen Berichte seien zudem durch den RAD gewürdigt worden, welcher zum

Schluss gekommen sei, dass beim Versicherten seit dem letzten

Ablehnungsentscheid der IV keine gesundheitliche Veränderung eingetreten sei.

Auch seien mit dem Einwand keine neuen medizinischen Berichte eingereicht

worden, welche die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergeben hätten. Eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit sei temporär, ab der Operation vom 3. März 2016 für zwei

Monate ausgewiesen. Davor und danach bestehe eine 100%ige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit für sämtliche Arbeiten wie die von ihm zuletzt ausgeführten

Tätigkeiten in der J.___. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien zudem

aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

nicht angezeigt. Des Weiteren sei der Verweis einer Klinik resp. wie vorliegend

durch den Fachspezialisten sich bei weiteren Fragen an den Hausarzt zu wenden

als üblich anzusehen und nicht als ein Unterlassen durch die IV-Stelle zu

werten, wie dies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend mache. Die

IV-Stelle sei vorliegend dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen und habe auf

dem Hintergrund der antizipierten Beweiswürdigung die nötigen Arztberichte

eingeholt, gewürdigt und in den Entscheid miteinbezogen. Aus den mit

Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen zu medizinischen Abklärungen durch

Dres. med. K.___ und L.___ würden keine Neuerungen geltend gemacht, die weitere

Abklärungen oder eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides

rechtfertigen würden. Ein allfälliges, erneutes Thoraxic Outlet Syndrom auf der

linken Seite, wobei jenes auf der rechten Seite operativ behandelt worden sei

und keine weiteren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nach sich ziehe, sei

erst nach Verfügungserlass aufgetreten respektive sei erst dann zur Thematik

geworden (vgl. eingeholte Arztberichte im Vorbescheidverfahren durch Dr. med. F.___

vom 24. Mai 2016; RAD Stellungnahme vom 6. Juli 2016). Zudem gelte es zu

berücksichtigen, dass der Chirurg Dr. med. M.___, Chirurgie und

Thoraxchirurgie, entgegen dem Neurologen seine Zweifel bezüglich Indikation des

Eingriffes geäussert habe und damit die Diagnose klar in Frage stelle (vgl.

Arztbericht durch Dr. med. M.___ vom 24. November 2016). Dementsprechend könne

sogar von einem unveränderten Sachverhalt seit Verfügungserlass ausgegangen

werden.

6.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 24. Juli 2015 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung

vom 17. Oktober 2016 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend

am 15. Juli 2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130

V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 24) stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten

vom 18. März 2013 (IV-Nr. 20). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Minderbelastbarkeit des rechten Armes (ICD-10

M79.6)

-

Status nach Velosturz im

Jahr 2005 mit Sturz auf rechten Arm

-

Status nach Selbstunfall

vom 16. Dezember 2008 mit

o Schnittverletzung durch zerbrochenes

Glas mit Durchtrennung oberflächliche und tiefe Ringfingerbeugesehne Höhe

distale Hohlhand mit

o Teilläsion des ulnaren Ringfingernervs

(N8, Nervus digitorum proprius)

o Status nach spätprimärer oberflächlicher

und tiefer Beugesehnennaht IV rechts, Ringband Al Dig. IV-Durchtrennung und

Karpaltunnelspaltung rechts sowie mikrochirurgische einmal Einzelknopfnaht N8

rechts am 18. Dezember 2008

-

Status nach Tenolyse Flexor

digitorum superficialis und Flexor digitorum profundus IV rechts am 20. April

2009.

-

Status nach

Karpaltunnelspaltung rechts sowie Infiltration Epicondylus humeri radialis und

ulnaris rechts mit je 5 ml Kenacort und Bupivacain am 17. Februar 2011

-

chronische Armbeschwerden

rechts mit rezidivierenden Schwellungen bei phlebographisch dringendem Verdacht

auf Thoracic-outlet-Syndrom rechts

2.

Chronische Epicondylitis humeri radialis

rechts mehr als links (ICD-10 M77.1)

-

Status nach Denervation

nach Wilhelm Epicondylus humeri radialis rechts am 15. September 2011

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Schmerzverarbeitungsstörung (lCD-10 F54)

2.

Chronische Nacken-Schulterbeschwerden

der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)

-

freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule

und Schulter ohne Hinweis für Impingement oder relevante Binnenläsion

3.

Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 25

pack/years) (ICD-10 F17.1)

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, den subjektiv geklagten Beschwerden des Exploranden entsprechend im

Vordergrund stehe die Evaluation aus handchirurgischer Sicht. Beim Exploranden

bestünden einige Probleme, zuerst ausgehend vom Unfallereignis und auch von der

dokumentierten Schnittverletzung vom 16. Dezember 2008. Es hätten

Folgeoperationen stattgefunden, auch anderweitige Operationen, die nicht mit

dem Unfall im Zusammenhang stünden. Trotz der verschiedenen Voroperationen und

der subjektiven Minderbelastbarkeit bestünde ein symmetrisches Bild, keine

Muskelatrophien und eine regelrechte bis erhöhte Handbeschwielung beidseits.

Ein Thoracic outlet Syndrom sei denkbar. Dieses wirke sich hinsichtlich

Arbeitsfähigkeit allerdings nur bei spezifischen Bewegungen, vor allem bei

Überkopfarbeiten und bei vorgestreckten Armen mit Belastung, aus. Insgesamt

resultiere eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten Hand und des

rechten Armes, so dass ihm keine schweren und anhaltend mittelschweren

Tätigkeiten zumutbar seien. Für körperlich leichte Tätigkeiten, ohne

repetitiven Einsatz mit der rechten Hand, bestehe aus handchirurgischer Sicht

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die

ergänzende Untersuchung des Bewegungsapparates durchgeführt worden, welche

insgesamt keine wesentlichen Befunde erbracht habe. Es könnten die chronischen

Nacken-Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite zur Kenntnis genommen

werden, ohne wesentliche degenerative oder klinische Befunde und

Einschränkungen. Für körperlich leichte bis auch schwere Tätigkeiten bestehe

aus Sicht des Bewegungsapparates, jenseits der Problematik der rechten Hand und

des rechten Armes, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus

allgemeininternistischer Sicht bestünden keine Befunde, die Arbeitsfähigkeit

sei nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne bei somatisch nicht

ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektiv angegebenen Beschwerden und

Limitierungen, ohne relevante psychosoziale Belastungssituation, beschreibend

von einer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Es liege keine Komorbidität

vor, insbesondere keine affektive Störung. Die Arbeitsfähigkeit sei aus

psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Zusammenfassend resultiere aus

interdisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden für leichte, adaptierte

Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der

Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität seien keine körperlich

schweren und auch anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar.

6.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1

Dr. med. N.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 21. August 2015 (IV-Nr.

34) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Thoracic outlet Syndrom

rechts,

-

Denervation nach Wilhelm

Epicondylus humeri radialis rechts 09/11

·

St. n. wiederholten

erfolglosen Infiltrationen und Physio rechts

·

elektrophysiologisch

keine Hinweise auf ein Supinatorsyndrom

-

Posttraumatische Schmerzen

der rechten Hand ohne Korrelat 2005

-

Fingerkuppenamputation Dig.

III Hand links bei Rasenmäherverletzung 05/13

Die Ehefrau des Beschwerdeführers

berichte eindrücklich, dass es auch in den Ferien, bei sportlichen Aktivitäten,

bei der Mithilfe im Haushalt oder beim Heimwerken immer wieder zu starken

Beeinträchtigungen der rechten oberen Extremität käme, mit Schmerzen,

bläulicher Verfärbung und Schwellung. Dies hindere den Beschwerdeführer dann

regelmässig an der Weiterführung der Aktivität.

6.2.2

Im Operationsbericht vom 3. März

2016.

wurde von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH Chirurgie und

Gefässchirurgie, ausgeführt, beim Beschwerdeführerbestehe eine symptomatische

Kompression der V. subclavia mit Schwellneigung und Schmerzen im rechten Arm

bei Hyperelevation. Die vaskuläre Kompression der Vene habe präoperativ mit

einer Phlebographie mit Funktionsaufnahmen eindeutig nachgewiesen werden

können. Aufgrund der venösen Symptomatik bestehe die Indikation zur

Dekompression des neurovaskulären Bündels durch Resektion der 1. Rippe und

Deinsertion des M. scalenus anterior über einen transaxillären Zugang zur

Entstauung der Vene bei Belastung und Vermeidung einer Phlebothrombose.

6.2.3

Im Bericht vom 16. März 2016

(Beschwerdebeilage 13) hielt Prof. Dr. med. F.___ fest, nach

komplikationslosem intra- und perioperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer

am 5. postoperativen Tag nach Hause entlassen werden können. Am 16. März

2016.

seien bei Wundheilung per primam die Hautklammern ambulant entfernt worden.

Die Farbduplexsonographie zeige eine freie Perfusion und somit ein sehr gutes

postoperatives Ergebnis. Dem Patienten sei auf Wunsch eine Verordnung zur

Physiotherapie mitgegeben worden, eine volle Mobilisation sei möglich.

6.2.4

In seiner Stellungnahme vom 19.

Mai 2016 (IV-Nr. 47) führte Dr. med. E.___ vom RAD aus, durch die erfolgte

Operation liege eine neue medizinische Situation vor. Normalerweise müsste es

dem Versicherten besser als vor der Operation gehen, so dass die im C.___-Gutachten

beurteilte Verweistätigkeit erst recht zumutbar sei. Der von der Anwältin im

Einwand vom 26. November 2015 geltend gemachte Analphabetismus widerspreche der

in der allgemeininternistischen und psychiatrischen Anamnese angegebenen

Schulzeit von 4 Jahren in [...]. Ferner habe der Beschwerdeführer wiederholt

gearbeitet und entwickle eine rege Freizeitaktivität. Es gehe nun lediglich

darum, anhand eines valablen Verlaufsberichtes von Prof. Dr. med. F.___

zu prüfen, wie der postoperative Zustand des rechten Armes sei. Es sei ein

aktueller Verlaufsbericht mit Angaben zur Einsatzfähigkeit des rechten Armes

von Prof. Dr. med. F.___ einzufordern.

6.2.5

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016

(IV-Nr. 48) teilte Frau O.___, Sekretariat Prof. Dr. med. F.___, der

Beschwerdegegnerin mit, am 16. März 2016 sei der Beschwerdeführer zur

Klammerentfernung das letzte Mal ambulant in der Praxis von Prof. Dr. med. F.___

gewesen. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, betreue den

Beschwerdeführer momentan. Die postoperative Farbduplexsonographie der V.

axillaris habe eine freie Perfusion und somit ein sehr gutes Ergebnis ergeben.

Der Beschwerdeführer sei zur Verbesserung der Muskelfunktion zur Physiotherapie

überwiesen worden. Eine volle Mobilisation sei möglich. Für weitere Fragen

solle sich die Beschwerdegegnerin an die Hausärztin wenden.

6.2.6

In seiner Stellungnahme vom 6.

Juli 2016 (IV-Nr. 50) hielt Dr. med. E.___ vom RAD fest, präoperativ habe beim

Beschwerdeführer eine symptomatische Kompression der V. subclavia mit Schmerzen

im rechten Arm bei der Hyperelevation bestanden. Die Angaben von

Prof. Dr. med. F.___ würden dokumentieren, dass diese präoperative

Situation nun behoben und der Arm voll mobilisierbar sei. Damit gelte bezüglich

der Arbeitsfähigkeit des Versicherten wieder die Situation wie anlässlich der

polydisziplinären Begutachtung. Das heisse, dass die dort formulierte

Verweistätigkeit, eventuell nun sogar eine mittelschwere Tätigkeit, zu 100 %

zumutbar sei ab Februar 2013. Ein Unterbruch mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit

sei lediglich perioperativ für 2 Monate vom 3. März 2016 – Anfang Mai 2016

zu attestieren.

6.2.7

In ihrem Bericht vom 8.

September 2016 (IV-Nr. 53, S. 10) führte Dr. med. H.___ aus, der

Beschwerdeführer beklage jetzt dieselben Schmerzen in der linken Schulter sowie

Beschwerden in der HWS und Knie bds. Er sei auf weitere ärztliche Beurteilungen

und Behandlungen angewiesen. Sie habe den Beschwerdeführer für eine

MRI-Untersuchung Schulter links, HWS und Knie bds. angemeldet.

6.2.8

Prof. Dr. med. P.___, Chefarzt Q.___,

führte in seinem Bericht betreffend CT Thorax vom 9. September 2016

(Beschwerdebeilage 10, S. 2) aus, bei Status nach Resektion der 1. Rippe rechts

bei symptomatischem Thoracic outlet Syndrom zeige sich bei maximaler Elevation

der Arme keine relevante Kompression der Arteria oder Vena subclavia.

Linksseitig finde sich bei maximaler Elevation der Arme eine relativ deutliche

Kompression der Vena subclavia mit minimaler Impression der Artenia subclavia

mittleren Drittel zwischen der Klavikula und der 1. Rippe links.

6.2.9

Im Bericht vom 4. November 2016

(IV-Nr. 53) hielt Dr. med. K.___ Facharzt für Neurologie FMH, betreffend die

Untersuchungen vom 7. und 14. Oktober 2016 fest, es bestehe ein

Subklavian-Steal-Syndrom links bei im CT Thorax mit Kontrastmittel vom 9. September

2016.

relativ deutlicher Kompression der Vena subclavia mit minimaler Impression

der Arteria subclavia links. Es bestünden klinisch klaren Zeichen eines

symptomatischen Thoracic outlet-Syndroms links. Eine operative Behandlung im

Sinne von Resektion der 1. Rippe links erachte er als klar Indiziert.

6.2.10

Dr. med. M.___, Facharzt FMH für

Chirurgie, spez. Thoraxchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 24. November 2016

(Beschwerdebeilage 8) fest, beim Beschwerdeführer bestünden seit knapp einem

Jahr Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit starker Einschränkung des

Bewegungsumfanges sowie ein St. n. CTS-Spaltung, Neurolyse des rechten Nervus

ulnaris sowie multipler Steroid-Injektionen des rechten Armes und final St. n.

transaxillärer Resektion der 1. Rippe bei venösem TOS am 3. März 2016 mit

seither Schmerzen in der Schulter. Im neurologischen Konsilium vom 7. und 14.

Oktober 2016 sei eine Resektion der 1. Rippe empfohlen worden. Er, Dr. med.

M.___, sei sich nicht ganz sicher, in wieweit die geschilderte

Schmerzproblematik multifaktorieller Genese sei und einzig durch diese

Operation behandelt werden könne. Dennoch stehe er bei Wunsch des Patienten zur

Durchführung eines solches Eingriffes jederzeit zur Verfügung

6.2.11

Im Bericht vom 8. Dezember 2016

(Beschwerdebeilage 7) hielt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer sei

zumindest seit Behandlungsbeginn bei ihr am 8. März 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig. Eine weitere Operation (Thoracic-Qutlet-Syndrom links) sowie

die Behandlung der Rückenbeschwerden könnten seine Leistungs- und

Arbeitsfähigkeit verbessern.

7.

Hinsichtlich der vorliegend

strittigen Frage, ob seit der letzten Leistungsverneinung mit Verfügung vom 15.

Juli 2013 eine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, ist unter

anderem von Bedeutung, dass beim Beschwerdeführer am 3. März 2016

(IV-Nr. 45, S. 2) aufgrund eines Thoracic outlet Syndroms eine

transaxilläre Resektion der 1. Rippe rechts vorgenommen wurde. In der Folge

stellte sich Dr. med. E.___ vom RAD in seinem Bericht vom 19. Mai 2016 (IV-Nr.

47) auf den Standpunkt, was die Operation bewirkt habe, wisse man nicht,

normalerweise müsste es dem Versicherten aber besser gehen, weshalb die im

damaligen C.___-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit erst recht

möglich sein sollte. Es solle aber noch beim operierenden Arzt, Prof. Dr. F.___,

ein Verlaufsbericht eingeholt werden. Ein wirklicher Verlaufsbericht wurde in

der Folge von Prof. Dr. med. F.___ aber nicht eingereicht. Es liegt

lediglich ein Schreiben der Sekretärin von Prof. Dr. med. F.___ vom 24.

Mai 2016 (IV-Nr. 48) vor, die darin festhält, der Beschwerdeführer sei nur zur

Klammerentfernung noch einmal bei Prof. Dr. med. F.___ gewesen. Die

postoperative Farbduplexsonographie der V. axillaris habe eine freie Perfusion

und somit ein gutes Ergebnis ergeben. Eine volle Mobilisation sei möglich. Für

weitere Fragen solle sich die IV-Stelle an die Hausärztin, Dr. med. H.___,

wenden. Bereits aufgrund dessen, dass es sich nicht um einen von Prof. Dr.

med. F.___ unterzeichneten Verlaufsbericht handelt, erscheint die

Verwertbarkeit dieses Berichts fraglich, zumal das Schreiben kaum begründete

Ausführungen enthält und lediglich den Inhalt des Berichts vom 16. März 2016

wiederholt. Dennoch hat der RAD mit Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 50) und in

der Folge auch die Beschwerdegegnerin ohne Einholung weiterer Unterlagen darauf

abgestellt und dies obwohl im vorgenannten Schreiben des Sekretariats von Prof.

Dr. med. F.___ darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich

zur Klammerentfernung noch einmal in der Praxis gewesen sei und dieser nun

durch die Hausärztin betreut werde. Damit ist der Sachverhalt, was den Verlauf

nach der Rippenresektion rechts anbelangt, ungenügend abgeklärt. Des Weiteren

wurden im Beschwerdeverfahren zahlreiche weitere Arztberichte eingereicht, die

teilweise noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und damit im

vorliegenden Verfahren verwertbar sind. Daraus geht unter anderem hervor, dass

aufgrund des Thoracic outlet Syndroms auch eine transaxilläre Resektion der

1.

Rippe links notwendig werden könnte (IV-Nr. 53, S. 11 und 12). Die

Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt,

Dr. med. M.___ stelle in seinem Bericht vom 24. November 2016

(Beschwerdebeilage 8) diese Diagnose und die Notwendigkeit eines solchen

Eingriffs klar in Frage, dementsprechend könne von einem unveränderten

Sachverhalt seit Verfügungserlass ausgegangen werden. Dieses Zitat ist jedoch

ungenau. Dr. med. M.___ hält lediglich fest, er sei sich nicht ganz sicher,

inwieweit die geschilderte Schmerzproblematik multifaktorieller Genese sei und

einzig durch diese Operation behandelt werden könne. Er äussert damit zwar

gewisse Bedenken, damit kann aber nicht gesagt werden, dass die

Diagnosestellung und die Operationsindikation widerlegt ist. Das Thoracic outlet

Syndrom links und die in diesem Zusammenhang wohl indizierte Rippenresektion

links wurden von der Beschwerdegegnerin bislang nicht berücksichtigt und auch

nicht abgeklärt. Somit erscheint es unumgänglich, bezüglich des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergänzende Abklärungen zu

veranlassen. So ist weder der Verlauf nach der Rippenresektion rechts noch die

Problematik betreffend das Thoracic outlet Syndrom links von der

Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt worden. Da es sich bei der Frage,

welchen Einfluss das Thoracic Outlet Syndroms links auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, um eine gänzlich ungeklärte Frage

handelt, ist die Sache zur Vornahme der genannten Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Demnach

ist die Beschwerde im genannten Sinne gutzuheissen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Grundsätzlich sind der in

der Kostennote vom 17. März 2017 von Dr. iur. Luginbühl geltend gemachte

Aufwand von 7 Stunden sowie die Auslagen von CHF 30.30 nicht zu beanstanden. Da

Dr. iur. Luginbühl jedoch nicht im Anwaltsregister des Kantons [...]

eingetragen ist und auch nicht über das Anwaltspatent verfügt, kommt praxisgemäss

lediglich die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes (=

CHF 115/Std.; vgl. § 160 Abs. 2 GT) zur Anwendung. Somit ist in Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses die Parteientschädigung auf CHF 902.25

festzusetzen (7 Stunden zu CHF 115.00 zuzügl. Auslagen von CHF 30.40 und 8

% MwSt). Eigentlich liegt kein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung

vor. Da nun aufforderungsgemäss eine Kostennote eingereicht wurde, kann dies

als impliziter Antrag gewertet werden.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

17. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 902.25 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch