VSBES.2016.299
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
31. Januar 2018Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 31. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. iur. Beatrice Luginbühl
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. November 2012 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1975, zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht des B.___ vom
4. Mai 2012 (IV-Nr. 6.2, S. 4) wurde hierzu festgehalten, beim
Beschwerdeführer bestünden im Wesentlichen ein Thoracic outlet Syndrom rechts
sowie persistierende Schmerzen im Bereich des Epicondylus humeri radialis
rechts und persistierende Sensibilitätsstörungen der rechten Hand bei Status
nach Beugesehnendurchtrennung Zone 3 Digitus IV und Partialläsion Digitalnerv
N8 am 18. Dezember 2008. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der
C.___, ein polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 18. März 2013
(IV-Nr. 20) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderbelastbarkeit des rechten Arms
sowie eine chronische Epicondylitis humeri radialis, rechts mehr als links,
vor. Dem Beschwerdeführer seien keine schweren und anhaltend mittelschweren
Tätigkeiten zumutbar. Dagegen bestehe für leichte, adaptierte Tätigkeiten eine
100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt darauf wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung
vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 24) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. 24. Juli 2015 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei
der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 28). In diesem Zusammenhang hielt der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin
FMH, mit Bericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 34) fest, es käme bei sportlichen
Aktivitäten, bei der Mithilfe im Haushalt oder beim Heimwerken immer wieder zu
starken Beeinträchtigungen der rechten oberen Extremität. Sodann stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2015
(IV-Nr. 37) in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen. Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 26. November 2015 (IV-Nr. 42) Einwand
erheben. Im Weiteren holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Unterlagen ein. Gemäss Operationsbericht vom 3. März 2016
(IV-Nr. 45, S. 2) wurde beim Beschwerdeführer eine transaxilläre
Resektion der I. Rippe rechts vorgenommen. Im Bericht vom 19. Mai 2016 (IV-Nr.
47) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, normalerweise müsste es dem
Beschwerdeführer besser als vor der Operation gehen, so dass die im C.___-Gutachten
beurteilte Verweistätigkeit erst recht zumutbar sei. Mit Verfügung vom 17.
Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer
Ablehnung des Leistungsbegehrens fest.
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 20. November 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente
zuzusprechen.
2. Es sei ihm eine berufliche Massnahme
(Eingliederung) zuzusprechen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 23.
Januar 2017 (A.S. 14 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 13.
Februar 2017 (A.S. 19 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen
Rechtsbegehren fest, eventualiter sei die Beschwerde an die Beschwerdegegnerin
zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
6. Mit Stellungnahmen vom 28.
Februar 2017 bzw. 18. März 2017 (A.S. 25 und 28) lassen sich die Parteien
abschliessend vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 24. Juli 2015 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 17. Oktober 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art.
28.
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in
analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE
130.
V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117.
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345.
E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei er aufgrund seines angeborenen, lange verkannten schweren
Gefässleidens in seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit schon lange massiv
eingeschränkt. Er sei am 3. März 2016 von Prof. Dr. med. F.___, Klinik G.___,
aufgrund seines Thoracic outlet Syndroms auf der rechten Seite operiert worden.
Die schwer gestaute Vene sei durch die Entfernung der rechten Rippe entlastet
worden. Leider habe es die IV-Stelle unterlassen, bei der behandelnden
Hausärztin, Dr. med. H.___ – wie von Prof. Dr. med. F.___ mit Schreiben vom 24.
Mai 2016 aufgefordert – weitere medizinische Auskünfte einzuholen. Hätte die
IV-Stelle dies getan, hätte sie erfahren, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sehr schlecht sei und weitere Untersuchungen und medizinische
Abklärungen notwendig geworden seien. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass
der Beschwerdeführer auch auf der linken Seite ein schweres Thoracic outlet
Syndrom habe, was ihn zusätzlich massiv in Armen und Händen beeinträchtige. Er
könne sie nur noch sehr eingeschränkt einsetzen. Er könne keine Dinge mehr
heben; die Sachen würden ihm aus der Hand fallen. Er sei dadurch objektiv in
der Arbeitsfähigkeit und im Leben insgesamt massiv handycapiert. Die IV-Stelle
verkenne, dass mit dem beidseitigen Thoraxic Outlet Syndrom entscheidende
medizinische Neuerungen beim Beschwerdeführer vorlägen. Des Weiteren sei es
angesichts der massiven Einschränkungen zynisch, wenn die IV-Stelle schreibe,
dass «berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht angezeigt» seien. Zudem sei er
früher als Hilfsarbeiter tätig gewesen und sei Analphabet. Er sei schon als
Kind wie auch später als Erwachsener trotz entsprechender Bemühungen nicht
fähig gewesen, Lesen oder Schreiben oder eine Fremdsprache zu erlernen. Bisher
sei nicht geprüft worden, ob bei ihm eine Lernbehinderung vorliege, was jedoch
anzunehmen sei. Sodann übersehe die Beschwerdegegnerin, dass
Prof. Dr. med. F.___ über den weiteren Heilungsverlauf bzw. über die
weiteren medizinischen Erkenntnisse und Abklärungen, die in der Folge nötig
geworden seien (vgl. Arztberichte Dr. med. H.___), nicht mehr auf dem
Laufenden sei. Wenn Prof. Dr. med. F.___ in seinem letzten Bericht
schreibe, dass eine vollständige Mobilisation grundsätzlich «möglich» sei,
heisse das nicht, dass dies im Einzelfall im Ergebnis auch eintreffe.
Vorliegend sei dies beim Beschwerdeführer leider nicht so gewesen. Aus den
beiliegenden Schreiben von Dr. med. H.___ gehe klar hervor, dass der
Beschwerdeführer sehr krank und behandlungsbedürftig sei. Frau Dr. med. H.___
schreibe im Arztbericht vom 2. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer bis
heute und bis auf weiteres zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig und auf
ärztliche Behandlung und Therapie angewiesen sei. Ergänzend zu Dr. med. H.___s
Arztberichten sei noch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
zusätzlich bei Dr. med. I.___ in psychiatrischer Behandlung sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit der neuen Anmeldung seien keine neuen
Diagnosen geltend gemacht worden und die darauf folgenden Abklärungen hätten
ergeben, dass dem Beschwerdeführer schwere und anhaltend mittelschwere
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte, adaptierte
Tätigkeiten bestehe nach wie vor eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stütze sich auf den Bericht des
behandelnden Arztes, der die Diagnosen und den Zustand wiederhole, welcher
bereits bei der gutachterlichen Abklärung vorgelegen habe. Die eingeholten
medizinischen Berichte seien zudem durch den RAD gewürdigt worden, welcher zum
Schluss gekommen sei, dass beim Versicherten seit dem letzten
Ablehnungsentscheid der IV keine gesundheitliche Veränderung eingetreten sei.
Auch seien mit dem Einwand keine neuen medizinischen Berichte eingereicht
worden, welche die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergeben hätten. Eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit sei temporär, ab der Operation vom 3. März 2016 für zwei
Monate ausgewiesen. Davor und danach bestehe eine 100%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit für sämtliche Arbeiten wie die von ihm zuletzt ausgeführten
Tätigkeiten in der J.___. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien zudem
aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
nicht angezeigt. Des Weiteren sei der Verweis einer Klinik resp. wie vorliegend
durch den Fachspezialisten sich bei weiteren Fragen an den Hausarzt zu wenden
als üblich anzusehen und nicht als ein Unterlassen durch die IV-Stelle zu
werten, wie dies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend mache. Die
IV-Stelle sei vorliegend dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen und habe auf
dem Hintergrund der antizipierten Beweiswürdigung die nötigen Arztberichte
eingeholt, gewürdigt und in den Entscheid miteinbezogen. Aus den mit
Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen zu medizinischen Abklärungen durch
Dres. med. K.___ und L.___ würden keine Neuerungen geltend gemacht, die weitere
Abklärungen oder eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides
rechtfertigen würden. Ein allfälliges, erneutes Thoraxic Outlet Syndrom auf der
linken Seite, wobei jenes auf der rechten Seite operativ behandelt worden sei
und keine weiteren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nach sich ziehe, sei
erst nach Verfügungserlass aufgetreten respektive sei erst dann zur Thematik
geworden (vgl. eingeholte Arztberichte im Vorbescheidverfahren durch Dr. med. F.___
vom 24. Mai 2016; RAD Stellungnahme vom 6. Juli 2016). Zudem gelte es zu
berücksichtigen, dass der Chirurg Dr. med. M.___, Chirurgie und
Thoraxchirurgie, entgegen dem Neurologen seine Zweifel bezüglich Indikation des
Eingriffes geäussert habe und damit die Diagnose klar in Frage stelle (vgl.
Arztbericht durch Dr. med. M.___ vom 24. November 2016). Dementsprechend könne
sogar von einem unveränderten Sachverhalt seit Verfügungserlass ausgegangen
werden.
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 24. Juli 2015 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 17. Oktober 2016 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend
am 15. Juli 2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130
V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b;
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 24) stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten
vom 18. März 2013 (IV-Nr. 20). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Minderbelastbarkeit des rechten Armes (ICD-10
M79.6)
-
Status nach Velosturz im
Jahr 2005 mit Sturz auf rechten Arm
-
Status nach Selbstunfall
vom 16. Dezember 2008 mit
o Schnittverletzung durch zerbrochenes
Glas mit Durchtrennung oberflächliche und tiefe Ringfingerbeugesehne Höhe
distale Hohlhand mit
o Teilläsion des ulnaren Ringfingernervs
(N8, Nervus digitorum proprius)
o Status nach spätprimärer oberflächlicher
und tiefer Beugesehnennaht IV rechts, Ringband Al Dig. IV-Durchtrennung und
Karpaltunnelspaltung rechts sowie mikrochirurgische einmal Einzelknopfnaht N8
rechts am 18. Dezember 2008
-
Status nach Tenolyse Flexor
digitorum superficialis und Flexor digitorum profundus IV rechts am 20. April
2009.
-
Status nach
Karpaltunnelspaltung rechts sowie Infiltration Epicondylus humeri radialis und
ulnaris rechts mit je 5 ml Kenacort und Bupivacain am 17. Februar 2011
-
chronische Armbeschwerden
rechts mit rezidivierenden Schwellungen bei phlebographisch dringendem Verdacht
auf Thoracic-outlet-Syndrom rechts
2.
Chronische Epicondylitis humeri radialis
rechts mehr als links (ICD-10 M77.1)
-
Status nach Denervation
nach Wilhelm Epicondylus humeri radialis rechts am 15. September 2011
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Schmerzverarbeitungsstörung (lCD-10 F54)
2.
Chronische Nacken-Schulterbeschwerden
der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)
-
freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule
und Schulter ohne Hinweis für Impingement oder relevante Binnenläsion
3.
Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 25
pack/years) (ICD-10 F17.1)
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, den subjektiv geklagten Beschwerden des Exploranden entsprechend im
Vordergrund stehe die Evaluation aus handchirurgischer Sicht. Beim Exploranden
bestünden einige Probleme, zuerst ausgehend vom Unfallereignis und auch von der
dokumentierten Schnittverletzung vom 16. Dezember 2008. Es hätten
Folgeoperationen stattgefunden, auch anderweitige Operationen, die nicht mit
dem Unfall im Zusammenhang stünden. Trotz der verschiedenen Voroperationen und
der subjektiven Minderbelastbarkeit bestünde ein symmetrisches Bild, keine
Muskelatrophien und eine regelrechte bis erhöhte Handbeschwielung beidseits.
Ein Thoracic outlet Syndrom sei denkbar. Dieses wirke sich hinsichtlich
Arbeitsfähigkeit allerdings nur bei spezifischen Bewegungen, vor allem bei
Überkopfarbeiten und bei vorgestreckten Armen mit Belastung, aus. Insgesamt
resultiere eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten Hand und des
rechten Armes, so dass ihm keine schweren und anhaltend mittelschweren
Tätigkeiten zumutbar seien. Für körperlich leichte Tätigkeiten, ohne
repetitiven Einsatz mit der rechten Hand, bestehe aus handchirurgischer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die
ergänzende Untersuchung des Bewegungsapparates durchgeführt worden, welche
insgesamt keine wesentlichen Befunde erbracht habe. Es könnten die chronischen
Nacken-Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite zur Kenntnis genommen
werden, ohne wesentliche degenerative oder klinische Befunde und
Einschränkungen. Für körperlich leichte bis auch schwere Tätigkeiten bestehe
aus Sicht des Bewegungsapparates, jenseits der Problematik der rechten Hand und
des rechten Armes, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus
allgemeininternistischer Sicht bestünden keine Befunde, die Arbeitsfähigkeit
sei nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne bei somatisch nicht
ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektiv angegebenen Beschwerden und
Limitierungen, ohne relevante psychosoziale Belastungssituation, beschreibend
von einer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Es liege keine Komorbidität
vor, insbesondere keine affektive Störung. Die Arbeitsfähigkeit sei aus
psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Zusammenfassend resultiere aus
interdisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden für leichte, adaptierte
Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der
Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität seien keine körperlich
schweren und auch anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar.
6.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte
sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Dr. med. N.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 21. August 2015 (IV-Nr.
34) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Thoracic outlet Syndrom
rechts,
-
Denervation nach Wilhelm
Epicondylus humeri radialis rechts 09/11
·
St. n. wiederholten
erfolglosen Infiltrationen und Physio rechts
·
elektrophysiologisch
keine Hinweise auf ein Supinatorsyndrom
-
Posttraumatische Schmerzen
der rechten Hand ohne Korrelat 2005
-
Fingerkuppenamputation Dig.
III Hand links bei Rasenmäherverletzung 05/13
Die Ehefrau des Beschwerdeführers
berichte eindrücklich, dass es auch in den Ferien, bei sportlichen Aktivitäten,
bei der Mithilfe im Haushalt oder beim Heimwerken immer wieder zu starken
Beeinträchtigungen der rechten oberen Extremität käme, mit Schmerzen,
bläulicher Verfärbung und Schwellung. Dies hindere den Beschwerdeführer dann
regelmässig an der Weiterführung der Aktivität.
6.2.2
Im Operationsbericht vom 3. März
2016.
wurde von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH Chirurgie und
Gefässchirurgie, ausgeführt, beim Beschwerdeführerbestehe eine symptomatische
Kompression der V. subclavia mit Schwellneigung und Schmerzen im rechten Arm
bei Hyperelevation. Die vaskuläre Kompression der Vene habe präoperativ mit
einer Phlebographie mit Funktionsaufnahmen eindeutig nachgewiesen werden
können. Aufgrund der venösen Symptomatik bestehe die Indikation zur
Dekompression des neurovaskulären Bündels durch Resektion der 1. Rippe und
Deinsertion des M. scalenus anterior über einen transaxillären Zugang zur
Entstauung der Vene bei Belastung und Vermeidung einer Phlebothrombose.
6.2.3
Im Bericht vom 16. März 2016
(Beschwerdebeilage 13) hielt Prof. Dr. med. F.___ fest, nach
komplikationslosem intra- und perioperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer
am 5. postoperativen Tag nach Hause entlassen werden können. Am 16. März
2016.
seien bei Wundheilung per primam die Hautklammern ambulant entfernt worden.
Die Farbduplexsonographie zeige eine freie Perfusion und somit ein sehr gutes
postoperatives Ergebnis. Dem Patienten sei auf Wunsch eine Verordnung zur
Physiotherapie mitgegeben worden, eine volle Mobilisation sei möglich.
6.2.4
In seiner Stellungnahme vom 19.
Mai 2016 (IV-Nr. 47) führte Dr. med. E.___ vom RAD aus, durch die erfolgte
Operation liege eine neue medizinische Situation vor. Normalerweise müsste es
dem Versicherten besser als vor der Operation gehen, so dass die im C.___-Gutachten
beurteilte Verweistätigkeit erst recht zumutbar sei. Der von der Anwältin im
Einwand vom 26. November 2015 geltend gemachte Analphabetismus widerspreche der
in der allgemeininternistischen und psychiatrischen Anamnese angegebenen
Schulzeit von 4 Jahren in [...]. Ferner habe der Beschwerdeführer wiederholt
gearbeitet und entwickle eine rege Freizeitaktivität. Es gehe nun lediglich
darum, anhand eines valablen Verlaufsberichtes von Prof. Dr. med. F.___
zu prüfen, wie der postoperative Zustand des rechten Armes sei. Es sei ein
aktueller Verlaufsbericht mit Angaben zur Einsatzfähigkeit des rechten Armes
von Prof. Dr. med. F.___ einzufordern.
6.2.5
Mit Schreiben vom 24. Mai 2016
(IV-Nr. 48) teilte Frau O.___, Sekretariat Prof. Dr. med. F.___, der
Beschwerdegegnerin mit, am 16. März 2016 sei der Beschwerdeführer zur
Klammerentfernung das letzte Mal ambulant in der Praxis von Prof. Dr. med. F.___
gewesen. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, betreue den
Beschwerdeführer momentan. Die postoperative Farbduplexsonographie der V.
axillaris habe eine freie Perfusion und somit ein sehr gutes Ergebnis ergeben.
Der Beschwerdeführer sei zur Verbesserung der Muskelfunktion zur Physiotherapie
überwiesen worden. Eine volle Mobilisation sei möglich. Für weitere Fragen
solle sich die Beschwerdegegnerin an die Hausärztin wenden.
6.2.6
In seiner Stellungnahme vom 6.
Juli 2016 (IV-Nr. 50) hielt Dr. med. E.___ vom RAD fest, präoperativ habe beim
Beschwerdeführer eine symptomatische Kompression der V. subclavia mit Schmerzen
im rechten Arm bei der Hyperelevation bestanden. Die Angaben von
Prof. Dr. med. F.___ würden dokumentieren, dass diese präoperative
Situation nun behoben und der Arm voll mobilisierbar sei. Damit gelte bezüglich
der Arbeitsfähigkeit des Versicherten wieder die Situation wie anlässlich der
polydisziplinären Begutachtung. Das heisse, dass die dort formulierte
Verweistätigkeit, eventuell nun sogar eine mittelschwere Tätigkeit, zu 100 %
zumutbar sei ab Februar 2013. Ein Unterbruch mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit
sei lediglich perioperativ für 2 Monate vom 3. März 2016 – Anfang Mai 2016
zu attestieren.
6.2.7
In ihrem Bericht vom 8.
September 2016 (IV-Nr. 53, S. 10) führte Dr. med. H.___ aus, der
Beschwerdeführer beklage jetzt dieselben Schmerzen in der linken Schulter sowie
Beschwerden in der HWS und Knie bds. Er sei auf weitere ärztliche Beurteilungen
und Behandlungen angewiesen. Sie habe den Beschwerdeführer für eine
MRI-Untersuchung Schulter links, HWS und Knie bds. angemeldet.
6.2.8
Prof. Dr. med. P.___, Chefarzt Q.___,
führte in seinem Bericht betreffend CT Thorax vom 9. September 2016
(Beschwerdebeilage 10, S. 2) aus, bei Status nach Resektion der 1. Rippe rechts
bei symptomatischem Thoracic outlet Syndrom zeige sich bei maximaler Elevation
der Arme keine relevante Kompression der Arteria oder Vena subclavia.
Linksseitig finde sich bei maximaler Elevation der Arme eine relativ deutliche
Kompression der Vena subclavia mit minimaler Impression der Artenia subclavia
mittleren Drittel zwischen der Klavikula und der 1. Rippe links.
6.2.9
Im Bericht vom 4. November 2016
(IV-Nr. 53) hielt Dr. med. K.___ Facharzt für Neurologie FMH, betreffend die
Untersuchungen vom 7. und 14. Oktober 2016 fest, es bestehe ein
Subklavian-Steal-Syndrom links bei im CT Thorax mit Kontrastmittel vom 9. September
2016.
relativ deutlicher Kompression der Vena subclavia mit minimaler Impression
der Arteria subclavia links. Es bestünden klinisch klaren Zeichen eines
symptomatischen Thoracic outlet-Syndroms links. Eine operative Behandlung im
Sinne von Resektion der 1. Rippe links erachte er als klar Indiziert.
6.2.10
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für
Chirurgie, spez. Thoraxchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 24. November 2016
(Beschwerdebeilage 8) fest, beim Beschwerdeführer bestünden seit knapp einem
Jahr Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit starker Einschränkung des
Bewegungsumfanges sowie ein St. n. CTS-Spaltung, Neurolyse des rechten Nervus
ulnaris sowie multipler Steroid-Injektionen des rechten Armes und final St. n.
transaxillärer Resektion der 1. Rippe bei venösem TOS am 3. März 2016 mit
seither Schmerzen in der Schulter. Im neurologischen Konsilium vom 7. und 14.
Oktober 2016 sei eine Resektion der 1. Rippe empfohlen worden. Er, Dr. med.
M.___, sei sich nicht ganz sicher, in wieweit die geschilderte
Schmerzproblematik multifaktorieller Genese sei und einzig durch diese
Operation behandelt werden könne. Dennoch stehe er bei Wunsch des Patienten zur
Durchführung eines solches Eingriffes jederzeit zur Verfügung
6.2.11
Im Bericht vom 8. Dezember 2016
(Beschwerdebeilage 7) hielt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer sei
zumindest seit Behandlungsbeginn bei ihr am 8. März 2016 zu 100 %
arbeitsunfähig. Eine weitere Operation (Thoracic-Qutlet-Syndrom links) sowie
die Behandlung der Rückenbeschwerden könnten seine Leistungs- und
Arbeitsfähigkeit verbessern.
7.
Hinsichtlich der vorliegend
strittigen Frage, ob seit der letzten Leistungsverneinung mit Verfügung vom 15.
Juli 2013 eine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, ist unter
anderem von Bedeutung, dass beim Beschwerdeführer am 3. März 2016
(IV-Nr. 45, S. 2) aufgrund eines Thoracic outlet Syndroms eine
transaxilläre Resektion der 1. Rippe rechts vorgenommen wurde. In der Folge
stellte sich Dr. med. E.___ vom RAD in seinem Bericht vom 19. Mai 2016 (IV-Nr.
47) auf den Standpunkt, was die Operation bewirkt habe, wisse man nicht,
normalerweise müsste es dem Versicherten aber besser gehen, weshalb die im
damaligen C.___-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit erst recht
möglich sein sollte. Es solle aber noch beim operierenden Arzt, Prof. Dr. F.___,
ein Verlaufsbericht eingeholt werden. Ein wirklicher Verlaufsbericht wurde in
der Folge von Prof. Dr. med. F.___ aber nicht eingereicht. Es liegt
lediglich ein Schreiben der Sekretärin von Prof. Dr. med. F.___ vom 24.
Mai 2016 (IV-Nr. 48) vor, die darin festhält, der Beschwerdeführer sei nur zur
Klammerentfernung noch einmal bei Prof. Dr. med. F.___ gewesen. Die
postoperative Farbduplexsonographie der V. axillaris habe eine freie Perfusion
und somit ein gutes Ergebnis ergeben. Eine volle Mobilisation sei möglich. Für
weitere Fragen solle sich die IV-Stelle an die Hausärztin, Dr. med. H.___,
wenden. Bereits aufgrund dessen, dass es sich nicht um einen von Prof. Dr.
med. F.___ unterzeichneten Verlaufsbericht handelt, erscheint die
Verwertbarkeit dieses Berichts fraglich, zumal das Schreiben kaum begründete
Ausführungen enthält und lediglich den Inhalt des Berichts vom 16. März 2016
wiederholt. Dennoch hat der RAD mit Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 50) und in
der Folge auch die Beschwerdegegnerin ohne Einholung weiterer Unterlagen darauf
abgestellt und dies obwohl im vorgenannten Schreiben des Sekretariats von Prof.
Dr. med. F.___ darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich
zur Klammerentfernung noch einmal in der Praxis gewesen sei und dieser nun
durch die Hausärztin betreut werde. Damit ist der Sachverhalt, was den Verlauf
nach der Rippenresektion rechts anbelangt, ungenügend abgeklärt. Des Weiteren
wurden im Beschwerdeverfahren zahlreiche weitere Arztberichte eingereicht, die
teilweise noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und damit im
vorliegenden Verfahren verwertbar sind. Daraus geht unter anderem hervor, dass
aufgrund des Thoracic outlet Syndroms auch eine transaxilläre Resektion der
1.
Rippe links notwendig werden könnte (IV-Nr. 53, S. 11 und 12). Die
Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt,
Dr. med. M.___ stelle in seinem Bericht vom 24. November 2016
(Beschwerdebeilage 8) diese Diagnose und die Notwendigkeit eines solchen
Eingriffs klar in Frage, dementsprechend könne von einem unveränderten
Sachverhalt seit Verfügungserlass ausgegangen werden. Dieses Zitat ist jedoch
ungenau. Dr. med. M.___ hält lediglich fest, er sei sich nicht ganz sicher,
inwieweit die geschilderte Schmerzproblematik multifaktorieller Genese sei und
einzig durch diese Operation behandelt werden könne. Er äussert damit zwar
gewisse Bedenken, damit kann aber nicht gesagt werden, dass die
Diagnosestellung und die Operationsindikation widerlegt ist. Das Thoracic outlet
Syndrom links und die in diesem Zusammenhang wohl indizierte Rippenresektion
links wurden von der Beschwerdegegnerin bislang nicht berücksichtigt und auch
nicht abgeklärt. Somit erscheint es unumgänglich, bezüglich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergänzende Abklärungen zu
veranlassen. So ist weder der Verlauf nach der Rippenresektion rechts noch die
Problematik betreffend das Thoracic outlet Syndrom links von der
Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt worden. Da es sich bei der Frage,
welchen Einfluss das Thoracic Outlet Syndroms links auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, um eine gänzlich ungeklärte Frage
handelt, ist die Sache zur Vornahme der genannten Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Demnach
ist die Beschwerde im genannten Sinne gutzuheissen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Grundsätzlich sind der in
der Kostennote vom 17. März 2017 von Dr. iur. Luginbühl geltend gemachte
Aufwand von 7 Stunden sowie die Auslagen von CHF 30.30 nicht zu beanstanden. Da
Dr. iur. Luginbühl jedoch nicht im Anwaltsregister des Kantons [...]
eingetragen ist und auch nicht über das Anwaltspatent verfügt, kommt praxisgemäss
lediglich die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes (=
CHF 115/Std.; vgl. § 160 Abs. 2 GT) zur Anwendung. Somit ist in Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses die Parteientschädigung auf CHF 902.25
festzusetzen (7 Stunden zu CHF 115.00 zuzügl. Auslagen von CHF 30.40 und 8
% MwSt). Eigentlich liegt kein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung
vor. Da nun aufforderungsgemäss eine Kostennote eingereicht wurde, kann dies
als impliziter Antrag gewertet werden.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
17. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 902.25 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch