VSBES.2016.30
Ergänzungsleistungen AHV
31. August 2017Deutsch45 min
Source so.ch
Urteil vom 31. August 2017
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___, vertreten durch lic. iur. Philipp
Gressly, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse
Kt. Solothurn, Postfach 116,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid
vom 11. Dezember 2015 / Verfügung vom 28. Dezember 2015)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
1940 geborene, verheiratete A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht
Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Seit 1. Januar 1996 lebt er getrennt
von seiner 1952 geborenen Ehefrau. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des
Ergänzungsleistungsanspruchs erliess die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) am 12. November 2014 eine Verfügung,
worin sie dem Beschwerdeführer für Dezember 2013 Ergänzungsleistungen von
CHF 761.00 pro Monat und eine Prämienpauschale «Krankenversicherung» von
CHF 368.00 pro Monat sowie für die Zeit ab 1. Januar 2014
Ergänzungsleistungen von CHF 762.00 pro Monat und eine Prämienpauschale
«Krankenversicherung» von CHF 377.00 pro Monat zusprach, was zu einer
Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November
2014 von insgesamt CHF 24‘013.00 führte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Rückforderung der zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen erfolge aufgrund
der berücksichtigten Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau. Gemäss den
Steuerunterlagen habe der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Unterhalt von insgesamt
CHF 12'000.00 an seine Ehefrau bezahlt. Der Anspruch auf Rückforderung der
Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2013 sei erloschen;
die Neuberechnung erfolge daher ab 1. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer
habe innert drei Monaten ein Scheidungsurteil mit den angepassten
Unterhaltsbeiträgen einzureichen, ansonsten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen
ab 1. März 2015 als Unterhaltsleistung ein Betrag von CHF 0.00
berücksichtigt werde (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 69). Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftigem
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 ab. Dies wurde damit begründet, in
der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei bisher ein Betrag von monatlich CHF 3‘000.00
für den Unterhalt an die getrenntlebende Ehefrau berücksichtigt worden. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Belege vom 10. Januar 2013 und
4. April 2014 genügten nicht als Beweis für monatliche Zahlungen von
CHF 3'000.00 und CHF 3'450.00, zumal kein Zahlungsgrund angegeben
worden sei. Die quittierten jährlichen Unterhaltszahlungen von
CHF 38‘400.00 (2012), CHF 40‘200.00 (2013) und CHF 41‘400.00
(2014) seien aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als
unangemessen zu werten, weshalb man sie nicht berücksichtigen könne. Der
Beschwerdeführer wurde demnach erneut aufgefordert, eine seinen finanziellen Verhältnissen
angepasste Unterhaltsvereinbarung einzureichen (AK-Nr. 63).
1.2 Mit
Eingabe vom 26. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin eine Trennungsvereinbarung zukommen, welche monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 3'450.00 ab 1. Januar 2014 und
CHF 3'500.00 ab 1. Januar 2015 an die Ehefrau bis zum Bezug ihrer AHV-Rente
vorsieht; diese Vereinbarung wurde am 1. September 2014 unterzeichnet (AK-Nr. 43
f.). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 22. März 2015 eine
Verfügung, worin sie dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. März 2015 ausschliesslich
eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat
zusprach; ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde dagegen verneint (AK-Nr. 39
ff.). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den Ausgaben keine
Unterhaltszahlungen an die getrenntlebende Ehefrau mehr berücksichtigt
(AK-Nr. 37 bzw. 41), wobei dies damit begründet wurde, die vereinbarten
Unterhaltsbeiträge seien für einen Ergänzungsleistungsbezüger viel zu hoch
angesetzt. Zudem entspreche eine rückwirkende Festlegung von
Unterhaltsbeiträgen nicht der gängigen Rechtspraxis. Mit dagegen erhobener
Einsprache vom 11. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer geltend machen, es
sei eine angemessene monatliche Alimentenschuld von mindestens
CHF 1‘000.00 bzw. CHF 12‘000.00 pro Jahr bei der EL-Berechnung zu
berücksichtigen (AK-Nr. 23). Sodann liess er mit Eingabe vom 28. Mai
2015 eine neue Trennungsvereinbarung vom 20. Mai 2015 einreichen, worin
der monatliche Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt neu auf CHF 1‘000.00
festgelegt wurde (AK-Nr. 20). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache
mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, in der gerichtlich nicht genehmigten Trennungsvereinbarung vom
20. Mai 2015 werde zwar angegeben, dass der Beschwerdeführer seiner
Ehefrau ab 1. Januar 2015 einen monatlichen Unterhalt von
CHF 3‘500.00 und ab Juni 2015 einen solchen von CHF 1‘000.00 schulde,
dies genüge jedoch nicht als Beleg für tatsächliche monatliche Zahlungen in
dieser Höhe. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, höhere Leistungen
an den Versicherten auszuzahlen, damit dieser über die finanziellen Mittel zur
Deckung des Unterhaltsanspruchs der Ehegattin verfüge. Eine Unterhaltszahlung
von CHF 1‘000.00 sei angesichts der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers als unangemessen zu werten. Es sei korrekt, die geltend
gemachten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht
zu berücksichtigen (AK-Nr. 12).
1.3 Mit
Verfügung vom 28. Dezember 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 ausschliesslich eine Prämienpauschale für
die Krankenkasse von
CHF 417.00 pro Monat bzw. CHF 5‘004.00 pro Jahr zu, wobei gemäss dem
entsprechenden Berechnungsblatt auch ab diesem Zeitpunkt keine
Unterhaltszahlung an die Ehefrau berücksichtigt wurde (AK-Nr. 8 ff.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 «der Form halber»
ebenfalls Einsprache (AK-Nr. 6).
2.
2.1 Mit
fristgerechter Beschwerde vom 29. Januar 2016, welche sich sowohl gegen
den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 als auch gegen die Verfügung
vom 28. Dezember 2015 richtet, lässt der Beschwerdeführer folgende
Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):
1.
Der
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 und die Verfügung vom 28. Dezember
2015 seien aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. März 2015 angemessene Ergänzungsleistungen zur AHV von mindestens CHF 765.00
(recte: CHF 756.00) pro Monat auszurichten.
3.
Eventualiter sei die
Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten und
Entschädigungsfolge.
2.2 In
ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei
(A.S. 21 ff.).
2.3 Mit
Replik vom 7. März 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der
Beschwerde vom 29. Januar 2016 gestellten Rechtsbegehren festhalten
(A.S. 27 f.).
2.4 In
ihrer Duplik vom 11. März 2016 lässt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, ebenfalls
festhalten (AK-Nr. 30 f.).
2.5 Mit
Eingabe vom 12. April 2016 lässt sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen;
gleichzeitig reicht sein Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 33
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. März bis
31.
Dezember 2015, über den die Beschwerdegegnerin mit vorliegend
angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (AK-Nr. 12;
A.S. 1 ff.) abschliessend entschieden hat. Die aufgrund einer
Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ebenfalls erlassene Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 hat den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 zum
Gegenstand (AK-Nr. 8 ff.; A.S. 6 ff.). Auch dagegen hat der
Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache
erheben lassen (AK-Nr. 6 f.).
Mit vorliegend
zu beurteilender Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird geltend gemacht, die
Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab
1.
Januar 2016 beruhe auf den gleichen Grundlagen, weshalb sie als
mitangefochten zu gelten habe (Beschwerde, S. 2 Ziff. II. 3.; A.S. 13).
Mit Replik vom 7. März 2016 wird darauf hingewiesen, es würde Sinn machen,
eine Sprungbeschwerde zuzulassen, da auch für das Bemessungsjahr 2016 einzig
die Anrechenbarkeit der Unterhaltsleistungen umstritten sei (A.S. 27). Die
Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, Anfechtungsobjekt sei ausschliesslich der
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015. Obwohl ein sachlicher
Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Einspracheentscheid und der Verfügung
vom 28. Dezember 2015 bestehe, könne das hängige Beschwerdeverfahren nicht
mit dem bei ihr hängigen Einspracheverfahren zusammengelegt werden
(Beschwerdeantwort, S. 2; A.S. 22). Prozessökonomische Ziele oder
eine Beschleunigung des Verfahrens könnten mit einer Sprungbeschwerde nicht
erreicht werden. Im Weiteren sei eine Zusammenlegung nicht angezeigt, da die
Ehefrau des Beschwerdeführers selber das AHV-Rentenalter erreicht habe und dementsprechend
eine ordentliche Altersrente ab Oktober 2015 beziehe. Unter diesen Umständen
falle die Frage, ob der Unterhalt geschuldet sei, vollständig weg. Entsprechend
würden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016,
unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens, keine Unterhaltszahlungen
an die Ehegattin berücksichtigt. Eine Sistierung des Einspracheverfahrens wäre
demnach nicht angezeigt, werde von ihr aber so gehandhabt (Replik, S. 1; A.S. 30).
Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind
die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach
dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen
Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache
erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende
Verfügungen. Sodann kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen
welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen
kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und 57
ATSG). Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle
die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und
über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die
Beschwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem
Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen
Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer
Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid
abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Da im
Einspracheverfahren eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers
zu erfolgen hat, soll das zum Verwaltungsverfahren zählende Rechtsmittel der
Einsprache letztlich der Entlastung der Gerichte dienen. Im geltenden
Sozialversicherungsrecht sieht Art. 52 Abs. 1 ATSG generell das
Einspracheverfahren vor, doch gelten in weiten Bereichen Ausnahmen oder
Abweichungen vom Grundsatz. Soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen
ist, muss das Einspracheverfahren zwingend durchlaufen werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
2015, Art. 52 ATSG, S. 683 ff. Rz. 4 und 13 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1 mit
Hinweisen).
Das ELG sieht
keine Ausnahme im dargelegten Sinne vor, weshalb das vom Beschwerdeführer mit
Einsprache vom 29. Januar 2016 (AK-Nr. 6) gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 10 bzw. 11)
angehobene Einspracheverfahren zwingend durchzuführen ist. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Festsetzung der
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 (Verfügung vom 28. Dezember
2015) nicht auf den gleichen Grundlagen, auf welchen die Verfügung vom
22.
März 2015 sowie der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom
11.
Dezember 2015 (Ergänzungsleistungsanspruch vom 1. März bis
31.
Dezember 2015) basieren, gilt es doch u.a. zu berücksichtigen, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2015 selber eine
ordentliche Altersrente bezieht (Vorbezug um 1 Jahr; vgl. Beschwerdebeilage
[BB] Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, ab 1. Januar 2016 berücksichtige sie – unabhängig vom Ausgang des
vorliegenden Verfahrens – keine Unterhaltszahlungen an die Ehegattin mehr (Duplik
vom 11. März 2016; A.S. 30). Auch prozessökonomische Gründe sprechen für
eine Beurteilung der am 29. Januar 2016 erhobenen Einsprache durch die Verwaltungsbehörde,
da diese dadurch die Möglichkeit erhält, die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember
2015.
nochmals zu überprüfen. Sodann gilt es festzuhalten, dass kein im Belieben
der Parteien stehendes verzichtbares Recht zur Einsprache besteht. Die
Rechtsuchenden haben nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, um ihre
Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Sie haben vielmehr den Weg zu
beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (Urteil des Bundesgerichts H 53/04
vom 25. November 2004 E. 1.3.2 mit Hinweis). Es besteht daher keine
Möglichkeit, die Einsprache vom 29. Januar 2016 als sogenannte
(Sprung-)Beschwerde zu behandeln. Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren ausschliesslich
die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom
11.
Dezember 2015 (Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
vom 1. März bis 31. Dezember 2015) zu beurteilen. In seiner Replik
vom 7. März 2016 lässt der Beschwerdeführer – mangels Zustimmung der
Beschwerdegegnerin – gegen die Beurteilung der Einsprache vom 29. Januar
2016.
durch die Beschwerdegegnerin denn auch keine Einwendungen erheben
(A.S. 27). Somit kann auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom
28.
Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 nicht
eingetreten werden.
1.3
Gemäss
§ 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über
die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015
geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs des
Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2015 Unterhaltszahlungen
für die getrenntlebende Ehefrau als Ausgaben zuzulassen sind. Die
Beschwerdegegnerin berücksichtigte mit Verfügung vom 22. März 2015 keine
derartigen Ausgaben mehr, was zu einem Ergänzungsleistungsanspruch ab
1.
März 2015 von CHF 0.00 führte; gewährt wurde dem Beschwerdeführer
ab diesem Zeitpunkt nurmehr die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (AK-Nr. 37
ff.). Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber beantragen, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2015
angemessene Ergänzungsleistungen zur AHV von mindestens CHF 765.00 pro
Monat (recte: CHF 756.00) auszurichten (Beschwerde, S. 2, Ziff. I., Rechtsbegehren,
Ziff. 2., und S. 5 Ziff. 9; A.S. 13 und 16). Mit Stellungnahme
vom 12. April 2016 weist er im Weiteren darauf hin, er sehe sich – nachdem
seine Ehefrau ab 1. Oktober 2015 ebenfalls eine AHV-Rente beziehe –
aufgrund der nicht bedarfsdeckenden Einkommenssituation seiner Ehefrau nach wie
vor in der Pflicht, ihr Unterhaltsleistungen zu erbringen, weshalb diese auch
über den 1. Oktober 2015 hinaus bei der Bemessung seines Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien (A.S. 33 f.).
Die Differenz
zwischen der zugesprochenen Leistung von CHF 398.00 pro Monat
(Prämienpauschale Krankenversicherung) und der beantragten Ergänzungsleistungen
von insgesamt CH 756.00 (Ergänzungsleistung von CHF 358.00 und
Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 398.00) beträgt CHF 358.00
pro Monat oder CHF 4'296.00 pro Jahr. Da der Streitwert somit unter
CHF 30'000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der
Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser
Angelegenheit gegeben.
2.
2.1
Gemäss
Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der
jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die
jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.
Laut
Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder
längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), ein
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) sowie der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b) als Ausgaben
anerkannt. Im Weiteren werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
als Ausgaben berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG).
2.2
Die
jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher
grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere
Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden
Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25
Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a.
anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden
Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr
umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 120.00 im
Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Führt die Veränderung
zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche
Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue
Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei
Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
3.
3.1
Bei
Ehepaaren, die nicht getrennt leben, werden die anrechenbaren Einnahmen und
anerkannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengezählt und die Differenz davon
gebildet. Dies gilt auch, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist,
weiterhin oder wieder zusammenlebt (Rz. 3132.01 der Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV [WEL]). Als getrennt lebend gelten Ehegatten, wenn die Ehe
gerichtlich getrennt ist, oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig
ist, oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch
gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung
längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV; Rz. 3141.01 WEL).
3.2
Geschuldete
und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an getrenntlebende
Ehegatten, geschiedene Ex-Ehegatten und Kinder, die nach Rz. 3124.01 und
3124.04
ausser Rechnung fallen, werden als Ausgabe berücksichtigt. Unterhaltsleistungen
an Familienmitglieder, welche in die gemeinsame EL-Berechnung einbezogen werden
oder für welche ein EL-Anteil nach Kapitel 3.1.4 gesondert berechnet wird,
dürfen nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Auch nicht berücksichtigt werden
familienrechtliche Unterstützungsbeiträge nach Art. 328 und 329 ZGB (z.B.
an Eltern; Rz. 3270.01 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig
gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3272.01 und 3272.02
WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Gerichtlich
genehmigte familienrechtliche Unterhaltsleistungen werden als Ausgabe
berücksichtigt, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind. Vorbehalten
bleiben die Fälle nach Rz. 3270.04 und 3270.05 (Rz. 3270.02 WEL).
Werden vom EL-Bezüger Unterhaltsleistungen ohne gerichtlich genehmigte
Vereinbarung verlangt, hat die EL-Stelle eine allfällige Leistungspflicht des
EL-Bezügers und die Angemessenheit der Höhe zu prüfen. Als Ausgabe darf nur ein
angemessener Betrag berücksichtigt werden. Für die Bemessung des
Unterhaltsbeitrages vgl. Rz. 3492.01 ff. WEL (Rz. 3270.03 WEL in der
bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung;
vgl. Rz. 3272.03 WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
3.3
Verschlechtern
sich die finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und
dauerhaft, hat die EL-Stelle die Person aufzufordern, eine Änderung des
Scheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen. Die EL-beziehende Person
ist schriftlich auf die Folgen nach Rz. 3270.05 hinzuweisen
(Rz. 3270.04 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen,
vorliegend anwendbaren Fassung). Kommt die versicherte Person der Aufforderung
nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle aufgrund der
vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von
null Franken einzusetzen (Rz. 3270.05 WEL in der bis 31. Dezember
2016.
gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3272.05
WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
3.4
Wurde
keine Unterhaltsleistung für die Ehegattin vereinbart, hat die EL-Stelle eine
allfällige Leistungspflicht und die Höhe einer anzurechnenden Leistung nach den
folgenden Grundsätzen festzustellen (Rz. 3492.01 WEL). Unterhaltslei-stungen
an die Ehegattin sind grundsätzlich nur geschuldet, wenn die Ehe länger als zehn
Jahre gedauert hat oder Kinder aus ihr hervorgegangen sind und die
Unterhaltsleistung erbracht werden kann. Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN) muss in jedem Fall gewahrt
bleiben (Rz. 3492.02 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig
gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3492.01 WEL in der
seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Die Höhe der
Unterhaltsleistung für die Ehegattin wird aufgrund des Lebensunterhaltes der
leistungspflichtigen Person festgesetzt. Der Lebensunterhalt entspricht in der
Regel dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2
WSN). Die Unterhaltsleistung wird dann aufgrund des verbleibenden Einkommens
festgesetzt. Dabei sind die Rollenaufteilung in der Ehe, die
Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten und die Dauer der Leistungspflicht zu
berücksichtigen. Die Ergänzungsleistungen dürfen nicht zum Einkommen, das die
Höhe der Unterhaltsleistung bestimmt, dazugerechnet werden (Rz. 3492.03
WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren
Fassung; vgl. Rz. 3492.02 ff. WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden
Fassung)
4.
4.1
Im
vorliegenden Fall hielt des Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem
Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39) u.a. Folgendes fest (S. 6 f.
E. II. 4d; AK-Nr. 191 S. 6 f.):
Der
Beschwerdeführer ist mit B.___ verheiratet. In einer Vereinbarung vom
30.
Juni 2003 (ELAR-Dossier Nr. 44 S. 4 f.) hielten die Eheleute
fest, sie lebten seit 1. Januar 1996 getrennt. Der Beschwerdeführer habe
bisher an die Ehefrau und seine Kinder einen Unterhaltsbeitrag «gemäss
gemeinsamer Absprache» bezahlt. Ab 1. Mai 2003 bezahle er keine
Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau und das 1988 geborene gemeinsame Kind C.___.
Abschliessend wird festgehalten: «Über eine Wiederaufnahme der Beiträge
verständigen sich die Parteien.» Im Beschwerdeverfahren wird nun eine
Bestätigung von B.___ vom 1. März 2010 eingereicht (Beleg Nr. 6),
welche Bezug nimmt auf eine «Vereinbarung (Anhang zur Trennungsvereinbarung)
vom 21.12.2007». Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an B.___
Zahlungen von Fr. 18‘611.-- im Jahr 2008 und Fr. 20‘104.-- im Jahr
2009.
geleistet haben soll. Wie die Unterhaltsvereinbarung vom 21. Dezember
2007.
lautet und auf welchen finanziellen Grundlagen sie basiert, ist jedoch
unklar. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift (p. 23) lebte der
Beschwerdeführer jedenfalls während der Phase, als er auf die Beurteilung
seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen wartete, von der öffentlichen Fürsorge.
Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtung
gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau in der geltend gemachten Höhe von
Fr. 31‘956.-- für das Jahr 2008 resp. Fr. 32‘208.-- für das Jahr 2009
erscheint unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen. Aber auch die
gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten Zahlungen (mehr als
die Hälfte der in der Ergänzungsleistungs-Berechnung enthaltenen Einnahmen aus
Renten und Pensionen) dürften nicht oder höchstens teilweise einer
tatsächlichen familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben. Eine
abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch auf Grund der Aktenlage
nicht möglich. ….
4.2
Die
Beschwerdegegnerin erliess am 18. November 2010 zwei Verfügungen, worin
sie die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. September 2008
auf CHF 2‘749.00 pro Monat und ab 1. Januar 2009 auf CHF 2‘721.00
pro Monat festsetzte, wobei sie bei den Ausgaben u.a. familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 31‘956.00 (ab 1. September 2008) bzw.
CHF 32‘208.00 (ab 1. Januar 2009) berücksichtigte (AK-Nr. 184
ff.). Mit zwei Verfügungen vom 18. April 2011 setzte die Beschwerdegegnerin
die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 fest und
berücksichtigte bei den Ausgaben u.a. weiterhin familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
von CHF 32‘208.00 (AK-Nr. 171). Im Weiteren basierten auch die
Verfügungen vom 4. Dezember 2012 (EL-Anspruch ab 1. Oktober 2012;
AK-Nr. 145 bzw. 146) sowie 3. Januar 2013 (EL-Anspruch ab
1.
Januar 2013; AK-Nr. 141 bzw. 142) u.a. auf familienrechtlichen
Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 32‘208.00 (vgl. AK-Nr. 139 f. und
143.
f.). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund
der eingereichten Unterlagen (Unterhaltsbeiträge, Vermögensbelege) eine Neuberechnung
der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 vor, wobei die
familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge auf CHF 36‘000.00 pro Jahr erhöht wurden
(AK-Nr. 122 ff.).
4.3
Im
Rahmen einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 15. April und
28.
Mai 2013 auf, verschiedene Unterlagen, u.a. auch die Belege der
bezahlten Unterhaltsbeiträge des Jahres 2012, einzureichen (AK-Nr. 106
S. 6 f.). In der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur
AHV-Rente vom 20. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an, er leiste
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau in Höhe von
CHF 36‘700.00 pro Jahr (AK-Nr. 114). Dementsprechend wurden die
Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2013 aufgrund dieses Unterhaltsbeitrags
festgesetzt (AK-Nr. 105). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 wurden
die Unterhaltsbeiträge für den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar
2014.
auf CHF 36'000.00 reduziert (AK-Nr. 96 f.). Am 29. April
2014.
stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Auszahlungsbelege der
Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau im Jahr 2013 seien nicht vorhanden. Die
angeforderten Belege seien nicht eingereichte worden (AK-Nr. 77).
4.4
Mit
Verfügung vom 12. November 2014 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen
des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2013 unter Berücksichtigung von
familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen von nurmehr CHF 12‘000.00 pro Jahr
fest. Dies führte zu einer Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013
bis 30. November 2014 von insgesamt CHF 24‘013.00. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Rückforderung erfolge aufgrund der Unterhaltsbeiträge an
die Ehefrau. Gemäss der Steuerveranlagung habe der Beschwerdeführer im Jahr
2013.
insgesamt CHF 12‘000.00 Unterhalt an seine Ehefrau bezahlt. Der
Anspruch auf Rückforderung der Leistungen vom 1. Januar bis 30. November
2013.
sei erloschen. Die Neuberechnung erfolge daher ab 1. Dezember 2013
(AK-Nr. 67 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 im
Wesentlichen mit der Begründung ab, in der Berechnung sei bislang ein Betrag
von CHF 3‘000.00 pro Monat für den Unterhalt der getrenntlebenden Ehefrau
berücksichtigt worden. Wie sich nun aus den Steuerunterlagen ergeben habe,
seien nur Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 12‘000.00 pro Jahr bezahlt
worden. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Beleg vom 10. Januar 2013
über eine Zahlung von CHF 3‘000.00 genüge als Beleg für eine monatliche
Zahlung in dieser Höhe nicht (vgl. AK-Nr. 128 S. 2). Gleiches gelte
für den Beleg vom 4. April 2014 über die Bareinzahlung von
CHF 3‘450.00 (vgl. AK-Nr. 80 S. 1). Ausserdem sei auf diesen
Belegen kein Zahlungsgrund angegeben worden, weshalb nicht ersichtlich sei,
wofür diese Beträge an die Ehefrau überwiesen worden seien. Auf der Quittung
vom 17. April 2014 seien geschuldete jährliche Unterhaltszahlungen von
CHF 38‘400.00 (2012), CHF 40'200.00 (2013) und CHF 41‘400.00
(2014) angegeben worden. Die Höhe dieser Unterhaltsbeiträge sei aufgrund der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eindeutig als unangemessen zu
bewerten. Es sei nicht Ziel und Zweck der Ergänzungsleistungen, Unterhaltsbeiträge
an die getrenntlebende Ehefrau zu bezahlen. Aus diesem Grund könnten die
gesamthaft geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werden.
Wie mit Verfügung vom 12. November 2014 bereits mitgeteilt worden sei, werde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert drei Monaten die an seine
finanziellen Verhältnisse angepasste Unterhaltsvereinbarung bei der
AHV-Zweigstelle einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtige man die
gemäss Steuerveranlagung geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 12‘000.00
pro Jahr. Wenn der Beschwerdeführer bis zum 1. März 2015 keine angepasste
Unterhaltsvereinbarung einreiche, werde ein Betrag von CHF 0.00 als
Unterhaltsleistung bei der EL-Berechnung eingesetzt (AK-Nr. 63). Dieser
Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
4.5
Am
29.
Dezember 2014 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen
ab 1. Januar 2015 fest, wobei weiterhin Unterhaltsbeiträge von
CHF 12‘000.00 pro Jahr berücksichtigt wurden (AK-Nr. 54 f.). Am
5.
Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin u.a.
zwei Belege vom 8. Dezember 2014 und 7. Januar 2015 über zwei an seine
Ehefrau erfolgte monatliche Zahlungen in Höhe von CHF 3‘450.00 und
CHF 3‘500.00 ein. Im Jahr 2014 habe er Unterhaltsbeiträge von insgesamt
CHF 41'400.00 (12 x CHF 3'450.00) und im Jahr 2015 solche von
insgesamt CHF 42'000.00 (12 x CHF 3'500.00) bezahlt (AK-Nr. 51
f.). Sodann liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 26. Februar
2015.
eine Trennungsvereinbarung vom 1. September 2014 einreichen
(AK-Nr. 43 f.). Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
22.
März 2015 die Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 neu fest,
wobei sie bei den Ausgaben keine familienrechtlichen Unterhaltsbeträge mehr
berücksichtigte (AK-Nr. 37 ff.).
4.6
Nach
entsprechender Intervention vom 30. März 2015 (AK-Nr. 33) und
17.
April 2015 (AK-Nr. 29) gegen die vorerwähnte Verfügung vom
22.
März 2015 liess der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 Einsprache
erheben und geltend machen, es seien eine angemessene monatliche
Alimentenschuld von mindestens CHF 1‘000.00 bzw. jährliche Leistungen von
mindestens CHF 12‘000.00 innerhalb der EL-Berechnung zu berücksichtigen
(AK-Nr. 23). Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 liess er sodann eine neue
geänderte Trennungsregelung vom 20. Mai 2015 einreichen. Dieser zufolge
wurde die Alimentenverpflichtung des Beschwerdeführers neu auf
CHF 1‘000.00 pro Monat mit Wirkung ab 20. Mai 2015 festgelegt
(AK-Nr. 20 ff.). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom
11.
Dezember 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 11. bzw.
28.
Mai 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, nebst den in diesem
Entscheid getätigten Ausführungen sei auf die Begründung im rechtskräftig
gewordenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 zu verweisen. Bereits
in diesem sei ausgeführt worden, aus welchen Gründen die Unterhaltszahlungen in
Höhe von CHF 3‘000.00 bzw. CHF 3‘500.00 bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen nicht hätten berücksichtigt werden können. Diese seien
schon damals als unangemessen beurteilt worden. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer gebeten worden, eine angepasste Unterhaltsvereinbarung bis zum
1.
März 2015 einzureichen, ansonsten die Unterhaltszahlungen nicht
berücksichtigt werden könnten. Eine Vereinbarung sei erst Ende Mai 2015
eingereicht worden. Aus dieser gehe die tatsächliche Ausrichtung jedoch nicht
hervor. In der gerichtlich nicht genehmigten Trennungsvereinbarung vom
20.
Mai 2015 werde zwar angegeben, ab 1. Januar 2015 einen
monatlichen Unterhalt von CHF 3'500.00 und ab Juni 2015 einen solchen von CHF 1‘000.00
an die Ehegattin zu schulden. Dies genüge als Beleg für tatsächliche monatliche
Zahlungen in dieser Höhe jedoch nicht. Im Weiteren sei die Berücksichtigung einer
Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich CHF 1‘000.00 nicht angezeigt.
Werde nämlich der Bedarf des Schuldners (bzw. EL-Bezügers) berechnet und werde
dieser Betrag dem Einkommen, welches aus der AHV-Rente resultiere, gegenübergestellt,
ergebe dies einen Überschuss von knapp CHF 590.00 pro Monat. Dies reiche
klar nicht aus, um einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu
decken. Entsprechend sei dieser aufgrund der finanziellen Verhältnisse als
unangemessen zu bewerten. Es sei weder Ziel noch Zweck der EL, die Unterhaltsbeiträge
an die getrenntlebende Ehefrau zu bezahlen. Dementsprechend sei es
gerechtfertigt, die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen (AK-Nr. 12).
5.
5.1
Mit
vorliegend zu beurteilender Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird geltend
gemacht, Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seine von ihm getrenntlebende
Ehefrau seien ausgewiesen und somit in der Berechnung der Ergänzungsleistungen
angemessen zu berücksichtigen; im Weiteren dürfe die Beschwerdegegnerin nicht
ohne weiteres in Anwendung von Rz. 3270.05 WEL einen Unterhaltsbetrag von
CHF 0.00 in die Berechnung einsetzen, wenn sie nach der Gegenüberstellung
des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens der Ehegatten zum Schluss gekommen
sei, dass gar kein Mankofall vorliege, sondern ein Überschuss von
CHF 590.00 vorhanden sei. Es sei aktenmässig erwiesen, dass der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren bis am 7. September 2015 stets ein
Aliment von CHF 3‘000.00 bis CHF 3‘500.00 pro Monat und ab dem
6.
November 2015 ein Aliment von CHF 2‘146.00 bzw. CHF 2‘246.00 pro
Monat geleistet habe. Durchgehende Alimentenleistungen bis Anfang 2015 seien
belegt; gemäss eingereichtem Unterhaltsvertrag leiste der Beschwerdeführer
weiterhin einen Unterhalt von mindestens CHF 1‘000.00 pro Monat. Dass er
nach jahrelangen hohen Alimentenzahlungen in den ersten Monaten des Jahres 2015
keine Alimente leisten würde, sei damals nicht angezweifelt worden. Es seien keine
Nachweise für in den ersten Monaten des Jahres 2015 erfolge Leistungen verlangt
worden. Erst im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid werde dem
Beschwerdeführer nun vorgehalten, es seien keine Alimentenzahlungen für das
Jahr 2015 belegt worden. Er weise nun Zahlungen an die Ehefrau nach, welche
deutlich höher seien als der geltend gemachte Alimentenbetrag. Im Weiteren habe
die Beschwerdegegnerin geprüft, welche Alimentenschuld angemessen sei und sei
aufgrund der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens der
Ehegatten zum Schluss gekommen, dass ein Überschuss von CHF 590.00
vorhanden sei. Gehe man von diesem Überschuss aus und berücksichtige man
überdies, dass gemäss Berechnungsblatt vom 21. März 2015 ein jährlicher
Bedarf von CHF 1‘880.00 resultiere, führe eine zu anerkennende
Alimentenschuld von gerundet CHF 600.00 pro Monat zum anbegehrten
Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 756.00 pro Monat. Anstatt diesen von
ihr errechneten Überschuss in der EL-Berechnung zu berücksichtigen, habe die
Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 0.00 eingesetzt. Die zur Anwendung
gebrachten WEL-Bestimmungen dürfe man nicht als Sanktion verstehen. Indem die
Beschwerdegegnerin nicht einmal den von ihr errechneten Überschuss von
CHF 590.00 berücksichtigt habe, habe sie ihr pflichtgemässes Ermessen
überschritten und willkürlich gehandelt. Abgesehen davon sei die Frage zu
stellen, ob überhaupt eine Anpassung der Unterhaltszahlungen statthaft gewesen
sei. Denn die Verhältnisse hätten sich im Zeitpunkt der Neuprüfung nicht
wesentlich und dauerhaft verändert (A.S. 12 ff.).
Die
Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, die Unterhaltszahlungen seien
bereits im gerichtlichen Beschwerdeverfahren im Jahr 2010 thematisiert worden.
Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass seit der Verfügung vom
18.
November 2010 jährlich Unterhaltszahlungen in der Höhe von
CHF 3'000.00 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt
worden seien. Dieses Vorgehen sei falsch gewesen und die Verfügungen seien
wiedererwägungsweise angepasst worden. Das Verhalten sowie die Aussagen des
Beschwerdeführers im Rahmen der periodischen Überprüfung im Sommer 2013 seien
widersprüchlich gewesen. Die tatsächliche Auszahlung der hohen Unterhaltsbeiträge
sei nicht belegt. Gestützt auf die Steuerunterlagen sei eine Alimentenschuld
von CHF 1'000.00 pro Monat berücksichtigt worden. Es könne kein
widersprüchliches Verhalten der Behörde konstruiert werden. Mit Verfügung vom
22.
März 2015 sei angedroht worden, die Unterhaltszahlungen nur noch zu
berücksichtigen, wenn ein gerichtlich genehmigter Unterhaltsvertrag vorliege.
Ansonsten werde ein Betrag von CHF 0.00 eingesetzt. Im Verlauf des
Einspracheverfahrens sei dann (erneut) eine Trennungsvereinbarung aufgesetzt
und eingereicht worden, wonach nun ein Unterhalt in der Höhe von
CHF 1‘000.00 pro Monat festgelegt worden sei. Diese nicht gerichtliche
genehmigte, erst am 20. Mai 2015 unterzeichnete Trennungsvereinbarung
regle rückwirkend die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, was nicht der gängigen
Rechtspraxis entspreche. Ferner hinterlasse diese Vereinbarung den Eindruck,
dass sie mehr oder weniger pro forma, mit Blick auf den
Ergänzungsleistungsanspruch, unterzeichnet worden sei. Es sei damit nicht erstellt,
dass die vereinbarten Zahlungen auch tatsächlich geleistet worden seien
(A.S. 21 ff.).
5.2
Zum
Einwand der Beschwerdegegnerin, das unstete Verhalten des Beschwerdeführers und
die Tatsache, dass die getrennten Ehegatten weiterhin an derselben Adresse
wohnten, liessen gewisse Zweifel (am Getrenntleben) aufkommen, ist Folgendes
festzuhalten: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B.___, hielten bereits in
einer Vereinbarung vom 30. Juni 2003 fest, sie lebten seit 1. Januar
1996.
getrennt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
16.
Juni 2010, S. 6 E. 4d; E. II. 4.1 hiervor). Den
vorliegenden Trennungsvereinbarungen vom 1. September 2014 (AK-Nr. 44
S. 2) und 20. Mai 2015 (AK-Nr. 20 S. 1) kann ebenfalls entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den gemeinsamen Haushalt am
1.
Januar 1996 aufgehoben haben und güterrechtlich auseinandergesetzt
sind. Seither leben sie im Sinne von Art. 175 ZGB getrennt. Im Weiteren
wurde festgehalten, die Ehegatten wohnten zurzeit in getrennten Wohnungen an
der [...]strasse [...] in [...]. Hinweise, dass die Ehegatten – entgegen ihren
Angaben in den Trennungsvereinbarungen – nie ihren Haushalt aufgehoben haben oder
allenfalls wieder zusammen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen könnten,
bestehen (trotz der gleichen Wohnadresse) nicht. Gemäss den Angaben in der
Beschwerde vom 29. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer – obwohl weder aus
den Akten der Beschwerdegegnerin noch aus den Prozessakten eine entsprechende
Adressänderungsanzeige hervorgeht – eine neue Wohnadresse ([...]strasse [...], [...]),
weshalb davon auszugehen ist, dass das Getrenntleben der Ehegatten weiterhin
besteht. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Zweifel genügen nicht, um
diesbezüglich von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Demnach ist von einer Ausnahme
vom Grundsatz der gemeinsamen Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
auszugehen. Die anrechenbaren Einnahmen sowie die anerkannten Ausgaben des
Beschwerdeführers sind getrennt zu ermitteln (vgl. Rz. 3132.01 und 3141.01
WEL).
5.3
Dem
Auszug aus dem Sparkonto der getrennt lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers
bei der D.___ vom 21. Dezember 2015 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer monatliche, als Unterhaltszahlung bezeichnete Bareinzahlungen zu
Gunsten seiner Ehefrau im Zeitraum vom 7. Januar bis 8. Dezember 2015 in
Höhe von je CHF 3‘500.00 (Januar bis April), CHF 3‘600.00 (Mai), je
CHF 3‘500.00 (Juni bis September), je CHF 2‘164.00 (Oktober und
November) sowie von CHF 2‘246.00 (Dezember) vorgenommen hat (vgl.
Beschwerdebeilage [BB] Nr. 5). Dementsprechend liegen auch
Einzahlungsbestätigungen der D.___ vom 7. Januar, 9. Februar,
6.
März, 8. April und 6. November 2015 für vom Beschwerdeführer für
Januar bis April und November 2015 getätigte Bareinzahlungen an seine Ehefrau von
je CHF 3'500.00 und CHF 2'164.00 vor (AK-Nr. 14 S. 7, 31
S. 1 und 34 S. 2 f.). Demnach muss davon ausgegangen werden, dass
diese Unterhaltszahlungen vom Beschwerdeführer tatsächlich geleistet wurden.
Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Unterhaltszahlungen der
nachträglich geänderten, von den Ehegatten am 20. Mai 2015 unterzeichneten
Trennungsvereinbarung, welche ab diesem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen von nurmehr
CHF 1‘000.00 pro Monat vorsieht, nicht entsprechen. Hinweise, dass die
Ehefrau über die vom Beschwerdeführer einbezahlten Beträge nicht hätte verfügen
können, sind nicht ersichtlich. Die vorerwähnten Beträge wurden regelmässig noch
am gleichen Tag oder nur wenige Tage nach der Einzahlung in gleicher Höhe von
ihrem Konto abgehoben (vgl. BB 5 bzw. AK-Nr. 5 S. 15).
Spekulationen über die Verwendung der Unterhaltsbeiträge vermögen die belegten
Überweisungen auf das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu
relativieren.
5.4
Im
Weiteren ist zu prüfen, ob eine Anpassung der im Rahmen der Berechnung der
Ergänzungsleistungen berücksichtigten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge durch
die Beschwerdegegnerin zulässig war. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,
seine Verhältnisse hätten sich im Vorfeld zur bzw. im Zeitpunkt der Neuprüfung
nicht wesentlich und dauerhaft verändert im Vergleich zu jenen, die bestanden
hätten, als die Beschwerdegegnerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
CHF 3'000.00 pro Monat als unbestritten bezeichnet und in den Folgejahren
auch in dieser Höhe auf der Ausgabenseite berücksichtigt habe (Beschwerde,
S. 6 Ziff. 11).
Dazu ist
festzuhalten, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bereits mit
Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39) u.a. feststellte, der
Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben jedenfalls während der Phase, als
er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen gewartet habe, von
der öffentlichen Fürsorge gelebt. Das Bestehen einer familienrechtlich
begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in
der geltend gemachten Höhe von CHF 31'956.00 für das Jahr 2008 bzw.
CHF 32'208.00 für das Jahr 2009 erscheine unter diesen Umständen als
praktisch ausgeschlossen. Aber auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März
2010.
geleisteten Zahlungen (mehr als die Hälfte der in der
Ergänzungsleistungsberechnung enthaltenen Einnahmen aus Renten und Pensionen)
dürften nicht oder höchstens teilweise einer tatsächlichen familienrechtlichen
Verpflichtung entsprochen haben. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage
sei jedoch aufgrund der Aktenlage nicht möglich (AK-Nr. 191 S. 7; E.
II. 4.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Folge bei
der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 bei den Ausgaben
dennoch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 32'208.00
pro Jahr (AK-Nr. 186, 171 S. 3 und 143 S. 1), erhöhte diese ab
1.
Januar 2013 auf CHF 36'000.00 und ab 1. Juli 2013 auf
CHF 36'700.00 pro Jahr (AK-Nr. 105 und 122); ab 1. Januar 2014
wurden erneut Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00 pro Jahr berücksichtigt
(AK-Nr. 96). Mit Verfügung vom 24. November 2014 bzw. rechtskräftigem Einspracheentscheid
vom 4. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin für die
Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2013 eine Neuberechnung vor und
reduzierte die Unterhaltsbeiträge auf CHF 12'000.00 pro Jahr. Sie
begründete dies im Wesentlichen damit, in der Berechnung der
Ergänzungsleistungen sei bislang ein Betrag von CHF 3'000.00 pro Monat für
den Unterhalt an die getrennt lebende Ehefrau berücksichtigt worden. Wie sich
nun aus den Steuerunterlagen des Beschwerdeführers ergeben habe, habe er
jeweils nur Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 12'000.00 pro Jahr
bezahlt. Den eingereichten Belegen komme kein Beweiswert zu. Die Höhe der
quittierten Unterhaltsbeiträge von CHF 38'400.00 (2012), CHF 40'200.00
(2013) und CHF 41'400.00 (2014) sei aufgrund seiner finanziellen
Verhältnisse eindeutig als unangemessen zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe
eine seinen finanziellen Verhältnissen angepasste Unterhaltsvereinbarung
einzureichen, ansonsten keine Unterhaltsbeiträge mehr berücksichtigt würden
(AK-Nr. 63, 68 und 69).
Demnach wurde
mit rechtskräftigem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
4.
Dezember 2014 für die Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2013 bereits
festgestellt, dass die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht mehr im
bisherigen Ausmass berücksichtigt werden können und gemäss den Steuerunterlagen
des Beschwerdeführers auf höchstens CHF 12'000.00 pro Jahr festzusetzen
sind, sofern eine angepasste Unterhaltsvereinbarung eingereicht wird. Die Beschwerdegegnerin
kam wiedererwägungsweise auf ihre Verfügungen zurück und passte diese an (vgl.
Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016, S. 2 Ziff. 2). Soweit
der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch für die
Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 (erneut) geltend macht, man könne
sich fragen, ob eine Anpassung der bisher berücksichtigten Unterhaltsbeiträge
überhaupt zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass darüber bereits
rechtkräftig entschieden wurde.
5.5
Nachdem
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2015 die
Trennungsvereinbarung vom 1. September 2014 (AK-Nr. 44 S. 2) eingereicht
hatte, erliess die Beschwerdegegnerin für die Ergänzungsleistungen ab
1.
März 2015 die Verfügung vom 22. März 2015, worin keine
Unterhaltsbeiträge mehr berücksichtigt wurden (AK-Nr. 37 ff.). Im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 führte
sie aus, eine (neue) Vereinbarung sei erst Ende Mai 2015 eingereicht worden.
Aus dieser sei die tatsächliche Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge nicht
ersichtlich. In der gerichtlich nicht genehmigten Trennungsvereinbarung vom
20.
Mai 2015 werde zwar angegeben, ab 1. Januar 2015 einen
monatlichen Unterhalt von CHF 3'500.00 und ab Juni 2015 einen solchen von
CHF 1'000.00 an die Ehegattin zu schulden. Dies genüge jedoch nicht als
Beleg für tatsächliche monatliche Zahlungen in dieser Höhe. Eine
Berücksichtigung von CHF 1'000.00 sei nicht angezeigt. Werde nämlich der
monatliche Bedarf des Beschwerdeführers seinem Einkommen gegenübergestellt,
ergebe dies einen Überschuss von knapp CHF 590.00. Dies genüge nicht, um
einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'000.00 zu decken.
Entsprechend könne dieser aufgrund der finanziellen Verhältnisse als unangemessen
bewertet werden. Dementsprechend sei es gerechtfertigt, die geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zu
berücksichtigen und einen Betrag von CHF 0.00 auf der Ausgabenseite
einzusetzen (AK-Nr. 12; A.S. 1 ff.).
6.
6.1
Bei
den durch die Ehegatten festgelegten Unterhaltsverpflichtungen ist
offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe
anerkennen können. Dies würde sonst zu einer missbräuchlichen Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl die
finanziellen Möglichkeiten der EL-berechtigten Person als auch dem Bedarf des
berechtigten Ehegatten entsprechen. Werden übersetzte Unterhaltszahlungen
festgelegt, die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund getätigt würden,
handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen. Es liegt ein
Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, obgleich sich
dies nicht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung entnehmen lässt. Die
Unterhaltszahlungen sind insbesondere zu hoch angesetzt und daher nicht als
Ausgabe zu berücksichtigen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nur über
Einkünfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen. Denn die Schranke
jeglicher familienrechtlicher Unterhaltspflicht bildet das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners. Zu beachten
ist, dass bei der Berechnung der Unterhaltspflicht die Ergänzungsleistungen
unter keinen Umständen als Einnahmen berücksichtigt werden dürfen. Sie sind bei
der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers vollständig auszublenden, da
andernfalls die Ergänzungsleistungen Dritten zu Gute kommen, welche die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG nicht erfüllen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
2.
Aufl., 2009, S. 144 f.; vgl. auch WEL, Rz. 3270.03 und
3492.01
ff., und Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Rz. 3032 ff.).
Im
vorliegenden Fall berechnete die Beschwerdegegnerin die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und kam dabei zu einer Überschreitung des
Existenzminimums um CHF 589.60 pro Monat. Dem Einkommen des
Beschwerdeführers von insgesamt CHF 3‘345.60 pro Monat (AHV:
CHF 2‘350.00; PK: CHF 597.60; Prämienpauschale Krankenversicherung:
CHF 398.00) stellte sie ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von
CHF 2‘756.00 pro Monat (Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner:
CHF 1‘200.00; effektiver Mietzins für die Wohnung: CHF 1‘158.00;
Krankenkassenprämie: CHF 398.00) gegenüber (vgl. Formular «Berechnung der
wirtschaftlichen Verhältnisse» vom 26. März bzw. 2. April 2015;
AK-Nr. 35).
Mit Verfügung
vom 22. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. März 2015 ausschliesslich
die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat bzw.
CHF 4'776.00 pro Jahr zugesprochen (AK-Nr. 39). Gemäss dem entsprechenden
Berechnungsblatt vom 21. März 2015 wurden bei den jährlichen Ausgaben ein
Lebensbedarf von CHF 19‘290.00, eine Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 4‘776.00 (vgl. Art. 4 der Verordnung des
Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien
2015.
der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen)
sowie ein Mietzins von CHF 13‘200.00 pro Jahr (Maximalbetrag) berücksichtigt.
Dies führte zu anerkannten jährlichen Ausgaben von insgesamt
CHF 37‘266.00. Als jährliche Einnahmen berücksichtigt wurden die
AHV-Altersrente von CHF 28‘200.00, die Rente der Pensionskasse von
CHF 7‘171.00 sowie ein Vermögensertrag aus Sparguthaben/Wertschriften von
CHF 15.00 pro Jahr. Dies ergab anrechenbare jährliche Einnahmen von
CHF 35‘386.00. Die Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und
anerkannten Ausgaben führte zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 1‘880.00
pro Jahr (vgl. AK-Nr. 37).
In der
Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe geprüft, welche
Alimentenschuld im vorliegenden Fall angemessen sei. Aufgrund einer
Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens der Ehegatten sei
sie zum Schluss gekommen, dass ein Überschuss von CHF 590.00 vorhanden
sei. Gehe man von diesem Überschuss aus und berücksichtige man überdies, dass
gemäss Berechnungsblatt vom 21. März 2015 ein jährlicher Bedarf von
CHF 1‘880.00 resultiere, führe eine zu anerkennende Alimentenschuld von
gerundet CHF 600.00 pro Monat zum geltend gemachten
Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 756.00 pro Monat (Beschwerde,
S. 5 Ziff. 9).
6.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der
wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. März 2015 nicht den Gesamtbedarf der
Ehegatten ihrem Gesamteinkommen gegenüberstellte, sondern sie verglich den
Gesamtbedarf des Beschwerdeführers als leistungspflichtiger Person mit seinem
Gesamteinkommen, was korrekt ist. Gemäss Rz. 3492.03 WEL (in der bis 31. Dezember
2016.
gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) wird die Höhe der
Unterhaltsleistung für die Ehegattin aufgrund des Lebensunterhaltes der
leistungspflichtigen Person, somit des Beschwerdeführers, festgesetzt. Gemäss
der Berechnung der Beschwerdegegnerin besteht ein monatlicher Überschuss von
CHF 589.60. Dieser Überschuss ist noch um den Vermögensertrag (Erträge aus
Sparguthaben/Wertschriften) von CHF 1.25 pro Monat bzw. CHF 15.00 pro
Jahr zu erhöhen, was zu einem Überschuss von CHF 590.85 pro Monat bzw.
CHF 7‘090.00 pro Jahr führt. Die Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers
ist aufgrund des verbleibenden Einkommens festzusetzen, wobei die
Rollenaufteilung in der Ehe, die Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten und die
Dauer der Leistungspflicht zu berücksichtigen sind (Rz. 3492.03 WEL). Angesichts
des Umstands, dass die Ehefrau erst ab 1. Oktober 2015 eine AHV-Rente von
CHF 1‘336.00 pro Monat bezieht (vgl. BB 6) und keine Hinweise
bestehen, dass sie über weitere Einkünfte verfügt, erscheint es als angemessen,
die Unterhaltszahlung in der Höhe des dem Beschwerdeführer verbleibenden
Einkommens von CHF 590.85 pro Monat bzw. CHF 7‘090.00 pro Jahr
festzusetzen und diese bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs des
Beschwerdeführers ab 1. März 2015 als Ausgabe zu berücksichtigen. Die vom
Beschwerdeführer bisher getätigten Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau von
CHF 3'000.00 pro Monat können dagegen nicht als angemessen qualifiziert werden.
Dementsprechend hielt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in seinem
rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39) fest, der
Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben jedenfalls während der Phase, als
er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen gewartet habe,
von der öffentlichen Fürsorge gelebt. Das Bestehen einer familienrechtlich
begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in
der Höhe von CHF 31‘956.00 für das Jahr 2008 bzw. CHF 32‘208.00 für
das Jahr 2009 erscheine unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen.
Aber auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten
Zahlungen dürften nicht oder höchstens teilweise einer tatsächlichen
familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben (S. 7 E. 4d;
AK-Nr. 191 S. 7). Dementsprechend sind auch die in der Folge
berücksichtigten Unterhaltszahlungen von jährlich CHF 32‘208.00 ab
1.
Januar 2010 (vgl. AK-Nr. 171 S. 3, 174 S. 4 und 144
S. 1), CHF 36‘000.00 ab 1. Januar 2013 (AK-Nr. 123
S. 1 und 128 S. 2), CHF 36‘700.00 ab 1. Juli 2013
(AK-Nr. 105) und CHF 12'000.00 ab 1. Dezember 2013 (AK-Nr. 67
f.) als unangemessen zu bewerten.
Ergänzungsleistungen
bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der
Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung. Sie bezwecken jedoch
nicht, für überhöht festgesetzte, nie den tatsächlichen Verhältnissen angepasste
Unterhaltsbeiträge aufzukommen. Die einzig im Hinblick auf die Gewährung von
Ergänzungsleistungen getätigte Entrichtung bzw. Erhöhung von den finanziellen
Verhältnissen nicht angepassten Unterhaltszahlungen an die Ehefrau verletzt das
Rechtsmissbrauchsverbot (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März
2015.
E. 5.3).
6.3
Ist
die Unterhaltsleistung im Fall des Beschwerdeführers auf CHF 590.85 pro
Monat bzw. CHF 7'090.00 pro Jahr festzusetzen, kann – entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht gänzlich von einer Berücksichtigung der
belegten und damit als geleistet anzusehenden Unterhaltszahlungen (vgl. E.
II. 5.3 hiervor) abgesehen werden. Die Regelungen von Rz. 3270.04 und
Rz. 3270.05 WEL (in der bis 31. Dezember gültig gewesenen, vorliegend
anwendbaren Fassung), wonach als Unterhaltszahlung ein Betrag von CHF 0.00
eingesetzt werden kann, kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich die
finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft
verschlechtern und diese – nach entsprechender Aufforderung und schriftlichem
Hinweis auf die Folgen – keine Änderung der Unterhaltsvereinbarung anstrengt.
Dann entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten, wobei sie berechtigt
ist, als Unterhaltsleistung einen Betrag von CHF 0.00 einzusetzen. Eine
solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die finanziellen Verhältnisse
haben sich beim Beschwerdeführer ab 1. März 2015 nicht wesentlich und
dauerhaft verschlechtert und er wurde nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern
bereits mit Verfügung vom 12. November 2014 (Ergänzungsleistungsanspruch
ab 1. Dezember 2013) bzw. mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember
2014.
aufgefordert, eine Trennungsvereinbarung mit seinen finanziellen Verhältnissen
angepassten Unterhaltsbeiträgen einzureichen (AK-Nr. 69 S. 2 und 63
S. 3). Die Beschwerdegegnerin kam wiederwägungsweise auf ihre Verfügungen zurück
(vgl. Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016) und forderte zu viel
geleistete Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis
30.
November 2014 zurück (Verfügung vom 12. November 2014;
AK-Nr. 69).
Werden vom
EL-Bezüger Unterhaltsleistungen ohne gerichtlich genehmigte Vereinbarung
verlangt, hat die EL-Stelle gemäss Rz. 3270.03 WEL (in der bis 31. Dezember
2016.
gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) eine allfällige
Leistungspflicht des EL-Bezügers und die Angemessenheit der Höhe zu prüfen. Als
Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden. Für die
Bemessung des Unterhaltsbeitrages wird auf Rz. 3492.01 ff. WEL (in der bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) verwiesen.
Gemäss Rz. 3492.02 sind Unterhaltsleistungen an die Ehegattin
grundsätzlich nur geschuldet, wenn die Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat
oder Kinder aus ihr hervorgegangen sind und die Unterhaltsleistung erbracht
werden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. Teil 3
Kap. 2.2 WSN) muss in jedem Fall gewahrt bleiben. Die Voraussetzung der
über zehn Jahre dauernden Ehe wird vom verheirateten, seit 1. Januar 1996
getrennt lebenden Ehepaar erfüllt und der Beschwerdeführer kann eine
angemessene, d.h. sein betreibungsrechtliches Existenzminimum wahrende Unterhaltsleistung
erbringen. Für eine vollständige Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer
geleisteten Unterhaltsbeiträge bleibt somit kein Raum.
6.4
Wird
der erwähnte angemessene Unterhaltsbetrag an die Ehefrau in Höhe von
CHF 590.85 pro Monat bzw. CHF 7‘090.00 pro Jahr bei den Ausgaben
berücksichtigt, ergibt dies – neben dem Lebensbedarf von CHF 19‘290.00,
der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 4‘776.00 und dem
Mietzins von (maximal) CHF 13‘200.00 – anerkannte jährliche Ausgaben von
insgesamt CHF 44‘356.00. Die Gegenüberstellung mit den anrechenbaren
Einnahmen von insgesamt CHF 35‘386.00 pro Jahr führt zu einem
Ausgabenüberschuss von CHF 8‘970.00 pro Jahr. Nach Berücksichtigung der
Prämienpauschale für die Krankenkasse von CHF 4‘776.00 pro Jahr (vgl.
Art. 26 ELV) resultiert ein Ergänzungsleistungsanspruch des
Beschwerdeführers ab 1. März 2015 von CHF 349.50 pro Monat bzw. CHF 4‘194.00
pro Jahr.
6.5
Gemäss
den vorliegenden Verfügungen der Ausgleichskasse für das schweizerische
Bankgewerbe vom 24. September 2015 bezieht die 1952 geborene Ehefrau des
Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2015 ebenfalls eine AHV-Rente in Höhe von
CHF 1‘336.00 pro Monat (Vorbezug um ein Jahr), wodurch die AHV-Rente des
Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt in nur noch reduziertem Umfang in Höhe von
CHF 1‘932.00 pro Monat (statt wie bisher in Höhe von CHF 2‘350.00 pro
Monat) ausgerichtet wird (vgl. BB 6). Damit reduziert sich das Einkommen
des Beschwerdeführers um CHF 418.00 pro Monat auf insgesamt CHF 2'928.85
pro Monat. Nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von
CHF 2'756.00 pro Monat verbleibt ein Überschuss von CHF 172.85 pro
Monat bzw. CHF 2'074.00 pro Jahr. Nach Berücksichtigung dieses Betrags als
Unterhaltsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistung führt dies ab
1.
Oktober 2015 zu Ausgaben von insgesamt CHF 39‘340.00. Die
Einnahmen belaufen sich demgegenüber auf CHF 30'370.00 pro Jahr
(Altersrente von CHF 23'184.00, BVG-Rente von CHF 7'171.00,
Vermögensertrag von CHF 15.00). Dies ergibt einen Ausgabenüberschuss von
CHF 8'970.00. Nach Berücksichtigung der Prämienpauschale für die
Krankenkasse von CHF 4‘776.00 pro Jahr resultiert ein
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2015 von
ebenfalls CHF 349.50 pro Monat bzw. CHF 4‘194.00 pro Jahr.
7.
Nach
dem Gesagten ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom
11.
Dezember 2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 1. März
bis 31. Dezember 2015 – neben der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat – Anspruch auf Ergänzungsleistungen
in Höhe von CHF 349.50 pro Monat, somit auf Leistungen von insgesamt CHF 747.50
pro Monat. Gemäss Art. 26b Abs. 1 ELV sind die Monatsbeträge der
jährlichen Ergänzungsleistung auf den nächsten Franken aufzurunden. Demnach hat
der Beschwerdeführer im vorerwähnten Zeitraum Anspruch auf insgesamt
CHF 748.00 pro Monat. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom
28.
Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016
ist nicht einzutreten.
8.
8.1
Gemäss
Art. 61 lit. g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die
obsiegende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Dieser wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem
Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab
1.
März 2015 angemessene Ergänzungsleistungen zur AHV von mindestens
CHF 765.00 (recte: 756.00) pro Monat auszurichten (vgl. Beschwerde,
S. 2 [Rechtsbegehren Ziff. 2] und S. 5 Ziff. 9), insoweit,
als ihm Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 in Höhe von CHF 349.50
nebst der Prämienpauschale von CHF 398.00 pro Monat, somit Leistungen von
insgesamt gerundet CHF 748.00, zuzusprechen sind. Die geringfügige
Differenz zum Rechtsbegehren von CHF 8.00 ist auf die vom Beschwerdeführer
vorgenommene Rundung des anbegehrten Unterhaltsbeitrags zurückzuführen (rund
CHF 600.00 pro Monat) und hier unbeachtlich. Er unterliegt jedoch insoweit,
als auf die von ihm beantragte Behandlung seiner Einsprache vom 29. Januar
2016.
als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 nicht einzutreten ist. Es erscheint
daher gerechtfertigt, ihm eine auf drei Viertel reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen.
Der
Beschwerdeführer hat am 12. April 2016 eine Kostennote eingereicht (A.S. 35 f.).
Darin macht er einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 3 Minuten bzw. von 6.05
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 246.00 sowie Auslagen von CHF 73.45,
somit ein Honorar von insgesamt CHF 1‘686.70 (inkl. Mehrwertsteuer von
CHF 124.90), geltend. Diese Kostennote ist sowohl bezüglich des geltend
gemachten Zeitaufwands als auch hinsichtlich der Höhe des Stundenansatzes sowie
der Auslagen nicht zu beanstanden. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende
Parteientschädigung im Ausmass von drei Viertel beträgt somit CHF 1'265.05
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
8.2
Das
Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab
1. Januar 2016 wird nicht eingetreten.
2.
In Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 aufgehoben. Dem
Beschwerdeführer werden im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2015
Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt CHF 748.00 pro Monat
zugesprochen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 1'265.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Dieser Entscheid
ist zu eröffnen an:
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser