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Entscheid

VSBES.2016.30

Ergänzungsleistungen AHV

31. August 2017Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

1940 geborene, verheiratete A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht

Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Seit 1. Januar 1996 lebt er getrennt

von seiner 1952 geborenen Ehefrau. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des

Ergänzungsleistungsanspruchs erliess die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) am 12. November 2014 eine Verfügung,

worin sie dem Beschwerdeführer für Dezember 2013 Ergänzungsleistungen von

CHF 761.00 pro Monat und eine Prämienpauschale «Krankenversicherung» von

CHF 368.00 pro Monat sowie für die Zeit ab 1. Januar 2014

Ergänzungsleistungen von CHF 762.00 pro Monat und eine Prämienpauschale

«Krankenversicherung» von CHF 377.00 pro Monat zusprach, was zu einer

Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November

2014 von insgesamt CHF 24‘013.00 führte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Rückforderung der zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen erfolge aufgrund

der berücksichtigten Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau. Gemäss den

Steuerunterlagen habe der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Unterhalt von insgesamt

CHF 12'000.00 an seine Ehefrau bezahlt. Der Anspruch auf Rückforderung der

Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2013 sei erloschen;

die Neuberechnung erfolge daher ab 1. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer

habe innert drei Monaten ein Scheidungsurteil mit den angepassten

Unterhaltsbeiträgen einzureichen, ansonsten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen

ab 1. März 2015 als Unterhaltsleistung ein Betrag von CHF 0.00

berücksichtigt werde (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 69). Die dagegen

erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftigem

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 ab. Dies wurde damit begründet, in

der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei bisher ein Betrag von monatlich CHF 3‘000.00

für den Unterhalt an die getrenntlebende Ehefrau berücksichtigt worden. Die vom

Beschwerdeführer eingereichten Belege vom 10. Januar 2013 und

4. April 2014 genügten nicht als Beweis für monatliche Zahlungen von

CHF 3'000.00 und CHF 3'450.00, zumal kein Zahlungsgrund angegeben

worden sei. Die quittierten jährlichen Unterhaltszahlungen von

CHF 38‘400.00 (2012), CHF 40‘200.00 (2013) und CHF 41‘400.00

(2014) seien aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als

unangemessen zu werten, weshalb man sie nicht berücksichtigen könne. Der

Beschwerdeführer wurde demnach erneut aufgefordert, eine seinen finanziellen Verhältnissen

angepasste Unterhaltsvereinbarung einzureichen (AK-Nr. 63).

1.2 Mit

Eingabe vom 26. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin eine Trennungsvereinbarung zukommen, welche monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 3'450.00 ab 1. Januar 2014 und

CHF 3'500.00 ab 1. Januar 2015 an die Ehefrau bis zum Bezug ihrer AHV-Rente

vorsieht; diese Vereinbarung wurde am 1. September 2014 unterzeichnet (AK-Nr. 43

f.). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 22. März 2015 eine

Verfügung, worin sie dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. März 2015 ausschliesslich

eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat

zusprach; ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde dagegen verneint (AK-Nr. 39

ff.). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den Ausgaben keine

Unterhaltszahlungen an die getrenntlebende Ehefrau mehr berücksichtigt

(AK-Nr. 37 bzw. 41), wobei dies damit begründet wurde, die vereinbarten

Unterhaltsbeiträge seien für einen Ergänzungsleistungsbezüger viel zu hoch

angesetzt. Zudem entspreche eine rückwirkende Festlegung von

Unterhaltsbeiträgen nicht der gängigen Rechtspraxis. Mit dagegen erhobener

Einsprache vom 11. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer geltend machen, es

sei eine angemessene monatliche Alimentenschuld von mindestens

CHF 1‘000.00 bzw. CHF 12‘000.00 pro Jahr bei der EL-Berechnung zu

berücksichtigen (AK-Nr. 23). Sodann liess er mit Eingabe vom 28. Mai

2015 eine neue Trennungsvereinbarung vom 20. Mai 2015 einreichen, worin

der monatliche Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt neu auf CHF 1‘000.00

festgelegt wurde (AK-Nr. 20). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache

mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, in der gerichtlich nicht genehmigten Trennungsvereinbarung vom

20. Mai 2015 werde zwar angegeben, dass der Beschwerdeführer seiner

Ehefrau ab 1. Januar 2015 einen monatlichen Unterhalt von

CHF 3‘500.00 und ab Juni 2015 einen solchen von CHF 1‘000.00 schulde,

dies genüge jedoch nicht als Beleg für tatsächliche monatliche Zahlungen in

dieser Höhe. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, höhere Leistungen

an den Versicherten auszuzahlen, damit dieser über die finanziellen Mittel zur

Deckung des Unterhaltsanspruchs der Ehegattin verfüge. Eine Unterhaltszahlung

von CHF 1‘000.00 sei angesichts der finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers als unangemessen zu werten. Es sei korrekt, die geltend

gemachten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht

zu berücksichtigen (AK-Nr. 12).

1.3 Mit

Verfügung vom 28. Dezember 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 ausschliesslich eine Prämienpauschale für

die Krankenkasse von

CHF 417.00 pro Monat bzw. CHF 5‘004.00 pro Jahr zu, wobei gemäss dem

entsprechenden Berechnungsblatt auch ab diesem Zeitpunkt keine

Unterhaltszahlung an die Ehefrau berücksichtigt wurde (AK-Nr. 8 ff.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 «der Form halber»

ebenfalls Einsprache (AK-Nr. 6).

2.

2.1 Mit

fristgerechter Beschwerde vom 29. Januar 2016, welche sich sowohl gegen

den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 als auch gegen die Verfügung

vom 28. Dezember 2015 richtet, lässt der Beschwerdeführer folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):

1.

Der

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 und die Verfügung vom 28. Dezember

2015 seien aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab

1. März 2015 angemessene Ergänzungsleistungen zur AHV von mindestens CHF 765.00

(recte: CHF 756.00) pro Monat auszurichten.

3.

Eventualiter sei die

Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten und

Entschädigungsfolge.

2.2 In

ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei

(A.S. 21 ff.).

2.3 Mit

Replik vom 7. März 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der

Beschwerde vom 29. Januar 2016 gestellten Rechtsbegehren festhalten

(A.S. 27 f.).

2.4 In

ihrer Duplik vom 11. März 2016 lässt die Beschwerdegegnerin an ihrem

Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, ebenfalls

festhalten (AK-Nr. 30 f.).

2.5 Mit

Eingabe vom 12. April 2016 lässt sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen;

gleichzeitig reicht sein Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 33

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers

auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. März bis

31.

Dezember 2015, über den die Beschwerdegegnerin mit vorliegend

angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (AK-Nr. 12;

A.S. 1 ff.) abschliessend entschieden hat. Die aufgrund einer

Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ebenfalls erlassene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 hat den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 zum

Gegenstand (AK-Nr. 8 ff.; A.S. 6 ff.). Auch dagegen hat der

Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache

erheben lassen (AK-Nr. 6 f.).

Mit vorliegend

zu beurteilender Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird geltend gemacht, die

Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab

1.

Januar 2016 beruhe auf den gleichen Grundlagen, weshalb sie als

mitangefochten zu gelten habe (Beschwerde, S. 2 Ziff. II. 3.; A.S. 13).

Mit Replik vom 7. März 2016 wird darauf hingewiesen, es würde Sinn machen,

eine Sprungbeschwerde zuzulassen, da auch für das Bemessungsjahr 2016 einzig

die Anrechenbarkeit der Unterhaltsleistungen umstritten sei (A.S. 27). Die

Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, Anfechtungsobjekt sei ausschliesslich der

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015. Obwohl ein sachlicher

Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Einspracheentscheid und der Verfügung

vom 28. Dezember 2015 bestehe, könne das hängige Beschwerdeverfahren nicht

mit dem bei ihr hängigen Einspracheverfahren zusammengelegt werden

(Beschwerdeantwort, S. 2; A.S. 22). Prozessökonomische Ziele oder

eine Beschleunigung des Verfahrens könnten mit einer Sprungbeschwerde nicht

erreicht werden. Im Weiteren sei eine Zusammenlegung nicht angezeigt, da die

Ehefrau des Beschwerdeführers selber das AHV-Rentenalter erreicht habe und dementsprechend

eine ordentliche Altersrente ab Oktober 2015 beziehe. Unter diesen Umständen

falle die Frage, ob der Unterhalt geschuldet sei, vollständig weg. Entsprechend

würden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016,

unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens, keine Unterhaltszahlungen

an die Ehegattin berücksichtigt. Eine Sistierung des Einspracheverfahrens wäre

demnach nicht angezeigt, werde von ihr aber so gehandhabt (Replik, S. 1; A.S. 30).

Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind

die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach

dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine

Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen

Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache

erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende

Verfügungen. Sodann kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen

welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen

kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und 57

ATSG). Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle

die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und

über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die

Beschwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem

Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen

Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer

Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid

abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Da im

Einspracheverfahren eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers

zu erfolgen hat, soll das zum Verwaltungsverfahren zählende Rechtsmittel der

Einsprache letztlich der Entlastung der Gerichte dienen. Im geltenden

Sozialversicherungsrecht sieht Art. 52 Abs. 1 ATSG generell das

Einspracheverfahren vor, doch gelten in weiten Bereichen Ausnahmen oder

Abweichungen vom Grundsatz. Soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen

ist, muss das Einspracheverfahren zwingend durchlaufen werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

2015, Art. 52 ATSG, S. 683 ff. Rz. 4 und 13 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1 mit

Hinweisen).

Das ELG sieht

keine Ausnahme im dargelegten Sinne vor, weshalb das vom Beschwerdeführer mit

Einsprache vom 29. Januar 2016 (AK-Nr. 6) gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 10 bzw. 11)

angehobene Einspracheverfahren zwingend durchzuführen ist. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Festsetzung der

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 (Verfügung vom 28. Dezember

2015) nicht auf den gleichen Grundlagen, auf welchen die Verfügung vom

22.

März 2015 sowie der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom

11.

Dezember 2015 (Ergänzungsleistungsanspruch vom 1. März bis

31.

Dezember 2015) basieren, gilt es doch u.a. zu berücksichtigen, dass

die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2015 selber eine

ordentliche Altersrente bezieht (Vorbezug um 1 Jahr; vgl. Beschwerdebeilage

[BB] Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang darauf

hin, ab 1. Januar 2016 berücksichtige sie – unabhängig vom Ausgang des

vorliegenden Verfahrens – keine Unterhaltszahlungen an die Ehegattin mehr (Duplik

vom 11. März 2016; A.S. 30). Auch prozessökonomische Gründe sprechen für

eine Beurteilung der am 29. Januar 2016 erhobenen Einsprache durch die Verwaltungsbehörde,

da diese dadurch die Möglichkeit erhält, die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember

2015.

nochmals zu überprüfen. Sodann gilt es festzuhalten, dass kein im Belieben

der Parteien stehendes verzichtbares Recht zur Einsprache besteht. Die

Rechtsuchenden haben nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, um ihre

Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Sie haben vielmehr den Weg zu

beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (Urteil des Bundesgerichts H 53/04

vom 25. November 2004 E. 1.3.2 mit Hinweis). Es besteht daher keine

Möglichkeit, die Einsprache vom 29. Januar 2016 als sogenannte

(Sprung-)Beschwerde zu behandeln. Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren ausschliesslich

die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom

11.

Dezember 2015 (Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen

vom 1. März bis 31. Dezember 2015) zu beurteilen. In seiner Replik

vom 7. März 2016 lässt der Beschwerdeführer – mangels Zustimmung der

Beschwerdegegnerin – gegen die Beurteilung der Einsprache vom 29. Januar

2016.

durch die Beschwerdegegnerin denn auch keine Einwendungen erheben

(A.S. 27). Somit kann auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom

28.

Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 nicht

eingetreten werden.

1.3

Gemäss

§ 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über

die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015

geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Im vorliegenden Fall ist

strittig, ob bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs des

Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2015 Unterhaltszahlungen

für die getrenntlebende Ehefrau als Ausgaben zuzulassen sind. Die

Beschwerdegegnerin berücksichtigte mit Verfügung vom 22. März 2015 keine

derartigen Ausgaben mehr, was zu einem Ergänzungsleistungsanspruch ab

1.

März 2015 von CHF 0.00 führte; gewährt wurde dem Beschwerdeführer

ab diesem Zeitpunkt nurmehr die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (AK-Nr. 37

ff.). Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber beantragen, die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2015

angemessene Ergänzungsleistungen zur AHV von mindestens CHF 765.00 pro

Monat (recte: CHF 756.00) auszurichten (Beschwerde, S. 2, Ziff. I., Rechtsbegehren,

Ziff. 2., und S. 5 Ziff. 9; A.S. 13 und 16). Mit Stellungnahme

vom 12. April 2016 weist er im Weiteren darauf hin, er sehe sich – nachdem

seine Ehefrau ab 1. Oktober 2015 ebenfalls eine AHV-Rente beziehe –

aufgrund der nicht bedarfsdeckenden Einkommenssituation seiner Ehefrau nach wie

vor in der Pflicht, ihr Unterhaltsleistungen zu erbringen, weshalb diese auch

über den 1. Oktober 2015 hinaus bei der Bemessung seines Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien (A.S. 33 f.).

Die Differenz

zwischen der zugesprochenen Leistung von CHF 398.00 pro Monat

(Prämienpauschale Krankenversicherung) und der beantragten Ergänzungsleistungen

von insgesamt CH 756.00 (Ergänzungsleistung von CHF 358.00 und

Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 398.00) beträgt CHF 358.00

pro Monat oder CHF 4'296.00 pro Jahr. Da der Streitwert somit unter

CHF 30'000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der

Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser

Angelegenheit gegeben.

2.

2.1

Gemäss

Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der

jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits-

und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die

jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die

anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

Laut

Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder

längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), ein

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) sowie der Mietzins einer

Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b) als Ausgaben

anerkannt. Im Weiteren werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

als Ausgaben berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG).

2.2

Die

jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher

grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere

Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden

Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25

Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a.

anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr

umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 120.00 im

Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Führt die Veränderung

zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche

Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue

Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei

Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.

3.1

Bei

Ehepaaren, die nicht getrennt leben, werden die anrechenbaren Einnahmen und

anerkannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengezählt und die Differenz davon

gebildet. Dies gilt auch, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist,

weiterhin oder wieder zusammenlebt (Rz. 3132.01 der Wegleitung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV [WEL]). Als getrennt lebend gelten Ehegatten, wenn die Ehe

gerichtlich getrennt ist, oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig

ist, oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch

gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung

längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV; Rz. 3141.01 WEL).

3.2

Geschuldete

und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an getrenntlebende

Ehegatten, geschiedene Ex-Ehegatten und Kinder, die nach Rz. 3124.01 und

3124.04

ausser Rechnung fallen, werden als Ausgabe berücksichtigt. Unterhaltsleistungen

an Familienmitglieder, welche in die gemeinsame EL-Berechnung einbezogen werden

oder für welche ein EL-Anteil nach Kapitel 3.1.4 gesondert berechnet wird,

dürfen nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Auch nicht berücksichtigt werden

familienrechtliche Unterstützungsbeiträge nach Art. 328 und 329 ZGB (z.B.

an Eltern; Rz. 3270.01 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig

gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3272.01 und 3272.02

WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

Gerichtlich

genehmigte familienrechtliche Unterhaltsleistungen werden als Ausgabe

berücksichtigt, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind. Vorbehalten

bleiben die Fälle nach Rz. 3270.04 und 3270.05 (Rz. 3270.02 WEL).

Werden vom EL-Bezüger Unterhaltsleistungen ohne gerichtlich genehmigte

Vereinbarung verlangt, hat die EL-Stelle eine allfällige Leistungspflicht des

EL-Bezügers und die Angemessenheit der Höhe zu prüfen. Als Ausgabe darf nur ein

angemessener Betrag berücksichtigt werden. Für die Bemessung des

Unterhaltsbeitrages vgl. Rz. 3492.01 ff. WEL (Rz. 3270.03 WEL in der

bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung;

vgl. Rz. 3272.03 WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

3.3

Verschlechtern

sich die finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und

dauerhaft, hat die EL-Stelle die Person aufzufordern, eine Änderung des

Scheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen. Die EL-beziehende Person

ist schriftlich auf die Folgen nach Rz. 3270.05 hinzuweisen

(Rz. 3270.04 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen,

vorliegend anwendbaren Fassung). Kommt die versicherte Person der Aufforderung

nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle aufgrund der

vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von

null Franken einzusetzen (Rz. 3270.05 WEL in der bis 31. Dezember

2016.

gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3272.05

WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

3.4

Wurde

keine Unterhaltsleistung für die Ehegattin vereinbart, hat die EL-Stelle eine

allfällige Leistungspflicht und die Höhe einer anzurechnenden Leistung nach den

folgenden Grundsätzen festzustellen (Rz. 3492.01 WEL). Unterhaltslei-stungen

an die Ehegattin sind grundsätzlich nur geschuldet, wenn die Ehe länger als zehn

Jahre gedauert hat oder Kinder aus ihr hervorgegangen sind und die

Unterhaltsleistung erbracht werden kann. Das betreibungsrechtliche

Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN) muss in jedem Fall gewahrt

bleiben (Rz. 3492.02 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig

gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3492.01 WEL in der

seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

Die Höhe der

Unterhaltsleistung für die Ehegattin wird aufgrund des Lebensunterhaltes der

leistungspflichtigen Person festgesetzt. Der Lebensunterhalt entspricht in der

Regel dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2

WSN). Die Unterhaltsleistung wird dann aufgrund des verbleibenden Einkommens

festgesetzt. Dabei sind die Rollenaufteilung in der Ehe, die

Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten und die Dauer der Leistungspflicht zu

berücksichtigen. Die Ergänzungsleistungen dürfen nicht zum Einkommen, das die

Höhe der Unterhaltsleistung bestimmt, dazugerechnet werden (Rz. 3492.03

WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren

Fassung; vgl. Rz. 3492.02 ff. WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden

Fassung)

4.

4.1

Im

vorliegenden Fall hielt des Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem

Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39) u.a. Folgendes fest (S. 6 f.

E. II. 4d; AK-Nr. 191 S. 6 f.):

Der

Beschwerdeführer ist mit B.___ verheiratet. In einer Vereinbarung vom

30.

Juni 2003 (ELAR-Dossier Nr. 44 S. 4 f.) hielten die Eheleute

fest, sie lebten seit 1. Januar 1996 getrennt. Der Beschwerdeführer habe

bisher an die Ehefrau und seine Kinder einen Unterhaltsbeitrag «gemäss

gemeinsamer Absprache» bezahlt. Ab 1. Mai 2003 bezahle er keine

Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau und das 1988 geborene gemeinsame Kind C.___.

Abschliessend wird festgehalten: «Über eine Wiederaufnahme der Beiträge

verständigen sich die Parteien.» Im Beschwerdeverfahren wird nun eine

Bestätigung von B.___ vom 1. März 2010 eingereicht (Beleg Nr. 6),

welche Bezug nimmt auf eine «Vereinbarung (Anhang zur Trennungsvereinbarung)

vom 21.12.2007». Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an B.___

Zahlungen von Fr. 18‘611.-- im Jahr 2008 und Fr. 20‘104.-- im Jahr

2009.

geleistet haben soll. Wie die Unterhaltsvereinbarung vom 21. Dezember

2007.

lautet und auf welchen finanziellen Grundlagen sie basiert, ist jedoch

unklar. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift (p. 23) lebte der

Beschwerdeführer jedenfalls während der Phase, als er auf die Beurteilung

seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen wartete, von der öffentlichen Fürsorge.

Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtung

gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau in der geltend gemachten Höhe von

Fr. 31‘956.-- für das Jahr 2008 resp. Fr. 32‘208.-- für das Jahr 2009

erscheint unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen. Aber auch die

gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten Zahlungen (mehr als

die Hälfte der in der Ergänzungsleistungs-Berechnung enthaltenen Einnahmen aus

Renten und Pensionen) dürften nicht oder höchstens teilweise einer

tatsächlichen familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben. Eine

abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch auf Grund der Aktenlage

nicht möglich. ….

4.2

Die

Beschwerdegegnerin erliess am 18. November 2010 zwei Verfügungen, worin

sie die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. September 2008

auf CHF 2‘749.00 pro Monat und ab 1. Januar 2009 auf CHF 2‘721.00

pro Monat festsetzte, wobei sie bei den Ausgaben u.a. familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 31‘956.00 (ab 1. September 2008) bzw.

CHF 32‘208.00 (ab 1. Januar 2009) berücksichtigte (AK-Nr. 184

ff.). Mit zwei Verfügungen vom 18. April 2011 setzte die Beschwerdegegnerin

die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 fest und

berücksichtigte bei den Ausgaben u.a. weiterhin familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

von CHF 32‘208.00 (AK-Nr. 171). Im Weiteren basierten auch die

Verfügungen vom 4. Dezember 2012 (EL-Anspruch ab 1. Oktober 2012;

AK-Nr. 145 bzw. 146) sowie 3. Januar 2013 (EL-Anspruch ab

1.

Januar 2013; AK-Nr. 141 bzw. 142) u.a. auf familienrechtlichen

Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 32‘208.00 (vgl. AK-Nr. 139 f. und

143.

f.). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund

der eingereichten Unterlagen (Unterhaltsbeiträge, Vermögensbelege) eine Neuberechnung

der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 vor, wobei die

familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge auf CHF 36‘000.00 pro Jahr erhöht wurden

(AK-Nr. 122 ff.).

4.3

Im

Rahmen einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 15. April und

28.

Mai 2013 auf, verschiedene Unterlagen, u.a. auch die Belege der

bezahlten Unterhaltsbeiträge des Jahres 2012, einzureichen (AK-Nr. 106

S. 6 f.). In der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur

AHV-Rente vom 20. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an, er leiste

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau in Höhe von

CHF 36‘700.00 pro Jahr (AK-Nr. 114). Dementsprechend wurden die

Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2013 aufgrund dieses Unterhaltsbeitrags

festgesetzt (AK-Nr. 105). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 wurden

die Unterhaltsbeiträge für den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar

2014.

auf CHF 36'000.00 reduziert (AK-Nr. 96 f.). Am 29. April

2014.

stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Auszahlungsbelege der

Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau im Jahr 2013 seien nicht vorhanden. Die

angeforderten Belege seien nicht eingereichte worden (AK-Nr. 77).

4.4

Mit

Verfügung vom 12. November 2014 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen

des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2013 unter Berücksichtigung von

familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen von nurmehr CHF 12‘000.00 pro Jahr

fest. Dies führte zu einer Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013

bis 30. November 2014 von insgesamt CHF 24‘013.00. Zur Begründung

wurde ausgeführt, die Rückforderung erfolge aufgrund der Unterhaltsbeiträge an

die Ehefrau. Gemäss der Steuerveranlagung habe der Beschwerdeführer im Jahr

2013.

insgesamt CHF 12‘000.00 Unterhalt an seine Ehefrau bezahlt. Der

Anspruch auf Rückforderung der Leistungen vom 1. Januar bis 30. November

2013.

sei erloschen. Die Neuberechnung erfolge daher ab 1. Dezember 2013

(AK-Nr. 67 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 im

Wesentlichen mit der Begründung ab, in der Berechnung sei bislang ein Betrag

von CHF 3‘000.00 pro Monat für den Unterhalt der getrenntlebenden Ehefrau

berücksichtigt worden. Wie sich nun aus den Steuerunterlagen ergeben habe,

seien nur Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 12‘000.00 pro Jahr bezahlt

worden. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Beleg vom 10. Januar 2013

über eine Zahlung von CHF 3‘000.00 genüge als Beleg für eine monatliche

Zahlung in dieser Höhe nicht (vgl. AK-Nr. 128 S. 2). Gleiches gelte

für den Beleg vom 4. April 2014 über die Bareinzahlung von

CHF 3‘450.00 (vgl. AK-Nr. 80 S. 1). Ausserdem sei auf diesen

Belegen kein Zahlungsgrund angegeben worden, weshalb nicht ersichtlich sei,

wofür diese Beträge an die Ehefrau überwiesen worden seien. Auf der Quittung

vom 17. April 2014 seien geschuldete jährliche Unterhaltszahlungen von

CHF 38‘400.00 (2012), CHF 40'200.00 (2013) und CHF 41‘400.00

(2014) angegeben worden. Die Höhe dieser Unterhaltsbeiträge sei aufgrund der

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eindeutig als unangemessen zu

bewerten. Es sei nicht Ziel und Zweck der Ergänzungsleistungen, Unterhaltsbeiträge

an die getrenntlebende Ehefrau zu bezahlen. Aus diesem Grund könnten die

gesamthaft geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werden.

Wie mit Verfügung vom 12. November 2014 bereits mitgeteilt worden sei, werde

der Beschwerdeführer aufgefordert, innert drei Monaten die an seine

finanziellen Verhältnisse angepasste Unterhaltsvereinbarung bei der

AHV-Zweigstelle einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtige man die

gemäss Steuerveranlagung geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 12‘000.00

pro Jahr. Wenn der Beschwerdeführer bis zum 1. März 2015 keine angepasste

Unterhaltsvereinbarung einreiche, werde ein Betrag von CHF 0.00 als

Unterhaltsleistung bei der EL-Berechnung eingesetzt (AK-Nr. 63). Dieser

Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

4.5

Am

29.

Dezember 2014 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen

ab 1. Januar 2015 fest, wobei weiterhin Unterhaltsbeiträge von

CHF 12‘000.00 pro Jahr berücksichtigt wurden (AK-Nr. 54 f.). Am

5.

Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin u.a.

zwei Belege vom 8. Dezember 2014 und 7. Januar 2015 über zwei an seine

Ehefrau erfolgte monatliche Zahlungen in Höhe von CHF 3‘450.00 und

CHF 3‘500.00 ein. Im Jahr 2014 habe er Unterhaltsbeiträge von insgesamt

CHF 41'400.00 (12 x CHF 3'450.00) und im Jahr 2015 solche von

insgesamt CHF 42'000.00 (12 x CHF 3'500.00) bezahlt (AK-Nr. 51

f.). Sodann liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 26. Februar

2015.

eine Trennungsvereinbarung vom 1. September 2014 einreichen

(AK-Nr. 43 f.). Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

22.

März 2015 die Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 neu fest,

wobei sie bei den Ausgaben keine familienrechtlichen Unterhaltsbeträge mehr

berücksichtigte (AK-Nr. 37 ff.).

4.6

Nach

entsprechender Intervention vom 30. März 2015 (AK-Nr. 33) und

17.

April 2015 (AK-Nr. 29) gegen die vorerwähnte Verfügung vom

22.

März 2015 liess der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 Einsprache

erheben und geltend machen, es seien eine angemessene monatliche

Alimentenschuld von mindestens CHF 1‘000.00 bzw. jährliche Leistungen von

mindestens CHF 12‘000.00 innerhalb der EL-Berechnung zu berücksichtigen

(AK-Nr. 23). Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 liess er sodann eine neue

geänderte Trennungsregelung vom 20. Mai 2015 einreichen. Dieser zufolge

wurde die Alimentenverpflichtung des Beschwerdeführers neu auf

CHF 1‘000.00 pro Monat mit Wirkung ab 20. Mai 2015 festgelegt

(AK-Nr. 20 ff.). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom

11.

Dezember 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 11. bzw.

28.

Mai 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, nebst den in diesem

Entscheid getätigten Ausführungen sei auf die Begründung im rechtskräftig

gewordenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 zu verweisen. Bereits

in diesem sei ausgeführt worden, aus welchen Gründen die Unterhaltszahlungen in

Höhe von CHF 3‘000.00 bzw. CHF 3‘500.00 bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen nicht hätten berücksichtigt werden können. Diese seien

schon damals als unangemessen beurteilt worden. Ausserdem sei der

Beschwerdeführer gebeten worden, eine angepasste Unterhaltsvereinbarung bis zum

1.

März 2015 einzureichen, ansonsten die Unterhaltszahlungen nicht

berücksichtigt werden könnten. Eine Vereinbarung sei erst Ende Mai 2015

eingereicht worden. Aus dieser gehe die tatsächliche Ausrichtung jedoch nicht

hervor. In der gerichtlich nicht genehmigten Trennungsvereinbarung vom

20.

Mai 2015 werde zwar angegeben, ab 1. Januar 2015 einen

monatlichen Unterhalt von CHF 3'500.00 und ab Juni 2015 einen solchen von CHF 1‘000.00

an die Ehegattin zu schulden. Dies genüge als Beleg für tatsächliche monatliche

Zahlungen in dieser Höhe jedoch nicht. Im Weiteren sei die Berücksichtigung einer

Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich CHF 1‘000.00 nicht angezeigt.

Werde nämlich der Bedarf des Schuldners (bzw. EL-Bezügers) berechnet und werde

dieser Betrag dem Einkommen, welches aus der AHV-Rente resultiere, gegenübergestellt,

ergebe dies einen Überschuss von knapp CHF 590.00 pro Monat. Dies reiche

klar nicht aus, um einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu

decken. Entsprechend sei dieser aufgrund der finanziellen Verhältnisse als

unangemessen zu bewerten. Es sei weder Ziel noch Zweck der EL, die Unterhaltsbeiträge

an die getrenntlebende Ehefrau zu bezahlen. Dementsprechend sei es

gerechtfertigt, die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen (AK-Nr. 12).

5.

5.1

Mit

vorliegend zu beurteilender Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird geltend

gemacht, Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seine von ihm getrenntlebende

Ehefrau seien ausgewiesen und somit in der Berechnung der Ergänzungsleistungen

angemessen zu berücksichtigen; im Weiteren dürfe die Beschwerdegegnerin nicht

ohne weiteres in Anwendung von Rz. 3270.05 WEL einen Unterhaltsbetrag von

CHF 0.00 in die Berechnung einsetzen, wenn sie nach der Gegenüberstellung

des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens der Ehegatten zum Schluss gekommen

sei, dass gar kein Mankofall vorliege, sondern ein Überschuss von

CHF 590.00 vorhanden sei. Es sei aktenmässig erwiesen, dass der

Beschwerdeführer in den letzten Jahren bis am 7. September 2015 stets ein

Aliment von CHF 3‘000.00 bis CHF 3‘500.00 pro Monat und ab dem

6.

November 2015 ein Aliment von CHF 2‘146.00 bzw. CHF 2‘246.00 pro

Monat geleistet habe. Durchgehende Alimentenleistungen bis Anfang 2015 seien

belegt; gemäss eingereichtem Unterhaltsvertrag leiste der Beschwerdeführer

weiterhin einen Unterhalt von mindestens CHF 1‘000.00 pro Monat. Dass er

nach jahrelangen hohen Alimentenzahlungen in den ersten Monaten des Jahres 2015

keine Alimente leisten würde, sei damals nicht angezweifelt worden. Es seien keine

Nachweise für in den ersten Monaten des Jahres 2015 erfolge Leistungen verlangt

worden. Erst im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid werde dem

Beschwerdeführer nun vorgehalten, es seien keine Alimentenzahlungen für das

Jahr 2015 belegt worden. Er weise nun Zahlungen an die Ehefrau nach, welche

deutlich höher seien als der geltend gemachte Alimentenbetrag. Im Weiteren habe

die Beschwerdegegnerin geprüft, welche Alimentenschuld angemessen sei und sei

aufgrund der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens der

Ehegatten zum Schluss gekommen, dass ein Überschuss von CHF 590.00

vorhanden sei. Gehe man von diesem Überschuss aus und berücksichtige man

überdies, dass gemäss Berechnungsblatt vom 21. März 2015 ein jährlicher

Bedarf von CHF 1‘880.00 resultiere, führe eine zu anerkennende

Alimentenschuld von gerundet CHF 600.00 pro Monat zum anbegehrten

Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 756.00 pro Monat. Anstatt diesen von

ihr errechneten Überschuss in der EL-Berechnung zu berücksichtigen, habe die

Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 0.00 eingesetzt. Die zur Anwendung

gebrachten WEL-Bestimmungen dürfe man nicht als Sanktion verstehen. Indem die

Beschwerdegegnerin nicht einmal den von ihr errechneten Überschuss von

CHF 590.00 berücksichtigt habe, habe sie ihr pflichtgemässes Ermessen

überschritten und willkürlich gehandelt. Abgesehen davon sei die Frage zu

stellen, ob überhaupt eine Anpassung der Unterhaltszahlungen statthaft gewesen

sei. Denn die Verhältnisse hätten sich im Zeitpunkt der Neuprüfung nicht

wesentlich und dauerhaft verändert (A.S. 12 ff.).

Die

Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, die Unterhaltszahlungen seien

bereits im gerichtlichen Beschwerdeverfahren im Jahr 2010 thematisiert worden.

Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass seit der Verfügung vom

18.

November 2010 jährlich Unterhaltszahlungen in der Höhe von

CHF 3'000.00 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt

worden seien. Dieses Vorgehen sei falsch gewesen und die Verfügungen seien

wiedererwägungsweise angepasst worden. Das Verhalten sowie die Aussagen des

Beschwerdeführers im Rahmen der periodischen Überprüfung im Sommer 2013 seien

widersprüchlich gewesen. Die tatsächliche Auszahlung der hohen Unterhaltsbeiträge

sei nicht belegt. Gestützt auf die Steuerunterlagen sei eine Alimentenschuld

von CHF 1'000.00 pro Monat berücksichtigt worden. Es könne kein

widersprüchliches Verhalten der Behörde konstruiert werden. Mit Verfügung vom

22.

März 2015 sei angedroht worden, die Unterhaltszahlungen nur noch zu

berücksichtigen, wenn ein gerichtlich genehmigter Unterhaltsvertrag vorliege.

Ansonsten werde ein Betrag von CHF 0.00 eingesetzt. Im Verlauf des

Einspracheverfahrens sei dann (erneut) eine Trennungsvereinbarung aufgesetzt

und eingereicht worden, wonach nun ein Unterhalt in der Höhe von

CHF 1‘000.00 pro Monat festgelegt worden sei. Diese nicht gerichtliche

genehmigte, erst am 20. Mai 2015 unterzeichnete Trennungsvereinbarung

regle rückwirkend die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, was nicht der gängigen

Rechtspraxis entspreche. Ferner hinterlasse diese Vereinbarung den Eindruck,

dass sie mehr oder weniger pro forma, mit Blick auf den

Ergänzungsleistungsanspruch, unterzeichnet worden sei. Es sei damit nicht erstellt,

dass die vereinbarten Zahlungen auch tatsächlich geleistet worden seien

(A.S. 21 ff.).

5.2

Zum

Einwand der Beschwerdegegnerin, das unstete Verhalten des Beschwerdeführers und

die Tatsache, dass die getrennten Ehegatten weiterhin an derselben Adresse

wohnten, liessen gewisse Zweifel (am Getrenntleben) aufkommen, ist Folgendes

festzuhalten: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B.___, hielten bereits in

einer Vereinbarung vom 30. Juni 2003 fest, sie lebten seit 1. Januar

1996.

getrennt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom

16.

Juni 2010, S. 6 E. 4d; E. II. 4.1 hiervor). Den

vorliegenden Trennungsvereinbarungen vom 1. September 2014 (AK-Nr. 44

S. 2) und 20. Mai 2015 (AK-Nr. 20 S. 1) kann ebenfalls entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den gemeinsamen Haushalt am

1.

Januar 1996 aufgehoben haben und güterrechtlich auseinandergesetzt

sind. Seither leben sie im Sinne von Art. 175 ZGB getrennt. Im Weiteren

wurde festgehalten, die Ehegatten wohnten zurzeit in getrennten Wohnungen an

der [...]strasse [...] in [...]. Hinweise, dass die Ehegatten – entgegen ihren

Angaben in den Trennungsvereinbarungen – nie ihren Haushalt aufgehoben haben oder

allenfalls wieder zusammen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen könnten,

bestehen (trotz der gleichen Wohnadresse) nicht. Gemäss den Angaben in der

Beschwerde vom 29. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer – obwohl weder aus

den Akten der Beschwerdegegnerin noch aus den Prozessakten eine entsprechende

Adressänderungsanzeige hervorgeht – eine neue Wohnadresse ([...]strasse [...], [...]),

weshalb davon auszugehen ist, dass das Getrenntleben der Ehegatten weiterhin

besteht. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Zweifel genügen nicht, um

diesbezüglich von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Demnach ist von einer Ausnahme

vom Grundsatz der gemeinsamen Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

auszugehen. Die anrechenbaren Einnahmen sowie die anerkannten Ausgaben des

Beschwerdeführers sind getrennt zu ermitteln (vgl. Rz. 3132.01 und 3141.01

WEL).

5.3

Dem

Auszug aus dem Sparkonto der getrennt lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers

bei der D.___ vom 21. Dezember 2015 kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer monatliche, als Unterhaltszahlung bezeichnete Bareinzahlungen zu

Gunsten seiner Ehefrau im Zeitraum vom 7. Januar bis 8. Dezember 2015 in

Höhe von je CHF 3‘500.00 (Januar bis April), CHF 3‘600.00 (Mai), je

CHF 3‘500.00 (Juni bis September), je CHF 2‘164.00 (Oktober und

November) sowie von CHF 2‘246.00 (Dezember) vorgenommen hat (vgl.

Beschwerdebeilage [BB] Nr. 5). Dementsprechend liegen auch

Einzahlungsbestätigungen der D.___ vom 7. Januar, 9. Februar,

6.

März, 8. April und 6. November 2015 für vom Beschwerdeführer für

Januar bis April und November 2015 getätigte Bareinzahlungen an seine Ehefrau von

je CHF 3'500.00 und CHF 2'164.00 vor (AK-Nr. 14 S. 7, 31

S. 1 und 34 S. 2 f.). Demnach muss davon ausgegangen werden, dass

diese Unterhaltszahlungen vom Beschwerdeführer tatsächlich geleistet wurden.

Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Unterhaltszahlungen der

nachträglich geänderten, von den Ehegatten am 20. Mai 2015 unterzeichneten

Trennungsvereinbarung, welche ab diesem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen von nurmehr

CHF 1‘000.00 pro Monat vorsieht, nicht entsprechen. Hinweise, dass die

Ehefrau über die vom Beschwerdeführer einbezahlten Beträge nicht hätte verfügen

können, sind nicht ersichtlich. Die vorerwähnten Beträge wurden regelmässig noch

am gleichen Tag oder nur wenige Tage nach der Einzahlung in gleicher Höhe von

ihrem Konto abgehoben (vgl. BB 5 bzw. AK-Nr. 5 S. 15).

Spekulationen über die Verwendung der Unterhaltsbeiträge vermögen die belegten

Überweisungen auf das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu

relativieren.

5.4

Im

Weiteren ist zu prüfen, ob eine Anpassung der im Rahmen der Berechnung der

Ergänzungsleistungen berücksichtigten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge durch

die Beschwerdegegnerin zulässig war. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,

seine Verhältnisse hätten sich im Vorfeld zur bzw. im Zeitpunkt der Neuprüfung

nicht wesentlich und dauerhaft verändert im Vergleich zu jenen, die bestanden

hätten, als die Beschwerdegegnerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von

CHF 3'000.00 pro Monat als unbestritten bezeichnet und in den Folgejahren

auch in dieser Höhe auf der Ausgabenseite berücksichtigt habe (Beschwerde,

S. 6 Ziff. 11).

Dazu ist

festzuhalten, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bereits mit

Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39) u.a. feststellte, der

Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben jedenfalls während der Phase, als

er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen gewartet habe, von

der öffentlichen Fürsorge gelebt. Das Bestehen einer familienrechtlich

begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in

der geltend gemachten Höhe von CHF 31'956.00 für das Jahr 2008 bzw.

CHF 32'208.00 für das Jahr 2009 erscheine unter diesen Umständen als

praktisch ausgeschlossen. Aber auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März

2010.

geleisteten Zahlungen (mehr als die Hälfte der in der

Ergänzungsleistungsberechnung enthaltenen Einnahmen aus Renten und Pensionen)

dürften nicht oder höchstens teilweise einer tatsächlichen familienrechtlichen

Verpflichtung entsprochen haben. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage

sei jedoch aufgrund der Aktenlage nicht möglich (AK-Nr. 191 S. 7; E.

II. 4.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Folge bei

der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 bei den Ausgaben

dennoch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 32'208.00

pro Jahr (AK-Nr. 186, 171 S. 3 und 143 S. 1), erhöhte diese ab

1.

Januar 2013 auf CHF 36'000.00 und ab 1. Juli 2013 auf

CHF 36'700.00 pro Jahr (AK-Nr. 105 und 122); ab 1. Januar 2014

wurden erneut Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00 pro Jahr berücksichtigt

(AK-Nr. 96). Mit Verfügung vom 24. November 2014 bzw. rechtskräftigem Einspracheentscheid

vom 4. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin für die

Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2013 eine Neuberechnung vor und

reduzierte die Unterhaltsbeiträge auf CHF 12'000.00 pro Jahr. Sie

begründete dies im Wesentlichen damit, in der Berechnung der

Ergänzungsleistungen sei bislang ein Betrag von CHF 3'000.00 pro Monat für

den Unterhalt an die getrennt lebende Ehefrau berücksichtigt worden. Wie sich

nun aus den Steuerunterlagen des Beschwerdeführers ergeben habe, habe er

jeweils nur Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 12'000.00 pro Jahr

bezahlt. Den eingereichten Belegen komme kein Beweiswert zu. Die Höhe der

quittierten Unterhaltsbeiträge von CHF 38'400.00 (2012), CHF 40'200.00

(2013) und CHF 41'400.00 (2014) sei aufgrund seiner finanziellen

Verhältnisse eindeutig als unangemessen zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe

eine seinen finanziellen Verhältnissen angepasste Unterhaltsvereinbarung

einzureichen, ansonsten keine Unterhaltsbeiträge mehr berücksichtigt würden

(AK-Nr. 63, 68 und 69).

Demnach wurde

mit rechtskräftigem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

4.

Dezember 2014 für die Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2013 bereits

festgestellt, dass die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht mehr im

bisherigen Ausmass berücksichtigt werden können und gemäss den Steuerunterlagen

des Beschwerdeführers auf höchstens CHF 12'000.00 pro Jahr festzusetzen

sind, sofern eine angepasste Unterhaltsvereinbarung eingereicht wird. Die Beschwerdegegnerin

kam wiedererwägungsweise auf ihre Verfügungen zurück und passte diese an (vgl.

Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016, S. 2 Ziff. 2). Soweit

der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch für die

Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 (erneut) geltend macht, man könne

sich fragen, ob eine Anpassung der bisher berücksichtigten Unterhaltsbeiträge

überhaupt zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass darüber bereits

rechtkräftig entschieden wurde.

5.5

Nachdem

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2015 die

Trennungsvereinbarung vom 1. September 2014 (AK-Nr. 44 S. 2) eingereicht

hatte, erliess die Beschwerdegegnerin für die Ergänzungsleistungen ab

1.

März 2015 die Verfügung vom 22. März 2015, worin keine

Unterhaltsbeiträge mehr berücksichtigt wurden (AK-Nr. 37 ff.). Im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 führte

sie aus, eine (neue) Vereinbarung sei erst Ende Mai 2015 eingereicht worden.

Aus dieser sei die tatsächliche Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge nicht

ersichtlich. In der gerichtlich nicht genehmigten Trennungsvereinbarung vom

20.

Mai 2015 werde zwar angegeben, ab 1. Januar 2015 einen

monatlichen Unterhalt von CHF 3'500.00 und ab Juni 2015 einen solchen von

CHF 1'000.00 an die Ehegattin zu schulden. Dies genüge jedoch nicht als

Beleg für tatsächliche monatliche Zahlungen in dieser Höhe. Eine

Berücksichtigung von CHF 1'000.00 sei nicht angezeigt. Werde nämlich der

monatliche Bedarf des Beschwerdeführers seinem Einkommen gegenübergestellt,

ergebe dies einen Überschuss von knapp CHF 590.00. Dies genüge nicht, um

einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'000.00 zu decken.

Entsprechend könne dieser aufgrund der finanziellen Verhältnisse als unangemessen

bewertet werden. Dementsprechend sei es gerechtfertigt, die geltend gemachten

Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zu

berücksichtigen und einen Betrag von CHF 0.00 auf der Ausgabenseite

einzusetzen (AK-Nr. 12; A.S. 1 ff.).

6.

6.1

Bei

den durch die Ehegatten festgelegten Unterhaltsverpflichtungen ist

offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe

anerkennen können. Dies würde sonst zu einer missbräuchlichen Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl die

finanziellen Möglichkeiten der EL-berechtigten Person als auch dem Bedarf des

berechtigten Ehegatten entsprechen. Werden übersetzte Unterhaltszahlungen

festgelegt, die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund getätigt würden,

handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen. Es liegt ein

Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, obgleich sich

dies nicht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung entnehmen lässt. Die

Unterhaltszahlungen sind insbesondere zu hoch angesetzt und daher nicht als

Ausgabe zu berücksichtigen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nur über

Einkünfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen. Denn die Schranke

jeglicher familienrechtlicher Unterhaltspflicht bildet das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners. Zu beachten

ist, dass bei der Berechnung der Unterhaltspflicht die Ergänzungsleistungen

unter keinen Umständen als Einnahmen berücksichtigt werden dürfen. Sie sind bei

der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers vollständig auszublenden, da

andernfalls die Ergänzungsleistungen Dritten zu Gute kommen, welche die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG nicht erfüllen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

2.

Aufl., 2009, S. 144 f.; vgl. auch WEL, Rz. 3270.03 und

3492.01

ff., und Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und

Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Rz. 3032 ff.).

Im

vorliegenden Fall berechnete die Beschwerdegegnerin die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers und kam dabei zu einer Überschreitung des

Existenzminimums um CHF 589.60 pro Monat. Dem Einkommen des

Beschwerdeführers von insgesamt CHF 3‘345.60 pro Monat (AHV:

CHF 2‘350.00; PK: CHF 597.60; Prämienpauschale Krankenversicherung:

CHF 398.00) stellte sie ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von

CHF 2‘756.00 pro Monat (Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner:

CHF 1‘200.00; effektiver Mietzins für die Wohnung: CHF 1‘158.00;

Krankenkassenprämie: CHF 398.00) gegenüber (vgl. Formular «Berechnung der

wirtschaftlichen Verhältnisse» vom 26. März bzw. 2. April 2015;

AK-Nr. 35).

Mit Verfügung

vom 22. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. März 2015 ausschliesslich

die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat bzw.

CHF 4'776.00 pro Jahr zugesprochen (AK-Nr. 39). Gemäss dem entsprechenden

Berechnungsblatt vom 21. März 2015 wurden bei den jährlichen Ausgaben ein

Lebensbedarf von CHF 19‘290.00, eine Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 4‘776.00 (vgl. Art. 4 der Verordnung des

Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien

2015.

der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen)

sowie ein Mietzins von CHF 13‘200.00 pro Jahr (Maximalbetrag) berücksichtigt.

Dies führte zu anerkannten jährlichen Ausgaben von insgesamt

CHF 37‘266.00. Als jährliche Einnahmen berücksichtigt wurden die

AHV-Altersrente von CHF 28‘200.00, die Rente der Pensionskasse von

CHF 7‘171.00 sowie ein Vermögensertrag aus Sparguthaben/Wertschriften von

CHF 15.00 pro Jahr. Dies ergab anrechenbare jährliche Einnahmen von

CHF 35‘386.00. Die Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und

anerkannten Ausgaben führte zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 1‘880.00

pro Jahr (vgl. AK-Nr. 37).

In der

Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe geprüft, welche

Alimentenschuld im vorliegenden Fall angemessen sei. Aufgrund einer

Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens der Ehegatten sei

sie zum Schluss gekommen, dass ein Überschuss von CHF 590.00 vorhanden

sei. Gehe man von diesem Überschuss aus und berücksichtige man überdies, dass

gemäss Berechnungsblatt vom 21. März 2015 ein jährlicher Bedarf von

CHF 1‘880.00 resultiere, führe eine zu anerkennende Alimentenschuld von

gerundet CHF 600.00 pro Monat zum geltend gemachten

Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 756.00 pro Monat (Beschwerde,

S. 5 Ziff. 9).

6.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der

wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. März 2015 nicht den Gesamtbedarf der

Ehegatten ihrem Gesamteinkommen gegenüberstellte, sondern sie verglich den

Gesamtbedarf des Beschwerdeführers als leistungspflichtiger Person mit seinem

Gesamteinkommen, was korrekt ist. Gemäss Rz. 3492.03 WEL (in der bis 31. Dezember

2016.

gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) wird die Höhe der

Unterhaltsleistung für die Ehegattin aufgrund des Lebensunterhaltes der

leistungspflichtigen Person, somit des Beschwerdeführers, festgesetzt. Gemäss

der Berechnung der Beschwerdegegnerin besteht ein monatlicher Überschuss von

CHF 589.60. Dieser Überschuss ist noch um den Vermögensertrag (Erträge aus

Sparguthaben/Wertschriften) von CHF 1.25 pro Monat bzw. CHF 15.00 pro

Jahr zu erhöhen, was zu einem Überschuss von CHF 590.85 pro Monat bzw.

CHF 7‘090.00 pro Jahr führt. Die Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers

ist aufgrund des verbleibenden Einkommens festzusetzen, wobei die

Rollenaufteilung in der Ehe, die Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten und die

Dauer der Leistungspflicht zu berücksichtigen sind (Rz. 3492.03 WEL). Angesichts

des Umstands, dass die Ehefrau erst ab 1. Oktober 2015 eine AHV-Rente von

CHF 1‘336.00 pro Monat bezieht (vgl. BB 6) und keine Hinweise

bestehen, dass sie über weitere Einkünfte verfügt, erscheint es als angemessen,

die Unterhaltszahlung in der Höhe des dem Beschwerdeführer verbleibenden

Einkommens von CHF 590.85 pro Monat bzw. CHF 7‘090.00 pro Jahr

festzusetzen und diese bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs des

Beschwerdeführers ab 1. März 2015 als Ausgabe zu berücksichtigen. Die vom

Beschwerdeführer bisher getätigten Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau von

CHF 3'000.00 pro Monat können dagegen nicht als angemessen qualifiziert werden.

Dementsprechend hielt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in seinem

rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39) fest, der

Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben jedenfalls während der Phase, als

er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen gewartet habe,

von der öffentlichen Fürsorge gelebt. Das Bestehen einer familienrechtlich

begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in

der Höhe von CHF 31‘956.00 für das Jahr 2008 bzw. CHF 32‘208.00 für

das Jahr 2009 erscheine unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen.

Aber auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten

Zahlungen dürften nicht oder höchstens teilweise einer tatsächlichen

familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben (S. 7 E. 4d;

AK-Nr. 191 S. 7). Dementsprechend sind auch die in der Folge

berücksichtigten Unterhaltszahlungen von jährlich CHF 32‘208.00 ab

1.

Januar 2010 (vgl. AK-Nr. 171 S. 3, 174 S. 4 und 144

S. 1), CHF 36‘000.00 ab 1. Januar 2013 (AK-Nr. 123

S. 1 und 128 S. 2), CHF 36‘700.00 ab 1. Juli 2013

(AK-Nr. 105) und CHF 12'000.00 ab 1. Dezember 2013 (AK-Nr. 67

f.) als unangemessen zu bewerten.

Ergänzungsleistungen

bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der

Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung. Sie bezwecken jedoch

nicht, für überhöht festgesetzte, nie den tatsächlichen Verhältnissen angepasste

Unterhaltsbeiträge aufzukommen. Die einzig im Hinblick auf die Gewährung von

Ergänzungsleistungen getätigte Entrichtung bzw. Erhöhung von den finanziellen

Verhältnissen nicht angepassten Unterhaltszahlungen an die Ehefrau verletzt das

Rechtsmissbrauchsverbot (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März

2015.

E. 5.3).

6.3

Ist

die Unterhaltsleistung im Fall des Beschwerdeführers auf CHF 590.85 pro

Monat bzw. CHF 7'090.00 pro Jahr festzusetzen, kann – entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht gänzlich von einer Berücksichtigung der

belegten und damit als geleistet anzusehenden Unterhaltszahlungen (vgl. E.

II. 5.3 hiervor) abgesehen werden. Die Regelungen von Rz. 3270.04 und

Rz. 3270.05 WEL (in der bis 31. Dezember gültig gewesenen, vorliegend

anwendbaren Fassung), wonach als Unterhaltszahlung ein Betrag von CHF 0.00

eingesetzt werden kann, kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich die

finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft

verschlechtern und diese – nach entsprechender Aufforderung und schriftlichem

Hinweis auf die Folgen – keine Änderung der Unterhaltsvereinbarung anstrengt.

Dann entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten, wobei sie berechtigt

ist, als Unterhaltsleistung einen Betrag von CHF 0.00 einzusetzen. Eine

solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die finanziellen Verhältnisse

haben sich beim Beschwerdeführer ab 1. März 2015 nicht wesentlich und

dauerhaft verschlechtert und er wurde nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern

bereits mit Verfügung vom 12. November 2014 (Ergänzungsleistungsanspruch

ab 1. Dezember 2013) bzw. mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember

2014.

aufgefordert, eine Trennungsvereinbarung mit seinen finanziellen Verhältnissen

angepassten Unterhaltsbeiträgen einzureichen (AK-Nr. 69 S. 2 und 63

S. 3). Die Beschwerdegegnerin kam wiederwägungsweise auf ihre Verfügungen zurück

(vgl. Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016) und forderte zu viel

geleistete Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis

30.

November 2014 zurück (Verfügung vom 12. November 2014;

AK-Nr. 69).

Werden vom

EL-Bezüger Unterhaltsleistungen ohne gerichtlich genehmigte Vereinbarung

verlangt, hat die EL-Stelle gemäss Rz. 3270.03 WEL (in der bis 31. Dezember

2016.

gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) eine allfällige

Leistungspflicht des EL-Bezügers und die Angemessenheit der Höhe zu prüfen. Als

Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden. Für die

Bemessung des Unterhaltsbeitrages wird auf Rz. 3492.01 ff. WEL (in der bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) verwiesen.

Gemäss Rz. 3492.02 sind Unterhaltsleistungen an die Ehegattin

grundsätzlich nur geschuldet, wenn die Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat

oder Kinder aus ihr hervorgegangen sind und die Unterhaltsleistung erbracht

werden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. Teil 3

Kap. 2.2 WSN) muss in jedem Fall gewahrt bleiben. Die Voraussetzung der

über zehn Jahre dauernden Ehe wird vom verheirateten, seit 1. Januar 1996

getrennt lebenden Ehepaar erfüllt und der Beschwerdeführer kann eine

angemessene, d.h. sein betreibungsrechtliches Existenzminimum wahrende Unterhaltsleistung

erbringen. Für eine vollständige Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer

geleisteten Unterhaltsbeiträge bleibt somit kein Raum.

6.4

Wird

der erwähnte angemessene Unterhaltsbetrag an die Ehefrau in Höhe von

CHF 590.85 pro Monat bzw. CHF 7‘090.00 pro Jahr bei den Ausgaben

berücksichtigt, ergibt dies – neben dem Lebensbedarf von CHF 19‘290.00,

der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 4‘776.00 und dem

Mietzins von (maximal) CHF 13‘200.00 – anerkannte jährliche Ausgaben von

insgesamt CHF 44‘356.00. Die Gegenüberstellung mit den anrechenbaren

Einnahmen von insgesamt CHF 35‘386.00 pro Jahr führt zu einem

Ausgabenüberschuss von CHF 8‘970.00 pro Jahr. Nach Berücksichtigung der

Prämienpauschale für die Krankenkasse von CHF 4‘776.00 pro Jahr (vgl.

Art. 26 ELV) resultiert ein Ergänzungsleistungsanspruch des

Beschwerdeführers ab 1. März 2015 von CHF 349.50 pro Monat bzw. CHF 4‘194.00

pro Jahr.

6.5

Gemäss

den vorliegenden Verfügungen der Ausgleichskasse für das schweizerische

Bankgewerbe vom 24. September 2015 bezieht die 1952 geborene Ehefrau des

Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2015 ebenfalls eine AHV-Rente in Höhe von

CHF 1‘336.00 pro Monat (Vorbezug um ein Jahr), wodurch die AHV-Rente des

Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt in nur noch reduziertem Umfang in Höhe von

CHF 1‘932.00 pro Monat (statt wie bisher in Höhe von CHF 2‘350.00 pro

Monat) ausgerichtet wird (vgl. BB 6). Damit reduziert sich das Einkommen

des Beschwerdeführers um CHF 418.00 pro Monat auf insgesamt CHF 2'928.85

pro Monat. Nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von

CHF 2'756.00 pro Monat verbleibt ein Überschuss von CHF 172.85 pro

Monat bzw. CHF 2'074.00 pro Jahr. Nach Berücksichtigung dieses Betrags als

Unterhaltsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistung führt dies ab

1.

Oktober 2015 zu Ausgaben von insgesamt CHF 39‘340.00. Die

Einnahmen belaufen sich demgegenüber auf CHF 30'370.00 pro Jahr

(Altersrente von CHF 23'184.00, BVG-Rente von CHF 7'171.00,

Vermögensertrag von CHF 15.00). Dies ergibt einen Ausgabenüberschuss von

CHF 8'970.00. Nach Berücksichtigung der Prämienpauschale für die

Krankenkasse von CHF 4‘776.00 pro Jahr resultiert ein

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2015 von

ebenfalls CHF 349.50 pro Monat bzw. CHF 4‘194.00 pro Jahr.

7.

Nach

dem Gesagten ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom

11.

Dezember 2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 1. März

bis 31. Dezember 2015 – neben der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat – Anspruch auf Ergänzungsleistungen

in Höhe von CHF 349.50 pro Monat, somit auf Leistungen von insgesamt CHF 747.50

pro Monat. Gemäss Art. 26b Abs. 1 ELV sind die Monatsbeträge der

jährlichen Ergänzungsleistung auf den nächsten Franken aufzurunden. Demnach hat

der Beschwerdeführer im vorerwähnten Zeitraum Anspruch auf insgesamt

CHF 748.00 pro Monat. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom

28.

Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016

ist nicht einzutreten.

8.

8.1

Gemäss

Art. 61 lit. g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die

obsiegende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Dieser wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem

Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab

1.

März 2015 angemessene Ergänzungsleistungen zur AHV von mindestens

CHF 765.00 (recte: 756.00) pro Monat auszurichten (vgl. Beschwerde,

S. 2 [Rechtsbegehren Ziff. 2] und S. 5 Ziff. 9), insoweit,

als ihm Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 in Höhe von CHF 349.50

nebst der Prämienpauschale von CHF 398.00 pro Monat, somit Leistungen von

insgesamt gerundet CHF 748.00, zuzusprechen sind. Die geringfügige

Differenz zum Rechtsbegehren von CHF 8.00 ist auf die vom Beschwerdeführer

vorgenommene Rundung des anbegehrten Unterhaltsbeitrags zurückzuführen (rund

CHF 600.00 pro Monat) und hier unbeachtlich. Er unterliegt jedoch insoweit,

als auf die von ihm beantragte Behandlung seiner Einsprache vom 29. Januar

2016.

als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 nicht einzutreten ist. Es erscheint

daher gerechtfertigt, ihm eine auf drei Viertel reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen.

Der

Beschwerdeführer hat am 12. April 2016 eine Kostennote eingereicht (A.S. 35 f.).

Darin macht er einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 3 Minuten bzw. von 6.05

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 246.00 sowie Auslagen von CHF 73.45,

somit ein Honorar von insgesamt CHF 1‘686.70 (inkl. Mehrwertsteuer von

CHF 124.90), geltend. Diese Kostennote ist sowohl bezüglich des geltend

gemachten Zeitaufwands als auch hinsichtlich der Höhe des Stundenansatzes sowie

der Auslagen nicht zu beanstanden. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende

Parteientschädigung im Ausmass von drei Viertel beträgt somit CHF 1'265.05

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

8.2

Das

Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab

1. Januar 2016 wird nicht eingetreten.

2.

In Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 aufgehoben. Dem

Beschwerdeführer werden im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2015

Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt CHF 748.00 pro Monat

zugesprochen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 1'265.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Dieser Entscheid

ist zu eröffnen an:

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser