VSBES.2016.300
Unfallversicherung
2. Oktober 2017Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Roger Zenari,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft,
Place de Milan, Postfach 120, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schadenmeldung UVG (VA
[Vaudoise-Akte] 1) wurde der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gemeldet, A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1964, habe am 7. November 2015 einen Unfall erlitten,
wobei er beim Reinfahren seines Motorfahrrades in die Garage mit dem sich
schliessenden Garagentor kollidiert sei. Dabei sei er über das Motorfahrrad
gefallen und für kurze Zeit bewusstlos gewesen. Im Arztbericht des
erstbehandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 14. November 2015 (VA 2) wurden als
Befunde eine grosse Diffusion gluteal i.e. lateral sowie multiple Kontusionen
angegeben. Als Diagnose wurde eine Commotio cerebri bei kurzer retrograder
Amnesie gestellt. Ossäre Läsionen seien keine gegeben. Aufgrund persistierender
Beschwerden wurden am 3. Mai 2016 eine Schulterarthroskopie links mit
partieller Synovektomie, eine Kapselotomie, eine AC-Gelenksresektion, eine
Tenotomie der langen Bizepssehne und Acromioplastik sowie eine
Supraspinatussehnenglättung durchgeführt (VA 18). In der Folge legte die
Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Suva,
Versicherungsmedizin, zur Beurteilung vor. Dieser kam mit Bericht vom 24. Mai
2016 (VA 21) zum Schluss, der durchgeführte Eingriff sei nicht aufgrund von Unfallfolgen,
sondern wegen des Vorzustandes durchgeführt worden. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit hätte die Schulter auch ohne Unfall früher oder später zu
diesen Beschwerden geführt, da die Befunde sehr deutlich seien.
Gestützt darauf kam die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (VA 22) zum Schluss, der
Status quo gelte nach spätestens 5 Monaten als erreicht. Es sei deshalb nicht
möglich, für die Behandlungen nach dem 7. April 2016 Leistungen zu erbringen.
Auf eine Rückforderung der nach diesem Datum bereits bezahlten Rechnungen werde
verzichtet. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 Einsprache
erheben und reichte mit Eingabe vom 14. September 2016 (VA 31) den Arztbericht
von Dr. med. D.___, leitender Arzt der Orthopädischen Klinik des E.___, vom 31.
August 2016 (VA 31a) ein. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine
weitere ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ ein, welcher in seinem Bericht
vom 19. Oktober 2016 (VA 33) zum Bericht von Dr. med. D.___ vom 31. August 2016
Stellung nahm und an seiner Ansicht festhielt, wonach die noch geklagten
Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Schliesslich wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 18. November 2016 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben
(A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2016 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 23. Juni 2016 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien über den 7.
April 2016 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Kosten für
Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie
eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten
und seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu
übernehmen.
4. Subeventualiter sei die Sache zur
Einholung eines externen orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
U.K.u.E.F.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 28.
Dezember 2016 (A.S. 25 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 23. Januar
2017 (A.S. 32 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V
289.
E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E.
3.
, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat
ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a,
121.
V 49 E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (BGE 117 V 360 E.
4a; 376 E. 3a, je mit Hinweisen) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 E.
4a und 376 E. 3a; 115 V 142 E. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b). Diese Beweisgrundsätze
gelten sowohl im Grundsatz als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994
Nr. U 206 S. 328 f., mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch
im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.
43.
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E.
2.
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3,
8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).
3.2
Einem ärztlichen Bericht kommt
Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt
und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die
Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a
S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.3
Die Rechtsprechung hat den
Berichten von versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen sowie von
ständigen Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers stets Beweiswert
zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465
E. 4.4 S. 470). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale
Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers seien die
Berichte des Suva-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 24. Mai 2016 und 19. Oktober 2016
ohne seine Mitwirkung im Sinne von BGE 137 V 210 erstellt und seinem Anwalt
auch nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet worden. Damit habe die
Beschwerdegegnerin den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt. Sodann habe das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung je länger je mehr – völlig zu Recht – Berichten
versicherungsinterner bzw. beratender Ärzte die Beweiskraft abgesprochen.
Vorliegend bestünden erhebliche Zweifel an der Beurteilung von
Dr. med. C.___, weshalb keinesfalls auf diese abgestellt werden könne.
Dies schon nur, weil Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich
untersucht habe. Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Beweisregeln reichten
schon nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen
vorzunehmen seien. Um geringe Zweifel hervorzurufen, würde bereits ein
anderslautender Bericht eines Hausarztes reichen. Im hier zu beurteilenden Fall
liege jedoch eine eingehende Beurteilung des Facharztes Dr. med. D.___
vor, welcher der Einschätzung von Dr. med. C.___ diametral widerspreche. Dies
allein wecke erhebliche Zweifel an den Feststellungen von Dr. med. C.___,
womit die Beschwerdegegnerin nach der oben erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gehalten gewesen wäre, ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wobei
es nicht ausreiche, die Sache einfach nochmals dem versicherungsinternen Arzt
vorzulegen. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre
Leistungspflicht nach Unfallereignis anerkannt habe. Entsprechend sei es rechtsprechungsgemäss
an ihr, das Dahinfallen jeglicher Kausalität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die blosse Möglichkeit des Erreichens eines
Status quo ante oder sine reiche nicht. Dr. med. D.___ halte fest,
dass unfallbedingt eine subacromiale Reizung sowie auch eine Strukturschädigung
der Rotatorenmanschette anhand des MRIs objektiviert sei. Diese hätten zur
Nachbehandlung und schliesslich zur Operation geführt. Damit sei der Unfall
zumindest teilweise Ursache der nachfolgenden Beschwerden sowie auch
Operationsgrund. Es habe sich in der Folge die Komplikation einer Frozen
Shoulder ergeben. Insgesamt sei die heutige Problematik zumindest als teilweise
kausal zum Unfallereignis zu qualifizieren. Das Erreichen des Status quo ante
oder sine sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Entgegen dem
Bericht von Dr med. C.___ sei es, wie Dr. med. D.___ bestätige,
sodann sehr wohl zu posttraumatischen strukturellen Läsionen an der
Rotatorenmanschette gekommen. Dr. med. C.___ interpretiere diesbezüglich die
Antwort von Dr. med. D.___ auf die Frage 2 völlig falsch. Dr. med. D.___ führe
in seinem Bericht vom 31. August 2016 klar auf, welche Gesundheitsschädigungen
auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und welche nicht. Er halte unter
anderem Folgendes fest: «Dieser Reizzustand als auch das entzündlich veränderte
Schultereckgelenk können als Folge des Unfallereignisses gewertet werden.» Aus
dem Bericht von Dr. med. D.___ gehe somit inhaltlich klar hervor, was
Unfallfolge sei und was eben nicht. Dr. med. C.___ interpretiere
fälschlicherweise aufgrund des Gebrauchs des Wortes «können», dass keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sei, denn es könne alles Unfallfolge
sein. Auch die Auseinandersetzung von Dr. med. C.___ mit dem Unfallmechanismus
sei absolut unzureichend. Es verhalte sich nicht so, dass der Beschwerdeführer
einfach eine normale Kontusion der Schulter, im Sinne eines Anschlagens derselben,
erlitten hätte, wie dies Dr. med. C.___ ausführe. Der Beschwerdeführer sei von
seinem Motorrad, ohne auf den Unfall gefasst zu sein und in unnatürlicher
Körperhaltung gestürzt und habe sich dabei die Schulterverletzung zugezogen und
sei sogar zeitweise bewusstlos gewesen. Es hätten somit erhebliche Kräfte auf
die Schulter gewirkt, anders als dies bei einem normalen Anschlagen der Fall
sei. Wenn Dr. med. C.___ überdies ausführe, mit grosser Wahrscheinlichkeit
hätte die Schulter auch ohne Unfall früher oder später zu diesen Beschwerden
geführt, so seien seine Ausführungen schlicht zu vage, als dass darauf
abgestellt werden könnte.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, Dr. med. C.___ habe am 24. Mai 2016 sowie am
19.
Oktober 2016 Kenntnis der gesamten Akten genommen und festgehalten, dass
die linke Schulter des Versicherten degenerative Veränderungen aufweise, was
vom behandelnden Arzt Dr. med. D.___ auch bestätigt werde. Posttraumatische
strukturelle Läsionen hätten jedoch keine festgestellt werden können. Zudem
entspreche es einer medizinischen Tatsache, dass direkte Schulterkontusionen
nicht zu Läsionen der Rotatorenmanschette führen könnten, sodass der
Unfallmechanismus gar nicht geeignet gewesen sei, diesen Schaden herbeizuführen.
Im Weiteren sei die Stellungnahme von Dr. med. D.___ hauptsächlich mit dem
Argument begründet worden, dass der Versicherte vor dem Ereignis vom 7.
November 2015 bezüglich seiner linken Schulter beschwerdefrei gewesen sei.
Gemäss geltender Rechtsprechung genüge jedoch eine zeitliche Begründung im
Sinne der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine
gesundheitliche Schädigung als durch den Unfall verursacht gelte, weil sie nach
diesem aufgetreten sei, nicht. Auch weise der Bericht von Dr. med. D.___
Widersprüche auf, indem er insbesondere eine richtunggebende Verschlimmerung
des Vorzustandes festhalte (Antwort 4), gleichzeitig aber von einem Status quo
sine vel ante ausgehe (Antwort 6). Es bestünden folglich keine genügenden
Argumente, welche die Beurteilung von Dr. med. C.___ widerlegen würden. Dr. med.
C.___ erkläre überzeugenderweise, dass von einer vorübergehenden
Traumatisierung eines Vorzustandes auszugehen sei, dies während 4 - 5
Monaten. Mit der Übernahme der Kosten bis zum 7. April 2016 seien 5 Monate
übernommen worden, sodass die konkreten Umstände genügend berücksichtigt worden
seien. Der Vollständigkeit halber sei noch zu präzisieren, dass die Taggelder
bis 30. April 2016 bezahlt worden seien, wobei auf eine Rückforderung
ausdrücklich verzichtet worden sei. Das Bundesrecht schreibe nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen seien. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gelte der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG
in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach hätten Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers verfüge Dr. med. C.___ als Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über das genügende
Fachwissen, um zu dem vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Er habe Einsicht in
die gesamten Akten (inkl. Bilder) der Beschwerdegegnerin genommen. Seine
Beurteilungen seien nachvollziehbar, begründet und setzten sich mit den
Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ auseinander. Eine
Verpflichtung, den Versicherten persönlich zu untersuchen, gebe es nicht. Ein
externes Gutachten sei auch nicht zwingend erforderlich, um die natürliche
Kausalität verneinen zu können. Ebenfalls entspreche es einer medizinischen
Tatsache, dass direkte Kontusionen keine Läsionen der Rotatorenmanschette
verursachen könnten. An dieser Stelle sei auch festzuhalten, dass Dr. med. D.___
während seiner ersten Untersuchung von einem Sturz wohl auf die rechte Seite
berichtet habe. An genaueres könne sich der Patient jedoch nicht erinnern. Dass
erhebliche Kräfte auf die linke Schulter gewirkt hätten, anders als dies bei
einem normalen Anschlagen der Fall sei, wie in der Beschwerde geltend gemacht,
sei folglich nicht erwiesen.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der
Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis
vom 7. November 2015 (noch) gegeben ist. Dabei sind für die richterliche
Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheides,
mithin der 20. Oktober 2016, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017
vom 14. Juni 2017 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang, dass die Berichte des Suva-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom
24.
Mai 2016 und 19. Oktober 2016 ohne seine Mitwirkung erstellt und seinem
Anwalt nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet worden seien. Damit
habe die Beschwerdegegnerin den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt.
5.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen.
Ferner stehen der Partei Teilnahmerechte
offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein teilnehmen zu
können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen – etwa mit einem Arbeitgeber
(vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) – anwesend sein zu können oder an
Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Aus den
verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen lässt sich allerdings nur ableiten,
jedenfalls nachträglich zu den erhobenen Beweisen Stellung beziehen zu können
(vgl. BGE 125 V 401 E. 3e S. 405).
5.2
Dem Beschwerdeführer wurden die
Berichte von Dr. med. C.___ vom 24. Mai 2016 und 19. Oktober 2016 im
Verwaltungsverfahren nicht zur Stellungnahme zugestellt. Es ist aber bereits
fraglich, ob es sich hierbei um zusätzliche Beweiserhebungen im oben genannten
Sinne handelt. So nahm Dr. med. C.___ in seinen Berichten lediglich zu den
vorhandenen medizinischen Unterlagen Stellung, welche dem Beschwerdeführer
bereits bekannt waren. Selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, wäre diese höchstens als leicht
anzusehen. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels zudem selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das
kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend
ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72,
126.
V 132 E. 2b, je mit Hinweisen, zumal sich der Vertreter des Beschwerdeführers
in seinen Rechtsschriften zu den genannten Berichten von Dr. med. C.___ hat
äussern können. Im Übrigen wäre eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur
insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten
entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile
8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010,8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4),
was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.
6.
Zur Beurteilung der
vorliegenden Angelegenheit sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen von Belang:
6.1
Die Schadenmeldung UVG (VA 1)
nennt als betroffene Körperteile Oberarm und Oberschenkel rechts und links, als
Art der Schädigung eine leichte Gehirnerschütterung, einen Bänderriss und
Prellungen. Im Arztbericht des erstbehandelnden Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, vom 14. November 2015 (VA 2)
wurden als Befunde eine grosse Diffusion gluteal i.e. lateral sowie multiple
Kontusionen angegeben. Als Diagnose wurde eine Commotio cerebri bei kurzer
retrograder Amnesie genannt. Ossäre Läsionen seien keine gegeben.
6.2
Im Bericht der F.___ betreffend
MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes vom 20. November 2015 (VA 3)
wurden folgende Befunde festgehalten: «Ausgeprägte AC-Gelenksarthrose mit
ödematösen Begleitveränderungen, kleine subchondrale Zyste am lateralen
Klavikulaende und hypertrophe Gelenkkapsel. Leicht nach kaudal gebogene Form
des Akromions Typ II nach Bigliani. Keine osteophytären Anbauten am
Akromionunterpol. Kein Osacromiale. Schwere Tendinopathie der
Subskapularissehne etwa 1 cm vor dem Ansatz am Tuberculum majus über eine
Strecke von etwa 9 mm in der Rechts-Links-Ausdehnung. Keine transmurale
Rotatorenmanschettenruptur. Regelrechter Ansatz der Infraspinatussehne. Die
kranialen Fasern der Subskapularissehne sind kurz vor dem Ansatz am Tuberculum
minus ebenfalls aufgetrieben signalalteriert, die grösseren Anteile der
Subskapularissehne stellen sich intakt dar. Regelrechter Verlauf der
Bizepssehne im Suicus bicipitalis. Normaler bizipitolabraler Komplex. Leichte
Signalalteration der Bizepssehne im Rotatorenintervall, keine Pulley-Läsion
Flüssigkeit in der Bursa subacromialis und subdeltoidea. Kein Knochenmarködem
am Humeruskopf.»
Zur Beurteilung wurde festgehalten:
• Schwere AC-Gelenksarthrose
•
Leichte
Bursitis subacromialis und subdeltoidea
• Ausgeprägte Tendinopathie der Supraspinatussehne
und auch mässiggradige Tendinopathie der kranialen Fasern der Subskapularissehne.
Keine transmurale Rotatorenmanschettenruptur
• Tendinopathie der Bizepssehne im Rotatorenintervall.
·
Keine Fraktur
6.3
Im Bericht von Dr. med. D.___
des E.___ vom 14. Dezember 2015 (VA 5) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei Rechtshänder und arbeitet als Hausmeister im G.___. Er sei mit dem Motorrad
gegen ein sich schliessendes Garagentor gefahren und wohl auf die rechte Seite
gestürzt. An Genaueres könne sich der Patient nicht erinnern, er sei ohnmächtig
gewesen. Seit dem Unfall habe er jedoch auch Schmerzen in der linken Schulter
bei Belastung und nachts beim Liegen auf der linken Seite. Das Arthro-MRI der
linken Schulter vom F.___ vom 20. November 2015 zeige eine Partialläsion der
Supraspinatussehne mit nur leichter Atrophie des Muskels ohne deutliche
Verfettung. Eine transmurale Rissbildung sei nicht sicher erkennbar. Zudem bestünden
eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine aktivierte
AC-Gelenksarthrose.
6.4
In seinem Bericht vom 18.
Februar 2016 (VA 9) hielt Dr. med. D.___ fest, die Infiltration vor 4 Wochen
habe die Schmerzen deutlich bessern können. Lediglich bei unkontrollierten,
plötzlichen Belastungen habe der Beschwerdeführer lateral über dem Oberarm ein
Stechen, was schnell verschwinden würde. Aktuell bestehe eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Die Physiotherapie werde zweimal die Woche wahrgenommen,
Fortschritte in der Mobilitätssteigerung seien vorerst nicht zu erkennen.
6.5
Aufgrund persistierender
Beschwerden führte Dr. med. D.___ am 3. Mai 2016 eine Schulterarthroskopie
links mit partieller Synovektomie, eine Kapselotomie, eine AC-Gelenksresektion,
eine Tenotomie der langen Bizepssehne und Acromioplastik sowie eine
Supraspinatussehnenglättung durch (VA 18).
6.6
In der orthopädischen
Beurteilung von Dr. med. C.___, Suva, Versicherungsmedizin, vom 24. Mai 2015
(VA 21) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 7. November 2015
einen Sturz mit dem Motorrad mit diversen Kontusionen erlitten. Anfänglich habe
man eine grosse Diffusion gluteal rechts lateral gefunden. In der Folge sei es
zu Schulterbeschwerden links gekommen und die Abklärungen hätten keine
posttraumatischen strukturellen Läsionen, jedoch deutliche Vorzustände, wie
schwere AC-Gelenksarthrose, Impingement-Zeichen und Tendinopathien ergeben. Es
sei ja auch so, dass eine direkte Schulterkontusion nicht zu Läsionen der
Rotatorenmanschette führe. Dies habe auch hier mit dem MRI gut bewiesen werden
können. Normalerweise würden Kontusionen im Bereiche der Schulter innert ein
paar Monaten folgenlos abklingen. Bei einem deutlichen Vorzustand gehe es etwas
länger, etwa 4 - 5, allerhöchstens 6 Monate. Der durchgeführte
Eingriff sei nicht aufgrund von Unfallfolgen, sondern wegen dem Vorzustand durchgeführt
worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte die Schulter auch ohne den Unfall
früher oder später zu diesen Beschwerden geführt, da ja die Befunde sehr deutlich
seien. Die Operation sei also überwiegend wahrscheinlich nicht mehr im
Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen.
6.7
Im Bericht von Dr. med. D.___
vom 23. Juni 2016 (VA 23) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer komme zur ersten
postoperativen Kontrolle. Wie schon etwas befürchtet, auch auf Grund des
Diabetes und der psychischen Belastung, habe sich eine massive Schultersteife
entwickelt. Er habe massive Schmerzen und nehme täglich Dafalgan und Tramal.
Als Befunde gibt Dr. med. D.___ an, die aktive und passive Mobilität seien
massiv eingeschränkt, ein Schürzengriff in der Innenrotation sei nicht
erreichbar, die Aussenrotation betrage 20°, die Flexion 100°, die horizontale
Abduktion 0°. Eine Kraftprüfung sei nicht möglich.
6.8
In seiner Stellungnahme vom 31.
August 2016 (VA 31a) zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers gab Dr. med.
D.___ an, die Befunde des MRI‘s und auch der ersten klinischen Untersuchung
ergäben Hinweise auf eine subacromiale Reizung sowie auch eine
Strukturschädigung der Rotatorenmanschette, ohne dass die Sehnen durch die
gesamte Dicke oder Breite defekt gewesen wären. Dieser Reizzustand als auch das
entzündlich veränderte Schultereckgelenk könnten als Folge des Unfallereignisses
gewertet werden. Des Weiteren zeigten sich jedoch auch eindeutige degenerative
Veränderungen insbesondere des Schultereckgelenkes. Der Muskel der auch
lädierten Supraspinatussehne selber erweise sich als leicht atroph, was als
Hinweis für einen schon länger anhaltenden Sehnenschaden gewertet werden müsse.
Bezüglich nicht unfallbedingter Ursachen hielt Dr. med. D.___ fest, es lägen degenerative
Veränderungen des Supraspinatusmuskels und auch dessen Sehne sowie eine
Schultereckgelenksarthrose vor. Bezüglich der Frage, ob der Unfall vom 7.
November 2015 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes
geführt habe, führte Dr. med. D.___ aus, entsprechend der Patientenaussage
bei der Erstkonsultation vom 10. Dezember 2015 und auch der hausärztlichen
Überweisung habe vor dem genannten Unfallereignis kein Schulterproblem
bestanden. Mit diesem Hintergrund habe das Unfallereignis vom 7. November 2015
zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Auf die
Frage, ob unfallfremde Ursachen auch ohne das Unfallereignis vom 7. November 2015
aus ihrer eigenen Dynamik heraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Erwerbsfähigkeit
des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätten, hielt Dr. med. D.___ fest, degenerative
Veränderungen wie oben beschrieben der Rotatorenmanschetten-Anteile so wie auch
des Schultereckgelenkes seien mit zunehmendem Alter die Regel. Eine Beschwerdeentwicklung
hieraus und eine daraus folgende auch Erwerbsunfähigkeit hätte sich mit der
Wahrscheinlichkeit des Möglichen entwickeln können. Eine konkrete Bestimmung
des Zeitpunktes und des Umfanges sei rein spekulativ und könne nicht näher
präzisiert werden. Des Weiteren führte Dr. med. D.___ aus, bei der ersten
postoperativen Kontrolle zeige sich nun eine deutliche Schultereinsteifung.
Eine solche entwickle sich häufiger bei Patienten mit einem Diabetes mellitus,
unter welchem auch der Beschwerdeführer leide. Die Rehabilitation mit
physiotherapeutischer und Eigenbehandlung werde sich über Monate hinstrecken. Eine
genaue Bestimmung des zu erreichenden status quo sine bzw. quo ante sei nicht
hinreichend begründbar.
6.9
In seiner Stellungnahme vom 19.
Oktober 2016 (VA 33) hielt Dr. med. C.___, Suva, Versicherungsmedizin, fest,
auf die Frage, ob die Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 7. November 2015 seien oder
nicht, habe Dr. med. D.___ geantwortet, man habe einen Reizzustand
gefunden als auch ein entzündlich verändertes Schultereckgelenk und dies könnte
Folge des Unfallereignisses sein. So zeigten sich aber in der Folge auch
eindeutige degenerative Veränderungen und insbesondere des Schulterecks. Da der
Muskel auch etwas atroph sei, deute dies schon auf einen länger anhaltenden
Schaden hin. Hierzu hielt Dr. med. C.___ als Bemerkung fest, Unfallfolge könne
alles sein, es brauche aber einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang.
Dies sei in diesem Fall nicht so, denn bei diesem 52-jährigen Patienten könne
man schon degenerative Veränderungen finden, wie die Sachen, die Dr. med. D.___
bestätigt habe. Dieser bestätige unter der Frage 3 auch, dass degenerative
Veränderungen des Supraspinatusmuskels und auch dessen Sehne und
Schultergelenkarthrose vorhanden seien ohne Unfallfolgen. Unter Punkt 4
begründe er einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis, da vor dem Ereignis
keine Schulterprobleme bestanden hätten, deshalb sei es zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung gekommen. Die Begründung, da vor dem Unfall
keine Beschwerden vorhanden gewesen seien, sei deshalb alles danach Unfallfolge,
könne jedoch nicht herangezogen werden im Sinne von «post hoc ergo propter
hoc». Zudem müsste es zu eindeutigen posttraumatischen Schäden kommen, wenn man
von einer richtunggebenden Veränderung sprechen möchte. Dies sei hier nicht der
Fall gewesen. Unter Punkt 5 bestätige auch Dr. med. D.___, dass degenerative
Veränderungen mit zunehmendem Alter die Regel seien. Eine Beschwerdeentwicklung
hätte sich auch ohne Unfall entwickeln können. Eine konkrete Bestimmung des
Zeitpunktes und des Umfanges sei rein spekulativ und Dr. med. D.___ könne dies
nicht präzisieren. Unter Punkt 6 könne er den Status quo sine nicht sicher
definieren, auch bei Patienten mit Diabetes mellitus könne eine Schultersteife
eintreten. Aber ein Status quo sine beziehungsweise ante könne nur erreicht
werden, wenn es nicht zu einer richtunggebenden Veränderung gekommen sei, also
widerspreche sich hier Herr Dr. med. D.___.
7.
Vorweg kann festgehalten
werden, dass Dr. med. D.___, auf dessen Bericht vom 23. Juni 2016 sich der
Beschwerdeführer beruft, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom
7.
November 2015 und den noch vorliegenden Beschwerden nicht beweiswertig zu
begründen vermag. Dr. med. D.___ führt zwar aus, die Befunde des MRI und auch
der ersten klinischen Untersuchung ergäben Hinweise auf eine subacromiale
Reizung sowie auch eine Strukturschädigung der Rotatorenmanschette, ohne dass
die Sehnen durch die gesamte Dicke oder Breite defekt gewesen wären. Dieser Reizzustand
als auch das entzündlich veränderte Schultereckgelenk, könnten (bzw. «können»)
als Folge des Unfallereignisses gewertet werden. Wie Dr. med. C.___ hierzu in
seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 zu Recht festhält, braucht es
zur Bejahung des Kausalzusammenhangs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Bereits aufgrund der Formulierung von Dr. med. D.___ – «können als Folge des
Unfallereignisses gewertet werden» – erscheint es fraglich, ob dieser einen
Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich oder eher nur als möglich
erachtet. Sodann begründet Dr. med. D.___ den seiner Ansicht nach gegebenen
Kausalzusammenhang kaum nachvollziehbar und nur wenig schlüssig. Mit dem
Hinweis auf eine subacromiale Reizung sowie auch eine Strukturschädigung der
Rotatorenmanschette, welche in der Folge zu einer Operation geführt hätten,
lässt sich der Nachweis, dass diese durch das Unfallereignis verursacht wären,
jedenfalls nicht erbringen. Zumal auch Dr. med. D.___ in seinem Bericht
einräumt, degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschetten-Anteile sowie
auch des Schultereckgelenkes seien mit zunehmendem Alter die Regel. Eine
Beschwerdeentwicklung hieraus und einer daraus folgenden auch Erwerbsunfähigkeit
hätte sich mit der Wahrscheinlichkeit des Möglichen entwickeln können. Im
Übrigen kann entgegen der Ansicht von Dr. med. D.___ aus der Tatsache,
dass sich die Schulterbeschwerden erst nach dem Unfallereignis manifestiert
haben, nicht einfach – in Anwendung der Formel «post hoc, ergo propter hoc»,
wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb) –
auf einen Zusammenhang geschlossen werden. Seine Schlussfolgerung, wonach das
Unfallereignis vom 7. November 2015 im Lichte dessen zu einer richtungsgebenden
Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe, ist damit nicht verwertbar. In
diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte
oder behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr.
med. D.___ vom 31. August 2016 auch deswegen vergleichsweise geringer
Beweiswert zuzumessen ist.
Dagegen erscheint die Aktenbeurteilung
von Dr. med. C.___ vom 24. Mai 2016 im Lichte der vorhandenen Unterlagen als
schlüssig und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken,
dass es den isolierten, ausschliesslich durch ein Trauma verursachten
Supraspinatussehnenriss jedenfalls bei Personen im Alter des Beschwerdeführers
praktisch nicht gibt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 434). Eine erhebliche degenerative
Vorschädigung der Schultern ist im vorliegenden Fall unter anderem durch die
festgestellte AC-Gelenksarthrose erstellt. Reisst die Rotatorenmanschette ein,
das heisst, reisst der Sehnenmantel der Rotatorenmuskeln, so ist wie im
vorliegenden Fall meistens die Supraspinatussehne betroffen, wobei zumindest
ein vollständiger Riss der Rotatorenmanschette bereits im Bericht der F.___ vom
20.
November 2015 verneint wurde. So liege keine transmurale
Rotatorenmanschettenruptur vor (transmural = vollständig). Wenn Dr. med. C.___ diesbezüglich
ausführt, die bildgebenden Abklärungen hätten keine posttraumatischen
strukturellen Läsionen, jedoch deutliche Vorzustände, wie schwere
AC-Gelenksarthrose, Impingement-Zeichen und Tendinopathien ergeben, ist dies
aufgrund der Aktenlage und der bildgebenden Abklärung der F.___ vom 20.
November 2015 durchaus nachvollziehbar. So ist im genannten Bericht der F.___
nicht von einer Läsion die Rede. Diese wird erst von Dr. med. D.___ in seinem
Bericht vom 14. Dezember 2015 erwähnt, wobei er sich diesbezüglich ebenfalls
auf den Bericht der F.___ bezieht. Ob nun in casu eine Rotatorenmanschetten
bzw. Supraspinatussehnenläsion bejaht wird oder nicht, sagt aber noch nichts
darüber aus, ob eine solche Verletzung unfallkausal ist oder nicht. So sprechen
viele der vorliegenden medizinischen Umstände gegen eine frische Läsion bzw. gegen
eine Unfallkausalität. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die
festgestellte AC-Gelenksarthrose sowie die fehlende Einblutung hinzuweisen,
welche eher gegen eine frische Läsion sprechen (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin,
a.a.O., S. 434). Wenn Dr. med. C.___ weiter anführt, eine direkte
Schulterkontusion könne nicht zu einer Läsion der Rotatorenmanschette bzw.
Supraspinatussehne führen, ist ihm insofern zuzustimmen, dass es äusserst
fraglich erscheint, ob eine Unfallmechanik gegeben war, die eine solche Verletzung
herbeiführen konnte. Zum Unfallhergang liegen von Seiten des Beschwerdeführers
zwar praktisch keine Angaben vor, da er sich nicht mehr daran erinnern könne
(vgl. VA 5). Jedoch ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Motorfahrrad
in die Garage fuhr, hierbei mit dem sich schliessenden Garagentor kollidierte und
in der Folge stürzte (wobei eher von einem Sturz auf die rechte Seite
ausgegangen wurde, vgl. VA 2 und VA 5). Bei diesem Vorgang darf
erfahrungsgemäss von Schritttempo ausgegangen werden. Geeignete Mechanismen, um
eine Ruptur der Supraspinatussehne hervorzurufen, wären beispielsweise eine
Schulterverrenkung oder ein massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreissen
des Armes, z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher Beschleunigung
des Körpers oder Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 432 f.). Derartige
Verletzungsmechanismen sind angesichts des mutmasslichen Unfallherganges
äusserst fraglich. Vielmehr weist die Aktenlage auf einen Hergang hin, der eben
gerade nicht geeignet ist, eine solche Verletzung hervorzurufen bzw. bei dem
eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne des
Supraspinatus nicht eintritt: «Direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz,
Prellung, Schlag), da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der
Schulterhöhe (Akromiom) und Delta-Muskel gut geschützt ist» (vgl. Schönberger/Mehrtens/Va-lentin,
a.a.O., S. 433). Des Weiteren wurden gemäss Arztzeugnis UVG des Hausarztes
Dr. med. B.___ vom 14. November 2015 (VA 2) anlässlich der
Erstbehandlung vom 10. November 2015 offenbar keine Schulterbeschwerden links
genannt, was ebenfalls dagegen spricht, dass durch dieses Ereignis eine
richtunggebende Traumatisierung der Rotatorenmanschette stattgefunden hat (vgl.
Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 434).
Des Weiteren ist die Aussage von Dr.
med. C.___, wonach Kontusionen im Bereiche der Schulter normalerweise innert
ein paar Monaten folgenlos abklingen würden, ebenfalls nicht zu beanstanden. So
entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Prellungen
(Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle
Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit, in der Regel nach sechs bis neun
Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abheilen und sich die damit
verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. Dasselbe gilt allgemein bei
harmlosen Traumen mit fehlenden strukturellen Schädigungen der Gelenke und
Knochen; diese heilen selbst bei degenerativen Vorzuständen normalerweise
innert kurzer Zeit ab. Dieser medizinische Erfahrungssatz darf, zumal er der
herrschenden Lehrmeinung entspricht, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises
berücksichtigt werden (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2,
E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur; Urteil des Bundesgerichts
vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 4.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
erscheint es zudem durchaus einleuchtend, wenn Dr. med. C.___ ausführt, mit
grosser Wahrscheinlichkeit hätte die Schulter auch ohne Unfall früher oder
später zu diesen Beschwerden geführt. So ist bildgebend ein eindrücklicher
degenerativer Vorzustand erstellt und auch Dr. med. D.___ hielt in seinem
Bericht vom 31. August 2016 auf die Frage, ob unfallfremde Folgen
allenfalls die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten,
zumindest fest, dass degenerative Veränderungen mit zunehmendem Alter die Regel
seien. Eine Beschwerdeentwicklung hätte sich auch ohne Unfall ergeben können.
Auch die übrigen vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen vermögen am Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. C.___
nichts zu ändern. So bedarf es zur Beurteilung der natürlichen Kausalität eines
Unfalles nicht zwingend einer persönlichen Untersuchung durch den beurteilenden
Arzt. Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass es gerade in Fällen wie dem
vorliegenden, wo es darum geht, zu prüfen, ob das Unfallereignis zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt hat, ausreichen
kann, den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und
bildgebenden Untersuchungen zu beurteilen. Im Übrigen vermag die entgegenstehende
Meinung von Dr. med. D.___ auch nicht geringe Zweifel an der Beurteilung
von Dr. med. C.___ hervorzurufen, nachdem der Bericht von Dr. med. D.___
vom 31. August 2016 als kaum beweiswertig anzusehen ist.
Damit ist davon auszugehen, dass im
vorliegenden Fall die Kontusion zwar das auslösende Moment für das Auftreten
der Symptomatik gewesen sein kann, aber nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen ist.
8.
Zusammenfassend bleibt
festzustellen, dass die noch geltend gemachten Beschwerden nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal angesehen werden können. Die
vom Unfallversicherer mit Verfügung vom 23. Juni 2016 und mit
Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 bestätigte Leistungsverneinung ab 7.
April 2016 erfolgte daher zu Recht, womit die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen ist.
9.
Bezüglich weiterer Beweismassnahmen ist auf die Praxis des EVG zum Umfang
der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E.1d,
104.
V 211 E.a).
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben
noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch