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Entscheid

VSBES.2016.300

Unfallversicherung

2. Oktober 2017Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schadenmeldung UVG (VA

[Vaudoise-Akte] 1) wurde der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gemeldet, A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1964, habe am 7. November 2015 einen Unfall erlitten,

wobei er beim Reinfahren seines Motorfahrrades in die Garage mit dem sich

schliessenden Garagentor kollidiert sei. Dabei sei er über das Motorfahrrad

gefallen und für kurze Zeit bewusstlos gewesen. Im Arztbericht des

erstbehandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 14. November 2015 (VA 2) wurden als

Befunde eine grosse Diffusion gluteal i.e. lateral sowie multiple Kontusionen

angegeben. Als Diagnose wurde eine Commotio cerebri bei kurzer retrograder

Amnesie gestellt. Ossäre Läsionen seien keine gegeben. Aufgrund persistierender

Beschwerden wurden am 3. Mai 2016 eine Schulterarthroskopie links mit

partieller Synovektomie, eine Kapselotomie, eine AC-Gelenksresektion, eine

Tenotomie der langen Bizepssehne und Acromioplastik sowie eine

Supraspinatussehnenglättung durchgeführt (VA 18). In der Folge legte die

Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Suva,

Versicherungsmedizin, zur Beurteilung vor. Dieser kam mit Bericht vom 24. Mai

2016 (VA 21) zum Schluss, der durchgeführte Eingriff sei nicht aufgrund von Unfallfolgen,

sondern wegen des Vorzustandes durchgeführt worden. Mit grosser

Wahrscheinlichkeit hätte die Schulter auch ohne Unfall früher oder später zu

diesen Beschwerden geführt, da die Befunde sehr deutlich seien.

Gestützt darauf kam die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (VA 22) zum Schluss, der

Status quo gelte nach spätestens 5 Monaten als erreicht. Es sei deshalb nicht

möglich, für die Behandlungen nach dem 7. April 2016 Leistungen zu erbringen.

Auf eine Rückforderung der nach diesem Datum bereits bezahlten Rechnungen werde

verzichtet. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 Einsprache

erheben und reichte mit Eingabe vom 14. September 2016 (VA 31) den Arztbericht

von Dr. med. D.___, leitender Arzt der Orthopädischen Klinik des E.___, vom 31.

August 2016 (VA 31a) ein. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine

weitere ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ ein, welcher in seinem Bericht

vom 19. Oktober 2016 (VA 33) zum Bericht von Dr. med. D.___ vom 31. August 2016

Stellung nahm und an seiner Ansicht festhielt, wonach die noch geklagten

Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Schliesslich wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 18. November 2016 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben

(A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2016 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 23. Juni 2016 seien aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien über den 7.

April 2016 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Kosten für

Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie

eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten

und seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu

übernehmen.

4. Subeventualiter sei die Sache zur

Einholung eines externen orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

U.K.u.E.F.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 28.

Dezember 2016 (A.S. 25 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 23. Januar

2017 (A.S. 32 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus,

dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne

des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden

kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung ent­fiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V

289.

E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Be­schwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Be­weiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E.

3.

, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein­getretenen

Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat

ein Ereignis dann als ad­äquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an

sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,

der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a,

121.

V 49 E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des

Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach

dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso

wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (BGE 117 V 360 E.

4a; 376 E. 3a, je mit Hinweisen) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung

von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 E.

4a und 376 E. 3a; 115 V 142 E. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b). Diese Beweisgrundsätze

gelten sowohl im Grundsatz als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994

Nr. U 206 S. 328 f., mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch

im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.

43.

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E.

2.

S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3,

8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).

3.2

Einem ärztlichen Bericht kommt

Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt

und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die

Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a

S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.3

Die Rechtsprechung hat den

Berichten von versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen sowie von

ständigen Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers stets Beweiswert

zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale

Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers seien die

Berichte des Suva-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 24. Mai 2016 und 19. Oktober 2016

ohne seine Mitwirkung im Sinne von BGE 137 V 210 erstellt und seinem Anwalt

auch nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet worden. Damit habe die

Beschwerdegegnerin den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör verletzt. Sodann habe das Bundesgericht in seiner

Rechtsprechung je länger je mehr – völlig zu Recht – Berichten

versicherungsinterner bzw. beratender Ärzte die Beweiskraft abgesprochen.

Vorliegend bestünden erhebliche Zweifel an der Beurteilung von

Dr. med. C.___, weshalb keinesfalls auf diese abgestellt werden könne.

Dies schon nur, weil Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich

untersucht habe. Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Beweisregeln reichten

schon nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen

vorzunehmen seien. Um geringe Zweifel hervorzurufen, würde bereits ein

anderslautender Bericht eines Hausarztes reichen. Im hier zu beurteilenden Fall

liege jedoch eine eingehende Beurteilung des Facharztes Dr. med. D.___

vor, welcher der Einschätzung von Dr. med. C.___ diametral widerspreche. Dies

allein wecke erhebliche Zweifel an den Feststellungen von Dr. med. C.___,

womit die Beschwerdegegnerin nach der oben erwähnten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gehalten gewesen wäre, ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wobei

es nicht ausreiche, die Sache einfach nochmals dem versicherungsinternen Arzt

vorzulegen. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre

Leistungspflicht nach Unfallereignis anerkannt habe. Entsprechend sei es rechtsprechungsgemäss

an ihr, das Dahinfallen jeglicher Kausalität mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die blosse Möglichkeit des Erreichens eines

Status quo ante oder sine reiche nicht. Dr. med. D.___ halte fest,

dass unfallbedingt eine subacromiale Reizung sowie auch eine Strukturschädigung

der Rotatorenmanschette anhand des MRIs objektiviert sei. Diese hätten zur

Nachbehandlung und schliesslich zur Operation geführt. Damit sei der Unfall

zumindest teilweise Ursache der nachfolgenden Beschwerden sowie auch

Operationsgrund. Es habe sich in der Folge die Komplikation einer Frozen

Shoulder ergeben. Insgesamt sei die heutige Problematik zumindest als teilweise

kausal zum Unfallereignis zu qualifizieren. Das Erreichen des Status quo ante

oder sine sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Entgegen dem

Bericht von Dr med. C.___ sei es, wie Dr. med. D.___ bestätige,

sodann sehr wohl zu posttraumatischen strukturellen Läsionen an der

Rotatorenmanschette gekommen. Dr. med. C.___ interpretiere diesbezüglich die

Antwort von Dr. med. D.___ auf die Frage 2 völlig falsch. Dr. med. D.___ führe

in seinem Bericht vom 31. August 2016 klar auf, welche Gesundheitsschädigungen

auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und welche nicht. Er halte unter

anderem Folgendes fest: «Dieser Reizzustand als auch das entzündlich veränderte

Schultereckgelenk können als Folge des Unfallereignisses gewertet werden.» Aus

dem Bericht von Dr. med. D.___ gehe somit inhaltlich klar hervor, was

Unfallfolge sei und was eben nicht. Dr. med. C.___ interpretiere

fälschlicherweise aufgrund des Gebrauchs des Wortes «können», dass keine

überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sei, denn es könne alles Unfallfolge

sein. Auch die Auseinandersetzung von Dr. med. C.___ mit dem Unfallmechanismus

sei absolut unzureichend. Es verhalte sich nicht so, dass der Beschwerdeführer

einfach eine normale Kontusion der Schulter, im Sinne eines Anschlagens derselben,

erlitten hätte, wie dies Dr. med. C.___ ausführe. Der Beschwerdeführer sei von

seinem Motorrad, ohne auf den Unfall gefasst zu sein und in unnatürlicher

Körperhaltung gestürzt und habe sich dabei die Schulterverletzung zugezogen und

sei sogar zeitweise bewusstlos gewesen. Es hätten somit erhebliche Kräfte auf

die Schulter gewirkt, anders als dies bei einem normalen Anschlagen der Fall

sei. Wenn Dr. med. C.___ überdies ausführe, mit grosser Wahrscheinlichkeit

hätte die Schulter auch ohne Unfall früher oder später zu diesen Beschwerden

geführt, so seien seine Ausführungen schlicht zu vage, als dass darauf

abgestellt werden könnte.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, Dr. med. C.___ habe am 24. Mai 2016 sowie am

19.

Oktober 2016 Kenntnis der gesamten Akten genommen und festgehalten, dass

die linke Schulter des Versicherten degenerative Veränderungen aufweise, was

vom behandelnden Arzt Dr. med. D.___ auch bestätigt werde. Posttraumatische

strukturelle Läsionen hätten jedoch keine festgestellt werden können. Zudem

entspreche es einer medizinischen Tatsache, dass direkte Schulterkontusionen

nicht zu Läsionen der Rotatorenmanschette führen könnten, sodass der

Unfallmechanismus gar nicht geeignet gewesen sei, diesen Schaden herbeizuführen.

Im Weiteren sei die Stellungnahme von Dr. med. D.___ hauptsächlich mit dem

Argument begründet worden, dass der Versicherte vor dem Ereignis vom 7.

November 2015 bezüglich seiner linken Schulter beschwerdefrei gewesen sei.

Gemäss geltender Rechtsprechung genüge jedoch eine zeitliche Begründung im

Sinne der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine

gesundheitliche Schädigung als durch den Unfall verursacht gelte, weil sie nach

diesem aufgetreten sei, nicht. Auch weise der Bericht von Dr. med. D.___

Widersprüche auf, indem er insbesondere eine richtunggebende Verschlimmerung

des Vorzustandes festhalte (Antwort 4), gleichzeitig aber von einem Status quo

sine vel ante ausgehe (Antwort 6). Es bestünden folglich keine genügenden

Argumente, welche die Beurteilung von Dr. med. C.___ widerlegen würden. Dr. med.

C.___ erkläre überzeugenderweise, dass von einer vorübergehenden

Traumatisierung eines Vorzustandes auszugehen sei, dies während 4 - 5

Monaten. Mit der Übernahme der Kosten bis zum 7. April 2016 seien 5 Monate

übernommen worden, sodass die konkreten Umstände genügend berücksichtigt worden

seien. Der Vollständigkeit halber sei noch zu präzisieren, dass die Taggelder

bis 30. April 2016 bezahlt worden seien, wobei auf eine Rückforderung

ausdrücklich verzichtet worden sei. Das Bundesrecht schreibe nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen seien. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gelte der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG

in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach hätten Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers verfüge Dr. med. C.___ als Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über das genügende

Fachwissen, um zu dem vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Er habe Einsicht in

die gesamten Akten (inkl. Bilder) der Beschwerdegegnerin genommen. Seine

Beurteilungen seien nachvollziehbar, begründet und setzten sich mit den

Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ auseinander. Eine

Verpflichtung, den Versicherten persönlich zu untersuchen, gebe es nicht. Ein

externes Gutachten sei auch nicht zwingend erforderlich, um die natürliche

Kausalität verneinen zu können. Ebenfalls entspreche es einer medizinischen

Tatsache, dass direkte Kontusionen keine Läsionen der Rotatorenmanschette

verursachen könnten. An dieser Stelle sei auch festzuhalten, dass Dr. med. D.___

während seiner ersten Untersuchung von einem Sturz wohl auf die rechte Seite

berichtet habe. An genaueres könne sich der Patient jedoch nicht erinnern. Dass

erhebliche Kräfte auf die linke Schulter gewirkt hätten, anders als dies bei

einem normalen Anschlagen der Fall sei, wie in der Beschwerde geltend gemacht,

sei folglich nicht erwiesen.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der

Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis

vom 7. November 2015 (noch) gegeben ist. Dabei sind für die richterliche

Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheides,

mithin der 20. Oktober 2016, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017

vom 14. Juni 2017 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

5.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem

Zusammenhang, dass die Berichte des Suva-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom

24.

Mai 2016 und 19. Oktober 2016 ohne seine Mitwirkung erstellt und seinem

Anwalt nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet worden seien. Damit

habe die Beschwerdegegnerin den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör verletzt.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

Ferner stehen der Partei Teilnahmerechte

offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein teilnehmen zu

können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen – etwa mit einem Arbeitgeber

(vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) – anwesend sein zu können oder an

Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Aus den

verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen lässt sich allerdings nur ableiten,

jedenfalls nachträglich zu den erhobenen Beweisen Stellung beziehen zu können

(vgl. BGE 125 V 401 E. 3e S. 405).

5.2

Dem Beschwerdeführer wurden die

Berichte von Dr. med. C.___ vom 24. Mai 2016 und 19. Oktober 2016 im

Verwaltungsverfahren nicht zur Stellungnahme zugestellt. Es ist aber bereits

fraglich, ob es sich hierbei um zusätzliche Beweiserhebungen im oben genannten

Sinne handelt. So nahm Dr. med. C.___ in seinen Berichten lediglich zu den

vorhandenen medizinischen Unterlagen Stellung, welche dem Beschwerdeführer

bereits bekannt waren. Selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, wäre diese höchstens als leicht

anzusehen. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels zudem selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das

kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend

ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72,

126.

V 132 E. 2b, je mit Hinweisen, zumal sich der Vertreter des Beschwerdeführers

in seinen Rechtsschriften zu den genannten Berichten von Dr. med. C.___ hat

äussern können. Im Übrigen wäre eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur

insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten

entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile

8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;

Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010,8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4),

was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.

6.

Zur Beurteilung der

vorliegenden Angelegenheit sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen von Belang:

6.1

Die Schadenmeldung UVG (VA 1)

nennt als betroffene Körperteile Oberarm und Oberschenkel rechts und links, als

Art der Schädigung eine leichte Gehirnerschütterung, einen Bänderriss und

Prellungen. Im Arztbericht des erstbehandelnden Hausarztes des

Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, vom 14. November 2015 (VA 2)

wurden als Befunde eine grosse Diffusion gluteal i.e. lateral sowie multiple

Kontusionen angegeben. Als Diagnose wurde eine Commotio cerebri bei kurzer

retrograder Amnesie genannt. Ossäre Läsionen seien keine gegeben.

6.2

Im Bericht der F.___ betreffend

MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes vom 20. November 2015 (VA 3)

wurden folgende Befunde festgehalten: «Ausgeprägte AC-Gelenksarthrose mit

ödematösen Begleitveränderungen, kleine subchondrale Zyste am lateralen

Klavikulaende und hypertrophe Gelenkkapsel. Leicht nach kaudal gebogene Form

des Akromions Typ II nach Bigliani. Keine osteophytären Anbauten am

Akromionunterpol. Kein Osacromiale. Schwere Tendinopathie der

Subskapularissehne etwa 1 cm vor dem Ansatz am Tuberculum majus über eine

Strecke von etwa 9 mm in der Rechts-Links-Ausdehnung. Keine transmurale

Rotatorenmanschettenruptur. Regelrechter Ansatz der Infraspinatussehne. Die

kranialen Fasern der Subskapularissehne sind kurz vor dem Ansatz am Tuberculum

minus ebenfalls aufgetrieben signalalteriert, die grösseren Anteile der

Subskapularissehne stellen sich intakt dar. Regelrechter Verlauf der

Bizepssehne im Suicus bicipitalis. Normaler bizipitolabraler Komplex. Leichte

Signalalteration der Bizepssehne im Rotatorenintervall, keine Pulley-Läsion

Flüssigkeit in der Bursa subacromialis und subdeltoidea. Kein Knochenmarködem

am Humeruskopf.»

Zur Beurteilung wurde festgehalten:

• Schwere AC-Gelenksarthrose

Leichte

Bursitis subacromialis und subdeltoidea

• Ausgeprägte Tendinopathie der Supraspinatussehne

und auch mässiggradige Tendinopathie der kranialen Fasern der Subskapularissehne.

Keine transmurale Rotatorenmanschettenruptur

• Tendinopathie der Bizepssehne im Rotatorenintervall.

·

Keine Fraktur

6.3

Im Bericht von Dr. med. D.___

des E.___ vom 14. Dezember 2015 (VA 5) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer

sei Rechtshänder und arbeitet als Hausmeister im G.___. Er sei mit dem Motorrad

gegen ein sich schliessendes Garagentor gefahren und wohl auf die rechte Seite

gestürzt. An Genaueres könne sich der Patient nicht erinnern, er sei ohnmächtig

gewesen. Seit dem Unfall habe er jedoch auch Schmerzen in der linken Schulter

bei Belastung und nachts beim Liegen auf der linken Seite. Das Arthro-MRI der

linken Schulter vom F.___ vom 20. November 2015 zeige eine Partialläsion der

Supraspinatussehne mit nur leichter Atrophie des Muskels ohne deutliche

Verfettung. Eine transmurale Rissbildung sei nicht sicher erkennbar. Zudem bestünden

eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine aktivierte

AC-Gelenksarthrose.

6.4

In seinem Bericht vom 18.

Februar 2016 (VA 9) hielt Dr. med. D.___ fest, die Infiltration vor 4 Wochen

habe die Schmerzen deutlich bessern können. Lediglich bei unkontrollierten,

plötzlichen Belastungen habe der Beschwerdeführer lateral über dem Oberarm ein

Stechen, was schnell verschwinden würde. Aktuell bestehe eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit. Die Physiotherapie werde zweimal die Woche wahrgenommen,

Fortschritte in der Mobilitätssteigerung seien vorerst nicht zu erkennen.

6.5

Aufgrund persistierender

Beschwerden führte Dr. med. D.___ am 3. Mai 2016 eine Schulterarthroskopie

links mit partieller Synovektomie, eine Kapselotomie, eine AC-Gelenksresektion,

eine Tenotomie der langen Bizepssehne und Acromioplastik sowie eine

Supraspinatussehnenglättung durch (VA 18).

6.6

In der orthopädischen

Beurteilung von Dr. med. C.___, Suva, Versicherungsmedizin, vom 24. Mai 2015

(VA 21) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 7. November 2015

einen Sturz mit dem Motorrad mit diversen Kontusionen erlitten. Anfänglich habe

man eine grosse Diffusion gluteal rechts lateral gefunden. In der Folge sei es

zu Schulterbeschwerden links gekommen und die Abklärungen hätten keine

posttraumatischen strukturellen Läsionen, jedoch deutliche Vorzustände, wie

schwere AC-Gelenksarthrose, Impingement-Zeichen und Tendinopathien ergeben. Es

sei ja auch so, dass eine direkte Schulterkontusion nicht zu Läsionen der

Rotatorenmanschette führe. Dies habe auch hier mit dem MRI gut bewiesen werden

können. Normalerweise würden Kontusionen im Bereiche der Schulter innert ein

paar Monaten folgenlos abklingen. Bei einem deutlichen Vorzustand gehe es etwas

länger, etwa 4 - 5, allerhöchstens 6 Monate. Der durchgeführte

Eingriff sei nicht aufgrund von Unfallfolgen, sondern wegen dem Vorzustand durchgeführt

worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte die Schulter auch ohne den Unfall

früher oder später zu diesen Beschwerden geführt, da ja die Befunde sehr deutlich

seien. Die Operation sei also überwiegend wahrscheinlich nicht mehr im

Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen.

6.7

Im Bericht von Dr. med. D.___

vom 23. Juni 2016 (VA 23) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer komme zur ersten

postoperativen Kontrolle. Wie schon etwas befürchtet, auch auf Grund des

Diabetes und der psychischen Belastung, habe sich eine massive Schultersteife

entwickelt. Er habe massive Schmerzen und nehme täglich Dafalgan und Tramal.

Als Befunde gibt Dr. med. D.___ an, die aktive und passive Mobilität seien

massiv eingeschränkt, ein Schürzengriff in der Innenrotation sei nicht

erreichbar, die Aussenrotation betrage 20°, die Flexion 100°, die horizontale

Abduktion 0°. Eine Kraftprüfung sei nicht möglich.

6.8

In seiner Stellungnahme vom 31.

August 2016 (VA 31a) zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers gab Dr. med.

D.___ an, die Befunde des MRI‘s und auch der ersten klinischen Untersuchung

ergäben Hinweise auf eine subacromiale Reizung sowie auch eine

Strukturschädigung der Rotatorenmanschette, ohne dass die Sehnen durch die

gesamte Dicke oder Breite defekt gewesen wären. Dieser Reizzustand als auch das

entzündlich veränderte Schultereckgelenk könnten als Folge des Unfallereignisses

gewertet werden. Des Weiteren zeigten sich jedoch auch eindeutige degenerative

Veränderungen insbesondere des Schultereckgelenkes. Der Muskel der auch

lädierten Supraspinatussehne selber erweise sich als leicht atroph, was als

Hinweis für einen schon länger anhaltenden Sehnenschaden gewertet werden müsse.

Bezüglich nicht unfallbedingter Ursachen hielt Dr. med. D.___ fest, es lägen degenerative

Veränderungen des Supraspinatusmuskels und auch dessen Sehne sowie eine

Schultereckgelenksarthrose vor. Bezüglich der Frage, ob der Unfall vom 7.

November 2015 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes

geführt habe, führte Dr. med. D.___ aus, entsprechend der Patientenaussage

bei der Erstkonsultation vom 10. Dezember 2015 und auch der hausärztlichen

Überweisung habe vor dem genannten Unfallereignis kein Schulterproblem

bestanden. Mit diesem Hintergrund habe das Unfallereignis vom 7. November 2015

zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Auf die

Frage, ob unfallfremde Ursachen auch ohne das Unfallereignis vom 7. November 2015

aus ihrer eigenen Dynamik heraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Erwerbsfähigkeit

des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätten, hielt Dr. med. D.___ fest, degenerative

Veränderungen wie oben beschrieben der Rotatorenmanschetten-Anteile so wie auch

des Schultereckgelenkes seien mit zunehmendem Alter die Regel. Eine Beschwerdeentwicklung

hieraus und eine daraus folgende auch Erwerbsunfähigkeit hätte sich mit der

Wahrscheinlichkeit des Möglichen entwickeln können. Eine konkrete Bestimmung

des Zeitpunktes und des Umfanges sei rein spekulativ und könne nicht näher

präzisiert werden. Des Weiteren führte Dr. med. D.___ aus, bei der ersten

postoperativen Kontrolle zeige sich nun eine deutliche Schultereinsteifung.

Eine solche entwickle sich häufiger bei Patienten mit einem Diabetes mellitus,

unter welchem auch der Beschwerdeführer leide. Die Rehabilitation mit

physiotherapeutischer und Eigenbehandlung werde sich über Monate hinstrecken. Eine

genaue Bestimmung des zu erreichenden status quo sine bzw. quo ante sei nicht

hinreichend begründbar.

6.9

In seiner Stellungnahme vom 19.

Oktober 2016 (VA 33) hielt Dr. med. C.___, Suva, Versicherungsmedizin, fest,

auf die Frage, ob die Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 7. November 2015 seien oder

nicht, habe Dr. med. D.___ geantwortet, man habe einen Reizzustand

gefunden als auch ein entzündlich verändertes Schultereckgelenk und dies könnte

Folge des Unfallereignisses sein. So zeigten sich aber in der Folge auch

eindeutige degenerative Veränderungen und insbesondere des Schulterecks. Da der

Muskel auch etwas atroph sei, deute dies schon auf einen länger anhaltenden

Schaden hin. Hierzu hielt Dr. med. C.___ als Bemerkung fest, Unfallfolge könne

alles sein, es brauche aber einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang.

Dies sei in diesem Fall nicht so, denn bei diesem 52-jährigen Patienten könne

man schon degenerative Veränderungen finden, wie die Sachen, die Dr. med. D.___

bestätigt habe. Dieser bestätige unter der Frage 3 auch, dass degenerative

Veränderungen des Supraspinatusmuskels und auch dessen Sehne und

Schultergelenkarthrose vorhanden seien ohne Unfallfolgen. Unter Punkt 4

begründe er einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis, da vor dem Ereignis

keine Schulterprobleme bestanden hätten, deshalb sei es zu einer

richtunggebenden Verschlimmerung gekommen. Die Begründung, da vor dem Unfall

keine Beschwerden vorhanden gewesen seien, sei deshalb alles danach Unfallfolge,

könne jedoch nicht herangezogen werden im Sinne von «post hoc ergo propter

hoc». Zudem müsste es zu eindeutigen posttraumatischen Schäden kommen, wenn man

von einer richtunggebenden Veränderung sprechen möchte. Dies sei hier nicht der

Fall gewesen. Unter Punkt 5 bestätige auch Dr. med. D.___, dass degenerative

Veränderungen mit zunehmendem Alter die Regel seien. Eine Beschwerdeentwicklung

hätte sich auch ohne Unfall entwickeln können. Eine konkrete Bestimmung des

Zeitpunktes und des Umfanges sei rein spekulativ und Dr. med. D.___ könne dies

nicht präzisieren. Unter Punkt 6 könne er den Status quo sine nicht sicher

definieren, auch bei Patienten mit Diabetes mellitus könne eine Schultersteife

eintreten. Aber ein Status quo sine beziehungsweise ante könne nur erreicht

werden, wenn es nicht zu einer richtunggebenden Veränderung gekommen sei, also

widerspreche sich hier Herr Dr. med. D.___.

7.

Vorweg kann festgehalten

werden, dass Dr. med. D.___, auf dessen Bericht vom 23. Juni 2016 sich der

Beschwerdeführer beruft, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom

7.

November 2015 und den noch vorliegenden Beschwerden nicht beweiswertig zu

begründen vermag. Dr. med. D.___ führt zwar aus, die Befunde des MRI und auch

der ersten klinischen Untersuchung ergäben Hinweise auf eine subacromiale

Reizung sowie auch eine Strukturschädigung der Rotatorenmanschette, ohne dass

die Sehnen durch die gesamte Dicke oder Breite defekt gewesen wären. Dieser Reizzustand

als auch das entzündlich veränderte Schultereckgelenk, könnten (bzw. «können»)

als Folge des Unfallereignisses gewertet werden. Wie Dr. med. C.___ hierzu in

seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 zu Recht festhält, braucht es

zur Bejahung des Kausalzusammenhangs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Bereits aufgrund der Formulierung von Dr. med. D.___ – «können als Folge des

Unfallereignisses gewertet werden» – erscheint es fraglich, ob dieser einen

Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich oder eher nur als möglich

erachtet. Sodann begründet Dr. med. D.___ den seiner Ansicht nach gegebenen

Kausalzusammenhang kaum nachvollziehbar und nur wenig schlüssig. Mit dem

Hinweis auf eine subacromiale Reizung sowie auch eine Strukturschädigung der

Rotatorenmanschette, welche in der Folge zu einer Operation geführt hätten,

lässt sich der Nachweis, dass diese durch das Unfallereignis verursacht wären,

jedenfalls nicht erbringen. Zumal auch Dr. med. D.___ in seinem Bericht

einräumt, degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschetten-Anteile sowie

auch des Schultereckgelenkes seien mit zunehmendem Alter die Regel. Eine

Beschwerdeentwicklung hieraus und einer daraus folgenden auch Erwerbsunfähigkeit

hätte sich mit der Wahrscheinlichkeit des Möglichen entwickeln können. Im

Übrigen kann entgegen der Ansicht von Dr. med. D.___ aus der Tatsache,

dass sich die Schulterbeschwerden erst nach dem Unfallereignis manifestiert

haben, nicht einfach – in Anwendung der Formel «post hoc, ergo propter hoc»,

wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb) –

auf einen Zusammenhang geschlossen werden. Seine Schlussfolgerung, wonach das

Unfallereignis vom 7. November 2015 im Lichte dessen zu einer richtungsgebenden

Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe, ist damit nicht verwertbar. In

diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte

oder behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr.

med. D.___ vom 31. August 2016 auch deswegen vergleichsweise geringer

Beweiswert zuzumessen ist.

Dagegen erscheint die Aktenbeurteilung

von Dr. med. C.___ vom 24. Mai 2016 im Lichte der vorhandenen Unterlagen als

schlüssig und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken,

dass es den isolierten, ausschliesslich durch ein Trauma verursachten

Supraspinatussehnenriss jedenfalls bei Personen im Alter des Beschwerdeführers

praktisch nicht gibt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und

Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 434). Eine erhebliche degenerative

Vorschädigung der Schultern ist im vorliegenden Fall unter anderem durch die

festgestellte AC-Gelenksarthrose erstellt. Reisst die Rotatorenmanschette ein,

das heisst, reisst der Sehnenmantel der Rotatorenmuskeln, so ist wie im

vorliegenden Fall meistens die Supraspinatussehne betroffen, wobei zumindest

ein vollständiger Riss der Rotatorenmanschette bereits im Bericht der F.___ vom

20.

November 2015 verneint wurde. So liege keine transmurale

Rotatorenmanschettenruptur vor (transmural = vollständig). Wenn Dr. med. C.___ diesbezüglich

ausführt, die bildgebenden Abklärungen hätten keine posttraumatischen

strukturellen Läsionen, jedoch deutliche Vorzustände, wie schwere

AC-Gelenksarthrose, Impingement-Zeichen und Tendinopathien ergeben, ist dies

aufgrund der Aktenlage und der bildgebenden Abklärung der F.___ vom 20.

November 2015 durchaus nachvollziehbar. So ist im genannten Bericht der F.___

nicht von einer Läsion die Rede. Diese wird erst von Dr. med. D.___ in seinem

Bericht vom 14. Dezember 2015 erwähnt, wobei er sich diesbezüglich ebenfalls

auf den Bericht der F.___ bezieht. Ob nun in casu eine Rotatorenmanschetten

bzw. Supraspinatussehnenläsion bejaht wird oder nicht, sagt aber noch nichts

darüber aus, ob eine solche Verletzung unfallkausal ist oder nicht. So sprechen

viele der vorliegenden medizinischen Umstände gegen eine frische Läsion bzw. gegen

eine Unfallkausalität. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die

festgestellte AC-Gelenksarthrose sowie die fehlende Einblutung hinzuweisen,

welche eher gegen eine frische Läsion sprechen (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin,

a.a.O., S. 434). Wenn Dr. med. C.___ weiter anführt, eine direkte

Schulterkontusion könne nicht zu einer Läsion der Rotatorenmanschette bzw.

Supraspinatussehne führen, ist ihm insofern zuzustimmen, dass es äusserst

fraglich erscheint, ob eine Unfallmechanik gegeben war, die eine solche Verletzung

herbeiführen konnte. Zum Unfallhergang liegen von Seiten des Beschwerdeführers

zwar praktisch keine Angaben vor, da er sich nicht mehr daran erinnern könne

(vgl. VA 5). Jedoch ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Motorfahrrad

in die Garage fuhr, hierbei mit dem sich schliessenden Garagentor kollidierte und

in der Folge stürzte (wobei eher von einem Sturz auf die rechte Seite

ausgegangen wurde, vgl. VA 2 und VA 5). Bei diesem Vorgang darf

erfahrungsgemäss von Schritttempo ausgegangen werden. Geeignete Mechanismen, um

eine Ruptur der Supraspinatussehne hervorzurufen, wären beispielsweise eine

Schulterverrenkung oder ein massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreissen

des Armes, z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher Beschleunigung

des Körpers oder Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm (vgl.

Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 432 f.). Derartige

Verletzungsmechanismen sind angesichts des mutmasslichen Unfallherganges

äusserst fraglich. Vielmehr weist die Aktenlage auf einen Hergang hin, der eben

gerade nicht geeignet ist, eine solche Verletzung hervorzurufen bzw. bei dem

eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne des

Supraspinatus nicht eintritt: «Direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz,

Prellung, Schlag), da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der

Schulterhöhe (Akromiom) und Delta-Muskel gut geschützt ist» (vgl. Schönberger/Mehrtens/Va-lentin,

a.a.O., S. 433). Des Weiteren wurden gemäss Arztzeugnis UVG des Hausarztes

Dr. med. B.___ vom 14. November 2015 (VA 2) anlässlich der

Erstbehandlung vom 10. November 2015 offenbar keine Schulterbeschwerden links

genannt, was ebenfalls dagegen spricht, dass durch dieses Ereignis eine

richtunggebende Traumatisierung der Rotatorenmanschette stattgefunden hat (vgl.

Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 434).

Des Weiteren ist die Aussage von Dr.

med. C.___, wonach Kontusionen im Bereiche der Schulter normalerweise innert

ein paar Monaten folgenlos abklingen würden, ebenfalls nicht zu beanstanden. So

entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Prellungen

(Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle

Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit, in der Regel nach sechs bis neun

Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abheilen und sich die damit

verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. Dasselbe gilt allgemein bei

harmlosen Traumen mit fehlenden strukturellen Schädigungen der Gelenke und

Knochen; diese heilen selbst bei degenerativen Vorzuständen normalerweise

innert kurzer Zeit ab. Dieser medizinische Erfahrungssatz darf, zumal er der

herrschenden Lehrmeinung entspricht, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises

berücksichtigt werden (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2,

E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur; Urteil des Bundesgerichts

vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 4.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

erscheint es zudem durchaus einleuchtend, wenn Dr. med. C.___ ausführt, mit

grosser Wahrscheinlichkeit hätte die Schulter auch ohne Unfall früher oder

später zu diesen Beschwerden geführt. So ist bildgebend ein eindrücklicher

degenerativer Vorzustand erstellt und auch Dr. med. D.___ hielt in seinem

Bericht vom 31. August 2016 auf die Frage, ob unfallfremde Folgen

allenfalls die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten,

zumindest fest, dass degenerative Veränderungen mit zunehmendem Alter die Regel

seien. Eine Beschwerdeentwicklung hätte sich auch ohne Unfall ergeben können.

Auch die übrigen vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Rügen vermögen am Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. C.___

nichts zu ändern. So bedarf es zur Beurteilung der natürlichen Kausalität eines

Unfalles nicht zwingend einer persönlichen Untersuchung durch den beurteilenden

Arzt. Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass es gerade in Fällen wie dem

vorliegenden, wo es darum geht, zu prüfen, ob das Unfallereignis zu einer

richtunggebenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt hat, ausreichen

kann, den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und

bildgebenden Untersuchungen zu beurteilen. Im Übrigen vermag die entgegenstehende

Meinung von Dr. med. D.___ auch nicht geringe Zweifel an der Beurteilung

von Dr. med. C.___ hervorzurufen, nachdem der Bericht von Dr. med. D.___

vom 31. August 2016 als kaum beweiswertig anzusehen ist.

Damit ist davon auszugehen, dass im

vorliegenden Fall die Kontusion zwar das auslösende Moment für das Auftreten

der Symptomatik gewesen sein kann, aber nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen ist.

8.

Zusammenfassend bleibt

festzustellen, dass die noch geltend gemachten Beschwerden nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal angesehen werden können. Die

vom Unfallversicherer mit Verfügung vom 23. Juni 2016 und mit

Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 bestätigte Leistungsverneinung ab 7.

April 2016 erfolgte daher zu Recht, womit die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen ist.

9.

Bezüglich weiterer Beweismassnahmen ist auf die Praxis des EVG zum Umfang

der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme

weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E.1d,

104.

V 211 E.a).

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben

noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch