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Entscheid

VSBES.2016.301

Erlass Rückforderung Ergänzungsleistungen zur Witwerrente etc.

6. Juni 2017Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. 1963, war bis 31. Mai 2016 Bezüger einer Witwerrente (Ausgleichskasse

Beleg [AK-]Nr. 4, 62, 113) und von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 16.

Juni 2015 (AK-Nr. 93) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar

2015 auf CHF 2‘557.00 pro Monat fest. Mit Verfügung vom 14. September 2015

(AK-Nr. 103) wurde der Anspruch ab 1. August 2015 auf CHF 2‘052.00 pro

Monat festgelegt. Ab 1. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine

Ergänzungsleistung von CHF 2‘365.00 pro Monat zugesprochen (Verfügung vom 28. Dezember

2015, AK-Nr. 112). Als Einnahmen figurierten in den jeweiligen Berechnungsblättern

die Witwerrente des Beschwerdeführers, die Waisenrenten der Söhne B.___ und C.___

sowie das Erwerbseinkommen (Lehrlingslohn) der im gleichen Haushalt wohnenden

Söhne B.___ und (ab 1. August 2015) C.___ (AK-Nr. 92, 102, 111).

2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016

setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend

neu auf CHF 2‘253.00 pro Monat vom 1. März bis 31. Juli 2015, auf CHF 1‘495.00

pro Monat vom 1. August bis 31. Dezember 2015 sowie auf CHF 1‘517.00 pro

Monat für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 fest (AK-Nr. 143).

Gleichzeitig forderte sie zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen für den

Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. April 2016 in der Höhe von insgesamt CHF

5‘263.00 zurück, wobei sich die Rückforderung nach Verrechnung mit einer

Nachzahlung für Mai 2016 um CHF 248.00 auf CHF 5‘015.00 reduzierte. Im Weiteren

verlangte die Beschwerdegegnerin mit separater Verfügung vom 9. Mai 2016 die

Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten für den Sohn B.___ im

Betrag von CHF 80.50 (AK-Nr. 144). Zur Begründung der rückwirkenden Korrektur wurde

erklärt, der Sohn B.___ habe während des genannten Zeitraums ein Taggeld der

Invalidenversicherung bezogen, welches bei der Anspruchsberechnung unberücksichtigt

geblieben sei. Die Vergleichsrechnungen hätten ergeben, dass der EL-Anspruch

unter Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von B.___ geringer als ausfalle als

ohne B.___. Deshalb sei der EL-Anspruch ab 1. März 2015 neu nur noch für den

Beschwerdeführer und den Sohn C.___ zu berechnen; dies ergebe die erwähnte Rückforderung.

3. Am 20. Mai 2016 beantragte

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, ihm seien die Rückforderungen

von CHF 5‘015.00 und 80.50 zu erlassen (AK-Nr. 148). Mit Verfügung vom 26.

August 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung

ab (AK-Nr. 157). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 21. September 2016

Einsprache erheben. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung

für das Einspracheverfahren (AK-Nr. 159). Mit Entscheid vom 17. Oktober

2016 (AK-Nr. 162) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Ziffer 1).

Ebenfalls abgelehnt wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Ziffer

3).

4. Am 18. November 2016 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 17. Oktober 2016 erheben; dabei werden folgende Rechtsbegehren gestellt und

begründet (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1. Es

seien die Ziffern 1 und 3 der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

vom 17. Oktober 2016 aufzuheben und die Rückforderung in Höhe von CHF 5‘095.50

zu erlassen.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer sowohl für das Einspracheverfahren wie auch für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu

gewähren.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Am 7. Dezember 2016 reicht

die Vertreterin des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

sowie die dazugehörenden Unterlagen ein (A.S. 17 ff.).

6. In der Beschwerdeantwort vom 12.

Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 25 ff.).

7. Mit prozessleitender

Verfügung vom 13. Februar 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, und es wird Rechtsanwältin Stephanie Selig als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 28). Sie reicht am 16. März 2017

ihre Kostennote ein (A.S. 31).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2016; darin hat

diese das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016, ihm seien die

Rückforderungen von CHF 5‘015.00 und 80.50 (insgesamt CHF 5‘095.80) zu

erlassen, abgewiesen (AK-Nr. 148, 162). Streitig und zu prüfen sind somit

einzig die Erlassvoraussetzungen. Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin

das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei für das Einspracheverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (AK-Nr. 159), zu Recht abgewiesen hat

(AK-Nr. 162).

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen – unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen –

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über

Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

GO). Die Summe, über deren Erlass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

befunden wurde, liegt deutlich unter CHF 30‘000.00. Die Verweigerung der

unentgeltlichen Verbeiständung betrifft eine Zwischenverfügung (BGE 131 V 153

E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Das vorliegende

Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Materiell ist streitig, ob es

die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Rückforderung

von CHF 5‘015.00 und CHF 80.50, insgesamt CHF 5‘095.80, zu erlassen.

2.1

Wer Leistungen in gutem

Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen

anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; vgl. auch Art. 2 ff.

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Der

Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits

das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung

des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.

2.2

Die Rechtsprechung

unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und

der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben

hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel

hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September

2011.

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL

Nr. 8 S. 19 E. 2.2,8C_1/2007).

2.3

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen

beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei

jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare

(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten

Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen.

Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu

erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7.

Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu

verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur

unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für

sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts

9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der

Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der

versicherten Person.

3.

Die mit der Verfügung vom 9.

Mai 2016 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1.

März 2015 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der

Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass der Sohn B.___

seit 1. März 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen hatte.

Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen, welche ohne

Berücksichtigung dieses Taggeldes erfolgten und daher zu hoch ausfielen,

gutgläubig bezogen hatte oder nicht.

3.1

In tatsächlicher Hinsicht

steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin über die

zuständige AHV-Zweigstelle den Lehrvertrag von B.___ zukommen liess (AK-Nr. 55);

dieser datiert vom 9. Mai 2014 (vom Amt für Berufsbildung genehmigt am 4. Juli

2014) und bezieht sich auf eine Lehre als [...] bei der [...] mit Bildungsdauer

vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016. Die Entschädigung wurde im ersten Bildungsjahr

auf CHF 850.00 pro Monat (13 Monatslöhne) beziffert. Unter der Rubrik «Zulagen»

wurde angegeben: «bezieht IV-Taggeld ab Februar 2015». Weitere in diesem

Zusammenhang relevante Informationen lieferte der Beschwerdeführer nach Lage

der Akten nicht, bis die Beschwerdegegnerin Ende April 2016 den Fehler entdeckte

(vgl. AK-Nr. 132).

3.2

Dem Beschwerdeführer kann

nicht unterstellt werden, er habe der Beschwerdegegnerin das von B.___ bezogene

IV-Taggeld bewusst verheimlicht. Nicht zuletzt mit Blick auf den soeben

erwähnten Lehrvertrag, der rechtzeitig eingereicht wurde und das IV-Taggeld

(wenn auch nur im Sinne einer künftigen Zulage) erwähnt, ist vom Fehlen eines

Unrechtsbewusstseins auszugehen. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen

davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen vorliegt;

davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nicht das Mindestmass an

Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher

Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges

Verhalten kommt insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht

oder der Kontroll- und Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.

3.3

Im angefochtenen Entscheid

wird dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, die Meldepflicht bezüglich Anzeige

des IV-Taggelds verletzt zu haben. So hätten aufgrund des seit 24. November

2014.

bei den Akten befindlichen Lehrvertrags von B.___ Hinweise bestanden, dass

dieser (ab Februar 2015) ein IV-Taggeld erhalten werde. Hingegen wirft die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, er habe grobfahrlässig gehandelt,

weil er das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und

einen für ihn leicht zu erkennenden Fehler nicht gemeldet habe (AK-Nr. 162).

3.4

3.4.1

Von einem EL-Bezüger kann nicht

erwartet werden, dass er die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen

vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen,

muss es genügen, dass er die den EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter

im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft

(Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).

3.4.2

Dazu wird in der Beschwerde im

Wesentlichen Folgendes angeführt: Der Aufbau derartiger Berechnungsblätter sei

gerichtsnotorisch. Es scheine keine kühne Behauptung, dass diese

Berechnungsblätter für einen Laien nur schwer durchschaubar seien; darin sei

die Rede von Prämienpauschalen, anteilmässigen Freibeträgen, von Renten und von

Taggeldern. Im konkreten Fall gelte es ferner zu berücksichtigen, dass sich das

Berechnungsblatt nicht nur auf eine Person beziehe, sondern eben auch auf die

Kinder des Beschwerdeführers erstrecke. Betrachte man etwa die dem Beschwerdeführer

zugestellte Verfügung vom 28. Dezember 2015, so falle auf, dass auf Seite 2

unter dem Titel «Renten AHV/IV» auch eine Rente für B.___ aufgeführt sei. Unter

dem Titel «Taggelder» finde sich dann kein Eintrag. Der Beschwerdeführer hätte

also zusätzlich noch den Unterschied zwischen IV-Rente und IV-Taggeld und deren

Einfluss auf die konkrete Berechnung des EL-Anspruchs erkennen müssen. Dass der

Beschwerdeführer ausländischer Herkunft sei, keine Ausbildung abgeschlossen

habe und der Schriftsprache nur bedingt mächtig sei, erleichtere das

Verständnis solcher Verfügungen nicht. Es dürfe daher keinesfalls als

grobfahrlässiges Verhalten bezeichnet werden, wenn dem Beschwerdeführer

entgangen sei, dass die IV-Rente seines Sohns nicht in den Zahlenkolonnen

auftauche. Er sei nicht dazu in der Lage gewesen, die Auswirkungen des neuen

Einkommens von B.___ auf die Höhe der ihm zustehenden Ergänzungsleistungen zu

überprüfen. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung davon, wie sich der

EL-Anspruch berechne. Ihm sei nur eins bewusst gewesen, nämlich, dass das neue

Einkommen seines Sohns B.___, welches dieser bei der [...] erzielen würde,

Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen haben dürfte. Aus diesem

Grund habe er auch umgehend die Behörden von dieser Neuerung in Kenntnis

gesetzt (A.S. 10 f.).

3.4.3

Für den Erlass entscheidend ist

die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5; Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2016.269 vom 19. Dezember 2016 E. 5.2). Der gute

Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten

Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. April 2016, bestanden

haben. Den während dieser Zeitspanne und in den Monaten davor erstellten Berechnungsblättern

sowie den Angaben in den Verfügungen liessen sich zu den Einnahmen des Sohnes B.___

folgende Angaben entnehmen:

Im Berechnungsblatt (AK-Nr. 60) zur

Verfügung vom 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 61) über den EL-Anspruch ab 1. Januar

2015.

wird als einzige Einnahme von B.___ eine «Rente AHV/IV» von CHF 5‘484.00

pro Jahr erwähnt. Es handelt sich offensichtlich um die Waisenrente.

Die Berechnungsblätter zur Verfügung

vom 25. April 2015 (AK-Nr. 76), welche den EL-Anspruch wegen der begonnenen

Lehre von B.___ rückwirkend ab 1. August 2014 neu festlegte, enthalten für die

Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 die Waisenrente von [damals] CHF

5‘460.00, plus den Lehrlingslohn von CHF 11‘050.00 (13 x CHF 850.00)

ohne Sozialabzüge (AK-Nr. 74), für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar

2015.

die Rente von [nunmehr] CHF 5‘484.00, plus den Lehrlingslohn von CHF 11‘050.00

ohne Sozialabzüge (AK-Nr. 72) und ab 1. März 2015 die Rente von CHF 5‘484.00,

plus den Lehrlingslohn von CHF 11‘050.00, minus Sozialabzüge (AK-Nr. 73). In

der Begründung der Verfügung (AK-Nr. 76) wird die Berücksichtigung der Sozialabzüge

ab 1. März 2015 erwähnt und begründet. Unter der Rubrik «Taggeld IV» figuriert

ein Betrag von CHF 0.00.

Analoge Angaben zu den Einnahmen von B.___

finden sich in den Berechnungsblättern für die Zeit vom 1. August bis 31.

Dezember 2014 (AK-Nr. 91) sowie ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 92) zur

Verfügung vom 16. Juni 2015 (AK-Nr. 93), mit welcher aus anderen Gründen eine

erneute rückwirkende Anspruchsbeurteilung ab 1. Februar 2014 erfolgt ist.

In der Verfügung wird wiederum darauf hingewiesen, dass ab 1. August 2014 der

Lehrlingslohn von B.___ berücksichtigt werde. Unter der Rubrik «Taggeld IV»

sind keine Einnahmen verzeichnet.

Mit Verfügung vom 14. September 2015

(AK-Nr. 103) wurde der EL-Anspruch ab 1. August 2015 neu festgelegt, weil

der andere Sohn C.___ an diesem Datum ebenfalls eine Lehre begonnen hatte. Das

entsprechende Berechnungsblatt (AK-Nr. 102) erwähnt in Bezug auf B.___ weiterhin

das Erwerbseinkommen von CHF 11‘050.00 (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge)

und die Waisenrente von CHF 5‘484.00 sowie keine Taggelder. Dasselbe gilt

für das Berechnungsblatt (AK-Nr. 111) zur Verfügung vom 28. Dezember 2015

(AK-Nr. 112) betreffend den Anspruch ab 1. Januar 2016.

3.4.4

Der 1963 geborene

Beschwerdeführer stammt aus Somalia. Gemäss den Angaben in der

Beschwerdeschrift hat er keine Ausbildung absolviert und ist der Schriftsprache

nur bedingt mächtig. Er reiste 1993 zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz

ein und wurde vorläufig aufgenommen. In der Schweiz kamen vier Kinder zur Welt

(Jg. 1993 - 1998). 2007 verstarb die Ehefrau. Der Beschwerdeführer lebte in der

Folge von den Witwer- und Waisenrenten sowie Ergänzungsleistungen. Angesichts

seiner geringen Schulbildung ist davon auszugehen, dass er im Umgang mit

Behörden und im Verständnis von Schriftstücken überdurchschnittliche Mühe

bekundet. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Frage, ob er seinen Mitwirkungspflichten

gerecht wurde, Rechnung zu tragen. Er führt aber nicht dazu, dass der

Beschwerdeführer vollständig von der Verpflichtung entbunden wäre, die Verfügungen

und Berechnungsblätter mit der Sorgfalt, die von ihm – mit angemessener

Unterstützung seines Umfelds, namentlich der in der Schweiz aufgewachsenen

Kinder (vgl. Art. 272 ZGB) – verlangt werden kann, zu kontrollieren und bei

Unstimmigkeiten oder Unklarheiten nachzufragen. In diesem Zusammenhang ist auch

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren

Ergänzungsleistungen bezieht und somit die Berechnungsblätter mindestens dem

Grundsatz nach kennt.

Die verschiedenen Einnahmepositionen

sind in den Berechnungsblättern klar bezeichnet und gegliedert. Die Renteneinnahmen

(Witwerrente, Waisenrenten) wurden seit längerer Zeit bezogen und können daher

bei Anwendung auch nur minimaler Sorgfalt nicht zu Missverständnissen führen.

Dass keine Einnahmen aus Taggeld der IV berücksichtigt wurden, obwohl dem Sohn B.___

des Beschwerdeführers ab 1. März 2015 Taggelder ausbezahlt wurden (vgl. IV-Nr.

131.

S. 5 f.), lässt sich den Berechnungsblättern klar entnehmen. Falls der

Beschwerdeführer die Berechnungen selbst nicht nachzuvollziehen vermochte,

hätte er sich an eine Drittperson wenden müssen. Die vier Kinder, die in der

Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen sind, wären zweifellos in der Lage

gewesen, die Berechnungsblätter zu prüfen. Der Beschwerdeführer lässt denn auch

vorbringen (A.S. 10), er habe das Erlassgesuch vom 20. Mai 2016 (AK-Nr.

148), das durchaus sachgerecht formuliert ist, mit Hilfe seiner Tochter gestellt.

Dass der Beschwerdeführer das

vollständige Fehlen der Einnahmenposition «Taggeld IV» nicht bemerkt hat, kann

vor diesem Hintergrund nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert

werden. Vielmehr liegt eine grobfahrlässige Verletzung der Kontroll- und

Hinweispflicht vor, die den guten Glauben ausschliesst. In diesem Zusammenhang

ist nicht entscheidend, ob die Durchführungsstelle nach Erhalt des Lehrvertrags

vom 9. Mai 2014 hätte vormerken müssen, dass darin als künftige «Zulage» ein IV-Taggeld

erwähnt wurde, das ab Februar 2015 fliessen werde (vgl. IV-Nr. 56 S. 2)

und eine für den EL-Anspruch relevante Einnahme darstellen könnte. Selbst wenn

man darin einen Fehler der Beschwerdegegnerin erblicken wollte, vermöchte

dieser die fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zufolge des leicht

erkennbaren Mangels nicht wiederherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1). Auch das Argument, der

Beschwerdeführer habe angenommen, es bestehe eine enge Zusammenarbeit zwischen

IV-Stelle und Beschwerdegegnerin mit der Folge, dass dieser die IV-Leistungen

bekannt würden, ist im vorliegenden Kontext unbehelflich. Es ändert nichts

daran, dass die Berechnungsblätter unter der Rubrik IV-Taggeld keine Einnahmen

auswiesen, was sich auch nur halbwegs sorgfältiger Durchsicht als Fehler

erkennbar gewesen wäre.

3.5

Zusammenfassend bleibt somit

festzuhalten, dass das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt ist, womit

jenes der grossen Härte nicht geprüft zu werden braucht. An diesem Ergebnis

vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Schliesslich

bestehen auch keine Gründe, die einen teilweisen Erlass der Rückforderung

rechtfertigen würden. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in

diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet,

weshalb sie abzuweisen ist.

4.

Umstritten ist weiter, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung

im Verwaltungsverfahren verweigert hat.

4.1

Im

sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden

Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es

erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit

der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts

voraus (vgl. Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,

Bern 2010, Rz. 179, mit Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil

des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1 und 8C_29/2013 vom

11.

Juni 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Bezüglich der sachlichen

Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen Unterschied zwischen der

unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdeverfahren

hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 Bst. f

Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es «erfordern».

Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es «erfordern» – enger

gefasst als im Beschwerdeverfahren (Müller, a.a.O., Rz. 2024; vgl. auch Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 N 35 ff.). Demzufolge wird

im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 4.1

und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint dabei das Vorliegen von

qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit

Verweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 928/05 vom 4. Dezember

2006.

E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der sachlichen

Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der

betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit

wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren

von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die

Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130

I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer lässt

dazu in der Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, er sei vollkommen rechtsunkundig

und überdies der deutschen Sprache nur in Alltagssituationen, nicht aber

bezüglich Behördenkorrespondenz mächtig. Er sei daher auf die Unterstützung

durch einen Rechtsanwalt angewiesen (A.S. 12).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid auf Randziffer 2056 des Kreisschreibens über die

Rechtspflege in der AHV, IV, EO und bei den EL verwiesen; gestützt darauf seien

die Voraussetzungen zur Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu

verneinen. Das Verfahren bei den Durchführungsstellen für die Leistungszusprache

sei nicht derart schwierig, dass ein Rechtsbeistand erforderlich sei, um eine

Einsprache zu erheben (AK-Nr. 162).

5.3

Im Einspracheverfahren wie

auch im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ging es einzig um die

in der Verfügung vom 26. August 2016 verneinten Voraussetzungen für den Erlass

der Rückforderung von Ergänzungsleistungen, mithin um die Frage, ob der

Beschwerdeführer beim Bezug derselben gutgläubig gewesen ist oder nicht. Von

komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen kann daher nicht gesprochen werden. Im

Zeitpunkt der Einspracheerhebung ging es im Wesentlichen darum, Gründe zu

benennen, warum nach Meinung des Beschwerdeführers der gute Glaube zu bejahen

sei. Die durch seine Vertreterin am 21. September 2016 eingereichte Einsprache

enthält bezüglich des guten Glaubens im Wesentlichen die Erklärung, der

Beschwerdeführer sei – insbesondere durch das frühzeitige Einreichen des Lehrvertrags

– seiner Meldepflicht nachgekommen und habe sich korrekt verhalten (AK-Nr.

159). Der Beschwerdeführer war (mit Unterstützung aus dem engsten persönlichen

Umfeld) bereits zuvor in der Lage, sich in einer den Anforderungen des

Verwaltungsverfahrens genügenden Weise zu artikulieren; dies widerspiegelt sich

insbesondere im Erlassgesuch vom 20. Mai 2016, worin sein Antrag, die Rückforderung

sei zu erlassen, klar zum Ausdruck gelangt ist. Weiter ist aktenkundig, dass

die Familie des Beschwerdeführers in anderem Zusammenhang (Rente einer Tochter)

aktiv und erfolgreich durch die Sozialen Dienste [...] unterstützt wurde (vgl.

AK-Nr. 49, 52, 53). Es bleibt daher unklar und ist jedenfalls nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass und warum eine

Unterstützung durch Fachleute sozialer Institutionen im Zusammenhang mit dem

Erlass der Rückforderung nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. E. II. 4.3

hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren der

Offizialmaxime unterliegt und Fragen sowie Anträge des Beschwerdeführers von

Amtes wegen zu klären und zu beantworten hat. Vor diesem Hintergrund ist die

anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren insgesamt als sachlich nicht

geboten zu bezeichnen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung

einer unentgeltlichen Verbeiständung zu verneinen (s.a. Urteil des Bundesgerichts

9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3).

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 28). Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

6.3

Rechtsanwältin Selig hat am

16.

März 2017 eine Honorarnote eingereicht (A.S. 31). Der geltend gemachte

Zeitaufwand von 8,08 Stunden erscheint als angemessen. Bei einem Stundenansatz

von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT; BGS 615.11]) ergibt sich

wie geltend gemacht ein Honorar von CHF 1‘454.40. Mit den Auslagen von CHF

67.00

und der Mehrwertsteuer von CHF 121.70 beläuft sich die Kostenforderung

auf CHF 1‘643.10, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf CHF

1‘643.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger