VSBES.2016.301
Erlass Rückforderung Ergänzungsleistungen zur Witwerrente etc.
6. Juni 2017Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Stephanie Selig, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
Rückforderung Ergänzungsleistungen zur Witwerrente; unentgeltliche Rechtspflege
im Verwaltungsverfahren (Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. 1963, war bis 31. Mai 2016 Bezüger einer Witwerrente (Ausgleichskasse
Beleg [AK-]Nr. 4, 62, 113) und von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 16.
Juni 2015 (AK-Nr. 93) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar
2015 auf CHF 2‘557.00 pro Monat fest. Mit Verfügung vom 14. September 2015
(AK-Nr. 103) wurde der Anspruch ab 1. August 2015 auf CHF 2‘052.00 pro
Monat festgelegt. Ab 1. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine
Ergänzungsleistung von CHF 2‘365.00 pro Monat zugesprochen (Verfügung vom 28. Dezember
2015, AK-Nr. 112). Als Einnahmen figurierten in den jeweiligen Berechnungsblättern
die Witwerrente des Beschwerdeführers, die Waisenrenten der Söhne B.___ und C.___
sowie das Erwerbseinkommen (Lehrlingslohn) der im gleichen Haushalt wohnenden
Söhne B.___ und (ab 1. August 2015) C.___ (AK-Nr. 92, 102, 111).
2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016
setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend
neu auf CHF 2‘253.00 pro Monat vom 1. März bis 31. Juli 2015, auf CHF 1‘495.00
pro Monat vom 1. August bis 31. Dezember 2015 sowie auf CHF 1‘517.00 pro
Monat für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 fest (AK-Nr. 143).
Gleichzeitig forderte sie zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen für den
Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. April 2016 in der Höhe von insgesamt CHF
5‘263.00 zurück, wobei sich die Rückforderung nach Verrechnung mit einer
Nachzahlung für Mai 2016 um CHF 248.00 auf CHF 5‘015.00 reduzierte. Im Weiteren
verlangte die Beschwerdegegnerin mit separater Verfügung vom 9. Mai 2016 die
Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten für den Sohn B.___ im
Betrag von CHF 80.50 (AK-Nr. 144). Zur Begründung der rückwirkenden Korrektur wurde
erklärt, der Sohn B.___ habe während des genannten Zeitraums ein Taggeld der
Invalidenversicherung bezogen, welches bei der Anspruchsberechnung unberücksichtigt
geblieben sei. Die Vergleichsrechnungen hätten ergeben, dass der EL-Anspruch
unter Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von B.___ geringer als ausfalle als
ohne B.___. Deshalb sei der EL-Anspruch ab 1. März 2015 neu nur noch für den
Beschwerdeführer und den Sohn C.___ zu berechnen; dies ergebe die erwähnte Rückforderung.
3. Am 20. Mai 2016 beantragte
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, ihm seien die Rückforderungen
von CHF 5‘015.00 und 80.50 zu erlassen (AK-Nr. 148). Mit Verfügung vom 26.
August 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung
ab (AK-Nr. 157). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 21. September 2016
Einsprache erheben. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung
für das Einspracheverfahren (AK-Nr. 159). Mit Entscheid vom 17. Oktober
2016 (AK-Nr. 162) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Ziffer 1).
Ebenfalls abgelehnt wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Ziffer
3).
4. Am 18. November 2016 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 17. Oktober 2016 erheben; dabei werden folgende Rechtsbegehren gestellt und
begründet (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Es
seien die Ziffern 1 und 3 der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
vom 17. Oktober 2016 aufzuheben und die Rückforderung in Höhe von CHF 5‘095.50
zu erlassen.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer sowohl für das Einspracheverfahren wie auch für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
gewähren.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Am 7. Dezember 2016 reicht
die Vertreterin des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sowie die dazugehörenden Unterlagen ein (A.S. 17 ff.).
6. In der Beschwerdeantwort vom 12.
Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 25 ff.).
7. Mit prozessleitender
Verfügung vom 13. Februar 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, und es wird Rechtsanwältin Stephanie Selig als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 28). Sie reicht am 16. März 2017
ihre Kostennote ein (A.S. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2016; darin hat
diese das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016, ihm seien die
Rückforderungen von CHF 5‘015.00 und 80.50 (insgesamt CHF 5‘095.80) zu
erlassen, abgewiesen (AK-Nr. 148, 162). Streitig und zu prüfen sind somit
einzig die Erlassvoraussetzungen. Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin
das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei für das Einspracheverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (AK-Nr. 159), zu Recht abgewiesen hat
(AK-Nr. 162).
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen – unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen –
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über
Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
GO). Die Summe, über deren Erlass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
befunden wurde, liegt deutlich unter CHF 30‘000.00. Die Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung betrifft eine Zwischenverfügung (BGE 131 V 153
E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Materiell ist streitig, ob es
die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Rückforderung
von CHF 5‘015.00 und CHF 80.50, insgesamt CHF 5‘095.80, zu erlassen.
2.1
Wer Leistungen in gutem
Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen
anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; vgl. auch Art. 2 ff.
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Der
Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits
das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung
des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2
Die Rechtsprechung
unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und
der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben
hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel
hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September
2011.
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL
Nr. 8 S. 19 E. 2.2,8C_1/2007).
2.3
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei
jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten
Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen.
Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu
erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7.
Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu
verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur
unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für
sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts
9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der
Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der
versicherten Person.
3.
Die mit der Verfügung vom 9.
Mai 2016 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1.
März 2015 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der
Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass der Sohn B.___
seit 1. März 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen hatte.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen, welche ohne
Berücksichtigung dieses Taggeldes erfolgten und daher zu hoch ausfielen,
gutgläubig bezogen hatte oder nicht.
3.1
In tatsächlicher Hinsicht
steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin über die
zuständige AHV-Zweigstelle den Lehrvertrag von B.___ zukommen liess (AK-Nr. 55);
dieser datiert vom 9. Mai 2014 (vom Amt für Berufsbildung genehmigt am 4. Juli
2014) und bezieht sich auf eine Lehre als [...] bei der [...] mit Bildungsdauer
vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016. Die Entschädigung wurde im ersten Bildungsjahr
auf CHF 850.00 pro Monat (13 Monatslöhne) beziffert. Unter der Rubrik «Zulagen»
wurde angegeben: «bezieht IV-Taggeld ab Februar 2015». Weitere in diesem
Zusammenhang relevante Informationen lieferte der Beschwerdeführer nach Lage
der Akten nicht, bis die Beschwerdegegnerin Ende April 2016 den Fehler entdeckte
(vgl. AK-Nr. 132).
3.2
Dem Beschwerdeführer kann
nicht unterstellt werden, er habe der Beschwerdegegnerin das von B.___ bezogene
IV-Taggeld bewusst verheimlicht. Nicht zuletzt mit Blick auf den soeben
erwähnten Lehrvertrag, der rechtzeitig eingereicht wurde und das IV-Taggeld
(wenn auch nur im Sinne einer künftigen Zulage) erwähnt, ist vom Fehlen eines
Unrechtsbewusstseins auszugehen. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen
davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen vorliegt;
davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nicht das Mindestmass an
Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher
Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges
Verhalten kommt insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht
oder der Kontroll- und Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.
3.3
Im angefochtenen Entscheid
wird dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, die Meldepflicht bezüglich Anzeige
des IV-Taggelds verletzt zu haben. So hätten aufgrund des seit 24. November
2014.
bei den Akten befindlichen Lehrvertrags von B.___ Hinweise bestanden, dass
dieser (ab Februar 2015) ein IV-Taggeld erhalten werde. Hingegen wirft die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, er habe grobfahrlässig gehandelt,
weil er das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und
einen für ihn leicht zu erkennenden Fehler nicht gemeldet habe (AK-Nr. 162).
3.4
3.4.1
Von einem EL-Bezüger kann nicht
erwartet werden, dass er die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen
vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen,
muss es genügen, dass er die den EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter
im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft
(Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).
3.4.2
Dazu wird in der Beschwerde im
Wesentlichen Folgendes angeführt: Der Aufbau derartiger Berechnungsblätter sei
gerichtsnotorisch. Es scheine keine kühne Behauptung, dass diese
Berechnungsblätter für einen Laien nur schwer durchschaubar seien; darin sei
die Rede von Prämienpauschalen, anteilmässigen Freibeträgen, von Renten und von
Taggeldern. Im konkreten Fall gelte es ferner zu berücksichtigen, dass sich das
Berechnungsblatt nicht nur auf eine Person beziehe, sondern eben auch auf die
Kinder des Beschwerdeführers erstrecke. Betrachte man etwa die dem Beschwerdeführer
zugestellte Verfügung vom 28. Dezember 2015, so falle auf, dass auf Seite 2
unter dem Titel «Renten AHV/IV» auch eine Rente für B.___ aufgeführt sei. Unter
dem Titel «Taggelder» finde sich dann kein Eintrag. Der Beschwerdeführer hätte
also zusätzlich noch den Unterschied zwischen IV-Rente und IV-Taggeld und deren
Einfluss auf die konkrete Berechnung des EL-Anspruchs erkennen müssen. Dass der
Beschwerdeführer ausländischer Herkunft sei, keine Ausbildung abgeschlossen
habe und der Schriftsprache nur bedingt mächtig sei, erleichtere das
Verständnis solcher Verfügungen nicht. Es dürfe daher keinesfalls als
grobfahrlässiges Verhalten bezeichnet werden, wenn dem Beschwerdeführer
entgangen sei, dass die IV-Rente seines Sohns nicht in den Zahlenkolonnen
auftauche. Er sei nicht dazu in der Lage gewesen, die Auswirkungen des neuen
Einkommens von B.___ auf die Höhe der ihm zustehenden Ergänzungsleistungen zu
überprüfen. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung davon, wie sich der
EL-Anspruch berechne. Ihm sei nur eins bewusst gewesen, nämlich, dass das neue
Einkommen seines Sohns B.___, welches dieser bei der [...] erzielen würde,
Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen haben dürfte. Aus diesem
Grund habe er auch umgehend die Behörden von dieser Neuerung in Kenntnis
gesetzt (A.S. 10 f.).
3.4.3
Für den Erlass entscheidend ist
die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5; Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2016.269 vom 19. Dezember 2016 E. 5.2). Der gute
Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten
Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. April 2016, bestanden
haben. Den während dieser Zeitspanne und in den Monaten davor erstellten Berechnungsblättern
sowie den Angaben in den Verfügungen liessen sich zu den Einnahmen des Sohnes B.___
folgende Angaben entnehmen:
Im Berechnungsblatt (AK-Nr. 60) zur
Verfügung vom 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 61) über den EL-Anspruch ab 1. Januar
2015.
wird als einzige Einnahme von B.___ eine «Rente AHV/IV» von CHF 5‘484.00
pro Jahr erwähnt. Es handelt sich offensichtlich um die Waisenrente.
Die Berechnungsblätter zur Verfügung
vom 25. April 2015 (AK-Nr. 76), welche den EL-Anspruch wegen der begonnenen
Lehre von B.___ rückwirkend ab 1. August 2014 neu festlegte, enthalten für die
Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 die Waisenrente von [damals] CHF
5‘460.00, plus den Lehrlingslohn von CHF 11‘050.00 (13 x CHF 850.00)
ohne Sozialabzüge (AK-Nr. 74), für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar
2015.
die Rente von [nunmehr] CHF 5‘484.00, plus den Lehrlingslohn von CHF 11‘050.00
ohne Sozialabzüge (AK-Nr. 72) und ab 1. März 2015 die Rente von CHF 5‘484.00,
plus den Lehrlingslohn von CHF 11‘050.00, minus Sozialabzüge (AK-Nr. 73). In
der Begründung der Verfügung (AK-Nr. 76) wird die Berücksichtigung der Sozialabzüge
ab 1. März 2015 erwähnt und begründet. Unter der Rubrik «Taggeld IV» figuriert
ein Betrag von CHF 0.00.
Analoge Angaben zu den Einnahmen von B.___
finden sich in den Berechnungsblättern für die Zeit vom 1. August bis 31.
Dezember 2014 (AK-Nr. 91) sowie ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 92) zur
Verfügung vom 16. Juni 2015 (AK-Nr. 93), mit welcher aus anderen Gründen eine
erneute rückwirkende Anspruchsbeurteilung ab 1. Februar 2014 erfolgt ist.
In der Verfügung wird wiederum darauf hingewiesen, dass ab 1. August 2014 der
Lehrlingslohn von B.___ berücksichtigt werde. Unter der Rubrik «Taggeld IV»
sind keine Einnahmen verzeichnet.
Mit Verfügung vom 14. September 2015
(AK-Nr. 103) wurde der EL-Anspruch ab 1. August 2015 neu festgelegt, weil
der andere Sohn C.___ an diesem Datum ebenfalls eine Lehre begonnen hatte. Das
entsprechende Berechnungsblatt (AK-Nr. 102) erwähnt in Bezug auf B.___ weiterhin
das Erwerbseinkommen von CHF 11‘050.00 (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge)
und die Waisenrente von CHF 5‘484.00 sowie keine Taggelder. Dasselbe gilt
für das Berechnungsblatt (AK-Nr. 111) zur Verfügung vom 28. Dezember 2015
(AK-Nr. 112) betreffend den Anspruch ab 1. Januar 2016.
3.4.4
Der 1963 geborene
Beschwerdeführer stammt aus Somalia. Gemäss den Angaben in der
Beschwerdeschrift hat er keine Ausbildung absolviert und ist der Schriftsprache
nur bedingt mächtig. Er reiste 1993 zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz
ein und wurde vorläufig aufgenommen. In der Schweiz kamen vier Kinder zur Welt
(Jg. 1993 - 1998). 2007 verstarb die Ehefrau. Der Beschwerdeführer lebte in der
Folge von den Witwer- und Waisenrenten sowie Ergänzungsleistungen. Angesichts
seiner geringen Schulbildung ist davon auszugehen, dass er im Umgang mit
Behörden und im Verständnis von Schriftstücken überdurchschnittliche Mühe
bekundet. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Frage, ob er seinen Mitwirkungspflichten
gerecht wurde, Rechnung zu tragen. Er führt aber nicht dazu, dass der
Beschwerdeführer vollständig von der Verpflichtung entbunden wäre, die Verfügungen
und Berechnungsblätter mit der Sorgfalt, die von ihm – mit angemessener
Unterstützung seines Umfelds, namentlich der in der Schweiz aufgewachsenen
Kinder (vgl. Art. 272 ZGB) – verlangt werden kann, zu kontrollieren und bei
Unstimmigkeiten oder Unklarheiten nachzufragen. In diesem Zusammenhang ist auch
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren
Ergänzungsleistungen bezieht und somit die Berechnungsblätter mindestens dem
Grundsatz nach kennt.
Die verschiedenen Einnahmepositionen
sind in den Berechnungsblättern klar bezeichnet und gegliedert. Die Renteneinnahmen
(Witwerrente, Waisenrenten) wurden seit längerer Zeit bezogen und können daher
bei Anwendung auch nur minimaler Sorgfalt nicht zu Missverständnissen führen.
Dass keine Einnahmen aus Taggeld der IV berücksichtigt wurden, obwohl dem Sohn B.___
des Beschwerdeführers ab 1. März 2015 Taggelder ausbezahlt wurden (vgl. IV-Nr.
131.
S. 5 f.), lässt sich den Berechnungsblättern klar entnehmen. Falls der
Beschwerdeführer die Berechnungen selbst nicht nachzuvollziehen vermochte,
hätte er sich an eine Drittperson wenden müssen. Die vier Kinder, die in der
Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen sind, wären zweifellos in der Lage
gewesen, die Berechnungsblätter zu prüfen. Der Beschwerdeführer lässt denn auch
vorbringen (A.S. 10), er habe das Erlassgesuch vom 20. Mai 2016 (AK-Nr.
148), das durchaus sachgerecht formuliert ist, mit Hilfe seiner Tochter gestellt.
Dass der Beschwerdeführer das
vollständige Fehlen der Einnahmenposition «Taggeld IV» nicht bemerkt hat, kann
vor diesem Hintergrund nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert
werden. Vielmehr liegt eine grobfahrlässige Verletzung der Kontroll- und
Hinweispflicht vor, die den guten Glauben ausschliesst. In diesem Zusammenhang
ist nicht entscheidend, ob die Durchführungsstelle nach Erhalt des Lehrvertrags
vom 9. Mai 2014 hätte vormerken müssen, dass darin als künftige «Zulage» ein IV-Taggeld
erwähnt wurde, das ab Februar 2015 fliessen werde (vgl. IV-Nr. 56 S. 2)
und eine für den EL-Anspruch relevante Einnahme darstellen könnte. Selbst wenn
man darin einen Fehler der Beschwerdegegnerin erblicken wollte, vermöchte
dieser die fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zufolge des leicht
erkennbaren Mangels nicht wiederherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1). Auch das Argument, der
Beschwerdeführer habe angenommen, es bestehe eine enge Zusammenarbeit zwischen
IV-Stelle und Beschwerdegegnerin mit der Folge, dass dieser die IV-Leistungen
bekannt würden, ist im vorliegenden Kontext unbehelflich. Es ändert nichts
daran, dass die Berechnungsblätter unter der Rubrik IV-Taggeld keine Einnahmen
auswiesen, was sich auch nur halbwegs sorgfältiger Durchsicht als Fehler
erkennbar gewesen wäre.
3.5
Zusammenfassend bleibt somit
festzuhalten, dass das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt ist, womit
jenes der grossen Härte nicht geprüft zu werden braucht. An diesem Ergebnis
vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Schliesslich
bestehen auch keine Gründe, die einen teilweisen Erlass der Rückforderung
rechtfertigen würden. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in
diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
4.
Umstritten ist weiter, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren verweigert hat.
4.1
Im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es
erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts
voraus (vgl. Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,
Bern 2010, Rz. 179, mit Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil
des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1 und 8C_29/2013 vom
11.
Juni 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Bezüglich der sachlichen
Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen Unterschied zwischen der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdeverfahren
hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 Bst. f
Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es «erfordern».
Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es «erfordern» – enger
gefasst als im Beschwerdeverfahren (Müller, a.a.O., Rz. 2024; vgl. auch Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 N 35 ff.). Demzufolge wird
im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 4.1
und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint dabei das Vorliegen von
qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit
Verweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 928/05 vom 4. Dezember
2006.
E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der sachlichen
Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der
betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit
wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren
von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die
Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130
I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer lässt
dazu in der Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, er sei vollkommen rechtsunkundig
und überdies der deutschen Sprache nur in Alltagssituationen, nicht aber
bezüglich Behördenkorrespondenz mächtig. Er sei daher auf die Unterstützung
durch einen Rechtsanwalt angewiesen (A.S. 12).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid auf Randziffer 2056 des Kreisschreibens über die
Rechtspflege in der AHV, IV, EO und bei den EL verwiesen; gestützt darauf seien
die Voraussetzungen zur Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu
verneinen. Das Verfahren bei den Durchführungsstellen für die Leistungszusprache
sei nicht derart schwierig, dass ein Rechtsbeistand erforderlich sei, um eine
Einsprache zu erheben (AK-Nr. 162).
5.3
Im Einspracheverfahren wie
auch im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ging es einzig um die
in der Verfügung vom 26. August 2016 verneinten Voraussetzungen für den Erlass
der Rückforderung von Ergänzungsleistungen, mithin um die Frage, ob der
Beschwerdeführer beim Bezug derselben gutgläubig gewesen ist oder nicht. Von
komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen kann daher nicht gesprochen werden. Im
Zeitpunkt der Einspracheerhebung ging es im Wesentlichen darum, Gründe zu
benennen, warum nach Meinung des Beschwerdeführers der gute Glaube zu bejahen
sei. Die durch seine Vertreterin am 21. September 2016 eingereichte Einsprache
enthält bezüglich des guten Glaubens im Wesentlichen die Erklärung, der
Beschwerdeführer sei – insbesondere durch das frühzeitige Einreichen des Lehrvertrags
– seiner Meldepflicht nachgekommen und habe sich korrekt verhalten (AK-Nr.
159). Der Beschwerdeführer war (mit Unterstützung aus dem engsten persönlichen
Umfeld) bereits zuvor in der Lage, sich in einer den Anforderungen des
Verwaltungsverfahrens genügenden Weise zu artikulieren; dies widerspiegelt sich
insbesondere im Erlassgesuch vom 20. Mai 2016, worin sein Antrag, die Rückforderung
sei zu erlassen, klar zum Ausdruck gelangt ist. Weiter ist aktenkundig, dass
die Familie des Beschwerdeführers in anderem Zusammenhang (Rente einer Tochter)
aktiv und erfolgreich durch die Sozialen Dienste [...] unterstützt wurde (vgl.
AK-Nr. 49, 52, 53). Es bleibt daher unklar und ist jedenfalls nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass und warum eine
Unterstützung durch Fachleute sozialer Institutionen im Zusammenhang mit dem
Erlass der Rückforderung nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. E. II. 4.3
hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren der
Offizialmaxime unterliegt und Fragen sowie Anträge des Beschwerdeführers von
Amtes wegen zu klären und zu beantworten hat. Vor diesem Hintergrund ist die
anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren insgesamt als sachlich nicht
geboten zu bezeichnen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung
einer unentgeltlichen Verbeiständung zu verneinen (s.a. Urteil des Bundesgerichts
9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3).
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 28). Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
6.3
Rechtsanwältin Selig hat am
16.
März 2017 eine Honorarnote eingereicht (A.S. 31). Der geltend gemachte
Zeitaufwand von 8,08 Stunden erscheint als angemessen. Bei einem Stundenansatz
von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT; BGS 615.11]) ergibt sich
wie geltend gemacht ein Honorar von CHF 1‘454.40. Mit den Auslagen von CHF
67.00
und der Mehrwertsteuer von CHF 121.70 beläuft sich die Kostenforderung
auf CHF 1‘643.10, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf CHF
1‘643.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger