VSBES.2016.302
Bussenverfügung
27. März 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bussenverfügung
(Verfügung vom 19. Oktober 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 7. April
2016 erinnerte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO)
die A.___ daran, dass die Jahresrechnung 2015 noch ausstehend sei und forderte
sie auf, diese bis zum 27. April 2016 einzureichen (Urkunde der Ausgleichskasse
[AKSO-Nr.] 8). Die AKSO machte zudem auf die im Unterlassungsfall drohenden
Folgen aufmerksam, d.h. eine gebührenpflichtige Mahnung, gefolgt von einer
Lohnsummeneinschätzung mit Kosten von CHF 500.00 bis hin zu einer
Strafanzeige.
2. Nachdem seitens der A.___
keine Reaktion erfolgte, erliess die AKSO am 15. April 2016 eine
gebührenpflichtige Mahnung, wobei sie die Mahngebühr in der Höhe von CHF 50.00
mit dem bei der AKSO bestehenden Guthaben in der Höhe von CHF 1‘303.00
verrechnete (AKSO-Nr. 9). Gleichzeitig wurde der A.___ für die Einreichung der
Jahresrechnung 2015 eine Nachfrist bis 6. Mai 2016 gesetzt. Für den Unterlassungsfall
drohte die AKSO eine Ordnungsbusse an und informierte darüber, dass die
kostenpflichtige Einholung der Jahresabrechnung sowie eine Strafanzeige vorbehalten
blieben.
3. Am 24. August 2016 erliess
die AKSO die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2015 (AKSO-Nr. 12), worin sie ausführte,
die A.___ habe die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so
dass sie, die AKSO, die Beiträge für die erwähnte Periode nicht definitiv
abrechnen könne. Daher werde die Lohnsumme auf CHF 30‘000.00 geschätzt,
woraus sich ein zu bezahlender Betrag von CHF 4‘462.70 (inkl. CHF 200.00 Erhebungsgebühr)
ergebe.
4. Nachdem die AKSO innert Frist
keinen Zahlungseingang verbuchen konnte, stellte sie der A.___ am 11. Oktober
2016 eine Mahnung über den Betrag von CHF 3‘346.40 zzgl. CHF 20.00
Mahngebühren zu (AKSO-Nr. 13). Am 19. Oktober 2016 folgte eine Bussenverfügung
wegen Nichteinreichens der Jahresrechnung 2015 (AKSO-Nr. 14, Aktenseite [A.S.]
1 ff.). Infolge Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften belegte die
AKSO die A.___ mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 300.00.
5. Mit Email vom 25. Oktober
2016 äusserte sich Frau B.___, Handlungsbevollmächtigte der A.___ (AKSO-Nr.
15). Sie teilte mit, sie habe der AKSO bereits anfangs 2016 alle Dokumente per
Post zugestellt. Diese seien wohl untergegangen, was passieren könne. Bemerkt
habe sie dies jedoch erst, als sie eine Abrechnung von CHF 3‘000.00
erhalten habe. Daraufhin habe sie sich sofort telefonisch bei der AKSO
gemeldet, wo sie mit einem jüngeren Herrn gesprochen und der ihr gesagt habe,
sie hätten die Dokumente der A.___ nicht erhalten. Sie habe ihm daraufhin
versichert, dass sie diese zur Post gebracht und versendet hätte. Daraufhin
habe der Herr der AKSO gemeint, dass es schon passieren könne, dass diese
intern untergegangen seien. In der Folge habe sie die Dokumente ein weiteres
Mal per Post gesendet. Sie sei nicht bereit CHF 300.00 zu bezahlen, wenn sie
ihre Arbeit zeitgerecht erledige. Sie sende der AKSO die Belege nun ein letztes
Mal und zwar dieses Mal per Mail, so dass die AKSO diese nicht verlieren könne.
Den Betrag von CHF 300.00 werde sie nicht bezahlen. Seit 2016 seien keine
weiteren Löhne ausbezahlt worden, das Geschäft sei geschlossen.
6. Die AKSO äusserte sich mit
Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur Email von Frau B.___ und teilte ihr mit,
dass sie das gewünschte Formular nie ausgefüllt erhalten hätten (AKSO-Nr. 17).
Nachdem sie weder auf die schriftliche Erinnerung vom 7. April 2016 sowie das
Mahnschreiben vom 15. April 2016 reagiert habe, hätten sie eine Veranlagung
nach Ermessen vorgenommen. Diese Verfügung sei am 24. September 2016 in
Rechtskraft erwachsen. Die per Email vom 25. Oktober 2016 eingereichten
Lohnausweise könnten nicht berücksichtigt werden, da diese weder vollständig
ausgefüllt noch unterzeichnet seien. In der Folge reichte Frau B.___ die
vollständig ausgefüllte Jahresabrechnung 2015 (datiert vom 21. November 2016)
sowie die unterzeichneten Lohnausweise der beiden Mitarbeiterinnen der A.___
ein (AKSO-Nr. 26).
7. Die A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) lässt am 17. November 2016 durch ihre beiden Handlungsbevollmächtigten
Frau B.___ und Frau C.___ gegen die Bussenverfügung vom 19. Oktober 2016
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Die
Vertreterinnen führen aus, sie hätten der AKSO (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) dreimal dieselben Dokumente eingereicht und zwar zweimal
per Post und einmal per Email (A.S. 4). Sie könnten leider nicht beweisen, dass
diese bei der Beschwerdegegnerin angekommen seien, jedoch könne die Beschwerdegegnerin
auch nicht beweisen, dass die Dokumente nicht angekommen seien. Eigenartigerweise
habe ihnen die Beschwerdegegnerin gemeldet, die Dokumente (welche sie ja nicht
bekommen hätten) seien nicht vollständig ausgefüllt. Zu ihrem Bedauern seien
sie nicht darüber informiert worden, was genau falsch oder mangelhaft sei.
Seitens der A.___ werde erwartet, dass die Bussenverfügung sofort aufgelöst
werde, da sie sich keiner Schuld bewusst seien.
8. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
Dezember 2016 (A.S. 6 f.) äussert sich die Beschwerdegegnerin und bestätigt die
Zustellung der Mitarbeiteranmeldungen vom 25. Februar 2016 (AKSO-Nrn. 3
f.) sowie der Lohnausweise der beiden Mitarbeiterinnen (AKSO-Nrn. 19 f.). Sie
hält jedoch fest, die Jahresabrechnung 2015 sei erst nach Erlass der
Bussenverfügung eingereicht worden. An der Bussenverfügung vom 19. Oktober
2016 werde daher festgehalten. Die Beschwerdegegnerin beantragt abschliessend,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
9. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin
äussern sich mit Replik vom 19. Dezember 2016 (A.S. 10) und wenden ein, es
sei ein Widerspruch, wenn die Beschwerdegegnerin anhand der Lohnausweise
gesehen habe, dass die Angestellten keine hohe Entlöhnung erhalten hätten, aber
dennoch eine Einschätzung von CHF 3‘000.00 bis CHF 4‘000.00 vornehme.
Die Beschwerdegegnerin habe behauptet, keine Dokumente erhalten und deshalb
eine Schätzung in der genannten Höhe vorgenommen zu haben. Nach einem
Telefonanruf bei der Beschwerdegegnerin hätten sie die Dokumente ein zweites
Mal per Post gesendet, jedoch leider nicht eingeschrieben. Daraufhin sei ihnen
nicht mitgeteilt worden, dass auch die zweite Sendung nicht zugestellt worden
sei, weshalb sie davon ausgegangen seien, es sei alles in Ordnung. Anschliessend
hätten sie dann die Ordnungsbussenverfügung erhalten.
10. Die Beschwerdegegnerin
verzichtete in der Folge auf eine Duplik (A.S. 12).
11. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger
Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 wird diese Grenze klarerweise nicht
erreicht. Somit ist die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur
Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Nach
Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für
die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Werden innert Frist die
für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber-
oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die
geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38
Abs. 1 AHVV). Wer die im AHVG oder in der AHVV enthaltenen Ordnungs- und
Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu
mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von CHF 20.00 bis CHF 200.00. Die
Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden
(Art. 205 AHVV). Zudem gilt, wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt,
ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unter Strafe gestellt
ist, wird von der Ausgleichskasse (nach vorausgegangener Mahnung) mit einer Ordnungsbusse
bis zu CHF 1'000.00 belegt, wobei die Bussenverfügung zu begründen ist und
diese mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 91 AHVG). Die Anwendung
einer Busse setzt jedoch ein Verschulden des Versicherten voraus, da die
allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Taten, die in andern
Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, Anwendung finden (soweit das
betreffende Bundesgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt; Art. 47 und 333
Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).
2.2
Im Sozialversicherungsrecht
ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine
Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt
ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2).
Die Beweislast für die Vornahme einer
Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich
auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die
Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive
Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei
den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu
verantworten sind, wofür hier jegliche Anhaltspunkte fehlen (a.a.O. E. 5.3.1
mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war von
Gesetzes wegen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin bis zum 30. Januar 2016 die
Jahresabrechnung 2015 einzureichen, damit diese die Beiträge verbuchen und die
Eintragungen in die individuellen Konten vornehmen konnte (vgl. E. II. 2.1
hiervor). Da die Beschwerdegegnerin in der Folge die Abrechnung nicht erhielt,
stellte sie der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt ein
Erinnerungsschreiben zu (vgl. E. I. 1). Als die Beschwerdeführerin nicht darauf
reagierte, folgte in einem zweiten Schritt ein Mahnschreiben (vgl. E. I. 2 und
E. II. 2.1 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin bis Mitte August 2016 immer noch
nicht im Besitz der Jahresabrechnung 2015 war, erliess sie für das Jahr 2015
eine Veranlagungsverfügung, in der sie die mutmassliche Lohnsumme nach Ermessen
festsetzte (vgl. E. I. 3 und E. II. 2.1 hiervor). Diese Verfügung
blieb in der Folge unangefochten. Erst als die Beschwerdeführerin am 25.
Oktober 2016 die Lohnabrechnungen per Email zustellte, war für die
Beschwerdegegnerin (erstmals) die effektiv ausbezahlte Lohnsumme ersichtlich.
In diesem Zeitpunkt war die Veranlagungsverfügung vom 24. August 2016 jedoch
bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, die
Lohnausweise erhalten zu haben, doch sind ihr diese offenbar erst mit Email vom
25.
Oktober 2016 zugegangen. Dies ändert allerdings nichts am Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor nicht im Besitz der massgeblichen
Jahresabrechnung 2015 war. Im Übrigen waren die Lohnausweise im Zeitpunkt der Zustellung
per Email weder datiert noch unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin liess die
Beschwerdeführerin aber nicht, wie von dieser in der Beschwerdeschrift
behauptet, im Unwissen darüber, weshalb die Lohnausweise nicht vollständig
seien und damit nicht akzeptiert werden könnten, sondern wies sie in ihrem
Schreiben vom 28. Oktober 2016 darauf hin, dass diese u.a. noch
unterzeichnet werden müssten. Des Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die vorausgefüllte Jahresabrechnung 2015 zu und bot ihre
Hilfe beim Ausfüllen an.
3.2
Da die Unterlagen
(Jahresabrechnung 2015, Lohnausweise der angestellten Mitarbeiter etc.) unbestrittenermassen
nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. E. I. 7 und 9
hiervor), kann bei der Post auch kein Nachforschungsbegehren gestellt werden.
Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Zustellnachweis
bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers (hier:
Beschwerdegegnerin) abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015
vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch wenn der von der
Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf zutrifft, hat sie vorliegend den
Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Diese Beweislosigkeit
wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht
erfolgt zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016
E. 5.3.2; vgl. auch Urteile C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2 und C
285/03 vom 5. Juli 2004 E. 4.6).
3.3
Die Einsendung der
Jahresabrechnung 2015 gilt, wie bereits erwähnt, als nicht erfolgt, wodurch die
Beschwerdeführerin selbstverschuldet gegen eine Ordnungs- und
Kontrollvorschrift i.S.v. Art. 91 Abs. 1 AHVG verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin
hat somit zu Recht am 19. Oktober 2016 eine Bussenverfügung erlassen. Die
Höhe der verfügten Busse liegt mit CHF 300.00 im unteren Bereich des zulässigen
Strafrahmens und erscheint in Anbetracht der vorliegenden Umstände als
angemessen. Insofern ist auch die Höhe des Bussgeldes nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist
unbegründet und daher abzuweisen.
5.
5.1
Die obsiegende
Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Interessen wahrnehmende Behörde keinen
Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts
8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 5.2.1).
5.2
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von diesem
Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber