Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.302

Bussenverfügung

27. März 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 7. April

2016 erinnerte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO)

die A.___ daran, dass die Jahresrechnung 2015 noch ausstehend sei und forderte

sie auf, diese bis zum 27. April 2016 einzureichen (Urkunde der Ausgleichskasse

[AKSO-Nr.] 8). Die AKSO machte zudem auf die im Unterlassungsfall drohenden

Folgen aufmerksam, d.h. eine gebührenpflichtige Mahnung, gefolgt von einer

Lohnsummeneinschätzung mit Kosten von CHF 500.00 bis hin zu einer

Strafanzeige.

2. Nachdem seitens der A.___

keine Reaktion erfolgte, erliess die AKSO am 15. April 2016 eine

gebührenpflichtige Mahnung, wobei sie die Mahngebühr in der Höhe von CHF 50.00

mit dem bei der AKSO bestehenden Guthaben in der Höhe von CHF 1‘303.00

verrechnete (AKSO-Nr. 9). Gleichzeitig wurde der A.___ für die Einreichung der

Jahresrechnung 2015 eine Nachfrist bis 6. Mai 2016 gesetzt. Für den Unterlassungsfall

drohte die AKSO eine Ordnungsbusse an und informierte darüber, dass die

kostenpflichtige Einholung der Jahresabrechnung sowie eine Strafanzeige vorbehalten

blieben.

3. Am 24. August 2016 erliess

die AKSO die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2015 (AKSO-Nr. 12), worin sie ausführte,

die A.___ habe die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so

dass sie, die AKSO, die Beiträge für die erwähnte Periode nicht definitiv

abrechnen könne. Daher werde die Lohnsumme auf CHF 30‘000.00 geschätzt,

woraus sich ein zu bezahlender Betrag von CHF 4‘462.70 (inkl. CHF 200.00 Erhebungsgebühr)

ergebe.

4. Nachdem die AKSO innert Frist

keinen Zahlungseingang verbuchen konnte, stellte sie der A.___ am 11. Oktober

2016 eine Mahnung über den Betrag von CHF 3‘346.40 zzgl. CHF 20.00

Mahngebühren zu (AKSO-Nr. 13). Am 19. Oktober 2016 folgte eine Bussenverfügung

wegen Nichteinreichens der Jahresrechnung 2015 (AKSO-Nr. 14, Aktenseite [A.S.]

1 ff.). Infolge Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften belegte die

AKSO die A.___ mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 300.00.

5. Mit Email vom 25. Oktober

2016 äusserte sich Frau B.___, Handlungsbevollmächtigte der A.___ (AKSO-Nr.

15). Sie teilte mit, sie habe der AKSO bereits anfangs 2016 alle Dokumente per

Post zugestellt. Diese seien wohl untergegangen, was passieren könne. Bemerkt

habe sie dies jedoch erst, als sie eine Abrechnung von CHF 3‘000.00

erhalten habe. Daraufhin habe sie sich sofort telefonisch bei der AKSO

gemeldet, wo sie mit einem jüngeren Herrn gesprochen und der ihr gesagt habe,

sie hätten die Dokumente der A.___ nicht erhalten. Sie habe ihm daraufhin

versichert, dass sie diese zur Post gebracht und versendet hätte. Daraufhin

habe der Herr der AKSO gemeint, dass es schon passieren könne, dass diese

intern untergegangen seien. In der Folge habe sie die Dokumente ein weiteres

Mal per Post gesendet. Sie sei nicht bereit CHF 300.00 zu bezahlen, wenn sie

ihre Arbeit zeitgerecht erledige. Sie sende der AKSO die Belege nun ein letztes

Mal und zwar dieses Mal per Mail, so dass die AKSO diese nicht verlieren könne.

Den Betrag von CHF 300.00 werde sie nicht bezahlen. Seit 2016 seien keine

weiteren Löhne ausbezahlt worden, das Geschäft sei geschlossen.

6. Die AKSO äusserte sich mit

Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur Email von Frau B.___ und teilte ihr mit,

dass sie das gewünschte Formular nie ausgefüllt erhalten hätten (AKSO-Nr. 17).

Nachdem sie weder auf die schriftliche Erinnerung vom 7. April 2016 sowie das

Mahnschreiben vom 15. April 2016 reagiert habe, hätten sie eine Veranlagung

nach Ermessen vorgenommen. Diese Verfügung sei am 24. September 2016 in

Rechtskraft erwachsen. Die per Email vom 25. Oktober 2016 eingereichten

Lohnausweise könnten nicht berücksichtigt werden, da diese weder vollständig

ausgefüllt noch unterzeichnet seien. In der Folge reichte Frau B.___ die

vollständig ausgefüllte Jahresabrechnung 2015 (datiert vom 21. November 2016)

sowie die unterzeichneten Lohnausweise der beiden Mitarbeiterinnen der A.___

ein (AKSO-Nr. 26).

7. Die A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) lässt am 17. November 2016 durch ihre beiden Handlungsbevollmächtigten

Frau B.___ und Frau C.___ gegen die Bussenverfügung vom 19. Oktober 2016

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Die

Vertreterinnen führen aus, sie hätten der AKSO (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) dreimal dieselben Dokumente eingereicht und zwar zweimal

per Post und einmal per Email (A.S. 4). Sie könnten leider nicht beweisen, dass

diese bei der Beschwerdegegnerin angekommen seien, jedoch könne die Beschwerdegegnerin

auch nicht beweisen, dass die Dokumente nicht angekommen seien. Eigenartigerweise

habe ihnen die Beschwerdegegnerin gemeldet, die Dokumente (welche sie ja nicht

bekommen hätten) seien nicht vollständig ausgefüllt. Zu ihrem Bedauern seien

sie nicht darüber informiert worden, was genau falsch oder mangelhaft sei.

Seitens der A.___ werde erwartet, dass die Bussenverfügung sofort aufgelöst

werde, da sie sich keiner Schuld bewusst seien.

8. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

Dezember 2016 (A.S. 6 f.) äussert sich die Beschwerdegegnerin und bestätigt die

Zustellung der Mitarbeiteranmeldungen vom 25. Februar 2016 (AKSO-Nrn. 3

f.) sowie der Lohnausweise der beiden Mitarbeiterinnen (AKSO-Nrn. 19 f.). Sie

hält jedoch fest, die Jahresabrechnung 2015 sei erst nach Erlass der

Bussenverfügung eingereicht worden. An der Bussenverfügung vom 19. Oktober

2016 werde daher festgehalten. Die Beschwerdegegnerin beantragt abschliessend,

die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

9. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin

äussern sich mit Replik vom 19. Dezember 2016 (A.S. 10) und wenden ein, es

sei ein Widerspruch, wenn die Beschwerdegegnerin anhand der Lohnausweise

gesehen habe, dass die Angestellten keine hohe Entlöhnung erhalten hätten, aber

dennoch eine Einschätzung von CHF 3‘000.00 bis CHF 4‘000.00 vornehme.

Die Beschwerdegegnerin habe behauptet, keine Dokumente erhalten und deshalb

eine Schätzung in der genannten Höhe vorgenommen zu haben. Nach einem

Telefonanruf bei der Beschwerdegegnerin hätten sie die Dokumente ein zweites

Mal per Post gesendet, jedoch leider nicht eingeschrieben. Daraufhin sei ihnen

nicht mitgeteilt worden, dass auch die zweite Sendung nicht zugestellt worden

sei, weshalb sie davon ausgegangen seien, es sei alles in Ordnung. Anschliessend

hätten sie dann die Ordnungsbussenverfügung erhalten.

10. Die Beschwerdegegnerin

verzichtete in der Folge auf eine Duplik (A.S. 12).

11. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs.

1.

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger

Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 wird diese Grenze klarerweise nicht

erreicht. Somit ist die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur

Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Nach

Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,

SR 831.101) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für

die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.

Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der

Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Werden innert Frist die

für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber-

oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die

geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38

Abs. 1 AHVV). Wer die im AHVG oder in der AHVV enthaltenen Ordnungs- und

Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu

mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von CHF 20.00 bis CHF 200.00. Die

Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden

(Art. 205 AHVV). Zudem gilt, wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt,

ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 Bundesgesetz über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unter Strafe gestellt

ist, wird von der Ausgleichskasse (nach vorausgegangener Mahnung) mit einer Ordnungsbusse

bis zu CHF 1'000.00 belegt, wobei die Bussenverfügung zu begründen ist und

diese mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 91 AHVG). Die Anwendung

einer Busse setzt jedoch ein Verschulden des Versicherten voraus, da die

allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Taten, die in andern

Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, Anwendung finden (soweit das

betreffende Bundesgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt; Art. 47 und 333

Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

2.2

Im Sozialversicherungsrecht

ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen

möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine

Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2).

Die Beweislast für die Vornahme einer

Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich

auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die

Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive

Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei

den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu

verantworten sind, wofür hier jegliche Anhaltspunkte fehlen (a.a.O. E. 5.3.1

mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war von

Gesetzes wegen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin bis zum 30. Januar 2016 die

Jahresabrechnung 2015 einzureichen, damit diese die Beiträge verbuchen und die

Eintragungen in die individuellen Konten vornehmen konnte (vgl. E. II. 2.1

hiervor). Da die Beschwerdegegnerin in der Folge die Abrechnung nicht erhielt,

stellte sie der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt ein

Erinnerungsschreiben zu (vgl. E. I. 1). Als die Beschwerdeführerin nicht darauf

reagierte, folgte in einem zweiten Schritt ein Mahnschreiben (vgl. E. I. 2 und

E. II. 2.1 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin bis Mitte August 2016 immer noch

nicht im Besitz der Jahresabrechnung 2015 war, erliess sie für das Jahr 2015

eine Veranlagungsverfügung, in der sie die mutmassliche Lohnsumme nach Ermessen

festsetzte (vgl. E. I. 3 und E. II. 2.1 hiervor). Diese Verfügung

blieb in der Folge unangefochten. Erst als die Beschwerdeführerin am 25.

Oktober 2016 die Lohnabrechnungen per Email zustellte, war für die

Beschwerdegegnerin (erstmals) die effektiv ausbezahlte Lohnsumme ersichtlich.

In diesem Zeitpunkt war die Veranlagungsverfügung vom 24. August 2016 jedoch

bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, die

Lohnausweise erhalten zu haben, doch sind ihr diese offenbar erst mit Email vom

25.

Oktober 2016 zugegangen. Dies ändert allerdings nichts am Umstand,

dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor nicht im Besitz der massgeblichen

Jahresabrechnung 2015 war. Im Übrigen waren die Lohnausweise im Zeitpunkt der Zustellung

per Email weder datiert noch unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin liess die

Beschwerdeführerin aber nicht, wie von dieser in der Beschwerdeschrift

behauptet, im Unwissen darüber, weshalb die Lohnausweise nicht vollständig

seien und damit nicht akzeptiert werden könnten, sondern wies sie in ihrem

Schreiben vom 28. Oktober 2016 darauf hin, dass diese u.a. noch

unterzeichnet werden müssten. Des Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die vorausgefüllte Jahresabrechnung 2015 zu und bot ihre

Hilfe beim Ausfüllen an.

3.2

Da die Unterlagen

(Jahresabrechnung 2015, Lohnausweise der angestellten Mitarbeiter etc.) unbestrittenermassen

nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. E. I. 7 und 9

hiervor), kann bei der Post auch kein Nachforschungsbegehren gestellt werden.

Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Zustellnachweis

bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers (hier:

Beschwerdegegnerin) abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015

vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch wenn der von der

Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf zutrifft, hat sie vorliegend den

Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Diese Beweislosigkeit

wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht

erfolgt zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016

E. 5.3.2; vgl. auch Urteile C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2 und C

285/03 vom 5. Juli 2004 E. 4.6).

3.3

Die Einsendung der

Jahresabrechnung 2015 gilt, wie bereits erwähnt, als nicht erfolgt, wodurch die

Beschwerdeführerin selbstverschuldet gegen eine Ordnungs- und

Kontrollvorschrift i.S.v. Art. 91 Abs. 1 AHVG verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin

hat somit zu Recht am 19. Oktober 2016 eine Bussenverfügung erlassen. Die

Höhe der verfügten Busse liegt mit CHF 300.00 im unteren Bereich des zulässigen

Strafrahmens und erscheint in Anbetracht der vorliegenden Umstände als

angemessen. Insofern ist auch die Höhe des Bussgeldes nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerde ist

unbegründet und daher abzuweisen.

5.

5.1

Die obsiegende

Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Interessen wahrnehmende Behörde keinen

Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts

8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 5.2.1).

5.2

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von diesem

Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber