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Entscheid

VSBES.2016.304

Invalidenrente

11. Januar 2018Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer), gelernter Décolleteur, arbeitete seit März 1990

als Bauarbeiter bzw. -handlanger bei der B.___ Bauunternehmung, [...]. Am 23. August

1999 erlitt er einen Unfall, als er beim Abladen von der Hebebühne eines Lieferwagens

aus einer Höhe von ca. 1,5 Meter auf den Boden fiel und sich dabei an der

rechten Schulter (Schlüsselbeinbruch, Luxation) und am linken Daumen verletzte (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2.1 S. 48). In der Folge wurde er im C.___ an der

rechten Schulter operiert (vgl. IV-Nr. 20 S. 6 ff.). Zur

Rehabilitation und psychosomatischen Behandlung hielt er sich in der D.___ auf.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen

Versicherungsleistungen. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge aus

gesundheitlichen Gründen auf den 30. September 2001 aufgelöst. Mit

Verfügung vom 3. Mai 2002 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer aufgrund

einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % eine Invalidenrente ab 1. November

2001 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % zu

(IV-Nr. 54). Die dagegen erhobene vorsorgliche Einsprache wurde am

24. Juli 2002 zurückgezogen (IV-Nr. 93.5 S. 3).

1.2 Bereits am 26. Juni 2000 hatte

sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. 8). Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge

verschiedene Abklärungsmassnahmen (medizinisches Gutachten durch das C.___ vom

25. Juli 2002 [IV-Nr. 59] und psychiatrisches Gutachten durch

Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

8. Dezember 2002 [IV-Nr. 62]). Daraufhin sprach sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2003 aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 40 % eine Invalidenrente (sowie entsprechende

Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. August 2000 zu (IV-Nr. 77).

Die dagegen erhobene Einsprache wurde – nach Durchführung eines psychiatrischen

Gutachtens bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie (Gutachten vom 21. Mai und 27. Juli 2004 [IV-Nr. 102

S. 2 ff. und 113]) - mit Einspracheentscheid vom 12. August 2004

gutgeheissen, die Verfügung vom 29. September 2003 aufgehoben und dem Beschwerdeführer

aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe

Invalidenrente ab 1. August 2000 zugesprochen (IV-Nr. 117). Die

dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Versicherungsgericht des Kantons [...] (im

Folgenden: Versicherungsgericht) infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung

vom 24. Dezember 2004 ab (VSBES.2004.283; IV-Nr. 127 S. 2 f.).

1.3 Mit Verfügung vom 20. Januar

2006 stellte die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe

Invalidenrente aufgrund von umfangreichen medizinischen Abklärungen sowie der

aktuellen Rechtsprechung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens

auf Ende Februar 2006 ein (IV-Nr. 129). Die dagegen erhobene Einsprache

wurde – nach Veranlassung der versicherungspsychiatrischen und

neuropsychologischen Gutachten beim G.___, [...], vom 18. November und

11. Dezember 2008 (IV-Nr. 147.2 und 147.3) sowie des

interdisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen)

Gutachtens bei der H.___ vom 30. März 2010 (IV-Nr. 162.1) - mit

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 abgewiesen. Gleichzeitig hob die

Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 12. August 2004 und die

darauf basierende Rentenverfügung vom 30. November 2004

wiedererwägungsweise auf. Sodann wies sie auch den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender

Eingliederungsbereitschaft ab (neu ermittelter IV-Grad von 16 %; IV-Nr. 168).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom

8. Juni 2011 ab (VSBES.2010.173; IV-Nr. 189 S. 2 ff.). Infolge

Rückzugs der dagegen erhobenen Beschwerde schrieb das Bundesgericht das

Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 19. September 2011 ab (9C_524/2011;

IV-Nr. 196).

1.4 Am 19. September 2014

meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 202). Auf dieses Leistungsbegehren trat die Beschwerdegegnerin mit

rechtskräftiger Verfügung vom 10. November 2014 nicht ein

(IV-Nr. 209).

1.5 Am 20. Mai 2015 reichte der

Beschwerdeführer bei der IV eine Neuanmeldung ein (IV-Nr. 213). Daraufhin

veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut bei der H.___ eine bidisziplinäre

(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung, welche am 20. Januar

2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 24. März 2016; IV-Nr. 237.1). Daraufhin

lehnte sie - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens - den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom

14. Oktober 2016 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss

bidisziplinärem Verlaufsgutachten der H.___ vom 24. März 2016 ergebe sich

aus psychiatrischer Sicht das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne

Anhaltpunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung. Seit der

SUVA-Verfügung vom 3. Mai 2002 hätten sich weder somatisch noch

psychiatrisch wirklich neue Aspekte ergeben. Auch gegenüber der Vorbegutachtung

durch die H.___ vom 30. März 2010 (IV-Nr. 162.1) sei die Situation im

Wesentlichen unverändert. Seit dem letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid

vom 11. Juni 2010 sei keine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten. Dem Beschwerdeführer sei es

zuzumuten, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es bleibe, wie im

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 berechnet, unverändert bei einem

Invaliditätsgrad von 16 %. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert

(IV-Nr. 255).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

17. November 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2016 aufzuheben und die Wiederaufnahme

des Prüfverfahrens anzuordnen.

2. Es sei ein neues psychiatrisches

Gutachten bei einem unabhängigen Facharzt einzuholen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten

Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

27. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 30 f.).

2.3 Mit Verfügung vom

14. Februar 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 32 f.).

2.4 In seiner Replik vom

7. März 2017 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren festhalten und mitteilen, er verzichte weitestgehend

auf eine Replik. Lediglich als Anmerkung werde noch darauf hingewiesen, dass

sich die Rügen in der Beschwerdeschrift gegen den psychiatrischen Teil des H.___-Gutachtens

vom 24. März 2016 richteten (A.S. 35 f.).

2.5 Mit Duplik vom 31. März

2017 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest

(A.S. 38).

2.6 Mit Eingabe vom 3. Mai 2017

verzichtet die Vertreterin des Beschwerdeführers auf Bemerkungen zur Duplik der

Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig reicht sie in der Beilage ihre Kostennote ein

(A.S. 41 f.).

2.7 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob dem

bidisziplinären H.___-Gutachten vom 24. März 2016 Beweiswert zukommt und

ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 14. Oktober 2016

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung

der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich

unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger

Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Eine bloss

unterschiedliche Beurteilung (z.B. des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der

ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch

Verwaltung oder Richter usw.) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhaltes stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von

Art. 17 ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur,

die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals

gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben;

prozessentscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im

Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat.

Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 433 f. Rz. 51 ff. mit

Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

3.3

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach

einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des rechtskräftigen

Einspracheentscheids vom 11. Juni 2010 mit demjenigen im Zeitpunkt der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2016 eine

anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen

ist. Das im September 2014 eingeleitete Revisionsverfahren, welches mit rechtskräftiger

Nichteintretensverfügung vom 10. November 2014 abgeschlossen wurde

(IV-Nr. 209), fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).

4.4

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend

darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung

des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in

denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert

haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

5.

Zunächst

ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er dem rechtskräftigen Einspracheentscheid

vom 11. Juni 2010 (IV-Nr. 168) bzw. dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 8. Juni 2011 (VSBES.2010.173), worin die

Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente bestätigt wurde

(IV-Nr. 189 S. 2 ff.), zu Grunde lag:

5.1

5.1.1

Dem

versicherungspsychiatrischen Gutachten des G.___ vom 11. Dezember 2008 kann

im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort am

5.

März und 27. Juni 2007 sowie am 20. Oktober 2008 untersucht

wurde. Dr. med. I.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die

diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie die

festgestellten histrionischen Persönlichkeitszüge hätten keine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen

festgehalten, bei der gutachterlichen Untersuchung sei der Explorand einerseits

mit einer Zurückhaltung und andererseits mit bewusstseinsnahen Verhaltensweisen

aufgefallen. Er habe die gestellten Fragen sehr oft defizitorientiert

beantwortet. Diese Verhaltensweisen hätten in verschiedenen Untersuchungen

wiederholt beobachtet werden können. Er habe wiederholt Einschränkungen der

kognitiven Funktionen geltend gemacht. Manchmal vergesse er schmerzbedingt sogar

seinen eigenen Geburtstag. Eine solche gravierende vorübergehende Einschränkung

der mnestischen Funktionen könne mit keinem psychiatrischen Krankheitsbild

erklärt werden. Die vom Exploranden angegebene Schmerzsymptomatik könne eine

solche vorübergehende gravierende Einschränkung der mnestischen Funktionen

nicht begründen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe der Explorand keine

Einschränkungen der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt.

Ähnliche Befunde seien auch bei den früheren Begutachtungen durch Dr. med.

F.___ festgehalten worden.

Da

der Explorand subjektiv solche Einschränkungen geltend gemacht habe, seien

testpsychologische Abklärungen durchgeführt worden. Hier habe der Explorand

einerseits widersprüchliche und andererseits sehr schlechte Testresultate

erreicht, welche mit einer Hirnfunktionsstörung nicht zu erklären seien. Beim

Testverhalten habe es wiederholt Hinweise für motivationale

Einstellungsdefizite gegeben. Bei den Testuntersuchungen, welche spezifisch

entwickelt worden seien, um bewusstseinsnahes Simulationsverhalten zu

überprüfen, habe der Explorand Testresultate erreicht, welche schlechter

gewesen seien, als die Leistungen von schwergradig hirnorganisch gestörten Patienten.

Bei einer solchen Untersuchung habe der Explorand einen sehr hohen Fehleranteil

von 50 % erreicht, sodass hier auch gemäss den Testautoren von

bewusstseinsnahen Verhaltensweisen auszugehen sei. Auch bei diesen

Untersuchungen habe es Hinweise für eine Tendenz im Sinne einer absichtlichen

Produktion von Fehlern gegeben. Bei den durchgeführten testpsychologischen

Untersuchungen zur Überprüfung der Intelligenzfunktionen habe er auch sehr

schlechte Resultate erzielt, welche im Rahmen einer Debilität zu interpretieren

wären. Eine solche schwere Intelligenzminderung könne mit der Lebensgeschichte

des Exploranden in keinster Weise vereinbart werden. Wenn auch berücksichtigt

werde, dass es ihm weiterhin gelungen sei, ein Fahrzeug zu lenken, müsse davon

ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, zielgerichtete situationsflexible

Verhaltensweisen, welche hohe kognitive Anforderungen stellten, durchzuführen.

Bei den vorliegenden Testresultaten wäre das Durchführen solch komplexer

kognitiv anspruchsvoller Handlungsweisen nicht möglich. Wie in der

Vergangenheit wiederholt festgehalten worden sei, habe der Explorand eine

erhebliche Diskrepanz zwischen den Testbefunden und den klinischen Befunden

gezeigt. In der Vergangenheit sei diese Verhaltensweise des Exploranden

einerseits im Rahmen einer histrionischen Verarbeitung des Unfallgeschehens,

andererseits im Rahmen einer Symptomausweitung interpretiert worden. Es sei

auch von einem sekundären Krankheitsgewinn ausgegangen worden. Später seien

diese Symptome im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei

Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer

Erkrankung interpretiert worden. Den im Rahmen der aktuellen gutachterlichen

Untersuchung dargestellten kognitiven Einschränkungen könne kein Krankheitswert

zugemessen werden. Aus gutachterlicher Sicht seien diese Befunde in erster

Linie im Rahmen von bewusstseinsnahen Verhaltensweisen zu interpretieren.

Im

Weiteren seien keine Hinweise für Denkstörungen ersichtlich. Insbesondere

depressionstypische Denkinhalte seien nicht festgestellt worden. Es habe auch

keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen

gegeben. Der Explorand habe von einer Psychose bzw. psychotischen Störung

berichtet. Die Angaben des Exploranden zu diesen Phänomenen seien zum Teil

widersprüchlich gewesen. Bei der genaueren Exploration habe festgestellt werden

können, dass diese Phänomene situations- und milieuabhängig gewesen seien,

sodass diese als Pseudohalluzinationen zu interpretieren seien. In der

Affektivität seien keine Hinweise für eine depressive Störung oder für eine

Angststörung mit eigenständigem Krankheitswert ausgemacht worden. Die affektive

Modulationsfähigkeit sei weitgehend unauffällig, wobei der Explorand im Rahmen

der gutachterlichen Untersuchung eine zurückhaltende Grundstimmung gezeigt

habe. Eine Einschränkung des Antriebes sei nicht ausgemacht worden. Eine

Beeinträchtigung der Psychomotorik sei ebenfalls nicht vorgelegen. Es habe zum

Teil Hinweise für Gedanken über Lebensüberdruss gegeben. Anhaltspunkte für

akute Suizidalität seien jedoch nicht festgestellt worden.

Sodann

führte der Gutachter aus, der Explorand habe über erhebliche Schmerzsymptome

berichtet. Er habe diese Schmerzsymptomatik mit dem Unfallgeschehen in

Zusammenhang gesehen. Eine mögliche psychische Genese der Schmerzsymptomatik

habe er abgelehnt. Zudem habe er über Schlafstörungen berichtet. Es habe

Hinweise für eine gewisse Tag/Nacht-Umkehr gegeben. Der Explorand habe auch

über Appetitlosigkeit berichtet, wobei er seit dem Unfallgeschehen eine

erhebliche Gewichtszunahme gezeigt habe. Im Weiteren habe er Einschränkungen

der Sexualfunktionen angegeben. Ferner habe er auch einen gewissen sozialen

Rückzug geltend gemacht und über Einschränkungen des Tagesaktivitätsniveaus

berichtet. Bei ausreichender Willensanspannung sei er jedoch in der Lage

gewesen, längere zielgerichtete Aktivitäten durchzuführen. Gemäss seinen

eigenen Angaben befinde er sich seit 2007 nicht mehr in psychiatrischer

Behandlung. Er habe angegeben, dass er nicht mehr antidepressiv behandelt

werde.

Der

Explorand habe im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung zum Teil über längere

Strecken ausführlich über die Schmerzsymptomatik berichtet. Dabei sei er auch

mit einem erhöhten Mitteilungsbedürfnis aufgefallen. Als er über die

Schmerzsymptomatik genauer befragt worden sei, habe er zum Teil gereizt

reagiert. Weitere Auffälligkeiten im Bereich der Affektivität seien nicht

festgestellt worden. Er habe selbst berichtet, dass er depressiv sei. Er habe

seine depressive Wahrnehmung jedoch nicht genauer beschreiben können. Auf

konkrete Fragen habe er geantwortet, dass er nicht mehr so wie früher und

lärmempfindlich sei. Gemäss dem beschriebenen Befundstatus und den aktuellen

Untersuchungsbefunden könne beim Exploranden aktuell von einer histrionischen

Verarbeitung des Unfallgeschehens und von einer histrionischen Darstellung der

Schmerzproblematik ausgegangen werden. Diese Symptomatologie sei auch im Rahmen

der Begutachtung im Jahr 2002 beschrieben worden. Damals sei von einer

Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0 ausgegangen worden. Die Diagnose

einer undifferenzierten Somatisierungsstörung sei bereits in der Vergangenheit

wiederholt erwähnt worden. Im Rahmen der Hospitalisation in der D.___ sei sogar

der Verdacht auf eine somatoforme Symptomatologie geäussert worden. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Explorand zuerst eine histrionische

Verarbeitung der organisch verursachten Schmerzsymptome gezeigt. Im Verlauf sei

es jedoch zur Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung gekommen, wie dies

auch von Dr. med. F.___ festgehalten worden sei. Diese somatoforme Störung

sei wiederholt beschrieben und zuletzt sei die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 gestellt worden.

Beim

Exploranden habe im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung ein emotionaler

Konflikt oder eine schwierige psychosoziale Problematik in kausalem

Zusammenhang mit dem Schmerzbeginn nicht festgestellt werden können. Der

Schmerzbeginn sei vielmehr mit dem Unfallgeschehen im Jahr 1999 in kausalem

Zusammenhang gestanden. Der Explorand habe hingegen im Jahr 2001 von einer

Zunahme und auch Ausweitung der Schmerzsymptomatik berichtet. Die konkreten Fragen

zu seinen Lebensumständen in diesem Zeitraum habe er jedoch nicht beantwortet.

Gemäss den medizinischen Daten habe er in diesem Zeitraum einerseits berufliche

Massnahmen durchgeführt und andererseits sei die Suva von einem 10%igen

Integritätsschaden ausgegangen. Möglicherweise habe diese Entwicklung in der

sozialen Situation des Exploranden zu einem inneren Konflikt geführt, sodass es

zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen sei. Im Weiteren bestünden

beim Exploranden ein erheblicher Krankheitsgewinn und eine erhöhte Zuwendung in

der Familie. Er habe berichtet, dass er von seiner Frau wiederholt täglich

massiert werde. Er habe auch eine passive Haltung bezüglich haushälterischer

Aktivitäten gezeigt. Ferner habe es auch Hinweise auf eine kognitive Fixierung

auf die Schmerzsymptomatik gegeben. Diese sei jedoch für den Exploranden

überwindbar gewesen. Es sei ihm gelungen, bei ausreichender Willensanstrengung

eine längere Reise in sein Heimatland mit einem Fahrzeug zu unternehmen. Er sei

auch in der Lage gewesen, soziale Aktivitäten durchzuführen und mit Familienangehörigen

verschiedene kurze Reisen in der Schweiz zu unternehmen. Er habe keine

erhebliche Beeinträchtigung des sozialen Leistungs- und Integrationsniveaus

gezeigt. Es habe den Anschein gemacht, dass er weiterhin seine Rolle als

Familienvater und Ehemann unter den gegebenen Umständen adäquat fortsetzen

könne. Er habe auch ausserhäusliche soziale Kontakte gepflegt. Ein

schmerzbedingter Interessenverlust in allen Belangen des alltäglichen Lebens

sei nicht festgestellt worden. Eine «pain prone personality» liege ebenfalls nicht

vor. Zusammenfassend könne beim Exploranden grundsätzlich die Diagnose einer

somatoformen Schmerzstörung bestätigt werden, eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit werde hingegen auf dieser Basis nicht attestiert. Beim Exploranden

werde durchaus von der Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik ausgegangen. An

dieser Stelle werde auch festgehalten, dass eine Komorbidität im Sinne einer

erheblichen depressiven Störung oder einer eigenständigen Angsterkrankung

gemäss ICD-10 nicht vorliege.

Im

Weiteren führte Dr. med. I.___ aus, in der Vergangenheit sei beim

Exploranden eine chronifizierte Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

festgehalten worden. Gemäss ICD-10 handle es sich um eine leichte oder nicht

anhaltende ängstliche Depression. Die Symptome seien häufig sehr mild. Der

Explorand habe im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung über keine

anhaltenden Angstsymptome berichtet. Eine depressive Symptomatologie sei zum

Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung auch nicht vorgelegen. Zudem würde

eine Angst und depressive Störung gemischt aus versicherungsmedizinischer Sicht

grundsätzlich keinen anhaltenden Gesundheitsschaden begründen, weil es sich um

keine anhaltende Symptomatologie handle. Letztlich könne auch der in der Vergangenheit

aus gutachterlicher Sicht festgehaltene Verdacht auf eine andauernde

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1) nicht bestätigt

werden. Der Explorand habe in der Vergangenheit an keiner schweren psychiatrischen

Erkrankung gelitten, welche bei ihm traumatisierend gewirkt haben könnte. Eine Persönlichkeitsänderung

müsse mit einer psychiatrischen Erkrankung in Zusammenhang stehen, was beim

Exploranden nicht der Fall sei. Eine Persönlichkeitsveränderung bei chronischem

Schmerzsyndrom sollte eigentlich unter F62.8 diagnostiziert werden, was auch

damals nicht gemacht worden sei. Grundsätzlich könne beim Exploranden von

gewissen histrionischen Persönlichkeitszügen berichtet werden, welche auch die

histrionische Schmerzverarbeitung und die histrionische Verarbeitung des

Unfallgeschehens begründeten. Diese Persönlichkeitsakzentuierung begründe

jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht keinen anhaltenden

Gesundheitsschaden. Es handle sich auch nicht um eine erhebliche Störung, welche

bei der erwähnten somatoformen Schmerzstörung als Komorbidität zu sehen wäre.

Die vom Exploranden dargestellten kognitiven Defizite in der

neuropsychologischen Untersuchung seien mit der somatoformen Schmerzstörung

nicht in Zusammenhang zu sehen. Hier werde, wie in der Vergangenheit

beschrieben, von bewusstseinsnahen Verhaltensweisen und von einer

histrionischen Darstellung von Krankheitssymptomen ausgegangen. Die vom

Exploranden beschriebenen Pseudohalluzinationen seien ebenfalls in diesem

Zusammenhang zu interpretieren. Zusammenfassend könne beim Exploranden die

Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus gutachterlicher

Sicht grundsätzlich bestätigt werden, auf dieser Basis werde jedoch eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt.

Die

gestellten Fragen wurden vom Gutachter dahingehend beantwortet, beim

Exploranden sei keine psychiatrische Störung festgestellt worden, welche als

anhaltender Gesundheitsschaden zu beurteilen sei. Aufgrund der diagnostizierten

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung werde eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht postuliert. Eine Komorbidität

im Sinne eine Angsterkrankung oder einer eigenständigen erheblichen depressiven

Störung liege nicht vor. Den festgestellten histrionischen Persönlichkeitszügen

werde kein Krankheitswert beigemessen. Die bisherige Tätigkeit wäre rein aus versicherungspsychiatrischer

Sicht vollumfänglich (8 ½ Std. pro Tag) zuzumuten, wobei keine anhaltende

Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Der Explorand wäre rein aus

versicherungspsychiatrischer Sicht einem potentiellen Arbeitsumfeld zuzumuten.

Es empfehle sich dringend, eine Ressourcenaktivierung vorzunehmen

(IV-Nr. 147.2).

5.1.2

Aus

dem neuropsychologischen Gutachten des G.___ vom 18. November 2008 geht

hervor, dass der Beschwerdeführer an den gleichen Tagen von Dipl.-Psych. J.___,

Leitende Psychologin, untersucht wurde, wobei Dr. med. I.___ sich mit der

Beurteilung und der Schlussfolgerung einverstanden erklärte. Unter dem Titel «Beurteilung»

wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Explorand habe sich während der

neuropsychologischen Untersuchung nicht ausreichend kooperativ verhalten und

die Durchführung einzelner Aufgaben vorzeitig abgebrochen. Ferner habe er bei

verschiedenen Tests irreguläre Bearbeitungsstrategien angewandt und sei nicht

instruktionskonform vorgegangen. Das Testleistungsprofil zeige überwiegend

stark normabweichende und nicht beurteilbare Leistungsbefunde auf. Die formal

ermittelten Ergebnisse stünden mit dem gezeigten Verhalten während der

Untersuchung im Widerspruch. Eine weitere Diskrepanz zwischen den Testbefunden

und der Beobachtung habe sich aufgrund der formal nicht überprüfbaren

Aufmerksamkeitsleistung einerseits und der vorhandenen Aufmerksamkeit während

der Präsentation der Testinstruktionen andererseits ergeben. Damit der

Explorand überhaupt verstanden und gewusst habe, was er bei der jeweiligen

Aufgabe tun müsse, habe er in der Lage sein müssen, seine Aufmerksamkeit auf

die dargebotenen Informationen zu lenken und das Relevante in einem normalen

Tempo herauszufiltern und umzusetzen. Dies bedeute, dass er eine gewisse

Aufmerksamkeitsleistung habe erbringen können.

Besonders

auffällig und diskrepant zu der aufgrund seiner Vorgeschichte anzunehmenden

Intelligenz seien die Ergebnisse der Subtests aus dem Hamburg-Wechsler

Intelligenztest. Bei der Identifikation von einfachen Gegenständen im

Bildergänzen habe der Explorand eine nicht nachvollziehbare und mit seiner

Schul- und Berufsausbildung nicht zu vereinbarende Leistung erbracht. Mit einem

realen IQ von 55 wären ihm nicht nur seine Ausbildung, sondern auch weitere

Lebensaufgaben, welche er zweifellos gut gemeistert habe (Anforderungen einer

Ehe, Kindererziehung usw.), kaum möglich. Das tatsächliche Intelligenzniveau

müsse zumindest im unteren Durchschnittsbereich angesiedelt werden. Für die

Normabweichung in einem weiteren Intelligenztest (Leistungsprüfungssystem)

müssten instruktionswidrige Verhaltensweisen verantwortlich gemacht werden und

das Ergebnis stelle nicht das tatsächliche Fähigkeitsniveau des Exploranden

dar.

Nach

den Angaben der Psychologin konnte sich der Explorand im Verlauf der neurospsychologischen

Untersuchung die Testinstruktionen über einen unterschiedlich langen Zeitraum

(Minutenbereich) merken, was auf eine Lernfähigkeit und Aufnahme ins

Kurzzeitgedächtnis hinweise. Die klinische Prüfung von Altgedächtnisinhalten

habe ebenfalls keine bedeutenden Auffälligkeiten im mnestischen Bereich gezeigt.

Im Kurzzeitgedächtnis sei aufgrund der schnelleren Bewältigung der Aufgabe ein

gewisser Lerneffekt zu beobachten gewesen und der Explorand habe die

Aufgabenstellung noch richtigerweise nach mehreren Minuten gewusst. Dennoch

seien bei der Bearbeitung des Kurzzeitgedächtnisses auffällig viele Fehler produziert

worden und selbst bei der Wiederholung des Tests liege die Fehlerrate im

Zufallsbereich. Da eine gestörte Wahrnehmung eindeutig habe ausgeschlossen

werden können, liege die Vermutung sehr nahe, dass sich der Explorand bewusst bei

etwa jedem zweiten Item für einen Fehler entschieden habe. In der

Kontrolluntersuchung habe sich das gleiche Bild gezeigt. Eine Tendenz im Sinne

einer absichtlichen Produktion von Fehlern könne angenommen werden. Der

auditive Gedächtnistest sei ebenfalls sehr auffällig gewesen. Die angesetzten

Mindestwerte bei diesen Verfahren würden in der Regel selbst von

schwersthirngeschädigten Patienten nicht unterschritten. Demnach müsse bei

einer Untersuchung wie im vorliegenden Fall von einem bewusstseinsnahen

Verhalten ausgegangen werden.

Zusammenfassend

liessen sich die vorliegenden Diskrepanzen und Inkonsistenzen nicht mit

Defiziten in bestimmten Funktionsbereichen erklären, sondern mit einer

unangemessenen Leistungsmotivation sowie einem defizitorientierten Verhalten

seitens des Exploranden. Auch in der Kontrolluntersuchung habe er dazu geneigt,

seine Leistungen schlechter darzustellen, als diese in Wirklichkeit seien. Die

gegenwärtig ermittelten Befunde seien deutlich überlagert und das tatsächlich

kognitive Leistungsniveau des Exploranden sei mit hoher Wahrscheinlichkeit

zumindest im unteren Normbereich anzusiedeln, eine angemessene Leistungsbereitschaft

vorausgesetzt. Verschiedene Fähigkeiten des Exploranden zeigten sich aufgrund

der Verhaltensbeobachtung, ähnlich den Aussagen in den Vorbefunden,

unbeeinträchtigt, wie Orientierung, Wahrnehmung, Sprachverständnis und

–produktion, Konzentration zumindest für kurze Zeit, fokussierte Aufmerksamkeit

und auch das Behalten von Informationen (IV-Nr. 147.3).

5.2

Dem

Gutachten der H.___ vom 30. März 2010 kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer dort am 13. Januar internistisch (Dr. med. K.___, Innere

Medizin FMH), am 14. Januar 2010 psychiatrisch (Dr. med. L.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie) und am 15. Januar 2010 rheumatologisch

(Dr. med. M.___, Assistenzarzt der Klinik Rheumatologie des Bethesda-Spitals,

[...]) untersucht wurde; die interdisziplinäre Konsensbesprechung fand am 25. Februar

2010.

statt. Die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) lauteten wie

folgt: «1. Posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis rechts

(ICD-10: M75.9) bei Status nach AC-Luxation Tossy III rechts am 23.08.1999 mit

Implantation einer Hakenplatte 23.08.1999, Status nach Metallentfernung am

25.11

, Inaktivitätsatrophie der Schultermuskulatur rechts;

2.

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.80)». Die

weiteren Diagnosen (1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung

[ICD-10: F45.1]; 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen

und histrionischen Zügen [ICD-10: Z73.1]; 3. Schlafapnoe-Syndrom)

haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, in der aktuellen Untersuchung wirke der Explorand sehr vordergründig,

allgemein und plakativ in seinen Beschwerdeschilderungen, diffus, wenig

greifbar, mit wenig ergiebigen Angaben auf gezielte Nachfragen in der Anamnese.

Stimmungsmässig imponiere er als eher leicht angetrieben bis subaggressiv

gereizt.

In

der aktuellen rheumatologischen Untersuchung werde eine eingeschränkte

Belastbarkeit der rechten Schulter im Rahmen einer posttraumatischen

Periarthropathia humeroscapularis rechts infolge der beim Unfall vom 24.

(recte: 23.) August 1999 erlittenen AC-Luxation Tossy III – IV mit gleichentags

erfolgter operativer Sanierung durch Hakenplatte und Metallentfernung im

November 1999 festgestellt. Inaktivitätsbedingt sei es zu einer gewissen

Atrophie der Schultergürtelmuskulatur rechts betont gekommen. Aufgrund der

erlittenen Verletzung sei sicher von einer verminderten Belastbarkeit für die

rechte obere Extremität auszugehen. Somatisch nur ungenügend erklärt und durch

eine schwergradige Symptomausweitung und Amplifikation überlagert, bestehe ein

chronisches generalisiertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit inkonstanten

Bewegungseinschränkungen und hochgradiger Diskrepanz zwischen den beklagten

Beschwerden, den objektivierbaren Befunden sowie den Bewegungsausmassen spontan

und während der Untersuchungssituation. Diese Ausweitung sei im Rahmen der

psychiatrischerseits zu diagnostizierenden anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit

narzisstischen histrionischen Zügen zu interpretieren. Aus rein

rheumatologischer Sicht sei sicher die bisherige körperlich schwere Tätigkeit

als Hochbauer nicht mehr möglich. Hingegen sei für leichte bis mittelschwere

Tätigkeit in Wechselbelastung mit einer Gewichtslimite von 20 kg und unter

Vermeidung von Überkopfarbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

Im

Weiteren wurde dargelegt, aus psychiatrischer Sicht halte man derzeit eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht für ausgewiesen. Ganz im Vordergrund

stünden die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie die Persönlichkeitsakzentuierung

mit narzisstischen und histrionischen Zügen. Aus aktueller Sicht könnten die in

den Vorgutachten aus psychiatrischer Sicht attestierten Leistungseinbussen

nicht wirklich nachvollzogen werden. Es bestehe aufgrund der aktuellen Befunde

und aktuellen Diagnosen keine Begründung, weshalb die Leistungsfähigkeit nicht

voll erbracht werden könnte. So sei insbesondere auch die Verdachtsdiagnose

einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung, wie

im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 21. Mai 2004

ausgeführt, überhaupt nicht nachvollziehbar, da die psychische Erkrankung von

entsprechender Schwere und Dauer als Grundlage dieser Störung fehle. Eine

entsprechende Einschätzung sei auch – in Übereinstimmung mit der eigenen

Einschätzung – im versicherungspsychiatrischen G.___-Gutachten vom 11. Dezember

2008.

vorgenommen worden. Auch in der damaligen Beurteilung habe man erhebliche

Diskrepanzen in den testpsychologischen Verfahren zwischen den subjektiven

Einschränkungen und objektivierbaren Einbussen gefunden.

Die

aktuell vorgebrachten Beschwerden und das gezeigte Verhalten wiesen zum Teil

bizarre und deutlich übersteigerte Züge auf, die nicht einer psychiatrischen

Grunderkrankung zuzuschreiben, sondern am ehesten im Rahmen eines kulturell

geprägten Krankheitsverhaltens zu interpretieren, jedoch ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit seien. Dazu passe auch der unübersehbare Berentungswunsch, der

mit viel Energie betrieben werde, wohingegen die psychotherapeutischen Behandlungsangebote

jeweils situativ aufgesucht würden, vor allem im Rahmen der Bekräftigung des

Rentenanspruchs, die sonstigen therapeutischen Angebote aber jeweils bei

fehlender Motivationslage wieder abgebrochen würden. Aktuell befinde sich der

Explorand gemäss eigenen Angaben und gemäss Aktenlage nicht in

psychotherapeutischer Behandlung, nehme jedoch Psychopharmaka ein, die man im

Labor auch nachweisen könne, deren Indikation und Zielsetzung jedoch eher

fraglich bleibe. So sei insbesondere auch die Einnahme von Orfiril, ein

Antileptikum, wenig schlüssig indiziert. Der Explorand leide weder an einer

Epilepsie noch an einer manisch-depressiven Störung. Das Medikament sollte

langsam ausgeschlichen und abgesetzt werden. Anamnestisch bestünden Hinweise

auf ein mögliches Schlafapnoe-Syndrom bei zusätzlich überlagernder schlechter

Schlafhygiene mit teilweise Tag/Nacht-Umkehr. Diesbezüglich werde nicht davon

ausgegangen, dass sich daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableite,

jedoch müsste das Schlafapnoe-Syndrom behandelt werden; trotz vorbeschriebener

CPAP-Intoleranz müsste diesbezüglich nochmals ein Versuch durchgeführt werden.

Im Weiteren sei eine Verbesserung der Tag/Nachstruktur vor allem durch eine

regelmässige Tagesstrukturierung im Sinne einer beruflichen Tätigkeit zu

erlangen, sodass einer Berufstätigkeit auch eine therapeutische Dimension

zukomme.

Zur

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf hielten die H.___-Gutachter fest, aus

gesamtmedizinischer Sicht erachte man die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter

infolge der somatischen Einschränkungen der rechten oberen Extremität wie auch

der beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule für bleibend nicht

mehr zumutbar. Sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren

Verweistätigkeit in Wechselbelastung mit einer Hebelimite von maximal

20.

kg und ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten oder wiederholten

Arbeiten über der Horizontalen, insbesondere unter gleichzeitiger Kraftaufwendung,

seien aus gesamtmedizinischer Sicht jedoch zu 100 % zumutbar. Die

hochgradige Diskrepanz der Selbsteinschätzung einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit und der medizinischen Einschätzung einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit erkläre sich vor allem durch IV-fremde Gründe der somatoformen

Schmerzstörung, der erheblichen Symptomausweitung, der kulturellen

Krankheitskonzepte und Prägungen sowie der ausbildungsmässig und infolge der

fehlenden Deutschkenntnisse limitierten beruflichen Aussichten.

Zum

Beginn der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, sie seien – genauso wie

der Rechtsdienst und der medizinische Dienst der IV-Stelle – der Ansicht, dass

die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. August 2000 zu Unrecht

erfolgt sei, da keine genügenden medizinisch begründbaren Einschränkungen vorhanden

gewesen seien. Entsprechend sei man der Ansicht, dass ab Datum der Verfügung

vom 20. Januar 2006, worin die Invalidenrente aufgehoben worden sei, die

vorerwähnte Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. In der Zwischenzeit vorliegende

Berichte seien konsistent mit der eigenen Einschätzung, so insbesondere das

ausführliche und in der Schlussfolgerung gestützte versicherungspsychiatrische G.___-Gutachten

vom 11. Dezember 2008. Die urologischen Berichte mit Diagnose einer

erektilen Dysfunktion und einer chronischen Prostatitis seien für die

Arbeitsfähigkeit irrelevant (IV-Nr. 162.1).

5.3

Das

Versicherungsgericht des Kantons [...] erwog in seinem rechtskräftigen Urteil vom

8.

Juni 2011 (VSBES.2010.173; IV-Nr. 189 S. 2 ff.) im

Wesentlichen Folgendes (S. 9 f., E. II. 5c und d):

c) Wie bereits

erwähnt worden ist, hat nebst den expliziten Aussagen im G.___- gleich wie im H.___-Gutachten

auch bereits Dr. F.___ das Vorliegen einer komorbiden psychiatrischen

Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer – wenn auch nur

implizit – verneint. Er stellte im Rahmen der diagnostizierten somatoformen

Schmerzstörung eine chronifizierte Angst und depressive Störung gemischt

(ICD-10 F41.2) fest, wobei die Depression höchstens als mittelschwer zu bewerten

sei (IV-Nr. 114 S. 14). Für die Überwindbarkeit der Störung sprechen

zudem auch die weiteren Ausführungen des Gutachters, beim Beschwerdeführer

bestehe eine eher geringe Bereitschaft zur Mitwirkung an der Schadenminderung,

Passivität, eine negative Einstellung sowie eine fragliche Compliance und eine

überhöhte Anspruchshaltung. Sodann lassen sich aus dem Gutachten auch die

übrigen erforderlichen Kriterien nicht eruieren: Eine chronische körperliche Begleiterkrankung

lag zu keinem Zeitpunkt vor, etwas Gegenteiliges behauptet auch der

Beschwerdeführer nicht. Hinweise auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen

des Lebens finden sich im Gutachten von Dr. F.___ nicht. Der Beschwerdeführer

berichtet lediglich, er habe infolge seiner Krankheit nur noch einige Leute aus

der Verwandtschaft, mit denen er freundschaftliche Beziehungen pflege; den

übrigen Freundeskreis habe er nahezu ganz verloren. Dies reicht nicht, um

dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten, zumal dem G.___-Gutachten zu

entnehmen ist, dass er zwischen 2004 und 2007 Ferienreisen nach [...]

unternommen hat (IV-Nr. 148.2 S. 23) und (zumindest im

Begutachtungszeitpunkt) ab und zu mit seinen Onkeln jeweils nach [...][...][...]

oder [...] fahre (S. 26). Ebensowenig bestehen sowohl im Gutachten von Dr. F.___

als auch in denjenigen des G.___ und der H.___ Hinweise auf einen therapeutisch

nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten,

psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder ein Scheitern einer

konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung, wobei dem

Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich letzterwähntem Kriterium mindestens

eine fehlende kooperative Haltung vorzuwerfen ist (vgl. IV-Nr. 114 S. 14;

148.2

S. 33 f.: schlechte, jedoch nicht erklärbare Testresultate;

IV-Nr. 163.1 S. 30, 37).

d) Zusammenfassend

ist im Ergebnis festzuhalten, dass weder im Begutachtungszeitpunkt bei Dr. F.___

am 1.3.2004 noch später in den Jahren 2007 und 2008 (G.___-Gutachten) bis hin

zum Jahr 2010 (H.___-Gutachten) eine Unüberwindbarkeit der diagnostizierten

somatoformen Schmerzstörung nach Massgabe der Foerster-Kriterien (BGE 130 V

352) festgestellt wurde. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die

Verfügung vom 30.7.2004 (recte: 30.11.2004) bzw. den Einspracheentscheid vom

12.8.2004

wiedererwägungsweise aufgehoben und die dem Beschwerdeführer bis

anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende Februar 2006 eingestellt. Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1

Dem

nach Einleitung des Neuanmeldeverfahrens im Mai 2015 von der Beschwerdegegnerin

veranlassten bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten

der H.___ vom 24. März 2016 kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer dort am 20. Januar 2016 rheumatologisch (Prof.

Dr. med. N.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH) und psychiatrisch (wiederum

von Dr. med. L.___) untersucht und begutachtet wurde. Unter dem Titel «Schlussfolgerungen

der Begutachtung gemäss bidisziplinärer Konsensbesprechung» wurden folgende

Diagnosen mit qualitativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Leistungsprofil)

gestellt: «1. Posttraumatische AC-Gelenkarthrose rechts, St.n. AC-Luxation

Tossy III rechts am 23.08.1999 mit Implantation einer Hakenplatte am

24.08

, St.n. Metallentfernung am 25.11.1999; 2. Chronisches panvertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80)». Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt. Die medizinische Beurteilung aus

psychiatrischer Sicht lautete wie folgt: Es ergebe sich – wie bereits bei der

Vorbeurteilung qualifiziert – das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne

Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung. Es

könne nach wie vor nicht bestimmt werden, mit welcher Indikation die ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge; es könne auch nicht

nachvollzogen werden, zu welchem Zweck dem Exploranden Psychopharmaka

verabreicht würden. Auf jeden Fall lasse sich auch im aktuellen psychiatrischen

Befund keine Störung von Krankheitswert diagnostizieren, welche eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte.

Aus

rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine klare, posttraumatisch bedingte,

beginnende AC-Gelenkarthrose rechts mit wahrscheinlichem Impingement. Daneben

könne ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne Beeinträchtigung

neuronaler Strukturen diagnostiziert werden, dessen Stellenwert angesichts des

psychiatrischen Befundes und bei letztlich radiologisch altersentsprechenden

degenerativen Veränderungen mit Vorbehalt zu werten sei. Die grosse Diskrepanz

zwischen den subjektiven Symptomen und den objektivierbaren

Untersuchungsbefunden spreche auch somatisch für eine grosse emotionale

Überlagerung. Letztlich spreche der ganze bisherige Verfahrensverlauf für eine

hohe Rentenfixierung. Der Fall sei eigentlich schon vor 13 Jahren mit der

SUVA-Verfügung vom 3. Mai 2002 (volle Arbeitsfähigkeit in angepasster

leichter Tätigkeit) abgeschlossen worden und trotzdem sei der Explorand nicht

in den Arbeitsprozess zurückgekehrt. Es hätten sich seither weder somatisch noch

psychiatrisch wirklich neue Aspekte ergeben. Auch gegenüber der Vorbeurteilung

der H.___ vom 30. März 2010 sei die Situation im Wesentlichen unverändert.

Zur

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, der

Explorand sei zu 100 % arbeitsunfähig für eine schwere Arbeit,

insbesondere seien Arbeiten über Schulterhöhe rechts, sowie speziell

schulterbelastende Arbeiten wie Schaufeln, Pickeln und Hämmern sowie Arbeiten

mit vibrierenden Maschinen ausgeschlossen. Die Einschränkung ergebe sich

aufgrund der posttraumatischen AC-Gelenksarthrose rechts. Zur Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit wurde ausgeführt, der Explorand sei zu 100 % arbeitsfähig

für leichte bis mittelschwere handwerkliche Arbeiten in Wechselbelastung. Es

bestehe eine Hebelimite von maximal 10 kg, ausserdem seien

Überkopfarbeiten oder wiederholte Arbeiten mit dem rechten Arm über der

Horizontalen nicht möglich. Seit der Vorbegutachtung durch die H.___ vom März

2010.

hätten sich keine neuen Aspekte von Relevanz ergeben. Spezifische

medizinische Massnahmen seien nicht indiziert (IV-Nr. 237.1).

6.2

Aus

dem im Rahmen der vorerwähnten bidisziplinären Begutachtung erstellten psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 22. Januar 2016 geht hervor,

dass die Exploration am 20. Januar 2016 mit Hilfe eines Dolmetschers

durchgeführt wurde. Der begutachtende Psychiater konnte weder eine Diagnose mit

noch eine solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Beurteilung

lautete im Wesentlichen dahingehend, zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung vor 6

Jahren sei der Explorand in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung gestanden. Diese sei von ihm in der Zwischenzeit aufgenommen worden.

Der Explorand beziehe aktuell eine Psychopharmakotherapie aus einem

Antidepressivum und einem Benzodiazepin bestehend; berichtet werde zudem von

der Einnahme von atypischen Neuroleptika. Über positive Wirkungen der

ärztlichen Behandlung werde jedoch nichts mitgeteilt, wobei auffalle, dass der

Explorand bei der Schilderung von Behandlungsergebnissen wie auch in den

Angaben hinsichtlich Beschwerden, Alltagsgestaltung und sozialer Situation

nebulös bleibe. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Explorand ein

Zustandsbild präsentiert, welches mit dem bei der Voruntersuchung zum Vorschein

gekommenen weitestgehend identisch sei. Auch dieses Mal habe man über die Alltagsgestaltung

keine Informationen in Erfahrung bringen können. Die Angaben hinsichtlich

Beschwerden seien wiederum pauschal und nicht defizitorientiert gewesen. Im

beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes habe der Explorand

keinerlei Defizite gezeigt, was im erheblichen Widerspruch zu seinen diversen

Beschwerden gestanden sei. Auch dieses Mal, wie bereits im Jahr 2010, sei in

der Untersuchung das Gefühl des Unechten, zur Schau Gestellten entstanden. Das

Verhalten des Exploranden sei auch in der aktuellen Untersuchung erheblich

demonstrativ gewesen. Der Explorand habe in der aktuellen Untersuchung

unverändert zur Situation vor 6 Jahren kein authentisches Bild einer nach

ICD-10 diagnostizierten psychischen Störung geboten, sodass die Qualifikation

des vom Exploranden dargebotenen Bildes im Vergleich zur Vorbegutachtung vom

15.

(recte: 14.) Januar 2010 unverändert bleibe.

Zu

den seit der Voruntersuchung verfassten Berichten über den Exploranden nahm der

psychiatrische Gutachter wie folgt Stellung: Im ärztlichen Bericht der O.___ vom

5.

November 2014 (die Aufnahme der Behandlung sei dort per 15. Januar

2010.

erfolgt) sei dem Exploranden das Vorliegen einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bestehende depressive Episode

ohne somatisches Syndrom, attestiert worden. Eine Begründung dieser Diagnose

sei im Bericht ausgeblieben, das Vorliegen von mehreren, voneinander durch

Remissionen getrennten depressiven Episoden sei nicht geschildert worden. In

Schilderungen des Exploranden habe sich das beklagte Vorliegen von psychischen

Beschwerden unverändert oder mit einer Verschlechterungstendenz gleich nach dem

von ihm im Jahr 1999 erlittenen Unfall abgebildet. Weshalb bei mehrmaligen

ausführlichen Abklärungen in der Vergangenheit eine Auseinandersetzung mit dem

Aspekt von «Malingering» (Simulation) im zitierten Bericht nicht erfolgt sei,

könne nicht beurteilt werden. Im Bericht werde ferner das Vorliegen einer

Persönlichkeitsveränderung bei chronifiziertem, generalisiertem Schmerzsyndrom

attestiert. Es werde allerdings angegeben, dass es kaum gelinge, einen

differenzierten Blick in das Leben des Exploranden vor dem Unfallgeschehen zu

erhalten. Wie unter diesen Umständen das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsveränderung

habe postuliert werden können, sei nicht nachvollziehbar. Beschrieben worden

seien zudem verbale Aggressivität sowie Mangel an Impulskontrolle, welche in

der aktuellen Untersuchung auch unter Umständen, welche mit hoher

Wahrscheinlichkeit aggressive oder impulsive Reaktionen – wenn auch nur

teilweise - hätten auslösen können, nicht reproduzierbar gewesen seien.

Kognitiv-mnestische Störungen hätten im Gegensatz zu den im Bericht

aufgeführten Befunden nicht nachgewiesen werden können. Die Angaben von

psychosozialem Verhalten basierten auf defizitorientierten Angaben des

Exploranden und seiner Ehefrau, was in der Gesamtschau nicht als Vorliegen

einer reliablen Fremdanamnese bezeichnet werden könne. Eine Antriebsminderung

habe man in der aktuellen Untersuchung nicht gefunden, auch habe der Explorand

während der aktuellen Untersuchung weder starr noch affektiv abgeflacht gewirkt.

Zusammenfassend habe sich der Zustand des Exploranden seit dem Befund vom

5.

November 2014 erheblich verbessert.

Zum

Bericht der O.___ vom 8. Juni 2015 wurde festgehalten, darin sei kein

AMDP-konformer psychopathologischer Befund aufgeführt worden. Es werde

angegeben, es lasse sich nur eine geringe Veränderung verzeichnen, bei

erheblich ausgeprägten kognitiv-mnestischen Defiziten, sehr schwieriger

sozialer Situation sowie unverändertem affektivem Syndrom. Es werde - ohne

weitere Differenzierung – angegeben, der Explorand nehme kaum an sozialen

Aktivitäten teil, er verfüge über keine sozialen Kontakte und auch innerhalb

der Familie erfolge kaum eine Kommunikation. Anhand dieses Berichts habe jedoch

nicht sicher beurteilt werden können, ob die vom Exploranden anlässlich der

jeweiligen Konsultation präsentierten Defizite auch ausserhalb des

Behandlungssettings vorhanden gewesen seien. Auch im Vergleich zu diesem

Bericht habe der Explorand aktuell eine umfassende Besserung präsentiert.

Die

letzte fachpsychiatrische Evaluation des Exploranden sei mit dem Bericht der O.___

vom 11. September 2015 erfolgt. Diagnostisch seien die gleichen Diagnosen

wie im ersten Bericht aufgeführt worden. Die Tatsache, dass der Explorand

innerhalb des Behandlungszeitraumes zum vierten Mal Vater geworden sei, sei im

Bericht erwähnt, aber nicht qualifiziert worden. Der aufgeführte Befund habe

sich nur unwesentlich vom Befund aus dem ersten Bericht unterschieden, wobei

zahlreiche Sätze wortwörtlich aus dem Vorbericht übernommen worden seien. Die

Auseinandersetzung mit dem Aspekt von «Malingering» sei auch in diesem Bericht

ausgeblieben. Die psychometrische Untersuchung mittels Hamilton-Depressionsskala,

in welcher der Explorand einen Summenwert von 34 präsentiert habe, könne bei

rückblickender Kenntnis des Verlaufes als kaum reliabel beurteilt werden. Auch

hier sei festzustellen, dass sich der Zustand des Exploranden im

objektivierbaren Teil des psychopathologischen Befundes im Vergleich zum

Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung erheblich verbessert habe.

Zusammenfassend

ergebe sich das Bild eines, wie bei der Vorbeurteilung bereits qualifiziert, «abnormal

illness-behaviour», ohne Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare

psychische Störung. Es könne nach wie vor nicht bestimmt werden, mit welcher

Indikation die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge.

Auch könne nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zweck dem Exploranden

Psychopharmaka verabreicht würden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der

Explorand voll arbeitsfähig (IV-Nr. 237.4).

7.

7.1

Die

Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. Oktober 2016 im Wesentlichen

mit der Begründung ab, gestützt auf das H.___-Gutachten vom 24. März 2016

ergebe sich aus psychiatrischer Sicht nach wie vor das Bild eines «abnormal

illness-behaviour» ohne Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare

psychische Störung. Es hätten sich seit der SUVA-Verfügung vom 3. Mai

2002, worin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter

Tätigkeit festgestellt worden sei, weder somatisch noch psychiatrisch wirklich

neue Aspekte ergeben. Auch gegenüber der Vorbegutachtung der H.___ vom 30. März

2010.

sei die Situation im Wesentlichen unverändert. Es bleibe – wie im

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 ermittelt – bei einem

Invaliditätsgrad von 16 %; eine anspruchsbegründende Änderung in den für

den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen sei nicht eingetreten. Der Umstand,

dass der psychiatrische Teilgutachter die medizinische Situation im

Wesentlichen unverändert einschätze, begründe weder eine Befangenheit noch eine

Voreingenommenheit. Unsachgemässe Äusserungen des psychiatrischen Experten seien

nicht festzustellen (A.S. 1 ff.).

Der

Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten bei einem

unabhängigen Facharzt einzuholen. Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, strittig sei, ob der Beschwerdeführer psychiatrische Diagnosen entwickelt

habe, denen nach ICD-10 Krankheitswert zukomme und die ihn in seiner

Arbeitsfähigkeit auch bei körperlich leichten Tätigkeiten beeinträchtigten. Der

psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___ habe die gesundheitliche

Situation anders als vor sechs Jahren eingeschätzt. Im aktuellen Gutachten sei

er – im Gegensatz zum Gutachten vom 30. März 2010 - zum Schluss gelangt,

dass keine psychiatrischen Diagnosen zu stellen seien. Dies sei erstaunlich, da

bisher sämtliche Gutachter der Auffassung gewesen seien, dass der Beschwerdeführer

zumindest an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F45.1

leide. Inwiefern sich sein Gesundheitszustand innert 6 Jahren derart

verbessert habe, sei nicht nachvollziehbar. Die aktuelle Diagnose des

psychiatrischen Gutachters widerspreche zudem auch sämtlichen Berichten der

behandelnden Ärzte, welche mehrfach betont hätten, dass sich seine gesundheitliche

Situation zusehends verschlechtere und er insbesondere an einer somatoformen

Schmerzstörung sowie an einer Depression leide. Die behandelnden Ärzte seien

sogar der Auffassung, dass mittlerweile eine Persönlichkeitsveränderung bei

chronifiziertem, generalisiertem Schmerzsyndrom nach ICD-10: F33.10 und F62.80 eingetreten

sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das aktuelle Gutachten derart

von den bisherigen Gutachten und Arztberichten unterscheide. Im Gegensatz zum

rheumatologischen Teilgutachten könne das psychiatrische Teilgutachten nicht als

objektiv betrachtet werden. Dr. med. L.___ sei befangen gewesen. Auch der

aktuelle Bericht des P.___ vom 25. Oktober 2016 widerspreche dem H.___-Gutachten

vom 24. März 2016, weshalb dessen psychiatrischer Teil in Frage zu stellen

sei (A.S. 7 ff.). In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer an seinen in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten, wobei er nochmals darauf

hinweist, seine Rügen zielten auf den psychiatrischen Teil des H.___-Gutachtens

vom 24. März 2016 (A.S. 35 f.).

7.2

Zur

vorliegend umstrittenen und hier zu beurteilenden Frage, ob sich seit dem

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2010, welcher sich

im Wesentlichen auf die G.___-Gutachten vom 18. November und 11. Dezember

2008.

sowie auf das H.___-Gutachten vom 30. März 2010 stützte und vom

Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juni 2011 bestätigt

wurde, eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in psychiatrischer

Hinsicht eingestellt hat, ist zunächst auf das bidisziplinäre Verlaufsgutachten

der H.___ vom 24. März 2016 (IV-Nr. 237.1), insbesondere auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 22. Januar 2016 (IV-Nr. 237.4),

zu verweisen, worin der Experte aufgrund seiner Untersuchung vom

20.

Januar 2016 keine psychiatrische Diagnose stellen konnte und zum

Schluss kam, anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer

ein Zustandsbild präsentiert, welches mit dem bei der Voruntersuchung vom

14.

Januar 2010 festgestellten Gesundheitszustand weitestgehend identisch

sei. Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in

der aktuellen Untersuchung - unverändert zur Situation vor 6 Jahren - kein

authentisches Bild einer nach ICD-10 diagnostizierbaren psychischen Störung

gezeigt, weshalb die Qualifikation des vom Beschwerdeführer dargebotenen Bildes

im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 14. Januar 2010 unverändert bleibe

(IV-Nr. 237.4 S. 8). Damit übereinstimmend hielten die asim-Gutachter

bei der bidisziplinären Konsensbesprechung fest, aus psychiatrischer Sicht

ergebe sich – wie bereits in der Vorbeurteilung – das Bild eines «abnormal

illness-behaviour» ohne Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare

psychische Störung. Es lasse sich keine Störung mit Krankheitswert

diagnostizieren, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge

hätte. Dementsprechend stellten die Gutachter bei einer angepassten

Verweistätigkeit ausschliesslich Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht (Hebelimite

von maximal 10 kg, keine Überkopfarbeiten oder wiederholte Arbeiten mit

dem rechten Arm über der Horizontalen) fest und gaben an, der Beschwerdeführer

sei für leichte bis mittelschwere handwerkliche Arbeiten in Wechselbelastung zu

100.

% arbeitsfähig. Aus rein psychiatrischer Sicht wurde eine volle Arbeitsfähigkeit

ohne Einschränkungen attestiert (IV-Nr. 237.1 S. 7 und 237.4

S. 8 ff.).

Diese

bidisziplinäre Begutachtung vom 24. März 2016 beruht auf den vollständigen

Vorakten (vgl. IV-Nr. 237.1 S. 10 ff.) sowie auf den spezialärztlichen

Untersuchungen in den Disziplinen «Rheumatologie» und «Psychiatrie» (Beilagen 2

und 3, IV-Nr. 237.3 und 237.4). Die vom Beschwerdeführer angegebenen

Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung

einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen

stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische

Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder.

Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf

die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die Schlussfolgerungen

der Begutachtung gemäss bidisziplinärer Konsensbesprechung wiedergegeben.

Sowohl die Teil- als auch das Gesamtgutachten tragen die Unterschriften der

beteiligten Gutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und das

Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet

werden. Die abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurden

durch die Gutachter berücksichtigt und es ist erkennbar, warum ihnen nicht oder

nur teilweise gefolgt wurde. Das Gutachten wird damit den durch die

Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die

von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten

(vgl. E. II. 4.4 hiervor).

7.3

Der

Beschwerdeführer lässt vorbringen, der psychiatrische H.___-Gutachter Dr. med.

L.___ habe seine gesundheitliche Situation in seinem Verlaufsgutachten vom 22. Januar

2016.

- im Vergleich zum 6 Jahre zurückliegenden psychiatrischen Teilgutachten –

anders eingeschätzt, indem er im aktuellen Gutachten keine psychiatrischen

Diagnosen mehr gestellt habe. Dies sei erstaunlich, seien sich doch bisher alle

Gutachter darüber einig gewesen, dass der Explorand zumindest an einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.1 leide. Inwiefern sich

dessen Zustand innert 6 Jahren derart verbessert haben solle, sei nicht

nachvollziehbar (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 7).

Dazu

ist festzuhalten, dass Dr. med. L.___ bereits im Teilgutachten vom

15.

Januar 2010 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit stellte (IV-Nr. 162.4 S. 10). Gemäss seinen Angaben

hatten die damals von ihm angegebenen Diagnosen (1. Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung [ICD-10: F45.1]; 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit

narzisstischen und histrionischen Zügen [ICD-10: Z73.1];

3.

Schlafapnoe-Syndrom) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der

psychiatrische Teilgutachter hielt aufgrund seiner Untersuchung vom

14.

Januar 2010 zu den diagnostischen Kriterien fest, das Schmerzsyndrom

habe sich – wie bereits in den früheren Gutachten ausführlich dargestellt - im

Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage einer

histrionisch gefärbten Fehlverarbeitung des erlittenen Unfalls, d.h. im Sinne

eines abnormen «illness behaviour», entwickelt. Die Diagnose einer

Somatisierungsstörung könne jedoch nicht gestellt werden. Nach wie vor lege der

Beschwerdeführer ein groteskes, bizarres Bild an den Tag, welches hinsichtlich

der beklagten kognitiv-mnestischen Defizite keiner diagnostizierbaren bzw.

bekannten psychischen Störung entspreche (IV-Nr. 162.4 S. 10 ff.). Im

Rahmen der Gesamtbeurteilung wurden die gestellten psychiatrischen Diagnosen (ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ebenfalls angegeben, wobei ausgeführt wurde,

aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht

ausgewiesen (IV-Nr. 162.1 S. 32 und 37). Demgegenüber stellte

Dr. med. L.___ in seinem aktuellen Teilgutachten vom 22. Januar 2016 weder

Diagnosen mit noch solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und hielt im

Rahmen seiner Beurteilung fest, bei der aktuellen Untersuchung vom

20.

Januar 2016 präsentiere der Explorand ein Zustandsbild, welches mit

dem bei der Voruntersuchung zum Vorschein gekommenen weitestgehend identisch

sei. Im beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes habe der

Beschwerdeführer keinerlei Defizite gezeigt. Er habe in der aktuellen Untersuchung

unverändert zur Situation vor 6 Jahren kein authentisches Bild einer nach

ICD-10 diagnostizierbaren psychischen Störung gezeigt, sodass die Qualifikation

des von ihm dargebotenen Bildes im Vergleich zur Vorbegutachtung vom

15.

Januar 2010 unverändert bleibe (IV-Nr. 237.4 S. 8). Dementsprechend

wurde auch im Rahmen der bidisziplinären Konsensbesprechung keine

psychiatrische Diagnose gestellt und festgehalten, es lasse sich auch im

aktuellen psychiatrischen Befund keine Störung von Krankheitswert diagnostizieren,

welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte (IV-Nr. 237.1

S. 6).

Angesichts

der oben wiedergegebenen beiden psychiatrischen Einschätzungen von

Dr. med. L.___ vom 14. Januar 2010 und 20. Januar 2016 kann –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden, der

psychiatrische Gutachter habe die gesundheitliche Situation im

Verlaufsgutachten vom 22. Januar 2016 anders eingeschätzt. Vielmehr äusserte

er sich dahingehend, es ergebe sich – wie bereits bei der Vorbeurteilung - aus

psychiatrischer Sicht das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne

Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung (IV-Nr. 237.4

S. 10). Dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. L.___ vor sechs Jahren nicht

verändert bzw. nicht verschlechtert hat, ergibt sich daraus, dass in beiden

psychiatrischen Teilgutachten keine relevante psychische Störung mit

Krankheitswert diagnostiziert werden konnte und aus psychiatrischer Sicht eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand bzw. aktuell immer noch besteht. Einschränkungen

waren gemäss beiden Begutachtungen ausschliesslich im rheumatologischem Bereich

festzustellen. Dass der psychiatrische Gutachter im Gutachten vom

15.

Januar 2010 – im Gegensatz zum aktuellen Gutachten vom 22. Januar

2016.

– noch Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte, ändert

nichts am weitgehend unveränderten psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers. Bei der Beurteilung, ob eine gesundheitliche Änderung

eingetreten ist, ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der

psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer

anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den

Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit

Hinweisen). Es besteht vorliegend – auch im Vergleich zu den oben

wiedergegebenen G.___-Gutachten vom 18. November und 11. Dezember

2008.

(vgl. E. II. 5.1 hiervor) - kein Hinweis für eine relevante Veränderung

des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

7.4

Zum

Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___ sei befangen bzw.

voreingenommen gewesen, ist Folgendes festzuhalten: Befangenheit ist

anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der

sachverständigen Person zu erwecken. Dazu genügt nicht, sich schon einmal mit

der zu begutachtenden Person befasst zu haben und dabei zu für sie ungünstigen

Schlussfolgerungen gelangt zu sein. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der

Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist

dann nicht der Fall, wenn der Experte die Schlüssigkeit seiner früheren

Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1 mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von

Dr. med. L.___ zu erwecken. Dass sich der psychiatrische Gutachter mit dem

Beschwerdeführer schon anlässlich seiner Begutachtung vom 14. Januar 2010

befasst hat, genügt hierzu nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das Ergebnis der Aktualisierung der

psychiatrischen Expertise vom 22. Januar 2016 nicht mehr als offen

erscheinen sollte. Eine Überprüfung oder objektive Kontrolle der früheren

Beurteilung vom 14. Januar 2010, was den Schluss auf eine fehlende

Unvoreingenommenheit allenfalls zuliesse, wurde von Dr. med. L.___ nicht vorgenommen;

dies war auch nicht sein Auftrag. Vielmehr äusserte er sich zum aktuellen

Gesundheitszustand und zu allfälligen Veränderungen seit der früheren

Untersuchung, wobei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands verneint

wurde. Diese Frage lässt sich notwendigerweise nicht losgelöst von seiner

früheren Beurteilung beantworten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen

Textpassagen aus dem Gutachten (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 8)

genügen jedenfalls nicht für die Annahme einer Parteilichkeit oder Voreingenommenheit

des psychiatrischen Gutachters. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers hat

der psychiatrische Gutachter sehr wohl untersucht, ob bei diesem eine

psychiatrische Einschränkung mit Krankheitswert vorliegt oder nicht und er ist

dabei zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt. Der

psychiatrische Experte hat somit die Probleme des Beschwerdeführers nicht

einfach auf dessen kulturellen Hintergrund «abgeschoben». Die Hinweise auf

kulturelle Hintergründe sind ebenso wenig als unsachliche oder parteiliche

Ausführungen zu qualifizieren wie die Hinweise auf mangelnde Compliance oder

auf ein bizarres und groteskes Verhalten. Entsprechende Ausführungen finden

sich im Übrigen bereits im Gutachten von Dr. med. E.___ vom

8.

Dezember 2002 (IV-Nr. 62), der von einem «ausgesprochen

histrionischen und übertriebenem Krankheitsverhalten» schreibt, oder im G.___-Gutachten

vom 11. Dezember 2008 (IV-Nr. 147.2), wo im Zusammenhang mit den

dargestellten kognitiven Einschränkungen von «bewusstseinsnahen

Verhaltensweisen» gesprochen wird. Zur Annahme von Befangenheit müssten weitere

Umstände (beispielsweise ein in unsachlichem Duktus verfasster Bericht)

hinzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014

E. 2.2.3 mit Hinweis). Solche Umstände bestehen im vorliegenden Fall jedoch

nicht; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine «negative Grundstimmung» zwischen

Explorand und Gutachter vorhanden.

7.5

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte der

behandelnden Ärzte (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 24 bis 30) den Beweiswert

des bidisziplinären H.___-Gutachtens vom 24. März 2016 zu schmälern

vermögen:

7.5.1

Dr. med.

Q.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2015 (BB 24)

folgende Diagnosen: «Chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom im ganzen

Körper; depressive Entwicklung mit täglich psychosomatischen Beschwerden und

sehr schwerer sozialer Situation; seit 16 Jahren IV- und Sozialhilfebezüger;

seit 10 Jahren in psychiatrischer Behandlung inkl. Ehefrau; erektile

Dysfunktion mit enormem Krankheitswert, da Depression und

Krankheitsverarbeitung beeinträchtigt werden». Der Allgemeinmediziner äusserte

sich im Wesentlichen dahingehend, der Patient leide unter persistierenden

Schmerzen im ganzen HWS-, BWS- und LWS-Übergang. Ausserdem leide er unter

Kopfschmerzen, Brechreiz und Schulterschmerzen, die beim Bewegen, Bücken und

Heben von Gewicht an Intensität zunehmen würden. Er schlafe die ganze Nacht

nicht. Er sei sozusagen unruhig, jammernd, vergesslich und vor allem verbal

aggressiv. Er könne sich nicht konzentrieren, fühle sich ängstlich und sei

verzweifelt. Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner Ehefrau (die –

obwohl sie krank sei – ihren Ehemann wegen seiner Schmerzen mehrmals täglich

massieren müsse) und den noch gesunden Kindern. Er vermeide fast jeden Kontakt

zur Aussenwelt, habe Konzentrations- und Schlafstörungen und leide unter einem

allgemeinen Unwohlsein. Solange der Patient eine 50%ige IV-Rente erhalten habe,

d.h. seine Krankheit als Folge des mittelschweren Unfalles akzeptiert worden

sei, sei es ihm seelisch/moralisch besser gegangen. Er habe die Schmerzen

besser ertragen können. Nachdem ihm im Jahr 2006 die IV-Rente gestrichen worden

sei (für ihn das zweite «Trauma»), sei eine Wesensveränderung festzustellen.

Leid, Verzweiflung, Missverständnis, Ärger, Enttäuschung, Hoffnungslosigkeit,

Armut an Lebenskraft und Lebensmotivation hätten rapid an Dauer und Intensität

zugenommen. Objektiv leide der Patient an einem panvertebralen Schmerzsyndrom

bei Hyperkyphose der BWS sowie Streckhaltung der LWS mit Hyperlordose, einer

Beweglichkeitseinschränkung, Druckdolenz über den Dornfortsätzen und paravertebral

sowie an einer Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach

Fraktur der rechten Clavicula (1999). Die degenerativen Veränderungen im

Bereich des lumbovertebralen Übergangs hätten bei den rheumatologischen Untersuchungen

stets zugenommen, ohne eine Neurokompression zu finden. Im Weiteren leide der

Beschwerdeführer seit 10 Jahren an einer erektilen Dysfunktion. Die

Untersuchungen und Behandlungen hätten keine Pathologie und keine

Therapieerfolge gebracht. In dieser Kette von Schwierigkeiten, unter denen er

schwer leide, bleibe der Patient bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

(BB 24).

Im

Bericht vom 14. April 2016 hielt Dr. med. Q.___ im Wesentlichen fest,

der Patient sei mindestens mittelschwer depressiv. Er habe intensiv versucht,

den Patienten für eine Arbeit in der Muttersprache zu motivieren. Dies sei ihm

jedoch nicht gelungen. Der Patient seit überzeugt, dass er schwer krank sei.

Wenn ein Mensch jahrelang (1 ½ Jahrzehnte) überzeugt sei, schwer krank zu sein,

dann sei er krank. Aus diesen Gründen attestiere er dem Patienten eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 %. Dies sei von der IV zu überprüfen

(BB 25).

Zu

den vorerwähnten Berichten von Dr. med. Q.___ ist festzuhalten, dass

behandelnde Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten

Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben.

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März

2017.

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall benennt Dr. med. Q.___ keine wichtigen

Aspekte, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

wären. Insbesondere kann nicht vom Bestehen einer depressiven Entwicklung oder

einer Depression mittelschweren Grades ausgegangen werden. Der Bericht von

Dr. med. Q.___ vom 1. Juni 2015 wurde im H.___-Gutachten vom 24. März

2016.

bei den Vorakten aufgeführt und in die Beurteilung miteinbezogen (vgl.

IV-Nr. 237.1 S. 13 f.), wobei vom begutachtenden Psychiater kein

depressives Leiden festgestellt werden konnte. Dr. med. L.___ kam vielmehr

zum Schluss, gestützt auf den beobachtbaren Teil des psychopathologischen

Befundes bestünden keinerlei psychische Defizite. Das Verhalten des

Beschwerdeführers habe auch in der aktuellen Untersuchung einen erheblich

demonstrativen Eindruck hinterlassen (vgl. IV-Nr. 237.4 S. 8). Demnach

vermögen die Berichte von Dr. med. Q.___ den Beweiswert des H.___-Gutachtens

vom 24. März 2016 bzw. des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.___

vom 22. Januar 2016 nicht zu relativieren, dies umso mehr, als es sich bei

Dr. med. Q.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt. Die

Berichte von Dr. med. Q.___ imponieren zudem namentlich durch eine

unkritische Wiedergabe der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers.

7.5.2

Dies

gilt auch für das Zeugnis des Hausarztes Dr. med. R.___, Allgemeine

Medizin FMH, vom 26. Mai 2015 sowie dessen Bericht vom 1. Juli 2015

(BB 26 und 27). Die Berichte von Dr. med. R.___ vom 26. Mai, 1. Juli

und 20. August 2015 wurden im asim-Gutachten vom 24. März 2016

wiedergegeben (vgl. IV-Nr. 237.1 S. 13 und 15 f.) und demnach in die

Beurteilung miteinbezogen. Ausserdem wurden die vom Hausarzt erwähnten

Beschwerden (chronisches Schmerzsyndrom mit Rücken- und Schulterschmerzen seit

Jahren, Depression, Angsterkrankung) von den H.___-Gutachtern umfassend gewürdigt

und beurteilt. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, aufgrund dieser

Hausarztberichte von der Beurteilung der begutachtenden Fachärzte abzuweichen,

zumal auch hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.3

hiervor).

7.5.3

Dr. med.

S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. T.___,

Assistenzärztin Psychiatrie, stellten im Bericht der O.___ vom 8. Juni

2015.

die Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom» sowie

«Persönlichkeitsveränderung bei chronifiziertem, generalisiertem Schmerzsyndrom

(ICD-10 F33.10, F62.80)» und äusserten sich im Wesentlichen dahingehend, der

Patient befinde sich bei ihnen seit dem 15. Januar 2010 in fachärztlicher

Behandlung. Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache

des Patienten statt, wobei er mit Psychopharmaka behandelt werde. Flankierend

sei zudem eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie

etabliert worden. Bisher sei nebst dem Aufbau und der Festigung einer

tragfähigen therapeutischen Beziehung auch die Auseinandersetzung mit den

Schmerzen anhand psychoedukativer Methoden erfolgt. Es seien auch

Bewältigungsstrategien im Umgang mit den Schmerzen vermittelt worden. Im

Weiteren seien auch positive Aktivitäten besprochen worden, die eine bessere

Tagestrukturierung ermöglichten. Ein weiteres durchgehendes therapeutisches

Ziel sei auch die Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Die

behandelnden Psychiater hielten im Weiteren fest, aufgrund der bisherigen

Erfahrungen mit dem Patienten lasse sich jedoch nur eine geringe Veränderung

verzeichnen. Der Patient wirke weiterhin in sich gekehrt, lebe sozial

zurückgezogen, sei weiterhin auf die Schmerzproblematik eingeengt, depressiv,

gereizt, affektiv nur wenig spürbar sowie hoffnungs- und freudlos. Auch zeigten

sich nach wie vor eine deutliche Einschränkung des Auffassungsvermögens sowie

eine Verminderung der Konzentrations- und Merkfähigkeit. Des Weiteren beklage

er trotz langjähriger Medikation Schlafstörungen, innere Unruhe und Freudlosigkeit.

Hinzu komme noch die sehr schwierige soziale Situation, welche die

therapeutischen Fortschritte zusätzlich belaste. Ferner verfüge der Patient kaum

über geeignete Ressourcen, die ihm die Auseinandersetzung mit der Depressivität

sowie der Schmerzproblematik adäquat ermöglichten. Es bestünden deutliche

Defizite in sozialen Fertigkeiten, welche ohnehin schon zu einer negativen

Verstärkung und somit sozialen Isolation führten. Er nehme kaum an sozialen

Aktivitäten teil, verfüge auch über praktisch keine sozialen Kontakte, bis auf

die engsten Familienmitglieder, wobei auch innerhalb der Familie kaum eine

Kommunikation stattfinde. Hinzu komme, dass er im vergangenen Jahr seinen Onkel

verloren habe, welcher seine engste Bezugsperson dargestellt habe, und die

Tatsache, dass er aufgrund der bestehenden sozialen Situation die Rolle als

Familienoberhaupt nicht mehr wahrnehmen könne. Diese Faktoren beeinträchtigten

ihn zusätzlich stark in seinem Selbstwert und hemmten ihn im Umgang mit

sozialen Kontakten. Die Einengung auf die Schmerzproblematik und die vollkommene

Identifizierung mit der Krankenrolle lasse sich bei ihm als eine zwar

dysfunktionale, jedoch für ihn entlastende Bewältigungsstrategie und Entlastung

innerer Konflikte sehen. Die bisher unveränderte Schmerzproblematik trotz

mehrjähriger Therapiebemühungen zeige die Chronifizierung der

Schmerzproblematik auf. Eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei

ihm nicht zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht wäre er zu 30 bis 40 % in

einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (BB 28).

Zum

Bericht der Dres. med. S.___ und T.___ vom 5. November 2014 (IV-Nr. 225

S. 17 ff.) und zum oben wiedergegebenen Bericht der erwähnten behandelnden

Psychiater vom 8. Juni 2015 nahm Dr. med. L.___ wie folgt Stellung: «Eine

Begründung dieser Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig bestehende depressive Episode ohne somatisches Syndrom) blieb im

Bericht aus, das Vorliegen von mehreren, voneinander durch Remissionen

getrennten depressiven Episoden wurde nicht geschildert. In den Schilderungen

des Versicherten bildete sich das beklagte Vorliegen von psychischen

Beschwerden unverändert oder mit einer Verschlechterungstendenz gleich nach dem

von ihm im Jahr 1999 erlittenen Unfall ab. Weshalb bei mehrmaligen

ausführlichen Abklärungen in der Vergangenheit eine Auseinandersetzung mit dem

Aspekt von Mal-ingering im zitierten Bericht nicht erfolgte, kann nicht

beurteilt werden. Im Bericht wird ferner das Vorliegen einer

Persönlichkeitsveränderung bei chronifiziertem, generalisiertem Schmerzsyndrom

attestiert. Auf Seite 2 wird allerdings angegeben, «es gelingt kaum, einen

differenzierten Einblick in das Leben des Exploranden vor dem Unfallgeschehen

zu erhalten». Wie unter diesen Umständen das Vorliegen einer relevanten

Persönlichkeitsveränderung postuliert werden konnte, ist nicht nachvollziehbar.

Beschrieben werden zudem verbale Aggressivität sowie Mangel an Impulskontrolle,

welche in der aktuellen Untersuchung auch unter Umständen, welche mit hoher

Wahrscheinlichkeit aggressive oder impulsive Reaktionen, wenn auch nur

teilweise, hätten auslösen können, nicht reproduzierbar waren. Kognitiv-mnestische

Störungen konnten im Gegensatz zu den im Bericht aufgeführten Befunden nicht

nachgewiesen werden. Die Angaben von psychosozialem Verhalten basierten auf

defizitorientierten Angaben des Versicherten sowie seiner Ehefrau, was in der

Gesamtschau nicht als Vorliegen einer reliablen Fremdanamnese bezeichnet werden

kann. Eine Antriebsminderung fand sich in der aktuellen Untersuchung nicht,

auch wirkte der Versicherte während der aktuellen Untersuchung weder starr noch

affektiv abgeflacht. Zusammenfassend ver-besserte sich der Zustand des

Versicherten seit dem Befund vom 05.11.2014 erheblich». Im Weiteren äusserte

sich der psychiatrische H.___-Gutachter wie folgt: «Im Bericht vom 08.06.2015 wird

kein (mit der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der

Psychiatrie [AMDP]) konformer psychopathologischer Befund aufgeführt, es wird

angegeben, es lasse sich nur eine geringe Veränderung verzeichnen, bei

erheblich ausgeprägten kognitiv-mnetischen Defiziten, sehr schwieriger sozialer

Situation sowie unverändertem affektivem Syndrom. Es wird angegeben, ohne

weitere Differenzierung, der Versicherte nehme kaum an sozialen Aktivitäten

teil, er verfüge über keine sozialen Kontakte, auch innerhalb der Familie

erfolge kaum eine Kommunikation. Anhand dieses Berichts konnte jedoch nicht

sicher beurteilt werden, ob die vom Versicherten anlässlich der jeweiligen

Konsultation präsentierten Defizite auch ausserhalb des Behandlungssettings vorliegend

waren. Auch im Vergleich zu diesem Bericht präsentierte der Versicherte aktuell

eine umfassende Besserung» (IV-Nr. 237.4 S. 8 f.).

Die

anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Psychiater Dres. med. S.___

und T.___ vermögen die Beurteilung des psychiatrischen H.___-Gutachters nicht

in Frage zu stellen, da keine Aspekte genannt werden, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Auch angesichts der oben

wiedergegebenen, nachvollziehbaren Kritik des H.___-Gutachters an den

Ausführungen der behandelnden Psychiater sind diese Einschätzungen nicht

geeignet, den Beweiswert des H.___-Gutachtens vom 24. März 2016 bzw. des

psychiatrischen Teilgutachtens vom 22. Januar 2016 in Frage zu stellen.

7.5.4

Im

Bericht der O.___ (Dr. med. U.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH; Dr. med. T.___) zu Handen der Beschwerdegegnerin vom

11.

September 2015 wurde im Wesentlichen festgehalten, der

Gesundheitszustand verschlechtere sich. Der Patient gebe an, dass es ihm psychisch

immer schlechter gehe. Er wünschte sich, dass sich der Unfall nie ereignet

hätte. Er sehe keine andere Lösung, müsse viel über den Unfall und die

vergangenen Jahre sowie seinen immer schlechter werdenden Zustand grübeln. Er

komme aus dem Teufelskreis nicht mehr heraus. Zum erhobenen Befund wurde im

Wesentlichen angeben, es bestehe objektiv eine deutlich herabgesetzte

Konzentrationsfähigkeit. Das Kurzzeitgedächtnis sei ebenfalls eingeschränkt. Im

formalen Denken sei der Patient verlangsamt und auf seine Problematik

eingeengt. Es bestünden Ängste und Befürchtungen hinsichtlich seiner Gesundheit

und seiner Zukunft, Stimmenhören von unterschiedlichen Personen sowie optische

Halluzinationen. Der Patient beklage sich, dass ihm niemand glaube. Es bestehe

eine deutlich depressive Grundstimmung. Der Antrieb sei sowohl subjektiv als

auch objektiv deutlich vermindert. Im Weiteren bestünden ein sozialer Rückzug,

verbale Aggressivität sowie ein Mangel an Impulskontrolle. In einigen

Situationen wisse er nicht, zu was er fähig sei. Ferner seien Ein- und

Durchschlafstörungen, Albträume, ein Früherwachen, häufiger Harndrang,

Stuhlgangbeschwerden, ein Appetitverlust, Rückenbeschwerden, Potenzstörungen

und ein Libidoverlust vorhanden. Der Patient äussere Lebensüberdrussgefühle,

vom Suizid könne er sich aber dank seiner Ehefrau distanzieren. Es bestehe kein

Anhaltspunkt für eine Fremdgefährdung. Am 25. August 2015 sei der

Hamilton-Score erhoben worden. Der Punktescore von 34 deute auf eine schwere

depressive Störung hin (BB 29).

Dazu

hielt der psychiatrische H.___-Gutachter fest, die Tatsache, dass der Explorand

innerhalb des Behandlungszeitraumes zum vierten Mal Vater geworden sei, sei im

Bericht erwähnt, jedoch nicht qualifiziert worden. Der aufgeführte Befund unterscheide

sich nur unwesentlich vom Befund aus dem ersten Bericht. Die Auseinandersetzung

mit dem Aspekt des «Malingering» sei auch in diesem Bericht ausgeblieben. Die

psychometrische Untersuchung mittels Hamilton-Depressionsskala mit einem

Summenwert von 34 könne bei rückblickender Kenntnis des Verlaufs als kaum

reliabel beurteilt werden. Auch hier sei festzustellen, dass sich der Zustand

des Exploranden im objektivierbaren Teil des psychopathologischen Befundes im

Vergleich zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung erheblich verbessert habe

(IV-Nr. 237.4 S. 9).

Auch

im vorliegend jüngsten Bericht der behandelnden Psychiater vom 13. Mai

2016.

(IV-Nr. 240) werden – gleich wie im oben wiedergegebenen Bericht vom

11.

September 2015 - keine neuen Erkenntnisse oder Aspekte genannt, die

bei der H.___-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Der

Bericht vom 11. September 2015 wurde bei den Vorakten im asim-Gutachten

aufgeführt (vgl. IV-Nr. 237.1 S. 16), gewürdigt und in die

Beurteilung miteinbezogen. Es besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung im

H.___-Gutachten vom 24. März 2016 abzuweichen.

7.5.5

Aus

dem Bericht des P.___, [...] (ambulante Konsultation vom 13. Oktober 2016;

Prof. Dr. med. V.___, Stv. Chefarzt; Dr. med. W.___, Assistenzärztin),

vom 25. Oktober 2016 gehen folgende (Haupt-)Diagnosen hervor:

«1. Chronifiziertes, generalisiertes Schmerzsyndrom, 09/2016 MRI LWS und

ISG: degenerative Veränderungen ohne relevante Nervenwurzelkompression.

Unauffällige Darstellung der ISG bds, chronische Ganzkörperschmerzen, muskuläre

Dekonditionierung, Schmerzausweitung, keine radikuläre Symptomatik;

2.

Rezidivierende depressive Störung, in psychiatrischer Behandlung bei

Dr. med. S.___ ()». Im Weiteren wurden verschiedene Nebendiagnosen

(chronische schmerzhafte Nebenhodenreizung rechts mit diskreter

Begleithydrozele, irritative Miktionsbeschwerden, chronisches

Beckenschmerz-Syndrom, erektile Dysfunktion, Knick-Senk-Füsse bds,

AC-Gelenkspathologie Schulter rechts bei St.n. Trauma und AC-Gelenksseparation

mit operativer Sanierung 1999, 03/2015 neurologische Untersuchung inkl.

elektrophysiologischer Testungen [Dr. P. ]: Keine Schädigung des zentralen

oder peripheren Nervensystems feststellbar) gestellt.

Im

Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, der Patient leide an einem

chronifizierten Schmerzsyndrom mit in der klinischen Untersuchung auffällig

demonstrativem Schmerzverhalten, Allodynie (gestörte Schmerzempfindung) und

deutlicher Selbstlimitierung. Hinweise für eine entzündliche, rheumatologische

Grunderkrankung finde man weder bildgeberisch, laborchemisch noch klinisch. Mit

dem Patienten sei die Wichtigkeit eines weiterhin regelmässigen körperlichen

Trainings sowie der psychotherapeutischen Begleitung besprochen worden. Zum

klinischen Befund wurde u.a. ausgeführt, gemäss den Angaben des Patienten

bestehe die Kraft des gesamten rechten Armes M4/5 so seit der

Schulteroperation. Die Kraft der Beine sei symmetrisch erhalten. Unbeobachtet

sei das Gangbild soweit unauffällig. Bei Beobachtung sei es deutlich

verlangsamt und es bestehe ein breitbasiger Gang mit vom Patienten spontaner

Schmerzangabe. Die Wirbelsäule sei kaum untersuchbar aufgrund massiver

Schmerzangabe schon bei leichtem Druck. Der Patient könne die Wirbelsäule weder

flektieren noch extensieren, auch eine Seitneigung scheine ihm unmöglich

(unbeobachtet flektiere der Patient seine Wirbelsäule normal beim An- und Auskleiden).

Es bestehe eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts. Der Patient gebe

Schmerzen an bei der Palpation praktisch aller Gelenke ohne palpable

Schwellung. Praktisch alle Fibromyalgiedruckpunkte seien positiv. Es bestehe

eine leichte Hyperkyphosierung der Brustwirbelsäule und eine vermehrte Lordose

lumbal (BB 30).

In

Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin können diesem

rheumatologischen Bericht keine objektiven Anhaltspunkte entnommen werden, die

vom rheumatologischen H.___-Gutachter nicht berücksichtigt worden wären. Vielmehr

wird auch in diesem Bericht auf das auffällig demonstrative Schmerzverhalten, eine

Allodynie sowie eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen. Es werden auch

hier die bestehenden Diskrepanzen zwischen den subjektiven Symptomen und den

objektivierten Untersuchungsbefunden festgehalten (nicht reproduzierbare

Hypästhesien; Gangbild unbeobachtet unauffällig; unbeobachtet Flexion der

Wirbelsäule beim An- und Auskleiden möglich). Die aktuellen bildgebenden

Untersuchungen (MRI der LWS und ISG vom September 2016) sind unauffällig. Es

besteht somit auch angesichts dieses Untersuchungsberichts kein Anlass, von den

(rheumatologischen) Untersuchungsergebnissen des H.___-Gutachtens vom

24.

März 2016 abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer selber darauf hinweist,

seine Einwände in der Beschwerdeschrift richteten sich (ausschliesslich) gegen

den psychiatrischen Teil (Replik, S. 1; A.S. 35).

8.

8.1

Nach

dem Gesagten ist aufgrund des bidisziplinären H.___-Gutachtens vom 24. März

2016.

keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom

11.

Juni 2010 ausgewiesen (vgl. auch RAD-Bericht vom 15. Juni 2016;

IV-Nr. 242). Die Gutachter kommen vielmehr zum Schluss, dass sich seit der

SUVA-Verfügung vom 3. Mai 2002 weder somatisch noch psychiatrisch wirklich

neue Aspekte ergeben haben. Auch im Vergleich zum interdisziplinären H.___-Gutachten

vom 30. März 2010 sowie den versicherungspsychiatrischen und

neuropsychologischen G.___-Gutachten vom 18. November und

11.

Dezember 2008 ist die Situation nach den gutachterlichen Angaben im

Wesentlichen unverändert. Das H.___-Gutachten vom 24. März 2016 erfüllt

die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten

(vgl. E. II. 4.4 hiervor). Es bestehen sodann keine konkreten Indizien,

welche gegen die Zuverlässigkeit des H.___-Gutachtens vom 24. März 2016

sprechen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Gestützt darauf sind keine Anhaltspunkte

vorhanden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Schmerzempfindungen

psychiatrische Pathologien entwickelt hätte, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit

in relevanter Weise einschränken würden. Der medizinische Sachverhalt wurde von

der Beschwerdegegnerin fachärztlich und bidisziplinär und damit im Sinne von

Art. 43 Abs. 1 ATSG genügend abgeklärt, weshalb – entgegen den

gestellten Anträgen des Beschwerdeführers – kein Anlass besteht, das

Prüfverfahren wiederaufzunehmen bzw. ein neues psychiatrisches Gutachten

einzuholen. Von solchen weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69).

8.2

Da

keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund

vorliegt, besteht im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit,

eine vom vorerwähnten materiell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom

11.

Juni 2010 abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr

bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein neuer

Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

Der

Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege (Verfügung vom 14. Februar 2017, A.S. 32; vgl. E. I. 2.3

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Rechtsanwältin Weisskopf hat am 3. Mai

2017.

eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 4‘418.40 (16.17 Std. x CHF 230.00 pro Stunde zuzüglich

Spesenersatz von CHF 372.00 und Mehrwertsteuer) geltend macht (A.S. 42).

Der angegebene Zeitaufwand von 16.17 Stunden liegt für den vorliegenden, in

Bezug auf den Schwierigkeitsgrad durchschnittlichen Fall an der oberen Grenze,

kann aber mit Blick auf die umfangreichen Vorakten noch als angemessen gelten. Im

Weiteren beträgt der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160

Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit

beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'545.20 (Honorar von

CHF 2‘910.60 zuzüglich Auslagen von CHF 372.00 und MwSt. von

CHF 262.60). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Vertreterin im Umfang von CHF 873.20 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz

von CHF 230.00 ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, , wird auf CHF 3'545.20

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 873.20, wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser