VSBES.2016.304
Invalidenrente
11. Januar 2018Deutsch68 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer), gelernter Décolleteur, arbeitete seit März 1990
als Bauarbeiter bzw. -handlanger bei der B.___ Bauunternehmung, [...]. Am 23. August
1999 erlitt er einen Unfall, als er beim Abladen von der Hebebühne eines Lieferwagens
aus einer Höhe von ca. 1,5 Meter auf den Boden fiel und sich dabei an der
rechten Schulter (Schlüsselbeinbruch, Luxation) und am linken Daumen verletzte (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2.1 S. 48). In der Folge wurde er im C.___ an der
rechten Schulter operiert (vgl. IV-Nr. 20 S. 6 ff.). Zur
Rehabilitation und psychosomatischen Behandlung hielt er sich in der D.___ auf.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge aus
gesundheitlichen Gründen auf den 30. September 2001 aufgelöst. Mit
Verfügung vom 3. Mai 2002 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % eine Invalidenrente ab 1. November
2001 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % zu
(IV-Nr. 54). Die dagegen erhobene vorsorgliche Einsprache wurde am
24. Juli 2002 zurückgezogen (IV-Nr. 93.5 S. 3).
1.2 Bereits am 26. Juni 2000 hatte
sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. 8). Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge
verschiedene Abklärungsmassnahmen (medizinisches Gutachten durch das C.___ vom
25. Juli 2002 [IV-Nr. 59] und psychiatrisches Gutachten durch
Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
8. Dezember 2002 [IV-Nr. 62]). Daraufhin sprach sie dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2003 aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 40 % eine Invalidenrente (sowie entsprechende
Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. August 2000 zu (IV-Nr. 77).
Die dagegen erhobene Einsprache wurde – nach Durchführung eines psychiatrischen
Gutachtens bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie (Gutachten vom 21. Mai und 27. Juli 2004 [IV-Nr. 102
S. 2 ff. und 113]) - mit Einspracheentscheid vom 12. August 2004
gutgeheissen, die Verfügung vom 29. September 2003 aufgehoben und dem Beschwerdeführer
aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe
Invalidenrente ab 1. August 2000 zugesprochen (IV-Nr. 117). Die
dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Versicherungsgericht des Kantons [...] (im
Folgenden: Versicherungsgericht) infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung
vom 24. Dezember 2004 ab (VSBES.2004.283; IV-Nr. 127 S. 2 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 20. Januar
2006 stellte die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe
Invalidenrente aufgrund von umfangreichen medizinischen Abklärungen sowie der
aktuellen Rechtsprechung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens
auf Ende Februar 2006 ein (IV-Nr. 129). Die dagegen erhobene Einsprache
wurde – nach Veranlassung der versicherungspsychiatrischen und
neuropsychologischen Gutachten beim G.___, [...], vom 18. November und
11. Dezember 2008 (IV-Nr. 147.2 und 147.3) sowie des
interdisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen)
Gutachtens bei der H.___ vom 30. März 2010 (IV-Nr. 162.1) - mit
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 abgewiesen. Gleichzeitig hob die
Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 12. August 2004 und die
darauf basierende Rentenverfügung vom 30. November 2004
wiedererwägungsweise auf. Sodann wies sie auch den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender
Eingliederungsbereitschaft ab (neu ermittelter IV-Grad von 16 %; IV-Nr. 168).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom
8. Juni 2011 ab (VSBES.2010.173; IV-Nr. 189 S. 2 ff.). Infolge
Rückzugs der dagegen erhobenen Beschwerde schrieb das Bundesgericht das
Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 19. September 2011 ab (9C_524/2011;
IV-Nr. 196).
1.4 Am 19. September 2014
meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 202). Auf dieses Leistungsbegehren trat die Beschwerdegegnerin mit
rechtskräftiger Verfügung vom 10. November 2014 nicht ein
(IV-Nr. 209).
1.5 Am 20. Mai 2015 reichte der
Beschwerdeführer bei der IV eine Neuanmeldung ein (IV-Nr. 213). Daraufhin
veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut bei der H.___ eine bidisziplinäre
(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung, welche am 20. Januar
2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 24. März 2016; IV-Nr. 237.1). Daraufhin
lehnte sie - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens - den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom
14. Oktober 2016 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss
bidisziplinärem Verlaufsgutachten der H.___ vom 24. März 2016 ergebe sich
aus psychiatrischer Sicht das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne
Anhaltpunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung. Seit der
SUVA-Verfügung vom 3. Mai 2002 hätten sich weder somatisch noch
psychiatrisch wirklich neue Aspekte ergeben. Auch gegenüber der Vorbegutachtung
durch die H.___ vom 30. März 2010 (IV-Nr. 162.1) sei die Situation im
Wesentlichen unverändert. Seit dem letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid
vom 11. Juni 2010 sei keine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten. Dem Beschwerdeführer sei es
zuzumuten, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es bleibe, wie im
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 berechnet, unverändert bei einem
Invaliditätsgrad von 16 %. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert
(IV-Nr. 255).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
17. November 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2016 aufzuheben und die Wiederaufnahme
des Prüfverfahrens anzuordnen.
2. Es sei ein neues psychiatrisches
Gutachten bei einem unabhängigen Facharzt einzuholen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten
Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 30 f.).
2.3 Mit Verfügung vom
14. Februar 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 32 f.).
2.4 In seiner Replik vom
7. März 2017 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren festhalten und mitteilen, er verzichte weitestgehend
auf eine Replik. Lediglich als Anmerkung werde noch darauf hingewiesen, dass
sich die Rügen in der Beschwerdeschrift gegen den psychiatrischen Teil des H.___-Gutachtens
vom 24. März 2016 richteten (A.S. 35 f.).
2.5 Mit Duplik vom 31. März
2017 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest
(A.S. 38).
2.6 Mit Eingabe vom 3. Mai 2017
verzichtet die Vertreterin des Beschwerdeführers auf Bemerkungen zur Duplik der
Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig reicht sie in der Beilage ihre Kostennote ein
(A.S. 41 f.).
2.7 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob dem
bidisziplinären H.___-Gutachten vom 24. März 2016 Beweiswert zukommt und
ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 14. Oktober 2016
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung
der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich
unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger
Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
Eine bloss
unterschiedliche Beurteilung (z.B. des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der
ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch
Verwaltung oder Richter usw.) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von
Art. 17 ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur,
die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals
gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben;
prozessentscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im
Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat.
Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 433 f. Rz. 51 ff. mit
Hinweisen).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
3.3
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach
einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des rechtskräftigen
Einspracheentscheids vom 11. Juni 2010 mit demjenigen im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2016 eine
anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen
ist. Das im September 2014 eingeleitete Revisionsverfahren, welches mit rechtskräftiger
Nichteintretensverfügung vom 10. November 2014 abgeschlossen wurde
(IV-Nr. 209), fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).
4.4
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend
darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in
denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert
haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
5.
Zunächst
ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er dem rechtskräftigen Einspracheentscheid
vom 11. Juni 2010 (IV-Nr. 168) bzw. dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 8. Juni 2011 (VSBES.2010.173), worin die
Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente bestätigt wurde
(IV-Nr. 189 S. 2 ff.), zu Grunde lag:
5.1
5.1.1
Dem
versicherungspsychiatrischen Gutachten des G.___ vom 11. Dezember 2008 kann
im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort am
5.
März und 27. Juni 2007 sowie am 20. Oktober 2008 untersucht
wurde. Dr. med. I.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie die
festgestellten histrionischen Persönlichkeitszüge hätten keine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen
festgehalten, bei der gutachterlichen Untersuchung sei der Explorand einerseits
mit einer Zurückhaltung und andererseits mit bewusstseinsnahen Verhaltensweisen
aufgefallen. Er habe die gestellten Fragen sehr oft defizitorientiert
beantwortet. Diese Verhaltensweisen hätten in verschiedenen Untersuchungen
wiederholt beobachtet werden können. Er habe wiederholt Einschränkungen der
kognitiven Funktionen geltend gemacht. Manchmal vergesse er schmerzbedingt sogar
seinen eigenen Geburtstag. Eine solche gravierende vorübergehende Einschränkung
der mnestischen Funktionen könne mit keinem psychiatrischen Krankheitsbild
erklärt werden. Die vom Exploranden angegebene Schmerzsymptomatik könne eine
solche vorübergehende gravierende Einschränkung der mnestischen Funktionen
nicht begründen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe der Explorand keine
Einschränkungen der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt.
Ähnliche Befunde seien auch bei den früheren Begutachtungen durch Dr. med.
F.___ festgehalten worden.
Da
der Explorand subjektiv solche Einschränkungen geltend gemacht habe, seien
testpsychologische Abklärungen durchgeführt worden. Hier habe der Explorand
einerseits widersprüchliche und andererseits sehr schlechte Testresultate
erreicht, welche mit einer Hirnfunktionsstörung nicht zu erklären seien. Beim
Testverhalten habe es wiederholt Hinweise für motivationale
Einstellungsdefizite gegeben. Bei den Testuntersuchungen, welche spezifisch
entwickelt worden seien, um bewusstseinsnahes Simulationsverhalten zu
überprüfen, habe der Explorand Testresultate erreicht, welche schlechter
gewesen seien, als die Leistungen von schwergradig hirnorganisch gestörten Patienten.
Bei einer solchen Untersuchung habe der Explorand einen sehr hohen Fehleranteil
von 50 % erreicht, sodass hier auch gemäss den Testautoren von
bewusstseinsnahen Verhaltensweisen auszugehen sei. Auch bei diesen
Untersuchungen habe es Hinweise für eine Tendenz im Sinne einer absichtlichen
Produktion von Fehlern gegeben. Bei den durchgeführten testpsychologischen
Untersuchungen zur Überprüfung der Intelligenzfunktionen habe er auch sehr
schlechte Resultate erzielt, welche im Rahmen einer Debilität zu interpretieren
wären. Eine solche schwere Intelligenzminderung könne mit der Lebensgeschichte
des Exploranden in keinster Weise vereinbart werden. Wenn auch berücksichtigt
werde, dass es ihm weiterhin gelungen sei, ein Fahrzeug zu lenken, müsse davon
ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, zielgerichtete situationsflexible
Verhaltensweisen, welche hohe kognitive Anforderungen stellten, durchzuführen.
Bei den vorliegenden Testresultaten wäre das Durchführen solch komplexer
kognitiv anspruchsvoller Handlungsweisen nicht möglich. Wie in der
Vergangenheit wiederholt festgehalten worden sei, habe der Explorand eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den Testbefunden und den klinischen Befunden
gezeigt. In der Vergangenheit sei diese Verhaltensweise des Exploranden
einerseits im Rahmen einer histrionischen Verarbeitung des Unfallgeschehens,
andererseits im Rahmen einer Symptomausweitung interpretiert worden. Es sei
auch von einem sekundären Krankheitsgewinn ausgegangen worden. Später seien
diese Symptome im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei
Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer
Erkrankung interpretiert worden. Den im Rahmen der aktuellen gutachterlichen
Untersuchung dargestellten kognitiven Einschränkungen könne kein Krankheitswert
zugemessen werden. Aus gutachterlicher Sicht seien diese Befunde in erster
Linie im Rahmen von bewusstseinsnahen Verhaltensweisen zu interpretieren.
Im
Weiteren seien keine Hinweise für Denkstörungen ersichtlich. Insbesondere
depressionstypische Denkinhalte seien nicht festgestellt worden. Es habe auch
keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen
gegeben. Der Explorand habe von einer Psychose bzw. psychotischen Störung
berichtet. Die Angaben des Exploranden zu diesen Phänomenen seien zum Teil
widersprüchlich gewesen. Bei der genaueren Exploration habe festgestellt werden
können, dass diese Phänomene situations- und milieuabhängig gewesen seien,
sodass diese als Pseudohalluzinationen zu interpretieren seien. In der
Affektivität seien keine Hinweise für eine depressive Störung oder für eine
Angststörung mit eigenständigem Krankheitswert ausgemacht worden. Die affektive
Modulationsfähigkeit sei weitgehend unauffällig, wobei der Explorand im Rahmen
der gutachterlichen Untersuchung eine zurückhaltende Grundstimmung gezeigt
habe. Eine Einschränkung des Antriebes sei nicht ausgemacht worden. Eine
Beeinträchtigung der Psychomotorik sei ebenfalls nicht vorgelegen. Es habe zum
Teil Hinweise für Gedanken über Lebensüberdruss gegeben. Anhaltspunkte für
akute Suizidalität seien jedoch nicht festgestellt worden.
Sodann
führte der Gutachter aus, der Explorand habe über erhebliche Schmerzsymptome
berichtet. Er habe diese Schmerzsymptomatik mit dem Unfallgeschehen in
Zusammenhang gesehen. Eine mögliche psychische Genese der Schmerzsymptomatik
habe er abgelehnt. Zudem habe er über Schlafstörungen berichtet. Es habe
Hinweise für eine gewisse Tag/Nacht-Umkehr gegeben. Der Explorand habe auch
über Appetitlosigkeit berichtet, wobei er seit dem Unfallgeschehen eine
erhebliche Gewichtszunahme gezeigt habe. Im Weiteren habe er Einschränkungen
der Sexualfunktionen angegeben. Ferner habe er auch einen gewissen sozialen
Rückzug geltend gemacht und über Einschränkungen des Tagesaktivitätsniveaus
berichtet. Bei ausreichender Willensanspannung sei er jedoch in der Lage
gewesen, längere zielgerichtete Aktivitäten durchzuführen. Gemäss seinen
eigenen Angaben befinde er sich seit 2007 nicht mehr in psychiatrischer
Behandlung. Er habe angegeben, dass er nicht mehr antidepressiv behandelt
werde.
Der
Explorand habe im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung zum Teil über längere
Strecken ausführlich über die Schmerzsymptomatik berichtet. Dabei sei er auch
mit einem erhöhten Mitteilungsbedürfnis aufgefallen. Als er über die
Schmerzsymptomatik genauer befragt worden sei, habe er zum Teil gereizt
reagiert. Weitere Auffälligkeiten im Bereich der Affektivität seien nicht
festgestellt worden. Er habe selbst berichtet, dass er depressiv sei. Er habe
seine depressive Wahrnehmung jedoch nicht genauer beschreiben können. Auf
konkrete Fragen habe er geantwortet, dass er nicht mehr so wie früher und
lärmempfindlich sei. Gemäss dem beschriebenen Befundstatus und den aktuellen
Untersuchungsbefunden könne beim Exploranden aktuell von einer histrionischen
Verarbeitung des Unfallgeschehens und von einer histrionischen Darstellung der
Schmerzproblematik ausgegangen werden. Diese Symptomatologie sei auch im Rahmen
der Begutachtung im Jahr 2002 beschrieben worden. Damals sei von einer
Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0 ausgegangen worden. Die Diagnose
einer undifferenzierten Somatisierungsstörung sei bereits in der Vergangenheit
wiederholt erwähnt worden. Im Rahmen der Hospitalisation in der D.___ sei sogar
der Verdacht auf eine somatoforme Symptomatologie geäussert worden. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Explorand zuerst eine histrionische
Verarbeitung der organisch verursachten Schmerzsymptome gezeigt. Im Verlauf sei
es jedoch zur Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung gekommen, wie dies
auch von Dr. med. F.___ festgehalten worden sei. Diese somatoforme Störung
sei wiederholt beschrieben und zuletzt sei die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 gestellt worden.
Beim
Exploranden habe im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung ein emotionaler
Konflikt oder eine schwierige psychosoziale Problematik in kausalem
Zusammenhang mit dem Schmerzbeginn nicht festgestellt werden können. Der
Schmerzbeginn sei vielmehr mit dem Unfallgeschehen im Jahr 1999 in kausalem
Zusammenhang gestanden. Der Explorand habe hingegen im Jahr 2001 von einer
Zunahme und auch Ausweitung der Schmerzsymptomatik berichtet. Die konkreten Fragen
zu seinen Lebensumständen in diesem Zeitraum habe er jedoch nicht beantwortet.
Gemäss den medizinischen Daten habe er in diesem Zeitraum einerseits berufliche
Massnahmen durchgeführt und andererseits sei die Suva von einem 10%igen
Integritätsschaden ausgegangen. Möglicherweise habe diese Entwicklung in der
sozialen Situation des Exploranden zu einem inneren Konflikt geführt, sodass es
zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen sei. Im Weiteren bestünden
beim Exploranden ein erheblicher Krankheitsgewinn und eine erhöhte Zuwendung in
der Familie. Er habe berichtet, dass er von seiner Frau wiederholt täglich
massiert werde. Er habe auch eine passive Haltung bezüglich haushälterischer
Aktivitäten gezeigt. Ferner habe es auch Hinweise auf eine kognitive Fixierung
auf die Schmerzsymptomatik gegeben. Diese sei jedoch für den Exploranden
überwindbar gewesen. Es sei ihm gelungen, bei ausreichender Willensanstrengung
eine längere Reise in sein Heimatland mit einem Fahrzeug zu unternehmen. Er sei
auch in der Lage gewesen, soziale Aktivitäten durchzuführen und mit Familienangehörigen
verschiedene kurze Reisen in der Schweiz zu unternehmen. Er habe keine
erhebliche Beeinträchtigung des sozialen Leistungs- und Integrationsniveaus
gezeigt. Es habe den Anschein gemacht, dass er weiterhin seine Rolle als
Familienvater und Ehemann unter den gegebenen Umständen adäquat fortsetzen
könne. Er habe auch ausserhäusliche soziale Kontakte gepflegt. Ein
schmerzbedingter Interessenverlust in allen Belangen des alltäglichen Lebens
sei nicht festgestellt worden. Eine «pain prone personality» liege ebenfalls nicht
vor. Zusammenfassend könne beim Exploranden grundsätzlich die Diagnose einer
somatoformen Schmerzstörung bestätigt werden, eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit werde hingegen auf dieser Basis nicht attestiert. Beim Exploranden
werde durchaus von der Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik ausgegangen. An
dieser Stelle werde auch festgehalten, dass eine Komorbidität im Sinne einer
erheblichen depressiven Störung oder einer eigenständigen Angsterkrankung
gemäss ICD-10 nicht vorliege.
Im
Weiteren führte Dr. med. I.___ aus, in der Vergangenheit sei beim
Exploranden eine chronifizierte Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
festgehalten worden. Gemäss ICD-10 handle es sich um eine leichte oder nicht
anhaltende ängstliche Depression. Die Symptome seien häufig sehr mild. Der
Explorand habe im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung über keine
anhaltenden Angstsymptome berichtet. Eine depressive Symptomatologie sei zum
Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung auch nicht vorgelegen. Zudem würde
eine Angst und depressive Störung gemischt aus versicherungsmedizinischer Sicht
grundsätzlich keinen anhaltenden Gesundheitsschaden begründen, weil es sich um
keine anhaltende Symptomatologie handle. Letztlich könne auch der in der Vergangenheit
aus gutachterlicher Sicht festgehaltene Verdacht auf eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1) nicht bestätigt
werden. Der Explorand habe in der Vergangenheit an keiner schweren psychiatrischen
Erkrankung gelitten, welche bei ihm traumatisierend gewirkt haben könnte. Eine Persönlichkeitsänderung
müsse mit einer psychiatrischen Erkrankung in Zusammenhang stehen, was beim
Exploranden nicht der Fall sei. Eine Persönlichkeitsveränderung bei chronischem
Schmerzsyndrom sollte eigentlich unter F62.8 diagnostiziert werden, was auch
damals nicht gemacht worden sei. Grundsätzlich könne beim Exploranden von
gewissen histrionischen Persönlichkeitszügen berichtet werden, welche auch die
histrionische Schmerzverarbeitung und die histrionische Verarbeitung des
Unfallgeschehens begründeten. Diese Persönlichkeitsakzentuierung begründe
jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht keinen anhaltenden
Gesundheitsschaden. Es handle sich auch nicht um eine erhebliche Störung, welche
bei der erwähnten somatoformen Schmerzstörung als Komorbidität zu sehen wäre.
Die vom Exploranden dargestellten kognitiven Defizite in der
neuropsychologischen Untersuchung seien mit der somatoformen Schmerzstörung
nicht in Zusammenhang zu sehen. Hier werde, wie in der Vergangenheit
beschrieben, von bewusstseinsnahen Verhaltensweisen und von einer
histrionischen Darstellung von Krankheitssymptomen ausgegangen. Die vom
Exploranden beschriebenen Pseudohalluzinationen seien ebenfalls in diesem
Zusammenhang zu interpretieren. Zusammenfassend könne beim Exploranden die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus gutachterlicher
Sicht grundsätzlich bestätigt werden, auf dieser Basis werde jedoch eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt.
Die
gestellten Fragen wurden vom Gutachter dahingehend beantwortet, beim
Exploranden sei keine psychiatrische Störung festgestellt worden, welche als
anhaltender Gesundheitsschaden zu beurteilen sei. Aufgrund der diagnostizierten
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung werde eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht postuliert. Eine Komorbidität
im Sinne eine Angsterkrankung oder einer eigenständigen erheblichen depressiven
Störung liege nicht vor. Den festgestellten histrionischen Persönlichkeitszügen
werde kein Krankheitswert beigemessen. Die bisherige Tätigkeit wäre rein aus versicherungspsychiatrischer
Sicht vollumfänglich (8 ½ Std. pro Tag) zuzumuten, wobei keine anhaltende
Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Der Explorand wäre rein aus
versicherungspsychiatrischer Sicht einem potentiellen Arbeitsumfeld zuzumuten.
Es empfehle sich dringend, eine Ressourcenaktivierung vorzunehmen
(IV-Nr. 147.2).
5.1.2
Aus
dem neuropsychologischen Gutachten des G.___ vom 18. November 2008 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer an den gleichen Tagen von Dipl.-Psych. J.___,
Leitende Psychologin, untersucht wurde, wobei Dr. med. I.___ sich mit der
Beurteilung und der Schlussfolgerung einverstanden erklärte. Unter dem Titel «Beurteilung»
wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Explorand habe sich während der
neuropsychologischen Untersuchung nicht ausreichend kooperativ verhalten und
die Durchführung einzelner Aufgaben vorzeitig abgebrochen. Ferner habe er bei
verschiedenen Tests irreguläre Bearbeitungsstrategien angewandt und sei nicht
instruktionskonform vorgegangen. Das Testleistungsprofil zeige überwiegend
stark normabweichende und nicht beurteilbare Leistungsbefunde auf. Die formal
ermittelten Ergebnisse stünden mit dem gezeigten Verhalten während der
Untersuchung im Widerspruch. Eine weitere Diskrepanz zwischen den Testbefunden
und der Beobachtung habe sich aufgrund der formal nicht überprüfbaren
Aufmerksamkeitsleistung einerseits und der vorhandenen Aufmerksamkeit während
der Präsentation der Testinstruktionen andererseits ergeben. Damit der
Explorand überhaupt verstanden und gewusst habe, was er bei der jeweiligen
Aufgabe tun müsse, habe er in der Lage sein müssen, seine Aufmerksamkeit auf
die dargebotenen Informationen zu lenken und das Relevante in einem normalen
Tempo herauszufiltern und umzusetzen. Dies bedeute, dass er eine gewisse
Aufmerksamkeitsleistung habe erbringen können.
Besonders
auffällig und diskrepant zu der aufgrund seiner Vorgeschichte anzunehmenden
Intelligenz seien die Ergebnisse der Subtests aus dem Hamburg-Wechsler
Intelligenztest. Bei der Identifikation von einfachen Gegenständen im
Bildergänzen habe der Explorand eine nicht nachvollziehbare und mit seiner
Schul- und Berufsausbildung nicht zu vereinbarende Leistung erbracht. Mit einem
realen IQ von 55 wären ihm nicht nur seine Ausbildung, sondern auch weitere
Lebensaufgaben, welche er zweifellos gut gemeistert habe (Anforderungen einer
Ehe, Kindererziehung usw.), kaum möglich. Das tatsächliche Intelligenzniveau
müsse zumindest im unteren Durchschnittsbereich angesiedelt werden. Für die
Normabweichung in einem weiteren Intelligenztest (Leistungsprüfungssystem)
müssten instruktionswidrige Verhaltensweisen verantwortlich gemacht werden und
das Ergebnis stelle nicht das tatsächliche Fähigkeitsniveau des Exploranden
dar.
Nach
den Angaben der Psychologin konnte sich der Explorand im Verlauf der neurospsychologischen
Untersuchung die Testinstruktionen über einen unterschiedlich langen Zeitraum
(Minutenbereich) merken, was auf eine Lernfähigkeit und Aufnahme ins
Kurzzeitgedächtnis hinweise. Die klinische Prüfung von Altgedächtnisinhalten
habe ebenfalls keine bedeutenden Auffälligkeiten im mnestischen Bereich gezeigt.
Im Kurzzeitgedächtnis sei aufgrund der schnelleren Bewältigung der Aufgabe ein
gewisser Lerneffekt zu beobachten gewesen und der Explorand habe die
Aufgabenstellung noch richtigerweise nach mehreren Minuten gewusst. Dennoch
seien bei der Bearbeitung des Kurzzeitgedächtnisses auffällig viele Fehler produziert
worden und selbst bei der Wiederholung des Tests liege die Fehlerrate im
Zufallsbereich. Da eine gestörte Wahrnehmung eindeutig habe ausgeschlossen
werden können, liege die Vermutung sehr nahe, dass sich der Explorand bewusst bei
etwa jedem zweiten Item für einen Fehler entschieden habe. In der
Kontrolluntersuchung habe sich das gleiche Bild gezeigt. Eine Tendenz im Sinne
einer absichtlichen Produktion von Fehlern könne angenommen werden. Der
auditive Gedächtnistest sei ebenfalls sehr auffällig gewesen. Die angesetzten
Mindestwerte bei diesen Verfahren würden in der Regel selbst von
schwersthirngeschädigten Patienten nicht unterschritten. Demnach müsse bei
einer Untersuchung wie im vorliegenden Fall von einem bewusstseinsnahen
Verhalten ausgegangen werden.
Zusammenfassend
liessen sich die vorliegenden Diskrepanzen und Inkonsistenzen nicht mit
Defiziten in bestimmten Funktionsbereichen erklären, sondern mit einer
unangemessenen Leistungsmotivation sowie einem defizitorientierten Verhalten
seitens des Exploranden. Auch in der Kontrolluntersuchung habe er dazu geneigt,
seine Leistungen schlechter darzustellen, als diese in Wirklichkeit seien. Die
gegenwärtig ermittelten Befunde seien deutlich überlagert und das tatsächlich
kognitive Leistungsniveau des Exploranden sei mit hoher Wahrscheinlichkeit
zumindest im unteren Normbereich anzusiedeln, eine angemessene Leistungsbereitschaft
vorausgesetzt. Verschiedene Fähigkeiten des Exploranden zeigten sich aufgrund
der Verhaltensbeobachtung, ähnlich den Aussagen in den Vorbefunden,
unbeeinträchtigt, wie Orientierung, Wahrnehmung, Sprachverständnis und
–produktion, Konzentration zumindest für kurze Zeit, fokussierte Aufmerksamkeit
und auch das Behalten von Informationen (IV-Nr. 147.3).
5.2
Dem
Gutachten der H.___ vom 30. März 2010 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer dort am 13. Januar internistisch (Dr. med. K.___, Innere
Medizin FMH), am 14. Januar 2010 psychiatrisch (Dr. med. L.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie) und am 15. Januar 2010 rheumatologisch
(Dr. med. M.___, Assistenzarzt der Klinik Rheumatologie des Bethesda-Spitals,
[...]) untersucht wurde; die interdisziplinäre Konsensbesprechung fand am 25. Februar
2010.
statt. Die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) lauteten wie
folgt: «1. Posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis rechts
(ICD-10: M75.9) bei Status nach AC-Luxation Tossy III rechts am 23.08.1999 mit
Implantation einer Hakenplatte 23.08.1999, Status nach Metallentfernung am
25.11
, Inaktivitätsatrophie der Schultermuskulatur rechts;
2.
Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.80)». Die
weiteren Diagnosen (1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
[ICD-10: F45.1]; 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen
und histrionischen Zügen [ICD-10: Z73.1]; 3. Schlafapnoe-Syndrom)
haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, in der aktuellen Untersuchung wirke der Explorand sehr vordergründig,
allgemein und plakativ in seinen Beschwerdeschilderungen, diffus, wenig
greifbar, mit wenig ergiebigen Angaben auf gezielte Nachfragen in der Anamnese.
Stimmungsmässig imponiere er als eher leicht angetrieben bis subaggressiv
gereizt.
In
der aktuellen rheumatologischen Untersuchung werde eine eingeschränkte
Belastbarkeit der rechten Schulter im Rahmen einer posttraumatischen
Periarthropathia humeroscapularis rechts infolge der beim Unfall vom 24.
(recte: 23.) August 1999 erlittenen AC-Luxation Tossy III – IV mit gleichentags
erfolgter operativer Sanierung durch Hakenplatte und Metallentfernung im
November 1999 festgestellt. Inaktivitätsbedingt sei es zu einer gewissen
Atrophie der Schultergürtelmuskulatur rechts betont gekommen. Aufgrund der
erlittenen Verletzung sei sicher von einer verminderten Belastbarkeit für die
rechte obere Extremität auszugehen. Somatisch nur ungenügend erklärt und durch
eine schwergradige Symptomausweitung und Amplifikation überlagert, bestehe ein
chronisches generalisiertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit inkonstanten
Bewegungseinschränkungen und hochgradiger Diskrepanz zwischen den beklagten
Beschwerden, den objektivierbaren Befunden sowie den Bewegungsausmassen spontan
und während der Untersuchungssituation. Diese Ausweitung sei im Rahmen der
psychiatrischerseits zu diagnostizierenden anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit
narzisstischen histrionischen Zügen zu interpretieren. Aus rein
rheumatologischer Sicht sei sicher die bisherige körperlich schwere Tätigkeit
als Hochbauer nicht mehr möglich. Hingegen sei für leichte bis mittelschwere
Tätigkeit in Wechselbelastung mit einer Gewichtslimite von 20 kg und unter
Vermeidung von Überkopfarbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren.
Im
Weiteren wurde dargelegt, aus psychiatrischer Sicht halte man derzeit eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht für ausgewiesen. Ganz im Vordergrund
stünden die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie die Persönlichkeitsakzentuierung
mit narzisstischen und histrionischen Zügen. Aus aktueller Sicht könnten die in
den Vorgutachten aus psychiatrischer Sicht attestierten Leistungseinbussen
nicht wirklich nachvollzogen werden. Es bestehe aufgrund der aktuellen Befunde
und aktuellen Diagnosen keine Begründung, weshalb die Leistungsfähigkeit nicht
voll erbracht werden könnte. So sei insbesondere auch die Verdachtsdiagnose
einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung, wie
im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 21. Mai 2004
ausgeführt, überhaupt nicht nachvollziehbar, da die psychische Erkrankung von
entsprechender Schwere und Dauer als Grundlage dieser Störung fehle. Eine
entsprechende Einschätzung sei auch – in Übereinstimmung mit der eigenen
Einschätzung – im versicherungspsychiatrischen G.___-Gutachten vom 11. Dezember
2008.
vorgenommen worden. Auch in der damaligen Beurteilung habe man erhebliche
Diskrepanzen in den testpsychologischen Verfahren zwischen den subjektiven
Einschränkungen und objektivierbaren Einbussen gefunden.
Die
aktuell vorgebrachten Beschwerden und das gezeigte Verhalten wiesen zum Teil
bizarre und deutlich übersteigerte Züge auf, die nicht einer psychiatrischen
Grunderkrankung zuzuschreiben, sondern am ehesten im Rahmen eines kulturell
geprägten Krankheitsverhaltens zu interpretieren, jedoch ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit seien. Dazu passe auch der unübersehbare Berentungswunsch, der
mit viel Energie betrieben werde, wohingegen die psychotherapeutischen Behandlungsangebote
jeweils situativ aufgesucht würden, vor allem im Rahmen der Bekräftigung des
Rentenanspruchs, die sonstigen therapeutischen Angebote aber jeweils bei
fehlender Motivationslage wieder abgebrochen würden. Aktuell befinde sich der
Explorand gemäss eigenen Angaben und gemäss Aktenlage nicht in
psychotherapeutischer Behandlung, nehme jedoch Psychopharmaka ein, die man im
Labor auch nachweisen könne, deren Indikation und Zielsetzung jedoch eher
fraglich bleibe. So sei insbesondere auch die Einnahme von Orfiril, ein
Antileptikum, wenig schlüssig indiziert. Der Explorand leide weder an einer
Epilepsie noch an einer manisch-depressiven Störung. Das Medikament sollte
langsam ausgeschlichen und abgesetzt werden. Anamnestisch bestünden Hinweise
auf ein mögliches Schlafapnoe-Syndrom bei zusätzlich überlagernder schlechter
Schlafhygiene mit teilweise Tag/Nacht-Umkehr. Diesbezüglich werde nicht davon
ausgegangen, dass sich daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableite,
jedoch müsste das Schlafapnoe-Syndrom behandelt werden; trotz vorbeschriebener
CPAP-Intoleranz müsste diesbezüglich nochmals ein Versuch durchgeführt werden.
Im Weiteren sei eine Verbesserung der Tag/Nachstruktur vor allem durch eine
regelmässige Tagesstrukturierung im Sinne einer beruflichen Tätigkeit zu
erlangen, sodass einer Berufstätigkeit auch eine therapeutische Dimension
zukomme.
Zur
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf hielten die H.___-Gutachter fest, aus
gesamtmedizinischer Sicht erachte man die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter
infolge der somatischen Einschränkungen der rechten oberen Extremität wie auch
der beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule für bleibend nicht
mehr zumutbar. Sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeit in Wechselbelastung mit einer Hebelimite von maximal
20.
kg und ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten oder wiederholten
Arbeiten über der Horizontalen, insbesondere unter gleichzeitiger Kraftaufwendung,
seien aus gesamtmedizinischer Sicht jedoch zu 100 % zumutbar. Die
hochgradige Diskrepanz der Selbsteinschätzung einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit und der medizinischen Einschätzung einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit erkläre sich vor allem durch IV-fremde Gründe der somatoformen
Schmerzstörung, der erheblichen Symptomausweitung, der kulturellen
Krankheitskonzepte und Prägungen sowie der ausbildungsmässig und infolge der
fehlenden Deutschkenntnisse limitierten beruflichen Aussichten.
Zum
Beginn der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, sie seien – genauso wie
der Rechtsdienst und der medizinische Dienst der IV-Stelle – der Ansicht, dass
die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. August 2000 zu Unrecht
erfolgt sei, da keine genügenden medizinisch begründbaren Einschränkungen vorhanden
gewesen seien. Entsprechend sei man der Ansicht, dass ab Datum der Verfügung
vom 20. Januar 2006, worin die Invalidenrente aufgehoben worden sei, die
vorerwähnte Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. In der Zwischenzeit vorliegende
Berichte seien konsistent mit der eigenen Einschätzung, so insbesondere das
ausführliche und in der Schlussfolgerung gestützte versicherungspsychiatrische G.___-Gutachten
vom 11. Dezember 2008. Die urologischen Berichte mit Diagnose einer
erektilen Dysfunktion und einer chronischen Prostatitis seien für die
Arbeitsfähigkeit irrelevant (IV-Nr. 162.1).
5.3
Das
Versicherungsgericht des Kantons [...] erwog in seinem rechtskräftigen Urteil vom
8.
Juni 2011 (VSBES.2010.173; IV-Nr. 189 S. 2 ff.) im
Wesentlichen Folgendes (S. 9 f., E. II. 5c und d):
c) Wie bereits
erwähnt worden ist, hat nebst den expliziten Aussagen im G.___- gleich wie im H.___-Gutachten
auch bereits Dr. F.___ das Vorliegen einer komorbiden psychiatrischen
Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer – wenn auch nur
implizit – verneint. Er stellte im Rahmen der diagnostizierten somatoformen
Schmerzstörung eine chronifizierte Angst und depressive Störung gemischt
(ICD-10 F41.2) fest, wobei die Depression höchstens als mittelschwer zu bewerten
sei (IV-Nr. 114 S. 14). Für die Überwindbarkeit der Störung sprechen
zudem auch die weiteren Ausführungen des Gutachters, beim Beschwerdeführer
bestehe eine eher geringe Bereitschaft zur Mitwirkung an der Schadenminderung,
Passivität, eine negative Einstellung sowie eine fragliche Compliance und eine
überhöhte Anspruchshaltung. Sodann lassen sich aus dem Gutachten auch die
übrigen erforderlichen Kriterien nicht eruieren: Eine chronische körperliche Begleiterkrankung
lag zu keinem Zeitpunkt vor, etwas Gegenteiliges behauptet auch der
Beschwerdeführer nicht. Hinweise auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen
des Lebens finden sich im Gutachten von Dr. F.___ nicht. Der Beschwerdeführer
berichtet lediglich, er habe infolge seiner Krankheit nur noch einige Leute aus
der Verwandtschaft, mit denen er freundschaftliche Beziehungen pflege; den
übrigen Freundeskreis habe er nahezu ganz verloren. Dies reicht nicht, um
dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten, zumal dem G.___-Gutachten zu
entnehmen ist, dass er zwischen 2004 und 2007 Ferienreisen nach [...]
unternommen hat (IV-Nr. 148.2 S. 23) und (zumindest im
Begutachtungszeitpunkt) ab und zu mit seinen Onkeln jeweils nach [...][...][...]
oder [...] fahre (S. 26). Ebensowenig bestehen sowohl im Gutachten von Dr. F.___
als auch in denjenigen des G.___ und der H.___ Hinweise auf einen therapeutisch
nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder ein Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung, wobei dem
Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich letzterwähntem Kriterium mindestens
eine fehlende kooperative Haltung vorzuwerfen ist (vgl. IV-Nr. 114 S. 14;
148.2
S. 33 f.: schlechte, jedoch nicht erklärbare Testresultate;
IV-Nr. 163.1 S. 30, 37).
d) Zusammenfassend
ist im Ergebnis festzuhalten, dass weder im Begutachtungszeitpunkt bei Dr. F.___
am 1.3.2004 noch später in den Jahren 2007 und 2008 (G.___-Gutachten) bis hin
zum Jahr 2010 (H.___-Gutachten) eine Unüberwindbarkeit der diagnostizierten
somatoformen Schmerzstörung nach Massgabe der Foerster-Kriterien (BGE 130 V
352) festgestellt wurde. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Verfügung vom 30.7.2004 (recte: 30.11.2004) bzw. den Einspracheentscheid vom
12.8.2004
wiedererwägungsweise aufgehoben und die dem Beschwerdeführer bis
anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende Februar 2006 eingestellt. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1
Dem
nach Einleitung des Neuanmeldeverfahrens im Mai 2015 von der Beschwerdegegnerin
veranlassten bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten
der H.___ vom 24. März 2016 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer dort am 20. Januar 2016 rheumatologisch (Prof.
Dr. med. N.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH) und psychiatrisch (wiederum
von Dr. med. L.___) untersucht und begutachtet wurde. Unter dem Titel «Schlussfolgerungen
der Begutachtung gemäss bidisziplinärer Konsensbesprechung» wurden folgende
Diagnosen mit qualitativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Leistungsprofil)
gestellt: «1. Posttraumatische AC-Gelenkarthrose rechts, St.n. AC-Luxation
Tossy III rechts am 23.08.1999 mit Implantation einer Hakenplatte am
24.08
, St.n. Metallentfernung am 25.11.1999; 2. Chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80)». Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt. Die medizinische Beurteilung aus
psychiatrischer Sicht lautete wie folgt: Es ergebe sich – wie bereits bei der
Vorbeurteilung qualifiziert – das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne
Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung. Es
könne nach wie vor nicht bestimmt werden, mit welcher Indikation die ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge; es könne auch nicht
nachvollzogen werden, zu welchem Zweck dem Exploranden Psychopharmaka
verabreicht würden. Auf jeden Fall lasse sich auch im aktuellen psychiatrischen
Befund keine Störung von Krankheitswert diagnostizieren, welche eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte.
Aus
rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine klare, posttraumatisch bedingte,
beginnende AC-Gelenkarthrose rechts mit wahrscheinlichem Impingement. Daneben
könne ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne Beeinträchtigung
neuronaler Strukturen diagnostiziert werden, dessen Stellenwert angesichts des
psychiatrischen Befundes und bei letztlich radiologisch altersentsprechenden
degenerativen Veränderungen mit Vorbehalt zu werten sei. Die grosse Diskrepanz
zwischen den subjektiven Symptomen und den objektivierbaren
Untersuchungsbefunden spreche auch somatisch für eine grosse emotionale
Überlagerung. Letztlich spreche der ganze bisherige Verfahrensverlauf für eine
hohe Rentenfixierung. Der Fall sei eigentlich schon vor 13 Jahren mit der
SUVA-Verfügung vom 3. Mai 2002 (volle Arbeitsfähigkeit in angepasster
leichter Tätigkeit) abgeschlossen worden und trotzdem sei der Explorand nicht
in den Arbeitsprozess zurückgekehrt. Es hätten sich seither weder somatisch noch
psychiatrisch wirklich neue Aspekte ergeben. Auch gegenüber der Vorbeurteilung
der H.___ vom 30. März 2010 sei die Situation im Wesentlichen unverändert.
Zur
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, der
Explorand sei zu 100 % arbeitsunfähig für eine schwere Arbeit,
insbesondere seien Arbeiten über Schulterhöhe rechts, sowie speziell
schulterbelastende Arbeiten wie Schaufeln, Pickeln und Hämmern sowie Arbeiten
mit vibrierenden Maschinen ausgeschlossen. Die Einschränkung ergebe sich
aufgrund der posttraumatischen AC-Gelenksarthrose rechts. Zur Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit wurde ausgeführt, der Explorand sei zu 100 % arbeitsfähig
für leichte bis mittelschwere handwerkliche Arbeiten in Wechselbelastung. Es
bestehe eine Hebelimite von maximal 10 kg, ausserdem seien
Überkopfarbeiten oder wiederholte Arbeiten mit dem rechten Arm über der
Horizontalen nicht möglich. Seit der Vorbegutachtung durch die H.___ vom März
2010.
hätten sich keine neuen Aspekte von Relevanz ergeben. Spezifische
medizinische Massnahmen seien nicht indiziert (IV-Nr. 237.1).
6.2
Aus
dem im Rahmen der vorerwähnten bidisziplinären Begutachtung erstellten psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 22. Januar 2016 geht hervor,
dass die Exploration am 20. Januar 2016 mit Hilfe eines Dolmetschers
durchgeführt wurde. Der begutachtende Psychiater konnte weder eine Diagnose mit
noch eine solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Beurteilung
lautete im Wesentlichen dahingehend, zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung vor 6
Jahren sei der Explorand in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung gestanden. Diese sei von ihm in der Zwischenzeit aufgenommen worden.
Der Explorand beziehe aktuell eine Psychopharmakotherapie aus einem
Antidepressivum und einem Benzodiazepin bestehend; berichtet werde zudem von
der Einnahme von atypischen Neuroleptika. Über positive Wirkungen der
ärztlichen Behandlung werde jedoch nichts mitgeteilt, wobei auffalle, dass der
Explorand bei der Schilderung von Behandlungsergebnissen wie auch in den
Angaben hinsichtlich Beschwerden, Alltagsgestaltung und sozialer Situation
nebulös bleibe. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Explorand ein
Zustandsbild präsentiert, welches mit dem bei der Voruntersuchung zum Vorschein
gekommenen weitestgehend identisch sei. Auch dieses Mal habe man über die Alltagsgestaltung
keine Informationen in Erfahrung bringen können. Die Angaben hinsichtlich
Beschwerden seien wiederum pauschal und nicht defizitorientiert gewesen. Im
beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes habe der Explorand
keinerlei Defizite gezeigt, was im erheblichen Widerspruch zu seinen diversen
Beschwerden gestanden sei. Auch dieses Mal, wie bereits im Jahr 2010, sei in
der Untersuchung das Gefühl des Unechten, zur Schau Gestellten entstanden. Das
Verhalten des Exploranden sei auch in der aktuellen Untersuchung erheblich
demonstrativ gewesen. Der Explorand habe in der aktuellen Untersuchung
unverändert zur Situation vor 6 Jahren kein authentisches Bild einer nach
ICD-10 diagnostizierten psychischen Störung geboten, sodass die Qualifikation
des vom Exploranden dargebotenen Bildes im Vergleich zur Vorbegutachtung vom
15.
(recte: 14.) Januar 2010 unverändert bleibe.
Zu
den seit der Voruntersuchung verfassten Berichten über den Exploranden nahm der
psychiatrische Gutachter wie folgt Stellung: Im ärztlichen Bericht der O.___ vom
5.
November 2014 (die Aufnahme der Behandlung sei dort per 15. Januar
2010.
erfolgt) sei dem Exploranden das Vorliegen einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bestehende depressive Episode
ohne somatisches Syndrom, attestiert worden. Eine Begründung dieser Diagnose
sei im Bericht ausgeblieben, das Vorliegen von mehreren, voneinander durch
Remissionen getrennten depressiven Episoden sei nicht geschildert worden. In
Schilderungen des Exploranden habe sich das beklagte Vorliegen von psychischen
Beschwerden unverändert oder mit einer Verschlechterungstendenz gleich nach dem
von ihm im Jahr 1999 erlittenen Unfall abgebildet. Weshalb bei mehrmaligen
ausführlichen Abklärungen in der Vergangenheit eine Auseinandersetzung mit dem
Aspekt von «Malingering» (Simulation) im zitierten Bericht nicht erfolgt sei,
könne nicht beurteilt werden. Im Bericht werde ferner das Vorliegen einer
Persönlichkeitsveränderung bei chronifiziertem, generalisiertem Schmerzsyndrom
attestiert. Es werde allerdings angegeben, dass es kaum gelinge, einen
differenzierten Blick in das Leben des Exploranden vor dem Unfallgeschehen zu
erhalten. Wie unter diesen Umständen das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsveränderung
habe postuliert werden können, sei nicht nachvollziehbar. Beschrieben worden
seien zudem verbale Aggressivität sowie Mangel an Impulskontrolle, welche in
der aktuellen Untersuchung auch unter Umständen, welche mit hoher
Wahrscheinlichkeit aggressive oder impulsive Reaktionen – wenn auch nur
teilweise - hätten auslösen können, nicht reproduzierbar gewesen seien.
Kognitiv-mnestische Störungen hätten im Gegensatz zu den im Bericht
aufgeführten Befunden nicht nachgewiesen werden können. Die Angaben von
psychosozialem Verhalten basierten auf defizitorientierten Angaben des
Exploranden und seiner Ehefrau, was in der Gesamtschau nicht als Vorliegen
einer reliablen Fremdanamnese bezeichnet werden könne. Eine Antriebsminderung
habe man in der aktuellen Untersuchung nicht gefunden, auch habe der Explorand
während der aktuellen Untersuchung weder starr noch affektiv abgeflacht gewirkt.
Zusammenfassend habe sich der Zustand des Exploranden seit dem Befund vom
5.
November 2014 erheblich verbessert.
Zum
Bericht der O.___ vom 8. Juni 2015 wurde festgehalten, darin sei kein
AMDP-konformer psychopathologischer Befund aufgeführt worden. Es werde
angegeben, es lasse sich nur eine geringe Veränderung verzeichnen, bei
erheblich ausgeprägten kognitiv-mnestischen Defiziten, sehr schwieriger
sozialer Situation sowie unverändertem affektivem Syndrom. Es werde - ohne
weitere Differenzierung – angegeben, der Explorand nehme kaum an sozialen
Aktivitäten teil, er verfüge über keine sozialen Kontakte und auch innerhalb
der Familie erfolge kaum eine Kommunikation. Anhand dieses Berichts habe jedoch
nicht sicher beurteilt werden können, ob die vom Exploranden anlässlich der
jeweiligen Konsultation präsentierten Defizite auch ausserhalb des
Behandlungssettings vorhanden gewesen seien. Auch im Vergleich zu diesem
Bericht habe der Explorand aktuell eine umfassende Besserung präsentiert.
Die
letzte fachpsychiatrische Evaluation des Exploranden sei mit dem Bericht der O.___
vom 11. September 2015 erfolgt. Diagnostisch seien die gleichen Diagnosen
wie im ersten Bericht aufgeführt worden. Die Tatsache, dass der Explorand
innerhalb des Behandlungszeitraumes zum vierten Mal Vater geworden sei, sei im
Bericht erwähnt, aber nicht qualifiziert worden. Der aufgeführte Befund habe
sich nur unwesentlich vom Befund aus dem ersten Bericht unterschieden, wobei
zahlreiche Sätze wortwörtlich aus dem Vorbericht übernommen worden seien. Die
Auseinandersetzung mit dem Aspekt von «Malingering» sei auch in diesem Bericht
ausgeblieben. Die psychometrische Untersuchung mittels Hamilton-Depressionsskala,
in welcher der Explorand einen Summenwert von 34 präsentiert habe, könne bei
rückblickender Kenntnis des Verlaufes als kaum reliabel beurteilt werden. Auch
hier sei festzustellen, dass sich der Zustand des Exploranden im
objektivierbaren Teil des psychopathologischen Befundes im Vergleich zum
Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung erheblich verbessert habe.
Zusammenfassend
ergebe sich das Bild eines, wie bei der Vorbeurteilung bereits qualifiziert, «abnormal
illness-behaviour», ohne Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare
psychische Störung. Es könne nach wie vor nicht bestimmt werden, mit welcher
Indikation die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge.
Auch könne nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zweck dem Exploranden
Psychopharmaka verabreicht würden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der
Explorand voll arbeitsfähig (IV-Nr. 237.4).
7.
7.1
Die
Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. Oktober 2016 im Wesentlichen
mit der Begründung ab, gestützt auf das H.___-Gutachten vom 24. März 2016
ergebe sich aus psychiatrischer Sicht nach wie vor das Bild eines «abnormal
illness-behaviour» ohne Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare
psychische Störung. Es hätten sich seit der SUVA-Verfügung vom 3. Mai
2002, worin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter
Tätigkeit festgestellt worden sei, weder somatisch noch psychiatrisch wirklich
neue Aspekte ergeben. Auch gegenüber der Vorbegutachtung der H.___ vom 30. März
2010.
sei die Situation im Wesentlichen unverändert. Es bleibe – wie im
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 ermittelt – bei einem
Invaliditätsgrad von 16 %; eine anspruchsbegründende Änderung in den für
den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen sei nicht eingetreten. Der Umstand,
dass der psychiatrische Teilgutachter die medizinische Situation im
Wesentlichen unverändert einschätze, begründe weder eine Befangenheit noch eine
Voreingenommenheit. Unsachgemässe Äusserungen des psychiatrischen Experten seien
nicht festzustellen (A.S. 1 ff.).
Der
Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten bei einem
unabhängigen Facharzt einzuholen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, strittig sei, ob der Beschwerdeführer psychiatrische Diagnosen entwickelt
habe, denen nach ICD-10 Krankheitswert zukomme und die ihn in seiner
Arbeitsfähigkeit auch bei körperlich leichten Tätigkeiten beeinträchtigten. Der
psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___ habe die gesundheitliche
Situation anders als vor sechs Jahren eingeschätzt. Im aktuellen Gutachten sei
er – im Gegensatz zum Gutachten vom 30. März 2010 - zum Schluss gelangt,
dass keine psychiatrischen Diagnosen zu stellen seien. Dies sei erstaunlich, da
bisher sämtliche Gutachter der Auffassung gewesen seien, dass der Beschwerdeführer
zumindest an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F45.1
leide. Inwiefern sich sein Gesundheitszustand innert 6 Jahren derart
verbessert habe, sei nicht nachvollziehbar. Die aktuelle Diagnose des
psychiatrischen Gutachters widerspreche zudem auch sämtlichen Berichten der
behandelnden Ärzte, welche mehrfach betont hätten, dass sich seine gesundheitliche
Situation zusehends verschlechtere und er insbesondere an einer somatoformen
Schmerzstörung sowie an einer Depression leide. Die behandelnden Ärzte seien
sogar der Auffassung, dass mittlerweile eine Persönlichkeitsveränderung bei
chronifiziertem, generalisiertem Schmerzsyndrom nach ICD-10: F33.10 und F62.80 eingetreten
sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das aktuelle Gutachten derart
von den bisherigen Gutachten und Arztberichten unterscheide. Im Gegensatz zum
rheumatologischen Teilgutachten könne das psychiatrische Teilgutachten nicht als
objektiv betrachtet werden. Dr. med. L.___ sei befangen gewesen. Auch der
aktuelle Bericht des P.___ vom 25. Oktober 2016 widerspreche dem H.___-Gutachten
vom 24. März 2016, weshalb dessen psychiatrischer Teil in Frage zu stellen
sei (A.S. 7 ff.). In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer an seinen in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten, wobei er nochmals darauf
hinweist, seine Rügen zielten auf den psychiatrischen Teil des H.___-Gutachtens
vom 24. März 2016 (A.S. 35 f.).
7.2
Zur
vorliegend umstrittenen und hier zu beurteilenden Frage, ob sich seit dem
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2010, welcher sich
im Wesentlichen auf die G.___-Gutachten vom 18. November und 11. Dezember
2008.
sowie auf das H.___-Gutachten vom 30. März 2010 stützte und vom
Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juni 2011 bestätigt
wurde, eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in psychiatrischer
Hinsicht eingestellt hat, ist zunächst auf das bidisziplinäre Verlaufsgutachten
der H.___ vom 24. März 2016 (IV-Nr. 237.1), insbesondere auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 22. Januar 2016 (IV-Nr. 237.4),
zu verweisen, worin der Experte aufgrund seiner Untersuchung vom
20.
Januar 2016 keine psychiatrische Diagnose stellen konnte und zum
Schluss kam, anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer
ein Zustandsbild präsentiert, welches mit dem bei der Voruntersuchung vom
14.
Januar 2010 festgestellten Gesundheitszustand weitestgehend identisch
sei. Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in
der aktuellen Untersuchung - unverändert zur Situation vor 6 Jahren - kein
authentisches Bild einer nach ICD-10 diagnostizierbaren psychischen Störung
gezeigt, weshalb die Qualifikation des vom Beschwerdeführer dargebotenen Bildes
im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 14. Januar 2010 unverändert bleibe
(IV-Nr. 237.4 S. 8). Damit übereinstimmend hielten die asim-Gutachter
bei der bidisziplinären Konsensbesprechung fest, aus psychiatrischer Sicht
ergebe sich – wie bereits in der Vorbeurteilung – das Bild eines «abnormal
illness-behaviour» ohne Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare
psychische Störung. Es lasse sich keine Störung mit Krankheitswert
diagnostizieren, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge
hätte. Dementsprechend stellten die Gutachter bei einer angepassten
Verweistätigkeit ausschliesslich Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht (Hebelimite
von maximal 10 kg, keine Überkopfarbeiten oder wiederholte Arbeiten mit
dem rechten Arm über der Horizontalen) fest und gaben an, der Beschwerdeführer
sei für leichte bis mittelschwere handwerkliche Arbeiten in Wechselbelastung zu
100.
% arbeitsfähig. Aus rein psychiatrischer Sicht wurde eine volle Arbeitsfähigkeit
ohne Einschränkungen attestiert (IV-Nr. 237.1 S. 7 und 237.4
S. 8 ff.).
Diese
bidisziplinäre Begutachtung vom 24. März 2016 beruht auf den vollständigen
Vorakten (vgl. IV-Nr. 237.1 S. 10 ff.) sowie auf den spezialärztlichen
Untersuchungen in den Disziplinen «Rheumatologie» und «Psychiatrie» (Beilagen 2
und 3, IV-Nr. 237.3 und 237.4). Die vom Beschwerdeführer angegebenen
Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung
einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen
stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische
Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder.
Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf
die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die Schlussfolgerungen
der Begutachtung gemäss bidisziplinärer Konsensbesprechung wiedergegeben.
Sowohl die Teil- als auch das Gesamtgutachten tragen die Unterschriften der
beteiligten Gutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und das
Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet
werden. Die abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurden
durch die Gutachter berücksichtigt und es ist erkennbar, warum ihnen nicht oder
nur teilweise gefolgt wurde. Das Gutachten wird damit den durch die
Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die
von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten
(vgl. E. II. 4.4 hiervor).
7.3
Der
Beschwerdeführer lässt vorbringen, der psychiatrische H.___-Gutachter Dr. med.
L.___ habe seine gesundheitliche Situation in seinem Verlaufsgutachten vom 22. Januar
2016.
- im Vergleich zum 6 Jahre zurückliegenden psychiatrischen Teilgutachten –
anders eingeschätzt, indem er im aktuellen Gutachten keine psychiatrischen
Diagnosen mehr gestellt habe. Dies sei erstaunlich, seien sich doch bisher alle
Gutachter darüber einig gewesen, dass der Explorand zumindest an einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.1 leide. Inwiefern sich
dessen Zustand innert 6 Jahren derart verbessert haben solle, sei nicht
nachvollziehbar (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 7).
Dazu
ist festzuhalten, dass Dr. med. L.___ bereits im Teilgutachten vom
15.
Januar 2010 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stellte (IV-Nr. 162.4 S. 10). Gemäss seinen Angaben
hatten die damals von ihm angegebenen Diagnosen (1. Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung [ICD-10: F45.1]; 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit
narzisstischen und histrionischen Zügen [ICD-10: Z73.1];
3.
Schlafapnoe-Syndrom) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der
psychiatrische Teilgutachter hielt aufgrund seiner Untersuchung vom
14.
Januar 2010 zu den diagnostischen Kriterien fest, das Schmerzsyndrom
habe sich – wie bereits in den früheren Gutachten ausführlich dargestellt - im
Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage einer
histrionisch gefärbten Fehlverarbeitung des erlittenen Unfalls, d.h. im Sinne
eines abnormen «illness behaviour», entwickelt. Die Diagnose einer
Somatisierungsstörung könne jedoch nicht gestellt werden. Nach wie vor lege der
Beschwerdeführer ein groteskes, bizarres Bild an den Tag, welches hinsichtlich
der beklagten kognitiv-mnestischen Defizite keiner diagnostizierbaren bzw.
bekannten psychischen Störung entspreche (IV-Nr. 162.4 S. 10 ff.). Im
Rahmen der Gesamtbeurteilung wurden die gestellten psychiatrischen Diagnosen (ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ebenfalls angegeben, wobei ausgeführt wurde,
aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht
ausgewiesen (IV-Nr. 162.1 S. 32 und 37). Demgegenüber stellte
Dr. med. L.___ in seinem aktuellen Teilgutachten vom 22. Januar 2016 weder
Diagnosen mit noch solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und hielt im
Rahmen seiner Beurteilung fest, bei der aktuellen Untersuchung vom
20.
Januar 2016 präsentiere der Explorand ein Zustandsbild, welches mit
dem bei der Voruntersuchung zum Vorschein gekommenen weitestgehend identisch
sei. Im beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes habe der
Beschwerdeführer keinerlei Defizite gezeigt. Er habe in der aktuellen Untersuchung
unverändert zur Situation vor 6 Jahren kein authentisches Bild einer nach
ICD-10 diagnostizierbaren psychischen Störung gezeigt, sodass die Qualifikation
des von ihm dargebotenen Bildes im Vergleich zur Vorbegutachtung vom
15.
Januar 2010 unverändert bleibe (IV-Nr. 237.4 S. 8). Dementsprechend
wurde auch im Rahmen der bidisziplinären Konsensbesprechung keine
psychiatrische Diagnose gestellt und festgehalten, es lasse sich auch im
aktuellen psychiatrischen Befund keine Störung von Krankheitswert diagnostizieren,
welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte (IV-Nr. 237.1
S. 6).
Angesichts
der oben wiedergegebenen beiden psychiatrischen Einschätzungen von
Dr. med. L.___ vom 14. Januar 2010 und 20. Januar 2016 kann –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden, der
psychiatrische Gutachter habe die gesundheitliche Situation im
Verlaufsgutachten vom 22. Januar 2016 anders eingeschätzt. Vielmehr äusserte
er sich dahingehend, es ergebe sich – wie bereits bei der Vorbeurteilung - aus
psychiatrischer Sicht das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne
Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung (IV-Nr. 237.4
S. 10). Dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. L.___ vor sechs Jahren nicht
verändert bzw. nicht verschlechtert hat, ergibt sich daraus, dass in beiden
psychiatrischen Teilgutachten keine relevante psychische Störung mit
Krankheitswert diagnostiziert werden konnte und aus psychiatrischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand bzw. aktuell immer noch besteht. Einschränkungen
waren gemäss beiden Begutachtungen ausschliesslich im rheumatologischem Bereich
festzustellen. Dass der psychiatrische Gutachter im Gutachten vom
15.
Januar 2010 – im Gegensatz zum aktuellen Gutachten vom 22. Januar
2016.
– noch Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte, ändert
nichts am weitgehend unveränderten psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers. Bei der Beurteilung, ob eine gesundheitliche Änderung
eingetreten ist, ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der
psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer
anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den
Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit
Hinweisen). Es besteht vorliegend – auch im Vergleich zu den oben
wiedergegebenen G.___-Gutachten vom 18. November und 11. Dezember
2008.
(vgl. E. II. 5.1 hiervor) - kein Hinweis für eine relevante Veränderung
des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
7.4
Zum
Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___ sei befangen bzw.
voreingenommen gewesen, ist Folgendes festzuhalten: Befangenheit ist
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der
sachverständigen Person zu erwecken. Dazu genügt nicht, sich schon einmal mit
der zu begutachtenden Person befasst zu haben und dabei zu für sie ungünstigen
Schlussfolgerungen gelangt zu sein. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der
Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist
dann nicht der Fall, wenn der Experte die Schlüssigkeit seiner früheren
Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von
Dr. med. L.___ zu erwecken. Dass sich der psychiatrische Gutachter mit dem
Beschwerdeführer schon anlässlich seiner Begutachtung vom 14. Januar 2010
befasst hat, genügt hierzu nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das Ergebnis der Aktualisierung der
psychiatrischen Expertise vom 22. Januar 2016 nicht mehr als offen
erscheinen sollte. Eine Überprüfung oder objektive Kontrolle der früheren
Beurteilung vom 14. Januar 2010, was den Schluss auf eine fehlende
Unvoreingenommenheit allenfalls zuliesse, wurde von Dr. med. L.___ nicht vorgenommen;
dies war auch nicht sein Auftrag. Vielmehr äusserte er sich zum aktuellen
Gesundheitszustand und zu allfälligen Veränderungen seit der früheren
Untersuchung, wobei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands verneint
wurde. Diese Frage lässt sich notwendigerweise nicht losgelöst von seiner
früheren Beurteilung beantworten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen
Textpassagen aus dem Gutachten (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 8)
genügen jedenfalls nicht für die Annahme einer Parteilichkeit oder Voreingenommenheit
des psychiatrischen Gutachters. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers hat
der psychiatrische Gutachter sehr wohl untersucht, ob bei diesem eine
psychiatrische Einschränkung mit Krankheitswert vorliegt oder nicht und er ist
dabei zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt. Der
psychiatrische Experte hat somit die Probleme des Beschwerdeführers nicht
einfach auf dessen kulturellen Hintergrund «abgeschoben». Die Hinweise auf
kulturelle Hintergründe sind ebenso wenig als unsachliche oder parteiliche
Ausführungen zu qualifizieren wie die Hinweise auf mangelnde Compliance oder
auf ein bizarres und groteskes Verhalten. Entsprechende Ausführungen finden
sich im Übrigen bereits im Gutachten von Dr. med. E.___ vom
8.
Dezember 2002 (IV-Nr. 62), der von einem «ausgesprochen
histrionischen und übertriebenem Krankheitsverhalten» schreibt, oder im G.___-Gutachten
vom 11. Dezember 2008 (IV-Nr. 147.2), wo im Zusammenhang mit den
dargestellten kognitiven Einschränkungen von «bewusstseinsnahen
Verhaltensweisen» gesprochen wird. Zur Annahme von Befangenheit müssten weitere
Umstände (beispielsweise ein in unsachlichem Duktus verfasster Bericht)
hinzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014
E. 2.2.3 mit Hinweis). Solche Umstände bestehen im vorliegenden Fall jedoch
nicht; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine «negative Grundstimmung» zwischen
Explorand und Gutachter vorhanden.
7.5
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte der
behandelnden Ärzte (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 24 bis 30) den Beweiswert
des bidisziplinären H.___-Gutachtens vom 24. März 2016 zu schmälern
vermögen:
7.5.1
Dr. med.
Q.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2015 (BB 24)
folgende Diagnosen: «Chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom im ganzen
Körper; depressive Entwicklung mit täglich psychosomatischen Beschwerden und
sehr schwerer sozialer Situation; seit 16 Jahren IV- und Sozialhilfebezüger;
seit 10 Jahren in psychiatrischer Behandlung inkl. Ehefrau; erektile
Dysfunktion mit enormem Krankheitswert, da Depression und
Krankheitsverarbeitung beeinträchtigt werden». Der Allgemeinmediziner äusserte
sich im Wesentlichen dahingehend, der Patient leide unter persistierenden
Schmerzen im ganzen HWS-, BWS- und LWS-Übergang. Ausserdem leide er unter
Kopfschmerzen, Brechreiz und Schulterschmerzen, die beim Bewegen, Bücken und
Heben von Gewicht an Intensität zunehmen würden. Er schlafe die ganze Nacht
nicht. Er sei sozusagen unruhig, jammernd, vergesslich und vor allem verbal
aggressiv. Er könne sich nicht konzentrieren, fühle sich ängstlich und sei
verzweifelt. Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner Ehefrau (die –
obwohl sie krank sei – ihren Ehemann wegen seiner Schmerzen mehrmals täglich
massieren müsse) und den noch gesunden Kindern. Er vermeide fast jeden Kontakt
zur Aussenwelt, habe Konzentrations- und Schlafstörungen und leide unter einem
allgemeinen Unwohlsein. Solange der Patient eine 50%ige IV-Rente erhalten habe,
d.h. seine Krankheit als Folge des mittelschweren Unfalles akzeptiert worden
sei, sei es ihm seelisch/moralisch besser gegangen. Er habe die Schmerzen
besser ertragen können. Nachdem ihm im Jahr 2006 die IV-Rente gestrichen worden
sei (für ihn das zweite «Trauma»), sei eine Wesensveränderung festzustellen.
Leid, Verzweiflung, Missverständnis, Ärger, Enttäuschung, Hoffnungslosigkeit,
Armut an Lebenskraft und Lebensmotivation hätten rapid an Dauer und Intensität
zugenommen. Objektiv leide der Patient an einem panvertebralen Schmerzsyndrom
bei Hyperkyphose der BWS sowie Streckhaltung der LWS mit Hyperlordose, einer
Beweglichkeitseinschränkung, Druckdolenz über den Dornfortsätzen und paravertebral
sowie an einer Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach
Fraktur der rechten Clavicula (1999). Die degenerativen Veränderungen im
Bereich des lumbovertebralen Übergangs hätten bei den rheumatologischen Untersuchungen
stets zugenommen, ohne eine Neurokompression zu finden. Im Weiteren leide der
Beschwerdeführer seit 10 Jahren an einer erektilen Dysfunktion. Die
Untersuchungen und Behandlungen hätten keine Pathologie und keine
Therapieerfolge gebracht. In dieser Kette von Schwierigkeiten, unter denen er
schwer leide, bleibe der Patient bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig
(BB 24).
Im
Bericht vom 14. April 2016 hielt Dr. med. Q.___ im Wesentlichen fest,
der Patient sei mindestens mittelschwer depressiv. Er habe intensiv versucht,
den Patienten für eine Arbeit in der Muttersprache zu motivieren. Dies sei ihm
jedoch nicht gelungen. Der Patient seit überzeugt, dass er schwer krank sei.
Wenn ein Mensch jahrelang (1 ½ Jahrzehnte) überzeugt sei, schwer krank zu sein,
dann sei er krank. Aus diesen Gründen attestiere er dem Patienten eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 %. Dies sei von der IV zu überprüfen
(BB 25).
Zu
den vorerwähnten Berichten von Dr. med. Q.___ ist festzuhalten, dass
behandelnde Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten
Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März
2017.
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall benennt Dr. med. Q.___ keine wichtigen
Aspekte, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
wären. Insbesondere kann nicht vom Bestehen einer depressiven Entwicklung oder
einer Depression mittelschweren Grades ausgegangen werden. Der Bericht von
Dr. med. Q.___ vom 1. Juni 2015 wurde im H.___-Gutachten vom 24. März
2016.
bei den Vorakten aufgeführt und in die Beurteilung miteinbezogen (vgl.
IV-Nr. 237.1 S. 13 f.), wobei vom begutachtenden Psychiater kein
depressives Leiden festgestellt werden konnte. Dr. med. L.___ kam vielmehr
zum Schluss, gestützt auf den beobachtbaren Teil des psychopathologischen
Befundes bestünden keinerlei psychische Defizite. Das Verhalten des
Beschwerdeführers habe auch in der aktuellen Untersuchung einen erheblich
demonstrativen Eindruck hinterlassen (vgl. IV-Nr. 237.4 S. 8). Demnach
vermögen die Berichte von Dr. med. Q.___ den Beweiswert des H.___-Gutachtens
vom 24. März 2016 bzw. des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.___
vom 22. Januar 2016 nicht zu relativieren, dies umso mehr, als es sich bei
Dr. med. Q.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt. Die
Berichte von Dr. med. Q.___ imponieren zudem namentlich durch eine
unkritische Wiedergabe der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers.
7.5.2
Dies
gilt auch für das Zeugnis des Hausarztes Dr. med. R.___, Allgemeine
Medizin FMH, vom 26. Mai 2015 sowie dessen Bericht vom 1. Juli 2015
(BB 26 und 27). Die Berichte von Dr. med. R.___ vom 26. Mai, 1. Juli
und 20. August 2015 wurden im asim-Gutachten vom 24. März 2016
wiedergegeben (vgl. IV-Nr. 237.1 S. 13 und 15 f.) und demnach in die
Beurteilung miteinbezogen. Ausserdem wurden die vom Hausarzt erwähnten
Beschwerden (chronisches Schmerzsyndrom mit Rücken- und Schulterschmerzen seit
Jahren, Depression, Angsterkrankung) von den H.___-Gutachtern umfassend gewürdigt
und beurteilt. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, aufgrund dieser
Hausarztberichte von der Beurteilung der begutachtenden Fachärzte abzuweichen,
zumal auch hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.3
hiervor).
7.5.3
Dr. med.
S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. T.___,
Assistenzärztin Psychiatrie, stellten im Bericht der O.___ vom 8. Juni
2015.
die Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom» sowie
«Persönlichkeitsveränderung bei chronifiziertem, generalisiertem Schmerzsyndrom
(ICD-10 F33.10, F62.80)» und äusserten sich im Wesentlichen dahingehend, der
Patient befinde sich bei ihnen seit dem 15. Januar 2010 in fachärztlicher
Behandlung. Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache
des Patienten statt, wobei er mit Psychopharmaka behandelt werde. Flankierend
sei zudem eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie
etabliert worden. Bisher sei nebst dem Aufbau und der Festigung einer
tragfähigen therapeutischen Beziehung auch die Auseinandersetzung mit den
Schmerzen anhand psychoedukativer Methoden erfolgt. Es seien auch
Bewältigungsstrategien im Umgang mit den Schmerzen vermittelt worden. Im
Weiteren seien auch positive Aktivitäten besprochen worden, die eine bessere
Tagestrukturierung ermöglichten. Ein weiteres durchgehendes therapeutisches
Ziel sei auch die Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Die
behandelnden Psychiater hielten im Weiteren fest, aufgrund der bisherigen
Erfahrungen mit dem Patienten lasse sich jedoch nur eine geringe Veränderung
verzeichnen. Der Patient wirke weiterhin in sich gekehrt, lebe sozial
zurückgezogen, sei weiterhin auf die Schmerzproblematik eingeengt, depressiv,
gereizt, affektiv nur wenig spürbar sowie hoffnungs- und freudlos. Auch zeigten
sich nach wie vor eine deutliche Einschränkung des Auffassungsvermögens sowie
eine Verminderung der Konzentrations- und Merkfähigkeit. Des Weiteren beklage
er trotz langjähriger Medikation Schlafstörungen, innere Unruhe und Freudlosigkeit.
Hinzu komme noch die sehr schwierige soziale Situation, welche die
therapeutischen Fortschritte zusätzlich belaste. Ferner verfüge der Patient kaum
über geeignete Ressourcen, die ihm die Auseinandersetzung mit der Depressivität
sowie der Schmerzproblematik adäquat ermöglichten. Es bestünden deutliche
Defizite in sozialen Fertigkeiten, welche ohnehin schon zu einer negativen
Verstärkung und somit sozialen Isolation führten. Er nehme kaum an sozialen
Aktivitäten teil, verfüge auch über praktisch keine sozialen Kontakte, bis auf
die engsten Familienmitglieder, wobei auch innerhalb der Familie kaum eine
Kommunikation stattfinde. Hinzu komme, dass er im vergangenen Jahr seinen Onkel
verloren habe, welcher seine engste Bezugsperson dargestellt habe, und die
Tatsache, dass er aufgrund der bestehenden sozialen Situation die Rolle als
Familienoberhaupt nicht mehr wahrnehmen könne. Diese Faktoren beeinträchtigten
ihn zusätzlich stark in seinem Selbstwert und hemmten ihn im Umgang mit
sozialen Kontakten. Die Einengung auf die Schmerzproblematik und die vollkommene
Identifizierung mit der Krankenrolle lasse sich bei ihm als eine zwar
dysfunktionale, jedoch für ihn entlastende Bewältigungsstrategie und Entlastung
innerer Konflikte sehen. Die bisher unveränderte Schmerzproblematik trotz
mehrjähriger Therapiebemühungen zeige die Chronifizierung der
Schmerzproblematik auf. Eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei
ihm nicht zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht wäre er zu 30 bis 40 % in
einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (BB 28).
Zum
Bericht der Dres. med. S.___ und T.___ vom 5. November 2014 (IV-Nr. 225
S. 17 ff.) und zum oben wiedergegebenen Bericht der erwähnten behandelnden
Psychiater vom 8. Juni 2015 nahm Dr. med. L.___ wie folgt Stellung: «Eine
Begründung dieser Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig bestehende depressive Episode ohne somatisches Syndrom) blieb im
Bericht aus, das Vorliegen von mehreren, voneinander durch Remissionen
getrennten depressiven Episoden wurde nicht geschildert. In den Schilderungen
des Versicherten bildete sich das beklagte Vorliegen von psychischen
Beschwerden unverändert oder mit einer Verschlechterungstendenz gleich nach dem
von ihm im Jahr 1999 erlittenen Unfall ab. Weshalb bei mehrmaligen
ausführlichen Abklärungen in der Vergangenheit eine Auseinandersetzung mit dem
Aspekt von Mal-ingering im zitierten Bericht nicht erfolgte, kann nicht
beurteilt werden. Im Bericht wird ferner das Vorliegen einer
Persönlichkeitsveränderung bei chronifiziertem, generalisiertem Schmerzsyndrom
attestiert. Auf Seite 2 wird allerdings angegeben, «es gelingt kaum, einen
differenzierten Einblick in das Leben des Exploranden vor dem Unfallgeschehen
zu erhalten». Wie unter diesen Umständen das Vorliegen einer relevanten
Persönlichkeitsveränderung postuliert werden konnte, ist nicht nachvollziehbar.
Beschrieben werden zudem verbale Aggressivität sowie Mangel an Impulskontrolle,
welche in der aktuellen Untersuchung auch unter Umständen, welche mit hoher
Wahrscheinlichkeit aggressive oder impulsive Reaktionen, wenn auch nur
teilweise, hätten auslösen können, nicht reproduzierbar waren. Kognitiv-mnestische
Störungen konnten im Gegensatz zu den im Bericht aufgeführten Befunden nicht
nachgewiesen werden. Die Angaben von psychosozialem Verhalten basierten auf
defizitorientierten Angaben des Versicherten sowie seiner Ehefrau, was in der
Gesamtschau nicht als Vorliegen einer reliablen Fremdanamnese bezeichnet werden
kann. Eine Antriebsminderung fand sich in der aktuellen Untersuchung nicht,
auch wirkte der Versicherte während der aktuellen Untersuchung weder starr noch
affektiv abgeflacht. Zusammenfassend ver-besserte sich der Zustand des
Versicherten seit dem Befund vom 05.11.2014 erheblich». Im Weiteren äusserte
sich der psychiatrische H.___-Gutachter wie folgt: «Im Bericht vom 08.06.2015 wird
kein (mit der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der
Psychiatrie [AMDP]) konformer psychopathologischer Befund aufgeführt, es wird
angegeben, es lasse sich nur eine geringe Veränderung verzeichnen, bei
erheblich ausgeprägten kognitiv-mnetischen Defiziten, sehr schwieriger sozialer
Situation sowie unverändertem affektivem Syndrom. Es wird angegeben, ohne
weitere Differenzierung, der Versicherte nehme kaum an sozialen Aktivitäten
teil, er verfüge über keine sozialen Kontakte, auch innerhalb der Familie
erfolge kaum eine Kommunikation. Anhand dieses Berichts konnte jedoch nicht
sicher beurteilt werden, ob die vom Versicherten anlässlich der jeweiligen
Konsultation präsentierten Defizite auch ausserhalb des Behandlungssettings vorliegend
waren. Auch im Vergleich zu diesem Bericht präsentierte der Versicherte aktuell
eine umfassende Besserung» (IV-Nr. 237.4 S. 8 f.).
Die
anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Psychiater Dres. med. S.___
und T.___ vermögen die Beurteilung des psychiatrischen H.___-Gutachters nicht
in Frage zu stellen, da keine Aspekte genannt werden, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Auch angesichts der oben
wiedergegebenen, nachvollziehbaren Kritik des H.___-Gutachters an den
Ausführungen der behandelnden Psychiater sind diese Einschätzungen nicht
geeignet, den Beweiswert des H.___-Gutachtens vom 24. März 2016 bzw. des
psychiatrischen Teilgutachtens vom 22. Januar 2016 in Frage zu stellen.
7.5.4
Im
Bericht der O.___ (Dr. med. U.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH; Dr. med. T.___) zu Handen der Beschwerdegegnerin vom
11.
September 2015 wurde im Wesentlichen festgehalten, der
Gesundheitszustand verschlechtere sich. Der Patient gebe an, dass es ihm psychisch
immer schlechter gehe. Er wünschte sich, dass sich der Unfall nie ereignet
hätte. Er sehe keine andere Lösung, müsse viel über den Unfall und die
vergangenen Jahre sowie seinen immer schlechter werdenden Zustand grübeln. Er
komme aus dem Teufelskreis nicht mehr heraus. Zum erhobenen Befund wurde im
Wesentlichen angeben, es bestehe objektiv eine deutlich herabgesetzte
Konzentrationsfähigkeit. Das Kurzzeitgedächtnis sei ebenfalls eingeschränkt. Im
formalen Denken sei der Patient verlangsamt und auf seine Problematik
eingeengt. Es bestünden Ängste und Befürchtungen hinsichtlich seiner Gesundheit
und seiner Zukunft, Stimmenhören von unterschiedlichen Personen sowie optische
Halluzinationen. Der Patient beklage sich, dass ihm niemand glaube. Es bestehe
eine deutlich depressive Grundstimmung. Der Antrieb sei sowohl subjektiv als
auch objektiv deutlich vermindert. Im Weiteren bestünden ein sozialer Rückzug,
verbale Aggressivität sowie ein Mangel an Impulskontrolle. In einigen
Situationen wisse er nicht, zu was er fähig sei. Ferner seien Ein- und
Durchschlafstörungen, Albträume, ein Früherwachen, häufiger Harndrang,
Stuhlgangbeschwerden, ein Appetitverlust, Rückenbeschwerden, Potenzstörungen
und ein Libidoverlust vorhanden. Der Patient äussere Lebensüberdrussgefühle,
vom Suizid könne er sich aber dank seiner Ehefrau distanzieren. Es bestehe kein
Anhaltspunkt für eine Fremdgefährdung. Am 25. August 2015 sei der
Hamilton-Score erhoben worden. Der Punktescore von 34 deute auf eine schwere
depressive Störung hin (BB 29).
Dazu
hielt der psychiatrische H.___-Gutachter fest, die Tatsache, dass der Explorand
innerhalb des Behandlungszeitraumes zum vierten Mal Vater geworden sei, sei im
Bericht erwähnt, jedoch nicht qualifiziert worden. Der aufgeführte Befund unterscheide
sich nur unwesentlich vom Befund aus dem ersten Bericht. Die Auseinandersetzung
mit dem Aspekt des «Malingering» sei auch in diesem Bericht ausgeblieben. Die
psychometrische Untersuchung mittels Hamilton-Depressionsskala mit einem
Summenwert von 34 könne bei rückblickender Kenntnis des Verlaufs als kaum
reliabel beurteilt werden. Auch hier sei festzustellen, dass sich der Zustand
des Exploranden im objektivierbaren Teil des psychopathologischen Befundes im
Vergleich zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung erheblich verbessert habe
(IV-Nr. 237.4 S. 9).
Auch
im vorliegend jüngsten Bericht der behandelnden Psychiater vom 13. Mai
2016.
(IV-Nr. 240) werden – gleich wie im oben wiedergegebenen Bericht vom
11.
September 2015 - keine neuen Erkenntnisse oder Aspekte genannt, die
bei der H.___-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Der
Bericht vom 11. September 2015 wurde bei den Vorakten im asim-Gutachten
aufgeführt (vgl. IV-Nr. 237.1 S. 16), gewürdigt und in die
Beurteilung miteinbezogen. Es besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung im
H.___-Gutachten vom 24. März 2016 abzuweichen.
7.5.5
Aus
dem Bericht des P.___, [...] (ambulante Konsultation vom 13. Oktober 2016;
Prof. Dr. med. V.___, Stv. Chefarzt; Dr. med. W.___, Assistenzärztin),
vom 25. Oktober 2016 gehen folgende (Haupt-)Diagnosen hervor:
«1. Chronifiziertes, generalisiertes Schmerzsyndrom, 09/2016 MRI LWS und
ISG: degenerative Veränderungen ohne relevante Nervenwurzelkompression.
Unauffällige Darstellung der ISG bds, chronische Ganzkörperschmerzen, muskuläre
Dekonditionierung, Schmerzausweitung, keine radikuläre Symptomatik;
2.
Rezidivierende depressive Störung, in psychiatrischer Behandlung bei
Dr. med. S.___ ()». Im Weiteren wurden verschiedene Nebendiagnosen
(chronische schmerzhafte Nebenhodenreizung rechts mit diskreter
Begleithydrozele, irritative Miktionsbeschwerden, chronisches
Beckenschmerz-Syndrom, erektile Dysfunktion, Knick-Senk-Füsse bds,
AC-Gelenkspathologie Schulter rechts bei St.n. Trauma und AC-Gelenksseparation
mit operativer Sanierung 1999, 03/2015 neurologische Untersuchung inkl.
elektrophysiologischer Testungen [Dr. P. ]: Keine Schädigung des zentralen
oder peripheren Nervensystems feststellbar) gestellt.
Im
Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, der Patient leide an einem
chronifizierten Schmerzsyndrom mit in der klinischen Untersuchung auffällig
demonstrativem Schmerzverhalten, Allodynie (gestörte Schmerzempfindung) und
deutlicher Selbstlimitierung. Hinweise für eine entzündliche, rheumatologische
Grunderkrankung finde man weder bildgeberisch, laborchemisch noch klinisch. Mit
dem Patienten sei die Wichtigkeit eines weiterhin regelmässigen körperlichen
Trainings sowie der psychotherapeutischen Begleitung besprochen worden. Zum
klinischen Befund wurde u.a. ausgeführt, gemäss den Angaben des Patienten
bestehe die Kraft des gesamten rechten Armes M4/5 so seit der
Schulteroperation. Die Kraft der Beine sei symmetrisch erhalten. Unbeobachtet
sei das Gangbild soweit unauffällig. Bei Beobachtung sei es deutlich
verlangsamt und es bestehe ein breitbasiger Gang mit vom Patienten spontaner
Schmerzangabe. Die Wirbelsäule sei kaum untersuchbar aufgrund massiver
Schmerzangabe schon bei leichtem Druck. Der Patient könne die Wirbelsäule weder
flektieren noch extensieren, auch eine Seitneigung scheine ihm unmöglich
(unbeobachtet flektiere der Patient seine Wirbelsäule normal beim An- und Auskleiden).
Es bestehe eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts. Der Patient gebe
Schmerzen an bei der Palpation praktisch aller Gelenke ohne palpable
Schwellung. Praktisch alle Fibromyalgiedruckpunkte seien positiv. Es bestehe
eine leichte Hyperkyphosierung der Brustwirbelsäule und eine vermehrte Lordose
lumbal (BB 30).
In
Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin können diesem
rheumatologischen Bericht keine objektiven Anhaltspunkte entnommen werden, die
vom rheumatologischen H.___-Gutachter nicht berücksichtigt worden wären. Vielmehr
wird auch in diesem Bericht auf das auffällig demonstrative Schmerzverhalten, eine
Allodynie sowie eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen. Es werden auch
hier die bestehenden Diskrepanzen zwischen den subjektiven Symptomen und den
objektivierten Untersuchungsbefunden festgehalten (nicht reproduzierbare
Hypästhesien; Gangbild unbeobachtet unauffällig; unbeobachtet Flexion der
Wirbelsäule beim An- und Auskleiden möglich). Die aktuellen bildgebenden
Untersuchungen (MRI der LWS und ISG vom September 2016) sind unauffällig. Es
besteht somit auch angesichts dieses Untersuchungsberichts kein Anlass, von den
(rheumatologischen) Untersuchungsergebnissen des H.___-Gutachtens vom
24.
März 2016 abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer selber darauf hinweist,
seine Einwände in der Beschwerdeschrift richteten sich (ausschliesslich) gegen
den psychiatrischen Teil (Replik, S. 1; A.S. 35).
8.
8.1
Nach
dem Gesagten ist aufgrund des bidisziplinären H.___-Gutachtens vom 24. März
2016.
keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom
11.
Juni 2010 ausgewiesen (vgl. auch RAD-Bericht vom 15. Juni 2016;
IV-Nr. 242). Die Gutachter kommen vielmehr zum Schluss, dass sich seit der
SUVA-Verfügung vom 3. Mai 2002 weder somatisch noch psychiatrisch wirklich
neue Aspekte ergeben haben. Auch im Vergleich zum interdisziplinären H.___-Gutachten
vom 30. März 2010 sowie den versicherungspsychiatrischen und
neuropsychologischen G.___-Gutachten vom 18. November und
11.
Dezember 2008 ist die Situation nach den gutachterlichen Angaben im
Wesentlichen unverändert. Das H.___-Gutachten vom 24. März 2016 erfüllt
die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten
(vgl. E. II. 4.4 hiervor). Es bestehen sodann keine konkreten Indizien,
welche gegen die Zuverlässigkeit des H.___-Gutachtens vom 24. März 2016
sprechen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Gestützt darauf sind keine Anhaltspunkte
vorhanden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Schmerzempfindungen
psychiatrische Pathologien entwickelt hätte, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit
in relevanter Weise einschränken würden. Der medizinische Sachverhalt wurde von
der Beschwerdegegnerin fachärztlich und bidisziplinär und damit im Sinne von
Art. 43 Abs. 1 ATSG genügend abgeklärt, weshalb – entgegen den
gestellten Anträgen des Beschwerdeführers – kein Anlass besteht, das
Prüfverfahren wiederaufzunehmen bzw. ein neues psychiatrisches Gutachten
einzuholen. Von solchen weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69).
8.2
Da
keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund
vorliegt, besteht im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit,
eine vom vorerwähnten materiell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom
11.
Juni 2010 abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr
bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein neuer
Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
Der
Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege (Verfügung vom 14. Februar 2017, A.S. 32; vgl. E. I. 2.3
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Rechtsanwältin Weisskopf hat am 3. Mai
2017.
eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 4‘418.40 (16.17 Std. x CHF 230.00 pro Stunde zuzüglich
Spesenersatz von CHF 372.00 und Mehrwertsteuer) geltend macht (A.S. 42).
Der angegebene Zeitaufwand von 16.17 Stunden liegt für den vorliegenden, in
Bezug auf den Schwierigkeitsgrad durchschnittlichen Fall an der oberen Grenze,
kann aber mit Blick auf die umfangreichen Vorakten noch als angemessen gelten. Im
Weiteren beträgt der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160
Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit
beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'545.20 (Honorar von
CHF 2‘910.60 zuzüglich Auslagen von CHF 372.00 und MwSt. von
CHF 262.60). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Vertreterin im Umfang von CHF 873.20 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz
von CHF 230.00 ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, , wird auf CHF 3'545.20
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 873.20, wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser