VSBES.2016.305
Krankenversicherung KVG
18. Mai 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG
(Einspracheentscheid
vom 12. Oktober 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 450044
vom 24. Mai 2016 liess die CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien der
Monate November 2015 – Januar 2016 und Kostenbeteiligungen vom 8. Dezember 2015 aus der obligatorischen
Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. [CSS-Akten] 6). Die Forderungssumme belief sich auf Prämienforderungen von CHF 1‘007.95, Kostenbeteiligungen von CHF 152.85,
CHF 150.00 Mahnspesen sowie 5 % Verzugs-zins auf CHF 1‘007.95 ab dem 24. Dezember 2015. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8.
Juli 2016 (C-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 14. November 2016 (A.S. 6)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
macht geltend, seine
Zahlungen vom 27. März 2015 von CHF 415.00 sowie vom 10. Juni 2015 von CHF
430.00 seien auf der Aufstellung der Beschwerdegegnerin nirgends zu sehen.
Zudem sei seine Zahlung vom 26. Januar 2016 von CHF 415.00
fälschlicherweise für August 2015 verwendet worden. Aufgrund dieser
Unklarheiten verlange er eine Aufstellung der letzten 10 Jahre. Die ungerechtfertigten
Forderungen seien zurückzubezahlen, die Prämienverbilligungsgelder mit 5 %
zu verzinsen.
3. Die
Beschwerdegegnerin führt
in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 (A.S. 9) aus, die Zahlung vom 27.
März 2016 von CHF 415.00 – Eingang 30. März 2015, sei mit Prämien von
August – Oktober 2014 von je CHF 117.65 und November 2015 von CHF 32.05 (Anteil) sowie Mahnspesen von
Total CHF 30.00 (2 x CHF 15.00) verbucht worden. Die Zahlung vom 10.
Juni 2015 von CHF430.00 –
Eingang 12. Juni 2015, sei mit der Prämie vom März 2015 verbucht worden.
4. Mit
Eingabe vom 28. November 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung
einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 29. November
2016 (A.S. 14) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
reicht weitere Unterlagen ein.
6. Mit Eingabe vom 7. Dezember
2016 (A.S. 16 f.) nimmt die Beschwerdegegnerin noch einmal zum Sachverhalt
Stellung.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen sowie
Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1‘310.80
(1‘007.95 Prämien KVG, 152.85 Kostenbeteiligungen, Mahnkosten von CHF 150.00,
zuzüglich 5 % Verzugszins seit 24. Dezember 2015 auf den Betrag von
CHF 1‘007.95) strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00
liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit welcher
die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den Rechtsvorschlag
ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 331
E. 2 b). Diese
Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
BGer-Urteil 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszinse, Kostenbeteiligungen sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.
Der Beschwerdeführer bringt
gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom November
2015.
bis Januar 2016, Kostenbeteiligung vom 8. Dezember 2015 – konkret keine
Rügen vor. Er macht auch nicht geltend, es handle sich bei den seines Erachtens
nicht korrekt verbuchten Zahlungen vom 27. März 2015, 10. Juni 2015 und
26.
Januar 2016, um Einzahlungen für die im vorliegenden Fall strittigen
Prämienforderungen von November 2015 – Januar 2016 bzw. um die Kostenbeteiligung
vom 8. Dezember 2016. Es werden vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine
Zahlungsbelege vorgelegt, weshalb die geltend gemachten Prämienforderungen und
Kostenbeteiligungen nicht zu beanstanden sind. Des Weiteren ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien
Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien
oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und
Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft
verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung
vorsieht (BGer-Urteil K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend
gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des
Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Zwar erscheinen
die geltend gemachten Mahngebühren von 3 x CHF 50.00 verhältnismässig
hoch. Da die Beschwerdegegnerin aber nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten
für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, erscheint der
Gesamtbetrag von CHF 150.00 insgesamt als vertretbar, weshalb dieser in der
beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen ist.
4.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen (vgl. E. I. 2) ist festzuhalten, dass diese – soweit
nachvollziehbar – allesamt nicht die streitigen Forderungen – Prämien vom
November 2015 bis Januar 2016, Kostenbeteiligung vom 8. Dezember 2015 –
betreffen und somit nicht zum Streitgegenstand gehören. Dennoch ist ergänzend
darauf hinzuweisen, dass der Schuldner nach Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt ist,
spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die
Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957, S. 95: Hinweis
„à conto Kommandite“ auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch konkludent
(BJ 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass der
eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte,
geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit
tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009, § 42
N26 ff.). Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der Zahlung eine Tilgungserklärung
ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in
seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2 OR). Fehlt es an einer
rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder des Gläubigers, so
kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die Zahlung auf die
fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für
die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung
stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Stellungnahme eingeräumt hat, wurde die Zahlung vom 27. März 2015 von CHF
415.00
auf Prämien von August bis November 2014 sowie auf Mahnspesen
angerechnet. Zudem wurde die Zahlung vom 10. Juni 2016 von CHF 430.00 mit der
Prämie von März 2015 verbucht. Dies ist aufgrund des Umstandes, dass die
eingezahlte Krankenkassenprämie aufgrund des Einzahlungsscheines jeweils klar
der vom Schuldner tatsächlich zur Tilgung beabsichtigten Prämienschuld
zuordenbar ist, sowie gestützt auf die obigen Ausführungen, an sich nicht
zulässig. Dies bleibt aber, da nicht zum Streitgegenstand gehörend, für das
vorliegende Verfahren ohne Folgen.
5.
Zusammenfassend kann somit in
der Betreibung Nr. 450044 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 1‘310.80
(1‘007.95 Prämien KVG, 152.85 Kostenbeteiligungen Mahnkosten von CHF 150.00) nebst
5.
% Verzugszins seit 24. Dezember 2015 auf den Betrag von
CHF 1‘007.95 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Beschwerde
wird somit abgewiesen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1‘310.80 nebst 5 %
Verzugszins seit 24. Dezember 2015 auf den Betrag von CHF 1‘007.95 zu
bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 450044 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch