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Entscheid

VSBES.2016.305

Krankenversicherung KVG

18. Mai 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 450044

vom 24. Mai 2016 liess die CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien der

Monate November 2015 – Januar 2016 und Kostenbeteiligungen vom 8. Dezember 2015 aus der obligatorischen

Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. [CSS-Akten] 6). Die Forderungssumme belief sich auf Prämienforderungen von CHF 1‘007.95, Kostenbeteiligungen von CHF 152.85,

CHF 150.00 Mahnspesen sowie 5 % Verzugs-zins auf CHF 1‘007.95 ab dem 24. Dezember 2015. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8.

Juli 2016 (C-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 14. November 2016 (A.S. 6)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

macht geltend, seine

Zahlungen vom 27. März 2015 von CHF 415.00 sowie vom 10. Juni 2015 von CHF

430.00 seien auf der Aufstellung der Beschwerdegegnerin nirgends zu sehen.

Zudem sei seine Zahlung vom 26. Januar 2016 von CHF 415.00

fälschlicherweise für August 2015 verwendet worden. Aufgrund dieser

Unklarheiten verlange er eine Aufstellung der letzten 10 Jahre. Die ungerechtfertigten

Forderungen seien zurückzubezahlen, die Prämienverbilligungsgelder mit 5 %

zu verzinsen.

3. Die

Beschwerdegegnerin führt

in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 (A.S. 9) aus, die Zahlung vom 27.

März 2016 von CHF 415.00 – Eingang 30. März 2015, sei mit Prämien von

August – Oktober 2014 von je CHF 117.65 und November 2015 von CHF 32.05 (Anteil) sowie Mahnspesen von

Total CHF 30.00 (2 x CHF 15.00) verbucht worden. Die Zahlung vom 10.

Juni 2015 von CHF430.00 –

Eingang 12. Juni 2015, sei mit der Prämie vom März 2015 verbucht worden.

4. Mit

Eingabe vom 28. November 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung

einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom 29. November

2016 (A.S. 14) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

reicht weitere Unterlagen ein.

6. Mit Eingabe vom 7. Dezember

2016 (A.S. 16 f.) nimmt die Beschwerdegegnerin noch einmal zum Sachverhalt

Stellung.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen sowie

Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1‘310.80

(1‘007.95 Prämien KVG, 152.85 Kostenbeteiligungen, Mahnkosten von CHF 150.00,

zuzüglich 5 % Verzugszins seit 24. Dezember 2015 auf den Betrag von

CHF 1‘007.95) strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00

liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit welcher

die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den Rechtsvorschlag

ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 331

E. 2 b). Diese

Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

BGer-Urteil 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszinse, Kostenbeteiligungen sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.

Der Beschwerdeführer bringt

gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom November

2015.

bis Januar 2016, Kostenbeteiligung vom 8. Dezember 2015 – konkret keine

Rügen vor. Er macht auch nicht geltend, es handle sich bei den seines Erachtens

nicht korrekt verbuchten Zahlungen vom 27. März 2015, 10. Juni 2015 und

26.

Januar 2016, um Einzahlungen für die im vorliegenden Fall strittigen

Prämienforderungen von November 2015 – Januar 2016 bzw. um die Kostenbeteiligung

vom 8. Dezember 2016. Es werden vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine

Zahlungsbelege vorgelegt, weshalb die geltend gemachten Prämienforderungen und

Kostenbeteiligungen nicht zu beanstanden sind. Des Weiteren ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien

Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien

oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und

Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft

verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung

vorsieht (BGer-Urteil K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend

gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des

Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Zwar erscheinen

die geltend gemachten Mahngebühren von 3 x CHF 50.00 verhältnismässig

hoch. Da die Beschwerdegegnerin aber nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten

für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, erscheint der

Gesamtbetrag von CHF 150.00 insgesamt als vertretbar, weshalb dieser in der

beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen ist.

4.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Rügen (vgl. E. I. 2) ist festzuhalten, dass diese – soweit

nachvollziehbar – allesamt nicht die streitigen Forderungen – Prämien vom

November 2015 bis Januar 2016, Kostenbeteiligung vom 8. Dezember 2015 –

betreffen und somit nicht zum Streitgegenstand gehören. Dennoch ist ergänzend

darauf hinzuweisen, dass der Schuldner nach Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt ist,

spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die

Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957, S. 95: Hinweis

„à conto Kommandite“ auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch konkludent

(BJ 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass der

eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte,

geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit

tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009, § 42

N26 ff.). Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der Zahlung eine Tilgungserklärung

ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in

seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2 OR). Fehlt es an einer

rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder des Gläubigers, so

kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die Zahlung auf die

fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für

die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung

stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1).

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

Stellungnahme eingeräumt hat, wurde die Zahlung vom 27. März 2015 von CHF

415.00

auf Prämien von August bis November 2014 sowie auf Mahnspesen

angerechnet. Zudem wurde die Zahlung vom 10. Juni 2016 von CHF 430.00 mit der

Prämie von März 2015 verbucht. Dies ist aufgrund des Umstandes, dass die

eingezahlte Krankenkassenprämie aufgrund des Einzahlungsscheines jeweils klar

der vom Schuldner tatsächlich zur Tilgung beabsichtigten Prämienschuld

zuordenbar ist, sowie gestützt auf die obigen Ausführungen, an sich nicht

zulässig. Dies bleibt aber, da nicht zum Streitgegenstand gehörend, für das

vorliegende Verfahren ohne Folgen.

5.

Zusammenfassend kann somit in

der Betreibung Nr. 450044 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 1‘310.80

(1‘007.95 Prämien KVG, 152.85 Kostenbeteiligungen Mahnkosten von CHF 150.00) nebst

5.

% Verzugszins seit 24. Dezember 2015 auf den Betrag von

CHF 1‘007.95 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Beschwerde

wird somit abgewiesen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1‘310.80 nebst 5 %

Verzugszins seit 24. Dezember 2015 auf den Betrag von CHF 1‘007.95 zu

bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 450044 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch