VSBES.2016.306
Invalidenrente
13. Juli 2017Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber Hofer c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. Oktober 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1965, ausgebildete Maschinenzeichnerin (vgl.
Fähigkeitsausweis, IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9) wurde mit Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 27. Juni
2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr.
38). Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer depressiven Erkrankung.
2.
2.1 Im September 2011 begann die
Beschwerdegegnerin mit einer eingliederungsorientierten Renten-Revision (IV-Nr.
42). Nachdem es bei der Beschwerdeführerin zu einer gewissen Stabilisierung
gekommen war, wurde ab Januar 2013 ein Arbeitstraining in der B.___, in [...], gestartet.
Der Rentenanspruch blieb während der Massnahme bestehen (IV-Nrn. 55 und 56).
2.2 Nachdem das
Belastbarkeitstraining erfolgreich verlaufen war, war als nächster Schritt eine
weitere Eingliederungsmassnahme in der C.___ geplant. Diese wurde jedoch nicht
durchgeführt (IV-Nr. 62). Stattdessen erfolgte ab November 2013 ein
Aufbautraining im D.___, in [...] (IV-Nr. 71). Ziel war eine fachliche
Standortbestimmung im Fachbereich Konstruktion und die Stabilisierung eines
Arbeitspensums von 50 %. Die Massnahme musste wegen einer Verschlechterung
der gesundheitlichen Situation zunächst abgebrochen werden (vgl. Protokolleintrag
vom 4. Dezember 2013), konnte aber im Juni 2014 wieder aufgenommen werden (IV-Nrn.
81 und 88).
2.3 Ab März 2015 erfolgte ein
Arbeitsversuch in der E.___ in [...]. Die Beschwerdeführerin war dort als
Konstrukteurin in einem Pensum von 50 % tätig. Der Arbeitsversuch endete Ende
Mai. Aufgrund eines zu geringen Arbeitsvolumens konnte die Beschwerdeführerin nicht
weiterbeschäftigt werden (IV-Nr. 98).
2.4 Die Beschwerdeführerin fand durch
selbständige Suchbemühungen eine andere Stelle zur Fortführung des
Arbeitsversuchs. Ab Oktober 2015 arbeitete sie zu 50 % bei der Firma F.___ in [...]
(IV-Nr. 100).
3. Nachdem der Beschwerdeführerin
durch die Beschwerdegegnerin Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines
Jobcoachings erteilt worden war (IV-Nr. 109), fand diese per 16. Mai 2016
eine Festanstellung als Konstrukteurin bei der G.___ in [...] in einem Pensum von
40 % (IV-Nr. 110).
4. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 111 und 118) setzte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Aktenseite [A.S.] 1) auf
eine halbe Rente herab.
5. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 21. November 2016 (A.S. 7 ff.) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2016 sei aufzuheben.
2. Der
Beschwerdeführerin sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (A.S. 26) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 9. März 2017
(A.S. 28 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu
den Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, mit dem erfolgreichen Bestehen
der Probezeit könne mittlerweile von einem stabilen Arbeitsverhältnis
ausgegangen werden, sodass der tatsächlich erzielte Lohn als sogenannter
Invalidenlohn gelten könne. Auch wenn nicht restlos geklärt sei, ob die Beschwerdeführerin
mit dem 40 %-Pensum die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
ausgeschöpft habe, könne es als erstellt gelten, dass das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und daher nicht als Soziallohn anzusehen sei.
Damit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, einen Teil ihres Einkommens
selber zu erwirtschaften. Die bisherige ganze Rente werde gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 58 % auf eine halbe Rente reduziert.
Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung:
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen habe, sei auch die berufliche
Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person
normalerweise vollzogen hätte. Dazu seien allerdings konkrete Anhaltspunkte
erforderlich, dass ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre, wäre die Invalidität nicht
eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe zwar im Gespräch mit der
Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2010 angegeben, sie habe auf Anfang
November in die Technik (CAD) wechseln können. Allerdings ergäben sich, soweit
ersichtlich, aus den Akten keine Hinweise auf eine berufliche lohnsteigernde
Weiterentwicklung. Dem Arbeitgeberbericht vom 12. Februar 2010 könne
lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des
Gesundheitsschadens bereits zu einem grösseren Teil mit 2D CAD-Arbeiten betraut
gewesen sei. Dies bedeute, dass CAD-Arbeiten bereits ihren Niederschlag im
erzielten Lohn gefunden hätten. Es komme hinzu, dass es der Beschwerdeführerin
bei der Wideraufnahme der Tätigkeit gemäss Gesprächsprotokoll vom 6. Januar
2010.
darum gegangen sei, den Anschluss nicht zu verpassen und das Pensum nach
und nach zu steigern. Erwähnenswert sei auch, dass sie finanziell auf ein
höheres Einkommen gar nicht angewiesen gewesen wäre. Dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Anstellung nun einen höheren Lohn
erziele, bedeute nicht, dass das Valideneinkommen anzupassen sei, denn es sei
davon auszugehen, dass sie ohne Krankheitsfall weiterhin beim ehemaligen
Arbeitgeber gearbeitet hätte. Es liege auch keine sogenannte Invalidenkarriere
vor.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde vom 21. November 2016 (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die
Beschwerdeführerin habe per 16. Mai 2016 eine Festanstellung in einen Pensum
von 40 % erhalten, wobei geplant sei, dieses auf 50 % zu steigern, sobald
die Einarbeitung abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin die notwendige
Stabilität aufweise. Es habe sich im Rahmen der langjährigen Abklärungen und
Eingliederungsmassnahmen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin unter
«Arbeitstrainingsbedingungen» in der Lage sei, ein 50 %-Pensum zu leisten,
seit sich ihr Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert habe. Sie sei
zuversichtlich, dass die Steigerung des Pensums auf 50 % gelingen werde.
Zu kritisieren sei indessen die Festsetzung des Valideneinkommens. Im
vorliegenden Fall müsse vom Grundsatz, das Valideneinkommen sei gestützt auf
das zuletzt erwirtschaftete Einkommen zu ermitteln, abgewichen werden. Ein
Ausnahmefall, der eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertige, liege vor,
wenn die versicherte Person infolge konkursbedingter Betriebsschliessung die
Arbeitsstelle verliere. Über die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin,
die H.___, sei zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden. Somit könne der
zuletzt erzielte Lohn nicht mehr als Valideneinkommen herangezogen werden. Die
Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Konstrukteurin abgeschlossen.
Bereits vor der Mutterschaft und der familienbedingten Auszeit sei sie als
Maschinenzeichnerin / Konstrukteurin mit Projektleitungsfunktion tätig gewesen.
Nach der Auszeit sei sie nur noch wenige Monate beim letzten Arbeitgeber
angestellt gewesen, bevor sie arbeitsunfähig geworden sei. Aufgrund der
technischen Weiterentwicklungen sei die Beschwerdeführerin nach der
Familienzeit als einfache Dispo- bzw. Layout-Zeichnerin eingestiegen. Sie habe
damals lediglich 2D-CAD-Zeichnungen angefertigt und einfachere
Ausführungsarbeiten verrichtet. Gleichzeitig sei geplant gewesen, dass sie nach
einer Einarbeitung und dem Erlernen der neuen Arbeitsinstrumente einen Wechsel
in die Konstruktion mit den komplexeren und anspruchsvolleren 3D-CAD-Systemen
angehe. Die Stelle sei ein Sprungbrett gewesen, um in einem Kleinpensum den Weg
zurück in die Arbeitstätigkeit zu schaffen. Im Rahmen der Wiedereingliederung
sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, umfangreiche und zum Teil komplexe
Baugruppen und Einzelteile zu modellieren und zu zeichnen. Es sei auch
bestätigt worden, dass sie das Ziel verfolgt habe, wieder in das
Tätigkeitsgebiet Konstruktion einzusteigen. In der aktuellen Stelle arbeite sie
als Konstrukteurin. So liege der heutige Lohn, trotz reduzierter
Leistungsfähigkeit und langer Absenz vom Erwerbsleben, höher als das von der
Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen. Die Beschwerdeführerin habe das
Ziel, wieder als Maschinenzeichnerin / Konstrukteurin zu arbeiten, sobald es
die gesundheitlichen Rahmenbedingungen erlaubten. Es stehe damit zweifelsfrei
fest, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung spätestens ab Januar 2009 als
Konstrukteurin gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Es
sei richtig, dass ihr Ex-Mann ein hohes Einkommen erwirtschaftet habe. Die
Familie habe mit diesem Lohn gut leben können und sei nicht auf ein zweites
Einkommen angewiesen gewesen. Dieses hohe Einkommen und die schlechte
gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seien auch in die
Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit eingeflossen.
Wäre die Beschwerdeführerin nicht vollständig arbeitsunfähig geworden, hätte
sie kaum solch hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen erhalten. Zudem habe der
Ehemann mittlerweile seine Stelle verloren und dränge auf eine Reduktion der
Unterhaltsbeiträge. Die Beschwerdeführerin wäre heute mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Konstrukteurin
bzw. Maschinenzeichnerin tätig. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des
Bundes (LSE) sei von einem Lohn von CHF 83'336.00 (LSE 2012, TA17, Ziff. 31,
> 50 Jahre, Frauen) auszugehen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.2.1
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der
Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung anzupassen. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung
über die Invalidenversicherung (SR 831.201; IVV) vorgesehenen Gleichstellung
der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen
Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen
kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV
(IK) bestimmt werden. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1
S. 59 mit Hinweisen, BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen,
BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom
5.
September 2008 E. 6.4). Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über
den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden und ist
anzunehmen, die versicherte Person sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre sie nicht invalid
geworden, ist diesen Angaben gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der
Regel den Vorzug zu geben; sie sind genauer und besagen, was der Versicherte
«tatsächlich» verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2012 vom 25.
April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).
Da die Invaliditätsbemessung der
voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu
entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung
mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen
hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das
behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der
Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann
genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss
die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie
Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan
worden sein (BGE 96 V 29; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli
2011.
E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.2.2
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
3.3
Anspruch auf eine Rente haben
laut Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.
; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (sogenanntes
Wartejahr, lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent
invalid sind (lit. c). Die bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung lautete
inhaltlich, soweit hier relevant, ebenso (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.4
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung, inhaltlich identisch mit Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar
2004.
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
3.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsätze gelten analog,
wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen werden
soll. Die Befristung oder Abstufung setzt ebenfalls eine erhebliche Veränderung
voraus. Ihr müssen «Revisionsgründe unterlegt sein» (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d
S. 418, 109 V 125 E. 4a S. 126 f.).
4.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. In
Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens ist damit zu prüfen, welche
Tätigkeit die betroffene Person ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit
Rücksicht auf die gesamten Umstände ausüben würde. Für die Beurteilung und
Festlegung dieses mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der
finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen,
auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation
und die Vorbringen der betroffenen Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen. Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der
Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen.
Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so
sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf,
als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass
sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die
natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden,
auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind. Diese
zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht
anzuwenden (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 f.).
5.
Streitig und im vorliegenden
Fall zu prüfen ist einzig die Berechnung des Valideneinkommens, nicht aber des
Invalideneinkommens.
5.1
Was das Invalideneinkommen
anbelangt, so ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrer Festanstellung bei der G.___ (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 110) nach
Abschluss der Probezeit (im August 2016) adäquat eingegliedert ist und das
Einkommen von CHF 2'200.00 für ein 40 %-Pensum keinen Soziallohn darstellt.
Damit ist ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben. Zudem ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise ausschöpft (BGE 126 V 75 E. 3b aa S. 76 mit
Hinweisen). Das Invalideneinkommen errechnet sich damit gestützt auf den
konkret erzielten Lohn. Dieser beträgt CHF 28'600.00 (CHF 2'200.00 x
13).
5.2
Zur Berechnung des Valideneinkommens
hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung des geltenden Grundsatzes den von der
Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst herangezogen und diesen an die
Teuerung angepasst. Die Beschwerdeführerin lässt hingegen geltend machen, es
sei ein LSE-Tabellenlohn anzuwenden, das Valideneinkommen betrage gestützt auf
die Tabelle LSE 2012, TA17, Ziff. 31, > 50 Jahre, Frauen, CHF 83'336.00.
Das von der Beschwerdegegnerin
errechnete Valideneinkommen stützt sich auf den von der H.___ ausgefüllten
Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 15). Bei diesem Arbeitgeber war die
Beschwerdeführerin zuletzt tätig, bevor der Gesundheitsschaden eintrat. Demgemäss
betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin jährlich CHF 19'500.00 für ein
Pensum von 30 %. Der Lohn für ein Vollpensum hätte sich damit auf
CHF 65'000.00 belaufen. Über die H.___ wurde gemäss Handelsregisterauszug
am 17. November 2014 der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde
aufgelöst. Damit ist klar, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens heute nicht mehr bei genau diesem Arbeitgeber tätig wäre. Wohl
ist aber davon auszugehen, dass sie eine vergleichbare Tätigkeit ausüben würde.
Worin diese beim damaligen Arbeitgeber genau bestanden hätte, lässt sich nicht
genau eruieren, denn die Beschwerdeführerin hätte offensichtlich ab November
2008.
andere Aufgaben als die bisherigen wahrgenommen. Im Intake-Gespräch vom 4.
Januar 2010 (IV-Nr. 14) hatte sie ausgeführt, es habe sich bei der Stelle bei
der H.___ um ihre erste seit der Kinderpause gehandelt. Das Pensum habe wegen
der Kinderbetreuung 30 % betragen. Die Stelle habe sie im Februar 2008
angetreten. Auf Anfang November hätte sie in die Technik (CAD) wechseln können.
Vorher habe sie das Layout für den Verkauf / Offerten erstellt. Zum Wechsel kam
es indessen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr. Es ist davon
auszugehen, dass die bis zur Krankschreibung ausgeführten Arbeiten (Layout für
Verkauf und Offerten) nicht ihren mit ihrer Ausbildung erworbenen Fähigkeiten
entsprachen. Schon bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug am 11. Dezember 2009
(IV-Nr. 3) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ihr erlernter Beruf sei
Maschinenzeichnerin. Bei der Frage nach weiteren speziellen Kenntnissen gab sie
an, ihre Ausbildung als Maschinenzeichnerin entspreche der heutigen
Konstrukteur-Ausbildung. Sie kenne sich aus mit CAD sowie diversen 2D und
3D-Systemen (Auto-CAD, 3D Euclid, Bravo, HP). Ihrem Lebenslauf (IV-Nr. 19)
lässt sich entnehmen, dass sie nach der Lehre als Maschinenzeichnerin bei der I.___
diverse interne und externe Weiterbildungskurse im Bereich CAD gemacht hat. Sie
war nach Lehrabschluss bis Oktober 1993 in ihrem angestammten Beruf als
Maschinenzeichnerin tätig (mit einen Unterbruch von Mai 1987 bis April 1988, wo
sie bei der J.___ angestellt war). Ab 1990 war sie bei der I.___ als
CAD-Betreuerin/Maschinenzeichnerin tätig. Sie betreute das CAD-System Euclid IS
3D und dessen Betriebssystem selbständig. Des Weiteren installierte und testete
sie neue Software-Versionen, gestaltete interne Schulungsunterlagen und führte
Schulungen durch, erstellte einfache DCL-Programme und entwarf selber einfache
Konstruktionen. Von November 1993 bis Juni 1995 arbeitete sie bei der K.___ als
Maschinenzeichnerin / CAD-Betreuerin und war mit folgenden Aufgaben betraut:
-
selbständige konstruktive
Bearbeitung von Details und Erstellen von Zeichnungen und Stücklisten nach
Kundennormen,
-
fachtechnische Betreuung
eines weiteren Zeichners, direkte Kundenkontakte,
-
Betreuung der gesamten
Bravo-CAD-Infrastruktur, inkl. Betriebssystem VMS / DCL,
-
Durchführung der internen
CAD-Ausbildung.
Von Mai 1995 bis März 1998 arbeitete die
Beschwerdeführerin als Maschinenzeichnerin / CAD-Betreuerin bei der E.___. Sie fertigte
dort kundenspezifische Anpassungen an Standardmodulen an, übernahm
Konstruktionen selbständig ab Skizze, betreute und unterstützte die Verkaufs-
und Kundendienstabteilung, übernahm die Projektleitung von HPF-Anlagen und
Neuentwicklungen und unterstützte den Vorgesetzten fachlich sowie technisch.
Nach einer 10-jährigen Abwesenheit vom
Erwerbsleben infolge Mutterschaft erfolgte dann die Anstellung bei der H.___,
wo die Beschwerdeführerin ab Februar 2008 bis zu ihrer Krankschreibung für die
Layouterstellung im Verkauf zuständig war. Offensichtlich entsprach dies nicht
ihren eigentlichen Fähigkeiten. Die Beschwerdeführerin hat den Beruf der
Maschinenzeichnerin erlernt, was dem heutigen Berufsstand des Konstrukteurs
entspricht. Gestützt auf die erwerbliche Karriere vor der Mutterschaft und die
Angaben der Beschwerdeführerin ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ab
November 2008 bei der Firma H.___ ebenfalls eine Arbeit im CAD-Bereich ausgeübt
hätte. Ob es dabei allerdings zu einer Vertragsänderung bzw. Lohnsteigerung
gekommen wäre, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht eruieren. Da die
ehemalige Firma aufgelöst wurde, lässt sich dies auch nicht mehr abklären.
Immerhin lässt sich dem Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 15) aber entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin als Konstrukteurin angestellt war (obwohl sie offenbar
keine Arbeiten verrichtete, die ihrer Ausbildung als eben solche entsprach).
Wie bereits erwähnt, erzielte sie bei dieser letzten Anstellung ein Einkommen
von CHF 19'500.00 bei einem Pensum von 30 %. In einem Vollpensum
hätte sie damit CHF 65'000.00 verdient. Dies stellt einen höheren Lohn
dar, als sie gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 13) überhaupt jemals erzielt hatte. Nach
dem Abschluss ihrer Ausbildung verdiente sie in den letzten fünf Jahren voller
Erwerbstätigkeit als Konstrukteurin bzw. Maschinenzeichnerin (1993 bis und mit
1997) durchschnittlich ca. 54'000.00. Dementsprechend dürfte ihr
Einkommen, das sie 2008 bei der H.___ erzielt hatte, auch unter
Berücksichtigung der Lohnentwicklung demjenigen einer Konstrukteurin
entsprochen haben. Insofern liesse es sich rechtfertigen, den ehemals erzielten
Lohn heranzuziehen, auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen und an die Teuerung
anzupassen. Da über die ehemalige Arbeitgeberin jedoch der Konkurs eröffnet und
der Betrieb geschlossen wurde, liegt ein Ausnahmefall vor, welcher der
Heranziehung des zuletzt erzielten Lohns entgegensteht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wäre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, also dem
Zeitpunkt der Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens, sicherlich nicht
mehr bei dieser Arbeitgeberin tätig gewesen. Heute übt sie eine Tätigkeit aus,
die ihrem angestammten Beruf entspricht. Eine solche hätte sie – wäre der Gesundheitsschaden
nicht eingetreten – bereits im November 2008 wieder ausgeübt. Die Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit besteht bei ihr nur zeitlich, nicht fachlich. Es ist
daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
sie im Gesundheitsfall ihre jetzige Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben
würde. Diese entspricht fachlich auch den Tätigkeiten, die sie vor ihrer
Mutterschaft ausgeübt hatte. Im Weiteren weichen die beiden Jahreslöhne (der
Jahreslohn bei der H.___ hätte nach Aufrechnung des Nominallohnindexes zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung CHF 67'405.00 betragen, derjenige
bei der G.___ betrug CHF 71'500.00) der damaligen und jetzigen Arbeitgeberin
kaum voneinander ab. Demnach ist der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erzielte
Lohn, aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum, als Valideneinkommen zu
veranschlagen. Dies lässt auch insofern eine konkretere Berechnung zu, als das
vor mehreren Jahren erzielte Einkommen nicht mittels statistischer Zahlen
angepasst werden muss. Gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin vor fast 10
Jahren, nach ihrem Wiedereinstieg in den Beruf nach 10-jähriger Abwesenheit,
eine Tätigkeit ausübte, die nicht ihren Fähigkeiten entsprach, ihre ehemalige
Arbeitgeberin den Betrieb im Jahr 2014 schliessen musste, die
Beschwerdeführerin selber aber wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die
ihrer Ausbildung und den in der Vergangenheit innegehaltenen Arbeitsstellen entspricht,
ist sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf den zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erzielten Lohn abzustellen. Damit ergibt
sich folgende Invaliditätsberechnung:
Valideneinkommen CHF 71'500.00
(100 %-Pensum inkl. 13. Monatslohn)
Invalideneinkommen CHF 28'600.00
(40 %-Pensum inkl. 13. Monatslohn)
Erwerbseinbusse CHF 42'900.00
Invaliditätsgrad 60
%
Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1.
Dezember 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist
gutzuheissen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 29), gemäss
welcher ein Aufwand von 8,2 Stunden (zu je CHF 230.00) und Auslagen
von 38.60, zuzüglich Mehrwertsteuer und damit ein Honorar von CHF 2'078.55
geltend gemacht werden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses scheint dies angemessen. Damit ist die Parteientschädigung auf CHF 2'078.55
festzusetzen (8,2 Stunden zu CHF 230.00 [§ 179 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif (GebT, BGS 615.11)], zzgl. Auslagen und MwSt).
7.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.000 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
17. Oktober 2016 aufgehoben und die Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
1. Dezember 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'078.55 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber