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Entscheid

VSBES.2016.306

Invalidenrente

13. Juli 2017Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1965, ausgebildete Maschinenzeichnerin (vgl.

Fähigkeitsausweis, IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9) wurde mit Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 27. Juni

2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr.

38). Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer depressiven Erkrankung.

2.

2.1 Im September 2011 begann die

Beschwerdegegnerin mit einer eingliederungsorientierten Renten-Revision (IV-Nr.

42). Nachdem es bei der Beschwerdeführerin zu einer gewissen Stabilisierung

gekommen war, wurde ab Januar 2013 ein Arbeitstraining in der B.___, in [...], gestartet.

Der Rentenanspruch blieb während der Massnahme bestehen (IV-Nrn. 55 und 56).

2.2 Nachdem das

Belastbarkeitstraining erfolgreich verlaufen war, war als nächster Schritt eine

weitere Eingliederungsmassnahme in der C.___ geplant. Diese wurde jedoch nicht

durchgeführt (IV-Nr. 62). Stattdessen erfolgte ab November 2013 ein

Aufbautraining im D.___, in [...] (IV-Nr. 71). Ziel war eine fachliche

Standortbestimmung im Fachbereich Konstruktion und die Stabilisierung eines

Arbeitspensums von 50 %. Die Massnahme musste wegen einer Verschlechterung

der gesundheitlichen Situation zunächst abgebrochen werden (vgl. Protokolleintrag

vom 4. Dezember 2013), konnte aber im Juni 2014 wieder aufgenommen werden (IV-Nrn.

81 und 88).

2.3 Ab März 2015 erfolgte ein

Arbeitsversuch in der E.___ in [...]. Die Beschwerdeführerin war dort als

Konstrukteurin in einem Pensum von 50 % tätig. Der Arbeitsversuch endete Ende

Mai. Aufgrund eines zu geringen Arbeitsvolumens konnte die Beschwerdeführerin nicht

weiterbeschäftigt werden (IV-Nr. 98).

2.4 Die Beschwerdeführerin fand durch

selbständige Suchbemühungen eine andere Stelle zur Fortführung des

Arbeitsversuchs. Ab Oktober 2015 arbeitete sie zu 50 % bei der Firma F.___ in [...]

(IV-Nr. 100).

3. Nachdem der Beschwerdeführerin

durch die Beschwerdegegnerin Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines

Jobcoachings erteilt worden war (IV-Nr. 109), fand diese per 16. Mai 2016

eine Festanstellung als Konstrukteurin bei der G.___ in [...] in einem Pensum von

40 % (IV-Nr. 110).

4. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 111 und 118) setzte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Aktenseite [A.S.] 1) auf

eine halbe Rente herab.

5. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 21. November 2016 (A.S. 7 ff.) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (A.S. 26) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Eingabe vom 9. März 2017

(A.S. 28 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu

den Akten.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, mit dem erfolgreichen Bestehen

der Probezeit könne mittlerweile von einem stabilen Arbeitsverhältnis

ausgegangen werden, sodass der tatsächlich erzielte Lohn als sogenannter

Invalidenlohn gelten könne. Auch wenn nicht restlos geklärt sei, ob die Beschwerdeführerin

mit dem 40 %-Pensum die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

ausgeschöpft habe, könne es als erstellt gelten, dass das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und daher nicht als Soziallohn anzusehen sei.

Damit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, einen Teil ihres Einkommens

selber zu erwirtschaften. Die bisherige ganze Rente werde gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 58 % auf eine halbe Rente reduziert.

Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung:

Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit

dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen habe, sei auch die berufliche

Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person

normalerweise vollzogen hätte. Dazu seien allerdings konkrete Anhaltspunkte

erforderlich, dass ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres

Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre, wäre die Invalidität nicht

eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe zwar im Gespräch mit der

Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2010 angegeben, sie habe auf Anfang

November in die Technik (CAD) wechseln können. Allerdings ergäben sich, soweit

ersichtlich, aus den Akten keine Hinweise auf eine berufliche lohnsteigernde

Weiterentwicklung. Dem Arbeitgeberbericht vom 12. Februar 2010 könne

lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des

Gesundheitsschadens bereits zu einem grösseren Teil mit 2D CAD-Arbeiten betraut

gewesen sei. Dies bedeute, dass CAD-Arbeiten bereits ihren Niederschlag im

erzielten Lohn gefunden hätten. Es komme hinzu, dass es der Beschwerdeführerin

bei der Wideraufnahme der Tätigkeit gemäss Gesprächsprotokoll vom 6. Januar

2010.

darum gegangen sei, den Anschluss nicht zu verpassen und das Pensum nach

und nach zu steigern. Erwähnenswert sei auch, dass sie finanziell auf ein

höheres Einkommen gar nicht angewiesen gewesen wäre. Dass die

Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Anstellung nun einen höheren Lohn

erziele, bedeute nicht, dass das Valideneinkommen anzupassen sei, denn es sei

davon auszugehen, dass sie ohne Krankheitsfall weiterhin beim ehemaligen

Arbeitgeber gearbeitet hätte. Es liege auch keine sogenannte Invalidenkarriere

vor.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde vom 21. November 2016 (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die

Beschwerdeführerin habe per 16. Mai 2016 eine Festanstellung in einen Pensum

von 40 % erhalten, wobei geplant sei, dieses auf 50 % zu steigern, sobald

die Einarbeitung abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin die notwendige

Stabilität aufweise. Es habe sich im Rahmen der langjährigen Abklärungen und

Eingliederungsmassnahmen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin unter

«Arbeitstrainingsbedingungen» in der Lage sei, ein 50 %-Pensum zu leisten,

seit sich ihr Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert habe. Sie sei

zuversichtlich, dass die Steigerung des Pensums auf 50 % gelingen werde.

Zu kritisieren sei indessen die Festsetzung des Valideneinkommens. Im

vorliegenden Fall müsse vom Grundsatz, das Valideneinkommen sei gestützt auf

das zuletzt erwirtschaftete Einkommen zu ermitteln, abgewichen werden. Ein

Ausnahmefall, der eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertige, liege vor,

wenn die versicherte Person infolge konkursbedingter Betriebsschliessung die

Arbeitsstelle verliere. Über die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin,

die H.___, sei zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden. Somit könne der

zuletzt erzielte Lohn nicht mehr als Valideneinkommen herangezogen werden. Die

Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Konstrukteurin abgeschlossen.

Bereits vor der Mutterschaft und der familienbedingten Auszeit sei sie als

Maschinenzeichnerin / Konstrukteurin mit Projektleitungsfunktion tätig gewesen.

Nach der Auszeit sei sie nur noch wenige Monate beim letzten Arbeitgeber

angestellt gewesen, bevor sie arbeitsunfähig geworden sei. Aufgrund der

technischen Weiterentwicklungen sei die Beschwerdeführerin nach der

Familienzeit als einfache Dispo- bzw. Layout-Zeichnerin eingestiegen. Sie habe

damals lediglich 2D-CAD-Zeichnungen angefertigt und einfachere

Ausführungsarbeiten verrichtet. Gleichzeitig sei geplant gewesen, dass sie nach

einer Einarbeitung und dem Erlernen der neuen Arbeitsinstrumente einen Wechsel

in die Konstruktion mit den komplexeren und anspruchsvolleren 3D-CAD-Systemen

angehe. Die Stelle sei ein Sprungbrett gewesen, um in einem Kleinpensum den Weg

zurück in die Arbeitstätigkeit zu schaffen. Im Rahmen der Wiedereingliederung

sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, umfangreiche und zum Teil komplexe

Baugruppen und Einzelteile zu modellieren und zu zeichnen. Es sei auch

bestätigt worden, dass sie das Ziel verfolgt habe, wieder in das

Tätigkeitsgebiet Konstruktion einzusteigen. In der aktuellen Stelle arbeite sie

als Konstrukteurin. So liege der heutige Lohn, trotz reduzierter

Leistungsfähigkeit und langer Absenz vom Erwerbsleben, höher als das von der

Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen. Die Beschwerdeführerin habe das

Ziel, wieder als Maschinenzeichnerin / Konstrukteurin zu arbeiten, sobald es

die gesundheitlichen Rahmenbedingungen erlaubten. Es stehe damit zweifelsfrei

fest, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung spätestens ab Januar 2009 als

Konstrukteurin gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Es

sei richtig, dass ihr Ex-Mann ein hohes Einkommen erwirtschaftet habe. Die

Familie habe mit diesem Lohn gut leben können und sei nicht auf ein zweites

Einkommen angewiesen gewesen. Dieses hohe Einkommen und die schlechte

gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seien auch in die

Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit eingeflossen.

Wäre die Beschwerdeführerin nicht vollständig arbeitsunfähig geworden, hätte

sie kaum solch hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen erhalten. Zudem habe der

Ehemann mittlerweile seine Stelle verloren und dränge auf eine Reduktion der

Unterhaltsbeiträge. Die Beschwerdeführerin wäre heute mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Konstrukteurin

bzw. Maschinenzeichnerin tätig. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des

Bundes (LSE) sei von einem Lohn von CHF 83'336.00 (LSE 2012, TA17, Ziff. 31,

> 50 Jahre, Frauen) auszugehen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.2.1

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der

Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung anzupassen. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung (SR 831.201; IVV) vorgesehenen Gleichstellung

der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen

Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen

kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV

(IK) bestimmt werden. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1

S. 59 mit Hinweisen, BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen,

BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom

5.

September 2008 E. 6.4). Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über

den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden und ist

anzunehmen, die versicherte Person sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre sie nicht invalid

geworden, ist diesen Angaben gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der

Regel den Vorzug zu geben; sie sind genauer und besagen, was der Versicherte

«tatsächlich» verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2012 vom 25.

April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).

Da die Invaliditätsbemessung der

voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu

entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung

mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen

hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres

Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das

behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der

Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann

genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss

die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie

Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan

worden sein (BGE 96 V 29; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli

2011.

E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.2.2

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

3.3

Anspruch auf eine Rente haben

laut Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.

; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (sogenanntes

Wartejahr, lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent

invalid sind (lit. c). Die bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung lautete

inhaltlich, soweit hier relevant, ebenso (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.4

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente der

Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung, inhaltlich identisch mit Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar

2004.

bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).

3.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsätze gelten analog,

wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen werden

soll. Die Befristung oder Abstufung setzt ebenfalls eine erhebliche Veränderung

voraus. Ihr müssen «Revisionsgründe unterlegt sein» (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d

S. 418, 109 V 125 E. 4a S. 126 f.).

4.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. In

Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens ist damit zu prüfen, welche

Tätigkeit die betroffene Person ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit

Rücksicht auf die gesamten Umstände ausüben würde. Für die Beurteilung und

Festlegung dieses mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der

finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen,

auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation

und die Vorbringen der betroffenen Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen. Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der

Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen.

Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so

sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf,

als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass

sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die

natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden,

auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind. Diese

zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht

anzuwenden (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 f.).

5.

Streitig und im vorliegenden

Fall zu prüfen ist einzig die Berechnung des Valideneinkommens, nicht aber des

Invalideneinkommens.

5.1

Was das Invalideneinkommen

anbelangt, so ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrer Festanstellung bei der G.___ (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 110) nach

Abschluss der Probezeit (im August 2016) adäquat eingegliedert ist und das

Einkommen von CHF 2'200.00 für ein 40 %-Pensum keinen Soziallohn darstellt.

Damit ist ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben. Zudem ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit in

zumutbarer Weise ausschöpft (BGE 126 V 75 E. 3b aa S. 76 mit

Hinweisen). Das Invalideneinkommen errechnet sich damit gestützt auf den

konkret erzielten Lohn. Dieser beträgt CHF 28'600.00 (CHF 2'200.00 x

13).

5.2

Zur Berechnung des Valideneinkommens

hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung des geltenden Grundsatzes den von der

Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst herangezogen und diesen an die

Teuerung angepasst. Die Beschwerdeführerin lässt hingegen geltend machen, es

sei ein LSE-Tabellenlohn anzuwenden, das Valideneinkommen betrage gestützt auf

die Tabelle LSE 2012, TA17, Ziff. 31, > 50 Jahre, Frauen, CHF 83'336.00.

Das von der Beschwerdegegnerin

errechnete Valideneinkommen stützt sich auf den von der H.___ ausgefüllten

Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 15). Bei diesem Arbeitgeber war die

Beschwerdeführerin zuletzt tätig, bevor der Gesundheitsschaden eintrat. Demgemäss

betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin jährlich CHF 19'500.00 für ein

Pensum von 30 %. Der Lohn für ein Vollpensum hätte sich damit auf

CHF 65'000.00 belaufen. Über die H.___ wurde gemäss Handelsregisterauszug

am 17. November 2014 der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde

aufgelöst. Damit ist klar, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt des

Gesundheitsschadens heute nicht mehr bei genau diesem Arbeitgeber tätig wäre. Wohl

ist aber davon auszugehen, dass sie eine vergleichbare Tätigkeit ausüben würde.

Worin diese beim damaligen Arbeitgeber genau bestanden hätte, lässt sich nicht

genau eruieren, denn die Beschwerdeführerin hätte offensichtlich ab November

2008.

andere Aufgaben als die bisherigen wahrgenommen. Im Intake-Gespräch vom 4.

Januar 2010 (IV-Nr. 14) hatte sie ausgeführt, es habe sich bei der Stelle bei

der H.___ um ihre erste seit der Kinderpause gehandelt. Das Pensum habe wegen

der Kinderbetreuung 30 % betragen. Die Stelle habe sie im Februar 2008

angetreten. Auf Anfang November hätte sie in die Technik (CAD) wechseln können.

Vorher habe sie das Layout für den Verkauf / Offerten erstellt. Zum Wechsel kam

es indessen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr. Es ist davon

auszugehen, dass die bis zur Krankschreibung ausgeführten Arbeiten (Layout für

Verkauf und Offerten) nicht ihren mit ihrer Ausbildung erworbenen Fähigkeiten

entsprachen. Schon bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug am 11. Dezember 2009

(IV-Nr. 3) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ihr erlernter Beruf sei

Maschinenzeichnerin. Bei der Frage nach weiteren speziellen Kenntnissen gab sie

an, ihre Ausbildung als Maschinenzeichnerin entspreche der heutigen

Konstrukteur-Ausbildung. Sie kenne sich aus mit CAD sowie diversen 2D und

3D-Systemen (Auto-CAD, 3D Euclid, Bravo, HP). Ihrem Lebenslauf (IV-Nr. 19)

lässt sich entnehmen, dass sie nach der Lehre als Maschinenzeichnerin bei der I.___

diverse interne und externe Weiterbildungskurse im Bereich CAD gemacht hat. Sie

war nach Lehrabschluss bis Oktober 1993 in ihrem angestammten Beruf als

Maschinenzeichnerin tätig (mit einen Unterbruch von Mai 1987 bis April 1988, wo

sie bei der J.___ angestellt war). Ab 1990 war sie bei der I.___ als

CAD-Betreuerin/Maschinenzeichnerin tätig. Sie betreute das CAD-System Euclid IS

3D und dessen Betriebssystem selbständig. Des Weiteren installierte und testete

sie neue Software-Versionen, gestaltete interne Schulungsunterlagen und führte

Schulungen durch, erstellte einfache DCL-Programme und entwarf selber einfache

Konstruktionen. Von November 1993 bis Juni 1995 arbeitete sie bei der K.___ als

Maschinenzeichnerin / CAD-Betreuerin und war mit folgenden Aufgaben betraut:

-

selbständige konstruktive

Bearbeitung von Details und Erstellen von Zeichnungen und Stücklisten nach

Kundennormen,

-

fachtechnische Betreuung

eines weiteren Zeichners, direkte Kundenkontakte,

-

Betreuung der gesamten

Bravo-CAD-Infrastruktur, inkl. Betriebssystem VMS / DCL,

-

Durchführung der internen

CAD-Ausbildung.

Von Mai 1995 bis März 1998 arbeitete die

Beschwerdeführerin als Maschinenzeichnerin / CAD-Betreuerin bei der E.___. Sie fertigte

dort kundenspezifische Anpassungen an Standardmodulen an, übernahm

Konstruktionen selbständig ab Skizze, betreute und unterstützte die Verkaufs-

und Kundendienstabteilung, übernahm die Projektleitung von HPF-Anlagen und

Neuentwicklungen und unterstützte den Vorgesetzten fachlich sowie technisch.

Nach einer 10-jährigen Abwesenheit vom

Erwerbsleben infolge Mutterschaft erfolgte dann die Anstellung bei der H.___,

wo die Beschwerdeführerin ab Februar 2008 bis zu ihrer Krankschreibung für die

Layouterstellung im Verkauf zuständig war. Offensichtlich entsprach dies nicht

ihren eigentlichen Fähigkeiten. Die Beschwerdeführerin hat den Beruf der

Maschinenzeichnerin erlernt, was dem heutigen Berufsstand des Konstrukteurs

entspricht. Gestützt auf die erwerbliche Karriere vor der Mutterschaft und die

Angaben der Beschwerdeführerin ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ab

November 2008 bei der Firma H.___ ebenfalls eine Arbeit im CAD-Bereich ausgeübt

hätte. Ob es dabei allerdings zu einer Vertragsänderung bzw. Lohnsteigerung

gekommen wäre, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht eruieren. Da die

ehemalige Firma aufgelöst wurde, lässt sich dies auch nicht mehr abklären.

Immerhin lässt sich dem Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 15) aber entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin als Konstrukteurin angestellt war (obwohl sie offenbar

keine Arbeiten verrichtete, die ihrer Ausbildung als eben solche entsprach).

Wie bereits erwähnt, erzielte sie bei dieser letzten Anstellung ein Einkommen

von CHF 19'500.00 bei einem Pensum von 30 %. In einem Vollpensum

hätte sie damit CHF 65'000.00 verdient. Dies stellt einen höheren Lohn

dar, als sie gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 13) überhaupt jemals erzielt hatte. Nach

dem Abschluss ihrer Ausbildung verdiente sie in den letzten fünf Jahren voller

Erwerbstätigkeit als Konstrukteurin bzw. Maschinenzeichnerin (1993 bis und mit

1997) durchschnittlich ca. 54'000.00. Dementsprechend dürfte ihr

Einkommen, das sie 2008 bei der H.___ erzielt hatte, auch unter

Berücksichtigung der Lohnentwicklung demjenigen einer Konstrukteurin

entsprochen haben. Insofern liesse es sich rechtfertigen, den ehemals erzielten

Lohn heranzuziehen, auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen und an die Teuerung

anzupassen. Da über die ehemalige Arbeitgeberin jedoch der Konkurs eröffnet und

der Betrieb geschlossen wurde, liegt ein Ausnahmefall vor, welcher der

Heranziehung des zuletzt erzielten Lohns entgegensteht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin wäre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, also dem

Zeitpunkt der Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens, sicherlich nicht

mehr bei dieser Arbeitgeberin tätig gewesen. Heute übt sie eine Tätigkeit aus,

die ihrem angestammten Beruf entspricht. Eine solche hätte sie – wäre der Gesundheitsschaden

nicht eingetreten – bereits im November 2008 wieder ausgeübt. Die Einschränkung

in der Arbeitsfähigkeit besteht bei ihr nur zeitlich, nicht fachlich. Es ist

daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

sie im Gesundheitsfall ihre jetzige Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben

würde. Diese entspricht fachlich auch den Tätigkeiten, die sie vor ihrer

Mutterschaft ausgeübt hatte. Im Weiteren weichen die beiden Jahreslöhne (der

Jahreslohn bei der H.___ hätte nach Aufrechnung des Nominallohnindexes zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung CHF 67'405.00 betragen, derjenige

bei der G.___ betrug CHF 71'500.00) der damaligen und jetzigen Arbeitgeberin

kaum voneinander ab. Demnach ist der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erzielte

Lohn, aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum, als Valideneinkommen zu

veranschlagen. Dies lässt auch insofern eine konkretere Berechnung zu, als das

vor mehreren Jahren erzielte Einkommen nicht mittels statistischer Zahlen

angepasst werden muss. Gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin vor fast 10

Jahren, nach ihrem Wiedereinstieg in den Beruf nach 10-jähriger Abwesenheit,

eine Tätigkeit ausübte, die nicht ihren Fähigkeiten entsprach, ihre ehemalige

Arbeitgeberin den Betrieb im Jahr 2014 schliessen musste, die

Beschwerdeführerin selber aber wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die

ihrer Ausbildung und den in der Vergangenheit innegehaltenen Arbeitsstellen entspricht,

ist sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf den zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erzielten Lohn abzustellen. Damit ergibt

sich folgende Invaliditätsberechnung:

Valideneinkommen CHF 71'500.00

(100 %-Pensum inkl. 13. Monatslohn)

Invalideneinkommen CHF 28'600.00

(40 %-Pensum inkl. 13. Monatslohn)

Erwerbseinbusse CHF 42'900.00

Invaliditätsgrad 60

%

Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1.

Dezember 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist

gutzuheissen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 29), gemäss

welcher ein Aufwand von 8,2 Stunden (zu je CHF 230.00) und Auslagen

von 38.60, zuzüglich Mehrwertsteuer und damit ein Honorar von CHF 2'078.55

geltend gemacht werden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses scheint dies angemessen. Damit ist die Parteientschädigung auf CHF 2'078.55

festzusetzen (8,2 Stunden zu CHF 230.00 [§ 179 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif (GebT, BGS 615.11)], zzgl. Auslagen und MwSt).

7.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.000 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin

der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

17. Oktober 2016 aufgehoben und die Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

1. Dezember 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'078.55 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber