VSBES.2016.307
Beiträge / Bussenverfügung
20. Juni 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Juni 2017
Es
wirken mit:
Präsident
Flückiger
Gerichtsschreiberin
Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse
Kt. Solothurn,
Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
/ Bussenverfügung (Verfügung vom 11. Oktober 2016)
zieht
der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Schreiben vom 10. Februar 2016 erinnerte die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: AKSO) den ihr angeschlossenen Arbeitgeber A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) daran, die Jahresrechnung 2015 einzureichen (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Ihm wurde bis 1. März 2016 Gelegenheit gegeben,
die Jahresrechnung 2015 einzureichen. Gleichzeitig wies die AKSO den
Beschwerdeführer auf die Folgen hin, falls die Jahresrechnung nicht eingereicht
würde.
2. Nachdem
der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess die AKSO
am 9. März 2016 eine kostenpflichtige Mahnung über CHF 50.00 (AK-Nr. 2).
Dem Beschwerdeführer wurde eine weitere Frist bis 31. März 2016 gesetzt.
3. Mit
Schreiben vom 29. Juli 2016 machte die AKSO den Beschwerdeführer erneut auf die
noch immer ausstehende Jahresrechnung 2015 aufmerksam (AK-Nr. 5) und forderte
ihn auf, diese innert 20 Tagen einzureichen oder aber innert derselben Frist
schriftlich zu begründen, weshalb eine Einreichung nicht möglich sei. Für den
Unterlassungsfall drohte die AKSO dem Beschwerdeführer Veranlagungskosten im
Umfang von CHF 200.00 an.
4. Am 7.
September 2016 erliess die AKSO die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2015
(AK-Nr. 6). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe die für die Abrechnung
erforderlichen Angaben nicht gemacht, so dass die Beiträge für die Periode 2015
nicht definitiv hätten abgerechnet werden können, weshalb eine Schätzung der
Lohnsumme vorgenommen worden sei. Diese wurde auf CHF 100‘000.00
festgelegt.
5. Mit
der Begründung, der Versicherte habe trotz kostenloser Erinnerung vom 10. Februar
2016, kostenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2016 sowie Veranlagungsverfügung
vom 7. September 2016 die Jahresrechnung 2015 nicht eingereicht, erliess die
AKSO am 11. Oktober 2016 eine Bussenverfügung (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), mit
der sie dem Beschwerdeführer infolge Verletzung von Ordnungs- und
Kontrollvorschriften eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegte.
6. Die
genannte Verfügung ficht der Beschwerdeführer am 12. November 2016 mittels
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) an (A.S. 4 f.). Er führt aus, er habe die
Treuhandunternehmung B.___ AG aus [...] mit der Einreichung und dem Controlling
der AHV-Jahresabrechnung 2015 beauftragt. Ohne diese Jahresabrechnung hätte ihm
die AHV gar keine Beitragsabrechnungen schicken können. Der Beschwerdeführer
teilt weiter mit, aufgrund seiner Krankheit habe er Anfang 2016 zusätzlich
einen Versicherungsspezialisten der C.___ AG, Herrn D.___, beauftragt, die AKSO
anzufragen, wie viele Mitarbeiterbeiträge er exakt zu leisten habe, bevor eine
vorsorgliche Rentenberechnung erfolgen könne. Die AKSO hätte die
Mitarbeiterbeiträge bis 2015 berechnen sollen. Er habe denn auch persönlich bei
der AKSO angerufen und sich erkundigt. Seitens der AKSO sei die exakte
Berechnung einzig der Mitarbeiterbeiträge verweigert worden, stattdessen sei
dem Versicherungsbeauftragten «eine Totalsumme von einem Kontoauszug von
Unklarheiten» zugestellt worden. Was die Bussenverfügung betreffe, so sei er
trotz seiner Krankheit nie schriftlich per eingeschriebenem Brief gemahnt
worden. Schon gar nicht sein ehemaliger Treuhänder der B.___ AG.
7. Die
AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich am 2. Dezember 2016 zu den
Vorbringen des Beschwerdeführers vernehmen (A.S. 8 ff.) und hält dessen
Einwendungen entgegen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Herr D.___ von der
C.___ AG nicht als Versandadresse gemeldet worden sei. Zudem sei es zulässig,
Vormahnungen und gesetzliche Mahnungen (Beitragsbereich) per A-Post zu
versenden (vgl. Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und
Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post- und
Zahlungsverkehr [KSPF], RZ 7003). Eine uneingeschriebene Verfügung gelte als
dem Adressaten als zugestellt, sobald sie in seinem Gewahrsam (z.B. Postfach)
gelange, d.h. sobald er die Möglichkeit habe, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Gleiches gelte für die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter (vgl.
Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL
[KSRP, RZ 1012 ff.]). Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werde könne.
8. Der
Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 und führt aus,
die C.___ AG und die B.___ AG seien bevollmächtigt gewesen (A.S 13 f.). Er
reicht sodann eine Vollmacht sowie diverse Korrespondenz dazu ein. Er sei zudem
operiert und anschliessend krankgeschrieben worden. In diesem Zusammenhang legt
der Beschwerdeführer diverse ärztliche Zeugnisse (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom
1. November bis 10. Dezember 2015 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2016,
vom 1. Oktober bis 30. November 2016 eine erneute 80%ige Arbeitsunfähigkeit
sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 22. Dezember 2016) vor. Die
Treuhand und das Lohnwesen sei an die Treuhänder der B.___ AG und später an die
E.___ AG übertragen worden. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, eine
Mahnung habe stets per Einschreiben zu erfolgen. Es seien keine drei Mahnungen
erfolgt, geschweigen denn eingeschrieben. Gemäss den zugestellten
AHV-Rechnungen sei davon auszugehen gewesen, dass die AHV-Behörde für die
Lohnsummendeklaration von den bevollmächtigten Treuhändern informiert worden
sei, ansonsten er nicht die Rechnungen für die Mitarbeiter erhalten hätte. Herr
D.___ habe auch die Unterscheidung der Beiträge für die Mitarbeiter verlangt.
Die AHV-Behörde schulde gemäss AHV-Revisor über CHF 75‘000.00 zu viel
bezahlter Versicherungsbeiträge bis zum Jahr 2007. Diese seien nie angerechnet
worden. Die Verfügung des Versicherungsgerichts werde angefochten. Die
Treuhandunternehmung E.___ AG habe zu Unzeiten im November das Mandat niedergelegt,
obwohl sich auch diese Unternehmung um das Lohnwesen hätte kümmern sollen.
9. Am
20. Dezember 2016 reicht der Beschwerdeführer Kopien der Lohnausweise 2015
zweier Mitarbeiterinnen ein (A.S. 16 ff.) und hält dazu fest, diese
Lohnausweise habe die AHV-Behörde bereits anfangs 2016 von den Treuhändern und
ihm erhalten. Sie seien am 29. Dezember 2015 angefertigt und ausgedruckt
worden. Die Mitarbeiterinnen hätten diese im März 2016 für die Steuererklärung
erhalten.
10. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 5. Januar 2017 auf eine Duplik
(A.S. 20).
11. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Namentlich ist eine Bussenverfügung, wie sie hier zur Diskussion
steht, direkt durch Beschwerde anfechtbar, ohne dass ein Einspracheverfahren
vorangehen muss (Art. 91 Abs. 2 Satz 2 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Soweit sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers gegen die Bussenverfügung vom 11. Oktober 2016 richten, ist
auf die Beschwerde einzutreten. In Bezug auf die übrigen Vorbringen fehlt es
hingegen an einem Anfechtungsobjekt.
1.2
Gemäss
§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des
Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen –
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger Ordnungsbusse
in der Höhe von CHF 300.00 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Somit
ist der Präsident zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass
die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unter Strafe gestellt ist, wird
von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse
bis zu CHF 1'000.00 belegt, wobei die Bussenverfügung zu begründen ist und mit
Beschwerde angefochten werden kann (Art. 91 AHVG).
2.2
Zu den
in Art. 91 AHVG erwähnten Ordnungs- und Kontrollvorschriften gehört auch die
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abrechnung der Löhne. Laut Art. 36 Abs. 2 Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben die Arbeitgeber die Löhne
innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die
Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).
Die Lohnabrechnung für das Jahr 2015 war demnach bis 30. Januar 2016
einzureichen. Die Abrechnung muss die nötigen Angaben für die Verbuchung der
Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten enthalten (Art. 36
Abs. 1 AHVV).
2.3
Beitragspflichtige, die innert der
vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht
abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen
(Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von CHF 20.00 bis
200.00
aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Werden
innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder
die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die
Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung
festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV).
3.
3.1
Im
Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste
erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von
ihrem Bestehen überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6.
April 2016 E. 5.2).
3.2
Die
Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt
grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die
Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die
Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe. Eine Umkehr der
Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht
erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (a.a.O. E. 5.3.1
mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe die B.___ AG
mit der Einreichung der Jahresabrechnung 2015 beauftragt. Er reicht dazu eine E-Mail
vom 12. März 2015 ein, woraus hervorgeht, dass er bei der B.___ AG eine Offerte
bezüglich diverser Steuerangelegenheiten sowie der Buchführung und des
Jahresabschlusses ab dem Geschäftsjahr 2014 eingeholt hat (Beilage des
Beschwerdeführers Nr. 4). Weiter legt der Beschwerdeführer eine Vollmacht vor, mit
der er die B.___ AG zur Vertretung seiner Person in sämtlichen
Steuerangelegenheiten und Rechtsmittelverfahren ermächtigt (Beilage des
Beschwerdeführers Nr. 4).
4.2
Das
sich in den Akten befindliche Vollmachtsexemplar ist nur seitens des
Beschwerdeführers unterzeichnet. Die einseitige Unterzeichnung spielt jedoch
keine Rolle für die Gültigkeit, da eine Vollmacht grundsätzlich formfrei und
sowohl ausdrücklich wie auch stillschweigend erteilt werden kann (Rolf Watter
in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
Basel 2011, Art. 33 N 14 f.). Als Bevollmächtigte handelte die B.___ AG somit
als Vertreterin des Vollmachtgebers, d.h. des Beschwerdeführers. Sämtliche
durch das Handeln der Vertreterin hervorgerufenen Rechtswirkungen treten
unmittelbar beim Vertretenen (Vollmachtgeber) und beim Dritten ein. Der
Vertretene muss sich denn auch sämtliche mit dem Vertragsabschluss
zusammenhängende Handlungen der Vertreterin gegen sich gelten lassen (Watter,
a.a.O., Art. 32 N 23).
4.3
Die
Stellvertretung steht vorliegend im Kontext mit einem zwischen dem
Beschwerdeführer und der B.___ AG bestehenden Auftragsverhältnis gemäss Art.
394.
ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220). Bezeichnend dafür ist,
dass die von der B.___ AG zu erbringende Arbeitsleistung, zu der sie sich als
Beauftragte verpflichtet hat, die Geschäfte des Auftraggebers, d.h. des
Beschwerdeführers, betrifft und die Wahrung dessen Interessen zum Ziel hat
(vgl. BGE 122 III 361 E. 3b). Im konkreten Fall beinhaltet das
Auftragsverhältnis die treuhänderische Tätigkeit der B.___ AG im Sinne des
Beschwerdeführers.
4.4
Gestützt
auf die vorangegangenen Ausführungen (gem. E. II. 4.2 f. hiervor) hat sich der
Beschwerdeführer somit die Handlungen der B.___ AG anrechnen zu lassen.
Dasselbe gilt für den Fall, dass die beauftragte B.___ AG untätig bleibt (vgl.
Rolf H. Weber in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 398 N 19). Bezogen auf die Jahresrechnung
2015.
heisst das, der Beschwerdeführer müsste den Umstand, dass diese nicht fristgerecht
eingereicht worden wäre, gegen sich gelten lassen, sofern deren Einreichung
Bestandteil des der B.___ AG erteilten Auftrags war.
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe trotz kostenloser Erinnerung vom 10. Februar 2016,
kostenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2016 und Veranlagungsverfügung vom
7.
September 2016 die Jahresrechnung 2015 nicht eingereicht. Damit habe er
sich der Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften schuldig gemacht.
Deshalb sei er gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG mit einer Ordnungsbusse zu belegen.
Diese werde auf CHF 300.00 festgesetzt.
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben diverse Rügen vor, welche nicht die
vorliegende Angelegenheit betreffen. So können u.a. seine Einwendungen
bezüglich die ihn betreffende Rentenberechnung, die seiner Ansicht nach in der
Vergangenheit zu viel bezahlten AHV-Beiträge sowie die angeblich zur Unzeit
erfolgte Mandatsniederlegung der Treuhandunternehmung E.___ AG nicht gehört
werden. Vorliegend ist zunächst einzig relevant, ob der Beschwerdeführer die
Jahresrechnung 2015 eingereicht hat bzw. ob die Eingabe fristgerecht erfolgt
ist oder nicht.
5.3
Der
Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Beschwerdegegnerin hätte ihm gar
keine Beitragsrechnungen zustellen können, hätte er die Jahresabrechnung nicht
eingereicht. Zur Bussenverfügung vom 11. Oktober 2016 bringt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, er sei nie per Einschreiben
gemahnt worden. Schon gar nicht die ehemals von ihm beauftragte
Treuhandunternehmung B.___ AG. In seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer
nochmals, dass eine Mahnung stets per Einschreiben zu erfolgen habe und
verweist diesbezüglich auf das Obligationenrecht. Er weist denn auch darauf
hin, dass er jeden nicht eingeschriebenen Brief einer Gerichtsurkunde als
nichtig ansehe und die Verfügung des Versicherungsgerichts anfechte.
6.
Zur
Anfechtbarkeit der Verfügungen des Versicherungsgerichts ist vorab
festzuhalten, dass die beiden der Replik des Beschwerdeführers vorausgegangenen
Verfügungen des Versicherungsgerichts nicht anfechtbar sind, da es sich dabei
um prozessleitende Verfügungen handelte, welche nur in den vom Gesetz
bestimmten Fällen sowie wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, anfechtbar sind. Vorliegend trifft jedoch weder das eine noch
das andere zu. Die Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 22. November und
6.
Dezember 2016 können somit nicht angefochten werden.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, es seien «keine drei Mahnungen,
geschweige denn mit eingeschriebenem Brief erfolgt.» Er stellt sich auf den
Standpunkt, eine Mahnung müsse generell per Einschreiben erfolgen, in seinem Fall
aufgrund seiner Erkrankung umso mehr. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Ein Einschreiben dient lediglich als Zustellnachweis, auf die
Gültigkeit des Schreibens an sich hat es jedoch keinen Einfluss. Im Übrigen
besteht für Mahnschreiben grundsätzlich keine Einschreibepflicht. Die
Beschwerdegegnerin hat dies unter Hinweis auf die Regelung im einschlägigen
Kreisschreiben korrekt dargelegt (vgl. E. I. 7.). Soweit die Zustellungsform in
einen Zusammenhang zur Erkrankung des Beschwerdeführers gebracht wird, ist
festzuhalten, dass lediglich das erste Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
10.
Februar 2016 die Zeit betrifft, in welcher er zu 80 % arbeitsunfähig
war. Die beiden weiteren Schreiben, bevor eine Veranlagungsverfügung erlassen
wurde, erfolgten noch bevor es im Oktober 2016 zu einer erneuten dokumentierten
Arbeitsunfähigkeit kam (vgl. E. I. 1. – 5.). Mit Blick auf die
gerichtsnotorisch hohe Zuverlässigkeit der Post erscheint es als äusserst
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Briefe vom 10. Februar
2016, 9. März 2016 und 29. Juli 2016 nicht erhalten hat. Die diesbezügliche
Voraussetzung einer Busse gemäss Art. 91 AHVG («nach vorausgegangener Mahnung»,
vgl. E. II. 2.1) hat als erfüllt zu gelten. Die Busse ist somit zu bestätigen,
falls nicht hinreichend erstellt ist, dass die Jahresrechnung eingereicht
wurde.
7.2
Der Beschwerdeführer
legt keinerlei Dokumente vor, die dafür sprächen, dass er oder eine von ihm
beauftragte Treuhandunternehmung (ob nun die B.___ AG, die C.___ AG oder die E.___
AG) die Jahresrechnung 2015 innert Frist eingereicht hätte. Er legt weder einen
Postbeleg noch eine Kopie der ausgefüllten Jahresrechnung 2015 noch sonstige
Unterlagen vor, die darauf hinwiesen, er könnte seiner Pflicht zur Einreichung
der erwähnten Rechnung nachgekommen sein. Mit der Eingabe vom 20. Dezember 2016
(A.S. 16) wurden zwar nun im Beschwerdeverfahren zwei Lohnausweise eingereicht
(A.S. 17 f.), die vom 29. Dezember 2015 datiert sind. Damit ist jedoch nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Lohnausweise oder eine
Lohnabrechnung zu einem früheren Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin
eingereicht worden wären. Unbehelflich ist auch das Argument, die
Beschwerdegegnerin hätte ihm gar keine Beitragsrechnungen zustellen können,
wenn er die Jahresabrechnung nicht eingereicht hätte, denn die Beiträge sind
während des Kalenderjahres zunächst als Akontobeiträge zu entrichten, die
aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden (Art. 35 Abs. 1
AHVV).
7.3
Die objektive
Beweislast dafür, dass und wann die Jahresrechnung 2015 eingereicht worden ist,
liegt beim Beschwerdeführer (vgl. E. II. 3.2). Wird die Tatsache der Aufgabe
einer Postsendung ohne Zustellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers/der Empfängerin (hier die Beschwerdegegnerin)
abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar
2016.
E. 4.1 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer oder eine von ihm
beauftragte Treuhandunternehmung die Jahresabrechnung 2015 wie behauptet
fristgemäss erstellt haben sollte, so gelingt es ihm jedenfalls nicht, den
Nachweis der tatsächlich erfolgten Zustellung mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich
zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu
gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2,
vgl. auch Urteile C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2 und C 285/03 vom 5. Juli
2004.
E. 4.6).
7.4
Wie
dargelegt (E. II. 4.4), spielt es für den vorliegend zu fällenden Entscheid keine
Rolle, ob es der Beschwerdeführer selber oder eine der beauftragten
Treuhandunternehmungen unterlassen hat, die Jahresrechnung 2015 einzureichen.
Der Beschwerdeführer kann sich mit dem Argument, er habe eine
Treuhandunternehmung mit der Einreichung besagter Rechnung beauftragt,
gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht exkulpieren, vielmehr hat er sich sowohl
deren Handlungen als auch deren Unterlassungen anrechnen zu lassen.
7.5
Der
Beschwerdeführer hat somit die Ordnungs- und Kontrollvorschriften der
AHV-Gesetzgebung verletzt, indem er die Jahresrechnung 2015 weder innerhalb der
dreissigtägigen Frist von Art. 36 Abs. 2 AHVV noch nach entsprechender Mahnung
eingereicht hat. In dieser Situation war die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 91
AHVG gehalten, eine Busse zu verhängen (E. II. 2.1). Die Höhe der verfügten
Busse liegt mit CHF 300.00 im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens und
erscheint in Anbetracht der vorliegenden Umstände als angemessen. Daher ist
auch die Höhe des verfügten Bussgeldes nicht zu korrigieren.
8.
Vor
diesem Hintergrund ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.
9.
9.1
Die
obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Interessen
wahrnehmende Behörde keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 5.2.1).
9.2
Grundsätzlich
ist das Verfahren kostenlos. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren
von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber
Auf
die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil 9C_509/2017 vom 4. September 2017 nicht ein.