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Entscheid

VSBES.2016.307

Beiträge / Bussenverfügung

20. Juni 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Schreiben vom 10. Februar 2016 erinnerte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: AKSO) den ihr angeschlossenen Arbeitgeber A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) daran, die Jahresrechnung 2015 einzureichen (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Ihm wurde bis 1. März 2016 Gelegenheit gegeben,

die Jahresrechnung 2015 einzureichen. Gleichzeitig wies die AKSO den

Beschwerdeführer auf die Folgen hin, falls die Jahresrechnung nicht eingereicht

würde.

2. Nachdem

der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess die AKSO

am 9. März 2016 eine kostenpflichtige Mahnung über CHF 50.00 (AK-Nr. 2).

Dem Beschwerdeführer wurde eine weitere Frist bis 31. März 2016 gesetzt.

3. Mit

Schreiben vom 29. Juli 2016 machte die AKSO den Beschwerdeführer erneut auf die

noch immer ausstehende Jahresrechnung 2015 aufmerksam (AK-Nr. 5) und forderte

ihn auf, diese innert 20 Tagen einzureichen oder aber innert derselben Frist

schriftlich zu begründen, weshalb eine Einreichung nicht möglich sei. Für den

Unterlassungsfall drohte die AKSO dem Beschwerdeführer Veranlagungskosten im

Umfang von CHF 200.00 an.

4. Am 7.

September 2016 erliess die AKSO die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2015

(AK-Nr. 6). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe die für die Abrechnung

erforderlichen Angaben nicht gemacht, so dass die Beiträge für die Periode 2015

nicht definitiv hätten abgerechnet werden können, weshalb eine Schätzung der

Lohnsumme vorgenommen worden sei. Diese wurde auf CHF 100‘000.00

festgelegt.

5. Mit

der Begründung, der Versicherte habe trotz kostenloser Erinnerung vom 10. Februar

2016, kostenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2016 sowie Veranlagungsverfügung

vom 7. September 2016 die Jahresrechnung 2015 nicht eingereicht, erliess die

AKSO am 11. Oktober 2016 eine Bussenverfügung (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), mit

der sie dem Beschwerdeführer infolge Verletzung von Ordnungs- und

Kontrollvorschriften eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegte.

6. Die

genannte Verfügung ficht der Beschwerdeführer am 12. November 2016 mittels

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) an (A.S. 4 f.). Er führt aus, er habe die

Treuhandunternehmung B.___ AG aus [...] mit der Einreichung und dem Controlling

der AHV-Jahresabrechnung 2015 beauftragt. Ohne diese Jahresabrechnung hätte ihm

die AHV gar keine Beitragsabrechnungen schicken können. Der Beschwerdeführer

teilt weiter mit, aufgrund seiner Krankheit habe er Anfang 2016 zusätzlich

einen Versicherungsspezialisten der C.___ AG, Herrn D.___, beauftragt, die AKSO

anzufragen, wie viele Mitarbeiterbeiträge er exakt zu leisten habe, bevor eine

vorsorgliche Rentenberechnung erfolgen könne. Die AKSO hätte die

Mitarbeiterbeiträge bis 2015 berechnen sollen. Er habe denn auch persönlich bei

der AKSO angerufen und sich erkundigt. Seitens der AKSO sei die exakte

Berechnung einzig der Mitarbeiterbeiträge verweigert worden, stattdessen sei

dem Versicherungsbeauftragten «eine Totalsumme von einem Kontoauszug von

Unklarheiten» zugestellt worden. Was die Bussenverfügung betreffe, so sei er

trotz seiner Krankheit nie schriftlich per eingeschriebenem Brief gemahnt

worden. Schon gar nicht sein ehemaliger Treuhänder der B.___ AG.

7. Die

AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich am 2. Dezember 2016 zu den

Vorbringen des Beschwerdeführers vernehmen (A.S. 8 ff.) und hält dessen

Einwendungen entgegen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Herr D.___ von der

C.___ AG nicht als Versandadresse gemeldet worden sei. Zudem sei es zulässig,

Vormahnungen und gesetzliche Mahnungen (Beitragsbereich) per A-Post zu

versenden (vgl. Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und

Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post- und

Zahlungsverkehr [KSPF], RZ 7003). Eine uneingeschriebene Verfügung gelte als

dem Adressaten als zugestellt, sobald sie in seinem Gewahrsam (z.B. Postfach)

gelange, d.h. sobald er die Möglichkeit habe, sie zur Kenntnis zu nehmen.

Gleiches gelte für die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter (vgl.

Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL

[KSRP, RZ 1012 ff.]). Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werde könne.

8. Der

Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 und führt aus,

die C.___ AG und die B.___ AG seien bevollmächtigt gewesen (A.S 13 f.). Er

reicht sodann eine Vollmacht sowie diverse Korrespondenz dazu ein. Er sei zudem

operiert und anschliessend krankgeschrieben worden. In diesem Zusammenhang legt

der Beschwerdeführer diverse ärztliche Zeugnisse (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom

1. November bis 10. Dezember 2015 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2016,

vom 1. Oktober bis 30. November 2016 eine erneute 80%ige Arbeitsunfähigkeit

sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 22. Dezember 2016) vor. Die

Treuhand und das Lohnwesen sei an die Treuhänder der B.___ AG und später an die

E.___ AG übertragen worden. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, eine

Mahnung habe stets per Einschreiben zu erfolgen. Es seien keine drei Mahnungen

erfolgt, geschweigen denn eingeschrieben. Gemäss den zugestellten

AHV-Rechnungen sei davon auszugehen gewesen, dass die AHV-Behörde für die

Lohnsummendeklaration von den bevollmächtigten Treuhändern informiert worden

sei, ansonsten er nicht die Rechnungen für die Mitarbeiter erhalten hätte. Herr

D.___ habe auch die Unterscheidung der Beiträge für die Mitarbeiter verlangt.

Die AHV-Behörde schulde gemäss AHV-Revisor über CHF 75‘000.00 zu viel

bezahlter Versicherungsbeiträge bis zum Jahr 2007. Diese seien nie angerechnet

worden. Die Verfügung des Versicherungsgerichts werde angefochten. Die

Treuhandunternehmung E.___ AG habe zu Unzeiten im November das Mandat niedergelegt,

obwohl sich auch diese Unternehmung um das Lohnwesen hätte kümmern sollen.

9. Am

20. Dezember 2016 reicht der Beschwerdeführer Kopien der Lohnausweise 2015

zweier Mitarbeiterinnen ein (A.S. 16 ff.) und hält dazu fest, diese

Lohnausweise habe die AHV-Behörde bereits anfangs 2016 von den Treuhändern und

ihm erhalten. Sie seien am 29. Dezember 2015 angefertigt und ausgedruckt

worden. Die Mitarbeiterinnen hätten diese im März 2016 für die Steuererklärung

erhalten.

10. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 5. Januar 2017 auf eine Duplik

(A.S. 20).

11. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)

sind erfüllt. Namentlich ist eine Bussenverfügung, wie sie hier zur Diskussion

steht, direkt durch Beschwerde anfechtbar, ohne dass ein Einspracheverfahren

vorangehen muss (Art. 91 Abs. 2 Satz 2 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Soweit sich die Vorbringen des

Beschwerdeführers gegen die Bussenverfügung vom 11. Oktober 2016 richten, ist

auf die Beschwerde einzutreten. In Bezug auf die übrigen Vorbringen fehlt es

hingegen an einem Anfechtungsobjekt.

1.2

Gemäss

§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des

Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen –

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger Ordnungsbusse

in der Höhe von CHF 300.00 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Somit

ist der Präsident zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass

die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unter Strafe gestellt ist, wird

von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse

bis zu CHF 1'000.00 belegt, wobei die Bussenverfügung zu begründen ist und mit

Beschwerde angefochten werden kann (Art. 91 AHVG).

2.2

Zu den

in Art. 91 AHVG erwähnten Ordnungs- und Kontrollvorschriften gehört auch die

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abrechnung der Löhne. Laut Art. 36 Abs. 2 Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben die Arbeitgeber die Löhne

innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die

Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).

Die Lohnabrechnung für das Jahr 2015 war demnach bis 30. Januar 2016

einzureichen. Die Abrechnung muss die nötigen Angaben für die Verbuchung der

Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten enthalten (Art. 36

Abs. 1 AHVV).

2.3

Beitragspflichtige, die innert der

vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht

abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen

(Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von CHF 20.00 bis

200.00

aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Werden

innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder

die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die

Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung

festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV).

3.

3.1

Im

Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste

erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von

ihrem Bestehen überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6.

April 2016 E. 5.2).

3.2

Die

Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt

grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die

Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die

Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe. Eine Umkehr der

Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht

erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (a.a.O. E. 5.3.1

mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe die B.___ AG

mit der Einreichung der Jahresabrechnung 2015 beauftragt. Er reicht dazu eine E-Mail

vom 12. März 2015 ein, woraus hervorgeht, dass er bei der B.___ AG eine Offerte

bezüglich diverser Steuerangelegenheiten sowie der Buchführung und des

Jahresabschlusses ab dem Geschäftsjahr 2014 eingeholt hat (Beilage des

Beschwerdeführers Nr. 4). Weiter legt der Beschwerdeführer eine Vollmacht vor, mit

der er die B.___ AG zur Vertretung seiner Person in sämtlichen

Steuerangelegenheiten und Rechtsmittelverfahren ermächtigt (Beilage des

Beschwerdeführers Nr. 4).

4.2

Das

sich in den Akten befindliche Vollmachtsexemplar ist nur seitens des

Beschwerdeführers unterzeichnet. Die einseitige Unterzeichnung spielt jedoch

keine Rolle für die Gültigkeit, da eine Vollmacht grundsätzlich formfrei und

sowohl ausdrücklich wie auch stillschweigend erteilt werden kann (Rolf Watter

in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

Basel 2011, Art. 33 N 14 f.). Als Bevollmächtigte handelte die B.___ AG somit

als Vertreterin des Vollmachtgebers, d.h. des Beschwerdeführers. Sämtliche

durch das Handeln der Vertreterin hervorgerufenen Rechtswirkungen treten

unmittelbar beim Vertretenen (Vollmachtgeber) und beim Dritten ein. Der

Vertretene muss sich denn auch sämtliche mit dem Vertragsabschluss

zusammenhängende Handlungen der Vertreterin gegen sich gelten lassen (Watter,

a.a.O., Art. 32 N 23).

4.3

Die

Stellvertretung steht vorliegend im Kontext mit einem zwischen dem

Beschwerdeführer und der B.___ AG bestehenden Auftragsverhältnis gemäss Art.

394.

ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220). Bezeichnend dafür ist,

dass die von der B.___ AG zu erbringende Arbeitsleistung, zu der sie sich als

Beauftragte verpflichtet hat, die Geschäfte des Auftraggebers, d.h. des

Beschwerdeführers, betrifft und die Wahrung dessen Interessen zum Ziel hat

(vgl. BGE 122 III 361 E. 3b). Im konkreten Fall beinhaltet das

Auftragsverhältnis die treuhänderische Tätigkeit der B.___ AG im Sinne des

Beschwerdeführers.

4.4

Gestützt

auf die vorangegangenen Ausführungen (gem. E. II. 4.2 f. hiervor) hat sich der

Beschwerdeführer somit die Handlungen der B.___ AG anrechnen zu lassen.

Dasselbe gilt für den Fall, dass die beauftragte B.___ AG untätig bleibt (vgl.

Rolf H. Weber in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 398 N 19). Bezogen auf die Jahresrechnung

2015.

heisst das, der Beschwerdeführer müsste den Umstand, dass diese nicht fristgerecht

eingereicht worden wäre, gegen sich gelten lassen, sofern deren Einreichung

Bestandteil des der B.___ AG erteilten Auftrags war.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der

Beschwerdeführer habe trotz kostenloser Erinnerung vom 10. Februar 2016,

kostenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2016 und Veranlagungsverfügung vom

7.

September 2016 die Jahresrechnung 2015 nicht eingereicht. Damit habe er

sich der Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften schuldig gemacht.

Deshalb sei er gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG mit einer Ordnungsbusse zu belegen.

Diese werde auf CHF 300.00 festgesetzt.

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben diverse Rügen vor, welche nicht die

vorliegende Angelegenheit betreffen. So können u.a. seine Einwendungen

bezüglich die ihn betreffende Rentenberechnung, die seiner Ansicht nach in der

Vergangenheit zu viel bezahlten AHV-Beiträge sowie die angeblich zur Unzeit

erfolgte Mandatsniederlegung der Treuhandunternehmung E.___ AG nicht gehört

werden. Vorliegend ist zunächst einzig relevant, ob der Beschwerdeführer die

Jahresrechnung 2015 eingereicht hat bzw. ob die Eingabe fristgerecht erfolgt

ist oder nicht.

5.3

Der

Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Beschwerdegegnerin hätte ihm gar

keine Beitragsrechnungen zustellen können, hätte er die Jahresabrechnung nicht

eingereicht. Zur Bussenverfügung vom 11. Oktober 2016 bringt der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, er sei nie per Einschreiben

gemahnt worden. Schon gar nicht die ehemals von ihm beauftragte

Treuhandunternehmung B.___ AG. In seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer

nochmals, dass eine Mahnung stets per Einschreiben zu erfolgen habe und

verweist diesbezüglich auf das Obligationenrecht. Er weist denn auch darauf

hin, dass er jeden nicht eingeschriebenen Brief einer Gerichtsurkunde als

nichtig ansehe und die Verfügung des Versicherungsgerichts anfechte.

6.

Zur

Anfechtbarkeit der Verfügungen des Versicherungsgerichts ist vorab

festzuhalten, dass die beiden der Replik des Beschwerdeführers vorausgegangenen

Verfügungen des Versicherungsgerichts nicht anfechtbar sind, da es sich dabei

um prozessleitende Verfügungen handelte, welche nur in den vom Gesetz

bestimmten Fällen sowie wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, anfechtbar sind. Vorliegend trifft jedoch weder das eine noch

das andere zu. Die Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 22. November und

6.

Dezember 2016 können somit nicht angefochten werden.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, es seien «keine drei Mahnungen,

geschweige denn mit eingeschriebenem Brief erfolgt.» Er stellt sich auf den

Standpunkt, eine Mahnung müsse generell per Einschreiben erfolgen, in seinem Fall

aufgrund seiner Erkrankung umso mehr. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

werden. Ein Einschreiben dient lediglich als Zustellnachweis, auf die

Gültigkeit des Schreibens an sich hat es jedoch keinen Einfluss. Im Übrigen

besteht für Mahnschreiben grundsätzlich keine Einschreibepflicht. Die

Beschwerdegegnerin hat dies unter Hinweis auf die Regelung im einschlägigen

Kreisschreiben korrekt dargelegt (vgl. E. I. 7.). Soweit die Zustellungsform in

einen Zusammenhang zur Erkrankung des Beschwerdeführers gebracht wird, ist

festzuhalten, dass lediglich das erste Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

10.

Februar 2016 die Zeit betrifft, in welcher er zu 80 % arbeitsunfähig

war. Die beiden weiteren Schreiben, bevor eine Veranlagungsverfügung erlassen

wurde, erfolgten noch bevor es im Oktober 2016 zu einer erneuten dokumentierten

Arbeitsunfähigkeit kam (vgl. E. I. 1. – 5.). Mit Blick auf die

gerichtsnotorisch hohe Zuverlässigkeit der Post erscheint es als äusserst

unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Briefe vom 10. Februar

2016, 9. März 2016 und 29. Juli 2016 nicht erhalten hat. Die diesbezügliche

Voraussetzung einer Busse gemäss Art. 91 AHVG («nach vorausgegangener Mahnung»,

vgl. E. II. 2.1) hat als erfüllt zu gelten. Die Busse ist somit zu bestätigen,

falls nicht hinreichend erstellt ist, dass die Jahresrechnung eingereicht

wurde.

7.2

Der Beschwerdeführer

legt keinerlei Dokumente vor, die dafür sprächen, dass er oder eine von ihm

beauftragte Treuhandunternehmung (ob nun die B.___ AG, die C.___ AG oder die E.___

AG) die Jahresrechnung 2015 innert Frist eingereicht hätte. Er legt weder einen

Postbeleg noch eine Kopie der ausgefüllten Jahresrechnung 2015 noch sonstige

Unterlagen vor, die darauf hinwiesen, er könnte seiner Pflicht zur Einreichung

der erwähnten Rechnung nachgekommen sein. Mit der Eingabe vom 20. Dezember 2016

(A.S. 16) wurden zwar nun im Beschwerdeverfahren zwei Lohnausweise eingereicht

(A.S. 17 f.), die vom 29. Dezember 2015 datiert sind. Damit ist jedoch nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Lohnausweise oder eine

Lohnabrechnung zu einem früheren Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin

eingereicht worden wären. Unbehelflich ist auch das Argument, die

Beschwerdegegnerin hätte ihm gar keine Beitragsrechnungen zustellen können,

wenn er die Jahresabrechnung nicht eingereicht hätte, denn die Beiträge sind

während des Kalenderjahres zunächst als Akontobeiträge zu entrichten, die

aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden (Art. 35 Abs. 1

AHVV).

7.3

Die objektive

Beweislast dafür, dass und wann die Jahresrechnung 2015 eingereicht worden ist,

liegt beim Beschwerdeführer (vgl. E. II. 3.2). Wird die Tatsache der Aufgabe

einer Postsendung ohne Zustellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die

Darstellung des Empfängers/der Empfängerin (hier die Beschwerdegegnerin)

abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar

2016.

E. 4.1 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer oder eine von ihm

beauftragte Treuhandunternehmung die Jahresabrechnung 2015 wie behauptet

fristgemäss erstellt haben sollte, so gelingt es ihm jedenfalls nicht, den

Nachweis der tatsächlich erfolgten Zustellung mit dem erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich

zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu

gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2,

vgl. auch Urteile C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2 und C 285/03 vom 5. Juli

2004.

E. 4.6).

7.4

Wie

dargelegt (E. II. 4.4), spielt es für den vorliegend zu fällenden Entscheid keine

Rolle, ob es der Beschwerdeführer selber oder eine der beauftragten

Treuhandunternehmungen unterlassen hat, die Jahresrechnung 2015 einzureichen.

Der Beschwerdeführer kann sich mit dem Argument, er habe eine

Treuhandunternehmung mit der Einreichung besagter Rechnung beauftragt,

gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht exkulpieren, vielmehr hat er sich sowohl

deren Handlungen als auch deren Unterlassungen anrechnen zu lassen.

7.5

Der

Beschwerdeführer hat somit die Ordnungs- und Kontrollvorschriften der

AHV-Gesetzgebung verletzt, indem er die Jahresrechnung 2015 weder innerhalb der

dreissigtägigen Frist von Art. 36 Abs. 2 AHVV noch nach entsprechender Mahnung

eingereicht hat. In dieser Situation war die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 91

AHVG gehalten, eine Busse zu verhängen (E. II. 2.1). Die Höhe der verfügten

Busse liegt mit CHF 300.00 im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens und

erscheint in Anbetracht der vorliegenden Umstände als angemessen. Daher ist

auch die Höhe des verfügten Bussgeldes nicht zu korrigieren.

8.

Vor

diesem Hintergrund ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

9.

9.1

Die

obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Interessen

wahrnehmende Behörde keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 5.2.1).

9.2

Grundsätzlich

ist das Verfahren kostenlos. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren

von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber

Auf

die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht

mit Urteil 9C_509/2017 vom 4. September 2017 nicht ein.