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Entscheid

VSBES.2016.308

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

28. März 2018Deutsch62 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1990 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Juli 2003 unter Hinweis auf eine

Lernbehinderung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Akten Nr. [IV-Nr.] 1, 12). Diese veranlasste

berufsberaterische Massnahmen. Nach Durchführung einer beruflichen Abklärung in

der Institution B.___ in [...] (Abklärung vom 5. März bis 3. Juni 2007; IV-Nr.

41, 43) wurde seitens der Abklärungsinstitution eine Beschäftigung an einem

ihrer geschützten Arbeitsplätze in der Mechanikabteilung vorgeschlagen, da sich

während der beruflichen Massnahme gezeigt hatte, dass der Versicherte den

Anforderungen am Arbeitsplatz nur bedingt und unter speziellen

Rahmenbedingungen gewachsen sei (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 43).

2. Mit Verfügung vom 30. September

2008 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2008,

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 83 %, eine ganze Rente zu (IV-Nr. 54).

Begründet wurde der Rentenanspruch mit der erheblichen Einschränkung in der

Erwerbsfähigkeit. Die IV-Stelle führte konkretisierend dazu aus, es sei dem

Versicherten nicht zumutbar, in der freien Wirtschaft arbeitsfähig zu sein.

3.

3.1 Nachdem der Beschwerdeführer die

Arbeit am geschützten Arbeitsplatz aufgegeben hatte (vgl. IV-Nr. 62), führte

die Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung in der Institution C.___ durch

(vgl. IV-Nr. 63, 68, 71). Anschliessend konnte der Beschwerdeführer ein von der

Beschwerdegegnerin unterstütztes Praktikum bei der Firma D.___ absolvieren

(IV-Nr. 83 f.). Das Praktikum wurde jedoch beendet, weil die Firma aufgelöst

wurde (vgl. Protokolleintrag vom 22. März 2011).

3.2 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (internistisch und psychiatrisch)

bei der Gutachterstelle E.___ das am 4. Juli 2011 durchgeführt wurde (Gutachten

vom 15. August 2011 [IV-Nr. 96 S. 2 ff.]). In der Folge hob sie mit Verfügung

vom 2. Dezember 2011 die Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von

20 %, mit Wirkung auf Ende Januar 2012 auf (IV-Nr. 102). Als Begründung

wurde erklärt, gemäss dem Gutachten sei es dem Beschwerdeführer möglich und

zumutbar, eine ihm angepasste, einfache Tätigkeit in der freien Wirtschaft mit

einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar,

auszuführen. Mit dieser Tätigkeit könne er ein entsprechendes Erwerbseinkommen

erzielen. Unpräjudiziell werde ihm aber nochmals Hilfe bei einem dreimonatigen

Arbeitstraining und anschliessender Stellensuche angeboten. Die Verfügung blieb

in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die Arbeitsvermittlung

wurde ebenfalls abgeschlossen (Mitteilung vom 9. März 2012, IV-Nr. 106).

4.

4.1 Am 2. September 2014 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um «Wiederaufnahme des IV-Gesuches» (IV-Nr. 115 S.

1). Die Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 9. April 2015

(IV-Nr. 122) in Aussicht, sie werde das Gesuch um Gewährung beruflicher

Massnahmen abweisen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer

Einwände erheben (IV-Nr. 126). Er beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung

der Renteneinstellungsverfügung vom 2. Dezember 2011 und die Ausrichtung einer

ganzen Rente ab 1. Februar 2012. Andernfalls bitte er darum, die Rente wiederum

ab der Wiederanmeldung im September 2014 aufleben zu lassen und auszurichten,

da eine einkommensrelevante Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, nicht einmal

im geschützten Rahmen, keineswegs möglich sei. Im weiteren Verlauf liess der

Beschwerdeführer psychiatrische Berichte vom 16. September 2014 (IV-Nr. 115 S.

5 f.) und 17. Juli 2015 (IV-Nr. 128) der F.___ einreichen.

4.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober

2015 (IV-Nr. 129) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und

verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen

(VSBES.2015.303, Aktenseite [A.S.] 1 f.).

4.3 Mit Schreiben vom 26. Oktober

2015 (IV-Nr. 130) trat die Beschwerdegegnerin auf das mit Brief vom 11. Mai

2015 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Dezember 2011

nicht ein.

5.

5.1 Am 26. November 2015 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2015 erheben (VSBES.2015.303, A.S. 4 ff.)

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 22. Oktober 2015 sei aufzuheben.

2. a)

Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen

(Invalidenrente, erstmalige berufliche Ausbildung, berufliche

Eingliederungsmassnahmen inkl. vorgängiger lntegrationsmassnahmen) nach

Massgabe eine lnvaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. Verzugszins zu

5% ab wann rechtens zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen und

beruflich-konkreten Abklärungsmassnahmen sowie zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen

inkl. vorgängigen lntegrationsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück zu

weisen.

c)

Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens

der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen in Auftrag zu

geben.

3. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-

und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.2 Mit Beschwerdeantwort vom 11.

Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, soweit sie auf die Ausrichtung einer IV-Rente gerichtet sei (VSBES.2015.303,

A.S. 21). Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

5.3 Der Beschwerdeführer beantragt

mit Schreiben vom 13. Januar 2016 den Bericht der F.___, vom 7. Januar 2016 zu

den Akten zu nehmen und als Beweis zuzulassen (VSBES.2015.303, A.S. 22 ff.).

Des Weiteren sei bei der Gutachterstelle E.___ die Dokumentation über den am 4.

Juli 2011 durchgeführten Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene

(HAWIE) gerichtlich zu edieren. Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer das

ausgefüllte Formular zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

inkl. der nötigen Dokumente ein (VSBES.2015.303, A.S. 25 ff.).

5.4 Am 5. Februar 2016 beantragt der

Beschwerdeführer, die Rechnung der G.___ vom 19. Januar 2016 zu den Akten zu

nehmen und zum Beweis zuzulassen und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, die ihm im Zusammenhang mit dem Bericht der F.___ entstandenen

Kosten im Betrag von CHF 103.00 im Rahmen von Art. 45 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [VSBES.2015.303, A.S. 40

f.]) zurückzuerstatten.

5.5 Mit Verfügung vom 15. Februar

2016 weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab,

soweit mit der Beschwerde ein Rentenanspruch geltend gemacht wird (VSBES.2015.303,

A.S. 42 f.). In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren wird dem Beschwerdeführer

mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dagegen lässt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (VSBES.2015.303, A.S. 45 ff.).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni 2016 ab, soweit

es auf diese eintritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2016 vom 17. Juni 2016 [VSBES.2015.303,

A. S. 62 ff.]).

6.

6.1 Daraufhin stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016

(IV-Nr. 142) in Aussicht, sie werde auf die im Schreiben vom 11. Mai 2015

ebenfalls enthaltene Neuanmeldung in Bezug auf eine Invalidenrente nicht

eintreten. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 14. September 2016 Einwände erheben

und um Ansetzung einer Frist zur Einwandbegründung ersuchen (IV-Nr. 144).

Anschliessend reichte er jedoch innert der ihm gesetzten Frist (IV-Nr. 145)

keine Ergänzung ein.

6.2 Mit Verfügung vom 18. Oktober

2016 trat die Beschwerdegegnerin, wie im Vorbescheid vom 28. Juli 2016

angekündigt, auf die mit dem Schreiben vom 11. Mai 2015 vorgenommene

Neuanmeldung bezüglich des Rentenanspruchs nicht ein. Zur Begründung wurde

erklärt, dem Versicherten gelinge es nicht, mit dem neuen Gesuch glaubhaft

darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung

(2. Dezember 2011) wesentlich verändert hätten (VSBES.2016.308, A.S. 1 f.).

6.3 Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer

am 21. November 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (VSBES.2016.308,

A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der

IV-Stelle vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, damit diese auf

die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe.

3. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4. Es

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt infolge krankheitsbedingter

Arbeitsunfähigkeit eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung

anzusetzen.

5. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.4 Mit Verfügung vom 25. November

2016 gewährt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann

als unentgeltlicher Rechtsbeistand (VSBES.2016.308, A.S. 12 f.).

6.5 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 21. Februar 2017 auf eine Beschwerdeantwort (VSBES.2016.308,

A.S. 21).

7. Am 24. Oktober 2016

(VSBES.2015.303, A.S. 76 ff.) und am 9. März 2017 (VSBES.2016.308, A.S. 25 ff.)

reicht Rechtsanwalt Claude Wyssmann die Kostennoten zu den Akten.

8. Mit Verfügung vom 26. September

2017 wird das Verfahren VSBES.2015.303 mit dem Verfahren VSBES.2016.308

vereinigt und fortan unter dieser Nummer weitergeführt. In der Folge wird mit

Verfügung vom 9. Oktober 2017 die vom Beschwerdeführer verlanget öffentliche

Verhandlung auf den 19. März 2018 angesetzt.

9. Am 19. März 2018 findet die

öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn statt.

Der Beschwerdeführer erscheint zusammen mit seinem Rechtsvertreter. Die

Beschwerdegegnerin, der die Teilnahme freigestellt wurde, hat sich abgemeldet. Eingangs

der Verhandlung teilt Rechtsanwalt Wyssmann mit, er sei davon ausgegangen,

diese betreffe nur die Verfügung vom 18. Oktober 2016, da im Rubrum der

Vorladungsverfügung nur diese aufgeführt werde. Erst im Endstadium der

Vorbereitung habe er realisiert, dass die beiden Verfahren aufgrund der

erfolgten Vereinigung nun zusammen geführt würden. Er sei nur auf das Verfahren

betreffend Nichteintreten (Neuanmeldung zur Rente) vorbereitet. Er stelle daher

folgende Verfahrensanträge:

1. Die

Verhandlung sei zu verschieben und zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen,

wobei beide Verfahren (VSBES.2015.303 und VSBES.2016.308) beurteilt würden.

2. Eventualiter:

Es sei heute lediglich das Beschwerdeverfahren bzgl. der Nichteintretensverfügung

vom 18. Oktober 2016 zu behandeln und der Beschwerdeführer sei zu einem

späteren Zeitpunkt zur Behandlung des Beschwerdeverfahrens bzgl. der Verfügung

vom 22. Oktober 2015 vorzuladen. Allenfalls könne der Parteivortrag auch

schriftlich abgenommen werden, vorzugsweise jedoch mündlich.

Nach kurzer Beratung (unter Ausschluss

der Parteien) teilt das Gericht dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter mit, der

Rechtsvertreter erhalte nun Gelegenheit, zur Verfügung vom 18. Oktober 2016 zu

plädieren. Über das Vorgehen bezüglich der anderen Verfügung vom 22. Oktober

2015 werde noch entschieden. Hierauf schliesst der Vorsitzende das

Beweisverfahren.

Der Vertreter des Beschwerdeführers

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen, damit diese

auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materielle prüfe.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung verweist Rechtsanwalt

Wyssmann auf die Beschwerde vom 21. November 2016. Ergänzend macht er geltend, das

Bundesgericht habe im Urteil 8C_207/2016 vom 17. Juni 2016 (E. I. 5.5 hiervor)

in E. 2.2 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin bereits auf die

Neuanmeldung eingetreten sei, indem sie medizinische Sachverhaltsabklärungen

getroffen habe. Daher sei die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben

und zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Rechtsanwalt

Wyssmann verweist weiter auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, IV/15/848 vom 29. Januar 2016,

worin festgehalten worden sei, indem die IV-Stelle Arztberichte eingeholt habe,

habe sie die Verschlechterung als glaubhaft erachtet und ihr Verhalten

entspreche einem Eintreten. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Schritte vorgenommen, so habe sie Berichte eingeholt, weshalb sie

die geltend gemachte Verschlechterung als glaubhaft erachtet habe und faktisch

auf das Gesuch eingetreten sei.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der

Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2).

2.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).

2.3

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

2.5

2.5.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art.

87.

Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nur

geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung erfüllt

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2010 vom 15. September 2010 E. 2

mit Hinweisen). Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad

der Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat. Tritt die

Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie die Sache materiell ab und

vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades

auch tatsächlich eingetreten ist; sie geht demnach in analoger Weise vor wie

bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung

erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls prüft sie zunächst

noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und beschliesst hernach über den

Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch

dem Gericht.

Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche

Berichte beigelegt und sind diese indessen so wenig substanziiert, dass sich

eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen

würde, so ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur

verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit

begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach

möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche

Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013

E. 2.1). Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende

Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles

Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre. Namentlich liegt noch kein

Eintreten vor, wenn die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte einholt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit

Hinweisen).

2.5.2

Mit Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

2.5.3

Die glaubhaft zu machende

Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die

Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Die

Verwaltung wird unter anderem auch zu berücksichtigen haben, ob die frühere

Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an

die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich

zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung

ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist

(vgl. BGE 109 V 208 E. 2b S. 114 f.). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, ist (analog der Revision) durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (hier:

Renteneinstellungsverfügung vom 2. Dezember 2011), mit demjenigen anlässlich

der streitigen Nichteintretensverfügung (hier: 18. Oktober 2016) zu beurteilen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.2.1 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Im Bereich der beruflichen

Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2

IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden

oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen

Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als Folge

dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche

Kosten entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E.

3).

3.2

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auch in Massnahmen

beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG). Sie sind

von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der

Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung

setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten

Eingliederungsziels eignet (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10.

November 2014 E. 4.1).

3.3

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

setzen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit

voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste

(Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 Urteil vom 17. Februar 2016 E. 5.1).

3.4

Im Gebiet der

Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a

S. 28mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in

der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der

Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S.

278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre

und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen

Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur

Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem

gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014

vom 10. November 2014 E. 4.2).

3.5

Der Anspruch auf

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie

auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1

IVG).

4.

Streitig und zu prüfen ist

zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch, der mit der – im

Einwandschreiben vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 126) enthaltenen – Neuanmeldung erneut

geltend gemacht wurde, materiell hätte prüfen müssen, oder ob sie mit der

angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 zu Recht auf Nichteintreten

erkannt hat.

4.1

Der Beschwerdeführer liess an

der öffentlichen Verhandlung erstmals vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei

bereits auf die Neuanmeldung eingetreten, indem sie Abklärungen zum

Rentenanspruch durchgeführt habe. Dies habe auch das Bundesgericht im (die

unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren VSBES.2015.303 betreffenden) Urteil 8C_207/2016

vom 17. Juni, E. 2.2, so festgehalten (vgl. E. I. 9 hiervor am Ende).

Das Bundesgericht hat an der zitierten

Stelle erwogen, die Beschwerdegegnerin habe (im Rahmen der Verfügung vom 22.

Oktober 2015) den Sachverhalt einzig mit Blick auf die Rechtsgrundlagen zum

Anspruch auf berufliche Massnahmen gewürdigt. Es möge wohl zutreffen, dass der

Beschwerdeführer mit seinen Einwänden im Vorbescheidverfahren [vom 11. Mai

2015] auch ein Neuanmeldegesuch zum Bezug einer Rente gestellt und die

Verwaltung den medizinischen Sachverhalt weiter abgeklärt habe, «weshalb sie

darüber eine Verfügung hätte erlassen müssen». Daraus lässt sich nicht

ableiten, das Bundesgericht habe damals bereits entschieden, dass auf die Neuanmeldung

einzutreten sein werde oder gar schon eingetreten worden sei. Vielmehr

erstreckte sich der Gegenstand der damals noch zu erlassenden Verfügung gerade

auch auf diese Frage. Das Bundesgericht hielt einzig fest, die

Beschwerdegegnerin werde über den mit der Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 geltend

gemachten Rentenanspruch mittels Verfügung zu befinden haben, ohne jedoch den

Inhalt der Verfügung in formeller oder in materieller Hinsicht vorzugeben.

Diesem Argument kann daher nicht gefolgt werden. Ob die Beschwerdegegnerin auf

die – im Einwandschreiben betreffend die beruflichen Massnahmen vom 11. Mai

2015.

enthaltene – Neuanmeldung zum Rentenbezug eingetreten ist, ist inhaltlich

zu prüfen.

4.2

Nach vorgängigen telefonischen

Anfragen der Institution C.___ und der F.___ (vgl. Protokolleinträge vom 6.

August 2014, 18. August 2014 und 4. September 2014) traf am 19. September 2014

das vom 2. September 2014 datierte Schreiben mit dem Titel «Wiederaufnahme des

IV-Gesuches» (IV-Nr. 115 S. 1) bei der Beschwerdegegnerin ein. Das Gesuch

lautete auf «Wiederaufnahme der IV-Massnahme für die berufliche Integration».

Dem Schreiben beigelegt waren ein Bericht der Institution C.___ («Reaktivierung

IV-Massnahme», IV-Nr. 115 S. 2 ff.) und ein solcher der F.___, vom 16. September

2014.

(IV-Nr. 115 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin führte IV-interne Abklärungen

durch (vgl. Protokolleinträge vom 23. September 2014 bis 2. April 2015) und

stellte dem Beschwerdeführer anschliessend mit dem Vorbescheid vom 9. April

2015.

(IV-Nr. 122 S. 2 f.) die Verweigerung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen

des Einwandschreibens vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 126) auch den Rentenanspruch

geltend gemacht hatte, holte die Beschwerdegegnerin – entsprechend der Anregung

im Einwandschreiben (IV-Nr. 126 S. 3) – den Bericht der F.___ vom 17. Juli 2015

(IV-Nr. 128) ein. Anschliessend verneinte sie mit der Verfügung vom 22. Oktober

2015.

den Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 129). Im weiteren Verlauf

nahm sie den durch den Beschwerdeführer eingereichten weiteren Bericht der F.___

vom 7. Januar 2016 (IV-Nr. 136 S. 6 ff.) zu den Akten. Weitere

Abklärungen wurden vor dem Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016 nicht

vorgenommen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin

nach der Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 der darin enthaltenen Anregung

gefolgt und hat den Bericht der behandelnden Ärzte (Psychiatrie) vom 17. Juli

2015.

(IV-Nr. 128) eingeholt. Weitere Abklärungsmassnahmen zur Beurteilung des

Rentenanspruchs wurden nicht durchgeführt. Wie dargelegt, stellt das Einholen

eines Berichts der behandelnden Ärzte noch kein Eintreten auf eine Neuanmeldung

dar (vgl. E. II. 2.5.1 am Ende hiervor). Die angefochtene, auf Nichteintreten

lautende Verfügung vom 18. Oktober 2016 ist daher nicht bereits aus formellen

Gründen unzulässig. Ob sie zu Recht ergangen ist, beurteilt sich nach

inhaltlichen Gesichtspunkten.

Der von Rechtsanwalt Wyssmann im

Parteivortrag erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung IV/15/848 vom 29. Januar 2016 (vgl. E.

I. 9 hiervor) ändert an diesem Ergebnis nichts. Dort holte die IV-Stelle –

anders als hier – nach Eingang der Neuanmeldung eine Beurteilung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Dieses Verhalten wurde vom kantonalen Gericht

als faktisches Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch gewertet (a.a.O. E. 4.3).

Ob diese Beurteilung auf bundesgerichtlicher Ebene bestätigt worden wäre, kann

offenbleiben. Vorliegend hat die IV-Stelle nach Eingang der Neuanmeldung

lediglich einen Bericht bei den Psychiatrischen Diensten eingeholt. Aufgrund

eines solchen Vorgehens kann nicht auf ein materielles Eintreten geschlossen

werden (vgl. E. II. 2.5.1 hiervor).

Ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung

vom 11. Mai 2015 hätte eintreten müssen, beurteilt sich somit nach

inhaltlichen Kriterien. Massgebend ist, ob der Beschwerdeführer eine

anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft

gemacht hat. Zu vergleichen ist dafür die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der renteneinstellenden Verfügung vom 2.

Dezember 2011 mit derjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung bzw. bis zum

Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 2.5

hiervor).

4.3

Im Zeitpunkt der

renteneinstellenden Verfügung präsentierte sich die gesundheitliche Situation

wie folgt:

Im psychopathologischen Befund (IV-Nr.

96.

S. 8 f.) des E.___-Gutachtens vom 15. August 2011 berichtete Dr. med. H.___,

der altersentsprechend aussehende Beschwerdeführer mache einen gepflegten

Eindruck, sei freundlich und kooperativ. Die Stimmung sei ausgeglichen, die

Psychomotorik lebhaft. Die Sprache sei einfach strukturiert, am Konkreten

orientiert. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar.

Die Wahrnehmung und die Auffassung seien ungestört. Die Auffassungsgabe und die

Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt gewesen. Hinweise für

Merkfähigkeitsstörungen und Gedächtnisstörungen hätten sich nicht gefunden. Das

Denken sei inhaltlich unauffällig gewesen. Befürchtungen und Zwänge seien nicht

festgestellt worden. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen

und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen. Es hätten sich keine

circadianen Besonderheiten gefunden. Hinweise für sozialen Rückzug,

Aggressivität, Suizidalität oder Selbstbeschädigung seien nicht gefunden worden.

Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung seien ungestört gewesen. Hinweise

für mangelnde Affektsteuerung und fehlende lmpulskontrolle hätten sich nicht

gefunden. Das Selbstwertgefühl sei ausgeglichen gewesen. Zeichen für eine

gestörte Intentionalität oder einen gestörten Antrieb hätten sich nicht

gefunden. Aus internistischer/allgemeinmedizinischer Sicht gab es keine

Auffälligkeiten zu berichten (IV-Nr. 96 S. 7).

Weiter hielt Dr. med. H.___ fest, es sei

eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt worden (IV-Nr. 96 S. 9). Die

Leistungen des Beschwerdeführers seien unterdurchschnittlich gewesen. Insgesamt

habe er einen IQ von 66. Beim Beschwerdeführer könne eine leichte

Intelligenzminderung festgestellt werden. Vor allem im sprachlichen Bereich

bestünden erhebliche Defizite. Er sei des Lesens kaum kundig, verstehe den Sinn

des Gelesenen nicht. Im Rechnen seien seine Leistungen besser. Er könne eine

Situation schlecht einschätzen, habe die Tendenz, sich zu überschätzen und habe

Mühe anzuerkennen, dass aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens nur

einfache berufliche Tätigkeiten in Frage kämen. Im Rahmen der beruflichen

Abklärung habe er bei einfachen Arbeiten ein Leistungsvermögen von 50 %

erreicht. Die mangelnde Gewöhnung an einen Arbeitsprozess und auch die

Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu akzeptieren, dass nur einfache

Tätigkeiten in Frage kämen, auch die Tendenz, sich bei Schwierigkeiten zu

verweigern, schränkten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein. An diesen

Schwierigkeiten könnte jedoch im Rahmen eines Arbeitstrainings im geschützten

Rahmen gearbeitet werden. Es sei daher zu erwarten, dass nach einem

Arbeitstraining, allenfalls auch einer Ausbildung im geschützten Rahmen, in

einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine

Arbeitsleistung von 80 % zu erzielen sei. Die um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit

in der freien Wirtschaft komme aufgrund der leichten Intelligenzminderung

zustande (IV-Nr. 96 S. 10). Der Beschwerdeführer habe vor allem Defizite im

sprachlichen Bereich. Daher kämen nur Tätigkeiten in Frage, bei der die

sprachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten keine Rolle spielten. Aufgrund der

Intelligenzminderung sei durch eine psychotherapeutische Behandlung keine

wesentliche Veränderung zu erwarten.

Insgesamt wurde beim Beschwerdeführer

eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) diagnostiziert, welche die

Arbeitsfähigkeit beeinflusst (IV-Nr. 96 S. 9 und 11). Als einzige weitere

Diagnose, jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, wurde ein

fortgesetzter Nikotinabusus (ca. acht packyears, [ICD-10 F17.1]) gestellt.

4.4

Über den weiteren vorliegend relevanten

Verlauf ist den Akten insbesondere Folgendes zu entnehmen:

4.4.1

Im Bericht vom 16. September 2014

der F.___ (IV-Nr. 115 S. 5 f.), welcher bei der Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben

vom 2. September 2014 (E. I. 4.1 hiervor) einging, wird dargelegt, man habe den

Beschwerdeführer als sehr niedergeschlagen, hoffnungslos und verzweifelt

erlebt. Im Verlauf der bisherigen Sitzungen habe er immer wieder Suizidgedanken

geäussert, habe sich jedoch mittlerweile glaubhaft davon distanzieren können. Eine

kognitive Einschränkung wie diejenige einer leichten Intelligenzminderung

könnte die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf Arbeit und

Sozialleben gut erklären. Mit seinen kognitiven Fähigkeiten stosse er immer

wieder auf Probleme, welche er selbst nicht lösen könne, weshalb sein

Selbstwert äusserst instabil sei. Die leichte Intelligenzminderung bestehe

wahrscheinlich seit frühester Kindheit. Im Schutze des Elternhauses hätten

diese Defizite wohl einigermassen aufgefangen werden können. Da nun aber der

Beschwerdeführer auf sich alleine angewiesen sei, sei aufgrund seiner dadurch

entstehenden Probleme und der wiederholten Misserfolge in seinem Leben eine

depressive Symptomatik entstanden. Seine psychische Entwicklung sei durch die

kognitiven Defizite verzögert. Der Beschwerdeführer könne altersadäquate

Verpflichtungen und Aufgaben nicht wahrnehmen und sei auf Unterstützung

angewiesen.

4.4.2

Mit Bericht vom 17. Juli 2015

(IV-Nr. 128), der von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, diagnostizierten

die Ärzte der F.___, beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine

- leichte

Intelligenzminderung (ICD-10 F70), seit Geburt

- Lese- /

Rechtschreibeschwäche (ICD-10 F81.0), seit Kindheit

- Rechenstörung (ICD-10 F81.2),

seit Kindheit

- Anpassungsstörung

mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), seit Mai 2014

Als für die Arbeitsfähigkeit

unbeachtlich erachteten die Ärzte die folgenden Diagnosen:

- Probleme

in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), seit Jugendzeit

- Probleme

in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), seit

Adoleszenz

- Probleme

bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der

engeren Familie (ICD-10 Z61.5)

Es wird weiter von Stimmungsschwankungen

berichtet, die von begeistert und motiviert, seine Probleme anzugehen, bis hin

zu resigniert und dysphorisch reichen und über Wochen andauern könnten. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehe, habe deutliche

Auswirkungen auf seine Tagesstruktur und sein Wohlbefinden. Der

Beschwerdeführer wird als mit mässiger Körperhygiene und in mässigem

Allgemeinzustand beschrieben. Auffassungs- und Konzentrationsstörungen seien vorhanden.

Der formale Gedankengang sei oft eingeengt auf seine Defizite. Der

Beschwerdeführer berichtet von Grübeln. Es fänden sich keine Hinweise auf

Befürchtungen oder Zwänge. Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deprimiert und hoffnungslos,

gereizt, ambivalent. Jede Konfrontation mit seinen Themen führe zu einem

Therapieunterbruch von zwei bis drei Wochen. Keine Hinweise auf Antriebs- oder

psychomotorische Störungen. Phasenweise sozialer Rückzug. Bei depressiver Stimmungslage

Somatisierungsstörungen. Verschobener Tag-Nacht-Rhythmus. Aggressivität beim

Ankommen an seine Grenzen. Der Beschwerdeführer berichte von Suizidgedanken,

distanziere sich glaubhaft von deren Umsetzung.

4.4.3

Am 7. Januar 2016 folgte ein weiterer,

durch den Beschwerdeführer eingeholter Bericht des F.___ (IV-Nr. 136

S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer wird beschrieben als in mehrheitlich

gutem Erscheinungsbild und leicht adipösem Ernährungszustand. Weiter wurde

festgehalten, es zeigten sich keine Hinweise auf Bewusstseins- oder

Orientierungsstörungen. Der Beschwerdeführer präsentiere Defizite in der

Auffassung, sei im formalen Denken sehr verlangsamt und eingeengt auf sein

negatives Selbstbild. Keine Hinweise auf Befürchtungen, leichte Hinweise auf Zwangsstörungen

(dem Beschwerdeführer sei es sehr wichtig, eine saubere Wohnung zu haben).

Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt

deprimiert und hoffnungslos, in der bisherigen Therapie schwankend zwischen

euphorisch und dysphorisch, aktuell eher dysphorisch und leicht reizbar. Der

Beschwerdeführer sei klagsam, verlange Hilfe und sehe die Ursache für seine

mangelnden Fortschritte bei externen Institutionen oder Personen. Ständiger

Wechsel zwischen Insuffizienzgefühlen und gesteigerten Selbstwertgefühlen, dies

jedoch nicht im Sinne einer bipolaren Störung, sondern eher mit einem zugrundeliegenden

Insuffizienzgefühl und dem Versuch, dieses mit übersteigertem Selbstwert zu

kompensieren. Der Beschwerdeführer sei antriebsarm, zeige keine zirkadianen

Besonderheiten. Berichte von sozialem Rückzug. Verschobener Tag-Nacht-Rhythmus

aufgrund eines Mangels an externen Strukturen. Der Beschwerdeführer neige bei

Belastungen zu vegetativen und körperlichen Beschwerden. Aggressivität bei Konfrontationen,

dies mangels Bewältigungsstrategien. Er berichte immer wieder von Suizidalität,

könne sich aber jeweils glaubhaft davon distanzieren. Keine grundsätzliche

Ablehnung der Behandlung, jedoch mangelnde Motivation, an sich selbst zu

arbeiten.

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurden die Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung, einer Lese- und

Rechtschreibstörung sowie einer Rechenstörung gestellt. Aufgrund der fehlenden

Stabilität beim Beschwerdeführer habe bisher der Verdacht auf eine

posttraumatische Belastungsstörung (PTPS) nicht verifiziert werden können,

wobei anhand seines aktuellen Erscheinungsbilds eine PTPS fraglich sei. Der

aktuell schädliche Konsum von Alkohol werde als für die Arbeitsfähigkeit nicht

relevant angesehen, da dieser wohl eine zeitlich begrenzte Erscheinung

darstelle. Diesbezüglich sei eine kurzzeitige stationäre Behandlung auf einer

substanzgebundenen Abteilung aufgegleist.

Was die Therapie anbelangt, ist dem

Bericht zu entnehmen, dass die Behandlung im Mai 2014 begonnen habe, wobei der

Beschwerdeführer den Sitzungen von Beginn an oft ferngeblieben und von November

2014.

bis Februar 2015 mehrheitlich nicht erschienen sei. Anschliessend sei es

bis Ende September 2015 – mit Ausnahme der Zeit von Ende Juni bis 16. September

2015.

– zu regelmässigen wöchentlichen Terminen gekommen. Die Sitzungen im

Oktober 2015 seien wegen Abwesenheit des behandelnden Psychologen ausgefallen,

jene im November und Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer wieder

mehrheitlich verpasst.

4.5

4.5.1

Beim Vergleich der drei Berichte

der F.___ mit dem E.___-Gutachten fällt zunächst auf, dass sich die

Diagnoseliste in den neuen Berichten gegenüber dem Gutachten erweitert hat.

Neben der leichten Intelligenzminderung werden neu eine «Lese- und

Rechtschreibstörung» sowie eine «Rechenstörung» und eine «Anpassungsstörung mit

Angst und depressiver Reaktion gemischt» diagnostiziert. Die Diagnosen einer

Lese- und Rechtschreibstörung sowie einer Rechenstörung sind jedoch nicht neu.

Diese Defizite waren bereits vor Erlass der Renteneinstellungsverfügung

bekannt. Dr. med. H.___ hat diese Einschränkungen in seinem Teilgutachten

ebenfalls auf- und ausgeführt. Er hat jedoch darauf verzichtet, diese als

separate Diagnosen aufzulisten. Die Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung wurde

jedoch beim Tätigkeitsprofil berücksichtigt, indem die attestierte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit auf geistig einfache Tätigkeiten bezogen wurde. Unter diesem

Aspekt bestehen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung.

4.5.2

Die Berichte der F.___ enthalten

jedoch Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik

aufgetreten ist. Der Bericht vom 16. September 2014 führt diese Symptomatik auf

die leichte Intelligenzminderung zurück, indem der Beschwerdeführer deswegen

und infolge fehlender oder nicht genügender Unterstützung wiederholt

Misserfolge erlebe, die sich dann negativ auf seinen psychischen Zustand

auswirkten. Im Bericht vom 17. Juli 2015 wird diesbezüglich die Diagnose einer

Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt gestellt. Der

Bericht vom 7. Januar 2016 enthält diese Diagnose nicht mehr, erwähnt aber

einen sozialen Rückzug und starke Stimmungsschwankungen. Weiter wird am Rande der

Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt, welche jedoch

bislang nicht habe verifiziert werden können.

Eine erhebliche Veränderung durch eine

neu hinzugetretene posttraumatische Belastungsstörung ist mit hoher

Wahrscheinlichkeit auszuschliessen und kann jedenfalls nicht als glaubhaft

gemacht gelten, denn die behandelnden Ärzte nennen nur eine Verdachtsdiagnose

und bezeichnen diese mit Blick auf das aktuelle Erscheinungsbild des

Beschwerdeführers ausdrücklich als fraglich. Zudem müssten sich die Ereignisse,

welche der Störung zugrunde liegen könnten, in der Kindheit des

Beschwerdeführers zugetragen haben, so dass der zeitliche Abstand bzw. die

Latenzzeit stark gegen ein derartiges Beschwerdebild spricht.

Demgegenüber bestehen, wie dargelegt,

Hinweise auf eine depressive Symptomatik vorlag. Die dazu vorliegenden Berichte

sind aber nicht geeignet, eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung des

Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen zu lassen: Bei einer

Anpassungsstörung handelt es sich definitionsgemäss um eine vorübergehende

Störung. Die gestellte Diagnose ist nur dann zulässig, wenn die Symptomatik

nicht stärker ausgeprägt ist, als es für die Diagnose «Angst und depressive

Störung gemischt» (ICD-10 F 41.2) kennzeichnend ist. Letztere Diagnose

bezeichnet eine Symptomatik, welche nicht die Schwere und Ausprägung erreicht,

um sich invalidisierend auszuwirken. Dies muss erst recht gelten, wenn die

Symptomatik nur im Sinn einer Anpassungsstörung auftritt und demnach als

vorübergehend eingestuft wird. Gestützt auf die Akten ist denn auch davon

auszugehen, es habe sich nicht um eine dauerhafte Beeinträchtigung gehandelt. Im

Bericht vom 7. Januar 2016 wird die Diagnose einer «Anpassungsstörung mit Angst

und depressiver Reaktion gemischt» nicht mehr gestellt und auch in keiner Weise

erwähnt. Die vormals erwähnte depressive Symptomatik besteht neu in der Form von

Stimmungsschwankungen mit euphorischen und dysphorischen Phasen. Einzig die

leichte Intelligenzminderung sowie die Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung

werden als für die Arbeitsfähigkeit relevant erachtet. Die

Stimmungsschwankungen, bei denen der Beschwerdeführer u.U. auch aggressiv und

gereizt reagieren könne, sind Ausfluss der Intelligenzminderung und damit

zusammenhängender Misserfolge. Insgesamt vermögen weder die erwähnten

Stimmungsschwankungen noch die Suizidgedanken (mit Distanzierung von deren

Umsetzung) eine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu

begründen. Dies umso mehr, zumal sie selbst von den behandelnden Ärzten nicht

als eigentliche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Therapie über die gesamte

Dauer von Mai 2014 bis Dezember 2015 hinweg nur unregelmässig wahrnahm und

zahlreiche Termine verpasste, wie sich aus dem Bericht vom 7. Januar 2016

ergibt. Die übrigen Diagnosen (leichte Intelligenzminderung sowie die Lese-,

Rechtschreib- und Rechenstörung) sind – wie bereits erwähnt – nicht neu und

wurden bereits in der rentenaufhebenden Verfügung berücksichtigt.

4.6

Die im Bericht vom 17. Juli 2015

gestellten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Probleme in

Verbindung mit Ausbildung und Bildung, Probleme in Verbindung mit

Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, Probleme bei sexuellem Missbrauch in der

Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie) vermögen bereits

deshalb keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

glaubhaft zu machen, weil es sich dabei allesamt um sogenannte Z-Diagnosen

handelt. Bei den Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den

Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens

führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen

Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als

Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89

klassifizierbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012

E. 3.1 mit Hinweisen). Die im erwähnten Bericht festgehaltenen

Problem-Diagnosen fallen somit nicht unter den Begriff der

invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellen somit

grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Sie sind daher

nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung geltend zu machen.

4.7

Dem mit dem Schreiben vom 2.

September 2014 eingereichten Bericht des C.___ (IV-Nr. 115 S. 2 ff.), auf den

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift hinweist, ist zu entnehmen,

dass es dem Beschwerdeführer zunehmend schlechter gehe. Er werde als

freundlicher und friedlicher Mensch wahrgenommen, jedoch führten

Drucksituationen zu extremen Verhaltensänderungen bei ihm. Weiter sei seine

Wohnsituation sehr belastend und er zeige Mühe im Umgang mit Geld. Derzeit

werde ein begleitetes oder betreutes Wohnen geprüft. Aufgrund des auffallenden

Sozialverhaltens, der psychischen Belastungen und der kognitiven Einschränkung

sei man seitens des C.___ zur Annahme gelangt, der Beschwerdeführer könne

derzeit nicht im ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Weiter wird im Bericht

festgehalten, der Beschwerdeführer könne in einem Arbeitsumfeld mit verschiedenen,

aber immer wiederkehrenden einfachen Arbeitsabläufen acht Stunden arbeiten.

Kleinster Widerstand oder Druck könne beim Beschwerdeführer heftige Emotionen

auslösen, wobei er in ein teenagerartiges Verhalten verfalle, Regeln ausreize,

Stimmung in der Gruppe mache und gegenüber seinen Vorgesetzten respektlos

werde. Für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des

Gesundheitszustandes kann diesem Bericht nichts entnommen werden. Er bildet

keine Grundlage für die Annahme, der Gesundheitszustand habe sich wesentlich

verändert.

5.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass sich aus dem Beizug des Arztberichts vom 17. Juli 2015 nicht ableiten

lässt, die Beschwerdegegnerin sei auf die Neuanmeldung vom 11. Mai 2015

eingetreten. Durch die eingereichten Unterlagen wurde eine erhebliche

Veränderung des für den Rentenanspruch relevanten Sachverhalts nicht glaubhaft

gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, auf die

Neuanmeldung einzutreten. Insgesamt ist die Beschwerde vom 21. November 2016

betreffend den Rentenpunkt bzw. die Eintretensfrage somit unbegründet und daher

abzuweisen.

6.

6.1

Streitig und zu prüfen ist

weiter, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Diesbezüglich liegt keine

Neuanmeldung vor, da mit der Verfügung vom 2. Dezember 2011 einzig über den

Rentenanspruch entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-413/2009

vom 11. September 2009 E. 4.1 und 4.2). Aus rechtlicher Sicht ist grundsätzlich

der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 22. Oktober 2015)

massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2).

Später eingereichte ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen,

wenn daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses gezogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015

vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung des Anspruchs auf

berufliche Massnahmen sind die nachfolgenden Belege relevant:

6.2

Bereits im Bericht des I.___ vom

8.

Juli 2003 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe kurz nach Beginn der

ersten Klasse der Primarschule in die Einführungsklasse wechseln müssen (IV-Nr.

2). Die schulpsychologische Untersuchung am Ende der Einführungsklasse (Mitte

Februar 1999) habe darauf hingewiesen, dass die intellektuellen Fähigkeiten des

Beschwerdeführers im Bereich einer deutlichen Lernbehinderung lägen. Im Sommer

1999.

sei der Beschwerdeführer sodann in die Kleinklasse übergetreten. Die

Untersuchungsresultate hätten gezeigt, dass das intellektuelle

Leistungspotential des Beschwerdeführers bei einem relativ ausgeglichenen

Profil insgesamt sehr stark unterdurchschnittlich sei und im Bereich einer

schulbildungsfähigen geistigen Behinderung liege (Hawik III: Gesamt-IQ = 65,

Verbal-IQ = 65, Handlungs-IQ = 68).

6.3

Dem Schulbericht vom August 2004

ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer überschätze sich andauernd in den

meisten Belangen (IV-Nr. 12 S. 4). Sein schulischer Stand dürfte in etwa bei

einem Drittklässler liegen. Er schreibe kaum leserlich und lese kaum

verständlich. Er verstehe Anleitungen, Erklärungen schriftlich wie mündlich

sehr mangelhaft. Etwas besser gehe es in der Mathematik. Der Beschwerdeführer

hätte eigentliche eine Sonderschulung benötigt. Seine berufliche Zukunft werde

sich wohl in einer geschützten Werkstatt abspielen, in der freien Wirtschaft

sei er vorerst nicht vermittelbar.

6.4

Nach Abschluss der zweiwöchigen

(vom 2. November bis 2. Dezember 2005) Schnupperlehre in der B.___ in [...]

gelangte man zur Auffassung, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers betrage

ca. 20 % bis 30 % (IV-Nr. 20). Es sei davon auszugehen, dass er in dieser

Situation ohne Verbesserung seiner kognitiven Fähigkeiten eine Anlehre nicht

bestehen könne. Vielmehr sei derzeit eine Ausbildung im geschützten Rahmen zur

Förderung der Persönlichkeit und der vorhandenen Fähigkeiten angebracht. In der

Folge wurde dem Beschwerdeführer zweimal ein Ausbildungsplatz in der B.___

angeboten, den er beide Male nicht annahm, da er (bzw. sein Vater) davon

ausging, eine höhere Ausbildung in der Privatwirtschaft absolvieren zu können

(IV-Nr. 21 und 31). Beide Male wurden die Leistungsbegehren daraufhin

abgewiesen (IV-Nr. 23 f. und 33 f.)

6.5

Mit Schreiben vom 8. Dezember

2006.

ersuchte der Beschwerdeführer wieder um berufliche Massnahmen und teilte

mit, er möchte die Berufsabklärung und die IV-Anlehre in der B.___ aufnehmen

(IV-Nr. 34). Er habe das Ziel, eine IV-Anlehre im Bereich der Automobilbranche

zu absolvieren. Er sei bereit, in der B.___ zu arbeiten. Ihm wäre wichtig, dass

er in der B.___ [...] arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zum

Berufsberatungsgespräch eingeladen (IV-Nr. 37 und 39) und es wurde Kostengutsprache

für eine berufliche Abklärung im Montagebereich in der B.___ in [...] für die

Zeit vom 5. März bis 30. Juni 2007 gewährt (IV-Nr. 41). Per 3. Juni 2007

schloss der Beschwerdeführer die berufliche Massnahme ordentlich ab und trat

per 4. Juni 2007 an einen Platz in einer geschützten Werkstätte über (IV-Nr.

43). Der Fall wurde bzgl. beruflicher Massnahmen abgeschlossen und die

Rentenprüfung eingeleitet (IV-Nr. 44). Mit Verfügung vom 30. September 2008

wurde dem Beschwerdeführer ausgehende von einem IV-Grad von 83 % eine ganze

Rente zugesprochen (IV-Nr. 54).

6.6

Mit Schreiben vom 13. Oktober

2009.

wurde seitens der J.___ darum ersucht, den Beschwerdeführer beim Einstieg

ins Erwerbsleben zu unterstützen, da dieser gerne eine Lehre absolvieren würde

(IV-Nr. 55). Es folgte ein Aufbautraining (berufliche Abklärung), welches der

Beschwerdeführer vom 11. Januar bis 12. März 2010 bzw. vom 29. März bis 7.

Mai 2010 im C.___ absolvierte und das von der Beschwerdegegnerin finanziert

wurde (IV-Nr. 62 f., 68 und 71). Anschliessend wäre eine Potential-Abklärung in

der K.___ in [...] initiiert worden. Der Eintritt sei jedoch nicht erfolgt, da

der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei Schnupperlehren in Malerbetrieben

absolviert habe und ihm nun ein Praktikumsplatz angeboten worden sei

(IV-Zwischenbericht vom 15. September 210 [IV-Nr. 83]). Die Beschwerdegegnerin

gewährte daraufhin Kostengutsprache im Rahmen einer sozial-integrativen Massnahme

für den betrieblichen Mehraufwand während dem Arbeitstraining vom 1. August

2010.

bis 30. April 2011 (IV-Nr. 84).

6.7

Da es in der Folge beim

Beschwerdeführer zu gesundheitlichen Problemen (Allergie auf toxische Mittel)

kam (IV-Nr. 87, vgl. Protokolleintrag vom 14. Dezember 2010), wurde der Beschwerdeführer

seitens der Beschwerdegegnerin mehrmals zu einem Beratungsgespräch eingeladen,

dem er jedoch wiederholt fernblieb (IV-Nr. 88 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitete

daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin und Psychiatrie) bei

der Gutachterstelle E.___ in die Wege (IV-Nr. 92 f.).

6.7.1

Dem Gutachten vom 15. August 2011

(IV-Nr. 96) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gerne zuerst eine

Anlehre und anschliessend eine Lehre absolvieren möchte (IV-Nr. 96 S. 6). Er

wolle arbeiten. Maler könne er jedoch nicht werden, da die Nitrodämpfe bei ihm

Hustenanfälle ausgelöst hätten. Eigentlich würde er gerne in einer Fabrik

arbeiten. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung berichtete der

Beschwerdeführer, dass er Mühe habe mit Lesen und Schreiben (IV-Nr. 96 S. 8

ff.). Er könne zwar lesen, verstehe den Inhalt des Gelesenen aber kaum. Er

würde gerne als Maler oder in einer Fabrik arbeiten. Eine Ausbildung im

geschützten Rahmen könne er sich hingegen nicht vorstellen. Er glaube aber kaum,

dass er eine Arbeit finde, die allenfalls etwas an seinem Leben verändern

könnte. Er sehe sich in der Lage, einer einfachen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung wurde der

Hamburg-Wechsler-Intelligenztest durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer mit

einem IQ von 66 eine leicht unterdurchschnittliche Leistung erzielte. Der

psychiatrische Gutachter führte ergänzend aus, beim Beschwerdeführer habe eine

leichte Intelligenzminderung festgestellt werden können. Vor allem im

sprachlichen Bereich bestünden erhebliche Defizite. Er sei des Lesens kaum

kundig, versteht den Sinn des Gelesenen nicht. Im Rechnen seien seine

Leistungen besser. Er könne eine Situation schlecht einschätzen, habe die

Tendenz sich zu überschätzen und habe Mühe anzuerkennen, dass aufgrund seines

intellektuellen Leistungsvermögens nur einfache berufliche Tätigkeiten in Frage

kämen. Eine mittelgradige oder schwere Intelligenzminderung bestehe nicht. Im

Rahmen der beruflichen Abklärungen, die allerdings aus äusseren Gründen nur

während kurzer Zeit durchgeführt worden sei, habe er bei einfachen Arbeiten ein

Leistungsvermögen von 50 % erreicht. Der Beschwerdeführer sei sich

regelmässiges Arbeiten nicht gewohnt. Seit Jahren gehe er keiner beruflichen

Tätigkeit nach. Diese mangelnde Gewöhnung an einen Arbeitsprozess und auch die

Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu akzeptieren, dass nur einfache

Tätigkeiten in Frage kämen sowie die Tendenz, sich bei Schwierigkeiten zu

verweigern, schränkten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein. An diesen

Schwierigkeiten könnte jedoch im Rahmen eines Arbeitstrainings im geschützten

Rahmen gearbeitet werden. Es sei daher (aus psychiatrischer Sicht) zu erwarten,

dass nach einem Arbeitstraining, allenfalls auch einer Ausbildung im

geschützten Rahmen, in einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der freien

Wirtschaft eine Arbeitsleistung von 80 % zu erzielen sei. Aufgrund der

leichten Intelligenzminderung sei die Leistungsfähigkeit in der freien

Wirtschaft um 20 % vermindert. Es bestünden keine Hinweise auf eine

mittelgradige oder schwere Intelligenzminderung. Die mangelnde Gewöhnung an den

Arbeitsprozess, die Neigung des Beschwerdeführers, sich bei unliebsamen

Aufgaben zu verweigern, und die in den Akten erwähnte Unpünktlichkeit begründeten

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch sei es dem Beschwerdeführer

zumutbar, ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen zu absolvieren. Dass er

nicht mit behinderten Menschen zusammenarbeiten möchte, sei kein

Hinderungsgrund, dass ihm ein solches Arbeitstraining nicht zugemutet werden

könnte. Der Beschwerdeführer selbst sehe sich in der Lage, einer geeigneten

beruflichen Tätigkeit ganztags nachzugehen. Er sei sich seiner Einschränkungen

nur ungenügend bewusst. Diese Schwierigkeiten, seine eigene Arbeits- und

Leistungsfähigkeit adäquat einzuschätzen, hänge mit der lntelligenzminderung

zusammen.

6.7.2

Dem Gutachten ist weiter zu

entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine Beschwerden

vorliegen. Er macht denn subjektiv auch keine solchen geltend, was sich mit den

Ergebnissen aus der somatischen Untersuchung sowie den Akten deckt (IV-Nr. 96

S. 11 f.). Weiter wird festgehalten, dass somatisch keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Vordergrund stehe die Evaluation

aus psychiatrischer Sicht. Es sei eine leicht unterdurchschnittliche

Intelligenz mit einem IQ von 66 % festgestellt worden. Dies stimme mit der

Aktenlage gut überein, als man früher schon in einer Schulpsychologischen Abklärung

einen IQ von 65 % ermittelt habe (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Aufgrund der

leichten Intelligenzminderung bestünden Limiten hinsichtlich der beruflichen

Möglichkeiten. Dem Beschwerdeführer sei es aber zumutbar, eine einfache Tätigkeit

vollschichtig auszuüben. Dabei bestehe aufgrund der Verlangsamung eine

Leistungseinbusse von 20 %. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe beim

Beschwerdeführer ein 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für geistig

einfache Tätigkeiten auch in der freien Wirtschaft. Aufgrund der anamnestischen

Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher

attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die erwähnte

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit seit Juli 2011 bestehe. Es

gebe jedoch retrospektiv keine Hinweise, dass seit Eintritt ins Erwerbsleben

eine veränderte Situation bestanden habe.

6.8

Gestützt auf das E.___-Gutachten

stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen mit Verfügung vom 2.

Dezember 2011 ein (IV-Nr. 102). Mit Bericht vom 9. März 2012 schloss die

Beschwerdegegnerin sodann die berufliche Eingliederung ohne weitere Leistungen

ab (IV-Nr. 106). Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, ihm seien zahlreiche

Massnahmen und Unterstützungsangebote unterbreitet worden, die ihm eine

berufliche Eingliederung ermögliche. Er habe bewiesen, dass er arbeiten könne

und auch über grossen Durchhaltewille verfüge. Es könne davon ausgegangen

werden, dass er eigenständig immer wieder zu Gelegenheitsjobs komme.

6.9

Mit Schreiben vom 2. September

2014.

ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ihn bei der

Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen, da es ihm bislang auf

selbständige Weise nicht gelungen sei (IV-Nr. 115). Er berichtete, er sei seit

Mai 2014 in einem 100%-Pensum im C.___ in der Fachabteilung Industrie/Montage

tätig. Er sei motiviert, mit Hilfe der Beschwerdegegnerin seinen beruflichen Weg

zu finden und er bitte um Wiederaufnahme der IV-Massnahmen für die berufliche

Integration. Dem Schreiben beigelegt waren ein Bericht des C.___ (IV-Nr. 115 S.

2.

ff.) sowie ein Bericht der F.___, vom 16. September 2014 (IV-Nr. 115 S.

5.

f.).

Dem Bericht des C.___ ist zu entnehmen,

dass sich der Beschwerdeführer in den Coachings bereit zeige, sich adäquat

unterstützen zu lassen und den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen.

Seit Mai komme er pünktlich zur Arbeit und melde sich bei Krankheit korrekt ab.

Seine Termine im F.___ nehme er regelmässig wahr. Bei der Arbeit falle auf,

dass es dem Beschwerdeführer zunehmend schlechter gehe. Er werde in der

Fachabteilung als freundlicher Mensch wahrgenommen, jedoch hätten

Drucksituationen zu extremen Verhaltensänderungen bei ihm geführt. Weiter sei

die Wohnsituation belastend und er zeige Mühe im Umgang mit Geld. Im Moment

werde ein begleitetes oder betreutes Wohnen seitens des F.___ geprüft. Aufgrund

seines auffallenden Sozialverhaltens, der psychischen Belastungen und der kognitiven

Einschränkungen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer momentan nicht im

ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne. Weiter ist der Beurteilung zu

entnehmen, der Beschwerdeführer könne in einem Arbeitsumfeld mit verschiedenen,

aber immer wiederkehrenden einfachen Arbeitsabläufen acht Stunden arbeiten. Des

Weiteren zeige der Beschwerdeführer Einschränkungen in der Feinmotorik. Was die

psychischen Ressourcen betreffe, so falle auf, dass der kleinste Widerstand

oder Druck beim Beschwerdeführer heftige Emotionen auslösen könnten. Er falle

dann in ein teenagerartiges Verhalten hinein, reize Regeln aus, mache Stimmung

in der Gruppe und werde respektlos gegenüber seinen Vorgesetzten. Zu den

kognitiven Ressourcen des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer in kleinen Schritten lerne. Die Schieblehre habe er erlernen

können. Nach zwei Wochen Abwesenheit sei das Wissen jedoch wieder weg. Erhalte

der Beschwerdeführer Aufträge, könne er die ersten zwei Schritte ausführen.

Enthalte der Auftrag aber mehr als zwei Schritte, so vergesse er jene nach dem

zweiten Schritt. An neue Abmachungen könne er sich ca. 24 Stunden erinnern,

danach vergesse er sie wieder. Es sei weiter festgestellt worden, dass der

Beschwerdeführer nur bedingt logische Denkabfolgen vollziehe. Erhalte er einen

Auftrag, so gehe er direkt darauf los und mache. Dabei sei keine Strategie zu

erkennen, wie er zum Ziel kommen wolle. Werde er nach der Strategie gefragt,

könne er keine Antwort geben. Werde ihm eine einfache Variante (nicht mehr als

zwei Schritte) vorgeschlagen, könne er diese umsetzen. Bei der Arbeit sei der

Beschwerdeführer ordentlich, Genauigkeit sei jedoch nicht seine Stärke, was

evtl. auf die auffallende Feinmotorik zurückzuführen sein könnte. Müsse der

Beschwerdeführer sehr genau arbeiten (technisches Zeichnen), fehle ihm die

Geduld, den Auftrag durchzuziehen.

Dr. med. L.___, Oberarzt, und M. Sc. M.___,

Psychologe, F.___, führten in ihrem Bericht vom 16. September 2014 aus, die

durch die leichte Intelligenzminderung resultierenden Defizite hätten im

Schutze des Elternhauses wohl einigermassen aufgefangen werden können. Da der Beschwerdeführer

nun aber auf sich alleine gestellt sei, sei aufgrund seiner dadurch

entstehenden Probleme und der wiederholten Misserfolge in seinem Leben eine

depressive Symptomatik entstanden. Seine psychische Entwicklung sei durch die

kognitiven Defizite verzögert. Der Beschwerdeführer könne altersadäquate

Verpflichtungen und Aufgaben nicht wahrnehmen und sei auf Unterstützung

angewiesen. Sie würden daher eine IV-unterstützte Erstausbildung für angebracht

erachten, da sich das psychische Wohlbefinden des Beschwerdeführers ansonsten

verschlechtern werde.

6.10

Mit Vorbescheid vom 9. April 2015

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Gesuch bzgl.

beruflicher Massnahmen abzuweisen (IV-Nr. 122 S. 2 f.). Der Vorbescheid wurde

damit begründet, dass mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit zahlreiche

unterstützende Angebote besprochen worden seien. Einige davon seien umgesetzt

worden. Leider sei seine Mitwirkung nur unzureichend oder teilweise gar nicht

gegeben gewesen. Nach Prüfung der Unterlagen komme man zum Schluss, dass

berufliche Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zielführend

seien. Er scheine zwar gewisse Fortschritte erzielt zu haben, sobald ihm aber

eine Arbeit nicht genügend attraktiv erscheine, sinke seine Motivation und er reagiere

mit auffälligem Sozialverhalten. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin wären es

insbesondere einfache und serielle Tätigkeiten, die ihm zuzumuten und umsetzbar

wären.

6.11

Gegen den Vorbescheid liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch die J.___, am 11. Mai 2015 Einwand erheben

und beantragen, den Entscheid der Rentenaufhebung vom 2. Dezember 2011, welcher

offensichtlich falsch gewesen sei, wiedererwägungsweise aufzuheben und die

ganze Rente wiederum ab der Wiederanmeldung im September 2014 aufleben zu

lassen und auszurichten, da eine einkommensrelevante Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit,

nicht einmal im geschützten Rahmen, keineswegs möglich sei (IV-Nr. 126). Am 17.

Juli 2015 folgte ein weiterer Bericht der F.___ (IV-Nr. 128). Darin wurden

folgende Diagnosen gestellte:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Leichte

Intelligenzminderung (ICD-10 F70), seit Geburt

- Lese-/Schreibschwäche

(ICD-10 F81.0), seit Kindheit

- Rechenstörung (ICD-10

F81.2), seit Kindheit

- Anpassungsstörung

mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), seit Mai 2014

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Probleme in Verbindung

mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), seit Jugendzeit

- Probleme

in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), seit

Adoleszenz

- Probleme

bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der

engeren Familie (ICD-10 Z61.5), seit Jugendzeit

Der Gesundheitszustand wurde als

stationär erachtet, jedoch durch medizinische Massnahmen verbesserbar. Des

Weiteren wurden berufliche Massnahmen als angezeigt angesehen und festgehalten,

der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von

Drittpersonen angewiesen. Die Ärzte konnten folgende Befunde erheben:

25-jähriger Mann mit mässiger Körperhygiene und mässigem Allgemeinzustand.

Bewusstsein und Orientierung unauffällig. Auffassungs- und

Konzentrationsstörungen vorhanden. Formaler Gedankengang oft eingeengt auf

seine Defizite. Berichtet von Grübeln. Keine Hinweise auf Befürchtungen oder

Zwänge. Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im

Affekt deprimiert und hoffnungslos, gereizt, ambivalent. Jede Konfrontation mit

seinen Themen führt zu einem Therapieunterbruch von zwei bis drei Wochen. Keine

Hinweise auf Antriebs- oder psychomotorische Störungen. Phasenweise sozialer

Rückzug. Bei depressiver Stimmungslage Somatisierungsstörungen. Verschobener

Tag-Nacht-Rhythmus. Aggressivität beim Ankommen an seine Grenzen. Berichtet von

Suizidgedanken, distanziert sich glaubhaft von der Umsetzung. Zu den therapeutischen

Massnahmen und der Prognose wurde berichtet, die therapeutischen Massnahmen

sähen eine engmaschige Betreuung bei alltäglichen Schwierigkeiten vor, wobei

der Beschwerdeführer hinsichtlich Finanzen, administrativen Aufgaben und

Lebensführung unterstützt werden sollte. Therapeutisch sollten der Umgang mit

seinen Defiziten bzw. das Erlernen, Verpflichtungen einzuhalten, das Suchen und

Finden seines Platzes in der Gesellschaft sowie Ziel, Klärung und Lebensplan

besprochen werden. Um eine gute Prognose zu erreichen, wäre eine

Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen oder eine berufliche Massnahme

indiziert, womit der Beschwerdeführer auch eine geregelte Tagesstruktur hätte. Eine

Berufstätigkeit würde beim Beschwerdeführer auch zur Selbstwertsteigerung

beitragen. Mit einer engen Führung bei der Arbeit könnte er auch wichtige

Entwicklungsschritte nachholen. Ohne Struktur von aussen bestehe beim

Beschwerdeführer die Gefahr von Verschuldung und Verwahrlosung. Eine blosse

Rente ohne Beschäftigungsprogramm würde langfristig eher zu einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.

Die Ärzte berichteten weiter, der

Beschwerdeführer sei lediglich im Stande, einfachste Arbeiten auszuführen,

welche ihm genau und mehrmals erklärt werden müssten. Dabei bestehe jedoch die

Gefahr, dass bei ihm bei einer monotonen Arbeit die Motivation sinke und er

dann die Arbeit abbreche. Er benötige eine sehr enge Führung und Betreuung

durch den Vorgesetzten oder einen Coach am Arbeitsplatz. Diesbezüglich sei

erschwerend, dass er sich wechselnd selber überschätze oder sich aber

übermässig unter Druck fühle. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar.

Initial sei ein Pensum von mindestens 50 %, d.h. vier Stunden täglich,

angebracht, welches in der Folge schrittweise möglicherweise bis auf 100 %

gesteigert werden könne. Aufgrund der Minderintelligenz und der Lese-, Schreib-

und Rechenschwäche seien nur einfache Tätigkeiten geeignet für den Beschwerdeführer.

Er benötige einen geschützten Rahmen und werde sein Durchhaltevermögen und

seine Belastbarkeit über längere Zeit aufbauen müssen.

7.

7.1

Mit Verfügung vom 22. Oktober

2015.

hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid und der dortigen Begründung fest

und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (VSBES.2015.303,

A.S. 1 f.). Den erhobenen Einwänden entgegnete sie, die Auffassung, eine

berufliche Ausbildung oder andere derartige Massnahmen seien zurzeit nicht sinnvoll,

werde von der beschwerdeführenden Seite offenbar geteilt. Aufgrund des

Einwandschreibens hätten sie zudem ergänzende medizinische Abklärungen getätigt.

Diese hätten keine relevanten neuen Tatsachen ergeben, die eine grundsätzlich

andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als zwingend erscheinen liessen. Auch

mit der neuen Diagnose einer Anpassungsstörung würden selbst die behandelnden

Ärzte den Beschwerdeführer nach wie vor als arbeitsfähig (vorerst mindestens 50

% mit möglicher Steigerung auf ein 100%-Pensum) beurteilen. Die vorhandenen

Probleme wie z.B. die Motivation, über längere Zeit einer einfachen Arbeit

nachzugehen, sei IV-fremd. Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass es dem

Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sei, in einer einfachen Tätigkeit ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

7.2

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerdeschrift vorab den Umstand rügen, dass die Beschwerdegegnerin

einzig bezüglich beruflicher Massnahmen verfügt, jedoch nicht hinsichtlich

einer Rente abgeklärt und entschieden habe (VSBES.2015.303, A.S. 13 ff.). Er

lässt dazu ausführen, aus dem Bericht der F.___ vom 16. September 2014 (vgl. E.

II. 6.9 hiervor) sei hervorgegangen, dass gegenüber dem Zeitpunkt der

rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 eine relevante

Verschlechterung gegeben sei. Indem die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe,

den medizinischen Sachverhalt und den Leistungsanspruch nicht neu zu

beurteilen, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt. Im erwähnten Bericht

seien auch Hinweise auf eine zugrundeliegende Posttraumatische Belastungsstörung

vorhanden. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, aus den Akten gehe

hervor, dass er invaliditätsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche

Ausbildung in Angriff zu nehmen. Der Anspruch auf eine berufliche Erstausbildung

könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden und sei dem Grundsatze nach bis

dato auch nie abgewiesen worden mit Ausnahme vorübergehender Leistungsabweisungen

wegen (vermeintlich) fehlender Mitwirkung. Es gebe umgekehrt keinerlei

Rechtfertigung, ihm (heute) fehlende Mitwirkung oder (krankheitsfremde)

Motivation anzulasten, wie die Beschwerdegegnerin dies tue. Wäre eine

Verletzung der Mitwirkungspflicht feststehend, so wäre die Beschwerdegegnerin

zudem verpflichtet, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, was nach

Aktenlage nicht geschehen sei. Im Übrigen sei es befremdend, dass die

Beschwerdegegnerin bei ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2011

auf ein Gutachten der Gutachterstelle E.___, welches ganz offensichtlich

mangelhaft gewesen sei, abgestellt habe.

7.3

Auf die vom Beschwerdeführer

erhobenen Rügen erwidert die Beschwerdegegnerin, Gegenstand der vorliegend

angefochtenen Verfügung würde ausschliesslich die mit der Wiederanmeldung vom

2.

September 2014 beantragten beruflichen Integrationsmassnahmen bilden. Was

deren Ablehnung betreffe, sei auf die angefochtene Verfügung sowie die

Stellungnahme der Fachperson Berufliche Eingliederung (Protokolleintrag vom 2.

April 2015) verwiesen. Was die mit dem Einwand vom 11. Mai 2015 beantragte

Wiedererwägung der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 betreffe,

so sei diese mit Mitteilung vom 26. Oktober 2015 abgewiesen worden. Eine

erneute Rentenprüfung sei bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht

beantragt worden.

8.

8.1

Der im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses 25-jährige Beschwerdeführer leidet u.a. unter einer leichten

Intelligenzminderung. Dadurch gestaltete sich in der Vergangenheit nicht nur

seine Schulzeit äusserst problematisch, sondern auch die Eingliederung in den

ersten Arbeitsmarkt gelang ihm bislang nicht. Seit Abschluss der

obligatorischen Schulzeit wurde er seitens der Beschwerdegegnerin immer wieder

betreut. Der Beschwerdeführer absolvierte verschiedene Schnupperlehren, es gab

ein Berufsberatungsgespräch, eine berufliche Abklärung und ein Aufbau- sowie

ein Arbeitstraining (Praktikum). Trotz aller Massnahmen gelang es dem

Beschwerdeführer bislang nicht, in der freien Wirtschaft eine Ausbildung zu absolvieren

oder eine Arbeitsstelle zu finden. Aus den Akten ergibt sich einheitlich und

übereinstimmend, dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, sich mehrere

Arbeitsschritte zu merken und strukturiert vorzugehen. Ebenso bereiten ihm

Lesen und Schreiben sowie feinmotorische Arbeiten grosse Mühe. Des Weiteren

kann er nur einfache Arbeiten ausführen, die keine allzu hohen Anforderungen an

seinen Intellekt stellen und bei denen er weder lesen noch schreiben muss.

Immer wieder gaben in der Vergangenheit Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes

Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu Beanstandungen Anlass. Bei zu viel Druck oder

fehlender Motivation reagiert der Beschwerdeführer oftmals aufmüpfig. Private

Problem kann er schlecht bis gar nicht abgrenzen, was sich auf seine Arbeitshaltung

auswirkt. Insgesamt konnte durch die bislang durchgeführten beruflichen

Massnahmen sehr gut geklärt werden, zu welchen Arbeiten der Beschwerdeführer im

Stande ist und wo er hingegen Unterstützung bedarf oder was gar nicht in Frage

kommt. Ebenfalls konnte eruiert werden, wie die Arbeit idealerweise gestaltet

werden muss, damit der Beschwerdeführer diese ausüben kann.

8.2

Im Abschlussbericht vom 7. März

2012.

(IV-Nr. 105 S. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,

der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit immer wieder bewiesen,

dass er eine Stelle finde. Gemäss Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

80.

%. Diese könne er in der freien Wirtschaft verwerten und so ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der finanzielle Ansporn sollte durch

den Wegfall der Rente gegeben sein.

Im E.___-Gutachten wird dem

Beschwerdeführer tatsächlich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und er

wird als auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig erachtet. Diese 80%ige

Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft wurde jedoch nicht als direkt

umsetzbar angesehen, sondern vielmehr als Ergebnis eines vorausgehenden

mehrmonatigen Arbeitstrainings bzw. einer allfälligen erstmaligen beruflichen

Ausbildung im geschützten Rahmen (IV-Nr. 96 S. 10). Dabei hatte der Gutachter

in Kenntnis der Akten berücksichtigt, dass in der Vergangenheit bereits berufliche

Massnahmen ergriffen worden waren.

Die behandelnden Ärzte teilten die

Auffassung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer eine geregelte

Tagesstruktur und eine engmaschige Betreuung am Arbeitsplatz benötige, auf eine

Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einfachen Arbeitsabläufen angewiesen sei,

die ihm mehrfach erklärt würden. Die behandelnden Ärzte der F.___ sind der

Auffassung, unter erwähnten Umständen wäre das anfängliche Pensum von

mindestens 50 % (4 Stunden täglich) allenfalls auf 100 % steigerbar

(im geschützten Rahmen [vgl. nachträglich eingereichter Bericht der F.___ vom

7.

Januar 2016 (Beilage 2 des Beschwerdeführers)]). Auch sind sich der

psychiatrische Gutachter und die behandelnden Ärzte einig, dass das

Durchhaltevermögen und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers über längere

Zeit aufgebaut werden müssten (vgl. IV-Nr. 96 S. 12 oben und IV-Nr. 128 S. 4).

8.3

Die im Abschlussbericht vom 7.

März 2012 (IV-Nr. 105 S. 2) vorgebrachte Einschätzung der

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, dieser habe in der Vergangenheit

bewiesen, dass er eigenständig immer wieder zu Gelegenheitsjobs komme, ist

untauglich, um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche

Massnahmen zu verneinen. Ebenso die Erwartung, der Wegfall der Rente diene als

finanzieller Ansporn. Das Hauptproblem besteht primär nicht darin, dass der

Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden würde, sondern darin, dass er nicht

in der Lage ist, eine Arbeitsstelle längere Zeit zu behalten. Die Probleme des

Beschwerdeführers, dass er eine Struktur und eine engmaschige Betreuung (sowohl

im beruflichen wie auch im privaten Bereich) benötigt, Termine häufig nicht

einhalten kann, sich oftmals selber überschätzt und nur zu einfachen Arbeiten

im Stande ist, hängt mit seiner Intelligenzminderung zusammen. Der fehlenden

Nachhaltigkeit einer Arbeitsstelle war man sich seitens der Beschwerdegegnerin

offenbar bereits damals bewusst, wurde doch nach erfolgtem Berufsberatungsgespräch

mit Protokolleintrag vom 29. April 2011 Folgendes festgehalten: «Herr A. würde

es wohl wieder schaffen, irgendein Arbeitgeber zu finden, sich auch bei

Personalvermittlern melden. Die Nachhaltigkeit dieser Bemühungen wäre nicht

gegeben. Zweifel, ob er langfristig genug konstant zugegen ist für eine Attestausbildung».

Den Akten sind im Übrigen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die

dafür sprächen, die Nachhaltigkeit sei im Zeitpunkt des Abschlussberichts bzw.

des Arbeitsvermittlungsabschlusses (vgl. Mitteilung vom 9. März 2012 [IV-Nr.

106]) gegeben gewesen. Seitens des C.___ wurde die Beschwerdegegnerin im

Oktober 2014 erneut darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers durch die mangelnde Selbstkompetenz und das (damals) aktuelle

Verhalten (psychischer Zustand) massiv eingeschränkt sei. Er würde evtl. eine

Anstellung finden, sie jedoch aufgrund verschiedener Blockaden und der daraus

resultierenden Stresssituationen und Überforderungen höchstwahrscheinlich

wieder verlieren (vgl. Protokolleintrag vom 7. Oktober 2014).

Sowohl seitens des psychiatrischen

Gutachters wie auch seitens der behandelnden Ärzte der F.___ ist

übereinstimmend die Auffassung vorhanden, der Zustand des Beschwerdeführers

sowie dessen Arbeitsfähigkeit seien mittels beruflicher Massnahmen

verbesserbar. Während der psychiatrische Gutachter von einer im Endeffekt

erreichbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt spricht, sind die

behandelnden Ärzte der Meinung, die Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %

lasse sich allenfalls auf ein 100%-Pensum steigern, dies jedoch im geschützten

Bereich (vgl. nachträglich eingereichter Bericht der F.___ vom 7. Januar 2016

[Beilage 2 des Beschwerdeführers]). Einig sind sich die Ärzte allerdings

dahingehend, dass der Beschwerdeführer, um sein trotz Intelligenzminderung

bestehendes Potential künftig maximal ausschöpfen zu können, vorgängig eine

über längere Zeit dauernde, engmaschige, strukturierte Betreuung im Sinne eines

Arbeitstrainings im geschützten Rahmen benötigt. Mit den geeigneten beruflichen

Massnahmen sollte der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht in der Lage sein,

den bislang fehlenden Durchhaltewillen und die mangelnde Motivation zu

verbessern bzw. sich diese anzueignen. Die Umstände, welche die Zusammenarbeit

mit dem Beschwerdeführer eher mühsam und aufwendig gestalten, sind

schlussendlich auf dessen Intelligenzminderung zurückzuführen und insofern

IV-relevant.

8.4

Der Beschwerdeführer hat immer

wieder nach beruflichen Massnahmen ersucht und den Willen gezeigt, an seiner

Situation etwas ändern und sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren zu wollen.

Zwischenzeitlich scheint der Beschwerdeführer denn auch zu Arbeiten im

geschützten Rahmen bereit zu sein. Des Weiteren geht aus den medizinischen

Berichten einstimmig hervor, dass berufliche Massnahmen nach wie vor angezeigt

sind und den Zustand des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

verbessert würden. Durch berufliche Massnahmen könnten nicht nur die bislang

erlangten Fähigkeiten erhalten, sondern vermutungsweise optimiert werden. Unter

Umständen findet eine Verbesserung in dem Masse statt, dass dem

Beschwerdeführer in späterer Zukunft die Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt

tatsächlich gelingt und er sich dort in einer einfachen Arbeit behaupten kann. Mit

Blick auf das noch junge Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich

nicht, auf entsprechende Bemühungen zu verzichten.

8.5

Vor diesem Hintergrund sind die

Voraussetzungen für weitere berufliche Massnahmen erfüllt. Entsprechend den

Ergebnissen der medizinischen Abklärungen (vgl. insbesondere E. II. 4.3 hiervor)

steht zunächst ein Arbeitstraining im Vordergrund, dem je nach Verlauf weitere

Integrationsschritte, gegebenenfalls auch eine erstmalige berufliche

Ausbildung, folgen können. Die Beschwerde (vom 26. November 2015)

betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ist somit begründet. Sie ist gutzuheissen.

9.

9.1

Was den nachträglich

eingereichten Bericht der F.___ vom 7. Januar 2016 (Beilage 2 des

Beschwerdeführers) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diejenigen Akten

massgeblich sind, welche bis zum Verfügungszeitpunkt vorlagen oder – sollten

sie späteren Datums sein – sich auf Behandlungen oder den Gesundheitszustand

bis zum Verfügungserlass beziehen (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Der Bericht vom 7.

Januar 2016 findet vorliegend nur insofern Berücksichtigung als er sich in

Ziffer 6 konkretisierend zum Bericht vom 17. Juli 2015 äussert (vgl. E. II. 8.3

f. hiervor). Im Übrigen bleibt er unberücksichtigt.

9.2

Der vorgängig erwähnte Bericht

war jedoch für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weshalb

kein Anlass besteht, die Kosten des Berichts in der Höhe von CHF 103.00 auf die

Beschwerdegegnerin zu überwälzen.

9.3

Da eine Beurteilung des

Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen gestützt auf die

vorhandenen Akten möglich ist, erübrigt sich die Edition der Dokumentation des

im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___

durchgeführten Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Erwachsene (HAWIE). Es

wird deshalb darauf verzichtet.

10.

10.1

Das Gericht setzt die Kosten der

berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige

und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs.

1.

Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige

Parteientschädigung. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich

seinem Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen (Verfügung vom 22. Oktober

2015), unterliegt jedoch im Rentenpunkt (Verfügung vom 18. Oktober 2016). Es

rechtfertigt sich somit eine Aufteilung der Kosten nach diesen beiden Verfahrenspunkten.

10.1.1

Im Zusammenhang mit der

Nichteintretensverfügung betreffend den Rentenanspruch vom 18. Oktober 2016

macht Rechtsanwalt Wyssmann in den Kostennoten vom 9. März 2017 und 19. März

2018.

insgesamt 14.58 Stunden à CHF 250.00 für anwaltliche Bemühungen geltend.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege werden die im Zusammenhang mit dem

Rentenanspruch entstandenen Aufwendungen vom Kanton Solothurn entschädigt (Art.

122.

Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der

Stundenansatz beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 161 Abs. 1 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 GT).

Der Aufwand von 5.77 Stunden gemäss der

Kostennote vom 9. März 2017 ist um diejenigen Positionen zu kürzen, welche

praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines

Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dies betrifft die Positionen «Brief an Klient»

und «Brief an Soziale Dienste» von insgesamt 1.02 Stunden, bei welchen von

Orientierungskopien ausgegangen wird. Damit verbleiben 4.75 Stunden (inkl.

nachprozessualer Aufwand). Bei der Kostennote vom 19. März 2018 springen

die insgesamt mehr als vier Stunden (inkl. Fahrt) ins Auge, die für

Besprechungen mit dem behandelnden Psychiater und einer offenbar zusätzlich

hinzugezogenen Psychiaterin aufgewendet wurden. Die Notwendigkeit dieser

Besprechungen, welche im Juni 2017 und im Februar 2018, also 8 respektive 16

Monate nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung, stattfanden, ist nicht

nachvollziehbar. Dieser Aufwand ist daher nicht zu berücksichtigen. Dasselbe

gilt für den Kurzbrief an den Klienten vom 13. Oktober 2017 und den Brief an

die Sozialen Dienste vom 26. Oktober 2017 sowie die Position «Akten kopieren»

vom 7. Februar 2018, die als Kanzleiaufwand einzustufen sind. Der zu

berücksichtigende Aufwand reduziert sich damit auf 5.17 Stunden für das Jahr

2017.

(inkl. Kostennote vom 9. März 2017) und auf 3.89 Stunden für das Jahr

2018, total 9.06 Stunden.

Bei den Auslagen sind Kopien mit CHF

0.50

statt CHF 1.00 pro Stück (§ 160 Abs. 5 GT) und die Fahrspesen mit CHF 0.70

statt CHF 1.00 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 i.V.m. GT i.V.m. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag

[GAV, BGS 126.3]) einzusetzen. Damit verbleiben Auslagen von CHF 78.40 für

das Jahr 2017 und CHF 40.30 für das Jahr 2018.

Unter Berücksichtigung der

Mehrwertsteuer von 8 % im Jahr 2017 und 7.7 % im Jahr 2018 resultiert eine

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'887.20 (9.06 x

CHF 180.00 = CHF 1'630.80 plus Auslagen CHF 118.70 plus MwSt. 2017 CHF 80.70

plus MwSt. 2018 CHF 57.00). Diese ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

10.1.2

Der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Wyssmann beläuft sich (gemäss Honorarvereinbarung vom 29. Oktober

2015) auf CHF 684.10 (5.17 Stunden à CHF 70.00, zzgl. 8 % Mwst. [= CHF

390.

] und 3.89 Stunden à CHF 70.00, zzgl. 7.7 % Mwst. [= CHF 293.25]).

10.2

Im Zusammenhang mit dem Begehren

um berufliche Massnahmen macht Rechtsanwalt Wyssmann anwaltliche Bemühungen im

Umfang von 13.6 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 163.10 geltend. Diesbezüglich

ist zu berücksichtigen, dass die den Rentenpunkt betreffenden Anteile der

Beschwerdeschrift in diesem Verfahren nicht zu entschädigen sind, da sie nicht

den Anfechtungsgegenstand betrafen (vgl. Verfügung vom 15. Februar 2016 und

Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016). Der auf diesen Aspekt entfallende

Anteil an den 6.5 Stunden, die für die Beschwerdeschrift aufgewendet

wurden, ist ermessensweise auf zwei Stunden zu bemessen. Weiter sind auch hier aufgrund

des geltend gemachten Kanzleiaufwands sowie der Kopien, die nur mit CHF 0.50

pro Stück vergütet werden, Kürzungen vorzunehmen. Neben den Auslagen für die

Kopien werden die folgenden Positionen (Kanzleiaufwand oder Zusammenhang mit

dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich) gekürzt: Telefon von Herrn N.___ vom

26.

November 2015, Briefe an Klient und J.___ vom 27. November 2015, 13. und

15.

Januar 2016, 5. Februar 2016 und 25. Juli 2016. Weiter werden die Aufwendungen

für die beiden Fristerstreckungsgesuche an das Versicherungsgericht vom

5.

und 27. September 2016 nicht berücksichtigt. Der nachprozessuale

Aufwand wird im Umfang von 0.5 Stunden gewährt. Entschädigt werden demnach

9.16

Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen in der Höhe von CHF 108.10 und 8

% Mwst. im Umfang von CHF 191.85, was einer Parteientschädigung von CHF 2’589.95

entspricht. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers ist diese

Parteientschädigung von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des

teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers werden die Verfahrenskosten von CHF

1'000.00 unter den Parteien hälftig aufgeteilt, d.h. der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls CHF 500.00 der

Verfahrenskosten zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde (vom 26.

November 2015) wird die Verfügung vom 22. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfahre und dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen gewähre.

2. Die Beschwerde (vom 21. November 2016)

gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2016 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

2'589.95 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.

4. Die zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

durch den Kanton zu bezahlende Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'887.20 (inkl.

Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Der Nachforderungsanspruch von

Rechtsanwalt Claude Wyssmann beläuft sich auf CHF 684.10 (inkl. Mwst.).

6. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zeh Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen.

8. Der Antrag auf Übernahme der Rechnung

der G.___ vom 19. Januar 2016 in der Höhe von CHF 103.00 (Urkunde 3) durch

die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

9. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 19. März 2018 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

10. Eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 19. März 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold