VSBES.2016.308
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
28. März 2018Deutsch62 min
Source so.ch
Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 22. Oktober 2015 und 18. Oktober
2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1990 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Juli 2003 unter Hinweis auf eine
Lernbehinderung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Akten Nr. [IV-Nr.] 1, 12). Diese veranlasste
berufsberaterische Massnahmen. Nach Durchführung einer beruflichen Abklärung in
der Institution B.___ in [...] (Abklärung vom 5. März bis 3. Juni 2007; IV-Nr.
41, 43) wurde seitens der Abklärungsinstitution eine Beschäftigung an einem
ihrer geschützten Arbeitsplätze in der Mechanikabteilung vorgeschlagen, da sich
während der beruflichen Massnahme gezeigt hatte, dass der Versicherte den
Anforderungen am Arbeitsplatz nur bedingt und unter speziellen
Rahmenbedingungen gewachsen sei (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 43).
2. Mit Verfügung vom 30. September
2008 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2008,
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 83 %, eine ganze Rente zu (IV-Nr. 54).
Begründet wurde der Rentenanspruch mit der erheblichen Einschränkung in der
Erwerbsfähigkeit. Die IV-Stelle führte konkretisierend dazu aus, es sei dem
Versicherten nicht zumutbar, in der freien Wirtschaft arbeitsfähig zu sein.
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer die
Arbeit am geschützten Arbeitsplatz aufgegeben hatte (vgl. IV-Nr. 62), führte
die Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung in der Institution C.___ durch
(vgl. IV-Nr. 63, 68, 71). Anschliessend konnte der Beschwerdeführer ein von der
Beschwerdegegnerin unterstütztes Praktikum bei der Firma D.___ absolvieren
(IV-Nr. 83 f.). Das Praktikum wurde jedoch beendet, weil die Firma aufgelöst
wurde (vgl. Protokolleintrag vom 22. März 2011).
3.2 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (internistisch und psychiatrisch)
bei der Gutachterstelle E.___ das am 4. Juli 2011 durchgeführt wurde (Gutachten
vom 15. August 2011 [IV-Nr. 96 S. 2 ff.]). In der Folge hob sie mit Verfügung
vom 2. Dezember 2011 die Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
20 %, mit Wirkung auf Ende Januar 2012 auf (IV-Nr. 102). Als Begründung
wurde erklärt, gemäss dem Gutachten sei es dem Beschwerdeführer möglich und
zumutbar, eine ihm angepasste, einfache Tätigkeit in der freien Wirtschaft mit
einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar,
auszuführen. Mit dieser Tätigkeit könne er ein entsprechendes Erwerbseinkommen
erzielen. Unpräjudiziell werde ihm aber nochmals Hilfe bei einem dreimonatigen
Arbeitstraining und anschliessender Stellensuche angeboten. Die Verfügung blieb
in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die Arbeitsvermittlung
wurde ebenfalls abgeschlossen (Mitteilung vom 9. März 2012, IV-Nr. 106).
4.
4.1 Am 2. September 2014 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um «Wiederaufnahme des IV-Gesuches» (IV-Nr. 115 S.
1). Die Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 9. April 2015
(IV-Nr. 122) in Aussicht, sie werde das Gesuch um Gewährung beruflicher
Massnahmen abweisen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer
Einwände erheben (IV-Nr. 126). Er beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung
der Renteneinstellungsverfügung vom 2. Dezember 2011 und die Ausrichtung einer
ganzen Rente ab 1. Februar 2012. Andernfalls bitte er darum, die Rente wiederum
ab der Wiederanmeldung im September 2014 aufleben zu lassen und auszurichten,
da eine einkommensrelevante Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, nicht einmal
im geschützten Rahmen, keineswegs möglich sei. Im weiteren Verlauf liess der
Beschwerdeführer psychiatrische Berichte vom 16. September 2014 (IV-Nr. 115 S.
5 f.) und 17. Juli 2015 (IV-Nr. 128) der F.___ einreichen.
4.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober
2015 (IV-Nr. 129) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und
verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen
(VSBES.2015.303, Aktenseite [A.S.] 1 f.).
4.3 Mit Schreiben vom 26. Oktober
2015 (IV-Nr. 130) trat die Beschwerdegegnerin auf das mit Brief vom 11. Mai
2015 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Dezember 2011
nicht ein.
5.
5.1 Am 26. November 2015 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2015 erheben (VSBES.2015.303, A.S. 4 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 22. Oktober 2015 sei aufzuheben.
2. a)
Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen
(Invalidenrente, erstmalige berufliche Ausbildung, berufliche
Eingliederungsmassnahmen inkl. vorgängiger lntegrationsmassnahmen) nach
Massgabe eine lnvaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. Verzugszins zu
5% ab wann rechtens zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen und
beruflich-konkreten Abklärungsmassnahmen sowie zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen
inkl. vorgängigen lntegrationsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück zu
weisen.
c)
Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens
der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen in Auftrag zu
geben.
3. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-
und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.2 Mit Beschwerdeantwort vom 11.
Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, soweit sie auf die Ausrichtung einer IV-Rente gerichtet sei (VSBES.2015.303,
A.S. 21). Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
5.3 Der Beschwerdeführer beantragt
mit Schreiben vom 13. Januar 2016 den Bericht der F.___, vom 7. Januar 2016 zu
den Akten zu nehmen und als Beweis zuzulassen (VSBES.2015.303, A.S. 22 ff.).
Des Weiteren sei bei der Gutachterstelle E.___ die Dokumentation über den am 4.
Juli 2011 durchgeführten Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene
(HAWIE) gerichtlich zu edieren. Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer das
ausgefüllte Formular zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inkl. der nötigen Dokumente ein (VSBES.2015.303, A.S. 25 ff.).
5.4 Am 5. Februar 2016 beantragt der
Beschwerdeführer, die Rechnung der G.___ vom 19. Januar 2016 zu den Akten zu
nehmen und zum Beweis zuzulassen und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die ihm im Zusammenhang mit dem Bericht der F.___ entstandenen
Kosten im Betrag von CHF 103.00 im Rahmen von Art. 45 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [VSBES.2015.303, A.S. 40
f.]) zurückzuerstatten.
5.5 Mit Verfügung vom 15. Februar
2016 weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab,
soweit mit der Beschwerde ein Rentenanspruch geltend gemacht wird (VSBES.2015.303,
A.S. 42 f.). In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren wird dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (VSBES.2015.303, A.S. 45 ff.).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni 2016 ab, soweit
es auf diese eintritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2016 vom 17. Juni 2016 [VSBES.2015.303,
A. S. 62 ff.]).
6.
6.1 Daraufhin stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016
(IV-Nr. 142) in Aussicht, sie werde auf die im Schreiben vom 11. Mai 2015
ebenfalls enthaltene Neuanmeldung in Bezug auf eine Invalidenrente nicht
eintreten. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 14. September 2016 Einwände erheben
und um Ansetzung einer Frist zur Einwandbegründung ersuchen (IV-Nr. 144).
Anschliessend reichte er jedoch innert der ihm gesetzten Frist (IV-Nr. 145)
keine Ergänzung ein.
6.2 Mit Verfügung vom 18. Oktober
2016 trat die Beschwerdegegnerin, wie im Vorbescheid vom 28. Juli 2016
angekündigt, auf die mit dem Schreiben vom 11. Mai 2015 vorgenommene
Neuanmeldung bezüglich des Rentenanspruchs nicht ein. Zur Begründung wurde
erklärt, dem Versicherten gelinge es nicht, mit dem neuen Gesuch glaubhaft
darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung
(2. Dezember 2011) wesentlich verändert hätten (VSBES.2016.308, A.S. 1 f.).
6.3 Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer
am 21. November 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (VSBES.2016.308,
A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der
IV-Stelle vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben.
2. Die
Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, damit diese auf
die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe.
3. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Es
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt infolge krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung
anzusetzen.
5. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.4 Mit Verfügung vom 25. November
2016 gewährt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann
als unentgeltlicher Rechtsbeistand (VSBES.2016.308, A.S. 12 f.).
6.5 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 21. Februar 2017 auf eine Beschwerdeantwort (VSBES.2016.308,
A.S. 21).
7. Am 24. Oktober 2016
(VSBES.2015.303, A.S. 76 ff.) und am 9. März 2017 (VSBES.2016.308, A.S. 25 ff.)
reicht Rechtsanwalt Claude Wyssmann die Kostennoten zu den Akten.
8. Mit Verfügung vom 26. September
2017 wird das Verfahren VSBES.2015.303 mit dem Verfahren VSBES.2016.308
vereinigt und fortan unter dieser Nummer weitergeführt. In der Folge wird mit
Verfügung vom 9. Oktober 2017 die vom Beschwerdeführer verlanget öffentliche
Verhandlung auf den 19. März 2018 angesetzt.
9. Am 19. März 2018 findet die
öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn statt.
Der Beschwerdeführer erscheint zusammen mit seinem Rechtsvertreter. Die
Beschwerdegegnerin, der die Teilnahme freigestellt wurde, hat sich abgemeldet. Eingangs
der Verhandlung teilt Rechtsanwalt Wyssmann mit, er sei davon ausgegangen,
diese betreffe nur die Verfügung vom 18. Oktober 2016, da im Rubrum der
Vorladungsverfügung nur diese aufgeführt werde. Erst im Endstadium der
Vorbereitung habe er realisiert, dass die beiden Verfahren aufgrund der
erfolgten Vereinigung nun zusammen geführt würden. Er sei nur auf das Verfahren
betreffend Nichteintreten (Neuanmeldung zur Rente) vorbereitet. Er stelle daher
folgende Verfahrensanträge:
1. Die
Verhandlung sei zu verschieben und zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen,
wobei beide Verfahren (VSBES.2015.303 und VSBES.2016.308) beurteilt würden.
2. Eventualiter:
Es sei heute lediglich das Beschwerdeverfahren bzgl. der Nichteintretensverfügung
vom 18. Oktober 2016 zu behandeln und der Beschwerdeführer sei zu einem
späteren Zeitpunkt zur Behandlung des Beschwerdeverfahrens bzgl. der Verfügung
vom 22. Oktober 2015 vorzuladen. Allenfalls könne der Parteivortrag auch
schriftlich abgenommen werden, vorzugsweise jedoch mündlich.
Nach kurzer Beratung (unter Ausschluss
der Parteien) teilt das Gericht dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter mit, der
Rechtsvertreter erhalte nun Gelegenheit, zur Verfügung vom 18. Oktober 2016 zu
plädieren. Über das Vorgehen bezüglich der anderen Verfügung vom 22. Oktober
2015 werde noch entschieden. Hierauf schliesst der Vorsitzende das
Beweisverfahren.
Der Vertreter des Beschwerdeführers
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben.
2. Die
Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen, damit diese
auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materielle prüfe.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung verweist Rechtsanwalt
Wyssmann auf die Beschwerde vom 21. November 2016. Ergänzend macht er geltend, das
Bundesgericht habe im Urteil 8C_207/2016 vom 17. Juni 2016 (E. I. 5.5 hiervor)
in E. 2.2 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin bereits auf die
Neuanmeldung eingetreten sei, indem sie medizinische Sachverhaltsabklärungen
getroffen habe. Daher sei die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben
und zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Rechtsanwalt
Wyssmann verweist weiter auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, IV/15/848 vom 29. Januar 2016,
worin festgehalten worden sei, indem die IV-Stelle Arztberichte eingeholt habe,
habe sie die Verschlechterung als glaubhaft erachtet und ihr Verhalten
entspreche einem Eintreten. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Schritte vorgenommen, so habe sie Berichte eingeholt, weshalb sie
die geltend gemachte Verschlechterung als glaubhaft erachtet habe und faktisch
auf das Gesuch eingetreten sei.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der
Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2).
2.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).
2.3
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
2.5
2.5.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art.
87.
Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung erfüllt
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2010 vom 15. September 2010 E. 2
mit Hinweisen). Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad
der Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat. Tritt die
Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie die Sache materiell ab und
vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie geht demnach in analoger Weise vor wie
bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung
erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls prüft sie zunächst
noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und beschliesst hernach über den
Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch
dem Gericht.
Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche
Berichte beigelegt und sind diese indessen so wenig substanziiert, dass sich
eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen
würde, so ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur
verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit
begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach
möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1). Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende
Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles
Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre. Namentlich liegt noch kein
Eintreten vor, wenn die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte einholt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit
Hinweisen).
2.5.2
Mit Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.5.3
Die glaubhaft zu machende
Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die
Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Die
Verwaltung wird unter anderem auch zu berücksichtigen haben, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an
die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich
zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung
ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist
(vgl. BGE 109 V 208 E. 2b S. 114 f.). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, ist (analog der Revision) durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (hier:
Renteneinstellungsverfügung vom 2. Dezember 2011), mit demjenigen anlässlich
der streitigen Nichteintretensverfügung (hier: 18. Oktober 2016) zu beurteilen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.2.1 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Im Bereich der beruflichen
Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2
IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden
oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen
Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als Folge
dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche
Kosten entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E.
3).
3.2
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auch in Massnahmen
beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG). Sie sind
von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der
Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung
setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten
Eingliederungsziels eignet (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10.
November 2014 E. 4.1).
3.3
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
setzen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit
voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste
(Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 Urteil vom 17. Februar 2016 E. 5.1).
3.4
Im Gebiet der
Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide
Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a
S. 28mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in
der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S.
278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre
und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur
Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem
gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014
vom 10. November 2014 E. 4.2).
3.5
Der Anspruch auf
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie
auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1
IVG).
4.
Streitig und zu prüfen ist
zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch, der mit der – im
Einwandschreiben vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 126) enthaltenen – Neuanmeldung erneut
geltend gemacht wurde, materiell hätte prüfen müssen, oder ob sie mit der
angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 zu Recht auf Nichteintreten
erkannt hat.
4.1
Der Beschwerdeführer liess an
der öffentlichen Verhandlung erstmals vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei
bereits auf die Neuanmeldung eingetreten, indem sie Abklärungen zum
Rentenanspruch durchgeführt habe. Dies habe auch das Bundesgericht im (die
unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren VSBES.2015.303 betreffenden) Urteil 8C_207/2016
vom 17. Juni, E. 2.2, so festgehalten (vgl. E. I. 9 hiervor am Ende).
Das Bundesgericht hat an der zitierten
Stelle erwogen, die Beschwerdegegnerin habe (im Rahmen der Verfügung vom 22.
Oktober 2015) den Sachverhalt einzig mit Blick auf die Rechtsgrundlagen zum
Anspruch auf berufliche Massnahmen gewürdigt. Es möge wohl zutreffen, dass der
Beschwerdeführer mit seinen Einwänden im Vorbescheidverfahren [vom 11. Mai
2015] auch ein Neuanmeldegesuch zum Bezug einer Rente gestellt und die
Verwaltung den medizinischen Sachverhalt weiter abgeklärt habe, «weshalb sie
darüber eine Verfügung hätte erlassen müssen». Daraus lässt sich nicht
ableiten, das Bundesgericht habe damals bereits entschieden, dass auf die Neuanmeldung
einzutreten sein werde oder gar schon eingetreten worden sei. Vielmehr
erstreckte sich der Gegenstand der damals noch zu erlassenden Verfügung gerade
auch auf diese Frage. Das Bundesgericht hielt einzig fest, die
Beschwerdegegnerin werde über den mit der Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 geltend
gemachten Rentenanspruch mittels Verfügung zu befinden haben, ohne jedoch den
Inhalt der Verfügung in formeller oder in materieller Hinsicht vorzugeben.
Diesem Argument kann daher nicht gefolgt werden. Ob die Beschwerdegegnerin auf
die – im Einwandschreiben betreffend die beruflichen Massnahmen vom 11. Mai
2015.
enthaltene – Neuanmeldung zum Rentenbezug eingetreten ist, ist inhaltlich
zu prüfen.
4.2
Nach vorgängigen telefonischen
Anfragen der Institution C.___ und der F.___ (vgl. Protokolleinträge vom 6.
August 2014, 18. August 2014 und 4. September 2014) traf am 19. September 2014
das vom 2. September 2014 datierte Schreiben mit dem Titel «Wiederaufnahme des
IV-Gesuches» (IV-Nr. 115 S. 1) bei der Beschwerdegegnerin ein. Das Gesuch
lautete auf «Wiederaufnahme der IV-Massnahme für die berufliche Integration».
Dem Schreiben beigelegt waren ein Bericht der Institution C.___ («Reaktivierung
IV-Massnahme», IV-Nr. 115 S. 2 ff.) und ein solcher der F.___, vom 16. September
2014.
(IV-Nr. 115 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin führte IV-interne Abklärungen
durch (vgl. Protokolleinträge vom 23. September 2014 bis 2. April 2015) und
stellte dem Beschwerdeführer anschliessend mit dem Vorbescheid vom 9. April
2015.
(IV-Nr. 122 S. 2 f.) die Verweigerung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen
des Einwandschreibens vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 126) auch den Rentenanspruch
geltend gemacht hatte, holte die Beschwerdegegnerin – entsprechend der Anregung
im Einwandschreiben (IV-Nr. 126 S. 3) – den Bericht der F.___ vom 17. Juli 2015
(IV-Nr. 128) ein. Anschliessend verneinte sie mit der Verfügung vom 22. Oktober
2015.
den Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 129). Im weiteren Verlauf
nahm sie den durch den Beschwerdeführer eingereichten weiteren Bericht der F.___
vom 7. Januar 2016 (IV-Nr. 136 S. 6 ff.) zu den Akten. Weitere
Abklärungen wurden vor dem Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016 nicht
vorgenommen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin
nach der Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 der darin enthaltenen Anregung
gefolgt und hat den Bericht der behandelnden Ärzte (Psychiatrie) vom 17. Juli
2015.
(IV-Nr. 128) eingeholt. Weitere Abklärungsmassnahmen zur Beurteilung des
Rentenanspruchs wurden nicht durchgeführt. Wie dargelegt, stellt das Einholen
eines Berichts der behandelnden Ärzte noch kein Eintreten auf eine Neuanmeldung
dar (vgl. E. II. 2.5.1 am Ende hiervor). Die angefochtene, auf Nichteintreten
lautende Verfügung vom 18. Oktober 2016 ist daher nicht bereits aus formellen
Gründen unzulässig. Ob sie zu Recht ergangen ist, beurteilt sich nach
inhaltlichen Gesichtspunkten.
Der von Rechtsanwalt Wyssmann im
Parteivortrag erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung IV/15/848 vom 29. Januar 2016 (vgl. E.
I. 9 hiervor) ändert an diesem Ergebnis nichts. Dort holte die IV-Stelle –
anders als hier – nach Eingang der Neuanmeldung eine Beurteilung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Dieses Verhalten wurde vom kantonalen Gericht
als faktisches Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch gewertet (a.a.O. E. 4.3).
Ob diese Beurteilung auf bundesgerichtlicher Ebene bestätigt worden wäre, kann
offenbleiben. Vorliegend hat die IV-Stelle nach Eingang der Neuanmeldung
lediglich einen Bericht bei den Psychiatrischen Diensten eingeholt. Aufgrund
eines solchen Vorgehens kann nicht auf ein materielles Eintreten geschlossen
werden (vgl. E. II. 2.5.1 hiervor).
Ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
vom 11. Mai 2015 hätte eintreten müssen, beurteilt sich somit nach
inhaltlichen Kriterien. Massgebend ist, ob der Beschwerdeführer eine
anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht hat. Zu vergleichen ist dafür die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der renteneinstellenden Verfügung vom 2.
Dezember 2011 mit derjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung bzw. bis zum
Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 2.5
hiervor).
4.3
Im Zeitpunkt der
renteneinstellenden Verfügung präsentierte sich die gesundheitliche Situation
wie folgt:
Im psychopathologischen Befund (IV-Nr.
96.
S. 8 f.) des E.___-Gutachtens vom 15. August 2011 berichtete Dr. med. H.___,
der altersentsprechend aussehende Beschwerdeführer mache einen gepflegten
Eindruck, sei freundlich und kooperativ. Die Stimmung sei ausgeglichen, die
Psychomotorik lebhaft. Die Sprache sei einfach strukturiert, am Konkreten
orientiert. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar.
Die Wahrnehmung und die Auffassung seien ungestört. Die Auffassungsgabe und die
Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt gewesen. Hinweise für
Merkfähigkeitsstörungen und Gedächtnisstörungen hätten sich nicht gefunden. Das
Denken sei inhaltlich unauffällig gewesen. Befürchtungen und Zwänge seien nicht
festgestellt worden. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen
und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen. Es hätten sich keine
circadianen Besonderheiten gefunden. Hinweise für sozialen Rückzug,
Aggressivität, Suizidalität oder Selbstbeschädigung seien nicht gefunden worden.
Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung seien ungestört gewesen. Hinweise
für mangelnde Affektsteuerung und fehlende lmpulskontrolle hätten sich nicht
gefunden. Das Selbstwertgefühl sei ausgeglichen gewesen. Zeichen für eine
gestörte Intentionalität oder einen gestörten Antrieb hätten sich nicht
gefunden. Aus internistischer/allgemeinmedizinischer Sicht gab es keine
Auffälligkeiten zu berichten (IV-Nr. 96 S. 7).
Weiter hielt Dr. med. H.___ fest, es sei
eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt worden (IV-Nr. 96 S. 9). Die
Leistungen des Beschwerdeführers seien unterdurchschnittlich gewesen. Insgesamt
habe er einen IQ von 66. Beim Beschwerdeführer könne eine leichte
Intelligenzminderung festgestellt werden. Vor allem im sprachlichen Bereich
bestünden erhebliche Defizite. Er sei des Lesens kaum kundig, verstehe den Sinn
des Gelesenen nicht. Im Rechnen seien seine Leistungen besser. Er könne eine
Situation schlecht einschätzen, habe die Tendenz, sich zu überschätzen und habe
Mühe anzuerkennen, dass aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens nur
einfache berufliche Tätigkeiten in Frage kämen. Im Rahmen der beruflichen
Abklärung habe er bei einfachen Arbeiten ein Leistungsvermögen von 50 %
erreicht. Die mangelnde Gewöhnung an einen Arbeitsprozess und auch die
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu akzeptieren, dass nur einfache
Tätigkeiten in Frage kämen, auch die Tendenz, sich bei Schwierigkeiten zu
verweigern, schränkten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein. An diesen
Schwierigkeiten könnte jedoch im Rahmen eines Arbeitstrainings im geschützten
Rahmen gearbeitet werden. Es sei daher zu erwarten, dass nach einem
Arbeitstraining, allenfalls auch einer Ausbildung im geschützten Rahmen, in
einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine
Arbeitsleistung von 80 % zu erzielen sei. Die um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit
in der freien Wirtschaft komme aufgrund der leichten Intelligenzminderung
zustande (IV-Nr. 96 S. 10). Der Beschwerdeführer habe vor allem Defizite im
sprachlichen Bereich. Daher kämen nur Tätigkeiten in Frage, bei der die
sprachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten keine Rolle spielten. Aufgrund der
Intelligenzminderung sei durch eine psychotherapeutische Behandlung keine
wesentliche Veränderung zu erwarten.
Insgesamt wurde beim Beschwerdeführer
eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) diagnostiziert, welche die
Arbeitsfähigkeit beeinflusst (IV-Nr. 96 S. 9 und 11). Als einzige weitere
Diagnose, jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, wurde ein
fortgesetzter Nikotinabusus (ca. acht packyears, [ICD-10 F17.1]) gestellt.
4.4
Über den weiteren vorliegend relevanten
Verlauf ist den Akten insbesondere Folgendes zu entnehmen:
4.4.1
Im Bericht vom 16. September 2014
der F.___ (IV-Nr. 115 S. 5 f.), welcher bei der Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben
vom 2. September 2014 (E. I. 4.1 hiervor) einging, wird dargelegt, man habe den
Beschwerdeführer als sehr niedergeschlagen, hoffnungslos und verzweifelt
erlebt. Im Verlauf der bisherigen Sitzungen habe er immer wieder Suizidgedanken
geäussert, habe sich jedoch mittlerweile glaubhaft davon distanzieren können. Eine
kognitive Einschränkung wie diejenige einer leichten Intelligenzminderung
könnte die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf Arbeit und
Sozialleben gut erklären. Mit seinen kognitiven Fähigkeiten stosse er immer
wieder auf Probleme, welche er selbst nicht lösen könne, weshalb sein
Selbstwert äusserst instabil sei. Die leichte Intelligenzminderung bestehe
wahrscheinlich seit frühester Kindheit. Im Schutze des Elternhauses hätten
diese Defizite wohl einigermassen aufgefangen werden können. Da nun aber der
Beschwerdeführer auf sich alleine angewiesen sei, sei aufgrund seiner dadurch
entstehenden Probleme und der wiederholten Misserfolge in seinem Leben eine
depressive Symptomatik entstanden. Seine psychische Entwicklung sei durch die
kognitiven Defizite verzögert. Der Beschwerdeführer könne altersadäquate
Verpflichtungen und Aufgaben nicht wahrnehmen und sei auf Unterstützung
angewiesen.
4.4.2
Mit Bericht vom 17. Juli 2015
(IV-Nr. 128), der von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, diagnostizierten
die Ärzte der F.___, beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine
- leichte
Intelligenzminderung (ICD-10 F70), seit Geburt
- Lese- /
Rechtschreibeschwäche (ICD-10 F81.0), seit Kindheit
- Rechenstörung (ICD-10 F81.2),
seit Kindheit
- Anpassungsstörung
mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), seit Mai 2014
Als für die Arbeitsfähigkeit
unbeachtlich erachteten die Ärzte die folgenden Diagnosen:
- Probleme
in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), seit Jugendzeit
- Probleme
in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), seit
Adoleszenz
- Probleme
bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der
engeren Familie (ICD-10 Z61.5)
Es wird weiter von Stimmungsschwankungen
berichtet, die von begeistert und motiviert, seine Probleme anzugehen, bis hin
zu resigniert und dysphorisch reichen und über Wochen andauern könnten. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehe, habe deutliche
Auswirkungen auf seine Tagesstruktur und sein Wohlbefinden. Der
Beschwerdeführer wird als mit mässiger Körperhygiene und in mässigem
Allgemeinzustand beschrieben. Auffassungs- und Konzentrationsstörungen seien vorhanden.
Der formale Gedankengang sei oft eingeengt auf seine Defizite. Der
Beschwerdeführer berichtet von Grübeln. Es fänden sich keine Hinweise auf
Befürchtungen oder Zwänge. Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deprimiert und hoffnungslos,
gereizt, ambivalent. Jede Konfrontation mit seinen Themen führe zu einem
Therapieunterbruch von zwei bis drei Wochen. Keine Hinweise auf Antriebs- oder
psychomotorische Störungen. Phasenweise sozialer Rückzug. Bei depressiver Stimmungslage
Somatisierungsstörungen. Verschobener Tag-Nacht-Rhythmus. Aggressivität beim
Ankommen an seine Grenzen. Der Beschwerdeführer berichte von Suizidgedanken,
distanziere sich glaubhaft von deren Umsetzung.
4.4.3
Am 7. Januar 2016 folgte ein weiterer,
durch den Beschwerdeführer eingeholter Bericht des F.___ (IV-Nr. 136
S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer wird beschrieben als in mehrheitlich
gutem Erscheinungsbild und leicht adipösem Ernährungszustand. Weiter wurde
festgehalten, es zeigten sich keine Hinweise auf Bewusstseins- oder
Orientierungsstörungen. Der Beschwerdeführer präsentiere Defizite in der
Auffassung, sei im formalen Denken sehr verlangsamt und eingeengt auf sein
negatives Selbstbild. Keine Hinweise auf Befürchtungen, leichte Hinweise auf Zwangsstörungen
(dem Beschwerdeführer sei es sehr wichtig, eine saubere Wohnung zu haben).
Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt
deprimiert und hoffnungslos, in der bisherigen Therapie schwankend zwischen
euphorisch und dysphorisch, aktuell eher dysphorisch und leicht reizbar. Der
Beschwerdeführer sei klagsam, verlange Hilfe und sehe die Ursache für seine
mangelnden Fortschritte bei externen Institutionen oder Personen. Ständiger
Wechsel zwischen Insuffizienzgefühlen und gesteigerten Selbstwertgefühlen, dies
jedoch nicht im Sinne einer bipolaren Störung, sondern eher mit einem zugrundeliegenden
Insuffizienzgefühl und dem Versuch, dieses mit übersteigertem Selbstwert zu
kompensieren. Der Beschwerdeführer sei antriebsarm, zeige keine zirkadianen
Besonderheiten. Berichte von sozialem Rückzug. Verschobener Tag-Nacht-Rhythmus
aufgrund eines Mangels an externen Strukturen. Der Beschwerdeführer neige bei
Belastungen zu vegetativen und körperlichen Beschwerden. Aggressivität bei Konfrontationen,
dies mangels Bewältigungsstrategien. Er berichte immer wieder von Suizidalität,
könne sich aber jeweils glaubhaft davon distanzieren. Keine grundsätzliche
Ablehnung der Behandlung, jedoch mangelnde Motivation, an sich selbst zu
arbeiten.
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurden die Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung, einer Lese- und
Rechtschreibstörung sowie einer Rechenstörung gestellt. Aufgrund der fehlenden
Stabilität beim Beschwerdeführer habe bisher der Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTPS) nicht verifiziert werden können,
wobei anhand seines aktuellen Erscheinungsbilds eine PTPS fraglich sei. Der
aktuell schädliche Konsum von Alkohol werde als für die Arbeitsfähigkeit nicht
relevant angesehen, da dieser wohl eine zeitlich begrenzte Erscheinung
darstelle. Diesbezüglich sei eine kurzzeitige stationäre Behandlung auf einer
substanzgebundenen Abteilung aufgegleist.
Was die Therapie anbelangt, ist dem
Bericht zu entnehmen, dass die Behandlung im Mai 2014 begonnen habe, wobei der
Beschwerdeführer den Sitzungen von Beginn an oft ferngeblieben und von November
2014.
bis Februar 2015 mehrheitlich nicht erschienen sei. Anschliessend sei es
bis Ende September 2015 – mit Ausnahme der Zeit von Ende Juni bis 16. September
2015.
– zu regelmässigen wöchentlichen Terminen gekommen. Die Sitzungen im
Oktober 2015 seien wegen Abwesenheit des behandelnden Psychologen ausgefallen,
jene im November und Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer wieder
mehrheitlich verpasst.
4.5
4.5.1
Beim Vergleich der drei Berichte
der F.___ mit dem E.___-Gutachten fällt zunächst auf, dass sich die
Diagnoseliste in den neuen Berichten gegenüber dem Gutachten erweitert hat.
Neben der leichten Intelligenzminderung werden neu eine «Lese- und
Rechtschreibstörung» sowie eine «Rechenstörung» und eine «Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion gemischt» diagnostiziert. Die Diagnosen einer
Lese- und Rechtschreibstörung sowie einer Rechenstörung sind jedoch nicht neu.
Diese Defizite waren bereits vor Erlass der Renteneinstellungsverfügung
bekannt. Dr. med. H.___ hat diese Einschränkungen in seinem Teilgutachten
ebenfalls auf- und ausgeführt. Er hat jedoch darauf verzichtet, diese als
separate Diagnosen aufzulisten. Die Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung wurde
jedoch beim Tätigkeitsprofil berücksichtigt, indem die attestierte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit auf geistig einfache Tätigkeiten bezogen wurde. Unter diesem
Aspekt bestehen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung.
4.5.2
Die Berichte der F.___ enthalten
jedoch Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik
aufgetreten ist. Der Bericht vom 16. September 2014 führt diese Symptomatik auf
die leichte Intelligenzminderung zurück, indem der Beschwerdeführer deswegen
und infolge fehlender oder nicht genügender Unterstützung wiederholt
Misserfolge erlebe, die sich dann negativ auf seinen psychischen Zustand
auswirkten. Im Bericht vom 17. Juli 2015 wird diesbezüglich die Diagnose einer
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt gestellt. Der
Bericht vom 7. Januar 2016 enthält diese Diagnose nicht mehr, erwähnt aber
einen sozialen Rückzug und starke Stimmungsschwankungen. Weiter wird am Rande der
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt, welche jedoch
bislang nicht habe verifiziert werden können.
Eine erhebliche Veränderung durch eine
neu hinzugetretene posttraumatische Belastungsstörung ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen und kann jedenfalls nicht als glaubhaft
gemacht gelten, denn die behandelnden Ärzte nennen nur eine Verdachtsdiagnose
und bezeichnen diese mit Blick auf das aktuelle Erscheinungsbild des
Beschwerdeführers ausdrücklich als fraglich. Zudem müssten sich die Ereignisse,
welche der Störung zugrunde liegen könnten, in der Kindheit des
Beschwerdeführers zugetragen haben, so dass der zeitliche Abstand bzw. die
Latenzzeit stark gegen ein derartiges Beschwerdebild spricht.
Demgegenüber bestehen, wie dargelegt,
Hinweise auf eine depressive Symptomatik vorlag. Die dazu vorliegenden Berichte
sind aber nicht geeignet, eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen zu lassen: Bei einer
Anpassungsstörung handelt es sich definitionsgemäss um eine vorübergehende
Störung. Die gestellte Diagnose ist nur dann zulässig, wenn die Symptomatik
nicht stärker ausgeprägt ist, als es für die Diagnose «Angst und depressive
Störung gemischt» (ICD-10 F 41.2) kennzeichnend ist. Letztere Diagnose
bezeichnet eine Symptomatik, welche nicht die Schwere und Ausprägung erreicht,
um sich invalidisierend auszuwirken. Dies muss erst recht gelten, wenn die
Symptomatik nur im Sinn einer Anpassungsstörung auftritt und demnach als
vorübergehend eingestuft wird. Gestützt auf die Akten ist denn auch davon
auszugehen, es habe sich nicht um eine dauerhafte Beeinträchtigung gehandelt. Im
Bericht vom 7. Januar 2016 wird die Diagnose einer «Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt» nicht mehr gestellt und auch in keiner Weise
erwähnt. Die vormals erwähnte depressive Symptomatik besteht neu in der Form von
Stimmungsschwankungen mit euphorischen und dysphorischen Phasen. Einzig die
leichte Intelligenzminderung sowie die Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung
werden als für die Arbeitsfähigkeit relevant erachtet. Die
Stimmungsschwankungen, bei denen der Beschwerdeführer u.U. auch aggressiv und
gereizt reagieren könne, sind Ausfluss der Intelligenzminderung und damit
zusammenhängender Misserfolge. Insgesamt vermögen weder die erwähnten
Stimmungsschwankungen noch die Suizidgedanken (mit Distanzierung von deren
Umsetzung) eine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu
begründen. Dies umso mehr, zumal sie selbst von den behandelnden Ärzten nicht
als eigentliche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Therapie über die gesamte
Dauer von Mai 2014 bis Dezember 2015 hinweg nur unregelmässig wahrnahm und
zahlreiche Termine verpasste, wie sich aus dem Bericht vom 7. Januar 2016
ergibt. Die übrigen Diagnosen (leichte Intelligenzminderung sowie die Lese-,
Rechtschreib- und Rechenstörung) sind – wie bereits erwähnt – nicht neu und
wurden bereits in der rentenaufhebenden Verfügung berücksichtigt.
4.6
Die im Bericht vom 17. Juli 2015
gestellten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Probleme in
Verbindung mit Ausbildung und Bildung, Probleme in Verbindung mit
Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, Probleme bei sexuellem Missbrauch in der
Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie) vermögen bereits
deshalb keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
glaubhaft zu machen, weil es sich dabei allesamt um sogenannte Z-Diagnosen
handelt. Bei den Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den
Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens
führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen
Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als
Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89
klassifizierbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012
E. 3.1 mit Hinweisen). Die im erwähnten Bericht festgehaltenen
Problem-Diagnosen fallen somit nicht unter den Begriff der
invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellen somit
grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Sie sind daher
nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung geltend zu machen.
4.7
Dem mit dem Schreiben vom 2.
September 2014 eingereichten Bericht des C.___ (IV-Nr. 115 S. 2 ff.), auf den
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift hinweist, ist zu entnehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zunehmend schlechter gehe. Er werde als
freundlicher und friedlicher Mensch wahrgenommen, jedoch führten
Drucksituationen zu extremen Verhaltensänderungen bei ihm. Weiter sei seine
Wohnsituation sehr belastend und er zeige Mühe im Umgang mit Geld. Derzeit
werde ein begleitetes oder betreutes Wohnen geprüft. Aufgrund des auffallenden
Sozialverhaltens, der psychischen Belastungen und der kognitiven Einschränkung
sei man seitens des C.___ zur Annahme gelangt, der Beschwerdeführer könne
derzeit nicht im ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Weiter wird im Bericht
festgehalten, der Beschwerdeführer könne in einem Arbeitsumfeld mit verschiedenen,
aber immer wiederkehrenden einfachen Arbeitsabläufen acht Stunden arbeiten.
Kleinster Widerstand oder Druck könne beim Beschwerdeführer heftige Emotionen
auslösen, wobei er in ein teenagerartiges Verhalten verfalle, Regeln ausreize,
Stimmung in der Gruppe mache und gegenüber seinen Vorgesetzten respektlos
werde. Für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes kann diesem Bericht nichts entnommen werden. Er bildet
keine Grundlage für die Annahme, der Gesundheitszustand habe sich wesentlich
verändert.
5.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass sich aus dem Beizug des Arztberichts vom 17. Juli 2015 nicht ableiten
lässt, die Beschwerdegegnerin sei auf die Neuanmeldung vom 11. Mai 2015
eingetreten. Durch die eingereichten Unterlagen wurde eine erhebliche
Veränderung des für den Rentenanspruch relevanten Sachverhalts nicht glaubhaft
gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, auf die
Neuanmeldung einzutreten. Insgesamt ist die Beschwerde vom 21. November 2016
betreffend den Rentenpunkt bzw. die Eintretensfrage somit unbegründet und daher
abzuweisen.
6.
6.1
Streitig und zu prüfen ist
weiter, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Diesbezüglich liegt keine
Neuanmeldung vor, da mit der Verfügung vom 2. Dezember 2011 einzig über den
Rentenanspruch entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-413/2009
vom 11. September 2009 E. 4.1 und 4.2). Aus rechtlicher Sicht ist grundsätzlich
der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 22. Oktober 2015)
massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2).
Später eingereichte ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen,
wenn daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses gezogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015
vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung des Anspruchs auf
berufliche Massnahmen sind die nachfolgenden Belege relevant:
6.2
Bereits im Bericht des I.___ vom
8.
Juli 2003 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe kurz nach Beginn der
ersten Klasse der Primarschule in die Einführungsklasse wechseln müssen (IV-Nr.
2). Die schulpsychologische Untersuchung am Ende der Einführungsklasse (Mitte
Februar 1999) habe darauf hingewiesen, dass die intellektuellen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers im Bereich einer deutlichen Lernbehinderung lägen. Im Sommer
1999.
sei der Beschwerdeführer sodann in die Kleinklasse übergetreten. Die
Untersuchungsresultate hätten gezeigt, dass das intellektuelle
Leistungspotential des Beschwerdeführers bei einem relativ ausgeglichenen
Profil insgesamt sehr stark unterdurchschnittlich sei und im Bereich einer
schulbildungsfähigen geistigen Behinderung liege (Hawik III: Gesamt-IQ = 65,
Verbal-IQ = 65, Handlungs-IQ = 68).
6.3
Dem Schulbericht vom August 2004
ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer überschätze sich andauernd in den
meisten Belangen (IV-Nr. 12 S. 4). Sein schulischer Stand dürfte in etwa bei
einem Drittklässler liegen. Er schreibe kaum leserlich und lese kaum
verständlich. Er verstehe Anleitungen, Erklärungen schriftlich wie mündlich
sehr mangelhaft. Etwas besser gehe es in der Mathematik. Der Beschwerdeführer
hätte eigentliche eine Sonderschulung benötigt. Seine berufliche Zukunft werde
sich wohl in einer geschützten Werkstatt abspielen, in der freien Wirtschaft
sei er vorerst nicht vermittelbar.
6.4
Nach Abschluss der zweiwöchigen
(vom 2. November bis 2. Dezember 2005) Schnupperlehre in der B.___ in [...]
gelangte man zur Auffassung, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers betrage
ca. 20 % bis 30 % (IV-Nr. 20). Es sei davon auszugehen, dass er in dieser
Situation ohne Verbesserung seiner kognitiven Fähigkeiten eine Anlehre nicht
bestehen könne. Vielmehr sei derzeit eine Ausbildung im geschützten Rahmen zur
Förderung der Persönlichkeit und der vorhandenen Fähigkeiten angebracht. In der
Folge wurde dem Beschwerdeführer zweimal ein Ausbildungsplatz in der B.___
angeboten, den er beide Male nicht annahm, da er (bzw. sein Vater) davon
ausging, eine höhere Ausbildung in der Privatwirtschaft absolvieren zu können
(IV-Nr. 21 und 31). Beide Male wurden die Leistungsbegehren daraufhin
abgewiesen (IV-Nr. 23 f. und 33 f.)
6.5
Mit Schreiben vom 8. Dezember
2006.
ersuchte der Beschwerdeführer wieder um berufliche Massnahmen und teilte
mit, er möchte die Berufsabklärung und die IV-Anlehre in der B.___ aufnehmen
(IV-Nr. 34). Er habe das Ziel, eine IV-Anlehre im Bereich der Automobilbranche
zu absolvieren. Er sei bereit, in der B.___ zu arbeiten. Ihm wäre wichtig, dass
er in der B.___ [...] arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zum
Berufsberatungsgespräch eingeladen (IV-Nr. 37 und 39) und es wurde Kostengutsprache
für eine berufliche Abklärung im Montagebereich in der B.___ in [...] für die
Zeit vom 5. März bis 30. Juni 2007 gewährt (IV-Nr. 41). Per 3. Juni 2007
schloss der Beschwerdeführer die berufliche Massnahme ordentlich ab und trat
per 4. Juni 2007 an einen Platz in einer geschützten Werkstätte über (IV-Nr.
43). Der Fall wurde bzgl. beruflicher Massnahmen abgeschlossen und die
Rentenprüfung eingeleitet (IV-Nr. 44). Mit Verfügung vom 30. September 2008
wurde dem Beschwerdeführer ausgehende von einem IV-Grad von 83 % eine ganze
Rente zugesprochen (IV-Nr. 54).
6.6
Mit Schreiben vom 13. Oktober
2009.
wurde seitens der J.___ darum ersucht, den Beschwerdeführer beim Einstieg
ins Erwerbsleben zu unterstützen, da dieser gerne eine Lehre absolvieren würde
(IV-Nr. 55). Es folgte ein Aufbautraining (berufliche Abklärung), welches der
Beschwerdeführer vom 11. Januar bis 12. März 2010 bzw. vom 29. März bis 7.
Mai 2010 im C.___ absolvierte und das von der Beschwerdegegnerin finanziert
wurde (IV-Nr. 62 f., 68 und 71). Anschliessend wäre eine Potential-Abklärung in
der K.___ in [...] initiiert worden. Der Eintritt sei jedoch nicht erfolgt, da
der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei Schnupperlehren in Malerbetrieben
absolviert habe und ihm nun ein Praktikumsplatz angeboten worden sei
(IV-Zwischenbericht vom 15. September 210 [IV-Nr. 83]). Die Beschwerdegegnerin
gewährte daraufhin Kostengutsprache im Rahmen einer sozial-integrativen Massnahme
für den betrieblichen Mehraufwand während dem Arbeitstraining vom 1. August
2010.
bis 30. April 2011 (IV-Nr. 84).
6.7
Da es in der Folge beim
Beschwerdeführer zu gesundheitlichen Problemen (Allergie auf toxische Mittel)
kam (IV-Nr. 87, vgl. Protokolleintrag vom 14. Dezember 2010), wurde der Beschwerdeführer
seitens der Beschwerdegegnerin mehrmals zu einem Beratungsgespräch eingeladen,
dem er jedoch wiederholt fernblieb (IV-Nr. 88 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitete
daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin und Psychiatrie) bei
der Gutachterstelle E.___ in die Wege (IV-Nr. 92 f.).
6.7.1
Dem Gutachten vom 15. August 2011
(IV-Nr. 96) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gerne zuerst eine
Anlehre und anschliessend eine Lehre absolvieren möchte (IV-Nr. 96 S. 6). Er
wolle arbeiten. Maler könne er jedoch nicht werden, da die Nitrodämpfe bei ihm
Hustenanfälle ausgelöst hätten. Eigentlich würde er gerne in einer Fabrik
arbeiten. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung berichtete der
Beschwerdeführer, dass er Mühe habe mit Lesen und Schreiben (IV-Nr. 96 S. 8
ff.). Er könne zwar lesen, verstehe den Inhalt des Gelesenen aber kaum. Er
würde gerne als Maler oder in einer Fabrik arbeiten. Eine Ausbildung im
geschützten Rahmen könne er sich hingegen nicht vorstellen. Er glaube aber kaum,
dass er eine Arbeit finde, die allenfalls etwas an seinem Leben verändern
könnte. Er sehe sich in der Lage, einer einfachen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung wurde der
Hamburg-Wechsler-Intelligenztest durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer mit
einem IQ von 66 eine leicht unterdurchschnittliche Leistung erzielte. Der
psychiatrische Gutachter führte ergänzend aus, beim Beschwerdeführer habe eine
leichte Intelligenzminderung festgestellt werden können. Vor allem im
sprachlichen Bereich bestünden erhebliche Defizite. Er sei des Lesens kaum
kundig, versteht den Sinn des Gelesenen nicht. Im Rechnen seien seine
Leistungen besser. Er könne eine Situation schlecht einschätzen, habe die
Tendenz sich zu überschätzen und habe Mühe anzuerkennen, dass aufgrund seines
intellektuellen Leistungsvermögens nur einfache berufliche Tätigkeiten in Frage
kämen. Eine mittelgradige oder schwere Intelligenzminderung bestehe nicht. Im
Rahmen der beruflichen Abklärungen, die allerdings aus äusseren Gründen nur
während kurzer Zeit durchgeführt worden sei, habe er bei einfachen Arbeiten ein
Leistungsvermögen von 50 % erreicht. Der Beschwerdeführer sei sich
regelmässiges Arbeiten nicht gewohnt. Seit Jahren gehe er keiner beruflichen
Tätigkeit nach. Diese mangelnde Gewöhnung an einen Arbeitsprozess und auch die
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu akzeptieren, dass nur einfache
Tätigkeiten in Frage kämen sowie die Tendenz, sich bei Schwierigkeiten zu
verweigern, schränkten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein. An diesen
Schwierigkeiten könnte jedoch im Rahmen eines Arbeitstrainings im geschützten
Rahmen gearbeitet werden. Es sei daher (aus psychiatrischer Sicht) zu erwarten,
dass nach einem Arbeitstraining, allenfalls auch einer Ausbildung im
geschützten Rahmen, in einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der freien
Wirtschaft eine Arbeitsleistung von 80 % zu erzielen sei. Aufgrund der
leichten Intelligenzminderung sei die Leistungsfähigkeit in der freien
Wirtschaft um 20 % vermindert. Es bestünden keine Hinweise auf eine
mittelgradige oder schwere Intelligenzminderung. Die mangelnde Gewöhnung an den
Arbeitsprozess, die Neigung des Beschwerdeführers, sich bei unliebsamen
Aufgaben zu verweigern, und die in den Akten erwähnte Unpünktlichkeit begründeten
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch sei es dem Beschwerdeführer
zumutbar, ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen zu absolvieren. Dass er
nicht mit behinderten Menschen zusammenarbeiten möchte, sei kein
Hinderungsgrund, dass ihm ein solches Arbeitstraining nicht zugemutet werden
könnte. Der Beschwerdeführer selbst sehe sich in der Lage, einer geeigneten
beruflichen Tätigkeit ganztags nachzugehen. Er sei sich seiner Einschränkungen
nur ungenügend bewusst. Diese Schwierigkeiten, seine eigene Arbeits- und
Leistungsfähigkeit adäquat einzuschätzen, hänge mit der lntelligenzminderung
zusammen.
6.7.2
Dem Gutachten ist weiter zu
entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine Beschwerden
vorliegen. Er macht denn subjektiv auch keine solchen geltend, was sich mit den
Ergebnissen aus der somatischen Untersuchung sowie den Akten deckt (IV-Nr. 96
S. 11 f.). Weiter wird festgehalten, dass somatisch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Vordergrund stehe die Evaluation
aus psychiatrischer Sicht. Es sei eine leicht unterdurchschnittliche
Intelligenz mit einem IQ von 66 % festgestellt worden. Dies stimme mit der
Aktenlage gut überein, als man früher schon in einer Schulpsychologischen Abklärung
einen IQ von 65 % ermittelt habe (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Aufgrund der
leichten Intelligenzminderung bestünden Limiten hinsichtlich der beruflichen
Möglichkeiten. Dem Beschwerdeführer sei es aber zumutbar, eine einfache Tätigkeit
vollschichtig auszuüben. Dabei bestehe aufgrund der Verlangsamung eine
Leistungseinbusse von 20 %. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe beim
Beschwerdeführer ein 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für geistig
einfache Tätigkeiten auch in der freien Wirtschaft. Aufgrund der anamnestischen
Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher
attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die erwähnte
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit seit Juli 2011 bestehe. Es
gebe jedoch retrospektiv keine Hinweise, dass seit Eintritt ins Erwerbsleben
eine veränderte Situation bestanden habe.
6.8
Gestützt auf das E.___-Gutachten
stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen mit Verfügung vom 2.
Dezember 2011 ein (IV-Nr. 102). Mit Bericht vom 9. März 2012 schloss die
Beschwerdegegnerin sodann die berufliche Eingliederung ohne weitere Leistungen
ab (IV-Nr. 106). Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, ihm seien zahlreiche
Massnahmen und Unterstützungsangebote unterbreitet worden, die ihm eine
berufliche Eingliederung ermögliche. Er habe bewiesen, dass er arbeiten könne
und auch über grossen Durchhaltewille verfüge. Es könne davon ausgegangen
werden, dass er eigenständig immer wieder zu Gelegenheitsjobs komme.
6.9
Mit Schreiben vom 2. September
2014.
ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ihn bei der
Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen, da es ihm bislang auf
selbständige Weise nicht gelungen sei (IV-Nr. 115). Er berichtete, er sei seit
Mai 2014 in einem 100%-Pensum im C.___ in der Fachabteilung Industrie/Montage
tätig. Er sei motiviert, mit Hilfe der Beschwerdegegnerin seinen beruflichen Weg
zu finden und er bitte um Wiederaufnahme der IV-Massnahmen für die berufliche
Integration. Dem Schreiben beigelegt waren ein Bericht des C.___ (IV-Nr. 115 S.
2.
ff.) sowie ein Bericht der F.___, vom 16. September 2014 (IV-Nr. 115 S.
5.
f.).
Dem Bericht des C.___ ist zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer in den Coachings bereit zeige, sich adäquat
unterstützen zu lassen und den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen.
Seit Mai komme er pünktlich zur Arbeit und melde sich bei Krankheit korrekt ab.
Seine Termine im F.___ nehme er regelmässig wahr. Bei der Arbeit falle auf,
dass es dem Beschwerdeführer zunehmend schlechter gehe. Er werde in der
Fachabteilung als freundlicher Mensch wahrgenommen, jedoch hätten
Drucksituationen zu extremen Verhaltensänderungen bei ihm geführt. Weiter sei
die Wohnsituation belastend und er zeige Mühe im Umgang mit Geld. Im Moment
werde ein begleitetes oder betreutes Wohnen seitens des F.___ geprüft. Aufgrund
seines auffallenden Sozialverhaltens, der psychischen Belastungen und der kognitiven
Einschränkungen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer momentan nicht im
ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne. Weiter ist der Beurteilung zu
entnehmen, der Beschwerdeführer könne in einem Arbeitsumfeld mit verschiedenen,
aber immer wiederkehrenden einfachen Arbeitsabläufen acht Stunden arbeiten. Des
Weiteren zeige der Beschwerdeführer Einschränkungen in der Feinmotorik. Was die
psychischen Ressourcen betreffe, so falle auf, dass der kleinste Widerstand
oder Druck beim Beschwerdeführer heftige Emotionen auslösen könnten. Er falle
dann in ein teenagerartiges Verhalten hinein, reize Regeln aus, mache Stimmung
in der Gruppe und werde respektlos gegenüber seinen Vorgesetzten. Zu den
kognitiven Ressourcen des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer in kleinen Schritten lerne. Die Schieblehre habe er erlernen
können. Nach zwei Wochen Abwesenheit sei das Wissen jedoch wieder weg. Erhalte
der Beschwerdeführer Aufträge, könne er die ersten zwei Schritte ausführen.
Enthalte der Auftrag aber mehr als zwei Schritte, so vergesse er jene nach dem
zweiten Schritt. An neue Abmachungen könne er sich ca. 24 Stunden erinnern,
danach vergesse er sie wieder. Es sei weiter festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer nur bedingt logische Denkabfolgen vollziehe. Erhalte er einen
Auftrag, so gehe er direkt darauf los und mache. Dabei sei keine Strategie zu
erkennen, wie er zum Ziel kommen wolle. Werde er nach der Strategie gefragt,
könne er keine Antwort geben. Werde ihm eine einfache Variante (nicht mehr als
zwei Schritte) vorgeschlagen, könne er diese umsetzen. Bei der Arbeit sei der
Beschwerdeführer ordentlich, Genauigkeit sei jedoch nicht seine Stärke, was
evtl. auf die auffallende Feinmotorik zurückzuführen sein könnte. Müsse der
Beschwerdeführer sehr genau arbeiten (technisches Zeichnen), fehle ihm die
Geduld, den Auftrag durchzuziehen.
Dr. med. L.___, Oberarzt, und M. Sc. M.___,
Psychologe, F.___, führten in ihrem Bericht vom 16. September 2014 aus, die
durch die leichte Intelligenzminderung resultierenden Defizite hätten im
Schutze des Elternhauses wohl einigermassen aufgefangen werden können. Da der Beschwerdeführer
nun aber auf sich alleine gestellt sei, sei aufgrund seiner dadurch
entstehenden Probleme und der wiederholten Misserfolge in seinem Leben eine
depressive Symptomatik entstanden. Seine psychische Entwicklung sei durch die
kognitiven Defizite verzögert. Der Beschwerdeführer könne altersadäquate
Verpflichtungen und Aufgaben nicht wahrnehmen und sei auf Unterstützung
angewiesen. Sie würden daher eine IV-unterstützte Erstausbildung für angebracht
erachten, da sich das psychische Wohlbefinden des Beschwerdeführers ansonsten
verschlechtern werde.
6.10
Mit Vorbescheid vom 9. April 2015
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Gesuch bzgl.
beruflicher Massnahmen abzuweisen (IV-Nr. 122 S. 2 f.). Der Vorbescheid wurde
damit begründet, dass mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit zahlreiche
unterstützende Angebote besprochen worden seien. Einige davon seien umgesetzt
worden. Leider sei seine Mitwirkung nur unzureichend oder teilweise gar nicht
gegeben gewesen. Nach Prüfung der Unterlagen komme man zum Schluss, dass
berufliche Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zielführend
seien. Er scheine zwar gewisse Fortschritte erzielt zu haben, sobald ihm aber
eine Arbeit nicht genügend attraktiv erscheine, sinke seine Motivation und er reagiere
mit auffälligem Sozialverhalten. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin wären es
insbesondere einfache und serielle Tätigkeiten, die ihm zuzumuten und umsetzbar
wären.
6.11
Gegen den Vorbescheid liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch die J.___, am 11. Mai 2015 Einwand erheben
und beantragen, den Entscheid der Rentenaufhebung vom 2. Dezember 2011, welcher
offensichtlich falsch gewesen sei, wiedererwägungsweise aufzuheben und die
ganze Rente wiederum ab der Wiederanmeldung im September 2014 aufleben zu
lassen und auszurichten, da eine einkommensrelevante Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit,
nicht einmal im geschützten Rahmen, keineswegs möglich sei (IV-Nr. 126). Am 17.
Juli 2015 folgte ein weiterer Bericht der F.___ (IV-Nr. 128). Darin wurden
folgende Diagnosen gestellte:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Leichte
Intelligenzminderung (ICD-10 F70), seit Geburt
- Lese-/Schreibschwäche
(ICD-10 F81.0), seit Kindheit
- Rechenstörung (ICD-10
F81.2), seit Kindheit
- Anpassungsstörung
mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), seit Mai 2014
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Probleme in Verbindung
mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), seit Jugendzeit
- Probleme
in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), seit
Adoleszenz
- Probleme
bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der
engeren Familie (ICD-10 Z61.5), seit Jugendzeit
Der Gesundheitszustand wurde als
stationär erachtet, jedoch durch medizinische Massnahmen verbesserbar. Des
Weiteren wurden berufliche Massnahmen als angezeigt angesehen und festgehalten,
der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von
Drittpersonen angewiesen. Die Ärzte konnten folgende Befunde erheben:
25-jähriger Mann mit mässiger Körperhygiene und mässigem Allgemeinzustand.
Bewusstsein und Orientierung unauffällig. Auffassungs- und
Konzentrationsstörungen vorhanden. Formaler Gedankengang oft eingeengt auf
seine Defizite. Berichtet von Grübeln. Keine Hinweise auf Befürchtungen oder
Zwänge. Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im
Affekt deprimiert und hoffnungslos, gereizt, ambivalent. Jede Konfrontation mit
seinen Themen führt zu einem Therapieunterbruch von zwei bis drei Wochen. Keine
Hinweise auf Antriebs- oder psychomotorische Störungen. Phasenweise sozialer
Rückzug. Bei depressiver Stimmungslage Somatisierungsstörungen. Verschobener
Tag-Nacht-Rhythmus. Aggressivität beim Ankommen an seine Grenzen. Berichtet von
Suizidgedanken, distanziert sich glaubhaft von der Umsetzung. Zu den therapeutischen
Massnahmen und der Prognose wurde berichtet, die therapeutischen Massnahmen
sähen eine engmaschige Betreuung bei alltäglichen Schwierigkeiten vor, wobei
der Beschwerdeführer hinsichtlich Finanzen, administrativen Aufgaben und
Lebensführung unterstützt werden sollte. Therapeutisch sollten der Umgang mit
seinen Defiziten bzw. das Erlernen, Verpflichtungen einzuhalten, das Suchen und
Finden seines Platzes in der Gesellschaft sowie Ziel, Klärung und Lebensplan
besprochen werden. Um eine gute Prognose zu erreichen, wäre eine
Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen oder eine berufliche Massnahme
indiziert, womit der Beschwerdeführer auch eine geregelte Tagesstruktur hätte. Eine
Berufstätigkeit würde beim Beschwerdeführer auch zur Selbstwertsteigerung
beitragen. Mit einer engen Führung bei der Arbeit könnte er auch wichtige
Entwicklungsschritte nachholen. Ohne Struktur von aussen bestehe beim
Beschwerdeführer die Gefahr von Verschuldung und Verwahrlosung. Eine blosse
Rente ohne Beschäftigungsprogramm würde langfristig eher zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.
Die Ärzte berichteten weiter, der
Beschwerdeführer sei lediglich im Stande, einfachste Arbeiten auszuführen,
welche ihm genau und mehrmals erklärt werden müssten. Dabei bestehe jedoch die
Gefahr, dass bei ihm bei einer monotonen Arbeit die Motivation sinke und er
dann die Arbeit abbreche. Er benötige eine sehr enge Führung und Betreuung
durch den Vorgesetzten oder einen Coach am Arbeitsplatz. Diesbezüglich sei
erschwerend, dass er sich wechselnd selber überschätze oder sich aber
übermässig unter Druck fühle. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar.
Initial sei ein Pensum von mindestens 50 %, d.h. vier Stunden täglich,
angebracht, welches in der Folge schrittweise möglicherweise bis auf 100 %
gesteigert werden könne. Aufgrund der Minderintelligenz und der Lese-, Schreib-
und Rechenschwäche seien nur einfache Tätigkeiten geeignet für den Beschwerdeführer.
Er benötige einen geschützten Rahmen und werde sein Durchhaltevermögen und
seine Belastbarkeit über längere Zeit aufbauen müssen.
7.
7.1
Mit Verfügung vom 22. Oktober
2015.
hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid und der dortigen Begründung fest
und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (VSBES.2015.303,
A.S. 1 f.). Den erhobenen Einwänden entgegnete sie, die Auffassung, eine
berufliche Ausbildung oder andere derartige Massnahmen seien zurzeit nicht sinnvoll,
werde von der beschwerdeführenden Seite offenbar geteilt. Aufgrund des
Einwandschreibens hätten sie zudem ergänzende medizinische Abklärungen getätigt.
Diese hätten keine relevanten neuen Tatsachen ergeben, die eine grundsätzlich
andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als zwingend erscheinen liessen. Auch
mit der neuen Diagnose einer Anpassungsstörung würden selbst die behandelnden
Ärzte den Beschwerdeführer nach wie vor als arbeitsfähig (vorerst mindestens 50
% mit möglicher Steigerung auf ein 100%-Pensum) beurteilen. Die vorhandenen
Probleme wie z.B. die Motivation, über längere Zeit einer einfachen Arbeit
nachzugehen, sei IV-fremd. Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sei, in einer einfachen Tätigkeit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
7.2
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerdeschrift vorab den Umstand rügen, dass die Beschwerdegegnerin
einzig bezüglich beruflicher Massnahmen verfügt, jedoch nicht hinsichtlich
einer Rente abgeklärt und entschieden habe (VSBES.2015.303, A.S. 13 ff.). Er
lässt dazu ausführen, aus dem Bericht der F.___ vom 16. September 2014 (vgl. E.
II. 6.9 hiervor) sei hervorgegangen, dass gegenüber dem Zeitpunkt der
rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 eine relevante
Verschlechterung gegeben sei. Indem die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe,
den medizinischen Sachverhalt und den Leistungsanspruch nicht neu zu
beurteilen, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt. Im erwähnten Bericht
seien auch Hinweise auf eine zugrundeliegende Posttraumatische Belastungsstörung
vorhanden. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, aus den Akten gehe
hervor, dass er invaliditätsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche
Ausbildung in Angriff zu nehmen. Der Anspruch auf eine berufliche Erstausbildung
könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden und sei dem Grundsatze nach bis
dato auch nie abgewiesen worden mit Ausnahme vorübergehender Leistungsabweisungen
wegen (vermeintlich) fehlender Mitwirkung. Es gebe umgekehrt keinerlei
Rechtfertigung, ihm (heute) fehlende Mitwirkung oder (krankheitsfremde)
Motivation anzulasten, wie die Beschwerdegegnerin dies tue. Wäre eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht feststehend, so wäre die Beschwerdegegnerin
zudem verpflichtet, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, was nach
Aktenlage nicht geschehen sei. Im Übrigen sei es befremdend, dass die
Beschwerdegegnerin bei ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2011
auf ein Gutachten der Gutachterstelle E.___, welches ganz offensichtlich
mangelhaft gewesen sei, abgestellt habe.
7.3
Auf die vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen erwidert die Beschwerdegegnerin, Gegenstand der vorliegend
angefochtenen Verfügung würde ausschliesslich die mit der Wiederanmeldung vom
2.
September 2014 beantragten beruflichen Integrationsmassnahmen bilden. Was
deren Ablehnung betreffe, sei auf die angefochtene Verfügung sowie die
Stellungnahme der Fachperson Berufliche Eingliederung (Protokolleintrag vom 2.
April 2015) verwiesen. Was die mit dem Einwand vom 11. Mai 2015 beantragte
Wiedererwägung der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 betreffe,
so sei diese mit Mitteilung vom 26. Oktober 2015 abgewiesen worden. Eine
erneute Rentenprüfung sei bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
beantragt worden.
8.
8.1
Der im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses 25-jährige Beschwerdeführer leidet u.a. unter einer leichten
Intelligenzminderung. Dadurch gestaltete sich in der Vergangenheit nicht nur
seine Schulzeit äusserst problematisch, sondern auch die Eingliederung in den
ersten Arbeitsmarkt gelang ihm bislang nicht. Seit Abschluss der
obligatorischen Schulzeit wurde er seitens der Beschwerdegegnerin immer wieder
betreut. Der Beschwerdeführer absolvierte verschiedene Schnupperlehren, es gab
ein Berufsberatungsgespräch, eine berufliche Abklärung und ein Aufbau- sowie
ein Arbeitstraining (Praktikum). Trotz aller Massnahmen gelang es dem
Beschwerdeführer bislang nicht, in der freien Wirtschaft eine Ausbildung zu absolvieren
oder eine Arbeitsstelle zu finden. Aus den Akten ergibt sich einheitlich und
übereinstimmend, dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, sich mehrere
Arbeitsschritte zu merken und strukturiert vorzugehen. Ebenso bereiten ihm
Lesen und Schreiben sowie feinmotorische Arbeiten grosse Mühe. Des Weiteren
kann er nur einfache Arbeiten ausführen, die keine allzu hohen Anforderungen an
seinen Intellekt stellen und bei denen er weder lesen noch schreiben muss.
Immer wieder gaben in der Vergangenheit Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes
Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu Beanstandungen Anlass. Bei zu viel Druck oder
fehlender Motivation reagiert der Beschwerdeführer oftmals aufmüpfig. Private
Problem kann er schlecht bis gar nicht abgrenzen, was sich auf seine Arbeitshaltung
auswirkt. Insgesamt konnte durch die bislang durchgeführten beruflichen
Massnahmen sehr gut geklärt werden, zu welchen Arbeiten der Beschwerdeführer im
Stande ist und wo er hingegen Unterstützung bedarf oder was gar nicht in Frage
kommt. Ebenfalls konnte eruiert werden, wie die Arbeit idealerweise gestaltet
werden muss, damit der Beschwerdeführer diese ausüben kann.
8.2
Im Abschlussbericht vom 7. März
2012.
(IV-Nr. 105 S. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,
der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit immer wieder bewiesen,
dass er eine Stelle finde. Gemäss Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
80.
%. Diese könne er in der freien Wirtschaft verwerten und so ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der finanzielle Ansporn sollte durch
den Wegfall der Rente gegeben sein.
Im E.___-Gutachten wird dem
Beschwerdeführer tatsächlich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und er
wird als auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig erachtet. Diese 80%ige
Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft wurde jedoch nicht als direkt
umsetzbar angesehen, sondern vielmehr als Ergebnis eines vorausgehenden
mehrmonatigen Arbeitstrainings bzw. einer allfälligen erstmaligen beruflichen
Ausbildung im geschützten Rahmen (IV-Nr. 96 S. 10). Dabei hatte der Gutachter
in Kenntnis der Akten berücksichtigt, dass in der Vergangenheit bereits berufliche
Massnahmen ergriffen worden waren.
Die behandelnden Ärzte teilten die
Auffassung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer eine geregelte
Tagesstruktur und eine engmaschige Betreuung am Arbeitsplatz benötige, auf eine
Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einfachen Arbeitsabläufen angewiesen sei,
die ihm mehrfach erklärt würden. Die behandelnden Ärzte der F.___ sind der
Auffassung, unter erwähnten Umständen wäre das anfängliche Pensum von
mindestens 50 % (4 Stunden täglich) allenfalls auf 100 % steigerbar
(im geschützten Rahmen [vgl. nachträglich eingereichter Bericht der F.___ vom
7.
Januar 2016 (Beilage 2 des Beschwerdeführers)]). Auch sind sich der
psychiatrische Gutachter und die behandelnden Ärzte einig, dass das
Durchhaltevermögen und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers über längere
Zeit aufgebaut werden müssten (vgl. IV-Nr. 96 S. 12 oben und IV-Nr. 128 S. 4).
8.3
Die im Abschlussbericht vom 7.
März 2012 (IV-Nr. 105 S. 2) vorgebrachte Einschätzung der
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, dieser habe in der Vergangenheit
bewiesen, dass er eigenständig immer wieder zu Gelegenheitsjobs komme, ist
untauglich, um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche
Massnahmen zu verneinen. Ebenso die Erwartung, der Wegfall der Rente diene als
finanzieller Ansporn. Das Hauptproblem besteht primär nicht darin, dass der
Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden würde, sondern darin, dass er nicht
in der Lage ist, eine Arbeitsstelle längere Zeit zu behalten. Die Probleme des
Beschwerdeführers, dass er eine Struktur und eine engmaschige Betreuung (sowohl
im beruflichen wie auch im privaten Bereich) benötigt, Termine häufig nicht
einhalten kann, sich oftmals selber überschätzt und nur zu einfachen Arbeiten
im Stande ist, hängt mit seiner Intelligenzminderung zusammen. Der fehlenden
Nachhaltigkeit einer Arbeitsstelle war man sich seitens der Beschwerdegegnerin
offenbar bereits damals bewusst, wurde doch nach erfolgtem Berufsberatungsgespräch
mit Protokolleintrag vom 29. April 2011 Folgendes festgehalten: «Herr A. würde
es wohl wieder schaffen, irgendein Arbeitgeber zu finden, sich auch bei
Personalvermittlern melden. Die Nachhaltigkeit dieser Bemühungen wäre nicht
gegeben. Zweifel, ob er langfristig genug konstant zugegen ist für eine Attestausbildung».
Den Akten sind im Übrigen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die
dafür sprächen, die Nachhaltigkeit sei im Zeitpunkt des Abschlussberichts bzw.
des Arbeitsvermittlungsabschlusses (vgl. Mitteilung vom 9. März 2012 [IV-Nr.
106]) gegeben gewesen. Seitens des C.___ wurde die Beschwerdegegnerin im
Oktober 2014 erneut darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers durch die mangelnde Selbstkompetenz und das (damals) aktuelle
Verhalten (psychischer Zustand) massiv eingeschränkt sei. Er würde evtl. eine
Anstellung finden, sie jedoch aufgrund verschiedener Blockaden und der daraus
resultierenden Stresssituationen und Überforderungen höchstwahrscheinlich
wieder verlieren (vgl. Protokolleintrag vom 7. Oktober 2014).
Sowohl seitens des psychiatrischen
Gutachters wie auch seitens der behandelnden Ärzte der F.___ ist
übereinstimmend die Auffassung vorhanden, der Zustand des Beschwerdeführers
sowie dessen Arbeitsfähigkeit seien mittels beruflicher Massnahmen
verbesserbar. Während der psychiatrische Gutachter von einer im Endeffekt
erreichbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt spricht, sind die
behandelnden Ärzte der Meinung, die Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %
lasse sich allenfalls auf ein 100%-Pensum steigern, dies jedoch im geschützten
Bereich (vgl. nachträglich eingereichter Bericht der F.___ vom 7. Januar 2016
[Beilage 2 des Beschwerdeführers]). Einig sind sich die Ärzte allerdings
dahingehend, dass der Beschwerdeführer, um sein trotz Intelligenzminderung
bestehendes Potential künftig maximal ausschöpfen zu können, vorgängig eine
über längere Zeit dauernde, engmaschige, strukturierte Betreuung im Sinne eines
Arbeitstrainings im geschützten Rahmen benötigt. Mit den geeigneten beruflichen
Massnahmen sollte der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht in der Lage sein,
den bislang fehlenden Durchhaltewillen und die mangelnde Motivation zu
verbessern bzw. sich diese anzueignen. Die Umstände, welche die Zusammenarbeit
mit dem Beschwerdeführer eher mühsam und aufwendig gestalten, sind
schlussendlich auf dessen Intelligenzminderung zurückzuführen und insofern
IV-relevant.
8.4
Der Beschwerdeführer hat immer
wieder nach beruflichen Massnahmen ersucht und den Willen gezeigt, an seiner
Situation etwas ändern und sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren zu wollen.
Zwischenzeitlich scheint der Beschwerdeführer denn auch zu Arbeiten im
geschützten Rahmen bereit zu sein. Des Weiteren geht aus den medizinischen
Berichten einstimmig hervor, dass berufliche Massnahmen nach wie vor angezeigt
sind und den Zustand des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
verbessert würden. Durch berufliche Massnahmen könnten nicht nur die bislang
erlangten Fähigkeiten erhalten, sondern vermutungsweise optimiert werden. Unter
Umständen findet eine Verbesserung in dem Masse statt, dass dem
Beschwerdeführer in späterer Zukunft die Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt
tatsächlich gelingt und er sich dort in einer einfachen Arbeit behaupten kann. Mit
Blick auf das noch junge Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich
nicht, auf entsprechende Bemühungen zu verzichten.
8.5
Vor diesem Hintergrund sind die
Voraussetzungen für weitere berufliche Massnahmen erfüllt. Entsprechend den
Ergebnissen der medizinischen Abklärungen (vgl. insbesondere E. II. 4.3 hiervor)
steht zunächst ein Arbeitstraining im Vordergrund, dem je nach Verlauf weitere
Integrationsschritte, gegebenenfalls auch eine erstmalige berufliche
Ausbildung, folgen können. Die Beschwerde (vom 26. November 2015)
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ist somit begründet. Sie ist gutzuheissen.
9.
9.1
Was den nachträglich
eingereichten Bericht der F.___ vom 7. Januar 2016 (Beilage 2 des
Beschwerdeführers) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diejenigen Akten
massgeblich sind, welche bis zum Verfügungszeitpunkt vorlagen oder – sollten
sie späteren Datums sein – sich auf Behandlungen oder den Gesundheitszustand
bis zum Verfügungserlass beziehen (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Der Bericht vom 7.
Januar 2016 findet vorliegend nur insofern Berücksichtigung als er sich in
Ziffer 6 konkretisierend zum Bericht vom 17. Juli 2015 äussert (vgl. E. II. 8.3
f. hiervor). Im Übrigen bleibt er unberücksichtigt.
9.2
Der vorgängig erwähnte Bericht
war jedoch für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weshalb
kein Anlass besteht, die Kosten des Berichts in der Höhe von CHF 103.00 auf die
Beschwerdegegnerin zu überwälzen.
9.3
Da eine Beurteilung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen gestützt auf die
vorhandenen Akten möglich ist, erübrigt sich die Edition der Dokumentation des
im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___
durchgeführten Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Erwachsene (HAWIE). Es
wird deshalb darauf verzichtet.
10.
10.1
Das Gericht setzt die Kosten der
berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs.
1.
Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige
Parteientschädigung. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich
seinem Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen (Verfügung vom 22. Oktober
2015), unterliegt jedoch im Rentenpunkt (Verfügung vom 18. Oktober 2016). Es
rechtfertigt sich somit eine Aufteilung der Kosten nach diesen beiden Verfahrenspunkten.
10.1.1
Im Zusammenhang mit der
Nichteintretensverfügung betreffend den Rentenanspruch vom 18. Oktober 2016
macht Rechtsanwalt Wyssmann in den Kostennoten vom 9. März 2017 und 19. März
2018.
insgesamt 14.58 Stunden à CHF 250.00 für anwaltliche Bemühungen geltend.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege werden die im Zusammenhang mit dem
Rentenanspruch entstandenen Aufwendungen vom Kanton Solothurn entschädigt (Art.
122.
Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der
Stundenansatz beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 161 Abs. 1 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 GT).
Der Aufwand von 5.77 Stunden gemäss der
Kostennote vom 9. März 2017 ist um diejenigen Positionen zu kürzen, welche
praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines
Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dies betrifft die Positionen «Brief an Klient»
und «Brief an Soziale Dienste» von insgesamt 1.02 Stunden, bei welchen von
Orientierungskopien ausgegangen wird. Damit verbleiben 4.75 Stunden (inkl.
nachprozessualer Aufwand). Bei der Kostennote vom 19. März 2018 springen
die insgesamt mehr als vier Stunden (inkl. Fahrt) ins Auge, die für
Besprechungen mit dem behandelnden Psychiater und einer offenbar zusätzlich
hinzugezogenen Psychiaterin aufgewendet wurden. Die Notwendigkeit dieser
Besprechungen, welche im Juni 2017 und im Februar 2018, also 8 respektive 16
Monate nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung, stattfanden, ist nicht
nachvollziehbar. Dieser Aufwand ist daher nicht zu berücksichtigen. Dasselbe
gilt für den Kurzbrief an den Klienten vom 13. Oktober 2017 und den Brief an
die Sozialen Dienste vom 26. Oktober 2017 sowie die Position «Akten kopieren»
vom 7. Februar 2018, die als Kanzleiaufwand einzustufen sind. Der zu
berücksichtigende Aufwand reduziert sich damit auf 5.17 Stunden für das Jahr
2017.
(inkl. Kostennote vom 9. März 2017) und auf 3.89 Stunden für das Jahr
2018, total 9.06 Stunden.
Bei den Auslagen sind Kopien mit CHF
0.50
statt CHF 1.00 pro Stück (§ 160 Abs. 5 GT) und die Fahrspesen mit CHF 0.70
statt CHF 1.00 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 i.V.m. GT i.V.m. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag
[GAV, BGS 126.3]) einzusetzen. Damit verbleiben Auslagen von CHF 78.40 für
das Jahr 2017 und CHF 40.30 für das Jahr 2018.
Unter Berücksichtigung der
Mehrwertsteuer von 8 % im Jahr 2017 und 7.7 % im Jahr 2018 resultiert eine
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'887.20 (9.06 x
CHF 180.00 = CHF 1'630.80 plus Auslagen CHF 118.70 plus MwSt. 2017 CHF 80.70
plus MwSt. 2018 CHF 57.00). Diese ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
10.1.2
Der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Wyssmann beläuft sich (gemäss Honorarvereinbarung vom 29. Oktober
2015) auf CHF 684.10 (5.17 Stunden à CHF 70.00, zzgl. 8 % Mwst. [= CHF
390.
] und 3.89 Stunden à CHF 70.00, zzgl. 7.7 % Mwst. [= CHF 293.25]).
10.2
Im Zusammenhang mit dem Begehren
um berufliche Massnahmen macht Rechtsanwalt Wyssmann anwaltliche Bemühungen im
Umfang von 13.6 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 163.10 geltend. Diesbezüglich
ist zu berücksichtigen, dass die den Rentenpunkt betreffenden Anteile der
Beschwerdeschrift in diesem Verfahren nicht zu entschädigen sind, da sie nicht
den Anfechtungsgegenstand betrafen (vgl. Verfügung vom 15. Februar 2016 und
Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016). Der auf diesen Aspekt entfallende
Anteil an den 6.5 Stunden, die für die Beschwerdeschrift aufgewendet
wurden, ist ermessensweise auf zwei Stunden zu bemessen. Weiter sind auch hier aufgrund
des geltend gemachten Kanzleiaufwands sowie der Kopien, die nur mit CHF 0.50
pro Stück vergütet werden, Kürzungen vorzunehmen. Neben den Auslagen für die
Kopien werden die folgenden Positionen (Kanzleiaufwand oder Zusammenhang mit
dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich) gekürzt: Telefon von Herrn N.___ vom
26.
November 2015, Briefe an Klient und J.___ vom 27. November 2015, 13. und
15.
Januar 2016, 5. Februar 2016 und 25. Juli 2016. Weiter werden die Aufwendungen
für die beiden Fristerstreckungsgesuche an das Versicherungsgericht vom
5.
und 27. September 2016 nicht berücksichtigt. Der nachprozessuale
Aufwand wird im Umfang von 0.5 Stunden gewährt. Entschädigt werden demnach
9.16
Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen in der Höhe von CHF 108.10 und 8
% Mwst. im Umfang von CHF 191.85, was einer Parteientschädigung von CHF 2’589.95
entspricht. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers ist diese
Parteientschädigung von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des
teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers werden die Verfahrenskosten von CHF
1'000.00 unter den Parteien hälftig aufgeteilt, d.h. der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls CHF 500.00 der
Verfahrenskosten zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde (vom 26.
November 2015) wird die Verfügung vom 22. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen gewähre.
2. Die Beschwerde (vom 21. November 2016)
gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2016 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
2'589.95 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.
4. Die zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
durch den Kanton zu bezahlende Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'887.20 (inkl.
Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Nachforderungsanspruch von
Rechtsanwalt Claude Wyssmann beläuft sich auf CHF 684.10 (inkl. Mwst.).
6. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zeh Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Beschwerdegegnerin hat
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen.
8. Der Antrag auf Übernahme der Rechnung
der G.___ vom 19. Januar 2016 in der Höhe von CHF 103.00 (Urkunde 3) durch
die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
9. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 19. März 2018 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
10. Eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 19. März 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold