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Entscheid

VSBES.2016.310

Unfallversicherung

19. November 2018Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1955, liess am 11.

September 2014 einen am 10. September 2014 erlittenen Velounfall melden (SA

[Suva Akten] 1). Dem Bericht des B.___ vom 11. September 2014 (SA 16) ist zu

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin hierbei eine commotio cerebri, eine

subkapitale mehrfragmentäre Humerusfraktur links, eine Keramikkronenablösung 12

und 13, eine RQW am Kinn sowie eine Thoraxkontusion zugezogen habe.

1.2 Nach diversen medizinischen

Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. April 2016 (SA

139) fest, die heute noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht

hinreichend nachweisbar. Zudem sei die Adäquanz zu verneinen. Somit bestehe

kein Anspruch auf weitere Leistungen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

26. Mai 2016 Einsprache erheben (SA 146). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein neuroradiologisches Konsil (SA 165) und eine

neurologische Beurteilung (SA 167). Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

ab.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 25. November 2016 (Datum

Postaufgabe; A.S. 21 ff.) fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsge­richt des Kantons Solothurn führen mit den Rechtsbegehren:

1.

Es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 26. Oktober 2016

vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kausalität

(natürliche und adäquate) im vorliegenden Fall gegeben sei. Entsprechend sei

die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die der Beschwerdeführerin von Gesetzes

wegen zustehenden UVG-Leistungen (Taggelder, Heilkosten, Rente, u.s.w.) zu

bestimmen.

2.

Es sei im vorliegenden Verfahren ein gerichtliches Obergutachten

einzuholen.

3.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Suva vom 26. Oktober 2016

vollumfänglich aufzuheben und es sei die Suva anzuweisen, weitere Abklärungen

vorzunehmen. Danach sei neu über die UVG-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu

entscheiden.

4.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2017 (A.S. 50 ff.) beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Mit

Verfügung vom 7. August 2017 (A.S. 68) werden die IV-Akten betreffend die

Beschwerdeführerin ediert.

5.

Mit Verfügung vom 30. November 2017 (A.S. 79 f.) veranlasst der Präsident

des Versicherungsgerichts bei Dr. med. C.___ ein neurologisches

Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 5. März 2018 (A.S. 84 ff.).

6. Mit

Stellungnahme vom 11. April 2018 (A.S. 121 ff.) lässt sich die

Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. med. C.___ vom 5. März 2018 vernehmen.

7. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE

134.

V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der

unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,

S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

Im Sozialversicherungsrecht

spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch

der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sie vor

dem Unfallereignis in keiner Art und Weise gesundheitlich eingeschränkt

gewesen. Sie habe das 100%-Arbeitspensum in jeglicher Hinsicht vollumfänglich

erbracht, d.h. qualitativ und quantitativ. Prof. Dr. med. D.___ betreue die

Beschwerdeführerin bereits seit längerem (insbesondere bereits vor dem

Unfallereignis) und bestätige explizit, dass die heute bestehenden

Beeinträchtigungen allesamt nach dem Unfallereignis aufgetreten seien.

Unbestritten sei aufgrund der bestehenden medizinischen Aktenlage, dass im

vorliegenden Fall ein stummer krankhafter Vorzustand bestehe. Bestritten werde

jedoch, dass die heute beklagten Beschwerden/Beeinträchtigungen gänzlich nicht mehr

unfallkausal sein sollten. Der einzige bislang involvierte externe Begutachter,

Prof. Dr. E.___, habe im Rahmen seiner Abklärung vom 9. September 2016

bestätigt, dass u.a. bildgebend auch eine «posttraumatische Einblutung»

sichtbar sei. Er halte es auch für möglich, dass es sich insgesamt um ein

«Mischbild» handle und dass beispielsweise bei vorbestehender zerebraler

Amyloidangiopathie durch die erhöhte Vulnerabilität erleichtert traumatische

Mikroblutungen entstünden. Insbesondere sei entscheidend, dass Prof. Dr. med. E.___

in seinem Bericht vom 9. September 2016 spezifisch auch zur Frage Stellung

bezogen habe, ob die sichtbaren bildgebenden Abklärungsergebnisse einer

«zerebralen Amyloidangiopathie» oder DD: einer Kavernomatose und zerebralen

Mikroangiopathie entsprechen würden. In beiden Fällen halte der Facharzt die

Befunde für «untypisch». Die vom B.___ sowie der Suva aufgeworfenen krankhaften

Vorzustände entfielen damit überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr spreche sich

Prof. Dr. med. E.___ für ein Mischbild aus. Damit sei als erstes

Zwischenergebnis festzuhalten, dass als Unfallfolge u.a. eine contusio cerebri

resultiere und die erlittene höhergradige Hirnverletzung auch bildgebend

(Einblutung) nachgewiesen sei, weshalb die mindestens erforderliche (Teil-)

Kausalität gegeben sei. Dass die bestehenden neuropsychologischen

Beeinträchtigungen wiederum (zumindest teilkausal) überwiegend wahrscheinlich

auf die bildgebend festgestellten Mikroblutungen zurückzuführen seien, sei mit

Blick auf den Bericht von lic. phil. F.___ vom 30. November 2015 klar. Damit

sei auch die mindestens erforderliche Teilkausalität überwiegend wahrscheinlich

zu bejahen. Sofern das Gericht wider Erwarten der Meinung sein sollte, dass die

massgebende Unfallkausalität zwischen den heute noch bestehenden kognitiven

Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 10. September

2014.

gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht rechtsgenüglich nachgewiesen

sei, so sei in jedem Fall festzustellen, dass zur Klärung dieser Frage weitere

fachärztliche Abklärungen notwendig seien. Insbesondere könne zur Klärung

dieser Frage nicht auf die Suva-internen kreisärztlichen (neurologischen)

Berichte vom 23. Februar und vom 3. Oktober 2016 abgestellt werden. So seien

sie nicht beweistauglich bzw. mit erheblichen Zweifeln belastet. Zudem habe die

Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren in Verletzung sämtlicher

Verfahrensrechte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012; BGE 138 V 318 vom

13.

August 2012) einseitig und ohne Benachrichtigung der Beschwerdeführerin

zwei Abklärungen bei Fachärzten durchführen lassen. Neben dem externen

Gutachten von Prof Dr. med. E.___ sei noch einmal intern ein Suva-Neurologe mit

der Beurteilung des Sachverhalts beauftragt worden. Mit Blick auf die bereits

erfolgte Verletzung der Verfahrensrechte sowie zur Vermeidung weiterer

Verzögerungen beantrage die Beschwerdeführerin im Rahmen des kantonalen

Beschwerdeverfahrens die Anordnung einer gerichtlichen Oberbegutachtung. Sodann

sei festzuhalten, dass selbst die Beschwerdegegnerin im hiermit angefochtenen

Einspracheentscheid explizit anerkannt habe (vgl. S. 5 Ziff. 3a.), dass die

Beschwerdeführerin ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Daran sei sie zu behaften.

Sowohl das B.___ als auch die G.___ hätten in ihren Berichten eine höhergradige

Hirnverletzung (contusio cerebri) mit retrograder und anterograder Amnesie

diagnostiziert. Die Beurteilung der Adäquanz würde also – für den Fall der

Annahme eines fehlenden organischen Befunds – in jedem Fall gemäss den in BGB

117.

V 359 festgelegten und in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien erfolgen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund der umfassenden Abklärungen sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die noch geklagten

Beschwerden der Versicherten nicht auf einem organisch hinreichend nachweisbaren

Korrelat beruhen würden. Gemäss der überzeugenden Beurteilung des Neurologen,

Dr. med. H.___, vom 3. Oktober 2016, seien gestützt auf die Beurteilung

von Prof. Dr. med. E.___ akute, also durch den Unfall verursachte

Mikroblutungen zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Und

selbst wenn die Blutungen durch den Unfall entstanden wären, wären sie ohne

klinische Bedeutung, da sie in einem bereits geschädigten Hirnareal entstanden

seien. Dr. med. H.___ stütze sich in seiner Beurteilung auf die bildgebenden

Befunde und die im Recht liegenden medizinischen Berichte. Seine Beurteilung

sei für die strittigen Belange umfassend, er gehe ausführlich auf die

einspracheweise vorgebrachten Argumente ein und vermöge diese im Wesentlichen

allesamt zu entkräften. An der Beurteilung von Dr. med. H.___ entstünden

durch die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel. Keiner der

involvierten Ärzte vermöge die bestehenden Hirnläsionen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2014 zurückzuführen.

Vielmehr werde über verschiedene Ursachen spekuliert. Aufgrund der im

Einspracheverfahren eingeholten zusätzlichen Beurteilungen sei jedoch mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geklagten

neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht auf einer hirnorganischen Läsion

beruhen würden. Sodann sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im

Sinne einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die ärztliche

Behandlung vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu

erwarten. So habe die Versicherte trotz offenbar intensivster

Trainingsbemühungen die Arbeitsfähigkeit nie über 70 % steigern können, bzw.

habe schliesslich ihr Pensum auf konstant 50 % reduzieren müssen. Auch

gemäss dem behandelnden Neuropsychologen, lic. phil. F.___, sei der

Versicherten längerfristig nur noch ein 50%-Pensum in ihrer angestammten

Funktion als Schulleiterin zumutbar. Psychisch fühle sie sich zudem insgesamt

stabil. Somit sei von weiteren Behandlungen keine namhafte Steigerung der

Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten. Da wie gezeigt beim Unfall keine

strukturellen Veränderungen entstanden seien, würden sich in somatischer

Hinsicht auch keine Ansatzpunkte bezüglich weiterer Therapien ergeben. Somit

sei die Adäquanz zu prüfen. Des Weiteren sei bei psychischen bzw. organisch

nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden gemäss Rechtsprechung nach einem

Unfall abzuklären, ob die versicherte Person ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein

Schädelhirntrauma erlitten habe. Weiter sei zu prüfen, ob die mit einer solchen

Verletzung einhergehenden Beeinträchtigungen wie z.B. diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrationsstörungen etc. vorliegen würden. Gemäss Bundesgericht

genüge ein Schädelhirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer commotio

cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer contusio cerebri – erreiche,

grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Urteil des

Bundesgericht 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2.). Im vorliegenden Fall sei

höchstens ein Kriterium, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt, weshalb

die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 ff. zu verneinen sei. Somit sei auch der

adäquate Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten neuropsychologischen Beschwerden

und dem Unfall vom 10. September 2014 zu verneinen. Insofern die

Beschwerdeführerin geltend mache, dass unmittelbar vor dem Unfallereignis

nachweisbar nicht einmal ansatzweise gesundheitliche Beeinträchtigungen

vorgelegen hätten, sei anzumerken, dass sich der im Unfallversicherungsrecht

geforderte überwiegend wahrscheinliche natürliche Kausalzusammenhang nicht

bereits durch die Formel «post hoc, ergo propter hoc» nachweisen lasse, nach

der eine gesundheitliche Schädigung als dann durch den Unfall verursacht gelte,

wenn sie nach diesem aufgetreten sei (BGE 119 V 335 E.2/bb; Urteil des

Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 30. Juli 2009 E. 3). Im Übrigen könne auch

gestützt auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bericht von Prof. Dr.

med. I.___ vom 22. Dezember 2014 nicht von einem natürlichen Kausalzusammenhang

ausgegangen werden. Dieser führe lediglich aus, dass die Mikroblutungen «am

ehesten» posttraumatisch bedingt seien, sie könnten jedoch auch Ausdruck einer

Amyloidangiopathie sein, was jedoch weniger wahrscheinlich sei. Er spreche im

Bericht demnach vom Unfall nur als eine mögliche, nicht jedoch überwiegend

wahrscheinliche Ursache. Gleich verhalte es sich mit der von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ vom 9.

September 2016. Prof. Dr. med. E.___ führe aus, dass es sich um ein

Mischbild handeln könnte. Auch er spreche somit lediglich von einer möglichen

(Teil-)Kausalität.

5.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt in

diesem Zusammenhang, die

Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren in Verletzung sämtlicher

Verfahrensrechte (vgl. BGE 138 V 318) einseitig und ohne Benachrichtigung der

Beschwerdeführerin zwei Abklärungen bei Fachärzten durchführen lassen.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

Ferner stehen der Partei Teilnahmerechte

offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein teilnehmen zu

können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen – etwa mit einem Arbeitgeber

(vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) – anwesend sein zu können oder an

Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Gemäss Art.

44.

ATSG kann der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts einen

«unabhängigen Sachverständigen» mit der Erstellung eines Gutachtens

beauftragen. Dabei gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen

Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter

vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V

109.

E. 7.1; SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.2).

5.2

Die Beschwerdegegnerin räumte

der Beschwerdeführerin im Vorfeld zur Auftragserteilung an Dr. med. E.___ keine

Gelegenheit ein, gegen diesen Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorzubringen.

Ebenso hatte die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit, Ergänzungsfragen an den

Dr. med. E.___ zu stellen. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels aber selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale

Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei

überprüft, kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend

ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72,

126.

V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal der Vertreter der Beschwerdeführerin

im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung keine Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin verlangt. Im Übrigen wäre eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung

nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten

entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile

8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E.

2.3

; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010,8C_758/2009, E. 2.3 und

2.

), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.

6.

Streitig und zu prüfen ist

sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Kausalität der von der Beschwerdeführerin

noch geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 10. September 2014 und

damit den Anspruch auf Leistungen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1

Im Bericht der J.___ vom 17.

Oktober 2014 (SA 31) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Commotio cerebri nach Velosturz am 10.

September 2014 mit/bei

-

retro- (ganzer Tag) und

anterograder Amnesie mit Verwirrtheitszuständen

-

nach Velosturz mit

Kinnanprall, RQW von 1,5 cm

-

CCT und CT-HWS vom 10.

September 2014: keine ossären Läsionen.

-

10.

September 2014:

Leukozyten 5,7 G/l; Hb 125 g/1; Thrombozyton 196 G/l; Quick 100 %; INR 10; CRP

0,5 mg/l

2.

Subkapitale mehrfragmentäre

Humerusfraktur links nach Velosturz am 10. September 2014

-

Konsil Traumatologie vom

10.

September 2014: konservativer Therapieversuch, Ortho-Gilet.

-

CT-Schulter links vom 10.

September 2014: zum Vergleich die konventionelle Untersuchung von heute 17 Uhr.

Bekannte mehrfragmentäre subkapitale Humerusfraktur links mit mehrfragmentärer

Fraktur auch des Tuberculum majus. Nur geringe Dislokation der adaptierten

Fragmente. Normale glenohumerale Artikulationsstellung. Lipohämarthros. Die

übrigen erfassten ossären Strukturen seien intakt. Verkalkte

Pleurakuppenschwiele im linken Lungenapex.

3.

Keramikkronenablösung 12 und 13 nach

Velosturz am 10. September 2014

4.

1,5 cm Riss-Quetsch-Wunde Kinn nach

Velosturz am 10. September 2014

5.

Thoraxkontusion links nach Velosturz am

10.

September 2014

6.

St.n. depressiver Episode 06/2013

6.2

Im Bericht betreffend das

triplanare, native und ergänzend auch kontrastmittelverstärkte MRI des Kopfes

vom 8. Dezember 2014 und vom 16. Dezember 2014 (SA 79, S. 3) wurden folgende

radiologischen Befunde festgehalten: «Bei Zustand nach älterem

Schädelhirntrauma zahlreiche Hämosiderinablagerungen betont frontal im

Marklager links und rechts parieto-occipital. Weitere kleine Mikroblutungen

cortical sind am ehesten auch posttraumatisch bedingt. Sie könnten auch

hypothetisch Ausdruck einer Amyloidangiopathie sein, was weniger wahrscheinlich

ist. Die T2-w signalhyperintensen Läsionen im Marklager wiederum sind

vermutlich überwiegend mikroangiopathisch bedingt, sie können aber auch zum

Teil posttraumatisch bedingt sein. Kontrastmittelaufnehmende Läsionen

entsprechen vermutlich Läsionen mit Reparaturveränderungen. VK empfohlen in ca.

3.

Monaten. Auf der externen Aufnahme am Unfalltag kommen unter Kenntnis des

aktuellen Befundes feine Blutansammlungen subarachnoldal zur Darstellung, aber

auch eine Läsion in Gyrus frontalis superior links, die älteren Datums ist (Hinweise

auf ältere Traumatas?).» Radiologische Beschreibung: «Auf den nativen Aufnahmen

vom 8. Dezember 2014 Nachweis von zahlreichen signalhyperintensen Läsionen, die

betont im parietalen Marklager lokalisiert sind, zum Teil aber auch

periventrikulär.»

6.3

Dr. med. K.___ von der G.___

hielt am 22. Januar 2015 fest (SA 64), die am 8. Dezember 2014 und 16.

Dezember 2014 durchgeführte Magnetresonanztomographie des Schädels weise

zahlreiche Hämosiderinablagerungen betont frontal und im Marklager links sowie

rechts parieto-okzipital auf. Daneben fielen aber weitere kortikale und

subkortikale Läsionen auf, teilweise auch kontrastmittelaufnehmend, welche

ätiologisch nicht sicher zugeordnet werden könnten. Aufgrund dieser

ausgedehnten magnetresonanztomographischen Auffälligkeiten habe er die Bilder

auch noch mit dem neuroradiologischen Konsililararzt besprochen, der ebenfalls

der Meinung sei, dass die beschriebenen Läsionen nicht vollständig im Rahmen

des Traumas interpretiert werden könnten.

6.4

Am 10. April 2015 (SA 121) wurde

ein MRI des Neurokraniums gemacht, welches von den Radiologen wie folgt

beurteilt wurde: Keine akute intrakranielle Blutung oder Ischämie. Ausgeprägte

Hämosiderinablagerungen sowohl sulcal als auch an der cortikomedullären

Junktionszone als auch sucal in sämtlichen Hirnlappen supra- und

infratentoriell mit leichter Zunahme im Vergleich zur letzten

MR-Voruntersuchung (allerdings bei unterschiedlicher Technik). Eine Läsion im

Gyrus frontalis superior links sei in der CT-Voruntersuchung unmittelbar nach

Trauma als bereits damals älterer Defekt zu erahnen. Insgesamt könnten die

Blutungsresiduen nicht genügend durch das Trauma alleine erklärt werden (keine

posttraumatischen kortikalen Gliosen an den Prädilektionsstellen, vor Trauma

bereits bestehender Defekt frontal links, Aussparung des Corpus calloeum und

der Basalganglien, kein posttraumatisches komatöses Zustandsbild, wie bei einer

diffusen axonalen Scherverletzung zu erwarten gewesen wäre.

Differentialdiagnostisch müsse somit in erster Linie an eine Amyloidangiopathie

gedacht werden, DD anderweitige Vaskulitis. Lediglich punktförmige

mikroangiopathische Leukenzephalopathie.

6.5

Die Neurologen des B.___ hielten

in ihrem Bericht vom 4. Juni 2015 (SA 98, S. 2) fest, zusammenfassend

halte man einen Zusammenhang der milden neuropsychologischen Störungen mit den

MR-morphologisch nachgewiesenen multiplen disseminierten Mikroblutungen für

plausibel. Die Ätiologie der Blutungen bleibe unklar. Differentialdiagnostisch

gehe man am ehesten von cerebralen Kavernomblutungen aus, jedoch sei auch eine

Amyloidangiopathie radiologisch nicht vollständig auszuschliessen. Im Rahmen

der Mikroblutungen interpretiere man auch die Auffälligkeiten im EEG. Bei

bislang fehlenden Anfallsereignissen in der Anamnese sehe man eine

antikonvulsive medikamentöse Therapie nicht indiziert. Allerdings bestehe in

Anlehnung zu den aktuellen Empfehlungen der Schweizerischen Epilepsiegesellschaft

für mindestens 6 Monate keine Fahreignung, da das EEG mit der Fahreignung nicht

vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin sei informiert und mit dem Vorgehen

einverstanden.

6.6

Gemäss MRI des Neurokraniums vom

26.

Oktober 2015 (SA 122) zeigten sich die bekannten diversen Blutungsresiduen

im Hirnparenchym in unterschiedlichen Formen (punktförmig, linear, ovalär).

Verglichen zum 10. April 2015 fänden sich mehrere neue Läsionen, alle auch mit

signalarmem Korrelat in T2 und FLAIR. Das Gesamtbild sei suspekt auf eine

progrediente Kavernomatose, differentialdiagnostisch Vaskulitis oder

Amyloidangiopathie.

6.7

Lic. phil. F.___, Fachpsychologe

für Neuropsychologie FSP und Fachpsychologe für Psychotherapie FSP,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. November 2015 (SA 112) eine

milde neuropsychologische Störung mit Aufmerksamkeitsstörungen und reduzierter

kognitiver und psychischer Belastbarkeit vermutlich bei multiplen cerebralen

Mikroblutungen unklarer Ätiologie, einen Status nach Fahrradsturz am

10.

September 2014 mit Commotio Cerebri / Kopftrauma sowie einen Status

nach Burn-Out- Syndrom 2012. Weiter führte lic. phil. F.___ aus, die

Beschwerdeführerin sei in jeder Hinsicht voll orientiert, zeige in den

einstündigen, jeweils am späten Nachmittag stattfindenden Gesprächs- /

Coachingsitzungen eine durchgängig gute, prompte Antwortreaktionsbereitschaft /

Aufmerksamkeit. Sie verfüge über eine in allen Belangungen

bildungsstandgerechte Sprachkompetenz. Ihr Denken sei hoch differenziert, sie

verfüge über ein gutes, intaktes sach- und selbstkritisches Urteilsvermögen.

Gedächtnisseitig fielen lediglich nicht unerhebliche Schwierigkeiten /

Verzögerungen beim Zugriff auf Jahreszahlen, etwa den Geburtsjahren ihrer

beiden Söhne auf. In psychischer Hinsicht falle bei der Versicherten eine

deutlich gesteigerte Unruhe / Unrast und Angespanntheit auf. Es bestünden

übersteigerte Leistungserwartungen an die eigene Person sowie eine habituell

übersteigerte Verantwortungsübernahme, dazu auch eine ausgeprägte Neigung zu

negativen, Stress induzierenden und steigernden negativen Eigenbeurteilungen.

In den beratenden und stützenden Gesprächen / im neuropsychologischen Coaching

seien mit der Beschwerdeführerin zunächst ihre fehladaptiven

Erwartungshaltungen und Einstellungen sowie ihre zusätzlich hinderliche,

übersteigerte Selbstüberwachung kritisch reflektiert sowie eine kritische

Distanznahme und eine realitätsbezogene, adaptierte Einstellung und Handhabung

zu den beruflichen und lebensalltäglichen Aufgabestellungen, im Weiteren auch

Möglichkeiten und Chancen zur Nutzung regenerativer Ressourcen und Freiräume

erarbeitet worden. Nach und nach sei es ihr gelungen, sich aus ihrer

andauernden Selbstüberwachung und Negativbeurteilung zu befreien, sich

innerlich etwas distanzierter und sachgerechter ihren nach wie vor

vielgestaltigen und zehrenden beruflichen Aufgaben und Pflichten zu widmen,

sich dabei auch mehr und mehr auf das positiv Erreichte, auf ihre Erfolge zu

fokussieren, gelassener mit den verbliebenen Leistungsschwächen umzugehen,

Erholungsräume besser für sich zu nutzen, respektive auch zu schaffen.

Mittlerweile zeige sich denn auch ihr Schlaf etwas gebessert. Sie zeige sich

zuversichtlicher und stimmungsstabiler, erlebe sich wieder mehr und mehr bei

sich, respektive im Einklang mit sich selber.

6.8

PD Dr. med. L.___ vom B.___

hielt in seinem Bericht vom 2. Dezember 2015 (SA 117, S. 2) fest, MR-tomographisch

zeigten sich multiple Blutungsresiduen, im Verlauf etwas progredient, welche

auf eine Kavernomatose verdächtig seien, differenzialdiagnostisch auf eine Amyloidangiopathie.

Elektroenzephalographisch habe sich im Halbjahresverlauf ebenfalls eine

deutliche Zunahme der cerebralen Übererregbarkeit mit aktuell wiederholt auftretenden

epilepsieverdächtigen Abläufen bifrontotemporal gezeigt. Auch wenn es nach den glaubhaften

Angaben der Beschwerdeführerin bislang nicht zu einem eindeutigen epileptischen

Anfall gekommen sei, erkläre der aktuelle EEG-Befund einen Teil der geschilderten

Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Da bei dem hohen intellektuellen

Niveau der Beschwerdeführerin eine grosse Kompensationsbreite von subklinischen

Störungen angenommen werden könne, seien die Auswirkungen der in den Zusatzuntersuchungen

belegten Störungen wahrscheinlich in Form von verminderter Stressresistenz und

schneller Ermüdbarkeit zu sehen.

6.9

Die Neurologen der

Versicherungsmedizinischen Abteilung der Suva, Dres. med. H.___ und M.___,

führten in ihrer Beurteilung vom 23. Februar 2016 (SA 124) aus, im Rahmen des

Fahrradunfalls vom 10. September 2014 habe sich die Versicherte neben einer

Humerusfraktur links und einer Zahnverletzung auch eine Schädelverletzung

zugezogen. Nach klinischen Kriterien sei von einer MTBI (mild traumatic brain

injury) auszugehen mit einer antero- und retrograden Amnesie und einem

passageren Verwirrtheitszustand. Der GCS habe initial bei 14/15 gelegen. Am

Kinn habe eine Riss Quetsch-Wunde bestanden. In der initialen

Computertomographie sehe man im linken Frontalhirn eine demarkierte, also

ältere Substanzläsion von ca. 10 mm Ausdehnung. Frische Verletzungsfolgen könne

man jedoch weder ausserhalb des Schädels noch am knöchernen Schädelskelett noch

intrakraniell erkennen. Die mit einer Verzögerung von einem Vierteljahr zum

Trauma durchgeführte Magnetresonanztomographie habe den Nachweis multipler

vorausgegangener kleinster Durchblutungsstörungen sowie kleinerer rundlicher

Läsionen verdächtig auf Kavernome erbracht. In weiteren Magnetresonanztomographien

vom 10. April 2015 und vom 26. Oktober 2015 sei eine Progredienz der

kavernomverdächtigen Strukturen festgestellt worden. Hierbei sei jedoch zu

beachten, dass der Kavernomnachweis bei Geräten mit höherer Feldstärke leichter

gelinge, eine zahlenmässigen Zunahme der Kavernome deshalb auch hierdurch

bedingt sein könnte. Als Grunderkrankung komme somit zuallererst eine

hereditäre Kavernomatose in Betracht, deren Kennzeichen sowohl multiple

Kavernome seien als auch eine Zunahme der Kavernome im Verlauf des Lebens. Eine

hereditäre Kavernomatose komme im Rahmen eines autosomal dominanten Erbgangs zustande

durch Mutation dreier Gene (CCM1, CCM2, CCM3). Ein Nachweis der Erkrankung im

Blut des Betroffenen sei mit einer humangenetischen Untersuchung möglich. Da in

der Magnetresonanztomographie zudem Veränderungen erkennbar seien, die für eine

neurovaskuläre Erkrankung sprechen könnten, sei differentialdiagnostisch auch

eine zerebrale Amyloidangiopathie für möglich erachtet worden. Die deswegen in

der B.___ durchgeführte Liquoruntersuchung habe jedoch keine Bestätigung dieses

Verdachts erbracht. Dies schliesse allerdings das Vorliegen dieser Erkrankung

nicht gänzlich aus. Es sei nicht möglich, neben all diesen magnetresonanztomographischen

Veränderungen noch Residuen des Traumas vom 10. September 2014 zu differenzieren.

Die Tatsache, dass in der initialen Computertomographie jedoch keine

Einblutungen erkennbar gewesen seien, spreche sehr dafür, dass die in der

Magnetresonanztomographie nachweisbaren Blutresiduen nicht traumatischer Natur

seien, sondern primär auf die beiden diskutierten Erkrankungen zurückgingen,

die familiäre Kavernomatose oder die zerebrale Amyloidangiopathie. Damit sei

davon auszugehen, dass die bei der Versicherten vorliegenden neuropsychologischen

Beeinträchtigungen nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Traumas vom 10.

September 2014 seien.

6.10

Im Bericht vom 4. April 2016 (SA

146) führte lic. phil. F.___ aus, die Einschränkungen, insbesondere ihre

lebens- und berufsalltäglichen Gedächtnisschwierigkeiten, bestünden gegenwärtig

unverändert fort und würden die Beschwerdeführerin nach wie vor zu einem

erheblichen und ermüdenden Kontroll- und Arbeitsmehraufwand zwingen. Im

November 2015 seien bei ihr eine MRI- und eine EEG- Kontrolluntersuchung

durchgeführt worden. In ersterer seien bei ihr deutlich mehr Mikroblutungen als

noch bei der zuletzt erfolgten Untersuchung gefunden worden, im EEG sei dann

ebenfalls eine deutliche Verschlechterung der Hirnströme mit nun neu auch

einzelnen epileptoiden Potentialen festgestellt worden, welche bei der

Beschwerdeführerin kein subjektives Korrelat, etwa in einer Akzentuierung der

subjektiv erlebten Beschwerden, aufwies. Seit Anfang 2016 arbeite sie nun zu 70

% in der ihr angestammten Funktion / Position als Schulleiterin und diese

70.

% Beanspruchung erweise sich nun bereits nach wenigen Wochen als zu

hoch / zu viel. Sie bewege sich mit dieser Auslastung bereits mittelfristig

erneut auf eine mentale / psychische Erschöpfung zu, was auch angesichts der

oben erwähnten, aktuellen Belege für eine sowohl hirnstrukturelle als auch eine

hirnfunktionelle Befundverschlechterung doch Besorgnis auslösen müsse.

Längerfristig wäre dem klinischen Verlaufseindruck folgend aus Sicht des

Referenten für die Beschwerdeführerin lediglich eine 50 bis maximal 60 %

Tätigkeit in ihrer angestammten Funktion als Schulleiterin verträglich,

respektive zumutbar. Entgegen der im Vorbericht noch geäusserten Zuversicht

könne bei der Beschwerdeführerin leider nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer

vollzeitigen Arbeitstätigkeit gerechnet werden.

6.11

Im Bericht des N.___ vom 27.

April 2016 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 55, S. 7) betreffend die

neuropsychologischen Untersuchungen vom 5. April und 20. April 2016 wurde

ausgeführt, das Ausmass der objektivierbaren neuropsychologischen

Beeinträchtigungen sei als leicht zu beurteilen und betreffe vor allem die

Aufmerksamkeitskapazität (geteilte Aufmerksamkeit) und das kognitive

Monitoring. In Berufen mit hohen Anforderungen, wie das bei der

Beschwerdeführerin der Fall sei, müsse bei dieser Ausprägung jedoch von einer

mindestens mittelgradigen Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Alltag ausgegangen

werden. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit sei bei der als Schulleiterin tätigen

Beschwerdeführerin daher mit maximal 50 % festzusetzen, da die ständig

erforderliche Kompensation dieser Funktionsdefizite die Reserven belaste, die

für die Bewältigung der Vielzahl von kognitiven Aufgaben normalerweise zur

Verfügung stünden.

6.12

Prof. Dr. med. D.___, Facharzt

für Anästhesie, Naturheilverfahren, Spezielle Schmerztherapie, hielt in seinem

Bericht vom 17. Juni 2016 (SA 153, S. 11) fest, die Beschwerdeführerin sei

vor dem Unfall vom 10. September 2014 in seiner Behandlung gewesen. Die nachfolgend

aufgeführten schwerwiegenden neurologischen Erkrankungen seien alle nach dem

Unfall vom 10. September 2014 aufgetreten:

1.

Neuropsychologische Störung

2.

Intrazerebrale Mikroblutungen

3.

Aufmerksamkeitsdefizite

4.

Reduzierte kognitive und psychische

Belastbarkeit

5.

Verdacht auf multiple Kavernom-Blutungen

6.

DBS (Durchblutungsstörung)

7.

Grob neurologisch eingeschränkt

8.

Schmerzen nach Zahnverletzung und

Schädelverletzung

9.

Schmerzen nach Humerusfaktur links

10.

MTBI Amnesie mit Verwirrtheitszustand

11.

Unerträgliche Kopfschmerzen nach Unfall

vom 10. September 2014

6.13

Der behandelnde Psychiater der

Beschwerdeführerin, Dr. med. O.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23.

Juni 2016 (IV-Nr. 53) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig F33.1 sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem

Velounfall 2014. Die Beschwerdeführerin leide an einer Erschöpfungsdepression

mit Freudlosigkeit, Interessenverlust und Verminderung des Antriebes. Weiter

bestünden ein vermindertes Selbstvertrauen und pessimistische

Zukunftsperspektiven. Sie leide unter dieser Symptomatik seit dem Velounfall.

Die posttraumatische Belastungsstörung finde sich in der Furcht vor der

Erinnerung des Unfalls und der Vermeidung von Stichworten und Orten, die

Erinnerungen des ursprünglichen Traumas hervorrufen würden. Wenn die

Erinnerungen auftauchten, komme es phasenweise zu starken psychischen

Reaktionen wie Angst, Panik, körperlicher Enge und Schweissausbrüchen und

Zunahme der Depression. Es habe sich im Verlaufe der Therapie gezeigt, dass die

Beschwerdeführerin nicht wirklich mehr als 50 % arbeitsfähig sei. Wie weit

organische, cerebrale Folgeschäden durch den Unfall bestünden, müsse durch die

neurologischen Untersuchungen abgeklärt werden. Psychiatrisch bestehe aufgrund

der oben beschriebenen Symptomatik ein direkter Zusammenhang zum Unfall.

6.14

Dr. med. habil. P.___, Neurologie

FMH, führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 55, S. 5) aus, in der

klinischen Untersuchung sei eine etwas reduzierte Geruchswahrnehmung

aufgefallen. Ansonsten seien die Hirnnerven regelhaft gewesen. Die Koordination

inkl. monopedalem Hüpfen sei regelhaft gewesen. Der Trizeps-Sehnenreflex sei

links betont gewesen. Ebenso der Trömnerreflex links positiv, der

Bizepssehnenreflex und der Brachioradialisreflex seien seitengleich gewesen. An

der Fingerspitze des Fingers II rechts habe sie eine Taubheit beklagt.

Ansonsten regelhafte Berührungsempfindung. Keine Paresen. Aufgrund der

deutlichen Einschränkungen in der Kommunikation, Aufmerksamkeit und

Konzentration sei erneut eine neuropsychologische Testung durchgeführt worden.

Anmerken möchte er, Dr. med. P.___, noch, dass eine einmalige Vorstellung der

Beschwerdeführerin im September 2009 bei ihm stattgefunden habe, während derer

sie eine Taubheit im Gesicht und den Fingern der linken Hand beklagt habe, die

rezidivierend aufgetreten sei und bis zu einer Stunde gedauert hätten.

Vermutlich habe es sich damals schon um eine Kavernomblutung gehandelt, die

diese Symptome verursacht habe. Aus seiner Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 50 %.

6.15

Im neuroradiologischen Konsil vom

9.

September 2016 (SA 165) hielt Prof. Dr. med. E.___ fest, die im

vorliegenden Kontext relevanten Befunde seien multiple hypointense Läsionen auf

den suszeptibilitätsgewichteten Bildgebungen. Insbesondere erwähnenswert sei

die grösste dieser Läsionen im Bereich der weissen Substanz frontal links. Hier

sei zu erwähnen, dass im initialen posttraumatischen CT an dieser Stelle

bereits eine im Wesentlichen hypodense und demarkierte Läsion bestehe ohne

raumfordernden Effekt und ohne perifokales Ödem, sodass es sich hierbei bereits

um eine vorbestehende Läsion handle. Erwähnenswert sei weiterhin, dass im

anteriorenkranio-lateralen Anteil fraglich eine millimetergrosse hyperdense

Signalalteration bestehe, die möglicherweise zusätzlichem akutem Blut

entsprechen könnte. Somit sei zumindest diese Läsion bereits partiell

vorbestehend mit möglicherweise minimaler akuter posttraumatischer Einblutung.

Die weiteren Läsionen seien retrospektiv im initialen CT nicht eindeutig

abgrenzbar. Weiterhin erwähnenswert sei, dass diese Läsionen im Verlauf

progredient seien. So trete beispielsweise eine Läsion temporal rechts auf

zwischen dem 8. Dezember 2014 und dem 10. April 2015, und beispielsweise eine

Läsion parietal rechts trete auf zwischen dem 10. April 2015 und dem 26.

Oktober 2015. Somit sei klar, dass einige dieser Läsionen im Verlauf neu

aufträten und damit nicht in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stünden.

Diese multiplen Läsionen der suszeptibilitätsgewichteten Bildgebung seien

atypisch, da die meisten in radiärer Anordnung entlang der perivaskulären Räume

lokalisiert seien. Weiterhin bestehe fraglich eine diskrete superfizielle

Siderose im Bereich des Sulcus frontalis superior beidseits linksbetont sowie

im Bereich des Sulcus centralis linksseitig. Erwähnenswert sei, dass keine

Suszeptibilitätsläsionen im Bereich der Basalganglien bestünden und nur sehr

wenige Läsionen infratentoriell lokalisiert seien. Diese Läsionen hätten nicht

das charakteristische Bild von Kavernomen. Als weiterer Befund bestehe ein

erweiterter Virchow Robin‘scher Raum im Bereich des Striatum auf der rechten

Seite im Sinne einer Normvariante. Ausserdem bestehe eine leichtgradige

mikrovaskuläre Enzephalopathie. Der vorliegende Befund entspreche nicht einer

typischen zerebralen Amyloidangiopathie, da es insgesamt relativ wenige

Mikroblutungen in lobärer Lokalisation gebe und auch wenig Leukenzephalopathie

bestehe. Dennoch seien die beschriebenen Läsionen vereinbar mit einer

atypischen Manifestation einer zerebralen Amyloidangiopathie. Wie oben

beschrieben sei zumindest die grösste und damit am besten beurteilbare Läsion

frontal links bereits vorbestehend, und im Verlauf träten neue Läsionen auf,

die damit nicht direkt im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Der überwiegende

Anteil der beschriebenen Läsionen sei radiär angeordnet entlang der

perivaskulären Räume. Diese Konfiguration sei untypisch für eine Kavernomatose.

Als Differenzialdiagnose komme eher noch eine Vaskulitis in Frage, wobei

hierfür zum Zeitpunkt der Begutachtung keine klinischen Argumente vorlägen. Wie

oben bereits beschrieben, bestehe eine geringgradige mikroangiopathische

Leukenzephalopathie. Diese sei im Verlauf nicht wesentlich progredient. Wie

oben beschrieben sei die grösste Läsion bereits im unmittelbar posttraumatischen

CT zumindest grossteils konstituiert und somit vorbestehend. Fraglich bestehe

eine kleine akute millimetergrosse Einblutung. Es sei daher möglich, dass es

sich um vorbestehende Läsionen handle mit dementsprechend erhöhter

Vulnerabilität für eine zusätzliche posttraumatische Mikroblutung.

Erwähnenswert sei, dass die beschriebenen Läsionen teilweise für eine zerebrale

Amyloidangiopathie atypisch seien. Es wäre daher möglich, dass es sich um ein

Mischbild handle und dass beispielsweise bei vorbestehender zerebraler

Amyloidangiopathie durch die erhöhte Vulnerabilität erleichtert traumatische

Mikroblutungen bestünden. Wie bereits diskutiert seien die Läsionen im Verlauf

progredient und somit zumindest teilweise nicht mit dem Unfall assoziiert, was

ein zusätzliches Argument für eine bereits vorbestehende Pathologie sei.

6.16

In der neurologischen Beurteilung

der Suva Versicherungsmedizin vom 3. Oktober 2016 (SA 167) führte Dr. med. H.___

aus, in der kranialen Computertomographie vom Unfalltag seien keine

Verletzungsfolgen an den Schädelweichteilen, an den knöchernen

Schädelstrukturen und intrakraniell nachweisbar. Frontal links sei eine keilförmige,

subkortikale Parenchymläsion mit einer Ausdehnung von ca. 12 x 6 x 6mm, scharf

begrenzt erkennbar und somit älteren Datums. Es fänden sich multiple erweiterte

perivaskuläre Räume (Virchow-Robin‘sche Räume). Eine kleine

Basalganglienverkalkung im linken Pallidum sowie eine Asymmetrie der Seitenventrikel

als Anlagevariante seien ohne pathologische Bedeutung. Weder intra- noch

extrakraniell lägen somit computertomographisch erkennbare Kontusionsläsionen

oder traumatische Einblutungen vor. Am 8. Dezember 2014 sei erstmals eine

kraniale Magnetresonanztomographie durchgeführt worden. Diese habe am Rande der

im Computertomogramm erkennbaren linksfrontalen Läsion fraglich eine «im

anterio-kranio-lateralen Anteil millimetergrosse hyperdense Signalalteration,

die frischem, akutem Blut entsprechen könnte», erbracht. Allein hierauf gründe

der neuroradiologische Konsiliararzt Prof. Dr. med. E.___ seine Diagnose einer

traumabedingten Einblutung. Weitere Argumente für durch den Unfall

hervorgerufene intrakranielle Einblutungen könne er nicht darlegen. Im

Gegensatz zur eigenen Beurteilung sehe der neuroradiologische Konsiliararzt

Prof. Dr. med. E.___ die erheblichen Veränderungen in den

magnetresonanztomographischen Bildern als Hinweis für eine atypische

Amyloidangiopathie und werte sie nicht im Sinne einer familiären Kavernomatose.

Dem eingeholten neuroradiologischen Konsil von Herrn Prof. Dr. med. E.___ könne

entnommen werden, dass er eine mögliche, millimetergrosse Einblutung in die

bereits früher existente Läsion frontal links nicht als akute Traumafolge für

«möglich» halte. Eine klinische Bedeutung käme ihr dennoch nicht zu, da sie

nicht im vitalen Hirngewebe, sondern einer vorgeschädigten Stelle lokalisiert

sei. Die Überlegung, dass eine zerebrale Amyloidangiopathie die Entstehung von

Mikroblutungen trotz fehlender Schwere des Traumas fördern könnte, werde in der

medizinischen Literatur für möglich erachtet. Eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit hierfür läge jedoch erst dann vor, wenn eine Blutung an

typischer traumatischer Prädilektionsstelle stattfinden würde. Hierzu zählten

beispielsweise der Kortex der Frontalpole und die frontobasalen Hirnwindungen

sowie die Pole der Temporallappen. Genau dort liessen sich bei der Versicherten

aber keine Einblutungen nachweisen. Es sei zudem noch einmal betont, dass die

initial durchgeführte kraniale Computertomographie keinerlei Einblutungen oder

andere Traumafolgen erbracht habe. Selbst für den möglichen Fall, dass das

Trauma dort tatsächlich zu einer Einblutung geführt habe, wäre sie ohne

klinische Bedeutung, da sie in einem bereits geschädigten Hirnareal entstanden

sei.

7.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des extern

hinzugezogenen Arztes, Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie FMH,

speziell Neuroradiologie, vom 9. September 2016 (SA 165) sowie von Dr. med. H.___,

Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, vom 3. Oktober 2016 (SA

167) ab. Die Rechtsprechung hat den Berichten von versicherungsinternen

medizinischen Fachpersonen sowie von ständigen Vertrauensärzten eines

Versicherungsträgers stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt jedoch

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen

Gutachten zu. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche Zweifel können sich namentlich

aus einem nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der

pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem

Zusammenhang nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

Strittig ist im vorliegenden Fall aus

medizinischer Sicht im Wesentlichen, ob die festgestellten Mikroblutungen im

Hirn der Beschwerdeführerin und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten

neuropsychologischen Beeinträchtigungen wie Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum

Unfallereignis vom 10. September 2014 sind. Diesbezüglich ist die vorliegende

medizinische Aktenlage teilweise widersprüchlich:

Im Bericht der G.___ vom 22. Januar

2015.

(SA 64) wurde ausgeführt, es bestünden starke Beeinträchtigungen

durch Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, das HWS-MRT habe keine

Nervenkompressionen ergeben. Im Schädel-MRT vom 8. und 16. Dezember 2014

zeigten sich Hämosiderin-Ablagerungen, daneben (sub)kortikale Läsionen

(Mikroblutungen), ätiologisch nicht sicher zuzuordnen und nicht vollständig im

Rahmen des Traumas zu interpretieren. Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für

Anästhesie, Naturheilverfahren, Spezielle Schmerztherapie, hielt in seinem

Bericht vom 17. Juni 2016 (SA 153, S. 11) fest, die Beschwerdeführerin sei vor

dem Unfall vom 10. September 2014 in seiner Behandlung gewesen. Die

schwerwiegenden neurologischen Erkrankungen seien alle nach dem Unfall vom

10.

September 2014 aufgetreten. Die Neurologen der

Versicherungsmedizinischen Abteilung der Suva, Dres. med. H.___ und M.___,

führten in ihrer Beurteilung vom 23. Februar 2016 (SA 124) aus, die Tatsache,

dass in der initialen Computertomographie jedoch keine Einblutungen erkennbar

gewesen seien, spreche sehr dafür, dass die in der Magnetresonanztomographie

nachweisbaren Blutresiduen nicht traumatischer Natur seien, sondern primär auf

die beiden diskutierten Erkrankungen zurückgingen: Die familiäre Kavernomatose

oder die zerebrale Amyloidangiopathie. Dr. med. E.___, Neuroradiologie, führte

in seiner Aktenbeurteilung vom 9. September 2016 (SA 165) aus, der MRT-Befund

sei für eine zerebrale Amyloidangiopathie nicht typisch, aber mit einer

atypischen Manifestation vereinbar. Eine Kavernomatose wäre ebenfalls

untypisch, während für eine Vaskulitis die klinischen Argumente fehlten. Die

grösste Läsion sei vorbestehend, während im Verlauf nach dem Unfall weitere

Läsionen aufgetreten seien, was für eine Erkrankung vor dem Unfall spreche.

Fraglich liege eine millimetergrosse akute Einblutung vor. Denkbar sei ein

Mischbild vorbestehender Läsionen mit erhöhter Vulnerabilität für traumatische

Mikroblutungen. Schliesslich hielt Dr. med. H.___, Suva Versicherungsmedizin,

in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2016 (SA 167) fest, mangels

Traumafolgen im CT vom Unfalltag sei eine Unfallkausalität der von Dr. med.

E.___ postulierten akuten Einblutung nicht nachvollziehbar. Zudem würden die

Blutungen nicht dort auftreten, wo sie bei einem Unfalltrauma zu erwarten

wären.

Im Lichte der vorgehend aufgeführten und

teilweise einander entgegenstehenden Arztberichte erscheint die Natur der

Einblutungen noch nicht hinreichend geklärt zu sein. Dies insbesondere deshalb,

weil sich die von der Suva veranlassten Aktenbeurteilungen – extern durch Dr.

med. E.___ sowie versicherungsintern durch Dr. med. H.___ – einander teilweise

widersprechen. Auch wenn die Mikroblutungen unbestrittenermassen teilweise

vorbestehend waren, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend

beurteilt werden, ob der Unfall vom 10. September 2014 nicht zumindest

eine Teilkausalität für das Bestehen der noch geklagten Beschwerden darstellt,

zumal wie vorgehend ausgeführt, bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen

ausreichen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Solche zumindest

geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H.___ von der Suva

Versicherungsmedizin liegen demnach vor. Somit kam das Versicherungsgericht

nicht umhin, bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein

Gerichtsgutachten zu veranlassen.

8.

Das neurologische Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 5. März 2018 (A.S. 84 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und

die Vorakten studiert hat.

Dr. med. C.___ setzt sich gestützt auf die

Akten sehr eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall sowie den

entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet seine

Schlussfolgerungen überzeugend: Aus neurologischer Sicht könne festgehalten

werden, dass sich im Rahmen des Velounfalles vom 10. September 2014 eine

Commotio cerebri zugetragen habe, in diesem Zusammenhang sei insbesondere auf

den Austrittsbericht der interdisziplinären Notfallstation des B.___ vom 11.

September 2014 zu verweisen, der diese Diagnose als ersten Punkt aufführe. Im Zusammenhang

mit der retrospektiven Beurteilung von Unfallereignissen sei immer die

Echtzeitdokumentation als sehr wichtig einzustufen, dies ergebe sich auch in

der aktuellen Beurteilung bei der Beschwerdeführerin, wonach die Notfallmediziner

eindeutig eine Commotio cerebri diagnostiziert hätten. Etwas ungewöhnlich beim

initialen Verlauf sei die deutliche Amnesie anterograd und retrograd gewesen,

diese könne aber ohne weiteres auch funktionell und somit psychogen bedingt

gewesen sein, ein gewisses Argument dafür sei die von der Beschwerdeführerin

noch aktuell beschriebene Fluktuation der Gedächtnisfunktionen am Unfalltag.

Die Diskrepanz zwischen der Dauer der Bewusstlosigkeit und der

posttraumatischen Amnesie sei nicht weiter erstaunlich oder ungewöhnlich und

könne bei den meisten Schädelhirnverletzungen angetroffen werden, egal ob es

sich um eine Commnotio cerebri oder um eine Contusio cerebri handle. In Bezug

auf die Echtzeitdokumente halte er auch das initiale CT des Kopfes vom

10.

September 2014 am B.___ für sehr wichtig. Hier würden keine abnormen

intrakraniellen Befunde beschrieben, somit keine Blutungen und keine sonstigen

parenchymatösen Läsionen. Dies sei einerseits wichtig, weil somit keine

relevanten posttraumatischen intrakraniellen Blutungen beschrieben worden

seien, auch wenn dies später in einer retropektiven Beurteilung der Bilder als

möglich eingestuft worden sei. Auch die später beschriebene Läsion frontal

links sei im initialen CT-Befund nicht erwähnt worden, so dass diese

zweifelsohne nicht sehr prominent gewesen und sicherlich nicht in Zusammenhang

mit dem Velounfall vom selben Tag zu interpretieren sei. Wenn der

neuroradiologische Gutachter Prof Dr. med. E.___ am 9. September 2016 über

eine fragliche kleine akute millimetergrosse Einblutung in der unmittelbaren

posttraumatischen CT-Untersuchung berichte, so handle es sich hierbei ganz

offensichtlich nicht um einen eindeutigen und relevanten abnormen Befund. Im

weiteren Verlauf sei es dann trotz dieser initial eindeutig gestellten Diagnose

einer Commotio cerebri zu einer gewissen diagnostischen Verwirrung gekommen auf

Grund der MRI-Befunde und der sich daraus durchaus nachvollziehbar ergebenden

Beurteilung der Kopfverletzung im Rahmen des Velounfalles vom

10.

September 2014 als Contusio cerebri. Retrospektiv müsse diese

Interpretation als Contusio cerebri aber klar abgelehnt werden, die im MRI

nachweisbaren Veränderungen seien mit Sicherheit bereits zum Grossteil

vorbestehend gewesen vor dem Unfall vom 10. September 2014. Für diese

Interpretation spreche auch die Tatsache, dass die zerebralen MRI-Veränderungen

im weiteren Verlauf anlässlich der Kontrollen zugenommen hätten und somit

sicherlich nicht als rein und ausschliesslich unfallkausal eingestuft werden

könnten. Diese Interpretation unterstütze auch der neuroradiologische Gutachter

Prof Dr. med. E.___, der am ehesten von einer atypischen zerebralen

Amyloidangiopathie ausgehe. Diese Diagnose sei zweifelsohne ungewöhnlich, nach

dem die zerebrale Amyloidangiopathie zumeist erst bei Personen über 55 Jahren

in Erscheinung trete und zwar typischerweise mit lobären zerebralen Blutungen,

was bei der Beschwerdeführerin bis anhin offenbar nicht eindeutig der Fall

gewesen sei. Die Hypothese des neuroradiologischen Gutachters Prof. Dr. med. E.___,

wonach es sich möglicherweise um ein Mischbild handle mit einer erhöhten

Vulnerabilität der zerebralen Gefässe auf Grund der zerebralen Amyloidangiopathie,

sei seines Erachtens in der Literatur nicht erwähnt und bestätigt worden. Die

Literatur beinhalte nur wenige Fallberichte über traumatisch bedingte intrazerebrale

Blutungen bei Patienten mit vorbestehender zerebraler Amyloidangiopathie. Auch

wenn man dieser Hypothese des neuroradiologischen Gutachters Prof Dr. med. E.___

folgen möchte, so müsse hier doch einschränkend festgehalten werden, dass die

Diagnose der zu Grunde liegenden Enzephalopathie bei der Beschwerdeführerin

unklar sei, trotz der bisher durchgeführten Abklärungen sei die

Verdachtsdiagnose einer atypischen zerebralen Amyloidangiopathie daher nicht

als gesichert zu betrachten. Vor diesem Hintergrund einer unsicheren Diagnose

erscheine die Hypothese von Prof. Dr. med. E.___, wonach es sich möglicherweise

um ein Mischbild handle, als doch recht gewagt und konstruiert und finde wie

bereits erwähnt in der Literatur keine entsprechende Unterstützung. Dies werde

im Wesentlichen auch damit erhärtet, dass die Beschwerdeführerin im initialen

CT des Kopfes vom Unfalltag keine relevante intrakranielle Blutung gezeigt habe

und somit diese Hypothese eines Mischbildes lediglich möglich erscheine.

Wie Dr. med. C.___ sodann weiter korrekt

anmerkt, vermöchten die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der

Velounfall vom 10. September 2014 bei ihr zu einem Einschnitt geführt habe, insbesondere

in Bezug auf die kognitiven Funktionen, alleine die Unfallkausalität nicht zu

begründen. Das Prinzip des «post hoc, ergo propter hoc» kann in der Beurteilung

der Unfallkausalität von Ereignissen bekanntermassen alleine nicht genügen, um

den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den posttraumatischen Beschwerden

ausreichend zu begründen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).

Dementsprechend ist auch der Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 17. Juni

2016.

(SA 153) nicht weiterführend, worin dieser argumentiert, sämtliche

Beschwerden seien erst nach dem Unfall aufgetreten. Weiter führte Dr. med. C.___

aus, die Beschwerdeführerin berichte zwar durchaus glaubhaft, bis zum

Unfallereignis vom 10. September 2014 kognitiv absolut nicht eingeschränkt

gewesen zu sein. Das Vorliegen einer direkt traumatisch bedingten zerebralen

Schädigung als Ursache dieser abrupten kognitiven Verschlechterung auf Grund

des Unfalles vom 10. September 2014 halte er aber für lediglich möglich und nicht

sehr wahrscheinlich. Auch sei im posttraumatischen Verlauf durchaus mit einer

Verbesserung dieser Beschwerden zu rechnen gewesen, wie dies von der Beschwerdeführerin

aktuell im Übrigen auch angegeben werde. Daher könne es aus neurologischer

Sicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin sich von

den Unfallfolgen in Bezug auf eine Schädelhirntraumatisierung spätestens ein

Jahr nach dem Unfall wiederum vollständig erholt gehabt habe. Somit könne davon

ausgegangen werden, dass der Status quo sine ein Jahr nach dem Unfall wieder

erreicht gewesen sei. Demnach habe aus neurologischer Sicht auch zum Zeitpunkt

des angefochtenen Einspracheentscheides der SUVA vom 26. Oktober 2016 keine

unfallkausale Schädigung im Bereich des zentralen oder peripheren Nervensystems

mehr bestanden. Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige

jedenfalls keine relevanten abnormen Befunde und stehe damit in guter

Übereinstimmung zu den neurologischen Voruntersuchungen beispielsweise am B.___.

Im Vergleich zur letzten vorliegenden neurologischen Untersuchung durch Dr. med.

P.___ vom 5. Juli 2016 fänden sich aktuell auch keine relevanten Differenzen in

der klinisch-neurologischen Untersuchung, die von ihm beschriebenen diskreten

abnormen Befunde am linken Arm könnten aktuell nicht mehr nachgewiesen werden.

Aktuell könnten daher keine klaren traumatisch bedingten Schäden am zentralen

oder peripheren Nervensystem als Folge des Unfalles vom 10. September 2014

festgestellt werden. Aus somatisch-neurologischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin

daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Die

vom behandelnden Neurologen Dr. med. P.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit

werde von diesem offenbar mit den neuropsychologischen Einschränkungen begründet,

dies möge für seine Funktion als behandelnder Neurologe durchaus zutreffend

erscheinen, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dieses Vorgehen allerdings

nicht zulässig, weil die Neuropsychologie als eigenes klinisches Fach die Arbeitsfähigkeit

separat zu beurteilen habe. Gestützt auf seine Erwägungen vermögen schliesslich

auch die Schlussfolgerungen von Dr. med. C.___ zu überzeugen. Gemäss Dr. med. C.___

könnten die Diagnose der Amyloidangiopathie und die von der versicherten Person

angegebenen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall

vom 10. September 2014 zugeordnet werden. Es lägen unfallfremde Beschwerden

vor, das Krankheitsbild der zerebralen Amyloidangiopathie habe bei der

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall

vom 10. September 2014 vorgelegen. Aktuell handle es sich bei der

Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich nicht mehr um ein Mischbild, die

vom neuroradiologischen Gutachter Prof Dr. med. E.___ formulierte Hypothese

eines Mischbildes sei bei der Beschwerdeführerin nicht klar nachzuweisen und

nachzuvollziehen und finde insbesondere kein entsprechendes Korrelat in der

Literatur. Das Zutreffen dieser Hypothese eines Mischbildes sei somit aus

versicherungsmedizinischer neurologischer Sicht lediglich als möglich, aber

nicht als wahrscheinlich einzustufen. Wenn man dieser Hypothese eines Mischbildes

zumindest partiell folgen wolle, so könne man der Beschwerdeführerin durchaus

eine etwas protrahierte Rekonvaleszenz nach dem Unfall vom 10. September 2014

im Ausmass von zwölf Monaten zugestehen bis zur Erreichung des Status quo sine.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass das Gutachten von Dr. med. C.___ in allen Punkten schlüssig und

nachvollziehbar ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die von der

Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht noch geklagten Beschwerden spätestens

ein Jahr nach dem Unfall vom 10. September 2014 nicht mehr als unfallkausal

anzusehen sind. An diesem Beweisresultat vermögen auch die von der

Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang

geltend, der Gutachter sei von der falschen Annahme ausgegangen, dass vor dem

Unfallereignis 2013 eine erhebliche Depression mit 12-monatiger

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es habe jedoch lediglich eine

Teilarbeitsunfähigkeit bestanden. Zudem habe Dr. med. C.___ die Ehescheidung

kurzerhand ins Unfalljahr versetzt und versucht, dies mit als Grund für die

bestehenden kognitiven Beeinträchtigungen anzuführen. Die Scheidung sei aber

bereits im Jahr 2012 erfolgt. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern Recht zu

geben, dass Dr. med. C.___ in den angesprochenen Punkten von einem

unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, dass

Dr. med. C.___ aufgrund dieser falschen Annahmen zu einer unzutreffenden

Beurteilung gelangt ist. Es sind denn auch nur Nebenpunkte, die aus

somatisch-neurologischer Sicht nicht von Belang sind. Auch im Lichte dessen kann demnach

vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden.

9.

Weiter macht die

Beschwerdeführerin geltend, die neuropsychologischen und psychischen

Beeinträchtigungen seien unfallkausal. Auch der behandelnde Psychiater der

Beschwerdeführerin, Dr. med. O.___, vertrat in seinem Bericht vom 23. Juni 2016

(IV-Nr. 53) die Ansicht, psychiatrisch bestehe aufgrund der oben beschriebenen

Symptomatik ein direkter Zusammenhang zum Unfall. Zudem hielt Dr. med. C.___ in

seinem Gutachten fest, eine gewisse psychische Fehlverarbeitung des

Velounfalles sei seines Erachtens möglich und denkbar.

9.1

Vorweg ist festzuhalten, dass es

offenbleiben kann, ob die kognitiven Störungen natürlich unfallkausal sind.

Denn nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers zu verneinen und die Frage, ob ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objektivierbaren

Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein allfälliger

natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht

rechtsgenüglich (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

9.2

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, vorliegend sei von einer Commotio cerebri im Grenzbereich zu einer

Contusio cerebri auszugehen, weshalb die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden

sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Entscheidend für die

Beurteilung der aufgeworfenen Frage sind in erster Linie die von den Ärzten

initial festgestellten Befunde und Schlussfolgerungen. So wurde im B.___

(Bericht vom 11. September 2014; SA 16) angesichts unauffälliger radiologischer

Befunde der zweithöchste Wert auf der Glasgow Coma Scale (GCS) von 14/15 Punkten

angenommen, was einer leichten Commotio cerebri mit leichter

Bewusstseinsstörung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom

11.

April 2016 E. 5.2.2; vgl. z.B.

flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Scale). Dies wurde denn auch im Gutachten

von Dr. med. C.___ (E. II. 8. hiervor) schlüssig dargelegt.

Treten nach einem Unfall wie vorliegend

psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule

typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden,

so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische

Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4

S. 250 f. mit Hinweisen).

9.3

Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115

V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne

weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen

Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,

sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit

dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind

(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV

Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich

zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein

(Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3 mit

Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium

genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V

133.

E. 6c/bb S. 140 f.).

9.4

Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR

2008.

UV Nr. 8 S. 26;8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.

23.

S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem

Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (SA 11,

16, 34): Die Beschwerdeführerin ist mit dem Velo in eine Tramschiene gefahren

und dann kopfvoran auf den Boden gefallen. Sie hat einen Velohelm getragen. An

den Unfallhergang hat die Beschwerdeführerin keine Erinnerung.

Bei der Qualifikation der Unfallschwere

nicht zu berücksichtigen sind die durch das Ereignis verursachten Verletzungen.

Der vorliegende Unfall ist unter den gegebenen Umständen den mittelschweren

Ereignissen und mit Blick auf die Kasuistik innerhalb des mittleren Bereichs

präzisierend den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten

Unfällen zuzuordnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 sowie

U 59/04 vom 9. September 2005).

Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen

für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs vier der massgeblichen

Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009).

9.5

Dem Unfall ist zwar eine gewisse

Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch nicht unter besonders

dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv betrachtet (RKUV

1999.

Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer Eindrücklichkeit, zumal darauf

hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit anheim

ist. Die

Beschwerdeführerin hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und

insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

Ebenfalls nicht erfüllt ist das

Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Wie die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich korrekt ausführte, wurden der

Beschwerdeführerin neben den ärztlichen Untersuchungen zur Behandlung der

Schulter eine Physiotherapie verordnet sowie eine rhythmische Massage. Das

Bundesgericht hat im Urteil 8C_13/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2.3. das

Vorliegen des Kriteriums verneint, da eine ambulante Physiotherapie und ein

einmonatiger stationärer Rehabilitationsaufenthalt sowie hausärztliche

Kontrollen nicht zur Annahme einer fortgesetzten spezifischen, belastenden

Behandlung genügen. Angesichts der meist ambulanten Behandlungen der

Beschwerdeführerin ist das Kriterium im vorliegenden Fall zu verneinen.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht

gesprochen werden.

Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind

vorliegend nicht ersichtlich. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung

verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches

gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine

Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts

8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu

verneinen.

Zum Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin zwei Monate nach dem Unfall wieder an ihren Arbeitsplatz

zurückkehrte (vgl. SA 34) und seither teilzeitlich tätig war. Sie vermochte

aber das Pensum nicht über 50 % zu steigern. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu

nachvollziehbar ausgeführt hat, kann im vorliegenden Fall aber nicht von einem

ausgeprägten Vorliegen des Kriteriums gesprochen werden. So hat die

Beschwerdeführerin zwar versucht, zu ihrer bisherigen Tätigkeit als

Schulleiterin zurückzukehren, hat jedoch keinen Versuch unternommen,

beispielsweise von der Tätigkeit als Führungskraft abzukommen und eine weniger

beanspruchende (leidensangepasste) Tätigkeit, insbesondere als Lehrperson,

aufzunehmen. Damit ist das Kriterium der

Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zwar erfüllt, nicht

jedoch in ausgeprägter Weise.

Somit ist höchstens eines der für die

Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, jedoch nicht in

ausgeprägter Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten nicht

objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.

10.

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre

weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 28. April 2016 und

Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016 verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert nichts

daran, dass die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als unterliegend zu

gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1

und 4.2, bestätigt u.a. im Urteil 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E.5).

11.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind

dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil

dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496).

Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend

abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten

schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens

von Dr. med. C.___ von CHF 4'611.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Suva hat die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 4'611.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch