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Entscheid

VSBES.2016.311

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

28. März 2018Deutsch48 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 14. Oktober 2014 meldete sich

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1969, [...], bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

(berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 9). Gleichentags

fand ein Früherfassungs-/ Intake-Gespräch statt, an dem nebst der

Beschwerdeführerin ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. B.___,

Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, teilnahmen

(IV-Nr. 7).

1.2 Der Oberarzt der Psychiatrischen

Dienste, [...], Dr. med. C.___, erstattete der Beschwerdegegnerin am 10.

November 2014 den gewünschten Bericht (IV-Nr. 16).

1.3 Am 24. Februar 2015 hielt der

RAD-Arzt fest, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten

ausserhäuslichen Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer Verweistätigkeit

nicht beurteilen könne. Diese Beurteilung müssten die Gutachter übernehmen

(IV-Nr. 19, S. 4).

1.4 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2015 mit, dass sie eine umfassende

medizinische Untersuchung als notwendig erachte und hierfür zwei Gutachter

vorschlage (IV-Nr. 20).

1.5 Mit Verfügung vom 27. März 2015

eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass sie die Kosten

für ein Belastbarkeitstraining vom 1. April bis 5. Juli 2015 übernehme, das in

der D.___ in [...] durchgeführt werde (IV-Nr. 24). Am 1. Juli 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass dieses

Belastbarkeitstraining verlängert werde, und zwar bis 4. Oktober 2015

(IV-Nr. 31).

1.6 Am 20. August 2015 erstellten

Dr. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], und Dr. med. F.___, Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, [...], das durch die Beschwerdegegnerin

veranlasste bidisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 39).

1.7 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 23. September 2015 mit, die Kosten für ein

Aufbautraining vom 5. Oktober 2015 bis 10. Januar 2016 in der D.___ zu

übernehmen (IV-Nr. 44).

1.8 In ihrem Bericht vom 8. Oktober

2015 hielt Dr. med. G.___, RAD, fest, dass der medizinische Sachverhalt durch

das vorliegende Gutachten und die RAD-Präzisierungen ausreichend geklärt sei

(IV-Nr. 47, S. 3).

1.9 Am 5. November 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie Anspruch auf einen

Arbeitsversuch habe, der im Restaurant H.___ in [...] stattfinde (IV-Nr. 54).

2.

2.1 Im Vorbescheid vom 6. Mai 2015

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das

Leistungsbegehren bezüglich einer Invalidenrente abzuweisen, wogegen innert 30 Tagen

Einwand erhoben werden könne (IV-Nr. 55).

2.2 Am 24. November 2015 nahm die

Beschwerdeführerin zum Vorbescheid Stellung (IV-Nr. 57).

2.3 Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere

Medizin FMH, [...], gab am 30. Dezember 2015 den durch die Beschwerdegegnerin

verlangten Verlaufsbericht ab (IV-Nr. 62).

2.4 Am 1. März 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Arbeitsversuch in der J.___

in [...] stattfinden werde (IV-Nr. 67); diesen habe sie per 10. März 2016

(letzter Arbeitstag) abgebrochen (IV-Nr. 69).

2.5 Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, und L.___, Psychologin MSc, [...], verfassten

am 27. Juli 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht

(IV-Nr. 72).

2.6 Am 13. September 2016 gab die

Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin ihren Abschlussbericht ab (IV-Nr.

74).

2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___

stellte am 15. September 2016 fest, dass die im August 2015 gemachten Aussagen

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie einer

angepassten Tätigkeit weiterhin Gültigkeit hätten (IV-Nr. 76, S. 3).

2.8 Am 2. November 2016 verfasste

die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ eine Aktennotiz zum neu eingereichten MRI-Befund

vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 79).

3. Mit Verfügung vom 2. November

2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid in Aussicht

gestellten Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin

vom 24. November 2015 Stellung (IV-Nr. 78).

4. Am 15. November 2016 reichte

Dr. med. K.___ im Namen der Beschwerdeführerin «Rekurs» ein mit der Bitte, die

aktuellen MRI- und EMG-Befunde nochmals sorgfältig zu lesen; darin würde

eindeutig eine Verschlechterung dokumentiert. Der Patientin sei es nicht

möglich, unter diesen Umständen zu arbeiten (Aktenseite [A.S.] 5 f.).

5. Am 2. Dezember 2016 erhebt die

Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2016, weil

sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei. Begründung und Beweise würden

vorliegen (A.S. 9).

6. Dr. med. K.___ und sein

Praxispartner teilen am 15. Dezember 2016 mit, dass ihr Brief vom 15. November

2016 nicht als Beschwerde gedacht gewesen sei, sondern lediglich als

medizinischer Bericht (A.S. 12).

7. Am 31. Januar 2017 beantragt

die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Dabei verweist sie

auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung,

was die Abgabe einer Beschwerdeantwort entbehrlich mache (A.S. 22).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde (vom 2. Dezember

2016) ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen.

Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis). Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 2.

November 2016. Sie definiert den rechtsrelevanten Zeitpunkt.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 2. November 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs

im Rahmen der Anmeldung im Oktober 2014 die ab 1. Januar 2014 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine

Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art.

28.

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung

oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

4.

4.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

4.2

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.3

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1

Dr. med. M.___, FMH Radiologie, N.___,

[...], kam am 21. November 2011 nach durchgeführter MRT der LWS zu folgender

Beurteilung (IV-Nr. 12, S. 2):

- Hyperlordose

der LWS bei leichter Anterolisthesis von LWK5 gegenüber SWKI (Meyerding Grad 1)

bei Spondylolyse von L5 bds. mit leichtgradiger Diskusprotrusion mit Riss des

Annulus fibrosus und foraminale Enge L5 bds. ohne neurale Kompression

- leichte

bis moderate Spondylarthropathie LWK4/5 bds. rechtsbetont mit leichter foraminaler

Enge L4 rechts ohne Nervenwurzelkompression

- kein

Nachweis einer Diskushernie oder posttraumatischen ossären Pathologie

5.2

Dr. med. O.___, Radiologie FMH, N.___,

[...], gelangte am 11. November 2013 aufgrund einer

Halswirbelsäulen-Untersuchung zur Beurteilung, dass eine erstgradige

Anterolisthesis HWK 2/3, am ehesten degenerativ bedingt, bestehe. Sonst liege

ein unauffälliger altersentsprechender Befund vor. Bei Verdacht auf eine

Diskushernie oder Nervenwurzelkompression empfehle sie, Dr. med. O.___,

gegebenenfalls eine MRT der HWS (IV-Nr. 12, S. 1).

5.3

Dr. med. P.___, Innere Medizin

und Rheumatologie FMH, [...], stellte in ihrem Bericht vom 5. April 2014 an Dr.

med. I.___ folgende Diagnosen (IV-Nr. 17, S. 10):

1.

dringender Verdacht auf Entwicklung

eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms, aktuell noch auf

die obere Körperhälfte und die linke Köperseite limitiert

2.

rezidivierende lumbosakrale Schmerzen bei

- konstitutioneller Hyperlordose der LWS,

Sakrum acutum, Übergangsanomalie mit Sakralisation von L5

- beginnenden Facettgelenksarthrosen der

unteren LWS

Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt,

führte die Ärztin einzig aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der

Reinigung tätig sein dürfe. Angaben über dessen Ausmass machte sie keine

(IV-Nr. 17, S. 10 f.).

5.4

Am 13. Oktober 2014 fand bei Dr.

med. C.___ ein Erstgespräch «Depressionssprechstunde» statt. In Beachtung der

aktuellen Beschwerden, der Vorgeschichte, der somatischen Erkrankungen, der

soziobiographischen Anamnese sowie des Befunds stellte Dr. med. C.___ folgende

– von jenen vom 10. November 2014 (IV-Nr. 16) leicht abweichende –

Diagnosen (IV-Nr. 17, S. 6 ff.):

- rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- akzentuierte Persönlichkeit mit

überangepasst dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1)

- generalisiertes weichteilrheumatisches

Schmerzsyndrom mit Hyperlordose:

Differentialdiagnose: Verdacht

auf Fibromyalgie

Differentialdiagnose: in

Korrelation mit einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

Im Rahmen seiner Beurteilung führte Dr.

med. C.___ u.a. aus, dass die Patientin ihre bisherige Arbeitstätigkeit aufgrund

der Schmerzproblematik niedergelegt habe. Zurzeit erfülle sie die Kriterien

einer mittelgradigen Depression bei noch eingeschränkt erhaltenen Alltagsfunktionen

mit verlangsamter Bewältigung ihrer Verpflichtungen und positivem Ansprechen

auf Aktivität; letzteres und auch Wärme hätten bisher zur Linderung der

Schmerzen geführt. Die Patientin zeige bezüglich Depression mehrere

Risikofaktoren wie hereditäre Vorbelastung (Vater), entsprechend begünstigende

Persönlichkeitszüge mit Überengagement und Bedürfnisrückstellung mit Verzicht

auf eigene Interessen zugunsten anderer sowie die beschriebene

Schmerzproblematik bei Verdacht auf Fibromyalgie, welche oft mit depressiven

Beschwerden einhergehe. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund fehlender

hinreichender körperlicher Korrelate zur Erklärung des Schmerzbilds bei

wiederholten Arztkonsultationen und Arbeitsdispensen auch an eine bisher nicht

weiter spezifizierte Somatisierungsstörung gedacht werden. Angaben über die

Arbeitsfähigkeit machte Dr. med. C.___ keine (IV-Nr. 17, S. 8).

5.5

Dr. med. C.___ gelangte in

seinem Bericht vom 10. November 2014 zu folgenden, sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (IV-Nr. 16):

- Verdacht auf rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.11)

- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit

mit überangepasst dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1)

- generalisiertes weichteilrheumatisches

Schmerzsyndrom mit Hyperlordose:

Differentialdiagnose:

Verdacht auf Fibromyalgie

Differentialdiagnose: in

Korrelation mit Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

Eine Arbeitsdispens sei – so hielt Dr.

med. C.___ weiter fest – nicht ausgestellt worden; die Arbeitsfähigkeit sollte

in einem halbstationären Rahmen der Tagesklinik ermittelt werden. Den Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin bezeichnete er als besserungsfähig. Dann folgten in

seinem Bericht eine Anamnese, Notizen über die angegebenen Beschwerden sowie

die erhobenen Befunde und Angaben über therapeutische Massnahmen/Prognose.

Anzumerken sei – so Dr. med. C.___ am Schluss seiner Ausführungen –, dass es

sich im vorliegenden Fall um zahlreiche körperliche Erkrankungen in Korrelation

und Wechselwirkung mit der Depression handle. Deshalb sei eine Ermittlung der

Arbeitsfähigkeit sehr schwierig realisierbar. Aus diesem Grunde werde ein

Tagesklinikaufenthalt zur diagnostischen Klärung und Evaluation der

Funktionsfähigkeit sowie der Ressourcen zur weiteren Bestimmung der

Arbeitsfähigkeit und raschen Besserung empfohlen (IV-Nr. 16).

5.6

Der RAD-Arzt Dr. med. B.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 fest, dass er aufgrund der

vorhandenen Akten keine abschliessende medizinische Beurteilung vornehmen könne.

Als weitere medizinische Abklärung sei ein bidisziplinäres Gutachten zu

veranlassen, das die Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie enthalten

müsse. Die Fragestellung könne die übliche sein. Im Hinblick auf eine

berufliche Eingliederung seien speziell das Zumutbarkeitsprofil von Interesse.

Er könne die Arbeitsfähigkeit in der angestammten ausserhäuslichen Tätigkeit

als Raumpflegerin nicht beurteilen. Diese Beurteilung müssten die Gutachter vornehmen.

Das Gleiche gelte für die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (IV-Nr.

19, S. 4).

5.7

Vom 14. Januar bis 10. April

2015.

befand sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung bei den Q.___

in [...]. Die Oberärztin R.___ und die Psychologin Dr. rer. medic. S.___

diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. April 2015 (IV-Nr. 36, S. 2 ff.)

in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) sowie akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit überangepasst dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1). Andere

relevante Diagnosen seien ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit

Hyperlordose (DD: Verdacht auf Fibromyalgie, DD: in Korrelation mit einer

Somatisierungsstörung).

Die Beschwerdeführerin sei als Tochter

italienischstämmiger Gastarbeiter in die Schweiz gekommen. Nach Abschluss von

Primar- und Sekundarschule ohne Klassenwiederholungen und mit guten Schulnoten

habe sie die Handelsschule besucht und drei Jahre in der Disposition gearbeitet.

Seither habe sie diverse Tätigkeiten im Bürobereich ausgeübt. Von 1992 bis 2002

sei sie bei der Post angestellt gewesen (vorwiegend Briefversand im

Dreischichtbetrieb; in der Folge habe sie sich mit verschiedenen Tätigkeiten

beschäftigt [Büro, Tankstellenbetrieb]). Ein Versuch der Selbständigkeit in

Italien (Tierzucht mit Straussenfarm auf dem Land der Eltern) sei aufgrund der

finanziellen Situation gescheitert. Im Anschluss daran habe die

Beschwerdeführerin von 2006 bis 2010 als Inspektorin im Reinigungswesen in

einem Hotel gearbeitet. Sie habe die Stelle wegen Mobbings gekündigt und sei

seither im Stundenlohn im Reinigungswesen angestellt gewesen, zuletzt bis 3.

Oktober 2014 (Arbeitspensum 25 - 50 %). Die 1997 geschlossene Ehe sei 1999

geschieden worden. Die 2006 geschlossene Ehe werde als gut beschrieben, sei

aber überschattet vom Streit um Alimente für die jüngste Tochter (des

Ehemanns).

Bei Eintritt zeige sich eine wache,

allseits orientierte, in den kognitiven Grundfunktionen adäquate,

absprachefähige und differenzierte, sehr zierliche Patientin. Sie sei im

Kontakt freundlich zugewandt, vermittle keinen von Schmerzen geplagten

Eindruck. Subjektiv würden Konzentrationsstörungen mit

Kurzzeitgedächtnisproblemen und Verlegen von Gegenständen beklagt. Psychomotorik

und Sprache seien adäquat, das formale Denken kohärent. Es bestünden

ungerichtete Ängste im Rahmen innerer Unruhezustände, weiter passive

Todeswünsche ohne konkrete suizidale Absichten, keine Fremdgefährdung. Affektiv

liege eine depressive Grundstimmung vor. Es bestünden ein Verlust der Freude

und Interessen mit sozialem Rückzug, Insuffizienz- und Schuldgefühle (im

Hinblick auf die Störungsentwicklung mit Beendigung der Arbeit), innere Unruhe

und Gereiztheit. Schlafstörungen hätten sich unter Medikation gebessert. Weiter

lägen ein Verlust des Appetits mit Gewichtsverlust, wenig Libido und

hypochondrische Beschwerden vor. Im Mittelpunkt der therapeutischen

Einzelgespräche seien äusserst hohe Leistungsanforderungen der Patientin und

inadäquate Bewältigungsstrategien gestanden, die zu permanenten körperlichen

Verspannungen und Schmerzen geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich

therapiemotiviert und umstellungsbereit gezeigt. Sie habe begonnen zu lernen,

ihre Bedürfnisse zu artikulieren und Hilfe anzunehmen. Diese Schritte sollten

weiterhin therapeutisch vertieft werden. In der Ergotherapie habe die

Beschwerdeführerin mit der Zeit den inneren Druck reduzieren und durch Pausen

sowie abwechslungsreiche Tätigkeiten auch die Schmerzen in ihrer Intensität

beeinflussen können. Sie sei in der Lage gewesen, durch die Teilnahme an der

kognitiven Therapie ihre Konzentration und Aufmerksamkeit zu verbessern. Die

Beschwerdeführerin sei in stabilisiertem Zustand entlassen worden. Sie werde

eine ambulante Psychotherapie bei lic. phil. T.___ aufnehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit

machten die Ärztin und die Psychologin der Psychiatrischen Dienste nicht

(IV-Nr. 36, S. 2 ff.).

5.8

Gestützt auf die Unterlagen

sowie die rheumatologische und die psychiatrische Untersuchung stellten Dr.

med. E.___ und Dr. med. F.___ in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 20. August

2015.

folgende Diagnosen (IV-Nr. 39, S. 19):

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

depressive Störung; leichtes bis mittelgradiges

Ausmass (ICD-10 F32.0)

2.

akzentuierte Persönlichkeit mit emotional

instabilen und überangepassten Zügen (ICD-10 Z73.1)

DD:

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)

3.

chronisches Iumbovertebrales bis

rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerz-syndrom (ICD-10 M54.5)

- Osteochondrose mit Spondylolisthesis

Grad I nach Meyerding, leicht progredient bei Spondylolyse L5 sowie anzunehmender

Übergangsanomalie mit Teilsakralisation von L5 und Spina bifida occulta L5,

beginnende bis mässige Spondylarthrosen betont L4/L5 und L5/S1

- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit

lumbaler Hyperlordose und Sacrum arcuatum

- aktuell keine Hinweise auf lumboradikuläre

Reizsymptomatik

ohne

Auswirkung auf die. Arbeitsfähigkeit

1.

multilokuläres, rechtsbetontes

Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie mit unspezifischen Arthralgien sowie

unspezifischem, vorwiegend tendomyotischem cervicovertebralem Schmerzsyndrom

-

Chronifizierungsproblematik

mit Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung

2.

grenzwertige Hyperlipidämie

Der anschliessenden Konsensbeurteilung

lässt sich entnehmen, dass sich die Explorandin im Oktober 2014 bei der IV gemeldet

und Rückenbeschwerden angegeben habe. Nach Einholen der Arztberichte habe sich

eine kombinierte körperliche und psychische Problematik gezeigt, weswegen das

aktuelle Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Aus somatischer Sicht könnten

die Rückenbeschwerden teilweise nachvollzogen werden, wobei sich auch Hinweise auf

eine multilokuläre Problematik mit Anzeichen einer Chronifizierung finden liessen.

Es lasse sich dadurch eine Einschränkung für körperlich belastende Tätigkeiten

begründen, während eine adaptierte Tätigkeit in vollem Umfang möglich sein

sollte. Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich in den letzten Jahren neben

Hinweisen auf eine Persönlichkeitsproblematik mit depressiver Symptomatik auch

psychosozial belastende Faktoren, die den Zustand beeinflussten. Eine

konsequente psychiatrische Behandlung finde aktuell allerdings nicht statt,

obwohl die Explorandin einige Zeit in der Tagesklinik behandelt worden sei.

Eine adaptierte Tätigkeit sollte die Explorandin zumindest mit einer

Leistungseinschränkung durchführen können. Zur Arbeitsfähigkeit führten die

Gutachter aus, dass der Explorandin aufgrund der körperlichen Problematik keine

schweren, körperlich belastenden Tätigkeiten möglich seien. In der Tätigkeit

aIs Raumpflegerin bestehe eine Einschränkung von 30 %, während für eine körperlich

leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Haushalttätigkeit

könne aufgrund der körperlichen Situation eine 10%ige Einschränkung begründet

werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der ExpIorandin eine körperlich

adaptierte Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Übernahme von Verantwortung mit 30 %

Leistungseinschränkung möglich. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass eine

körperlich adaptierte Tätigkeit mit einer Einschränkung von 30 % möglich sei.

Im Haushalt könne höchstens eine 10%ige Einschränkung begründet werden. Diese Einschränkungen

bestünden mit grosser Wahrscheinlichkeit seit Ende 2011. Am Schluss hielten die

Gutachter fest, dass die Prognose etwas unklar sei. Es zeigten sich Hinweise

auf eine Chronifizierung. Zudem wirke sich die psychosoziale Situation

ungünstig auf den Gesamtzustand aus, die besser geregelt werden sollte. Die

Explorandin verhalte sich zudem eher zurückhaltend und passiv (IV-Nr. 39, S. 19

f.).

5.9

Als Fazit hielt die RAD-Ärztin

Dr. med. G.___ am 8. Oktober 2015 fest, dass aus somatischen Gründen für die

Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch eine dem vorliegenden somatischen

Leistungsprofil entsprechend angepasste Tätigkeit seit Ende 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit

von 100 % auf Dauer auszugehen sei. In psychiatrischer Hinsicht sei seit

Oktober 2014 für jede angepasste Tätigkeit von einer dauerhaften

Leistungseinschränkung von 30 % auszugehen. Somit ergebe sich für eine dem

somatischen und psychiatrischen Leistungsprofil angepasste Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % seit Oktober 2014. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht zu veranlassen, da der medizinische Sachverhalt durch

das vorliegende Gutachten und die RAD- Präzisierungen hinreichend geklärt sei

(IV-Nr. 47, S. 3).

5.10

Dr. med. I.___ bezeichnete in

ihrem Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2015 den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin als stationär. Sie wies auf die teilstationäre Behandlung in

der Tagesklinik der Q.___ (Bericht vom 10. April 2015, vgl. E. II. 5.7 hiervor)

hin «mit leichter Besserung». Bei den therapeutischen Massnahmen führte die

Ärztin «Einzelpsychotherapie bei einer niedergelassenen Psychologin,

intermittierend physiotherapeutische Behandlung (…)» an. Die letzte ärztliche

Kontrolle habe am 18. Dezember 2015 stattgefunden (IV-Nr. 62).

5.11

Dr. med. K.___ und Psychologin L.___

stellten in ihrem Bericht vom 27. Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 72):

- rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (lCD-10 F33.11)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1)

DD: kombinierte

Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit überangepasst dependenten,

zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Anteilen

- generalisiertes weichteilrheumatisches

Schmerzsyndrom mit Hyperlordose

DD: V.a. Fibromyalgie

DD: in Korrelation mit

einer Somatisierungsstörung (diagnostiziert von den Q.___ in [...] im April

2015)

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit blieben spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10 F40.2) mit

Panikattacken (Dunkelangst sowie Angst vor Spitälern [seit Kindheit], Angst vor

Schmerzen, Angst vor dem Tod, Angst, etwas Schlimmes mitansehen zu müssen). Die

Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 23. Dezember 2015 bei ihnen in

Behandlung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie zu

70.

% arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Hierauf führten

die beiden Berichterstatter die Anamnese, die angegebenen Beschwerden sowie

erhobenen Befunde an und beantworteten die gestellten Fragen wie folgt: Die

Patientin sei durch ihre körperlichen Schmerzen (Rückenschmerzen und

Fibromyalgie) massiv eingeschränkt. Ebenso sei sie aufgrund ihrer psychischen

Leiden beeinträchtigt, was eine geringe Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit und

Überforderung zur Folge habe und die depressive Symptomatik somit verstärke. Die

bisherige Tätigkeit sei ihr zu maximal zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag

zuzumuten. Die Patientin leide unter starken körperlichen Schmerzen, die auch

massive psychische Folgen hätten und die Symptomatik verstärkten. Die

Arbeitszeit von maximal zweieinhalb Stunden pro Tag dürfe nicht überschritten

werden. Aufgrund ihrer Schmerzen müsse jederzeit mit mindestens einer leichten

Einschränkung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden. Zur Frage der

Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten hielten die Berichterstatter fest, die

Patientin möchte unbedingt arbeiten; ihre Schmerzen liessen dies jedoch nur

eingeschränkt zu. Körperliche Tätigkeiten seien für die Patientin kaum zu

bewältigen. Auch bei kognitiver Anstrengung und Leistungserwartungen sei sie

schnell überfordert, was zu Panikattacken und depressiven Einbrüchen führe. Bei

diesen Tätigkeiten, die sich die Patientin frei einteilen könne, dürfte es sich

um keine körperlich sowie kognitiv zu anspruchsvolle Arbeit handeln bzw. um

solche ohne Druck und Leistungserwartungen. Sie könne voraussichtlich mittel-

bis langfristig maximal 20 - 30 % arbeiten (IV-Nr. 72).

5.12

Als erneutes Fazit hielt die

RAD-Ärztin Dr. med. G.___ am 15. September 2016 fest, durch die beiden, seit

der letzten RAD-Stellungnahme resp. dem Vorbescheid von November 2015 neu

vorliegenden medizinischen Berichte sei keine massgebende Änderung des

medizinischen Sachverhalts ausgewiesen. Die im August 2015 gemachten Aussagen

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer

angepassten Tätigkeit hätten weiterhin Gültigkeit. Anschliessend wiederholte die

RAD-Ärztin die Angaben im bidisziplinären Gutachten zum Leistungsprofil. Weiter

führte sie aus, dass dieses Leistungsprofil im Rahmen der stattgehabten

beruflichen Eingliederung keine Anwendung gefunden zu haben scheine. Die bisher

angedachten auf dem ersten Arbeitsmarkt gefundenen Arbeitsmöglichkeiten hätten

dem Leistungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nicht entsprochen. Auch habe

die Beschwerdeführerin bisher ausschliesslich selbstständig versucht, eine

Arbeit zu finden. Sie dürfte aber damit, was aus dem Gutachten hervorgehe,

überfordert sein. Auch in den Protokollnotizen werde dies beschrieben: Durch

dieses Aktiv-Sein-Müssen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, habe sie

enormen innerlichen Druck, was z.B. auch zu Magen-/Darmproblemen führe. Nun habe

die Versicherte eine Tätigkeit aufgenommen, die dem Leistungsprofil für eine

angepasste Tätigkeit wiederum nicht entspreche. Es sei aufgrund des Dossiers

nicht klar, welche körperlichen Anforderungen diese neue Tätigkeit genau

beinhalte. Das Tätigkeitsprofil dürfte aber nahe an das Profil im

Reinigungsbereich herankommen. Somit handle es sich hier eher um eine neue

Tätigkeit, die der ehemaligen, angestammten Tätigkeit entspreche. Insofern

stimme das neue Leistungspensum von 25 % mit dem Gutachten überein. Bei Fortsetzung

dieser eigentlich «unangepassten» Tätigkeit sei aber eine Zunahme an

Invalidität zu erwarten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die

aktuelle, leidensinadäquate Tätigkeit nicht längerfristig werde durchhalten können.

Hier wäre eine Hilfe bei der Jobsuche einer dem Leistungsprofil adäquaten

Arbeitsstelle mit Unterstützung der IV aus medizinischer Sicht wünschenswert; dies

sei jedoch nicht Sache der Medizin. Die durch die Beschwerdegegnerin gestellten

Fragen beantwortete Dr. med. G.___ wie folgt: Weitere medizinische Abklärungen seien

nicht angezeigt. An der RAD-Beurteilung vom 8. Oktober 2015 werde festgehalten.

So sei durch die beiden, seit der letzten RAD-Stellungnahme resp. seit dem

Vorbescheid von November 2015 neu vorliegenden medizinischen Berichte keine

massgebende Änderung des medizinischen Sachverhalts ausgewiesen. Die im August 2015

gemachten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit

hätten weiterhin Gültigkeit (IV-Nr. 76, S. 2 f.).

5.13

Am 18. Oktober 2016 führte Dr.

med. U.___, FMH Radiologie/diagnostische Neuroradiologie, N.___, [...], auf

Zuweisung von Dr. med. K.___ bei der Beschwerdeführerin eine MRT der LWS und

des ISG durch (IV-Nr. 77, S. 2 f.).

5.14

In ihrer Aktennotiz vom 2.

November 2016 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ fest, dass die Bewertung der

neu eingebrachten MRI-Befunde der Lendenwirbelsäule von Oktober 2016 im

Vergleich zu jener aus dem Jahr 2011 keine das Leistungsprofil verändernde

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe (IV-Nr.

79).

5.15

Am 11. November 2016 berichtete V.___,

Fachärztin für Neurologie, W.___, [...], dem behandelnden Psychologen X.___, Y.___,

[...], über die Untersuchung der Beschwerdeführerin in der ambulanten

Sprechstunde. Sie diagnostizierte eine isthmische Spondylodese L5/S1 mit

leichter Radikulopathie L5 und S1 links. Im Weiteren berichtete sie, dass bei

der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren Lumboischialgien bei isthmischer

Spondylolisthese L5 gegen S1 bestünden. Dadurch komme es zu einer leichten

Radikulopathie S1 beidseits und milder auch L5 links, wobei die neurogene

Problematik nicht im Vordergrund stehe. Wahrscheinlich sei die

Beschwerdeführerin vorwiegend durch die Instabilität eingeschränkt (IV-Nr. 80,

S. 13 f.).

5.16

Im Bericht vom 15. November 2016 an

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, [...], diagnostizierte Dr. med. AA.___,

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin,

[...], bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Lumbalsyndrom bei

Spondylolisthesis vera L5/S1 und eine Bandscheibenprotrusion L4/5. Weiter

führte Dr. med. AA.___ aus, er habe mit der Beschwerdeführerin ein längeres

Gespräch wegen der Invalidenversicherung und der Erwerbsunfähigkeit von

30.

% geführt. Seitens des Achsenskeletts könne hier keine Erhöhung

beantragt werden. Rein orthopädisch handle es sich um eine ausgeprägte und

zunehmende Störung der Statik im sagittalen Profil. Er halte daher die

Vorstellung in einem Wirbelsäulenzentrum mit Therapie der gegenwärtigen

Problematik mittels röntgengesteuerten Infiltrationen, aber auch die Darlegung

der Zukunftsperspektiven für sehr sinnvoll (IV-Nr. 80 S. 15 f.).

6.

In ihrer Beschwerde hat die

Beschwerdeführerin keine konkreten Rügen vorgebracht, sondern auf bereits

vorliegende «Begründungen und Beweise» verwiesen (A.S. 9). Damit bezieht

sie sich auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___

vom 15. November 2016. Dr. med. K.___ bringt vor, durch die aktuellen

bildgebenden Befunde (MRI vom 18. Oktober 2016; EMG-Untersuchung vom 7.

November 2016) sei eindeutig eine Verschlechterung dokumentiert. Aus

psychiatrischer Sicht seien diese somatischen Beschwerden für die

Beschwerdeführerin extrem belastend, da sie sehr motiviert sei und auch

unbedingt arbeiten möchte, aber ihre Arbeit unter diesen Umständen und mit

diesen Beschwerden nicht ausführen könne; dies habe zu sehr starken

Selbstzweifeln und einer Sinn- und Perspektivlosigkeit geführt und die

Beschwerdeführerin schliesslich in eine noch weiter exazerbierende Depression

mit vagen Todeswünschen abgedrängt. Er, der behandelnde Psychiater, sei der

Meinung, dass es für die Beschwerdeführerin, trotz ihrer starken Motivation,

unter diesen Umständen unmöglich sein werde zu arbeiten, ihrer jetzigen Arbeit

nachzugehen und/oder eine adäquate Arbeit zu finden (A.S. 5 f.).

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten von

Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ (IV-Nr. 39). Es ist daher zunächst zu prüfen,

ob das Gutachten als beweiswertig gelten kann.

7.1

Zu behandeln ist zunächst das rheumatologische

Teilgutachten.

7.1.1

Der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. F.___ gibt zunächst die wichtigsten Vorakten und die

Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchung vom 13. Juli 2015

wieder. Es folgen der internistische und rheumatologische Status, der

neurologische Status und die Ergebnisse der aktuellen Laboruntersuchungen sowie

der früheren und aktuellen radiologischen Untersuchungen. In seiner

rheumatologischen Beurteilung führt der Gutachter aus, bei der

Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren eine chronische lumbovertebrale

Rückenschmerzproblematik mit Akzentuierung erstmals im Jahr 2001 sowie erneuter

Exazerbation in den Jahren 2011 und 2014. Neben den vorwiegend lumbovertebralen

bis lumbosacralen Schmerzen seien zunehmende weichteilrheumatische Beschwerden

im Sinne eines rechtsbetonten multilokulären Schmerzsyndroms aufgetreten, das

im Rahmen einer rheumatologischen Abklärung durch Dr. med. P.___ im April 2014

auch im Sinne eines generalisierten weichteilrheumatischen Syndroms mit Zeichen

einer Fibromyalgie bezeichnet worden sei. Bei fehlenden Hinweisen auf eine

relevante degenerative oder entzündliche rheumatologische Grundkrankheit sei

empfohlen worden, eine körperliche Aktivität aufrechtzuerhalten und

Schmerzcopingstrategien umzusetzen, wobei die Ausübung der Tätigkeit in der

Reinigung als weiterhin möglich bezeichnet worden sei (vgl. IV-Nr. 17, S. 10

f.). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung könnten die bereits von Dr. med. P.___

im April 2014 festgehaltenen Diagnosen wie auch die damals beschriebenen

Befunde überwiegend in gleicher Art und Weise bestätigt werden. Im Vordergrund

stehe ein auch die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes, chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom aufgrund vermehrter Ausstrahlungen in das

Gesäss, auch mit möglicher lumbospondylogener Komponente rechts bei jedoch

derzeit fehlenden Hinweisen auf eine lumboradikuläre Schmerz- oder

Reizsymptomatik sowie sensomotorische Ausfälle. Neben der seit Jahren

bestehenden chronischen lumbovertebralen bis lumbosacralen Schmerzproblematik,

die vorwiegend unter körperlicher Belastung symptomatisch sei, bestünden

multilokuläre Schmerzen mit Betonung auch der rechten Körperhälfte im Sinne von

weichteilrheumatischen Beschwerden mit Erfüllung der Kriterien für das

Vorliegen einer Fibromyalgie, dies insbesondere unter Berücksichtigung

sämtlicher positiver Tenderpoints. Dabei zeichneten sich einerseits über die

Jahre auch bereits Hinweise auf eine vorliegende Chronifizierung mit

wahrscheinlich auch bestehender Schmerzfehlverarbeitung ab. Andererseits habe

die Beschwerdeführerin auch in den letzten Jahren gelernt, mit diesen

Beschwerden umzugehen. Sie bemühe sich zunehmend auch aktiv, sich vermehrt

körperlich zu belasten, was insgesamt auch hinsichtlich einer fortschreitenden

muskulären Dekonditionierung als günstig bezeichnet werden könne. Die von der

Beschwerdeführerin ebenfalls vermehrt seit Jahren beschriebenen

Schulter-/Nackengürtelbeschweren seien ausschliesslich tendomyotischer Natur,

was auch durch multiple Tender- und Triggerpunkte im

Schulter-/Nackengürtelbereich erklärt werden könne und wodurch keine Funktionseinschränkung

zu erklären sei.

Während das multilokuläre Schmerzsyndrom

im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms möglicherweise auch im Zusammenhang

mit der psychischen Problematik gesehen werden müsse und dadurch keine

eigentliche Beeinträchtigung im Sinne einer objektivierbaren Behinderung

erklärt werden könne, finde sich im Rahmen des chronischen lumbovertebralen bis

rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine Diagnose von

Krankheitswert, die sich auch bezüglich Arbeitsfähigkeit vor allem bei der

Tätigkeit als Raumpflegerin teilweise einschränkend auswirke. Schwere wie auch

repetitiv mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten,

die ausschliesslich stehend oder auch verbunden mit permanentem Bücken zu

verrichten seien, seien der Beschwerdeführerin langfristig nicht mehr zuzumuten.

In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin seien vor allem Tätigkeiten,

die mit vermehrter Hebelarmfunktion oder mit vermehrtem Bücken verbunden seien,

als ungünstig zu bezeichnen. Folglich resultiere unter Berücksichtigung auch

leichterer, nicht wirbelsäulenbelastender Reinigungsarbeiten eine maximale

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Der Beschwerdeführerin wäre die

angestammte Tätigkeit weiterhin zu 70 % möglich. Bezüglich sämtlicher körperlich

leichten und insbesondere die lumbale Wirbelsäule belastenden Tätigkeiten,

durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch

gehend, könne keine eigentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein

rheumatologischer Sicht ausgewiesen werden. Die Einschränkung von 30 %

könne ab Ende 2011 angenommen werden, was dem Zeitpunkt der diagnostischen

Abklärungen mittels MRI der LWS sowie auch subjektiver Angabe einer deutlichen

Akzentuierung der Beschwerden entspreche (IV-Nr. 39, S. 10 ff.).

7.1.2

Die Ausführungen von Dr. med. F.___

basieren auf den vollständigen Vorakten (einschliesslich der am 13. August 2015

nachgelieferten Unterlagen, vgl. IV-Nr. 38) und einer persönlichen Untersuchung,

die am 13. Juli 2015 stattfand. Auf dieser Basis gelangt Dr. med. F.___ zu

schlüssigen Ergebnissen, die in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und

begründet werden. Der Gutachter nimmt zu den Angaben der Beschwerdeführerin

Stellung und setzt sich damit auseinander. Das rheumatologische Teilgutachten

wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (E. II. 4.1 hiervor) gerecht. Zu den Ergebnissen der früheren

bildgebenden und klinischen Untersuchungen äussert sich das Gutachten

ebenfalls. Wie der Gutachter darlegt, lassen sich seine Ergebnisse weitgehend

mit der Einschätzung der behandelnden Rheumatologin Dr. med. P.___ (vgl. E. II.

5.3

hiervor) vereinbaren. Auch zu den übrigen Akten, die bei Erstattung des

Gutachtens vorgelegen sind, bestehen keine erheblichen Widersprüche. Das

rheumatologische Teilgutachten bildet demnach eine taugliche Grundlage für die

Beurteilung der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung

präsentiert hat.

7.1.3

Der behandelnde Psychiater Dr.

med. K.___ macht in seinem Schreiben an das Versicherungsgericht vom 15.

November 2016 (A.S. 5 f.) geltend, aus neuen bildgebenden Untersuchungen (MRI

vom 18. Oktober 2016; EMG vom 11. November 2016) ergebe sich eine

Verschlechterung der organisch nachweisbaren Befunde. Der Bericht des

Röntgeninstituts AB.___ über die MRT der LWS und ISG vom 18. Oktober 2016 (E.

II. 5.12 hiervor) erwähnt diesbezüglich eine im Verlauf zunehmende

neuroforaminale Einengung beidseits im Segment LWK 5 mit möglicher Irritation

der Nervenwurzeln L5 foraminal beidseits, eine im Verlauf zunehmende

Facettengelenksarthrose in den Segmenten LWK 4/5 und LWK5/SWK1 sowie eine neu

aufgetretene leichte Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 4/5. Die Neurologin

Dr. med. V.___ gelangt in ihrem Schreiben vom 11. November 2016 (E. II.

5.14

hiervor) nach Darstellung der Ergebnisse der eletromyographischen

Untersuchung zum Ergebnis, durch die seit vielen Jahren bestehenden

Lumboischialgien bei isthmischer Spondylolisthese L 5 gegen S 1 komme es zu

einer leichten Radikulopathie S1 beidseits und milder auch L5 links. Sie denke

aber, dass die neurogene Problematik nicht im Vordergrund stehe und die

Beschwerdeführerin vorwiegend durch die Instabilität eingeschränkt sei. Aus

diesem Grund werde noch eine Vorstellung beim Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. AA.___

erfolgen. Wie sich dessen Stellungnahme vom 15. November 2016 (E. II. 5.15

hiervor) entnehmen lässt, geht er von einer ausgeprägten und zunehmenden

Störung der Statik im sagittalen Profil aus, welche aber nach seiner

Einschätzung die Beurteilung durch die Invalidenversicherung und namentlich die

Zumutbarkeit einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht in Frage

stellt. Im gleichen Sinn äussert sich – bezogen auf die MRT-Befunde vom

18.

Oktober 2016 – auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer Aktennotiz

vom 2. November 2016 (IV-Nr. 79).

Zusammenfassend geht aus den

Stellungnahmen von Dr. med. V.___ und von Dr. med. AA.___ hervor, dass die

durch den Psychiater Dr. med. K.___ erwähnten Ergebnisse der bildgebenden

Untersuchungen weder aus neurologischer noch aus orthopädischer Sicht zu einer

erheblichen Veränderung des durch den Gutachter Dr. med. F.___ formulierten

Zumutbarkeitsprofils geführt haben. Da somit keine Anhaltspunkte für eine den

Leistungsanspruch beeinflussende Veränderung bestehen, die während des hier zu

beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 2. November 2016

eingetreten wäre, erübrigen sich weitere Abklärungen zu dieser Frage. Es kann

für den gesamten relevanten Zeitraum auf das rheumatologische Teilgutachten von

Dr. med. F.___ abgestellt werden.

7.2

Zu beurteilen bleibt die

Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Nr. 39, S. 11 ff.).

7.2.1

Das Teilgutachten des Psychiaters

Dr. med. E.___ basiert auf den vollständigen Vorakten (einschliesslich der am

13.

August 2015 nachgereichten Unterlagen, vgl. IV-Nr. 37) und einer eigenen

Untersuchung durch den Gutachter, die am 11. August 2015 stattfand. Inhaltlich

führt Dr. med. E.___ aus, es zeigten sich Hinweise auf eine mögliche

Persönlichkeitsproblematik. Die Beschwerdeführerin sei schon seit der Kindheit

etwas verhaltensauffällig, wie sie heute beschreibe, indem sie teilweise auch

aggressiv reagieren könne. Sie habe zudem auch schulische Schwierigkeiten

gehabt. Sie habe eine Bürogehilfinnen-Ausbildung absolviert. Sie sei einige

Zeit bei der Post tätig gewesen, bis die Arbeit zu belastend geworden sei. Sie habe

dann auch als Verkäuferin gearbeitet und dann zusammen mit ihrem Ehemann

versucht, in Italien eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, was

fehlgeschlagen sei. Schliesslich sei sie dann vorwiegend in Teilzeit in

Reinigungsfirmen tätig gewesen, wo es dann auch zu Problemen mit Mitarbeitern

und Vorgesetzten und teilweisen Kündigungen gekommen sei. Die erste Ehe sei

bereits nach zwei Jahren schlecht verlaufen und getrennt worden. In der

jetzigen Ehe gebe es dauernd Schwierigkeiten mit der Ex-Frau des Ehemanns, der

noch drei Kinder aus dieser Beziehung habe, die keinen Kontakt mehr zu ihm

wollten. Er sei ziemlich hoch verschuldet, und es bestehe eine Lohnpfändung.

Dadurch sei die finanzielle Situation sehr knapp. Die Beschwerdeführerin gebe

verschiedene belastende Umstände an, die sie in den letzten Jahren verfolgt

hätten. Sie habe unter Beschwerden zu leiden begonnen und sich nicht mehr in

der Lage gefühlt, einer Arbeit nachzugehen. Sie sei psychiatrisch abgeklärt

worden, wobei eine depressive Störung festgestellt worden sei. Sie sei einige

Zeit in der Tagesklinik behandelt worden. Eine regelmässige psychiatrische

Behandlung werde zurzeit allerdings nicht durchgeführt.

Insgesamt zeigten sich Hinweise auf eine

auffällige Persönlichkeitsstruktur. Zumindest müssten akzentuierte

Persönlichkeitszüge in Betracht gezogen werden. Nach der Beschreibung der

Beschwerdeführerin schienen vorwiegend emotional instabile Züge eine Rolle zu

spielen, wobei durchaus auch die Frage einer Persönlichkeitsstörung diskutiert

werden könne. In der Untersuchung zeigten sich Hinweise auf subdepressive

Verstimmungen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestünden eine

Kraftverminderung, Stimmungsschwankungen, teilweise kognitive

Beeinträchtigungen und eine etwas negativistische Haltung. Sie gebe auch

Schlafstörungen und Appetitschwankungen an. Es könne daher eine allenfalls

leichte depressive Störung angenommen werden. Immerhin sei die Beschwerdeführerin

in der Lage, sich um ihre Tiere zu kümmern, Interessen nachzugehen. Sie kümmere

sich auch um den Haushalt. Sie sei in der Lage, sich an äussere Regeln zu

halten. Sie könne Aufgaben planen und strukturieren, sich an verschiedene

Situationen anpassen und die fachlichen Kompetenzen anwenden. Sie sei in der

Lage, Entscheidungen zu fällen und Urteile zu bilden. In der

Durchhaltefähigkeit scheine sie subjektiv vermindert zu sein, auch in der

Selbstbehauptungsfähigkeit. Sei pflege aufgrund von Enttäuschungen angeblich

keine Kontakte mehr zu anderen Personen, sei aber in der Kontaktfähigkeit

offenbar nicht wesentlich beeinträchtigt, auch nicht in der Gruppenfähigkeit. Sie

pflege auch familiäre Beziehungen und gehe Aktivitäten nach. In der

Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit sei sie nicht beeinträchtigt. Dadurch müsse

angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Alltag nicht wesentlich

eingeschränkt sei, was wiederum gegen eine gravierende affektive Störung

spreche. Von den Psychiatrischen Diensten [...] sei auf eine rezidivierende

depressive Störung hingewiesen, aber nicht begründet worden, warum eine

rezidivierende Störung vorliege. Das Ausmass sei als mittelstark eingestuft

worden, doch habe die Beschwerdeführerin in stabilisiertem Zustand entlassen

werden können. Es sei somit von einer Besserung der depressiven Störung auszugehen.

Die Körperbeschwerden würden im Sinne einer somatoformen Überlagerung ungünstig

durch die depressive Störung beeinflusst, wobei doch einige Befunde vorlägen,

welche die Beschwerden zumindest teilweise erklärten. Insgesamt könne aus

psychiatrischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit begründet werden, aber

nicht eine grundsätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede

Tätigkeit. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin im

Arbeitstraining derart geringe Leistungen erbringe; dies könnte auch dann nicht

nachvollzogen werden, wenn eine mittelschwere depressive Störung angenommen

würde. Es sei anzunehmen, dass sich der Einfluss der Persönlichkeit und die

psychosozialen Umstände negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, was aber

bei der Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berücksichtigt

werden könne.

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. E.___

aus, die Beschwerdeführerin sei allgemein als vermindert belastbar einzustufen.

Sie sei nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Sie sollte auch nicht

Arbeiten unter hohem Zeitdruck durchführen müssen. Vorgegebene, klar

strukturierte Tätigkeiten seien ihr möglich. Bei einer derartigen Tätigkeit sei

eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % wegen Verlangsamung und

höherem Pausenbedarf anzunehmen. Diese Einschränkung bestehe seit Aufnahme der

psychiatrischen Therapie im Oktober 2014. Während der Behandlungszeit in der

Tagesklinik zwischen 14. Januar und 10. April 2015 habe eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zur Frage nach Massnahmen aus psychiatrischer

Sicht hält Dr. med. E.___ fest, zurzeit werde keine konsequente psychiatrische

Therapie durchgeführt. Seit der Behandlung in der Tagesklinik sei keine

konsequente Anschlussbehandlung durchgeführt worden, was dringend umgesetzt

werden sollte (IV-Nr. 39, S. 16 ff.).

7.2.2

Das Gutachten basiert auf

vollständigen Grundlagen. Die Beschwerdeführerin weist zwar in ihrer

Stellungnahme vom 24. November 2015 zum Vorbescheid darauf hin, dass die

psychologische Problematik seit 1999 präsent sei (IV-Nr. 57, S. 1). Der Bericht

von Dr. med. C.___ vom 10. November 2014 (IV-Nr. 16) und der Eintrag über

das Erstgespräch vom 13. Oktober 2014 (IV-Nr. 17, S. 6 ff.) erwähnen in diesem

Zusammenhang eine ambulante psychiatrische Behandlung wegen einer ersten

Depression im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Jahr 1999. Für die aktuelle

Beurteilung messen sie diesem Umstand aber keine Bedeutung zu. Es bestehen zudem

keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine länger dauernde intensive Behandlung

gehandelt hätte. Im Rahmen der gutachterlichen Exploration wurde die Scheidung

zwar thematisiert. Eine anschliessende längere Behandlung fand jedoch keine

Erwähnung (vgl. IV-Nr. 39, S. 11 ff.). Wenn Dr. med. E.___ vor diesem

Hintergrund die damalige Therapie nicht als relevant erachtet, lässt sich dies

nicht beanstanden und stellt den Beweiswert seines Gutachtens unter dem Aspekt

der Vollständigkeit nicht in Frage.

7.2.3

Die gutachterlichen Ausführungen

sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie stimmen mit der Aktenlage

überein; daraus ergibt sich namentlich, dass die ambulante psychiatrische

Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten im Oktober 2014 begonnen wurde,

dies nach einer Zuweisung durch die Hausärztin Dr. med. I.___ bei Verdacht auf

eine rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelschwere Episode (IV-Nr. 17,

S. 6 ff.; vgl. auch IV-Nr. 16). Der Oberarzt Dr. med. C.___ empfahl bereits

am 10. November 2014 eine Abklärung in der Tagesklinik (IV-Nr. 16,

S. 4). Der teilstationäre Aufenthalt fand schliesslich vom 14. Januar bis

10.

April 2015 statt. Die im Austrittsbericht (IV-Nr. 36, S. 2 ff.; vgl. auch

IV-Nr. 62, S. 3) enthaltenen Diagnosen und Angaben werden im Gutachten von Dr.

med. E.___ berücksichtigt und plausibel eingeordnet. Korrekt sind auch die

Feststellungen des Gutachters, die Beschwerdeführerin habe gemäss Bericht in

stabilisiertem Zustand entlassen werden können, und die im Austrittsbericht

vorgesehene Anschlussbehandlung (ambulante Psychotherapie bei lic. phil. T.___,

IV-Nr. 36, S. 5) sei in der Folge bis zur psychiatrischen Begutachtung, die

am 11. August 2015 stattfand, nicht durchgeführt worden. Die aktenkundigen

Eingliederungsbemühungen und deren ungünstige Ergebnisse hat Dr. med. E.___

ebenfalls in seine Beurteilung einbezogen. Auch die Darstellung der Befunde und

die daraus abgeleiteten zu den psychiatrisch begründeten Einschränkungen sowie

zur Arbeitsfähigkeit sind nachvollziehbar und überzeugend ausgefallen. Das

Gutachten bildet damit auch inhaltlich eine taugliche Beurteilungsgrundlage.

7.2.4

Zu prüfen bleibt, ob sich aus den

nach der Erstellung des Gutachtens eingereichten Unterlagen Hinweise auf

Aspekte ergeben, die bei der psychiatrischen Begutachtung unberücksichtigt

geblieben sind. Wie sich dem Bericht der Psychologin L.___ und des Psychiaters

Dr. med. K.___ vom 27. Juli 2016 (IV-Nr. 72; E. II. 5.10 hiervor)

entnehmen lässt, steht die Beschwerdeführerin seit 23. Dezember 2015 in

ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, wobei wöchentliche Gespräche

stattfänden. Die gestellten Diagnosen stimmen weitgehend mit denjenigen

überein, welche die Psychiatrischen Dienste nach dem teilstationären Aufenthalt

in der Tagesklinik (bis 10. April 2015; IV-Nr. 36, S. 2 ff.; E. II. 5.7

hiervor) gestellt haben. Gegenüber dem Gutachten von Dr. med. E.___ hat sich

die Situation insofern verändert, als die Beschwerdeführerin wieder eine

Tätigkeit als Reinigungskraft (mit einem Pensum von zweieinviertel Stunden pro

Tag) aufgenommen hat (IV-Nr. 72, S. 3). Was die angegebenen Beschwerden

anbelangt, stehen im Bericht der Psychologin L.___ und des Psychiaters Dr. med.

K.___ die Schmerzangaben stark im Vordergrund. Die attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 70 % wird denn auch in erster Linie mit den starken

körperlichen Schmerzen begründet. Konkrete Aspekte, die im Gutachten von Dr.

med. E.___ unerkannt oder unberücksichtigt geblieben wären, enthält der Bericht

über die einige Monate später begonnene Psychotherapie nicht. Namentlich bildet

die Einschätzung des Schweregrades einer depressiven Symptomatik und der sich

daraus ergebenden Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen keinen solchen Aspekt (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2013

vom 12. Juli 2013 E. 3.2.3 mit Hinweis). Ebenso wenig lassen sich dem

Bericht Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die psychische Verfassung der

Beschwerdeführerin in der Zeit seit der Begutachtung erheblich verändert hätte.

Nichts Anderes

gilt für den Bericht vom 15. November 2016, den Dr. med. K.___ an das

Versicherungsgericht gesandt hat. In diesem Schreiben bezieht er sich auf in

der Zwischenzeit durchführte bildgebende Untersuchungen. Deren Beurteilung

beschlägt jedoch nicht den Fachbereich eines Psychiaters. Eine seine Disziplin

betreffende Veränderung vermag der behandelnde Psychiater mit diesem Hinweis

nicht darzutun. Wie bereits dargelegt (E. II. 7.1.3 hiervor), enthalten die

Unterlagen auch aus somatischer Sicht keine Hinweise auf eine erhebliche

Veränderung des Zumutbarkeitsprofils.

7.3

7.3.1

Wie das Bundesgericht mit dem

Urteil BGE 143 V 409 vom 30. November 2017 klargestellt hat, sind auch die

Folgen von lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven

Störungen an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Gemäss altem

Verfahrensstandard eingeholte Gutachten – wie hier dasjenige vom

20.

August 2015 (IV-Nr. 39) – verlieren nicht per se ihren Beweiswert.

Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen

spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein

abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht

standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.1 mit

Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

7.3.2

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE

141.

V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige

Schweregradindikatoren einzugehen. Im Gutachten vom 20. August 2015 wird hierzu

angeführt, dass zurzeit keine konsequente psychiatrische Therapie durchgeführt

werde. Die Explorandin sei einige Zeit in der Tagesklinik in Behandlung gewesen.

Seit dem Austritt aus der Tagesklinik im April 2015 habe sie zwei Termine bei

einer Psychiaterin wahrgenommen. Sie sei unsicher, wie es nun dort weiterlaufe.

Ansonsten stehe sie bei Bedarf bei der Hausärztin Dr. med. I.___ in Behandlung.

Eine konsequente Anschlussbehandlung werde seither nicht durchgeführt, was

jedoch dringend umgesetzt werden sollte (IV-Nr. 39, S. 12, 18). Diese

Ausführungen des Gutachters sind zutreffend. Das Fehlen einer konsequenten

Anschlussbehandlung nach dem teilstationären Aufenthalt spricht tendenziell

gegen einen hohen Schweregrad. In der Zwischenzeit wurde Ende 2015 eine

psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, welche wöchentliche Gespräche,

eine medikamentöse Behandlung und Akupunktur umfasst (vgl. IV-Nr. 72, S. 4). Der

Therapiebericht vom 27. Juli 2016 (IV-Nr. 72) verweist aber in erster Linie auf

die Schmerzsymptomatik und damit verbundene Einschränkungen. Eine Verbesserung der

auch in einer angepassten Tätigkeit auf bloss 30 % bezifferten

Arbeitsfähigkeit wird nicht erwartet. Von einer konsequenten, zielgerichteten

Behandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin hat verschiedene

durch die Beschwerdegegnerin finanzierte Arbeitsversuche absolviert. Dabei

konnte das Pensum nicht dauerhaft über zweieinhalb Stunden gesteigert werden.

Regelmässig wirkten sich invaliditätsfremde Gründe, wie insbesondere die

private Situation (finanzielle Probleme, Konflikt mit Ex-Frau und Töchtern des

Ehemanns), negativ aus (vgl. IV-Nr. 28, S. 2; 48, S. 2). Seit 1. Mai 2016 ist

sie mit einem Pensum von bis zu 25 % als Hauswartin bei der

Motorfahrzeugkontrolle in [...] angestellt (vgl. IV-Nr. 73). Es kann somit

festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, im Rahmen der

durch sie erlebten – insbesondere schmerzbedingten – Grenzen einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters ist

allerdings nicht nachvollziehbar, warum das Pensum nicht über ein derart

niedriges Niveau gesteigert werden konnte, und er weist auf den Einfluss

invaliditätsfremder Faktoren hin.

7.3.3

Beim Indikator Komorbidität (BGE

141.

V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung – resp. der hier diagnostizierten

depressiven Störung, gegenwärtig leichtes bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10

F32.0) – zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE

143.

V 418 E. 8.1 S. 429 f.). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___ zieht

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Betracht, beschränkt sich aber

letztlich auf die Kodierung einer akzentuierten Persönlichkeit mit emotional

instabilen und überangepassten Zügen (ICD-10 Z73.1). Eine solche Z-Codierung

weist keinen selbständigen Krankheitswert auf, kann sich aber bei der

Bewältigung anderweitiger Beeinträchtigungen erschwerend auswirken. Die

körperliche Problematik vermag, wie aus dem rheumatologischen Teilgutachten von

Dr. med. F.___ hervorgeht, einen Teil der geklagten Beschwerden zu

erklären. Auf diesen Umstand weist auch der psychiatrische Teilgutachter Dr.

med. E.___ hin (IV-Nr. 39, S. 17 f.). Zusammenfassend sind unter dem Aspekt der

Komorbidität die somatischen Befunde zu berücksichtigen, die einen Teil der

Symptomatik erklären. Gleichzeitig erschwert der Umgang mit diesen Beschwerden

auch das Bewältigen der psychischen Störung.

7.3.4

Mit Bezug auf den Komplex der

Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen

Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen

Ich-Funktionen». Hinweise auf «Ich-Störungen», so Dr. med. K.___ am 27. Juli 2016,

lägen keine vor (IV-Nr. 72, S. 4). Gegeben sind jedoch akzentuierte

Persönlichkeitszüge (emotional instabil; überangepasst).

7.3.5

Der soziale Kontext (BGE 141 V

281.

E. 4.3.3 S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse

Ressourcen auf, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Bis auf das

fehlende Verständnis für die gesundheitliche Situation habe die

Beschwerdeführerin – wie dies dem Austrittsbericht der Q.___ vom 30. April 2015

entnommen werden kann – die Ehe als gut beschrieben; diese werde jedoch vom

Streit um Alimente für die jüngste Tochter überschattet (IV-Nr. 36, S. 4).

Dadurch gebe es in der Beziehung Schwierigkeiten (IV-Nr. 39, S. 15), was indes

nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen ist. So hat der Ehemann die

Beschwerdeführerin auch zur gutachterlichen Untersuchung vom 13. Juli 2015

gefahren, weil sie unsicher gewesen sei, die Praxis zu finden (IV-Nr. 39

S. 15). Im Weiteren lässt sich den subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin im Gutachten entnehmen, dass sie zwischenmenschlich keine

Probleme habe. Zwar hat sie angegeben, seit zweieinhalb Jahren keine

Freundinnen mehr zu haben. Doch diskutiere sie mit den Arbeitskolleginnen und

Arbeitskollegen vor Arbeitsbeginn. Weiter hat die Beschwerdeführerin einen Hund

und geht mit diesem regelmässig spazieren (IV-Nr. 39, S. 13).

7.3.6

Im Rahmen der Konsistenzprüfung

(BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

in einer geregelten Beziehung lebt. Sie hat ihren Aussagen zufolge eine

Tagesstruktur, wozu neben der ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hauswartin auch

das Erledigen der Haushaltarbeiten gehöre (IV-Nr. 39, S. 13). Weiter

kümmert sie sich um ihren Hund und führt diesen regelmässig aus.

7.3.7

Zusammenfassend lassen sich den

Akten und namentlich dem bidisziplinären Gutachten eine ganze Reihe von

Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden Indikatoren zu

beurteilen: Eine psychotherapeutische Behandlung wurde seit Oktober 2014

durchgeführt, dies allerdings mit wechselnder, zeitweise stark reduzierter

Intensität. Eingliederungsversuche sind mehrfach dokumentiert, bewegten sich

aber durchwegs auf einem sehr geringen Pensum, ohne dass sich aus einer rein

medizinischen Sicht erklären liesse, warum eine Steigerung nicht möglich war.

Stattdessen enthalten die Akten Hinweise auf psychosoziale Umstände, die sich

ungünstig auswirkten. Es besteht eine somatische Komorbidität, die einen Teil

der Symptomatik zu erklären vermag. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge

erschweren den Umgang mit dem Beschwerdebild. Das soziale Umfeld mit der

intakten Ehe ist geeignet, sich tendenziell positiv auszuwirken. Die

Alltagsaktivitäten mit Haushaltsarbeiten und regelmässigen Spaziergängen mit

dem Hund bewegen sich im Normbereich. In der Gesamtbetrachtung erscheint es als

plausibel, dass die psychische Symptomatik, namentlich die depressive Störung,

die durch die somatischen Befunde bewirkten Einschränkungen negativ beeinflusst

und zu einer Reduktion des Leistungsvermögens im gutachterlich bezifferten

Ausmass von 30 % in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit

führt. Auf das bidisziplinäre Gutachten und die darin enthaltene Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit kann somit auch unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 409

modifizierten Rechtsprechung abgestellt werden.

8.

Der Invaliditätsgrad ist

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. II. 3 hiervor).

8.1

Bei der Bemessung des

Valideneinkommens ist vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen, wenn davon

ausgegangen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall

weiterhin dieselbe Tätigkeit ausüben würde. So verhält es sich nicht, denn die

Beschwerdeführerin hatte ihr Pensum schon lange vor der IV-Anmeldung reduziert.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht statistische Werte herangezogen.

Praxisgemäss ist auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) abzustellen. Massgebend ist die Tabelle A1_tirage_skill_level der LSE

2014.

Danach belief sich der Zentralwert des Lohns (Total) von Frauen im Kompetenzniveau

1.

auf CHF 4'300.00 pro Monat (Bruttolohn, berechnet auf 12 Monate).

8.2

Das Invalideneinkommen ist, da

die Beschwerdeführerin das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen nur teilweise

ausschöpft, ebenfalls auf statistischer Grundlage zu ermitteln. Massgebend ist

auch hier der bereits erwähnte Tabellenwert von CHF 4'300.00. In dieser

Konstellation erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich: Der

Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier: 30 %)

unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.

2.

).

8.3

Dier Invaliditätsgrad hängt

somit davon ab, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen ist und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfällt.

Beim Einkommensvergleich unter

Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten

Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob

und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE

135.

V 297 E. 5.2 S. 301).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vorgenommen; dem ist insofern beizupflichten, als weder das Lebensalter der

Beschwerdeführerin noch ihr Aufenthaltsstatus oder das Pensum – es ist von

einem vollen Pensum bei reduzierter Leistung auszugehen – eine über die

Leistungsminderung hinausgehende Verdiensteinbusse erwarten lassen. Vor diesem

Hintergrund kann offenbleiben, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch

in einer adaptierten Tätigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt ist, einen

Abzug rechtfertigt. Ein solcher wäre auf höchstens 10 % zu bemessen. Der

resultierende Invaliditätsgrad von 30 % (ohne Abzug) oder 37 % (mit

einem Abzug von 10 %) begründet keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde ist

im Rentenpunkt unbegründet.

9.

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid auch den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen

verneint. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Beschwerdeführerin durch

die berufliche Eingliederung der IV unterstützt und begleitet worden sei. Vom

1.

April bis 9. November 2015 habe sie in der D.___ an einem Belastbarkeits-

und anschliessend Aufbautraining teilnehmen können. Am 10. November 2015 habe

die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch im Restaurant H.___ begonnen, der

1.

Dezember 2015 habe abgebrochen werden müssen. Ein erneuter Arbeitsversuch

bei der J.___ ab 1. März 2016 habe am 10. März 2016 abgebrochen werden müssen.

Per 1. Mai 2016 habe sie selbständig eine Anstellung von zirka 25 % als

Hauswartin gefunden. Während den beruflichen Massnahmen habe die

Beschwerdeführerin ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen. Nach einem

angemessenen Unterstützungszeitraum werde nun die berufliche Eingliederung

abgeschlossen (IV-Nr. 78, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, welches im Übrigen unbestritten

geblieben ist. Da die Beschwerdeführerin auch während des Beschwerdeverfahrens der

Meinung gewesen ist, sie könne kein Pensum von mehr als zweieinhalb Stunden pro

Tag ausüben, hat es ihr an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit für die

Verwertung des gutachterlich festgestellten Leistungsvermögens gefehlt.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger