VSBES.2016.311
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
28. März 2018Deutsch48 min
Source so.ch
Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 2. November
2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 14. Oktober 2014 meldete sich
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1969, [...], bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
(berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 9). Gleichentags
fand ein Früherfassungs-/ Intake-Gespräch statt, an dem nebst der
Beschwerdeführerin ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. B.___,
Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, teilnahmen
(IV-Nr. 7).
1.2 Der Oberarzt der Psychiatrischen
Dienste, [...], Dr. med. C.___, erstattete der Beschwerdegegnerin am 10.
November 2014 den gewünschten Bericht (IV-Nr. 16).
1.3 Am 24. Februar 2015 hielt der
RAD-Arzt fest, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten
ausserhäuslichen Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer Verweistätigkeit
nicht beurteilen könne. Diese Beurteilung müssten die Gutachter übernehmen
(IV-Nr. 19, S. 4).
1.4 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2015 mit, dass sie eine umfassende
medizinische Untersuchung als notwendig erachte und hierfür zwei Gutachter
vorschlage (IV-Nr. 20).
1.5 Mit Verfügung vom 27. März 2015
eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass sie die Kosten
für ein Belastbarkeitstraining vom 1. April bis 5. Juli 2015 übernehme, das in
der D.___ in [...] durchgeführt werde (IV-Nr. 24). Am 1. Juli 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass dieses
Belastbarkeitstraining verlängert werde, und zwar bis 4. Oktober 2015
(IV-Nr. 31).
1.6 Am 20. August 2015 erstellten
Dr. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], und Dr. med. F.___, Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, [...], das durch die Beschwerdegegnerin
veranlasste bidisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 39).
1.7 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 23. September 2015 mit, die Kosten für ein
Aufbautraining vom 5. Oktober 2015 bis 10. Januar 2016 in der D.___ zu
übernehmen (IV-Nr. 44).
1.8 In ihrem Bericht vom 8. Oktober
2015 hielt Dr. med. G.___, RAD, fest, dass der medizinische Sachverhalt durch
das vorliegende Gutachten und die RAD-Präzisierungen ausreichend geklärt sei
(IV-Nr. 47, S. 3).
1.9 Am 5. November 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie Anspruch auf einen
Arbeitsversuch habe, der im Restaurant H.___ in [...] stattfinde (IV-Nr. 54).
2.
2.1 Im Vorbescheid vom 6. Mai 2015
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das
Leistungsbegehren bezüglich einer Invalidenrente abzuweisen, wogegen innert 30 Tagen
Einwand erhoben werden könne (IV-Nr. 55).
2.2 Am 24. November 2015 nahm die
Beschwerdeführerin zum Vorbescheid Stellung (IV-Nr. 57).
2.3 Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere
Medizin FMH, [...], gab am 30. Dezember 2015 den durch die Beschwerdegegnerin
verlangten Verlaufsbericht ab (IV-Nr. 62).
2.4 Am 1. März 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Arbeitsversuch in der J.___
in [...] stattfinden werde (IV-Nr. 67); diesen habe sie per 10. März 2016
(letzter Arbeitstag) abgebrochen (IV-Nr. 69).
2.5 Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und L.___, Psychologin MSc, [...], verfassten
am 27. Juli 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht
(IV-Nr. 72).
2.6 Am 13. September 2016 gab die
Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin ihren Abschlussbericht ab (IV-Nr.
74).
2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___
stellte am 15. September 2016 fest, dass die im August 2015 gemachten Aussagen
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie einer
angepassten Tätigkeit weiterhin Gültigkeit hätten (IV-Nr. 76, S. 3).
2.8 Am 2. November 2016 verfasste
die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ eine Aktennotiz zum neu eingereichten MRI-Befund
vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 79).
3. Mit Verfügung vom 2. November
2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid in Aussicht
gestellten Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin
vom 24. November 2015 Stellung (IV-Nr. 78).
4. Am 15. November 2016 reichte
Dr. med. K.___ im Namen der Beschwerdeführerin «Rekurs» ein mit der Bitte, die
aktuellen MRI- und EMG-Befunde nochmals sorgfältig zu lesen; darin würde
eindeutig eine Verschlechterung dokumentiert. Der Patientin sei es nicht
möglich, unter diesen Umständen zu arbeiten (Aktenseite [A.S.] 5 f.).
5. Am 2. Dezember 2016 erhebt die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2016, weil
sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei. Begründung und Beweise würden
vorliegen (A.S. 9).
6. Dr. med. K.___ und sein
Praxispartner teilen am 15. Dezember 2016 mit, dass ihr Brief vom 15. November
2016 nicht als Beschwerde gedacht gewesen sei, sondern lediglich als
medizinischer Bericht (A.S. 12).
7. Am 31. Januar 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Dabei verweist sie
auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung,
was die Abgabe einer Beschwerdeantwort entbehrlich mache (A.S. 22).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde (vom 2. Dezember
2016) ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen.
Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis). Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 2.
November 2016. Sie definiert den rechtsrelevanten Zeitpunkt.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 2. November 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs
im Rahmen der Anmeldung im Oktober 2014 die ab 1. Januar 2014 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine
Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art.
28.
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung
oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
4.
4.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
4.2
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.3
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1
Dr. med. M.___, FMH Radiologie, N.___,
[...], kam am 21. November 2011 nach durchgeführter MRT der LWS zu folgender
Beurteilung (IV-Nr. 12, S. 2):
- Hyperlordose
der LWS bei leichter Anterolisthesis von LWK5 gegenüber SWKI (Meyerding Grad 1)
bei Spondylolyse von L5 bds. mit leichtgradiger Diskusprotrusion mit Riss des
Annulus fibrosus und foraminale Enge L5 bds. ohne neurale Kompression
- leichte
bis moderate Spondylarthropathie LWK4/5 bds. rechtsbetont mit leichter foraminaler
Enge L4 rechts ohne Nervenwurzelkompression
- kein
Nachweis einer Diskushernie oder posttraumatischen ossären Pathologie
5.2
Dr. med. O.___, Radiologie FMH, N.___,
[...], gelangte am 11. November 2013 aufgrund einer
Halswirbelsäulen-Untersuchung zur Beurteilung, dass eine erstgradige
Anterolisthesis HWK 2/3, am ehesten degenerativ bedingt, bestehe. Sonst liege
ein unauffälliger altersentsprechender Befund vor. Bei Verdacht auf eine
Diskushernie oder Nervenwurzelkompression empfehle sie, Dr. med. O.___,
gegebenenfalls eine MRT der HWS (IV-Nr. 12, S. 1).
5.3
Dr. med. P.___, Innere Medizin
und Rheumatologie FMH, [...], stellte in ihrem Bericht vom 5. April 2014 an Dr.
med. I.___ folgende Diagnosen (IV-Nr. 17, S. 10):
1.
dringender Verdacht auf Entwicklung
eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms, aktuell noch auf
die obere Körperhälfte und die linke Köperseite limitiert
2.
rezidivierende lumbosakrale Schmerzen bei
- konstitutioneller Hyperlordose der LWS,
Sakrum acutum, Übergangsanomalie mit Sakralisation von L5
- beginnenden Facettgelenksarthrosen der
unteren LWS
Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt,
führte die Ärztin einzig aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der
Reinigung tätig sein dürfe. Angaben über dessen Ausmass machte sie keine
(IV-Nr. 17, S. 10 f.).
5.4
Am 13. Oktober 2014 fand bei Dr.
med. C.___ ein Erstgespräch «Depressionssprechstunde» statt. In Beachtung der
aktuellen Beschwerden, der Vorgeschichte, der somatischen Erkrankungen, der
soziobiographischen Anamnese sowie des Befunds stellte Dr. med. C.___ folgende
– von jenen vom 10. November 2014 (IV-Nr. 16) leicht abweichende –
Diagnosen (IV-Nr. 17, S. 6 ff.):
- rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- akzentuierte Persönlichkeit mit
überangepasst dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1)
- generalisiertes weichteilrheumatisches
Schmerzsyndrom mit Hyperlordose:
Differentialdiagnose: Verdacht
auf Fibromyalgie
Differentialdiagnose: in
Korrelation mit einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
Im Rahmen seiner Beurteilung führte Dr.
med. C.___ u.a. aus, dass die Patientin ihre bisherige Arbeitstätigkeit aufgrund
der Schmerzproblematik niedergelegt habe. Zurzeit erfülle sie die Kriterien
einer mittelgradigen Depression bei noch eingeschränkt erhaltenen Alltagsfunktionen
mit verlangsamter Bewältigung ihrer Verpflichtungen und positivem Ansprechen
auf Aktivität; letzteres und auch Wärme hätten bisher zur Linderung der
Schmerzen geführt. Die Patientin zeige bezüglich Depression mehrere
Risikofaktoren wie hereditäre Vorbelastung (Vater), entsprechend begünstigende
Persönlichkeitszüge mit Überengagement und Bedürfnisrückstellung mit Verzicht
auf eigene Interessen zugunsten anderer sowie die beschriebene
Schmerzproblematik bei Verdacht auf Fibromyalgie, welche oft mit depressiven
Beschwerden einhergehe. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund fehlender
hinreichender körperlicher Korrelate zur Erklärung des Schmerzbilds bei
wiederholten Arztkonsultationen und Arbeitsdispensen auch an eine bisher nicht
weiter spezifizierte Somatisierungsstörung gedacht werden. Angaben über die
Arbeitsfähigkeit machte Dr. med. C.___ keine (IV-Nr. 17, S. 8).
5.5
Dr. med. C.___ gelangte in
seinem Bericht vom 10. November 2014 zu folgenden, sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (IV-Nr. 16):
- Verdacht auf rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.11)
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit
mit überangepasst dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1)
- generalisiertes weichteilrheumatisches
Schmerzsyndrom mit Hyperlordose:
Differentialdiagnose:
Verdacht auf Fibromyalgie
Differentialdiagnose: in
Korrelation mit Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
Eine Arbeitsdispens sei – so hielt Dr.
med. C.___ weiter fest – nicht ausgestellt worden; die Arbeitsfähigkeit sollte
in einem halbstationären Rahmen der Tagesklinik ermittelt werden. Den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin bezeichnete er als besserungsfähig. Dann folgten in
seinem Bericht eine Anamnese, Notizen über die angegebenen Beschwerden sowie
die erhobenen Befunde und Angaben über therapeutische Massnahmen/Prognose.
Anzumerken sei – so Dr. med. C.___ am Schluss seiner Ausführungen –, dass es
sich im vorliegenden Fall um zahlreiche körperliche Erkrankungen in Korrelation
und Wechselwirkung mit der Depression handle. Deshalb sei eine Ermittlung der
Arbeitsfähigkeit sehr schwierig realisierbar. Aus diesem Grunde werde ein
Tagesklinikaufenthalt zur diagnostischen Klärung und Evaluation der
Funktionsfähigkeit sowie der Ressourcen zur weiteren Bestimmung der
Arbeitsfähigkeit und raschen Besserung empfohlen (IV-Nr. 16).
5.6
Der RAD-Arzt Dr. med. B.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 fest, dass er aufgrund der
vorhandenen Akten keine abschliessende medizinische Beurteilung vornehmen könne.
Als weitere medizinische Abklärung sei ein bidisziplinäres Gutachten zu
veranlassen, das die Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie enthalten
müsse. Die Fragestellung könne die übliche sein. Im Hinblick auf eine
berufliche Eingliederung seien speziell das Zumutbarkeitsprofil von Interesse.
Er könne die Arbeitsfähigkeit in der angestammten ausserhäuslichen Tätigkeit
als Raumpflegerin nicht beurteilen. Diese Beurteilung müssten die Gutachter vornehmen.
Das Gleiche gelte für die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (IV-Nr.
19, S. 4).
5.7
Vom 14. Januar bis 10. April
2015.
befand sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung bei den Q.___
in [...]. Die Oberärztin R.___ und die Psychologin Dr. rer. medic. S.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. April 2015 (IV-Nr. 36, S. 2 ff.)
in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) sowie akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit überangepasst dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1). Andere
relevante Diagnosen seien ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit
Hyperlordose (DD: Verdacht auf Fibromyalgie, DD: in Korrelation mit einer
Somatisierungsstörung).
Die Beschwerdeführerin sei als Tochter
italienischstämmiger Gastarbeiter in die Schweiz gekommen. Nach Abschluss von
Primar- und Sekundarschule ohne Klassenwiederholungen und mit guten Schulnoten
habe sie die Handelsschule besucht und drei Jahre in der Disposition gearbeitet.
Seither habe sie diverse Tätigkeiten im Bürobereich ausgeübt. Von 1992 bis 2002
sei sie bei der Post angestellt gewesen (vorwiegend Briefversand im
Dreischichtbetrieb; in der Folge habe sie sich mit verschiedenen Tätigkeiten
beschäftigt [Büro, Tankstellenbetrieb]). Ein Versuch der Selbständigkeit in
Italien (Tierzucht mit Straussenfarm auf dem Land der Eltern) sei aufgrund der
finanziellen Situation gescheitert. Im Anschluss daran habe die
Beschwerdeführerin von 2006 bis 2010 als Inspektorin im Reinigungswesen in
einem Hotel gearbeitet. Sie habe die Stelle wegen Mobbings gekündigt und sei
seither im Stundenlohn im Reinigungswesen angestellt gewesen, zuletzt bis 3.
Oktober 2014 (Arbeitspensum 25 - 50 %). Die 1997 geschlossene Ehe sei 1999
geschieden worden. Die 2006 geschlossene Ehe werde als gut beschrieben, sei
aber überschattet vom Streit um Alimente für die jüngste Tochter (des
Ehemanns).
Bei Eintritt zeige sich eine wache,
allseits orientierte, in den kognitiven Grundfunktionen adäquate,
absprachefähige und differenzierte, sehr zierliche Patientin. Sie sei im
Kontakt freundlich zugewandt, vermittle keinen von Schmerzen geplagten
Eindruck. Subjektiv würden Konzentrationsstörungen mit
Kurzzeitgedächtnisproblemen und Verlegen von Gegenständen beklagt. Psychomotorik
und Sprache seien adäquat, das formale Denken kohärent. Es bestünden
ungerichtete Ängste im Rahmen innerer Unruhezustände, weiter passive
Todeswünsche ohne konkrete suizidale Absichten, keine Fremdgefährdung. Affektiv
liege eine depressive Grundstimmung vor. Es bestünden ein Verlust der Freude
und Interessen mit sozialem Rückzug, Insuffizienz- und Schuldgefühle (im
Hinblick auf die Störungsentwicklung mit Beendigung der Arbeit), innere Unruhe
und Gereiztheit. Schlafstörungen hätten sich unter Medikation gebessert. Weiter
lägen ein Verlust des Appetits mit Gewichtsverlust, wenig Libido und
hypochondrische Beschwerden vor. Im Mittelpunkt der therapeutischen
Einzelgespräche seien äusserst hohe Leistungsanforderungen der Patientin und
inadäquate Bewältigungsstrategien gestanden, die zu permanenten körperlichen
Verspannungen und Schmerzen geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich
therapiemotiviert und umstellungsbereit gezeigt. Sie habe begonnen zu lernen,
ihre Bedürfnisse zu artikulieren und Hilfe anzunehmen. Diese Schritte sollten
weiterhin therapeutisch vertieft werden. In der Ergotherapie habe die
Beschwerdeführerin mit der Zeit den inneren Druck reduzieren und durch Pausen
sowie abwechslungsreiche Tätigkeiten auch die Schmerzen in ihrer Intensität
beeinflussen können. Sie sei in der Lage gewesen, durch die Teilnahme an der
kognitiven Therapie ihre Konzentration und Aufmerksamkeit zu verbessern. Die
Beschwerdeführerin sei in stabilisiertem Zustand entlassen worden. Sie werde
eine ambulante Psychotherapie bei lic. phil. T.___ aufnehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit
machten die Ärztin und die Psychologin der Psychiatrischen Dienste nicht
(IV-Nr. 36, S. 2 ff.).
5.8
Gestützt auf die Unterlagen
sowie die rheumatologische und die psychiatrische Untersuchung stellten Dr.
med. E.___ und Dr. med. F.___ in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 20. August
2015.
folgende Diagnosen (IV-Nr. 39, S. 19):
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
depressive Störung; leichtes bis mittelgradiges
Ausmass (ICD-10 F32.0)
2.
akzentuierte Persönlichkeit mit emotional
instabilen und überangepassten Zügen (ICD-10 Z73.1)
DD:
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
3.
chronisches Iumbovertebrales bis
rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerz-syndrom (ICD-10 M54.5)
- Osteochondrose mit Spondylolisthesis
Grad I nach Meyerding, leicht progredient bei Spondylolyse L5 sowie anzunehmender
Übergangsanomalie mit Teilsakralisation von L5 und Spina bifida occulta L5,
beginnende bis mässige Spondylarthrosen betont L4/L5 und L5/S1
- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit
lumbaler Hyperlordose und Sacrum arcuatum
- aktuell keine Hinweise auf lumboradikuläre
Reizsymptomatik
ohne
Auswirkung auf die. Arbeitsfähigkeit
1.
multilokuläres, rechtsbetontes
Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie mit unspezifischen Arthralgien sowie
unspezifischem, vorwiegend tendomyotischem cervicovertebralem Schmerzsyndrom
-
Chronifizierungsproblematik
mit Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung
2.
grenzwertige Hyperlipidämie
Der anschliessenden Konsensbeurteilung
lässt sich entnehmen, dass sich die Explorandin im Oktober 2014 bei der IV gemeldet
und Rückenbeschwerden angegeben habe. Nach Einholen der Arztberichte habe sich
eine kombinierte körperliche und psychische Problematik gezeigt, weswegen das
aktuelle Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Aus somatischer Sicht könnten
die Rückenbeschwerden teilweise nachvollzogen werden, wobei sich auch Hinweise auf
eine multilokuläre Problematik mit Anzeichen einer Chronifizierung finden liessen.
Es lasse sich dadurch eine Einschränkung für körperlich belastende Tätigkeiten
begründen, während eine adaptierte Tätigkeit in vollem Umfang möglich sein
sollte. Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich in den letzten Jahren neben
Hinweisen auf eine Persönlichkeitsproblematik mit depressiver Symptomatik auch
psychosozial belastende Faktoren, die den Zustand beeinflussten. Eine
konsequente psychiatrische Behandlung finde aktuell allerdings nicht statt,
obwohl die Explorandin einige Zeit in der Tagesklinik behandelt worden sei.
Eine adaptierte Tätigkeit sollte die Explorandin zumindest mit einer
Leistungseinschränkung durchführen können. Zur Arbeitsfähigkeit führten die
Gutachter aus, dass der Explorandin aufgrund der körperlichen Problematik keine
schweren, körperlich belastenden Tätigkeiten möglich seien. In der Tätigkeit
aIs Raumpflegerin bestehe eine Einschränkung von 30 %, während für eine körperlich
leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Haushalttätigkeit
könne aufgrund der körperlichen Situation eine 10%ige Einschränkung begründet
werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der ExpIorandin eine körperlich
adaptierte Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Übernahme von Verantwortung mit 30 %
Leistungseinschränkung möglich. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass eine
körperlich adaptierte Tätigkeit mit einer Einschränkung von 30 % möglich sei.
Im Haushalt könne höchstens eine 10%ige Einschränkung begründet werden. Diese Einschränkungen
bestünden mit grosser Wahrscheinlichkeit seit Ende 2011. Am Schluss hielten die
Gutachter fest, dass die Prognose etwas unklar sei. Es zeigten sich Hinweise
auf eine Chronifizierung. Zudem wirke sich die psychosoziale Situation
ungünstig auf den Gesamtzustand aus, die besser geregelt werden sollte. Die
Explorandin verhalte sich zudem eher zurückhaltend und passiv (IV-Nr. 39, S. 19
f.).
5.9
Als Fazit hielt die RAD-Ärztin
Dr. med. G.___ am 8. Oktober 2015 fest, dass aus somatischen Gründen für die
Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch eine dem vorliegenden somatischen
Leistungsprofil entsprechend angepasste Tätigkeit seit Ende 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit
von 100 % auf Dauer auszugehen sei. In psychiatrischer Hinsicht sei seit
Oktober 2014 für jede angepasste Tätigkeit von einer dauerhaften
Leistungseinschränkung von 30 % auszugehen. Somit ergebe sich für eine dem
somatischen und psychiatrischen Leistungsprofil angepasste Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % seit Oktober 2014. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht zu veranlassen, da der medizinische Sachverhalt durch
das vorliegende Gutachten und die RAD- Präzisierungen hinreichend geklärt sei
(IV-Nr. 47, S. 3).
5.10
Dr. med. I.___ bezeichnete in
ihrem Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2015 den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin als stationär. Sie wies auf die teilstationäre Behandlung in
der Tagesklinik der Q.___ (Bericht vom 10. April 2015, vgl. E. II. 5.7 hiervor)
hin «mit leichter Besserung». Bei den therapeutischen Massnahmen führte die
Ärztin «Einzelpsychotherapie bei einer niedergelassenen Psychologin,
intermittierend physiotherapeutische Behandlung (…)» an. Die letzte ärztliche
Kontrolle habe am 18. Dezember 2015 stattgefunden (IV-Nr. 62).
5.11
Dr. med. K.___ und Psychologin L.___
stellten in ihrem Bericht vom 27. Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 72):
- rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (lCD-10 F33.11)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1)
DD: kombinierte
Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit überangepasst dependenten,
zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Anteilen
- generalisiertes weichteilrheumatisches
Schmerzsyndrom mit Hyperlordose
DD: V.a. Fibromyalgie
DD: in Korrelation mit
einer Somatisierungsstörung (diagnostiziert von den Q.___ in [...] im April
2015)
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit blieben spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10 F40.2) mit
Panikattacken (Dunkelangst sowie Angst vor Spitälern [seit Kindheit], Angst vor
Schmerzen, Angst vor dem Tod, Angst, etwas Schlimmes mitansehen zu müssen). Die
Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 23. Dezember 2015 bei ihnen in
Behandlung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie zu
70.
% arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Hierauf führten
die beiden Berichterstatter die Anamnese, die angegebenen Beschwerden sowie
erhobenen Befunde an und beantworteten die gestellten Fragen wie folgt: Die
Patientin sei durch ihre körperlichen Schmerzen (Rückenschmerzen und
Fibromyalgie) massiv eingeschränkt. Ebenso sei sie aufgrund ihrer psychischen
Leiden beeinträchtigt, was eine geringe Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit und
Überforderung zur Folge habe und die depressive Symptomatik somit verstärke. Die
bisherige Tätigkeit sei ihr zu maximal zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag
zuzumuten. Die Patientin leide unter starken körperlichen Schmerzen, die auch
massive psychische Folgen hätten und die Symptomatik verstärkten. Die
Arbeitszeit von maximal zweieinhalb Stunden pro Tag dürfe nicht überschritten
werden. Aufgrund ihrer Schmerzen müsse jederzeit mit mindestens einer leichten
Einschränkung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden. Zur Frage der
Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten hielten die Berichterstatter fest, die
Patientin möchte unbedingt arbeiten; ihre Schmerzen liessen dies jedoch nur
eingeschränkt zu. Körperliche Tätigkeiten seien für die Patientin kaum zu
bewältigen. Auch bei kognitiver Anstrengung und Leistungserwartungen sei sie
schnell überfordert, was zu Panikattacken und depressiven Einbrüchen führe. Bei
diesen Tätigkeiten, die sich die Patientin frei einteilen könne, dürfte es sich
um keine körperlich sowie kognitiv zu anspruchsvolle Arbeit handeln bzw. um
solche ohne Druck und Leistungserwartungen. Sie könne voraussichtlich mittel-
bis langfristig maximal 20 - 30 % arbeiten (IV-Nr. 72).
5.12
Als erneutes Fazit hielt die
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ am 15. September 2016 fest, durch die beiden, seit
der letzten RAD-Stellungnahme resp. dem Vorbescheid von November 2015 neu
vorliegenden medizinischen Berichte sei keine massgebende Änderung des
medizinischen Sachverhalts ausgewiesen. Die im August 2015 gemachten Aussagen
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer
angepassten Tätigkeit hätten weiterhin Gültigkeit. Anschliessend wiederholte die
RAD-Ärztin die Angaben im bidisziplinären Gutachten zum Leistungsprofil. Weiter
führte sie aus, dass dieses Leistungsprofil im Rahmen der stattgehabten
beruflichen Eingliederung keine Anwendung gefunden zu haben scheine. Die bisher
angedachten auf dem ersten Arbeitsmarkt gefundenen Arbeitsmöglichkeiten hätten
dem Leistungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nicht entsprochen. Auch habe
die Beschwerdeführerin bisher ausschliesslich selbstständig versucht, eine
Arbeit zu finden. Sie dürfte aber damit, was aus dem Gutachten hervorgehe,
überfordert sein. Auch in den Protokollnotizen werde dies beschrieben: Durch
dieses Aktiv-Sein-Müssen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, habe sie
enormen innerlichen Druck, was z.B. auch zu Magen-/Darmproblemen führe. Nun habe
die Versicherte eine Tätigkeit aufgenommen, die dem Leistungsprofil für eine
angepasste Tätigkeit wiederum nicht entspreche. Es sei aufgrund des Dossiers
nicht klar, welche körperlichen Anforderungen diese neue Tätigkeit genau
beinhalte. Das Tätigkeitsprofil dürfte aber nahe an das Profil im
Reinigungsbereich herankommen. Somit handle es sich hier eher um eine neue
Tätigkeit, die der ehemaligen, angestammten Tätigkeit entspreche. Insofern
stimme das neue Leistungspensum von 25 % mit dem Gutachten überein. Bei Fortsetzung
dieser eigentlich «unangepassten» Tätigkeit sei aber eine Zunahme an
Invalidität zu erwarten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die
aktuelle, leidensinadäquate Tätigkeit nicht längerfristig werde durchhalten können.
Hier wäre eine Hilfe bei der Jobsuche einer dem Leistungsprofil adäquaten
Arbeitsstelle mit Unterstützung der IV aus medizinischer Sicht wünschenswert; dies
sei jedoch nicht Sache der Medizin. Die durch die Beschwerdegegnerin gestellten
Fragen beantwortete Dr. med. G.___ wie folgt: Weitere medizinische Abklärungen seien
nicht angezeigt. An der RAD-Beurteilung vom 8. Oktober 2015 werde festgehalten.
So sei durch die beiden, seit der letzten RAD-Stellungnahme resp. seit dem
Vorbescheid von November 2015 neu vorliegenden medizinischen Berichte keine
massgebende Änderung des medizinischen Sachverhalts ausgewiesen. Die im August 2015
gemachten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit
hätten weiterhin Gültigkeit (IV-Nr. 76, S. 2 f.).
5.13
Am 18. Oktober 2016 führte Dr.
med. U.___, FMH Radiologie/diagnostische Neuroradiologie, N.___, [...], auf
Zuweisung von Dr. med. K.___ bei der Beschwerdeführerin eine MRT der LWS und
des ISG durch (IV-Nr. 77, S. 2 f.).
5.14
In ihrer Aktennotiz vom 2.
November 2016 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ fest, dass die Bewertung der
neu eingebrachten MRI-Befunde der Lendenwirbelsäule von Oktober 2016 im
Vergleich zu jener aus dem Jahr 2011 keine das Leistungsprofil verändernde
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe (IV-Nr.
79).
5.15
Am 11. November 2016 berichtete V.___,
Fachärztin für Neurologie, W.___, [...], dem behandelnden Psychologen X.___, Y.___,
[...], über die Untersuchung der Beschwerdeführerin in der ambulanten
Sprechstunde. Sie diagnostizierte eine isthmische Spondylodese L5/S1 mit
leichter Radikulopathie L5 und S1 links. Im Weiteren berichtete sie, dass bei
der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren Lumboischialgien bei isthmischer
Spondylolisthese L5 gegen S1 bestünden. Dadurch komme es zu einer leichten
Radikulopathie S1 beidseits und milder auch L5 links, wobei die neurogene
Problematik nicht im Vordergrund stehe. Wahrscheinlich sei die
Beschwerdeführerin vorwiegend durch die Instabilität eingeschränkt (IV-Nr. 80,
S. 13 f.).
5.16
Im Bericht vom 15. November 2016 an
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, [...], diagnostizierte Dr. med. AA.___,
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin,
[...], bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Lumbalsyndrom bei
Spondylolisthesis vera L5/S1 und eine Bandscheibenprotrusion L4/5. Weiter
führte Dr. med. AA.___ aus, er habe mit der Beschwerdeführerin ein längeres
Gespräch wegen der Invalidenversicherung und der Erwerbsunfähigkeit von
30.
% geführt. Seitens des Achsenskeletts könne hier keine Erhöhung
beantragt werden. Rein orthopädisch handle es sich um eine ausgeprägte und
zunehmende Störung der Statik im sagittalen Profil. Er halte daher die
Vorstellung in einem Wirbelsäulenzentrum mit Therapie der gegenwärtigen
Problematik mittels röntgengesteuerten Infiltrationen, aber auch die Darlegung
der Zukunftsperspektiven für sehr sinnvoll (IV-Nr. 80 S. 15 f.).
6.
In ihrer Beschwerde hat die
Beschwerdeführerin keine konkreten Rügen vorgebracht, sondern auf bereits
vorliegende «Begründungen und Beweise» verwiesen (A.S. 9). Damit bezieht
sie sich auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___
vom 15. November 2016. Dr. med. K.___ bringt vor, durch die aktuellen
bildgebenden Befunde (MRI vom 18. Oktober 2016; EMG-Untersuchung vom 7.
November 2016) sei eindeutig eine Verschlechterung dokumentiert. Aus
psychiatrischer Sicht seien diese somatischen Beschwerden für die
Beschwerdeführerin extrem belastend, da sie sehr motiviert sei und auch
unbedingt arbeiten möchte, aber ihre Arbeit unter diesen Umständen und mit
diesen Beschwerden nicht ausführen könne; dies habe zu sehr starken
Selbstzweifeln und einer Sinn- und Perspektivlosigkeit geführt und die
Beschwerdeführerin schliesslich in eine noch weiter exazerbierende Depression
mit vagen Todeswünschen abgedrängt. Er, der behandelnde Psychiater, sei der
Meinung, dass es für die Beschwerdeführerin, trotz ihrer starken Motivation,
unter diesen Umständen unmöglich sein werde zu arbeiten, ihrer jetzigen Arbeit
nachzugehen und/oder eine adäquate Arbeit zu finden (A.S. 5 f.).
7.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ (IV-Nr. 39). Es ist daher zunächst zu prüfen,
ob das Gutachten als beweiswertig gelten kann.
7.1
Zu behandeln ist zunächst das rheumatologische
Teilgutachten.
7.1.1
Der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. F.___ gibt zunächst die wichtigsten Vorakten und die
Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchung vom 13. Juli 2015
wieder. Es folgen der internistische und rheumatologische Status, der
neurologische Status und die Ergebnisse der aktuellen Laboruntersuchungen sowie
der früheren und aktuellen radiologischen Untersuchungen. In seiner
rheumatologischen Beurteilung führt der Gutachter aus, bei der
Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren eine chronische lumbovertebrale
Rückenschmerzproblematik mit Akzentuierung erstmals im Jahr 2001 sowie erneuter
Exazerbation in den Jahren 2011 und 2014. Neben den vorwiegend lumbovertebralen
bis lumbosacralen Schmerzen seien zunehmende weichteilrheumatische Beschwerden
im Sinne eines rechtsbetonten multilokulären Schmerzsyndroms aufgetreten, das
im Rahmen einer rheumatologischen Abklärung durch Dr. med. P.___ im April 2014
auch im Sinne eines generalisierten weichteilrheumatischen Syndroms mit Zeichen
einer Fibromyalgie bezeichnet worden sei. Bei fehlenden Hinweisen auf eine
relevante degenerative oder entzündliche rheumatologische Grundkrankheit sei
empfohlen worden, eine körperliche Aktivität aufrechtzuerhalten und
Schmerzcopingstrategien umzusetzen, wobei die Ausübung der Tätigkeit in der
Reinigung als weiterhin möglich bezeichnet worden sei (vgl. IV-Nr. 17, S. 10
f.). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung könnten die bereits von Dr. med. P.___
im April 2014 festgehaltenen Diagnosen wie auch die damals beschriebenen
Befunde überwiegend in gleicher Art und Weise bestätigt werden. Im Vordergrund
stehe ein auch die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes, chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom aufgrund vermehrter Ausstrahlungen in das
Gesäss, auch mit möglicher lumbospondylogener Komponente rechts bei jedoch
derzeit fehlenden Hinweisen auf eine lumboradikuläre Schmerz- oder
Reizsymptomatik sowie sensomotorische Ausfälle. Neben der seit Jahren
bestehenden chronischen lumbovertebralen bis lumbosacralen Schmerzproblematik,
die vorwiegend unter körperlicher Belastung symptomatisch sei, bestünden
multilokuläre Schmerzen mit Betonung auch der rechten Körperhälfte im Sinne von
weichteilrheumatischen Beschwerden mit Erfüllung der Kriterien für das
Vorliegen einer Fibromyalgie, dies insbesondere unter Berücksichtigung
sämtlicher positiver Tenderpoints. Dabei zeichneten sich einerseits über die
Jahre auch bereits Hinweise auf eine vorliegende Chronifizierung mit
wahrscheinlich auch bestehender Schmerzfehlverarbeitung ab. Andererseits habe
die Beschwerdeführerin auch in den letzten Jahren gelernt, mit diesen
Beschwerden umzugehen. Sie bemühe sich zunehmend auch aktiv, sich vermehrt
körperlich zu belasten, was insgesamt auch hinsichtlich einer fortschreitenden
muskulären Dekonditionierung als günstig bezeichnet werden könne. Die von der
Beschwerdeführerin ebenfalls vermehrt seit Jahren beschriebenen
Schulter-/Nackengürtelbeschweren seien ausschliesslich tendomyotischer Natur,
was auch durch multiple Tender- und Triggerpunkte im
Schulter-/Nackengürtelbereich erklärt werden könne und wodurch keine Funktionseinschränkung
zu erklären sei.
Während das multilokuläre Schmerzsyndrom
im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms möglicherweise auch im Zusammenhang
mit der psychischen Problematik gesehen werden müsse und dadurch keine
eigentliche Beeinträchtigung im Sinne einer objektivierbaren Behinderung
erklärt werden könne, finde sich im Rahmen des chronischen lumbovertebralen bis
rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine Diagnose von
Krankheitswert, die sich auch bezüglich Arbeitsfähigkeit vor allem bei der
Tätigkeit als Raumpflegerin teilweise einschränkend auswirke. Schwere wie auch
repetitiv mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten,
die ausschliesslich stehend oder auch verbunden mit permanentem Bücken zu
verrichten seien, seien der Beschwerdeführerin langfristig nicht mehr zuzumuten.
In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin seien vor allem Tätigkeiten,
die mit vermehrter Hebelarmfunktion oder mit vermehrtem Bücken verbunden seien,
als ungünstig zu bezeichnen. Folglich resultiere unter Berücksichtigung auch
leichterer, nicht wirbelsäulenbelastender Reinigungsarbeiten eine maximale
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Der Beschwerdeführerin wäre die
angestammte Tätigkeit weiterhin zu 70 % möglich. Bezüglich sämtlicher körperlich
leichten und insbesondere die lumbale Wirbelsäule belastenden Tätigkeiten,
durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch
gehend, könne keine eigentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein
rheumatologischer Sicht ausgewiesen werden. Die Einschränkung von 30 %
könne ab Ende 2011 angenommen werden, was dem Zeitpunkt der diagnostischen
Abklärungen mittels MRI der LWS sowie auch subjektiver Angabe einer deutlichen
Akzentuierung der Beschwerden entspreche (IV-Nr. 39, S. 10 ff.).
7.1.2
Die Ausführungen von Dr. med. F.___
basieren auf den vollständigen Vorakten (einschliesslich der am 13. August 2015
nachgelieferten Unterlagen, vgl. IV-Nr. 38) und einer persönlichen Untersuchung,
die am 13. Juli 2015 stattfand. Auf dieser Basis gelangt Dr. med. F.___ zu
schlüssigen Ergebnissen, die in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und
begründet werden. Der Gutachter nimmt zu den Angaben der Beschwerdeführerin
Stellung und setzt sich damit auseinander. Das rheumatologische Teilgutachten
wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (E. II. 4.1 hiervor) gerecht. Zu den Ergebnissen der früheren
bildgebenden und klinischen Untersuchungen äussert sich das Gutachten
ebenfalls. Wie der Gutachter darlegt, lassen sich seine Ergebnisse weitgehend
mit der Einschätzung der behandelnden Rheumatologin Dr. med. P.___ (vgl. E. II.
5.3
hiervor) vereinbaren. Auch zu den übrigen Akten, die bei Erstattung des
Gutachtens vorgelegen sind, bestehen keine erheblichen Widersprüche. Das
rheumatologische Teilgutachten bildet demnach eine taugliche Grundlage für die
Beurteilung der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung
präsentiert hat.
7.1.3
Der behandelnde Psychiater Dr.
med. K.___ macht in seinem Schreiben an das Versicherungsgericht vom 15.
November 2016 (A.S. 5 f.) geltend, aus neuen bildgebenden Untersuchungen (MRI
vom 18. Oktober 2016; EMG vom 11. November 2016) ergebe sich eine
Verschlechterung der organisch nachweisbaren Befunde. Der Bericht des
Röntgeninstituts AB.___ über die MRT der LWS und ISG vom 18. Oktober 2016 (E.
II. 5.12 hiervor) erwähnt diesbezüglich eine im Verlauf zunehmende
neuroforaminale Einengung beidseits im Segment LWK 5 mit möglicher Irritation
der Nervenwurzeln L5 foraminal beidseits, eine im Verlauf zunehmende
Facettengelenksarthrose in den Segmenten LWK 4/5 und LWK5/SWK1 sowie eine neu
aufgetretene leichte Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 4/5. Die Neurologin
Dr. med. V.___ gelangt in ihrem Schreiben vom 11. November 2016 (E. II.
5.14
hiervor) nach Darstellung der Ergebnisse der eletromyographischen
Untersuchung zum Ergebnis, durch die seit vielen Jahren bestehenden
Lumboischialgien bei isthmischer Spondylolisthese L 5 gegen S 1 komme es zu
einer leichten Radikulopathie S1 beidseits und milder auch L5 links. Sie denke
aber, dass die neurogene Problematik nicht im Vordergrund stehe und die
Beschwerdeführerin vorwiegend durch die Instabilität eingeschränkt sei. Aus
diesem Grund werde noch eine Vorstellung beim Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. AA.___
erfolgen. Wie sich dessen Stellungnahme vom 15. November 2016 (E. II. 5.15
hiervor) entnehmen lässt, geht er von einer ausgeprägten und zunehmenden
Störung der Statik im sagittalen Profil aus, welche aber nach seiner
Einschätzung die Beurteilung durch die Invalidenversicherung und namentlich die
Zumutbarkeit einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht in Frage
stellt. Im gleichen Sinn äussert sich – bezogen auf die MRT-Befunde vom
18.
Oktober 2016 – auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer Aktennotiz
vom 2. November 2016 (IV-Nr. 79).
Zusammenfassend geht aus den
Stellungnahmen von Dr. med. V.___ und von Dr. med. AA.___ hervor, dass die
durch den Psychiater Dr. med. K.___ erwähnten Ergebnisse der bildgebenden
Untersuchungen weder aus neurologischer noch aus orthopädischer Sicht zu einer
erheblichen Veränderung des durch den Gutachter Dr. med. F.___ formulierten
Zumutbarkeitsprofils geführt haben. Da somit keine Anhaltspunkte für eine den
Leistungsanspruch beeinflussende Veränderung bestehen, die während des hier zu
beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 2. November 2016
eingetreten wäre, erübrigen sich weitere Abklärungen zu dieser Frage. Es kann
für den gesamten relevanten Zeitraum auf das rheumatologische Teilgutachten von
Dr. med. F.___ abgestellt werden.
7.2
Zu beurteilen bleibt die
Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Nr. 39, S. 11 ff.).
7.2.1
Das Teilgutachten des Psychiaters
Dr. med. E.___ basiert auf den vollständigen Vorakten (einschliesslich der am
13.
August 2015 nachgereichten Unterlagen, vgl. IV-Nr. 37) und einer eigenen
Untersuchung durch den Gutachter, die am 11. August 2015 stattfand. Inhaltlich
führt Dr. med. E.___ aus, es zeigten sich Hinweise auf eine mögliche
Persönlichkeitsproblematik. Die Beschwerdeführerin sei schon seit der Kindheit
etwas verhaltensauffällig, wie sie heute beschreibe, indem sie teilweise auch
aggressiv reagieren könne. Sie habe zudem auch schulische Schwierigkeiten
gehabt. Sie habe eine Bürogehilfinnen-Ausbildung absolviert. Sie sei einige
Zeit bei der Post tätig gewesen, bis die Arbeit zu belastend geworden sei. Sie habe
dann auch als Verkäuferin gearbeitet und dann zusammen mit ihrem Ehemann
versucht, in Italien eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, was
fehlgeschlagen sei. Schliesslich sei sie dann vorwiegend in Teilzeit in
Reinigungsfirmen tätig gewesen, wo es dann auch zu Problemen mit Mitarbeitern
und Vorgesetzten und teilweisen Kündigungen gekommen sei. Die erste Ehe sei
bereits nach zwei Jahren schlecht verlaufen und getrennt worden. In der
jetzigen Ehe gebe es dauernd Schwierigkeiten mit der Ex-Frau des Ehemanns, der
noch drei Kinder aus dieser Beziehung habe, die keinen Kontakt mehr zu ihm
wollten. Er sei ziemlich hoch verschuldet, und es bestehe eine Lohnpfändung.
Dadurch sei die finanzielle Situation sehr knapp. Die Beschwerdeführerin gebe
verschiedene belastende Umstände an, die sie in den letzten Jahren verfolgt
hätten. Sie habe unter Beschwerden zu leiden begonnen und sich nicht mehr in
der Lage gefühlt, einer Arbeit nachzugehen. Sie sei psychiatrisch abgeklärt
worden, wobei eine depressive Störung festgestellt worden sei. Sie sei einige
Zeit in der Tagesklinik behandelt worden. Eine regelmässige psychiatrische
Behandlung werde zurzeit allerdings nicht durchgeführt.
Insgesamt zeigten sich Hinweise auf eine
auffällige Persönlichkeitsstruktur. Zumindest müssten akzentuierte
Persönlichkeitszüge in Betracht gezogen werden. Nach der Beschreibung der
Beschwerdeführerin schienen vorwiegend emotional instabile Züge eine Rolle zu
spielen, wobei durchaus auch die Frage einer Persönlichkeitsstörung diskutiert
werden könne. In der Untersuchung zeigten sich Hinweise auf subdepressive
Verstimmungen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestünden eine
Kraftverminderung, Stimmungsschwankungen, teilweise kognitive
Beeinträchtigungen und eine etwas negativistische Haltung. Sie gebe auch
Schlafstörungen und Appetitschwankungen an. Es könne daher eine allenfalls
leichte depressive Störung angenommen werden. Immerhin sei die Beschwerdeführerin
in der Lage, sich um ihre Tiere zu kümmern, Interessen nachzugehen. Sie kümmere
sich auch um den Haushalt. Sie sei in der Lage, sich an äussere Regeln zu
halten. Sie könne Aufgaben planen und strukturieren, sich an verschiedene
Situationen anpassen und die fachlichen Kompetenzen anwenden. Sie sei in der
Lage, Entscheidungen zu fällen und Urteile zu bilden. In der
Durchhaltefähigkeit scheine sie subjektiv vermindert zu sein, auch in der
Selbstbehauptungsfähigkeit. Sei pflege aufgrund von Enttäuschungen angeblich
keine Kontakte mehr zu anderen Personen, sei aber in der Kontaktfähigkeit
offenbar nicht wesentlich beeinträchtigt, auch nicht in der Gruppenfähigkeit. Sie
pflege auch familiäre Beziehungen und gehe Aktivitäten nach. In der
Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit sei sie nicht beeinträchtigt. Dadurch müsse
angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Alltag nicht wesentlich
eingeschränkt sei, was wiederum gegen eine gravierende affektive Störung
spreche. Von den Psychiatrischen Diensten [...] sei auf eine rezidivierende
depressive Störung hingewiesen, aber nicht begründet worden, warum eine
rezidivierende Störung vorliege. Das Ausmass sei als mittelstark eingestuft
worden, doch habe die Beschwerdeführerin in stabilisiertem Zustand entlassen
werden können. Es sei somit von einer Besserung der depressiven Störung auszugehen.
Die Körperbeschwerden würden im Sinne einer somatoformen Überlagerung ungünstig
durch die depressive Störung beeinflusst, wobei doch einige Befunde vorlägen,
welche die Beschwerden zumindest teilweise erklärten. Insgesamt könne aus
psychiatrischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit begründet werden, aber
nicht eine grundsätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede
Tätigkeit. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin im
Arbeitstraining derart geringe Leistungen erbringe; dies könnte auch dann nicht
nachvollzogen werden, wenn eine mittelschwere depressive Störung angenommen
würde. Es sei anzunehmen, dass sich der Einfluss der Persönlichkeit und die
psychosozialen Umstände negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, was aber
bei der Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berücksichtigt
werden könne.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. E.___
aus, die Beschwerdeführerin sei allgemein als vermindert belastbar einzustufen.
Sie sei nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Sie sollte auch nicht
Arbeiten unter hohem Zeitdruck durchführen müssen. Vorgegebene, klar
strukturierte Tätigkeiten seien ihr möglich. Bei einer derartigen Tätigkeit sei
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % wegen Verlangsamung und
höherem Pausenbedarf anzunehmen. Diese Einschränkung bestehe seit Aufnahme der
psychiatrischen Therapie im Oktober 2014. Während der Behandlungszeit in der
Tagesklinik zwischen 14. Januar und 10. April 2015 habe eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zur Frage nach Massnahmen aus psychiatrischer
Sicht hält Dr. med. E.___ fest, zurzeit werde keine konsequente psychiatrische
Therapie durchgeführt. Seit der Behandlung in der Tagesklinik sei keine
konsequente Anschlussbehandlung durchgeführt worden, was dringend umgesetzt
werden sollte (IV-Nr. 39, S. 16 ff.).
7.2.2
Das Gutachten basiert auf
vollständigen Grundlagen. Die Beschwerdeführerin weist zwar in ihrer
Stellungnahme vom 24. November 2015 zum Vorbescheid darauf hin, dass die
psychologische Problematik seit 1999 präsent sei (IV-Nr. 57, S. 1). Der Bericht
von Dr. med. C.___ vom 10. November 2014 (IV-Nr. 16) und der Eintrag über
das Erstgespräch vom 13. Oktober 2014 (IV-Nr. 17, S. 6 ff.) erwähnen in diesem
Zusammenhang eine ambulante psychiatrische Behandlung wegen einer ersten
Depression im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Jahr 1999. Für die aktuelle
Beurteilung messen sie diesem Umstand aber keine Bedeutung zu. Es bestehen zudem
keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine länger dauernde intensive Behandlung
gehandelt hätte. Im Rahmen der gutachterlichen Exploration wurde die Scheidung
zwar thematisiert. Eine anschliessende längere Behandlung fand jedoch keine
Erwähnung (vgl. IV-Nr. 39, S. 11 ff.). Wenn Dr. med. E.___ vor diesem
Hintergrund die damalige Therapie nicht als relevant erachtet, lässt sich dies
nicht beanstanden und stellt den Beweiswert seines Gutachtens unter dem Aspekt
der Vollständigkeit nicht in Frage.
7.2.3
Die gutachterlichen Ausführungen
sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie stimmen mit der Aktenlage
überein; daraus ergibt sich namentlich, dass die ambulante psychiatrische
Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten im Oktober 2014 begonnen wurde,
dies nach einer Zuweisung durch die Hausärztin Dr. med. I.___ bei Verdacht auf
eine rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelschwere Episode (IV-Nr. 17,
S. 6 ff.; vgl. auch IV-Nr. 16). Der Oberarzt Dr. med. C.___ empfahl bereits
am 10. November 2014 eine Abklärung in der Tagesklinik (IV-Nr. 16,
S. 4). Der teilstationäre Aufenthalt fand schliesslich vom 14. Januar bis
10.
April 2015 statt. Die im Austrittsbericht (IV-Nr. 36, S. 2 ff.; vgl. auch
IV-Nr. 62, S. 3) enthaltenen Diagnosen und Angaben werden im Gutachten von Dr.
med. E.___ berücksichtigt und plausibel eingeordnet. Korrekt sind auch die
Feststellungen des Gutachters, die Beschwerdeführerin habe gemäss Bericht in
stabilisiertem Zustand entlassen werden können, und die im Austrittsbericht
vorgesehene Anschlussbehandlung (ambulante Psychotherapie bei lic. phil. T.___,
IV-Nr. 36, S. 5) sei in der Folge bis zur psychiatrischen Begutachtung, die
am 11. August 2015 stattfand, nicht durchgeführt worden. Die aktenkundigen
Eingliederungsbemühungen und deren ungünstige Ergebnisse hat Dr. med. E.___
ebenfalls in seine Beurteilung einbezogen. Auch die Darstellung der Befunde und
die daraus abgeleiteten zu den psychiatrisch begründeten Einschränkungen sowie
zur Arbeitsfähigkeit sind nachvollziehbar und überzeugend ausgefallen. Das
Gutachten bildet damit auch inhaltlich eine taugliche Beurteilungsgrundlage.
7.2.4
Zu prüfen bleibt, ob sich aus den
nach der Erstellung des Gutachtens eingereichten Unterlagen Hinweise auf
Aspekte ergeben, die bei der psychiatrischen Begutachtung unberücksichtigt
geblieben sind. Wie sich dem Bericht der Psychologin L.___ und des Psychiaters
Dr. med. K.___ vom 27. Juli 2016 (IV-Nr. 72; E. II. 5.10 hiervor)
entnehmen lässt, steht die Beschwerdeführerin seit 23. Dezember 2015 in
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, wobei wöchentliche Gespräche
stattfänden. Die gestellten Diagnosen stimmen weitgehend mit denjenigen
überein, welche die Psychiatrischen Dienste nach dem teilstationären Aufenthalt
in der Tagesklinik (bis 10. April 2015; IV-Nr. 36, S. 2 ff.; E. II. 5.7
hiervor) gestellt haben. Gegenüber dem Gutachten von Dr. med. E.___ hat sich
die Situation insofern verändert, als die Beschwerdeführerin wieder eine
Tätigkeit als Reinigungskraft (mit einem Pensum von zweieinviertel Stunden pro
Tag) aufgenommen hat (IV-Nr. 72, S. 3). Was die angegebenen Beschwerden
anbelangt, stehen im Bericht der Psychologin L.___ und des Psychiaters Dr. med.
K.___ die Schmerzangaben stark im Vordergrund. Die attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 70 % wird denn auch in erster Linie mit den starken
körperlichen Schmerzen begründet. Konkrete Aspekte, die im Gutachten von Dr.
med. E.___ unerkannt oder unberücksichtigt geblieben wären, enthält der Bericht
über die einige Monate später begonnene Psychotherapie nicht. Namentlich bildet
die Einschätzung des Schweregrades einer depressiven Symptomatik und der sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen keinen solchen Aspekt (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2013
vom 12. Juli 2013 E. 3.2.3 mit Hinweis). Ebenso wenig lassen sich dem
Bericht Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die psychische Verfassung der
Beschwerdeführerin in der Zeit seit der Begutachtung erheblich verändert hätte.
Nichts Anderes
gilt für den Bericht vom 15. November 2016, den Dr. med. K.___ an das
Versicherungsgericht gesandt hat. In diesem Schreiben bezieht er sich auf in
der Zwischenzeit durchführte bildgebende Untersuchungen. Deren Beurteilung
beschlägt jedoch nicht den Fachbereich eines Psychiaters. Eine seine Disziplin
betreffende Veränderung vermag der behandelnde Psychiater mit diesem Hinweis
nicht darzutun. Wie bereits dargelegt (E. II. 7.1.3 hiervor), enthalten die
Unterlagen auch aus somatischer Sicht keine Hinweise auf eine erhebliche
Veränderung des Zumutbarkeitsprofils.
7.3
7.3.1
Wie das Bundesgericht mit dem
Urteil BGE 143 V 409 vom 30. November 2017 klargestellt hat, sind auch die
Folgen von lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven
Störungen an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten – wie hier dasjenige vom
20.
August 2015 (IV-Nr. 39) – verlieren nicht per se ihren Beweiswert.
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.1 mit
Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
7.3.2
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE
141.
V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige
Schweregradindikatoren einzugehen. Im Gutachten vom 20. August 2015 wird hierzu
angeführt, dass zurzeit keine konsequente psychiatrische Therapie durchgeführt
werde. Die Explorandin sei einige Zeit in der Tagesklinik in Behandlung gewesen.
Seit dem Austritt aus der Tagesklinik im April 2015 habe sie zwei Termine bei
einer Psychiaterin wahrgenommen. Sie sei unsicher, wie es nun dort weiterlaufe.
Ansonsten stehe sie bei Bedarf bei der Hausärztin Dr. med. I.___ in Behandlung.
Eine konsequente Anschlussbehandlung werde seither nicht durchgeführt, was
jedoch dringend umgesetzt werden sollte (IV-Nr. 39, S. 12, 18). Diese
Ausführungen des Gutachters sind zutreffend. Das Fehlen einer konsequenten
Anschlussbehandlung nach dem teilstationären Aufenthalt spricht tendenziell
gegen einen hohen Schweregrad. In der Zwischenzeit wurde Ende 2015 eine
psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, welche wöchentliche Gespräche,
eine medikamentöse Behandlung und Akupunktur umfasst (vgl. IV-Nr. 72, S. 4). Der
Therapiebericht vom 27. Juli 2016 (IV-Nr. 72) verweist aber in erster Linie auf
die Schmerzsymptomatik und damit verbundene Einschränkungen. Eine Verbesserung der
auch in einer angepassten Tätigkeit auf bloss 30 % bezifferten
Arbeitsfähigkeit wird nicht erwartet. Von einer konsequenten, zielgerichteten
Behandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin hat verschiedene
durch die Beschwerdegegnerin finanzierte Arbeitsversuche absolviert. Dabei
konnte das Pensum nicht dauerhaft über zweieinhalb Stunden gesteigert werden.
Regelmässig wirkten sich invaliditätsfremde Gründe, wie insbesondere die
private Situation (finanzielle Probleme, Konflikt mit Ex-Frau und Töchtern des
Ehemanns), negativ aus (vgl. IV-Nr. 28, S. 2; 48, S. 2). Seit 1. Mai 2016 ist
sie mit einem Pensum von bis zu 25 % als Hauswartin bei der
Motorfahrzeugkontrolle in [...] angestellt (vgl. IV-Nr. 73). Es kann somit
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, im Rahmen der
durch sie erlebten – insbesondere schmerzbedingten – Grenzen einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters ist
allerdings nicht nachvollziehbar, warum das Pensum nicht über ein derart
niedriges Niveau gesteigert werden konnte, und er weist auf den Einfluss
invaliditätsfremder Faktoren hin.
7.3.3
Beim Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung – resp. der hier diagnostizierten
depressiven Störung, gegenwärtig leichtes bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10
F32.0) – zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE
143.
V 418 E. 8.1 S. 429 f.). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___ zieht
die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Betracht, beschränkt sich aber
letztlich auf die Kodierung einer akzentuierten Persönlichkeit mit emotional
instabilen und überangepassten Zügen (ICD-10 Z73.1). Eine solche Z-Codierung
weist keinen selbständigen Krankheitswert auf, kann sich aber bei der
Bewältigung anderweitiger Beeinträchtigungen erschwerend auswirken. Die
körperliche Problematik vermag, wie aus dem rheumatologischen Teilgutachten von
Dr. med. F.___ hervorgeht, einen Teil der geklagten Beschwerden zu
erklären. Auf diesen Umstand weist auch der psychiatrische Teilgutachter Dr.
med. E.___ hin (IV-Nr. 39, S. 17 f.). Zusammenfassend sind unter dem Aspekt der
Komorbidität die somatischen Befunde zu berücksichtigen, die einen Teil der
Symptomatik erklären. Gleichzeitig erschwert der Umgang mit diesen Beschwerden
auch das Bewältigen der psychischen Störung.
7.3.4
Mit Bezug auf den Komplex der
Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen
Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen
Ich-Funktionen». Hinweise auf «Ich-Störungen», so Dr. med. K.___ am 27. Juli 2016,
lägen keine vor (IV-Nr. 72, S. 4). Gegeben sind jedoch akzentuierte
Persönlichkeitszüge (emotional instabil; überangepasst).
7.3.5
Der soziale Kontext (BGE 141 V
281.
E. 4.3.3 S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse
Ressourcen auf, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Bis auf das
fehlende Verständnis für die gesundheitliche Situation habe die
Beschwerdeführerin – wie dies dem Austrittsbericht der Q.___ vom 30. April 2015
entnommen werden kann – die Ehe als gut beschrieben; diese werde jedoch vom
Streit um Alimente für die jüngste Tochter überschattet (IV-Nr. 36, S. 4).
Dadurch gebe es in der Beziehung Schwierigkeiten (IV-Nr. 39, S. 15), was indes
nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen ist. So hat der Ehemann die
Beschwerdeführerin auch zur gutachterlichen Untersuchung vom 13. Juli 2015
gefahren, weil sie unsicher gewesen sei, die Praxis zu finden (IV-Nr. 39
S. 15). Im Weiteren lässt sich den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin im Gutachten entnehmen, dass sie zwischenmenschlich keine
Probleme habe. Zwar hat sie angegeben, seit zweieinhalb Jahren keine
Freundinnen mehr zu haben. Doch diskutiere sie mit den Arbeitskolleginnen und
Arbeitskollegen vor Arbeitsbeginn. Weiter hat die Beschwerdeführerin einen Hund
und geht mit diesem regelmässig spazieren (IV-Nr. 39, S. 13).
7.3.6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung
(BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
in einer geregelten Beziehung lebt. Sie hat ihren Aussagen zufolge eine
Tagesstruktur, wozu neben der ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hauswartin auch
das Erledigen der Haushaltarbeiten gehöre (IV-Nr. 39, S. 13). Weiter
kümmert sie sich um ihren Hund und führt diesen regelmässig aus.
7.3.7
Zusammenfassend lassen sich den
Akten und namentlich dem bidisziplinären Gutachten eine ganze Reihe von
Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden Indikatoren zu
beurteilen: Eine psychotherapeutische Behandlung wurde seit Oktober 2014
durchgeführt, dies allerdings mit wechselnder, zeitweise stark reduzierter
Intensität. Eingliederungsversuche sind mehrfach dokumentiert, bewegten sich
aber durchwegs auf einem sehr geringen Pensum, ohne dass sich aus einer rein
medizinischen Sicht erklären liesse, warum eine Steigerung nicht möglich war.
Stattdessen enthalten die Akten Hinweise auf psychosoziale Umstände, die sich
ungünstig auswirkten. Es besteht eine somatische Komorbidität, die einen Teil
der Symptomatik zu erklären vermag. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge
erschweren den Umgang mit dem Beschwerdebild. Das soziale Umfeld mit der
intakten Ehe ist geeignet, sich tendenziell positiv auszuwirken. Die
Alltagsaktivitäten mit Haushaltsarbeiten und regelmässigen Spaziergängen mit
dem Hund bewegen sich im Normbereich. In der Gesamtbetrachtung erscheint es als
plausibel, dass die psychische Symptomatik, namentlich die depressive Störung,
die durch die somatischen Befunde bewirkten Einschränkungen negativ beeinflusst
und zu einer Reduktion des Leistungsvermögens im gutachterlich bezifferten
Ausmass von 30 % in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit
führt. Auf das bidisziplinäre Gutachten und die darin enthaltene Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit kann somit auch unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 409
modifizierten Rechtsprechung abgestellt werden.
8.
Der Invaliditätsgrad ist
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. II. 3 hiervor).
8.1
Bei der Bemessung des
Valideneinkommens ist vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen, wenn davon
ausgegangen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall
weiterhin dieselbe Tätigkeit ausüben würde. So verhält es sich nicht, denn die
Beschwerdeführerin hatte ihr Pensum schon lange vor der IV-Anmeldung reduziert.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht statistische Werte herangezogen.
Praxisgemäss ist auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) abzustellen. Massgebend ist die Tabelle A1_tirage_skill_level der LSE
2014.
Danach belief sich der Zentralwert des Lohns (Total) von Frauen im Kompetenzniveau
1.
auf CHF 4'300.00 pro Monat (Bruttolohn, berechnet auf 12 Monate).
8.2
Das Invalideneinkommen ist, da
die Beschwerdeführerin das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen nur teilweise
ausschöpft, ebenfalls auf statistischer Grundlage zu ermitteln. Massgebend ist
auch hier der bereits erwähnte Tabellenwert von CHF 4'300.00. In dieser
Konstellation erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich: Der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier: 30 %)
unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297
E. 5.2 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.
2.
).
8.3
Dier Invaliditätsgrad hängt
somit davon ab, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfällt.
Beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob
und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen
vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE
135.
V 297 E. 5.2 S. 301).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vorgenommen; dem ist insofern beizupflichten, als weder das Lebensalter der
Beschwerdeführerin noch ihr Aufenthaltsstatus oder das Pensum – es ist von
einem vollen Pensum bei reduzierter Leistung auszugehen – eine über die
Leistungsminderung hinausgehende Verdiensteinbusse erwarten lassen. Vor diesem
Hintergrund kann offenbleiben, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch
in einer adaptierten Tätigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt ist, einen
Abzug rechtfertigt. Ein solcher wäre auf höchstens 10 % zu bemessen. Der
resultierende Invaliditätsgrad von 30 % (ohne Abzug) oder 37 % (mit
einem Abzug von 10 %) begründet keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde ist
im Rentenpunkt unbegründet.
9.
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid auch den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen
verneint. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Beschwerdeführerin durch
die berufliche Eingliederung der IV unterstützt und begleitet worden sei. Vom
1.
April bis 9. November 2015 habe sie in der D.___ an einem Belastbarkeits-
und anschliessend Aufbautraining teilnehmen können. Am 10. November 2015 habe
die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch im Restaurant H.___ begonnen, der
1.
Dezember 2015 habe abgebrochen werden müssen. Ein erneuter Arbeitsversuch
bei der J.___ ab 1. März 2016 habe am 10. März 2016 abgebrochen werden müssen.
Per 1. Mai 2016 habe sie selbständig eine Anstellung von zirka 25 % als
Hauswartin gefunden. Während den beruflichen Massnahmen habe die
Beschwerdeführerin ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen. Nach einem
angemessenen Unterstützungszeitraum werde nun die berufliche Eingliederung
abgeschlossen (IV-Nr. 78, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, welches im Übrigen unbestritten
geblieben ist. Da die Beschwerdeführerin auch während des Beschwerdeverfahrens der
Meinung gewesen ist, sie könne kein Pensum von mehr als zweieinhalb Stunden pro
Tag ausüben, hat es ihr an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit für die
Verwertung des gutachterlich festgestellten Leistungsvermögens gefehlt.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger