VSBES.2016.312
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. März 2018Deutsch101 min
Source so.ch
Urteil vom 23. März 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic. iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1978 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 3. November 2002
(Eingang: 2. April 2012) unter Hinweis auf den seit März 2001 geschädigten
rechten Arm (Nerven und Muskeln), bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für eine Berufsberatung und Umschulung an
(IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr. 2]). Nach Einholen der Akten der B.___ (IV-Nrn. 5.1 - 5.2,
18, 23), der medizinischen Akten (IV-Nr. 9) und des Arbeitgeberfragebogens
vom 30. April 2002 (IV-Nr. 14), sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2002 (IV-Nr. 21) Leistungen
in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten zu. Es folgte daher vom 14. April bis
9. Mai 2003 eine berufliche Abklärung bei der C.___ (vgl.
Abklärungsbericht vom 28. Mai 2003, IV-Nr. 36) und eine mit Verfügung
vom 22. Juli 2003 (IV-Nr. 38) zugesprochene zweijährige Umschulung
zum CNC-Bediener in der D.___ (vgl. Bericht vom 11. Februar 2005, IV-Nr. 48).
Letztere musste indes am 31. Januar 2005 vorzeitig abgebrochen werden
(IV-Nr. 47). Mit Abschlussbericht vom 7. Februar 2005 (IV-Nr. 45)
wurde die berufliche Abklärung abgeschlossen. Die daraufhin mit Verfügung vom
27. Mai 2005 (IV-Nr. 60) gewährte Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche wurde sodann mit Abschlussbericht vom 21. November 2005
(IV-Nr. 73) eingestellt. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006
(IV-Nr. 75) wurden die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen bzw. Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingang vom 16. März
2009 (IV-Nr. 76) meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an. Nach Einholen der medizinischen Akten,
der Akten der B.___ (IV-Nrn. 79, 85 f., 88.1 - 88.27,
90.1 - 90.20) sowie der Durchführung eines Intake-Gesprächs am
29. April 2009 (IV-Nr. 84), übernahm die Beschwerdegegnerin mit
Mitteilung vom 26. August 2009 (IV-Nr. 96) die Kosten für
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung / Coaching
durch das E.___ ab dem 24. August 2009 für zehn Stunden. Mit Verfügung vom
28. August 2009 (IV-Nr. 98) wurden dem Beschwerdeführer zudem
Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die
Eingliederungsfachfrau F.___ zugesprochen. Mit Abschlussbericht vom
21. Dezember 2009 (IV-Nr. 102) wurde die Stellenvermittlung als «arbeitslos»
abgeschlossen. Mit Verfügung vom 16. März 2010 schloss die
Beschwerdegegnerin daher die Arbeitsvermittlung ab (IV-Nr. 105). Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 10. November 2013
(IV-Nr. 108) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
aufgrund der seit 2007 bestehenden Beeinträchtigungen am Rücken, an der Bandscheibe,
den Wirbeln, den Beinen, einer ISG-Blockade, Rheuma sowie Migräne (Kopfschmerzen)
etc. zum Leistungsbezug an. Nach Einholen der Akten der
Kollektiv-Taggeldversicherung G.___ (IV-Nrn. 113, 122) und des
Arbeitgeberfragebogens vom 6. Dezember 2013 (IV-Nr. 117), führte die
Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 118). Anschliessend holte sie weitere
medizinische Akten (IV-Nr. 120) sowie die Aktennotiz von Dr. med. H.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 124) ein. Nach dem Einholen des Berichts
der durch die G.___ in Auftrag gegebenen Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) bei der Klinik I.___ vom 21. Juli 2014
(IV-Nr. 125), schloss die Eingliederungsfachfrau J.___ den
Eingliederungsauftrag mit Abschlussbericht vom 20. Februar 2015 ab
(IV-Nr. 131). Aufgrund der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom
23. Februar 2015 (IV-Nr. 132) liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___, [...], wurde am 26. April 2016 erstattet (IV-Nr. 146).
Dazu und zur Stellungnahme des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes Dr. med.
L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 149),
liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. H.___, RAD, am 4. Juli 2016 Stellung
nehmen (IV-Nr. 150). Gestützt auf seine Einschätzung stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2016 (IV-Nr. 151) die
Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und – gestützt auf
einen errechneten IV-Grad von 13 % – eine Rente in Aussicht. Daran hielt
sie trotz der am 4. August 2016 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers
(IV-Nr. 155) mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
4. Am 28. November 2016 lässt
der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 26. Oktober 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
a) Es seien dem Beschwerdeführer ab
wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.
b) Eventualiter: Die
Beschwerdegegnerin sei zu ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
Dem unterzeichneten Rechtsanwalt
seien aufgrund kurzfristiger Mandatierung und fehlender Akten und
Instruktion eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung anzusetzen.
Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
Der Beschwerdeführer sei von der
Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Am 16. Dezember 2016
(A.S. 27 ff.) lässt der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung
einreichen.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar
2017 (A.S. 46 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde.
7. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Februar 2017 (A.S. 48 f.) ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8. Im Rahmen der Replik vom
18. April 2017 (A.S. 57 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt festhalten und folgende Anträge stellen:
1. Es sei der beiliegende Bericht des M.___
vom 21. November 2016 in Kopie als Urkunde 8 zu den Akten zu nehmen und
zum Beweis zuzulassen.
2. Es sei das Beweisverfahren bis zum
Vorliegen des neurologischen Privatgutachtens von PD Dr. med. N.___, [...], resp.
bis mindestens Ende August 2017 zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. Mit Eingabe vom 11. Mai
2017 (A.S. 60 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, der Bericht des M.___
vom 21. November 2016 sei als Beweis zuzulassen und das
Sistierungsbegehren bis Ende August 2017 abzuweisen.
10. Mit Verfügung vom 17. Mai
2017 (A.S. 62 f.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das
Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab.
11. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 3. Juli 2017 (A.S. 71 ff.) eingereichte
Kostennote geht mit Verfügung vom 4. Juli 2017 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 75). Diese hat sich dazu nicht vernehmen lassen.
12. Mit Verfügung vom
28. September 2017 (A.S. 78 f.) werden die Parteien zur öffentlichen
Verhandlung auf den 28. Februar 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen. Eine
Kopie der Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 28. September
2017 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
13. Mit Eingabe vom 28. September
2017 (A.S. 80 f.) lässt der Beschwerdeführer erneut die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des neurologischen Privatgutachtens von
PD Dr. med. N.___, [...], resp. bis mindestens Ende November 2017, beantragen.
14. Mit Eingabe vom 26. Februar
2018 (A.S. 83 f.) lässt der Beschwerdeführer die Urkunden 9 bis 13
einreichen und folgende Anträge stellen:
1. Es sei das Gutachten von Dr. med. N.___,
O.___, vom 14. Dezember 2017 in Kopie als Urkunde 9 zu den Akten zu nehmen
und zum Beweis zuzulassen.
2. Es sei die beiliegende Honorarrechnung
von Dr. med. N.___, O.___, vom 14. Dezember 2017 in Kopie als Urkunde 10
zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
3. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm im
Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. N.___ entstandenen und
ausgewiesenen Honorarkosten von CHF 4'827.00 zurückzuerstatten.
4. Es sei der beiliegende
Untersuchungsbericht von Dr. med. P.___ vom 20. Juni 2017 in Kopie als
Urkunde 11 zu den Akten zu lassen und zum Beweis zuzulassen.
5. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.
med. L.___ vom 8. Januar 2018 in Kopie als Urkunde 12 zu den Akten zu
nehmen und zum Beweis zuzulassen.
6. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.
med. Q.___ vom 17. Oktober 2017 in Kopie als Urkunde 13 zu den Akten zu
nehmen und zum Beweis zuzulassen.
15. Mit Verfügung vom
27. Februar 2018 (A.S. 85) nimmt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts die eingereichten Urkunden 9 bis 13 zu den Akten.
16. Der im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 28. Februar 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 83 ff.)
gestellte Beweisantrag, wonach der eingereichte Bericht von Dr. med. R.___
vom 24. Februar 2018 zu den Akten zu nehmen sei, wird gutgeheissen. Das
weitere Begehren, wonach Dr. med. R.___ sowohl zum Beginn der Diagnose
einer mittelgradigen Depression als auch zum Beginn der durch ihn geschätzten
100%igen Arbeitsunfähigkeit zu befragen sei, wird abgewiesen. Der
Beschwerdeführer lässt an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten
und eine ergänzende Kostennote einreichen (A.S. 86 ff.).
17. Mit Verfügung vom 5. März
2018 (A.S. 91) geht je eine Kopie des an der öffentlichen Verhandlung
eingereichten Berichts von Dr. med. R.___ vom 24. Februar 2018 sowie der ergänzenden
Kostennote vom 28. Februar 2018 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin. Je ein Doppel des Protokolls der Verhandlung vom 28. Februar
2018 (A.S. 89 f.) geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
18. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier der 26. Oktober 2016 – abstellt (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines
allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im November 2013 die ab Januar
2008.
geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
3.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom
7.
April 2015 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.5
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.6
Auszugehen ist vom Grundsatz der
erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –
aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene
Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom
Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher
schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten
sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht
gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung
entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010
vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die
versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104
9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010
E. 3.3, 2011 IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile
des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,
8C_612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom 14. Februar
2013.
E. 5.1,8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487
S. 345 E. 5.1).
4.3
Das Privatgutachten hat nicht
den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen – wie jede
substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den
Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die
Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die
Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten
Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125
V 351 E. 3c S. 354).
5.
Es ist vorliegend streitig und
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Oktober
2016.
(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung einer Invalidenrente und / oder beruflicher
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
6.
Für die Beurteilung der
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Im Rahmen der ambulanten
Behandlung / Operation vom 26. Mai 2001 (IV-Nr. 9
S. 5) im S.___, Chirurgie, wurden im Kurzbericht vom 27. Mai 2001 folgende
Diagnosen fest: «Fensterglasverletzung Unterarm rechts mit dreiecksförmiger 5 x 3 cm
messenden Schnittwunde volarseits mit muskulärem Defekt am Unterarm rechts und
zwei zusätzlichen 1 x 1 cm Schnittwunden am selben Unterarm
volarseits». Zudem wurde eine leichte Sensibilitätsstörung am Dig. I + II
rechts volarseits sowie eine intakte Durchblutung und Motorik festgestellt. Bei
der Nachkontrolle am 27. Mai 2001 seien reizlose Wundverhältnisse, eine
Sensibilitätsstörung Dig. I + II rechts sowie eine schmerzhafte aktive
Streckhemmung Dig. III - V rechts, gegeben. Seit dem 30. Mai 2001 betrage
die Arbeitsunfähigkeit 100 %.
6.2
Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH
Neurologie, hielt im Bericht vom 21. November 2001 (IV-Nr. 9
S. 6 ff.) aufgrund der durchgeführten Elektroneurographie und der
Untersuchung vom 20. Oktober 2001 folgende Beurteilung fest: Bei
elektrischer Stimulation des Nervus medianus rechts liessen sich an der Hand
keine sicheren motorischen Summen- und keine verlässlichen sensiblen Nervenaktionspotentiale
ableiten. In den Mm. abductor pollicis brevis und flexor pollicis longus fänden
sich elektromyographisch markante akute Denervationspotentiale. lm
letztgenannten Muskel sei keine sichere Willküraktivität nachweisbar. Der Musculus
flexor carpi radialis sei nadelmyographisch unauffällig. Die
neurophysiologischen Parameter des Nervus ulnaris rechts seien an der Hand
ungestört. Insgesamt belegten die neuromyographischen Befunde eine schwerste
Schädigung des Nervus medianus rechts. Die Läsion sei am Vorderarm zu
lokalisieren. Damit seien die klinischen Beschwerden gut erklärbar. Es sei eine
Affektion des Nervs im Gebiet der Schnittverletzung von Ende Mai 2001
anzunehmen. Das Fehlen von Willküraktivität und von Reinnervationspotentialen
im Musculus flexor pollicis longus rund fünf Monate nach dem Trauma wiesen auf
einen Kontinuitätsunterbruch des Nervus medianus hin. Die geringe
Willküraktivität des Thenarmuskels sei wahrscheinlich auf eine Mitinnervation
dieses Muskels durch den Nervus ulnaris bedingt, bei Stimulation dieses Nerven
könne im genannten Muskel auch eine motorische Reizantwort registriert werden.
Vorschläge: Beim hochgradigen Verdacht auf einen Kontinuitätsunterbruch des Nervus
medianus müsse eine chirurgische Exploration ernsthaft erwogen werden.
6.3
Anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung vom 3. April 2002 (IV-Nr. 9 S. 10 ff.) hielt der
Kreisarzt Dr. med. U.___, Spitalarzt für Chirurgie FMH, folgendes fest: Subjektiv
beklage der Beschwerdeführer das Persistieren der Anästhesie volar an den
Fingern I bis III der rechten Hand, eine Kraftlosigkeit des Feingriffs, der
übrigens nur mit optischer Kontrolle möglich sei. Berichtet werde über ein
Tinelphänomen (elektrisierende Missempfindungen) bei Beklopfen oder Bestreichen
des Vorderarms im Narbenbereich (circa 11 cm distal der Ellenbeuge). Der
Faustschluss ist soweit vollständig, bei Ausfall der oberflächlichen Flexoren
sei die Flexion im Endgelenk vor allem am Finger II nicht möglich. Auch die
Daumenendphalanx könne nicht aktiv flektiert werden. Bei an sich reizlosen
Weichteilen wäre der jetzt arbeitslose Versicherte mindestens im Rahmen seiner
verletzungsbedingten Behinderungen der rechten Hand ganztägig arbeitsfähig. Der
undifferenzierte Faustschluss und somit die kräftige Greiffunktion sei nur
geringgradig eingeschränkt. Selbstverständlich sei der Feingriff (Pinch- und
Schlüsselgriff) erheblich erschwert. Damit sei auch das Schreiben
(Rechtshänder!) handschriftlich deutlich erschwert. Von Seiten der unteren
Extremitäten und des Rumpfes seien für den sehr kräftigen jungen Mann keine
Einschränkungen zu sehen. Seine linke Hand / sein linker Arm seien
ohne jegliche Einschränkungen einsetzbar. Der Beschwerdeführer mache ein
Eigentraining um seine Handfunktion zu verbessern und zu trainieren. Irgendeine
medizinische Therapie sei zurzeit nicht zu sehen. Der Endzustand sei in
1.
- 1½ Jahren zu erwarten.
6.4
Die den Beschwerdeführer seit
Januar 1985 behandelnde Dr. med. V.___, Praktische Ärztin, hielt im Arztbericht
vom 24. April 2002 (IV-Nr. 9 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Verletzung des Nervus medianus bei
grosser Glas-Schnittverletzung am rechten Vorderarm, seit 28. Mai 2001».
Der Beschwerdeführer sei ab 5. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig.
Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der Feingriff der rechten Hand (Pinch-
und Schlüsselgriff) sei erheblich eingeschränkt und das Schreiben (Handschrift)
deutlich erschwert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr
zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten, ohne «Feinarbeit» mit
der rechten Hand und bei beschränktem Einsatz derselben bzw. des rechten Armes,
zu 8 Stunden täglich zumutbar.
6.5
Der Kreisarzt Dr. med. U.___ hielt
in seiner ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. März 2005 (IV-Nr. 51)
fest, das Dossier sei ihm zur Standortbestimmung vorgelegt worden, mit der
Frage der Zumutbarkeit weiterer beruflicher Tätigkeit sowie des weiteren
Procederes. Der Beschwerdeführer leide angeblich an belastungs- und vor allem
kälteabhängigen Muskelschmerzen im Vorderarm sowie Dysästhesien in den Fingern I - III
der traumatisierten rechten oberen Extremität. Grundsätzlich handle es sich um
ein gutes Resultat nach Medianusrekonstruktion. Mit den heute gemessenen
Kraftwerten bei einwandfreier und auch beschwerdefreier Motilität aller Gelenke
sei bereits eine recht gute handwerkliche Funktion gegeben. Beispielsweise sei
auch das beobachtete Schreiben ohne weiteres möglich, gegenüber einer
Voruntersuchung doch deutlich verbessert, resp. normalisiert. Die gemessenen
Kraftwerte seien eindeutig selbstlimitiert; in wieweit tatsächlich Schmerzen
dabei aufkämen, könne er nicht nachvollziehen, es ist ein subjektives
Empfinden, mit Sicherheit übersteigert. Zur theoretischen Zumutbarkeit einer
beruflichen Tätigkeit führte der Kreisarzt aus, dem Beschwerdeführer sei ein
ganztägiges, die rechte Hand und den rechten Arm leicht bis mittelschwer
belastendes Arbeiten zumutbar. Ungünstig seien dabei häufige stereotype
Bewegungen mit Klemmen, Scheren usw.. Ungünstig seien auch Schläge und
Vibrationen. Tatsächlich würden neuropathische Beschwerden, wie sie hier sicher
vorlägen, durch Kälteeinwirkung in der Regel eher verstärkt, so dass auch
Tätigkeiten in Kühlräumen oder in der kalten Saison im Freien eher ungünstig
seien. Allerdings nicht ausschliessend. Die Haltefunktion bis mittelschwer
belastend mit Faustschluss sei ohne weiteres möglich. Der Feingriff sei durch
die verminderte Berührungssensibilität herabgesetzt, jedoch nicht
ausgeschlossen. Tätigkeiten auch über Schulterhöhe und über Kopf seien ohne
weiteres möglich. Die Einschränkungen bezögen sich ausschliesslich auf die
rechte Hand und den rechten Vorderarm. Der linke Arm / die linke Hand
seien sehr kräftig, keineswegs eingeschränkt. Von Seiten des Rumpfes und der
unteren Extremitäten gebe es keine Einschränkungen. Es sei verheerend, wenn der
Beschwerdeführer nun vor irgendeiner beruflichen Tätigkeit auf ein
interdisziplinäres Gutachten warte, erst dann erneut berufsberaterisch
beurteilt werde und vielleicht in einem Jahr seine Planung weiterführe. Sein
Wunsch zu einer Tätigkeit sei zu unterstützen, dass er sich selber bei einer
Berufsberatungsstelle gemeldet habe, sei ein leichtes Zeichen einer «Morgenröte».
Ob allerdings daraus eine brauchbare und verwertbare Tätigkeit hervorgehe, sei
fraglich, da der Beschwerdeführer nach wie vor seine Beschwerden andauernd in
den Vordergrund rücke, so dass auch weiterhin an der Motivation zu zweifeln sei.
Er weise den Beschwerdeführer darauf hin,
dass sich wohl an seinem Zustand nach bald vier Jahren kaum mehr etwas ändern werde,
ausser dass er sich je nach Motivation an die Situation adaptieren und gewöhnen
könne. Irgendeine weitere Therapie sei nicht angezeigt, ausser gelegentlichen
Schmerzmitteln.
6.6
In der ärztlichen
Abschlussuntersuchung durch Dr. med. W.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,
Kreisarzt, vom 1. Oktober 2008 (IV-Nr. 85) wurde u.a. festgehalten,
der Beschwerdeführer zeige heute klinisch uneingeschränkte Beweglichkeiten im
Bereiche der Halswirbelsäule sowie der unteren Wirbelsäulenabschnitte.
Neurologische Ausfallerscheinungen seien nicht zu vermerken, würden auch vom
Neurologen nicht beschrieben. Klinisch vorhanden sei ein Hohlrundrücken als
statisch ungünstiger Vorzustand, daneben bestünden myotendinotische
Verspannungen ab unterer BWS bis zur HWS sowie im Bereich des Musculus
trapezius beidseitig. Halswirbelsäulendistorsionen ohne strukturelle Läsionen
pflegten innerhalb von sechs Monaten auszuheilen. Mit Unfalldatum vom
7.
Dezember 2007 (vgl. Unfallprotokoll des Auffahrunfalls,
IV-Nr. 78), sei dieser Zeitpunkt bereits überschritten. Unfallfremd
bestünden statisch ungünstige Verhältnisse im Bereiche von LWS und BWS mit
entsprechenden myotendinotischen Verspannungen. Der früher sportlich aktive,
auch Bodybuilding ausübende Beschwerdeführer habe die entsprechenden
Tätigkeiten aufgegeben, die muskuläre Unterstützung der Achsenorgane sei damit
nicht mehr optimal, müsste wiederum verbessert werden.
6.7
Med. pract. X.___, Facharzt
Neurochirurgie FMH, hielt im Bericht vom 3. Oktober 2013 (IV-Nr. 120
S. 10 f.) betreffend den Eingriff einer CT-gesteuerten
Facetteninfiltration Höhe L5/S1 beidseits folgende Diagnosen fest:
- Zunehmend aggravierende
belastungsabhängige Lumbalgien rechts mehr als links bei
- Diskretester relativer Stenose L3/4,
kaum L4/5
- Diffuse Parästhesie über dem rechten
Beinbereich mit teils Angabe von Anästhesiezonen
- Kribbelparästhesien über Dig. III bis V
rechts
- Status nach Schleudertrauma
- Platzangst
Er habe den Beschwerdeführer gebeten,
nun die Wirkung der applizierten Medikamente während der nächsten vier Tage
abzuwarten und sich anschliessend zu melden, um über den Verlauf zu berichten.
Bei facettärer Überlastung wäre zumindest kurzfristig eine Verbesserung der
Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Im Rahmen der durchgeführten Intervention
hätten bei Punktion des facettären Gelenkspaltes rechts der ischialgiforme
Beinschmerz rechtsseitig reproduziert werden können. Direkt postinterventionell
berichte der Beschwerdeführer über eine deutliche Verbesserung der Ischialgien
sowie der Lumbalgien.
6.8
Im Bericht vom 15. Oktober
2013.
(IV-Nr. 120 S. 8 f.) stellte med. pract. X.___ folgende
Diagnosen:
- Zunehmend aggravierende
belastungsabhängige Lumbalgien rechts mehr als links mit ischialgiformer
Komponente rechts
- Neu auftretenden Schwäche-Sensationen
über den oberen Extremitäten mit zusätzlicher massiver Thoracalgie
- Diffuse Parästhesien über dem rechten
Beinbereich mit teils Angabe von Anästhesiezonen
- Status nach Schleudertrauma
- Platzangst
Bei sich stetig aggravierender Beschwerdesymptomatik
mit nun auch Mitbeteiligung der oberen Extremitäten sowie des thorakalen
Bereichs und einer nicht kontrollierbaren Lumboischialgie rechts, welche sich durch
interventionelle Massnahmen zunehmend verschlechtere, möchte er den Beschwerdeführer
gerne für eine ausgedehnte neurologische und neurophysiologische Untersuchung
zuweisen. Hierbei gehe es ihm vor allem darum, eine Myelon-Beteiligung (Infekt,
Degeneration) elektrophysiologisch auszuschliessen. Weiter wäre er für eine
Einschätzung der diffusen Hyposensibilität bis Anästhesie sub. Li rechts
dankbar. Sollte die neurologische Untersuchung keine Erklärung für die aktuell
vorhandenen Beschwerden aufzeigen, so wäre gegebenenfalls eine
interdisziplinäre Beurteilung im Y.___ sinnvoll.
6.9
Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, [...],
wies im Bericht vom 11. November 2013 (IV-Nr. 120 S. 4 ff.) die
folgenden Diagnosen aus:
- Lumbales Schmerzsyndrom (geringgradig
auch thorakal), mit teils ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein
- Wiederholte Myalgien an den Oberarmen
- Migräne mit Aura seit Kindheit
- Durchschlafstörung
- teils schmerzbedingt, teils
wahrscheinlich infolge aktueller psychosozialer Situation
- Bauchbetonte Adipositas
Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte
Lumbago, mit teils pseudoradikulärer Symptomatik zum rechten Bein. Die
neurologische Untersuchung habe keine lumboradikulären Ausfälle gezeigt (es
zeigten sich einzig residuelle Defizite nach Nervus medianus-Verletzung am
rechten Unterarm sowie nach Suralisentnahme rechts für ein Nerveninterponat).
Die geschilderte passagere Sensibilitätsstörung sei aktuell nicht mehr vorhanden.
Die reduzierte Hüftflexion sowie Fusseversion und -inversion rechts sei am
ehesten als schmerzassoziiert / funktionell anzusehen, bei normaler
Peronaeus-Neurographie und unauffälligem EMG aus dem Musculus glutaeus medius
sowie Musculus peronaeus longus rechts. Für eine zentrale Affektion ergäben
sich klinisch keine Hinweise (auch würden die Schmerzen dagegen sprechen). Im
Rahmen der chronischen Schmerzen habe sich eine Durchschlafstörung wie auch
psychische / psychosoziale Belastung ergeben. Die Vielzahl von
anderweitigen Symptomen könne entweder Ausdruck davon sein oder auch
Manifestation einer depressiven Störung. Diagnostisch wäre eine ergänzende
rheumatologische Beurteilung sinnvoll, um allfällige symptomatische Formen von
Rückenschmerzen (z.B. Morbus Bechterew) nicht zu verpassen. Therapeutisch
werde in erster Linie eine physiotherapeutisch geführte aktive Rücken- und
Rumpfgymnastik zur Kräftigung der Abdominal- und Rückenmuskulatur empfohlen.
Auch solle eine rückengerechte Mobilisation instruiert werden (dies scheine
bisher nicht erfolgt zu sein). Daneben empfehle er eine schmerzdistanzierende
Medikation, z.B. mit Remeron 15 mg zur Nacht, was zugleich die Durchschlafstörung
verbessern würde. Von Amitriptylin würde er eher absehen, wegen der möglichen
Gewichtszunahme darunter. Des Weiteren empfehle er eine Magnesium-Therapie, was
sich sowohl auf die muskulären Beschwerden wie die Migräne günstig auswirken sollte.
6.10
Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Rheumatologie,
stellte im Bericht vom 5. Dezember 2013 (IV-Nr. 120) folgende
Diagnose: «Chronische unspezifische fibromyalgische Schmerzkrankheit» und hielt
folgende Beurteilung fest: Es fänden sich radiologisch und labormässig keine
Hinweise für eine Spontanarthritis oder entzündlich rheumatische
Grunderkrankung. Anamnestisch und klinisch imponiere das Bild einer chronischen
fibromyalgischen unspezifischen Schmerzkrankheit mit Übergang der Beschwerden
in eine Allodynie. Eine psychiatrische Behandlung sei bereits organisiert. Der
Patient habe auf der anderen Seite doch auch Ressourcen, insbesondere intellektueller
Art, weshalb Dr. med. AA. ___, Leitender Arzt Rehabilitationszentrum,
Spital AB.___, gebeten werde, den Beschwerdeführer möglichst dringend in ein
intensives rehabilitatives Schmerzprogramm zu integrieren mit dem Ziel
einerseits der Verbesserung der Lebensqualität aber andererseits auch der
Verbesserung der Leistungsfähigkeit und allenfalls wieder Eingliederung in den
Arbeitsprozess. Er habe aktuell keine weiteren Untersuchungen durchgeführt.
Dies könnte evtl. therapiebegleitend erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
seit Juni 2013 100 %.
6.11
Im Bericht vom 8. Januar
2014.
(IV-Nr. 122 S. 5 ff.) führten Dr. med. AC. ___, Oberarzt, und
Dr. med. AD.___, Stationsärztin, betreffend die ambulante Behandlung des
Beschwerdeführers in der Rheumasprechstunde des Rehabilitations- und
Rheumazentrums des Spitals AB.___, vom 17. Dezember 2013 bis 24. Januar
2014.
folgende Diagnosen auf:
Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom
- Zeichen einer zentralen
Schmerz-Sensitivierung
- 4 von 5 WaddeIl-Zeichen positiv,
Step-Test nicht bestanden, Pseudo-Strength-Test bestanden
-
Widespread
pain-lndex 12/19, Symptom severity Score (SSI) 12/12
Chronisches lumbales Syndrom
- EM Juni 2013
- Juli 2013 periradikuläre Infiltration
L3/L4 bei engen Verhältnissen ohne Nachweis einer Diskushernie
- Verschlechterung der Befunde
postinterventionell
- Oktober 2013 CT-gesteuerte
Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits
- Ohne signifikante Verbesserung der Beschwerden
- MRI Juli 2013: Multiple Schmorlsche
Impression sowie Deck- und Bodenplatten-Irregularitäten, vereinbar mit einer Scheuermannschen
Erkrankung. BWK 12 stark erodiert im Bereich der Boden- wie auch
Deckplatte
- Segmentale insuffiziente Stabilisation,
allgemeine Dekonditionierung
- Adipositas
- Dekonditionierung
- AUF 100 % seit Juni 2013
Migräneartige Kopfschmerzen
- 2 x wöchentliche Anfälle
Erektile Dysfunktion
- EM Juni 2013
Nächtliche Inkontinenz
- EM August 2013
Die Ärzte beurteilten dies wie folgt: Zuweisung
zur Evaluation in ein intensives Rehabilitationsprogramm bei chronischen
Schmerzen. Der Beschwerdeführer gebe an, seit circa 2009 chronisch
rezidivierend unter Rückenbeschwerden zu leiden, nachdem er vorgängig eine HWS-Distorsion
bei einem Auffahrunfall erlitten habe. Initial sei dann Physiotherapie
verordnet worden, im weiteren Verlauf habe er selbständig ein Fitness- und
Krafttraining 3 - 4 x wöchentlich gemacht. Seit Juni 2013 nun allmähliches
Auftreten von rechtsseitig betonten panvertebralen Schmerzen, die ins rechte
Bein zögen. Nebst der Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2013 sei der
Beschwerdeführer in der Verrichtung der Tätigkeiten im alltäglichen Leben auf
die Unterstützung seiner Partnerin angewiesen. Er gehe kaum mehr ausser Haus
und könne auch nur noch maximal 10 Minuten Autofahren, das Spazierengehen
mit seinen drei Hunden habe er mittlerweile aufgegeben. Anlässlich der
aktuellen Untersuchung gebe er ein Niveau der Schmerzen auf der VAS-Skala 7/10
an. Zur klinischen Untersuchung komme ein hinkender Patient, adipös, bei dem
die Wirbelsäule im Lot sei, jedoch eine tendenzielle Hyperkyphose thorakal und
eine abgeflachte Lordose lumbal zu beobachten seien. Ein eigentliches
klopfdolentes Niveau im Bereich der Wirbelsäule finde sich nicht. Die
Beweglichkeit der LWS sei bezüglich Seitneigung deutlich eingeschränkt.
Sensomotorische Ausfälle der unteren oder oberen Extremitäten fänden sich bei
sehr gut ausgeprägter Extremitäten-Muskulatur nicht. Zu erwähnen sei, dass die
Waddell Zeichen 4/5 positiv seien und der Step-Test als Hinweis für die
Ausdauer des Patienten nicht bestanden werde. Seitens des Integuments fielen
einerseits die Striae rubrae im Bereiche des Abdomens, andererseits die
Acanthosis nigricans im Hals-Nacken-Bereich links auf. Die Laboranalyse zeige
keine Erhöhung der Akutphase, jedoch eine Leukozytose von 14 G/l mit
Lymphozytose und Neutrocytose. Die Anamnese-Erhebung bezüglich eines
Fibromyalgie-Syndroms falle deutlich pathologisch aus, so dass mit einem WPI
12/19 und einem SSI 12/12 die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms gestellt
werden könne. Eine Intensivierung der Behandlungsmassnahmen mit dem Einschluss
in ein intensives rehabilitatives Programm mit multimodalem Ansatz sei
indiziert, einerseits zur Verbesserung der Lebensqualität, andererseits zur
Verbesserung der Leistungsfähigkeit, um am öffentlichen Leben wieder teilnehmen
zu können.
Es werde die Aufnahme einer physio- und
ergotherapeutischen Behandlung im Vorlauf an ein ambulantes
Rehabilitationsprogramm im Sinne eines Lightprogramms mit dem Ziel der
Rekonditionierung, der Verbesserung der Leistungs- und Ausdauer-Fähigkeit sowie
zur Verbesserung der Beweglichkeit und Schmerzlinderung empfohlen und die
Weiterführung der Schmerzbehandlung wie bis anhin mit Beibehaltung des schmerzdistanzierenden
Antidepressivums. Aufgrund der erektilen Dysfunktion, der intermittierenden
nächtlichen Inkontinenz sowie der Striae rubrae werde der Beschwerdeführer den
Kollegen der Infektiologie ambulant vorgestellt.
6.12
Im Zwischenbericht für die G.___
vom 4. März 2014 (IV-Nr. 122 S. 11 ff.) hielt Dr. med. AE.___,
Oberarzt, AF. ___, folgende Diagnosen fest:
1.
Anpassungsstörung, längere depressive
Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit Sommer 2013
- Anamnestisch Anpassungsstörungen,
vermutlich bereits im Jahr 2003 (Armverletzung) sowie 2011 (Mobbingsituation
bei der Arbeit)
2.
Seit Juni 2013 exazerbiertes lumbales
sowie auch teilweise thorakales Schmerzsyndrom mit ausstrahlenden Schmerzen ins
rechte Bein, Chronifizierungs-Tendenz
- MRI LWS vom 26. Juli 2013
Schmorl‘sche Impressionen sowie Decken- und Bodenplattenirregularitäten
vereinbar mit einer Scheuermann‘schen Erkrankung, BWK 12 stark erodiert
- Rheumatologische Beurteilung durch Herrn
Dr. Q.___ in [...] vom 5. Dezember 2013: Chronische unspezifische
Fibromyalgie
3.
Anamnestisch circa 2008 HWS-Distorsionstrauma
bei Autoauffahrunfall
4.
Anamnestisch Status nach
Glasscherbenverletzung 2003 im Bereich des rechten Vorderarmes mit
nachfolgender Nerventransplantation und seither motorischen und sensiblen
Einschränkungen
5.
Migräne seit der Kindheit
Der Patient befinde sich seit dem
9.
Dezember 2013 in ambulant-psychiatrischer psychotherapeutischer
Behandlung im [...] in [...]. Die zu Beginn circa zweiwöchentlichen Termine
würden ab März 2014 auf monatliche Kontrolltermine reduziert, da beim
Beschwerdeführer die psychiatrische Problematik nicht im Vordergrund seines
Problems zu stehen scheine. Im Vorfeld sei durch den Hausarzt ein medikamentöser
Versuch mit Mirtazapin 30 mg zur Nacht gemacht worden, wobei der Patient
insgesamt übermässig und mit vielen Nebenwirkungen auf Medikamente reagiere, so
dass er dieses nach kurzer Zeit selbst wieder abgesetzt habe. Keine weitere
psychopharmakologische Behandlung zurzeit. Vorab sei zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer von seinem Arbeitsbetrieb letztendlich nun die Kündigung auf
Ende März 2014 erhalten habe, was ihm sehr zu schaffen mache. Aus rein
psychiatrischer Sicht werde der Patient zurzeit als leichtgradig eingeschränkt
beurteilt. Einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit stehe aus
psychiatrischer Sicht nichts entgegen. Deswegen erfolge bis dato auch keine
Krankschreibung des Patienten. Die 100%ige Krankschreibung übernehme der
koordinierende und behandelnde Hausarzt Dr. med. L.___. Eine Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht sei seit Therapieaufnahme im [...] am 9. Dezember
2013.
bis dato keine ausgestellt worden. Eine Arbeitsaufnahme sei noch nicht
erfolgt, der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ist momentan nicht
bekannt.
Beim jungen Patienten, der seit über
einem halben Jahr an einer zunehmenden Schmerzsymptomatik ungeklärter Genese
leide, zeichne sich ein Chronifizierungsprozess ab. Eine Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin sei bereits getätigt worden, insgesamt werde es um eine
schmerzangepasste Wiedereingliederung bei der Arbeit in mittel- bis
längerfristiger Zukunft gehen. Es werde empfohlen, im weiteren Verlauf eine
multidisziplinäre Begutachtung zu erwägen.
6.13
In der Aktennotiz vom 1. Mai
2014.
(IV-Nr. 124) betreffend das Folgegespräch mit dem Beschwerdeführer
und der Eingliederungsfachfrau J.___ vom 30. April 2014, hielt der
RAD-Arzt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer präsentiere sich stark
hinkend, das rechte Bein mit nach aussen abgedrehtem Fuss nachziehend. Gegenüber
dem Zeitpunkt des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember 2013 habe er an
Gewicht nochmals deutlich zugelegt. Im Interview schildere er eine weitere
Zunahme der Schmerzen, die er vor allem rechts lumbal und ins rechte Bein
ausstrahlend schildere. Er könne deswegen kaum mehr 10 Minuten sitzen,
gehen oder stehen, um etwas zu tun. Eigentlich sei nur noch das Liegen
erträglich. Daneben erleide er noch etwa 3 x pro Woche eine
Migräneattacke, die mit Doppelbildern und Flimmerskotomen beginne, sich
fortsetze mit Parästhesien in beiden Armen und im Bereich von Mund und Zunge,
so dass er die Arme kaum mehr gebrauchen und nicht mehr sprechen könne. Die
Kopfschmerzen seien sehr stark und hämmernd, es trete Übelkeit bis zum
Erbrechen auf. Bis anhin sei er auch dreimal nachts urininkontinent gewesen.
Unterdessen müsse die Freundin praktisch alles übernehmen. Er könne weder arbeiten
noch im Haushalt wesentlich mithelfen. Autofahren würde er fast nicht mehr, das
Benützen des ÖV gehe gar nicht mehr, es müsse ihn jeweils jemand zu Terminen
fahren. Die Freundin habe schon angekündigt, dass sie die Beziehung beenden
müsse, wenn keine Verbesserung eintrete. Er würde alles tun, das helfe, wenn
man ihm nur sagen könne, was. Bisher habe keine Massnahme etwas gebracht. Der
eine Arzt würde dies, der nächste etwas Anderes sagen. Er wisse gar nicht, was bei
ihm eigentlich nicht stimme.
Der Beschwerdeführer wirke
psychomotorisch unauffällig, gebe freundlich zugewendet Auskunft, schildere
sich als hilflos dem Geschehen ausgeliefert. In Anbetracht der geschilderten
Beschwerden und insbesondere des drohenden psychosozialen Absturzes mit Verlust
von Beziehung und finanzieller Unabhängigkeit wirke er auffallend wenig
berührt. Die Stimmung wirke nur leicht bedrückt, die affektive Modulationsfähigkeit
sei erhalten. Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit i.O., Denken formal
unauffällig, inhaltlich sehr stark auf die Beschwerden fokussiert. Bis anhin
habe trotz der vielen eingehenden somatischen Abklärungen kein entsprechendes
Substrat gefunden werden können, das die Beschwerden erklären könnte. Die
multimodalen Therapieansätze zeigten bis anhin keine Wirkung, es sei im
Gegenteil eine weitere Verschlechterung eingetreten. Klinisch seien Hinweise
auf eine somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Der diagnostisch geforderte
unbewusste Konflikt, der einen primären Krankheitsgewinn vermuten liesse, sei
allerdings nicht erkennbar. Ein sekundärer, bewusstseinsnäherer
Krankheitsgewinn springe zumindest nicht ins Auge. Die für Ende Mai 2014
vorgesehene zweitägige vertrauensärztliche Untersuchung und Beurteilung in der
Klinik I.___ müsse abgewartet werden. Deren Ergebnisse dürften für das weitere
Procedere wegweisend sein. Bis dahin müssten die Bemühungen um eine berufliche
Rehabilitation aufgrund der subjektiven Einschätzung der Beschwerden und ihrer
Auswirkungen durch den Beschwerdeführer selbst ruhen. Sollte sich die Diagnose
einer somatoformen Störung erhärten, müsse mit allen Kräften versucht werden,
den Beschwerdeführer in sämtlichen Anstrengungen zu unterstützen, die auf eine
(Re-)Aktivierung seiner Fähigkeiten trotz der bzw. durch die Schmerzen hindurch
abzielten. Sämtliche angezeigten Optionen einer medikamentösen
Schmerzmodulation sollten ausgeschöpft werden. Die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers
wirke zu wenig ausgebildet, als dass in der laufenden Psychotherapie
aufdeckende Verfahren, die den postulierten unbewussten, selbstdestruktiv sich
auswirkenden Konflikt bearbeitbar machen könnten, erfolgreich eingesetzt werden
könnten. Möglicherweise bleibe schlussendlich lediglich die
medizinisch-theoretische Beurteilung im Hinblick auf die Leistungsprüfung der Beschwerdegegnerin.
6.14
Im Rahmen der durch die G.___ in
Auftrag gegebenen «Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL sowie
der fachvertrauensärztlichen Untersuchung und Beantwortung besonderer
Fragestellungen» vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 125) führten Dr. med.
AG.___, Stv. Chefarzt, und der Therapeut AH. ___, Ergonomie, Klinik I.___, folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1.
Lumbales sowie thorakales Schmerzsyndrom
(ICD-10 M53.90)
2.
Chronische Schmerzstörung, mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.
Multiple Schmorl'sche Impression,
vereinbar mit einer Scheuermann'schen Erkrankung BWK 12 stark erodiert
(ICD-10 M42.15)
4.
Verdacht auf chronische unspezifische Fibromyalgie / fibromyaIgieformes
Schmerz-syndrom (ICD-10 M79.70)
5.
Adipositas, BMI 40,64 (ICD-10 E66.02)
6.
Physische Dekonditionierung
7.
Anpassungsstörung
8.
depressive Episoden
9.
Verdacht auf erektile Dysfunktion
10.
Verdacht auf nächtliche lnkontinenz
11.
Status nach HWS Distorsionstrauma bei Autoauffahrunfall
2008.
12.
Status nach Glasscherbenverletzung 2003 (anamnestisch) im
Bereich des rechten Vorderarmes mit nachfolgender Nerventransplantation und
seither motorischen und sensiblen Einschränkungen
13.
Migräne, seit Kindheit
Die exakten Einschränkungen dieser
Leiden auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Polymechaniker könnten aufgrund
der fehlenden Leistungsbereitschaft, der auffälligen Inkonsistenz und
erheblicher Symptomausweitung nicht bestimmt werden. Die Diagnosen 1 bis 3 seien
medizinisch-theoretisch geeignet, die bisherige Tätigkeit als Polymechaniker
mit der damit verbundenen Tätigkeitsschwere (schwer [25 -45 kg]) als
nicht (weiter) zumutbar zu betrachten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Polymechaniker bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. In einer
leidensadaptierten Tätigkeit (mindestens sehr leicht, vorwiegend sitzen, vermutlich
stärkere Belastungen möglich), sei eine ganztägige Tätigkeit mit neun Stunden
pro Tag, evtl. mit zusätzlichen Pausen von 2 x 15 min. oder 1 x 30
min., zumutbar. Medizinisch-theoretisch könne der Beschwerdeführer darin eine Leistung
von 100 % erbringen. In Bezug auf die Therapiemassnahmen wurde
festgehalten: Aufgrund zahlreicher ungünstiger Rahmenbedingungen, welche die
bereits bestehende Chronifizierung der gegenwärtigen Schmerzproblematik
(chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10
F45.41) begünstigt hätten, erschienen intensive Therapiemassnahmen angezeigt.
Hierzu gehörten: sozialmedizinische, psychologische, psychiatrische und den
Klienten persönlich begleitende Reintegrations-Massnahmen (Coaching).
Entscheidend erscheine, die Lebenspartnerin sorgfältig in den
Reintegrationsprozess einzubeziehen, um etablierte Verhaltensmuster abzubauen.
Physiotherapeutische, ergotherapeutische und adjuvante konservative
«analgetische» Verfahren seien derzeit nicht indiziert.
Der Beschwerdeführer habe eine
undifferenzierte Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen, ein nicht
adäquates Schmerzverhalten, ein schlechtes Leistungsverhalten sowie eine
schlechte Konsistenz bei den Tests, eine erhebliche Symptomausweitung und eine
unrealistische Selbsteinschätzung der physischen Leistungsfähigkeit gezeigt, so
sei der erzielte Wert nicht vereinbar mit der Absolvierung üblicher
Alltagshandlungen.
6.15
Im Abschlussbericht vom
20.
Februar 2015 (IV-Nr. 131) führte die Eingliederungsfachfrau J.___
aus, der Beschwerdeführer sehe sich bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Er
befinde sich in dauernder ärztliche Behandlung und in fortwährenden Abklärungen
(Hausarzt, Neurologe, Pneumologe, Psychiater). Da sich der Beschwerdeführer
nicht arbeitsfähig fühle und ihm auch leichteste Arbeiten in einem geschützten
Rahmen nicht möglich seien, werde der Eingliederungsauftrag abgeschlossen.
6.16
Dr. med. H.___, RAD, hielt in
seiner Aktennotiz vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 132) fest, nachdem die
Bemühungen um eine berufliche Eingliederung daran gescheitert seien, dass sich
der Beschwerdeführer überhaupt nicht arbeitsfähig gefühlt habe, dränge sich
eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS auf. Die Begutachtung
(Standard-Fragenkatalog) solle mindestens die folgenden Fachdisziplinen
beinhalten: Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie.
6.17
Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 (IV-Nr. 146) hielten
PD Dr. med. AI. ___, Facharzt Neurologie, Dr. med. AJ. ___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Dr. med. AK. ___, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH
Rheumatologie, und Dr. med. AL. ___, Fallkoordinator, FMH Allgemeine
Innere Medizin, FMH Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Partielle Schädigung des Nervus medianus
auf der rechten Seite bei Schnittverletzung Mai 2001 und Nerventransplantation
(Suralis-Transplantat) im Dezember 2001 (ICD-10 G56.1)
- klinisch mit mittelgradig ausgeprägter,
sensibler Einschränkung und wahrscheinlich leichter- bis mittelgradiger
motorischer Einschränkung
- Verdacht auf leichtgradig ausgeprägtes
neuropathisches Schmerzsyndrom / sensibles Reizsyndrom
2.
Migräne mit Aura, seit der Kindheit, mit
positiver Familienanamnese (ICD-10 G43.1)
3.
Rezidivierende Anpassungsstörung mit
vorwiegend Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
2.
Anamnestisch Schlafapnoe-Syndrom (lCD-10
G47)
3.
Chronische zervikale und
lumbospondylogene Schmerzen (lCD-10 M54.2, M54.40)
- Fehlhaltung / Fehlform, Verdacht auf
Fehlbelastung
- ohne Hinweise auf radikuläre Reizungen,
kein vertebragener Schmerzursprung
4.
Senk-, Platt- und Spreizfüsse beidseits
(ICD-10 M21.4)
5.
Verdacht auf anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
Gesamtmedizinisch ergebe sich in der
bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit / Verweistätigkeit
je eine qualitative Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei grundsätzlich
100.
% zeitlicher Präsenz am Arbeitsplatz (S. 40 f.). In Bezug auf
medizinische Massnahmen wurde festgehalten, dass hinsichtlich der durch den
Residualzustand der Medianusläsion verursachten Schmerzen ein Therapieversuch
mit einem schmerzmodulierenden Medikament (Neurontin, Lyrica oder Cymbalta,
ggf. auch Saroten) empfohlen werde. Die Migräne sollte durch Weiterführung der
aktuellen Therapie, wie bereits von den behandelnden Neurologen eingeleitet, gegebenenfalls
mit schrittweiser Erhöhung von Topiramat, erfolgen. Der Einsatz von Triptanen sei
bei doch nicht unerheblich ausgeprägter Aura nicht unproblematisch.
Aus psychiatrischer Sicht sollte eine
mindestens wöchentlich stattfindende psychotherapeutische Behandlung
eingeleitet werden. Hier sollte es einerseits darum gehen, mit dem Exploranden
ein psychosomatisches Krankheitsverständnis zu erarbeiten, aber auch eine weitere
Verschlechterung des psychischen Befindens durch weitere soziale Isolierung und
Aktivitätenmangel zu verhindern. Auch eine tagesklinische Behandlung sei vorweg
geeignet, um eine Tagesstrukturierung zu erreichen, in Gruppentherapien
Entspannungsverfahren und soziale / emotionale Fertigkeiten zu
erlernen. Längerfristig wäre in der psychotherapeutischen Arbeit wichtig, sich
mit unbewussten Konflikten und Ursachen und Wirkung von Schmerzen zu
beschäftigen. Inwieweit eine solche Arbeit mit dem Exploranden möglich sei,
bleibe offen.
Es sei trotz objektiv nur gering
eingeschränkter Arbeitsfähigkeit nicht sinnvoll, dass der Explorand ohne
therapeutische Begleitung den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben versuche. Seine
subjektiv erlebte Arbeitsunfähigkeit sei derzeit nicht von aussen korrigierbar.
Er würde bei einem solchen Versuch wahrscheinlich scheitern, erneute Kränkungen
erfahren, welche womöglich sein psychisches Befinden schwächen würden. Vor
einem Arbeitsversuch müsse somit eine tragfähige therapeutische Beziehung
hergestellt werden. Da der Explorand sich vom aktuellen Therapeuten nicht
verstanden fühle, sei ein Therapeutenwechsel sinnvoll. Eine Aktivierung und die
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beim jungen Exploranden sei unbedingt zu
unterstützen, um eine weitere gedankliche Einengung auf Schmerzen und erlebte
Frustrationen mit konsekutiver Zustandsverschlechterung, fehlenden positiven Verstärkern
und in der Folge tatsächliche Invalidisierung zu verhindern.
Aus gesamtmedizinischer Sicht spreche
nichts gegen berufliche Massnahmen. Aus rheumatologischer und internistischer
Sicht sei die Prognose günstig, sofern keine relevanten psychischen Komorbiditäten
vorlägen. Die neurologische Prognose Bezüglich der Medianusläsion sei gut, da
es sich um ein stabiles Ausfallssyndrom handle, möglicherweise könne durch
Einnahme von schmerzmodulierenden Medikamenten der neuropathische Schmerz noch
weiter minimiert werden. Grundsätzlich sei auch die Prognose bei der Migräne
gut, zumal der behandelnde Neurologe den Patienten optimal betreue. Es sei
nicht selten, dass sich die Frequenz der Migräne mit der Zeit wieder reduziere.
Die psychiatrische Prognose sei derzeit unklar, hänge aber erheblich davon ab,
inwieweit es möglich sei, den Exploranden für eine intensive
psychotherapeutische Therapie zu gewinnen und dort ein psychosomatisches
Krankheitsverständnis zu vermitteln. Prognostisch günstig sei, dass es dem Exploranden
in der Vergangenheit nach längerer Arbeitsunfähigkeit schon einmal gelungen
ist, im Arbeitsleben wieder Fuss zu fassen. Ungünstig sei, dass das somatische
Krankheitsgefühl und die damit subjektiv erlebten Einschränkungen derzeit unverrückbar
seien. Sollte der Arbeitsversuch trotz intensiver psychotherapeutischer
Behandlung scheitern, wäre eine Neubeurteilung unter Fortführung der Therapie
in circa zwei Jahren sinnvoll.
6.18
Dr. med. L.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 149) zum polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ fest, er schätze die durch den
Beschwerdeführer geklagten starken Schmerzen als glaubhaft ein. Seines
Erachtens liege ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom mit der
Hauptschmerzlokalisation im rechten Iliosakralgelenk unklarer Genese vor,
welches es dem Beschwerdeführer z.B. trotz umfangreicher Schmerzmitteleinnahme
unmöglich mache, länger als 10 Minuten am Stück in einer stehenden oder
sitzenden Position zu verharren. Damit sei er nicht einmal in der Lage, seine
langjährige Lebenspartnerin wenigstens im Haushalt zu unterstützen, geschweige
denn einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dass ihn dies psychisch belaste, dürfte
für jedermann verständlich sein. Rheumatologisch sei vom Kollegen Dr. med. Q.___
bereits im Dezember 2013 eine Fibromyalgische Schmerzkrankheit und eine
Scheuermannsche Erkrankung konstatiert und der Verdacht auf ein
Schlafapnoesyndrom ausgesprochen worden, was sich später zutreffend als dringend
behandlungsbedürftiges, schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom herausgestellt
habe und nun schon seit über einem Jahr behandelt werde. Neurologisch liege
eine seit der Kindheit bestehende Migräne mit und ohne Aura vor, für welche der
Beschwerdeführer dauerhaft vorbeugende Medikamente nehme. Eine seit Juni 2013
erektile Dysfunktion und eine seit August 2013 nächtliche lnkontinenz hätten
bisher neurologisch nicht zugeordnet werden können, seien aber allemal
vorhanden und für den Patienten extrem belastend. Psychiatrisch sei der
Beschwerdeführer vom Kollegen Dr. med. AE.___ (ehemals [...]) am längsten
begleitet worden. In einer Stellungnahme der ambulanten Behandlung vom 9. Dezember
2013.
bis 3. November 2014 habe er eine Anpassungsstörung und eine längere
depressive Reaktion diagnostiziert und betone gleichzeitig, dass die
psychiatrische Betreuung nicht im Vordergrund stehe bzw. hochfrequent nötig
sei. Die Einschätzung der psychiatrischen Kollegen in I.___ im Rahmen einer
früheren Begutachtung habe er als tendenziös bezeichnet, was gemäss Dr. med. L.___
auch auf die psychiatrische Einschätzung im jetzigen Gutachten zutreffe. Zudem
fänden sich im Gutachten inhaltliche Fehler. Weder der Beschwerdeführer noch
sein Cousin hätten eine Schwester, wie anamnestisch auf Seite 56 angeführt
werde. Auch habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie einen DÖF,
sondern einen Mofaunfall erlitten.
6.19
Dr. med. H.___, RAD, beurteilte
die medizinische Situation in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016
(IV-Nr. 150 S. 2 ff.) wie folgt: Bezüglich der Anamnese und der
Befunde sei auf die beiden vorliegenden Gutachten (Klinik I.___ vom
21.
Juli 2014, Rheumatologie und EFL, sowie Begutachtungsstelle K.___ vom
26.
April 2016, Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und
Psychiatrie) zu verwiesen. Der Beschwerdeführer sei somatisch zweimal gründlich
abgeklärt worden, zusätzlich sei eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen worden. Die Ergebnisse seien
nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Die Beurteilung durch das Team der
Klinik I.___, wonach der Beschwerdeführer als Polymechaniker trotz fehlender
objektivierbarer somatischer Probleme nicht mehr einsetzbar sei, beruhe auf der
Berücksichtigung des subjektiven Leidens. Für körperlich durchgehend leichte
Arbeiten werde er aber als voll einsetzbar betrachtet. Im aktuellen
polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ werde hingegen sowohl
für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit aus
gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert.
Dabei sei auch ein Anteil der Einschränkung auf die psychiatrische Problematik
zurückzuführen. Diese werde als Anpassungsstörung in Verbindung mit einer
Schmerzproblematik beurteilt. Damit liege die psychiatrische Beurteilung ganz
auf der Linie der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. AE.___, [...],
der in seinem Bericht an die G.___ vom 4. März 2014 (vgl. E. II. 6.14
hiervor) ebenfalls von einer Anpassungsstörung ausgehe und die Arbeitsfähigkeit
aus rein psychiatrischer Sicht als lediglich leichtgradig eingeschränkt
bezeichne. Die beiden Gutachten zeigten einen im Vergleich praktisch gleich
gebliebenen Gesundheitszustand nach. Somit könne die verbleibende
Leistungsfähigkeit als ab spätestens Juli 2014 geltend angenommen werden. Angesichts
dieser übereinstimmenden Einschätzungen der verbleibenden Leistungsfähigkeit
durch mehrere Experten in zwei voneinander unabhängigen Gutachten, vermöge die
Beurteilung des Hausarztes Dr. med. L.___ in seinem Schreiben vom 19. Mai
2016.
(vgl. E. II. 6.18 hiervor), wonach der Beschwerdeführer nicht mehr in der
Lage sei, noch irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zu
überzeugen. Sie beruhe lediglich auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers.
Objektive Befunde seien auch vom Hausarzt nicht erhoben worden. Dr. med. H.___
stellte die folgenden Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit):
- Partielle Schädigung des Nervus medianus
rechts durch Schnittverletzung im Mai 2001, Status nach Nerventransplantat
(Nervus Suralis) (ICD-10 G56.1)
- Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1)
- Rezidivierende Anpassungsstörung mit
vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
Folgende Diagnosen seien ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Anamnestisch Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10
G47)
- Chronische zervikale und
lumbospondylogene Schmerzen (ICD-10 M54.2, M54.4)
- Senk- Platt- und Spreizfüsse beidseits
(ICD-10 M21.4)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
Das Gutachten sei nachvollziehbar und
schlüssig. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2014 in der angestammten
Tätigkeit als CNC-Mechaniker zu 80 % arbeitsfähig. Dies gelte auch für die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit. Die
Stellungnahme von Dr. med. L.___ vom 19. Mai 2016 habe keinen Einfluss auf
die Beurteilung.
6.20
Im Bericht des AM.___ vom 21. November
2016.
(Beschwerdebeilage Nr. 8) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
1.
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
schweren Grades (AHI 76/h)
- CPAP Februar 2015 bis September 2015
- BIPAP ab September 2015
- aktuell: unter BIPAP gute
Schlafapnoe-Kontrolle, ordentliche Compliance
2.
Chronische Durchschlafinsomnie,
wahrscheinlich multifaktoriell bedingt: Lumbago, psychosoziale Belastung,
Schlafapnoe
3.
Arterielle Hypertonie
4.
Adipositas (35,2 kg/m2)
5.
Chronische Migräne ohne und mit Aura
6.
Thorakolumbales Schmerzsyndrom mit
ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein
7.
Weichteilrheuma anamnestisch
Wie die BiPAP-Gerätedaten und die
nächtliche Pulsoxymetrie belegten, wäre das Schlafapnoe-Syndrom unter der
nächtlichen BiPAP-Therapie einwandfrei kontrolliert.
6.21
Dr. med. P.___, Neurologie FMH,
EEG, EMG / ENG, führte in seinem Bericht vom 20. Juni 2017 die
folgenden Diagnosen auf (Beschwerdebeilage Nr. 11):
− Status nach Schnittverletzung am rechten
Unterarm mit Läsion des N. medianus am 26. Mai 2001
− Status nach Neurolyse N. medianus und
Rekonstruktion mit Suralistransplantat am 17. Dezember 2001
− aktuell motorische Neurographie
grenzwertig bis normal, sensible Neurographie mit Amplitudenminderung und
verlangsamter Nervenleitgeschwindigkeit
Zusammenfassend seien die anamnestischen
Angaben und klinischen Befunde weitgehend mit einer stattgehabten Läsion des N.
medianus am rechten Unterarm vereinbar. Dennoch gebe es eine zusätzliche
funktionelle Komponente, in dem z.B. die Warm-Kalt-Diskrimination für den
ganzen rechten Handrücken als vermindert angegeben worden sei, sowie eine
verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung radialseitig auf dem Handrücken,
inkl. im Interspatium Dig. I/II dorsalseitig. Auch bei der Muskelkraftprüfung
fänden sich einzelne Muskeln, die nicht volle Kraft entwickelten, jedoch nicht
vom N. medianus innerviert seien, z.B. der M. flexor digitorum profundus zu
Strahl IV und V.
Die Myographie des M. abductor pollicis
brevis rechts sei kooperationsbedingt schwierig und nur unvollständig
durchführbar gewesen. Die Einstichaktivität sei normal gewesen, es habe sich
keine pathologische Spontanaktivität gefunden und es seien keine
Faszikulationen nachweisbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit
liegender Myographienadel den Daumen nicht mehr bewegen könne und aus diesem
Grund sei die Beurteilung der Willkürinnervation nicht möglich gewesen.
Entsprechend dieser Angabe sei auf Myographien aus anderen Muskeln verzichtet
worden (S. 3).
6.22
Im Bericht vom 17. Oktober
2017.
hielt Dr. med. Q.___ folgende Diagnosen fest (Beschwerdebeilage Nr. 12):
− Chronische unspezifische fibromyalgische
Schmerzkrankheit, Diagnose Dezember 2013
− Migräne
− HLA B27 negativ
− Medikamentenunverträglichkeiten
− Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
− Status nach PRT L3/L4 Juli 2013
− Status nach PRT L5I/S1 beidseits Oktober
2013.
− Scheuermann‘sche Erkrankung
− Metabolisches Syndrom
− Adipositas, arterielle Hypertonie,
Dyslipidämie
− Obstruktives Schlafapnoesyndrom
− Vitamin D-lnsuffizienz
Es bestehe eine chronische ausgeprägte
unspezifische fibromyalgische Schmerzkrankheit mit vegetativen
Begleitsymptomen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark
reduzierten. Die therapeutischen Möglichkeiten dieser Problematik seien sehr beschränkt.
Empfohlen werde Bewegung (10'000 Schritte täglich), die Einnahme von
Schmerzmitteln (habe der Beschwerdeführer bereits) und der Einsatz von
Psychopharmaka. Auch dies sei mehrfach versucht, aber von verschiedener Seite
offenbar kontrovers beurteilt worden. Eine medikamentöse Möglichkeit wäre evtl.
der Einsatz von Lyrica, sofern von allen Kollegen ebenfalls befürwortet. Dr.
med. Q.___ denke, dass bei diesem jungen Beschwerdeführer auch der soziale Weg
beschritten werden müsse im Sinne einer positiven IV-Behandlung. In seinen
Augen sei der Beschwerdeführer aktuell weder arbeitsfähig noch vermittelbar.
Ihm sei kein Arbeitsplatz bekannt, wo man sitzen, stehen, laufen und liegen
könne. Weitere Probleme dürfte ein Absentismus bei Migräneanfällen sein. Vorgängig
zur Suche eines Arbeitsplatzes wäre aber sicherlich ein Beschäftigungsprogramm
das Beste, was ebenfalls zur Schmerzbehandlung beitragen könnte. Aktivierung im
Rahmen eines Beschäftigungsprogramms erscheine hilfreicher zu sein als ein
physiotherapeutisch geleitetes Trainingsprogramm. Sollte eine Aktivierung
gelingen, hätte dies sicherlich auch günstige Auswirkungen auf das metabolische
Syndrom.
6.23
Anlässlich des Neurologischen
Privatgutachtens von Dr. med. N.___, O.___, vom 14. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage
Nr. 9) wurden folgende neurologische Diagnosen ausgewiesen (S. 20):
− Residuelle senso-motorische N. medianus
Lähmung nach Schnittverletzung am 26. Mai 2001
− Chronisches zervikales und
lumbovertebrales Syndrom
− Migräne mit Aura
− Obstruktives Schlafapnoe Syndrom
Andere Diagnosen seien:
− Adipositas
− Scheuermann'sche Erkrankung (ICD-10
M42.15)
Zusammenfassend vermöchten die
neurologischen Befunde die massive subjektive Leistungseinbusse im Alltag nicht
zu begründen. Chronische Schmerzen wirkten sich zweifelsfrei ungünstig auf den
Antrieb, die Motivation und die Lebensqualität aus. Sie führten zu sozialem
Rückzug, Pessimismus, frühzeitiger Ermüdbarkeit und Aufgabe von Plänen.
Diesbezüglich sollte die psychiatrische Empfehlung im Gutachten der K.___ aufgegriffen
und umgesetzt werden (S. 25).
Beim Beschwerdeführer beeinflussten die
restlichen Lähmungen der rechten – bevorzugten (dominanten) – Hand sowie
chronische Rückenschmerzen, Migränen und eine Schlafstörung die
Arbeitsfähigkeit. Die lähmungsbedingten Beeinträchtigungen der rechten Hand schränkten
feinmotorische, besonders rasch durchzuführende Tätigkeiten ein und reduzierten
die Einsatzfähigkeit beider Hände in Aufgaben, die beidhändig durchgeführt
werden müssten. Die linke Hand habe eine gewisse Kompensationsfähigkeit
erlangt, die jedoch auf Kosten der Produktivität (Effizienz) gehe. Tätigkeiten,
die somit eine hohe Präzision des Einsatzes der rechten Hand erforderten und
unter Zeitdruck erfolgen sollten, seien dem Beschwerdeführer daher nicht zu
empfehlen.
Chronische Schmerzen ohne klar fassbares
somatisches Substrat würden immer die Schwierigkeit bieten, dass kein
Goldstandard bestehe, an dem die körperliche Belastbarkeit geschätzt werden könne.
Der Beschwerdeführer beurteile sich aufgrund der Gesamtheit der Schmerzen als weitgehend
arbeitsunfähig für Beschäftigungen im ersten Arbeitsmarkt. Seine Partnerin stütze
diese Einschätzung durch ihre Beobachtungen im Alltag. Während der Untersuchung
sei eine schmerzbedingte Schonung zu beobachten gewesen. Der Beschwerdeführer
habe während der Befragung häufig die Haltung gewechselt, indem er sich nach
kurzer Zeit erhoben habe und umhergegangen sei, bevor er sich wieder gesetzt
habe. Er habe gesagt, die Anfahrt von ihrem Wohnort nach [...] sei nur dank
mehreren Zwischenhalten gegangen, während denen er ausgestiegen sei und sich
gelockert habe (S. 25).
Bei der klinischen Untersuchung habe
kein die Rumpf- und Beinbeschwerden erklärendes Spektrum an neurologischen
Befunden erhoben werden können. Der Beschwerdeführer habe eine leicht
verspannte Rückenmuskulatur und druckempfindliche Iliosakralgelenke aufgewiesen
und er habe gehinkt, wobei es sich um ein Schmerzhinken, nicht um ein Hinken
infolge einer peripheren oder zentralnervösen Störung handle. Die Provokationsmanöver
für zerviko- oder lumboradikuläre Symptome seien negativ gewesen. Bei
Druckerhöhung im Spinalkanal durch Husten oder Valsalva Manöver habe er
Schmerzen paralumbal ohne einschiessende Ereignisse in die Beine angegeben. Das
Lasègue Manöver und die Fersenfallprobe hätten keine Hinweise auf eine
relevante Einengung der Nervenaustrittsstellen aus dem Wirbelkanal ergeben. Die
MR-Befunde der HWS vom 11. April 2008 (nach dem Mofaunfall und der
Auffahrkollision durchgeführt) und die lumbalen MR-Befunde vom 26. Juli 2013
stimmten mit den klinischen erhobenen überein.
Insgesamt rechtfertige das chronische
thorako-lumbale Schmerzsyndrom eine wechselbelastende Tätigkeit mit geringer
dauerhafter körperlichen Belastung (leicht bis mittelschwer, gemäss DOT),
selten mittelschwer. Zusätzliche Pausen zur Erholung seien zu empfehlen,
liessen sich jedoch ex cathedra nicht präzis beziffern. Die Erfahrung lehre,
dass chronische Schmerzen eine frühzeitige psycho-physische Ermüdung bedingen
würden. Daher sei von einer geringeren als vollzeitig körperlichen
Belastbarkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei einer
anfänglich 50%igen Beschäftigung, verteilt auf den Tag, wäre eine längere Pause
möglich. Ein höherer Beschäftigungsgrad sollte angestrebt werden. Ob dieser
ohne häufige Ausfälle – wie in der dokumentierten Vergangenheit notiert – möglich
sei, lasse sich ex cathedra nicht zuverlässig festlegen.
Aufgrund der neurologischen und
Schmerzstörung sei die Tätigkeit als Uhremacher nicht zu empfehlen. Das Ausmass
der funktionellen Einschränkungen habe nicht abschliessend beurteilt werden
können. Wie bereits in früheren Dokumenten sei auch bei der neurologischen
Untersuchung durch Dr. med. P.___ und bei der eigenen Untersuchung keine
vollständige Übereinstimmung der Befunde erhoben worden. Andererseits sei an
einer verbleibenden Störung der Feinmotorik der dominanten rechten Hand nicht
zu zweifeln. Feinmechanische Arbeiten, wie sie bei der Herstellung oder
Reparatur von Uhren vorkommen, seien dadurch erheblich beeinträchtigt. Ob
Robotik und computergesteuerte Montage und Reparaturen den feinmotorischen
Einsatz der Hände in dieser Branche vollständig ersetzen könnten, entziehe sich
der Kenntnis des Unterzeichnenden (S. 26).
Sofern es sich bei der Tätigkeit als CNC-Mechaniker
um das Bedienen, Einstellen und Überwachen von Maschinen handle und die
Tätigkeit ausreichend Gelegenheit biete, wechselbelastend zu arbeiten, sei eine
50%ige Beschäftigung zu erwarten. Bei allen bimanuellen Tätigkeiten, die den
physiologischen Einsatz beider Hände erforderten, sei der Beschwerdeführer erheblich
eingeschränkt.
Insofern als die Tätigkeiten stehend
oder sitzend ausgeführt würden, bestehe zudem eine zeitliche Einschränkung
durch die Rückenschmerzen. Der rheumatologische Teilgutachter der K.___ habe auf
S. 23 geschrieben, die Beschwerden seien «organisch wenig erklärbar». Die
damalige und aktuelle neurologische Untersuchung hätten keine Hinweise auf eine
zentral- oder peripherneurogene Ursache der Beschwerden erbracht und in
Übereinstimmung mit den Befunden in der MR-Untersuchung von 2013 hätten keine
radikulären Störungen als Ursache der Schmerzen nachgewiesen werden können.
Aus der eigenen Untersuchung und in
Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der EFL von Mai 2014 und der Begutachtung
der K.___ 2015, ergäben die Befunde ein chronisches zervikales und lumbales
Schmerzsyndrom, zwei weit verbreitete Beschwerden in der allgemeinen
Bevölkerung, die während längerer statischer Belastung zunehmen würden. In der EFL
sei eine suboptimale Mitarbeit bei der Ausführung der Tests dokumentiert worden.
In der Beurteilung sei eine ganztätige Beschäftigung mit zwei zusätzlichen
Pausen von je 15 Minuten festgelegt worden, allerdings sei es nicht
gelungen, eine «exakte Zumutbarkeit» zu beurteilen.
Integrativ beurteile Dr. med. N.___ die
Arbeitsfähigkeit in der sitzend ausgeführten, angepassten Beschäftigung in
einem 50 %-Pensum als vertretbar, vorausgesetzt, dass die feinmotorischen Anforderungen
an diese Tätigkeit trotz der verbliebenen Beeinträchtigungen der Funktion der
rechten Hand ausgeführt werden könnten. Das Tagespensum sollte durch eine
verlängerte Pause erleichtert werden. Dabei wäre speziell zu beachten, dass
eine Nachtschicht bei Schmerzkrankheiten und Schlafapnoe Syndrom ungünstig sei;
die Gesamtarbeitszeit sollte in zwei Blöcke aufgeteilt werden, unterbrochen
durch eine längere Pause. Beim angegeben Arbeitspensum sei zusätzlich eine
Leistungsminderung oder ein erhöhter Pausenbedarf zu erwarten. Eine stufenweise
Aufnahme der Arbeit sei mangels körperlicher Fitness und zur Angewöhnung zu
empfehlen. Pausen könnten so nach Bedarf und Art der Arbeit eingebaut werden
(S. 27).
Unter dem Titel «weitere Bemerkungen»
hielt Dr. med. N.___ fest, die Daten verschiedener Ereignisse seien nicht
konsistent. Die Befragung der Inkontinenz und Impotenz sei nicht detailliert
durchgeführt worden, da diese zur Beantwortung der Fragen nur randständig
relevant seien. Das Schlafapnoe Syndrom mit begleitender Tagesmüdigkeit sei
neben den Schmerzen als ungünstiger Einfluss auf die Leistungsfähigkeit zu
werten. Die Befragung habe keinen abschliessenden Eindruck ergeben, ob das
therapeutische Potenzial ausgeschöpft worden sei (S. 28).
6.24
Dr. med. L.___ stellte im Bericht
vom 8. Januar 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 13) zusammenfassend fest,
beim Beschwerdeführer bestünden andauernd starke Schmerzen im gesamten Körper
mit der Hauptschmerzlokalisation im rechten Iliosakralgelenk, wohl im Rahmen
einer ausgeprägten unspezifischen fibromyalgischen Schmerzkrankheit, welche
laut Dr. med. Q.___ auch nur unzureichend therapierbar sei. Auf einen
eigentlich notwendigen Ausbau der Schmerzmedikation sei aufgrund von
Nebenwirkungen und damit verbundenen Limitationen in interdisziplinärer
Absprache bewusst verzichtet worden. Wegen diverser
Medikamentenunverträglichkeiten (a.e. Escitalopram, Cymbalta, Surmontil) sei
die Therapie insgesamt stark eingeschränkt. Ansonsten seien die therapeutischen
Empfehlungen vom Beschwerdeführer stets wahrgenommen worden. Er leide seit der
Kindheit an Migräne und werde seit über zwei Jahren mittels CPAP bei
obstruktivem Schlafapnoesyndrom behandelt. Zudem zeige sich ein metabolisches
Syndrom, aggraviert durch einen Rauchstopp vor circa drei Jahren und folgender
Gewichtszunahme. Hier spiele nicht mangelnder Wille zum Abnehmen, sondern die
ausgeprägte schmerzbedingte Bewegungsunfähigkeit die Hauptrolle. Eine
Arbeitsaufnahme sei in der aktuellen Situation sicherlich nicht möglich. Es
bestehe de facto eine Erwerbsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer werde als
aufrichtig, zuverlässig und stets bemüht wahrgenommen.
6.25
Dr. med. R.___, Psychiatrie und
Psychotherapie, hielt im Ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2018
(Beschwerdebeilage Nr. 14) fest, der Beschwerdeführer habe sich vom
4.
Januar 2017 bis zum 9. Mai 2017 in circa zweiwöchentlichen
Abständen bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Es bestehe
eine chronifizierte mittelgradige Depression als Reaktion bei multiplen
somatischen und psychosozialen Konflikten. Die Depression äussere sich in
Frustration, Resignation, Interessenverlust, sozialem Rückzug, Schlafstörungen
und rascher Ermüdung (bei teilkompensiertem Schlaf-Apnoe-Syndrom),
Libidoverlust und anhaltenden Erektionsstörungen, sowie Frust-Essen. Im Weiteren
vermute Dr. med. R.___, dass hinter der Depression eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) mit zusätzlich
ausgeprägter narzisstischer Kränkbarkeit vorliege. Diese dürfte sich vorwiegend
entwickelt haben durch eine inadäquate Erziehung durch den egozentrischen,
rücksichtslosen, die Kinder dauernd entwertenden Vater, der sie als dumm
bezeichnet, bei Schulaufgaben-Fehlern an den Kopf geschlagen und beschimpft
habe. Der Vater habe beim Beschwerdeführer eine Berufsausbildung verhindern
wollen und ihn 18-jährig aus dem Haus geworfen. Der Beschwerdeführer sei in der
Schulzeit isoliert gewesen, habe dauernd Streitereien und Schlägereien mit
Mitschülern gehabt, sich später während einer Auseinandersetzung eine Glasscherbenverletzung
des rechten Unterarmes mit persistierender Einschränkung der Sensibilität und
Motorik zugezogen. Später sei es wiederholt zu Strassenverkehrsunfällen
gekommen.
Der Umgang mit dem Beschwerdeführer sei
erschwert durch seine Kränkbarkeit, er fühle sich schnell nicht verstanden, persönlich
in Frage gestellt und abgelehnt, worauf er angespannt-gereizt, vorwurfsvoll
reagiere.
In der Behandlung sei dem
Beschwerdeführer geraten worden, die begonnene medikamentöse Behandlung mit Surmontil
im Rahmen des Schlaf-Apnoe-Syndroms zu steigern mit dem Ziel einer
Stimmungsaufhellung. Psychotherapeutisch sei neben der Besprechung und dem
Umgang mit den somatischen Beschwerden versucht worden, mit dem
Beschwerdeführer die schwierige Kindheit und Jugendzeit aufzuarbeiten und ihm
einen adäquateren Umgang mit Konflikten zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer habe die Behandlung
von sich aus abgebrochen, wegen dem Gefühl, dass diese ihm nichts bringe. Wegen
der ausgeprägten somatischen Symptomatik, der Depression und der anzunehmenden
Persönlichkeitsstörung werde der Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig
gesehen, mit schlechter Prognose.
7.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Oktober 2016 zu Recht
auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April
2016.
(vgl. E. II. 6.17 hiervor) abgestellt hat:
7.1
Das Gutachten von PD Dr. med. AI.___,
Facharzt Neurologie, Dr. med. AJ.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. AK.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, und Dr. med.
AL.___, Fallkoordinator, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie,
Manuelle Medizin SAMM, Schmerzmedizin SSIPM, wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten
gerecht: So wurde der Beschwerdeführer sowohl einer ausführlichen internistischen
Exploration, die sodann auch im rheumatologischen Teilgutachten wiedergegeben wurde
(IV-Nr. 146 S. 49 ff., 60 ff.), als auch einer ausführlichen
neurologischen sowie psychiatrischen Exploration (IV-Nr. 146 S. 81
ff., 98 ff.) durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen. Damit wurden auch die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt. Im Rahmen des internistischen
Teilgutachtens wurde der allgemeininternistische Status erhoben, anlässlich des
rheumatologischen und des neurologischen Fachgutachtens wurde je eine klinische
Untersuchung durchgeführt, und anlässlich des psychiatrischen Teilgutachtens
wurde der Status nach AMDP erhoben, eine Persönlichkeitsdiagnostik erstellt sowie
ein Mini-ICF-APP durchgeführt (IV-Nrn. 146 S. 55, S. 66 f., 86 f.,107
ff.). Damit beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das
Zusammentragen der Arztberichte in chronologischer Reihenfolge unter dem Titel
«Sachverhalt» (IV-Nr. 146 S. 11 ff.) sowie den in den jeweiligen
Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nr. 146
S. 57 ff., 74 ff., 95 ff.), wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig und
nachvollziehbar: So lässt sich die Beurteilung der Psychiaterin Dr. med. AJ.___,
wonach der Explorand durch finanzielle Sorgen, der finanziellen Abhängigkeit
von seiner Freundin und erlebten Frustrationen im Umgang mit Ärzten und
Behörden als Folge seiner chronischen Schmerzen einer immer wiederkehrten
psychischen Belastung ausgesetzt sei, die in ihm Anspannung und Frustration
auslösten (IV-Nr. 146 S. 110 unten), aufgrund der Ausführungen durch den
Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Exploration nachvollziehen. Der
Beschwerdeführer gibt in Bezug auf die «aktuelle psychische Befindlichkeit» u.a.
an (IV-Nr. 146 S. 98 f.), er habe Zukunftsängste und sich mit der
Freundin eigentlich eine Familie vorgestellt, diese Pläne müsse er nun aufgrund
der unklaren finanziellen und beruflichen Situation aufschieben. Zudem führt er
aus, dass ihn besonders die immer falschen Einschätzungen von Ärzten und
Behörden besonders belasteten. Er merke, dass man ihn nicht als den ehrlichen,
gewissenhaften und konsequenten Mann ansehe, der er sei. Er fühle sich
benachteiligt. Er habe immer in die Rentenkasse einbezahlt und es belaste ihn,
dass er nun finanziell von seiner Freundin abhängig sei, die aktuell auch
Schulden anhäufe (IV-Nr. 146 S. 99). Dadurch vermag auch die weitere
Einschätzung von Dr. med. AJ.___ einzuleuchten, wonach in Bezug auf die von ihr
diagnostizierte «Anpassungsstörung mit vorwiegend Störung von anderen Gefühlen
(ICD-10 F43.23)» das für diese Diagnose erforderliche maximale Zeitkriterium
von einem halben Jahr nach Beendigung der psychosozialen Belastung beim
Beschwerdeführer erfüllt sei. Denn es entstünden immer wiederkehrende
psychosoziale Belastungen, die die Anpassungsstörung reaktivieren würden
(IV-Nr. 146 S. 110 f.). Gestützt auf die Feststellungen bezüglich des
«psychiatrischen Befundes» (IV-Nr. 146 S. 105 f.) erscheint auch die gutachterliche
Ausführung, wonach die Symptome wie Niedergeschlagenheit, Anspannung und Sorge
nicht ausreichend stark ausgebildet seien und nicht ausreichend zusätzliche
Symptome bestünden, dass eine affektive Störung erfüllt wäre (IV-Nr. 146
S. 111 oben), plausibel. Dies auch gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin,
wonach auffalle, dass der Explorand von Belastungen emotional unbeteiligt
berichte oder aber der Affekt nicht zur Thematik passe.
Beziehungsschwierigkeiten und die erektile Dysfunktion würden nur am Rande ohne
sichtbare emotionale Beteiligung berichtet; teilweise wirke der Beschwerdeführer
bei Schilderungen seiner Probleme heiter und scherze (IV-Nr. 146
S. 107 oben). Daraus leitet die Psychiaterin ab, dass sich aufgrund
fehlender emotionaler Beteiligung bei problematischen Themen und dem teilweise
sogar inadäquaten Affekt aktuell kein Zusammenhang zu emotionalen Konflikten
herstellen lasse, es werde aber das Vorliegen eines solchen unbewussten
Konflikts postuliert (IV-Nr. 146 S. 111). Es erscheint sodann aufgrund
der gutachterlichen Annahme, dass die zugehörigen Gefühle vermutlich aus dem
seelischen Erleben ausgeschlossen und somit abgewehrt würden, schlüssig, wenn
die psychiatrische Gutachterin darlegt, es folge eine Externalisierung in Form von
Schmerzen, über welche der Beschwerdeführer sein Leiden nach aussen hin zeigen
könne, und sie daher die Verdachtsdiagnose einer «anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)» stellt.
Aufgrund der internistischen
Untersuchungsbefunde von Dr. med. AK.___, wonach in Bezug auf die Lunge, das
Herz, den Darm, die Nieren, die Nägel und den Hals des Beschwerdeführers keine
auffälligen oder von der Norm abweichenden Befunde feststellbar seien (vgl.
IV-Nr. 146 S. 55), überzeugt, dass die Gutachterin keine
internistischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen
hat (IV-Nr. 146 S. 56).
Im Rahmen des rheumatologischen
Teilgutachtens führt Dr. med. AK.___ aus, es könne zum aktuellen Zeitpunkt
weder von einem zervikovertebralen noch von einem spondylogenen, myofaszialen
oder fibromyalgiformen Beschwerdebild der oberen Rumpf-, Schulter- und
Nackenmuskulatur gesprochen werden (IV-Nr. 146 S. 69). Diese
Einschätzung leuchtet ein, da Dr. med. AK.___ zunächst das Krankheitsbild eines
myofaszialen Schmerzsyndroms umschreibt, indem sie darlegt, dieses sei durch
Schmerzen im Bewegungsapparat gekennzeichnet, die nicht von Gelenken, Periost
(Knochenhaut), Muskel- oder neurologischen Erkrankungen ausgingen und bei dem
die Ursache ein überempfindlicher Herd in einem Muskel – ein so genannter
Triggerpunkt – sei, der durch Überlastung des Muskels entstehe und zu einer
anhaltenden Kontraktion einzelner Muskelanteile führe. Anschliessend legt die
Gutachterin dar, dass vorliegend die Halswirbelsäule gut beweglich sei, ohne
Angabe von Schmerzen. Es liessen sich auch keine relevanten Triggerpunkte mit
ausstrahlenden Schmerzen provozieren und keine typischen zervikogenen
Kopfschmerzen, mit allenfalls vegetativen Begleitsymptomen wie Tinnitus,
Schwindel und Übelkeit, vermehrtes Schwitzen, auslösen. Im Weiteren vermag
aufgrund der durchgeführten Untersuchungen mit weitgehend unauffälligen
Befunden die weitere Einschätzung der Gutachterin einzuleuchten, wonach die
Unmöglichkeit des Stehens auf dem rechten Bein nicht objektivierbar geworden
sei (IV-Nr. 146 S. 69). So sei die Prüfung der motorischen Kraft an
den unteren Extremitäten allseits kräftig, die Muskulatur gut ausgebildet und
die Fussheber und -senker seien kräftig. Zudem seien die Nervendehnungstests
unauffällig, eine Neurokompression liege gemäss Bildgebung laut Aktenlage auch
nicht vor, ebenso wenig Verschleisserscheinungen oder Spondylarthrosen. Zudem
bestünden im Fussbereich weder Hinweise für Sehnenentzündungen, Schwellungen
oder eine Druckempfindlichkeit. Es leuchtet in diesem Zusammenhang ferner ein, dass
die Expertin darlegt, da die Beschwerden des Beschwerdeführers organisch wenig
erklärbar seien, müsse von einer psychischen oder psychosomatischen Komponente
ausgegangen werden, wobei sie auf das Psychiatrische Teilgutachten verweist
(IV-Nr. 146 S. 70). In diesem Zusammenhang erscheint auch schlüssig,
wenn die Gutachterin ausführt, das aktuelle Vorliegen der Rückenschmerzen könne
rheumatologischerseits nicht sicher objektiviert werden.
Auf die während der neurologischen Exploration
von Dr. med. AI.___ durch den Beschwerdeführer aktuell beklagten Schmerzen, die
vom Unterarm in die Finger I bis III einstrahlend seien (IV-Nr. 146
S. 81 oben), ist dieser sodann eingegangen: Seine Einschätzung, wonach am
Vorliegen einer schnittverletzungsbedingten Durchtrennung des rechten Nervus
medianus keine Zweifel bestünden (IV-Nr. 146 S. 89), stimmt mit der
Darlegung des Beschwerdeführers überein, wonach die Schmerzen nach dem
verletzungsbedingten Durchtrennen des Nervus medianus auf der rechten Seite am
26.
Mai 2001 aufgetreten seien (IV-Nr. 146 S. 81). Der Gutachter
führt weiter aus, bezüglich der aktuellen Einschränkungen durch die
sensomotorischen Ausfälle und die persistierenden Schmerzen ergebe sich ein
nicht ganz konsistentes Bild. Diese Darlegung leuchtet aufgrund der
nachfolgenden gutachterlichen Begründung ein, dass sich in der aktuellen
klinischen Untersuchung eine mittelgradig ausgeprägte Sensibilitätsstörung im
Medianus-Versorgungsgebiet zeige und eine Schwäche der Nervus medianus und
Nervus ulnaris-versorgten langen Fingerbeuger nachgewiesen worden sei
(IV-Nr. 146 S. 89). In den Akten sei indes dokumentiert (Bericht vom
11.
Februar 2005 der [...]), dass der Beschwerdeführer ein «gutes
Handgeschick» mit guter Kontrolle der Bewegungsabläufe habe. Es werde auch
dokumentiert, dass die Schmerzen in variabler Art und Weise überwunden werden
könnten (durchschnittliche Leistung 50 %, gelegentlich aber auch 60 - 80%ige
Leistung beim Bedienen von CNC-Maschinen, als limitierenden Faktor seien damals
die Schmerzen dokumentiert worden). Aufgrund der gutachterlichen Ausführung des
Neurologen, wonach bezüglich der Nervenschädigung und der sich daraus
ergebenden Symptome (Schmerzen und sensomotorische Ausfälle), sich nach ein bis
zwei Jahren ein stabiler Residualzustand eingestellt haben sollte, ist ferner nachvollziehbar,
dass er zum Schluss gelangt, dass die aktuelle motorische Situation beim
Beschwerdeführer nicht erklärbar sei. Ausserdem weist der Gutachter darauf hin,
dass die Angaben des Beschwerdeführers über die sensomotorischen Defizite
(keine Änderung nach der Operation) diskrepant zu den Informationen aus den
Akten seien, in denen zum einen eine Besserung der Sensomotorik und zum anderen
im Jahr 2005 eine gute Funktion dokumentiert sei (IV-Nr. 146 S. 89
unten). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint plausibel, wenn der Gutachter darlegt,
dass nach dem Abgleich mit den Akten die sensomotorische Funktion soweit intakt
scheine, dass diese gesamthaft als leicht- und nur bei koordinativ
anspruchsvolleren Arbeiten als mittelgradig eingestuft werden könne, und die
Schmerzen sehr wohl überwindbar schienen (IV-Nr. 146 S. 89 f.). In
Bezug auf die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen, die aktuell circa
an zwölf Tagen pro Monat bestünden und sich 50 % der Migräneanfälle mit
der rechtzeitigen Einnahme von Irfen 600 mg verhindern liessen, wobei der
Migränekopfschmerz seit der Kindheit bestehe und Vater und Mutter sowie die
beiden Brüder auch daran leiden würden (IV-Nr. 146 S. 82), vermag die
gutachterliche Beurteilung einzuleuchten, wonach hinsichtlich der ausgeprägten
familiären Prädisposition als plausibel anzunehmen sei, dass beim Beschwerdeführer
auch ein Migränekopfschmerz vorliege (IV-Nr. 146 S. 90). Aufgrund der
Auseinandersetzung mit den bildgebenden medizinischen Vorberichten und der
Feststellung, wonach sich klinisch keine Hinweise für eine radikuläre
Schädigung ergeben hätten, überzeugt ferner die Einschätzung des Gutachters,
wonach eine zervikale oder lumbale radikuläre Schädigung weder klinisch noch
bildmorphologisch vorliege und betreffend die Beurteilung und Plausibilität der
durch den Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und dadurch bedingten
Funktionseinschränkungen auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen werde
(IV-Nr. 146 S. 91).
Damit kann dem Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 grundsätzlich voller
Beweiswert zugesprochen werden.
7.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die vorliegenden medizinischen Berichte dem grundsätzlichen Beweiswert der
Diagnosen und Ergebnisse der Gutachter der Begutachtungsstelle K.___ vom
26.
April 2016 allenfalls entgegenstehen.
7.2.1
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. AJ.___ vom 15. September 2015 ist zunächst auf die
Einschätzungen des den Beschwerdeführer seit 9. Dezember 2013 behandelnden
Psychiaters Dr. med. AE.___ im Bericht vom 4. März 2014 (vgl. E. II. 6.12
hiervor) einzugehen. Die Gutachterin Dr. med. AJ.___ hielt diesbezüglich fest,
es könne nicht nachvollzogen werden, dass beim Beschwerdeführer die
psychiatrische Problematik eher hintergründig sei. Vermutlich habe sich der
ehemalige Therapeut mehr von den subjektiven Angaben des Exploranden leiten
lassen, als den Gesamteindruck zu beurteilen. Daher könne sie die Empfehlung
einer Reduktion der Therapie auf einmal monatlich nicht teilen (IV-Nr. 146
S. 113). Diese Ausführungen erscheinen überzeugend. So ist gestützt auf
den Bericht vom März 2014 nicht ersichtlich, auf welchen Überlegungen die Diagnosestellungen
des behandelnden Psychiaters beruhen. Eine substanziierte Auseinandersetzung
mit diesen ist jedenfalls nicht ersichtlich. Es findet sich ferner keine
Unterscheidung, welche der gestellten Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers haben und welche nicht. Im Weiteren fehlt es an einer
schlüssigen Begründung, weshalb beim Beschwerdeführer die psychiatrische
Problematik nicht im Vordergrund stehen solle und daher die Therapiesitzungen von
einer Frequenz vom circa zweiwöchentlichen Terminen ab Ende März 2014 auf einen
Kontrolltermin im Monat reduziert werden sollten. Dies, obschon festgehalten
wird, dass das Schmerzleiden des Beschwerdeführers bis dato von somatischer
Seite her nicht näher habe eingegrenzt werden können und der Beschwerdeführer angebe,
es tue ihm gut, bei den Sitzungen einfach seinen Frust abladen zu können
(IV-Nr. 122 S. 13). Folglich vermag die Reduktion der
Sitzungsfrequenz nicht einzuleuchten. Trotz dieser Divergenzen beurteilte
bereits Dr. med. AE.___ im März 2014 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
als leichtgradig eingeschränkt, was der Einschätzung von Dr. med. AJ.___
entspricht. Sie führte aus (IV-Nr. 146 S. 114), Anpassungsstörung und
Schmerzen würden sich gegenseitig verstärken, so dass aktuell die
Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, die Durchhaltefähigkeit, die
Umstellungsfähigkeit und die Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu
strukturieren, leichtgradig vermindert sei. Es ergebe sich aktuell eine
Minderung der Arbeitsfähigkeit von 10 - 20 %. Entsprechende
Ausführungen sind denn auch der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.___ zum
Gutachten vom 4. Juli 2016 zu entnehmen (vgl. E. II. 6.19 hiervor).
Gestützt auf diese Ausführungen vermag der
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. AE.___ vom 4. März 2014
den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. AJ.___ nicht zu
schmälern.
Eingehend auf die Einschätzungen des
RAD-Psychiaters Dr. med. H.___ in seiner Aktennotiz vom 1. Mai 2014 (vgl.
E. II. 6.13 hiervor) führte Dr. med. AJ.___ aus, dessen Ausführungen stützten
das Postulat eines unbewussten Konflikts und in diesem Rahmen die
Funktionalität der Schmerzen mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung
(IV-Nr. 146 S. 113). Aufgrund dieser Ausführungen ist zwischen den
beiden Psychiatern keine unterschiedliche Beurteilung erkennbar.
Damit vermögen die vorliegenden
medizinischen Berichte der auf das Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierten
Fachärzte den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der
Begutachtungsstelle K.___ von Dr. med. AJ.___ nicht zu verringern.
7.2.2
Im internistischen Teilgutachten
hielt Dr. med. AK.___ die Diagnosen einer arteriellen Hypertonie (ICD-10 I10),
eines anamnestischen Schlafapnoe-Syndroms (ICD-10 G47) und einer Migräne
(ICD-10 G43) fest, denen er indes keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestand.
Es kann diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass diese Diagnosestellungen
in den medizinischen Vorakten bereits ausgewiesen wurden und daher vorbestehend
sind. So ist im Bericht von Dr. med. Z.___ vom 11. November 2013 (vgl. E.
II. 6.9 hiervor) von einer «Migräne mit Aura seit Kindheit», von einer «Durchschlafstörung»
und einer «bauchbetonten Adipositas» die Rede. Auch im Bericht der
Rheumasprechstunde des Rehabilitations- und Rheumazentrums des Spitals AB.___
vom 8. Januar 2014 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) werden die Diagnosen von «migräneartigen
Kopfschmerzen mit zweimal wöchentlichen Anfällen» sowie einer «Adipositas» ausgewiesen.
Die seit der Kindheit bestehende Migräne wurde ferner im Bericht von Dr. med. AE.___
vom 4. März 2014 sowie in der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom
1.
Mai 2014 (vgl. E. II. 6.12 f. hiervor) festgehalten.
Da sich ansonsten aus den medizinischen
Vorakten keine den Diagnosestellungen oder Einschätzungen von Dr. med. AK.___
entgegenstehenden bzw. widersprechenden Angaben / Einschätzungen
entnehmen lassen, ist keine Minderung des Beweiswertes ihres internistischen
Teilgutachtens ersichtlich.
7.2.3
Im Rahmen des rheumatologischen
Teilgutachtens von Dr. med. AK.___ vom 6. Oktober 2015 wurde ausgeführt, es
lägen keine divergierenden Vorbefunde vor, bis auf die Einschätzung von rheumatologischer
Seite hinsichtlich eines fibromyalgiformen Beschwerdebildes. Dieses könne in
der heutigen Untersuchung indes nicht eruiert werden. Von einer Fibromyalgie
könne zurzeit nicht gesprochen werden (IV-Nr. 146 S. 71). Diese
Einschätzungen lassen sich unter Heranziehung der medizinischen Vorakten
verifizieren: So diagnostizierte – gestützt auf die vorliegenden Akten – erstmals
der Rheumatologe Dr. med. Q.___ im Bericht vom 5. Dezember 2013 (vgl. E.
II. 6.10 hiervor) eine «chronische unspezifische fibromyalgische
Schmerzkrankheit» und hielt fest, es imponiere anamnestisch und klinisch das
Bild einer solchen. Auch Dr. med. AC.___ und Dr. med. AD.___ stellten im
Bericht vom 8. Januar 2014 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) anlässlich des
stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2013 bis
24.
Januar 2014 sowohl ein «fibromyalgisches Schmerzsyndrom», das sie im
Wesentlichen unter Einbezug eines WPI (Widespread Pain Index) von 12/19 und
eines SSI (Beschwerdeindex-Somatisierung) von 12/12 diagnostizierten, als auch
ein «chronisches lumbales Syndrom». Im Rahmen des Berichts betreffend die
EFL-Abklärungen vom 21. Juli 2014 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) erscheint
diese Diagnosestellung indes fraglich. So wurde aufgrund damaliger Abklärungen einzig
noch ein «Verdacht auf eine chronische unspezifische Fibromyalgie / fibromyalgiformes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.70)» geäussert und im Rahmen der Befunde
festgestellt, es lägen paravertebrale muskuläre Verspannungen TLÜ bis L4 M2,
aber keine lumbalen Triggerpunkte vor. Zervikal fänden sich vereinzelt
muskuläre Triggerpunkte und geringe muskuläre Verspannungen M1 (IV-Nr. 125
S. 5 unten). Diesbezüglich legte Dr. med. AK.___ anlässlich ihres
neurologischen Teilgutachtens sodann dar, die Halswirbelsäule sei gut
beweglich, nicht schmerzhaft und es liessen sich keine relevanten Triggerpunkte
mit ausstrahlenden Schmerzen provozieren. Es liessen sich denn auch keine
typisch zervikogenen Kopfschmerzen mit allenfalls vegetativen
Begleiterscheinungen auslösen. Daher erscheint nachvollziehbar, wenn sie darlegte,
es könne zum aktuellen Zeitpunkt weder von einem zervikovertebralen noch von
einem spondylogenen, myofaszialen oder fibromyalgiformen Beschwerdebild die
obere Rumpf-, Schulter- und Nackenmuskulatur betreffend, gesprochen werden. Aufgrund
dieser verbesserten rheumatologischen Gesundheitssituation kann auch nicht auf
die früheren Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit von Dr. med. Q.___
bzw. Dr. med. AC.___ / Dr. med. Z.___ abgestellt werden,
die von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bzw. von einer zusätzlichen
Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen des Beschwerdeführers ausgingen.
So stellte die Gutachterin Dr. med. AK.___ fest, der Beschwerdeführer sei in
der bisherigen und in jeder Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
(IV-Nr. 146 S. 72).
Es lassen sich aufgrund dieser
Ausführungen durch die medizinischen Vorberichte keine Einschränkungen des
Beweiswertes des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. AK.___
feststellen.
7.2.4
Bezugnehmend auf das
neurologische Teilgutachten von Dr. med. AI.___ vom 28. August 2015 führte
dieser aus, es seien grundsätzlich keine divergierenden Vorbefunde vorhanden
(IV-Nr. 146 S. 92 oben). Diese Einschätzung kann unter Heranziehung
der vorliegenden Akten bestätigt werden. So geht aus diesen in unbestrittener
Weise hervor, dass der Beschwerdeführer im Mai 2001 eine Schnittwunde am
rechten Vorderarm erlitt (vgl. E. II. 6.1, 6.4 hiervor), durch welche er sich
eine Schädigung am Nervus medianus rechts zuzog (vgl. E. II. 6.2 hiervor).
Ebenfalls aktenkundig ist in diesem Zusammenhang eine Sensibilitätsstörung am
Dig. I und II rechts (vgl. E. II. 6.1, 6.3 hiervor). So wurde anlässlich der im
Oktober 2001 durchgeführten Elektroneurographie festgehalten, die klinischen
Beschwerden seien gut erklärbar. Es wurde daraufhin eine Nerventransplantation
im Sinne einer Medianusrekonstruktion durchgeführt (vgl. E. II. 6.5 hiervor),
wobei auch in der Folge Kribbelparästhesien über den Dig. III bis V rechts
dokumentiert sind (vgl. E. II. 6.7 hiervor), welche indes anlässlich der
neurologischen Untersuchung vom November 2013 nicht mehr festgestellt werden
konnten (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Die anlässlich des neurologischen
Teilgutachtens von Dr. med. AI.___ festgestellte Diagnose einer partiellen
Schädigung des Nervus medianus auf der rechten Seite bei Schnittverletzung Mai
2001.
und Nerventransplantation (Suralis-Transplantat) im Dezember 2001 (ICD-10
G56.1) ist daher plausibel. Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls
diagnostizierte Migräne mit Aura, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen
unter E II. 7.2.2 verwiesen werden kann.
Die im Rahmen der neurologischen
Untersuchung vom 11. November 2013 (vgl. E. II. 6.9 hiervor)
durch Dr. med. Z.___ gestellte Diagnose eines lumbalen Schmerzsyndroms wies
auch Dr. med. AI.___ im Rahmen seines neurologischen Teilgutachtens aus, wobei
er dieser keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte. Da bereits im
Bericht vom November 2013 diesbezüglich keine lumboradikulären Ausfälle
festgestellt werden konnten und auch der Gutachter im Rahmen des neurologischen
Teilgutachtens ausführte, es gebe keinen Hinweis für eine zervikale oder
lumbale radikuläre Schädigung, bestehen auch hier keine voneinander
abweichenden Einschätzungen der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers.
Der Beweiswert des neurologischen
Teilgutachtens wird folglich durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht
geschmälert.
7.3
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass die vor dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___
vom 26. April 2016 erstellten medizinischen Berichte dessen Beweiswert
nicht zu schmälern vermögen.
7.4
Es ist daher nachfolgend zu
prüfen, ob die erst nach dem Erstellen des grundsätzlich beweiswertigen polydisziplinären
Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ verfassten Arztberichte (vgl. E. II.
7.4.1
hiernach) oder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 7.4.2
hiernach) Zweifel an diesem hervorzurufen vermögen:
7.4.1
In Bezug auf die erst nach
Erstellen des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 verfassten
Arztberichte ergibt sich Folgendes:
7.4.1.1
Einzugehen ist zum einen auf das
Schreiben des Hausarztes Dr. med. L.___ vom 19. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.18
hiervor), in welchem er zum polydisziplinären Gutachten vom 26. April 2016
Stellung nimmt. Dieses Schreiben vermag indes keine Zweifel am grundsätzlich beweiswertigen
Gutachten hervorzurufen. So setzte sich der Hausarzt mit dem Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nicht substanziiert auseinander und seine medizinischen Einschätzungen
beruhen nicht auf klinischen Untersuchungen bzw. Befunden und sind daher nicht
nachvollziehbar. So begründet er bspw. seine Beurteilung, wonach er die durch
den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als glaubhaft einschätze, nicht
weiter. Es ist aufgrund seiner Formulierungen vielmehr davon auszugehen, dass
er sich im Wesentlichen auf die in den medizinischen Vorakten festgehaltenen
Diagnosestellungen und v.a. die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers
stützte. Letzteres schätzte auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seiner
Stellungnahme vom 4. Juli 2016 entsprechend ein (vgl. E. II. 6.19
hiervor). Dieser Eindruck entsteht sodann auch in Bezug auf den von Dr. med. L.___
am 8. Januar 2018 verfassten Bericht (vgl. E. II. 6.24 hiervor). So beruht
auch hier die Einschätzung des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers nicht
auf eigenen klinischen Untersuchungsbefunden. Er beschränkte sich vielmehr auf
die Wiedergabe von Befunden und Diagnosestellungen von bisher durchgeführten
rheumatologischen, neurologischen, internistischen und psychiatrischen
Untersuchungen. Seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer sein Gewicht
wegen der ausgeprägten schmerzbedingten Bewegungsunfähigkeit nicht reduzieren
könne, steht zudem im Widerspruch mit den Angaben des Rheumatologen Dr. med.
Q.___. So empfahl dieser im Bericht vom 17. Oktober 2017 (vgl. E. II.
6.22
hiervor) betreffend die therapeutischen Möglichkeiten u.a. Bewegung, die
er mit 10'000 Schritten täglich konkretisierte. Obschon er zudem die Einnahme
von Schmerzmittel und Psychopharmaka empfahl, ist davon auszugehen, dass er dem
Beschwerdeführer das Absolvieren von 10'000 Schritten täglich zumutete. Es
ist an dieser Stelle zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135.
V 465 E. 4.5 S. 470). Dr. med. L.___ hielt zudem fest, der Beschwerdeführer
leide seit vier Jahren an einem chronifizierten lumbalen Schmerzsyndrom
unklarer Genese. Folglich vermag auch die Einschätzung von Dr. med. L.___,
wonach der Beschwerdeführer als aufrichtig, zuverlässig und stets bemüht
wahrgenommen werde (vgl. E. II. 6.24 hiervor), nicht zu überzeugen.
Daher vermag weder die Stellungnahme von
Dr. med. L.___ vom Mai 2016 noch sein Bericht vom 18. Januar 2018 am
grundsätzlich beweiswerteigen Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ Zweifel
hervorzurufen.
7.4.1.2
Betreffend die Stellungnahme des
RAD-Psychiaters Dr. med. H.___ vom 4. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.19 hiervor)
kann festgehalten werden, dass er die Ergebnisse im Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 als nachvollziehbar und
schlüssig beurteilte. Eine Schmälerung des Beweiswertes des Gutachtens der
Begutachtungsstelle K.___ ist durch den Bericht von Dr. med. H.___ somit nicht
ersichtlich.
7.4.1.3
Dem Bericht des AM.___ vom
21.
November 2016 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) lassen sich keine den
grundsätzlich beweiswertigen Einschätzungen im polydisziplinären Gutachten
entgegenstehenden Aussagen bzw. Einschätzungen entnehmen. Diesem ist vielmehr
einzig die grundsätzlich erfreuliche Entwicklung zu entnehmen, wonach unter
BIPAP eine gute Schlafkontrolle stattfinde.
7.4.1.4
Dr. med. P.___ hielt in seinem
Bericht vom 20. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.21 hiervor) keine dem Gutachten
der K.___ widersprechenden Diagnosen fest. So entspricht die diagnostizierte
Hauptdiagnose eines «Status nach Schnittverletzung am rechten Unterarm mit
Läsion des N. medianus am 26. Mai 2001» der im neurologischen
Teilgutachten vom 28. August 2015 festgestellten «partiellen Schädigung
des Nervus medianus auf der rechten Seite bei Schnittverletzung Mai 2011 und
Nerventransplantation (Suralis-Transplantat) im Dezember 2001 (ICD-10 G56.1)». Auch
die von Dr. med. P.___ weiter umschriebene zusätzliche funktionelle Komponente (Warm-Kalt-Diskrimination
des ganzen rechten Handrückens und verminderte Berührungs- und
Schmerzempfindung radialseitig auf dem Handrücken) ist bereits im
polydisziplinären Gutachten der K.___ beschrieben worden. So hielt der
neurologischen Gutachter Dr. med. AI.___ fest, es zeige sich u.a. eine
mittelgradig ausgeprägte Sensibilitätsstörung im Medianus-Versorgungsgebiet (IV-Nr. 146
S. 89). Ausserdem äusserte sich der Kreisarzt Dr. med. U.___ in seiner
ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. März 2005 (vgl. E. II. 6.5
hiervor) bereits zur Kälteempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Dieser Bericht
lag den Gutachtern der K.___ vor (vgl. IV-Nr. 146 S. 26). Folglich
lassen sich keine divergierenden Feststellungen ausmachen. Es kommt hinzu, dass
Dr. med. AN.___ festhielt, die Hand sei seit ungefähr 15 Jahren stabil und
die Trophik sei unauffällig, so fänden sich insbesondere keine Muskelatrophien.
Der Bericht von Dr. med. P.___ verringert somit den Beweiswert des Gutachtens
der K.___ nicht.
7.4.1.5
Der den Beschwerdeführer behandelnde
Rheumatologe Dr. med. Q.___ bestätigte in seinem Bericht vom 17. Oktober
2017.
(vgl. E. II. 6.22 hiervor) die bereits im Bericht vom 5. Dezember
2013.
(vgl. E. II. 6.10 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «chronischen
unspezifischen fibromyalgischen Schmerzkrankheit», wobei er im Vergleich zu den
damals als schmerzhaft bezeichneten 14 von 18 fibromyalgischen Druckpunkten aktuell
16.
von 18 als schmerzhaft auswies. Er ging indes nicht näher auf diese
Druckpunkte ein und erläuterte nicht, welche Druckpunkte sich als schmerzhaft
erwiesen. Er befasste sich auch nicht mit dem rheumatologischen Teilgutachten
der K.___ vom 6. Oktober 2015. In diesem konnte – wie bereits in E. II.
7.2.3
hiervor dargelegt – Dr. med. AK.___ im Rahmen seines rheumatologischen
Teilgutachtens keine Fibromyalgie feststellen. So wurde bei den klinischen
Untersuchungsbefunden u.a. angegeben (IV-Nr. 145 S. 66), es lägen 4 von
18.
Fibromyalgie-Druckpunkten vor. Darauf ging Dr. med. Q.___ jedoch nicht ein.
Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung und Diagnosestellung des
behandelnden Rheumatologen nicht zu überzeugen. Es ist auch der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
In diesem Sinn ist denn auch die Empfehlung von Dr. med. Q.___ zu verstehen,
wonach beim Beschwerdeführer der soziale Weg mit einer positiven IV-Behandlung
zu beschreiten sei. Dr. med. Q.___ führte zudem aus, an den Beschwerden
des Beschwerdeführers habe sich seit der ersten Konsultation im November 2014
nichts geändert und der Beschwerdeführer sei seit sieben Jahren arbeitsunfähig.
Damit vermag der Bericht von Dr. med. Q.___
den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht in Frage zu
stellen.
7.4.1.6
Eingehend auf das Neurologische
Privatgutachten von Dr. med. N.___ vom 14. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.23
hiervor) ist zunächst augenfällig, dass der Neurologe bei seiner Diagnosestellung
nicht differenziert darlegt, ob und wenn ja welche Diagnose eine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat (Beschwerdebeilage Nr. 9
S. 20). Aufgrund seiner gestellten neurologischen Diagnosen wird indes
klar, dass diese bereits im Rahmen des Gutachtens der K.___ vom 26. April
2016.
ausgewiesen wurden. So wurde die im Privatgutachten diagnostizierte
«Migräne mit Aura» damals als «Migräne mit Aura, seit der Kindheit, mit positiver
Familienanamnese (ICD-10 G43.1)», das «obstruktive Schlafapnoe-Syndrom» als
«anamnestisch Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47)», die «residuelle
senso-motorische N. medianus Lähmung nach Schnittverletzung am 26. Mai
2001» als «partielle Schädigung des Nervus medianus auf der rechten Seite bei
Schnittverletzung Mai 2011 und Nerventransplantation (Suralis-Transplantat) im
Dezember 2001 (ICD-10 G56.1)» und das «chronisch zervikale und lumbovertebrale
Syndrom» als «chronische zervikale und lumbosponylogene Schmerzen (ICD-10
M54.2, M54.40)» ausgewiesen. Damit ist in Bezug auf den neurologischen
Gesundheitszustand aus diagnostischer Sicht keine Veränderung zum
polydisziplinären Gutachten vom 26. April 2016 erkennbar. Als nicht
nachvollziehbar erweist sich sodann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von
Dr. med. N.___: So begründete er dabei bspw. nicht, weshalb dem
Beschwerdeführer eine Tätigkeit (Bedienen, Einstellen und Überwachen von
Maschinen mit ausreichender Gelegenheit, wechselbelastend zu arbeiten) nur in
einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Diese Einschätzung vermag insbesondere
deshalb nicht zu überzeugen, weil er betreffend den Gesundheitszustand
dieselben Diagnosen auswies, die bereits anlässlich der Begutachtung bei der K.___
gestellt wurden. Er setzte sich indes mit dem polydisziplinären Gutachten der K.___
nicht auseinander. Zudem äusserte sich Dr. med. N.___ dahingehend, dass ein
höherer Beschäftigungsgrad «angestrebt werden solle». Da er ebenfalls
festhielt, dass eine stufenweise Aufnahme der Arbeit mangels körperlicher
Fitness und zur Angewöhnung zu empfehlen sei, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass er deshalb lediglich zu Beginn von einem 50%igen Arbeitspensum ausging. Da
dem Beschwerdeführer im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens bei gleichem
medizinischem Gesundheitszustand eine Tätigkeit in einem Pensum von 80 %
zugemutet wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei der geschätzten
Arbeitsfähigkeit von 50 % lediglich um eine andere Beurteilung desselben
Sachverhalts handelt. Zudem konnten in beiden Gutachten wegen der eingeschränkten
Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers die Diskrepanzen nicht geklärt
werden. Folglich vermag das Privatgutachten von Dr. med. N.___ vom
14.
Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Ausführungen in E. II. 4.3
hiervor den Beweiswert des Gutachtens der K.___ nicht zu mindern.
7.4.1.7
In Bezug auf den Bericht des
Psychiaters Dr. med. R.___ vom 24. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.25 hiervor)
ist festzuhalten, dass dieser den Beschwerdeführer vom 4. Januar bis
9.
Mai 2017 und somit nach dem hier massgebenden Zeitpunkt vom
26.
Oktober 2016 (vgl. E. II. 2 hiervor) behandelt hat. Somit hat er den
Beschwerdeführer im hier wesentlichen Zeitpunkt nicht gesehen und sich in
seinem Bericht auch nicht rückwirkend zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers geäussert. Da sich Dr. med. R.___ mit der durch ihn festgestellten
Diagnose einer «chronifizierten mittelgradigen Depression» nicht näher
auseinandersetzte und insbesondere nicht darlegte, worauf er sich bei dieser
Diagnosestellung genau stützte, ist diese Diagnosestellung nicht
nachvollziehbar. Bei der durch ihn ebenfalls erwähnten «emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)» handelt es sich
lediglich um eine Verdachtsdiagnose. So hielt Dr. med. R.___ explizit fest, er
«vermute», dass hinter der Depression eine «emotional instabilen Persönlichkeitsstörung,
impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)» stecke. In den vorliegenden medizinischen Akten
ergeben sich diesbezüglich indes keine weiteren Anhaltspunkte: So finden sich
weder im Bericht von Dr. med. AE.___ vom 4. März 2014 (vgl. E. II. 6.14
hiervor) noch im Psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. AJ.___ vom
15.
September 2015 konkrete Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. In Letzterem
wurde gar ausgeführt, im SKID II-Fragebogen seien auffallend wenig Items bejaht
worden, so dass sich hier «kein Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung ergebe»
(IV-Nr. 146 S. 107). Da sich Dr. med. R.___ auch nicht näher mit
dieser Verdachtsdiagnose befasst hat, kann nicht auf diese abgestellt werden. Der
Bericht von Dr. med. R.___ vermag somit den Beweiswert des Gutachtens der K.___
nicht in Frage zu stellen.
7.4.1.8
Folglich wird der Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April
2016.
durch die nach dem Gutachten verfassten medizinischen Berichte nicht geschmälert.
Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der
vorliegenden medizinischen Akten eine seit Jahren unveränderte gesundheitliche
Situation besteht (vgl. E. II. 7.4.1.1, 7.4.1.4, 7.4.1.5 hiervor).
7.4.2
Einzugehen ist nachfolgend auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers:
7.4.2.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
in Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten zum einen auf den Standpunkt
(A.S. 35), der Gutachterin seien die erforderlichen bildgebenden Aufnahmen
der LWS, HWS und BWS nicht zur Verfügung gestanden. Dieses Vorbringen läuft
indes ins Leere. So hat die Rheumatologin Dr. med. AK.___ unter dem Titel
«Entwicklung des Beschwerdebildes gemäss Aktenlage» (IV-Nr. 146 S. 57
ff.) die bisher durchgeführten bildgebenden Abklärungen aufgeführt und somit in
ihrem Teilgutachten berücksichtigt. Ausserdem führte die Gutachterin explizit aus,
es seien keine Fremdanamnesen erforderlich, da genügend differenzierte Vorakten
bestünden, die den Zustand des Exploranden ausreichend dokumentierten
(IV-Nr. 146 S. 65). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass
die Gutachterin bei einem entsprechenden Erfordernis selbst bildgebende
Abklärungen durchgeführt oder zumindest veranlasst hätte. Die vom
Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Abklärung geäusserten
Beschwerden (vgl. IV-Nr. 146 S. 65) vermögen daran nichts zu ändern. So
kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 36) – aus
subjektiv geäusserten Beschwerdeschilderungen des Exploranden nicht unmittelbar
die Pflicht des Sachverständigenden abgeleitet werden, weitere bildgebende
Untersuchungen durchzuführen. Ausserdem stellte die Rheumatologin aufgrund der
durchgeführten klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers fest (IV-Nr.146
S. 70), das aktuelle Vorliegen von Rückenschmerzen könne
rheumatologischerseits nicht sicher objektiviert werden. Diese Einschätzung vermag
einzuleuchten, weil gemäss der Gutachterin keine eruierbaren strukturellen
Schäden im MRI bestünden und die aktuelle rheumatologische Untersuchung keine
sensomotorischen Ausfälle zeige und auch die Nervendehnungstests unauffällig
gewesen seien. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Verweis
auf die «Leitlinien der SGR zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und
Unfallfolgen» nichts zu ändern (vgl. A.S. 36; vgl. abrufbar unter http://www.hpr-switzerland.ch/download/Content_filebase/Attachmentdocument/leitlinienzurbegutachtungrheuma-unfallfolgen.pdf,
zuletzt besucht am 5. Februar 2018). So wird auf S. 738 ausgeführt,
dass Untersuchungen der zur Diskussion stehenden Regionen in der Regel wiederholt
würden, falls die zur Verfügung stehenden Bilder älter als sechs Monate seien.
Bei stabilem Beschwerdebild und (gemäss Akten) unverändertem klinischem Befund
reichten indes auch ältere konventionelle Aufnahmen aus. Da die
rheumatologische Gutachterin – wie unter E. II. 7.2.3 hiervor dargelegt – bis
auf die Einschätzung hinsichtlich des fibromyalgiformen Beschwerdebildes nicht
von divergierenden Vorbefunden ausgeht (vgl. IV-Nr. 146 S. 71), ist
nicht zu beanstanden, dass sie sich gegen die Durchführung von weiteren
bildgebenden Untersuchungen entschieden hat. Diesbezüglich kann darauf
hingewiesen werden, dass auch Dr. med. N.___ anlässlich seines Neurologischen
Privatgutachtens vom 14. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) keine
bildgebenden Abklärungen durchführte. In diesem Zusammenhang läuft auch das
weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach es die
MEDAS-Rheumatologin unterlassen habe, ein Messprotokoll zu erstellen
(A.S. 37 f.). So hat die Gutachterin die im Rahmen der klinischen
Untersuchung festgestellten Ergebnisse inkl. Angabe der jeweiligen Messwerte
festgehalten (vgl. IV-Nr. 146 S. 66 f.).
Dem weiteren Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Untersuchung «zusammengeschissen»
worden sei (A.S. 37), kann nicht gefolgt werden. Falls es zu einem
entsprechenden Vorkommnis im Rahmen der gutachterlichen Abklärungen gekommen
wäre, hätte der Beschwerdeführer dies bereits unmittelbar nach Zustellen des
polydisziplinären Gutachtens, nämlich im Zusammenhang mit der «Stellungnahme zum
Gutachten», vorbringen können. Ein solches Ereignis ist indes weder dem Brief
des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes Dr. med. L.___ vom
19.
Mai 2016 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) noch den Einwänden des
Beschwerdeführers vom 4. August 2016 (IV-Nr. 155) zu entnehmen. Diese
Beanstandungen werden vielmehr erstmals im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom
16.
Dezember 2016 vorgebracht. Daher kann diesen nicht gefolgt werden.
7.4.2.2
In Bezug auf das Neurologische
Teilgutachten lässt der Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 38), die
Einschätzungen betreffend die Migräne vermöchten schon deshalb nicht zu
überzeugen, da es tatsachenwidrig sei, dass sich die Migräneattacken dank Irfen
auf ein Minimum von einer Migräneattacke für drei bis vier Stunden jeden
sechsten Tag reduzieren bzw. halbieren liessen. Diesbezüglich kann festgehalten
werden, dass die entsprechenden Ausführungen im Neurologischen Teilgutachten
auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren. So hielt der Neurologe Dr. med.
AI.___ fest, es werde berichtet, dass sich bei rechtzeitiger Einnahme von Irfen
600.
mg 50 % der Migräneanfälle verhindern liessen (IV-Nr. 146
S. 82). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich somit
bei dieser Feststellung nicht um eine «Behauptung des Neurologen», sondern um
eine Angabe des Beschwerdeführers selbst. Es bestand kein Anlass, diese Aufzeichnung
zu bezweifeln. Es ist daher nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen.
Eingehend auf die neuropathischen
Schmerzen, auf die der Gutachter laut dem Beschwerdeführer nicht weiter
eingegangen sei, obschon er diese als möglich angesehen habe (A.S. 38),
ist festzuhalten, dass Dr. med. AI.___ die Prognose bezüglich der
Medianusläsion als gut einschätzte, da es sich um ein stabiles Ausfallsyndrom handle
(IV-Nr. 146 S. 94). Zudem führte er aus, möglicherweise könne der
neuropathische Schmerz durch die Einnahme von schmerzmodulierenden Medikamenten
noch weiter minimiert werden. Gestützt auf diese Darlegungen ist davon
auszugehen, dass der neurologische Gutachter in Bezug auf die neuropathischen
Schmerzen keine weiterführenden Untersuchungen als notwendig erachtete, diesen
jedoch durch eine medikamentöse Behandlung gute Chancen zur Verringerung / Verbesserung
zusprach. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich der Neurologe mit
den neuropathischen Schmerzen also durchaus auseinandergesetzt.
7.4.2.3
Der Beschwerdeführer lässt
ferner vorbringen, die Einschätzungen des schweren Schlafapnoe-Syndroms seien
unhaltbar (A.S. 38 unten). So bestehe bei ihm eine Maskenintoleranz
aufgrund nächtlicher Panik. Diese Darlegung wird indes durch den vom
Beschwerdeführer am 18. April 2017 (A.S. 57 f.) im Rahmen der Replik
eingereichten Bericht des AM.___ vom 21. November 2016 (vgl.
E. II. 6.20 hiervor) entkräftet. So geht aus diesem hervor, dass beim
obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades unter BIPAP eine gute
Schlafkontrolle sowie eine ordentliche Compliance bestünden. Gestützt auf diese
Darlegungen scheint der Beschwerdeführer das Tragen der Maske, entgegen seiner eigenen
Ausführungen, relativ gut zu tolerieren. In diesem Sinn hielt auch Dr. med. L.___
in seinem Bericht vom 8. Januar 2018 fest (vgl. E. II. 6.24 hiervor), der
Beschwerdeführer leide seit der Kindheit an Migräne und werde seit über zwei
Jahren mittels CPAP bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom behandelt. Der
Argumentation des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden.
7.4.2.4
Der Beschwerdeführer hält weiter
dafür (A.S. 37), im Gutachten finde sich keine Begründung, weshalb die
Aussage im EFL-Bericht vom 21. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.14
hiervor), wonach ihm die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar sei, unzutreffend
sein sollte. Diesbezüglich kann ausgeführt werden, dass im Bericht über die
durchgeführte EFL festgehalten wurde, die Diagnosen 1 bis 3 («lumbales sowie
thorakales Schmerzsyndrom, chronische Schmerzstörung, mit somatischen und
psychischen Faktoren und multiple Schmorl'sche Impression, vereinbar mit einer
Scheuermann'schen Erkrankung BWK 12 stark erodiert») seien medizinisch-theoretisch
«geeignet», die bisherige Tätigkeit als Polymechaniker als nicht (weiter)
zumutbar zu betrachten. Dr. med. AG.___ und der Therapeut AH.___ hielten
ausserdem fest, die exakten Einschränkungen dieser Leiden auf die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Polymechaniker könnten aufgrund der fehlenden Leistungsbereitschaft,
der auffälligen Inkonsistenz und erheblicher Symptomausweitung «nicht bestimmt
werden». Somit kann nicht unbesehen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
im EFL-Bericht abgestellt werden und es ist daher auch nicht zu beanstanden,
dass sich die Gutachter der Begutachtungsstelle K.___ nicht näher mit diesem
Bericht auseinandergesetzt haben. Daran vermag – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – auch nichts zu ändern, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in
seiner Aktennotiz vom 1. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) und somit im
Vorfeld der EFL-Abklärungen von Ende Mai 2014 die Beurteilung in der Klinik I.___
als «wegweisend» bezeichnete.
Es ist an dieser Stelle auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin
einem (angeblichen) fehlenden Eingliederungswillen mittels Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (MBZV) hätte begegnen müssen (A.S. 8, 39).
Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass berufliche Massnahmen u.a.
dazu dienen können, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer
Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines
Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten
Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016
E. 7). Im vorliegenden Fall wurde im Abschlussbericht vom 20. Februar
2015.
(vgl. E. II. 6.15 hiervor) festgehalten, der Beschwerdeführer sehe sich
bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Entsprechende Beurteilungen sind auch im
Bericht betreffend die durchgeführte EFL vom 27. / 28. Mai 2014
(vgl. E. II. 6.14 hiervor) sowie im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom
26.
April 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor, IV-Nr. 146
S. 54, 65, 86, 105) sowie im Privatgutachten von Dr. med. N.___ vom
14.
Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) enthalten. Unter diesen
Umständen ist im Verfügungszeitpunkt vom 26. Oktober 2016 ein subjektiver
Eingliederungswille klar zu verneinen. Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich (Urteile des Bundesgerichts
8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3,9C_231/2015 vom
7.
September 2015 E. 4.2), ohne dass zunächst ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt
werden müsste (vgl. dazu insgesamt Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom
21.
Juni 2017 E. 3.3 m.w.H.). Es bleibt dem Beschwerdeführer indes
unbenommen, sich bei vorhandener subjektiver Eingliederungsbereitschaft wieder
bei der Beschwerdegegnerin zu melden.
7.4.2.5
Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen am Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle
K.___ somit keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen.
8.
Dem Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 ist somit der volle
Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom
26.
Oktober 2016 folglich zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es ist
damit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den
Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Gesamtmedizinisch besteht in der
bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit / Verweistätigkeit
eine qualitative Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei grundsätzlich 100 %
zeitlicher Präsenz am Arbeitsplatz.
9.
Es ist im Folgenden auf den
durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Oktober 2016
vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen (vgl. A.S. 2):
9.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung
des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der
Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom
28.
August 2008 E. 3.1). Für die Berücksichtigung einer beruflichen
Weiterentwicklung ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre; bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen
(AHI 1998 S. 171 E. 5a).
9.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
9.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten besuchte
der Beschwerdeführer neun Jahre die Primar- und Oberschule in [...]. Vom Januar
1996.
bis November 1998 absolvierte er sodann eine Anlehre als Uhrenmechaniker
bei der AO.___, in [...]. Er verliess den Betrieb aufgrund von unumgänglichen
Restrukturierungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 65 S. 16). Vom November 1998
bis im Mai 1999 war er bei der AP.___, in [...], als Mitarbeiter in der
Abteilung Roulage angestellt, wo er Schleifmaschinen bediente und die Qualität
und Quantität der hergestellten Teile während der Produktion überwachte
(IV-Nr. 65 S. 15). Vom Juni 1999 bis Dezember 1999 war er bei der AO.___,
in [...], in den Abteilung Teillage und Roulage beschäftigt, wo er einen
Maschinenpark betreute (IV-Nr. 65 S. 14). Anschliessend wurde er vom 1. Januar
bis 30. September 2000 bei der AQ.___, in [...], als Mitarbeiter in der
Abteilung Nockenbohrungsbearbeitung als CNC Mechaniker beschäftigt (vgl. IV-Nr. 65
S. 13) und vom 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2002 als Maschinenoperateur
bei der AR.___, in [...] (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 30. April 2002,
IV-Nr. 14), welche das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers ab Ende Mai 2001 per Ende Mai 2002 kündigte (IV-Nrn. 14
S. 4, 65 S. 12). Schliesslich arbeitete er vom Juni 2002 bis März
2003.
in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Montagemitarbeiter bei der AS.___,
in [...] (IV-Nr. 65 S. 10 f.). Es folgten dann vom 14. April bis
9.
Mai 2003 eine berufliche Abklärung bei der C.___ (vgl. IV-Nr. 33),
und vom August 2003 bis Januar 2005 eine Umschulung zum CNC-Operateur bei der D.___,
[...], die indes aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen werden
musste (vgl. dazu Abschlussbericht vom 7. Februar 2005, IV-Nr. 45 und
IV-Nr. 65 S. 9). Vom Juni 2005 bis März 2006 war der Beschwerdeführer
als Mitarbeiter bei handwerklichen Projekten beim E.___ beschäftigt und ab
April 2006 bis November 2008 bei der AT.___, in [...], als CNC Mechaniker. Vom
Dezember 2008 bis November 2009 erfolgte ein Temporäreinsatz als Gruppenleiter
in der Fertigung bei der AU.___, in [...] (vgl. IV-Nr. 83). Ab
1.
Januar 2013 war er bei der AU.___ in [...] in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis zu 100 % beschäftigt (vgl. IV-Nr. 117 f.). Zu seinen
Tätigkeiten gehörten das Bedienen der CNC-Maschine, das Messen und Prüfen, das
Leeren der Späne, das Nachladen des Materials und die Reinigung der Maschine. Ab
17.
Juni 2013 war er arbeitsunfähig (vgl. Intake-Gespräch vom
12.
Dezember 2013, IV-Nr. 118). Das Arbeitsverhältnis wurde Ende März
2014.
aufgelöst (vgl. IV-Nr. 126 S. 2). Am 27. und 28. Mai 2014
(IV-Nr. 125 S. 2 ff.) wurde die berufliche physische Belastbarkeit
des Beschwerdeführers im Auftrag des Taggeldversicherers G.___ sodann mittels
einer EFL-Abklärung in der Klinik I.___ geprüft.
9.1.3
Aufgrund dieser Ausführungen ist –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 28 f.) – das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin, beim Valideneinkommen den zuletzt erzielten
Lohn des Beschwerdeführers bei der AU.___ heranzuziehen (A.S. 2), nicht zu
beanstanden. Es ist folglich von einem jährlichen Bruttolohn von CHF 61'100.00
auszugehen (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 117 S. 3). Das
Valideneinkommen beträgt somit CHF 61'100.00.
Der Argumentation des Beschwerdeführers,
wonach das Einkommen bei der AU.___ nicht massgebend sei, da dieses bereits
massiv von der Invalidenkarriere des Beschwerdeführers tangiert gewesen sei
(A.S. 29), kann nicht gefolgt werden. So war der Beschwerdeführer entgegen
dessen Ausführungen (A.S. 28) nie als Uhrmacher tätig. Denn die Ausübung
einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit erfordert eine vierjährige Lehre
(vgl. https://berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3218, zuletzt besucht am
28.
Februar 2018). Der Beschwerdeführer hat indes lediglich eine maximal 2,5jährige
Anlehre als Uhrenmechaniker absolviert (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor). Folglich
wäre vorliegend beim Valideneinkommen das Heranziehen der Entlöhnung als
Uhrmacher nicht gerechtfertigt. Es bestand für die Beschwerdegegnerin daher auch
kein Anlass, genauere Abklärungen der Erwerbsmöglichkeiten des
Beschwerdeführers als Uhrmacher (vgl. A.S. 29) zu tätigen. Obschon die dem
Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juli
2003.
(IV-Nr. 38) zugesprochene zweijährige Umschulung zum CNC-Bediener vorzeitig
abgebrochen werden musste, arbeitete er anschliessend als CNC-Mechaniker bzw.
bediente CNC-Maschinen (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor). Im Abschlussbericht vom
21.
Dezember 2009 (IV-Nr. 102) hielt die Eingliederungsfachfrau F.___
diesbezüglich denn auch fest, der Beschwerdeführer suche nun selbständig eine
passende Stelle und sei offen für Neues. Gestützt auf diese Ausführungen kann
dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Berücksichtigung einer
Validenkarriere als Uhrmacher nicht gefolgt werden. Es bestehen auch keine
Hinweise auf weitere Ausbildungen etc. des Beschwerdeführers.
Selbst wenn vom zuletzt vor dem
Unfallereignis vom Mai 2001 bei der AR.___ erzielten Lohn von monatlich CHF 4'144.00
ausgegangen würde (IV-Nr. 14), würde das Valideneinkommen bei einem
Jahreseinkommen von CHF 53'872.00 im Jahr 2002 unter Aufrechnung des
Nominallohnindex gemäss Tabelle T1.93 des BFS im Jahr 2013 (: 112,3 [2002]
x 126,5 [2013]) total CHF 60'244.60 betragen und wäre daher leicht
tiefer als das hier herangezogene Valideneinkommen von CHF 61'100.00.
9.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da beim Beschwerdeführer gemäss voll beweiskräftigem
Gerichtsgutachten der K.___ sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in
einer Verweistätigkeit gesamtmedizinisch eine qualitative Arbeitsunfähigkeit
von maximal 20 % bei grundsätzlich 100 % zeitlicher Präsenz am
Arbeitsplatz besteht (vgl. E. II. 6.16 hiervor), ist nicht zu beanstanden, wenn
die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt hat:
9.2.1
Die Beschwerdegegnerin ist dabei
zu Recht vom monatlichen Bruttolohn für Männer gemäss der Tabelle LSE 2012
TA1_tirage_skill_level, Niveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art], Total Männer) ausgegangen (vgl. BGE 142 V 178
E. 5.2.1 S. 184). Dieser beträgt indes anstelle der von der
Beschwerdegegnerin ausgewiesenen CHF 5'312.00, korrekterweise
CHF 5'210.00. Die Beschwerdegegnerin hat anschliessend den auf
40.
Wochenstunden beruhenden Betrag auf die betriebsübliche Arbeitszeit von
41,7 Stunden im Jahr hochgerechnet. Damit resultiert ein Betrag von
CHF 65'177.10. Zu berücksichtigen ist zudem der Nominallohnindex für das
Jahr 2013 von 0,8% (vgl. T1.1.10 Nominallohnindex Männer, Total, 2011 - 2014).
Damit resultiert ein Jahreseinkommen von gerundet CHF 65'698.50. Unter
Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 80 % resultiert ein
Invalideneinkommen von CHF 52'558.80.
Der Beschwerdeführer stellt sich
diesbezüglich auf den Standpunkt (A.S. 30 ff.), es sei schwer eruierbar,
welche konkreten Verweistätigkeiten ihm überhaupt noch zur Verfügung stünden.
So sei seine rechte, dominante Hand unstrittig für durchgehend manuelle
Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Im beweiswertigen Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor)
wird diesbezüglich im Rahmen der Konsensbeurteilung festgehalten, es sei
anzunehmen, dass durch die sensomotorischen Einschränkungen in Kombination mit
dem neuropathischen Schmerzsyndrom bei taktilen Arbeiten der Hände eine
Einschränkung der Belastbarkeit von um 20 % bestehe (vgl. IV-Nr. 146
S. 40). Eine zeitliche Einschränkung sei bei wechselnder Arbeit mit nicht
durchgehender manueller Tätigkeit nicht gegeben. Folglich wurde die
eingeschränkte Einsetzbarkeit der rechten Hand des Beschwerdeführers bei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % berücksichtigt und es ist nicht
von einer – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 33 unten) –
funktionellen Einhändigkeit auszugehen. Dies gilt im Weiteren auch für die
Migräneattacken des Beschwerdeführers. So wurde im Gutachten ausgeführt, im
Falle eines Auftretens einer solchen Attacke sei punktuell von einem
kurzzeitigen Arbeitsausfall auszugehen (IV-Nr. 146 S. 40). Ausserdem
wurde festgehalten, dass bei Auftreten einer Migräneattacke von drei bis vier
Stunden alle sechs Tage statistisch keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als
20.
% zu postulieren sei. Damit erscheint korrekt, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Arbeitspensum von 80 % abgestellt hat.
9.2.2
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75
E. 5b/bb-cc S. 80). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein
Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Da es als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit sowohl in
der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit bei voller
zeitlicher Präsenz verwerten kann (vgl. E. II. 9.2 hiervor), ist unter dem
Gesichtspunkt der teilzeitlichen Tätigkeit – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (A.S. 34 unten) – kein Abzug vorzunehmen. Obschon der
Beschwerdeführer einzig eine Anlehre und später noch eine Umschulung absolviert
hat (vgl. E. II. 10.2.2 hiervor), sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass er wegen mangelnder Berufserfahrung bloss eine «schlechte
Anfängerentlöhnung» erwarten könnte, zumal er bereits mehrjährige
Berufserfahrungen im Bereich der CNC-Mechanik sammeln konnte. Auch das Alter
des Beschwerdeführers von 38 Jahren, vermag keinen Tabellenlohnabzug zu
begründen. Ob ein Abzug im vorliegenden Fall gerechtfertigt wäre, kann mit
Bezug auf E. II. 9.3 hiernach offen bleiben. Damit beträgt das
Invalideneinkommen CHF 52'558.80.
9.3
Folglich resultiert bei einem
Valideneinkommen von CHF 61'100.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'558.80
eine Erwerbseinbusse von CHF 8'541.20 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet
14.
%, der nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. E. II. 3.2
hiervor). Selbst wenn beim Invalideneinkommen von einem leidensbedingten Abzug
von 25 % ausgegangen würde, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern.
Diesfalls würde das Invalideneinkommen CHF 39'419.10, die Erwerbseinbusse
CHF 21'680.90 und der IV-Grad daher gerundet 35,5 % betragen. Auch
dieser IV-Grad würde nicht zu einem Rentenanspruch führen. Da beim
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Oktober 2016 – wie in
E. II. 7.4.2.4 dargelegt – der subjektive Eingliederungswille nicht gegeben
war, erübrigt sich auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere
auf eine Umschulung, der bei einem IV-Grad von 20 % grundsätzlich bestünde.
9.4
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 somit den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente zu Recht abgewiesen. Bei
einem errechneten IV-Grad von 14 % sind die Voraussetzung für berufliche
Massnahmen ebenfalls nicht erfüllt (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Damit ist die
angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2016 im Ergebnis zu bestätigen und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch
auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.1
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I.7 hiervor).
10.2
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers Claude Wyssmann hat am 3. Juli 2017 (A.S. 72) eine
Kostennote eingereicht, die er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
28.
Februar 2018 (A.S. 86 ff.) ergänzte. Er macht insgesamt
einen Kostenersatz von CHF 10'726.25 (CHF 6'055.45 + CHF 4'670.80)
– basierend auf einem zeitlichen Aufwand von total 37,25 Stunden (21,39 Std.
+ 15,86 Std.) und Auslagen von total CHF 627.60 (CHF 259.40 + CHF 368.20)
– geltend.
Darin ist ein Kanzleiaufwand für siebzehn
Klientenbriefe (28. November, 1., 22. Dezember 2016, 1. Februar,
3.
,15. März, 21., 24. April und 18. Mai, 6. Juli,
4.
Oktober, 20., 22. November, 1. Dezember 2017, 26. Februar
2018.
à je 0,17 Stunden und vom 18. Dezember 2015 à 0,33 Std. sowie vom 9. Januar
2018.
à 0,08 Std.) und für vier Fristerstreckungen von total 1,08 Stunden
(15. März 2017 à 0,33 Std., 6. April 2017 à 0,25 Std.,
31.
Mai 2017 à 0,25 Std. und vom 16. Juni 2017 à 0,25 Std.)
enthalten, die im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher nicht gesondert
zu entschädigen sind (total: 4,04 Std.). Dies gilt auch für den geltend
gemachten Aufwand für das Einreichen der Kostennote vom 3. Juli 2017 à
0,25 Std., die ausgewiesenen E-Mails von insgesamt 1,19 Std. (21. November 2016 à
0,33 Std., 24. November 2016 à 0,03 Std., 28. November 2016 à
0,08 Std., 1. Dezember 2016 à 0,08 Std., 2 x 26. April 2017 à je 0,08 Std., 28. September
2017.
à 0,17 Std., vom 22. November 2017 à 0,17 Std., vom
15.
Dezember 2017 à 0,17 Std.) und die Briefe von total 1,75 Std.
an den Privatgutachter Dr. med. N.___ vom 22. November 2017 à
0,33 Std., dessen Gutachten vorliegend nicht notwendig war (vgl. E. II.
10.4
hiernach), an die Sozialen Dienste vom 4. Oktober 2017 à 0,17 Std.,
vom 22. November 2017 à 0,17 Std., vom 18. Dezember 2017 à
0,33 Std., an die AU.___ vom 18. Dezember 2017 à 0,42 Std.
sowie an die Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2018 à 0,33 Std. und den
«Brief an B.___ Solothurn, Herr AV.___» vom 28. Februar 2018 von
0,33 Std., bei dem der Zusammenhang zum vorliegenden Fall nicht
ersichtlich ist. Der sowohl in der Kostennote vom 3. Juli 2017 als auch in
der ergänzenden Kostennote vom 28. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand
für den nachprozessualen Aufwand von je 1 Stunde ist insgesamt auf 1 Stunde zu kürzen.
Somit ist der Aufwand um insgesamt 8,23 Stunden auf 28,93 Stunden zu
kürzen, der in Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch erscheint und
daher ermessensweise auf total 18 Stunden zu kürzen ist. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 8. März 2016, in
Kraft seit 15. Juli 2016 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beträgt die Entschädigung CHF 3'240.00.
Was die Auslagen von total CHF 627.60 anbelangt, so sind die insgesamt 469
Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT)
und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die
Auslagen reduzieren sich so um CHF 234.50 auf CHF 393.10. Die
Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom
28.
Februar 2018 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend
gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157
Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]).
Daher reduzieren sich die Auslagen auf total CHF 379.50. Somit beläuft
sich die Kostenforderung des Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt von
8.
% bzw. 7,7 % von insgesamt CHF 286.00 [8 % auf CHF 2'413.00
{2/3 des Honorars von CHF 3'240.00 =
CHF 2'160.00 + 2/3 der Auslagen von CHF 379.50
= CHF 253.00} und 7,7 % auf CHF 1'206.50 {1/3
des Honorars von CHF 3'240.00 = CHF 1'080.00 + 1/3
der Auslagen von CHF 379.50 = CHF 126.50}), auf total CHF 3'905.50,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
gerundet CHF 971.10, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier lediglich von CHF 230.00 (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie hier – keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.4
Aufgrund der Ausführungen in
Erwägung II. 7 hiervor ist das Gutachten der K.___ vom 26. April 2015 voll
beweiswertig, wobei durch das nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 25. Oktober 2016 erstellte Privatgutachten von Dr. med. N.___
vom 14. Dezember 2017 keine relevanten Zweifel daran hervorgerufen wurden
(vgl. II. E. 7.4.1.6 hiervor). Unter diesen Umständen gehen die Kosten des
Privatgutachtens vom 14. Dezember 2017 in der Höhe von CHF 4'827.00
(vgl. Beschwerdebeilage Nr. 10) zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 3'905.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 971.10, während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die beantragte Auferlegung der Kosten
für das Privatgutachten von Dr. med. N.___ vom 14. Dezember 2017 von
CHF 4'827.00 auf die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 bestätigt.