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Entscheid

VSBES.2016.312

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. März 2018Deutsch101 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1978 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 3. November 2002

(Eingang: 2. April 2012) unter Hinweis auf den seit März 2001 geschädigten

rechten Arm (Nerven und Muskeln), bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für eine Berufsberatung und Umschulung an

(IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr. 2]). Nach Einholen der Akten der B.___ (IV-Nrn. 5.1 - 5.2,

18, 23), der medizinischen Akten (IV-Nr. 9) und des Arbeitgeberfragebogens

vom 30. April 2002 (IV-Nr. 14), sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2002 (IV-Nr. 21) Leistungen

in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten zu. Es folgte daher vom 14. April bis

9. Mai 2003 eine berufliche Abklärung bei der C.___ (vgl.

Abklärungsbericht vom 28. Mai 2003, IV-Nr. 36) und eine mit Verfügung

vom 22. Juli 2003 (IV-Nr. 38) zugesprochene zweijährige Umschulung

zum CNC-Bediener in der D.___ (vgl. Bericht vom 11. Februar 2005, IV-Nr. 48).

Letztere musste indes am 31. Januar 2005 vorzeitig abgebrochen werden

(IV-Nr. 47). Mit Abschlussbericht vom 7. Februar 2005 (IV-Nr. 45)

wurde die berufliche Abklärung abgeschlossen. Die daraufhin mit Verfügung vom

27. Mai 2005 (IV-Nr. 60) gewährte Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche wurde sodann mit Abschlussbericht vom 21. November 2005

(IV-Nr. 73) eingestellt. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006

(IV-Nr. 75) wurden die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen bzw. Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingang vom 16. März

2009 (IV-Nr. 76) meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an. Nach Einholen der medizinischen Akten,

der Akten der B.___ (IV-Nrn. 79, 85 f., 88.1 - 88.27,

90.1 - 90.20) sowie der Durchführung eines Intake-Gesprächs am

29. April 2009 (IV-Nr. 84), übernahm die Beschwerdegegnerin mit

Mitteilung vom 26. August 2009 (IV-Nr. 96) die Kosten für

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung / Coaching

durch das E.___ ab dem 24. August 2009 für zehn Stunden. Mit Verfügung vom

28. August 2009 (IV-Nr. 98) wurden dem Beschwerdeführer zudem

Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die

Eingliederungsfachfrau F.___ zugesprochen. Mit Abschlussbericht vom

21. Dezember 2009 (IV-Nr. 102) wurde die Stellenvermittlung als «arbeitslos»

abgeschlossen. Mit Verfügung vom 16. März 2010 schloss die

Beschwerdegegnerin daher die Arbeitsvermittlung ab (IV-Nr. 105). Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 10. November 2013

(IV-Nr. 108) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

aufgrund der seit 2007 bestehenden Beeinträchtigungen am Rücken, an der Bandscheibe,

den Wirbeln, den Beinen, einer ISG-Blockade, Rheuma sowie Migräne (Kopfschmerzen)

etc. zum Leistungsbezug an. Nach Einholen der Akten der

Kollektiv-Taggeldversicherung G.___ (IV-Nrn. 113, 122) und des

Arbeitgeberfragebogens vom 6. Dezember 2013 (IV-Nr. 117), führte die

Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 118). Anschliessend holte sie weitere

medizinische Akten (IV-Nr. 120) sowie die Aktennotiz von Dr. med. H.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 124) ein. Nach dem Einholen des Berichts

der durch die G.___ in Auftrag gegebenen Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) bei der Klinik I.___ vom 21. Juli 2014

(IV-Nr. 125), schloss die Eingliederungsfachfrau J.___ den

Eingliederungsauftrag mit Abschlussbericht vom 20. Februar 2015 ab

(IV-Nr. 131). Aufgrund der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom

23. Februar 2015 (IV-Nr. 132) liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___, [...], wurde am 26. April 2016 erstattet (IV-Nr. 146).

Dazu und zur Stellungnahme des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes Dr. med.

L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 149),

liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. H.___, RAD, am 4. Juli 2016 Stellung

nehmen (IV-Nr. 150). Gestützt auf seine Einschätzung stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2016 (IV-Nr. 151) die

Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und – gestützt auf

einen errechneten IV-Grad von 13 % – eine Rente in Aussicht. Daran hielt

sie trotz der am 4. August 2016 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 155) mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

4. Am 28. November 2016 lässt

der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 26. Oktober 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

a) Es seien dem Beschwerdeführer ab

wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: Die

Beschwerdegegnerin sei zu ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

Dem unterzeichneten Rechtsanwalt

seien aufgrund kurzfristiger Mandatierung und fehlender Akten und

Instruktion eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der

Beschwerdebegründung anzusetzen.

Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

Der Beschwerdeführer sei von der

Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Am 16. Dezember 2016

(A.S. 27 ff.) lässt der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung

einreichen.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar

2017 (A.S. 46 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde.

7. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

22. Februar 2017 (A.S. 48 f.) ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8. Im Rahmen der Replik vom

18. April 2017 (A.S. 57 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinem

Standpunkt festhalten und folgende Anträge stellen:

1. Es sei der beiliegende Bericht des M.___

vom 21. November 2016 in Kopie als Urkunde 8 zu den Akten zu nehmen und

zum Beweis zuzulassen.

2. Es sei das Beweisverfahren bis zum

Vorliegen des neurologischen Privatgutachtens von PD Dr. med. N.___, [...], resp.

bis mindestens Ende August 2017 zu sistieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Mit Eingabe vom 11. Mai

2017 (A.S. 60 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, der Bericht des M.___

vom 21. November 2016 sei als Beweis zuzulassen und das

Sistierungsbegehren bis Ende August 2017 abzuweisen.

10. Mit Verfügung vom 17. Mai

2017 (A.S. 62 f.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das

Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab.

11. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 3. Juli 2017 (A.S. 71 ff.) eingereichte

Kostennote geht mit Verfügung vom 4. Juli 2017 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 75). Diese hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

12. Mit Verfügung vom

28. September 2017 (A.S. 78 f.) werden die Parteien zur öffentlichen

Verhandlung auf den 28. Februar 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen. Eine

Kopie der Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 28. September

2017 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

13. Mit Eingabe vom 28. September

2017 (A.S. 80 f.) lässt der Beschwerdeführer erneut die Sistierung des

Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des neurologischen Privatgutachtens von

PD Dr. med. N.___, [...], resp. bis mindestens Ende November 2017, beantragen.

14. Mit Eingabe vom 26. Februar

2018 (A.S. 83 f.) lässt der Beschwerdeführer die Urkunden 9 bis 13

einreichen und folgende Anträge stellen:

1. Es sei das Gutachten von Dr. med. N.___,

O.___, vom 14. Dezember 2017 in Kopie als Urkunde 9 zu den Akten zu nehmen

und zum Beweis zuzulassen.

2. Es sei die beiliegende Honorarrechnung

von Dr. med. N.___, O.___, vom 14. Dezember 2017 in Kopie als Urkunde 10

zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm im

Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. N.___ entstandenen und

ausgewiesenen Honorarkosten von CHF 4'827.00 zurückzuerstatten.

4. Es sei der beiliegende

Untersuchungsbericht von Dr. med. P.___ vom 20. Juni 2017 in Kopie als

Urkunde 11 zu den Akten zu lassen und zum Beweis zuzulassen.

5. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.

med. L.___ vom 8. Januar 2018 in Kopie als Urkunde 12 zu den Akten zu

nehmen und zum Beweis zuzulassen.

6. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.

med. Q.___ vom 17. Oktober 2017 in Kopie als Urkunde 13 zu den Akten zu

nehmen und zum Beweis zuzulassen.

15. Mit Verfügung vom

27. Februar 2018 (A.S. 85) nimmt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts die eingereichten Urkunden 9 bis 13 zu den Akten.

16. Der im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 28. Februar 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 83 ff.)

gestellte Beweisantrag, wonach der eingereichte Bericht von Dr. med. R.___

vom 24. Februar 2018 zu den Akten zu nehmen sei, wird gutgeheissen. Das

weitere Begehren, wonach Dr. med. R.___ sowohl zum Beginn der Diagnose

einer mittelgradigen Depression als auch zum Beginn der durch ihn geschätzten

100%igen Arbeitsunfähigkeit zu befragen sei, wird abgewiesen. Der

Beschwerdeführer lässt an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten

und eine ergänzende Kostennote einreichen (A.S. 86 ff.).

17. Mit Verfügung vom 5. März

2018 (A.S. 91) geht je eine Kopie des an der öffentlichen Verhandlung

eingereichten Berichts von Dr. med. R.___ vom 24. Februar 2018 sowie der ergänzenden

Kostennote vom 28. Februar 2018 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin. Je ein Doppel des Protokolls der Verhandlung vom 28. Februar

2018 (A.S. 89 f.) geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

18. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier der 26. Oktober 2016 – abstellt (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines

allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im November 2013 die ab Januar

2008.

geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom

7.

April 2015 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.5

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.6

Auszugehen ist vom Grundsatz der

erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen

Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –

aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene

Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom

Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher

schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten

sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht

gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung

entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010

vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die

versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15

Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104

9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010

E. 3.3, 2011 IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile

des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,

8C_612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom 14. Februar

2013.

E. 5.1,8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487

S. 345 E. 5.1).

4.3

Das Privatgutachten hat nicht

den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen – wie jede

substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den

Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die

Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die

Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten

Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125

V 351 E. 3c S. 354).

5.

Es ist vorliegend streitig und

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Oktober

2016.

(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf

Ausrichtung einer Invalidenrente und / oder beruflicher

Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.

6.

Für die Beurteilung der

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Im Rahmen der ambulanten

Behandlung / Operation vom 26. Mai 2001 (IV-Nr. 9

S. 5) im S.___, Chirurgie, wurden im Kurzbericht vom 27. Mai 2001 folgende

Diagnosen fest: «Fensterglasverletzung Unterarm rechts mit dreiecksförmiger 5 x 3 cm

messenden Schnittwunde volarseits mit muskulärem Defekt am Unterarm rechts und

zwei zusätzlichen 1 x 1 cm Schnittwunden am selben Unterarm

volarseits». Zudem wurde eine leichte Sensibilitätsstörung am Dig. I + II

rechts volarseits sowie eine intakte Durchblutung und Motorik festgestellt. Bei

der Nachkontrolle am 27. Mai 2001 seien reizlose Wundverhältnisse, eine

Sensibilitätsstörung Dig. I + II rechts sowie eine schmerzhafte aktive

Streckhemmung Dig. III - V rechts, gegeben. Seit dem 30. Mai 2001 betrage

die Arbeitsunfähigkeit 100 %.

6.2

Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH

Neurologie, hielt im Bericht vom 21. November 2001 (IV-Nr. 9

S. 6 ff.) aufgrund der durchgeführten Elektroneurographie und der

Untersuchung vom 20. Oktober 2001 folgende Beurteilung fest: Bei

elektrischer Stimulation des Nervus medianus rechts liessen sich an der Hand

keine sicheren motorischen Summen- und keine verlässlichen sensiblen Nervenaktionspotentiale

ableiten. In den Mm. abductor pollicis brevis und flexor pollicis longus fänden

sich elektromyographisch markante akute Denervationspotentiale. lm

letztgenannten Muskel sei keine sichere Willküraktivität nachweisbar. Der Musculus

flexor carpi radialis sei nadelmyographisch unauffällig. Die

neurophysiologischen Parameter des Nervus ulnaris rechts seien an der Hand

ungestört. Insgesamt belegten die neuromyographischen Befunde eine schwerste

Schädigung des Nervus medianus rechts. Die Läsion sei am Vorderarm zu

lokalisieren. Damit seien die klinischen Beschwerden gut erklärbar. Es sei eine

Affektion des Nervs im Gebiet der Schnittverletzung von Ende Mai 2001

anzunehmen. Das Fehlen von Willküraktivität und von Reinnervationspotentialen

im Musculus flexor pollicis longus rund fünf Monate nach dem Trauma wiesen auf

einen Kontinuitätsunterbruch des Nervus medianus hin. Die geringe

Willküraktivität des Thenarmuskels sei wahrscheinlich auf eine Mitinnervation

dieses Muskels durch den Nervus ulnaris bedingt, bei Stimulation dieses Nerven

könne im genannten Muskel auch eine motorische Reizantwort registriert werden.

Vorschläge: Beim hochgradigen Verdacht auf einen Kontinuitätsunterbruch des Nervus

medianus müsse eine chirurgische Exploration ernsthaft erwogen werden.

6.3

Anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung vom 3. April 2002 (IV-Nr. 9 S. 10 ff.) hielt der

Kreisarzt Dr. med. U.___, Spitalarzt für Chirurgie FMH, folgendes fest: Subjektiv

beklage der Beschwerdeführer das Persistieren der Anästhesie volar an den

Fingern I bis III der rechten Hand, eine Kraftlosigkeit des Feingriffs, der

übrigens nur mit optischer Kontrolle möglich sei. Berichtet werde über ein

Tinelphänomen (elektrisierende Missempfindungen) bei Beklopfen oder Bestreichen

des Vorderarms im Narbenbereich (circa 11 cm distal der Ellenbeuge). Der

Faustschluss ist soweit vollständig, bei Ausfall der oberflächlichen Flexoren

sei die Flexion im Endgelenk vor allem am Finger II nicht möglich. Auch die

Daumenendphalanx könne nicht aktiv flektiert werden. Bei an sich reizlosen

Weichteilen wäre der jetzt arbeitslose Versicherte mindestens im Rahmen seiner

verletzungsbedingten Behinderungen der rechten Hand ganztägig arbeitsfähig. Der

undifferenzierte Faustschluss und somit die kräftige Greiffunktion sei nur

geringgradig eingeschränkt. Selbstverständlich sei der Feingriff (Pinch- und

Schlüsselgriff) erheblich erschwert. Damit sei auch das Schreiben

(Rechtshänder!) handschriftlich deutlich erschwert. Von Seiten der unteren

Extremitäten und des Rumpfes seien für den sehr kräftigen jungen Mann keine

Einschränkungen zu sehen. Seine linke Hand / sein linker Arm seien

ohne jegliche Einschränkungen einsetzbar. Der Beschwerdeführer mache ein

Eigentraining um seine Handfunktion zu verbessern und zu trainieren. Irgendeine

medizinische Therapie sei zurzeit nicht zu sehen. Der Endzustand sei in

1.

- 1½ Jahren zu erwarten.

6.4

Die den Beschwerdeführer seit

Januar 1985 behandelnde Dr. med. V.___, Praktische Ärztin, hielt im Arztbericht

vom 24. April 2002 (IV-Nr. 9 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Verletzung des Nervus medianus bei

grosser Glas-Schnittverletzung am rechten Vorderarm, seit 28. Mai 2001».

Der Beschwerdeführer sei ab 5. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig.

Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der Feingriff der rechten Hand (Pinch-

und Schlüsselgriff) sei erheblich eingeschränkt und das Schreiben (Handschrift)

deutlich erschwert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr

zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten, ohne «Feinarbeit» mit

der rechten Hand und bei beschränktem Einsatz derselben bzw. des rechten Armes,

zu 8 Stunden täglich zumutbar.

6.5

Der Kreisarzt Dr. med. U.___ hielt

in seiner ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. März 2005 (IV-Nr. 51)

fest, das Dossier sei ihm zur Standortbestimmung vorgelegt worden, mit der

Frage der Zumutbarkeit weiterer beruflicher Tätigkeit sowie des weiteren

Procederes. Der Beschwerdeführer leide angeblich an belastungs- und vor allem

kälteabhängigen Muskelschmerzen im Vorderarm sowie Dysästhesien in den Fingern I - III

der traumatisierten rechten oberen Extremität. Grundsätzlich handle es sich um

ein gutes Resultat nach Medianusrekonstruktion. Mit den heute gemessenen

Kraftwerten bei einwandfreier und auch beschwerdefreier Motilität aller Gelenke

sei bereits eine recht gute handwerkliche Funktion gegeben. Beispielsweise sei

auch das beobachtete Schreiben ohne weiteres möglich, gegenüber einer

Voruntersuchung doch deutlich verbessert, resp. normalisiert. Die gemessenen

Kraftwerte seien eindeutig selbstlimitiert; in wieweit tatsächlich Schmerzen

dabei aufkämen, könne er nicht nachvollziehen, es ist ein subjektives

Empfinden, mit Sicherheit übersteigert. Zur theoretischen Zumutbarkeit einer

beruflichen Tätigkeit führte der Kreisarzt aus, dem Beschwerdeführer sei ein

ganztägiges, die rechte Hand und den rechten Arm leicht bis mittelschwer

belastendes Arbeiten zumutbar. Ungünstig seien dabei häufige stereotype

Bewegungen mit Klemmen, Scheren usw.. Ungünstig seien auch Schläge und

Vibrationen. Tatsächlich würden neuropathische Beschwerden, wie sie hier sicher

vorlägen, durch Kälteeinwirkung in der Regel eher verstärkt, so dass auch

Tätigkeiten in Kühlräumen oder in der kalten Saison im Freien eher ungünstig

seien. Allerdings nicht ausschliessend. Die Haltefunktion bis mittelschwer

belastend mit Faustschluss sei ohne weiteres möglich. Der Feingriff sei durch

die verminderte Berührungssensibilität herabgesetzt, jedoch nicht

ausgeschlossen. Tätigkeiten auch über Schulterhöhe und über Kopf seien ohne

weiteres möglich. Die Einschränkungen bezögen sich ausschliesslich auf die

rechte Hand und den rechten Vorderarm. Der linke Arm / die linke Hand

seien sehr kräftig, keineswegs eingeschränkt. Von Seiten des Rumpfes und der

unteren Extremitäten gebe es keine Einschränkungen. Es sei verheerend, wenn der

Beschwerdeführer nun vor irgendeiner beruflichen Tätigkeit auf ein

interdisziplinäres Gutachten warte, erst dann erneut berufsberaterisch

beurteilt werde und vielleicht in einem Jahr seine Planung weiterführe. Sein

Wunsch zu einer Tätigkeit sei zu unterstützen, dass er sich selber bei einer

Berufsberatungsstelle gemeldet habe, sei ein leichtes Zeichen einer «Morgenröte».

Ob allerdings daraus eine brauchbare und verwertbare Tätigkeit hervorgehe, sei

fraglich, da der Beschwerdeführer nach wie vor seine Beschwerden andauernd in

den Vordergrund rücke, so dass auch weiterhin an der Motivation zu zweifeln sei.

Er weise den Beschwerdeführer darauf hin,

dass sich wohl an seinem Zustand nach bald vier Jahren kaum mehr etwas ändern werde,

ausser dass er sich je nach Motivation an die Situation adaptieren und gewöhnen

könne. Irgendeine weitere Therapie sei nicht angezeigt, ausser gelegentlichen

Schmerzmitteln.

6.6

In der ärztlichen

Abschlussuntersuchung durch Dr. med. W.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,

Kreisarzt, vom 1. Oktober 2008 (IV-Nr. 85) wurde u.a. festgehalten,

der Beschwerdeführer zeige heute klinisch uneingeschränkte Beweglichkeiten im

Bereiche der Halswirbelsäule sowie der unteren Wirbelsäulenabschnitte.

Neurologische Ausfallerscheinungen seien nicht zu vermerken, würden auch vom

Neurologen nicht beschrieben. Klinisch vorhanden sei ein Hohlrundrücken als

statisch ungünstiger Vorzustand, daneben bestünden myotendinotische

Verspannungen ab unterer BWS bis zur HWS sowie im Bereich des Musculus

trapezius beidseitig. Halswirbelsäulendistorsionen ohne strukturelle Läsionen

pflegten innerhalb von sechs Monaten auszuheilen. Mit Unfalldatum vom

7.

Dezember 2007 (vgl. Unfallprotokoll des Auffahrunfalls,

IV-Nr. 78), sei dieser Zeitpunkt bereits überschritten. Unfallfremd

bestünden statisch ungünstige Verhältnisse im Bereiche von LWS und BWS mit

entsprechenden myotendinotischen Verspannungen. Der früher sportlich aktive,

auch Bodybuilding ausübende Beschwerdeführer habe die entsprechenden

Tätigkeiten aufgegeben, die muskuläre Unterstützung der Achsenorgane sei damit

nicht mehr optimal, müsste wiederum verbessert werden.

6.7

Med. pract. X.___, Facharzt

Neurochirurgie FMH, hielt im Bericht vom 3. Oktober 2013 (IV-Nr. 120

S. 10 f.) betreffend den Eingriff einer CT-gesteuerten

Facetteninfiltration Höhe L5/S1 beidseits folgende Diagnosen fest:

- Zunehmend aggravierende

belastungsabhängige Lumbalgien rechts mehr als links bei

- Diskretester relativer Stenose L3/4,

kaum L4/5

- Diffuse Parästhesie über dem rechten

Beinbereich mit teils Angabe von Anästhesiezonen

- Kribbelparästhesien über Dig. III bis V

rechts

- Status nach Schleudertrauma

- Platzangst

Er habe den Beschwerdeführer gebeten,

nun die Wirkung der applizierten Medikamente während der nächsten vier Tage

abzuwarten und sich anschliessend zu melden, um über den Verlauf zu berichten.

Bei facettärer Überlastung wäre zumindest kurzfristig eine Verbesserung der

Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Im Rahmen der durchgeführten Intervention

hätten bei Punktion des facettären Gelenkspaltes rechts der ischialgiforme

Beinschmerz rechtsseitig reproduziert werden können. Direkt postinterventionell

berichte der Beschwerdeführer über eine deutliche Verbesserung der Ischialgien

sowie der Lumbalgien.

6.8

Im Bericht vom 15. Oktober

2013.

(IV-Nr. 120 S. 8 f.) stellte med. pract. X.___ folgende

Diagnosen:

- Zunehmend aggravierende

belastungsabhängige Lumbalgien rechts mehr als links mit ischialgiformer

Komponente rechts

- Neu auftretenden Schwäche-Sensationen

über den oberen Extremitäten mit zusätzlicher massiver Thoracalgie

- Diffuse Parästhesien über dem rechten

Beinbereich mit teils Angabe von Anästhesiezonen

- Status nach Schleudertrauma

- Platzangst

Bei sich stetig aggravierender Beschwerdesymptomatik

mit nun auch Mitbeteiligung der oberen Extremitäten sowie des thorakalen

Bereichs und einer nicht kontrollierbaren Lumboischialgie rechts, welche sich durch

interventionelle Massnahmen zunehmend verschlechtere, möchte er den Beschwerdeführer

gerne für eine ausgedehnte neurologische und neurophysiologische Untersuchung

zuweisen. Hierbei gehe es ihm vor allem darum, eine Myelon-Beteiligung (Infekt,

Degeneration) elektrophysiologisch auszuschliessen. Weiter wäre er für eine

Einschätzung der diffusen Hyposensibilität bis Anästhesie sub. Li rechts

dankbar. Sollte die neurologische Untersuchung keine Erklärung für die aktuell

vorhandenen Beschwerden aufzeigen, so wäre gegebenenfalls eine

interdisziplinäre Beurteilung im Y.___ sinnvoll.

6.9

Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, [...],

wies im Bericht vom 11. November 2013 (IV-Nr. 120 S. 4 ff.) die

folgenden Diagnosen aus:

- Lumbales Schmerzsyndrom (geringgradig

auch thorakal), mit teils ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein

- Wiederholte Myalgien an den Oberarmen

- Migräne mit Aura seit Kindheit

- Durchschlafstörung

- teils schmerzbedingt, teils

wahrscheinlich infolge aktueller psychosozialer Situation

- Bauchbetonte Adipositas

Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte

Lumbago, mit teils pseudoradikulärer Symptomatik zum rechten Bein. Die

neurologische Untersuchung habe keine lumboradikulären Ausfälle gezeigt (es

zeigten sich einzig residuelle Defizite nach Nervus medianus-Verletzung am

rechten Unterarm sowie nach Suralisentnahme rechts für ein Nerveninterponat).

Die geschilderte passagere Sensibilitätsstörung sei aktuell nicht mehr vorhanden.

Die reduzierte Hüftflexion sowie Fusseversion und -inversion rechts sei am

ehesten als schmerzassoziiert / funktionell anzusehen, bei normaler

Peronaeus-Neurographie und unauffälligem EMG aus dem Musculus glutaeus medius

sowie Musculus peronaeus longus rechts. Für eine zentrale Affektion ergäben

sich klinisch keine Hinweise (auch würden die Schmerzen dagegen sprechen). Im

Rahmen der chronischen Schmerzen habe sich eine Durchschlafstörung wie auch

psychische / psychosoziale Belastung ergeben. Die Vielzahl von

anderweitigen Symptomen könne entweder Ausdruck davon sein oder auch

Manifestation einer depressiven Störung. Diagnostisch wäre eine ergänzende

rheumatologische Beurteilung sinnvoll, um allfällige symptomatische Formen von

Rückenschmerzen (z.B. Morbus Bechterew) nicht zu verpassen. Therapeutisch

werde in erster Linie eine physiotherapeutisch geführte aktive Rücken- und

Rumpfgymnastik zur Kräftigung der Abdominal- und Rückenmuskulatur empfohlen.

Auch solle eine rückengerechte Mobilisation instruiert werden (dies scheine

bisher nicht erfolgt zu sein). Daneben empfehle er eine schmerzdistanzierende

Medikation, z.B. mit Remeron 15 mg zur Nacht, was zugleich die Durchschlafstörung

verbessern würde. Von Amitriptylin würde er eher absehen, wegen der möglichen

Gewichtszunahme darunter. Des Weiteren empfehle er eine Magnesium-Therapie, was

sich sowohl auf die muskulären Beschwerden wie die Migräne günstig auswirken sollte.

6.10

Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Rheumatologie,

stellte im Bericht vom 5. Dezember 2013 (IV-Nr. 120) folgende

Diagnose: «Chronische unspezifische fibromyalgische Schmerzkrankheit» und hielt

folgende Beurteilung fest: Es fänden sich radiologisch und labormässig keine

Hinweise für eine Spontanarthritis oder entzündlich rheumatische

Grunderkrankung. Anamnestisch und klinisch imponiere das Bild einer chronischen

fibromyalgischen unspezifischen Schmerzkrankheit mit Übergang der Beschwerden

in eine Allodynie. Eine psychiatrische Behandlung sei bereits organisiert. Der

Patient habe auf der anderen Seite doch auch Ressourcen, insbesondere intellektueller

Art, weshalb Dr. med. AA. ___, Leitender Arzt Rehabilitationszentrum,

Spital AB.___, gebeten werde, den Beschwerdeführer möglichst dringend in ein

intensives rehabilitatives Schmerzprogramm zu integrieren mit dem Ziel

einerseits der Verbesserung der Lebensqualität aber andererseits auch der

Verbesserung der Leistungsfähigkeit und allenfalls wieder Eingliederung in den

Arbeitsprozess. Er habe aktuell keine weiteren Untersuchungen durchgeführt.

Dies könnte evtl. therapiebegleitend erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

seit Juni 2013 100 %.

6.11

Im Bericht vom 8. Januar

2014.

(IV-Nr. 122 S. 5 ff.) führten Dr. med. AC. ___, Oberarzt, und

Dr. med. AD.___, Stationsärztin, betreffend die ambulante Behandlung des

Beschwerdeführers in der Rheumasprechstunde des Rehabilitations- und

Rheumazentrums des Spitals AB.___, vom 17. Dezember 2013 bis 24. Januar

2014.

folgende Diagnosen auf:

Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom

- Zeichen einer zentralen

Schmerz-Sensitivierung

- 4 von 5 WaddeIl-Zeichen positiv,

Step-Test nicht bestanden, Pseudo-Strength-Test bestanden

-

Widespread

pain-lndex 12/19, Symptom severity Score (SSI) 12/12

Chronisches lumbales Syndrom

- EM Juni 2013

- Juli 2013 periradikuläre Infiltration

L3/L4 bei engen Verhältnissen ohne Nachweis einer Diskushernie

- Verschlechterung der Befunde

postinterventionell

- Oktober 2013 CT-gesteuerte

Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits

- Ohne signifikante Verbesserung der Beschwerden

- MRI Juli 2013: Multiple Schmorlsche

Impression sowie Deck- und Bodenplatten-Irregularitäten, vereinbar mit einer Scheuermannschen

Erkrankung. BWK 12 stark erodiert im Bereich der Boden- wie auch

Deckplatte

- Segmentale insuffiziente Stabilisation,

allgemeine Dekonditionierung

- Adipositas

- Dekonditionierung

- AUF 100 % seit Juni 2013

Migräneartige Kopfschmerzen

- 2 x wöchentliche Anfälle

Erektile Dysfunktion

- EM Juni 2013

Nächtliche Inkontinenz

- EM August 2013

Die Ärzte beurteilten dies wie folgt: Zuweisung

zur Evaluation in ein intensives Rehabilitationsprogramm bei chronischen

Schmerzen. Der Beschwerdeführer gebe an, seit circa 2009 chronisch

rezidivierend unter Rückenbeschwerden zu leiden, nachdem er vorgängig eine HWS-Distorsion

bei einem Auffahrunfall erlitten habe. Initial sei dann Physiotherapie

verordnet worden, im weiteren Verlauf habe er selbständig ein Fitness- und

Krafttraining 3 - 4 x wöchentlich gemacht. Seit Juni 2013 nun allmähliches

Auftreten von rechtsseitig betonten panvertebralen Schmerzen, die ins rechte

Bein zögen. Nebst der Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2013 sei der

Beschwerdeführer in der Verrichtung der Tätigkeiten im alltäglichen Leben auf

die Unterstützung seiner Partnerin angewiesen. Er gehe kaum mehr ausser Haus

und könne auch nur noch maximal 10 Minuten Autofahren, das Spazierengehen

mit seinen drei Hunden habe er mittlerweile aufgegeben. Anlässlich der

aktuellen Untersuchung gebe er ein Niveau der Schmerzen auf der VAS-Skala 7/10

an. Zur klinischen Untersuchung komme ein hinkender Patient, adipös, bei dem

die Wirbelsäule im Lot sei, jedoch eine tendenzielle Hyperkyphose thorakal und

eine abgeflachte Lordose lumbal zu beobachten seien. Ein eigentliches

klopfdolentes Niveau im Bereich der Wirbelsäule finde sich nicht. Die

Beweglichkeit der LWS sei bezüglich Seitneigung deutlich eingeschränkt.

Sensomotorische Ausfälle der unteren oder oberen Extremitäten fänden sich bei

sehr gut ausgeprägter Extremitäten-Muskulatur nicht. Zu erwähnen sei, dass die

Waddell Zeichen 4/5 positiv seien und der Step-Test als Hinweis für die

Ausdauer des Patienten nicht bestanden werde. Seitens des Integuments fielen

einerseits die Striae rubrae im Bereiche des Abdomens, andererseits die

Acanthosis nigricans im Hals-Nacken-Bereich links auf. Die Laboranalyse zeige

keine Erhöhung der Akutphase, jedoch eine Leukozytose von 14 G/l mit

Lymphozytose und Neutrocytose. Die Anamnese-Erhebung bezüglich eines

Fibromyalgie-Syndroms falle deutlich pathologisch aus, so dass mit einem WPI

12/19 und einem SSI 12/12 die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms gestellt

werden könne. Eine Intensivierung der Behandlungsmassnahmen mit dem Einschluss

in ein intensives rehabilitatives Programm mit multimodalem Ansatz sei

indiziert, einerseits zur Verbesserung der Lebensqualität, andererseits zur

Verbesserung der Leistungsfähigkeit, um am öffentlichen Leben wieder teilnehmen

zu können.

Es werde die Aufnahme einer physio- und

ergotherapeutischen Behandlung im Vorlauf an ein ambulantes

Rehabilitationsprogramm im Sinne eines Lightprogramms mit dem Ziel der

Rekonditionierung, der Verbesserung der Leistungs- und Ausdauer-Fähigkeit sowie

zur Verbesserung der Beweglichkeit und Schmerzlinderung empfohlen und die

Weiterführung der Schmerzbehandlung wie bis anhin mit Beibehaltung des schmerzdistanzierenden

Antidepressivums. Aufgrund der erektilen Dysfunktion, der intermittierenden

nächtlichen Inkontinenz sowie der Striae rubrae werde der Beschwerdeführer den

Kollegen der Infektiologie ambulant vorgestellt.

6.12

Im Zwischenbericht für die G.___

vom 4. März 2014 (IV-Nr. 122 S. 11 ff.) hielt Dr. med. AE.___,

Oberarzt, AF. ___, folgende Diagnosen fest:

1.

Anpassungsstörung, längere depressive

Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit Sommer 2013

- Anamnestisch Anpassungsstörungen,

vermutlich bereits im Jahr 2003 (Armverletzung) sowie 2011 (Mobbingsituation

bei der Arbeit)

2.

Seit Juni 2013 exazerbiertes lumbales

sowie auch teilweise thorakales Schmerzsyndrom mit ausstrahlenden Schmerzen ins

rechte Bein, Chronifizierungs-Tendenz

- MRI LWS vom 26. Juli 2013

Schmorl‘sche Impressionen sowie Decken- und Bodenplattenirregularitäten

vereinbar mit einer Scheuermann‘schen Erkrankung, BWK 12 stark erodiert

- Rheumatologische Beurteilung durch Herrn

Dr. Q.___ in [...] vom 5. Dezember 2013: Chronische unspezifische

Fibromyalgie

3.

Anamnestisch circa 2008 HWS-Distorsionstrauma

bei Autoauffahrunfall

4.

Anamnestisch Status nach

Glasscherbenverletzung 2003 im Bereich des rechten Vorderarmes mit

nachfolgender Nerventransplantation und seither motorischen und sensiblen

Einschränkungen

5.

Migräne seit der Kindheit

Der Patient befinde sich seit dem

9.

Dezember 2013 in ambulant-psychiatrischer psychotherapeutischer

Behandlung im [...] in [...]. Die zu Beginn circa zweiwöchentlichen Termine

würden ab März 2014 auf monatliche Kontrolltermine reduziert, da beim

Beschwerdeführer die psychiatrische Problematik nicht im Vordergrund seines

Problems zu stehen scheine. Im Vorfeld sei durch den Hausarzt ein medikamentöser

Versuch mit Mirtazapin 30 mg zur Nacht gemacht worden, wobei der Patient

insgesamt übermässig und mit vielen Nebenwirkungen auf Medikamente reagiere, so

dass er dieses nach kurzer Zeit selbst wieder abgesetzt habe. Keine weitere

psychopharmakologische Behandlung zurzeit. Vorab sei zu erwähnen, dass der

Beschwerdeführer von seinem Arbeitsbetrieb letztendlich nun die Kündigung auf

Ende März 2014 erhalten habe, was ihm sehr zu schaffen mache. Aus rein

psychiatrischer Sicht werde der Patient zurzeit als leichtgradig eingeschränkt

beurteilt. Einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit stehe aus

psychiatrischer Sicht nichts entgegen. Deswegen erfolge bis dato auch keine

Krankschreibung des Patienten. Die 100%ige Krankschreibung übernehme der

koordinierende und behandelnde Hausarzt Dr. med. L.___. Eine Arbeitsunfähigkeit

aus psychiatrischer Sicht sei seit Therapieaufnahme im [...] am 9. Dezember

2013.

bis dato keine ausgestellt worden. Eine Arbeitsaufnahme sei noch nicht

erfolgt, der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ist momentan nicht

bekannt.

Beim jungen Patienten, der seit über

einem halben Jahr an einer zunehmenden Schmerzsymptomatik ungeklärter Genese

leide, zeichne sich ein Chronifizierungsprozess ab. Eine Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin sei bereits getätigt worden, insgesamt werde es um eine

schmerzangepasste Wiedereingliederung bei der Arbeit in mittel- bis

längerfristiger Zukunft gehen. Es werde empfohlen, im weiteren Verlauf eine

multidisziplinäre Begutachtung zu erwägen.

6.13

In der Aktennotiz vom 1. Mai

2014.

(IV-Nr. 124) betreffend das Folgegespräch mit dem Beschwerdeführer

und der Eingliederungsfachfrau J.___ vom 30. April 2014, hielt der

RAD-Arzt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer präsentiere sich stark

hinkend, das rechte Bein mit nach aussen abgedrehtem Fuss nachziehend. Gegenüber

dem Zeitpunkt des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember 2013 habe er an

Gewicht nochmals deutlich zugelegt. Im Interview schildere er eine weitere

Zunahme der Schmerzen, die er vor allem rechts lumbal und ins rechte Bein

ausstrahlend schildere. Er könne deswegen kaum mehr 10 Minuten sitzen,

gehen oder stehen, um etwas zu tun. Eigentlich sei nur noch das Liegen

erträglich. Daneben erleide er noch etwa 3 x pro Woche eine

Migräneattacke, die mit Doppelbildern und Flimmerskotomen beginne, sich

fortsetze mit Parästhesien in beiden Armen und im Bereich von Mund und Zunge,

so dass er die Arme kaum mehr gebrauchen und nicht mehr sprechen könne. Die

Kopfschmerzen seien sehr stark und hämmernd, es trete Übelkeit bis zum

Erbrechen auf. Bis anhin sei er auch dreimal nachts urininkontinent gewesen.

Unterdessen müsse die Freundin praktisch alles übernehmen. Er könne weder arbeiten

noch im Haushalt wesentlich mithelfen. Autofahren würde er fast nicht mehr, das

Benützen des ÖV gehe gar nicht mehr, es müsse ihn jeweils jemand zu Terminen

fahren. Die Freundin habe schon angekündigt, dass sie die Beziehung beenden

müsse, wenn keine Verbesserung eintrete. Er würde alles tun, das helfe, wenn

man ihm nur sagen könne, was. Bisher habe keine Massnahme etwas gebracht. Der

eine Arzt würde dies, der nächste etwas Anderes sagen. Er wisse gar nicht, was bei

ihm eigentlich nicht stimme.

Der Beschwerdeführer wirke

psychomotorisch unauffällig, gebe freundlich zugewendet Auskunft, schildere

sich als hilflos dem Geschehen ausgeliefert. In Anbetracht der geschilderten

Beschwerden und insbesondere des drohenden psychosozialen Absturzes mit Verlust

von Beziehung und finanzieller Unabhängigkeit wirke er auffallend wenig

berührt. Die Stimmung wirke nur leicht bedrückt, die affektive Modulationsfähigkeit

sei erhalten. Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit i.O., Denken formal

unauffällig, inhaltlich sehr stark auf die Beschwerden fokussiert. Bis anhin

habe trotz der vielen eingehenden somatischen Abklärungen kein entsprechendes

Substrat gefunden werden können, das die Beschwerden erklären könnte. Die

multimodalen Therapieansätze zeigten bis anhin keine Wirkung, es sei im

Gegenteil eine weitere Verschlechterung eingetreten. Klinisch seien Hinweise

auf eine somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Der diagnostisch geforderte

unbewusste Konflikt, der einen primären Krankheitsgewinn vermuten liesse, sei

allerdings nicht erkennbar. Ein sekundärer, bewusstseinsnäherer

Krankheitsgewinn springe zumindest nicht ins Auge. Die für Ende Mai 2014

vorgesehene zweitägige vertrauensärztliche Untersuchung und Beurteilung in der

Klinik I.___ müsse abgewartet werden. Deren Ergebnisse dürften für das weitere

Procedere wegweisend sein. Bis dahin müssten die Bemühungen um eine berufliche

Rehabilitation aufgrund der subjektiven Einschätzung der Beschwerden und ihrer

Auswirkungen durch den Beschwerdeführer selbst ruhen. Sollte sich die Diagnose

einer somatoformen Störung erhärten, müsse mit allen Kräften versucht werden,

den Beschwerdeführer in sämtlichen Anstrengungen zu unterstützen, die auf eine

(Re-)Aktivierung seiner Fähigkeiten trotz der bzw. durch die Schmerzen hindurch

abzielten. Sämtliche angezeigten Optionen einer medikamentösen

Schmerzmodulation sollten ausgeschöpft werden. Die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers

wirke zu wenig ausgebildet, als dass in der laufenden Psychotherapie

aufdeckende Verfahren, die den postulierten unbewussten, selbstdestruktiv sich

auswirkenden Konflikt bearbeitbar machen könnten, erfolgreich eingesetzt werden

könnten. Möglicherweise bleibe schlussendlich lediglich die

medizinisch-theoretische Beurteilung im Hinblick auf die Leistungsprüfung der Beschwerdegegnerin.

6.14

Im Rahmen der durch die G.___ in

Auftrag gegebenen «Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL sowie

der fachvertrauensärztlichen Untersuchung und Beantwortung besonderer

Fragestellungen» vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 125) führten Dr. med.

AG.___, Stv. Chefarzt, und der Therapeut AH. ___, Ergonomie, Klinik I.___, folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:

1.

Lumbales sowie thorakales Schmerzsyndrom

(ICD-10 M53.90)

2.

Chronische Schmerzstörung, mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.

Multiple Schmorl'sche Impression,

vereinbar mit einer Scheuermann'schen Erkrankung BWK 12 stark erodiert

(ICD-10 M42.15)

4.

Verdacht auf chronische unspezifische Fibromyalgie / fibromyaIgieformes

Schmerz-syndrom (ICD-10 M79.70)

5.

Adipositas, BMI 40,64 (ICD-10 E66.02)

6.

Physische Dekonditionierung

7.

Anpassungsstörung

8.

depressive Episoden

9.

Verdacht auf erektile Dysfunktion

10.

Verdacht auf nächtliche lnkontinenz

11.

Status nach HWS Distorsionstrauma bei Autoauffahrunfall

2008.

12.

Status nach Glasscherbenverletzung 2003 (anamnestisch) im

Bereich des rechten Vorderarmes mit nachfolgender Nerventransplantation und

seither motorischen und sensiblen Einschränkungen

13.

Migräne, seit Kindheit

Die exakten Einschränkungen dieser

Leiden auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Polymechaniker könnten aufgrund

der fehlenden Leistungsbereitschaft, der auffälligen Inkonsistenz und

erheblicher Symptomausweitung nicht bestimmt werden. Die Diagnosen 1 bis 3 seien

medizinisch-theoretisch geeignet, die bisherige Tätigkeit als Polymechaniker

mit der damit verbundenen Tätigkeitsschwere (schwer [25 -45 kg]) als

nicht (weiter) zumutbar zu betrachten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Polymechaniker bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. In einer

leidensadaptierten Tätigkeit (mindestens sehr leicht, vorwiegend sitzen, vermutlich

stärkere Belastungen möglich), sei eine ganztägige Tätigkeit mit neun Stunden

pro Tag, evtl. mit zusätzlichen Pausen von 2 x 15 min. oder 1 x 30

min., zumutbar. Medizinisch-theoretisch könne der Beschwerdeführer darin eine Leistung

von 100 % erbringen. In Bezug auf die Therapiemassnahmen wurde

festgehalten: Aufgrund zahlreicher ungünstiger Rahmenbedingungen, welche die

bereits bestehende Chronifizierung der gegenwärtigen Schmerzproblematik

(chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10

F45.41) begünstigt hätten, erschienen intensive Therapiemassnahmen angezeigt.

Hierzu gehörten: sozialmedizinische, psychologische, psychiatrische und den

Klienten persönlich begleitende Reintegrations-Massnahmen (Coaching).

Entscheidend erscheine, die Lebenspartnerin sorgfältig in den

Reintegrationsprozess einzubeziehen, um etablierte Verhaltensmuster abzubauen.

Physiotherapeutische, ergotherapeutische und adjuvante konservative

«analgetische» Verfahren seien derzeit nicht indiziert.

Der Beschwerdeführer habe eine

undifferenzierte Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen, ein nicht

adäquates Schmerzverhalten, ein schlechtes Leistungsverhalten sowie eine

schlechte Konsistenz bei den Tests, eine erhebliche Symptomausweitung und eine

unrealistische Selbsteinschätzung der physischen Leistungsfähigkeit gezeigt, so

sei der erzielte Wert nicht vereinbar mit der Absolvierung üblicher

Alltagshandlungen.

6.15

Im Abschlussbericht vom

20.

Februar 2015 (IV-Nr. 131) führte die Eingliederungsfachfrau J.___

aus, der Beschwerdeführer sehe sich bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Er

befinde sich in dauernder ärztliche Behandlung und in fortwährenden Abklärungen

(Hausarzt, Neurologe, Pneumologe, Psychiater). Da sich der Beschwerdeführer

nicht arbeitsfähig fühle und ihm auch leichteste Arbeiten in einem geschützten

Rahmen nicht möglich seien, werde der Eingliederungsauftrag abgeschlossen.

6.16

Dr. med. H.___, RAD, hielt in

seiner Aktennotiz vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 132) fest, nachdem die

Bemühungen um eine berufliche Eingliederung daran gescheitert seien, dass sich

der Beschwerdeführer überhaupt nicht arbeitsfähig gefühlt habe, dränge sich

eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS auf. Die Begutachtung

(Standard-Fragenkatalog) solle mindestens die folgenden Fachdisziplinen

beinhalten: Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie.

6.17

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 (IV-Nr. 146) hielten

PD Dr. med. AI. ___, Facharzt Neurologie, Dr. med. AJ. ___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, Dr. med. AK. ___, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH

Rheumatologie, und Dr. med. AL. ___, Fallkoordinator, FMH Allgemeine

Innere Medizin, FMH Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

1.

Partielle Schädigung des Nervus medianus

auf der rechten Seite bei Schnittverletzung Mai 2001 und Nerventransplantation

(Suralis-Transplantat) im Dezember 2001 (ICD-10 G56.1)

- klinisch mit mittelgradig ausgeprägter,

sensibler Einschränkung und wahrscheinlich leichter- bis mittelgradiger

motorischer Einschränkung

- Verdacht auf leichtgradig ausgeprägtes

neuropathisches Schmerzsyndrom / sensibles Reizsyndrom

2.

Migräne mit Aura, seit der Kindheit, mit

positiver Familienanamnese (ICD-10 G43.1)

3.

Rezidivierende Anpassungsstörung mit

vorwiegend Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

2.

Anamnestisch Schlafapnoe-Syndrom (lCD-10

G47)

3.

Chronische zervikale und

lumbospondylogene Schmerzen (lCD-10 M54.2, M54.40)

- Fehlhaltung / Fehlform, Verdacht auf

Fehlbelastung

- ohne Hinweise auf radikuläre Reizungen,

kein vertebragener Schmerzursprung

4.

Senk-, Platt- und Spreizfüsse beidseits

(ICD-10 M21.4)

5.

Verdacht auf anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

Gesamtmedizinisch ergebe sich in der

bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit / Verweistätigkeit

je eine qualitative Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei grundsätzlich

100.

% zeitlicher Präsenz am Arbeitsplatz (S. 40 f.). In Bezug auf

medizinische Massnahmen wurde festgehalten, dass hinsichtlich der durch den

Residualzustand der Medianusläsion verursachten Schmerzen ein Therapieversuch

mit einem schmerzmodulierenden Medikament (Neurontin, Lyrica oder Cymbalta,

ggf. auch Saroten) empfohlen werde. Die Migräne sollte durch Weiterführung der

aktuellen Therapie, wie bereits von den behandelnden Neurologen eingeleitet, gegebenenfalls

mit schrittweiser Erhöhung von Topiramat, erfolgen. Der Einsatz von Triptanen sei

bei doch nicht unerheblich ausgeprägter Aura nicht unproblematisch.

Aus psychiatrischer Sicht sollte eine

mindestens wöchentlich stattfindende psychotherapeutische Behandlung

eingeleitet werden. Hier sollte es einerseits darum gehen, mit dem Exploranden

ein psychosomatisches Krankheitsverständnis zu erarbeiten, aber auch eine weitere

Verschlechterung des psychischen Befindens durch weitere soziale Isolierung und

Aktivitätenmangel zu verhindern. Auch eine tagesklinische Behandlung sei vorweg

geeignet, um eine Tagesstrukturierung zu erreichen, in Gruppentherapien

Entspannungsverfahren und soziale / emotionale Fertigkeiten zu

erlernen. Längerfristig wäre in der psychotherapeutischen Arbeit wichtig, sich

mit unbewussten Konflikten und Ursachen und Wirkung von Schmerzen zu

beschäftigen. Inwieweit eine solche Arbeit mit dem Exploranden möglich sei,

bleibe offen.

Es sei trotz objektiv nur gering

eingeschränkter Arbeitsfähigkeit nicht sinnvoll, dass der Explorand ohne

therapeutische Begleitung den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben versuche. Seine

subjektiv erlebte Arbeitsunfähigkeit sei derzeit nicht von aussen korrigierbar.

Er würde bei einem solchen Versuch wahrscheinlich scheitern, erneute Kränkungen

erfahren, welche womöglich sein psychisches Befinden schwächen würden. Vor

einem Arbeitsversuch müsse somit eine tragfähige therapeutische Beziehung

hergestellt werden. Da der Explorand sich vom aktuellen Therapeuten nicht

verstanden fühle, sei ein Therapeutenwechsel sinnvoll. Eine Aktivierung und die

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beim jungen Exploranden sei unbedingt zu

unterstützen, um eine weitere gedankliche Einengung auf Schmerzen und erlebte

Frustrationen mit konsekutiver Zustandsverschlechterung, fehlenden positiven Verstärkern

und in der Folge tatsächliche Invalidisierung zu verhindern.

Aus gesamtmedizinischer Sicht spreche

nichts gegen berufliche Massnahmen. Aus rheumatologischer und internistischer

Sicht sei die Prognose günstig, sofern keine relevanten psychischen Komorbiditäten

vorlägen. Die neurologische Prognose Bezüglich der Medianusläsion sei gut, da

es sich um ein stabiles Ausfallssyndrom handle, möglicherweise könne durch

Einnahme von schmerzmodulierenden Medikamenten der neuropathische Schmerz noch

weiter minimiert werden. Grundsätzlich sei auch die Prognose bei der Migräne

gut, zumal der behandelnde Neurologe den Patienten optimal betreue. Es sei

nicht selten, dass sich die Frequenz der Migräne mit der Zeit wieder reduziere.

Die psychiatrische Prognose sei derzeit unklar, hänge aber erheblich davon ab,

inwieweit es möglich sei, den Exploranden für eine intensive

psychotherapeutische Therapie zu gewinnen und dort ein psychosomatisches

Krankheitsverständnis zu vermitteln. Prognostisch günstig sei, dass es dem Exploranden

in der Vergangenheit nach längerer Arbeitsunfähigkeit schon einmal gelungen

ist, im Arbeitsleben wieder Fuss zu fassen. Ungünstig sei, dass das somatische

Krankheitsgefühl und die damit subjektiv erlebten Einschränkungen derzeit unverrückbar

seien. Sollte der Arbeitsversuch trotz intensiver psychotherapeutischer

Behandlung scheitern, wäre eine Neubeurteilung unter Fortführung der Therapie

in circa zwei Jahren sinnvoll.

6.18

Dr. med. L.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 149) zum polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ fest, er schätze die durch den

Beschwerdeführer geklagten starken Schmerzen als glaubhaft ein. Seines

Erachtens liege ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom mit der

Hauptschmerzlokalisation im rechten Iliosakralgelenk unklarer Genese vor,

welches es dem Beschwerdeführer z.B. trotz umfangreicher Schmerzmitteleinnahme

unmöglich mache, länger als 10 Minuten am Stück in einer stehenden oder

sitzenden Position zu verharren. Damit sei er nicht einmal in der Lage, seine

langjährige Lebenspartnerin wenigstens im Haushalt zu unterstützen, geschweige

denn einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dass ihn dies psychisch belaste, dürfte

für jedermann verständlich sein. Rheumatologisch sei vom Kollegen Dr. med. Q.___

bereits im Dezember 2013 eine Fibromyalgische Schmerzkrankheit und eine

Scheuermannsche Erkrankung konstatiert und der Verdacht auf ein

Schlafapnoesyndrom ausgesprochen worden, was sich später zutreffend als dringend

behandlungsbedürftiges, schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom herausgestellt

habe und nun schon seit über einem Jahr behandelt werde. Neurologisch liege

eine seit der Kindheit bestehende Migräne mit und ohne Aura vor, für welche der

Beschwerdeführer dauerhaft vorbeugende Medikamente nehme. Eine seit Juni 2013

erektile Dysfunktion und eine seit August 2013 nächtliche lnkontinenz hätten

bisher neurologisch nicht zugeordnet werden können, seien aber allemal

vorhanden und für den Patienten extrem belastend. Psychiatrisch sei der

Beschwerdeführer vom Kollegen Dr. med. AE.___ (ehemals [...]) am längsten

begleitet worden. In einer Stellungnahme der ambulanten Behandlung vom 9. Dezember

2013.

bis 3. November 2014 habe er eine Anpassungsstörung und eine längere

depressive Reaktion diagnostiziert und betone gleichzeitig, dass die

psychiatrische Betreuung nicht im Vordergrund stehe bzw. hochfrequent nötig

sei. Die Einschätzung der psychiatrischen Kollegen in I.___ im Rahmen einer

früheren Begutachtung habe er als tendenziös bezeichnet, was gemäss Dr. med. L.___

auch auf die psychiatrische Einschätzung im jetzigen Gutachten zutreffe. Zudem

fänden sich im Gutachten inhaltliche Fehler. Weder der Beschwerdeführer noch

sein Cousin hätten eine Schwester, wie anamnestisch auf Seite 56 angeführt

werde. Auch habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie einen DÖF,

sondern einen Mofaunfall erlitten.

6.19

Dr. med. H.___, RAD, beurteilte

die medizinische Situation in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016

(IV-Nr. 150 S. 2 ff.) wie folgt: Bezüglich der Anamnese und der

Befunde sei auf die beiden vorliegenden Gutachten (Klinik I.___ vom

21.

Juli 2014, Rheumatologie und EFL, sowie Begutachtungsstelle K.___ vom

26.

April 2016, Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und

Psychiatrie) zu verwiesen. Der Beschwerdeführer sei somatisch zweimal gründlich

abgeklärt worden, zusätzlich sei eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen worden. Die Ergebnisse seien

nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Die Beurteilung durch das Team der

Klinik I.___, wonach der Beschwerdeführer als Polymechaniker trotz fehlender

objektivierbarer somatischer Probleme nicht mehr einsetzbar sei, beruhe auf der

Berücksichtigung des subjektiven Leidens. Für körperlich durchgehend leichte

Arbeiten werde er aber als voll einsetzbar betrachtet. Im aktuellen

polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ werde hingegen sowohl

für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit aus

gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert.

Dabei sei auch ein Anteil der Einschränkung auf die psychiatrische Problematik

zurückzuführen. Diese werde als Anpassungsstörung in Verbindung mit einer

Schmerzproblematik beurteilt. Damit liege die psychiatrische Beurteilung ganz

auf der Linie der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. AE.___, [...],

der in seinem Bericht an die G.___ vom 4. März 2014 (vgl. E. II. 6.14

hiervor) ebenfalls von einer Anpassungsstörung ausgehe und die Arbeitsfähigkeit

aus rein psychiatrischer Sicht als lediglich leichtgradig eingeschränkt

bezeichne. Die beiden Gutachten zeigten einen im Vergleich praktisch gleich

gebliebenen Gesundheitszustand nach. Somit könne die verbleibende

Leistungsfähigkeit als ab spätestens Juli 2014 geltend angenommen werden. Angesichts

dieser übereinstimmenden Einschätzungen der verbleibenden Leistungsfähigkeit

durch mehrere Experten in zwei voneinander unabhängigen Gutachten, vermöge die

Beurteilung des Hausarztes Dr. med. L.___ in seinem Schreiben vom 19. Mai

2016.

(vgl. E. II. 6.18 hiervor), wonach der Beschwerdeführer nicht mehr in der

Lage sei, noch irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zu

überzeugen. Sie beruhe lediglich auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers.

Objektive Befunde seien auch vom Hausarzt nicht erhoben worden. Dr. med. H.___

stellte die folgenden Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit):

- Partielle Schädigung des Nervus medianus

rechts durch Schnittverletzung im Mai 2001, Status nach Nerventransplantat

(Nervus Suralis) (ICD-10 G56.1)

- Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1)

- Rezidivierende Anpassungsstörung mit

vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

Folgende Diagnosen seien ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

- Anamnestisch Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10

G47)

- Chronische zervikale und

lumbospondylogene Schmerzen (ICD-10 M54.2, M54.4)

- Senk- Platt- und Spreizfüsse beidseits

(ICD-10 M21.4)

- Verdacht auf anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

Das Gutachten sei nachvollziehbar und

schlüssig. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2014 in der angestammten

Tätigkeit als CNC-Mechaniker zu 80 % arbeitsfähig. Dies gelte auch für die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit. Die

Stellungnahme von Dr. med. L.___ vom 19. Mai 2016 habe keinen Einfluss auf

die Beurteilung.

6.20

Im Bericht des AM.___ vom 21. November

2016.

(Beschwerdebeilage Nr. 8) wurden folgende Diagnosen festgehalten:

1.

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

schweren Grades (AHI 76/h)

- CPAP Februar 2015 bis September 2015

- BIPAP ab September 2015

- aktuell: unter BIPAP gute

Schlafapnoe-Kontrolle, ordentliche Compliance

2.

Chronische Durchschlafinsomnie,

wahrscheinlich multifaktoriell bedingt: Lumbago, psychosoziale Belastung,

Schlafapnoe

3.

Arterielle Hypertonie

4.

Adipositas (35,2 kg/m2)

5.

Chronische Migräne ohne und mit Aura

6.

Thorakolumbales Schmerzsyndrom mit

ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein

7.

Weichteilrheuma anamnestisch

Wie die BiPAP-Gerätedaten und die

nächtliche Pulsoxymetrie belegten, wäre das Schlafapnoe-Syndrom unter der

nächtlichen BiPAP-Therapie einwandfrei kontrolliert.

6.21

Dr. med. P.___, Neurologie FMH,

EEG, EMG / ENG, führte in seinem Bericht vom 20. Juni 2017 die

folgenden Diagnosen auf (Beschwerdebeilage Nr. 11):

− Status nach Schnittverletzung am rechten

Unterarm mit Läsion des N. medianus am 26. Mai 2001

− Status nach Neurolyse N. medianus und

Rekonstruktion mit Suralistransplantat am 17. Dezember 2001

− aktuell motorische Neurographie

grenzwertig bis normal, sensible Neurographie mit Amplitudenminderung und

verlangsamter Nervenleitgeschwindigkeit

Zusammenfassend seien die anamnestischen

Angaben und klinischen Befunde weitgehend mit einer stattgehabten Läsion des N.

medianus am rechten Unterarm vereinbar. Dennoch gebe es eine zusätzliche

funktionelle Komponente, in dem z.B. die Warm-Kalt-Diskrimination für den

ganzen rechten Handrücken als vermindert angegeben worden sei, sowie eine

verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung radialseitig auf dem Handrücken,

inkl. im Interspatium Dig. I/II dorsalseitig. Auch bei der Muskelkraftprüfung

fänden sich einzelne Muskeln, die nicht volle Kraft entwickelten, jedoch nicht

vom N. medianus innerviert seien, z.B. der M. flexor digitorum profundus zu

Strahl IV und V.

Die Myographie des M. abductor pollicis

brevis rechts sei kooperationsbedingt schwierig und nur unvollständig

durchführbar gewesen. Die Einstichaktivität sei normal gewesen, es habe sich

keine pathologische Spontanaktivität gefunden und es seien keine

Faszikulationen nachweisbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit

liegender Myographienadel den Daumen nicht mehr bewegen könne und aus diesem

Grund sei die Beurteilung der Willkürinnervation nicht möglich gewesen.

Entsprechend dieser Angabe sei auf Myographien aus anderen Muskeln verzichtet

worden (S. 3).

6.22

Im Bericht vom 17. Oktober

2017.

hielt Dr. med. Q.___ folgende Diagnosen fest (Beschwerdebeilage Nr. 12):

− Chronische unspezifische fibromyalgische

Schmerzkrankheit, Diagnose Dezember 2013

− Migräne

− HLA B27 negativ

− Medikamentenunverträglichkeiten

− Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

− Status nach PRT L3/L4 Juli 2013

− Status nach PRT L5I/S1 beidseits Oktober

2013.

− Scheuermann‘sche Erkrankung

− Metabolisches Syndrom

− Adipositas, arterielle Hypertonie,

Dyslipidämie

− Obstruktives Schlafapnoesyndrom

− Vitamin D-lnsuffizienz

Es bestehe eine chronische ausgeprägte

unspezifische fibromyalgische Schmerzkrankheit mit vegetativen

Begleitsymptomen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark

reduzierten. Die therapeutischen Möglichkeiten dieser Problematik seien sehr beschränkt.

Empfohlen werde Bewegung (10'000 Schritte täglich), die Einnahme von

Schmerzmitteln (habe der Beschwerdeführer bereits) und der Einsatz von

Psychopharmaka. Auch dies sei mehrfach versucht, aber von verschiedener Seite

offenbar kontrovers beurteilt worden. Eine medikamentöse Möglichkeit wäre evtl.

der Einsatz von Lyrica, sofern von allen Kollegen ebenfalls befürwortet. Dr.

med. Q.___ denke, dass bei diesem jungen Beschwerdeführer auch der soziale Weg

beschritten werden müsse im Sinne einer positiven IV-Behandlung. In seinen

Augen sei der Beschwerdeführer aktuell weder arbeitsfähig noch vermittelbar.

Ihm sei kein Arbeitsplatz bekannt, wo man sitzen, stehen, laufen und liegen

könne. Weitere Probleme dürfte ein Absentismus bei Migräneanfällen sein. Vorgängig

zur Suche eines Arbeitsplatzes wäre aber sicherlich ein Beschäftigungsprogramm

das Beste, was ebenfalls zur Schmerzbehandlung beitragen könnte. Aktivierung im

Rahmen eines Beschäftigungsprogramms erscheine hilfreicher zu sein als ein

physiotherapeutisch geleitetes Trainingsprogramm. Sollte eine Aktivierung

gelingen, hätte dies sicherlich auch günstige Auswirkungen auf das metabolische

Syndrom.

6.23

Anlässlich des Neurologischen

Privatgutachtens von Dr. med. N.___, O.___, vom 14. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage

Nr. 9) wurden folgende neurologische Diagnosen ausgewiesen (S. 20):

− Residuelle senso-motorische N. medianus

Lähmung nach Schnittverletzung am 26. Mai 2001

− Chronisches zervikales und

lumbovertebrales Syndrom

− Migräne mit Aura

− Obstruktives Schlafapnoe Syndrom

Andere Diagnosen seien:

− Adipositas

− Scheuermann'sche Erkrankung (ICD-10

M42.15)

Zusammenfassend vermöchten die

neurologischen Befunde die massive subjektive Leistungseinbusse im Alltag nicht

zu begründen. Chronische Schmerzen wirkten sich zweifelsfrei ungünstig auf den

Antrieb, die Motivation und die Lebensqualität aus. Sie führten zu sozialem

Rückzug, Pessimismus, frühzeitiger Ermüdbarkeit und Aufgabe von Plänen.

Diesbezüglich sollte die psychiatrische Empfehlung im Gutachten der K.___ aufgegriffen

und umgesetzt werden (S. 25).

Beim Beschwerdeführer beeinflussten die

restlichen Lähmungen der rechten – bevorzugten (dominanten) – Hand sowie

chronische Rückenschmerzen, Migränen und eine Schlafstörung die

Arbeitsfähigkeit. Die lähmungsbedingten Beeinträchtigungen der rechten Hand schränkten

feinmotorische, besonders rasch durchzuführende Tätigkeiten ein und reduzierten

die Einsatzfähigkeit beider Hände in Aufgaben, die beidhändig durchgeführt

werden müssten. Die linke Hand habe eine gewisse Kompensationsfähigkeit

erlangt, die jedoch auf Kosten der Produktivität (Effizienz) gehe. Tätigkeiten,

die somit eine hohe Präzision des Einsatzes der rechten Hand erforderten und

unter Zeitdruck erfolgen sollten, seien dem Beschwerdeführer daher nicht zu

empfehlen.

Chronische Schmerzen ohne klar fassbares

somatisches Substrat würden immer die Schwierigkeit bieten, dass kein

Goldstandard bestehe, an dem die körperliche Belastbarkeit geschätzt werden könne.

Der Beschwerdeführer beurteile sich aufgrund der Gesamtheit der Schmerzen als weitgehend

arbeitsunfähig für Beschäftigungen im ersten Arbeitsmarkt. Seine Partnerin stütze

diese Einschätzung durch ihre Beobachtungen im Alltag. Während der Untersuchung

sei eine schmerzbedingte Schonung zu beobachten gewesen. Der Beschwerdeführer

habe während der Befragung häufig die Haltung gewechselt, indem er sich nach

kurzer Zeit erhoben habe und umhergegangen sei, bevor er sich wieder gesetzt

habe. Er habe gesagt, die Anfahrt von ihrem Wohnort nach [...] sei nur dank

mehreren Zwischenhalten gegangen, während denen er ausgestiegen sei und sich

gelockert habe (S. 25).

Bei der klinischen Untersuchung habe

kein die Rumpf- und Beinbeschwerden erklärendes Spektrum an neurologischen

Befunden erhoben werden können. Der Beschwerdeführer habe eine leicht

verspannte Rückenmuskulatur und druckempfindliche Iliosakralgelenke aufgewiesen

und er habe gehinkt, wobei es sich um ein Schmerzhinken, nicht um ein Hinken

infolge einer peripheren oder zentralnervösen Störung handle. Die Provokationsmanöver

für zerviko- oder lumboradikuläre Symptome seien negativ gewesen. Bei

Druckerhöhung im Spinalkanal durch Husten oder Valsalva Manöver habe er

Schmerzen paralumbal ohne einschiessende Ereignisse in die Beine angegeben. Das

Lasègue Manöver und die Fersenfallprobe hätten keine Hinweise auf eine

relevante Einengung der Nervenaustrittsstellen aus dem Wirbelkanal ergeben. Die

MR-Befunde der HWS vom 11. April 2008 (nach dem Mofaunfall und der

Auffahrkollision durchgeführt) und die lumbalen MR-Befunde vom 26. Juli 2013

stimmten mit den klinischen erhobenen überein.

Insgesamt rechtfertige das chronische

thorako-lumbale Schmerzsyndrom eine wechselbelastende Tätigkeit mit geringer

dauerhafter körperlichen Belastung (leicht bis mittelschwer, gemäss DOT),

selten mittelschwer. Zusätzliche Pausen zur Erholung seien zu empfehlen,

liessen sich jedoch ex cathedra nicht präzis beziffern. Die Erfahrung lehre,

dass chronische Schmerzen eine frühzeitige psycho-physische Ermüdung bedingen

würden. Daher sei von einer geringeren als vollzeitig körperlichen

Belastbarkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei einer

anfänglich 50%igen Beschäftigung, verteilt auf den Tag, wäre eine längere Pause

möglich. Ein höherer Beschäftigungsgrad sollte angestrebt werden. Ob dieser

ohne häufige Ausfälle – wie in der dokumentierten Vergangenheit notiert – möglich

sei, lasse sich ex cathedra nicht zuverlässig festlegen.

Aufgrund der neurologischen und

Schmerzstörung sei die Tätigkeit als Uhremacher nicht zu empfehlen. Das Ausmass

der funktionellen Einschränkungen habe nicht abschliessend beurteilt werden

können. Wie bereits in früheren Dokumenten sei auch bei der neurologischen

Untersuchung durch Dr. med. P.___ und bei der eigenen Untersuchung keine

vollständige Übereinstimmung der Befunde erhoben worden. Andererseits sei an

einer verbleibenden Störung der Feinmotorik der dominanten rechten Hand nicht

zu zweifeln. Feinmechanische Arbeiten, wie sie bei der Herstellung oder

Reparatur von Uhren vorkommen, seien dadurch erheblich beeinträchtigt. Ob

Robotik und computergesteuerte Montage und Reparaturen den feinmotorischen

Einsatz der Hände in dieser Branche vollständig ersetzen könnten, entziehe sich

der Kenntnis des Unterzeichnenden (S. 26).

Sofern es sich bei der Tätigkeit als CNC-Mechaniker

um das Bedienen, Einstellen und Überwachen von Maschinen handle und die

Tätigkeit ausreichend Gelegenheit biete, wechselbelastend zu arbeiten, sei eine

50%ige Beschäftigung zu erwarten. Bei allen bimanuellen Tätigkeiten, die den

physiologischen Einsatz beider Hände erforderten, sei der Beschwerdeführer erheblich

eingeschränkt.

Insofern als die Tätigkeiten stehend

oder sitzend ausgeführt würden, bestehe zudem eine zeitliche Einschränkung

durch die Rückenschmerzen. Der rheumatologische Teilgutachter der K.___ habe auf

S. 23 geschrieben, die Beschwerden seien «organisch wenig erklärbar». Die

damalige und aktuelle neurologische Untersuchung hätten keine Hinweise auf eine

zentral- oder peripherneurogene Ursache der Beschwerden erbracht und in

Übereinstimmung mit den Befunden in der MR-Untersuchung von 2013 hätten keine

radikulären Störungen als Ursache der Schmerzen nachgewiesen werden können.

Aus der eigenen Untersuchung und in

Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der EFL von Mai 2014 und der Begutachtung

der K.___ 2015, ergäben die Befunde ein chronisches zervikales und lumbales

Schmerzsyndrom, zwei weit verbreitete Beschwerden in der allgemeinen

Bevölkerung, die während längerer statischer Belastung zunehmen würden. In der EFL

sei eine suboptimale Mitarbeit bei der Ausführung der Tests dokumentiert worden.

In der Beurteilung sei eine ganztätige Beschäftigung mit zwei zusätzlichen

Pausen von je 15 Minuten festgelegt worden, allerdings sei es nicht

gelungen, eine «exakte Zumutbarkeit» zu beurteilen.

Integrativ beurteile Dr. med. N.___ die

Arbeitsfähigkeit in der sitzend ausgeführten, angepassten Beschäftigung in

einem 50 %-Pensum als vertretbar, vorausgesetzt, dass die feinmotorischen Anforderungen

an diese Tätigkeit trotz der verbliebenen Beeinträchtigungen der Funktion der

rechten Hand ausgeführt werden könnten. Das Tagespensum sollte durch eine

verlängerte Pause erleichtert werden. Dabei wäre speziell zu beachten, dass

eine Nachtschicht bei Schmerzkrankheiten und Schlafapnoe Syndrom ungünstig sei;

die Gesamtarbeitszeit sollte in zwei Blöcke aufgeteilt werden, unterbrochen

durch eine längere Pause. Beim angegeben Arbeitspensum sei zusätzlich eine

Leistungsminderung oder ein erhöhter Pausenbedarf zu erwarten. Eine stufenweise

Aufnahme der Arbeit sei mangels körperlicher Fitness und zur Angewöhnung zu

empfehlen. Pausen könnten so nach Bedarf und Art der Arbeit eingebaut werden

(S. 27).

Unter dem Titel «weitere Bemerkungen»

hielt Dr. med. N.___ fest, die Daten verschiedener Ereignisse seien nicht

konsistent. Die Befragung der Inkontinenz und Impotenz sei nicht detailliert

durchgeführt worden, da diese zur Beantwortung der Fragen nur randständig

relevant seien. Das Schlafapnoe Syndrom mit begleitender Tagesmüdigkeit sei

neben den Schmerzen als ungünstiger Einfluss auf die Leistungsfähigkeit zu

werten. Die Befragung habe keinen abschliessenden Eindruck ergeben, ob das

therapeutische Potenzial ausgeschöpft worden sei (S. 28).

6.24

Dr. med. L.___ stellte im Bericht

vom 8. Januar 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 13) zusammenfassend fest,

beim Beschwerdeführer bestünden andauernd starke Schmerzen im gesamten Körper

mit der Hauptschmerzlokalisation im rechten Iliosakralgelenk, wohl im Rahmen

einer ausgeprägten unspezifischen fibromyalgischen Schmerzkrankheit, welche

laut Dr. med. Q.___ auch nur unzureichend therapierbar sei. Auf einen

eigentlich notwendigen Ausbau der Schmerzmedikation sei aufgrund von

Nebenwirkungen und damit verbundenen Limitationen in interdisziplinärer

Absprache bewusst verzichtet worden. Wegen diverser

Medikamentenunverträglichkeiten (a.e. Escitalopram, Cymbalta, Surmontil) sei

die Therapie insgesamt stark eingeschränkt. Ansonsten seien die therapeutischen

Empfehlungen vom Beschwerdeführer stets wahrgenommen worden. Er leide seit der

Kindheit an Migräne und werde seit über zwei Jahren mittels CPAP bei

obstruktivem Schlafapnoesyndrom behandelt. Zudem zeige sich ein metabolisches

Syndrom, aggraviert durch einen Rauchstopp vor circa drei Jahren und folgender

Gewichtszunahme. Hier spiele nicht mangelnder Wille zum Abnehmen, sondern die

ausgeprägte schmerzbedingte Bewegungsunfähigkeit die Hauptrolle. Eine

Arbeitsaufnahme sei in der aktuellen Situation sicherlich nicht möglich. Es

bestehe de facto eine Erwerbsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer werde als

aufrichtig, zuverlässig und stets bemüht wahrgenommen.

6.25

Dr. med. R.___, Psychiatrie und

Psychotherapie, hielt im Ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2018

(Beschwerdebeilage Nr. 14) fest, der Beschwerdeführer habe sich vom

4.

Januar 2017 bis zum 9. Mai 2017 in circa zweiwöchentlichen

Abständen bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Es bestehe

eine chronifizierte mittelgradige Depression als Reaktion bei multiplen

somatischen und psychosozialen Konflikten. Die Depression äussere sich in

Frustration, Resignation, Interessenverlust, sozialem Rückzug, Schlafstörungen

und rascher Ermüdung (bei teilkompensiertem Schlaf-Apnoe-Syndrom),

Libidoverlust und anhaltenden Erektionsstörungen, sowie Frust-Essen. Im Weiteren

vermute Dr. med. R.___, dass hinter der Depression eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) mit zusätzlich

ausgeprägter narzisstischer Kränkbarkeit vorliege. Diese dürfte sich vorwiegend

entwickelt haben durch eine inadäquate Erziehung durch den egozentrischen,

rücksichtslosen, die Kinder dauernd entwertenden Vater, der sie als dumm

bezeichnet, bei Schulaufgaben-Fehlern an den Kopf geschlagen und beschimpft

habe. Der Vater habe beim Beschwerdeführer eine Berufsausbildung verhindern

wollen und ihn 18-jährig aus dem Haus geworfen. Der Beschwerdeführer sei in der

Schulzeit isoliert gewesen, habe dauernd Streitereien und Schlägereien mit

Mitschülern gehabt, sich später während einer Auseinandersetzung eine Glasscherbenverletzung

des rechten Unterarmes mit persistierender Einschränkung der Sensibilität und

Motorik zugezogen. Später sei es wiederholt zu Strassenverkehrsunfällen

gekommen.

Der Umgang mit dem Beschwerdeführer sei

erschwert durch seine Kränkbarkeit, er fühle sich schnell nicht verstanden, persönlich

in Frage gestellt und abgelehnt, worauf er angespannt-gereizt, vorwurfsvoll

reagiere.

In der Behandlung sei dem

Beschwerdeführer geraten worden, die begonnene medikamentöse Behandlung mit Surmontil

im Rahmen des Schlaf-Apnoe-Syndroms zu steigern mit dem Ziel einer

Stimmungsaufhellung. Psychotherapeutisch sei neben der Besprechung und dem

Umgang mit den somatischen Beschwerden versucht worden, mit dem

Beschwerdeführer die schwierige Kindheit und Jugendzeit aufzuarbeiten und ihm

einen adäquateren Umgang mit Konflikten zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer habe die Behandlung

von sich aus abgebrochen, wegen dem Gefühl, dass diese ihm nichts bringe. Wegen

der ausgeprägten somatischen Symptomatik, der Depression und der anzunehmenden

Persönlichkeitsstörung werde der Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig

gesehen, mit schlechter Prognose.

7.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Oktober 2016 zu Recht

auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April

2016.

(vgl. E. II. 6.17 hiervor) abgestellt hat:

7.1

Das Gutachten von PD Dr. med. AI.___,

Facharzt Neurologie, Dr. med. AJ.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.

med. AK.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, und Dr. med.

AL.___, Fallkoordinator, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie,

Manuelle Medizin SAMM, Schmerzmedizin SSIPM, wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten

gerecht: So wurde der Beschwerdeführer sowohl einer ausführlichen internistischen

Exploration, die sodann auch im rheumatologischen Teilgutachten wiedergegeben wurde

(IV-Nr. 146 S. 49 ff., 60 ff.), als auch einer ausführlichen

neurologischen sowie psychiatrischen Exploration (IV-Nr. 146 S. 81

ff., 98 ff.) durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen. Damit wurden auch die vom

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt. Im Rahmen des internistischen

Teilgutachtens wurde der allgemeininternistische Status erhoben, anlässlich des

rheumatologischen und des neurologischen Fachgutachtens wurde je eine klinische

Untersuchung durchgeführt, und anlässlich des psychiatrischen Teilgutachtens

wurde der Status nach AMDP erhoben, eine Persönlichkeitsdiagnostik erstellt sowie

ein Mini-ICF-APP durchgeführt (IV-Nrn. 146 S. 55, S. 66 f., 86 f.,107

ff.). Damit beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das

Zusammentragen der Arztberichte in chronologischer Reihenfolge unter dem Titel

«Sachverhalt» (IV-Nr. 146 S. 11 ff.) sowie den in den jeweiligen

Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nr. 146

S. 57 ff., 74 ff., 95 ff.), wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig und

nachvollziehbar: So lässt sich die Beurteilung der Psychiaterin Dr. med. AJ.___,

wonach der Explorand durch finanzielle Sorgen, der finanziellen Abhängigkeit

von seiner Freundin und erlebten Frustrationen im Umgang mit Ärzten und

Behörden als Folge seiner chronischen Schmerzen einer immer wiederkehrten

psychischen Belastung ausgesetzt sei, die in ihm Anspannung und Frustration

auslösten (IV-Nr. 146 S. 110 unten), aufgrund der Ausführungen durch den

Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Exploration nachvollziehen. Der

Beschwerdeführer gibt in Bezug auf die «aktuelle psychische Befindlichkeit» u.a.

an (IV-Nr. 146 S. 98 f.), er habe Zukunftsängste und sich mit der

Freundin eigentlich eine Familie vorgestellt, diese Pläne müsse er nun aufgrund

der unklaren finanziellen und beruflichen Situation aufschieben. Zudem führt er

aus, dass ihn besonders die immer falschen Einschätzungen von Ärzten und

Behörden besonders belasteten. Er merke, dass man ihn nicht als den ehrlichen,

gewissenhaften und konsequenten Mann ansehe, der er sei. Er fühle sich

benachteiligt. Er habe immer in die Rentenkasse einbezahlt und es belaste ihn,

dass er nun finanziell von seiner Freundin abhängig sei, die aktuell auch

Schulden anhäufe (IV-Nr. 146 S. 99). Dadurch vermag auch die weitere

Einschätzung von Dr. med. AJ.___ einzuleuchten, wonach in Bezug auf die von ihr

diagnostizierte «Anpassungsstörung mit vorwiegend Störung von anderen Gefühlen

(ICD-10 F43.23)» das für diese Diagnose erforderliche maximale Zeitkriterium

von einem halben Jahr nach Beendigung der psychosozialen Belastung beim

Beschwerdeführer erfüllt sei. Denn es entstünden immer wiederkehrende

psychosoziale Belastungen, die die Anpassungsstörung reaktivieren würden

(IV-Nr. 146 S. 110 f.). Gestützt auf die Feststellungen bezüglich des

«psychiatrischen Befundes» (IV-Nr. 146 S. 105 f.) erscheint auch die gutachterliche

Ausführung, wonach die Symptome wie Niedergeschlagenheit, Anspannung und Sorge

nicht ausreichend stark ausgebildet seien und nicht ausreichend zusätzliche

Symptome bestünden, dass eine affektive Störung erfüllt wäre (IV-Nr. 146

S. 111 oben), plausibel. Dies auch gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin,

wonach auffalle, dass der Explorand von Belastungen emotional unbeteiligt

berichte oder aber der Affekt nicht zur Thematik passe.

Beziehungsschwierigkeiten und die erektile Dysfunktion würden nur am Rande ohne

sichtbare emotionale Beteiligung berichtet; teilweise wirke der Beschwerdeführer

bei Schilderungen seiner Probleme heiter und scherze (IV-Nr. 146

S. 107 oben). Daraus leitet die Psychiaterin ab, dass sich aufgrund

fehlender emotionaler Beteiligung bei problematischen Themen und dem teilweise

sogar inadäquaten Affekt aktuell kein Zusammenhang zu emotionalen Konflikten

herstellen lasse, es werde aber das Vorliegen eines solchen unbewussten

Konflikts postuliert (IV-Nr. 146 S. 111). Es erscheint sodann aufgrund

der gutachterlichen Annahme, dass die zugehörigen Gefühle vermutlich aus dem

seelischen Erleben ausgeschlossen und somit abgewehrt würden, schlüssig, wenn

die psychiatrische Gutachterin darlegt, es folge eine Externalisierung in Form von

Schmerzen, über welche der Beschwerdeführer sein Leiden nach aussen hin zeigen

könne, und sie daher die Verdachtsdiagnose einer «anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)» stellt.

Aufgrund der internistischen

Untersuchungsbefunde von Dr. med. AK.___, wonach in Bezug auf die Lunge, das

Herz, den Darm, die Nieren, die Nägel und den Hals des Beschwerdeführers keine

auffälligen oder von der Norm abweichenden Befunde feststellbar seien (vgl.

IV-Nr. 146 S. 55), überzeugt, dass die Gutachterin keine

internistischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen

hat (IV-Nr. 146 S. 56).

Im Rahmen des rheumatologischen

Teilgutachtens führt Dr. med. AK.___ aus, es könne zum aktuellen Zeitpunkt

weder von einem zervikovertebralen noch von einem spondylogenen, myofaszialen

oder fibromyalgiformen Beschwerdebild der oberen Rumpf-, Schulter- und

Nackenmuskulatur gesprochen werden (IV-Nr. 146 S. 69). Diese

Einschätzung leuchtet ein, da Dr. med. AK.___ zunächst das Krankheitsbild eines

myofaszialen Schmerzsyndroms umschreibt, indem sie darlegt, dieses sei durch

Schmerzen im Bewegungsapparat gekennzeichnet, die nicht von Gelenken, Periost

(Knochenhaut), Muskel- oder neurologischen Erkrankungen ausgingen und bei dem

die Ursache ein überempfindlicher Herd in einem Muskel – ein so genannter

Triggerpunkt – sei, der durch Überlastung des Muskels entstehe und zu einer

anhaltenden Kontraktion einzelner Muskelanteile führe. Anschliessend legt die

Gutachterin dar, dass vorliegend die Halswirbelsäule gut beweglich sei, ohne

Angabe von Schmerzen. Es liessen sich auch keine relevanten Triggerpunkte mit

ausstrahlenden Schmerzen provozieren und keine typischen zervikogenen

Kopfschmerzen, mit allenfalls vegetativen Begleitsymptomen wie Tinnitus,

Schwindel und Übelkeit, vermehrtes Schwitzen, auslösen. Im Weiteren vermag

aufgrund der durchgeführten Untersuchungen mit weitgehend unauffälligen

Befunden die weitere Einschätzung der Gutachterin einzuleuchten, wonach die

Unmöglichkeit des Stehens auf dem rechten Bein nicht objektivierbar geworden

sei (IV-Nr. 146 S. 69). So sei die Prüfung der motorischen Kraft an

den unteren Extremitäten allseits kräftig, die Muskulatur gut ausgebildet und

die Fussheber und -senker seien kräftig. Zudem seien die Nervendehnungstests

unauffällig, eine Neurokompression liege gemäss Bildgebung laut Aktenlage auch

nicht vor, ebenso wenig Verschleisserscheinungen oder Spondylarthrosen. Zudem

bestünden im Fussbereich weder Hinweise für Sehnenentzündungen, Schwellungen

oder eine Druckempfindlichkeit. Es leuchtet in diesem Zusammenhang ferner ein, dass

die Expertin darlegt, da die Beschwerden des Beschwerdeführers organisch wenig

erklärbar seien, müsse von einer psychischen oder psychosomatischen Komponente

ausgegangen werden, wobei sie auf das Psychiatrische Teilgutachten verweist

(IV-Nr. 146 S. 70). In diesem Zusammenhang erscheint auch schlüssig,

wenn die Gutachterin ausführt, das aktuelle Vorliegen der Rückenschmerzen könne

rheumatologischerseits nicht sicher objektiviert werden.

Auf die während der neurologischen Exploration

von Dr. med. AI.___ durch den Beschwerdeführer aktuell beklagten Schmerzen, die

vom Unterarm in die Finger I bis III einstrahlend seien (IV-Nr. 146

S. 81 oben), ist dieser sodann eingegangen: Seine Einschätzung, wonach am

Vorliegen einer schnittverletzungsbedingten Durchtrennung des rechten Nervus

medianus keine Zweifel bestünden (IV-Nr. 146 S. 89), stimmt mit der

Darlegung des Beschwerdeführers überein, wonach die Schmerzen nach dem

verletzungsbedingten Durchtrennen des Nervus medianus auf der rechten Seite am

26.

Mai 2001 aufgetreten seien (IV-Nr. 146 S. 81). Der Gutachter

führt weiter aus, bezüglich der aktuellen Einschränkungen durch die

sensomotorischen Ausfälle und die persistierenden Schmerzen ergebe sich ein

nicht ganz konsistentes Bild. Diese Darlegung leuchtet aufgrund der

nachfolgenden gutachterlichen Begründung ein, dass sich in der aktuellen

klinischen Untersuchung eine mittelgradig ausgeprägte Sensibilitätsstörung im

Medianus-Versorgungsgebiet zeige und eine Schwäche der Nervus medianus und

Nervus ulnaris-versorgten langen Fingerbeuger nachgewiesen worden sei

(IV-Nr. 146 S. 89). In den Akten sei indes dokumentiert (Bericht vom

11.

Februar 2005 der [...]), dass der Beschwerdeführer ein «gutes

Handgeschick» mit guter Kontrolle der Bewegungsabläufe habe. Es werde auch

dokumentiert, dass die Schmerzen in variabler Art und Weise überwunden werden

könnten (durchschnittliche Leistung 50 %, gelegentlich aber auch 60 - 80%ige

Leistung beim Bedienen von CNC-Maschinen, als limitierenden Faktor seien damals

die Schmerzen dokumentiert worden). Aufgrund der gutachterlichen Ausführung des

Neurologen, wonach bezüglich der Nervenschädigung und der sich daraus

ergebenden Symptome (Schmerzen und sensomotorische Ausfälle), sich nach ein bis

zwei Jahren ein stabiler Residualzustand eingestellt haben sollte, ist ferner nachvollziehbar,

dass er zum Schluss gelangt, dass die aktuelle motorische Situation beim

Beschwerdeführer nicht erklärbar sei. Ausserdem weist der Gutachter darauf hin,

dass die Angaben des Beschwerdeführers über die sensomotorischen Defizite

(keine Änderung nach der Operation) diskrepant zu den Informationen aus den

Akten seien, in denen zum einen eine Besserung der Sensomotorik und zum anderen

im Jahr 2005 eine gute Funktion dokumentiert sei (IV-Nr. 146 S. 89

unten). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint plausibel, wenn der Gutachter darlegt,

dass nach dem Abgleich mit den Akten die sensomotorische Funktion soweit intakt

scheine, dass diese gesamthaft als leicht- und nur bei koordinativ

anspruchsvolleren Arbeiten als mittelgradig eingestuft werden könne, und die

Schmerzen sehr wohl überwindbar schienen (IV-Nr. 146 S. 89 f.). In

Bezug auf die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen, die aktuell circa

an zwölf Tagen pro Monat bestünden und sich 50 % der Migräneanfälle mit

der rechtzeitigen Einnahme von Irfen 600 mg verhindern liessen, wobei der

Migränekopfschmerz seit der Kindheit bestehe und Vater und Mutter sowie die

beiden Brüder auch daran leiden würden (IV-Nr. 146 S. 82), vermag die

gutachterliche Beurteilung einzuleuchten, wonach hinsichtlich der ausgeprägten

familiären Prädisposition als plausibel anzunehmen sei, dass beim Beschwerdeführer

auch ein Migränekopfschmerz vorliege (IV-Nr. 146 S. 90). Aufgrund der

Auseinandersetzung mit den bildgebenden medizinischen Vorberichten und der

Feststellung, wonach sich klinisch keine Hinweise für eine radikuläre

Schädigung ergeben hätten, überzeugt ferner die Einschätzung des Gutachters,

wonach eine zervikale oder lumbale radikuläre Schädigung weder klinisch noch

bildmorphologisch vorliege und betreffend die Beurteilung und Plausibilität der

durch den Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und dadurch bedingten

Funktionseinschränkungen auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen werde

(IV-Nr. 146 S. 91).

Damit kann dem Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 grundsätzlich voller

Beweiswert zugesprochen werden.

7.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vorliegenden medizinischen Berichte dem grundsätzlichen Beweiswert der

Diagnosen und Ergebnisse der Gutachter der Begutachtungsstelle K.___ vom

26.

April 2016 allenfalls entgegenstehen.

7.2.1

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. AJ.___ vom 15. September 2015 ist zunächst auf die

Einschätzungen des den Beschwerdeführer seit 9. Dezember 2013 behandelnden

Psychiaters Dr. med. AE.___ im Bericht vom 4. März 2014 (vgl. E. II. 6.12

hiervor) einzugehen. Die Gutachterin Dr. med. AJ.___ hielt diesbezüglich fest,

es könne nicht nachvollzogen werden, dass beim Beschwerdeführer die

psychiatrische Problematik eher hintergründig sei. Vermutlich habe sich der

ehemalige Therapeut mehr von den subjektiven Angaben des Exploranden leiten

lassen, als den Gesamteindruck zu beurteilen. Daher könne sie die Empfehlung

einer Reduktion der Therapie auf einmal monatlich nicht teilen (IV-Nr. 146

S. 113). Diese Ausführungen erscheinen überzeugend. So ist gestützt auf

den Bericht vom März 2014 nicht ersichtlich, auf welchen Überlegungen die Diagnosestellungen

des behandelnden Psychiaters beruhen. Eine substanziierte Auseinandersetzung

mit diesen ist jedenfalls nicht ersichtlich. Es findet sich ferner keine

Unterscheidung, welche der gestellten Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers haben und welche nicht. Im Weiteren fehlt es an einer

schlüssigen Begründung, weshalb beim Beschwerdeführer die psychiatrische

Problematik nicht im Vordergrund stehen solle und daher die Therapiesitzungen von

einer Frequenz vom circa zweiwöchentlichen Terminen ab Ende März 2014 auf einen

Kontrolltermin im Monat reduziert werden sollten. Dies, obschon festgehalten

wird, dass das Schmerzleiden des Beschwerdeführers bis dato von somatischer

Seite her nicht näher habe eingegrenzt werden können und der Beschwerdeführer angebe,

es tue ihm gut, bei den Sitzungen einfach seinen Frust abladen zu können

(IV-Nr. 122 S. 13). Folglich vermag die Reduktion der

Sitzungsfrequenz nicht einzuleuchten. Trotz dieser Divergenzen beurteilte

bereits Dr. med. AE.___ im März 2014 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

als leichtgradig eingeschränkt, was der Einschätzung von Dr. med. AJ.___

entspricht. Sie führte aus (IV-Nr. 146 S. 114), Anpassungsstörung und

Schmerzen würden sich gegenseitig verstärken, so dass aktuell die

Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, die Durchhaltefähigkeit, die

Umstellungsfähigkeit und die Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu

strukturieren, leichtgradig vermindert sei. Es ergebe sich aktuell eine

Minderung der Arbeitsfähigkeit von 10 - 20 %. Entsprechende

Ausführungen sind denn auch der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.___ zum

Gutachten vom 4. Juli 2016 zu entnehmen (vgl. E. II. 6.19 hiervor).

Gestützt auf diese Ausführungen vermag der

Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. AE.___ vom 4. März 2014

den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. AJ.___ nicht zu

schmälern.

Eingehend auf die Einschätzungen des

RAD-Psychiaters Dr. med. H.___ in seiner Aktennotiz vom 1. Mai 2014 (vgl.

E. II. 6.13 hiervor) führte Dr. med. AJ.___ aus, dessen Ausführungen stützten

das Postulat eines unbewussten Konflikts und in diesem Rahmen die

Funktionalität der Schmerzen mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung

(IV-Nr. 146 S. 113). Aufgrund dieser Ausführungen ist zwischen den

beiden Psychiatern keine unterschiedliche Beurteilung erkennbar.

Damit vermögen die vorliegenden

medizinischen Berichte der auf das Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierten

Fachärzte den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der

Begutachtungsstelle K.___ von Dr. med. AJ.___ nicht zu verringern.

7.2.2

Im internistischen Teilgutachten

hielt Dr. med. AK.___ die Diagnosen einer arteriellen Hypertonie (ICD-10 I10),

eines anamnestischen Schlafapnoe-Syndroms (ICD-10 G47) und einer Migräne

(ICD-10 G43) fest, denen er indes keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestand.

Es kann diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass diese Diagnosestellungen

in den medizinischen Vorakten bereits ausgewiesen wurden und daher vorbestehend

sind. So ist im Bericht von Dr. med. Z.___ vom 11. November 2013 (vgl. E.

II. 6.9 hiervor) von einer «Migräne mit Aura seit Kindheit», von einer «Durchschlafstörung»

und einer «bauchbetonten Adipositas» die Rede. Auch im Bericht der

Rheumasprechstunde des Rehabilitations- und Rheumazentrums des Spitals AB.___

vom 8. Januar 2014 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) werden die Diagnosen von «migräneartigen

Kopfschmerzen mit zweimal wöchentlichen Anfällen» sowie einer «Adipositas» ausgewiesen.

Die seit der Kindheit bestehende Migräne wurde ferner im Bericht von Dr. med. AE.___

vom 4. März 2014 sowie in der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom

1.

Mai 2014 (vgl. E. II. 6.12 f. hiervor) festgehalten.

Da sich ansonsten aus den medizinischen

Vorakten keine den Diagnosestellungen oder Einschätzungen von Dr. med. AK.___

entgegenstehenden bzw. widersprechenden Angaben / Einschätzungen

entnehmen lassen, ist keine Minderung des Beweiswertes ihres internistischen

Teilgutachtens ersichtlich.

7.2.3

Im Rahmen des rheumatologischen

Teilgutachtens von Dr. med. AK.___ vom 6. Oktober 2015 wurde ausgeführt, es

lägen keine divergierenden Vorbefunde vor, bis auf die Einschätzung von rheumatologischer

Seite hinsichtlich eines fibromyalgiformen Beschwerdebildes. Dieses könne in

der heutigen Untersuchung indes nicht eruiert werden. Von einer Fibromyalgie

könne zurzeit nicht gesprochen werden (IV-Nr. 146 S. 71). Diese

Einschätzungen lassen sich unter Heranziehung der medizinischen Vorakten

verifizieren: So diagnostizierte – gestützt auf die vorliegenden Akten – erstmals

der Rheumatologe Dr. med. Q.___ im Bericht vom 5. Dezember 2013 (vgl. E.

II. 6.10 hiervor) eine «chronische unspezifische fibromyalgische

Schmerzkrankheit» und hielt fest, es imponiere anamnestisch und klinisch das

Bild einer solchen. Auch Dr. med. AC.___ und Dr. med. AD.___ stellten im

Bericht vom 8. Januar 2014 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) anlässlich des

stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2013 bis

24.

Januar 2014 sowohl ein «fibromyalgisches Schmerzsyndrom», das sie im

Wesentlichen unter Einbezug eines WPI (Widespread Pain Index) von 12/19 und

eines SSI (Beschwerdeindex-Somatisierung) von 12/12 diagnostizierten, als auch

ein «chronisches lumbales Syndrom». Im Rahmen des Berichts betreffend die

EFL-Abklärungen vom 21. Juli 2014 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) erscheint

diese Diagnosestellung indes fraglich. So wurde aufgrund damaliger Abklärungen einzig

noch ein «Verdacht auf eine chronische unspezifische Fibromyalgie / fibromyalgiformes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.70)» geäussert und im Rahmen der Befunde

festgestellt, es lägen paravertebrale muskuläre Verspannungen TLÜ bis L4 M2,

aber keine lumbalen Triggerpunkte vor. Zervikal fänden sich vereinzelt

muskuläre Triggerpunkte und geringe muskuläre Verspannungen M1 (IV-Nr. 125

S. 5 unten). Diesbezüglich legte Dr. med. AK.___ anlässlich ihres

neurologischen Teilgutachtens sodann dar, die Halswirbelsäule sei gut

beweglich, nicht schmerzhaft und es liessen sich keine relevanten Triggerpunkte

mit ausstrahlenden Schmerzen provozieren. Es liessen sich denn auch keine

typisch zervikogenen Kopfschmerzen mit allenfalls vegetativen

Begleiterscheinungen auslösen. Daher erscheint nachvollziehbar, wenn sie darlegte,

es könne zum aktuellen Zeitpunkt weder von einem zervikovertebralen noch von

einem spondylogenen, myofaszialen oder fibromyalgiformen Beschwerdebild die

obere Rumpf-, Schulter- und Nackenmuskulatur betreffend, gesprochen werden. Aufgrund

dieser verbesserten rheumatologischen Gesundheitssituation kann auch nicht auf

die früheren Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit von Dr. med. Q.___

bzw. Dr. med. AC.___ / Dr. med. Z.___ abgestellt werden,

die von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bzw. von einer zusätzlichen

Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen des Beschwerdeführers ausgingen.

So stellte die Gutachterin Dr. med. AK.___ fest, der Beschwerdeführer sei in

der bisherigen und in jeder Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

(IV-Nr. 146 S. 72).

Es lassen sich aufgrund dieser

Ausführungen durch die medizinischen Vorberichte keine Einschränkungen des

Beweiswertes des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. AK.___

feststellen.

7.2.4

Bezugnehmend auf das

neurologische Teilgutachten von Dr. med. AI.___ vom 28. August 2015 führte

dieser aus, es seien grundsätzlich keine divergierenden Vorbefunde vorhanden

(IV-Nr. 146 S. 92 oben). Diese Einschätzung kann unter Heranziehung

der vorliegenden Akten bestätigt werden. So geht aus diesen in unbestrittener

Weise hervor, dass der Beschwerdeführer im Mai 2001 eine Schnittwunde am

rechten Vorderarm erlitt (vgl. E. II. 6.1, 6.4 hiervor), durch welche er sich

eine Schädigung am Nervus medianus rechts zuzog (vgl. E. II. 6.2 hiervor).

Ebenfalls aktenkundig ist in diesem Zusammenhang eine Sensibilitätsstörung am

Dig. I und II rechts (vgl. E. II. 6.1, 6.3 hiervor). So wurde anlässlich der im

Oktober 2001 durchgeführten Elektroneurographie festgehalten, die klinischen

Beschwerden seien gut erklärbar. Es wurde daraufhin eine Nerventransplantation

im Sinne einer Medianusrekonstruktion durchgeführt (vgl. E. II. 6.5 hiervor),

wobei auch in der Folge Kribbelparästhesien über den Dig. III bis V rechts

dokumentiert sind (vgl. E. II. 6.7 hiervor), welche indes anlässlich der

neurologischen Untersuchung vom November 2013 nicht mehr festgestellt werden

konnten (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Die anlässlich des neurologischen

Teilgutachtens von Dr. med. AI.___ festgestellte Diagnose einer partiellen

Schädigung des Nervus medianus auf der rechten Seite bei Schnittverletzung Mai

2001.

und Nerventransplantation (Suralis-Transplantat) im Dezember 2001 (ICD-10

G56.1) ist daher plausibel. Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls

diagnostizierte Migräne mit Aura, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen

unter E II. 7.2.2 verwiesen werden kann.

Die im Rahmen der neurologischen

Untersuchung vom 11. November 2013 (vgl. E. II. 6.9 hiervor)

durch Dr. med. Z.___ gestellte Diagnose eines lumbalen Schmerzsyndroms wies

auch Dr. med. AI.___ im Rahmen seines neurologischen Teilgutachtens aus, wobei

er dieser keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte. Da bereits im

Bericht vom November 2013 diesbezüglich keine lumboradikulären Ausfälle

festgestellt werden konnten und auch der Gutachter im Rahmen des neurologischen

Teilgutachtens ausführte, es gebe keinen Hinweis für eine zervikale oder

lumbale radikuläre Schädigung, bestehen auch hier keine voneinander

abweichenden Einschätzungen der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers.

Der Beweiswert des neurologischen

Teilgutachtens wird folglich durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht

geschmälert.

7.3

Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass die vor dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___

vom 26. April 2016 erstellten medizinischen Berichte dessen Beweiswert

nicht zu schmälern vermögen.

7.4

Es ist daher nachfolgend zu

prüfen, ob die erst nach dem Erstellen des grundsätzlich beweiswertigen polydisziplinären

Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ verfassten Arztberichte (vgl. E. II.

7.4.1

hiernach) oder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 7.4.2

hiernach) Zweifel an diesem hervorzurufen vermögen:

7.4.1

In Bezug auf die erst nach

Erstellen des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 verfassten

Arztberichte ergibt sich Folgendes:

7.4.1.1

Einzugehen ist zum einen auf das

Schreiben des Hausarztes Dr. med. L.___ vom 19. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.18

hiervor), in welchem er zum polydisziplinären Gutachten vom 26. April 2016

Stellung nimmt. Dieses Schreiben vermag indes keine Zweifel am grundsätzlich beweiswertigen

Gutachten hervorzurufen. So setzte sich der Hausarzt mit dem Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers nicht substanziiert auseinander und seine medizinischen Einschätzungen

beruhen nicht auf klinischen Untersuchungen bzw. Befunden und sind daher nicht

nachvollziehbar. So begründet er bspw. seine Beurteilung, wonach er die durch

den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als glaubhaft einschätze, nicht

weiter. Es ist aufgrund seiner Formulierungen vielmehr davon auszugehen, dass

er sich im Wesentlichen auf die in den medizinischen Vorakten festgehaltenen

Diagnosestellungen und v.a. die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers

stützte. Letzteres schätzte auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seiner

Stellungnahme vom 4. Juli 2016 entsprechend ein (vgl. E. II. 6.19

hiervor). Dieser Eindruck entsteht sodann auch in Bezug auf den von Dr. med. L.___

am 8. Januar 2018 verfassten Bericht (vgl. E. II. 6.24 hiervor). So beruht

auch hier die Einschätzung des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers nicht

auf eigenen klinischen Untersuchungsbefunden. Er beschränkte sich vielmehr auf

die Wiedergabe von Befunden und Diagnosestellungen von bisher durchgeführten

rheumatologischen, neurologischen, internistischen und psychiatrischen

Untersuchungen. Seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer sein Gewicht

wegen der ausgeprägten schmerzbedingten Bewegungsunfähigkeit nicht reduzieren

könne, steht zudem im Widerspruch mit den Angaben des Rheumatologen Dr. med.

Q.___. So empfahl dieser im Bericht vom 17. Oktober 2017 (vgl. E. II.

6.22

hiervor) betreffend die therapeutischen Möglichkeiten u.a. Bewegung, die

er mit 10'000 Schritten täglich konkretisierte. Obschon er zudem die Einnahme

von Schmerzmittel und Psychopharmaka empfahl, ist davon auszugehen, dass er dem

Beschwerdeführer das Absolvieren von 10'000 Schritten täglich zumutete. Es

ist an dieser Stelle zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

135.

V 465 E. 4.5 S. 470). Dr. med. L.___ hielt zudem fest, der Beschwerdeführer

leide seit vier Jahren an einem chronifizierten lumbalen Schmerzsyndrom

unklarer Genese. Folglich vermag auch die Einschätzung von Dr. med. L.___,

wonach der Beschwerdeführer als aufrichtig, zuverlässig und stets bemüht

wahrgenommen werde (vgl. E. II. 6.24 hiervor), nicht zu überzeugen.

Daher vermag weder die Stellungnahme von

Dr. med. L.___ vom Mai 2016 noch sein Bericht vom 18. Januar 2018 am

grundsätzlich beweiswerteigen Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ Zweifel

hervorzurufen.

7.4.1.2

Betreffend die Stellungnahme des

RAD-Psychiaters Dr. med. H.___ vom 4. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.19 hiervor)

kann festgehalten werden, dass er die Ergebnisse im Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 als nachvollziehbar und

schlüssig beurteilte. Eine Schmälerung des Beweiswertes des Gutachtens der

Begutachtungsstelle K.___ ist durch den Bericht von Dr. med. H.___ somit nicht

ersichtlich.

7.4.1.3

Dem Bericht des AM.___ vom

21.

November 2016 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) lassen sich keine den

grundsätzlich beweiswertigen Einschätzungen im polydisziplinären Gutachten

entgegenstehenden Aussagen bzw. Einschätzungen entnehmen. Diesem ist vielmehr

einzig die grundsätzlich erfreuliche Entwicklung zu entnehmen, wonach unter

BIPAP eine gute Schlafkontrolle stattfinde.

7.4.1.4

Dr. med. P.___ hielt in seinem

Bericht vom 20. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.21 hiervor) keine dem Gutachten

der K.___ widersprechenden Diagnosen fest. So entspricht die diagnostizierte

Hauptdiagnose eines «Status nach Schnittverletzung am rechten Unterarm mit

Läsion des N. medianus am 26. Mai 2001» der im neurologischen

Teilgutachten vom 28. August 2015 festgestellten «partiellen Schädigung

des Nervus medianus auf der rechten Seite bei Schnittverletzung Mai 2011 und

Nerventransplantation (Suralis-Transplantat) im Dezember 2001 (ICD-10 G56.1)». Auch

die von Dr. med. P.___ weiter umschriebene zusätzliche funktionelle Komponente (Warm-Kalt-Diskrimination

des ganzen rechten Handrückens und verminderte Berührungs- und

Schmerzempfindung radialseitig auf dem Handrücken) ist bereits im

polydisziplinären Gutachten der K.___ beschrieben worden. So hielt der

neurologischen Gutachter Dr. med. AI.___ fest, es zeige sich u.a. eine

mittelgradig ausgeprägte Sensibilitätsstörung im Medianus-Versorgungsgebiet (IV-Nr. 146

S. 89). Ausserdem äusserte sich der Kreisarzt Dr. med. U.___ in seiner

ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. März 2005 (vgl. E. II. 6.5

hiervor) bereits zur Kälteempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Dieser Bericht

lag den Gutachtern der K.___ vor (vgl. IV-Nr. 146 S. 26). Folglich

lassen sich keine divergierenden Feststellungen ausmachen. Es kommt hinzu, dass

Dr. med. AN.___ festhielt, die Hand sei seit ungefähr 15 Jahren stabil und

die Trophik sei unauffällig, so fänden sich insbesondere keine Muskelatrophien.

Der Bericht von Dr. med. P.___ verringert somit den Beweiswert des Gutachtens

der K.___ nicht.

7.4.1.5

Der den Beschwerdeführer behandelnde

Rheumatologe Dr. med. Q.___ bestätigte in seinem Bericht vom 17. Oktober

2017.

(vgl. E. II. 6.22 hiervor) die bereits im Bericht vom 5. Dezember

2013.

(vgl. E. II. 6.10 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «chronischen

unspezifischen fibromyalgischen Schmerzkrankheit», wobei er im Vergleich zu den

damals als schmerzhaft bezeichneten 14 von 18 fibromyalgischen Druckpunkten aktuell

16.

von 18 als schmerzhaft auswies. Er ging indes nicht näher auf diese

Druckpunkte ein und erläuterte nicht, welche Druckpunkte sich als schmerzhaft

erwiesen. Er befasste sich auch nicht mit dem rheumatologischen Teilgutachten

der K.___ vom 6. Oktober 2015. In diesem konnte – wie bereits in E. II.

7.2.3

hiervor dargelegt – Dr. med. AK.___ im Rahmen seines rheumatologischen

Teilgutachtens keine Fibromyalgie feststellen. So wurde bei den klinischen

Untersuchungsbefunden u.a. angegeben (IV-Nr. 145 S. 66), es lägen 4 von

18.

Fibromyalgie-Druckpunkten vor. Darauf ging Dr. med. Q.___ jedoch nicht ein.

Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung und Diagnosestellung des

behandelnden Rheumatologen nicht zu überzeugen. Es ist auch der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

In diesem Sinn ist denn auch die Empfehlung von Dr. med. Q.___ zu verstehen,

wonach beim Beschwerdeführer der soziale Weg mit einer positiven IV-Behandlung

zu beschreiten sei. Dr. med. Q.___ führte zudem aus, an den Beschwerden

des Beschwerdeführers habe sich seit der ersten Konsultation im November 2014

nichts geändert und der Beschwerdeführer sei seit sieben Jahren arbeitsunfähig.

Damit vermag der Bericht von Dr. med. Q.___

den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht in Frage zu

stellen.

7.4.1.6

Eingehend auf das Neurologische

Privatgutachten von Dr. med. N.___ vom 14. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.23

hiervor) ist zunächst augenfällig, dass der Neurologe bei seiner Diagnosestellung

nicht differenziert darlegt, ob und wenn ja welche Diagnose eine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat (Beschwerdebeilage Nr. 9

S. 20). Aufgrund seiner gestellten neurologischen Diagnosen wird indes

klar, dass diese bereits im Rahmen des Gutachtens der K.___ vom 26. April

2016.

ausgewiesen wurden. So wurde die im Privatgutachten diagnostizierte

«Migräne mit Aura» damals als «Migräne mit Aura, seit der Kindheit, mit positiver

Familienanamnese (ICD-10 G43.1)», das «obstruktive Schlafapnoe-Syndrom» als

«anamnestisch Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47)», die «residuelle

senso-motorische N. medianus Lähmung nach Schnittverletzung am 26. Mai

2001» als «partielle Schädigung des Nervus medianus auf der rechten Seite bei

Schnittverletzung Mai 2011 und Nerventransplantation (Suralis-Transplantat) im

Dezember 2001 (ICD-10 G56.1)» und das «chronisch zervikale und lumbovertebrale

Syndrom» als «chronische zervikale und lumbosponylogene Schmerzen (ICD-10

M54.2, M54.40)» ausgewiesen. Damit ist in Bezug auf den neurologischen

Gesundheitszustand aus diagnostischer Sicht keine Veränderung zum

polydisziplinären Gutachten vom 26. April 2016 erkennbar. Als nicht

nachvollziehbar erweist sich sodann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von

Dr. med. N.___: So begründete er dabei bspw. nicht, weshalb dem

Beschwerdeführer eine Tätigkeit (Bedienen, Einstellen und Überwachen von

Maschinen mit ausreichender Gelegenheit, wechselbelastend zu arbeiten) nur in

einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Diese Einschätzung vermag insbesondere

deshalb nicht zu überzeugen, weil er betreffend den Gesundheitszustand

dieselben Diagnosen auswies, die bereits anlässlich der Begutachtung bei der K.___

gestellt wurden. Er setzte sich indes mit dem polydisziplinären Gutachten der K.___

nicht auseinander. Zudem äusserte sich Dr. med. N.___ dahingehend, dass ein

höherer Beschäftigungsgrad «angestrebt werden solle». Da er ebenfalls

festhielt, dass eine stufenweise Aufnahme der Arbeit mangels körperlicher

Fitness und zur Angewöhnung zu empfehlen sei, kann nicht ausgeschlossen werden,

dass er deshalb lediglich zu Beginn von einem 50%igen Arbeitspensum ausging. Da

dem Beschwerdeführer im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens bei gleichem

medizinischem Gesundheitszustand eine Tätigkeit in einem Pensum von 80 %

zugemutet wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei der geschätzten

Arbeitsfähigkeit von 50 % lediglich um eine andere Beurteilung desselben

Sachverhalts handelt. Zudem konnten in beiden Gutachten wegen der eingeschränkten

Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers die Diskrepanzen nicht geklärt

werden. Folglich vermag das Privatgutachten von Dr. med. N.___ vom

14.

Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Ausführungen in E. II. 4.3

hiervor den Beweiswert des Gutachtens der K.___ nicht zu mindern.

7.4.1.7

In Bezug auf den Bericht des

Psychiaters Dr. med. R.___ vom 24. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.25 hiervor)

ist festzuhalten, dass dieser den Beschwerdeführer vom 4. Januar bis

9.

Mai 2017 und somit nach dem hier massgebenden Zeitpunkt vom

26.

Oktober 2016 (vgl. E. II. 2 hiervor) behandelt hat. Somit hat er den

Beschwerdeführer im hier wesentlichen Zeitpunkt nicht gesehen und sich in

seinem Bericht auch nicht rückwirkend zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers geäussert. Da sich Dr. med. R.___ mit der durch ihn festgestellten

Diagnose einer «chronifizierten mittelgradigen Depression» nicht näher

auseinandersetzte und insbesondere nicht darlegte, worauf er sich bei dieser

Diagnosestellung genau stützte, ist diese Diagnosestellung nicht

nachvollziehbar. Bei der durch ihn ebenfalls erwähnten «emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)» handelt es sich

lediglich um eine Verdachtsdiagnose. So hielt Dr. med. R.___ explizit fest, er

«vermute», dass hinter der Depression eine «emotional instabilen Persönlichkeitsstörung,

impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)» stecke. In den vorliegenden medizinischen Akten

ergeben sich diesbezüglich indes keine weiteren Anhaltspunkte: So finden sich

weder im Bericht von Dr. med. AE.___ vom 4. März 2014 (vgl. E. II. 6.14

hiervor) noch im Psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. AJ.___ vom

15.

September 2015 konkrete Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. In Letzterem

wurde gar ausgeführt, im SKID II-Fragebogen seien auffallend wenig Items bejaht

worden, so dass sich hier «kein Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung ergebe»

(IV-Nr. 146 S. 107). Da sich Dr. med. R.___ auch nicht näher mit

dieser Verdachtsdiagnose befasst hat, kann nicht auf diese abgestellt werden. Der

Bericht von Dr. med. R.___ vermag somit den Beweiswert des Gutachtens der K.___

nicht in Frage zu stellen.

7.4.1.8

Folglich wird der Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April

2016.

durch die nach dem Gutachten verfassten medizinischen Berichte nicht geschmälert.

Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der

vorliegenden medizinischen Akten eine seit Jahren unveränderte gesundheitliche

Situation besteht (vgl. E. II. 7.4.1.1, 7.4.1.4, 7.4.1.5 hiervor).

7.4.2

Einzugehen ist nachfolgend auf

die Vorbringen des Beschwerdeführers:

7.4.2.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

in Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten zum einen auf den Standpunkt

(A.S. 35), der Gutachterin seien die erforderlichen bildgebenden Aufnahmen

der LWS, HWS und BWS nicht zur Verfügung gestanden. Dieses Vorbringen läuft

indes ins Leere. So hat die Rheumatologin Dr. med. AK.___ unter dem Titel

«Entwicklung des Beschwerdebildes gemäss Aktenlage» (IV-Nr. 146 S. 57

ff.) die bisher durchgeführten bildgebenden Abklärungen aufgeführt und somit in

ihrem Teilgutachten berücksichtigt. Ausserdem führte die Gutachterin explizit aus,

es seien keine Fremdanamnesen erforderlich, da genügend differenzierte Vorakten

bestünden, die den Zustand des Exploranden ausreichend dokumentierten

(IV-Nr. 146 S. 65). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass

die Gutachterin bei einem entsprechenden Erfordernis selbst bildgebende

Abklärungen durchgeführt oder zumindest veranlasst hätte. Die vom

Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Abklärung geäusserten

Beschwerden (vgl. IV-Nr. 146 S. 65) vermögen daran nichts zu ändern. So

kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 36) – aus

subjektiv geäusserten Beschwerdeschilderungen des Exploranden nicht unmittelbar

die Pflicht des Sachverständigenden abgeleitet werden, weitere bildgebende

Untersuchungen durchzuführen. Ausserdem stellte die Rheumatologin aufgrund der

durchgeführten klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers fest (IV-Nr.146

S. 70), das aktuelle Vorliegen von Rückenschmerzen könne

rheumatologischerseits nicht sicher objektiviert werden. Diese Einschätzung vermag

einzuleuchten, weil gemäss der Gutachterin keine eruierbaren strukturellen

Schäden im MRI bestünden und die aktuelle rheumatologische Untersuchung keine

sensomotorischen Ausfälle zeige und auch die Nervendehnungstests unauffällig

gewesen seien. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Verweis

auf die «Leitlinien der SGR zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und

Unfallfolgen» nichts zu ändern (vgl. A.S. 36; vgl. abrufbar unter http://www.hpr-switzerland.ch/download/Content_filebase/Attachmentdocument/leitlinienzurbegutachtungrheuma-unfallfolgen.pdf,

zuletzt besucht am 5. Februar 2018). So wird auf S. 738 ausgeführt,

dass Untersuchungen der zur Diskussion stehenden Regionen in der Regel wiederholt

würden, falls die zur Verfügung stehenden Bilder älter als sechs Monate seien.

Bei stabilem Beschwerdebild und (gemäss Akten) unverändertem klinischem Befund

reichten indes auch ältere konventionelle Aufnahmen aus. Da die

rheumatologische Gutachterin – wie unter E. II. 7.2.3 hiervor dargelegt – bis

auf die Einschätzung hinsichtlich des fibromyalgiformen Beschwerdebildes nicht

von divergierenden Vorbefunden ausgeht (vgl. IV-Nr. 146 S. 71), ist

nicht zu beanstanden, dass sie sich gegen die Durchführung von weiteren

bildgebenden Untersuchungen entschieden hat. Diesbezüglich kann darauf

hingewiesen werden, dass auch Dr. med. N.___ anlässlich seines Neurologischen

Privatgutachtens vom 14. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) keine

bildgebenden Abklärungen durchführte. In diesem Zusammenhang läuft auch das

weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach es die

MEDAS-Rheumatologin unterlassen habe, ein Messprotokoll zu erstellen

(A.S. 37 f.). So hat die Gutachterin die im Rahmen der klinischen

Untersuchung festgestellten Ergebnisse inkl. Angabe der jeweiligen Messwerte

festgehalten (vgl. IV-Nr. 146 S. 66 f.).

Dem weiteren Vorbringen, wonach der

Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Untersuchung «zusammengeschissen»

worden sei (A.S. 37), kann nicht gefolgt werden. Falls es zu einem

entsprechenden Vorkommnis im Rahmen der gutachterlichen Abklärungen gekommen

wäre, hätte der Beschwerdeführer dies bereits unmittelbar nach Zustellen des

polydisziplinären Gutachtens, nämlich im Zusammenhang mit der «Stellungnahme zum

Gutachten», vorbringen können. Ein solches Ereignis ist indes weder dem Brief

des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes Dr. med. L.___ vom

19.

Mai 2016 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) noch den Einwänden des

Beschwerdeführers vom 4. August 2016 (IV-Nr. 155) zu entnehmen. Diese

Beanstandungen werden vielmehr erstmals im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom

16.

Dezember 2016 vorgebracht. Daher kann diesen nicht gefolgt werden.

7.4.2.2

In Bezug auf das Neurologische

Teilgutachten lässt der Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 38), die

Einschätzungen betreffend die Migräne vermöchten schon deshalb nicht zu

überzeugen, da es tatsachenwidrig sei, dass sich die Migräneattacken dank Irfen

auf ein Minimum von einer Migräneattacke für drei bis vier Stunden jeden

sechsten Tag reduzieren bzw. halbieren liessen. Diesbezüglich kann festgehalten

werden, dass die entsprechenden Ausführungen im Neurologischen Teilgutachten

auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren. So hielt der Neurologe Dr. med.

AI.___ fest, es werde berichtet, dass sich bei rechtzeitiger Einnahme von Irfen

600.

mg 50 % der Migräneanfälle verhindern liessen (IV-Nr. 146

S. 82). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich somit

bei dieser Feststellung nicht um eine «Behauptung des Neurologen», sondern um

eine Angabe des Beschwerdeführers selbst. Es bestand kein Anlass, diese Aufzeichnung

zu bezweifeln. Es ist daher nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen.

Eingehend auf die neuropathischen

Schmerzen, auf die der Gutachter laut dem Beschwerdeführer nicht weiter

eingegangen sei, obschon er diese als möglich angesehen habe (A.S. 38),

ist festzuhalten, dass Dr. med. AI.___ die Prognose bezüglich der

Medianusläsion als gut einschätzte, da es sich um ein stabiles Ausfallsyndrom handle

(IV-Nr. 146 S. 94). Zudem führte er aus, möglicherweise könne der

neuropathische Schmerz durch die Einnahme von schmerzmodulierenden Medikamenten

noch weiter minimiert werden. Gestützt auf diese Darlegungen ist davon

auszugehen, dass der neurologische Gutachter in Bezug auf die neuropathischen

Schmerzen keine weiterführenden Untersuchungen als notwendig erachtete, diesen

jedoch durch eine medikamentöse Behandlung gute Chancen zur Verringerung / Verbesserung

zusprach. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich der Neurologe mit

den neuropathischen Schmerzen also durchaus auseinandergesetzt.

7.4.2.3

Der Beschwerdeführer lässt

ferner vorbringen, die Einschätzungen des schweren Schlafapnoe-Syndroms seien

unhaltbar (A.S. 38 unten). So bestehe bei ihm eine Maskenintoleranz

aufgrund nächtlicher Panik. Diese Darlegung wird indes durch den vom

Beschwerdeführer am 18. April 2017 (A.S. 57 f.) im Rahmen der Replik

eingereichten Bericht des AM.___ vom 21. November 2016 (vgl.

E. II. 6.20 hiervor) entkräftet. So geht aus diesem hervor, dass beim

obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades unter BIPAP eine gute

Schlafkontrolle sowie eine ordentliche Compliance bestünden. Gestützt auf diese

Darlegungen scheint der Beschwerdeführer das Tragen der Maske, entgegen seiner eigenen

Ausführungen, relativ gut zu tolerieren. In diesem Sinn hielt auch Dr. med. L.___

in seinem Bericht vom 8. Januar 2018 fest (vgl. E. II. 6.24 hiervor), der

Beschwerdeführer leide seit der Kindheit an Migräne und werde seit über zwei

Jahren mittels CPAP bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom behandelt. Der

Argumentation des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden.

7.4.2.4

Der Beschwerdeführer hält weiter

dafür (A.S. 37), im Gutachten finde sich keine Begründung, weshalb die

Aussage im EFL-Bericht vom 21. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.14

hiervor), wonach ihm die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar sei, unzutreffend

sein sollte. Diesbezüglich kann ausgeführt werden, dass im Bericht über die

durchgeführte EFL festgehalten wurde, die Diagnosen 1 bis 3 («lumbales sowie

thorakales Schmerzsyndrom, chronische Schmerzstörung, mit somatischen und

psychischen Faktoren und multiple Schmorl'sche Impression, vereinbar mit einer

Scheuermann'schen Erkrankung BWK 12 stark erodiert») seien medizinisch-theoretisch

«geeignet», die bisherige Tätigkeit als Polymechaniker als nicht (weiter)

zumutbar zu betrachten. Dr. med. AG.___ und der Therapeut AH.___ hielten

ausserdem fest, die exakten Einschränkungen dieser Leiden auf die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Polymechaniker könnten aufgrund der fehlenden Leistungsbereitschaft,

der auffälligen Inkonsistenz und erheblicher Symptomausweitung «nicht bestimmt

werden». Somit kann nicht unbesehen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

im EFL-Bericht abgestellt werden und es ist daher auch nicht zu beanstanden,

dass sich die Gutachter der Begutachtungsstelle K.___ nicht näher mit diesem

Bericht auseinandergesetzt haben. Daran vermag – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – auch nichts zu ändern, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in

seiner Aktennotiz vom 1. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) und somit im

Vorfeld der EFL-Abklärungen von Ende Mai 2014 die Beurteilung in der Klinik I.___

als «wegweisend» bezeichnete.

Es ist an dieser Stelle auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin

einem (angeblichen) fehlenden Eingliederungswillen mittels Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (MBZV) hätte begegnen müssen (A.S. 8, 39).

Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass berufliche Massnahmen u.a.

dazu dienen können, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer

Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines

Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten

Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016

E. 7). Im vorliegenden Fall wurde im Abschlussbericht vom 20. Februar

2015.

(vgl. E. II. 6.15 hiervor) festgehalten, der Beschwerdeführer sehe sich

bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Entsprechende Beurteilungen sind auch im

Bericht betreffend die durchgeführte EFL vom 27. / 28. Mai 2014

(vgl. E. II. 6.14 hiervor) sowie im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom

26.

April 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor, IV-Nr. 146

S. 54, 65, 86, 105) sowie im Privatgutachten von Dr. med. N.___ vom

14.

Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) enthalten. Unter diesen

Umständen ist im Verfügungszeitpunkt vom 26. Oktober 2016 ein subjektiver

Eingliederungswille klar zu verneinen. Der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich (Urteile des Bundesgerichts

8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3,9C_231/2015 vom

7.

September 2015 E. 4.2), ohne dass zunächst ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt

werden müsste (vgl. dazu insgesamt Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom

21.

Juni 2017 E. 3.3 m.w.H.). Es bleibt dem Beschwerdeführer indes

unbenommen, sich bei vorhandener subjektiver Eingliederungsbereitschaft wieder

bei der Beschwerdegegnerin zu melden.

7.4.2.5

Die Vorbringen des

Beschwerdeführers vermögen am Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle

K.___ somit keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen.

8.

Dem Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 ist somit der volle

Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom

26.

Oktober 2016 folglich zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es ist

damit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den

Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Gesamtmedizinisch besteht in der

bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit / Verweistätigkeit

eine qualitative Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei grundsätzlich 100 %

zeitlicher Präsenz am Arbeitsplatz.

9.

Es ist im Folgenden auf den

durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Oktober 2016

vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen (vgl. A.S. 2):

9.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung

des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der

Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom

28.

August 2008 E. 3.1). Für die Berücksichtigung einer beruflichen

Weiterentwicklung ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend

höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre; bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen

(AHI 1998 S. 171 E. 5a).

9.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

9.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten besuchte

der Beschwerdeführer neun Jahre die Primar- und Oberschule in [...]. Vom Januar

1996.

bis November 1998 absolvierte er sodann eine Anlehre als Uhrenmechaniker

bei der AO.___, in [...]. Er verliess den Betrieb aufgrund von unumgänglichen

Restrukturierungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 65 S. 16). Vom November 1998

bis im Mai 1999 war er bei der AP.___, in [...], als Mitarbeiter in der

Abteilung Roulage angestellt, wo er Schleifmaschinen bediente und die Qualität

und Quantität der hergestellten Teile während der Produktion überwachte

(IV-Nr. 65 S. 15). Vom Juni 1999 bis Dezember 1999 war er bei der AO.___,

in [...], in den Abteilung Teillage und Roulage beschäftigt, wo er einen

Maschinenpark betreute (IV-Nr. 65 S. 14). Anschliessend wurde er vom 1. Januar

bis 30. September 2000 bei der AQ.___, in [...], als Mitarbeiter in der

Abteilung Nockenbohrungsbearbeitung als CNC Mechaniker beschäftigt (vgl. IV-Nr. 65

S. 13) und vom 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2002 als Maschinenoperateur

bei der AR.___, in [...] (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 30. April 2002,

IV-Nr. 14), welche das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers ab Ende Mai 2001 per Ende Mai 2002 kündigte (IV-Nrn. 14

S. 4, 65 S. 12). Schliesslich arbeitete er vom Juni 2002 bis März

2003.

in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Montagemitarbeiter bei der AS.___,

in [...] (IV-Nr. 65 S. 10 f.). Es folgten dann vom 14. April bis

9.

Mai 2003 eine berufliche Abklärung bei der C.___ (vgl. IV-Nr. 33),

und vom August 2003 bis Januar 2005 eine Umschulung zum CNC-Operateur bei der D.___,

[...], die indes aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen werden

musste (vgl. dazu Abschlussbericht vom 7. Februar 2005, IV-Nr. 45 und

IV-Nr. 65 S. 9). Vom Juni 2005 bis März 2006 war der Beschwerdeführer

als Mitarbeiter bei handwerklichen Projekten beim E.___ beschäftigt und ab

April 2006 bis November 2008 bei der AT.___, in [...], als CNC Mechaniker. Vom

Dezember 2008 bis November 2009 erfolgte ein Temporäreinsatz als Gruppenleiter

in der Fertigung bei der AU.___, in [...] (vgl. IV-Nr. 83). Ab

1.

Januar 2013 war er bei der AU.___ in [...] in einem ungekündigten

Arbeitsverhältnis zu 100 % beschäftigt (vgl. IV-Nr. 117 f.). Zu seinen

Tätigkeiten gehörten das Bedienen der CNC-Maschine, das Messen und Prüfen, das

Leeren der Späne, das Nachladen des Materials und die Reinigung der Maschine. Ab

17.

Juni 2013 war er arbeitsunfähig (vgl. Intake-Gespräch vom

12.

Dezember 2013, IV-Nr. 118). Das Arbeitsverhältnis wurde Ende März

2014.

aufgelöst (vgl. IV-Nr. 126 S. 2). Am 27. und 28. Mai 2014

(IV-Nr. 125 S. 2 ff.) wurde die berufliche physische Belastbarkeit

des Beschwerdeführers im Auftrag des Taggeldversicherers G.___ sodann mittels

einer EFL-Abklärung in der Klinik I.___ geprüft.

9.1.3

Aufgrund dieser Ausführungen ist –

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 28 f.) – das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin, beim Valideneinkommen den zuletzt erzielten

Lohn des Beschwerdeführers bei der AU.___ heranzuziehen (A.S. 2), nicht zu

beanstanden. Es ist folglich von einem jährlichen Bruttolohn von CHF 61'100.00

auszugehen (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 117 S. 3). Das

Valideneinkommen beträgt somit CHF 61'100.00.

Der Argumentation des Beschwerdeführers,

wonach das Einkommen bei der AU.___ nicht massgebend sei, da dieses bereits

massiv von der Invalidenkarriere des Beschwerdeführers tangiert gewesen sei

(A.S. 29), kann nicht gefolgt werden. So war der Beschwerdeführer entgegen

dessen Ausführungen (A.S. 28) nie als Uhrmacher tätig. Denn die Ausübung

einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit erfordert eine vierjährige Lehre

(vgl. https://berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3218, zuletzt besucht am

28.

Februar 2018). Der Beschwerdeführer hat indes lediglich eine maximal 2,5jährige

Anlehre als Uhrenmechaniker absolviert (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor). Folglich

wäre vorliegend beim Valideneinkommen das Heranziehen der Entlöhnung als

Uhrmacher nicht gerechtfertigt. Es bestand für die Beschwerdegegnerin daher auch

kein Anlass, genauere Abklärungen der Erwerbsmöglichkeiten des

Beschwerdeführers als Uhrmacher (vgl. A.S. 29) zu tätigen. Obschon die dem

Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juli

2003.

(IV-Nr. 38) zugesprochene zweijährige Umschulung zum CNC-Bediener vorzeitig

abgebrochen werden musste, arbeitete er anschliessend als CNC-Mechaniker bzw.

bediente CNC-Maschinen (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor). Im Abschlussbericht vom

21.

Dezember 2009 (IV-Nr. 102) hielt die Eingliederungsfachfrau F.___

diesbezüglich denn auch fest, der Beschwerdeführer suche nun selbständig eine

passende Stelle und sei offen für Neues. Gestützt auf diese Ausführungen kann

dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Berücksichtigung einer

Validenkarriere als Uhrmacher nicht gefolgt werden. Es bestehen auch keine

Hinweise auf weitere Ausbildungen etc. des Beschwerdeführers.

Selbst wenn vom zuletzt vor dem

Unfallereignis vom Mai 2001 bei der AR.___ erzielten Lohn von monatlich CHF 4'144.00

ausgegangen würde (IV-Nr. 14), würde das Valideneinkommen bei einem

Jahreseinkommen von CHF 53'872.00 im Jahr 2002 unter Aufrechnung des

Nominallohnindex gemäss Tabelle T1.93 des BFS im Jahr 2013 (: 112,3 [2002]

x 126,5 [2013]) total CHF 60'244.60 betragen und wäre daher leicht

tiefer als das hier herangezogene Valideneinkommen von CHF 61'100.00.

9.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da beim Beschwerdeführer gemäss voll beweiskräftigem

Gerichtsgutachten der K.___ sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in

einer Verweistätigkeit gesamtmedizinisch eine qualitative Arbeitsunfähigkeit

von maximal 20 % bei grundsätzlich 100 % zeitlicher Präsenz am

Arbeitsplatz besteht (vgl. E. II. 6.16 hiervor), ist nicht zu beanstanden, wenn

die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss

den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt hat:

9.2.1

Die Beschwerdegegnerin ist dabei

zu Recht vom monatlichen Bruttolohn für Männer gemäss der Tabelle LSE 2012

TA1_tirage_skill_level, Niveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art], Total Männer) ausgegangen (vgl. BGE 142 V 178

E. 5.2.1 S. 184). Dieser beträgt indes anstelle der von der

Beschwerdegegnerin ausgewiesenen CHF 5'312.00, korrekterweise

CHF 5'210.00. Die Beschwerdegegnerin hat anschliessend den auf

40.

Wochenstunden beruhenden Betrag auf die betriebsübliche Arbeitszeit von

41,7 Stunden im Jahr hochgerechnet. Damit resultiert ein Betrag von

CHF 65'177.10. Zu berücksichtigen ist zudem der Nominallohnindex für das

Jahr 2013 von 0,8% (vgl. T1.1.10 Nominallohnindex Männer, Total, 2011 - 2014).

Damit resultiert ein Jahreseinkommen von gerundet CHF 65'698.50. Unter

Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 80 % resultiert ein

Invalideneinkommen von CHF 52'558.80.

Der Beschwerdeführer stellt sich

diesbezüglich auf den Standpunkt (A.S. 30 ff.), es sei schwer eruierbar,

welche konkreten Verweistätigkeiten ihm überhaupt noch zur Verfügung stünden.

So sei seine rechte, dominante Hand unstrittig für durchgehend manuelle

Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Im beweiswertigen Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ vom 26. April 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor)

wird diesbezüglich im Rahmen der Konsensbeurteilung festgehalten, es sei

anzunehmen, dass durch die sensomotorischen Einschränkungen in Kombination mit

dem neuropathischen Schmerzsyndrom bei taktilen Arbeiten der Hände eine

Einschränkung der Belastbarkeit von um 20 % bestehe (vgl. IV-Nr. 146

S. 40). Eine zeitliche Einschränkung sei bei wechselnder Arbeit mit nicht

durchgehender manueller Tätigkeit nicht gegeben. Folglich wurde die

eingeschränkte Einsetzbarkeit der rechten Hand des Beschwerdeführers bei der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % berücksichtigt und es ist nicht

von einer – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 33 unten) –

funktionellen Einhändigkeit auszugehen. Dies gilt im Weiteren auch für die

Migräneattacken des Beschwerdeführers. So wurde im Gutachten ausgeführt, im

Falle eines Auftretens einer solchen Attacke sei punktuell von einem

kurzzeitigen Arbeitsausfall auszugehen (IV-Nr. 146 S. 40). Ausserdem

wurde festgehalten, dass bei Auftreten einer Migräneattacke von drei bis vier

Stunden alle sechs Tage statistisch keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als

20.

% zu postulieren sei. Damit erscheint korrekt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Arbeitspensum von 80 % abgestellt hat.

9.2.2

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75

E. 5b/bb-cc S. 80). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein

Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Da es als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit sowohl in

der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit bei voller

zeitlicher Präsenz verwerten kann (vgl. E. II. 9.2 hiervor), ist unter dem

Gesichtspunkt der teilzeitlichen Tätigkeit – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (A.S. 34 unten) – kein Abzug vorzunehmen. Obschon der

Beschwerdeführer einzig eine Anlehre und später noch eine Umschulung absolviert

hat (vgl. E. II. 10.2.2 hiervor), sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür

ersichtlich, dass er wegen mangelnder Berufserfahrung bloss eine «schlechte

Anfängerentlöhnung» erwarten könnte, zumal er bereits mehrjährige

Berufserfahrungen im Bereich der CNC-Mechanik sammeln konnte. Auch das Alter

des Beschwerdeführers von 38 Jahren, vermag keinen Tabellenlohnabzug zu

begründen. Ob ein Abzug im vorliegenden Fall gerechtfertigt wäre, kann mit

Bezug auf E. II. 9.3 hiernach offen bleiben. Damit beträgt das

Invalideneinkommen CHF 52'558.80.

9.3

Folglich resultiert bei einem

Valideneinkommen von CHF 61'100.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'558.80

eine Erwerbseinbusse von CHF 8'541.20 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet

14.

%, der nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. E. II. 3.2

hiervor). Selbst wenn beim Invalideneinkommen von einem leidensbedingten Abzug

von 25 % ausgegangen würde, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern.

Diesfalls würde das Invalideneinkommen CHF 39'419.10, die Erwerbseinbusse

CHF 21'680.90 und der IV-Grad daher gerundet 35,5 % betragen. Auch

dieser IV-Grad würde nicht zu einem Rentenanspruch führen. Da beim

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Oktober 2016 – wie in

E. II. 7.4.2.4 dargelegt – der subjektive Eingliederungswille nicht gegeben

war, erübrigt sich auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere

auf eine Umschulung, der bei einem IV-Grad von 20 % grundsätzlich bestünde.

9.4

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 somit den Anspruch

des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente zu Recht abgewiesen. Bei

einem errechneten IV-Grad von 14 % sind die Voraussetzung für berufliche

Massnahmen ebenfalls nicht erfüllt (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Damit ist die

angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2016 im Ergebnis zu bestätigen und

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch

auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.1

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I.7 hiervor).

10.2

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers Claude Wyssmann hat am 3. Juli 2017 (A.S. 72) eine

Kostennote eingereicht, die er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

28.

Februar 2018 (A.S. 86 ff.) ergänzte. Er macht insgesamt

einen Kostenersatz von CHF 10'726.25 (CHF 6'055.45 + CHF 4'670.80)

– basierend auf einem zeitlichen Aufwand von total 37,25 Stunden (21,39 Std.

+ 15,86 Std.) und Auslagen von total CHF 627.60 (CHF 259.40 + CHF 368.20)

– geltend.

Darin ist ein Kanzleiaufwand für siebzehn

Klientenbriefe (28. November, 1., 22. Dezember 2016, 1. Februar,

3.

,15. März, 21., 24. April und 18. Mai, 6. Juli,

4.

Oktober, 20., 22. November, 1. Dezember 2017, 26. Februar

2018.

à je 0,17 Stunden und vom 18. Dezember 2015 à 0,33 Std. sowie vom 9. Januar

2018.

à 0,08 Std.) und für vier Fristerstreckungen von total 1,08 Stunden

(15. März 2017 à 0,33 Std., 6. April 2017 à 0,25 Std.,

31.

Mai 2017 à 0,25 Std. und vom 16. Juni 2017 à 0,25 Std.)

enthalten, die im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher nicht gesondert

zu entschädigen sind (total: 4,04 Std.). Dies gilt auch für den geltend

gemachten Aufwand für das Einreichen der Kostennote vom 3. Juli 2017 à

0,25 Std., die ausgewiesenen E-Mails von insgesamt 1,19 Std. (21. November 2016 à

0,33 Std., 24. November 2016 à 0,03 Std., 28. November 2016 à

0,08 Std., 1. Dezember 2016 à 0,08 Std., 2 x 26. April 2017 à je 0,08 Std., 28. September

2017.

à 0,17 Std., vom 22. November 2017 à 0,17 Std., vom

15.

Dezember 2017 à 0,17 Std.) und die Briefe von total 1,75 Std.

an den Privatgutachter Dr. med. N.___ vom 22. November 2017 à

0,33 Std., dessen Gutachten vorliegend nicht notwendig war (vgl. E. II.

10.4

hiernach), an die Sozialen Dienste vom 4. Oktober 2017 à 0,17 Std.,

vom 22. November 2017 à 0,17 Std., vom 18. Dezember 2017 à

0,33 Std., an die AU.___ vom 18. Dezember 2017 à 0,42 Std.

sowie an die Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2018 à 0,33 Std. und den

«Brief an B.___ Solothurn, Herr AV.___» vom 28. Februar 2018 von

0,33 Std., bei dem der Zusammenhang zum vorliegenden Fall nicht

ersichtlich ist. Der sowohl in der Kostennote vom 3. Juli 2017 als auch in

der ergänzenden Kostennote vom 28. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand

für den nachprozessualen Aufwand von je 1 Stunde ist insgesamt auf 1 Stunde zu kürzen.

Somit ist der Aufwand um insgesamt 8,23 Stunden auf 28,93 Stunden zu

kürzen, der in Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch erscheint und

daher ermessensweise auf total 18 Stunden zu kürzen ist. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 8. März 2016, in

Kraft seit 15. Juli 2016 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beträgt die Entschädigung CHF 3'240.00.

Was die Auslagen von total CHF 627.60 anbelangt, so sind die insgesamt 469

Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT)

und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die

Auslagen reduzieren sich so um CHF 234.50 auf CHF 393.10. Die

Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom

28.

Februar 2018 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend

gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157

Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]).

Daher reduzieren sich die Auslagen auf total CHF 379.50. Somit beläuft

sich die Kostenforderung des Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt von

8.

% bzw. 7,7 % von insgesamt CHF 286.00 [8 % auf CHF 2'413.00

{2/3 des Honorars von CHF 3'240.00 =

CHF 2'160.00 + 2/3 der Auslagen von CHF 379.50

= CHF 253.00} und 7,7 % auf CHF 1'206.50 {1/3

des Honorars von CHF 3'240.00 = CHF 1'080.00 + 1/3

der Auslagen von CHF 379.50 = CHF 126.50}), auf total CHF 3'905.50,

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

gerundet CHF 971.10, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier lediglich von CHF 230.00 (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie hier – keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

10.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.4

Aufgrund der Ausführungen in

Erwägung II. 7 hiervor ist das Gutachten der K.___ vom 26. April 2015 voll

beweiswertig, wobei durch das nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 25. Oktober 2016 erstellte Privatgutachten von Dr. med. N.___

vom 14. Dezember 2017 keine relevanten Zweifel daran hervorgerufen wurden

(vgl. II. E. 7.4.1.6 hiervor). Unter diesen Umständen gehen die Kosten des

Privatgutachtens vom 14. Dezember 2017 in der Höhe von CHF 4'827.00

(vgl. Beschwerdebeilage Nr. 10) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 3'905.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 971.10, während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die beantragte Auferlegung der Kosten

für das Privatgutachten von Dr. med. N.___ vom 14. Dezember 2017 von

CHF 4'827.00 auf die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 bestätigt.