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Entscheid

VSBES.2016.313

Invalidenrente

30. März 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1982, meldete sich am 29. November 2013 erstmals bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht des B.___, vom 22.

November 2013 (IV-Nr. 17, S. 5) wurde in diesem Zusammenhang eine Diskopathie

L5/S1 mit Chondrose und Diskusherniation L5/S1 links diagnostiziert. In der

Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie

FMH, ein Gutachten. In seinem Gutachtensbericht vom 12. November 2014

(IV-Nr. 24.1) kam Dr. med. C.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl

in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer angepassten

Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Da es noch offene Fragen betreffend

Diagnosen und weiteren therapeutischen Massnahmen gebe, müssten zuerst die im Gutachten

vorgeschlagenen Massnahmen durchgeführt werden. Erst dann, wenn sich die Situation

stabilisiert habe, könne die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden.

Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin beim D.___ ein Gutachten mit zusätzlicher Durchführung einer

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend EFL). Mit Bericht

vom 17. August 2015 (IV-Nr. 36.1) kamen die Gutachter des D.___ zum Schluss, ab

dem Untersuchungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen

Tätigkeit als Raumpflegerin mit einem Pensum von 50 % arbeitsfähig. Bei einer

ganztägigen Arbeit in dieser Tätigkeit wären zusätzliche Pausen von

1½ Stunden pro Tag notwendig. Für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten sei sie als ganztags arbeitsfähig zu erachten. Schliesslich

veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Haushaltsabklärungsbericht. Der Bericht

vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 43) ergab im Haushalt eine Einschränkung von

6 %.

Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 44) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % vom 1. Juli 2014

bis 31. August 2015 eine halbe Invalidenrente zu. Ab 1. September 2015 wurde

der der Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 3 %

verneint. Hierbei wurde jeweils davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 28. November 2016 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 27. Oktober 2016 sei

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin über den 31. August 2015 hinaus

mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit Schreiben vom 24. Januar

2017 (A.S. 19) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige

auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,

8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht

vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin seien von Seiten der Beschwerdegegnerin trotz der

Empfehlungen von Dr. med. C.___ weder die von ihm erwähnten Abklärungen

veranlasst worden, noch seien bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte eingefordert

worden, bevor die Begutachtung durch die D.___ in die Wege geleitet worden sei.

Die Gutachter der D.___ gelangten in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit mit Verweis auf einen damals angeblich

durchgeführten Lasègue-Test zum Schluss, dass sich die Situation bzw. die

radikuläre Reizproblematik seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen

Voruntersuchung (durch Dr. med. C.___) verbessert habe bzw. nicht mehr

bestehe. Dementsprechend sei lediglich ein intermittierendes radikuläres Reizsyndrom

S1 links diagnostiziert worden. Auf diese nicht nachvollziehbare Feststellung

könne nicht abgestellt werden. Wie bereits erwähnt seien vor Durchführung der

EFL weder die von Dr. med. C.___ gutachterlich empfohlenen Abklärungen

durchgeführt worden, noch seien diese im Rahmen der Begutachtung der D.___ veranlasst

worden. Aus den Untersuchungsbefunden ergebe sich ebenfalls nicht, wie die D.___

zu ihrer Schlussfolgerung gelange. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, ob

ein Lasègue-Test überhaupt durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass gestützt

auf die weiteren Untersuchungen durch das E.___ bzw. durch Dr. med. F.___,

Klinik für Neurochirurgie, bei der Beschwerdeführerin von einer Tangierung der

Nervenwurzel S1 links und somit entgegen der Auffassung der D.___ nicht

lediglich von einer möglichen intermittierenden Irritation der Wurzel S1 links

auszugehen sei. Dr. med. F.___ habe in seinem Bericht vom 29. September

2015.

als Diagnosen eine Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit/bei breitbasiger Diskushernie

und Tangierung der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts angegeben. Seiner

Beurteilung liege unter anderem eine bildgebende Untersuchung mittels MRI der

LWS vom 3. September 2015 zugrunde. Auf entsprechende Anfrage habe Dr.

med. G.___ unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Unterlagen und

insbesondere auch dem Gutachten der D.___ sowie der Abklärungen im E.___

bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit bestehe. Aus seiner Sicht wäre eine allfällige

Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (verschiedene

Positionen, leichte Arbeiten, nicht in vornübergeneigter Position etc.) im

Rahmen eines Arbeitsintegrationsversuches zu eruieren. Schliesslich halte Dr.

med. G.___ fest, dass er die Diagnose von Dr. med. F.___, wonach bei der

Beschwerdeführerin eine Tangierung der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts

und nicht lediglich eine intermittierende Irritation der Wurzel S1 links vorliege,

in Kenntnis der geklagten Beschwerden und der jeweiligen Klinik des bisherigen

Verlaufs nur bestätigen könne. Demgegenüber sei die Beurteilung der D.___ nur schwierig

nachzuvollziehen. Dr. med. H.___, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD),

halte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2016 schliesslich fest,

dass die Berichte der Dres. F.___ und G.___ einen unveränderten klinischen

Befund bestätigten und somit keine neuen medizinischen Tatsachen geltend

gemacht würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache,

dass die im September 2015 vorliegenden Befunde im Vergleich zu denjenigen,

welche durch Dr. med. C.___ zu beurteilen gewesen seien, unverändert

seien, umso weniger nachvollziehbar sei, dass die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit

durch Dr. med. C.___ ignoriert werde. Zusammenfassend sei somit

festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die D.___ auf

einer falschen Annahme bzw. Diagnose basiere, weshalb für die Feststellung der

Arbeits(un)fähigkeit sowie Berechnung des lnvaliditätsgrades nicht auf das

Gutachten der D.___ vom 17. August 2015 abgestellt werden könne.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 in Ihrer Arbeitsfähigkeit als

Reinigungsfachkraft eingeschränkt gewesen sei. Ohne gesundheitliche

Einschränkung würde sie einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 50 %

nachgehen. Die restlichen 50 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt fallen.

Bei der Ausübung der Haushalttätigkeiten sei unter Berücksichtigung der

medizinischen Dokumentation, sowie der Schadenminderungspflicht (zumutbare

Mithilfe der Familienangehörigen, etappenweises Arbeiten, etc.) von einer

Einschränkung von maximal 6 % auszugehen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades

komme entsprechend die gemischte Bemessungsmethode (Teilerwerbstätigkeit) zur

Anwendung. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sowie jegliche

Verweistätigkeiten seien ihr ab Juli 2013 (Beginn der einjährigen Wartefrist)

nicht mehr zumutbar gewesen. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem

Jahr habe sie somit per 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

Die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihr die Tätigkeit

als Reinigungsfachfrau ab dem 1. Juni 2015 im Pensum von 50 % wieder

vollumfänglich zumutbar sei. In einer mittelschweren, wechselbelastenden

Verweistätigkeit bestehe sogar eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Sie könne

somit wieder ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erzielen.

Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die Rente daher nach drei Monaten

per 31. August 2015 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die

Invalidenversicherung hätte weiterführende medizinische Abklärungen tätigen

müssen. Insbesondere sei die Erstellung eines MRI angezeigt gewesen.

Demgegenüber lege Frau Dr. med. H.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom

13.

September 2016 dar, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

durch die getätigten Abklärungen verlässlicher beurteilt werden könne als aufgrund

eines MRI-Befundes. Von Seiten der Beschwerdeführerin würden indessen keine

neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht. So schreibe Dr. med. F.___

im Bericht vom 29. September 2015 von einem stationären Verlauf und stelle

keine entscheidende Neurokompression fest.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin einen weitergehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

per 1. September 2015 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des B.___, vom 22.

November 2013 (IV-Nr. 17, S. 5) wurde eine Diskopathie L5/S1 mit Chondrose und Diskusherniation

L5/S1 links diagnostiziert. Im durchgeführten MRI der LWS finde sich die

breitbasige Diskushernie L5/S1 links mehr als rechts.

Zusätzlich auch deutliche Diskopathie.

5.2

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,

stellte in seinem Bericht vom 31. März 2014 (IV-Nr. 17, S. 6) folgende

Diagnosen:

-

Diskopathie L5/S1 mit

Chondrose und Diskusherniation L5/S1 links, KSO Orth. Klinik 11/13

-

Asthma bronchiale

exogen allergisch, hohe eosinophile Atemwegsentzüngung eNO 59 ppb,

Asthmakontrolltest 10/24 Punkte aktuell nicht kontrolliertes Asthma, saisonale

Rhinokonjunktivitis, Atopie mit Sensibilisierung auf Gräser, Getreide, Hunde

und Katze, Dr. I.___ 07/12

In ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin

sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig.

5.3

Im Gutachtensbericht zuhanden

der J.___ von Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom

13.

Mai 2014 (IV-Nr. 24.3), wurden folgende Diagnose gestellt:

Sensorisches radikuläres Reiz- und

Ausfallssyndrom der Nervenwurzel S1 links, bisher therapieresistent bei links

paramedianer Diskusprotrusion bis Hernie mit Kontakt zur Nervenwurzel S1.

Die Hernie sei nicht gross. Es sei erstaunlich,

dass trotz intensiver Behandlungen mit zweimaliger Nervenwurzelinfiltration,

zuletzt November 2013, keine Besserung erzielt worden sei. Im Gegenteil sei die

letzte Infiltration schmerzverstärkend gewesen. Dies weise auf eine räumlich

enge Situation im Foramen hin. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin begründet

und ausgewiesen. Theoretisch könnte man der Versicherten eine leichte

Tätigkeit, wechselnd Sitzen und Stehen mit einem 50 %-Pensum bezogen auf

ein volles Pensum zwar zumuten. Jedoch empfehle er diese Frage erst nach

Ausschöpfen der Therapie und nach Erreichen des Endzustandes zu stellen. Eine Tätigkeit

auf dem freien Markt mit einem Teilpensum (50 %) zu finden ohne

zusätzliche Weiterbildung sei kaum real möglich. Zudem habe die Patientin offensichtlich

anhaltend radikuläre Beschwerden, so dass man die Arbeitsfähigkeit auch in

einer wirbelsäulenschonenderen Tätigkeit aktuell in Frage stellen müsse.

5.4

Im Bericht des L.___, vom 1.

Oktober 2014 (IV-Nr. 24.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Lumboradikuläre

Schmerzsymptomatik DD S1 links

-

aktuell bei

breitbasiger Diskushernie LW5/SW1 linksbetont

Im MRI der LWS vom 13. November 2013

zeige sich auf Höhe LW5/SW1 eine breitbasige Diskusherniation mit insbesondere

Kontakt zur linksseitigen Wurzel S1. Im Röntgen nativ der LWS vom 4. März 2013

zeige sich bei ausgeprägter LWS-Lordosierung insbesondere keine Listhese.

Deutliche lumbale Skoliosierung. Bei insgesamt eher zurückhaltender

Operationsindikation sei die stationäre Rehabilitationsbehandlung empfohlen

worden.

5.5

Im rheumatologischen Gutachten

vom 12. November 2014 (IV-Nr. 24.1) wurden von Dr. med. C.___ folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Lumboradikuläres Schmerzsyndrom

mit/bei

o Anamnestisch, Schmerzen bis zum

Unterschenkel links und über das rechte Gesäss

o Klinisch, Reizsyndrom und Hypästhesie

S1 links ohne motorische Ausfälle bei der Untersuchung vom 27. Oktober 2014

o Radiologisch, Diskushernie L5/S1 mit

Diskusprotrusion ohne Neurokompression (MRI der Lendenwirbelsäule vom 13.

November 2013)

2.

Adipositas Grad 1 (Body-Mass-lndex

31.5

kg/m2 mit Stammadipositas)

3.

Psoriasis Vulgaris

4.

Asthma bronchiale

5.

Chronische Kopfschmerzen mit/bei

o Verdacht auf Schmerzmittelinduzierte

Kopfschmerzen

6.

Anamnestisch, Reizblase behandelt

Offensichtlich sei die Situation nicht

stabilisiert. Eine erneute Bilanz mit MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und der

Iliosakralgelenke (ISG) nativ und nach Kontrastmittel sei nötig und eine

erneute Beurteilung durch die L.___ sei indiziert. Dazu sei eine Laborbilanz

und Beurteilung der MR-Bilder nativ und nach Kontrastmittel durch Rheumatologen

mit der Frage einer Psoriasis Spondylarthropathie bzw. einer Sacroiliitis,

indiziert. Falls so eine Spondylarthropathie, insbesondere in Form einer

Sacroiliitis, ausgeschlossen und die Beschwerden ausschliesslich auf ein lumboradikuläres

Schmerzsyndrom S1 zurückgeführt werden könnten, müsse die versicherte Person

bei der L.___ untersucht werden und es müsse erneut eine Beurteilung zur Operationsindikation

gestellt werden. Erst dann, wenn sich die Situation stabilisiert habe, könne

die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden. Zurzeit betrage die Arbeitsunfähigkeit

100.

% sowohl als Raumpflegerin als auch in einer angepassten Tätigkeit.

5.6

Im Gutachten der D.___ vom 17.

August 2015 (IV-Nr. 36.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Lumbospondylogenes

Syndrom, DD intermittierendes radikuläres Reizsyndrom S1 links bei/mit:

- Torsionskoliose (deutlich ausgeprägt

radiologisch)

- breitbasiger Bandscheibenprotrusion

bis -hernie L5/S1 mit Einengung der Neurofo-

ramina

beidseits

- Einengung der Rezessus L5/S1 lateralis

beidseits

- möglicher intermittierender Irritation

der Wurzel S1 links

- Bandscheibenprotrusion L4/L5

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Adipositas

·

Asthma bronchiale

·

Blasenproblematik

nach Blasensenkung und Blasenoperation

·

Migräneforme

Kopfschmerzen

Gestützt auf die Untersuchungen sowie

die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hielten die Gutachter fest,

das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten

Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in die

Beine (aktuell rechts mehr als links). In den Tests zeigten sich eine

verminderte Kraftausdauer der Rumpf- und Beinmuskulatur

sowie eine ungünstige Fehlform. Unter

Angabe von Schmerzen könne die Klientin nicht bei allen Tests bis an das

sichere funktionelle Limit herangeführt werden. Es bestehe eine Tendenz zur

Symptomausweitung. Die Leistungsbereitschaft der Klientin werde als fraglich

beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit

liege allgemein mindestens im Bereich einer leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden

Arbeit. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Arbeit im angestammten

Pensum von 50 % im Wesentlichen bewältigen. Bei einem 100 % Pensum ergäben sich

vermehrte Pausen von ca. 1.5 h pro Tag aufgrund der Einschränkungen in den

statischen Positionen. Diese Arbeitsfähigkeit sei aus

rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab dem jetzigen Untersuchungszeitpunkt

gegeben. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Voruntersuchung hätten sich noch ein

Lasègue rechts bei 45° mit positivem Bragard und ein positiver Lasègue links

bei 40° mit ebenfalls positivem Bragard gefunden. Gemäss diesen Befunden habe

sich damals noch eine deutliche radikuläre Reizproblematik gefunden. Diese

bestehe jetzt nicht mehr. Somit habe sicher zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit

für die angestammte Tätigkeit noch nicht vorgelegen. Aufgrund der aktuellen

Anamnese, Klinik, radiologischen Befunde und der objektiven EFL-Resultate sei

die Versicherte für eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig zu erachten. Mit der Wechselbelastung würde

einerseits der Rückenproblematik und andererseits der Blasenproblematik

Rechnung getragen. Diese Arbeitsfähigkeit gelte mit gleichen Begründungen wie

oben ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt. Das heisse, wie oben beschrieben

sei zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung am 27. Oktober 2014 noch kein

stabiler Gesundheitszustand vorhanden gewesen. Derzeit bestehe ein stabiler

Gesundheitszustand.

5.7

Im Bericht von Dr. med. F.___,

Oberarzt des E.___, vom 29. September 2015 (IV-Nr. 47, S. 5) wurden folgende

Hauptdiagnosen gestellt:

Bekannte Diskusprotrusion LWK5/SWK1

mit/bei:

Breitbasiger Diskushernie

Tangierung der

Nervenwurzel S1 links>rechts

Das MRI der LWS vom 3. September 2015

zeige unverändert zu den Voruntersuchungen eine Protrusion im Segment L5/S1,

vereinbar mit einem intraspinalen Nervenwurzelreiz von S1 rechts sowie fraglich

intraforaminal links. Weiterhin bestehe keine entscheidende Neurokompression,

keine Sequester-Bildung. Nach wie vor bestehe klinisch oder auch radiologisch

sicherlich keine dringende Operationsindikation. Eine Kompression der

Caudafasern habe ausgeschlossen werden können. Der Patientin sei erklärt

worden, dass unter Umständen nochmals ein Infiltrationsversuch durchgeführt

werden könnte, wobei sie sich demgegenüber zurückhaltend gezeigt habe.

Sie berichte über eine gewisse Besserung der Beschwerden bei Schonung.

Man werde vorerst das Weiterführen der konservativen Therapie befürworten.

Die Patientin begrüsse diesen Vorschlag. Man werde den Fall vorerst

abschliessen.

5.8

Dr. med. G.___ führte in

seinem Bericht vom 25. November 2015 (IV-Nr. 47, S. 7) aus, in der angestammten

Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine allfällige

Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (verschiedene

Positionen, leichte Arbeiten, nicht in vorübergeneigter Position etc.) wäre

durch einen Arbeitsintegrationsversuch zu eruieren. Die Frage bleibe, wo eine

entsprechende Arbeit in der heutigen wirtschaftlichen Lage als ungelernte

Arbeitskraft zu finden sei. Die «IV-Gutachter» diagnostizierten eine «mögliche

intermittierende Irritation der Wurzel S1 links», wogegen die Neurochirurgen

des E.___ klar von einer «Tangierung der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts»

ausgingen. Auf Grund seiner Kenntnisse der geklagten Beschwerden, der

jeweiligen Klinik und des bisherigen Verlaufes könne er die Diagnose der Neurochirurgen

des E.___ nur bestätigen, die der IV-Gutachter seien für ihn nur schwierig nachzuvollziehen.

6.

Da sich die

Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das rheumatologisch-orthopädische

Gutachten des D.___ vom 17. August 2015 abstützt, ist vorweg dessen

Beweiswert zu prüfen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die

beweisrechtlichen Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein

medizinisches Gutachten gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die

streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt

auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

ein.

Die Gutachterin, Dr. med. M.___,

Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, legte nachvollziehbar

dar, bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine Versicherte in mässig

adipösem Zustand, gutem Allgemeinzustand mit einer Wirbelsäulenfehlform

(Kyphoskoliose), einer für die Flexion leicht eingeschränkten Wirbelsäule, in Extension

nur endphasig schmerzhaft gefunden. Es habe eine Druck- und Klopfdolenz der

unteren LWS und auch etwas im thorakolumbalen Übergang festgestellt werden

können (dort sei im radiologischen Bild der Scheitel der Torsionskoliose).

Klinisch finde sich im Bereich des ISG rechts eine leichte Minderbeweglichkeit

des ISG am ersten Untersuchungstag. Die Gelenke/Sehnenansätze, usw. im Bereich

des ganzen Bewegungsapparates seien unauffällig gewesen. Anamnestisch und klinisch

fänden sich somit keine Hinweise für das Vorhandensein einer Spondarthropathie.

Auch in einem am 22. Dezember 2014 neu durchgeführten MRI der LWS und konventionellem

Röntgen der LWS und ISG fänden sich keine auffälligen ISG, also keine Sacroiliitis-Zeichen.

Zudem könne gemäss der aktuellen Angaben der Versicherten eine Psoriasis

vulgaris nicht sicher bestätigt werden. Angesichts dieser Tatsachen kommt die

Gutachterin in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, sie erachte das Vorliegen

einer entzündlich-rheumatischen Problematik im Sinne einer Spondarthropathie

als sehr unwahrscheinlich. Aus Sicht der Gutachterin liege hier eine

mechanisch-statisch degenerative Problematik (Wirbelsäulenfehlform,

Kyphoskoliose, Bandscheibendegeneration auf Niveau L5/S1 mit Einengung der

Neuroforamina und der Rezessi) mit möglicherweise intermittierender Reizung der

Wurzel S1 vor und keine entzündlich rheumatische Problematik. Zudem sei die

Versicherte muskulär und wahrscheinlich auch kardiovaskulär dekonditioniert und

habe bei einer Beckenbodenschwäche zudem keine gute Rücken-/Rumpfstabilisation.

Es sei daher dringend angezeigt, dass die Versicherte eine konsequente

intensive medizinische Trainingstherapie und ein konsequentes intensives

Beckenbodentraining (beides eventuell geräteassoziiert) durchführe, um eine

bessere Stabilisation des ganzen Rücken/Rumpfes (inkl. Beckenboden) zu

erreichen. Damit dürften die Beschwerden eventuell verschwinden oder um einiges

reduziert werden. Zudem sei an dieser Stelle zur Information festzuhalten, dass

die Funktionsfähigkeit, welche mit der EFL objektiviert werde, unabhängig von

einer allfälligen zugrundeliegenden Grunderkrankung die bestehende körperliche

Leistungsfähigkeit objektiviere. Die Aufgabe des Mediziners sei nur diejenige,

dieses Funktionsresultat medizinisch zu plausibilisieren. Bei der Versicherten

lägen durchaus Probleme vor (Wirbelsäulenfehlform, degenerative Segmentveränderungen,

muskuläre Insuffizienz), welche das gezeigte EFL-Resultat erklären würden, und

welche eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule für schwere Arbeiten medizinisch

plausibel erklären könnten.

Des Weiteren vermögen auch die

Schlussfolgerungen der Gutachterin zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Demnach bestehe das arbeitsbezogene

relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der

Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in die Beine (aktuell rechts

mehr als links). In den Tests hätten sich eine verminderte Kraftausdauer der

Rumpf- und Beinmuskulatur sowie eine ungünstige Fehlform gezeigt. Unter Angabe

von Schmerzen könne die Beschwerdeführerin nicht bei allen Tests bis an das

sichere funktionelle Limit herangeführt werden. Es bestehe eine Tendenz zur

Symptomausweitung. Die Leistungsbereitschaft der Klientin sei als fraglich zu beurteilen.

Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege

allgemein mindestens im Bereich einer leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden

Arbeit. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Arbeit im angestammten

Pensum von 50 % im Wesentlichen bewältigen. Bei einem 100 % Pensum ergäben

sich vermehrte Pausen aufgrund der Einschränkungen in den statischen

Positionen. Bei einem ganztägigen Pensum ergäben sich zusätzliche Pausen von

insgesamt ca. 1.5 h pro Tag. Für andere berufliche Tätigkeiten liege die

Belastbarkeit allgemein mindestens im Bereich einer leicht bis mittelschweren,

wechselbelastenden Arbeit. Eine Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen

und Drehen im Sitzen sollten lediglich manchmal, d.h. 6 - 33% pro Tag

vorkommen.

Schliesslich vermag das Gutachten auch

in der Gesamtbeurteilung zu überzeugen, zumal sich dieses schlüssig mit der

unterschiedlichen Beurteilung von Dr. med. C.___ auseinandersetzt. Demnach sei

die vorgenannte Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab

dem Untersuchungszeitpunkt gegeben. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Voruntersuchung

von Dr. med. C.___ habe sich noch ein Lasègue rechts bei 45° mit positivem

Bragard und ein positiver Lasègue links bei 40° mit ebenfalls positivem Bragard

gefunden. Gemäss diesen Befunden habe damals noch eine deutliche radikuläre

Reizproblematik bestanden. Diese bestehe jetzt nicht mehr. Somit habe sicher

zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit

noch nicht vorliegen können. Aufgrund der aktuellen Anamnese, Klinik, radiologischen

Befunde und der objektiven EFL-Resultate sei die Versicherte für eine leichte

bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig zu

erachten. Mit der Wechselbelastung würde einerseits der Rückenproblematik und

andererseits der Blasenproblematik Rechnung getragen. Diese Arbeitsfähigkeit

gelte mit gleichen Begründungen wie oben ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt.

Das heisse wie oben beschrieben sei zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung

durch Dr. med. C.___ am 27. Oktober 2014 noch kein stabiler

Gesundheitszustand vorhanden gewesen. Derzeit bestehe dagegen ein stabiler

Gesundheitszustand.

Im Übrigen vermögen die

entgegenstehenden ärztlichen Beurteilungen sowie die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten Rügen den Beweiswert des D.___ -Gutachtens nicht zu schmälern. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Schlussfolgerung im D.___ -Gutachten,

wonach sich im Gegensatz zur Begutachtung durch Dr. med. C.___ keine radikuläre

Reizproblematik gefunden habe, weshalb von einem verbesserten Gesundheitszustand

auszugehen sei, durchaus zu überzeugen. Dr. med. C.___ hielt in seinem

Gutachten fest, der Lasègue sei rechts positiv bei 45° mit Bragard positiv und

der Lasègue links positiv bei 40° mit Bragard positiv (IV-Nr. 24.1, S. 7), was

gemäss den schlüssigen Ausführungen im D.___ -Gutachten auf eine damals

bestehende radikuläre Reizproblematik hinweist. Ob anlässlich der Befunderhebung

im AEH-Gutachten ebenfalls ein Lasègue- und Bragard-Test durchgeführt wurde,

kann aufgrund des Gutachtensberichts zwar nicht gesagt werden. Es darf aber

davon ausgegangen werden, dass eine radikuläre Reizproblematik nicht nur durch

einen Lasègue- und Bragard-Test, sondern durch eine Vielzahl klinischer Untersuchungsmethoden

feststellbar ist. Wie vorgehend festgehalten, sind die Befunderhebungen sowie

die daraus folgenden Diagnosestellungen und Schlussfolgerungen im D.___ -Gutachten

überzeugend. Wenn die Gutachter nun aufgrund der bei ihrer klinischen Befunderhebung

nicht mehr feststellbaren Reizproblematik zum Schluss gelangen, dass sich die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung verbessert

habe, erscheint dies demnach durchaus einleuchtend.

Des Weiteren rügt die

Beschwerdeführerin, es seien trotz der Empfehlungen von Dr. med. D.___

weder die von ihm erwähnten Abklärungen veranlasst worden, noch seien bei den

behandelnden Ärzten weitere Berichte eingefordert worden, bevor die

Begutachtung durch das D.___ in die Wege geleitet worden sei. Diesbezüglich ist

vorweg anzumerken, dass es grundsätzlich im Ermessen der begutachtenden Fachärzte

liegt, welche zusätzlichen Untersuchungen sie im Rahmen einer Begutachtung als

notwendig erachten um zu einer schlüssigen Beurteilung zu gelangen. Die Empfehlungen

von Dr. med. C.___ mögen im damaligen Untersuchungszeitpunkt durchaus ihre

Berechtigung gehabt haben. So litt die Beschwerdeführerin damals, wie vorgehend

ausgeführt, noch an einer radikulären Reizproblematik, eine Arbeitsfähigkeit

war noch nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das D.___ zeigte

sich jedoch eine verbesserte gesundheitliche Situation, womit aufgrund dessen,

dass die von Dr. med. C.___ empfohlenen zusätzlichen Untersuchungen nicht

durchgeführt wurden, nicht per se auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

bzw. einen verminderten Beweiswert des D.___ -Gutachtens geschlossen werden

kann. Wie Dr. med. H.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 13. September

2016.

zudem zu Recht festhielt, hat der miteingereichte Bericht von Dr. med.

F.___ vom 29. September 2015 einen unveränderten klinischen und radiologischen

Befund ergeben. Gemäss Dr. med. F.___ habe die MRI-Verlaufsuntersuchung

vom 3. September 2015 unveränderte Befunde und «weiterhin keine entscheidende

Neurokompression» ergeben. Dies korreliert demnach im Ergebnis weitestgehend

mit der Beurteilung im D.___ -Gutachten, worin lediglich von einer möglichen

intermittierenden Irritation der Wurzel S1 ausgegangen wurde.

Was schliesslich die von der

gutachterlichen Beurteilung abweichende Einschätzung des Hausarztes der Beschwerdeführerin,

Dr. med. G.___, anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser seine Ansichten kaum

begründet und sich hierbei weitestgehend auf Berichte der übrigen behandelnden

Ärzte abstützt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der

Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden kann und soll, dass Hausärzte, aber

auch behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006,

8C_180/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.2). Auch aus diesem Grund sind die Berichte

von Dr. med. G.___ nur bedingt als beweiswertig anzusehen.

Somit kann zusammenfassend auf das

voll beweiswertige Gutachten des D.___ abgestellt werden.

7.

Ob eine versicherte Person

als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen

ist - was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung

(Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt

sich aus der Prüfung, was sie - bei den im Übrigen unveränderten Umständen -

täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E.

2c).

Die Parteien gehen übereinstimmend

davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Rahmen von 50 %

ausserhäuslich tätig wäre. Da auch aus den Akten nichts ersichtlich ist, was

gegen diese Annahme spricht, ist davon auszugehen.

8.

Neben den medizinischen

Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt

vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 43). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV

vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die

Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines

entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von

Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu

berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine

qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext

schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der

einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit

den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der

Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht

eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,

in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. - generell -

BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im

Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG

v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E.

4, I 316/00).

Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.

So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen

Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf

die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen

hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Auch die Bemessung der

Einschränkung in der Kinderbetreuung und unter der Rubrik «Verschiedenes» lässt

sich nicht beanstanden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der

Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht

festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb auf

die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Im Übrigen

wurden in der Beschwerdeschrift der Inhalt des Abklärungsberichts und die

Bemessung der Invalidität im Haushalt denn auch gar nicht beanstandet.

9.

9.1

Schliesslich sind auch die in

der Verfügung vom 27. Oktober 2016 vorgenommenen Invaliditätsberechnungen

unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. So ist die Vorinstanz für die

Festsetzung ab 1. Juni 2015 sowohl beim Valideneinkommen als auch beim

Invalideneinkommen vom gleichen Betrag ausgegangen, da der Beschwerdeführerin

per 1. Juni 2015 die bisherige Tätigkeit im ausserhäuslich beabsichtigten

Pensum von 50 % ohne Einschränkungen zumutbar ist.

9.2

Die Beschwerdegegnerin hat

somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen per

1.

September 2015 zu Recht verneint. Damit ist die angefochtene Verfügung vom

27.

Oktober 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde muss

abgewiesen werden.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch