VSBES.2016.313
Invalidenrente
30. März 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 30. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch ORION
Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1982, meldete sich am 29. November 2013 erstmals bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht des B.___, vom 22.
November 2013 (IV-Nr. 17, S. 5) wurde in diesem Zusammenhang eine Diskopathie
L5/S1 mit Chondrose und Diskusherniation L5/S1 links diagnostiziert. In der
Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie
FMH, ein Gutachten. In seinem Gutachtensbericht vom 12. November 2014
(IV-Nr. 24.1) kam Dr. med. C.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer angepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Da es noch offene Fragen betreffend
Diagnosen und weiteren therapeutischen Massnahmen gebe, müssten zuerst die im Gutachten
vorgeschlagenen Massnahmen durchgeführt werden. Erst dann, wenn sich die Situation
stabilisiert habe, könne die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden.
Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin beim D.___ ein Gutachten mit zusätzlicher Durchführung einer
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend EFL). Mit Bericht
vom 17. August 2015 (IV-Nr. 36.1) kamen die Gutachter des D.___ zum Schluss, ab
dem Untersuchungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen
Tätigkeit als Raumpflegerin mit einem Pensum von 50 % arbeitsfähig. Bei einer
ganztägigen Arbeit in dieser Tätigkeit wären zusätzliche Pausen von
1½ Stunden pro Tag notwendig. Für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten sei sie als ganztags arbeitsfähig zu erachten. Schliesslich
veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Haushaltsabklärungsbericht. Der Bericht
vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 43) ergab im Haushalt eine Einschränkung von
6 %.
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 44) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % vom 1. Juli 2014
bis 31. August 2015 eine halbe Invalidenrente zu. Ab 1. September 2015 wurde
der der Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 3 %
verneint. Hierbei wurde jeweils davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 28. November 2016 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 27. Oktober 2016 sei
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin über den 31. August 2015 hinaus
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit Schreiben vom 24. Januar
2017 (A.S. 19) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,
8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht
vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin seien von Seiten der Beschwerdegegnerin trotz der
Empfehlungen von Dr. med. C.___ weder die von ihm erwähnten Abklärungen
veranlasst worden, noch seien bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte eingefordert
worden, bevor die Begutachtung durch die D.___ in die Wege geleitet worden sei.
Die Gutachter der D.___ gelangten in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit mit Verweis auf einen damals angeblich
durchgeführten Lasègue-Test zum Schluss, dass sich die Situation bzw. die
radikuläre Reizproblematik seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen
Voruntersuchung (durch Dr. med. C.___) verbessert habe bzw. nicht mehr
bestehe. Dementsprechend sei lediglich ein intermittierendes radikuläres Reizsyndrom
S1 links diagnostiziert worden. Auf diese nicht nachvollziehbare Feststellung
könne nicht abgestellt werden. Wie bereits erwähnt seien vor Durchführung der
EFL weder die von Dr. med. C.___ gutachterlich empfohlenen Abklärungen
durchgeführt worden, noch seien diese im Rahmen der Begutachtung der D.___ veranlasst
worden. Aus den Untersuchungsbefunden ergebe sich ebenfalls nicht, wie die D.___
zu ihrer Schlussfolgerung gelange. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, ob
ein Lasègue-Test überhaupt durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass gestützt
auf die weiteren Untersuchungen durch das E.___ bzw. durch Dr. med. F.___,
Klinik für Neurochirurgie, bei der Beschwerdeführerin von einer Tangierung der
Nervenwurzel S1 links und somit entgegen der Auffassung der D.___ nicht
lediglich von einer möglichen intermittierenden Irritation der Wurzel S1 links
auszugehen sei. Dr. med. F.___ habe in seinem Bericht vom 29. September
2015.
als Diagnosen eine Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit/bei breitbasiger Diskushernie
und Tangierung der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts angegeben. Seiner
Beurteilung liege unter anderem eine bildgebende Untersuchung mittels MRI der
LWS vom 3. September 2015 zugrunde. Auf entsprechende Anfrage habe Dr.
med. G.___ unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Unterlagen und
insbesondere auch dem Gutachten der D.___ sowie der Abklärungen im E.___
bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit bestehe. Aus seiner Sicht wäre eine allfällige
Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (verschiedene
Positionen, leichte Arbeiten, nicht in vornübergeneigter Position etc.) im
Rahmen eines Arbeitsintegrationsversuches zu eruieren. Schliesslich halte Dr.
med. G.___ fest, dass er die Diagnose von Dr. med. F.___, wonach bei der
Beschwerdeführerin eine Tangierung der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts
und nicht lediglich eine intermittierende Irritation der Wurzel S1 links vorliege,
in Kenntnis der geklagten Beschwerden und der jeweiligen Klinik des bisherigen
Verlaufs nur bestätigen könne. Demgegenüber sei die Beurteilung der D.___ nur schwierig
nachzuvollziehen. Dr. med. H.___, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD),
halte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2016 schliesslich fest,
dass die Berichte der Dres. F.___ und G.___ einen unveränderten klinischen
Befund bestätigten und somit keine neuen medizinischen Tatsachen geltend
gemacht würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache,
dass die im September 2015 vorliegenden Befunde im Vergleich zu denjenigen,
welche durch Dr. med. C.___ zu beurteilen gewesen seien, unverändert
seien, umso weniger nachvollziehbar sei, dass die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit
durch Dr. med. C.___ ignoriert werde. Zusammenfassend sei somit
festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die D.___ auf
einer falschen Annahme bzw. Diagnose basiere, weshalb für die Feststellung der
Arbeits(un)fähigkeit sowie Berechnung des lnvaliditätsgrades nicht auf das
Gutachten der D.___ vom 17. August 2015 abgestellt werden könne.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 in Ihrer Arbeitsfähigkeit als
Reinigungsfachkraft eingeschränkt gewesen sei. Ohne gesundheitliche
Einschränkung würde sie einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 50 %
nachgehen. Die restlichen 50 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt fallen.
Bei der Ausübung der Haushalttätigkeiten sei unter Berücksichtigung der
medizinischen Dokumentation, sowie der Schadenminderungspflicht (zumutbare
Mithilfe der Familienangehörigen, etappenweises Arbeiten, etc.) von einer
Einschränkung von maximal 6 % auszugehen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades
komme entsprechend die gemischte Bemessungsmethode (Teilerwerbstätigkeit) zur
Anwendung. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sowie jegliche
Verweistätigkeiten seien ihr ab Juli 2013 (Beginn der einjährigen Wartefrist)
nicht mehr zumutbar gewesen. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem
Jahr habe sie somit per 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihr die Tätigkeit
als Reinigungsfachfrau ab dem 1. Juni 2015 im Pensum von 50 % wieder
vollumfänglich zumutbar sei. In einer mittelschweren, wechselbelastenden
Verweistätigkeit bestehe sogar eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Sie könne
somit wieder ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erzielen.
Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die Rente daher nach drei Monaten
per 31. August 2015 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die
Invalidenversicherung hätte weiterführende medizinische Abklärungen tätigen
müssen. Insbesondere sei die Erstellung eines MRI angezeigt gewesen.
Demgegenüber lege Frau Dr. med. H.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom
13.
September 2016 dar, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
durch die getätigten Abklärungen verlässlicher beurteilt werden könne als aufgrund
eines MRI-Befundes. Von Seiten der Beschwerdeführerin würden indessen keine
neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht. So schreibe Dr. med. F.___
im Bericht vom 29. September 2015 von einem stationären Verlauf und stelle
keine entscheidende Neurokompression fest.
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin einen weitergehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
per 1. September 2015 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht des B.___, vom 22.
November 2013 (IV-Nr. 17, S. 5) wurde eine Diskopathie L5/S1 mit Chondrose und Diskusherniation
L5/S1 links diagnostiziert. Im durchgeführten MRI der LWS finde sich die
breitbasige Diskushernie L5/S1 links mehr als rechts.
Zusätzlich auch deutliche Diskopathie.
5.2
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,
stellte in seinem Bericht vom 31. März 2014 (IV-Nr. 17, S. 6) folgende
Diagnosen:
-
Diskopathie L5/S1 mit
Chondrose und Diskusherniation L5/S1 links, KSO Orth. Klinik 11/13
-
Asthma bronchiale
exogen allergisch, hohe eosinophile Atemwegsentzüngung eNO 59 ppb,
Asthmakontrolltest 10/24 Punkte aktuell nicht kontrolliertes Asthma, saisonale
Rhinokonjunktivitis, Atopie mit Sensibilisierung auf Gräser, Getreide, Hunde
und Katze, Dr. I.___ 07/12
In ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin
sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig.
5.3
Im Gutachtensbericht zuhanden
der J.___ von Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom
13.
Mai 2014 (IV-Nr. 24.3), wurden folgende Diagnose gestellt:
Sensorisches radikuläres Reiz- und
Ausfallssyndrom der Nervenwurzel S1 links, bisher therapieresistent bei links
paramedianer Diskusprotrusion bis Hernie mit Kontakt zur Nervenwurzel S1.
Die Hernie sei nicht gross. Es sei erstaunlich,
dass trotz intensiver Behandlungen mit zweimaliger Nervenwurzelinfiltration,
zuletzt November 2013, keine Besserung erzielt worden sei. Im Gegenteil sei die
letzte Infiltration schmerzverstärkend gewesen. Dies weise auf eine räumlich
enge Situation im Foramen hin. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin begründet
und ausgewiesen. Theoretisch könnte man der Versicherten eine leichte
Tätigkeit, wechselnd Sitzen und Stehen mit einem 50 %-Pensum bezogen auf
ein volles Pensum zwar zumuten. Jedoch empfehle er diese Frage erst nach
Ausschöpfen der Therapie und nach Erreichen des Endzustandes zu stellen. Eine Tätigkeit
auf dem freien Markt mit einem Teilpensum (50 %) zu finden ohne
zusätzliche Weiterbildung sei kaum real möglich. Zudem habe die Patientin offensichtlich
anhaltend radikuläre Beschwerden, so dass man die Arbeitsfähigkeit auch in
einer wirbelsäulenschonenderen Tätigkeit aktuell in Frage stellen müsse.
5.4
Im Bericht des L.___, vom 1.
Oktober 2014 (IV-Nr. 24.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Lumboradikuläre
Schmerzsymptomatik DD S1 links
-
aktuell bei
breitbasiger Diskushernie LW5/SW1 linksbetont
Im MRI der LWS vom 13. November 2013
zeige sich auf Höhe LW5/SW1 eine breitbasige Diskusherniation mit insbesondere
Kontakt zur linksseitigen Wurzel S1. Im Röntgen nativ der LWS vom 4. März 2013
zeige sich bei ausgeprägter LWS-Lordosierung insbesondere keine Listhese.
Deutliche lumbale Skoliosierung. Bei insgesamt eher zurückhaltender
Operationsindikation sei die stationäre Rehabilitationsbehandlung empfohlen
worden.
5.5
Im rheumatologischen Gutachten
vom 12. November 2014 (IV-Nr. 24.1) wurden von Dr. med. C.___ folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Lumboradikuläres Schmerzsyndrom
mit/bei
o Anamnestisch, Schmerzen bis zum
Unterschenkel links und über das rechte Gesäss
o Klinisch, Reizsyndrom und Hypästhesie
S1 links ohne motorische Ausfälle bei der Untersuchung vom 27. Oktober 2014
o Radiologisch, Diskushernie L5/S1 mit
Diskusprotrusion ohne Neurokompression (MRI der Lendenwirbelsäule vom 13.
November 2013)
2.
Adipositas Grad 1 (Body-Mass-lndex
31.5
kg/m2 mit Stammadipositas)
3.
Psoriasis Vulgaris
4.
Asthma bronchiale
5.
Chronische Kopfschmerzen mit/bei
o Verdacht auf Schmerzmittelinduzierte
Kopfschmerzen
6.
Anamnestisch, Reizblase behandelt
Offensichtlich sei die Situation nicht
stabilisiert. Eine erneute Bilanz mit MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und der
Iliosakralgelenke (ISG) nativ und nach Kontrastmittel sei nötig und eine
erneute Beurteilung durch die L.___ sei indiziert. Dazu sei eine Laborbilanz
und Beurteilung der MR-Bilder nativ und nach Kontrastmittel durch Rheumatologen
mit der Frage einer Psoriasis Spondylarthropathie bzw. einer Sacroiliitis,
indiziert. Falls so eine Spondylarthropathie, insbesondere in Form einer
Sacroiliitis, ausgeschlossen und die Beschwerden ausschliesslich auf ein lumboradikuläres
Schmerzsyndrom S1 zurückgeführt werden könnten, müsse die versicherte Person
bei der L.___ untersucht werden und es müsse erneut eine Beurteilung zur Operationsindikation
gestellt werden. Erst dann, wenn sich die Situation stabilisiert habe, könne
die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden. Zurzeit betrage die Arbeitsunfähigkeit
100.
% sowohl als Raumpflegerin als auch in einer angepassten Tätigkeit.
5.6
Im Gutachten der D.___ vom 17.
August 2015 (IV-Nr. 36.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Lumbospondylogenes
Syndrom, DD intermittierendes radikuläres Reizsyndrom S1 links bei/mit:
- Torsionskoliose (deutlich ausgeprägt
radiologisch)
- breitbasiger Bandscheibenprotrusion
bis -hernie L5/S1 mit Einengung der Neurofo-
ramina
beidseits
- Einengung der Rezessus L5/S1 lateralis
beidseits
- möglicher intermittierender Irritation
der Wurzel S1 links
- Bandscheibenprotrusion L4/L5
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Adipositas
·
Asthma bronchiale
·
Blasenproblematik
nach Blasensenkung und Blasenoperation
·
Migräneforme
Kopfschmerzen
Gestützt auf die Untersuchungen sowie
die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hielten die Gutachter fest,
das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten
Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in die
Beine (aktuell rechts mehr als links). In den Tests zeigten sich eine
verminderte Kraftausdauer der Rumpf- und Beinmuskulatur
sowie eine ungünstige Fehlform. Unter
Angabe von Schmerzen könne die Klientin nicht bei allen Tests bis an das
sichere funktionelle Limit herangeführt werden. Es bestehe eine Tendenz zur
Symptomausweitung. Die Leistungsbereitschaft der Klientin werde als fraglich
beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit
liege allgemein mindestens im Bereich einer leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden
Arbeit. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Arbeit im angestammten
Pensum von 50 % im Wesentlichen bewältigen. Bei einem 100 % Pensum ergäben sich
vermehrte Pausen von ca. 1.5 h pro Tag aufgrund der Einschränkungen in den
statischen Positionen. Diese Arbeitsfähigkeit sei aus
rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab dem jetzigen Untersuchungszeitpunkt
gegeben. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Voruntersuchung hätten sich noch ein
Lasègue rechts bei 45° mit positivem Bragard und ein positiver Lasègue links
bei 40° mit ebenfalls positivem Bragard gefunden. Gemäss diesen Befunden habe
sich damals noch eine deutliche radikuläre Reizproblematik gefunden. Diese
bestehe jetzt nicht mehr. Somit habe sicher zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit
für die angestammte Tätigkeit noch nicht vorgelegen. Aufgrund der aktuellen
Anamnese, Klinik, radiologischen Befunde und der objektiven EFL-Resultate sei
die Versicherte für eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig zu erachten. Mit der Wechselbelastung würde
einerseits der Rückenproblematik und andererseits der Blasenproblematik
Rechnung getragen. Diese Arbeitsfähigkeit gelte mit gleichen Begründungen wie
oben ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt. Das heisse, wie oben beschrieben
sei zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung am 27. Oktober 2014 noch kein
stabiler Gesundheitszustand vorhanden gewesen. Derzeit bestehe ein stabiler
Gesundheitszustand.
5.7
Im Bericht von Dr. med. F.___,
Oberarzt des E.___, vom 29. September 2015 (IV-Nr. 47, S. 5) wurden folgende
Hauptdiagnosen gestellt:
Bekannte Diskusprotrusion LWK5/SWK1
mit/bei:
•
Breitbasiger Diskushernie
•
Tangierung der
Nervenwurzel S1 links>rechts
Das MRI der LWS vom 3. September 2015
zeige unverändert zu den Voruntersuchungen eine Protrusion im Segment L5/S1,
vereinbar mit einem intraspinalen Nervenwurzelreiz von S1 rechts sowie fraglich
intraforaminal links. Weiterhin bestehe keine entscheidende Neurokompression,
keine Sequester-Bildung. Nach wie vor bestehe klinisch oder auch radiologisch
sicherlich keine dringende Operationsindikation. Eine Kompression der
Caudafasern habe ausgeschlossen werden können. Der Patientin sei erklärt
worden, dass unter Umständen nochmals ein Infiltrationsversuch durchgeführt
werden könnte, wobei sie sich demgegenüber zurückhaltend gezeigt habe.
Sie berichte über eine gewisse Besserung der Beschwerden bei Schonung.
Man werde vorerst das Weiterführen der konservativen Therapie befürworten.
Die Patientin begrüsse diesen Vorschlag. Man werde den Fall vorerst
abschliessen.
5.8
Dr. med. G.___ führte in
seinem Bericht vom 25. November 2015 (IV-Nr. 47, S. 7) aus, in der angestammten
Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine allfällige
Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (verschiedene
Positionen, leichte Arbeiten, nicht in vorübergeneigter Position etc.) wäre
durch einen Arbeitsintegrationsversuch zu eruieren. Die Frage bleibe, wo eine
entsprechende Arbeit in der heutigen wirtschaftlichen Lage als ungelernte
Arbeitskraft zu finden sei. Die «IV-Gutachter» diagnostizierten eine «mögliche
intermittierende Irritation der Wurzel S1 links», wogegen die Neurochirurgen
des E.___ klar von einer «Tangierung der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts»
ausgingen. Auf Grund seiner Kenntnisse der geklagten Beschwerden, der
jeweiligen Klinik und des bisherigen Verlaufes könne er die Diagnose der Neurochirurgen
des E.___ nur bestätigen, die der IV-Gutachter seien für ihn nur schwierig nachzuvollziehen.
6.
Da sich die
Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das rheumatologisch-orthopädische
Gutachten des D.___ vom 17. August 2015 abstützt, ist vorweg dessen
Beweiswert zu prüfen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die
beweisrechtlichen Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein
medizinisches Gutachten gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt
auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
ein.
Die Gutachterin, Dr. med. M.___,
Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, legte nachvollziehbar
dar, bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine Versicherte in mässig
adipösem Zustand, gutem Allgemeinzustand mit einer Wirbelsäulenfehlform
(Kyphoskoliose), einer für die Flexion leicht eingeschränkten Wirbelsäule, in Extension
nur endphasig schmerzhaft gefunden. Es habe eine Druck- und Klopfdolenz der
unteren LWS und auch etwas im thorakolumbalen Übergang festgestellt werden
können (dort sei im radiologischen Bild der Scheitel der Torsionskoliose).
Klinisch finde sich im Bereich des ISG rechts eine leichte Minderbeweglichkeit
des ISG am ersten Untersuchungstag. Die Gelenke/Sehnenansätze, usw. im Bereich
des ganzen Bewegungsapparates seien unauffällig gewesen. Anamnestisch und klinisch
fänden sich somit keine Hinweise für das Vorhandensein einer Spondarthropathie.
Auch in einem am 22. Dezember 2014 neu durchgeführten MRI der LWS und konventionellem
Röntgen der LWS und ISG fänden sich keine auffälligen ISG, also keine Sacroiliitis-Zeichen.
Zudem könne gemäss der aktuellen Angaben der Versicherten eine Psoriasis
vulgaris nicht sicher bestätigt werden. Angesichts dieser Tatsachen kommt die
Gutachterin in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, sie erachte das Vorliegen
einer entzündlich-rheumatischen Problematik im Sinne einer Spondarthropathie
als sehr unwahrscheinlich. Aus Sicht der Gutachterin liege hier eine
mechanisch-statisch degenerative Problematik (Wirbelsäulenfehlform,
Kyphoskoliose, Bandscheibendegeneration auf Niveau L5/S1 mit Einengung der
Neuroforamina und der Rezessi) mit möglicherweise intermittierender Reizung der
Wurzel S1 vor und keine entzündlich rheumatische Problematik. Zudem sei die
Versicherte muskulär und wahrscheinlich auch kardiovaskulär dekonditioniert und
habe bei einer Beckenbodenschwäche zudem keine gute Rücken-/Rumpfstabilisation.
Es sei daher dringend angezeigt, dass die Versicherte eine konsequente
intensive medizinische Trainingstherapie und ein konsequentes intensives
Beckenbodentraining (beides eventuell geräteassoziiert) durchführe, um eine
bessere Stabilisation des ganzen Rücken/Rumpfes (inkl. Beckenboden) zu
erreichen. Damit dürften die Beschwerden eventuell verschwinden oder um einiges
reduziert werden. Zudem sei an dieser Stelle zur Information festzuhalten, dass
die Funktionsfähigkeit, welche mit der EFL objektiviert werde, unabhängig von
einer allfälligen zugrundeliegenden Grunderkrankung die bestehende körperliche
Leistungsfähigkeit objektiviere. Die Aufgabe des Mediziners sei nur diejenige,
dieses Funktionsresultat medizinisch zu plausibilisieren. Bei der Versicherten
lägen durchaus Probleme vor (Wirbelsäulenfehlform, degenerative Segmentveränderungen,
muskuläre Insuffizienz), welche das gezeigte EFL-Resultat erklären würden, und
welche eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule für schwere Arbeiten medizinisch
plausibel erklären könnten.
Des Weiteren vermögen auch die
Schlussfolgerungen der Gutachterin zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Demnach bestehe das arbeitsbezogene
relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der
Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in die Beine (aktuell rechts
mehr als links). In den Tests hätten sich eine verminderte Kraftausdauer der
Rumpf- und Beinmuskulatur sowie eine ungünstige Fehlform gezeigt. Unter Angabe
von Schmerzen könne die Beschwerdeführerin nicht bei allen Tests bis an das
sichere funktionelle Limit herangeführt werden. Es bestehe eine Tendenz zur
Symptomausweitung. Die Leistungsbereitschaft der Klientin sei als fraglich zu beurteilen.
Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege
allgemein mindestens im Bereich einer leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden
Arbeit. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Arbeit im angestammten
Pensum von 50 % im Wesentlichen bewältigen. Bei einem 100 % Pensum ergäben
sich vermehrte Pausen aufgrund der Einschränkungen in den statischen
Positionen. Bei einem ganztägigen Pensum ergäben sich zusätzliche Pausen von
insgesamt ca. 1.5 h pro Tag. Für andere berufliche Tätigkeiten liege die
Belastbarkeit allgemein mindestens im Bereich einer leicht bis mittelschweren,
wechselbelastenden Arbeit. Eine Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen
und Drehen im Sitzen sollten lediglich manchmal, d.h. 6 - 33% pro Tag
vorkommen.
Schliesslich vermag das Gutachten auch
in der Gesamtbeurteilung zu überzeugen, zumal sich dieses schlüssig mit der
unterschiedlichen Beurteilung von Dr. med. C.___ auseinandersetzt. Demnach sei
die vorgenannte Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab
dem Untersuchungszeitpunkt gegeben. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Voruntersuchung
von Dr. med. C.___ habe sich noch ein Lasègue rechts bei 45° mit positivem
Bragard und ein positiver Lasègue links bei 40° mit ebenfalls positivem Bragard
gefunden. Gemäss diesen Befunden habe damals noch eine deutliche radikuläre
Reizproblematik bestanden. Diese bestehe jetzt nicht mehr. Somit habe sicher
zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit
noch nicht vorliegen können. Aufgrund der aktuellen Anamnese, Klinik, radiologischen
Befunde und der objektiven EFL-Resultate sei die Versicherte für eine leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig zu
erachten. Mit der Wechselbelastung würde einerseits der Rückenproblematik und
andererseits der Blasenproblematik Rechnung getragen. Diese Arbeitsfähigkeit
gelte mit gleichen Begründungen wie oben ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt.
Das heisse wie oben beschrieben sei zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung
durch Dr. med. C.___ am 27. Oktober 2014 noch kein stabiler
Gesundheitszustand vorhanden gewesen. Derzeit bestehe dagegen ein stabiler
Gesundheitszustand.
Im Übrigen vermögen die
entgegenstehenden ärztlichen Beurteilungen sowie die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Rügen den Beweiswert des D.___ -Gutachtens nicht zu schmälern. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Schlussfolgerung im D.___ -Gutachten,
wonach sich im Gegensatz zur Begutachtung durch Dr. med. C.___ keine radikuläre
Reizproblematik gefunden habe, weshalb von einem verbesserten Gesundheitszustand
auszugehen sei, durchaus zu überzeugen. Dr. med. C.___ hielt in seinem
Gutachten fest, der Lasègue sei rechts positiv bei 45° mit Bragard positiv und
der Lasègue links positiv bei 40° mit Bragard positiv (IV-Nr. 24.1, S. 7), was
gemäss den schlüssigen Ausführungen im D.___ -Gutachten auf eine damals
bestehende radikuläre Reizproblematik hinweist. Ob anlässlich der Befunderhebung
im AEH-Gutachten ebenfalls ein Lasègue- und Bragard-Test durchgeführt wurde,
kann aufgrund des Gutachtensberichts zwar nicht gesagt werden. Es darf aber
davon ausgegangen werden, dass eine radikuläre Reizproblematik nicht nur durch
einen Lasègue- und Bragard-Test, sondern durch eine Vielzahl klinischer Untersuchungsmethoden
feststellbar ist. Wie vorgehend festgehalten, sind die Befunderhebungen sowie
die daraus folgenden Diagnosestellungen und Schlussfolgerungen im D.___ -Gutachten
überzeugend. Wenn die Gutachter nun aufgrund der bei ihrer klinischen Befunderhebung
nicht mehr feststellbaren Reizproblematik zum Schluss gelangen, dass sich die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung verbessert
habe, erscheint dies demnach durchaus einleuchtend.
Des Weiteren rügt die
Beschwerdeführerin, es seien trotz der Empfehlungen von Dr. med. D.___
weder die von ihm erwähnten Abklärungen veranlasst worden, noch seien bei den
behandelnden Ärzten weitere Berichte eingefordert worden, bevor die
Begutachtung durch das D.___ in die Wege geleitet worden sei. Diesbezüglich ist
vorweg anzumerken, dass es grundsätzlich im Ermessen der begutachtenden Fachärzte
liegt, welche zusätzlichen Untersuchungen sie im Rahmen einer Begutachtung als
notwendig erachten um zu einer schlüssigen Beurteilung zu gelangen. Die Empfehlungen
von Dr. med. C.___ mögen im damaligen Untersuchungszeitpunkt durchaus ihre
Berechtigung gehabt haben. So litt die Beschwerdeführerin damals, wie vorgehend
ausgeführt, noch an einer radikulären Reizproblematik, eine Arbeitsfähigkeit
war noch nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das D.___ zeigte
sich jedoch eine verbesserte gesundheitliche Situation, womit aufgrund dessen,
dass die von Dr. med. C.___ empfohlenen zusätzlichen Untersuchungen nicht
durchgeführt wurden, nicht per se auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
bzw. einen verminderten Beweiswert des D.___ -Gutachtens geschlossen werden
kann. Wie Dr. med. H.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 13. September
2016.
zudem zu Recht festhielt, hat der miteingereichte Bericht von Dr. med.
F.___ vom 29. September 2015 einen unveränderten klinischen und radiologischen
Befund ergeben. Gemäss Dr. med. F.___ habe die MRI-Verlaufsuntersuchung
vom 3. September 2015 unveränderte Befunde und «weiterhin keine entscheidende
Neurokompression» ergeben. Dies korreliert demnach im Ergebnis weitestgehend
mit der Beurteilung im D.___ -Gutachten, worin lediglich von einer möglichen
intermittierenden Irritation der Wurzel S1 ausgegangen wurde.
Was schliesslich die von der
gutachterlichen Beurteilung abweichende Einschätzung des Hausarztes der Beschwerdeführerin,
Dr. med. G.___, anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser seine Ansichten kaum
begründet und sich hierbei weitestgehend auf Berichte der übrigen behandelnden
Ärzte abstützt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der
Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden kann und soll, dass Hausärzte, aber
auch behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006,
8C_180/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.2). Auch aus diesem Grund sind die Berichte
von Dr. med. G.___ nur bedingt als beweiswertig anzusehen.
Somit kann zusammenfassend auf das
voll beweiswertige Gutachten des D.___ abgestellt werden.
7.
Ob eine versicherte Person
als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen
ist - was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung
(Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt
sich aus der Prüfung, was sie - bei den im Übrigen unveränderten Umständen -
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E.
2c).
Die Parteien gehen übereinstimmend
davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Rahmen von 50 %
ausserhäuslich tätig wäre. Da auch aus den Akten nichts ersichtlich ist, was
gegen diese Annahme spricht, ist davon auszugehen.
8.
Neben den medizinischen
Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt
vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 43). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV
vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die
Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines
entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von
Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine
qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der
einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit
den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,
in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. - generell -
BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im
Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG
v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E.
4, I 316/00).
Bezüglich des Beweiswertes des
vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch
eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.
So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen
Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf
die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen
hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Auch die Bemessung der
Einschränkung in der Kinderbetreuung und unter der Rubrik «Verschiedenes» lässt
sich nicht beanstanden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der
Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht
festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb auf
die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Im Übrigen
wurden in der Beschwerdeschrift der Inhalt des Abklärungsberichts und die
Bemessung der Invalidität im Haushalt denn auch gar nicht beanstandet.
9.
9.1
Schliesslich sind auch die in
der Verfügung vom 27. Oktober 2016 vorgenommenen Invaliditätsberechnungen
unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. So ist die Vorinstanz für die
Festsetzung ab 1. Juni 2015 sowohl beim Valideneinkommen als auch beim
Invalideneinkommen vom gleichen Betrag ausgegangen, da der Beschwerdeführerin
per 1. Juni 2015 die bisherige Tätigkeit im ausserhäuslich beabsichtigten
Pensum von 50 % ohne Einschränkungen zumutbar ist.
9.2
Die Beschwerdegegnerin hat
somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen per
1.
September 2015 zu Recht verneint. Damit ist die angefochtene Verfügung vom
27.
Oktober 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde muss
abgewiesen werden.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch