VSBES.2016.314
Invalidenrente
13. September 2017Deutsch42 min
Source so.ch
Urteil vom 13. September 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Stephan Müller c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 26. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 28. November 2002 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1956, erstmals zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). Nach
durchgeführten Abklärungen richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
vom 1. Februar 2003 bis 28. Februar 2003 eine befristete ganze Rente basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie vom 1. März 2003 bis 31.
Juli 2003 eine befristete halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
66 % aus (IV-Nr. 36).
1.2 Am 30. September 2004 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 41). In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Dr. med. B.___,
Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH (IV-Nr. 52) sowie bei Prof. Dr.
med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 55). Gestützt
darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September
2008 den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf eine
Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % (IV-Nr. 66).
1.3 Am 4. Februar 2009 erfolgte eine
weitere Neuanmeldung des Beschwerdeführers, worin er die Durchführung
beruflicher Massnahmen in Form von Unterstützung bei der Stellensuche
beantragte. Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr.
80).
2. Am 21. Juli 2014 meldete sich
der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. In diesem Zusammenhang diagnostizierte der
behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 7. August 2014
(IV-Nr. 114) eine agitierte-depressive Anpassungsstörung in anhaltenden stressvollen
schwierigen psychosozialen Lebensumständen (ICD-10: F43.2). Zudem
diagnostizierte der behandelnde Orthopäde, Dr. med. E.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, in seinem Bericht vom 4. Februar 2016 ein Reizknie
bei Patella baja bei Status nach Knie-Totalprothese rechts am 27. März 2014 und
arthroskopischer peripatellärer Arthrolyse am 16. Januar 2015.
Nach Einholung weiterer medizinischer
Unterlagen kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 106) mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad
von 29 % keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 28. November 2016 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2016 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer vom 1.
Januar 2015 bis 31. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2016 bis
auf weiteres eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017
(A.S. 39) reicht die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. Februar 2017 ein,
worin sie die Verfügung vom 26. Oktober 2016 zwecks weiterer Abklärungen
wiedererwägungsweise lite pendente aufhebt. Zudem reicht die Beschwerdegegnerin
weitere Arztberichte von Dr. med. E.___ ein und beantragt, das Beschwerdeverfahren
sei als gegenstandslos abzuschreiben.
5. Mit Stellungnahme vom 9.
Februar 2017 (A.S. 45 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen
Rechtsbegehren fest und stellt zusätzlich den Antrag, eventualiter sei das
Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
6. Mit Verfügung vom 15. Februar
2017 (A.S. 49 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Stephan Müller als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
7. Mit Schreiben vom 14. März 2017
(A.S. 51) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und stellt
den Antrag, die Verfügung vom 26. Oktober 2016 sei aufzuheben und die
Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 21. Juli 2014 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 26. Oktober 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117.
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345.
E. 5.1).
5.
5.1
In der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2016 (A.S. 1
ff.) hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, die Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2014 in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Firma F.___ in [...]
eingeschränkt sei. Das Arbeitsverhältnis sei per 31. August 2014 aus
gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Den vorliegenden medizinischen
Unterlagen entnehme man jedoch, dass in einer körperlich angepassten Tätigkeit
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine solche Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer zumutbar. Dabei könne er ein Renten ausschliessendes Einkommen
erzielen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der
erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 10 %
vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin stelle zur Beurteilung des
Leistungsanspruches auf das psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. G.___ vom
1.
Dezember 2014 ab, welches von der Krankentaggeldversicherung, der Helsana
Versicherungen AG, in Auftrag gegeben worden sei. Frau Dr. med. G.___ habe der
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 7. August 2014
vorgelegen. In Übereinstimmung mit Dr. med. D.___ habe Frau Dr. med. G.___ die
Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt, codiere diese aber im Gegensatz zum
behandelnden Psychiater nicht unter F 43.2 (mit längerer depressiver Reaktion)
sondern unter F 43.23 (mit vorwiegender Störung anderer Gefühle). Frau
Dr. med. G.___ habe anlässlich der Untersuchung vom 19. November 2014
keine Hinweise für ein depressives Zustandsbild erkennen können. Aufgrund der
erhobenen Befunde habe sie keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht bestätigen können. Die von Dr. med. D.___ im Bericht vom
7.
August 2014 gestellte Prognose, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
werde sich in psychiatrischer Hinsicht in den nächsten 2-3 Monaten verbessern,
habe sich demnach bestätigt. Der Beschwerdeführer mache keine Anhaltspunkte für
eine psychische Verschlechterung seit der Begutachtung durch Frau Dr. med. G.___
geltend. Sodann lasse sich für eine angepasste Tätigkeit aufgrund der
bestehenden Knieproblematik keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen.
Gemäss dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) bestehe seit dem 10. März 2015 -
einige Wochen nach der Kniearthroskopie rechts am 16. Januar 2015 - für eine
angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Bewegung
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___
gehe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2016 zum
Sprechstundenbericht vom 4. Februar 2016 zwar von einem zumutbaren 50%igen
Arbeitspensum in mehrheitlich sitzender, wechselnd stehender und nicht
kniebelastender Tätigkeit aus. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei für
die RAD-Ärztin jedoch nicht nachvollziehbar (s. Ausführungen in der
RAD-Stellungnahme vom 8. September 2016). Noch im Bericht vom 10. März
2015.
sei Dr. med. E.___ von einer uneingeschränkten Vermittelbarkeit in einer
angepassten Tätigkeit ausgegangen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass
sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Knieproblematik seither verschlechtert habe.
5.2
In seiner Beschwerde vom 28.
November 2016 (A.S. 5 ff.) macht der Beschwerdeführer geltend, hinsichtlich der
psychiatrischen Problematik habe er sich ab Mai 2014 wegen einer
Anpassungsstörung in fachärztlicher Behandlung befunden. Hierbei handle es sich
um eine Diagnose, die gemäss Definition der ICD-10 nicht länger als sechs
Monate dauere (vgl. BGer 9C_825/2015 E. 2). Insofern sei es nachvollziehbar,
dass Dr. med. G.___ anlässlich ihrer Untersuchung am 19. November 2014,
gut sechs Monate nach Behandlungsbeginn bei Dr. med. D.___, diesbezüglich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert habe. Somit sei auf Grund
der fachärztlichen Beurteilungen aus psychiatrischer Sicht im Zeitraum 8. Mai
2014.
bis 19. November 2014 von einer vorübergehenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In orthopädischer Hinsicht sei die von Dr. med. E.___
ab 6. Dezember 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit weder von der Helsana
noch vom RAD der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen worden. Angesichts des
Verlaufs mit bisher drei operativen Eingriffen sei die seitens des behandelnden
Facharztes für Orthopädie attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch absolut
nach vollziehbar. Insofern sei es ein offensichtliches Versehen, wenn die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung schreibe, der Beschwerdeführer sei erst
seit 30. Januar 2014 arbeitsunfähig. Des Weiteren werde im Bericht vom 10.
März 2015 von Dr. med. E.___ keine akute Erkrankung mehr diagnostiziert.
Demgemäss sei auch trotz eines gewissen Mehrpotentials des Knies wieder eine
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit
attestiert worden. Diese Beurteilung sei plausibel, was auch die
Allgemeinmedizinerin des RAD in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016
zumindest sinngemäss bestätige. Auf Grund der fachärztlichen Beurteilungen aus
orthopädischer Sicht sei somit die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 6. März
2013.
bis zu der am 3. März 2015 durchgeführten Untersuchung bei Dr. med. E.___
befristet. Ab diesem Zeitpunkt habe zwar weiterhin nicht für die frühere, aber
immerhin für eine angepasste Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
bestanden. Im Bericht vom 4. Februar 2016 habe Dr. med. E.___ mit einem
Reizknie eine neue akute Diagnose bestätigt, die er auf peripatelläre
Vernarbungen und einen Kniescheibentiefstand (Patella baja) zurückgeführt habe.
Wieso die fachfremde Ärztin des RAD diese in der Diagnoseliste ihrer
Stellungnahme vom 8. September 2016 nicht berücksichtigt habe, sei nicht
nachvollziehbar, zumal Dr. med. E.___ am 7. November 2016 nochmals
ausdrücklich bestätigt habe, dass eine Verschlechterung vorliege. Im Ergebnis
sei somit fachärztlich plausibel begründet, dass spätestens per 2. Februar 2016
eine Verschlechterung eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit vorliege.
Gestützt auf die vorstehend dargestellte medizinische Aktenlage sei festzustellen,
dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG durch die volle
Arbeitsunfähigkeit ab 6. Dezember 2013 ausgelöst worden sei und folglich
per 5. Dezember 2014 abgelaufen sei. Da sich der Beschwerdeführer aber
erst am 14. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe, könne der
Rentenanspruch auf Grund der Regelung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1.
Januar 2015 entstehen. In diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer gemäss
Bericht von Dr. med. E.___ vom 4. Dezember 2014 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Dies sei offensichtlich nicht nur für die frühere,
sondern auch für eine angepasste Tätigkeit der Fall gewesen, habe er doch dann
auf die arthroskopische Arthrolyse gewartet, welche am 14. Januar 2015 habe
durchgeführt werden müssen. Folglich habe per 1. Januar 2015 ein IV-Grad von
100.
% vorgelegen, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bestehe. Da sodann spätestens am 3. März 2015 infolge Besserung
der Kniebeschwerden wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit ausgegangen werden könne, sei dieser Rentenanspruch unter
Berücksichtigung der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Mai 2015 zu
befristen, da nach diesem Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin in der
Verfügung ermittelte IV-Grad von 29 % massgeblich sei. Per 2. Februar 2016 sei
eine Verschlechterung eingetreten, die zu einer Reduktion der
Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 50 % geführt habe. Diese
Verschlechterung sei gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV per 1. Mai 2016 zu
berücksichtigen und führe zu einer Halbierung des Invalideneinkommens von
CHF 60‘039.00 auf CHF 30‘020, was im Vergleich zum Valideneinkommen
von CHF 84‘239.00 einen IV-Grad von 64 % ergebe. Der Beschwerdeführer habe
somit ab 1. Mai 2016 bis auf weiteres Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
5.3
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 (A.S. 45 f.) führt der
Beschwerdeführer aus, gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG könne der Versicherungsträger
eine Verfügung während eines Beschwerdeverfahrens solange wiedererwägen, bis er
gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nehme. Eine rechtzeitig pendente lite
erlassene Verfügung beende den Streit grundsätzlich nur insoweit, als sie den
Anträgen der Beschwerde führenden Person entspreche; soweit damit den Anträgen
nicht stattgegeben worden sei, bestehe der Rechtsstreit weiter (vgl. BGE 127 V
228.
E. 2b/bb). In diesem Fall müsse die Beschwerdeinstanz auf die Sache
eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Person die zweite Verfügung
anzufechten brauche (vgl. BGE 113V 237; BGer H 350/00 E. 5.1). In der
Beschwerde vom 28. November 2016 sei im Wesentlichen geltend gemacht worden,
dass auf Grund der vorhandenen Akten ein Anspruch auf eine ganze Rente ab
1.
Januar 2015 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2016 begründet
sei; eine entsprechende Rentenzusprache sei im Rechtsbegehren 2 auch beantragt
worden. Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 7. Februar 2017 werde diesem
Antrag nicht entsprochen. Diese entspreche vielmehr sinngemäss nur einer
Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen. Damit werde das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht nicht gegenstandslos und könne nicht abgeschlossen
werden. Das Gericht werde also zuerst zu prüfen haben, ob die Aktenlage
ausreichend sei, um dem Beschwerdeführer die beantragte Invalidenrente
zusprechen zu können. Gegebenenfalls wäre die Beschwerde vollumfänglich
gutzuheissen. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der entsprechende Antrag
abgewiesen werden. Ein Antrag auf Zusprache einer Leistung beinhalte allerdings
immer auch den stillschweigenden Eventualantrag auf Rückweisung zur
Durchführung weiterer Abklärungen. Sollte also der beantragten Rentenzusprache
nicht stattgegeben werden können, verbliebe immer noch der (stillschweigende)
Eventualantrag auf Rückweisung. Dieser entspräche dann dem Inhalt der Wiedererwägungsverfügung
vom 7. Februar 2017, sodass das Gericht in diesem Falle das Verfahren als
gegenstandslos abschreiben könnte.
5.4
In ihrer Stellungnahme vom 14.
März 2017 (A.S. 51) hält die Beschwerdegegnerin fest, die RAD-Ärztin Frau Dr.
med. H.___ habe befunden, dass aufgrund der Berichte von Dr. med. E.___ vom 7.
November 2016 und 20. Dezember 2016 von einer relevanten Befundverschlechterung
noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden müsse (s. Protokolleintrag
vom 23. Januar 2017). Die Beschwerdegegnerin habe deshalb die Verfügung vom 26.
Oktober 2016 zwecks weiterer Abklärungen wiedererwägungsweise pendente lite
aufgehoben. Aus den Berichten von Dr. med. E.___ ergäben sich nach Meinung der
Beschwerdegegnerin Hinweise dafür, dass die gesundheitliche Situation in
somatischer Hinsicht weiter abgeklärt werden müsse. Eine abschliessende
Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, wie er sich bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung d.h. bis am 26. Oktober 2016 dargestellt habe, sei
aufgrund der Akten in somatischer Hinsicht nicht möglich. Die
Beschwerdegegnerin stelle deshalb den Antrag, die Verfügung vom 26. Oktober
2016.
sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.
Wie vorgehend in E. I. 4.
festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2017 die
Verfügung vom 26. Oktober 2016 zwecks weiterer Abklärungen wiedererwägungsweise
lite pendente aufgehoben. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger
eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben
worden ist, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde
Stellung nimmt. Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des
laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen
Wiedererwägungsvoraussetzungen (insbesondere ohne Annahme einer zweifellosen
Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen. Insofern ist die verfügte
Wiedererwägung grundsätzlich zulässig. Entspricht die Wiedererwägung jedoch,
wie im vorliegenden Fall, nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag,
kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (Zum Ganzen: Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53, Rz 76 ff., mit vielen Hinweisen auf
Rechtsprechung und Literatur).
7.
Zu prüfen ist somit im
Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 21. Juli 2014 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 26. Oktober 2016 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 29 % zu
Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung, welcher eine materielle
Abklärung vorangegangen war – vorliegend die Verfügung vom 12. September 2008 –
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 26.
Oktober 2016 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom
18.
April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit
Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013
vom 4. Februar 2014 E. 2).
7.1
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 12. September 2008 (IV-Nr. 66)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das rheumatologische
Gutachten von Dr. med. B.___ vom 27. März 2007 (IV-Nr. 52) sowie das
psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ vom 16. Januar 2008 (IV-Nr.
55).
7.1.1
Im rheumatologischen Gutachten
vom 27. März 2007 (IV-Nr. 52) stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:
1.
Chronische untere Rückenbeschwerden ohne
Hinweis für akutes radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, vordergründig nicht
somatisch abstützbar
-
2002.
passageres radikuläres
Ausfallsyndrom von L4 rechts mit Parese und fehlendem PSR-Reflex
2.
Adipositas mit Body Mass Index von 31
3.
Diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose
4.
Gestörte Gluconeogenese
5.
Anamnestisch Dyspepsie
Zur Beurteilung hielt Dr. med. B.___
fest, bezüglich der Adipositas liege mit einem Body-Mass-Index von 31, ein
Übergewicht von 21 kg, bezogen auf das statistische Normalgewicht, vor.
Damit belaste sich dieser Versicherte körperlich. Gewichtsreduzierende Massnahmen
seien dringendst indiziert und in der Umsetzung auch zumutbar. Während der
klinischen Untersuchung, habe eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik
imponiert. So sei das Bewegungsmuster teilweise verlangsamt gewesen und bei
einer zunächst harmonischen Entfaltung der axialen Bewegungssegmente,
insbesondere lumbal, habe plötzlich ein muskulärer Widerstand eingesetzt, der
das Bewegungsspiel abrupt abgeblockt habe. Erst nach wiederholter klinischer
Untersuchung sei es dann möglich gewesen, abschliessende Aussagen zur
Restbeweglichkeit formulieren zu können. Diese schmerzvermittelnde Mimik und
Gestik könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches
Krankheitsbild abgestützt werden. An den oberen Extremitäten habe Dr. med. B.___
keinen klinisch-pathologischen Befund und keine funktionelle Einschränkung
objektivieren können. An der Wirbelsäule habe er im Bereich der Hals- und der
Brustwirbelsäule keinen klinisch-pathologischen Befund objektivieren können,
diese Bewegungen seien schmerzfrei durchgeführt worden und auch bei der
Palpation der paravertebralen Weichteile habe der Versicherte keine
Druckschmerzen beschrieben. Im Bereich der Lendenwirbelsäule habe der
Versicherte sämtliche Bewegungen als gleich schmerzhaft beschrieben, egal ob
die Bewegungen in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der
die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in
möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolgt seien. Dies weise auf
vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn bei
vordergründig somatisch abstützbaren Beschwerden seien solche Beschwerden zu
erwarten, die eindeutig mit beschwerdeverstärkenden, respektive mit eindeutig
schmerzlindernden Schmerzmechanismen verbunden seien. In der klinischen
Untersuchung habe in der segmentalen Funktionsprüfung lumbal keine gesicherte Bewegungseinschränkung
objektiviert werden können. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der
Lendenwirbelsäule sei als diskret schmerzhaft, insbesondere jedoch nicht als
sehr schmerzhaft beschrieben worden, und da habe Dr. med. B.___ keinen
klinisch-pathologischen Weichteilbefund objektivieren können. Aufgrund der
Beschwerdeschilderung und der klinischen Befunde liege auch kein Hinweis für
ein akutes radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, für einen Nervendehnungsschmerz
oder für einen engen Spinalkanal vor. Der anlässlich dieser Begutachtung als
höchstens leichtgradig abgeschwächt einzustufende PSR-Reflex rechts, und dies
geschätzt ausschliesslich aufgrund des Seitenvergleiches, sei grundsätzlich
vereinbar mit einem Zustand, wie er nach einer radikulären Kompressionssymptomatik
als Residuum noch angetroffen werden könne. Der als höchstens leichtgradig
abgeschwächt einzustufende PSR-Reflex rechts bei zudem fehlenden Hinweisen für
einen Nervendehnungsschmerz sei als ein altes radikuläres Zeichen für eine
stattgehabte Läsion der Wurzel L4 rechts zu interpretieren. Unterdessen, wie im
neurochirurgischen Konsiliumsbericht vom 10. Oktober 2002 erwähnt, könne
Dr. med. B.___ weiterhin keinen Hinweis für eine Parese objektivieren und
die damals beschriebene Ieichtgradige Quadrizepshypotrophie rechts habe sich
unterdessen vollständig zurückgebildet. Das heisse, dass ein sehr erfreulicher
Verlauf vorliege, wenn auf objektivierbare Faktoren abgestützt werde. Des
Weiteren seien konventionellradiologisch in den hochlumbalen Bewegungssegmenten
diskrete Deck- und Bodenplattenunregelmässigkeiten zur Darstellung gekommen,
die verursacht seien durch eine kongenitale Dysplasie der Osteochondrosis
iuvenilis Scheuermann. Bezüglich dieser kongenitalen Dysplasie sei, aufgrund
von epidemiologischen Untersuchungen, bekannt, dass dann Beschwerden durch diese
Dysplasie verursacht würden, wenn sie vor dem 16. bis 18. Lebensjahr
auftreten würden. Dies treffe bei diesem Versicherten jedoch nicht zu. An den
unteren Extremitäten habe er sodann keine relevanten klinisch-pathologischen
Befunde und keine Hinweise für eine funktionelle Einschränkung objektivieren
können. Die Hüftgelenke seien beidseits frei beweglich und lösten lokal keine
Schmerzen aus. Die Kniegelenke wiesen beidseits einen altersentsprechenden
Normalbefund auf mit einem höchstens diskreten Streckdefizit von wenigen
Graden. Insbesondere habe er, Dr. med. B.___, keinen Hinweis für eine
beginnende Arthrosebildung objektivieren können, wie zum Beispiel mit einem die
Altersnorm überschreitenden Ausmass eines retropatellären Reibens, einem Meniskuszeichen,
einem Gelenkserguss oder einer Gelenksinstabilität. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit gelte es darauf hinzuweisen, dass sich dieser Versicherte im Rahmen
seines Übergewichtes körperlich belaste. Insofern falle es ihm, Dr. med. B.___,
grundsätzlich schwer, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für weniger
körperlich belastende Arbeiten zu formulieren. Andererseits könnten die oben
erwähnten somatisch-pathologischen Befunde objektiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit
sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für körperlich schwergradig
belastende Arbeiten und für solche, die verbunden seien mit dem repetitiven beruflichen
Bewegen von Gewichten über 7,5 bis 10 kg und für solche, die das Einhalten
der Rückenergonomie nicht zulassen würden, nicht mehr gegeben. Für
Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden
Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese
Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt
abgeleistet werden könnten. Für die frühere berufliche Tätigkeit dieses
Versicherten und für eine geeignete Verweistätigkeit könne derzeit, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die geeignete Verweistätigkeit für diesen
Versicherten liege in einem klimatisierten Raum, beschränke sich auf leicht-
bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu,
zu wechseln zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung. Das Einhalten
der Rückenergonomie sei wünschenswert. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten
nicht schwerer als 7,5 bis 10 kg sein.
7.1.2
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 16. Januar 2008 (IV-Nr. 55) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1).
Zur Beurteilung hielt er fest, in der psychopathologischen Untersuchung
präsentiere sich ein misstrauisch dysphorisch gereizter und wenig offener
Proband, der durchaus - wenn auch zum Negativen hin - schwingungsfähig sei. Der
Affekt sei nicht anhaltend depressiv. Es hätten Hinweise für situationsbedingte
Bedrücktheit bestanden. Schuldgefühle oder Gefühle des mangelnden Selbstwertes
seien nicht vorhanden. Im Gegenteil werde der kranken Ehefrau die Übernahme der
Hausarbeit zugemutet ohne Auswirkungen auf das eigene Selbstwertgefühl.
Auffälligkeiten fänden sich bei der Prüfung der seriellen Subtraktion, die in
Anbetracht des Ausbildungsniveaus des Probanden zu viele einfache Fehler
aufweise und durch Intervention überwunden werden könne, so dass es sich
hierbei um bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenzen handle. Im Weiteren habe
der Explorand die gestellten Fragen zurückhaltend beantwortet und sei in seinen
Äusserungen eher beschwerde- und defizitorientiert gewesen. Gemäss dem
Befundstatus könnten beim Exploranden ausser einer situationsabhängigen
Bedrücktheit, gewisser dysphorischer gereizter Affektivität und Gedanken über
Lebensüberdruss keine weiteren Befunde festgestellt werden, welche für die
Diagnose einer affektiven Störung sprechen würden. Die vorgenannten Befunde
würden nicht ausreichen, um eine eigenständige depressive Episode zu diagnostizieren.
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe
ferner von einer reaktiven depressiven Problematik berichtet und wiederholt
beschrieben, dass die Prognose der depressiven Symptomatik von der Schmerzsymptomatik
und von der familiären Problematik abhänge. Auf dieser Basis werde die von Herr
Dr. med. D.___ beschriebene depressive Symptomatik im Rahmen einer länger
anhaltenden depressiven Störung im Sinne einer Anpassungsstörung interpretiert.
Hier handle es sich um einen gestörten Anpassungsprozess nach einer
einschneidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen. Die
Betroffenen beklagten sich über depressive Stimmung, Angst, andauernde Besorgnis
oder einer Mischung dieser Symptome. Die Betroffenen fühlten sich
beeinträchtigt, sie hätten in der gegenwärtigen Situation Mühe, vorauszuplanen
und dementsprechend zu handeln. Oft werde auch von einer Einschränkung bei der
Bewältigung der alltäglichen Routine berichtet. Hingegen seien die festgestellten
Symptome nicht schwer genug oder so markant, dass die Diagnose einer affektiven
Störung gestellt werden könne. Die Störung beginne im Allgemeinen innerhalb
eines Monates nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung und die
Symptome würden meist nicht länger als sechs Monate anhalten, ausser bei der
längeren depressiven Reaktion. Bei einer längeren depressiven Reaktion könnten
die Symptome während maximal zwei Jahren persistieren. Daher werde in erster
Linie aufgrund der Zeitkriterien und der vom Exploranden beschriebenen
Symptomatik sowie der im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festgestellten
Pathologie eine Dysthymie gemäss ICD-10 F34.1 diagnostiziert. Dabei handle es
sich um eine chronische depressive Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer
der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine rezidivierende
leichte oder mittelgradige depressive Störung erfülle. Die Betroffenen hätten
gewöhnlich zusammenhängende Perioden von Tagen oder Wochen, in denen sie ein
gutes Befinden beschreiben würden. Aber meistens, oft monatelang, fühlten sie
sich müde und depressiv. Alles sei für die Betroffenen eine Anstrengung, und
nichts werde genossen. Sie seien in der Regel jedoch fähig, mit den wesentlichen
Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Eine Dysthymia beginne
gewöhnlich früh im Erwachsenenleben und dauere mindestens mehrere Jahre,
manchmal lebenslang. Bei Beginn im höheren Lebensalter trete die Störung häufig
nach einer abgrenzbaren depressiven Episode (F32) auf. Die Störung könne nach
einem Trauerfall oder nach einer anderen offensichtlichen Belastung im höheren
Lebensalter auftreten. Auf dieser Basis könnten auch die von Dr. med. D.___
beschriebenen reaktiven Anteile und die interfamiliäre Problematik sowie deren
anhaltenden Einfluss auf den psychischen Zustand des Exploranden erklärt
werden. Eine Dysthymie als affektive Störung begründe aus versicherungspsychiatrischer
Sicht grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der langen Dauer und der
feststellbaren geringen Einschränkungen in der Affektivität sowie in der
affektiven Belastbarkeit könne höchstens eine geringgradige Minderung der
Leistungsfähigkeit in der Höhe von 10 % formuliert werden. Bezüglich des
Schweregrades der subjektiven Klagen des Beschwerdeführers sei Folgendes
festzuhalten: Er habe den Weg zur Gutachterstelle selbstständig ohne Begleitung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt. Hiermit und durch seinen
Tagesablauf habe er gezeigt, dass er durchaus in der Lage sei, mit den
Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Er bringe zudem Interesse an
seinen Kindern auf und vermöge sie auch zu Aktivitäten zu begleiten. Für den
Urlaub sei er in der Lage, eine lange Busfahrt nach Kroatien zu überstehen. Der
Beschwerdeführer habe ohne Schwierigkeiten die zweistündige Exploration
toleriert. Dies weise auf eine ausreichende psychische Belastbarkeit hin.
7.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte
sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1
Am 6. Dezember 2013 wurden beim
Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen «Degenerative medial und laterale
Meniskusläsionen bei fortgeschrittener, lateralbetonter Pangonarthrose rechts
sowie freier Gelenkskörper im Recessus lateralis» eine Knie-Arthroskopie rechts
mit Teilmeniskektomie medial und lateral sowie eine Gelenkstoilette und eine
Entfernung des freien Gelenkskörpers durchgeführt (IV-Nr. 89, S. 8).
7.2.2
Dr. med. E.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. März
2014.
(IV-Nr. 89, S. 7) eine fortgeschrittene Pangonarthrose rechts. Weiter
führte er aus, im Dezember sei eine arthroskopische Gelenktoilette durchgeführt
worden, was leider keine nachhaltige Linderung gebracht habe. Ebenso seien
Steroid-Instillationen ohne Erfolg geblieben. Der Leidensdruck sei derart, dass
sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage sehe, seine mehrheitlich stehenden
und gehenden Arbeiten in einer Druckerei auszuführen.
7.2.3
Mit Bericht vom 22. April 2014
(IV-Nr. 89, S. 3) hielt Dr. med. E.___ fest, am 27. März 2014 sei beim
Beschwerdeführer eine Knie-Totalprothese implantiert worden. Aktuell bestehe
aufgrund des postoperativen Schwellungs- und Schmerzzustandes eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
7.2.4
Im Bericht vom 4. Juni 2014
(IV-Nr. 89, S. 1) führte Dr. med. E.___ aus, zwei Monate nach der
durchgeführten Knie-Totalprothese präsentiere sich ein durchaus noch
zeitgerechter Verlauf. Physiotherapeutisch unterstützt erwarte er, Dr. med. E.___,
eine weitere Verbesserung der Beweglichkeit, ebenso erwarte er einen Rückgang
des Schwellungszustandes bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in
weiteren 8 Wochen. Bis dann scheine eine Vermittelbarkeit aufgrund des Knies
nicht gegeben zu sein, entsprechend werde die Arbeitsunfähigkeit bis dann zu
100.
% attestiert. Durch die Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle habe sich
sicher eine bedeutende psychosoziale Verschärfung ergeben. Entsprechend
stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Frage nach der Invalidität,
da sie kaum an eine Jobfindung im Alter von 58 Jahren mit frisch
operiertem Knie glaubten. Aufgrund dieser Belastung sei der Beschwerdeführer
nun auch in psychiatrischer Behandlung.
7.2.5
Der behandelnde Psychiater, Dr.
med. D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. August 2014 (IV-Nr. 114)
agitiert-depressive Anpassungsstörungen in anhaltenden stressvollen schwierigen
psychosozialen Lebensumständen (ICD-10: F43.2, invalidisierte Ehefrau,
invalidisierter Sohn, Arbeitsplatzkündigung per 31. August 2014). Es bestünden
eine anhaltende agitiert-depressive Grundstimmung mit starken existentiellen
Zukunftsängsten, eine starke innere Unruhe und Nervosität, agitiert-impulsives
Verhalten, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit,
Antriebslosigkeit, anhaltende Schlafstörungen mit nächtlichen
Schweissausbrüchen, Stress- und Frustintoleranz, anhaltende belastungsabhängige
schmerzhafte LWS- und Kniebeschwerden rechts, stark verminderte Belastbarkeit
und Ausdauervermögen, anhaltender sozialer Rückzug mit ausgeprägten
Isolationstendenzen, stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit sowie
Arbeitsunfähigkeit. Der Patient wirke in seinem Alltag weiterhin handlungsunfähig,
unbelastbar, arbeitsunfähig, sozial stark zurückgezogen und isoliert. Er sei
noch nicht in der Lage, akzeptable Zukunftspläne und eine neue berufliche
Perspektive zu entwickeln. In den nächsten 2-3 Monaten rechne er, Dr. med. D.___,
aus psychiatrischer Sicht mit einer weiteren Zustandsverbesserung und somit
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Patienten.
7.2.6
In seinem Bericht vom 13. August
2014.
(IV-Nr. 98) hielt Dr. med. E.___ fest, viereinhalb Monate nach der
Knie-Totalprothese erachte er die Befunde als durchaus zeitgerecht, sehe er
doch ein Potenzial über 1 - 2 Jahre für eine weitere Verbesserung. In
der Diskussion mit dem Patienten scheine auch primär die Frage bezüglich des
Attestes der weiteren Arbeitsunfähigkeit zu sein und eine allfällige
IV-Abklärung. Der Beschwerdeführer sehe sich aktuell überhaupt nicht in der
Lage, wieder eine Arbeit aufzunehmen, wie zuletzt auch aus Gründen des
psychischen Druckes nach der Kündigung. Er, Dr. med. E.___, habe die
Arbeitsunfähigkeit auf 100 % weiter attestiert.
7.2.7
Im Psychiatrischen Gutachten vom
1.
Dezember 2014 (IV-Nr. 102, S. 3), welches Dr. med. G.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu Handen der Taggeldversicherung Helsana
erstellte, wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen
Gefühlen (F43.23) diagnostiziert. Weiter führte Dr. med. G.___ aus, bei
der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer eine dysphorische Verstimmung,
sobald er über die Folgen der Knieschädigung und den Stellenverlust berichte.
Hinweise für ein depressives Zustandsbild habe sie, Dr. med. G.___, nicht
gefunden. Der Versicherte könne sich schnell entscheiden, die Sprache sei
flüssig, Mimik und Gestik lebhaft, die Stimmung sei nicht durchwegs zum
negativen Pol hin verschoben. Der Antrieb sei unauffällig. Insuffizienz- oder
Schuldgefühle würden fehlen. Die Kriterien für eine depressive Episode seien
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Aufgrund der vorliegenden Befunde
stelle sie, Dr. med. G.___, in Übereinstimmung mit dem behandelnden
Psychiater die Diagnose einer Anpassungsstörung, codiere diese aber im
Gegensatz zum behandelnden Psychiater nicht unter F 43.2 (mit längerer
depressiver Reaktion), sondern unter F 43.23 (mit vorwiegender Störung
anderer Gefühle). Bezüglich der eingesetzten Medikation lasse sich feststellen,
dass der Versicherte das Antidepressivum entgegen seinen Angaben nicht gemäss
Verordnung einnehme. Bei Surmontil, das eine Halbwertszeit von 24 Stunden habe,
müsste der Medikamentenblutspiegel bei regelmässiger Einnahme nachweisbar sein.
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund der vorliegenden Beschwerden und
Befunde keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass sich der Versicherte besser fühlen würde, wenn er einer
angepassten Arbeit nachgehen könnte.
7.2.8
Dr. med. E.___ diagnostizierte in
seinem Bericht vom 4. Dezember 2014 (IV-Nr. 102, S. 2) infrapatelläre Anlauf-
und Belastungsschmerzen rechts bei Verdacht auf peripatellärer Arthrofibrose
nach Knie-Totalprothese rechts am 27. März 2014. Die Steroid-Instillation am
30.
Oktober 2014 habe keine wesentliche Veränderung gebracht. Obwohl der Beschwerdeführer
den Alltag meistern könne, seien durch die omnipräsenten infrapatellären Beschwerden
die Kniebelastbarkeit, die Kraft und die Ausdauer erheblich eingeschränkt.
Bereits anlässlich der letzten Konsultation habe er mit dem Beschwerdeführer
die Operation der arthroskopischen Evaluierung und allenfalls Sanierung bei
vermuteter Arthrofibrose erläutert. Der Beschwerdeführer möchte dies nicht
unversucht lassen. So sei ein solcher Eingriff am 16. Januar 2015 geplant,
worüber er wieder berichten werde. Die Arbeitsunfähigkeit habe er bis dann
weiter auf 100 % belassen.
7.2.9
Am 16. Januar 2015 wurde beim
Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer ausgeprägten infra- und
parapatellären Arthrofibrose bei Status nach Knie-Totalprothese rechts eine
arthroskopische peri- und infrapatelläre Arthrolyse mit Narben-Resektion im rechten
Knie durchgeführt (IV-Nr. 105, S. 6).
7.2.10
Im Bericht vom 10. März 2015
(IV-Nr. 105, S. 4) führte Dr. med. E.___ aus, der Beschwerdeführer gebe an,
dass der Alltag zwischenzeitlich wieder gut gemeistert werden könne, die
Arthroskopie habe aber nur geringe Linderung gebracht. Das Knie bereite nach
einer Gehstrecke von 15 Minuten zunehmend Beschwerden. In Ruhe, liegend und im
Sitzen seien kaum Beschwerden vorhanden, ebenso gehe das Velofahren recht gut.
Ein Jahr nach Knie-Totalprothese ziehe der Beschwerdeführer die Bilanz, dass
das Knie zwar nicht ganz gut sei, im Vergleich zu den vorbestehenden
Beschwerden habe sich der Eingriff aber doch gelohnt. Die scharfen, stechenden,
präoperativen Schmerzen seien nicht mehr vorhanden, die Beschwerden jetzt seien
eher diffus und dumpf. In seiner Beurteilung hielt Dr. med. E.___ sodann fest, bezüglich
des Knies sei sechs Wochen nach Arthroskopie sicher noch ein gewisses
Mehrpotential vorhanden. Alles in allem stufe er, Dr. med. E.___, das aktuelle
Bild als regelrechtes Jahresergebnis ein. Entsprechend scheine ihm aus
orthopädischer Sicht die Vermittelbarkeit in einer angepassten Tätigkeit
(mehrheitlich sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten) durchaus
gegeben.
7.2.11
Im Bericht vom 4. Februar 2016
(IV-Nr. 111) diagnostizierte Dr. med. E.___ ein Reizknie bei Patella baja bei
Status nach Knie-Totalprothese rechts am 27. März 2014 und
arthroskopischer peripatellärer Arthrolyse am 16. Januar 2015. Der
Beschwerdeführer beklage persistierende positions- und belastungsabhängige
Knieschmerzen. So seien längeres Sitzen, Stehen oder auch Gehen schmerzhaft und
würden ihn zum Einnehmen von unbelasteten Ruhepositionen mit gestrecktem Bein
zwingen. Das Knie zeige auch eine belastungsabhängige Schwellungstendenz. Je
mehr Schwellung da sei, desto mehr Beschwerden mache das Knie. Aufgrund der
Beschwerden seien nicht nur kniebelastende, sondern auch sitzende Tätigkeiten
kaum vorstellbar, entsprechend sehe der Beschwerdeführer keine Vermittelbarkeit
auf dem Arbeitsmarkt. Weiter führte Dr. med. E.___ aus, es präsentiere
sich ein Reizknie, welches er auf persistierende erhebliche peripatelläre
Vernarbungen und eine Patella baja zurückführe, wie sie sich in den radiologischen
Voraufnahmen abzeichne. So zeige auch die letzte Röntgenaufnahme im vergangenen
Jahr einen Kontakt der Patellaspitze mit der tibialen Polyaethylen-Komponente.
Er habe heute 25 ml strohgelben Reizerguss abpunktiert und eine Ampulle Kenacort
40.
ins Knie instilliert. Durch die Ergussentlastung habe sich bereits eine
gewisse Entschärfung eingestellt durch weniger Druckgefühl im Knie. Es gelte
nun die Steroid-Wirkung abzuwarten. Diese Massnahmen könnten 1 - 2
Mal jährlich wiederholt werden. Sollte aber ein bedeutender Erfolg ausbleiben,
dürfte bei entsprechendem Leidensdruck die offene Arthrolyse eventuell in
Verbindung mit Retropatellarersatz und Proximalisierung der Patella via
Tuberositas-Osteotomie erwogen werden.
7.2.12
Mit Bericht vom 14. Juni 2016
(IV-Nr. 115, S. 2) hielt Dr. med. E.___ fest, wie er bereits mit Bericht vom 2.
Februar 2016 ausgeführt habe, bestünden bedeutende Restbeschwerden zwei Jahre
nach Knie-Totalprothese rechts infolge peripatellärer Vernarbungen und Palla
baja. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Gewichtung dieser Beschwerden sehr
schwierig: Eine bedeutende Beeinträchtigung der Kniefunktion liege sicher vor,
so dass die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers realistisch sei, dass
er so mit seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und seinem Bildungsstand auch
für ein reduziertes Arbeitspensum auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe. Bei
streng isolierter Betrachtung des Knies könnte ein rund 50%iges Arbeitspensum
in mehrheitlich sitzender, wechselnd stehender und nicht kniebelastender
Tätigkeit zugemutet werden. Dabei wären aber begleitende, nicht den
Bewegungsapparat betreffende Diagnosen ausgeschlossen.
7.2.13
In ihrer Stellungnahme vom 8.
September 2016 (IV-Nr. 117) hielt Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine
Medizin, vom RAD fest, dem Versicherten sei, bei schwerer Pangonarthrose
rechts, am 27. März 2014 eine Knie-Totalendoprothese implantiert worden.
Aufgrund vermehrter stechender Schmerzen postoperativ sei am 16. Januar 2015
eine arthroskopische peri- und infrapatelläre Arthrolyse mit Narbenresektion im
rechten Knie durchgeführt worden. Postoperativ seien in Ruhe, im Liegen und im
Sitzen kaum Beschwerden vorhanden gewesen, allerdings hätten sich nach einer
Gehzeit von 15 Minuten zunehmend Beschwerden im rechten Kniegelenk entwickelt
(Arztbericht vom 10. März 2015, Dr. med. E.___). Dr. med. E.___ habe
zu diesem Zeitpunkt die Vermittelbarkeit in einer angepassten Tätigkeit
durchaus als gegeben angesehen. In dem IV-Bericht vom 14. Juni 2016 habe Dr.
med. E.___ dann die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten
Tätigkeit mit 50 % beurteilt, infolge peripatellärer Vernarbungen und
Patella baja. Zudem habe Dr. med. E.___ in diesem IV-Bericht von der tiefen
Überzeugung des Versicherten berichtet, so auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr
bestehen zu können. Laut dem Chirurgen würden sich diese IV-fremden Probleme
des Versicherten sicher auch noch zusätzlich auf das Knie als
Somatisierungs-Fokus projizieren. Der Versicherte habe schon in Rahmen des Früherfassungsgespräches
am 7. August 2014 erwähnt, regelmässig spazieren zu gehen und vermöge also sein
Kniegelenk bis zu einem gewissen Grade zu belasten. Es sei daher die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E.___ vom 10. März 2015 zu übernehmen. Dem
Versicherten sei zuzumuten, in einer angepassten, überwiegend sitzenden
Tätigkeit, mit Möglichkeit zur Bewegung zu 100 % zu arbeiten.
7.2.14
In seiner Stellungnahme vom 7.
November 2016 (IV-Nr. 120) führte Dr. med. E.___ aus, der ablehnende Entscheid
der IV-Stelle werde unter anderem damit begründet, dass er, Dr. med. E.___, im
Bericht vom 10. März 2015 von einer uneingeschränkten Vermittelbarkeit in einer
angepassten Tätigkeit ausgegangen sei. In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2016
sei er jedoch von einem 50%ig zumutbaren Arbeitspensum in mehrheitlich
sitzender, wechselnd stehender und nicht in belastender Tätigkeit ausgegangen.
Die RAD-Ärztin habe diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
nachvollziehen können. Weiter werde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass sich die gesundheitliche Situation in Bezug auf die
Knieproblematik verschlechtert habe. In seinem Bericht vom 2. Februar
2016, zu welchem die ergänzende Stellungnahme vom 14. Juni 2016 erfolgt sei,
stelle er aber fest, dass eine zunehmende Patella baja vorhanden sei. Im
Entscheid der IV-Stelle werde auch nicht gewürdigt, dass die Beschwerden und
der Leidensdruck derart seien, dass der Beschwerdeführer zu einer erneuten
Knie-Revision bereit sei. So sei am 30. November 2016 die offene Arthrolyse mit
Bereitschaft zum Retropatellar-Ersatz und zur Proximalisierung der Patella
geplant. Obwohl der Erfolg nicht versprochen werden könne, nehme der
Beschwerdeführer die Unannehmlichkeiten und die Risiken einer erneuten
Operation in Kauf, was den bedeutenden Leidensdruck dokumentiere. So halte Dr.
med. E.___ an seiner Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit fest.
7.2.15
Am 30. November 2016 wurden beim
Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose «Vordere Knieschmerzen und
Funktionsdefizit bei Patella baja und Arthrofibrose» eine offene Arthrolyse,
Retropatellarersatz und Patellatrimmung rechts durchgeführt (A.S. 42).
7.2.16
In seinem Bericht vom 18. Januar
2017.
(A.S. 43) hielt Dr. med. E.___ fest, 7 Monate (recte: 7 Wochen)
nach offener Arthrolyse und Retropatellarersatz im rechten Knie könne der
Beschwerdeführer den Alltag gut meistern, Spaziergänge über 15 Minuten Dauer
führten dann aber wieder zu vermehrten Spannungsbeschwerden im Knie, insbesondere
auch popliteal. Der Beschwerdeführer könne im Moment noch nicht sagen, wieviel
der Eingriff gebracht habe. Im Moment sei er etwa gleichweit wie präoperativ.
Velofahren tue gut, entsprechend aktiv sei der Beschwerdeführer auf dem Home-Trainer.
Weiter führte Dr. med. E.___ aus, im Moment sei der Verlauf soweit
befriedigend, dass keine Verschlechterung eingetreten sei, tatsächlich bestehe jetzt
auch wieder ein grosses weiteres Spontanverbesserungspotenzial.
8.
Der Beschwerdeführer meldete
sich am 21. Juli 2014 (Eingang bei der IV-Stelle) – wie vorgehend unter Ziff.
I. 2. festgehalten – erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29
Absatz 1 ATSG. Vorliegend ist somit eine allfällige Rentenleistung ab 1. Januar
2015.
umstritten. Wie aus den vorstehend aufgeführten Arztberichten ersichtlich,
attestierte der behandelnde orthopädische Chirurg, Dr. med. E.___, dem
Beschwerdeführer ab Durchführung der Kniearthroskopie vom 6. Dezember 2013
bis 10. März 2015 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nrn.:
89, S. 3 f.; 89, S. 8; 89, S. 1; 98; 102, S. 2, 105, S. 4). Zudem wurden beim
Beschwerdeführer am 27. März 2014 eine Knietotalprothese implantiert sowie am
16.
Januar 2015 eine arthroskopische peri- und infrapatelläre Arthrolyse mit
Narbenresektion durchgeführt (vgl. IV-Nr. 105, S. 6), was die von Dr. med.
E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar erscheinen lässt. Des
Weiteren machte Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2016 mit der
neuen Diagnose «Reizknie bei Patella baja» wiederum eine Verschlechterung
geltend und attestierte dem Beschwerdeführer infolgedessen mit Bericht vom
14.
Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit.
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, stellte
in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016 – auf welche sich die
Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützte – jedoch lediglich auf die
Beurteilung von Dr. med. E.___ im Bericht vom 10. März 2015 ab, worin
dieser dem Beschwerdeführer wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit attestierte. Dagegen verneinte sie in ihrer Stellungnahme
vom 8. September 2016 eine Verschlechterung. So habe Dr. med. E.___ von
der tiefen Überzeugung des Versicherten berichtet, so auf dem Arbeitsmarkt
nicht mehr bestehen zu können. Laut dem Chirurgen würden sich diese IV-fremden
Probleme des Versicherten sicher auch noch zusätzlich auf das Knie als
Somatisierungs-Fokus projizieren. Der Versicherte habe schon im Rahmen des
Früherfassungsgespräches am 7. August 2014 erwähnt, regelmässig spazieren zu
gehen und vermöge also sein Kniegelenk bis zu einem gewissen Grade zu belasten.
Es sei daher die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E.___
vom 10. März 2015 zu übernehmen. Diese Ausführungen von Dr. med. H.___ vermögen
nicht zu überzeugen. So hat Dr. med. E.___ eine Verschlechterung aufgrund
neuer objektivierbarer Diagnosen begründet. Somit lässt sich diese
Verschlechterung nicht einfach mit dem Hinweis auf eine allfällige
Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers verneinen, zumal die Argumentation,
der Beschwerdeführer gehe regelmässig spazieren und vermöge also sein
Kniegelenk bis zu einem gewissen Grade zu belasten, zur Begründung einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausreicht.
Zu diesem Schluss kam die
Beschwerdegegnerin schliesslich auch selbst, indem sie die angefochtene
Verfügung wiedererwägungsweise aufhob bzw. dem Versicherungsgericht beantragte,
die Sache sei zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen. Dass der
Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt am 26. Oktober 2016 ungenügend abgeklärt
war, zeigt sich auch darin, dass beim Beschwerdeführer am 30. November
2016.
aufgrund des vordiagnostizierten Funktionsdefizits bei Patella baja und
Arthrofibrose eine offene Arthrolyse, Retropatellarersatz und Patellatrimmung
rechts durchgeführt wurden.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kann aufgrund dieses unvollständig abgeklärten Sachverhalts
keine Rentenzusprechung erfolgen. So liegen diesbezüglich lediglich die
Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des behandelnden orthopädischen Chirurgen,
Dr. med. E.___, vor. Diese erscheinen zwar grundsätzlich nachvollziehbar, sind
aber zu wenig eingehend begründet, um alleine gestützt darauf einen Entscheid
zu fällen. Da es sich bei der Frage, welchen Einfluss die neu gestellten
Diagnosen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben,
um eine gänzlich ungeklärte Frage handelt, ist die Sache zur Vornahme der
genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4). Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. Demnach ist die Beschwerde in
Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu (formelles
Obsiegen), welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im
materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57;
ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht
auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.
61.
lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen
Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'458.10
festzusetzen (9.5 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.
Auslagen von CHF 91.00 und 8 % MwSt).
Die Differenz zur eingereichten
Kostennote resultiert unter anderem darin, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers mehrere Positionen geltend macht, die Kanzleiaufwand
darstellen und nicht gesondert vergütet werden: Orientierungskopien an den Klienten
vom 30. November 2016, 28. Dezember 2016, 16. Februar 2017; Prüfung der
UP-Unterlagen und diesbezügliche Eingaben an das Gericht vom 21. Dezember 2016
und 3. Januar 2016; Einreichung der Honorarnote. Ebenfalls nicht vergütet
wird praxisgemäss der im Zusammenhang mit dem Studium der Verfügungen des
Versicherungsgerichts geltend gemachte Aufwand. So sind diese Verfügungen
selten umfangreich und deren Studium erfordert keinen besonderen Aufwand.
Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss 1 Stunde
vergütet.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1 000 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2016 aufgehoben
und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'458.10 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch