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Entscheid

VSBES.2016.314

Invalidenrente

13. September 2017Deutsch42 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 28. November 2002 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1956, erstmals zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). Nach

durchgeführten Abklärungen richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

vom 1. Februar 2003 bis 28. Februar 2003 eine befristete ganze Rente basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie vom 1. März 2003 bis 31.

Juli 2003 eine befristete halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von

66 % aus (IV-Nr. 36).

1.2 Am 30. September 2004 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 41). In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Dr. med. B.___,

Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH (IV-Nr. 52) sowie bei Prof. Dr.

med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 55). Gestützt

darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September

2008 den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf eine

Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % (IV-Nr. 66).

1.3 Am 4. Februar 2009 erfolgte eine

weitere Neuanmeldung des Beschwerdeführers, worin er die Durchführung

beruflicher Massnahmen in Form von Unterstützung bei der Stellensuche

beantragte. Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr.

80).

2. Am 21. Juli 2014 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an. In diesem Zusammenhang diagnostizierte der

behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 7. August 2014

(IV-Nr. 114) eine agitierte-depressive Anpassungsstörung in anhaltenden stressvollen

schwierigen psychosozialen Lebensumständen (ICD-10: F43.2). Zudem

diagnostizierte der behandelnde Orthopäde, Dr. med. E.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, in seinem Bericht vom 4. Februar 2016 ein Reizknie

bei Patella baja bei Status nach Knie-Totalprothese rechts am 27. März 2014 und

arthroskopischer peripatellärer Arthrolyse am 16. Januar 2015.

Nach Einholung weiterer medizinischer

Unterlagen kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 106) mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad

von 29 % keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 28. November 2016 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2016 aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer vom 1.

Januar 2015 bis 31. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2016 bis

auf weiteres eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017

(A.S. 39) reicht die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. Februar 2017 ein,

worin sie die Verfügung vom 26. Oktober 2016 zwecks weiterer Abklärungen

wiedererwägungsweise lite pendente aufhebt. Zudem reicht die Beschwerdegegnerin

weitere Arztberichte von Dr. med. E.___ ein und beantragt, das Beschwerdeverfahren

sei als gegenstandslos abzuschreiben.

5. Mit Stellungnahme vom 9.

Februar 2017 (A.S. 45 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen

Rechtsbegehren fest und stellt zusätzlich den Antrag, eventualiter sei das

Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Mit Verfügung vom 15. Februar

2017 (A.S. 49 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Stephan Müller als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

7. Mit Schreiben vom 14. März 2017

(A.S. 51) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und stellt

den Antrag, die Verfügung vom 26. Oktober 2016 sei aufzuheben und die

Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 21. Juli 2014 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 26. Oktober 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117.

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345.

E. 5.1).

5.

5.1

In der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2016 (A.S. 1

ff.) hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, die Abklärungen hätten

ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2014 in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Firma F.___ in [...]

eingeschränkt sei. Das Arbeitsverhältnis sei per 31. August 2014 aus

gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Den vorliegenden medizinischen

Unterlagen entnehme man jedoch, dass in einer körperlich angepassten Tätigkeit

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine solche Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer zumutbar. Dabei könne er ein Renten ausschliessendes Einkommen

erzielen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der

erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 10 %

vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin stelle zur Beurteilung des

Leistungsanspruches auf das psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. G.___ vom

1.

Dezember 2014 ab, welches von der Krankentaggeldversicherung, der Helsana

Versicherungen AG, in Auftrag gegeben worden sei. Frau Dr. med. G.___ habe der

Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 7. August 2014

vorgelegen. In Übereinstimmung mit Dr. med. D.___ habe Frau Dr. med. G.___ die

Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt, codiere diese aber im Gegensatz zum

behandelnden Psychiater nicht unter F 43.2 (mit längerer depressiver Reaktion)

sondern unter F 43.23 (mit vorwiegender Störung anderer Gefühle). Frau

Dr. med. G.___ habe anlässlich der Untersuchung vom 19. November 2014

keine Hinweise für ein depressives Zustandsbild erkennen können. Aufgrund der

erhobenen Befunde habe sie keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht bestätigen können. Die von Dr. med. D.___ im Bericht vom

7.

August 2014 gestellte Prognose, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

werde sich in psychiatrischer Hinsicht in den nächsten 2-3 Monaten verbessern,

habe sich demnach bestätigt. Der Beschwerdeführer mache keine Anhaltspunkte für

eine psychische Verschlechterung seit der Begutachtung durch Frau Dr. med. G.___

geltend. Sodann lasse sich für eine angepasste Tätigkeit aufgrund der

bestehenden Knieproblematik keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen.

Gemäss dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) bestehe seit dem 10. März 2015 -

einige Wochen nach der Kniearthroskopie rechts am 16. Januar 2015 - für eine

angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Bewegung

wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___

gehe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2016 zum

Sprechstundenbericht vom 4. Februar 2016 zwar von einem zumutbaren 50%igen

Arbeitspensum in mehrheitlich sitzender, wechselnd stehender und nicht

kniebelastender Tätigkeit aus. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei für

die RAD-Ärztin jedoch nicht nachvollziehbar (s. Ausführungen in der

RAD-Stellungnahme vom 8. September 2016). Noch im Bericht vom 10. März

2015.

sei Dr. med. E.___ von einer uneingeschränkten Vermittelbarkeit in einer

angepassten Tätigkeit ausgegangen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass

sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die

Knieproblematik seither verschlechtert habe.

5.2

In seiner Beschwerde vom 28.

November 2016 (A.S. 5 ff.) macht der Beschwerdeführer geltend, hinsichtlich der

psychiatrischen Problematik habe er sich ab Mai 2014 wegen einer

Anpassungsstörung in fachärztlicher Behandlung befunden. Hierbei handle es sich

um eine Diagnose, die gemäss Definition der ICD-10 nicht länger als sechs

Monate dauere (vgl. BGer 9C_825/2015 E. 2). Insofern sei es nachvollziehbar,

dass Dr. med. G.___ anlässlich ihrer Untersuchung am 19. November 2014,

gut sechs Monate nach Behandlungsbeginn bei Dr. med. D.___, diesbezüglich keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert habe. Somit sei auf Grund

der fachärztlichen Beurteilungen aus psychiatrischer Sicht im Zeitraum 8. Mai

2014.

bis 19. November 2014 von einer vorübergehenden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In orthopädischer Hinsicht sei die von Dr. med. E.___

ab 6. Dezember 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit weder von der Helsana

noch vom RAD der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen worden. Angesichts des

Verlaufs mit bisher drei operativen Eingriffen sei die seitens des behandelnden

Facharztes für Orthopädie attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch absolut

nach vollziehbar. Insofern sei es ein offensichtliches Versehen, wenn die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung schreibe, der Beschwerdeführer sei erst

seit 30. Januar 2014 arbeitsunfähig. Des Weiteren werde im Bericht vom 10.

März 2015 von Dr. med. E.___ keine akute Erkrankung mehr diagnostiziert.

Demgemäss sei auch trotz eines gewissen Mehrpotentials des Knies wieder eine

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit

attestiert worden. Diese Beurteilung sei plausibel, was auch die

Allgemeinmedizinerin des RAD in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016

zumindest sinngemäss bestätige. Auf Grund der fachärztlichen Beurteilungen aus

orthopädischer Sicht sei somit die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 6. März

2013.

bis zu der am 3. März 2015 durchgeführten Untersuchung bei Dr. med. E.___

befristet. Ab diesem Zeitpunkt habe zwar weiterhin nicht für die frühere, aber

immerhin für eine angepasste Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

bestanden. Im Bericht vom 4. Februar 2016 habe Dr. med. E.___ mit einem

Reizknie eine neue akute Diagnose bestätigt, die er auf peripatelläre

Vernarbungen und einen Kniescheibentiefstand (Patella baja) zurückgeführt habe.

Wieso die fachfremde Ärztin des RAD diese in der Diagnoseliste ihrer

Stellungnahme vom 8. September 2016 nicht berücksichtigt habe, sei nicht

nachvollziehbar, zumal Dr. med. E.___ am 7. November 2016 nochmals

ausdrücklich bestätigt habe, dass eine Verschlechterung vorliege. Im Ergebnis

sei somit fachärztlich plausibel begründet, dass spätestens per 2. Februar 2016

eine Verschlechterung eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit vorliege.

Gestützt auf die vorstehend dargestellte medizinische Aktenlage sei festzustellen,

dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG durch die volle

Arbeitsunfähigkeit ab 6. Dezember 2013 ausgelöst worden sei und folglich

per 5. Dezember 2014 abgelaufen sei. Da sich der Beschwerdeführer aber

erst am 14. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe, könne der

Rentenanspruch auf Grund der Regelung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1.

Januar 2015 entstehen. In diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer gemäss

Bericht von Dr. med. E.___ vom 4. Dezember 2014 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Dies sei offensichtlich nicht nur für die frühere,

sondern auch für eine angepasste Tätigkeit der Fall gewesen, habe er doch dann

auf die arthroskopische Arthrolyse gewartet, welche am 14. Januar 2015 habe

durchgeführt werden müssen. Folglich habe per 1. Januar 2015 ein IV-Grad von

100.

% vorgelegen, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente bestehe. Da sodann spätestens am 3. März 2015 infolge Besserung

der Kniebeschwerden wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit ausgegangen werden könne, sei dieser Rentenanspruch unter

Berücksichtigung der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Mai 2015 zu

befristen, da nach diesem Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin in der

Verfügung ermittelte IV-Grad von 29 % massgeblich sei. Per 2. Februar 2016 sei

eine Verschlechterung eingetreten, die zu einer Reduktion der

Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 50 % geführt habe. Diese

Verschlechterung sei gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV per 1. Mai 2016 zu

berücksichtigen und führe zu einer Halbierung des Invalideneinkommens von

CHF 60‘039.00 auf CHF 30‘020, was im Vergleich zum Valideneinkommen

von CHF 84‘239.00 einen IV-Grad von 64 % ergebe. Der Beschwerdeführer habe

somit ab 1. Mai 2016 bis auf weiteres Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.3

Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 (A.S. 45 f.) führt der

Beschwerdeführer aus, gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG könne der Versicherungsträger

eine Verfügung während eines Beschwerdeverfahrens solange wiedererwägen, bis er

gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nehme. Eine rechtzeitig pendente lite

erlassene Verfügung beende den Streit grundsätzlich nur insoweit, als sie den

Anträgen der Beschwerde führenden Person entspreche; soweit damit den Anträgen

nicht stattgegeben worden sei, bestehe der Rechtsstreit weiter (vgl. BGE 127 V

228.

E. 2b/bb). In diesem Fall müsse die Beschwerdeinstanz auf die Sache

eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Person die zweite Verfügung

anzufechten brauche (vgl. BGE 113V 237; BGer H 350/00 E. 5.1). In der

Beschwerde vom 28. November 2016 sei im Wesentlichen geltend gemacht worden,

dass auf Grund der vorhandenen Akten ein Anspruch auf eine ganze Rente ab

1.

Januar 2015 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2016 begründet

sei; eine entsprechende Rentenzusprache sei im Rechtsbegehren 2 auch beantragt

worden. Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 7. Februar 2017 werde diesem

Antrag nicht entsprochen. Diese entspreche vielmehr sinngemäss nur einer

Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen. Damit werde das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht nicht gegenstandslos und könne nicht abgeschlossen

werden. Das Gericht werde also zuerst zu prüfen haben, ob die Aktenlage

ausreichend sei, um dem Beschwerdeführer die beantragte Invalidenrente

zusprechen zu können. Gegebenenfalls wäre die Beschwerde vollumfänglich

gutzuheissen. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der entsprechende Antrag

abgewiesen werden. Ein Antrag auf Zusprache einer Leistung beinhalte allerdings

immer auch den stillschweigenden Eventualantrag auf Rückweisung zur

Durchführung weiterer Abklärungen. Sollte also der beantragten Rentenzusprache

nicht stattgegeben werden können, verbliebe immer noch der (stillschweigende)

Eventualantrag auf Rückweisung. Dieser entspräche dann dem Inhalt der Wiedererwägungsverfügung

vom 7. Februar 2017, sodass das Gericht in diesem Falle das Verfahren als

gegenstandslos abschreiben könnte.

5.4

In ihrer Stellungnahme vom 14.

März 2017 (A.S. 51) hält die Beschwerdegegnerin fest, die RAD-Ärztin Frau Dr.

med. H.___ habe befunden, dass aufgrund der Berichte von Dr. med. E.___ vom 7.

November 2016 und 20. Dezember 2016 von einer relevanten Befundverschlechterung

noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden müsse (s. Protokolleintrag

vom 23. Januar 2017). Die Beschwerdegegnerin habe deshalb die Verfügung vom 26.

Oktober 2016 zwecks weiterer Abklärungen wiedererwägungsweise pendente lite

aufgehoben. Aus den Berichten von Dr. med. E.___ ergäben sich nach Meinung der

Beschwerdegegnerin Hinweise dafür, dass die gesundheitliche Situation in

somatischer Hinsicht weiter abgeklärt werden müsse. Eine abschliessende

Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, wie er sich bis zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung d.h. bis am 26. Oktober 2016 dargestellt habe, sei

aufgrund der Akten in somatischer Hinsicht nicht möglich. Die

Beschwerdegegnerin stelle deshalb den Antrag, die Verfügung vom 26. Oktober

2016.

sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.

Wie vorgehend in E. I. 4.

festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2017 die

Verfügung vom 26. Oktober 2016 zwecks weiterer Abklärungen wiedererwägungsweise

lite pendente aufgehoben. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger

eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben

worden ist, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde

Stellung nimmt. Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des

laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen

Wiedererwägungsvoraussetzungen (insbesondere ohne Annahme einer zweifellosen

Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen. Insofern ist die verfügte

Wiedererwägung grundsätzlich zulässig. Entspricht die Wiedererwägung jedoch,

wie im vorliegenden Fall, nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag,

kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (Zum Ganzen: Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53, Rz 76 ff., mit vielen Hinweisen auf

Rechtsprechung und Literatur).

7.

Zu prüfen ist somit im

Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 21. Juli 2014 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung

vom 26. Oktober 2016 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 29 % zu

Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung, welcher eine materielle

Abklärung vorangegangen war – vorliegend die Verfügung vom 12. September 2008 –

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 26.

Oktober 2016 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom

18.

April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit

Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013

vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.1

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 12. September 2008 (IV-Nr. 66)

stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das rheumatologische

Gutachten von Dr. med. B.___ vom 27. März 2007 (IV-Nr. 52) sowie das

psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ vom 16. Januar 2008 (IV-Nr.

55).

7.1.1

Im rheumatologischen Gutachten

vom 27. März 2007 (IV-Nr. 52) stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:

1.

Chronische untere Rückenbeschwerden ohne

Hinweis für akutes radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, vordergründig nicht

somatisch abstützbar

-

2002.

passageres radikuläres

Ausfallsyndrom von L4 rechts mit Parese und fehlendem PSR-Reflex

2.

Adipositas mit Body Mass Index von 31

3.

Diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose

4.

Gestörte Gluconeogenese

5.

Anamnestisch Dyspepsie

Zur Beurteilung hielt Dr. med. B.___

fest, bezüglich der Adipositas liege mit einem Body-Mass-Index von 31, ein

Übergewicht von 21 kg, bezogen auf das statistische Normalgewicht, vor.

Damit belaste sich dieser Versicherte körperlich. Gewichtsreduzierende Massnahmen

seien dringendst indiziert und in der Umsetzung auch zumutbar. Während der

klinischen Untersuchung, habe eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik

imponiert. So sei das Bewegungsmuster teilweise verlangsamt gewesen und bei

einer zunächst harmonischen Entfaltung der axialen Bewegungssegmente,

insbesondere lumbal, habe plötzlich ein muskulärer Widerstand eingesetzt, der

das Bewegungsspiel abrupt abgeblockt habe. Erst nach wiederholter klinischer

Untersuchung sei es dann möglich gewesen, abschliessende Aussagen zur

Restbeweglichkeit formulieren zu können. Diese schmerzvermittelnde Mimik und

Gestik könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches

Krankheitsbild abgestützt werden. An den oberen Extremitäten habe Dr. med. B.___

keinen klinisch-pathologischen Befund und keine funktionelle Einschränkung

objektivieren können. An der Wirbelsäule habe er im Bereich der Hals- und der

Brustwirbelsäule keinen klinisch-pathologischen Befund objektivieren können,

diese Bewegungen seien schmerzfrei durchgeführt worden und auch bei der

Palpation der paravertebralen Weichteile habe der Versicherte keine

Druckschmerzen beschrieben. Im Bereich der Lendenwirbelsäule habe der

Versicherte sämtliche Bewegungen als gleich schmerzhaft beschrieben, egal ob

die Bewegungen in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der

die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in

möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolgt seien. Dies weise auf

vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn bei

vordergründig somatisch abstützbaren Beschwerden seien solche Beschwerden zu

erwarten, die eindeutig mit beschwerdeverstärkenden, respektive mit eindeutig

schmerzlindernden Schmerzmechanismen verbunden seien. In der klinischen

Untersuchung habe in der segmentalen Funktionsprüfung lumbal keine gesicherte Bewegungseinschränkung

objektiviert werden können. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der

Lendenwirbelsäule sei als diskret schmerzhaft, insbesondere jedoch nicht als

sehr schmerzhaft beschrieben worden, und da habe Dr. med. B.___ keinen

klinisch-pathologischen Weichteilbefund objektivieren können. Aufgrund der

Beschwerdeschilderung und der klinischen Befunde liege auch kein Hinweis für

ein akutes radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, für einen Nervendehnungsschmerz

oder für einen engen Spinalkanal vor. Der anlässlich dieser Begutachtung als

höchstens leichtgradig abgeschwächt einzustufende PSR-Reflex rechts, und dies

geschätzt ausschliesslich aufgrund des Seitenvergleiches, sei grundsätzlich

vereinbar mit einem Zustand, wie er nach einer radikulären Kompressionssymptomatik

als Residuum noch angetroffen werden könne. Der als höchstens leichtgradig

abgeschwächt einzustufende PSR-Reflex rechts bei zudem fehlenden Hinweisen für

einen Nervendehnungsschmerz sei als ein altes radikuläres Zeichen für eine

stattgehabte Läsion der Wurzel L4 rechts zu interpretieren. Unterdessen, wie im

neurochirurgischen Konsiliumsbericht vom 10. Oktober 2002 erwähnt, könne

Dr. med. B.___ weiterhin keinen Hinweis für eine Parese objektivieren und

die damals beschriebene Ieichtgradige Quadrizepshypotrophie rechts habe sich

unterdessen vollständig zurückgebildet. Das heisse, dass ein sehr erfreulicher

Verlauf vorliege, wenn auf objektivierbare Faktoren abgestützt werde. Des

Weiteren seien konventionellradiologisch in den hochlumbalen Bewegungssegmenten

diskrete Deck- und Bodenplattenunregelmässigkeiten zur Darstellung gekommen,

die verursacht seien durch eine kongenitale Dysplasie der Osteochondrosis

iuvenilis Scheuermann. Bezüglich dieser kongenitalen Dysplasie sei, aufgrund

von epidemiologischen Untersuchungen, bekannt, dass dann Beschwerden durch diese

Dysplasie verursacht würden, wenn sie vor dem 16. bis 18. Lebensjahr

auftreten würden. Dies treffe bei diesem Versicherten jedoch nicht zu. An den

unteren Extremitäten habe er sodann keine relevanten klinisch-pathologischen

Befunde und keine Hinweise für eine funktionelle Einschränkung objektivieren

können. Die Hüftgelenke seien beidseits frei beweglich und lösten lokal keine

Schmerzen aus. Die Kniegelenke wiesen beidseits einen altersentsprechenden

Normalbefund auf mit einem höchstens diskreten Streckdefizit von wenigen

Graden. Insbesondere habe er, Dr. med. B.___, keinen Hinweis für eine

beginnende Arthrosebildung objektivieren können, wie zum Beispiel mit einem die

Altersnorm überschreitenden Ausmass eines retropatellären Reibens, einem Meniskuszeichen,

einem Gelenkserguss oder einer Gelenksinstabilität. Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit gelte es darauf hinzuweisen, dass sich dieser Versicherte im Rahmen

seines Übergewichtes körperlich belaste. Insofern falle es ihm, Dr. med. B.___,

grundsätzlich schwer, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für weniger

körperlich belastende Arbeiten zu formulieren. Andererseits könnten die oben

erwähnten somatisch-pathologischen Befunde objektiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit

sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für körperlich schwergradig

belastende Arbeiten und für solche, die verbunden seien mit dem repetitiven beruflichen

Bewegen von Gewichten über 7,5 bis 10 kg und für solche, die das Einhalten

der Rückenergonomie nicht zulassen würden, nicht mehr gegeben. Für

Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden

Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese

Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt

abgeleistet werden könnten. Für die frühere berufliche Tätigkeit dieses

Versicherten und für eine geeignete Verweistätigkeit könne derzeit, aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die geeignete Verweistätigkeit für diesen

Versicherten liege in einem klimatisierten Raum, beschränke sich auf leicht-

bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu,

zu wechseln zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung. Das Einhalten

der Rückenergonomie sei wünschenswert. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten

nicht schwerer als 7,5 bis 10 kg sein.

7.1.2

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 16. Januar 2008 (IV-Nr. 55) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1).

Zur Beurteilung hielt er fest, in der psychopathologischen Untersuchung

präsentiere sich ein misstrauisch dysphorisch gereizter und wenig offener

Proband, der durchaus - wenn auch zum Negativen hin - schwingungsfähig sei. Der

Affekt sei nicht anhaltend depressiv. Es hätten Hinweise für situationsbedingte

Bedrücktheit bestanden. Schuldgefühle oder Gefühle des mangelnden Selbstwertes

seien nicht vorhanden. Im Gegenteil werde der kranken Ehefrau die Übernahme der

Hausarbeit zugemutet ohne Auswirkungen auf das eigene Selbstwertgefühl.

Auffälligkeiten fänden sich bei der Prüfung der seriellen Subtraktion, die in

Anbetracht des Ausbildungsniveaus des Probanden zu viele einfache Fehler

aufweise und durch Intervention überwunden werden könne, so dass es sich

hierbei um bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenzen handle. Im Weiteren habe

der Explorand die gestellten Fragen zurückhaltend beantwortet und sei in seinen

Äusserungen eher beschwerde- und defizitorientiert gewesen. Gemäss dem

Befundstatus könnten beim Exploranden ausser einer situationsabhängigen

Bedrücktheit, gewisser dysphorischer gereizter Affektivität und Gedanken über

Lebensüberdruss keine weiteren Befunde festgestellt werden, welche für die

Diagnose einer affektiven Störung sprechen würden. Die vorgenannten Befunde

würden nicht ausreichen, um eine eigenständige depressive Episode zu diagnostizieren.

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe

ferner von einer reaktiven depressiven Problematik berichtet und wiederholt

beschrieben, dass die Prognose der depressiven Symptomatik von der Schmerzsymptomatik

und von der familiären Problematik abhänge. Auf dieser Basis werde die von Herr

Dr. med. D.___ beschriebene depressive Symptomatik im Rahmen einer länger

anhaltenden depressiven Störung im Sinne einer Anpassungsstörung interpretiert.

Hier handle es sich um einen gestörten Anpassungsprozess nach einer

einschneidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen. Die

Betroffenen beklagten sich über depressive Stimmung, Angst, andauernde Besorgnis

oder einer Mischung dieser Symptome. Die Betroffenen fühlten sich

beeinträchtigt, sie hätten in der gegenwärtigen Situation Mühe, vorauszuplanen

und dementsprechend zu handeln. Oft werde auch von einer Einschränkung bei der

Bewältigung der alltäglichen Routine berichtet. Hingegen seien die festgestellten

Symptome nicht schwer genug oder so markant, dass die Diagnose einer affektiven

Störung gestellt werden könne. Die Störung beginne im Allgemeinen innerhalb

eines Monates nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung und die

Symptome würden meist nicht länger als sechs Monate anhalten, ausser bei der

längeren depressiven Reaktion. Bei einer längeren depressiven Reaktion könnten

die Symptome während maximal zwei Jahren persistieren. Daher werde in erster

Linie aufgrund der Zeitkriterien und der vom Exploranden beschriebenen

Symptomatik sowie der im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festgestellten

Pathologie eine Dysthymie gemäss ICD-10 F34.1 diagnostiziert. Dabei handle es

sich um eine chronische depressive Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer

der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine rezidivierende

leichte oder mittelgradige depressive Störung erfülle. Die Betroffenen hätten

gewöhnlich zusammenhängende Perioden von Tagen oder Wochen, in denen sie ein

gutes Befinden beschreiben würden. Aber meistens, oft monatelang, fühlten sie

sich müde und depressiv. Alles sei für die Betroffenen eine Anstrengung, und

nichts werde genossen. Sie seien in der Regel jedoch fähig, mit den wesentlichen

Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Eine Dysthymia beginne

gewöhnlich früh im Erwachsenenleben und dauere mindestens mehrere Jahre,

manchmal lebenslang. Bei Beginn im höheren Lebensalter trete die Störung häufig

nach einer abgrenzbaren depressiven Episode (F32) auf. Die Störung könne nach

einem Trauerfall oder nach einer anderen offensichtlichen Belastung im höheren

Lebensalter auftreten. Auf dieser Basis könnten auch die von Dr. med. D.___

beschriebenen reaktiven Anteile und die interfamiliäre Problematik sowie deren

anhaltenden Einfluss auf den psychischen Zustand des Exploranden erklärt

werden. Eine Dysthymie als affektive Störung begründe aus versicherungspsychiatrischer

Sicht grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der langen Dauer und der

feststellbaren geringen Einschränkungen in der Affektivität sowie in der

affektiven Belastbarkeit könne höchstens eine geringgradige Minderung der

Leistungsfähigkeit in der Höhe von 10 % formuliert werden. Bezüglich des

Schweregrades der subjektiven Klagen des Beschwerdeführers sei Folgendes

festzuhalten: Er habe den Weg zur Gutachterstelle selbstständig ohne Begleitung

mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt. Hiermit und durch seinen

Tagesablauf habe er gezeigt, dass er durchaus in der Lage sei, mit den

Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Er bringe zudem Interesse an

seinen Kindern auf und vermöge sie auch zu Aktivitäten zu begleiten. Für den

Urlaub sei er in der Lage, eine lange Busfahrt nach Kroatien zu überstehen. Der

Beschwerdeführer habe ohne Schwierigkeiten die zweistündige Exploration

toleriert. Dies weise auf eine ausreichende psychische Belastbarkeit hin.

7.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1

Am 6. Dezember 2013 wurden beim

Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen «Degenerative medial und laterale

Meniskusläsionen bei fortgeschrittener, lateralbetonter Pangonarthrose rechts

sowie freier Gelenkskörper im Recessus lateralis» eine Knie-Arthroskopie rechts

mit Teilmeniskektomie medial und lateral sowie eine Gelenkstoilette und eine

Entfernung des freien Gelenkskörpers durchgeführt (IV-Nr. 89, S. 8).

7.2.2

Dr. med. E.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. März

2014.

(IV-Nr. 89, S. 7) eine fortgeschrittene Pangonarthrose rechts. Weiter

führte er aus, im Dezember sei eine arthroskopische Gelenktoilette durchgeführt

worden, was leider keine nachhaltige Linderung gebracht habe. Ebenso seien

Steroid-Instillationen ohne Erfolg geblieben. Der Leidensdruck sei derart, dass

sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage sehe, seine mehrheitlich stehenden

und gehenden Arbeiten in einer Druckerei auszuführen.

7.2.3

Mit Bericht vom 22. April 2014

(IV-Nr. 89, S. 3) hielt Dr. med. E.___ fest, am 27. März 2014 sei beim

Beschwerdeführer eine Knie-Totalprothese implantiert worden. Aktuell bestehe

aufgrund des postoperativen Schwellungs- und Schmerzzustandes eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit.

7.2.4

Im Bericht vom 4. Juni 2014

(IV-Nr. 89, S. 1) führte Dr. med. E.___ aus, zwei Monate nach der

durchgeführten Knie-Totalprothese präsentiere sich ein durchaus noch

zeitgerechter Verlauf. Physiotherapeutisch unterstützt erwarte er, Dr. med. E.___,

eine weitere Verbesserung der Beweglichkeit, ebenso erwarte er einen Rückgang

des Schwellungszustandes bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in

weiteren 8 Wochen. Bis dann scheine eine Vermittelbarkeit aufgrund des Knies

nicht gegeben zu sein, entsprechend werde die Arbeitsunfähigkeit bis dann zu

100.

% attestiert. Durch die Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle habe sich

sicher eine bedeutende psychosoziale Verschärfung ergeben. Entsprechend

stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Frage nach der Invalidität,

da sie kaum an eine Jobfindung im Alter von 58 Jahren mit frisch

operiertem Knie glaubten. Aufgrund dieser Belastung sei der Beschwerdeführer

nun auch in psychiatrischer Behandlung.

7.2.5

Der behandelnde Psychiater, Dr.

med. D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. August 2014 (IV-Nr. 114)

agitiert-depressive Anpassungsstörungen in anhaltenden stressvollen schwierigen

psychosozialen Lebensumständen (ICD-10: F43.2, invalidisierte Ehefrau,

invalidisierter Sohn, Arbeitsplatzkündigung per 31. August 2014). Es bestünden

eine anhaltende agitiert-depressive Grundstimmung mit starken existentiellen

Zukunftsängsten, eine starke innere Unruhe und Nervosität, agitiert-impulsives

Verhalten, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit,

Antriebslosigkeit, anhaltende Schlafstörungen mit nächtlichen

Schweissausbrüchen, Stress- und Frustintoleranz, anhaltende belastungsabhängige

schmerzhafte LWS- und Kniebeschwerden rechts, stark verminderte Belastbarkeit

und Ausdauervermögen, anhaltender sozialer Rückzug mit ausgeprägten

Isolationstendenzen, stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit sowie

Arbeitsunfähigkeit. Der Patient wirke in seinem Alltag weiterhin handlungsunfähig,

unbelastbar, arbeitsunfähig, sozial stark zurückgezogen und isoliert. Er sei

noch nicht in der Lage, akzeptable Zukunftspläne und eine neue berufliche

Perspektive zu entwickeln. In den nächsten 2-3 Monaten rechne er, Dr. med. D.___,

aus psychiatrischer Sicht mit einer weiteren Zustandsverbesserung und somit

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Patienten.

7.2.6

In seinem Bericht vom 13. August

2014.

(IV-Nr. 98) hielt Dr. med. E.___ fest, viereinhalb Monate nach der

Knie-Totalprothese erachte er die Befunde als durchaus zeitgerecht, sehe er

doch ein Potenzial über 1 - 2 Jahre für eine weitere Verbesserung. In

der Diskussion mit dem Patienten scheine auch primär die Frage bezüglich des

Attestes der weiteren Arbeitsunfähigkeit zu sein und eine allfällige

IV-Abklärung. Der Beschwerdeführer sehe sich aktuell überhaupt nicht in der

Lage, wieder eine Arbeit aufzunehmen, wie zuletzt auch aus Gründen des

psychischen Druckes nach der Kündigung. Er, Dr. med. E.___, habe die

Arbeitsunfähigkeit auf 100 % weiter attestiert.

7.2.7

Im Psychiatrischen Gutachten vom

1.

Dezember 2014 (IV-Nr. 102, S. 3), welches Dr. med. G.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu Handen der Taggeldversicherung Helsana

erstellte, wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen

Gefühlen (F43.23) diagnostiziert. Weiter führte Dr. med. G.___ aus, bei

der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer eine dysphorische Verstimmung,

sobald er über die Folgen der Knieschädigung und den Stellenverlust berichte.

Hinweise für ein depressives Zustandsbild habe sie, Dr. med. G.___, nicht

gefunden. Der Versicherte könne sich schnell entscheiden, die Sprache sei

flüssig, Mimik und Gestik lebhaft, die Stimmung sei nicht durchwegs zum

negativen Pol hin verschoben. Der Antrieb sei unauffällig. Insuffizienz- oder

Schuldgefühle würden fehlen. Die Kriterien für eine depressive Episode seien

zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Aufgrund der vorliegenden Befunde

stelle sie, Dr. med. G.___, in Übereinstimmung mit dem behandelnden

Psychiater die Diagnose einer Anpassungsstörung, codiere diese aber im

Gegensatz zum behandelnden Psychiater nicht unter F 43.2 (mit längerer

depressiver Reaktion), sondern unter F 43.23 (mit vorwiegender Störung

anderer Gefühle). Bezüglich der eingesetzten Medikation lasse sich feststellen,

dass der Versicherte das Antidepressivum entgegen seinen Angaben nicht gemäss

Verordnung einnehme. Bei Surmontil, das eine Halbwertszeit von 24 Stunden habe,

müsste der Medikamentenblutspiegel bei regelmässiger Einnahme nachweisbar sein.

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund der vorliegenden Beschwerden und

Befunde keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Vielmehr sei davon

auszugehen, dass sich der Versicherte besser fühlen würde, wenn er einer

angepassten Arbeit nachgehen könnte.

7.2.8

Dr. med. E.___ diagnostizierte in

seinem Bericht vom 4. Dezember 2014 (IV-Nr. 102, S. 2) infrapatelläre Anlauf-

und Belastungsschmerzen rechts bei Verdacht auf peripatellärer Arthrofibrose

nach Knie-Totalprothese rechts am 27. März 2014. Die Steroid-Instillation am

30.

Oktober 2014 habe keine wesentliche Veränderung gebracht. Obwohl der Beschwerdeführer

den Alltag meistern könne, seien durch die omnipräsenten infrapatellären Beschwerden

die Kniebelastbarkeit, die Kraft und die Ausdauer erheblich eingeschränkt.

Bereits anlässlich der letzten Konsultation habe er mit dem Beschwerdeführer

die Operation der arthroskopischen Evaluierung und allenfalls Sanierung bei

vermuteter Arthrofibrose erläutert. Der Beschwerdeführer möchte dies nicht

unversucht lassen. So sei ein solcher Eingriff am 16. Januar 2015 geplant,

worüber er wieder berichten werde. Die Arbeitsunfähigkeit habe er bis dann

weiter auf 100 % belassen.

7.2.9

Am 16. Januar 2015 wurde beim

Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer ausgeprägten infra- und

parapatellären Arthrofibrose bei Status nach Knie-Totalprothese rechts eine

arthroskopische peri- und infrapatelläre Arthrolyse mit Narben-Resektion im rechten

Knie durchgeführt (IV-Nr. 105, S. 6).

7.2.10

Im Bericht vom 10. März 2015

(IV-Nr. 105, S. 4) führte Dr. med. E.___ aus, der Beschwerdeführer gebe an,

dass der Alltag zwischenzeitlich wieder gut gemeistert werden könne, die

Arthroskopie habe aber nur geringe Linderung gebracht. Das Knie bereite nach

einer Gehstrecke von 15 Minuten zunehmend Beschwerden. In Ruhe, liegend und im

Sitzen seien kaum Beschwerden vorhanden, ebenso gehe das Velofahren recht gut.

Ein Jahr nach Knie-Totalprothese ziehe der Beschwerdeführer die Bilanz, dass

das Knie zwar nicht ganz gut sei, im Vergleich zu den vorbestehenden

Beschwerden habe sich der Eingriff aber doch gelohnt. Die scharfen, stechenden,

präoperativen Schmerzen seien nicht mehr vorhanden, die Beschwerden jetzt seien

eher diffus und dumpf. In seiner Beurteilung hielt Dr. med. E.___ sodann fest, bezüglich

des Knies sei sechs Wochen nach Arthroskopie sicher noch ein gewisses

Mehrpotential vorhanden. Alles in allem stufe er, Dr. med. E.___, das aktuelle

Bild als regelrechtes Jahresergebnis ein. Entsprechend scheine ihm aus

orthopädischer Sicht die Vermittelbarkeit in einer angepassten Tätigkeit

(mehrheitlich sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten) durchaus

gegeben.

7.2.11

Im Bericht vom 4. Februar 2016

(IV-Nr. 111) diagnostizierte Dr. med. E.___ ein Reizknie bei Patella baja bei

Status nach Knie-Totalprothese rechts am 27. März 2014 und

arthroskopischer peripatellärer Arthrolyse am 16. Januar 2015. Der

Beschwerdeführer beklage persistierende positions- und belastungsabhängige

Knieschmerzen. So seien längeres Sitzen, Stehen oder auch Gehen schmerzhaft und

würden ihn zum Einnehmen von unbelasteten Ruhepositionen mit gestrecktem Bein

zwingen. Das Knie zeige auch eine belastungsabhängige Schwellungstendenz. Je

mehr Schwellung da sei, desto mehr Beschwerden mache das Knie. Aufgrund der

Beschwerden seien nicht nur kniebelastende, sondern auch sitzende Tätigkeiten

kaum vorstellbar, entsprechend sehe der Beschwerdeführer keine Vermittelbarkeit

auf dem Arbeitsmarkt. Weiter führte Dr. med. E.___ aus, es präsentiere

sich ein Reizknie, welches er auf persistierende erhebliche peripatelläre

Vernarbungen und eine Patella baja zurückführe, wie sie sich in den radiologischen

Voraufnahmen abzeichne. So zeige auch die letzte Röntgenaufnahme im vergangenen

Jahr einen Kontakt der Patellaspitze mit der tibialen Polyaethylen-Komponente.

Er habe heute 25 ml strohgelben Reizerguss abpunktiert und eine Ampulle Kenacort

40.

ins Knie instilliert. Durch die Ergussentlastung habe sich bereits eine

gewisse Entschärfung eingestellt durch weniger Druckgefühl im Knie. Es gelte

nun die Steroid-Wirkung abzuwarten. Diese Massnahmen könnten 1 - 2

Mal jährlich wiederholt werden. Sollte aber ein bedeutender Erfolg ausbleiben,

dürfte bei entsprechendem Leidensdruck die offene Arthrolyse eventuell in

Verbindung mit Retropatellarersatz und Proximalisierung der Patella via

Tuberositas-Osteotomie erwogen werden.

7.2.12

Mit Bericht vom 14. Juni 2016

(IV-Nr. 115, S. 2) hielt Dr. med. E.___ fest, wie er bereits mit Bericht vom 2.

Februar 2016 ausgeführt habe, bestünden bedeutende Restbeschwerden zwei Jahre

nach Knie-Totalprothese rechts infolge peripatellärer Vernarbungen und Palla

baja. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Gewichtung dieser Beschwerden sehr

schwierig: Eine bedeutende Beeinträchtigung der Kniefunktion liege sicher vor,

so dass die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers realistisch sei, dass

er so mit seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und seinem Bildungsstand auch

für ein reduziertes Arbeitspensum auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe. Bei

streng isolierter Betrachtung des Knies könnte ein rund 50%iges Arbeitspensum

in mehrheitlich sitzender, wechselnd stehender und nicht kniebelastender

Tätigkeit zugemutet werden. Dabei wären aber begleitende, nicht den

Bewegungsapparat betreffende Diagnosen ausgeschlossen.

7.2.13

In ihrer Stellungnahme vom 8.

September 2016 (IV-Nr. 117) hielt Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine

Medizin, vom RAD fest, dem Versicherten sei, bei schwerer Pangonarthrose

rechts, am 27. März 2014 eine Knie-Totalendoprothese implantiert worden.

Aufgrund vermehrter stechender Schmerzen postoperativ sei am 16. Januar 2015

eine arthroskopische peri- und infrapatelläre Arthrolyse mit Narbenresektion im

rechten Knie durchgeführt worden. Postoperativ seien in Ruhe, im Liegen und im

Sitzen kaum Beschwerden vorhanden gewesen, allerdings hätten sich nach einer

Gehzeit von 15 Minuten zunehmend Beschwerden im rechten Kniegelenk entwickelt

(Arztbericht vom 10. März 2015, Dr. med. E.___). Dr. med. E.___ habe

zu diesem Zeitpunkt die Vermittelbarkeit in einer angepassten Tätigkeit

durchaus als gegeben angesehen. In dem IV-Bericht vom 14. Juni 2016 habe Dr.

med. E.___ dann die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten

Tätigkeit mit 50 % beurteilt, infolge peripatellärer Vernarbungen und

Patella baja. Zudem habe Dr. med. E.___ in diesem IV-Bericht von der tiefen

Überzeugung des Versicherten berichtet, so auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr

bestehen zu können. Laut dem Chirurgen würden sich diese IV-fremden Probleme

des Versicherten sicher auch noch zusätzlich auf das Knie als

Somatisierungs-Fokus projizieren. Der Versicherte habe schon in Rahmen des Früherfassungsgespräches

am 7. August 2014 erwähnt, regelmässig spazieren zu gehen und vermöge also sein

Kniegelenk bis zu einem gewissen Grade zu belasten. Es sei daher die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E.___ vom 10. März 2015 zu übernehmen. Dem

Versicherten sei zuzumuten, in einer angepassten, überwiegend sitzenden

Tätigkeit, mit Möglichkeit zur Bewegung zu 100 % zu arbeiten.

7.2.14

In seiner Stellungnahme vom 7.

November 2016 (IV-Nr. 120) führte Dr. med. E.___ aus, der ablehnende Entscheid

der IV-Stelle werde unter anderem damit begründet, dass er, Dr. med. E.___, im

Bericht vom 10. März 2015 von einer uneingeschränkten Vermittelbarkeit in einer

angepassten Tätigkeit ausgegangen sei. In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2016

sei er jedoch von einem 50%ig zumutbaren Arbeitspensum in mehrheitlich

sitzender, wechselnd stehender und nicht in belastender Tätigkeit ausgegangen.

Die RAD-Ärztin habe diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht

nachvollziehen können. Weiter werde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür

bestünden, dass sich die gesundheitliche Situation in Bezug auf die

Knieproblematik verschlechtert habe. In seinem Bericht vom 2. Februar

2016, zu welchem die ergänzende Stellungnahme vom 14. Juni 2016 erfolgt sei,

stelle er aber fest, dass eine zunehmende Patella baja vorhanden sei. Im

Entscheid der IV-Stelle werde auch nicht gewürdigt, dass die Beschwerden und

der Leidensdruck derart seien, dass der Beschwerdeführer zu einer erneuten

Knie-Revision bereit sei. So sei am 30. November 2016 die offene Arthrolyse mit

Bereitschaft zum Retropatellar-Ersatz und zur Proximalisierung der Patella

geplant. Obwohl der Erfolg nicht versprochen werden könne, nehme der

Beschwerdeführer die Unannehmlichkeiten und die Risiken einer erneuten

Operation in Kauf, was den bedeutenden Leidensdruck dokumentiere. So halte Dr.

med. E.___ an seiner Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit fest.

7.2.15

Am 30. November 2016 wurden beim

Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose «Vordere Knieschmerzen und

Funktionsdefizit bei Patella baja und Arthrofibrose» eine offene Arthrolyse,

Retropatellarersatz und Patellatrimmung rechts durchgeführt (A.S. 42).

7.2.16

In seinem Bericht vom 18. Januar

2017.

(A.S. 43) hielt Dr. med. E.___ fest, 7 Monate (recte: 7 Wochen)

nach offener Arthrolyse und Retropatellarersatz im rechten Knie könne der

Beschwerdeführer den Alltag gut meistern, Spaziergänge über 15 Minuten Dauer

führten dann aber wieder zu vermehrten Spannungsbeschwerden im Knie, insbesondere

auch popliteal. Der Beschwerdeführer könne im Moment noch nicht sagen, wieviel

der Eingriff gebracht habe. Im Moment sei er etwa gleichweit wie präoperativ.

Velofahren tue gut, entsprechend aktiv sei der Beschwerdeführer auf dem Home-Trainer.

Weiter führte Dr. med. E.___ aus, im Moment sei der Verlauf soweit

befriedigend, dass keine Verschlechterung eingetreten sei, tatsächlich bestehe jetzt

auch wieder ein grosses weiteres Spontanverbesserungspotenzial.

8.

Der Beschwerdeführer meldete

sich am 21. Juli 2014 (Eingang bei der IV-Stelle) – wie vorgehend unter Ziff.

I. 2. festgehalten – erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29

Absatz 1 ATSG. Vorliegend ist somit eine allfällige Rentenleistung ab 1. Januar

2015.

umstritten. Wie aus den vorstehend aufgeführten Arztberichten ersichtlich,

attestierte der behandelnde orthopädische Chirurg, Dr. med. E.___, dem

Beschwerdeführer ab Durchführung der Kniearthroskopie vom 6. Dezember 2013

bis 10. März 2015 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nrn.:

89, S. 3 f.; 89, S. 8; 89, S. 1; 98; 102, S. 2, 105, S. 4). Zudem wurden beim

Beschwerdeführer am 27. März 2014 eine Knietotalprothese implantiert sowie am

16.

Januar 2015 eine arthroskopische peri- und infrapatelläre Arthrolyse mit

Narbenresektion durchgeführt (vgl. IV-Nr. 105, S. 6), was die von Dr. med.

E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar erscheinen lässt. Des

Weiteren machte Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2016 mit der

neuen Diagnose «Reizknie bei Patella baja» wiederum eine Verschlechterung

geltend und attestierte dem Beschwerdeführer infolgedessen mit Bericht vom

14.

Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit.

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, stellte

in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016 – auf welche sich die

Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützte – jedoch lediglich auf die

Beurteilung von Dr. med. E.___ im Bericht vom 10. März 2015 ab, worin

dieser dem Beschwerdeführer wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit attestierte. Dagegen verneinte sie in ihrer Stellungnahme

vom 8. September 2016 eine Verschlechterung. So habe Dr. med. E.___ von

der tiefen Überzeugung des Versicherten berichtet, so auf dem Arbeitsmarkt

nicht mehr bestehen zu können. Laut dem Chirurgen würden sich diese IV-fremden

Probleme des Versicherten sicher auch noch zusätzlich auf das Knie als

Somatisierungs-Fokus projizieren. Der Versicherte habe schon im Rahmen des

Früherfassungsgespräches am 7. August 2014 erwähnt, regelmässig spazieren zu

gehen und vermöge also sein Kniegelenk bis zu einem gewissen Grade zu belasten.

Es sei daher die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E.___

vom 10. März 2015 zu übernehmen. Diese Ausführungen von Dr. med. H.___ vermögen

nicht zu überzeugen. So hat Dr. med. E.___ eine Verschlechterung aufgrund

neuer objektivierbarer Diagnosen begründet. Somit lässt sich diese

Verschlechterung nicht einfach mit dem Hinweis auf eine allfällige

Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers verneinen, zumal die Argumentation,

der Beschwerdeführer gehe regelmässig spazieren und vermöge also sein

Kniegelenk bis zu einem gewissen Grade zu belasten, zur Begründung einer vollen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausreicht.

Zu diesem Schluss kam die

Beschwerdegegnerin schliesslich auch selbst, indem sie die angefochtene

Verfügung wiedererwägungsweise aufhob bzw. dem Versicherungsgericht beantragte,

die Sache sei zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen. Dass der

Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt am 26. Oktober 2016 ungenügend abgeklärt

war, zeigt sich auch darin, dass beim Beschwerdeführer am 30. November

2016.

aufgrund des vordiagnostizierten Funktionsdefizits bei Patella baja und

Arthrofibrose eine offene Arthrolyse, Retropatellarersatz und Patellatrimmung

rechts durchgeführt wurden.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers kann aufgrund dieses unvollständig abgeklärten Sachverhalts

keine Rentenzusprechung erfolgen. So liegen diesbezüglich lediglich die

Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des behandelnden orthopädischen Chirurgen,

Dr. med. E.___, vor. Diese erscheinen zwar grundsätzlich nachvollziehbar, sind

aber zu wenig eingehend begründet, um alleine gestützt darauf einen Entscheid

zu fällen. Da es sich bei der Frage, welchen Einfluss die neu gestellten

Diagnosen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben,

um eine gänzlich ungeklärte Frage handelt, ist die Sache zur Vornahme der

genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137

V 210 E. 4.4.1.4). Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. Demnach ist die Beschwerde in

Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen

gutzuheissen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu (formelles

Obsiegen), welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im

materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57;

ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht

auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.

61.

lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen

Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'458.10

festzusetzen (9.5 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.

Auslagen von CHF 91.00 und 8 % MwSt).

Die Differenz zur eingereichten

Kostennote resultiert unter anderem darin, dass der Vertreter des

Beschwerdeführers mehrere Positionen geltend macht, die Kanzleiaufwand

darstellen und nicht gesondert vergütet werden: Orientierungskopien an den Klienten

vom 30. November 2016, 28. Dezember 2016, 16. Februar 2017; Prüfung der

UP-Unterlagen und diesbezügliche Eingaben an das Gericht vom 21. Dezember 2016

und 3. Januar 2016; Einreichung der Honorarnote. Ebenfalls nicht vergütet

wird praxisgemäss der im Zusammenhang mit dem Studium der Verfügungen des

Versicherungsgerichts geltend gemachte Aufwand. So sind diese Verfügungen

selten umfangreich und deren Studium erfordert keinen besonderen Aufwand.

Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss 1 Stunde

vergütet.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1 000 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2016 aufgehoben

und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'458.10 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch