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Entscheid

VSBES.2016.315

Invalidenrente

13. November 2017Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 B.___ (nachfolgend:

Beigeladener), geboren 1960, meldete sich am 6. Mai 2009 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen eines

lumboradikulären Schmerzsyndroms rechts bei ISG Blockade rechts an. Seit dem 1.

April 2006 war er zu 100 % als Lagerleiter bei der C.___ angestellt gewesen

(IV-Nr. 1). Am 24. Juni 2010 erfolgte wiederum eine Anmeldung zur Früherfassung

(IV-Nr. 9), bei welcher angegeben wurde, es laufe eine psychische Abklärung.

1.2 Am 12. Juli 2010 meldete sich

der Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 13).

Als Beeinträchtigung wurden ein ADS und eine Depression angegeben. Zwischenzeitlich

hatte die C.___ das Anstellungsverhältnis per Ende Juni 2010 gekündigt (IV-Nr. 24

S. 8).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte

zunächst Eingliederungsmassnahmen durch und schloss diese am 23. Dezember 2011

erfolglos ab (IV-Nrn. 28, 36, 44 und 49).

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge diverse medizinische Unterlagen ein. Nachdem von Seiten des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zunächst empfohlen worden war, ein

psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten zu veranlassen, hielt dieser am

28. Februar 2013 (IV-Nr. 81) gestützt auf einen Arztbericht des D.___ vom

19. Februar 2013 (IV-Nr. 79 S. 4 ff.) fest, dass aufgrund einer rezidivierenden

depressiven Störung, aktuell mittelgradig, und einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung seit dem 9. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe.

Daher könne auf eine rheumatologische Begutachtung verzichtet werden.

2.3 Mit Verfügung vom 26. Juni 2013

(IV-Nr. 85) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen gestützt auf einen Invaliditätsgrad

von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente zu.

3.

3.1 Die Vorsorgestiftung A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), bei welcher der Beigeladene im Rahmen seiner Anstellung

bei der C.___ versichert war, liess mit Schreiben vom 18. Juni 2014

(IV-Nr. 91) beantragen, es sei eine Wiedererwägung oder Revision bezüglich der

erfolgten Rentenzusprache zu prüfen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin holte

gestützt auf den genannten Antrag wiederum medizinische Unterlagen ein. Unter

anderem liess sie bei der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres

Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie

und Neuropsychologie einholen. Dieses wurde am 1. Juli 2015 erstattet (IV-Nr.

117.1).

3.3 Mit Schreiben vom 20. September

2016 (IV-Nr. 137) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen und der

Beschwerdeführerin mit, dass die Rente unverändert weiterhin ausgerichtet

werde.

4. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016

(IV-Nr. 141) verlangte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine

beschwerdefähige Verfügung. Dem kam die Beschwerdegegnerin nach (nachdem am 10.

Oktober 2016 bereits eine unbegründete Verfügung ergangen war, IV-Nr. 144).

Sie entschied mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), es

bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem

unveränderten Invaliditätsgrad von 100 %.

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 29. November 2016 (A.S. 4 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

form- und fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2. Die

Rentenberechtigung des Beschwerdegegners sei zu verneinen.

3. Eventualiter

sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter

Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz.

6. Der Beigeladene lässt am 31.

Januar 2017 (A.S. 24 ff.) beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (A.S. 35) unter Verweis

auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin nimmt am

25. April 2017 noch einmal Stellung (A.S. 39 ff.). Die Beschwerdegegnerin

hält mit Eingabe vom 12. Mai 2017 (A.S. 46) an ihren Anträgen fest. Der

Beigeladene verzichtet gemäss Schreiben vom 30. Mai 2017 (A.S. 50) auf eine

weitere Stellungnahme.

9. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S.

53 f.), die Vertreterin des Beigeladenen tut dies mit Eingabe vom 6. Juni 2017

(A.S. 55). Zudem nimmt Letztere mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (A.S. 57)

zur Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin Stellung. Am 18. Juli 2017

(A.S. 59) teilt sie weiter mit, dass das Mandat von Rechtsanwältin Eliane

Schürch weitergeführt werde.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Erlässt ein Versicherungsträger

eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so

hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen.

Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der

Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der

zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis

Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2

Die Invaliditätsbemessung der

Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen

Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu

beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle

über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.

49.

Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1

E. 3.3.1 S. 5).

1.3

Der Beigeladene war im Rahmen

der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert. Die

angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2016 wurde dieser zugestellt, weshalb

die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel

auf Fragestellungen bezieht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs

gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind, ist die

Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S

69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1).

Ebenfalls ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig. Auf die

Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.) dar, im Rahmen

der eingliederungsorientierten Rentenrevision, die mit Revisionsgespräch vom 3.

Dezember 2014 eröffnet worden sei, habe die Beschwerdegegnerin ein

polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Gemäss diesem handle es sich um eine

gleichbleibende Problematik, die eine diagnostische und leistungsbezogene

Umwertung erfahre. Es fehle an einer Aussage durch den begutachtenden

Psychiater, dass es sich um eine Zustandsveränderung handle. Daher liege kein

Revisionsgrund vor. Es bestehe weiterhin ein unveränderter Rentenanspruch.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde vom 29. November 2016 (A.S. 4 ff.) und der Stellungnahme

vom 25. April 2017 (A.S. 39 ff.) entgegenhalten, sie habe die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2013 akzeptiert und in der Folge die

reglementarischen Rentenleistungen ausgerichtet. Bei der genannten Verfügung

habe sich die Beschwerdegegnerin auf einen Bericht des D.___ vom 19. Februar

2013.

gestützt. Dabei handle es sich um einen Bericht von behandelnden

Medizinern. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 habe die Beschwerdeführerin geltend

gemacht, es sei ein Wiedererwägungs- resp. Revisionsverfahren einzuleiten. Die

Gutachter der Begutachtungsstelle E.___ seien explizit davon ausgegangen, dass

eine Persönlichkeitsstörung aus heutiger Sicht nicht bestehe. Ebenfalls in

Abweichung zum Bericht des D.___ seien diese lediglich noch von einer

leichtgradigen depressiven Störung ausgegangen. Unklar sei dabei, wie die

Gutachter unter diesen Voraussetzungen von einer gleichbleibenden Problematik

und nur von einer diagnostischen und leistungsbezogenen Umwertung ausgehen

wollten. Weder die gutachterlich diagnostizierten Persönlichkeitszüge noch die

leichtgradige depressive Störung könnten zu einer Invalidität führen. Dies umso

mehr, als die Gutachter bei einer Sistierung des Alkohol- und Drogenkonsums von

einer zusätzlichen Verbesserung der psychischen Gesundheitsstörung ausgingen

und die heute vorliegende psychische Gesundheitsstörung klarerweise als

therapierbar gelten müsse. Der Bericht der RAD-Ärztin vom 15. September 2016

erwecke den Eindruck, als sei sie von der Vorinstanz zur entsprechenden

Beurteilung gedrängt worden. Dieser letzte Bericht sei nicht nachvollziehbar,

nachdem diese zuvor stets verlangt hatte, dass während sechs Monaten eine

Drogenabstinenz des Versicherten zu fordern sei. Gemäss Einschätzung des RAD

habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert. Es bestehe eine

leichte Verbesserung aus neuropsychologischer wie auch psychiatrischer Sicht.

Das Gutachten des E.___ bestätige dies eindeutig. Zudem sei festzuhalten, dass

gemäss dem Protokoll zum Revisionsgespräch erhebliche invaliditätsfremde

Faktoren vorlägen. Familiäre und persönliche Konflikte stünden im Vordergrund.

Eine vom Beigeladenen offensichtlich abgelehnte Sistierung des Drogenkonsums

würde zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes führen. Es sei

davon auszugehen, dass die depressive Entwicklung keinen Einfluss auf den

Invaliditätsgrad mehr habe. Es liege keine Invalidität mehr vor. Zudem liege

auch keine Persönlichkeitsstörung mehr vor, sondern nur noch akzentuierte

Persönlichkeitszüge. Auch hier liege eine markante Verbesserung des

Gesundheitszustands vor. Bei oberflächlicher Beurteilung sei nicht ganz klar,

ob die Persönlichkeitsstörung sich zurückgebildet oder gar nie vorgelegen habe.

Dies sei nicht relevant, weil schon die übrige Veränderung in den Tatsachen

ausreiche. Keine der heute diagnostizierten Gesundheitsstörungen führe zu einer

Rente. Die heute noch vorliegende leichte Depression sei rechtsprechungsgemäss

nicht invalidisierend, da sie therapierbar sei. Ausserdem würde schon eine

Alkohol- und Drogenabstinenz im vorliegenden Fall eine weitere Besserung des

Gesundheitszustandes bewirken. Auch die übrigen Diagnosen hätten keine

invalidisierende Wirkung oder einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Nach

Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Gutachten des E.___ grundsätzlich

verwertbar. Nur die Aussage, dass eine abweichende medizinische Einschätzung

aufgrund des gleichen Sachverhalts erfolge, sei nicht nachvollziehbar.

2.3

Der Beigeladene lässt am 31.

Januar 2017 (A.S. 24 ff.) ausführen, kaum sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 10. Juli 2013 rechtskräftig gewesen, habe die Beschwerdeführerin eine

Revision verlangt, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes bestanden hätten. In rheumatologischer Hinsicht sei

das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ keine Beweisgrundlage. Beim

Beigeladenen bestehe ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit klinischen Zeichen

einer Schmerzverarbeitungsstörung, welche das Gutachten bei der Abklärung der

Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Es werde nicht begründet,

dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen in rheumatologischer Hinsicht

in irgendeiner Weise verbessert habe. Der gleiche medizinische Sachverhalt

werde anders bewertet. In psychiatrischer Hinsicht sei das Gleiche gegeben. Das

Gutachten zeige deutlich auf, dass es bloss eine andere Wertung vornehme und

der Gesundheitszustand des Beigeladenen sich im Vergleich zum Zeitpunkt der

Rentenzusprache nicht verändert habe. Zudem beruhe die angebliche Verbesserung

auf einer nicht erstellten, künftigen Vermutung, dass sich der

Gesundheitszustand des Beigeladenen nach einer sechsmonatigen Abstinenz von

Cannabis und Alkohol verbessere. Im Gutachten selber werde ausgeführt, dass

sich das Ausmass der Suchtproblematik nicht bestimmen lasse. Im Gutachten werde

bestätigt, dass ein Drogen-Screening negativ ausgefallen sei. Ausserdem sei die

Rentenzusprache in Kenntnis einer seit längerem bestehenden Suchtproblematik

erfolgt. Diese sei nie Teil der Hauptdiagnose und auch nie Grundlage für die

gesundheitlichen Einschränkungen gewesen. Im Weiteren bestätige das Gutachten,

dass die Depression wellenförmig verlaufe, so dass leichte Schwankungen möglich

seien und in keiner Weise eine wesentliche resp. dauerhafte Veränderung des

Gesundheitszustandes vorliege.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall steht die allfällige Aufhebung einer seit Mai

2011.

ausgerichteten Rente per Ende Oktober 2016 zur Debatte. Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

3.3

Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S.

199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-same Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhen-den Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung

(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als

Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche

mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass-nahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche

Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen

Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die mit Verfügung 26. Juni 2013 (IV-Nr. 85) zugesprochene ganze Invalidenrente

zu Recht weiter auszurichten ist, wie es die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober

2016.

(A.S. 1 ff.) verfügt hat. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache und demjenigen, wie er zur

Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2016 bestanden hat,

beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.1

Bei der erstmaligen Rentenzusprache

stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf einen Bericht des D.___

vom 19. Februar 2013 (IV-Nr. 79 S. 1 ff.), der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

aus psychischen Gründen auswies. Gestützt auf eine Aktennotiz des RAD (Dr. med.

F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH) vom 28. Februar 2013 (IV-Nr.

81) wurde aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen

auf eine rheumatologische Beurteilung verzichtet. Die Verfügung vom 26. Juni

2013.

(Rentenzusprache) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen

gegen die Beweiskraft der damals hinzugezogenen medizinischen Unterlagen sind

nunmehr unbehelflich. Für den Sachverhaltsvergleich ist darauf abzustellen.

Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer folgende (psychiatrischen) Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 79 S. 1 ff.):

- rezidivierende depressive Störung,

aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), bestehend seit ca. acht Jahren,

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

zwanghaften, negativistischen, narzisstischen und histrionischen Anteilen

(ICD-10 F61.0),

- obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom,

behandelt mit CPAP.

Der Beigeladene sei seit dem 21. Juni

2012.

zu 100 % arbeitsunfähig. Dieser berichte von depressiven Beschwerden. Sein

Zustand sei wechselhaft, häufig fühle er sich müde, erschöpft, zittrig, habe

Schmerzen in den Beinen, im Rücken und Kopf. Subjektiv habe er ein schlechtes

Kurzzeitgedächtnis und er leide unter Durchschlafstörungen. Bei der

Befunderhebung zeige sich ein leichtes Problem bezüglich zeitlich genauer

Angaben. Der Beigeladene sei etwas weitschweifig, inhaltlich im Denken

unauffällig. Allgemein bestünden eine gesteigerte Ängstlichkeit und ein

sorgenvolles Grübeln. Die Stimmung sei stark wechselnd. Der affektive Rapport

sei herstellbar, hinter einer teils jovialen und leutseligen Fassade sei eine

gedrückte Grundstimmung und Ratlosigkeit erkennbar. Das Selbstwertgefühl sei

stark vermindert. Zu Beginn der Behandlung sei ein BDI (Selbsteinschätzung) von

28.

Punkten festgestellt worden, was einer schweren Depression entspreche. Der

aktuelle Hamilton Score (Fremdeinschätzung) betrage 22 Punkte. Dies entspreche

einer mittelgradigen Depression. Es sei zurzeit nicht absehbar, wann eine

berufliche Tätigkeit, auch in nur beschränktem Masse, möglich sein werde, da

der Beigeladene seit langem durch die Krankheitssymptomatik mit Stimmungstief,

Antriebs- und Interessenminderung keinen Arbeitsalltag bewältigen könne. Er

neige dazu, bei kleinsten Belastungen psychisch zu dekompensieren. Es sei ihm

derzeit nicht möglich, einer Tätigkeit nachzugehen.

6.2

6.2.1

Im Zeitpunkt der umstrittenen

Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein

von ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle E.___

vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 117.1) ab. Dieses wurde von auf den entsprechenden

Gebieten ausgewiesenen Fachärzten bzw. Fachpersonen erstellt (Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, lic. phil. H.___, Neuropsychologe, Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___,

Facharzt für Rheumatologie). Es beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse

sowie eingehenden Untersuchungen und ist genügend aktuell. Dementsprechend

erfüllt es die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

Inhaltlich kommen die Gutachter in ihren

einzelnen Beurteilungen und der anschliessenden Konsensbesprechung

nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beigeladenen zum Zeitpunkt der

Begutachtung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu

stellen sind (IV-Nr. 117.1 S. 55):

- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

narzisstisch verletzlichen Anteilen,

- rezidivierend depressive Störung,

gegenwärtig leichtgradig,

- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

zum Teil spondylogener Schmerzausstrahlung,

- altersentsprechende degenerative

LWS-Veränderungen gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 25. November 2011,

- Status nach lumboradikulärem

Schmerzsyndrom rechts, vor Jahren laut Akten, aktuell fehlender ASR rechts.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nennen die Gutachter einen gefährlichen Gebrauch von Alkohol

(DD Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom), einen Status nach gefährlichem

Gebrauch von Cannabis, ein multiokuläres Schmerzsyndrom mit klinischen Zeichen

einer Schmerzfehlverarbeitung, eine Calcaneodynie beidseits und eine

Ansatztendinose an der Plantarfaszie rechts, klinisch den Verdacht auf eine

beginnende Grosszehengrundgelenks-Arthrose beidseits, Adipositas (BMI 39), eine

arterielle Hypertonie, Diabetes Mellitus II sowie ein Schlafapnoesyndrom mit

CPAP-Beatmung.

6.2.2

In rheumatologischer Hinsicht

wird in Einklang mit den erhobenen Befunden und den bildgebenden Unterlagen

festgehalten, dass beim Beigeladenen schon seit der Rekrutenschule

Kreuzschmerzen bekannt seien, die aber nie die Arbeitsfähigkeit über längere

Zeit beeinträchtigt hätten. Im Rahmen einer Hospitalisation im März 2009 seien Beschwerden

im Rahmen eines lumboradikulären Schmersyndroms interpretiert worden. Aktuell

besteht nach gutachterlicher Einschätzung aber keine Blockierung des

Sacroiliacalgelenks, was häufig in Kombination mit einer radikulären

Symptomatik gesehen werde. Demgegenüber finde sich eine Asymmetrie bei den

Reflexen, was auf eine frühere S1 Radikulärsymptomatik hinweisen könne. Auch

Dispositiv

bildgebend wird keine Kompression einer Nervenwurzel erkannt. Aktuell bestünden

klinische Zeichen eines Lumbovertebralsyndroms, andererseits fänden sich aber

auch deutliche Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung mit positiven

Hinweisen auf eine erhebliche Schmerzkomponente, die organisch nicht erklärt

werden könne. Der rheumatologische Gutachter weist in diesem Zusammenhang

darauf hin, dass der Beigeladene selber diesbezüglich spontan festgehalten habe,

die Schmerzen hätten parallel zur Depressionsproblematik zugenommen. Trotz

immer wiederkehrenden Beschwerden habe dieser zuletzt eine körperlich

belastende Tätigkeit zu 100 % ausführen können. Das zeige, dass die

Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule nicht relevant vermindert gewesen sei. Dieser

Einschätzung ist zu folgen. Weil die chronischen Rückenschmerzen aber gemäss

Aktenlage und bildgebender Untersuchungen durchaus einen organischen Kern aufweisen,

werden zu Recht qualitative und quantitative Beeinträchtigungen formuliert. Dementsprechend

ist nachvollziehbar, dass körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten, die die

Lendenwirbelsäule in hohem Masse belasten, nicht mehr zumutbar sind. In allen

übrigen Tätigkeitsgebieten besteht aus rheumatologischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %.

6.2.3 In der neuropsychologische

Untersuchung, die umfassend mit verschiedenen Testverfahren durchgeführt wurde,

zeigt sich nach stimmiger gutachterlicher Beurteilung eine leichte kognitive

Störung, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im

neuropsychologischen Testprofil hätten sich lediglich zwei kurze Aussetzer

ergeben, die die Merkfähigkeit für einfache Wörter und für Texte betreffe. Die

Funktionen seien jedoch in diesen Bereichen an und für sich erhalten, da bei

näherer Prüfung durchschnittliche Resultate gezeigt würden. Die Werte werden

dementsprechend im aktuellen Testprofil verglichen mit den im November 2010

geschilderten Beeinträchtigungen als verbessert angesehen. In diesem Sinne wird

eine Verbesserung des Zustandes ermittelt, die damals berichteten Schwächen auf

den Gebieten Gedächtnis und Exekutivfunktionen können heute nicht mehr belegt

werden.

6.2.4 In psychiatrischer Hinsicht

werden folgende Befunde erhoben: es bestünden ein leicht geminderter Antrieb, eine

leicht geminderte Psychomotorik und ein geminderter Wille. Der Beigeladene sei formal

auf die schwierige berufliche Situation, seine Schmerzen und

Konzentrationsstörungen eingeengt. Es liege eine leichtgradig depressive

Verstimmung mit leichtgradiger Einschränkung der Modulationsfähigkeit,

leichtgradiger Freudlosigkeit, leichtgradigen Insuffizienzgefühlen,

leichtgradiger Selbstwertproblematik vor, hintergründig imponiere eine

leichtgradige ängstliche Verunsicherung. Vor dem Hintergrund ungünstiger

familiärer Verhältnisse wird aus gutachterlicher Sicht die Entwicklung

akzentuierter Persönlichkeitszüge mit narzisstisch verletzlichen Anteilen gefolgert.

Nicht gestellt wird hingegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, weil die

Eingangskriterien nicht erfüllt seien (so zum Beispiel keine relevanten

Störungen in der Kindheit und Jugend). Der Beigeladene habe sich trotz knapper

schulischer Ressourcen beruflich gut entwickelt und sei in der Lage gewesen,

sich während Jahren in einer tragfähigen Ehe zu bewähren. Auch eine

hyperkinetische Störung liege nicht vor, denn weder in der Primar- noch in der

Realschule liessen sich Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsprobleme oder

relevantere soziale Probleme / dissoziales Verhalten nachweisen. Vor dem

Hintergrund schwieriger beruflicher und später auch ehelicher Probleme habe

sich indessen eine rezidivierend depressive Störung entwickelt. Diese wird zum

Begutachtungszeitpunkt als leichtgradig eingeschätzt und es wird dargelegt,

dass die depressive Problematik auch Teilfolge eines sekundären gefährlichen

Gebrauchs von Cannabis und den Alkoholmissbrauch sein dürfte. Deren Ausmass sei

aber nicht klar bestimmbar. Anlässlich einer Laboruntersuchung hätten sich im

Urin-Drogen-Screening keine Drogen nachweisen lassen und der CDT-Wert sei

innerhalb der Norm gewesen. Der Beigeladene zeige eine gewisse

Somatisierungsneigung mit Angabe von Ganzkörperschmerzen, andererseits berichte

er über psychische Probleme in Zusammenhang mit beruflichen und privaten

Schwierigkeiten. Anlässlich der Exploration habe er sich in einer leichtgradig

depressiven Verstimmung mit leichtgradig eingeschränkter Modulationsfähigkeit

der Stimmung, leichtgradiger Antriebsverminderung, leichtgradiger

Freudlosigkeit und leichtgradig verminderter Psychomotorik befunden. Er habe

diffuse Ängste in Bezug auf die finanzielle und berufliche Situation geäussert.

Eine Angststörung sei nicht nachweisbar. Hintergründig beobachtbar sei eine

leichtgradige ängstliche Verunsicherung. Kognitive Störungen seien

klinisch-psychiatrisch nicht nachweisbar. Im Mini ICF APP zeigten sich sowohl

in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe gegenwärtig

eine leichtgradige Beeinträchtigung der Flexibilität / Umstellungsfähigkeit,

der fachlichen Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der

Selbstbehauptungsfähigkeit bei ansonsten unauffälligen Items. Bezüglich der

rezidivierend depressiven Störung bestehe ein mehrjähriger, chronischer

Verlauf. Dieser sei wellenförmig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird

gutachterlich insgesamt der Schluss gezogen, dass von einer 30%igen

Rendementverminderung auszugehen sei. Schliesslich wird explizit auf den psychiatrischen

Bericht des D.___ vom 19. Februar 2013 Bezug genommen und ausgeführt, dass

in diesem Gutachten bei gleichbleibender Problematik eine diagnostische und leistungsbezogene

Umwertung erfolge. Auch diese psychiatrische Einschätzung erweist sich

insgesamt als einleuchtend.

6.2.5 Wie bereits zum Zeitpunkt der

erstmaligen Rentenzusprache steht die psychiatrische Komponente im vorliegenden

Fall im Vordergrund. In rheumatologischer Sicht wird der Beigeladene lediglich

für körperlich schwere Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig erachtet. Ein

Vergleich mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache lässt sich nicht

ziehen, da eine abschliessende rheumatologische Beurteilung damals nicht

erfolgte. Es dürfte aufgrund der vorhandenen Akten aber davon auszugehen sein,

dass hinsichtlich der rheumatologischen Komponente keine wesentliche

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Körperliche

Schwerarbeiten dürften schon damals als nicht mehr zumutbar angesehen worden

sein. Der Beigeladene wurde damals aufgrund der psychiatrischen Diagnosen als

vollständig arbeitsunfähig erachtet. In der aktuellen gutachterlichen

Beurteilung legt man sich auf eine Einschränkung von 30 % im Rendement fest.

Darin liegt aber keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern

ein gleich gebliebener medizinischer Sachverhalt wird anders beurteilt. Dies

wird im aktuellen Gutachten denn auch ausdrücklich festgehalten, wie es in

Revisionsfällen von einer gutachterlichen Expertise zu erwarten ist. Im

Gegensatz zur früheren Einschätzung wird nicht eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, sondern es ist von akzentuierten Persönlichkeitszügen die Rede,

wobei die Anteile – insbesondere die narzisstischen – die gleichen sind.

Begründet wird die unterschiedliche Beurteilung aber nicht damit, dass sich der

Zustand des Beigeladenen zwischenzeitlich verbessert habe, sondern es wird

gesagt, dass die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht

erfüllt seien. Es handelt sich damit klar um eine andere Beurteilung des

gleichen medizinischen Sachverhalts. Was die rezidivierende depressive Störung

anbelangt, so wurde eine solche in beiden Fällen diagnostiziert. Während zum

Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache von einer mittelgradigen Störung

ausgegangen wurde, wird sie in der aktuellen Begutachtung als leicht

bezeichnet. Auch in Bezug auf diese Diagnose ist aber nicht von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes die Rede, sondern von einer

unterschiedlichen Wertung. So zeigen sich auch in der Befunderhebung keine

wirklichen Unterschiede und es wird im aktuellen Gutachten explizit festgehalten,

dass der Verlauf der depressiven Störung wellenförmig sei. Abschnitte von

leichteren Ausprägungen sind daher möglich, ohne dass von einer dauerhaften

Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. Die Gutachter

halten unter expliziter Bezugnahme auf den Bericht des D.___ vom 19. Februar

2013, der die Grundlage der erstmaligen Rentenzusprache bildete, fest, dass bei

gleichbleibender Problematik eine diagnostische und leistungsbezogene Umwertung

erfolge. Diese Äusserung kann nicht anders verstanden werden, als dass die

Gutachter keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sehen,

sondern den medizinischen Sachverhalt anders beurteilen. Demnach liegt kein

Revisionsgrund vor und die Rente ist unverändert auszurichten. Daran ändert

auch die Tatsache nichts, dass nach aktueller bundesgerichtlicher

Rechtsprechung eine depressive Störung von mittelgradigem Ausmass als

grundsätzlich therapierbar und damit nicht invalidisierend angesehen wird. Diese

nunmehr bestehende Praxis kann keinen Revisionsgrund darstellen. Ebenso wenig

kommt eine substituierte Begründung gestützt auf lit. a Abs. 1 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG in Frage. Diese

Bestimmung kommt einzig bei Renten zum Zug, die bei pathogenetisch-ätiologisch

unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage

gesprochen wurden. Ein solches liegt hier nicht vor. Schliesslich vermögen auch

die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der gutachterlich

geäusserten plausiblen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung des Zustandes nach

sechsmonatiger Alkohol- und Cannabisabstinenz nichts an der Tatsache zu ändern,

dass im vorliegenden Fall kein Revisionsgrund gegeben ist. Bereits zum

Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache war ein auffälliger Alkoholkonsum

durchaus aktenkundig (siehe zum Beispiel die Berichte des Kantonsspitals [...]

über eine neuropsychologische Untersuchung vom 29. November 2010, IV-Nr. 79 S.

13 oder der psychiatrischen Dienste [...] vom 28. Juni 2012, IV-Nr. 79 S. 17).

Zudem erweist sich die aktuelle gutachterliche Beurteilung insofern als

widersprüchlich, als dass eine mögliche Verbesserung sechs Monate nach Drogen-

und Alkoholabstinenz postuliert wird, ein anlässlich der Begutachtung

durchgeführtes Drogenscreening jedoch negativ ausfiel und auch der CDT-Wert,

der auf einen schädlichen Alkoholkonsum hindeuten kann, unauffällig war.

Insofern ist ein Einfluss von Drogen oder Alkohol auf den zum

Begutachtungszeitpunkt festgestellten psychischen Status nicht erstellt.

7. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 zu

Recht festgehalten hat, dass die ganze Invalidenrente des Beigeladenen

weiterhin auszurichten sei. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

Der beigeladene Versicherte ist

anwaltlich vertreten, weshalb ihm die unterliegende Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung auszurichten hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.

Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201). Diese bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.

61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT,

BGS 615.11] in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Die Vertreterin des

Beigeladenen hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 55), gemäss welcher

sie einen Aufwand von 4,42 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde und Auslagen von

CHF 35.90 geltend macht. Der zeitliche Aufwand ist hinsichtlich des geltend

gemachten nachprozessualen Aufwands auf eine halbe Stunde zu kürzen. Ansonsten

erscheint der Aufwand angesichts des Aktenumfangs und der Schwierigkeit der

vorliegenden Angelegenheit angemessen. Die Auslagen sind ebenfalls ausgewiesen,

wobei zu berücksichtigen ist, dass Kopien lediglich mit 50 Rappen pro

Stück entschädigt werden (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote verlangt. Zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 % ergibt sich damit eine

Parteientschädigung von CHF 1'087.45 (3,92 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen von

CHF 26.90 + 8 % MwSt.), die die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu

bezahlen hat.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beigeladenen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch (ehemals

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner), eine Parteientschädigung von

CHF 1'087.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_918/2017 vom 6. November 2018 bestätigt.