VSBES.2016.315
Invalidenrente
13. November 2017Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 13. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch
Beigeladener (Gegner)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 31. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 B.___ (nachfolgend:
Beigeladener), geboren 1960, meldete sich am 6. Mai 2009 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen eines
lumboradikulären Schmerzsyndroms rechts bei ISG Blockade rechts an. Seit dem 1.
April 2006 war er zu 100 % als Lagerleiter bei der C.___ angestellt gewesen
(IV-Nr. 1). Am 24. Juni 2010 erfolgte wiederum eine Anmeldung zur Früherfassung
(IV-Nr. 9), bei welcher angegeben wurde, es laufe eine psychische Abklärung.
1.2 Am 12. Juli 2010 meldete sich
der Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 13).
Als Beeinträchtigung wurden ein ADS und eine Depression angegeben. Zwischenzeitlich
hatte die C.___ das Anstellungsverhältnis per Ende Juni 2010 gekündigt (IV-Nr. 24
S. 8).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte
zunächst Eingliederungsmassnahmen durch und schloss diese am 23. Dezember 2011
erfolglos ab (IV-Nrn. 28, 36, 44 und 49).
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge diverse medizinische Unterlagen ein. Nachdem von Seiten des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zunächst empfohlen worden war, ein
psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten zu veranlassen, hielt dieser am
28. Februar 2013 (IV-Nr. 81) gestützt auf einen Arztbericht des D.___ vom
19. Februar 2013 (IV-Nr. 79 S. 4 ff.) fest, dass aufgrund einer rezidivierenden
depressiven Störung, aktuell mittelgradig, und einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung seit dem 9. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe.
Daher könne auf eine rheumatologische Begutachtung verzichtet werden.
2.3 Mit Verfügung vom 26. Juni 2013
(IV-Nr. 85) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente zu.
3.
3.1 Die Vorsorgestiftung A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), bei welcher der Beigeladene im Rahmen seiner Anstellung
bei der C.___ versichert war, liess mit Schreiben vom 18. Juni 2014
(IV-Nr. 91) beantragen, es sei eine Wiedererwägung oder Revision bezüglich der
erfolgten Rentenzusprache zu prüfen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin holte
gestützt auf den genannten Antrag wiederum medizinische Unterlagen ein. Unter
anderem liess sie bei der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres
Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie
und Neuropsychologie einholen. Dieses wurde am 1. Juli 2015 erstattet (IV-Nr.
117.1).
3.3 Mit Schreiben vom 20. September
2016 (IV-Nr. 137) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen und der
Beschwerdeführerin mit, dass die Rente unverändert weiterhin ausgerichtet
werde.
4. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016
(IV-Nr. 141) verlangte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine
beschwerdefähige Verfügung. Dem kam die Beschwerdegegnerin nach (nachdem am 10.
Oktober 2016 bereits eine unbegründete Verfügung ergangen war, IV-Nr. 144).
Sie entschied mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), es
bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem
unveränderten Invaliditätsgrad von 100 %.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 29. November 2016 (A.S. 4 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
form- und fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben.
2. Die
Rentenberechtigung des Beschwerdegegners sei zu verneinen.
3. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter
Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz.
6. Der Beigeladene lässt am 31.
Januar 2017 (A.S. 24 ff.) beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (A.S. 35) unter Verweis
auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin nimmt am
25. April 2017 noch einmal Stellung (A.S. 39 ff.). Die Beschwerdegegnerin
hält mit Eingabe vom 12. Mai 2017 (A.S. 46) an ihren Anträgen fest. Der
Beigeladene verzichtet gemäss Schreiben vom 30. Mai 2017 (A.S. 50) auf eine
weitere Stellungnahme.
9. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S.
53 f.), die Vertreterin des Beigeladenen tut dies mit Eingabe vom 6. Juni 2017
(A.S. 55). Zudem nimmt Letztere mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (A.S. 57)
zur Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin Stellung. Am 18. Juli 2017
(A.S. 59) teilt sie weiter mit, dass das Mandat von Rechtsanwältin Eliane
Schürch weitergeführt werde.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Erlässt ein Versicherungsträger
eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so
hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen.
Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der
Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der
zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis
Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2
Die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu
beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle
über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.
49.
Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1
E. 3.3.1 S. 5).
1.3
Der Beigeladene war im Rahmen
der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert. Die
angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2016 wurde dieser zugestellt, weshalb
die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel
auf Fragestellungen bezieht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs
gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind, ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S
69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1).
Ebenfalls ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig. Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.) dar, im Rahmen
der eingliederungsorientierten Rentenrevision, die mit Revisionsgespräch vom 3.
Dezember 2014 eröffnet worden sei, habe die Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Gemäss diesem handle es sich um eine
gleichbleibende Problematik, die eine diagnostische und leistungsbezogene
Umwertung erfahre. Es fehle an einer Aussage durch den begutachtenden
Psychiater, dass es sich um eine Zustandsveränderung handle. Daher liege kein
Revisionsgrund vor. Es bestehe weiterhin ein unveränderter Rentenanspruch.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde vom 29. November 2016 (A.S. 4 ff.) und der Stellungnahme
vom 25. April 2017 (A.S. 39 ff.) entgegenhalten, sie habe die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2013 akzeptiert und in der Folge die
reglementarischen Rentenleistungen ausgerichtet. Bei der genannten Verfügung
habe sich die Beschwerdegegnerin auf einen Bericht des D.___ vom 19. Februar
2013.
gestützt. Dabei handle es sich um einen Bericht von behandelnden
Medizinern. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 habe die Beschwerdeführerin geltend
gemacht, es sei ein Wiedererwägungs- resp. Revisionsverfahren einzuleiten. Die
Gutachter der Begutachtungsstelle E.___ seien explizit davon ausgegangen, dass
eine Persönlichkeitsstörung aus heutiger Sicht nicht bestehe. Ebenfalls in
Abweichung zum Bericht des D.___ seien diese lediglich noch von einer
leichtgradigen depressiven Störung ausgegangen. Unklar sei dabei, wie die
Gutachter unter diesen Voraussetzungen von einer gleichbleibenden Problematik
und nur von einer diagnostischen und leistungsbezogenen Umwertung ausgehen
wollten. Weder die gutachterlich diagnostizierten Persönlichkeitszüge noch die
leichtgradige depressive Störung könnten zu einer Invalidität führen. Dies umso
mehr, als die Gutachter bei einer Sistierung des Alkohol- und Drogenkonsums von
einer zusätzlichen Verbesserung der psychischen Gesundheitsstörung ausgingen
und die heute vorliegende psychische Gesundheitsstörung klarerweise als
therapierbar gelten müsse. Der Bericht der RAD-Ärztin vom 15. September 2016
erwecke den Eindruck, als sei sie von der Vorinstanz zur entsprechenden
Beurteilung gedrängt worden. Dieser letzte Bericht sei nicht nachvollziehbar,
nachdem diese zuvor stets verlangt hatte, dass während sechs Monaten eine
Drogenabstinenz des Versicherten zu fordern sei. Gemäss Einschätzung des RAD
habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert. Es bestehe eine
leichte Verbesserung aus neuropsychologischer wie auch psychiatrischer Sicht.
Das Gutachten des E.___ bestätige dies eindeutig. Zudem sei festzuhalten, dass
gemäss dem Protokoll zum Revisionsgespräch erhebliche invaliditätsfremde
Faktoren vorlägen. Familiäre und persönliche Konflikte stünden im Vordergrund.
Eine vom Beigeladenen offensichtlich abgelehnte Sistierung des Drogenkonsums
würde zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes führen. Es sei
davon auszugehen, dass die depressive Entwicklung keinen Einfluss auf den
Invaliditätsgrad mehr habe. Es liege keine Invalidität mehr vor. Zudem liege
auch keine Persönlichkeitsstörung mehr vor, sondern nur noch akzentuierte
Persönlichkeitszüge. Auch hier liege eine markante Verbesserung des
Gesundheitszustands vor. Bei oberflächlicher Beurteilung sei nicht ganz klar,
ob die Persönlichkeitsstörung sich zurückgebildet oder gar nie vorgelegen habe.
Dies sei nicht relevant, weil schon die übrige Veränderung in den Tatsachen
ausreiche. Keine der heute diagnostizierten Gesundheitsstörungen führe zu einer
Rente. Die heute noch vorliegende leichte Depression sei rechtsprechungsgemäss
nicht invalidisierend, da sie therapierbar sei. Ausserdem würde schon eine
Alkohol- und Drogenabstinenz im vorliegenden Fall eine weitere Besserung des
Gesundheitszustandes bewirken. Auch die übrigen Diagnosen hätten keine
invalidisierende Wirkung oder einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Gutachten des E.___ grundsätzlich
verwertbar. Nur die Aussage, dass eine abweichende medizinische Einschätzung
aufgrund des gleichen Sachverhalts erfolge, sei nicht nachvollziehbar.
2.3
Der Beigeladene lässt am 31.
Januar 2017 (A.S. 24 ff.) ausführen, kaum sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 10. Juli 2013 rechtskräftig gewesen, habe die Beschwerdeführerin eine
Revision verlangt, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes bestanden hätten. In rheumatologischer Hinsicht sei
das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ keine Beweisgrundlage. Beim
Beigeladenen bestehe ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit klinischen Zeichen
einer Schmerzverarbeitungsstörung, welche das Gutachten bei der Abklärung der
Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Es werde nicht begründet,
dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen in rheumatologischer Hinsicht
in irgendeiner Weise verbessert habe. Der gleiche medizinische Sachverhalt
werde anders bewertet. In psychiatrischer Hinsicht sei das Gleiche gegeben. Das
Gutachten zeige deutlich auf, dass es bloss eine andere Wertung vornehme und
der Gesundheitszustand des Beigeladenen sich im Vergleich zum Zeitpunkt der
Rentenzusprache nicht verändert habe. Zudem beruhe die angebliche Verbesserung
auf einer nicht erstellten, künftigen Vermutung, dass sich der
Gesundheitszustand des Beigeladenen nach einer sechsmonatigen Abstinenz von
Cannabis und Alkohol verbessere. Im Gutachten selber werde ausgeführt, dass
sich das Ausmass der Suchtproblematik nicht bestimmen lasse. Im Gutachten werde
bestätigt, dass ein Drogen-Screening negativ ausgefallen sei. Ausserdem sei die
Rentenzusprache in Kenntnis einer seit längerem bestehenden Suchtproblematik
erfolgt. Diese sei nie Teil der Hauptdiagnose und auch nie Grundlage für die
gesundheitlichen Einschränkungen gewesen. Im Weiteren bestätige das Gutachten,
dass die Depression wellenförmig verlaufe, so dass leichte Schwankungen möglich
seien und in keiner Weise eine wesentliche resp. dauerhafte Veränderung des
Gesundheitszustandes vorliege.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall steht die allfällige Aufhebung einer seit Mai
2011.
ausgerichteten Rente per Ende Oktober 2016 zur Debatte. Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.3
Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S.
199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-same Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhen-den Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als
Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche
mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass-nahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die mit Verfügung 26. Juni 2013 (IV-Nr. 85) zugesprochene ganze Invalidenrente
zu Recht weiter auszurichten ist, wie es die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober
2016.
(A.S. 1 ff.) verfügt hat. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache und demjenigen, wie er zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2016 bestanden hat,
beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.1
Bei der erstmaligen Rentenzusprache
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf einen Bericht des D.___
vom 19. Februar 2013 (IV-Nr. 79 S. 1 ff.), der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
aus psychischen Gründen auswies. Gestützt auf eine Aktennotiz des RAD (Dr. med.
F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH) vom 28. Februar 2013 (IV-Nr.
81) wurde aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen
auf eine rheumatologische Beurteilung verzichtet. Die Verfügung vom 26. Juni
2013.
(Rentenzusprache) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen
gegen die Beweiskraft der damals hinzugezogenen medizinischen Unterlagen sind
nunmehr unbehelflich. Für den Sachverhaltsvergleich ist darauf abzustellen.
Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer folgende (psychiatrischen) Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 79 S. 1 ff.):
- rezidivierende depressive Störung,
aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), bestehend seit ca. acht Jahren,
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
zwanghaften, negativistischen, narzisstischen und histrionischen Anteilen
(ICD-10 F61.0),
- obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom,
behandelt mit CPAP.
Der Beigeladene sei seit dem 21. Juni
2012.
zu 100 % arbeitsunfähig. Dieser berichte von depressiven Beschwerden. Sein
Zustand sei wechselhaft, häufig fühle er sich müde, erschöpft, zittrig, habe
Schmerzen in den Beinen, im Rücken und Kopf. Subjektiv habe er ein schlechtes
Kurzzeitgedächtnis und er leide unter Durchschlafstörungen. Bei der
Befunderhebung zeige sich ein leichtes Problem bezüglich zeitlich genauer
Angaben. Der Beigeladene sei etwas weitschweifig, inhaltlich im Denken
unauffällig. Allgemein bestünden eine gesteigerte Ängstlichkeit und ein
sorgenvolles Grübeln. Die Stimmung sei stark wechselnd. Der affektive Rapport
sei herstellbar, hinter einer teils jovialen und leutseligen Fassade sei eine
gedrückte Grundstimmung und Ratlosigkeit erkennbar. Das Selbstwertgefühl sei
stark vermindert. Zu Beginn der Behandlung sei ein BDI (Selbsteinschätzung) von
28.
Punkten festgestellt worden, was einer schweren Depression entspreche. Der
aktuelle Hamilton Score (Fremdeinschätzung) betrage 22 Punkte. Dies entspreche
einer mittelgradigen Depression. Es sei zurzeit nicht absehbar, wann eine
berufliche Tätigkeit, auch in nur beschränktem Masse, möglich sein werde, da
der Beigeladene seit langem durch die Krankheitssymptomatik mit Stimmungstief,
Antriebs- und Interessenminderung keinen Arbeitsalltag bewältigen könne. Er
neige dazu, bei kleinsten Belastungen psychisch zu dekompensieren. Es sei ihm
derzeit nicht möglich, einer Tätigkeit nachzugehen.
6.2
6.2.1
Im Zeitpunkt der umstrittenen
Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein
von ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle E.___
vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 117.1) ab. Dieses wurde von auf den entsprechenden
Gebieten ausgewiesenen Fachärzten bzw. Fachpersonen erstellt (Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, lic. phil. H.___, Neuropsychologe, Dr. med.
I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___,
Facharzt für Rheumatologie). Es beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse
sowie eingehenden Untersuchungen und ist genügend aktuell. Dementsprechend
erfüllt es die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
Inhaltlich kommen die Gutachter in ihren
einzelnen Beurteilungen und der anschliessenden Konsensbesprechung
nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beigeladenen zum Zeitpunkt der
Begutachtung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu
stellen sind (IV-Nr. 117.1 S. 55):
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
narzisstisch verletzlichen Anteilen,
- rezidivierend depressive Störung,
gegenwärtig leichtgradig,
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
zum Teil spondylogener Schmerzausstrahlung,
- altersentsprechende degenerative
LWS-Veränderungen gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 25. November 2011,
- Status nach lumboradikulärem
Schmerzsyndrom rechts, vor Jahren laut Akten, aktuell fehlender ASR rechts.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nennen die Gutachter einen gefährlichen Gebrauch von Alkohol
(DD Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom), einen Status nach gefährlichem
Gebrauch von Cannabis, ein multiokuläres Schmerzsyndrom mit klinischen Zeichen
einer Schmerzfehlverarbeitung, eine Calcaneodynie beidseits und eine
Ansatztendinose an der Plantarfaszie rechts, klinisch den Verdacht auf eine
beginnende Grosszehengrundgelenks-Arthrose beidseits, Adipositas (BMI 39), eine
arterielle Hypertonie, Diabetes Mellitus II sowie ein Schlafapnoesyndrom mit
CPAP-Beatmung.
6.2.2
In rheumatologischer Hinsicht
wird in Einklang mit den erhobenen Befunden und den bildgebenden Unterlagen
festgehalten, dass beim Beigeladenen schon seit der Rekrutenschule
Kreuzschmerzen bekannt seien, die aber nie die Arbeitsfähigkeit über längere
Zeit beeinträchtigt hätten. Im Rahmen einer Hospitalisation im März 2009 seien Beschwerden
im Rahmen eines lumboradikulären Schmersyndroms interpretiert worden. Aktuell
besteht nach gutachterlicher Einschätzung aber keine Blockierung des
Sacroiliacalgelenks, was häufig in Kombination mit einer radikulären
Symptomatik gesehen werde. Demgegenüber finde sich eine Asymmetrie bei den
Reflexen, was auf eine frühere S1 Radikulärsymptomatik hinweisen könne. Auch
Dispositiv
bildgebend wird keine Kompression einer Nervenwurzel erkannt. Aktuell bestünden
klinische Zeichen eines Lumbovertebralsyndroms, andererseits fänden sich aber
auch deutliche Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung mit positiven
Hinweisen auf eine erhebliche Schmerzkomponente, die organisch nicht erklärt
werden könne. Der rheumatologische Gutachter weist in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass der Beigeladene selber diesbezüglich spontan festgehalten habe,
die Schmerzen hätten parallel zur Depressionsproblematik zugenommen. Trotz
immer wiederkehrenden Beschwerden habe dieser zuletzt eine körperlich
belastende Tätigkeit zu 100 % ausführen können. Das zeige, dass die
Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule nicht relevant vermindert gewesen sei. Dieser
Einschätzung ist zu folgen. Weil die chronischen Rückenschmerzen aber gemäss
Aktenlage und bildgebender Untersuchungen durchaus einen organischen Kern aufweisen,
werden zu Recht qualitative und quantitative Beeinträchtigungen formuliert. Dementsprechend
ist nachvollziehbar, dass körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten, die die
Lendenwirbelsäule in hohem Masse belasten, nicht mehr zumutbar sind. In allen
übrigen Tätigkeitsgebieten besteht aus rheumatologischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %.
6.2.3 In der neuropsychologische
Untersuchung, die umfassend mit verschiedenen Testverfahren durchgeführt wurde,
zeigt sich nach stimmiger gutachterlicher Beurteilung eine leichte kognitive
Störung, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im
neuropsychologischen Testprofil hätten sich lediglich zwei kurze Aussetzer
ergeben, die die Merkfähigkeit für einfache Wörter und für Texte betreffe. Die
Funktionen seien jedoch in diesen Bereichen an und für sich erhalten, da bei
näherer Prüfung durchschnittliche Resultate gezeigt würden. Die Werte werden
dementsprechend im aktuellen Testprofil verglichen mit den im November 2010
geschilderten Beeinträchtigungen als verbessert angesehen. In diesem Sinne wird
eine Verbesserung des Zustandes ermittelt, die damals berichteten Schwächen auf
den Gebieten Gedächtnis und Exekutivfunktionen können heute nicht mehr belegt
werden.
6.2.4 In psychiatrischer Hinsicht
werden folgende Befunde erhoben: es bestünden ein leicht geminderter Antrieb, eine
leicht geminderte Psychomotorik und ein geminderter Wille. Der Beigeladene sei formal
auf die schwierige berufliche Situation, seine Schmerzen und
Konzentrationsstörungen eingeengt. Es liege eine leichtgradig depressive
Verstimmung mit leichtgradiger Einschränkung der Modulationsfähigkeit,
leichtgradiger Freudlosigkeit, leichtgradigen Insuffizienzgefühlen,
leichtgradiger Selbstwertproblematik vor, hintergründig imponiere eine
leichtgradige ängstliche Verunsicherung. Vor dem Hintergrund ungünstiger
familiärer Verhältnisse wird aus gutachterlicher Sicht die Entwicklung
akzentuierter Persönlichkeitszüge mit narzisstisch verletzlichen Anteilen gefolgert.
Nicht gestellt wird hingegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, weil die
Eingangskriterien nicht erfüllt seien (so zum Beispiel keine relevanten
Störungen in der Kindheit und Jugend). Der Beigeladene habe sich trotz knapper
schulischer Ressourcen beruflich gut entwickelt und sei in der Lage gewesen,
sich während Jahren in einer tragfähigen Ehe zu bewähren. Auch eine
hyperkinetische Störung liege nicht vor, denn weder in der Primar- noch in der
Realschule liessen sich Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsprobleme oder
relevantere soziale Probleme / dissoziales Verhalten nachweisen. Vor dem
Hintergrund schwieriger beruflicher und später auch ehelicher Probleme habe
sich indessen eine rezidivierend depressive Störung entwickelt. Diese wird zum
Begutachtungszeitpunkt als leichtgradig eingeschätzt und es wird dargelegt,
dass die depressive Problematik auch Teilfolge eines sekundären gefährlichen
Gebrauchs von Cannabis und den Alkoholmissbrauch sein dürfte. Deren Ausmass sei
aber nicht klar bestimmbar. Anlässlich einer Laboruntersuchung hätten sich im
Urin-Drogen-Screening keine Drogen nachweisen lassen und der CDT-Wert sei
innerhalb der Norm gewesen. Der Beigeladene zeige eine gewisse
Somatisierungsneigung mit Angabe von Ganzkörperschmerzen, andererseits berichte
er über psychische Probleme in Zusammenhang mit beruflichen und privaten
Schwierigkeiten. Anlässlich der Exploration habe er sich in einer leichtgradig
depressiven Verstimmung mit leichtgradig eingeschränkter Modulationsfähigkeit
der Stimmung, leichtgradiger Antriebsverminderung, leichtgradiger
Freudlosigkeit und leichtgradig verminderter Psychomotorik befunden. Er habe
diffuse Ängste in Bezug auf die finanzielle und berufliche Situation geäussert.
Eine Angststörung sei nicht nachweisbar. Hintergründig beobachtbar sei eine
leichtgradige ängstliche Verunsicherung. Kognitive Störungen seien
klinisch-psychiatrisch nicht nachweisbar. Im Mini ICF APP zeigten sich sowohl
in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe gegenwärtig
eine leichtgradige Beeinträchtigung der Flexibilität / Umstellungsfähigkeit,
der fachlichen Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der
Selbstbehauptungsfähigkeit bei ansonsten unauffälligen Items. Bezüglich der
rezidivierend depressiven Störung bestehe ein mehrjähriger, chronischer
Verlauf. Dieser sei wellenförmig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird
gutachterlich insgesamt der Schluss gezogen, dass von einer 30%igen
Rendementverminderung auszugehen sei. Schliesslich wird explizit auf den psychiatrischen
Bericht des D.___ vom 19. Februar 2013 Bezug genommen und ausgeführt, dass
in diesem Gutachten bei gleichbleibender Problematik eine diagnostische und leistungsbezogene
Umwertung erfolge. Auch diese psychiatrische Einschätzung erweist sich
insgesamt als einleuchtend.
6.2.5 Wie bereits zum Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenzusprache steht die psychiatrische Komponente im vorliegenden
Fall im Vordergrund. In rheumatologischer Sicht wird der Beigeladene lediglich
für körperlich schwere Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig erachtet. Ein
Vergleich mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache lässt sich nicht
ziehen, da eine abschliessende rheumatologische Beurteilung damals nicht
erfolgte. Es dürfte aufgrund der vorhandenen Akten aber davon auszugehen sein,
dass hinsichtlich der rheumatologischen Komponente keine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Körperliche
Schwerarbeiten dürften schon damals als nicht mehr zumutbar angesehen worden
sein. Der Beigeladene wurde damals aufgrund der psychiatrischen Diagnosen als
vollständig arbeitsunfähig erachtet. In der aktuellen gutachterlichen
Beurteilung legt man sich auf eine Einschränkung von 30 % im Rendement fest.
Darin liegt aber keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern
ein gleich gebliebener medizinischer Sachverhalt wird anders beurteilt. Dies
wird im aktuellen Gutachten denn auch ausdrücklich festgehalten, wie es in
Revisionsfällen von einer gutachterlichen Expertise zu erwarten ist. Im
Gegensatz zur früheren Einschätzung wird nicht eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, sondern es ist von akzentuierten Persönlichkeitszügen die Rede,
wobei die Anteile – insbesondere die narzisstischen – die gleichen sind.
Begründet wird die unterschiedliche Beurteilung aber nicht damit, dass sich der
Zustand des Beigeladenen zwischenzeitlich verbessert habe, sondern es wird
gesagt, dass die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht
erfüllt seien. Es handelt sich damit klar um eine andere Beurteilung des
gleichen medizinischen Sachverhalts. Was die rezidivierende depressive Störung
anbelangt, so wurde eine solche in beiden Fällen diagnostiziert. Während zum
Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache von einer mittelgradigen Störung
ausgegangen wurde, wird sie in der aktuellen Begutachtung als leicht
bezeichnet. Auch in Bezug auf diese Diagnose ist aber nicht von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes die Rede, sondern von einer
unterschiedlichen Wertung. So zeigen sich auch in der Befunderhebung keine
wirklichen Unterschiede und es wird im aktuellen Gutachten explizit festgehalten,
dass der Verlauf der depressiven Störung wellenförmig sei. Abschnitte von
leichteren Ausprägungen sind daher möglich, ohne dass von einer dauerhaften
Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. Die Gutachter
halten unter expliziter Bezugnahme auf den Bericht des D.___ vom 19. Februar
2013, der die Grundlage der erstmaligen Rentenzusprache bildete, fest, dass bei
gleichbleibender Problematik eine diagnostische und leistungsbezogene Umwertung
erfolge. Diese Äusserung kann nicht anders verstanden werden, als dass die
Gutachter keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sehen,
sondern den medizinischen Sachverhalt anders beurteilen. Demnach liegt kein
Revisionsgrund vor und die Rente ist unverändert auszurichten. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass nach aktueller bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine depressive Störung von mittelgradigem Ausmass als
grundsätzlich therapierbar und damit nicht invalidisierend angesehen wird. Diese
nunmehr bestehende Praxis kann keinen Revisionsgrund darstellen. Ebenso wenig
kommt eine substituierte Begründung gestützt auf lit. a Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG in Frage. Diese
Bestimmung kommt einzig bei Renten zum Zug, die bei pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
gesprochen wurden. Ein solches liegt hier nicht vor. Schliesslich vermögen auch
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der gutachterlich
geäusserten plausiblen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung des Zustandes nach
sechsmonatiger Alkohol- und Cannabisabstinenz nichts an der Tatsache zu ändern,
dass im vorliegenden Fall kein Revisionsgrund gegeben ist. Bereits zum
Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache war ein auffälliger Alkoholkonsum
durchaus aktenkundig (siehe zum Beispiel die Berichte des Kantonsspitals [...]
über eine neuropsychologische Untersuchung vom 29. November 2010, IV-Nr. 79 S.
13 oder der psychiatrischen Dienste [...] vom 28. Juni 2012, IV-Nr. 79 S. 17).
Zudem erweist sich die aktuelle gutachterliche Beurteilung insofern als
widersprüchlich, als dass eine mögliche Verbesserung sechs Monate nach Drogen-
und Alkoholabstinenz postuliert wird, ein anlässlich der Begutachtung
durchgeführtes Drogenscreening jedoch negativ ausfiel und auch der CDT-Wert,
der auf einen schädlichen Alkoholkonsum hindeuten kann, unauffällig war.
Insofern ist ein Einfluss von Drogen oder Alkohol auf den zum
Begutachtungszeitpunkt festgestellten psychischen Status nicht erstellt.
7. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 zu
Recht festgehalten hat, dass die ganze Invalidenrente des Beigeladenen
weiterhin auszurichten sei. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
Der beigeladene Versicherte ist
anwaltlich vertreten, weshalb ihm die unterliegende Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.
Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201). Diese bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.
61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT,
BGS 615.11] in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Die Vertreterin des
Beigeladenen hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 55), gemäss welcher
sie einen Aufwand von 4,42 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde und Auslagen von
CHF 35.90 geltend macht. Der zeitliche Aufwand ist hinsichtlich des geltend
gemachten nachprozessualen Aufwands auf eine halbe Stunde zu kürzen. Ansonsten
erscheint der Aufwand angesichts des Aktenumfangs und der Schwierigkeit der
vorliegenden Angelegenheit angemessen. Die Auslagen sind ebenfalls ausgewiesen,
wobei zu berücksichtigen ist, dass Kopien lediglich mit 50 Rappen pro
Stück entschädigt werden (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote verlangt. Zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 % ergibt sich damit eine
Parteientschädigung von CHF 1'087.45 (3,92 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen von
CHF 26.90 + 8 % MwSt.), die die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu
bezahlen hat.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beigeladenen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch (ehemals
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner), eine Parteientschädigung von
CHF 1'087.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_918/2017 vom 6. November 2018 bestätigt.