VSBES.2016.317
Invalidenrente
19. Oktober 2017Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 31. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1955, mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 per 1. Juli 2014 eine Viertelsrente sowie
bis 31. Oktober 2015 eine Kinderrente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 2. Dezember 2016 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
8 ff.):
1. Die Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1.
Juli 2014 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin, welche
die Angelegenheit der IV-Stelle des Kantons Bern übergeben hat, reicht am 24. Januar
2017 deren Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 ein (A.S. 22 / 24 ff.).
Diese enthält die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer verzichtet mit
Eingabe vom 22. Februar 2017 auf eine Replik und hält an seinen Anträgen fest
(A.S. 38).
2.3 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 5. April 2017 (nach Ablauf der Frist bis 9. März
2017, A.S. 39) eine Kostennote ein (A.S. 42). Diese geht am 7. April 2017 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 43), welche sich in der
Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente, wobei sich
die Parteien darin einig sind, dass ab 1. Juli 2014 mindestens eine
Viertelsrente auszurichten ist.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 31. Oktober 2016 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich /
Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32), hier also am 17. Juli
2013.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Bei rückwirkender Zusprechung einer
abgestuften oder befristeten Rente sind die für die Rentenrevision geltenden
Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127). Eine Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall dann zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201; Urteil des Bundesgerichts
8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der
Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser,
Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche
Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das
Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem
Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /
oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war seit
1995.
bei der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Hubstaplerfahrer im [...]
angestellt. Diese Arbeit legte er per 2. Juli 2013 krankheitshalber nieder (IV-Stelle
Beleg / IV-Nr. 27 S. 5 ff.). Vom 17. Juli bis 4. Oktober 2013 befand er
sich bei den D.___ in stationärer Behandlung. Der dortige Bericht vom 3.
Dezember 2013 (IV-Nr. 41) diagnostizierte eine rezidivierende depressive
Störung mit einer gegenwärtig schwergradigen Episode ohne psychotische Symptome
(F33.2). Der Zustand habe sich im Verlauf des Aufenthalts deutlich stabilisiert,
so dass in Absprache mit den Nachbehandlern ein stufenweiser Arbeitseinstieg
zumutbar sei. Für die angestammte Stelle bestehe indes weiterhin eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit, da vor dem Hintergrund der affektiven Grunderkrankung
sowie des metabolischen Syndroms mit Diabetes mellitus Typ II bei einem
3-Schichtbetrieb von einer gesundheitsschädigenden Dynamik auszugehen sei. Dies
bestätigte Dr. med. E.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, in seinem undatierten
Bericht, den er auf Anfrage vom 18. November 2013 hin erstattete (IV-Nr. 42).
3.2
Am 28. August 2013 meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Depression bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 17).
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2013
(IV-Nr. 45) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig
mittelgradiger Episode (F33.1). Der Beschwerdeführer sei beeinträchtigt durch
schnelle Erschöpfung, Verlangsamung, erhöhten Pausenbedarf und verminderte
Reaktionsfähigkeit. Nachtschichten seien kaum mehr vorstellbar. Tagsüber sei ab
1.
Januar 2014 ein Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, d.h. vier
Stunden am Tag, möglich.
Im Rahmen des Eingliederungsplans setzte
die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer wie folgt an einem Arbeitsplatz ohne
Schichtarbeit ein (IV-Nr. 66 S. 2 ff.):
·
ab 1. Januar 2014:
Der Beschwerdeführer vermochte das Arbeitspensum von 50 % einzuhalten, blieb
aber hinter der erwarteten Leistung zurück.
·
ab 4. Februar 2014:
Der Beschwerdeführer erbrachte innerhalb des Pensums von 50 % die neu vereinbarte
Leistung von 60 %.
·
ab 1. März 2014: Das
Pensum wurde auf 60 % erhöht, während die Leistung bei 60 % blieb.
Dr. med. G.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD), erklärte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014
(IV-Nr. 53 S. 4 f.), wiederholte depressive Episoden seien auf Grund der
Befunde nachvollziehbar. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit wurde bei 50 % angesetzt
mit der Möglichkeit, dies langsam aufzustocken. Nachtschichten seien sowohl
wegen der psychischen Situation als auch des Diabetes nicht zu empfehlen. Aus
einer Notiz zum Gespräch mit Dr. med. F.___ vom gleichen Tag (IV-Nr.
Nr. 54) ergibt sich, dass gegenwärtig ein Schonarbeitsplatz ausgefüllt
werde. Wegen eines Unfalls dürfe der Beschwerdeführer ein Jahr nicht mit dem
Gabelstapler fahren. Das Arbeitspensum bis Jahresende auf 100 % aufzustocken,
sei realistisch, eine Erhöhung der Leistung auf mehr als 60 % schon
weniger.
Ab 1. Mai 2014 erhöhte sich das Arbeitspensum
auf 70 %. In diesem Rahmen erbrachte der Beschwerdeführer eine Leistung von
60.
%. Eine Steigerung von Arbeitspensum und Leistungsfähigkeit auf
100.
% scheiterte (IV-Nr. 66 S. 2 ff.).
Dr. med. F.___ bestätigte in seinem
Bericht vom 24. August 2014 (IV-Nr. 58) eine rezidivierende depressive Störung
mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33.1). Die Arbeitsunfähigkeit habe sich
wie folgt entwickelt:
· ab 1. November 2013 (Behandlungsbeginn):
100.
%
· ab 1. Januar 2014: 50 % bei 60 %
Leistungsfähigkeit
· ab 1. März 2014: 40 % bei 60 % Leistung
· ab 1. Mai 2014: 30 % bei 60 % Leistung
Es bestünden weiterhin Adynamie,
Verlangsamung, schnelle Erschöpfbarkeit, verminderte Konzentrations- und
Reaktionsfähigkeit, erhöhter Bedarf an Pausen sowie passagere Angstzustände mit
vorübergehendem Arbeitsunterbruch.
Der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin,
Dr. med. H.___, bescheinigte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2014
(IV-Nr. 67 S. 2 f.) eine definitive Untauglichkeit für Nachtschichten und riet wegen
der psychischen Symptomatik von Arbeiten mit dem Gabelstapler ab. Am aktuellen
Schonarbeitsplatz sei eine Präsenzzeit von 70 % mit einer Leistung von 60 %
zumutbar. Mit einer Wiederherstellung der vollen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen.
3.2
Dem Gutachten von Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2015 (IV-Nr.
69.
) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 8):
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
·
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0, F33.1)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
·
Keine
Der Beschwerdeführer gebe an, es gehe ihm
gegenwärtig nicht schlecht. Teils sei er traurig, was aber nicht mehr so
schlimm sei. Sobald es ihn irgendwo am Körper «zwicke», werde er nervös und
könne sich bei der Arbeit nicht so gut konzentrieren. Schlafen gehe mit 50 mg Trittico
gut; wegen seiner Schlafapnoe schlafe er mit der Maske. Sonst nehme er morgens 60
plus 30 mg Cymbalta und abends 100 mg Lyrica, ausserdem Medikamente wegen
seines Diabetes Typ II. Bei Dr. med. F.___ habe er gegenwärtig alle 14
Tage einen Termin. Während seines Klinikaufenthalts sei er komplett am Boden
gewesen, habe keine Freude gehabt und nichts machen können. Die Nachtschicht
habe ihm Mühe bereitet. Er habe zuhause zwar einschlafen können, sei aber nach anderthalb
bis zwei Stunden aufgewacht und habe nicht mehr geschlafen (S. 4). Wegen der
Probleme mit dem Nachtdienst sei ihm die Kündigung angedroht worden. Er habe
sich gefragt, wie er die Familie finanziell durchbringe. Das Ziel, bis Ende
2014.
wieder zu 100 % zu arbeiten, habe er nicht erreicht, er sei mit 80 % an
seine Grenzen gestossen. Seit Februar 2015 sei er nun in einem anderen Team im
Wareneingang. Er wohne zusammen mit der Ehefrau und dem erwachsenen Sohn. Bei
Frühschicht stehe er um 5:00 Uhr auf, mache sich ein Frühstück, lese die
Zeitung und fahre dann mit dem Auto nach [...], wo er von 6:55 bis 12:45Uhr arbeite. Dann esse er mit der Ehefrau zu
Mittag und besuche seine Mutter. Zuhause schaue er fern und gehe spazieren. Bei
Spätschicht ab 15:45 Uhr schlafe er am Morgen bis 7:30 oder 8:00 Uhr. Er frühstücke
mit der Ehefrau, wenn sie nicht arbeite, lese die Zeitung und erledige
verschiedene Sachen. Um 12:00 Uhr gingen sie zum Mittagessen, danach
besuche er seine Mutter, bevor er zur Arbeit fahre. Im Haushalt helfe er mit, indem
er z.B. aufräume oder einkaufe. In der Freizeit walke er oder beschäftige sich
mit Fotografieren und Modellautos. Kollegen habe er nicht so viele (S. 5). Er
glaube nicht, dass er mehr als in seinem jetzigen Pensum mit seiner jetzigen
Leistung arbeiten könne. Er werde sonst vermehrt müde und mache Fehler. Nach
der Schicht müsse er sich vor dem Heimweg erst fünf bis zehn Minuten hinsetzen,
da er auch im reduzierten Pensum rascher ermüde (S. 6).
Der Beschwerdeführer wirke etwas
verlangsamt, aber sonst in der Psychomotorik wenig auffällig. Er sei kooperativ
und beantworte die Fragen sehr ausführlich. Mit der genauen Angabe von
Lebensdaten habe er teils etwas Mühe. Er überlege bei seinen Antworten zum Teil
etwas länger und ermüde rascher, sei aber sonst durchwegs mit leichter
Einschränkung gleich konzentriert. Während des ganzen Gesprächs von 75 Minuten zeige
er keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung. Der Psychostatus nach AMDP
präsentiere sich wie folgt: Der affektive Kontakt sei sehr gut herstellbar. Die
Stimmung sei depressiv. Es würden erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen mit der
Notwendigkeit einer medikamentösen Schlafhilfe angegeben. Hinweise auf
manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen und Zwänge bestünden keine. Die
Vigilanz sei nicht gestört. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und
allseits orientiert. Zeitgitterstörungen lägen keine vor. Aufmerksamkeit,
Auffassung und Gedächtnis seien sonst nicht beeinträchtigt. Das Denken sei
formal etwas verlangsamt, aber geordnet. Inhaltlich bestünden keine Wahnideen,
Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Der Selbstwert sei etwas
vermindert, mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen
und beruflichen Situation. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt. Für
Suizidalität gebe es keine Hinweise (S. 7 f.).
Diagnostisch bestehe eine rezidivierende
depressive Störung mit leichter bis mittelgradiger depressiver Episode bei verminderter
Fähigkeit, Freude zu empfinden, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlaf- und
Konzentrationsstörungen sowie vermindertem Selbstwert mit negativen
Zukunftsperspektiven. Die gegenwärtige depressive Episode habe sich im Rahmen
einer beruflichen Überforderung mit dem Nachtdienst entwickelt. Nach zwei
stationären Behandlungen sowie der laufenden ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung und der antidepressiven Medikation sei es zu einer gewissen
Besserung gekommen, doch sei die depressive Symptomatik immer noch vorhanden.
Auch heute reagiere der Beschwerdeführer empfindlich auf Druck bei der Arbeit. Gegen
eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spreche vor allem
die sonst normale Sozialisation und volle Leistungsfähigkeit vor der
Erkrankung. Psychosoziale Faktoren würden eine Rolle spielen. So beziehe der
Beschwerdeführer Leistungen der Taggeldversicherung, die nun bald eingestellt würden.
Die erhöhte Ermüdbarkeit spreche eher gegen einen psychoorganischen Abbau und
für die affektive Störung. Der Beschwerdeführer fühle sich nur noch mit seiner gegenwärtigen,
deutlich eingeschränkten Leistung arbeitsfähig (S. 8). Die Prognose für eine Steigerung
von Arbeitspensum und Leistungsfähigkeit sei auf Grund des chronischen Verlaufs
sowie der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig
(S. 8 f.).
Die angestammte Tätigkeit im Nachtdienst
sei wegen der rezidivierenden depressiven Störung nicht mehr möglich, da es durch
den gestörten Schlaf-/Wachrhythmus mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder zu
vermehrten Schlafstörungen, verstärkter Tagesmüdigkeit und einer
Verschlechterung der Depression käme. Die Arbeitsfähigkeit sei wegen der
depressiv bedingten erhöhten Ermüdbarkeit und vermehrten
Konzentrationsstörungen in allen Tätigkeiten, die den Fähigkeiten des
Beschwerdeführers entsprächen, um 30 % eingeschränkt. Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit
um 10 % reduziert; angesichts der erhöhten Ermüdung nach der Arbeit komme es beim
Pensum von 70 % zu einer gewissen Leistungseinschränkung. Diese Arbeits-
und Leistungsunfähigkeit gelte mit Sicherheit spätestens seit der aktuellen
Untersuchung. Gemäss IV-Akten habe seit Ende 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% und ab 2014 von 50 % mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % bestanden.
Später sei die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % gesunken, weiterhin mit einer Leistung
von 60 %. Der Beschwerdeführer fühle sich mehr eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit,
als sich dies mit den erhobenen objektiven psychiatrischen Befunden begründen lasse.
Die Anamnese sei gut möglich gewesen mit gleichbleibender Konzentration; trotz Mühe
mit den genauen Lebensdaten seien die lebensgeschichtlichen Ereignisse in der
zeitlichen Abfolge richtig angegeben worden. Auch das Autofahren spreche gegen
deutliche Konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführer gehe seiner Arbeit im
2-Schichtbetrieb regelmässig nach. Ferien seien zusammen mit der Ehefrau möglich.
Auch in seiner Freizeit betätige sich der Beschwerdeführer, indem er im
Haushalt mithelfe, Nordic Walking betreibe, gerne fotografiere und sich mit
Modellautos befasse. Aus dem Medikamentenspiegel sei zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer die Medikation auch einnehme (S. 9).
Wenn 2013 seit der stationären
Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden sei, so sei dies
zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar. Dr. med. F.___ habe ab 2014 wieder
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Leistungsfähigkeit von 60 %
attestiert. Seit März 2014 bescheinige er 40 % Arbeitsunfähigkeit mit 60 %
Leistung und seit Mai 2014 30 % Arbeitsunfähigkeit mit 60 % Leistung.
Objektive, im klinischen Untersuchungsgespräch erhobene Befunde fänden sich in
den Akten leider nur spärlich. So gebe Dr. med. F.___ 2013 an psychopathologischen
Befunden lediglich ein leicht verlangsamtes Denken, eine gedämpfte Stimmung,
eine eingeschränkte Modulationsfähigkeit und eine psychomotorische Verlangsamung
an. Der Arztbericht der D.___ nenne 2013 zudem anamnestisch Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen bei einem leicht verlangsamten und eingeengten Denken sowie
Zukunftsängste, aber auch verminderten Antrieb, psychomotorische Verlangsamung
und innere Unruhe mit verminderten Vitalgefühlen. Deshalb sei nachvollziehbar,
dass eine schwerer ausgeprägte depressive Episode bestanden habe, die sich dann
unter der Behandlung und dem natürlichen Verlauf gebessert habe. Wenn Dr. med. F.___
von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer höheren
Arbeitsunfähigkeit ausgehe, so lasse sich dies nicht hinreichend auf die von
ihm angegebenen Befunde abstützen. Wann genau die heute festgelegte Arbeitsfähigkeit
bereits bestanden habe, könne mangels fachärztliche Befunde in den Akten rückwirkend
nicht mit Sicherheit angegeben werden (S. 10).
Die psychischen und geistigen Funktionen
seien nach wie vor vorhanden, aber es bestehe eine verminderte Belastbarkeit
mit einer leicht- bis mittelgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die bisherige
Tätigkeit sei noch 5,6 Stunden pro Tag zumutbar, unter Ausschluss von Nachtschichten
und mit einer Leistungseinschränkung von 10 %. Eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr liege seit Ende 2013 vor. Seither habe
sich die Arbeitsfähigkeit kontinuierlich verbessert. Per Mai 2014 habe eine Arbeitsunfähigkeit
von 30 % mit 60 % Leistungsfähigkeit bestanden. Mit Sicherheit sei mindestens
seit der aktuellen Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % mit 90 %
Leistungsfähigkeit gegeben. In einer anderen Tätigkeit liessen sich die
verbleibenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht besser verwerten (S. 11).
Funktionelle Einschränkungen lägen vor allem im Arbeitstempo und in der
Konzentrationsfähigkeit vor. Es bestünden durchaus Ressourcen. Der Beschwerdeführer
verfüge insgesamt über eine mehrjährige Berufserfahrung bei seiner Arbeitgeberin.
Er könne auf ein stabiles soziales Umfeld zurückgreifen. Auch wenn er nicht
viele Kontakte habe, so gestalte er seine Freizeit doch aktiv. Die psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung sei aus gegenwärtiger Sicht adäquat (S. 12). Sie sollte zur
Erhaltung und allenfalls Verbesserung der Arbeitsfähigkeit weitergeführt
werden, mit erneuter Beurteilung nach frühestens einem halben Jahr (S. 10).
3.3
Per 1. Januar 2016 erhielt der
Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag mit einem nominellen Pensum von 70
%, wobei der Lohn, der Leistungsfähigkeit von 60 % entsprechend, einem Pensum
von 42 % entsprach (IV-Nr. 96 S. 2 ff.). Dabei handelte es sich um eine dem Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit, d.h. ohne Nachtschicht und ohne
Führen von Staplern (IV-Nr. 71).
3.4
Dr.
med. F.___ äusserte sich am 1. November 2015 wie folgt zum Gutachten (IV-Nr. 95
S. 17 ff.): Das depressive Zustandsbild habe sich im Rahmen der ambulanten
Behandlung langsam gebessert, was eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit
auf 70 % erlaubt habe. Der Versuch einer weiteren Steigerung habe den
Beschwerdeführer überfordert und sei abgebrochen worden. Seit dem 1. Mai 2014
bis heute bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer reduzierten
Leistungsfähigkeit von 60 %. Aktuell sei die depressive Symptomatik immer noch
mittelgradig ausgeprägt, mit mittelgradiger Adynamie, mittelgradiger
Verlangsamung, schneller Erschöpfbarkeit, verminderter Reaktionsfähigkeit und
daraus resultierend einem erhöhten Pausenbedarf. Bei einem normalen Arbeitstempo
werde der Beschwerdeführer übermässig müde und bekomme dann u.a. Kopfschmerzen sowie
regelrechte «Anfälle von Energieschwund» und Schwindel, die ihn zu Pausen zwängen.
Der Beschwerdeführer arbeite umständlicher als seine Kollegen; er gebe sich
grosse Mühe, alles ganz genau zu machen, spüre gleichzeitig eine grosse Angst vor
Fehlern und sei wohl auch deshalb langsamer als andere an seiner Position. Der Gesundheitszustand
habe sich auf einem reduzierten Niveau stabilisiert. Auch der Gutachter Dr.
med. I.___ gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Wenn dieser aber eine
Leistungsfähigkeit von 90 % im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit annehme, so
weiche dies von den in der Behandlung und Betreuung engagierten Personen ab. Das
Gutachten nenne keine Gründe, welche die höhere Leistungsfähigkeit
nachvollziehbar machen würden. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit müsse
auch Informationen direkt aus dem Arbeitsumfeld des Betroffenen einbeziehen. Die
Beurteilung des Gutachters hingegen basiere lediglich auf den ihm vorliegenden
schriftlichen Unterlagen und der anderthalbstündigen Untersuchung; weder habe
er Kontakt zum behandelnden Arzt aufgenommen noch die Einschätzung des
Vorgesetzten des Beschwerdeführers, des Gesundheitsmanagements der Arbeitgeberin
oder der Vertrauensärztin herangezogen. Die Beurteilung aller am Behandlungs-
und Betreuungsprozess Beteiligten, wonach innerhalb der Arbeitsfähigkeit von 70
% eine Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe, erscheine als plausibler, da sie
auf mehr Informationen als das Gutachten beruhe.
3.5
Die
Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes zu
Recht auf das umfassende und ausführliche Gutachten von Dr. med. I.___.
Dieses geniesst vollen Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen
Facharzt, welcher den Beschwerdeführer gründlich untersucht, dessen Angaben
festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt hat. Der Gutachter stützt sich,
wie es die Rechtsprechung für eine beweiskräftige psychiatrische Begutachtung
verlangt, auf die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung mit Erfassung der
Symptome und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2016 vom
29.
Dezember 2016 E. 3.3.2). Seine Beurteilung ist vor dem Hintergrund des
erhobenen Psychostatus nachvollziehbar. Sie deckt sich zudem mit der
Einschätzung der übrigen Ärzte insoweit, als einhellig davon ausgegangen wird, dem
Beschwerdeführer sei angesichts seiner depressiven Episode noch ein Arbeitspensum
(im Sinne einer Präsenz am Arbeitsplatz) von 70 % zumutbar. Uneinigkeit besteht
einzig darüber, ob die Leistungseinbusse in diesem zeitlichen Rahmen 40 % oder
bloss 10 % ausmacht.
Aus dieser
Differenz zwischen dem Gutachten und den anderen Ärzten kann der
Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist hier der
Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten (Urteil
des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1): Die blosse
Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist nicht geeignet,
Zweifel am Beweiswert unabhängiger fachärztlicher Expertisen aufkommen zu
lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.3
und 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3); dies gilt selbst dann, wenn der
Experte als einziger Arzt eine bestimmte Auffassung vertritt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 10. August 2016 E. 4.4). Eine
psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30.
Dezember 2016 E. 4.1 und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Von
einer psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur
dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also
nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte
vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu
führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015
E. 4.1). Dies ist hier nicht der Fall:
Der
Bericht der D.___ vom 3. Dezember 2013, der aus einer schweren depressiven
Episode eine vollständige Arbeitsfähigkeit ableitet, ist für die Beurteilung
der Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr massgeblich,
nachdem der Beschwerdeführer seit 2014 ohne Unterbruch teilzeitlich
erwerbstätig ist.
Die
Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ und des Vertrauensarztes Dr. med. H.___
lassen eine eigene Auseinandersetzung mit dem Ausmass der Leistungseinbusse
vermissen und sind daher nicht zum Beweis geeignet.
Dr. med. F.___
befasst sich in seiner Stellungnahme vom 1. November 2015 näher mit dem
Gutachten, dringt mit seiner Kritik aber nicht durch. Soweit er einfach an
seiner vor dem Gutachten abgegebenen Einschätzung festhält und die
entsprechenden Befunde wiederholt, gibt dies zu keinen Zweifeln am Gutachten
Anlass; es verdeutlicht vielmehr, dass seit der Begutachtung keine gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten ist, welche eine Verlaufsbegutachtung erfordern
würde. Andererseits kritisiert Dr. med. F.___ zwar in einzelnen Punkten konkret
das Vorgehen des Gutachters, vermag ihm aber keine spezifischen methodischen
Fehler nachzuweisen:
·
Das Einholen
fremdanamnestischer Auskünfte, z.B. bei den behandelnden Ärzten und der
Arbeitgeberin, liegt im Ermessen des Experten, d.h. der Verzicht darauf stellt
nicht per se einen Mangel dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August
2016.
E. 4.1). Im Übrigen hat der Gutachter die Meinung der beteiligten Ärzte
sowie die Eingliederungsbemühungen der Arbeitgeberin und die Arbeitsplatzsituation
keineswegs übergangen; die entsprechenden Berichte waren ihm vielmehr bekannt
(s. IV-Nr. 69.1 S. 2 ff.), als er seine Beurteilung abgab. Welche
zusätzlichen Erkenntnisse telefonische Erkundigungen erbracht hätten, legt Dr.
med. F.___ nicht dar. Hinzu kommt, dass der Gutachter den Beschwerdeführer
eingehend befragt hat, namentlich auch zum Tagesablauf. Es wird nicht geltend
gemacht, der Gutachter habe es versäumt, wesentliche Angaben des
Beschwerdeführers zu erfassen und im Gutachten aufzuführen.
·
Soweit die Dauer der
Exploration beanstandet wird («Die Einschätzung des Gutachters basiert hingegen
lediglich auf den […] schriftlichen Unterlagen und der 1,5-stündigen
Untersuchung», IV-Nr. 95 S. 18 unten), ist dies nicht stichhaltig. Der Umstand,
dass eine Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer Begleitung des Exploranden
während eines längeren Zeitraums beruht, spricht nicht grundsätzlich gegen
deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar 2012 E.
4.
). Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand
muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen
sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich
der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Massgebend ist in
erster Linie, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist. Dies ist hier der Fall, enthält doch das Gutachten sowohl eine Auflistung
der Akten und eine Anamnese als auch die geklagten Symptome und einen
Psychostatus (Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.8).
·
Wenn Dr. med. F.___
bemängelt, das Gutachten entbehre einer Begründung, warum die Leistungseinbusse
gerade bei 10 % liege, so ist ihm zu entgegnen, dass eine Leistungsfähigkeit
von 90 % besser mit den objektivierbaren Befunden und dem Aktivitätsniveau des
Beschwerdeführers im Alltag (IV-Nr. 69.1 S. 5 f.), aber auch mit dessen
zurückhaltenden subjektiven Angaben (a.a.O., S. 4) korrespondiert als eine Leistungsfähigkeit
von bloss 60 %, wie sie die anderen Ärzte vertreten. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist der genaue Grund der gesundheitlichen
Besserung unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_933/2010 vom 5. Januar
2011.
E. 4.2.2); es genügt, dass der Gutachter bei der Untersuchung vom 30.
März 2015 eine solche in überzeugender Weise festgestellt hat.
3.6
Zusammenfassend
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in
der Lage ist, innerhalb eines Arbeitspensums von 70 % eine Leistung von
90.
% zu erbringen. Seine subjektive Überzeugung, ihm sei nur eine Leistung
von 60 % zumutbar, ist nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts
8C_548/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 5.2.1).
Was den
Zeitpunkt betrifft, ab dem diese Beurteilung gelten soll, so geht auch der
Gutachter davon aus, dass 2013 eine schwerere depressive Episode mit einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit vorlag, welche sich im weiteren Verlauf indes besserte,
so dass ab Januar 2014 die teilweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich war. Der
Gutachter zweifelt zunächst aus der heutigen Warte an der damaligen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 69.1 S. 10). An einer anderen Stelle im Gutachten
schliesst er sich dann aber für die Zeit vor der Exploration (am 30. März 2015,
IV-Nr. 69.1 S. 1) Dr. med. F.___ an. Dies verdient Zustimmung, da für
diesen Zeitabschnitt abweichende ärztliche Stellungnahmen fehlen. Somit ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen
(vgl. IV-Nr. 58 S. 2):
· 17. Juli bis 31. Dezember 2013: 100 %
· 1. Januar bis 28. Februar 2014: 70 % (50
%-Pensum bei 60 % Leistung)
· 1. März bis 30. April 2014: 64 % (60 %-Pensum
bei 60 % Leistung)
· 1. Mai 2014 bis 29. März 2015: 58 % (70
%-Pensum bei 60 % Leistung)
· ab 30. März 2015: 37 % (70 %-Pensum bei
90.
% Leistung)
4.
Die
Beschwerdegegnerin hat per 2014 ein Valideneinkommen von CHF 73'949.00
sowie als Grundlage für das Invalideneinkommen einen Betrag von
CHF 68'196.00 (vor Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit) ermittelt
(A.S. 4). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände.
Die
Beschwerdegegnerin geht weiter zutreffend davon aus, dass das Wartejahr am
16.
Juli 2014 endete und in diesem Moment der Rentenanspruch entstand. Während
des Wartejahrs bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von
80,27 % (168 Tage x 100 % Arbeitsunfähigkeit + 59 x 70 % + 61 x
64.
% + 77 x 58 %; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH] Anhang II Beispiel 2). Das Invalideneinkommen belief
sich im Juli 2014, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 42 % (Pensum
von 70 % mit 60 % Leistung, s. E. II. 3.6 hiervor), auf CHF 28'642.00,
woraus gemessen am Valideneinkommen von CHF 73'949.00 ein Invaliditätsgrad
von 61,26 % resultiert. Somit bestand ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente. Zwar betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres mehr als 70 %, da aber die Erwerbsunfähigkeit beim Ablauf der
Wartezeit bei weniger als 70 % lag, ist kein Anspruch auf eine ganze Rente
entstanden (Rz 4002 KSIH).
Ab 30.
März 2015 bestand noch eine Arbeitsunfähigkeit von 37 % (Pensum von 70 %
mit 90 % Leistung). Passt man zudem die Vergleichseinkommen (73'949.00 und
68'196.00) an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer, Segment Verkehr und
Lagerei, bis 2015 an (Tabelle T1.1.10, Ziff. 49 - 53, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html,
besucht am 6. Oktober 2017), so ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 74'532.00
und (mit Berücksichtigung der neuen Arbeitsfähigkeit) ein Invalideneinkommen
von CHF 43'302.00. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,90 %, der nur
noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelt. Diese Veränderung des
Invaliditätsgrad per 30. März 2015 ist nach drei Monaten zu berücksichtigen
(Art. 88a Abs. 1 IVV), d.h. per 1. Juli 2015.
Zusammenfassend
ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen ist. Abzuweisen ist die Beschwerde, soweit darin über den 1. Juli
2015.
hinaus mehr als eine Viertelsrente begehrt wird. Im Übrigen besteht bis
31.
Oktober 2015 unbestrittenermassen Anspruch auf eine Kinderrente.
5.
5.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat angesichts der nicht anwaltsmässigen, aber fachlich besonders qualifizierten
Vertretung (Frau lic. iur. J.___, A.S. 16 + 17; s. dazu BGE 118 V 139 f.
E. 2a) Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei einer fachlich besonders
qualifizierten Vertretung ist praxisgemäss der halbe Stundenansatz resp. der
halbe Pauschalbetrag eines Rechtsanwalts zu gewähren.
5.2
Die Vertreterin macht in ihrer
(freilich nach Fristablauf eingegangenen) Kostennote einen nicht – näher
aufgegliederten – Zeitaufwand von sieben Stunden à CHF 180.00 nebst 3 %
Auslagen geltend, d.h. CHF 1'297.80 (A.S. 42). Somit fehlt es einerseits an
einer detaillierten Kostennote. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Vertreterin bereits am verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren beteiligt war
und weitgehend auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Vor diesem
Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des reduzierten Stundenansatzes bei
nicht anwaltlicher Vertretung wird die Parteientschädigung auf pauschal
CHF 700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Bei
teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand
erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3
mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf
beschränkt, nur bis Juni 2015 eine höhere Rente zu verlangen, so wäre der
Aufwand geringer ausgefallen, denn das Gutachten von Dr. med. I.___ hätte nur
bezüglich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geprüft werden
müssen. Die Pauschalentschädigung wird folglich auf CHF 300.00 reduziert.
6.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Dem Prozessausgang entsprechend sind die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu CHF 400.00 dem Beschwerdeführer und zu
CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird mit dem Anteil des Beschwerdeführers verrechnet und der
Rest von CHF 200.00 wird ihm zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 31. Oktober 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält wie folgt eine Rente der
Invalidenversicherung zugesprochen:
·
1. Juli 2014 bis 30.
Juni 2015: Dreiviertelsrente nebst einer Kinderrente
·
1. Juli bis 31.
Oktober 2015: Viertelsrente nebst einer Kinderrente
·
ab 1. November 2015:
Viertelsrente
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 einen Anteil von CHF 400.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und der Rest von CHF
200.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten einen Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann