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Entscheid

VSBES.2016.317

Invalidenrente

19. Oktober 2017Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1955, mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 per 1. Juli 2014 eine Viertelsrente sowie

bis 31. Oktober 2015 eine Kinderrente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 2. Dezember 2016 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

8 ff.):

1. Die Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei

aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1.

Juli 2014 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin, welche

die Angelegenheit der IV-Stelle des Kantons Bern übergeben hat, reicht am 24. Januar

2017 deren Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 ein (A.S. 22 / 24 ff.).

Diese enthält die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Die Verfahrenskosten seien dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit

Eingabe vom 22. Februar 2017 auf eine Replik und hält an seinen Anträgen fest

(A.S. 38).

2.3 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 5. April 2017 (nach Ablauf der Frist bis 9. März

2017, A.S. 39) eine Kostennote ein (A.S. 42). Diese geht am 7. April 2017 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 43), welche sich in der

Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente, wobei sich

die Parteien darin einig sind, dass ab 1. Juli 2014 mindestens eine

Viertelsrente auszurichten ist.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 31. Oktober 2016 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008

geltenden Fassung):

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich /

Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32), hier also am 17. Juli

2013.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Bei rückwirkender Zusprechung einer

abgestuften oder befristeten Rente sind die für die Rentenrevision geltenden

Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127). Eine Verbesserung

der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall dann zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201; Urteil des Bundesgerichts

8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch

die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der

Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser,

Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche

Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende

Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das

Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem

Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /

oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war seit

1995.

bei der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Hubstaplerfahrer im [...]

angestellt. Diese Arbeit legte er per 2. Juli 2013 krankheitshalber nieder (IV-Stelle

Beleg / IV-Nr. 27 S. 5 ff.). Vom 17. Juli bis 4. Oktober 2013 befand er

sich bei den D.___ in stationärer Behandlung. Der dortige Bericht vom 3.

Dezember 2013 (IV-Nr. 41) diagnostizierte eine rezidivierende depressive

Störung mit einer gegenwärtig schwergradigen Episode ohne psychotische Symptome

(F33.2). Der Zustand habe sich im Verlauf des Aufenthalts deutlich stabilisiert,

so dass in Absprache mit den Nachbehandlern ein stufenweiser Arbeitseinstieg

zumutbar sei. Für die angestammte Stelle bestehe indes weiterhin eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit, da vor dem Hintergrund der affektiven Grunderkrankung

sowie des metabolischen Syndroms mit Diabetes mellitus Typ II bei einem

3-Schichtbetrieb von einer gesundheitsschädigenden Dynamik auszugehen sei. Dies

bestätigte Dr. med. E.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, in seinem undatierten

Bericht, den er auf Anfrage vom 18. November 2013 hin erstattete (IV-Nr. 42).

3.2

Am 28. August 2013 meldete sich der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Depression bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 17).

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2013

(IV-Nr. 45) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig

mittelgradiger Episode (F33.1). Der Beschwerdeführer sei beeinträchtigt durch

schnelle Erschöpfung, Verlangsamung, erhöhten Pausenbedarf und verminderte

Reaktionsfähigkeit. Nachtschichten seien kaum mehr vorstellbar. Tagsüber sei ab

1.

Januar 2014 ein Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, d.h. vier

Stunden am Tag, möglich.

Im Rahmen des Eingliederungsplans setzte

die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer wie folgt an einem Arbeitsplatz ohne

Schichtarbeit ein (IV-Nr. 66 S. 2 ff.):

·

ab 1. Januar 2014:

Der Beschwerdeführer vermochte das Arbeitspensum von 50 % einzuhalten, blieb

aber hinter der erwarteten Leistung zurück.

·

ab 4. Februar 2014:

Der Beschwerdeführer erbrachte innerhalb des Pensums von 50 % die neu vereinbarte

Leistung von 60 %.

·

ab 1. März 2014: Das

Pensum wurde auf 60 % erhöht, während die Leistung bei 60 % blieb.

Dr. med. G.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD), erklärte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014

(IV-Nr. 53 S. 4 f.), wiederholte depressive Episoden seien auf Grund der

Befunde nachvollziehbar. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit wurde bei 50 % angesetzt

mit der Möglichkeit, dies langsam aufzustocken. Nachtschichten seien sowohl

wegen der psychischen Situation als auch des Diabetes nicht zu empfehlen. Aus

einer Notiz zum Gespräch mit Dr. med. F.___ vom gleichen Tag (IV-Nr.

Nr. 54) ergibt sich, dass gegenwärtig ein Schonarbeitsplatz ausgefüllt

werde. Wegen eines Unfalls dürfe der Beschwerdeführer ein Jahr nicht mit dem

Gabelstapler fahren. Das Arbeitspensum bis Jahresende auf 100 % aufzustocken,

sei realistisch, eine Erhöhung der Leistung auf mehr als 60 % schon

weniger.

Ab 1. Mai 2014 erhöhte sich das Arbeitspensum

auf 70 %. In diesem Rahmen erbrachte der Beschwerdeführer eine Leistung von

60.

%. Eine Steigerung von Arbeitspensum und Leistungsfähigkeit auf

100.

% scheiterte (IV-Nr. 66 S. 2 ff.).

Dr. med. F.___ bestätigte in seinem

Bericht vom 24. August 2014 (IV-Nr. 58) eine rezidivierende depressive Störung

mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33.1). Die Arbeitsunfähigkeit habe sich

wie folgt entwickelt:

· ab 1. November 2013 (Behandlungsbeginn):

100.

%

· ab 1. Januar 2014: 50 % bei 60 %

Leistungsfähigkeit

· ab 1. März 2014: 40 % bei 60 % Leistung

· ab 1. Mai 2014: 30 % bei 60 % Leistung

Es bestünden weiterhin Adynamie,

Verlangsamung, schnelle Erschöpfbarkeit, verminderte Konzentrations- und

Reaktionsfähigkeit, erhöhter Bedarf an Pausen sowie passagere Angstzustände mit

vorübergehendem Arbeitsunterbruch.

Der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin,

Dr. med. H.___, bescheinigte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2014

(IV-Nr. 67 S. 2 f.) eine definitive Untauglichkeit für Nachtschichten und riet wegen

der psychischen Symptomatik von Arbeiten mit dem Gabelstapler ab. Am aktuellen

Schonarbeitsplatz sei eine Präsenzzeit von 70 % mit einer Leistung von 60 %

zumutbar. Mit einer Wiederherstellung der vollen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen.

3.2

Dem Gutachten von Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2015 (IV-Nr.

69.

) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 8):

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

·

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0, F33.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

·

Keine

Der Beschwerdeführer gebe an, es gehe ihm

gegenwärtig nicht schlecht. Teils sei er traurig, was aber nicht mehr so

schlimm sei. Sobald es ihn irgendwo am Körper «zwicke», werde er nervös und

könne sich bei der Arbeit nicht so gut konzentrieren. Schlafen gehe mit 50 mg Trittico

gut; wegen seiner Schlafapnoe schlafe er mit der Maske. Sonst nehme er morgens 60

plus 30 mg Cymbalta und abends 100 mg Lyrica, ausserdem Medikamente wegen

seines Diabetes Typ II. Bei Dr. med. F.___ habe er gegenwärtig alle 14

Tage einen Termin. Während seines Klinikaufenthalts sei er komplett am Boden

gewesen, habe keine Freude gehabt und nichts machen können. Die Nachtschicht

habe ihm Mühe bereitet. Er habe zuhause zwar einschlafen können, sei aber nach anderthalb

bis zwei Stunden aufgewacht und habe nicht mehr geschlafen (S. 4). Wegen der

Probleme mit dem Nachtdienst sei ihm die Kündigung angedroht worden. Er habe

sich gefragt, wie er die Familie finanziell durchbringe. Das Ziel, bis Ende

2014.

wieder zu 100 % zu arbeiten, habe er nicht erreicht, er sei mit 80 % an

seine Grenzen gestossen. Seit Februar 2015 sei er nun in einem anderen Team im

Wareneingang. Er wohne zusammen mit der Ehefrau und dem erwachsenen Sohn. Bei

Frühschicht stehe er um 5:00 Uhr auf, mache sich ein Frühstück, lese die

Zeitung und fahre dann mit dem Auto nach [...], wo er von 6:55 bis 12:45Uhr arbeite. Dann esse er mit der Ehefrau zu

Mittag und besuche seine Mutter. Zuhause schaue er fern und gehe spazieren. Bei

Spätschicht ab 15:45 Uhr schlafe er am Morgen bis 7:30 oder 8:00 Uhr. Er frühstücke

mit der Ehefrau, wenn sie nicht arbeite, lese die Zeitung und erledige

verschiedene Sachen. Um 12:00 Uhr gingen sie zum Mittagessen, danach

besuche er seine Mutter, bevor er zur Arbeit fahre. Im Haushalt helfe er mit, indem

er z.B. aufräume oder einkaufe. In der Freizeit walke er oder beschäftige sich

mit Fotografieren und Modellautos. Kollegen habe er nicht so viele (S. 5). Er

glaube nicht, dass er mehr als in seinem jetzigen Pensum mit seiner jetzigen

Leistung arbeiten könne. Er werde sonst vermehrt müde und mache Fehler. Nach

der Schicht müsse er sich vor dem Heimweg erst fünf bis zehn Minuten hinsetzen,

da er auch im reduzierten Pensum rascher ermüde (S. 6).

Der Beschwerdeführer wirke etwas

verlangsamt, aber sonst in der Psychomotorik wenig auffällig. Er sei kooperativ

und beantworte die Fragen sehr ausführlich. Mit der genauen Angabe von

Lebensdaten habe er teils etwas Mühe. Er überlege bei seinen Antworten zum Teil

etwas länger und ermüde rascher, sei aber sonst durchwegs mit leichter

Einschränkung gleich konzentriert. Während des ganzen Gesprächs von 75 Minuten zeige

er keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung. Der Psychostatus nach AMDP

präsentiere sich wie folgt: Der affektive Kontakt sei sehr gut herstellbar. Die

Stimmung sei depressiv. Es würden erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen mit der

Notwendigkeit einer medikamentösen Schlafhilfe angegeben. Hinweise auf

manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen und Zwänge bestünden keine. Die

Vigilanz sei nicht gestört. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und

allseits orientiert. Zeitgitterstörungen lägen keine vor. Aufmerksamkeit,

Auffassung und Gedächtnis seien sonst nicht beeinträchtigt. Das Denken sei

formal etwas verlangsamt, aber geordnet. Inhaltlich bestünden keine Wahnideen,

Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Der Selbstwert sei etwas

vermindert, mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen

und beruflichen Situation. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt. Für

Suizidalität gebe es keine Hinweise (S. 7 f.).

Diagnostisch bestehe eine rezidivierende

depressive Störung mit leichter bis mittelgradiger depressiver Episode bei verminderter

Fähigkeit, Freude zu empfinden, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlaf- und

Konzentrationsstörungen sowie vermindertem Selbstwert mit negativen

Zukunftsperspektiven. Die gegenwärtige depressive Episode habe sich im Rahmen

einer beruflichen Überforderung mit dem Nachtdienst entwickelt. Nach zwei

stationären Behandlungen sowie der laufenden ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung und der antidepressiven Medikation sei es zu einer gewissen

Besserung gekommen, doch sei die depressive Symptomatik immer noch vorhanden.

Auch heute reagiere der Beschwerdeführer empfindlich auf Druck bei der Arbeit. Gegen

eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spreche vor allem

die sonst normale Sozialisation und volle Leistungsfähigkeit vor der

Erkrankung. Psychosoziale Faktoren würden eine Rolle spielen. So beziehe der

Beschwerdeführer Leistungen der Taggeldversicherung, die nun bald eingestellt würden.

Die erhöhte Ermüdbarkeit spreche eher gegen einen psychoorganischen Abbau und

für die affektive Störung. Der Beschwerdeführer fühle sich nur noch mit seiner gegenwärtigen,

deutlich eingeschränkten Leistung arbeitsfähig (S. 8). Die Prognose für eine Steigerung

von Arbeitspensum und Leistungsfähigkeit sei auf Grund des chronischen Verlaufs

sowie der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig

(S. 8 f.).

Die angestammte Tätigkeit im Nachtdienst

sei wegen der rezidivierenden depressiven Störung nicht mehr möglich, da es durch

den gestörten Schlaf-/Wachrhythmus mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder zu

vermehrten Schlafstörungen, verstärkter Tagesmüdigkeit und einer

Verschlechterung der Depression käme. Die Arbeitsfähigkeit sei wegen der

depressiv bedingten erhöhten Ermüdbarkeit und vermehrten

Konzentrationsstörungen in allen Tätigkeiten, die den Fähigkeiten des

Beschwerdeführers entsprächen, um 30 % eingeschränkt. Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit

um 10 % reduziert; angesichts der erhöhten Ermüdung nach der Arbeit komme es beim

Pensum von 70 % zu einer gewissen Leistungseinschränkung. Diese Arbeits-

und Leistungsunfähigkeit gelte mit Sicherheit spätestens seit der aktuellen

Untersuchung. Gemäss IV-Akten habe seit Ende 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% und ab 2014 von 50 % mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % bestanden.

Später sei die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % gesunken, weiterhin mit einer Leistung

von 60 %. Der Beschwerdeführer fühle sich mehr eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit,

als sich dies mit den erhobenen objektiven psychiatrischen Befunden begründen lasse.

Die Anamnese sei gut möglich gewesen mit gleichbleibender Konzentration; trotz Mühe

mit den genauen Lebensdaten seien die lebensgeschichtlichen Ereignisse in der

zeitlichen Abfolge richtig angegeben worden. Auch das Autofahren spreche gegen

deutliche Konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführer gehe seiner Arbeit im

2-Schichtbetrieb regelmässig nach. Ferien seien zusammen mit der Ehefrau möglich.

Auch in seiner Freizeit betätige sich der Beschwerdeführer, indem er im

Haushalt mithelfe, Nordic Walking betreibe, gerne fotografiere und sich mit

Modellautos befasse. Aus dem Medikamentenspiegel sei zu schliessen, dass der

Beschwerdeführer die Medikation auch einnehme (S. 9).

Wenn 2013 seit der stationären

Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden sei, so sei dies

zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar. Dr. med. F.___ habe ab 2014 wieder

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Leistungsfähigkeit von 60 %

attestiert. Seit März 2014 bescheinige er 40 % Arbeitsunfähigkeit mit 60 %

Leistung und seit Mai 2014 30 % Arbeitsunfähigkeit mit 60 % Leistung.

Objektive, im klinischen Untersuchungsgespräch erhobene Befunde fänden sich in

den Akten leider nur spärlich. So gebe Dr. med. F.___ 2013 an psychopathologischen

Befunden lediglich ein leicht verlangsamtes Denken, eine gedämpfte Stimmung,

eine eingeschränkte Modulationsfähigkeit und eine psychomotorische Verlangsamung

an. Der Arztbericht der D.___ nenne 2013 zudem anamnestisch Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen bei einem leicht verlangsamten und eingeengten Denken sowie

Zukunftsängste, aber auch verminderten Antrieb, psychomotorische Verlangsamung

und innere Unruhe mit verminderten Vitalgefühlen. Deshalb sei nachvollziehbar,

dass eine schwerer ausgeprägte depressive Episode bestanden habe, die sich dann

unter der Behandlung und dem natürlichen Verlauf gebessert habe. Wenn Dr. med. F.___

von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer höheren

Arbeitsunfähigkeit ausgehe, so lasse sich dies nicht hinreichend auf die von

ihm angegebenen Befunde abstützen. Wann genau die heute festgelegte Arbeitsfähigkeit

bereits bestanden habe, könne mangels fachärztliche Befunde in den Akten rückwirkend

nicht mit Sicherheit angegeben werden (S. 10).

Die psychischen und geistigen Funktionen

seien nach wie vor vorhanden, aber es bestehe eine verminderte Belastbarkeit

mit einer leicht- bis mittelgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die bisherige

Tätigkeit sei noch 5,6 Stunden pro Tag zumutbar, unter Ausschluss von Nachtschichten

und mit einer Leistungseinschränkung von 10 %. Eine medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr liege seit Ende 2013 vor. Seither habe

sich die Arbeitsfähigkeit kontinuierlich verbessert. Per Mai 2014 habe eine Arbeitsunfähigkeit

von 30 % mit 60 % Leistungsfähigkeit bestanden. Mit Sicherheit sei mindestens

seit der aktuellen Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % mit 90 %

Leistungsfähigkeit gegeben. In einer anderen Tätigkeit liessen sich die

verbleibenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht besser verwerten (S. 11).

Funktionelle Einschränkungen lägen vor allem im Arbeitstempo und in der

Konzentrationsfähigkeit vor. Es bestünden durchaus Ressourcen. Der Beschwerdeführer

verfüge insgesamt über eine mehrjährige Berufserfahrung bei seiner Arbeitgeberin.

Er könne auf ein stabiles soziales Umfeld zurückgreifen. Auch wenn er nicht

viele Kontakte habe, so gestalte er seine Freizeit doch aktiv. Die psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung sei aus gegenwärtiger Sicht adäquat (S. 12). Sie sollte zur

Erhaltung und allenfalls Verbesserung der Arbeitsfähigkeit weitergeführt

werden, mit erneuter Beurteilung nach frühestens einem halben Jahr (S. 10).

3.3

Per 1. Januar 2016 erhielt der

Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag mit einem nominellen Pensum von 70

%, wobei der Lohn, der Leistungsfähigkeit von 60 % entsprechend, einem Pensum

von 42 % entsprach (IV-Nr. 96 S. 2 ff.). Dabei handelte es sich um eine dem Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit, d.h. ohne Nachtschicht und ohne

Führen von Staplern (IV-Nr. 71).

3.4

Dr.

med. F.___ äusserte sich am 1. November 2015 wie folgt zum Gutachten (IV-Nr. 95

S. 17 ff.): Das depressive Zustandsbild habe sich im Rahmen der ambulanten

Behandlung langsam gebessert, was eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit

auf 70 % erlaubt habe. Der Versuch einer weiteren Steigerung habe den

Beschwerdeführer überfordert und sei abgebrochen worden. Seit dem 1. Mai 2014

bis heute bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer reduzierten

Leistungsfähigkeit von 60 %. Aktuell sei die depressive Symptomatik immer noch

mittelgradig ausgeprägt, mit mittelgradiger Adynamie, mittelgradiger

Verlangsamung, schneller Erschöpfbarkeit, verminderter Reaktionsfähigkeit und

daraus resultierend einem erhöhten Pausenbedarf. Bei einem normalen Arbeitstempo

werde der Beschwerdeführer übermässig müde und bekomme dann u.a. Kopfschmerzen sowie

regelrechte «Anfälle von Energieschwund» und Schwindel, die ihn zu Pausen zwängen.

Der Beschwerdeführer arbeite umständlicher als seine Kollegen; er gebe sich

grosse Mühe, alles ganz genau zu machen, spüre gleichzeitig eine grosse Angst vor

Fehlern und sei wohl auch deshalb langsamer als andere an seiner Position. Der Gesundheitszustand

habe sich auf einem reduzierten Niveau stabilisiert. Auch der Gutachter Dr.

med. I.___ gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Wenn dieser aber eine

Leistungsfähigkeit von 90 % im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit annehme, so

weiche dies von den in der Behandlung und Betreuung engagierten Personen ab. Das

Gutachten nenne keine Gründe, welche die höhere Leistungsfähigkeit

nachvollziehbar machen würden. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit müsse

auch Informationen direkt aus dem Arbeitsumfeld des Betroffenen einbeziehen. Die

Beurteilung des Gutachters hingegen basiere lediglich auf den ihm vorliegenden

schriftlichen Unterlagen und der anderthalbstündigen Untersuchung; weder habe

er Kontakt zum behandelnden Arzt aufgenommen noch die Einschätzung des

Vorgesetzten des Beschwerdeführers, des Gesundheitsmanagements der Arbeitgeberin

oder der Vertrauensärztin herangezogen. Die Beurteilung aller am Behandlungs-

und Betreuungsprozess Beteiligten, wonach innerhalb der Arbeitsfähigkeit von 70

% eine Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe, erscheine als plausibler, da sie

auf mehr Informationen als das Gutachten beruhe.

3.5

Die

Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes zu

Recht auf das umfassende und ausführliche Gutachten von Dr. med. I.___.

Dieses geniesst vollen Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen

Facharzt, welcher den Beschwerdeführer gründlich untersucht, dessen Angaben

festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt hat. Der Gutachter stützt sich,

wie es die Rechtsprechung für eine beweiskräftige psychiatrische Begutachtung

verlangt, auf die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung mit Erfassung der

Symptome und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2016 vom

29.

Dezember 2016 E. 3.3.2). Seine Beurteilung ist vor dem Hintergrund des

erhobenen Psychostatus nachvollziehbar. Sie deckt sich zudem mit der

Einschätzung der übrigen Ärzte insoweit, als einhellig davon ausgegangen wird, dem

Beschwerdeführer sei angesichts seiner depressiven Episode noch ein Arbeitspensum

(im Sinne einer Präsenz am Arbeitsplatz) von 70 % zumutbar. Uneinigkeit besteht

einzig darüber, ob die Leistungseinbusse in diesem zeitlichen Rahmen 40 % oder

bloss 10 % ausmacht.

Aus dieser

Differenz zwischen dem Gutachten und den anderen Ärzten kann der

Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist hier der

Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten (Urteil

des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1): Die blosse

Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist nicht geeignet,

Zweifel am Beweiswert unabhängiger fachärztlicher Expertisen aufkommen zu

lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.3

und 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3); dies gilt selbst dann, wenn der

Experte als einziger Arzt eine bestimmte Auffassung vertritt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 10. August 2016 E. 4.4). Eine

psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30.

Dezember 2016 E. 4.1 und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Von

einer psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur

dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also

nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte

vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu

führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015

E. 4.1). Dies ist hier nicht der Fall:

Der

Bericht der D.___ vom 3. Dezember 2013, der aus einer schweren depressiven

Episode eine vollständige Arbeitsfähigkeit ableitet, ist für die Beurteilung

der Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr massgeblich,

nachdem der Beschwerdeführer seit 2014 ohne Unterbruch teilzeitlich

erwerbstätig ist.

Die

Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ und des Vertrauensarztes Dr. med. H.___

lassen eine eigene Auseinandersetzung mit dem Ausmass der Leistungseinbusse

vermissen und sind daher nicht zum Beweis geeignet.

Dr. med. F.___

befasst sich in seiner Stellungnahme vom 1. November 2015 näher mit dem

Gutachten, dringt mit seiner Kritik aber nicht durch. Soweit er einfach an

seiner vor dem Gutachten abgegebenen Einschätzung festhält und die

entsprechenden Befunde wiederholt, gibt dies zu keinen Zweifeln am Gutachten

Anlass; es verdeutlicht vielmehr, dass seit der Begutachtung keine gesundheitliche

Verschlechterung eingetreten ist, welche eine Verlaufsbegutachtung erfordern

würde. Andererseits kritisiert Dr. med. F.___ zwar in einzelnen Punkten konkret

das Vorgehen des Gutachters, vermag ihm aber keine spezifischen methodischen

Fehler nachzuweisen:

·

Das Einholen

fremdanamnestischer Auskünfte, z.B. bei den behandelnden Ärzten und der

Arbeitgeberin, liegt im Ermessen des Experten, d.h. der Verzicht darauf stellt

nicht per se einen Mangel dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August

2016.

E. 4.1). Im Übrigen hat der Gutachter die Meinung der beteiligten Ärzte

sowie die Eingliederungsbemühungen der Arbeitgeberin und die Arbeitsplatzsituation

keineswegs übergangen; die entsprechenden Berichte waren ihm vielmehr bekannt

(s. IV-Nr. 69.1 S. 2 ff.), als er seine Beurteilung abgab. Welche

zusätzlichen Erkenntnisse telefonische Erkundigungen erbracht hätten, legt Dr.

med. F.___ nicht dar. Hinzu kommt, dass der Gutachter den Beschwerdeführer

eingehend befragt hat, namentlich auch zum Tagesablauf. Es wird nicht geltend

gemacht, der Gutachter habe es versäumt, wesentliche Angaben des

Beschwerdeführers zu erfassen und im Gutachten aufzuführen.

·

Soweit die Dauer der

Exploration beanstandet wird («Die Einschätzung des Gutachters basiert hingegen

lediglich auf den […] schriftlichen Unterlagen und der 1,5-stündigen

Untersuchung», IV-Nr. 95 S. 18 unten), ist dies nicht stichhaltig. Der Umstand,

dass eine Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer Begleitung des Exploranden

während eines längeren Zeitraums beruht, spricht nicht grundsätzlich gegen

deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar 2012 E.

4.

). Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand

muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen

sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich

der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Massgebend ist in

erster Linie, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist. Dies ist hier der Fall, enthält doch das Gutachten sowohl eine Auflistung

der Akten und eine Anamnese als auch die geklagten Symptome und einen

Psychostatus (Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.8).

·

Wenn Dr. med. F.___

bemängelt, das Gutachten entbehre einer Begründung, warum die Leistungseinbusse

gerade bei 10 % liege, so ist ihm zu entgegnen, dass eine Leistungsfähigkeit

von 90 % besser mit den objektivierbaren Befunden und dem Aktivitätsniveau des

Beschwerdeführers im Alltag (IV-Nr. 69.1 S. 5 f.), aber auch mit dessen

zurückhaltenden subjektiven Angaben (a.a.O., S. 4) korrespondiert als eine Leistungsfähigkeit

von bloss 60 %, wie sie die anderen Ärzte vertreten. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers ist der genaue Grund der gesundheitlichen

Besserung unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_933/2010 vom 5. Januar

2011.

E. 4.2.2); es genügt, dass der Gutachter bei der Untersuchung vom 30.

März 2015 eine solche in überzeugender Weise festgestellt hat.

3.6

Zusammenfassend

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in

der Lage ist, innerhalb eines Arbeitspensums von 70 % eine Leistung von

90.

% zu erbringen. Seine subjektive Überzeugung, ihm sei nur eine Leistung

von 60 % zumutbar, ist nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts

8C_548/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 5.2.1).

Was den

Zeitpunkt betrifft, ab dem diese Beurteilung gelten soll, so geht auch der

Gutachter davon aus, dass 2013 eine schwerere depressive Episode mit einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit vorlag, welche sich im weiteren Verlauf indes besserte,

so dass ab Januar 2014 die teilweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich war. Der

Gutachter zweifelt zunächst aus der heutigen Warte an der damaligen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 69.1 S. 10). An einer anderen Stelle im Gutachten

schliesst er sich dann aber für die Zeit vor der Exploration (am 30. März 2015,

IV-Nr. 69.1 S. 1) Dr. med. F.___ an. Dies verdient Zustimmung, da für

diesen Zeitabschnitt abweichende ärztliche Stellungnahmen fehlen. Somit ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen

(vgl. IV-Nr. 58 S. 2):

· 17. Juli bis 31. Dezember 2013: 100 %

· 1. Januar bis 28. Februar 2014: 70 % (50

%-Pensum bei 60 % Leistung)

· 1. März bis 30. April 2014: 64 % (60 %-Pensum

bei 60 % Leistung)

· 1. Mai 2014 bis 29. März 2015: 58 % (70

%-Pensum bei 60 % Leistung)

· ab 30. März 2015: 37 % (70 %-Pensum bei

90.

% Leistung)

4.

Die

Beschwerdegegnerin hat per 2014 ein Valideneinkommen von CHF 73'949.00

sowie als Grundlage für das Invalideneinkommen einen Betrag von

CHF 68'196.00 (vor Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit) ermittelt

(A.S. 4). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände.

Die

Beschwerdegegnerin geht weiter zutreffend davon aus, dass das Wartejahr am

16.

Juli 2014 endete und in diesem Moment der Rentenanspruch entstand. Während

des Wartejahrs bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von

80,27 % (168 Tage x 100 % Arbeitsunfähigkeit + 59 x 70 % + 61 x

64.

% + 77 x 58 %; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH] Anhang II Beispiel 2). Das Invalideneinkommen belief

sich im Juli 2014, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 42 % (Pensum

von 70 % mit 60 % Leistung, s. E. II. 3.6 hiervor), auf CHF 28'642.00,

woraus gemessen am Valideneinkommen von CHF 73'949.00 ein Invaliditätsgrad

von 61,26 % resultiert. Somit bestand ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente. Zwar betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während

eines Jahres mehr als 70 %, da aber die Erwerbsunfähigkeit beim Ablauf der

Wartezeit bei weniger als 70 % lag, ist kein Anspruch auf eine ganze Rente

entstanden (Rz 4002 KSIH).

Ab 30.

März 2015 bestand noch eine Arbeitsunfähigkeit von 37 % (Pensum von 70 %

mit 90 % Leistung). Passt man zudem die Vergleichseinkommen (73'949.00 und

68'196.00) an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer, Segment Verkehr und

Lagerei, bis 2015 an (Tabelle T1.1.10, Ziff. 49 - 53, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html,

besucht am 6. Oktober 2017), so ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 74'532.00

und (mit Berücksichtigung der neuen Arbeitsfähigkeit) ein Invalideneinkommen

von CHF 43'302.00. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,90 %, der nur

noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelt. Diese Veränderung des

Invaliditätsgrad per 30. März 2015 ist nach drei Monaten zu berücksichtigen

(Art. 88a Abs. 1 IVV), d.h. per 1. Juli 2015.

Zusammenfassend

ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente

zuzusprechen ist. Abzuweisen ist die Beschwerde, soweit darin über den 1. Juli

2015.

hinaus mehr als eine Viertelsrente begehrt wird. Im Übrigen besteht bis

31.

Oktober 2015 unbestrittenermassen Anspruch auf eine Kinderrente.

5.

5.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat angesichts der nicht anwaltsmässigen, aber fachlich besonders qualifizierten

Vertretung (Frau lic. iur. J.___, A.S. 16 + 17; s. dazu BGE 118 V 139 f.

E. 2a) Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei einer fachlich besonders

qualifizierten Vertretung ist praxisgemäss der halbe Stundenansatz resp. der

halbe Pauschalbetrag eines Rechtsanwalts zu gewähren.

5.2

Die Vertreterin macht in ihrer

(freilich nach Fristablauf eingegangenen) Kostennote einen nicht – näher

aufgegliederten – Zeitaufwand von sieben Stunden à CHF 180.00 nebst 3 %

Auslagen geltend, d.h. CHF 1'297.80 (A.S. 42). Somit fehlt es einerseits an

einer detaillierten Kostennote. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die

Vertreterin bereits am verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren beteiligt war

und weitgehend auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Vor diesem

Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des reduzierten Stundenansatzes bei

nicht anwaltlicher Vertretung wird die Parteientschädigung auf pauschal

CHF 700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Bei

teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand

erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3

mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf

beschränkt, nur bis Juni 2015 eine höhere Rente zu verlangen, so wäre der

Aufwand geringer ausgefallen, denn das Gutachten von Dr. med. I.___ hätte nur

bezüglich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geprüft werden

müssen. Die Pauschalentschädigung wird folglich auf CHF 300.00 reduziert.

6.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Dem Prozessausgang entsprechend sind die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu CHF 400.00 dem Beschwerdeführer und zu

CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird mit dem Anteil des Beschwerdeführers verrechnet und der

Rest von CHF 200.00 wird ihm zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 31. Oktober 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält wie folgt eine Rente der

Invalidenversicherung zugesprochen:

·

1. Juli 2014 bis 30.

Juni 2015: Dreiviertelsrente nebst einer Kinderrente

·

1. Juli bis 31.

Oktober 2015: Viertelsrente nebst einer Kinderrente

·

ab 1. November 2015:

Viertelsrente

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 einen Anteil von CHF 400.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und der Rest von CHF

200.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten einen Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann