VSBES.2016.318
Ergänzungsleistungen IV
15. November 2017Deutsch34 min
Source so.ch
Urteil vom 15. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV – unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren; Nichteintreten
auf Anmeldung zum EL-Bezug
(Einspracheentscheid
vom 31. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 15. September
2015 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn der 1955 geborenen A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Mai 2013 eine
halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-]Nr. 6,
12).
2.
2.1 Am 16. November 2015 liess die Beschwerdeführerin
bei der zuständigen AHV-Zweigstelle das Anmeldeformular zum Bezug von
Ergänzungsleistungen sowie verschiedene Belege einreichen (AK-Nr. 1, 3).
2.2 Die AHV-Zweigstelle forderte die
Beschwerdeführerin am 25. November 2015 auf, weitere Belege einzureichen
(AK-Nr. 3, S. 9). Am 6. Januar 2016 stellte der Vertreter der
Beschwerdeführerin der AHV-Zweigstelle verschiedene Unterlagen zu (AK-Nr. 3, S.
11); diese teilte ihm am 11. Januar 2016 mit, die eingereichten Belege reichten
nicht aus, um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen. Es würden hierzu
zwingend weitere Unterlagen benötigt (AK-Nr. 3, S. 13).
2.3 Am 21. Januar 2016 kam die
AHV-Zweigstelle dem Gesuch des Vertreters der Beschwerdeführerin nach und
erstreckte die Frist zur Einreichung der angeforderten Belege bis 18. Februar
2016. Sie fügte an, im Unterlassungsfall werde auf die Neuanmeldung vom
17. November 2015 nicht eingetreten (AK-Nr. 3, S. 15 f.). Mit Zuschrift
vom 17. Februar 2016 gab der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen zu den Akten (AK-Nr. 3, S. 18 f.).
3. Mit Verfügung vom 25. Februar
2016 trat die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur
IV-Rente nicht ein. Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführerin habe
es trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Gemeindezweigstelle und die
Beschwerdegegnerin unterlassen, die verlangten Belege (vgl. Aufzählung)
einzureichen (AK-Nr. 14).
4.
4.1 Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 8. April 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin hielt
in ihrer Mitteilung vom 15. April 2016 fest, die Einsprache enthalte weder ein
Rechtsbegehren noch eine Begründung. Sie gab der Beschwerdeführerin
wunschgemäss Gelegenheit, die vorsorgliche Einsprache bis 20. Mai 2016 schriftlich
zu ergänzen (AK-Nr. 17). Die Frist für die Einsprachebegründung wurde in der
Folge mehrfach erstreckt, zuletzt am 7. Juli 2016 bis 30. August 2016 (AK-Nr.
22).
4.2 Mit den Eingaben vom 30. August
und 1. September 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein (AK-Nr. 26 f.).
4.3 Am 8. September 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, sie habe nach vorläufiger,
summarischer Prüfung seiner Eingaben kein Rechtsbegehren gefunden, das sich
gegen die Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2016 richte. Auch sei die Begründung
in der Eingabe vom 30. August 2016 nicht vollständig. Der
Beschwerdeführerin werde daher letztmals Gelegenheit gegeben, ihre Eingabe bis
30. September 2016 schriftlich zu ergänzen, andernfalls darauf nicht
eingetreten werde (AK-Nr. 28).
4.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin stellte und begründete am 30. September 2016 folgende Rechtsbegehren
(AK-Nr. 29):
1. a) Die
Verfügung vom 25. Februar 2015 sei aufzuheben, und es seien der Einsprecherin
die Ergänzungsleistungen zur IV rückwirkend ab IV-Rentenzusprache vom 1. August
2008 auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei die vorliegende Einsprache als Wiedererwägung entgegenzunehmen, und es
seien die Verhältnisse neu zu prüfen.
2. Es
sei der Einsprecherin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
4.5 Mit Einspracheentscheid vom 31.
Oktober 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 8. April 2016 gegen
die Verfügung vom 25. Februar 2016 sowie das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (AK-Nr.
30).
5. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 Beschwerde
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt
und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 8 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 31. Oktober
2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es
sei die Beschwerdesache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen und diese anzuweisen,
das Gesuch um Ausrichtung einer Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. August
2008 bis 31. Mai 2013 materiell zu prüfen.
b) Es
sei der Beschwerdeführerin für das voran gegangene Einspracheverfahren die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen.
3. Es
seien die Akten des Beschwerdeverfahrens VSBES.2015.260 (Verfahren betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen) beizuziehen.
4. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
5. Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
6. Am 15. Dezember 2016 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sowie verschiedene, dazu gehörende Unterlagen ein (A.S. 21 ff.).
7. In der Beschwerdeantwort vom
16. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 38 ff.).
8. Mit Verfügung vom 18. Januar
2017 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
(A.S. 41).
9. Am 27. September 2017 findet –
wie durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung
vor dem Versicherungsgericht statt, zu der die Beschwerdeführerin ausbleibt.
Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das
Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 48), der Verhandlung ebenfalls fern. Die
Verhandlung wird zeitlich unmittelbar vor derjenigen im IV-Verfahren
VSBES.2015.1260 durchgeführt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht seine
Kostennote ein (A.S. 52 f.). Bezüglich seiner Rechtsbegehren und des Plädoyers
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 54 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist
zunächst, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Einspracheverfahren zu Recht
abgewiesen hat. Weiter ist darüber zu befinden, wie es sich mit dem
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Zusprache von Ergänzungsleistungen verhält.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Verbeiständung. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin wäre
durchaus in der Lage gewesen, selbständig den Sachverhalt darzustellen und ein
Rechtsbegehren zu stellen (AK-Nr. 30). Diesen Standpunkt vertritt die Beschwerdegegnerin
auch in der Beschwerdeantwort (A.S. 40).
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
beantragen, ihr sei (auch) im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren (A.S. 9). In der Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2016 wird
der Antrag, der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, mit keinem Wort begründet. Auch im
weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der öffentlichen
Verhandlung vom 27. September 2017, erfolgte keine entsprechende Begründung.
Mangels einer Begründung ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, wäre der Antrag aber auch
materiell abzuweisen.
3.
Im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es
erfordern (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei,
die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche
Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. Urs Müller: Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 179, mit
Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2012
vom 26. November 2012 E. 1;8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1, mit
weiteren Hinweisen).
3.1
Bezüglich der sachlichen Gebotenheit
des Beizugs eines Anwalts ist auf einen wesentlichen Unterschied zwischen der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren
hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 lit. f
Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es
«erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es
«erfordern» – strenger als im Beschwerdeverfahren (vgl. Müller, a.a.O., Rz.
2024.
mit Verweis auf das Urteil des EVG I 631/06 vom 16. Oktober 2006 E. 3; vgl.
auch Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 ATSG, N 35
ff.). Demzufolge wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt
(BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint dabei das
Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O.,
Rz. 2011 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 928/05 vom 4. Dezember 2006 E.
5.
).
3.2
Hinsichtlich der sachlichen
Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung
grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des EVG
I 75/04 vom 7. September 2004, mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird
nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von
der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde
also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes
mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201;
Urteil des EVG I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff.,
mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Umstritten ist der Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren, mithin den
Verfahrensabschnitt vom Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2016 bis zum
Erlass des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2016. Zu prüfen ist somit in
erster Linie, ob der Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich war, um die
Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2016 (AK-Nr. 14) sachgerecht
anzufechten. In dieser Nichteintretensverfügung wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei durch die AHV-Zweigstelle und die Beschwerdegegnerin
mehrmals aufgefordert worden, bestimmte, in der Verfügung aufgezählte
Unterlagen einzureichen. Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, seien
verpflichtet, der Ausgleichskasse alle Auskünfte zu erteilen und alle
Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der Verhältnisse notwendig sind. Die
Beschwerdeführerin habe nicht alle verlangen Unterlagen eingereicht. Damit habe
sie ihre Auskunftspflicht verletzt.
3.3.2
Aus der kurz und einfach
gehaltenen Begründung der Verfügung vom 25. Februar 2016 ging klar hervor,
auf welchen Argumenten der Nichteintretensentscheid basierte: In tatsächlicher
Hinsicht wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei mehrfach
aufgefordert worden, bestimmte Dokumente einzureichen, habe dies jedoch unterlassen.
Mit diesem Verhalten habe sie ihre Auskunftspflicht gegenüber der
Ausgleichskasse verletzt. Im Einspracheverfahren ging es somit darum
darzulegen, ob die Sachverhaltsfeststellung zutreffend sei und ob es Gründe
gab, die dazu führten, dass die verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden.
Es lag auf der Hand, in diesem Zusammenhang insbesondere zu erwähnen, dass die
den Ehemann betreffenden Akten aufgrund des zerrütteten Verhältnisses der
Ehegatten und des laufenden Scheidungsverfahrens nicht beigebracht werden
konnten. Weiter waren allfällige in der Person der Beschwerdeführerin liegende
Hindernisse (wie etwa ihre damalige gesundheitliche Verfassung) zu erwähnen.
Eine komplizierte Abhandlung von Sachverhalts- oder Rechtsfragen war nicht
notwendig, und dieser Umstand war aus der Formulierung der
Nichteintretensverfügung ohne weiteres ersichtlich. Die im Schreiben des
Rechtsvertreters vom 30. September 2016 (AK-Nr. 29) vorgebrachten,
relevanten Argumente hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres selbst –
allenfalls mit Unterstützung durch den Sozialdienst – darlegen können. Es handelte
sich um eine vergleichsweise einfache Konstellation, die keine besonderen
rechtlichen Schwierigkeiten oder sonstigen qualifizierenden Elemente enthielt.
Mit Blick auf die vorstehend (E. II. 3.2 hiervor) dargestellten Massstäbe für
die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist ein
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren zu
verneinen.
3.3.3
Vor diesem Hintergrund ist die
anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren als sachlich nicht geboten zu
bezeichnen und der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu
verneinen (s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 20. November 2012 E.
3). Damit erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen (fehlende
Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) zu prüfen. Die Beschwerde ist somit in
diesem Punkt abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
4.
4.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel
des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).
4.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben.
4.3
Der Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht.
Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters,- Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV]).
4.4
Der Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung
eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche
Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über
eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem
Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung
(Art. 22 Abs. 1 ELV).
4.5
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Bei der Bemessung der
jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen
wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG) anzurechnen (Art. 23
Abs. 1 und 3 ELV).
4.6
Der Versicherungsträger prüft
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere
Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund
der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen
hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Art. 43 Abs.
3.
ATSG).
5.
5.1
In der Beschwerde wirft die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, deren Vorgehen
entspreche nicht den Anforderungen an das gesetzliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren.
Einerseits hätte die Beschwerdegegnerin (nicht die Zweigstelle) die Mahnung
aussprechen müssen. Andererseits sei die Formulierung der AHV-Zweigstelle im
Brief vom 21. Januar 2016 unklar. Im Weiteren hätten weder die AHV-Zweigstelle
noch die Beschwerdegegnerin auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.
Februar 2016 reagiert, die fehlenden Unterlagen direkt bei ihrem Ehemann
einzufordern. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die ausstehenden
Unterlagen im Verlauf des Einspracheverfahrens, mithin innert der
sechsmonatigen Verwirkungsfrist (ab dem IV-Entscheid) zur Einreichung eines
EL-Gesuchs, eingereicht. Im Übrigen könne von einer verweigerten Mitwirkung
keine Rede sein. Zudem müssten die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
schuldhaft verletzt sein. Schliesslich habe im vorliegenden Fall ein
gewichtiger Teil der Auskünfte durch Drittpersonen erteilt werden müssen (A.S.
14.
ff.).
5.2
Demgegenüber hat die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2016 vorgebracht,
der «Einwand des Antrags gemäss dem Schreiben vom 17. Februar 2016» sei unbehelflich.
Wenn die versicherte Person oder andere leistungsbeanspruchende Personen rechtlich
vertreten seien, seien die Verfügungen und Mitteilungen dem Vertreter
zuzustellen. Dass die EL-Anmeldung erst am 16. März 2016 hätte eingereicht
werden können, sei irrelevant. Im Übrigen seien die Akten in diesem Zeitpunkt
nicht komplett gewesen. Für alles Weitere werde auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid verwiesen (A.S. 39 f.).
6.
6.1
Der Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht (Art.
20.
Abs. 1 ELV). Es gilt das Dispositionsprinzip nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl.
Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 12, Rz 723, m.H.a. Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 81). In der Regel erfolgt die Anmeldung
durch das Einreichen eines ausgefüllten amtlichen Anmeldeformulars, das über
die Personalien sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
leistungsansprechenden Person Auskunft zu geben hat. Die Gesuchstellenden haben
alle Unterlagen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse relevant sind, vorzulegen.
Die Durchführungsstellen werden die
Angaben der Versicherten mit den Steuerdaten (und gegebenenfalls auch mit den
detaillierten Steuerakten) vergleichen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 81 f.). Die
EL-Stelle hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall
des Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der
vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung der EL ab dem Monat der
Anmeldung bzw. des Rentenbeginns nicht möglich ist (Müller, a.a.O., Rz 723).
6.2
Im vorliegenden Fall war es
Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nach Eingang der EL-Anmeldung sowie der
notwendigen Unterlagen zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin – rückwirkend
ab Zusprache der vom 1. August 2008 bis Ende Mai 2013 befristeten, halben
IV-Rente – Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Zu diesem Zweck, insbesondere
zur Klärung der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
forderte die Beschwerdegegnerin die in ihren Mitteilungen vom 25. November 2015
und 11. bzw. 21. Januar 2016 (AK-Nr. 3, S. 9, 13 und 15) angeführten Belege ein.
7.
Der für den
Nichteintretensentscheid relevante Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst
wie folgt:
7.1
Zusammen mit der Anmeldung zum
Bezug von Ergänzungsleistungen reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin am
16.
November 2015 verschiedene Unterlagen ein; darunter befanden sich u.a. der
Mietvertrag vom 25. März 2009 sowie einige für die Beurteilung des hier
relevanten Leistungszeitraums (2008 – 2013) nicht massgebliche Belege (AK-Nr.
3, S. 7 ff.).
7.2
Am 25. November 2015 forderte
die AHV-Zweigstelle die Beschwerdeführerin auf, die noch fehlenden, für die
Beurteilung des EL-Anspruchs zwingend benötigten Belege einzureichen. Es
handelte sich dabei im Wesentlichen um folgende Unterlagen (AK-Nr. 3, S. 9):
- Vollmachtformular der Beschwerdegegnerin
- Steuerveranlagungen 2008 – 2013
- Krankenkassenpolicen 2008 – 2013 für die
Beschwerdeführerin und ihren Ehemann B.___
- Mietvertrag vom 1. Augst 2008 – 31. März
2009, Mietzinsquittung
- sämtliche Vermögensbelege (Zins- und
Saldoausweise) der Beschwerdeführerin ihres Ehemanns B.___ der Jahre 2007 –
2012, jeweils per 31. Dezember
- Taggeld-Abrechnungen «Mobiliar» ab
Beginn bis Ausschöpfung
- Lohnausweis der Beschwerdeführerin pro
2011.
- Lohnausweise/Geschäftsabschlüsse des
Ehemanns der Beschwerdeführerin, B.___ für die Zeit ab 1. August 2008 –
31.
Mai 2013
- Formular 4606: BVG-Rente bzw. Verfügung
etc. von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann B.___
- Scheidungsurteil 1992 betreffend die
Beschwerdeführerin; Scheidungsurteil ihres Ehemanns B.___, falls dieser bereits
einmal geschieden wurde
Einen Hinweis auf Rechtsfolgen bei
Ausbleiben der Belege enthielt die Mitteilung vom 25. November 2015 nicht. Am
6.
Januar 2015 (recte: 2016) gab der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der
AHV-Zweigstelle verschiedene Unterlagen zu den Akten (AK-Nr. 3, S. 11 f.).
7.3
Am 11. Januar 2016 teilte die AHV-Zweigstelle
dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die eingereichten Unterlagen reichten
noch immer nicht aus. Sie benötige zwingend noch folgende Unterlagen, die bis
26.
Januar 2016 einzureichen seien (AK-Nr. 3, S. 13):
- Vollmachtformular, ergänzt mit Angaben
bevollmächtigte Person
- Steuerveranlagungen 2008 – 2013
- Krankenkassenpolicen 2008 und 2009 der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns B.___
- Mietvertrag vom 1. August 2008 – 31.
März 2009, Mietzinsquittung
- Vermögensbelege (Zins- und Saldoausweise)
per 31. Dezember 2007 und 2008 von der Beschwerdeführerin sowie für die Jahre
2007.
– 2013, jeweils per 31. Dezember, von ihrem Ehemann B.___
- Taggeld-Abrechnungen der Versicherung [...]
ab Beginn bis Erschöpfung
- Lohnausweis 2011 der Beschwerdeführerin
- Lohnausweise/Geschäftsabschlüsse des
Ehemanns der Beschwerdeführerin, B.___, für die Zeit ab 1. August 2008 –
31.
Mai 2013
- Formular 4606 des Ehemanns der
Beschwerdeführerin, B.___
- Scheidungsurteil 1992 betreffend die
Beschwerdeführerin; Scheidungsurteil des Ehemanns der Beschwerdeführerin, B.___,
falls dieser bereits einmal geschieden wurde
- Formular 4602 von der Beschwerdeführerin
und von ihrem Ehemann, B.___
Einen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen
bei unbenutztem Fristablauf enthielt auch dieses Schreiben nicht.
7.4
Auf telefonisches Gesuch hin
verlängerte die AHV-Zweigstelle mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (AK-Nr. 3 S.
15.
f.) die Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen bis 18. Februar 2016.
Die im Schreiben vom 11. Januar 2016 (E. II. 7.3 hiervor) genannten Dokumente
wurden erneut einzeln aufgezählt. Angefügt wurde der folgende Hinweis:
«ACHTUNG: Sollten Sie die oben angesetzte Frist nicht einhalten, wird die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auf die Neuanmeldung vom 17. November
2015.
nicht eintreten.»
7.5
Mit Schreiben vom 17. Februar
2016.
(AK-Nr. 3, S. 18 f.) liess die Beschwerdeführerin eine Reihe von
Unterlagen einreichen. Gleichzeitig liess sie erklären, sie habe die von ihrem
Ehemann B.___ eingeforderten Unterlagen nicht einholen können. Sie und ihr
Ehemann befänden sich in einem Scheidungsverfahren. Die Unterlagen seien an die
Rechtsanwältin des Ehemanns weitergeleitet, aber von dieser noch nicht
retourniert worden. Die Beschwerdeführerin ersuche daher die
Beschwerdegegnerin, die noch geforderten Unterlagen direkt beim Ehemann
einzufordern. Falls noch weitere Unterlagen fehlen sollten, werde um Mitteilung
gebeten.
7.6
Am 22. Februar 2016 hielt die
AHV-Zweigstelle in einer internen Aktennotiz fest, die Frist per 18. Februar
2016.
sei zwar eingehalten worden. Allerdings fehlten nach wie vor noch folgende
Unterlagen (AK-Nr. 3, S. 20):
- Steuerveranlagungen 2008 – 2013
- Krankenkassenpolicen 2008 und 2009 der
Beschwerdeführerin und des Ehemanns B.___
- Mietvertrag vom 1. August 2008 – 31.
März 2009, Mietzinsquittung
- Vermögensbelege der Beschwerdeführerin
per 31. Dezember 2007
- Vermögensbelege (Zins- und
Saldoausweise) des Ehemanns B.___ für die Jahre 2007 – 2013, jeweils per 31.
Dezember
- Lohnausweise/Geschäftsabschlüsse
betreffend die Erwerbstätigkeit des Ehemanns B.___ für die Zeit ab 1. August
2008.
– 31. Mai 2013
- Formular 4606 betreffend den Ehemann der
Beschwerdeführerin, B.___
- Formular 4602 betreffend den Ehemann der
Beschwerdeführerin, B.___
- allfälliges Scheidungsurteil des
Ehemanns der Beschwerdeführerin, B.___ (falls er schon einmal verheiratet war)
7.7
Mit Verfügung vom 25. Februar
2016.
(AK-Nr. 14) trat die Beschwerdegegnerin auf die EL-Anmeldung der Beschwerdeführerin
nicht ein. Zur Begründung erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe es trotz
mehrmaliger Aufforderung durch die Gemeindezweigstelle und die Beschwerdegegnerin
unterlassen, einige der verlangten Belege (vgl. E. II 7.6 hiervor)
einzureichen. In diesem Zeitpunkt lagen der Beschwerdegegnerin aufgrund der
vorliegenden Akten namentlich folgende, durch die Beschwerdeführerin im Verlauf
des Verwaltungsverfahrens eingereichte und hier entscheidrelevante Unterlagen
vor:
- EL-Anmeldung vom 16. November 2015
(AK-Nr. 1)
- Fragebogen an Versicherte mit
Erwerbstätigkeit oder Aufenthalt ausserhalb der Schweiz (Form. 4602) für die
Beschwerdeführerin (AK-Nr. 2)
- Mietvertrag vom 25. März 2009 mit
Mietbeginn ab 1. April 2009 (Mieter: Beschwerdeführerin und Ehemann B.___), Nachweis
Mietzinszahlungen (AK-Nr. 4)
- Fragebogen für EL-Antragsstellende zur
AHV- oder IV-Rente (Form. 4606) für die Beschwerdeführerin (AK-Nr. 5)
- Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom
15.
September 2015 über die Zusprache einer halben IV-Rente vom 1. August 2008
– 31. Mai 2013 sowie die Zusprache eines Invalidentaggelds für die
Beschwerdeführerin (AK-Nr. 6, 12)
- Abrechnungen Arbeitslosentaggelder
betreffend November und Dezember 2010 sowie Januar 2011 für die
Beschwerdeführerin (AK-Nr. 7)
- Aufstellung Mobiliar-Versicherungen vom
1.
Dezember 2015 über die Taggeldzahlungen vom 1. November 2007 – 14. Juli 2009
sowie vom 19. April – 24. Mai 2010 zugunsten der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 7,
S. 4)
- Abschlussbuchungen der Bank C.___ per
31.
Dezember 2008 und 2009 (schlecht lesbar) sowie per 31. Dezember 2010, 2011,
2012.
und 2013 für die Beschwerdeführerin (AK-Nr. 8, S. 1 f.)
- Lohnausweis für die Zeit vom 1. Februar
– 30. April 2011 für die Beschwerdeführerin (AK-Nr. 9)
- Urteil Richteramt [...] vom 2. November
2015.
in Sachen Beschwerdeführerin gegen B.___ betreffend Eheschutzmassnahmen
(AK-Nr. 10)
- Urteil Amtsgericht [...] vom 27. Oktober
1992.
in Sachen Beschwerdeführerin gegen D.___ betreffend Ehescheidung (AK-Nr.
11)
- Vollmacht vom 6. Januar 2016 (AK-Nr. 13)
7.8
Nach dem Erlass der Verfügung
vom 25. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin am 30. August 2016 noch
folgende Unterlagen zu den Akten geben (AK-Nr. 24, 25, 27):
- Steuerveranlagungen 2008 – 2014 für die
Beschwerdeführerin und B.___
- Krankenkassen-Policen KVG und VVG 2008
(ab 1.8.), 2009, 2011, 2012, 2013, 2015 für die Beschwerdeführerin
- Krankenkassen-Police KVG 2011, 2012,
2013.
für B.___
- Taggeldzahlungen Mobiliar Versicherung
vom 1. Januar – 14. Juli 2009
- Bestätigungen E.___ vom 6. Januar 2010
und 2011 über IV-Taggelder in der Zeit vom 15. Juli – 30. November 2009 sowie
1.
Dezember 2009 – 18. April 2010 für die Beschwerdeführerin
- Bescheinigung ALV pro 2010 und 2011 für
die Beschwerdeführerin
- Formular 4602 von B.___ vom 9. Februar
2016.
- Formular 4606 von B.___ vom 9. Februar
2016.
Ab diesem Zeitpunkt fehlten noch
folgende, durch die AHV-Zweigstelle bzw. die Beschwerdegegnerin angeforderte
Belege (AK-Nr. 3, S. 9, 13 und 15):
- Mietvertrag vom 1. August 2008 – 31.
März 2009, Mietzinsquittung
- Abschlussbuchung Bank C.___ per 31.
Dezember 2007 für die Beschwerdeführerin
- Vermögensbelege (Zins- und
Saldoausweise) der Jahre 2007 - 2013 von B.___
- Lohnausweise/Geschäftsabschlüsse von B.___
für die Zeit ab 1. August 2008 – 31. Mai 2013
- Krankenkassen-Police KVG pro 2008 und 2009
für B.___
8.
8.1
Die Beschwerdeführerin stützt
ihren Nichteintretensentscheid vom 25. Februar 2016 auf den vorstehend
zitierten (E. II. 4.6) Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ein darauf gestützter
Nichteintretensentscheid setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die
betroffene Person gemahnt und auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde,
wobei ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt wurde. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin bzw. der AHV-Zweigstelle wird diesen Anforderungen gerecht:
Der Beschwerdeführerin wurde mehrmals Frist gesetzt, um die jeweils noch
fehlenden Unterlagen einzureichen. Das Schreiben vom 21. Januar 2016, mit dem
die bereits zuvor verlängerte Frist nochmals bis 18. Februar 2016 erstreckt
wurde, enthielt den ausdrücklichen, durch die Einleitung mit «ACHTUNG» hervorgehobenen
Hinweis, die Beschwerdegegnerin werde auf die Beschwerde nicht eintreten, falls
bei Ablauf der Frist immer noch Belege fehlen sollten. Dass die Androhung von
der Zweigstelle ausging, schadet nichts. Die Zweigstelle nimmt die Anmeldungen
zum Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen (§ 83 kantonales Sozialgesetz, BGS
831.
) und sorgt anschliessend für die Vollständigkeit der Unterlagen. In
diesem Zusammenhang sind ihre Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen.
8.2
Steht somit fest, dass die formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob es auch inhaltlich korrekt
war, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 43 Abs.
3.
ATSG setzt voraus, dass die nicht gelieferten Auskünfte für die Beurteilung
des Anspruchs erforderlich sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. II. 4.6 hiervor).
Trifft dies zu, sieht die erwähnte Bestimmung zwei Möglichkeiten vor: Entweder
einen Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Ein
Entscheid aufgrund der Akten geht vor. Namentlich ist ein Nichteintreten
unzulässig, wenn sich der Sachverhalt ohne grössere Schwierigkeiten anderweitig
ermitteln lässt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 43 N 100).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Auskunfts- oder
Mitwirkungspflicht nur massgebend ist, wenn sie auf die versicherte Person
zurückgeht. Wird die Auskunft beispielsweise durch einen behandelnden Arzt
nicht erteilt, kann dies nicht zu einem Vorgehen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG
führen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine Anfrage unbeantwortet lässt.
In solchen Fällen ist mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den
massgebenden Sachverhalt zu erstellen (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 90).
8.3
8.3.1
In der Nichteintretensverfügung
vom 25. Februar 2016 führte die Beschwerdegegnerin an, es fehlten die
folgenden, die Beschwerdeführerin persönlich betreffenden Unterlagen (AK-Nr.
14):
- Steuerveranlagungen 2008 – 2013
- Krankenkassenpolicen 2008 und 2009
- Mietvertrag vom 1. August 2008 – 31.
März 2009, Mietzinsquittung
- Vermögensbelege per 31. Dezember 2007
Das Fehlen dieser Belege rechtfertigt es
nun allerdings nicht, auf das Leistungsgesuch für den gesamten Zeitraum vom 1.
August 2008 bis 31. Mai 2013 nicht einzutreten: Die Steuerveranlagungen können
zwar für die Anspruchsbeurteilung relevant sein. Wie dem Gericht aus anderen
Fällen bekannt ist, kann die Beschwerdegegnerin jedoch die Steuerdaten bei den
Steuerbehörden erhältlich machen. Es handelt sich somit um
Sachverhaltselemente, die sich ohne grössere Schwierigkeiten anderweitig
ermitteln lassen (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor). Die Krankenkassenpolicen 2008 und
2009.
sind für die Höhe der Ergänzungsleistung nicht direkt relevant, da in die
Berechnung der entsprechende Pauschalbetrag einzusetzen ist (vgl. Art. 10
Abs. 3 lit. d ELG). Soweit ihnen anderweitige Bedeutung zukommt (etwa für
die Identifikation des Krankenversicherers, an welchen die Prämie
gegebenenfalls auszurichten ist), kann einer entsprechenden Unklarheit begegnet
werden, indem die darauf entfallende Zahlung zurückbehalten wird. Die Höhe der
Mietkosten ist zwar relevant. Sie ist aber für die Zeit ab 1. April 2009
dokumentiert, so dass das Fehlen entsprechender Angaben nur für den Zeitraum
bis 31. März 2009 einen Nichteintretensentscheid rechtfertigen kann. Dasselbe
gilt für die Vermögensbelege per 31. Dezember 2007, die den Anspruch im
Jahr 2008 beeinflussen, aber nicht jenen für die Folgejahre. Vor diesem Hintergrund
lassen sich die Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2016 und der sie
bestätigende, hier angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 nur
für den vergleichsweise kurzen Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. März 2009
mit dem Fehlen von Unterlagen begründen, die die Beschwerdeführerin selbst
betreffen.
8.3.2
Insoweit ist allerdings von einer
schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Die Argumentation
der Beschwerdeführerin, sie habe sich Ende 2015 und Anfang 2016 in einem
Zustand befunden, der ihre Handlungsfähigkeit in Frage gestellt habe, verfängt
in diesem Zusammenhang nicht. Auch das Arztzeugnis von Dr. med. F.___ vom 21.
Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 3) stützt diese These nicht. Laut Dr. med. F.___
leidet die Beschwerdeführerin an Ängsten (insbesondere vor dem Noch-Ehemann)
und zeigt ein appellatives, eher impulsives Verhalten. Es ist aber nicht
ersichtlich, warum und inwiefern die Beschwerdeführerin daran gehindert gewesen
sein sollte, konkret die erwähnten Unterlagen einzureichen, während es ihr
möglich war, eine ganze Reihe anderer Dokumente fristgerecht respektive innert
erstreckter Frist zu beschaffen. Es kommt hinzu, dass Dr. med. F.___ von einer
offenbar schon länger bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht,
während der Beschwerdeführerin im IV-Verfahren lediglich eine halbe Rente
zugesprochen wurde (die Befristung per 31. Mai 2013 wurde mit dem noch nicht
rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2017
[VSBES.2015.260] aufgehoben). Die Schwere der von Dr. med. F.___ attestierten
und als seit 2013 unverändert bezeichneten Einschränkung wurde demnach im
IV-Verfahren nicht vollumfänglich bestätigt. Nicht relevant ist in diesem Sinn
auch die sechsmonatige Frist zur Einreichung eines EL-Gesuchs nach
rückwirkender Zusprache einer IV-Rente (Art. 22 Abs. 1 ELV; E. II. 4.4 hiervor)).
Die Existenz dieser Frist bedeutet nicht, dass die Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht im Fall einer früher erfolgten Anmeldung erst sechs Monate
nach der IV-Rentenverfügung gelten würde.
8.3.3
Zusammenfassend war es somit in
Bezug auf die Zeit von August 2008 bis März 2009 korrekt, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 16. November 2015 nicht
eingetreten ist, weil ihr zu dessen Beurteilung unerlässliche Angaben, nämlich
insbesondere jene über die Höhe des damaligen Mietzinses, fehlten. Damit waren
die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG erfüllt und ein
Entscheid aufgrund der Akten nicht möglich. Dagegen lässt sich der
Nichteintretensentscheid für die Zeit ab 1. April 2009 nicht damit begründen,
dass die Beschwerdeführerin sie selbst betreffende Unterlagen nicht eingereicht
habe.
8.4
Gesondert zu betrachten ist der
Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe Unterlagen, die ihren Ehemann B.___
betreffen, nicht fristgerecht eingereicht.
8.4.1
In der Mahnung mit Androhung vom
21.
Januar 2016 (AK-Nr. 3 S. 15 f.) verlangte die Beschwerdegegnerin auch eine
Reihe von Unterlagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Wie dargelegt, kann
grundsätzlich nur ein Fehlverhalten der versicherten Person selbst zu einem
Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG führen. Allerdings umfasst die Mitwirkungspflicht
auch eine Verpflichtung der versicherten Person, sich um Angaben des
Ehepartners zu bemühen und diesen aufzufordern, sie einzureichen. Bei
«normalen» Verhältnissen in einer ungetrennten Ehe wird eine Sanktionierung
wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungsverweigerung infrage kommen,
wenn den Ehegatten betreffende Dokumente nicht eingereicht werden, ohne dass
entsprechende Hindernisse zumindest glaubhaft gemacht werden. Befindet sich ein
Ehepaar in einem kontrovers geführten Scheidungsverfahren, ist der Zugriff auf
Dokumente des Ehepartners jedoch naturgemäss erschwert. Unter dem Aspekt der
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht kann von der versicherten Person daher zwar
verlangt werden, dass sie nachdrücklich auf die Herausgabe der benötigten Unterlagen
hinwirkt. Eine Verantwortung für das Ergebnis dieser Bemühungen in dem Sinne,
dass der EL-Anspruch automatisch verfällt, wenn der Ehegatte sich weigert, die
verlangten Papiere herauszugeben, ist jedoch abzulehnen.
8.4.2
Die Beschwerdeführerin liess
bereits im Verwaltungsverfahren geltend machen, sie habe bei ihrem Ehemann
respektive dessen Anwältin im Scheidungsverfahren rechtzeitig vor dem Ablauf
der bis 16. Februar 2016 laufenden Einreichungsfrist die Zustellung der von der
Beschwerdegegnerin eingeforderten Unterlagen verlangt; diese seien aber erst
mit erheblicher Verzögerung geliefert worden. Durch die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Urkunden (Beschwerdebeilagen 6 und 7) ist mit hinreichender
(überwiegender) Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Rechtsanwältin, die die
Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren vertrat, mit Schreiben vom 27. Januar
2016.
an die Gegenanwältin gelangte und diese bat, «die Angelegenheit» direkt
mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin im EL-Verfahren zu erledigen. Ebenso
ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass es sich bei der
angesprochenen «Angelegenheit» um die von der Beschwerdegegnerin verlangten,
den Ehemann betreffenden Unterlagen handelte. Dass dieser vor dem Ablauf der am
16.
Februar 2016 endenden Frist im Besitz der durch ihn auszufüllenden
Formulare war, ergibt sich auch daraus, dass er diese bereits am 9. Februar
2016.
unterzeichnete (vgl. AK-Nr. 24 S. 2 f.). Weiter lässt die im
Beschwerdeverfahren eingereichte Urkunde 7 (mit dem Vermerk «Fragebogen
Ausgleichskasse») darauf schliessen, dass der Ehemann die Dokumente dem
Vertreter der Beschwerdeführerin erst am 4. Juli 2016 zukommen liess. Auch wenn
gewisse Restunsicherheiten über die genauen Abläufe verbleiben, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Ende Januar
2016.
an den Ehemann gelangte und ihn nachdrücklich darum ersuchte, ihr
innerhalb der bis 16. Februar 2016 laufenden Frist die von der
Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen zukommen zu lassen. Der Ehemann
unterzeichnete denn auch die durch ihn auszufüllenden Formulare bereits am 9.
Februar 2016. In der Folge verzögerte sich jedoch offenbar die Beschaffung der
weiteren Unterlagen, so dass diese erst im Juli 2016 der Beschwerdeführerin
zugestellt wurden, wobei einige der in der Aufzählung der Beschwerdegegnerin
genannten Papiere auch weiterhin fehlten.
8.4.3
Vor diesem Hintergrund kann der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ausbleiben der ihren Ehemann
betreffenden Unterlagen keine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht
angelastet werden. Das Fehlen dieser Papiere bildet daher keine Grundlage für
die Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2016 und den sie bestätigenden
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
begründet.
8.5
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf den EL-Anspruch insoweit zu
bestätigen, als die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch für den Zeitraum
vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 zu Recht nicht eingetreten ist. Dagegen
ist der Einspracheentscheid aufzuheben, soweit die Beschwerdegegnerin auch für
den Zeitraum ab 1. April 2009 nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den materiellen
EL-Anspruch ab diesem Datum neu entscheide. Vorgängig wird sie versuchen müssen,
allfällige noch fehlende, für die Anspruchsbeurteilung notwendige Angaben zu
beschaffen. Sollten sich Unterlagen, die für die Beurteilung des strittigen
Anspruchs unerlässlich sind, trotz entsprechender Bemühungen nicht beibringen
lassen, wäre ein materieller Entscheid aufgrund der Akten zu fällen; dieser
könnte gegebenenfalls auf Verneinung eines EL-Anspruchs wegen Beweislosigkeit (kein
hinreichender Bedürftigkeitsnachweis) lauten.
9.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Einspracheverfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit mit dem
Einspracheentscheid das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 16. November
2015.
bestätigt worden ist, ist die Beschwerde teilweise – für die Zeit ab 1.
April 2009 – gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit
ab 1. April 2009 materiell prüfe und allfällige in diesem Zusammenhang noch
notwendige Abklärungen durchführe.
10.
10.1
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die
obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die
das Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst und festsetzt. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (BGS 124.11) im Verfahren vor dem
Versicherungsgericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Es ist somit (gemäss Art. 96 ZPO und § 15 kantonales Einführungsgesetz zur
schweizerischen Zivilprozessordnung (BGS 221.2) der kantonale Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) anwendbar; dieser regelt die Parteientschädigung in § 161
in Verbindung mit § 160 Abs. 2.
10.2
Der
Vertreter der Beschwerdeführerin
macht in seiner Kostennote
vom 27. September 2017 einen
Zeitaufwand von 10,52 Stunden geltend,
was bei einem Stundenansatz von CHF 240.00
einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von insgesamt CHF 2'863.50 entspricht
(A.S. 52 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch
Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht
separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie
«Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder
sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als
Kanzleiaufwand zu qualifizieren oder bereits entschädigt worden sind (dazu
gehören auch die Verhandlung vom 27. September 2017 und die entsprechende Hin-
und Rückfahrt, da der entsprechende Aufwand bereits Teil der
Parteientschädigung im IV-Verfahren VSBES.2015.260 bildete), insgesamt 2,52
Stunden. Folglich ist im Rahmen einer vollen Parteientschädigung ein
Zeitaufwand von acht Stunden zu entschädigen.
10.3
Bei bloss teilweisem Obsiegen einer Partei rechtfertigt ein «Überklagen» nach der
in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der
Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den
Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bei
Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung
daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden
Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere
Teilrente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom
16.
November 2010 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen); analoges muss
auch hier gelten. Die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren, bei der die Beschwerdeführerin unterliegt, hat den
Aufwand ihres Vertreters nicht beeinflusst, enthält doch die Beschwerdeschrift,
wie bereits erwähnt, keine Ausführungen zu diesem Punkt. Der Zeitraum vom
1.
August 2008 bis 31. März 2009 wurde nicht gesondert thematisiert und
hat sich somit ebenfalls nicht auf den Prozessaufwand ausgewirkt. Der
Beschwerdeführerin ist somit eine volle Parteientschädigung auf der Basis eines
Aufwandes von acht Stunden zuzusprechen. Mit dem geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 1'920.00. Die
geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 126.60 sind in Beachtung von § 158
Abs. 5 GT – für Fotokopien werden 50 Rappen pro Stück vergütet – sowie mit
Blick auf bereits entschädigten Aufwand (vgl. E II 10.2 hiervor [Fahrspesen]) zu kürzen bzw. auf CHF 65.90
festzusetzen. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 2'145.00, die durch die Beschwerdegegnerin zu
bezahlen ist. Mit der Zusprechung der vollen Parteientschädigung wird die
bewilligte unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
11.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren
richtet, wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen richtet, wird sei
teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben, soweit er den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2009 betrifft. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe
und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1.
April 2009 neu entscheide.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 2'145.00 zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger