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Entscheid

VSBES.2016.318

Ergänzungsleistungen IV

15. November 2017Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 15. September

2015 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn der 1955 geborenen A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Mai 2013 eine

halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-]Nr. 6,

12).

2.

2.1 Am 16. November 2015 liess die Beschwerdeführerin

bei der zuständigen AHV-Zweigstelle das Anmeldeformular zum Bezug von

Ergänzungsleistungen sowie verschiedene Belege einreichen (AK-Nr. 1, 3).

2.2 Die AHV-Zweigstelle forderte die

Beschwerdeführerin am 25. November 2015 auf, weitere Belege einzureichen

(AK-Nr. 3, S. 9). Am 6. Januar 2016 stellte der Vertreter der

Beschwerdeführerin der AHV-Zweigstelle verschiedene Unterlagen zu (AK-Nr. 3, S.

11); diese teilte ihm am 11. Januar 2016 mit, die eingereichten Belege reichten

nicht aus, um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen. Es würden hierzu

zwingend weitere Unterlagen benötigt (AK-Nr. 3, S. 13).

2.3 Am 21. Januar 2016 kam die

AHV-Zweigstelle dem Gesuch des Vertreters der Beschwerdeführerin nach und

erstreckte die Frist zur Einreichung der angeforderten Belege bis 18. Februar

2016. Sie fügte an, im Unterlassungsfall werde auf die Neuanmeldung vom

17. November 2015 nicht eingetreten (AK-Nr. 3, S. 15 f.). Mit Zuschrift

vom 17. Februar 2016 gab der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere

Unterlagen zu den Akten (AK-Nr. 3, S. 18 f.).

3. Mit Verfügung vom 25. Februar

2016 trat die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur

IV-Rente nicht ein. Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführerin habe

es trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Gemeindezweigstelle und die

Beschwerdegegnerin unterlassen, die verlangten Belege (vgl. Aufzählung)

einzureichen (AK-Nr. 14).

4.

4.1 Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 8. April 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin hielt

in ihrer Mitteilung vom 15. April 2016 fest, die Einsprache enthalte weder ein

Rechtsbegehren noch eine Begründung. Sie gab der Beschwerdeführerin

wunschgemäss Gelegenheit, die vorsorgliche Einsprache bis 20. Mai 2016 schriftlich

zu ergänzen (AK-Nr. 17). Die Frist für die Einsprachebegründung wurde in der

Folge mehrfach erstreckt, zuletzt am 7. Juli 2016 bis 30. August 2016 (AK-Nr.

22).

4.2 Mit den Eingaben vom 30. August

und 1. September 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein (AK-Nr. 26 f.).

4.3 Am 8. September 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, sie habe nach vorläufiger,

summarischer Prüfung seiner Eingaben kein Rechtsbegehren gefunden, das sich

gegen die Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2016 richte. Auch sei die Begründung

in der Eingabe vom 30. August 2016 nicht vollständig. Der

Beschwerdeführerin werde daher letztmals Gelegenheit gegeben, ihre Eingabe bis

30. September 2016 schriftlich zu ergänzen, andernfalls darauf nicht

eingetreten werde (AK-Nr. 28).

4.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin stellte und begründete am 30. September 2016 folgende Rechtsbegehren

(AK-Nr. 29):

1. a) Die

Verfügung vom 25. Februar 2015 sei aufzuheben, und es seien der Einsprecherin

die Ergänzungsleistungen zur IV rückwirkend ab IV-Rentenzusprache vom 1. August

2008 auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei die vorliegende Einsprache als Wiedererwägung entgegenzunehmen, und es

seien die Verhältnisse neu zu prüfen.

2. Es

sei der Einsprecherin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

4.5 Mit Einspracheentscheid vom 31.

Oktober 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 8. April 2016 gegen

die Verfügung vom 25. Februar 2016 sowie das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (AK-Nr.

30).

5. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 Beschwerde

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt

und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 8 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 31. Oktober

2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es

sei die Beschwerdesache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen und diese anzuweisen,

das Gesuch um Ausrichtung einer Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. August

2008 bis 31. Mai 2013 materiell zu prüfen.

b) Es

sei der Beschwerdeführerin für das voran gegangene Einspracheverfahren die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen.

3. Es

seien die Akten des Beschwerdeverfahrens VSBES.2015.260 (Verfahren betreffend

Invalidenrente und berufliche Massnahmen) beizuziehen.

4. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

5. Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

6. Am 15. Dezember 2016 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

sowie verschiedene, dazu gehörende Unterlagen ein (A.S. 21 ff.).

7. In der Beschwerdeantwort vom

16. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 38 ff.).

8. Mit Verfügung vom 18. Januar

2017 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

(A.S. 41).

9. Am 27. September 2017 findet –

wie durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung

vor dem Versicherungsgericht statt, zu der die Beschwerdeführerin ausbleibt.

Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das

Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 48), der Verhandlung ebenfalls fern. Die

Verhandlung wird zeitlich unmittelbar vor derjenigen im IV-Verfahren

VSBES.2015.1260 durchgeführt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht seine

Kostennote ein (A.S. 52 f.). Bezüglich seiner Rechtsbegehren und des Plädoyers

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 54 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist

zunächst, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Einspracheverfahren zu Recht

abgewiesen hat. Weiter ist darüber zu befinden, wie es sich mit dem

Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Zusprache von Ergänzungsleistungen verhält.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 die Notwendigkeit

einer anwaltlichen Verbeiständung. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin wäre

durchaus in der Lage gewesen, selbständig den Sachverhalt darzustellen und ein

Rechtsbegehren zu stellen (AK-Nr. 30). Diesen Standpunkt vertritt die Beschwerdegegnerin

auch in der Beschwerdeantwort (A.S. 40).

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

beantragen, ihr sei (auch) im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren (A.S. 9). In der Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2016 wird

der Antrag, der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren die

unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, mit keinem Wort begründet. Auch im

weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der öffentlichen

Verhandlung vom 27. September 2017, erfolgte keine entsprechende Begründung.

Mangels einer Begründung ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, wäre der Antrag aber auch

materiell abzuweisen.

3.

Im

sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden

Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es

erfordern (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei,

die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche

Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. Urs Müller: Das

Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 179, mit

Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2012

vom 26. November 2012 E. 1;8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1, mit

weiteren Hinweisen).

3.1

Bezüglich der sachlichen Gebotenheit

des Beizugs eines Anwalts ist auf einen wesentlichen Unterschied zwischen der

unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren

hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 lit. f

Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es

«erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die

unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es

«erfordern» – strenger als im Beschwerdeverfahren (vgl. Müller, a.a.O., Rz.

2024.

mit Verweis auf das Urteil des EVG I 631/06 vom 16. Oktober 2006 E. 3; vgl.

auch Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 ATSG, N 35

ff.). Demzufolge wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt

(BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint dabei das

Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O.,

Rz. 2011 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 928/05 vom 4. Dezember 2006 E.

5.

).

3.2

Hinsichtlich der sachlichen

Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung

grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch

eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des EVG

I 75/04 vom 7. September 2004, mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird

nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von

der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde

also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201;

Urteil des EVG I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff.,

mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Umstritten ist der Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren, mithin den

Verfahrensabschnitt vom Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2016 bis zum

Erlass des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2016. Zu prüfen ist somit in

erster Linie, ob der Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich war, um die

Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2016 (AK-Nr. 14) sachgerecht

anzufechten. In dieser Nichteintretensverfügung wurde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin sei durch die AHV-Zweigstelle und die Beschwerdegegnerin

mehrmals aufgefordert worden, bestimmte, in der Verfügung aufgezählte

Unterlagen einzureichen. Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, seien

verpflichtet, der Ausgleichskasse alle Auskünfte zu erteilen und alle

Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der Verhältnisse notwendig sind. Die

Beschwerdeführerin habe nicht alle verlangen Unterlagen eingereicht. Damit habe

sie ihre Auskunftspflicht verletzt.

3.3.2

Aus der kurz und einfach

gehaltenen Begründung der Verfügung vom 25. Februar 2016 ging klar hervor,

auf welchen Argumenten der Nichteintretensentscheid basierte: In tatsächlicher

Hinsicht wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei mehrfach

aufgefordert worden, bestimmte Dokumente einzureichen, habe dies jedoch unterlassen.

Mit diesem Verhalten habe sie ihre Auskunftspflicht gegenüber der

Ausgleichskasse verletzt. Im Einspracheverfahren ging es somit darum

darzulegen, ob die Sachverhaltsfeststellung zutreffend sei und ob es Gründe

gab, die dazu führten, dass die verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden.

Es lag auf der Hand, in diesem Zusammenhang insbesondere zu erwähnen, dass die

den Ehemann betreffenden Akten aufgrund des zerrütteten Verhältnisses der

Ehegatten und des laufenden Scheidungsverfahrens nicht beigebracht werden

konnten. Weiter waren allfällige in der Person der Beschwerdeführerin liegende

Hindernisse (wie etwa ihre damalige gesundheitliche Verfassung) zu erwähnen.

Eine komplizierte Abhandlung von Sachverhalts- oder Rechtsfragen war nicht

notwendig, und dieser Umstand war aus der Formulierung der

Nichteintretensverfügung ohne weiteres ersichtlich. Die im Schreiben des

Rechtsvertreters vom 30. September 2016 (AK-Nr. 29) vorgebrachten,

relevanten Argumente hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres selbst –

allenfalls mit Unterstützung durch den Sozialdienst – darlegen können. Es handelte

sich um eine vergleichsweise einfache Konstellation, die keine besonderen

rechtlichen Schwierigkeiten oder sonstigen qualifizierenden Elemente enthielt.

Mit Blick auf die vorstehend (E. II. 3.2 hiervor) dargestellten Massstäbe für

die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist ein

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren zu

verneinen.

3.3.3

Vor diesem Hintergrund ist die

anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren als sachlich nicht geboten zu

bezeichnen und der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu

verneinen (s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 20. November 2012 E.

3). Damit erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen (fehlende

Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) zu prüfen. Die Beschwerde ist somit in

diesem Punkt abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

4.

4.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel

des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung

vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).

4.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben

aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben.

4.3

Der Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht.

Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters,- Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV]).

4.4

Der Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung

eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche

Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über

eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem

Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung

(Art. 22 Abs. 1 ELV).

4.5

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Bei der Bemessung der

jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen

wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG) anzurechnen (Art. 23

Abs. 1 und 3 ELV).

4.6

Der Versicherungsträger prüft

die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt

die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich

festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere

Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten

in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund

der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen

hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Art. 43 Abs.

3.

ATSG).

5.

5.1

In der Beschwerde wirft die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, deren Vorgehen

entspreche nicht den Anforderungen an das gesetzliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren.

Einerseits hätte die Beschwerdegegnerin (nicht die Zweigstelle) die Mahnung

aussprechen müssen. Andererseits sei die Formulierung der AHV-Zweigstelle im

Brief vom 21. Januar 2016 unklar. Im Weiteren hätten weder die AHV-Zweigstelle

noch die Beschwerdegegnerin auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.

Februar 2016 reagiert, die fehlenden Unterlagen direkt bei ihrem Ehemann

einzufordern. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die ausstehenden

Unterlagen im Verlauf des Einspracheverfahrens, mithin innert der

sechsmonatigen Verwirkungsfrist (ab dem IV-Entscheid) zur Einreichung eines

EL-Gesuchs, eingereicht. Im Übrigen könne von einer verweigerten Mitwirkung

keine Rede sein. Zudem müssten die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

schuldhaft verletzt sein. Schliesslich habe im vorliegenden Fall ein

gewichtiger Teil der Auskünfte durch Drittpersonen erteilt werden müssen (A.S.

14.

ff.).

5.2

Demgegenüber hat die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2016 vorgebracht,

der «Einwand des Antrags gemäss dem Schreiben vom 17. Februar 2016» sei unbehelflich.

Wenn die versicherte Person oder andere leistungsbeanspruchende Personen rechtlich

vertreten seien, seien die Verfügungen und Mitteilungen dem Vertreter

zuzustellen. Dass die EL-Anmeldung erst am 16. März 2016 hätte eingereicht

werden können, sei irrelevant. Im Übrigen seien die Akten in diesem Zeitpunkt

nicht komplett gewesen. Für alles Weitere werde auf die Begründung im

angefochtenen Entscheid verwiesen (A.S. 39 f.).

6.

6.1

Der Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht (Art.

20.

Abs. 1 ELV). Es gilt das Dispositionsprinzip nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl.

Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015,

Art. 12, Rz 723, m.H.a. Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 81). In der Regel erfolgt die Anmeldung

durch das Einreichen eines ausgefüllten amtlichen Anmeldeformulars, das über

die Personalien sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

leistungsansprechenden Person Auskunft zu geben hat. Die Gesuchstellenden haben

alle Unterlagen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen und persönlichen

Verhältnisse relevant sind, vorzulegen.

Die Durchführungsstellen werden die

Angaben der Versicherten mit den Steuerdaten (und gegebenenfalls auch mit den

detaillierten Steuerakten) vergleichen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 81 f.). Die

EL-Stelle hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall

des Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der

vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung der EL ab dem Monat der

Anmeldung bzw. des Rentenbeginns nicht möglich ist (Müller, a.a.O., Rz 723).

6.2

Im vorliegenden Fall war es

Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nach Eingang der EL-Anmeldung sowie der

notwendigen Unterlagen zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin – rückwirkend

ab Zusprache der vom 1. August 2008 bis Ende Mai 2013 befristeten, halben

IV-Rente – Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Zu diesem Zweck, insbesondere

zur Klärung der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

forderte die Beschwerdegegnerin die in ihren Mitteilungen vom 25. November 2015

und 11. bzw. 21. Januar 2016 (AK-Nr. 3, S. 9, 13 und 15) angeführten Belege ein.

7.

Der für den

Nichteintretensentscheid relevante Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst

wie folgt:

7.1

Zusammen mit der Anmeldung zum

Bezug von Ergänzungsleistungen reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin am

16.

November 2015 verschiedene Unterlagen ein; darunter befanden sich u.a. der

Mietvertrag vom 25. März 2009 sowie einige für die Beurteilung des hier

relevanten Leistungszeitraums (2008 – 2013) nicht massgebliche Belege (AK-Nr.

3, S. 7 ff.).

7.2

Am 25. November 2015 forderte

die AHV-Zweigstelle die Beschwerdeführerin auf, die noch fehlenden, für die

Beurteilung des EL-Anspruchs zwingend benötigten Belege einzureichen. Es

handelte sich dabei im Wesentlichen um folgende Unterlagen (AK-Nr. 3, S. 9):

- Vollmachtformular der Beschwerdegegnerin

- Steuerveranlagungen 2008 – 2013

- Krankenkassenpolicen 2008 – 2013 für die

Beschwerdeführerin und ihren Ehemann B.___

- Mietvertrag vom 1. Augst 2008 – 31. März

2009, Mietzinsquittung

- sämtliche Vermögensbelege (Zins- und

Saldoausweise) der Beschwerdeführerin ihres Ehemanns B.___ der Jahre 2007 –

2012, jeweils per 31. Dezember

- Taggeld-Abrechnungen «Mobiliar» ab

Beginn bis Ausschöpfung

- Lohnausweis der Beschwerdeführerin pro

2011.

- Lohnausweise/Geschäftsabschlüsse des

Ehemanns der Beschwerdeführerin, B.___ für die Zeit ab 1. August 2008 –

31.

Mai 2013

- Formular 4606: BVG-Rente bzw. Verfügung

etc. von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann B.___

- Scheidungsurteil 1992 betreffend die

Beschwerdeführerin; Scheidungsurteil ihres Ehemanns B.___, falls dieser bereits

einmal geschieden wurde

Einen Hinweis auf Rechtsfolgen bei

Ausbleiben der Belege enthielt die Mitteilung vom 25. November 2015 nicht. Am

6.

Januar 2015 (recte: 2016) gab der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der

AHV-Zweigstelle verschiedene Unterlagen zu den Akten (AK-Nr. 3, S. 11 f.).

7.3

Am 11. Januar 2016 teilte die AHV-Zweigstelle

dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die eingereichten Unterlagen reichten

noch immer nicht aus. Sie benötige zwingend noch folgende Unterlagen, die bis

26.

Januar 2016 einzureichen seien (AK-Nr. 3, S. 13):

- Vollmachtformular, ergänzt mit Angaben

bevollmächtigte Person

- Steuerveranlagungen 2008 – 2013

- Krankenkassenpolicen 2008 und 2009 der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns B.___

- Mietvertrag vom 1. August 2008 – 31.

März 2009, Mietzinsquittung

- Vermögensbelege (Zins- und Saldoausweise)

per 31. Dezember 2007 und 2008 von der Beschwerdeführerin sowie für die Jahre

2007.

– 2013, jeweils per 31. Dezember, von ihrem Ehemann B.___

- Taggeld-Abrechnungen der Versicherung [...]

ab Beginn bis Erschöpfung

- Lohnausweis 2011 der Beschwerdeführerin

- Lohnausweise/Geschäftsabschlüsse des

Ehemanns der Beschwerdeführerin, B.___, für die Zeit ab 1. August 2008 –

31.

Mai 2013

- Formular 4606 des Ehemanns der

Beschwerdeführerin, B.___

- Scheidungsurteil 1992 betreffend die

Beschwerdeführerin; Scheidungsurteil des Ehemanns der Beschwerdeführerin, B.___,

falls dieser bereits einmal geschieden wurde

- Formular 4602 von der Beschwerdeführerin

und von ihrem Ehemann, B.___

Einen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen

bei unbenutztem Fristablauf enthielt auch dieses Schreiben nicht.

7.4

Auf telefonisches Gesuch hin

verlängerte die AHV-Zweigstelle mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (AK-Nr. 3 S.

15.

f.) die Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen bis 18. Februar 2016.

Die im Schreiben vom 11. Januar 2016 (E. II. 7.3 hiervor) genannten Dokumente

wurden erneut einzeln aufgezählt. Angefügt wurde der folgende Hinweis:

«ACHTUNG: Sollten Sie die oben angesetzte Frist nicht einhalten, wird die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auf die Neuanmeldung vom 17. November

2015.

nicht eintreten.»

7.5

Mit Schreiben vom 17. Februar

2016.

(AK-Nr. 3, S. 18 f.) liess die Beschwerdeführerin eine Reihe von

Unterlagen einreichen. Gleichzeitig liess sie erklären, sie habe die von ihrem

Ehemann B.___ eingeforderten Unterlagen nicht einholen können. Sie und ihr

Ehemann befänden sich in einem Scheidungsverfahren. Die Unterlagen seien an die

Rechtsanwältin des Ehemanns weitergeleitet, aber von dieser noch nicht

retourniert worden. Die Beschwerdeführerin ersuche daher die

Beschwerdegegnerin, die noch geforderten Unterlagen direkt beim Ehemann

einzufordern. Falls noch weitere Unterlagen fehlen sollten, werde um Mitteilung

gebeten.

7.6

Am 22. Februar 2016 hielt die

AHV-Zweigstelle in einer internen Aktennotiz fest, die Frist per 18. Februar

2016.

sei zwar eingehalten worden. Allerdings fehlten nach wie vor noch folgende

Unterlagen (AK-Nr. 3, S. 20):

- Steuerveranlagungen 2008 – 2013

- Krankenkassenpolicen 2008 und 2009 der

Beschwerdeführerin und des Ehemanns B.___

- Mietvertrag vom 1. August 2008 – 31.

März 2009, Mietzinsquittung

- Vermögensbelege der Beschwerdeführerin

per 31. Dezember 2007

- Vermögensbelege (Zins- und

Saldoausweise) des Ehemanns B.___ für die Jahre 2007 – 2013, jeweils per 31.

Dezember

- Lohnausweise/Geschäftsabschlüsse

betreffend die Erwerbstätigkeit des Ehemanns B.___ für die Zeit ab 1. August

2008.

– 31. Mai 2013

- Formular 4606 betreffend den Ehemann der

Beschwerdeführerin, B.___

- Formular 4602 betreffend den Ehemann der

Beschwerdeführerin, B.___

- allfälliges Scheidungsurteil des

Ehemanns der Beschwerdeführerin, B.___ (falls er schon einmal verheiratet war)

7.7

Mit Verfügung vom 25. Februar

2016.

(AK-Nr. 14) trat die Beschwerdegegnerin auf die EL-Anmeldung der Beschwerdeführerin

nicht ein. Zur Begründung erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe es trotz

mehrmaliger Aufforderung durch die Gemeindezweigstelle und die Beschwerdegegnerin

unterlassen, einige der verlangten Belege (vgl. E. II 7.6 hiervor)

einzureichen. In diesem Zeitpunkt lagen der Beschwerdegegnerin aufgrund der

vorliegenden Akten namentlich folgende, durch die Beschwerdeführerin im Verlauf

des Verwaltungsverfahrens eingereichte und hier entscheidrelevante Unterlagen

vor:

- EL-Anmeldung vom 16. November 2015

(AK-Nr. 1)

- Fragebogen an Versicherte mit

Erwerbstätigkeit oder Aufenthalt ausserhalb der Schweiz (Form. 4602) für die

Beschwerdeführerin (AK-Nr. 2)

- Mietvertrag vom 25. März 2009 mit

Mietbeginn ab 1. April 2009 (Mieter: Beschwerdeführerin und Ehemann B.___), Nachweis

Mietzinszahlungen (AK-Nr. 4)

- Fragebogen für EL-Antragsstellende zur

AHV- oder IV-Rente (Form. 4606) für die Beschwerdeführerin (AK-Nr. 5)

- Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom

15.

September 2015 über die Zusprache einer halben IV-Rente vom 1. August 2008

– 31. Mai 2013 sowie die Zusprache eines Invalidentaggelds für die

Beschwerdeführerin (AK-Nr. 6, 12)

- Abrechnungen Arbeitslosentaggelder

betreffend November und Dezember 2010 sowie Januar 2011 für die

Beschwerdeführerin (AK-Nr. 7)

- Aufstellung Mobiliar-Versicherungen vom

1.

Dezember 2015 über die Taggeldzahlungen vom 1. November 2007 – 14. Juli 2009

sowie vom 19. April – 24. Mai 2010 zugunsten der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 7,

S. 4)

- Abschlussbuchungen der Bank C.___ per

31.

Dezember 2008 und 2009 (schlecht lesbar) sowie per 31. Dezember 2010, 2011,

2012.

und 2013 für die Beschwerdeführerin (AK-Nr. 8, S. 1 f.)

- Lohnausweis für die Zeit vom 1. Februar

– 30. April 2011 für die Beschwerdeführerin (AK-Nr. 9)

- Urteil Richteramt [...] vom 2. November

2015.

in Sachen Beschwerdeführerin gegen B.___ betreffend Eheschutzmassnahmen

(AK-Nr. 10)

- Urteil Amtsgericht [...] vom 27. Oktober

1992.

in Sachen Beschwerdeführerin gegen D.___ betreffend Ehescheidung (AK-Nr.

11)

- Vollmacht vom 6. Januar 2016 (AK-Nr. 13)

7.8

Nach dem Erlass der Verfügung

vom 25. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin am 30. August 2016 noch

folgende Unterlagen zu den Akten geben (AK-Nr. 24, 25, 27):

- Steuerveranlagungen 2008 – 2014 für die

Beschwerdeführerin und B.___

- Krankenkassen-Policen KVG und VVG 2008

(ab 1.8.), 2009, 2011, 2012, 2013, 2015 für die Beschwerdeführerin

- Krankenkassen-Police KVG 2011, 2012,

2013.

für B.___

- Taggeldzahlungen Mobiliar Versicherung

vom 1. Januar – 14. Juli 2009

- Bestätigungen E.___ vom 6. Januar 2010

und 2011 über IV-Taggelder in der Zeit vom 15. Juli – 30. November 2009 sowie

1.

Dezember 2009 – 18. April 2010 für die Beschwerdeführerin

- Bescheinigung ALV pro 2010 und 2011 für

die Beschwerdeführerin

- Formular 4602 von B.___ vom 9. Februar

2016.

- Formular 4606 von B.___ vom 9. Februar

2016.

Ab diesem Zeitpunkt fehlten noch

folgende, durch die AHV-Zweigstelle bzw. die Beschwerdegegnerin angeforderte

Belege (AK-Nr. 3, S. 9, 13 und 15):

- Mietvertrag vom 1. August 2008 – 31.

März 2009, Mietzinsquittung

- Abschlussbuchung Bank C.___ per 31.

Dezember 2007 für die Beschwerdeführerin

- Vermögensbelege (Zins- und

Saldoausweise) der Jahre 2007 - 2013 von B.___

- Lohnausweise/Geschäftsabschlüsse von B.___

für die Zeit ab 1. August 2008 – 31. Mai 2013

- Krankenkassen-Police KVG pro 2008 und 2009

für B.___

8.

8.1

Die Beschwerdeführerin stützt

ihren Nichteintretensentscheid vom 25. Februar 2016 auf den vorstehend

zitierten (E. II. 4.6) Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ein darauf gestützter

Nichteintretensentscheid setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die

betroffene Person gemahnt und auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde,

wobei ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt wurde. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin bzw. der AHV-Zweigstelle wird diesen Anforderungen gerecht:

Der Beschwerdeführerin wurde mehrmals Frist gesetzt, um die jeweils noch

fehlenden Unterlagen einzureichen. Das Schreiben vom 21. Januar 2016, mit dem

die bereits zuvor verlängerte Frist nochmals bis 18. Februar 2016 erstreckt

wurde, enthielt den ausdrücklichen, durch die Einleitung mit «ACHTUNG» hervorgehobenen

Hinweis, die Beschwerdegegnerin werde auf die Beschwerde nicht eintreten, falls

bei Ablauf der Frist immer noch Belege fehlen sollten. Dass die Androhung von

der Zweigstelle ausging, schadet nichts. Die Zweigstelle nimmt die Anmeldungen

zum Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen (§ 83 kantonales Sozialgesetz, BGS

831.

) und sorgt anschliessend für die Vollständigkeit der Unterlagen. In

diesem Zusammenhang sind ihre Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen.

8.2

Steht somit fest, dass die formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob es auch inhaltlich korrekt

war, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 43 Abs.

3.

ATSG setzt voraus, dass die nicht gelieferten Auskünfte für die Beurteilung

des Anspruchs erforderlich sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. II. 4.6 hiervor).

Trifft dies zu, sieht die erwähnte Bestimmung zwei Möglichkeiten vor: Entweder

einen Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Ein

Entscheid aufgrund der Akten geht vor. Namentlich ist ein Nichteintreten

unzulässig, wenn sich der Sachverhalt ohne grössere Schwierigkeiten anderweitig

ermitteln lässt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 43 N 100).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Auskunfts- oder

Mitwirkungspflicht nur massgebend ist, wenn sie auf die versicherte Person

zurückgeht. Wird die Auskunft beispielsweise durch einen behandelnden Arzt

nicht erteilt, kann dies nicht zu einem Vorgehen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG

führen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine Anfrage unbeantwortet lässt.

In solchen Fällen ist mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den

massgebenden Sachverhalt zu erstellen (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 90).

8.3

8.3.1

In der Nichteintretensverfügung

vom 25. Februar 2016 führte die Beschwerdegegnerin an, es fehlten die

folgenden, die Beschwerdeführerin persönlich betreffenden Unterlagen (AK-Nr.

14):

- Steuerveranlagungen 2008 – 2013

- Krankenkassenpolicen 2008 und 2009

- Mietvertrag vom 1. August 2008 – 31.

März 2009, Mietzinsquittung

- Vermögensbelege per 31. Dezember 2007

Das Fehlen dieser Belege rechtfertigt es

nun allerdings nicht, auf das Leistungsgesuch für den gesamten Zeitraum vom 1.

August 2008 bis 31. Mai 2013 nicht einzutreten: Die Steuerveranlagungen können

zwar für die Anspruchsbeurteilung relevant sein. Wie dem Gericht aus anderen

Fällen bekannt ist, kann die Beschwerdegegnerin jedoch die Steuerdaten bei den

Steuerbehörden erhältlich machen. Es handelt sich somit um

Sachverhaltselemente, die sich ohne grössere Schwierigkeiten anderweitig

ermitteln lassen (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor). Die Krankenkassenpolicen 2008 und

2009.

sind für die Höhe der Ergänzungsleistung nicht direkt relevant, da in die

Berechnung der entsprechende Pauschalbetrag einzusetzen ist (vgl. Art. 10

Abs. 3 lit. d ELG). Soweit ihnen anderweitige Bedeutung zukommt (etwa für

die Identifikation des Krankenversicherers, an welchen die Prämie

gegebenenfalls auszurichten ist), kann einer entsprechenden Unklarheit begegnet

werden, indem die darauf entfallende Zahlung zurückbehalten wird. Die Höhe der

Mietkosten ist zwar relevant. Sie ist aber für die Zeit ab 1. April 2009

dokumentiert, so dass das Fehlen entsprechender Angaben nur für den Zeitraum

bis 31. März 2009 einen Nichteintretensentscheid rechtfertigen kann. Dasselbe

gilt für die Vermögensbelege per 31. Dezember 2007, die den Anspruch im

Jahr 2008 beeinflussen, aber nicht jenen für die Folgejahre. Vor diesem Hintergrund

lassen sich die Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2016 und der sie

bestätigende, hier angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 nur

für den vergleichsweise kurzen Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. März 2009

mit dem Fehlen von Unterlagen begründen, die die Beschwerdeführerin selbst

betreffen.

8.3.2

Insoweit ist allerdings von einer

schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Die Argumentation

der Beschwerdeführerin, sie habe sich Ende 2015 und Anfang 2016 in einem

Zustand befunden, der ihre Handlungsfähigkeit in Frage gestellt habe, verfängt

in diesem Zusammenhang nicht. Auch das Arztzeugnis von Dr. med. F.___ vom 21.

Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 3) stützt diese These nicht. Laut Dr. med. F.___

leidet die Beschwerdeführerin an Ängsten (insbesondere vor dem Noch-Ehemann)

und zeigt ein appellatives, eher impulsives Verhalten. Es ist aber nicht

ersichtlich, warum und inwiefern die Beschwerdeführerin daran gehindert gewesen

sein sollte, konkret die erwähnten Unterlagen einzureichen, während es ihr

möglich war, eine ganze Reihe anderer Dokumente fristgerecht respektive innert

erstreckter Frist zu beschaffen. Es kommt hinzu, dass Dr. med. F.___ von einer

offenbar schon länger bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht,

während der Beschwerdeführerin im IV-Verfahren lediglich eine halbe Rente

zugesprochen wurde (die Befristung per 31. Mai 2013 wurde mit dem noch nicht

rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2017

[VSBES.2015.260] aufgehoben). Die Schwere der von Dr. med. F.___ attestierten

und als seit 2013 unverändert bezeichneten Einschränkung wurde demnach im

IV-Verfahren nicht vollumfänglich bestätigt. Nicht relevant ist in diesem Sinn

auch die sechsmonatige Frist zur Einreichung eines EL-Gesuchs nach

rückwirkender Zusprache einer IV-Rente (Art. 22 Abs. 1 ELV; E. II. 4.4 hiervor)).

Die Existenz dieser Frist bedeutet nicht, dass die Mitwirkungs- und

Auskunftspflicht im Fall einer früher erfolgten Anmeldung erst sechs Monate

nach der IV-Rentenverfügung gelten würde.

8.3.3

Zusammenfassend war es somit in

Bezug auf die Zeit von August 2008 bis März 2009 korrekt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 16. November 2015 nicht

eingetreten ist, weil ihr zu dessen Beurteilung unerlässliche Angaben, nämlich

insbesondere jene über die Höhe des damaligen Mietzinses, fehlten. Damit waren

die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG erfüllt und ein

Entscheid aufgrund der Akten nicht möglich. Dagegen lässt sich der

Nichteintretensentscheid für die Zeit ab 1. April 2009 nicht damit begründen,

dass die Beschwerdeführerin sie selbst betreffende Unterlagen nicht eingereicht

habe.

8.4

Gesondert zu betrachten ist der

Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe Unterlagen, die ihren Ehemann B.___

betreffen, nicht fristgerecht eingereicht.

8.4.1

In der Mahnung mit Androhung vom

21.

Januar 2016 (AK-Nr. 3 S. 15 f.) verlangte die Beschwerdegegnerin auch eine

Reihe von Unterlagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Wie dargelegt, kann

grundsätzlich nur ein Fehlverhalten der versicherten Person selbst zu einem

Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG führen. Allerdings umfasst die Mitwirkungspflicht

auch eine Verpflichtung der versicherten Person, sich um Angaben des

Ehepartners zu bemühen und diesen aufzufordern, sie einzureichen. Bei

«normalen» Verhältnissen in einer ungetrennten Ehe wird eine Sanktionierung

wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungsverweigerung infrage kommen,

wenn den Ehegatten betreffende Dokumente nicht eingereicht werden, ohne dass

entsprechende Hindernisse zumindest glaubhaft gemacht werden. Befindet sich ein

Ehepaar in einem kontrovers geführten Scheidungsverfahren, ist der Zugriff auf

Dokumente des Ehepartners jedoch naturgemäss erschwert. Unter dem Aspekt der

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht kann von der versicherten Person daher zwar

verlangt werden, dass sie nachdrücklich auf die Herausgabe der benötigten Unterlagen

hinwirkt. Eine Verantwortung für das Ergebnis dieser Bemühungen in dem Sinne,

dass der EL-Anspruch automatisch verfällt, wenn der Ehegatte sich weigert, die

verlangten Papiere herauszugeben, ist jedoch abzulehnen.

8.4.2

Die Beschwerdeführerin liess

bereits im Verwaltungsverfahren geltend machen, sie habe bei ihrem Ehemann

respektive dessen Anwältin im Scheidungsverfahren rechtzeitig vor dem Ablauf

der bis 16. Februar 2016 laufenden Einreichungsfrist die Zustellung der von der

Beschwerdegegnerin eingeforderten Unterlagen verlangt; diese seien aber erst

mit erheblicher Verzögerung geliefert worden. Durch die im Beschwerdeverfahren

eingereichten Urkunden (Beschwerdebeilagen 6 und 7) ist mit hinreichender

(überwiegender) Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Rechtsanwältin, die die

Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren vertrat, mit Schreiben vom 27. Januar

2016.

an die Gegenanwältin gelangte und diese bat, «die Angelegenheit» direkt

mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin im EL-Verfahren zu erledigen. Ebenso

ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass es sich bei der

angesprochenen «Angelegenheit» um die von der Beschwerdegegnerin verlangten,

den Ehemann betreffenden Unterlagen handelte. Dass dieser vor dem Ablauf der am

16.

Februar 2016 endenden Frist im Besitz der durch ihn auszufüllenden

Formulare war, ergibt sich auch daraus, dass er diese bereits am 9. Februar

2016.

unterzeichnete (vgl. AK-Nr. 24 S. 2 f.). Weiter lässt die im

Beschwerdeverfahren eingereichte Urkunde 7 (mit dem Vermerk «Fragebogen

Ausgleichskasse») darauf schliessen, dass der Ehemann die Dokumente dem

Vertreter der Beschwerdeführerin erst am 4. Juli 2016 zukommen liess. Auch wenn

gewisse Restunsicherheiten über die genauen Abläufe verbleiben, ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Ende Januar

2016.

an den Ehemann gelangte und ihn nachdrücklich darum ersuchte, ihr

innerhalb der bis 16. Februar 2016 laufenden Frist die von der

Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen zukommen zu lassen. Der Ehemann

unterzeichnete denn auch die durch ihn auszufüllenden Formulare bereits am 9.

Februar 2016. In der Folge verzögerte sich jedoch offenbar die Beschaffung der

weiteren Unterlagen, so dass diese erst im Juli 2016 der Beschwerdeführerin

zugestellt wurden, wobei einige der in der Aufzählung der Beschwerdegegnerin

genannten Papiere auch weiterhin fehlten.

8.4.3

Vor diesem Hintergrund kann der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ausbleiben der ihren Ehemann

betreffenden Unterlagen keine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht

angelastet werden. Das Fehlen dieser Papiere bildet daher keine Grundlage für

die Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2016 und den sie bestätigenden

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

begründet.

8.5

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf den EL-Anspruch insoweit zu

bestätigen, als die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch für den Zeitraum

vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 zu Recht nicht eingetreten ist. Dagegen

ist der Einspracheentscheid aufzuheben, soweit die Beschwerdegegnerin auch für

den Zeitraum ab 1. April 2009 nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Die Sache

ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den materiellen

EL-Anspruch ab diesem Datum neu entscheide. Vorgängig wird sie versuchen müssen,

allfällige noch fehlende, für die Anspruchsbeurteilung notwendige Angaben zu

beschaffen. Sollten sich Unterlagen, die für die Beurteilung des strittigen

Anspruchs unerlässlich sind, trotz entsprechender Bemühungen nicht beibringen

lassen, wäre ein materieller Entscheid aufgrund der Akten zu fällen; dieser

könnte gegebenenfalls auf Verneinung eines EL-Anspruchs wegen Beweislosigkeit (kein

hinreichender Bedürftigkeitsnachweis) lauten.

9.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im

Einspracheverfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit mit dem

Einspracheentscheid das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 16. November

2015.

bestätigt worden ist, ist die Beschwerde teilweise – für die Zeit ab 1.

April 2009 – gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit

ab 1. April 2009 materiell prüfe und allfällige in diesem Zusammenhang noch

notwendige Abklärungen durchführe.

10.

10.1

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die

obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die

das Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung

der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst und festsetzt. Soweit nichts anderes

bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (BGS 124.11) im Verfahren vor dem

Versicherungsgericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Es ist somit (gemäss Art. 96 ZPO und § 15 kantonales Einführungsgesetz zur

schweizerischen Zivilprozessordnung (BGS 221.2) der kantonale Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) anwendbar; dieser regelt die Parteientschädigung in § 161

in Verbindung mit § 160 Abs. 2.

10.2

Der

Vertreter der Beschwerdeführerin

macht in seiner Kostennote

vom 27. September 2017 einen

Zeitaufwand von 10,52 Stunden geltend,

was bei einem Stundenansatz von CHF 240.00

einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von insgesamt CHF 2'863.50 entspricht

(A.S. 52 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch

Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht

separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie

«Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder

sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als

Kanzleiaufwand zu qualifizieren oder bereits entschädigt worden sind (dazu

gehören auch die Verhandlung vom 27. September 2017 und die entsprechende Hin-

und Rückfahrt, da der entsprechende Aufwand bereits Teil der

Parteientschädigung im IV-Verfahren VSBES.2015.260 bildete), insgesamt 2,52

Stunden. Folglich ist im Rahmen einer vollen Parteientschädigung ein

Zeitaufwand von acht Stunden zu entschädigen.

10.3

Bei bloss teilweisem Obsiegen einer Partei rechtfertigt ein «Überklagen» nach der

in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der

Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den

Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bei

Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung

daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden

Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere

Teilrente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom

16.

November 2010 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen); analoges muss

auch hier gelten. Die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren, bei der die Beschwerdeführerin unterliegt, hat den

Aufwand ihres Vertreters nicht beeinflusst, enthält doch die Beschwerdeschrift,

wie bereits erwähnt, keine Ausführungen zu diesem Punkt. Der Zeitraum vom

1.

August 2008 bis 31. März 2009 wurde nicht gesondert thematisiert und

hat sich somit ebenfalls nicht auf den Prozessaufwand ausgewirkt. Der

Beschwerdeführerin ist somit eine volle Parteientschädigung auf der Basis eines

Aufwandes von acht Stunden zuzusprechen. Mit dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 1'920.00. Die

geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 126.60 sind in Beachtung von § 158

Abs. 5 GT – für Fotokopien werden 50 Rappen pro Stück vergütet – sowie mit

Blick auf bereits entschädigten Aufwand (vgl. E II 10.2 hiervor [Fahrspesen]) zu kürzen bzw. auf CHF 65.90

festzusetzen. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 2'145.00, die durch die Beschwerdegegnerin zu

bezahlen ist. Mit der Zusprechung der vollen Parteientschädigung wird die

bewilligte unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

11.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die

Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren

richtet, wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid

auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen richtet, wird sei

teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben, soweit er den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2009 betrifft. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe

und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1.

April 2009 neu entscheide.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von CHF 2'145.00 zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger