VSBES.2016.32
Unfallversicherung / Rentenrevision
12. November 2016Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 12. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, Postfach 1550,
8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Rentenrevision
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1978 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt am 15. November 1997 einen Autounfall.
Die Rechtsvorgängerin der Allianz Suisse-Versicherungsgesellschaft (Allianz,
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als obligatorische Unfallversicherung anerkannte
ihre Leistungspflicht. Am 2. Juni 2002 erstattete die Begutachtungsstelle B.___
im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn ein polydisziplinäres Gutachten.
Sie gelangte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei vorwiegend aus
psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen sowohl im angestammten Beruf
als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dieser
Zustand sei ausschliesslich auf den Unfall vom 15. November 1997 sowie zwei frühere
Unfallereignisse vom 21. Dezember 1992 und 19. April 1993 zurückzuführen.
Der kausale Anteil betrage 0 - 10 % für den (nicht UVG-versicherten)
ersten Unfall (1992), 40 - 50 % für den (ebenfalls nicht
UVG-versicherten) zweiten Unfall (1993) und 50 % für den bei der
Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin versicherten dritten Unfall
(1997). In der Folge schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Diesen
Vergleich umsetzend, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 22. Dezember 2003 ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % sowie eine
Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 30 % zu.
2.
2.1 Im weiteren Verlauf holte die
IV-Stelle des Kantons Solothurn bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres
Gutachten vom 20. Mai 2009 ein. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, schwere
und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr
zuzumuten. Für körperlich leichte Tätigkeiten in weitgehend lärmfreier Umgebung
bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Sämtliche aktuellen Leiden
seien als unfallfremd zu werten.
2.2 Gestützt auf dieses Gutachten stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
21. Oktober 2009 in Aussicht, die am 22. Dezember 2003 verfügte Rente
werde aufgrund der veränderten Verhältnisse einer Revision unterzogen und per
31. Oktober 2009 eingestellt (Akten Allianz [A.A.] 79). Mit Verfügung vom
18. Dezember 2009 wurde in diesem Sinn entschieden (A.A. 83). Daran
hielt die Beschwerdegegnerin trotz dagegen erhobener Einsprache vom
18. Januar 2010 (A.A. 84) mit Einspracheentscheid vom 20. Mai
2010 (VSBES.2010.155, Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) fest.
3.
3.1 Die dagegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom
29. August 2011 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom
20. Mai 2010 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide (A.S. 62
ff.). Das Versicherungsgericht gelangte zum Ergebnis, der psychische Gesundheitszustand
habe sich während des Zeitraums zwischen der Verfügung vom 22. Dezember
2003 und dem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 erheblich verbessert.
Damit sei auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Es sei davon
auszugehen, dass sich an der anteilsmässigen Kausalität der drei Unfälle gemäss
dem Gutachten vom 2. Juni 2002 nichts geändert habe. Dem Unfall vom
8. November 1997 komme somit weiterhin ein Kausalitätsanteil von 50 %
an der noch bestehenden Symptomatik zu und die Beschwerdegegnerin bleibe im Rahmen
dieses Kausalitätsanteils leistungspflichtig. Da die Bezifferung des Anspruchs
eine Invaliditätsbemessung voraussetze, habe die Beschwerdegegnerin diese
vorzunehmen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
3.2 Am 3. Oktober 2011 liess
die Beschwerdegegnerin dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erheben (A.S. 80 ff.). Mit Urteil 8C_739/2011 vom
20. August 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut,
als es den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 aufhob
und die Sache an dieses zurückwies, damit es nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide (VSBES.2012.226, A.S. 1 ff.). In seinen Erwägungen legte das
Bundesgericht dar, aufgrund der diesbezüglich überzeugenden vorinstanzlichen
Ausführungen stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Nicht gefolgt werden könne dem
kantonalen Gericht dagegen insoweit, als es, abweichend vom Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009, davon ausgegangen sei, der Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 15. November 1997 und den fortbestehenden
Beschwerden sei weiterhin im Ausmass von 50 % gegeben. Diese Frage lasse sich
noch nicht beantworten und sei durch ein Gerichtsgutachten zu klären.
4.
4.1 Das Versicherungsgericht
eröffnete daraufhin ein neues Verfahren (VSBES.2012.226). Es holte bei der Begutachtungsstelle
D.___ ein polydisziplinäres (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch,
neurologisch und neuropsychologisch) Gutachten ein. Dieses wurde am 18. Juni
2014 erstattet (A.S. 38 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom
19. August 2014 (A.S. 148 ff.) eine Stellungnahme von Dr. med. E.___,
Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2014
(Beilage 1 Beschwerdegegnerin) einreichen.
4.2 Mit Urteil vom 1. April 2015
hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde wiederum gut. Es hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin. Diese werde deren Höhe zu berechnen und
einen allfälligen Anspruch auf Verzugszins zu prüfen haben. In seinen
Erwägungen führte das Gericht aus, aufgrund des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle
D.___ vom 18. Juni 2014 sei davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt
gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2003
nicht erheblich verändert habe. Es bestehe somit kein Raum für eine Rentenrevision.
4.3 Die Beschwerdegegnerin focht das
Urteil vom 1. April 2015 wiederum mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Mit Urteil vom 10. November 2015
(8C_321/2015) hiess das Bundesgericht die Beschwerde wiederum in dem Sinne gut,
dass das Urteil vom 1. April 2015 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid
an das Versicherungsgericht zurückgewiesen wurde (VSBES.2016.32, A.S. 1 ff.).
In den Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, in seinem Urteil 8C_739/2011
vom 20. August 2012 sei verbindlich festgestellt worden, dass sich der
Sachverhalt erheblich verändert habe und ein Revisionsgrund (im Sinne von
Art. 17 ATSG) vorliege. Das kantonale Gericht sei in seinem Urteil vom 1.
April 2015 unzulässigerweise von dieser verbindlichen Feststellung abgewichen.
Die Sache werde an das kantonale Versicherungsgericht zurückgewiesen, damit
dieses unter Beachtung der verbindlichen Vorgaben des bundesgerichtlichen
Urteils vom 20. August 2012 einen neuen Entscheid fälle.
5. Mit Verfügung vom 1. Februar
2016 (A.S. 7) wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts mitgeteilt.
Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob und
inwieweit sich aus ihrer Sicht durch das Urteil des Bundesgerichts vom 10.
November 2015 neue Gesichtspunkte ergäben. Die Beschwerdegegnerin reichte am
12. Februar 2016 eine Stellungnahme ein (A.S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin
äusserte sich am 7. Juni 2016 (A.S. 19 ff.).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht ist Folgendes zu
berücksichtigen: Im Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 wurde
dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 volle Beweiskraft
beigemessen, soweit es eine erhebliche Veränderung bejaht und soweit die
Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auf
50.
% beziffert wird. Gegen dieses Urteil erhob einzig die
Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bundesgericht. Im Verfahren vor dem Bundesgericht gilt das
Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]). Dieses bindet im Falle einer Rückweisung auch die vorinstanzlichen
Behörden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 25. September 2012
E. 7.6 und 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Dementsprechend wäre ein Entscheid unzulässig, der die Beschwerdegegnerin
schlechter stellt als das Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August
2011.
Zudem waren im damaligen Verfahren vor Bundesgericht keine neuen
Tatsachen und Beweismittel zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Eine Erweiterung des
damaligen Verfahrens ist auch nach der Rückweisung nicht statthaft, soweit
nicht der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid entsprechende Vorgaben
enthält.
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid
vom 20. Mai 2010 die Rente von 35 %, welche der Beschwerdeführerin
mit der auf einem Vergleich basierenden Verfügung vom 22. Dezember 2003 zugesprochen
worden war, zu Recht auf den 31. Oktober 2009 aufgehoben hat. Aufgrund der
verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts steht fest, dass sich der
psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des massgebenden
Vergleichszeitraums erheblich verbessert hat und damit eine erhebliche
Veränderung vorliegt, welche eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG rechtfertigt.
Dementsprechend ist der Anspruch ohne Bindung an frühere Festlegungen
grundsätzlich frei zu prüfen (BGE 141 V 9).
4.
4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten
nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 119 V 335 E. 1
S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1;8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 119 V
335.
E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
4.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188; 123
V 98 E. 3d S. 103; 122 V 415 E. 2a S. 416; 121 V 45 E. 3a S. 49, mit
Hinweisen).
4.3
Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4
S. 250 f., mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,
wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen
anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich
unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.
Psycho-Praxis; BGE 115 V 133; 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.).
4.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten
massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E.
2.
;8C_354/2007 E. 2.2 [SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9];8C_901/2009 E. 3.2 [SVR 2011
UV Nr. 4 S. 12]).
5.
5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V
193.
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1;8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
5.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom
26.
Februar 2013 E. 6.2).
5.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.).
5.4
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei einem Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein
Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich
ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise
zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).
6.
Umstritten ist zunächst der
natürliche Kausalzusammenhang.
6.1
6.1.1
Das Versicherungsgericht erwog in
seinem Urteil vom 29. August 2011, der psychische Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___
vom 20. Mai 2009 sei in diesem Punkt beweiskräftig. Dem Gutachten sei auch
insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin nunmehr in einer angepassten
Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Demgegenüber werde die Aussage der
Gutachter, die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit sei unfallfremd und stehe in
keinem Kausalzusammenhang mit den Unfällen, nicht begründet und vermöge nicht
zu überzeugen. Der Kausalitätsanteil des Unfalls vom 15. November 1997 an
der fortbestehenden Symptomatik sei deshalb weiterhin gestützt auf das
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 mit 50 % zu
beziffern. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
auf der Basis dieser Vorgaben den Rentenanspruch neu festlege.
6.1.2
Das Bundesgericht hielt dagegen
in seinem Urteil vom 20. August 2012 (8C_739/2011) fest, es treffe zwar zu,
dass das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 in Bezug
auf die Kausalitätsfrage nicht beweiskräftig sei. Die Frage, ob der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. November 1997 und den fortbestehenden
Beschwerden weggefallen sei, lasse sich gestützt auf die Akten nicht beantworten.
Von weiteren Abklärungen könnten aber diesbezüglich durchaus noch weitere
Erkenntnisse erwartet werden. Das Versicherungsgericht habe daher ein
Gerichtsgutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuholen und anschliessend
über die Beschwerde neu zu entscheiden.
6.2
Die medizinischen Akten
enthalten insbesondere die folgenden Aussagen, welche für die Kausalitätsbeurteilung
relevant sein könnten:
6.2.1
Bei ihrer ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Dezember
2003.
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Diagnosen und
Schätzungen der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
vom 2. Juni 2002 (A.A. 39). Danach bestehen bei der Beschwerdeführerin mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
1.
St. n. dreimaligem HWS-Distorsionstrauma
mit Mild Traumatic Brain Injury und aktuell
- neuropsychologische Defizite (mässig
schwere subkortikale, frontolimbische, frontodienzephale, frontale
Hirnfunktionsstörungen)
- chronisches zervikozephales bis
zervikospondylogenes Syndrom bds. rechtsbetont
- muskuläre Dysbalance und mehrsegmentale
Dysfunktion
- zervikogene chronische
Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)
2.
Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) mit
- rezidivierenden depressiven Störungen, aktuell
mittelschwer (ICD-10 F33.11)
- reaktiver Anorexie (ICD-10 F50.9)
Der psychiatrische Teilgutachter führte
zu den fachspezifischen Befunden aus, die Beschwerdeführerin erlebe das dritte
Unfallereignis flashbackartig wieder, zudem habe sie Phantasien von Gefahr.
Ihre affektive Grundstimmung sei depressiv gefärbt. Zudem seien Trauer,
allgemeine Ängstlichkeit, verstärkt ausser Haus, vermindertes Selbstwertgefühl,
Hoffnungslosigkeit, Orientierungslosigkeit in Bezug auf die Zukunft, Wut und
Selbsthass, Suizidgedanken, Schlafstörungen, Müdigkeit und Appetitmangel zu
nennen. Phasenweise bestehe eine totale Essverweigerung mit einem
Minimalgewicht von 35 kg bei einer Körpergrösse von 158 cm. Der
Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf als zahnmedizinische
Assistentin überwiegend aus neuropsychologischen und psychiatrischen Gründen
nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zwar eine medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 100 % im kaufmännischen Bereich, aus neuropsychologischen
und psychiatrischen Gründen müsse die Arbeitsfähigkeit aber auch in angepassten
Berufen verneint werden.
Zur Unfallkausalität wird ausgeführt, es
sei davon auszugehen, dass die psychiatrische Erkrankung ohne die
Unfallereignisse von 1992, 1993 und 1997 nicht entstanden wäre. Die
Beschwerdeführerin hätte vorbehaltlich anderer unvorhersehbarer Ereignisse im
Leben eine normale Entwicklung machen können. Ohne die Unfallereignisse sei der
aktuelle Zustand nicht vorstellbar. Die Krankheitsentwicklung lasse sich
eindeutig und stufenweise mit Beginn des jeweiligen Unfallereignisses
beobachten. Bereits nach dem zweiten Unfall sei die Beschwerdeführerin
beruflich (Scheitern der Ausbildung) entscheidend beeinträchtigt gewesen im
Sinne einer Minderqualifikation. Als richtungsgebend und richtungsweisend für
den heutigen Zustand müsse allerdings der dritte Unfall von 1997 gewertet
werden. In Bezug auf den ersten Unfall von 1992 habe kein Vorzustand bestanden.
Der heutige Zustand sei allein auf die Ereignisse von 1992, 1993 und 1997 zurückzuführen.
Die Kausalaufteilung werde wie folgt eingeschätzt: erster Unfall vom 21. Dezember
1992.
0 - 10 % (vorwiegend rheumatologisch begründet), zweiter Unfall
vom 19. April 1993 40 - 50 % (neuropsychologisch/psychiatrisch und
somatisch begründet) und dritter Unfall vom 8. November 1997 50 %
(neuropsychologisch/psychiatrisch und somatisch begründet).
6.2.2
In ihrer Revisionsverfügung vom
18.
Dezember 2009 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das interdisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 (A.A. 78), worin
die Gutachter zum Ergebnis gelangen, es seien noch folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben:
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
2.
Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit
Begleitsymptomatik von beidseitigem Tinnitus, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen sowie sensiblen Störungen am rechten Arm (ICD-10 M53.0)
- Status nach
mehrmaligen Unfällen mit Belastung der HWS, letztmals 2005
Als psychiatrische Befunde erwähnen die
Gutachter im Wesentlichen eine bedrückte und depressive Stimmung. Sodann sei
das Denken leicht verlangsamt, mit Gedankenkreisen und unbefriedigender
Situation; dies bei vermindertem Antrieb und sozialem Rückzug, gelegentlichen
Suizidgedanken ohne konkrete Absicht sowie Schlafstörungen. Einzig aufgrund der
mittelgradigen depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit noch zu 50 %
eingeschränkt. Die Beschwerden stünden aber nicht mehr in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. November 1997.
Auf dieses Gutachten kann, wie bereits
in den früheren Urteilen entschieden wurde, insofern abgestellt werden, als
eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ausgewiesen
ist. Demgegenüber ist das Gutachten nicht beweiskräftig, soweit dargelegt wird,
die fortbestehenden Beschwerden stünden nicht mehr in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. November 1997, da diese
Aussage in keiner Weise begründet wird.
6.2.3
Im polydisziplinären Gerichtsgutachten
der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 (VSBES.2012.226, A.S. 38
ff.) werden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit gestellt:
Status nach
Verkehrsunfällen 1992, 1993, 1997, 2005 mit jeweils HWS-Distorsionstraumata und
mit konsekutiven psychiatrischen Störungen
-
chronische
depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome ICD-10 F32.2
-
chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
Zur Kausalität wird ausgeführt, die
Überlegungen und Einschätzungen der Begutachtungsstelle B.___ in deren
Gutachten vom 2. Juni 2002 zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
8.
November 1997 und den heutigen Beschwerden (50 % Anteil am gesamten
Beschwerdebild) seien nachvollziehbar. Da die ersten beiden Unfallereignisse
schon mehr als 20 Jahre zurücklägen und auch der letzte Unfall schon etwa neun
Jahre her sei, sei es naturgemäss schwierig, genaue Angaben zur Kausalität zu
machen und insbesondere den Einfluss der verschiedenen Unfallereignisse zu
gewichten. Der erste Unfall 1992 habe das Risiko für eine anhaltende Schädigung
bei späteren Unfällen etwas erhöht. Der zweite Unfall von 1993 habe zu
anhaltenden Beschwerden geführt, insbesondere Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, die auch die beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt
hätten. Der Unfall 1997 habe die Beschwerdeführerin in einer vulnerablen Zeit
getroffen durch ihren Misserfolg bei der Abschlussprüfung. Sie habe ihn subjektiv
als sehr einschneidend erlebt und in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung
und eine Anorexie entwickelt. Diese hätten sich zwar weitestgehend
zurückgebildet, aber zusammen mit den chronischen Schmerzen und den beruflichen
Misserfolgen die Basis gelegt für die Entwicklung einer chronischen Depression,
die seit etwa 2000 aktenkundig sei und sich seither nie mehr vollständig
zurückgebildet habe. Der Unfall von 2005 habe wahrscheinlich zu einer zum
grösseren Teil nur vorübergehenden Verschlechterung der Symptomatik geführt.
Eine Aufteilung auf die verschiedenen Unfallereignisse sei naturgemäss immer
etwas arbiträr und könne nur mit einer gewissen Ungenauigkeit erfolgen. Man
würde den Anteil des ersten Unfalls 1992 auf 10 %, denjenigen des zweiten
Unfalls 1993 auf 30 %, denjenigen des dritten Unfalls 1997 auf 50 % beziffern,
was sich mit der Einschätzung der Begutachtungsstelle B.___ aus dem Jahr 2002
decke. Der Anteil des Unfalls 2005 werde auf 10 % geschätzt.
6.2.4
Die Beschwerdegegnerin liess
Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am
25.
Juli 2014 gestützt auf die Akten zum Gerichtsgutachten, insbesondere zum
psychiatrischen Teilgutachten, Stellung nehmen. Dr. med. E.___ führt aus,
die Kausalzuordnung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
werde nicht nachvollziehbar begründet. Auf den psychiatrischen Teil des
Gerichtsgutachtens könnte daher nicht abgestellt werden.
7.
Wie dargelegt (E. II. 5.4
hiervor), weicht das Gericht
nicht ohne zwingende Gründe von einem Gerichtsgutachten ab, das den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (E. II. 5.3 hiervor) gerecht wird. Zu prüfen ist dementsprechend,
ob das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 die
Anforderungen erfüllt und, falls ja, ob zwingende Gründe bestehen, um davon
abzuweichen.
7.1
Das Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom
18.
Juni 2014 (A.S. 38 ff.) beruht
auf den vollständigen Vorakten, die zusammengefasst wiedergegeben werden,
sowie auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Innere
Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie einer neuropsychologischen
Abklärung. Ergänzend wurden Laboruntersuchungen durchgeführt und bildgebende
Aufnahmen erstellt. Die Expertise wird daher in Bezug auf ihre Grundlagen den
von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gerecht. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet allerdings die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des
psychiatrischen Teilgutachtens.
7.2
Der Psychiater Dr. med. F.___,
dessen Teilgutachten bemängelt wird, führt zum Psychostatus aus, das Denken sei
formal verlangsamt mit Unterbrüchen, wobei die Beschwerdeführerin wiederholt im
Satz den Faden verliere oder den Satz grammatikalisch anders als angefangen
beende, wobei sie meist nach einer Pause den Faden selber oder mit einer
leichten Hilfestellung seitens des Gutachters wieder finde. Inhaltlich sei das
Denken auf depressive Inhalte wie Trauer und ihre Hoffnungslosigkeit eingeengt,
aber es gelinge meist, sie auf andere Themen zu lenken. Die Schilderung der
Beschwerden sei zurückhaltend, eher sachlich als emotional, relativ präzise und
differenziert. Die Beschwerdeführerin zeige vereinzelt ganz diskrete
Schmerzzeichen, wie Seufzen, wobei sie aber auch bei anderen Themen seufze. Im
Laufe des Gespräches von etwa 1¾ Stunden wirke die Beschwerdeführerin zunehmend
etwas weniger müde und lebhafter, auch wenn sie das Gespräch sichtlich
anstrenge. Ausser den erwähnten formalen Denkstörungen gebe es keine Hinweise
auf Verdeutlichung, Aggravation, klinisch relevante Konzentrations-,
Wahrnehmungs-, Gedächtnis-, oder Ich-Störungen. Immer wieder erhalte der
Gutachter den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sogar etwas dazu neige, die
Beschwerden abzuschwächen, und sich zum Teil auch wegen ihrer Schwächen schäme
und sie zu verbergen versuche. Sie sei auch auffallend selbstkritisch und es
werde deutlich, dass sie hohe Anforderungen an sich stelle und von sich
enttäuscht sei, dass sie ihnen nicht genügen könne. Affektiv sei sie
erreichbar, anfänglich sehr wenig moduliert, im Laufe des Gespräches etwas
modulierter, aber immer adäquat und nicht übertrieben, Stimmung depressiv,
wobei sie vor allem beim Gespräch über ihre Eltern zu spürbar traurig wechsle.
Sie habe einen guten introspektiven Zugang zu ihrem Innern und zu ihren
Gefühlen. Beim Erzählen über ihre Kinder und ihren Mann würden Zuneigung, Wärme
und ein gewisser Stolz spürbar, aber auch Erschöpfung, Resignation, Versagens-
und Schuldgefühle. Beim Gespräch über die Unfälle bleibe sie sachlich und es
gebe keine Zeichen für eine beginnende Dissoziation. Die meiste Zeit weine die
Beschwerdeführerin oder habe Tränen in den Augen, auch wenn sie immer dagegen
ankämpfe. Sie lächle vereinzelt, wobei die Augen mitlächeln würden, aber immer
nur kurz. Sie lache sogar vereinzelt nur angedeutet, aber spontan und mit einer
gewissen emotionalen Beteiligung (A.S. 117 f.).
In der Folge befasst sich der Gutachter
ausführlich mit der diagnostischen Einordnung der Symptomatik. Er diskutiert
zunächst die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die
diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen sind im Zusammenhang mit einer
unfallversicherungsrechtlichen Begutachtung etwas irritierend, weil sie sich
schwerlich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbaren lassen,
wonach ein Autounfall, wie ihn die Beschwerdeführerin erlitten hat, generell kein
Ereignis bildet, welches diese Diagnose rechtfertigt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_223/2012 vom 14. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieser
Mangel ist aber nicht relevant, da Dr. med. F.___ die Diagnose letztlich
verneint. Weiter befasst sich der Gutachter mit den Diagnosekriterien einer
Depression. Er gelangt zum Ergebnis, im Begutachtungszeitpunkt entspreche die
Symptomatik einer schweren depressiven Episode, sie sei allerdings geprägt
durch die Trauer um den kurz nacheinander erfolgten Verlust beider Eltern.
Dieser Trauerprozess sei angemessen und entspreche keiner psychischen Störung.
Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei
nicht vom momentanen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad auszugehen.
Dieser entspreche einer mittelgradigen bis schweren Depression. Es sei davon
auszugehen, dass diese etwa im Jahr 2000 begonnen und sich dann schleichend
verschlechtert habe, so dass sie verglichen mit den Vorgutachten von 2002 und
2009.
schwerer geworden sei. Der Gutachter bejaht im Weiteren eine
Schmerzstörung, welche er der Diagnose «chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren» (ICD-10: F45.41) zuordnet. Was den
Verlauf anbelangt, hält Dr. med. F.___ fest, die Symptomatik, welche im
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 einer
posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet wurde, habe sich weitgehend
zurückgebildet und bereits 2009 nicht mehr ein Ausmass erreicht, welches diese
Diagnose erlaubt hätte. Demgegenüber habe sich die Depression schleichend
verschlechtert und sei im Vergleich zu den Vorgutachten von 2002 und 2009 schwerer
geworden. In Bezug auf die nunmehr diagnostizierte Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren habe sich der Gesundheitszustand wohl
nicht verändert, auch wenn diese Diagnose in den Vorgutachten nicht gestellt
worden sei.
Zur Frage nach der Unfallkausalität
führt Dr. med. F.___ aus, es liessen sich in der Vorgeschichte ausser den
Unfallereignissen keine persönlichen oder familiären Risikofaktoren für ein
psychisches Leiden eruieren. Wie schon im Gutachten der B.___ vom 16. April
2002.
(recte: 2. Juni 2002) erwähnt worden sei, sei die Beschwerdeführerin sehr
leistungsorientiert. Auch Harmonie sei ihr sehr wichtig, und sie habe gelernt
bzw. spät zu lernen begonnen, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich
selbst und ihre Grenzen Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das
Risiko für eine Somatisierungsstörung und es lasse sich vermuten, dass
allfällige Konflikte kaum respektive nur sehr abgeschwächt zum Vorschein kämen,
sondern unter der Oberfläche und ihr kaum bewusst blieben, und damit kaum
eruiert werden könnten. Allerdings seien dies sozial sehr erwünschte
Eigenschaften, die von sich aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen
hinzukämen, kaum je zu Erkrankungen führten. Im Verlauf seien allerdings
Belastungen hinzugekommen, wie Scheitern der beruflichen Pläne durch
Nichtbestehen von Prüfungen und Arbeitsversuchen. Die Beschwerdeführerin habe
ihren hohen Ansprüchen nicht genügen können und ihr Einkommen und die Anerkennung
verloren. Erschwerend sei, dass sich keiner der Unfallversicherer gemeldet habe
und dass sie sich von verschiedenen Seiten, u.a. auch von Ärzten, als
Simulantin behandelt gefühlt habe. Diese Faktoren seien vorwiegend sekundär und
hätten fast alle einen inneren Zusammenhang mit den Unfallereignissen.
Zusammenfassend erschienen ihm, dem Gutachter, die Überlegungen und Einschätzungen
der B.___ im Gutachten vom 2. Juni 2002 zum Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 8. November 1997 und den heutigen Beschwerden (50 % Anteil
am gesamten Beschwerdebild) nachvollziehbar. Dies wird näher erläutert (vgl. E.
II. 6.2.3 hiervor). Diese Ausführungen bilden eine hinreichende Herleitung der
Aussage zur natürlichen Kausalität. Das Gerichtsgutachten ist daher auch
insoweit grundsätzlich beweiskräftig.
7.3
Da somit ein prinzipiell
beweistaugliches Gerichtsgutachten vorliegt, bleibt zu prüfen, ob dessen
Ergebnisse durch die übrigen medizinischen Stellungnahmen infrage gestellt
werden. Die Beschwerdegegnerin legt in diesem Zusammenhang die Stellungnahme
von Dr. med. E.___ vom 25.
Juli 2014 vor (vgl. E.
6.2.4
hiervor).
Dr. med. E.___ führt aus, die Diagnose
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei
nachvollziehbar und «eindeutig zu stellen». Zu hinterfragen sei dagegen die
Diagnose einer anhaltenden schweren depressiven Episode. Es sei durchaus
möglich, dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation die
Kriterien einer schweren Depression nach ICD-10 erfüllt habe. Allerdings sei
die durch Dr. med. F.___ vorgenommene Abgrenzung von der Trauer über den kürzlichen
Tod der Eltern nicht überzeugend. Das Funktionsniveau im Alltag vor der allfälligen
Verschlechterung mache eine andauernde schwere Depressivität im höchsten Masse
unwahrscheinlich. Überzeugend sei die Verneinung einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Im Gutachten fehle eine umfassende Diskussion möglicher Differenzialdiagnosen
(z.B. Neurasthenie oder dissoziative Störung). Die Arbeitsunfähigkeit von 60 %
für eine ausserhäusliche Berufstätigkeit sei für den Zeitpunkt der Begutachtung
durch Dr. med. F.___ nachvollziehbar.
Weitere Mängel des psychiatrischen
Teilgutachtens seien das Fehlen einer Fremdanamnese, die Befundwiedergabe,
welche nicht klar zwischen anamnestischen Angaben und objektiven Befunden
unterscheide, die ungenügende Bezugnahme auf die durchgeführten psychiatrischen
Behandlungen sowie die summarische Anamneseerhebung.
Nicht schlüssig seien dagegen die
gutachterlichen Ausführungen zur Kausalitätsbeurteilung. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med.
F.___ nehme eine gänzlich undifferenzierte Kausalzuordnung der Krankheitsbilder
zu den Unfällen vor. Ein Mangel bestehe darin, dass keine Unfallanamnesen erhoben
worden seien. Für die Beurteilung der Kausalitätsfrage sei eine Unfallanamnese,
einschliesslich der persönlichen Umstände (emotional, beruflich, betreffend
Beziehungen), in denen sich die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt befunden
habe, zu kennen und in die Beurteilung einzubeziehen. Des Weiteren sei der
genaue Unfallhergang und –ablauf, wie ihn die betroffene Person erlebt habe, zu
erfragen und den Echtzeitakten gegenüber zu stellen (primäre Spitalversorgung,
Polizeirapport). Der psychiatrische Gerichtsgutachter ziehe eine pauschale
Schlussfolgerung bezüglich Kausalität, die unreflektiert nach dem Prinzip «post
hoc, ergo propter hoc» folge. Diese Zuordnung der Kausalität, die sich in den
Schilderungen der Beschwerdeführerin wieder finden lasse, sei wahrscheinlich
von der Beschwerdeführerin übernommen worden. Des Weiteren fehle in der
gutachterlichen Beurteilung der Kausalitätsfrage die Abgrenzung und Beurteilung
unfallfremder Faktoren. Gestützt auf das heute anerkannte gültige
bio-psycho-soziale Krankheitsverständnis von depressiven Störungen sei die
alleinige kausale Zuordnung eines depressiven Geschehens, welches mit einer
Latenz von rund drei Jahren nach dem Unfall eingesetzt, einen primär
chronischen Verlauf genommen und sich dabei über den Krankheitsverlauf von rund
14.
Jahren noch erheblich verschlechtert haben solle, zu einem oder
mehreren Unfallereignissen als völlig undifferenziert zu bewerten. Auf eine
solche Zuordnung könne nicht abgestützt werden. Die kausale Zuordnung der somatoformen
Schmerzstörung zu den Unfällen ermangle gleichfalls der differenzierten Betrachtung
des (anderweitig im Gutachten diskutierten) komplexen Entstehungsvorgangs
dieser Störung. Die pauschale unfallkausale Zuordnung sei als undifferenziert
und somit nicht als schlüssig zu bezeichnen.
7.4
Diese Kritikpunkte sind wie
folgt zu beurteilen:
7.4.1
Eine Fremdanamnese ist gemäss
ständiger Rechtsprechung nur dann zwingend, wenn besondere Gründe vorliegen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1 mit
Hinweisen). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich und werden von Dr. med.
E.___ auch nicht benannt. Sodann trifft es zwar zu, dass eine klarere
Unterscheidung zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den Erkenntnissen
des Gutachters bei der Beschreibung der Befunde wünschenswert wäre. Dr. med.
F.___ gibt zunächst die Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Es folgt der Psychostatus,
wobei der Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin und die durch ihn
gewonnenen Eindrücke beschreibt. Eine Rubrik «objektive Befunde» oder mit einer
ähnlichen Bezeichnung findet sich jedoch nicht. Dementsprechend lässt sich der
Befundwiedergabe auch nicht klar entnehmen, inwiefern der Gutachter die Angaben
der Beschwerdeführerin hinterfragt und kritisch geprüft hat, was einen
zentralen Bestandteil einer Begutachtung bildet (vgl. Ulrich Meyer, Die
Beweisführung im Sozialversicherungsrecht, in: Murer [Hrsg.], Nicht
objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen, Bern 2006, S. 199 ff.,
207). Wird das psychiatrische Teilgutachten in seiner Gesamtheit betrachtet,
lässt sich aber hinreichend nachvollziehen, inwieweit der Gutachter die Angaben
der Beschwerdeführerin übernimmt und inwieweit er ihnen in seiner Beurteilung
nicht folgt. Es zeigt sich, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin
weitgehend als glaubwürdig ansieht, was aber keinen Mangel des Gutachtens
darstellt. Der diesbezüglichen Kritik kann somit allenfalls in Bezug auf den
Aufbau des Gutachtens, aber – und dies ist entscheidend – nicht inhaltlich
gefolgt werden. Dem Gutachter war auch bekannt, welche Behandlungen durchgeführt
wurden. Der Vorwurf der summarischen Anamneseerhebung schliesslich überzeugt
mit Blick auf die Anamnese im Hauptgutachten, aber auch die Vorakten mit zwei
spezialärztlichen Gutachten, nicht. Aus den Ausführungen von Dr. med. F.___
geht klar hervor, dass ihm die Anamnese im Detail bekannt war. Auf deren
nochmalige explizite Wiederholung konnte er ohne weiteres verzichten. Die
grundsätzlichen Einwände gegen den psychiatrischen Teil des Gerichtsgutachtens
vermögen daher nicht zu überzeugen.
7.4.2
Was die Diagnosestellung
anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 und der Begutachtungsstelle C.___
vom 20. Mai 2009 ebenfalls eine depressive Symptomatik beschrieben, welche
jeweils als mittelgradig bezeichnet wird. Die vom psychiatrischen Gerichtsgutachter
diagnostizierte aktuell schwere depressive Episode basiert auf einer Symptomatik,
welche durch einen laufenden Trauerprozess (Verlust beider Eltern) mitgeprägt
wurde. Der Gutachter hält dies ausdrücklich fest und erläutert in nachvollziehbarer
Weise, dass er von einer andauernden depressiven Symptomatik ausgeht, welche
nicht dieselbe Intensität aufweist. Dr. med. E.___ erklärt denn auch, die
durch Dr. med. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei für den
Begutachtungszeitpunkt nachvollziehbar. Ihre Kritik, der Trauerprozess lasse
sich nicht klar von depressiven Symptomen abgrenzen, verfängt angesichts der
diesbezüglichen, differenzierten Darlegungen von Dr. med. F.___ nicht.
Dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weicht denn auch nur geringfügig von
derjenigen im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 ab,
wobei sich die Differenz durch die zusätzlich gestellte Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welcher Dr. med.
E.___ ausdrücklich zustimmt, erklären lässt.
7.4.3
Bezogen auf die
Kausalitätsbeurteilung bemängelt Dr. med. E.___ in erster Linie das Vorgehen
des psychiatrischen Teilgutachters und hält dafür, dieser hätte den
Unfallhergang und die Umstände in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfallereignis
näher abklären müssen. Diese Kritik vernachlässigt die Tatsache, dass die
Aussichten, verlässliche neue Erkenntnisse über Vorgänge, die sich in den Jahren
1992, 1993 und 1997 ereignet haben, naturgemäss sehr begrenzt sind, zumal die
1978.
geborene Beschwerdeführerin damals noch sehr jung war und nach dem
versicherten Unfall vom 8. November 1997 die Polizei nicht beigezogen wurde,
so dass kein Polizeibericht existiert. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin
ihrerseits mit der Verfügung vom 22. Dezember 2003, gestützt auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002, welches die erlittenen
Unfälle in vollem Umfang für die psychischen Probleme – einschliesslich einer
schon damals diagnostizierten (wenn auch als rezidivierend bezeichneten)
depressiven Störung – verantwortlich macht, die Unfallkausalität bejaht und
eine Rente zugesprochen hatte. Die objektive Beweislast für den Wegfall eines
anerkannten natürlichen Kausalzusammenhangs liegt beim Versicherungsträger.
Dies gilt für sämtliche Leistungsarten, auch für eine Rente (vgl. E. II. 4.4
am Ende hiervor). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes (im Sinne von Art. 17
ATSG) ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Es trifft also nicht zu, dass
die Beschwerdeführerin nunmehr die objektive Beweislast für die Kausalität und
insbesondere auch für deren ursprüngliches Bestehen tragen müsste. Das Bundesgericht
ist denn auch in seinem Urteil vom 20. August 2012, E. 4.4,
jedenfalls sinngemäss davon ausgegangen, die objektive Beweislast liege entsprechend
der allgemeinen Regel beim Unfallversicherer. Die Gerichtsgutachter mussten
also in Bezug auf diese Fragestellung nicht «bei Null» beginnen – so dass offen
bleiben kann, ob sich diesfalls womöglich die Aufnahme einer Unfallanamnese
empfohlen hätte –, sondern sie konnten davon ausgehen, dass die natürliche
Unfallkausalität des psychischen Beschwerdebildes jedenfalls im Zeitpunkt der
Rentenzusprechung durch die Verfügung vom 22. Dezember 2003 gegeben war.
Das Gerichtsgutachten hatte zu klären, ob und gegebenenfalls inwieweit die
jetzigen Beschwerden weiterhin unfallkausal sind. Vor diesem Hintergrund vermögen
die methodischen Einwände von Dr. med. E.___ nicht zu überzeugen.
7.4.4
Zusammenfassend ist die Stellungnahme
von Dr. med. E.___ inhaltlich nicht geeignet, die Beweiskraft des
Gerichtsgutachtens zu erschüttern. Es kommt hinzu, dass ihr zwar gemäss dem in
der Stellungnahme enthaltenen Aktenverzeichnis die beiden früheren Gutachten
vorlagen, deren Inhalt aber nirgendwo erwähnt wird, obwohl er die Ergebnisse
des Gerichtsgutachtens in weiten Teilen stützt. Vor diesem Hintergrund ist die auf die Akten gestützte Stellungnahme
von Dr. med. E.___ nicht geeignet, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der Aussagen des Gerichtsgutachtens zur Kausalität infrage zu stellen. Auf die
Beurteilung der Begutachtungsstelle D.___ kann abgestellt werden. Dementsprechend
kommt dem Unfall vom 15. November 1997 auch weiterhin eine kausale Bedeutung
für die fortbestehenden psychischen Beschwerden zu. Der Kausalanteil beträgt 50
%. Dies entspricht der Beurteilung im Urteil des Versicherungsgerichts vom 29.
August 2011.
8.
Die Beschwerdegegnerin
bestreitet weiter das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs.
8.1
Es ist fraglich, ob dieses
Argument gehört werden kann. Im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren bis zum
Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 war von einer Bestreitung
der Adäquanz nie die Rede. Die Rentenaufhebung wurde ausschliesslich mit dem
Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs begründet. Im Beschwerdeverfahren
vor Bundesgericht waren neue Tatsachen unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die
Adäquanzbeurteilung als solche bildet zwar eine Rechtsfrage. Es ist aber nicht
zu übersehen, dass mit der Thematisierung dieses Aspekts das Tatsachenfundament,
welches Gegenstand der Beurteilung bis zum Urteil vom 29. August 2011
bildete, erheblich erweitert wurde. Die Verneinung der Adäquanz wurde denn auch
in der vor Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift vom 3. Oktober
2011.
mit zahlreichen Tatsachenbehauptungen begründet, welche im Urteil des
Versicherungsgerichts nicht erwähnt wurden und auch nicht zu behandeln waren,
weil der Gesichtspunkt der Adäquanz bis dahin nie aufgeworfen worden war. Es
fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht in beiden Rückweisungsurteilen
nicht auf die Adäquanzfrage einging, obwohl diese durch die Beschwerdegegnerin
in ihren letztinstanzlichen Rechtsschriften jeweils ausführlich thematisiert
wurde und ihre allfällige Verneinung – wäre sie denn zulässig – eine sofortige
abschliessende Anspruchsbeurteilung ermöglicht hätte. Waren aber dieses Argument
und die zu seiner Stützung vorgebrachten neuen Tatsachen im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren unzulässig, sind sie auch im vorliegenden Verfahren nicht
zu berücksichtigen (vgl. E. II. 2 hiervor).
8.2
Unabhängig davon ist eine
Adäquanzprüfung unzulässig, weil eine solche bereits stattfand. Die Adäquanz
ist zu prüfen, wenn der Zeitpunkt für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen
und die Rentenprüfung erreicht ist (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 313). Dies
trifft dann zu, wenn von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl.
Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit dieser Umschreibung ist der massgebende Zeitraum klar
festgelegt, was eine rechtsgleiche Behandlung ermöglicht. Hier war der
Zeitpunkt für den Fallabschluss am 1. Juni 2002 erreicht. Die
Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin denn auch ab diesem Datum eine
Rente zu. Die Rentenzusprechung basierte auf einem Vergleich. Wie sich den
Akten entnehmen lässt, bildete die Adäquanzfrage in den Vergleichsverhandlungen
einen zentralen Aspekt. So erklärte der damalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mehrmals, er kenne das «Adäquanzrisiko» und sei bereit, eine
pragmatische Lösung zu treffen (also bei der Rentenhöhe gewisse Abstriche zu
machen), um diesem Risiko Rechnung zu tragen (vgl. A.A. 42 und 49). Auch die
Beschwerdegegnerin sprach davon, «die vorhandene Adäquanzproblematik
auszukaufen» (A.A. 50). Es kann somit nicht gesagt werden, eine Adäquanzprüfung
sei bei der damaligen Anspruchsprüfung unterblieben. Hat aber bezogen auf den
massgebenden Zeitpunkt eine Adäquanzprüfung stattgefunden, ist die Adäquanz als
Rechtsfrage für ein bestimmtes Beschwerdebild abschliessend beurteilt. Eine
erneute Adäquanzprüfung kann nur infrage kommen, wenn sich in der Folge ein
neues Beschwerdebild (Rückfall oder Spätfolgen) entwickelt, das in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall steht. So verhält es sich hier jedoch nicht: Gemäss
dem Bundesgerichtsurteil vom 20. August 2012 und dem (in diesem Punkt bestätigten)
Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 ist das Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 insoweit beweiskräftig und
massgebend, als sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
im Vergleich zur Rentenzusprache erheblich verbessert hat. Konkret haben sich
Symptome, welche im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni
2002.
mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfasst worden
waren, praktisch vollständig zurückgebildet (Flashbacks, Albträume, aber auch
die reaktive Anorexie, die ebenfalls im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung
interpretiert worden war). Demgegenüber besteht sowohl gemäss dem Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 als auch gemäss dem
Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 die
bereits damals diagnostizierte, aber der posttraumatischen Belastungsstörung
zugeordnete depressive Störung weiterhin, wobei gemäss den verbindlichen
Feststellungen des Bundesgerichts auch insoweit eine gewisse Verbesserung
eingetreten ist. Die im Gerichtsgutachten überdies diagnostizierte chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren besteht nach
Einschätzung der Gutachter ebenfalls seit der Rentenzusprechung. Gesamthaft ist
es laut den verbindlichen Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 20. August
2012.
zu einer Verbesserung gekommen. Im zweiten Rückweisungsurteil vom
10.
November 2015, E. 4.2, hielt das Bundesgericht nochmals fest, der
Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache erheblich verbessert.
Dies gelte vorab für die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und
für die reaktive Anorexie, in geringerem Masse auch für die Depression. Bei der
fortbestehenden Symptomatik handelt es sich somit weiterhin um Elemente des
bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vorhandenen psychischen Beschwerdebildes,
für das die Adäquanz damals bejaht wurde und das sich inzwischen verbessert hat.
Ein neues Beschwerdebild, das einer separaten Adäquanzprüfung zugänglich wäre,
liegt somit nicht vor. Damit entfällt auch eine erneute Adäquanzprüfung.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin
zeigt im Übrigen selbst auf, zu welchen Schwierigkeiten in zeitlicher Hinsicht
es führen würde, wenn man eine erneute Adäquanzprüfung für ein bereits früher
vorhandenes Beschwerdebild, das sich inzwischen etwas verbessert hat, zulassen
wollte. So führt die Beschwerdegegnerin etwa in ihrer Rechtsschrift vom
8.
Mai 2015, S. 10 f., bezogen auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden
zunächst aus, massgebend sei die Zeit «zwischen dem Unfall und dem
Fallabschluss» (S. 10 unten), hier also vom 8. November 1997 bis 1. Juni
2002, um fast unmittelbar anschliessend zum gleichen Thema zu erklären,
massgebend seien «die erheblichen Beschwerden zum Zeitpunkt der Rentenrevision
per 31. Oktober 2009» (S. 11 oben). Die erste Variante bildete Gegenstand
des seinerzeitigen Vergleichs, die zweite Variante führt zu Ungleichbehandlungen,
welche mit dem Urteil BGE 134 V 109 ausgeschlossen werden sollten.
8.3
Selbst wenn die Adäquanz erneut
geprüft werden könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn sie wäre zu
bejahen: Die Beschwerdegegnerin geht in ihren Eingaben vom 19. August 2014
(S. 7 Ziffer 27) und vom 8. Mai 2015 (S. 10 Ziffer 42) nunmehr davon aus,
die Adäquanzbeurteilung richte sich nach der Praxis gemäss BGE 134 V 109,
welche nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen differenziert. Die
Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist unbestritten, so dass sich Weiterungen
zu dieser Frage erübrigen. Beim Unfall vom 8. November 1997 fuhr ein anderes
Auto in das Heck des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugs, das vor
einer Brücke angehalten hatte. Im Rahmen der für die Adäquanzprüfung massgebenden
Einteilung (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.) ist dieses Ereignis den
mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Die
Adäquanz ist demnach zu bejahen, wenn vier der massgebenden Kriterien erfüllt
sind. Dies trifft unbestrittenermassen zu für das Kriterium der erheblichen
Beschwerden. Nicht gegeben sind eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische
Begleitumstände. Dasselbe gilt für eine ärztliche Fehlbehandlung. Zu bejahen
ist demgegenüber das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung,
dies mit Blick auf die erhebliche Vorschädigung der HWS durch die Unfälle von
1992.
und 1993 (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 39/04 vom
26.
April 2006 E. 3.4.2). Ebenfalls erfüllt ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen. Wie aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 hervorgeht,
bestand zum damaligen Zeitpunkt eine vollständige, unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (Anteil des Unfalls vom 8. November
1997: 50 %), wobei von weiteren beruflichen Anstrengungen abgeraten wurde.
Auch aktuell ist gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom
20.
Mai 2009 und das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18.
Juni 2014 immer noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. II. 9 hiernach)
auszugehen, an welcher dem Unfall vom 8. November 1997 ein Anteil von 50 %
zukommt. Als viertes Kriterium ist auch dasjenige eines schwierigen Heilungsverlaufs
und erheblicher Komplikationen zu bejahen. Ins Gewicht fällt hier insbesondere
die reaktive Anorexia nervosa (mit Gewichtsverlust bis zu einem BMI von 15.2),
welche die Gutachter den Unfallereignissen zuordnen (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor).
Damit sind vier Kriterien gegeben und die Adäquanz ist zu bejahen. Ob die
stationären Hospitalisationen in den Jahren 1998 - 2001 (vgl.
Gerichtsgutachten, S. 3 - 16) eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
darstellen, kann offen bleiben.
9.
9.1
Zusammenfassend bleibt
festzuhalten, dass das aktuelle Beschwerdebild zu 50 % in einem
natürlichen und in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem bei der
Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 8. November 1997 steht.
Dieses Beschwerdebild führte im Einstellungszeitpunkt vom 31. Oktober 2009
weiterhin zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beläuft sich gemäss dem Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 auf 50 %. Laut dem
Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 liegt
eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vor. Die Differenz zwischen den beiden
Einschätzungen ist gering. Letztlich kann die Frage offen bleiben: Wie
dargelegt (E. II. 2 hiervor), ist ein Ergebnis, welches für die Beschwerdegegnerin
zu einer Verschlechterung gegenüber dem Urteil des Versicherungsgerichts vom
29.
August 2011 führen würde, aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Es
ist daher wie bereits im damaligen Urteil hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit
auf die Beurteilung der Begutachtungsstelle C.___ abzustellen. Diese liegt auch
zeitlich wesentlich näher beim Einstellungszeitpunkt als das erst im Jahr 2014
verfasste Gerichtsgutachten.
9.2
Die Beschwerdeführerin hat
demnach über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 8.November 1997.
Der Rentenanspruch bemisst sich aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei dem bei der Beschwerdegegnerin
versicherten Unfall vom 8. November 1997 ein Kausalitätsanteil von
50.
% an dieser Arbeitsunfähigkeit von 50 % zukommt. Die
Beschwerdegegnerin wird den konkreten Anspruch zu ermitteln haben. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn gutzuheissen.
10.
10.1
Das Prozessergebnis ist identisch
mit demjenigen gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011.
Die Rückweisung zur Ermittlung des Anspruchs bei grundsätzlicher Gutheissung
der Beschwerde gilt für die Kostenregelung als vollständiges Obsiegen der
Beschwerdeführerin (vgl. BGE132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Für die Gerichtskosten
bleibt dies ohne Konsequenz, weil das Verfahren kostenlos ist (Art. 61
lit. a ATSG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch Anspruch auf eine volle
Parteientschädigung. Diese wird
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin
am 23. Juni 2016 eingereichte Kostennote (A.S. 30 f.) weist für den
Zeitraum vom 21. Mai 2010 bis 23. Juni 2016 einen Zeitaufwand von 31,96
Stunden aus. Davon ist derjenige Aufwand in Abzug zu bringen, welcher keinen
erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufweist. Dies trifft zu
auf die Position «Fax an AKSO» (0,17 Stunden) am 9. Juni 2010 und auf die
drei Positionen vom 15. Mai 2015 bis 26. November 2015 (total 0,83 Stunden),
welche das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (einschliesslich Orientierung
der Klientin über das Urteil) betreffen, total somit eine Stunde. Ebenfalls
auszuscheiden sind Bemühungen, die als Kanzleiaufwand zu gelten haben, der im
Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dies betrifft nicht näher
bezeichnete Briefe an die Klientin mit einem Zeitaufwand von total 2,53 Stunden
(9 x 0,17 Std.: 16. Juli 2010, 12., 27. September 2013,
8.
November 2013, 9. Januar 2014, 16. Juli 2014, 2. Februar
2016, 29. Februar 2016, 14. Juni 2016; 4 x 0,25 : 25. Juli 2013,
24.
Juni 2014, 25. September 2014, 8. April 2015) sowie Fristerstreckungen
von total 0,67 Stunden (0,25 Std. am 6. September 2013, 0,25 Std. am 11. Juli
2014, 0,17 Std. am 22. Februar 2016) und die Kostennote von 0,25 Stunden (23.
Juni 2016). Als vorprozessual (weil zum Verwaltungsverfahren gehörend) gelten das
Studium des Einspracheentscheids und das entsprechende Schreiben an die
Klientin vom 21. Mai 2010 (0,33 Std.). Der Aufwand von 31,96 Stunden reduziert
sich somit um 4,78 Stunden auf 27.18 Stunden. Er kann mit Blick auf die ausserordentlichen
Umstände (zweimalige Rückweisung durch das Bundesgericht, drei Verfahren vor
Versicherungsgericht über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren, Einholung eines
Gerichtsgutachtens, eher überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen) als
angemessen gelten und ist zu entschädigen. Mit dem geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 6‘523.20.
Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF
496.70
ist wiederum zu beachten, dass die Auslagen für den vorprozessualen
Aufwand vom 21. Mai 2010 (CHF 1.00), das Faxschreiben vom 9. Juni 2010 (CHF
4.
) sowie für das bundesgerichtliche Verfahren (Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis
26.
November 2015) von CHF 100.60 im vorliegenden Verfahren nicht zu
berücksichtigen sind. Zudem werden die verbleibenden insgesamt 314 Fotokopien mit
CHF 0.50 statt der geltend gemachten CHF 1.00 abgegolten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), was einer
Reduktion um CHF 157.00 entspricht. Zu berücksichtigen sind somit Auslagen
von CHF 234.10.
Die Mehrwertsteuer beträgt bis 31.
Dezember 2010 (6,84 Stunden à CHF 240.00 = CHF 1‘641.60 plus Auslagen CHF
35.
, total CHF 1‘677.10) 7.6 % oder CHF 127.45, ab 1. Januar 2011 (CHF 4‘881.60
plus Auslagen CHF 198.60 = CHF 5‘080.20) 8 % oder CHF 406.40,
total somit CHF 533.85.
Insgesamt resultiert für die Verfahren
VSBES.2010.155, VSBES.2012.226 und VSBES.2016.32 eine Parteientschädigung (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 7‘291.15, die durch die Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
10.3
Das Bundesgericht verpflichtete
das Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. August 2012 8C_739/2011 zur
Einholung eines Gerichtsgutachtens. Es hielt fest, in Bezug auf den natürlichen
Kausalzusammenhang liege eine Abklärungslücke vor, welche auf diesem Weg
geschlossen werden könne. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vorliegt.
Die Kosten für das Gutachten der D.___ vom 18. Juni 2014 in der Höhe von
CHF 13'210.30 sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V
70.
E. 6 S. 75 ff.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 20.
Mai 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über
den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2009 neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 7‘291.15 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der
Begutachtungsstelle D.___ von CHF 13‘210.30 hat die Beschwerdegegnerin zu
bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG).
Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 aufgehoben.