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Entscheid

VSBES.2016.32

Unfallversicherung / Rentenrevision

12. November 2016Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1978 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt am 15. November 1997 einen Autounfall.

Die Rechtsvorgängerin der Allianz Suisse-Versicherungsgesellschaft (Allianz,

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als obligatorische Unfallversicherung anerkannte

ihre Leistungspflicht. Am 2. Juni 2002 erstattete die Begutachtungsstelle B.___

im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn ein polydisziplinäres Gutachten.

Sie gelangte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei vorwiegend aus

psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen sowohl im angestammten Beruf

als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dieser

Zustand sei ausschliesslich auf den Unfall vom 15. November 1997 sowie zwei frühere

Unfallereignisse vom 21. Dezember 1992 und 19. April 1993 zurückzuführen.

Der kausale Anteil betrage 0 - 10 % für den (nicht UVG-versicherten)

ersten Unfall (1992), 40 - 50 % für den (ebenfalls nicht

UVG-versicherten) zweiten Unfall (1993) und 50 % für den bei der

Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin versicherten dritten Unfall

(1997). In der Folge schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Diesen

Vergleich umsetzend, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 22. Dezember 2003 ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % sowie eine

Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 30 % zu.

2.

2.1 Im weiteren Verlauf holte die

IV-Stelle des Kantons Solothurn bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres

Gutachten vom 20. Mai 2009 ein. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, schwere

und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr

zuzumuten. Für körperlich leichte Tätigkeiten in weitgehend lärmfreier Umgebung

bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Sämtliche aktuellen Leiden

seien als unfallfremd zu werten.

2.2 Gestützt auf dieses Gutachten stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

21. Oktober 2009 in Aussicht, die am 22. Dezember 2003 verfügte Rente

werde aufgrund der veränderten Verhältnisse einer Revision unterzogen und per

31. Oktober 2009 eingestellt (Akten Allianz [A.A.] 79). Mit Verfügung vom

18. Dezember 2009 wurde in diesem Sinn entschieden (A.A. 83). Daran

hielt die Beschwerdegegnerin trotz dagegen erhobener Einsprache vom

18. Januar 2010 (A.A. 84) mit Einspracheentscheid vom 20. Mai

2010 (VSBES.2010.155, Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) fest.

3.

3.1 Die dagegen von der

Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom

29. August 2011 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom

20. Mai 2010 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide (A.S. 62

ff.). Das Versicherungsgericht gelangte zum Ergebnis, der psychische Gesundheitszustand

habe sich während des Zeitraums zwischen der Verfügung vom 22. Dezember

2003 und dem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 erheblich verbessert.

Damit sei auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Es sei davon

auszugehen, dass sich an der anteilsmässigen Kausalität der drei Unfälle gemäss

dem Gutachten vom 2. Juni 2002 nichts geändert habe. Dem Unfall vom

8. November 1997 komme somit weiterhin ein Kausalitätsanteil von 50 %

an der noch bestehenden Symptomatik zu und die Beschwerdegegnerin bleibe im Rahmen

dieses Kausalitätsanteils leistungspflichtig. Da die Bezifferung des Anspruchs

eine Invaliditätsbemessung voraussetze, habe die Beschwerdegegnerin diese

vorzunehmen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen.

3.2 Am 3. Oktober 2011 liess

die Beschwerdegegnerin dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erheben (A.S. 80 ff.). Mit Urteil 8C_739/2011 vom

20. August 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut,

als es den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 aufhob

und die Sache an dieses zurückwies, damit es nach erfolgter Abklärung im Sinne

der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide (VSBES.2012.226, A.S. 1 ff.). In seinen Erwägungen legte das

Bundesgericht dar, aufgrund der diesbezüglich überzeugenden vorinstanzlichen

Ausführungen stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Nicht gefolgt werden könne dem

kantonalen Gericht dagegen insoweit, als es, abweichend vom Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009, davon ausgegangen sei, der Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis vom 15. November 1997 und den fortbestehenden

Beschwerden sei weiterhin im Ausmass von 50 % gegeben. Diese Frage lasse sich

noch nicht beantworten und sei durch ein Gerichtsgutachten zu klären.

4.

4.1 Das Versicherungsgericht

eröffnete daraufhin ein neues Verfahren (VSBES.2012.226). Es holte bei der Begutachtungsstelle

D.___ ein polydisziplinäres (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch,

neurologisch und neuropsychologisch) Gutachten ein. Dieses wurde am 18. Juni

2014 erstattet (A.S. 38 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom

19. August 2014 (A.S. 148 ff.) eine Stellungnahme von Dr. med. E.___,

Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2014

(Beilage 1 Beschwerdegegnerin) einreichen.

4.2 Mit Urteil vom 1. April 2015

hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde wiederum gut. Es hielt fest, die

Beschwerdeführerin habe über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf

Leistungen der Beschwerdegegnerin. Diese werde deren Höhe zu berechnen und

einen allfälligen Anspruch auf Verzugszins zu prüfen haben. In seinen

Erwägungen führte das Gericht aus, aufgrund des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle

D.___ vom 18. Juni 2014 sei davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt

gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2003

nicht erheblich verändert habe. Es bestehe somit kein Raum für eine Rentenrevision.

4.3 Die Beschwerdegegnerin focht das

Urteil vom 1. April 2015 wiederum mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Mit Urteil vom 10. November 2015

(8C_321/2015) hiess das Bundesgericht die Beschwerde wiederum in dem Sinne gut,

dass das Urteil vom 1. April 2015 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid

an das Versicherungsgericht zurückgewiesen wurde (VSBES.2016.32, A.S. 1 ff.).

In den Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, in seinem Urteil 8C_739/2011

vom 20. August 2012 sei verbindlich festgestellt worden, dass sich der

Sachverhalt erheblich verändert habe und ein Revisionsgrund (im Sinne von

Art. 17 ATSG) vorliege. Das kantonale Gericht sei in seinem Urteil vom 1.

April 2015 unzulässigerweise von dieser verbindlichen Feststellung abgewichen.

Die Sache werde an das kantonale Versicherungsgericht zurückgewiesen, damit

dieses unter Beachtung der verbindlichen Vorgaben des bundesgerichtlichen

Urteils vom 20. August 2012 einen neuen Entscheid fälle.

5. Mit Verfügung vom 1. Februar

2016 (A.S. 7) wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts mitgeteilt.

Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob und

inwieweit sich aus ihrer Sicht durch das Urteil des Bundesgerichts vom 10.

November 2015 neue Gesichtspunkte ergäben. Die Beschwerdegegnerin reichte am

12. Februar 2016 eine Stellungnahme ein (A.S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin

äusserte sich am 7. Juni 2016 (A.S. 19 ff.).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

In formeller Hinsicht ist Folgendes zu

berücksichtigen: Im Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 wurde

dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 volle Beweiskraft

beigemessen, soweit es eine erhebliche Veränderung bejaht und soweit die

Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auf

50.

% beziffert wird. Gegen dieses Urteil erhob einzig die

Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bundesgericht. Im Verfahren vor dem Bundesgericht gilt das

Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,

SR 173.110]). Dieses bindet im Falle einer Rückweisung auch die vorinstanzlichen

Behörden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 25. September 2012

E. 7.6 und 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

Dementsprechend wäre ein Entscheid unzulässig, der die Beschwerdegegnerin

schlechter stellt als das Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August

2011.

Zudem waren im damaligen Verfahren vor Bundesgericht keine neuen

Tatsachen und Beweismittel zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Eine Erweiterung des

damaligen Verfahrens ist auch nach der Rückweisung nicht statthaft, soweit

nicht der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid entsprechende Vorgaben

enthält.

3.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid

vom 20. Mai 2010 die Rente von 35 %, welche der Beschwerdeführerin

mit der auf einem Vergleich basierenden Verfügung vom 22. Dezember 2003 zugesprochen

worden war, zu Recht auf den 31. Oktober 2009 aufgehoben hat. Aufgrund der

verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts steht fest, dass sich der

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des massgebenden

Vergleichszeitraums erheblich verbessert hat und damit eine erhebliche

Veränderung vorliegt, welche eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG rechtfertigt.

Dementsprechend ist der Anspruch ohne Bindung an frühere Festlegungen

grundsätzlich frei zu prüfen (BGE 141 V 9).

4.

4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus,

dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne

des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden

kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige

Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten

nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 119 V 335 E. 1

S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1;8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 119 V

335.

E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

4.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188; 123

V 98 E. 3d S. 103; 122 V 415 E. 2a S. 416; 121 V 45 E. 3a S. 49, mit

Hinweisen).

4.3

Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als

rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4

S. 250 f., mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich

unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier

ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,

wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen

anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich

unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien

einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese

Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.

Psycho-Praxis; BGE 115 V 133; 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.).

4.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten

massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E.

2.

;8C_354/2007 E. 2.2 [SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9];8C_901/2009 E. 3.2 [SVR 2011

UV Nr. 4 S. 12]).

5.

5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V

193.

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1;8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

5.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 6.2).

5.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232;

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.).

5.4

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei einem Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein

Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich

ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise

zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

6.

Umstritten ist zunächst der

natürliche Kausalzusammenhang.

6.1

6.1.1

Das Versicherungsgericht erwog in

seinem Urteil vom 29. August 2011, der psychische Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___

vom 20. Mai 2009 sei in diesem Punkt beweiskräftig. Dem Gutachten sei auch

insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin nunmehr in einer angepassten

Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Demgegenüber werde die Aussage der

Gutachter, die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit sei unfallfremd und stehe in

keinem Kausalzusammenhang mit den Unfällen, nicht begründet und vermöge nicht

zu überzeugen. Der Kausalitätsanteil des Unfalls vom 15. November 1997 an

der fortbestehenden Symptomatik sei deshalb weiterhin gestützt auf das

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 mit 50 % zu

beziffern. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

auf der Basis dieser Vorgaben den Rentenanspruch neu festlege.

6.1.2

Das Bundesgericht hielt dagegen

in seinem Urteil vom 20. August 2012 (8C_739/2011) fest, es treffe zwar zu,

dass das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 in Bezug

auf die Kausalitätsfrage nicht beweiskräftig sei. Die Frage, ob der natürliche

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. November 1997 und den fortbestehenden

Beschwerden weggefallen sei, lasse sich gestützt auf die Akten nicht beantworten.

Von weiteren Abklärungen könnten aber diesbezüglich durchaus noch weitere

Erkenntnisse erwartet werden. Das Versicherungsgericht habe daher ein

Gerichtsgutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuholen und anschliessend

über die Beschwerde neu zu entscheiden.

6.2

Die medizinischen Akten

enthalten insbesondere die folgenden Aussagen, welche für die Kausalitätsbeurteilung

relevant sein könnten:

6.2.1

Bei ihrer ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Dezember

2003.

stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Diagnosen und

Schätzungen der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

vom 2. Juni 2002 (A.A. 39). Danach bestehen bei der Beschwerdeführerin mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

1.

St. n. dreimaligem HWS-Distorsionstrauma

mit Mild Traumatic Brain Injury und aktuell

- neuropsychologische Defizite (mässig

schwere subkortikale, frontolimbische, frontodienzephale, frontale

Hirnfunktionsstörungen)

- chronisches zervikozephales bis

zervikospondylogenes Syndrom bds. rechtsbetont

- muskuläre Dysbalance und mehrsegmentale

Dysfunktion

- zervikogene chronische

Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)

2.

Posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1) mit

- rezidivierenden depressiven Störungen, aktuell

mittelschwer (ICD-10 F33.11)

- reaktiver Anorexie (ICD-10 F50.9)

Der psychiatrische Teilgutachter führte

zu den fachspezifischen Befunden aus, die Beschwerdeführerin erlebe das dritte

Unfallereignis flashbackartig wieder, zudem habe sie Phantasien von Gefahr.

Ihre affektive Grundstimmung sei depressiv gefärbt. Zudem seien Trauer,

allgemeine Ängstlichkeit, verstärkt ausser Haus, vermindertes Selbstwertgefühl,

Hoffnungslosigkeit, Orientierungslosigkeit in Bezug auf die Zukunft, Wut und

Selbsthass, Suizidgedanken, Schlafstörungen, Müdigkeit und Appetitmangel zu

nennen. Phasenweise bestehe eine totale Essverweigerung mit einem

Minimalgewicht von 35 kg bei einer Körpergrösse von 158 cm. Der

Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf als zahnmedizinische

Assistentin überwiegend aus neuropsychologischen und psychiatrischen Gründen

nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zwar eine medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit von 100 % im kaufmännischen Bereich, aus neuropsychologischen

und psychiatrischen Gründen müsse die Arbeitsfähigkeit aber auch in angepassten

Berufen verneint werden.

Zur Unfallkausalität wird ausgeführt, es

sei davon auszugehen, dass die psychiatrische Erkrankung ohne die

Unfallereignisse von 1992, 1993 und 1997 nicht entstanden wäre. Die

Beschwerdeführerin hätte vorbehaltlich anderer unvorhersehbarer Ereignisse im

Leben eine normale Entwicklung machen können. Ohne die Unfallereignisse sei der

aktuelle Zustand nicht vorstellbar. Die Krankheitsentwicklung lasse sich

eindeutig und stufenweise mit Beginn des jeweiligen Unfallereignisses

beobachten. Bereits nach dem zweiten Unfall sei die Beschwerdeführerin

beruflich (Scheitern der Ausbildung) entscheidend beeinträchtigt gewesen im

Sinne einer Minderqualifikation. Als richtungsgebend und richtungsweisend für

den heutigen Zustand müsse allerdings der dritte Unfall von 1997 gewertet

werden. In Bezug auf den ersten Unfall von 1992 habe kein Vorzustand bestanden.

Der heutige Zustand sei allein auf die Ereignisse von 1992, 1993 und 1997 zurückzuführen.

Die Kausalaufteilung werde wie folgt eingeschätzt: erster Unfall vom 21. Dezember

1992.

0 - 10 % (vorwiegend rheumatologisch begründet), zweiter Unfall

vom 19. April 1993 40 - 50 % (neuropsychologisch/psychiatrisch und

somatisch begründet) und dritter Unfall vom 8. November 1997 50 %

(neuropsychologisch/psychiatrisch und somatisch begründet).

6.2.2

In ihrer Revisionsverfügung vom

18.

Dezember 2009 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das interdisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 (A.A. 78), worin

die Gutachter zum Ergebnis gelangen, es seien noch folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben:

1.

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

2.

Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit

Begleitsymptomatik von beidseitigem Tinnitus, Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen sowie sensiblen Störungen am rechten Arm (ICD-10 M53.0)

- Status nach

mehrmaligen Unfällen mit Belastung der HWS, letztmals 2005

Als psychiatrische Befunde erwähnen die

Gutachter im Wesentlichen eine bedrückte und depressive Stimmung. Sodann sei

das Denken leicht verlangsamt, mit Gedankenkreisen und unbefriedigender

Situation; dies bei vermindertem Antrieb und sozialem Rückzug, gelegentlichen

Suizidgedanken ohne konkrete Absicht sowie Schlafstörungen. Einzig aufgrund der

mittelgradigen depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit noch zu 50 %

eingeschränkt. Die Beschwerden stünden aber nicht mehr in einem natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. November 1997.

Auf dieses Gutachten kann, wie bereits

in den früheren Urteilen entschieden wurde, insofern abgestellt werden, als

eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ausgewiesen

ist. Demgegenüber ist das Gutachten nicht beweiskräftig, soweit dargelegt wird,

die fortbestehenden Beschwerden stünden nicht mehr in einem natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. November 1997, da diese

Aussage in keiner Weise begründet wird.

6.2.3

Im polydisziplinären Gerichtsgutachten

der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 (VSBES.2012.226, A.S. 38

ff.) werden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit gestellt:

Status nach

Verkehrsunfällen 1992, 1993, 1997, 2005 mit jeweils HWS-Distorsionstraumata und

mit konsekutiven psychiatrischen Störungen

-

chronische

depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome ICD-10 F32.2

-

chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

Zur Kausalität wird ausgeführt, die

Überlegungen und Einschätzungen der Begutachtungsstelle B.___ in deren

Gutachten vom 2. Juni 2002 zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

8.

November 1997 und den heutigen Beschwerden (50 % Anteil am gesamten

Beschwerdebild) seien nachvollziehbar. Da die ersten beiden Unfallereignisse

schon mehr als 20 Jahre zurücklägen und auch der letzte Unfall schon etwa neun

Jahre her sei, sei es naturgemäss schwierig, genaue Angaben zur Kausalität zu

machen und insbesondere den Einfluss der verschiedenen Unfallereignisse zu

gewichten. Der erste Unfall 1992 habe das Risiko für eine anhaltende Schädigung

bei späteren Unfällen etwas erhöht. Der zweite Unfall von 1993 habe zu

anhaltenden Beschwerden geführt, insbesondere Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen, die auch die beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt

hätten. Der Unfall 1997 habe die Beschwerdeführerin in einer vulnerablen Zeit

getroffen durch ihren Misserfolg bei der Abschlussprüfung. Sie habe ihn subjektiv

als sehr einschneidend erlebt und in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung

und eine Anorexie entwickelt. Diese hätten sich zwar weitestgehend

zurückgebildet, aber zusammen mit den chronischen Schmerzen und den beruflichen

Misserfolgen die Basis gelegt für die Entwicklung einer chronischen Depression,

die seit etwa 2000 aktenkundig sei und sich seither nie mehr vollständig

zurückgebildet habe. Der Unfall von 2005 habe wahrscheinlich zu einer zum

grösseren Teil nur vorübergehenden Verschlechterung der Symptomatik geführt.

Eine Aufteilung auf die verschiedenen Unfallereignisse sei naturgemäss immer

etwas arbiträr und könne nur mit einer gewissen Ungenauigkeit erfolgen. Man

würde den Anteil des ersten Unfalls 1992 auf 10 %, denjenigen des zweiten

Unfalls 1993 auf 30 %, denjenigen des dritten Unfalls 1997 auf 50 % beziffern,

was sich mit der Einschätzung der Begutachtungsstelle B.___ aus dem Jahr 2002

decke. Der Anteil des Unfalls 2005 werde auf 10 % geschätzt.

6.2.4

Die Beschwerdegegnerin liess

Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am

25.

Juli 2014 gestützt auf die Akten zum Gerichtsgutachten, insbesondere zum

psychiatrischen Teilgutachten, Stellung nehmen. Dr. med. E.___ führt aus,

die Kausalzuordnung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen

werde nicht nachvollziehbar begründet. Auf den psychiatrischen Teil des

Gerichtsgutachtens könnte daher nicht abgestellt werden.

7.

Wie dargelegt (E. II. 5.4

hiervor), weicht das Gericht

nicht ohne zwingende Gründe von einem Gerichtsgutachten ab, das den

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (E. II. 5.3 hiervor) gerecht wird. Zu prüfen ist dementsprechend,

ob das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 die

Anforderungen erfüllt und, falls ja, ob zwingende Gründe bestehen, um davon

abzuweichen.

7.1

Das Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom

18.

Juni 2014 (A.S. 38 ff.) beruht

auf den vollständigen Vorakten, die zusammengefasst wiedergegeben werden,

sowie auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Innere

Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie einer neuropsychologischen

Abklärung. Ergänzend wurden Laboruntersuchungen durchgeführt und bildgebende

Aufnahmen erstellt. Die Expertise wird daher in Bezug auf ihre Grundlagen den

von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gerecht. Die Beschwerdegegnerin

bestreitet allerdings die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des

psychiatrischen Teilgutachtens.

7.2

Der Psychiater Dr. med. F.___,

dessen Teilgutachten bemängelt wird, führt zum Psychostatus aus, das Denken sei

formal verlangsamt mit Unterbrüchen, wobei die Beschwerdeführerin wiederholt im

Satz den Faden verliere oder den Satz grammatikalisch anders als angefangen

beende, wobei sie meist nach einer Pause den Faden selber oder mit einer

leichten Hilfestellung seitens des Gutachters wieder finde. Inhaltlich sei das

Denken auf depressive Inhalte wie Trauer und ihre Hoffnungslosigkeit eingeengt,

aber es gelinge meist, sie auf andere Themen zu lenken. Die Schilderung der

Beschwerden sei zurückhaltend, eher sachlich als emotional, relativ präzise und

differenziert. Die Beschwerdeführerin zeige vereinzelt ganz diskrete

Schmerzzeichen, wie Seufzen, wobei sie aber auch bei anderen Themen seufze. Im

Laufe des Gespräches von etwa 1¾ Stunden wirke die Beschwerdeführerin zunehmend

etwas weniger müde und lebhafter, auch wenn sie das Gespräch sichtlich

anstrenge. Ausser den erwähnten formalen Denkstörungen gebe es keine Hinweise

auf Verdeutlichung, Aggravation, klinisch relevante Konzentrations-,

Wahrnehmungs-, Gedächtnis-, oder Ich-Störungen. Immer wieder erhalte der

Gutachter den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sogar etwas dazu neige, die

Beschwerden abzuschwächen, und sich zum Teil auch wegen ihrer Schwächen schäme

und sie zu verbergen versuche. Sie sei auch auffallend selbstkritisch und es

werde deutlich, dass sie hohe Anforderungen an sich stelle und von sich

enttäuscht sei, dass sie ihnen nicht genügen könne. Affektiv sei sie

erreichbar, anfänglich sehr wenig moduliert, im Laufe des Gespräches etwas

modulierter, aber immer adäquat und nicht übertrieben, Stimmung depressiv,

wobei sie vor allem beim Gespräch über ihre Eltern zu spürbar traurig wechsle.

Sie habe einen guten introspektiven Zugang zu ihrem Innern und zu ihren

Gefühlen. Beim Erzählen über ihre Kinder und ihren Mann würden Zuneigung, Wärme

und ein gewisser Stolz spürbar, aber auch Erschöpfung, Resignation, Versagens-

und Schuldgefühle. Beim Gespräch über die Unfälle bleibe sie sachlich und es

gebe keine Zeichen für eine beginnende Dissoziation. Die meiste Zeit weine die

Beschwerdeführerin oder habe Tränen in den Augen, auch wenn sie immer dagegen

ankämpfe. Sie lächle vereinzelt, wobei die Augen mitlächeln würden, aber immer

nur kurz. Sie lache sogar vereinzelt nur angedeutet, aber spontan und mit einer

gewissen emotionalen Beteiligung (A.S. 117 f.).

In der Folge befasst sich der Gutachter

ausführlich mit der diagnostischen Einordnung der Symptomatik. Er diskutiert

zunächst die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die

diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen sind im Zusammenhang mit einer

unfallversicherungsrechtlichen Begutachtung etwas irritierend, weil sie sich

schwerlich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbaren lassen,

wonach ein Autounfall, wie ihn die Beschwerdeführerin erlitten hat, generell kein

Ereignis bildet, welches diese Diagnose rechtfertigt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_223/2012 vom 14. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieser

Mangel ist aber nicht relevant, da Dr. med. F.___ die Diagnose letztlich

verneint. Weiter befasst sich der Gutachter mit den Diagnosekriterien einer

Depression. Er gelangt zum Ergebnis, im Begutachtungszeitpunkt entspreche die

Symptomatik einer schweren depressiven Episode, sie sei allerdings geprägt

durch die Trauer um den kurz nacheinander erfolgten Verlust beider Eltern.

Dieser Trauerprozess sei angemessen und entspreche keiner psychischen Störung.

Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei

nicht vom momentanen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad auszugehen.

Dieser entspreche einer mittelgradigen bis schweren Depression. Es sei davon

auszugehen, dass diese etwa im Jahr 2000 begonnen und sich dann schleichend

verschlechtert habe, so dass sie verglichen mit den Vorgutachten von 2002 und

2009.

schwerer geworden sei. Der Gutachter bejaht im Weiteren eine

Schmerzstörung, welche er der Diagnose «chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren» (ICD-10: F45.41) zuordnet. Was den

Verlauf anbelangt, hält Dr. med. F.___ fest, die Symptomatik, welche im

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 einer

posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet wurde, habe sich weitgehend

zurückgebildet und bereits 2009 nicht mehr ein Ausmass erreicht, welches diese

Diagnose erlaubt hätte. Demgegenüber habe sich die Depression schleichend

verschlechtert und sei im Vergleich zu den Vorgutachten von 2002 und 2009 schwerer

geworden. In Bezug auf die nunmehr diagnostizierte Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren habe sich der Gesundheitszustand wohl

nicht verändert, auch wenn diese Diagnose in den Vorgutachten nicht gestellt

worden sei.

Zur Frage nach der Unfallkausalität

führt Dr. med. F.___ aus, es liessen sich in der Vorgeschichte ausser den

Unfallereignissen keine persönlichen oder familiären Risikofaktoren für ein

psychisches Leiden eruieren. Wie schon im Gutachten der B.___ vom 16. April

2002.

(recte: 2. Juni 2002) erwähnt worden sei, sei die Beschwerdeführerin sehr

leistungsorientiert. Auch Harmonie sei ihr sehr wichtig, und sie habe gelernt

bzw. spät zu lernen begonnen, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich

selbst und ihre Grenzen Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das

Risiko für eine Somatisierungsstörung und es lasse sich vermuten, dass

allfällige Konflikte kaum respektive nur sehr abgeschwächt zum Vorschein kämen,

sondern unter der Oberfläche und ihr kaum bewusst blieben, und damit kaum

eruiert werden könnten. Allerdings seien dies sozial sehr erwünschte

Eigenschaften, die von sich aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen

hinzukämen, kaum je zu Erkrankungen führten. Im Verlauf seien allerdings

Belastungen hinzugekommen, wie Scheitern der beruflichen Pläne durch

Nichtbestehen von Prüfungen und Arbeitsversuchen. Die Beschwerdeführerin habe

ihren hohen Ansprüchen nicht genügen können und ihr Einkommen und die Anerkennung

verloren. Erschwerend sei, dass sich keiner der Unfallversicherer gemeldet habe

und dass sie sich von verschiedenen Seiten, u.a. auch von Ärzten, als

Simulantin behandelt gefühlt habe. Diese Faktoren seien vorwiegend sekundär und

hätten fast alle einen inneren Zusammenhang mit den Unfallereignissen.

Zusammenfassend erschienen ihm, dem Gutachter, die Überlegungen und Einschätzungen

der B.___ im Gutachten vom 2. Juni 2002 zum Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall vom 8. November 1997 und den heutigen Beschwerden (50 % Anteil

am gesamten Beschwerdebild) nachvollziehbar. Dies wird näher erläutert (vgl. E.

II. 6.2.3 hiervor). Diese Ausführungen bilden eine hinreichende Herleitung der

Aussage zur natürlichen Kausalität. Das Gerichtsgutachten ist daher auch

insoweit grundsätzlich beweiskräftig.

7.3

Da somit ein prinzipiell

beweistaugliches Gerichtsgutachten vorliegt, bleibt zu prüfen, ob dessen

Ergebnisse durch die übrigen medizinischen Stellungnahmen infrage gestellt

werden. Die Beschwerdegegnerin legt in diesem Zusammenhang die Stellungnahme

von Dr. med. E.___ vom 25.

Juli 2014 vor (vgl. E.

6.2.4

hiervor).

Dr. med. E.___ führt aus, die Diagnose

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei

nachvollziehbar und «eindeutig zu stellen». Zu hinterfragen sei dagegen die

Diagnose einer anhaltenden schweren depressiven Episode. Es sei durchaus

möglich, dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation die

Kriterien einer schweren Depression nach ICD-10 erfüllt habe. Allerdings sei

die durch Dr. med. F.___ vorgenommene Abgrenzung von der Trauer über den kürzlichen

Tod der Eltern nicht überzeugend. Das Funktionsniveau im Alltag vor der allfälligen

Verschlechterung mache eine andauernde schwere Depressivität im höchsten Masse

unwahrscheinlich. Überzeugend sei die Verneinung einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Im Gutachten fehle eine umfassende Diskussion möglicher Differenzialdiagnosen

(z.B. Neurasthenie oder dissoziative Störung). Die Arbeitsunfähigkeit von 60 %

für eine ausserhäusliche Berufstätigkeit sei für den Zeitpunkt der Begutachtung

durch Dr. med. F.___ nachvollziehbar.

Weitere Mängel des psychiatrischen

Teilgutachtens seien das Fehlen einer Fremdanamnese, die Befundwiedergabe,

welche nicht klar zwischen anamnestischen Angaben und objektiven Befunden

unterscheide, die ungenügende Bezugnahme auf die durchgeführten psychiatrischen

Behandlungen sowie die summarische Anamneseerhebung.

Nicht schlüssig seien dagegen die

gutachterlichen Ausführungen zur Kausalitätsbeurteilung. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med.

F.___ nehme eine gänzlich undifferenzierte Kausalzuordnung der Krankheitsbilder

zu den Unfällen vor. Ein Mangel bestehe darin, dass keine Unfallanamnesen erhoben

worden seien. Für die Beurteilung der Kausalitätsfrage sei eine Unfallanamnese,

einschliesslich der persönlichen Umstände (emotional, beruflich, betreffend

Beziehungen), in denen sich die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt befunden

habe, zu kennen und in die Beurteilung einzubeziehen. Des Weiteren sei der

genaue Unfallhergang und –ablauf, wie ihn die betroffene Person erlebt habe, zu

erfragen und den Echtzeitakten gegenüber zu stellen (primäre Spitalversorgung,

Polizeirapport). Der psychiatrische Gerichtsgutachter ziehe eine pauschale

Schlussfolgerung bezüglich Kausalität, die unreflektiert nach dem Prinzip «post

hoc, ergo propter hoc» folge. Diese Zuordnung der Kausalität, die sich in den

Schilderungen der Beschwerdeführerin wieder finden lasse, sei wahrscheinlich

von der Beschwerdeführerin übernommen worden. Des Weiteren fehle in der

gutachterlichen Beurteilung der Kausalitätsfrage die Abgrenzung und Beurteilung

unfallfremder Faktoren. Gestützt auf das heute anerkannte gültige

bio-psycho-soziale Krankheitsverständnis von depressiven Störungen sei die

alleinige kausale Zuordnung eines depressiven Geschehens, welches mit einer

Latenz von rund drei Jahren nach dem Unfall eingesetzt, einen primär

chronischen Verlauf genommen und sich dabei über den Krankheitsverlauf von rund

14.

Jahren noch erheblich verschlechtert haben solle, zu einem oder

mehreren Unfallereignissen als völlig undifferenziert zu bewerten. Auf eine

solche Zuordnung könne nicht abgestützt werden. Die kausale Zuordnung der somatoformen

Schmerzstörung zu den Unfällen ermangle gleichfalls der differenzierten Betrachtung

des (anderweitig im Gutachten diskutierten) komplexen Entstehungsvorgangs

dieser Störung. Die pauschale unfallkausale Zuordnung sei als undifferenziert

und somit nicht als schlüssig zu bezeichnen.

7.4

Diese Kritikpunkte sind wie

folgt zu beurteilen:

7.4.1

Eine Fremdanamnese ist gemäss

ständiger Rechtsprechung nur dann zwingend, wenn besondere Gründe vorliegen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1 mit

Hinweisen). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich und werden von Dr. med.

E.___ auch nicht benannt. Sodann trifft es zwar zu, dass eine klarere

Unterscheidung zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den Erkenntnissen

des Gutachters bei der Beschreibung der Befunde wünschenswert wäre. Dr. med.

F.___ gibt zunächst die Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Es folgt der Psychostatus,

wobei der Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin und die durch ihn

gewonnenen Eindrücke beschreibt. Eine Rubrik «objektive Befunde» oder mit einer

ähnlichen Bezeichnung findet sich jedoch nicht. Dementsprechend lässt sich der

Befundwiedergabe auch nicht klar entnehmen, inwiefern der Gutachter die Angaben

der Beschwerdeführerin hinterfragt und kritisch geprüft hat, was einen

zentralen Bestandteil einer Begutachtung bildet (vgl. Ulrich Meyer, Die

Beweisführung im Sozialversicherungsrecht, in: Murer [Hrsg.], Nicht

objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen, Bern 2006, S. 199 ff.,

207). Wird das psychiatrische Teilgutachten in seiner Gesamtheit betrachtet,

lässt sich aber hinreichend nachvollziehen, inwieweit der Gutachter die Angaben

der Beschwerdeführerin übernimmt und inwieweit er ihnen in seiner Beurteilung

nicht folgt. Es zeigt sich, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin

weitgehend als glaubwürdig ansieht, was aber keinen Mangel des Gutachtens

darstellt. Der diesbezüglichen Kritik kann somit allenfalls in Bezug auf den

Aufbau des Gutachtens, aber – und dies ist entscheidend – nicht inhaltlich

gefolgt werden. Dem Gutachter war auch bekannt, welche Behandlungen durchgeführt

wurden. Der Vorwurf der summarischen Anamneseerhebung schliesslich überzeugt

mit Blick auf die Anamnese im Hauptgutachten, aber auch die Vorakten mit zwei

spezialärztlichen Gutachten, nicht. Aus den Ausführungen von Dr. med. F.___

geht klar hervor, dass ihm die Anamnese im Detail bekannt war. Auf deren

nochmalige explizite Wiederholung konnte er ohne weiteres verzichten. Die

grundsätzlichen Einwände gegen den psychiatrischen Teil des Gerichtsgutachtens

vermögen daher nicht zu überzeugen.

7.4.2

Was die Diagnosestellung

anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 und der Begutachtungsstelle C.___

vom 20. Mai 2009 ebenfalls eine depressive Symptomatik beschrieben, welche

jeweils als mittelgradig bezeichnet wird. Die vom psychiatrischen Gerichtsgutachter

diagnostizierte aktuell schwere depressive Episode basiert auf einer Symptomatik,

welche durch einen laufenden Trauerprozess (Verlust beider Eltern) mitgeprägt

wurde. Der Gutachter hält dies ausdrücklich fest und erläutert in nachvollziehbarer

Weise, dass er von einer andauernden depressiven Symptomatik ausgeht, welche

nicht dieselbe Intensität aufweist. Dr. med. E.___ erklärt denn auch, die

durch Dr. med. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei für den

Begutachtungszeitpunkt nachvollziehbar. Ihre Kritik, der Trauerprozess lasse

sich nicht klar von depressiven Symptomen abgrenzen, verfängt angesichts der

diesbezüglichen, differenzierten Darlegungen von Dr. med. F.___ nicht.

Dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weicht denn auch nur geringfügig von

derjenigen im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 ab,

wobei sich die Differenz durch die zusätzlich gestellte Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welcher Dr. med.

E.___ ausdrücklich zustimmt, erklären lässt.

7.4.3

Bezogen auf die

Kausalitätsbeurteilung bemängelt Dr. med. E.___ in erster Linie das Vorgehen

des psychiatrischen Teilgutachters und hält dafür, dieser hätte den

Unfallhergang und die Umstände in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfallereignis

näher abklären müssen. Diese Kritik vernachlässigt die Tatsache, dass die

Aussichten, verlässliche neue Erkenntnisse über Vorgänge, die sich in den Jahren

1992, 1993 und 1997 ereignet haben, naturgemäss sehr begrenzt sind, zumal die

1978.

geborene Beschwerdeführerin damals noch sehr jung war und nach dem

versicherten Unfall vom 8. November 1997 die Polizei nicht beigezogen wurde,

so dass kein Polizeibericht existiert. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin

ihrerseits mit der Verfügung vom 22. Dezember 2003, gestützt auf das Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002, welches die erlittenen

Unfälle in vollem Umfang für die psychischen Probleme – einschliesslich einer

schon damals diagnostizierten (wenn auch als rezidivierend bezeichneten)

depressiven Störung – verantwortlich macht, die Unfallkausalität bejaht und

eine Rente zugesprochen hatte. Die objektive Beweislast für den Wegfall eines

anerkannten natürlichen Kausalzusammenhangs liegt beim Versicherungsträger.

Dies gilt für sämtliche Leistungsarten, auch für eine Rente (vgl. E. II. 4.4

am Ende hiervor). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes (im Sinne von Art. 17

ATSG) ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Es trifft also nicht zu, dass

die Beschwerdeführerin nunmehr die objektive Beweislast für die Kausalität und

insbesondere auch für deren ursprüngliches Bestehen tragen müsste. Das Bundesgericht

ist denn auch in seinem Urteil vom 20. August 2012, E. 4.4,

jedenfalls sinngemäss davon ausgegangen, die objektive Beweislast liege entsprechend

der allgemeinen Regel beim Unfallversicherer. Die Gerichtsgutachter mussten

also in Bezug auf diese Fragestellung nicht «bei Null» beginnen – so dass offen

bleiben kann, ob sich diesfalls womöglich die Aufnahme einer Unfallanamnese

empfohlen hätte –, sondern sie konnten davon ausgehen, dass die natürliche

Unfallkausalität des psychischen Beschwerdebildes jedenfalls im Zeitpunkt der

Rentenzusprechung durch die Verfügung vom 22. Dezember 2003 gegeben war.

Das Gerichtsgutachten hatte zu klären, ob und gegebenenfalls inwieweit die

jetzigen Beschwerden weiterhin unfallkausal sind. Vor diesem Hintergrund vermögen

die methodischen Einwände von Dr. med. E.___ nicht zu überzeugen.

7.4.4

Zusammenfassend ist die Stellungnahme

von Dr. med. E.___ inhaltlich nicht geeignet, die Beweiskraft des

Gerichtsgutachtens zu erschüttern. Es kommt hinzu, dass ihr zwar gemäss dem in

der Stellungnahme enthaltenen Aktenverzeichnis die beiden früheren Gutachten

vorlagen, deren Inhalt aber nirgendwo erwähnt wird, obwohl er die Ergebnisse

des Gerichtsgutachtens in weiten Teilen stützt. Vor diesem Hintergrund ist die auf die Akten gestützte Stellungnahme

von Dr. med. E.___ nicht geeignet, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der Aussagen des Gerichtsgutachtens zur Kausalität infrage zu stellen. Auf die

Beurteilung der Begutachtungsstelle D.___ kann abgestellt werden. Dementsprechend

kommt dem Unfall vom 15. November 1997 auch weiterhin eine kausale Bedeutung

für die fortbestehenden psychischen Beschwerden zu. Der Kausalanteil beträgt 50

%. Dies entspricht der Beurteilung im Urteil des Versicherungsgerichts vom 29.

August 2011.

8.

Die Beschwerdegegnerin

bestreitet weiter das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs.

8.1

Es ist fraglich, ob dieses

Argument gehört werden kann. Im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren bis zum

Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 war von einer Bestreitung

der Adäquanz nie die Rede. Die Rentenaufhebung wurde ausschliesslich mit dem

Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs begründet. Im Beschwerdeverfahren

vor Bundesgericht waren neue Tatsachen unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die

Adäquanzbeurteilung als solche bildet zwar eine Rechtsfrage. Es ist aber nicht

zu übersehen, dass mit der Thematisierung dieses Aspekts das Tatsachenfundament,

welches Gegenstand der Beurteilung bis zum Urteil vom 29. August 2011

bildete, erheblich erweitert wurde. Die Verneinung der Adäquanz wurde denn auch

in der vor Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift vom 3. Oktober

2011.

mit zahlreichen Tatsachenbehauptungen begründet, welche im Urteil des

Versicherungsgerichts nicht erwähnt wurden und auch nicht zu behandeln waren,

weil der Gesichtspunkt der Adäquanz bis dahin nie aufgeworfen worden war. Es

fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht in beiden Rückweisungsurteilen

nicht auf die Adäquanzfrage einging, obwohl diese durch die Beschwerdegegnerin

in ihren letztinstanzlichen Rechtsschriften jeweils ausführlich thematisiert

wurde und ihre allfällige Verneinung – wäre sie denn zulässig – eine sofortige

abschliessende Anspruchsbeurteilung ermöglicht hätte. Waren aber dieses Argument

und die zu seiner Stützung vorgebrachten neuen Tatsachen im bundesgerichtlichen

Beschwerdeverfahren unzulässig, sind sie auch im vorliegenden Verfahren nicht

zu berücksichtigen (vgl. E. II. 2 hiervor).

8.2

Unabhängig davon ist eine

Adäquanzprüfung unzulässig, weil eine solche bereits stattfand. Die Adäquanz

ist zu prüfen, wenn der Zeitpunkt für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen

und die Rentenprüfung erreicht ist (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 313). Dies

trifft dann zu, wenn von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl.

Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit dieser Umschreibung ist der massgebende Zeitraum klar

festgelegt, was eine rechtsgleiche Behandlung ermöglicht. Hier war der

Zeitpunkt für den Fallabschluss am 1. Juni 2002 erreicht. Die

Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin denn auch ab diesem Datum eine

Rente zu. Die Rentenzusprechung basierte auf einem Vergleich. Wie sich den

Akten entnehmen lässt, bildete die Adäquanzfrage in den Vergleichsverhandlungen

einen zentralen Aspekt. So erklärte der damalige Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin mehrmals, er kenne das «Adäquanzrisiko» und sei bereit, eine

pragmatische Lösung zu treffen (also bei der Rentenhöhe gewisse Abstriche zu

machen), um diesem Risiko Rechnung zu tragen (vgl. A.A. 42 und 49). Auch die

Beschwerdegegnerin sprach davon, «die vorhandene Adäquanzproblematik

auszukaufen» (A.A. 50). Es kann somit nicht gesagt werden, eine Adäquanzprüfung

sei bei der damaligen Anspruchsprüfung unterblieben. Hat aber bezogen auf den

massgebenden Zeitpunkt eine Adäquanzprüfung stattgefunden, ist die Adäquanz als

Rechtsfrage für ein bestimmtes Beschwerdebild abschliessend beurteilt. Eine

erneute Adäquanzprüfung kann nur infrage kommen, wenn sich in der Folge ein

neues Beschwerdebild (Rückfall oder Spätfolgen) entwickelt, das in einem natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfall steht. So verhält es sich hier jedoch nicht: Gemäss

dem Bundesgerichtsurteil vom 20. August 2012 und dem (in diesem Punkt bestätigten)

Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 ist das Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 insoweit beweiskräftig und

massgebend, als sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

im Vergleich zur Rentenzusprache erheblich verbessert hat. Konkret haben sich

Symptome, welche im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni

2002.

mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfasst worden

waren, praktisch vollständig zurückgebildet (Flashbacks, Albträume, aber auch

die reaktive Anorexie, die ebenfalls im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung

interpretiert worden war). Demgegenüber besteht sowohl gemäss dem Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 als auch gemäss dem

Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 die

bereits damals diagnostizierte, aber der posttraumatischen Belastungsstörung

zugeordnete depressive Störung weiterhin, wobei gemäss den verbindlichen

Feststellungen des Bundesgerichts auch insoweit eine gewisse Verbesserung

eingetreten ist. Die im Gerichtsgutachten überdies diagnostizierte chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren besteht nach

Einschätzung der Gutachter ebenfalls seit der Rentenzusprechung. Gesamthaft ist

es laut den verbindlichen Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 20. August

2012.

zu einer Verbesserung gekommen. Im zweiten Rückweisungsurteil vom

10.

November 2015, E. 4.2, hielt das Bundesgericht nochmals fest, der

Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache erheblich verbessert.

Dies gelte vorab für die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und

für die reaktive Anorexie, in geringerem Masse auch für die Depression. Bei der

fortbestehenden Symptomatik handelt es sich somit weiterhin um Elemente des

bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vorhandenen psychischen Beschwerdebildes,

für das die Adäquanz damals bejaht wurde und das sich inzwischen verbessert hat.

Ein neues Beschwerdebild, das einer separaten Adäquanzprüfung zugänglich wäre,

liegt somit nicht vor. Damit entfällt auch eine erneute Adäquanzprüfung.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin

zeigt im Übrigen selbst auf, zu welchen Schwierigkeiten in zeitlicher Hinsicht

es führen würde, wenn man eine erneute Adäquanzprüfung für ein bereits früher

vorhandenes Beschwerdebild, das sich inzwischen etwas verbessert hat, zulassen

wollte. So führt die Beschwerdegegnerin etwa in ihrer Rechtsschrift vom

8.

Mai 2015, S. 10 f., bezogen auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden

zunächst aus, massgebend sei die Zeit «zwischen dem Unfall und dem

Fallabschluss» (S. 10 unten), hier also vom 8. November 1997 bis 1. Juni

2002, um fast unmittelbar anschliessend zum gleichen Thema zu erklären,

massgebend seien «die erheblichen Beschwerden zum Zeitpunkt der Rentenrevision

per 31. Oktober 2009» (S. 11 oben). Die erste Variante bildete Gegenstand

des seinerzeitigen Vergleichs, die zweite Variante führt zu Ungleichbehandlungen,

welche mit dem Urteil BGE 134 V 109 ausgeschlossen werden sollten.

8.3

Selbst wenn die Adäquanz erneut

geprüft werden könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn sie wäre zu

bejahen: Die Beschwerdegegnerin geht in ihren Eingaben vom 19. August 2014

(S. 7 Ziffer 27) und vom 8. Mai 2015 (S. 10 Ziffer 42) nunmehr davon aus,

die Adäquanzbeurteilung richte sich nach der Praxis gemäss BGE 134 V 109,

welche nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen differenziert. Die

Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist unbestritten, so dass sich Weiterungen

zu dieser Frage erübrigen. Beim Unfall vom 8. November 1997 fuhr ein anderes

Auto in das Heck des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugs, das vor

einer Brücke angehalten hatte. Im Rahmen der für die Adäquanzprüfung massgebenden

Einteilung (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.) ist dieses Ereignis den

mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Die

Adäquanz ist demnach zu bejahen, wenn vier der massgebenden Kriterien erfüllt

sind. Dies trifft unbestrittenermassen zu für das Kriterium der erheblichen

Beschwerden. Nicht gegeben sind eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische

Begleitumstände. Dasselbe gilt für eine ärztliche Fehlbehandlung. Zu bejahen

ist demgegenüber das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung,

dies mit Blick auf die erhebliche Vorschädigung der HWS durch die Unfälle von

1992.

und 1993 (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 39/04 vom

26.

April 2006 E. 3.4.2). Ebenfalls erfüllt ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener

Anstrengungen. Wie aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 hervorgeht,

bestand zum damaligen Zeitpunkt eine vollständige, unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (Anteil des Unfalls vom 8. November

1997: 50 %), wobei von weiteren beruflichen Anstrengungen abgeraten wurde.

Auch aktuell ist gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom

20.

Mai 2009 und das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18.

Juni 2014 immer noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. II. 9 hiernach)

auszugehen, an welcher dem Unfall vom 8. November 1997 ein Anteil von 50 %

zukommt. Als viertes Kriterium ist auch dasjenige eines schwierigen Heilungsverlaufs

und erheblicher Komplikationen zu bejahen. Ins Gewicht fällt hier insbesondere

die reaktive Anorexia nervosa (mit Gewichtsverlust bis zu einem BMI von 15.2),

welche die Gutachter den Unfallereignissen zuordnen (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor).

Damit sind vier Kriterien gegeben und die Adäquanz ist zu bejahen. Ob die

stationären Hospitalisationen in den Jahren 1998 - 2001 (vgl.

Gerichtsgutachten, S. 3 - 16) eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung

darstellen, kann offen bleiben.

9.

9.1

Zusammenfassend bleibt

festzuhalten, dass das aktuelle Beschwerdebild zu 50 % in einem

natürlichen und in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem bei der

Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 8. November 1997 steht.

Dieses Beschwerdebild führte im Einstellungszeitpunkt vom 31. Oktober 2009

weiterhin zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beläuft sich gemäss dem Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 auf 50 %. Laut dem

Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 liegt

eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vor. Die Differenz zwischen den beiden

Einschätzungen ist gering. Letztlich kann die Frage offen bleiben: Wie

dargelegt (E. II. 2 hiervor), ist ein Ergebnis, welches für die Beschwerdegegnerin

zu einer Verschlechterung gegenüber dem Urteil des Versicherungsgerichts vom

29.

August 2011 führen würde, aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Es

ist daher wie bereits im damaligen Urteil hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit

auf die Beurteilung der Begutachtungsstelle C.___ abzustellen. Diese liegt auch

zeitlich wesentlich näher beim Einstellungszeitpunkt als das erst im Jahr 2014

verfasste Gerichtsgutachten.

9.2

Die Beschwerdeführerin hat

demnach über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente der

Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 8.November 1997.

Der Rentenanspruch bemisst sich aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei dem bei der Beschwerdegegnerin

versicherten Unfall vom 8. November 1997 ein Kausalitätsanteil von

50.

% an dieser Arbeitsunfähigkeit von 50 % zukommt. Die

Beschwerdegegnerin wird den konkreten Anspruch zu ermitteln haben. Die Beschwerde

ist in diesem Sinn gutzuheissen.

10.

10.1

Das Prozessergebnis ist identisch

mit demjenigen gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011.

Die Rückweisung zur Ermittlung des Anspruchs bei grundsätzlicher Gutheissung

der Beschwerde gilt für die Kostenregelung als vollständiges Obsiegen der

Beschwerdeführerin (vgl. BGE132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Für die Gerichtskosten

bleibt dies ohne Konsequenz, weil das Verfahren kostenlos ist (Art. 61

lit. a ATSG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung. Diese wird

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin

am 23. Juni 2016 eingereichte Kostennote (A.S. 30 f.) weist für den

Zeitraum vom 21. Mai 2010 bis 23. Juni 2016 einen Zeitaufwand von 31,96

Stunden aus. Davon ist derjenige Aufwand in Abzug zu bringen, welcher keinen

erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufweist. Dies trifft zu

auf die Position «Fax an AKSO» (0,17 Stunden) am 9. Juni 2010 und auf die

drei Positionen vom 15. Mai 2015 bis 26. November 2015 (total 0,83 Stunden),

welche das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (einschliesslich Orientierung

der Klientin über das Urteil) betreffen, total somit eine Stunde. Ebenfalls

auszuscheiden sind Bemühungen, die als Kanzleiaufwand zu gelten haben, der im

Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dies betrifft nicht näher

bezeichnete Briefe an die Klientin mit einem Zeitaufwand von total 2,53 Stunden

(9 x 0,17 Std.: 16. Juli 2010, 12., 27. September 2013,

8.

November 2013, 9. Januar 2014, 16. Juli 2014, 2. Februar

2016, 29. Februar 2016, 14. Juni 2016; 4 x 0,25 : 25. Juli 2013,

24.

Juni 2014, 25. September 2014, 8. April 2015) sowie Fristerstreckungen

von total 0,67 Stunden (0,25 Std. am 6. September 2013, 0,25 Std. am 11. Juli

2014, 0,17 Std. am 22. Februar 2016) und die Kostennote von 0,25 Stunden (23.

Juni 2016). Als vorprozessual (weil zum Verwaltungsverfahren gehörend) gelten das

Studium des Einspracheentscheids und das entsprechende Schreiben an die

Klientin vom 21. Mai 2010 (0,33 Std.). Der Aufwand von 31,96 Stunden reduziert

sich somit um 4,78 Stunden auf 27.18 Stunden. Er kann mit Blick auf die ausserordentlichen

Umstände (zweimalige Rückweisung durch das Bundesgericht, drei Verfahren vor

Versicherungsgericht über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren, Einholung eines

Gerichtsgutachtens, eher überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen) als

angemessen gelten und ist zu entschädigen. Mit dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 6‘523.20.

Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF

496.70

ist wiederum zu beachten, dass die Auslagen für den vorprozessualen

Aufwand vom 21. Mai 2010 (CHF 1.00), das Faxschreiben vom 9. Juni 2010 (CHF

4.

) sowie für das bundesgerichtliche Verfahren (Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis

26.

November 2015) von CHF 100.60 im vorliegenden Verfahren nicht zu

berücksichtigen sind. Zudem werden die verbleibenden insgesamt 314 Fotokopien mit

CHF 0.50 statt der geltend gemachten CHF 1.00 abgegolten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), was einer

Reduktion um CHF 157.00 entspricht. Zu berücksichtigen sind somit Auslagen

von CHF 234.10.

Die Mehrwertsteuer beträgt bis 31.

Dezember 2010 (6,84 Stunden à CHF 240.00 = CHF 1‘641.60 plus Auslagen CHF

35.

, total CHF 1‘677.10) 7.6 % oder CHF 127.45, ab 1. Januar 2011 (CHF 4‘881.60

plus Auslagen CHF 198.60 = CHF 5‘080.20) 8 % oder CHF 406.40,

total somit CHF 533.85.

Insgesamt resultiert für die Verfahren

VSBES.2010.155, VSBES.2012.226 und VSBES.2016.32 eine Parteientschädigung (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 7‘291.15, die durch die Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

10.3

Das Bundesgericht verpflichtete

das Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. August 2012 8C_739/2011 zur

Einholung eines Gerichtsgutachtens. Es hielt fest, in Bezug auf den natürlichen

Kausalzusammenhang liege eine Abklärungslücke vor, welche auf diesem Weg

geschlossen werden könne. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vorliegt.

Die Kosten für das Gutachten der D.___ vom 18. Juni 2014 in der Höhe von

CHF 13'210.30 sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V

70.

E. 6 S. 75 ff.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 20.

Mai 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über

den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2009 neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 7‘291.15 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Begutachtungsstelle D.___ von CHF 13‘210.30 hat die Beschwerdegegnerin zu

bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 aufgehoben.