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Entscheid

VSBES.2016.320

Invalidenrente

19. Januar 2018Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1965, meldete sich am 11. Oktober 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Seit dem 2. Juli 2012

habe wegen «Unfall und Krankheit» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestanden. Der Beschwerdeführer war vom 1. August 2011 bis 30. September

2012 bei der B.___ in [...] als Chauffeur angestellt gewesen. Im Rahmen eines

Unfalls am Daumen hatte man bei ihm eine schwere Form der Leukämie festgestellt

(IV-Nr. 6).

1.2 Am 22. November 2012

meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 9).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge einige Arztberichte ein, so beim Hausarzt, Dr. med. C.___ (IV-Nr. 15),

beim Spital D.___ (IV-Nr. 16) sowie bei Dr. med. E.___, leitende Ärztin

Hämatologie im Spital F.___ (IV-Nr. 19).

2.2 Auf Wunsch des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 21) führte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen durch. Sie

leitete eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings

bei der G.___ in die Wege, das vom 13. Januar bis 4. April 2014 hätte

stattfinden sollen (IV-Nr. 26).

2.3 Im Dezember 2013 kam es beim

Beschwerdeführer zu gesundheitlichen Komplikationen (Thrombose) und er musste

operiert werden. Die beruflichen Massnahmen wurden aufgrund seines

Gesundheitszustands abgebrochen (IV-Nr. 27).

3.

3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin

erneute medizinische Unterlagen eingeholt hatte, so von Dr. med. C.___ am

29. März 2014 (IV-Nr. 29) und von Dr. med. E.___ am 23. April

2014 (IV-Nr. 30), wurde das Belastbarkeitstraining bei der G.___ auf den

Zeitraum 15. September bis 7. Dezember 2014 angesetzt (IV-Nr. 38).

3.2 Weil die beim Beschwerdeführer

bestehenden Schmerzen bei der Arbeit in der G.___ zunahmen, musste das

Belastbarkeitstraining abgebrochen werden und die berufliche Eingliederung

wurde abgeschlossen (IV-Nr. 45).

4. Im Rahmen der Rentenprüfung

holte die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle H.___ ein

polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,

Orthopädie, Neurologie, Onkologie und Angiologie) ein. Dieses wurde am 4. August

2015 von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für

Orthopädie, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. M.___,

Facharzt für Onkologie, und Dr. med. N.___, Fachärztin für Angiologie,

erstattet (IV-Nr. 85.1).

5. Mit Vorbescheid vom 17. November

2015 (IV-Nr. 91) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

ihm für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2014 eine ganze

Invalidenrente und für die Zeit vom 1. November 2014 bis 30. September

2015 eine halbe Rente zuzusprechen. Ab dem 1. Oktober 2015 bestehe

indessen kein Rentenanspruch mehr. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

4. Januar 2016 Einwand erheben (IV-Nr. 92). Eine weitere Eingabe

erfolgten am 13. April 2016 (IV-Nr. 101).

6. Mit Verfügung vom 28. Oktober

2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Wirkung 1. August 2013 eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. November

2014 eine halbe Rente, und mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 keine Rente zu.

7. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 5. Dezember 2016 (A.S. 11 ff.)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 28. Oktober 2016

sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November

2014 lediglich eine halbe und mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 keine Rente

zugesprochen wird.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2014

bis zum 31. Oktober 2015 eine angemessene höhere Rente auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 eine

angemessene Rente auszurichten.

4. Eventualiter sei die Sache zur Vorname

weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017 (A.S. 26)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9. Mit Eingabe vom

17. Februar 2017 (A.S. 29 ff.) reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August

2012.

gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. In der Zeit von August 2012 bis

Juli 2014 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur wie auch für

sämtliche anderen Tätigkeiten bestanden. Damit bestehe nach Ablauf des

Wartejahres vorerst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Verlauf habe

sich die gesundheitliche Situation verbessert und ab August 2014 habe aus

medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Daher sei die

ganze Invalidenrente per 1. November 2014 auf eine halbe Rente

herabzusetzen. Erfreulicherweise habe sich die gesundheitliche Situation weiter

verbessert und ab dem 24. Juni 2015 (Zeitpunkt der medizinischen

Begutachtung) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die bisherige Tätigkeit

als Chauffeur wie auch alle anderen Verweistätigkeiten seien wieder

uneingeschränkt zumutbar. Daher sei die Rente per 31. Oktober 2015

aufzuheben.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 11 ff.) entgegenhalten, es seien im

vorliegenden Fall zwei Rügepunkte gegeben:

-

insbesondere die

Beinbeschwerden des Beschwerdeführers seien einschränkungsrelevant und das

gegenläufige Ergebnis des neurologischen Teilgutachters des H.___ sei in sich

und mit Bezug auf die übrigen Akten nicht überzeugungskräftig,

-

jedenfalls für die

Zwischenphase vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2015 bestehe ein

Invaliditätsgrad, der eine höhere Rente rechtfertige, da der

Einkommensvergleich in dieser Phase von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit als

Chauffeur ausgehe, was gar dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ und der

Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) widerspreche.

Heute und für die Zukunft vor allem von

Bedeutung seien die seit 2013 diagnostizierte dystal symmetrische axonale Polyneuropathie

sowie die Schmerz- und Empfindungsstörungen bei Schädigung des N. peronaeus

superficialis und N. saphenus. Es bestünden regelmässige erhebliche Schmerzen

im Bereich des linken Unterschenkels mit insbesondere bei Belastung zunehmenden

Schwellungszuständen. Weiter bestünden gewisse Einschränkungen von Seiten des

seit längerem bestehenden lumboradikulären Schmerzsyndroms und einer

beginnenden hypertensiven Kardiopathie bei arterieller Hypertonie. Circa

September / Oktober 2016 seien die zuvor schon mässig bestehenden

Kniebeschwerde exazerbiert und Anfang Oktober 2016 habe in diesem Kontext

radiologisch eine medial betonte Gonarthrose festgestellt werden müssen. Auch

werde geprüft, ob die Beschwerden im rechten Knie in Zusammenhang mit einer

neuerlichen Thrombose zu sehen seien.

Hinsichtlich des Gutachtens sei die

neurologische Beurteilung zu rügen. Der Beschwerdeführer erklärte zum

Begutachtungsvorgang, die im Vordergrund stehende neurologische Abklärung sei

sehr knapp ausgefallen. Der Gutachter habe scheinbar keine Aktenkenntnis gehabt

und offenbar erst bei der Untersuchung bemerkt, nicht über alle Unterlagen zu

verfügen. Dies stimme mit der Aktenlage überein, wonach wesentliche Akten aus

der neurologischen Behandlung bei der Erteilung des Gutachtensauftrages sich

nicht im Dossier befunden hätten und dann durch das H.___ mit dem Gutachten an

die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden seien. Dies lege den Schluss nahe,

dass diese Akten vor der Begutachtung nicht geprüft worden seien. Sie dürften

zum Untersuchungszeitpunkt auch gar nicht vorgelegen haben, womit der Gutachter

Aspekte, die nach einer näheren Prüfung sowie ggf. spezifischen Untersuchung

gerufen hätten, gar nicht innerhalb der Untersuchung habe klären können. Der

Abklärungsverlauf passe zur inhaltlich knappen neurologischen Beurteilung im

Gutachten. Ebenso setze sich dieses nicht näher mit davor und seither in den

Akten angesprochenen Ansätzen für eine neurologisch erklärbare Genese und eine

damit eher diagnostische Fassbarkeit und Erklärbarkeit der subjektiv deutlich

invalidisierenden Beschwerden auseinander, sondern ordne diese einfach als

unspezifisch und objektiv nicht erklärbar ein. Anlass zu qualifizierten

Erörterungen hätte bestanden, sei doch die Dysästhesie im Unterschenkel in einem

Zusammenhang mit dem Logensyndrom bzw. der anschliessenden Fasziotomie gesehen

worden. Bezüglich der Polyneuropathie wiederum werde seitens der Hämatologin

von einer medikamentös-toxischen Reaktion auf die Chemotherapie ausgegangen,

während andernorts weitere mögliche Entstehungsgründe angesprochen worden

seien. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Hypothesen finde im Gutachten

nicht statt. Ein neuropathischer Schmerz werde praktisch einzig mit dem Hinweis

darauf, dass lediglich linksseitig Sensibilitätsstörungen festzustellen seien,

verneint. Der Hinweis des Teilgutachters, wonach es sich bei der im Juni 2013

beschriebenen Störung um einen Residualzustand nach Chemotherapie handle,

vermöge gegenüber der jüngst wieder erfolgten Bekräftigung der Diagnose einer

Polyneuropathie nicht zu überzeugen. Im neurologischen Gutachten werde nicht

versucht, der potentiell relevanten Vorgeschichte nachzugehen. Darüber hinaus

erkläre der Beschwerdeführer, dass die Logenspaltung nach zweitägiger

erheblicher und zunehmender Schmerzhaftigkeit wohl im letztmöglichen Zeitpunkt,

in welchen sie noch habe erfolgreich sein können, stattgefunden habe. Eine ggf.

dauerhafte Schädigung neuraler Strukturen werde nicht besprochen. Es werde ohne

eigentliche Begründung einzig selbstreferentiell angegeben, ein relevantes

Kompartimentsyndrom sei nicht nachgewiesen. Dies überzeuge umso weniger, als

sich der Gutachter in klaren Widerspruch zu den echtzeitlich abgegebenen

Hinweisen stelle. Die gutachterlich verworfene Diagnose einer Polyneuropathie

sei im Bericht des Spitals F.___ vom 29. Oktober 2014 bestätigt worden.

Der gutachterliche Erklärungsansatz einer unspezifischen Symptomausweitung

werde zudem zusätzlich widerlegt durch die laut Bericht vom 29. März 2016

häufig anzutreffende Tatsache, dass bei chronifizierten neuropathischen

Schmerzen eine Hypästhesie auch ausserhalb des Innervationsgebiets wahrgenommen

werde. Wenig überzeugend wirke schliesslich der Hinweis, die

Sensibilitätsstörungen hätten sich schon damals praktisch auf den Narbenbereich

beschränkt. Gemäss Sprechstundenbericht vom 28. Juni 2013 hätten zusätzlich

an der Fusssohle und -kante wie auch sonst verbreitete Miss- und

Minderempfindungen bestanden. Schliesslich liefere das Gutachten keine

Erklärung für den wiederholt als Hauptproblem bezeichneten auffälligen

Schwellungszustand. In diesem Punkt bestehe auch ein Widerspruch zwischen dem

angiologischen und dem onkologischen Teilgutachten. In der angiologischen

Beurteilung werde eine Erklärbarkeit des Schwellungszustandes aus dieser

Disziplin verneint, während das onkologische Teilgutachten wiederum von einem

vermutlich postthrombotischen Syndrom ausgehe.

Allgemein bestünden zahlreiche

Spannungen zwischen den Behandlungsakten und den gutachterlichen

Einschätzungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten angeführt

werde, es bestehe Übereinstimmung mit den Vorbeurteilungen der behandelnden

Ärzte. Auch zur Folgenabschätzung bestünden eklatante Widersprüche. So habe zum

Beispiel Dr. med. E.___ in ihren Berichten vom 31. Januar und 23. April

2014.

klare Arbeitsunfähigkeiten auch für leichtere Verweistätigkeiten

attestiert und einzig prognostisch von einer allenfalls denkbaren

Teilarbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten gesprochen. Eine neue polydisziplinäre

Begutachtung erscheine daher unumgänglich. Die Einschätzung des RAD vermöge die

Widersprüche nicht zielführend zu lösen. Der Hinweis, eine weitere Begutachtung

vermöge die unterschiedlichen Betrachtungen zur Herkunft der Beinbeschwerden nicht

zu klären, könne allenfalls dann überzeugen, wenn zwei gleichwertig

zuverlässige Einschätzungen zu Pathogenese und Aetiologie vorlägen. Hier aber

bestehe eine allzu summarische und teilweise in sich widersprüchliche

gutachterliche Beurteilung. In der Tat etwas fraglicher erscheine es aus

laienhafter Sicht, ob ergänzende Abklärungen zu einer befriedigenden Erklärung

der Genese der Polyneuropathie und der schmerzhaften Dysästhesie führten. Dies

sei aber nicht ausschlaggebend. Es bestünden schon komplett verschiedene

Auffassungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit des Befundes und zur Frage, ob

eine Diagnose gestellt werden könne. Gerade mit Blick auf die Neurographien,

die offenbar die Diagnosen der Behandler stützten, sei eine Neubeurteilung

angezeigt.

Zur zweiten Rüge sei festzuhalten, dass

sich Dr. med. E.___ am 23. April 2014 klar zur Arbeitsfähigkeit geäussert

und eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Verweistätigkeiten

angegeben habe. Eine Arbeitsfähigkeit als Chauffeur werde auch langfristig

ausgeschlossen. Der RAD habe eine zum Pensum gegenläufige Meinung vertreten,

habe aber am 4. August 2014 eine Chauffeur-Tätigkeit als nicht mehr

möglich erachtet. Es sei klar unrichtig, für die Phase ab August 2014 und damit

die Phase mit halber Berentung von einer Arbeitsfähigkeit als Chauffeur

auszugehen. Dies umso mehr, als im Gutachten aus internistischer Sicht erklärt

worden sei, ab August 2014 habe maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer

körperlich leichten Verweistätigkeit bestanden. Noch deutlicher sei das

onkologische Teilgutachten, wonach ab August 2014 nur eine körperlich leichte

Verweistätigkeit zu maximal 50 % möglich und circa bis zum

Begutachtungszeitpunkt eine Tätigkeit als Chauffeur ausgeschlossen sei. Auch

die Konsensbeurteilung spreche unmissverständlich erst ab dem

Begutachtungszeitpunkt von letzterem. Dies ausgehend von der streitbaren

Prämisse, dass diese angestammte Tätigkeit leicht und nur selten schwer sei.

Beim für diese Phase angenommenen, auf einem Tabellenlohn beruhenden

Invalideneinkommen wäre nicht auf die Ziff. 49 - 52 abzustellen,

sondern es müsste der Totallohn Männer der Tabelle 1 bzw. eher ein einer

leichten Tätigkeit entsprechender Lohn der Tabelle 17 verwendet werden. Trotz

BGE 142 V 187 werde an den bisherigen Einwendungen festgehalten.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Juli 2012 (IV-Nr. 1) geltend gemacht,

d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im Juli 2013 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern

die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs

Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 22. November

2012), was hier im Juni 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann

demnach frühestens ab Juli 2013 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr

2013.

sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision

massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine

halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher

auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /

oder eine Rente ab dem 1. November 2015 ganz abgewiesen und für den

Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 1. Oktober 2015 lediglich eine

halbe Rente zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Gemäss Arztbericht von Dr. med. C.___

vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr. 15) bestand beim Beschwerdeführer seit

dem 7. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er

diagnostizierte eine akute Promyelocytenleukämie und gab an, es müsse

vorderhand der weitere Krankheitsverlauf abgewartet werden.

5.2

Im Austrittsbericht des Spitals D.___

vom 18. Dezember 2012 (IV-Nr. 16 S. 6 ff.) wird über die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. August bis 9. November

2012.

berichtet. Diagnostiziert wird eine akute Promyelocytenleukämie,

Erstdiagnose am 28. August 2012. Nachdem mit der Chemotherapie begonnen

worden sei, sei es zu verschiedenen Komplikationen gekommen. Am 10. Oktober

2012.

habe dann bei kompletter Remission der erste

Konsolidations-Chemotherapiezyklus begonnen werden können. Am 18. Oktober

2012.

sei eine Port-Einlage erfolgt. Nach Übernahme des Beschwerdeführers auf

die Normalstation und initial gutem klinischen Verlauf nach Wechsel der

Medikation habe am 23. September ein ausgeprägt druckdolenter, überwärmter

und geschwollener linker Unterschenkel imponiert. Im MRT habe keine

Abszessformation nachgewiesen werden können, jedoch hätten mehrere Thrombosen

der tiefen Beinvenen mit Begleitödem imponiert, eindeutige Hinweise für eine

infektiöse Ursache seien aber nicht objektivierbar gewesen. Auch intraoperativ

hätten sich keine Hinweise für eine solche gefunden und in den Biopsaten sei

kein Keimnachweis gelungen. Man habe die Beschwerden am ehesten auf eine

Progredienz der bekannten Beinvenenthrombose DD Phlegmasia coerulea dolens bei

paraneoplastisch deutlich angeregter Gerinnung unter LMHV zurückgeführt, sodass

man auf intravenöses Bivalirudin gewechselt habe. Im Verlauf sei es zu einer

deutlichen Abnahme der Beschwerden gekommen. Während der Hospitalisation habe

sich eine deutliche Verschlechterung des lumbovertebralen Schmerzsyndroms

gezeigt, konventionell-radiologisch habe man eine Spondylolyse und Meyerding

Grad II mit Anterolisthesis nachweisen können. Unter intensiver Schmerz- und

Physiotherapie hätten sich die Beschwerden deutlich regredient gezeigt.

Hinweise für eine radikuläre Beteiligung hätten sich nicht gefunden. Es wurde

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. August 2012 bis 15. Januar

2013.

angegeben.

5.3

Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___

vom 21. Mai 2013 (IV-Nr. 19) sei beim Beschwerdeführer eine akute

Promyelozytenleukämie mit kompliziert verlaufender Thrombose am linken

Unterschenkel zu diagnostizieren. Des Weiteren bestehe eine hypertensive

Kardiopathie. Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Dezember 2013 (recte:

2012) bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden

persistierende Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Fuss. Die bisherige

Tätigkeit als Chauffeur sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer dafür auf

ein funktionierendes Bein angewiesen sei. Eine andere Tätigkeit sei zu einem

späteren Zeitpunkt zumutbar, wenn er nicht Autofahren müsse.

5.4

Der neurologische Bericht von

Dr. med. O.___, Spital F.___, vom 28. Juni 2013 (IV-Nr. 85.2) erwähnt

als Hauptdiagnosen eine distal symmetrische axonale sensomotorische

Polyneuropathie, DD medikamentös bedingt, DD metabolisch-toxisch bedingt, DD

idiopathisch sowie eine persistierende Dysästhesie am Unterschenkel bei Status

nach Fasziotomie bei Logen-Syndrom am 26. September 2012 im Rahmen einer

subtotalen Thrombose der Vena poplitea und der proximalen Unterschenkelvene. Im

Rahmen der Befunderhebung wird erwähnt, Kopf- und Hirnnerven seien kursorisch

unauffällig, ebenso sei die obere Extremität ohne Anhaltspunkte für

sensomotorische Einbussen. Die Kraft und Sensibilität der unteren Extremitäten

sei ohne Auffälligkeiten. Es bestehe eine Hypästhesie rechts distal der

medialen Narben. Die Sensibilität über dem Fussrist sei erhalten. In der

Fusssohle lateralseits bestehe eine Hyposensibilität. Die klinische und

elektrophysiologische Untersuchung sei vereinbar mit einer axonalen,

symmetrischen, sensibel akzentuierten Polyneuropathie, welche

differentialdiagnostisch zum jetzigen Zeitpunkt offengelassen werden müsse.

Eine mögliche medikamentöse Nebenwirkung im Rahmen der stattgehabten

Chemotherapie sei denkbar. Hinweise auf eine schwere Nervenschädigung, welche

isoliert durch die Fasziotomie aufgetreten wäre, lägen nicht vor. Die

angegebene Hyposensibilität im Narbenbereich könne durch eine partielle

Schädigung der N. peronaeus superficialis sowie des N. saphenus erklärt werden.

5.5

Dem Austrittsbericht des Spitals

F.___ vom 30. Dezember 2013 (IV-Nr. 28 S. 5 ff.) lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 23. Dezember 2013

hospitalisiert war. Als Hauptdiagnose werden ein septischer Schock bei

Mesenterialvenenthrombose (mit Multiorganversagen), eine akute

Promyelozytenleukämie, in Remission, und eine Hospital acquired pneumonia

diagnostiziert. Am 2. Dezember 2013 habe man eine diagnostische

Laparaskopie, Laparotomie und Dünndarmresektion von 1.5 m ohne

Anastomisierung vorgenommen. Nach Abschluss der antibiotischen Therapie habe

der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden können.

5.6

Ein weiterer Arztbericht von Dr.

med. E.___ datiert vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30). Als Diagnosen sind

darin eine akute Promyelozytenleukämie, eine Thrombose am linken Bein mit

Logensyndrom sowie eine Mesenterialvenenthrombose mit Multiorganversagen im

Dezember 2013 festgehalten. Die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur betrage seit

März 2013 bis August 2014 100 %. Ab dann sei eine stufenweise

Wiedereingliederung machbar, jedoch in einer anderen Tätigkeit. Langfristig sei

maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar. Das Bedienen von Pedalen sei

nicht möglich und der Beschwerdeführer könne sich für lange Fahrten nicht

genügend konzentrieren. Aktuell sei eine leichte körperliche Tätigkeit ohne

Heben von schweren Lasten eine Stunde täglich zumutbar.

In einem diesem Arztbericht beigelegten

Bericht an eine Versicherungsgesellschaft vom 31. Januar 2014

(IV-Nr. 30 S. 5 f.) diagnostiziert Dr. med. E.___ unter anderem auch

eine distal symmetrische axonale sensomotorische Polyneuropathie, am ehesten

medikamentös-toxisch im Rahmen der Chemotherapie. Weder aktuell noch in naher

Zukunft sei mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Chauffeur zu

rechnen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer anderen, ev. leichteren Tätigkeit

sei im Moment aufgrund der im Dezember 2013 aufgetretenen Komplikationen nicht

gegeben. Die Erholungsphase werde sicher noch einige Monate dauern.

5.7

Im Bericht von Dr. med. P.___,

Spital F.___ vom 29. Oktober 2014 (IV-Nr. 43) werden folgende

Diagnosen genannt:

1.

Exazerbation der Unterschenkelschmerzen

links medial

- distal symmetrische axonale

sensomotorische Polyneuropathie, am ehesten Chemotherapie-induziert (Abklärung

Neurologie Spital F.___ Juni 2013)

- bisher kein Ansprechen auf 3-wöchige

Therapie mit Cymbalta

- sekundär psychosoziale

Belastungssituation, exazerbiert am 10. Oktober 2014

- aktuell: nicht durch chronische

Veneninsuffizienz / postthrombotisches Syndrom erklärbar

2.

Akute Promyelozytenleukämie

(Erstdiagnose August 2012)

- Chemotherapie (Induktion ab August

2012, Konsolidation Oktober bis Dezember 2012), komplette Remission

morphologisch und molekular (Januar 2013)

- Erhaltungstherapie Vesanoid,

Methotrexat, Puri-Nethol Februar bis Dezember 2013, pausiert nach Diagnose 3

- Paraneoplastische venöse Thrombembolie

August 2012 (Lungenembolie rechter Unterlappen), tiefe 2-Etagen-Venenthrombose

links, Fasziotomie bei Logensyndrom crural links September 2012

-

seither orale Antikoagulation mit Xarelto

- anhaltende hämatologische Remission

(Oktober 2014)

3.

Mesenterialvenenthrombose (V.

mesenterica inferior Dezember 2013

- Dünndarmresektion bei ausgeprägter

Darmischämie am 2. Dezember 2013

- Platzbauch, Revision: septischer

Schock mit Multiorganversagen

4.

Arterielle Hypertonie

- Endorganschaden: beginnende

hypertensive Herzkrankheit (Echo Dezember 2012)

5.

Adipositas III, BMI 43

Die Beschwerden im linken Unterschenkel

bestünden seit mehr als einem Jahr. Neurologisch sei eine Polyneuropathie

dokumentiert, welche eher durch die Chemotherapie denn durch eine

Nervenschädigung aufgrund der Fasziotomie erklärt werde. Zwei Jahre nach der

paraneoplatischen tiefen 2-Etagen-Venenthrombose links zeige sich eine

vollständige Rekanalisation des Venensystems. Klinisch fehlten Stigmata eines

relevanten postthrombotischen Syndroms. Diese Befunde könnten die fast

invalidisierende Schmerzproblematik nicht erklären. Insgesamt scheine ihm aber

ein neuropathischer und mittlerweile chronifizierter Schmerz vorzuliegen.

5.8

Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle H.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt

(IV-Nr. 85.1). Dieses wurde am 4. August 2015 erstattet und es werden

zusammenfassend folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

akute Promyelozytenleukämie,

Erstdiagnose August 2012 (ICD-10 C92.4),

Zustand nach

Induktionstherapie beginnend am 28. August 2012 mit Vesanoid, Cytosar und

Zavedos,

Konsolidationstherapie vom 10. Oktober

2012.

bis zum 15. Januar 2013 mit Zavedos und Trisenox

Erhaltungstherapie mit

Methotrexat, Purinethol und Vesanoid vom 11. Februar 2013 bis zum Dezember

2013,

Mesenterialvenenthrombose

im Dezember 2013,

zurzeit anhaltende

komplette Remission der Leukämie.

2.

Belastungsabhängige Schmerzen am linken

Unterschenkel unklarer Ursache (ICD-10 M79.66),

keine Hinweise für eine

angiologische oder neurologische Ursache.

3.

Status nach 2-Etagen TVT links

(subtotale Thrombose V. poplitea, Thrombose der proximalen Unterschenkelvenen 8. August

2012),

Status nach Fasziotomie

26.

September 2012,

Lungenembolie

Unterlappenarterie rechts 24.08.2012.

4.

Status nach septischem Schock bei

Mesenterialvenenthrombose 2. Dezember 2013 mit Multiorganversagen,

Status nach diversen Operationen,

anamnestisch

Gerinnungsabklärung unauffällig.

5.

Adipositas permagna (BMI

46.

kg/m2) (ICD-10 E66.0),

6.

arterielle Hypertonie (ICD-10 I10),

7.

fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher

Gebrauch (ICD-10 F17.1),

8.

Penicillin-Allergie.

5.8.1

Der internistische Gutachter legt

zunächst die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers dar: Dieser leide unter

einem konstant verspürten Druckgefühl und einer Schwellung im Unterschenkel

links, welche nach einer Thrombose im September 2012 aufgetaucht seien. Die

Beschwerden würden im Verlauf des Tages zunehmen und das Tragen von

Kompressionsstrümpfen verschlimmere diese. Im Liegen gehe es etwas besser. Bei

Kälte oder Gehen (maximal 1 km) komme es zu einer Zunahme der Beschwerden.

Ausserdem habe er ein gestörtes Berührungsempfinden am linken Unterschenkel.

Beim Heben von Lasten über 5 kg komme es zu Schmerzen im rechten Oberarm,

nachdem er vor vier Jahren einen Bizepssehnenabriss gehabt habe. Seit einem

Auffahrunfall im Jahr 2007 habe er rezidivierende Nackenschmerzen mit teilweise

Ausstrahlung gegen die linke Schulter, die sich dank eigenständigen

Gymnastikübungen jeweils besserten. Er fühle sich ständig kraftlos, habe keine

Ausdauer mehr und sei vermehrt müde. Eine traurige Grundstimmung bestehe nicht.

In der allgemeininternistischen

Beurteilung wird festgehalten, im Vordergrund stünden beim Beschwerdeführer die

Probleme von Seiten des linken Beines, eine allgemeine Kraftlosigkeit, fehlende

Ausdauer und rezidivierende Nackenbeschwerden. Aus allgemeininternistischer

Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden. Weder die Adipositas noch die arterielle Hypertonie begründeten eine

Einschränkung derselben.

5.8.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es als für ihn belastend

dargestellt, seinen Beruf als Chauffeur nicht mehr ausüben zu können. Vom 23.

bis 27. Mai 2013 sei er wegen familiären Problemen in der psychiatrischen

Klinik in Langendorf gewesen (Selbsteinweisung). Nach vier Tagen habe man ihn

ohne medikamentöse Behandlung entlassen. Er habe einen ambulanten Termin bei

einer Psychiaterin vereinbart und gestern einen ersten Termin dort gehabt. Es

seien auch Ehepaargespräche vorgesehen. Überdies sei er während seiner

Leukämieerkrankung 2012 psychiatrisch behandelt worden. Der Appetit sei gut,

der Schlaf unterschiedlich, wobei er keine Schlafmittel einnehme.

Der psychiatrische Befund wird als

unauffällig dargestellt: Der Gedankengang sei formal geordnet und inhaltlich

unauffällig. Die kognitiven Funktionen erschienen in der grob klinischen

Prüfung nicht beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit könnten während

der ganzen Untersuchung aufrechterhalten werden ohne nachzulassen. Die höheren

Ich-Funktionen seien intakt. Im Affekt zeige sich der Beschwerdeführer

ausgeglichen und gefasst, gut gelaunt, er lächle immer wieder. Eine bedrückte

Stimmungslage liege nicht vor. Hinweise für eine vitale Traurigkeit, eine

Antriebsstörung oder für Suizidgedanken gebe es keine. Der Beschwerdeführer sei

in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren. Auch die

Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Das Gespräch gestalte sich

flüssig, der Beschwerdeführer könne unmittelbar auf alle Fragen eingehen.

Stimmungseinbrüche oder affektive Blockierungen fänden nicht statt. Hinweise

für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht vorhanden. Insgesamt wird keine psychiatrische

Diagnose erhoben.

5.8.3

Im orthopädischen Teilgutachten

wird ebenfalls ein unauffälliger Befund erhoben: keine Druckdolenzen im Bereich

der Wirbelsäule, Finger-Boden-Abstand mit zügig durchgeführtem Manöver und

anschliessender Angabe massiver stechender abdominaler Schmerzen. Im Bereich

der Knie leichtgradige Überwärmung rechts, jedoch beidseits keine ersichtlichen

Ergussbildungen. Im Bereich der Schulter bis auf die rechts abgeflachte

Bizepskontur symmetrisches Relief. Folglich werden keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der Beschwerdeführer beklage klar

im Vordergrund stehende chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität

nach einer 2012 erlittenen Venenthrombose. Seitens des Bewegungsapparates gebe er

beim Heben schwerer Lasten auftretenden Beschwerden im Bereich des rechten

Oberarms nach vor fünf Jahren erlittener Läsion der Bizepssehne an. Zusätzlich

bestünden Nacken- und Schulterbeschwerden der linken Seite, welche er aber «im

Griff» habe. Manchmal komme es noch zu einem Taubheitsgefühl der Finger. In der

Untersuchung sei das Gangbild unauffällig und bei der Untersuchung der

Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte,

desgleichen an allen Extremitäten. Inspektorisch bestehe eine Veränderung am

Bizeps im Bereich des rechten Oberarmes, funktionell aber keinesfalls

höhergradige Einschränkungen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich

die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch die klinischen und

aktenanamnestisch radiologisch bestehenden Beschwerden durchaus nachvollziehen

liessen, die daraus resultierenden Einschränkungen aber subjektiv und objektiv

gegenüber der angiologischen Problematik nur gering ausgeprägt zu sein

schienen. Für die Tätigkeit als Chauffeur bestehe ebenso wie für andere

körperlich leichte bis selten schwere Verrichtungen eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit).

5.8.4

Im neurologischen Teilgutachten

werden folgende Befunde erhoben: An Kopf, Hals und Hirnnerven sei der Status

unauffällig. An allen Extremitäten finde sich ein normaler Tonus. An den oberen

Extremitäten seien die Muskeleigenreflexe symmetrisch schwach auslösbar. Die

Sensibilität für Berührung, Schmerz und Temperatur mit Angabe einer

sockenförmigen Verminderung ab Mitte Unterschenkel links, akzentuiert im

Bereich der Unterschenkelaussenseite. Der Vibrationssinn sei normal. In der

Beurteilung wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter einer

belastungsabhängigen Schwellung und Schmerzen am linken Unterschenkel. Es

würden ausgedehnte Sensibilitätsstörungen sockenförmig am linken Unterschenkel

und Fuss beschrieben. Im Rahmen einer Chemotherapie bei Promyelozytenleukämie

sei es als Komplikation während eines Spitalaufenthalts zur Entwicklung einer

tiefen Venenthrombose am linken Unterschenkel gekommen. Am 26. September

2012.

sei eine Fasziotomie mit Biopsieentnahme erfolgt. Intraoperativ hätten

sich keine Hinweise auf eine infektiöse Ursache der Beschwerden gefunden. Es

habe sich eine leichte Drucksteigerung innerhalb der Muskellogen gezeigt, ein

eindeutiges Kompartmentsyndrom habe aber nicht diagnostiziert werden können.

Seit dem Eingriff beklage sich der Beschwerdeführer über die genannten

Beschwerden. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich eine sichtliche

Schwellung des linken Unterschenkels. Ein Ödem im Bereich der Füsse bestehe

jedoch nicht. Die angegebenen sensiblen Defizite könnten weder einem peripheren

Nerven noch einem radikulären Verteilungsmuster zugeordnet werden. Sie passten

auch nicht zum Bild einer Polyneuropathie, indem auf der rechten Seite die

Sensibilität als völlig normal beschrieben werde. Ein neuropathischer Schmerz

sei nicht vorhanden. Das Vorliegen einer relevanten Nervenschädigung im Rahmen

der erlittenen Venenthrombose sei unwahrscheinlich. Gegen eine Nervenschädigung

spreche auch die Tatsache, dass keine Paresen vorhanden seien. Eine

elektrophysiologische Untersuchung am 28. Juni 2013 habe den Nachweis einer

distal symmetrischen anoxalen sensiblen Polyneuropathie erbracht. Dabei handle

es sich um einen Residualzustand, wahrscheinlich bedingt durch die

durchgeführten Chemotherapien. Ein klinisches Korrelat bestehe nicht. Anlässlich

der Untersuchung vom 28. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer über ähnliche

Beschwerden berichtet. Bei der klinischen Untersuchung seien die

Sensibilitätsstörungen am linken Unterschenkel jedoch vorwiegend im

Narbenbereich am linken Unterschenkel medial und lateral lokalisiert gewesen.

Inzwischen sei es zu einer Symptomausweitung gekommen im Sinne der

sockenförmigen Verteilung. Grundsätzlich sei es möglich, dass einzelne Hautäste

durch den operativen Eingriff am 26. September 2012 verletzt worden seien.

Eine höhergradige Nervenverletzung sei weder im Bericht des Spitals D.___ dokumentiert

noch fänden sich diesbezüglich Hinweise in der elektrophysiologischen

Untersuchung vom 11. Juni 2013. Zusammengefasst könnten die vom

Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden am linken Unterschenkel aus

neurologischer Sicht nicht ausreichend erklärt werden. Insbesondere die

belastungsabhängige Schwellungszunahme, die als Hauptgrund für die Beschwerden

angesehen werde, sei aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Es seien daher

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen.

5.8.5

Im angiologischen Teilgutachten

wird ausgeführt, am 28. August 2012 sei beim Beschwerdeführer die Diagnose

einer akuten Promyelozytenleukämie gestellt worden. Dieser sei bis am 9. November

2012.

hospitalisiert gewesen und die Promyelozytenleukämie sei erfolgreich

therapiert worden. Ca. ein Jahr später, am 1. Dezember 2013, sei bei

kompletter Remission der Leukämie ein septischer Schock bei

Mesenterialvenenthrombose mit Multiorganversagen aufgetreten. Seither sei es zu

keinen thrombo-embolischen Ereignissen mehr gekommen. Seit der Thrombose und

der Therapie der Promyelozytenleukämie klage der Beschwerdeführer über

Schmerzen und ein Schwellungsgefühl im Bereich des linken Unterschenkels. Bei

der letzten Kontrolle 2014 habe sich ein vollständig rekanalisiertes tiefes

Venensystem im Bereich der Beckenbeinvenen ohne relevanten Reflux und keine

relevante oberflächliche Veneninsuffizienz gefunden. Die Schmerzen und die

ausgeprägten Schwellungen hätten nicht angiologisch im Sinne eines

postthrombotischen Syndroms erklärt werden können. Damals sei ein

neuropathischer und chronifizierter Schmerz postuliert worden. Als Befund sei

ein mässiggradiges Knöchelödem links, jedoch keine relevanten Zeichen eines

postthrombotischen Syndroms, zu erheben. Die Duplexsonographie zeige

unauffällige Darstellungen, keine postthrombotischen Venenwandveränderungen

oder Septenbildung und keinen relevanten Reflux.

Aufgrund der klinischen und apparativen

Untersuchungsbefunde fänden sich beim Beschwerdeführer ein Status nach Promyelozytenleukämie

in kompletter Remission und ein Status nach Mesenterialvenenthrombose mit

septischem Schock und Multiorganversagen. Die Ursache der ersten Thrombose mit

Logensyndrom sei zweifellos paraneoplatisch, da unmittelbar anschliessend die

Diagnose der akuten Promyelozytenleukämie gestellt worden sei. Etwas unklarer

sei die Ursache der Mesenterialvenenthrombose, da keine Gerinnungsstörung

gefunden worden sei und der Beschwerdeführer in kompletter Remission von seiner

Promyelozytenleukämie gewesen sei. Die von ihm geklagten Schmerzen seien rein

angiologisch nicht zu erklären. Die 2-Etagen tiefe Venenthrombose habe sich

vollständig normalisiert. Daher bestehe auch keine angiologisch begründete

Arbeitsunfähigkeit.

5.8.6

Der onkologische Teilgutachter legt

schliesslich dar, die im August 2012 diagnostizierte Promyelozytenleukämie sei

nach der Entdeckung rasch therapiert worden und der Beschwerdeführer habe

schnell darauf angesprochen. Bereits am 10. Oktober 2012 habe eine

komplette Remission festgestellt werden können. Im Dezember 2013 sei dann in

Zusammenhang mit einer Mesenterialvenenthrombose eine notfallmässige

Hospitalisation notwendig gewesen. Danach habe man wieder eine Antikoagulation

eingeleitet. Die letzten Blutbilduntersuchungen vor zwei Monaten hätten normale

Werte ergeben. Im Vordergrund der Beschwerden stehe jetzt ein Anschwellen des

linken Unterschenkels. Die akute Promyelozytenleukämie sei eine seltene Form

der akuten Leukämie, die seit einigen Jahren mit neuen Medikamenten sehr gut

behandelt werden könne. Die Heilungsrate liege bei annähernd 100 %.

Hauptkomplikationen der Erkrankung und ihrer Behandlung seien Blutungen,

Thrombosen und Infektionen. Die beinahe zum Tode führende

Mesenterialvenenthrombose im Dezember 2013 sei am ehesten eine Komplikation der

Erhaltungschemotherapie. Die Leukämie schränke die Arbeitsfähigkeit zurzeit

nicht mehr ein. Spätestens ab Begutachtungszeitpunkt bestehe aus onkologischer

Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Allerdings beeinträchtigten wahrscheinlich

die Folgen der Beinvenenthrombose und das bestehende postthrombotische Syndrom

links sowie die in Zusammenhang mit der Erhaltungschemotherapie aufgetretene

Mesenterialvenenthrombose die Arbeitsfähigkeit.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle H.___, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen

ist. Dieser wird vom Beschwerdeführer nicht global bestritten, sondern

hauptsächlich in Bezug auf die neurologische Beurteilung für nicht

nachvollziehbar befunden. Weiter werden widersprüchliche Aussagen der

angiologischen und onkologischen Gutachter in Zusammenhang mit der

Erklärbarkeit des Schwellungszustandes des Unterschenkels moniert, und es wird

geltend gemacht, im Gutachten werde entgegen den Tatsachen festgehalten, dass

die gutachterlichen Beurteilungen in Übereinstimmung mit den übrigen, sich in

den Akten befindenden Einschätzungen befänden. In diagnostischer Hinsicht wird

das Gutachten aber mit Ausnahme des neurologischen Bereichs nicht angezweifelt.

Nachdem die Ausführungen und Einschätzungen in den übrigen Disziplinen auf

umfassender Aktenkenntnis und -analyse, einer eingehenden Untersuchung des

Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden beruhen,

von auf den entsprechenden Gebieten Fachärztinnen und Fachärzten wurden und

inhaltlich auch schlüssig und nachvollziehbar sind, kann das polydisziplinäre

Gutachten in dieser Hinsicht ohne weiteres als beweiswertig qualifiziert

werden.

6.2

Bezüglich des neurologischen

Teilgutachtens wird zunächst angeführt, die Untersuchung sei zu kurz

ausgefallen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass es im Ermessen des

Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung

kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter

Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April

2016.

E. 3.3 mit Hinweisen). Auch der Einwand, dass den Gutachtern nicht

sämtliche Berichte vorgelegen hätten, geht fehl. Es ist zwar richtig, dass der

Bericht von Dr. med. O.___ vom 28. Juni 2013 (IV-Nr. 85.1) offenbar

zusätzlich angefordert wurde, da er im Rahmen der Aktenzusammenfassung im

Gutachten nicht erwähnt wird und zusammen mit dem erstellten Gutachten an die

Beschwerdegegnerin ging, jedoch fand auch dieser Bericht im Gutachten seine

Würdigung, weshalb nicht gesagt werden kann, dass die neurologische

Begutachtung auf fehlender Aktenkenntnis beruhe. Selbst wenn der entsprechende

Bericht dem neurologischen Gutachter erst nach der neurologischen Untersuchung

zugegangen wäre (wovon nicht auszugehen ist, der Bericht wurde am 2. Juni

2015.

um 15.15 Uhr per Fax versendet und die neurologische Untersuchung

fand am 2. Juni 2015 um 15.30 Uhr statt, vgl. IV-Nrn. 79 S. 2

und 85.1), hätte der Gutachter eine Nachuntersuchung machen können. Eine solche

hielt er aber offensichtlich nicht für notwendig, was im ärztlichen Ermessen

liegt.

Die im neurologischen Teilgutachten

erhobenen Befunde entsprechen denjenigen, die auch im Bericht von Dr. med. O.___,

die den Beschwerdeführer 2013 untersucht hat, festgehalten werden. Dr. med. O.___

erwähnt eine Hypästhesie rechts distal der medialen Narben, wobei die

Sensibilität über dem Fussrist erhalten sei. In der Fusssohle lateralseits

bestehe eine Hyposensibilität. Der neurologische Gutachter erklärt, im Bereich

der Sensibilität werde eine sockenförmige Verminderung ab Mitte Unterschenkel

links (am Fuss eingeschlossen), akzentuiert im Bereich der

Unterschenkelaussenseite, angegeben. Er schliesst nach dem klinischen

Untersuchungsergebnis – wobei eine Schwellung am Unterschenkel sichtbar war,

ein Ödem im Fussbereich jedoch nicht – das Vorliegen einer Polyneuropathie mit

nachvollziehbarer Begründung aus: Die Sensibilität auf der rechten Seite werde völlig

normal beschrieben, ein neuropathischer Schmerz sei nicht vorhanden. Eine

relevante Schädigung von Nerven wird als unwahrscheinlich angegeben, da keine

Paresen vorhanden sind. Der Gutachter nimmt im Anschluss Bezug auf die gemäss

Bericht von Dr. med. O.___ am 28. Juni 2013 gestellte Diagnose einer

distal symmetrischen anoxalen sensiblen Polyneuropathie. Er definiert dies als

einen Residualzustand, also einen nach den durchgeführten Chemotherapien

zurückgebliebenen Zustand. Ein klinisches Korrelat kann er aber nicht sehen.

Dr. med. O.___ ging in ihrem Bericht vom 28. Juni 2013 nicht über diese

Feststellungen hinaus. Sie hielt fest, dass ihre Untersuchungsergebnisse zwar

mit einer Polyneuropathie vereinbar seien, diese aber differentialdiagnostisch

noch offengelassen werden müsse. Eine gesicherte Diagnose hat sie damit nicht

gestellt. Weiter erklärte sie, wie auch im Rahmen der gutachterlichen

Beurteilung dargelegt, dass keine Hinweise auf eine schwere Nervenschädigung

bestünden. Dies wird gutachterlich auch unter Berücksichtigung der

Krankengeschichte stimmig begründet: Eine höhergradige Nervenverletzung sei

weder durch das Spital D.___ dokumentiert noch fänden sich diesbezüglich

Hinweise in der von Dr. med. O.___ durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchung

vom 11. Juni 2013. Zusammengefasst kommt der neurologische Gutachter zum

nachvollziehbaren Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen

Beschwerden am linken Unterschenkel aus neurologischer Sicht nicht ausreichend

erklärt sind. Folglich ist keine neurologische Diagnose zu stellen. Dass die

mit Bericht vom 28. Juni 2013 erstmals in den Raum gestellte Diagnose

einer distal symmetrischen anoxalen sensiblen Polyneuropathie, die wie erwähnt

zum damaligen Zeitpunkt nicht als gesichert angesehen wurde, in der Folge von

mehreren behandelnden Ärzten übernommen wurde, insbesondere von Dr. med. E.___,

die diese Diagnose auch in ihrer Berichterstattung nach ergangener Begutachtung

wiedergibt, widerlegt die gutachterliche Einschätzung ebenfalls nicht. Dies

insbesondere deshalb nicht, weil es sich hier nicht um eine

neurologisch-fachärztliche Beurteilung handelt. So beschränken sich denn die

Berichte von Dr. med. E.___ vom 6. Januar 2016 (Beilage 3 zur

Beschwerde) und 9. August 2016 (Beilage 4) darauf, die Diagnose

aufzuführen, ohne in der Beurteilung darauf einzugehen. Genau gleich handelt es

sich beim Bericht von Dr. med. P.___ (Spital F.___) vom 29. Oktober 2014

(IV-Nr. 43), in welchem die Polyneuropathie als Diagnose aufgeführt wird (unter

expliziter Bezugnahme auf die von Dr. med. O.___ im Juni 2013 durchgeführte

Untersuchung und Berichterstattung), und dann in der Beurteilung ein

neuropathischer Schmerz angenommen wird, um die Vermutung eines Angiologen, der

eine Ursache für die Beschwerden aus Sicht seines Fachgebiets ausschliesst

(keine Stigmata eines relevanten postthrombotischen Syndroms, vollständige

Rekanalisation des Venensystems).

Zusammenfassend ist das Gutachten der

Begutachtungsstelle H.___ auch in neurologischer Hinsicht als beweiskräftig

anzusehen.

6.3

Zur Rüge, dass der angiologische

und onkologische Gutachter in Zusammenhang mit der Erklärbarkeit des

Schwellungszustandes des Unterschenkels widersprüchliche Aussagen machen

würden, ist zu sagen, dass die angiologische Fachperson ein postthrombotisches

Syndrom nachvollziehbar verneint (wie dies auch von behandelnden Ärzten bereits

getan wurde). Auf diese fachärztliche Einschätzung ist abzustellen, auch wenn

die onkologische Fachperson ein solches vermuten sollte, was nicht in ihren

fachärztlichen Bereich fällt.

Die vom Beschwerdeführer erwähnten

Spannungen zwischen den Behandlungsakten und dem Gutachten sind nicht

ersichtlich. Vielmehr zeigt sich auch im Rahmen der Berichterstattung der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte, dass eine sicher fassbare Ursache für die Beschwerden im

linken Unterschenkel, die der Beschwerdeführer als invalidisierend erachtet,

nicht gefunden werden kann und die Erklärungen dafür in anderen Fachgebieten

gesucht werden, weil die Beschwerden im jeweils eigenen Fachgebiet nicht

objektivierbar sind. So verweist zum Beispiel der Angiologe, Dr. med. P.___, in

seinem Bericht vom 29. Oktober 2014 auf die Neurologie.

7.

Zusammengefasst zeigen sich

sowohl in der umfassenden polydisziplinären Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle H.___ wie auch in den medizinischen Vorakten, dass die

Ursache für die Beschwerden im linken Unterschenkel ganz verschiedenartig

begründet werden könnten, sich in keiner Disziplin aber tatsächlich

objektivieren lassen. Auf das beweiskräftige Gutachten der Begutachtungsstelle H.___

kann abgestellt werden. Demgemäss bestehen beim Beschwerdeführer ein konstant

verspürtes Druckgefühl sowie eine Schwellung im linken Unterschenkel mit

Zunahme der Beschwerden über den Tag, belastungsabhängige Schmerzen im rechten

Oberarm beim Heben von Lasten über 5 kg, rezidivierende Nackenbeschwerden

eher leichter Art seit einem Auffahrunfall im Mai 2007, eine ständig vorhandene

Kraftlosigkeit, eine vermehrte Müdigkeit und eine anstrengungsabhängige Atemnot

sowie häufige Stuhlentleerungen. Aus onkologischer Sicht befindet er sich in

kompletter Remission der Leukämie. Die Beschwerden im Bereich des linken Beines

sind weder aus neurologischer noch aus angiologischer Sicht auf ein

objektivierbares Korrelat zurückzuführen. Die Beschwerden von Seiten des

Bewegungsapparates hingegen haben ein objektivierbares Korrelat, das aber nicht

zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Eine psychiatrische

Komorbidität besteht nicht. Daher wird die angestammte Tätigkeit ab dem

Begutachtungszeitpunkt als voll zumutbar erachtet, wie auch alle anderen

körperlich leichten bis selten schweren Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin ist

damit zurecht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer ab

Begutachtungszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten

Tätigkeit als Chauffeur besteht.

Was die retrospektive Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit anbelangt, wird im Gutachten festgehalten, aufgrund der

anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente

und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass ab

August 2012 bis Ende Juli 2014 für sämtliche Tätigkeiten eine volle

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab August 2014 sei eine körperlich leichte

Verweistätigkeit zu maximal 50 % zumutbar gewesen. Auch diese Beurteilung

ist nachvollziehbar und durch die Aktenlage untermauert: Sie entspricht der

Einschätzung von Dr. med. E.___ gemäss Bericht vom 23. April 2014, wonach

ab August 2014 in einer leichten Verweistätigkeit von einer maximal 50%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In der angefochtenen Verfügung wird hingegen

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit

ausgegangen, was weder im Gutachten noch in den übrigen Akten eine Stütze

findet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ab August 2012 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten bestand, die bis August 2014

anhielt. Ab August 2014 war der Beschwerdeführer in einer leichten Verweistätigkeit

zu 50 % arbeitsfähig. Ab Begutachtungszeitpunkt bzw.

Untersuchungszeitpunkt (24. Juni 2015) bestand eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit, auch in der angestammten Tätigkeit-

8.

8.1

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen

würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheits-fall vermutungsweise

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist, wenn

nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V

58.

E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten

tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne,

Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt.

8.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

8.3

Das letzte Arbeitsverhältnis des

Beschwerdeführers bei der B.___ [...] wurde mit Schreiben vom 23. September

2012.

ordentlich per 30. September 2012 gekündigt (IV-Nr. 10). Diese

Kündigung erfolgte offenbar nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es ist daher

nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch bei

diesem Arbeitgeber tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die

Bemessung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn abgestellt, was nicht zu

beanstanden ist. Auch der konkret herangezogene massgebende Lohn gemäss der

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49 - 53 (recte: 49 - 52:

Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei) von CHF 5'513.00 monatlich

erscheint korrekt. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 27. November 2012 betrug

der effektive Monatslohn des Beschwerdeführers in einem 100 % Pensum bei

der B.___ CHF 5'200.00. Insofern ist der von der Beschwerdegegnerin

herangezogene Tabellenlohn sicherlich nicht zu tief. Zusätzlich hat die

Beschwerdegegnerin die Wochenstunden aufgerechnet (: 40 x 42.4)

und den Lohn an die Teuerung 2012 - 2013 angepasst (: 101.5 x 102.1).

Damit resultiert für die Zeit ab August 2013 (Ablauf des Wartejahres) ein

Valideneinkommen von CHF 70'540.00. Weiter hat sie das Valideneinkommen

für die Zeit ab dem 1. August 2014 an die Teuerung 2014 angepasst (: 101.5 x 101.7)

was ebenfalls korrekt ist. Somit beträgt das Valideneinkommen ab August 2014

CHF 70'264.00.

Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom

1.

August 2013 bis zum 31. Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig war,

beträgt das Invalideneinkommen in dieser Zeit CHF 00.00 und der

Invaliditätsgrad damit 100 %. Ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass die Beschwerdegegnerin

ab dem 24. Juni 2015 (Zeitpunkt des Erlangens der vollen Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit) das Invalideneinkommen und Valideneinkommen

gleichgesetzt hat. Der Invaliditätsgrad beträgt ab dieser Zeit damit 0 %.

Nicht korrekt ist indessen die Bemessung

des Invalideneinkommens in der Zeit vom 1. August 2014 bis 24. Juni

2015.

Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum in der angestammten Tätigkeit

nicht arbeitsfähig, sondern lediglich in einer leichten Verweistätigkeit. Der

herangezogene Tabellenlohn erweist sich damit nicht als korrekt. Vielmehr ist

aus der gleichen Tabelle (TA1_tirage_skill_level, 2012, da die Tabellen 2014 am

1.

August 2014 noch nicht herausgegeben waren) der Totallohn Niveau 1 für

Männer heranzuziehen. Der Beschwerdeführer lässt bezüglich dieses Totallohns

zwar die Rüge vorbringen, es sei fraglich, ob bei einer Arbeitsfähigkeit für

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf die LSE 2012 abgestützt werden dürfe,

weil die Totalwerte im Kompetenzniveau 1 ungleich höher seien als die Totalwerte

der LSE 2010. Zurückzuführen sei dies darauf, dass das Kompetenzniveau 1 der

LSE viel weniger Stellen enthalte als das entsprechende Kompetenzniveau der LSE

2010.

(IV-Nrn. 92 und 101). Diese Einwendungen hinsichtlich der

Tabellenwerte der LSE 2012 mit Blick auf die von ihm selber erwähnte

bundesgerichtliche Rechtsprechung sind unbeachtlich. Das Bundesgericht qualifiziert

die LSE 2012 im Allgemeinen und damit umfassend als für die

Invaliditätsbemessung geeignet: Die Sozialversicherungen müssten mit den

verfügbaren lohnstatistischen Angaben arbeiten können und die LSE 2012 bilde

den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erhebung lohnstatistischer Daten ab.

Dass sich zwischen LSE 2010 und LSE 2012 aufgrund der unterschiedlichen

Erhebungsart kleinere Veränderungen ergeben könnten, liege in der Natur der

Sache (BGE 142 V 187 E. 2.5.5 S. 187). Die statistischen Daten der

LSE 2012 sind damit anzuwenden. Der Totallohn Niveau 1 für Männer beträgt

CHF 5'210.00 monatlich bzw. CHF 62'520.00 jährlich. Gerechnet auf ein

50.

%-Pensum und mit Aufrechnung der Wochenstunden sowie der Anpassung an

die Teuerung 2012 bis 2014 (: 101.5 x 101.7) errechnet sich im

vorliegenden Fall ein Invalideneinkommen von CHF 33'200.00. Es resultiert

ein Invaliditätsgrad von 53 %.

8.4

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, es sei ihm mit Blick auf die echtzeitliche damalige Situation

mit erheblicher Belastung durch die Serie gesundheitlicher Schicksalsschläge

sowie auf die übrigen relevanten Faktoren ein leidensbedingter Abzug von 10 bis

15.

% zu gewähren.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 %

nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn

im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit

Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss

Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Der in der Zeit vom 1. August 2014 bis

23.

Juni 2015 noch mögliche Beschäftigungsgrad von 50 % rechtfertigt

ebenfalls keinen Abzug, denn die LSE 2012, welche im vorliegenden Fall für die

Bemessung des Invalideneinkommens massgebend ist, enthält keine Basis für einen

Teilzeitabzug: Gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht» lässt sich bei Männern

ohne Kaderfunktion mit Teilzeitpensen zwischen 50 % und 74 % keine

durch das Pensum bedingte Lohneinbusse feststellen. Schliesslich rechtfertigt sich

auch aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug, denn die damals bestehenden

gesundheitlichen Einschränkungen führten bereits zur einer Reduktion der

Arbeitsfähigkeit um 50 % in einer nur leichten Verweistätigkeit. Für das

dem Beschwerdeführer damals zumutbare Tätigkeitsprofil kennt der ausgeglichene

Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten.

8.5

Im Ergebnis ist dem

Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli

2014.

eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Vom 1. November

2014.

bis 30. September 2015 besteht unter Berücksichtigung von Art. 88a

Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. Oktober 2015

besteht kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung erweist sich als

korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.6

Im Übrigen ist betreffend

weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,

dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209

E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom

11.

Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch den Beschwerdeführer

beantragten Erstellung eines neuen poldisziplinären Gutachtens (vgl. A.S. 18)

keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der

Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi