VSBES.2016.320
Invalidenrente
19. Januar 2018Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1965, meldete sich am 11. Oktober 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Seit dem 2. Juli 2012
habe wegen «Unfall und Krankheit» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestanden. Der Beschwerdeführer war vom 1. August 2011 bis 30. September
2012 bei der B.___ in [...] als Chauffeur angestellt gewesen. Im Rahmen eines
Unfalls am Daumen hatte man bei ihm eine schwere Form der Leukämie festgestellt
(IV-Nr. 6).
1.2 Am 22. November 2012
meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge einige Arztberichte ein, so beim Hausarzt, Dr. med. C.___ (IV-Nr. 15),
beim Spital D.___ (IV-Nr. 16) sowie bei Dr. med. E.___, leitende Ärztin
Hämatologie im Spital F.___ (IV-Nr. 19).
2.2 Auf Wunsch des Beschwerdeführers
(IV-Nr. 21) führte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen durch. Sie
leitete eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings
bei der G.___ in die Wege, das vom 13. Januar bis 4. April 2014 hätte
stattfinden sollen (IV-Nr. 26).
2.3 Im Dezember 2013 kam es beim
Beschwerdeführer zu gesundheitlichen Komplikationen (Thrombose) und er musste
operiert werden. Die beruflichen Massnahmen wurden aufgrund seines
Gesundheitszustands abgebrochen (IV-Nr. 27).
3.
3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin
erneute medizinische Unterlagen eingeholt hatte, so von Dr. med. C.___ am
29. März 2014 (IV-Nr. 29) und von Dr. med. E.___ am 23. April
2014 (IV-Nr. 30), wurde das Belastbarkeitstraining bei der G.___ auf den
Zeitraum 15. September bis 7. Dezember 2014 angesetzt (IV-Nr. 38).
3.2 Weil die beim Beschwerdeführer
bestehenden Schmerzen bei der Arbeit in der G.___ zunahmen, musste das
Belastbarkeitstraining abgebrochen werden und die berufliche Eingliederung
wurde abgeschlossen (IV-Nr. 45).
4. Im Rahmen der Rentenprüfung
holte die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle H.___ ein
polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,
Orthopädie, Neurologie, Onkologie und Angiologie) ein. Dieses wurde am 4. August
2015 von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für
Orthopädie, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. M.___,
Facharzt für Onkologie, und Dr. med. N.___, Fachärztin für Angiologie,
erstattet (IV-Nr. 85.1).
5. Mit Vorbescheid vom 17. November
2015 (IV-Nr. 91) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
ihm für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2014 eine ganze
Invalidenrente und für die Zeit vom 1. November 2014 bis 30. September
2015 eine halbe Rente zuzusprechen. Ab dem 1. Oktober 2015 bestehe
indessen kein Rentenanspruch mehr. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
4. Januar 2016 Einwand erheben (IV-Nr. 92). Eine weitere Eingabe
erfolgten am 13. April 2016 (IV-Nr. 101).
6. Mit Verfügung vom 28. Oktober
2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Wirkung 1. August 2013 eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. November
2014 eine halbe Rente, und mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 keine Rente zu.
7. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 5. Dezember 2016 (A.S. 11 ff.)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 28. Oktober 2016
sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November
2014 lediglich eine halbe und mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 keine Rente
zugesprochen wird.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2014
bis zum 31. Oktober 2015 eine angemessene höhere Rente auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 eine
angemessene Rente auszurichten.
4. Eventualiter sei die Sache zur Vorname
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017 (A.S. 26)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Eingabe vom
17. Februar 2017 (A.S. 29 ff.) reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August
2012.
gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. In der Zeit von August 2012 bis
Juli 2014 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur wie auch für
sämtliche anderen Tätigkeiten bestanden. Damit bestehe nach Ablauf des
Wartejahres vorerst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Verlauf habe
sich die gesundheitliche Situation verbessert und ab August 2014 habe aus
medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Daher sei die
ganze Invalidenrente per 1. November 2014 auf eine halbe Rente
herabzusetzen. Erfreulicherweise habe sich die gesundheitliche Situation weiter
verbessert und ab dem 24. Juni 2015 (Zeitpunkt der medizinischen
Begutachtung) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die bisherige Tätigkeit
als Chauffeur wie auch alle anderen Verweistätigkeiten seien wieder
uneingeschränkt zumutbar. Daher sei die Rente per 31. Oktober 2015
aufzuheben.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 11 ff.) entgegenhalten, es seien im
vorliegenden Fall zwei Rügepunkte gegeben:
-
insbesondere die
Beinbeschwerden des Beschwerdeführers seien einschränkungsrelevant und das
gegenläufige Ergebnis des neurologischen Teilgutachters des H.___ sei in sich
und mit Bezug auf die übrigen Akten nicht überzeugungskräftig,
-
jedenfalls für die
Zwischenphase vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2015 bestehe ein
Invaliditätsgrad, der eine höhere Rente rechtfertige, da der
Einkommensvergleich in dieser Phase von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit als
Chauffeur ausgehe, was gar dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ und der
Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) widerspreche.
Heute und für die Zukunft vor allem von
Bedeutung seien die seit 2013 diagnostizierte dystal symmetrische axonale Polyneuropathie
sowie die Schmerz- und Empfindungsstörungen bei Schädigung des N. peronaeus
superficialis und N. saphenus. Es bestünden regelmässige erhebliche Schmerzen
im Bereich des linken Unterschenkels mit insbesondere bei Belastung zunehmenden
Schwellungszuständen. Weiter bestünden gewisse Einschränkungen von Seiten des
seit längerem bestehenden lumboradikulären Schmerzsyndroms und einer
beginnenden hypertensiven Kardiopathie bei arterieller Hypertonie. Circa
September / Oktober 2016 seien die zuvor schon mässig bestehenden
Kniebeschwerde exazerbiert und Anfang Oktober 2016 habe in diesem Kontext
radiologisch eine medial betonte Gonarthrose festgestellt werden müssen. Auch
werde geprüft, ob die Beschwerden im rechten Knie in Zusammenhang mit einer
neuerlichen Thrombose zu sehen seien.
Hinsichtlich des Gutachtens sei die
neurologische Beurteilung zu rügen. Der Beschwerdeführer erklärte zum
Begutachtungsvorgang, die im Vordergrund stehende neurologische Abklärung sei
sehr knapp ausgefallen. Der Gutachter habe scheinbar keine Aktenkenntnis gehabt
und offenbar erst bei der Untersuchung bemerkt, nicht über alle Unterlagen zu
verfügen. Dies stimme mit der Aktenlage überein, wonach wesentliche Akten aus
der neurologischen Behandlung bei der Erteilung des Gutachtensauftrages sich
nicht im Dossier befunden hätten und dann durch das H.___ mit dem Gutachten an
die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden seien. Dies lege den Schluss nahe,
dass diese Akten vor der Begutachtung nicht geprüft worden seien. Sie dürften
zum Untersuchungszeitpunkt auch gar nicht vorgelegen haben, womit der Gutachter
Aspekte, die nach einer näheren Prüfung sowie ggf. spezifischen Untersuchung
gerufen hätten, gar nicht innerhalb der Untersuchung habe klären können. Der
Abklärungsverlauf passe zur inhaltlich knappen neurologischen Beurteilung im
Gutachten. Ebenso setze sich dieses nicht näher mit davor und seither in den
Akten angesprochenen Ansätzen für eine neurologisch erklärbare Genese und eine
damit eher diagnostische Fassbarkeit und Erklärbarkeit der subjektiv deutlich
invalidisierenden Beschwerden auseinander, sondern ordne diese einfach als
unspezifisch und objektiv nicht erklärbar ein. Anlass zu qualifizierten
Erörterungen hätte bestanden, sei doch die Dysästhesie im Unterschenkel in einem
Zusammenhang mit dem Logensyndrom bzw. der anschliessenden Fasziotomie gesehen
worden. Bezüglich der Polyneuropathie wiederum werde seitens der Hämatologin
von einer medikamentös-toxischen Reaktion auf die Chemotherapie ausgegangen,
während andernorts weitere mögliche Entstehungsgründe angesprochen worden
seien. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Hypothesen finde im Gutachten
nicht statt. Ein neuropathischer Schmerz werde praktisch einzig mit dem Hinweis
darauf, dass lediglich linksseitig Sensibilitätsstörungen festzustellen seien,
verneint. Der Hinweis des Teilgutachters, wonach es sich bei der im Juni 2013
beschriebenen Störung um einen Residualzustand nach Chemotherapie handle,
vermöge gegenüber der jüngst wieder erfolgten Bekräftigung der Diagnose einer
Polyneuropathie nicht zu überzeugen. Im neurologischen Gutachten werde nicht
versucht, der potentiell relevanten Vorgeschichte nachzugehen. Darüber hinaus
erkläre der Beschwerdeführer, dass die Logenspaltung nach zweitägiger
erheblicher und zunehmender Schmerzhaftigkeit wohl im letztmöglichen Zeitpunkt,
in welchen sie noch habe erfolgreich sein können, stattgefunden habe. Eine ggf.
dauerhafte Schädigung neuraler Strukturen werde nicht besprochen. Es werde ohne
eigentliche Begründung einzig selbstreferentiell angegeben, ein relevantes
Kompartimentsyndrom sei nicht nachgewiesen. Dies überzeuge umso weniger, als
sich der Gutachter in klaren Widerspruch zu den echtzeitlich abgegebenen
Hinweisen stelle. Die gutachterlich verworfene Diagnose einer Polyneuropathie
sei im Bericht des Spitals F.___ vom 29. Oktober 2014 bestätigt worden.
Der gutachterliche Erklärungsansatz einer unspezifischen Symptomausweitung
werde zudem zusätzlich widerlegt durch die laut Bericht vom 29. März 2016
häufig anzutreffende Tatsache, dass bei chronifizierten neuropathischen
Schmerzen eine Hypästhesie auch ausserhalb des Innervationsgebiets wahrgenommen
werde. Wenig überzeugend wirke schliesslich der Hinweis, die
Sensibilitätsstörungen hätten sich schon damals praktisch auf den Narbenbereich
beschränkt. Gemäss Sprechstundenbericht vom 28. Juni 2013 hätten zusätzlich
an der Fusssohle und -kante wie auch sonst verbreitete Miss- und
Minderempfindungen bestanden. Schliesslich liefere das Gutachten keine
Erklärung für den wiederholt als Hauptproblem bezeichneten auffälligen
Schwellungszustand. In diesem Punkt bestehe auch ein Widerspruch zwischen dem
angiologischen und dem onkologischen Teilgutachten. In der angiologischen
Beurteilung werde eine Erklärbarkeit des Schwellungszustandes aus dieser
Disziplin verneint, während das onkologische Teilgutachten wiederum von einem
vermutlich postthrombotischen Syndrom ausgehe.
Allgemein bestünden zahlreiche
Spannungen zwischen den Behandlungsakten und den gutachterlichen
Einschätzungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten angeführt
werde, es bestehe Übereinstimmung mit den Vorbeurteilungen der behandelnden
Ärzte. Auch zur Folgenabschätzung bestünden eklatante Widersprüche. So habe zum
Beispiel Dr. med. E.___ in ihren Berichten vom 31. Januar und 23. April
2014.
klare Arbeitsunfähigkeiten auch für leichtere Verweistätigkeiten
attestiert und einzig prognostisch von einer allenfalls denkbaren
Teilarbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten gesprochen. Eine neue polydisziplinäre
Begutachtung erscheine daher unumgänglich. Die Einschätzung des RAD vermöge die
Widersprüche nicht zielführend zu lösen. Der Hinweis, eine weitere Begutachtung
vermöge die unterschiedlichen Betrachtungen zur Herkunft der Beinbeschwerden nicht
zu klären, könne allenfalls dann überzeugen, wenn zwei gleichwertig
zuverlässige Einschätzungen zu Pathogenese und Aetiologie vorlägen. Hier aber
bestehe eine allzu summarische und teilweise in sich widersprüchliche
gutachterliche Beurteilung. In der Tat etwas fraglicher erscheine es aus
laienhafter Sicht, ob ergänzende Abklärungen zu einer befriedigenden Erklärung
der Genese der Polyneuropathie und der schmerzhaften Dysästhesie führten. Dies
sei aber nicht ausschlaggebend. Es bestünden schon komplett verschiedene
Auffassungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit des Befundes und zur Frage, ob
eine Diagnose gestellt werden könne. Gerade mit Blick auf die Neurographien,
die offenbar die Diagnosen der Behandler stützten, sei eine Neubeurteilung
angezeigt.
Zur zweiten Rüge sei festzuhalten, dass
sich Dr. med. E.___ am 23. April 2014 klar zur Arbeitsfähigkeit geäussert
und eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Verweistätigkeiten
angegeben habe. Eine Arbeitsfähigkeit als Chauffeur werde auch langfristig
ausgeschlossen. Der RAD habe eine zum Pensum gegenläufige Meinung vertreten,
habe aber am 4. August 2014 eine Chauffeur-Tätigkeit als nicht mehr
möglich erachtet. Es sei klar unrichtig, für die Phase ab August 2014 und damit
die Phase mit halber Berentung von einer Arbeitsfähigkeit als Chauffeur
auszugehen. Dies umso mehr, als im Gutachten aus internistischer Sicht erklärt
worden sei, ab August 2014 habe maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich leichten Verweistätigkeit bestanden. Noch deutlicher sei das
onkologische Teilgutachten, wonach ab August 2014 nur eine körperlich leichte
Verweistätigkeit zu maximal 50 % möglich und circa bis zum
Begutachtungszeitpunkt eine Tätigkeit als Chauffeur ausgeschlossen sei. Auch
die Konsensbeurteilung spreche unmissverständlich erst ab dem
Begutachtungszeitpunkt von letzterem. Dies ausgehend von der streitbaren
Prämisse, dass diese angestammte Tätigkeit leicht und nur selten schwer sei.
Beim für diese Phase angenommenen, auf einem Tabellenlohn beruhenden
Invalideneinkommen wäre nicht auf die Ziff. 49 - 52 abzustellen,
sondern es müsste der Totallohn Männer der Tabelle 1 bzw. eher ein einer
leichten Tätigkeit entsprechender Lohn der Tabelle 17 verwendet werden. Trotz
BGE 142 V 187 werde an den bisherigen Einwendungen festgehalten.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Juli 2012 (IV-Nr. 1) geltend gemacht,
d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit im Juli 2013 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern
die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 22. November
2012), was hier im Juni 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann
demnach frühestens ab Juli 2013 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr
2013.
sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision
massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /
oder eine Rente ab dem 1. November 2015 ganz abgewiesen und für den
Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 1. Oktober 2015 lediglich eine
halbe Rente zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Gemäss Arztbericht von Dr. med. C.___
vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr. 15) bestand beim Beschwerdeführer seit
dem 7. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er
diagnostizierte eine akute Promyelocytenleukämie und gab an, es müsse
vorderhand der weitere Krankheitsverlauf abgewartet werden.
5.2
Im Austrittsbericht des Spitals D.___
vom 18. Dezember 2012 (IV-Nr. 16 S. 6 ff.) wird über die
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. August bis 9. November
2012.
berichtet. Diagnostiziert wird eine akute Promyelocytenleukämie,
Erstdiagnose am 28. August 2012. Nachdem mit der Chemotherapie begonnen
worden sei, sei es zu verschiedenen Komplikationen gekommen. Am 10. Oktober
2012.
habe dann bei kompletter Remission der erste
Konsolidations-Chemotherapiezyklus begonnen werden können. Am 18. Oktober
2012.
sei eine Port-Einlage erfolgt. Nach Übernahme des Beschwerdeführers auf
die Normalstation und initial gutem klinischen Verlauf nach Wechsel der
Medikation habe am 23. September ein ausgeprägt druckdolenter, überwärmter
und geschwollener linker Unterschenkel imponiert. Im MRT habe keine
Abszessformation nachgewiesen werden können, jedoch hätten mehrere Thrombosen
der tiefen Beinvenen mit Begleitödem imponiert, eindeutige Hinweise für eine
infektiöse Ursache seien aber nicht objektivierbar gewesen. Auch intraoperativ
hätten sich keine Hinweise für eine solche gefunden und in den Biopsaten sei
kein Keimnachweis gelungen. Man habe die Beschwerden am ehesten auf eine
Progredienz der bekannten Beinvenenthrombose DD Phlegmasia coerulea dolens bei
paraneoplastisch deutlich angeregter Gerinnung unter LMHV zurückgeführt, sodass
man auf intravenöses Bivalirudin gewechselt habe. Im Verlauf sei es zu einer
deutlichen Abnahme der Beschwerden gekommen. Während der Hospitalisation habe
sich eine deutliche Verschlechterung des lumbovertebralen Schmerzsyndroms
gezeigt, konventionell-radiologisch habe man eine Spondylolyse und Meyerding
Grad II mit Anterolisthesis nachweisen können. Unter intensiver Schmerz- und
Physiotherapie hätten sich die Beschwerden deutlich regredient gezeigt.
Hinweise für eine radikuläre Beteiligung hätten sich nicht gefunden. Es wurde
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. August 2012 bis 15. Januar
2013.
angegeben.
5.3
Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___
vom 21. Mai 2013 (IV-Nr. 19) sei beim Beschwerdeführer eine akute
Promyelozytenleukämie mit kompliziert verlaufender Thrombose am linken
Unterschenkel zu diagnostizieren. Des Weiteren bestehe eine hypertensive
Kardiopathie. Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Dezember 2013 (recte:
2012) bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden
persistierende Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Fuss. Die bisherige
Tätigkeit als Chauffeur sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer dafür auf
ein funktionierendes Bein angewiesen sei. Eine andere Tätigkeit sei zu einem
späteren Zeitpunkt zumutbar, wenn er nicht Autofahren müsse.
5.4
Der neurologische Bericht von
Dr. med. O.___, Spital F.___, vom 28. Juni 2013 (IV-Nr. 85.2) erwähnt
als Hauptdiagnosen eine distal symmetrische axonale sensomotorische
Polyneuropathie, DD medikamentös bedingt, DD metabolisch-toxisch bedingt, DD
idiopathisch sowie eine persistierende Dysästhesie am Unterschenkel bei Status
nach Fasziotomie bei Logen-Syndrom am 26. September 2012 im Rahmen einer
subtotalen Thrombose der Vena poplitea und der proximalen Unterschenkelvene. Im
Rahmen der Befunderhebung wird erwähnt, Kopf- und Hirnnerven seien kursorisch
unauffällig, ebenso sei die obere Extremität ohne Anhaltspunkte für
sensomotorische Einbussen. Die Kraft und Sensibilität der unteren Extremitäten
sei ohne Auffälligkeiten. Es bestehe eine Hypästhesie rechts distal der
medialen Narben. Die Sensibilität über dem Fussrist sei erhalten. In der
Fusssohle lateralseits bestehe eine Hyposensibilität. Die klinische und
elektrophysiologische Untersuchung sei vereinbar mit einer axonalen,
symmetrischen, sensibel akzentuierten Polyneuropathie, welche
differentialdiagnostisch zum jetzigen Zeitpunkt offengelassen werden müsse.
Eine mögliche medikamentöse Nebenwirkung im Rahmen der stattgehabten
Chemotherapie sei denkbar. Hinweise auf eine schwere Nervenschädigung, welche
isoliert durch die Fasziotomie aufgetreten wäre, lägen nicht vor. Die
angegebene Hyposensibilität im Narbenbereich könne durch eine partielle
Schädigung der N. peronaeus superficialis sowie des N. saphenus erklärt werden.
5.5
Dem Austrittsbericht des Spitals
F.___ vom 30. Dezember 2013 (IV-Nr. 28 S. 5 ff.) lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 23. Dezember 2013
hospitalisiert war. Als Hauptdiagnose werden ein septischer Schock bei
Mesenterialvenenthrombose (mit Multiorganversagen), eine akute
Promyelozytenleukämie, in Remission, und eine Hospital acquired pneumonia
diagnostiziert. Am 2. Dezember 2013 habe man eine diagnostische
Laparaskopie, Laparotomie und Dünndarmresektion von 1.5 m ohne
Anastomisierung vorgenommen. Nach Abschluss der antibiotischen Therapie habe
der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden können.
5.6
Ein weiterer Arztbericht von Dr.
med. E.___ datiert vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30). Als Diagnosen sind
darin eine akute Promyelozytenleukämie, eine Thrombose am linken Bein mit
Logensyndrom sowie eine Mesenterialvenenthrombose mit Multiorganversagen im
Dezember 2013 festgehalten. Die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur betrage seit
März 2013 bis August 2014 100 %. Ab dann sei eine stufenweise
Wiedereingliederung machbar, jedoch in einer anderen Tätigkeit. Langfristig sei
maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar. Das Bedienen von Pedalen sei
nicht möglich und der Beschwerdeführer könne sich für lange Fahrten nicht
genügend konzentrieren. Aktuell sei eine leichte körperliche Tätigkeit ohne
Heben von schweren Lasten eine Stunde täglich zumutbar.
In einem diesem Arztbericht beigelegten
Bericht an eine Versicherungsgesellschaft vom 31. Januar 2014
(IV-Nr. 30 S. 5 f.) diagnostiziert Dr. med. E.___ unter anderem auch
eine distal symmetrische axonale sensomotorische Polyneuropathie, am ehesten
medikamentös-toxisch im Rahmen der Chemotherapie. Weder aktuell noch in naher
Zukunft sei mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Chauffeur zu
rechnen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer anderen, ev. leichteren Tätigkeit
sei im Moment aufgrund der im Dezember 2013 aufgetretenen Komplikationen nicht
gegeben. Die Erholungsphase werde sicher noch einige Monate dauern.
5.7
Im Bericht von Dr. med. P.___,
Spital F.___ vom 29. Oktober 2014 (IV-Nr. 43) werden folgende
Diagnosen genannt:
1.
Exazerbation der Unterschenkelschmerzen
links medial
- distal symmetrische axonale
sensomotorische Polyneuropathie, am ehesten Chemotherapie-induziert (Abklärung
Neurologie Spital F.___ Juni 2013)
- bisher kein Ansprechen auf 3-wöchige
Therapie mit Cymbalta
- sekundär psychosoziale
Belastungssituation, exazerbiert am 10. Oktober 2014
- aktuell: nicht durch chronische
Veneninsuffizienz / postthrombotisches Syndrom erklärbar
2.
Akute Promyelozytenleukämie
(Erstdiagnose August 2012)
- Chemotherapie (Induktion ab August
2012, Konsolidation Oktober bis Dezember 2012), komplette Remission
morphologisch und molekular (Januar 2013)
- Erhaltungstherapie Vesanoid,
Methotrexat, Puri-Nethol Februar bis Dezember 2013, pausiert nach Diagnose 3
- Paraneoplastische venöse Thrombembolie
August 2012 (Lungenembolie rechter Unterlappen), tiefe 2-Etagen-Venenthrombose
links, Fasziotomie bei Logensyndrom crural links September 2012
-
seither orale Antikoagulation mit Xarelto
- anhaltende hämatologische Remission
(Oktober 2014)
3.
Mesenterialvenenthrombose (V.
mesenterica inferior Dezember 2013
- Dünndarmresektion bei ausgeprägter
Darmischämie am 2. Dezember 2013
- Platzbauch, Revision: septischer
Schock mit Multiorganversagen
4.
Arterielle Hypertonie
- Endorganschaden: beginnende
hypertensive Herzkrankheit (Echo Dezember 2012)
5.
Adipositas III, BMI 43
Die Beschwerden im linken Unterschenkel
bestünden seit mehr als einem Jahr. Neurologisch sei eine Polyneuropathie
dokumentiert, welche eher durch die Chemotherapie denn durch eine
Nervenschädigung aufgrund der Fasziotomie erklärt werde. Zwei Jahre nach der
paraneoplatischen tiefen 2-Etagen-Venenthrombose links zeige sich eine
vollständige Rekanalisation des Venensystems. Klinisch fehlten Stigmata eines
relevanten postthrombotischen Syndroms. Diese Befunde könnten die fast
invalidisierende Schmerzproblematik nicht erklären. Insgesamt scheine ihm aber
ein neuropathischer und mittlerweile chronifizierter Schmerz vorzuliegen.
5.8
Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle H.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt
(IV-Nr. 85.1). Dieses wurde am 4. August 2015 erstattet und es werden
zusammenfassend folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
akute Promyelozytenleukämie,
Erstdiagnose August 2012 (ICD-10 C92.4),
−
Zustand nach
Induktionstherapie beginnend am 28. August 2012 mit Vesanoid, Cytosar und
Zavedos,
−
Konsolidationstherapie vom 10. Oktober
2012.
bis zum 15. Januar 2013 mit Zavedos und Trisenox
−
Erhaltungstherapie mit
Methotrexat, Purinethol und Vesanoid vom 11. Februar 2013 bis zum Dezember
2013,
−
Mesenterialvenenthrombose
im Dezember 2013,
−
zurzeit anhaltende
komplette Remission der Leukämie.
2.
Belastungsabhängige Schmerzen am linken
Unterschenkel unklarer Ursache (ICD-10 M79.66),
−
keine Hinweise für eine
angiologische oder neurologische Ursache.
3.
Status nach 2-Etagen TVT links
(subtotale Thrombose V. poplitea, Thrombose der proximalen Unterschenkelvenen 8. August
2012),
−
Status nach Fasziotomie
26.
September 2012,
−
Lungenembolie
Unterlappenarterie rechts 24.08.2012.
4.
Status nach septischem Schock bei
Mesenterialvenenthrombose 2. Dezember 2013 mit Multiorganversagen,
−
Status nach diversen Operationen,
−
anamnestisch
Gerinnungsabklärung unauffällig.
5.
Adipositas permagna (BMI
46.
kg/m2) (ICD-10 E66.0),
6.
arterielle Hypertonie (ICD-10 I10),
7.
fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher
Gebrauch (ICD-10 F17.1),
8.
Penicillin-Allergie.
5.8.1
Der internistische Gutachter legt
zunächst die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers dar: Dieser leide unter
einem konstant verspürten Druckgefühl und einer Schwellung im Unterschenkel
links, welche nach einer Thrombose im September 2012 aufgetaucht seien. Die
Beschwerden würden im Verlauf des Tages zunehmen und das Tragen von
Kompressionsstrümpfen verschlimmere diese. Im Liegen gehe es etwas besser. Bei
Kälte oder Gehen (maximal 1 km) komme es zu einer Zunahme der Beschwerden.
Ausserdem habe er ein gestörtes Berührungsempfinden am linken Unterschenkel.
Beim Heben von Lasten über 5 kg komme es zu Schmerzen im rechten Oberarm,
nachdem er vor vier Jahren einen Bizepssehnenabriss gehabt habe. Seit einem
Auffahrunfall im Jahr 2007 habe er rezidivierende Nackenschmerzen mit teilweise
Ausstrahlung gegen die linke Schulter, die sich dank eigenständigen
Gymnastikübungen jeweils besserten. Er fühle sich ständig kraftlos, habe keine
Ausdauer mehr und sei vermehrt müde. Eine traurige Grundstimmung bestehe nicht.
In der allgemeininternistischen
Beurteilung wird festgehalten, im Vordergrund stünden beim Beschwerdeführer die
Probleme von Seiten des linken Beines, eine allgemeine Kraftlosigkeit, fehlende
Ausdauer und rezidivierende Nackenbeschwerden. Aus allgemeininternistischer
Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden. Weder die Adipositas noch die arterielle Hypertonie begründeten eine
Einschränkung derselben.
5.8.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es als für ihn belastend
dargestellt, seinen Beruf als Chauffeur nicht mehr ausüben zu können. Vom 23.
bis 27. Mai 2013 sei er wegen familiären Problemen in der psychiatrischen
Klinik in Langendorf gewesen (Selbsteinweisung). Nach vier Tagen habe man ihn
ohne medikamentöse Behandlung entlassen. Er habe einen ambulanten Termin bei
einer Psychiaterin vereinbart und gestern einen ersten Termin dort gehabt. Es
seien auch Ehepaargespräche vorgesehen. Überdies sei er während seiner
Leukämieerkrankung 2012 psychiatrisch behandelt worden. Der Appetit sei gut,
der Schlaf unterschiedlich, wobei er keine Schlafmittel einnehme.
Der psychiatrische Befund wird als
unauffällig dargestellt: Der Gedankengang sei formal geordnet und inhaltlich
unauffällig. Die kognitiven Funktionen erschienen in der grob klinischen
Prüfung nicht beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit könnten während
der ganzen Untersuchung aufrechterhalten werden ohne nachzulassen. Die höheren
Ich-Funktionen seien intakt. Im Affekt zeige sich der Beschwerdeführer
ausgeglichen und gefasst, gut gelaunt, er lächle immer wieder. Eine bedrückte
Stimmungslage liege nicht vor. Hinweise für eine vitale Traurigkeit, eine
Antriebsstörung oder für Suizidgedanken gebe es keine. Der Beschwerdeführer sei
in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren. Auch die
Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Das Gespräch gestalte sich
flüssig, der Beschwerdeführer könne unmittelbar auf alle Fragen eingehen.
Stimmungseinbrüche oder affektive Blockierungen fänden nicht statt. Hinweise
für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht vorhanden. Insgesamt wird keine psychiatrische
Diagnose erhoben.
5.8.3
Im orthopädischen Teilgutachten
wird ebenfalls ein unauffälliger Befund erhoben: keine Druckdolenzen im Bereich
der Wirbelsäule, Finger-Boden-Abstand mit zügig durchgeführtem Manöver und
anschliessender Angabe massiver stechender abdominaler Schmerzen. Im Bereich
der Knie leichtgradige Überwärmung rechts, jedoch beidseits keine ersichtlichen
Ergussbildungen. Im Bereich der Schulter bis auf die rechts abgeflachte
Bizepskontur symmetrisches Relief. Folglich werden keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der Beschwerdeführer beklage klar
im Vordergrund stehende chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität
nach einer 2012 erlittenen Venenthrombose. Seitens des Bewegungsapparates gebe er
beim Heben schwerer Lasten auftretenden Beschwerden im Bereich des rechten
Oberarms nach vor fünf Jahren erlittener Läsion der Bizepssehne an. Zusätzlich
bestünden Nacken- und Schulterbeschwerden der linken Seite, welche er aber «im
Griff» habe. Manchmal komme es noch zu einem Taubheitsgefühl der Finger. In der
Untersuchung sei das Gangbild unauffällig und bei der Untersuchung der
Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte,
desgleichen an allen Extremitäten. Inspektorisch bestehe eine Veränderung am
Bizeps im Bereich des rechten Oberarmes, funktionell aber keinesfalls
höhergradige Einschränkungen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich
die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch die klinischen und
aktenanamnestisch radiologisch bestehenden Beschwerden durchaus nachvollziehen
liessen, die daraus resultierenden Einschränkungen aber subjektiv und objektiv
gegenüber der angiologischen Problematik nur gering ausgeprägt zu sein
schienen. Für die Tätigkeit als Chauffeur bestehe ebenso wie für andere
körperlich leichte bis selten schwere Verrichtungen eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit).
5.8.4
Im neurologischen Teilgutachten
werden folgende Befunde erhoben: An Kopf, Hals und Hirnnerven sei der Status
unauffällig. An allen Extremitäten finde sich ein normaler Tonus. An den oberen
Extremitäten seien die Muskeleigenreflexe symmetrisch schwach auslösbar. Die
Sensibilität für Berührung, Schmerz und Temperatur mit Angabe einer
sockenförmigen Verminderung ab Mitte Unterschenkel links, akzentuiert im
Bereich der Unterschenkelaussenseite. Der Vibrationssinn sei normal. In der
Beurteilung wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter einer
belastungsabhängigen Schwellung und Schmerzen am linken Unterschenkel. Es
würden ausgedehnte Sensibilitätsstörungen sockenförmig am linken Unterschenkel
und Fuss beschrieben. Im Rahmen einer Chemotherapie bei Promyelozytenleukämie
sei es als Komplikation während eines Spitalaufenthalts zur Entwicklung einer
tiefen Venenthrombose am linken Unterschenkel gekommen. Am 26. September
2012.
sei eine Fasziotomie mit Biopsieentnahme erfolgt. Intraoperativ hätten
sich keine Hinweise auf eine infektiöse Ursache der Beschwerden gefunden. Es
habe sich eine leichte Drucksteigerung innerhalb der Muskellogen gezeigt, ein
eindeutiges Kompartmentsyndrom habe aber nicht diagnostiziert werden können.
Seit dem Eingriff beklage sich der Beschwerdeführer über die genannten
Beschwerden. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich eine sichtliche
Schwellung des linken Unterschenkels. Ein Ödem im Bereich der Füsse bestehe
jedoch nicht. Die angegebenen sensiblen Defizite könnten weder einem peripheren
Nerven noch einem radikulären Verteilungsmuster zugeordnet werden. Sie passten
auch nicht zum Bild einer Polyneuropathie, indem auf der rechten Seite die
Sensibilität als völlig normal beschrieben werde. Ein neuropathischer Schmerz
sei nicht vorhanden. Das Vorliegen einer relevanten Nervenschädigung im Rahmen
der erlittenen Venenthrombose sei unwahrscheinlich. Gegen eine Nervenschädigung
spreche auch die Tatsache, dass keine Paresen vorhanden seien. Eine
elektrophysiologische Untersuchung am 28. Juni 2013 habe den Nachweis einer
distal symmetrischen anoxalen sensiblen Polyneuropathie erbracht. Dabei handle
es sich um einen Residualzustand, wahrscheinlich bedingt durch die
durchgeführten Chemotherapien. Ein klinisches Korrelat bestehe nicht. Anlässlich
der Untersuchung vom 28. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer über ähnliche
Beschwerden berichtet. Bei der klinischen Untersuchung seien die
Sensibilitätsstörungen am linken Unterschenkel jedoch vorwiegend im
Narbenbereich am linken Unterschenkel medial und lateral lokalisiert gewesen.
Inzwischen sei es zu einer Symptomausweitung gekommen im Sinne der
sockenförmigen Verteilung. Grundsätzlich sei es möglich, dass einzelne Hautäste
durch den operativen Eingriff am 26. September 2012 verletzt worden seien.
Eine höhergradige Nervenverletzung sei weder im Bericht des Spitals D.___ dokumentiert
noch fänden sich diesbezüglich Hinweise in der elektrophysiologischen
Untersuchung vom 11. Juni 2013. Zusammengefasst könnten die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden am linken Unterschenkel aus
neurologischer Sicht nicht ausreichend erklärt werden. Insbesondere die
belastungsabhängige Schwellungszunahme, die als Hauptgrund für die Beschwerden
angesehen werde, sei aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Es seien daher
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen.
5.8.5
Im angiologischen Teilgutachten
wird ausgeführt, am 28. August 2012 sei beim Beschwerdeführer die Diagnose
einer akuten Promyelozytenleukämie gestellt worden. Dieser sei bis am 9. November
2012.
hospitalisiert gewesen und die Promyelozytenleukämie sei erfolgreich
therapiert worden. Ca. ein Jahr später, am 1. Dezember 2013, sei bei
kompletter Remission der Leukämie ein septischer Schock bei
Mesenterialvenenthrombose mit Multiorganversagen aufgetreten. Seither sei es zu
keinen thrombo-embolischen Ereignissen mehr gekommen. Seit der Thrombose und
der Therapie der Promyelozytenleukämie klage der Beschwerdeführer über
Schmerzen und ein Schwellungsgefühl im Bereich des linken Unterschenkels. Bei
der letzten Kontrolle 2014 habe sich ein vollständig rekanalisiertes tiefes
Venensystem im Bereich der Beckenbeinvenen ohne relevanten Reflux und keine
relevante oberflächliche Veneninsuffizienz gefunden. Die Schmerzen und die
ausgeprägten Schwellungen hätten nicht angiologisch im Sinne eines
postthrombotischen Syndroms erklärt werden können. Damals sei ein
neuropathischer und chronifizierter Schmerz postuliert worden. Als Befund sei
ein mässiggradiges Knöchelödem links, jedoch keine relevanten Zeichen eines
postthrombotischen Syndroms, zu erheben. Die Duplexsonographie zeige
unauffällige Darstellungen, keine postthrombotischen Venenwandveränderungen
oder Septenbildung und keinen relevanten Reflux.
Aufgrund der klinischen und apparativen
Untersuchungsbefunde fänden sich beim Beschwerdeführer ein Status nach Promyelozytenleukämie
in kompletter Remission und ein Status nach Mesenterialvenenthrombose mit
septischem Schock und Multiorganversagen. Die Ursache der ersten Thrombose mit
Logensyndrom sei zweifellos paraneoplatisch, da unmittelbar anschliessend die
Diagnose der akuten Promyelozytenleukämie gestellt worden sei. Etwas unklarer
sei die Ursache der Mesenterialvenenthrombose, da keine Gerinnungsstörung
gefunden worden sei und der Beschwerdeführer in kompletter Remission von seiner
Promyelozytenleukämie gewesen sei. Die von ihm geklagten Schmerzen seien rein
angiologisch nicht zu erklären. Die 2-Etagen tiefe Venenthrombose habe sich
vollständig normalisiert. Daher bestehe auch keine angiologisch begründete
Arbeitsunfähigkeit.
5.8.6
Der onkologische Teilgutachter legt
schliesslich dar, die im August 2012 diagnostizierte Promyelozytenleukämie sei
nach der Entdeckung rasch therapiert worden und der Beschwerdeführer habe
schnell darauf angesprochen. Bereits am 10. Oktober 2012 habe eine
komplette Remission festgestellt werden können. Im Dezember 2013 sei dann in
Zusammenhang mit einer Mesenterialvenenthrombose eine notfallmässige
Hospitalisation notwendig gewesen. Danach habe man wieder eine Antikoagulation
eingeleitet. Die letzten Blutbilduntersuchungen vor zwei Monaten hätten normale
Werte ergeben. Im Vordergrund der Beschwerden stehe jetzt ein Anschwellen des
linken Unterschenkels. Die akute Promyelozytenleukämie sei eine seltene Form
der akuten Leukämie, die seit einigen Jahren mit neuen Medikamenten sehr gut
behandelt werden könne. Die Heilungsrate liege bei annähernd 100 %.
Hauptkomplikationen der Erkrankung und ihrer Behandlung seien Blutungen,
Thrombosen und Infektionen. Die beinahe zum Tode führende
Mesenterialvenenthrombose im Dezember 2013 sei am ehesten eine Komplikation der
Erhaltungschemotherapie. Die Leukämie schränke die Arbeitsfähigkeit zurzeit
nicht mehr ein. Spätestens ab Begutachtungszeitpunkt bestehe aus onkologischer
Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Allerdings beeinträchtigten wahrscheinlich
die Folgen der Beinvenenthrombose und das bestehende postthrombotische Syndrom
links sowie die in Zusammenhang mit der Erhaltungschemotherapie aufgetretene
Mesenterialvenenthrombose die Arbeitsfähigkeit.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle H.___, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen
ist. Dieser wird vom Beschwerdeführer nicht global bestritten, sondern
hauptsächlich in Bezug auf die neurologische Beurteilung für nicht
nachvollziehbar befunden. Weiter werden widersprüchliche Aussagen der
angiologischen und onkologischen Gutachter in Zusammenhang mit der
Erklärbarkeit des Schwellungszustandes des Unterschenkels moniert, und es wird
geltend gemacht, im Gutachten werde entgegen den Tatsachen festgehalten, dass
die gutachterlichen Beurteilungen in Übereinstimmung mit den übrigen, sich in
den Akten befindenden Einschätzungen befänden. In diagnostischer Hinsicht wird
das Gutachten aber mit Ausnahme des neurologischen Bereichs nicht angezweifelt.
Nachdem die Ausführungen und Einschätzungen in den übrigen Disziplinen auf
umfassender Aktenkenntnis und -analyse, einer eingehenden Untersuchung des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden beruhen,
von auf den entsprechenden Gebieten Fachärztinnen und Fachärzten wurden und
inhaltlich auch schlüssig und nachvollziehbar sind, kann das polydisziplinäre
Gutachten in dieser Hinsicht ohne weiteres als beweiswertig qualifiziert
werden.
6.2
Bezüglich des neurologischen
Teilgutachtens wird zunächst angeführt, die Untersuchung sei zu kurz
ausgefallen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass es im Ermessen des
Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung
kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter
Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April
2016.
E. 3.3 mit Hinweisen). Auch der Einwand, dass den Gutachtern nicht
sämtliche Berichte vorgelegen hätten, geht fehl. Es ist zwar richtig, dass der
Bericht von Dr. med. O.___ vom 28. Juni 2013 (IV-Nr. 85.1) offenbar
zusätzlich angefordert wurde, da er im Rahmen der Aktenzusammenfassung im
Gutachten nicht erwähnt wird und zusammen mit dem erstellten Gutachten an die
Beschwerdegegnerin ging, jedoch fand auch dieser Bericht im Gutachten seine
Würdigung, weshalb nicht gesagt werden kann, dass die neurologische
Begutachtung auf fehlender Aktenkenntnis beruhe. Selbst wenn der entsprechende
Bericht dem neurologischen Gutachter erst nach der neurologischen Untersuchung
zugegangen wäre (wovon nicht auszugehen ist, der Bericht wurde am 2. Juni
2015.
um 15.15 Uhr per Fax versendet und die neurologische Untersuchung
fand am 2. Juni 2015 um 15.30 Uhr statt, vgl. IV-Nrn. 79 S. 2
und 85.1), hätte der Gutachter eine Nachuntersuchung machen können. Eine solche
hielt er aber offensichtlich nicht für notwendig, was im ärztlichen Ermessen
liegt.
Die im neurologischen Teilgutachten
erhobenen Befunde entsprechen denjenigen, die auch im Bericht von Dr. med. O.___,
die den Beschwerdeführer 2013 untersucht hat, festgehalten werden. Dr. med. O.___
erwähnt eine Hypästhesie rechts distal der medialen Narben, wobei die
Sensibilität über dem Fussrist erhalten sei. In der Fusssohle lateralseits
bestehe eine Hyposensibilität. Der neurologische Gutachter erklärt, im Bereich
der Sensibilität werde eine sockenförmige Verminderung ab Mitte Unterschenkel
links (am Fuss eingeschlossen), akzentuiert im Bereich der
Unterschenkelaussenseite, angegeben. Er schliesst nach dem klinischen
Untersuchungsergebnis – wobei eine Schwellung am Unterschenkel sichtbar war,
ein Ödem im Fussbereich jedoch nicht – das Vorliegen einer Polyneuropathie mit
nachvollziehbarer Begründung aus: Die Sensibilität auf der rechten Seite werde völlig
normal beschrieben, ein neuropathischer Schmerz sei nicht vorhanden. Eine
relevante Schädigung von Nerven wird als unwahrscheinlich angegeben, da keine
Paresen vorhanden sind. Der Gutachter nimmt im Anschluss Bezug auf die gemäss
Bericht von Dr. med. O.___ am 28. Juni 2013 gestellte Diagnose einer
distal symmetrischen anoxalen sensiblen Polyneuropathie. Er definiert dies als
einen Residualzustand, also einen nach den durchgeführten Chemotherapien
zurückgebliebenen Zustand. Ein klinisches Korrelat kann er aber nicht sehen.
Dr. med. O.___ ging in ihrem Bericht vom 28. Juni 2013 nicht über diese
Feststellungen hinaus. Sie hielt fest, dass ihre Untersuchungsergebnisse zwar
mit einer Polyneuropathie vereinbar seien, diese aber differentialdiagnostisch
noch offengelassen werden müsse. Eine gesicherte Diagnose hat sie damit nicht
gestellt. Weiter erklärte sie, wie auch im Rahmen der gutachterlichen
Beurteilung dargelegt, dass keine Hinweise auf eine schwere Nervenschädigung
bestünden. Dies wird gutachterlich auch unter Berücksichtigung der
Krankengeschichte stimmig begründet: Eine höhergradige Nervenverletzung sei
weder durch das Spital D.___ dokumentiert noch fänden sich diesbezüglich
Hinweise in der von Dr. med. O.___ durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchung
vom 11. Juni 2013. Zusammengefasst kommt der neurologische Gutachter zum
nachvollziehbaren Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen
Beschwerden am linken Unterschenkel aus neurologischer Sicht nicht ausreichend
erklärt sind. Folglich ist keine neurologische Diagnose zu stellen. Dass die
mit Bericht vom 28. Juni 2013 erstmals in den Raum gestellte Diagnose
einer distal symmetrischen anoxalen sensiblen Polyneuropathie, die wie erwähnt
zum damaligen Zeitpunkt nicht als gesichert angesehen wurde, in der Folge von
mehreren behandelnden Ärzten übernommen wurde, insbesondere von Dr. med. E.___,
die diese Diagnose auch in ihrer Berichterstattung nach ergangener Begutachtung
wiedergibt, widerlegt die gutachterliche Einschätzung ebenfalls nicht. Dies
insbesondere deshalb nicht, weil es sich hier nicht um eine
neurologisch-fachärztliche Beurteilung handelt. So beschränken sich denn die
Berichte von Dr. med. E.___ vom 6. Januar 2016 (Beilage 3 zur
Beschwerde) und 9. August 2016 (Beilage 4) darauf, die Diagnose
aufzuführen, ohne in der Beurteilung darauf einzugehen. Genau gleich handelt es
sich beim Bericht von Dr. med. P.___ (Spital F.___) vom 29. Oktober 2014
(IV-Nr. 43), in welchem die Polyneuropathie als Diagnose aufgeführt wird (unter
expliziter Bezugnahme auf die von Dr. med. O.___ im Juni 2013 durchgeführte
Untersuchung und Berichterstattung), und dann in der Beurteilung ein
neuropathischer Schmerz angenommen wird, um die Vermutung eines Angiologen, der
eine Ursache für die Beschwerden aus Sicht seines Fachgebiets ausschliesst
(keine Stigmata eines relevanten postthrombotischen Syndroms, vollständige
Rekanalisation des Venensystems).
Zusammenfassend ist das Gutachten der
Begutachtungsstelle H.___ auch in neurologischer Hinsicht als beweiskräftig
anzusehen.
6.3
Zur Rüge, dass der angiologische
und onkologische Gutachter in Zusammenhang mit der Erklärbarkeit des
Schwellungszustandes des Unterschenkels widersprüchliche Aussagen machen
würden, ist zu sagen, dass die angiologische Fachperson ein postthrombotisches
Syndrom nachvollziehbar verneint (wie dies auch von behandelnden Ärzten bereits
getan wurde). Auf diese fachärztliche Einschätzung ist abzustellen, auch wenn
die onkologische Fachperson ein solches vermuten sollte, was nicht in ihren
fachärztlichen Bereich fällt.
Die vom Beschwerdeführer erwähnten
Spannungen zwischen den Behandlungsakten und dem Gutachten sind nicht
ersichtlich. Vielmehr zeigt sich auch im Rahmen der Berichterstattung der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte, dass eine sicher fassbare Ursache für die Beschwerden im
linken Unterschenkel, die der Beschwerdeführer als invalidisierend erachtet,
nicht gefunden werden kann und die Erklärungen dafür in anderen Fachgebieten
gesucht werden, weil die Beschwerden im jeweils eigenen Fachgebiet nicht
objektivierbar sind. So verweist zum Beispiel der Angiologe, Dr. med. P.___, in
seinem Bericht vom 29. Oktober 2014 auf die Neurologie.
7.
Zusammengefasst zeigen sich
sowohl in der umfassenden polydisziplinären Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle H.___ wie auch in den medizinischen Vorakten, dass die
Ursache für die Beschwerden im linken Unterschenkel ganz verschiedenartig
begründet werden könnten, sich in keiner Disziplin aber tatsächlich
objektivieren lassen. Auf das beweiskräftige Gutachten der Begutachtungsstelle H.___
kann abgestellt werden. Demgemäss bestehen beim Beschwerdeführer ein konstant
verspürtes Druckgefühl sowie eine Schwellung im linken Unterschenkel mit
Zunahme der Beschwerden über den Tag, belastungsabhängige Schmerzen im rechten
Oberarm beim Heben von Lasten über 5 kg, rezidivierende Nackenbeschwerden
eher leichter Art seit einem Auffahrunfall im Mai 2007, eine ständig vorhandene
Kraftlosigkeit, eine vermehrte Müdigkeit und eine anstrengungsabhängige Atemnot
sowie häufige Stuhlentleerungen. Aus onkologischer Sicht befindet er sich in
kompletter Remission der Leukämie. Die Beschwerden im Bereich des linken Beines
sind weder aus neurologischer noch aus angiologischer Sicht auf ein
objektivierbares Korrelat zurückzuführen. Die Beschwerden von Seiten des
Bewegungsapparates hingegen haben ein objektivierbares Korrelat, das aber nicht
zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Eine psychiatrische
Komorbidität besteht nicht. Daher wird die angestammte Tätigkeit ab dem
Begutachtungszeitpunkt als voll zumutbar erachtet, wie auch alle anderen
körperlich leichten bis selten schweren Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin ist
damit zurecht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer ab
Begutachtungszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten
Tätigkeit als Chauffeur besteht.
Was die retrospektive Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit anbelangt, wird im Gutachten festgehalten, aufgrund der
anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente
und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass ab
August 2012 bis Ende Juli 2014 für sämtliche Tätigkeiten eine volle
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab August 2014 sei eine körperlich leichte
Verweistätigkeit zu maximal 50 % zumutbar gewesen. Auch diese Beurteilung
ist nachvollziehbar und durch die Aktenlage untermauert: Sie entspricht der
Einschätzung von Dr. med. E.___ gemäss Bericht vom 23. April 2014, wonach
ab August 2014 in einer leichten Verweistätigkeit von einer maximal 50%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In der angefochtenen Verfügung wird hingegen
von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit
ausgegangen, was weder im Gutachten noch in den übrigen Akten eine Stütze
findet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ab August 2012 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten bestand, die bis August 2014
anhielt. Ab August 2014 war der Beschwerdeführer in einer leichten Verweistätigkeit
zu 50 % arbeitsfähig. Ab Begutachtungszeitpunkt bzw.
Untersuchungszeitpunkt (24. Juni 2015) bestand eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit, auch in der angestammten Tätigkeit-
8.
8.1
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen
würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheits-fall vermutungsweise
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist, wenn
nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V
58.
E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten
tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne,
Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt.
8.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
8.3
Das letzte Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers bei der B.___ [...] wurde mit Schreiben vom 23. September
2012.
ordentlich per 30. September 2012 gekündigt (IV-Nr. 10). Diese
Kündigung erfolgte offenbar nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es ist daher
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch bei
diesem Arbeitgeber tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die
Bemessung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn abgestellt, was nicht zu
beanstanden ist. Auch der konkret herangezogene massgebende Lohn gemäss der
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49 - 53 (recte: 49 - 52:
Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei) von CHF 5'513.00 monatlich
erscheint korrekt. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 27. November 2012 betrug
der effektive Monatslohn des Beschwerdeführers in einem 100 % Pensum bei
der B.___ CHF 5'200.00. Insofern ist der von der Beschwerdegegnerin
herangezogene Tabellenlohn sicherlich nicht zu tief. Zusätzlich hat die
Beschwerdegegnerin die Wochenstunden aufgerechnet (: 40 x 42.4)
und den Lohn an die Teuerung 2012 - 2013 angepasst (: 101.5 x 102.1).
Damit resultiert für die Zeit ab August 2013 (Ablauf des Wartejahres) ein
Valideneinkommen von CHF 70'540.00. Weiter hat sie das Valideneinkommen
für die Zeit ab dem 1. August 2014 an die Teuerung 2014 angepasst (: 101.5 x 101.7)
was ebenfalls korrekt ist. Somit beträgt das Valideneinkommen ab August 2014
CHF 70'264.00.
Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom
1.
August 2013 bis zum 31. Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig war,
beträgt das Invalideneinkommen in dieser Zeit CHF 00.00 und der
Invaliditätsgrad damit 100 %. Ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass die Beschwerdegegnerin
ab dem 24. Juni 2015 (Zeitpunkt des Erlangens der vollen Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit) das Invalideneinkommen und Valideneinkommen
gleichgesetzt hat. Der Invaliditätsgrad beträgt ab dieser Zeit damit 0 %.
Nicht korrekt ist indessen die Bemessung
des Invalideneinkommens in der Zeit vom 1. August 2014 bis 24. Juni
2015.
Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum in der angestammten Tätigkeit
nicht arbeitsfähig, sondern lediglich in einer leichten Verweistätigkeit. Der
herangezogene Tabellenlohn erweist sich damit nicht als korrekt. Vielmehr ist
aus der gleichen Tabelle (TA1_tirage_skill_level, 2012, da die Tabellen 2014 am
1.
August 2014 noch nicht herausgegeben waren) der Totallohn Niveau 1 für
Männer heranzuziehen. Der Beschwerdeführer lässt bezüglich dieses Totallohns
zwar die Rüge vorbringen, es sei fraglich, ob bei einer Arbeitsfähigkeit für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf die LSE 2012 abgestützt werden dürfe,
weil die Totalwerte im Kompetenzniveau 1 ungleich höher seien als die Totalwerte
der LSE 2010. Zurückzuführen sei dies darauf, dass das Kompetenzniveau 1 der
LSE viel weniger Stellen enthalte als das entsprechende Kompetenzniveau der LSE
2010.
(IV-Nrn. 92 und 101). Diese Einwendungen hinsichtlich der
Tabellenwerte der LSE 2012 mit Blick auf die von ihm selber erwähnte
bundesgerichtliche Rechtsprechung sind unbeachtlich. Das Bundesgericht qualifiziert
die LSE 2012 im Allgemeinen und damit umfassend als für die
Invaliditätsbemessung geeignet: Die Sozialversicherungen müssten mit den
verfügbaren lohnstatistischen Angaben arbeiten können und die LSE 2012 bilde
den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erhebung lohnstatistischer Daten ab.
Dass sich zwischen LSE 2010 und LSE 2012 aufgrund der unterschiedlichen
Erhebungsart kleinere Veränderungen ergeben könnten, liege in der Natur der
Sache (BGE 142 V 187 E. 2.5.5 S. 187). Die statistischen Daten der
LSE 2012 sind damit anzuwenden. Der Totallohn Niveau 1 für Männer beträgt
CHF 5'210.00 monatlich bzw. CHF 62'520.00 jährlich. Gerechnet auf ein
50.
%-Pensum und mit Aufrechnung der Wochenstunden sowie der Anpassung an
die Teuerung 2012 bis 2014 (: 101.5 x 101.7) errechnet sich im
vorliegenden Fall ein Invalideneinkommen von CHF 33'200.00. Es resultiert
ein Invaliditätsgrad von 53 %.
8.4
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, es sei ihm mit Blick auf die echtzeitliche damalige Situation
mit erheblicher Belastung durch die Serie gesundheitlicher Schicksalsschläge
sowie auf die übrigen relevanten Faktoren ein leidensbedingter Abzug von 10 bis
15.
% zu gewähren.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 %
nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit
Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss
Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Der in der Zeit vom 1. August 2014 bis
23.
Juni 2015 noch mögliche Beschäftigungsgrad von 50 % rechtfertigt
ebenfalls keinen Abzug, denn die LSE 2012, welche im vorliegenden Fall für die
Bemessung des Invalideneinkommens massgebend ist, enthält keine Basis für einen
Teilzeitabzug: Gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht» lässt sich bei Männern
ohne Kaderfunktion mit Teilzeitpensen zwischen 50 % und 74 % keine
durch das Pensum bedingte Lohneinbusse feststellen. Schliesslich rechtfertigt sich
auch aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug, denn die damals bestehenden
gesundheitlichen Einschränkungen führten bereits zur einer Reduktion der
Arbeitsfähigkeit um 50 % in einer nur leichten Verweistätigkeit. Für das
dem Beschwerdeführer damals zumutbare Tätigkeitsprofil kennt der ausgeglichene
Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten.
8.5
Im Ergebnis ist dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli
2014.
eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Vom 1. November
2014.
bis 30. September 2015 besteht unter Berücksichtigung von Art. 88a
Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. Oktober 2015
besteht kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung erweist sich als
korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.6
Im Übrigen ist betreffend
weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,
dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209
E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom
11.
Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch den Beschwerdeführer
beantragten Erstellung eines neuen poldisziplinären Gutachtens (vgl. A.S. 18)
keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi