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Entscheid

VSBES.2016.325

Invalidenrente

28. November 2017Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1960 geborene Versicherte, A.___,

meldete sich am 26. Juli 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er machte geltend, seit

einer Operation am linken oberen Sprunggelenk im Mai 2010, bei der Knochen

entfernt worden sei, unter einem Knorpelschaden und Durchblutungsstörungen zu

leiden. Weiter hielt er fest, seit Mai 2010 sei er zwischen 25 % und 100 %

arbeitsunfähig gewesen, seit August bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

2. Am 11. August 2011 fand das

Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 7), wobei im Protokoll festgehalten wurde, der

Beruf des Pastors sei bei der beim Versicherten bestehenden

Beschwerdeproblematik ideal: es sei eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit

sich zu bewegen ohne Belastung. Der Versicherte gab an, er möchte auch

weiterhin als Pastor tätig sein und er sei zuversichtlich, in absehbarer Zeit

wieder 100 % arbeitsfähig zu sein. Sollte dies nicht gelingen, sei die Hilfe

der IV erwünscht. Das Wunschpensum ohne Behinderung betrage 100 %.

3. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012

wurde bei der christlichen Gemeinde B.___ in [...], bei welcher der Versicherte

zuvor als Pastor tätig war, ein Aufbautraining durchgeführt (IV-Nrn. 17 und 23).

Ziel war es, das bisherige 50%ige Pensum behutsam zu steigern. Für den Monat

Juli wurde ein 60 %-Pensum angestrebt, welches bis Ende Jahr auf

mindestens 90 % gesteigert werden sollte. Für die Zeit des Aufbautrainings

wurde dem Versicherten ein Taggeld zugesprochen (IV-Nrn. 18 und 25).

4. Am 20. August 2013 musste sich

der Versicherte einer erneuten Operation unterziehen (IV-Nr. 36). Bei der

Diagnose einer beginnenden ventralbetonten OSG-Arthrose links wurde eine

OSG-Arthroskopie, eine Osteophytenabtragung am Talus sowie eine plantarflektierende

Dom-Osteotomie an der Tibia links durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im D.___ vorgenommen.

5. Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) erfolgte am 12. Mai 2014 in der orthopädischen

Poliklinik des E.___ eine Begutachtung des Versicherten (IV-Nr. 44 und 46). Die

Expertise wurde am 14. August 2014 erstattet (IV-Nr. 46). Der RAD kam zum

Schluss, das Gutachten erscheine wenig nachvollziehbar (IV-Nr. 60). Die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit der Gutachter könne nicht übernommen werden. Die

Durchführung eines erneuten Gutachtens durch eine andere Gutachterstelle sei

indiziert.

6. Am 7. September 2015 erfolgte

das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ (IV-Nr. 68.1). In der Folge nahmen

sowohl der Versicherte als auch dessen Hausarzt, Dr. med. G.___, Stellung

zum Gutachten (IV-Nrn. 72 f.). Der RAD war der Auffassung, es sei ein

Arbeitsplatzprofil vor Ort zu erstellen, um die Arbeitsfähigkeit des

Versicherten befriedigend beurteilen zu können (IV-Nr. 74 S. 2).

7. Die IV-Stelle folgte dieser

Empfehlung nicht und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar

2016 in Aussicht, sein Leistungsbegehren gestützt auf einen IV-Grad von 6 %

abzuweisen (IV-Nr. 76). Der Versicherte liess am 5. Februar und 11. März 2016

durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Einwände erheben

(IV-Nrn. 78 und 83).

8. Am 19. Mai 2016 liess der

Versicherte diverse Arztberichte einreichen (IV-Nr. 87), u.a. den

Operationsbericht vom 12. Januar 2016 (IV-Nr. 87 S. 6), woraus hervorging, dass

an der Tibia links die Metallplatte entfernt wurde. Weiter wurde ein Bericht

des E.___ vom 3. März 2016 eingereicht, dem zu entnehmen war, dass der

Versicherte aufgrund einer Pneumatischen Retinopexie vom 25. bis 27. Februar

2016 hospitalisiert war (IV-Nr. 87 S. 9 f.). Grund für den operativen Eingriff

war eine lokalisierte Amotio bei Riss bei 10 Uhr. Eine weitere Augenoperation

erfolgte am 30. Juli 2016 (IV-Nr. 95 S. 2), bei der Teile des Glaskörpers

entfernt bzw. behandelt wurden (20-G-Pars-plana-Vitrektomie).

9. Mit Verfügung vom 7. November

2016 bestätigte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Vorbescheid

und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente sowie

berufliche Massnahmen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

10. Gegen besagte Verfügung lässt

der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Dezember 2016 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV seien umgehend wieder aufzunehmen

und fortzusetzen.

3. Es

seien dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Mai 2010 respektive unter

Berücksichtigung des Wartejahres ab 1. Mai 2011 bis mindestens 31. Dezember

2016 die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 70 % zuzusprechen.

4. a) Es

sei für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 eine gerichtliche interdisziplinäre

Begutachtung den Fall des Beschwerdeführers betreffend durchzuführen, dies

unter Beizug der orthopädischen, angiologischen und ophtalmologischen Fachrichtung

inkl. einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).

b) Eventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen

(Rente, weitergehende berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, dies zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens.

5. Es

sei die von der IV-Ärztin, Frau Dr. med. H.___, mit Beurteilung vom 5. November

2015 verlangte Evaluierung des exakten Arbeitsplatzprofils durch Befragung des

Versicherten und seiner Ehefrau durchzuführen (Beweisgegenstand: Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit des Versicherten).

6. Der

Versicherte und seine Ehefrau, Frau I.___, [...], [...], seien als Partei,

Zeugin und Auskunftsperson gerichtlich gestützt auf § 56 Abs. 1 SO-VRPG i.V.m.

Art. 191 und 169 ZPO von Amtes wegen protokollarisch zu befragen

(Beweisgegenstand: tatsächliches und hypothetisches Valideneinkommen des

Versicherten und Beurteilung der Arbeitstätigkeit des Versicherten).

7. Es

seien die vollständigen Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung inkl.

vollständige Leistungsabrechnungen (Ref. Nr. [...]), von Amtes wegen bei der

Zürich Versicherungsgesellschaft, zu edieren (Beweisgegenstand: Bestehen einer

mindestens temporären leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit während der

vertraglichen Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung).

8. Die

für den vorliegenden Fall zuständige Kollektivkrankentaggeldversicherung, die

Zürich Versicherung, sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren gerichtlich

gestützt auf § 56 Abs. 1 SO-VRPG i.V.m. Art. 74 ff. ZPO beizuladen.

9. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter

gleichzeitiger Presse- und Publikumsanwesenheit durchzuführen.

10. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

11. In ihrer Vernehmlassung vom 22.

Februar 2017 (A.S. 44) verweist die Beschwerdegegnerin auf die Akten sowie die

Begründung in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf das Einreichen

einer ausführlichen Beschwerdeantwort. Sie hält an der angefochtenen Verfügung

fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

12. Am 4. Juli 2017 findet vor dem

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung statt (A.S. 55 ff.), bei der beide Parteien anwesend sind.

13. Mit Verfügung vom 4. September

2017 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

Instruktionsverhandlung den Antrag auf Befragung seiner Ehefrau als Zeugin

(Ziff. 6 gem. E. I. 10 hiervor) zurückgezogen hat. Die übrigen mit der Beschwerde

vom 7. Dezember 2016 gestellten Beweisanträge werden mit Verfügung vom 4.

September 2017 (A.S. 65 f.) abgewiesen. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 27. November 2017 stellt und modifiziert der Beschwerdeführer die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es

seien dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Mai 2010 respektive unter

Berücksichtigung des Wartejahres ab 1. Mai 2011 bis mindestens 31. Dezember

2016 die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 70 % zuzusprechen.

3. a) Es

sei für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 eine gerichtliche interdisziplinäre

Begutachtung den Fall des Beschwerdeführers betreffend durchzuführen, dies

unter Beizug der orthopädischen, angiologischen und ophtalmologischen

Fachrichtung inkl. einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).

b) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur beruflichen Umschulung zur

Bürokraft, zur Neuabklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

c) Subeventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen

(Rente, weitergehende berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, dies zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

14. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466

E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Mai 2010 eine

Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nr. 2 S. 2, Ziff. 6.3), d.h. eine

Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Mai 2011

vorliegen (vgl. E. II. 2.3 hiernach). Der Rentenanspruch wiederum entsteht –

sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 26.

Juli 2011 [IV-Nr. 2]), was hier im Januar 2012 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Januar 2012 gegeben sein. Bei einem

Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

2.3

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit

oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist für die

Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu

berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt.

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach

der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen

Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Aus dem

Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicherten Person,

mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu

ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person

eingereichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten

oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftragsrechtlichen

Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen

und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen

deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die

Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und

aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig

gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage

kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1

f. mit Hinweisen).

4.

4.1

Da der Beschwerdeführer über

belastungsabhängige Beschwerden klagte und sich im konventionellen Röntgen eine

Ostephytenbildung mit mechanischer Störung zeigte, erfolgte am 26. Mai 2010 ein

operativer Eingriff, bei dem eine offene Osteophytenabtragung und Microfracture

am OSG links vorgenommen wurde (IV-Nr. 33.5 S. 15). Im Bericht vom 4. August

2010.

stellte Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen

(IV-Nr. 6.3 S. 6):

Offene

Ostephytenabtragung und Microfracture OSG links am 26. Mai 2015 bei

OSG-Arthrose mit

Osteophyten tibial und

am Talus sowie grosser chondraler Läsion

Zum Behandlungsverlauf führte der

Orthopäde aus, zehn Wochen nach offener Cheilektomie und Microfracture bestehe

ein verzögerter Verlauf. Der Beschwerdeführer leide noch immer unter starker

Bewegungseinschränkung. Sobald er den Fuss belaste, schwelle dieser massiv an.

Bei diesem grossen Knorpelschaden sei die durchgeführte Operation ein

Rettungsversuch als gelenkserhaltende Option gewesen. Derzeit mache der

Beschwerdeführer unter Physiotherapie deutliche Fortschritte aber der Verlauf

werde zeigen, ob das Resultat genüge, damit er wieder normal arbeiten könne.

Die derzeitige Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %. Die gehe aber offenbar nur

knapp. In zwei Wochen werde er diese Arbeitsfähigkeit neu beurteilen. Sollten

die Beschwerden im Verlauf nicht bessern, bleibe einzig eine OSG-Totalprothese

oder eine Versteifung des OSG als weitere Therapieoption.

4.2

Der Beschwerdeführer war gemäss

den Berichten von Dr. med. J.___ vom 7. Juli und 10. September 2010 nach

erfolgter Operation bis 18. Juli 2010 100 % arbeitsunfähig, bis 6. September

2010.

50 % und vom 7. bis 30. September 2010 noch 25 % arbeitsunfähig

(IV-Nr. 32 S. 20 f.). Sechs Monate nach operativem Eingriff berichtete

Dr. med. J.___, der Beschwerdeführer habe morgens noch Anlaufschmerzen,

könne dann aber schmerzfrei gehen, dies auch über weite Strecken (Bericht vom

10.

Dezember 2010 [IV-Nr. 32 S. 19]). Seit Dezember könne er wieder voll

arbeiten. Es bestehe die Chance, dass bis zu einem Jahr noch eine deutliche

Verbesserung dazu komme. Andererseits bestehe eine Arthrose, welche sich dann

auch wieder bemerkbar machen könnte. So wie es im Moment aussehe, sei aber die

Diskussion über eine Versteifung oder eine OSG-Prothese nicht nötig. Die

Behandlung werde vorerst abgeschlossen.

Kurz darauf kehrten die Beschwerden

jedoch zurück, weshalb der Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt, Dr. med. G.___,

vorstellig wurde (Behandlungsbeginn am 5. Januar 2011 [IV-Nr. 6.3 S. 3 f.]). Gemäss

Bericht vom 1. Juni 2011 bestand vom 1. April bis 8. Mai 2011 eine 75%ige

und ab dem 9. Mai 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. G.___ prognostizierte

eine Teilarbeitsfähigkeit ab Mitte Juni. Später sei dann wieder eine volle

Integration in die bisherige Arbeit zu 100 % zu erwarten. Mit ärztlichem

Zeugnis vom 15. Juli 2011 attestierte Dr. med. G.___ dem Beschwerdeführer eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis 19. Juni 2011 und eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juni 2011 (IV-Nr. 6.3 S. 1).

4.3

Im Oktober 2011 wurde im K.___

mittels farbcodierter Duplexsonographie die Durchblutungsstörung des

Beschwerdeführers untersucht (IV-Nr. 33.5 S. 12 f.). Der Konsiliararzt

Angiologie, Dr. med. L.___, stellte gestützt darauf folgende Diagnose:

St. n. Phlebitis/TVT links

mit/bei

- umschriebener

zweitagiger Leitveneninsuffizienz im Sinne eines anhaltend verlängerten

Refluxes bei Provokation die Beschwerden des Patienten gut erklärend

- arterielle Perfusion

suffizient

Es wurde für die sitzende und stehende

Position das konsequente Tragen eines Kompressionsstrumpfes empfohlen.

Im November 2011 folgte eine

neurologische Untersuchung (IV-Nr. 32 S. 17 f.), wobei der Neurologe zum

Schluss gelangte, aus Sicht seines Fachgebietes keine Hilfestellung bieten zu

können. Die derzeit im Vordergrund stehenden Schmerzen seien artikulärer Natur,

so dass befürchtet werden müsse, dass sich eine sekundäre Arthrose ausgebildet

habe.

4.4

Zur weiteren Abklärung der geklagten

Beschwerden überwies der Hausarzt den Beschwerdeführer an Dr. med. C.___

(IV-Nr. 33.5 S. 8 f.), wo er mittels SPECT/CCT untersucht wurde (Berichte vom

30.

März und 27. April 2012 [IV-Nrn. 32 S. 13 ff.]). In seiner Beurteilung führte

der Orthopäde aus, es handle sich um eine im ventralen Anteil ausgeprägte

Arthrose des oberen Sprunggelenks links. Das Alignement des OSG und des

Rückfusses sei ausgeglichen und regelrecht. Die arthrotischen Veränderungen

seien medial- und lateralseitig zu gleichen Teilen ausgeprägt. Somit sei trotz

des jungen Alters des Beschwerdeführers zur definitiven Lösung nur die

Arthrodese oder Implantation einer OSG-Prothese indiziert. Eine Umstellungsosteotomie

würde bei regelrechtem Alignement des OSG und des Rückfusses keine Besserung

erbringen. Da beide Eingriffe jedoch einen sehr grossen Aufwand bedeuten

würden, sei zunächst eine Arthroskopie mit ventralem Débridement und

Narbenlösung geplant, um gegebenenfalls noch einen gewissen zeitlichen Aufschub

erreichen zu können.

4.5

Vom 1. Juli bis 31. Dezember

2012.

absolvierte der Beschwerdeführer bei der christlichen Gemeinde B.___ in [...]

ein Aufbautraining, bei dem das bisherige Pensum von 50 % vorerst auf 60 % und

bis Ende Jahr auf mindestens 90 % gesteigert werden sollte (IV-Nrn. 17 f., 23

und 56). Der Beschwerdeführer berichtete der Beschwerdegegnerin in dieser Zeit

jeweils zu Beginn des Monats per Mail über den Verlauf des Vormonats und setzte

gleichzeitig das Ziel für den Folgemonat fest (vgl. Protokolleinträge vom 27.

Juli bis 13. November 2012).

Da sich der Beschwerdeführer nicht für

eine Operation entscheiden konnte (vgl. IV-Nr. 32 S. 6, Anamnese), holte er in

der M.___ bei Dr. med. N.___ eine Zweitmeinung ein (vgl. Bericht vom 31. Mai

2013.

[IV-Nr. 32 S. 10 f.]). Die Röntgenaufnahmen des linken OSG ap belastet

sowie des linken Fusses lateral belastet vom 31. Mai 2013 zeigten eine

ausgeprägte anteriore Osteophytose. Der OSG-Gelenkspalt sei noch relativ gut

erhalten. Es bestehe eine deutlich vermehrte subchondrale Sklerosierung. Das

Subtalargelenk komme regelrecht zur Darstellung. Es bestünden keine

degenerativen Veränderungen der Mittelfussgelenke. Die Stellungsverhältnisse

seien achsenkorrekt, die Gelenkflächen des OSG verliefen horizontal. Zum

Prozedere empfahl Dr. med. N.___ dem Beschwerdeführer als konservative

Therapiemöglichkeit eine spezielle Schuhversorgung mit Abrollhilfe und

Pufferabsatz sowie mit orthopädischer Fussbettung. Operativ sei dem

Beschwerdeführer am ehesten eine Arthrodesierung des oberen Sprunggelenks zu empfehlen.

Während eines allfälligen Eingriffs könnte man allerdings zunächst die

Osteophyten anterior entfernen, prüfen, ob dadurch das Gelenk intraoperativ an

Beweglichkeit gewinne und, falls es sich gut bewege, statt der Arthrodesierung

doch die Implantation eines Kunstgelenkes vornehmen.

4.6

Mit IV-Arztbericht vom 28. Juni

2013.

bezeichnete Dr. med. G.___ folgende Diagnosen als für die Arbeitsfähigkeit

relevant (IV-Nr. 32 S. 5 ff.):

Posttraumatische Arthrose

oberes Sprunggelenk links mit/bei

- St.

n. offener Osteophytenabtragung und Mikrofrakturierung OCD OSG links am 26. Mai

2010.

- St. n. postoperativer

Phlebitis / Venenthrombose Unterschenkel links

Der Beschwerdeführer sei wie folgt

arbeitsunfähig gewesen:

75.

% 1. April 2011 bis 8.

Mai 2011

100.

% 9. Mai 2011 bis 9.

August 2011

50.

% 10. August 2011 bis 20.

März 2012

100.

% 21. März 2012 bis 10.

April 2012

50.

% 11. April 2012 bis 30.

Juni 2012

40.

% 1. Juli 2012 bis 31.

August 2012

60.

% 1. September 2012 bis 31.

Oktober 2012

40.

% 1. November 2012 bis 15.

November 2012

70.

% 16. November 2012 bis 28.

Februar 2013

50.

% 1. März 2013 bis 30.

April 2013

100.

% 1. Mai 2013 bis auf

weiteres

Den Zustand des Beschwerdeführers

bezeichnete der Hausarzt als durch medizinische Massnahmen besserungsfähig.

Berufliche Massnahmen erachtete er als angezeigt und die bisherige Tätigkeit

als nicht mehr zumutbar. Er hielt fest, dass längeres Stehen eigentlich immer

zu starken Schmerzen führe. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine Schulungen

und auch keine Messen mehr abhalten können, was aber eigentlich den Hauptteil

seiner Tätigkeit ausmache. Falls durch einen allfälligen operativen Eingriff

eine Verbesserung entstehe, könne die bisherige Tätigkeit als Pastor

theoretisch wieder ins Auge gefasst werden. Zu wie viel Prozent könne jedoch

noch nicht gesagt werden. Eine Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer

zumutbar. Es müsste sich dabei vor allem um eine sitzende Tätigkeit handeln.

Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit käme für den Beschwerdeführer evtl. eine

Umschulung im Bereich Ehe- und Lebensberatung in Frage. Eine solche Tätigkeit

müsste vor allem dann angestrebt werden, falls ein operativer Eingriff nicht

zum gewünschten Ergebnis führe. Der zeitliche Rahmen einer Verweistätigkeit

könne im jetzigen Moment nicht festgelegt werden.

4.7

Die Röntgenuntersuchung vom 26.

Juni 2013 zeigte gegenüber derjenigen vom 16. März 2012 ein ventrales OSG mit

deutlich zugenommenen osteophytären Anbauten (IV-Nr. 36 S. 9 f.). Weiter war

eine subchondriale Sklerosierung des Sprunggelenks im Sinne einer beginnenden

OSG-Arthrose zu sehen sowie ein neutrales Rückfussalignement. Dr. med. C.___ hielt

weiter fest, anhand der Klinik des Patienten und der aktualisierten Bildgebung

bleibe er bei der Empfehlung von Mai 2012, d.h. eine ventrale

Spondylophytenabtragung mit kombinierter OSG-Arthroskopie durchzuführen und

gleichzeitig eine ventral aufklappende Tibiaosteotomie vorzunehmen. Besagte

Operation wurde am 20. August 2013 durchgeführt (IV-Nr. 36 S. 11 f.).

4.8

Dem IV-Abschlussbericht vom 29.

August 2013 ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer trotz intensiven

Bemühungen nicht gelungen war, sein Arbeitspensum auf 100 % zu steigern

(IV-Nr. 35). Es sei keine konstante und nachhaltige Arbeitsfähigkeit erreicht

worden. Abschliessend wurde festgehalten, dass die Tätigkeit als Pastor ideal

sei, die es dem Beschwerdeführer erlaube, stets seine Position zu verändern

(stehen, sitzen, gehen). Nach erfolgter Aufnahme seiner Tätigkeit stelle sich

für die berufliche Eingliederung höchstens noch die Frage nach möglichen

Hilfsmitteln.

4.9

Anlässlich der Nachkontrolle vom

23.

Dezember 2013 stellte Dr. med. C.___ einen adäquaten Verlauf nach der

Operation vom 20. August 2013 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) fest (IV-Nr. 43 S. 5

f.). Der Beschwerdeführer berichte über einen beschwerdefreien Verlauf, jedoch

bestehe noch eine deutliche Bewegungseinschränkung. Ansonsten sei der

Beschwerdeführer mit dem postoperativen Verlauf sehr zu frieden.

Dr. med. G.___ berichtete am 17. März

2014, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht gebessert

habe (IV-Nr. 43 S. 1 ff.). Durch den operativen Eingriff werde die

Arbeitsunfähigkeit verlängert. Der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt

noch nicht arbeitsfähig, auch nicht teilweise. Er könne mit dem Fuss wieder

langsam abrollen und auch ohne Stöcke gehen. Dies allerdings nur in der Ebene

und nicht bergab oder bergauf. Abends beklage der Beschwerdeführer noch eine

starke Schwellung mit zum Teil noch Schmerzen. Die Beweglichkeit im oberen

Sprunggelenk sei immer noch eingeschränkt. Es werde weiterhin Physiotherapie

empfohlen. Prognostisch bei weiterhin sich besserndem Verlauf könne medizinisch

theoretisch mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab ca. April/Mai dieses Jahres

gerechnet werden. Seine frühere Stelle könne der Beschwerdeführer nicht mehr

antreten.

4.10

4.10.1

Dem RAD erschien es nicht

nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über sechs Monate postoperativ bei

beschwerdefreiem Verlauf und radiologisch guter Konsolidation der Osteotomie

nicht in seiner angestammten Tätigkeit als Pastor zu 100 % wieder einsetzbar

sein sollte (IV-Nr. 40 S. 2). Auf Empfehlung des RAD wurde in der E.___ ein

Gutachten in Auftrag gegeben (IV-Nrn. 41 f. und 44).

4.10.2

Die Begutachtung fand am 12. Mai

2014.

statt (IV-Nr. 44), die Expertise erfolgte am 14. August 2014 (IV-Nr. 46). Die

Gutachter PD Dr. med. O.___, Teamleiter Fuss, und Dr. med. P.___,

Assistenzarzt, stellten beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 46 S. 3):

Fortgeschrittene obere

Sprunggelenksarthrose links mit/bei:

- St.

n. oberer Sprunggelenksarthroskopie mit ventraler Osteophytenabtragung und

plantarflektierender Domosteotomie OSG links vom 20. August 2013, im D.___

- St.

n. offener Osteophytenabtragung und Mikrofrakturierung oberes Sprunggelenk

links vom 26. Mai 2010

- St. n. postoperativer

tiefer Beinvenenthrombose links vom Mai 2010

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Priester führten sie aus, diese werde ihm im zeitlichen Verlauf

zunehmend schwerer fallen (IV-Nr. 46 S. 5). Da das Zelebrieren der Messe oder

einer Beisetzung Mobilität und gewisse Standphasen mit sich brächten, würden

diese Aufgaben für den Patienten zu einer zunehmenden Hürde werden. Da es sich

bei Arthrose um degenerative, also chronisch-progrediente Prozesse handle, sei

daher nicht sichergestellt, in wie weit der Beschwerdeführer in Zukunft ohne

adäquate Therapie seinem Beruf vollständig nachgehen könne. Mit adäquater

orthopädischer Versorgung sollte der weiteren Tätigkeit des Beschwerdeführers

im vollen Umfang nichts im Wege stehen.

4.10.3

Mit Stellungnahme vom 12.

Dezember 2014 kritisierte bzw. korrigierte der Beschwerdeführer mehrere Stellen

der Anamneseerhebung (IV-Nr. 48). Die Gutachter äusserten sich am 16. Februar

2015.

zur erhobenen Kritik am Gutachten (IV-Nr. 56), woraufhin der RAD zum

Schluss gelangte, dass die grösstenteils berechtigten Kritikpunkte des

Beschwerdeführers das Gutachten des E.___ wenig nachvollziehbar erscheinen

liessen, so dass auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht übernommen

werden könne (IV-Nr. 60). Der RAD empfahl die Einholung eines Zweitgutachtens.

4.11

4.11.1

Die Zweitbegutachtung fand am 5.

Juni 2015 bei der Begutachtungsstelle F.___ in [...] bei PD Dr. med. Q.___,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, statt (IV-Nr. 66). Anlässlich der

Untersuchung klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden im Bereich des

Kniegelenks rechts vor allem beim Treppengehen, Treppenlaufen sowie beim

allgemeinen Laufen (Gutachten vom 7. September 2015 [IV-Nr. 68.1 S. 14]).

In diesen Situationen würden teilweise starke Schmerzen vor allem im Bereich

der Kniescheibe auftreten. Diese Beschwerden seien erst vor einiger Zeit neu

aufgetreten und seien bisher noch nicht weiter abgeklärt worden. Weiter

berichtete der Beschwerdeführer über Beschwerden des Unterschenkels links mit

einem deutlichen Druckgefühl. Wenn dieses Druckgefühl zunehme, dann nähmen auch

die Schmerzen im Bereich des Fusses zu und die Beschwerden seien dann über den

gesamten Unterschenkel vom Knie bis zum Fuss verteilt. Nachts könne er

teilweise nicht richtig gehen, da die Beweglichkeit eingeschränkt sei und er

sich dann unsicher fühle. Deshalb habe er zur Sicherheit einen Stock neben das

Bett gestellt. Aber auch tagsüber schmerze das Sprunggelenk durch die Belastung

des Alltags sehr und schwelle teilweise an. Ebenso würden die gesamte untere

Extremität links stark anschwellen. Neben einem Gehstock in der Nacht (vor

allem fürs Anlaufen) und Kompressionsstrümpfen verwende er keine weiteren

Hilfsmittel und nehme auch keine Medikamente ein. Seit einiger Zeit nehme er

auch keine Physiotherapie mehr in Anspruch.

4.11.2

Dr. med. Q.___ gelangte aufgrund

der Untersuchung des linken Fusses zu folgendem Ergebnis (IV-Nr. 68.1 S. 16):

Narbe reizlos, OSG fast steif, Beweglichkeit 5/0/10° dorsal-plantar,

Pro-/Supination 20/0/15°, Eversion/Inversion aufgehoben, Schmerzen bei der

Palpation und Bewegungsprüfung, unauffällige Rückfussverhältnisse, deutliche

Schwellung des Unterschenkels, deutliche Pigmentierung der Haut. Auf den

Röntgenbildern ap/lateral OSG ap vom 8. Juni 2015, die im D.___ angefertigt

wurden, war ersichtlich, dass das Osteosynthesematerial eine gute Stellung

hatte ohne Lockerungszeichen, eine gute Konsolidierung der Osteotomie vorhanden

war und es waren Osteophyten tibiotalar mit Impingementzeichen erkennbar. Aufgrund

der Röntgenbilder zum Kniegelenk ap, lateral, Patella axial rechts vom 5. Juni

2015.

ergaben sich intakte ossäre Verhältnisse im Kniegelenk, eine minimale

Retropatellararthrose, ein geringer Gelenkerguss, eine Verkalkung beider

Menisci, eine diskrete Verkalkung des retropatellaren / trochlearen Korpels,

die mit Veränderungen i.R. einer Chondrocalcinose zu vereinbaren seien.

4.11.3

Dr. med. Q.___ konnte folgende

orthopädische Diagnosen stellen (IV-Nr. 68.1 S. 17):

1.

Restbeschwerden

Unterschenkel links bei (Z 98.8)

- vorderem Impingement

bei OSG-Arthrose links

- offene

Osteophytenabtreibung Mikrofrakturierung OSG links am 26. Mai 2010

- OSG-Arthroskopie,

Osteophytenabtragung, Plantarflektierender tibiale Dome-Osteotomie Tibia links

am 20. August 2013

2.

Beginnende

Retropatellararthrose rechts (M 17.5)

Als nicht orthopädische Diagnosen

stellte Dr. med. Q.___ folgende fest:

3.

St.

n. Phlebitis TVT links mit Leitveneninsuffizienz, residuelle Schwellung,

Stauungsdermatitis im Unterschenkelbereich

4.11.4

Im Rahmen der Beurteilung

führte Dr. med. Q.___ aus, im Bereich des Kniegelenks rechts zeige sich ein

retropatelläres Reiben mit Druckschmerzhaftigkeit der Gelenkspalten (IV-Nr.

68.1

S. 18 f.). Radiologisch finde sich dazu passend eine beginnende

Retropatellararthrose.

In wie weit die vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden betreffend den Bereich des gesamten Unterschenkels und

des OSGs vom Unterschenkel respektive vom Status nach Phlebothrombose

herrühren, lasse sich aus fachorthopädischer Sicht nicht beurteilen. Aus diesem

Grund schlage er vor, diesem Gutachten noch eine angiologische Abklärung zur

Beantwortung der Frage der aus der Phlebothrombose und deren Residualbeschwerden

herrührenden Arbeitsfähigkeitseinschränkungsbeurteilung beizufügen. Der

Beschwerdeführer berichte im Bereich des oberen Sprunggelenks über eine

Bewegungseinschränkung und über eine bei Belastung zunehmende

Schmerzsymptomatik. Klinisch finde sich dazu eine eingeschränkte

OSG-Beweglichkeit bei verstrichenen Weichteilkonturen und deutlich

umfangsdifferenten unteren Extremitäten rechts gegenüber links. Radiologisch

zeige sich dabei eine OSG-Arthrose mit Osteophyten tibiotalar mit

Impingementzeichen, eine gute Stellung des Osteosynthesematerials ohne Lockerungszeichen

und eine gute Konsolidierung der Osteotomie.

Weiter berichtete Dr. med. Q.___, dass es

dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdesymptomatik nicht mehr zumutbar

sei, längere Gehstrecken über 500 m zurückzulegen, auf unebenem Gelände zu

laufen, zu gehen oder zu stehen, auf Leitern oder Treppen steigen zu müssen

sowie Gewichte über 10 kg zu tragen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der

Gutachter dahingehend, dass der Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht

für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten vollumfänglich

arbeitsunfähig sei. Für leichte körperliche Arbeiten, hauptsächlich sitzend,

teilweise stehend, nur wenig gehend und ohne die Notwendigkeit auf unebenem

Gelände laufen oder gehen zu müssen, Treppen oder Leitern steigen zu müssen,

sei der Beschwerdeführer vollumfänglich ganztägig arbeitsfähig. Eine Reduktion

der Arbeitszeit zur Vermeidung der Exazerbation der Beschwerden sei

erfahrungsgemäss nicht ersichtlich. In der angestammten Tätigkeit als Pastor

seien deshalb die Tätigkeiten am Bürotisch, die Tätigkeiten mit nur minimen

Gehstrecken, wechselseitigem Stehen und Gehen etwas eingeschränkt durchführbar.

Beim Lesen der eigentlichen Messe und bei Beisetzungen sei der Beschwerdeführer

deutlich eingeschränkt. Beim Besuchen von Gemeindeangehörigen und anderen

Personen sei er hingegen kaum beeinträchtigt. Dies entsprechen gesamthaft einer

Arbeitsfähigkeit von 70 %. Diese Arbeitsfähigkeit lasse sich auch nicht

durch die potentiellen Therapieoptionen wie z.B. einem stabilen orthopädischen

Schuh mit Abrollrampe oder einer Implantation einer oberen

Sprunggelenksprothese in einem wirtschaftlich verwertbaren Masse steigern.

Erfahrungsgemäss lasse sich auch durch die neuerlich angeratene Operation

(gemeint ist wohl das von Dr. med. C.___ erwähnte ventrale Débridement [vgl.

IV-Nr. 64 S. 3 und IV-Nr. 49 S. 6]) keine nachhaltige Verbesserung der

Beschwerdesymptomatik im Bereich des Unterschenkels links und im Bereich des

oberen Sprunggelenks links erzielen.

Was den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

betrifft, so berichtete Dr. med. Q.___, die attestierte Arbeitsunfähigkeit für

die Zeit vom 26. Mai bis November 2010 sei glaubhaft und nachvollziehbar,

ebenso die 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2010 (IV-Nr. 68.1 S. 19 f.).

Die anfangs April 2011 aufgetretene Beschwerdesymptomatik stehe

höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit der zu dieser Zeit aufgetretenen

Phlebothrombose im Bereich des Unterschenkels links. Auch die nachfolgend

aktenkundig gewordenen Arbeitsunfähigkeiten müssten aus diesem Blickwinkel

betrachtet werden. Sicherlich habe die Progredienz der arthrotischen Entwicklung

im Bereich des oberen Sprunggelenks einen Anteil an der zunehmenden

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, werde aber auch aus orthopädischer Sicht

hauptsächlich durch die Residualzustände nach Phlebothrombose im Bereich der

unteren Extremität links beeinflusst. Somit sei die Arbeitsfähigkeit aus rein

orthopädischer Sicht in diesem Zeitraum nicht abschliessend beurteilbar. Eine

sichere rein orthopädische Arbeitsunfähigkeit sei wiederum ab dem 21. August

2013, also nach erneuter Operation im Bereich des oberen Sprunggelenks,

gegeben. Nach einem solchen Eingriff sei erfahrungsgemäss eine neunmonatige 100%ige

Arbeitsunfähigkeit, d.h. bis zum 21. Mai 2014 als realistisch nachvollziehbar

anzunehmen. Nachfolgend wäre eine zunächst 75%ige Arbeitsunfähigkeit für sechs

Wochen, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Wochen und anschliessend

der Wiedereinstieg in eine wie vorangehend beschrieben schwere, mittelschwere,

leichte adaptierte und die angestammte Tätigkeit ab dem 21. August 2014

nachvollziehbar denkbar. Dies umso mehr, da sich der im Gutachten vom 14.

August 2014 (IV-Nr. 46) erhobene Befund nicht wesentlich von den

Untersuchungsbefunden während des vorliegenden Gutachtens und dem

Untersuchungsbefund des D.___ vom Juni 2015 unterscheide.

4.12

4.12.1

Am 23. Juli 2015 berichtete

Dr. med. R.___, Assistenzarzt, vom D.___, dass beim Beschwerdeführer keine

angiologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen

(IV-Nr. 67). Es bestehe einzig eine chronisch venöse Insuffizienz bei

postthrombotischem Syndrom nach wahrscheinlich tiefer Beinvenenthrombose links

im Mai 2010. Abschliessend hielt er fest, von Seiten der seinerseits

durchgeführten phlebologischen Beurteilung bestünden keine Limitationen nach

derzeitigem Kenntnisstand.

4.12.2

Mit Schreiben vom 23.

September 2015 äusserte sich der Hausarzt, Dr. med. G.___, zum Gutachten

(IV-Nr. 72). Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten in

seiner angestammten Tätigkeit als Pastor zu 70 % arbeitsfähig sein soll, gemäss

Angaben des Beschwerdeführers die Haupttätigkeit in diesem Beruf bei der freien

Kirche das Messelesen sei, was ihm aufgrund der jetzigen Beschwerden nicht mehr

möglich sei. Daher könne er diesem Beruf derzeit nicht mehr nachgehen. In

letzter Zeit habe sich der Zustand in einem gewissen Masse gebessert. Im Moment

habe der Beschwerdeführer aber immer noch deutliche Anlaufschmerzen im

betroffenen Fuss. Teilweise brauche er zur Entlastung einen Gehstock.

Wechselbelastende Tätigkeiten seien jedoch in reduziertem Masse möglich. Im

Moment habe er den Beschwerdeführer seit 1. August 2015 für leichtere Arbeiten

zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Beim Beschwerdeführer müsste man noch die

vorgesehene Operation (Metallentfernung und Débridement) im kommenden Oktober

abwarten, auch wenn von dieser Operation von orthopädischer Seite keine Zunahme

der Arbeitsfähigkeit vorausgesagt werde, sondern höchstens eine Verlangsamung

des Arthroseprozesses (vgl. E. II. 4.11.4 hiervor oder IV-Nr. 68.1 S. 19). Wenn

eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Pastor nicht mehr gegeben sei, so

könnten doch eventuelle Tätigkeiten im sozialen Bereich in Frage kommen. Der

Beschwerdeführer sei gewillt zu arbeiten und habe sogar selber vorgeschlagen,

eine Arbeit im sozialen Bereich eventuell ausüben zu können.

4.12.3

Auch der Beschwerdeführer

äusserte sich zum Gutachten von Dr. med. Q.___ vom 7. September 2015

(Stellungnahme vom 26. September 2015 [IV-Nr. 73]). Er kritisierte unter

anderem, dass ihm das Sitzen nicht «hin und wieder» Schmerzen bereiten würde,

wie dies im Gutachten geschildert werde, sondern ihm dies am meisten Mühe

bereite. Weiter rügte er, dass gemäss Gutachten das Zelebrieren der Messe

sicherlich «zum Teil» möglich wäre. Er habe in einer evangelischen Freikirche

gearbeitet, wo vor allem eine Person den Gottesdienst abhalte, das bedeute,

entweder könne jemand den Gottesdienst halten oder er könne dies nicht. Dies

nur teilweise zu tun, sei nicht möglich. Hinzu komme, dass im Gottesdienst

praktisch alles stehend ausgeübt werde. Ein Gottesdienst dauere eineinhalb bis

zwei Stunden. Es sei ihm trotz verbessertem gesundheitlichem Zustand nicht

möglich, so lange zu stehen. Der Beschwerdeführer weist ergänzend darauf hin,

dass ihm gemäss Gutachten das Gehen von mehr als 500 m nicht mehr zumutbar sein

soll. Richtig sei aber, dass gehen für ihn nicht problematisch sei und er seit

diesem Sommer auch wieder drei bis vier Kilometer gehen könne. Auch auf unebenem

Gelände zu gehen sei ihm möglich, ausser steil bergauf gehen könne er wegen der

starken Bewegungseinschränkung des OSG nicht.

4.12.3

Dr. med. H.___, Fachärztin

Allgemeine Medizin, vom RAD empfahl zur befriedigenden Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die Ausarbeitung eines exakten

Arbeitsplatzprofils, das vor Ort, möglichst unter Einbezug einer Messe,

evaluiert werde (IV-Nr. 74).

4.13

4.13.1

Die Beschwerdegegnerin

verzichtete jedoch auf die Ausarbeitung eines exakten Arbeitsplatzprofils und

stellte dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 in Aussicht, sein

Leistungsgesuch, gestützt auf einen IV-Grad von 6 %, abzuweisen (IV-Nr. 76).

4.13.2

Der Beschwerdeführer liess,

vertreten durch Rechtsanwalt Wyssmann, am 5. Februar bzw. 11. März 2016 Einwände

erheben (IV-Nrn. 78 und 83). Gleichzeitig reichte er verschiedene ärztliche

Berichte und Zeugnisse ein. Unter anderem legte er den Operationsbericht vom

12.

Januar 2016 vor, dem zu entnehmen war, dass sich der Beschwerdeführer

das Osteosynthesematerial an der Tibia links hat entfernen lassen (IV-Nr. 87 S.

6.

f.). Weiter reichte er einen Bericht des E.___ vom 3. März 2016 ein,

woraus hervorging, dass sich der Beschwerdeführer infolge einer Amotio am rechten

Auge am 25. Februar 2016 notfallmässig einer Pneumatischen Retinopexie

unterziehen musste und aufgrund dessen bis am 27. Februar 2016 hospitalisiert

war (IV-Nr. 87 S. 9 f.).

4.13.3

Gestützt auf die Nachkontrolle

vom 24. April 2016 teilte Dr. med. S.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom D.___, Standort [...], mit, der

Beschwerdeführer habe über einen zufriedenstellenden und beschwerdearmen

Verlauf berichtet. Grundsätzlich sei eine schmerzfreie Mobilisation möglich.

Dem IV-Arztbericht vom 15. Juni 2016 ist wiederum zu entnehmen, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei, die Arbeitsfähigkeit

jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (IV-Nr. 90 S. 1

ff.). Auch seien berufliche Massnahmen angezeigt. Weiter wurde darin

festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei nach wie vor zumutbar, allerdings

reduziert, je nach Schmerzsituation. Es bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit. Intensive Belastung könne zu Schmerzen führen. Ein Wechsel

zwischen sitzenden und stehenden Tätigkeiten sowie angepasste Tätigkeiten

können die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich verbessern. Die sei auch bei einer Verweistätigkeit zu

beachten, damit sie dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Je nach Belastung sei

eine Verweistätigkeit nur reduziert zumutbar. Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin führte Dr. med. T.___ vom D.___ konkretisierend aus, dass

sich die Beschwerden bei einer beginnenden Arthrose, wie sie beim

Beschwerdeführer vorliege, sehr unterschiedlich manifestieren/präsentieren

könnten (IV-Nr. 92 S. 4). Generell sei zu sagen, dass intensive und belastende,

langandauernde Tätigkeiten die Beschwerden begünstigten. Diese zu quantifizieren

sei sehr schwierig, würde von jedem Patienten unterschiedlich wahrgenommen

werden. Daher müsse zusammen mit dem Patienten eine Tätigkeit (wechselnd

stehend/sitzend) mit dem zu tolerierenden Stundenpensum erarbeitet werden.

4.13.4

Auf den operativen Eingriff am

Auge vom 25. Februar 2016 (vgl. E. II. 4.13.2) folgte eine weitere Pneumatische

Retinopexie am 31. März 2016 sowie eine Cerclage Pars plana Vitrektomie am 30.

Juli 2016 (IV-Nr. 95 S. 2 f. und IV-Nr. 96). Diese Eingriffe zogen eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mit sich und zwar vom 20. Februar bis 10.

April 2016 eine 100%ige und vom 11. April bis 15. Juni 2016 eine 50%ige. Vom

30.

Juli bis 18. September 2016 war der Beschwerdeführer gemäss dem behandelnden

Augenarzt erneut zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 99). In seinem Bericht

vom 10. Oktober 2016 berichtete er, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei besserungsfähig (IV-Nr. 99). Als Hilfsmittel sei einzig

eine Brille angezeigt. Aus ophthalmologischer Sicht beurteilte er die bisherige

Tätigkeit als Pastor als zu 100 % zumutbar, ohne verminderte

Leistungsfähigkeit.

5.

5.1

Mit Verfügung vom 7. November

2016.

bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und lehnte das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (A.S. 1 ff.). Die

Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf das F.___-Gutachten,

wonach der Beschwerdeführer für körperliche Arbeiten hauptsächlich sitzend,

teilweise stehend, nur wenig gehend ohne die Notwendigkeit auf unebenem Gelände

laufen oder gehen, Treppen und Leitern steigen sowie ohne die Notwendigkeit

Gewichte über 10 kg heben zu müssen, vollschichtig arbeits- und

leistungsfähig. Ausser in den postoperativen Phasen habe eine eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit bestanden. Gestützt auf ein Valideneinkommen von CHF 66'300.00

(gemäss Arbeitgeberbericht vom 14. Juli 2012 [IV-Nr. 20 S. 3 Ziff. 2.11]) und

einem Invalideneinkommen von CHF 62'429.00 (gemäss Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] sowie einem leidensbedingten Abzug

vom Tabellenlohn von 15 %) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von CHF 3'871.00,

was einem IV-Grad von 6 % entspreche.

5.2

In seiner Beschwerdeschrift vom

7.

Dezember 2016 rügt der Beschwerdeführer unter anderem den Umstand, dass ihm

die Beschwerdegegnerin für die Zeit von 2010 bis 2016 nicht mindestens eine

temporäre IV-Rente zugesprochen habe (A.S. 21 ff.) Er habe sich im

erwähnten Zeitraum insgesamt sieben eingreifenden Operationen unterziehen

müssen. Alleine diese ständigen operativ und therapeutisch bedingten

Abwesenheiten hätten seine Anstellung in dieser Zeit für jeglichen potentiellen

Arbeitgeber überwiegend wahrscheinlich unzumutbar erscheinen lassen. Indem die

Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, die Zusprache einer temporären IV-Rente

zu prüfen, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Weiter wirft der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, den Sachverhalt nicht genügend

abgeklärt zu haben (A.S. 28 ff.). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen,

beim RAD eine abschliessende Beurteilung einzuholen und wäre gehalten gewesen, eine

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeiten (EFL) einzuleiten. Auch wäre

eine ophthalmologische Abklärung angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer rügt

weiter den Umstand, im F.___-Gutachten sei der Bericht von Dr. med. R.___ vom

D.___ vom 23. Juli 2015 nicht berücksichtigt worden (vgl. E. II. 4.12.1

hiervor). Dieser fehle in der Aktenauflistung. Ausserdem sei das Gutachten

nicht vollständig, weil es an einem exakten Arbeitsplatzprofil fehle. Ausserdem

habe sich im Zeitpunkt der Begutachtung der Gesundheitszustand noch gar nicht

stabilisiert gehabt. Die Ergebnisse der Operationen im Jahr 2016 hätten noch

nicht berücksichtigt werden können. Abschliessend moniert der Beschwerdeführer

das ihm angerechnete Valideneinkommen als deutlich zu tief (A.S. 32 ff.). Statt

von CHF 66'300.00 sei von mindestens CHF 112'932.00 auszugehen. Hätte die

Kirchgemeinde wie beabsichtigt und geplant weiter wachsen könne, wäre es der

Kirche auf Grund der veränderten finanziellen Lage möglich gewesen, ihm einen

höheren (marktgerechten) Lohn auszurichten. Im massgeblichen Beurteilungsjahr

2016.

hätte er auf eine 16-jährige Anstellung zurückblicken können. Ein

56-jähriger Geistlicher mit Universitätsabschluss und Leitungsfunktion in einer

Kirchgemeinde hätte im Jahre 2016 gemäss individuellem Lohnrechner Salarium

2012.

einen Monatslohn von CHF 9'411.00 respektive einen Jahreslohn von CHF

112'932.00 erzielen können (Zentralwert, Median) ohne Berücksichtigung der seit

2012.

erfolgten Reallohnerhöhungen und Teuerungsanpassungen, was bereits bei

einem Invalideneinkommen von CHF 62'429.00 zu einem leistungsbegründenden

Invaliditätsgrad von 44,7 % führen würde. Gleichzeitig erklärt sich der

Beschwerdeführer mit dem ihm angerechneten Invalideneinkommen als nicht

einverstanden (A.S. 35 ff.). Dieses ist mit CHF 62'429.00 seiner

Ansicht nach zu hoch. Dies berücksichtige seine medizinischen Einschränkungen

bei weitem nicht.

6.

6.1

Vorab ist zu prüfen, ob es sich

beim F.___-Gutachten um eine beweiskräftige Expertise im Sinne der

Rechtsprechung handelt (vgl. E. II. 3.3 hiervor): Das orthopädische Gutachten

vom 7. September 2015 verfügt über eine ausführliche Zusammenfassung der

Vorakten, gibt die subjektive Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers wieder,

gefolgt von den Ausführungen zur Untersuchung. Dabei wurde nicht nur eine

äussere Untersuchung durchgeführt, sondern auch eine Laboruntersuchung des

Blutes sowie des Urins. Ebenso wurde aufgrund der vom Beschwerdeführer neuerdings

geklagten Kniebeschwerden ein Röntgenbild des Kniegelenks rechts angefertigt. Weiter

enthält das Gutachten eine Diagnosestellung und eine ausführliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sowie Ausführungen dazu, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer

gar nicht mehr bzw. in welchem Umfang noch zumutbar sind. Die Beurteilung

erscheint in sich stimmig und mit Blick auf die medizinische Vorgeschichte und mehrfachen

operativen Eingriffe nachvollziehbar. Das F.___-Gutachten ist somit beweiskräftig

und daher verwertbar. Dem Beschwerdeführer wird in einer angepassten

Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Massgeblich dabei

ist hauptsächlich, dass es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handelt,

bei welcher der Beschwerdeführer mal sitzen, mal gehen und mal stehen kann und

in keiner dieser Positionen länger verharren muss. Dies deckt sich denn auch

mit den übrigen medizinischen Berichten wie denjenigen von Dr. med. R.___, Dr.

med. G.___ oder auch denjenigen des D.___.

6.2

Der Beschwerdeführer rügt in

seiner Beschwerdeschrift, der Bericht von Dr. med. R.___ vom 23. Juli 2015

werde im Gutachten nicht aufgeführt (vgl. E. II. 4.12.1 hiervor und E. II. 5.2

hiervor). Dazu ist jedoch zu sagen, dass die Untersuchung bei Dr. med. Q.___

am 5. Juni 2015 stattfand, der Bericht von Dr. med. R.___ erging erst rund

anderthalb Monate später. Zudem war den F.___-Gutachtern im Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung gar nicht bekannt, dass von Dr. med. R.___ eine

Beurteilung vorgenommen worden war. Aus der Beurteilung von Dr. med. R.___ ging

sodann auch nichts hervor, das das Ergebnis der orthopädischen Begutachtung zu

beeinflussen vermocht hätte.

6.3

Die zumutbare Tätigkeit wird im

Gutachten genügend umschrieben. Insbesondere ist dem Gutachten genau zu

entnehmen, bei welchen Bewegungen der Beschwerdeführer eingeschränkt ist,

welche Tätigkeiten er gar nicht mehr ausführen sollte und welche

Gewichtslimiten zu beachten sind (vgl. E. II. 4.11.4 hiervor). Weiter äussert

sich das Gutachten auch zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowohl in der

angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit und gibt Auskunft darüber, ob

vermehrte Pausen angezeigt sind. Das Gutachten setzt sich insbesondere mit der

angestammten Tätigkeit als Pastor auseinander, indem angegeben wird, welche der

in diesem Beruf enthaltenen Tätigkeiten noch ausführbar sind und welche nicht

bzw. bei welchen der Beschwerdeführer eingeschränkt ist.

6.4

Auch dem beschwerdeführerischen

Einwand, die Ergebnisse der Operation im Jahr 2016 hätten im

Begutachtungszeitpunkt nicht berücksichtigt werden können, kann nicht gefolgt

werden, denn bei diesem operativen Eingriff wurde lediglich das

Osteosynthesematerial entfernt (ein Débridement [vgl. IV-Nr. 64 S. 3] und auch

die geplante Re-Operation am hinteren Sprunggelenk [IV-Nr. 67 S. 2, Anamnese]

wurden nicht vorgenommen). Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers

hatte sich bereits vor der Metallentfernung soweit stabilisiert, dass er

gutachterlich abgeklärt werden konnte. Der Gesundheitszustand wurde von der

Entfernung des Ostesynthesematerials nicht tangiert. Daher bestand kein Anlass,

diesen Eingriff abzuwarten.

6.5

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerdeschrift weiter vor, beim RAD hätte eine abschliessende

Beurteilung eingeholt werden müssen und es wäre eine EFL angezeigt gewesen. Ein

EFL-Testverfahren ist jedoch allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich

die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung

des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete

leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme

ausdrücklich empfehlen (BGer-Urteile 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4 und

9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 5.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dr.

med. Q.___ äussert sich klar dazu, was dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist

und was nicht. Er differenziert sogar innerhalb seiner bisherigen Tätigkeit als

Pastor, welche Teiltätigkeiten davon noch verrichtet werden können und welche

nicht bzw. bei welchen er eingeschränkt ist. Eine EFL war unter diesen

Gegebenheiten nicht angezeigt und es ist der Beschwerdegegnerin somit nicht vorzuwerfen,

dass sie keine solche eingeholt hat. Aus demselben Grund war es denn auch nicht

notwendig, beim RAD eine abschliessende Beurteilung einzuholen. Das Gutachten äussert

sich klar zu den zumutbaren bzw. eingeschränkt zumutbaren Tätigkeiten und ergibt

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit. Somit

bestand auch kein Anlass, die Arbeitssituation vor Ort zu evaluieren, wie dies

seitens des RAD vorgeschlagen wurde.

6.6

Einen weiteren Vorwurf erhebt

der Beschwerdeführer dahingehend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen,

die Zusprache einer temporären Rente zu prüfen.

Gemäss Hausarztbericht vom 1. Juni 2011

war der Beschwerdeführer ab 1. April 2011 erneut arbeitsunfähig (IV-Nr. 6.3 S.

3.

f., vgl. E. II. 4.2 hiervor) und zwar durchgehend bis mindestens 1. Mai 2013

(ab 1. Mai 2013 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres [IV-Nr. 32 S. 5

ff., vgl. E. II. 4.6 hiervor], anschliessend Operation am 20. August 2013 [vgl.

E. 4.7 hiervor]). Die Arbeitsunfähigkeit betrug in dieser Zeit zwischen 40 %

und 100 %. Am 20. August 2013 kam es dann zu einem erneuten operativen

Eingriff am linken Sprunggelenk. Gemäss F.___-Gutachten zog dieser Eingriff aus

orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während neuen Monaten nach

sich, anschliessend eine 75%ige während sechs Wochen und eine 50%ige während

weiterer sechs Wochen, so dass ein Wiedereinstieg in eine adaptierte (zu 100 %)

oder in die angestammte (zu 70 %) Tätigkeit ab dem 21. August 2014

nachvollziehbar denkbar war (vgl. E. II. 4.11.4 hiervor). Im erwähnten Zeitraum

von April 2011 bis zur erneuten Operation im August 2013 befand sich der

Beschwerdeführer regelmässig in Behandlung. Trotz der Operation im Mai 2010 war

der Beschwerdeführer von Schmerzen und körperlichen Einschränkungen geplagt.

Einerseits weil die Operation nicht den gewünschten Erfolg brachte,

andererseits, weil es sich bei Arthrose um eine chronische Erkrankung handelt.

Erschwerend kam noch die Thrombose im Bereich des Unterschenkels links hinzu. Zu

berücksichtigen gilt es auch, dass es sich bei den Operationen im Mai 2010 und

im August 2013 um erheblich operative Eingriffe handelt, die nur vorgenommen

werden, wenn Beschwerden in einem erheblichen Ausmass vorliegen.

Nachvollziehbarerweise begründen solche Beschwerden auch Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit. Schlüssig erscheint denn auch, dass nach solchen Operationen

der Heilungsprozess eine gewisse Dauer in Anspruch nimmt. Die vorhandenen

echtzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte (Hausarzt und Spezialisten) stützten

sich auf regelmässige Konsultationen und Untersuchungen, berücksichtigen die

vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, stimmen untereinander überein und

ergeben ein einheitliches Beschwerdebild. Gestützt darauf sowie aufgrund der

indizierten operativen Eingriffe erscheinen die dem Beschwerdeführer für die

Zeit von April 2011 bis August 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeiten als

grundsätzlich - mit Vorbehalt hinsichtlich der Schwankungen – nachvollziehbar. Für

die Zeit vom 21. August 2013 bis 21. August 2014 ist auf das beweiskräftige F.___-Gutachten

abzustellen. Die übrigen attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die sich auf die

Zeit vor April 2011 bzw. auf die Zeit nach August 2014 beziehen, waren stets

nur vorübergehender Natur, unabhängig davon, ob diese nun aus angiologischer,

orthopädischer oder ophthalmologischer Sicht attestiert wurden.

Somit ist davon auszugehen, dass mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1. April 2011 bis 20. August 2013

eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden hat. Insgesamt

ergibt sich aus dem Dargelegten, dass das Wartejahr (vgl. E. II. 2.2

hiervor) erst im April 2011 mit der attestierten 75%igen Arbeitsunfähigkeit

(vgl. E. II. 4.6 hiervor) zu laufen begonnen hat. Ein allfälliger

Rentenanspruch konnte somit im April 2012 entstehen (Anmeldung im Juli 2011;

durchgehende mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2011).

6.7

Eine ophthalmologische

Begutachtung, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wurde, war nicht angezeigt.

Die ophthalmologischen Beschwerden führten jeweils nur zu einer vorübergehenden

Arbeitsunfähigkeit. Auch der behandelnde Augenarzt war der Meinung, die

bisherige Tätigkeit als Pastor sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 %

zumutbar und zwar ohne Leistungseinbusse (vgl. E. II. 4.13.4 hiervor). Gemäss

Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4.

Juli 2017 sei es insgesamt zu sieben Eingriffen am rechten Auge gekommen, vier

davon seien operative Eingriffe gewesen und drei Laserbehandlungen (vgl.

Protokoll der Parteibefragung vom 4. Juli 2017, S. 4 RZ 34 ff.). Im Juli 2016

sei der letzte Eingriff erfolgt, bei dem ein Silikonband eingefügt wurde, um den

Druck, der auf der Netzhaut lastete, zu minimieren. Bislang sei der Zustand

gut. Aufgrund des stabilisierten Zustandes bestand für die Beschwerdegegnerin

kein Anlass, eine ophthalmologische Begutachtung durchzuführen.

Auch für eine zusätzliche angiologische

Abklärung gab es kein Erfordernis. Dr. med. R.___ bezeichnete die chronische

venöse Insuffizienz (bei postthrombotischem Syndrom nach wahrscheinlich tiefer

Beinvenenthrombose links im Mai 2010) als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 67). Dr. med. R.___ kam zudem zum Schluss, dass aufgrund der

durchgeführten phlebologischen Beurteilung keine Limitationen bestünden. Es

bestanden somit keinerlei Anhaltspunkte, die venösen Beschwerden des Beschwerdeführers

noch weiter abzuklären. Insofern kann es der Beschwerdegegnerin auch nicht

angelastet werden, wenn sie diesbezüglich kein Gutachten in Auftrag gegeben hat.

6.8

Insgesamt ist dem

Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Pastor in einer Freikirche zu

70.

% und eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar. Anlässlich der Parteibefragung

vom 4. Juli 2017 sagte der Beschwerdeführer aus, er schätze, um in einer

reformierten Kirche arbeiten zu können, müsste er wohl noch ein paar Kurse

besuchen, ansonsten wäre es für ihn (von der Ausbildung her) wohl kein Problem.

Er habe halt einfach etwas Schwierigkeiten damit, was sie in der reformierten

Kirche glaubten. In der Ostschweiz sei dies anders. Dort gebe es verschiedene

Kirchgemeinden, bei denen er es sich überlegen könnte (vgl. Protokoll

Parteibefragung vom 4. Juli 2017, S. 8, RZ 18 ff.). Würde sich der

Beschwerdeführer dafür entscheiden, in einer staatlichen Kirche sein Amt

auszuüben, müsste er aufgrund des kürzeren Gottesdienstes nicht mehr anderthalb

bis zwei Stunden am Stück stehen und aufgrund der verkürzten Gottesdienstdauer,

müsste er auch weniger Zeit für die Predigt aufwenden und daher weniger lange sitzen.

D.h., würde sich der Beschwerdeführer für eine staatliche Kirche in der

Ostschweiz entscheiden, so könnte er einerseits weiterhin seiner angestammten

Tätigkeit nachgehen und andererseits könnte er diese möglicherweise auch in

einem höheren Pensum als 70 % ausüben. Massgebend ist vorliegend

allerdings, dass in einer angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit besteht. Darauf ist der nachfolgende Einkommensvergleich

abzustützen.

7.

Um den Invaliditätsgrad

bestimmen zu können, wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1

IVG).

7.1

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: April 2012) nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom

letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5).

Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).

7.1.1

Gemäss Arbeitgeberbericht vom 14.

Juli 2012 (IV-Nr. 20) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei voller

Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von CHF 66'300.00 erzielt. Dabei handelte es

sich gemäss seiner Aussage anlässlich der Instruktionsverhandlung um einen

sogenannten Bedürfnislohn. Ein solcher orientiert sich daran, was die

betreffende Person benötigt, ob sie ledig oder verheiratet ist, wie alt die

betreffende Person ist etc. (vgl. Protokoll der Parteibefragung vom 4. Juli 2017,

S. 4 RZ 23 ff.). Gemäss Aussage des Beschwerdeführers sei ganz klar vorgesehen

gewesen, dass sein Lohn steigen sollte. Er und seine Frau seien seit dem Jahr

2000.

bei der christlichen Gemeinde B.___ [...] gewesen und hätten diese von

Grund auf aufgebaut (Protokoll der Parteibefragung, S. 1 RZ 2 ff.). Zu Beginn

habe es noch keine Mitglieder gegeben. Mit der Zeit seien immer mehr Leute

dazugestossen. Die Kirchgemeinde sei stetig gewachsen, wobei er keine genauen

Angaben über die Mitgliederzahl machen könne (Protokoll der Parteibefragung, S.

3.

RZ 1 ff.). Viele Leute seien einfach so dabei gewesen, die Mitgliedschaft

habe keine so grosse Rolle gespielt. Man habe dann nach einem grösseren Saal

gesucht. In einem Fabrikareal habe man einen Saal für 100 Leute gefunden. Da er

dann aber aufgrund seiner gesundheitlichen Situation seine Leistung nicht mehr habe

erbringen können, hätten sich die Leute anderen Kirchen zugewandt.

7.1.2

Aus dem IK-Auszug ist

ersichtlich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 stetig

angestiegen ist (IV-Nr. 75 S. 4 ff.). Gemäss Arbeitgeberbericht hätte der

Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Einkommen von CHF 66'300.00 erzielt

(IV-Nr.20 S. 3 oben). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Lohn wäre

weiterhin gestiegen und im Verfügungszeitpunkt sei von einen massgeblichen

Valideneinkommen von mindestens CHF 112'932.00 (gemäss Beschwerdeschrift) bzw.

CHF 130'000.00 (gemäss Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung) auszugehen.

Aufgrund der vergrösserten Kirchgemeinde wäre es möglich gewesen, ihm einen

höheren (marktgerechten) Lohn auszurichten. Als einziger Anhaltspunkt für das

Valideneinkommen findet sich in den Akten der für das Jahr 2012 angegebene

Verdienst von CHF 66'300.00 mit dem Hinweis, dass es sich dabei um einen

Bedürfnislohn handle. Gemäss IK-Auszug stellt sich die Lohnentwicklung von 2000

bis 2011 (bevor dann im Jahr 2012 IV-Taggelder bezogen wurden) wie folgt dar:

2000: CHF 31'909.00

2001: CHF 30'153.00

2002: CHF 32'140.00

2003: CHF 32'140.00

2004: CHF 39'820.00

2005: CHF 40'300.00

2006: CHF 46'858.00

2007: CHF 52'857.00

2008: CHF 56'550.00

2009: CHF 56'128.00

2010: CHF 58'000.00

2011: CHF 61'200.00

Der Beschwerdeführer ist seit 1991

verheiratet (IV-Nr. 3). Dieser Umstand ist demnach in den von 2000 bis 2011

ausgerichteten Bedürfnislöhnen bereits berücksichtigt ebenso wie sein Alter und

die zunehmende Berufserfahrung. Von 2000 bis 2011, d.h. innerhalb von elf

Jahren, hat sich sein Einkommen um rund CHF 30'000.00 erhöht. Gemäss seiner

Aussage in der Beschwerdeschrift hätte sich sein Einkommen von 2011 bis 2016,

d.h. innert fünf Jahren, um weitere CHF 51'732.00 erhöht. Für diese Voraussage

existieren in den Akten allerdings keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer

hat zwar anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, die Kirchengemeinde sei

stetig gewachsen und sie hätten einen Saal gemietet, in dem 100 Personen Platz

gehabt hätten, wie viele zahlende Mitglieder jedoch effektiv dabei waren,

konnte er nicht sagen. Auch in den Akten finden sich keine Dokumente, aus denen

(steigende) Mitgliederzahlen, Mitgliederbeiträge oder Spenden ersichtlich wären

und die für das Jahr 2016 geltend gemachte Lohnsumme stützen würden. Das

geltend gemachte Einkommen von CHF 112'932.00 ist für einen Pfarrer zwar nicht

abwegig, doch gilt es zu beachten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen

Pastor einer Freikirche handelt, dessen Einkommen tatsächlich von der Anzahl

Mitglieder abhängig ist. Wie sich der Mitgliederbestand und die Finanzlage der

Freikirche nach 2011 entwickelt hätte, wenn der Beschwerdeführer seine Arbeit

hätte fortsetzen können, ist unklar. Es können einzig Spekulationen angestellt

werden, die aber keine Grundlage für die Invaliditätsbemessung bilden. Mangels

zuverlässigen Indizien zur mutmasslichen Einkommensentwicklung im

Gesundheitsfall und ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im

Gesundheitsfall weiterhin bei der christlichen Gemeinde B.___ gearbeitet hätte

(gemäss eigener Aussage wäre ein Wechsel zu einer Staatskirche nicht in Frage

gekommen, zumindest nicht in der hiesigen Region [vgl. Protokoll der

Parteibefragung, S. 8 RZ 18 ff.]), ist auf die allgemeine Lohnentwicklung und

somit auf den im Arbeitgeberbericht für das Jahr 2012 angegebenen Lohn von CHF 66'300.00

abzustützen.

7.2

Das Invalideneinkommen ist

entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder auf der Basis

statistischer Werte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]) zu bestimmen.

7.2.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte

Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 124 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er

darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5B/bb – cc S. 80;

Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4).

7.2.2

Die Frage, ob aufgrund der

Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine

Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bilden dessen Bemessung

dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der

Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzten. Es muss sich somit auf

Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6

S. 81).

7.2.3

Der Beschwerdeführer war im

Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, d.h. im April 2012 52 Jahre alt.

Er ist in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit in einem 100 %-Pensum

auszuführen. Für leichte körperliche, wechselbelastende Arbeiten und ohne die

Notwendigkeit auf unebenem Gelände laufen oder gehen zu müssen, Treppen oder

Leitern steigen zu müssen, sei der Beschwerdeführer vollumfänglich ganztägig

arbeitsfähig. Weiter besteht eine Gewichtslimite von 10 kg. Vor diesem

Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 15 %

gewährt. Diese Einschätzung lässt sich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung

nicht beanstanden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische und

berufliche Ausbildung und ist Schweizer Bürger. Mit 52 Jahren hat der Beschwerdeführer

denn auch noch eine mehr als zehnjährige berufliche Laufbahn vor sich, weshalb

auch der Faktor «Alter» nicht zu einem höheren Abzug führen kann. Daher ist der

gewährte Abzug von 15 % zu bestätigen.

7.3

Von August 2013 bis August 2014

ist gemäss F.___-Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Für die

Zeit davor, d.h. ab April 2012 bis Juli bzw. Mitte August 2013, ist gestützt

auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer durchgehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Zwar attestierte der Hausarzt kurzzeitige, davon abweichende

Arbeitsunfähigkeiten. Diese Abweichungen waren jedoch vorübergehend und der

Grund für die unterschiedlichen Einschätzungen lässt sich den Akten höchstens

teilweise entnehmen. Eine erhebliche, dauerhafte Veränderung ist daher nicht

ausgewiesen und es ist für den gesamten Zeitraum von April 2012 bis Juli 2013 von

50.

% auszugehen. Da die angestammte Tätigkeit in den damaligen, echtzeitlichen

ärztlichen Stellungnahmen als geeignet angesehen wurde, hat diese Einschränkung

auch für Verweistätigkeiten Gültigkeit. Der Beschwerdeführer war somit während

des genannten Zeitraums in sämtlichen geeigneten Tätigkeiten zu 50 %

arbeitsunfähig.

7.3.1

Unter der Annahme, die bisherige

Tätigkeit sei für diesen Zeitraum als leidensangepasste Arbeit zu betrachten,

wird der Invaliditätsgrad mit Blick auf die angestammte Tätigkeit ermittelt.

Demnach bilden die im Arbeitgeberbericht angegebenen CHF 66'300.00 die

Ausgangsgrösse.

Valideneinkommen 2012 bei 100

%: CHF 66'300.00

Invalideneinkommen 2012 bei 50

%: CHF 33'150.00

Erwerbseinbusse: CHF 33'150.00

IV-Grad: 50

%

Stellt man für das Invalideneinkommen

auf die von der Beschwerdegegnerin gewählten und nicht zu beanstandenden Werte

der LSE-Tabelle T 17 (Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter

und Geschlecht) aus dem Jahr 2012 ab und stützt man sich auf die Berufsgruppe «Bürokräfte

und verwandte Berufe» des Kompetenzniveaus 2, Total, Männer, (CHF 5’871.00 pro

Monat), ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 geltenden

durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Total 2012) ein jährliches

Valideneinkommen von CHF 73'446.00. Wird für das Invalideneinkommen der von

der Beschwerdegegnerin gewählte Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, der zwar hoch

aber noch angemessen erscheint, berücksichtigt, ergibt sich für ein 50 %-Pensum

ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 31'215.00 und somit ein IV-Grad von

57.

%.

Valideneinkommen 2012 bei 100

%: CHF 73'446.00

Invalideneinkommen 2012 bei 50

%: CHF 31’215.00

Einkommenseinbusse: CHF 42’231.00

IV-Grad: 57

%

Somit ergibt sich für die Zeit von April

2012.

bis 19. August 2013 bzw. unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV

bis Oktober 2013 (vgl. E. II. 2.3 hiervor) ein Anspruch auf eine halbe

IV-Rente.

7.3.2

Gemäss F.___-Gutachten ist für

die Zeit von August 2013 bis August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

ausgewiesen. Ein Einkommensvergleich erübrigt sich daher und es besteht für die

Zeit von November 2013 bis November 2014 (wiederum unter Berücksichtigung von

Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente.

7.3.3

Ab 21. August 2014 besteht in

einer Verweistätigkeit wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für das

Valideneinkommen wird das Einkommen gemäss Arbeitgeberbericht (CHF 66'300.00)

für das Jahr 2014 aufindexiert (Teuerung Stand 2012: 101.2 / Stand 2014: 101.7,

Wirtschaftszweig Q, Tabelle T1.10). Für das Invalideneinkommen wird auf den

Tabellenlohn 2012 (gemäss E. II. 7.3.1 hiervor, d.h. CHF 73’446.00)

abgestützt und ebenfalls für das Jahr 2014 aufindexiert (Teuerung Stand 2012: 101.5

/ Stand 2014: 103.5, Wirtschaftszweig N, Tabelle T1.10). Zu berücksichtigen ist

beim Invalideneinkommen wiederum ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 %.

Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar:

Valideneinkommen

2014.

bei 100 %: CHF 66'628.00

Invalideneinkommen

2014.

bei 100 %: CHF 63’659.00

Einkommenseinbusse: CHF 2’969.00

IV-Grad: 5

%

Somit ist ab Dezember 2014 (vgl. E. II.

2.3

hiervor) kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente gegeben.

7.4

Art. 18 Abs. 1 IVG bestimmt,

dass arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig

sind, Anspruch haben auf: aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten

Arbeitsplatzes (lit. a); begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung

ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen

unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen

dafür erfüllt sind (Abs. 2). Entgegen früherer Rechtsprechung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2) bedarf der Anspruch auf

Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades

(Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 und 3). Zur

Begründung dieses Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung

gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit

betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll

zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor,

wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.

B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch

möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und

Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche

Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt

eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten Vorliegend ist der

Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit

Gewichten bis 10 kg voll arbeitsfähig. Damit liegen beim Versicherten keine

spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne der Rechtsprechung

vor, weshalb ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG zu verneinen

ist. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit 100 %

arbeitsfähig ist ohne Leistungseinbusse, besteht zudem auch keine Grundlage für

einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG.

8.

8.1

Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

anteilsmässige Parteientschädigung. Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende

Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat. Hätte sich der Beschwerdeführer

darauf beschränkt, den ihm zugesprochenen Anspruch geltend zu machen, wäre der

grösste Teil des Aufwands entfallen. Der Zeitaufwand hätte sich auf rund einen

Viertel reduziert. Dementsprechend ist die Parteientschädigung zu bemessen. Das

Gericht setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§

161.

Abs. 1 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Insgesamt macht der

Vertreter des Beschwerdeführers Kosten für anwaltliche Bemühungen (inkl.

Auslagen und 8 % Mwst) in der Höhe von CHF 7'823.85 geltend. In Anbetracht

des darin geltend gemachten Kanzleiaufwands, der nicht zusätzlich vergütet

wird, sondern im Stundenansatz eines Rechtsanwalts bereits enthalten ist, der

Kopien, die mit jeweils CHF 1.00 statt mit CHF 0.50 pro Stück verrechnet

wurden (§ 160 Abs. 5 GT), des überhöhten Stundenansatzes (praxisgemäss wird nur

im Ausnahmefall ein höherer Stundenansatz als CHF 260.00 zugesprochen; ein solcher

ist vorliegend jedoch nicht gegeben) sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle,

erscheinen die geltend gemachten Kosten zu hoch. Die dem Beschwerdeführer

zuzusprechende Parteientschädigung wird auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl.

Auslagen und 8 % Mwst) festgesetzt.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall unterliegt der Beschwerdeführer im Umfang von drei Vierteln weshalb er

Verfahrenskosten im Umfang von CHF 750.00 zu bezahlen hat, die mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen sind. Die Differenz

von CHF 250.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Entsprechend ihrem

Unterliegen von einem Viertel hat die Beschwerdegegnerin CHF 250.00 der

Verfahrenskosten zu übernehmen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit

von April 2012 bis Oktober 2013 Anspruch auf Ausrichtung einer halbe IV-Rente

und für die Zeit von November 2013 bis November 2014 hat er Anspruch auf Ausrichtung

eine ganzen IV-Rente.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und 8 % Mwst)

zugesprochen.

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 750.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet werden. Die Differenz

im Umfang von CHF 250.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 250.00 zu bezahlen.

6. Eine Kopie der Kostennote vom 27.

November 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

7. Jeweils eine Kopie des Minutenauszuges

vom 27. November 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold