VSBES.2016.326
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
16. März 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 16. März 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid
vom 30. November 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 18. November 2016
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) ab 1. November 2016 für zehn Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe sich vor der
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin /
AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin
am 30. November 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 6. Dezember 2016 erhebt die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2016 (A.S. 4). Die Beschwerdegegnerin
leitet diese Eingabe zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 5). Die
Beschwerdeführerin begehrt in der Beschwerdeschrift, dass die zehn Sperrtage aufzuheben
seien (A.S 4).
Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017
folgende Anträge (A.S. 11 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei keine Parteientschädigung zu
sprechen.
3. Gerichtskosten seien keine
aufzuerlegen.
2.2 Die
Parteien halten mit Replik vom 21. Februar 2017 resp. Duplik vom 6. März
2016 [recte: 2017] an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 21 / 23).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei zehn
streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss
mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er
verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen
Berufes – und diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss
sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer
ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIV, SR 827.02). Was als
genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013,
S. 104). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als
zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf / Zürich /
Basel 2014, Art. 17 N 24).
Die Pflicht, sich
um eine neue Arbeit zu
bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen
Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 172; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141
V 365 E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat
die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen
(Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt
muss sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen
einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich
persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG). Die
Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139
V 524 E. 4.2 S. 530), weshalb eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung
mit dem Personalberater über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt
(Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2
S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war
seit dem 15. Januar 2016 bei der B.___ AG als [...] angestellt
(AWA-Nr. 7). Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung
vom 6. April 2016 in ein per 31. Oktober 2016 befristetes umgewandelt
(AWA-Nr. 8).
Nachdem die Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 27. September 2016 bestätigt hatte, dass die Anstellung per
31.
Oktober 2016 endet (AWA-Nr. 9), meldete sich die
Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2016 per 1. November 2016 bei der
Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 2). Weiter reichte die
Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 das Formular «Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» ein (AWA-Nr. 5). Darin waren sechs Bewerbungen
vom 7. bis 21. Oktober 2016 aufgelistet.
Auf den 30. November 2016 hin
meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab,
da sie eine Stelle gefunden hatte (AWA-Nr. 10).
3.2
Auf den Vorhalt der
ungenügenden Arbeitsbemühungen von August bis Oktober 2016 (AWA-Nr. 4) erwiderte
die Beschwerdeführerin am 4. November 2016 (AWA-Nr. 6), sie habe sich
Ende Juli wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses bei der Vorgesetzten
erkundigt. Ihr sei beschieden worden, dass sie erst ihre Ferien vom 1. bis
21.
September 2016 geniessen solle und man dann schauen werde. Als sie
nach den Ferien erneut wegen einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gefragt
habe, sei sie vertröstet worden, dass es schon eine Möglichkeit geben werde. Am
30.
September 2016 habe sie die Austrittsbestätigung in der Post gehabt.
Die Vorgesetzte habe dazu gemeint, dass es zu viel Personal habe und mehrere
Kündigungen erforderlich seien. Zugleich habe man aber im Internet Stellen
ausgeschrieben.
Die Arbeitgeberin hielt im Schreiben
vom 24. November 2016 (Beschwerdebeilage / BB Nr. 3) fest, die
Beschwerdeführerin habe im August 2016 nach einer Verlängerung der Anstellung
oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag gefragt. Ihr sei erklärt worden, dass
dies gegebenenfalls, bei einem entsprechenden Personalbedarf, möglich sei. Wegen
der [...], weshalb man keine weitere Anstellung anbieten könne.
In ihrer Einsprache vom 28. November
2016.
(BB Nr. 5) brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht ihre
Schuld, dass die Arbeitgeberin ihr Hoffnungen auf eine Vertragsverlängerung
gemacht habe. Im Übrigen habe sie bereits nach einer Woche Arbeitslosigkeit
eine neue Stelle gefunden.
In der Beschwerdeschrift (A.S. 4)
macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei Anfang August versprochen worden,
dass sie weiterhin bei der B.___ AG arbeiten könne. Bis Ende September sei dann
nie die Rede davon gewesen, dass der Vertrag nicht verlängert werde. Nach
Erhalt der Austrittsbestätigung vom 27. September 2016 habe sie sich
sofort an die Arbeitssuche gemacht.
In ihrer Replik (A.S. 21) hält die
Beschwerdeführerin dafür, die Arbeitgeberin habe sie immer wieder vertröstet,
weshalb sie gutgläubig darauf vertraut habe, dass sie weiterhin beschäftigt
werde. Damals habe im Übrigen Personalmangel geherrscht. Die Arbeitgeberin habe
sie zum Zuwarten ermutigt und gesagt, die weitere Anstellung werde schon
klappen. Letztlich gehe es nur um den Monat August, denn im September sei sie
drei Wochen in den Ferien gewesen und im Oktober habe sie sich beworben.
3.3
Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Arbeitgeberin habe ihr versprochen, dass
das Arbeitsverhältnis auch nach dem 31. Oktober 2016 weitergeführt werde.
Erst Ende September 2016 sei ihr mitgeteilt worden, dass dies nicht der Fall
sei; bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keinen Anlass gehabt, sich nach Arbeit
umzusehen. Diese Darstellung widerspricht jedoch den Akten. Einerseits stellte
die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 24. November 2016 fest, man habe
der Beschwerdeführerin lediglich gesagt, eine Weiterbeschäftigung sei möglich,
sofern Personal benötigt werde. Andererseits sprach die Beschwerdeführerin
selber im Verwaltungsverfahren, aber auch in der Replik, nur davon, man habe ihr
Hoffnungen auf eine Weiterbeschäftigung gemacht resp. sie vertröstet. Von einer
vorbehaltlosen und verbindlichen Vereinbarung, d.h. dem Abschluss eines
Arbeitsvertrages nach Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220)
kann daher keine Rede sein. Eine bloss vage und an Bedingungen geknüpfte
mündliche Zusicherung der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung konnte die Beschwerdeführerin
indes (bei allem Verständnis für den Wunsch, am gleichen Arbeitsplatz zu
bleiben) nicht davon entbinden, die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen
und sich mit vollem Einsatz nach einer anderen Stelle umzusehen (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts / EVG C 275/02 vom 2. Mai 2003
E. 2.1; Bucher Kupfer, a.a.O., S. 166; Rubin, a.a.O., Art. 30
N 35).
Die Beschwerdeführerin musste somit seit
April 2016 davon ausgehen, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis am
31.
Oktober 2016 enden würde. Sie war daher verpflichtet, in den letzten
drei Monaten, d.h. von August bis Oktober 2016, Arbeit zu suchen. Mit insgesamt
sechs Bewerbungen in diesem Zeitraum ist sie ihrer Schadenminderungspflicht indes
nur unzureichend nachgekommen. Der Versicherte hat sich nämlich so zu
verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17
N 4). Unter dieser Voraussetzung würde eine von Arbeitslosigkeit bedrohte
Person alles daran setzen, um eine unmittelbar an das bisherige
Arbeitsverhältnis anschliessende neue Beschäftigung zu finden; sie würde sich
deshalb weder auf ein halbes Dutzend Bewerbungen beschränken noch mit der
Stellensuche bis zum letzten Monat zuwarten, wie dies die Beschwerdeführerin
getan hat. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, im Beruf der
Beschwerdeführerin herrsche eine derartige Stellenknappheit, dass nicht mehr
Bewerbungen erwartet werden konnten; die Personalnachfrage ist im [...] vielmehr
notorisch hoch (Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2016 vom 3. Februar 2017
E. 5.1, zur Publ. vorgesehen).
Aus ihren Ferien im September 2016
kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Versicherte hat sich auch während der Ferien,
sei es im Ausland oder in der Schweiz, um Stellen zu bemühen. Die Ortsabwesenheit
entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen
Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen
ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich gleichwohl für eine neue
Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September
2016.
E. 4.2).
Unerheblich ist schliesslich, dass die
Beschwerdeführerin schon nach kurzer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle fand.
Für die Einstellung genügt, dass ihr Verhalten vor der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung ein Schadensrisiko in sich barg (vgl. BGE 141
V 365 E. 2.1 S. 367).
Die Beschwerdeführerin hat somit ihre
Schadenminderungspflicht von August bis Oktober 2016 schuldhaft vernachlässigt.
Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, sie wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
3.4
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3
AVIV):
· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
· mittelschweres Verschulden: 16 – 30
Tage
· schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O.,
Art. 30 N 110).
Die Beschwerdegegnerin blieb mit zehn
Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die Verwaltungsweisung
des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist
eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D72/1.B, in
der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Dies ist auch auf befristete
Arbeitsverhältnisse anzuwenden, welche mindestens drei Monate dauern
(BGE 141 V 365 E. 4.5 S. 371). Besondere Gründe, welche
gebieten würden, diese Einstelldauer zu unterschreiten, sind nicht ersichtlich.
Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.5
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann