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Entscheid

VSBES.2016.326

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

16. März 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 18. November 2016

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) ab 1. November 2016 für zehn Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe sich vor der

Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin

am 30. November 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 6. Dezember 2016 erhebt die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2016 (A.S. 4). Die Beschwerdegegnerin

leitet diese Eingabe zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 5). Die

Beschwerdeführerin begehrt in der Beschwerdeschrift, dass die zehn Sperrtage aufzuheben

seien (A.S 4).

Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017

folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung zu

sprechen.

3. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

2.2 Die

Parteien halten mit Replik vom 21. Februar 2017 resp. Duplik vom 6. März

2016 [recte: 2017] an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 21 / 23).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei zehn

streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss

mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er

verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen

Berufes – und diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss

sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer

ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIV, SR 827.02). Was als

genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013,

S. 104). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als

zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf / Zürich /

Basel 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich

um eine neue Arbeit zu

bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen

Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 172; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141

V 365 E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat

die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen

(Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt

muss sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen

einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich

persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1

lit. c AVIG). Die

Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139

V 524 E. 4.2 S. 530), weshalb eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung

mit dem Personalberater über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt

(Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2

S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war

seit dem 15. Januar 2016 bei der B.___ AG als [...] angestellt

(AWA-Nr. 7). Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung

vom 6. April 2016 in ein per 31. Oktober 2016 befristetes umgewandelt

(AWA-Nr. 8).

Nachdem die Arbeitgeberin mit

Schreiben vom 27. September 2016 bestätigt hatte, dass die Anstellung per

31.

Oktober 2016 endet (AWA-Nr. 9), meldete sich die

Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2016 per 1. November 2016 bei der

Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 2). Weiter reichte die

Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 das Formular «Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen» ein (AWA-Nr. 5). Darin waren sechs Bewerbungen

vom 7. bis 21. Oktober 2016 aufgelistet.

Auf den 30. November 2016 hin

meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab,

da sie eine Stelle gefunden hatte (AWA-Nr. 10).

3.2

Auf den Vorhalt der

ungenügenden Arbeitsbemühungen von August bis Oktober 2016 (AWA-Nr. 4) erwiderte

die Beschwerdeführerin am 4. November 2016 (AWA-Nr. 6), sie habe sich

Ende Juli wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses bei der Vorgesetzten

erkundigt. Ihr sei beschieden worden, dass sie erst ihre Ferien vom 1. bis

21.

September 2016 geniessen solle und man dann schauen werde. Als sie

nach den Ferien erneut wegen einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gefragt

habe, sei sie vertröstet worden, dass es schon eine Möglichkeit geben werde. Am

30.

September 2016 habe sie die Austrittsbestätigung in der Post gehabt.

Die Vorgesetzte habe dazu gemeint, dass es zu viel Personal habe und mehrere

Kündigungen erforderlich seien. Zugleich habe man aber im Internet Stellen

ausgeschrieben.

Die Arbeitgeberin hielt im Schreiben

vom 24. November 2016 (Beschwerdebeilage / BB Nr. 3) fest, die

Beschwerdeführerin habe im August 2016 nach einer Verlängerung der Anstellung

oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag gefragt. Ihr sei erklärt worden, dass

dies gegebenenfalls, bei einem entsprechenden Personalbedarf, möglich sei. Wegen

der [...], weshalb man keine weitere Anstellung anbieten könne.

In ihrer Einsprache vom 28. November

2016.

(BB Nr. 5) brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht ihre

Schuld, dass die Arbeitgeberin ihr Hoffnungen auf eine Vertragsverlängerung

gemacht habe. Im Übrigen habe sie bereits nach einer Woche Arbeitslosigkeit

eine neue Stelle gefunden.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 4)

macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei Anfang August versprochen worden,

dass sie weiterhin bei der B.___ AG arbeiten könne. Bis Ende September sei dann

nie die Rede davon gewesen, dass der Vertrag nicht verlängert werde. Nach

Erhalt der Austrittsbestätigung vom 27. September 2016 habe sie sich

sofort an die Arbeitssuche gemacht.

In ihrer Replik (A.S. 21) hält die

Beschwerdeführerin dafür, die Arbeitgeberin habe sie immer wieder vertröstet,

weshalb sie gutgläubig darauf vertraut habe, dass sie weiterhin beschäftigt

werde. Damals habe im Übrigen Personalmangel geherrscht. Die Arbeitgeberin habe

sie zum Zuwarten ermutigt und gesagt, die weitere Anstellung werde schon

klappen. Letztlich gehe es nur um den Monat August, denn im September sei sie

drei Wochen in den Ferien gewesen und im Oktober habe sie sich beworben.

3.3

Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Arbeitgeberin habe ihr versprochen, dass

das Arbeitsverhältnis auch nach dem 31. Oktober 2016 weitergeführt werde.

Erst Ende September 2016 sei ihr mitgeteilt worden, dass dies nicht der Fall

sei; bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keinen Anlass gehabt, sich nach Arbeit

umzusehen. Diese Darstellung widerspricht jedoch den Akten. Einerseits stellte

die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 24. November 2016 fest, man habe

der Beschwerdeführerin lediglich gesagt, eine Weiterbeschäftigung sei möglich,

sofern Personal benötigt werde. Andererseits sprach die Beschwerdeführerin

selber im Verwaltungsverfahren, aber auch in der Replik, nur davon, man habe ihr

Hoffnungen auf eine Weiterbeschäftigung gemacht resp. sie vertröstet. Von einer

vorbehaltlosen und verbindlichen Vereinbarung, d.h. dem Abschluss eines

Arbeitsvertrages nach Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220)

kann daher keine Rede sein. Eine bloss vage und an Bedingungen geknüpfte

mündliche Zusicherung der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung konnte die Beschwerdeführerin

indes (bei allem Verständnis für den Wunsch, am gleichen Arbeitsplatz zu

bleiben) nicht davon entbinden, die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen

und sich mit vollem Einsatz nach einer anderen Stelle umzusehen (Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts / EVG C 275/02 vom 2. Mai 2003

E. 2.1; Bucher Kupfer, a.a.O., S. 166; Rubin, a.a.O., Art. 30

N 35).

Die Beschwerdeführerin musste somit seit

April 2016 davon ausgehen, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis am

31.

Oktober 2016 enden würde. Sie war daher verpflichtet, in den letzten

drei Monaten, d.h. von August bis Oktober 2016, Arbeit zu suchen. Mit insgesamt

sechs Bewerbungen in diesem Zeitraum ist sie ihrer Schadenminderungspflicht indes

nur unzureichend nachgekommen. Der Versicherte hat sich nämlich so zu

verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17

N 4). Unter dieser Voraussetzung würde eine von Arbeitslosigkeit bedrohte

Person alles daran setzen, um eine unmittelbar an das bisherige

Arbeitsverhältnis anschliessende neue Beschäftigung zu finden; sie würde sich

deshalb weder auf ein halbes Dutzend Bewerbungen beschränken noch mit der

Stellensuche bis zum letzten Monat zuwarten, wie dies die Beschwerdeführerin

getan hat. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, im Beruf der

Beschwerdeführerin herrsche eine derartige Stellenknappheit, dass nicht mehr

Bewerbungen erwartet werden konnten; die Personalnachfrage ist im [...] vielmehr

notorisch hoch (Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2016 vom 3. Februar 2017

E. 5.1, zur Publ. vorgesehen).

Aus ihren Ferien im September 2016

kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Versicherte hat sich auch während der Ferien,

sei es im Ausland oder in der Schweiz, um Stellen zu bemühen. Die Ortsabwesenheit

entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen

Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen

ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich gleichwohl für eine neue

Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September

2016.

E. 4.2).

Unerheblich ist schliesslich, dass die

Beschwerdeführerin schon nach kurzer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle fand.

Für die Einstellung genügt, dass ihr Verhalten vor der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung ein Schadensrisiko in sich barg (vgl. BGE 141

V 365 E. 2.1 S. 367).

Die Beschwerdeführerin hat somit ihre

Schadenminderungspflicht von August bis Oktober 2016 schuldhaft vernachlässigt.

Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, sie wegen ungenügender

Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

3.4

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3

AVIV):

· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

· mittelschweres Verschulden: 16 – 30

Tage

· schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O.,

Art. 30 N 110).

Die Beschwerdegegnerin blieb mit zehn

Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die Verwaltungsweisung

des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist

eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D72/1.B, in

der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Dies ist auch auf befristete

Arbeitsverhältnisse anzuwenden, welche mindestens drei Monate dauern

(BGE 141 V 365 E. 4.5 S. 371). Besondere Gründe, welche

gebieten würden, diese Einstelldauer zu unterschreiten, sind nicht ersichtlich.

Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der

Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.5

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann