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Entscheid

VSBES.2016.328

unentgeltliche Rechtspflege und Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren

5. Dezember 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1980 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Juni 2016 bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2016

an (Beilagen zur Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 4).

1.2 Mit Verfügung vom 5. Juli 2016

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2016 aufgrund seiner

arbeitgeberähnlichen Stellung (Beilagen zur Beschwerde [B-Beilage] 4). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2016 Einsprache. Er beantragte nebst

der Aufhebung der vorgenannten Verfügung und Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung

ab 1. Juli 2016 auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (B-Beilage 3).

1.3 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete

in der Folge dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 (B-Beilage 5)

diverse Fragen, welche dieser mit Schreiben vom 24. Oktober 2016

(BA-Beilage 12) beantwortete.

2. Mit Einspracheentscheid vom 7.

November 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wurde die Einsprache des

Beschwerdeführers insoweit teilweise gutgeheissen, als sein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung vom 1. bis 15. Juli 2016 verneint wurde,

hingegen ab dem 16. Juli 2016 neu geprüft werde (Ziff. 1 und 2 des Entscheids).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Ziff. 3 des

Entscheids) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 4 des

Entscheids).

3. Am 8. Dezember 2016 lässt der

Beschwerdeführer form- und fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Ziffern 3 und 4 des Einspracheentscheids vom 7.

November 2016 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Ziffer 3 und 4 des Einspracheentscheides

seien aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte

unentgeltliche Prozessführung nebst unentgeltlicher Rechtsvertretung durch die

Unterzeichnende für das Einspracheverfahren zu gewähren. Es sei eine

Parteientschädigung des Einsprechers in einer angemessenen Höhe von mindestens

CHF 2'400.00 zuzusprechen

3. Die o/e Kosten des Beschwerdeverfahrens

sowie die Parteikosten seien von der Arbeitslosenkasse Schwyz (recte:

Solothurn) zu tragen.

Als Verfahrensanträge wurden folgende

gestellt:

4. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte

unentgeltliche Prozessführung nebst unentgeltlicher Rechtsvertretung durch die Unterzeichnende

für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5. Die Akten der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn im Zusammenhang mit dem

Beschwerdeführer, Herrn A.___ seien diesem Beschwerdeverfahren beizuziehen.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017

(A.S. 62 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

6. Mit Verfügung vom 11. August

2017 weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege resp. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

mangels finanzieller Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab (A.S. 80 ff.).

7. Die Beschwerdegegnerin hält mit

Eingabe vom 25. September 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest (A.S. 87 ff.).

8. Am 10. Oktober 2017 bestätigt

der Beschwerdeführer abschliessend erneut seine Anträge (A.S. 93 ff.). Die

Vertreterin des Beschwerdeführers reicht gleichentags ihre Kostennote zu den

Akten (A.S. 96 ff.).

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen

hat.

2.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als

Einzelrichter. Diese Grenze wird bei einer geltend gemachten Parteientschädigung

im Verwaltungsverfahren von mindestens CHF 2'400.00 offenkundig nicht

erreicht, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der

vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist. Soweit die

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren strittig ist, ist

praxisgemäss von einer Zwischenverfügung auszugehen, für deren Beurteilung

ebenfalls die einzelrichterliche Zuständigkeit gilt (§ 54bis Abs. 1

lit. abis GO).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin verneint

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2016 (A.S. 1 ff.) die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Sie führt aus, aufgrund der

Einsprache des Beschwerdeführers sowie da die Vollzugsstelle den Sachverhalt

von Amtes wegen abzuklären habe, seien bezüglich des effektiven Ausscheidens

aus der B.___ AG weitere Abklärungen sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch

mit der bisherigen Arbeitgeberin erfolgt. Die Einsprache habe keine rechtlich

komplexen Ausführungen erfordert, da es unter anderem um die Frage gegangen

sei, wann der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister gelöscht worden sei

resp. ob er nach seiner Abwahl als Verwaltungsrat am 15. Juli 2016 noch für die

B.___ AG gearbeitet habe. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende rechtliche

Frage könne deshalb nicht als ausserordentlich komplex bezeichnet werden. Es

liegt somit kein Grund vor, um vom Grundsatz der Nichtnotwendigkeit der

Rechtsverbeiständung im Sozialversicherungsverfahren abzuweichen.

3.2

In seiner Beschwerde vom 8.

Dezember 2016 (A.S. 6 ff.) bringt der Beschwerdeführer vor, seit Juli 2016 habe

sich die Beschwerdegegnerin geweigert, Versicherungsleistungen zu bezahlen, was

auf die missliche Kommunikation des ehemaligen Arbeitgebers des

Beschwerdeführers mit der Arbeitslosenkasse zurückzuführen sei. Jegliche

Korrespondenz des Beschwerdeführers direkt mit der Arbeitslosenkasse habe zu

keiner Änderung bei der Anerkennung seiner Leistungsberechtigung geführt.

Vielmehr sei er bei der Anfrage nach einem Leistungsvorschuss auf die Klärung

des Sachverhaltes hingewiesen worden, was er jedoch bereits im Juli 2016 und

fortwährend bei der Arbeitslosenkasse getan habe. Die fehlende

Aussichtslosigkeit könne vorliegend bejaht werden, zumal die Beschwerdegegnerin

im Einspracheentscheid vom 7. November 2016 die Verneinung der

Anspruchsberechtigung ab dem 16. Juli 2016 aufgehoben habe und die

Anspruchsberechtigung ab diesem Zeitpunkt neu prüfe. Ebenfalls sei die

Notwendigkeit der Rechtsvertretung gegeben. Die von der Beschwerdegegnerin

genannte Untersuchungsmaxime gelte lediglich in laufenden und nicht in einem

bereits durch einen definitiven Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 5. Juli

2016.

abgeschlossenen Verfahren. Sämtliche vorherigen Bemühungen des

Beschwerdeführers direkt bei der Arbeitslosenkasse, um seine

Anspruchsberechtigung weiterhin aufgrund der Untersuchungsmaxime zu prüfen oder

gar offen zu halten, seien erfolglos verlaufen. Die Beschwerdegegnerin sei mit

der Feststellung des richtigen Sachverhaltes überfordert gewesen und habe den

vom Beschwerdeführer mitgeteilten Sachverhalt falsch interpretiert. Diese

Tatsachen hätten erst mit der Einsprache richtig gestellt werden können. Zu der

Tatsache, dass durch das Anspruchsverfahren besonders stark in die

Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei, seien besondere

tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten hinzugekommen. So zu Beispiel die

Uneinsichtigkeit des ehemaligen Arbeitgebers, dessen deutlich verspätete

Eintragung der Abwahl des Verwaltungsrates im Handelsregister oder dessen

Nichtreaktion auf Anfragen der Arbeitslosenkasse, wie auch die falsche

Interpretation des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts durch die

Beschwerdegegnerin, die Einordnung der Stellung des Beschwerdeführers im

Unternehmen als wesentlicher Entscheidungsträger, wobei er nur 10 % habe

beherrschen können und nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

gegen seinen Willen vom übrigen Verwaltungsrat abgewählt worden sei und dies

nicht rechtzeitig im Handelsregister eingetragen resp. seine Person gelöscht

worden sei. Die Beschwerdegegnerin selbst habe mit der Feststellung und der

richtigen rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes Schwierigkeiten bekundet,

weshalb nicht vom Beschwerdeführer verlangt werden könne, sich in diesem

speziellen Bereich besser als die Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse auszukennen

und entsprechend wirksam handeln zu können. Die Mittellosigkeit im

Verwaltungsverfahren sei klar gegeben.

3.3

Die Beschwerdegegnerin macht in

ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 (A.S. 37 ff.) geltend, der

Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung nach wie vor bei der B.___ AG als Verwaltungsrat mit

Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen gewesen.

Aufgrund dieses Eintrags und den Angaben des Beschwerdeführers im

Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung, wonach er Teilhaber der Firma

mit einer Einlage von CHF 250'000.00 sei (bei einem Aktienkapital von CHF

500'000.00), habe die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

aufgrund arbeitgeberähnlicher Stellung mit Verfügung vom 5. Juli 2016

abgelehnt. In dieser Verfügung sei er darauf hingewiesen worden, dass sich die

arbeitgeberähnliche Stellung bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer AG oder

geschäftsführenden Dritten einer GmbH von Gesetzes wegen ergebe. Solange diese

Stellung beibehalten werde, sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne

weitere Prüfung ausgeschlossen. In den anderen Fällen sei im Einzelfall zu

prüfen, ob dem Arbeitnehmer aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund

der internen betrieblichen Struktur massgebende Entscheidungsbefugnisse

zukämen. Weiter sei ausgeführt worden, dass ausschlaggebend für die Beendigung

einer sich aus dem Handelsregister ergebenden arbeitgeberähnlichen Stellung

grundsätzlich das Datum des effektiven Ausscheidens aus dieser

arbeitgeberähnlichen Stellung und nicht die Publikation der Löschung des

Handelsregistereintrages im SHAB sei. Massgebend sei, dass ab diesem Zeitpunkt

die Einflussnahme auf den Geschäftsgang nicht mehr möglich sei. Im

Verfügungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer nach wie vor im Handelsregister

eingetragen gewesen und habe gemäss seinen Angaben die Hälfte des

Aktienkapitals besessen, weshalb davon habe ausgegangen werden müssen, dass seine

Einflussnahme auf den Geschäftsgang der AG immer noch gegeben sei. Die

Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, der Beschwerdeführer sei bis zum 15. Juli

2016.

unbestrittenermassen Mitglied des Verwaltungsrates gewesen, weshalb ihm

von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen sei. Im

Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juli 2016 sei diese demnach korrekt gewesen.

Erst mit der Abwahl aus dem Verwaltungsrat habe der Beschwerdeführer seine

arbeitgeberähnliche Stellung verloren und der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe ab dem 16. Juli 2016 neu geprüft werden können.

Zutreffend sei, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen

sei, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Aktien besitze. Dies sei jedoch

auf seine Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (BA-Beilage 4)

zurückzuführen gewesen, wonach er in Ziff. 20 angegeben habe, Teilhaber der

Firma mit einer Einlage von CHF 250'000.00 zu sein. Die Beschwerdegegnerin

macht weiter geltend, aus der Verfügung vom 5. Juli 2016 sei erkennbar gewesen,

dass vor allem die Funktion als Verwaltungsrat und der scheinbare Aktienbesitz

von CHF 250'000.00 des Beschwerdeführers für die Bejahung der

arbeitgeberähnlichen Stellung und damit der Verneinung der

Anspruchsberechtigung ausschlaggebend gewesen sei.

3.4

In der Replik vom 8. Mai 2017

(A.S. 62 ff.) führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Beschwerdegegnerin

sei bereits vor Verfügungserlass im Besitz des Aktionärbindungsvertrages inkl.

Zusammenarbeitsvertrag (BA-Beilage 9 f.) gewesen, was sich aus dem DMS

ASAL-Auszug zeige. Diese seien jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der

Sachverhalt sei insgesamt fehlerhaft von der Beschwerdegegnerin ermittelt

worden.

3.5

Die Beschwerdegegnerin bringt in

ihrer Duplik vom 25. September 2017 (A.S. 87 ff.) ergänzend vor, sie habe

erst am 29. August 2016 erfahren, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

Generalversammlung der B.___ AG vom 15. Juli 2017 (recte: 2016) aus dem

Verwaltungsrat abgewählt worden sei. Dieser Umstand sei ihr vor diesem Datum

weder mündlich noch schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einsprache

des Beschwerdeführers sei sodann am 6. September 2016, d.h. rund eine Woche

später, bei ihr eingegangen, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, erst nach

Einreichung der Einsprache weitere Abklärungen vorgenommen zu haben.

4.

4.1

Im

sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden

Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es

erfordern (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei,

die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche

Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. Urs Müller: Das

Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 179, mit

Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteile des Bundesgerichts

9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1;8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E.

5.2

, mit weiteren Hinweisen).

4.2

Bezüglich der sachlichen

Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen wesentlichen Unterschied

zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und im

Beschwerdeverfahren hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl.

Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37

Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die

Verhältnisse es «erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im

Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo

die Verhältnisse es «erfordern» – strenger als im Beschwerdeverfahren (vgl.

Müller, a.a.O., Rz. 2024 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 631/06 vom 16.

Oktober 2006 E. 3; vgl. auch Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich

2009, Art. 37 ATSG N 22). Demzufolge wird im Verwaltungsverfahren eine

strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201).

«Erforderlichkeit» meint dabei das

Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O.,

Rz. 2011 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 928/05 vom 4. Dezember 2006

E. 5.1).

4.3

Hinsichtlich der sachlichen

Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung

grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch

eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des EVG

I 75/04 vom 7. September 2004, mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird

nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von

der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde

also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil

des EVG I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff.,

mit Hinweisen).

4.4

Der Beschwerdeführer hielt im

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Juni 2016 (BA-Beilage 4) fest,

er sei Teilhaber der (Arbeitgeber-)Firma mit einer Einlage von CHF 250'000.00.

Laut Handelsregistereintrag war er zu diesem Zeitpunkt Mitglied des

Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien. Gestützt auf die

Rechtsprechung (BGE 123 V 234) verneinte die Beschwerdegegnerin deshalb mit

Verfügung vom 5. Juli 2016 (B-Beilage 4) einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung. Sie hielt fest, ein solcher Anspruch sei

ausgeschlossen, solange der Beschwerdeführer die Stellung als Verwaltungsrat

beibehalte. Massgebend für die Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung sei

grundsätzlich das effektive Ausscheiden aus dieser Stellung und nicht die

Publikation der Löschung im Handelsregister. Massgebendes Kriterium sei, ab

welchem Zeitpunkt eine Einflussnahme auf den Geschäftsgang nicht mehr möglich

sei. Auf eine nach wie vor gegebene Einflussnahme sei auch deshalb zu

schliessen, weil der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Hälfte des –

ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug ersichtlichen – Aktienkapitals von CHF

500'000.00 besitze.

Aus diesen Ausführungen in der Verfügung

vom 5. Juli 2016 ging klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin zwei Punkte als

entscheidend ansah: Einerseits die Eigenschaft des Beschwerdeführers als

Mitglied des Verwaltungsrats der Arbeitgeberfirma und die damit verbundenen

Einflussmöglichkeiten und andererseits die – irrtümliche – Annahme, er sei mit

50.

% am Aktienkapital beteiligt. Als Rechtsmittel wurde die Einsprache

angegeben. Damit war auch klar, dass mit der Einsprache diese beiden Punkte

thematisiert werden mussten: Es ging zunächst darum richtigzustellen, dass es

sich bei der im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (BA-Beilage 4) erwähnten

«Einlage» nicht um Aktien, sondern um ein Darlehen handelte. Ausserdem war darzutun,

dass und seit wann der Beschwerdeführer nicht oder nicht mehr Mitglied des

Verwaltungsrats sei sowie dass und weshalb ihm eine Einflussnahme auf den Geschäftsgang

nicht möglich gewesen sei. Diese einzig relevanten Aspekte weisen keineswegs

eine aussergewöhnliche Komplexität auf. Ein durchschnittlicher Versicherter ist

ohne weiteres in der Lage, sich dazu auch ohne anwaltliche Unterstützung

sachgerecht zu äussern. Dafür, dass der Beschwerdeführer in administrativen

Belangen besonders unbeholfen wäre oder sonstige Schwierigkeiten hätte,

bestehen keine Anhaltspunkte und es wird auch nichts Derartiges vorgebracht. In

der Einspracheschrift vom 5. September 2016 wurde die Annahme, es bestehe eine

50%ige Beteiligung am Aktienkapital, richtiggestellt und es wurde darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 – also nach dem Erlass

der Verfügung vom 5. Juli 2016 – durch die ausserordentliche Generalversammlung

der Arbeitgeberin aus dem Verwaltungsrat abgewählt worden war. Weiter wurde

dargelegt, dass bereits zuvor keine Einflussmöglichkeit bestanden habe. Diese Ausführungen

können für die Anspruchsbeurteilung entscheidend sein, es ist aber nicht

ersichtlich, warum sie – im Lichte des strengen Massstabs, der für die

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gilt – eine anwaltliche

Vertretung erfordert haben sollten. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die

vom Beschwerdeführer geäusserte Auffassung, der Untersuchungsgrundsatz gelte

nur bis zum Verfügungserlass. Auch das Einspracheverfahren ist vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dementsprechend sind erforderliche

zusätzliche Abklärungen im Einspracheverfahren durchzuführen, während ein

kassatorischer Einspracheentscheid (Rückweisung zu neuer Verfügung)

ausgeschlossen ist (BGE 131 V 407).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren bis anhin keine besonders schwierigen

Rechts- oder Sachverhaltsfragen stellten, weshalb entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers von einem «normalen Durchschnittsfall» im Sachgebiet der

Arbeitslosenversicherung auszugehen ist. Es handelt sich um eine Anmeldung zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Person mit arbeitgeberähnlicher

Stellung, womit sich die Frage nach dem Eintrag im Handelsregister resp. dem

effektiven Ausscheiden und der tatsächlichen finanziellen Beteiligung an der

Firma und damit zusammenhängend der möglichen Einflussnahme auf den Geschäftsgang

der Unternehmung stellt. Es präsentiert sich damit eine Ausgangslage, wie sie

nicht selten vorkommt. Der Umstand, dass die Verfügung vom 5. Juli 2016 auf

einer unzutreffenden – aber nachvollziehbaren – Interpretation der Aussage des

Beschwerdeführers, er sei Teilhaber der Firma mit einer Einlage von CHF

250'000.00, beruhte, welche richtiggestellt werden musste, ändert daran nichts.

Den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 aus dem Verwaltungsrat

ausscheiden würde, konnte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der zehn Tage

zuvor ergangenen Verfügung nicht kennen. Es genügte, in der Einsprache auf die

neue Entwicklung und deren Hintergründe hinzuweisen. Inwiefern der

Beschwerdeführer dazu nicht selbst – oder gegebenenfalls mit Unterstützung aus

seinem Umfeld – in der Lage gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus,

dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten

Einspracheverfahren der Arbeitslosenversicherung, in welchen eine

arbeitgeberähnliche Stellung zur Diskussion steht, bejaht werden müsste, was der

von einem «sehr strengen Massstab» ausgehenden gesetzlichen Konzeption

widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_847/210 vom 10. Mai 2011 E.

2.

;8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E.2.2.1).

4.5

Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren

Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet

werden, da für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Verwaltungsverfahren sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein

müssten.

4.6

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren mit dem

angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2016 zu Recht abgewiesen hat.

Die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 ist unbegründet und daher abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer