VSBES.2016.329
unentgeltliche Verbeiständung
2. Juni 2017Deutsch13 min
Source so.ch
]A.___
Urteil vom 2. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 4. November 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. April 2015 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1956, [...], bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin führte am 13. Mai 2015
ein Früherfassungs-/ Intakegespräch durch (IV-Nr. 12) und zog ärztliche
Berichte bei (IV-Nr. 9, 15, 16). In der Folge holte sie bei der
Begutachtungsstelle B.___ [...] ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie,
Orthopädie, Neurochirurgie, Innere Medizin, Neurologie) ein. Die
Begutachtungsstelle wurde über die Plattform SuisseMED@P bestimmt (IV-Nr. 22)
und erstattete ihr Gutachten am 11. März 2016 (IV-Nr. 26.1). Die
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Praktische Ärztin FMH, [...],
äusserte sich am 30. März 2016 kritisch zum Gutachten und wies auf
fortbestehende Schmerzen im rechten Knie und dem gesamten Schultergürtel sowie
eine schlechte psychische Verfassung hin (IV-Nr. 28). Am 29. April 2016 reichte
Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Klinik [...], vom 21. April 2016 ein (IV-Nr. 32).
2. Mit Vorbescheid vom 14. Juni
2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf Ausrichtung einer
Invalidenrente verneinen. Wenn er damit nicht einverstanden sei, könne er
innert 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwand erheben (IV-Nr. 37). Der
Beschwerdeführer äusserte sich am 7. Juli 2016 und reichte den Arztbericht von
Dr. med. D.___ vom 21. April 2016 ein (IV-Nr. 39).
3. Am 11. Juli bzw. 29. August
2016 begründete und ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers den Einwand
gegen den Vorbescheid. Er beantragte, dem Beschwerdeführer sei mindestens eine
halbe Rente zuzusprechen. Zudem seien berufliche Massnahmen zur Eingliederung
zu prüfen und anzugehen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren (IV-Nr. 41, 48).
4. Mit Verfügung vom 4. November
2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab (IV-Nr. 50 / Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
5. Am 12. Dezember 2016 erhebt
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. November 2016 Beschwerde an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sein Vertreter stellt und begründet
folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. November 2016 sei
aufzuheben.
2. Der
Fall ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung über die unentgeltliche
Verbeiständung zu deren Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter:
Dem Beschwerdeführer ist für das Einwandverfahren der Invalidenversicherung die
unentgeltliche Verbeiständung zuzusprechen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit
dem Unterzeichner als Rechtsvertreter zu gewähren.
5. Unter
o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Am 27. Januar 2017 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörenden Beilagen ein (A.S. 15 ff.).
7. Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 3. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 27).
8. Am 8. und 12. Mai 2017 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers weitere, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege betreffende Unterlagen sowie die Honorarnote ein (A.S. 30 ff.).
9. Mit richterlicher Verfügung
vom 24. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 34).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung über die
unentgeltliche Verbeiständung während des (noch laufenden)
Verwaltungsverfahrens ist eine Zwischenverfügung (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155;
vgl. auch BGE 139 V 600). Die Beschwerdesache fällt somit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen
hat.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin
verneint in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2016 die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Im vorliegenden Fall gehe es
primär um die Ermittlung des Gesundheitszustands und damit verbunden um die
Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Nicht stichhaltig sei die Berufung auf
Sprachschwierigkeiten des Betroffenen, könnten doch Sprachschwierigkeiten
allein die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
Sprachprobleme stellten Schwierigkeiten dar, denen vielmehr mit dem Beizug
eines Dolmetschers zu begegnen sei. Den Unterlagen könnten keine Anhaltspunkte
entnommen werden, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich im Verfahren
zurechtzufinden, aus gesundheitlichen Gründen relevant herabgesetzt wäre.
Weitere Umstände, die die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche
Vertretung als notwendig erschienen liessen, seien vorliegend nicht zu
erkennen. Weil die Voraussetzungen der Notwendigkeit, der finanziellen
Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit kumulativ erfüllt sein müssten,
könne nach der Verneinung der Notwendigkeit auf die Prüfung der übrigen
Voraussetzungen verzichtet werden (IV-Nr. 50). In der Beschwerdeantwort wird
angemerkt, dass sich vorliegend weder in sachverhaltlicher noch
(verfahrens-)rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen stellten (A.S. 27).
3.2
Der Beschwerdeführer lässt geltend
gemacht machen, der Fall sei aus medizinischer Sicht nicht einfach. Die
behandelnde Ärztin sei daran, eine bisher vernachlässigte medizinische
Situation, die psychische, einem Facharzt zu überweisen. Die Festlegung der
Ansprüche sei auch aus rechtlicher Sicht komplex, jedenfalls vom Beschwerdeführer
ohne Hilfe nicht zu beurteilen. Er könne weder den Entscheid nachvollziehen noch
habe er vorher Gelegenheit gehabt, Gehör zu finden. Er besitze weder in der
einen noch in der andern Richtung irgendwelche Kompetenzen und sei weder von
seiner Ausbildung noch sprachlichen Fähigkeiten in der Lage, seine Rechte und
die Grenzen im Verfahren abzuschätzen. Es könne weder ihm noch seinem
minderjährigen Sohn zugemutet werden, intimste Probleme miteinander zu
besprechen (A.S. 4 ff.).
4.
Im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es
erfordern (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei,
die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche
Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urs
Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz.
179).
5.
Umstritten ist, ob der Beizug
eines Anwalts als sachlich geboten zu gelten hat.
5.1
5.1.1
Bezüglich der sachlichen
Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen wesentlichen Unterschied
zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und im
Beschwerdeverfahren hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl.
Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37
Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die
Verhältnisse es «erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es
«erfordern» – strenger als im Beschwerdeverfahren (Müller, a.a.O., Rz. 2024 mit
Verweis auf das Urteil des EVG I 631/06 vom 16. Oktober 2006 E. 3; vgl. auch
Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 37 N 38). Demzufolge
wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132
V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint dabei das
Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O.,
Rz. 2011 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 928/05 vom 4. Dezember 2006
E. 5.1).
5.1.2
Bei der Beurteilung der
sachlichen Gebotenheit sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der
betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 75/04 vom 7. September 2004, mit Hinweisen). Die
sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in
Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1
und 5.1.3 f. S. 201; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.1 und 7.3).
5.1.3
Für das Erkennen von
Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung
sind zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand
erforderlich. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen
Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde.
Dies gilt auch bei polydisziplinären Gutachten. Die gegenteilige Auffassung
liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen
medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37
Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer
Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche
Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen. Der Massstab ist
streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 mit
Hinweisen).
5.2
Im Zentrum des Verwaltungsverfahrens
bis zum Erlass der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom 4. November 2016
stand die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, namentlich
der Beschwerden an beiden Knien, der Halswirbelsäule und der Schultern sowie
einer allfälligen psychischen Störung. Die Beschwerdegegnerin zog entsprechende
Unterlagen bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung. Deren
Ergebnis, insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wurde durch die
Hausärztin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 29, 32) und den behandelnden Orthopäden Dr.
med. D.___ (Bericht vom 21. April 2016, IV-Nr. 32 S. 2) bestritten. Die
Beschwerdegegnerin erachtete – nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; Stellungnahme vom 28. April 2016, IV-Nr. 31) das Gutachten
als beweiskräftig und stellte im Vorbescheid vom 14. Juni 2016 (IV-Nr. 38) auf
die gutachterliche Beurteilung ab.
Diese Konstellation ist keineswegs
ungewöhnlich, sondern es handelt sich um Fragen, welche sich in Verfahren über
Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Massnahmen)
regelmässig stellen. Eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierige
oder komplexe Angelegenheit liegt nicht vor. Wie dargelegt (E. II. 4.1.3
hiervor), führt auch der Umstand, dass ein polydisziplinäres Gutachten
eingeholt wurde und dessen Beweiskraft zur Diskussion steht, keine besondere
Schwierigkeit oder Komplexität. Vielmehr muss von einem IV-rechtlichen
«Durchschnittsfall» gesprochen werden, zumal auch die Akten nicht übermässig
umfangreich sind. Unter diesen Aspekt besteht somit keine Basis für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
5.3
Auch die geltend gemachte,
grundsätzlich glaubhafte administrative Unbeholfenheit des Beschwerdeführers
und die mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache führen zu keiner anderen
Beurteilung. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung
angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich und rechtlich
relativ einfach bzw. jedenfalls nicht übermässig komplex gelagerten
Verwaltungsverfahren – und um ein solches handelt es sich hier – mit dem Beizug
von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen
Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom
18.
September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird
vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Warum es ihm nicht möglich sein sollte, bei sprachlichen
Schwierigkeiten seinen Sohn zu Rate zu ziehen, bleibt ebenfalls unklar. Es mag
zutreffen, dass es unzumutbar wäre, mit dem Sohn intimste Probleme zu besprechen,
aber solche standen jedenfalls bisher nicht im Zentrum des Verfahrens.
5.4
Zusammenfassend lässt sich die
vorliegende Angelegenheit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
als überdurchschnittlich komplex bezeichnen. Auch die sprachlichen
Schwierigkeiten und die mangelnde Vertrautheit mit administrativen Belangen
rechtfertigen die unentgeltliche Verbeiständung nach den durch die Rechtsprechung
vorgegebenen Massstäben nicht, zumal nicht dargetan ist, warum eine
Unterstützung durch geeignete Institutionen oder Beratungsstellen nicht möglich
sein sollte.
Die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus,
dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren
der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch
auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der
von einem «sehr strengen Massstab» ausgehenden gesetzlichen Konzeption widerspräche
(Urteile des Bundesgerichts 8C_847/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.1;8C_438/2012
vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1).
6.
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren
Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit, wobei letztere
bejaht werden könnte) verzichtet werden, da für eine allfällige Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren sämtliche drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten.
7.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren mittels
Verfügung vom 4. November 2016 zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist
unbegründet und daher abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO;
SR 272]).
8.3
Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 8. Mai 2017 eine Honorarnote eingereicht (A.S. 31).
Der angeführte Zeitaufwand von 6,25 Stunden erscheint als angemessen. Dieser
ist allerdings nicht zu CHF 200.00, sondern zum Stundenansatz als
unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT; BGS 615.11),
das heisst zu CHF 180.00, zu entschädigen. Bei den Auslagen ist zu
berücksichtigen, dass 29 Kopien à CHF 0.50 nicht CHF 58.00, sondern CHF 14.50
ergeben, so dass sich die Auslagen auf insgesamt CHF 36.50 belaufen. Folglich
ist die Kostenforderung auf CHF 1‘254.40 festzusetzen (6,25 Stunden zu CHF 180.00,
zuzgl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.
Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] e contrario; s. auch das Urteil des
Bundesgerichts I 463/06 vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Advokat Jürg Tschopp, wird auf CHF 1‘254.40
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger