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Entscheid

VSBES.2016.329

unentgeltliche Verbeiständung

2. Juni 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. April 2015 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1956, [...], bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin führte am 13. Mai 2015

ein Früherfassungs-/ Intakegespräch durch (IV-Nr. 12) und zog ärztliche

Berichte bei (IV-Nr. 9, 15, 16). In der Folge holte sie bei der

Begutachtungsstelle B.___ [...] ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie,

Orthopädie, Neurochirurgie, Innere Medizin, Neurologie) ein. Die

Begutachtungsstelle wurde über die Plattform SuisseMED@P bestimmt (IV-Nr. 22)

und erstattete ihr Gutachten am 11. März 2016 (IV-Nr. 26.1). Die

Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Praktische Ärztin FMH, [...],

äusserte sich am 30. März 2016 kritisch zum Gutachten und wies auf

fortbestehende Schmerzen im rechten Knie und dem gesamten Schultergürtel sowie

eine schlechte psychische Verfassung hin (IV-Nr. 28). Am 29. April 2016 reichte

Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Klinik [...], vom 21. April 2016 ein (IV-Nr. 32).

2. Mit Vorbescheid vom 14. Juni

2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf Ausrichtung einer

Invalidenrente verneinen. Wenn er damit nicht einverstanden sei, könne er

innert 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwand erheben (IV-Nr. 37). Der

Beschwerdeführer äusserte sich am 7. Juli 2016 und reichte den Arztbericht von

Dr. med. D.___ vom 21. April 2016 ein (IV-Nr. 39).

3. Am 11. Juli bzw. 29. August

2016 begründete und ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers den Einwand

gegen den Vorbescheid. Er beantragte, dem Beschwerdeführer sei mindestens eine

halbe Rente zuzusprechen. Zudem seien berufliche Massnahmen zur Eingliederung

zu prüfen und anzugehen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Verbeiständung zu gewähren (IV-Nr. 41, 48).

4. Mit Verfügung vom 4. November

2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ab (IV-Nr. 50 / Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

5. Am 12. Dezember 2016 erhebt

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. November 2016 Beschwerde an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sein Vertreter stellt und begründet

folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. November 2016 sei

aufzuheben.

2. Der

Fall ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung über die unentgeltliche

Verbeiständung zu deren Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter:

Dem Beschwerdeführer ist für das Einwandverfahren der Invalidenversicherung die

unentgeltliche Verbeiständung zuzusprechen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit

dem Unterzeichner als Rechtsvertreter zu gewähren.

5. Unter

o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Am 27. Januar 2017 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörenden Beilagen ein (A.S. 15 ff.).

7. Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 3. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 27).

8. Am 8. und 12. Mai 2017 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers weitere, das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege betreffende Unterlagen sowie die Honorarnote ein (A.S. 30 ff.).

9. Mit richterlicher Verfügung

vom 24. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 34).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung über die

unentgeltliche Verbeiständung während des (noch laufenden)

Verwaltungsverfahrens ist eine Zwischenverfügung (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155;

vgl. auch BGE 139 V 600). Die Beschwerdesache fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen

hat.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin

verneint in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2016 die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Im vorliegenden Fall gehe es

primär um die Ermittlung des Gesundheitszustands und damit verbunden um die

Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Nicht stichhaltig sei die Berufung auf

Sprachschwierigkeiten des Betroffenen, könnten doch Sprachschwierigkeiten

allein die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

Sprachprobleme stellten Schwierigkeiten dar, denen vielmehr mit dem Beizug

eines Dolmetschers zu begegnen sei. Den Unterlagen könnten keine Anhaltspunkte

entnommen werden, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich im Verfahren

zurechtzufinden, aus gesundheitlichen Gründen relevant herabgesetzt wäre.

Weitere Umstände, die die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche

Vertretung als notwendig erschienen liessen, seien vorliegend nicht zu

erkennen. Weil die Voraussetzungen der Notwendigkeit, der finanziellen

Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit kumulativ erfüllt sein müssten,

könne nach der Verneinung der Notwendigkeit auf die Prüfung der übrigen

Voraussetzungen verzichtet werden (IV-Nr. 50). In der Beschwerdeantwort wird

angemerkt, dass sich vorliegend weder in sachverhaltlicher noch

(verfahrens-)rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen stellten (A.S. 27).

3.2

Der Beschwerdeführer lässt geltend

gemacht machen, der Fall sei aus medizinischer Sicht nicht einfach. Die

behandelnde Ärztin sei daran, eine bisher vernachlässigte medizinische

Situation, die psychische, einem Facharzt zu überweisen. Die Festlegung der

Ansprüche sei auch aus rechtlicher Sicht komplex, jedenfalls vom Beschwerdeführer

ohne Hilfe nicht zu beurteilen. Er könne weder den Entscheid nachvollziehen noch

habe er vorher Gelegenheit gehabt, Gehör zu finden. Er besitze weder in der

einen noch in der andern Richtung irgendwelche Kompetenzen und sei weder von

seiner Ausbildung noch sprachlichen Fähigkeiten in der Lage, seine Rechte und

die Grenzen im Verfahren abzuschätzen. Es könne weder ihm noch seinem

minderjährigen Sohn zugemutet werden, intimste Probleme miteinander zu

besprechen (A.S. 4 ff.).

4.

Im

sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden

Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es

erfordern (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei,

die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche

Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urs

Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz.

179).

5.

Umstritten ist, ob der Beizug

eines Anwalts als sachlich geboten zu gelten hat.

5.1

5.1.1

Bezüglich der sachlichen

Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen wesentlichen Unterschied

zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und im

Beschwerdeverfahren hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl.

Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37

Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die

Verhältnisse es «erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren

die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es

«erfordern» – strenger als im Beschwerdeverfahren (Müller, a.a.O., Rz. 2024 mit

Verweis auf das Urteil des EVG I 631/06 vom 16. Oktober 2006 E. 3; vgl. auch

Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 37 N 38). Demzufolge

wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132

V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint dabei das

Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O.,

Rz. 2011 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 928/05 vom 4. Dezember 2006

E. 5.1).

5.1.2

Bei der Beurteilung der

sachlichen Gebotenheit sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der

betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung

durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts I 75/04 vom 7. September 2004, mit Hinweisen). Die

sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in

Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1

und 5.1.3 f. S. 201; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29.

Oktober 2014 E. 7.1 und 7.3).

5.1.3

Für das Erkennen von

Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung

sind zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand

erforderlich. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen

Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde.

Dies gilt auch bei polydisziplinären Gutachten. Die gegenteilige Auffassung

liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen

medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37

Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer

Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche

Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen. Der Massstab ist

streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 mit

Hinweisen).

5.2

Im Zentrum des Verwaltungsverfahrens

bis zum Erlass der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom 4. November 2016

stand die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, namentlich

der Beschwerden an beiden Knien, der Halswirbelsäule und der Schultern sowie

einer allfälligen psychischen Störung. Die Beschwerdegegnerin zog entsprechende

Unterlagen bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung. Deren

Ergebnis, insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wurde durch die

Hausärztin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 29, 32) und den behandelnden Orthopäden Dr.

med. D.___ (Bericht vom 21. April 2016, IV-Nr. 32 S. 2) bestritten. Die

Beschwerdegegnerin erachtete – nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD; Stellungnahme vom 28. April 2016, IV-Nr. 31) das Gutachten

als beweiskräftig und stellte im Vorbescheid vom 14. Juni 2016 (IV-Nr. 38) auf

die gutachterliche Beurteilung ab.

Diese Konstellation ist keineswegs

ungewöhnlich, sondern es handelt sich um Fragen, welche sich in Verfahren über

Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Massnahmen)

regelmässig stellen. Eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierige

oder komplexe Angelegenheit liegt nicht vor. Wie dargelegt (E. II. 4.1.3

hiervor), führt auch der Umstand, dass ein polydisziplinäres Gutachten

eingeholt wurde und dessen Beweiskraft zur Diskussion steht, keine besondere

Schwierigkeit oder Komplexität. Vielmehr muss von einem IV-rechtlichen

«Durchschnittsfall» gesprochen werden, zumal auch die Akten nicht übermässig

umfangreich sind. Unter diesen Aspekt besteht somit keine Basis für die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

5.3

Auch die geltend gemachte,

grundsätzlich glaubhafte administrative Unbeholfenheit des Beschwerdeführers

und die mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache führen zu keiner anderen

Beurteilung. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung

angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich und rechtlich

relativ einfach bzw. jedenfalls nicht übermässig komplex gelagerten

Verwaltungsverfahren – und um ein solches handelt es sich hier – mit dem Beizug

von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen

Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom

18.

September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird

vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht

ersichtlich. Warum es ihm nicht möglich sein sollte, bei sprachlichen

Schwierigkeiten seinen Sohn zu Rate zu ziehen, bleibt ebenfalls unklar. Es mag

zutreffen, dass es unzumutbar wäre, mit dem Sohn intimste Probleme zu besprechen,

aber solche standen jedenfalls bisher nicht im Zentrum des Verfahrens.

5.4

Zusammenfassend lässt sich die

vorliegende Angelegenheit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht

als überdurchschnittlich komplex bezeichnen. Auch die sprachlichen

Schwierigkeiten und die mangelnde Vertrautheit mit administrativen Belangen

rechtfertigen die unentgeltliche Verbeiständung nach den durch die Rechtsprechung

vorgegebenen Massstäben nicht, zumal nicht dargetan ist, warum eine

Unterstützung durch geeignete Institutionen oder Beratungsstellen nicht möglich

sein sollte.

Die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus,

dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren

der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch

auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der

von einem «sehr strengen Massstab» ausgehenden gesetzlichen Konzeption widerspräche

(Urteile des Bundesgerichts 8C_847/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.1;8C_438/2012

vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1).

6.

Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren

Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit, wobei letztere

bejaht werden könnte) verzichtet werden, da für eine allfällige Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren sämtliche drei

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten.

7.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren mittels

Verfügung vom 4. November 2016 zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist

unbegründet und daher abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO;

SR 272]).

8.3

Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 8. Mai 2017 eine Honorarnote eingereicht (A.S. 31).

Der angeführte Zeitaufwand von 6,25 Stunden erscheint als angemessen. Dieser

ist allerdings nicht zu CHF 200.00, sondern zum Stundenansatz als

unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT; BGS 615.11),

das heisst zu CHF 180.00, zu entschädigen. Bei den Auslagen ist zu

berücksichtigen, dass 29 Kopien à CHF 0.50 nicht CHF 58.00, sondern CHF 14.50

ergeben, so dass sich die Auslagen auf insgesamt CHF 36.50 belaufen. Folglich

ist die Kostenforderung auf CHF 1‘254.40 festzusetzen (6,25 Stunden zu CHF 180.00,

zuzgl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.

Streitigkeiten im

Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung

unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten

zu erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] e contrario; s. auch das Urteil des

Bundesgerichts I 463/06 vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Advokat Jürg Tschopp, wird auf CHF 1‘254.40

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger