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Entscheid

VSBES.2016.330

Invalidenrente

4. September 2017Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1952 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 30. September 2002 unter

Hinweis auf Ohrenbeschwerden, Osteoporose und psychische Beschwerden, erstmals

bei der B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1 Dem Bericht des Hausarztes des

Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Oktober

2002 (IV-Nr. 12) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: «chronischer Rückenschmerz bei Osteopenie,

Status nach Trauma, Keilwirbel, degenerative Veränderungen; Status nach

Verbrühung des linken Fusses am 28. Mai 2002, persistierende Schmerzen; depressive

Entwicklung; schwerer Nikotinabusus mit chronischer Bronchitis; chronische

Otitis media mit Perforation rechts mit Status nach zahlreichen Operationen».

Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2002 lediglich zu 50 %

arbeitsfähig. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres

Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) bei der D.___, das am

17. November 2003 erstattet wurde (IV-Nr. 31). Aufgrund der dabei festgestellten

Hauptdiagnosen einer Anpassungsstörung (DD: Dysthymia), eines thorakolumbovertebralen

Schmerzsyndroms mit linksseitiger lumbospondylogener Komponente, einer Osteoporose

mit Status nach BWK9-Impressionsfraktur sowie Schwindel und

Gleichgewichtsstörung seit Jahren, wurde der Beschwerdeführer in der bisherigen

Tätigkeit als zu mindestens 70 % arbeitsunfähig erachtet. In einer

angepassten Tätigkeit sei dagegen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %

gegeben (IV-Nr. 31 S. 17 ff.). Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2004

(IV-Nrn. 41, 47) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von gerundet 47 %

ab 1. November 2002 eine Viertelsrente zu. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 7. Juni bzw. 16. Juli 2004 Einsprache erheben (IV-Nrn. 41,

48).

1.2 Nach Einholen eines neuen

psychiatrischen Teilgutachtens bei der D.___ vom 3. November 2003

(IV-Nr. 5 S. 2 ff.) und der Stellungnahme der D.___ vom

19. Januar 2005 (IV-Nr. 60) zum Bericht des behandelnden Psychiaters

des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 20. September 2004 (IV-Nr. 53), bestätigte die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (IV-Nr. 61)

die Verfügung vom 6. Mai 2004. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom

26. September 2008 (IV-Nr. 65) liess der Beschwerdeführer ein

Revisionsgesuch stellen, da sich sein Gesundheitszustand seit der ersten Rentenzusprache

erheblich verschlechtert habe. Dr. med. E.___ machte diesbezüglich in seinem Arztbericht

vom 14. November 2008 (IV-Nr. 72) geltend, der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Mai 2007

verschlechtert. So bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10)

und es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Zu den nachfolgend

eingeholten Arztberichten liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___,

Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 10. März

2009 (IV-Nr. 80 S. 2 ff.) Stellung nehmen. Gestützt auf seine Einschätzung,

wonach keine medizinischen Abklärungen mehr nötig seien, stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. März 2009

(IV-Nr. 81) die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs betreffend die

Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

24. April 2009 (IV-Nr. 85) Einsprache erheben. Daraufhin liess ihn

die Beschwerdegegnerin in der G.___ polydisziplinär (Innere Medizin, Psychiatrie,

Rheumatologie, HNO) begutachten. Im vom 5. Oktober 2010 datierenden

Gutachten (IV-Nr. 99.2) kamen die Gutachter zum Schluss, dass seit 2004

keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen sei. Dem

Beschwerdeführer seien angepasste Tätigkeiten zu 7 Stunden pro Tag zumutbar.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 102) hielt die

Beschwerdegegnerin daher mit Verfügungen vom 9. Dezember 2011 bzw.

27. Januar 2012 (IV-Nrn. 116, 118 S. 21 ff.) fest, seit der

Rentenzusprache sei keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente

bestehe. Das Erhöhungsgesuch wurde abgewiesen. Die am 27. Januar bzw.

29. Februar 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) dagegen erhobenen Beschwerden (IV-Nrn. 118

S. 3 ff., 120 S. 3 ff.) wurden von diesem mit Urteil VSBES.2012.29/VSBES.2012.71

vom 26. August 2013 abgewiesen (IV-Nr. 132 S. 2 ff.). Dabei stützte

sich das Versicherungsgericht im Wesentlichen auf das G.___-Gutachten vom

5. Oktober 2010, dem der volle Beweiswert zugesprochen wurde. Aufgrund der

vorliegenden medizinischen Akten wurde eine wesentliche gesundheitliche

Verschlechterung verneint. Dieses Urteil wurde sodann durch das Bundesgericht

mit Urteil 8C_708/2013 vom 23. Dezember 2013 gestützt (IV-Nr. 134). Dadurch

erwuchs u.a. die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2011 in

Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 24. September

2015 (IV-Nr. 135) liess der Beschwerdeführer unter Einreichung von

Arztberichten aufgrund der neu hinzugetretenen Handgelenksschädigung eine

Neubeurteilung seines Rentenanspruchs beantragen. An dem, dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 (IV-Nr. 136) in Aussicht gestellten Nichteintreten

auf sein neues Leistungsbegehren hielt die Beschwerdegegnerin – trotz erhobenen

Einwänden des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 (IV-Nr. 139) – mit

Verfügung vom 7. November 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

4. Am 12. Dezember 2016 (A.S. 5

ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf

das Revisionsgesuch einzutreten und den IV-Leistungsanspruch materiell

abzuklären.

3. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Mit Eingabe vom

21. Februar 2017 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Bemerkungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 8. März

2017 (A.S. 35 f.) verlangt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

vom Beschwerdeführer weitere Auskünfte bzw. Belege betreffend das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ein.

7. Mit Verfügung vom

19. April 2017 (A.S. 47 f.) stellt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts fest, die beantragte Erklärung und Zustellung von Belegen

betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien fristgerecht

eingereicht worden. Zudem weist sie das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ab.

8. Mit Verfügung vom 18. Mai

2017 (A.S. 49 f.) wird festgestellt, dass der verlangte Kostenvorschuss

fristgerecht bezahlt worden ist.

9. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 29. Mai 2017 eingereichte Kostennote (A.S. 51

ff.) geht mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (A.S. 56) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen)

zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise –

wie hier der Fall – auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 251) sowie dann, wenn die

versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine

Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a).

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76

f., 125 V 410 E. 2b S. 412, 117 V 198 E. 4b S. 200). Eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a

Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit

Hinweisen und E. 6.1 S. 13,117 V 198 E. 4b S. 200).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108

E. 2b).

4.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten

Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen.

Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet

sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu

verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.

Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das

diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

S. 69).

4.4

Für eine Neuanmeldung (resp.

Rentenrevision) reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine neu gestellte

Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,

die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. m.

H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

5.

Streitig und zu prüfen ist

einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2016 (A.S. 1

ff.) zu Recht auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September

2015.

(IV-Nr. 135) nicht eingetreten ist. Massgebend ist dabei der

Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

7.

November 2016 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet

rechtsprechungsgemäss, die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis

(BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Entscheid damit, dass die medizinischen Berichte nicht ausreichten, um

eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auch nur glaubhaft zu

machen. Daher hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen

Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember 2011 (betreffend Erhöhungsgesuch) nicht

erheblich verändert. Da der zeitliche Ausgangspunkt für die Prüfung der

veränderten Verhältnisse die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs

mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung

eines Einkommensvergleichs bildet und zwischenzeitlich ergangene

Nichteintretensverfügungen dagegen unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 V 108, 130 V

71.

E. 3.2.3), ist das Heranziehen des Referenzzeitpunktes vom

9.

Dezember 2011 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

5.1

In ihrer Ablehnungsverfügung vom

9.

Dezember 2011 (IV-Nr. 118 S. 21 ff.) stellte die

Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom

5.

Oktober 2010 sowie auf deren ergänzende bzw. erläuternde Stellungnahme

vom 31. August 2010 (IV-Nrn. 99.2, 111 S. 2 f.) ab. Darin führten

die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

auf: eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), ein chronifiziertes thorakospondylogenes

und lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Status nach

BWK9-Fraktur sowie ein subakromiales Impingement-Syndrom mit

Supraspinatus-Partialruptur am rechten Schultergelenk. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung (chronisches

Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41); ein

myofasziales Schmerzsyndrom; eine chronisch-obstruktive Bronchitis (COPD),

Stadium GOLD I; ein Übergewicht (BMI: 28,5 kg/m2) sowie ein

Status nach mehrmaligen beidseitigen Ohroperationen bei chronischer Otitis media

beidseits mit leichtgradiger hochtonbetonter kombinierter Schwerhörigkeit

rechts und kombinierter mittelgradiger Tieftonschwerhörigkeit links mit

Hochtonabfall (IV-Nr. 99.2 S. 21).

Der Beschwerdeführer könne die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie (Saalchef) nur noch verrichten, wenn

diese nicht ständig gehend oder stehend erfolge. Diese Arbeit sei ihm in einem

zeitlichen Rahmen von 5 Stunden pro Tag zumutbar. Leichte bis eingestreut

mittelschwere körperliche Arbeiten, möglichst aus wechselnder Körperposition

heraus, Tätigkeiten mit einfachen bis mittleren geistig-psychischen

Anforderungen und einfachen bis mittleren Verantwortungsgraden ohne besonderen

Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen seien ihm 7 Stunden täglich zumutbar.

Eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit 2004 nicht

eingetreten. Bei freier Einschätzung werde eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen, im oben genannten Belastungsprofil

(IV-Nr. 99.2 S. 23 ff.).

5.2

Der Beschwerdeführer hat mit seinem

Rentenerhöhungsgesuch vom 24. September 2015 (IV-Nr. 135) bzw. im

Rahmen des Einwandverfahrens (IV-Nrn. 139, 143) folgende medizinische

Unterlagen eingereicht:

5.2.1

Im Operationsbericht vom

16.

Juli 2015 (IV-Nr. 139 S. 10 f.) hielt Dr. med. H.___,

Oberarzt i.V., Orthopädische Klinik, [...], fest, der Beschwerdeführer sei am

11.

Juli 2015 eingetreten. Es wurden folgende Hauptdiagnosen ausgewiesen:

«Status nach geschlossener Reposition mit handgelenküberbrückender Fixateur-externe

Anlage rechts am 11. Juli 2015 bei/mit stark disloszierter,

intaartikulärer Radius-Trümmerfraktur rechts AO 23-C3 (dominant) vom

11.

Juli 2015 mit kompromittierter Weichteilsituation». Der

Beschwerdeführer habe sich am 11. Juli 2015 eine stark disloszierte,

intaartikuläre Radius-Trümmerfraktur rechts (dominant) zugezogen. Aufgrund der

prekären Weichteil- und ausgeprägten, mehrfragmentären Fraktursituation, habe

initial die Indikation zur gelenksüberbrückenden Fixateur externe-Anlage

bestanden. Anschliessend sei eine computertomographische Frakturbilanzierung

erfolgt. Bei nun ausreichender Weichteilkonditionierung sei die Indikation zur

ORIF (open reduction and internal fixation) mittels Doppelplattenosteosynthese

von dorsal, Verbesserung der gelenksbildenden Fläche des distalen Radius und

Unterfütterung des entstandenen dorsalen Defektes mittels Tutobone, gestellt

worden. Es werde um regelmässige Wundkontrollen und Fadenmaterialentfernung 14

Tage postoperativ gebeten. Die Ruhigstellung erfolge mittels Fixateur-externe

für mindestens sechs Wochen. Keine Belastungen in dieser Zeit.

Klinisch/radiologische Kontrolle nach sechs Wochen in der Sprechstunde des

Operateurs und dort Entscheidung, ob allenfalls der Fixateur entfernt werden

könne. Beüben der Langfinger und des Daumens nach Massgabe der Beschwerden.

5.2.2

Im «Kurzbericht stationär» vom

19.

Juli 2015 (IV-Nr. 135 S. 3 f.) stellten Dr. med. I.___,

Arzt, und Dr. med. J.___, Oberarzt i.V., Departement Orthopädie, Klinik für

Orthopädie und Traumatologie, [...], folgende Hauptdiagnosen: «1. Status

nach geschlossener Reposition mit handgelenküberbrückender Fixateur-externe

Anlage rechts am 11. Juli 2015 und 2. Hypokaliämie». Es erfolge eine

Analgesie nach Massgabe der Beschwerden und es werde um regelmässige

Wundkontrolle und Fadenmaterialentfernung 14 Tage postoperativ gebeten. Zudem

sei eine Ruhigstellung mittels Fixateur-externe für mindestens sechs Wochen

notwendig. Es werde um die tägliche Pflege des Fixateurs durch die Spitex

erbeten. In dieser Zeit dürfe nicht belastet werden. Der Langfinger und der

Daumen seien nach Massgabe der Beschwerden zu beüben.

5.2.3

In der «postoperativen Verordnung»

vom 4. August 2015 (IV-Nr. 135 S. 5 f.) hielt Dr. med. H.___ folgende

Nebendiagnosen fest: «Status nach ORIF mittels Doppelplatten-Osteosynthese

(Synthes VA-LCP 2,4 mm) und Tutobone-Unterfütterung distaler Radius rechts

bei/mit: Status nach geschlossener Reposition mit handgelenksüberbrückender

Fixateur-externe Anlage am 11. Juli 2015 mit/bei stark disloszierter, intraartikulärer

Radius-Trümmerfraktur rechts AO 23-C3 (dominant) vom 11. Juli 2015 mit

kompromittierter Weichteilsituation». Am 15. September 2015 könne der

Fixateur-externe am rechten Handgelenk operativ entfernt werden. Unter dem

Titel «Besonderes» wurde folgendes festgehalten: Ab nun Bewegung im Handgelenk

bei freier ROM nach Schmerz unter ergotherapeutischer Anleitung. Die

Wundheilung der Pinstellen erfolge per sekundam. Kein Heben und Tragen von

Lasten über 5 kg für weitere sechs Wochen.

5.2.4

Im Operationsbericht vom

15.

September 2015 (IV-Nr. 139 S. 8 f.) bestätigten Dr. med.

I.___ und Dr. med. H.___ die bereits in der «postoperativen Verordnung» vom

4.

August 2015 aufgeführten Diagnosen (vgl. E. II. 5.2.3

hiervor). Bei der Operation sei der Fixateur-externe am rechten Handgelenk

entfernt worden. Ab nun erfolge die Bewegung im Handgelenk bei freier ROM nach

Schmerz unter ergotherapeutischer Anleitung. Wundheilung der Pinstellen per

sekundam. Kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg für weitere sechs

Wochen. Wiedervorstellung zur klinischen und radiologischen Kontrolle in der

Sprechstunde in sechs Wochen.

5.2.5

Im Operationsbericht vom

21.

Oktober 2016 (IV-Nr. 143 S. 3 f.) bestätigte Dr. med. I.___

die bereits zuvor im Operationsbericht vom 15. September 2015 festgestellten

Diagnosen (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor). Beim Beschwerdeführer sei vor knapp

einem Jahr ein operativer Eingriff erfolgt. Aufgrund der Versorgungsart mittels

dorsaler Plattenosteosynthese werde die Indikation zur Entfernung des

Osteosynthesematerials gestellt. Es werde um regelmässige klinische Kontrolle

und Abschneiden der Fadenenden 14 Tage postoperativ beim Hausarzt gebeten. Belassen

des Comfeel bis dahin. Sollte dies undicht werden, entfernen und Anlage eines

konventionellen Verbandes. Die klinische Kontrolle in der Sprechstunde erfolge acht

Wochen postoperativ.

6.

Wie bereits in E. II. 5 hiervor

dargelegt, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die

Beschwerdegegnerin daher auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 24. September

2015.

hätte eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem

Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2011. Da diese

Verfügung knapp vier Jahre zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung keine sehr

hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

6.1

In formeller Hinsicht ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Erhöhungsgesuch vom

24.

September 2015 lediglich die vorgenannten medizinischen Berichte der

Orthopädischen Klinik des [...] vom 19. Juli und 4. August 2015 sowie

ein Aufgebot für einen ambulanten Eingriff per 15. September 2015

(IV-Nr. 135 S. 7) eingereicht hat. Mit Vorbescheid vom 15. Oktober

2015.

(IV-Nr. 136) hat die Beschwerdegegnerin sodann festgehalten, der

Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch für eine Rentenerhöhung medizinische

Unterlagen eingereicht, die lediglich eine vorübergehende Verschlechterung

(Hand-OP vom 11. Juli 2015 und ambulante OP vom 15. September 2015) festlegen

würden. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist könnten jedoch Beweismittel (Arztberichte,

Therapieberichte, etc.) eingereicht werden, welche eine Veränderung/Verschlechterung

des Gesundheitszustandes ausweisen würden. Zudem kündigte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid an, wenn von ihm

keine neuen Berichte eingereicht würden und somit der Eintretenstatbestand

medizinisch dargelegt werde, werde auf die Neuanmeldung/Gesuch Revision

entsprechend dem Vorbescheid nicht eingetreten. Mit Einwand vom 16. November

2015.

(IV-Nr. 139) hat der Beschwerdeführer sodann die Operationsberichte

der Orthopädischen Klinik des [...] vom 16. Juli und 15. September

2015.

eingereicht (IV-Nr. 139 S. 8 ff.) und eine angemessene Nachfrist

beantragt, um den Bericht über die am 21. November 2015 stattfindende

Nachkontrolle der linken [recte: rechten] Hand anzusetzen. Die

Beschwerdegegnerin hat ihm sodann die Frist zur Einwandergänzung bis am

4.

Januar 2016 erstreckt (IV-Nr. 140). In der Folge beantragte der

Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 eine erneute Fristerstreckung

(IV-Nr. 141), welche die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar

2016.

(IV-Nr. 142) ablehnte. Sie gewährte ihm indes eine Notfrist bis am 25. Januar

2016.

Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Innert dieser Frist reichte

der Beschwerdeführer indes keine Einwandergänzung ein, jedenfalls ist eine

solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Am 27. Oktober 2016

erkundigte sich der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin

nach dem Stand des Verfahrens und teilte mit, die Metallteile hätten entfernt

werden können (vgl. Protokolleintrag). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Eingang:

27.

Oktober 2016, IV-Nr. 143) liess der Beschwerdeführer einen

weiteren Operationsbericht der Orthopädischen Klinik, [...], vom 21. Oktober

2016.

einreichen. Er führte aus, die rechte Hand sei schmerzhaft und in ihrer

Funktion auch beeinträchtigt. Diese Tatsache untermauere, dass eben nicht nur

eine vorübergehende Verschlechterung vorliege. Ausserdem werde sich der

Beschwerdeführer am 24. November und 1. Dezember 2016 zwei

Augenoperationen unterziehen müssen. Weitere medizinische Berichte wurden nicht

eingereicht.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. II. 4.3 hiervor; vgl.

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Gesuch um Erhöhung

der Rente könne nur geprüft werden, wenn er eine Veränderung bzw. Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes glaubhaft mache. Sie hat ihn zudem darüber

informiert, dass die bisher eingereichten medizinischen Unterlagen dazu nicht

ausreichen würden, da diese nur eine vorübergehende Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ausweisen würden und hat ihm daher eine Frist zum

Einreichen weiterer Arztberichte angesetzt sowie das Nichteintreten angedroht. Das

Versicherungsgericht ist daher gehalten, den vorliegenden Fall unter dem

Blickwinkel desjenigen Sachverhalts und derjenigen Aktenlage zu beurteilen, wie

er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 7. November

2016.

geboten hat.

6.2

Die Verfügung vom 9. Dezember

2011, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den hier relevanten

Punkten auf dem polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 5. Oktober 2011

(vgl. E. II. 5.1 hiervor). In diesem wurden sowohl psychische als auch

somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ausgewiesen. Da sich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des

Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten medizinischen Berichte auf seinen

somatischen Gesundheitszustand beziehen, nämlich auf sein rechtes Handgelenk,

ist im Wesentlichen auf seine somatische gesundheitliche Situation einzugehen.

Aus psychischer Sicht wird weder eine Verschlechterung geltend gemacht noch ist

eine solche aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich. Aus den durch den

Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten geht insbesondere

hervor, dass er sich aufgrund einer Radius-Trümmerfraktur an seiner rechten

dominanten Hand am 11. Juli 2015 sowohl einer geschlossenen Reposition und

einer Fixateur-externe Anlage als auch einer ORIF mittels

Doppelplatten-Osteosynthese und Tutobone-Unterfütterung distaler Radius rechts

hat unterziehen müssen, wobei der Fixateur-externe am 15. September 2015 hat

entfernt werden können. Mit Bericht vom 21. Oktober 2016 wurde zudem die

Indikation zur Entfernung des Osteosynthesematerials gestellt. Weitere

Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben

sich indes aus diesem OP-Bericht nicht. Gestützt auf diese medizinischen Berichte

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein rechtes Handgelenk vom

11.

Juli 2015 bis zur Entfernung des Fixateurs-externe am

15.

September 2015 sowie der damit verbundenen Ruhigstellung von weiteren

sechs Wochen nicht voll einsetzen konnte. So wurde ihm im Rahmen der

postoperativen Verordnung vom 4. August 2015 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor)

u.a. attestiert, er könne ab nun Bewegungen im Handgelenk bei freier ROM nach

Schmerzen unter ergotherapeutischer Anleitung ausführen. Es sei jedoch während

weiteren sechs Wochen kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg

durchzuführen. Unter Heranziehung des polydisziplinären Gutachtens der G.___

vom 5. Oktober 2010 ist augenfällig, dass diese, während einer begrenzten

Zeitspanne, eingeschränkte Einsetzbarkeit des rechten Handgelenks des

Beschwerdeführers keine anspruchsrelevante Veränderung seiner gesundheitlichen

Situation zu begründen vermag: So wurde im Rahmen des besagten und als voll

beweiswertig qualifizierten Gutachtens vom Oktober 2010 konsensual festgehalten,

der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie

(Saalchef) nur noch verrichten, wenn diese nicht ständig gehend oder stehend

erfolge. Diese Arbeit sei ihm in einem zeitlichen Rahmen von 5 Stunden pro Tag

zumutbar. Leichte bis eingestreut mittelschwere körperliche Arbeiten, möglichst

aus wechselnder Körperposition heraus, Tätigkeiten mit einfachen bis mittleren

geistig-psychischen Anforderungen und einfachen bis mittleren Verantwortungsgraden

ohne besonderen Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen seien ihm 7 Stunden

täglich zumutbar. Ausserdem wurde im rheumatologischen Teilgutachten betreffend

die anderen aufgeführten Regionen des Bewegungsapparates dargelegt, man müsse

davon ausgehen, dass Einschränkungen bezüglich Belastbarkeit für alle

rückenbelastenden Arbeitstätigkeiten, für das repetitive Abheben und Tragen von

Lasten (7 - 10kg), für Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des

Rumpfes, in knieender oder kauernder Position und auch für Arbeiten bestünden,

welche zu einer Vibrationseinwirkung auf den Oberkörper führten (vgl. dazu

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.29/VSBSE.2012.71 vom

26.

August 2013 E. II. 7.2 S. 14). Aufgrund dieser Ausführungen

erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die circa neunwöchige

Ruhigstellung sowie die darauffolgende sechswöchige Teilbelastungsfähigkeit der

rechten Hand nicht als Glaubhaftmachen einer erheblichen, sondern nur einer

vorübergehenden Veränderung des Gesundheitszustandes qualifizierte

(A.S. 3), nachvollziehbar. So sind den eingereichten medizinischen

Berichten keine langfristigen Einschränkungen an der rechten Hand zu entnehmen.

Eine anspruchsrelevante somatische Verschlechterung ist somit nicht dargetan.

6.3

In Bezug auf das Vorbringen in

der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer

auch nach der Entfernung des Osteosynthesematerials vom 21. Oktober 2016

nach bereits geringen Belastungen unter Schmerzen sowie auch nach wie vor unter

Bewegungseinschränkungen leide (A.S. 8), kann festgehalten werden, dass

entsprechende Angaben vorliegend nicht dokumentiert sind und ärztliche

Einschätzungen betreffend die vorgebrachten Arbeitseinschränkungen fehlen.

Damit ist die angefochtene Verfügung vom

7.

November 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

7.

Wie bereits unter E. II. 5

hiervor ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung, d.h. bis zum 7. November 2016,

beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, sich bei

der Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte

allenfalls erneut zu einer Rentenrevision anzumelden, wenn sich seine

gesundheitliche Situation nach dem 7. November 2016 in glaubhafter Weise verschlechtert

haben sollte.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi