VSBES.2016.330
Invalidenrente
4. September 2017Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 4. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic. iur.
Claude Wyssmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. November 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1952 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 30. September 2002 unter
Hinweis auf Ohrenbeschwerden, Osteoporose und psychische Beschwerden, erstmals
bei der B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.1 Dem Bericht des Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Oktober
2002 (IV-Nr. 12) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: «chronischer Rückenschmerz bei Osteopenie,
Status nach Trauma, Keilwirbel, degenerative Veränderungen; Status nach
Verbrühung des linken Fusses am 28. Mai 2002, persistierende Schmerzen; depressive
Entwicklung; schwerer Nikotinabusus mit chronischer Bronchitis; chronische
Otitis media mit Perforation rechts mit Status nach zahlreichen Operationen».
Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2002 lediglich zu 50 %
arbeitsfähig. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) bei der D.___, das am
17. November 2003 erstattet wurde (IV-Nr. 31). Aufgrund der dabei festgestellten
Hauptdiagnosen einer Anpassungsstörung (DD: Dysthymia), eines thorakolumbovertebralen
Schmerzsyndroms mit linksseitiger lumbospondylogener Komponente, einer Osteoporose
mit Status nach BWK9-Impressionsfraktur sowie Schwindel und
Gleichgewichtsstörung seit Jahren, wurde der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit als zu mindestens 70 % arbeitsunfähig erachtet. In einer
angepassten Tätigkeit sei dagegen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %
gegeben (IV-Nr. 31 S. 17 ff.). Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2004
(IV-Nrn. 41, 47) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von gerundet 47 %
ab 1. November 2002 eine Viertelsrente zu. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 7. Juni bzw. 16. Juli 2004 Einsprache erheben (IV-Nrn. 41,
48).
1.2 Nach Einholen eines neuen
psychiatrischen Teilgutachtens bei der D.___ vom 3. November 2003
(IV-Nr. 5 S. 2 ff.) und der Stellungnahme der D.___ vom
19. Januar 2005 (IV-Nr. 60) zum Bericht des behandelnden Psychiaters
des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 20. September 2004 (IV-Nr. 53), bestätigte die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (IV-Nr. 61)
die Verfügung vom 6. Mai 2004. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Mit Schreiben vom
26. September 2008 (IV-Nr. 65) liess der Beschwerdeführer ein
Revisionsgesuch stellen, da sich sein Gesundheitszustand seit der ersten Rentenzusprache
erheblich verschlechtert habe. Dr. med. E.___ machte diesbezüglich in seinem Arztbericht
vom 14. November 2008 (IV-Nr. 72) geltend, der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Mai 2007
verschlechtert. So bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10)
und es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Zu den nachfolgend
eingeholten Arztberichten liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___,
Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 10. März
2009 (IV-Nr. 80 S. 2 ff.) Stellung nehmen. Gestützt auf seine Einschätzung,
wonach keine medizinischen Abklärungen mehr nötig seien, stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. März 2009
(IV-Nr. 81) die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs betreffend die
Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
24. April 2009 (IV-Nr. 85) Einsprache erheben. Daraufhin liess ihn
die Beschwerdegegnerin in der G.___ polydisziplinär (Innere Medizin, Psychiatrie,
Rheumatologie, HNO) begutachten. Im vom 5. Oktober 2010 datierenden
Gutachten (IV-Nr. 99.2) kamen die Gutachter zum Schluss, dass seit 2004
keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen sei. Dem
Beschwerdeführer seien angepasste Tätigkeiten zu 7 Stunden pro Tag zumutbar.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 102) hielt die
Beschwerdegegnerin daher mit Verfügungen vom 9. Dezember 2011 bzw.
27. Januar 2012 (IV-Nrn. 116, 118 S. 21 ff.) fest, seit der
Rentenzusprache sei keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente
bestehe. Das Erhöhungsgesuch wurde abgewiesen. Die am 27. Januar bzw.
29. Februar 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) dagegen erhobenen Beschwerden (IV-Nrn. 118
S. 3 ff., 120 S. 3 ff.) wurden von diesem mit Urteil VSBES.2012.29/VSBES.2012.71
vom 26. August 2013 abgewiesen (IV-Nr. 132 S. 2 ff.). Dabei stützte
sich das Versicherungsgericht im Wesentlichen auf das G.___-Gutachten vom
5. Oktober 2010, dem der volle Beweiswert zugesprochen wurde. Aufgrund der
vorliegenden medizinischen Akten wurde eine wesentliche gesundheitliche
Verschlechterung verneint. Dieses Urteil wurde sodann durch das Bundesgericht
mit Urteil 8C_708/2013 vom 23. Dezember 2013 gestützt (IV-Nr. 134). Dadurch
erwuchs u.a. die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2011 in
Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 24. September
2015 (IV-Nr. 135) liess der Beschwerdeführer unter Einreichung von
Arztberichten aufgrund der neu hinzugetretenen Handgelenksschädigung eine
Neubeurteilung seines Rentenanspruchs beantragen. An dem, dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 (IV-Nr. 136) in Aussicht gestellten Nichteintreten
auf sein neues Leistungsbegehren hielt die Beschwerdegegnerin – trotz erhobenen
Einwänden des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 (IV-Nr. 139) – mit
Verfügung vom 7. November 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
4. Am 12. Dezember 2016 (A.S. 5
ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf
das Revisionsgesuch einzutreten und den IV-Leistungsanspruch materiell
abzuklären.
3. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Mit Eingabe vom
21. Februar 2017 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Bemerkungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 8. März
2017 (A.S. 35 f.) verlangt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
vom Beschwerdeführer weitere Auskünfte bzw. Belege betreffend das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ein.
7. Mit Verfügung vom
19. April 2017 (A.S. 47 f.) stellt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts fest, die beantragte Erklärung und Zustellung von Belegen
betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien fristgerecht
eingereicht worden. Zudem weist sie das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ab.
8. Mit Verfügung vom 18. Mai
2017 (A.S. 49 f.) wird festgestellt, dass der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht bezahlt worden ist.
9. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 29. Mai 2017 eingereichte Kostennote (A.S. 51
ff.) geht mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (A.S. 56) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen)
zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise –
wie hier der Fall – auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 251) sowie dann, wenn die
versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine
Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a).
Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76
f., 125 V 410 E. 2b S. 412, 117 V 198 E. 4b S. 200). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a
Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit
Hinweisen und E. 6.1 S. 13,117 V 198 E. 4b S. 200).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108
E. 2b).
4.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten
Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen.
Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet
sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu
verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das
diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
S. 69).
4.4
Für eine Neuanmeldung (resp.
Rentenrevision) reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine neu gestellte
Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,
die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. m.
H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
5.
Streitig und zu prüfen ist
einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2016 (A.S. 1
ff.) zu Recht auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September
2015.
(IV-Nr. 135) nicht eingetreten ist. Massgebend ist dabei der
Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
7.
November 2016 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet
rechtsprechungsgemäss, die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
(BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Entscheid damit, dass die medizinischen Berichte nicht ausreichten, um
eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auch nur glaubhaft zu
machen. Daher hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen
Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember 2011 (betreffend Erhöhungsgesuch) nicht
erheblich verändert. Da der zeitliche Ausgangspunkt für die Prüfung der
veränderten Verhältnisse die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs bildet und zwischenzeitlich ergangene
Nichteintretensverfügungen dagegen unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 V 108, 130 V
71.
E. 3.2.3), ist das Heranziehen des Referenzzeitpunktes vom
9.
Dezember 2011 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
5.1
In ihrer Ablehnungsverfügung vom
9.
Dezember 2011 (IV-Nr. 118 S. 21 ff.) stellte die
Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom
5.
Oktober 2010 sowie auf deren ergänzende bzw. erläuternde Stellungnahme
vom 31. August 2010 (IV-Nrn. 99.2, 111 S. 2 f.) ab. Darin führten
die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
auf: eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), ein chronifiziertes thorakospondylogenes
und lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Status nach
BWK9-Fraktur sowie ein subakromiales Impingement-Syndrom mit
Supraspinatus-Partialruptur am rechten Schultergelenk. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung (chronisches
Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41); ein
myofasziales Schmerzsyndrom; eine chronisch-obstruktive Bronchitis (COPD),
Stadium GOLD I; ein Übergewicht (BMI: 28,5 kg/m2) sowie ein
Status nach mehrmaligen beidseitigen Ohroperationen bei chronischer Otitis media
beidseits mit leichtgradiger hochtonbetonter kombinierter Schwerhörigkeit
rechts und kombinierter mittelgradiger Tieftonschwerhörigkeit links mit
Hochtonabfall (IV-Nr. 99.2 S. 21).
Der Beschwerdeführer könne die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie (Saalchef) nur noch verrichten, wenn
diese nicht ständig gehend oder stehend erfolge. Diese Arbeit sei ihm in einem
zeitlichen Rahmen von 5 Stunden pro Tag zumutbar. Leichte bis eingestreut
mittelschwere körperliche Arbeiten, möglichst aus wechselnder Körperposition
heraus, Tätigkeiten mit einfachen bis mittleren geistig-psychischen
Anforderungen und einfachen bis mittleren Verantwortungsgraden ohne besonderen
Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen seien ihm 7 Stunden täglich zumutbar.
Eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit 2004 nicht
eingetreten. Bei freier Einschätzung werde eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen, im oben genannten Belastungsprofil
(IV-Nr. 99.2 S. 23 ff.).
5.2
Der Beschwerdeführer hat mit seinem
Rentenerhöhungsgesuch vom 24. September 2015 (IV-Nr. 135) bzw. im
Rahmen des Einwandverfahrens (IV-Nrn. 139, 143) folgende medizinische
Unterlagen eingereicht:
5.2.1
Im Operationsbericht vom
16.
Juli 2015 (IV-Nr. 139 S. 10 f.) hielt Dr. med. H.___,
Oberarzt i.V., Orthopädische Klinik, [...], fest, der Beschwerdeführer sei am
11.
Juli 2015 eingetreten. Es wurden folgende Hauptdiagnosen ausgewiesen:
«Status nach geschlossener Reposition mit handgelenküberbrückender Fixateur-externe
Anlage rechts am 11. Juli 2015 bei/mit stark disloszierter,
intaartikulärer Radius-Trümmerfraktur rechts AO 23-C3 (dominant) vom
11.
Juli 2015 mit kompromittierter Weichteilsituation». Der
Beschwerdeführer habe sich am 11. Juli 2015 eine stark disloszierte,
intaartikuläre Radius-Trümmerfraktur rechts (dominant) zugezogen. Aufgrund der
prekären Weichteil- und ausgeprägten, mehrfragmentären Fraktursituation, habe
initial die Indikation zur gelenksüberbrückenden Fixateur externe-Anlage
bestanden. Anschliessend sei eine computertomographische Frakturbilanzierung
erfolgt. Bei nun ausreichender Weichteilkonditionierung sei die Indikation zur
ORIF (open reduction and internal fixation) mittels Doppelplattenosteosynthese
von dorsal, Verbesserung der gelenksbildenden Fläche des distalen Radius und
Unterfütterung des entstandenen dorsalen Defektes mittels Tutobone, gestellt
worden. Es werde um regelmässige Wundkontrollen und Fadenmaterialentfernung 14
Tage postoperativ gebeten. Die Ruhigstellung erfolge mittels Fixateur-externe
für mindestens sechs Wochen. Keine Belastungen in dieser Zeit.
Klinisch/radiologische Kontrolle nach sechs Wochen in der Sprechstunde des
Operateurs und dort Entscheidung, ob allenfalls der Fixateur entfernt werden
könne. Beüben der Langfinger und des Daumens nach Massgabe der Beschwerden.
5.2.2
Im «Kurzbericht stationär» vom
19.
Juli 2015 (IV-Nr. 135 S. 3 f.) stellten Dr. med. I.___,
Arzt, und Dr. med. J.___, Oberarzt i.V., Departement Orthopädie, Klinik für
Orthopädie und Traumatologie, [...], folgende Hauptdiagnosen: «1. Status
nach geschlossener Reposition mit handgelenküberbrückender Fixateur-externe
Anlage rechts am 11. Juli 2015 und 2. Hypokaliämie». Es erfolge eine
Analgesie nach Massgabe der Beschwerden und es werde um regelmässige
Wundkontrolle und Fadenmaterialentfernung 14 Tage postoperativ gebeten. Zudem
sei eine Ruhigstellung mittels Fixateur-externe für mindestens sechs Wochen
notwendig. Es werde um die tägliche Pflege des Fixateurs durch die Spitex
erbeten. In dieser Zeit dürfe nicht belastet werden. Der Langfinger und der
Daumen seien nach Massgabe der Beschwerden zu beüben.
5.2.3
In der «postoperativen Verordnung»
vom 4. August 2015 (IV-Nr. 135 S. 5 f.) hielt Dr. med. H.___ folgende
Nebendiagnosen fest: «Status nach ORIF mittels Doppelplatten-Osteosynthese
(Synthes VA-LCP 2,4 mm) und Tutobone-Unterfütterung distaler Radius rechts
bei/mit: Status nach geschlossener Reposition mit handgelenksüberbrückender
Fixateur-externe Anlage am 11. Juli 2015 mit/bei stark disloszierter, intraartikulärer
Radius-Trümmerfraktur rechts AO 23-C3 (dominant) vom 11. Juli 2015 mit
kompromittierter Weichteilsituation». Am 15. September 2015 könne der
Fixateur-externe am rechten Handgelenk operativ entfernt werden. Unter dem
Titel «Besonderes» wurde folgendes festgehalten: Ab nun Bewegung im Handgelenk
bei freier ROM nach Schmerz unter ergotherapeutischer Anleitung. Die
Wundheilung der Pinstellen erfolge per sekundam. Kein Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg für weitere sechs Wochen.
5.2.4
Im Operationsbericht vom
15.
September 2015 (IV-Nr. 139 S. 8 f.) bestätigten Dr. med.
I.___ und Dr. med. H.___ die bereits in der «postoperativen Verordnung» vom
4.
August 2015 aufgeführten Diagnosen (vgl. E. II. 5.2.3
hiervor). Bei der Operation sei der Fixateur-externe am rechten Handgelenk
entfernt worden. Ab nun erfolge die Bewegung im Handgelenk bei freier ROM nach
Schmerz unter ergotherapeutischer Anleitung. Wundheilung der Pinstellen per
sekundam. Kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg für weitere sechs
Wochen. Wiedervorstellung zur klinischen und radiologischen Kontrolle in der
Sprechstunde in sechs Wochen.
5.2.5
Im Operationsbericht vom
21.
Oktober 2016 (IV-Nr. 143 S. 3 f.) bestätigte Dr. med. I.___
die bereits zuvor im Operationsbericht vom 15. September 2015 festgestellten
Diagnosen (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor). Beim Beschwerdeführer sei vor knapp
einem Jahr ein operativer Eingriff erfolgt. Aufgrund der Versorgungsart mittels
dorsaler Plattenosteosynthese werde die Indikation zur Entfernung des
Osteosynthesematerials gestellt. Es werde um regelmässige klinische Kontrolle
und Abschneiden der Fadenenden 14 Tage postoperativ beim Hausarzt gebeten. Belassen
des Comfeel bis dahin. Sollte dies undicht werden, entfernen und Anlage eines
konventionellen Verbandes. Die klinische Kontrolle in der Sprechstunde erfolge acht
Wochen postoperativ.
6.
Wie bereits in E. II. 5 hiervor
dargelegt, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die
Beschwerdegegnerin daher auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 24. September
2015.
hätte eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem
Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2011. Da diese
Verfügung knapp vier Jahre zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung keine sehr
hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
6.1
In formeller Hinsicht ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Erhöhungsgesuch vom
24.
September 2015 lediglich die vorgenannten medizinischen Berichte der
Orthopädischen Klinik des [...] vom 19. Juli und 4. August 2015 sowie
ein Aufgebot für einen ambulanten Eingriff per 15. September 2015
(IV-Nr. 135 S. 7) eingereicht hat. Mit Vorbescheid vom 15. Oktober
2015.
(IV-Nr. 136) hat die Beschwerdegegnerin sodann festgehalten, der
Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch für eine Rentenerhöhung medizinische
Unterlagen eingereicht, die lediglich eine vorübergehende Verschlechterung
(Hand-OP vom 11. Juli 2015 und ambulante OP vom 15. September 2015) festlegen
würden. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist könnten jedoch Beweismittel (Arztberichte,
Therapieberichte, etc.) eingereicht werden, welche eine Veränderung/Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ausweisen würden. Zudem kündigte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid an, wenn von ihm
keine neuen Berichte eingereicht würden und somit der Eintretenstatbestand
medizinisch dargelegt werde, werde auf die Neuanmeldung/Gesuch Revision
entsprechend dem Vorbescheid nicht eingetreten. Mit Einwand vom 16. November
2015.
(IV-Nr. 139) hat der Beschwerdeführer sodann die Operationsberichte
der Orthopädischen Klinik des [...] vom 16. Juli und 15. September
2015.
eingereicht (IV-Nr. 139 S. 8 ff.) und eine angemessene Nachfrist
beantragt, um den Bericht über die am 21. November 2015 stattfindende
Nachkontrolle der linken [recte: rechten] Hand anzusetzen. Die
Beschwerdegegnerin hat ihm sodann die Frist zur Einwandergänzung bis am
4.
Januar 2016 erstreckt (IV-Nr. 140). In der Folge beantragte der
Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 eine erneute Fristerstreckung
(IV-Nr. 141), welche die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar
2016.
(IV-Nr. 142) ablehnte. Sie gewährte ihm indes eine Notfrist bis am 25. Januar
2016.
Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Innert dieser Frist reichte
der Beschwerdeführer indes keine Einwandergänzung ein, jedenfalls ist eine
solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Am 27. Oktober 2016
erkundigte sich der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin
nach dem Stand des Verfahrens und teilte mit, die Metallteile hätten entfernt
werden können (vgl. Protokolleintrag). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Eingang:
27.
Oktober 2016, IV-Nr. 143) liess der Beschwerdeführer einen
weiteren Operationsbericht der Orthopädischen Klinik, [...], vom 21. Oktober
2016.
einreichen. Er führte aus, die rechte Hand sei schmerzhaft und in ihrer
Funktion auch beeinträchtigt. Diese Tatsache untermauere, dass eben nicht nur
eine vorübergehende Verschlechterung vorliege. Ausserdem werde sich der
Beschwerdeführer am 24. November und 1. Dezember 2016 zwei
Augenoperationen unterziehen müssen. Weitere medizinische Berichte wurden nicht
eingereicht.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. II. 4.3 hiervor; vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Gesuch um Erhöhung
der Rente könne nur geprüft werden, wenn er eine Veränderung bzw. Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes glaubhaft mache. Sie hat ihn zudem darüber
informiert, dass die bisher eingereichten medizinischen Unterlagen dazu nicht
ausreichen würden, da diese nur eine vorübergehende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ausweisen würden und hat ihm daher eine Frist zum
Einreichen weiterer Arztberichte angesetzt sowie das Nichteintreten angedroht. Das
Versicherungsgericht ist daher gehalten, den vorliegenden Fall unter dem
Blickwinkel desjenigen Sachverhalts und derjenigen Aktenlage zu beurteilen, wie
er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 7. November
2016.
geboten hat.
6.2
Die Verfügung vom 9. Dezember
2011, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den hier relevanten
Punkten auf dem polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 5. Oktober 2011
(vgl. E. II. 5.1 hiervor). In diesem wurden sowohl psychische als auch
somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgewiesen. Da sich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten medizinischen Berichte auf seinen
somatischen Gesundheitszustand beziehen, nämlich auf sein rechtes Handgelenk,
ist im Wesentlichen auf seine somatische gesundheitliche Situation einzugehen.
Aus psychischer Sicht wird weder eine Verschlechterung geltend gemacht noch ist
eine solche aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich. Aus den durch den
Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten geht insbesondere
hervor, dass er sich aufgrund einer Radius-Trümmerfraktur an seiner rechten
dominanten Hand am 11. Juli 2015 sowohl einer geschlossenen Reposition und
einer Fixateur-externe Anlage als auch einer ORIF mittels
Doppelplatten-Osteosynthese und Tutobone-Unterfütterung distaler Radius rechts
hat unterziehen müssen, wobei der Fixateur-externe am 15. September 2015 hat
entfernt werden können. Mit Bericht vom 21. Oktober 2016 wurde zudem die
Indikation zur Entfernung des Osteosynthesematerials gestellt. Weitere
Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben
sich indes aus diesem OP-Bericht nicht. Gestützt auf diese medizinischen Berichte
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein rechtes Handgelenk vom
11.
Juli 2015 bis zur Entfernung des Fixateurs-externe am
15.
September 2015 sowie der damit verbundenen Ruhigstellung von weiteren
sechs Wochen nicht voll einsetzen konnte. So wurde ihm im Rahmen der
postoperativen Verordnung vom 4. August 2015 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor)
u.a. attestiert, er könne ab nun Bewegungen im Handgelenk bei freier ROM nach
Schmerzen unter ergotherapeutischer Anleitung ausführen. Es sei jedoch während
weiteren sechs Wochen kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg
durchzuführen. Unter Heranziehung des polydisziplinären Gutachtens der G.___
vom 5. Oktober 2010 ist augenfällig, dass diese, während einer begrenzten
Zeitspanne, eingeschränkte Einsetzbarkeit des rechten Handgelenks des
Beschwerdeführers keine anspruchsrelevante Veränderung seiner gesundheitlichen
Situation zu begründen vermag: So wurde im Rahmen des besagten und als voll
beweiswertig qualifizierten Gutachtens vom Oktober 2010 konsensual festgehalten,
der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie
(Saalchef) nur noch verrichten, wenn diese nicht ständig gehend oder stehend
erfolge. Diese Arbeit sei ihm in einem zeitlichen Rahmen von 5 Stunden pro Tag
zumutbar. Leichte bis eingestreut mittelschwere körperliche Arbeiten, möglichst
aus wechselnder Körperposition heraus, Tätigkeiten mit einfachen bis mittleren
geistig-psychischen Anforderungen und einfachen bis mittleren Verantwortungsgraden
ohne besonderen Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen seien ihm 7 Stunden
täglich zumutbar. Ausserdem wurde im rheumatologischen Teilgutachten betreffend
die anderen aufgeführten Regionen des Bewegungsapparates dargelegt, man müsse
davon ausgehen, dass Einschränkungen bezüglich Belastbarkeit für alle
rückenbelastenden Arbeitstätigkeiten, für das repetitive Abheben und Tragen von
Lasten (7 - 10kg), für Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des
Rumpfes, in knieender oder kauernder Position und auch für Arbeiten bestünden,
welche zu einer Vibrationseinwirkung auf den Oberkörper führten (vgl. dazu
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.29/VSBSE.2012.71 vom
26.
August 2013 E. II. 7.2 S. 14). Aufgrund dieser Ausführungen
erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die circa neunwöchige
Ruhigstellung sowie die darauffolgende sechswöchige Teilbelastungsfähigkeit der
rechten Hand nicht als Glaubhaftmachen einer erheblichen, sondern nur einer
vorübergehenden Veränderung des Gesundheitszustandes qualifizierte
(A.S. 3), nachvollziehbar. So sind den eingereichten medizinischen
Berichten keine langfristigen Einschränkungen an der rechten Hand zu entnehmen.
Eine anspruchsrelevante somatische Verschlechterung ist somit nicht dargetan.
6.3
In Bezug auf das Vorbringen in
der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer
auch nach der Entfernung des Osteosynthesematerials vom 21. Oktober 2016
nach bereits geringen Belastungen unter Schmerzen sowie auch nach wie vor unter
Bewegungseinschränkungen leide (A.S. 8), kann festgehalten werden, dass
entsprechende Angaben vorliegend nicht dokumentiert sind und ärztliche
Einschätzungen betreffend die vorgebrachten Arbeitseinschränkungen fehlen.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom
7.
November 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
7.
Wie bereits unter E. II. 5
hiervor ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung, d.h. bis zum 7. November 2016,
beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, sich bei
der Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte
allenfalls erneut zu einer Rentenrevision anzumelden, wenn sich seine
gesundheitliche Situation nach dem 7. November 2016 in glaubhafter Weise verschlechtert
haben sollte.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi