VSBES.2016.331
Rückforderung Invalidenrente
7. Juni 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Invalidenrente (Verfügung vom 17. November 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
meldete sich am 18. Oktober 2010 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle] 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom
12. Juli 2013 (IV-Nr. 70) per 1. Januar 2013 eine halbe IV-Rente sowie
Kinderrenten für seine vier Kinder zu. Diese Rentenleistungen wurden mit
Mitteilung vom 22. Mai 2015 (IV-Nr. 76) bestätigt. Mit Schreiben vom 5. Juli
2016 (IV-Nr. 78) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, es
ergäben sich per 1. August 2016 im Zusammenhang mit seinen Kindern einige
Änderungen: Sein Sohn B.___ schliesse die Ausbildung ab, zudem beende sein Sohn
C.___ seine obligatorische Schulzeit und beginne seine Ausbildung. Hinsichtlich
seiner Tochter D.___ sowie seines Sohnes E.___ gebe es dagegen keine Änderungen.
1.2 Mit Verfügungen vom 14.
November 2016 (IV-Nr. 80) setzte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen
für den Beschwerdeführer sowie dessen Kinder neu fest. Den Grund für die
Neuberechnung bildeten einerseits die Veränderungen aufgrund der Scheidung des
Beschwerdeführers sowie Änderungen hinsichtlich der Ausbildungen der Kinder. Im
Vergleich zu den bereits ausbezahlten Beträgen ergab sich bezüglich der halben
Rente des Beschwerdeführers eine Rückforderung von CHF 1‘703.00.
Betreffend die Kinderrenten belief sich die Rückforderung auf CHF 6‘132.00
2. Am 13. Dezember 2016 erhebt
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. November 2016 betreffend die
Rückforderung der Invalidenrente beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle sei
insofern, als sie die Rückforderung betrifft, aufzuheben.
2. Auf eine Rückforderung in der Höhe von
CHF 1‘703.00 sei zu verzichten.
3. Mit Eingabe vom 20. Februar
2017 (A.S. 12) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2017 (A.S. 13 f.) ein und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 14. März 2017
(A.S. 18) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Mit Verfügung vom 19. Mai
2017 (A.S. 21) wird die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gebeten, Unterlagen
einzureichen, die das Auszahlungsdatum der Invalidenrente für den Monat
November 2015 belegen. Diese Unterlagen werden mit Schreiben vom 30. Mai 2017
(A.S. 23) eingereicht.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in
der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine
Rückforderung der Invalidenrente, die deutlich unter diesem Betrag liegt. Die
Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
2.2
Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
3.
3.1
Mit der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 wurden die Rentenzahlungen des
Beschwerdeführers ab 1. November 2015 neu berechnet. Die rückwirkende Korrektur
erfolgte, wie von der Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar
2017.
(A.S. 13 f.) dargelegt, deshalb, weil aufgrund der rechtskräftigen
Scheidung die Einkommensteilung im Scheidungsfall gemäss Art. 29 quinquies AHVG
vorgenommen wurde. Dieser Umstand war für die Beschwerdegegnerin
unbestrittenermassen seit Juni 2015 bekannt, als ihr das rechtskräftige
Scheidungsurteil zuging.
3.2
In der angefochtenen Verfügung
hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Scheidungsurteil sei ihr im Juni 2015
zugestellt worden. Irrtümlicherweise sei die Neuberechnung der Invalidenrente-
sowie Kinderrenten nicht vorgenommen worden. Man verzichte deshalb auf eine
rückwirkende Rückforderung ab 1. April 2015. Die Neuberechnung ab 1. November
2015.
habe eine Rückforderung von CHF 1‘703.00 ergeben.
3.3
Der Beschwerdeführer verweist
in seiner Begründung lediglich auf den Umstand, dass er die Rentenleistungen im
guten Glauben empfangen habe und die Rückzahlung für ihn eine grosse Härte
darstellen würde. Demnach kann dies als Erlassgesuch angesehen werden, welches
jedoch – nachdem die Beschwerdegegnerin noch nicht darüber entschieden hat – im
vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehört. Die Akten werden deshalb
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons
Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
3.4
Auch wenn der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde nicht vorbringt, was an der angefochtenen Verfügung
mangelhaft sein soll, ist angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und der Beschwerdeführer die Aufhebung
der Rückforderungsverfügung verlangt, die Verfügung dennoch auf ihre
Rechtmässigkeit zu prüfen.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 122
V 270 E. 5b/bb S. 276 f. mit der Frage befasst, wie es bei einer periodischen
Leistungserbringung mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene
Monatsbetreffnisse zu halten sei, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des
rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren.
Das Bundesgericht hielt fest, die Rückforderung einer unrechtmässig
ausgerichteten monatlichen Entschädigung könne solange nicht verwirken, als
diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung
tatsächlich noch nicht ausbezahlt war. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass
der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche ab
Dezember 1993 und damit weniger als ein Jahr vor dem Erlass der dortigen Rückforderungsverfügung
vom 15. November 1994 ausgerichtet worden waren, nicht verwirkt war.
Die einjährige relative
Verwirkungsfrist beginnt demnach bei monatlich ausbezahlten periodischen
Leistungen in Bezug auf ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen
Auszahlung. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen
Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung
ausgerichtet wurden, nicht verwirkt (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit
Hinweisen). Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 14. November 2016.
Der Rückforderungsanspruch ist daher mit Bezug auf die ab Dezember 2015
monatlich ausbezahlten Rentenleistungen nicht verwirkt. Dagegen sind die für
den Monat November 2015 (gemäss den eingereichten Unterlagen überwiesen am 5.
November 2015) ausbezahlten Rentenleistungen verwirkt und können von der
Beschwerdegegnerin nicht mehr zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag
reduziert sich demnach um CHF 131.00 auf CHF 1‘572.00. Die Beschwerde
ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
4.
Nachdem der Beschwerdeführer
weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, hat er keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund der
parallel geführten Verfahren – VSBES.2016.331 / VSBES.2016.334 – und des
dadurch reduzierten Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich, für beide
Verfahren Verfahrenskosten von total CHF 600.00 bzw. CHF 300.00 je
Verfahren zu erheben.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat der Beschwerdeführer Dreiviertel der gesamten Verfahrenskosten –
somit CHF 225.00 – und die IV-Stelle einen Viertel der Verfahrenskosten – somit
CHF 75.00 – zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem
Beschwerdeführer im Betrag von CHF 375.00 zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass die Rückforderung im Betrag von CHF 131.00
verwirkt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Rückforderung
im Betrag von CHF 1‘572.00 bestätigt.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 225.00 zu bezahlen, welcher mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der restliche Betrag von
CHF 375.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat an die Verfahrenskosten CHF 75.00 zu bezahlen.
5. Die Akten werden nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung
des Erlassgesuches überwiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch