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Entscheid

VSBES.2016.331

Rückforderung Invalidenrente

7. Juni 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

meldete sich am 18. Oktober 2010 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle] 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom

12. Juli 2013 (IV-Nr. 70) per 1. Januar 2013 eine halbe IV-Rente sowie

Kinderrenten für seine vier Kinder zu. Diese Rentenleistungen wurden mit

Mitteilung vom 22. Mai 2015 (IV-Nr. 76) bestätigt. Mit Schreiben vom 5. Juli

2016 (IV-Nr. 78) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, es

ergäben sich per 1. August 2016 im Zusammenhang mit seinen Kindern einige

Änderungen: Sein Sohn B.___ schliesse die Ausbildung ab, zudem beende sein Sohn

C.___ seine obligatorische Schulzeit und beginne seine Ausbildung. Hinsichtlich

seiner Tochter D.___ sowie seines Sohnes E.___ gebe es dagegen keine Änderungen.

1.2 Mit Verfügungen vom 14.

November 2016 (IV-Nr. 80) setzte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen

für den Beschwerdeführer sowie dessen Kinder neu fest. Den Grund für die

Neuberechnung bildeten einerseits die Veränderungen aufgrund der Scheidung des

Beschwerdeführers sowie Änderungen hinsichtlich der Ausbildungen der Kinder. Im

Vergleich zu den bereits ausbezahlten Beträgen ergab sich bezüglich der halben

Rente des Beschwerdeführers eine Rückforderung von CHF 1‘703.00.

Betreffend die Kinderrenten belief sich die Rückforderung auf CHF 6‘132.00

2. Am 13. Dezember 2016 erhebt

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. November 2016 betreffend die

Rückforderung der Invalidenrente beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle sei

insofern, als sie die Rückforderung betrifft, aufzuheben.

2. Auf eine Rückforderung in der Höhe von

CHF 1‘703.00 sei zu verzichten.

3. Mit Eingabe vom 20. Februar

2017 (A.S. 12) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2017 (A.S. 13 f.) ein und schliesst auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 14. März 2017

(A.S. 18) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Mit Verfügung vom 19. Mai

2017 (A.S. 21) wird die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gebeten, Unterlagen

einzureichen, die das Auszahlungsdatum der Invalidenrente für den Monat

November 2015 belegen. Diese Unterlagen werden mit Schreiben vom 30. Mai 2017

(A.S. 23) eingereicht.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs.

1.

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in

der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine

Rückforderung der Invalidenrente, die deutlich unter diesem Betrag liegt. Die

Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

2.2

Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.

3.1

Mit der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 wurden die Rentenzahlungen des

Beschwerdeführers ab 1. November 2015 neu berechnet. Die rückwirkende Korrektur

erfolgte, wie von der Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar

2017.

(A.S. 13 f.) dargelegt, deshalb, weil aufgrund der rechtskräftigen

Scheidung die Einkommensteilung im Scheidungsfall gemäss Art. 29 quinquies AHVG

vorgenommen wurde. Dieser Umstand war für die Beschwerdegegnerin

unbestrittenermassen seit Juni 2015 bekannt, als ihr das rechtskräftige

Scheidungsurteil zuging.

3.2

In der angefochtenen Verfügung

hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Scheidungsurteil sei ihr im Juni 2015

zugestellt worden. Irrtümlicherweise sei die Neuberechnung der Invalidenrente-

sowie Kinderrenten nicht vorgenommen worden. Man verzichte deshalb auf eine

rückwirkende Rückforderung ab 1. April 2015. Die Neuberechnung ab 1. November

2015.

habe eine Rückforderung von CHF 1‘703.00 ergeben.

3.3

Der Beschwerdeführer verweist

in seiner Begründung lediglich auf den Umstand, dass er die Rentenleistungen im

guten Glauben empfangen habe und die Rückzahlung für ihn eine grosse Härte

darstellen würde. Demnach kann dies als Erlassgesuch angesehen werden, welches

jedoch – nachdem die Beschwerdegegnerin noch nicht darüber entschieden hat – im

vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehört. Die Akten werden deshalb

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons

Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.

3.4

Auch wenn der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde nicht vorbringt, was an der angefochtenen Verfügung

mangelhaft sein soll, ist angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und der Beschwerdeführer die Aufhebung

der Rückforderungsverfügung verlangt, die Verfügung dennoch auf ihre

Rechtmässigkeit zu prüfen.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 122

V 270 E. 5b/bb S. 276 f. mit der Frage befasst, wie es bei einer periodischen

Leistungserbringung mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene

Monatsbetreffnisse zu halten sei, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des

rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren.

Das Bundesgericht hielt fest, die Rückforderung einer unrechtmässig

ausgerichteten monatlichen Entschädigung könne solange nicht verwirken, als

diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung

tatsächlich noch nicht ausbezahlt war. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass

der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche ab

Dezember 1993 und damit weniger als ein Jahr vor dem Erlass der dortigen Rückforderungsverfügung

vom 15. November 1994 ausgerichtet worden waren, nicht verwirkt war.

Die einjährige relative

Verwirkungsfrist beginnt demnach bei monatlich ausbezahlten periodischen

Leistungen in Bezug auf ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen

Auszahlung. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen

Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung

ausgerichtet wurden, nicht verwirkt (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit

Hinweisen). Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 14. November 2016.

Der Rückforderungsanspruch ist daher mit Bezug auf die ab Dezember 2015

monatlich ausbezahlten Rentenleistungen nicht verwirkt. Dagegen sind die für

den Monat November 2015 (gemäss den eingereichten Unterlagen überwiesen am 5.

November 2015) ausbezahlten Rentenleistungen verwirkt und können von der

Beschwerdegegnerin nicht mehr zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag

reduziert sich demnach um CHF 131.00 auf CHF 1‘572.00. Die Beschwerde

ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

4.

Nachdem der Beschwerdeführer

weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, hat er keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund der

parallel geführten Verfahren – VSBES.2016.331 / VSBES.2016.334 – und des

dadurch reduzierten Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich, für beide

Verfahren Verfahrenskosten von total CHF 600.00 bzw. CHF 300.00 je

Verfahren zu erheben.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat der Beschwerdeführer Dreiviertel der gesamten Verfahrenskosten –

somit CHF 225.00 – und die IV-Stelle einen Viertel der Verfahrenskosten – somit

CHF 75.00 – zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem

Beschwerdeführer im Betrag von CHF 375.00 zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass die Rückforderung im Betrag von CHF 131.00

verwirkt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Rückforderung

im Betrag von CHF 1‘572.00 bestätigt.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 225.00 zu bezahlen, welcher mit dem

bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der restliche Betrag von

CHF 375.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat an die Verfahrenskosten CHF 75.00 zu bezahlen.

5. Die Akten werden nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung

des Erlassgesuches überwiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch