VSBES.2016.332
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
28. August 2017Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 28. August 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___, vertreten durch Martina Culic c/o Rechtsdienst Inclusion
Handicap
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. November 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 7. Oktober 2002
(IV-Stelle Beleg Nr. [im Folgenden: IV-Nr.] 4) bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als
gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie an: «Rücken, Nerven». Zuletzt war sie
bei der B.___ in [...] als Mitarbeiterin tätig gewesen. Ihre Kündigung erfolgte
aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2002 (IV-Nr. 5 S. 4).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin durch die
Begutachtungsstelle C.___ am 23. September 2003 rheumatologisch und
psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 32.1 und 32.3).
1.3 Gestützt auf das oben genannte
Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 15. Dezember 2004 (IV-Nr. 46) mit Wirkung ab 1. August 2002 gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu. Eine Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit habe ab 20. August 2001 bestanden. Die
Beschwerdeführerin könne nunmehr noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit
während fünf Stunden, mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %, ausüben.
2. Am 7. Juni 2006 wurde eine
erste Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 47). Die Beschwerdeführerin füllte
einen Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand aus. Weiter wurde bei Dr. med. D.___,
Ambulatorium der E.___, ein Verlaufsbericht eingeholt (IV-Nr. 49). Mit
Mitteilung vom 7. Juli 2006 (IV-Nr. 50) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die
halbe Invalidenrente werde unverändert ausgerichtet.
3.
3.1 Am 3. Mai 2013 wurde wiederum
ein Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Nr. 57). Die Beschwerdegegnerin
holte medizinische Unterlagen ein und veranlasste schliesslich auf Empfehlung
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung.
Der Auftrag wurde nach dem Zufallsprinzip an die Begutachtungsstelle F.___ vergeben
und das Gutachten am 19. Dezember 2013 erstattet (IV-Nr. 78.1 - 78.3).
3.2 Nachdem die behandelnde
Psychotherapeutin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, am 10. Januar 2014 (IV-Nr. 80) und der damalige Hausarzt, Dr.
med. H.___, am 14. Januar 2014 (IV-Nr. 81) zum Gutachten Stellung genommen
hatten, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 13. März 2014 (IV-Nr. 85) in Aussicht, ab dem 1. Oktober 2014 keine
Rente mehr auszurichten.
3.3 Die Beschwerdeführerin liess
dagegen am 30. April 2014 Einwand erheben (IV-Nr. 89). Die Beschwerdegegnerin
tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen. Konkret holte sie einen
Arztbericht bei Dr. med. G.___ ein. Dieser datiert vom 5. Juni 2014
(IV-Nr. 91). Weiter machte Dr. med. I.___, Rehabilitations- und
Rheumazentrum J.___, am 10. Februar 2014 (IV-Nr. 94 S. 3 ff.) Ausführungen zum
gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Die Berichte wurden der
rheumatologischen Gutachterin und dem psychiatrischen Gutachter zugestellt.
Erstere nahm am 16. Oktober 2014 Stellung und gab gleichzeitig bekannt, der
psychiatrische Gutachter sei nicht mehr bei der entsprechenden
Begutachtungsstelle tätig (IV-Nr. 100).
3.4 Die Beschwerdegegnerin leitete
in der Folge eine Folgebegutachtung bei der Begutachtungsstelle F.___ in die
Wege. Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie, erstattete diese am 3. August
2015 (IV-Nr. 118.1).
4.
4.1 Nachdem die behandelnde
Psychotherapeutin am 28. September 2015 zum Folgegutachten Stellung genommen
hatte (IV-Nr. 122), erliess die Beschwerdegegnerin am 16. März 2016 einen neuen
Vorbescheid (IV-Nr. 129), gemäss welchem sie der Beschwerdeführerin in Aussicht
stellte, die Rente auf Ende des Folgemonats aufzuheben.
4.2 Gegen diesen Vorbescheid liess
die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2016 wiederum Einwand erheben (IV-Nr. 136).
Mit Verfügung vom 8. November 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) bestätigte die
Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und hob die Rente der Beschwerdeführerin
auf Ende des Folgemonats nach Zustellung der Verfügung auf. Gleichzeitig wurde
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016 (A.S. 5 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung vom 8. November 2016 sei aufzuheben.
2. Es
sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Es
seien der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
4. Es
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Gleichentags mit der Beschwerde lässt
die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen
(A.S. 16 f.). Konkret wird beantragt, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2016 die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende Rechtsanwältin,
Martina Culic, als amtliche Anwältin beizuordnen.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (A.S. 35), das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen.
7. Das Versicherungsgericht weist
mit Verfügung vom 7. Februar 2017 (A.S. 36 f.) das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Weiter wird die
Beschwerdeführerin aufgefordert, zusätzliche Unterlagen zu ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.
8. Mit Beschwerdeantwort vom 21.
Februar 2017 (A.S. 39) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Bemerkungen und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Verfügung vom 3. März 2017
(A.S. 42) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Martina Culic als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
10. Mit Eingabe vom 8. März 2017
(A.S. 44 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den
Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die im Rahmen des
Revisionsverfahrens veranlassten medizinischen Entscheidgrundlagen belegten
eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin.
Die bei der Rentenzusprache vorliegende rezidivierende depressive Störung sei
remittiert. Aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der Befunde im Bereich der
Wirbelsäule theoretisch eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % in einer körperlich
leichten Tätigkeit möglich. Nach einer Übergangszeit mit entsprechenden
Behandlungen bestehe auch aus rheumatologischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit. Mittlerweile sei auch in rheumatologischer Hinsicht von
keinen Einschränkungen mehr auszugehen, dies im Einklang mit der
RAD-Stellungnahme vom 6. März 2014. Da die muskuläre Dekonditionierung und der
Vitamin D-Mangel durch geeignete Vorkehren behoben werden könnten, sei nach
Ablauf der Übergangszeit von keiner rheumatologischen Einschränkung mehr
auszugehen. Es liege keine Invalidität mehr vor, weshalb sich ein
Einkommensvergleich erübrige.
Für den Vergleichszeitpunkt sei nicht
auf die Mitteilung vom 7. Juli 2006 abzustellen, da sich diese lediglich auf
die Einholung eines rudimentären Berichts des behandelnden Arztes stütze, der
einen stationären Zustand attestiert habe. Im Weiteren sei das Folgegutachten vom
3.
August 2015 beweiskräftig. Dem testmässigen Erfassen sei im Rahmen der
psychiatrischen Exploration nur eine ergänzende Funktion beizumessen.
Massgebend sei die klinische Untersuchung.
Was die Selbsteingliederung anbelange,
so würden die ins Recht gelegten Arbeitsbemühungen nicht beweisen, dass diese
unmöglich sei. Einzig die wirtschaftliche Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt sei massgebend. Zudem
habe die Beschwerdeführerin ihre stets bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 %
nie verwirklicht.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die behandelnde Psychiaterin sowie
die Psychologin hätten ausgeführt, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei innerhalb der seit sechs Jahren bei ihnen andauernden
Behandlung stabil auf niedrigem Niveau verlaufen. Sie erlebe wiederholt
depressive Einbrüche, wobei das Funktionsniveau auch zwischen den Einbrüchen
nicht auf ein gesundes Mass ansteige. Aktuell werde eine mittelgradige
depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung
diagnostiziert. Dies lasse sich mit dem Selbstbeurteilungsinstrument Becks
Depressionsinventar objektivieren. Die depressiven Symptome verstärkten sich
bei Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin habe. Zusätzlich verschlechterten
die vorhandenen akzentuierten Persönlichkeitszüge die Chancen auf eine
Gesundung. Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin eine geringe Veränderungsmotivation
habe. Sie bewerbe sich regelmässig auf Teilzeitstellen. Aufgrund des aktuellen
Arztberichtes von Dr. med. G.___ und Dr. rer. nat. L.___ liege
keine Änderung des Sachverhalts verglichen mit dem Zeitpunkt der
Rentenzusprache im Jahr 2003 vor. Es sei zweifelhaft, ob die beiden
gutachterlichen klinischen Untersuchungen alleine geeignet seien zu belegen, ob
eine rezidivierende depressive Störung remittiert sei oder nicht. Weder das
Gutachten vom 19. Dezember 2013 noch dasjenige vom 3. August 2015 vermöge
überzeugend darzulegen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
verbessert habe. Eine solche Verbesserung sei unter diesen Umständen nicht
überwiegend wahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin sei auf
Eingliederungsmassnahmen angewiesen. Sie sei gewillt zu arbeiten und bemühe
sich seit Jahren intensiv um eine Arbeitsstelle. Sie sei seit über 15 Jahren
vom Arbeitsmarkt abwesend. Die Eingliederungsfähigkeit müsse näher abgeklärt
werden.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127
V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung
einer seit 2002 ausgerichteten Invalidenrente per Ende Dezember 2016 zur
Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.
IV-Revision, massgebend.
3.3
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er-höht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349.
f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-same Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf-grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhen-den Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen
notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E.
3.
).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD)
setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer
medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des
Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei
Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten
die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den
IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs. 3). Sofern die
RAD-Unter-suchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben
sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteile des
Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2 und 9C_204/2009 vom 6.
Juli 2009 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (IV-Nr. 46) ab 1. August 2002 zugesprochene
halbe Invalidenrente zu Recht per Ende Dezember 2016 aufgehoben wurde. Diese
Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprechung vom 15. Dezember 2004 und demjenigen, wie
er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 8. November 2016 bestanden
hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Nicht
relevant ist vorliegend der Zeitpunkt der ersten Revision im Jahr 2006, weil
die Beschwerdegegnerin anlässlich dieser lediglich mit Mitteilung vom 7. Juli
2006.
(IV-Nr. 50) feststellte, dass die halbe Invalidenrente unverändert
ausgerichtet werde und sie sich dabei nur gerade auf einen von der
Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen und einen Bericht der E.___ (IV-Nr.
49) abstützte. Eine umfassende materielle Prüfung hat demnach nicht
stattgefunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2011 vom 7. Februar 2012
E. 3.3.1).
6.1
Ihre ursprüngliche
Rentenzusprechung stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 23. September 2003 (IV-Nrn.
32.1
und 32.3). Für den Sachverhaltsvergleich ist (mittlerweile) unbestrittenermassen
darauf abzustellen. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor:
- Leichte bis mittelgradig schwere Episode
einer depressiven Störung mit somatischem Schmerzsyndrom,
- chronisches Cervical- und Lumbalsyndrom
auf der Basis von leichten degenerativen Veränderungen und muskulärer
Dekonditionierung.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie, ein Varizenstripping
beidseits im März 2003 sowie Metromenorrhagien genannt. In der Beurteilung
wurde ausgeführt, 1996 sei es bei der Beschwerdeführerin zeitlich parallel zum
Verlust der Mutter zu Schmerzen im Nackenbereich und in der Folge zunehmend zu
lumbalen Schmerzen ohne initiales Trauma oder einer Überlastungssituation gekommen.
Im Rahmen der Schmerzausweitung habe sich eine zunehmende depressive
Verstimmung ergeben, die seit ca. ein bis zwei Jahren medikamentös und
psychotherapeutisch behandelt werde. In der aktuellen Untersuchung zeige sich
nur eine leichtgradige Beweglichkeitseinschränkung der Hals- und
Lendenwirbelsäule, zudem eine leichte linkskonvexe Skoliose am thorako-lumbalen
Übergang. Zudem habe eine muskuläre Haltungsinsuffizienz bestanden. Die
körperliche und bildgebende Untersuchung erklärten die Rückenschmerzen nicht.
Die Schmerzen würden im Rahmen einer Somatisierung bei depressivem Zustandsbild
gesehen, allenfalls als somatoformes Schmerzsyndrom bei psychischer
Belastungssituation als Auslöser (Verlust der Mutter, Aggression des Ehemannes,
allfälliger Erschöpfungszustand nach langem Durchschlagen fern der Heimat).
Schwere Arbeit werde wegen der Schmerzexazerbation unter Belastung als nicht
mehr zumutbar erachtet. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien zumutbar,
allerdings sei die Belastungsfähigkeit durch die depressive Störung stark
eingeschränkt. Rein körperlich bestehe eine gute Prognose. Durch aktive
Physiotherapie sei die Dekonditionierung therapierbar. Aus psychiatrischer
Sicht sei die Prognose ungünstig, aber nicht hoffnungslos. Die bisherige Tätigkeit
sei noch zumutbar, zu vier bis fünf Stunden täglich. Die Leistungsfähigkeit
betrage dabei noch 80 %. Die Beeinträchtigung bestehe seit August 2001.
Der Beschwerdeführerin seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar,
der Arbeitsplatz sollte rückenergonomisch gut eingerichtet sein. Das
wiederholte Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sollte
vermieden werden. Die Beschwerdeführerin sollte zudem die Möglichkeit zum
selbständigen Wechsel der Arbeitsposition erhalten. Wegen verminderter psychischer
Belastbarkeit sollte die Arbeit stressarm sein und geringe Anforderungen an die
Beschwerdeführerin stellen.
6.2
Im Zeitpunkt der
Revisionsverfügung vom 21. April 2016 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt wie folgt:
6.2.1
Gemäss Arztbericht von Dr. med. G.___
vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 58) bestünden bei der Beschwerdeführerin eine
rezidivierende depressive Störung, grösstenteils remittiert,
ängstlich-vermeidende, abhängige, histrionische und unreife
Persönlichkeitszüge, ein Verdacht auf eine Angststörung sowie ein chronisches
cervicales und lumbales Schmerzsyndrom. Es zeige sich ein stabiler Verlauf auf
tiefem Niveau. Eine weitere Verbesserung sei bei ausgeprägter Chronifizierung
wenig wahrscheinlich. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig einzuschätzen aufgrund
der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Es sei jedoch von einer
reduzierten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auszugehen.
6.2.2
Der damalige Hausarzt, Dr. med. H.___,
berichtete am 25. Juni 2013 (IV-Nr. 59), aus somatischer Sicht seien keine
relevanten Einschränkungen bezüglich Arbeitsfähigkeit vorhanden.
6.2.3
Durch die F.___ erfolgte am 19.
Dezember 2013 eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Nrn. 78.1-78.3) unter
Beizug folgender Fachpersonen:
- Dr. med. M.___, Facharzt für Innere
Medizin
- Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie
- Dr. med. O.___, Fachärztin für
Rheumatologie
Zusammenfassend habe die
Beschwerdeführerin selber im Rahmen der Begutachtung angegeben, ihre Schmerzen
seien das Hauptproblem. Diese seien in erster Linie in der Kreuzgegend
lokalisiert. Bisweilen habe sie aber auch Schmerzen in der Hüfte, der rechten
Schulter, in den Knien und im ganzen rechten Bein, von oben bis unten.
Bisweilen werde sie auch von Schmerzen an der linken Stirn und im linken Auge
befallen. Die Schmerzen würden wellenförmig verlaufen. Sie habe schon lange ein
sehr schweres Leben, Probleme mit dem Ehemann, von dem sie tatsächlich, nicht
aber gerichtlich getrennt sei. Der Ehemann wohne mit der ältesten Tochter in
Montenegro. Sie habe keinen nennenswerten Kontakt zu diesem. Ihr Tagesablauf
sehe so aus, dass sie zwischen 06.30 und 07.00 Uhr aufstehen müsse, aber
häufig schon gegen 05.30 - 06.00 Uhr wach sei. Dann bereite sie
das Frühstück für ihren Sohn zu. Nachdem dieser zur Schule gegangen sei, wandere
sie in die Stadt (ca. 15 min) und mache Einkäufe. Dann bereite sie das
Mittagessen zu. Sobald ihr Sohn das Haus wieder verlassen habe, besorge sie das
Geschirr, sehe etwas fern und lese Zeitung. Wenn möglich, gehe sie während 30 - 60
Minuten spazieren. Zwischendurch besorge sie auch den Haushalt, wobei sie von
Sohn und Tochter Hilfe erhalte. Nach dem Abendessen, das sie wiederum mit ihrem
Sohn einnehme, sehe sie noch etwas fern. Manchmal sei sie dann wie tot und gehe
bereits um 20.00 Uhr ins Bett. Unangenehm sei, dass sie dann fast stündlich
erwache, manchmal einfach so und manchmal aufgrund der Schmerzen.
6.2.3.1
In der internistischen Beurteilung
(IV-Nr. 78.1) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen am
Bewegungsapparat, vor allem im Rücken. Wegen unklaren Thoraxschmerzen sei sie
kardiologisch abgeklärt worden, ohne dass eine nennenswerte Pathologie gefunden
worden sei. Erwähnenswert sei, dass sie offenbar mehrmals Episoden von Hyperventilationstetanien
durchgemacht habe. Sie berichte auch über Gleichgewichtsstörungen, die aber nur
vage beschrieben würden. Aktuell bestehe bei ihr klinisch kein
krankheitswertiger Befund, der aus internistischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Lediglich der sehr tiefe Vitamin D-Wert
müsse berücksichtigt werden. Dieses Problem könne aber durchaus rasch und
erfolgreich behandelt werden. Die Anfälle von Hyperventilationstetanien seien
ebenfalls beeinflussbar, die Gleichgewichtsstörungen klinisch nicht
verifizierbar. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage,
eine leichte körperliche Arbeit auszuführen.
6.2.3.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 78.2) wird festgehalten, die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei
über weite Strecken ausgeglichen und affektiv gut schwingungsfähig. Lediglich
beim Ansprechen der vormals bestehenden Situation wirke sie leicht depressiv.
Rasch kehre sie aber wieder zur affektiven Ausgangslage zurück.
Grossmehrheitlich zeigten sich weder im Antrieb noch in der Psychomotorik
Auffälligkeiten. Das formale Denken sei geordnet, die Konzentration ungestört.
2006.
habe sich erstmals der Hinweis gefunden, dass die 2003 diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung remittiert sei. Auch 2013 berichte die
behandelnde Psychiaterin über eine Remission. In der aktuellen Untersuchung
stelle sich eine psychopathologisch weitgehend unauffällige Beschwerdeführerin
vor. Eine psychiatrische Diagnose lasse sich nicht stellen. Insbesondere
zeigten sich keinerlei Symptome für eine Depression. Hinweise für das Vorliegen
einer Angsterkrankung, wie sie die behandelnde Ärztin anspreche, zeigten sich
ebenfalls nicht. Auch eine Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren.
Der Serumspiegel des Venlafaxins habe bei der ersten Blutentnahme deutlich
unter dem therapeutischen Niveau gelegen, bei der zweiten (zwei Wochen später)
dann im therapeutischen Bereich. Dies sei ein Zeichen dafür, dass ein
deutlicher Leidensdruck von Seiten einer psychischen Erkrankung nicht mehr
bestehe. Aus rein psychiatrischer Optik bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich in der jetzigen
Lebenssituation regressiv eingerichtet. Es werde vermutlich schwierig sein, sie
wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, da zum jetzigen Zeitpunkt
vermutlich wenig Motivation dafür bestehe.
6.2.3.3
Das rheumatologisches
Teilgutachten (IV-Nr. 78.3) äussert sich dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin damals hauptsächlich wegen einer depressiven Störung und einem
Schmerzsyndrom bei nur leichten degenerativen Veränderungen arbeitsunfähig
geworden sei. Nachdem ihr eine Rente zugesprochen worden sei, habe keine
rheumatologische Betreuung bestanden, Physiotherapie lange Zeit nur
unregelmässig. Die nun als stark beschriebenen Schmerzen deuteten klinisch auf
eine gewisse Zunahme der degenerativen Veränderungen im Sinne einer
Fazettenüberlastung bei Spondylarthrose hin. Radiologisch erscheine der Befund
aber nicht progredient. Im Bereich des Nackens seien ausser mässigen
Verspannungen im Schultergürtel und einer Haltungsinsuffizienz keine
Pathologien festzustellen. Bei den linksseitigen Kopfschmerzen könne es sich um
Spannungskopfschmerzen handeln, die hohe Schmerzintensität lasse
differentialdiagnostisch auch an eine Migräne denken. Die Beschwerdeführerin
habe die hierfür typischen Begleitsymptome aber spontan nicht angegeben.
Hinweise für einen cervikogenen Kopfschmerz bestünden nicht. In einer leichten
Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Von grösserer
Relevanz sei die durch die lange Arbeitsabstinenz und fehlende adäquate
physiotherapeutische Behandlung entstandene muskuläre Dekonditionierung mit
ungenügender Rumpf- und Beckenstabilisation. Ein Teil dieser Beschwerden,
insbesondere auch die Periarthropathien beider Hüften, könnten auch durch den
ausgeprägten Vitamin D-Mangel mitbedingt sein. Bezüglich der muskulären
Dekonditionierung und der Kopfschmerzen seien die medizinischen Massnahmen
nicht ausgeschöpft und sollten intensiviert werden, so werde ein gezielter
Muskelaufbau vorgeschlagen. Der Therapieerfolg hänge vom psychischen Zustand
ab, ferner sei vor drei Monaten nicht mit einer relevanten Besserung zu
rechnen. Zusätzlich empfehle sich eine gezielte medikamentöse Behandlung der lumbalen
Schmerzen. Im Weiteren sollte der Vitamin D-Mangel rasch korrigiert werden.
Bezüglich der Kopfschmerzen empfehle sich eine neurologische Beurteilung bzw.
Therapie / Prophylaxe. Aufgrund dieser nicht genügend therapierten
Einschränkungen sollte vorerst lediglich mit einer Tätigkeit von 50 %
begonnen werden. Bei gutem Ansprechen der Behandlung könne das Pensum dann
erhöht werden.
6.2.3.4
In der zusammenfassenden
Beurteilung werden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Muskuläre Dekonditionierung,
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei
muskulärer Dekonditionierung, leichtgradigen degenerativen Veränderungen und
lumbosakraler Übergangsanomalie,
mit sekundärer
Periarthropathia coxae beidseits bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches tendomyotisches cervicales
Schmerzsyndrom mit chronischen Kopfschmerzen (am ehesten
Spannungskopfschmerzen, DD Migräne),
- Rezidivierende Depression, derzeit
remittiert (ICD-10 F33.4).
6.2.4
Gemäss Bericht von Dr. med. I.___,
Rehabilitations- und Rheumazentrum J.___ vom 10. Februar 2014 (IV-Nr. 94 S. 3
ff.) liege bei der Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie vor. Es fehlten
Hinweise auf eine entzündliche Systemerkrankung. Zudem liessen sich die von der
Beschwerdeführerin geschilderten multilokulären Schmerzen nicht durch die
genannten organischen Befunde erklären. In der körperlichen Untersuchung
imponierten Inkonsistenzen. Insgesamt bestehe das Bild einer Fibromyalgie,
welche sehr wahrscheinlich durch die massive psychosoziale Belastungssituation
mit langjähriger psychotherapeutischer Behandlung begünstigt werde.
6.2.5
Im Arztbericht von Dr. med. G.___
vom 5. Juni 2014 (IV-Nr. 91) ist die Rede von einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10 F33.0 bis 33.1), ängstlich-vermeidenden, abhängigen und histrionischen
Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und einer Fibromyalgie. Die
Arbeitsfähigkeit sei in jedem Fall eingeschränkt. Es bedürfe eines
Arbeitsversuchs, um diese beziffern zu können. Die Testverfahren BDI und
Hamilton hätten am 12. Mai 2014 eine mittelgradige bzw. schwere Depression
ergeben. Die Beschwerdeführerin wirke im direkten Kontakt deutlich aufgehellter,
weshalb der Schweregrad der Depression bisher unterschätzt worden sei. Zumutbar
sei derzeit eine Tätigkeit von zwei Stunden täglich in geschütztem Rahmen, im
Verlauf eine schrittweise Steigerung.
6.2.6
Das von Dr. med. K.___, Facharzt
für Psychiatrie, am 3. August 2015 erstattete psychiatrische Folgegutachten
(IV-Nr. 118.1) enthält keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden eine
rezidivierende depressive Störung, unter laufender Behandlung, weitgehend
remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen,
selbstunsicheren, dependenten und histrionischen Akzenten (ICD-10 Z73.1)
angegeben.
Subjektiv habe die Beschwerdeführerin berichtet,
sie gehe alle drei bis vier Wochen in die psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung. Sie nehme das Antidepressivum Venlafaxin und eine Reihe
internistischer Medikamente ein. Bedarfsweise erfolge die Einnahme von Irfen
600.
mg und gelegentlich, bei Kopfweh, Aspegic 500 mg. Sie berichte weiter, oft
mit ihrem Schicksal zu hadern, häufig eine gedrückte Stimmung zu haben und
traurig zu sein. Es gebe Phasen von vermehrter Reizbarkeit und Unruhe. Sie habe
viele Ängste, hoffe aber trotz aller Widrigkeiten auf Besserung. Ihre Ausdauer
habe abgenommen und sie habe Konzentrationsprobleme. Freude empfinde sie an der
Entwicklung ihrer Töchter und des Sohns. Gerne koche sie für ihre Familie und
unternehme auch gerne einmal einen kleinen Spaziergang. Dabei könne sie
entspannen und sei abgelenkt. Sie leide oft unter Schmerzen. Soziale Kontakte
seien erhalten. Sie erlebe ihre Nachbarschaft als intakt und hilfsbereit. Es
gebe auch einen kleinen, aber verlässlichen Freundeskreis. Mit zwei guten
Kolleginnen könne sie über alles reden. Der Tagesablauf wird von der
Beschwerdeführerin gleich beschrieben wie anlässlich der Begutachtung im Jahr
2013.
Am Wochenende erhalte sie manchmal Besuch von Kolleginnen oder sie gehe
zur einer Kollegin. Manchmal gehe sie auch mit ihrer Tochter einkaufen.
Unternehmungen kämen im Übrigen eher selten vor. Einen Führerschein habe sie
nicht. Sie reise üblicherweise einmal im Jahr nach Kroatien und Montenegro.
Dort besuche sie Angehörige, insbesondere die älteste Tochter und das
Enkelkind. Die Reise sei jeweils beschwerlich. Einschlafstörungen habe sie
nicht, aber Durchschlafstörungen.
Im klinischen Befund hält der Gutachter
fest, während der Untersuchung hätten Aufmerksamkeit, Konzentration und
Ausdauer keineswegs nachgelassen. Der formale Gedankengang sei geordnet und
kohärent. Formalgedanklich fänden sich keine Hinweise für eine depressive
Denkhemmung. Im inhaltlichen Denken zeige sich zwar eine vermehrte gedankliche
Beschäftigung mit negativen Kognitionen, Selbstwertzweifeln und Schmerzen, aber
die Beschwerdeführerin bleibe im Gespräch nicht gedanklich darin gefangen. Sie
könne stets aus den negativen Gedankengängen gelöst werden. Im Antrieb wirke sie
ungestört, die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und zielgerichtet.
In der emotional affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge sie durchaus nuanciert
über das gesamte Ausdrucksspektrum. Die Affektlage sei nur teilweise zum
depressiven Pol gedrückt, zeitweilig erweise sich die Beschwerdeführerin als
ernst, teilweise aber auch in den positiven Bereich mitschwingend. Die
Fähigkeit zur Freudempfindung sei leicht beeinträchtigt, eine Anhedonie liege
nicht vor. Die Beschwerdeführerin nehme durchaus mit Interesse am
Alltagsgeschehen von Kindern und Angehörigen teil. Das Selbstwertgefühl wirke
eher reduziert. Affektlabilität liege nicht vor und pathologische Angstaffekte
prägten zu keinem Zeitpunkt den psychopathologischen Befund. In der
Primärpersönlichkeit sei die Beschwerdeführerin asthen und
ängstlich-selbstunsicher geprägt, ferner weise die Persönlichkeitsstruktur
einzelne histrionische Merkmale auf. Insgesamt könne sie aber mit ausreichender
Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation reagieren, so dass
eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung entsprechend den ICD-10 Kriterien
nicht zu diagnostizieren sei. Schlussendlich lasse sich lediglich von einer
Persönlichkeitsakzentuierung sprechen. Die Beschwerdeführerin zeige keine
wesentliche Veränderungsmotivation. Sie erlebe sich in ihrer Lebenssituation,
mit der sie sich arrangiert habe, zwar zeitweilig unzufrieden, befürchte aber
vor allem eine Verschlechterung der finanziellen Situation, beispielsweise
durch das Wegfallen der Rente. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung zeige
die Beschwerdeführerin lediglich einzelne, leicht ausgeprägte Merkmale einer
depressiven Symptomatik. Das geringe Selbstwertgefühl sei der
Persönlichkeitsakzentuierung zuzuordnen, es lasse sich bereits weit in die
Psychobiographie zurückverfolgen. Der Nachweis der subjektiv geklagten
Konzentrationsstörungen gelinge nicht. Unter Berücksichtigung der Aktenlage
möge das Zustandsbild gelegentlich den Ausprägungsgrad einer leichten
depressiven Episode erreichen, eine mittelschwere oder gar schwere depressive
Episode sei hingegen nicht belegt. Aus psychiatrischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin in der Lage, die angestammte Tätigkeit vollumfänglich ohne
Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Das Gleiche gelte für eine
Verweistätigkeit. Rückblickend habe sich aus psychiatrischer Optik die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit der Vorbegutachtung 2013 nicht
verändert. Die Prognose sei zweifelhaft, da die Beschwerdeführerin wenig
Veränderungsmotivation zeige.
6.3
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der F.___
vom 19. Dezember 2013 (IV-Nrn. 78.1-78.3) sowie das psychiatrische
Folgegutachten von Dr. med. K.___ vom 3. August 2015 (IV-Nr. 118.1). Beide
Expertisen beruhen auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurden von
auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. Die
Beschwerdeführerin wurde jeweils eingehend untersucht. In dieser Hinsicht
genügen die Expertisen den Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.
Sodann sind sämtliche Einschätzungen, die von den jeweiligen Gutachtern bzw.
der Gutachterin getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Ebenfalls äussern
sich die Experten bzw. die Expertin über die Frage der Veränderung des
Gesundheitszustandes, wie es in Revisionsfällen wie dem vorliegenden notwendig
ist.
Im Gutachten der F.___ vom 19. Dezember
2013.
wird in der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese zunächst
richtigerweise festgehalten, dass man der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Begutachtung 2003, auf welche sich die Rentenzusprache stützte, eine
Arbeitsfähigkeit beschränkt auf vier bis fünf Stunden, mit einer
Leistungsfähigkeit von 80 % attestiert hatte. Diese Beurteilung erfolgte
insbesondere aufgrund der damals gestellten psychiatrischen Diagnose. Es wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
zumutbar seien, allerdings die Belastungsfähigkeit durch die depressive Störung
stark eingeschränkt sei. Rein körperlich bestehe eine gute Prognose. Ebenfalls
wurde schon im Jahr 2003 erwogen, dass die bestehende Dekonditionierung durch
aktive Physiotherapie therapierbar sei. Insofern ist zu festzuhalten, dass die
damalige Rentenzusprache insbesondere aus psychiatrischen Gründen erfolgte.
Was die Frage des Gesundheitszustandes
anbelangt, so leitet der internistische Gutachter einleuchtend her, dass sich
aktuell im internistischen Status keine schwerwiegenden Pathologien fänden, aus
denen sich eine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse. Diese Einschätzung wird auch
von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Weiter wird im Gutachten vom 19.
Dezember 2013 korrekt darauf hingewiesen, dass bereits im Sommer 2006 erstmals
festgehalten worden sei, die rezidivierende depressive Störung befinde sich in
Remission. Gleiches erklärte die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Bericht
vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 58). Ebenfalls korrekt halten die Fachpersonen fest,
dass offenbar seit längerer Zeit keine depressiven Symptome mehr zutage
getreten sind, dies jedenfalls nicht in einer Ausprägung, die die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Dies steht im Einklang mit der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durchaus soziale Kontakte pflegt, aus dem
Haus geht und offensichtlich ohne grössere Einschränkungen die Betreuung des
Haushaltes, den sie mit dem Sohn zusammenführt, zu bewältigen vermag. Zudem
spricht auch die Frequenz der psychiatrischen Therapiesitzungen (alle drei bis
vier Wochen) gegen das Vorliegen einer depressiven Symptomatik von höherem
Schweregrad. Hinweise für das Vorliegen einer Angsterkrankung, wie sie die
Dispositiv
behandelnde Ärztin postuliert, werden nicht erkannt, was aufgrund der
Befundlage stimmig erscheint. Ebenfalls wird keine Persönlichkeitsstörung gesehen,
was in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin
steht. Die diesbezüglich entgegengesetzte Vermutung des Hausarztes ist nicht zu
teilen, zumal dieser kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist.
Damit ist der gutachterlichen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aus
rein psychiatrischer Sicht in der Lage ist, die bisherige Tätigkeit ohne
Einschränkungen auszuüben und davon auszugehen ist, dass seit einigen Jahren
keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht, zu folgen. Dies entspricht
vollumfänglich der von Dr. med. K.___ im Folgegutachten vom 3. August 2015
getroffenen Einschätzung und zeigt, dass die Remission der rezidivierenden
depressiven Episode tatsächlich seit einiger Zeit besteht. Auch Dr. med. K.___
kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der derzeitigen Befundlage keine
invaliditätsrelevante depressive Symptomatik besteht. Dass er diese Beurteilung
auf die klinische Untersuchung stützt und keine Testungen erfolgten, schmälert
den Beweiswert seiner Expertise nicht. Nach der Rechtsprechung ist dem
testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen
Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend
bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober
2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Dr. med. G.___ hat in ihrer Stellungnahme vom 10.
Januar 2014 zum Gutachten 2013 (IV-Nr. 80) angegeben, die Beschwerdeführerin
zeige durchaus psychiatrische Symptome, die die Leistungsfähigkeit
beeinträchtigen könnten. Die von ihr genannten Konzentrationsstörungen, die
häufige Traurigkeit und das Weinen, eine rasche Ermüdbarkeit sowie phasenweise
auftretende Schlafstörungen sind unkritisch übernommene subjektive
Schilderungen der Beschwerdeführerin. Hinzuweisen ist hierbei auch auf die
Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Was die von ihr
angesprochene jahrelange fehlende Arbeitstätigkeit betrifft, so ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin während Jahren eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war und sie in der gesamten Zeit ihre
bestehende Restarbeitsfähigkeit nie verwertet hat. An der beweiskräftigen
psychiatrischen Einschätzung ändert schliesslich auch der im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. G.___ und
Dr. rer. nat. L.___ vom 13. Dezember 2016 (Beilage 4 zur Beschwerde
vom 14. Dezember 2016) nichts. Dieser enthält keine Erkenntnisse, aus welchen
sich andere Rückschlüsse in Bezug auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
ziehen lassen könnten. Es ist auch hier auf die Verschiedenheit von
Behandlungsauftrag der behandelnden Person und Abklärungsauftrag des Gutachters
hinzuweisen. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom
28. September 2015 zum Folgegutachten (IV-Nr. 122). Der darin geltend gemachten
Haltung, es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine rezidivierende
depressive Störung vorliege und nicht diskutiert werde, dass bei dieser
Diagnose mit weitere Episoden zu rechnen sei und wie sich diese auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten, ist entgegenzuhalten, dass sich gestützt auf die
nachvollziehbare gutachterliche Herleitung, die in Einklang mit der Aktenlage
steht, gezeigt hat, dass die rezidivierende depressive Störung der
Beschwerdeführerin seit Jahren remittiert ist. Damit ist festzuhalten, dass –
im Vergleich mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache – in
psychischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist. Die damals diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist
remittiert. Es besteht aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.
In der rheumatologischen Beurteilung,
die im Grundsatz nicht angezweifelt wird, wird im Gutachten vom 19. Dezember
2013 schlüssig dargelegt, dass die vorhandenen degenerativen Veränderungen nicht
derart schwer sind, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultieren würde. Von
grösserer Relevanz ist eine durch die lange Arbeitsabstinenz und fehlende
adäquate physiotherapeutische Behandlung entstandene muskuläre
Dekonditionierung mit ungenügender Rumpf- und Beckenstabilisation. Ebenso problematisch
ist ein ausgeprägter Vitamin D-Mangel, der die Beschwerden mindestens zum Teil
im Sinne einer Periarthropathie beider Hüftgelenke erklären kann. Es ist der
gutachterlichen Einschätzung, dass die diesbezüglich möglichen medizinischen
Massnahmen nicht ausgeschöpft seien, zu folgen. Schon anlässlich der
Begutachtung 2003 wurde auf die Dekonditionierung hingewiesen und ebenfalls
erwähnt, dass dieser mit einer adäquaten Behandlung entgegengetreten werden
kann. Auch die von der Beschwerdeführerin anamnestisch berichteten Kopfschmerzen
werden als erfolgreich behandelbar erachtet, was ebenfalls nachvollziehbar ist.
Insofern erübrigt sich diesbezüglich auch eine weitere Abklärung. Aus
rheumatologischer Sicht beträgt die Arbeitsunfähigkeit zum
Begutachtungszeitpunkt 50 %. Drei Monate nach Einsetzen der Therapie könne aber
diese Arbeitsfähigkeit deutlich gesteigert werden, wobei schlussendlich eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sein sollte. Auch diese Einschätzung ist zu
teilen. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint das gutachterlich skizzierte
Tätigkeitsprofil im Sinne einer körperlich leichten, bis wechselbelastenden
Tätigkeit, wobei Arbeiten mit vornüber geneigtem Oberkörper, Überkopfarbeiten
sowie Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg und unter Zugluft vermieden
werden sollten. Was den Zeithorizont der Behandlung der Dekonditionierung
anbelangt, so kommt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. P.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin) in seiner Stellungnahme vom 6. März 2014 (IV-Nr. 84)
zum Schluss, die angesetzten drei Monate erschienen zu kurz, es sei eine Frist von
sechs Monaten für die Therapie anzusetzen. Die Frage, ob der gutachterlichen
Einschätzung oder derjenigen des RAD zu folgen ist, erübrigt sich insofern, als
zwischen den getroffenen Beurteilungen und der angefochtenen Verfügung mehr als
sechs Monate vergangen sind. Die Beschwerdegegnerin durfte daher zum Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung davon ausgehen, dass auch aus rheumatologischer Sicht
eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Die von Dr. med. I.___ (Rehabilitations-
und Rheumazentrum J.___) mit Bericht vom 10. Februar 2014 (IV-Nr. 94 S. 3
ff.) diagnostizierte Fibromyalgie ist nicht zu berücksichtigen. Die
rheumatologische Gutachterin, Dr. med. O.___, legt in ihrer Stellungnahme
16. Oktober 2014 (IV-Nr. 100) schlüssig dar, weshalb dieser Diagnose nicht
zu folgen ist: Die Einschätzung von Dr. med. I.___ beruhe vor allem auf dem
Feststellen von Tenderpoints und einer Hemihypästhesie rechts, wobei Letztere
anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt worden sei. Zudem würden die
neuen Fibromyalgiediagnose-Kriterien nicht mehr auf den Tenderpoints beruhen,
weshalb die Diagnose in Zweifel zu ziehen sei. Nachdem die
Fibromyalgie-Diagnose nicht zu bestätigen ist, erübrigt sich auch eine Prüfung
der Indikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog).
6.4 Nach dem Gesagten hat sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 15. Dezember 2004 wesentlich verbessert. Die rezidivierende
depressive Störung, auf welcher die Rentenzusprache insbesondere gründete, ist remittiert.
In rheumatologischer Hinsicht fällt die Beurteilung zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen gleich aus, naturgemäss ist die
Dekonditionierung aufgrund mangelhafter physiotherapeutischer Massnahmen mit
den Jahren weiter fortgeschritten, sie lässt sich aber behandeln. Die
Beschwerdegegnerin hat die revisionsrechtliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes damit zu Recht bejaht. Da eine volle Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit gegeben ist, war sie auch nicht gehalten, eine Invaliditätsbemessung
vorzunehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführerin lässt berufliche
Massnahmen geltend machen. Die Selbsteingliederung sei aufgrund der
langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ohne vorgängige berufliche Massnahmen
nicht zumutbar.
7.1 Im Regelfall ist eine ärztlich
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Die Wiedereingliederung von Versicherten im
fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben
von der Arbeitswelt ist indes oft schwierig. Die Verwaltung muss sich daher,
wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr
als 15 Jahre bezogen hat, vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine
erwerbsbezogene Abklärung und / oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2016 vom
25. August 2016 E. 3.3). Dies bedeutet nicht, dass der betreffen-de Rentner im
revisionsrechtlichen Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen kann; es
wird ihm lediglich zugestanden, dass seine Rente erst nach Prüfung und
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5 E.
4.2.2 S. 8).
7.2 Die Beschwerdeführerin war zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 56 Jahre alt und hat damit den vom
Bundesgericht festgelegten Alters-Grenzwert überschritten. Sie hat keine
berufliche Ausbildung abgeschlossen. Seit ihrer Immigration in die Schweiz war
sie in verschiedenen Bereichen als Hilfsarbeiterin tätig. Seit der
Arbeitsunfähigkeit ab August 2001, der per 31. Oktober 2002 erfolgten Kündigung
und der Zusprache der halben Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2004
ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Rente bezog sie aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es bestand daher stets eine
Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten
Restarbeitsfähigkeit auch bei Vorliegen der von der Rechtsprechung
aufgestellten besonderen Voraussetzungen wiederholt bejaht (Urteile des
Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3, mit Hinweis auf die
Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2 und 9C_752/2013 vom 27. Juni
2014 E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit weiteren
Hinweisen). Diese Konstellation liegt hier vor, bestand doch während des
Rentenbezugs eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die Selbsteingliederung kann
der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zugemutet werden. Sie hat ihre
Restarbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen während Jahren nicht
verwertet. Mit Blick auf die subjektive Krankheitsüberzeugung bzw. die auch in
den psychiatrischen Gutachten festgestellte fehlende Veränderungsmotivation,
nachdem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Situation arrangiert hat, ist
indessen auch nicht zu erwarten, dass berufliche Massnahmen die gewünschten
Resultate erzielen könnten. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ist nach dem
Gesagten abzulehnen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin steht
indessen ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E.
I. 9. hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 8. März
2017 (A.S. 45 f.) eine Kostennote eingereicht, worin sie einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 1'879.20 (zu CHF 130.00 pro Stunde) geltend
macht. Dabei erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13 Stunden
angemessen. Die Auslagen von CHF 50.00 sind ausgewiesen. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006
seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) CHF 180.00. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin verlangt
indessen lediglich CHF 130.00 pro Stunde, was als Verzicht auf die
Differenz von CHF 50.00 zu werten ist. Die Kostenforderung ist damit auf
CHF 1'879.20 festzusetzen (13 Stunden zu CHF 130.00, zuzügl. Auslagen und
MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.__ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Martina Culic, wird auf CHF 1'879.20 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.__ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.__ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer