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Entscheid

VSBES.2016.332

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

28. August 2017Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 7. Oktober 2002

(IV-Stelle Beleg Nr. [im Folgenden: IV-Nr.] 4) bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als

gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie an: «Rücken, Nerven». Zuletzt war sie

bei der B.___ in [...] als Mitarbeiterin tätig gewesen. Ihre Kündigung erfolgte

aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2002 (IV-Nr. 5 S. 4).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin durch die

Begutachtungsstelle C.___ am 23. September 2003 rheumatologisch und

psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 32.1 und 32.3).

1.3 Gestützt auf das oben genannte

Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 15. Dezember 2004 (IV-Nr. 46) mit Wirkung ab 1. August 2002 gestützt auf

einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu. Eine Einschränkung

in der Arbeitsfähigkeit habe ab 20. August 2001 bestanden. Die

Beschwerdeführerin könne nunmehr noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit

während fünf Stunden, mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %, ausüben.

2. Am 7. Juni 2006 wurde eine

erste Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 47). Die Beschwerdeführerin füllte

einen Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand aus. Weiter wurde bei Dr. med. D.___,

Ambulatorium der E.___, ein Verlaufsbericht eingeholt (IV-Nr. 49). Mit

Mitteilung vom 7. Juli 2006 (IV-Nr. 50) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die

halbe Invalidenrente werde unverändert ausgerichtet.

3.

3.1 Am 3. Mai 2013 wurde wiederum

ein Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Nr. 57). Die Beschwerdegegnerin

holte medizinische Unterlagen ein und veranlasste schliesslich auf Empfehlung

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung.

Der Auftrag wurde nach dem Zufallsprinzip an die Begutachtungsstelle F.___ vergeben

und das Gutachten am 19. Dezember 2013 erstattet (IV-Nr. 78.1 - 78.3).

3.2 Nachdem die behandelnde

Psychotherapeutin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, am 10. Januar 2014 (IV-Nr. 80) und der damalige Hausarzt, Dr.

med. H.___, am 14. Januar 2014 (IV-Nr. 81) zum Gutachten Stellung genommen

hatten, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid

vom 13. März 2014 (IV-Nr. 85) in Aussicht, ab dem 1. Oktober 2014 keine

Rente mehr auszurichten.

3.3 Die Beschwerdeführerin liess

dagegen am 30. April 2014 Einwand erheben (IV-Nr. 89). Die Beschwerdegegnerin

tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen. Konkret holte sie einen

Arztbericht bei Dr. med. G.___ ein. Dieser datiert vom 5. Juni 2014

(IV-Nr. 91). Weiter machte Dr. med. I.___, Rehabilitations- und

Rheumazentrum J.___, am 10. Februar 2014 (IV-Nr. 94 S. 3 ff.) Ausführungen zum

gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Die Berichte wurden der

rheumatologischen Gutachterin und dem psychiatrischen Gutachter zugestellt.

Erstere nahm am 16. Oktober 2014 Stellung und gab gleichzeitig bekannt, der

psychiatrische Gutachter sei nicht mehr bei der entsprechenden

Begutachtungsstelle tätig (IV-Nr. 100).

3.4 Die Beschwerdegegnerin leitete

in der Folge eine Folgebegutachtung bei der Begutachtungsstelle F.___ in die

Wege. Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie, erstattete diese am 3. August

2015 (IV-Nr. 118.1).

4.

4.1 Nachdem die behandelnde

Psychotherapeutin am 28. September 2015 zum Folgegutachten Stellung genommen

hatte (IV-Nr. 122), erliess die Beschwerdegegnerin am 16. März 2016 einen neuen

Vorbescheid (IV-Nr. 129), gemäss welchem sie der Beschwerdeführerin in Aussicht

stellte, die Rente auf Ende des Folgemonats aufzuheben.

4.2 Gegen diesen Vorbescheid liess

die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2016 wiederum Einwand erheben (IV-Nr. 136).

Mit Verfügung vom 8. November 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) bestätigte die

Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und hob die Rente der Beschwerdeführerin

auf Ende des Folgemonats nach Zustellung der Verfügung auf. Gleichzeitig wurde

einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016 (A.S. 5 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung vom 8. November 2016 sei aufzuheben.

2. Es

sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.

3. Es

seien der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

4. Es

sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Gleichentags mit der Beschwerde lässt

die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen

(A.S. 16 f.). Konkret wird beantragt, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren

gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2016 die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende Rechtsanwältin,

Martina Culic, als amtliche Anwältin beizuordnen.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (A.S. 35), das Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen.

7. Das Versicherungsgericht weist

mit Verfügung vom 7. Februar 2017 (A.S. 36 f.) das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Weiter wird die

Beschwerdeführerin aufgefordert, zusätzliche Unterlagen zu ihrem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.

8. Mit Beschwerdeantwort vom 21.

Februar 2017 (A.S. 39) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die

angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Bemerkungen und beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen.

9. Mit Verfügung vom 3. März 2017

(A.S. 42) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Martina Culic als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

10. Mit Eingabe vom 8. März 2017

(A.S. 44 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den

Akten.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die im Rahmen des

Revisionsverfahrens veranlassten medizinischen Entscheidgrundlagen belegten

eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin.

Die bei der Rentenzusprache vorliegende rezidivierende depressive Störung sei

remittiert. Aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der Befunde im Bereich der

Wirbelsäule theoretisch eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % in einer körperlich

leichten Tätigkeit möglich. Nach einer Übergangszeit mit entsprechenden

Behandlungen bestehe auch aus rheumatologischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit. Mittlerweile sei auch in rheumatologischer Hinsicht von

keinen Einschränkungen mehr auszugehen, dies im Einklang mit der

RAD-Stellungnahme vom 6. März 2014. Da die muskuläre Dekonditionierung und der

Vitamin D-Mangel durch geeignete Vorkehren behoben werden könnten, sei nach

Ablauf der Übergangszeit von keiner rheumatologischen Einschränkung mehr

auszugehen. Es liege keine Invalidität mehr vor, weshalb sich ein

Einkommensvergleich erübrige.

Für den Vergleichszeitpunkt sei nicht

auf die Mitteilung vom 7. Juli 2006 abzustellen, da sich diese lediglich auf

die Einholung eines rudimentären Berichts des behandelnden Arztes stütze, der

einen stationären Zustand attestiert habe. Im Weiteren sei das Folgegutachten vom

3.

August 2015 beweiskräftig. Dem testmässigen Erfassen sei im Rahmen der

psychiatrischen Exploration nur eine ergänzende Funktion beizumessen.

Massgebend sei die klinische Untersuchung.

Was die Selbsteingliederung anbelange,

so würden die ins Recht gelegten Arbeitsbemühungen nicht beweisen, dass diese

unmöglich sei. Einzig die wirtschaftliche Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt sei massgebend. Zudem

habe die Beschwerdeführerin ihre stets bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 %

nie verwirklicht.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die behandelnde Psychiaterin sowie

die Psychologin hätten ausgeführt, der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin sei innerhalb der seit sechs Jahren bei ihnen andauernden

Behandlung stabil auf niedrigem Niveau verlaufen. Sie erlebe wiederholt

depressive Einbrüche, wobei das Funktionsniveau auch zwischen den Einbrüchen

nicht auf ein gesundes Mass ansteige. Aktuell werde eine mittelgradige

depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung

diagnostiziert. Dies lasse sich mit dem Selbstbeurteilungsinstrument Becks

Depressionsinventar objektivieren. Die depressiven Symptome verstärkten sich

bei Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin habe. Zusätzlich verschlechterten

die vorhandenen akzentuierten Persönlichkeitszüge die Chancen auf eine

Gesundung. Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin eine geringe Veränderungsmotivation

habe. Sie bewerbe sich regelmässig auf Teilzeitstellen. Aufgrund des aktuellen

Arztberichtes von Dr. med. G.___ und Dr. rer. nat. L.___ liege

keine Änderung des Sachverhalts verglichen mit dem Zeitpunkt der

Rentenzusprache im Jahr 2003 vor. Es sei zweifelhaft, ob die beiden

gutachterlichen klinischen Untersuchungen alleine geeignet seien zu belegen, ob

eine rezidivierende depressive Störung remittiert sei oder nicht. Weder das

Gutachten vom 19. Dezember 2013 noch dasjenige vom 3. August 2015 vermöge

überzeugend darzulegen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

verbessert habe. Eine solche Verbesserung sei unter diesen Umständen nicht

überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdeführerin sei auf

Eingliederungsmassnahmen angewiesen. Sie sei gewillt zu arbeiten und bemühe

sich seit Jahren intensiv um eine Arbeitsstelle. Sie sei seit über 15 Jahren

vom Arbeitsmarkt abwesend. Die Eingliederungsfähigkeit müsse näher abgeklärt

werden.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127

V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung

einer seit 2002 ausgerichteten Invalidenrente per Ende Dezember 2016 zur

Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.

IV-Revision, massgebend.

3.3

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er-höht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.

349.

f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-same Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf-grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhen-den Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen

notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E.

3.

).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD)

setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit

der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im

Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des

Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer

medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des

Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei

Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten

die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den

IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs. 3). Sofern die

RAD-Unter-suchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten

genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben

sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteile des

Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2 und 9C_204/2009 vom 6.

Juli 2009 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (IV-Nr. 46) ab 1. August 2002 zugesprochene

halbe Invalidenrente zu Recht per Ende Dezember 2016 aufgehoben wurde. Diese

Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenzusprechung vom 15. Dezember 2004 und demjenigen, wie

er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 8. November 2016 bestanden

hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Nicht

relevant ist vorliegend der Zeitpunkt der ersten Revision im Jahr 2006, weil

die Beschwerdegegnerin anlässlich dieser lediglich mit Mitteilung vom 7. Juli

2006.

(IV-Nr. 50) feststellte, dass die halbe Invalidenrente unverändert

ausgerichtet werde und sie sich dabei nur gerade auf einen von der

Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen und einen Bericht der E.___ (IV-Nr.

49) abstützte. Eine umfassende materielle Prüfung hat demnach nicht

stattgefunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2011 vom 7. Februar 2012

E. 3.3.1).

6.1

Ihre ursprüngliche

Rentenzusprechung stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 23. September 2003 (IV-Nrn.

32.1

und 32.3). Für den Sachverhaltsvergleich ist (mittlerweile) unbestrittenermassen

darauf abzustellen. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor:

- Leichte bis mittelgradig schwere Episode

einer depressiven Störung mit somatischem Schmerzsyndrom,

- chronisches Cervical- und Lumbalsyndrom

auf der Basis von leichten degenerativen Veränderungen und muskulärer

Dekonditionierung.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie, ein Varizenstripping

beidseits im März 2003 sowie Metromenorrhagien genannt. In der Beurteilung

wurde ausgeführt, 1996 sei es bei der Beschwerdeführerin zeitlich parallel zum

Verlust der Mutter zu Schmerzen im Nackenbereich und in der Folge zunehmend zu

lumbalen Schmerzen ohne initiales Trauma oder einer Überlastungssituation gekommen.

Im Rahmen der Schmerzausweitung habe sich eine zunehmende depressive

Verstimmung ergeben, die seit ca. ein bis zwei Jahren medikamentös und

psychotherapeutisch behandelt werde. In der aktuellen Untersuchung zeige sich

nur eine leichtgradige Beweglichkeitseinschränkung der Hals- und

Lendenwirbelsäule, zudem eine leichte linkskonvexe Skoliose am thorako-lumbalen

Übergang. Zudem habe eine muskuläre Haltungsinsuffizienz bestanden. Die

körperliche und bildgebende Untersuchung erklärten die Rückenschmerzen nicht.

Die Schmerzen würden im Rahmen einer Somatisierung bei depressivem Zustandsbild

gesehen, allenfalls als somatoformes Schmerzsyndrom bei psychischer

Belastungssituation als Auslöser (Verlust der Mutter, Aggression des Ehemannes,

allfälliger Erschöpfungszustand nach langem Durchschlagen fern der Heimat).

Schwere Arbeit werde wegen der Schmerzexazerbation unter Belastung als nicht

mehr zumutbar erachtet. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien zumutbar,

allerdings sei die Belastungsfähigkeit durch die depressive Störung stark

eingeschränkt. Rein körperlich bestehe eine gute Prognose. Durch aktive

Physiotherapie sei die Dekonditionierung therapierbar. Aus psychiatrischer

Sicht sei die Prognose ungünstig, aber nicht hoffnungslos. Die bisherige Tätigkeit

sei noch zumutbar, zu vier bis fünf Stunden täglich. Die Leistungsfähigkeit

betrage dabei noch 80 %. Die Beeinträchtigung bestehe seit August 2001.

Der Beschwerdeführerin seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar,

der Arbeitsplatz sollte rückenergonomisch gut eingerichtet sein. Das

wiederholte Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sollte

vermieden werden. Die Beschwerdeführerin sollte zudem die Möglichkeit zum

selbständigen Wechsel der Arbeitsposition erhalten. Wegen verminderter psychischer

Belastbarkeit sollte die Arbeit stressarm sein und geringe Anforderungen an die

Beschwerdeführerin stellen.

6.2

Im Zeitpunkt der

Revisionsverfügung vom 21. April 2016 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt wie folgt:

6.2.1

Gemäss Arztbericht von Dr. med. G.___

vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 58) bestünden bei der Beschwerdeführerin eine

rezidivierende depressive Störung, grösstenteils remittiert,

ängstlich-vermeidende, abhängige, histrionische und unreife

Persönlichkeitszüge, ein Verdacht auf eine Angststörung sowie ein chronisches

cervicales und lumbales Schmerzsyndrom. Es zeige sich ein stabiler Verlauf auf

tiefem Niveau. Eine weitere Verbesserung sei bei ausgeprägter Chronifizierung

wenig wahrscheinlich. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig einzuschätzen aufgrund

der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Es sei jedoch von einer

reduzierten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auszugehen.

6.2.2

Der damalige Hausarzt, Dr. med. H.___,

berichtete am 25. Juni 2013 (IV-Nr. 59), aus somatischer Sicht seien keine

relevanten Einschränkungen bezüglich Arbeitsfähigkeit vorhanden.

6.2.3

Durch die F.___ erfolgte am 19.

Dezember 2013 eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Nrn. 78.1-78.3) unter

Beizug folgender Fachpersonen:

- Dr. med. M.___, Facharzt für Innere

Medizin

- Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie

- Dr. med. O.___, Fachärztin für

Rheumatologie

Zusammenfassend habe die

Beschwerdeführerin selber im Rahmen der Begutachtung angegeben, ihre Schmerzen

seien das Hauptproblem. Diese seien in erster Linie in der Kreuzgegend

lokalisiert. Bisweilen habe sie aber auch Schmerzen in der Hüfte, der rechten

Schulter, in den Knien und im ganzen rechten Bein, von oben bis unten.

Bisweilen werde sie auch von Schmerzen an der linken Stirn und im linken Auge

befallen. Die Schmerzen würden wellenförmig verlaufen. Sie habe schon lange ein

sehr schweres Leben, Probleme mit dem Ehemann, von dem sie tatsächlich, nicht

aber gerichtlich getrennt sei. Der Ehemann wohne mit der ältesten Tochter in

Montenegro. Sie habe keinen nennenswerten Kontakt zu diesem. Ihr Tagesablauf

sehe so aus, dass sie zwischen 06.30 und 07.00 Uhr aufstehen müsse, aber

häufig schon gegen 05.30 - 06.00 Uhr wach sei. Dann bereite sie

das Frühstück für ihren Sohn zu. Nachdem dieser zur Schule gegangen sei, wandere

sie in die Stadt (ca. 15 min) und mache Einkäufe. Dann bereite sie das

Mittagessen zu. Sobald ihr Sohn das Haus wieder verlassen habe, besorge sie das

Geschirr, sehe etwas fern und lese Zeitung. Wenn möglich, gehe sie während 30 - 60

Minuten spazieren. Zwischendurch besorge sie auch den Haushalt, wobei sie von

Sohn und Tochter Hilfe erhalte. Nach dem Abendessen, das sie wiederum mit ihrem

Sohn einnehme, sehe sie noch etwas fern. Manchmal sei sie dann wie tot und gehe

bereits um 20.00 Uhr ins Bett. Unangenehm sei, dass sie dann fast stündlich

erwache, manchmal einfach so und manchmal aufgrund der Schmerzen.

6.2.3.1

In der internistischen Beurteilung

(IV-Nr. 78.1) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen am

Bewegungsapparat, vor allem im Rücken. Wegen unklaren Thoraxschmerzen sei sie

kardiologisch abgeklärt worden, ohne dass eine nennenswerte Pathologie gefunden

worden sei. Erwähnenswert sei, dass sie offenbar mehrmals Episoden von Hyperventilationstetanien

durchgemacht habe. Sie berichte auch über Gleichgewichtsstörungen, die aber nur

vage beschrieben würden. Aktuell bestehe bei ihr klinisch kein

krankheitswertiger Befund, der aus internistischer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Lediglich der sehr tiefe Vitamin D-Wert

müsse berücksichtigt werden. Dieses Problem könne aber durchaus rasch und

erfolgreich behandelt werden. Die Anfälle von Hyperventilationstetanien seien

ebenfalls beeinflussbar, die Gleichgewichtsstörungen klinisch nicht

verifizierbar. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage,

eine leichte körperliche Arbeit auszuführen.

6.2.3.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 78.2) wird festgehalten, die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei

über weite Strecken ausgeglichen und affektiv gut schwingungsfähig. Lediglich

beim Ansprechen der vormals bestehenden Situation wirke sie leicht depressiv.

Rasch kehre sie aber wieder zur affektiven Ausgangslage zurück.

Grossmehrheitlich zeigten sich weder im Antrieb noch in der Psychomotorik

Auffälligkeiten. Das formale Denken sei geordnet, die Konzentration ungestört.

2006.

habe sich erstmals der Hinweis gefunden, dass die 2003 diagnostizierte

rezidivierende depressive Störung remittiert sei. Auch 2013 berichte die

behandelnde Psychiaterin über eine Remission. In der aktuellen Untersuchung

stelle sich eine psychopathologisch weitgehend unauffällige Beschwerdeführerin

vor. Eine psychiatrische Diagnose lasse sich nicht stellen. Insbesondere

zeigten sich keinerlei Symptome für eine Depression. Hinweise für das Vorliegen

einer Angsterkrankung, wie sie die behandelnde Ärztin anspreche, zeigten sich

ebenfalls nicht. Auch eine Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren.

Der Serumspiegel des Venlafaxins habe bei der ersten Blutentnahme deutlich

unter dem therapeutischen Niveau gelegen, bei der zweiten (zwei Wochen später)

dann im therapeutischen Bereich. Dies sei ein Zeichen dafür, dass ein

deutlicher Leidensdruck von Seiten einer psychischen Erkrankung nicht mehr

bestehe. Aus rein psychiatrischer Optik bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich in der jetzigen

Lebenssituation regressiv eingerichtet. Es werde vermutlich schwierig sein, sie

wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, da zum jetzigen Zeitpunkt

vermutlich wenig Motivation dafür bestehe.

6.2.3.3

Das rheumatologisches

Teilgutachten (IV-Nr. 78.3) äussert sich dahingehend, dass die

Beschwerdeführerin damals hauptsächlich wegen einer depressiven Störung und einem

Schmerzsyndrom bei nur leichten degenerativen Veränderungen arbeitsunfähig

geworden sei. Nachdem ihr eine Rente zugesprochen worden sei, habe keine

rheumatologische Betreuung bestanden, Physiotherapie lange Zeit nur

unregelmässig. Die nun als stark beschriebenen Schmerzen deuteten klinisch auf

eine gewisse Zunahme der degenerativen Veränderungen im Sinne einer

Fazettenüberlastung bei Spondylarthrose hin. Radiologisch erscheine der Befund

aber nicht progredient. Im Bereich des Nackens seien ausser mässigen

Verspannungen im Schultergürtel und einer Haltungsinsuffizienz keine

Pathologien festzustellen. Bei den linksseitigen Kopfschmerzen könne es sich um

Spannungskopfschmerzen handeln, die hohe Schmerzintensität lasse

differentialdiagnostisch auch an eine Migräne denken. Die Beschwerdeführerin

habe die hierfür typischen Begleitsymptome aber spontan nicht angegeben.

Hinweise für einen cervikogenen Kopfschmerz bestünden nicht. In einer leichten

Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Von grösserer

Relevanz sei die durch die lange Arbeitsabstinenz und fehlende adäquate

physiotherapeutische Behandlung entstandene muskuläre Dekonditionierung mit

ungenügender Rumpf- und Beckenstabilisation. Ein Teil dieser Beschwerden,

insbesondere auch die Periarthropathien beider Hüften, könnten auch durch den

ausgeprägten Vitamin D-Mangel mitbedingt sein. Bezüglich der muskulären

Dekonditionierung und der Kopfschmerzen seien die medizinischen Massnahmen

nicht ausgeschöpft und sollten intensiviert werden, so werde ein gezielter

Muskelaufbau vorgeschlagen. Der Therapieerfolg hänge vom psychischen Zustand

ab, ferner sei vor drei Monaten nicht mit einer relevanten Besserung zu

rechnen. Zusätzlich empfehle sich eine gezielte medikamentöse Behandlung der lumbalen

Schmerzen. Im Weiteren sollte der Vitamin D-Mangel rasch korrigiert werden.

Bezüglich der Kopfschmerzen empfehle sich eine neurologische Beurteilung bzw.

Therapie / Prophylaxe. Aufgrund dieser nicht genügend therapierten

Einschränkungen sollte vorerst lediglich mit einer Tätigkeit von 50 %

begonnen werden. Bei gutem Ansprechen der Behandlung könne das Pensum dann

erhöht werden.

6.2.3.4

In der zusammenfassenden

Beurteilung werden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Muskuläre Dekonditionierung,

- Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei

muskulärer Dekonditionierung, leichtgradigen degenerativen Veränderungen und

lumbosakraler Übergangsanomalie,

mit sekundärer

Periarthropathia coxae beidseits bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches tendomyotisches cervicales

Schmerzsyndrom mit chronischen Kopfschmerzen (am ehesten

Spannungskopfschmerzen, DD Migräne),

- Rezidivierende Depression, derzeit

remittiert (ICD-10 F33.4).

6.2.4

Gemäss Bericht von Dr. med. I.___,

Rehabilitations- und Rheumazentrum J.___ vom 10. Februar 2014 (IV-Nr. 94 S. 3

ff.) liege bei der Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie vor. Es fehlten

Hinweise auf eine entzündliche Systemerkrankung. Zudem liessen sich die von der

Beschwerdeführerin geschilderten multilokulären Schmerzen nicht durch die

genannten organischen Befunde erklären. In der körperlichen Untersuchung

imponierten Inkonsistenzen. Insgesamt bestehe das Bild einer Fibromyalgie,

welche sehr wahrscheinlich durch die massive psychosoziale Belastungssituation

mit langjähriger psychotherapeutischer Behandlung begünstigt werde.

6.2.5

Im Arztbericht von Dr. med. G.___

vom 5. Juni 2014 (IV-Nr. 91) ist die Rede von einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom

(ICD-10 F33.0 bis 33.1), ängstlich-vermeidenden, abhängigen und histrionischen

Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und einer Fibromyalgie. Die

Arbeitsfähigkeit sei in jedem Fall eingeschränkt. Es bedürfe eines

Arbeitsversuchs, um diese beziffern zu können. Die Testverfahren BDI und

Hamilton hätten am 12. Mai 2014 eine mittelgradige bzw. schwere Depression

ergeben. Die Beschwerdeführerin wirke im direkten Kontakt deutlich aufgehellter,

weshalb der Schweregrad der Depression bisher unterschätzt worden sei. Zumutbar

sei derzeit eine Tätigkeit von zwei Stunden täglich in geschütztem Rahmen, im

Verlauf eine schrittweise Steigerung.

6.2.6

Das von Dr. med. K.___, Facharzt

für Psychiatrie, am 3. August 2015 erstattete psychiatrische Folgegutachten

(IV-Nr. 118.1) enthält keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden eine

rezidivierende depressive Störung, unter laufender Behandlung, weitgehend

remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen,

selbstunsicheren, dependenten und histrionischen Akzenten (ICD-10 Z73.1)

angegeben.

Subjektiv habe die Beschwerdeführerin berichtet,

sie gehe alle drei bis vier Wochen in die psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung. Sie nehme das Antidepressivum Venlafaxin und eine Reihe

internistischer Medikamente ein. Bedarfsweise erfolge die Einnahme von Irfen

600.

mg und gelegentlich, bei Kopfweh, Aspegic 500 mg. Sie berichte weiter, oft

mit ihrem Schicksal zu hadern, häufig eine gedrückte Stimmung zu haben und

traurig zu sein. Es gebe Phasen von vermehrter Reizbarkeit und Unruhe. Sie habe

viele Ängste, hoffe aber trotz aller Widrigkeiten auf Besserung. Ihre Ausdauer

habe abgenommen und sie habe Konzentrationsprobleme. Freude empfinde sie an der

Entwicklung ihrer Töchter und des Sohns. Gerne koche sie für ihre Familie und

unternehme auch gerne einmal einen kleinen Spaziergang. Dabei könne sie

entspannen und sei abgelenkt. Sie leide oft unter Schmerzen. Soziale Kontakte

seien erhalten. Sie erlebe ihre Nachbarschaft als intakt und hilfsbereit. Es

gebe auch einen kleinen, aber verlässlichen Freundeskreis. Mit zwei guten

Kolleginnen könne sie über alles reden. Der Tagesablauf wird von der

Beschwerdeführerin gleich beschrieben wie anlässlich der Begutachtung im Jahr

2013.

Am Wochenende erhalte sie manchmal Besuch von Kolleginnen oder sie gehe

zur einer Kollegin. Manchmal gehe sie auch mit ihrer Tochter einkaufen.

Unternehmungen kämen im Übrigen eher selten vor. Einen Führerschein habe sie

nicht. Sie reise üblicherweise einmal im Jahr nach Kroatien und Montenegro.

Dort besuche sie Angehörige, insbesondere die älteste Tochter und das

Enkelkind. Die Reise sei jeweils beschwerlich. Einschlafstörungen habe sie

nicht, aber Durchschlafstörungen.

Im klinischen Befund hält der Gutachter

fest, während der Untersuchung hätten Aufmerksamkeit, Konzentration und

Ausdauer keineswegs nachgelassen. Der formale Gedankengang sei geordnet und

kohärent. Formalgedanklich fänden sich keine Hinweise für eine depressive

Denkhemmung. Im inhaltlichen Denken zeige sich zwar eine vermehrte gedankliche

Beschäftigung mit negativen Kognitionen, Selbstwertzweifeln und Schmerzen, aber

die Beschwerdeführerin bleibe im Gespräch nicht gedanklich darin gefangen. Sie

könne stets aus den negativen Gedankengängen gelöst werden. Im Antrieb wirke sie

ungestört, die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und zielgerichtet.

In der emotional affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge sie durchaus nuanciert

über das gesamte Ausdrucksspektrum. Die Affektlage sei nur teilweise zum

depressiven Pol gedrückt, zeitweilig erweise sich die Beschwerdeführerin als

ernst, teilweise aber auch in den positiven Bereich mitschwingend. Die

Fähigkeit zur Freudempfindung sei leicht beeinträchtigt, eine Anhedonie liege

nicht vor. Die Beschwerdeführerin nehme durchaus mit Interesse am

Alltagsgeschehen von Kindern und Angehörigen teil. Das Selbstwertgefühl wirke

eher reduziert. Affektlabilität liege nicht vor und pathologische Angstaffekte

prägten zu keinem Zeitpunkt den psychopathologischen Befund. In der

Primärpersönlichkeit sei die Beschwerdeführerin asthen und

ängstlich-selbstunsicher geprägt, ferner weise die Persönlichkeitsstruktur

einzelne histrionische Merkmale auf. Insgesamt könne sie aber mit ausreichender

Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation reagieren, so dass

eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung entsprechend den ICD-10 Kriterien

nicht zu diagnostizieren sei. Schlussendlich lasse sich lediglich von einer

Persönlichkeitsakzentuierung sprechen. Die Beschwerdeführerin zeige keine

wesentliche Veränderungsmotivation. Sie erlebe sich in ihrer Lebenssituation,

mit der sie sich arrangiert habe, zwar zeitweilig unzufrieden, befürchte aber

vor allem eine Verschlechterung der finanziellen Situation, beispielsweise

durch das Wegfallen der Rente. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung zeige

die Beschwerdeführerin lediglich einzelne, leicht ausgeprägte Merkmale einer

depressiven Symptomatik. Das geringe Selbstwertgefühl sei der

Persönlichkeitsakzentuierung zuzuordnen, es lasse sich bereits weit in die

Psychobiographie zurückverfolgen. Der Nachweis der subjektiv geklagten

Konzentrationsstörungen gelinge nicht. Unter Berücksichtigung der Aktenlage

möge das Zustandsbild gelegentlich den Ausprägungsgrad einer leichten

depressiven Episode erreichen, eine mittelschwere oder gar schwere depressive

Episode sei hingegen nicht belegt. Aus psychiatrischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin in der Lage, die angestammte Tätigkeit vollumfänglich ohne

Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Das Gleiche gelte für eine

Verweistätigkeit. Rückblickend habe sich aus psychiatrischer Optik die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit der Vorbegutachtung 2013 nicht

verändert. Die Prognose sei zweifelhaft, da die Beschwerdeführerin wenig

Veränderungsmotivation zeige.

6.3

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der F.___

vom 19. Dezember 2013 (IV-Nrn. 78.1-78.3) sowie das psychiatrische

Folgegutachten von Dr. med. K.___ vom 3. August 2015 (IV-Nr. 118.1). Beide

Expertisen beruhen auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurden von

auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. Die

Beschwerdeführerin wurde jeweils eingehend untersucht. In dieser Hinsicht

genügen die Expertisen den Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.

Sodann sind sämtliche Einschätzungen, die von den jeweiligen Gutachtern bzw.

der Gutachterin getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Ebenfalls äussern

sich die Experten bzw. die Expertin über die Frage der Veränderung des

Gesundheitszustandes, wie es in Revisionsfällen wie dem vorliegenden notwendig

ist.

Im Gutachten der F.___ vom 19. Dezember

2013.

wird in der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese zunächst

richtigerweise festgehalten, dass man der Beschwerdeführerin im Rahmen der

Begutachtung 2003, auf welche sich die Rentenzusprache stützte, eine

Arbeitsfähigkeit beschränkt auf vier bis fünf Stunden, mit einer

Leistungsfähigkeit von 80 % attestiert hatte. Diese Beurteilung erfolgte

insbesondere aufgrund der damals gestellten psychiatrischen Diagnose. Es wurde

festgehalten, dass der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

zumutbar seien, allerdings die Belastungsfähigkeit durch die depressive Störung

stark eingeschränkt sei. Rein körperlich bestehe eine gute Prognose. Ebenfalls

wurde schon im Jahr 2003 erwogen, dass die bestehende Dekonditionierung durch

aktive Physiotherapie therapierbar sei. Insofern ist zu festzuhalten, dass die

damalige Rentenzusprache insbesondere aus psychiatrischen Gründen erfolgte.

Was die Frage des Gesundheitszustandes

anbelangt, so leitet der internistische Gutachter einleuchtend her, dass sich

aktuell im internistischen Status keine schwerwiegenden Pathologien fänden, aus

denen sich eine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse. Diese Einschätzung wird auch

von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Weiter wird im Gutachten vom 19.

Dezember 2013 korrekt darauf hingewiesen, dass bereits im Sommer 2006 erstmals

festgehalten worden sei, die rezidivierende depressive Störung befinde sich in

Remission. Gleiches erklärte die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Bericht

vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 58). Ebenfalls korrekt halten die Fachpersonen fest,

dass offenbar seit längerer Zeit keine depressiven Symptome mehr zutage

getreten sind, dies jedenfalls nicht in einer Ausprägung, die die

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Dies steht im Einklang mit der

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durchaus soziale Kontakte pflegt, aus dem

Haus geht und offensichtlich ohne grössere Einschränkungen die Betreuung des

Haushaltes, den sie mit dem Sohn zusammenführt, zu bewältigen vermag. Zudem

spricht auch die Frequenz der psychiatrischen Therapiesitzungen (alle drei bis

vier Wochen) gegen das Vorliegen einer depressiven Symptomatik von höherem

Schweregrad. Hinweise für das Vorliegen einer Angsterkrankung, wie sie die

Dispositiv

behandelnde Ärztin postuliert, werden nicht erkannt, was aufgrund der

Befundlage stimmig erscheint. Ebenfalls wird keine Persönlichkeitsstörung gesehen,

was in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin

steht. Die diesbezüglich entgegengesetzte Vermutung des Hausarztes ist nicht zu

teilen, zumal dieser kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist.

Damit ist der gutachterlichen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aus

rein psychiatrischer Sicht in der Lage ist, die bisherige Tätigkeit ohne

Einschränkungen auszuüben und davon auszugehen ist, dass seit einigen Jahren

keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht, zu folgen. Dies entspricht

vollumfänglich der von Dr. med. K.___ im Folgegutachten vom 3. August 2015

getroffenen Einschätzung und zeigt, dass die Remission der rezidivierenden

depressiven Episode tatsächlich seit einiger Zeit besteht. Auch Dr. med. K.___

kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der derzeitigen Befundlage keine

invaliditätsrelevante depressive Symptomatik besteht. Dass er diese Beurteilung

auf die klinische Untersuchung stützt und keine Testungen erfolgten, schmälert

den Beweiswert seiner Expertise nicht. Nach der Rechtsprechung ist dem

testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen

Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend

bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober

2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Dr. med. G.___ hat in ihrer Stellungnahme vom 10.

Januar 2014 zum Gutachten 2013 (IV-Nr. 80) angegeben, die Beschwerdeführerin

zeige durchaus psychiatrische Symptome, die die Leistungsfähigkeit

beeinträchtigen könnten. Die von ihr genannten Konzentrationsstörungen, die

häufige Traurigkeit und das Weinen, eine rasche Ermüdbarkeit sowie phasenweise

auftretende Schlafstörungen sind unkritisch übernommene subjektive

Schilderungen der Beschwerdeführerin. Hinzuweisen ist hierbei auch auf die

Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Was die von ihr

angesprochene jahrelange fehlende Arbeitstätigkeit betrifft, so ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin während Jahren eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war und sie in der gesamten Zeit ihre

bestehende Restarbeitsfähigkeit nie verwertet hat. An der beweiskräftigen

psychiatrischen Einschätzung ändert schliesslich auch der im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. G.___ und

Dr. rer. nat. L.___ vom 13. Dezember 2016 (Beilage 4 zur Beschwerde

vom 14. Dezember 2016) nichts. Dieser enthält keine Erkenntnisse, aus welchen

sich andere Rückschlüsse in Bezug auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

ziehen lassen könnten. Es ist auch hier auf die Verschiedenheit von

Behandlungsauftrag der behandelnden Person und Abklärungsauftrag des Gutachters

hinzuweisen. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom

28. September 2015 zum Folgegutachten (IV-Nr. 122). Der darin geltend gemachten

Haltung, es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine rezidivierende

depressive Störung vorliege und nicht diskutiert werde, dass bei dieser

Diagnose mit weitere Episoden zu rechnen sei und wie sich diese auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkten, ist entgegenzuhalten, dass sich gestützt auf die

nachvollziehbare gutachterliche Herleitung, die in Einklang mit der Aktenlage

steht, gezeigt hat, dass die rezidivierende depressive Störung der

Beschwerdeführerin seit Jahren remittiert ist. Damit ist festzuhalten, dass –

im Vergleich mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache – in

psychischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten

ist. Die damals diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist

remittiert. Es besteht aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.

In der rheumatologischen Beurteilung,

die im Grundsatz nicht angezweifelt wird, wird im Gutachten vom 19. Dezember

2013 schlüssig dargelegt, dass die vorhandenen degenerativen Veränderungen nicht

derart schwer sind, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultieren würde. Von

grösserer Relevanz ist eine durch die lange Arbeitsabstinenz und fehlende

adäquate physiotherapeutische Behandlung entstandene muskuläre

Dekonditionierung mit ungenügender Rumpf- und Beckenstabilisation. Ebenso problematisch

ist ein ausgeprägter Vitamin D-Mangel, der die Beschwerden mindestens zum Teil

im Sinne einer Periarthropathie beider Hüftgelenke erklären kann. Es ist der

gutachterlichen Einschätzung, dass die diesbezüglich möglichen medizinischen

Massnahmen nicht ausgeschöpft seien, zu folgen. Schon anlässlich der

Begutachtung 2003 wurde auf die Dekonditionierung hingewiesen und ebenfalls

erwähnt, dass dieser mit einer adäquaten Behandlung entgegengetreten werden

kann. Auch die von der Beschwerdeführerin anamnestisch berichteten Kopfschmerzen

werden als erfolgreich behandelbar erachtet, was ebenfalls nachvollziehbar ist.

Insofern erübrigt sich diesbezüglich auch eine weitere Abklärung. Aus

rheumatologischer Sicht beträgt die Arbeitsunfähigkeit zum

Begutachtungszeitpunkt 50 %. Drei Monate nach Einsetzen der Therapie könne aber

diese Arbeitsfähigkeit deutlich gesteigert werden, wobei schlussendlich eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sein sollte. Auch diese Einschätzung ist zu

teilen. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint das gutachterlich skizzierte

Tätigkeitsprofil im Sinne einer körperlich leichten, bis wechselbelastenden

Tätigkeit, wobei Arbeiten mit vornüber geneigtem Oberkörper, Überkopfarbeiten

sowie Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg und unter Zugluft vermieden

werden sollten. Was den Zeithorizont der Behandlung der Dekonditionierung

anbelangt, so kommt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. P.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin) in seiner Stellungnahme vom 6. März 2014 (IV-Nr. 84)

zum Schluss, die angesetzten drei Monate erschienen zu kurz, es sei eine Frist von

sechs Monaten für die Therapie anzusetzen. Die Frage, ob der gutachterlichen

Einschätzung oder derjenigen des RAD zu folgen ist, erübrigt sich insofern, als

zwischen den getroffenen Beurteilungen und der angefochtenen Verfügung mehr als

sechs Monate vergangen sind. Die Beschwerdegegnerin durfte daher zum Zeitpunkt

der angefochtenen Verfügung davon ausgehen, dass auch aus rheumatologischer Sicht

eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Die von Dr. med. I.___ (Rehabilitations-

und Rheumazentrum J.___) mit Bericht vom 10. Februar 2014 (IV-Nr. 94 S. 3

ff.) diagnostizierte Fibromyalgie ist nicht zu berücksichtigen. Die

rheumatologische Gutachterin, Dr. med. O.___, legt in ihrer Stellungnahme

16. Oktober 2014 (IV-Nr. 100) schlüssig dar, weshalb dieser Diagnose nicht

zu folgen ist: Die Einschätzung von Dr. med. I.___ beruhe vor allem auf dem

Feststellen von Tenderpoints und einer Hemihypästhesie rechts, wobei Letztere

anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt worden sei. Zudem würden die

neuen Fibromyalgiediagnose-Kriterien nicht mehr auf den Tenderpoints beruhen,

weshalb die Diagnose in Zweifel zu ziehen sei. Nachdem die

Fibromyalgie-Diagnose nicht zu bestätigen ist, erübrigt sich auch eine Prüfung

der Indikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne

nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog).

6.4 Nach dem Gesagten hat sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 15. Dezember 2004 wesentlich verbessert. Die rezidivierende

depressive Störung, auf welcher die Rentenzusprache insbesondere gründete, ist remittiert.

In rheumatologischer Hinsicht fällt die Beurteilung zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung im Wesentlichen gleich aus, naturgemäss ist die

Dekonditionierung aufgrund mangelhafter physiotherapeutischer Massnahmen mit

den Jahren weiter fortgeschritten, sie lässt sich aber behandeln. Die

Beschwerdegegnerin hat die revisionsrechtliche Verbesserung des

Gesundheitszustandes damit zu Recht bejaht. Da eine volle Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit gegeben ist, war sie auch nicht gehalten, eine Invaliditätsbemessung

vorzunehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin lässt berufliche

Massnahmen geltend machen. Die Selbsteingliederung sei aufgrund der

langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ohne vorgängige berufliche Massnahmen

nicht zumutbar.

7.1 Im Regelfall ist eine ärztlich

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Die Wiedereingliederung von Versicherten im

fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben

von der Arbeitswelt ist indes oft schwierig. Die Verwaltung muss sich daher,

wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr

als 15 Jahre bezogen hat, vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer

Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine

erwerbsbezogene Abklärung und / oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2016 vom

25. August 2016 E. 3.3). Dies bedeutet nicht, dass der betreffen-de Rentner im

revisionsrechtlichen Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen kann; es

wird ihm lediglich zugestanden, dass seine Rente erst nach Prüfung und

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5 E.

4.2.2 S. 8).

7.2 Die Beschwerdeführerin war zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 56 Jahre alt und hat damit den vom

Bundesgericht festgelegten Alters-Grenzwert überschritten. Sie hat keine

berufliche Ausbildung abgeschlossen. Seit ihrer Immigration in die Schweiz war

sie in verschiedenen Bereichen als Hilfsarbeiterin tätig. Seit der

Arbeitsunfähigkeit ab August 2001, der per 31. Oktober 2002 erfolgten Kündigung

und der Zusprache der halben Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2004

ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Rente bezog sie aufgrund

einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es bestand daher stets eine

Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der

Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten

Restarbeitsfähigkeit auch bei Vorliegen der von der Rechtsprechung

aufgestellten besonderen Voraussetzungen wiederholt bejaht (Urteile des

Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3, mit Hinweis auf die

Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2 und 9C_752/2013 vom 27. Juni

2014 E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit weiteren

Hinweisen). Diese Konstellation liegt hier vor, bestand doch während des

Rentenbezugs eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die Selbsteingliederung kann

der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zugemutet werden. Sie hat ihre

Restarbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen während Jahren nicht

verwertet. Mit Blick auf die subjektive Krankheitsüberzeugung bzw. die auch in

den psychiatrischen Gutachten festgestellte fehlende Veränderungsmotivation,

nachdem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Situation arrangiert hat, ist

indessen auch nicht zu erwarten, dass berufliche Massnahmen die gewünschten

Resultate erzielen könnten. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ist nach dem

Gesagten abzulehnen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin steht

indessen ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E.

I. 9. hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 8. März

2017 (A.S. 45 f.) eine Kostennote eingereicht, worin sie einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 1'879.20 (zu CHF 130.00 pro Stunde) geltend

macht. Dabei erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13 Stunden

angemessen. Die Auslagen von CHF 50.00 sind ausgewiesen. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006

seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) CHF 180.00. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin verlangt

indessen lediglich CHF 130.00 pro Stunde, was als Verzicht auf die

Differenz von CHF 50.00 zu werten ist. Die Kostenforderung ist damit auf

CHF 1'879.20 festzusetzen (13 Stunden zu CHF 130.00, zuzügl. Auslagen und

MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.__ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Martina Culic, wird auf CHF 1'879.20 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.__ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.__ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer