Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.333

Ergänzungsleistungen AHV

27. März 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 2.

September 2016 (AK-Nr. 31) verneinte die Ausgleichs­kasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1941 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.

Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014. Ab 1. Januar 2015 sprach sie der

Beschwerdeführerin eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für

die Krankenversicherung zu (CHF 398.00 pro Monat im Jahr 2015, CHF 417.00

ab 1. Januar 2016).

2. Die dagegen am 2. Oktober

2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 37), die in der Folge ergänzt worden war

(AK-Nr. 39), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14.

November 2016 (AK-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3. Am 15. Dezember 2016 lässt

die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheent­scheid vom 14. November

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.). Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung vom 2. September 2016 mit Berechnungsblättern sei aufzuheben.

2. Die

Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung sei ohne Berücksichtigung eines

Vermögensverzichts vorzunehmen und neu zu verfügen.

Eventuell:

2.1 Die Sache sei zur Neuberechnung und Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 (A.S. 18 ff.), die Beschwerde

sei abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin hält

mit Replik vom 1. Februar 2017 (A.S. 24 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest,

wobei präzisiert wird, es sei auch der Einspracheent­scheid vom 14. November

2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die

Einreichung einer Duplik (A.S. 28 f.).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erfor­derlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 14. November 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden.

Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2014. Die Beschwerdeführerin beanstandet,

dass die Beschwerdegegnerin bei der An­spruchsermittlung einen

Vermögensverzicht sowie einen Ertrag aus Vermögens­verzicht berücksichtigt hat.

2.

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann­ten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

2.1

Bei zu Hause lebenden Personen

werden unter anderem folgende Ausgaben anerkannt: Ein Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG); der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG); Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe

des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG); sowie ein

jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegever­sicherung

(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.2

Als Einnahmen angerechnet

werden unter anderem Renten der AHV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte

aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Hinzu

kommt bei Altersrentnerinnen ein Vermögensverzehr von einem Zehntel des

Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00 übersteigt;

gehört der Bezügerin eine selbstbewohnte Liegenschaft, so ist nur der CHF

112‘500.00 übersteigende Wert dieser Liegen­schaft beim Vermögen zu berücksichtigen

(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls berücksichtigt werden Einkünfte und

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3

Unter dem Titel «Mindesthöhe

der jährlichen Ergänzungsleistung» bestimmt Art. 26 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV,

SR 831.301) Folgendes: «Bezügerinnen und Bezü­ger von jährlichen

Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und

Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.»

3.

Der Verfügung vom 2.

September 2016 und dem diese bestätigenden Ein­spracheentscheid liegt die

folgende Berechnung zugrunde (vgl. die Berechnungs­blätter, AK-Nr. 32 ff.):

3.1

Als Ausgaben berücksichtigt

wurden der Betrag für den Lebensbedarf (CHF 19‘210.00 im Dezember 2014,

CHF 19‘290.00 ab 1. Januar 2015), die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung (CHF 4‘524.00 im Jahr 2014, CHF 4‘776.00 im Jahr 2015, CHF

5‘004.00 im Jahr 2016), der Eigenmietwert von CHF 8‘139.00 und die

Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00 sowie der Liegenschaftsaufwand

(Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhalt) von CHF 4‘306.00 (1. Dezember 2014 bis

31.

März 2015) respektive CHF 4‘903.00 (ab 1. April 2015). Insgesamt ergaben

sich anerkannte jährliche Ausgaben von CHF 37‘859.00 für Dezember 2014, CHF 38‘191.00

vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015, CHF 38‘788.00 vom 1. April 2015 bis

31.

Dezember 2015 und CHF 39‘016.00 ab 1. Januar 2016. Diese Werte sind

unbestritten.

3.2

Als Einnahmen berücksichtigt

wurden die AHV-Altersrente von CHF 27‘348.00, der Eigenmietwert von CHF

8‘139.00 und die Erträge aus Miete/Pacht/Nutzniessung von CHF 250.00. Hinzu

kamen Vermögenserträge aus Sparguthaben/Wertschriften (CHF 2‘317.00 im Jahr

2014, CHF 2‘304.00 im Jahr 2015, CHF 2‘304.00 ab 1. Januar 2016)

sowie Vermögenserträge aus Vermögensverzicht (CHF 168.00 im Jahr 2014, CHF

93.00

im Jahr 2015, CHF 83.00 ab 1. Januar 2016). Gesamthaft resultierten

jährliche anrechenbare Einnahmen von CHF 38‘222.00 für Dezember 2014, von

CHF 38‘134.00 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 und vom

1.

April 2015 bis 31. Dezember 2015, sowie CHF 38‘124.00 ab 1. Januar

2016.

3.3

Die Gegenüberstellung von

anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ergab für Dezember 2014 einen

Einnahmenüberschuss von CHF 363.00, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31.

März 2015 einen Ausgabenüberschuss von CHF 57.00, für die Zeit vom 1.

April 2015 bis 31. Dezember 2015 einen Ausgaben­überschuss von CHF 654.00 und

ab 1. Januar 2016 einen Ausgabenüberschuss von CHF 892.00 pro Jahr. Dementsprechend

wurde ein EL-Anspruch für Dezember 2014 verneint. Für das Jahr 2015 und ab 1.

Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in

der Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV (vgl. E. II. 2.3 hiervor) von

CHF 4‘776.00 (2015) respektive CHF 5‘004.00 (2016) zugesprochen. Diese Beträge

ergeben sich aus der Verordnung des Eidg. Departements des Innern (EDI) über

die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) in der für das jeweilige Jahr geltenden

Fassung.

4.

Mit der Beschwerde wird

vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe in den EL-Berechnungen auf der Einnahmenseite

jeweils einen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 93‘750.00 (vom 1. Dezember

2014.

bis 31. Dezember 2015) respektive CHF 83‘750.00 (ab 1. Januar 2016)

beim Vermögen und einen entsprechenden Betrag als Ertrag aus Vermögensverzicht

beim Einkommen berücksichtigt. Begründet werde dies damit, dass die Beschwerdeführerin

im Nachlass des verstorbenen Ehemannes auf den Ausgleich einer lebzeitigen Zuwendung

an einen Sohn verzichtet habe. Die Aufrechnung dieses Vermögensverzichts und

eines entsprechenden Ertrags sei zu Unrecht erfolgt. Die Anspruchsbeurteilung

und die ihr zugrunde liegende Berechnung seien entsprechend zu korrigieren.

4.1

Wie aus der vorstehenden

Darstellung (E. II 3.2) ersichtlich ist, wurden als Einnahmen die

AHV-Altersrente, die Liegenschaftserträge sowie Vermögenserträge (aus

Sparguthaben/Wertschriften und aus Vermögensverzicht) angerechnet. Ein

Vermögensverzehr wurde nicht berücksichtigt, da nach Abzug des Freibetrags für

selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 112‘500.00, des allgemeinen Freibetrags

von CHF 37‘500.00 (zu beiden Punkten vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; E.

II. 2.2 hiervor), der Hypothekarschulden von CHF 250‘000.00 sowie weiterer

anerkannter Schulden von CHF 70‘400.00 trotz des von der Beschwerdegegnerin

angenommenen Vermögensverzichts von CHF 93‘750.00 respektive CHF 83‘750.00 kein

anrechenbares Vermögen resultierte. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete

Aufrechnung eines Vermögensverzichts wirkte sich somit nicht auf das

anrechenbare Vermögen und damit auch nicht auf den Anspruch aus.

Fragestellungen, welche für die Anspruchsbeurteilung nicht relevant sind, hat

das Gericht nicht zu prüfen. Es kann daher unter diesem Aspekt offen bleiben,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist.

4.2

Der angerechnete Vermögensverzicht

beeinflusst die Berechnung auch inso­fern, als die Beschwerdegegnerin bei den

Einnahmen einen hypothetischen Ertrag berücksichtigt hat, der aus dem

verzichteten Vermögen resultiert hätte. Dieses Vorgehen entspricht den

Verwaltungsweisungen (vgl. Rz. 3482.11 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen

herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen, WEL). Der

hypothetische Vermögensertrag entspricht für 2014 0.4 %, für 2015 und 2016 je

0.1

% des Verzichtsvermögens (WEL Rz. 3482). Die Berechnungsblätter enthalten

dementsprechend unter diesem Titel jährliche Ein­nahmen von CHF 168.00 in der

Berechnung für Dezember 2014, CHF 93.00 für das Jahr 2015 sowie CHF 83.00 ab

1.

Januar 2016.

Die genannten, geringen Beträge wirken

sich nicht auf den Anspruch aus: Blieben sie unberücksichtigt, würde sich der

Einnahmenüberschuss für Dezember 2014 von CHF 363.00 um CHF 168.00 auf CHF

195.00

reduzieren, so dass weiterhin kein Anspruch besteht. Für die Zeit vom

1.

Januar 2015 bis 31. März 2015 ergäbe sich eine Erhöhung des jährlichen

Ausgabenüberschusses von CHF 57.00 um CHF 93.00 auf CHF 150.00, für die

Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 eine solche von CHF 654.00 um

CHF 93.00 auf CHF 747.00, ab 1. Januar 2016 eine solche von CHF 892.00

um CHF 83.00 auf CHF 975.00. Der Ausgabenüberschuss liegt also für 2015 und für

2016.

deutlich unter der Prämienpauschale für die Krankenversiche­rung, die sich

im Jahr 2015 auf CHF 4‘776.00 und im Jahr 2016 auf CHF 5‘004.00 belief.

Aufgrund der Mindestgarantie von Art. 26 ELV (E. II. 2.3 hiervor) hat die

Beschwerdeführerin somit auch dann, wenn der angerechnete Vermögensverzicht von

CHF 93‘750.00 respektive CHF 83‘750.00 und der entsprechende hypothetische

Vermögensertrag (von 0.1 % der jeweiligen Summe für 2015 und 2016) aus der

Berechnung genommen wird, einen EL-Anspruch von CHF 0.00 für Dezember 2014, von

CHF 4‘776.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung) für das Jahr 2015 und

von CHF 5‘004.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung) für das Jahr 2016.

4.3

Da die Argumentation der

Beschwerdeführerin, auch wenn sie begründet wäre, nicht geeignet ist, die Anspruchsbeurteilung

zu verändern, erübrigt sich eine materielle Prüfung der Frage, ob ein

Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre­ten ist.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

5.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bun­desgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärun­gen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser