VSBES.2016.333
Ergänzungsleistungen AHV
27. März 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rolf
Liniger,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid
vom 14. November 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 2.
September 2016 (AK-Nr. 31) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1941 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.
Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014. Ab 1. Januar 2015 sprach sie der
Beschwerdeführerin eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für
die Krankenversicherung zu (CHF 398.00 pro Monat im Jahr 2015, CHF 417.00
ab 1. Januar 2016).
2. Die dagegen am 2. Oktober
2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 37), die in der Folge ergänzt worden war
(AK-Nr. 39), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14.
November 2016 (AK-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Am 15. Dezember 2016 lässt
die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 14. November
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.). Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung vom 2. September 2016 mit Berechnungsblättern sei aufzuheben.
2. Die
Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung sei ohne Berücksichtigung eines
Vermögensverzichts vorzunehmen und neu zu verfügen.
Eventuell:
2.1 Die Sache sei zur Neuberechnung und Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 (A.S. 18 ff.), die Beschwerde
sei abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin hält
mit Replik vom 1. Februar 2017 (A.S. 24 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest,
wobei präzisiert wird, es sei auch der Einspracheentscheid vom 14. November
2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die
Einreichung einer Duplik (A.S. 28 f.).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 14. November 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden.
Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2014. Die Beschwerdeführerin beanstandet,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsermittlung einen
Vermögensverzicht sowie einen Ertrag aus Vermögensverzicht berücksichtigt hat.
2.
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
2.1
Bei zu Hause lebenden Personen
werden unter anderem folgende Ausgaben anerkannt: Ein Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG); der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG); Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe
des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG); sowie ein
jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
2.2
Als Einnahmen angerechnet
werden unter anderem Renten der AHV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte
aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Hinzu
kommt bei Altersrentnerinnen ein Vermögensverzehr von einem Zehntel des
Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00 übersteigt;
gehört der Bezügerin eine selbstbewohnte Liegenschaft, so ist nur der CHF
112‘500.00 übersteigende Wert dieser Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen
(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls berücksichtigt werden Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2.3
Unter dem Titel «Mindesthöhe
der jährlichen Ergänzungsleistung» bestimmt Art. 26 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV,
SR 831.301) Folgendes: «Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen
Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und
Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.»
3.
Der Verfügung vom 2.
September 2016 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid liegt die
folgende Berechnung zugrunde (vgl. die Berechnungsblätter, AK-Nr. 32 ff.):
3.1
Als Ausgaben berücksichtigt
wurden der Betrag für den Lebensbedarf (CHF 19‘210.00 im Dezember 2014,
CHF 19‘290.00 ab 1. Januar 2015), die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung (CHF 4‘524.00 im Jahr 2014, CHF 4‘776.00 im Jahr 2015, CHF
5‘004.00 im Jahr 2016), der Eigenmietwert von CHF 8‘139.00 und die
Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00 sowie der Liegenschaftsaufwand
(Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhalt) von CHF 4‘306.00 (1. Dezember 2014 bis
31.
März 2015) respektive CHF 4‘903.00 (ab 1. April 2015). Insgesamt ergaben
sich anerkannte jährliche Ausgaben von CHF 37‘859.00 für Dezember 2014, CHF 38‘191.00
vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015, CHF 38‘788.00 vom 1. April 2015 bis
31.
Dezember 2015 und CHF 39‘016.00 ab 1. Januar 2016. Diese Werte sind
unbestritten.
3.2
Als Einnahmen berücksichtigt
wurden die AHV-Altersrente von CHF 27‘348.00, der Eigenmietwert von CHF
8‘139.00 und die Erträge aus Miete/Pacht/Nutzniessung von CHF 250.00. Hinzu
kamen Vermögenserträge aus Sparguthaben/Wertschriften (CHF 2‘317.00 im Jahr
2014, CHF 2‘304.00 im Jahr 2015, CHF 2‘304.00 ab 1. Januar 2016)
sowie Vermögenserträge aus Vermögensverzicht (CHF 168.00 im Jahr 2014, CHF
93.00
im Jahr 2015, CHF 83.00 ab 1. Januar 2016). Gesamthaft resultierten
jährliche anrechenbare Einnahmen von CHF 38‘222.00 für Dezember 2014, von
CHF 38‘134.00 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 und vom
1.
April 2015 bis 31. Dezember 2015, sowie CHF 38‘124.00 ab 1. Januar
2016.
3.3
Die Gegenüberstellung von
anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ergab für Dezember 2014 einen
Einnahmenüberschuss von CHF 363.00, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31.
März 2015 einen Ausgabenüberschuss von CHF 57.00, für die Zeit vom 1.
April 2015 bis 31. Dezember 2015 einen Ausgabenüberschuss von CHF 654.00 und
ab 1. Januar 2016 einen Ausgabenüberschuss von CHF 892.00 pro Jahr. Dementsprechend
wurde ein EL-Anspruch für Dezember 2014 verneint. Für das Jahr 2015 und ab 1.
Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in
der Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV (vgl. E. II. 2.3 hiervor) von
CHF 4‘776.00 (2015) respektive CHF 5‘004.00 (2016) zugesprochen. Diese Beträge
ergeben sich aus der Verordnung des Eidg. Departements des Innern (EDI) über
die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) in der für das jeweilige Jahr geltenden
Fassung.
4.
Mit der Beschwerde wird
vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe in den EL-Berechnungen auf der Einnahmenseite
jeweils einen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 93‘750.00 (vom 1. Dezember
2014.
bis 31. Dezember 2015) respektive CHF 83‘750.00 (ab 1. Januar 2016)
beim Vermögen und einen entsprechenden Betrag als Ertrag aus Vermögensverzicht
beim Einkommen berücksichtigt. Begründet werde dies damit, dass die Beschwerdeführerin
im Nachlass des verstorbenen Ehemannes auf den Ausgleich einer lebzeitigen Zuwendung
an einen Sohn verzichtet habe. Die Aufrechnung dieses Vermögensverzichts und
eines entsprechenden Ertrags sei zu Unrecht erfolgt. Die Anspruchsbeurteilung
und die ihr zugrunde liegende Berechnung seien entsprechend zu korrigieren.
4.1
Wie aus der vorstehenden
Darstellung (E. II 3.2) ersichtlich ist, wurden als Einnahmen die
AHV-Altersrente, die Liegenschaftserträge sowie Vermögenserträge (aus
Sparguthaben/Wertschriften und aus Vermögensverzicht) angerechnet. Ein
Vermögensverzehr wurde nicht berücksichtigt, da nach Abzug des Freibetrags für
selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 112‘500.00, des allgemeinen Freibetrags
von CHF 37‘500.00 (zu beiden Punkten vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; E.
II. 2.2 hiervor), der Hypothekarschulden von CHF 250‘000.00 sowie weiterer
anerkannter Schulden von CHF 70‘400.00 trotz des von der Beschwerdegegnerin
angenommenen Vermögensverzichts von CHF 93‘750.00 respektive CHF 83‘750.00 kein
anrechenbares Vermögen resultierte. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete
Aufrechnung eines Vermögensverzichts wirkte sich somit nicht auf das
anrechenbare Vermögen und damit auch nicht auf den Anspruch aus.
Fragestellungen, welche für die Anspruchsbeurteilung nicht relevant sind, hat
das Gericht nicht zu prüfen. Es kann daher unter diesem Aspekt offen bleiben,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist.
4.2
Der angerechnete Vermögensverzicht
beeinflusst die Berechnung auch insofern, als die Beschwerdegegnerin bei den
Einnahmen einen hypothetischen Ertrag berücksichtigt hat, der aus dem
verzichteten Vermögen resultiert hätte. Dieses Vorgehen entspricht den
Verwaltungsweisungen (vgl. Rz. 3482.11 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen
herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen, WEL). Der
hypothetische Vermögensertrag entspricht für 2014 0.4 %, für 2015 und 2016 je
0.1
% des Verzichtsvermögens (WEL Rz. 3482). Die Berechnungsblätter enthalten
dementsprechend unter diesem Titel jährliche Einnahmen von CHF 168.00 in der
Berechnung für Dezember 2014, CHF 93.00 für das Jahr 2015 sowie CHF 83.00 ab
1.
Januar 2016.
Die genannten, geringen Beträge wirken
sich nicht auf den Anspruch aus: Blieben sie unberücksichtigt, würde sich der
Einnahmenüberschuss für Dezember 2014 von CHF 363.00 um CHF 168.00 auf CHF
195.00
reduzieren, so dass weiterhin kein Anspruch besteht. Für die Zeit vom
1.
Januar 2015 bis 31. März 2015 ergäbe sich eine Erhöhung des jährlichen
Ausgabenüberschusses von CHF 57.00 um CHF 93.00 auf CHF 150.00, für die
Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 eine solche von CHF 654.00 um
CHF 93.00 auf CHF 747.00, ab 1. Januar 2016 eine solche von CHF 892.00
um CHF 83.00 auf CHF 975.00. Der Ausgabenüberschuss liegt also für 2015 und für
2016.
deutlich unter der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, die sich
im Jahr 2015 auf CHF 4‘776.00 und im Jahr 2016 auf CHF 5‘004.00 belief.
Aufgrund der Mindestgarantie von Art. 26 ELV (E. II. 2.3 hiervor) hat die
Beschwerdeführerin somit auch dann, wenn der angerechnete Vermögensverzicht von
CHF 93‘750.00 respektive CHF 83‘750.00 und der entsprechende hypothetische
Vermögensertrag (von 0.1 % der jeweiligen Summe für 2015 und 2016) aus der
Berechnung genommen wird, einen EL-Anspruch von CHF 0.00 für Dezember 2014, von
CHF 4‘776.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung) für das Jahr 2015 und
von CHF 5‘004.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung) für das Jahr 2016.
4.3
Da die Argumentation der
Beschwerdeführerin, auch wenn sie begründet wäre, nicht geeignet ist, die Anspruchsbeurteilung
zu verändern, erübrigt sich eine materielle Prüfung der Frage, ob ein
Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG
vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
5.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser