VSBES.2016.334
Rückforderung Kinderrente zu Invalidenrente
7. Juni 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführerin
gegen
1. IV-Stelle
Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___
Beigeladener (Gegner)
betreffend Rückforderung
Kinderrente zu Invalidenrente (Verfügung vom 14. November 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 B.___ (nachfolgend:
Beigeladener) meldete sich am 18. Oktober 2010 zum Bezug von Leistungen bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr.
[Akten der IV-Stelle] 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge mit Verfügung
vom 12. Juli 2013 (IV-Nr. 70) per 1. Januar 2013 eine halbe IV-Rente sowie
Kinderrenten für seine vier Kinder zu. Diese Rentenleistungen wurden mit
Mitteilung vom 22. Mai 2015 (IV-Nr. 76) bestätigt. Mit Schreiben vom 5. Juli
2016 (IV-Nr. 78) teilte der Beigeladene der Beschwerdegegnerin mit, es ergäben
sich per 1. August 2016 im Zusammenhang mit seinen Kindern einige
Änderungen: Sein Sohn C.___ schliesse die Ausbildung ab, zudem beende sein Sohn
D.___ seine obligatorische Schulzeit und beginne seine Ausbildung. Hinsichtlich
seiner Tochter E.___ sowie seines Sohnes F.___ gebe es dagegen keine Änderungen.
1.2 Mit Verfügungen vom 14.
November 2016 (IV-Nr. 80) setzte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen
für den Beigeladenen sowie dessen Kinder neu fest. Den Grund für die
Neuberechnung bildeten einerseits die Veränderungen aufgrund der Scheidung des
Beigeladenen sowie Änderungen hinsichtlich der Ausbildungen der Kinder. Im
Vergleich zu den ausbezahlten Beträgen ergab sich bezüglich der halben Rente
des Beigeladenen eine Rückforderung von CHF 1‘703.00. Betreffend die Kinderrenten
belief sich die Rückforderung auf CHF 6‘132.00
2. Am 15. Dezember 2016 lässt
die Ex-Frau des Beigeladenen und Mutter der Kinder, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
gegen die Verfügung vom 14. November 2016 betreffend die Rückforderung von
Kinderrenten beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 14. November 2016
betreffend die Rückforderung der Kinderrenten ab dem 1. November 2015 sei
aufzuheben.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Stellungnahme vom 19.
Januar 2017 (A.S. 16) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des
Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. So bestehe bezüglich
der bestehenden Rückforderung auf Seiten der Ausgleichskasse ein Mahnstopp,
womit das Inkasso erst nach Rechtskraft der vorliegend angefochtenen Verfügung
eingeleitet werde. Die Beschwerde habe in dieser Hinsicht bereits aufschiebende
Wirkung.
4. Mit Verfügung vom 30. Januar
2017 (A.S. 18) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die
aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Rückforderung unbestritten sei.
5. Mit Eingabe vom 20. Februar
2017 (A.S. 20) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2017 (A.S. 21 f.) ein und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 14. März 2017
(A.S. 26) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
7. Mit Verfügung vom 19. Mai
2017 (A.S. 38) wird die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gebeten, Unterlagen
einzureichen, die das Auszahlungsdatum der Kinderrenten für den Monat November
2015 belegen. Diese Unterlagen werden mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (A.S. 40)
eingereicht.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in
der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist die
Rückforderung von Kinderrenten zur Invalidenrente, die deutlich unter diesem
Betrag liegt. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
2.2
Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
3.
Vorweg ist auf die Rüge der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie vor Erlass der
Rückforderungsverfügung vom 14. November 2016 kein Vorbescheidverfahren
durchgeführt hat.
3.1
Zur durch Art. 29 BV
geschützten Verfahrensfairness gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders
aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 ATSG
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den
Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Der verfassungsmässige
Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch das Recht,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, das Akteneinsichtsrecht sowie
die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4;
135.
II 286 E. 5.1; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung,
2015, Art. 29 N. 40 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.
202.
ff.).
3.2
Im Bereich der
Invalidenversicherung hat die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich im
Vorbescheidverfahren zu gewähren (Art. 57a IVG, Art. 73bis f. IVV [SR
831.
]). Dies gilt auch für Rückforderungsverfügungen gemäss Art. 3 ATSV
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3 sowie
8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 je m.H.; BGE 119 V 431 E. 3c; URS MÜLLER,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 2152 m.H).
3.3
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG
teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über
ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher
gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die
Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid
vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Dieses Verfahren soll eine unkomplizierte
Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des
Entscheids bei den Versicherten verbessern. Es geht über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es
Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid
– und damit zur geplanten Rechtsanwendung – zu äussern. Stets geht es um das
grundlegende Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Akts äussern zu können. Die Behörde muss seine
Vorbringen hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen
berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 f.; BGE 136 I 184 E.
2.2.1
m.H.; 112 Ia 1 E. 3c; MÜLLER, a.a.O., N. 2059).
3.4
Die Beschwerdegegnerin
bestreitet weder, dass sie ein Vorbescheidverfahren hätte durchführen müssen,
noch macht sie geltend, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör auf eine
andere angemessene Weise gewährt zu haben. Es liegt mithin eine
Gehörsverletzung vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Weshalb die Beschwerdegegnerin ohne
Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und ohne vorgängige Anhörung eine
Rückforderungsverfügung erliess, ist umso weniger nachvollziehbar, als gemäss
ständiger Praxis auch dem Vorbescheid materiell-rechtlich fristwahrende Wirkung
zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E.
6.1
; BGE 133 V 579 E. 4.3.1; BGE 119 V 431 E. 3c).
3.5
Angesichts dessen, dass die
Rückerstattungssumme mit CHF 6‘132.00 zwar nicht unerheblich, aber im Vergleich
mit anderen Rentenrückforderungsfällen nicht allzu hoch ausfällt, geht es um
einen mittelschweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin.
Deshalb, und weil das Recht der betroffenen Partei auf vorgängige Anhörung das
Kernelement des Gehörsanspruchs bildet, handelt es sich nicht um eine leichte
Gehörsverletzung. Jedoch führt nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zur
Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. So können
nicht besonders schwerwiegende Mängel geheilt werden, indem die Partei, deren
rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche
sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft
(BGE 115 V 305, E. 2h), was im vorliegenden Fall gegeben ist.
Ausserdem ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit
Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nachdem das Versicherungsgericht als
Beschwerdeinstanz volle Kognition hat und ein doppelter Schriftenwechsel
durchgeführt wurde, würde unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen prozessualen Leerlauf
darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im
Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht verlangt. Damit kann
vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt
betrachtet werden.
3.6
Das Bundesgericht hat
entschieden, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung
mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich,
der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und
teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil vom
4.
August 2008,9C_234/2008, E. 5.1). Eine Entschädigung ist dann
geschuldet, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne
die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das bundesgerichtliche Urteil
vom 10. Februar 2006, I 329/2005, E. 2.3.2). Dies kann vorliegend
ohne weiteres verneint werden, nachdem die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs in der Beschwerdeschrift nur ganz kurz und beiläufig erwähnt wird.
4.
4.1
Mit der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 wurden die Kinderrenten zur
IV-Rente des Beigeladenen ab 1. November 2015 bzw. 1. August 2016 neu
berechnet. Die rückwirkende Korrektur erfolgte, wie von der Ausgleichskasse in
ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2017 (A.S. 21 f.) dargelegt,
einerseits deshalb, weil aufgrund der rechtskräftigen Scheidung die
Einkommensteilung im Scheidungsfall gemäss Art. 29 quinquies AHVG vorgenommen
wurde. Dieser Umstand war für die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen sei
Juni 2015 bekannt, als ihr das rechtskräftige Scheidungsurteil zuging.
Andererseits wurde die Korrektur per 1. August 2016 vorgenommen, weil sich
Änderungen hinsichtlich der schulischen bzw. Ausbildungsverhältnisse der Kinder
ergeben hatten, wie im Schreiben des Beigeladenen vom 5. Juli 2016 dargelegt
wurde (vgl. IV-Nr. 78).
4.2
In der angefochtenen Verfügung
hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Scheidungsurteil sei ihr im Juni 2015
zugestellt worden. Irrtümlicherweise sei die Neuberechnung der Invalidenrente
sowie der Kinderrenten nicht vorgenommen worden. Man verzichte deshalb auf eine
rückwirkende Rückforderung ab 1. April 2015. Die Neuberechnung ab 1. November
2015.
habe eine Rückforderung von CHF 6‘132.00 ergeben.
4.3
Im Beschwerdeverfahren ist
einzig umstritten, ob die Verwirkung auch insoweit eingetreten ist, als
Rentenleistungen für den Zeitraum ab 1. November 2015 zurückgefordert werden.
Die Beschwerdeführerin bejaht dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Beschwerdegegnerin habe bereits im Juni 2015 Kenntnis vom Scheidungsurteil
erlangt. Damit habe sie bereits in diesem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass
das rechtskräftige Scheidungsurteil Auswirkung auf die Rentenhöhe haben werde.
Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin innerhalb eines Jahres die
darauf basierende Rückforderung berechnen und verfügen müssen. Der Rückforderungsanspruch
sei somit spätestens im Juli 2016 verwirkt gewesen. Von der Geltendmachung
einer Rückforderung sei somit abzusehen und die Verfügung vom 14. November 2016
damit aufzuheben.
4.4
Das Bundesgericht hat sich in
BGE 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f. mit der Frage befasst, wie es bei einer periodischen
Leistungserbringung mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene
Monatsbetreffnisse zu halten sei, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des
rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren.
Das Bundesgericht hielt fest, die Rückforderung einer unrechtmässig
ausgerichteten monatlichen Entschädigung könne solange nicht verwirken, als
diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung
tatsächlich noch nicht ausbezahlt war. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass
der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche ab
Dezember 1993 und damit weniger als ein Jahr vor dem Erlass der dortigen
Rückforderungsverfügung vom 15. November 1994 ausgerichtet worden waren, nicht
verwirkt war.
Die einjährige relative
Verwirkungsfrist beginnt demnach bei monatlich ausbezahlten periodischen
Leistungen in Bezug auf ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen
Auszahlung. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen
Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung
ausgerichtet wurden, nicht verwirkt (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit
Hinweisen). Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 14. November 2016.
Der Rückforderungsanspruch ist daher mit Bezug auf die ab Dezember 2015
monatlich ausbezahlten Rentenleistungen nicht verwirkt. Dagegen sind die für
den Monat November 2015 (gemäss den eingereichten Unterlagen überwiesen am 5.
November 2015) ausbezahlten Rentenleistungen verwirkt und können von der
Beschwerdegegnerin nicht mehr zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag
reduziert sich demnach um CHF 608.00 auf CHF 5‘524.00. Die Beschwerde
ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
5.
Insofern die
Beschwerdeführerin auf ihre knappen finanziellen Verhältnisse hinweist, kann
dies sinngemäss als Erlassgesuch angesehen werden, welches jedoch – nachdem die
Beschwerdegegnerin noch nicht darüber entschieden hat – im vorliegenden
Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehört. Die Akten werden deshalb nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn
zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG). Ist das Quantitative einer Leistung streitig,
rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen
Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117.
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
hat vorliegend verlangt, es sei von der Rückforderung der Kinderrenten in der
Höhe von CHF 6‘132.00 abzusehen, da diese Forderung verwirkt sei. Dies traf
jedoch lediglich auf die Rentenzahlung vom November 2015 zu. Damit wurde der
Prozessaufwand beeinflusst, weshalb die Parteientschädigung um Dreiviertel zu
reduzieren ist. Diese ist entsprechend der Kostennote vom 16. Mai 2017 auf
CHF 515.90 (Aufwand CHF 1‘817.50 + Auslagen CHF 93.30 + 8 % MWSt. = CHF 2‘063.65
: 4) festzusetzen, wobei der darin aufgeführte Gerichtskostenvorschuss nicht einzurechnen
ist.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund der
parallel geführten Verfahren – VSBES.2016.331 / VSBES.2016.334 – und des
dadurch reduzierten Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich, für beide
Verfahren Verfahrenskosten von total CHF 600.00 bzw. CHF 300.00 je
Verfahren zu erheben.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Dreiviertel der gesamten Verfahrenskosten
– somit CHF 225.00 – und die IV-Stelle einen Viertel der Verfahrenskosten –
somit CHF 75.00 – zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
wird der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 375.00 zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass die Rückforderung im Betrag von CHF 608.00
verwirkt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Rückforderung
im Betrag von CHF 5‘524.00 bestätigt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 515.90 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 225.00 zu bezahlen, welcher mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der restliche Betrag von
CHF 375.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat an die Verfahrenskosten CHF 75.00 zu bezahlen.
5. Die Akten werden nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung
des Erlassgesuches überwiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch