VSBES.2016.336
Invalidenrente
26. Februar 2018Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Februar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. November 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1968, meldete sich am 9. September 2006 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) führte
Eingliederungsmassnahmen durch und verneinte sodann mit Verfügung vom 4. September
2007, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 %, einen Anspruch auf
eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 31). Diese
Verfügung erwuchs in Rechtskraft (IV-Nr. 34).
1.2 Auf die zweite Anmeldung des
Beschwerdeführers vom 2. Juni 2013 hin (IV-Nr. 35) verfügte die
Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2014, dass kein Anspruch auf eine Rente sowie
auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe, da der
Beschwerdeführer eine Stelle gefunden habe (IV-Nr. 43). Auch diese Verfügung blieb
unangefochten.
1.3 Am 7. Februar 2015 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 45).
Diese verneinte mit Verfügung vom 21. November 2016 mangels Invalidität
einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 22. Dezember 2016 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben
2. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine
Dreiviertels-Invalidenrente zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Streitsache zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Am 4. Januar 2017 lässt der
Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe nachreichen (A.S. 29 f.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet am
2. Februar 2017 auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 34).
2.2 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts teilt den Parteien mit Verfügung vom 3. April 2017 mit, es
sei vorgesehen, bei Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein
Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 35 f.). Während die Beschwerdegegnerin am 7.
April 2017 auf Einwände und Zusatzfragen verzichtet (A.S. 40), erklärt sich der
Beschwerdeführer am 9. Juni 2017 mit Dr. med. B.___ nicht einverstanden und schlägt
mehrere andere Experten vor (A.S. 46 ff.). Die Vizepräsidentin hält in der
Folge mit Verfügung vom 13. Juni 2017 an Dr. med. B.___ als Experten fest (A.S.
52 ff.).
Das Gerichtsgutachten ergeht am 15. September
2017 (A.S. 55 ff.). Während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine
Stellungnahme dazu abgibt, lässt der Beschwerdeführer am 8. November 2017
einwenden, das Gutachten sei nicht beweistauglich (A.S. 92 ff.).
Die Vizepräsidentin verfügt am 13.
November 2017, bei Dr. med. B.___ sei eine ergänzende Stellungnahme einzuholen
(A.S. 103). Diese ergeht am 28. November 2017 (A.S. 104 ff.). Die
Beschwerdegegnerin äussert sich dazu innert Frist nicht (s. A.S. 127),
während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2018 an den Einwänden
gegen das Gerichtsgutachten festhalten lässt (A.S. 116 ff.). Gleichentags
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 124
ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 21. November 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1
S. 109). Im vorliegenden Fall steht ein Rentenanspruch frühestens ab August
2015.
zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage
ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014,
Art. 28 N 32). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1
ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Neuanmeldung
vom 7. Februar 2015, im August 2015 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich
werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er-höht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch
entscheidet (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zu
einer Rentenrevision durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt
jedoch nur, wenn seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des
Leistungsanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern bloss
Nichteintretensverfügungen ergingen (a.a.O., E. 3.2.3 S. 77).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser
verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen
Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193
E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1 S. 248).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert ist grundsätzlich nicht
ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag gegebene ärztliche
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351
E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom
2.
September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(a.a.O., E. 2.4).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis-losigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer, gelernter
Käser, aber als Chauffeur tätig, konnte diese Arbeit wegen Schwindel und
Übermüdung nicht mehr ausüben und wurde von der Arbeitgeberin ab 17. August
2006.
fünf Stunden täglich im Lager eingesetzt (IV-Nr. 2 S. 4 ff. und
Nr. 20). Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom
21.
September 2006 (IV-Nr. 8) lagen folgende Leiden mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vor:
-
Multiple Sklerose
(Erstmanifestation 2005, Erstdiagnose Juli 2006)
-
Schwindelbeschwerden, teils
nicht organischer Genese
- Status nach Schädelhirntrauma mit
undislozierter Orbitadachfraktur (11. Dezember 2005)
Die ausgeprägte Ermüdbarkeit dürfte in
erster Linie auf die Multiple Sklerose zurückgehen, teilweise aber wohl auch
auf das Schädelhirntrauma. Zumutbar seien Arbeiten mit mässiger körperlicher
Belastung, die keine einwandfreie Koordination verlangten. Mittelfristig dürfte
eine Vollzeitbeschäftigung möglich sein, je nach Tätigkeit vielleicht mit einer
Einschränkung von bis zu 20 %.
Der Beschwerdeführer absolvierte
erfolgreich einen Logistikkurs mit Staplerprüfung, woraufhin ihn seine
Arbeitgeberin mit einem Pensum von 80 % als Lagermitarbeiter beschäftigte
(IV-Nr. 29). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge einen
Leistungsanspruch, da ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werde
(IV-Nr. 31).
Seine zweite Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seine letzte
Stelle als Kommissionierer per 31. Mai 2013 verloren habe. Wegen des
langen Arbeitsweges von einer Stunde, der täglichen Arbeitszeit von neun
Stunden sowie der starken körperlichen Belastung habe er keine volle Leistung
mehr erbracht (IV-Nr. 35). Dr. med. C.___ erklärte im Bericht vom
20.
Juni 2013 (IV-Nr. 39), seit Frühjahr 2012 sei der
Beschwerdeführer unter medikamentöser Behandlung schubfrei geblieben. Die
Multiple Sklerose führe körperlich und kognitiv zu einer vermehrten
Ermüdbarkeit. Die Belastungsintoleranz nehme im Tagesverlauf zu. In den letzten
Jahren habe aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Für angepasste
Tätigkeiten (keine Schichtarbeit, keine über längere Zeit kontinuierlich starken
körperlichen Leistungen) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
Am 5. August 2013 konnte der
Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als Logistik-Allrounder bei der Firma D.___
antreten, wobei es in der Probezeit zu keinen Ausfällen kam (IV-Nr. 40
f.). Die Beschwerdegegnerin richtete daher keine Leistungen aus
(IV-Nr. 43).
3.1.2
Bei seiner Neuanmeldung vom
7.
Februar 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Stelle bei der D.___
per 30. Juni 2014 wieder verloren. Die Arbeit habe ihn stark erschöpft. Er habe
es nicht mehr geschafft, am Abend und am Wochenende seine körperliche Vitalität
wieder aufzubauen. Er habe deshalb eine Ausbildung als Pflegehelfer aufgenommen
(IV-Nrn. 45 und 54 S. 1). Im Intake-Gespräch vom 25. Februar 2015
(IV-Nr. 47) ergänzte der Beschwerdeführer, die Sensibilitätsstörungen in
den Händen hätten ihn beim Verteilen und Sortieren […] behindert. Sein Tempo
habe nicht ausgereicht. Das Praktikum im Rahmen der Ausbildung ende am
20.
März 2015. Er habe die Arbeit – nach einem Wechsel im November 2014 –
ohne Einschränkung erledigen können.
3.1.3
Die Beschwerdegegnerin gewährte
am 21. Mai 2015 ein Jobcoaching zur Unterstützung bei der Arbeitssuche
(IV-Nr. 55). Der Beschwerdeführer fand per 1. September 2015 bei der
[Firma] E.___ eine Stelle als Logistiker mit einem Pensum von 70 %. Daneben
war er auf Abruf im Umfang von ca. 30 % in der Seniorenbetreuung tätig
(IV-Nr. 60). Als Logistiker vermochte der Beschwerdeführer jedoch die
quantitativen Vorgaben während der Probezeit nicht zu erfüllen (IV-Nr. 62
S. 1 f. und 8 ff.). Zudem wies er unvorhergesehene Absenzen auf,
namentlich eine Hospitalisation vom 21. bis 24. November 2015 wegen
unklarer Thoraxschmerzen (IV-Nr. 62 S. 3 ff.). Die Arbeitgeberin
löste das Arbeitsverhältnis auf und ersetzte es durch eine befristete Anstellung
vom 1. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 (IV-Nr. 62 S. 6
f.), welche in der Folge nicht verlängert wurde (IV-Nr. 85.6 S. 1).
Dr. med. F.___, Arzt für
Kardiologie und Innere Medizin FMH, erklärte in seinem Bericht vom
17.
September 2015 (IV-Nr. 71 S. 9 f.), es liege eine harmlose
Rhythmusstörung vor, welche derzeit nicht störe.
Dr. med. C.___ hielt im Bericht vom
23.
Dezember 2015 (IV-Nr. 67) fest, obwohl es nach 2012 zu keinen
Krankheitsschüben der Multiplen Sklerose mehr gekommen sei, habe die Fatigue,
d.h. die organische Ermüdbarkeit, zugenommen. Die körperliche und geistige
Belastbarkeit sei verringert. Ausserdem liege weiterhin eine Koordinations- und
Sensibilitätsstörung vor. Die Arbeit in der Pflegebetreuung sei eine Sackgasse,
da Schichtarbeit nicht zumutbar sei. Als Logistiker wiederum habe die starke
Belastung wiederholt zur Dekompensation mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
und mehrfachem Verlust der Stelle geführt. Dieser Bereich komme daher nicht mehr
in Frage. Eine angepasste Arbeit mit geringen Anforderungen an die körperliche
Kraft und die Koordination wäre täglich fünf Stunden möglich. In diesem Rahmen
sei die Leistungsfähigkeit vermindert, die Erwerbsfähigkeit sei wohl auf knapp
50.
% zu schätzen. Am 1. März 2016 gab Dr. med. C.___ an (IV-Nr.
85.5
S. 1 f.), die Arbeitsfähigkeit werde durch die Fatigue und die
Koordinationsstörung vermindert. Sie liege derzeit bei 60 % eines Pensums
von 70 %.
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Arzt
für Allg. Innere Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 7. Januar 2016 (IV-Nr. 71
S. 1 ff.), die Multiple Sklerose schränke die körperliche Leistungsfähigkeit
deutlich ein, wie der Beschwerdeführer berichte. Unter Druck sei er sehr rasch
erschöpft und könne sich nicht mehr ausreichend konzentrieren. Die bisherige
Tätigkeit sei seit dem 23. Dezember 2015 noch fünf Stunden mit reduzierter
Leistung möglich. Eine angepasste Tätigkeit dürfe keinen grossen Zeitdruck und
keine grosse körperliche Belastung aufweisen. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr
als 50 % ohne regelmässige körperliche und psychische Dekompensationen sei
unwahrscheinlich.
Dr. med. H.___, Facharzt für Allg.
Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),
führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 (IV-Nr. 73
S. 2 ff.) aus, die Fatigue und die Koordinationsstörung seien nicht
objektivierbar. Als Logistiker bestehe keine vollständige Arbeitsunfähigkeit,
der Beschwerdeführer habe einfach nicht die geforderte Leistung von 70 %
erbracht. Er empfehle eine BEFAS-Abklärung.
3.1.4
Vom 11. April bis
10.
Mai 2016 absolvierte der Beschwerdeführer eine berufliche Abklärung in
der BEFAS I.___. Gemäss Schlussbericht vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 88) stufte
man die körperliche Belastbarkeit während zwei Tagen im Reinigungsdienst eines
Altersheims als mittel ein; am dritten Tag blieb der Beschwerdeführer erschöpft
zu Hause, um sich zu erholen. Bei der Mithilfe in der Küche an zweimal zwei
Tagen sei bei hoher Motivation eine körperliche Ermüdung beobachtet worden (S.
5). Bei monotonen Aufgaben wie dem Zusammenstecken von Kontakten hätten sich
Schwierigkeiten mit dem Greifen und Zusammenstecken von Kleinteilen sowie eine
verlangsamte Stückleistung ergeben. Gemäss Leistungsmessung habe sich bei
lndustriemontagen das Tempo im Tagesverlauf verlangsamt (S. 6). Bei der
Testdiagnostik habe der Beschwerdeführer stärker auf das Vermeiden von Fehlern
als auf eine rasche Bearbeitung geachtet (S. 7). Der Gesamt-IQ sei
unterdurchschnittlich ausgefallen, der Handlungs-IQ durchschnittlich. Tests und
Fragebögen seien mit hoher Motivation bearbeitet worden (S. 8). Mit genügend
Zeit habe der Beschwerdeführer sehr gute Ergebnisse erreicht. Sobald man Druck
aufgesetzt habe, z.B. mittels Stoppuhr, sei das Ergebnis deutlich weniger gut
ausgefallen (S. 9).
Der BEFAS-Arzt Dr. med. J.___, Arzt für
Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin FMH, hielt fest, im Vordergrund
stehe seit Jahren die Fatigue, welche subjektiv sei. Aktuell fänden sich keine
Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Der Neurologe erkläre
die geklagte Müdigkeit mit der Multiplen Sklerose. Es sei aber auch die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Dieser gebe an, schon vor
2004.
einen genau strukturierten Tagesablauf benötigt zu haben, was Schichtarbeit
erschwert habe. Bei zeitlichen Unregelmässigkeiten könne er sich nicht mehr
genug erholen, Kraft und Konzentration würden abnehmen. Weiter führe der Beschwerdeführer
aus, dass er auf Druck und starke Belastung empfindlich reagiere und sich
ziemlich rasch bedrängt fühle. Diese Persönlichkeitszüge seien während der
Abklärung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der Arbeiten wählerisch
gewesen. Zum Teil habe er sie motiviert begonnen, bis er festgestellt habe,
dass sie ihm nicht gefielen. Andere, von ihm selber vorgeschlagene Arbeiten,
z.B. in der Reinigung, habe er nach zwei Tagen abgebrochen, da sie zu
anstrengend für ihn gewesen seien. Als Küchengehilfe hingegen habe er ein
Ganztagspensum realisiert, dies ohne Schichten und mit einem freien Wochenende.
Gemäss Arbeitgeber habe die Leistung den Anforderungen der freien Wirtschaft
entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sehr exakt gearbeitet, hin und wieder
mit einer kurzen Pause, welche jedoch die Leistung kaum beeinflusst habe. Die
Arbeit habe dem Beschwerdeführer gefallen und er sei motiviert gewesen. Auf Grund
der internen Leistungsmessungen – bei Arbeiten, die dem Klienten nicht
besonders gefallen hätten – sei von einer mittleren Leistung von 70 %
auszugehen, welche aber bei besserer Motivation höher ausfallen dürfte, wie der
erwähnte Arbeitsversuch gezeigt habe. Dort sei auch keine Müdigkeit beklagt
worden und die Konzentration sei erhalten geblieben, wie die exakt ausgeführten
Arbeiten zeigten. Die Fatigue sei zumindest auch subjektiv geprägt und abhängig
von den Bedingungen am Arbeitsplatz. Pensum und Leistung seien direkt
proportional dazu. Eine Koordinationsstörung habe sich weder im klinischen Status
noch bei den handwerklich-praktischen und den zeichnerischen Aufgaben
objektivieren lassen. Die vorgebrachten Beschwerden seien durch die Abklärungen
nicht objektiviert worden (S. 10).
Zusammenfassend sei von einer
ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn der Arbeitsplatz dem
Beschwerdeführer zusage. Sobald er bei einigen Arbeiten bemerkt habe, dass sie
ihm nicht lagen (wie Montage oder Reinigung), sei jeweils die Leistung
eingebrochen. Die Ergebnisse wiesen nicht eindeutig auf eine Fatigue hin. Der Beschwerdeführer
habe oftmals über Müdigkeit geklagt. Vor allem am Freitag habe er sich
erschöpft gefühlt. Verlangsamung oder Müdigkeit seien zwar teilweise erkenn-
und messbar, doch gebe es auch Situationen, in denen keine Verlangsamung oder
mangelnde Konzentration objektiv feststellbar sei; z.B. habe der am Donnerstag
und Freitag, nach dem Pausentag vom Mittwoch, in der Küche eine unauffällige
Leistung erbracht. Auch an den beiden nächsten Tagen, Montag und Dienstag, sei
ihm ein angemessenes Arbeitstempo bescheinigt worden. Allerdings habe ein
Konzentrationstest an einem Freitag ein weniger gutes Ergebnis als derselbe
Test am Dienstag gezeigt. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer nach
eigenen Aussagen nie besonders rasch gearbeitet und bereits in der Schule Konzentrationsprobleme
gehabt habe. Vor allem unter Zeitdruck habe er Mühe, auf eine angemessene
Leistung zu kommen, ebenso bei Tätigkeiten, die ihm nicht gefielen oder ihn langweilten.
Beim Zusammentragen von Unterlagen im Bürobereich und beim externen
Arbeitsversuch in der Küche habe es keine Anzeichen einer Fatigue gegeben. Einige
Arbeiten in der Montage seien ebenfalls angemessen rasch ausgeführt werden
worden. Alle diese Arbeiten, mit Ausnahme der Küche, seien an jeweils einem
halben Tag ausgeführt worden. Die anfänglich hohe Motivation dürfte das
Arbeitstempo erhöht haben (S. 11). Auch der PACT zeige zuerst eine hohe
Selbsteinschätzung der körperlichen Fähigkeiten, während die Punktzahl am Ende
der Abklärung deutlich tiefer gewesen sei. Dies könnte auf eine hohe Motivation
am Anfang einer Tätigkeit zurückzuführen sein. Mit der Zeit werde die Tätigkeit
anders erlebt oder führe zu Ermüdung, was wiederum eine Verlangsamung bewirke. Koordinationsstörungen
seien keine festgestellt worden. Bei feinmotorischen Arbeiten klage der
Beschwerdeführer darüber, dass er fast einen Krampf bekomme. Man schätze die
Motorik als mittelfein ein, was diese Beschwerden möglicherweise erkläre. Ideal
wäre eine nicht zu eintönige Arbeit, bei der sich der Beschwerdeführer etwas
bewegen könne. Die zu bearbeitenden Gegenstände sollten nicht zu fein sein,
sondern gut greifbar. Das Umfeld scheine ein sehr wichtiger Punkt zu sein, dazu
gehörten freundliche Menschen, mit denen sich der Beschwerdeführer austauschen
könne, und ein verständiger Vorgesetzter, der ihn nicht unter Druck setze. Beim
Arbeitsversuch in der Küche sei – offenbar bei optimalem Umfeld und
ungebrochener Motivation – über vier Tage eine angemessene Leistung erbracht
worden. Um dies zu verifizieren, sei ein Arbeitstraining über eine längere Zeit
als vier Tage an einem ähnlichen Ort zu empfehlen (S. 12).
3.1.5
Der Beschwerdeführer war seit
1.
Mai 2016 für [die Arbeitgeberin] K.___ stundenweise auf Abruf im
Entlastungsdienst für Angehörige tätig (IV-Nr. 112 S. 34 f.). Ausserdem
trat er per 13. Juni 2016 eine Stelle bei der [Firma] L.___ an, wobei der
Arbeitsvertrag kein bestimmtes Pensum nannte, sondern von einer Beschäftigung
im Stundenlohn sprach (IV-Nr. 112 S. 33).
3.1.6
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___
bemerkte in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 90), auf
Grund der Beobachtungen in der BEFAS und der Befunde sei davon auszugehen, dass
auch über einen längeren Zeitraum eine volle Arbeitsfähigkeit realisierbar sei.
Entscheidend sei die Motivation des Beschwerdeführers, welche vom
Tätigkeitsprofil und den Arbeitsplatzverhältnissen abhänge, was kein
medizinischer Faktor sei. Die Tätigkeit als Lager- oder Logistikmitarbeiter
möge vom Stress her nicht ideal sein, werde aber durch medizinische Befunde
nicht verunmöglicht. Einschränkend sei vielmehr die Grundpersönlichkeit des Beschwerdeführers,
weshalb die Arbeitsfähigkeit bei 100 % liege. Daran hielt Dr. med. H.___
am 28. September 2016 fest (IV-Nr. 108 S. 2).
Dr. med. C.___ stellte im Bericht
vom 9. August 2016 (IV-Nr. 105 S. 12 f.) fest, im Berufsleben zeige
sich immer das gleiche Muster: Der Beschwerdeführer trete eine neue Stelle
voller Einsatz an, dann aber erschöpften sich seine Kräfte und er erfülle die
Anforderungen nicht mehr. Dies sei auch bei körperlich nicht allzu anstrengenden
Arbeiten so gewesen. Ein Pensum von 50 %, mit einer zusätzlichen qualitativen
Einschränkung, werde der Leistungsfähigkeit gerecht. Dies bekräftigte Dr. med. C.___
mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 112 S. 31 f.).
Dr. med. M.___ vom [...] berichtete
der Krankenkasse des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 29. August 2016
(IV-Nr. 107 S. 3), eine Fatigue sei subjektiv, könne mit der
Grunderkrankung zusammenhängen, werde aber auch von Faktoren wie der Motivation
beeinflusst. Derzeit sei auf Grund der BEFAS-Abklärung eine volle Leistungsfähigkeit
nachvollziehbar. Auf Grund der Akten sei eine Leistungseinbusse von 20 %
nicht auszuschliessen.
Vom 30. Oktober bis 1. November 2016 war
der Beschwerdeführer wegen eines akuten Drehschwindels im [Spital] N.___ hospitalisiert
(s. Berichte vom 31. Oktober und 2. November 2016 in der Beilage zum
Gerichtsgutachten vom 15. September 2017). Dieser Schwindel war bei der
Entlassung deutlich regredient.
3.1.7
Dem Gerichtsgutachten von Dr.
med. B.___ vom 15. September 2017 (A.S. 55 ff.) lässt sich folgende
Diagnose entnehmen (A.S. 79 f.):
schubförmige
Multiple Sklerose (G35.1), Diagnosestellung 2006
Der Beschwerdeführer gebe an, es gehe ihm
eigentlich gut, er fühle sich indes müde und schnell erschöpft. Die geistige wie
körperliche Ermüdung nehme abends zu und führe dann zu einer
Gleichgewichtsstörung mit Torkeln ohne gerichtete Fallneigung. Manchmal stürze er
im Garten, deshalb benütze er seit zwei bis drei Jahren zwei Walking-Stöcke. Mit
der Müdigkeit würden auch Konzentrationsprobleme auftreten (A.S. 67). Seit dem
letzten Schub im Jahr 2012 habe er ständige symmetrische Parästhesien an den
Beinen; an den Händen sei er beschwerdefrei. Die Müdigkeit bestehe im Prinzip
seit der Diagnose der Multiplen Sklerose im Jahr 2006. Seit dem letzten Schub
erhalte er einmal im Monat eine Infusion mit Tysabri; ansonsten nehme er täglich
Co-Irbesartan gegen den erhöhten Blutdruck. Die Physiotherapie besuche er nicht
mehr. Er fahre ungern und nicht viel mit dem Auto, da er durch die zunehmende
Müdigkeit und die damit einhergehende Konzentrationsverminderung beeinträchtigt
sei. Das Sehen sei normal, zum Teil habe er noch einen intermittierenden
Schmerz am linken Auge, so wie dies 2005 im Rahmen der Sehnerventzündung der
Fall gewesen sei (A.S. 68). Er schlafe rund acht Stunden, sei aber beim
Aufstehen stets müde. Nach dem Mittagessen mache er teils eine Siesta von einer
halben Stunde. Gehen und Spazieren könne er ein bis zwei Stunden, wobei er gelegentlich
einen Schwankschwindel verspüre; meist benütze er zur Sicherheit die beiden
Stöcke (A.S. 69). Am 5. Dezember 2005 sei er auf die rechte Gesichtshälfte
gestürzt und habe eine amnestische Lücke von ungefähr zehn Minuten gehabt (A.S.
70). Nachdem er Anfang 2006 die Arbeit wieder aufgenommen habe, habe sich im April
oder Mai 2006 zunehmend Schwindel entwickelt und es sei wieder zu Problemen mit
dem Sehen gekommen, worauf die Multiple Sklerose diagnostiziert worden sei.
2012.
sei es zu einem erneuten Schubereignis gekommen mit Parästhesien an den Beinen
bei erhaltener Kraft. Diese hätten nach der Steroidstosstherapie gebessert und
seien gemäss der subjektiven Quantifizierung des Beschwerdeführers aktuell noch
mit ca. 20 % vorhanden (A.S. 71).
Seit ungefähr einem Jahr werde der Beschwerdeführer
im Entlastungsdienst [der Arbeitgeberin] K.___ eingesetzt, derzeit meist zweimal
drei Stunden pro Woche. Er fahre in der Regel mit dem öffentlichen Verkehr zu
den Einsätzen, so dass er für einen Arbeitsweg gut eine Stunde brauche. Er erhalte
einen normalen Stundenlohn, betreue die Patienten, gehe mit ihnen am Vormittag
einkaufen und koche dann, oder begleite sie z.B. am Nachmittag bei
Spaziergängen (A.S. 69). Subjektiv schätze er seine Arbeitsfähigkeit aktuell
mit 50 % ein. Er würde gerne in der Pflege arbeiten, könne aber wegen der
Müdigkeit keinen Schichtdienst leisten (A.S. 70). Die Ehefrau arbeite zu 100 %
und esse mehrheitlich auswärts zu Mittag. Der Beschwerdeführer stehe um 7:00
Uhr mit ihr auf und mache das Frühstück. Am Vormittag erledige er meist
Haushaltsarbeiten wie Putzen und Staubsaugen. Das Ehepaar bewohne ein Haus ohne
eigentliche Zimmer. Der Beschwerdeführer bereite sich ein warmes Mittagessen
zu. Am Nachmittag erledige er Büroarbeiten und die Einkäufe. Gemeinsam mit der
Ehefrau nehme er ein kleines Nachtessen ein. Am Abend helfe der
Beschwerdeführer oftmals seiner Frau im Garten. Dieser sei ungefähr 200 m2
gross mit einer Volière von 24 m2 sowie einem Nützlingsgarten für
Schmetterlinge etc. Man halte zehn Enten und mehrere Meerschweinchen. Der
Beschwerdeführer bezeichne den Garten und die Tiere als seine Hobbys. Am
Wochenende gehe das Ehepaar meistens ausgiebig spazieren. Sonst betreibe der
Beschwerdeführer keinen Sport mehr; früher sei er im Hornussen aktiv gewesen und
habe im Jugendorchester Pauke gespielt (A.S. 71).
Die Migräne im Kindes- und Jugendalter
erscheine für die aktuelle Diskussion nicht relevant, da der Beschwerdeführer
keine Kopfschmerzen mehr habe und die MRI-Veränderungen mit einer Migräne
alleine nicht kompatibel seien. Der Sturz am 11. Dezember 2005 mit einer amnestischen
Lücke sei damals als Commotio cerebri beurteilt worden. Für eine höhergradige Verletzung
im Sinne einer Contusio cerebri hätten keine sicheren Hinweise bestanden, auch
nicht in den CT- und MRI-Aufnahmen. Von der Commotio cerebri habe sich der
Beschwerdeführer wieder vollständig erholt, insbesondere weil er ab März 2006
wieder voll als Lieferwagenchauffeur habe arbeiten können und erst etwas später
die unspezifischen Beschwerden im Sinne von Schwindel und Sehstörungen
aufgetreten seien, welche zur Diagnose der Multiplen Sklerose geführt hätten.
Die aktuelle neurologische Diskussion könne sich daher auf die Multiple
Sklerose konzentrieren (A.S. 73). Die Vorgeschichte im Februar 2005 sei in
den Akten nicht dokumentiert. Damals habe der Beschwerdeführer über Schmerzen
über dem linken Auge ohne Sehstörungen geklagt. Der Augenarzt habe den Verdacht
auf eine Sehnerv-entzündung geäussert. Der schriftliche Befund des damaligen
MRI zeige bereits multiple Signalhyperintensitäten, welche mit einer
demyelinisierenden Erkrankung vereinbar seien (A.S. 74). Die Alteration des
rechten Nervus opticus werde als sehr diskret beschrieben. Der Beschwerdeführer
berichte von einer Sehnerv-entzündung links, welche sich allerdings nur mit
Schmerzen geäussert habe; dies sei bemerkenswert, weil die Entzündung zwar zu
Bulbusbewegungsschmerzen führen könne, im Vordergrund aber klar die
Einschränkung des Sehvermögens stehe, welche beim Beschwerdeführer damals offenbar
nicht eingetreten sei (A.S. 76). Weitere neurologische Abklärungen seien
erst 2006 durch Dr. med. C.___ erfolgt. Bei unauffälliger neurologischer
Untersuchung habe das Verlaufs-MRI des Kopfes im Vergleich zur Voruntersuchung
neue Läsionen ergeben. Der Schwindel sei als unklar und möglicherweise
funktionell eingestuft und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint
worden. Am 21. September 2006 erwähne Dr. med. C.___ die Multiple Sklerose als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ausserdem einen Status nach
Schädelhirntrauma im Dezember 2005 und Schwindelbeschwerden, welche teilweise
funktionell bedingt seien. Die erhöhte Ermüdbarkeit sei sowohl auf die Multiple
Sklerose als auch auf das Schädelhirntrauma zurückgeführt worden. Am 9. Oktober
2006.
beschreibe der Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung des
Schwindels, im Vordergrund stünden eine vermehrte Ermüdbarkeit und ein
Konzentrationsmangel (A.S. 74). Die schlafmedizinische Abklärung im Frühling
2012.
(s. Bericht vom 12. April 2012 in der Beilage zum Gutachten) ergebe keine
abnorme Atmung im Schlaf. Allerdings sei der Epworth-Fragebogen bereits damals
leicht abnorm als Ausdruck einer gewissen Tagesschläfrigkeit; es werde aber
keine Tagesmüdigkeit angegeben, obwohl der Beschwerdeführer aktuell über
Müdigkeit seit dem Jahr 2006 berichte (A.S. 76). Am 6. Dezember 2016 erwähne
Dr. med. C.___ neben der Multiplen Sklerose den Verdacht auf Herzinfarkt im
November 2015 (obwohl kardial keine abnormen Befunde festgestellt worden seien)
und das Schädelhirntrauma, obwohl nicht erkennbar sei, wieso die Commotio cerebri
noch einen Einfluss auf die gesundheitliche Situation im Jahr 2016 haben sollte
und Dr. med. C.___ im Jahr 2006 selber festgehalten habe, der Schwindel sei
nicht mehr auf das Schädelhirntrauma zurückzuführen (A.S. 75 f.). Die
MRI-Untersuchung im Oktober 2016, vorgenommen in Zusammenhang mit der
Behandlung des unklaren Schwindels, zeige keine aktiven Läsionen seitens der
Multiplen Sklerose (A.S. 76).
Die Untersuchung führte zu folgenden
Ergebnissen (A.S. 72 f.):
·
Epworth-Fragebogen
zur Einschlafneigung: 17 Punkte (Normalwert: weniger als zehn Punkte).
·
Fatigue Scala für
Motorik und Kognition: Kognitiv 45 Punkte entsprechend einer schweren
kognitiven fatigue, motorisch 47 Punkte entsprechend einer schweren motorischen
Fatigue, total 92 Punkte entsprechend einer schweren totalen Fatigue.
·
EDSS Wert: 3,5 (drei
Punkte für die mässige Verminderung der Berührungs- und Schmerzempfindung an
den Beinen, zwei Punkte für die minimale Behinderung an den Beinen auf Grund
der leichten pyramidalen Zeichen, ein Punkt auf Grund der Müdigkeit und ein
Punkt auf Grund der leichten Spastizität am rechten Bein).
·
MRI-Untersuchungen mit
multiplen Signalhyperintensitäten zerebral und auch spinal auf Höhe der Hals-
und Brustwirbelsäule; die zerebralen Läsionen seien sowohl periventrikulär als
auch juxtakortikal und infratentoriell lokalisiert.
Die Diagnose einer Multiplen Sklerose sei
zu bestätigen. Die Anzahl der Schübe lasse sich retrospektiv nicht ganz einfach
feststellen. Mit Sicherheit habe der Beschwerdeführer im Frühjahr 2012 einen
spinalen Schub erlitten; seither persistierten Sensibilitätsstörungen an den
unteren Extremitäten. Der Schub Anfang 2005 könne nicht bestätigt werden;
Schmerzen am Auge ohne Visuseinschränkung seien nicht typisch für eine
Sehnerventzündung. Dies ändere aber nichts an der Diagnose, der Verlauf im MRI
des Kopfes und des Rückenmarks sei über die letzten zwölf Jahre eindeutig
progredient gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers könnten klinisch
teilweise objektiviert werden. Es zeigten sich keine schwerwiegenden Defizite.
Das Gangbild sei nur leicht verbreitert. Die Tagesschläfrigkeit nach Epworth
habe sich seit der schlafmedizinischen Abklärung im Jahr 2012 verschlechtert.
Die Ursache dieser Tagesschläfrigkeit sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Da
der Beschwerdeführer den Schlaf subjektiv erholsam finde, aber bereits in der
Früh müde sei, sei auch an eine funktionelle Müdigkeit z.B. im Rahmen einer
psychischen Problematik zu denken (A.S. 77). Der zunehmende Schwankschwindel beim
Gehen im Tagesverlauf sei auf Grund der spinalen Läsionslast im Rahmen der
Multiplen Sklerose nachvollziehbar. Diese führe auch zu leichtgradigen
Pyramidenbahnzeichen in der aktuellen neurologischen Untersuchung und zur
anhaltenden Hyposensibilität an den Beinen seit dem letzten Schub im Frühling
2012.
Dementsprechend erscheine es sinnvoll, dem Beschwerdeführer keine körperlich
schweren und vorwiegend im Stehen ausgeübten Tätigkeiten mehr zuzumuten. Was die
Müdigkeit angehe, so handle es sich um ein rein subjektives Symptom, welches sich
auch durch die Bestätigung im aktuellen Fragebogen nicht wirklich objektivieren
lasse. Müdigkeit sei ein sehr häufiges Symptom bei der Multiplen Sklerose,
welches aber differentialdiagnostisch weiter abgeklärt werden müsse, z.B. bezüglich
einer allfälligen begleitenden Psychopathologie oder Ursachen aus dem internistischen
Bereich wie Eisenmangel, Hypothyreose oder Vitamin B12-Mangel. Die Situation werde
durch die erhebliche Tagesschläfrigkeit kompliziert, welche mit der
Tagesmüdigkeit interferiere und anamnestisch nicht genau unterschieden werden könne.
Aber auch wenn sich die Tagesmüdigkeit nicht eindeutig objektivieren lasse, habe
sie doch einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestehe in
einer angepassten Tätigkeit auf Grund der Müdigkeit eine Reduktion der
Arbeitsfähigkeit um 20 %. Somit könne dem Beschwerdeführer ein zeitliches
Pensum von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit zugemutet werden. Hierbei bestehe
dann keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Eine angepasste
Tätigkeit sollte körperlich leicht bis nur selten mittelschwer sein und
vorwiegend im Sitzen und nur selten wechselbelastend erfolgen. Für Aggravation
oder ähnliche Erscheinungen gebe es keine Hinweise (A.S. 78).
Im Vergleich zur neurologischen Untersuchung
am [Spital] N.___ vom 31. Oktober 2016 ergäben sich aktuell keine
relevanten Abweichungen der Befunde (A.S. 78 f.). Allerdings sehe man die
Arbeitsfähigkeit nicht so erheblich eingeschränkt, wie der behandelnde
Neurologen Dr. med. C.___ dies tue (A.S. 79).
Auf Grund der Multiplen Sklerose bestehe
beim Beschwerdeführer eine kognitive und motorische Fatigue sowie eine
sensomotorische Beeinträchtigung an den Beinen mit einem zunehmenden Schwankschwindel
beim Gehen im Verlauf des Tages. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Kommissionierer in einem Lager sei insofern von einer gewissen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen, als diese Tätigkeit zumeist stehend erfolge
(A.S. 80). Bei einer bislang unterbliebenen medikamentösen Behandlung der Müdigkeit
verbessere sich die subjektive Arbeitsfähigkeit von 50 % möglicherweise; eine
Steigerung über die aktuell attestierten 80 % Arbeitsfähigkeit hinaus sei aber
nicht zu erwarten (A.S. 79 + 80 f.).
Die retrospektive Einschätzung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei naturgemäss schwierig. Man
verweise allerdings auf die Beurteilung des behandelnden Neurologen vom 20.
Juni 2013, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung könne retrospektiv sicherlich unterstützt
werden. Andererseits sei im Verlauf von mittlerweile mehr als vier Jahren nicht
von einer Verbesserung der Multiplen Sklerose auszugehen. Die vom behandelnden
Neurologen attestierte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit binnen zweier
Jahre auf 50 % sei zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil in diesem
Zeitraum im Wesentlichen die Müdigkeit zugenommen habe. Er halte es indes nicht
für gerechtfertigt, der Müdigkeit als bloss subjektivem Symptom jeglichen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen. Erschwerend komme hinzu, dass Müdigkeit
kein spezifisches Symptom der Multiplen Sklerose darstelle und mehrere Ursachen
haben könne. Zudem sei die Müdigkeit im Rahmen der Multiplen Sklerose einer
Therapie zugänglich, welche zumindest versucht werden sollte. Dementsprechend
halte er die Einschätzung der BEFAS vom 24. Mai 2016, wonach in einer
angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen solle,
für etwas zu optimistisch (A.S. 81). Er gehe davon aus, dass es seit 2013 zu
einer gewissen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, während sich
von November 2016 bis jetzt keine weitere Verschlechterung eingestellt haben
dürfte (A.S. 81 f.). Der genaue Zeitpunkt der Verschlechterung der
Arbeitsfähigkeit um 20 % für eine angepasste Tätigkeit sei retrospektiv
nicht genau festzulegen, gestützt auf die Berichte des behandelnden Neurologen
sei es aber mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % im Zeitraum von Juni
2013.
bis Ende 2015 zu dieser Verschlechterung gekommen. Eine genauere
Beschreibung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sei nicht möglich, es sei aber
nicht von relevanten Schwankungen auszugehen. Daher halte er es für
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 noch eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufgewiesen habe (A.S. 82).
3.1.8
Am 28. November 2017 äusserte
sich Dr. med. B.___ ergänzend wie folgt (A.S. 104 ff.):
Dr. med. C.___ kritisiere in seinem Schreiben
vom 6. November 2017 u.a., das Gerichtsgutachten nehme zu den abnormen Werten
für die Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit nicht weiter Stellung. Das sei unzutreffend,
Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit diskutiere er ausführlich etwa auf S. 24 (=
A.S. 78) des Gutachtens. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der behandelnde
Neurologe eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 % attestiere, ohne
zumindest ansatzweise zu versuchen, die Arbeitsfähigkeit durch die medikamentöse
Beeinflussung der Müdigkeit zu verbessern. Bei der Abklärung im Jahr 2012 sei
es um die Beinbeschwerden im Zusammenhang mit einem Schub der Multiplen
Sklerose gegangen und nicht um die Behandlung der Müdigkeit oder Schläfrigkeit.
Er stimme Dr. med. C.___ zu, dass die Müdigkeit als subjektives Symptom nicht
weiter objektivierbar sei und sich nicht unmittelbar in ein bestimmtes
quantitatives Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ummünzen lasse. Die
medizinisch-theoretische Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit vor dem
Hintergrund der Müdigkeit sei somit ebenfalls subjektiv und könne von
ärztlicher Seite unterschiedlich eingeschätzt werden. Die Diskrepanzen zwischen
der Einschätzung durch den behandelnden Neurologen Dr. med. C.___ und durch das
Gerichtsgutachten liessen sich nicht näher auflösen, es handle sich hierbei um
unterschiedliche subjektive ärztliche Beurteilungen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers
verweise in seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 auf
hochpathologische Befunde im Epworth-Fragebogen sowie in der Fatigue Scala für
Motorik und Kognition; der Begriff hochpathologisch werde im Gutachten aber nicht
verwendet. Weiter beziehe sich der Vertreter auf die schwere kognitive,
motorische und totale Fatigue. Es handle sich hier nicht um eine qualitative
oder quantitative Einschätzung durch den Untersucher, die Abstufung der
Müdigkeit in leicht, mittelgradig oder schwer entspreche vielmehr dem
Originalfragebogen. Wenn der Vertreter vorbringe, die hohe Restarbeitsfähigkeit
von 80 % widerspreche jeglicher medizinischen Erfahrung, so sei unklar,
worauf er sich dabei stütze, jedenfalls kaum auf seine persönliche medizinische
Erfahrung als Jurist. Es sei ein Trugschluss, dass eine schwere Fatigue
automatisch eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe; er verweise
hier auch auf die Feststellung von Dr. med. C.___ vom 6. November 2017, wonach
die subjektive Angabe der Müdigkeit sich nicht numerisch in eine
Arbeitsunfähigkeit umsetzen lasse. Der Einwand, das Gerichtsgutachten relativiere
die Fatigue zu Unrecht, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, er verweise erneut
auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 6. November 2017, wonach die
Müdigkeit als rein subjektive Angabe nicht weiter objektiviert werden könne. Der
Vertreter habe als Jurist offensichtlich ein gewisses Verständnisproblem bei
der prinzipiellen Interpretation der Symptome Müdigkeit und Schläfrigkeit. Weiter
sei festzuhalten, dass sich das Gutachten durchaus mit den Ergebnissen der
BEFAS-Abklärungen auseinandersetze, nämlich auf den Seiten acht, neun, 21 und 27
(s. A.S. 62, 63, 75 und 81). Auch mit der beruflichen Vergangenheit des
Beschwerdeführers habe er sich befasst, sei die Berufsanamnese doch auf den
Seiten 15 und 16 des Gutachtens (A.S. 69 + 70) ausführlich dokumentiert. Unklar
bleibe, was der Vertreter mit der Arbeitserprobung meine; bei der BEFAS-Abklärung
sei eben gerade keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Einwand, es wären
ergänzende Begutachtungen anzuordnen gewesen, sei unrichtig; der neurologische
Gutachter müsse lediglich zum eigenen Fachgebiet Stellung beziehen. Die im
Gutachten erwähnten internistischen Abklärungen könnten der Hausarzt oder der
behandelnde Neurologe durchführen, es bedürfe keiner weiteren Begutachtung. Unzutreffend
sei die Aussage des Vertreters, das Gutachten sehe eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
% als plausibel an; vielmehr handle es sich hier um die subjektive Einschätzung
des Beschwerdeführers, welche von der mehrfach dargelegten gutachterlichen
Einschätzung abweiche. Zur Fatigue äussere sich das Gutachten ausführlich auf
den Seiten 23 und 27 (A.S. 77 + 81). Nicht stichhaltig sei auch der Einwand,
eine schwere Fatigue sei ausgewiesen, denn die Müdigkeit lasse sich mit einem
Fragebogen zwar annäherungsweise quantifizieren, deswegen aber nicht wirklich
objektivieren.
Zusammenfassend halte er mangels neuen
medizinischen Erkenntnissen an den Ausführungen im Gutachten vom 15. September 2017
vollumfänglich fest.
3.2
Von einem Gerichtsgutachten darf
nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein
solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist
oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125
V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.
August 2017 E. 3.1.3).
Im vorliegenden Fall besteht kein
Anlass, vom neurologische Gerichtsgutachten abzuweichen. Dieses geniesst vollen
Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer
gründlich untersucht, dessen Angaben festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt
hat. Den insgesamt nicht besonders stark ausgeprägten klinischen Befunden wird
durch das umschriebene Zumutbarkeitsprofil, namentlich durch die Beschränkung
auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, in nachvollziehbarer Weise Rechnung
getragen. Soweit demgegenüber organische Schäden fehlen, darf eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl. dazu etwa
Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1,
8C_290/2011 vom 13. September 2011 E. 5.3 sowie 9C_170/2009 vom
6.
Mai 2009 E. 2.2). Der Experte Dr. med. B.___ legte insbesondere
dar, warum er dem Sturz mit Kopfanprall im Dezember 2005 keine Bedeutung mehr
beimisst. Besonderer Betrachtung bedarf indes die vom Beschwerdeführer geklagte
Müdigkeit:
3.2.1
Der Experte Dr. med. B.___ und
der behandelnde Neurologe Dr. med. C.___ sind sich im Grundsatz einig, dass die
Müdigkeit als mögliche Begleiterscheinung der Multiplen Sklerose Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit hat, wobei sie freilich das genaue Ausmass unterschiedlich
einschätzen. Weiter stimmen die beiden Ärzte überein, dass sich die Angaben des
Beschwerdeführers zur Müdigkeit nicht durch klinische oder bildgebende
Untersuchungen bestätigen und quantifizieren lassen. Ausserdem weist Dr. med. B.___
darauf hin, dass bei der Müdigkeit auch psychiatrische und / oder
internistische Faktoren eine Rolle spielen könnten.
Eine Arbeitsunfähigkeit kann nicht
allein mit subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen begründet werden (s.
Urteile des Bundesgerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.2
sowie 9C_793/2016 vom 3. März 2016 E. 4.1.2). Andererseits besteht
zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl
bei somatisch als auch bei psychisch dominierten Leiden – keine Korrelation
(BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Eine fachärztlich festgestellte Krankheit ist
nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Eine
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss unabhängig von der Diagnose und
grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt
sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar ist (vgl. BGE 136
V 279 E. 3.2.1 S. 281). Welchen Einfluss eine Störung auf die Arbeitsfähigkeit
hat, kann andererseits auch dann beurteilt werden, wenn deren genaue
medizinische Ursache diagnostisch nicht abschliessend geklärt sein sollte (s.
Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2011 vom 15. September 2011 E. 3.3.2).
Im vorliegenden Fall ist nicht
abschliessend geklärt, ob die Müdigkeit des Beschwerdeführers somatische und /
oder psychische Ursachen hat. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich indes:
Geht man davon aus, dass die Multiple Sklerose
die organische Ursache der Müdigkeit bildet (analog zur Cancer-related Fatigue,
s. zu diesem Leiden BGE 139 V 346 E. 3 S. 347 f.), so ist Dr. med. B.___,
welcher dem Gericht als erfahrener neurologischer Experte bekannt ist, kompetent,
diese abzuschätzen. Die abweichenden Berichte von Dr. med. C.___ geben keinen
Anlass, das Gerichtsgutachten zu verwerfen. Die ärztliche Beurteilung trägt von
der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3
S. 253; Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1).
Andererseits ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag
Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353). Die blosse Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte
ist deshalb nicht geeignet, Zweifel am Beweiswert unabhängiger fachärztlicher
Expertisen aufkommen zu lassen. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur
Anlass, wenn die behandelnden Ärzte objektive Anhaltspunkte vortragen, welche
den Gutachtern entgangen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17.
November 2016 E. 4.2.3 und 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2). Dies
ist hier nicht der Fall. Dr. med. B.___ hat sich mit den Berichten von Dr. med.
C.___ auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, diese enthielten einfach
eine andere Ausübung des ärztlichen Ermessens. Sollten internistische Zustände
wie Eisenmangel oder eine Hypothyreose vorliegen, so wären diese mit einer
zumutbaren Therapie behandelbar, womit sie angesichts der
Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers keine anspruchsbegründende
Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirken würden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_760/2015 vom 18. März 2016 E. 4.1).
Der Möglichkeit einer wesentlichen
psychiatrischen Komponente ist durch das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 Rechnung zu tragen. Dieses Verfahren ist nach der neuen Praxis
grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (Urteile des
Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2 sowie 8C_241/2016 vom
30.
November 2017 E. 4.5.2, beide zur Publ. vorgesehen).
3.2.2
Beim strukturierten
Beweisverfahren beurteilt sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen
Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen
Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz
- Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c)
Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
3.2.3
Zur Gesundheitsschädigung ist
festzuhalten, dass gemäss Epworth-Fragebogen eine schwere Müdigkeit vorliegt,
die übrigen von Dr. med. B.___ erhobenen Befunde aber nicht stark ausgeprägt
sind. Insbesondere ist es unter der regelmässigen medikamentösen Behandlung
seit 2012 zu keinem Schub der Multiplen Sklerose mehr gekommen. Früher
durchgemachte Leiden wie die Kopfverletzung haben laut Gerichtsgutachten keine
Bedeutung mehr.
3.2.4
Was die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers angeht, so verweist der BEFAS-Bericht auf besondere
Persönlichkeitszüge und hält dafür, es falle auf, dass die Leistung sinke, wenn
dem Beschwerdeführer eine Arbeit nicht mehr zusage. Diese Leistungseinbrüche
können aber auch anders interpretiert werden; Dr. med. C.___ erklärt nämlich,
der Beschwerdeführer gehe erfahrungsgemäss zunächst mit grossem Einsatz an eine
neue Arbeit heran, bis sich dann nach einer gewissen Zeit herausstelle, dass er
den Anforderungen nicht gewachsen sei. Vor diesem Hintergrund bestehen keine
eindeutigen Hinweise auf ressourcenhemmende Faktoren. Der erfolgreiche Arbeitsversuch
in der Küche zeigt vielmehr, dass es durchaus möglich ist, den Beschwerdeführer
für eine neue berufliche Tätigkeit zu motivieren.
3.2.5
Zum sozialen Kontext ist zu
bemerken, dass das Lebensumfeld des Beschwerdeführers günstig ist. Erwähnenswert
sind hier insbesondere die intakte Partnerschaft sowie die teilzeitliche
Tätigkeit in der Betreuung, welche Kontakte zu anderen Menschen mit sich bringt.
Von einem sozialen Rückzug kann daher keine Rede sein. Aufschlussreich ist hier
auch die BEFAS-Abklärung, wo der Beschwerdeführer angab, gern mit anderen
Menschen zu arbeiten, und es ihm problemlos gelang, sich ins Küchenteam zu integrieren.
Dies macht deutlich, dass er über Ressourcen verfügt, welche sich für eine
Arbeitsleistung nutzen lassen.
3.2.6
Was die Konsistenz betrifft, so
fällt ein recht hohes Aktivitätsniveau bei positiv erlebten Beschäftigungen auf,
welches in deutlicher Diskrepanz zu den behaupteten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit steht. Der Beschwerdeführer kümmert sich um den Haushalt, ist
teilzeitlich erwerbstätig (wobei ein relativ weiter Arbeitsweg zu bewältigen
ist), unternimmt mit seiner Frau längere Spaziergänge und hilft im Garten sowie
bei der Pflege der Tiere. Vor diesem Hintergrund ist die Bedeutung der in der
BEFAS-Abklärung beobachteten Leistungseinbussen stark zu relativieren.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass so,
wie der Beschwerdeführer seine Müdigkeit schildert, eigentlich von einem
grossen Leidensdruck auszugehen wäre. Dagegen spricht aber, dass er bislang
weder eine medikamentöse Behandlung, welche spezifisch auf die Müdigkeit
abzielt, noch eine Psychotherapie aufgenommen hat.
3.2.7
Bei einer Gesamtbetrachtung der
Indikatoren ergibt sich, dass durchaus eine gewisse Einschränkung der
Leistungsfähigkeit plausibel ist, diese aber nicht in allen Lebensbereichen
gleich gravierend ausfällt und der Beschwerdeführer über bedeutende Ressourcen
verfügt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder
mehr, wie sie Dr. med. C.___ auf Grund der Müdigkeit attestiert, als wenig
nachvollziehbar. Dagegen lässt sich ein zumutbares Arbeitspensum von 80 %,
wie es Dr. med. B.___ bescheinigt, gut mit dem Ergebnis der Indikatorenprüfung vereinbaren.
Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht davon auszugehen, dass eine psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, welche über 20 % hinausgeht.
3.2.8
Die Einwände des
Beschwerdeführers, soweit sie nicht bereits in den vorhergehenden Ausführungen entkräftet
worden sind, dringen nicht durch:
Die Behauptung, laut Gerichtsgutachten
setze die Restarbeitsfähigkeit von 80 % eine vorhergehende Behandlung voraus,
ist aktenwidrig, Dr. med. B.___ sagt vielmehr, dass eine allfällige Behandlung
an dieser Arbeitsfähigkeit nichts ändere.
Die Bemerkung des Experten, die
Beurteilung der Einschränkung sei schwierig, ist der Beweiskraft des
Gerichtsgutachten nicht abträglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2013 vom
11.
Oktober 2013 E. 3.2.3).
Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers hat das Versicherungsgericht in der Verfügung vom 3. April
2017.
keineswegs festgehalten, dass der BEFAS-Bericht eine Leistungseinbusse
belege; die Vizepräsidentin als Instruktionsrichterin erachtete vielmehr ein
Gerichtsgutachten als erforderlich, da die BEFAS-Abklärung zwar Indizien für
eine Arbeitsunfähigkeit enthalte, aber keine abschliessende Beurteilung
erlaube.
Der Umstand, dass das Gericht die
Einwände des Beschwerdeführers vom 8. November 2017 dem Gutachter zur
Stellungnahme vorlegte, erweckt nicht bereits Zweifel an der Verwertbarkeit des
Gutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E.
4.3
). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass Dr. med. B.___ in seiner
Erwiderung vom 28. November 2017 gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers
persönlich wird. Er blieb im Gegenteil sachlich und wies richtigerweise darauf
hin, dass der Vertreter über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügt.
3.2.9
Zusammenfassend ist auf das
Gerichtsgutachten abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in der Lage ist, eine angepasste Arbeit mit einem Pensum von 80 % ohne
zusätzliche Einschränkung auszuüben. Diese Einschätzung gilt spätestens ab Ende
2015, während zuvor eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand. Gegenüber
der letzten Abweisung des Leistungsbegehrens im Februar 2014 ist folglich eine gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten, da die Müdigkeit mittlerweile zugenommen hat und
die Leistungsfähigkeit stärker einschränkt.
Die nach der Umschulung mehrere Jahre ausgeübte
Tätigkeit als Logistiker entspricht nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss
Gerichtsgutachten. Da der Beschwerdeführer 2014 eine solche Stelle bei der D.___
wegen seiner gesundheitlichen Überforderung verlor, ist davon auszugehen, dass
seit damals durchgehend eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bestand. Der
spätere Stellenantritt bei der E.___ ändert daran nichts, war der
Beschwerdeführer doch schon während der Probezeit nicht in der Lage, die
geforderte Leistung zu erbringen.
4.
4.1
Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224). Da die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 1.
Januar 2016 auf 80 % sank und der Beschwerdeführer damals im angestammten Beruf
als Logistiker schon mehr als ein Jahr arbeitsunfähig war, ist der
Invaliditätsgrad auf diesen Zeitpunkt hin zu berechnen.
4.2
Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens
ist entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und
nicht, was er bestenfalls erzielen könnte (BGE 131
V 51 E. 5.1 S. 53). In der Regel wird am letzten
Verdienst vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 135 V 58
E. 3.1 S. 59 und E. 3.4.6 S. 64 f.).
Der
Beschwerdeführer verdiente als Logistiker bei der D.___, welche ihm die Stelle
gesundheitshalber kündigte, im Jahr 2014 CHF 71'500.00 (13 x 5'500, s. IV-Nr.
47.
S. 1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im
Bereich «Verkehr und Lagerei» bis 2016 (2014: 101,9 Indexpunkte / 2016: 104,2; Tabelle
T1.1.10 lit. H Ziff. 49 – 52 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2347385.html;
alle Websites aufgerufen am 19. Februar 2018) ergibt sich so ein Betrag
von CHF 73‘114.00.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer schöpft mit
der Arbeit auf Abruf, welche er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
ausübte, seine Leistungsfähigkeit nicht aus (s. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S.
475). Mangels einer massgeblichen Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sind
für das Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne aus der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2014
heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auf
die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten)
abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des
Bundessgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der
Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in
sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des
Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch
tatsächlich zu verwerten.
Ein
Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich
CHF 5‘312.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (LSE 2014, Tabelle Monatlicher Bruttolohn
(Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht /
TA1_tirage_skill_level, Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.327886.
html). Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von
40.
Stunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit
aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015
E. 3.3), welche im Jahr 2014 41,7 Stunden betrug. (Tabelle
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/
kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2967272.html). Auf diese Weise ergibt
sich ein Betrag von CHF 66‘453.00. Passt man diesen bis zum Jahr 2016 an
die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer an (2014: 103,2 Indexpunkte / 2016:
104,1; Tabelle T1.1.10 Total, Quelle s. E. II. 4.2 hiervor), so resultiert, bei
einer Leistung von 80 %, ein Tabellenlohn von CHF 53'626.00.
4.3.2
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in
fine S. 80). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst im
Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78). Was die Höhe des Abzugs
angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine
Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;
vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb-cc S. 80).
Im vorliegenden Fall ist entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kein Abzug angebracht. Die reduzierte
Leistungsfähigkeit wird bereits durch die Arbeitsunfähigkeit von 20 % abgedeckt
und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden (s. Urteile
des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 und 9C_191/2015 vom 1.
Juni 2015 E. 3.2). Innerhalb des zumutbaren Arbeitspensums von 80 %
bestehen gemäss der ausdrücklichen Feststellung im Gutachten keine zusätzlichen
Leistungseinbussen. Die Anforderungen an einen Arbeitsplatz, welche das
Zumutbarkeitsprofil umschreibt, sind nicht derart aussergewöhnlich, dass sie zu
einer entscheidenden Verkleinerung des in Frage kommenden Arbeitsmarktes
führen; vielmehr enthält der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 ein relativ
weites Feld von körperlich nicht anstrengenden und vorwiegend sitzenden
Tätigkeiten, wie sie hier in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015
vom 12. Januar 2016 E. 3.3); zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-,
Prüf- und Kontrollaufgaben (a.a.O.). Das Alter von 47 Jahren zur Zeit des
Einkommensvergleichs schmälert die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmer
zu erreichen, nicht zusätzlich (Männer ohne Kaderfunktion 40 – 49 Jahre: Medianwert
CHF 6'209.00 / Männer Total: CHF 5'910.00; LSE 2014 Tabelle TA9, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/
tabellen.assetdetail.304033.html). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nur noch Teilzeitarbeit leisten kann, beeinflusst das Lohnniveau nicht negativ
(Männern ohne Kaderfunktion, Pensum 75 – 89 %: CHF 6'663.00
/ Vollzeit: CHF 6'085.00; LSE 2012 Tabelle «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert)
nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht», s. Anhang des
IV-Rund-schreibens Nr. 328 des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 22.
Oktober 2014).
4.3.3
Mit dem anrechenbaren ungekürzten
Invalideneinkommen von CHF 53'626.00 ergibt sich so gemessen am
Valideneinkommen von CHF 73‘114.00 ein Invaliditätsgrad von 26,65 %,
der keinen Rentenanspruch begründet. Daran würde sich im Übrigen auch nichts
ändern, wenn man einen grosszügigen Abzug von 15 % gewähren würde, woraus
sich ein Invaliditätsgrad von 37,65 % ergäbe. Die Beschwerde stellt sich damit als
unbegründet heraus und wird abgewiesen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
6.
6.1
Das
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es
sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00
bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser
Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00
verrechnet.
6.2
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 21.
November 2016 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage
verfügte. Der BEFAS-Bericht bot immerhin Indizien für eine
Leistungseinschränkung, erlaubte aber keine abschliessende Beurteilung. Daher
wäre es bereits Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gutachten einzuholen.
Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst Ergänzung von
insgesamt CHF 3‘937.40 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V
269.
E. 2 + 8 S. 271 f. / 285).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
4. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. B.___
vom 15. September 2017 sowie der Ergänzung dazu vom 28. November 2017 von
insgesamt CHF 3‘937.40 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind
der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann