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Entscheid

VSBES.2016.336

Invalidenrente

26. Februar 2018Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1968, meldete sich am 9. September 2006 bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) führte

Eingliederungsmassnahmen durch und verneinte sodann mit Verfügung vom 4. September

2007, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 %, einen Anspruch auf

eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 31). Diese

Verfügung erwuchs in Rechtskraft (IV-Nr. 34).

1.2 Auf die zweite Anmeldung des

Beschwerdeführers vom 2. Juni 2013 hin (IV-Nr. 35) verfügte die

Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2014, dass kein Anspruch auf eine Rente sowie

auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe, da der

Beschwerdeführer eine Stelle gefunden habe (IV-Nr. 43). Auch diese Verfügung blieb

unangefochten.

1.3 Am 7. Februar 2015 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 45).

Diese verneinte mit Verfügung vom 21. November 2016 mangels Invalidität

einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 22. Dezember 2016 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben

2. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine

Dreiviertels-Invalidenrente zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Streitsache zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Am 4. Januar 2017 lässt der

Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe nachreichen (A.S. 29 f.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet am

2. Februar 2017 auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 34).

2.2 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts teilt den Parteien mit Verfügung vom 3. April 2017 mit, es

sei vorgesehen, bei Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein

Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 35 f.). Während die Beschwerdegegnerin am 7.

April 2017 auf Einwände und Zusatzfragen verzichtet (A.S. 40), erklärt sich der

Beschwerdeführer am 9. Juni 2017 mit Dr. med. B.___ nicht einverstanden und schlägt

mehrere andere Experten vor (A.S. 46 ff.). Die Vizepräsidentin hält in der

Folge mit Verfügung vom 13. Juni 2017 an Dr. med. B.___ als Experten fest (A.S.

52 ff.).

Das Gerichtsgutachten ergeht am 15. September

2017 (A.S. 55 ff.). Während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine

Stellungnahme dazu abgibt, lässt der Beschwerdeführer am 8. November 2017

einwenden, das Gutachten sei nicht beweistauglich (A.S. 92 ff.).

Die Vizepräsidentin verfügt am 13.

November 2017, bei Dr. med. B.___ sei eine ergänzende Stellungnahme einzuholen

(A.S. 103). Diese ergeht am 28. November 2017 (A.S. 104 ff.). Die

Beschwerdegegnerin äussert sich dazu innert Frist nicht (s. A.S. 127),

während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2018 an den Einwänden

gegen das Gerichtsgutachten festhalten lässt (A.S. 116 ff.). Gleichentags

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 124

ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 21. November 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1

S. 109). Im vorliegenden Fall steht ein Rentenanspruch frühestens ab August

2015.

zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage

ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2

ATSG).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014,

Art. 28 N 32). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1

ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Neuanmeldung

vom 7. Februar 2015, im August 2015 der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich

werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er-höht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch

entscheidet (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zu

einer Rentenrevision durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt

jedoch nur, wenn seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des

Leistungsanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern bloss

Nichteintretensverfügungen ergingen (a.a.O., E. 3.2.3 S. 77).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser

verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen

Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193

E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1 S. 248).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert ist grundsätzlich nicht

ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag gegebene ärztliche

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird (BGE 125

V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351

E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten

ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom

2.

September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung

des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(a.a.O., E. 2.4).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis-losigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer, gelernter

Käser, aber als Chauffeur tätig, konnte diese Arbeit wegen Schwindel und

Übermüdung nicht mehr ausüben und wurde von der Arbeitgeberin ab 17. August

2006.

fünf Stunden täglich im Lager eingesetzt (IV-Nr. 2 S. 4 ff. und

Nr. 20). Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom

21.

September 2006 (IV-Nr. 8) lagen folgende Leiden mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit vor:

-

Multiple Sklerose

(Erstmanifestation 2005, Erstdiagnose Juli 2006)

-

Schwindelbeschwerden, teils

nicht organischer Genese

- Status nach Schädelhirntrauma mit

undislozierter Orbitadachfraktur (11. Dezember 2005)

Die ausgeprägte Ermüdbarkeit dürfte in

erster Linie auf die Multiple Sklerose zurückgehen, teilweise aber wohl auch

auf das Schädelhirntrauma. Zumutbar seien Arbeiten mit mässiger körperlicher

Belastung, die keine einwandfreie Koordination verlangten. Mittelfristig dürfte

eine Vollzeitbeschäftigung möglich sein, je nach Tätigkeit vielleicht mit einer

Einschränkung von bis zu 20 %.

Der Beschwerdeführer absolvierte

erfolgreich einen Logistikkurs mit Staplerprüfung, woraufhin ihn seine

Arbeitgeberin mit einem Pensum von 80 % als Lagermitarbeiter beschäftigte

(IV-Nr. 29). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge einen

Leistungsanspruch, da ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werde

(IV-Nr. 31).

Seine zweite Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seine letzte

Stelle als Kommissionierer per 31. Mai 2013 verloren habe. Wegen des

langen Arbeitsweges von einer Stunde, der täglichen Arbeitszeit von neun

Stunden sowie der starken körperlichen Belastung habe er keine volle Leistung

mehr erbracht (IV-Nr. 35). Dr. med. C.___ erklärte im Bericht vom

20.

Juni 2013 (IV-Nr. 39), seit Frühjahr 2012 sei der

Beschwerdeführer unter medikamentöser Behandlung schubfrei geblieben. Die

Multiple Sklerose führe körperlich und kognitiv zu einer vermehrten

Ermüdbarkeit. Die Belastungsintoleranz nehme im Tagesverlauf zu. In den letzten

Jahren habe aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Für angepasste

Tätigkeiten (keine Schichtarbeit, keine über längere Zeit kontinuierlich starken

körperlichen Leistungen) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

Am 5. August 2013 konnte der

Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als Logistik-Allrounder bei der Firma D.___

antreten, wobei es in der Probezeit zu keinen Ausfällen kam (IV-Nr. 40

f.). Die Beschwerdegegnerin richtete daher keine Leistungen aus

(IV-Nr. 43).

3.1.2

Bei seiner Neuanmeldung vom

7.

Februar 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Stelle bei der D.___

per 30. Juni 2014 wieder verloren. Die Arbeit habe ihn stark erschöpft. Er habe

es nicht mehr geschafft, am Abend und am Wochenende seine körperliche Vitalität

wieder aufzubauen. Er habe deshalb eine Ausbildung als Pflegehelfer aufgenommen

(IV-Nrn. 45 und 54 S. 1). Im Intake-Gespräch vom 25. Februar 2015

(IV-Nr. 47) ergänzte der Beschwerdeführer, die Sensibilitätsstörungen in

den Händen hätten ihn beim Verteilen und Sortieren […] behindert. Sein Tempo

habe nicht ausgereicht. Das Praktikum im Rahmen der Ausbildung ende am

20.

März 2015. Er habe die Arbeit – nach einem Wechsel im November 2014 –

ohne Einschränkung erledigen können.

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin gewährte

am 21. Mai 2015 ein Jobcoaching zur Unterstützung bei der Arbeitssuche

(IV-Nr. 55). Der Beschwerdeführer fand per 1. September 2015 bei der

[Firma] E.___ eine Stelle als Logistiker mit einem Pensum von 70 %. Daneben

war er auf Abruf im Umfang von ca. 30 % in der Seniorenbetreuung tätig

(IV-Nr. 60). Als Logistiker vermochte der Beschwerdeführer jedoch die

quantitativen Vorgaben während der Probezeit nicht zu erfüllen (IV-Nr. 62

S. 1 f. und 8 ff.). Zudem wies er unvorhergesehene Absenzen auf,

namentlich eine Hospitalisation vom 21. bis 24. November 2015 wegen

unklarer Thoraxschmerzen (IV-Nr. 62 S. 3 ff.). Die Arbeitgeberin

löste das Arbeitsverhältnis auf und ersetzte es durch eine befristete Anstellung

vom 1. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 (IV-Nr. 62 S. 6

f.), welche in der Folge nicht verlängert wurde (IV-Nr. 85.6 S. 1).

Dr. med. F.___, Arzt für

Kardiologie und Innere Medizin FMH, erklärte in seinem Bericht vom

17.

September 2015 (IV-Nr. 71 S. 9 f.), es liege eine harmlose

Rhythmusstörung vor, welche derzeit nicht störe.

Dr. med. C.___ hielt im Bericht vom

23.

Dezember 2015 (IV-Nr. 67) fest, obwohl es nach 2012 zu keinen

Krankheitsschüben der Multiplen Sklerose mehr gekommen sei, habe die Fatigue,

d.h. die organische Ermüdbarkeit, zugenommen. Die körperliche und geistige

Belastbarkeit sei verringert. Ausserdem liege weiterhin eine Koordinations- und

Sensibilitätsstörung vor. Die Arbeit in der Pflegebetreuung sei eine Sackgasse,

da Schichtarbeit nicht zumutbar sei. Als Logistiker wiederum habe die starke

Belastung wiederholt zur Dekompensation mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

und mehrfachem Verlust der Stelle geführt. Dieser Bereich komme daher nicht mehr

in Frage. Eine angepasste Arbeit mit geringen Anforderungen an die körperliche

Kraft und die Koordination wäre täglich fünf Stunden möglich. In diesem Rahmen

sei die Leistungsfähigkeit vermindert, die Erwerbsfähigkeit sei wohl auf knapp

50.

% zu schätzen. Am 1. März 2016 gab Dr. med. C.___ an (IV-Nr.

85.5

S. 1 f.), die Arbeitsfähigkeit werde durch die Fatigue und die

Koordinationsstörung vermindert. Sie liege derzeit bei 60 % eines Pensums

von 70 %.

Der Hausarzt Dr. med. G.___, Arzt

für Allg. Innere Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 7. Januar 2016 (IV-Nr. 71

S. 1 ff.), die Multiple Sklerose schränke die körperliche Leistungsfähigkeit

deutlich ein, wie der Beschwerdeführer berichte. Unter Druck sei er sehr rasch

erschöpft und könne sich nicht mehr ausreichend konzentrieren. Die bisherige

Tätigkeit sei seit dem 23. Dezember 2015 noch fünf Stunden mit reduzierter

Leistung möglich. Eine angepasste Tätigkeit dürfe keinen grossen Zeitdruck und

keine grosse körperliche Belastung aufweisen. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr

als 50 % ohne regelmässige körperliche und psychische Dekompensationen sei

unwahrscheinlich.

Dr. med. H.___, Facharzt für Allg.

Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),

führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 (IV-Nr. 73

S. 2 ff.) aus, die Fatigue und die Koordinationsstörung seien nicht

objektivierbar. Als Logistiker bestehe keine vollständige Arbeitsunfähigkeit,

der Beschwerdeführer habe einfach nicht die geforderte Leistung von 70 %

erbracht. Er empfehle eine BEFAS-Abklärung.

3.1.4

Vom 11. April bis

10.

Mai 2016 absolvierte der Beschwerdeführer eine berufliche Abklärung in

der BEFAS I.___. Gemäss Schlussbericht vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 88) stufte

man die körperliche Belastbarkeit während zwei Tagen im Reinigungsdienst eines

Altersheims als mittel ein; am dritten Tag blieb der Beschwerdeführer erschöpft

zu Hause, um sich zu erholen. Bei der Mithilfe in der Küche an zweimal zwei

Tagen sei bei hoher Motivation eine körperliche Ermüdung beobachtet worden (S.

5). Bei monotonen Aufgaben wie dem Zusammenstecken von Kontakten hätten sich

Schwierigkeiten mit dem Greifen und Zusammenstecken von Kleinteilen sowie eine

verlangsamte Stückleistung ergeben. Gemäss Leistungsmessung habe sich bei

lndustriemontagen das Tempo im Tagesverlauf verlangsamt (S. 6). Bei der

Testdiagnostik habe der Beschwerdeführer stärker auf das Vermeiden von Fehlern

als auf eine rasche Bearbeitung geachtet (S. 7). Der Gesamt-IQ sei

unterdurchschnittlich ausgefallen, der Handlungs-IQ durchschnittlich. Tests und

Fragebögen seien mit hoher Motivation bearbeitet worden (S. 8). Mit genügend

Zeit habe der Beschwerdeführer sehr gute Ergebnisse erreicht. Sobald man Druck

aufgesetzt habe, z.B. mittels Stoppuhr, sei das Ergebnis deutlich weniger gut

ausgefallen (S. 9).

Der BEFAS-Arzt Dr. med. J.___, Arzt für

Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin FMH, hielt fest, im Vordergrund

stehe seit Jahren die Fatigue, welche subjektiv sei. Aktuell fänden sich keine

Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Der Neurologe erkläre

die geklagte Müdigkeit mit der Multiplen Sklerose. Es sei aber auch die

Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Dieser gebe an, schon vor

2004.

einen genau strukturierten Tagesablauf benötigt zu haben, was Schichtarbeit

erschwert habe. Bei zeitlichen Unregelmässigkeiten könne er sich nicht mehr

genug erholen, Kraft und Konzentration würden abnehmen. Weiter führe der Beschwerdeführer

aus, dass er auf Druck und starke Belastung empfindlich reagiere und sich

ziemlich rasch bedrängt fühle. Diese Persönlichkeitszüge seien während der

Abklärung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der Arbeiten wählerisch

gewesen. Zum Teil habe er sie motiviert begonnen, bis er festgestellt habe,

dass sie ihm nicht gefielen. Andere, von ihm selber vorgeschlagene Arbeiten,

z.B. in der Reinigung, habe er nach zwei Tagen abgebrochen, da sie zu

anstrengend für ihn gewesen seien. Als Küchengehilfe hingegen habe er ein

Ganztagspensum realisiert, dies ohne Schichten und mit einem freien Wochenende.

Gemäss Arbeitgeber habe die Leistung den Anforderungen der freien Wirtschaft

entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sehr exakt gearbeitet, hin und wieder

mit einer kurzen Pause, welche jedoch die Leistung kaum beeinflusst habe. Die

Arbeit habe dem Beschwerdeführer gefallen und er sei motiviert gewesen. Auf Grund

der internen Leistungsmessungen – bei Arbeiten, die dem Klienten nicht

besonders gefallen hätten – sei von einer mittleren Leistung von 70 %

auszugehen, welche aber bei besserer Motivation höher ausfallen dürfte, wie der

erwähnte Arbeitsversuch gezeigt habe. Dort sei auch keine Müdigkeit beklagt

worden und die Konzentration sei erhalten geblieben, wie die exakt ausgeführten

Arbeiten zeigten. Die Fatigue sei zumindest auch subjektiv geprägt und abhängig

von den Bedingungen am Arbeitsplatz. Pensum und Leistung seien direkt

proportional dazu. Eine Koordinationsstörung habe sich weder im klinischen Status

noch bei den handwerklich-praktischen und den zeichnerischen Aufgaben

objektivieren lassen. Die vorgebrachten Beschwerden seien durch die Abklärungen

nicht objektiviert worden (S. 10).

Zusammenfassend sei von einer

ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn der Arbeitsplatz dem

Beschwerdeführer zusage. Sobald er bei einigen Arbeiten bemerkt habe, dass sie

ihm nicht lagen (wie Montage oder Reinigung), sei jeweils die Leistung

eingebrochen. Die Ergebnisse wiesen nicht eindeutig auf eine Fatigue hin. Der Beschwerdeführer

habe oftmals über Müdigkeit geklagt. Vor allem am Freitag habe er sich

erschöpft gefühlt. Verlangsamung oder Müdigkeit seien zwar teilweise erkenn-

und messbar, doch gebe es auch Situationen, in denen keine Verlangsamung oder

mangelnde Konzentration objektiv feststellbar sei; z.B. habe der am Donnerstag

und Freitag, nach dem Pausentag vom Mittwoch, in der Küche eine unauffällige

Leistung erbracht. Auch an den beiden nächsten Tagen, Montag und Dienstag, sei

ihm ein angemessenes Arbeitstempo bescheinigt worden. Allerdings habe ein

Konzentrationstest an einem Freitag ein weniger gutes Ergebnis als derselbe

Test am Dienstag gezeigt. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer nach

eigenen Aussagen nie besonders rasch gearbeitet und bereits in der Schule Konzentrationsprobleme

gehabt habe. Vor allem unter Zeitdruck habe er Mühe, auf eine angemessene

Leistung zu kommen, ebenso bei Tätigkeiten, die ihm nicht gefielen oder ihn langweilten.

Beim Zusammentragen von Unterlagen im Bürobereich und beim externen

Arbeitsversuch in der Küche habe es keine Anzeichen einer Fatigue gegeben. Einige

Arbeiten in der Montage seien ebenfalls angemessen rasch ausgeführt werden

worden. Alle diese Arbeiten, mit Ausnahme der Küche, seien an jeweils einem

halben Tag ausgeführt worden. Die anfänglich hohe Motivation dürfte das

Arbeitstempo erhöht haben (S. 11). Auch der PACT zeige zuerst eine hohe

Selbsteinschätzung der körperlichen Fähigkeiten, während die Punktzahl am Ende

der Abklärung deutlich tiefer gewesen sei. Dies könnte auf eine hohe Motivation

am Anfang einer Tätigkeit zurückzuführen sein. Mit der Zeit werde die Tätigkeit

anders erlebt oder führe zu Ermüdung, was wiederum eine Verlangsamung bewirke. Koordinationsstörungen

seien keine festgestellt worden. Bei feinmotorischen Arbeiten klage der

Beschwerdeführer darüber, dass er fast einen Krampf bekomme. Man schätze die

Motorik als mittelfein ein, was diese Beschwerden möglicherweise erkläre. Ideal

wäre eine nicht zu eintönige Arbeit, bei der sich der Beschwerdeführer etwas

bewegen könne. Die zu bearbeitenden Gegenstände sollten nicht zu fein sein,

sondern gut greifbar. Das Umfeld scheine ein sehr wichtiger Punkt zu sein, dazu

gehörten freundliche Menschen, mit denen sich der Beschwerdeführer austauschen

könne, und ein verständiger Vorgesetzter, der ihn nicht unter Druck setze. Beim

Arbeitsversuch in der Küche sei – offenbar bei optimalem Umfeld und

ungebrochener Motivation – über vier Tage eine angemessene Leistung erbracht

worden. Um dies zu verifizieren, sei ein Arbeitstraining über eine längere Zeit

als vier Tage an einem ähnlichen Ort zu empfehlen (S. 12).

3.1.5

Der Beschwerdeführer war seit

1.

Mai 2016 für [die Arbeitgeberin] K.___ stundenweise auf Abruf im

Entlastungsdienst für Angehörige tätig (IV-Nr. 112 S. 34 f.). Ausserdem

trat er per 13. Juni 2016 eine Stelle bei der [Firma] L.___ an, wobei der

Arbeitsvertrag kein bestimmtes Pensum nannte, sondern von einer Beschäftigung

im Stundenlohn sprach (IV-Nr. 112 S. 33).

3.1.6

Der RAD-Arzt Dr. med. H.___

bemerkte in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 90), auf

Grund der Beobachtungen in der BEFAS und der Befunde sei davon auszugehen, dass

auch über einen längeren Zeitraum eine volle Arbeitsfähigkeit realisierbar sei.

Entscheidend sei die Motivation des Beschwerdeführers, welche vom

Tätigkeitsprofil und den Arbeitsplatzverhältnissen abhänge, was kein

medizinischer Faktor sei. Die Tätigkeit als Lager- oder Logistikmitarbeiter

möge vom Stress her nicht ideal sein, werde aber durch medizinische Befunde

nicht verunmöglicht. Einschränkend sei vielmehr die Grundpersönlichkeit des Beschwerdeführers,

weshalb die Arbeitsfähigkeit bei 100 % liege. Daran hielt Dr. med. H.___

am 28. September 2016 fest (IV-Nr. 108 S. 2).

Dr. med. C.___ stellte im Bericht

vom 9. August 2016 (IV-Nr. 105 S. 12 f.) fest, im Berufsleben zeige

sich immer das gleiche Muster: Der Beschwerdeführer trete eine neue Stelle

voller Einsatz an, dann aber erschöpften sich seine Kräfte und er erfülle die

Anforderungen nicht mehr. Dies sei auch bei körperlich nicht allzu anstrengenden

Arbeiten so gewesen. Ein Pensum von 50 %, mit einer zusätzlichen qualitativen

Einschränkung, werde der Leistungsfähigkeit gerecht. Dies bekräftigte Dr. med. C.___

mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 112 S. 31 f.).

Dr. med. M.___ vom [...] berichtete

der Krankenkasse des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 29. August 2016

(IV-Nr. 107 S. 3), eine Fatigue sei subjektiv, könne mit der

Grunderkrankung zusammenhängen, werde aber auch von Faktoren wie der Motivation

beeinflusst. Derzeit sei auf Grund der BEFAS-Abklärung eine volle Leistungsfähigkeit

nachvollziehbar. Auf Grund der Akten sei eine Leistungseinbusse von 20 %

nicht auszuschliessen.

Vom 30. Oktober bis 1. November 2016 war

der Beschwerdeführer wegen eines akuten Drehschwindels im [Spital] N.___ hospitalisiert

(s. Berichte vom 31. Oktober und 2. November 2016 in der Beilage zum

Gerichtsgutachten vom 15. September 2017). Dieser Schwindel war bei der

Entlassung deutlich regredient.

3.1.7

Dem Gerichtsgutachten von Dr.

med. B.___ vom 15. September 2017 (A.S. 55 ff.) lässt sich folgende

Diagnose entnehmen (A.S. 79 f.):

schubförmige

Multiple Sklerose (G35.1), Diagnosestellung 2006

Der Beschwerdeführer gebe an, es gehe ihm

eigentlich gut, er fühle sich indes müde und schnell erschöpft. Die geistige wie

körperliche Ermüdung nehme abends zu und führe dann zu einer

Gleichgewichtsstörung mit Torkeln ohne gerichtete Fallneigung. Manchmal stürze er

im Garten, deshalb benütze er seit zwei bis drei Jahren zwei Walking-Stöcke. Mit

der Müdigkeit würden auch Konzentrationsprobleme auftreten (A.S. 67). Seit dem

letzten Schub im Jahr 2012 habe er ständige symmetrische Parästhesien an den

Beinen; an den Händen sei er beschwerdefrei. Die Müdigkeit bestehe im Prinzip

seit der Diagnose der Multiplen Sklerose im Jahr 2006. Seit dem letzten Schub

erhalte er einmal im Monat eine Infusion mit Tysabri; ansonsten nehme er täglich

Co-Irbesartan gegen den erhöhten Blutdruck. Die Physiotherapie besuche er nicht

mehr. Er fahre ungern und nicht viel mit dem Auto, da er durch die zunehmende

Müdigkeit und die damit einhergehende Konzentrationsverminderung beeinträchtigt

sei. Das Sehen sei normal, zum Teil habe er noch einen intermittierenden

Schmerz am linken Auge, so wie dies 2005 im Rahmen der Sehnerventzündung der

Fall gewesen sei (A.S. 68). Er schlafe rund acht Stunden, sei aber beim

Aufstehen stets müde. Nach dem Mittagessen mache er teils eine Siesta von einer

halben Stunde. Gehen und Spazieren könne er ein bis zwei Stunden, wobei er gelegentlich

einen Schwankschwindel verspüre; meist benütze er zur Sicherheit die beiden

Stöcke (A.S. 69). Am 5. Dezember 2005 sei er auf die rechte Gesichtshälfte

gestürzt und habe eine amnestische Lücke von ungefähr zehn Minuten gehabt (A.S.

70). Nachdem er Anfang 2006 die Arbeit wieder aufgenommen habe, habe sich im April

oder Mai 2006 zunehmend Schwindel entwickelt und es sei wieder zu Problemen mit

dem Sehen gekommen, worauf die Multiple Sklerose diagnostiziert worden sei.

2012.

sei es zu einem erneuten Schubereignis gekommen mit Parästhesien an den Beinen

bei erhaltener Kraft. Diese hätten nach der Steroidstosstherapie gebessert und

seien gemäss der subjektiven Quantifizierung des Beschwerdeführers aktuell noch

mit ca. 20 % vorhanden (A.S. 71).

Seit ungefähr einem Jahr werde der Beschwerdeführer

im Entlastungsdienst [der Arbeitgeberin] K.___ eingesetzt, derzeit meist zweimal

drei Stunden pro Woche. Er fahre in der Regel mit dem öffentlichen Verkehr zu

den Einsätzen, so dass er für einen Arbeitsweg gut eine Stunde brauche. Er erhalte

einen normalen Stundenlohn, betreue die Patienten, gehe mit ihnen am Vormittag

einkaufen und koche dann, oder begleite sie z.B. am Nachmittag bei

Spaziergängen (A.S. 69). Subjektiv schätze er seine Arbeitsfähigkeit aktuell

mit 50 % ein. Er würde gerne in der Pflege arbeiten, könne aber wegen der

Müdigkeit keinen Schichtdienst leisten (A.S. 70). Die Ehefrau arbeite zu 100 %

und esse mehrheitlich auswärts zu Mittag. Der Beschwerdeführer stehe um 7:00

Uhr mit ihr auf und mache das Frühstück. Am Vormittag erledige er meist

Haushaltsarbeiten wie Putzen und Staubsaugen. Das Ehepaar bewohne ein Haus ohne

eigentliche Zimmer. Der Beschwerdeführer bereite sich ein warmes Mittagessen

zu. Am Nachmittag erledige er Büroarbeiten und die Einkäufe. Gemeinsam mit der

Ehefrau nehme er ein kleines Nachtessen ein. Am Abend helfe der

Beschwerdeführer oftmals seiner Frau im Garten. Dieser sei ungefähr 200 m2

gross mit einer Volière von 24 m2 sowie einem Nützlingsgarten für

Schmetterlinge etc. Man halte zehn Enten und mehrere Meerschweinchen. Der

Beschwerdeführer bezeichne den Garten und die Tiere als seine Hobbys. Am

Wochenende gehe das Ehepaar meistens ausgiebig spazieren. Sonst betreibe der

Beschwerdeführer keinen Sport mehr; früher sei er im Hornussen aktiv gewesen und

habe im Jugendorchester Pauke gespielt (A.S. 71).

Die Migräne im Kindes- und Jugendalter

erscheine für die aktuelle Diskussion nicht relevant, da der Beschwerdeführer

keine Kopfschmerzen mehr habe und die MRI-Veränderungen mit einer Migräne

alleine nicht kompatibel seien. Der Sturz am 11. Dezember 2005 mit einer amnestischen

Lücke sei damals als Commotio cerebri beurteilt worden. Für eine höhergradige Verletzung

im Sinne einer Contusio cerebri hätten keine sicheren Hinweise bestanden, auch

nicht in den CT- und MRI-Aufnahmen. Von der Commotio cerebri habe sich der

Beschwerdeführer wieder vollständig erholt, insbesondere weil er ab März 2006

wieder voll als Lieferwagenchauffeur habe arbeiten können und erst etwas später

die unspezifischen Beschwerden im Sinne von Schwindel und Sehstörungen

aufgetreten seien, welche zur Diagnose der Multiplen Sklerose geführt hätten.

Die aktuelle neurologische Diskussion könne sich daher auf die Multiple

Sklerose konzentrieren (A.S. 73). Die Vorgeschichte im Februar 2005 sei in

den Akten nicht dokumentiert. Damals habe der Beschwerdeführer über Schmerzen

über dem linken Auge ohne Sehstörungen geklagt. Der Augenarzt habe den Verdacht

auf eine Sehnerv-entzündung geäussert. Der schriftliche Befund des damaligen

MRI zeige bereits multiple Signalhyperintensitäten, welche mit einer

demyelinisierenden Erkrankung vereinbar seien (A.S. 74). Die Alteration des

rechten Nervus opticus werde als sehr diskret beschrieben. Der Beschwerdeführer

berichte von einer Sehnerv-entzündung links, welche sich allerdings nur mit

Schmerzen geäussert habe; dies sei bemerkenswert, weil die Entzündung zwar zu

Bulbusbewegungsschmerzen führen könne, im Vordergrund aber klar die

Einschränkung des Sehvermögens stehe, welche beim Beschwerdeführer damals offenbar

nicht eingetreten sei (A.S. 76). Weitere neurologische Abklärungen seien

erst 2006 durch Dr. med. C.___ erfolgt. Bei unauffälliger neurologischer

Untersuchung habe das Verlaufs-MRI des Kopfes im Vergleich zur Voruntersuchung

neue Läsionen ergeben. Der Schwindel sei als unklar und möglicherweise

funktionell eingestuft und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint

worden. Am 21. September 2006 erwähne Dr. med. C.___ die Multiple Sklerose als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ausserdem einen Status nach

Schädelhirntrauma im Dezember 2005 und Schwindelbeschwerden, welche teilweise

funktionell bedingt seien. Die erhöhte Ermüdbarkeit sei sowohl auf die Multiple

Sklerose als auch auf das Schädelhirntrauma zurückgeführt worden. Am 9. Oktober

2006.

beschreibe der Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung des

Schwindels, im Vordergrund stünden eine vermehrte Ermüdbarkeit und ein

Konzentrationsmangel (A.S. 74). Die schlafmedizinische Abklärung im Frühling

2012.

(s. Bericht vom 12. April 2012 in der Beilage zum Gutachten) ergebe keine

abnorme Atmung im Schlaf. Allerdings sei der Epworth-Fragebogen bereits damals

leicht abnorm als Ausdruck einer gewissen Tagesschläfrigkeit; es werde aber

keine Tagesmüdigkeit angegeben, obwohl der Beschwerdeführer aktuell über

Müdigkeit seit dem Jahr 2006 berichte (A.S. 76). Am 6. Dezember 2016 erwähne

Dr. med. C.___ neben der Multiplen Sklerose den Verdacht auf Herzinfarkt im

November 2015 (obwohl kardial keine abnormen Befunde festgestellt worden seien)

und das Schädelhirntrauma, obwohl nicht erkennbar sei, wieso die Commotio cerebri

noch einen Einfluss auf die gesundheitliche Situation im Jahr 2016 haben sollte

und Dr. med. C.___ im Jahr 2006 selber festgehalten habe, der Schwindel sei

nicht mehr auf das Schädelhirntrauma zurückzuführen (A.S. 75 f.). Die

MRI-Untersuchung im Oktober 2016, vorgenommen in Zusammenhang mit der

Behandlung des unklaren Schwindels, zeige keine aktiven Läsionen seitens der

Multiplen Sklerose (A.S. 76).

Die Untersuchung führte zu folgenden

Ergebnissen (A.S. 72 f.):

·

Epworth-Fragebogen

zur Einschlafneigung: 17 Punkte (Normalwert: weniger als zehn Punkte).

·

Fatigue Scala für

Motorik und Kognition: Kognitiv 45 Punkte entsprechend einer schweren

kognitiven fatigue, motorisch 47 Punkte entsprechend einer schweren motorischen

Fatigue, total 92 Punkte entsprechend einer schweren totalen Fatigue.

·

EDSS Wert: 3,5 (drei

Punkte für die mässige Verminderung der Berührungs- und Schmerzempfindung an

den Beinen, zwei Punkte für die minimale Behinderung an den Beinen auf Grund

der leichten pyramidalen Zeichen, ein Punkt auf Grund der Müdigkeit und ein

Punkt auf Grund der leichten Spastizität am rechten Bein).

·

MRI-Untersuchungen mit

multiplen Signalhyperintensitäten zerebral und auch spinal auf Höhe der Hals-

und Brustwirbelsäule; die zerebralen Läsionen seien sowohl periventrikulär als

auch juxtakortikal und infratentoriell lokalisiert.

Die Diagnose einer Multiplen Sklerose sei

zu bestätigen. Die Anzahl der Schübe lasse sich retrospektiv nicht ganz einfach

feststellen. Mit Sicherheit habe der Beschwerdeführer im Frühjahr 2012 einen

spinalen Schub erlitten; seither persistierten Sensibilitätsstörungen an den

unteren Extremitäten. Der Schub Anfang 2005 könne nicht bestätigt werden;

Schmerzen am Auge ohne Visuseinschränkung seien nicht typisch für eine

Sehnerventzündung. Dies ändere aber nichts an der Diagnose, der Verlauf im MRI

des Kopfes und des Rückenmarks sei über die letzten zwölf Jahre eindeutig

progredient gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers könnten klinisch

teilweise objektiviert werden. Es zeigten sich keine schwerwiegenden Defizite.

Das Gangbild sei nur leicht verbreitert. Die Tagesschläfrigkeit nach Epworth

habe sich seit der schlafmedizinischen Abklärung im Jahr 2012 verschlechtert.

Die Ursache dieser Tagesschläfrigkeit sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Da

der Beschwerdeführer den Schlaf subjektiv erholsam finde, aber bereits in der

Früh müde sei, sei auch an eine funktionelle Müdigkeit z.B. im Rahmen einer

psychischen Problematik zu denken (A.S. 77). Der zunehmende Schwankschwindel beim

Gehen im Tagesverlauf sei auf Grund der spinalen Läsionslast im Rahmen der

Multiplen Sklerose nachvollziehbar. Diese führe auch zu leichtgradigen

Pyramidenbahnzeichen in der aktuellen neurologischen Untersuchung und zur

anhaltenden Hyposensibilität an den Beinen seit dem letzten Schub im Frühling

2012.

Dementsprechend erscheine es sinnvoll, dem Beschwerdeführer keine körperlich

schweren und vorwiegend im Stehen ausgeübten Tätigkeiten mehr zuzumuten. Was die

Müdigkeit angehe, so handle es sich um ein rein subjektives Symptom, welches sich

auch durch die Bestätigung im aktuellen Fragebogen nicht wirklich objektivieren

lasse. Müdigkeit sei ein sehr häufiges Symptom bei der Multiplen Sklerose,

welches aber differentialdiagnostisch weiter abgeklärt werden müsse, z.B. bezüglich

einer allfälligen begleitenden Psychopathologie oder Ursachen aus dem internistischen

Bereich wie Eisenmangel, Hypothyreose oder Vitamin B12-Mangel. Die Situation werde

durch die erhebliche Tagesschläfrigkeit kompliziert, welche mit der

Tagesmüdigkeit interferiere und anamnestisch nicht genau unterschieden werden könne.

Aber auch wenn sich die Tagesmüdigkeit nicht eindeutig objektivieren lasse, habe

sie doch einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestehe in

einer angepassten Tätigkeit auf Grund der Müdigkeit eine Reduktion der

Arbeitsfähigkeit um 20 %. Somit könne dem Beschwerdeführer ein zeitliches

Pensum von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit zugemutet werden. Hierbei bestehe

dann keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Eine angepasste

Tätigkeit sollte körperlich leicht bis nur selten mittelschwer sein und

vorwiegend im Sitzen und nur selten wechselbelastend erfolgen. Für Aggravation

oder ähnliche Erscheinungen gebe es keine Hinweise (A.S. 78).

Im Vergleich zur neurologischen Untersuchung

am [Spital] N.___ vom 31. Oktober 2016 ergäben sich aktuell keine

relevanten Abweichungen der Befunde (A.S. 78 f.). Allerdings sehe man die

Arbeitsfähigkeit nicht so erheblich eingeschränkt, wie der behandelnde

Neurologen Dr. med. C.___ dies tue (A.S. 79).

Auf Grund der Multiplen Sklerose bestehe

beim Beschwerdeführer eine kognitive und motorische Fatigue sowie eine

sensomotorische Beeinträchtigung an den Beinen mit einem zunehmenden Schwankschwindel

beim Gehen im Verlauf des Tages. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Kommissionierer in einem Lager sei insofern von einer gewissen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen, als diese Tätigkeit zumeist stehend erfolge

(A.S. 80). Bei einer bislang unterbliebenen medikamentösen Behandlung der Müdigkeit

verbessere sich die subjektive Arbeitsfähigkeit von 50 % möglicherweise; eine

Steigerung über die aktuell attestierten 80 % Arbeitsfähigkeit hinaus sei aber

nicht zu erwarten (A.S. 79 + 80 f.).

Die retrospektive Einschätzung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei naturgemäss schwierig. Man

verweise allerdings auf die Beurteilung des behandelnden Neurologen vom 20.

Juni 2013, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung könne retrospektiv sicherlich unterstützt

werden. Andererseits sei im Verlauf von mittlerweile mehr als vier Jahren nicht

von einer Verbesserung der Multiplen Sklerose auszugehen. Die vom behandelnden

Neurologen attestierte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit binnen zweier

Jahre auf 50 % sei zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil in diesem

Zeitraum im Wesentlichen die Müdigkeit zugenommen habe. Er halte es indes nicht

für gerechtfertigt, der Müdigkeit als bloss subjektivem Symptom jeglichen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen. Erschwerend komme hinzu, dass Müdigkeit

kein spezifisches Symptom der Multiplen Sklerose darstelle und mehrere Ursachen

haben könne. Zudem sei die Müdigkeit im Rahmen der Multiplen Sklerose einer

Therapie zugänglich, welche zumindest versucht werden sollte. Dementsprechend

halte er die Einschätzung der BEFAS vom 24. Mai 2016, wonach in einer

angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen solle,

für etwas zu optimistisch (A.S. 81). Er gehe davon aus, dass es seit 2013 zu

einer gewissen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, während sich

von November 2016 bis jetzt keine weitere Verschlechterung eingestellt haben

dürfte (A.S. 81 f.). Der genaue Zeitpunkt der Verschlechterung der

Arbeitsfähigkeit um 20 % für eine angepasste Tätigkeit sei retrospektiv

nicht genau festzulegen, gestützt auf die Berichte des behandelnden Neurologen

sei es aber mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % im Zeitraum von Juni

2013.

bis Ende 2015 zu dieser Verschlechterung gekommen. Eine genauere

Beschreibung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sei nicht möglich, es sei aber

nicht von relevanten Schwankungen auszugehen. Daher halte er es für

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 noch eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufgewiesen habe (A.S. 82).

3.1.8

Am 28. November 2017 äusserte

sich Dr. med. B.___ ergänzend wie folgt (A.S. 104 ff.):

Dr. med. C.___ kritisiere in seinem Schreiben

vom 6. November 2017 u.a., das Gerichtsgutachten nehme zu den abnormen Werten

für die Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit nicht weiter Stellung. Das sei unzutreffend,

Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit diskutiere er ausführlich etwa auf S. 24 (=

A.S. 78) des Gutachtens. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der behandelnde

Neurologe eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 % attestiere, ohne

zumindest ansatzweise zu versuchen, die Arbeitsfähigkeit durch die medikamentöse

Beeinflussung der Müdigkeit zu verbessern. Bei der Abklärung im Jahr 2012 sei

es um die Beinbeschwerden im Zusammenhang mit einem Schub der Multiplen

Sklerose gegangen und nicht um die Behandlung der Müdigkeit oder Schläfrigkeit.

Er stimme Dr. med. C.___ zu, dass die Müdigkeit als subjektives Symptom nicht

weiter objektivierbar sei und sich nicht unmittelbar in ein bestimmtes

quantitatives Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ummünzen lasse. Die

medizinisch-theoretische Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit vor dem

Hintergrund der Müdigkeit sei somit ebenfalls subjektiv und könne von

ärztlicher Seite unterschiedlich eingeschätzt werden. Die Diskrepanzen zwischen

der Einschätzung durch den behandelnden Neurologen Dr. med. C.___ und durch das

Gerichtsgutachten liessen sich nicht näher auflösen, es handle sich hierbei um

unterschiedliche subjektive ärztliche Beurteilungen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers

verweise in seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 auf

hochpathologische Befunde im Epworth-Fragebogen sowie in der Fatigue Scala für

Motorik und Kognition; der Begriff hochpathologisch werde im Gutachten aber nicht

verwendet. Weiter beziehe sich der Vertreter auf die schwere kognitive,

motorische und totale Fatigue. Es handle sich hier nicht um eine qualitative

oder quantitative Einschätzung durch den Untersucher, die Abstufung der

Müdigkeit in leicht, mittelgradig oder schwer entspreche vielmehr dem

Originalfragebogen. Wenn der Vertreter vorbringe, die hohe Restarbeitsfähigkeit

von 80 % widerspreche jeglicher medizinischen Erfahrung, so sei unklar,

worauf er sich dabei stütze, jedenfalls kaum auf seine persönliche medizinische

Erfahrung als Jurist. Es sei ein Trugschluss, dass eine schwere Fatigue

automatisch eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe; er verweise

hier auch auf die Feststellung von Dr. med. C.___ vom 6. November 2017, wonach

die subjektive Angabe der Müdigkeit sich nicht numerisch in eine

Arbeitsunfähigkeit umsetzen lasse. Der Einwand, das Gerichtsgutachten relativiere

die Fatigue zu Unrecht, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, er verweise erneut

auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 6. November 2017, wonach die

Müdigkeit als rein subjektive Angabe nicht weiter objektiviert werden könne. Der

Vertreter habe als Jurist offensichtlich ein gewisses Verständnisproblem bei

der prinzipiellen Interpretation der Symptome Müdigkeit und Schläfrigkeit. Weiter

sei festzuhalten, dass sich das Gutachten durchaus mit den Ergebnissen der

BEFAS-Abklärungen auseinandersetze, nämlich auf den Seiten acht, neun, 21 und 27

(s. A.S. 62, 63, 75 und 81). Auch mit der beruflichen Vergangenheit des

Beschwerdeführers habe er sich befasst, sei die Berufsanamnese doch auf den

Seiten 15 und 16 des Gutachtens (A.S. 69 + 70) ausführlich dokumentiert. Unklar

bleibe, was der Vertreter mit der Arbeitserprobung meine; bei der BEFAS-Abklärung

sei eben gerade keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Einwand, es wären

ergänzende Begutachtungen anzuordnen gewesen, sei unrichtig; der neurologische

Gutachter müsse lediglich zum eigenen Fachgebiet Stellung beziehen. Die im

Gutachten erwähnten internistischen Abklärungen könnten der Hausarzt oder der

behandelnde Neurologe durchführen, es bedürfe keiner weiteren Begutachtung. Unzutreffend

sei die Aussage des Vertreters, das Gutachten sehe eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% als plausibel an; vielmehr handle es sich hier um die subjektive Einschätzung

des Beschwerdeführers, welche von der mehrfach dargelegten gutachterlichen

Einschätzung abweiche. Zur Fatigue äussere sich das Gutachten ausführlich auf

den Seiten 23 und 27 (A.S. 77 + 81). Nicht stichhaltig sei auch der Einwand,

eine schwere Fatigue sei ausgewiesen, denn die Müdigkeit lasse sich mit einem

Fragebogen zwar annäherungsweise quantifizieren, deswegen aber nicht wirklich

objektivieren.

Zusammenfassend halte er mangels neuen

medizinischen Erkenntnissen an den Ausführungen im Gutachten vom 15. September 2017

vollumfänglich fest.

3.2

Von einem Gerichtsgutachten darf

nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein

solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist

oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125

V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.

August 2017 E. 3.1.3).

Im vorliegenden Fall besteht kein

Anlass, vom neurologische Gerichtsgutachten abzuweichen. Dieses geniesst vollen

Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer

gründlich untersucht, dessen Angaben festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt

hat. Den insgesamt nicht besonders stark ausgeprägten klinischen Befunden wird

durch das umschriebene Zumutbarkeitsprofil, namentlich durch die Beschränkung

auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, in nachvollziehbarer Weise Rechnung

getragen. Soweit demgegenüber organische Schäden fehlen, darf eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl. dazu etwa

Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1,

8C_290/2011 vom 13. September 2011 E. 5.3 sowie 9C_170/2009 vom

6.

Mai 2009 E. 2.2). Der Experte Dr. med. B.___ legte insbesondere

dar, warum er dem Sturz mit Kopfanprall im Dezember 2005 keine Bedeutung mehr

beimisst. Besonderer Betrachtung bedarf indes die vom Beschwerdeführer geklagte

Müdigkeit:

3.2.1

Der Experte Dr. med. B.___ und

der behandelnde Neurologe Dr. med. C.___ sind sich im Grundsatz einig, dass die

Müdigkeit als mögliche Begleiterscheinung der Multiplen Sklerose Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit hat, wobei sie freilich das genaue Ausmass unterschiedlich

einschätzen. Weiter stimmen die beiden Ärzte überein, dass sich die Angaben des

Beschwerdeführers zur Müdigkeit nicht durch klinische oder bildgebende

Untersuchungen bestätigen und quantifizieren lassen. Ausserdem weist Dr. med. B.___

darauf hin, dass bei der Müdigkeit auch psychiatrische und / oder

internistische Faktoren eine Rolle spielen könnten.

Eine Arbeitsunfähigkeit kann nicht

allein mit subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen begründet werden (s.

Urteile des Bundesgerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.2

sowie 9C_793/2016 vom 3. März 2016 E. 4.1.2). Andererseits besteht

zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl

bei somatisch als auch bei psychisch dominierten Leiden – keine Korrelation

(BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Eine fachärztlich festgestellte Krankheit ist

nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Eine

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss unabhängig von der Diagnose und

grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt

sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu

erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres

Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren

Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar ist (vgl. BGE 136

V 279 E. 3.2.1 S. 281). Welchen Einfluss eine Störung auf die Arbeitsfähigkeit

hat, kann andererseits auch dann beurteilt werden, wenn deren genaue

medizinische Ursache diagnostisch nicht abschliessend geklärt sein sollte (s.

Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2011 vom 15. September 2011 E. 3.3.2).

Im vorliegenden Fall ist nicht

abschliessend geklärt, ob die Müdigkeit des Beschwerdeführers somatische und /

oder psychische Ursachen hat. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich indes:

Geht man davon aus, dass die Multiple Sklerose

die organische Ursache der Müdigkeit bildet (analog zur Cancer-related Fatigue,

s. zu diesem Leiden BGE 139 V 346 E. 3 S. 347 f.), so ist Dr. med. B.___,

welcher dem Gericht als erfahrener neurologischer Experte bekannt ist, kompetent,

diese abzuschätzen. Die abweichenden Berichte von Dr. med. C.___ geben keinen

Anlass, das Gerichtsgutachten zu verwerfen. Die ärztliche Beurteilung trägt von

der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3

S. 253; Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1).

Andererseits ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag

Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353). Die blosse Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte

ist deshalb nicht geeignet, Zweifel am Beweiswert unabhängiger fachärztlicher

Expertisen aufkommen zu lassen. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur

Anlass, wenn die behandelnden Ärzte objektive Anhaltspunkte vortragen, welche

den Gutachtern entgangen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17.

November 2016 E. 4.2.3 und 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2). Dies

ist hier nicht der Fall. Dr. med. B.___ hat sich mit den Berichten von Dr. med.

C.___ auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, diese enthielten einfach

eine andere Ausübung des ärztlichen Ermessens. Sollten internistische Zustände

wie Eisenmangel oder eine Hypothyreose vorliegen, so wären diese mit einer

zumutbaren Therapie behandelbar, womit sie angesichts der

Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers keine anspruchsbegründende

Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirken würden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_760/2015 vom 18. März 2016 E. 4.1).

Der Möglichkeit einer wesentlichen

psychiatrischen Komponente ist durch das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 Rechnung zu tragen. Dieses Verfahren ist nach der neuen Praxis

grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (Urteile des

Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2 sowie 8C_241/2016 vom

30.

November 2017 E. 4.5.2, beide zur Publ. vorgesehen).

3.2.2

Beim strukturierten

Beweisverfahren beurteilt sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen

Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz

- Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c)

Komplex «Sozialer Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

3.2.3

Zur Gesundheitsschädigung ist

festzuhalten, dass gemäss Epworth-Fragebogen eine schwere Müdigkeit vorliegt,

die übrigen von Dr. med. B.___ erhobenen Befunde aber nicht stark ausgeprägt

sind. Insbesondere ist es unter der regelmässigen medikamentösen Behandlung

seit 2012 zu keinem Schub der Multiplen Sklerose mehr gekommen. Früher

durchgemachte Leiden wie die Kopfverletzung haben laut Gerichtsgutachten keine

Bedeutung mehr.

3.2.4

Was die Persönlichkeit des

Beschwerdeführers angeht, so verweist der BEFAS-Bericht auf besondere

Persönlichkeitszüge und hält dafür, es falle auf, dass die Leistung sinke, wenn

dem Beschwerdeführer eine Arbeit nicht mehr zusage. Diese Leistungseinbrüche

können aber auch anders interpretiert werden; Dr. med. C.___ erklärt nämlich,

der Beschwerdeführer gehe erfahrungsgemäss zunächst mit grossem Einsatz an eine

neue Arbeit heran, bis sich dann nach einer gewissen Zeit herausstelle, dass er

den Anforderungen nicht gewachsen sei. Vor diesem Hintergrund bestehen keine

eindeutigen Hinweise auf ressourcenhemmende Faktoren. Der erfolgreiche Arbeitsversuch

in der Küche zeigt vielmehr, dass es durchaus möglich ist, den Beschwerdeführer

für eine neue berufliche Tätigkeit zu motivieren.

3.2.5

Zum sozialen Kontext ist zu

bemerken, dass das Lebensumfeld des Beschwerdeführers günstig ist. Erwähnenswert

sind hier insbesondere die intakte Partnerschaft sowie die teilzeitliche

Tätigkeit in der Betreuung, welche Kontakte zu anderen Menschen mit sich bringt.

Von einem sozialen Rückzug kann daher keine Rede sein. Aufschlussreich ist hier

auch die BEFAS-Abklärung, wo der Beschwerdeführer angab, gern mit anderen

Menschen zu arbeiten, und es ihm problemlos gelang, sich ins Küchenteam zu integrieren.

Dies macht deutlich, dass er über Ressourcen verfügt, welche sich für eine

Arbeitsleistung nutzen lassen.

3.2.6

Was die Konsistenz betrifft, so

fällt ein recht hohes Aktivitätsniveau bei positiv erlebten Beschäftigungen auf,

welches in deutlicher Diskrepanz zu den behaupteten Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit steht. Der Beschwerdeführer kümmert sich um den Haushalt, ist

teilzeitlich erwerbstätig (wobei ein relativ weiter Arbeitsweg zu bewältigen

ist), unternimmt mit seiner Frau längere Spaziergänge und hilft im Garten sowie

bei der Pflege der Tiere. Vor diesem Hintergrund ist die Bedeutung der in der

BEFAS-Abklärung beobachteten Leistungseinbussen stark zu relativieren.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass so,

wie der Beschwerdeführer seine Müdigkeit schildert, eigentlich von einem

grossen Leidensdruck auszugehen wäre. Dagegen spricht aber, dass er bislang

weder eine medikamentöse Behandlung, welche spezifisch auf die Müdigkeit

abzielt, noch eine Psychotherapie aufgenommen hat.

3.2.7

Bei einer Gesamtbetrachtung der

Indikatoren ergibt sich, dass durchaus eine gewisse Einschränkung der

Leistungsfähigkeit plausibel ist, diese aber nicht in allen Lebensbereichen

gleich gravierend ausfällt und der Beschwerdeführer über bedeutende Ressourcen

verfügt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder

mehr, wie sie Dr. med. C.___ auf Grund der Müdigkeit attestiert, als wenig

nachvollziehbar. Dagegen lässt sich ein zumutbares Arbeitspensum von 80 %,

wie es Dr. med. B.___ bescheinigt, gut mit dem Ergebnis der Indikatorenprüfung vereinbaren.

Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht davon auszugehen, dass eine psychisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, welche über 20 % hinausgeht.

3.2.8

Die Einwände des

Beschwerdeführers, soweit sie nicht bereits in den vorhergehenden Ausführungen entkräftet

worden sind, dringen nicht durch:

Die Behauptung, laut Gerichtsgutachten

setze die Restarbeitsfähigkeit von 80 % eine vorhergehende Behandlung voraus,

ist aktenwidrig, Dr. med. B.___ sagt vielmehr, dass eine allfällige Behandlung

an dieser Arbeitsfähigkeit nichts ändere.

Die Bemerkung des Experten, die

Beurteilung der Einschränkung sei schwierig, ist der Beweiskraft des

Gerichtsgutachten nicht abträglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2013 vom

11.

Oktober 2013 E. 3.2.3).

Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers hat das Versicherungsgericht in der Verfügung vom 3. April

2017.

keineswegs festgehalten, dass der BEFAS-Bericht eine Leistungseinbusse

belege; die Vizepräsidentin als Instruktionsrichterin erachtete vielmehr ein

Gerichtsgutachten als erforderlich, da die BEFAS-Abklärung zwar Indizien für

eine Arbeitsunfähigkeit enthalte, aber keine abschliessende Beurteilung

erlaube.

Der Umstand, dass das Gericht die

Einwände des Beschwerdeführers vom 8. November 2017 dem Gutachter zur

Stellungnahme vorlegte, erweckt nicht bereits Zweifel an der Verwertbarkeit des

Gutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E.

4.3

). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass Dr. med. B.___ in seiner

Erwiderung vom 28. November 2017 gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers

persönlich wird. Er blieb im Gegenteil sachlich und wies richtigerweise darauf

hin, dass der Vertreter über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügt.

3.2.9

Zusammenfassend ist auf das

Gerichtsgutachten abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

in der Lage ist, eine angepasste Arbeit mit einem Pensum von 80 % ohne

zusätzliche Einschränkung auszuüben. Diese Einschätzung gilt spätestens ab Ende

2015, während zuvor eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand. Gegenüber

der letzten Abweisung des Leistungsbegehrens im Februar 2014 ist folglich eine gesundheitliche

Verschlechterung eingetreten, da die Müdigkeit mittlerweile zugenommen hat und

die Leistungsfähigkeit stärker einschränkt.

Die nach der Umschulung mehrere Jahre ausgeübte

Tätigkeit als Logistiker entspricht nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss

Gerichtsgutachten. Da der Beschwerdeführer 2014 eine solche Stelle bei der D.___

wegen seiner gesundheitlichen Überforderung verlor, ist davon auszugehen, dass

seit damals durchgehend eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bestand. Der

spätere Stellenantritt bei der E.___ ändert daran nichts, war der

Beschwerdeführer doch schon während der Probezeit nicht in der Lage, die

geforderte Leistung zu erbringen.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich ist

auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224). Da die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 1.

Januar 2016 auf 80 % sank und der Beschwerdeführer damals im angestammten Beruf

als Logistiker schon mehr als ein Jahr arbeitsunfähig war, ist der

Invaliditätsgrad auf diesen Zeitpunkt hin zu berechnen.

4.2

Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens

ist entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und

nicht, was er bestenfalls erzielen könnte (BGE 131

V 51 E. 5.1 S. 53). In der Regel wird am letzten

Verdienst vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 135 V 58

E. 3.1 S. 59 und E. 3.4.6 S. 64 f.).

Der

Beschwerdeführer verdiente als Logistiker bei der D.___, welche ihm die Stelle

gesundheitshalber kündigte, im Jahr 2014 CHF 71'500.00 (13 x 5'500, s. IV-Nr.

47.

S. 1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im

Bereich «Verkehr und Lagerei» bis 2016 (2014: 101,9 Indexpunkte / 2016: 104,2; Tabelle

T1.1.10 lit. H Ziff. 49 – 52 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2347385.html;

alle Websites aufgerufen am 19. Februar 2018) ergibt sich so ein Betrag

von CHF 73‘114.00.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer schöpft mit

der Arbeit auf Abruf, welche er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

ausübte, seine Leistungsfähigkeit nicht aus (s. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S.

475). Mangels einer massgeblichen Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sind

für das Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne aus der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2014

heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auf

die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten)

abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des

Bundessgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der

Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in

sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des

Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch

tatsächlich zu verwerten.

Ein

Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich

CHF 5‘312.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (LSE 2014, Tabelle Monatlicher Bruttolohn

(Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht /

TA1_tirage_skill_level, Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.327886.

html). Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von

40.

Stunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit

aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015

E. 3.3), welche im Jahr 2014 41,7 Stunden betrug. (Tabelle

«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/

kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2967272.html). Auf diese Weise ergibt

sich ein Betrag von CHF 66‘453.00. Passt man diesen bis zum Jahr 2016 an

die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer an (2014: 103,2 Indexpunkte / 2016:

104,1; Tabelle T1.1.10 Total, Quelle s. E. II. 4.2 hiervor), so resultiert, bei

einer Leistung von 80 %, ein Tabellenlohn von CHF 53'626.00.

4.3.2

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b

S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in

fine S. 80). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst im

Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78). Was die Höhe des Abzugs

angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine

Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;

vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb-cc S. 80).

Im vorliegenden Fall ist entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers kein Abzug angebracht. Die reduzierte

Leistungsfähigkeit wird bereits durch die Arbeitsunfähigkeit von 20 % abgedeckt

und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden (s. Urteile

des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 und 9C_191/2015 vom 1.

Juni 2015 E. 3.2). Innerhalb des zumutbaren Arbeitspensums von 80 %

bestehen gemäss der ausdrücklichen Feststellung im Gutachten keine zusätzlichen

Leistungseinbussen. Die Anforderungen an einen Arbeitsplatz, welche das

Zumutbarkeitsprofil umschreibt, sind nicht derart aussergewöhnlich, dass sie zu

einer entscheidenden Verkleinerung des in Frage kommenden Arbeitsmarktes

führen; vielmehr enthält der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 ein relativ

weites Feld von körperlich nicht anstrengenden und vorwiegend sitzenden

Tätigkeiten, wie sie hier in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015

vom 12. Januar 2016 E. 3.3); zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-,

Prüf- und Kontrollaufgaben (a.a.O.). Das Alter von 47 Jahren zur Zeit des

Einkommensvergleichs schmälert die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmer

zu erreichen, nicht zusätzlich (Männer ohne Kaderfunktion 40 – 49 Jahre: Medianwert

CHF 6'209.00 / Männer Total: CHF 5'910.00; LSE 2014 Tabelle TA9, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/

tabellen.assetdetail.304033.html). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer

nur noch Teilzeitarbeit leisten kann, beeinflusst das Lohnniveau nicht negativ

(Männern ohne Kaderfunktion, Pensum 75 – 89 %: CHF 6'663.00

/ Vollzeit: CHF 6'085.00; LSE 2012 Tabelle «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert)

nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht», s. Anhang des

IV-Rund-schreibens Nr. 328 des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 22.

Oktober 2014).

4.3.3

Mit dem anrechenbaren ungekürzten

Invalideneinkommen von CHF 53'626.00 ergibt sich so gemessen am

Valideneinkommen von CHF 73‘114.00 ein Invaliditätsgrad von 26,65 %,

der keinen Rentenanspruch begründet. Daran würde sich im Übrigen auch nichts

ändern, wenn man einen grosszügigen Abzug von 15 % gewähren würde, woraus

sich ein Invaliditätsgrad von 37,65 % ergäbe. Die Beschwerde stellt sich damit als

unbegründet heraus und wird abgewiesen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.

6.1

Das

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es

sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung

von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00

bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser

Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00

verrechnet.

6.2

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 21.

November 2016 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage

verfügte. Der BEFAS-Bericht bot immerhin Indizien für eine

Leistungseinschränkung, erlaubte aber keine abschliessende Beurteilung. Daher

wäre es bereits Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gutachten einzuholen.

Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst Ergänzung von

insgesamt CHF 3‘937.40 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V

269.

E. 2 + 8 S. 271 f. / 285).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

4. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. B.___

vom 15. September 2017 sowie der Ergänzung dazu vom 28. November 2017 von

insgesamt CHF 3‘937.40 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind

der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann