VSBES.2016.4
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. November 2016Deutsch37 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
0.
Urteil vom 23. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Herbert Bracher,
Fürsprecher,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung
vom 23. November 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geboren 1963
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 10. Februar 2005 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an, wobei er angab, unter einer «Nervenstörung, Depression» zu
leiden (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Er sei seit dem
26. November 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin
tätigte verschiedene medizinische Abklärungen – unter anderem liess sie den Beschwerdeführer
durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
begutachten (Gutachten vom 15. Mai 2006, IV-Nr. 36.1, sowie
Ergänzungsgutachten vom 28. September 2007, IV-Nr. 53.1) – und sprach
diesem mit Verfügung vom 31. März 2008 (IV-Nr. 64) für die Zeit vom
1. November 2004 bis 30. November 2005 eine ganze Rente sowie mit
Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente zu. Der Beschwerdeführer
erhob gegen diese Verfügung zunächst Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht; IV-Nr. 67
S. 2 ff.), zog diese jedoch wieder zurück, womit die Verfügung in
Rechtskraft erwuchs (IV-Nr. 75).
2. Mit Schreiben vom
29. Juli 2010 (IV-Nr. 76) ersuchten die C.___ die Beschwerdegegnerin
um Prüfung einer Rentenerhöhung zugunsten des Beschwerdeführers. Dieser sei
seit dem 9. Juli 2010 bei ihnen hospitalisiert. Die Beschwerdegegnerin
leitete daraufhin ein Revisionsverfahren ein und tätigte diverse medizinische
Abklärungen. Dr. med. B.___ wurde wiederum mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen
Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt, wobei dieser sein Gutachten am
17. Januar 2012 erstattete (IV-Nr. 87.1). Mit Vorbescheid vom
29. Juni 2012 (IV-Nr. 92) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer schliesslich die Aufhebung der Rente auf Ende des Folgemonats
in Aussicht.
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer
am 14. September 2012 Einwand erheben (IV-Nr. 97). Es erfolgten
weitere medizinische Abklärungen. Weil der Beschwerdeführer in der Folge in der
Privatklinik D.___ stationär behandelt wurde, veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine erneute Begutachtung durch Dr. med. B.___, die am
20. Dezember 2014 erstattet wurde (IV-Nr. 121.1). Mit Vorbescheid vom
27. April 2015 (IV-Nr. 130) zog die Beschwerdegegnerin wiederum in
Erwägung, die Rente auf Ende des Folgemonats aufzuheben. Auch dagegen liess der
Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 Einwand erheben (IV-Nr. 131). Die
Beschwerdegegnerin hob indessen mit Verfügung vom 23. November 2015
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) die Rente des Beschwerdeführers auf. Einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen wies sie ab.
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 (A.S. 4 ff.) Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
«
1. Die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 23. November 2015 sei aufzuheben und die Sache sei
zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
2. Eventualiter: Die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. November 2015 sei aufzuheben und
Herrn A.___ seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. »
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2016
(A.S. 22 f.) die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter des
Beschwerdeführers verzichtet mit Eingabe vom 16. Februar 2016
(A.S. 26) auf weitere Ausführungen. Am 2. März 2016 reicht er eine
Kostennote zu den Akten (A.S. 29).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Verfügung vom 23. November 2015 (A.S. 1 ff.) dar, die
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers klar verbessert habe. Er entspreche jenem anlässlich der
Begutachtung vom 17. Januar 2012. Aus psychiatrischer Sicht seien die
bisherige Tätigkeit als CNC-Maschinenbediener sowie jede andere Verweistätigkeit
ohne Leistungseinschränkung in einem 100%-Pensum zumutbar. Damit könne der
Beschwerdeführer ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Es fänden sich
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Die Dysthymia und
die damit verbundenen Defizite begründeten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr. Der
Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich 52 Jahre alt und seit 11 Jahren im
Besitz einer IV-Rente. Die vom Bundesgericht festgelegten Werte (Alter von 55
Jahren und Rentenbezug seit 15 Jahren) seien damit deutlich unterschritten.
Unter diesen Umständen, und weil bei ihm keine Invalidität mehr bestehe, sei es
zulässig, von der sofortigen Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit
auszugehen, ohne berufliche Massnahmen durchzuführen. Es bestehe keine Invalidität
im Sinne des Gesetzes.
Mit dem vorgelegten Bericht des behandelnden
Psychotherapeuten, Dr. E.___, würden keine neuen medizinischen Tatsachen
geltend gemacht, die nicht schon dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom
20.
Dezember 2014 bekannt gewesen wären. Dementsprechend habe sich
Dr. med. B.___ mit der Einschätzung von Dr. med. E.___ auseinandergesetzt
und dazu Stellung genommen, weshalb nicht auf den behandelnden Psychiater
abgestellt werden könne.
Die Rente werde nach Zustellung der
Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Der Anspruch auf berufliche
Massnahmen werde abgewiesen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2016 (A.S. 4 ff.)
entgegenhalten, auch wenn die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltenden
Schwellenwerte zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (55. Altersjahr
und 15-jähriger Rentenbezug) im Einzelfall nicht erreicht würden, sei aufgrund
des Schutzes der versicherten Person und des Prinzips «Eingliederung vor Rente»
individuell zu prüfen, ob in Folge eines langjährigen Rentenbezugs eine
Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt noch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer
sei 52 Jahre alt und beziehe seit 11 Jahren eine Invalidenrente. Die
Beschwerdegegnerin hätte vor Aufhebung der Rente berufliche Massnahmen anbieten
und die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung prüfen müssen. Letzteres sei nicht
erfolgt. Seit der IV-Anmeldung im Jahr 2005 und der Rentenrevision im Jahr 2010
sei weder eine konkrete Prüfung von Eingliederungsmassnahmen vorgenommen worden
noch habe sich die Beschwerdegegnerin ausreichend damit auseinandergesetzt.
Dies obwohl der begutachtende Psychiater und der Hausarzt des Beschwerdeführers
explizit darauf hingewiesen hätten, dass berufliche Massnahmen im konkreten
Fall zumutbar seien. Zum Antrag im Einwand vom 29. Juni 2013 /
17.
September 2013, es seien dem Beschwerdeführer Arbeitsabklärungen in
der Vebo zu gewähren, habe sie sich mit keinem Wort geäussert. Die Selbsteingliederung
sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann zumutbar, wenn die Absenz
vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sei, die
versicherte Person besonders agil und gewandt sowie im gesellschaftlichen Leben
integriert scheine oder wenn sie über eine besonders breite Ausbildung und
Berufserfahrung verfüge. Dasselbe gelte, wenn die versicherte Person trotz
Rentenbezug regelmässig gearbeitet habe und daher auch keine arbeitsmarktliche
Desintegration bestehe. Das Anbieten beruflicher Massnahmen könne auch unterbleiben,
wenn von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit
auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer beziehe seit 2006
eine Invalidenrente. Während dieser Zeit sei er mit Ausnahme einer kurzen
Temporärarbeit zu Beginn des Rentenbezugs nicht mehr erwerbstätig gewesen. Er
verfüge weder über besonders breite Ausbildungen, noch sei er besonders agil
oder gewandt. Aufgrund der zahlreichen psychiatrischen und
psychotherapeutischen ambulanten Settings und stationären Aufenthalten in spezialisierten
Kliniken könne nicht von einem fehlenden Eingliederungswillen ausgegangen
werden. Diese Frage sei denn von der Beschwerdegegnerin richtigerweise auch nie
zur Diskussion gestellt worden. Es bestehe damit keine genügende Grundlage für
eine Rentenaufhebung ohne vorgängige Prüfung von beruflichen Massnahmen.
2.3
In der Beschwerdeantwort vom
10.
Februar 2016 (A.S. 22 f.) führt die Beschwerdegegnerin
ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei nur in der Anfangsphase, nämlich vom
26.
November 2004 bis 31. August 2005, vollständig arbeitsunfähig
gewesen. Seit dem 1. September 2005 habe eine vollständige, ab dem
7.
August 2006 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Während der
vollständigen Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer auch einer
entsprechenden Tätigkeit nachgegangen. Auch anschliessend wäre es ihm durchaus
möglich und zumutbar gewesen, eine entsprechende Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
Dass er dies unterlassen habe, sei auf invaliditätsfremde Faktoren
zurückzuführen. Während über zehn Jahren hätte der Beschwerdeführer zumindest
eine Teilzeittätigkeit ausüben können, was er unterlassen habe. Das Angebot in
der Verfügung vom 31. August 2008, dass er sich mittels eines
schriftlichen Gesuchs zwecks Stellenvermittlung bei der Beschwerdegegnerin
melden könne, habe er nie wahrgenommen. Er habe somit nie Anstalten getroffen,
seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Somit könne der Beschwerdeführer trotz
langjähriger Bezugsdauer, die den Schwellenwert klar nicht erreiche, auf die
Selbsteingliederung verwiesen werden.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die
Aufhebung einer seit 2004 bzw. 2006 ausgerichteten Invalidenrente per Ende
Dezember 2015 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der
6.
IV-Revision, massgebend.
3.3
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er-höht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368
E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V
198.
E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h.
mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-same Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf-grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhen-den Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen
eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen
notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April
2012.
E. 3.3).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in
gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,
mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren
abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom
2.
September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(a.a.O., E. 2.4).
6.
Streitig und zu prüfen ist
zunächst, ob die mit Verfügung vom 31. März 2008 (IV-Nr. 64)
zugesprochene Invalidenrente (ganze Rente vom 1. November 2004 bis
30.
November 2005 und Viertelsrente ab 1. November 2006) zu Recht per
Ende Dezember 2015 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 31. März 2008
und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom
23.
November 2015 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.1
Ihre ursprüngliche
Rentenzusprechung stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von
Dr. med. B.___ am 15. Mai 2006 erstattete psychiatrisch-psychotherapeutische
Gutachten (IV-Nr. 36.1) sowie das am 28. September 2007 erstellte ergänzende
psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten (IV-Nr. 53.1). Für den
Sachverhaltsvergleich ist unbestrittenermassen darauf abzustellen. Demgemäss
bestanden zum damaligen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
rezidivierende depressive
Störung (leichte Episode ohne somatisches Syndrom im April 2006, mittelgradige
Episode ohne somatisches Syndrom im September 2007),
-
kombinierte akzentuierte
Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, zwanghaft, passiv-aggressiv, paranoid).
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
anamnestisch
Hypercholesterinanämie,
-
anamnestisch
rezidivierende Kopf-, Rücken- und Magenschmerzen,
-
anamnestisch Hepatitis B.
Der Beschwerdeführer habe sich sozial
und privat integrieren können und beruflich einen teilweise guten Erfolg
erzielt. Zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz hätten aber immer wieder
zu Kündigungen und – vermutlich ab 2001 – auch zu einem depressiven Syndrom
geführt. Anamnestisch seien depressive Episoden seit den 1990er Jahren bekannt.
Die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien vor allem therapeutisch bedeutsam.
Auch die subjektiv deutliche Aggression sei hier zu beachten. Beides habe aber
keinen IV-relevanten Krankheitswert. Im April 2006 zeige sich das Bild einer
leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Im Vordergrund stünden
starke subjektive Insuffizienzgefühle, eine deutliche innere Unruhe und eine
als ausgeprägt geschilderte Hoffnungslosigkeit. Die Prognose sei bei
angemessener Therapiestrategie positiv. Eine psychopharmakologische Therapie erscheine
dabei hilfreich. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei ebenfalls
indiziert. Die aktuelle Leistungsfähigkeit sei nicht in einem IV-relevanten
Mass gemindert. Eine langdauernde Erkrankung mit relevantem Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Die bisherige Tätigkeit sei vollzeitig
zumutbar. Förderlich sei ein familiäres, verständnisvolles Umfeld. Zwischen
November 2003 und August 2005 habe indessen eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestanden (gemäss Arztbericht von
Dr. med. E.___).
Im September 2007 zeige sich das
klinische Bild einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11). Es habe sich damit im Vergleich zum April 2006 eine deutliche
Verschlechterung der Störung ergeben. Die bisherige Tätigkeit sei ganztags
zumutbar, es bestehe aber eine um 40 % verminderte Leistungsfähigkeit. Die
Arbeitsunfähigkeit habe von November 2003 bis August 2005 sowie vom
16.
August bis 27. Oktober 2006 (Klinikaufenthalt) 100 %
betragen. Objektiv sei die Arbeitsfähigkeit seit dem Klinikaustritt deutlich
gebessert und betrage aktuell 60 %.
6.2
Im Zeitpunkt der
Revisionsverfügung vom 23. November 2015 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt wie folgt:
6.2.1
Im Arztbericht der C.___ vom
13.
September 2010 (IV-Nr. 77) wird die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2), gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
vom 16. August bis 27. Oktober 2006, 12. bis 16. Juni 2009
sowie vom 9. Juni 2010 bis voraussichtlich Ende Oktober 2010. Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig, berufliche Massnahmen seien angezeigt.
Der bei Klinikeintritt bestehende, schwere depressive Zustand habe sich bis zum
heutigen Zeitpunkt etwas gebessert. Seit dem 3. August 2010 sei der
Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung. Es bestünden eine schnelle
Ermüdbarkeit und Verlangsamung, ein vermehrtes Auftreten von Fehlern aufgrund
von Konzentrationsschwierigkeiten und eine geringe Belastbarkeit. Die bisherige
Tätigkeit sei nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, aktuell eher
einfachere Routinearbeiten, welche den Konzentrationsschwierigkeiten Rechnung
trügen, dies maximal drei bis vier Stunden täglich. Vorsichtig geschätzt sei
von einer höchstens 30- bis 40%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Um diese
besser abklären zu können, wäre eine berufliche Abklärung angezeigt.
6.2.2
Gemäss Verlaufsbericht des behandelnden
Psychotherapeuten, Dr. med. E.___, vom 28. April 2011
(IV-Nr. 81), betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit September
2010.
Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
6.2.3
In seinem
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 17. Januar 2012
(IV-Nr. 87.1) legt Dr. med. B.___ dar, der Beschwerdeführer
berichte davon, dass es ihm zunehmend schlechter gehe. Im Vordergrund stünden
fehlendes Interesse und Kraftlosigkeit. Er sei unglücklich, grüble viel, müsse
sich zu allem zwingen, spüre keinen inneren Antrieb, sei unkonzentriert und
vergesslich. Er sei ungeduldig, mache sich selbst Vorwürfe und leide an
Herzrasen. Er habe Ende 2008 ein Restaurant übernommen. Im März 2009 hätten ihn
seine Geschäftspartner im Stich gelassen. Ein neuer Geschäftspartner sei ein
Gauner gewesen und habe ihn um ca. CHF 70'000.00 bis 80'000.00 betrogen.
Dadurch habe er eine psychische Krise erlitten und sei im Juni 2010 stationär
behandelt worden. Er sei niedergeschlagen, befinde sich in einer Sackgasse und
habe keinen Halt mehr im Leben. Die Unruhe in der Familie führe zu rezidivierenden
Konflikten, was ihn auch belaste. Um seine Trauer nicht zu zeigen, ziehe er
sich auch oft zurück. Den Tag beginne er damit, dass er einen Kaffee trinke und
dann seinen Hund spazieren führe. Am Nachmittag erledige er administrative
Arbeiten. Abends sei er meist zu Hause und sehe fern. Er gehe frühzeitig zu
Bett.
Dr. med. B.___ stellt
folgende Diagnose:
Dysthymia (ICD-10 F34.1)
-
bei rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), anamnestisch seit
den 1990er Jahren bestehend,
-
bei kombinierten
akzentuierten Persönlichkeitszügen (selbstunsicher, zwanghaft, passiv-aggressiv,
paranoid) (ICD-10 Z73.2).
Wesentliches Merkmal einer Dysthymia
sei gemäss ICD-10 eine langandauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder
nur selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine leichte,
mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. Es habe sich somit eine
wesentliche Verbesserung der Störung im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2007
ergeben. Die damalige depressive Episode sei remittiert. Objektiv bestünden
keine Symptome in ausreichender Schwere, um eine lang andauernde depressive
Episode nach August 2007 diagnostizieren zu können. Auch die weiteren
depressiven Episoden 2009 und 2010, die zu stationären Behandlungen geführt
hätten, seien remittiert. Die Diagnose einer Dysthymia sei sicher ab dem
Untersuchungszeitpunkt November 2011 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ab September 2010 (Austritt aus der Klinik) anzunehmen.
6.2.4
Dr. med. E.___ hält
in seiner Stellungnahme vom 10. September 2012 zum eben erwähnten
Gutachten (IV-Nr. 97 S. 5) fest, der Beschwerdeführer habe seit
seinem letzten Klinikaustritt 2010 keine Verbesserung erlebt, sondern sei wegen
seiner Schuldgefühle in einer Regression geblieben. Er sei immer noch sozial isoliert
und erlebe trotz Anstrengungen der Familie einen Lust- und Interessensverlust.
Er diagnostiziere eine rezidivierende depressive Störung, schwerer Grad. Dazu
komme eine Persönlichkeitsstörung, die in der Heilung eine grosse Rolle spiele.
6.2.5
Gemäss Arztbericht der C.___
vom 3. April 2013 (IV-Nr. 100) sind die Diagnosen einer
rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2), sowie ein chronifizierter Verlauf im Sinne einer
Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu stellen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem
1.
Februar 2013 bis auf weiteres 100 %. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verschlechtere sich, berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
Aktuell sei er seit dem 1. Februar 2013 hospitalisiert. Aufgrund vielfacher,
vor allem finanzieller Belastungen habe er seit Anfang 2013 ein zunehmend
schweres depressives Zustandsbild entwickelt mit Antriebslosigkeit, Freud- und
Hoffnungslosigkeit, starken Zukunfts- und Existenzängsten, innerer Unruhe und
starkem Gedankenkreisen. Widerholt seien suizidale Gedanken aufgetreten. Im
letzten Monat habe er 5 kg an Gewicht verloren. Ein- und Durchschlafstörungen
hätten sich bereits vor dem Eintritt unter der Gabe von Zyprexa gebessert.
Unter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Betreuung sowie
Intensivierung der bereits ausgebauten psychopharmakologischen Behandlung habe
bis anhin keine wesentliche Besserung des depressiven Zustandsbildes erreicht
werden können. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die
bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten, höchstens einfache
in einem geschützten Rahmen, seien zumutbar, zu 1-2 Stunden pro Tag. Die
Leistungsfähigkeit betrage höchstens 20 - 30 %.
6.2.6
Dr. med. E.___ legt
in seinem Bericht vom 5. Oktober 2013 (IV-Nr. 108) eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Anfang 2013 fest. Es sei zu einem
Rückfall in eine schwere Depression gekommen, woraufhin man entschieden habe,
den Beschwerdeführer für eine Elektro-Konvulsiv-Therapie (EKT) in die
Privatklinik D.___ einzuweisen.
6.2.7
Gemäss Austrittsbericht der
Privatklinik D.___ vom 18. Februar 2014 (IV-Nr. 111
S. 3 ff.) bestehe beim Beschwerdeführer eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.2). Aufgrund der seit Anfang 2002 wiederkehrenden schweren,
therapieresistenten depressiven Episoden mit aktuell aufgetretenen finanziellen
und begleitenden familiären Belastungsfaktoren sei man zu dieser Diagnose
gekommen. Ab dem 20. Januar 2014 habe man eine Behandlungsserie von 13
Elektrokrampftherapien (EKT) durchgeführt. Darunter habe sich der Antrieb
gebessert. Der Beschwerdeführer habe aber weiterhin Mühe gehabt, seinen Tag
aktiv zu strukturieren. Er sei aktuell offener und die Stimmung sei deutlich
heller als beim Eintritt. Auf der Station habe er sich aber weiterhin sehr
zurückgezogen verhalten. Formal gedanklich sei er weiterhin verlangsamt, jedoch
weniger als beim Eintritt. Aufgrund des Teileffekts des EKT habe man einen
14-Tage-Rhythmus einführen wollen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Er
sei der Meinung, EKT habe ihm nicht wesentlich mehr gebracht als die
medikamentöse Behandlung und Akupunktur. Der Beschwerdeführer habe sich unter
der Gesamtbehandlung deutlich besser gefühlt. Ihrer Meinung nach habe die
EKT-Behandlung doch eine deutliche Zustandsbesserung gebracht, weshalb man den
Entscheid des Beschwerdeführers bedaure. Der Austritt sei am 18. Februar
2014.
in deutlich gebessertem Zustand erfolgt, die Arbeitsunfähigkeit betrage
100.
% vom 9. Januar bis 4. März 2014.
6.2.8
Dr. med. E.___ hält
in seinem Bericht vom 7. Juni 2014 (IV-Nr. 115) fest, trotz
Hospitalisation habe beim Beschwerdeführer keine Stabilisation erreicht werden
können. Dieser habe vom EKT nicht profitiert, sondern sei sehr regressiv geworden.
6.2.9
Im
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 20. Dezember 2014
(IV-Nr. 121.1) führt Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer
berichte, eine Last für seine Kinder zu sein. Es gehe ihm schlecht. Er spüre
keine Lebensfreude und könne nicht lachen. Er habe an nichts Interesse und
grüble oft. Er empfinde Angst vor der Zukunft, habe eine innere Unruhe und eine
dauerhaft niedergeschlagene Stimmung. Er sei unzufrieden, unglücklich,
unkonzentriert und vergesslich. Ausserdem seien beide Arme schmerzhaft, weil er
sich diese einmal verletzt habe (ohne weitere Angaben dazu). Zum Essen müsse er
sich zwingen. Der Schlaf sei schlecht, mit Hilfe von Medikamenten aber möglich.
Er habe innerhalb von zwei Monaten 3 - 4 kg abgenommen. Der
Gesundheitszustand sei seit Jahren stabil und ohne Veränderung, habe sich nach
November 2011 aber zunehmend verschlechtert. Er sei Folge der vielen verschiedenen
Lebensprobleme. Zum Beispiel habe er mehrmals den Arbeitsplatz verloren und
finanzielle Schulden bekommen. Alle Therapiemassnahmen, auch der Aufenthalt in
der Privatklinik D.___, wobei die EKT-Therapie «völlig nutzlos» gewesen sei,
seien ohne Erfolg geblieben.
Den Tag verbringe der Beschwerdeführer
strukturiert. Am Morgen frühstücke er regelmässig. Er kümmere sich um den Hund
und gehe spazieren. Er lese und sehe fern. Er fahre gerne mit dem Velo. Am
Nachmittag gehe er in ein Café-Restaurant und sei ab und zu mit Kollegen
zusammen. Er wohne mit der Ehefrau und den beiden Kindern zur Miete in einer
4-Zimmerwohnung. Die Ehefrau sei erwerbslos und ebenfalls «psychisch krank».
Die finanziellen Verhältnisse seien sehr knapp und belastend. Er habe ca.
CHF 90'000.00 Schulden. Nach November 2011 sei er keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Im Sommer 2013 sei er zuletzt auf einer Reise gewesen, wobei er
ca. sechs Wochen bei seiner Schwester in [...] verbracht habe.
Im Befund fänden sich keine Hinweise
auf Denkstörungen. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration
seien unauffällig. Im Affekt sei der Beschwerdeführer ruhig, klagsam, dysthym
und wenig moduliert. Von Suizidalität distanziere er sich. 2011 und 2014 könne
jeweils knapp eine leichte Ausprägung eines depressiven Syndroms erkannt
werden. Es sei somit eine wesentliche Verbesserung des depressiven Syndroms
gegenüber 2007 zu erkennen.
Als (unveränderte) Diagnose hält
Dr. med. B.___ fest:
Dysthymia (ICD-10 F34.1)
-
bei rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), anamnestisch seit
den 1990er Jahren bestehend, mit zuletzt 2013/2014 klinisch relevantem depressivem
Syndrom in der Folge sozialer Belastungen,
-
bei kombinierten
akzentuierten Persönlichkeitszügen (selbstunsicher, zwanghaft,
passiv-aggressiv, paranoid) (ICD-10 Z73.2).
6.2.10
In seiner Stellungnahme vom
27.
Mai 2015 (IV-Nr. 131 S. 7) führt Dr. med. E.___ aus, der
Beschwerdeführer sei nicht bei jeder Gelegenheit in die Klinik geschickt
worden. Dieser habe die extraordinäre Therapie der Elektrokrampftherapie akzeptiert,
was nicht jeder könne. Man könne aus einer chronischen Krankheit nicht so
einfach herauskommen. Auch die Privatklinik D.___ diagnostiziere eine
rezidivierende depressive Störung mit schwerem Grad.
7.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das aktuellste, von
Dr. med. B.___ erstellte Gutachten vom 20. Dezember 2014
(IV-Nr. 121.1) ab, welches in Zusammenhang mit seinem Gutachten vom
17.
Januar 2012 (IV-Nr. 87.1) gesehen werden muss. Der Beweiswert
beider Gutachten wird vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten und er
kann auch als gegeben erachtet werden. Die Gutachten von Dr. med. B.___
erfüllen die bundesgerichtlichen Voraussetzungen an eine beweiskräftige
Begutachtung. Sämtliche relevanten Akten lagen dem Gutachter vor. Er hat den
Beschwerdeführer eingehend untersucht und sich bei seiner Einschätzung
wissenschaftlich anerkannter Testverfahren bedient. Die vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden werden wiedergegeben und der Gutachter kommt nach
Erörterung der Befundlage jeweils zu einem schlüssig hergeleiteten Ergebnis.
So erklärt Dr. med. B.___ im
Rahmen der Begutachtung vom 17. Januar 2012 unter Zuhilfenahme
verschiedener Testverfahren nachvollziehbar, dass sich die subjektiv empfundene
Beeinträchtigung durch körperliche und psychische Symptome beim
Beschwerdeführer zwischen April 2006 und August 2007 sowie August 2007 und
November 2011 nicht verändert habe. Qualitativ habe sich indessen das
psychopathologische Syndrom von einer ängstlich-aggressiv-paranoid-sozial
unsicheren Ausprägung über eine ängstlich-somatoforme zu einer heute vor allem
depressiven Ausprägung entwickelt. Eine wesentliche Veränderung sei nicht zu erkennen.
Das subjektiv empfundene depressive Syndrom habe sich quantitativ und qualitativ
zwischen 2007 und 2011 ebenfalls nicht wesentlich verändert. Hingegen habe sich
die subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch körperliche Beschwerden
quantitativ und qualitativ zwischen 2007 und 2011 wesentlich verbessert. Im
Jahr 2011 könne noch knapp eine leichte Ausprägung eines depressiven Syndroms
erkannt werden. Der relative Anteil der subjektiv berichteten Beschwerden habe
sich indessen wesentlich erhöht. Insgesamt sei eine wesentliche Verbesserung
des depressiven Syndroms zu erkennen. Dies stehe in Einklang mit dem Bericht
der C.___, worin eine erfolgreiche Behandlung einer depressiven Episode
dokumentiert werde. Hingegen würden darin – wie vom Gutachter zu Recht erwähnt
wird – die genannten weiteren «psychosozialen Schwierigkeiten» nicht erläutert.
Ebenso richtig hält der Gutachter fest, dass im Verlaufsbericht von
Dr. med. E.___ Konzentrationsstörungen, Antriebsminderung,
Gewichtsverlust genannt und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert
würden, ohne dass sich hierzu weitere relevante Angaben fänden oder eine
eingehende Auseinandersetzung stattfinde. Die damalige depressive Episode ist
nach Ansicht von Dr. med. B.___ remittiert, was sich durch die
Befunde im Psychostatus, die Testbefunde und die Anamnese bestätigen lässt. Die
widersprüchliche subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers erklärt der
Gutachter dabei schlüssig mit psychosozialen Faktoren, die bei ihm aufgrund der
finanziellen Sorgen infolge des gescheiterten Versuchs, sich selbständig zu
machen, der familiären Konflikte oder der Krankheit der Ehefrau zweifellos
gegeben sind. Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode erachtet der
Gutachter als nicht mehr erfüllt, da der Schweregrad nicht das notwendige
Ausmass erreiche. Weiter sieht er auch die depressiven Episoden 2009 und 2010,
die zu stationären Behandlungen geführt haben, als remittiert an. Die Dysthymia
habe sich als Reaktion auf multiple psychosoziale Faktoren entwickelt und
begründe im Fall des Beschwerdeführers aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr. Zudem seien keine
Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens
oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Auch die
bekannten akzentuierten Persönlichkeitszüge seien als Varianten der Norm in
Schwere und Ausprägung nicht ausreichend, um eine Persönlichkeitsstörung zu begründen.
Diese Einschätzung stehe auch nicht in Widerspruch zu den Akten. Diese
Feststellung ist korrekt, obwohl der behandelnde Psychotherapeut zwar vom
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spricht, dies aber nicht weiter
erläutert und nicht einmal darlegt, welche Form einer Persönlichkeitsstörung
gegeben sein solle. Hingegen sind gemäss Dr. B.___ vielfältige krankheitsfremde
Aspekte bekannt, die die Motivation zur Steigerung der Leistungsfähigkeit
deutlich minderten. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Aktenlage und die
Befunderhebungen des Gutachters stimmig.
Den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
zeichnet Dr. med. B.___ ebenfalls nachvollziehbar nach: Für den
Zeitraum August 2007 bis September 2010 sei jeweils für die Dauer der
dokumentierten teil- und vollstationären Aufenthalte von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei solchen Hospitalisationen muss naturgemäss
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Für die Zeiten vor und
nach diesen Hospitalisationen kann der Gutachter keine objektiven Angaben
ausmachen, er weist aber richtigerweise auf die regelmässige berufliche Aktivität
des Beschwerdeführers ab Ende 2008 (Versuch einer selbständigen Erwerbstätigkeit
im Gastronomiebereich) hin. Daraus leitet er ab, dass für diese Zeit nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die
rezidivierende depressive Störung nach Ende 2008 eine wesentliche Minderung der
Arbeitsfähigkeit begründet habe. Konsequenterweise wird die bisherige Tätigkeit
als ganztags zumutbar erachtet, ohne Bestehen einer verminderten Leistungsfähigkeit.
Somit lässt sich eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit ab September
2010.
nicht mehr begründen. Damit liegt auch klarerweise eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum August 2007 vor. Der
Gutachter hält abschliessend fest, dass die Motivation des Beschwerdeführers
für berufliche Massnahmen nicht ausreichend sei.
Im Rahmen der jüngsten Begutachtung
vom 20. Dezember 2014 kommt Dr. B.___ zum gleichen Ergebnis. Eine
relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung
kann er nach der Untersuchung und Durchführung verschiedener Testverfahren
nicht erkennen. Er setzt sich in der Folge mit den divergierenden Berichten des
behandelnden Arztes, Dr. med. E.___, auseinander und erachtet dessen Einschätzung
als nicht kritisch differenziert nachvollziehbar. Zum Arztbericht der C.___ vom
3.
April 2013, der von einer Zustandsverschlechterung aufgrund vielfacher
(vor allem finanzieller) Belastungen spricht, führt er aus, die Belastungen
würden zwar nicht ausdrücklich aufgeführt, es sei jedoch davon auszugehen, dass
es sich neben den bereits bekannten multiplen psychosozialen Faktoren
insbesondere um eine Zunahme der finanziellen Sorgen in der Folge der angekündigten
Aufhebung der IV-Rente handle. Diese Einschätzung ist ebenso nachvollziehbar
wie die gutachterliche Beurteilung des Austrittsberichts der Privatklinik D.___
vom 18. Februar 2014, der ebenfalls eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bei aktuell aufgetretenen finanziellen und begleitenden
familiären Belastungsfaktoren nennt. Dr. med. B.___ stellt korrekterweise
fest, es werde ein klinisch relevantes Syndrom beschrieben, das in der Folge
der sozialen Belastungen zugenommen und sich im Verlauf der Therapie gebessert
habe. Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, dass ihm die
EKT-Therapie in der Privatklinik D.___ überhaupt nicht geholfen habe, lässt
sich nach Durchsicht des Austrittsberichts der Privatklinik D.___ denn auch
nicht nachvollziehen. Darin ist vielmehr davon die Rede, dass sich unter der
EKT-Therapie eine deutliche Besserung des Zustands habe beobachten lassen.
Zuzustimmen ist dem Gutachter auch in der Einschätzung, dass die Berichte des
behandelnden Arztes, Dr. med. E.___, nur schwerlich differenziert
gewürdigt werden können, da sie sich auf die Beschreibung der geklagten
Beschwerden beschränken, ohne diese in irgendeiner Art zu kommentieren.
Weiter erklärt Dr. med. B.___
schlüssig, dass sich die objektivierbaren psychopathologischen Befunde in der
Untersuchung vom 16. Oktober 2014 gering ausgeprägt zeigten, weshalb er
seine Einschätzung aus dem Gutachten vom 17. Januar 2012 – remittierte
rezidivierende depressive Störung, Vorliegen einer Dysthymia – bestätigt. Das
zuletzt 2013 / 2014 kurzfristig (die Hospitalisationen dauerten vom
1.
Februar bis 5. April 2013, IV-Nr. 105, sowie vom 9. Januar
bis 18. Februar 2014, IV-Nr. 111 S. 3) klinisch relevante depressive
Syndrom erachtet er als in der Folge sozialer Belastungen (sowohl der
bekannten, als auch der zunehmenden finanziellen Sorgen bei drohender Einstellung
der IV-Rente) entstanden. Zum Untersuchungszeitpunkt sind für ihn die
ICD-Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt, was gestützt auf die
Untersuchungsbefunde korrekt erscheint. Das dysthyme Syndrom wird – wie zurecht
festgehalten – im Fall des Beschwerdeführers weit überwiegend durch
psychosoziale Faktoren aufrechterhalten und begründet für sich alleine nicht
ausreichend eine depressive Episode. Somit lässt sich auch keine relevante, längerfristige
Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Dies mit Ausnahme der dokumentierten Hospitalisation
2013.
bzw. 2014, bei welcher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen
ist. Hingegen sind diese Arbeitsunfähigkeiten zu kurz, um eine
anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründen zu können. Der Widerspruch zur
Einschätzung des behandelnden Arztes lässt sich dabei mit dem zwischen Patient
und behandelndem Arzt bestehenden Vertrauensverhältnis begründen. Zudem vermag
Dr. med. E.___ nicht schlüssig darzulegen, wie sich die von ihm
postulierte, weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen
lässt. Wie Dr. med. B.___ stichhaltig ausführt, bestehen beim Beschwerdeführer
zahlreiche (psycho)soziale Faktoren, die für den Verlauf der Störung relevant
sind; so die Herkunft, Migration, der fehlende berufliche Abschluss, mangelhafte
Deutschkenntnisse, finanzielle Sorgen / Schulden, ein langjähriger Rentenbezug,
Gerichtsprozesse, familiäre Konflikte, die Krankheit der Ehefrau, die Absenz
vom Arbeitsmarkt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie das Lebensalter. Es
handelt sich dabei um krankheitsfremde Faktoren, die die Diskrepanz zwischen
der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der
objektiven Einschätzung des Gutachters erklären. Eine Dysthymie führt rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich nicht zu einer Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_225/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3). Das Bundesgericht hat
verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen
ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive
Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden
anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder
leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie nicht
invalidisierend. Ausnahmen könnten vorliegen, wenn eine Dysthymie zusammen mit
einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2012
vom 6. Dezember 2012 E. 4.2).
Zu teilen ist schliesslich die
gutachterliche Einschätzung, dass im vorliegenden Fall keine Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorhanden ist. Insbesondere werden
zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge – nicht aber eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert. Dies begründet Dr. med. B.___ schlüssig damit, dass
eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben gegeben ist und die ausgeprägten
depressiv gefärbten Muster Teil der Definition der Dysthymia sind.
8.
Insgesamt lässt sich damit
festhalten, dass sich im Vergleich zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
31.
März 2008 im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung eine
erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingestellt hat. Es besteht
keine Arbeitsunfähigkeit mehr, weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit.
Es besteht daher kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
9.
Der Beschwerdeführer war zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 52 Jahre alt und hatte vom 1. November
2004.
bis 30. November 2005 eine ganze, ab dem 1. November 2006 eine
Viertelsrente bezogen. Der Rentenanspruch bestand damit seit elf Jahren. Er
lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin hätte prüfen müssen, ob ihm eine
Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist.
9.1
Im Gebiet der
Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide
Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28
E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a
S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214
E. 1c). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen
Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der
Arbeitswelt ist oft schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im
Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem
Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der
Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch
möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei
hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne
vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels
Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009
vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich
vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich
ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise
– im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,
Belastungsfähigkeit usw.) und / oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom
10.
September 2010 E. 4.1.2). Wie das Bundesgericht mit Urteil
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 entschieden hat, ist die
Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2 grundsätzlich auf Fälle zu
beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das
55.
Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und /
oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen
Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem
Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie-dern. Die
Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen
der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket])
bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und Rentner einen
Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen lediglich, aber
immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter
Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8;
erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5,
in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
9.2
Der Beschwerdeführer hat die
vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte nicht überschritten. Er war zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder 55 Jahre alt noch hatte er seit 15
Jahren eine Rente bezogen. Er hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen.
Seit seiner Immigration in die Schweiz war er als Küchenhilfe, Betriebsmitarbeiter
und Maschinenführer tätig. Ab 2001 arbeitete er als CNC-Operateur, bis er dann
2003.
erstmals längerfristig krankgeschrieben wurde. Seither ist er keiner
unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Ab November 2006 bezog er
eine Viertelsrente, im Jahr 2008 versuchte er, sich mit einem Restaurant
selbständig zu machen, wobei das Projekt (nicht aus gesundheitlichen Gründen)
scheiterte. Mit Blick auf die Restaurantübernahme 2008 ist die Behauptung des
Beschwerdeführers, nach einer kurzen Temporärarbeit 2006 nicht mehr erwerbstätig
gewesen zu sein, nicht korrekt. Hinzu kommt, dass er seit November 2006
aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % eine Viertelsrente bezog. Das
Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer stets
vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht
(Urteile des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3, mit
Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2 und
9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_819/2014 vom 19.
Juni 2015 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Diese Konstellation liegt hier
vor, bestand doch während des Rentenbezugs eine Restarbeitsfähigkeit von
60.
%. Die Selbsteingliederung kann dem Beschwerdeführer unter diesen
Umständen zugemutet werden. Aus der von ihm angerufenen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach er davon ausgeht, die Selbsteingliederung erscheine
zumutbar, wenn die Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Faktoren
zurückzuführen sei, die versicherte Person besonders agil und gewandt sowie im
gesellschaftlichen Leben integriert sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011
E. 3.3), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im vorliegenden
Fall ist es gerade so, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden
Gründen seine Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht verwertet hat, und die
Kriterien der Agilität und Gewandtheit hat das Bundesgericht im betreffenden
Fall zum Anlass genommen, eine Ausnahme vom Grundsatz zu machen, dass ab einem
Alter von 55 Jahren von der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen
sei. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hatte die im bundesgerichtlichen Fall
betroffene Person nämlich das 55. Altersjahr bereits längst überschritten.
Mit Blick auf die subjektive Krankheitsüberzeugung ist indessen auch nicht zu
erwarten, dass berufliche Massnahmen die gewünschten Resultate erzielen könnten.
Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ist nach dem Gesagten abzulehnen.
10.
Die Beschwerde ist gestützt
auf diese Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer