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Entscheid

VSBES.2016.4

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. November 2016Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geboren 1963

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 10. Februar 2005 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an, wobei er angab, unter einer «Nervenstörung, Depression» zu

leiden (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Er sei seit dem

26. November 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin

tätigte verschiedene medizinische Abklärungen – unter anderem liess sie den Beschwerdeführer

durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

begutachten (Gutachten vom 15. Mai 2006, IV-Nr. 36.1, sowie

Ergänzungsgutachten vom 28. September 2007, IV-Nr. 53.1) – und sprach

diesem mit Verfügung vom 31. März 2008 (IV-Nr. 64) für die Zeit vom

1. November 2004 bis 30. November 2005 eine ganze Rente sowie mit

Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente zu. Der Beschwerdeführer

erhob gegen diese Verfügung zunächst Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht; IV-Nr. 67

S. 2 ff.), zog diese jedoch wieder zurück, womit die Verfügung in

Rechtskraft erwuchs (IV-Nr. 75).

2. Mit Schreiben vom

29. Juli 2010 (IV-Nr. 76) ersuchten die C.___ die Beschwerdegegnerin

um Prüfung einer Rentenerhöhung zugunsten des Beschwerdeführers. Dieser sei

seit dem 9. Juli 2010 bei ihnen hospitalisiert. Die Beschwerdegegnerin

leitete daraufhin ein Revisionsverfahren ein und tätigte diverse medizinische

Abklärungen. Dr. med. B.___ wurde wiederum mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen

Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt, wobei dieser sein Gutachten am

17. Januar 2012 erstattete (IV-Nr. 87.1). Mit Vorbescheid vom

29. Juni 2012 (IV-Nr. 92) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer schliesslich die Aufhebung der Rente auf Ende des Folgemonats

in Aussicht.

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer

am 14. September 2012 Einwand erheben (IV-Nr. 97). Es erfolgten

weitere medizinische Abklärungen. Weil der Beschwerdeführer in der Folge in der

Privatklinik D.___ stationär behandelt wurde, veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine erneute Begutachtung durch Dr. med. B.___, die am

20. Dezember 2014 erstattet wurde (IV-Nr. 121.1). Mit Vorbescheid vom

27. April 2015 (IV-Nr. 130) zog die Beschwerdegegnerin wiederum in

Erwägung, die Rente auf Ende des Folgemonats aufzuheben. Auch dagegen liess der

Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 Einwand erheben (IV-Nr. 131). Die

Beschwerdegegnerin hob indessen mit Verfügung vom 23. November 2015

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) die Rente des Beschwerdeführers auf. Einen

Anspruch auf berufliche Massnahmen wies sie ab.

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 (A.S. 4 ff.) Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

«

1. Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 23. November 2015 sei aufzuheben und die Sache sei

zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

2. Eventualiter: Die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. November 2015 sei aufzuheben und

Herrn A.___ seien berufliche Massnahmen zu gewähren.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. »

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2016

(A.S. 22 f.) die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter des

Beschwerdeführers verzichtet mit Eingabe vom 16. Februar 2016

(A.S. 26) auf weitere Ausführungen. Am 2. März 2016 reicht er eine

Kostennote zu den Akten (A.S. 29).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Verfügung vom 23. November 2015 (A.S. 1 ff.) dar, die

medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers klar verbessert habe. Er entspreche jenem anlässlich der

Begutachtung vom 17. Januar 2012. Aus psychiatrischer Sicht seien die

bisherige Tätigkeit als CNC-Maschinenbediener sowie jede andere Verweistätigkeit

ohne Leistungseinschränkung in einem 100%-Pensum zumutbar. Damit könne der

Beschwerdeführer ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Es fänden sich

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Die Dysthymia und

die damit verbundenen Defizite begründeten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr. Der

Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich 52 Jahre alt und seit 11 Jahren im

Besitz einer IV-Rente. Die vom Bundesgericht festgelegten Werte (Alter von 55

Jahren und Rentenbezug seit 15 Jahren) seien damit deutlich unterschritten.

Unter diesen Umständen, und weil bei ihm keine Invalidität mehr bestehe, sei es

zulässig, von der sofortigen Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit

auszugehen, ohne berufliche Massnahmen durchzuführen. Es bestehe keine Invalidität

im Sinne des Gesetzes.

Mit dem vorgelegten Bericht des behandelnden

Psychotherapeuten, Dr. E.___, würden keine neuen medizinischen Tatsachen

geltend gemacht, die nicht schon dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom

20.

Dezember 2014 bekannt gewesen wären. Dementsprechend habe sich

Dr. med. B.___ mit der Einschätzung von Dr. med. E.___ auseinandergesetzt

und dazu Stellung genommen, weshalb nicht auf den behandelnden Psychiater

abgestellt werden könne.

Die Rente werde nach Zustellung der

Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Der Anspruch auf berufliche

Massnahmen werde abgewiesen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2016 (A.S. 4 ff.)

entgegenhalten, auch wenn die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltenden

Schwellenwerte zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (55. Altersjahr

und 15-jähriger Rentenbezug) im Einzelfall nicht erreicht würden, sei aufgrund

des Schutzes der versicherten Person und des Prinzips «Eingliederung vor Rente»

individuell zu prüfen, ob in Folge eines langjährigen Rentenbezugs eine

Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt noch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer

sei 52 Jahre alt und beziehe seit 11 Jahren eine Invalidenrente. Die

Beschwerdegegnerin hätte vor Aufhebung der Rente berufliche Massnahmen anbieten

und die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung prüfen müssen. Letzteres sei nicht

erfolgt. Seit der IV-Anmeldung im Jahr 2005 und der Rentenrevision im Jahr 2010

sei weder eine konkrete Prüfung von Eingliederungsmassnahmen vorgenommen worden

noch habe sich die Beschwerdegegnerin ausreichend damit auseinandergesetzt.

Dies obwohl der begutachtende Psychiater und der Hausarzt des Beschwerdeführers

explizit darauf hingewiesen hätten, dass berufliche Massnahmen im konkreten

Fall zumutbar seien. Zum Antrag im Einwand vom 29. Juni 2013 /

17.

September 2013, es seien dem Beschwerdeführer Arbeitsabklärungen in

der Vebo zu gewähren, habe sie sich mit keinem Wort geäussert. Die Selbsteingliederung

sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann zumutbar, wenn die Absenz

vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sei, die

versicherte Person besonders agil und gewandt sowie im gesellschaftlichen Leben

integriert scheine oder wenn sie über eine besonders breite Ausbildung und

Berufserfahrung verfüge. Dasselbe gelte, wenn die versicherte Person trotz

Rentenbezug regelmässig gearbeitet habe und daher auch keine arbeitsmarktliche

Desintegration bestehe. Das Anbieten beruflicher Massnahmen könne auch unterbleiben,

wenn von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit

auszugehen sei.

Der Beschwerdeführer beziehe seit 2006

eine Invalidenrente. Während dieser Zeit sei er mit Ausnahme einer kurzen

Temporärarbeit zu Beginn des Rentenbezugs nicht mehr erwerbstätig gewesen. Er

verfüge weder über besonders breite Ausbildungen, noch sei er besonders agil

oder gewandt. Aufgrund der zahlreichen psychiatrischen und

psychotherapeutischen ambulanten Settings und stationären Aufenthalten in spezialisierten

Kliniken könne nicht von einem fehlenden Eingliederungswillen ausgegangen

werden. Diese Frage sei denn von der Beschwerdegegnerin richtigerweise auch nie

zur Diskussion gestellt worden. Es bestehe damit keine genügende Grundlage für

eine Rentenaufhebung ohne vorgängige Prüfung von beruflichen Massnahmen.

2.3

In der Beschwerdeantwort vom

10.

Februar 2016 (A.S. 22 f.) führt die Beschwerdegegnerin

ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei nur in der Anfangsphase, nämlich vom

26.

November 2004 bis 31. August 2005, vollständig arbeitsunfähig

gewesen. Seit dem 1. September 2005 habe eine vollständige, ab dem

7.

August 2006 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Während der

vollständigen Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer auch einer

entsprechenden Tätigkeit nachgegangen. Auch anschliessend wäre es ihm durchaus

möglich und zumutbar gewesen, eine entsprechende Arbeitstätigkeit aufzunehmen.

Dass er dies unterlassen habe, sei auf invaliditätsfremde Faktoren

zurückzuführen. Während über zehn Jahren hätte der Beschwerdeführer zumindest

eine Teilzeittätigkeit ausüben können, was er unterlassen habe. Das Angebot in

der Verfügung vom 31. August 2008, dass er sich mittels eines

schriftlichen Gesuchs zwecks Stellenvermittlung bei der Beschwerdegegnerin

melden könne, habe er nie wahrgenommen. Er habe somit nie Anstalten getroffen,

seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Somit könne der Beschwerdeführer trotz

langjähriger Bezugsdauer, die den Schwellenwert klar nicht erreiche, auf die

Selbsteingliederung verwiesen werden.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die

Aufhebung einer seit 2004 bzw. 2006 ausgerichteten Invalidenrente per Ende

Dezember 2015 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der

6.

IV-Revision, massgebend.

3.3

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige

auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er-höht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368

E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V

198.

E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h.

mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-same Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf-grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhen-den Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen

notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April

2012.

E. 3.3).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz

weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in

gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,

mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt

nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren

abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom

2.

September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung

des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(a.a.O., E. 2.4).

6.

Streitig und zu prüfen ist

zunächst, ob die mit Verfügung vom 31. März 2008 (IV-Nr. 64)

zugesprochene Invalidenrente (ganze Rente vom 1. November 2004 bis

30.

November 2005 und Viertelsrente ab 1. November 2006) zu Recht per

Ende Dezember 2015 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 31. März 2008

und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom

23.

November 2015 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.1

Ihre ursprüngliche

Rentenzusprechung stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von

Dr. med. B.___ am 15. Mai 2006 erstattete psychiatrisch-psychotherapeutische

Gutachten (IV-Nr. 36.1) sowie das am 28. September 2007 erstellte ergänzende

psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten (IV-Nr. 53.1). Für den

Sachverhaltsvergleich ist unbestrittenermassen darauf abzustellen. Demgemäss

bestanden zum damaligen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

rezidivierende depressive

Störung (leichte Episode ohne somatisches Syndrom im April 2006, mittelgradige

Episode ohne somatisches Syndrom im September 2007),

-

kombinierte akzentuierte

Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, zwanghaft, passiv-aggressiv, paranoid).

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

anamnestisch

Hypercholesterinanämie,

-

anamnestisch

rezidivierende Kopf-, Rücken- und Magenschmerzen,

-

anamnestisch Hepatitis B.

Der Beschwerdeführer habe sich sozial

und privat integrieren können und beruflich einen teilweise guten Erfolg

erzielt. Zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz hätten aber immer wieder

zu Kündigungen und – vermutlich ab 2001 – auch zu einem depressiven Syndrom

geführt. Anamnestisch seien depressive Episoden seit den 1990er Jahren bekannt.

Die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien vor allem therapeutisch bedeutsam.

Auch die subjektiv deutliche Aggression sei hier zu beachten. Beides habe aber

keinen IV-relevanten Krankheitswert. Im April 2006 zeige sich das Bild einer

leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Im Vordergrund stünden

starke subjektive Insuffizienzgefühle, eine deutliche innere Unruhe und eine

als ausgeprägt geschilderte Hoffnungslosigkeit. Die Prognose sei bei

angemessener Therapiestrategie positiv. Eine psychopharmakologische Therapie erscheine

dabei hilfreich. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei ebenfalls

indiziert. Die aktuelle Leistungsfähigkeit sei nicht in einem IV-relevanten

Mass gemindert. Eine langdauernde Erkrankung mit relevantem Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Die bisherige Tätigkeit sei vollzeitig

zumutbar. Förderlich sei ein familiäres, verständnisvolles Umfeld. Zwischen

November 2003 und August 2005 habe indessen eine medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestanden (gemäss Arztbericht von

Dr. med. E.___).

Im September 2007 zeige sich das

klinische Bild einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.11). Es habe sich damit im Vergleich zum April 2006 eine deutliche

Verschlechterung der Störung ergeben. Die bisherige Tätigkeit sei ganztags

zumutbar, es bestehe aber eine um 40 % verminderte Leistungsfähigkeit. Die

Arbeitsunfähigkeit habe von November 2003 bis August 2005 sowie vom

16.

August bis 27. Oktober 2006 (Klinikaufenthalt) 100 %

betragen. Objektiv sei die Arbeitsfähigkeit seit dem Klinikaustritt deutlich

gebessert und betrage aktuell 60 %.

6.2

Im Zeitpunkt der

Revisionsverfügung vom 23. November 2015 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt wie folgt:

6.2.1

Im Arztbericht der C.___ vom

13.

September 2010 (IV-Nr. 77) wird die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F33.2), gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

vom 16. August bis 27. Oktober 2006, 12. bis 16. Juni 2009

sowie vom 9. Juni 2010 bis voraussichtlich Ende Oktober 2010. Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig, berufliche Massnahmen seien angezeigt.

Der bei Klinikeintritt bestehende, schwere depressive Zustand habe sich bis zum

heutigen Zeitpunkt etwas gebessert. Seit dem 3. August 2010 sei der

Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung. Es bestünden eine schnelle

Ermüdbarkeit und Verlangsamung, ein vermehrtes Auftreten von Fehlern aufgrund

von Konzentrationsschwierigkeiten und eine geringe Belastbarkeit. Die bisherige

Tätigkeit sei nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, aktuell eher

einfachere Routinearbeiten, welche den Konzentrationsschwierigkeiten Rechnung

trügen, dies maximal drei bis vier Stunden täglich. Vorsichtig geschätzt sei

von einer höchstens 30- bis 40%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Um diese

besser abklären zu können, wäre eine berufliche Abklärung angezeigt.

6.2.2

Gemäss Verlaufsbericht des behandelnden

Psychotherapeuten, Dr. med. E.___, vom 28. April 2011

(IV-Nr. 81), betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit September

2010.

Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.

6.2.3

In seinem

psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 17. Januar 2012

(IV-Nr. 87.1) legt Dr. med. B.___ dar, der Beschwerdeführer

berichte davon, dass es ihm zunehmend schlechter gehe. Im Vordergrund stünden

fehlendes Interesse und Kraftlosigkeit. Er sei unglücklich, grüble viel, müsse

sich zu allem zwingen, spüre keinen inneren Antrieb, sei unkonzentriert und

vergesslich. Er sei ungeduldig, mache sich selbst Vorwürfe und leide an

Herzrasen. Er habe Ende 2008 ein Restaurant übernommen. Im März 2009 hätten ihn

seine Geschäftspartner im Stich gelassen. Ein neuer Geschäftspartner sei ein

Gauner gewesen und habe ihn um ca. CHF 70'000.00 bis 80'000.00 betrogen.

Dadurch habe er eine psychische Krise erlitten und sei im Juni 2010 stationär

behandelt worden. Er sei niedergeschlagen, befinde sich in einer Sackgasse und

habe keinen Halt mehr im Leben. Die Unruhe in der Familie führe zu rezidivierenden

Konflikten, was ihn auch belaste. Um seine Trauer nicht zu zeigen, ziehe er

sich auch oft zurück. Den Tag beginne er damit, dass er einen Kaffee trinke und

dann seinen Hund spazieren führe. Am Nachmittag erledige er administrative

Arbeiten. Abends sei er meist zu Hause und sehe fern. Er gehe frühzeitig zu

Bett.

Dr. med. B.___ stellt

folgende Diagnose:

Dysthymia (ICD-10 F34.1)

-

bei rezidivierender

depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), anamnestisch seit

den 1990er Jahren bestehend,

-

bei kombinierten

akzentuierten Persönlichkeitszügen (selbstunsicher, zwanghaft, passiv-aggressiv,

paranoid) (ICD-10 Z73.2).

Wesentliches Merkmal einer Dysthymia

sei gemäss ICD-10 eine langandauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder

nur selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine leichte,

mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. Es habe sich somit eine

wesentliche Verbesserung der Störung im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2007

ergeben. Die damalige depressive Episode sei remittiert. Objektiv bestünden

keine Symptome in ausreichender Schwere, um eine lang andauernde depressive

Episode nach August 2007 diagnostizieren zu können. Auch die weiteren

depressiven Episoden 2009 und 2010, die zu stationären Behandlungen geführt

hätten, seien remittiert. Die Diagnose einer Dysthymia sei sicher ab dem

Untersuchungszeitpunkt November 2011 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ab September 2010 (Austritt aus der Klinik) anzunehmen.

6.2.4

Dr. med. E.___ hält

in seiner Stellungnahme vom 10. September 2012 zum eben erwähnten

Gutachten (IV-Nr. 97 S. 5) fest, der Beschwerdeführer habe seit

seinem letzten Klinikaustritt 2010 keine Verbesserung erlebt, sondern sei wegen

seiner Schuldgefühle in einer Regression geblieben. Er sei immer noch sozial isoliert

und erlebe trotz Anstrengungen der Familie einen Lust- und Interessensverlust.

Er diagnostiziere eine rezidivierende depressive Störung, schwerer Grad. Dazu

komme eine Persönlichkeitsstörung, die in der Heilung eine grosse Rolle spiele.

6.2.5

Gemäss Arztbericht der C.___

vom 3. April 2013 (IV-Nr. 100) sind die Diagnosen einer

rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F33.2), sowie ein chronifizierter Verlauf im Sinne einer

Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu stellen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem

1.

Februar 2013 bis auf weiteres 100 %. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers verschlechtere sich, berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.

Aktuell sei er seit dem 1. Februar 2013 hospitalisiert. Aufgrund vielfacher,

vor allem finanzieller Belastungen habe er seit Anfang 2013 ein zunehmend

schweres depressives Zustandsbild entwickelt mit Antriebslosigkeit, Freud- und

Hoffnungslosigkeit, starken Zukunfts- und Existenzängsten, innerer Unruhe und

starkem Gedankenkreisen. Widerholt seien suizidale Gedanken aufgetreten. Im

letzten Monat habe er 5 kg an Gewicht verloren. Ein- und Durchschlafstörungen

hätten sich bereits vor dem Eintritt unter der Gabe von Zyprexa gebessert.

Unter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Betreuung sowie

Intensivierung der bereits ausgebauten psychopharmakologischen Behandlung habe

bis anhin keine wesentliche Besserung des depressiven Zustandsbildes erreicht

werden können. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die

bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten, höchstens einfache

in einem geschützten Rahmen, seien zumutbar, zu 1-2 Stunden pro Tag. Die

Leistungsfähigkeit betrage höchstens 20 - 30 %.

6.2.6

Dr. med. E.___ legt

in seinem Bericht vom 5. Oktober 2013 (IV-Nr. 108) eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Anfang 2013 fest. Es sei zu einem

Rückfall in eine schwere Depression gekommen, woraufhin man entschieden habe,

den Beschwerdeführer für eine Elektro-Konvulsiv-Therapie (EKT) in die

Privatklinik D.___ einzuweisen.

6.2.7

Gemäss Austrittsbericht der

Privatklinik D.___ vom 18. Februar 2014 (IV-Nr. 111

S. 3 ff.) bestehe beim Beschwerdeführer eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F33.2). Aufgrund der seit Anfang 2002 wiederkehrenden schweren,

therapieresistenten depressiven Episoden mit aktuell aufgetretenen finanziellen

und begleitenden familiären Belastungsfaktoren sei man zu dieser Diagnose

gekommen. Ab dem 20. Januar 2014 habe man eine Behandlungsserie von 13

Elektrokrampftherapien (EKT) durchgeführt. Darunter habe sich der Antrieb

gebessert. Der Beschwerdeführer habe aber weiterhin Mühe gehabt, seinen Tag

aktiv zu strukturieren. Er sei aktuell offener und die Stimmung sei deutlich

heller als beim Eintritt. Auf der Station habe er sich aber weiterhin sehr

zurückgezogen verhalten. Formal gedanklich sei er weiterhin verlangsamt, jedoch

weniger als beim Eintritt. Aufgrund des Teileffekts des EKT habe man einen

14-Tage-Rhythmus einführen wollen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Er

sei der Meinung, EKT habe ihm nicht wesentlich mehr gebracht als die

medikamentöse Behandlung und Akupunktur. Der Beschwerdeführer habe sich unter

der Gesamtbehandlung deutlich besser gefühlt. Ihrer Meinung nach habe die

EKT-Behandlung doch eine deutliche Zustandsbesserung gebracht, weshalb man den

Entscheid des Beschwerdeführers bedaure. Der Austritt sei am 18. Februar

2014.

in deutlich gebessertem Zustand erfolgt, die Arbeitsunfähigkeit betrage

100.

% vom 9. Januar bis 4. März 2014.

6.2.8

Dr. med. E.___ hält

in seinem Bericht vom 7. Juni 2014 (IV-Nr. 115) fest, trotz

Hospitalisation habe beim Beschwerdeführer keine Stabilisation erreicht werden

können. Dieser habe vom EKT nicht profitiert, sondern sei sehr regressiv geworden.

6.2.9

Im

psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 20. Dezember 2014

(IV-Nr. 121.1) führt Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer

berichte, eine Last für seine Kinder zu sein. Es gehe ihm schlecht. Er spüre

keine Lebensfreude und könne nicht lachen. Er habe an nichts Interesse und

grüble oft. Er empfinde Angst vor der Zukunft, habe eine innere Unruhe und eine

dauerhaft niedergeschlagene Stimmung. Er sei unzufrieden, unglücklich,

unkonzentriert und vergesslich. Ausserdem seien beide Arme schmerzhaft, weil er

sich diese einmal verletzt habe (ohne weitere Angaben dazu). Zum Essen müsse er

sich zwingen. Der Schlaf sei schlecht, mit Hilfe von Medikamenten aber möglich.

Er habe innerhalb von zwei Monaten 3 - 4 kg abgenommen. Der

Gesundheitszustand sei seit Jahren stabil und ohne Veränderung, habe sich nach

November 2011 aber zunehmend verschlechtert. Er sei Folge der vielen verschiedenen

Lebensprobleme. Zum Beispiel habe er mehrmals den Arbeitsplatz verloren und

finanzielle Schulden bekommen. Alle Therapiemassnahmen, auch der Aufenthalt in

der Privatklinik D.___, wobei die EKT-Therapie «völlig nutzlos» gewesen sei,

seien ohne Erfolg geblieben.

Den Tag verbringe der Beschwerdeführer

strukturiert. Am Morgen frühstücke er regelmässig. Er kümmere sich um den Hund

und gehe spazieren. Er lese und sehe fern. Er fahre gerne mit dem Velo. Am

Nachmittag gehe er in ein Café-Restaurant und sei ab und zu mit Kollegen

zusammen. Er wohne mit der Ehefrau und den beiden Kindern zur Miete in einer

4-Zimmerwohnung. Die Ehefrau sei erwerbslos und ebenfalls «psychisch krank».

Die finanziellen Verhältnisse seien sehr knapp und belastend. Er habe ca.

CHF 90'000.00 Schulden. Nach November 2011 sei er keiner Erwerbstätigkeit

nachgegangen. Im Sommer 2013 sei er zuletzt auf einer Reise gewesen, wobei er

ca. sechs Wochen bei seiner Schwester in [...] verbracht habe.

Im Befund fänden sich keine Hinweise

auf Denkstörungen. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration

seien unauffällig. Im Affekt sei der Beschwerdeführer ruhig, klagsam, dysthym

und wenig moduliert. Von Suizidalität distanziere er sich. 2011 und 2014 könne

jeweils knapp eine leichte Ausprägung eines depressiven Syndroms erkannt

werden. Es sei somit eine wesentliche Verbesserung des depressiven Syndroms

gegenüber 2007 zu erkennen.

Als (unveränderte) Diagnose hält

Dr. med. B.___ fest:

Dysthymia (ICD-10 F34.1)

-

bei rezidivierender

depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), anamnestisch seit

den 1990er Jahren bestehend, mit zuletzt 2013/2014 klinisch relevantem depressivem

Syndrom in der Folge sozialer Belastungen,

-

bei kombinierten

akzentuierten Persönlichkeitszügen (selbstunsicher, zwanghaft,

passiv-aggressiv, paranoid) (ICD-10 Z73.2).

6.2.10

In seiner Stellungnahme vom

27.

Mai 2015 (IV-Nr. 131 S. 7) führt Dr. med. E.___ aus, der

Beschwerdeführer sei nicht bei jeder Gelegenheit in die Klinik geschickt

worden. Dieser habe die extraordinäre Therapie der Elektrokrampftherapie akzeptiert,

was nicht jeder könne. Man könne aus einer chronischen Krankheit nicht so

einfach herauskommen. Auch die Privatklinik D.___ diagnostiziere eine

rezidivierende depressive Störung mit schwerem Grad.

7.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das aktuellste, von

Dr. med. B.___ erstellte Gutachten vom 20. Dezember 2014

(IV-Nr. 121.1) ab, welches in Zusammenhang mit seinem Gutachten vom

17.

Januar 2012 (IV-Nr. 87.1) gesehen werden muss. Der Beweiswert

beider Gutachten wird vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten und er

kann auch als gegeben erachtet werden. Die Gutachten von Dr. med. B.___

erfüllen die bundesgerichtlichen Voraussetzungen an eine beweiskräftige

Begutachtung. Sämtliche relevanten Akten lagen dem Gutachter vor. Er hat den

Beschwerdeführer eingehend untersucht und sich bei seiner Einschätzung

wissenschaftlich anerkannter Testverfahren bedient. Die vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden werden wiedergegeben und der Gutachter kommt nach

Erörterung der Befundlage jeweils zu einem schlüssig hergeleiteten Ergebnis.

So erklärt Dr. med. B.___ im

Rahmen der Begutachtung vom 17. Januar 2012 unter Zuhilfenahme

verschiedener Testverfahren nachvollziehbar, dass sich die subjektiv empfundene

Beeinträchtigung durch körperliche und psychische Symptome beim

Beschwerdeführer zwischen April 2006 und August 2007 sowie August 2007 und

November 2011 nicht verändert habe. Qualitativ habe sich indessen das

psychopathologische Syndrom von einer ängstlich-aggressiv-paranoid-sozial

unsicheren Ausprägung über eine ängstlich-somatoforme zu einer heute vor allem

depressiven Ausprägung entwickelt. Eine wesentliche Veränderung sei nicht zu erkennen.

Das subjektiv empfundene depressive Syndrom habe sich quantitativ und qualitativ

zwischen 2007 und 2011 ebenfalls nicht wesentlich verändert. Hingegen habe sich

die subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch körperliche Beschwerden

quantitativ und qualitativ zwischen 2007 und 2011 wesentlich verbessert. Im

Jahr 2011 könne noch knapp eine leichte Ausprägung eines depressiven Syndroms

erkannt werden. Der relative Anteil der subjektiv berichteten Beschwerden habe

sich indessen wesentlich erhöht. Insgesamt sei eine wesentliche Verbesserung

des depressiven Syndroms zu erkennen. Dies stehe in Einklang mit dem Bericht

der C.___, worin eine erfolgreiche Behandlung einer depressiven Episode

dokumentiert werde. Hingegen würden darin – wie vom Gutachter zu Recht erwähnt

wird – die genannten weiteren «psychosozialen Schwierigkeiten» nicht erläutert.

Ebenso richtig hält der Gutachter fest, dass im Verlaufsbericht von

Dr. med. E.___ Konzentrationsstörungen, Antriebsminderung,

Gewichtsverlust genannt und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert

würden, ohne dass sich hierzu weitere relevante Angaben fänden oder eine

eingehende Auseinandersetzung stattfinde. Die damalige depressive Episode ist

nach Ansicht von Dr. med. B.___ remittiert, was sich durch die

Befunde im Psychostatus, die Testbefunde und die Anamnese bestätigen lässt. Die

widersprüchliche subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers erklärt der

Gutachter dabei schlüssig mit psychosozialen Faktoren, die bei ihm aufgrund der

finanziellen Sorgen infolge des gescheiterten Versuchs, sich selbständig zu

machen, der familiären Konflikte oder der Krankheit der Ehefrau zweifellos

gegeben sind. Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode erachtet der

Gutachter als nicht mehr erfüllt, da der Schweregrad nicht das notwendige

Ausmass erreiche. Weiter sieht er auch die depressiven Episoden 2009 und 2010,

die zu stationären Behandlungen geführt haben, als remittiert an. Die Dysthymia

habe sich als Reaktion auf multiple psychosoziale Faktoren entwickelt und

begründe im Fall des Beschwerdeführers aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr. Zudem seien keine

Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens

oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Auch die

bekannten akzentuierten Persönlichkeitszüge seien als Varianten der Norm in

Schwere und Ausprägung nicht ausreichend, um eine Persönlichkeitsstörung zu begründen.

Diese Einschätzung stehe auch nicht in Widerspruch zu den Akten. Diese

Feststellung ist korrekt, obwohl der behandelnde Psychotherapeut zwar vom

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spricht, dies aber nicht weiter

erläutert und nicht einmal darlegt, welche Form einer Persönlichkeitsstörung

gegeben sein solle. Hingegen sind gemäss Dr. B.___ vielfältige krankheitsfremde

Aspekte bekannt, die die Motivation zur Steigerung der Leistungsfähigkeit

deutlich minderten. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Aktenlage und die

Befunderhebungen des Gutachters stimmig.

Den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

zeichnet Dr. med. B.___ ebenfalls nachvollziehbar nach: Für den

Zeitraum August 2007 bis September 2010 sei jeweils für die Dauer der

dokumentierten teil- und vollstationären Aufenthalte von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei solchen Hospitalisationen muss naturgemäss

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Für die Zeiten vor und

nach diesen Hospitalisationen kann der Gutachter keine objektiven Angaben

ausmachen, er weist aber richtigerweise auf die regelmässige berufliche Aktivität

des Beschwerdeführers ab Ende 2008 (Versuch einer selbständigen Erwerbstätigkeit

im Gastronomiebereich) hin. Daraus leitet er ab, dass für diese Zeit nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die

rezidivierende depressive Störung nach Ende 2008 eine wesentliche Minderung der

Arbeitsfähigkeit begründet habe. Konsequenterweise wird die bisherige Tätigkeit

als ganztags zumutbar erachtet, ohne Bestehen einer verminderten Leistungsfähigkeit.

Somit lässt sich eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit ab September

2010.

nicht mehr begründen. Damit liegt auch klarerweise eine wesentliche

Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum August 2007 vor. Der

Gutachter hält abschliessend fest, dass die Motivation des Beschwerdeführers

für berufliche Massnahmen nicht ausreichend sei.

Im Rahmen der jüngsten Begutachtung

vom 20. Dezember 2014 kommt Dr. B.___ zum gleichen Ergebnis. Eine

relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung

kann er nach der Untersuchung und Durchführung verschiedener Testverfahren

nicht erkennen. Er setzt sich in der Folge mit den divergierenden Berichten des

behandelnden Arztes, Dr. med. E.___, auseinander und erachtet dessen Einschätzung

als nicht kritisch differenziert nachvollziehbar. Zum Arztbericht der C.___ vom

3.

April 2013, der von einer Zustandsverschlechterung aufgrund vielfacher

(vor allem finanzieller) Belastungen spricht, führt er aus, die Belastungen

würden zwar nicht ausdrücklich aufgeführt, es sei jedoch davon auszugehen, dass

es sich neben den bereits bekannten multiplen psychosozialen Faktoren

insbesondere um eine Zunahme der finanziellen Sorgen in der Folge der angekündigten

Aufhebung der IV-Rente handle. Diese Einschätzung ist ebenso nachvollziehbar

wie die gutachterliche Beurteilung des Austrittsberichts der Privatklinik D.___

vom 18. Februar 2014, der ebenfalls eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes bei aktuell aufgetretenen finanziellen und begleitenden

familiären Belastungsfaktoren nennt. Dr. med. B.___ stellt korrekterweise

fest, es werde ein klinisch relevantes Syndrom beschrieben, das in der Folge

der sozialen Belastungen zugenommen und sich im Verlauf der Therapie gebessert

habe. Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, dass ihm die

EKT-Therapie in der Privatklinik D.___ überhaupt nicht geholfen habe, lässt

sich nach Durchsicht des Austrittsberichts der Privatklinik D.___ denn auch

nicht nachvollziehen. Darin ist vielmehr davon die Rede, dass sich unter der

EKT-Therapie eine deutliche Besserung des Zustands habe beobachten lassen.

Zuzustimmen ist dem Gutachter auch in der Einschätzung, dass die Berichte des

behandelnden Arztes, Dr. med. E.___, nur schwerlich differenziert

gewürdigt werden können, da sie sich auf die Beschreibung der geklagten

Beschwerden beschränken, ohne diese in irgendeiner Art zu kommentieren.

Weiter erklärt Dr. med. B.___

schlüssig, dass sich die objektivierbaren psychopathologischen Befunde in der

Untersuchung vom 16. Oktober 2014 gering ausgeprägt zeigten, weshalb er

seine Einschätzung aus dem Gutachten vom 17. Januar 2012 – remittierte

rezidivierende depressive Störung, Vorliegen einer Dysthymia – bestätigt. Das

zuletzt 2013 / 2014 kurzfristig (die Hospitalisationen dauerten vom

1.

Februar bis 5. April 2013, IV-Nr. 105, sowie vom 9. Januar

bis 18. Februar 2014, IV-Nr. 111 S. 3) klinisch relevante depressive

Syndrom erachtet er als in der Folge sozialer Belastungen (sowohl der

bekannten, als auch der zunehmenden finanziellen Sorgen bei drohender Einstellung

der IV-Rente) entstanden. Zum Untersuchungszeitpunkt sind für ihn die

ICD-Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt, was gestützt auf die

Untersuchungsbefunde korrekt erscheint. Das dysthyme Syndrom wird – wie zurecht

festgehalten – im Fall des Beschwerdeführers weit überwiegend durch

psychosoziale Faktoren aufrechterhalten und begründet für sich alleine nicht

ausreichend eine depressive Episode. Somit lässt sich auch keine relevante, längerfristige

Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Dies mit Ausnahme der dokumentierten Hospitalisation

2013.

bzw. 2014, bei welcher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen

ist. Hingegen sind diese Arbeitsunfähigkeiten zu kurz, um eine

anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründen zu können. Der Widerspruch zur

Einschätzung des behandelnden Arztes lässt sich dabei mit dem zwischen Patient

und behandelndem Arzt bestehenden Vertrauensverhältnis begründen. Zudem vermag

Dr. med. E.___ nicht schlüssig darzulegen, wie sich die von ihm

postulierte, weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen

lässt. Wie Dr. med. B.___ stichhaltig ausführt, bestehen beim Beschwerdeführer

zahlreiche (psycho)soziale Faktoren, die für den Verlauf der Störung relevant

sind; so die Herkunft, Migration, der fehlende berufliche Abschluss, mangelhafte

Deutschkenntnisse, finanzielle Sorgen / Schulden, ein langjähriger Rentenbezug,

Gerichtsprozesse, familiäre Konflikte, die Krankheit der Ehefrau, die Absenz

vom Arbeitsmarkt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie das Lebensalter. Es

handelt sich dabei um krankheitsfremde Faktoren, die die Diskrepanz zwischen

der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der

objektiven Einschätzung des Gutachters erklären. Eine Dysthymie führt rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich nicht zu einer Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_225/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3). Das Bundesgericht hat

verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen

ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive

Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden

anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder

leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie nicht

invalidisierend. Ausnahmen könnten vorliegen, wenn eine Dysthymie zusammen mit

einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2012

vom 6. Dezember 2012 E. 4.2).

Zu teilen ist schliesslich die

gutachterliche Einschätzung, dass im vorliegenden Fall keine Komorbidität von

erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorhanden ist. Insbesondere werden

zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge – nicht aber eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert. Dies begründet Dr. med. B.___ schlüssig damit, dass

eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben gegeben ist und die ausgeprägten

depressiv gefärbten Muster Teil der Definition der Dysthymia sind.

8.

Insgesamt lässt sich damit

festhalten, dass sich im Vergleich zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31.

März 2008 im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung eine

erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingestellt hat. Es besteht

keine Arbeitsunfähigkeit mehr, weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit.

Es besteht daher kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

9.

Der Beschwerdeführer war zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 52 Jahre alt und hatte vom 1. November

2004.

bis 30. November 2005 eine ganze, ab dem 1. November 2006 eine

Viertelsrente bezogen. Der Rentenanspruch bestand damit seit elf Jahren. Er

lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin hätte prüfen müssen, ob ihm eine

Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist.

9.1

Im Gebiet der

Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28

E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren

verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven

Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a

S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214

E. 1c). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen

Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der

Arbeitswelt ist oft schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im

Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem

Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der

Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch

möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei

hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne

vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels

Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009

vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich

vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich

ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in

einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise

– im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,

Belastungsfähigkeit usw.) und / oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom

10.

September 2010 E. 4.1.2). Wie das Bundesgericht mit Urteil

9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 entschieden hat, ist die

Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2 grundsätzlich auf Fälle zu

beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung

oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das

55.

Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.

Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und /

oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen

Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem

Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie-dern. Die

Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen

der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket])

bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und Rentner einen

Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen lediglich, aber

immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter

Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8;

erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5,

in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

9.2

Der Beschwerdeführer hat die

vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte nicht überschritten. Er war zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder 55 Jahre alt noch hatte er seit 15

Jahren eine Rente bezogen. Er hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen.

Seit seiner Immigration in die Schweiz war er als Küchenhilfe, Betriebsmitarbeiter

und Maschinenführer tätig. Ab 2001 arbeitete er als CNC-Operateur, bis er dann

2003.

erstmals längerfristig krankgeschrieben wurde. Seither ist er keiner

unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Ab November 2006 bezog er

eine Viertelsrente, im Jahr 2008 versuchte er, sich mit einem Restaurant

selbständig zu machen, wobei das Projekt (nicht aus gesundheitlichen Gründen)

scheiterte. Mit Blick auf die Restaurantübernahme 2008 ist die Behauptung des

Beschwerdeführers, nach einer kurzen Temporärarbeit 2006 nicht mehr erwerbstätig

gewesen zu sein, nicht korrekt. Hinzu kommt, dass er seit November 2006

aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % eine Viertelsrente bezog. Das

Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer stets

vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht

(Urteile des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3, mit

Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2 und

9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_819/2014 vom 19.

Juni 2015 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Diese Konstellation liegt hier

vor, bestand doch während des Rentenbezugs eine Restarbeitsfähigkeit von

60.

%. Die Selbsteingliederung kann dem Beschwerdeführer unter diesen

Umständen zugemutet werden. Aus der von ihm angerufenen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wonach er davon ausgeht, die Selbsteingliederung erscheine

zumutbar, wenn die Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Faktoren

zurückzuführen sei, die versicherte Person besonders agil und gewandt sowie im

gesellschaftlichen Leben integriert sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011

E. 3.3), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im vorliegenden

Fall ist es gerade so, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden

Gründen seine Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht verwertet hat, und die

Kriterien der Agilität und Gewandtheit hat das Bundesgericht im betreffenden

Fall zum Anlass genommen, eine Ausnahme vom Grundsatz zu machen, dass ab einem

Alter von 55 Jahren von der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen

sei. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hatte die im bundesgerichtlichen Fall

betroffene Person nämlich das 55. Altersjahr bereits längst überschritten.

Mit Blick auf die subjektive Krankheitsüberzeugung ist indessen auch nicht zu

erwarten, dass berufliche Massnahmen die gewünschten Resultate erzielen könnten.

Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ist nach dem Gesagten abzulehnen.

10.

Die Beschwerde ist gestützt

auf diese Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer