Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.42

Invalidenrente

10. November 2016Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 14. April 2015 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1975, zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 8). Im Arztbericht des

Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine

Medizin FMH, vom 8. Mai 2015 (IV-Nr. 18, S. 3), wurden als Diagnosen eine akute

Aortendissektion (17. März 2014) beidseits bis iliakal und rechts in Arteria

carotis communis reichend, eine Beinischämie rechts, ein Status nach Aortenbogenkonstruktion,

ein Status nach Fenestration terminale Aorta bei persistierender Claudicatio

linkes Bein sowie eine postoperativ aufgetretene Rhapdomyolyse festgehalten. Ab

23. März 2015 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit 50 %

arbeitsfähig. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein und kam nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 20) mit

Verfügung vom 4. Januar 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der

Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 %

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 Beschwerde erheben (A.S. [Akten-Seite] 5

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

«

1. Es sei die angefochten IV-Verfügung

vom 4. Januar 2016 aufzuheben und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Vornahme

weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

Vorinstanz aufzuheben und dem Beschwerdeführer seit wann rechtens zumindest

eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer

eventualiter zu gestatten, vorliegende Beschwerde nach Eingang der Stellungnahme

der IV zu ergänzen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen»

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

April 2016 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und reicht eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) ein.

4. Mit Stellungnahme vom 19. Mai

2016 (A.S. 29 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Anmeldung vom 14. April 2015 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 4. Januar 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage

zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI

2001.

S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt

(BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345.

E. 5.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers habe er seit der Aorta-Dissektion vom 17. März 2014 nie mehr

als 50 % arbeiten können. Er habe bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zwar

das Pensum mit körperlich leichter Arbeit zu erhöhen versucht, was jedoch

aufgrund seiner gravierend gebliebenen Schäden nicht möglich gewesen sei. Er

wünsche sich selber mehr arbeiten zu können, was jedoch aufgrund seines

Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Aus dem Arztzeugnis vom 6. Juli

2015.

gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer keine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit habe erreichen können und wahrscheinlich dauernd 50 %

arbeitsunfähig bleiben werde. Des Weiteren habe der behandelnde Arzt wiederholt

mit Arztzeugnis vom 1. November 2015 und 13. Januar 2016 bestätigt,

dass der Beschwerdeführer seit 29. März 2015 nur 50 % arbeitsfähig

sei. Selbst diese Prozentanstellung werde höchstwahrscheinlich nur für leichte

Arbeiten zutreffen, da der behandelnde Arzt eine Einschränkung in der

Leistungsfähigkeit festhalte. Zudem stelle dieser zum wiederholten Male fest,

dass die Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich dauernd bei 50 % bleiben werde.

Ohne sich genauer mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu befassen,

habe die Beschwerdegegnerin lapidar festgestellt, dass sich die gesundheitliche

Situation erfreulicherweise gebessert habe. Eine körperlich leichte Arbeit ohne

häufiges Bücken sei aus medizinisch-theoretischer Sicht per 8. Mai 2015 in

einem Pensum von 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stütze sich

lediglich auf einen alten Arztbericht vom 8. Mai 2015, wonach es dem

Beschwerdeführer zumutbar wäre, eine körperlich leichte Tätigkeit von 100 %

auszuüben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer tatsächlich auch

selber bemüht, seine Arbeitsleistung zu steigern, was jedoch tatsächlich nicht

möglich gewesen sei. In der Folge habe man diese Überschätzung schnell

korrigiert und auch der behandelnde Arzt habe feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer

wahrscheinlich dauernd 50 % arbeitsunfähig sein werde. Zudem stütze sich

die Beschwerdegegnerin auch auf ein mit dem behandelnden Arzt geführtes Telefongespräch

vom 10. September 2015 und halte auch hier wiederum fest, der Beschwerdeführer

sei zu 100 % arbeitsfähig, ohne sich konkret mit dem realen gesundheitlichen

Zustand des Beschwerdeführers zu befassen. Es wäre angebracht gewesen, weitere

medizinische Untersuchungen durchzuführen. Es sei davon auszugehen, dass man

sich mit dem behandelnden Arzt am Telefon missverstanden habe. Der behandelnde

Arzt habe dem Unterzeichnenden kürzlich telefonisch bestätigt, dass der Beschwerdeführer

dauernd zu 50 % arbeitsunfähig sein werde. Dies bestätige der behandelnde

Arzt zudem wiederholt in aktuellen Arztzeugnissen vom 4. November 2015 und

13.

Januar 2016. Seit dem operativen Eingriff leide der

Beschwerdeführer an diversen Beschwerden, welche mit der Zeit zugenommen

hätten. Er habe weiterhin Beschwerden im rechten Bein, so dass er keine längeren

Strecken laufen könne, ohne Sitzpausen einzulegen. Zudem bestünden dauernde

Schmerzen im Bein und ein Stechen an der Fusssohle. Grosse Mühe bereiteten ihm

die Atmung und schlechte Luftverhältnisse. Folglich habe er in geschlossenen

Räumen Mühe mit der Atmung. Bei leichten Arbeiten habe er bereits nach 1 - 2

Stunden Thorax- und Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen

(siehe Arztzeugnisse vom 4. November 2015 und 13. Januar 2016). Der

Beschwerdeführer werde sehr schnell müde und habe deutlich weniger Kraft als

vor dem Eingriff. Alltägliche Hausarbeiten, die ihn körperlich belasten würden,

sei er nicht mehr im Stande selber zu erledigen. Grosse Einkaufstaschen könne

er nicht mehr tragen. Schliesslich sei festzuhalten, dass aufgrund der damit verbundenen

Schmerzverursachung die bisherige Tätigkeit und auch eine körperlich leichte

Tätigkeit zu 100 % grundsätzlich unpassend und unzumutbar seien, da

längeres Stehen, Gehen, Heben, Bücken, Tragen von Lasten, Kriechen, Knien,

wiederholte Kniebeugen und Arbeit in die Höhe sowie über Schulterhöhe unmöglich

erschienen. Bisher sei keine einzige Stelle mit der medizinischen Begutachtung

des Beschwerdeführers für eine allfällige Überprüfung einer Arbeitsunfähigkeit

beauftragt worden. In den letzten Monaten habe sich zudem der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers erheblich und erneut verschlechtert. Es sei insbesondere

zu psychischen Veränderungen, zunehmenden Schulter-, Bauch- und Thoraxschmerzen

und zu zusätzlichen Problemen an den Beinen gekommen. Ob eine psychische

Beeinträchtigung vor dem Verfügungserlass am 4. Januar 2016 oder nachträglich

entstanden sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Fest stehe aber,

dass der Beschwerdeführer seit seinem Schicksalsschlag dauernde Beschwerden

habe. Zudem habe man beim Beschwerdeführer kürzlich eine Untersuchung (CT des

Abdomens vom 26. Januar 2016) durchgeführt. Dabei habe sich

herausgestellt, dass die operierte Aorta inzwischen einen vergrösserten Durchmesser

von 3,6 cm bei vorbeschriebenen 3 cm habe. Bei diesem Austrittsbericht

werde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit 100 %

arbeitsunfähig sei. Des Weiteren müsse man diese Vergrösserung im Auge behalten

und stetig kontrollieren. Ideal wäre, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Begutachtung

polydisziplinär untersuchen zu lassen, damit sein Gesundheitszustand umfassend

abgeklärt werden könne. Bei der vom RAV gestützten Arbeitsstellensuche habe der

Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Eingliederung ein Assessment mit der

Belastung in der Höhe von 50 % durchführen können. Auch dieser Versuch sei

gescheitert und man habe feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer Mühe mit

der Konzentration habe und kontinuierlich mit Schmerzen konfrontiert gewesen

sei.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, seit der erlittenen Aortendissektion sei der Beschwerdeführer zwar

in seiner Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiter / Pulverbeschichter in der

Firma C.___ AG in [...]eingeschränkt. Das Arbeitsverhältnis sei per 31. Mai

2015.

von Seiten des Arbeitgebers gekündigt worden. Erfreulicherweise habe sich

seine gesundheitliche Situation aber wieder gebessert, so dass ihm aus

medizinischtheoretischer Sicht per 8. Mai 2015 eine körperlich leichte Arbeit

ohne häufiges Bücken in einem Pensum von 100 % zugemutet werden könne.

Dabei könne er ein entsprechendes rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften.

Aufgrund der Vernetzung mit dem RAV seien keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen

eingeleitet worden. Die Rückfrage beim Hausarzt Dr. med. B.___ habe ergeben,

dass sich die im Ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2015 attestierte 50%ige

Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit beziehe. Gemäss Dr. med. B.___

bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (s.

RAD-Aktennotiz vom 10. September 2015). Dr. med. B.___ bestätigt damit

seine Beurteilung (100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten

ohne häufiges Bücken) im Arztbericht vom 8. Mai 2015. Die Arbeitsfähigkeit

für die bisherige Tätigkeit als Pulverbeschichter mit auch mittelschweren bis

gelegentlich schweren Arbeiten (s. Arbeitgeberbericht vom 30. April 2015)

habe Dr. med. B.___ mit 50 % beziffert. Aus dem Protokoll zum

Früherfassungsgespräch vom 7. April 2015 gehe hervor, dass die Arbeit bei der C.___

AG nach der Aortendissektion zwar angepasst worden sei, die Arbeit dennoch – je

nach Kundenauftrag – nicht nur die Bearbeitung von kleinen und leichten Teilen

beinhaltet habe und es dem Beschwerdeführer deshalb nicht möglich gewesen sei,

die Leistung zu steigern. In Anbetracht dieser Aussage sei unklar, inwieweit es

sich bei der am 1. September 2014 wieder aufgenommenen Arbeit bei der C.___ AG

trotz Anpassungen um eine leichte Tätigkeit ohne häufiges Bücken gehandelt

habe. Hätte die Arbeit jedoch voll und ganz den Anforderungen entsprochen, wäre

es aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Leistungsfähigkeit

nicht über 50 % habe gesteigert werden können. Aus medizinischer Sicht

bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da nicht

zu bezweifeln sei, dass der mass-gebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt Tätigkeiten

kenne, die diesen Anforderungen entsprechen würden, könne bei der Bestimmung

des lnvalideneinkommens davon ausgegangen werden. Erst im Ärztlichen Zeugnis

vom 13. Januar 2016 beziehe Dr. med. B.___ seine bislang attestierte 50%ige

Arbeitsunfähigkeit auch auf leichte Arbeiten. In Anbetracht dessen, dass Dr.

med. B.___ noch im Arztbericht vom 8. Mai 2015 unmissverständlich davon

ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Arbeit ohne

häufiges Bücken zu 100 % möglich sei, könne kaum davon ausgegangen werden,

dass Dr. med. B.___ anlässlich des Telefongespräches mit der RAD-Ärztin am

10.

September 2015 missverstanden worden sei. Der Hausarzt habe auch zu

diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten

attestiert. Weshalb der Beschwerdeführer nun auch für körperlich leichte

angepasste Arbeiten in einem Umfang von 50 % eingeschränkt sein solle, werde

von Dr. med. B.___ nicht nachvollziehbar begründet. Dr. med. B.___ berufe

sich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Gleiches

gelte für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Assessmentbericht vom 30.

Oktober 2015. Darin würden vor allem die subjektiven Einschätzungen des

Beschwerdeführers wiedergegeben, so auch betreffend Konzentrationsschwierigkeiten.

Die RAD-Ärztin stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2016 fest, dass

die während des Assessments gezeigte nicht beeinträchtigte Arbeitsqualität

medizinisch nicht zu einer pathologischen Konzentrationsstörung passe. Am

14.

Januar 2016 habe der Versicherte eine PKW-Frontalkollision erlitten.

Den im Vergleich zu den Voruntersuchungen abweichenden bildgebenden Befunden

(s. Bericht des D.___ vom 27. Januar 2016 und Bericht E.___ vom 27. Januar

2016) habe die RAD-Ärztin in gemäss ihrer Stellungnahme vom 27. April 2016

keine Hinweise für eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung entnehmen

können.

5.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem

Beschwerdeführer eine angepasste leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.

Hierbei sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht des F.___

vom 19. April 2014 (IV-Nr. 16.4, S. 17), wo der Beschwerdeführer vom 17. bis

27.

März 2014 hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Akute Aortendissektion Typ A am 17.

März 2014

-

bis iliacal beidseits und

in A. carotis communis rechts reichend

-

initial Beinischämie

rechts mit fehlender Sensibilität und Motorik

2.

Postoperativ Rhabdomyolyse.

-

CK max >10‘000 U/L

3.

Chronische Pneumopathie

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig

zugewiesen worden, bei CT-bestätigter A-Dissektion. Die Dissektion habe sich

von der Aortenwurzel über den ganzen Bogenbereich bis in die Descendens

gezeigt. Das rechte Bein habe eine schwere Malperfusion mit Ischämie-Zeichen

gezeigt. Die Pulse seien nicht mehr nachweisbar gewesen. Die Nierenarterien,

als auch der Truncus coeliacus schienen aus dem schwer komprimierten wahren

Lumen zu kommen. Die Halsgefässe seien nicht In die Dissektion involviert

gewesen. Die Indikation zur notfallmässigen chirurgischen Intervention sei gegeben

gewesen. Im Verlauf sei die CK bei Rhabdomyolyse nach lschämie des rechten, und

weniger ausgeprägt auch des linken Beines, bis auf > 10‘000 U/L angestiegen.

Diese habe sich im Verlauf deutlich regredient gezeigt. Beide Beine seien

postoperativ reperfundiert gewesen, die Motorik intakt und die Sensibilität bis

auf eine diskrete Hyposensibilität über dem rechten Fuss wieder normalisiert.

Die A. dorsalis pedis rechts sei palpatorisch nicht tastbar, im Doppler aber

nachweisbar gewesen. Der Blutdruck habe erst unter antihypertensiver Mehrfachtherapie

im Normbereich gehalten werden können. Unter physiotherapeutischer Anleitung

sei die Mobilisation ohne Probleme gelungen. Die Wundverhältnisse seien stets

reizlos und das Sternum stabil gewesen, so dass der Beschwerdeführer in gutem

Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können.

5.2

Im Bericht des D.___ vom 18.

Juli 2014 (IV-Nr. 16.4, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

St. n. Aortendissektion

Typ A 17. März 2014 mit bei

o St. n. suprakoronarem A. ascendens-

und Bogenersatz am 17. März 2014

o Initial Beinischämie rechts mit

fehlender Sensibilität und Motorik, aktuell Restparästhesien

o CT-Angiographie Thorax Abdomen 17.

Juni 2014: Stationäre Dissektionsmembran, Kollaps des wahren Lumens Höhe

mittlere Aorta descendens

o St. .n. Angiographie 3. Juli 2014 (von

inguinal rechts), Perfusion der rechten Niere über das wahre Lumen

o St. n. Fenestration am 04. Juli 2014

der terminalen Aorta

o cvRf: Nikotinabusus seit Ereignis

sistiert

-

Chronische Pneumopathie

Sowohl beim Velo- wie Gehtraining habe

der Patient keine Einschränkung der Kraft der Beine verspürt, einzig gelegentliche

Sensibilitätsstörung des rechten Beines. Der Beschwerdeführer habe in den

letzten 3 Monaten nach der stattgehabten Operation nach Typ A Aortendissektion

mit suprakoronarem Ascendens und Bogenersatz regelmässig und aktiv am

ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm des D.___ teilgenommen. Betreffend

die körperliche Leistungsfähigkeit habe er diese kontinuierlich steigern können

ohne Einschränkung oder Kraftminderung, einzig habe eine wechselhafte

Symptomatik von Parästhesien des rechten Beines bestanden. Bezüglich des Blutdruckes

habe sich unter aktueller Therapie ein normotoner Ruheblutdruck mit adäquatem

Blutdruckverhalten unter Belastung sowie in Erholung gefunden; ebenfalls

adäquates Herzfrequenzverhalten ohne Auftreten von Rhythmusstörungen und guter

chronotroper Konsequenz unter der niedrig dosierten Betablocker-Therapie. Seine

Arbeitstätigkeit habe der Beschwerdeführer vor der angiologischen Intervention mit

dem Hausarzt besprochen; sollte dies gut gehen, sollte er ab August die

Tätigkeit als Karosseriespengler zu 40 % erneut aufnehmen. Von kardialer

Seite sei hierfür keine Kontraindikation zu sehen, insbesondere da er mit seinem

Arbeitgeber abgesprochen habe, dass er keine Lasten heben müsse.

5.3

Im Bericht des F.___ vom 7.

Januar 2015 (IV-NR. 16.4., S. 1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

berichte von einem sehr guten Verlauf. Es seien keine neuen kardialen oder

pulmonalen Beschwerden aufgetreten. AP-Beschwerden, Schwindel, Dyspnoe oder

Claudicatio würden nun explizit verneint. Der Beschwerdeführer sei im Alltag

sowie unter Belastung nicht eingeschränkt. Er arbeite wieder zu 50 % in

seinem Beruf. Die Messung des Blutdrucks zuhause habe in letzter Zeit normotone

Werte ergeben. In der heutigen Verlaufskontrolle präsentiere sich der Beschwerdeführer

in sehr gutem Allgemeinzustand. Radiologisch zeige sich ein stationärer

postoperativer Verlauf, sodass eine erneute klinische und radiologische

Kontrolle mittels MR-Angio Thorax/Abdomen/Becken in 24 Monaten empfohlen

werde. Es sollten weiterhin jährliche Kontrollen mit echokardiographischer

Beurteilung der nativ belassen Aortenklappe durch den Kardiologen erfolgen. Bei

neu auftretenden Beschwerden, insbesondere Claudicatio oder Thoraxschmerz,

sollte eine vorzeitige Vorstellung erfolgen.

5.4

Dr. med. B.___ hielt in seinem

ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 21, S. 3) fest, der

Beschwerdeführer sei seit einer Operation an der Aorta vom März 2014 in der

körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

sei bisher nicht möglich gewesen. Er bleibe wahrscheinlich dauernd 50 % arbeitsunfähig.

5.5

In der Aktennotiz vom 10.

September 2015 (IV-Nr. 25) führte Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH,

vom RAD, aus, sie habe sich bei Dr. med. B.___ telefonisch erkundigt, wie

sein Arztzeugnis vom 6. Juli 2015 zu verstehen sei. Er habe geantwortet,

die 50%ige Einschränkung betreffe die angestammte Tätigkeit. Für leichte

körperliche Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % einsetzbar.

Gemäss Dr. med. B.___ habe sich der Beschwerdeführer soweit gut erholt, jedoch

sei er körperlich nicht belastbar. Er sei weiterhin sehr ängstlich. Er komme

regelmässig zu ihm.

5.6

Im Arztzeugnis vom 13. Januar

2016.

(IV-Nr. 31, S. 17) hielt Dr. med. B.___ fest, der Beschwerdeführer leide

weiterhin an den Folgen der am 17. März 2014 erlittenen akuten

Aortendissektion. Von der Thorakotomie habe er weiterhin Schmerzen bei

Belastung, aber auch nachts. Der Schlaf sei gestört. Bei der Arbeit würden

schon nach 1 - 2 Stunden Thorax- und Rückenschmerzen sowie zunehmende

Konzentrationsstörungen auftreten. Seit dem 29. März 2015 sei er 50 %

arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit bleibe eingeschränkt. Die

Arbeitsunfähigkeit bleibe wahrscheinlich dauernd bei 50 % für eine leichte

Arbeit.

5.7

Im Bericht der E.___ vom 27.

Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 24) betreffend CT des Abdomens wurde festgehalten,

der Beschwerdeführer habe am 14. Januar 2016 mit dem Auto eine

Frontallkollision erlitten. Seither klage er über Bauchbeschwerden. Im

Vergleich zur CT-Angiographie vom 17. März 2014 zeige sich eine deutliche

Reperfusion des falschen Lumen bei bekannter Aortendissektion. Die rechte Nierenarterie

und der Truncus coeliacus würden über das falsche Lumen versorgt. Die

Dissektionslamelle sei bis zur linken Arteria iliaca externa abgrenzbar (Reentry).

Im infrarenalen Anteil der Aorta liessen sich intraluminal Kalzifikationen an

der Dissektionslamelle nachweisen. Der maximale Querdurchmesser der Aorta abdominalis

betrage suprarenal 3,4 cm und infrarenal 2,7 cm. Zur Beurteilung wurde

festgehalten, es könne eine Konfigurationsänderung der Dissektion mit

Reperfusion des falschen Lumens, über das die Arteria renalis dextra und der

Truncus coellacus versorgt würden, festgestellt werden. Zudem bestünden eine

Aneurysmatische Erweiterung der Aorta abdominalis sowie eine Steatosis

hepatis. Ansonsten bestehe ein unauffälliger CT-Befund der intraabdominellen

Organstrukturen.

5.8

Im Austrittsbericht des D.___

vom 27. Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 22) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer

sei am 14. Januar 2016 notfallmässig durch den Rettungsdienst nach

Verkehrsunfall bei Auffahrunfall als angegurteter Fahrer zugewiesen worden.

Klinisch habe sich eine Druckdolenz über dem ventralen linksseitigen Hemithorax

ohne Prellmarken gezeigt. Radiologisch finde sich kein Hinweis auf frische

ossäre Läsionen. Es sei die stationäre Aufnahme zur Überwachung und zu weiterer

Diagnostik bei diffusen leichtgradigen abdominellen Beschwerden erfolgt. Die

laborchemisch etwas erhöhten Entzündungsparameter würden im Rahmen des Unfalles

interpretiert. Sonographisch habe sich ein zunehmender Durchmesser der Aorta abdominalis

von maximal 3,6 cm bei vorbeschriebenen 3 cm gezeigt. Man habe den

Beschwerdeführer am 16. Januar 2016 in gebessertem Allgemeinzustand nach

Hause entlassen.

5.9

Im Bericht von Dr. med. G.___

vom RAD vom 27. April 2016 (A.S. 21 ff.) wurde festgehalten, im CT Abdomen vom

26.

Januar 2016, welches aufgrund des Autounfalls gemacht worden sei,

präsentiere sich die bekannte chronische Aortendissektion mit insgesamt nicht

zu weitem Durchmesser (unter 5 cm). Es werde eine Konfigurationsänderung der

Dissektion beschrieben, und eine weitere Dilatation der Aorta, aber daraus

resultierten keine notwendigen Therapiemassnahmen. Im Austrittsbericht der

chirurgischen Abteilung des D.___ vom 27. Januar 2016 werde unter Procedere festgehalten,

dass kein weiterer Handlungsbedarf bestehe und der Versicherte somit die

jährlichen kardiologischen und gefässchirurgischen Kontrollen wie geplant

wahrnehmen könne. Auch sei es zu keiner andauernden 100 % Krankschreibung

gekommen. Des Weiteren sei festzustellen, dass Dr. med. B.___ in seinem

Arztzeugnis vom 4. November 2015 von seiner früheren Beurteilung und auch

der mündlich gegebenen Einschätzung abweiche. Er berichte von Thoraxschmerzen

des Versicherten nach Belastung und auch nachts über dessen gestörten Schlaf

und auftretende Thoraxschmerzen nach 1 – 2 h. Gemäss

Gefässchirurgie sollte sich der Versicherte bei Thoraxschmerzen vorzeitig

vorstellen. Dies sei nicht erfolgt. Dr. med. B.___ selber gebe keine

medizinischen Informationen zu einer Verschlechterung, sondern übernehme den

bestehenden beruflichen Verlauf und revidiere allein dadurch sein Urteil, indem

er nun dem Versicherten ab 3/2015 eine 50 % Arbeitsunfähigkeit in

jeglicher Tätigkeit attestiere. Seitens der Fachärzte sei dem Versicherten eine

Belastung mit Gewichtheben über 5 kg in der ersten Zeit postoperativ untersagt gewesen

und lebenslang kein Gewichtheben über 20 kg. Von Seiten des RAD gelte als eine

für den Beschwerdeführer angepasste Arbeit eine leichte wechselbelastende

Tätigkeit ohne Heben von Gewichten. Es sei davon auszugehen, dass sich der

Hausarzt auf das schlechte Leistungsergebnis der RAV Abklärung stütze. Diese

Ergebnisse würden durch keine entsprechenden neuen medizinischen Informationen

belegt. Der Versicherte habe gemäss Assessmentbericht 2,5 Tage schmerzbedingt

gefehlt. Medizinisch sei dies nicht begründet. Abgesehen davon habe die

Leistung deutlich unter 50 % gelegen, interessanterweise sei nur die

Quantität beeinträchtigt, was auch medizinisch nicht zu einer pathologischen

Konzentrationsstörung passe. Somit lägen keine Hinweise auf eine Verschlechterung

vor.

6.

Die medizinische Sachlage ist

weitestgehend stringent und widerspruchsfrei. So sind aus den Berichten keine

Hinweise ersichtlich, welche die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in dem

vom Beschwerdeführer geschilderten Ausmass zu objektivieren vermögen. Die

Heilung verlief nach den operativen Eingriffen komplikationslos und im Bericht

des D.___ vom 18. Juli 2014 wurde festgehalten, sowohl beim Velo- wie beim Gehtraining

habe der Beschwedeführer keine Einschränkung der Kraft der Beine verspürt,

einzig gelegentliche Sensibilitätsstörung des rechten Beines. Der Beschwerdeführer

habe in den letzten 3 Monaten nach der stattgehabten Operation nach Typ A

Aortendissektion mit suprakoronarem Ascendens und Bogenersatz regelmässig und

aktiv am ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm des D.___ teilgenommen.

Betreffend die körperliche Leistungsfähigkeit habe er diese kontinuierlich

steigern können ohne Einschränkung oder Kraftminderung, einzig habe eine

wechselhafte Symptomatik von Parästhesien des rechten Beines bestanden. Der

positive Verlauf wurde sodann auch im Bericht des F.___ vom 7. Januar 2015

bestätigt. So seien keine neuen kardialen oder pulmonalen Beschwerden

aufgetreten. Der Beschwerdeführer präsentiere sich in einem sehr guten

Allgemeinzustand. AP-Beschwerden, Schwindel, Dyspnoe oder Claudicatio würden

nun explizit verneint. Der Beschwerdeführer sei im Alltag sowie unter Belastung

nicht eingeschränkt. Zwar hielt der Hausarzt des Beschwerdeführer, Dr. med.

B.___, in seinem ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2015 fest, der

Beschwerdeführer sei seit einer Operation an der Aorta vom März 2014 in der

körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

sei bisher nicht möglich gewesen. Er bleibe wahrscheinlich dauernd 50 %

arbeitsunfähig. Wie aus der Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom RAD vom 10.

September 2015 hervorgeht, habe Dr. med. B.___ seine Beurteilung auf

telefonische Nachfrage hin differenziert und geantwortet, die 50%ige

Einschränkung betreffe die angestammte Tätigkeit. Für leichte körperliche Tätigkeiten

sei der Beschwerdeführer zu 100 % einsetzbar. Gemäss Dr. med. B.___

habe sich der Beschwerdeführer soweit gut erholt, jedoch sei er körperlich

nicht belastbar. Er sei weiterhin sehr ängstlich. Aus welchen Gründen Dr. med.

B.___ in den Arztzeugnissen vom 4. November 2015 und 13. Januar 2016 in

der Folge dennoch zum Schluss kommt, die Arbeitsunfähigkeit bleibe

wahrscheinlich dauernd bei 50 % für eine leichte Arbeit, lässt sich weder

aufgrund der vorliegenden Akten noch gestützt auf die Ausführungen von Dr. med.

B.___ begründen. Er gibt lediglich an, der Beschwerdeführer habe von der

Thorakotomie weiterhin Schmerzen bei Belastung, aber auch nachts. Der Schlaf

sei gestört. Bei der Arbeit würden schon nach 1 - 2 Stunden Thorax-

und Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen auftreten. Dr. med.

B.___ stützt sich demnach bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig

auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Weitere medizinische

Abklärungen, welche diese Beschwerden zu objektivieren vermöchten, lagen im

Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. med. B.___ nicht vor. In diesem Zusammenhang

ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 13. Januar 2013 auch

deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist. Schliesslich ist

noch auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2016

als Autofahrer eine Frontalkollision erlitten hat, in dessen Folge er vom

14.

Januar - 16. Januar 2016 im D.___ hospitalisiert war (IV-Nr. 31,

S. 22). In diesem Zusammenhang wurden weitere bildgebende Abklärungen

durchgeführt. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss

der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher

Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet

(BGE 105 V 161, E. 2d). Da die angefochtene Verfügung am 4. Januar 2016

erlassen wurde, sind somit allfällige Auswirkungen des Unfalls vom 14. Januar

2016.

im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Insofern im

vorgenannten Austrittsbericht des D.___ vom 27. Januar 2016 sowie im

gleichentags erstellten CT-Bericht der E.___ Beurteilungen und Feststellungen

betreffend den Sachverhalts enthalten sind, wie er mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

bestanden hat, so können diese Berichte gleichwohl zum Beweis zugelassen

werden. In diesem Zusammenhang ist der im E.___ -Bericht festgestellte

vergrösserte Durchmesser der Aorta abdominalis, welcher sich im Vergleich zur

CT-Untersuchung vom 17. Dezember 2014 von 3,0 cm auf 3,6 cm vergrössert

habe, zu erwähnen. Im Austrittsbericht des D.___ vom 27. Januar 2016 wurde

hierzu aber festgehalten, es bestehe bezüglich dieser Vergrösserung kein

weiterer akuter Handlungsbedarf. Die jährlichen kardiologischen und

gefässchirurgischen Kontrollen seien wie geplant wahrzunehmen. Zudem geht weder

aus dem vorgenannten Austrittsbericht noch aus dem CT-Bericht der E.___ hervor,

dass die Aorta-Vergrösserung die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

zusätzlich einzuschränken vermöchte bzw. dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers weiter verschlechtert hätte. Ebenso sind damit die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen in einer angepassten

leichten Tätigkeit nicht dargetan. Das von der RAD-Ärztin statuierte Leistungsprofil

– eine leichte wechselbelastende ganztätige Tätigkeit ohne Heben von Gewichten –

erscheint somit im Lichte dessen und der übrigen medizinischen Akten nachvollziehbar,

weshalb darauf abgestellt werden kann. Im Übrigen wurde die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Invaliditätsberechnung nicht bestritten. Diese ist denn auch nicht

zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom

4.

Januar 2016 zu bestätigen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem

Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch