VSBES.2016.42
Invalidenrente
10. November 2016Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 10. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch MLaw Armend Maleta, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 4. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. April 2015 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1975, zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 8). Im Arztbericht des
Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, vom 8. Mai 2015 (IV-Nr. 18, S. 3), wurden als Diagnosen eine akute
Aortendissektion (17. März 2014) beidseits bis iliakal und rechts in Arteria
carotis communis reichend, eine Beinischämie rechts, ein Status nach Aortenbogenkonstruktion,
ein Status nach Fenestration terminale Aorta bei persistierender Claudicatio
linkes Bein sowie eine postoperativ aufgetretene Rhapdomyolyse festgehalten. Ab
23. März 2015 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit 50 %
arbeitsfähig. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Unterlagen ein und kam nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 20) mit
Verfügung vom 4. Januar 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 %
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 Beschwerde erheben (A.S. [Akten-Seite] 5
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
«
1. Es sei die angefochten IV-Verfügung
vom 4. Januar 2016 aufzuheben und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Vornahme
weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und dem Beschwerdeführer seit wann rechtens zumindest
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer
eventualiter zu gestatten, vorliegende Beschwerde nach Eingang der Stellungnahme
der IV zu ergänzen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen»
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
April 2016 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und reicht eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) ein.
4. Mit Stellungnahme vom 19. Mai
2016 (A.S. 29 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Anmeldung vom 14. April 2015 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 4. Januar 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage
zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001.
S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345.
E. 5.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers habe er seit der Aorta-Dissektion vom 17. März 2014 nie mehr
als 50 % arbeiten können. Er habe bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zwar
das Pensum mit körperlich leichter Arbeit zu erhöhen versucht, was jedoch
aufgrund seiner gravierend gebliebenen Schäden nicht möglich gewesen sei. Er
wünsche sich selber mehr arbeiten zu können, was jedoch aufgrund seines
Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Aus dem Arztzeugnis vom 6. Juli
2015.
gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer keine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit habe erreichen können und wahrscheinlich dauernd 50 %
arbeitsunfähig bleiben werde. Des Weiteren habe der behandelnde Arzt wiederholt
mit Arztzeugnis vom 1. November 2015 und 13. Januar 2016 bestätigt,
dass der Beschwerdeführer seit 29. März 2015 nur 50 % arbeitsfähig
sei. Selbst diese Prozentanstellung werde höchstwahrscheinlich nur für leichte
Arbeiten zutreffen, da der behandelnde Arzt eine Einschränkung in der
Leistungsfähigkeit festhalte. Zudem stelle dieser zum wiederholten Male fest,
dass die Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich dauernd bei 50 % bleiben werde.
Ohne sich genauer mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu befassen,
habe die Beschwerdegegnerin lapidar festgestellt, dass sich die gesundheitliche
Situation erfreulicherweise gebessert habe. Eine körperlich leichte Arbeit ohne
häufiges Bücken sei aus medizinisch-theoretischer Sicht per 8. Mai 2015 in
einem Pensum von 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stütze sich
lediglich auf einen alten Arztbericht vom 8. Mai 2015, wonach es dem
Beschwerdeführer zumutbar wäre, eine körperlich leichte Tätigkeit von 100 %
auszuüben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer tatsächlich auch
selber bemüht, seine Arbeitsleistung zu steigern, was jedoch tatsächlich nicht
möglich gewesen sei. In der Folge habe man diese Überschätzung schnell
korrigiert und auch der behandelnde Arzt habe feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer
wahrscheinlich dauernd 50 % arbeitsunfähig sein werde. Zudem stütze sich
die Beschwerdegegnerin auch auf ein mit dem behandelnden Arzt geführtes Telefongespräch
vom 10. September 2015 und halte auch hier wiederum fest, der Beschwerdeführer
sei zu 100 % arbeitsfähig, ohne sich konkret mit dem realen gesundheitlichen
Zustand des Beschwerdeführers zu befassen. Es wäre angebracht gewesen, weitere
medizinische Untersuchungen durchzuführen. Es sei davon auszugehen, dass man
sich mit dem behandelnden Arzt am Telefon missverstanden habe. Der behandelnde
Arzt habe dem Unterzeichnenden kürzlich telefonisch bestätigt, dass der Beschwerdeführer
dauernd zu 50 % arbeitsunfähig sein werde. Dies bestätige der behandelnde
Arzt zudem wiederholt in aktuellen Arztzeugnissen vom 4. November 2015 und
13.
Januar 2016. Seit dem operativen Eingriff leide der
Beschwerdeführer an diversen Beschwerden, welche mit der Zeit zugenommen
hätten. Er habe weiterhin Beschwerden im rechten Bein, so dass er keine längeren
Strecken laufen könne, ohne Sitzpausen einzulegen. Zudem bestünden dauernde
Schmerzen im Bein und ein Stechen an der Fusssohle. Grosse Mühe bereiteten ihm
die Atmung und schlechte Luftverhältnisse. Folglich habe er in geschlossenen
Räumen Mühe mit der Atmung. Bei leichten Arbeiten habe er bereits nach 1 - 2
Stunden Thorax- und Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen
(siehe Arztzeugnisse vom 4. November 2015 und 13. Januar 2016). Der
Beschwerdeführer werde sehr schnell müde und habe deutlich weniger Kraft als
vor dem Eingriff. Alltägliche Hausarbeiten, die ihn körperlich belasten würden,
sei er nicht mehr im Stande selber zu erledigen. Grosse Einkaufstaschen könne
er nicht mehr tragen. Schliesslich sei festzuhalten, dass aufgrund der damit verbundenen
Schmerzverursachung die bisherige Tätigkeit und auch eine körperlich leichte
Tätigkeit zu 100 % grundsätzlich unpassend und unzumutbar seien, da
längeres Stehen, Gehen, Heben, Bücken, Tragen von Lasten, Kriechen, Knien,
wiederholte Kniebeugen und Arbeit in die Höhe sowie über Schulterhöhe unmöglich
erschienen. Bisher sei keine einzige Stelle mit der medizinischen Begutachtung
des Beschwerdeführers für eine allfällige Überprüfung einer Arbeitsunfähigkeit
beauftragt worden. In den letzten Monaten habe sich zudem der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers erheblich und erneut verschlechtert. Es sei insbesondere
zu psychischen Veränderungen, zunehmenden Schulter-, Bauch- und Thoraxschmerzen
und zu zusätzlichen Problemen an den Beinen gekommen. Ob eine psychische
Beeinträchtigung vor dem Verfügungserlass am 4. Januar 2016 oder nachträglich
entstanden sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Fest stehe aber,
dass der Beschwerdeführer seit seinem Schicksalsschlag dauernde Beschwerden
habe. Zudem habe man beim Beschwerdeführer kürzlich eine Untersuchung (CT des
Abdomens vom 26. Januar 2016) durchgeführt. Dabei habe sich
herausgestellt, dass die operierte Aorta inzwischen einen vergrösserten Durchmesser
von 3,6 cm bei vorbeschriebenen 3 cm habe. Bei diesem Austrittsbericht
werde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit 100 %
arbeitsunfähig sei. Des Weiteren müsse man diese Vergrösserung im Auge behalten
und stetig kontrollieren. Ideal wäre, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Begutachtung
polydisziplinär untersuchen zu lassen, damit sein Gesundheitszustand umfassend
abgeklärt werden könne. Bei der vom RAV gestützten Arbeitsstellensuche habe der
Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Eingliederung ein Assessment mit der
Belastung in der Höhe von 50 % durchführen können. Auch dieser Versuch sei
gescheitert und man habe feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer Mühe mit
der Konzentration habe und kontinuierlich mit Schmerzen konfrontiert gewesen
sei.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, seit der erlittenen Aortendissektion sei der Beschwerdeführer zwar
in seiner Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiter / Pulverbeschichter in der
Firma C.___ AG in [...]eingeschränkt. Das Arbeitsverhältnis sei per 31. Mai
2015.
von Seiten des Arbeitgebers gekündigt worden. Erfreulicherweise habe sich
seine gesundheitliche Situation aber wieder gebessert, so dass ihm aus
medizinischtheoretischer Sicht per 8. Mai 2015 eine körperlich leichte Arbeit
ohne häufiges Bücken in einem Pensum von 100 % zugemutet werden könne.
Dabei könne er ein entsprechendes rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften.
Aufgrund der Vernetzung mit dem RAV seien keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen
eingeleitet worden. Die Rückfrage beim Hausarzt Dr. med. B.___ habe ergeben,
dass sich die im Ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2015 attestierte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit beziehe. Gemäss Dr. med. B.___
bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (s.
RAD-Aktennotiz vom 10. September 2015). Dr. med. B.___ bestätigt damit
seine Beurteilung (100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten
ohne häufiges Bücken) im Arztbericht vom 8. Mai 2015. Die Arbeitsfähigkeit
für die bisherige Tätigkeit als Pulverbeschichter mit auch mittelschweren bis
gelegentlich schweren Arbeiten (s. Arbeitgeberbericht vom 30. April 2015)
habe Dr. med. B.___ mit 50 % beziffert. Aus dem Protokoll zum
Früherfassungsgespräch vom 7. April 2015 gehe hervor, dass die Arbeit bei der C.___
AG nach der Aortendissektion zwar angepasst worden sei, die Arbeit dennoch – je
nach Kundenauftrag – nicht nur die Bearbeitung von kleinen und leichten Teilen
beinhaltet habe und es dem Beschwerdeführer deshalb nicht möglich gewesen sei,
die Leistung zu steigern. In Anbetracht dieser Aussage sei unklar, inwieweit es
sich bei der am 1. September 2014 wieder aufgenommenen Arbeit bei der C.___ AG
trotz Anpassungen um eine leichte Tätigkeit ohne häufiges Bücken gehandelt
habe. Hätte die Arbeit jedoch voll und ganz den Anforderungen entsprochen, wäre
es aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Leistungsfähigkeit
nicht über 50 % habe gesteigert werden können. Aus medizinischer Sicht
bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da nicht
zu bezweifeln sei, dass der mass-gebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt Tätigkeiten
kenne, die diesen Anforderungen entsprechen würden, könne bei der Bestimmung
des lnvalideneinkommens davon ausgegangen werden. Erst im Ärztlichen Zeugnis
vom 13. Januar 2016 beziehe Dr. med. B.___ seine bislang attestierte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit auch auf leichte Arbeiten. In Anbetracht dessen, dass Dr.
med. B.___ noch im Arztbericht vom 8. Mai 2015 unmissverständlich davon
ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Arbeit ohne
häufiges Bücken zu 100 % möglich sei, könne kaum davon ausgegangen werden,
dass Dr. med. B.___ anlässlich des Telefongespräches mit der RAD-Ärztin am
10.
September 2015 missverstanden worden sei. Der Hausarzt habe auch zu
diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten
attestiert. Weshalb der Beschwerdeführer nun auch für körperlich leichte
angepasste Arbeiten in einem Umfang von 50 % eingeschränkt sein solle, werde
von Dr. med. B.___ nicht nachvollziehbar begründet. Dr. med. B.___ berufe
sich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Gleiches
gelte für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Assessmentbericht vom 30.
Oktober 2015. Darin würden vor allem die subjektiven Einschätzungen des
Beschwerdeführers wiedergegeben, so auch betreffend Konzentrationsschwierigkeiten.
Die RAD-Ärztin stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2016 fest, dass
die während des Assessments gezeigte nicht beeinträchtigte Arbeitsqualität
medizinisch nicht zu einer pathologischen Konzentrationsstörung passe. Am
14.
Januar 2016 habe der Versicherte eine PKW-Frontalkollision erlitten.
Den im Vergleich zu den Voruntersuchungen abweichenden bildgebenden Befunden
(s. Bericht des D.___ vom 27. Januar 2016 und Bericht E.___ vom 27. Januar
2016) habe die RAD-Ärztin in gemäss ihrer Stellungnahme vom 27. April 2016
keine Hinweise für eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung entnehmen
können.
5.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem
Beschwerdeführer eine angepasste leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
Hierbei sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht des F.___
vom 19. April 2014 (IV-Nr. 16.4, S. 17), wo der Beschwerdeführer vom 17. bis
27.
März 2014 hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Akute Aortendissektion Typ A am 17.
März 2014
-
bis iliacal beidseits und
in A. carotis communis rechts reichend
-
initial Beinischämie
rechts mit fehlender Sensibilität und Motorik
2.
Postoperativ Rhabdomyolyse.
-
CK max >10‘000 U/L
3.
Chronische Pneumopathie
Der Beschwerdeführer sei notfallmässig
zugewiesen worden, bei CT-bestätigter A-Dissektion. Die Dissektion habe sich
von der Aortenwurzel über den ganzen Bogenbereich bis in die Descendens
gezeigt. Das rechte Bein habe eine schwere Malperfusion mit Ischämie-Zeichen
gezeigt. Die Pulse seien nicht mehr nachweisbar gewesen. Die Nierenarterien,
als auch der Truncus coeliacus schienen aus dem schwer komprimierten wahren
Lumen zu kommen. Die Halsgefässe seien nicht In die Dissektion involviert
gewesen. Die Indikation zur notfallmässigen chirurgischen Intervention sei gegeben
gewesen. Im Verlauf sei die CK bei Rhabdomyolyse nach lschämie des rechten, und
weniger ausgeprägt auch des linken Beines, bis auf > 10‘000 U/L angestiegen.
Diese habe sich im Verlauf deutlich regredient gezeigt. Beide Beine seien
postoperativ reperfundiert gewesen, die Motorik intakt und die Sensibilität bis
auf eine diskrete Hyposensibilität über dem rechten Fuss wieder normalisiert.
Die A. dorsalis pedis rechts sei palpatorisch nicht tastbar, im Doppler aber
nachweisbar gewesen. Der Blutdruck habe erst unter antihypertensiver Mehrfachtherapie
im Normbereich gehalten werden können. Unter physiotherapeutischer Anleitung
sei die Mobilisation ohne Probleme gelungen. Die Wundverhältnisse seien stets
reizlos und das Sternum stabil gewesen, so dass der Beschwerdeführer in gutem
Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können.
5.2
Im Bericht des D.___ vom 18.
Juli 2014 (IV-Nr. 16.4, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
St. n. Aortendissektion
Typ A 17. März 2014 mit bei
o St. n. suprakoronarem A. ascendens-
und Bogenersatz am 17. März 2014
o Initial Beinischämie rechts mit
fehlender Sensibilität und Motorik, aktuell Restparästhesien
o CT-Angiographie Thorax Abdomen 17.
Juni 2014: Stationäre Dissektionsmembran, Kollaps des wahren Lumens Höhe
mittlere Aorta descendens
o St. .n. Angiographie 3. Juli 2014 (von
inguinal rechts), Perfusion der rechten Niere über das wahre Lumen
o St. n. Fenestration am 04. Juli 2014
der terminalen Aorta
o cvRf: Nikotinabusus seit Ereignis
sistiert
-
Chronische Pneumopathie
Sowohl beim Velo- wie Gehtraining habe
der Patient keine Einschränkung der Kraft der Beine verspürt, einzig gelegentliche
Sensibilitätsstörung des rechten Beines. Der Beschwerdeführer habe in den
letzten 3 Monaten nach der stattgehabten Operation nach Typ A Aortendissektion
mit suprakoronarem Ascendens und Bogenersatz regelmässig und aktiv am
ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm des D.___ teilgenommen. Betreffend
die körperliche Leistungsfähigkeit habe er diese kontinuierlich steigern können
ohne Einschränkung oder Kraftminderung, einzig habe eine wechselhafte
Symptomatik von Parästhesien des rechten Beines bestanden. Bezüglich des Blutdruckes
habe sich unter aktueller Therapie ein normotoner Ruheblutdruck mit adäquatem
Blutdruckverhalten unter Belastung sowie in Erholung gefunden; ebenfalls
adäquates Herzfrequenzverhalten ohne Auftreten von Rhythmusstörungen und guter
chronotroper Konsequenz unter der niedrig dosierten Betablocker-Therapie. Seine
Arbeitstätigkeit habe der Beschwerdeführer vor der angiologischen Intervention mit
dem Hausarzt besprochen; sollte dies gut gehen, sollte er ab August die
Tätigkeit als Karosseriespengler zu 40 % erneut aufnehmen. Von kardialer
Seite sei hierfür keine Kontraindikation zu sehen, insbesondere da er mit seinem
Arbeitgeber abgesprochen habe, dass er keine Lasten heben müsse.
5.3
Im Bericht des F.___ vom 7.
Januar 2015 (IV-NR. 16.4., S. 1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
berichte von einem sehr guten Verlauf. Es seien keine neuen kardialen oder
pulmonalen Beschwerden aufgetreten. AP-Beschwerden, Schwindel, Dyspnoe oder
Claudicatio würden nun explizit verneint. Der Beschwerdeführer sei im Alltag
sowie unter Belastung nicht eingeschränkt. Er arbeite wieder zu 50 % in
seinem Beruf. Die Messung des Blutdrucks zuhause habe in letzter Zeit normotone
Werte ergeben. In der heutigen Verlaufskontrolle präsentiere sich der Beschwerdeführer
in sehr gutem Allgemeinzustand. Radiologisch zeige sich ein stationärer
postoperativer Verlauf, sodass eine erneute klinische und radiologische
Kontrolle mittels MR-Angio Thorax/Abdomen/Becken in 24 Monaten empfohlen
werde. Es sollten weiterhin jährliche Kontrollen mit echokardiographischer
Beurteilung der nativ belassen Aortenklappe durch den Kardiologen erfolgen. Bei
neu auftretenden Beschwerden, insbesondere Claudicatio oder Thoraxschmerz,
sollte eine vorzeitige Vorstellung erfolgen.
5.4
Dr. med. B.___ hielt in seinem
ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 21, S. 3) fest, der
Beschwerdeführer sei seit einer Operation an der Aorta vom März 2014 in der
körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
sei bisher nicht möglich gewesen. Er bleibe wahrscheinlich dauernd 50 % arbeitsunfähig.
5.5
In der Aktennotiz vom 10.
September 2015 (IV-Nr. 25) führte Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH,
vom RAD, aus, sie habe sich bei Dr. med. B.___ telefonisch erkundigt, wie
sein Arztzeugnis vom 6. Juli 2015 zu verstehen sei. Er habe geantwortet,
die 50%ige Einschränkung betreffe die angestammte Tätigkeit. Für leichte
körperliche Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % einsetzbar.
Gemäss Dr. med. B.___ habe sich der Beschwerdeführer soweit gut erholt, jedoch
sei er körperlich nicht belastbar. Er sei weiterhin sehr ängstlich. Er komme
regelmässig zu ihm.
5.6
Im Arztzeugnis vom 13. Januar
2016.
(IV-Nr. 31, S. 17) hielt Dr. med. B.___ fest, der Beschwerdeführer leide
weiterhin an den Folgen der am 17. März 2014 erlittenen akuten
Aortendissektion. Von der Thorakotomie habe er weiterhin Schmerzen bei
Belastung, aber auch nachts. Der Schlaf sei gestört. Bei der Arbeit würden
schon nach 1 - 2 Stunden Thorax- und Rückenschmerzen sowie zunehmende
Konzentrationsstörungen auftreten. Seit dem 29. März 2015 sei er 50 %
arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit bleibe eingeschränkt. Die
Arbeitsunfähigkeit bleibe wahrscheinlich dauernd bei 50 % für eine leichte
Arbeit.
5.7
Im Bericht der E.___ vom 27.
Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 24) betreffend CT des Abdomens wurde festgehalten,
der Beschwerdeführer habe am 14. Januar 2016 mit dem Auto eine
Frontallkollision erlitten. Seither klage er über Bauchbeschwerden. Im
Vergleich zur CT-Angiographie vom 17. März 2014 zeige sich eine deutliche
Reperfusion des falschen Lumen bei bekannter Aortendissektion. Die rechte Nierenarterie
und der Truncus coeliacus würden über das falsche Lumen versorgt. Die
Dissektionslamelle sei bis zur linken Arteria iliaca externa abgrenzbar (Reentry).
Im infrarenalen Anteil der Aorta liessen sich intraluminal Kalzifikationen an
der Dissektionslamelle nachweisen. Der maximale Querdurchmesser der Aorta abdominalis
betrage suprarenal 3,4 cm und infrarenal 2,7 cm. Zur Beurteilung wurde
festgehalten, es könne eine Konfigurationsänderung der Dissektion mit
Reperfusion des falschen Lumens, über das die Arteria renalis dextra und der
Truncus coellacus versorgt würden, festgestellt werden. Zudem bestünden eine
Aneurysmatische Erweiterung der Aorta abdominalis sowie eine Steatosis
hepatis. Ansonsten bestehe ein unauffälliger CT-Befund der intraabdominellen
Organstrukturen.
5.8
Im Austrittsbericht des D.___
vom 27. Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 22) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei am 14. Januar 2016 notfallmässig durch den Rettungsdienst nach
Verkehrsunfall bei Auffahrunfall als angegurteter Fahrer zugewiesen worden.
Klinisch habe sich eine Druckdolenz über dem ventralen linksseitigen Hemithorax
ohne Prellmarken gezeigt. Radiologisch finde sich kein Hinweis auf frische
ossäre Läsionen. Es sei die stationäre Aufnahme zur Überwachung und zu weiterer
Diagnostik bei diffusen leichtgradigen abdominellen Beschwerden erfolgt. Die
laborchemisch etwas erhöhten Entzündungsparameter würden im Rahmen des Unfalles
interpretiert. Sonographisch habe sich ein zunehmender Durchmesser der Aorta abdominalis
von maximal 3,6 cm bei vorbeschriebenen 3 cm gezeigt. Man habe den
Beschwerdeführer am 16. Januar 2016 in gebessertem Allgemeinzustand nach
Hause entlassen.
5.9
Im Bericht von Dr. med. G.___
vom RAD vom 27. April 2016 (A.S. 21 ff.) wurde festgehalten, im CT Abdomen vom
26.
Januar 2016, welches aufgrund des Autounfalls gemacht worden sei,
präsentiere sich die bekannte chronische Aortendissektion mit insgesamt nicht
zu weitem Durchmesser (unter 5 cm). Es werde eine Konfigurationsänderung der
Dissektion beschrieben, und eine weitere Dilatation der Aorta, aber daraus
resultierten keine notwendigen Therapiemassnahmen. Im Austrittsbericht der
chirurgischen Abteilung des D.___ vom 27. Januar 2016 werde unter Procedere festgehalten,
dass kein weiterer Handlungsbedarf bestehe und der Versicherte somit die
jährlichen kardiologischen und gefässchirurgischen Kontrollen wie geplant
wahrnehmen könne. Auch sei es zu keiner andauernden 100 % Krankschreibung
gekommen. Des Weiteren sei festzustellen, dass Dr. med. B.___ in seinem
Arztzeugnis vom 4. November 2015 von seiner früheren Beurteilung und auch
der mündlich gegebenen Einschätzung abweiche. Er berichte von Thoraxschmerzen
des Versicherten nach Belastung und auch nachts über dessen gestörten Schlaf
und auftretende Thoraxschmerzen nach 1 – 2 h. Gemäss
Gefässchirurgie sollte sich der Versicherte bei Thoraxschmerzen vorzeitig
vorstellen. Dies sei nicht erfolgt. Dr. med. B.___ selber gebe keine
medizinischen Informationen zu einer Verschlechterung, sondern übernehme den
bestehenden beruflichen Verlauf und revidiere allein dadurch sein Urteil, indem
er nun dem Versicherten ab 3/2015 eine 50 % Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit attestiere. Seitens der Fachärzte sei dem Versicherten eine
Belastung mit Gewichtheben über 5 kg in der ersten Zeit postoperativ untersagt gewesen
und lebenslang kein Gewichtheben über 20 kg. Von Seiten des RAD gelte als eine
für den Beschwerdeführer angepasste Arbeit eine leichte wechselbelastende
Tätigkeit ohne Heben von Gewichten. Es sei davon auszugehen, dass sich der
Hausarzt auf das schlechte Leistungsergebnis der RAV Abklärung stütze. Diese
Ergebnisse würden durch keine entsprechenden neuen medizinischen Informationen
belegt. Der Versicherte habe gemäss Assessmentbericht 2,5 Tage schmerzbedingt
gefehlt. Medizinisch sei dies nicht begründet. Abgesehen davon habe die
Leistung deutlich unter 50 % gelegen, interessanterweise sei nur die
Quantität beeinträchtigt, was auch medizinisch nicht zu einer pathologischen
Konzentrationsstörung passe. Somit lägen keine Hinweise auf eine Verschlechterung
vor.
6.
Die medizinische Sachlage ist
weitestgehend stringent und widerspruchsfrei. So sind aus den Berichten keine
Hinweise ersichtlich, welche die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in dem
vom Beschwerdeführer geschilderten Ausmass zu objektivieren vermögen. Die
Heilung verlief nach den operativen Eingriffen komplikationslos und im Bericht
des D.___ vom 18. Juli 2014 wurde festgehalten, sowohl beim Velo- wie beim Gehtraining
habe der Beschwedeführer keine Einschränkung der Kraft der Beine verspürt,
einzig gelegentliche Sensibilitätsstörung des rechten Beines. Der Beschwerdeführer
habe in den letzten 3 Monaten nach der stattgehabten Operation nach Typ A
Aortendissektion mit suprakoronarem Ascendens und Bogenersatz regelmässig und
aktiv am ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm des D.___ teilgenommen.
Betreffend die körperliche Leistungsfähigkeit habe er diese kontinuierlich
steigern können ohne Einschränkung oder Kraftminderung, einzig habe eine
wechselhafte Symptomatik von Parästhesien des rechten Beines bestanden. Der
positive Verlauf wurde sodann auch im Bericht des F.___ vom 7. Januar 2015
bestätigt. So seien keine neuen kardialen oder pulmonalen Beschwerden
aufgetreten. Der Beschwerdeführer präsentiere sich in einem sehr guten
Allgemeinzustand. AP-Beschwerden, Schwindel, Dyspnoe oder Claudicatio würden
nun explizit verneint. Der Beschwerdeführer sei im Alltag sowie unter Belastung
nicht eingeschränkt. Zwar hielt der Hausarzt des Beschwerdeführer, Dr. med.
B.___, in seinem ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2015 fest, der
Beschwerdeführer sei seit einer Operation an der Aorta vom März 2014 in der
körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
sei bisher nicht möglich gewesen. Er bleibe wahrscheinlich dauernd 50 %
arbeitsunfähig. Wie aus der Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom RAD vom 10.
September 2015 hervorgeht, habe Dr. med. B.___ seine Beurteilung auf
telefonische Nachfrage hin differenziert und geantwortet, die 50%ige
Einschränkung betreffe die angestammte Tätigkeit. Für leichte körperliche Tätigkeiten
sei der Beschwerdeführer zu 100 % einsetzbar. Gemäss Dr. med. B.___
habe sich der Beschwerdeführer soweit gut erholt, jedoch sei er körperlich
nicht belastbar. Er sei weiterhin sehr ängstlich. Aus welchen Gründen Dr. med.
B.___ in den Arztzeugnissen vom 4. November 2015 und 13. Januar 2016 in
der Folge dennoch zum Schluss kommt, die Arbeitsunfähigkeit bleibe
wahrscheinlich dauernd bei 50 % für eine leichte Arbeit, lässt sich weder
aufgrund der vorliegenden Akten noch gestützt auf die Ausführungen von Dr. med.
B.___ begründen. Er gibt lediglich an, der Beschwerdeführer habe von der
Thorakotomie weiterhin Schmerzen bei Belastung, aber auch nachts. Der Schlaf
sei gestört. Bei der Arbeit würden schon nach 1 - 2 Stunden Thorax-
und Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen auftreten. Dr. med.
B.___ stützt sich demnach bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Weitere medizinische
Abklärungen, welche diese Beschwerden zu objektivieren vermöchten, lagen im
Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. med. B.___ nicht vor. In diesem Zusammenhang
ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 13. Januar 2013 auch
deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist. Schliesslich ist
noch auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2016
als Autofahrer eine Frontalkollision erlitten hat, in dessen Folge er vom
14.
Januar - 16. Januar 2016 im D.___ hospitalisiert war (IV-Nr. 31,
S. 22). In diesem Zusammenhang wurden weitere bildgebende Abklärungen
durchgeführt. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss
der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher
Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet
(BGE 105 V 161, E. 2d). Da die angefochtene Verfügung am 4. Januar 2016
erlassen wurde, sind somit allfällige Auswirkungen des Unfalls vom 14. Januar
2016.
im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Insofern im
vorgenannten Austrittsbericht des D.___ vom 27. Januar 2016 sowie im
gleichentags erstellten CT-Bericht der E.___ Beurteilungen und Feststellungen
betreffend den Sachverhalts enthalten sind, wie er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
bestanden hat, so können diese Berichte gleichwohl zum Beweis zugelassen
werden. In diesem Zusammenhang ist der im E.___ -Bericht festgestellte
vergrösserte Durchmesser der Aorta abdominalis, welcher sich im Vergleich zur
CT-Untersuchung vom 17. Dezember 2014 von 3,0 cm auf 3,6 cm vergrössert
habe, zu erwähnen. Im Austrittsbericht des D.___ vom 27. Januar 2016 wurde
hierzu aber festgehalten, es bestehe bezüglich dieser Vergrösserung kein
weiterer akuter Handlungsbedarf. Die jährlichen kardiologischen und
gefässchirurgischen Kontrollen seien wie geplant wahrzunehmen. Zudem geht weder
aus dem vorgenannten Austrittsbericht noch aus dem CT-Bericht der E.___ hervor,
dass die Aorta-Vergrösserung die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zusätzlich einzuschränken vermöchte bzw. dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers weiter verschlechtert hätte. Ebenso sind damit die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen in einer angepassten
leichten Tätigkeit nicht dargetan. Das von der RAD-Ärztin statuierte Leistungsprofil
– eine leichte wechselbelastende ganztätige Tätigkeit ohne Heben von Gewichten –
erscheint somit im Lichte dessen und der übrigen medizinischen Akten nachvollziehbar,
weshalb darauf abgestellt werden kann. Im Übrigen wurde die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Invaliditätsberechnung nicht bestritten. Diese ist denn auch nicht
zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom
4.
Januar 2016 zu bestätigen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem
Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch