VSBES.2016.45
Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung
29. November 2017Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 29. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 5. Januar
2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1942, [...], bezieht eine ordentliche AHV-Rente
(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 13, S. 3; 15, 29, 33).
2.
2.1 Am 23. Januar 2008 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (AK-Nr.
11, S. 3; 13). Diesem Gesuch legte er nebst dem Lohnausweis der B.___, [...],
für das Jahr 2006 auch jenen der C.___, [...], pro 2006 sowie die definitive
Steuerveranlagung 2006 bei (AK-Nr. 8, S. 1 f.).
2.2 Mit Verfügung vom 29. Februar
2008 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren infolge eines jährlichen
Einnahmenüberschusses von CHF 759.00 ab (AK-Nr. 18).
2.3 Am 14. Mai 2008 vermerkte die
AHV-Zweigstelle der Einwohnergemeinde [...] auf ihrer Meldung betreffend EL-Mutation,
dass ab 1. Januar 2008 eine Neuberechnung vorzunehmen sei, weil
Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt worden seien (AK-Nr. 34). In der Folge
sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juni 2008 dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2008 Ergänzungsleistungen von CHF 905.00
pro Monat zu. In ihren Berechnungen berücksichtigte sie dabei kein
Erwerbseinkommen (AK-Nr. 40).
2.4 Eine weitere Leistungsverfügung
der Beschwerdegegnerin erfolgte am 5. Februar 2009, worin sie – wiederum ohne
Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens – den Anspruch ab 1. Januar 2009
festsetzte (AK-Nr. 46). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auf dieser
Basis weiterhin Ergänzungsleistungen ausgerichtet.
3.
3.1 Im Rahmen einer periodischen
Überprüfung füllte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2012 das
Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen aus. Im Unterschied zur
ersten Anmeldung vom 23. Januar 2008 wurde im Anmeldeformular ein Einkommen aus
unselbständiger Tätigkeit im Betrag von CHF 13'873.00 angeführt (AK-Nr. 64).
Bei den Beilagen zum Gesuch befand sich u.a. ein Lohnausweis der C.___, [...],
pro 2011, worin diese einen Lohn von CHF 13'873.00 angab (AK-Nr. 69).
3.2 Mit Verfügung vom 2. Oktober
2012 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2008
zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest und forderte zu Unrecht bezogene
Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 30'198.00 zurück (AK-Nr. 81 ff.). Weil
die Zahlung innert der gesetzten Frist nicht erfolgte, mahnte sie ihn am 6.
November 2012 für diesen Betrag (AK-Nr. 91).
3.3 Am 3. Januar 2013 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Ergänzungsleistungen aufgrund
der sich geänderten Grundlage neu berechnet zu haben. Ab 1. Januar 2013 habe er
keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wobei der Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenversicherung (von CHF 4'616.00) dem
Krankenversicherer direkt ausbezahlt werde (AK-Nr. 93).
3.4 Im Rahmen einer «Berechnung der
wirtschaftlichen Verhältnisse» kam die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2013 zum
Schluss, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers von CHF 2'944.00 pro
Monat durch das effektive Monatseinkommen von CHF 3’615.00 um CHF 671.00
überschritten werde (AK-Nr. 102).
4. Am 30. Juli 2013 erhob der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin «Einsprache gegen die Rechnung von
30'198.-» bzw. «diese Rückforderungsverfügung». Zur Begründung führte er an,
diesen Betrag nicht bezahlen zu können (AK-Nr. 103).
5. Mit Verfügung vom 27. Dezember
2013 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014
zustehenden Ergänzungsleistungen fest (AK-Nr. 105).
6. Im Nichteintretensentscheid vom
8. Dezember 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 30. Juli 2013 gegen die Rückforderungsverfügung vom 2.
Oktober 2012 verspätet erfolgt sei, weshalb darauf nicht eingetreten werden
könne. Hingegen werde seine Einsprache als Erlassgesuch weiterbearbeitet
(AK-Nr. 110).
7.
7.1 Mit Verfügung vom 28. Juli 2015
lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss
Verfügung vom 2. Oktober 2012 ab. Zur Begründung führte sie an, der
Beschwerdeführer habe die Meldepflicht verletzt, indem er die neuen Verhältnisse
nicht unaufgefordert und umgehend bekannt gegeben habe. Ferner führte die
Beschwerdegegnerin an, das betreibungsrechtliche Existenzminimum anhand der
aktuellen Berechnung der Ergänzungsleistungen geprüft zu haben. Dabei habe sie
– mit Verweis auf das Berechnungsblatt (AK-Nr. 127) – festgestellt, dass
das Einkommen des Beschwerdeführers das Existenzminimum um rund CHF 900.00
übersteige. Daher könne die Rückforderung nicht abgeschrieben werden (AK-Nr.
128).
7.2 Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 18. August 2015 «Beschwerde», weil er nichts verschwiegen
und auch kein Geld habe, um die Rückforderung zu bezahlen (AK-Nr. 131).
8. Mit Verfügung vom 24. August
2015 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015
zustehenden Ergänzungsleistungen aufgrund einer Anpassung der Hypothek sowie
des Hypothekarzinssatzes neu fest (AK-Nr. 133).
9. Im Entscheid vom 5. Januar 2016
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. August
2015 gegen die Erlassverfügung vom 28. Juli 2015 ab, weil der gute Glaube nicht
gegeben sei. In den Erwägungen führte die Beschwerdegegnerin aus, sie werde eine
massvolle Verrechnung mit den laufenden Leistungen an den Beschwerdeführer in
der Höhe von CHF 600.00 pro Monat vornehmen; maximal wären CHF 900.00 möglich (AK-Nr.
140).
10. Am 5. Februar 2016 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 erheben. Seine Vertreterin
stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Es
sei der Entscheid vom 5. Januar 2016 bzw. die Verfügung vom 28. Juli 2015
aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel bezogenen
Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 30'198.00 zu erlassen.
2. Es
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die
unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen
11. Am 9. März 2016 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein mit
dem Verfahrensantrag, es sei eine Verhandlung durchzuführen (A.S. 11 ff.);
gleichentags gibt sie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die
dazugehörenden Unterlagen zu den Akten (A.S. 20 ff.).
12. In der Beschwerdeantwort vom 15.
April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 33 ff.).
13. Am 6. Juli 2016 beantragt die
Vertreterin des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei bis zum
Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Gesuch um wiedererwägungs- bzw.
revisionsweise Neuberechnung und Reduktion der Rückforderung gemäss Verfügung
vom 2. Oktober 2012 zu sistieren (A.S. 45). Aus ihrer Sicht, so hält
die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2016 fest, bestehe kein Anlass, das
Verfahren zu sistieren (A.S. 52).
14. Mit präsidialer Verfügung vom
27. Januar 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren
sei bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Gesuch um
wiedererwägungs- bzw. revisionsweise Neuberechnung und Reduktion der
Rückforderung gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2012 zu sistieren, abgewiesen.
Ebenso wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen (A.S. 53 f.).
15. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers teilt am 3. März 2017 mit, dass am Antrag um Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung festgehalten werde.
16. Am 27. November 2017 beantragt
die Vertreterin des Beschwerdeführers, diesem sei in Wiedererwägung von Ziffer
3 der Verfügung vom 27. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen
(A.S. 71 f.).
17. Am 29. November 2017 findet –
wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin
bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 48), der
Verhandlung fern, wie sie dies bereits am 22. September 2017 angekündigt hat
(A.S. 70). Das Gericht führt auf Antrag des Beschwerdeführers eine
Parteibefragung durch und nimmt die eingereichte Urkunde 27 (Steuerveranlagung
2016) zu den Akten. Ferner reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre
Kostennote ein (A.S. 73 ff.). Was die Ausführungen der Vertreterin des
Beschwerdeführers im Rahmen der gestellten Beweisanträge und des Plädoyers sowie
den Beschluss des Gerichts anbelangt, wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen (A.S. 77 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den
Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 bestimmt (AK-Nr. 140). Dieser Entscheid
bezieht sich auf die Erlassverfügung vom 28. Juli 2015, worin die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom
2.
Oktober 2012 abgelehnt hat (AK-Nr. 128); letztere ist in Rechtskraft
erwachsen. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.
Soweit der Beschwerdeführer die Verrechnung von CHF 600.00 pro Monat in Frage
stellt (A.S. 49), ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand des
Dispositiv
Dispositivs angefochtenen Einspracheentscheids bildet; darauf ist folglich
nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat einzig in den Erwägungen zu
diesem Entscheid, nicht aber im Dispositiv festgehalten, sie werde «eine
massvolle Verrechnung mit Ihren laufenden Leistungen in der Höhe von CHF 600.00
pro Monat vornehmen» (vgl. AK-Nr. 140, S. 2).
2. Materiell ist streitig, ob es
die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die
Rückforderung von insgesamt CHF 30'198.00 (vgl. AK-Nr. 90) zu erlassen.
2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen
anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; vgl. auch Art. 2 ff.
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Der
Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits
das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung
des guten Glaubens, die die Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2 Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E.
2.2,8C_1/2007).
2.3 Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten
Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung
bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der
Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts
8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube
regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt
nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen
gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des
Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben
der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der
versicherten Person.
3. Die mit der Verfügung vom 2.
Oktober 2012 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen
ab 1. Mai 2008 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der
Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass der Beschwerdeführer
als Zustellbote bei der C.___ in der Zeit von 2008 bis 2012 Lohn erhielt
(AK-Nr. 74). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen, die
die Beschwerdegegnerin ohne Berücksichtigung dieses Einkommens zusprach und die
daher zu hoch ausfielen, gutgläubig bezogen hat oder nicht.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht
fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2008 über die
zuständige AHV-Zweigstelle den Lohnausweis der C.___ über CHF 6'290.00
(Nettolohn) sowie die Steuertaxation pro 2006 zukommen liess; letzterer lassen
sich u.a. Einkünfte aus Nebenerwerb des Steuerpflichtigen über CHF 6'628.00
entnehmen (AK-Nr. 8, S. 2; 12, S. 1). Weitere in diesem Zusammenhang relevante
Informationen hatte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht geliefert,
bis die Beschwerdegegnerin den Fehler im Rahmen einer anfangs Januar 2012
eingeleiteten Überprüfung entdeckte (vgl. AK-Nr. 64, 73).
3.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht
unterstellt werden, er habe der Beschwerdegegnerin den Bezug von Einkommen
bewusst verheimlicht. Nicht zuletzt mit Blick auf die vorstehend erwähnten
Unterlagen, die der Beschwerdeführer zusammen mit der ersten EL-Anmeldung rechtzeitig
eingereicht hatte und aus welchen der Lohnbezug klar ersichtlich war, ist vom
Fehlen eines Unrechtsbewusstseins auszugehen. Auch im Rahmen der
Parteibefragung gewann das Gericht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe nie
an der Richtigkeit der EL-Berechnungen gezweifelt. Der gute Glaube hängt unter
diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher
Ergänzungsleistungen vorliegt; davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer
nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das von einem
verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen
verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt
insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontroll-
und Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.
3.3 In der Rückforderungsverfügung
wie auch im angefochtenen Entscheid hält die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 31 ATSG vor, die Meldepflicht verletzt
zu haben. So habe er die neuen bzw. veränderten Verhältnisse weder
unaufgefordert noch umgehend bekannt gegeben. Ihr sei nie gemeldet worden, dass
er einen Lohn beziehe (AK-Nr. 50, S. 2). Unbestrittenermassen (vgl. A.S. 15) hat
der Beschwerdeführer den Lohn als Zustellbote anlässlich der ersten Anmeldung
vom 23. Januar 2008 auf dem Gesuchsformular (AK-Nr. 13) nicht angegeben.
Gleichzeitig hat er unterschriftlich bestätigt, dass er – mit Ausnahme der
deklarierten Renteneinnahmen und familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (vgl.
AK-Nr. 13, S. 3) – über kein anderes Einkommen verfüge (AK-Nr. 13, S. 4). Nun
macht der Beschwerdeführer geltend, das Anmeldeformular nicht selbst ausgefüllt
zu haben. Eine Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle der Gemeinde, an deren Namen
er sich nicht mehr zu erinnern vermöge (A.S. 78), habe diese Aufgabe für ihn
übernommen. Er könne sich nicht erklären, warum das Einkommen aus der
Nebenerwerbstätigkeit im Formular nicht vermerkt worden sei (A.S. 15). Er habe sich
darauf verlassen, dass die aus den Unterlagen ersichtlichen Informationen korrekt
in das Anmeldeformular übertragen worden seien (A.S. 17). Wohl liegt die
Verantwortung beim Ausfüllen des Anmeldeformulars – wie dies die
Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat (A.S. 34) – stets bei der
gesuchstellenden Person, hier beim Beschwerdeführer; dass er damals einen
Vertreter oder eine Vertreterin mit entsprechender Vollmacht (vgl. Erwin
Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleitungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S.
82) bestimmt hätte, wird weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Der Beschwerdeführer
gibt jedoch glaubhaft an, erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit
administrativen Angelegenheiten zu haben. Die Gerichtspraxis hat eine
Verletzung der Meldepflicht bei einem Versicherten verneint, der das
Gesuchsformular durch eine Gemeindeangestellte ausfüllen liess, weil er selbst
wegen einer Intelligenzminderung nicht dazu in der Lage war (vgl. Urs Müller:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 370, Art.
25 ATSG Rz 51, m.H.a. ZAK 1973 660). Der Beschwerdeführer war in der Lage, eine
«normale» Berufslaufbahn zu bewältigen. Auch sonst weist seine Biographie keine
Besonderheiten auf, die auf eine erhebliche Intelligenzminderung hinweisen
würden. Er verfügt jedoch nur eine geringe Schulbildung, hat keine
weiterführende Ausbildung absolviert und seine Berufstätigkeit umfasste eher
konkret-praktische Arbeiten. Seine Darstellung, er stosse in administrativen
Belangen rasch an seine Grenzen, ist durch die gerichtliche Parteibefragung
bestätigt worden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer quasi
blind darauf vertraut hat, die zuständige Person auf der Gemeinde werde die
Anmeldung korrekt vornehmen und von sich aus an ihn gelangen, falls noch Fragen
offen sein sollten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass er die
Lohnausweise für das Jahr 2006 einreichte, ist eine Meldepflichtverletzung –
wenn auch im Sinne eines Grenzfalls - zu verneinen.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob dem
Beschwerdeführer vorzuhalten ist, er habe grobfahrlässig gehandelt, weil er das
jeweilige Berechnungsblatt zu den nach der Erstanmeldung ergangenen
Leistungsverfügungen nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und einen für ihn
leicht zu erkennenden Fehler nicht gemeldet hat. Er stellt sich diesbezüglich
auf den Standpunkt, ihm könne höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden (A.S. 17).
3.4.1 Von einem EL-Bezüger kann nicht
erwartet werden, dass er die Berechnung der Verwaltung vollständig
nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung
auszusetzen, muss es genügen, dass er die den EL-Verfügungen beigelegten
Berechnungsblätter im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche
Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E.
3).
3.4.2 Dazu macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er verfüge nur über eine geringe Schulbildung sei und bei
allen administrativen Tätigkeiten überfordert. Er sei damals nicht in der Lage
gewesen, und sei es auch heute nicht, die Berechnungen zu überprüfen, zumal
dies im Fall von Eigenheimbesitzern kompliziert sei. Er habe die Berechnungen
für das Jahr 2012 wie auch für die nachfolgenden Jahre einfach hingenommen;
insbesondere habe er die Ablehnung des EL-Anspruchs für die Jahre 2013 – 2015 akzeptiert.
Schliesslich komme es ihm gar nicht in den Sinn, dass eine Behörde Fehler mache
könnte (A.S. 16 f.).
3.4.3 Für den Erlass entscheidend ist
die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5; Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2016.269 vom 19. Dezember 2016 E. 5.2). Der gute
Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten
Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis Ende September 2012 (die
letzten für die Neuberechnung relevanten Unterlagen dürften anfangs September
2012 bei AHV-Zweigstelle bzw. der Beschwerdegegnerin eingetroffen sein [AK-Nr.
74]), bestanden haben. In den während dieser Zeitspanne erstellten
Berechnungsblättern wurde kein Erwerbseinkommen berücksichtigt (AK-Nr. 18,
S. 3; 40, S. 4; 46, S. 4).
3.4.4 Der 1942 geborene
Beschwerdeführer stammt aus Italien. Er hat in der Beschwerde – wie bereits
erwähnt – geltend gemacht, lediglich über eine geringe Schulbildung zu verfügen
(A.S. 15). Anlässlich der Parteibefragung vor dem Versicherungsgericht hat er konkretisierend
angegeben, fünf Jahre in Italien zur Schule gegangen zu sein und vor seiner
Einreise in die Schweiz ein bisschen deutsch gesprochen zu haben. In [...] habe
er dann zwei oder drei Jahre die Schule besucht und dabei auch die deutsche
Sprache erlernt. Bis er 16 Jahre alt gewesen sei, habe er bei einem Bauern
gearbeitet. Dann sei er während 21 Jahren im [...]-Werk als Fabrikarbeiter
angestellt gewesen. Anschliessend habe er als Equipe-Chef Tankrevisionen
durchgeführt (A.S. 78). Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer der
deutschen Sprache mächtig, zumal er sich seit Ende Dezember 1955 in der Schweiz
befindet (AK-Nr. 25) und im Juli 1974 eine Schweizerin heiratete, von der er
allerdings seit 1. Februar 2003 getrennt lebt (AK-Nr. 5, 13). Die
Parteibefragung hat denn auch problemlos in Schweizerdeutsch, das der
Beschwerdeführer ausgezeichnet und akzentfrei beherrscht, durchgeführt werden
können. Der Beschwerdeführer ist ausserdem Eigentümer einer Liegenschaft (das
Grundstück gehört seit dem im Jahr 1995 erfolgten Kauf ihm und seiner von ihm
getrennt lebenden Ehefrau zu je hälftigem Gesamteigentum [vgl. Urkunde 17]. Er
bewohnt das Haus aber [wohl seit der Trennung im Jahr 2003] allein), was mit
regelmässigen administrativen Aufgaben verbunden ist. Angesichts seiner vergleichsweise
geringen Schulbildung und beruflichen Ausbildung ist jedoch davon auszugehen,
dass er im Umgang mit Behörden und im Verständnis von Schriftstücken
überdurchschnittliche Mühe bekundet. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der
Frage, ob er seinen Mitwirkungspflichten gerecht wurde, Rechnung zu tragen; er
führt aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführer vollständig von der
Verpflichtung entbunden wäre, die Verfügungen und Berechnungsblätter mit der
Sorgfalt, die von ihm – mit angemessener Unterstützung seines Umfelds –
verlangt werden kann, zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten
nachzufragen.
3.4.5 Die verschiedenen
Einnahmepositionen sind in den Berechnungsblättern vom 17. Juni 2008
(AK-Nr. 40 S. 4) und vom 2. Februar 2009 (AK-Nr. 46 S. 4) klar bezeichnet und
gegliedert. Die Renteneinnahmen (AHV-, BVG-Rente) sind dem Beschwerdeführer
zweifellos bekannt. Sie können daher bei Anwendung auch nur minimaler Sorgfalt
nicht zu Missverständnissen führen. Dasselbe gilt für den Ertrag aus der selbstbewohnten
Liegenschaft. Die Einnahmeposition «Erwerbseinkommen» ist auf beiden Blättern
leer, was schon rein optisch auffällt und dem Beschwerdeführer, dessen
jährlicher Netto-Verdienst in der fraglichen Zeit mindestens CHF 6'681.00
betrug (vgl. AK-Nr. 75 und 81 ff.), was einen beachtlichen Teil seines
Gesamteinkommens ausmachte, selbst bei oberflächlicher Durchsicht hätte
auffallen und ihn zu Rückfragen hätte veranlassen müssen (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013, das eine vergleichbare
Konstellation betrifft). Der Argumentation, die Berechnungsblätter seien
insbesondere bei Liegenschaftsbesitzern überaus kompliziert, kann in diesem
Zusammenhang nicht gefolgt werden, denn die Lücke in der Rubrik
«Erwerbeinkommen» ist einfach zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht im Grunde
auch gar nicht geltend, er habe die Berechnungsblätter studiert, sei aber nicht
in der Lage gewesen, sie zu verstehen oder ein Problem zu erkennen. An der
Parteibefragung erklärte er, er habe das «Papierli» glaublich weggeworfen (A.S.
78). Auch in den Rechtsschriften und im Parteivortrag ist der Akzent auf die
Argumentation gelegt worden, der Beschwerdeführer habe den Behörden vertraut
und sei gar nicht auf die Idee gekommen, dass deren Berechnungen und Entscheide
Fehler enthalten könnten. Deshalb könne ihm kein Vorwurf aus dem Umstand
gemacht werden, dass er das Berechnungsblatt nicht überprüft habe (Eingabe vom
9. März 2016 S. 6, A.S. 16). Der Beschwerdeführer räumt somit selbst ein, keine
Überprüfung vorgenommen oder auch nur versucht zu haben. Mit diesem Verhalten
hat er aber die ihm obliegende Kontrollpflicht (E. II. 2.3 hiervor am Ende) von
vornherein verletzt. Hätte der Beschwerdeführer ernsthaft versucht, die
Berechnungsblätter nachzuvollziehen, wäre ihm mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aufgefallen, dass die Berechnung, die kein Erwerbseinkommen
berücksichtigte, zumindest erklärungsbedürftig war, was ihn zu entsprechenden
Nachfragen bei einer Drittperson, der AHV-Zweigstelle oder der
Beschwerdegegnerin hätte veranlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch
nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1995 hälftiger
Gesamteigentümer einer Liegenschaft ist und diese seit längerer Zeit
(Getrenntleben seit Februar 2003, vgl. Urkunde 13) alleine bewohnt. Die damit
verbundenen administrativen Belange (nicht nur in Bezug auf die Steuern) führen
notwendigerweise dazu, dass er entweder selbst entsprechend tätig werden oder
dann die Unterstützung von Drittpersonen suchen muss. Warum dies im
Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen nicht möglich gewesen sein sollte,
ist nicht ersichtlich.
3.4.6 Dass der Beschwerdeführer das
vollständige Fehlen der Einnahmenposition «Erwerbseinkommen» nicht bemerkt hat,
kann vor diesem Hintergrund nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E.
3.2). Vielmehr liegt eine grobfahrlässige Verletzung der Kontroll- und
Hinweispflicht vor, die den guten Glauben ausschliesst. In diesem Zusammenhang
ist nicht entscheidend, ob die Durchführungsstelle nach Erhalt der
Lohnunterlagen für das Jahr 2006 (vgl. IV-Nr. 8) hätte merken müssen, dass im
Anmeldeformular bei der entsprechenden Position kein Eintrag war (vgl. IV-Nr. 13,
S. 3). Selbst wenn man darin einen Fehler der Beschwerdegegnerin erblicken
wollte, vermöchte dieser die fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers
zufolge des leicht erkennbaren Mangels nicht wiederherzustellen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.5 und 9C_453/2011
vom 15. September 2011 E. 4.1). Auch ohne spezielle Kenntnisse der
EL-Berechnung hätte dem Beschwerdeführer selbst als Laie auffallen müssen, dass
in den Berechnungsblättern zu den betreffenden Leistungsverfügungen kein
Erwerbseinkommen verzeichnet war, was bei nur halbwegs sorgfältiger Durchsicht
als Fehler erkennbar und der Beschwerdegegnerin zu melden gewesen wäre.
3.5 Zusammenfassend bleibt somit
festzuhalten, dass das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt ist, womit
jenes der grossen Härte nicht geprüft zu werden braucht. An diesem Ergebnis
vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wenn er auch
behördliche Fehler, die sich zu seinen Ungunsten auswirkten, mehrfach nicht
erkannt bzw. unbeanstandet gelassen hat, beeinflusst dies die Beurteilung des
Verschuldens bzw. der Grades der Fahrlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang
nicht. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer es generell unterlassen hat,
behördliche Mitteilungen zu überprüfen; dies vermag ihn aber, wie dargelegt,
nicht zu entlasten. Schliesslich bestehen auch keine Gründe, die einen
teilweisen Erlass der Rückforderung rechtfertigen würden. Die im angefochtenen
Entscheid angekündigte Verrechnung bildet, wie dargelegt, nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4. Der Beschwerdeführer lässt
weiter ausführen, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und
Glauben und sei rechtsmissbräuchlich: Sie werfe dem Beschwerdeführer ein
Fehlverhalten (Nachlässigkeit bei der Überprüfung der ihm zugesprochenen
Leistung) vor, sei aber ihrerseits nicht bereit, eigene Fehlbeurteilungen zu
korrigieren. Die der Rückforderungsverfügung zugrundeliegenden Neuberechnungen
seien fehlerhaft, indem anstelle des massgebenden Erwerbseinkommens des
Vorjahres (Art. 23 Abs. 1 ELV) jeweils der Verdienst des Anspruchsjahres herangezogen
worden sei und zudem die Hypothekarzinsen und der Liegenschaftsunterhalt nur
zur Hälfte berücksichtigt worden seien. Eine korrekte Berechnung lasse in den
Jahren 2008 bis 2010 sogar einen EL-Anspruch resultieren, der höher sei als die
ausbezahlten Beträge. Diese Darlegungen betreffen nicht die
Erlassvoraussetzungen, sondern die Rechtmässigkeit der Rückforderung; über
diese wurde aber bereits rechtskräftig entschieden. Ein Rückkommen wäre somit
nur unter den Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) möglich. Die Beschwerdegegnerin hat
es mit Schreiben vom 23. März 2017 abgelehnt, auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten. Dieser Entscheid ist einer gerichtlichen Beurteilung nicht
zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4.3 S. 56). Damit kann offenbleiben, ob in
diesem Punkt tatsächlich von zweifelloser Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG ausgehen wäre. Für die Beurteilung einer prozessualen Revision der
rechtskräftigen Rückforderungsverfügung fehlt es dem Gericht an der
funktionellen Zuständigkeit. Im vorliegenden Verfahren besteht somit keine
Möglichkeit, die erwähnten Argumente zu prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege
wurde mit der Verfügung vom 27. Januar 2017 verweigert. Massgebend war in
erster Linie, dass eine Aufstockung der Hypothek zur Finanzierung der
Anwaltskosten als möglich und zumutbar erschien (A.S. 53 f.). Der
Beschwerdeführer lässt nun beantragen, diese Verfügung in Wiedererwägung zu
ziehen, weil es die Bank ablehne, ihr bestehendes Finanzierungsengagement
zweckfremd, d.h. für Anwaltskosten, zu erhöhen (vgl. Brief vom 12. September
2017, Urkunde 21). Andere Finanzierungsmöglichkeiten besitze der Beschwerdeführer
nicht. Abgesehen von der Liegenschaft verfüge er über keine Ersparnisse. Sein
Einkommen betrage insgesamt CHF 3'139.50, wovon vorweg CHF 700.00 als
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau weggingen. Zum Nachweis der finanziellen
Situation werde auf die bereits eingereichten Urkunden verwiesen (A.S. 72).
5.3 Aufgrund der im Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemachten Angaben (A.S. 20 ff.), der eingereichten
Urkunden sowie gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ist Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer verfügt über Einnahmen von insgesamt CHF 3'139.00
(Nebenerwerbseinkommen CHF 673.00, AHV-Rente CHF 1'814.00, BVG-Rente
CHF 652.00; die EL gehen direkt an den Krankenversicherer [vgl. AK-Nr. 133]).
Die anzuerkennenden Ausgaben setzen sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF
1'200.00, dem zivilprozessualen Zuschlag von CHF 240.00, Kosten für den
Arbeitsweg von CHF 200.00, Hypothekarzinsen von CHF 400.00 (vgl. Urkunde 11),
Nebenkosten von rund CHF 200.00 und Unterhaltsbeiträgen von CHF 700.00
(vgl. Urkunde 14). Ob die Steuern von rund CHF 300.00 pro Monat regelmässig
bezahlt werden, ist nicht nachgewiesen. Der Überschuss von knapp CHF 200.00
erlaubt es aber auch ohne Berücksichtigung der Steuern nicht, die Anwaltskosten
innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ist für das Beschwerdeverfahren zu bejahen, und die Beschwerde lässt
sich nicht als aussichtslos bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist daher
antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es ist ihm
Rechtsanwältin Heusi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
5.4 Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem
Versicherungsgericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
anwaltliche Stundensatz beträgt CHF 180.00 zzgl. Mehrwertsteuer (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
5.5 Rechtsanwältin Heusi macht in
ihrer Kostennote vom 29. November 2017 einen Aufwand von 21 Stunden und 5
Minuten geltend. Plausibel ist der Aufwand von 6 Stunden 35 Minuten bis zur
Eingabe vom 9. März 2016 (A.S. 11 ff.) sowie von 3 Stunden 15 Minuten für
die Verhandlung vom 29. November 2017, inkl. Vorbereitung und Nacharbeiten. Der
in der Zwischenzeit entstandene Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 15 Minuten
umfasste, soweit das Beschwerdeverfahren betroffen ist, im Wesentlichen die
Eingabe vom 6. Juli 2016 (A.S. 45 ff.), bezog sich aber offensichtlich
grösstenteils nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, sondern auf
Bemühungen um eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision der
Rückforderungsverfügung. Dieser Aufwand ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
entschädigen. Für die Eingabe vom 6. Juli 2016 und die übrigen in der
Zwischenzeit erfolgten Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren sind
ermessensweise 4 Stunden 10 Minuten einzusetzen. Gesamthaft resultiert
damit ein zu entschädigender Aufwand von 14 Stunden. Mit dem geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 180.00 beläuft sich das Honorar auf CHF 2'520.00. Die
geltend gemachten Auslagen von CHF 331.25 dürften teilweise ebenfalls auf die
Wiedererwägungs- und Revisionsproblematik entfallen, ohne dass eine klare
Abgrenzung möglich wäre. Die im vorliegenden Verfahren zu entschädigenden
Auslagen sind daher ermessensweise auf CHF 250.00 festzusetzen. Mit der
Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich eine Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsbeiständin von CHF 2'991.60. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)
6. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Claudia
Heusi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
4. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Heusi, wird auf CHF 2'991.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger