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Entscheid

VSBES.2016.45

Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung

29. November 2017Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1942, [...], bezieht eine ordentliche AHV-Rente

(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 13, S. 3; 15, 29, 33).

2.

2.1 Am 23. Januar 2008 meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (AK-Nr.

11, S. 3; 13). Diesem Gesuch legte er nebst dem Lohnausweis der B.___, [...],

für das Jahr 2006 auch jenen der C.___, [...], pro 2006 sowie die definitive

Steuerveranlagung 2006 bei (AK-Nr. 8, S. 1 f.).

2.2 Mit Verfügung vom 29. Februar

2008 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren infolge eines jährlichen

Einnahmenüberschusses von CHF 759.00 ab (AK-Nr. 18).

2.3 Am 14. Mai 2008 vermerkte die

AHV-Zweigstelle der Einwohnergemeinde [...] auf ihrer Meldung betreffend EL-Mutation,

dass ab 1. Januar 2008 eine Neuberechnung vorzunehmen sei, weil

Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt worden seien (AK-Nr. 34). In der Folge

sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juni 2008 dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2008 Ergänzungsleistungen von CHF 905.00

pro Monat zu. In ihren Berechnungen berücksichtigte sie dabei kein

Erwerbseinkommen (AK-Nr. 40).

2.4 Eine weitere Leistungsverfügung

der Beschwerdegegnerin erfolgte am 5. Februar 2009, worin sie – wiederum ohne

Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens – den Anspruch ab 1. Januar 2009

festsetzte (AK-Nr. 46). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auf dieser

Basis weiterhin Ergänzungsleistungen ausgerichtet.

3.

3.1 Im Rahmen einer periodischen

Überprüfung füllte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2012 das

Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen aus. Im Unterschied zur

ersten Anmeldung vom 23. Januar 2008 wurde im Anmeldeformular ein Einkommen aus

unselbständiger Tätigkeit im Betrag von CHF 13'873.00 angeführt (AK-Nr. 64).

Bei den Beilagen zum Gesuch befand sich u.a. ein Lohnausweis der C.___, [...],

pro 2011, worin diese einen Lohn von CHF 13'873.00 angab (AK-Nr. 69).

3.2 Mit Verfügung vom 2. Oktober

2012 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2008

zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest und forderte zu Unrecht bezogene

Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 30'198.00 zurück (AK-Nr. 81 ff.). Weil

die Zahlung innert der gesetzten Frist nicht erfolgte, mahnte sie ihn am 6.

November 2012 für diesen Betrag (AK-Nr. 91).

3.3 Am 3. Januar 2013 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Ergänzungsleistungen aufgrund

der sich geänderten Grundlage neu berechnet zu haben. Ab 1. Januar 2013 habe er

keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wobei der Pauschalbetrag für die

obligatorische Krankenversicherung (von CHF 4'616.00) dem

Krankenversicherer direkt ausbezahlt werde (AK-Nr. 93).

3.4 Im Rahmen einer «Berechnung der

wirtschaftlichen Verhältnisse» kam die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2013 zum

Schluss, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers von CHF 2'944.00 pro

Monat durch das effektive Monatseinkommen von CHF 3’615.00 um CHF 671.00

überschritten werde (AK-Nr. 102).

4. Am 30. Juli 2013 erhob der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin «Einsprache gegen die Rechnung von

30'198.-» bzw. «diese Rückforderungsverfügung». Zur Begründung führte er an,

diesen Betrag nicht bezahlen zu können (AK-Nr. 103).

5. Mit Verfügung vom 27. Dezember

2013 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014

zustehenden Ergänzungsleistungen fest (AK-Nr. 105).

6. Im Nichteintretensentscheid vom

8. Dezember 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 30. Juli 2013 gegen die Rückforderungsverfügung vom 2.

Oktober 2012 verspätet erfolgt sei, weshalb darauf nicht eingetreten werden

könne. Hingegen werde seine Einsprache als Erlassgesuch weiterbearbeitet

(AK-Nr. 110).

7.

7.1 Mit Verfügung vom 28. Juli 2015

lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss

Verfügung vom 2. Oktober 2012 ab. Zur Begründung führte sie an, der

Beschwerdeführer habe die Meldepflicht verletzt, indem er die neuen Verhältnisse

nicht unaufgefordert und umgehend bekannt gegeben habe. Ferner führte die

Beschwerdegegnerin an, das betreibungsrechtliche Existenzminimum anhand der

aktuellen Berechnung der Ergänzungsleistungen geprüft zu haben. Dabei habe sie

– mit Verweis auf das Berechnungsblatt (AK-Nr. 127) – festgestellt, dass

das Einkommen des Beschwerdeführers das Existenzminimum um rund CHF 900.00

übersteige. Daher könne die Rückforderung nicht abgeschrieben werden (AK-Nr.

128).

7.2 Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 18. August 2015 «Beschwerde», weil er nichts verschwiegen

und auch kein Geld habe, um die Rückforderung zu bezahlen (AK-Nr. 131).

8. Mit Verfügung vom 24. August

2015 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015

zustehenden Ergänzungsleistungen aufgrund einer Anpassung der Hypothek sowie

des Hypothekarzinssatzes neu fest (AK-Nr. 133).

9. Im Entscheid vom 5. Januar 2016

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. August

2015 gegen die Erlassverfügung vom 28. Juli 2015 ab, weil der gute Glaube nicht

gegeben sei. In den Erwägungen führte die Beschwerdegegnerin aus, sie werde eine

massvolle Verrechnung mit den laufenden Leistungen an den Beschwerdeführer in

der Höhe von CHF 600.00 pro Monat vornehmen; maximal wären CHF 900.00 möglich (AK-Nr.

140).

10. Am 5. Februar 2016 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 erheben. Seine Vertreterin

stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Es

sei der Entscheid vom 5. Januar 2016 bzw. die Verfügung vom 28. Juli 2015

aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel bezogenen

Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 30'198.00 zu erlassen.

2. Es

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die

unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen

11. Am 9. März 2016 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein mit

dem Verfahrensantrag, es sei eine Verhandlung durchzuführen (A.S. 11 ff.);

gleichentags gibt sie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die

dazugehörenden Unterlagen zu den Akten (A.S. 20 ff.).

12. In der Beschwerdeantwort vom 15.

April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 33 ff.).

13. Am 6. Juli 2016 beantragt die

Vertreterin des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei bis zum

Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Gesuch um wiedererwägungs- bzw.

revisionsweise Neuberechnung und Reduktion der Rückforderung gemäss Verfügung

vom 2. Oktober 2012 zu sistieren (A.S. 45). Aus ihrer Sicht, so hält

die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2016 fest, bestehe kein Anlass, das

Verfahren zu sistieren (A.S. 52).

14. Mit präsidialer Verfügung vom

27. Januar 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren

sei bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Gesuch um

wiedererwägungs- bzw. revisionsweise Neuberechnung und Reduktion der

Rückforderung gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2012 zu sistieren, abgewiesen.

Ebenso wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abgewiesen (A.S. 53 f.).

15. Die Vertreterin des

Beschwerdeführers teilt am 3. März 2017 mit, dass am Antrag um Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung festgehalten werde.

16. Am 27. November 2017 beantragt

die Vertreterin des Beschwerdeführers, diesem sei in Wiedererwägung von Ziffer

3 der Verfügung vom 27. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen

(A.S. 71 f.).

17. Am 29. November 2017 findet –

wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin

bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 48), der

Verhandlung fern, wie sie dies bereits am 22. September 2017 angekündigt hat

(A.S. 70). Das Gericht führt auf Antrag des Beschwerdeführers eine

Parteibefragung durch und nimmt die eingereichte Urkunde 27 (Steuerveranlagung

2016) zu den Akten. Ferner reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre

Kostennote ein (A.S. 73 ff.). Was die Ausführungen der Vertreterin des

Beschwerdeführers im Rahmen der gestellten Beweisanträge und des Plädoyers sowie

den Beschluss des Gerichts anbelangt, wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen (A.S. 77 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Anfechtungs- und

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den

Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 bestimmt (AK-Nr. 140). Dieser Entscheid

bezieht sich auf die Erlassverfügung vom 28. Juli 2015, worin die

Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom

2.

Oktober 2012 abgelehnt hat (AK-Nr. 128); letztere ist in Rechtskraft

erwachsen. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.

Soweit der Beschwerdeführer die Verrechnung von CHF 600.00 pro Monat in Frage

stellt (A.S. 49), ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand des

Dispositiv

Dispositivs angefochtenen Einspracheentscheids bildet; darauf ist folglich

nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat einzig in den Erwägungen zu

diesem Entscheid, nicht aber im Dispositiv festgehalten, sie werde «eine

massvolle Verrechnung mit Ihren laufenden Leistungen in der Höhe von CHF 600.00

pro Monat vornehmen» (vgl. AK-Nr. 140, S. 2).

2. Materiell ist streitig, ob es

die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die

Rückforderung von insgesamt CHF 30'198.00 (vgl. AK-Nr. 90) zu erlassen.

2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen

anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; vgl. auch Art. 2 ff.

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Der

Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits

das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung

des guten Glaubens, die die Beschwerdegegnerin verneint hat.

2.2 Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E.

2.2,8C_1/2007).

2.3 Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen

Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten

Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung

bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der

Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts

8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube

regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt

nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen

gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des

Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben

der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der

versicherten Person.

3. Die mit der Verfügung vom 2.

Oktober 2012 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen

ab 1. Mai 2008 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der

Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass der Beschwerdeführer

als Zustellbote bei der C.___ in der Zeit von 2008 bis 2012 Lohn erhielt

(AK-Nr. 74). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen, die

die Beschwerdegegnerin ohne Berücksichtigung dieses Einkommens zusprach und die

daher zu hoch ausfielen, gutgläubig bezogen hat oder nicht.

3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht

fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2008 über die

zuständige AHV-Zweigstelle den Lohnausweis der C.___ über CHF 6'290.00

(Nettolohn) sowie die Steuertaxation pro 2006 zukommen liess; letzterer lassen

sich u.a. Einkünfte aus Nebenerwerb des Steuerpflichtigen über CHF 6'628.00

entnehmen (AK-Nr. 8, S. 2; 12, S. 1). Weitere in diesem Zusammenhang relevante

Informationen hatte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht geliefert,

bis die Beschwerdegegnerin den Fehler im Rahmen einer anfangs Januar 2012

eingeleiteten Überprüfung entdeckte (vgl. AK-Nr. 64, 73).

3.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht

unterstellt werden, er habe der Beschwerdegegnerin den Bezug von Einkommen

bewusst verheimlicht. Nicht zuletzt mit Blick auf die vorstehend erwähnten

Unterlagen, die der Beschwerdeführer zusammen mit der ersten EL-Anmeldung rechtzeitig

eingereicht hatte und aus welchen der Lohnbezug klar ersichtlich war, ist vom

Fehlen eines Unrechtsbewusstseins auszugehen. Auch im Rahmen der

Parteibefragung gewann das Gericht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe nie

an der Richtigkeit der EL-Berechnungen gezweifelt. Der gute Glaube hängt unter

diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher

Ergänzungsleistungen vorliegt; davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer

nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das von einem

verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen

verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt

insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontroll-

und Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.

3.3 In der Rückforderungsverfügung

wie auch im angefochtenen Entscheid hält die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 31 ATSG vor, die Meldepflicht verletzt

zu haben. So habe er die neuen bzw. veränderten Verhältnisse weder

unaufgefordert noch umgehend bekannt gegeben. Ihr sei nie gemeldet worden, dass

er einen Lohn beziehe (AK-Nr. 50, S. 2). Unbestrittenermassen (vgl. A.S. 15) hat

der Beschwerdeführer den Lohn als Zustellbote anlässlich der ersten Anmeldung

vom 23. Januar 2008 auf dem Gesuchsformular (AK-Nr. 13) nicht angegeben.

Gleichzeitig hat er unterschriftlich bestätigt, dass er – mit Ausnahme der

deklarierten Renteneinnahmen und familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (vgl.

AK-Nr. 13, S. 3) – über kein anderes Einkommen verfüge (AK-Nr. 13, S. 4). Nun

macht der Beschwerdeführer geltend, das Anmeldeformular nicht selbst ausgefüllt

zu haben. Eine Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle der Gemeinde, an deren Namen

er sich nicht mehr zu erinnern vermöge (A.S. 78), habe diese Aufgabe für ihn

übernommen. Er könne sich nicht erklären, warum das Einkommen aus der

Nebenerwerbstätigkeit im Formular nicht vermerkt worden sei (A.S. 15). Er habe sich

darauf verlassen, dass die aus den Unterlagen ersichtlichen Informationen korrekt

in das Anmeldeformular übertragen worden seien (A.S. 17). Wohl liegt die

Verantwortung beim Ausfüllen des Anmeldeformulars – wie dies die

Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat (A.S. 34) – stets bei der

gesuchstellenden Person, hier beim Beschwerdeführer; dass er damals einen

Vertreter oder eine Vertreterin mit entsprechender Vollmacht (vgl. Erwin

Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleitungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S.

82) bestimmt hätte, wird weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Der Beschwerdeführer

gibt jedoch glaubhaft an, erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit

administrativen Angelegenheiten zu haben. Die Gerichtspraxis hat eine

Verletzung der Meldepflicht bei einem Versicherten verneint, der das

Gesuchsformular durch eine Gemeindeangestellte ausfüllen liess, weil er selbst

wegen einer Intelligenzminderung nicht dazu in der Lage war (vgl. Urs Müller:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 370, Art.

25 ATSG Rz 51, m.H.a. ZAK 1973 660). Der Beschwerdeführer war in der Lage, eine

«normale» Berufslaufbahn zu bewältigen. Auch sonst weist seine Biographie keine

Besonderheiten auf, die auf eine erhebliche Intelligenzminderung hinweisen

würden. Er verfügt jedoch nur eine geringe Schulbildung, hat keine

weiterführende Ausbildung absolviert und seine Berufstätigkeit umfasste eher

konkret-praktische Arbeiten. Seine Darstellung, er stosse in administrativen

Belangen rasch an seine Grenzen, ist durch die gerichtliche Parteibefragung

bestätigt worden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer quasi

blind darauf vertraut hat, die zuständige Person auf der Gemeinde werde die

Anmeldung korrekt vornehmen und von sich aus an ihn gelangen, falls noch Fragen

offen sein sollten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass er die

Lohnausweise für das Jahr 2006 einreichte, ist eine Meldepflichtverletzung –

wenn auch im Sinne eines Grenzfalls - zu verneinen.

3.4 Zu prüfen bleibt, ob dem

Beschwerdeführer vorzuhalten ist, er habe grobfahrlässig gehandelt, weil er das

jeweilige Berechnungsblatt zu den nach der Erstanmeldung ergangenen

Leistungsverfügungen nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und einen für ihn

leicht zu erkennenden Fehler nicht gemeldet hat. Er stellt sich diesbezüglich

auf den Standpunkt, ihm könne höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen

werden (A.S. 17).

3.4.1 Von einem EL-Bezüger kann nicht

erwartet werden, dass er die Berechnung der Verwaltung vollständig

nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung

auszusetzen, muss es genügen, dass er die den EL-Verfügungen beigelegten

Berechnungsblätter im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche

Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E.

3).

3.4.2 Dazu macht der Beschwerdeführer im

Wesentlichen geltend, er verfüge nur über eine geringe Schulbildung sei und bei

allen administrativen Tätigkeiten überfordert. Er sei damals nicht in der Lage

gewesen, und sei es auch heute nicht, die Berechnungen zu überprüfen, zumal

dies im Fall von Eigenheimbesitzern kompliziert sei. Er habe die Berechnungen

für das Jahr 2012 wie auch für die nachfolgenden Jahre einfach hingenommen;

insbesondere habe er die Ablehnung des EL-Anspruchs für die Jahre 2013 – 2015 akzeptiert.

Schliesslich komme es ihm gar nicht in den Sinn, dass eine Behörde Fehler mache

könnte (A.S. 16 f.).

3.4.3 Für den Erlass entscheidend ist

die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5; Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2016.269 vom 19. Dezember 2016 E. 5.2). Der gute

Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten

Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis Ende September 2012 (die

letzten für die Neuberechnung relevanten Unterlagen dürften anfangs September

2012 bei AHV-Zweigstelle bzw. der Beschwerdegegnerin eingetroffen sein [AK-Nr.

74]), bestanden haben. In den während dieser Zeitspanne erstellten

Berechnungsblättern wurde kein Erwerbseinkommen berücksichtigt (AK-Nr. 18,

S. 3; 40, S. 4; 46, S. 4).

3.4.4 Der 1942 geborene

Beschwerdeführer stammt aus Italien. Er hat in der Beschwerde – wie bereits

erwähnt – geltend gemacht, lediglich über eine geringe Schulbildung zu verfügen

(A.S. 15). Anlässlich der Parteibefragung vor dem Versicherungsgericht hat er konkretisierend

angegeben, fünf Jahre in Italien zur Schule gegangen zu sein und vor seiner

Einreise in die Schweiz ein bisschen deutsch gesprochen zu haben. In [...] habe

er dann zwei oder drei Jahre die Schule besucht und dabei auch die deutsche

Sprache erlernt. Bis er 16 Jahre alt gewesen sei, habe er bei einem Bauern

gearbeitet. Dann sei er während 21 Jahren im [...]-Werk als Fabrikarbeiter

angestellt gewesen. Anschliessend habe er als Equipe-Chef Tankrevisionen

durchgeführt (A.S. 78). Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer der

deutschen Sprache mächtig, zumal er sich seit Ende Dezember 1955 in der Schweiz

befindet (AK-Nr. 25) und im Juli 1974 eine Schweizerin heiratete, von der er

allerdings seit 1. Februar 2003 getrennt lebt (AK-Nr. 5, 13). Die

Parteibefragung hat denn auch problemlos in Schweizerdeutsch, das der

Beschwerdeführer ausgezeichnet und akzentfrei beherrscht, durchgeführt werden

können. Der Beschwerdeführer ist ausserdem Eigentümer einer Liegenschaft (das

Grundstück gehört seit dem im Jahr 1995 erfolgten Kauf ihm und seiner von ihm

getrennt lebenden Ehefrau zu je hälftigem Gesamteigentum [vgl. Urkunde 17]. Er

bewohnt das Haus aber [wohl seit der Trennung im Jahr 2003] allein), was mit

regelmässigen administrativen Aufgaben verbunden ist. Angesichts seiner vergleichsweise

geringen Schulbildung und beruflichen Ausbildung ist jedoch davon auszugehen,

dass er im Umgang mit Behörden und im Verständnis von Schriftstücken

überdurchschnittliche Mühe bekundet. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der

Frage, ob er seinen Mitwirkungspflichten gerecht wurde, Rechnung zu tragen; er

führt aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführer vollständig von der

Verpflichtung entbunden wäre, die Verfügungen und Berechnungsblätter mit der

Sorgfalt, die von ihm – mit angemessener Unterstützung seines Umfelds –

verlangt werden kann, zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten

nachzufragen.

3.4.5 Die verschiedenen

Einnahmepositionen sind in den Berechnungsblättern vom 17. Juni 2008

(AK-Nr. 40 S. 4) und vom 2. Februar 2009 (AK-Nr. 46 S. 4) klar bezeichnet und

gegliedert. Die Renteneinnahmen (AHV-, BVG-Rente) sind dem Beschwerdeführer

zweifellos bekannt. Sie können daher bei Anwendung auch nur minimaler Sorgfalt

nicht zu Missverständnissen führen. Dasselbe gilt für den Ertrag aus der selbstbewohnten

Liegenschaft. Die Einnahmeposition «Erwerbseinkommen» ist auf beiden Blättern

leer, was schon rein optisch auffällt und dem Beschwerdeführer, dessen

jährlicher Netto-Verdienst in der fraglichen Zeit mindestens CHF 6'681.00

betrug (vgl. AK-Nr. 75 und 81 ff.), was einen beachtlichen Teil seines

Gesamteinkommens ausmachte, selbst bei oberflächlicher Durchsicht hätte

auffallen und ihn zu Rückfragen hätte veranlassen müssen (vgl. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013, das eine vergleichbare

Konstellation betrifft). Der Argumentation, die Berechnungsblätter seien

insbesondere bei Liegenschaftsbesitzern überaus kompliziert, kann in diesem

Zusammenhang nicht gefolgt werden, denn die Lücke in der Rubrik

«Erwerbeinkommen» ist einfach zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht im Grunde

auch gar nicht geltend, er habe die Berechnungsblätter studiert, sei aber nicht

in der Lage gewesen, sie zu verstehen oder ein Problem zu erkennen. An der

Parteibefragung erklärte er, er habe das «Papierli» glaublich weggeworfen (A.S.

78). Auch in den Rechtsschriften und im Parteivortrag ist der Akzent auf die

Argumentation gelegt worden, der Beschwerdeführer habe den Behörden vertraut

und sei gar nicht auf die Idee gekommen, dass deren Berechnungen und Entscheide

Fehler enthalten könnten. Deshalb könne ihm kein Vorwurf aus dem Umstand

gemacht werden, dass er das Berechnungsblatt nicht überprüft habe (Eingabe vom

9. März 2016 S. 6, A.S. 16). Der Beschwerdeführer räumt somit selbst ein, keine

Überprüfung vorgenommen oder auch nur versucht zu haben. Mit diesem Verhalten

hat er aber die ihm obliegende Kontrollpflicht (E. II. 2.3 hiervor am Ende) von

vornherein verletzt. Hätte der Beschwerdeführer ernsthaft versucht, die

Berechnungsblätter nachzuvollziehen, wäre ihm mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit aufgefallen, dass die Berechnung, die kein Erwerbseinkommen

berücksichtigte, zumindest erklärungsbedürftig war, was ihn zu entsprechenden

Nachfragen bei einer Drittperson, der AHV-Zweigstelle oder der

Beschwerdegegnerin hätte veranlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch

nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1995 hälftiger

Gesamteigentümer einer Liegenschaft ist und diese seit längerer Zeit

(Getrenntleben seit Februar 2003, vgl. Urkunde 13) alleine bewohnt. Die damit

verbundenen administrativen Belange (nicht nur in Bezug auf die Steuern) führen

notwendigerweise dazu, dass er entweder selbst entsprechend tätig werden oder

dann die Unterstützung von Drittpersonen suchen muss. Warum dies im

Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen nicht möglich gewesen sein sollte,

ist nicht ersichtlich.

3.4.6 Dass der Beschwerdeführer das

vollständige Fehlen der Einnahmenposition «Erwerbseinkommen» nicht bemerkt hat,

kann vor diesem Hintergrund nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E.

3.2). Vielmehr liegt eine grobfahrlässige Verletzung der Kontroll- und

Hinweispflicht vor, die den guten Glauben ausschliesst. In diesem Zusammenhang

ist nicht entscheidend, ob die Durchführungsstelle nach Erhalt der

Lohnunterlagen für das Jahr 2006 (vgl. IV-Nr. 8) hätte merken müssen, dass im

Anmeldeformular bei der entsprechenden Position kein Eintrag war (vgl. IV-Nr. 13,

S. 3). Selbst wenn man darin einen Fehler der Beschwerdegegnerin erblicken

wollte, vermöchte dieser die fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers

zufolge des leicht erkennbaren Mangels nicht wiederherzustellen (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.5 und 9C_453/2011

vom 15. September 2011 E. 4.1). Auch ohne spezielle Kenntnisse der

EL-Berechnung hätte dem Beschwerdeführer selbst als Laie auffallen müssen, dass

in den Berechnungsblättern zu den betreffenden Leistungsverfügungen kein

Erwerbseinkommen verzeichnet war, was bei nur halbwegs sorgfältiger Durchsicht

als Fehler erkennbar und der Beschwerdegegnerin zu melden gewesen wäre.

3.5 Zusammenfassend bleibt somit

festzuhalten, dass das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt ist, womit

jenes der grossen Härte nicht geprüft zu werden braucht. An diesem Ergebnis

vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wenn er auch

behördliche Fehler, die sich zu seinen Ungunsten auswirkten, mehrfach nicht

erkannt bzw. unbeanstandet gelassen hat, beeinflusst dies die Beurteilung des

Verschuldens bzw. der Grades der Fahrlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang

nicht. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer es generell unterlassen hat,

behördliche Mitteilungen zu überprüfen; dies vermag ihn aber, wie dargelegt,

nicht zu entlasten. Schliesslich bestehen auch keine Gründe, die einen

teilweisen Erlass der Rückforderung rechtfertigen würden. Die im angefochtenen

Entscheid angekündigte Verrechnung bildet, wie dargelegt, nicht Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens.

4. Der Beschwerdeführer lässt

weiter ausführen, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und

Glauben und sei rechtsmissbräuchlich: Sie werfe dem Beschwerdeführer ein

Fehlverhalten (Nachlässigkeit bei der Überprüfung der ihm zugesprochenen

Leistung) vor, sei aber ihrerseits nicht bereit, eigene Fehlbeurteilungen zu

korrigieren. Die der Rückforderungsverfügung zugrundeliegenden Neuberechnungen

seien fehlerhaft, indem anstelle des massgebenden Erwerbseinkommens des

Vorjahres (Art. 23 Abs. 1 ELV) jeweils der Verdienst des Anspruchsjahres herangezogen

worden sei und zudem die Hypothekarzinsen und der Liegenschaftsunterhalt nur

zur Hälfte berücksichtigt worden seien. Eine korrekte Berechnung lasse in den

Jahren 2008 bis 2010 sogar einen EL-Anspruch resultieren, der höher sei als die

ausbezahlten Beträge. Diese Darlegungen betreffen nicht die

Erlassvoraussetzungen, sondern die Rechtmässigkeit der Rückforderung; über

diese wurde aber bereits rechtskräftig entschieden. Ein Rückkommen wäre somit

nur unter den Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) möglich. Die Beschwerdegegnerin hat

es mit Schreiben vom 23. März 2017 abgelehnt, auf ein Wiedererwägungsgesuch

einzutreten. Dieser Entscheid ist einer gerichtlichen Beurteilung nicht

zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4.3 S. 56). Damit kann offenbleiben, ob in

diesem Punkt tatsächlich von zweifelloser Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53

Abs. 2 ATSG ausgehen wäre. Für die Beurteilung einer prozessualen Revision der

rechtskräftigen Rückforderungsverfügung fehlt es dem Gericht an der

funktionellen Zuständigkeit. Im vorliegenden Verfahren besteht somit keine

Möglichkeit, die erwähnten Argumente zu prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege

wurde mit der Verfügung vom 27. Januar 2017 verweigert. Massgebend war in

erster Linie, dass eine Aufstockung der Hypothek zur Finanzierung der

Anwaltskosten als möglich und zumutbar erschien (A.S. 53 f.). Der

Beschwerdeführer lässt nun beantragen, diese Verfügung in Wiedererwägung zu

ziehen, weil es die Bank ablehne, ihr bestehendes Finanzierungsengagement

zweckfremd, d.h. für Anwaltskosten, zu erhöhen (vgl. Brief vom 12. September

2017, Urkunde 21). Andere Finanzierungsmöglichkeiten besitze der Beschwerdeführer

nicht. Abgesehen von der Liegenschaft verfüge er über keine Ersparnisse. Sein

Einkommen betrage insgesamt CHF 3'139.50, wovon vorweg CHF 700.00 als

Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau weggingen. Zum Nachweis der finanziellen

Situation werde auf die bereits eingereichten Urkunden verwiesen (A.S. 72).

5.3 Aufgrund der im Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gemachten Angaben (A.S. 20 ff.), der eingereichten

Urkunden sowie gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ist Folgendes festzustellen:

Der Beschwerdeführer verfügt über Einnahmen von insgesamt CHF 3'139.00

(Nebenerwerbseinkommen CHF 673.00, AHV-Rente CHF 1'814.00, BVG-Rente

CHF 652.00; die EL gehen direkt an den Krankenversicherer [vgl. AK-Nr. 133]).

Die anzuerkennenden Ausgaben setzen sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF

1'200.00, dem zivilprozessualen Zuschlag von CHF 240.00, Kosten für den

Arbeitsweg von CHF 200.00, Hypothekarzinsen von CHF 400.00 (vgl. Urkunde 11),

Nebenkosten von rund CHF 200.00 und Unterhaltsbeiträgen von CHF 700.00

(vgl. Urkunde 14). Ob die Steuern von rund CHF 300.00 pro Monat regelmässig

bezahlt werden, ist nicht nachgewiesen. Der Überschuss von knapp CHF 200.00

erlaubt es aber auch ohne Berücksichtigung der Steuern nicht, die Anwaltskosten

innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ist für das Beschwerdeverfahren zu bejahen, und die Beschwerde lässt

sich nicht als aussichtslos bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist daher

antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es ist ihm

Rechtsanwältin Heusi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

5.4 Soweit nichts anderes bestimmt

ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem

Versicherungsgericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

anwaltliche Stundensatz beträgt CHF 180.00 zzgl. Mehrwertsteuer (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

5.5 Rechtsanwältin Heusi macht in

ihrer Kostennote vom 29. November 2017 einen Aufwand von 21 Stunden und 5

Minuten geltend. Plausibel ist der Aufwand von 6 Stunden 35 Minuten bis zur

Eingabe vom 9. März 2016 (A.S. 11 ff.) sowie von 3 Stunden 15 Minuten für

die Verhandlung vom 29. November 2017, inkl. Vorbereitung und Nacharbeiten. Der

in der Zwischenzeit entstandene Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 15 Minuten

umfasste, soweit das Beschwerdeverfahren betroffen ist, im Wesentlichen die

Eingabe vom 6. Juli 2016 (A.S. 45 ff.), bezog sich aber offensichtlich

grösstenteils nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, sondern auf

Bemühungen um eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision der

Rückforderungsverfügung. Dieser Aufwand ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

entschädigen. Für die Eingabe vom 6. Juli 2016 und die übrigen in der

Zwischenzeit erfolgten Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren sind

ermessensweise 4 Stunden 10 Minuten einzusetzen. Gesamthaft resultiert

damit ein zu entschädigender Aufwand von 14 Stunden. Mit dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 180.00 beläuft sich das Honorar auf CHF 2'520.00. Die

geltend gemachten Auslagen von CHF 331.25 dürften teilweise ebenfalls auf die

Wiedererwägungs- und Revisionsproblematik entfallen, ohne dass eine klare

Abgrenzung möglich wäre. Die im vorliegenden Verfahren zu entschädigenden

Auslagen sind daher ermessensweise auf CHF 250.00 festzusetzen. Mit der

Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich eine Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsbeiständin von CHF 2'991.60. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)

6. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Claudia

Heusi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

4. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Heusi, wird auf CHF 2'991.60 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger