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Entscheid

VSBES.2016.48

Invalidenrente

21. Dezember 2016Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 28. Mai

2002 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1963 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2001 eine ganze IV-Rente,

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85 %, zu (IV-Stelle, Beleg-Nr.

[IV-Nr.] 20). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht insbesondere auf

ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Januar

2002 (IV-Nr. 18).

2.

2.1 Im August 2011 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein. Sie liess

die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (IV-Nr. 44), nahm einen

Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 22.

August 2011 (IV-Nr. 45) zu den Akten und führte am 16. Februar 2012 ein

Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 49). Weiter wurden bei Dr. med. C.___ weitere

Berichte der übrigen behandelnden Ärzte eingeholt (IV-Nr. 50), namentlich über

neurologische Untersuchungen im D.___ (IV-Nr. 50 S. 2, S. 4, S. 6, S. 8),

der Augenklinik des E.___ (IV-Nr. 50 S. 9) sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt

für Neurologie FMH (IV-Nr. 50 S. 11-19). Zudem zog die Beschwerdegegnerin einen

Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 26. März 2012 (IV-Nr. 52) bei. In der Folge gab sie bei

der Begutachtungsstelle H.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 28. August

2012 erstattet wurde (IV-Nr. 56.1).

2.2 Nach Stellungnahmen der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 64), der behandelnden Ärzte Dr. med. C.___ (IV-Nr.

58, 64 S. 6) und Dr. med. G.___ (IV-Nr. 66 S. 2) sowie der Begutachtungsstelle H.___

vom 13. September 2013 (IV-Nr. 73) liess die Beschwerdegegnerin durch Dr. med. I.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

eine Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2014 vornehmen (IV-Nr. 81). Mit Verfügung

vom 10. April 2014 (IV-Nr. 82, 83) wurde die laufende ganze Rente mit Wirkung

ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Auf die dagegen erhobene

Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nicht ein (Urteil

vom 2. Juni 2014, IV-Nr. 85).

3.

3.1 Am 24. März 2015 stellte die

Beschwerdeführerin den Antrag, ihre Rente sei zu erhöhen (IV-Nr. 86). In der

Folge wurden der Beschwerdegegnerin zahlreiche Arztberichte zugestellt (IV-Nr.

88). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___

vom 19. August 2015 ein (IV-Nr. 91). Anschliessend stellte sie der

Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde das Rentenerhöhungsgesuch abweisen

(Vorbescheid vom 25. August 2015, IV-Nr. 92). Die Beschwerdeführerin liess

dagegen am 7. September 2015 und 23. November 2015 Einwände erheben (IV-Nr. 95,

107). Dr. med. I.___ vom RAD äusserte sich dazu am 16. Dezember 2015 (IV-Nr.

111).

3.2 Mit Verfügung vom 13. Januar

2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Rente

zu erhöhen.

4. Die Beschwerdeführerin lässt

am 12. Februar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen die Verfügung vom 13. Januar 2016 erheben (A.S. 4 ff.). Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 24. März 2015

eine Invalidenrente zu 100 % auszurichten, bzw. die Sache sei an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.

2. Es sei ein unabhängiges fachärztliches

Gutachten in Auftrag zu geben, welches den IV-Anspruch der Beschwerdeführerin

abklärt.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2016 (A.S. 37), die Beschwerde

sei abzuweisen.

6. Mit Verfügung vom 18. April

2016 (A.S. 39) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und es wird Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

7. Die Beschwerdeführerin hält

mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (A.S. 43) an ihren Anträgen fest. Am 1. Juli 2016

reicht ihr Vertreter die Kostennote vom 30. Juni 2016 ein (A.S. 49). Mit

Schreiben vom 23. August 2016 (A.S. 51) lässt die Beschwerdeführerin Berichte

des J.___ vom 15. Juli 2016 sowie des Röntgeninstituts K.___ vom 26. Juli 2016 zu

den Akten geben.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht

ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin zu erhöhen ist, wie es mit dem

Rentenerhöhungsgesuch vom 24. März 2015 (IV-Nr. 86) beantragt wurde.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs oder, im hier gegebenen

Fall einer Revision, der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

sind (BGE 129 V 222).

3.

3.1

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist

die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands,

sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich

gleich gebliebenen Gesundheitszustands sich erheblich verändert haben. Dagegen

stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die

Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009

E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung

genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;

eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil

des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision

eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der

Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201).

Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so ist zu prüfen, ob die

Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für

die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des

aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die

letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs

mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung

eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom

14.

Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand

bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche

Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen

führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu einer Zusprache von

Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.

August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE

141.

V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Die Verfügung vom 10. April

2014.

(IV-Nr. 82, 83), mit der die laufende ganze Rente per 1. Juni 2014 auf

eine halbe Rente herabgesetzt wurde, beruhte auf einer umfassenden materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs. Zu prüfen ist somit, ob sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither bzw. bis zur verfügungsweisen

Neubeurteilung vom 13. Januar 2016 in anspruchserheblichem Ausmass geändert

hat.

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob

der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137.

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S.

353).

4.4

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Nach

der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag

der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag

des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten

stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom

19.

August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen

behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

5.

5.1

Die Verfügung vom 10. April

2014.

(IV-Nr. 83), mit der die ganze Rente auf eine halbe Rente reduziert wurde,

beruhte im Wesentlichen auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 28.

August 2012 (IV-Nr. 56.1). Dieses gelangte zu folgenden Ergebnissen:

5.1.1

Die Ophthalmologin Dr. med. L.___

diagnostizierte im augenärztlichen Teilgutachten vom 7. Juli 2012 (IV-Nr. 56.2)

in Bezug auf das rechte Auge (OD) eine posttraumatische Amaurose und in Bezug

auf das linke Auge (OS) eine Amblyopie bei höherem Astigmatismus hyperopicus,

eine zentrale Hornhautnarbe und eine Presbyopie. In ihren Ausführungen hielt

die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin sei 1968, mit fünf Jahren, durch

einen Steinwurf am rechten Auge verletzt worden und habe in der Folge das

Augenlicht an diesem Auge verloren. 1990 sei links eine subepitheliale zentrale

Nubecula der Cornea festgestellt worden. Der Visus sei zwar konstant bei 0,5

geblieben, aber möglicherweise habe die Sehqualität durch diese Hornhauttrübung

doch eine gewisse Veränderung erlitten. Seit 2002 sei der Augenbefund recht

stabil geblieben. Die Visusstörung habe nicht abgenommen, sondern dürfte wegen

der früher nicht beschriebenen zentralen Hornhautnarbe und der eingetretenen

Presbyopie eher stärker geworden sein. Bei rechtsseitiger Amaurose betrage der

Visus links seit dem Unfall in der Kindheit etwa 0,5. Die Beschwerdeführerin

sei Monokula, und das einzige sehende Auge weise eine Amblyopie auf. Beruflich

seien einfache Hilfsarbeiten möglich wie Raumpflege oder Küchenhilfe.

Tätigkeiten, die eine gute Sehschärfe und ein intaktes räumliches Sehen

verlangen, seien unmöglich. Eine Verbesserung des Sehvermögens sei mit keinen

optischen Hilfsmitteln ausser der Brille und mit keinerlei Massnahmen möglich.

Es dürfe angenommen werden, dass der aktuelle Zustand stabil bleibe.

5.1.2

Der rheumatologische Gutachter

Dr. med. M.___ (vgl. Teilgutachten, IV-Nr. 56.1 S. 24 ff.) diagnostizierte ein

zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit muskulärer

Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels, myofaszialen Schmerzen am Schulter-

und am Beckengürtel, Chondrose C4/5 und bilateralen Spondylarthrosen L5/S1

sowie L4/5 links betont und muskulärer Haltungsinsuffizienz der

Rumpfstabilisatoren sowie ein generalisiertes Weich-teilschmerzsyndrom. Die

entsprechenden Symptome werden erläutert. Weiter hält der Gutachter fest, aus

der rein rheumatologischen Untersuchung heraus resultiere eine leichte bis

mittelgradige Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit infolge des

chronischen Schmerzzustandes und der zumindest klinisch mit einfachen

Einschätzungen anzunehmenden muskulären Dekonditionierung mit einer

Haltungsinsuffizienz der Rumpfstabilisatoren. Die von der Beschwerdeführerin

angegebenen Beschwerden am Nacken bzw. der Lendenwirbelsäule liessen sich

strukturell kaum erklären, zumal die anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung

erhobenen Befunde unauffällig geblieben seien. Sinngemäss könne man eine

schwere Einschränkung der zumutbaren mechanischen Belastbarkeit des

Achsenskeletts nicht begründen. Der Beschwerdeführerin könne aus rheumatologischer

Sicht eine den Rücken und die peripheren Gelenke schonende Arbeitstätigkeit in

einem Umfang von 4 Stunden pro Tag sicher zugemutet werden, ohne zusätzliche

Leistungseinbusse. Diese Einschätzung sei rein medizinisch-theoretisch zu

verstehen, mit der Option, den Grad der Arbeitsfähigkeit bei einer optimal

angepassten Arbeitstätigkeit und nach einer Angewöhnungszeit von 6 bis 9 Monaten

auf 6 Stunden pro Tag zu steigern.

5.1.3

Der Hauptgutachter Dr. med. N.___,

Facharzt für Neurologie FMH, hielt fest, es lasse sich lediglich eine

unspezifische cervikale und lumbale Beschwerdesymptomatik mit überwiegend

myofaszialer Genese konstatieren. Eine anamnestisch angegebene rezidivierende

Hemikranie rechts sei differenzialdiagnostisch möglicherweise dem bekannten

Augenleiden respektive einer möglichen episodischen Migräne zuzuordnen. Die

Kopfschmerzsymptomatik und das Schmerzbeschwerdebild liessen eine Einschränkung

der Leistungsfähigkeit allgemein schmerzbedingt um 10 % annehmen. Darüber

hinausgehend erschienen die subjektiven Beschwerdeschilderungen zumindest nicht

durch hinreichend objektivierbare Befunde auf neurologischem Fachgebiet

erklärbar. Die frühere Tätigkeit (selbständiges Führen eines Restaurants)

erscheine somit doch retrospektiv aus isoliert neurologischer Betrachtung

möglich, zumindest mit Arbeitsfähigkeit 90 %. In Verweistätigkeiten mit

körperlich leichter Belastung, unter Vermeidung von häufiger oder dauerhafter

inklinierter Kopfhaltung oder häufiger Kopfwendung, ohne häufiges Überkopfarbeiten,

ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen in kauernder und kniender Position,

idealerweise in Wechseltätigkeit, erscheine aus neurologischer Perspektive zu

90.

% zumutbar, dies im Sinne einer Leistungsminderung bei voller Präsenzzeit

(IV-Nr. 56.1 S. 18).

5.1.4

Im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 56.1 S. 29 ff.) führte Dr. med. O.___ zunächst aus, die

Beschwerdeführerin schildere psychische Probleme im Zusammenhang mit den

Schmerzen, die vor allem im Kopfbereich und Rücken bestünden. Die Darstellung

der Befunde anhand des Interviewleitfadens AMDP ergab weitgehend unauffällige

Resultate, einzig das Selbstwertgefühl wirkte etwas vermindert und die

Grundstimmung etwas ernst und besorgt. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung unter

Berücksichtigung sämtlicher Vorakten gelangte der Gutachter zum Ergebnis, es

bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit. Ohne solche Auswirkung sei eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu diagnostizieren. Ferner lägen Krankheiten des

Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes in der Eigenanamnese vor (ICD-10:

Z87.4).

5.1.5

Die internistische Untersuchung

(Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin; vgl. Teilgutachten, IV-Nr. 56.1

S. 34 ff.) ergab keine eigenständige internistische Erkrankung mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 56.1 S. 38).

5.1.6

In der interdisziplinären

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit im Service sei aufgrund der ophthalmologischen Diagnosen

nicht mehr hinreichend möglich. Zumutbar seien dagegen einfache Hilfsarbeiten

wie Raumpflege oder Küchenhilfe. Unmöglich seien Tätigkeiten, die eine gute Sehschärfe

und ein intaktes räumliches Sehen verlangen. Aus rheumatologischer und

psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Schmerzsymptomatik eine den Rücken und

die peripheren Gelenke schonende Arbeitstätigkeit in einem zeitlichen Umfang

von 4 Stunden pro Tag, ohne zusätzliche Leistungseinbusse, sicher zumutbar, mit

der Option einer Steigerung auf 6 Stunden pro Tag nach 6 bis 9 Monaten. Bei

gesamthafter Betrachtung bestehe in einer geeigneten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche in einer optimalen Tätigkeit nach einer

Angewöhnungszeit von 6 bis 9 Monaten auf 6 Stunden pro Tag gesteigert werden

könne.

5.2

Aus den im Revisionsverfahren

eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Informationen, welche für

die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung vorliegt, relevant

sind:

5.2.1

Im Rentenerhöhungsgesuch vom

24.

März 2015 (IV-Nr. 86) führte die Beschwerdeführerin aus, sie beantrage eine

Rentenerhöhung, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Dem

Gesuch beigelegt war ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___,

in dem dieser ausführt, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu

100.

% arbeitsunfähig, das heisse «wir können sie in freien Markt keine

Verantwortung geben» (IV-Nr. 86 S. 2). Weitere Angaben enthält das Schreiben

von Dr. med. G.___ nicht.

5.2.2

Im Revisionsfragebogen vom 30.

April 2015 (IV-Nr. 87) verwies die Beschwerdeführerin auf eine Augendruck-Operation.

Sie führte aus, das gesunde Auge sehe viel schlechter, zudem bestünden Probleme

an der Hals- und Brustwirbelsäule und am Rücken sowie Kopfschmerzen.

5.2.3

In Bezug auf die Augenproblematik

lässt sich dem Bericht der Augenklinik E.___ (IV-Nr. 88 S. 33 f.) entnehmen,

dass am rechten Auge die bekannte Amaurose festgestellt wurde. In Bezug auf das

linke Auge lauten die Diagnosen auf eine Amblyopie (ex Astigmastismus), eine

zentrale Hornhautnarbe unklarer Ätiologie sowie eine Cataracta senilis

incipiens. Der Fernvisus ohne Korrektur am linken Auge wurde angegeben mit «0.4

partiell, SL = 0.5», der Fernvisus mit Autorefraktometer-Werten links mit 0.5.

5.2.4

Der Neurologe Dr. med. F.___,

der die Beschwerdeführerin schon früher behandelt hatte (vgl. E. I. 2.1 hiervor;

IV-Nr. 88 S. 49), berichtete am 8. April 2014 (IV-Nr. 88 S. 41) über einen

paroxysmalen Lagerungsschwindel, der mit grosser Wahrscheinlichkeit im Februar

2014.

aufgetreten sei. Der Arzt hält fest, die Symptome lägen jetzt nicht mehr

vor und bei den aktuellen Lagerungsproben könne kein Schwindel provoziert

werden. Anhaltspunkte für eine neurogene Erkrankung ergäben sich nicht. Die

vielfältigen Schmerzen könne er auch dieses Mal nicht erklären. Zahlreiche

frühere Abklärungen hätten nie relevante Pathologien aufgedeckt. Er meine, dass

diese Beschwerden doch somatoformer Art seien.

5.2.5

Dr. med. Q.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, führt am 18. Dezember 2013 aus (IV-Nr. 88 S.

45), die Beschwerdeführerin sei wieder einmal zu ihm gekommen. Dieses Mal seien

es das linke Knie und der rechte Fuss, welche unerträgliche Schmerzen

verursachten. In der Beurteilung hält der Arzt fest, aus seiner Sicht bestehe

eine schon fast groteske somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Der Druck der

Familie sei enorm. Er werde das Knie weiter abklären, da hier radiologisch die

ganze Situation nicht ganz normal sei. Er halte aber fest, dass ein Ganzkörper-Skelett-Szintigramm

vor 18 Monaten keinerlei Anreicherung, weder am Grosszehengrundgelenk rechts

noch am Knie links, gebracht habe. Am 17. Januar 2014 erklärt Dr. med. Q.___

(IV-Nr. 88 S. 44), er sei erstaunt gewesen, im MRI zu sehen, dass die

Beschwerdeführerin doch relativ deutliche Befunde aufweise: Einerseits bestehe

eine retropatelläre Chondromalazie und andererseits eine recht starke

Enthesiopathie des L. patellae und der Quadricepssehne. Trotz der deutlichen

Befunde schränkten diese aus seiner Sicht die theoretische Arbeitsfähigkeit

nicht ein.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (IV-Nr.

88.

S. 40) veranlasste Dr. med. Q.___ rheumatologische Untersuchungen.

Solche hätten bisher offenbar noch nie stattgefunden. Dem Spitalbericht des R.___

vom 5. Oktober 2014 (IV-Nr. 88 S. 30 f.) lässt sich als Hauptdiagnose ein

komplexes multilokuläres Schmerzsyndrom (vorwiegend panvertebral, Füsse und

Knie beidseits) entnehmen, dies bei beginnender Femoropatellararthrose (MRI

Knie links vom 23. Januar 2014), leichtgradiger aktivierter Fazettengelenksarthrose

LWK 3/4 rechts, Arthrose Grosszehengrundgelenk beidseits (Ganzkörperskelettszintigraphie,

kombinierte Spect-Aufnahme vom 9. Mai 2014), unauffälligem Knochenstoffwechsel,

Status nach Autoauffahrunfall mit HWS-Schleudertrauma 2000, muskulärer

Dysbalance, Dekonditionierung sowie beginnender psychischer Komorbidität. Ein

MRI der LWS vom 5. August 2014 zeige eine Diskushernie links lateral auf der

Höhe L5/S1 mit Wurzelkompression. Die Duplexcarotis-Untersuchung sei

unauffällig ausgefallen.

5.2.6

Dr. med. S.___, Facharzt für Neurochirurgie

FMH, diagnostiziert in seinem Bericht an Dr. med. Q.___ vom 13. November

2014.

(IV-Nr. 88 S. 27 f.) ein multisystemisches und multifaktorielles

Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Schmerzverarbeitungsstörung, Dekonditionierung

und Systemausweitung. Die Beschwerdeführerin gebe Kopfschmerzen,

Sensibilitätsstörungen im Gesicht und Nackenschmerzen als subjektives

Hauptproblem an. Die nun festgestellte medio-laterale Diskushernie L5/S1 könne

nur einen geringen Teil der Beschwerden erklären. Von einer Operation rate er

ab.

Dr. med. Q.___ lehnte es am 9.

Dezember 2014 (IV-Nr. 88 S. 26) mit Blick auf die Beschwerdeschilderung, die

Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen und frühere Erfahrungen ab, weitere

medizinische Massnahmen (Infiltration ins linke Knie) durchzuführen. Am 13.

Februar 2015 (IV-Nr. 88 S. 17) empfahl er die Fortsetzung der Physiotherapie,

nachdem diese zu einer leichten Verbesserung geführt hatte. Dr. med. T.___, Facharzt

für Orthopädie FMH, an den Dr. med. S.___ die Beschwerdeführerin verwiesen

hatte, gelangte in seinem Bericht vom 4. März 2015 (IV-Nr. 88 S. 15 f.) zum

Ergebnis, es handle sich überwiegend um einen myofaszialen Schmerz. Er diagnostizierte

ein chronisches myofasziales (multifaktorielles) Schmerzsyndrom.

5.2.7

Bei der Beschwerdeführerin

wurden auch gastroenterologische Abklärungen durchgeführt. Im Jahr 2012

befasste sich Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell

Gastroenterologie und Hepatologie, mit diesem Aspekt (IV-Nr. 88 S. 48). Am 6.

März 2014 berichtete Dr. med. V.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, über

seine entsprechenden Untersuchungen. Er hielt fest, die endoskopische Überprüfung

des Dickdarms und des ganz terminalen Ileums habe normale Befunde ergeben.

Diese Feststellungen liessen zusammen mit der unspezifischen Klinik und den

normalen Ergebnissen weiterer Abklärungsmassnahmen auf ein funktionelles

Darmleiden schliessen (IV-Nr. 88 S. 43).

5.2.8

Dr. med. W.___, Facharzt für Innere

Medizin sowie Kardiologie FMH, berichtete am 6. Juni 2014 (IV-Nr. 88 S. 37 ff.)

über eine ambulante Untersuchung, die er auf expliziten Wunsch der Beschwerdeführerin

durchgeführt habe. Sie habe sich in der Praxis vorgestellt mit dem Wunsch, eine

nicht invasive kardiovaskuläre Untersuchung durchführen zu lassen, da sie

aufgrund von thorakalen Beschwerden beunruhigt sei. In der Beurteilung hält der

Arzt fest, er denke, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten thorakalen

Beschwerden am ehesten extrakardialer Genese seien. Die von der Patientin

geklagte Müdigkeit und Vertigo-Symptomatik könne durchaus auf die chronotrope

Inkompetenz, die iatrogen bedingt sei, zurückgeführt werden. Er empfehle daher

eine allmähliche Reduktion der Metoprolol-Dosis. Eine offenbar durch Dr. med.

W.___ veranlasste Abklärung im X.___, [...], ergab aus angiologischer Sicht

keine Erklärung für die Beschwerden der Patientin (IV-Nr. 88 S. 36). Aufgrund

der Befunde einer erneuten Untersuchung vom 12. Dezember 2014 nahm Dr. med. W.___

eine Überweisung zur Koronarangiographie vor (IV-Nr. 88 S. 24 f.). Durch die

entsprechende Untersuchung bei Dr. med. Y.___, [...], vom 15. Dezember

2014.

konnte eine koronare Herzkrankheit als Ursache der Beschwerden

ausgeschlossen werden (IV-Nr. 88 S. 19 ff.).

5.2.9

Dr. med. I.___ vom RAD gelangte

in seiner Stellungnahme vom 19. August 2015 (IV-Nr. 91) zum Ergebnis, die neu

eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung zu

begründen.

5.3

Nach dem Erlass des Vorbescheids

vom 25. August 2015 (IV-Nr. 92) wurden weitere Unterlagen eingereicht:

5.3.1

Der behandelnde Psychiater Dr.

med. G.___ führt in seinem Bericht vom 5. November 2015 (IV-Nr. 106) aus, der

Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Diagnose habe sich verändert,

die Arbeitsfähigkeit werde durch Zukunfts-ängste sowie Schmerzen von

verschiedenen Körperteilen (Augen, Magen, Rücken, Brust) beeinflusst. Seit März

2012.

sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz regelmässiger

Gesprächstherapie habe keine Stabilisierung erreicht werden können.

5.3.2

Dr. med. Q.___ erklärt in

seinem Bericht vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 107 S. 47), er habe der

Beschwerdeführerin zu erklären versucht, dass wahrscheinlich eine

Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Er habe aber kapitulieren müssen und

werde nun eine Verlaufs-MRI-Untersuchung der linken Knies durchführen lassen.

Diese MRI-Untersuchung des linken Knies ergab keine signifikante Pathologie und

insbesondere keine nennenswerten Veränderungen gegenüber der letzten Aufnahme

vor zwei Jahren (Bericht vom 5. August 2015, IV-Nr. 107 S. 46). Dr. med. Q.___

bezeichnete den somatischen Weg als falsch und empfahl eine psychosomatische

Behandlung (Bericht vom 12. August 2015, IV-Nr. 107 S. 45).

5.3.3

Wegen plötzlicher aufgetretener

Dyspnoe und Thoraxschmerzen erfolgte am 9. September 2015 eine Untersuchung auf

der Notfallstation des Z.___. Diese ergab keine spezifischen Auffälligkeiten

(vgl. IV-Nr. 107 S. 42 f.). Am 9. Oktober 2015 kam es wegen Thoraxschmerzen zu

einer Behandlung auf der Notfallstation des J.___ (IV-Nr. 107 S. 40 f.).

5.3.4

Der RAD-Arzt Dr. med. I.___

äusserte sich am 16. Dezember 2015 zu diesen neuen Arztberichten (IV-Nr. 111).

Er gelangte wiederum zum Ergebnis, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine

erhebliche Veränderung.

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin leidet

schon seit Kindheit an einem Sehverlust mit dem rechten Auge. Die Sehkraft des

linken Auges hat sich gemäss den Ergebnissen der jüngeren Untersuchungen

gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 28. August 2012

(IV-Nr. 56.1) nicht erheblich verändert. Weiterhin wird ein Visus in der

Grössenordnung von 0,5 angegeben. Es erfolgten Behandlungen und Behandlungsvorschläge

in Bezug auf das rechte Auge, welche aber nicht geeignet sein können, die

Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen. Die Intensität der Kopfschmerzen wie auch der

am Rücken und an weiteren Körperstellen geklagten Schmerzen hat sich nach Lage

der Akten nicht erkennbar verändert. Wie aus den verschiedenen Berichten aus

orthopädischer, rheumatologischer und neurochirurgischer Fachrichtung,

namentlich den Stellungnahmen von Dr. med. Q.___ und Dr. med. S.___ hervorgeht,

lässt sich weiterhin keine somatische Ursache benennen, welche die Schmerzen zu

erklären vermöchte. Wohl ergaben die bildgebenden Untersuchungen eine

Diskushernie im Bereich L5/S1, der aber vonseiten der behandelnden Ärzte kein

erheblicher Einfluss auf die Beschwerdesituation beigemessen wird. Der Befund

am linken Knie fiel diskret aus. Die kardiologischen Abklärungen ergaben keine

Erklärung für die Thoraxbeschwerden und die Dyspnoe (E. 5.2.7 hiervor; vgl.

auch IV-Nr. 107 S. 44). Die angiologischen Untersuchungen führten ebenfalls zu

unauffälligen Ergebnissen (vgl. E. 5.2.7 hiervor). Der Neurologe Dr. med. F.___,

der die Beschwerdeführerin schon früher behandelt hatte, konnte aus der Sicht

seiner Fachrichtung weiterhin keine objektivierbaren Feststellungen treffen,

welche die Beschwerden, insbesondere die Kopfschmerzen und die

Schwindelbeschwerden, erklären könnten. Er empfahl deshalb keine weitere

neurologische Behandlung (vgl. E. 5.2.4 hiervor). Auch die gastroenterologischen

Untersuchungen ergaben normale Befunde (E. 5.2.6 hiervor). Wie auch Dr. med. I.___

vom RAD in seinen Stellungnahmen vom 19. August 2015 (IV-Nr. 91) und vom 16.

Dezember 2015 (IV-Nr. 111) überzeugend darlegt, ist somit aus somatischer Sicht

trotz der zahlreichen, eine ganze Reihe von medizinischen Fachdisziplinen umfassenden

Abklärungen weder eine neue arbeitsrelevante Diagnose noch eine relevante

Gesundheitsverschlechterung ausgewiesen. Es bestehen auch keine Unklarheiten,

welche im Rahmen der Untersuchungsgrundsatzes (E. II. 4.1 hiervor) zusätzliche

Abklärungen gebieten würden.

6.2

In der Beschwerdeschrift vom

12.

Februar 2016 wird das Vorliegen einer erheblichen Veränderung vor allem

damit begründet, dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 5. November 2015

eine Verschlechterung attestiert und von einer veränderten Diagnose gesprochen

habe.

Dr. med. G.___ behandelt die

Beschwerdeführerin seit Februar 2008. Er erstattete bereits am 26. März 2012,

im Rahmen des Abklärungsverfahrens, welches schliesslich zur Rentenreduktion

(Verfügung vom 10. April 2014) führte, einen Arztbericht (IV-Nr. 52). Er

diagnostizierte damals eine rezidivierende depressive Störung und attestierte

der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % seit 2008. Auch andere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht

zumutbar. Die Einschränkungen beruhten auf Konzentrationsschwierigkeiten,

Schmerzen von verschiedenen Körperteilen, innerer Unruhe sowie Lust- und

Interesseverlust. In einer weiteren schriftlichen Äusserung vom 12. Oktober

2012.

(IV-Nr. 66 S. 2) wandte sich Dr. med. G.___ gegen die Beurteilung der

Begutachtungsstelle H.___ in ihrem Gutachten vom 28. August 2012 (IV-Nr. 56).

Er legte dar, die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen somatischen

Krankheiten, die man nicht ignorieren könne. Sie sehe mit dem rechten Auge

überhaupt nicht, bekomme mit dem linken Auge immer mehr Einschränkungen und

lebe mit einer grossen Zukunftsangst (eines Tages ganz blind zu sein). Er

betreue die Beschwerdeführerin seit 2008 und habe feststellen können, wie sehr

sie an ihren Beschwerden leide.

In seinem neuen Bericht vom 5.

November 2015 (IV-Nr. 106) bejaht Dr. med. G.___ zwar die Frage, ob es zu einer

Änderung der Diagnose gekommen sei, er konkretisiert dies aber nicht und legt

insbesondere nicht dar, welche Diagnose er nunmehr als gegeben ansieht. Als

Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennt er Zukunftsängste sowie

Schmerzen von verschiedenen Körperteilen. Inwiefern darin eine erhebliche

Veränderung gegenüber dem Bericht vom 26. März 2012 liegen sollte, ist nicht

ersichtlich. Dort waren ebenfalls Schmerzen von verschiedenen Körperteilen

erwähnt worden. In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 (IV-Nr. 66 S. 2),

welche ebenfalls vor der Verfügung vom 10. April 2014 erging und im damaligen

Verfahren berücksichtigt wurde, betonte Dr. med. G.___, dass die Beschwerdeführerin

an Zukunftsangst leide, weil sie befürchte, auch auf dem linken Auge das

Augenlicht zu verlieren. Alle in der nunmehrigen Stellungnahme als relevant

bezeichneten Aspekte (und noch weitere) finden sich demnach bereits in den

früheren Berichten des behandelnden Psychiaters. Auch aus dieser Perspektive

liegt somit keine erhebliche Veränderung vor. Bei unveränderter Situation

bildet auch die neue Rechtsprechung zu den psychosomatischen Beschwerdebildern

(BGE 141 V 281), auf die in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wird, keinen

Grund für eine Neubeurteilung (vgl. BGE 141 V 585).

7.

Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin ist somit seit der die Rente herabsetzenden Verfügung vom

10.

April 2014 (IV-Nr. 82, 83) im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine anspruchserhebliche

Veränderung des Sachverhalts ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt. Angesichts der vorliegenden umfangreichen Aktenlage, welche

Untersuchungen in zahlreichen Fachrichtungen dokumentiert, versprechen weitere

Abklärungen keine zusätzlichen, weiterführenden Erkenntnisse. Damit scheidet

eine revisionsweise Anpassung der Rente aus. Es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Erhöhung der laufenden halben Rente zu

Recht abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Die Beschwerdeführerin steht

ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Banga hat eine Kostennote vom 30.

Juni 2016 (A.S. 49) eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1‘669.50

(515 Minuten oder 8 Stunden 35 Minuten à CHF 180.00 = CHF 1‘545.00 plus

Auslagen CHF 124.50) geltend macht. Darin enthalten sind allerdings Bemühungen

im Umfang von 150 Minuten, welche vor dem Erlass der Verfügung vom 13. Januar

2016.

anfielen. Dieser vorprozessuale Aufwand kann im vorliegenden Verfahren

nicht entschädigt werden. Zu berücksichtigen ist somit ein Aufwand von 365

Minuten, entsprechend 6 Stunden und 5 Minuten. Bei einem Ansatz von CHF 180.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein

Honorar von CHF 1‘095.00. Die Auslagen reduzieren sich ebenfalls um die

vorprozessualen Aufwendungen. Da diese rund die Hälfte ausmachten (u.a. 6 von

10.

Einschreibebriefen), sind die Auslagen auf CHF 60.00 zu bemessen.

Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht, und dies ist gemäss einer

telefonischen Rückfrage der Gerichtskanzlei vom 15. Dezember 2016 korrekt. Die

Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand beläuft sich somit auf CHF

1‘155.00 (inkl. Auslagen), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF

1‘155.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer