VSBES.2016.48
Invalidenrente
21. Dezember 2016Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Boris Banga,
Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 28. Mai
2002 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1963 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2001 eine ganze IV-Rente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85 %, zu (IV-Stelle, Beleg-Nr.
[IV-Nr.] 20). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht insbesondere auf
ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Januar
2002 (IV-Nr. 18).
2.
2.1 Im August 2011 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein. Sie liess
die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (IV-Nr. 44), nahm einen
Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 22.
August 2011 (IV-Nr. 45) zu den Akten und führte am 16. Februar 2012 ein
Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 49). Weiter wurden bei Dr. med. C.___ weitere
Berichte der übrigen behandelnden Ärzte eingeholt (IV-Nr. 50), namentlich über
neurologische Untersuchungen im D.___ (IV-Nr. 50 S. 2, S. 4, S. 6, S. 8),
der Augenklinik des E.___ (IV-Nr. 50 S. 9) sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt
für Neurologie FMH (IV-Nr. 50 S. 11-19). Zudem zog die Beschwerdegegnerin einen
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 26. März 2012 (IV-Nr. 52) bei. In der Folge gab sie bei
der Begutachtungsstelle H.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 28. August
2012 erstattet wurde (IV-Nr. 56.1).
2.2 Nach Stellungnahmen der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 64), der behandelnden Ärzte Dr. med. C.___ (IV-Nr.
58, 64 S. 6) und Dr. med. G.___ (IV-Nr. 66 S. 2) sowie der Begutachtungsstelle H.___
vom 13. September 2013 (IV-Nr. 73) liess die Beschwerdegegnerin durch Dr. med. I.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
eine Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2014 vornehmen (IV-Nr. 81). Mit Verfügung
vom 10. April 2014 (IV-Nr. 82, 83) wurde die laufende ganze Rente mit Wirkung
ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nicht ein (Urteil
vom 2. Juni 2014, IV-Nr. 85).
3.
3.1 Am 24. März 2015 stellte die
Beschwerdeführerin den Antrag, ihre Rente sei zu erhöhen (IV-Nr. 86). In der
Folge wurden der Beschwerdegegnerin zahlreiche Arztberichte zugestellt (IV-Nr.
88). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___
vom 19. August 2015 ein (IV-Nr. 91). Anschliessend stellte sie der
Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde das Rentenerhöhungsgesuch abweisen
(Vorbescheid vom 25. August 2015, IV-Nr. 92). Die Beschwerdeführerin liess
dagegen am 7. September 2015 und 23. November 2015 Einwände erheben (IV-Nr. 95,
107). Dr. med. I.___ vom RAD äusserte sich dazu am 16. Dezember 2015 (IV-Nr.
111).
3.2 Mit Verfügung vom 13. Januar
2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Rente
zu erhöhen.
4. Die Beschwerdeführerin lässt
am 12. Februar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Verfügung vom 13. Januar 2016 erheben (A.S. 4 ff.). Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 24. März 2015
eine Invalidenrente zu 100 % auszurichten, bzw. die Sache sei an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.
2. Es sei ein unabhängiges fachärztliches
Gutachten in Auftrag zu geben, welches den IV-Anspruch der Beschwerdeführerin
abklärt.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2016 (A.S. 37), die Beschwerde
sei abzuweisen.
6. Mit Verfügung vom 18. April
2016 (A.S. 39) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und es wird Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
7. Die Beschwerdeführerin hält
mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (A.S. 43) an ihren Anträgen fest. Am 1. Juli 2016
reicht ihr Vertreter die Kostennote vom 30. Juni 2016 ein (A.S. 49). Mit
Schreiben vom 23. August 2016 (A.S. 51) lässt die Beschwerdeführerin Berichte
des J.___ vom 15. Juli 2016 sowie des Röntgeninstituts K.___ vom 26. Juli 2016 zu
den Akten geben.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht
ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin zu erhöhen ist, wie es mit dem
Rentenerhöhungsgesuch vom 24. März 2015 (IV-Nr. 86) beantragt wurde.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs oder, im hier gegebenen
Fall einer Revision, der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222).
3.
3.1
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands,
sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustands sich erheblich verändert haben. Dagegen
stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009
E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung
genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise
Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;
eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil
des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision
eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201).
Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so ist zu prüfen, ob die
Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für
die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des
aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die
letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom
14.
Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand
bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche
Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen
führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu einer Zusprache von
Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE
141.
V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3
Die Verfügung vom 10. April
2014.
(IV-Nr. 82, 83), mit der die laufende ganze Rente per 1. Juni 2014 auf
eine halbe Rente herabgesetzt wurde, beruhte auf einer umfassenden materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs. Zu prüfen ist somit, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither bzw. bis zur verfügungsweisen
Neubeurteilung vom 13. Januar 2016 in anspruchserheblichem Ausmass geändert
hat.
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S.
353).
4.4
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Nach
der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag
der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag
des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom
19.
August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen
behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
5.
5.1
Die Verfügung vom 10. April
2014.
(IV-Nr. 83), mit der die ganze Rente auf eine halbe Rente reduziert wurde,
beruhte im Wesentlichen auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 28.
August 2012 (IV-Nr. 56.1). Dieses gelangte zu folgenden Ergebnissen:
5.1.1
Die Ophthalmologin Dr. med. L.___
diagnostizierte im augenärztlichen Teilgutachten vom 7. Juli 2012 (IV-Nr. 56.2)
in Bezug auf das rechte Auge (OD) eine posttraumatische Amaurose und in Bezug
auf das linke Auge (OS) eine Amblyopie bei höherem Astigmatismus hyperopicus,
eine zentrale Hornhautnarbe und eine Presbyopie. In ihren Ausführungen hielt
die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin sei 1968, mit fünf Jahren, durch
einen Steinwurf am rechten Auge verletzt worden und habe in der Folge das
Augenlicht an diesem Auge verloren. 1990 sei links eine subepitheliale zentrale
Nubecula der Cornea festgestellt worden. Der Visus sei zwar konstant bei 0,5
geblieben, aber möglicherweise habe die Sehqualität durch diese Hornhauttrübung
doch eine gewisse Veränderung erlitten. Seit 2002 sei der Augenbefund recht
stabil geblieben. Die Visusstörung habe nicht abgenommen, sondern dürfte wegen
der früher nicht beschriebenen zentralen Hornhautnarbe und der eingetretenen
Presbyopie eher stärker geworden sein. Bei rechtsseitiger Amaurose betrage der
Visus links seit dem Unfall in der Kindheit etwa 0,5. Die Beschwerdeführerin
sei Monokula, und das einzige sehende Auge weise eine Amblyopie auf. Beruflich
seien einfache Hilfsarbeiten möglich wie Raumpflege oder Küchenhilfe.
Tätigkeiten, die eine gute Sehschärfe und ein intaktes räumliches Sehen
verlangen, seien unmöglich. Eine Verbesserung des Sehvermögens sei mit keinen
optischen Hilfsmitteln ausser der Brille und mit keinerlei Massnahmen möglich.
Es dürfe angenommen werden, dass der aktuelle Zustand stabil bleibe.
5.1.2
Der rheumatologische Gutachter
Dr. med. M.___ (vgl. Teilgutachten, IV-Nr. 56.1 S. 24 ff.) diagnostizierte ein
zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit muskulärer
Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels, myofaszialen Schmerzen am Schulter-
und am Beckengürtel, Chondrose C4/5 und bilateralen Spondylarthrosen L5/S1
sowie L4/5 links betont und muskulärer Haltungsinsuffizienz der
Rumpfstabilisatoren sowie ein generalisiertes Weich-teilschmerzsyndrom. Die
entsprechenden Symptome werden erläutert. Weiter hält der Gutachter fest, aus
der rein rheumatologischen Untersuchung heraus resultiere eine leichte bis
mittelgradige Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit infolge des
chronischen Schmerzzustandes und der zumindest klinisch mit einfachen
Einschätzungen anzunehmenden muskulären Dekonditionierung mit einer
Haltungsinsuffizienz der Rumpfstabilisatoren. Die von der Beschwerdeführerin
angegebenen Beschwerden am Nacken bzw. der Lendenwirbelsäule liessen sich
strukturell kaum erklären, zumal die anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung
erhobenen Befunde unauffällig geblieben seien. Sinngemäss könne man eine
schwere Einschränkung der zumutbaren mechanischen Belastbarkeit des
Achsenskeletts nicht begründen. Der Beschwerdeführerin könne aus rheumatologischer
Sicht eine den Rücken und die peripheren Gelenke schonende Arbeitstätigkeit in
einem Umfang von 4 Stunden pro Tag sicher zugemutet werden, ohne zusätzliche
Leistungseinbusse. Diese Einschätzung sei rein medizinisch-theoretisch zu
verstehen, mit der Option, den Grad der Arbeitsfähigkeit bei einer optimal
angepassten Arbeitstätigkeit und nach einer Angewöhnungszeit von 6 bis 9 Monaten
auf 6 Stunden pro Tag zu steigern.
5.1.3
Der Hauptgutachter Dr. med. N.___,
Facharzt für Neurologie FMH, hielt fest, es lasse sich lediglich eine
unspezifische cervikale und lumbale Beschwerdesymptomatik mit überwiegend
myofaszialer Genese konstatieren. Eine anamnestisch angegebene rezidivierende
Hemikranie rechts sei differenzialdiagnostisch möglicherweise dem bekannten
Augenleiden respektive einer möglichen episodischen Migräne zuzuordnen. Die
Kopfschmerzsymptomatik und das Schmerzbeschwerdebild liessen eine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit allgemein schmerzbedingt um 10 % annehmen. Darüber
hinausgehend erschienen die subjektiven Beschwerdeschilderungen zumindest nicht
durch hinreichend objektivierbare Befunde auf neurologischem Fachgebiet
erklärbar. Die frühere Tätigkeit (selbständiges Führen eines Restaurants)
erscheine somit doch retrospektiv aus isoliert neurologischer Betrachtung
möglich, zumindest mit Arbeitsfähigkeit 90 %. In Verweistätigkeiten mit
körperlich leichter Belastung, unter Vermeidung von häufiger oder dauerhafter
inklinierter Kopfhaltung oder häufiger Kopfwendung, ohne häufiges Überkopfarbeiten,
ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen in kauernder und kniender Position,
idealerweise in Wechseltätigkeit, erscheine aus neurologischer Perspektive zu
90.
% zumutbar, dies im Sinne einer Leistungsminderung bei voller Präsenzzeit
(IV-Nr. 56.1 S. 18).
5.1.4
Im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 56.1 S. 29 ff.) führte Dr. med. O.___ zunächst aus, die
Beschwerdeführerin schildere psychische Probleme im Zusammenhang mit den
Schmerzen, die vor allem im Kopfbereich und Rücken bestünden. Die Darstellung
der Befunde anhand des Interviewleitfadens AMDP ergab weitgehend unauffällige
Resultate, einzig das Selbstwertgefühl wirkte etwas vermindert und die
Grundstimmung etwas ernst und besorgt. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung unter
Berücksichtigung sämtlicher Vorakten gelangte der Gutachter zum Ergebnis, es
bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit. Ohne solche Auswirkung sei eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu diagnostizieren. Ferner lägen Krankheiten des
Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes in der Eigenanamnese vor (ICD-10:
Z87.4).
5.1.5
Die internistische Untersuchung
(Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin; vgl. Teilgutachten, IV-Nr. 56.1
S. 34 ff.) ergab keine eigenständige internistische Erkrankung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 56.1 S. 38).
5.1.6
In der interdisziplinären
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit im Service sei aufgrund der ophthalmologischen Diagnosen
nicht mehr hinreichend möglich. Zumutbar seien dagegen einfache Hilfsarbeiten
wie Raumpflege oder Küchenhilfe. Unmöglich seien Tätigkeiten, die eine gute Sehschärfe
und ein intaktes räumliches Sehen verlangen. Aus rheumatologischer und
psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Schmerzsymptomatik eine den Rücken und
die peripheren Gelenke schonende Arbeitstätigkeit in einem zeitlichen Umfang
von 4 Stunden pro Tag, ohne zusätzliche Leistungseinbusse, sicher zumutbar, mit
der Option einer Steigerung auf 6 Stunden pro Tag nach 6 bis 9 Monaten. Bei
gesamthafter Betrachtung bestehe in einer geeigneten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche in einer optimalen Tätigkeit nach einer
Angewöhnungszeit von 6 bis 9 Monaten auf 6 Stunden pro Tag gesteigert werden
könne.
5.2
Aus den im Revisionsverfahren
eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Informationen, welche für
die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung vorliegt, relevant
sind:
5.2.1
Im Rentenerhöhungsgesuch vom
24.
März 2015 (IV-Nr. 86) führte die Beschwerdeführerin aus, sie beantrage eine
Rentenerhöhung, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Dem
Gesuch beigelegt war ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___,
in dem dieser ausführt, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu
100.
% arbeitsunfähig, das heisse «wir können sie in freien Markt keine
Verantwortung geben» (IV-Nr. 86 S. 2). Weitere Angaben enthält das Schreiben
von Dr. med. G.___ nicht.
5.2.2
Im Revisionsfragebogen vom 30.
April 2015 (IV-Nr. 87) verwies die Beschwerdeführerin auf eine Augendruck-Operation.
Sie führte aus, das gesunde Auge sehe viel schlechter, zudem bestünden Probleme
an der Hals- und Brustwirbelsäule und am Rücken sowie Kopfschmerzen.
5.2.3
In Bezug auf die Augenproblematik
lässt sich dem Bericht der Augenklinik E.___ (IV-Nr. 88 S. 33 f.) entnehmen,
dass am rechten Auge die bekannte Amaurose festgestellt wurde. In Bezug auf das
linke Auge lauten die Diagnosen auf eine Amblyopie (ex Astigmastismus), eine
zentrale Hornhautnarbe unklarer Ätiologie sowie eine Cataracta senilis
incipiens. Der Fernvisus ohne Korrektur am linken Auge wurde angegeben mit «0.4
partiell, SL = 0.5», der Fernvisus mit Autorefraktometer-Werten links mit 0.5.
5.2.4
Der Neurologe Dr. med. F.___,
der die Beschwerdeführerin schon früher behandelt hatte (vgl. E. I. 2.1 hiervor;
IV-Nr. 88 S. 49), berichtete am 8. April 2014 (IV-Nr. 88 S. 41) über einen
paroxysmalen Lagerungsschwindel, der mit grosser Wahrscheinlichkeit im Februar
2014.
aufgetreten sei. Der Arzt hält fest, die Symptome lägen jetzt nicht mehr
vor und bei den aktuellen Lagerungsproben könne kein Schwindel provoziert
werden. Anhaltspunkte für eine neurogene Erkrankung ergäben sich nicht. Die
vielfältigen Schmerzen könne er auch dieses Mal nicht erklären. Zahlreiche
frühere Abklärungen hätten nie relevante Pathologien aufgedeckt. Er meine, dass
diese Beschwerden doch somatoformer Art seien.
5.2.5
Dr. med. Q.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, führt am 18. Dezember 2013 aus (IV-Nr. 88 S.
45), die Beschwerdeführerin sei wieder einmal zu ihm gekommen. Dieses Mal seien
es das linke Knie und der rechte Fuss, welche unerträgliche Schmerzen
verursachten. In der Beurteilung hält der Arzt fest, aus seiner Sicht bestehe
eine schon fast groteske somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Der Druck der
Familie sei enorm. Er werde das Knie weiter abklären, da hier radiologisch die
ganze Situation nicht ganz normal sei. Er halte aber fest, dass ein Ganzkörper-Skelett-Szintigramm
vor 18 Monaten keinerlei Anreicherung, weder am Grosszehengrundgelenk rechts
noch am Knie links, gebracht habe. Am 17. Januar 2014 erklärt Dr. med. Q.___
(IV-Nr. 88 S. 44), er sei erstaunt gewesen, im MRI zu sehen, dass die
Beschwerdeführerin doch relativ deutliche Befunde aufweise: Einerseits bestehe
eine retropatelläre Chondromalazie und andererseits eine recht starke
Enthesiopathie des L. patellae und der Quadricepssehne. Trotz der deutlichen
Befunde schränkten diese aus seiner Sicht die theoretische Arbeitsfähigkeit
nicht ein.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (IV-Nr.
88.
S. 40) veranlasste Dr. med. Q.___ rheumatologische Untersuchungen.
Solche hätten bisher offenbar noch nie stattgefunden. Dem Spitalbericht des R.___
vom 5. Oktober 2014 (IV-Nr. 88 S. 30 f.) lässt sich als Hauptdiagnose ein
komplexes multilokuläres Schmerzsyndrom (vorwiegend panvertebral, Füsse und
Knie beidseits) entnehmen, dies bei beginnender Femoropatellararthrose (MRI
Knie links vom 23. Januar 2014), leichtgradiger aktivierter Fazettengelenksarthrose
LWK 3/4 rechts, Arthrose Grosszehengrundgelenk beidseits (Ganzkörperskelettszintigraphie,
kombinierte Spect-Aufnahme vom 9. Mai 2014), unauffälligem Knochenstoffwechsel,
Status nach Autoauffahrunfall mit HWS-Schleudertrauma 2000, muskulärer
Dysbalance, Dekonditionierung sowie beginnender psychischer Komorbidität. Ein
MRI der LWS vom 5. August 2014 zeige eine Diskushernie links lateral auf der
Höhe L5/S1 mit Wurzelkompression. Die Duplexcarotis-Untersuchung sei
unauffällig ausgefallen.
5.2.6
Dr. med. S.___, Facharzt für Neurochirurgie
FMH, diagnostiziert in seinem Bericht an Dr. med. Q.___ vom 13. November
2014.
(IV-Nr. 88 S. 27 f.) ein multisystemisches und multifaktorielles
Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Schmerzverarbeitungsstörung, Dekonditionierung
und Systemausweitung. Die Beschwerdeführerin gebe Kopfschmerzen,
Sensibilitätsstörungen im Gesicht und Nackenschmerzen als subjektives
Hauptproblem an. Die nun festgestellte medio-laterale Diskushernie L5/S1 könne
nur einen geringen Teil der Beschwerden erklären. Von einer Operation rate er
ab.
Dr. med. Q.___ lehnte es am 9.
Dezember 2014 (IV-Nr. 88 S. 26) mit Blick auf die Beschwerdeschilderung, die
Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen und frühere Erfahrungen ab, weitere
medizinische Massnahmen (Infiltration ins linke Knie) durchzuführen. Am 13.
Februar 2015 (IV-Nr. 88 S. 17) empfahl er die Fortsetzung der Physiotherapie,
nachdem diese zu einer leichten Verbesserung geführt hatte. Dr. med. T.___, Facharzt
für Orthopädie FMH, an den Dr. med. S.___ die Beschwerdeführerin verwiesen
hatte, gelangte in seinem Bericht vom 4. März 2015 (IV-Nr. 88 S. 15 f.) zum
Ergebnis, es handle sich überwiegend um einen myofaszialen Schmerz. Er diagnostizierte
ein chronisches myofasziales (multifaktorielles) Schmerzsyndrom.
5.2.7
Bei der Beschwerdeführerin
wurden auch gastroenterologische Abklärungen durchgeführt. Im Jahr 2012
befasste sich Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell
Gastroenterologie und Hepatologie, mit diesem Aspekt (IV-Nr. 88 S. 48). Am 6.
März 2014 berichtete Dr. med. V.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, über
seine entsprechenden Untersuchungen. Er hielt fest, die endoskopische Überprüfung
des Dickdarms und des ganz terminalen Ileums habe normale Befunde ergeben.
Diese Feststellungen liessen zusammen mit der unspezifischen Klinik und den
normalen Ergebnissen weiterer Abklärungsmassnahmen auf ein funktionelles
Darmleiden schliessen (IV-Nr. 88 S. 43).
5.2.8
Dr. med. W.___, Facharzt für Innere
Medizin sowie Kardiologie FMH, berichtete am 6. Juni 2014 (IV-Nr. 88 S. 37 ff.)
über eine ambulante Untersuchung, die er auf expliziten Wunsch der Beschwerdeführerin
durchgeführt habe. Sie habe sich in der Praxis vorgestellt mit dem Wunsch, eine
nicht invasive kardiovaskuläre Untersuchung durchführen zu lassen, da sie
aufgrund von thorakalen Beschwerden beunruhigt sei. In der Beurteilung hält der
Arzt fest, er denke, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten thorakalen
Beschwerden am ehesten extrakardialer Genese seien. Die von der Patientin
geklagte Müdigkeit und Vertigo-Symptomatik könne durchaus auf die chronotrope
Inkompetenz, die iatrogen bedingt sei, zurückgeführt werden. Er empfehle daher
eine allmähliche Reduktion der Metoprolol-Dosis. Eine offenbar durch Dr. med.
W.___ veranlasste Abklärung im X.___, [...], ergab aus angiologischer Sicht
keine Erklärung für die Beschwerden der Patientin (IV-Nr. 88 S. 36). Aufgrund
der Befunde einer erneuten Untersuchung vom 12. Dezember 2014 nahm Dr. med. W.___
eine Überweisung zur Koronarangiographie vor (IV-Nr. 88 S. 24 f.). Durch die
entsprechende Untersuchung bei Dr. med. Y.___, [...], vom 15. Dezember
2014.
konnte eine koronare Herzkrankheit als Ursache der Beschwerden
ausgeschlossen werden (IV-Nr. 88 S. 19 ff.).
5.2.9
Dr. med. I.___ vom RAD gelangte
in seiner Stellungnahme vom 19. August 2015 (IV-Nr. 91) zum Ergebnis, die neu
eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung zu
begründen.
5.3
Nach dem Erlass des Vorbescheids
vom 25. August 2015 (IV-Nr. 92) wurden weitere Unterlagen eingereicht:
5.3.1
Der behandelnde Psychiater Dr.
med. G.___ führt in seinem Bericht vom 5. November 2015 (IV-Nr. 106) aus, der
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Diagnose habe sich verändert,
die Arbeitsfähigkeit werde durch Zukunfts-ängste sowie Schmerzen von
verschiedenen Körperteilen (Augen, Magen, Rücken, Brust) beeinflusst. Seit März
2012.
sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz regelmässiger
Gesprächstherapie habe keine Stabilisierung erreicht werden können.
5.3.2
Dr. med. Q.___ erklärt in
seinem Bericht vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 107 S. 47), er habe der
Beschwerdeführerin zu erklären versucht, dass wahrscheinlich eine
Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Er habe aber kapitulieren müssen und
werde nun eine Verlaufs-MRI-Untersuchung der linken Knies durchführen lassen.
Diese MRI-Untersuchung des linken Knies ergab keine signifikante Pathologie und
insbesondere keine nennenswerten Veränderungen gegenüber der letzten Aufnahme
vor zwei Jahren (Bericht vom 5. August 2015, IV-Nr. 107 S. 46). Dr. med. Q.___
bezeichnete den somatischen Weg als falsch und empfahl eine psychosomatische
Behandlung (Bericht vom 12. August 2015, IV-Nr. 107 S. 45).
5.3.3
Wegen plötzlicher aufgetretener
Dyspnoe und Thoraxschmerzen erfolgte am 9. September 2015 eine Untersuchung auf
der Notfallstation des Z.___. Diese ergab keine spezifischen Auffälligkeiten
(vgl. IV-Nr. 107 S. 42 f.). Am 9. Oktober 2015 kam es wegen Thoraxschmerzen zu
einer Behandlung auf der Notfallstation des J.___ (IV-Nr. 107 S. 40 f.).
5.3.4
Der RAD-Arzt Dr. med. I.___
äusserte sich am 16. Dezember 2015 zu diesen neuen Arztberichten (IV-Nr. 111).
Er gelangte wiederum zum Ergebnis, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine
erhebliche Veränderung.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin leidet
schon seit Kindheit an einem Sehverlust mit dem rechten Auge. Die Sehkraft des
linken Auges hat sich gemäss den Ergebnissen der jüngeren Untersuchungen
gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 28. August 2012
(IV-Nr. 56.1) nicht erheblich verändert. Weiterhin wird ein Visus in der
Grössenordnung von 0,5 angegeben. Es erfolgten Behandlungen und Behandlungsvorschläge
in Bezug auf das rechte Auge, welche aber nicht geeignet sein können, die
Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen. Die Intensität der Kopfschmerzen wie auch der
am Rücken und an weiteren Körperstellen geklagten Schmerzen hat sich nach Lage
der Akten nicht erkennbar verändert. Wie aus den verschiedenen Berichten aus
orthopädischer, rheumatologischer und neurochirurgischer Fachrichtung,
namentlich den Stellungnahmen von Dr. med. Q.___ und Dr. med. S.___ hervorgeht,
lässt sich weiterhin keine somatische Ursache benennen, welche die Schmerzen zu
erklären vermöchte. Wohl ergaben die bildgebenden Untersuchungen eine
Diskushernie im Bereich L5/S1, der aber vonseiten der behandelnden Ärzte kein
erheblicher Einfluss auf die Beschwerdesituation beigemessen wird. Der Befund
am linken Knie fiel diskret aus. Die kardiologischen Abklärungen ergaben keine
Erklärung für die Thoraxbeschwerden und die Dyspnoe (E. 5.2.7 hiervor; vgl.
auch IV-Nr. 107 S. 44). Die angiologischen Untersuchungen führten ebenfalls zu
unauffälligen Ergebnissen (vgl. E. 5.2.7 hiervor). Der Neurologe Dr. med. F.___,
der die Beschwerdeführerin schon früher behandelt hatte, konnte aus der Sicht
seiner Fachrichtung weiterhin keine objektivierbaren Feststellungen treffen,
welche die Beschwerden, insbesondere die Kopfschmerzen und die
Schwindelbeschwerden, erklären könnten. Er empfahl deshalb keine weitere
neurologische Behandlung (vgl. E. 5.2.4 hiervor). Auch die gastroenterologischen
Untersuchungen ergaben normale Befunde (E. 5.2.6 hiervor). Wie auch Dr. med. I.___
vom RAD in seinen Stellungnahmen vom 19. August 2015 (IV-Nr. 91) und vom 16.
Dezember 2015 (IV-Nr. 111) überzeugend darlegt, ist somit aus somatischer Sicht
trotz der zahlreichen, eine ganze Reihe von medizinischen Fachdisziplinen umfassenden
Abklärungen weder eine neue arbeitsrelevante Diagnose noch eine relevante
Gesundheitsverschlechterung ausgewiesen. Es bestehen auch keine Unklarheiten,
welche im Rahmen der Untersuchungsgrundsatzes (E. II. 4.1 hiervor) zusätzliche
Abklärungen gebieten würden.
6.2
In der Beschwerdeschrift vom
12.
Februar 2016 wird das Vorliegen einer erheblichen Veränderung vor allem
damit begründet, dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 5. November 2015
eine Verschlechterung attestiert und von einer veränderten Diagnose gesprochen
habe.
Dr. med. G.___ behandelt die
Beschwerdeführerin seit Februar 2008. Er erstattete bereits am 26. März 2012,
im Rahmen des Abklärungsverfahrens, welches schliesslich zur Rentenreduktion
(Verfügung vom 10. April 2014) führte, einen Arztbericht (IV-Nr. 52). Er
diagnostizierte damals eine rezidivierende depressive Störung und attestierte
der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % seit 2008. Auch andere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht
zumutbar. Die Einschränkungen beruhten auf Konzentrationsschwierigkeiten,
Schmerzen von verschiedenen Körperteilen, innerer Unruhe sowie Lust- und
Interesseverlust. In einer weiteren schriftlichen Äusserung vom 12. Oktober
2012.
(IV-Nr. 66 S. 2) wandte sich Dr. med. G.___ gegen die Beurteilung der
Begutachtungsstelle H.___ in ihrem Gutachten vom 28. August 2012 (IV-Nr. 56).
Er legte dar, die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen somatischen
Krankheiten, die man nicht ignorieren könne. Sie sehe mit dem rechten Auge
überhaupt nicht, bekomme mit dem linken Auge immer mehr Einschränkungen und
lebe mit einer grossen Zukunftsangst (eines Tages ganz blind zu sein). Er
betreue die Beschwerdeführerin seit 2008 und habe feststellen können, wie sehr
sie an ihren Beschwerden leide.
In seinem neuen Bericht vom 5.
November 2015 (IV-Nr. 106) bejaht Dr. med. G.___ zwar die Frage, ob es zu einer
Änderung der Diagnose gekommen sei, er konkretisiert dies aber nicht und legt
insbesondere nicht dar, welche Diagnose er nunmehr als gegeben ansieht. Als
Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennt er Zukunftsängste sowie
Schmerzen von verschiedenen Körperteilen. Inwiefern darin eine erhebliche
Veränderung gegenüber dem Bericht vom 26. März 2012 liegen sollte, ist nicht
ersichtlich. Dort waren ebenfalls Schmerzen von verschiedenen Körperteilen
erwähnt worden. In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 (IV-Nr. 66 S. 2),
welche ebenfalls vor der Verfügung vom 10. April 2014 erging und im damaligen
Verfahren berücksichtigt wurde, betonte Dr. med. G.___, dass die Beschwerdeführerin
an Zukunftsangst leide, weil sie befürchte, auch auf dem linken Auge das
Augenlicht zu verlieren. Alle in der nunmehrigen Stellungnahme als relevant
bezeichneten Aspekte (und noch weitere) finden sich demnach bereits in den
früheren Berichten des behandelnden Psychiaters. Auch aus dieser Perspektive
liegt somit keine erhebliche Veränderung vor. Bei unveränderter Situation
bildet auch die neue Rechtsprechung zu den psychosomatischen Beschwerdebildern
(BGE 141 V 281), auf die in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wird, keinen
Grund für eine Neubeurteilung (vgl. BGE 141 V 585).
7.
Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ist somit seit der die Rente herabsetzenden Verfügung vom
10.
April 2014 (IV-Nr. 82, 83) im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine anspruchserhebliche
Veränderung des Sachverhalts ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt. Angesichts der vorliegenden umfangreichen Aktenlage, welche
Untersuchungen in zahlreichen Fachrichtungen dokumentiert, versprechen weitere
Abklärungen keine zusätzlichen, weiterführenden Erkenntnisse. Damit scheidet
eine revisionsweise Anpassung der Rente aus. Es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Erhöhung der laufenden halben Rente zu
Recht abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Die Beschwerdeführerin steht
ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Banga hat eine Kostennote vom 30.
Juni 2016 (A.S. 49) eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1‘669.50
(515 Minuten oder 8 Stunden 35 Minuten à CHF 180.00 = CHF 1‘545.00 plus
Auslagen CHF 124.50) geltend macht. Darin enthalten sind allerdings Bemühungen
im Umfang von 150 Minuten, welche vor dem Erlass der Verfügung vom 13. Januar
2016.
anfielen. Dieser vorprozessuale Aufwand kann im vorliegenden Verfahren
nicht entschädigt werden. Zu berücksichtigen ist somit ein Aufwand von 365
Minuten, entsprechend 6 Stunden und 5 Minuten. Bei einem Ansatz von CHF 180.00
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein
Honorar von CHF 1‘095.00. Die Auslagen reduzieren sich ebenfalls um die
vorprozessualen Aufwendungen. Da diese rund die Hälfte ausmachten (u.a. 6 von
10.
Einschreibebriefen), sind die Auslagen auf CHF 60.00 zu bemessen.
Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht, und dies ist gemäss einer
telefonischen Rückfrage der Gerichtskanzlei vom 15. Dezember 2016 korrekt. Die
Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand beläuft sich somit auf CHF
1‘155.00 (inkl. Auslagen), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF
1‘155.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer