VSBES.2016.49
Invalidenrente
11. Oktober 2016Deutsch24 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 11. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Herbert Bracher,
Fürsprecher,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1972, meldete sich am 21. Februar 2012 unter
der Angabe von Depressionen und einer Handoperation bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 2). Zuletzt hatte sie als Küchenhilfe
im B.___ gearbeitet (IV-Nr. 11, Intake-Gespräch vom 20. März 2012),
mit einem Pensum von 60 % (wobei sie ursprünglich 80 % gearbeitet und
nach einer Reduktion aus gesundheitlichen Gründen das Pensum nicht wieder auf
80 % habe erhöhen können). Per Ende Mai 2012 war das Arbeitsverhältnis gekündigt
worden (IV-Nr. 14).
2. Die Beschwerdegegnerin
leitete in der Folge berufliche Eingliederungsmassnahmen ein und gewährte der
Beschwerdeführerin ab 24. September 2012 ein Belastbarkeitstraining in der
C.___, beginnend bei zwei Stunden (IV-Nrn. 19 und 20). Dabei kam es zu
relativ vielen Absenzen (vgl. Zwischenbericht der beruflichen
Eingliederung vom 11. Januar 2013, IV-Nr. 31). Das Pensum wurde aber
gesteigert und die Massnahme verlängert (IV-Nr. 32). Gemäss Qualifizierungsbericht
der C.___ vom 20. März 2013 (IV-Nr. 41) sei dann am 12. März
2013 die Meldung der behandelnden Psychotherapeutin bezüglich des sofortigen
Abbruchs des Belastbarkeitstrainings eingetroffen.
3. Die Beschwerdegegnerin
leitete anschliessend die Rentenprüfung ein und tätigte diverse medizinische
Abklärungen. Unter anderem wurde beim E.____ ein interdisziplinäres
medizinisches Gutachten eingeholt, welches am 17. Juli 2014 erstattet
wurde (IV-Nr. 67).
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 85 und 92), während welchem die
Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen einreichen liess, sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar
2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 bis
31. Oktober 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ab dem
1. November 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch.
5. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
«
1. Die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 11. Januar 2016 sei aufzuheben, soweit die IV-Rente
auf 31. Oktober 2014 befristet werde und der Beschwerdeführerin sei auch
ab 1. November 2014 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung
zuzusprechen.
2. Eventualiter: Die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Januar 2016 sei aufzuheben und die
Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. »
6. Die Beschwerdegegnerin nimmt
am 15. April 2016 zur Beschwerde Stellung (A.S. 21 f.). Die
Beschwerdeführerin lässt mit Schreiben vom 27. April 2016 auf weitere
Ausführungen verzichten (A.S. 26). Am 12. Mai 2016 reicht ihr
Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten (A.S. 28 f.).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin lässt
implizit beantragen, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Zwar findet
sich bei den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 12. Februar 2016
(A.S. 10 ff.) kein entsprechender Antrag, jedoch wird eine Parteibefragung
in der Beschwerdeschrift mehrfach als Beweismittel angerufen. Dies ohne dass
ersichtlich wäre, welche Behauptungen aufgestellt werden, die sich nicht
ohnehin schon aus den vorliegenden Akten ergeben, warum sie beweisbedürftig
sein sollen und inwiefern sie durch eine Parteiaussage nachgewiesen werden könnten.
Eine Parteibefragung erscheint vorliegend weder notwendig noch sachdienlich, da
von dieser keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der entsprechende
Antrag wird daher abgewiesen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Verfügung vom 11. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) dar, die
Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkung einer ausserhäuslichen
Tätigkeit im Ausmass von 80 % nachgehen, wobei die restlichen 20 % in
den Aufgabenbereich fielen. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung.
Die angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin sowie jegliche Verweistätigkeiten
seien ihr ab dem 31. Januar 2012 nicht mehr zumutbar gewesen. Nach Ablauf
der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr habe sie somit ab dem 1. Januar
2013.
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Erfreulicherweise habe sich ihre
gesundheitliche Situation nach einer Operation vom 10. Dezember 2013 sowie
der entsprechenden Erholungsphase wieder verbessert, so dass ihr ab dem
17.
Juli 2014 aus versicherungsmedizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit, ohne repetitives Einsetzen der Hände (vorwiegend im Kontroll- oder
Überwachungsbereich) wieder in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Aus
psychiatrischer Sicht ergebe sich hier eine Leistungseinschränkung von
20.
%. Dabei könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielen. Daher werde die Rente per 31. Oktober 2014 aufgehoben.
Aufgrund ihrer subjektiven Krankheitsüberzeugung sowie der wenig erfolgversprechenden
Aussichten seien die Voraussetzungen für weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
nicht erfüllt. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Schmerzproblematik und einer Gesichtslähmung in Behandlung habe begeben müssen,
weise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zustandsverschlechterung
aus. Die beiden Leiden seien der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen. Sie seien
von den Gutachtern des E.____ bzw. vom RAD-Arzt bereits gewürdigt worden und
führten zusammen mit anderen Leiden zur festgestellten Leistungseinschränkung
von 20 %. Dieser Grad stelle einen Maximalwert dar. Die Diagnose einer
undifferenzierten Somatisierungsstörung werde nicht von der geänderten
Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend strukturiertes Beweisverfahren
erfasst. Selbst wenn dem so wäre, könnte vorliegend ein solches unterbleiben,
da die unspezifische Somatisierungsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht den hierfür relevanten Schweregrad erreiche. Dafür spreche, dass diese
Diagnose im Gutachten nur unter Vorbehalt angegeben werde und zudem von den behandelnden
Ärztinnen und Ärzten vorher nie gestellt worden sei.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde vom 12. Februar 2016 (A.S. 10 ff.)
entgegenhalten, sie habe sich aufgrund ihrer Ellbogenbeschwerden bereits im
September 2015 im D.___ vorgestellt. Das D.___ diagnostiziere in seinem anschliessenden
Bericht vom 27. November 2015 unter anderem eine chronische (neuropathische)
Schmerzerkrankung am Epicondylus humeri radialis links sowie eine schwere
Depression und habe dringlich einen erneuten stationären Aufenthalt in einer
psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik empfohlen. Die Beschwerdegegnerin
habe es unterlassen, die im Einwand beantragten weiteren Abklärungen
vorzunehmen. Dies obwohl der RAD in seinem Bericht vom 3. März 2015 anerkannt
habe, dass weitere Ellbogenoperationen im September und Oktober 2014 zumindest
bis zum 10. Januar 2015 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
geführt hätten. Wenn die Schmerzen in den Ellbogen neuropathischer Natur seien,
so könnten diese in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht
gelassen werden. Das Nämliche gelte für die Gesichtslähmung, welcher umso
grössere Bedeutung zukomme, je schwerer die depressive Erkrankung ohnehin schon
sei. Die komplexe Sachlage rechtfertige durchaus die Durchführung eines
strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281. Des Weiteren sei
darauf hinzuweisen, dass der gemischte Status nicht mit 80 % ausserhäuslicher
Erwerbstätigkeit, sondern mit deren 90 % zu gewichten sei. Schliesslich
sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ausser Haus zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin seit 1999 eine schwere körperliche Arbeit
verrichtet habe, weshalb ihr auch vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter
Abzug zu gewähren sei, wobei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
15.
% gerechtfertigt seien.
3.3
In ihrer Vernehmlassung vom
15.
April 2016 (A.S. 21 f.) führt die Beschwerdegegnerin
schliesslich aus, die schmerztherapeutische Untersuchung der Beschwerdeführerin
im D.___ stelle keine neue medizinische Tatsache dar. Die Ellbogenbeschwerden
seien in der Begutachtung des E.____ eingehend gewürdigt worden. Die undifferenzierte
Somatisierungsstörung falle wie bereits erwähnt nicht in den Anwendungsbereich
der neuen Schmerzrechtsprechung. Man habe den Status der Beschwerdeführerin
durch den Abklärungsdienst prüfen lassen. Das Ergebnis sei in einem Bericht
begründet worden. Soweit die Beschwerdeführerin ohne Vorbringen von Gründen
einen höheren Anteil an ausserhäuslicher Tätigkeit geltend mache, sei ihr nicht
zu folgen. Zum leidensbedingten Abzug sei schliesslich zu sagen, dass die gesundheitlich
bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten,
rechtsprechungsgemäss nicht (mehr) automatisch zu einem leidensbedingten Abzug
führe. Der Tabellenlohn im Niveau 1 umfasse eine Vielzahl von leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten. Ein Abzug rechtfertige sich nicht.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001.
S. 113 E. 3a).
4.3
Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2016
(A.S. 1 ff.) der Beschwerdeführerin zu Recht vom 1. Januar 2013
bis 31. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und diese per
1.
November 2014 wieder aufgehoben hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das interdisziplinäre
medizinische Gutachten des E.____ vom 17. Juli 2014 (IV-Nr. 67),
weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dieses teilt sich auf in einen
allgemeinmedizinischen / internistischen, orthopädischen und psychiatrischen
Bereich. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht grundsätzlich bestritten. Es
wird indessen geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall ein strukturiertes
Beweisverfahren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141
V 281) durchzuführen sei und die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen
hätte vornehmen müssen.
5.1
Der psychiatrische Gutachter
Dr. med. F.____ nennt als Diagnosen eine rezidivierend-depressive
Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD 10 F 33.0, mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit), eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD 10
F 45.1) und eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10
F 43.1). Den beiden letzteren Diagnosen misst er keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gehört die
undifferenzierte Somatisierungsstörung zum Symptomenkomplex der somatoformen
Störungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016,
E. 5.2, mit Hinweisen) und ist damit den pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
(sog. Päusbonog) zuzuordnen. Das gleiche gilt für die vom Gutachter als
möglicherweise vorhanden taxierte posttraumatische Belastungsstörung. Auch
diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass das strukturierte Beweisverfahren
nach der neuen Rechtsprechung zur Anwendung kommen müsse (Urteil des
Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.3).
Die invalidisierende Wirkung
derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und
131.
V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der sogenannten «Förster-Kriterien»
(vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Dr. med. F.____ wendet diese
Kriterien in seinem Gutachten an. Er führt aus, es bestehe eine geringe
komorbide Störung in Form einer rezidivierend-depressiven Störung, gegenwärtig
leichtgradig. Der Verlauf sei mehrjährig, chronifiziert und undulierend, nicht
jedoch progredient. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens könne
nicht ansatzweise nachgewiesen werden. Ein primärer Krankheitsgewinn könne
nicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, von
therapeutischen Massnahmen zu profitieren, zum Beispiel sei es zu einer
leichten Besserung bei Abschluss der tagesklinischen Behandlung gekommen.
5.2
Mit dem Urteil BGE 141 V 281
vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,
Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen
Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf
achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine
somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann,
wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind.
Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6).
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
- Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je
nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle
Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
5.3
5.3.1
Die Beweiskraft des
Teil-Gutachtens von Dr. med. F.____ setzt somit voraus, dass dieses
auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche
für die Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthält. Wie
hierzu Thomas Gächter und Michael Meier in ihrem Artikel «Schmerzrechtsprechung
2.
» (in: Jusletter vom 29. Juni 2015) zu Recht festhalten, wird es vielen
Administrativgutachten an der nun gebotenen Betrachtungsweise und der Berücksichtigung
aller relevanten Umstände fehlen. Der Fokus sei, wie das Bundesgericht deutlich
mache, häufig stark auf die medizinische Komponente und die Zumutbarkeits- bzw.
Förster-Kriterien gelegt worden (Rz. 96).
5.3.2
Dr. med. F.____
diagnostiziert unter anderem eine undifferenzierte Somatisierungsstörung
(ICD-10: F45.1). Weiter hält er eine posttraumatische Belastungsstörung für
möglich. Eine solche wurde auch von der behandelnden Psychotherapeutin
Dr. med. I.____ diagnostiziert (vgl. IV-Nrn. 39 und 49);
die psychiatrischen Dienste der E.___ AG äusserten ebenfalls einen entsprechenden
Verdacht (vgl. Austrittsbericht vom 1. Juli 2013 [IV-Nr. 50
S. 8 ff]). Diese Diagnosen erscheinen plausibel. In Bezug auf die
undifferenzierte Somatisierungsstörung ist zu sagen, dass eine solche Störung
definitionsgemäss geringer ausfällt als eine Somatisierungsstörung nach ICD-10
F45.0. Bei einer undifferenzierten Somatisierungsstörung sind die körperlichen
Beschwerden zahlreich, unterschiedlich und hartnäckig, aber das vollständige
und typische klinische Bild einer Somatisierungsstörung ist nicht erfüllt. Im
vorliegenden Fall sind die angegebenen Schmerzen an den Ellbogen bis zu einem
gewissen Grad somatisch erklärbar (zumal mehrere Operationen erfolgten), das
Gleiche gilt für den im allgemeinmedizinischen Teil des E.____-Gutachtens
genannten Bluthochdruck und die wiederkehrenden Harnwegsinfekte. Es verbleiben
als nicht nachweisbare Komponenten Schmerzen vor allem im linken Ellbogen,
wobei im orthopädischen Gutachten darauf hingewiesen wird, dass angesichts der
erfolgten erfolgreichen Operationen die Schmerzen somatisch nicht erklärbar
seien, und allenfalls eine von der Beschwerdeführerin erwähnte Migräne. Die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist demnach gering. Hinsichtlich
der posttraumatischen Belastungsstörung ist zu erwähnen, dass der Gutachter
diese lediglich als «möglich» erachtet, was angesichts der in der Zwischenzeit
über viele Jahre hinweg erbrachten Lebensleistung, auf die der Gutachter
mehrfach hinweist, nachvollziehbar ist. Die Diagnose wird damit eher verneint. Die
Beschwerdeführerin nimmt seit 2010 psychiatrische und somatische Hilfe in
Anspruch, wobei insbesondere die somatischen Eingriffe aus ihrer Sicht nicht in
allen Belangen zum erwünschten Ergebnis geführt haben. Der Gutachter nennt eine
geringe komorbide Störung in Form einer rezidivierend-depressiven Störung, die
er als gegenwärtig leichtgradig qualifiziert. Dies ist mit Blick auf die erhobenen
Befunde (leicht geminderter Antrieb, leicht verminderter Schwung,
zielgerichteter Wille erkennbar, leichtgradig verminderte Modulationsfähigkeit
der Stimmung) einleuchtend. Grössere Persönlichkeitsprobleme werden verneint.
Die Beschwerdeführerin zeige sich persönlichkeitsbezogen trotz nicht einfachen
familiären Verhältnissen in der Lage, sich tragfähig zu verhalten, Verantwortung
als Mutter zu übernehmen und sich beruflich nach erfolgter Migration zu
bewähren. Diese Ausführungen zum Komplex der Persönlichkeit erscheinen
plausibel. Weiter wird eine Reihe von psychosozialen Faktoren erwähnt (z.B.
Gesundheitszustand des Ehemannes, Autounfall und daraus resultierende Schulden
des einen Sohnes), die zur Aufrechterhaltung der Schmerzen beitragen können. Zum
sozialen Kontext hält der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin befinde sich
in einer tragfähigen Ehe, fördere ihre Söhne, stehe in vielfältiger familiärer
Beziehung zur Schwiegerfamilie wie auch zu ihren Halbgeschwistern in Amerika,
besuche während den Ferien zum Beispiel Familienangehörige in [...] und [...]. Ein
sozialer Rückzug lasse sich nicht erkennen. Unter die Kategorie «Konsistenz»
lassen sich sodann die Ausführungen zu den Ferienaufenthalten der
Beschwerdeführerin subsumieren. Der Gutachter hält fest, die Beschwerdeführerin
berichte von der jahrelang angespannten Finanzlage, Spannungen mit dem
Vorgesetzten, dem damaligen Ausweisentzug des Ehemannes infolge Fahrens in
angetrunkenem Zustand, dem Autounfall des Sohnes in angetrunkenem Zustand oder
den Arbeitslosigkeiten der Söhne. Kontrastierend zur geschilderten
defizitorientierten Situation habe sie jedoch 2013 und 2014 Ferienaufenthalte
mit Verwandtenkontakten gehabt und pflege allgemein vielfältige familiären
Beziehungen. Über die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen bzw. das
Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, erwähnt
der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, von
therapeutischen Massnahmen zu profitieren, bei Abschluss der tagesklinischen
Behandlung sei es zum Beispiel zu einer leichten Besserung gekommen. Insgesamt
verneint er eine invalidisierende Wirkung der undifferenzierten Somatisierungsstörung
und der (höchstens allenfalls bestehenden) posttraumatischen Belastungsstörung
schlüssig. Die Angaben im Teil-Gutachten von Dr. med. F.____ erlauben
eine zuverlässige Beurteilung der massgebenden Indikatoren, dieses ist auch
unter dem Lichte der neuen Rechtsprechung beweiskräftig. Weiter erscheinen auch
die in den anderen vom E.____ erstellten Teil-Gutachten getätigten Erwägungen
schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das polydisziplinäre Gutachten vom
17.
Juli 2014 en insgesamt Beweiswert geniesst.
6.
Weiter ist die Frage zu
prüfen, ob nachfolgende Entwicklungen bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung
weitere Abklärungen erfordert hätten, denn bei der Beurteilung eines Falles ist
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
(hier der 11. Januar 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132
V 215 Er. 3.1.1 S. 220, mit Hinweisen).
6.1
Nach Erstellung des Gutachtens
durch das E.____ am 17. Juli 2014 kam es am 24. November 2014 zu
einer Revision des Epicondylus radialis am Ellbogen links (IV-Nr. 78
S. 20 f.). Im Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie der
E.___ AG vom 26. Februar 2015 (IV-Nr. 79 S. 5 f.) wird
festgehalten, die letzte Konsultation habe am 10. Dezember 2014
stattgefunden. Die Situation habe sich – mit Restbeschwerden über der
Muskulatur – verbessert und die Beschwerdeführerin sollte ab dem
11.
Januar 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein. Auch im Bericht
des D.___ vom 27. November 2015 (Beilage 4 zur Beschwerde vom
12.
Februar 2016) wird berichtet, die Schmerzsituation am Ellbogen sei für
die Beschwerdeführerin unter der aktuellen medikamentösen Therapie gut erträglich.
Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Ellbogen-Problematik keine
relevante Veränderung der Situation zu erkennen.
6.2
Gemäss Bericht von
Dr. med. G.____, vom 7. Januar 2015 (IV-Nr. 78 S. 11
f.), besteht bei der Beschwerdeführerin seit dem 8. Dezember 2014 eine
idiopathische periphere Facialisparese rechts. Diese wirkt sich gemäss
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.____ vom 4. März 2015
(IV-Nr. 81) nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, was von der
Beschwerdeführerin insofern nicht bestritten wird, als dass sie anerkennt, dass
eine Gesichtslähmung die Arbeitsfähigkeit abstrakt gesehen nicht einschränke
(vgl. deren Einwand vom 10. September 2015, IV-Nr. 92). Es ist aber davon
auszugehen, dass die bestehende Gesichtslähmung durchaus geeignet ist, sich negativ
auf den Psychostatus auszuwirken. Zu dieser Einschätzung gelangt auch der
RAD-Arzt Dr. med. H.____ in seiner oben erwähnten Stellungnahme. Er
führt dazu weiter aus, dass dies zum Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung
passe, indem die depressive Verstimmung in ihrer Ausprägung je nach Zusatzbelastungen
schwanke. Durch die diskutierte plastische Operation oder die Akzeptanz der
Parese werde sich die Stimmung auch wieder bessern können. Ob dieser Ansicht
gefolgt werden kann, ist fraglich. Immerhin wird im bereits erwähnten Bericht
des D.___ vom 27. November 2015 (Beilage 4 zur Beschwerde vom
12.
Februar 2016) dargelegt, die Facialisparese würde die Beschwerdeführerin
im Alltagsablauf sehr belasten. Diese stehe bei ihr aktuell eindeutig im Vordergrund,
und es werde aufgrund der getrübten Stimmungslage dringlich ein erneuter
stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik
empfohlen. Die Beschwerdeführerin ist psychisch bereits angeschlagen. Das Hinzukommen
einer Gesichtslähmung kann durchaus geeignet sein, den psychischen Zustand
negativ zu beeinflussen, weshalb in dieser Hinsicht weitere Abklärungen geboten
sind. So hält die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. I.____, in
ihrem Bericht vom 23. Januar 2015 (IV-Nr. 77) denn auch fest, durch
die erlittene Fascialisparese sei es zu einer Verschlechterung des psychischen
Zustandes gekommen, und sie beschreibt eine Symptomatik, die auch gemäss
RAD-Arzt Dr. med. H.____ eher zu einer mittelgradigen depressiven
Episode passe (vgl. dessen Stellungnahme vom 4. März 2015,
IV-Nr. 81). Es zeigt sich, dass in Bezug auf die Fascialisparese und deren
Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin
weitere Abklärungen notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin hätte ein
Verlaufsgutachten einholen müssen, welches diese neuen Umstände berücksichtigt.
7.
Bei der eben erwähnten
allfälligen Verschlechterung aufgrund einer neu hinzugekommenen Diagnose handelt
es sich um eine bisher vollständig ungeklärte Frage. Deren Klärung hat durch
ein neues Administrativgutachten zu erfolgen, und die Sache ist dementsprechend
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4 S. 264). Aufgrund der gegebenen Beweiskraft des E.____-Gutachtens
vom 17. Juli 2014 ist dieses wiederum bei der gleichen Gutachterstelle
einzuholen, vorzugsweise unter Beizug der gleichen Gutachter. Was den Umfang
der Expertise anbelangt, fällt ins Gewicht, dass nach den Ergebnissen der
bisherigen Abklärungen eine Symptomatik vorliegt, welche sich teilweise, aber
nicht vollständig durch somatische Befunde erklären lässt. Eine sachgerechte
Beurteilung setzt daher voraus, dass neben der psychiatrischen auch eine
erneute allgemeinmedizinische / internistische und orthopädische Begutachtung
stattfindet und das Gutachten dementsprechend wiederum polydisziplinär
auszugestalten ist, damit deutlich wird, inwiefern eine Symptomatik besteht,
welche über die somatisch begründeten Befunde hinausgeht. Zudem sind seit der
ersten Begutachtung mittlerweile über zwei Jahre verstrichen. Aufgrund der neu
hinzugekommenen Gesichtslähmung erscheint neben den bisherigen Disziplinen
zudem eine neurologische Abklärung geboten.
8.
Die Beschwerdeführerin
lässt in Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades ausführen, der
gemischte Status sei nicht mit 80 % ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit,
sondern mit deren 90 % zu gewichten. Damit wird die Anwendung der gemischten
Methode grundsätzlich anerkannt. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin beantragt eine Gewichtung von 90 %, ohne dies weiter auszuführen
bzw. zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung des Anteils im
Aufgabenbereich auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes vom
1.
Dezember 2014 (IV-Nr. 75) abgestellt. Dort wird erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch gesagt habe, sie würde ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung gerne 80 - 100 % arbeiten.
Unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie und der Aussagen der
Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass diese heute – ohne
gesundheitliche Einschränkungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer
ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 80 % nachgehen würde. Somit sei
ein Anteil im Aufgabenbereich von 20 % zu berücksichtigen. Weshalb vom
geringsten von der Beschwerdeführerin angegebenen Pensum von 80 %
ausgegangen wird, wird aus dem entsprechenden Bericht nicht klar. Die
Beschwerdeführerin arbeitete an ihrem letzten Arbeitsplatz im B.___ zunächst
80.
%, bis sie das Pensum ca. 2006 aus gesundheitlichen Gründen auf
60.
% reduzieren musste und es danach aus betrieblichen Gründen nicht mehr
erhöhen könnte. Sie arbeitete deshalb von 2007 bis 2011 parallel in einem
Pensum von 30 % als Haushaltshilfe / Büroreinigungskraft (vgl.
Ausführungen der Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch vom 20. März 2012,
IV-Nr. 11, und im Rahmen der Begutachtung, IV-Nr. 67 S. 24). Die
Beschwerdeführerin hat damit in den Jahren 2007 bis 2011 insgesamt ein Pensum
von 90 % bewältigt. Ihre Kinder sind mittlerweile 26 und 24 Jahre alt und
ihr Ehemann geht aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren keiner
Erwerbstätigkeit nach, weshalb auf Anhieb kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie
nicht auch ein 90 %-Pensum ausüben würde. Die angespannte finanzielle Situation
spricht jedenfalls dafür. Es zeigt sich nach dem Gesagten, dass die
ausserhäusliche Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 90 % betragen
würde, wobei sie antragsgemäss dementsprechend zu gewichten ist.
9.
Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen
leidensbedingten Abzug von 15 %, da sie seit 1999 eine schwere körperliche
Arbeit verrichtet habe. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt,
dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere
Arbeit zu verrichten, rechtsprechungsgemäss nicht (mehr) automatisch zu einem
leidensbedingten Abzug führe, zumal der Tabellenlohn im Niveau 1 eine Vielzahl
von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasse.
Da eine neue polydisziplinäre
Begutachtung durchzuführen sein wird, welche ein entsprechendes Tätigkeitsprofil
der Beschwerdeführerin enthalten wird, und dieses Ergebnis noch nicht
feststeht, erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt Erwägungen über einen allfälligen
leidensbedingten Abzug. Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage nach der
erneuten Begutachtung neu zu prüfen haben. Vorab bemerkt werden kann jedoch,
dass der Umstand der Unmöglichkeit einer weiteren Verrichtung schwerer Arbeit für
sich allein gesehen nicht zwingend einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug
rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012
E. 5.2). Relevant können Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad
sein (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.).
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle
Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein
Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V
54.
E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf
den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit
des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61
lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen
von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GebT,
BGS 615.11]).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
hat am 12. Mai 2016 eine Kostennote eingereicht (A.S. 28 f.),
worin er einen Zeitaufwand von 7,2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF
250.00
sowie Auslagen von CHF 53.55 geltend macht. Ein zeitlicher Aufwand
von 7,2 Stunden ist in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses
angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen. Die Parteientschädigung beläuft sich
(inkl. MwSt zu 8 %) folglich auf CHF 2'001.85.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den
strittigen Anspruch entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'001.85 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer