Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.49

Invalidenrente

11. Oktober 2016Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1972, meldete sich am 21. Februar 2012 unter

der Angabe von Depressionen und einer Handoperation bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 2). Zuletzt hatte sie als Küchenhilfe

im B.___ gearbeitet (IV-Nr. 11, Intake-Gespräch vom 20. März 2012),

mit einem Pensum von 60 % (wobei sie ursprünglich 80 % gearbeitet und

nach einer Reduktion aus gesundheitlichen Gründen das Pensum nicht wieder auf

80 % habe erhöhen können). Per Ende Mai 2012 war das Arbeitsverhältnis gekündigt

worden (IV-Nr. 14).

2. Die Beschwerdegegnerin

leitete in der Folge berufliche Eingliederungsmassnahmen ein und gewährte der

Beschwerdeführerin ab 24. September 2012 ein Belastbarkeitstraining in der

C.___, beginnend bei zwei Stunden (IV-Nrn. 19 und 20). Dabei kam es zu

relativ vielen Absenzen (vgl. Zwischenbericht der beruflichen

Eingliederung vom 11. Januar 2013, IV-Nr. 31). Das Pensum wurde aber

gesteigert und die Massnahme verlängert (IV-Nr. 32). Gemäss Qualifizierungsbericht

der C.___ vom 20. März 2013 (IV-Nr. 41) sei dann am 12. März

2013 die Meldung der behandelnden Psychotherapeutin bezüglich des sofortigen

Abbruchs des Belastbarkeitstrainings eingetroffen.

3. Die Beschwerdegegnerin

leitete anschliessend die Rentenprüfung ein und tätigte diverse medizinische

Abklärungen. Unter anderem wurde beim E.____ ein interdisziplinäres

medizinisches Gutachten eingeholt, welches am 17. Juli 2014 erstattet

wurde (IV-Nr. 67).

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 85 und 92), während welchem die

Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen einreichen liess, sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar

2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 bis

31. Oktober 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ab dem

1. November 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch.

5. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

«

1. Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 11. Januar 2016 sei aufzuheben, soweit die IV-Rente

auf 31. Oktober 2014 befristet werde und der Beschwerdeführerin sei auch

ab 1. November 2014 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

2. Eventualiter: Die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Januar 2016 sei aufzuheben und die

Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die

IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. »

6. Die Beschwerdegegnerin nimmt

am 15. April 2016 zur Beschwerde Stellung (A.S. 21 f.). Die

Beschwerdeführerin lässt mit Schreiben vom 27. April 2016 auf weitere

Ausführungen verzichten (A.S. 26). Am 12. Mai 2016 reicht ihr

Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten (A.S. 28 f.).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin lässt

implizit beantragen, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Zwar findet

sich bei den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 12. Februar 2016

(A.S. 10 ff.) kein entsprechender Antrag, jedoch wird eine Parteibefragung

in der Beschwerdeschrift mehrfach als Beweismittel angerufen. Dies ohne dass

ersichtlich wäre, welche Behauptungen aufgestellt werden, die sich nicht

ohnehin schon aus den vorliegenden Akten ergeben, warum sie beweisbedürftig

sein sollen und inwiefern sie durch eine Parteiaussage nachgewiesen werden könnten.

Eine Parteibefragung erscheint vorliegend weder notwendig noch sachdienlich, da

von dieser keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der entsprechende

Antrag wird daher abgewiesen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Verfügung vom 11. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) dar, die

Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkung einer ausserhäuslichen

Tätigkeit im Ausmass von 80 % nachgehen, wobei die restlichen 20 % in

den Aufgabenbereich fielen. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung.

Die angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin sowie jegliche Verweistätigkeiten

seien ihr ab dem 31. Januar 2012 nicht mehr zumutbar gewesen. Nach Ablauf

der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr habe sie somit ab dem 1. Januar

2013.

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Erfreulicherweise habe sich ihre

gesundheitliche Situation nach einer Operation vom 10. Dezember 2013 sowie

der entsprechenden Erholungsphase wieder verbessert, so dass ihr ab dem

17.

Juli 2014 aus versicherungsmedizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere

Tätigkeit, ohne repetitives Einsetzen der Hände (vorwiegend im Kontroll- oder

Überwachungsbereich) wieder in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Aus

psychiatrischer Sicht ergebe sich hier eine Leistungseinschränkung von

20.

%. Dabei könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielen. Daher werde die Rente per 31. Oktober 2014 aufgehoben.

Aufgrund ihrer subjektiven Krankheitsüberzeugung sowie der wenig erfolgversprechenden

Aussichten seien die Voraussetzungen für weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

nicht erfüllt. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer

Schmerzproblematik und einer Gesichtslähmung in Behandlung habe begeben müssen,

weise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zustandsverschlechterung

aus. Die beiden Leiden seien der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen. Sie seien

von den Gutachtern des E.____ bzw. vom RAD-Arzt bereits gewürdigt worden und

führten zusammen mit anderen Leiden zur festgestellten Leistungseinschränkung

von 20 %. Dieser Grad stelle einen Maximalwert dar. Die Diagnose einer

undifferenzierten Somatisierungsstörung werde nicht von der geänderten

Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend strukturiertes Beweisverfahren

erfasst. Selbst wenn dem so wäre, könnte vorliegend ein solches unterbleiben,

da die unspezifische Somatisierungsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht den hierfür relevanten Schweregrad erreiche. Dafür spreche, dass diese

Diagnose im Gutachten nur unter Vorbehalt angegeben werde und zudem von den behandelnden

Ärztinnen und Ärzten vorher nie gestellt worden sei.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde vom 12. Februar 2016 (A.S. 10 ff.)

entgegenhalten, sie habe sich aufgrund ihrer Ellbogenbeschwerden bereits im

September 2015 im D.___ vorgestellt. Das D.___ diagnostiziere in seinem anschliessenden

Bericht vom 27. November 2015 unter anderem eine chronische (neuropathische)

Schmerzerkrankung am Epicondylus humeri radialis links sowie eine schwere

Depression und habe dringlich einen erneuten stationären Aufenthalt in einer

psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik empfohlen. Die Beschwerdegegnerin

habe es unterlassen, die im Einwand beantragten weiteren Abklärungen

vorzunehmen. Dies obwohl der RAD in seinem Bericht vom 3. März 2015 anerkannt

habe, dass weitere Ellbogenoperationen im September und Oktober 2014 zumindest

bis zum 10. Januar 2015 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit

geführt hätten. Wenn die Schmerzen in den Ellbogen neuropathischer Natur seien,

so könnten diese in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht

gelassen werden. Das Nämliche gelte für die Gesichtslähmung, welcher umso

grössere Bedeutung zukomme, je schwerer die depressive Erkrankung ohnehin schon

sei. Die komplexe Sachlage rechtfertige durchaus die Durchführung eines

strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281. Des Weiteren sei

darauf hinzuweisen, dass der gemischte Status nicht mit 80 % ausserhäuslicher

Erwerbstätigkeit, sondern mit deren 90 % zu gewichten sei. Schliesslich

sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ausser Haus zu berücksichtigen,

dass die Beschwerdeführerin seit 1999 eine schwere körperliche Arbeit

verrichtet habe, weshalb ihr auch vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter

Abzug zu gewähren sei, wobei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

15.

% gerechtfertigt seien.

3.3

In ihrer Vernehmlassung vom

15.

April 2016 (A.S. 21 f.) führt die Beschwerdegegnerin

schliesslich aus, die schmerztherapeutische Untersuchung der Beschwerdeführerin

im D.___ stelle keine neue medizinische Tatsache dar. Die Ellbogenbeschwerden

seien in der Begutachtung des E.____ eingehend gewürdigt worden. Die undifferenzierte

Somatisierungsstörung falle wie bereits erwähnt nicht in den Anwendungsbereich

der neuen Schmerzrechtsprechung. Man habe den Status der Beschwerdeführerin

durch den Abklärungsdienst prüfen lassen. Das Ergebnis sei in einem Bericht

begründet worden. Soweit die Beschwerdeführerin ohne Vorbringen von Gründen

einen höheren Anteil an ausserhäuslicher Tätigkeit geltend mache, sei ihr nicht

zu folgen. Zum leidensbedingten Abzug sei schliesslich zu sagen, dass die gesundheitlich

bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten,

rechtsprechungsgemäss nicht (mehr) automatisch zu einem leidensbedingten Abzug

führe. Der Tabellenlohn im Niveau 1 umfasse eine Vielzahl von leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten. Ein Abzug rechtfertige sich nicht.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI

2001.

S. 113 E. 3a).

4.3

Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2016

(A.S. 1 ff.) der Beschwerdeführerin zu Recht vom 1. Januar 2013

bis 31. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und diese per

1.

November 2014 wieder aufgehoben hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das interdisziplinäre

medizinische Gutachten des E.____ vom 17. Juli 2014 (IV-Nr. 67),

weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dieses teilt sich auf in einen

allgemeinmedizinischen / internistischen, orthopädischen und psychiatrischen

Bereich. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht grundsätzlich bestritten. Es

wird indessen geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall ein strukturiertes

Beweisverfahren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141

V 281) durchzuführen sei und die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen

hätte vornehmen müssen.

5.1

Der psychiatrische Gutachter

Dr. med. F.____ nennt als Diagnosen eine rezidivierend-depressive

Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD 10 F 33.0, mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit), eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD 10

F 45.1) und eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10

F 43.1). Den beiden letzteren Diagnosen misst er keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gehört die

undifferenzierte Somatisierungsstörung zum Symptomenkomplex der somatoformen

Störungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016,

E. 5.2, mit Hinweisen) und ist damit den pathogenetisch-ätiologisch

unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage

(sog. Päusbonog) zuzuordnen. Das gleiche gilt für die vom Gutachter als

möglicherweise vorhanden taxierte posttraumatische Belastungsstörung. Auch

diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass das strukturierte Beweisverfahren

nach der neuen Rechtsprechung zur Anwendung kommen müsse (Urteil des

Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.3).

Die invalidisierende Wirkung

derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und

131.

V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der sogenannten «Förster-Kriterien»

(vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Dr. med. F.____ wendet diese

Kriterien in seinem Gutachten an. Er führt aus, es bestehe eine geringe

komorbide Störung in Form einer rezidivierend-depressiven Störung, gegenwärtig

leichtgradig. Der Verlauf sei mehrjährig, chronifiziert und undulierend, nicht

jedoch progredient. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens könne

nicht ansatzweise nachgewiesen werden. Ein primärer Krankheitsgewinn könne

nicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, von

therapeutischen Massnahmen zu profitieren, zum Beispiel sei es zu einer

leichten Besserung bei Abschluss der tagesklinischen Behandlung gekommen.

5.2

Mit dem Urteil BGE 141 V 281

vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,

Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen

Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf

achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu

begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine

somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann,

wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind.

Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6).

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

- Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In

sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten

Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige

Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je

nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle

Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

5.3

5.3.1

Die Beweiskraft des

Teil-Gutachtens von Dr. med. F.____ setzt somit voraus, dass dieses

auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche

für die Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthält. Wie

hierzu Thomas Gächter und Michael Meier in ihrem Artikel «Schmerzrechtsprechung

2.

» (in: Jusletter vom 29. Juni 2015) zu Recht festhalten, wird es vielen

Administrativgutachten an der nun gebotenen Betrachtungsweise und der Berücksichtigung

aller relevanten Umstände fehlen. Der Fokus sei, wie das Bundesgericht deutlich

mache, häufig stark auf die medizinische Komponente und die Zumutbarkeits- bzw.

Förster-Kriterien gelegt worden (Rz. 96).

5.3.2

Dr. med. F.____

diagnostiziert unter anderem eine undifferenzierte Somatisierungsstörung

(ICD-10: F45.1). Weiter hält er eine posttraumatische Belastungsstörung für

möglich. Eine solche wurde auch von der behandelnden Psychotherapeutin

Dr. med. I.____ diagnostiziert (vgl. IV-Nrn. 39 und 49);

die psychiatrischen Dienste der E.___ AG äusserten ebenfalls einen entsprechenden

Verdacht (vgl. Austrittsbericht vom 1. Juli 2013 [IV-Nr. 50

S. 8 ff]). Diese Diagnosen erscheinen plausibel. In Bezug auf die

undifferenzierte Somatisierungsstörung ist zu sagen, dass eine solche Störung

definitionsgemäss geringer ausfällt als eine Somatisierungsstörung nach ICD-10

F45.0. Bei einer undifferenzierten Somatisierungsstörung sind die körperlichen

Beschwerden zahlreich, unterschiedlich und hartnäckig, aber das vollständige

und typische klinische Bild einer Somatisierungsstörung ist nicht erfüllt. Im

vorliegenden Fall sind die angegebenen Schmerzen an den Ellbogen bis zu einem

gewissen Grad somatisch erklärbar (zumal mehrere Operationen erfolgten), das

Gleiche gilt für den im allgemeinmedizinischen Teil des E.____-Gutachtens

genannten Bluthochdruck und die wiederkehrenden Harnwegsinfekte. Es verbleiben

als nicht nachweisbare Komponenten Schmerzen vor allem im linken Ellbogen,

wobei im orthopädischen Gutachten darauf hingewiesen wird, dass angesichts der

erfolgten erfolgreichen Operationen die Schmerzen somatisch nicht erklärbar

seien, und allenfalls eine von der Beschwerdeführerin erwähnte Migräne. Die

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist demnach gering. Hinsichtlich

der posttraumatischen Belastungsstörung ist zu erwähnen, dass der Gutachter

diese lediglich als «möglich» erachtet, was angesichts der in der Zwischenzeit

über viele Jahre hinweg erbrachten Lebensleistung, auf die der Gutachter

mehrfach hinweist, nachvollziehbar ist. Die Diagnose wird damit eher verneint. Die

Beschwerdeführerin nimmt seit 2010 psychiatrische und somatische Hilfe in

Anspruch, wobei insbesondere die somatischen Eingriffe aus ihrer Sicht nicht in

allen Belangen zum erwünschten Ergebnis geführt haben. Der Gutachter nennt eine

geringe komorbide Störung in Form einer rezidivierend-depressiven Störung, die

er als gegenwärtig leichtgradig qualifiziert. Dies ist mit Blick auf die erhobenen

Befunde (leicht geminderter Antrieb, leicht verminderter Schwung,

zielgerichteter Wille erkennbar, leichtgradig verminderte Modulationsfähigkeit

der Stimmung) einleuchtend. Grössere Persönlichkeitsprobleme werden verneint.

Die Beschwerdeführerin zeige sich persönlichkeitsbezogen trotz nicht einfachen

familiären Verhältnissen in der Lage, sich tragfähig zu verhalten, Verantwortung

als Mutter zu übernehmen und sich beruflich nach erfolgter Migration zu

bewähren. Diese Ausführungen zum Komplex der Persönlichkeit erscheinen

plausibel. Weiter wird eine Reihe von psychosozialen Faktoren erwähnt (z.B.

Gesundheitszustand des Ehemannes, Autounfall und daraus resultierende Schulden

des einen Sohnes), die zur Aufrechterhaltung der Schmerzen beitragen können. Zum

sozialen Kontext hält der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin befinde sich

in einer tragfähigen Ehe, fördere ihre Söhne, stehe in vielfältiger familiärer

Beziehung zur Schwiegerfamilie wie auch zu ihren Halbgeschwistern in Amerika,

besuche während den Ferien zum Beispiel Familienangehörige in [...] und [...]. Ein

sozialer Rückzug lasse sich nicht erkennen. Unter die Kategorie «Konsistenz»

lassen sich sodann die Ausführungen zu den Ferienaufenthalten der

Beschwerdeführerin subsumieren. Der Gutachter hält fest, die Beschwerdeführerin

berichte von der jahrelang angespannten Finanzlage, Spannungen mit dem

Vorgesetzten, dem damaligen Ausweisentzug des Ehemannes infolge Fahrens in

angetrunkenem Zustand, dem Autounfall des Sohnes in angetrunkenem Zustand oder

den Arbeitslosigkeiten der Söhne. Kontrastierend zur geschilderten

defizitorientierten Situation habe sie jedoch 2013 und 2014 Ferienaufenthalte

mit Verwandtenkontakten gehabt und pflege allgemein vielfältige familiären

Beziehungen. Über die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen bzw. das

Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, erwähnt

der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, von

therapeutischen Massnahmen zu profitieren, bei Abschluss der tagesklinischen

Behandlung sei es zum Beispiel zu einer leichten Besserung gekommen. Insgesamt

verneint er eine invalidisierende Wirkung der undifferenzierten Somatisierungsstörung

und der (höchstens allenfalls bestehenden) posttraumatischen Belastungsstörung

schlüssig. Die Angaben im Teil-Gutachten von Dr. med. F.____ erlauben

eine zuverlässige Beurteilung der massgebenden Indikatoren, dieses ist auch

unter dem Lichte der neuen Rechtsprechung beweiskräftig. Weiter erscheinen auch

die in den anderen vom E.____ erstellten Teil-Gutachten getätigten Erwägungen

schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das polydisziplinäre Gutachten vom

17.

Juli 2014 en insgesamt Beweiswert geniesst.

6.

Weiter ist die Frage zu

prüfen, ob nachfolgende Entwicklungen bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung

weitere Abklärungen erfordert hätten, denn bei der Beurteilung eines Falles ist

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung

(hier der 11. Januar 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132

V 215 Er. 3.1.1 S. 220, mit Hinweisen).

6.1

Nach Erstellung des Gutachtens

durch das E.____ am 17. Juli 2014 kam es am 24. November 2014 zu

einer Revision des Epicondylus radialis am Ellbogen links (IV-Nr. 78

S. 20 f.). Im Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie der

E.___ AG vom 26. Februar 2015 (IV-Nr. 79 S. 5 f.) wird

festgehalten, die letzte Konsultation habe am 10. Dezember 2014

stattgefunden. Die Situation habe sich – mit Restbeschwerden über der

Muskulatur – verbessert und die Beschwerdeführerin sollte ab dem

11.

Januar 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein. Auch im Bericht

des D.___ vom 27. November 2015 (Beilage 4 zur Beschwerde vom

12.

Februar 2016) wird berichtet, die Schmerzsituation am Ellbogen sei für

die Beschwerdeführerin unter der aktuellen medikamentösen Therapie gut erträglich.

Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Ellbogen-Problematik keine

relevante Veränderung der Situation zu erkennen.

6.2

Gemäss Bericht von

Dr. med. G.____, vom 7. Januar 2015 (IV-Nr. 78 S. 11

f.), besteht bei der Beschwerdeführerin seit dem 8. Dezember 2014 eine

idiopathische periphere Facialisparese rechts. Diese wirkt sich gemäss

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.____ vom 4. März 2015

(IV-Nr. 81) nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, was von der

Beschwerdeführerin insofern nicht bestritten wird, als dass sie anerkennt, dass

eine Gesichtslähmung die Arbeitsfähigkeit abstrakt gesehen nicht einschränke

(vgl. deren Einwand vom 10. September 2015, IV-Nr. 92). Es ist aber davon

auszugehen, dass die bestehende Gesichtslähmung durchaus geeignet ist, sich negativ

auf den Psychostatus auszuwirken. Zu dieser Einschätzung gelangt auch der

RAD-Arzt Dr. med. H.____ in seiner oben erwähnten Stellungnahme. Er

führt dazu weiter aus, dass dies zum Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung

passe, indem die depressive Verstimmung in ihrer Ausprägung je nach Zusatzbelastungen

schwanke. Durch die diskutierte plastische Operation oder die Akzeptanz der

Parese werde sich die Stimmung auch wieder bessern können. Ob dieser Ansicht

gefolgt werden kann, ist fraglich. Immerhin wird im bereits erwähnten Bericht

des D.___ vom 27. November 2015 (Beilage 4 zur Beschwerde vom

12.

Februar 2016) dargelegt, die Facialisparese würde die Beschwerdeführerin

im Alltagsablauf sehr belasten. Diese stehe bei ihr aktuell eindeutig im Vordergrund,

und es werde aufgrund der getrübten Stimmungslage dringlich ein erneuter

stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik

empfohlen. Die Beschwerdeführerin ist psychisch bereits angeschlagen. Das Hinzukommen

einer Gesichtslähmung kann durchaus geeignet sein, den psychischen Zustand

negativ zu beeinflussen, weshalb in dieser Hinsicht weitere Abklärungen geboten

sind. So hält die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. I.____, in

ihrem Bericht vom 23. Januar 2015 (IV-Nr. 77) denn auch fest, durch

die erlittene Fascialisparese sei es zu einer Verschlechterung des psychischen

Zustandes gekommen, und sie beschreibt eine Symptomatik, die auch gemäss

RAD-Arzt Dr. med. H.____ eher zu einer mittelgradigen depressiven

Episode passe (vgl. dessen Stellungnahme vom 4. März 2015,

IV-Nr. 81). Es zeigt sich, dass in Bezug auf die Fascialisparese und deren

Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin

weitere Abklärungen notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin hätte ein

Verlaufsgutachten einholen müssen, welches diese neuen Umstände berücksichtigt.

7.

Bei der eben erwähnten

allfälligen Verschlechterung aufgrund einer neu hinzugekommenen Diagnose handelt

es sich um eine bisher vollständig ungeklärte Frage. Deren Klärung hat durch

ein neues Administrativgutachten zu erfolgen, und die Sache ist dementsprechend

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210

E. 4.4.1.4 S. 264). Aufgrund der gegebenen Beweiskraft des E.____-Gutachtens

vom 17. Juli 2014 ist dieses wiederum bei der gleichen Gutachterstelle

einzuholen, vorzugsweise unter Beizug der gleichen Gutachter. Was den Umfang

der Expertise anbelangt, fällt ins Gewicht, dass nach den Ergebnissen der

bisherigen Abklärungen eine Symptomatik vorliegt, welche sich teilweise, aber

nicht vollständig durch somatische Befunde erklären lässt. Eine sachgerechte

Beurteilung setzt daher voraus, dass neben der psychiatrischen auch eine

erneute allgemeinmedizinische / internistische und orthopädische Begutachtung

stattfindet und das Gutachten dementsprechend wiederum polydisziplinär

auszugestalten ist, damit deutlich wird, inwiefern eine Symptomatik besteht,

welche über die somatisch begründeten Befunde hinausgeht. Zudem sind seit der

ersten Begutachtung mittlerweile über zwei Jahre verstrichen. Aufgrund der neu

hinzugekommenen Gesichtslähmung erscheint neben den bisherigen Disziplinen

zudem eine neurologische Abklärung geboten.

8.

Die Beschwerdeführerin

lässt in Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades ausführen, der

gemischte Status sei nicht mit 80 % ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit,

sondern mit deren 90 % zu gewichten. Damit wird die Anwendung der gemischten

Methode grundsätzlich anerkannt. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdeführerin beantragt eine Gewichtung von 90 %, ohne dies weiter auszuführen

bzw. zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung des Anteils im

Aufgabenbereich auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes vom

1.

Dezember 2014 (IV-Nr. 75) abgestellt. Dort wird erwähnt, dass die

Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch gesagt habe, sie würde ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung gerne 80 - 100 % arbeiten.

Unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie und der Aussagen der

Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass diese heute – ohne

gesundheitliche Einschränkungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer

ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 80 % nachgehen würde. Somit sei

ein Anteil im Aufgabenbereich von 20 % zu berücksichtigen. Weshalb vom

geringsten von der Beschwerdeführerin angegebenen Pensum von 80 %

ausgegangen wird, wird aus dem entsprechenden Bericht nicht klar. Die

Beschwerdeführerin arbeitete an ihrem letzten Arbeitsplatz im B.___ zunächst

80.

%, bis sie das Pensum ca. 2006 aus gesundheitlichen Gründen auf

60.

% reduzieren musste und es danach aus betrieblichen Gründen nicht mehr

erhöhen könnte. Sie arbeitete deshalb von 2007 bis 2011 parallel in einem

Pensum von 30 % als Haushaltshilfe / Büroreinigungskraft (vgl.

Ausführungen der Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch vom 20. März 2012,

IV-Nr. 11, und im Rahmen der Begutachtung, IV-Nr. 67 S. 24). Die

Beschwerdeführerin hat damit in den Jahren 2007 bis 2011 insgesamt ein Pensum

von 90 % bewältigt. Ihre Kinder sind mittlerweile 26 und 24 Jahre alt und

ihr Ehemann geht aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren keiner

Erwerbstätigkeit nach, weshalb auf Anhieb kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie

nicht auch ein 90 %-Pensum ausüben würde. Die angespannte finanzielle Situation

spricht jedenfalls dafür. Es zeigt sich nach dem Gesagten, dass die

ausserhäusliche Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 90 % betragen

würde, wobei sie antragsgemäss dementsprechend zu gewichten ist.

9.

Schliesslich verlangt die

Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen

leidensbedingten Abzug von 15 %, da sie seit 1999 eine schwere körperliche

Arbeit verrichtet habe. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt,

dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere

Arbeit zu verrichten, rechtsprechungsgemäss nicht (mehr) automatisch zu einem

leidensbedingten Abzug führe, zumal der Tabellenlohn im Niveau 1 eine Vielzahl

von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasse.

Da eine neue polydisziplinäre

Begutachtung durchzuführen sein wird, welche ein entsprechendes Tätigkeitsprofil

der Beschwerdeführerin enthalten wird, und dieses Ergebnis noch nicht

feststeht, erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt Erwägungen über einen allfälligen

leidensbedingten Abzug. Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage nach der

erneuten Begutachtung neu zu prüfen haben. Vorab bemerkt werden kann jedoch,

dass der Umstand der Unmöglichkeit einer weiteren Verrichtung schwerer Arbeit für

sich allein gesehen nicht zwingend einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug

rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012

E. 5.2). Relevant können Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad

sein (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.).

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein

Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V

54.

E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf

den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit

des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61

lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen

von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GebT,

BGS 615.11]).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

hat am 12. Mai 2016 eine Kostennote eingereicht (A.S. 28 f.),

worin er einen Zeitaufwand von 7,2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF

250.00

sowie Auslagen von CHF 53.55 geltend macht. Ein zeitlicher Aufwand

von 7,2 Stunden ist in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses

angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen. Die Parteientschädigung beläuft sich

(inkl. MwSt zu 8 %) folglich auf CHF 2'001.85.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den

strittigen Anspruch entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'001.85 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer