Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.50

Ergänzungsleistungen AHV

22. November 2018Deutsch55 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1936 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 24. Oktober 2014 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (vgl. Akten der Ausgleichkasse

Nr. [AK-Nr.] 1). Diese erliess am 28. April 2015 eine Verfügung, worin sie

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom

1. Oktober bis 31. Dezember 2014 und für die Zeit ab 1. Januar

2015 verneinte (AK-Nr. 25). Dem Berechnungsblatt für den Zeitraum vom

1. Oktober bis 31. Dezember 2014 kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung

der Einnahmen u.a. ein Vermögensverzicht von insgesamt CHF 226‘248.00

berücksichtigt wurde; für die Zeit ab 1. Januar 2015 belief sich der Vermögensverzicht

noch auf CHF 216‘248.00 (AK-Nr. 23 f.). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 Einsprache erheben und geltend machen, es

sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von einem Vermögensverzicht abzusehen

(AK-Nr. 27). Mit ergänzender Einsprachebegründung vom 14. August 2015

liess er im Wesentlichen darauf hinweisen, er habe sich im Jahr 2001 das

Pensionskassenguthaben von CHF 237'000.00 auszahlen lassen. Nach Abzug der

für die Kapitalzahlung fälligen Steuern seien ihm rund CHF 200'000.00

verblieben. Seine Ehefrau sei bereits im Jahr 1998 ins AHV-Rentenalter

gekommen. Er habe von 2001 bis 2009 immer wieder kleinere Aufträge für Dritte

erledigt. Im April 2010 sei dann seine Ehefrau verstorben. Im Inventar über den

Vermögensnachlass sei ein Vorschlag von rund CHF 390'000.00 ermittelt

worden, welcher dem Beschwerdeführer zugewiesen worden sei. In der Folge habe

er nicht mehr von seiner AHV-Rente leben können und sei auf einen angemessenen

Vermögensverzehr angewiesen gewesen. Zusätzlich hätten sich bei den Anlagen

Kursveränderungen eingestellt. Im Jahr 2013 sei es zu einer weiteren

Vermögensverminderung gekommen. Im Umfang von CHF 74'250.00 seien «Investitionen»

in die B.___ GmbH mit Sitz in [...] erfolgt, d.h. dem Geschäftspartner C.___

seien Darlehen gewährt worden. Da die B.___ GmbH Konkurs habe anmelden müssen

und C.___ offensichtlich überschuldet sei, müsse der Beschwerdeführer die

Darlehen trotz Schuldanerkennung abschreiben. Dem Beschwerdeführer sei geraten

worden, gegen C.___ und weitere Personen Strafanzeige wegen Betrugs

einzureichen. Das Vermögen habe sich bis Ende 2013 auf CHF 169'000.00 und –

nach weiteren Zahlungen des Beschwerdeführers von Euro 50'000.00 und

CHF 50'000.00 an einen gewissen D.___, einer weiteren Wertverminderung der

Fondsanteile im Jahr 2014 und infolge des Vermögensverzehrs – per

31. Dezember 2014 auf noch rund CHF 7'000.00 vermindert. Eine auf

strafbare Handlungen wie Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung sei

nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren (AK-Nr. 34).

1.2 Mit Einspracheentscheid vom

13. Januar 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom

21. Mai 2015 teilweise gut und reduzierte den Vermögensverzicht um

CHF 42'677.00 von CHF 226‘248.00 auf CHF 183‘571.00 für den

Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 sowie von

CHF 216‘248.00 auf CHF 172‘571.00 (recte: CHF 173‘571.00) für

die Zeit ab 1. Januar 2015; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, aufgrund der nachgereichten

Unterlagen könne das dem Beschwerdeführer bei der B.___ GmbH in Aussicht gestellte

Erwerbseinkommen von CHF 42'000.00 ab 1. Oktober 2014 nicht als Vermögensverzicht

angerechnet werden, da es sich nicht um eine Vermögensreduktion handle; im Weiteren

könne der Laptop im Wert von CHF 677.00 vom bisherigen Vermögensverzicht

abgezogen werden. Die übrigen Positionen seien dagegen zu Recht als

Vermögensverzicht qualifiziert worden. Eine rechtskräftige Verurteilung der

Darlehensnehmer wegen Betrugs sei nicht erfolgt. Die Investitionen des

Beschwerdeführers seien aus objektiver Sicht als mit hohem Risiko behaftet zu

beurteilen. Die entsprechende neue Verfügung vom 20. Januar 2016, worin

unter Berücksichtigung dieser neuen Faktoren angesichts eines

Einnahmenüberschusses festgestellt wurde, es bestehe nach wie vor kein Anspruch

auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 47; vgl. entsprechende Berechnungsblätter

[AK-Nr. 45 f.]), wurde zum integrierenden Bestandteil des Dispositivs des vorerwähnten

Einspracheentscheids erklärt (AK-Nr. 44).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 15. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseite [A.S.] 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. April 2015 sowie ihr Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016

seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Oktober 2014 von der

Aufrechnung eines Vermögenverzichts zulasten des Beschwerdeführers abzusehen.

3. Die Akten seien an die

Beschwerdegegnerin zur neuen Berechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers

zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wird im Wesentlichen

geltend gemacht, im Einspracheentscheid sei nicht dargelegt worden, wie das

Verzichtsvermögen konkret berechnet worden sei. Sodann gehe aus dem Berechnungsblatt

für die Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2014 hervor, dass der

Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet habe. Der Gesamtwert des

Bruttovermögens (inklusive Vermögensverzicht) belaufe sich laut der Berechnung

der Beschwerdegegnerin auf CHF 395'137.00 und liege in der Nähe des Vermögens,

wie es im Jahr 2010 vorhanden gewesen sein müsse. Hier sei aber der legitime

Vermögensverzehr vollständig ausgeblendet worden, was zum Vornherein nicht

sachgerecht sei. Per Ende 2012 habe das Wertschriftenvermögen noch rund

CHF 260'000.00 betragen. Ferner sei es im Jahr 2013 auf natürliche und

ausserordentliche Art und Weise zu einer weiteren Verminderung des Vermögens

gekommen. Per 31. Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer noch ein

Wertschriftenvermögen von CHF 168'795.00 deklariert. Somit sei es zu einem

weiteren Vermögensrückgang im Umfang von rund CHF 91'000.00 gekommen. Im

Umfang von CHF 16'750.00 erkläre sich der Schwund durch Kursveränderungen

und durch Vermögensverzehr für den Lebensunterhalt. Im Umfang von

CHF 74'250.00 sei es zu «Investitionen» in die B.___ GmbH bzw. zu Darlehen

an den Geschäftspartner C.___ gekommen. Zusammen mit dem Lohn für ein Jahr

Arbeit in Höhe von CHF 42'000.00 habe die B.___ GmbH erklärt, dem

Beschwerdeführer den Betrag von CHF 77'400.00 zu schulden. Natürlich sei

der Beschwerdeführer naiv gewesen, C.___ und die mitbeteiligten Personen hätten

es jedoch sehr gut verstanden, dem Beschwerdeführer Geld aus der Tasche zu

ziehen. C.___ sei darüber hinaus in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer noch

für seine privaten Schulden Geld aus der Tasche zu ziehen. Er habe Zahlungen im

Gesamtwert von CHF 38'850.00 erhalten, die er dem Beschwerdeführer

gegenüber als Schuld anerkannt habe. Um einen vermeintlichen Grossauftrag zu

retten, sei der Beschwerdeführer dann noch bereit gewesen, D.___ am

14. Februar 2014 den Betrag von Euro 50'000.00 und am 27. Februar 2014

den Betrag von CHF 50'000.00 in bar zu übergeben. Das Schlussvermögen per

31. Dezember 2014 habe noch rund CHF 7'000.00 betragen. Auch die

Hingabe von Euro 50'000.00 und CHF 50'000.00 an einen

Geschäftspartner der B.___ GmbH erscheine natürlich naiv und riskant, sei aber

aus subjektiver Sicht des Betrugsopfers verständlich und nachvollziehbar. Es

sei nicht von einem Vermögensverzicht, sondern von einer naiven Vermögensverminderung

auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe sich dazu

entschlossen, gegen die beiden Hauptakteure des Vermögensschwunds, C.___ und D.___,

eine Strafanzeige wegen Betrugs und eventuell weiterer oder anderer Vermögensdelikte

einzureichen. Das Ergebnis der Strafuntersuchung werde zeigen, dass der

Beschwerdeführer Opfer von betrügerischen Machenschaften geworden sei, weshalb

kein vorwerfbarer Vermögensverzicht vorliege. Die Ergebnisse der Strafuntersuchung

werde man zu gegebener Zeit dem Gericht mit entsprechenden Dokumenten belegen.

Dementsprechend wird der Prozessantrag gestellt, das Beschwerdeverfahren sei

bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren gegen C.___ und D.___ zu

sistieren (vgl. Beschwerde, S. 12; A.S. 18).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

21. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 24 ff.).

2.3 Mit Replik vom 17. Mai 2016

lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten und im Weiteren

darauf hinweisen, in der Zwischenzeit sei eine Strafanzeige gegen C.___ und D.___

eingereicht worden (Strafanzeige vom 19. Februar 2016; A.S. 32 f.).

2.4 In ihrer Duplik vom 8. Juni

2016 weist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen darauf hin, sie begrüsse die

Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Strafverfahrens gegen C.___ und D.___ (A.S. 35 f.).

2.5 Mit Verfügung vom 22. Juni

2016 wird das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum

rechtskräftigen Abschluss des mit Strafanzeige vom 19. Februar 2016 gegen C.___

und D.___ anhängig gemachten Strafverfahrens sistiert (A.S. 37).

2.6 Am 23. Juni 2016 lässt der

Beschwerdeführer mitteilen, dass der in der Strafanzeige als Hauptverdächtiger

genannte D.___ am 22. Mai 2016 unter sehr unklaren Verhältnissen in [...]

ums Leben gekommen sei (A.S. 40 f.).

2.7 Mit Eingabe vom 22. November

2016 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er habe in der Zwischenzeit

versucht, bei den Erben des verstorbenen D.___ die Darlehensschulden von Euro 50‘000.00

bzw. CHF 50‘000.00 nebst Zinsen einzutreiben. Die Erbschaft sei von den

Erben offenbar ausgeschlagen worden, weshalb es zur konkursamtlichen

Liquidation gekommen sei. Dieses Verfahren sei am 23. September 2016

mangels Aktiven eingestellt worden. Damit stehe fest, dass die Forderungen

uneinbringlich seien und deshalb ein Totalverlust vorliege. Der zuständige

Staatsanwalt habe mitgeteilt, es sei nicht abzusehen, wann das hängige

Strafverfahren abgeschlossen werden könne, es könne mehrere Jahre dauern. Der Beschwerdeführer

sei in der Zwischenzeit völlig verarmt und könne nicht auf Jahre zuwarten. Es werde

daher der Antrag gestellt, die Sistierung sei aufzuheben und über die Beschwerde

sei aufgrund der vorliegenden Fakten zu entscheiden (A.S. 43 f.).

2.8 In ihrer Stellungnahme vom

27. Januar 2017 hält die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer

habe ab 1. Oktober 2016 nicht mehr Wohnsitz im Kanton Solothurn. Die

Auszahlung einer allfälligen Ergänzungsleistung könnte demnach nur bis Ende September

2016 erfolgen. Demzufolge sei für die Beurteilung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens nur jener Sachverhalt zu berücksichtigen, der auch einen

Einfluss auf die EL-Berechnung bis und mit 30. September 2016 habe. Das Konkursverfahren

des verstorbenen D.___ habe erst nach dem 17. Oktober 2016 definitiv

eingestellt werden können. Demzufolge könne man die beiden Vermögensverzichte

von EUR 50‘000.00 vom 14. Februar 2014 und CHF 50‘000.00 vom

27. Februar 2014 frühestens im Monat Oktober 2016 aus einer möglichen

Ergänzungsleistungsberechnung herausnehmen. Im Weiteren sei sie – nachdem das

Strafverfahren nach langem Zögern schliesslich eingeleitet worden sei und

notwendige Untersuchungen seitens der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen

worden seien – nicht einverstanden, dass die vom Gericht angeordnete Sistierung

nun wieder aufgehoben werde. Denn es sei vorliegend entscheidend, ob Betrug

oder ein anderes Vermögensdelikt vorliege oder nicht (A.S. 50 f.).

2.9 Mit Verfügung vom 20. April

2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2016, die mit

Verfügung vom 22. Juni 2016 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens

sei aufzuheben und die Beschwerde sei aufgrund der aktuell vorliegenden Fakten

zu beurteilen, abgewiesen (A.S. 54 f.).

2.10 Am 30. April 2018 lässt der

Beschwerdeführer mitteilen, das Strafverfahren sei am 3. April 2018 mit beigelegter

Einstellungsverfügung (Teilerledigung) abgeschlossen worden. Demzufolge wird

beantragt, das sistierte Verfahren wieder aufzunehmen (A.S. 57 ff.).

2.11 Mit Instruktionsverfügung vom

7. Mai 2018 wird die mit Verfügung vom 22. Juni 2016 angeordnete

Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Den Parteien wird

Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme gegeben

(A.S. 62).

2.12 Mit Stellungnahme vom

28. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Opfer betrügerischer Machenschaften

des D.___ und eines E.___ und allenfalls weiterer Personen geworden.

Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 64 ff.).

2.13 Mit Verfügung vom 5. Juni

2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine abschliessende

Stellungnahme verzichtet hat (A.S. 67).

2.14 Mit Eingabe vom

10. September 2018 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein

(A.S. 69 ff.).

2.15 Mit Instruktionsverfügung vom

25. September 2018 werden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

die Akten des eingestellten Strafverfahrens in Sachen C.___, [...], und des

verstorbenen D.___, [...] (Einstellungsverfügung [Teil-Erledigung] vom

3. April 2018; Geschäftsnummer ) eingeholt (A.S. 77 f.).

2.16 Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Januar 2016

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2.2

Nach Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit

es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet.

Als Einnahmen werden auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Laut Art. 17a Abs. 1 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG), jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des

Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem

Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

2.3

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1

ELV).

2.4

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längeren

Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1

lit. c ELV).

2.5

Nach Rz. 3481.01 der

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der seit 1. April 2011

gültigen Fassung, Stand: 1. Januar 2016) sind als Einnahmen grundsätzlich

auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden

ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte

und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist. Ein Verzicht auf Einkünfte

oder Vermögenswerte ist in der Regel zu vermuten, wenn die Entäusserung von

Einkünften und Vermögenswerten, oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung

der vertraglichen Rechte, ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte,

oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde (WEL,

Rz. 3481.02).

Für die Bewertung des entäusserten

Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts

massgebend (WEL, Rz. 3483.01). Der Betrag von Vermögenswerten, auf die

verzichtet worden ist, ist für die EL-Berechnung jährlich um CHF 10‘000.00

zu vermindern. Der ermittelte Vermögenswert wird unverändert auf den

1.

Januar des folgenden Jahres übertragen und dann jeweils nach einem Jahr

vermindert (WEL, Rz. 3483.06). Die Verminderung um CHF 10‘000.00 ist

nur einmal pro Jahr möglich. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so

werden diese nicht gesondert vermindert (WEL, Rz. 3483.07).

2.6

Nach der Rechtsprechung ist die

Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist

es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist

für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung

besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer

Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an

damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde

ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne

jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein

grösseres Darlehen (CHF 240‘000.00) gewährt hatte und dabei vollumfänglich

zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der

Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der

Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war,

als reines Vabanque-Spiel qualifiziert. Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht,

als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft

dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt

hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen

informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung

einem Vabanque-Spiel gleichkam. Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin

unter mehreren Malen insgesamt rund CHF 115‘000.00 an eine Privatperson in

Sri Lanka angeblich zwecks Kauf einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch

noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder

vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte. Kein Vermögensverzicht

liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung

des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird,

soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren. Ebenso wenig kann eine

auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung

als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen

Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren

Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist

bzw. darüber arglistig getäuscht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2007

vom 2. Juli 2008 E. 6.5 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010

E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall erreichte der

Beschwerdeführer im Jahr 2001 das ordentliche AHV-Rentenalter, wobei er sich gemäss

seinen Angaben sein Pensionskassenguthaben von rund CHF 200'000.00 auszahlen

liess (vgl. AK-Nr. 8; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 2). Daraufhin

erledigte er in den Jahren 2001 bis 2009 immer wieder kleinere Aufträge für

Dritte. Am 15. April 2010 verstarb seine Ehefrau. Im Inventar über den

Vermögensnachlass vom 15. Juli 2010 wurde ein Vorschlag von

CHF 389‘878.60 ermittelt, welcher dem Beschwerdeführer zugewiesen wurde

(vgl. AK-Nr. 4). Infolge Vermögensverzehr und Kursveränderungen verringerte

sich das Nachlassvermögen. Per 31. Dezember 2012 betrug es noch CHF 261‘120.00

(vgl. definitive Steuerveranlagung der Staats- und Bundessteuer 2012,

AK-Nr. 10 S. 1; Beschwerde, S. 5 Ziff. 3).

Im Jahr 2013 kam es zu einer weiteren

Verminderung des Vermögens. Nach den Angaben des Beschwerdeführers trat C.___, [...],

an ihn heran und bat ihn um Erstellung eines Prospekts für sein eigenes

Geschäft «F.___ GmbH». Da der Beschwerdeführer immer wieder versuchte, sein

Renteneinkommen durch kleinere Aufträge aufzubessern, bot er C.___ seine Dienste

an. Daraufhin kontaktierte dieser den Beschwerdeführer erneut und fragte ihn,

ob er nicht Interesse hätte, sich an einem interessanten Geschäft zu beteiligen.

Er, C.___, habe gute Beziehungen zu einem türkischen Geschäftsmann, der in G.___

Hochhäuser erstelle und ihm in Aussicht gestellt habe, mit seinem Schweizer Unternehmen

grosse Aufträge für den Innenausbau zu akquirieren. Er habe dem

Beschwerdeführer im Internet das Projekt «» für [...] (vgl. AK-Nr. 35

S. 4 und 40 S. 39 ff.) und einen Prospekt über die B.___ GmbH, [...],

gezeigt (vgl. AK-Nr. 40 S. 3 f.). Wenn der Beschwerdeführer sich an

diesem Geschäft beteiligen wolle, dann bezahle er ihm für seine

Geschäftsführung monatlich CHF 3‘500.00 für einen Arbeitseinsatz von

50.

% und eine Provision von 10 % auf dem Auftragsvolumen. Der

Beschwerdeführer liess sich durch das seriöse Auftreten von C.___ beeindrucken

und am 4. November 2013 als Einzelzeichnungsberechtigter der B.___ GmbH

mit Sitz in [...] im Handelsregister des Kantons Solothurn eintragen

(AK-Nr. 35 S. 8 f.; Beschwerde, S. 7 Ziff. 5).

3.2

C.___ bezeichnete einen gewissen

E.___ als «Manager», mit welchem der Beschwerdeführer Reisen nach [...] und G.___

unternahm und Verhandlungen führte. Für Flugtickets, Hotelkosten,

Büroeinrichtungen, weitere Geschäftspartner und vermeintliche Mitarbeiter der B.___

GmbH gab der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2013 einen Betrag von rund

CHF 35‘400.00 aus. Zusammen mit dem Lohn für ein Jahr Arbeit in Höhe von

CHF 42’000.00 erklärte die B.___ GmbH schriftlich, dem Beschwerdeführer

den Betrag von rund CHF 77‘400.00 zu schulden («Geschäftsschulden an A.___»,

AK-Nr. 35 S. 10). Im Weiteren übernahm der Beschwerdeführer für C.___

weitere Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 38‘850.00 (vgl. «Privatschulden

an A.___», AK-Nr. 35 S. 11). Per 31. Dezember 2013 belief sich

der Steuerwert seiner Wertschriften und Guthaben auf CHF 168‘795.00

(AK-Nr. 11 S. 11; Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 5).

3.3

Am 7. Februar 2014 schloss

die B.___ GmbH, vertreten durch C.___ (Gesellschafter), H.___ (Geschäftsführerin)

und den Beschwerdeführer, einen Vorvertrag mit der I.___ GmbH, [...], vertreten

durch D.___, J.___ (Manager) und K.___ ([...]-Manager), ab. Darin wurde

vereinbart, die I.___ GmbH gebe der B.___ GmbH verschiedene Bauaufträge mit

einem Auftragsvolumen von CHF 10‘600‘000.00 weiter. Als Gegenleistung

sollte D.___ seitens der B.___ GmbH den Betrag von CHF 700‘000.00

erhalten, wobei ein Teil dieses Betrages (CHF 500‘000.00) bis zum

20.

Februar 2014 an D.___ überwiesen werden müsse. Der restliche Betrag

von CHF 200‘000.00 müsse bei der Fakturierung der Bauarbeiten jeweils in

Raten von mindestens CHF 50‘000.00 überwiesen werden. Falls der vereinbarte

Betrag von CHF 500‘000.00 nicht rechtzeitig überwiesen werde, hafteten die

B.___ GmbH und der Gesellschafter C.___, die Geschäftsführerin H.___ und der Beschwerdeführer

mit einem Betrag von CHF 210‘000.00 solidarisch. Danach werde dieser Vorvertrag

aufgelöst. Bis zum 13. Februar 2014 werde ein Vertrag betreffend verschiedene

Bauaufträge zwischen der B.___ GmbH und der I.___ GmbH abgeschlossen. Dieser

Vorvertrag wurde von C.___, dem Beschwerdeführer, D.___, J.___ und K.___

unterzeichnet (AK-Nr. 3 S. 4). Die Echtheit der Unterschriften von J.___,

K.___ sowie D.___ wurden am 7. Februar 2014 vom Notariat [...] amtlich

beglaubigt (AK-Nr. 3 S. 3). In der Folge übergab der Beschwerdeführer

D.___ am 14. Februar 2014 den Betrag von Euro 50‘000.00 (mit einem

Kurs von CHF 1.20) und am 27. Februar 2014 den Betrag von

CHF 50‘000.00 in bar, wovon CHF 25'000.00 Ende März 2014

zurückbezahlt werden mussten (vgl. entsprechende Bestätigungen von D.___,

AK-Nr. 11 S. 13 und 14).

3.4

Am 13. November 2014 wurde

über die I.___ GmbH der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Das

Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Zivilkreisgerichts

[...] vom 20. März 2015 mangels Aktiven eingestellt (AK-Nr. 40

S. 13 ff.). Am 16. Dezember 2014 wurde auch über die B.___ GmbH der

Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten [...] vom 25. März 2015 mangels Aktiven eingestellt

wurde. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister gelöscht (AK-Nr. 22;

Beschwerdebeilage [BB] 6). Gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der

Darlehen an C.___ von CHF 38‘850.00 und derjenigen an D.___ von insgesamt CHF 110‘000.00

– per 31. Dezember 2014 auf CHF 155‘826.00. Ohne die vorerwähnten

Darlehen betrug das Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2014

noch rund CHF 7‘000.00 (AK-Nr. 35 S. 16).

3.5

Wie erwähnt, lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen

für den vorliegend fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober bis

31.

Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 mit Verfügung vom 28. April

2015.

ab, wobei sie gemäss den entsprechenden Berechnungsblättern bei den

Einnahmen einen Vermögensverzicht von CHF 226‘248.00 (1. Oktober bis

31.

Dezember 2014) und einen solchen von CHF 216‘248.00 (ab

1.

Januar 2015) berücksichtigte (vgl. AK-Nr. 23 bis 25). Im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin

den Vermögensverzicht, indem sie das dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte

Erwerbseinkommen von CHF 42‘000.00 pro Jahr nicht als Vermögensverzicht

anrechnete und vom bisher ermittelten Vermögensverzicht einen Laptop im Wert von

CHF 677.00 abzog (A.S. 1 ff.). Diese (oben unter E. II. 3

hiervor erwähnten) Vorgänge ergeben sich aus den ins Recht gelegten Akten und

werden von keiner Seite bestritten.

4.

4.1

Zunächst ist dem Einwand des

Beschwerdeführers, im angefochtenen Einspracheentscheid sei nicht dargelegt

worden, wie das Verzichtsvermögen konkret berechnet worden sei (Beschwerde,

S. 4; A.S. 10), entgegenzuhalten, dass die einzelnen Positionen

dieses Vermögensverzichts ohne weiteres den Akten entnommen werden können. Das

in der Verfügung vom 28. April 2015 angerechnete Verzichtsvermögen von

CHF 226’248.00 (für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember

2014) bzw. CHF 216'248.00 (ab 1. Januar 2015; vgl. Berechnungsblätter,

AK-Nr. 23 und 24) setzt sich aus den Geschäftsschulden der B.___ GmbH gegenüber

dem Beschwerdeführer von CHF 77‘398.00 (AK-Nr. 3 S. 1), den Privatschulden

von C.___ gegenüber dem Beschwerdeführer von insgesamt CHF 38‘850.00 (AK-Nr. 11

S. 12) sowie den vom Beschwerdeführer an D.___ geleisteten Barzahlungen

von CHF 60‘000.00 (Euro 50‘000.00 zu einem Kurs von CHF 1.20)

vom 14. Februar 2014 und CHF 50'000.00 vom 27. Februar 2014 zusammen

(vgl. von D.___ unterzeichnete Quittungen, AK-Nr. 11 S. 13 f.). Dies ergibt

einen beim Vermögen anzurechnenden Betrag von CHF 226'248.00. Wie oben (unter

E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, ist der Vermögensverzicht gemäss

Art. 17a ELV um CHF 10'000.00 pro Jahr zu reduzieren, weshalb sich

der Vermögensverzicht ab 1. Januar 2015 auf CHF 216'248.00 beläuft. Mit

den einzelnen, von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht angerechneten

Positionen setzte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner ergänzenden Einsprachebegründung

vom 14. August 2015 eingehend auseinander, als er bei der Zusammenfassung

des Sachverhalts auf die «Geschäftschulden an A.___» von insgesamt rund

CHF 77'400.00 (Einsprachebeilage 5; AK-Nr. 35 S. 10), die «Privatschulden

an A.___» im Gesamtwert von CHF 38'850.00 (Einsprachebeilage 6,

AK-Nr. 35 S. 11) und die an D.___ geleisteten Barzahlungen von

insgesamt CHF 110'000.00 (AK-Nr. 35 S. 14 und 15) hinwies und

geltend machte, von einem bewussten, offensichtlich risikobehafteten

spekulativen Vorgehen könne hier nicht gesprochen werden. Er sei Opfer

betrügerischer Machenschaften geworden (vgl. AK-Nr. 34 S. 3 ff

Ziff. 3 bis 5). Sodann wurde im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin den

Vermögensverzicht von CHF 226'248.0 bzw. CHF 216'248.00 um CHF 42'677.00

auf CHF 183'571.00 bzw. CHF 172'571.00 (recte: CHF 173'571.00)

reduzierte (vgl. A.S. 3). Demnach kann dem Einwand des Beschwerdeführers,

aufgrund der fehlenden Begründung bzw. Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des

Verzichtsvermögens liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehörs vor, nicht gefolgt werden. Die Entscheidungsmotive der

Beschwerdegegnerin wurden im Einspracheverfahren dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer

ohne weiteres in der Lage war, eine substantiierte Kritik vorzubringen.

4.2

Der Rüge des Beschwerdeführers,

der legitime Vermögensverzehr sei komplett ausgeblendet worden (Beschwerde,

S. 5 f. Ziff. 3), kann ebenso wenig gefolgt werden. Die

Beschwerdegegnerin rechnete beim Vermögen Sparguthaben/Wertschriften von

CHF 168'889.00 und einen Vermögensverzicht von (zunächst) CHF 226'248.00

(für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014) bzw. Sparguthaben/Wertschriften

von CHF 6'975.00 und einen Vermögensverzicht von (zunächst)

CHF 216'248.00 (für die Zeit ab 1. Januar 2015) an, was zu

anrechenbaren Bruttovermögen von CHF 395'137.00 bzw. CHF 223'223.00

führte (AK-Nr. 23 S. 1 und 24 S. 1). Gemäss dem Inventar über

den Vermögensnachlass vom 15. Juli 2010 wurden dem Beschwerdeführer gemäss

Ehevertrag vom 5. Dezember 1997 CHF 389'878.60 zugewiesen

(AK-Nr. 4 S. 8 ff.). Laut definitiver Veranlagung der Staats-

und Bundessteuer belief sich das Wertschriften- und Sparguthaben des

Beschwerdeführers im Jahr 2011 auf CHF 298'074.00 (AK-Nr. 40

S. 31) und im Jahr 2012 auf CHF 261'120.00. Andere nennenswerte

Vermögenswerte wurden nicht versteuert (AK-Nr. 40 S. 33). Laut dem

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis betrug der Steuerwert der Wertschriften

und Guthaben des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2013 CHF 168'795.00

(AK-Nr. 11 S. 11). Indem die Beschwerdegegnerin der Berechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2014 zunächst ein Vermögen (Sparguthaben/Wertschriften)

von CHF 168'795.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 17. November 2014, AK-Nr. 2)

und im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. April 2015 ein Vermögen von

CHF 168'889.00 (für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember

2014) bzw. ein solches von CHF 6'975.00 (für die Zeit ab 1. Januar

2015) zu Grunde legte (AK-Nr. 23 und 24), berücksichtigte sie den

Vermögensverzehr des Beschwerdeführers ausreichend. Angesichts einer Abnahme

des Vermögens von rund CHF 390'000.00 im Jahr 2010 auf rund CHF 169'000.00

im Jahr 2013 kann keine Rede davon sein, dass der legitime Vermögensverzehr

ausgeblendet worden wäre. Daran ändert die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Aufrechnung des Vermögensverzichts nichts.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer reichte am

19.

Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Strafanzeige gegen C.___ und D.___ wegen Betrug, eventuell weiteren strafbaren

Handlungen ein. In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt, es

bestehe der dringende Verdacht, dass die B.___ GmbH und C.___ nie reelle

Geschäfte getätigt, sondern die Aussichten auf solche dem Opfer nur

vorgegaukelt hätten. Es sei C.___ nur darum gegangen, die Naivität und die

zunehmende Verzweiflung des Beschwerdeführers auszunützen. Er habe ein

Lügengebäude errichtet, welches das Opfer nicht durchschaut habe. Die

Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) seien erfüllt. Sodann habe

der Beschwerdeführer zur Rettung der erlittenen Verluste «gutes Geld dem

schlechten hinterhergeworfen». Er sei durch die beiden Beschuldigten unter

Druck gesetzt worden, zwei Zahlungen zur terminlichen Rettung eines «Grossauftrags»

vorzunehmen. Es werde sich zeigen, dass die I.___ GmbH nie Bauaufträge im

Umfang von über CHF 20 Mio. hätte weitergeben können. Insgesamt sei

ein Lügengebäude errichtet worden, um den Beschwerdeführer um Bares zu

erleichtern (BB 4).

5.2

Der Einstellungsverfügung

(Teil-Erledigung) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

3.

April 2018 (A.S. 58 ff.) kann entnommen werden, dass das betreffend

den Beschwerdeführer als Privatkläger gegen C.___ und den verstorbenen D.___

wegen Betrug eröffnete Strafverfahren (Strafanzeige vom 19. Februar 2016,

BB 4) eingestellt werde (Ziff. 1). Aus der Begründung geht Folgendes hervor:

Der Privatkläger werfe dem Beschuldigten

C.___ in der Strafanzeige vom 19. Februar 2016 vor, er sei von diesem im

Hinblick auf den Aufbau einer Geschäftstätigkeit systematisch um eine Summe von

CHF 75'000.00 betrogen worden. C.___ habe ihm erzählt, er habe gute

Beziehungen zu einem türkischen Geschäftsmann, der in G.___ Hochhäuser erstelle

und der ihm in Aussicht gestellt habe, mit Schweizer Unternehmen lukrative

Aufträge zu akquirieren. Er, C.___, habe ihm einen Lohn von CHF 3'500.00

für ein 50%-Pensum in Aussicht gestellt und ihm 10 % vom Arbeitsvolumen

versprochen. Der Privatkläger sei auf das Angebot eingegangen und in der Firma des

Beschuldigten (B.___ GmbH) als einzelunterschriftsberechtigte Person

eingestiegen. Um den vermeintlichen Aufbau der Geschäftstätigkeit

voranzutreiben, habe der Privatkläger rund CHF 34'500.00 für Flugtickets,

Hotelkosten, Büroeinrichtungen und vermeintliche Geschäftspartner und

Mitarbeiter der B.___ GmbH ausgegeben. Eine Entschädigung für seine Arbeit habe

er nicht erhalten. Der Beschuldigte C.___ habe anerkannt, dem Privatkläger aus

der geschäftlichen Tätigkeit insgesamt CHF 77'400.00 zu schulden. Darüber

hinaus habe der Privatkläger private Schulden des Beschuldigten von insgesamt

CHF 38'850.00 bezahlt. Schliesslich habe der Privatkläger dem

Beschuldigten D.___, welcher ebenfalls durch den Beschuldigten C.___ vermittelt

worden sei, im Februar 2014 insgesamt CHF 50'000.00 und

Euro 50'000.00 ausgehändigt.

Die Staatsanwaltschaft hielt fest, im

vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens

wegen Betrugs aus folgenden Gründen gegeben: Im Rahmen der Strafuntersuchung

seien der Privatkläger wie auch der Beschuldigte C.___ nochmals detailliert

befragt worden. Der Privatkläger habe in seiner Einvernahme vom 8. März

2017.

ausgeführt, er habe den Beschuldigten C.___ und dessen Ehefrau im Jahr

2012.

in einem Restaurant kennen gelernt. Der Beschuldigte C.___ und seine

Ehefrau hätten ein Baugeschäft aufbauen wollen. Deswegen habe man die Firma B.___

GmbH gegründet. Das Gründungskapital hätten der Beschuldigte C.___ und seine

Ehefrau zur Verfügung gestellt. Er, der Privatkläger, habe am Anfang nicht

einsteigen wollen. Die beiden hätten ihm Prospekte über ein Bauprojekt in G.___

gezeigt, Hochhäuser, die dort neu durch eine türkische Firma «» hätten erstellt

werden sollen. Die türkische Baufirma sei tatsächlich existent, man finde diese

im Internet. Die Idee wäre gewesen, über eine [...] Firma bzw. später dann mit

der Schweizer B.___ GmbH bei diesem Bauprojekt in G.___ Materialien für den

Innenausbau zu liefern. Er habe einfach an das Projekt geglaubt, er sei

blauäugig gewesen. E.___ sei die Person gewesen, welche das Geschäft zwischen

ihnen und der türkischen Baufirma hätte einfädeln sollen. Seiner Meinung nach

sei dieser Mann der Betrüger. Er, der Privatkläger, wisse heute noch nicht, ob

das Ehepaar C.___ ebenfalls von diesem E.___ betrogen worden sei. Er gehe heute

davon aus, dass dieser gar nie Kontakt mit der türkischen Baufirma gehabt habe.

In der L.___ habe man sich mit Bankleuten getroffen, man habe sich darauf

geeinigt, einen Kredit von 20 Millionen auf die B.___ GmbH aufzunehmen, damit

die GmbH Waren für den Innenausbau der Hochhäuser in G.___ hätten bestellen

können.

Der Beschuldigte selbst habe in der

Einvernahme vom 23. August 2017 vorgetragen, er und seine Frau seien

selber betrogen worden. Die Idee der eigenen Baufirma sei geboren worden, weil

seine Schwägerin jemanden in G.___ kenne, welcher im Baugeschäft tätig sei. Sie

hätten dann Schweizer Kunden an diese [...] Firma vermitteln sollen. Das

Gründungskapital für die B.___ GmbH hätten er und seine Frau aus der

Pensionskasse genommen. Er und seine Frau seien aber wenig geschäftserfahren,

weshalb sie den Privatkläger um Unterstützung gebeten hätten. Der Beschuldigte

habe auch bestätigt, dass man in G.___ E.___ kennen gelernt habe, welcher sie

für das Geschäft mit der türkischen Baufirma habe einbinden wollen. Dieser Mann

habe ihn und seine Frau auch betrogen. E.___ habe die [...]Bankleute an sie

vermittelt, also Personen, die mit [...] Banken zusammenarbeiteten. Er habe

auch das Gefühl, dass diese Leute Betrüger gewesen seien, damals aber habe er

daran geglaubt.

Die Staatsanwaltschaft erwog, wenn man

die finanziellen Ausgaben des Privatklägers analysiere, welche unter dem Titel

«Geschäftsschulden» aufgelistet seien, dann falle auf, dass keine wirklich

sachfremden Positionen aufgeführt seien. Alle Auslagen stünden mehr oder

weniger in einem Zusammenhang mit dem geschäftlichen Aufbau der B.___ GmbH, so

sicherlich die Bürokaution, EDV und Möbel für das Büro der B.___ GmbH. Diese

Beträge seien dann auch tatsächlich dafür verwendet worden, eine

Büroeinrichtung zu erwerben, wie die Kaufbelege der Konkursakten belegten.

Teilweise seien die Gelder nicht an den Beschuldigten C.___ geflossen, sondern an

andere Personen (M.___, N.___, O.___ und dann natürlich an E.___). Jedenfalls

stehe die Art und Weise, wie die Beiträge verwendet worden seien, den Aussagen

von C.___, selbst betrogen worden zu sein bzw. an die Geschäftsidee geglaubt zu

haben, nicht entgegen. Unter dem Titel «Privatschulden» habe der Privatkläger

eine erkleckliche Summe an den Beschuldigten bezahlt. Es sei nicht ersichtlich,

dass er diese Gelder nur deshalb bezahlt habe, weil er arglistig getäuscht

worden sei. Selbst der Privatkläger gehe nach Einsicht in die Akten davon aus,

dass der Beschuldigte C.___ nicht betrügerisch gehandelt habe. Das Verfahren

gegen C.___ sei deshalb einzustellen.

Anders sehe es bei den Machenschaften

von D.___ aus. Bei ihm bestehe der dringende Tatverdacht, in betrügerische

Machenschaften verwickelt gewesen zu sein. Da dieser aber am 3. Juni (recte:

22.

Mai) 2016 verstorben sei, sei auch die Strafuntersuchung gegen ihn

einzustellen. Bei den weiteren dubios in Erscheinung tretenden Personen, allen

voran E.___, könne man sich weitere Abklärungen sparen. Zum einen seien die

Identitäten mit grosser Wahrscheinlichkeit falsch bzw. gar nicht gesichert. Zum

anderen lebten diese Personen im Ausland. Es sei absehbar, dass Ermittlungen

nicht zum Ziel führten, weil sich Angaben etc. nicht überprüfen liessen bzw. es

für diese Personen ein leichtes sei, wiederum andere Personen vorzuschieben.

Abschliessend hielt die Staatsanwaltschaft

fest, nach Rechtskraft dieser Verfügung werde das Verfahren wegen Verdachts der

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG) und Urkundenfälschung fortgeführt

(A.S. 58 ff.).

5.3

Aufgrund der oben

wiedergegebenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 3. April 2018 steht somit fest, dass das gegen C.___ und den

verstorbenen D.___ eröffnete Strafverfahren betreffend Betrug eingestellt

wurde. Die Vermögensverminderung, welche der Beschwerdeführer erlitten hat, kann

somit nicht auf eine strafbare Handlung von C.___ zurückgeführt werden. Das

gegen D.___ eingeleitete Strafverfahren wurde jedoch deswegen eingestellt, weil

dieser am 22. Mai 2016 verstorben war. Gemäss der Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2018 (S. 3 Ziff. 5) besteht

– im Gegensatz zum Strafverfahren gegen C.___ – bei ihm der dringende

Tatverdacht, in betrügerische Machenschaften verwickelt gewesen zu sein

(A.S. 60). Demnach ist zu prüfen, ob hier eine auf eine strafbare Handlung

(Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung vorliegt. Es stellt sich die

Frage, ob der Beschwerdeführer von D.___ arglistig getäuscht wurde. Wäre dies

der Fall, könnten die vom Beschwerdeführer an D.___ geleisteten Barzahlungen

von insgesamt CHF 110'000.00 nicht als Vermögensverzicht im Sinne von

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden (vgl. E.

II. 2.6 hiervor). Aus den vom Gericht bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn eingeholten Akten des Strafverfahrens (Geschäftsnummer

STA.2016.737; vgl. E. I. 2.15 hiervor) ergibt sich Folgendes:

5.3.1

Der Vorvertrag vom

7.

Februar 2014, welcher als Grundlage für die Zahlungen von

Euro 50'000.00 (vom 14. Februar 2014) und CHF 50'000.00 (vom 27.

Februar 2014) an D.___ anzusehen ist, wurde von C.___ und dem Beschwerdeführer

(für die B.___ GmbH) und von D.___, J.___ sowie K.___ (für die I.___ GmbH)

unterzeichnet. Die Echtheit der Unterschriften dieser Personen wurde vom

Notariat [...] amtlich beglaubigt (vgl. Ordner 1, Belege Nr. 14 und 15).

Dem Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons [...] vom 26. Oktober

2015.

kann aber entnommen werden, dass für die (konkursite) I.___ GmbH

ausschliesslich der Gesellschafter und Geschäftsführer P.___, [...], mit

Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt war (Ordner 1, Beleg Nr. 23).

Demnach waren D.___, J.___ und K.___ gar nicht berechtigt, den erwähnten

Vorvertrag für die I.___ GmbH abzuschliessen.

5.3.2

Gemäss dem Einvernahmeprotokoll

vom 8. März 2017 gab der Beschwerdeführer bezüglich des vorerwähnten Vorvertrags

an, er habe sich dazu drängen lassen, den Vorvertrag zu unterschreiben. Die

Idee dazu sei vom Ehepaar [...] gekommen. Sie hätten ihm gesagt, D.___, ein

Bekannter von ihnen, habe sich bei ihnen gemeldet und wäre interessiert an

einer Zusammenarbeit. Dass D.___, J.___ und K.___ im Handelsregister für die I.___

GmbH nicht eingetragen gewesen seien, habe er erst herausgefunden, als er sein

Geld den [...] schon anvertraut habe. Er habe damals im Februar 2014 geglaubt

bzw. daran glauben müssen, dass der Deal mit der I.___ GmbH die Rettung sein

könnte. Der Name «D.___» habe in seinem Kopf einen guten Ruf gehabt, weil es im

[...] ein Baugeschäft mit diesem Namen gebe. Er habe geglaubt, dass es sich bei

diesem D.___ um einen Verwandten handeln könnte. Deswegen habe er sich auf

diesen Vorvertrag eingelassen. Er habe keine diesbezüglichen Abklärungen im

Handelsregister vorgenommen. Die im Vorvertrag genannte Summe von CHF 10.6

Millionen sei auch für ihn «mysteriös» gewesen, jedoch sei er mehr oder weniger

zum Unterschreiben genötigt worden. Man habe ihm gesagt, er sei schuld, wenn

die B.___ GmbH Pleite mache. Er habe all sein Geld in diese neue Firma gesteckt

und alles tun wollen, um die Firma zu retten. Seines Wissens habe D.___ den

Text für den Vorvertrag aufgesetzt. Er habe perfekt deutsch gesprochen und den

Text vorgängig diktiert. Wer jedoch den Vorvertrag auf dem PC geschrieben habe,

entziehe sich seiner Kenntnis. Die Verhandlungen mit den im Vorvertrag

genannten Personen sei in Deutsch geführt worden. Er habe zwischenzeitlich

schon Zweifel an der Seriosität von C.___ & Co. gehabt, diese

seien jedoch von diesem und auch E.___ immer wieder ausgeräumt worden. Sie

hätten an ihn appelliert und seien fast böse geworden; sie hätten ihm

mangelndes Vertrauen vorgeworfen (S. 10 f.).

5.3.3

Laut Einvernahmeprotokoll vom

12.

Juli 2017 gab der Beschuldigte 1, C.___, zur Frage nach seiner

Beziehung zu D.___ an, er habe D.___ über Bekannte kennengelernt. Er solle ein sehr

reicher Mann gewesen sein, welcher der B.___ GmbH Aufträge habe weitergeben

wollen. Die Barzahlungen des Beschwerdeführers von Euro 50'000.00 und

CHF 50'000.00 an D.___ seien hinter seinem Rücken abgelaufen. Er habe von

diesem Geld nichts erhalten. Vom Tod D.___ habe er durch den Beschwerdeführer

erfahren. Bezüglich des Vorvertrags sei festzuhalten, dass er, C.___, seine

Ehefrau, der Beschwerdeführer, D.___, J.___ und K.___ sich deswegen im Hotel Q.___,

[...], getroffen hätten. Im Moment sage ihm die I.___ GmbH nichts; damals habe

diese Firma ihm wohl etwas gesagt. Er wisse nicht, wer die Idee gehabt habe,

einen solchen Vorvertrag abzuschliessen. Seine Ehefrau habe den Text

geschrieben. Darin entspreche Nichts der Realität; es habe nichts

stattgefunden. Über die Personen, welche für die I.___ GmbH unterzeichnet hätten,

wisse er nichts. D.___ habe die Beglaubigung der Unterschriften organisiert.

Wer die Gebühr bezahlt habe und die Anmeldung beim Notariat in [...]

vorgenommen habe, wisse er jedoch nicht (S. 9 ff.).

5.3.4

Aus dem Ermittlungsbericht der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. September 2017 geht hervor, dass dem

Beschuldigten 1, C.___, Rechtsanwalt R.___, [...], als Pflichtverteidiger

zugewiesen wurde (S. 4). In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018

hinsichtlich des vorgehaltenen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers

führte der amtliche Verteidiger unter Verweis auf die Akten im Wesentlichen

aus, der Beschwerdeführer habe den Beruf des Decollteurs erlernt. Danach habe

er sich in Management, Einkauf/Verkauf und Kalkulation weiter ausgebildet und den

beruflichen Stand des technischen Kaufmanns erreicht. Bei der S.___ und T.___ habe

er als Betriebsleiter gearbeitet. In Letzterer habe er über die Prokura verfügt

und sei sogar Mitglied der Geschäftsleitung gewesen. Nach seiner Rückkehr von

der T.___ zur S.___ habe er bis zu seiner Pensionierung als Betriebsleiter

gearbeitet und zwei Proficenters der U.___ geleitet (vgl. Einvernahmeprotokoll

vom 8. März 2017, S. 3). Es müsse deshalb davon ausgegangen werden,

dass A.___ über fundierte kaufmännische Kenntnisse verfügt habe. Damit habe er

um die Bedeutung von Einträgen im Handelsregister, insbesondere auch seines

eigenen in der B.___ GmbH, wo er sich als Gesellschafter ohne Funktion, aber

mit Einzelzeichnungsberechtigung habe eintragen lassen, gewusst. Davon ausgehend

sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht einfach stiller Teilhaber

(sprich Geldgeber) der B.___ GmbH habe sein wollen, sondern seinen Einfluss in

der Gesellschaft auch habe geltend machen und deren Geschicke habe mitbestimmen

wollen, was angesichts seiner Investitionen in die B.___ GmbH nachvollziehbar

sei.

Im Weiteren führte der amtliche

Verteidiger aus, den Akten zufolge habe sich A.___ verschiedentlich aktiv an

geschäftlichen Entscheiden der B.___ GmbH beteiligt und sei gegen aussen als

Vertreter der Gesellschaft aufgetreten. So sei er Mitunterzeichner des

Vorvertrages zwischen der B.___ GmbH und der I.___ GmbH vom 7. Februar

2014.

gewesen. Zudem sei er Adressat für die Eidgenössische Steuerverwaltung

MwSt gewesen. Er habe im Namen der B.___ GmbH auch finanzielle Zusicherungen

gegenüber Drittpersonen abgegeben. Diese wenigen Beispiele zeigten, dass A.___ in

der Gesellschaft über weit mehr Kompetenzen verfügt habe, als er selbst

wahrhaben wolle. Er sei nicht nur Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung

aber ohne Funktion, sondern vielmehr faktischer Geschäftsführer gewesen,

welcher die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich auch mitgelenkt habe. Im

Rahmen des Vorvertrages vom 7. Februar 2014 habe die I.___ GmbH der B.___

GmbH diverse Bauaufträge von D.___ im Umfang von CHF 10.6 Millionen

zugesichert. Als Gegenleistung für die Weitergabe dieser Bauaufträge an die B.___

GmbH sollte D.___ eine Entschädigung von CHF 700'000.00 erhalten.

Gleichzeitig seien die Zahlungsmodalitäten für diese Entschädigung vereinbart

worden. Eine erste Rate an D.___ über CHF 500'000.00 sei innerhalb weniger

Tage geschuldet gewesen. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung dieser

ersten Rate sei eine Konventionalstrafe über CHF 210'000.00 vereinbart

worden, für welche nebst der B.___ GmbH auch deren Gesellschafter und

insbesondere auch A.___ solidarisch gehaftet hätten. Trotz dieser unglaublichen

Summen, über welche im Zusammenhang mit dem Vorvertrag vom 7. Februar 2014

verhandelt worden sei und mit welchem sich A.___ letztendlich sogar noch

persönlich verpflichtet habe, habe dieser die Vertretungsverhältnisse der I.___

GmbH offenbar nicht geprüft. Ein kurzer Blick in das Handelsregister hätte

genügt, um zu wissen, dass die Herren D.___, J.___ und K.___ nicht

Gesellschafter der I.___ GmbH gewesen seien (S. 2 f.).

5.3.5

Der amtliche Verteidiger von C.___

legt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 zutreffend dar, dass das

Tatbestandsmerkmal der Arglist im vorliegenden Fall entfällt, da der Irrtum des

Beschwerdeführers, die B.___ GmbH mit den fraglichen Zahlungen an D.___ von

insgesamt CHF 110'000.00 noch retten zu können, mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Trotz der höchst auffällig hohen

Summen, über welche im Zusammenhang mit dem Vorvertrag vom 7. Februar 2014

verhandelt worden war und mit welchem sich der Beschwerdeführer auch noch

persönlich verpflichtete, prüfte dieser die Vertretungsverhältnisse der I.___

GmbH nicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 8. März 2017, S. 10

Ziff. 41 f.). Ein kurzer Blick in das Handelsregister (was per Internet

schnell erledigt werden kann) hätte genügt, um zu erfahren, dass D.___, J.___

und K.___ nicht berechtigt waren, den Vorvertrag für die I.___ GmbH

abzuschliessen. Der Beschwerdeführer wurde zwar zeitlich unter Druck gesetzt,

ein Hinweis für eine besondere Schutzbedürftigkeit ist jedoch nicht

ersichtlich, verfügte der Beschwerdeführer doch aufgrund seiner beruflichen

Tätigkeiten über fundierte kaufmännische Kenntnisse. Daran ändert auch das

Alter von 78 Jahren im Zeitpunkt der Übergabe des Geldes an D.___ nichts.

Hinweise für gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich.

Er stand auch nicht in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis;

aufgrund der Unerfahrenheit des Ehepaares [...] ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer an der Geschäftsführung massgeblich mitbeteiligt war. Im

Weiteren war ein Misstrauen seitens des Beschwerdeführers vorhanden. Er gab

selber zu Protokoll, die im Vorvertrag erwähnte Summe von 10.6 Millionen sei

auch für ihn «mysteriös» gewesen. Die Begründung, weshalb er sich auf den

Vorvertrag einliess und D.___ schliesslich die fraglichen CHF 110'000.00

übergab, kann nicht nachvollzogen werden. So gab der Beschwerdeführer zu

Protokoll, der Name «D.___» habe in seinem Kopf einen guten Ruf gehabt, weil es

im Tessin ein Baugeschäft mit diesem Namen gebe. Er habe geglaubt, dass es sich

bei diesem D.___ um einen Verwandten handeln könnte. Deswegen habe er sich auf

diesen Vorvertrag eingelassen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 8. März 2017,

S. 10 f. Ziff. 40 und 43). Dementsprechend wird auch in der

vorliegenden Beschwerde darauf hingewiesen, die Hingabe von Euro 50'000.00

und CHF 50'000.00 an D.___ erscheine naiv und riskant. Ein gewisser

Leichtsinn könne dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden. Er habe «gutes

Geld dem schlechten hinterhergeworfen» (S. 10). Indem der Beschwerdeführer

– nachdem er schon als «Geldonkel» von C.___ viel Geld verloren hatte

(CHF 38'850.00 Privatschulden von C.___, CHF 77'398.75

Geschäftsschulden der B.___ GmbH) – die Vertretungsverhältnisse der I.___ GmbH

nicht prüfte, sich auf diesen für die B.___ GmbH und ihn persönlich

unvorteilhaften und äusserst riskanten Vorvertrag einliess und D.___, über dessen

Vorleben und Verhältnisse er zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung hatte, ohne

irgendeine Sicherheit und ohne weitere Abklärungen insgesamt

CHF 110'000.00 in Bar übergab, missachtete er die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen, was angesichts seiner kaufmännischen Kenntnisse und

bisherigen beruflichen Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden kann. Eine halbwegs

kritische Person hätte – auch unter den gegebenen Umständen und unter Zeitdruck

– einen solchen Vorvertrag nicht abgeschlossen, zumal unwahrscheinlich war,

dass der Vorvertrag überhaupt eingehalten werden konnte (vgl. E. II. 7.2

hiernach). Er konnte auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass der darin in

Aussicht gestellte Vertrag zwischen der B.___ GmbH und der I.___ GmbH

betreffend diverse Bauaufträge innert so kurzer Frist (bis 13. Februar

2014) zustande kommen würde.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers

kam die Idee für den Vorvertrag vom Ehepaar [...]. Es sei ihm gesagt worden, D.___

sei ein Bekannter von ihnen und habe sich gemeldet, weil er an einer

Zusammenarbeit interessiert sei. Seines Wissens habe D.___ den Text für den

Vorvertrag aufgesetzt. Er habe perfekt Deutsch gesprochen und den Text

vorgängig diktiert. Die Verhandlungen mit den im Vorvertrag genannten Personen

(inkl. Beschwerdeführer) seien in deutscher Sprache geführt worden. Der

Beschwerdeführer räumt ein, er habe zwischenzeitlich schon Zweifel an der

Seriosität von C.___ & Co. gehabt, diese seien jedoch von diesem und auch von

E.___ immer wieder ausgeräumt worden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom

8.

März 2017, S. 10 f. Ziff. 39, 44, 45 und 47). C.___ gab zu

Protokoll, seine Ehefrau habe den Text des Vorvertrages geschrieben. Die

Beglaubigung der Unterschriften habe D.___ organisiert, wer die

Notariatsgebühren bezahlt und die Anmeldung vorgenommen habe, wisse er jedoch

nicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juli 2017, S. 10 ff.,

Ziff. 48, 58 und 61). Der oben dargelegte Tatbeitrag von D.___ genügt nicht,

um von einer von D.___ begangenen arglistigen Täuschung des Beschwerdeführers

ausgehen zu können, zumal auch das Ehepaar [...] und der Beschwerdeführer

selber an den Verhandlungen hinsichtlich des fraglichen Vorvertrages mitwirkten

und das Strafverfahren gegen C.___ betreffend Betrug eingestellt wurde. Es kann

zwar davon ausgegangen werden, dass D.___ in betrügerische Machenschaften

verwickelt war (vgl. auch Zeitungsartikel über die Umstände des Todes von D.___;

vgl. A.S. 40), wie dies in der Teileinstellungsverfügung vom 3. April

2018.

(S. 3 Ziff. 5; A.S. 60) denn auch so formuliert wurde. Eine

arglistige Täuschung des Geschädigten durch D.___, wie sie beim Betrug

vorausgesetzt wird, liegt jedoch bezüglich der Zahlung der fraglichen

CHF 110’000.00 nicht vor. Der strafrechtliche Schutz entfällt zwar nicht

bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit,

welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt

(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.). Eine solche Konstellation ist

hier gegeben. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne erheblichen zusätzlichen

Aufwand möglich gewesen, die Vertretungsverhältnisse der I.___ GmbH zu

überprüfen. Eine entsprechende Prüfung hätte gezeigt, dass die angeblichen

Vertreter der I.___ GmbH zur Unterzeichnung des Vorvertrags nicht berechtigt

waren. Dieser zusätzliche Aufwand kann angesichts der hohen Summen im

Vorvertrag und auch der eingegangenen persönlichen Verpflichtung des

Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig oder unzumutbar bezeichnet

werden. Die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch den Beschwerdeführer

lässt das Verhalten von D.___ ausnahmsweise in den Hintergrund rücken. Es liegt

somit kein strafbares Verhalten vor, welches zur Verneinung einer Verzichtshandlung

im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG führen würde. Im

Folgenden ist zu prüfen, ob das Vorgehen des Beschwerdeführers einem

Vabanque-Spiel im Sinne der Rechtsprechung gleichkommt und damit als

Vermögenverzicht zu qualifizieren ist (vgl. E. II. 2.6 hiervor).

6.

Die Beschwerdegegnerin forderte

den Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 17. September

2015.

auf, detaillierte Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 39). Dieser

Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 nach

und reichte der Beschwerdegegnerin die Beilagen Nr. 12 bis 30 ein (AK-Nr. 40).

Im Weiteren teilte er mit, ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen ihm und

der B.___ GmbH liege nicht vor. Es gebe keine Lohnabrechnungen, zumal auch

deshalb, weil nie eine Zahlung erfolgt sei (AK-Nr. 41 S. 1). Zu den

Geschäftsschulden der B.___ GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von

insgesamt CHF 77'398.73 (AK-Nr. 35 S. 10) wurde Folgendes angegeben:

6.1

Die Firma N.___ wäre als

Unterakkordant (Gipser Geschäft) vorgesehen gewesen; C.___ habe kein Geld

gehabt, weshalb der Beschwerdeführer bei einem Treffen CHF 200.00 an die N.___

bezahlt habe, welche von dieser gefordert worden seien. E.___ habe eine Filiale

in G.___ für die B.___ GmbH eingerichtet. Er habe als «Manager» für die L.___ und

G.___ gegolten. Im Hinblick auf die Geschäftsanbahnung habe der

Beschwerdeführer E.___ in der Schweiz CHF 3'000.00 in bar (eine Quittung

befinde sich eventuell bei der konkursiten B.___ GmbH) übergeben. M.___, der

Bruder der Ehefrau von C.___, sei in G.___ für das Sammeln von Informationen

über die lokalen Preise zuständig gewesen. Ihm seien CHF 2'000.00 in bar

in der Schweiz als Lohn übergeben worden. Eine Quittung habe der

Beschwerdeführer nicht, eventuell finde sich eine solche bei den Akten der

konkursiten B.___ GmbH. Der Beschwerdeführer habe aus eigenen Beständen vier

Personal Computer inklusive Software und Bildschirme der B.___ GmbH als

Büroeinrichtung zur Verfügung gestellt, wofür er CHF 5'000.00 hätte

erhalten sollen. Zu einer Bezahlung sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer

und C.___ hätten bei der Firma [...] einen Laptop für CHF 1'500.00

gekauft. Der Beschwerdeführer habe bezahlt, C.___ habe den Laptop übernommen.

Ein Beleg könnte sich ebenfalls bei der konkursiten B.___ GmbH befinden. Der

Beschwerdeführer habe den Beleg nicht. Für die Mietkaution des Büros habe der

Beschwerdeführer den Betrag von CHF 6'440.00 bar im Büro von V.___

bezahlt. Die Quittung habe erneut C.___ behändigt. Damals sei man mit dem

Anmieten eines Büros in Eile gewesen, weil sich Bauherrschaft aus der L.___ zu

Besuch angekündigt habe. Der Beleg müsste sich bei der B.___ GmbH befinden.

Der Betrag für das Flugticket sei E.___ im

Büro der B.___ GmbH übergeben worden. Eine Quittung habe der Beschwerdeführer

nicht. Am 23. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer C.___ den Betrag von

CHF 8'000.00 überwiesen; in der Auflistung der Geschäftsschulden sei dann

irrtümlich der Betrag von CHF 9'000.00 angegeben worden. Im Weiteren wurde

zum Lohn des Beschwerdeführers ausgeführt, hier gebe es keinen Beleg. Dem

Beschwerdeführer sei ja ein Lohn von CHF 3'500.00 pro Monat in Aussicht

gestellt worden. Deshalb sei die Position von CHF 42'000.00 pro Jahr in

die Liste der Geschäftsschulden aufgenommen worden. Ferner habe der

Beschwerdeführer den Hotelaufenthalt für fünf Tage anlässlich einer

Geschäftsreise in die L.___ bezahlt. Der Beleg für die Hotelunterkunft dürfte

sich bei C.___ bzw. der B.___ GmbH befinden. O.___ habe Werbung für die B.___

GmbH betrieben. Er habe Fahrzeuge mit dem Firmenlogo dekoriert, wofür er

CHF 2'430.60 verlangt habe, die der Beschwerdeführer bezahlt habe; C.___

sei mittellos gewesen. Sodann seien auf der Liste Beträge betreffend «» von

CHF 605.38 und CHF 300.00 aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer

habe für diese Einzelbeträge keine Belege. Er habe jedoch noch einen Beleg über

die Bezahlung von Euro 2'000.00 an W.___ (eine lokale Partnerin der B.___

GmbH) vom 1. Februar 2014 gefunden. Zum Vermerk «Bargeld L.___» sei zu

erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf einer Geschäftsreise CHF 400.00 an

C.___ übergeben habe. Einen Beleg dafür habe er nicht, eventuell wäre dieser

bei der konkursiten B.___ GmbH. Zum Vermerk «verschiedene Ausgaben Büro» sei

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Ordner gekauft und aus eigenen

Beständen geliefert habe; sodann habe er Visitenkarten drucken lassen, Papier

und weiteres Büromaterial zur Verfügung gestellt etc., wofür er den Betrag von

CHF 1'000.00 hätte erhalten sollen. Dementsprechend sei dieser Betrag auf

die Liste gesetzt worden. Zu einer Bezahlung sei es nicht gekommen.

6.2

Zu den Privatschulden von C.___

gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt CHF 38'850.00 (AK-Nr. 35

S. 11) wurde beim Vermerk «Rechnungen» festgehalten, der Beschwerdeführer

habe C.___ CHF 18'000.00 überwiesen, da dieser ihm vorgejammert habe, er

habe kein Geld, um persönliche Rechnungen zu bezahlen. Die Überweisung sei am

16.

September 2013 erfolgt. Für die Reise nach [...] habe der

Beschwerdeführer C.___ CHF 3'000.00 für Flug, Hotelunterkunft (inkl.

seiner Partnerin) übergeben. Es gebe keinen Einzelbeleg für diese Geldübergabe.

Für «Privat» und «Essen» habe der Beschwerdeführer C.___ des Weiteren den

Betrag von CHF 1'000.00, von 2 x CHF 200.00 und von CHF 50.00

übergeben, damit er für sich und die Familie habe Essen einkaufen können. Der

Beschwerdeführer sei zum «Geldonkel» für C.___ geworden; er sei von diesem

ausgenützt worden. Zum Vermerk « Autoversicherung» sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer C.___ erneut ohne Quittung CHF 800.00 gegeben habe, damit

er die Motorfahrzeugversicherung habe bezahlen können. Gegen C.___ sei eine

Betreibung gelaufen, die er habe abwenden wollen, weshalb er den

Beschwerdeführer um CHF 2’000.00 angegangen habe. Er habe ihm das Geld

übergeben, erneut ohne Quittung. Der Beschwerdeführer habe C.___ für X.___

CHF 1'500.00 übergeben; den Grund für die Schuld von C.___ gegenüber

Letzterem wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Zum Vermerk «Bank » sei zu

erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Erinnerung CHF 700.00

auf eine Bank in Skopje via Y.___ überwiesen habe, damit Metin C.___ dort das

Geld habe abholen können. «Für nach G.___» bedeute, dass der Beschwerdeführer C.___

in der Schweiz CHF 1'000.00 in bar für die Reise von ihm und seiner

Partnerin nach G.___ gegeben habe. Für «Essen» habe der Beschwerdeführer CHF 100.00

an C.___ übergeben, damit dieser Einkäufe für seine Familie habe erledigen

können. Es sei kein Beleg vorhanden. Für die Einzelüberweisung «Per Y.___ nach G.___»

habe der Beschwerdeführer keinen Beleg mehr. Zum Vermerk «Für Rechnungen» sei schliesslich

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2013 per E-Banking

CH 600.00 und am 6. Dezember 2013 per E-Banking CHF 20'000.00 an

C.___ überwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Instruktionen

gemerkt, dass die Listen «Geschäftsschulden» und «Privatschulden» zum Teil zu tiefe

Beträge enthalten hätten. Auf eine korrigierte Fassung einer Schuldanerkennung

sei verzichtet worden, da bei C.___ ohnehin nichts zu holen sei. Indessen sei

der Beweis erbracht worden, dass an C.___ mehr geflossen sei, als was die Liste

gemäss Urkunde Nr. 6 (AK-Nr. 35 S. 11) enthalte.

6.3

Im Weiteren hielt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen noch fest, C.___ weise Betreibungen von über

CHF 90'000.00 und Verlustscheine aus Pfändungen von über

CHF 70'000.00 aus. Einen definitiven Vertag als Folgevertrag des

Vorvertrages vom 7. Februar 2014 (vgl. AK-Nr. 35 S. 12) habe es

nicht gegeben. Zu den Bankauszahlungsbelegen für Euro 50'000.00 und

CHF 50'000.00 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Wertschriften

verkauft habe, um diese Zahlungen zu tätigen. Zunächst habe er Anteile im Wert

von CHF 18'000.00 und im Wert von CHF 30'000.00 verkauft. Das

verflüssigte Kapital sei auf einem Konto der Z.___ gesammelt worden. Dort sei

am 11. Februar 2014 ein Betrag von Euro 50'000.00 abgehoben worden.

Am 7. Februar 2014 seien erneut CHF 65'000.00 aus dem Depot der AA.___

verkauft und auf das Konto der Z.___ überwiesen worden. Die Gutschrift sei am

27.

Februar 2014 erfolgt. Am 27. Februar 2014 sei ein Betrag von

CHF 50'062.50 in bar bei der Z.___ in [...] abgezogen worden. Damit seien

die Bezüge gemäss Urkunde 9 und 10 belegt (vgl. AK-Nr. 35 S. 14 und

15). Wie in der Einsprachebegründung vom 14. August 2015 (AK-Nr. 34)

ausgeführt worden sei, sei dem Beschwerdeführer vorgegaukelt worden, dass die I.___

GmbH, vertreten durch D.___, der B.___ GmbH Bauaufträge in der Höhe von

CHF 10,6 Millionen weitergebe. Als Provision hätte D.___ von der B.___

GmbH CHF 700'000.00 erhalten sollen. Bis zum 20. Februar 2014 hätte

der Betrag von CHF 500'000.00 überwiesen werden müssen. Die Zahlungen des

Beschwerdeführers seien Anzahlungen an die Provision gewesen. Es sei vorgesehen

gewesen, dass die B.___ GmbH Bauaufträge hätte erhalten sollen, womit sie

später in der Lage gewesen wäre, die ganze Provision an D.___ zu bezahlen. Alsdann

hätte D.___ CHF 25'000.00 Ende März 2014 an den Beschwerdeführer

zurückzahlen können bzw. sollen. Zu einer Rückzahlung sei es jedoch nie

gekommen (AK-Nr. 41).

7.

7.1

Aufgrund der oben (unter E.

II. 6. hiervor) dargelegten Vorgänge handelt es sich bei den vom

Beschwerdeführer an die B.___ GmbH, an C.___ und an D.___ gewährten Darlehen bzw.

geleisteten Zahlungen von CHF 77'398.00 (AK-Nr. 35 S. 10),

CHF 38'850.00 (AK-Nr. 35 S. 11) sowie CHF 60'000.00 (Euro 50'000.00

zu einem Kurs von CHF 1.20) und CHF 50'000.00 (AK-Nr. 35

S. 14 und 15), somit von insgesamt CHF 226’248.00 bzw. – nach Abzug

des in Aussicht gestellten Erwerbseinkommens von CHF 42'000.00 und des

Laptops für M.___ von CHF 677.00 (AK-Nr. 40 S. 5) gemäss vorliegend

angefochtenem Einspracheentscheid – von CHF 183'571.00 um riskante

«Investitionen», da der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen von

Anfang an mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass die gewährten

Darlehen von den Empfängern nicht zurückbezahlt werden können. Wie (unter

E. II. 2.6 hiervor) erwähnt, liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn

ein EL-Ansprecher ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate

Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen gewährt hat und dabei

vollumfänglich zu Verlust kommt (Urs

Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015,

S. 226 Rz. 626 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010

vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation

liegt hier vor. So gewährte der Beschwerdeführer dem Gesellschafter und vorsitzenden

Geschäftsführer C.___ bzw. der B.___ GmbH im Jahr 2013 immer wieder Darlehen

und leistete zum Teil grössere Vorauszahlungen, obwohl als Gegenleistung kein

schriftlicher Arbeitsvertrag für das in Aussicht gestellte Arbeitsverhältnis

(Geschäftsführung im Rahmen eines Pensums von 50 %) vorlag und auch der

vereinbarte Lohn (von CHF 3'500.00 pro Monat) nie bezahlt wurde; ebenso

wenig wurden die gewährten Darlehen zurückbezahlt. Gemäss seinen eigenen

Angaben liess sich der Beschwerdeführer vom seriösen Auftreten von C.___

beeindrucken und bei der am 4. November 2013 neu gegründeten B.___ GmbH

als einzelzeichnungsberechtigte Person im Handelsregister eintragen (vgl.

Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn vom 5. August

2015; AK-Nr. 35 S. 8 f.; vgl. auch BB 6). Dem Beschwerdeführer war

jedoch bereits im Jahr 2013 bekannt, dass C.___ mittellos war. So überwies er C.___

u.a. am 16. September 2013 den Betrag von CHF 18'000.00, da dieser

ihm vorgejammert habe, er habe kein Geld für persönliche Rechnungen

(AK-Nr. 40 S. 8). Im Weiteren übernahm der Beschwerdeführer auch die

Lebensmittelkosten für dessen Familie und äusserte sich dahingehend, er sei zum

«Geldonkel» für C.___ geworden; dieser habe ihn ausgenützt (vgl. AK-Nr. 41

S. 3; Beschwerde, S. 8); dennoch gewährte er ihm grössere Darlehen

und leistete an ihn und andere, ihm nicht bekannte Personen erhebliche Zahlungen,

ohne in den Besitz entsprechender Zahlungsbelege zu gelangen (vgl. E. II. 6.

hiervor). Auch für die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte

Büroeinrichtung (vier Personal-Computer inkl. Software und Bildschirme) erhielt

er den dafür vereinbarten Betrag von CHF 5'000.00 nicht. Wie erwähnt, stand

der Beschwerdeführer auch für Privatschulden von C.___ ein, nachdem dieser ihm

vorgejammert hatte, er habe kein Geld (AK-Nr. 41 S. 3 f.). Nach den

am 16. Oktober und 6. Dezember 2013 an C.___ erfolgten Zahlungen von

CHF 600.00 und CHF 20'000.00 (vgl. AK-Nr. 40 S. 9 f.) wurde

auf eine korrigierte Fassung einer Schuldanerkennung – nachdem der

Beschwerdeführer in den Listen «Geschäftsschulden» und «Privatschulden» zum

Teil zu tiefe Beträge festgestellt hatte – verzichtet, «da bei C.___ ohnehin

nichts zu holen» sei (AK-Nr. 41 S. 4). C.___ ist unbestrittenermassen

überschuldet (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts

Region Solothurn vom 29. September 2015, AK-Nr. 40 S. 11 f.) und

daher nicht in der Lage, die vom Beschwerdeführer gewährten Darlehen zurückzuzahlen.

Über die die B.___ GmbH wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten [...] vom

16.

Dezember 2014 der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren in der

Folge mangels Aktiven eingestellt wurde (BB 6). Demnach kam der

Beschwerdeführer mit seiner Vermögensanlage zu vollständigem Verlust. Er räumt

denn auch ein, naiv gewesen zu sein. Mit dem möglichen Zusatzeinkommen und den

in Aussicht gestellten Provisionen (von 10 % auf dem Auftragsvolumen) habe

er sich «ködern» lassen (Beschwerde, S. 7 Ziff. 5). Mit Blick auf die

oben (unter E. II. 2.6 hiervor) wiedergegebenen Beispiele eines

Vermögensverzichts sind die Investitionen bzw. Vermögensanlage des

Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als Vabanque-Spiel zu qualifizieren.

7.2

Zu den Zahlungen an D.___ ist

Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist die Anlage eines Vermögens

trotz des auch hier bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein

Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten

Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des

gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass

kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3,9C_904/2011

vom 5. März 2012 E. 4.1,9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2,

9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli

2008.

E. 6.5, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer musste mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit auch mit dem Verlust seiner von ihm an D.___ geleisteten Barzahlungen

vom 14. und 27. Februar 2014 in Höhe von insgesamt CHF 110'000.00

(vgl. AK-Nr. 35 S. 14 f.) rechnen. Es kann nicht nachvollzogen

werden, dass er sich unter den gegebenen Umständen auch noch dazu hinreissen

liess, als Vertreter der B.___ GmbH den Vorvertrag mit der I.___ GmbH vom

7.

Februar 2014 zu unterzeichnen, worin sich die B.___ GmbH verpflichtete,

D.___ als Gegenleistung für in Aussicht gestellte Bauaufträge CHF 700'000.00

zu überweisen (vgl. AK-Nr. 35 S. 12). Nachdem sich der geschäftliche

Erfolg bei der B.___ GmbH nicht eingestellt hatte (vgl. Beschwerde, S. 9

Ziff. 6), hätte ein vernünftiger Mensch unter den gegebenen Umständen keine

weiteren Investitionen (und schon gar nicht in der Höhe von insgesamt

CHF 110'000.00, vgl. AK-Nr. 35 S. 14 und 15) in dieses unsichere

Bauprojekt getätigt. Die eingegangene Verpflichtung, dem unbekannten D.___

derart hohe Beträge als Anzahlung für die vereinbarte Provision innert so kurzer

Frist überweisen zu müssen, ist angesichts des hohen Verlustrisikos als

grobfahrlässig anzusehen und kann von einem vernünftigen Menschen bzw. Anleger

nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit, die

Sache vorher eingehend zu prüfen und er konnte auch nicht davon ausgehen, mit

den fraglichen Barzahlungen den vermeintlichen Grossauftrag retten zu können,

war doch zu diesem Zeitpunkt völlig unklar, ob und wie die B.___ GmbH noch den

restlichen Betrag von CHF 390'000.00 bis zum 20. Februar 2014 an D.___

bezahlen könnte. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der zweiten Barzahlung des

Beschwerdeführers von CHF 50'000.00 am 27. Februar 2014 die vorerwähnte,

bis zum 20. Februar 2014 laufende Frist gemäss Vorvertrag bereits

abgelaufen. Ein (definitiver) Vertrag als Folgevertrag dieses Vorvertrages kam

denn auch nie zustande (vgl. AK-Nr. 41 S. 4). Über die I.___ GmbH

wurde mit Verfügung des Zivilkreisgerichts [...] vom 13. November 2014 der

Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren in der Folge am 20. März 2015

mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. AK-Nr. 40 S. 14 ff.). Die

konkursamtliche Erbschaftsliquidation betreffend den am 22. Mai 2016 verstorbenen

D.___ wurde am 23. September 2016 durch das Präsidium des Zivilgerichts [...]

mangels Aktiven eingestellt (vgl. BB 9). Auch die aufgrund der vorerwähnten,

an D.___ erfolgten Zahlungen entstandene erhebliche Vermögensverminderung ist

auf das leichtsinnige und naive Vorgehen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Demnach

liegt auch bezüglich dieser Zahlungen ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG vor. Der Beschwerdeführer bestätigt denn auch

selbst, «gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen» zu haben (Beschwerde, S. 10).

7.3

Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf hinweist, liegt hier kein Sachverhalt vor, wie er einem

«Enkeltrickfall» zu Grunde liegt. Dabei wird typischerweise eine

Geldüberweisung von den Betrogenen veranlasst, wobei die Betrüger ihre Opfer

dermassen emotional und zeitlich unter Druck setzen, dass diese sich nicht in

der Lage sehen, vorher entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Eine solche

Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.

8.

Nach dem Gesagten ist der

vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016, worin der

Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2014

unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 183'571.00 und ab

1.

Januar 2015 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 173'571.00

abgewiesen wurde (A.S. 1 ff.; vgl. auch Verfügung vom 20. Januar 2016,

AK-Nr. 47 [samt Berechnungsblättern, AK-Nr. 45 ff.], welche im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zum integrierenden Bestandteil des

Dispositiv

Dispositivs erklärt wurde, A.S. 5 Ziff. 6.), nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2 Das Verfahrens ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser