VSBES.2016.50
Ergänzungsleistungen AHV
22. November 2018Deutsch55 min
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Alfred Dätwyler, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1936 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 24. Oktober 2014 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (vgl. Akten der Ausgleichkasse
Nr. [AK-Nr.] 1). Diese erliess am 28. April 2015 eine Verfügung, worin sie
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom
1. Oktober bis 31. Dezember 2014 und für die Zeit ab 1. Januar
2015 verneinte (AK-Nr. 25). Dem Berechnungsblatt für den Zeitraum vom
1. Oktober bis 31. Dezember 2014 kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung
der Einnahmen u.a. ein Vermögensverzicht von insgesamt CHF 226‘248.00
berücksichtigt wurde; für die Zeit ab 1. Januar 2015 belief sich der Vermögensverzicht
noch auf CHF 216‘248.00 (AK-Nr. 23 f.). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 Einsprache erheben und geltend machen, es
sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von einem Vermögensverzicht abzusehen
(AK-Nr. 27). Mit ergänzender Einsprachebegründung vom 14. August 2015
liess er im Wesentlichen darauf hinweisen, er habe sich im Jahr 2001 das
Pensionskassenguthaben von CHF 237'000.00 auszahlen lassen. Nach Abzug der
für die Kapitalzahlung fälligen Steuern seien ihm rund CHF 200'000.00
verblieben. Seine Ehefrau sei bereits im Jahr 1998 ins AHV-Rentenalter
gekommen. Er habe von 2001 bis 2009 immer wieder kleinere Aufträge für Dritte
erledigt. Im April 2010 sei dann seine Ehefrau verstorben. Im Inventar über den
Vermögensnachlass sei ein Vorschlag von rund CHF 390'000.00 ermittelt
worden, welcher dem Beschwerdeführer zugewiesen worden sei. In der Folge habe
er nicht mehr von seiner AHV-Rente leben können und sei auf einen angemessenen
Vermögensverzehr angewiesen gewesen. Zusätzlich hätten sich bei den Anlagen
Kursveränderungen eingestellt. Im Jahr 2013 sei es zu einer weiteren
Vermögensverminderung gekommen. Im Umfang von CHF 74'250.00 seien «Investitionen»
in die B.___ GmbH mit Sitz in [...] erfolgt, d.h. dem Geschäftspartner C.___
seien Darlehen gewährt worden. Da die B.___ GmbH Konkurs habe anmelden müssen
und C.___ offensichtlich überschuldet sei, müsse der Beschwerdeführer die
Darlehen trotz Schuldanerkennung abschreiben. Dem Beschwerdeführer sei geraten
worden, gegen C.___ und weitere Personen Strafanzeige wegen Betrugs
einzureichen. Das Vermögen habe sich bis Ende 2013 auf CHF 169'000.00 und –
nach weiteren Zahlungen des Beschwerdeführers von Euro 50'000.00 und
CHF 50'000.00 an einen gewissen D.___, einer weiteren Wertverminderung der
Fondsanteile im Jahr 2014 und infolge des Vermögensverzehrs – per
31. Dezember 2014 auf noch rund CHF 7'000.00 vermindert. Eine auf
strafbare Handlungen wie Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung sei
nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren (AK-Nr. 34).
1.2 Mit Einspracheentscheid vom
13. Januar 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom
21. Mai 2015 teilweise gut und reduzierte den Vermögensverzicht um
CHF 42'677.00 von CHF 226‘248.00 auf CHF 183‘571.00 für den
Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 sowie von
CHF 216‘248.00 auf CHF 172‘571.00 (recte: CHF 173‘571.00) für
die Zeit ab 1. Januar 2015; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, aufgrund der nachgereichten
Unterlagen könne das dem Beschwerdeführer bei der B.___ GmbH in Aussicht gestellte
Erwerbseinkommen von CHF 42'000.00 ab 1. Oktober 2014 nicht als Vermögensverzicht
angerechnet werden, da es sich nicht um eine Vermögensreduktion handle; im Weiteren
könne der Laptop im Wert von CHF 677.00 vom bisherigen Vermögensverzicht
abgezogen werden. Die übrigen Positionen seien dagegen zu Recht als
Vermögensverzicht qualifiziert worden. Eine rechtskräftige Verurteilung der
Darlehensnehmer wegen Betrugs sei nicht erfolgt. Die Investitionen des
Beschwerdeführers seien aus objektiver Sicht als mit hohem Risiko behaftet zu
beurteilen. Die entsprechende neue Verfügung vom 20. Januar 2016, worin
unter Berücksichtigung dieser neuen Faktoren angesichts eines
Einnahmenüberschusses festgestellt wurde, es bestehe nach wie vor kein Anspruch
auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 47; vgl. entsprechende Berechnungsblätter
[AK-Nr. 45 f.]), wurde zum integrierenden Bestandteil des Dispositivs des vorerwähnten
Einspracheentscheids erklärt (AK-Nr. 44).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 15. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseite [A.S.] 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. April 2015 sowie ihr Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016
seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Oktober 2014 von der
Aufrechnung eines Vermögenverzichts zulasten des Beschwerdeführers abzusehen.
3. Die Akten seien an die
Beschwerdegegnerin zur neuen Berechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wird im Wesentlichen
geltend gemacht, im Einspracheentscheid sei nicht dargelegt worden, wie das
Verzichtsvermögen konkret berechnet worden sei. Sodann gehe aus dem Berechnungsblatt
für die Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2014 hervor, dass der
Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet habe. Der Gesamtwert des
Bruttovermögens (inklusive Vermögensverzicht) belaufe sich laut der Berechnung
der Beschwerdegegnerin auf CHF 395'137.00 und liege in der Nähe des Vermögens,
wie es im Jahr 2010 vorhanden gewesen sein müsse. Hier sei aber der legitime
Vermögensverzehr vollständig ausgeblendet worden, was zum Vornherein nicht
sachgerecht sei. Per Ende 2012 habe das Wertschriftenvermögen noch rund
CHF 260'000.00 betragen. Ferner sei es im Jahr 2013 auf natürliche und
ausserordentliche Art und Weise zu einer weiteren Verminderung des Vermögens
gekommen. Per 31. Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer noch ein
Wertschriftenvermögen von CHF 168'795.00 deklariert. Somit sei es zu einem
weiteren Vermögensrückgang im Umfang von rund CHF 91'000.00 gekommen. Im
Umfang von CHF 16'750.00 erkläre sich der Schwund durch Kursveränderungen
und durch Vermögensverzehr für den Lebensunterhalt. Im Umfang von
CHF 74'250.00 sei es zu «Investitionen» in die B.___ GmbH bzw. zu Darlehen
an den Geschäftspartner C.___ gekommen. Zusammen mit dem Lohn für ein Jahr
Arbeit in Höhe von CHF 42'000.00 habe die B.___ GmbH erklärt, dem
Beschwerdeführer den Betrag von CHF 77'400.00 zu schulden. Natürlich sei
der Beschwerdeführer naiv gewesen, C.___ und die mitbeteiligten Personen hätten
es jedoch sehr gut verstanden, dem Beschwerdeführer Geld aus der Tasche zu
ziehen. C.___ sei darüber hinaus in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer noch
für seine privaten Schulden Geld aus der Tasche zu ziehen. Er habe Zahlungen im
Gesamtwert von CHF 38'850.00 erhalten, die er dem Beschwerdeführer
gegenüber als Schuld anerkannt habe. Um einen vermeintlichen Grossauftrag zu
retten, sei der Beschwerdeführer dann noch bereit gewesen, D.___ am
14. Februar 2014 den Betrag von Euro 50'000.00 und am 27. Februar 2014
den Betrag von CHF 50'000.00 in bar zu übergeben. Das Schlussvermögen per
31. Dezember 2014 habe noch rund CHF 7'000.00 betragen. Auch die
Hingabe von Euro 50'000.00 und CHF 50'000.00 an einen
Geschäftspartner der B.___ GmbH erscheine natürlich naiv und riskant, sei aber
aus subjektiver Sicht des Betrugsopfers verständlich und nachvollziehbar. Es
sei nicht von einem Vermögensverzicht, sondern von einer naiven Vermögensverminderung
auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe sich dazu
entschlossen, gegen die beiden Hauptakteure des Vermögensschwunds, C.___ und D.___,
eine Strafanzeige wegen Betrugs und eventuell weiterer oder anderer Vermögensdelikte
einzureichen. Das Ergebnis der Strafuntersuchung werde zeigen, dass der
Beschwerdeführer Opfer von betrügerischen Machenschaften geworden sei, weshalb
kein vorwerfbarer Vermögensverzicht vorliege. Die Ergebnisse der Strafuntersuchung
werde man zu gegebener Zeit dem Gericht mit entsprechenden Dokumenten belegen.
Dementsprechend wird der Prozessantrag gestellt, das Beschwerdeverfahren sei
bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren gegen C.___ und D.___ zu
sistieren (vgl. Beschwerde, S. 12; A.S. 18).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
21. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 24 ff.).
2.3 Mit Replik vom 17. Mai 2016
lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten und im Weiteren
darauf hinweisen, in der Zwischenzeit sei eine Strafanzeige gegen C.___ und D.___
eingereicht worden (Strafanzeige vom 19. Februar 2016; A.S. 32 f.).
2.4 In ihrer Duplik vom 8. Juni
2016 weist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen darauf hin, sie begrüsse die
Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens gegen C.___ und D.___ (A.S. 35 f.).
2.5 Mit Verfügung vom 22. Juni
2016 wird das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum
rechtskräftigen Abschluss des mit Strafanzeige vom 19. Februar 2016 gegen C.___
und D.___ anhängig gemachten Strafverfahrens sistiert (A.S. 37).
2.6 Am 23. Juni 2016 lässt der
Beschwerdeführer mitteilen, dass der in der Strafanzeige als Hauptverdächtiger
genannte D.___ am 22. Mai 2016 unter sehr unklaren Verhältnissen in [...]
ums Leben gekommen sei (A.S. 40 f.).
2.7 Mit Eingabe vom 22. November
2016 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er habe in der Zwischenzeit
versucht, bei den Erben des verstorbenen D.___ die Darlehensschulden von Euro 50‘000.00
bzw. CHF 50‘000.00 nebst Zinsen einzutreiben. Die Erbschaft sei von den
Erben offenbar ausgeschlagen worden, weshalb es zur konkursamtlichen
Liquidation gekommen sei. Dieses Verfahren sei am 23. September 2016
mangels Aktiven eingestellt worden. Damit stehe fest, dass die Forderungen
uneinbringlich seien und deshalb ein Totalverlust vorliege. Der zuständige
Staatsanwalt habe mitgeteilt, es sei nicht abzusehen, wann das hängige
Strafverfahren abgeschlossen werden könne, es könne mehrere Jahre dauern. Der Beschwerdeführer
sei in der Zwischenzeit völlig verarmt und könne nicht auf Jahre zuwarten. Es werde
daher der Antrag gestellt, die Sistierung sei aufzuheben und über die Beschwerde
sei aufgrund der vorliegenden Fakten zu entscheiden (A.S. 43 f.).
2.8 In ihrer Stellungnahme vom
27. Januar 2017 hält die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer
habe ab 1. Oktober 2016 nicht mehr Wohnsitz im Kanton Solothurn. Die
Auszahlung einer allfälligen Ergänzungsleistung könnte demnach nur bis Ende September
2016 erfolgen. Demzufolge sei für die Beurteilung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nur jener Sachverhalt zu berücksichtigen, der auch einen
Einfluss auf die EL-Berechnung bis und mit 30. September 2016 habe. Das Konkursverfahren
des verstorbenen D.___ habe erst nach dem 17. Oktober 2016 definitiv
eingestellt werden können. Demzufolge könne man die beiden Vermögensverzichte
von EUR 50‘000.00 vom 14. Februar 2014 und CHF 50‘000.00 vom
27. Februar 2014 frühestens im Monat Oktober 2016 aus einer möglichen
Ergänzungsleistungsberechnung herausnehmen. Im Weiteren sei sie – nachdem das
Strafverfahren nach langem Zögern schliesslich eingeleitet worden sei und
notwendige Untersuchungen seitens der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen
worden seien – nicht einverstanden, dass die vom Gericht angeordnete Sistierung
nun wieder aufgehoben werde. Denn es sei vorliegend entscheidend, ob Betrug
oder ein anderes Vermögensdelikt vorliege oder nicht (A.S. 50 f.).
2.9 Mit Verfügung vom 20. April
2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2016, die mit
Verfügung vom 22. Juni 2016 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens
sei aufzuheben und die Beschwerde sei aufgrund der aktuell vorliegenden Fakten
zu beurteilen, abgewiesen (A.S. 54 f.).
2.10 Am 30. April 2018 lässt der
Beschwerdeführer mitteilen, das Strafverfahren sei am 3. April 2018 mit beigelegter
Einstellungsverfügung (Teilerledigung) abgeschlossen worden. Demzufolge wird
beantragt, das sistierte Verfahren wieder aufzunehmen (A.S. 57 ff.).
2.11 Mit Instruktionsverfügung vom
7. Mai 2018 wird die mit Verfügung vom 22. Juni 2016 angeordnete
Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Den Parteien wird
Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme gegeben
(A.S. 62).
2.12 Mit Stellungnahme vom
28. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Opfer betrügerischer Machenschaften
des D.___ und eines E.___ und allenfalls weiterer Personen geworden.
Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein
(A.S. 64 ff.).
2.13 Mit Verfügung vom 5. Juni
2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine abschliessende
Stellungnahme verzichtet hat (A.S. 67).
2.14 Mit Eingabe vom
10. September 2018 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein
(A.S. 69 ff.).
2.15 Mit Instruktionsverfügung vom
25. September 2018 werden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
die Akten des eingestellten Strafverfahrens in Sachen C.___, [...], und des
verstorbenen D.___, [...] (Einstellungsverfügung [Teil-Erledigung] vom
3. April 2018; Geschäftsnummer ) eingeholt (A.S. 77 f.).
2.16 Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Januar 2016
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.2
Nach Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit
es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet.
Als Einnahmen werden auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Laut Art. 17a Abs. 1 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG), jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des
Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem
Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
2.3
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1
ELV).
2.4
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längeren
Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1
lit. c ELV).
2.5
Nach Rz. 3481.01 der
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der seit 1. April 2011
gültigen Fassung, Stand: 1. Januar 2016) sind als Einnahmen grundsätzlich
auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden
ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte
und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist. Ein Verzicht auf Einkünfte
oder Vermögenswerte ist in der Regel zu vermuten, wenn die Entäusserung von
Einkünften und Vermögenswerten, oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung
der vertraglichen Rechte, ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte,
oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde (WEL,
Rz. 3481.02).
Für die Bewertung des entäusserten
Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts
massgebend (WEL, Rz. 3483.01). Der Betrag von Vermögenswerten, auf die
verzichtet worden ist, ist für die EL-Berechnung jährlich um CHF 10‘000.00
zu vermindern. Der ermittelte Vermögenswert wird unverändert auf den
1.
Januar des folgenden Jahres übertragen und dann jeweils nach einem Jahr
vermindert (WEL, Rz. 3483.06). Die Verminderung um CHF 10‘000.00 ist
nur einmal pro Jahr möglich. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so
werden diese nicht gesondert vermindert (WEL, Rz. 3483.07).
2.6
Nach der Rechtsprechung ist die
Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist
es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist
für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung
besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer
Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an
damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde
ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne
jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein
grösseres Darlehen (CHF 240‘000.00) gewährt hatte und dabei vollumfänglich
zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der
Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der
Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war,
als reines Vabanque-Spiel qualifiziert. Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht,
als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft
dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt
hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen
informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung
einem Vabanque-Spiel gleichkam. Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin
unter mehreren Malen insgesamt rund CHF 115‘000.00 an eine Privatperson in
Sri Lanka angeblich zwecks Kauf einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch
noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder
vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte. Kein Vermögensverzicht
liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung
des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird,
soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren. Ebenso wenig kann eine
auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung
als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen
Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren
Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist
bzw. darüber arglistig getäuscht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2007
vom 2. Juli 2008 E. 6.5 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010
E. 5.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall erreichte der
Beschwerdeführer im Jahr 2001 das ordentliche AHV-Rentenalter, wobei er sich gemäss
seinen Angaben sein Pensionskassenguthaben von rund CHF 200'000.00 auszahlen
liess (vgl. AK-Nr. 8; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 2). Daraufhin
erledigte er in den Jahren 2001 bis 2009 immer wieder kleinere Aufträge für
Dritte. Am 15. April 2010 verstarb seine Ehefrau. Im Inventar über den
Vermögensnachlass vom 15. Juli 2010 wurde ein Vorschlag von
CHF 389‘878.60 ermittelt, welcher dem Beschwerdeführer zugewiesen wurde
(vgl. AK-Nr. 4). Infolge Vermögensverzehr und Kursveränderungen verringerte
sich das Nachlassvermögen. Per 31. Dezember 2012 betrug es noch CHF 261‘120.00
(vgl. definitive Steuerveranlagung der Staats- und Bundessteuer 2012,
AK-Nr. 10 S. 1; Beschwerde, S. 5 Ziff. 3).
Im Jahr 2013 kam es zu einer weiteren
Verminderung des Vermögens. Nach den Angaben des Beschwerdeführers trat C.___, [...],
an ihn heran und bat ihn um Erstellung eines Prospekts für sein eigenes
Geschäft «F.___ GmbH». Da der Beschwerdeführer immer wieder versuchte, sein
Renteneinkommen durch kleinere Aufträge aufzubessern, bot er C.___ seine Dienste
an. Daraufhin kontaktierte dieser den Beschwerdeführer erneut und fragte ihn,
ob er nicht Interesse hätte, sich an einem interessanten Geschäft zu beteiligen.
Er, C.___, habe gute Beziehungen zu einem türkischen Geschäftsmann, der in G.___
Hochhäuser erstelle und ihm in Aussicht gestellt habe, mit seinem Schweizer Unternehmen
grosse Aufträge für den Innenausbau zu akquirieren. Er habe dem
Beschwerdeführer im Internet das Projekt «» für [...] (vgl. AK-Nr. 35
S. 4 und 40 S. 39 ff.) und einen Prospekt über die B.___ GmbH, [...],
gezeigt (vgl. AK-Nr. 40 S. 3 f.). Wenn der Beschwerdeführer sich an
diesem Geschäft beteiligen wolle, dann bezahle er ihm für seine
Geschäftsführung monatlich CHF 3‘500.00 für einen Arbeitseinsatz von
50.
% und eine Provision von 10 % auf dem Auftragsvolumen. Der
Beschwerdeführer liess sich durch das seriöse Auftreten von C.___ beeindrucken
und am 4. November 2013 als Einzelzeichnungsberechtigter der B.___ GmbH
mit Sitz in [...] im Handelsregister des Kantons Solothurn eintragen
(AK-Nr. 35 S. 8 f.; Beschwerde, S. 7 Ziff. 5).
3.2
C.___ bezeichnete einen gewissen
E.___ als «Manager», mit welchem der Beschwerdeführer Reisen nach [...] und G.___
unternahm und Verhandlungen führte. Für Flugtickets, Hotelkosten,
Büroeinrichtungen, weitere Geschäftspartner und vermeintliche Mitarbeiter der B.___
GmbH gab der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2013 einen Betrag von rund
CHF 35‘400.00 aus. Zusammen mit dem Lohn für ein Jahr Arbeit in Höhe von
CHF 42’000.00 erklärte die B.___ GmbH schriftlich, dem Beschwerdeführer
den Betrag von rund CHF 77‘400.00 zu schulden («Geschäftsschulden an A.___»,
AK-Nr. 35 S. 10). Im Weiteren übernahm der Beschwerdeführer für C.___
weitere Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 38‘850.00 (vgl. «Privatschulden
an A.___», AK-Nr. 35 S. 11). Per 31. Dezember 2013 belief sich
der Steuerwert seiner Wertschriften und Guthaben auf CHF 168‘795.00
(AK-Nr. 11 S. 11; Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 5).
3.3
Am 7. Februar 2014 schloss
die B.___ GmbH, vertreten durch C.___ (Gesellschafter), H.___ (Geschäftsführerin)
und den Beschwerdeführer, einen Vorvertrag mit der I.___ GmbH, [...], vertreten
durch D.___, J.___ (Manager) und K.___ ([...]-Manager), ab. Darin wurde
vereinbart, die I.___ GmbH gebe der B.___ GmbH verschiedene Bauaufträge mit
einem Auftragsvolumen von CHF 10‘600‘000.00 weiter. Als Gegenleistung
sollte D.___ seitens der B.___ GmbH den Betrag von CHF 700‘000.00
erhalten, wobei ein Teil dieses Betrages (CHF 500‘000.00) bis zum
20.
Februar 2014 an D.___ überwiesen werden müsse. Der restliche Betrag
von CHF 200‘000.00 müsse bei der Fakturierung der Bauarbeiten jeweils in
Raten von mindestens CHF 50‘000.00 überwiesen werden. Falls der vereinbarte
Betrag von CHF 500‘000.00 nicht rechtzeitig überwiesen werde, hafteten die
B.___ GmbH und der Gesellschafter C.___, die Geschäftsführerin H.___ und der Beschwerdeführer
mit einem Betrag von CHF 210‘000.00 solidarisch. Danach werde dieser Vorvertrag
aufgelöst. Bis zum 13. Februar 2014 werde ein Vertrag betreffend verschiedene
Bauaufträge zwischen der B.___ GmbH und der I.___ GmbH abgeschlossen. Dieser
Vorvertrag wurde von C.___, dem Beschwerdeführer, D.___, J.___ und K.___
unterzeichnet (AK-Nr. 3 S. 4). Die Echtheit der Unterschriften von J.___,
K.___ sowie D.___ wurden am 7. Februar 2014 vom Notariat [...] amtlich
beglaubigt (AK-Nr. 3 S. 3). In der Folge übergab der Beschwerdeführer
D.___ am 14. Februar 2014 den Betrag von Euro 50‘000.00 (mit einem
Kurs von CHF 1.20) und am 27. Februar 2014 den Betrag von
CHF 50‘000.00 in bar, wovon CHF 25'000.00 Ende März 2014
zurückbezahlt werden mussten (vgl. entsprechende Bestätigungen von D.___,
AK-Nr. 11 S. 13 und 14).
3.4
Am 13. November 2014 wurde
über die I.___ GmbH der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Das
Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Zivilkreisgerichts
[...] vom 20. März 2015 mangels Aktiven eingestellt (AK-Nr. 40
S. 13 ff.). Am 16. Dezember 2014 wurde auch über die B.___ GmbH der
Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten [...] vom 25. März 2015 mangels Aktiven eingestellt
wurde. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister gelöscht (AK-Nr. 22;
Beschwerdebeilage [BB] 6). Gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der
Darlehen an C.___ von CHF 38‘850.00 und derjenigen an D.___ von insgesamt CHF 110‘000.00
– per 31. Dezember 2014 auf CHF 155‘826.00. Ohne die vorerwähnten
Darlehen betrug das Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2014
noch rund CHF 7‘000.00 (AK-Nr. 35 S. 16).
3.5
Wie erwähnt, lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
für den vorliegend fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober bis
31.
Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 mit Verfügung vom 28. April
2015.
ab, wobei sie gemäss den entsprechenden Berechnungsblättern bei den
Einnahmen einen Vermögensverzicht von CHF 226‘248.00 (1. Oktober bis
31.
Dezember 2014) und einen solchen von CHF 216‘248.00 (ab
1.
Januar 2015) berücksichtigte (vgl. AK-Nr. 23 bis 25). Im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin
den Vermögensverzicht, indem sie das dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte
Erwerbseinkommen von CHF 42‘000.00 pro Jahr nicht als Vermögensverzicht
anrechnete und vom bisher ermittelten Vermögensverzicht einen Laptop im Wert von
CHF 677.00 abzog (A.S. 1 ff.). Diese (oben unter E. II. 3
hiervor erwähnten) Vorgänge ergeben sich aus den ins Recht gelegten Akten und
werden von keiner Seite bestritten.
4.
4.1
Zunächst ist dem Einwand des
Beschwerdeführers, im angefochtenen Einspracheentscheid sei nicht dargelegt
worden, wie das Verzichtsvermögen konkret berechnet worden sei (Beschwerde,
S. 4; A.S. 10), entgegenzuhalten, dass die einzelnen Positionen
dieses Vermögensverzichts ohne weiteres den Akten entnommen werden können. Das
in der Verfügung vom 28. April 2015 angerechnete Verzichtsvermögen von
CHF 226’248.00 (für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember
2014) bzw. CHF 216'248.00 (ab 1. Januar 2015; vgl. Berechnungsblätter,
AK-Nr. 23 und 24) setzt sich aus den Geschäftsschulden der B.___ GmbH gegenüber
dem Beschwerdeführer von CHF 77‘398.00 (AK-Nr. 3 S. 1), den Privatschulden
von C.___ gegenüber dem Beschwerdeführer von insgesamt CHF 38‘850.00 (AK-Nr. 11
S. 12) sowie den vom Beschwerdeführer an D.___ geleisteten Barzahlungen
von CHF 60‘000.00 (Euro 50‘000.00 zu einem Kurs von CHF 1.20)
vom 14. Februar 2014 und CHF 50'000.00 vom 27. Februar 2014 zusammen
(vgl. von D.___ unterzeichnete Quittungen, AK-Nr. 11 S. 13 f.). Dies ergibt
einen beim Vermögen anzurechnenden Betrag von CHF 226'248.00. Wie oben (unter
E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, ist der Vermögensverzicht gemäss
Art. 17a ELV um CHF 10'000.00 pro Jahr zu reduzieren, weshalb sich
der Vermögensverzicht ab 1. Januar 2015 auf CHF 216'248.00 beläuft. Mit
den einzelnen, von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht angerechneten
Positionen setzte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner ergänzenden Einsprachebegründung
vom 14. August 2015 eingehend auseinander, als er bei der Zusammenfassung
des Sachverhalts auf die «Geschäftschulden an A.___» von insgesamt rund
CHF 77'400.00 (Einsprachebeilage 5; AK-Nr. 35 S. 10), die «Privatschulden
an A.___» im Gesamtwert von CHF 38'850.00 (Einsprachebeilage 6,
AK-Nr. 35 S. 11) und die an D.___ geleisteten Barzahlungen von
insgesamt CHF 110'000.00 (AK-Nr. 35 S. 14 und 15) hinwies und
geltend machte, von einem bewussten, offensichtlich risikobehafteten
spekulativen Vorgehen könne hier nicht gesprochen werden. Er sei Opfer
betrügerischer Machenschaften geworden (vgl. AK-Nr. 34 S. 3 ff
Ziff. 3 bis 5). Sodann wurde im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin den
Vermögensverzicht von CHF 226'248.0 bzw. CHF 216'248.00 um CHF 42'677.00
auf CHF 183'571.00 bzw. CHF 172'571.00 (recte: CHF 173'571.00)
reduzierte (vgl. A.S. 3). Demnach kann dem Einwand des Beschwerdeführers,
aufgrund der fehlenden Begründung bzw. Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des
Verzichtsvermögens liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehörs vor, nicht gefolgt werden. Die Entscheidungsmotive der
Beschwerdegegnerin wurden im Einspracheverfahren dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer
ohne weiteres in der Lage war, eine substantiierte Kritik vorzubringen.
4.2
Der Rüge des Beschwerdeführers,
der legitime Vermögensverzehr sei komplett ausgeblendet worden (Beschwerde,
S. 5 f. Ziff. 3), kann ebenso wenig gefolgt werden. Die
Beschwerdegegnerin rechnete beim Vermögen Sparguthaben/Wertschriften von
CHF 168'889.00 und einen Vermögensverzicht von (zunächst) CHF 226'248.00
(für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014) bzw. Sparguthaben/Wertschriften
von CHF 6'975.00 und einen Vermögensverzicht von (zunächst)
CHF 216'248.00 (für die Zeit ab 1. Januar 2015) an, was zu
anrechenbaren Bruttovermögen von CHF 395'137.00 bzw. CHF 223'223.00
führte (AK-Nr. 23 S. 1 und 24 S. 1). Gemäss dem Inventar über
den Vermögensnachlass vom 15. Juli 2010 wurden dem Beschwerdeführer gemäss
Ehevertrag vom 5. Dezember 1997 CHF 389'878.60 zugewiesen
(AK-Nr. 4 S. 8 ff.). Laut definitiver Veranlagung der Staats-
und Bundessteuer belief sich das Wertschriften- und Sparguthaben des
Beschwerdeführers im Jahr 2011 auf CHF 298'074.00 (AK-Nr. 40
S. 31) und im Jahr 2012 auf CHF 261'120.00. Andere nennenswerte
Vermögenswerte wurden nicht versteuert (AK-Nr. 40 S. 33). Laut dem
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis betrug der Steuerwert der Wertschriften
und Guthaben des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2013 CHF 168'795.00
(AK-Nr. 11 S. 11). Indem die Beschwerdegegnerin der Berechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2014 zunächst ein Vermögen (Sparguthaben/Wertschriften)
von CHF 168'795.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 17. November 2014, AK-Nr. 2)
und im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. April 2015 ein Vermögen von
CHF 168'889.00 (für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember
2014) bzw. ein solches von CHF 6'975.00 (für die Zeit ab 1. Januar
2015) zu Grunde legte (AK-Nr. 23 und 24), berücksichtigte sie den
Vermögensverzehr des Beschwerdeführers ausreichend. Angesichts einer Abnahme
des Vermögens von rund CHF 390'000.00 im Jahr 2010 auf rund CHF 169'000.00
im Jahr 2013 kann keine Rede davon sein, dass der legitime Vermögensverzehr
ausgeblendet worden wäre. Daran ändert die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Aufrechnung des Vermögensverzichts nichts.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer reichte am
19.
Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Strafanzeige gegen C.___ und D.___ wegen Betrug, eventuell weiteren strafbaren
Handlungen ein. In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt, es
bestehe der dringende Verdacht, dass die B.___ GmbH und C.___ nie reelle
Geschäfte getätigt, sondern die Aussichten auf solche dem Opfer nur
vorgegaukelt hätten. Es sei C.___ nur darum gegangen, die Naivität und die
zunehmende Verzweiflung des Beschwerdeführers auszunützen. Er habe ein
Lügengebäude errichtet, welches das Opfer nicht durchschaut habe. Die
Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) seien erfüllt. Sodann habe
der Beschwerdeführer zur Rettung der erlittenen Verluste «gutes Geld dem
schlechten hinterhergeworfen». Er sei durch die beiden Beschuldigten unter
Druck gesetzt worden, zwei Zahlungen zur terminlichen Rettung eines «Grossauftrags»
vorzunehmen. Es werde sich zeigen, dass die I.___ GmbH nie Bauaufträge im
Umfang von über CHF 20 Mio. hätte weitergeben können. Insgesamt sei
ein Lügengebäude errichtet worden, um den Beschwerdeführer um Bares zu
erleichtern (BB 4).
5.2
Der Einstellungsverfügung
(Teil-Erledigung) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
3.
April 2018 (A.S. 58 ff.) kann entnommen werden, dass das betreffend
den Beschwerdeführer als Privatkläger gegen C.___ und den verstorbenen D.___
wegen Betrug eröffnete Strafverfahren (Strafanzeige vom 19. Februar 2016,
BB 4) eingestellt werde (Ziff. 1). Aus der Begründung geht Folgendes hervor:
Der Privatkläger werfe dem Beschuldigten
C.___ in der Strafanzeige vom 19. Februar 2016 vor, er sei von diesem im
Hinblick auf den Aufbau einer Geschäftstätigkeit systematisch um eine Summe von
CHF 75'000.00 betrogen worden. C.___ habe ihm erzählt, er habe gute
Beziehungen zu einem türkischen Geschäftsmann, der in G.___ Hochhäuser erstelle
und der ihm in Aussicht gestellt habe, mit Schweizer Unternehmen lukrative
Aufträge zu akquirieren. Er, C.___, habe ihm einen Lohn von CHF 3'500.00
für ein 50%-Pensum in Aussicht gestellt und ihm 10 % vom Arbeitsvolumen
versprochen. Der Privatkläger sei auf das Angebot eingegangen und in der Firma des
Beschuldigten (B.___ GmbH) als einzelunterschriftsberechtigte Person
eingestiegen. Um den vermeintlichen Aufbau der Geschäftstätigkeit
voranzutreiben, habe der Privatkläger rund CHF 34'500.00 für Flugtickets,
Hotelkosten, Büroeinrichtungen und vermeintliche Geschäftspartner und
Mitarbeiter der B.___ GmbH ausgegeben. Eine Entschädigung für seine Arbeit habe
er nicht erhalten. Der Beschuldigte C.___ habe anerkannt, dem Privatkläger aus
der geschäftlichen Tätigkeit insgesamt CHF 77'400.00 zu schulden. Darüber
hinaus habe der Privatkläger private Schulden des Beschuldigten von insgesamt
CHF 38'850.00 bezahlt. Schliesslich habe der Privatkläger dem
Beschuldigten D.___, welcher ebenfalls durch den Beschuldigten C.___ vermittelt
worden sei, im Februar 2014 insgesamt CHF 50'000.00 und
Euro 50'000.00 ausgehändigt.
Die Staatsanwaltschaft hielt fest, im
vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens
wegen Betrugs aus folgenden Gründen gegeben: Im Rahmen der Strafuntersuchung
seien der Privatkläger wie auch der Beschuldigte C.___ nochmals detailliert
befragt worden. Der Privatkläger habe in seiner Einvernahme vom 8. März
2017.
ausgeführt, er habe den Beschuldigten C.___ und dessen Ehefrau im Jahr
2012.
in einem Restaurant kennen gelernt. Der Beschuldigte C.___ und seine
Ehefrau hätten ein Baugeschäft aufbauen wollen. Deswegen habe man die Firma B.___
GmbH gegründet. Das Gründungskapital hätten der Beschuldigte C.___ und seine
Ehefrau zur Verfügung gestellt. Er, der Privatkläger, habe am Anfang nicht
einsteigen wollen. Die beiden hätten ihm Prospekte über ein Bauprojekt in G.___
gezeigt, Hochhäuser, die dort neu durch eine türkische Firma «» hätten erstellt
werden sollen. Die türkische Baufirma sei tatsächlich existent, man finde diese
im Internet. Die Idee wäre gewesen, über eine [...] Firma bzw. später dann mit
der Schweizer B.___ GmbH bei diesem Bauprojekt in G.___ Materialien für den
Innenausbau zu liefern. Er habe einfach an das Projekt geglaubt, er sei
blauäugig gewesen. E.___ sei die Person gewesen, welche das Geschäft zwischen
ihnen und der türkischen Baufirma hätte einfädeln sollen. Seiner Meinung nach
sei dieser Mann der Betrüger. Er, der Privatkläger, wisse heute noch nicht, ob
das Ehepaar C.___ ebenfalls von diesem E.___ betrogen worden sei. Er gehe heute
davon aus, dass dieser gar nie Kontakt mit der türkischen Baufirma gehabt habe.
In der L.___ habe man sich mit Bankleuten getroffen, man habe sich darauf
geeinigt, einen Kredit von 20 Millionen auf die B.___ GmbH aufzunehmen, damit
die GmbH Waren für den Innenausbau der Hochhäuser in G.___ hätten bestellen
können.
Der Beschuldigte selbst habe in der
Einvernahme vom 23. August 2017 vorgetragen, er und seine Frau seien
selber betrogen worden. Die Idee der eigenen Baufirma sei geboren worden, weil
seine Schwägerin jemanden in G.___ kenne, welcher im Baugeschäft tätig sei. Sie
hätten dann Schweizer Kunden an diese [...] Firma vermitteln sollen. Das
Gründungskapital für die B.___ GmbH hätten er und seine Frau aus der
Pensionskasse genommen. Er und seine Frau seien aber wenig geschäftserfahren,
weshalb sie den Privatkläger um Unterstützung gebeten hätten. Der Beschuldigte
habe auch bestätigt, dass man in G.___ E.___ kennen gelernt habe, welcher sie
für das Geschäft mit der türkischen Baufirma habe einbinden wollen. Dieser Mann
habe ihn und seine Frau auch betrogen. E.___ habe die [...]Bankleute an sie
vermittelt, also Personen, die mit [...] Banken zusammenarbeiteten. Er habe
auch das Gefühl, dass diese Leute Betrüger gewesen seien, damals aber habe er
daran geglaubt.
Die Staatsanwaltschaft erwog, wenn man
die finanziellen Ausgaben des Privatklägers analysiere, welche unter dem Titel
«Geschäftsschulden» aufgelistet seien, dann falle auf, dass keine wirklich
sachfremden Positionen aufgeführt seien. Alle Auslagen stünden mehr oder
weniger in einem Zusammenhang mit dem geschäftlichen Aufbau der B.___ GmbH, so
sicherlich die Bürokaution, EDV und Möbel für das Büro der B.___ GmbH. Diese
Beträge seien dann auch tatsächlich dafür verwendet worden, eine
Büroeinrichtung zu erwerben, wie die Kaufbelege der Konkursakten belegten.
Teilweise seien die Gelder nicht an den Beschuldigten C.___ geflossen, sondern an
andere Personen (M.___, N.___, O.___ und dann natürlich an E.___). Jedenfalls
stehe die Art und Weise, wie die Beiträge verwendet worden seien, den Aussagen
von C.___, selbst betrogen worden zu sein bzw. an die Geschäftsidee geglaubt zu
haben, nicht entgegen. Unter dem Titel «Privatschulden» habe der Privatkläger
eine erkleckliche Summe an den Beschuldigten bezahlt. Es sei nicht ersichtlich,
dass er diese Gelder nur deshalb bezahlt habe, weil er arglistig getäuscht
worden sei. Selbst der Privatkläger gehe nach Einsicht in die Akten davon aus,
dass der Beschuldigte C.___ nicht betrügerisch gehandelt habe. Das Verfahren
gegen C.___ sei deshalb einzustellen.
Anders sehe es bei den Machenschaften
von D.___ aus. Bei ihm bestehe der dringende Tatverdacht, in betrügerische
Machenschaften verwickelt gewesen zu sein. Da dieser aber am 3. Juni (recte:
22.
Mai) 2016 verstorben sei, sei auch die Strafuntersuchung gegen ihn
einzustellen. Bei den weiteren dubios in Erscheinung tretenden Personen, allen
voran E.___, könne man sich weitere Abklärungen sparen. Zum einen seien die
Identitäten mit grosser Wahrscheinlichkeit falsch bzw. gar nicht gesichert. Zum
anderen lebten diese Personen im Ausland. Es sei absehbar, dass Ermittlungen
nicht zum Ziel führten, weil sich Angaben etc. nicht überprüfen liessen bzw. es
für diese Personen ein leichtes sei, wiederum andere Personen vorzuschieben.
Abschliessend hielt die Staatsanwaltschaft
fest, nach Rechtskraft dieser Verfügung werde das Verfahren wegen Verdachts der
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG) und Urkundenfälschung fortgeführt
(A.S. 58 ff.).
5.3
Aufgrund der oben
wiedergegebenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 3. April 2018 steht somit fest, dass das gegen C.___ und den
verstorbenen D.___ eröffnete Strafverfahren betreffend Betrug eingestellt
wurde. Die Vermögensverminderung, welche der Beschwerdeführer erlitten hat, kann
somit nicht auf eine strafbare Handlung von C.___ zurückgeführt werden. Das
gegen D.___ eingeleitete Strafverfahren wurde jedoch deswegen eingestellt, weil
dieser am 22. Mai 2016 verstorben war. Gemäss der Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2018 (S. 3 Ziff. 5) besteht
– im Gegensatz zum Strafverfahren gegen C.___ – bei ihm der dringende
Tatverdacht, in betrügerische Machenschaften verwickelt gewesen zu sein
(A.S. 60). Demnach ist zu prüfen, ob hier eine auf eine strafbare Handlung
(Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung vorliegt. Es stellt sich die
Frage, ob der Beschwerdeführer von D.___ arglistig getäuscht wurde. Wäre dies
der Fall, könnten die vom Beschwerdeführer an D.___ geleisteten Barzahlungen
von insgesamt CHF 110'000.00 nicht als Vermögensverzicht im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden (vgl. E.
II. 2.6 hiervor). Aus den vom Gericht bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn eingeholten Akten des Strafverfahrens (Geschäftsnummer
STA.2016.737; vgl. E. I. 2.15 hiervor) ergibt sich Folgendes:
5.3.1
Der Vorvertrag vom
7.
Februar 2014, welcher als Grundlage für die Zahlungen von
Euro 50'000.00 (vom 14. Februar 2014) und CHF 50'000.00 (vom 27.
Februar 2014) an D.___ anzusehen ist, wurde von C.___ und dem Beschwerdeführer
(für die B.___ GmbH) und von D.___, J.___ sowie K.___ (für die I.___ GmbH)
unterzeichnet. Die Echtheit der Unterschriften dieser Personen wurde vom
Notariat [...] amtlich beglaubigt (vgl. Ordner 1, Belege Nr. 14 und 15).
Dem Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons [...] vom 26. Oktober
2015.
kann aber entnommen werden, dass für die (konkursite) I.___ GmbH
ausschliesslich der Gesellschafter und Geschäftsführer P.___, [...], mit
Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt war (Ordner 1, Beleg Nr. 23).
Demnach waren D.___, J.___ und K.___ gar nicht berechtigt, den erwähnten
Vorvertrag für die I.___ GmbH abzuschliessen.
5.3.2
Gemäss dem Einvernahmeprotokoll
vom 8. März 2017 gab der Beschwerdeführer bezüglich des vorerwähnten Vorvertrags
an, er habe sich dazu drängen lassen, den Vorvertrag zu unterschreiben. Die
Idee dazu sei vom Ehepaar [...] gekommen. Sie hätten ihm gesagt, D.___, ein
Bekannter von ihnen, habe sich bei ihnen gemeldet und wäre interessiert an
einer Zusammenarbeit. Dass D.___, J.___ und K.___ im Handelsregister für die I.___
GmbH nicht eingetragen gewesen seien, habe er erst herausgefunden, als er sein
Geld den [...] schon anvertraut habe. Er habe damals im Februar 2014 geglaubt
bzw. daran glauben müssen, dass der Deal mit der I.___ GmbH die Rettung sein
könnte. Der Name «D.___» habe in seinem Kopf einen guten Ruf gehabt, weil es im
[...] ein Baugeschäft mit diesem Namen gebe. Er habe geglaubt, dass es sich bei
diesem D.___ um einen Verwandten handeln könnte. Deswegen habe er sich auf
diesen Vorvertrag eingelassen. Er habe keine diesbezüglichen Abklärungen im
Handelsregister vorgenommen. Die im Vorvertrag genannte Summe von CHF 10.6
Millionen sei auch für ihn «mysteriös» gewesen, jedoch sei er mehr oder weniger
zum Unterschreiben genötigt worden. Man habe ihm gesagt, er sei schuld, wenn
die B.___ GmbH Pleite mache. Er habe all sein Geld in diese neue Firma gesteckt
und alles tun wollen, um die Firma zu retten. Seines Wissens habe D.___ den
Text für den Vorvertrag aufgesetzt. Er habe perfekt deutsch gesprochen und den
Text vorgängig diktiert. Wer jedoch den Vorvertrag auf dem PC geschrieben habe,
entziehe sich seiner Kenntnis. Die Verhandlungen mit den im Vorvertrag
genannten Personen sei in Deutsch geführt worden. Er habe zwischenzeitlich
schon Zweifel an der Seriosität von C.___ & Co. gehabt, diese
seien jedoch von diesem und auch E.___ immer wieder ausgeräumt worden. Sie
hätten an ihn appelliert und seien fast böse geworden; sie hätten ihm
mangelndes Vertrauen vorgeworfen (S. 10 f.).
5.3.3
Laut Einvernahmeprotokoll vom
12.
Juli 2017 gab der Beschuldigte 1, C.___, zur Frage nach seiner
Beziehung zu D.___ an, er habe D.___ über Bekannte kennengelernt. Er solle ein sehr
reicher Mann gewesen sein, welcher der B.___ GmbH Aufträge habe weitergeben
wollen. Die Barzahlungen des Beschwerdeführers von Euro 50'000.00 und
CHF 50'000.00 an D.___ seien hinter seinem Rücken abgelaufen. Er habe von
diesem Geld nichts erhalten. Vom Tod D.___ habe er durch den Beschwerdeführer
erfahren. Bezüglich des Vorvertrags sei festzuhalten, dass er, C.___, seine
Ehefrau, der Beschwerdeführer, D.___, J.___ und K.___ sich deswegen im Hotel Q.___,
[...], getroffen hätten. Im Moment sage ihm die I.___ GmbH nichts; damals habe
diese Firma ihm wohl etwas gesagt. Er wisse nicht, wer die Idee gehabt habe,
einen solchen Vorvertrag abzuschliessen. Seine Ehefrau habe den Text
geschrieben. Darin entspreche Nichts der Realität; es habe nichts
stattgefunden. Über die Personen, welche für die I.___ GmbH unterzeichnet hätten,
wisse er nichts. D.___ habe die Beglaubigung der Unterschriften organisiert.
Wer die Gebühr bezahlt habe und die Anmeldung beim Notariat in [...]
vorgenommen habe, wisse er jedoch nicht (S. 9 ff.).
5.3.4
Aus dem Ermittlungsbericht der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. September 2017 geht hervor, dass dem
Beschuldigten 1, C.___, Rechtsanwalt R.___, [...], als Pflichtverteidiger
zugewiesen wurde (S. 4). In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018
hinsichtlich des vorgehaltenen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers
führte der amtliche Verteidiger unter Verweis auf die Akten im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe den Beruf des Decollteurs erlernt. Danach habe
er sich in Management, Einkauf/Verkauf und Kalkulation weiter ausgebildet und den
beruflichen Stand des technischen Kaufmanns erreicht. Bei der S.___ und T.___ habe
er als Betriebsleiter gearbeitet. In Letzterer habe er über die Prokura verfügt
und sei sogar Mitglied der Geschäftsleitung gewesen. Nach seiner Rückkehr von
der T.___ zur S.___ habe er bis zu seiner Pensionierung als Betriebsleiter
gearbeitet und zwei Proficenters der U.___ geleitet (vgl. Einvernahmeprotokoll
vom 8. März 2017, S. 3). Es müsse deshalb davon ausgegangen werden,
dass A.___ über fundierte kaufmännische Kenntnisse verfügt habe. Damit habe er
um die Bedeutung von Einträgen im Handelsregister, insbesondere auch seines
eigenen in der B.___ GmbH, wo er sich als Gesellschafter ohne Funktion, aber
mit Einzelzeichnungsberechtigung habe eintragen lassen, gewusst. Davon ausgehend
sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht einfach stiller Teilhaber
(sprich Geldgeber) der B.___ GmbH habe sein wollen, sondern seinen Einfluss in
der Gesellschaft auch habe geltend machen und deren Geschicke habe mitbestimmen
wollen, was angesichts seiner Investitionen in die B.___ GmbH nachvollziehbar
sei.
Im Weiteren führte der amtliche
Verteidiger aus, den Akten zufolge habe sich A.___ verschiedentlich aktiv an
geschäftlichen Entscheiden der B.___ GmbH beteiligt und sei gegen aussen als
Vertreter der Gesellschaft aufgetreten. So sei er Mitunterzeichner des
Vorvertrages zwischen der B.___ GmbH und der I.___ GmbH vom 7. Februar
2014.
gewesen. Zudem sei er Adressat für die Eidgenössische Steuerverwaltung
MwSt gewesen. Er habe im Namen der B.___ GmbH auch finanzielle Zusicherungen
gegenüber Drittpersonen abgegeben. Diese wenigen Beispiele zeigten, dass A.___ in
der Gesellschaft über weit mehr Kompetenzen verfügt habe, als er selbst
wahrhaben wolle. Er sei nicht nur Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung
aber ohne Funktion, sondern vielmehr faktischer Geschäftsführer gewesen,
welcher die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich auch mitgelenkt habe. Im
Rahmen des Vorvertrages vom 7. Februar 2014 habe die I.___ GmbH der B.___
GmbH diverse Bauaufträge von D.___ im Umfang von CHF 10.6 Millionen
zugesichert. Als Gegenleistung für die Weitergabe dieser Bauaufträge an die B.___
GmbH sollte D.___ eine Entschädigung von CHF 700'000.00 erhalten.
Gleichzeitig seien die Zahlungsmodalitäten für diese Entschädigung vereinbart
worden. Eine erste Rate an D.___ über CHF 500'000.00 sei innerhalb weniger
Tage geschuldet gewesen. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung dieser
ersten Rate sei eine Konventionalstrafe über CHF 210'000.00 vereinbart
worden, für welche nebst der B.___ GmbH auch deren Gesellschafter und
insbesondere auch A.___ solidarisch gehaftet hätten. Trotz dieser unglaublichen
Summen, über welche im Zusammenhang mit dem Vorvertrag vom 7. Februar 2014
verhandelt worden sei und mit welchem sich A.___ letztendlich sogar noch
persönlich verpflichtet habe, habe dieser die Vertretungsverhältnisse der I.___
GmbH offenbar nicht geprüft. Ein kurzer Blick in das Handelsregister hätte
genügt, um zu wissen, dass die Herren D.___, J.___ und K.___ nicht
Gesellschafter der I.___ GmbH gewesen seien (S. 2 f.).
5.3.5
Der amtliche Verteidiger von C.___
legt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 zutreffend dar, dass das
Tatbestandsmerkmal der Arglist im vorliegenden Fall entfällt, da der Irrtum des
Beschwerdeführers, die B.___ GmbH mit den fraglichen Zahlungen an D.___ von
insgesamt CHF 110'000.00 noch retten zu können, mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Trotz der höchst auffällig hohen
Summen, über welche im Zusammenhang mit dem Vorvertrag vom 7. Februar 2014
verhandelt worden war und mit welchem sich der Beschwerdeführer auch noch
persönlich verpflichtete, prüfte dieser die Vertretungsverhältnisse der I.___
GmbH nicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 8. März 2017, S. 10
Ziff. 41 f.). Ein kurzer Blick in das Handelsregister (was per Internet
schnell erledigt werden kann) hätte genügt, um zu erfahren, dass D.___, J.___
und K.___ nicht berechtigt waren, den Vorvertrag für die I.___ GmbH
abzuschliessen. Der Beschwerdeführer wurde zwar zeitlich unter Druck gesetzt,
ein Hinweis für eine besondere Schutzbedürftigkeit ist jedoch nicht
ersichtlich, verfügte der Beschwerdeführer doch aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeiten über fundierte kaufmännische Kenntnisse. Daran ändert auch das
Alter von 78 Jahren im Zeitpunkt der Übergabe des Geldes an D.___ nichts.
Hinweise für gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich.
Er stand auch nicht in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis;
aufgrund der Unerfahrenheit des Ehepaares [...] ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer an der Geschäftsführung massgeblich mitbeteiligt war. Im
Weiteren war ein Misstrauen seitens des Beschwerdeführers vorhanden. Er gab
selber zu Protokoll, die im Vorvertrag erwähnte Summe von 10.6 Millionen sei
auch für ihn «mysteriös» gewesen. Die Begründung, weshalb er sich auf den
Vorvertrag einliess und D.___ schliesslich die fraglichen CHF 110'000.00
übergab, kann nicht nachvollzogen werden. So gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, der Name «D.___» habe in seinem Kopf einen guten Ruf gehabt, weil es
im Tessin ein Baugeschäft mit diesem Namen gebe. Er habe geglaubt, dass es sich
bei diesem D.___ um einen Verwandten handeln könnte. Deswegen habe er sich auf
diesen Vorvertrag eingelassen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 8. März 2017,
S. 10 f. Ziff. 40 und 43). Dementsprechend wird auch in der
vorliegenden Beschwerde darauf hingewiesen, die Hingabe von Euro 50'000.00
und CHF 50'000.00 an D.___ erscheine naiv und riskant. Ein gewisser
Leichtsinn könne dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden. Er habe «gutes
Geld dem schlechten hinterhergeworfen» (S. 10). Indem der Beschwerdeführer
– nachdem er schon als «Geldonkel» von C.___ viel Geld verloren hatte
(CHF 38'850.00 Privatschulden von C.___, CHF 77'398.75
Geschäftsschulden der B.___ GmbH) – die Vertretungsverhältnisse der I.___ GmbH
nicht prüfte, sich auf diesen für die B.___ GmbH und ihn persönlich
unvorteilhaften und äusserst riskanten Vorvertrag einliess und D.___, über dessen
Vorleben und Verhältnisse er zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung hatte, ohne
irgendeine Sicherheit und ohne weitere Abklärungen insgesamt
CHF 110'000.00 in Bar übergab, missachtete er die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen, was angesichts seiner kaufmännischen Kenntnisse und
bisherigen beruflichen Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden kann. Eine halbwegs
kritische Person hätte – auch unter den gegebenen Umständen und unter Zeitdruck
– einen solchen Vorvertrag nicht abgeschlossen, zumal unwahrscheinlich war,
dass der Vorvertrag überhaupt eingehalten werden konnte (vgl. E. II. 7.2
hiernach). Er konnte auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass der darin in
Aussicht gestellte Vertrag zwischen der B.___ GmbH und der I.___ GmbH
betreffend diverse Bauaufträge innert so kurzer Frist (bis 13. Februar
2014) zustande kommen würde.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers
kam die Idee für den Vorvertrag vom Ehepaar [...]. Es sei ihm gesagt worden, D.___
sei ein Bekannter von ihnen und habe sich gemeldet, weil er an einer
Zusammenarbeit interessiert sei. Seines Wissens habe D.___ den Text für den
Vorvertrag aufgesetzt. Er habe perfekt Deutsch gesprochen und den Text
vorgängig diktiert. Die Verhandlungen mit den im Vorvertrag genannten Personen
(inkl. Beschwerdeführer) seien in deutscher Sprache geführt worden. Der
Beschwerdeführer räumt ein, er habe zwischenzeitlich schon Zweifel an der
Seriosität von C.___ & Co. gehabt, diese seien jedoch von diesem und auch von
E.___ immer wieder ausgeräumt worden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom
8.
März 2017, S. 10 f. Ziff. 39, 44, 45 und 47). C.___ gab zu
Protokoll, seine Ehefrau habe den Text des Vorvertrages geschrieben. Die
Beglaubigung der Unterschriften habe D.___ organisiert, wer die
Notariatsgebühren bezahlt und die Anmeldung vorgenommen habe, wisse er jedoch
nicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juli 2017, S. 10 ff.,
Ziff. 48, 58 und 61). Der oben dargelegte Tatbeitrag von D.___ genügt nicht,
um von einer von D.___ begangenen arglistigen Täuschung des Beschwerdeführers
ausgehen zu können, zumal auch das Ehepaar [...] und der Beschwerdeführer
selber an den Verhandlungen hinsichtlich des fraglichen Vorvertrages mitwirkten
und das Strafverfahren gegen C.___ betreffend Betrug eingestellt wurde. Es kann
zwar davon ausgegangen werden, dass D.___ in betrügerische Machenschaften
verwickelt war (vgl. auch Zeitungsartikel über die Umstände des Todes von D.___;
vgl. A.S. 40), wie dies in der Teileinstellungsverfügung vom 3. April
2018.
(S. 3 Ziff. 5; A.S. 60) denn auch so formuliert wurde. Eine
arglistige Täuschung des Geschädigten durch D.___, wie sie beim Betrug
vorausgesetzt wird, liegt jedoch bezüglich der Zahlung der fraglichen
CHF 110’000.00 nicht vor. Der strafrechtliche Schutz entfällt zwar nicht
bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit,
welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt
(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.). Eine solche Konstellation ist
hier gegeben. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne erheblichen zusätzlichen
Aufwand möglich gewesen, die Vertretungsverhältnisse der I.___ GmbH zu
überprüfen. Eine entsprechende Prüfung hätte gezeigt, dass die angeblichen
Vertreter der I.___ GmbH zur Unterzeichnung des Vorvertrags nicht berechtigt
waren. Dieser zusätzliche Aufwand kann angesichts der hohen Summen im
Vorvertrag und auch der eingegangenen persönlichen Verpflichtung des
Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig oder unzumutbar bezeichnet
werden. Die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch den Beschwerdeführer
lässt das Verhalten von D.___ ausnahmsweise in den Hintergrund rücken. Es liegt
somit kein strafbares Verhalten vor, welches zur Verneinung einer Verzichtshandlung
im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG führen würde. Im
Folgenden ist zu prüfen, ob das Vorgehen des Beschwerdeführers einem
Vabanque-Spiel im Sinne der Rechtsprechung gleichkommt und damit als
Vermögenverzicht zu qualifizieren ist (vgl. E. II. 2.6 hiervor).
6.
Die Beschwerdegegnerin forderte
den Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 17. September
2015.
auf, detaillierte Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 39). Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 nach
und reichte der Beschwerdegegnerin die Beilagen Nr. 12 bis 30 ein (AK-Nr. 40).
Im Weiteren teilte er mit, ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen ihm und
der B.___ GmbH liege nicht vor. Es gebe keine Lohnabrechnungen, zumal auch
deshalb, weil nie eine Zahlung erfolgt sei (AK-Nr. 41 S. 1). Zu den
Geschäftsschulden der B.___ GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von
insgesamt CHF 77'398.73 (AK-Nr. 35 S. 10) wurde Folgendes angegeben:
6.1
Die Firma N.___ wäre als
Unterakkordant (Gipser Geschäft) vorgesehen gewesen; C.___ habe kein Geld
gehabt, weshalb der Beschwerdeführer bei einem Treffen CHF 200.00 an die N.___
bezahlt habe, welche von dieser gefordert worden seien. E.___ habe eine Filiale
in G.___ für die B.___ GmbH eingerichtet. Er habe als «Manager» für die L.___ und
G.___ gegolten. Im Hinblick auf die Geschäftsanbahnung habe der
Beschwerdeführer E.___ in der Schweiz CHF 3'000.00 in bar (eine Quittung
befinde sich eventuell bei der konkursiten B.___ GmbH) übergeben. M.___, der
Bruder der Ehefrau von C.___, sei in G.___ für das Sammeln von Informationen
über die lokalen Preise zuständig gewesen. Ihm seien CHF 2'000.00 in bar
in der Schweiz als Lohn übergeben worden. Eine Quittung habe der
Beschwerdeführer nicht, eventuell finde sich eine solche bei den Akten der
konkursiten B.___ GmbH. Der Beschwerdeführer habe aus eigenen Beständen vier
Personal Computer inklusive Software und Bildschirme der B.___ GmbH als
Büroeinrichtung zur Verfügung gestellt, wofür er CHF 5'000.00 hätte
erhalten sollen. Zu einer Bezahlung sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer
und C.___ hätten bei der Firma [...] einen Laptop für CHF 1'500.00
gekauft. Der Beschwerdeführer habe bezahlt, C.___ habe den Laptop übernommen.
Ein Beleg könnte sich ebenfalls bei der konkursiten B.___ GmbH befinden. Der
Beschwerdeführer habe den Beleg nicht. Für die Mietkaution des Büros habe der
Beschwerdeführer den Betrag von CHF 6'440.00 bar im Büro von V.___
bezahlt. Die Quittung habe erneut C.___ behändigt. Damals sei man mit dem
Anmieten eines Büros in Eile gewesen, weil sich Bauherrschaft aus der L.___ zu
Besuch angekündigt habe. Der Beleg müsste sich bei der B.___ GmbH befinden.
Der Betrag für das Flugticket sei E.___ im
Büro der B.___ GmbH übergeben worden. Eine Quittung habe der Beschwerdeführer
nicht. Am 23. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer C.___ den Betrag von
CHF 8'000.00 überwiesen; in der Auflistung der Geschäftsschulden sei dann
irrtümlich der Betrag von CHF 9'000.00 angegeben worden. Im Weiteren wurde
zum Lohn des Beschwerdeführers ausgeführt, hier gebe es keinen Beleg. Dem
Beschwerdeführer sei ja ein Lohn von CHF 3'500.00 pro Monat in Aussicht
gestellt worden. Deshalb sei die Position von CHF 42'000.00 pro Jahr in
die Liste der Geschäftsschulden aufgenommen worden. Ferner habe der
Beschwerdeführer den Hotelaufenthalt für fünf Tage anlässlich einer
Geschäftsreise in die L.___ bezahlt. Der Beleg für die Hotelunterkunft dürfte
sich bei C.___ bzw. der B.___ GmbH befinden. O.___ habe Werbung für die B.___
GmbH betrieben. Er habe Fahrzeuge mit dem Firmenlogo dekoriert, wofür er
CHF 2'430.60 verlangt habe, die der Beschwerdeführer bezahlt habe; C.___
sei mittellos gewesen. Sodann seien auf der Liste Beträge betreffend «» von
CHF 605.38 und CHF 300.00 aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer
habe für diese Einzelbeträge keine Belege. Er habe jedoch noch einen Beleg über
die Bezahlung von Euro 2'000.00 an W.___ (eine lokale Partnerin der B.___
GmbH) vom 1. Februar 2014 gefunden. Zum Vermerk «Bargeld L.___» sei zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf einer Geschäftsreise CHF 400.00 an
C.___ übergeben habe. Einen Beleg dafür habe er nicht, eventuell wäre dieser
bei der konkursiten B.___ GmbH. Zum Vermerk «verschiedene Ausgaben Büro» sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Ordner gekauft und aus eigenen
Beständen geliefert habe; sodann habe er Visitenkarten drucken lassen, Papier
und weiteres Büromaterial zur Verfügung gestellt etc., wofür er den Betrag von
CHF 1'000.00 hätte erhalten sollen. Dementsprechend sei dieser Betrag auf
die Liste gesetzt worden. Zu einer Bezahlung sei es nicht gekommen.
6.2
Zu den Privatschulden von C.___
gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt CHF 38'850.00 (AK-Nr. 35
S. 11) wurde beim Vermerk «Rechnungen» festgehalten, der Beschwerdeführer
habe C.___ CHF 18'000.00 überwiesen, da dieser ihm vorgejammert habe, er
habe kein Geld, um persönliche Rechnungen zu bezahlen. Die Überweisung sei am
16.
September 2013 erfolgt. Für die Reise nach [...] habe der
Beschwerdeführer C.___ CHF 3'000.00 für Flug, Hotelunterkunft (inkl.
seiner Partnerin) übergeben. Es gebe keinen Einzelbeleg für diese Geldübergabe.
Für «Privat» und «Essen» habe der Beschwerdeführer C.___ des Weiteren den
Betrag von CHF 1'000.00, von 2 x CHF 200.00 und von CHF 50.00
übergeben, damit er für sich und die Familie habe Essen einkaufen können. Der
Beschwerdeführer sei zum «Geldonkel» für C.___ geworden; er sei von diesem
ausgenützt worden. Zum Vermerk « Autoversicherung» sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer C.___ erneut ohne Quittung CHF 800.00 gegeben habe, damit
er die Motorfahrzeugversicherung habe bezahlen können. Gegen C.___ sei eine
Betreibung gelaufen, die er habe abwenden wollen, weshalb er den
Beschwerdeführer um CHF 2’000.00 angegangen habe. Er habe ihm das Geld
übergeben, erneut ohne Quittung. Der Beschwerdeführer habe C.___ für X.___
CHF 1'500.00 übergeben; den Grund für die Schuld von C.___ gegenüber
Letzterem wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Zum Vermerk «Bank » sei zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Erinnerung CHF 700.00
auf eine Bank in Skopje via Y.___ überwiesen habe, damit Metin C.___ dort das
Geld habe abholen können. «Für nach G.___» bedeute, dass der Beschwerdeführer C.___
in der Schweiz CHF 1'000.00 in bar für die Reise von ihm und seiner
Partnerin nach G.___ gegeben habe. Für «Essen» habe der Beschwerdeführer CHF 100.00
an C.___ übergeben, damit dieser Einkäufe für seine Familie habe erledigen
können. Es sei kein Beleg vorhanden. Für die Einzelüberweisung «Per Y.___ nach G.___»
habe der Beschwerdeführer keinen Beleg mehr. Zum Vermerk «Für Rechnungen» sei schliesslich
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2013 per E-Banking
CH 600.00 und am 6. Dezember 2013 per E-Banking CHF 20'000.00 an
C.___ überwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Instruktionen
gemerkt, dass die Listen «Geschäftsschulden» und «Privatschulden» zum Teil zu tiefe
Beträge enthalten hätten. Auf eine korrigierte Fassung einer Schuldanerkennung
sei verzichtet worden, da bei C.___ ohnehin nichts zu holen sei. Indessen sei
der Beweis erbracht worden, dass an C.___ mehr geflossen sei, als was die Liste
gemäss Urkunde Nr. 6 (AK-Nr. 35 S. 11) enthalte.
6.3
Im Weiteren hielt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen noch fest, C.___ weise Betreibungen von über
CHF 90'000.00 und Verlustscheine aus Pfändungen von über
CHF 70'000.00 aus. Einen definitiven Vertag als Folgevertrag des
Vorvertrages vom 7. Februar 2014 (vgl. AK-Nr. 35 S. 12) habe es
nicht gegeben. Zu den Bankauszahlungsbelegen für Euro 50'000.00 und
CHF 50'000.00 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Wertschriften
verkauft habe, um diese Zahlungen zu tätigen. Zunächst habe er Anteile im Wert
von CHF 18'000.00 und im Wert von CHF 30'000.00 verkauft. Das
verflüssigte Kapital sei auf einem Konto der Z.___ gesammelt worden. Dort sei
am 11. Februar 2014 ein Betrag von Euro 50'000.00 abgehoben worden.
Am 7. Februar 2014 seien erneut CHF 65'000.00 aus dem Depot der AA.___
verkauft und auf das Konto der Z.___ überwiesen worden. Die Gutschrift sei am
27.
Februar 2014 erfolgt. Am 27. Februar 2014 sei ein Betrag von
CHF 50'062.50 in bar bei der Z.___ in [...] abgezogen worden. Damit seien
die Bezüge gemäss Urkunde 9 und 10 belegt (vgl. AK-Nr. 35 S. 14 und
15). Wie in der Einsprachebegründung vom 14. August 2015 (AK-Nr. 34)
ausgeführt worden sei, sei dem Beschwerdeführer vorgegaukelt worden, dass die I.___
GmbH, vertreten durch D.___, der B.___ GmbH Bauaufträge in der Höhe von
CHF 10,6 Millionen weitergebe. Als Provision hätte D.___ von der B.___
GmbH CHF 700'000.00 erhalten sollen. Bis zum 20. Februar 2014 hätte
der Betrag von CHF 500'000.00 überwiesen werden müssen. Die Zahlungen des
Beschwerdeführers seien Anzahlungen an die Provision gewesen. Es sei vorgesehen
gewesen, dass die B.___ GmbH Bauaufträge hätte erhalten sollen, womit sie
später in der Lage gewesen wäre, die ganze Provision an D.___ zu bezahlen. Alsdann
hätte D.___ CHF 25'000.00 Ende März 2014 an den Beschwerdeführer
zurückzahlen können bzw. sollen. Zu einer Rückzahlung sei es jedoch nie
gekommen (AK-Nr. 41).
7.
7.1
Aufgrund der oben (unter E.
II. 6. hiervor) dargelegten Vorgänge handelt es sich bei den vom
Beschwerdeführer an die B.___ GmbH, an C.___ und an D.___ gewährten Darlehen bzw.
geleisteten Zahlungen von CHF 77'398.00 (AK-Nr. 35 S. 10),
CHF 38'850.00 (AK-Nr. 35 S. 11) sowie CHF 60'000.00 (Euro 50'000.00
zu einem Kurs von CHF 1.20) und CHF 50'000.00 (AK-Nr. 35
S. 14 und 15), somit von insgesamt CHF 226’248.00 bzw. – nach Abzug
des in Aussicht gestellten Erwerbseinkommens von CHF 42'000.00 und des
Laptops für M.___ von CHF 677.00 (AK-Nr. 40 S. 5) gemäss vorliegend
angefochtenem Einspracheentscheid – von CHF 183'571.00 um riskante
«Investitionen», da der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen von
Anfang an mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass die gewährten
Darlehen von den Empfängern nicht zurückbezahlt werden können. Wie (unter
E. II. 2.6 hiervor) erwähnt, liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn
ein EL-Ansprecher ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate
Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen gewährt hat und dabei
vollumfänglich zu Verlust kommt (Urs
Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015,
S. 226 Rz. 626 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010
vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation
liegt hier vor. So gewährte der Beschwerdeführer dem Gesellschafter und vorsitzenden
Geschäftsführer C.___ bzw. der B.___ GmbH im Jahr 2013 immer wieder Darlehen
und leistete zum Teil grössere Vorauszahlungen, obwohl als Gegenleistung kein
schriftlicher Arbeitsvertrag für das in Aussicht gestellte Arbeitsverhältnis
(Geschäftsführung im Rahmen eines Pensums von 50 %) vorlag und auch der
vereinbarte Lohn (von CHF 3'500.00 pro Monat) nie bezahlt wurde; ebenso
wenig wurden die gewährten Darlehen zurückbezahlt. Gemäss seinen eigenen
Angaben liess sich der Beschwerdeführer vom seriösen Auftreten von C.___
beeindrucken und bei der am 4. November 2013 neu gegründeten B.___ GmbH
als einzelzeichnungsberechtigte Person im Handelsregister eintragen (vgl.
Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn vom 5. August
2015; AK-Nr. 35 S. 8 f.; vgl. auch BB 6). Dem Beschwerdeführer war
jedoch bereits im Jahr 2013 bekannt, dass C.___ mittellos war. So überwies er C.___
u.a. am 16. September 2013 den Betrag von CHF 18'000.00, da dieser
ihm vorgejammert habe, er habe kein Geld für persönliche Rechnungen
(AK-Nr. 40 S. 8). Im Weiteren übernahm der Beschwerdeführer auch die
Lebensmittelkosten für dessen Familie und äusserte sich dahingehend, er sei zum
«Geldonkel» für C.___ geworden; dieser habe ihn ausgenützt (vgl. AK-Nr. 41
S. 3; Beschwerde, S. 8); dennoch gewährte er ihm grössere Darlehen
und leistete an ihn und andere, ihm nicht bekannte Personen erhebliche Zahlungen,
ohne in den Besitz entsprechender Zahlungsbelege zu gelangen (vgl. E. II. 6.
hiervor). Auch für die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte
Büroeinrichtung (vier Personal-Computer inkl. Software und Bildschirme) erhielt
er den dafür vereinbarten Betrag von CHF 5'000.00 nicht. Wie erwähnt, stand
der Beschwerdeführer auch für Privatschulden von C.___ ein, nachdem dieser ihm
vorgejammert hatte, er habe kein Geld (AK-Nr. 41 S. 3 f.). Nach den
am 16. Oktober und 6. Dezember 2013 an C.___ erfolgten Zahlungen von
CHF 600.00 und CHF 20'000.00 (vgl. AK-Nr. 40 S. 9 f.) wurde
auf eine korrigierte Fassung einer Schuldanerkennung – nachdem der
Beschwerdeführer in den Listen «Geschäftsschulden» und «Privatschulden» zum
Teil zu tiefe Beträge festgestellt hatte – verzichtet, «da bei C.___ ohnehin
nichts zu holen» sei (AK-Nr. 41 S. 4). C.___ ist unbestrittenermassen
überschuldet (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts
Region Solothurn vom 29. September 2015, AK-Nr. 40 S. 11 f.) und
daher nicht in der Lage, die vom Beschwerdeführer gewährten Darlehen zurückzuzahlen.
Über die die B.___ GmbH wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten [...] vom
16.
Dezember 2014 der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren in der
Folge mangels Aktiven eingestellt wurde (BB 6). Demnach kam der
Beschwerdeführer mit seiner Vermögensanlage zu vollständigem Verlust. Er räumt
denn auch ein, naiv gewesen zu sein. Mit dem möglichen Zusatzeinkommen und den
in Aussicht gestellten Provisionen (von 10 % auf dem Auftragsvolumen) habe
er sich «ködern» lassen (Beschwerde, S. 7 Ziff. 5). Mit Blick auf die
oben (unter E. II. 2.6 hiervor) wiedergegebenen Beispiele eines
Vermögensverzichts sind die Investitionen bzw. Vermögensanlage des
Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als Vabanque-Spiel zu qualifizieren.
7.2
Zu den Zahlungen an D.___ ist
Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist die Anlage eines Vermögens
trotz des auch hier bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein
Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten
Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des
gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass
kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3,9C_904/2011
vom 5. März 2012 E. 4.1,9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2,
9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli
2008.
E. 6.5, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer musste mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit auch mit dem Verlust seiner von ihm an D.___ geleisteten Barzahlungen
vom 14. und 27. Februar 2014 in Höhe von insgesamt CHF 110'000.00
(vgl. AK-Nr. 35 S. 14 f.) rechnen. Es kann nicht nachvollzogen
werden, dass er sich unter den gegebenen Umständen auch noch dazu hinreissen
liess, als Vertreter der B.___ GmbH den Vorvertrag mit der I.___ GmbH vom
7.
Februar 2014 zu unterzeichnen, worin sich die B.___ GmbH verpflichtete,
D.___ als Gegenleistung für in Aussicht gestellte Bauaufträge CHF 700'000.00
zu überweisen (vgl. AK-Nr. 35 S. 12). Nachdem sich der geschäftliche
Erfolg bei der B.___ GmbH nicht eingestellt hatte (vgl. Beschwerde, S. 9
Ziff. 6), hätte ein vernünftiger Mensch unter den gegebenen Umständen keine
weiteren Investitionen (und schon gar nicht in der Höhe von insgesamt
CHF 110'000.00, vgl. AK-Nr. 35 S. 14 und 15) in dieses unsichere
Bauprojekt getätigt. Die eingegangene Verpflichtung, dem unbekannten D.___
derart hohe Beträge als Anzahlung für die vereinbarte Provision innert so kurzer
Frist überweisen zu müssen, ist angesichts des hohen Verlustrisikos als
grobfahrlässig anzusehen und kann von einem vernünftigen Menschen bzw. Anleger
nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit, die
Sache vorher eingehend zu prüfen und er konnte auch nicht davon ausgehen, mit
den fraglichen Barzahlungen den vermeintlichen Grossauftrag retten zu können,
war doch zu diesem Zeitpunkt völlig unklar, ob und wie die B.___ GmbH noch den
restlichen Betrag von CHF 390'000.00 bis zum 20. Februar 2014 an D.___
bezahlen könnte. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der zweiten Barzahlung des
Beschwerdeführers von CHF 50'000.00 am 27. Februar 2014 die vorerwähnte,
bis zum 20. Februar 2014 laufende Frist gemäss Vorvertrag bereits
abgelaufen. Ein (definitiver) Vertrag als Folgevertrag dieses Vorvertrages kam
denn auch nie zustande (vgl. AK-Nr. 41 S. 4). Über die I.___ GmbH
wurde mit Verfügung des Zivilkreisgerichts [...] vom 13. November 2014 der
Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren in der Folge am 20. März 2015
mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. AK-Nr. 40 S. 14 ff.). Die
konkursamtliche Erbschaftsliquidation betreffend den am 22. Mai 2016 verstorbenen
D.___ wurde am 23. September 2016 durch das Präsidium des Zivilgerichts [...]
mangels Aktiven eingestellt (vgl. BB 9). Auch die aufgrund der vorerwähnten,
an D.___ erfolgten Zahlungen entstandene erhebliche Vermögensverminderung ist
auf das leichtsinnige und naive Vorgehen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Demnach
liegt auch bezüglich dieser Zahlungen ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG vor. Der Beschwerdeführer bestätigt denn auch
selbst, «gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen» zu haben (Beschwerde, S. 10).
7.3
Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht darauf hinweist, liegt hier kein Sachverhalt vor, wie er einem
«Enkeltrickfall» zu Grunde liegt. Dabei wird typischerweise eine
Geldüberweisung von den Betrogenen veranlasst, wobei die Betrüger ihre Opfer
dermassen emotional und zeitlich unter Druck setzen, dass diese sich nicht in
der Lage sehen, vorher entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Eine solche
Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
8.
Nach dem Gesagten ist der
vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016, worin der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2014
unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 183'571.00 und ab
1.
Januar 2015 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 173'571.00
abgewiesen wurde (A.S. 1 ff.; vgl. auch Verfügung vom 20. Januar 2016,
AK-Nr. 47 [samt Berechnungsblättern, AK-Nr. 45 ff.], welche im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zum integrierenden Bestandteil des
Dispositiv
Dispositivs erklärt wurde, A.S. 5 Ziff. 6.), nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2 Das Verfahrens ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser