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Entscheid

VSBES.2016.52

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

3. April 2017Deutsch66 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn sprach der Versicherten A.___, geb. 1954 (fortan: Beschwerdeführerin),

mit Verfügung vom 18. Augst 2003 ab 1. Dezember 1998 eine halbe Rente

zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 51). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen

Einsprache erhoben hatte (IV-Nr. 52), erliess die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin)

am 30. August 2004 eine neue Verfügung, worin sie, ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 73 %, ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente

gewährte (IV-Nr. 72). Diese wurde in der Mitteilung vom 11. November

2005 bestätigt (IV-Nr. 98).

1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar

2016 hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente auf das Ende des der Zustellung

der Verfügung folgenden Monats hin auf, da keine Invalidität mehr bestehe, verneinte

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und entzog einer dagegen gerichteten

Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 17. Februar 2016 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 22. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin

weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Eventualiter: Das Verfahren sei zur

Durchführung der erforderlichen Abklärungen und beruflichen Massnahmen und zum

neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 2. März 2016 auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 19). Weiter begehrt sie am 7. März 2016, das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen

(A.S. 20).

Der Präsident des

Versicherungsgerichts lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit

Verfügung vom 27. April 2016 ab (A.S. 21 f.).

2.3 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 6. Mai 2016 eine Kostennote ein (A.S. 23

f.). Diese geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 25),

welche sich nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen

ist die Rentenberechtigung ab März 2016 sowie gegebenenfalls, bei einer Bestätigung

der Rentenaufhebung, der Anspruch auf berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 22. Januar 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im vorliegenden

Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende Februar 2016 zur Debatte. Somit

ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus

objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft

seit 1. Januar 2008).

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der

Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125

V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,

117.

V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h.

mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das

Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er

auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom

25.

Juli 2013 E. 6.2).

2.4

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser

verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen

Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140

V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1

S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert ist grundsätzlich nicht

ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag gegebene ärztliche Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet

es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug

auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten

ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom

2.

September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung

des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(a.a.O., E. 2.4).

2.5

Im

Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung

resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und

Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt,

sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein

Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren

(Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43

N 86).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör

(SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10

E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende

Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Das

Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem

Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /

oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April

2016.

E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin,

Inhaberin eines eigenen Geschäfts ([...], IV-Nr. 3 S. 4

Ziff. 6.3.1), stürzte am 6. Oktober 1997 in ihrem Lager und stiess

sich dabei den Kopf an (IV-Nr. 14 S. 1).

Das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 12. Februar 2003 (IV-Nr. 39.1) enthielt

folgende Diagnosen (S. 9):

A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1) Distorsionstrauma der Halswirbelsäule

(Lateralflexionstrauma) vom 6. Oktober 1997 (ICD-10 S13.4)

- chronifiziertes Zervikalsyndrom ohne

radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (ICD-10 M54.2)

- zervikogen getriggerte

Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)

- unsystematische

Schwankschwindelepisoden

- beidseitiger hochfrequenter

kontinuierlicher Tinnitus

- mehrsegmentale Dysfunktion der

Halswirbelsäule

- muskuläre Dysbalance

- tendomyopathische Beschwerden im

Nacken- und Schultergürtelbereich

- Ieichtgradige neuropsychologische

Funktionsstörung

2) Gegenwärtig leicht- bis mittelgradige

depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11),

vorwiegend reaktiv bedingt bei somatischer Diagnose.

B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Status nach

Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts mit anamnestisch Subscapularis-Syndrom,

aktuell keine Rotatorenmanschettenpathologie

Der rheumatologische Experte führte aus,

es bestehe eine verminderte Belastbarkeit für wirbelsäulenbelastende

Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen (über 10 kg), für monotone

Zwangshaltungen (rein sitzend bzw. stehend oder mit vorgeneigter Körperhaltung)

sowie im Überkopfbereich. Aus rein rheumatologischer Sicht sei derzeit für

angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine

Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % anzunehmen (S. 6). Der

psychiatrische Experte wiederum hielt dafür, in einer den somatischen

Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe, insbesondere auf Grund der

verminderten emotionalen Belastbarkeit, der Antriebsstörung und der Tagesmüdigkeit,

eine Einschränkung um 30 bis 40 % (S. 7). Der neurologische

Experte schliesslich erklärte, es liege kein klassisches Schleudertrauma mit

Inklinations- / Reklinationsmechanismus vor, sondern ein Lateralflexionstrauma.

Hinweise auf eine Commotio cerebri oder eine mild traumatic brain injury

fehlten. Die als Hauptbeschwerden genannten Kopfschmerzen entsprächen

phänomenologisch Spannungskopfschmerzen. Diese seien wohl zervikogen getriggert,

ebenso die ausgeprägte Tendomyopathie. Die Schwindelbeschwerden liessen sich nicht

einer zentral-nervösen oder vestibulären Funktionsstörung zuordnen.

Hinsichtlich der geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sei von einer

leichten neuropsychologischen Funktionsstörung auszugehen. Aus neurologischer

Sicht schätze man die Arbeitsfähigkeit auf ca. 50 % (S. 8). In der

Gesamtbeurteilung gelangten die Experten zum Schluss, sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch in sämtlichen Verweistätigkeiten sei die Beschwerdeführerin

in ihrer Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt (S. 10).

3.1.2

Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete der Unfallversicherung am 23. September

2003.

ein Gutachten (IV-Nr. 57 S. 4 ff.), auf das sich auch die

Beschwerdegegnerin stützte, als sie die halbe Rente im Einspracheverfahren auf

eine ganze Rente erhöhte.

Dr. med. C.___ hielt fest, die

Beschwerdeführerin sei 1992 Opfer eines Raubüberfalls geworden, habe das

Ereignis jedoch adäquat verarbeitet. Nach dem Unfall vom 6. Oktober 1997 sei

der Verlauf langwierig gewesen (S. 12). Zunächst hätten ein zur

Chronifizierung neigendes Cervicalsyndrom sowie ein cervico-spondylogenes

Schmerzsyndrom rechts im Vordergrund gestanden; ausserdem sei noch eine Periarthritis

humero-scapularis rechts hinzugekommen. Im Jahr 2000 sei auch links ein

Cervico-Brachialsyndrom festgestellt worden, sowie zusätzlich eine «vegetative

Dysregulation». Man habe überdies von einer Anpassungsstörung mit einer

längeren depressiven Reaktion nach dem Sturz von 1997 gesprochen. In der

neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit

mit verminderter Ausdauer und Fehlerzunahme bei konzentrativen Aufgaben gezeigt.

Das von der Beschwerdeführerin erlittene Trauma sei jedoch nicht genügend

schwer gewesen, um ein psycho-organisches Syndrom zu provozieren; die 1998

aufgetretenen neuropsychologischen Ausfälle entsprächen damit rückblickend der

in dieser Zeit ebenfalls neu aufgetretenen Depressivität (S. 13).

Zu den Befunden gab Dr. med. C.___

an, die Depressivität der Beschwerdeführerin habe sich auch bei mehrmaliger

Exploration nicht aufhellen lassen. Ihr Denken sei weiterhin eingeengt, es

dominierten Insuffizienzgefühle und resignative Tendenzen. Psychomotorisch

erscheine sie verarmt, unspontan und mit weniger Antrieb. Anamnestisch sei ein

Interessen- und Freudverlust an Aktivitäten, die früher als angenehm empfunden

worden seien, zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin habe das Selbstvertrauen

verloren, klage über ein vermindertes Konzentrationsvermögen und Vergesslichkeit.

Es bestünden Schlafstörungen mit typisch depressiven Träumen von Stürzen in

einen Abgrund (S. 14).

Zusammengefasst liege weiterhin eine

depressive Episode vor, mittlerweile jedoch mindestens mittelgradig ausgeprägt

(S. 14 / 16). Es handle sich um eine Fehlverarbeitung im

intrapsychischen Bereich (S. 17). Die Schlafstörung habe praktisch nicht beeinflusst

werden können. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor höchst angespannt. Dies

wirke sich auch auf der körperlichen Ebene mit Schmerz und Beschwerdeverstärkung

aus. Die Interaktion von somatisch bedingten Beschwerden und psychischer

Reaktion im Sinne eines Teufelskreises gegenseitiger ungünstiger Beeinflussung spiele

eine wesentliche Rolle. Derzeit sei die Beschwerdeführerin auf Grund der Antriebsverminderung,

der geringen Belastbarkeit und der rezidivierenden Schmerzexazerbationen

höchstens in der Lage, zu ca. 30 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie

könne stundenweise eingesetzt werden, würde dann aber wieder längere Erholungspausen

benötigen. Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (S. 15).

Somit könnten keine geeigneten Verweistätigkeiten genannt werden, in denen die Beschwerdeführerin

in höherem Ausmass arbeitsfähig wäre. Bei einer Arbeit als Verkäuferin beispielsweise

würde es ihr schwer fallen, über längere Zeit mit Kunden in Kontakt zu stehen

(S. 18). Bei einer einfachen Montagetätigkeit wiederum wäre sie vermehrt dem

inneren grüblerischen Denken ausgeliefert (S. 19).

3.1.3

In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 30. August 2004 eine ganze

Invalidenrente zu (IV-Nr. 72). Sie bestätigte diese am 11. November

2005.

(IV-Nr. 98) gestützt auf die Berichte der Klinik D.___ vom

18.

Juni und 7. November 2005 (s. IV-Nr. 97). Dort fanden sich folgende

Diagnosen:

1) Status nach Sturz am 6. Oktober

1997.

mit Contusio capitis und HWS-Distorsion (Abknickmechanismus).

2) Status nach Autounfall am 6. Mai

2004.

(Heckauffahrkollision) mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit

HWS-Distorsion.

3) Status nach Autounfall am

30.

Juni 2004 (Rechts-Seitkollision) mit Gesichtsanprall am Lenkrad,

HWS-Distorsion und akuter Angstreaktion; konsekutiv:

-

persistierender

kraniozervikaler Symptomkomplex

-

persistierendes

zervikolumbales und zervikobrachiales Schmerz-syndrom, links mehr als rechts

-

vegetative Dysregulation

-

Anpassungsstörung mit

längeren depressiven Episoden mit möglicher somatoformer Komponente

-

neuropsychologische

Funktionsstörungen

-

temporomandibuläre

Dysfunktion

4) Senk-Spreizfuss Grad II beidseits mit

Hallux valgus beidseits

Die vorbestehende psychische

Symptomatik habe sich nach dem 30. Juni 2004 verschlechtert. Die

konstanten starken Schmerzen seien durch die Hospitalisation vom 30. März

bis 27. April 2005 positiv beeinflusst worden. Belastbarkeit, Gedächtnis,

Aufmerksamkeit und Konzentration seien weiterhin eingeschränkt, was sich aber

durch ausreichende Pausen und Strategien recht gut kompensieren lasse.

Kurz nach der Rentenbestätigung führte

Dr. med. E.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem

Bericht vom 9. Dezember 2005 (IV-Nr. 107) aus, nach den

HWS-Distorsionstraumata 1997 sowie im Mai und Juni 2004 mit wiederholter milder

Hirnschädigung hätten sich ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom, neuropsychologische

Defizite sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion

entwickelt. Differentialdiagnostisch sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung

zu diskutieren. Das Beschwerdebild habe sich nach den Unfällen im Jahr 2004

verändert. Beeinträchtigt werde die Beschwerdeführerin vor allem durch das

posttraumatische organische Schmerzsyndrom mit Zentrum im kraniozervikalen

Übergang, neuropsychologische Defizite, das destabilisierte Vegetativum, die

depressiv reizbare Stimmungslage, den sozialen Rückzug und die latente Suizidalität

3.2

3.2.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin

am 3. Dezember 2007 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte, erklärte die

Beschwerdeführerin am 3. Juni 2008, ihr Zustand sei unverändert

(IV-Nr. 116).

Der Hausarzt Dr. med. F.___, Arzt

für Allg. Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 20. Juni 2009

(IV-Nr. 122), unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, folgende

Diagnosen:

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1) Status nach HWS-Distorsionen mit

wiederholter Hirnschädigung (6. Oktober 1997, 6. Mai und

30.

Juni 2004), mit konsekutiv chronischer posttraumatischer Schmerzkrankheit

mit polytopen Schmerzen:

-

cervicocephales Syndrom

und Spannungskopfschmerzen

-

cervicobrachiales Syndrom

beidseits

-

panvertebrales

Schmerzsyndrom

-

neuropsychologische

Defizite

2) Anpassungsstörung mit längeren

depressiven Reaktionen mit Angstzuständen, andauernde Persönlichkeitsstörung

mit depressiv-reizbarer Stimmungslage und zeitweise latenter Suizidalität.

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1) Status nach Schädelprellung (1992).

2) Hyperostosis frontalis.

3) Chronische Ulcuserkrankung mit Ulcera

bulbi duodeni.

4) Lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in

beide Leisten bei intraforaminaler Diskushernie L5/S1 mit Wurzelreizung L5

links.

5) Status nach beidseitiger Kataraktoperation.

6) Leichte Mitralinsuffizienz bei

degenerativen Klappenveränderungen.

7) Status nach Ruptur des radialen

Seitenbandes PIP Dig. III links und Distorsion PIP Dig. IV links (2004).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem

6.

Oktober 1997 vollständig arbeitsunfähig. Sie gebe an, nach wie vor

unter Angstzuständen zu leiden, weshalb sie mit Zittern etc. reagiere, wenn sie

allein in der Wohnung sei. Neben den andauernden Kopf- und Nackenschmerzen sowie

der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule bestünden Schmerzen in

der rechten Schulter, im Oberbauch, in der Brust- und noch stärker in der

Lendenwirbelsäule, beidseits lateral in den Hüftgelenken sowie den Kniekehlen. Haushaltsarbeiten

könne sie nur auf Tischhöhe verrichten, kraftaufwändige Aufgaben wie das

Schneiden von Fleisch seien nicht möglich. Sie könne höchstens 2 kg tragen. Die

Gehstrecke liege bei 150 m, dann müsse sie wegen der Hüft- und Rückenbeschwerden

eine Pause einlegen. Stehen am Ort gehe zehn bis 15 Minuten, anhaltendes Sitzen

eine halbe bis eine Stunde. Zudem komme es beidseits zu Tinnitus, Konzentrationsstörungen

und Vergesslichkeit sowie Kribbelparästhesien in den Fingern mit

Durchatmungsproblemen, Schwindel und retrosternalem Druck. Die Angstzustände

sowie die polytopen Schmerzen würden sowohl die bisherige als auch jede andere

Arbeit ausschliessen.

3.2.2

Dr. med. C.___ erstattete

der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2009 ein Verlaufsgutachten (IV-Nr. 127),

worin er zu folgenden Diagnosen gelangte (S. 6):

·

rezidivierende

depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (F33.1)

·

generalisierte

Angststörung (F41.1)

An subjektiven Beschwerden gebe die

Beschwerdeführerin in erster Linie Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen an,

weiter Schmerzen in den Fingern, Hüften und Fussgelenken. Im Vordergrund

stünden die Nackenschmerzen, die damit zusammenhängenden Kopfschmerzen blieben

eher im Hintergrund. Hinzu kämen Schwindel und Ohrensausen. An psychischen Beschwerden

klage die Beschwerdeführerin über eine allgemeine Reizbarkeit. Sie sei

«schwernehmerisch». Vor allem «funktioniere sie nicht als Frau», mit

entsprechenden lnsuffizienzgefühlen. Umgekehrt gebe es aber auch Dinge, die ihr

Freude bereiteten. Die Beschwerdeführerin lebe weiterhin getrennt, obschon sie

Angst habe, allein zu sein. Sobald Leute um sie seien, sei sie ruhiger. Auf

Nachfrage berichte die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen, indem sie

nachts wiederholt erwache. Sie stehe um 10:00 bis 11:00 Uhr auf und verbringe den

Tag mit jemandem (S. 4), oft bei ihrer Tochter. Autofahren gehe ca. 25 km ohne

Probleme. Den Haushalt bewältige die Beschwerdeführerin weitgehend selber,

indem sie sich ihre Arbeit einteile. Was nicht gehe, sei das Staubsaugen, das

Beziehen der Betten oder das Fensterputzen. Kleinere Einkäufe tätige sie

allein, grössere mit Hilfe. Als Hobby pflege sie wieder die Musik, das tue ihr

gut. Sie sei früher aktive Sängerin gewesen. Ihren Hausarzt Dr. med. F.___

suche sie ein bis zweimal pro Monat vor allem wegen der Schmerzen auf, konsultiere

ihn aber immer wieder telefonisch (S. 5).

Was die Befunde angehe, so seien

Wahrnehmung und Auffassung ungestört. Klinisch ergäben sich keine Hinweise auf

mnestische Störungen. Die Aufmerksamkeit lasse während des Gesprächs nicht

nach. Die Beschwerdeführerin wirke konzentriert. Auf die gestellten Fragen gebe

sie prompt und ausführlich Auskunft. Eine leichte Störung der Psychomotorik

zeige sich in der verminderten Gestik, während die Mimik adäquat und die Sprechweise

moduliert sei. Die Beschwerdeführerin beobachte sich weiterhin übermässig und

fokussiere ihre Gedanken auf die Beschwerden. Sie wirke diesbezüglich auch

selbstunsicher, ängstlich und in leichtem Ausmass im Denken eingeengt. Andererseits

sei die Beschwerdeführerin aber auch ablenkbar. Im Vergleich zu früher wirke

sie deutlich spontaner. Der Antrieb sei gegeben. Die Grundstimmung erweise sich

immer noch als depressiv, aber doch deutlich weniger als noch vor sechs Jahren.

Zudem könnten die Affekte heute besser moduliert werden, die

Schwingungsfähigkeit sei zurückgekehrt (S. 5). Das Denken sei sonst formal

unauffällig, logisch und kohärent, weder gesperrt noch zerfahren. Es fänden

sich keine Hinweise auf eine Psychose. Die Beschwerdeführerin sehe sich nicht

in der Lage, die Arbeit wieder aufzunehmen (S. 6).

Nach der Begutachtung durch die

Gutachterstelle B.___ im Jahr 2001 sei die Beschwerdeführerin deutlich depressiver

geworden. Bei der Exploration im Jahr 2003 habe sie eine psychomotorische Armut

gezeigt. Schon äusserlich habe man ihr die fehlende Spontaneität angesehen. Es

habe sich um ein apathisch-depressives Zustandsbild mit einer resignativen

Tendenz gehandelt. Nach den Unfällen im Mai und Juni 2004 sei die Frequenz der

psychiatrischen Behandlung wegen der Angstzustände erhöht worden. Der Verlauf sei

protrahiert gewesen, mit Hospitalisation in der Klinik D.___. Diagnostisch hätten

die Unfallfolgen vom 30. Juni 2004 im Vordergrund gestanden. Aufgefallen

sei eine ausgeprägte depressiv-ängstliche Symptomatik, mit möglicher somatoformer

und psychotraumatologischer Komponente. Somatisch persistierten der cranio-cervicale

Symptomkomplex sowie ein «cervico-lumbales» und cervico-brachiales Schmerzsyndrom

links mehr als rechts mit einer «vegetativen Dysregulation». Am 21. Mai 2005

sei die Beschwerdeführerin im Bad gestürzt und habe sich die linke Schläfe aufgeschlagen;

sie sei wegen einer traumatischen Trommelfellruptur mit Kontusion notfallmässig

ambulant behandelt worden (S. 7).

Die Beschwerdeführerin weise noch ein

leichtes bis mittelgradiges depressives Syndrom auf. Die leicht depressive Grundstimmung

lasse sich aufhellen. Das Denken sei etwas eingeengt. Die Beschwerdeführerin

beobachtet sich weiterhin hypochondrisch, wirke auch selbstunsicher und

ängstlich bezüglich ihrer Beschwerden. Nach wie vor fänden sich unangemessene,

depressiv geprägte Insuffizienzgefühle. Die Beschwerdeführerin klage auch über

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die sich klinisch jedoch nicht

objektivieren liessen (S. 8) und wahrscheinlich mit der depressiven gedanklichen

Einengung in Zusammenhang stünden. Sie berichte von einer gesteigerten

Ermüdbarkeit auf der einen Seite und einer übermässigen Reizbarkeit sowie

Episoden psychomotorischer Agitiertheit auf der anderen Seite. Günstig sei vor

allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wieder über mehr Antrieb verfüge,

zum Beispiel auch spontan ins Gespräch eingreife und teilweise wieder ihr Hobby

aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin schildere eine diffuse Angst, die sie

ständig befalle und weswegen sie kaum allein sein könne. Sie verlasse aber das

Haus und suche Bekannte oder Freunde auf, um nicht allein zu sein. Auch fühle

sie sich in der Stadt unter fremden Leuten wohl. Wahrscheinlich handle es sich

dabei um eine leichte generalisierte Angststörung, verbunden mit vegetativen

Beschwerden wie Schwindel, Muskelverspannungen, Schmerzen und Reizbarkeit. Zusammengefasst

sei im Vergleich zum Jahr 2003 eine relevante Besserung des psychischen Gesundheitszustandes

eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit

vor allem noch durch die Schlafstörungen respektive die damit verbundene

morgendliche Müdigkeit eingeschränkt. Dabei handle es sich wahrscheinlich um

einen Aspekt der depressiven Störung, den die Beschwerdeführerin nicht einfach

korrigieren könne. Die Depressivität habe sich im Vergleich zu früher

gebessert, sei aber in leicht bis mittelgradigem Ausmass immer noch vorhanden,

was bei der Belastbarkeit zu berücksichtigen sei. Rein psychiatrisch könne die Beschwerdeführerin

jetzt wieder im Umfang von ca. fünf Stunden täglich in einer adaptieren

Tätigkeit in ruhiger, stressarmer Umgebung, wo auch andere Leute arbeiteten,

eingesetzt werden. Es müssten ihr dabei vermehrte Pausen gewährt werden, woraus

schliesslich eine reine Arbeitszeit von gut vier Stunden resp. eine Leistungsfähigkeit

von 50 % resultiere. Bei weiter anhaltender Neigung zur depressiven Dekompensation

werde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht zu mehr Leistung fähig sein

(S. 9). Diese Einschätzung gelte sowohl für die angestammte als auch für

jede Verweistätigkeit. Für den Verlauf zwischen 2005 und der jetzigen

Begutachtung fehle es an aussagekräftigen psychiatrischen Unterlagen

(S. 11).

Falls die Beschwerdeführerin ihre

Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen sollte, müsste die psychiatrische Behandlung intensiviert

werden. Die Eingewöhnungszeit an einen Arbeitsprozess dürfte drei bis vier

Monate betragen. Eine neuropsychologische Untersuchung erübrige sich, da die

leichten kognitiven Einschränkungen bereits beim depressiven Syndrom berücksichtigt

worden seien (S. 10 f.).

3.2.3

Dr. med. F.___ bemerkte

mit Schreiben vom 29. Januar 2010 (IV-Nr. 129) zum Gutachten, trotz

Antidepressivum und regelmässiger psychiatrischer Behandlung sei die

Beschwerdeführerin weiterhin depressiv und leide unter starken Angstzuständen

mit Blockierung, Tremor und Hyperventilation. Konzentrationsstörungen und

Vergesslichkeit persistierten. Der soziale Rückzug dauere an. Nachts könne die

Beschwerdeführerin fast nicht mehr schlafen. Er glaube nicht, dass bei einer

solch starken Störung eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben sei.

Dr. med. G.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 23. März 2010

(IV-Nr. 131 S. 8 f.) folgende Diagnosen:

1) Chronische Schmerzen Dig I – III

beidseits gemischter Ätiologie mit / bei chronischer Tendinose der Beugesehnen

mit schnellendem Finger Dig. III links sowie anamnestisch Dig. IIII rechts und

Dig. I beidseits.

2) Karpaltunnelsyndrom beidseits.

3) Hypästhesie im antero-lateralen

Bereich im proximalen Bereich des rechten Oberschenkels mit / bei Verdacht

auf Meralgia parästhetica

4) Chronische posttraumatische

Schmerzkrankheit mit polytopen Schmerzen

-

Nackenschmerzen mit

Schmerzausstrahlung am Gesicht sowie Spannungskopfschmerzen

-

Nacken-Schulter-Armschmerzen

beidseits

-

panvertebrale Schmerzen

-

lumbale Schmerzen mit

Ausstrahlung in beide Leisten

-

Status nach drei

Auffahrkollisionen

Die Diagnosen 1) und 2) hätten nur

wenig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da sie normalerweise durch kleine Eingriffe

rasch geheilt werden könnten.

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. März 2010

(IV-Nr. 131 S. 6 f.) eine Somatisierungsstörung mit chronischer

Schmerzstörung. Die Ursache der Parästhesien an den Händen bleibe unklar. Einzelne

Aspekte seien mit einem Karpaltunnelsyndrom vereinbar. Eine manifeste

Medianus-Druckneuropathie könne aber neurographisch weder links noch rechts

belegt werden. Auch für eine andersartige peripher neurogene Störung gebe es

keine Hinweise. Die Gefühlsstörungen in der Hüftregion seien nicht mit einer

Meralgia parästhetica zu vereinbaren. Gesamthaft seien die Beschwerden auf eine

multiple psychosomatische Störung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung

zurückzuführen.

In seinem Bericht vom 12. April

2010.

(IV-Nr. 131 S. 1 ff.) fasste Dr. med. F.___ seine Diagnosen

vom 20. Juni 2009 insoweit neu, als er von einer rezidivierenden depressiven

Störung mit latenter Suizidalität, einer generalisierten Angststörung, einer

Schlafstörung, chronischen Schmerzen Dig. I – III beidseits

sowie einem Verdacht auf ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom sprach. Die

ansonsten im Wesentlichen unveränderten Angaben der Beschwerdeführerin ergänzte

er wie folgt: Zu Fremdpersonen bestünden kaum noch Beziehungen. Es liege eine

ausgeprägte Klaustrophobie vor. Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit

würden zunehmen. Deswegen, sowie auf Grund der Angststörung, der Agoraphobie

und der polytopen Schmerzen sei keine Erwerbstätigkeit mehr möglich.

Gemäss Bericht von Dr. med. I.___,

Facharzt FMH für Neurologie, vom 10. Dezember 2010 (IV-Nr. 146

S. 5 ff.) stürzte die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2010 in der Wohnung

auf einen Glastisch, wobei sie sich eine Commotio cerebri sowie am linken Unterschenkel

eine Teildurchtrennung der M. gastrocnemius medialis und soleus sowie des N.

suralis zuzog. Sie leide am linken Unterschenkel und Fuss immer noch an

Sensibilitätsverminderungen und Parästhesien. Die Beweglichkeit der

Halswirbelsäule sei beidseits eingeschränkt, die Reklination mit Schwindel und

Übelkeit verbunden. Seit dem letzten Unfall bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 3. Februar 2011 (IV-Nr. 149

S. 2) gab Dr. med. I.___ an, der Befund sei unverändert. Die Schmerzen,

sowohl vom aktuellen als auch den früheren Unfällen, seien überwältigend und

psychisch sehr belastend.

Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 16. Mai 2011

(IV-Nr. 150 S. 2 ff.) folgende psychiatrischen Diagnosen:

-

mittelgradige bis schwere

depressive rezidivierende Episode, derzeit ohne psychotische Symptome

-

episodisch paroxysmale

Angststörung

Die Beschwerdeführerin befinde sich

seit dem 3. September 2010 in Behandlung. Sie berichte, dass die Schmerzen

ihr Leben bestimmen würden. Derzeit seien vor allem die Handgelenke betroffen. Sie

klage vor allem über Durchschlafstörungen, Vergesslichkeit, Desorientiertheit,

Panikattacken, Gestalten, welche ihr im Dunkeln Angst einjagen, Freud-, Lust-

und Antriebslosigkeit sowie Lärmempfindlichkeit. Kontakt habe sie nur zur

Tochter, zum Bruder und zur Freundin. Sie hege passive suizidale Gedanken, aber

Gott gebe ihr Kraft. Sie wirke energielos. Aufmerksamkeit und Konzentration

seien deutlich herabgesetzt. Es bestünden ausgeprägte Merk- und Gedächtnisstörungen.

Das formale Denken sei verlangsamt und auf die Schmerzen eingeengt. Zwänge,

wahnhaftes Erleben, Ich- und Wahrnehmungsstörungen lägen nicht vor. Die

Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol verschoben. Der Affekt sei labil und

weinerlich. Antrieb und Psychomotorik seien reduziert. Es bestünden Ein- und

Durchschlafstörungen. Aktuell bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung.

Dr. med. K.___, Fachärztin für

Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),

hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2011 (IV-Nr. 151 S. 2

f.) fest, der N. suralis sei ein rein sensibler Nerv, der am dorso-lateralen

Unterschenkel die Haut versorge. Ausfälle dieses Nervs hätten keine funktionellen

Auswirkungen; Gefühlsminderung und Missempfindungen seien unangenehm, würden

aber die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken.

Dr. med. J.___ ergänzte im

Bericht vom 19. August 2013 (IV-Nr. 161), trotz adäquater

psychiatrisch-psychotherapeutischer und medikamentöser (antidepressiver und

neuroleptischer) Behandlung sei ein weitgehend chronifizierter Zustand eingetreten.

Wegen ihrer Ängste zeige die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Vermeidungs-

und Schonverhalten. Durch die mangelnde körperliche Aktivierung, den sozialen

Rückzug und die Einstellung angenehmer Aktivitäten habe sich eine

rezidivierende depressive Störung entwickelt, die derzeit mittelgradig

ausgeprägt und mit einem somatischen Syndrom verbunden sei. Eine

Erwerbstätigkeit sei ausgeschlossen. Auch eine Arbeit im geschützten Rahmen sei

nur zu 25 % möglich, dies wegen der gehäuften Fehler, gestörten Konzentration,

Verlangsamung und vermehrten Pausen.

Dr. med. I.___ hielt in seinem

Bericht vom 12. September 2013 (IV-Nr. 164) fest, die

Beschwerdeführerin leide im linken Fuss und Unterschenkel immer noch unter

einer Sensibilitätsverminderung, Parästhesien und krampfartigen Schmerzen. Es

handle sich um residuelle sensomotorische Befunde nach dem Unfall im Juli 2010.

Das am 18. Oktober 2013 im Spital

L.___ durchgeführte Schädel- und Hals-CT ergab arthrotische Veränderungen der

Halswirbelkörper 1 und 2, war ansonsten aber unauffällig (IV-Nr. 188

S. 3).

Dr. med. M.___, Arzt für

Kardiologie und Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 17. Januar 2014

(IV-Nr. 184) folgende Diagnosen aus seinem Fachbereich:

-

leichte

Mitralinsuffizienz bei degenerativen Klappenveränderungen, differentialdiagnostisch

Status nach Endokarditis

-

nicht anhaltende

supraventrikuläre Extrasystolie

Aus kardiologischer Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit für die bisherige oder damit vergleichbare Tätigkeiten nicht

eingeschränkt.

Gemäss Bericht der HNO-Klinik am Spital

L.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 188 S. 1 f.) litt die

Beschwerdeführerin unter zervikogenem Schwindel, Cephalgie, einer Tubenventilationsstörung,

Autophonie und HWS-Syndrom. Eine Arbeitsunfähigkeit habe man nicht bescheinigt.

Die Beschwerdeführerin benötige keine Hilfsmittel.

Dr. med. N.___, Leitender Arzt

Handchirurgie am Spital L.___, stellte im Bericht vom 24. Januar 2014

(IV-Nr. 190 S. 3 f.) folgende Diagnosen:

1) Beidhändig:

-

Verdacht auf CTS

-

Tendovaginitis stenosans

A1 Dig. I und III

-

Rhizarthrose Stadium I

2) Linke Hand: Dupuytrensche Kontraktur

Strahl IV Palma manus

Dr. med. J.___ erklärte im

Bericht vom 19. Februar 2014 (IV-Nr. 196), die Diagnose sei

unverändert. Im Therapieverlauf habe sich eine deutliche Tendenz zur Verlängerung

und Vertiefung der depressiven Phasen bei gleichzeitiger Verkürzung der

Remissionen gezeigt. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%. Die depressive Stimmung führe zu einer tiefgreifenden Einschränkung

der motivationalen Leistungsfähigkeit. Zusätzlich beeinträchtige der soziale

Rückzug die kognitive Leistungsfähigkeit, die Angststeuerung, die gedankliche

Umstellungsfähigkeit sowie die Interaktionsfähigkeit. Ausserdem seien das

Vitalgefühl und der Nachtschlaf gestört, was das Leistungsniveau zusätzlich

mindere.

Dr. med. O.___, Leitende Ärztin

Neurologie am Spital L.___, diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2014 (IV-Nr. 204)

an beiden Händen Gramselparästhesien. Klinisch sei ein Karpaltunnelsyndrom

möglich. Der elektrophysiologische Befund sei rechts normal und links mit einem

leichten sensomotorischen Karpaltunnelsyndrom vereinbar.

3.3

Die Gutachterstelle P.___ erstattete

der Beschwerdegegnerin am 14. April 2014 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr.

205).

3.3.1

Bei der Untersuchung durch den

Gutachter Dr. med. Q.___, Arzt für Innere Medizin und Nephrologie, berichtete

die Beschwerdeführerin, am schlimmsten seien die bewegungsabhängigen Schmerzen

in beiden Schultern mit Ausstrahlung in die Oberarme, welche seit dem Unfall im

Jahr 1997 bestünden. Ausserdem leide sie seit 1997 unter ausgeprägten

Nackenschmerzen, die zum Hinterkopf ausstrahlten und zu permanenten Kopfschmerzen

führten. Die Schmerzintensität habe über die Jahre zugenommen. Seit einer

Handverletzung im Jahr 2004 leide sie an einer Kraftlosigkeit der Hände mit schmerzhafter

Arthrose sowie Morgensteifigkeit der Finger, was Hausarbeiten verhindere. Wenn

sie länger als eine halbe Stunde stehe, leide sie an «Kreuzschmerzen» mit Ausstrahlung

in die Hüfte, beide Leisten und beide Kniekehlen (S. 13). Seit dem Unfall

im Jahr 2010 spüre sie den linken lateralen Fussrand nicht mehr. Weiter klage

die Beschwerdeführerin u.a. über Dyspnoe bei Angstzuständen, Müdigkeit, diffusen

Schwindel, hochfrequenten Tinnitus (bei gutem Hörverstehen) sowie Traurigkeit

und Angstzustände, vor allem, wenn sie allein sei oder sich in engen Räumen aufhalte

(S. 14). Den Hausarzt und den Psychiater konsultiere sie ein- bis zweimal

pro Monat, den Neurologen alle ein bis drei Monate. Physiotherapie habe sie zweimal

pro Woche, Akupunktur und manuelle Therapie zweimal pro Monat (S. 15). Ihr

typischer Alltag sehe wie folgt aus: Sie stehe zwischen 10:00 und 12:00 Uhr auf

und nehme das Frühstück ein, später mit der Tochter das Mittagessen. Nachmittags

schlafe sie von 13:00 bis 15:00 Uhr. Anschliessend gehe sie in die Kirche, mache

kleinere Kommissionen, lese die Zeitung, surfe im Internet und telefoniere mit

einer Kollegin (die sie nur sehr selten treffe) Dann bereite sie das Nachtessen

vor und gehe zwischen 22:00 und 24:00 Uhr zu Bett. Ihr Hobby sei die

Volksmusik; sie habe früher auch gern vor Publikum gesungen, was heute nicht

mehr gehe. Ihr Auto mit automatischem Getriebe könne sie problemlos

selbstständig führen. Sie fühle sich nicht mehr in der Lage, einer Arbeit

nachzugehen (S. 16).

Der Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin

betrete den Untersuchungsraum mit einem flüssigen Gangbild. An- und Auskleiden

würden betont umständlich ausgeführt. Während der zweistündigen Begutachtung

beklage die Beschwerdeführerin verdeutlichend muskuloskelettale Schmerzen

(S. 16). Es gebe keine Anhaltspunkte für eine internistische Erkrankung

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17). Der Befund sei bis auf ein

Systolikum, hypertensive Blutdruckwerte und ein leichtes Übergewicht

regelrecht. Eine Systemerkrankung erscheine auf Grund des Verlaufs, der

klinischen Präsentation und der Laborwerte unwahrscheinlich. Was die leichte Mitralinsuffizienz

bei degenerativen Klappenveränderungen angehe, so hätten sich auch nach Belastung

(gemeinsames Treppensteigen bis in den 4. Stock) keine Hinweise für eine

manifeste Herzinsuffizienz ergeben. Die in den Akten befindliche Echokardiographie

zeige regelrechte Verhältnisse ohne einen relevanten Endorganschaden bei

Hypertonie. Das aktenkundige EKG mache relevante ventrikuläre Tachykardien unwahrscheinlich,

während die supraventrikulären Tachykardien prognostisch günstig zu bewerten seien

und mit einem Betablocker behandelt würden (S. 18). Gemäss Literatur seien

Personen mit einer nicht operationsbedürftigen Mitralinsuffizienz ohne

myokardiale Schädigung beruflich normal belastbar (S. 19).

3.3.2

Der Gutachter Dr. med. R.___,

Arzt für Neurologie FMH, hielt fest, die Beschwerdeführerin schildere folgende

Beschwerden:

1) Schmerzen im Bereich der Finger und

Handgelenke beidseits, seit einem Unfall im Jahr 2004.

2) Chronische zervikale Schmerzen mit

Ausbreitung zu beiden Schultern. Die Symptomatik bestehe etwa seit dem Jahr

1997.

und habe sich durch drei Auffahrunfälle entwickelt, zwei davon Bagatellunfälle.

3) Schmerzen im Bereich des linken Fusses

und der linken Wade, nach einem Sturz im Jahr 2010. Seither bestehe eine

Taubheit im Bereich des linken lateralen Fussrandes sowie der lateralen Knöchelregion

und des lateralen Unterschenkels.

4) Lumbale Schmerzen, vor allem nach

längerem Stehen.

Ein Analgetikum benötige die Beschwerdeführerin

nach eigenem Bekunden nicht (S. 20). Zweimal pro Woche erhalte sie

Physiotherapie sowie regelmassig Akupunktur (S. 20 f.). Der Schlaf sei

schmerzbedingt häufig beeinträchtigt, die Stimmung durch die Beschwerden gestört.

Gravierende depressive Symptome im engeren Sinne würden nicht genannt. Den

Haushalt müsse ihre Tochter besorgen. Ihr Hobby sei die Musik (S. 21). Eine

Arbeitstätigkeit könne sie sich wegen ihrer Beschwerden nicht mehr vorstellen

(S. 22).

Der Gutachter hielt fest, die

Beschwerdeführerin betrete den Untersuchungsraum mit einem flüssigen Gangbild.

An- und Auskleiden gelinge geschickt. Den Kopf wende die Beschwerdeführerin spontan

frei in alle Richtungen, während bei den passiven Bewegungsproben ein aktives

Gegenspannen erfolge. Während der gesamten Untersuchung wirke sie – grob

diskrepant zu ihren Angaben zur aktuellen Schmerzstärke – nicht schmerzgequält

oder anderweitig beeinträchtigt; so sei weder ein Schonsitz noch ein Schongang

zu beobachten. Die Mitarbeit bei den Kraftproben sei mangelhaft mit

unzureichender Willküranstrengung und abruptem Nachgeben. Die deutlich beschwielten

Fusssohlen seien Zeichen einer regen physischen Mobilität (S. 22). Die demonstrative

Ataxie in den formalen Koordinationsproben sistiere bei Ablenkung prompt. Mit

beiden Armen werde frei, nicht ataktisch hantiert. Bei den Muskeleinzelprüfungen

fänden sich keine Atrophien oder Paresen. Die Wirbelsäule weise eine freie

spontane Beweglichkeit auf, vor allem lumbal. Weder bestehe ein paravertebraler

Hartspann noch lasse sich ein radikulärer Schmerz auslösen. Der linke laterale

Fussrand weise eine Ästhesie- und Algesieminderung auf, die übrige Sensibilität

an Rumpf und Extremitäten sei allseits intakt (S. 23). Die

Muskeldehnungsreflexe an Armen und Beinen sowie die Bauchhautreflexe seien

seitengleich auslösbar. Mimik und Gestik seien unauffällig. Die Merkfähigkeit sei

angesichts der korrekten Wiedergabe der biographischen Fakten intakt. Die

Beschwerdeführerin folge dem Gespräch konzentriert und aufmerksam. Der

Gedankengang sei formal geordnet und kohärent (S. 24). Die Intelligenz dürfte

– ohne ausführliche Testung – im Durchschnittsbereich liegen. Die Psychomotorik

sei unauffällig, Antriebslage und Intentionalität normal. Hinweise für eine

Störung neuropsychologischer Funktionen wie Sprache oder Handlungsplanung fehlten

(S. 25).

Zusammenfassend gebe es keine

ausreichenden Anhaltspunkte für eine behindernde Läsion des zentralen oder peripheren

Nervensystems, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen. Die

Beschwerdeführerin habe vor allem Gelenkschmerzen sowie zervikale und lumbale Schmerzen

beschrieben. Eine assoziierte neurogene Störung lasse sich anamnestisch nicht

herausarbeiten. Der hier erhobene klinische Befund ergebe keine Hinweise für

ein spinales Vertebralsyndrom, angesichts der freien und ungehinderten

spontanen Beweglichkeit und des fehlenden paravertebralen Hartspanns. Es lasse

sich weder ein radikuläres Defizit noch eine Läsion des Myelons feststellen

(S. 25). Die Ästhesie- und Algesieminderung im Bereich des linken

lateralen Fussrandes entspreche wahrscheinlich einer Läsion des Nervus suralis;

ein assoziiertes neuropathisches Schmerzsyndrom sei nicht evident (S. 25

f.). Auffällig seien vor allem die demonstrative Darbietung einer Ataxie, die mangelhafte

Mitarbeit bei den Kraftproben sowie die grobe Diskrepanz zwischen der angegebenen

Schmerzintensität und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck. Somit sei

eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden

wahrscheinlich. Für die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Symptomatik

gebe es kein ausreichendes klinisches Korrelat, dementsprechend könne keine die

Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung attestiert werden

(S. 26).

3.3.3

Anlässlich der rheumatologischen

Untersuchung durch Dr. med. X.___, Arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation

FMH / Sportmedizin SGSM / Manuelle Medizin SAMM / Spezielle Schmerztherapie, berichtete

die Beschwerdeführerin über seit etwa 2002 bestehende Lumbalgien, die bis in

die Leisten ziehen würden. Schmerzverstärkend sei Stehen über 30 Minuten oder Gehen

über 300 bis 400 m. Weiter habe sie seit 2004 im ventralen Bereich beider

Schultern einen stechend-bohrenden Schmerz (S. 26). Seit 1997 spüre sie

ein Ziehen im Nacken und auch eine Steifigkeit. In beiden Händen sei sie kraftlos,

mit einem brennend-bohrenden Schmerz im Handgrundgelenk. Zudem könne sie

morgens die Finger nicht richtig beugen und sei steif. 1994 sei sie überfallen

worden und habe durch einen Schlag gegen die linke Schläfe eine Gehirnerschütterung

erlitten. 1997 habe sie sich in ihrem Geschäft den Kopf gestossen und sei

gestürzt. Anschliessend habe sie am ganzen Körper und am Kopf Schmerzen gehabt.

Am 6. Mai 2004 sei sie nach einem Auffahrunfall durch einen Lastwagen auf

ihr Auto «total gelähmt» gewesen. Am 30. Juni 2004 sei es bei einem Autounfall

zu einem Seitenanprall gekommen. 2010 habe sie sich zu Hause bei einem Sturz

über eine Glasscheibe an der linken Wade verletzt (S. 27).

Die Beschwerdeführerin bewältige die

Sitzbelastung während der Anamneseerhebung über 45 Minuten beschwerdefrei. Den

anschliessenden Transfer führe sie sicher, flüssig und dynamisch aus. Das

Gangbild sei beim Betreten und Verlassen der Untersuchungsstelle ungestört, das

Ent- und Bekleiden erfolge ohne Einschränkung (S. 27). Nach der klinischen

Untersuchung (S. 28 bis 32) stellte der Gutachter folgende Diagnosen

(S. 33):

·

Status nach

Schnittverletzung der linken Wade mit residueller Dysästhesie des Nervus cutaneus

surae lateralis, leichte Asymmetrie der Laufbelastung (Tendosynovitis des linken

Musculus peronaeus longus; ICD-10 M65.87, M99)

·

Adipositas (BMI

27,0; ICD-10 E66.00)

·

Dupuytrensche

Kontraktur (links stärker als rechts), Palmarerythem beidseits (ICD-10 M72.0)

In der Prüfung der Rumpf- und der

Extremitätenmobilität fänden sich keine konsistenten Einschränkungen. Bei

positiven Waddell-Signs und inkonstanter Prüfung der Lokalbefunde sei eine

bewusstseinsnahe Symptomdemonstration wahrscheinlich. Auf Grund der

Tendosynovitis des Musculus peronaeus seien Tätigkeiten mit hoher Geh- und Stehbelastung

sowie auf Leitern und Gerüsten zumindest derzeit nicht leidensgerecht. Die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit erfordere zwar häufiges Gehen und Stehen, dies

jedoch ohne hohe Belastung (keine grossen Gehstrecken, kein häufiges Tragen

schwerer Gewichte) und impliziere auch eine wechselbelastende Ausübung, so dass

hier keine namhafte Einschränkung resultiere. Die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit sei mit 100 % zu

bewerten, d.h. einem vollen Pensum und Rendement (S. 33).

3.3.4

Bei der Untersuchung durch Dr. med.

S.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche weitgehend ohne

Rückgriff auf die anwesende Dolmetscherin erfolgte, erklärte die

Beschwerdeführerin, dass sie bereits seit 1997 unter psychischen und

körperlichen Beschwerden leide, nachdem sie in ihrem Geschäft gestürzt sei. Sie

habe im Zusammenhang mit den aus dem Sturz resultierenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen

begonnen, unter Depressionen und Ängsten zu leiden, welche ihr bis heute zu

schaffen machten. Sie schlafe sehr schlecht, fühle sich innerlich unruhig und

getrieben, gleichzeitig ständig müde und erschöpft. Sie müsse viel weinen und

sei auch reizbarer als früher. Vor etwa eineinhalb Jahren sei sie in die

Wohnung ihrer Tochter gezogen, die dort zusammen mit ihren 13- und 14jährigen

Kindern sowie dem Schwiegersohn lebe. Sie habe es zu Hause alleine nicht mehr ausgehalten.

Sie habe nachts oft Schmerzen, werde jedoch auch häufig von schlechten Träumen geplagt.

Im Jahr 2004 habe sie innerhalb eines Monats zwei Autounfälle gehabt, deren

Bilder sie nicht aus dem Kopf bekomme. Von der einen Unfallgegnerin träume sie immer

noch, sie fühle sich von ihr verfolgt und denke manchmal, dass diese sie umbringen

wolle (S. 34). Da sie nachts häufig unter Ängsten Ieide und gelegentlich den

Eindruck habe, dass jemand neben ihrem Bett stehe, achte sie darauf, dass es

nie völlig dunkel sei. Wenn sie alleine sei, habe sie ein- bis zweimal im Monat

Attacken mit Herzrasen, Panik und Luftnot, dann müsse sie sofort den Raum

verlassen bzw. unter Menschen gehen. Sie fühle sich kontinuierlich

niedergeschlagen, wertlos, ohne Antrieb und meist traurig. Sie habe schon

häufig daran gedacht, ob es nicht besser wäre, zu sterben. Im vorigen Jahr habe

sie vorgehabt, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen. In den letzten Monaten

vergesse sie auch viel, vor allem Namen oder Telefonnummern. Oft würden ihr

zwar die entsprechenden Dinge wieder einfallen, es dauere jedoch länger. Seit

2004.

stehe sie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, derzeit bei Dr. med.

J.___, den sie ein- bis zweimal im Monat aufsuche. Man führe Gespräche und sie

erhalte Medikamente. In einer psychiatrischen Klinik sei sie noch nie gewesen. Neben

den psychischen Problemen leide sie unter Schmerzen im Nacken, in den Schultern,

im Hinterkopf und im Ohrbereich, ausserdem unter einem Druckgefühl in der Stirn

und unter teils sehr starken Schmerzen im Rücken. Wenn sie längere Zeit gehe,

bekomme sie verstärkt Schmerzen im Rücken und in den Beinen. Sie mache sich grosse

Sorgen, wie es gesundheitlich, finanziell, aber auch mit der Familie weitergehe

(S. 35).

Ihr Geschäft sei bis zum Unfall 1997

gut gelaufen, habe dann aber wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nach etwa acht

Monaten geschlossen werden müssen. Ein exemplarischer Tagesablauf sehe aktuell

wie folgt aus: Sie stehe, je nach Verlauf der Nacht, zwischen 10:00 und 12:00

Uhr auf; da sie nachts schlecht schlafe, döse sie morgens nochmals ein. Nach

dem Aufstehen lese sie etwas oder sehe fern, manchmal gehe sie einkaufen und

bereite ein kleineres Gericht vor, das sie dann zusammen mit ihrer Tochter und

dem Schwiegersohn verzehre. Sie gehe täglich in die Kirche, da der Glaube ihr

Kraft zum Leben gebe. Mit dem Auto fahre sie nur kürzere Strecken, längere

traue sie sich nicht zu. Zweimal in der Woche gehe sie zur Physiotherapie, ab

und zu auch etwas spazieren, sie könne jedoch nur 20 Minuten am Stück gehen.

Selten besuche sie eine ehemalige Arbeitskollegin, meist sei sie allein zu

Hause. Früher sei sie Sängerin in einer Band gewesen, heute singe sie nur noch

für sich zu Hause. Im letzten Jahr sei sie mehrmals alleine in ihre Heimat [...]

geflogen, zuletzt an Weihnachten. Das Zusammensein mit ihrer alten Familie tue

ihr gut. Sonst habe sie ihre Kontakte in der letzten Zeit reduziert. Üblicherweise

gehe sie zwischen 22:00 und 24:00 Uhr zu Bett (S. 38).

Zum Befund hielt der Gutachter fest,

die Beschwerdeführerin wirke im Gespräch unruhig, unsicher, misstrauisch,

zurückhaltend und angespannt. Sie benötige wenig Strukturierung durch den Gutachter.

Mehrfach weine sie. Es bestehe kein namhaft schmerzgequälter Eindruck, und es würden

keine Schonhaltungen eingenommen. Für Bewusstseinsstörungen bestünden keine

Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten voll orientiert. Lebensdaten

könne sie sicher rekonstruieren. Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt.

Konzentration und Aufmerksamkeit präsentierten sich unauffällig, der

Subtraktionstest werde sicher durchgeführt. Das formale Denken sei geordnet und

in angemessener Geschwindigkeit. Es bestehe eine Grübelneigung und ein auf die

beklagte Symptomatik eingeengtes Denken. Die Beschwerdeführerin beschreibe generalisierte

Ängste, Unruhezustände sowie Panikattacken mit Herzrasen, Luftnot und Todesangst.

Ein spezifisches Vermeidungsverhalten sei nicht zu eruieren (S. 39). Es

sei zu einem partiellen sozialen Rückzug gekommen. Zwangsgedanken, -impulse

oder –handlungen lägen nicht vor. Für inhaltliche Denkstörungen gebe es keine Hinweise.

Halluzinationen oder Ich-Störungen liessen sich keine feststellen. Die Stimmung

wirke depressiv, affektiv sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt schwingungsfähig.

Beschrieben würden Schuld-, lnsuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle. Antrieb

und Psychomotorik seien unauffällig. Für Suizidgedanken oder –pläne fehlten

Anhaltspunkte. Die Diagnose laute wie folgt (S. 40):

·

rezidivierend

depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0)

·

generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1)

In seiner Beurteilung gelangte der

Gutachter zum Ergebnis, die rezidivierende depressive Störung habe sich in den

letzten 15 Jahren mit depressiven Phasen unterschiedlicher Intensität

manifestiert. Aktuell seien die Hauptkriterien einer depressiven Episode

allenfalls grenzwertig erfüllt. Zwar lasse sich eine depressive Stimmung

erkennen, die Alltags- und sozialen Aktivitäten (Familie, Reiseaktivitäten,

Führen eines Kraftfahrzeugs) sprächen jedoch nicht schlüssig für eine gravierende

Antriebsstörung oder einen lnteressenverlust. Auch die weiteren Nebenkriterien

der Depression seien allenfalls partiell erfüllt, weshalb keine Störung, die über

eine Ieichtgradige depressive Episode hinausgehe, mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit

attestiert werden könne (S. 41). Dies zeige sich auch in der aktuellen

psychiatrischen Therapie; eine schwerere Depressivität hätte bereits zu einer

stationären Behandlung führen müssen. Die aktenkundige Diagnose des behandelnden

Psychiaters einer mittel- bis schwergradigen Depressivität sei nicht schlüssig

und stehe auch nicht in Einklang mit der vorangehenden psychiatrischen Einschätzung

einer deutlich leichteren Depressivität. Auffällig sei auch, dass die Bewertung

des behandelnden Psychiaters einer prognostisch ungünstigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit

von 100 % mit vermeintlichen Unfallereignissen aufgeladen werde, für die

keine namhaften strukturellen Verletzungen nachgewiesen seien, die geeignet

wären, eine psychische Störung zu verursachen. Weiter seien die deutlichen

Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden

zu berücksichtigen, die sich aus den somatischen Teilgutachten ergäben. Hinweise

für eine posttraumatische Störung fänden sich in der Exploration keine; die von

der Beschwerdeführerin geschilderten Eindrücke, jemand würde nachts an ihrem

Bett stehen oder sie verfolgen, seien nicht als Wahnsymptome bzw. Halluzinationen

zu werten, sondern in Zusammenhang mit der affektiven Erkrankung. Auch die beschriebenen

Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen seien Ausdruck des depressiven Syndroms

(S. 42).

Im Rahmen einer allfälligen

leichtgradigen Depressivität sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage,

der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer

anderen Arbeit mit einfachen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit

vollschichtig und mit voller Leistung nachzugehen. Angesichts des negativen

psychischen Effekts von Arbeitslosigkeit sei die Wiederaufnahme einer Arbeit

auch aus therapeutischen Gründen erwägenswert, um Tagestruktur und Selbstwertgefühl

zu fördern (S. 42). Eine Optimierung der antidepressiven Medikation wäre

geeignet, den klinischen Zustand weiter zu bessern und zu stabilisieren. Schon

aus diesem Grund sei die dauerhafte Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit nicht

vertretbar (S. 43).

3.3.5

Im Rahmen der

Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit liege

in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit, aber auch einer

anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend

ausgeübten Tätigkeit per sofort bei 100 %, d.h. einem vollen Pensum und

Rendement. Somatische Gesundheitsstörungen, deren Effekt über den Ausschluss hoher

Steh- und Gehbelastungen sowie von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten hinausginge,

seien nicht evident und unwahrscheinlich. In den somatischen Begutachtungen

imponiere vorrangig eine Diskrepanz zwischen Klagen und demonstrierten Einschränkungen

einerseits sowie den fehlenden konsistenten Befundkorrelaten andererseits.

Hinsichtlich der bislang als ursächlich reklamierten Unfallereignisse fänden

sich aktenkundig, anamnestisch und anhand der hiesigen Befunde keine

belastbaren Daten, die auf unfallbedingte strukturelle Läsionen hinwiesen, die geeignet

wären, die spinalen (zervikal und lumbal), die Schultern und weitere Orte betreffenden

Beschwerden zu erklären oder zu begründen; es liege lediglich ein geringgradiges

Defektsyndrom nach einer Unterschenkelverletzung links vor, das die oben

genannte qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Dauer rechtfertige.

Auch der psychiatrische Befund lasse keine zusätzliche Beeinträchtigung mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit erkennen (S. 43). Zu den früheren Arztberichten

seien folgende Bemerkungen anzubringen (S. 44 bis 47):

1) Dr. med. J.___,

19.

August 2013: Eine zerebrale oder zervikale Verletzung, die geeignet

wäre, dauerhafte Beschwerden oder psychische Fehlverarbeitungen zu begründen, sei

aktenkundig niemals belegt worden. Bei der behaupteten «milden Hirnschädigung» von

1997.

habe es sich nach Aktenlage nicht um ein Schädelhirntrauma, sondern

lediglich um einen Bagatellkopfanstoss gehandelt (s. Bericht vom 10. April

2000: Contusio capitis, also keine Hirnkontusion). Auch für die weiteren

behaupteten Verletzungsereignisse fehlten hinreichende Belege. Selbst wenn man

– entgegen der Sachlage – stattgehabte «milde Hirnschädigungen» und HWS-Distorsionen

unterstellen wollte, wären diese nach der diesbezüglichen Evidenzlage der

wissenschaftlichen Medizin nicht geeignet, dauerhafte Beschwerden zu begründen;

man verweise dazu auf die im Anhang gemachten Ausführungen und Literaturzitate.

2) Gutachterstelle B.___, 12. Februar

2003: Die Konklusionen der Gutachter fussten im Wesentlichen auf der fehlerhaften,

der wissenschaftlichen Evidenzlage zuwider laufenden Grundannahme von chronischen

gesundheitlichen Folgestörungen nach HWS-Distorsionen ohne nachgewiesene

assoziierte strukturelle zervikale Läsion, seien also nicht haltbar (s. Anhang).

3) Dr. med. C.___,

4.

Dezember 2009: Dieser attestiere eine für den Verlauf zu konstatierende

Besserung, was die Zuerkennung einer dauerhaften psychiatrisch begründeten

Arbeitsunfähigkeit zumindest fraglich erscheinen lasse, zumal er selbst eine Wiederaufnahme

wesentlicher Alltagsaktivitäten herausstelle.

Aus Sicht der Gutachter hätten sich

die bisherigen aktenkundigen Bewertungen überwiegend von den subjektiven Klagen

leiten lassen, die die reklamierten Beschwerden vermeintlich begründenden

Unfälle unzureichend kritisch geprüft sowie die Hinweise auf eine

bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden sowie

die Möglichkeiten einer Therapieoptimierung unzureichend berücksichtigt

(S. 47).

Der Gesundheitszustand habe sich seit

den Jahren 2003 und 2004 verändert, indem die Verletzung des linken

Unterschenkels hinzugetreten sei. Weitere Veränderungen des objektiven Gesundheitszustands

seien nicht wahrscheinlich. Eine längerfristige (über kurzfristige Erkrankungen

hinausgehende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

habe niemals vorgelegen. Anderslautende Bewertungen seien nicht haltbar

(S. 47). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % gelte ex tunc

(S. 48).

3.4

3.4.1

Dr. med. F.___ bestätigte

im Bericht vom 27. März 2014 (IV-Nr. 213) seine früheren Feststellungen,

ergänzt um die Diagnose einer Durchtrennung des N. surae nach

Schnittverletzung an der linken Wade, der er aber keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit zumass.

Dr. med. J.___ diagnostizierte in

seinem Bericht vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 210 S. 3 ff.), bei

grundsätzlich gleichen Befunden wie im letzten Vorbericht, eine anhaltende angstbetonte

mittel- bis schwergradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden

depressiven Störung vor dem Hintergrund mehrerer Belastungsfaktoren bei einer

Persönlichkeit mit narzisstischen Anteilen (F33.2). In den letzten sechs bis

zwölf Monaten sei es insbesondere in Belastungssituationen zu einer Zunahme der

depressiven Symptomatik gekommen. Eine anhaltende und stabile Erhöhung der

emotionalen und psychischen Belastbarkeit sei nicht erreicht worden. Die

Beschwerdeführerin sei durch die depressive Symptomatik und die

Persönlichkeitsakzentuierung in ihrer Stresstoleranz, ihrer emotionalen

Belastbarkeit und dem Umgang mit Konflikten eingeschränkt. Eine willentliche

Überwindung der depressiven Beeinträchtigungen sei derzeit unmöglich. Es sei

von einer Chronifizierung auszugehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei

mittel- bis langfristig nicht zu erwarten. Was die psychiatrische Beurteilung

im P.___ -Gutachten angehe, so sei die Gesamteinschätzung der

Beschwerdeführerin entscheidend und nicht das Vorliegen oder Fehlen einzelner

psychopathologischer Befunde. Es müsse angenommen werden, dass der Experte die

Beschwerdeführerin zwischen zwei depressiven Episoden gesehen habe, als die

Beschwerden geringer ausgeprägt gewesen seien. Dies dürfe aber kein Grund dafür

sein, die Diagnosen anderer Fachleute in Zweifel zu ziehen.

Dr. med. I.___ zählte in seinem

Bericht vom 19. Mai 2014 (IV-Nr. 209) im Wesentlichen folgende Mängel

des P.___ -Gutachtens auf (S. 4 ff.):

1) Es fehlten eine vollständige Liste

der Akten, eine Konsensdiagnose, eine eigene Anamnese der erlittenen Unfälle

sowie eine eigene Beurteilung der Bildgebung.

2) Die Beschwielung der Fusssohlen

beruhe auf dem Barfussgehen in der Wohnung.

3) Die «grobe Diskrepanz» zwischen dem

Verhalten während der Untersuchung und den geklagten Beschwerden werde nicht

näher erläutert.

4) Die Messungen der Beweglichkeit von

Kopf und Hals seien links und rechts identisch ausgefallen, was als zweifelhaft

erscheine.

5) Das Arbeitsprofil als Betreiberin

einer [...] entspreche nicht den attestierten Einschränkungen.

6) Die als Belegstelle zitierte Arbeit

von Schrader et. al. beruhe auf Fragebögen. Entscheidend sei nicht die

Statistik, sondern der individuelle Einzelfall.

Dr. med. F.___ erklärte im

Schreiben vom 27. Mai 2014 (IV-Nr. 210 S. 13), die Angstzustände,

die Klaustrophobie sowie – wenngleich gebessert – die Durchschlafstörungen hielten

an. Diese ausgeprägten Störungen verunmöglichten zusammen mit der depressiven

Verstimmung eine ausserhäusliche Tätigkeit. Hinzu kämen die polytopen Schmerzen

mit panvertebralem Schmerzsyndrom, intraforaminaler Diskushernie L5/S1 mit

Wurzelreizung sowie die Handbeschwerden.

Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2014 (IV-Nr. 212 S. 2

ff.) dafür, vergleiche man die Befunde im P.___ -Gutachten mit dem Gesundheitszustand

von 2003 resp. 2004, so ergebe sich eine Verbesserung.

3.4.2

Der Bericht des Spitals L.___

vom 28. August 2014 (IV-Nr. 217) enthielt folgende Diagnosen:

1) Sensibilitätsstörung bei Status nach

Karpaldachspaltung links am 19. Mai 2014, differentialdiagnostisch Rezidiv.

2) Status nach partieller Fasziektomie 4.

Strahl, A1-Ringbandspaltung Dig. I und III links am 19. Mai 2014 bei

-

Dupuytrensche Kontraktur

Strahl 4 links

-

Tendovaginitis stenosans

A1 Dig. I und III links

3) Tendovaginitis stenosans A1 Dig. I und

III rechts.

4) Rhizarthrose Stadium I beidseits.

Dr. med. O.___ führte im Bericht

vom 27. Oktober 2014 (IV-Nr. 221) aus, elektrophysiologisch liege rechts

ein normaler Befund ohne sichere Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom vor

(was ein solches nicht ausschliesse), links hingegen ein leichtes

sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom. Es persistiere eine linksbetonte Parästhesie.

Wie schon in der letzten Untersuchung lasse sich eine unverändert leichte

Kompressionsneuropathie des N. medianus im linken Handgelenk darstellen.

Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2014 (IV-Nr. 220

S. 2) fest, die operative Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms begründe

nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die objektiven

Befunde sprächen für ein regelrechtes Resultat. Neurographisch finde sich nur

eine leichte Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit, aber kein Hinweis auf

eine relevante Nervenkompression.

Dr. med. T.___, Ärztin für Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 23. Dezember

2014.

(IV-Nr. 223) folgende Diagnosen:

1) Tendovaginitis stenosans der Flexorensehnen

am Finger I und III beidseits

-

Status nach partieller

Fasziektomie Strahl IV, A1-Ringbandspaltung Dig. I und III am 19. Mai 2014.

2) Beginnende Fingerpolyarthrose und

beginnende Rhizarthrose beidseits

-

Tendenz zur

Flexionskontraktur im Bereich der PIP-Gelenke III beider Hände.

3) Spreizfuss und Arthrose des

Grosszehengrundgelenks.

4) Myofasziales Schmerzsyndrom des

Schultergürtels.

Für ein entzündliches Leiden gebe es

anamnestisch, klinisch und labormässig keine Hinweise. Es lägen in erster Linie

degenerative Veränderungen am Handskelett vor. Eine funktionelle Einschränkung

bestehe nicht.

Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___ hielt

am 13. März 2015 daran fest, dass der Eingriff vom 19. Mai 2014 erfolgreich

gewesen sei und keine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung vorliege

(IV-Nr. 226 S. 2).

3.4.3

Gemäss anonymer Mitteilung vom

15.

April 2015 war die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat [...] unter dem

Namen [...] als Volkssängerin tätig (IV-Nr. 227).

Auf die Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hin (IV-Nr. 232) erklärte die Beschwerdeführerin am

1.

Juni 2015 (IV-Nr. 233), Gesang sei eine ihrer Liebhabereien. Leute

aus Musikerkreisen hätten sie animiert, öffentlich aufzutreten. Dabei habe

weder der kommerzielle Aspekt im Vordergrund gestanden noch seien Gagen

eingenommen worden. Sie sei weit davon entfernt, in [...] eine bekannte

Volkssängerin zu sein. Gelegentlich trete sie an Benefizveranstaltungen und

geselligen Anlässen auf, in den letzten Jahren vier- bis fünfmal. Im Jahr [...]

sei eine CD produziert worden, ohne dass sich daraus Einnahmen ergeben hätten.

3.4.4

Dr. med. J.___ ergänzte

seine Diagnose am 7. Juli 2015 um eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)

sowie den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (IV-Nr. 242 S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin sei am

19.

Februar 2011 in ihrer Wohnung von zwei Männern bedroht worden (s.a.

IV-Nr. 242 S. 14 f.); diese hätten ihr mit Waffeneinsatz und

Gewaltanwendung EUR 30‘000.00 und eine Eigentumswohnung abgepresst. Man

habe sie mit einem Messer an der Schläfe geschnitten, an der Stirn mit

Zigaretten verbrannt und mit dem Revolver gegen den Kopf geschlagen. Lange habe

sich die Beschwerdeführerin nicht getraut, darüber zu sprechen. Nach ihrer

Zeugenaussage vom 13. Februar 2015 sei sie zusammengebrochen. Seit Beginn

der Behandlung am 10. August 2010 sei keine signifikante Veränderung

erreicht worden.

Vom 9. Juli bis 20. August

2015.

war die Beschwerdeführerin bei den U.___ hospitalisiert (IV-Nr. 243

S. 5 ff.), wo man eine schwere depressive Episode und eine PTBS

diagnostizierte. Seit Februar 2015 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen

mit vielen Flashbacks und einer Zunahme von Ängsten, Traurigkeit, Deprimiertheit,

Hoffnungslosigkeit, Schlafproblemen sowie Suizidgedanken und –plänen. Während

des Aufenthalts sei die depressive Symptomatik remittiert, während die Intrusionen

im Rahmen des PTBS sowie die intermittierenden Albträume anhielten. Angesichts

der Exacerbation des Lumbovertebralsyndroms sei im V.___ eine Untersuchung

erfolgt, welche keine zusätzliche Reiz- und / oder Ausfallsymptomatik ergeben

habe.

Dr. med. W.___, Oberarzt iV Handchirurgie

am Spital L.___, erklärte in seinem Bericht vom 25. September 2015

(IV-Nr. 244), die linke Hand sei nicht voll belastbar. Eine Arbeit ohne grössere

Belastung und ohne repetitive Verrichtungen mit der linken Hand sei täglich acht

Stunden möglich.

Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2015 (IV-Nr. 246 S. 2

ff.) dafür, die Diagnose einer PTBS sei nicht plausibel, da vor 2015 keine

einschlägigen Symptome festgestellt worden seien und damit ein grosser zeitlicher

Abstand zum Trauma vorliege.

3.5

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu

Recht auf das P.___ -Gutachten. Dieses geniesst vollen Beweiswert, stammt es

doch von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin gründlich

untersucht, deren Angaben festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt haben.

3.5.1

In somatischer Hinsicht ist die

Schlussfolgerung, eine angepasste Tätigkeit sei uneingeschränkt möglich,

angesichts der sorgfältig erhobenen, insgesamt nicht besonders stark

ausgeprägten objektiven Befunde nachvollziehbar. Den festgestellten Einschränkungen

wurde bei der Umschreibung der zumutbaren adaptierten Tätigkeit hinreichend

Rechnung getragen. Soweit organische Schäden – wie z.B. ein radikuläres Reiz-

oder Ausfallsyndrom – fehlen, darf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

füglich verneint werden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012

vom 10. Juni 2013 E. 5.1,8C_290/2011 vom 13. September 2011 E. 5.3

sowie 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2).

Der Hausarzt Dr. med. F.___ vertritt

die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gar nicht mehr arbeiten könne.

Daraus kann sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist der

Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten: Die

blosse Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist nicht

geeignet, Zweifel am Beweiswert unabhängiger fachärztlicher Expertisen

aufkommen zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November

2016.

E. 4.2.3 und 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3).

Andererseits bringt Dr. med. F.___ in seinen eher knappen Berichten (die

nicht mit einem ausführlichen Gutachten verglichen werden können) keine objektiven Gesichtspunkte vor, welche im Gutachten

nicht gewürdigt wurden und andere Schlussfolgerungen nahelegen (s. a.a.O.);

auch in seinen nach der Begutachtung ergangenen Stellungnahmen beschränkt er

sich vielmehr darauf, auf die «polytopen Schmerzen» hinzuweisen.

Dr. med. I.___ wiederum übt zwar

detailliertere Kritik am P.___ -Gutachten, welche indes nicht durchdringt:

· Die Experten verfügten über die Akten

der Beschwerdegegnerin (s. IV-Nr. 205 S. 1). Wie das Gutachten zeigt,

war es ihnen möglich, sich ein Bild von der Vorgeschichte einschliesslich der

verschiedenen Unfälle zu machen. Dr. med. I.___ nennt denn auch keine

konkreten Berichte, welche unbeachtet blieben und eine andere Perspektive auf

den Fall eröffnet hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_821/2009 vom

22.

März 2010 E. 4.3 und 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2).

· Richtig ist, dass die Diagnosen der

einzelnen Gutachter in der Gesamtbeurteilung nicht nochmals zusammengefasst

wurden. Dies schadet aber nichts, denn das Gutachten enthält eine

Konsensbeurteilung, welche auf diesen Diagnosen beruht (IV-Nr. 205

S. 43).

· Der Einwand, die Diskrepanz zwischen

den angegebenen Beschwerden und dem Verhalten während der Begutachtung werde

nicht erläutert, ist unzutreffend, denn die Gutachter hielten die

entsprechenden Diskrepanzen und Inkonsistenzen jeweils fest (s. IV-Nr. 205

S. 22 / 23 / 26 / 32 / 33).

· Dr. med. I.___ kritisiert zwar

die Studie Schrader, welche im Gutachten zitiert wird, nennt aber keine Studien

mit anderen Resultaten oder Literatur, welche die Studie Schrader anzweifelt. Im

Übrigen kann man nicht sagen, das Gutachten beruhe allein auf dieser fraglichen

Studie, sondern es wurden die konkreten Untersuchungsergebnisse gewürdigt.

· Ob die frühere Tätigkeit der

Beschwerdeführerin dem Zumutbarkeitsprofil entspricht, kann offen bleiben.

Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass sie auf eine angepasste

Alternativtätigkeit ausweichen müsste, würde dies am Ergebnis nichts ändern (s.

E. II. 4.3 hiernach).

Was die Entwicklung nach der

Begutachtung angeht, so erbrachte die Untersuchung der Wirbelsäule anlässlich

der psychiatrischen Hospitalisation im Jahr 2015 keine neuen Erkenntnisse.

Andererseits unterzog sich die (rechtshändige) Beschwerdeführerin 2014 einem

Eingriff an der linken Hand. Dadurch wird sie indes gemäss den Dres. K.___ und T.___

in ihrer Funktion nicht eingeschränkt, da das Operationsergebnis gut

ausgefallen sei. Aber selbst wenn man Dr. med. W.___ folgt und annimmt,

die linke (Zudien-)Hand dürfe nicht repetitiv belastet werden, so würde dies am

Ergebnis nichts ändern (s. E. II. 4.3 hiernach).

3.5.2

Bei der Beurteilung des

psychischen Gesundheitszustandes ist ebenfalls auf das Gutachten abzustellen.

Für eine psychiatrische Beurteilung ist die klinische Untersuchung mit

Erfassung der Symptome und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend (Urteil des

Bundesgerichts 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Die vom

Experten gestellten Diagnosen, namentlich diejenige einer bloss leichtgradigen

depressiven Episode, sind vor dem Hintergrund des erhobenen Psychostatus

nachvollziehbar. Die abweichende Beurteilung durch Dr. med. J.___ vermag

die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Eine psychiatrische Exploration

kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem

begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb

dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich,

zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.1

und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Von einer psychiatrischen Administrativ-

oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden

Ärzte objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation

entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015

vom 24. November 2015 E. 4.1). Dies ist hier nicht der Fall. Dr. med.

J.___ beschränkt sich in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2014 im Wesentlichen

darauf, an seiner vor dem Gutachten abgegebenen Einschätzung festzuhalten und

die entsprechenden Befunde zu wiederholen. Er vermag dem psychiatrischen Experten

keine spezifischen methodischen Fehler nachzuweisen. Wenn er schreibt, man

müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin während einer vorübergehenden

Aufhellung zwischen zwei depressiven Phasen begutachtet worden sei, so ist dies

eine blosse Vermutung, welche kein Gewicht beanspruchen kann; als behandelnder

Psychiater, der die Beschwerdeführerin zweimal im Monat sieht, sollte er indes

angeben können, ob sie wirklich gerade während einer kurzen Verbesserung ihres

Zustandes begutachtet wurde.

Aus der Entwicklung nach dem Gutachten

ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Zwar wurde sie 2015 wegen

einer schweren depressiven Episode hospitalisiert, welche indes gemäss

Austrittsbericht auf die Behandlung ansprach und remittierte. Damit fehlt es

insoweit an einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Andererseits

wurde damals auch die Diagnose einer PTBS gestellt. Diese überzeugt jedoch nicht.

Das angebliche traumatische Ereignis datiert von 2011, also noch vor dem

Gutachten. Dort wurde eine PTBS ausdrücklich verworfen. Auch Dr. med. J.___

sprach vor 2015 nie von einer solchen Störung, obwohl sich die Beschwerdeführerin

in dieser ganzen Zeit bei ihm in Behandlung befand. Wenn sie darauf hinaus

will, die einschlägigen Symptome wie Flashbacks seien erst 2015 aufgetreten, so

ist ihr zu entgegnen, dass nach ICD-10 die Latenzzeit zwischen der initialen

Belastung und dem Auftreten der Störung in aller Regel nicht mehr als sechs

Monate beträgt (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347). Die Einschätzung

von Dr. med. K.___, welche eine PTBS als nicht plausibel bezeichnet,

verdient daher Zustimmung. Der Einwand, sie sei keine Psychiaterin, ist unbehelflich,

da die RAD-Ärztin hier keinen Bericht über eine eigene Untersuchung im Sinne

von Art. 49 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) erstellt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2016 vom

18.

Januar 2017 E. 4.3).

Ins Leere geht der Hinweis auf

BGE 141 V 281. Da das P.___ -Gutachten weder eine somatoforme

Schmerzstörung noch ein anderes psychosomatisches Leiden diagnostiziert,

erübrigt es sich, die Arbeitsfähigkeit anhand der Indikatoren gemäss diesem

Entscheid zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom

22.

Dezember 2016 E. 5.3).

3.5.3

Zusammenfassend ist erstellt,

dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine körperlich leichte, wechselbelastende

oder überwiegend sitzende Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinbusse ausüben

könnte. Hohe Steh- und Gehbelastungen, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten

sowie eine repetitive Belastung der linken Hand sind zu vermeiden.

3.5.4

Was den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt angeht, so sind im vorliegenden Fall die aktuellen

Feststellungen zum Gesundheitszustand mit den ärztlichen Stellungnahmen zu vergleichen,

auf denen die ursprüngliche Rentenverfügung vom 30. August 2004 beruhte.

Die in der Zwischenzeit erfolgte Bestätigung der Rente ist unerheblich: Dort

wurden nur Berichte der behandelnden Klinik eingeholt und gestützt darauf eine

rentenwirksame Änderung verneint (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_815/2011 vom

7.

Februar 2012 E. 3.3.1 sowie 9C_701/2011 vom 3. Februar 2012

E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin wendet ein, es

sei seit der Rentenzusprache gar keine gesundheitliche Verbesserung

eingetreten. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Wohl heisst es im P.___ -Gutachten

ausdrücklich, es habe gar nie eine gesundheitsbedingte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestanden, was eine revisionsrelevante Verbesserung natürlich

ausschliessen würde. Diese Einschätzung beruht jedoch nicht auf einem Vergleich

zwischen dem damaligen und dem aktuellen Gesundheitszustand, weshalb ihr keine

Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die im P.___ -Gutachten erhobenen

Befunde deutlich weniger ausgeprägt sind als diejenigen, welche vor der

Rentenzusprache im Jahr 2004 erhoben wurden. So ist auf der somatischen Seite das

damalige Zervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkung nicht mehr fassbar, wie

Dr. med. K.___ zutreffend festhält. Zudem ist im P.___ -Gutachten neu von

Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung und dem Verhalten während der

Untersuchung die Rede, was seinerzeit, im Gutachten der B.___, noch nicht der

Fall war. In psychiatrischer Hinsicht wiederum legt Dr. med. C.___ in

seinem Gutachten vom 4. Dezember 2009 schlüssig dar, dass eine effektive

gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. So ist z.B. die Psychomotorik weniger

reduziert, das Gesprächsverhalten spontaner und die Affektmodulation besser. Vor

diesem Hintergrund ist der Weg frei für eine umfassende revisionsweise Überprüfung

der Rente.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich

ist im Fall einer Revision auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Rente aufgehoben

wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1).

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben

und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall steht eine

Aufhebung der Rente im Jahr 2016 zur Diskussion, doch ist der Einkommensvergleich

mangels neuerer statistischer Zahlen per 2012 vorzunehmen.

4.2

Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens

ist entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51

E. 5.1 S. 53). In der Regel wird am letzten Verdienst angeknüpft, da

es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58

E. 3.1 S. 59 und E. 3.4.6 S. 64 f.).

Bei der Rentenzusprache am

30.

August 2004 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die

Beschwerdeführerin per 1998 ein jährliches Valideneinkommen von CHF 48‘000.00

erzielt hätte (IV-Nr. 72 S. 4). Angepasst an die Nominallohnentwicklung

für Arbeitnehmerinnen im Bereich Handel bis 2012 (s. unter www.bfs.admin.ch,

Lohnentwicklung, Tabellen T1.2.93 lit. G + H [1998: 105,6 Indexpunkte / 2010:

127,2] sowie T1.2.10 lit. G Ziff. 45 – 47 [2010: 100,0 Indexpunkte / 2012: 102,7)

ergibt sich so ein Betrag von CHF 59‘379.00.

4.3

4.3.1

Für die Frage, ob die ärztlich

bescheinigte Arbeitsfähigkeit verwertet werden kann, ist von einem ausgeglichenen,

d.h. von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierten Arbeitsmarkt

auszugehen, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an

Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich

leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller, Arbeitsplätze bereithält

(BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Da es sich hierbei um eine

theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen

Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit

des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu

ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich

ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu (Urteil

des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Andererseits

darf zwar nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog. Nischenarbeitsplätze, also

Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dort

nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter

Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum

vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2016

vom 25. Juli 2016 E. 4.2.1).

Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des

Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer

allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick

auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind

(beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner

Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang

auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,

Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus

dem angestammten Bereich; s. BGE 107 V 17 E. 2c S. 21 sowie

Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.2.2).

Für den Zeitpunkt, in welchem die

Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet

wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit

abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.), was dann der

Fall ist, wenn die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung

erlauben (a.a.O., E. 3.4 S. 462). Dies trifft hier spätestens mit dem

Bericht von Dr. med. W.___ vom 25. September 2015 zu, als auch über

den Zustand der Hände Klarheit bestand. In diesem Monat war die Beschwerdeführerin

soeben 61 Jahre alt geworden und hatte noch eine Aktivitätsdauer von drei

Jahren vor sich. Einfache, ungelernte Hilfsarbeiten, welche keine besondere

Erfahrung voraussetzen und keine längere Einarbeitung erfordern, werden jedoch auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Der

Beschwerdeführerin sind leichte wechselstellige Arbeiten ohne repetitive

Belastung der linken Hand bei voller Präsenzzeit ohne Leistungseinbusse zumutbar.

Das Zumutbarkeitsprofil ist somit nicht derart eingeschränkt, dass es

schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr gibt, Stellen dieser

Art sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vielmehr durchaus zu finden (s.

Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2,

mit Hinweisen). Denkbar sind z.B. Sortier- oder Kontrollarbeiten (a.a.O., E. 4.3.3);

im Übrigen dürfen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten keine

übermässigen Anforderungen gestellt werden (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.5).

Zusammenfassend kann angesichts der

relativ hohen Hürden, welche für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

älterer Menschen gelten, nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin fehle der

Zugang zum Arbeitsmarkt.

4.3.2

Da

die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für das

Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne aus der Lohnstrukturerhebung

des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) heranzuziehen (BGE 126 V 75

E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) abzustellen, bezogen auf den gesamten

privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundessgerichts 8C_717/2014 vom 30. November

2015.

E. 5.1): Die Beschwerdeführerin

ist im Lichte der Schadensminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende

Arbeitskraft in sämtlichen ihr gesundheitlich zumutbaren und von ihren

Fähigkeiten her möglichen Arbeitssegmenten zur Verfügung zu stellen und bei gegebener

Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Eine Arbeitnehmerin verdiente

im Jahr 2012 in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich

CHF 4‘112.00 pro Monat. Dieser Tabellenlohn beruht auf einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche

Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom

7.

Dezember 2015 E. 3.3), d.h. im Jahr 2012 41,7 Stunden (Die

Volkswirtschaft 9/2014, S. 84, Tabelle B 9.2 lit. A - S). Auf diese Weise

ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 51‘441.00.

4.3.3

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn

Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen

Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich

erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc

S. 78 und E. 5b S. 79). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz,

wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78).

Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal

separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet

würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (a.a.O.,

E. 5b/bb S. 80).

Im vorliegenden Fall würde sich auch

dann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergeben, wenn man den maximalen

Abzug von 25 % gewährt. Bei einem entsprechenden anrechenbaren

Invalideneinkommen von CHF 38‘581.00 resultierte gemessen am Valideneinkommen

ein Invaliditätsgrad von 35,02 %, der keinen Rentenanspruch mehr

begründet. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Rente zu Recht revisionsweise

aufhoben.

5.

Im Regelfall ist eine

ärztlich attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Die Wiedereingliederung von Versicherten im

fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben

von der Arbeitswelt ist indes oft schwierig. Die Verwaltung muss sich daher,

wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr

als 15 Jahre bezogen hat, vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer

Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes

Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad

niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene

Abklärung und / oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im

Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2016 vom 25. August

2016.

E. 3.3). Dies bedeutet nicht, dass der betreffende Rentner im

revisionsrechtlichen Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen kann; es

wird ihm lediglich zugestanden, dass seine Rente erst nach Prüfung und Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5

E. 4.2.2 S. 8).

Die Beschwerdeführerin war im massgeblichen

Zeitpunkt, als die rentenaufhebende Verfügung erging (s. dazu a.a.O.

E. 4.2.1 S. 7 f.), 61 Jahre alt. Sie gehört indes zu der Kategorie

von Versicherten, denen trotz des fortgeschrittenen Alters ausnahmsweise eine

sofortige Selbsteingliederung zumutbar ist, nachdem sie seit etlichen Jahren in

[...] als Sängerin aktiv ist. Ob sie auf diese Weise Einnahmen erzielt hat,

kann offen bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass sie damit ihre Initiative,

Anpassungsfähigkeit, Gewandtheit und Agilität unter Beweis gestellt hat. Diese

Eigenschaften werden es ihr auch ermöglichen, aus eigener Kraft eine passende

Arbeit zu finden und sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Der Einwand

der Beschwerdeführerin, sie betreibe das Singen nur als Hobby mit ein paar wenigen

Auftritten, entspricht nicht den Tatsachen. Die Recherche auf YouTube ergibt

vielmehr neben Aufzeichnungen diverser Auftritte (z.B. die Titel [...], [...] oder

[...]) auch ein professionelles Musikvideo aus dem Jahr 2013 [...]). Dies

zeigt, dass die Beschwerdeführerin einigen Aufwand in ihre Gesangskarriere investiert

und damit einen gewissen Erfolg hat, so dass nicht mehr von einer reinen

Freizeitbeschäftigung gesprochen werden kann.

6.

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.

Das

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es

sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von

Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die

unterlegene Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von

CHF 600.00 verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann