VSBES.2016.52
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
3. April 2017Deutsch66 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 3. April 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutzversicherung
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente – Revision, Invalideneinkommen
(Verfügung vom 22. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn sprach der Versicherten A.___, geb. 1954 (fortan: Beschwerdeführerin),
mit Verfügung vom 18. Augst 2003 ab 1. Dezember 1998 eine halbe Rente
zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 51). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen
Einsprache erhoben hatte (IV-Nr. 52), erliess die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin)
am 30. August 2004 eine neue Verfügung, worin sie, ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 73 %, ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente
gewährte (IV-Nr. 72). Diese wurde in der Mitteilung vom 11. November
2005 bestätigt (IV-Nr. 98).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar
2016 hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente auf das Ende des der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats hin auf, da keine Invalidität mehr bestehe, verneinte
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und entzog einer dagegen gerichteten
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 17. Februar 2016 lässt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 22. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin
weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Eventualiter: Das Verfahren sei zur
Durchführung der erforderlichen Abklärungen und beruflichen Massnahmen und zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 2. März 2016 auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 19). Weiter begehrt sie am 7. März 2016, das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen
(A.S. 20).
Der Präsident des
Versicherungsgerichts lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
Verfügung vom 27. April 2016 ab (A.S. 21 f.).
2.3 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 6. Mai 2016 eine Kostennote ein (A.S. 23
f.). Diese geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 25),
welche sich nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen
ist die Rentenberechtigung ab März 2016 sowie gegebenenfalls, bei einer Bestätigung
der Rentenaufhebung, der Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 22. Januar 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im vorliegenden
Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende Februar 2016 zur Debatte. Somit
ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus
objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft
seit 1. Januar 2008).
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125
V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,
117.
V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h.
mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das
Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er
auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom
25.
Juli 2013 E. 6.2).
2.4
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser
verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen
Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140
V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1
S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert ist grundsätzlich nicht
ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag gegebene ärztliche Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet
es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom
2.
September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(a.a.O., E. 2.4).
2.5
Im
Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung
resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und
Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt,
sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein
Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren
(Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43
N 86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör
(SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10
E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Das
Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem
Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /
oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April
2016.
E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin,
Inhaberin eines eigenen Geschäfts ([...], IV-Nr. 3 S. 4
Ziff. 6.3.1), stürzte am 6. Oktober 1997 in ihrem Lager und stiess
sich dabei den Kopf an (IV-Nr. 14 S. 1).
Das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 12. Februar 2003 (IV-Nr. 39.1) enthielt
folgende Diagnosen (S. 9):
A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1) Distorsionstrauma der Halswirbelsäule
(Lateralflexionstrauma) vom 6. Oktober 1997 (ICD-10 S13.4)
- chronifiziertes Zervikalsyndrom ohne
radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (ICD-10 M54.2)
- zervikogen getriggerte
Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)
- unsystematische
Schwankschwindelepisoden
- beidseitiger hochfrequenter
kontinuierlicher Tinnitus
- mehrsegmentale Dysfunktion der
Halswirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
- tendomyopathische Beschwerden im
Nacken- und Schultergürtelbereich
- Ieichtgradige neuropsychologische
Funktionsstörung
2) Gegenwärtig leicht- bis mittelgradige
depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11),
vorwiegend reaktiv bedingt bei somatischer Diagnose.
B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Status nach
Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts mit anamnestisch Subscapularis-Syndrom,
aktuell keine Rotatorenmanschettenpathologie
Der rheumatologische Experte führte aus,
es bestehe eine verminderte Belastbarkeit für wirbelsäulenbelastende
Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen (über 10 kg), für monotone
Zwangshaltungen (rein sitzend bzw. stehend oder mit vorgeneigter Körperhaltung)
sowie im Überkopfbereich. Aus rein rheumatologischer Sicht sei derzeit für
angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % anzunehmen (S. 6). Der
psychiatrische Experte wiederum hielt dafür, in einer den somatischen
Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe, insbesondere auf Grund der
verminderten emotionalen Belastbarkeit, der Antriebsstörung und der Tagesmüdigkeit,
eine Einschränkung um 30 bis 40 % (S. 7). Der neurologische
Experte schliesslich erklärte, es liege kein klassisches Schleudertrauma mit
Inklinations- / Reklinationsmechanismus vor, sondern ein Lateralflexionstrauma.
Hinweise auf eine Commotio cerebri oder eine mild traumatic brain injury
fehlten. Die als Hauptbeschwerden genannten Kopfschmerzen entsprächen
phänomenologisch Spannungskopfschmerzen. Diese seien wohl zervikogen getriggert,
ebenso die ausgeprägte Tendomyopathie. Die Schwindelbeschwerden liessen sich nicht
einer zentral-nervösen oder vestibulären Funktionsstörung zuordnen.
Hinsichtlich der geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sei von einer
leichten neuropsychologischen Funktionsstörung auszugehen. Aus neurologischer
Sicht schätze man die Arbeitsfähigkeit auf ca. 50 % (S. 8). In der
Gesamtbeurteilung gelangten die Experten zum Schluss, sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch in sämtlichen Verweistätigkeiten sei die Beschwerdeführerin
in ihrer Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt (S. 10).
3.1.2
Dr. med. C.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete der Unfallversicherung am 23. September
2003.
ein Gutachten (IV-Nr. 57 S. 4 ff.), auf das sich auch die
Beschwerdegegnerin stützte, als sie die halbe Rente im Einspracheverfahren auf
eine ganze Rente erhöhte.
Dr. med. C.___ hielt fest, die
Beschwerdeführerin sei 1992 Opfer eines Raubüberfalls geworden, habe das
Ereignis jedoch adäquat verarbeitet. Nach dem Unfall vom 6. Oktober 1997 sei
der Verlauf langwierig gewesen (S. 12). Zunächst hätten ein zur
Chronifizierung neigendes Cervicalsyndrom sowie ein cervico-spondylogenes
Schmerzsyndrom rechts im Vordergrund gestanden; ausserdem sei noch eine Periarthritis
humero-scapularis rechts hinzugekommen. Im Jahr 2000 sei auch links ein
Cervico-Brachialsyndrom festgestellt worden, sowie zusätzlich eine «vegetative
Dysregulation». Man habe überdies von einer Anpassungsstörung mit einer
längeren depressiven Reaktion nach dem Sturz von 1997 gesprochen. In der
neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit
mit verminderter Ausdauer und Fehlerzunahme bei konzentrativen Aufgaben gezeigt.
Das von der Beschwerdeführerin erlittene Trauma sei jedoch nicht genügend
schwer gewesen, um ein psycho-organisches Syndrom zu provozieren; die 1998
aufgetretenen neuropsychologischen Ausfälle entsprächen damit rückblickend der
in dieser Zeit ebenfalls neu aufgetretenen Depressivität (S. 13).
Zu den Befunden gab Dr. med. C.___
an, die Depressivität der Beschwerdeführerin habe sich auch bei mehrmaliger
Exploration nicht aufhellen lassen. Ihr Denken sei weiterhin eingeengt, es
dominierten Insuffizienzgefühle und resignative Tendenzen. Psychomotorisch
erscheine sie verarmt, unspontan und mit weniger Antrieb. Anamnestisch sei ein
Interessen- und Freudverlust an Aktivitäten, die früher als angenehm empfunden
worden seien, zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin habe das Selbstvertrauen
verloren, klage über ein vermindertes Konzentrationsvermögen und Vergesslichkeit.
Es bestünden Schlafstörungen mit typisch depressiven Träumen von Stürzen in
einen Abgrund (S. 14).
Zusammengefasst liege weiterhin eine
depressive Episode vor, mittlerweile jedoch mindestens mittelgradig ausgeprägt
(S. 14 / 16). Es handle sich um eine Fehlverarbeitung im
intrapsychischen Bereich (S. 17). Die Schlafstörung habe praktisch nicht beeinflusst
werden können. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor höchst angespannt. Dies
wirke sich auch auf der körperlichen Ebene mit Schmerz und Beschwerdeverstärkung
aus. Die Interaktion von somatisch bedingten Beschwerden und psychischer
Reaktion im Sinne eines Teufelskreises gegenseitiger ungünstiger Beeinflussung spiele
eine wesentliche Rolle. Derzeit sei die Beschwerdeführerin auf Grund der Antriebsverminderung,
der geringen Belastbarkeit und der rezidivierenden Schmerzexazerbationen
höchstens in der Lage, zu ca. 30 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie
könne stundenweise eingesetzt werden, würde dann aber wieder längere Erholungspausen
benötigen. Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (S. 15).
Somit könnten keine geeigneten Verweistätigkeiten genannt werden, in denen die Beschwerdeführerin
in höherem Ausmass arbeitsfähig wäre. Bei einer Arbeit als Verkäuferin beispielsweise
würde es ihr schwer fallen, über längere Zeit mit Kunden in Kontakt zu stehen
(S. 18). Bei einer einfachen Montagetätigkeit wiederum wäre sie vermehrt dem
inneren grüblerischen Denken ausgeliefert (S. 19).
3.1.3
In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 30. August 2004 eine ganze
Invalidenrente zu (IV-Nr. 72). Sie bestätigte diese am 11. November
2005.
(IV-Nr. 98) gestützt auf die Berichte der Klinik D.___ vom
18.
Juni und 7. November 2005 (s. IV-Nr. 97). Dort fanden sich folgende
Diagnosen:
1) Status nach Sturz am 6. Oktober
1997.
mit Contusio capitis und HWS-Distorsion (Abknickmechanismus).
2) Status nach Autounfall am 6. Mai
2004.
(Heckauffahrkollision) mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit
HWS-Distorsion.
3) Status nach Autounfall am
30.
Juni 2004 (Rechts-Seitkollision) mit Gesichtsanprall am Lenkrad,
HWS-Distorsion und akuter Angstreaktion; konsekutiv:
-
persistierender
kraniozervikaler Symptomkomplex
-
persistierendes
zervikolumbales und zervikobrachiales Schmerz-syndrom, links mehr als rechts
-
vegetative Dysregulation
-
Anpassungsstörung mit
längeren depressiven Episoden mit möglicher somatoformer Komponente
-
neuropsychologische
Funktionsstörungen
-
temporomandibuläre
Dysfunktion
4) Senk-Spreizfuss Grad II beidseits mit
Hallux valgus beidseits
Die vorbestehende psychische
Symptomatik habe sich nach dem 30. Juni 2004 verschlechtert. Die
konstanten starken Schmerzen seien durch die Hospitalisation vom 30. März
bis 27. April 2005 positiv beeinflusst worden. Belastbarkeit, Gedächtnis,
Aufmerksamkeit und Konzentration seien weiterhin eingeschränkt, was sich aber
durch ausreichende Pausen und Strategien recht gut kompensieren lasse.
Kurz nach der Rentenbestätigung führte
Dr. med. E.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem
Bericht vom 9. Dezember 2005 (IV-Nr. 107) aus, nach den
HWS-Distorsionstraumata 1997 sowie im Mai und Juni 2004 mit wiederholter milder
Hirnschädigung hätten sich ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom, neuropsychologische
Defizite sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
entwickelt. Differentialdiagnostisch sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung
zu diskutieren. Das Beschwerdebild habe sich nach den Unfällen im Jahr 2004
verändert. Beeinträchtigt werde die Beschwerdeführerin vor allem durch das
posttraumatische organische Schmerzsyndrom mit Zentrum im kraniozervikalen
Übergang, neuropsychologische Defizite, das destabilisierte Vegetativum, die
depressiv reizbare Stimmungslage, den sozialen Rückzug und die latente Suizidalität
3.2
3.2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin
am 3. Dezember 2007 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte, erklärte die
Beschwerdeführerin am 3. Juni 2008, ihr Zustand sei unverändert
(IV-Nr. 116).
Der Hausarzt Dr. med. F.___, Arzt
für Allg. Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 20. Juni 2009
(IV-Nr. 122), unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, folgende
Diagnosen:
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1) Status nach HWS-Distorsionen mit
wiederholter Hirnschädigung (6. Oktober 1997, 6. Mai und
30.
Juni 2004), mit konsekutiv chronischer posttraumatischer Schmerzkrankheit
mit polytopen Schmerzen:
-
cervicocephales Syndrom
und Spannungskopfschmerzen
-
cervicobrachiales Syndrom
beidseits
-
panvertebrales
Schmerzsyndrom
-
neuropsychologische
Defizite
2) Anpassungsstörung mit längeren
depressiven Reaktionen mit Angstzuständen, andauernde Persönlichkeitsstörung
mit depressiv-reizbarer Stimmungslage und zeitweise latenter Suizidalität.
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1) Status nach Schädelprellung (1992).
2) Hyperostosis frontalis.
3) Chronische Ulcuserkrankung mit Ulcera
bulbi duodeni.
4) Lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in
beide Leisten bei intraforaminaler Diskushernie L5/S1 mit Wurzelreizung L5
links.
5) Status nach beidseitiger Kataraktoperation.
6) Leichte Mitralinsuffizienz bei
degenerativen Klappenveränderungen.
7) Status nach Ruptur des radialen
Seitenbandes PIP Dig. III links und Distorsion PIP Dig. IV links (2004).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem
6.
Oktober 1997 vollständig arbeitsunfähig. Sie gebe an, nach wie vor
unter Angstzuständen zu leiden, weshalb sie mit Zittern etc. reagiere, wenn sie
allein in der Wohnung sei. Neben den andauernden Kopf- und Nackenschmerzen sowie
der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule bestünden Schmerzen in
der rechten Schulter, im Oberbauch, in der Brust- und noch stärker in der
Lendenwirbelsäule, beidseits lateral in den Hüftgelenken sowie den Kniekehlen. Haushaltsarbeiten
könne sie nur auf Tischhöhe verrichten, kraftaufwändige Aufgaben wie das
Schneiden von Fleisch seien nicht möglich. Sie könne höchstens 2 kg tragen. Die
Gehstrecke liege bei 150 m, dann müsse sie wegen der Hüft- und Rückenbeschwerden
eine Pause einlegen. Stehen am Ort gehe zehn bis 15 Minuten, anhaltendes Sitzen
eine halbe bis eine Stunde. Zudem komme es beidseits zu Tinnitus, Konzentrationsstörungen
und Vergesslichkeit sowie Kribbelparästhesien in den Fingern mit
Durchatmungsproblemen, Schwindel und retrosternalem Druck. Die Angstzustände
sowie die polytopen Schmerzen würden sowohl die bisherige als auch jede andere
Arbeit ausschliessen.
3.2.2
Dr. med. C.___ erstattete
der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2009 ein Verlaufsgutachten (IV-Nr. 127),
worin er zu folgenden Diagnosen gelangte (S. 6):
·
rezidivierende
depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (F33.1)
·
generalisierte
Angststörung (F41.1)
An subjektiven Beschwerden gebe die
Beschwerdeführerin in erster Linie Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen an,
weiter Schmerzen in den Fingern, Hüften und Fussgelenken. Im Vordergrund
stünden die Nackenschmerzen, die damit zusammenhängenden Kopfschmerzen blieben
eher im Hintergrund. Hinzu kämen Schwindel und Ohrensausen. An psychischen Beschwerden
klage die Beschwerdeführerin über eine allgemeine Reizbarkeit. Sie sei
«schwernehmerisch». Vor allem «funktioniere sie nicht als Frau», mit
entsprechenden lnsuffizienzgefühlen. Umgekehrt gebe es aber auch Dinge, die ihr
Freude bereiteten. Die Beschwerdeführerin lebe weiterhin getrennt, obschon sie
Angst habe, allein zu sein. Sobald Leute um sie seien, sei sie ruhiger. Auf
Nachfrage berichte die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen, indem sie
nachts wiederholt erwache. Sie stehe um 10:00 bis 11:00 Uhr auf und verbringe den
Tag mit jemandem (S. 4), oft bei ihrer Tochter. Autofahren gehe ca. 25 km ohne
Probleme. Den Haushalt bewältige die Beschwerdeführerin weitgehend selber,
indem sie sich ihre Arbeit einteile. Was nicht gehe, sei das Staubsaugen, das
Beziehen der Betten oder das Fensterputzen. Kleinere Einkäufe tätige sie
allein, grössere mit Hilfe. Als Hobby pflege sie wieder die Musik, das tue ihr
gut. Sie sei früher aktive Sängerin gewesen. Ihren Hausarzt Dr. med. F.___
suche sie ein bis zweimal pro Monat vor allem wegen der Schmerzen auf, konsultiere
ihn aber immer wieder telefonisch (S. 5).
Was die Befunde angehe, so seien
Wahrnehmung und Auffassung ungestört. Klinisch ergäben sich keine Hinweise auf
mnestische Störungen. Die Aufmerksamkeit lasse während des Gesprächs nicht
nach. Die Beschwerdeführerin wirke konzentriert. Auf die gestellten Fragen gebe
sie prompt und ausführlich Auskunft. Eine leichte Störung der Psychomotorik
zeige sich in der verminderten Gestik, während die Mimik adäquat und die Sprechweise
moduliert sei. Die Beschwerdeführerin beobachte sich weiterhin übermässig und
fokussiere ihre Gedanken auf die Beschwerden. Sie wirke diesbezüglich auch
selbstunsicher, ängstlich und in leichtem Ausmass im Denken eingeengt. Andererseits
sei die Beschwerdeführerin aber auch ablenkbar. Im Vergleich zu früher wirke
sie deutlich spontaner. Der Antrieb sei gegeben. Die Grundstimmung erweise sich
immer noch als depressiv, aber doch deutlich weniger als noch vor sechs Jahren.
Zudem könnten die Affekte heute besser moduliert werden, die
Schwingungsfähigkeit sei zurückgekehrt (S. 5). Das Denken sei sonst formal
unauffällig, logisch und kohärent, weder gesperrt noch zerfahren. Es fänden
sich keine Hinweise auf eine Psychose. Die Beschwerdeführerin sehe sich nicht
in der Lage, die Arbeit wieder aufzunehmen (S. 6).
Nach der Begutachtung durch die
Gutachterstelle B.___ im Jahr 2001 sei die Beschwerdeführerin deutlich depressiver
geworden. Bei der Exploration im Jahr 2003 habe sie eine psychomotorische Armut
gezeigt. Schon äusserlich habe man ihr die fehlende Spontaneität angesehen. Es
habe sich um ein apathisch-depressives Zustandsbild mit einer resignativen
Tendenz gehandelt. Nach den Unfällen im Mai und Juni 2004 sei die Frequenz der
psychiatrischen Behandlung wegen der Angstzustände erhöht worden. Der Verlauf sei
protrahiert gewesen, mit Hospitalisation in der Klinik D.___. Diagnostisch hätten
die Unfallfolgen vom 30. Juni 2004 im Vordergrund gestanden. Aufgefallen
sei eine ausgeprägte depressiv-ängstliche Symptomatik, mit möglicher somatoformer
und psychotraumatologischer Komponente. Somatisch persistierten der cranio-cervicale
Symptomkomplex sowie ein «cervico-lumbales» und cervico-brachiales Schmerzsyndrom
links mehr als rechts mit einer «vegetativen Dysregulation». Am 21. Mai 2005
sei die Beschwerdeführerin im Bad gestürzt und habe sich die linke Schläfe aufgeschlagen;
sie sei wegen einer traumatischen Trommelfellruptur mit Kontusion notfallmässig
ambulant behandelt worden (S. 7).
Die Beschwerdeführerin weise noch ein
leichtes bis mittelgradiges depressives Syndrom auf. Die leicht depressive Grundstimmung
lasse sich aufhellen. Das Denken sei etwas eingeengt. Die Beschwerdeführerin
beobachtet sich weiterhin hypochondrisch, wirke auch selbstunsicher und
ängstlich bezüglich ihrer Beschwerden. Nach wie vor fänden sich unangemessene,
depressiv geprägte Insuffizienzgefühle. Die Beschwerdeführerin klage auch über
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die sich klinisch jedoch nicht
objektivieren liessen (S. 8) und wahrscheinlich mit der depressiven gedanklichen
Einengung in Zusammenhang stünden. Sie berichte von einer gesteigerten
Ermüdbarkeit auf der einen Seite und einer übermässigen Reizbarkeit sowie
Episoden psychomotorischer Agitiertheit auf der anderen Seite. Günstig sei vor
allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wieder über mehr Antrieb verfüge,
zum Beispiel auch spontan ins Gespräch eingreife und teilweise wieder ihr Hobby
aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin schildere eine diffuse Angst, die sie
ständig befalle und weswegen sie kaum allein sein könne. Sie verlasse aber das
Haus und suche Bekannte oder Freunde auf, um nicht allein zu sein. Auch fühle
sie sich in der Stadt unter fremden Leuten wohl. Wahrscheinlich handle es sich
dabei um eine leichte generalisierte Angststörung, verbunden mit vegetativen
Beschwerden wie Schwindel, Muskelverspannungen, Schmerzen und Reizbarkeit. Zusammengefasst
sei im Vergleich zum Jahr 2003 eine relevante Besserung des psychischen Gesundheitszustandes
eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit
vor allem noch durch die Schlafstörungen respektive die damit verbundene
morgendliche Müdigkeit eingeschränkt. Dabei handle es sich wahrscheinlich um
einen Aspekt der depressiven Störung, den die Beschwerdeführerin nicht einfach
korrigieren könne. Die Depressivität habe sich im Vergleich zu früher
gebessert, sei aber in leicht bis mittelgradigem Ausmass immer noch vorhanden,
was bei der Belastbarkeit zu berücksichtigen sei. Rein psychiatrisch könne die Beschwerdeführerin
jetzt wieder im Umfang von ca. fünf Stunden täglich in einer adaptieren
Tätigkeit in ruhiger, stressarmer Umgebung, wo auch andere Leute arbeiteten,
eingesetzt werden. Es müssten ihr dabei vermehrte Pausen gewährt werden, woraus
schliesslich eine reine Arbeitszeit von gut vier Stunden resp. eine Leistungsfähigkeit
von 50 % resultiere. Bei weiter anhaltender Neigung zur depressiven Dekompensation
werde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht zu mehr Leistung fähig sein
(S. 9). Diese Einschätzung gelte sowohl für die angestammte als auch für
jede Verweistätigkeit. Für den Verlauf zwischen 2005 und der jetzigen
Begutachtung fehle es an aussagekräftigen psychiatrischen Unterlagen
(S. 11).
Falls die Beschwerdeführerin ihre
Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen sollte, müsste die psychiatrische Behandlung intensiviert
werden. Die Eingewöhnungszeit an einen Arbeitsprozess dürfte drei bis vier
Monate betragen. Eine neuropsychologische Untersuchung erübrige sich, da die
leichten kognitiven Einschränkungen bereits beim depressiven Syndrom berücksichtigt
worden seien (S. 10 f.).
3.2.3
Dr. med. F.___ bemerkte
mit Schreiben vom 29. Januar 2010 (IV-Nr. 129) zum Gutachten, trotz
Antidepressivum und regelmässiger psychiatrischer Behandlung sei die
Beschwerdeführerin weiterhin depressiv und leide unter starken Angstzuständen
mit Blockierung, Tremor und Hyperventilation. Konzentrationsstörungen und
Vergesslichkeit persistierten. Der soziale Rückzug dauere an. Nachts könne die
Beschwerdeführerin fast nicht mehr schlafen. Er glaube nicht, dass bei einer
solch starken Störung eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben sei.
Dr. med. G.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 23. März 2010
(IV-Nr. 131 S. 8 f.) folgende Diagnosen:
1) Chronische Schmerzen Dig I – III
beidseits gemischter Ätiologie mit / bei chronischer Tendinose der Beugesehnen
mit schnellendem Finger Dig. III links sowie anamnestisch Dig. IIII rechts und
Dig. I beidseits.
2) Karpaltunnelsyndrom beidseits.
3) Hypästhesie im antero-lateralen
Bereich im proximalen Bereich des rechten Oberschenkels mit / bei Verdacht
auf Meralgia parästhetica
4) Chronische posttraumatische
Schmerzkrankheit mit polytopen Schmerzen
-
Nackenschmerzen mit
Schmerzausstrahlung am Gesicht sowie Spannungskopfschmerzen
-
Nacken-Schulter-Armschmerzen
beidseits
-
panvertebrale Schmerzen
-
lumbale Schmerzen mit
Ausstrahlung in beide Leisten
-
Status nach drei
Auffahrkollisionen
Die Diagnosen 1) und 2) hätten nur
wenig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da sie normalerweise durch kleine Eingriffe
rasch geheilt werden könnten.
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. März 2010
(IV-Nr. 131 S. 6 f.) eine Somatisierungsstörung mit chronischer
Schmerzstörung. Die Ursache der Parästhesien an den Händen bleibe unklar. Einzelne
Aspekte seien mit einem Karpaltunnelsyndrom vereinbar. Eine manifeste
Medianus-Druckneuropathie könne aber neurographisch weder links noch rechts
belegt werden. Auch für eine andersartige peripher neurogene Störung gebe es
keine Hinweise. Die Gefühlsstörungen in der Hüftregion seien nicht mit einer
Meralgia parästhetica zu vereinbaren. Gesamthaft seien die Beschwerden auf eine
multiple psychosomatische Störung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung
zurückzuführen.
In seinem Bericht vom 12. April
2010.
(IV-Nr. 131 S. 1 ff.) fasste Dr. med. F.___ seine Diagnosen
vom 20. Juni 2009 insoweit neu, als er von einer rezidivierenden depressiven
Störung mit latenter Suizidalität, einer generalisierten Angststörung, einer
Schlafstörung, chronischen Schmerzen Dig. I – III beidseits
sowie einem Verdacht auf ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom sprach. Die
ansonsten im Wesentlichen unveränderten Angaben der Beschwerdeführerin ergänzte
er wie folgt: Zu Fremdpersonen bestünden kaum noch Beziehungen. Es liege eine
ausgeprägte Klaustrophobie vor. Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit
würden zunehmen. Deswegen, sowie auf Grund der Angststörung, der Agoraphobie
und der polytopen Schmerzen sei keine Erwerbstätigkeit mehr möglich.
Gemäss Bericht von Dr. med. I.___,
Facharzt FMH für Neurologie, vom 10. Dezember 2010 (IV-Nr. 146
S. 5 ff.) stürzte die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2010 in der Wohnung
auf einen Glastisch, wobei sie sich eine Commotio cerebri sowie am linken Unterschenkel
eine Teildurchtrennung der M. gastrocnemius medialis und soleus sowie des N.
suralis zuzog. Sie leide am linken Unterschenkel und Fuss immer noch an
Sensibilitätsverminderungen und Parästhesien. Die Beweglichkeit der
Halswirbelsäule sei beidseits eingeschränkt, die Reklination mit Schwindel und
Übelkeit verbunden. Seit dem letzten Unfall bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 3. Februar 2011 (IV-Nr. 149
S. 2) gab Dr. med. I.___ an, der Befund sei unverändert. Die Schmerzen,
sowohl vom aktuellen als auch den früheren Unfällen, seien überwältigend und
psychisch sehr belastend.
Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 16. Mai 2011
(IV-Nr. 150 S. 2 ff.) folgende psychiatrischen Diagnosen:
-
mittelgradige bis schwere
depressive rezidivierende Episode, derzeit ohne psychotische Symptome
-
episodisch paroxysmale
Angststörung
Die Beschwerdeführerin befinde sich
seit dem 3. September 2010 in Behandlung. Sie berichte, dass die Schmerzen
ihr Leben bestimmen würden. Derzeit seien vor allem die Handgelenke betroffen. Sie
klage vor allem über Durchschlafstörungen, Vergesslichkeit, Desorientiertheit,
Panikattacken, Gestalten, welche ihr im Dunkeln Angst einjagen, Freud-, Lust-
und Antriebslosigkeit sowie Lärmempfindlichkeit. Kontakt habe sie nur zur
Tochter, zum Bruder und zur Freundin. Sie hege passive suizidale Gedanken, aber
Gott gebe ihr Kraft. Sie wirke energielos. Aufmerksamkeit und Konzentration
seien deutlich herabgesetzt. Es bestünden ausgeprägte Merk- und Gedächtnisstörungen.
Das formale Denken sei verlangsamt und auf die Schmerzen eingeengt. Zwänge,
wahnhaftes Erleben, Ich- und Wahrnehmungsstörungen lägen nicht vor. Die
Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol verschoben. Der Affekt sei labil und
weinerlich. Antrieb und Psychomotorik seien reduziert. Es bestünden Ein- und
Durchschlafstörungen. Aktuell bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung.
Dr. med. K.___, Fachärztin für
Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),
hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2011 (IV-Nr. 151 S. 2
f.) fest, der N. suralis sei ein rein sensibler Nerv, der am dorso-lateralen
Unterschenkel die Haut versorge. Ausfälle dieses Nervs hätten keine funktionellen
Auswirkungen; Gefühlsminderung und Missempfindungen seien unangenehm, würden
aber die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken.
Dr. med. J.___ ergänzte im
Bericht vom 19. August 2013 (IV-Nr. 161), trotz adäquater
psychiatrisch-psychotherapeutischer und medikamentöser (antidepressiver und
neuroleptischer) Behandlung sei ein weitgehend chronifizierter Zustand eingetreten.
Wegen ihrer Ängste zeige die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Vermeidungs-
und Schonverhalten. Durch die mangelnde körperliche Aktivierung, den sozialen
Rückzug und die Einstellung angenehmer Aktivitäten habe sich eine
rezidivierende depressive Störung entwickelt, die derzeit mittelgradig
ausgeprägt und mit einem somatischen Syndrom verbunden sei. Eine
Erwerbstätigkeit sei ausgeschlossen. Auch eine Arbeit im geschützten Rahmen sei
nur zu 25 % möglich, dies wegen der gehäuften Fehler, gestörten Konzentration,
Verlangsamung und vermehrten Pausen.
Dr. med. I.___ hielt in seinem
Bericht vom 12. September 2013 (IV-Nr. 164) fest, die
Beschwerdeführerin leide im linken Fuss und Unterschenkel immer noch unter
einer Sensibilitätsverminderung, Parästhesien und krampfartigen Schmerzen. Es
handle sich um residuelle sensomotorische Befunde nach dem Unfall im Juli 2010.
Das am 18. Oktober 2013 im Spital
L.___ durchgeführte Schädel- und Hals-CT ergab arthrotische Veränderungen der
Halswirbelkörper 1 und 2, war ansonsten aber unauffällig (IV-Nr. 188
S. 3).
Dr. med. M.___, Arzt für
Kardiologie und Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 17. Januar 2014
(IV-Nr. 184) folgende Diagnosen aus seinem Fachbereich:
-
leichte
Mitralinsuffizienz bei degenerativen Klappenveränderungen, differentialdiagnostisch
Status nach Endokarditis
-
nicht anhaltende
supraventrikuläre Extrasystolie
Aus kardiologischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit für die bisherige oder damit vergleichbare Tätigkeiten nicht
eingeschränkt.
Gemäss Bericht der HNO-Klinik am Spital
L.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 188 S. 1 f.) litt die
Beschwerdeführerin unter zervikogenem Schwindel, Cephalgie, einer Tubenventilationsstörung,
Autophonie und HWS-Syndrom. Eine Arbeitsunfähigkeit habe man nicht bescheinigt.
Die Beschwerdeführerin benötige keine Hilfsmittel.
Dr. med. N.___, Leitender Arzt
Handchirurgie am Spital L.___, stellte im Bericht vom 24. Januar 2014
(IV-Nr. 190 S. 3 f.) folgende Diagnosen:
1) Beidhändig:
-
Verdacht auf CTS
-
Tendovaginitis stenosans
A1 Dig. I und III
-
Rhizarthrose Stadium I
2) Linke Hand: Dupuytrensche Kontraktur
Strahl IV Palma manus
Dr. med. J.___ erklärte im
Bericht vom 19. Februar 2014 (IV-Nr. 196), die Diagnose sei
unverändert. Im Therapieverlauf habe sich eine deutliche Tendenz zur Verlängerung
und Vertiefung der depressiven Phasen bei gleichzeitiger Verkürzung der
Remissionen gezeigt. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
%. Die depressive Stimmung führe zu einer tiefgreifenden Einschränkung
der motivationalen Leistungsfähigkeit. Zusätzlich beeinträchtige der soziale
Rückzug die kognitive Leistungsfähigkeit, die Angststeuerung, die gedankliche
Umstellungsfähigkeit sowie die Interaktionsfähigkeit. Ausserdem seien das
Vitalgefühl und der Nachtschlaf gestört, was das Leistungsniveau zusätzlich
mindere.
Dr. med. O.___, Leitende Ärztin
Neurologie am Spital L.___, diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2014 (IV-Nr. 204)
an beiden Händen Gramselparästhesien. Klinisch sei ein Karpaltunnelsyndrom
möglich. Der elektrophysiologische Befund sei rechts normal und links mit einem
leichten sensomotorischen Karpaltunnelsyndrom vereinbar.
3.3
Die Gutachterstelle P.___ erstattete
der Beschwerdegegnerin am 14. April 2014 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr.
205).
3.3.1
Bei der Untersuchung durch den
Gutachter Dr. med. Q.___, Arzt für Innere Medizin und Nephrologie, berichtete
die Beschwerdeführerin, am schlimmsten seien die bewegungsabhängigen Schmerzen
in beiden Schultern mit Ausstrahlung in die Oberarme, welche seit dem Unfall im
Jahr 1997 bestünden. Ausserdem leide sie seit 1997 unter ausgeprägten
Nackenschmerzen, die zum Hinterkopf ausstrahlten und zu permanenten Kopfschmerzen
führten. Die Schmerzintensität habe über die Jahre zugenommen. Seit einer
Handverletzung im Jahr 2004 leide sie an einer Kraftlosigkeit der Hände mit schmerzhafter
Arthrose sowie Morgensteifigkeit der Finger, was Hausarbeiten verhindere. Wenn
sie länger als eine halbe Stunde stehe, leide sie an «Kreuzschmerzen» mit Ausstrahlung
in die Hüfte, beide Leisten und beide Kniekehlen (S. 13). Seit dem Unfall
im Jahr 2010 spüre sie den linken lateralen Fussrand nicht mehr. Weiter klage
die Beschwerdeführerin u.a. über Dyspnoe bei Angstzuständen, Müdigkeit, diffusen
Schwindel, hochfrequenten Tinnitus (bei gutem Hörverstehen) sowie Traurigkeit
und Angstzustände, vor allem, wenn sie allein sei oder sich in engen Räumen aufhalte
(S. 14). Den Hausarzt und den Psychiater konsultiere sie ein- bis zweimal
pro Monat, den Neurologen alle ein bis drei Monate. Physiotherapie habe sie zweimal
pro Woche, Akupunktur und manuelle Therapie zweimal pro Monat (S. 15). Ihr
typischer Alltag sehe wie folgt aus: Sie stehe zwischen 10:00 und 12:00 Uhr auf
und nehme das Frühstück ein, später mit der Tochter das Mittagessen. Nachmittags
schlafe sie von 13:00 bis 15:00 Uhr. Anschliessend gehe sie in die Kirche, mache
kleinere Kommissionen, lese die Zeitung, surfe im Internet und telefoniere mit
einer Kollegin (die sie nur sehr selten treffe) Dann bereite sie das Nachtessen
vor und gehe zwischen 22:00 und 24:00 Uhr zu Bett. Ihr Hobby sei die
Volksmusik; sie habe früher auch gern vor Publikum gesungen, was heute nicht
mehr gehe. Ihr Auto mit automatischem Getriebe könne sie problemlos
selbstständig führen. Sie fühle sich nicht mehr in der Lage, einer Arbeit
nachzugehen (S. 16).
Der Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin
betrete den Untersuchungsraum mit einem flüssigen Gangbild. An- und Auskleiden
würden betont umständlich ausgeführt. Während der zweistündigen Begutachtung
beklage die Beschwerdeführerin verdeutlichend muskuloskelettale Schmerzen
(S. 16). Es gebe keine Anhaltspunkte für eine internistische Erkrankung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17). Der Befund sei bis auf ein
Systolikum, hypertensive Blutdruckwerte und ein leichtes Übergewicht
regelrecht. Eine Systemerkrankung erscheine auf Grund des Verlaufs, der
klinischen Präsentation und der Laborwerte unwahrscheinlich. Was die leichte Mitralinsuffizienz
bei degenerativen Klappenveränderungen angehe, so hätten sich auch nach Belastung
(gemeinsames Treppensteigen bis in den 4. Stock) keine Hinweise für eine
manifeste Herzinsuffizienz ergeben. Die in den Akten befindliche Echokardiographie
zeige regelrechte Verhältnisse ohne einen relevanten Endorganschaden bei
Hypertonie. Das aktenkundige EKG mache relevante ventrikuläre Tachykardien unwahrscheinlich,
während die supraventrikulären Tachykardien prognostisch günstig zu bewerten seien
und mit einem Betablocker behandelt würden (S. 18). Gemäss Literatur seien
Personen mit einer nicht operationsbedürftigen Mitralinsuffizienz ohne
myokardiale Schädigung beruflich normal belastbar (S. 19).
3.3.2
Der Gutachter Dr. med. R.___,
Arzt für Neurologie FMH, hielt fest, die Beschwerdeführerin schildere folgende
Beschwerden:
1) Schmerzen im Bereich der Finger und
Handgelenke beidseits, seit einem Unfall im Jahr 2004.
2) Chronische zervikale Schmerzen mit
Ausbreitung zu beiden Schultern. Die Symptomatik bestehe etwa seit dem Jahr
1997.
und habe sich durch drei Auffahrunfälle entwickelt, zwei davon Bagatellunfälle.
3) Schmerzen im Bereich des linken Fusses
und der linken Wade, nach einem Sturz im Jahr 2010. Seither bestehe eine
Taubheit im Bereich des linken lateralen Fussrandes sowie der lateralen Knöchelregion
und des lateralen Unterschenkels.
4) Lumbale Schmerzen, vor allem nach
längerem Stehen.
Ein Analgetikum benötige die Beschwerdeführerin
nach eigenem Bekunden nicht (S. 20). Zweimal pro Woche erhalte sie
Physiotherapie sowie regelmassig Akupunktur (S. 20 f.). Der Schlaf sei
schmerzbedingt häufig beeinträchtigt, die Stimmung durch die Beschwerden gestört.
Gravierende depressive Symptome im engeren Sinne würden nicht genannt. Den
Haushalt müsse ihre Tochter besorgen. Ihr Hobby sei die Musik (S. 21). Eine
Arbeitstätigkeit könne sie sich wegen ihrer Beschwerden nicht mehr vorstellen
(S. 22).
Der Gutachter hielt fest, die
Beschwerdeführerin betrete den Untersuchungsraum mit einem flüssigen Gangbild.
An- und Auskleiden gelinge geschickt. Den Kopf wende die Beschwerdeführerin spontan
frei in alle Richtungen, während bei den passiven Bewegungsproben ein aktives
Gegenspannen erfolge. Während der gesamten Untersuchung wirke sie – grob
diskrepant zu ihren Angaben zur aktuellen Schmerzstärke – nicht schmerzgequält
oder anderweitig beeinträchtigt; so sei weder ein Schonsitz noch ein Schongang
zu beobachten. Die Mitarbeit bei den Kraftproben sei mangelhaft mit
unzureichender Willküranstrengung und abruptem Nachgeben. Die deutlich beschwielten
Fusssohlen seien Zeichen einer regen physischen Mobilität (S. 22). Die demonstrative
Ataxie in den formalen Koordinationsproben sistiere bei Ablenkung prompt. Mit
beiden Armen werde frei, nicht ataktisch hantiert. Bei den Muskeleinzelprüfungen
fänden sich keine Atrophien oder Paresen. Die Wirbelsäule weise eine freie
spontane Beweglichkeit auf, vor allem lumbal. Weder bestehe ein paravertebraler
Hartspann noch lasse sich ein radikulärer Schmerz auslösen. Der linke laterale
Fussrand weise eine Ästhesie- und Algesieminderung auf, die übrige Sensibilität
an Rumpf und Extremitäten sei allseits intakt (S. 23). Die
Muskeldehnungsreflexe an Armen und Beinen sowie die Bauchhautreflexe seien
seitengleich auslösbar. Mimik und Gestik seien unauffällig. Die Merkfähigkeit sei
angesichts der korrekten Wiedergabe der biographischen Fakten intakt. Die
Beschwerdeführerin folge dem Gespräch konzentriert und aufmerksam. Der
Gedankengang sei formal geordnet und kohärent (S. 24). Die Intelligenz dürfte
– ohne ausführliche Testung – im Durchschnittsbereich liegen. Die Psychomotorik
sei unauffällig, Antriebslage und Intentionalität normal. Hinweise für eine
Störung neuropsychologischer Funktionen wie Sprache oder Handlungsplanung fehlten
(S. 25).
Zusammenfassend gebe es keine
ausreichenden Anhaltspunkte für eine behindernde Läsion des zentralen oder peripheren
Nervensystems, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen. Die
Beschwerdeführerin habe vor allem Gelenkschmerzen sowie zervikale und lumbale Schmerzen
beschrieben. Eine assoziierte neurogene Störung lasse sich anamnestisch nicht
herausarbeiten. Der hier erhobene klinische Befund ergebe keine Hinweise für
ein spinales Vertebralsyndrom, angesichts der freien und ungehinderten
spontanen Beweglichkeit und des fehlenden paravertebralen Hartspanns. Es lasse
sich weder ein radikuläres Defizit noch eine Läsion des Myelons feststellen
(S. 25). Die Ästhesie- und Algesieminderung im Bereich des linken
lateralen Fussrandes entspreche wahrscheinlich einer Läsion des Nervus suralis;
ein assoziiertes neuropathisches Schmerzsyndrom sei nicht evident (S. 25
f.). Auffällig seien vor allem die demonstrative Darbietung einer Ataxie, die mangelhafte
Mitarbeit bei den Kraftproben sowie die grobe Diskrepanz zwischen der angegebenen
Schmerzintensität und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck. Somit sei
eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden
wahrscheinlich. Für die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Symptomatik
gebe es kein ausreichendes klinisches Korrelat, dementsprechend könne keine die
Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung attestiert werden
(S. 26).
3.3.3
Anlässlich der rheumatologischen
Untersuchung durch Dr. med. X.___, Arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation
FMH / Sportmedizin SGSM / Manuelle Medizin SAMM / Spezielle Schmerztherapie, berichtete
die Beschwerdeführerin über seit etwa 2002 bestehende Lumbalgien, die bis in
die Leisten ziehen würden. Schmerzverstärkend sei Stehen über 30 Minuten oder Gehen
über 300 bis 400 m. Weiter habe sie seit 2004 im ventralen Bereich beider
Schultern einen stechend-bohrenden Schmerz (S. 26). Seit 1997 spüre sie
ein Ziehen im Nacken und auch eine Steifigkeit. In beiden Händen sei sie kraftlos,
mit einem brennend-bohrenden Schmerz im Handgrundgelenk. Zudem könne sie
morgens die Finger nicht richtig beugen und sei steif. 1994 sei sie überfallen
worden und habe durch einen Schlag gegen die linke Schläfe eine Gehirnerschütterung
erlitten. 1997 habe sie sich in ihrem Geschäft den Kopf gestossen und sei
gestürzt. Anschliessend habe sie am ganzen Körper und am Kopf Schmerzen gehabt.
Am 6. Mai 2004 sei sie nach einem Auffahrunfall durch einen Lastwagen auf
ihr Auto «total gelähmt» gewesen. Am 30. Juni 2004 sei es bei einem Autounfall
zu einem Seitenanprall gekommen. 2010 habe sie sich zu Hause bei einem Sturz
über eine Glasscheibe an der linken Wade verletzt (S. 27).
Die Beschwerdeführerin bewältige die
Sitzbelastung während der Anamneseerhebung über 45 Minuten beschwerdefrei. Den
anschliessenden Transfer führe sie sicher, flüssig und dynamisch aus. Das
Gangbild sei beim Betreten und Verlassen der Untersuchungsstelle ungestört, das
Ent- und Bekleiden erfolge ohne Einschränkung (S. 27). Nach der klinischen
Untersuchung (S. 28 bis 32) stellte der Gutachter folgende Diagnosen
(S. 33):
·
Status nach
Schnittverletzung der linken Wade mit residueller Dysästhesie des Nervus cutaneus
surae lateralis, leichte Asymmetrie der Laufbelastung (Tendosynovitis des linken
Musculus peronaeus longus; ICD-10 M65.87, M99)
·
Adipositas (BMI
27,0; ICD-10 E66.00)
·
Dupuytrensche
Kontraktur (links stärker als rechts), Palmarerythem beidseits (ICD-10 M72.0)
In der Prüfung der Rumpf- und der
Extremitätenmobilität fänden sich keine konsistenten Einschränkungen. Bei
positiven Waddell-Signs und inkonstanter Prüfung der Lokalbefunde sei eine
bewusstseinsnahe Symptomdemonstration wahrscheinlich. Auf Grund der
Tendosynovitis des Musculus peronaeus seien Tätigkeiten mit hoher Geh- und Stehbelastung
sowie auf Leitern und Gerüsten zumindest derzeit nicht leidensgerecht. Die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit erfordere zwar häufiges Gehen und Stehen, dies
jedoch ohne hohe Belastung (keine grossen Gehstrecken, kein häufiges Tragen
schwerer Gewichte) und impliziere auch eine wechselbelastende Ausübung, so dass
hier keine namhafte Einschränkung resultiere. Die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit sei mit 100 % zu
bewerten, d.h. einem vollen Pensum und Rendement (S. 33).
3.3.4
Bei der Untersuchung durch Dr. med.
S.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche weitgehend ohne
Rückgriff auf die anwesende Dolmetscherin erfolgte, erklärte die
Beschwerdeführerin, dass sie bereits seit 1997 unter psychischen und
körperlichen Beschwerden leide, nachdem sie in ihrem Geschäft gestürzt sei. Sie
habe im Zusammenhang mit den aus dem Sturz resultierenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen
begonnen, unter Depressionen und Ängsten zu leiden, welche ihr bis heute zu
schaffen machten. Sie schlafe sehr schlecht, fühle sich innerlich unruhig und
getrieben, gleichzeitig ständig müde und erschöpft. Sie müsse viel weinen und
sei auch reizbarer als früher. Vor etwa eineinhalb Jahren sei sie in die
Wohnung ihrer Tochter gezogen, die dort zusammen mit ihren 13- und 14jährigen
Kindern sowie dem Schwiegersohn lebe. Sie habe es zu Hause alleine nicht mehr ausgehalten.
Sie habe nachts oft Schmerzen, werde jedoch auch häufig von schlechten Träumen geplagt.
Im Jahr 2004 habe sie innerhalb eines Monats zwei Autounfälle gehabt, deren
Bilder sie nicht aus dem Kopf bekomme. Von der einen Unfallgegnerin träume sie immer
noch, sie fühle sich von ihr verfolgt und denke manchmal, dass diese sie umbringen
wolle (S. 34). Da sie nachts häufig unter Ängsten Ieide und gelegentlich den
Eindruck habe, dass jemand neben ihrem Bett stehe, achte sie darauf, dass es
nie völlig dunkel sei. Wenn sie alleine sei, habe sie ein- bis zweimal im Monat
Attacken mit Herzrasen, Panik und Luftnot, dann müsse sie sofort den Raum
verlassen bzw. unter Menschen gehen. Sie fühle sich kontinuierlich
niedergeschlagen, wertlos, ohne Antrieb und meist traurig. Sie habe schon
häufig daran gedacht, ob es nicht besser wäre, zu sterben. Im vorigen Jahr habe
sie vorgehabt, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen. In den letzten Monaten
vergesse sie auch viel, vor allem Namen oder Telefonnummern. Oft würden ihr
zwar die entsprechenden Dinge wieder einfallen, es dauere jedoch länger. Seit
2004.
stehe sie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, derzeit bei Dr. med.
J.___, den sie ein- bis zweimal im Monat aufsuche. Man führe Gespräche und sie
erhalte Medikamente. In einer psychiatrischen Klinik sei sie noch nie gewesen. Neben
den psychischen Problemen leide sie unter Schmerzen im Nacken, in den Schultern,
im Hinterkopf und im Ohrbereich, ausserdem unter einem Druckgefühl in der Stirn
und unter teils sehr starken Schmerzen im Rücken. Wenn sie längere Zeit gehe,
bekomme sie verstärkt Schmerzen im Rücken und in den Beinen. Sie mache sich grosse
Sorgen, wie es gesundheitlich, finanziell, aber auch mit der Familie weitergehe
(S. 35).
Ihr Geschäft sei bis zum Unfall 1997
gut gelaufen, habe dann aber wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nach etwa acht
Monaten geschlossen werden müssen. Ein exemplarischer Tagesablauf sehe aktuell
wie folgt aus: Sie stehe, je nach Verlauf der Nacht, zwischen 10:00 und 12:00
Uhr auf; da sie nachts schlecht schlafe, döse sie morgens nochmals ein. Nach
dem Aufstehen lese sie etwas oder sehe fern, manchmal gehe sie einkaufen und
bereite ein kleineres Gericht vor, das sie dann zusammen mit ihrer Tochter und
dem Schwiegersohn verzehre. Sie gehe täglich in die Kirche, da der Glaube ihr
Kraft zum Leben gebe. Mit dem Auto fahre sie nur kürzere Strecken, längere
traue sie sich nicht zu. Zweimal in der Woche gehe sie zur Physiotherapie, ab
und zu auch etwas spazieren, sie könne jedoch nur 20 Minuten am Stück gehen.
Selten besuche sie eine ehemalige Arbeitskollegin, meist sei sie allein zu
Hause. Früher sei sie Sängerin in einer Band gewesen, heute singe sie nur noch
für sich zu Hause. Im letzten Jahr sei sie mehrmals alleine in ihre Heimat [...]
geflogen, zuletzt an Weihnachten. Das Zusammensein mit ihrer alten Familie tue
ihr gut. Sonst habe sie ihre Kontakte in der letzten Zeit reduziert. Üblicherweise
gehe sie zwischen 22:00 und 24:00 Uhr zu Bett (S. 38).
Zum Befund hielt der Gutachter fest,
die Beschwerdeführerin wirke im Gespräch unruhig, unsicher, misstrauisch,
zurückhaltend und angespannt. Sie benötige wenig Strukturierung durch den Gutachter.
Mehrfach weine sie. Es bestehe kein namhaft schmerzgequälter Eindruck, und es würden
keine Schonhaltungen eingenommen. Für Bewusstseinsstörungen bestünden keine
Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten voll orientiert. Lebensdaten
könne sie sicher rekonstruieren. Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt.
Konzentration und Aufmerksamkeit präsentierten sich unauffällig, der
Subtraktionstest werde sicher durchgeführt. Das formale Denken sei geordnet und
in angemessener Geschwindigkeit. Es bestehe eine Grübelneigung und ein auf die
beklagte Symptomatik eingeengtes Denken. Die Beschwerdeführerin beschreibe generalisierte
Ängste, Unruhezustände sowie Panikattacken mit Herzrasen, Luftnot und Todesangst.
Ein spezifisches Vermeidungsverhalten sei nicht zu eruieren (S. 39). Es
sei zu einem partiellen sozialen Rückzug gekommen. Zwangsgedanken, -impulse
oder –handlungen lägen nicht vor. Für inhaltliche Denkstörungen gebe es keine Hinweise.
Halluzinationen oder Ich-Störungen liessen sich keine feststellen. Die Stimmung
wirke depressiv, affektiv sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt schwingungsfähig.
Beschrieben würden Schuld-, lnsuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle. Antrieb
und Psychomotorik seien unauffällig. Für Suizidgedanken oder –pläne fehlten
Anhaltspunkte. Die Diagnose laute wie folgt (S. 40):
·
rezidivierend
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0)
·
generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1)
In seiner Beurteilung gelangte der
Gutachter zum Ergebnis, die rezidivierende depressive Störung habe sich in den
letzten 15 Jahren mit depressiven Phasen unterschiedlicher Intensität
manifestiert. Aktuell seien die Hauptkriterien einer depressiven Episode
allenfalls grenzwertig erfüllt. Zwar lasse sich eine depressive Stimmung
erkennen, die Alltags- und sozialen Aktivitäten (Familie, Reiseaktivitäten,
Führen eines Kraftfahrzeugs) sprächen jedoch nicht schlüssig für eine gravierende
Antriebsstörung oder einen lnteressenverlust. Auch die weiteren Nebenkriterien
der Depression seien allenfalls partiell erfüllt, weshalb keine Störung, die über
eine Ieichtgradige depressive Episode hinausgehe, mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
attestiert werden könne (S. 41). Dies zeige sich auch in der aktuellen
psychiatrischen Therapie; eine schwerere Depressivität hätte bereits zu einer
stationären Behandlung führen müssen. Die aktenkundige Diagnose des behandelnden
Psychiaters einer mittel- bis schwergradigen Depressivität sei nicht schlüssig
und stehe auch nicht in Einklang mit der vorangehenden psychiatrischen Einschätzung
einer deutlich leichteren Depressivität. Auffällig sei auch, dass die Bewertung
des behandelnden Psychiaters einer prognostisch ungünstigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit
von 100 % mit vermeintlichen Unfallereignissen aufgeladen werde, für die
keine namhaften strukturellen Verletzungen nachgewiesen seien, die geeignet
wären, eine psychische Störung zu verursachen. Weiter seien die deutlichen
Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden
zu berücksichtigen, die sich aus den somatischen Teilgutachten ergäben. Hinweise
für eine posttraumatische Störung fänden sich in der Exploration keine; die von
der Beschwerdeführerin geschilderten Eindrücke, jemand würde nachts an ihrem
Bett stehen oder sie verfolgen, seien nicht als Wahnsymptome bzw. Halluzinationen
zu werten, sondern in Zusammenhang mit der affektiven Erkrankung. Auch die beschriebenen
Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen seien Ausdruck des depressiven Syndroms
(S. 42).
Im Rahmen einer allfälligen
leichtgradigen Depressivität sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage,
der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer
anderen Arbeit mit einfachen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit
vollschichtig und mit voller Leistung nachzugehen. Angesichts des negativen
psychischen Effekts von Arbeitslosigkeit sei die Wiederaufnahme einer Arbeit
auch aus therapeutischen Gründen erwägenswert, um Tagestruktur und Selbstwertgefühl
zu fördern (S. 42). Eine Optimierung der antidepressiven Medikation wäre
geeignet, den klinischen Zustand weiter zu bessern und zu stabilisieren. Schon
aus diesem Grund sei die dauerhafte Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit nicht
vertretbar (S. 43).
3.3.5
Im Rahmen der
Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit liege
in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit, aber auch einer
anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend
ausgeübten Tätigkeit per sofort bei 100 %, d.h. einem vollen Pensum und
Rendement. Somatische Gesundheitsstörungen, deren Effekt über den Ausschluss hoher
Steh- und Gehbelastungen sowie von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten hinausginge,
seien nicht evident und unwahrscheinlich. In den somatischen Begutachtungen
imponiere vorrangig eine Diskrepanz zwischen Klagen und demonstrierten Einschränkungen
einerseits sowie den fehlenden konsistenten Befundkorrelaten andererseits.
Hinsichtlich der bislang als ursächlich reklamierten Unfallereignisse fänden
sich aktenkundig, anamnestisch und anhand der hiesigen Befunde keine
belastbaren Daten, die auf unfallbedingte strukturelle Läsionen hinwiesen, die geeignet
wären, die spinalen (zervikal und lumbal), die Schultern und weitere Orte betreffenden
Beschwerden zu erklären oder zu begründen; es liege lediglich ein geringgradiges
Defektsyndrom nach einer Unterschenkelverletzung links vor, das die oben
genannte qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Dauer rechtfertige.
Auch der psychiatrische Befund lasse keine zusätzliche Beeinträchtigung mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit erkennen (S. 43). Zu den früheren Arztberichten
seien folgende Bemerkungen anzubringen (S. 44 bis 47):
1) Dr. med. J.___,
19.
August 2013: Eine zerebrale oder zervikale Verletzung, die geeignet
wäre, dauerhafte Beschwerden oder psychische Fehlverarbeitungen zu begründen, sei
aktenkundig niemals belegt worden. Bei der behaupteten «milden Hirnschädigung» von
1997.
habe es sich nach Aktenlage nicht um ein Schädelhirntrauma, sondern
lediglich um einen Bagatellkopfanstoss gehandelt (s. Bericht vom 10. April
2000: Contusio capitis, also keine Hirnkontusion). Auch für die weiteren
behaupteten Verletzungsereignisse fehlten hinreichende Belege. Selbst wenn man
– entgegen der Sachlage – stattgehabte «milde Hirnschädigungen» und HWS-Distorsionen
unterstellen wollte, wären diese nach der diesbezüglichen Evidenzlage der
wissenschaftlichen Medizin nicht geeignet, dauerhafte Beschwerden zu begründen;
man verweise dazu auf die im Anhang gemachten Ausführungen und Literaturzitate.
2) Gutachterstelle B.___, 12. Februar
2003: Die Konklusionen der Gutachter fussten im Wesentlichen auf der fehlerhaften,
der wissenschaftlichen Evidenzlage zuwider laufenden Grundannahme von chronischen
gesundheitlichen Folgestörungen nach HWS-Distorsionen ohne nachgewiesene
assoziierte strukturelle zervikale Läsion, seien also nicht haltbar (s. Anhang).
3) Dr. med. C.___,
4.
Dezember 2009: Dieser attestiere eine für den Verlauf zu konstatierende
Besserung, was die Zuerkennung einer dauerhaften psychiatrisch begründeten
Arbeitsunfähigkeit zumindest fraglich erscheinen lasse, zumal er selbst eine Wiederaufnahme
wesentlicher Alltagsaktivitäten herausstelle.
Aus Sicht der Gutachter hätten sich
die bisherigen aktenkundigen Bewertungen überwiegend von den subjektiven Klagen
leiten lassen, die die reklamierten Beschwerden vermeintlich begründenden
Unfälle unzureichend kritisch geprüft sowie die Hinweise auf eine
bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden sowie
die Möglichkeiten einer Therapieoptimierung unzureichend berücksichtigt
(S. 47).
Der Gesundheitszustand habe sich seit
den Jahren 2003 und 2004 verändert, indem die Verletzung des linken
Unterschenkels hinzugetreten sei. Weitere Veränderungen des objektiven Gesundheitszustands
seien nicht wahrscheinlich. Eine längerfristige (über kurzfristige Erkrankungen
hinausgehende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
habe niemals vorgelegen. Anderslautende Bewertungen seien nicht haltbar
(S. 47). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % gelte ex tunc
(S. 48).
3.4
3.4.1
Dr. med. F.___ bestätigte
im Bericht vom 27. März 2014 (IV-Nr. 213) seine früheren Feststellungen,
ergänzt um die Diagnose einer Durchtrennung des N. surae nach
Schnittverletzung an der linken Wade, der er aber keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zumass.
Dr. med. J.___ diagnostizierte in
seinem Bericht vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 210 S. 3 ff.), bei
grundsätzlich gleichen Befunden wie im letzten Vorbericht, eine anhaltende angstbetonte
mittel- bis schwergradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden
depressiven Störung vor dem Hintergrund mehrerer Belastungsfaktoren bei einer
Persönlichkeit mit narzisstischen Anteilen (F33.2). In den letzten sechs bis
zwölf Monaten sei es insbesondere in Belastungssituationen zu einer Zunahme der
depressiven Symptomatik gekommen. Eine anhaltende und stabile Erhöhung der
emotionalen und psychischen Belastbarkeit sei nicht erreicht worden. Die
Beschwerdeführerin sei durch die depressive Symptomatik und die
Persönlichkeitsakzentuierung in ihrer Stresstoleranz, ihrer emotionalen
Belastbarkeit und dem Umgang mit Konflikten eingeschränkt. Eine willentliche
Überwindung der depressiven Beeinträchtigungen sei derzeit unmöglich. Es sei
von einer Chronifizierung auszugehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei
mittel- bis langfristig nicht zu erwarten. Was die psychiatrische Beurteilung
im P.___ -Gutachten angehe, so sei die Gesamteinschätzung der
Beschwerdeführerin entscheidend und nicht das Vorliegen oder Fehlen einzelner
psychopathologischer Befunde. Es müsse angenommen werden, dass der Experte die
Beschwerdeführerin zwischen zwei depressiven Episoden gesehen habe, als die
Beschwerden geringer ausgeprägt gewesen seien. Dies dürfe aber kein Grund dafür
sein, die Diagnosen anderer Fachleute in Zweifel zu ziehen.
Dr. med. I.___ zählte in seinem
Bericht vom 19. Mai 2014 (IV-Nr. 209) im Wesentlichen folgende Mängel
des P.___ -Gutachtens auf (S. 4 ff.):
1) Es fehlten eine vollständige Liste
der Akten, eine Konsensdiagnose, eine eigene Anamnese der erlittenen Unfälle
sowie eine eigene Beurteilung der Bildgebung.
2) Die Beschwielung der Fusssohlen
beruhe auf dem Barfussgehen in der Wohnung.
3) Die «grobe Diskrepanz» zwischen dem
Verhalten während der Untersuchung und den geklagten Beschwerden werde nicht
näher erläutert.
4) Die Messungen der Beweglichkeit von
Kopf und Hals seien links und rechts identisch ausgefallen, was als zweifelhaft
erscheine.
5) Das Arbeitsprofil als Betreiberin
einer [...] entspreche nicht den attestierten Einschränkungen.
6) Die als Belegstelle zitierte Arbeit
von Schrader et. al. beruhe auf Fragebögen. Entscheidend sei nicht die
Statistik, sondern der individuelle Einzelfall.
Dr. med. F.___ erklärte im
Schreiben vom 27. Mai 2014 (IV-Nr. 210 S. 13), die Angstzustände,
die Klaustrophobie sowie – wenngleich gebessert – die Durchschlafstörungen hielten
an. Diese ausgeprägten Störungen verunmöglichten zusammen mit der depressiven
Verstimmung eine ausserhäusliche Tätigkeit. Hinzu kämen die polytopen Schmerzen
mit panvertebralem Schmerzsyndrom, intraforaminaler Diskushernie L5/S1 mit
Wurzelreizung sowie die Handbeschwerden.
Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2014 (IV-Nr. 212 S. 2
ff.) dafür, vergleiche man die Befunde im P.___ -Gutachten mit dem Gesundheitszustand
von 2003 resp. 2004, so ergebe sich eine Verbesserung.
3.4.2
Der Bericht des Spitals L.___
vom 28. August 2014 (IV-Nr. 217) enthielt folgende Diagnosen:
1) Sensibilitätsstörung bei Status nach
Karpaldachspaltung links am 19. Mai 2014, differentialdiagnostisch Rezidiv.
2) Status nach partieller Fasziektomie 4.
Strahl, A1-Ringbandspaltung Dig. I und III links am 19. Mai 2014 bei
-
Dupuytrensche Kontraktur
Strahl 4 links
-
Tendovaginitis stenosans
A1 Dig. I und III links
3) Tendovaginitis stenosans A1 Dig. I und
III rechts.
4) Rhizarthrose Stadium I beidseits.
Dr. med. O.___ führte im Bericht
vom 27. Oktober 2014 (IV-Nr. 221) aus, elektrophysiologisch liege rechts
ein normaler Befund ohne sichere Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom vor
(was ein solches nicht ausschliesse), links hingegen ein leichtes
sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom. Es persistiere eine linksbetonte Parästhesie.
Wie schon in der letzten Untersuchung lasse sich eine unverändert leichte
Kompressionsneuropathie des N. medianus im linken Handgelenk darstellen.
Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2014 (IV-Nr. 220
S. 2) fest, die operative Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms begründe
nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die objektiven
Befunde sprächen für ein regelrechtes Resultat. Neurographisch finde sich nur
eine leichte Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit, aber kein Hinweis auf
eine relevante Nervenkompression.
Dr. med. T.___, Ärztin für Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 23. Dezember
2014.
(IV-Nr. 223) folgende Diagnosen:
1) Tendovaginitis stenosans der Flexorensehnen
am Finger I und III beidseits
-
Status nach partieller
Fasziektomie Strahl IV, A1-Ringbandspaltung Dig. I und III am 19. Mai 2014.
2) Beginnende Fingerpolyarthrose und
beginnende Rhizarthrose beidseits
-
Tendenz zur
Flexionskontraktur im Bereich der PIP-Gelenke III beider Hände.
3) Spreizfuss und Arthrose des
Grosszehengrundgelenks.
4) Myofasziales Schmerzsyndrom des
Schultergürtels.
Für ein entzündliches Leiden gebe es
anamnestisch, klinisch und labormässig keine Hinweise. Es lägen in erster Linie
degenerative Veränderungen am Handskelett vor. Eine funktionelle Einschränkung
bestehe nicht.
Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___ hielt
am 13. März 2015 daran fest, dass der Eingriff vom 19. Mai 2014 erfolgreich
gewesen sei und keine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung vorliege
(IV-Nr. 226 S. 2).
3.4.3
Gemäss anonymer Mitteilung vom
15.
April 2015 war die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat [...] unter dem
Namen [...] als Volkssängerin tätig (IV-Nr. 227).
Auf die Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin (IV-Nr. 232) erklärte die Beschwerdeführerin am
1.
Juni 2015 (IV-Nr. 233), Gesang sei eine ihrer Liebhabereien. Leute
aus Musikerkreisen hätten sie animiert, öffentlich aufzutreten. Dabei habe
weder der kommerzielle Aspekt im Vordergrund gestanden noch seien Gagen
eingenommen worden. Sie sei weit davon entfernt, in [...] eine bekannte
Volkssängerin zu sein. Gelegentlich trete sie an Benefizveranstaltungen und
geselligen Anlässen auf, in den letzten Jahren vier- bis fünfmal. Im Jahr [...]
sei eine CD produziert worden, ohne dass sich daraus Einnahmen ergeben hätten.
3.4.4
Dr. med. J.___ ergänzte
seine Diagnose am 7. Juli 2015 um eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
sowie den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (IV-Nr. 242 S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin sei am
19.
Februar 2011 in ihrer Wohnung von zwei Männern bedroht worden (s.a.
IV-Nr. 242 S. 14 f.); diese hätten ihr mit Waffeneinsatz und
Gewaltanwendung EUR 30‘000.00 und eine Eigentumswohnung abgepresst. Man
habe sie mit einem Messer an der Schläfe geschnitten, an der Stirn mit
Zigaretten verbrannt und mit dem Revolver gegen den Kopf geschlagen. Lange habe
sich die Beschwerdeführerin nicht getraut, darüber zu sprechen. Nach ihrer
Zeugenaussage vom 13. Februar 2015 sei sie zusammengebrochen. Seit Beginn
der Behandlung am 10. August 2010 sei keine signifikante Veränderung
erreicht worden.
Vom 9. Juli bis 20. August
2015.
war die Beschwerdeführerin bei den U.___ hospitalisiert (IV-Nr. 243
S. 5 ff.), wo man eine schwere depressive Episode und eine PTBS
diagnostizierte. Seit Februar 2015 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen
mit vielen Flashbacks und einer Zunahme von Ängsten, Traurigkeit, Deprimiertheit,
Hoffnungslosigkeit, Schlafproblemen sowie Suizidgedanken und –plänen. Während
des Aufenthalts sei die depressive Symptomatik remittiert, während die Intrusionen
im Rahmen des PTBS sowie die intermittierenden Albträume anhielten. Angesichts
der Exacerbation des Lumbovertebralsyndroms sei im V.___ eine Untersuchung
erfolgt, welche keine zusätzliche Reiz- und / oder Ausfallsymptomatik ergeben
habe.
Dr. med. W.___, Oberarzt iV Handchirurgie
am Spital L.___, erklärte in seinem Bericht vom 25. September 2015
(IV-Nr. 244), die linke Hand sei nicht voll belastbar. Eine Arbeit ohne grössere
Belastung und ohne repetitive Verrichtungen mit der linken Hand sei täglich acht
Stunden möglich.
Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2015 (IV-Nr. 246 S. 2
ff.) dafür, die Diagnose einer PTBS sei nicht plausibel, da vor 2015 keine
einschlägigen Symptome festgestellt worden seien und damit ein grosser zeitlicher
Abstand zum Trauma vorliege.
3.5
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu
Recht auf das P.___ -Gutachten. Dieses geniesst vollen Beweiswert, stammt es
doch von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin gründlich
untersucht, deren Angaben festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt haben.
3.5.1
In somatischer Hinsicht ist die
Schlussfolgerung, eine angepasste Tätigkeit sei uneingeschränkt möglich,
angesichts der sorgfältig erhobenen, insgesamt nicht besonders stark
ausgeprägten objektiven Befunde nachvollziehbar. Den festgestellten Einschränkungen
wurde bei der Umschreibung der zumutbaren adaptierten Tätigkeit hinreichend
Rechnung getragen. Soweit organische Schäden – wie z.B. ein radikuläres Reiz-
oder Ausfallsyndrom – fehlen, darf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
füglich verneint werden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012
vom 10. Juni 2013 E. 5.1,8C_290/2011 vom 13. September 2011 E. 5.3
sowie 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2).
Der Hausarzt Dr. med. F.___ vertritt
die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gar nicht mehr arbeiten könne.
Daraus kann sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist der
Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten: Die
blosse Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist nicht
geeignet, Zweifel am Beweiswert unabhängiger fachärztlicher Expertisen
aufkommen zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November
2016.
E. 4.2.3 und 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3).
Andererseits bringt Dr. med. F.___ in seinen eher knappen Berichten (die
nicht mit einem ausführlichen Gutachten verglichen werden können) keine objektiven Gesichtspunkte vor, welche im Gutachten
nicht gewürdigt wurden und andere Schlussfolgerungen nahelegen (s. a.a.O.);
auch in seinen nach der Begutachtung ergangenen Stellungnahmen beschränkt er
sich vielmehr darauf, auf die «polytopen Schmerzen» hinzuweisen.
Dr. med. I.___ wiederum übt zwar
detailliertere Kritik am P.___ -Gutachten, welche indes nicht durchdringt:
· Die Experten verfügten über die Akten
der Beschwerdegegnerin (s. IV-Nr. 205 S. 1). Wie das Gutachten zeigt,
war es ihnen möglich, sich ein Bild von der Vorgeschichte einschliesslich der
verschiedenen Unfälle zu machen. Dr. med. I.___ nennt denn auch keine
konkreten Berichte, welche unbeachtet blieben und eine andere Perspektive auf
den Fall eröffnet hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_821/2009 vom
22.
März 2010 E. 4.3 und 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2).
· Richtig ist, dass die Diagnosen der
einzelnen Gutachter in der Gesamtbeurteilung nicht nochmals zusammengefasst
wurden. Dies schadet aber nichts, denn das Gutachten enthält eine
Konsensbeurteilung, welche auf diesen Diagnosen beruht (IV-Nr. 205
S. 43).
· Der Einwand, die Diskrepanz zwischen
den angegebenen Beschwerden und dem Verhalten während der Begutachtung werde
nicht erläutert, ist unzutreffend, denn die Gutachter hielten die
entsprechenden Diskrepanzen und Inkonsistenzen jeweils fest (s. IV-Nr. 205
S. 22 / 23 / 26 / 32 / 33).
· Dr. med. I.___ kritisiert zwar
die Studie Schrader, welche im Gutachten zitiert wird, nennt aber keine Studien
mit anderen Resultaten oder Literatur, welche die Studie Schrader anzweifelt. Im
Übrigen kann man nicht sagen, das Gutachten beruhe allein auf dieser fraglichen
Studie, sondern es wurden die konkreten Untersuchungsergebnisse gewürdigt.
· Ob die frühere Tätigkeit der
Beschwerdeführerin dem Zumutbarkeitsprofil entspricht, kann offen bleiben.
Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass sie auf eine angepasste
Alternativtätigkeit ausweichen müsste, würde dies am Ergebnis nichts ändern (s.
E. II. 4.3 hiernach).
Was die Entwicklung nach der
Begutachtung angeht, so erbrachte die Untersuchung der Wirbelsäule anlässlich
der psychiatrischen Hospitalisation im Jahr 2015 keine neuen Erkenntnisse.
Andererseits unterzog sich die (rechtshändige) Beschwerdeführerin 2014 einem
Eingriff an der linken Hand. Dadurch wird sie indes gemäss den Dres. K.___ und T.___
in ihrer Funktion nicht eingeschränkt, da das Operationsergebnis gut
ausgefallen sei. Aber selbst wenn man Dr. med. W.___ folgt und annimmt,
die linke (Zudien-)Hand dürfe nicht repetitiv belastet werden, so würde dies am
Ergebnis nichts ändern (s. E. II. 4.3 hiernach).
3.5.2
Bei der Beurteilung des
psychischen Gesundheitszustandes ist ebenfalls auf das Gutachten abzustellen.
Für eine psychiatrische Beurteilung ist die klinische Untersuchung mit
Erfassung der Symptome und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend (Urteil des
Bundesgerichts 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Die vom
Experten gestellten Diagnosen, namentlich diejenige einer bloss leichtgradigen
depressiven Episode, sind vor dem Hintergrund des erhobenen Psychostatus
nachvollziehbar. Die abweichende Beurteilung durch Dr. med. J.___ vermag
die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Eine psychiatrische Exploration
kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem
begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb
dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich,
zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen
ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.1
und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Von einer psychiatrischen Administrativ-
oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden
Ärzte objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation
entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015
vom 24. November 2015 E. 4.1). Dies ist hier nicht der Fall. Dr. med.
J.___ beschränkt sich in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2014 im Wesentlichen
darauf, an seiner vor dem Gutachten abgegebenen Einschätzung festzuhalten und
die entsprechenden Befunde zu wiederholen. Er vermag dem psychiatrischen Experten
keine spezifischen methodischen Fehler nachzuweisen. Wenn er schreibt, man
müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin während einer vorübergehenden
Aufhellung zwischen zwei depressiven Phasen begutachtet worden sei, so ist dies
eine blosse Vermutung, welche kein Gewicht beanspruchen kann; als behandelnder
Psychiater, der die Beschwerdeführerin zweimal im Monat sieht, sollte er indes
angeben können, ob sie wirklich gerade während einer kurzen Verbesserung ihres
Zustandes begutachtet wurde.
Aus der Entwicklung nach dem Gutachten
ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Zwar wurde sie 2015 wegen
einer schweren depressiven Episode hospitalisiert, welche indes gemäss
Austrittsbericht auf die Behandlung ansprach und remittierte. Damit fehlt es
insoweit an einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Andererseits
wurde damals auch die Diagnose einer PTBS gestellt. Diese überzeugt jedoch nicht.
Das angebliche traumatische Ereignis datiert von 2011, also noch vor dem
Gutachten. Dort wurde eine PTBS ausdrücklich verworfen. Auch Dr. med. J.___
sprach vor 2015 nie von einer solchen Störung, obwohl sich die Beschwerdeführerin
in dieser ganzen Zeit bei ihm in Behandlung befand. Wenn sie darauf hinaus
will, die einschlägigen Symptome wie Flashbacks seien erst 2015 aufgetreten, so
ist ihr zu entgegnen, dass nach ICD-10 die Latenzzeit zwischen der initialen
Belastung und dem Auftreten der Störung in aller Regel nicht mehr als sechs
Monate beträgt (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347). Die Einschätzung
von Dr. med. K.___, welche eine PTBS als nicht plausibel bezeichnet,
verdient daher Zustimmung. Der Einwand, sie sei keine Psychiaterin, ist unbehelflich,
da die RAD-Ärztin hier keinen Bericht über eine eigene Untersuchung im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) erstellt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2016 vom
18.
Januar 2017 E. 4.3).
Ins Leere geht der Hinweis auf
BGE 141 V 281. Da das P.___ -Gutachten weder eine somatoforme
Schmerzstörung noch ein anderes psychosomatisches Leiden diagnostiziert,
erübrigt es sich, die Arbeitsfähigkeit anhand der Indikatoren gemäss diesem
Entscheid zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom
22.
Dezember 2016 E. 5.3).
3.5.3
Zusammenfassend ist erstellt,
dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine körperlich leichte, wechselbelastende
oder überwiegend sitzende Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinbusse ausüben
könnte. Hohe Steh- und Gehbelastungen, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
sowie eine repetitive Belastung der linken Hand sind zu vermeiden.
3.5.4
Was den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt angeht, so sind im vorliegenden Fall die aktuellen
Feststellungen zum Gesundheitszustand mit den ärztlichen Stellungnahmen zu vergleichen,
auf denen die ursprüngliche Rentenverfügung vom 30. August 2004 beruhte.
Die in der Zwischenzeit erfolgte Bestätigung der Rente ist unerheblich: Dort
wurden nur Berichte der behandelnden Klinik eingeholt und gestützt darauf eine
rentenwirksame Änderung verneint (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_815/2011 vom
7.
Februar 2012 E. 3.3.1 sowie 9C_701/2011 vom 3. Februar 2012
E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin wendet ein, es
sei seit der Rentenzusprache gar keine gesundheitliche Verbesserung
eingetreten. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Wohl heisst es im P.___ -Gutachten
ausdrücklich, es habe gar nie eine gesundheitsbedingte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden, was eine revisionsrelevante Verbesserung natürlich
ausschliessen würde. Diese Einschätzung beruht jedoch nicht auf einem Vergleich
zwischen dem damaligen und dem aktuellen Gesundheitszustand, weshalb ihr keine
Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die im P.___ -Gutachten erhobenen
Befunde deutlich weniger ausgeprägt sind als diejenigen, welche vor der
Rentenzusprache im Jahr 2004 erhoben wurden. So ist auf der somatischen Seite das
damalige Zervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkung nicht mehr fassbar, wie
Dr. med. K.___ zutreffend festhält. Zudem ist im P.___ -Gutachten neu von
Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung und dem Verhalten während der
Untersuchung die Rede, was seinerzeit, im Gutachten der B.___, noch nicht der
Fall war. In psychiatrischer Hinsicht wiederum legt Dr. med. C.___ in
seinem Gutachten vom 4. Dezember 2009 schlüssig dar, dass eine effektive
gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. So ist z.B. die Psychomotorik weniger
reduziert, das Gesprächsverhalten spontaner und die Affektmodulation besser. Vor
diesem Hintergrund ist der Weg frei für eine umfassende revisionsweise Überprüfung
der Rente.
4.
4.1
Für den Einkommensvergleich
ist im Fall einer Revision auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Rente aufgehoben
wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1).
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall steht eine
Aufhebung der Rente im Jahr 2016 zur Diskussion, doch ist der Einkommensvergleich
mangels neuerer statistischer Zahlen per 2012 vorzunehmen.
4.2
Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens
ist entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51
E. 5.1 S. 53). In der Regel wird am letzten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58
E. 3.1 S. 59 und E. 3.4.6 S. 64 f.).
Bei der Rentenzusprache am
30.
August 2004 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die
Beschwerdeführerin per 1998 ein jährliches Valideneinkommen von CHF 48‘000.00
erzielt hätte (IV-Nr. 72 S. 4). Angepasst an die Nominallohnentwicklung
für Arbeitnehmerinnen im Bereich Handel bis 2012 (s. unter www.bfs.admin.ch,
Lohnentwicklung, Tabellen T1.2.93 lit. G + H [1998: 105,6 Indexpunkte / 2010:
127,2] sowie T1.2.10 lit. G Ziff. 45 – 47 [2010: 100,0 Indexpunkte / 2012: 102,7)
ergibt sich so ein Betrag von CHF 59‘379.00.
4.3
4.3.1
Für die Frage, ob die ärztlich
bescheinigte Arbeitsfähigkeit verwertet werden kann, ist von einem ausgeglichenen,
d.h. von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierten Arbeitsmarkt
auszugehen, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an
Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich
leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller, Arbeitsplätze bereithält
(BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Da es sich hierbei um eine
theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen
Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit
des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich
ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu (Urteil
des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Andererseits
darf zwar nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog. Nischenarbeitsplätze, also
Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dort
nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum
vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2016
vom 25. Juli 2016 E. 4.2.1).
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des
Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick
auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind
(beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang
auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,
Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus
dem angestammten Bereich; s. BGE 107 V 17 E. 2c S. 21 sowie
Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.2.2).
Für den Zeitpunkt, in welchem die
Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.), was dann der
Fall ist, wenn die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung
erlauben (a.a.O., E. 3.4 S. 462). Dies trifft hier spätestens mit dem
Bericht von Dr. med. W.___ vom 25. September 2015 zu, als auch über
den Zustand der Hände Klarheit bestand. In diesem Monat war die Beschwerdeführerin
soeben 61 Jahre alt geworden und hatte noch eine Aktivitätsdauer von drei
Jahren vor sich. Einfache, ungelernte Hilfsarbeiten, welche keine besondere
Erfahrung voraussetzen und keine längere Einarbeitung erfordern, werden jedoch auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Der
Beschwerdeführerin sind leichte wechselstellige Arbeiten ohne repetitive
Belastung der linken Hand bei voller Präsenzzeit ohne Leistungseinbusse zumutbar.
Das Zumutbarkeitsprofil ist somit nicht derart eingeschränkt, dass es
schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr gibt, Stellen dieser
Art sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vielmehr durchaus zu finden (s.
Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2,
mit Hinweisen). Denkbar sind z.B. Sortier- oder Kontrollarbeiten (a.a.O., E. 4.3.3);
im Übrigen dürfen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten keine
übermässigen Anforderungen gestellt werden (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.5).
Zusammenfassend kann angesichts der
relativ hohen Hürden, welche für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
älterer Menschen gelten, nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin fehle der
Zugang zum Arbeitsmarkt.
4.3.2
Da
die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für das
Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne aus der Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) heranzuziehen (BGE 126 V 75
E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) abzustellen, bezogen auf den gesamten
privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundessgerichts 8C_717/2014 vom 30. November
2015.
E. 5.1): Die Beschwerdeführerin
ist im Lichte der Schadensminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende
Arbeitskraft in sämtlichen ihr gesundheitlich zumutbaren und von ihren
Fähigkeiten her möglichen Arbeitssegmenten zur Verfügung zu stellen und bei gegebener
Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Eine Arbeitnehmerin verdiente
im Jahr 2012 in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich
CHF 4‘112.00 pro Monat. Dieser Tabellenlohn beruht auf einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom
7.
Dezember 2015 E. 3.3), d.h. im Jahr 2012 41,7 Stunden (Die
Volkswirtschaft 9/2014, S. 84, Tabelle B 9.2 lit. A - S). Auf diese Weise
ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 51‘441.00.
4.3.3
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn
Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen
Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich
erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc
S. 78 und E. 5b S. 79). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz,
wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78).
Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal
separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet
würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (a.a.O.,
E. 5b/bb S. 80).
Im vorliegenden Fall würde sich auch
dann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergeben, wenn man den maximalen
Abzug von 25 % gewährt. Bei einem entsprechenden anrechenbaren
Invalideneinkommen von CHF 38‘581.00 resultierte gemessen am Valideneinkommen
ein Invaliditätsgrad von 35,02 %, der keinen Rentenanspruch mehr
begründet. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Rente zu Recht revisionsweise
aufhoben.
5.
Im Regelfall ist eine
ärztlich attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Die Wiedereingliederung von Versicherten im
fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben
von der Arbeitswelt ist indes oft schwierig. Die Verwaltung muss sich daher,
wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr
als 15 Jahre bezogen hat, vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes
Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad
niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene
Abklärung und / oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im
Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2016 vom 25. August
2016.
E. 3.3). Dies bedeutet nicht, dass der betreffende Rentner im
revisionsrechtlichen Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen kann; es
wird ihm lediglich zugestanden, dass seine Rente erst nach Prüfung und Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5
E. 4.2.2 S. 8).
Die Beschwerdeführerin war im massgeblichen
Zeitpunkt, als die rentenaufhebende Verfügung erging (s. dazu a.a.O.
E. 4.2.1 S. 7 f.), 61 Jahre alt. Sie gehört indes zu der Kategorie
von Versicherten, denen trotz des fortgeschrittenen Alters ausnahmsweise eine
sofortige Selbsteingliederung zumutbar ist, nachdem sie seit etlichen Jahren in
[...] als Sängerin aktiv ist. Ob sie auf diese Weise Einnahmen erzielt hat,
kann offen bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass sie damit ihre Initiative,
Anpassungsfähigkeit, Gewandtheit und Agilität unter Beweis gestellt hat. Diese
Eigenschaften werden es ihr auch ermöglichen, aus eigener Kraft eine passende
Arbeit zu finden und sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Der Einwand
der Beschwerdeführerin, sie betreibe das Singen nur als Hobby mit ein paar wenigen
Auftritten, entspricht nicht den Tatsachen. Die Recherche auf YouTube ergibt
vielmehr neben Aufzeichnungen diverser Auftritte (z.B. die Titel [...], [...] oder
[...]) auch ein professionelles Musikvideo aus dem Jahr 2013 [...]). Dies
zeigt, dass die Beschwerdeführerin einigen Aufwand in ihre Gesangskarriere investiert
und damit einen gewissen Erfolg hat, so dass nicht mehr von einer reinen
Freizeitbeschäftigung gesprochen werden kann.
6.
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.
Das
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es
sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die
unterlegene Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 600.00 verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann