VSBES.2016.53
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
30. Oktober 2017Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 30. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1980, meldete sich am 19. September 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Hinweis
auf eine Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B.___, diagnostizierte in
ihrem Bericht vom 21. Juni 2012 (IV-Nr. 12.2, S. 5) eine mittelgradige
depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht
auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Aufbautraining (IV-Nr. 20), welches
jedoch aufgrund der vielen Absenzen abgebrochen wurde (IV-Nr. 25). Sodann gab
die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (IV-Nr. 71). Daraufhin wies
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 77) mit Verfügung vom 8. Januar
2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 15. Februar 2016 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 8. Januar 2016 sei aufzuheben.
2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann
rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem lnvaliditätsgrad von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.
b) Eventualiter: es sei
ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
c) Subeventualiter: die
Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu
weisen.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
aufgrund kurzfristiger Mandatierung, der erst am 10. Februar 2016 zugestellten
IV-Akten, des vielschichtigen Prozessstoffes und fehlender Instruktionen eine
Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 30.
Mai 2016 (A.S. 37 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016
(A.S. 40 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
5. Am 30. Oktober 2017 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend ist der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Der Beschwerdeführer bleibt
der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen
freigestellt worden.
Rechtsanwalt Wyssmann hat keine
Vorbemerkungen und stellt keine Beweisanträge. Er verweist auf seine bisherigen
Rechtsbegehren und präzisiert das Rechtsbegehren 2b wie folgt: Eventualiter: Es
sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der psychiatrischen und
neuropsychologischen Fachrichtungen einzuholen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit
vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers treffe es
nach Aktenlage nicht zu, dass der Versicherte in seiner beruflichen Tätigkeit
voll leistungsfähig wäre. Sowohl die behandelnden Fachärzte wie der von der
IV-Stelle beauftragte Gutachter, Dr. med. C.___, hielten eine erhebliche
arbeitsrelevante Psychopathologie fest. Im affektiven Bereich unterschieden
sich die Einschätzungen lediglich zwischen mittel- und schwergradiger
Depression. Auch habe Dr. med. C.___ die vordiagnostizierte kombinierte
Persönlichkeitsstörung nicht in Abrede gestellt. Er habe festgehalten, dass es
schwierig einzustufen sei, ob die Persönlichkeitsdiagnostik der
Vorberichterstatter zutreffend sei oder nicht. Damit aber liege keine die
Vordiagnose der (kombinierten) Persönlichkeitsstörung widerlegende Expertise
resp. keine verbindliche Tatsachenfeststellung vor. Im Übrigen brauche es für
eine saubere Persönlichkeitsdiagnostik mehr als einen Untersuchungstermin. Eine
einmalige Untersuchung könne niemals repräsentativ sein. Venzlaff und Foerster,
auf die sich auch das Bundesgericht abstütze, forderten mindestens zwei Explorationen,
um überhaupt eine valide Aussage zu einer Persönlichkeitsstörung machen zu
können. Die von den behandelnden Fachärzten und dem Gutachter bestätigte
Limitierung der Leistungsfähigkeit beruhe auf einem klar fassbaren
psychiatrischen Krankheitssubstrat. Die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung stünden nicht nur im Widerspruch zu den gutachterlichen Äusserungen,
sondern auch zu jenen der RAD-Ärztin, welche dies ebenso gesehen habe. Die
Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach keine medizinische Diagnose
vorläge, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge
und das Geschehen sei durch invaliditätsfremde Faktoren (mit-)geprägt, sei
durch nichts belegt und aktenwidrig. Ebenso sei unbestritten, dass der Versicherte
in seiner Tätigkeit als Maurer (voll resp. teilweise) krankheitsbedingt eingeschränkt
sei. Die anderslautende Behauptung in der angefochtenen Verfügung sei schlicht
aktenwidrig, halte doch Dr. med. C.___ fest, dass der Versicherte einen
Arbeitsplatz benötige, in welchem keine selbständige Arbeitsweise und keine
Verantwortung erforderlich seien. Mit dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil
habe die Tätigkeit des Maurers jedenfalls nichts zu tun. Der Maurerberuf
benötige nicht nur Kraft, sondern auch viel selbständige Kopfarbeit
(Bauplanvorgaben umsetzen, etc.) und eine höchst selbständige Arbeitsweise
(Vorbereitung der Arbeitsmittel, Materialien, usw.). Indem die
Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe, habe sie den
Untersuchungsgrundsatz und den Gehörsanspruch des Versicherten in schwerer
Weise verletzt.
Sodann machte der Vertreter des
Beschwerdeführers anlässlich seine Parteivortrages ergänzend geltend, es sei aus den Akten ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer über die Jahre immer wieder depressive Zusammenbrüche
erlitten habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2013 das
Aufbautraining durch die Beschwerdegegnerin eingestellt worden sei. Es werde im
Bericht des Eingliederungsfachmanns auf psychosoziale Faktoren verwiesen, was
nicht korrekt sei. Auch aus dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 15.
Oktober 2013 seien keine psychosozialen Trigger-Faktoren ersichtlich. Sodann
seien aus dem Gutachten von Dr. med. C.___ Widersprüche ersichtlich. Er lege
sich im ganzen Gutachten nicht verbindlich fest, ob nun eine
Persönlichkeitsstörung vorliege oder nicht. Dr. med. C.___ weise aber
darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag nur bewältigen könne, wenn
keine Schwierigkeiten auftreten würden. Dies sei auch aus dem von Dr. med. C.___
statuierten Zumutbarkeitsprofil ersichtlich. Damit sei eine Pathologie gegeben.
In der Vergangenheit sei immer wieder von schwerwiegenden Depressionen die
Rede, was auch von Dr. med. C.___ nicht in Abrede gestellt werde. Eine solche
könne gar nicht reaktiv sein. Diese wäre auch ohne psychosoziale Faktoren
aufgetreten. Dr. med. C.___ habe seine diagnostischen Überlegungen nicht
Leitlinienkonform diskutiert. Zudem reiche es bei einer Persönlichkeits-Problematik
nicht aus, eine einmalige Untersuchung durchzuführen. Umso mehr als es gemäss
Dr. med. C.___ schwierig gewesen sei, sich mit dem Beschwerdeführer zu
verständigen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Gutachter Hinweise auf eine
verminderte Intelligenz gezeigt. Dennoch sei keine Intelligenztestung
durchgeführt worden. Was Dr. med. E.___ vom RAD in ihrem Bericht vom 21.
Juli 2015 diesbezüglich ausführe, sei nicht nachvollziehbar. Deshalb sei ein
Gerichtsgutachten zu veranlassen. Geeignet wären Frau Dr. med. F.___, [...],
für eine neuropsychologische Testung und Dr. med. G.___, für eine
psychiatrische Begutachtung.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine medizinische Diagnose
vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die
bisherige Arbeit als Maurer, wie auch sämtliche andere Tätigkeiten, seien ihm
weiterhin zumutbar. Er könne ein Renten ausschliessendes Einkommen
erwirtschaften. Dr. med. C.___ betone in seinem Gutachten, dass der
Einschränkung des Beschwerdeführers im Wesentlichen eine psychosoziale
Problematik zugrunde liege und bestätige damit eine bereits durch die
behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. B.___ gemachte Feststellung (vgl.
Gutachten S. 5). So sei der Beschwerdeführer auf verschiedenen Ebenen schnell
überfordert, insbesondere im administrativen Bereich und auch bei der Erziehung
seiner Tochter. Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebe, welche in
den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung
fänden, sei kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben
(BGE 127 V 294 E. 5). Dr. med. C.___ bestätige sodann, dass die Depression
remittiert sei und sich nicht mehr invalidisierend auswirke. Die festgestellten
akzentuierten Persönlichkeitszüge würden als sogenannte «Z-Kodierung»
aufgeführt. Die Kategorien Z00-99 seien für Fälle vorgesehen, in denen
Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben seien, die nicht als
Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89
klassifizierbar seien. Diese Belastungen fielen als solche nicht unter den
Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts
8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5). Schliesslich sei zur Verdachtsdiagnose
einer leichten Intelligenzminderung zu bemerken, dass ein blosser Verdacht grundsätzlich
nicht geeignet sei, das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer Diagnose
darzutun. Der RAD bezeichne diese Diagnose in seinem Bericht vom 21. Juli 2015
denn auch als nicht haltbar. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit Führungsverantwortung inne
gehabt habe (vgl. Arbeitgeberbericht vom 27.09.2012 [IV-Nr. 9]). Zudem dürfe
angenommen werden, dass ein angestellter Maurer durch Bauplanvorgaben und
Vorarbeiter genügend verbindliche Anweisungen erhalte und nur in beschränktem
Umfang planerische Verantwortung tragen müsse (vgl. auch RAD-Bericht vom 21.
Juli 2015, S. 2). Dr. med. C.___ stelle denn auch klar, dass die Tendenz,
sich zu überfordern, auch bei einer anderen Tätigkeit bestehe. Aus diesem Grund
sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer die bisherige
Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte (Gutachten vom 14. April 2015, S. 7).
Da dem Beschwerdeführer die Arbeit in seiner bisherigen Tätigkeit aus
versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin uneingeschränkt zumutbar sei, erscheine
es nicht als sinnvoll, vorliegend einen Einkommensvergleich durchzuführen.
5.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen relevant:
5.1
Die behandelnde Psychiaterin,
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte
in ihrem Bericht vom 21. Juni 2012 (IV-Nr. 12.2, S. 5) eine mittelgradige
depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht
auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Seit
dem Jugendalter bestehe beim Beschwerdeführer eine Impulskontrollstörung mit
aggressiven Gefühlsausbrüchen und krisenhaften Zuständen. Gemäss anamnestischen
Angaben bestehe bereits seit 2010 ein subdepressiver Zustand mit Erschöpfung
und Überforderung im häuslichen Alltag und am Arbeitsplatz,
jedoch ohne objektivierbare Leistungseinschränkung. Seit Anfang 2012 sei es zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung und
krisenhaften Zuständen mit aggressivem Verhalten gekommen. Seit 9. Mai 2012 bestehe eine engmaschige ambulante psychiatrische
Behandlung und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit
sei dem Versicherten aufgrund des Schweregrades seiner Erkrankung keine
Arbeitstätigkeit zuzumuten. Die
Arbeitsfähigkeit werde
wöchentlich reevaluiert. Unter Fortführung der aktuellen Behandlung und
allenfalls Einleitung weiterer entlastender Massnahmen sei von einer langsamen
Besserung der Symptomatik auszugehen.
5.2
Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem vertrauensärztlichen
Bericht vom 4. August 2012 (IV-Nr. 12.2, S. 2) zuhanden der Allianz
Versicherungen fest, vor dem Hintergrund spezifisch-individueller Persönlichkeitsvoraussetzungen
mit habituell guter Leistungsbereitschaft und positiver Arbeitsanamnese lasse
sich das Krankheitsgeschehen («Angst») psychodynamisch psychologisch plausibel
herleiten, der Krankheitswert der Störung sei entsprechend der Aktenlage und
den nachvollziehbaren Auskünften des Versicherten (Art, Ausmass) vorderhand
noch ausgewiesen. Der Beschwerdeführer zeige eine gute Mitarbeit und
Auskunftsbereitschaft, es bestünden keine Hinweise für Simulation/forcierte
Aggravation. Eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit sei innerhalb der nächsten 24
Wochen sinnvoll, umsetz- und zumutbar.
5.3
Im Bericht der H.___ vom 24. Mai
2013.
(IV-Nr. 28, S. 5) betreffend die Hospitalisation vom 10. – 11. Mai 2013
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die behandelnde
Psychotherapeutin, Dr. med. B.___, zur Planung einer tagesklinischen Behandlung
bei Depression und kombinierter Persönlichkeitsstörung zugewiesen worden. Im
Vorfeld der Hospitalisation solle er sich suizidal geäussert und mehrmals
tätlich und verbal aggressiv gegenüber seiner Freundin und seiner Tochter
verhalten haben. Auf sein eigenes Begehren, welches von seiner Freundin
gestützt worden sei, sei er aus der Klinik mit einer Medikation mit Remeron und
Temesta entlassen worden. Es würden eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F32.2) sowie ängstlich (vermeidend) akzentuierte
Persönlichkeitszüge, DD Persönlichkeitsstörung (Z73.1), diagnostiziert.
Klinisch lägen nach ICD-10 Symptome einer schweren depressiven Episode vor. Von
den zur Verfügung stehenden Akten-, fremd- und eigenanamnestischen Angaben
sowie dem klinischen Eindruck her lägen zudem ängstlich (vermeidend)
akzentuierte Persönlichkeitszüge vor, wobei sich das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung
nicht sicher ausschliessen lasse. Eine stationäre Behandlung wäre angezeigt,
wobei sich der Patient diesbezüglich ambivalent, wenn auch nicht völlig
ablehnend zeige.
5.4
Im Bericht vom 3. Juli 2013
(IV-Nr. 26) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, in der gleichen Praxis wie Dr. med. B.___ tätig, fest, seit mindestens
2010.
bestehe eine zunehmende Erschöpfungssymptomatik mit Burn-out-Charakter und
depressiver Begleitsymptomatik sowie Zunahme einer bekannten Impulsivität,
Reizbarkeit und Affektlabilität. Die Erstkonsultation habe am 9. Mai 2012 im
Rahmen einer akuten psychischen Dekompensation mit in der Folge mehrmonatiger
schwerer depressiver Erschöpfungssymptomatik stattgefunden. Im September 2012
sei ein 60%iger Arbeitsversuch bei der Firma J.___ durchgeführt, jedoch nach
wenigen Tagen aufgrund einer massiven Überforderung wieder sistiert worden. Von
November 2012 bis Juni 2013 hätten berufliche Massnahmen durch die IV mit
Reintegrationsprogramm in der geschützten Arbeitsstätte K.___ und Steigerung
der Leistungsfähigkeit von 20 auf 70 % stattgefunden. Diese Massnahmen
seien durch die IV sistiert worden, da die Leistungsfähigkeit nicht im vorgesehenen
zeitlichen Rahmen auf 100 % habe gesteigert werden können. Seither sei es
zu einer tendenziellen Zustandsverschlechterung im Rahmen einer fehlenden
beruflichen Betätigung, Tagesstrukturierung und Perspektive gekommen. Aus
diesem Verlauf sei zu schliessen, dass der Versicherte unter geschützten
Bedingungen und einer möglichst selbstbestimmten Einteilung der Belastung bis
zu 70 % arbeitsfähig wäre. Allerdings müsste bei einem erneuten
Arbeitswiedereinstieg wieder mit einem deutlich niedrigeren Pensum begonnen
werden. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht
vermittelbar. Angesichts der bereits lange andauernden Störung mit stark
eingeschränkter Belastbarkeit und hoher Erschöpfungstendenz sowie einer
vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sei eine Wiederaufnahme der bisherigen
beruflichen Tätigkeit auf dem Bau in naher Zukunft sicher nicht mehr möglich.
Auch längerfristig sollte aus diesen Gründen eine Arbeitstätigkeit angestrebt
werden, welche dem Versicherten grösstmögliche Autonomie und Flexibilität im
Umgang mit seiner wechselnden psychischen Verfassung ermögliche.
5.5
Im Austrittsbericht der Klinik D.___
vom 15. Oktober 2013 (IV-Nr. 30), wo der Beschwerdeführer vom 5. August bis 2.
Oktober 2013 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Rezidivierende Depression, derzeit
schwere Episode, ohne psychotische Symptome (F33.2)
2.
Akzentuierte Persönlichkeit mit
depressiven, zwanghaften und impulsiven Anteilen
Diagnostisch sei ein SKID 2 durchgeführt
worden. Bei der depressiven Persönlichkeitsstörung seien fast alle Kriterien
erfüllt; auch bei der zwanghaften Persönlichkeitsstörung habe der
Beschwerdeführer die Mindestpunktezahl erfüllt, sein Muster beim
Beziehungsaufbau weise auf ein Nähe-Distanz-Problem hin, er wolle Beziehung
leben und sei gleichzeitig so kritisch und abweisend, dass er die Beziehungen
damit verunmögliche. Es könne daher eine akzentuierte Persönlichkeit mit
depressiven, zwanghaften und impulsiven Anteilen diagnostiziert werden. Auch
sei eine genaue Anamnese in Bezug auf Bipolarität erfolgt, Kriterien für eine
Bipolaritätserkrankung seien nicht gänzlich erfüllt worden. Zurzeit gebe es
Hinweise auf ein depressives Zustandsbild.
5.6
Im Bericht von Dr. med. B.___
vom 2. September 2014 (IV-Nr. 56, S. 7) wurde festgehalten, es sei dem
Patienten gelungen, sich im Verlauf auf eine regelmässige ambulante Therapie einzulassen
und gewisse Fortschritte in der Selbstbewertung, Selbstbestimmung und
Selbstwahrnehmung zu erzielen. Es folgten mehrere stationäre Hospitalisationen,
wobei seit dem Aufenthalt in der D.___-Klinik (August bis Oktober 2013) eine
deutliche Zustandsstabilisierung zu beobachten sei. Ausschlaggebend für diese
Stabilisierung dürften in erster Linie die Trennung von der letzten Freundin
und Mutter seiner jüngsten Tochter sowie die neue Beziehung mit der aktuellen
Freundin sein.
5.7
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 14. April 2015 (IV-Nr. 71) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
• Rezidivierende depressive Störung,
aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
• Gemischte akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren, emotional instabilen und
perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1), DD: Gemischte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F61)
• V. a. leichte Intelligenzminderung
Aus rein psychiatrischer Sicht sei nicht
richtig nachvollziehbar, weswegen der Explorand nicht in seinem angestammten
Bereich als Maurer arbeiten sollte. Der Explorand selbst gebe an, dass dort die
Tendenz bestehe, sich eher zu überfordern, respektive immer mehr Leistung
bringen zu müssen. Diese Tendenz würde allerdings sicher auch bei einer anderen
Tätigkeit bestehen und dürfte sich nicht allein auf den erlernten Beruf auswirken.
Aus diesem Grund könne aus rein versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen
werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Die Erfahrung
habe aufgezeigt, dass der Explorand in gewissen Situationen überfordert sei und
dadurch Absenzen aufweise und die Tendenz habe, depressiv zu dekompensieren. Es
handle sich im Prinzip um eine psychosoziale Problematik. Der Explorand sei auf
verschiedenen Ebenen schnell überfordert, insbesondere im administrativen
Bereich und auch bei der Erziehung seiner Tochter. Er sei nicht in der Lage, Verantwortung
bei der Arbeit zu übernehmen, er könne nicht selbstständig planen und auch
nicht Leute führen. Er benötige selber eine gute Führung und klare Vorgaben.
Wenn die psychosoziale Situation geklärt werden könne, sollte er in der Lage
sein, eine volle Leistung zu erbringen.
5.7
Dr. med. E.___, Praktische
Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in ihrer
Stellungnahme vom 21. Juli 2015 (IV-Nr. 75) aus, der Gutachter Dr. med. C.___
bestätige, dass die Depression remittiert sei. Diese sei der Auslöser für die
Arbeitsunfähigkeit gewesen. Auf der anderen Seite bestätige er die Diagnose von
einer Persönlichkeitsstörung nicht vorbehaltlos, sondern spreche von
akzentuierten Persönlichkeitszügen. Er bestätige, dass eine relevante psychosoziale
Belastung vorliege. Seiner Beurteilung nach sollte der Versicherte bei gelöster
psychosozialer Problematik 100 % arbeitsfähig sein; dies sogar im
angestammten Beruf. Er bestätige somit die Beurteilung der behandelnden Ärztin,
wonach der Versicherte wegen einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr als Maurer
arbeiten können sollte, nicht. Er halte dazu lediglich fest, dass der
Versicherte keine Führungskompetenz aufweise, welche aber für eine Tätigkeit
als Maurer nicht erforderlich sei. An einem solchen Arbeitsplatz könnte die
Vorgabe des Psychiaters, dass der Versicherte klare Anweisungen und eine
gute Führung benötige sicherlich gewährleistet werden. Nicht haltbar sei
die Verdachtsdiagnose einer leichten Intelligenzminderung, welche gemäss ICD-10
F70 eine Intelligenz unter 70 und zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit bei
fehlender Selbständigkeit und ständig erhöhtem Anleitungsbedarf bedeuten würde.
Dies könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen und dem Lebenslauf nicht
nachvollzogen werden, da der Versicherte ja eine minderjährige Tochter bei sich
wohnen habe und keine fehlende Selbständigkeit im Rahmen einer derart eingeschränkten
Kognition vorliege. Ausserdem diskutiere der Gutachter nicht, dass der
Versicherte zumindest im Mai 2014 eine erhebliche Menge Benzodiazepine konsumiert
habe. Dem Gutachten fehle ein Laborbefund mit Angaben zum Medikamentenspiegel.
Im Intake-Gespräch vom 17. September 2012 habe der Versicherte angegeben, 3
Temesta pro Tag zu konsumieren. Eine persistierende Benzodiazepinabhängigkeit
und somit eine gewisse Suchtproblematik sei also nicht ausgeschlossen und hätte
gewisse kognitive Einbussen zur Folge. Es bestünden auch Hinweise auf
Alkoholmissbrauch. Im lntake-Gespräch sei dieser Umstand von der damaligen Partnerin
erwähnt worden, nämlich, dass sie keinen Alkohol im Haus haben könnten, weil
der Versicherte sonst zu viel trinken würde. Gemäss Gutachter sei die länger
persistierende Teilarbeitsunfähigkeit auf die psychosoziale Stresssituation
zurückzuführen und nicht auf einen entsprechenden invalidisierenden Gesundheitsschaden.
Es bestehe somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Versicherungsmedizinisch
bestätige das Gutachten, dass die psychosoziale Problematik dominant im
Vordergrund stehe und bei Lösung dieser Schwierigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
zu erwarten sei. Ein invalidisierender IV-relevanter Gesundheitsschaden sei
damit nicht ausgewiesen. Es handle sich um eine befristete Arbeitsunfähigkeit
im Rahmen einer reaktiven Depression vom Mai 2013 aufgrund der psychosozialen
Problematik.
6.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrem angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 14. April 2015 abstützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu
prüfen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die formellen
beweisrechtlichen Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein
medizinisches Gutachten gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden.
6.1
In inhaltlicher Hinsicht ist
Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Leistungsverneinung
im Wesentlichen auf die Argumentation, die psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers seien im Wesentlichen psychosozial bedingt und somit für die
Invalidenversicherung unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in BGE
127.
V 294 entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende
Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände als solche
nicht zu begreifen sind. Es braucht vielmehr in jedem Fall zur Annahme einer
Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig
festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle
Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische
Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch
zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, z.B. eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu
unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit -
bewiesenen - Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind
unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der
Gutachter dagegen wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur Befunde erhebt,
welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende
Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden gegeben (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, N. 30 zu Art 4; BGE 127 V 294 E.
5a m.H. auf AHI 2000 149 E. 3; I 955/05).
Dr. med. C.___ zeigt diesbezüglich in
seinem Gutachten nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer vor allem
psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen,
jedoch die festgestellte psychische Störung nicht im Vordergrund steht. So lebe
der aus Spanien stammende Beschwerdeführer erst seit dem 7. Lebensjahr in der
Schweiz. Er habe die Kleinklasse besucht und somit schulische Schwierigkeiten
gehabt. Eine Maurerlehre habe er nicht ordentlich abschliessen können, da er
den theoretischen Teil nicht bestanden habe. Am letzten Arbeitsplatz sei es zu
Überforderungssituationen gekommen. Er gebe an, dass er eine hohe Tendenz
aufweise, perfekt arbeiten zu müssen, zusätzlich wolle er auch eine sehr hohe
Leistung erbringen. Als weitere psychosoziale Belastungen zeige sich eine Ehe,
die dann 2007 getrennt worden sei und aus der zwei Kinder stammten. Er sei dann
wiederum eine langjährige Beziehung eingegangen, die 2013 getrennt worden sei,
woraus ebenfalls eine Tochter stamme. Der Beschwerdeführer habe immer noch
grosse Mühe, diese Trennung zu überwinden. Die älteste Tochter wohne bei ihm
und es gebe mit ihr nun Erziehungsprobleme, wodurch er sehr gefordert sei. Der
Explorand gebe an, dass er allgemein grosse Mühe habe, den Alltag zu
bewältigen, insbesondere auch in administrativen Belangen keinen Durchblick
finde. Er sei auch verschuldet. Er werde nun vom Sozialamt unterstützt. In den
Unterlagen von der Praxis Dr. med. I.___ und Dr. med. B.___ sei eine ambulante
Behandlung seit Mai 2012 bestätigt und schon bald die Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung angenommen und wiederholte depressive Symptome
erwähnt worden. Schliesslich sei dann im letzten Bericht auf verschiedene
Überforderungen im psychosozialen Bereich hingewiesen worden. Mittlerweile sei
eine Stabilisierung eingetreten, die in erster Linie auf die Trennung von der
Freundin und Mutter der jüngsten Tochter zurückzuführen sei. Anlässlich der
beruflichen Abklärungen sei dann im Abschlussbericht vom 11. Juni 2013 festgestellt
worden, dass die Zusammenarbeit nicht einfach sei. Es sei immer wieder zu
Absenzen aufgrund privater Probleme gekommen, die dann schlussendlich nicht
behoben hätten werden können. Auch die behandelnde Psychiaterin gab anlässlich
des Telefonats mit dem Gutachter vom 14. April 2015 an, dass es sich bei ihrer
Behandlung vor allem um eine psychosoziale Betreuung handle und der
Beschwerdeführer in therapeutischer Hinsicht nicht viel zu profitieren vermöge.
Die soziale Situation sei sehr schwierig und der Beschwerdeführer sei permanent
überfordert. Es drohe jeweils eine depressive Dekompensation bei Überlastung,
weswegen er in der jetzigen Situation reduziert arbeitsfähig sei (vgl. S. 5 des
Gutachtens). Des Weiteren führte der Gutachter einleuchtend aus, es zeige sich
eine doch schwierige psychosoziale Situation, indem der Explorand nun Kinder
aus zwei verschiedenen Beziehungen habe und offensichtlich noch immer Mühe
habe, über die letzte Beziehung hinwegzukommen. Er sei komplett überfordert in
der Erziehung der ältesten Tochter, die gemäss seinen Beschreibungen schulische
Probleme habe, zumal nun wie erwähnt auch Erziehungsprobleme aufgetreten seien.
Sodann setzt sich Dr. med. C.___
wohlbegründet mit der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung auseinander und kommt in nachvollziehbarer Weise zum
Schluss, dass eine solche beim Beschwerdeführer zu verneinen ist. Dr. med. C.___
führte in diesem Zusammenhang aus, es mache sich beim Beschwerdeführer auch
eine labile Persönlichkeitskonstellation bemerkbar. Er sei eher ängstlich und
unsicher, was möglicherweise auf die Kindheitssituation zurückgeführt werden
müsse, wo er eher wenig Zuwendung erhalten habe und auch in einer eher
lieblosen Umgebung aufgewachsen sei. Es bestehe eine Tendenz, mit impulsivem
Verhalten zu reagieren, indem er zeitweise Wutanfälle habe. Er gebe auch an,
eher perfektionistisch zu sein, was möglicherweise auch im Rahmen eines
Kompensationsversuches interpretiert werden könne. Inwieweit dadurch
tatsächlich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung angenommen werden könne, sei schwierig einzustufen.
Grundsätzlich scheine der Explorand nicht gravierende Schwierigkeiten im
zwischenmenschlichen Bereich aufzuweisen, er würde sich auch beruflich
behaupten können, wenn er eine Tätigkeit gemäss seinen Fähigkeiten durchführen
könnte und nicht noch zusätzlich andere Probleme auftreten würden. Unter diesen
Gesichtspunkten könne daher angenommen werden, dass es sich eher um
akzentuierte Persönlichkeitszüge handle, die sich aber stärker bemerkbar
machten, weil der Explorand eher geringe Ressourcen aufweise und dadurch die
Kompensationsstrategien ungenügend seien. Er reagiere dann mit teilweise
mittelschweren bis einmalig sogar mit einer schweren depressiven Episode, die
allerdings reaktiv im Rahmen der verschiedenen Belastungen auftreten würden. Es
handle sich somit nicht um eine eigenständige depressive Störung, sondern sie
sei im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik und psychosozialen Umstände zu
sehen. Tatsächlich sei der Explorand in der jetzigen Situation ziemlich stark
gefordert und gerate auch zeitweise in eine Überforderungssituation, was dann
erkläre, dass er sich auch zurückziehe und affektiv dekompensieren könne. Er
benötige daher eine Klärung der psychosozialen Situation und auch Hilfe und
mögliche Ansprechpartner. Schon die administrativen Belange vermöge er nicht
genügend selbstständig zu regeln. Er habe auch Mühe in der Erziehung seiner
Tochter und scheine dabei überfordert zu sein. Unter den gegebenen Umständen
werde es daher auch nicht möglich sein, eine volle Arbeitsfähigkeit zu
erlangen, solange nicht eine gewisse Hilfe vorhanden sei. Grundsätzlich sei der
Explorand in der Lage, seinen Alltag zu meistern, wenn nicht grössere Schwierigkeiten
hinzutreten würden und wenn er wisse, wo er sich hinwenden könne, falls
irgendwelche Probleme zu lösen seien.
Gestützt auf die schlüssige Befund- und
Anamneseerhebung vermag schliesslich auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach sei aus rein
psychiatrischer Sicht nicht richtig nachvollziehbar, weswegen der Explorand
nicht in seinem angestammten Bereich als Maurer arbeiten sollte. Der Explorand
selbst gebe an, dass dort die Tendenz bestehe, sich eher zu überfordern,
respektive immer mehr Leistung bringen zu müssen. Diese Tendenz würde
allerdings sicher auch bei einer anderen Tätigkeit bestehen und dürfte sich
nicht allein auf den erlernten Beruf auswirken. Aus diesem Grund könne aus rein
versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, dass die bisherige
Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Die Erfahrung habe aufgezeigt, dass der
Explorand in gewissen Situationen überfordert sei und dadurch Absenzen aufweise
und die Tendenz habe, depressiv zu dekompensieren. Es handle sich im Prinzip um
eine psychosoziale Problematik, wie sie im Beurteilungsteil beschrieben worden
sei. Der Explorand sei auf verschiedenen Ebenen schnell überfordert,
insbesondere im administrativen Bereich und auch bei der Erziehung seiner
Tochter. Er sei nicht in der Lage, Verantwortung bei der Arbeit zu übernehmen,
er könne nicht selbstständig planen und auch nicht Leute führen. Er benötige
selber eine gute Führung und klare Vorgaben. Wenn die psychosoziale Situation geklärt
werden könne, sollte er in der Lage sein, eine volle Leistung zu erbringen.
Unter den aktuellen Umständen könne damit gerechnet werden, dass eine etwa
50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Vergangenheit sei der Explorand ab Mai
2012.
voll arbeitsunfähig eingestuft worden. Es seien danach die beruflichen
Massnahmen durchgeführt worden, wo anlässlich einer interdisziplinären
Besprechung am 24. April 2014 festgestellt worden sei, dass eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei. Es müsse deshalb angenommen werden, dass
diese Arbeitsfähigkeit seit diesem Datum gelte. Wie erwähnt, sei von einer
höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn die psychosoziale Problematik
geregelt werden könne. Die Prognose hänge weitgehend davon ab, inwieweit es
gelinge eine Klärung der psychosozialen Situation zu erreichen, was dann
sekundär auch zu einer Stabilisierung des Zustandes beitragen würde.
Damit kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
einleuchtet und Dr. med. C.___ seine Schlussfolgerungen überzeugend begründet.
Dem Gutachten ist somit voller Beweiswert zuzumessen.
6.2
Im Übrigen vermögen die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen das beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___
nicht zu entkräften. So handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Ansicht, es bedürfe zur Abklärung einer Persönlichkeitsstörung
mindestens zwei Begutachtungstermine, lediglich um eine Expertenmeinung, die
bislang weder in der Rechtsprechung noch in der sozialversicherungsrechtlichen
Begutachtungspraxis Eingang gefunden hat. Des Weiteren wurde die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung lediglich von der behandelnden Psychiaterin Dr. med.
B.___ gestellt. Von den anderen behandelnden Ärzten der H.___ und der D.___, wo
der Beschwerdeführer vom 5. August – 2. Oktober 2013 stationär hospitalisiert
war, wurde diese Diagnose dagegen nicht gestellt. Sodann hielt Dr. med. C.___,
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar fest, es könne aus
psychiatrischer bzw. versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen
werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Wie Dr. med. E.___
vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 hierzu korrekt präzisierend
festhielt, hat Dr. med. C.___ lediglich festgestellt, dass der Versicherte
keine Führungskompetenz aufweist, welche aber für eine Tätigkeit als Maurer ohnehin
nicht erforderlich ist. An einem solchen Arbeitsplatz könnte die Vorgabe des Gutachters,
dass der Versicherte klare Anweisungen und eine gute Führung benötige,
sicherlich gewährleistet werden. Schliesslich hat Dr. med. C.___ in seinem
Gutachten, entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers,
nicht angegeben, zwischen ihm und dem Beschwerdeführer hätte es anlässlich der
Untersuchung Verständigungsprobleme gegeben. Vielmehr spricht Dr. med. C.___
auf Seite 5 seines Gutachtens von Verständnisschwierigkeiten des
Beschwerdeführers. Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers demnach daraus
ableiten wollte, das Gutachten sei aufgrund der mangelhaften Verständigung
zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. med. C.___ nicht verwertbar, kann ihm
nicht gefolgt werden.
6.3
Demzufolge ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dem Beschwerdeführer sei
die bisherige Tätigkeit als Maurer ohne Leistungseinschränkung zumutbar und
demnach auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtete. Wie die
Beschwerdegegnerin zudem zu Recht ausführt, ist die Depression gemäss Gutachten von Dr. med. C.___
remittiert und wirkt sich somit nicht mehr invalidisierend aus. Zudem sind die
festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge als sogenannte «Z-Kodierung»
aufgeführt, welche als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen
Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2008 vom 4. Mai
2009.
E. 4.2.5). Insofern
Dr. med. C.___ die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung stellt, kann
eine derart eingeschränkte Kognition – wie auch von Dr. med. E.___ in ihrer
Stellungnahme vom 21. Juli 2015 korrekt festgestellt wurde – aufgrund der
vorliegenden Unterlagen und dem Lebenslauf nicht nachvollzogen werden. So geht
aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers hervor, dass er während
mehreren Jahren normal im Arbeitsleben integriert war und einen angemessenen
Lohn erzielt hat: So verdiente der 1980 geborene Beschwerdeführer bei der [...]
in den Jahren 2004 und 2005 jeweils über CHF 60.000.00 pro Jahr und nach einem Unterbruch
von Juli 2006 bis März 2007 bei der J.___ wiederum bis zum Jahr 2012 jährlich
jeweils über CHF 60'000.00 (IV-Nr. 49). Das Vorliegen einer
invaliditätsrelevanten Einschränkung aufgrund einer Intelligenzminderung
erscheint somit nicht als überwiegend wahrscheinlich.
6.4
Aufgrund der obigen Erwägungen
ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 20. September 2016 und 30. Oktober 2017 je eine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'331.80
geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf CHF 2'050.90 festzusetzen (10.07 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 86.40 und 8 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Die
Differenz zu den eingereichten Kostennoten resultiert unter anderem daraus,
dass der Stundenansatz bei
gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aufgrund § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT)
CHF 180.00 beträgt. Weiter
ist zu berücksichtigen, dass bei den Kleinpositionen unter der Bezeichnung Brief
an Klient, Brief an Soziale Dienste, Brief an Gemeinde [...], Brief an [...]
sowie bei Fristerstreckungsgesuchen und Einreichung von Kostennoten
praxisgemäss von Kanzleiaufwand ausgegangen wird, der im Stundenansatz eines
Anwalts inbegriffen ist. Zudem ist bei der Position «Brief an Dr. med. [...]»
der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, weshalb der
diesbezüglich geltend gemachte Aufwand nicht zu vergüten ist. Bei den Auslagen
ist sodann zu berücksichtigen, dass Kopien mit 50 Rappen pro Stück entschädigt
werden (§ 160 Abs. 5 GT) und der Ansatz für die Vergütung von Fahrspesen 70
Rappen pro Kilometer beträgt (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 543.80 (Differenz zum vollen
Honorar [10.07 x CHF 230.00 + CHF 86.40 + 8 % MwSt. = 2'594.70; - 2'050.90 =
CHF 543.80]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§
123.
ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den
Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie
vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der
ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern
konnte, verletzt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 2'050.90 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
543.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Das Verhandlungsprotokoll vom 30.
Oktober 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch