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Entscheid

VSBES.2016.53

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

30. Oktober 2017Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1980, meldete sich am 19. September 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Hinweis

auf eine Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B.___, diagnostizierte in

ihrem Bericht vom 21. Juni 2012 (IV-Nr. 12.2, S. 5) eine mittelgradige

depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht

auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Aufbautraining (IV-Nr. 20), welches

jedoch aufgrund der vielen Absenzen abgebrochen wurde (IV-Nr. 25). Sodann gab

die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (IV-Nr. 71). Daraufhin wies

die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 77) mit Verfügung vom 8. Januar

2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 15. Februar 2016 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 8. Januar 2016 sei aufzuheben.

2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem lnvaliditätsgrad von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: es sei

ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

c) Subeventualiter: die

Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu

weisen.

3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

aufgrund kurzfristiger Mandatierung, der erst am 10. Februar 2016 zugestellten

IV-Akten, des vielschichtigen Prozessstoffes und fehlender Instruktionen eine

Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 30.

Mai 2016 (A.S. 37 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016

(A.S. 40 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

5. Am 30. Oktober 2017 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend ist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Der Beschwerdeführer bleibt

der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine

Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen

freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann hat keine

Vorbemerkungen und stellt keine Beweisanträge. Er verweist auf seine bisherigen

Rechtsbegehren und präzisiert das Rechtsbegehren 2b wie folgt: Eventualiter: Es

sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der psychiatrischen und

neuropsychologischen Fachrichtungen einzuholen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit

vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers treffe es

nach Aktenlage nicht zu, dass der Versicherte in seiner beruflichen Tätigkeit

voll leistungsfähig wäre. Sowohl die behandelnden Fachärzte wie der von der

IV-Stelle beauftragte Gutachter, Dr. med. C.___, hielten eine erhebliche

arbeitsrelevante Psychopathologie fest. Im affektiven Bereich unterschieden

sich die Einschätzungen lediglich zwischen mittel- und schwergradiger

Depression. Auch habe Dr. med. C.___ die vordiagnostizierte kombinierte

Persönlichkeitsstörung nicht in Abrede gestellt. Er habe festgehalten, dass es

schwierig einzustufen sei, ob die Persönlichkeitsdiagnostik der

Vorberichterstatter zutreffend sei oder nicht. Damit aber liege keine die

Vordiagnose der (kombinierten) Persönlichkeitsstörung widerlegende Expertise

resp. keine verbindliche Tatsachenfeststellung vor. Im Übrigen brauche es für

eine saubere Persönlichkeitsdiagnostik mehr als einen Untersuchungstermin. Eine

einmalige Untersuchung könne niemals repräsentativ sein. Venzlaff und Foerster,

auf die sich auch das Bundesgericht abstütze, forderten mindestens zwei Explorationen,

um überhaupt eine valide Aussage zu einer Persönlichkeitsstörung machen zu

können. Die von den behandelnden Fachärzten und dem Gutachter bestätigte

Limitierung der Leistungsfähigkeit beruhe auf einem klar fassbaren

psychiatrischen Krankheitssubstrat. Die Ausführungen in der angefochtenen

Verfügung stünden nicht nur im Widerspruch zu den gutachterlichen Äusserungen,

sondern auch zu jenen der RAD-Ärztin, welche dies ebenso gesehen habe. Die

Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach keine medizinische Diagnose

vorläge, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge

und das Geschehen sei durch invaliditätsfremde Faktoren (mit-)geprägt, sei

durch nichts belegt und aktenwidrig. Ebenso sei unbestritten, dass der Versicherte

in seiner Tätigkeit als Maurer (voll resp. teilweise) krankheitsbedingt eingeschränkt

sei. Die anderslautende Behauptung in der angefochtenen Verfügung sei schlicht

aktenwidrig, halte doch Dr. med. C.___ fest, dass der Versicherte einen

Arbeitsplatz benötige, in welchem keine selbständige Arbeitsweise und keine

Verantwortung erforderlich seien. Mit dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil

habe die Tätigkeit des Maurers jedenfalls nichts zu tun. Der Maurerberuf

benötige nicht nur Kraft, sondern auch viel selbständige Kopfarbeit

(Bauplanvorgaben umsetzen, etc.) und eine höchst selbständige Arbeitsweise

(Vorbereitung der Arbeitsmittel, Materialien, usw.). Indem die

Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe, habe sie den

Untersuchungsgrundsatz und den Gehörsanspruch des Versicherten in schwerer

Weise verletzt.

Sodann machte der Vertreter des

Beschwerdeführers anlässlich seine Parteivortrages ergänzend geltend, es sei aus den Akten ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer über die Jahre immer wieder depressive Zusammenbrüche

erlitten habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2013 das

Aufbautraining durch die Beschwerdegegnerin eingestellt worden sei. Es werde im

Bericht des Eingliederungsfachmanns auf psychosoziale Faktoren verwiesen, was

nicht korrekt sei. Auch aus dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 15.

Oktober 2013 seien keine psychosozialen Trigger-Faktoren ersichtlich. Sodann

seien aus dem Gutachten von Dr. med. C.___ Widersprüche ersichtlich. Er lege

sich im ganzen Gutachten nicht verbindlich fest, ob nun eine

Persönlichkeitsstörung vorliege oder nicht. Dr. med. C.___ weise aber

darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag nur bewältigen könne, wenn

keine Schwierigkeiten auftreten würden. Dies sei auch aus dem von Dr. med. C.___

statuierten Zumutbarkeitsprofil ersichtlich. Damit sei eine Pathologie gegeben.

In der Vergangenheit sei immer wieder von schwerwiegenden Depressionen die

Rede, was auch von Dr. med. C.___ nicht in Abrede gestellt werde. Eine solche

könne gar nicht reaktiv sein. Diese wäre auch ohne psychosoziale Faktoren

aufgetreten. Dr. med. C.___ habe seine diagnostischen Überlegungen nicht

Leitlinienkonform diskutiert. Zudem reiche es bei einer Persönlichkeits-Problematik

nicht aus, eine einmalige Untersuchung durchzuführen. Umso mehr als es gemäss

Dr. med. C.___ schwierig gewesen sei, sich mit dem Beschwerdeführer zu

verständigen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Gutachter Hinweise auf eine

verminderte Intelligenz gezeigt. Dennoch sei keine Intelligenztestung

durchgeführt worden. Was Dr. med. E.___ vom RAD in ihrem Bericht vom 21.

Juli 2015 diesbezüglich ausführe, sei nicht nachvollziehbar. Deshalb sei ein

Gerichtsgutachten zu veranlassen. Geeignet wären Frau Dr. med. F.___, [...],

für eine neuropsychologische Testung und Dr. med. G.___, für eine

psychiatrische Begutachtung.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine medizinische Diagnose

vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die

bisherige Arbeit als Maurer, wie auch sämtliche andere Tätigkeiten, seien ihm

weiterhin zumutbar. Er könne ein Renten ausschliessendes Einkommen

erwirtschaften. Dr. med. C.___ betone in seinem Gutachten, dass der

Einschränkung des Beschwerdeführers im Wesentlichen eine psychosoziale

Problematik zugrunde liege und bestätige damit eine bereits durch die

behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. B.___ gemachte Feststellung (vgl.

Gutachten S. 5). So sei der Beschwerdeführer auf verschiedenen Ebenen schnell

überfordert, insbesondere im administrativen Bereich und auch bei der Erziehung

seiner Tochter. Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebe, welche in

den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung

fänden, sei kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben

(BGE 127 V 294 E. 5). Dr. med. C.___ bestätige sodann, dass die Depression

remittiert sei und sich nicht mehr invalidisierend auswirke. Die festgestellten

akzentuierten Persönlichkeitszüge würden als sogenannte «Z-Kodierung»

aufgeführt. Die Kategorien Z00-99 seien für Fälle vorgesehen, in denen

Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben seien, die nicht als

Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89

klassifizierbar seien. Diese Belastungen fielen als solche nicht unter den

Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts

8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5). Schliesslich sei zur Verdachtsdiagnose

einer leichten Intelligenzminderung zu bemerken, dass ein blosser Verdacht grundsätzlich

nicht geeignet sei, das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer Diagnose

darzutun. Der RAD bezeichne diese Diagnose in seinem Bericht vom 21. Juli 2015

denn auch als nicht haltbar. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass der

Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit Führungsverantwortung inne

gehabt habe (vgl. Arbeitgeberbericht vom 27.09.2012 [IV-Nr. 9]). Zudem dürfe

angenommen werden, dass ein angestellter Maurer durch Bauplanvorgaben und

Vorarbeiter genügend verbindliche Anweisungen erhalte und nur in beschränktem

Umfang planerische Verantwortung tragen müsse (vgl. auch RAD-Bericht vom 21.

Juli 2015, S. 2). Dr. med. C.___ stelle denn auch klar, dass die Tendenz,

sich zu überfordern, auch bei einer anderen Tätigkeit bestehe. Aus diesem Grund

sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer die bisherige

Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte (Gutachten vom 14. April 2015, S. 7).

Da dem Beschwerdeführer die Arbeit in seiner bisherigen Tätigkeit aus

versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin uneingeschränkt zumutbar sei, erscheine

es nicht als sinnvoll, vorliegend einen Einkommensvergleich durchzuführen.

5.

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen relevant:

5.1

Die behandelnde Psychiaterin,

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte

in ihrem Bericht vom 21. Juni 2012 (IV-Nr. 12.2, S. 5) eine mittelgradige

depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht

auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Seit

dem Jugendalter bestehe beim Beschwerdeführer eine Impulskontrollstörung mit

aggressiven Gefühlsausbrüchen und krisenhaften Zuständen. Gemäss anamnestischen

Angaben bestehe bereits seit 2010 ein subdepressiver Zustand mit Erschöpfung

und Überforderung im häuslichen Alltag und am Arbeitsplatz,

jedoch ohne objektivierbare Leistungseinschränkung. Seit Anfang 2012 sei es zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung und

krisenhaften Zuständen mit aggressivem Verhalten gekommen. Seit 9. Mai 2012 bestehe eine engmaschige ambulante psychiatrische

Behandlung und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit

sei dem Versicherten aufgrund des Schweregrades seiner Erkrankung keine

Arbeitstätigkeit zuzumuten. Die

Arbeitsfähigkeit werde

wöchentlich reevaluiert. Unter Fortführung der aktuellen Behandlung und

allenfalls Einleitung weiterer entlastender Massnahmen sei von einer langsamen

Besserung der Symptomatik auszugehen.

5.2

Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem vertrauensärztlichen

Bericht vom 4. August 2012 (IV-Nr. 12.2, S. 2) zuhanden der Allianz

Versicherungen fest, vor dem Hintergrund spezifisch-individueller Persönlichkeitsvoraussetzungen

mit habituell guter Leistungsbereitschaft und positiver Arbeitsanamnese lasse

sich das Krankheitsgeschehen («Angst») psychodynamisch psychologisch plausibel

herleiten, der Krankheitswert der Störung sei entsprechend der Aktenlage und

den nachvollziehbaren Auskünften des Versicherten (Art, Ausmass) vorderhand

noch ausgewiesen. Der Beschwerdeführer zeige eine gute Mitarbeit und

Auskunftsbereitschaft, es bestünden keine Hinweise für Simulation/forcierte

Aggravation. Eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit sei innerhalb der nächsten 24

Wochen sinnvoll, umsetz- und zumutbar.

5.3

Im Bericht der H.___ vom 24. Mai

2013.

(IV-Nr. 28, S. 5) betreffend die Hospitalisation vom 10. – 11. Mai 2013

wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die behandelnde

Psychotherapeutin, Dr. med. B.___, zur Planung einer tagesklinischen Behandlung

bei Depression und kombinierter Persönlichkeitsstörung zugewiesen worden. Im

Vorfeld der Hospitalisation solle er sich suizidal geäussert und mehrmals

tätlich und verbal aggressiv gegenüber seiner Freundin und seiner Tochter

verhalten haben. Auf sein eigenes Begehren, welches von seiner Freundin

gestützt worden sei, sei er aus der Klinik mit einer Medikation mit Remeron und

Temesta entlassen worden. Es würden eine schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (F32.2) sowie ängstlich (vermeidend) akzentuierte

Persönlichkeitszüge, DD Persönlichkeitsstörung (Z73.1), diagnostiziert.

Klinisch lägen nach ICD-10 Symptome einer schweren depressiven Episode vor. Von

den zur Verfügung stehenden Akten-, fremd- und eigenanamnestischen Angaben

sowie dem klinischen Eindruck her lägen zudem ängstlich (vermeidend)

akzentuierte Persönlichkeitszüge vor, wobei sich das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung

nicht sicher ausschliessen lasse. Eine stationäre Behandlung wäre angezeigt,

wobei sich der Patient diesbezüglich ambivalent, wenn auch nicht völlig

ablehnend zeige.

5.4

Im Bericht vom 3. Juli 2013

(IV-Nr. 26) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, in der gleichen Praxis wie Dr. med. B.___ tätig, fest, seit mindestens

2010.

bestehe eine zunehmende Erschöpfungssymptomatik mit Burn-out-Charakter und

depressiver Begleitsymptomatik sowie Zunahme einer bekannten Impulsivität,

Reizbarkeit und Affektlabilität. Die Erstkonsultation habe am 9. Mai 2012 im

Rahmen einer akuten psychischen Dekompensation mit in der Folge mehrmonatiger

schwerer depressiver Erschöpfungssymptomatik stattgefunden. Im September 2012

sei ein 60%iger Arbeitsversuch bei der Firma J.___ durchgeführt, jedoch nach

wenigen Tagen aufgrund einer massiven Überforderung wieder sistiert worden. Von

November 2012 bis Juni 2013 hätten berufliche Massnahmen durch die IV mit

Reintegrationsprogramm in der geschützten Arbeitsstätte K.___ und Steigerung

der Leistungsfähigkeit von 20 auf 70 % stattgefunden. Diese Massnahmen

seien durch die IV sistiert worden, da die Leistungsfähigkeit nicht im vorgesehenen

zeitlichen Rahmen auf 100 % habe gesteigert werden können. Seither sei es

zu einer tendenziellen Zustandsverschlechterung im Rahmen einer fehlenden

beruflichen Betätigung, Tagesstrukturierung und Perspektive gekommen. Aus

diesem Verlauf sei zu schliessen, dass der Versicherte unter geschützten

Bedingungen und einer möglichst selbstbestimmten Einteilung der Belastung bis

zu 70 % arbeitsfähig wäre. Allerdings müsste bei einem erneuten

Arbeitswiedereinstieg wieder mit einem deutlich niedrigeren Pensum begonnen

werden. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht

vermittelbar. Angesichts der bereits lange andauernden Störung mit stark

eingeschränkter Belastbarkeit und hoher Erschöpfungstendenz sowie einer

vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sei eine Wiederaufnahme der bisherigen

beruflichen Tätigkeit auf dem Bau in naher Zukunft sicher nicht mehr möglich.

Auch längerfristig sollte aus diesen Gründen eine Arbeitstätigkeit angestrebt

werden, welche dem Versicherten grösstmögliche Autonomie und Flexibilität im

Umgang mit seiner wechselnden psychischen Verfassung ermögliche.

5.5

Im Austrittsbericht der Klinik D.___

vom 15. Oktober 2013 (IV-Nr. 30), wo der Beschwerdeführer vom 5. August bis 2.

Oktober 2013 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Rezidivierende Depression, derzeit

schwere Episode, ohne psychotische Symptome (F33.2)

2.

Akzentuierte Persönlichkeit mit

depressiven, zwanghaften und impulsiven Anteilen

Diagnostisch sei ein SKID 2 durchgeführt

worden. Bei der depressiven Persönlichkeitsstörung seien fast alle Kriterien

erfüllt; auch bei der zwanghaften Persönlichkeitsstörung habe der

Beschwerdeführer die Mindestpunktezahl erfüllt, sein Muster beim

Beziehungsaufbau weise auf ein Nähe-Distanz-Problem hin, er wolle Beziehung

leben und sei gleichzeitig so kritisch und abweisend, dass er die Beziehungen

damit verunmögliche. Es könne daher eine akzentuierte Persönlichkeit mit

depressiven, zwanghaften und impulsiven Anteilen diagnostiziert werden. Auch

sei eine genaue Anamnese in Bezug auf Bipolarität erfolgt, Kriterien für eine

Bipolaritätserkrankung seien nicht gänzlich erfüllt worden. Zurzeit gebe es

Hinweise auf ein depressives Zustandsbild.

5.6

Im Bericht von Dr. med. B.___

vom 2. September 2014 (IV-Nr. 56, S. 7) wurde festgehalten, es sei dem

Patienten gelungen, sich im Verlauf auf eine regelmässige ambulante Therapie einzulassen

und gewisse Fortschritte in der Selbstbewertung, Selbstbestimmung und

Selbstwahrnehmung zu erzielen. Es folgten mehrere stationäre Hospitalisationen,

wobei seit dem Aufenthalt in der D.___-Klinik (August bis Oktober 2013) eine

deutliche Zustandsstabilisierung zu beobachten sei. Ausschlaggebend für diese

Stabilisierung dürften in erster Linie die Trennung von der letzten Freundin

und Mutter seiner jüngsten Tochter sowie die neue Beziehung mit der aktuellen

Freundin sein.

5.7

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 14. April 2015 (IV-Nr. 71) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

• Rezidivierende depressive Störung,

aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

• Gemischte akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren, emotional instabilen und

perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1), DD: Gemischte Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F61)

• V. a. leichte Intelligenzminderung

Aus rein psychiatrischer Sicht sei nicht

richtig nachvollziehbar, weswegen der Explorand nicht in seinem angestammten

Bereich als Maurer arbeiten sollte. Der Explorand selbst gebe an, dass dort die

Tendenz bestehe, sich eher zu überfordern, respektive immer mehr Leistung

bringen zu müssen. Diese Tendenz würde allerdings sicher auch bei einer anderen

Tätigkeit bestehen und dürfte sich nicht allein auf den erlernten Beruf auswirken.

Aus diesem Grund könne aus rein versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen

werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Die Erfahrung

habe aufgezeigt, dass der Explorand in gewissen Situationen überfordert sei und

dadurch Absenzen aufweise und die Tendenz habe, depressiv zu dekompensieren. Es

handle sich im Prinzip um eine psychosoziale Problematik. Der Explorand sei auf

verschiedenen Ebenen schnell überfordert, insbesondere im administrativen

Bereich und auch bei der Erziehung seiner Tochter. Er sei nicht in der Lage, Verantwortung

bei der Arbeit zu übernehmen, er könne nicht selbstständig planen und auch

nicht Leute führen. Er benötige selber eine gute Führung und klare Vorgaben.

Wenn die psychosoziale Situation geklärt werden könne, sollte er in der Lage

sein, eine volle Leistung zu erbringen.

5.7

Dr. med. E.___, Praktische

Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in ihrer

Stellungnahme vom 21. Juli 2015 (IV-Nr. 75) aus, der Gutachter Dr. med. C.___

bestätige, dass die Depression remittiert sei. Diese sei der Auslöser für die

Arbeitsunfähigkeit gewesen. Auf der anderen Seite bestätige er die Diagnose von

einer Persönlichkeitsstörung nicht vorbehaltlos, sondern spreche von

akzentuierten Persönlichkeitszügen. Er bestätige, dass eine relevante psychosoziale

Belastung vorliege. Seiner Beurteilung nach sollte der Versicherte bei gelöster

psychosozialer Problematik 100 % arbeitsfähig sein; dies sogar im

angestammten Beruf. Er bestätige somit die Beurteilung der behandelnden Ärztin,

wonach der Versicherte wegen einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr als Maurer

arbeiten können sollte, nicht. Er halte dazu lediglich fest, dass der

Versicherte keine Führungskompetenz aufweise, welche aber für eine Tätigkeit

als Maurer nicht erforderlich sei. An einem solchen Arbeitsplatz könnte die

Vorgabe des Psychiaters, dass der Versicherte klare Anweisungen und eine

gute Führung benötige sicherlich gewährleistet werden. Nicht haltbar sei

die Verdachtsdiagnose einer leichten Intelligenzminderung, welche gemäss ICD-10

F70 eine Intelligenz unter 70 und zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit bei

fehlender Selbständigkeit und ständig erhöhtem Anleitungsbedarf bedeuten würde.

Dies könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen und dem Lebenslauf nicht

nachvollzogen werden, da der Versicherte ja eine minderjährige Tochter bei sich

wohnen habe und keine fehlende Selbständigkeit im Rahmen einer derart eingeschränkten

Kognition vorliege. Ausserdem diskutiere der Gutachter nicht, dass der

Versicherte zumindest im Mai 2014 eine erhebliche Menge Benzodiazepine konsumiert

habe. Dem Gutachten fehle ein Laborbefund mit Angaben zum Medikamentenspiegel.

Im Intake-Gespräch vom 17. September 2012 habe der Versicherte angegeben, 3

Temesta pro Tag zu konsumieren. Eine persistierende Benzodiazepinabhängigkeit

und somit eine gewisse Suchtproblematik sei also nicht ausgeschlossen und hätte

gewisse kognitive Einbussen zur Folge. Es bestünden auch Hinweise auf

Alkoholmissbrauch. Im lntake-Gespräch sei dieser Umstand von der damaligen Partnerin

erwähnt worden, nämlich, dass sie keinen Alkohol im Haus haben könnten, weil

der Versicherte sonst zu viel trinken würde. Gemäss Gutachter sei die länger

persistierende Teilarbeitsunfähigkeit auf die psychosoziale Stresssituation

zurückzuführen und nicht auf einen entsprechenden invalidisierenden Gesundheitsschaden.

Es bestehe somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Versicherungsmedizinisch

bestätige das Gutachten, dass die psychosoziale Problematik dominant im

Vordergrund stehe und bei Lösung dieser Schwierigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

zu erwarten sei. Ein invalidisierender IV-relevanter Gesundheitsschaden sei

damit nicht ausgewiesen. Es handle sich um eine befristete Arbeitsunfähigkeit

im Rahmen einer reaktiven Depression vom Mai 2013 aufgrund der psychosozialen

Problematik.

6.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrem angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 14. April 2015 abstützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu

prüfen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die formellen

beweisrechtlichen Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein

medizinisches Gutachten gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die

streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden.

6.1

In inhaltlicher Hinsicht ist

Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Leistungsverneinung

im Wesentlichen auf die Argumentation, die psychischen Beschwerden des

Beschwerdeführers seien im Wesentlichen psychosozial bedingt und somit für die

Invalidenversicherung unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in BGE

127.

V 294 entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende

Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände als solche

nicht zu begreifen sind. Es braucht vielmehr in jedem Fall zur Annahme einer

Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig

festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle

Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild

mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische

Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische

Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden

soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch

zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, z.B. eine von depressiven

Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im

fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen

Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu

unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit -

bewiesenen - Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind

unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der

Gutachter dagegen wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur Befunde erhebt,

welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende

Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender

psychischer Gesundheitsschaden gegeben (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, N. 30 zu Art 4; BGE 127 V 294 E.

5a m.H. auf AHI 2000 149 E. 3; I 955/05).

Dr. med. C.___ zeigt diesbezüglich in

seinem Gutachten nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer vor allem

psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen,

jedoch die festgestellte psychische Störung nicht im Vordergrund steht. So lebe

der aus Spanien stammende Beschwerdeführer erst seit dem 7. Lebensjahr in der

Schweiz. Er habe die Kleinklasse besucht und somit schulische Schwierigkeiten

gehabt. Eine Maurerlehre habe er nicht ordentlich abschliessen können, da er

den theoretischen Teil nicht bestanden habe. Am letzten Arbeitsplatz sei es zu

Überforderungssituationen gekommen. Er gebe an, dass er eine hohe Tendenz

aufweise, perfekt arbeiten zu müssen, zusätzlich wolle er auch eine sehr hohe

Leistung erbringen. Als weitere psychosoziale Belastungen zeige sich eine Ehe,

die dann 2007 getrennt worden sei und aus der zwei Kinder stammten. Er sei dann

wiederum eine langjährige Beziehung eingegangen, die 2013 getrennt worden sei,

woraus ebenfalls eine Tochter stamme. Der Beschwerdeführer habe immer noch

grosse Mühe, diese Trennung zu überwinden. Die älteste Tochter wohne bei ihm

und es gebe mit ihr nun Erziehungsprobleme, wodurch er sehr gefordert sei. Der

Explorand gebe an, dass er allgemein grosse Mühe habe, den Alltag zu

bewältigen, insbesondere auch in administrativen Belangen keinen Durchblick

finde. Er sei auch verschuldet. Er werde nun vom Sozialamt unterstützt. In den

Unterlagen von der Praxis Dr. med. I.___ und Dr. med. B.___ sei eine ambulante

Behandlung seit Mai 2012 bestätigt und schon bald die Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung angenommen und wiederholte depressive Symptome

erwähnt worden. Schliesslich sei dann im letzten Bericht auf verschiedene

Überforderungen im psychosozialen Bereich hingewiesen worden. Mittlerweile sei

eine Stabilisierung eingetreten, die in erster Linie auf die Trennung von der

Freundin und Mutter der jüngsten Tochter zurückzuführen sei. Anlässlich der

beruflichen Abklärungen sei dann im Abschlussbericht vom 11. Juni 2013 festgestellt

worden, dass die Zusammenarbeit nicht einfach sei. Es sei immer wieder zu

Absenzen aufgrund privater Probleme gekommen, die dann schlussendlich nicht

behoben hätten werden können. Auch die behandelnde Psychiaterin gab anlässlich

des Telefonats mit dem Gutachter vom 14. April 2015 an, dass es sich bei ihrer

Behandlung vor allem um eine psychosoziale Betreuung handle und der

Beschwerdeführer in therapeutischer Hinsicht nicht viel zu profitieren vermöge.

Die soziale Situation sei sehr schwierig und der Beschwerdeführer sei permanent

überfordert. Es drohe jeweils eine depressive Dekompensation bei Überlastung,

weswegen er in der jetzigen Situation reduziert arbeitsfähig sei (vgl. S. 5 des

Gutachtens). Des Weiteren führte der Gutachter einleuchtend aus, es zeige sich

eine doch schwierige psychosoziale Situation, indem der Explorand nun Kinder

aus zwei verschiedenen Beziehungen habe und offensichtlich noch immer Mühe

habe, über die letzte Beziehung hinwegzukommen. Er sei komplett überfordert in

der Erziehung der ältesten Tochter, die gemäss seinen Beschreibungen schulische

Probleme habe, zumal nun wie erwähnt auch Erziehungsprobleme aufgetreten seien.

Sodann setzt sich Dr. med. C.___

wohlbegründet mit der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten

Persönlichkeitsstörung auseinander und kommt in nachvollziehbarer Weise zum

Schluss, dass eine solche beim Beschwerdeführer zu verneinen ist. Dr. med. C.___

führte in diesem Zusammenhang aus, es mache sich beim Beschwerdeführer auch

eine labile Persönlichkeitskonstellation bemerkbar. Er sei eher ängstlich und

unsicher, was möglicherweise auf die Kindheitssituation zurückgeführt werden

müsse, wo er eher wenig Zuwendung erhalten habe und auch in einer eher

lieblosen Umgebung aufgewachsen sei. Es bestehe eine Tendenz, mit impulsivem

Verhalten zu reagieren, indem er zeitweise Wutanfälle habe. Er gebe auch an,

eher perfektionistisch zu sein, was möglicherweise auch im Rahmen eines

Kompensationsversuches interpretiert werden könne. Inwieweit dadurch

tatsächlich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung angenommen werden könne, sei schwierig einzustufen.

Grundsätzlich scheine der Explorand nicht gravierende Schwierigkeiten im

zwischenmenschlichen Bereich aufzuweisen, er würde sich auch beruflich

behaupten können, wenn er eine Tätigkeit gemäss seinen Fähigkeiten durchführen

könnte und nicht noch zusätzlich andere Probleme auftreten würden. Unter diesen

Gesichtspunkten könne daher angenommen werden, dass es sich eher um

akzentuierte Persönlichkeitszüge handle, die sich aber stärker bemerkbar

machten, weil der Explorand eher geringe Ressourcen aufweise und dadurch die

Kompensationsstrategien ungenügend seien. Er reagiere dann mit teilweise

mittelschweren bis einmalig sogar mit einer schweren depressiven Episode, die

allerdings reaktiv im Rahmen der verschiedenen Belastungen auftreten würden. Es

handle sich somit nicht um eine eigenständige depressive Störung, sondern sie

sei im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik und psychosozialen Umstände zu

sehen. Tatsächlich sei der Explorand in der jetzigen Situation ziemlich stark

gefordert und gerate auch zeitweise in eine Überforderungssituation, was dann

erkläre, dass er sich auch zurückziehe und affektiv dekompensieren könne. Er

benötige daher eine Klärung der psychosozialen Situation und auch Hilfe und

mögliche Ansprechpartner. Schon die administrativen Belange vermöge er nicht

genügend selbstständig zu regeln. Er habe auch Mühe in der Erziehung seiner

Tochter und scheine dabei überfordert zu sein. Unter den gegebenen Umständen

werde es daher auch nicht möglich sein, eine volle Arbeitsfähigkeit zu

erlangen, solange nicht eine gewisse Hilfe vorhanden sei. Grundsätzlich sei der

Explorand in der Lage, seinen Alltag zu meistern, wenn nicht grössere Schwierigkeiten

hinzutreten würden und wenn er wisse, wo er sich hinwenden könne, falls

irgendwelche Probleme zu lösen seien.

Gestützt auf die schlüssige Befund- und

Anamneseerhebung vermag schliesslich auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach sei aus rein

psychiatrischer Sicht nicht richtig nachvollziehbar, weswegen der Explorand

nicht in seinem angestammten Bereich als Maurer arbeiten sollte. Der Explorand

selbst gebe an, dass dort die Tendenz bestehe, sich eher zu überfordern,

respektive immer mehr Leistung bringen zu müssen. Diese Tendenz würde

allerdings sicher auch bei einer anderen Tätigkeit bestehen und dürfte sich

nicht allein auf den erlernten Beruf auswirken. Aus diesem Grund könne aus rein

versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, dass die bisherige

Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Die Erfahrung habe aufgezeigt, dass der

Explorand in gewissen Situationen überfordert sei und dadurch Absenzen aufweise

und die Tendenz habe, depressiv zu dekompensieren. Es handle sich im Prinzip um

eine psychosoziale Problematik, wie sie im Beurteilungsteil beschrieben worden

sei. Der Explorand sei auf verschiedenen Ebenen schnell überfordert,

insbesondere im administrativen Bereich und auch bei der Erziehung seiner

Tochter. Er sei nicht in der Lage, Verantwortung bei der Arbeit zu übernehmen,

er könne nicht selbstständig planen und auch nicht Leute führen. Er benötige

selber eine gute Führung und klare Vorgaben. Wenn die psychosoziale Situation geklärt

werden könne, sollte er in der Lage sein, eine volle Leistung zu erbringen.

Unter den aktuellen Umständen könne damit gerechnet werden, dass eine etwa

50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Vergangenheit sei der Explorand ab Mai

2012.

voll arbeitsunfähig eingestuft worden. Es seien danach die beruflichen

Massnahmen durchgeführt worden, wo anlässlich einer interdisziplinären

Besprechung am 24. April 2014 festgestellt worden sei, dass eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei. Es müsse deshalb angenommen werden, dass

diese Arbeitsfähigkeit seit diesem Datum gelte. Wie erwähnt, sei von einer

höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn die psychosoziale Problematik

geregelt werden könne. Die Prognose hänge weitgehend davon ab, inwieweit es

gelinge eine Klärung der psychosozialen Situation zu erreichen, was dann

sekundär auch zu einer Stabilisierung des Zustandes beitragen würde.

Damit kann zusammenfassend festgehalten

werden, dass das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

einleuchtet und Dr. med. C.___ seine Schlussfolgerungen überzeugend begründet.

Dem Gutachten ist somit voller Beweiswert zuzumessen.

6.2

Im Übrigen vermögen die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen das beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___

nicht zu entkräften. So handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Ansicht, es bedürfe zur Abklärung einer Persönlichkeitsstörung

mindestens zwei Begutachtungstermine, lediglich um eine Expertenmeinung, die

bislang weder in der Rechtsprechung noch in der sozialversicherungsrechtlichen

Begutachtungspraxis Eingang gefunden hat. Des Weiteren wurde die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung lediglich von der behandelnden Psychiaterin Dr. med.

B.___ gestellt. Von den anderen behandelnden Ärzten der H.___ und der D.___, wo

der Beschwerdeführer vom 5. August – 2. Oktober 2013 stationär hospitalisiert

war, wurde diese Diagnose dagegen nicht gestellt. Sodann hielt Dr. med. C.___,

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar fest, es könne aus

psychiatrischer bzw. versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen

werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Wie Dr. med. E.___

vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 hierzu korrekt präzisierend

festhielt, hat Dr. med. C.___ lediglich festgestellt, dass der Versicherte

keine Führungskompetenz aufweist, welche aber für eine Tätigkeit als Maurer ohnehin

nicht erforderlich ist. An einem solchen Arbeitsplatz könnte die Vorgabe des Gutachters,

dass der Versicherte klare Anweisungen und eine gute Führung benötige,

sicherlich gewährleistet werden. Schliesslich hat Dr. med. C.___ in seinem

Gutachten, entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers,

nicht angegeben, zwischen ihm und dem Beschwerdeführer hätte es anlässlich der

Untersuchung Verständigungsprobleme gegeben. Vielmehr spricht Dr. med. C.___

auf Seite 5 seines Gutachtens von Verständnisschwierigkeiten des

Beschwerdeführers. Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers demnach daraus

ableiten wollte, das Gutachten sei aufgrund der mangelhaften Verständigung

zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. med. C.___ nicht verwertbar, kann ihm

nicht gefolgt werden.

6.3

Demzufolge ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dem Beschwerdeführer sei

die bisherige Tätigkeit als Maurer ohne Leistungseinschränkung zumutbar und

demnach auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtete. Wie die

Beschwerdegegnerin zudem zu Recht ausführt, ist die Depression gemäss Gutachten von Dr. med. C.___

remittiert und wirkt sich somit nicht mehr invalidisierend aus. Zudem sind die

festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge als sogenannte «Z-Kodierung»

aufgeführt, welche als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen

Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2008 vom 4. Mai

2009.

E. 4.2.5). Insofern

Dr. med. C.___ die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung stellt, kann

eine derart eingeschränkte Kognition – wie auch von Dr. med. E.___ in ihrer

Stellungnahme vom 21. Juli 2015 korrekt festgestellt wurde – aufgrund der

vorliegenden Unterlagen und dem Lebenslauf nicht nachvollzogen werden. So geht

aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers hervor, dass er während

mehreren Jahren normal im Arbeitsleben integriert war und einen angemessenen

Lohn erzielt hat: So verdiente der 1980 geborene Beschwerdeführer bei der [...]

in den Jahren 2004 und 2005 jeweils über CHF 60.000.00 pro Jahr und nach einem Unterbruch

von Juli 2006 bis März 2007 bei der J.___ wiederum bis zum Jahr 2012 jährlich

jeweils über CHF 60'000.00 (IV-Nr. 49). Das Vorliegen einer

invaliditätsrelevanten Einschränkung aufgrund einer Intelligenzminderung

erscheint somit nicht als überwiegend wahrscheinlich.

6.4

Aufgrund der obigen Erwägungen

ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 20. September 2016 und 30. Oktober 2017 je eine

Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'331.80

geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 2'050.90 festzusetzen (10.07 Stunden zu CHF 180.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 86.40 und 8 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Die

Differenz zu den eingereichten Kostennoten resultiert unter anderem daraus,

dass der Stundenansatz bei

gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aufgrund § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT)

CHF 180.00 beträgt. Weiter

ist zu berücksichtigen, dass bei den Kleinpositionen unter der Bezeichnung Brief

an Klient, Brief an Soziale Dienste, Brief an Gemeinde [...], Brief an [...]

sowie bei Fristerstreckungsgesuchen und Einreichung von Kostennoten

praxisgemäss von Kanzleiaufwand ausgegangen wird, der im Stundenansatz eines

Anwalts inbegriffen ist. Zudem ist bei der Position «Brief an Dr. med. [...]»

der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, weshalb der

diesbezüglich geltend gemachte Aufwand nicht zu vergüten ist. Bei den Auslagen

ist sodann zu berücksichtigen, dass Kopien mit 50 Rappen pro Stück entschädigt

werden (§ 160 Abs. 5 GT) und der Ansatz für die Vergütung von Fahrspesen 70

Rappen pro Kilometer beträgt (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 543.80 (Differenz zum vollen

Honorar [10.07 x CHF 230.00 + CHF 86.40 + 8 % MwSt. = 2'594.70; - 2'050.90 =

CHF 543.80]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§

123.

ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den

Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie

vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der

ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern

konnte, verletzt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 2'050.90 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

543.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Das Verhandlungsprotokoll vom 30.

Oktober 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch