VSBES.2016.59
Berufliche Massnahmen
24. Februar 2017Deutsch34 min
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 16. Februar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___ arbeitete
von Oktober 2007 bis Januar 2011 im Rahmen von temporären Arbeitsverhältnissen
als Sanitärinstallateur EFZ/Servicemonteur bei der B.___, [...] (IV-Nr. 171
S. 9). Bereits am 20. Oktober 2009 hatte er sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Früherfassung;
IV-Nr. 105). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 16. Februar
2010 eine interdisziplinäre (allgemeine und innere Medizin, Rheumatologie,
Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) Begutachtung im C.___, [...],
welche ambulant vom 12. bis 16. April 2010 durchgeführt wurde (Gutachten
vom 23. Juni 2010, IV-Nr. 132.2). Sodann gewährte sie als Frühinterventionsmassnahmen
einen Ausbildungskurs (Modulbesuche ECDL) im D.___ vom 30. November bis
31. Dezember 2010 (IV-Nr. 151), ein persönliches Coaching beiE.___, [...],
ab 3. Januar 2011 für 20 Stunden (IV-Nr. 157) und ein Jobcoaching bei
der F.___, [...], ab 17. Februar und ab 5. Juli 2011 für je 30
Stunden (IV-Nr. 163 und 177). Den Anspruch des Versicherten auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente lehnte sie dagegen mit Verfügung
vom 14. Juni 2012 ab (IV-Nr. 198). Das am 22. Mai 2012 gestellte
Gesuch um Gewährung eines Hilfsmittels (Kostenübernahme des Liftkars FOLD) wies
die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2012 ab (IV-Nr. 203). Mit
rechtskräftigem Urteil vom 24. März 2014 wies das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn die vom Versicherten erhobene Beschwerde gegen die Verfügung
vom 10. August 2012 ab und hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. Juni 2012 in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle
zurückgewiesen und diese angewiesen wurde, im Sinne der Erwägungen zu verfahren
und zu entscheiden (VSBES.2012.178; IV-Nr. 226 S. 2 ff.).
1.2 Im Anschluss an das vorerwähnte Urteil
des Versicherungsgerichts leitete die IV-Stelle auf der Grundlage des C.___ -Gutachtens
vom 23. Juni 2010 ergänzende Abklärungen ein. Mit Schreiben vom
18. Juni 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er ziehe bei der vorgesehenen
BEFAS-Abklärung einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; die Abklärungen seien
auf Januar 2015 zu verschieben; zudem sei der versicherte Verdienst anzupassen
(IV-Nr. 230 S. 2). Die terminliche Ansetzung der BEFAS-Abklärung auf
Januar 2015 wurde von der IV-Stelle bewilligt. Mit Verfügung vom
13. November 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (IV-Nr. 244). Mit E-Mail vom
29. November 2014 hielt der Versicherte gegenüber der IV-Stelle fest, aufgrund
der Verhinderung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ sei die Angelegenheit auf Januar
2016 zu verschieben (IV-Nr. 245). Mit Schreiben vom 18. Februar 2015
hielt die IV-Stelle fest, dem Wunsch nach einer weiteren Terminverschiebung könne
nicht entsprochen werden. Der Versicherte wurde dementsprechend aufgefordert,
die berufliche Abklärung bei der H.___ per 30. März 2015 sowie die
Informations– und Vorstellungsveranstaltungen am 25. Februar 2015 anzutreten
und bei der vierwöchigen Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 247). Daraufhin
teilte der Versicherte der IV-Stelle mit E-Mail vom 19. Februar 2015 mit,
dass er – solange das Taggeld nicht exakt berechnet sei – an der beruflichen
Massnahme nicht mitmache (IV-Nr. 252). Mit Mitteilung vom 17. März
2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom
30. März bis 15. Mai 2015 im I.___, H.___, [...], und übernahm die
Kosten für den konsiliarischen Dienst Psychiatrie sowie die Kosten für das
Wohnen während der beruflichen Abklärung; ausserdem wurde der Versicherte
darauf hingewiesen, während der Dauer dieser Massnahme erhalte er ein Taggeld
(IV-Nr. 256). Nachdem der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung
verlangt hatte, da er mit dem Zeitpunkt der Abklärung sowie der Übernachtung
nicht einverstanden war und eine Taggeldforderung stellte, forderte die
IV-Stelle den Versicherten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit
Schreiben vom 20. März 2015 erneut auf, die BEFAS-Abklärung am
30. März 2015 pünktlich anzutreten und während der gesamten Dauer an dieser
Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 261).
1.3 Mit Eingabe vom 22. März 2015
wandte sich der Versicherte an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und machte geltend, sein rechtliches Gehör sei eingeschränkt worden. Sein
Arbeitgeber habe nur eine Woche für die Abklärung bewilligt. Danach müsse er
wieder arbeiten. Es sei eine dreimalige Abklärung in den Monaten April, Mai und
Juni 2015 durchzuführen (IV-Nr. 262 S. 2). Das Versicherungsgericht
nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies das
sinngemäss gestellte Begehren, es sei die BEFAS-Abklärung mittels superprovisorischer
Verfügung zu stoppen, mit Verfügung vom 13. April 2015 ab (IV-Nr. 263
S. 1 und 264). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde in der Folge mit rechtskräftigem
Urteil vom 7. Oktober 2015 ebenfalls abgewiesen (VSBES.2015.87;
IV-Nr. 287 S. 2 ff.).
1.4 Mit Verfügung vom 9. April
2015 setzte die IV-Stelle das Taggeld des Versicherten für die
Eingliederungsmassnahme ab 30. März 2015 fest (IV-Nr. 265). Dagegen
erhob der Versicherte am 15. April 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege (IV-Nr. 266 S. 3). Mit Verfügung vom 28. Juli
2015 trat der Präsident des Versicherungsgerichts auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (IV-Nr. 282). Mit Beschluss vom
31. Juli 2015 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Taggeldverfügung
vom 9. April 2015 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben
(VSBES.2015.100; IV-Nr. 283 S. 3 ff.).
1.5 Gemäss dem Abschlussbericht der
IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 trat der Versicherte
die vorerwähnte BEFAS-Abklärung am 30. März 2015 an, brach diese jedoch bereits
am 8. April 2015 ab (IV-Nr. 272, vgl. auch Schlussbericht der BEFAS
vom 19. Mai 2015 [IV-Nr. 273]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente
sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 1 % mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ab.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die IV-Stelle habe wie angekündigt
einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt, nachdem der Versicherte
die BEFAS-Abklärung am 8. April 2015 nach einem korrekt durchgeführten Mahn-
und Bedenkzeitverfahren in unentschuldbarer Weise abgebrochen habe. Eine
umfassende berufliche Abklärung und eine abschliessende Beantwortung der
Fragestellung habe somit nicht stattfinden können. Es sei davon auszugehen,
dass dem Versicherten sämtliche Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich
mittelschweren bis schweren Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit
als Sanitärinstallateur gehören sollte) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 %
zumutbar seien; für Teamarbeit scheine er jedoch nicht geeignet zu sein
(IV-Nr. 294).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 22. Februar 2016 stellt der Versicherte folgende Rechtsbegehren
(Aktenseite [A.S.] 10):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Zu prüfen seien eine Restabklärung der
BEFAS sowie berufliche Massnahmen.
3. Zu prüfen sei eine Berufskrankheit
gemäss VSBES.2015.116 Seite 6
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
6. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 24).
2.3 Mit Eingabe vom 28. April
2016 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren fest (A.S. 26).
2.4 Mit Verfügung vom 27. Mai
2016 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Ausserdem wird die dem Gericht am 18. Mai 2016 zugegangene
Verordnung von Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom
29. April 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 27).
2.5 Mit Eingabe vom 30. August
2016 erneuert der Beschwerdeführer seine gestellten Rechtsbegehren, wobei er gleichzeitig
einen Kostenvoranschlag der K.___, Solothurn, betreffend Knieschoner nach Mass vom
31. Mai 2016 einreicht (A.S. 29).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
16.
Februar 2016 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt hat (vgl.
IV-Nr. 294; A.S. 1 ff.). Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen
in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis),
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und der Abgabe von
Hilfsmitteln (lit. d).
3.
3.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1
Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die
Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen
zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Es liegt im Ermessen der IV-Stelle,
darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen
hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihr ein grosser Ermessensspielraum
bezüglich der Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit von medizinischen
Erhebungen zu (Müller, Das Verfahren
in der Invalidenversicherung, 2010, S. 179 Rz. 969). Eine
Untersuchung muss nicht nur zumutbar, sondern auch notwendig sein (Müller, a.a.O. S. 180
Rz. 971).
3.2
Die Mitwirkungspflicht bildet
das Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz: Die Parteien müssen zur Abklärung des
Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den
Untersuchungsgrundsatz (Müller,
a.a.O., S. 208 Rz. 1103 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten
haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt ohne Mitwirkung der
versicherten Person gar nicht weiter abgeklärt werden kann. Dies ist in der
Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss regelmässig der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person (Müller, a.a.O., S. 209 f.
Rz. 1111 mit Hinweis).
4.
4.1
Im vorliegenden Fall hielt das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. März 2014
(VSBES.2012.178; IV-Nr. 226 S. 2 ff.) im Wesentlichen fest, streitig
und zu prüfen sei, ob die IV-Stelle mit Verfügungen vom 14. Juni 2012 und
10.
August 2012 die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie auf das Hilfsmittel in Form des Liftkars FOLD zu
Recht abgelehnt habe. Es handle sich um die vierte IV-Anmeldung des Beschwerdeführers,
nachdem die drei vorangegangenen Anmeldungen jeweils rechtskräftig abgewiesen
worden seien. Die ganze Angelegenheit sei somit unter dem Titel der
Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 IVV abzuhandeln. Es sei somit zu prüfen,
ob sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
14.
Juni 2012 im Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen Urteil des
Versicherungsgerichts vom 11. September 2007 bzw. dem darin bestätigten Einspracheentscheid
vom 31. Mai 2006, der das damalige Verwaltungsverfahren abgeschlossen
habe, in rechtserheblicher Weise verändert habe (S. 7 f. E. II. 6.
ff., S. 19 E. II. 10.).
Das Versicherungsgericht erwog, aus
medizinisch-diagnostischer Sicht könne im Hinblick auf den somatischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass ihm alle
Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich mittelschweren bis schweren
Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur
gehöre) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 % zumutbar seien (S. 20 E.
II. 10.3). Zur psychischen Gesundheitssituation wurde ausgeführt, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lasse sich im Zeitpunkt des C.___ -Gutachtens
vom 23. Juni 2010 nicht abschliessend beurteilen. Indem die C.___ -Gutachter
diesbezüglich eine spezifische Abklärung mittels BEFAS vorschlagen würden und auch
die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ diesbezüglich nicht als
abschliessend beurteilt werden könne, sei zu untersuchen, ob aufgrund der durch
die IV-Stelle im Anschluss an das C.___ -Gutachten durchgeführten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen bei der L.___, [...], der F.___, [...], und dem
ebenfalls gewährten Job-Coaching allenfalls ein Rückschluss auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers möglich sei. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und
der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer vermutlich auf finanziellen Druck hin
ab 4. Juli 2011 eine Tätigkeit als Sanitärmonteur bei der M.___,
Haustechnik, zu 100 % ausgeübt habe, sei grundsätzlich davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer eingliederungsfähig und in der Lage sei, mittels
Selbsteingliederung eine seinen Fähigkeiten angepasste Anstellung zu finden.
Betreffend die interessierende Frage, welche Auswirkungen die psychische Gesundheitssituation
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, seien jedoch auch die Berichte
der L.___, [...], und der F.___, [...], nicht weiterführend. Indem im Bericht
der L.___, [...], jedoch im September 2011 weiterhin ein psychotherapeutischer
Support empfohlen werde, nachdem eine entsprechende Empfehlung bereits im voll
beweiswertigen C.___ -Gutachten vom Juni 2010 – in Kombination mit der Einnahme
von Psychopharmaka – abgegeben worden sei, könne an dieser Stelle keine abschliessende
Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Daran vermöge
auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 4. Januar
2012.
nichts zu ändern (S. 21 ff. E. II. 11.2 f.).
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass
die IV-Stelle die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in
psychischer Hinsicht nicht umfassend und abschliessend abgeklärt habe. Eine
widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers und insbesondere der entsprechenden
Auswirkungen auf seine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sei daher nicht
möglich. Diese Beweislücke lasse sich denn auch nicht adäquat schliessen. Aufgrund
der vorliegenden Aktenlage habe die IV-Stelle die Frage der psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung nicht vollständig eruiert. Die Sache sei demnach an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den psychischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere die Auswirkungen
allfälliger Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit umfassend
abkläre und anschliessend eine – auch die somatischen Einschränkungen berücksichtigende
– aktuelle Beurteilung vornehme. Dabei habe sich die IV-Stelle sinngemäss auch
zu den beantragten Eingliederungsmassnahmen zu äussern. Gemäss den vorliegenden
medizinischen Unterlagen reiche hierbei allenfalls eine rein medizinische
Abklärung nicht aus. So sei bereits im Gutachten des C.___ vorgeschlagen
worden, es sei eine BEFAS-Abklärung durchzuführen. Somit erscheine auch aus
diesem Grund eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als angezeigt (S. 23
f. E. II. 12 und 13; IV-Nr. 226 S. 2 ff.).
4.2
In der Folge erteilte die
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die berufliche Abklärung vom
30.
März bis 15. Mai 2015 im I.___, H.___, [...], und übernahm die
Kosten für den Konsiliarischen Dienst «Psychiatrie» als Zusatzleistung sowie
diejenigen für das Wohnen während der beruflichen Abklärung (IV-Nr. 256).
Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer
– nachdem dieser sich dahingehend geäussert hatte, er sei mit der Übernachtung
nicht einverstanden, er könne an verschiedenen Daten im April und Mai 2015 an
der beruflichen Abklärung nicht anwesend sein, seine Taggeldforderung belaufe
sich auf CHF 152.95 pro Tag und er verlange eine beschwerdefähige
Verfügung (vgl. IV-Nr. 258 ff.) – im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens nochmals auf, die berufliche Abklärung in der H.___ am
30.
März 2015 pünktlich anzutreten und während der gesamten Dauer an den
Abklärungen mitzuwirken, wobei auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde
(IV-Nr. 261). Gemäss dem Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn,
berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 trat der Beschwerdeführer die
berufliche Abklärung am 30. März 2015 an, brach diese jedoch bereits am
8.
April 2015 ab. Nach den Angaben der Teamleiterin der beruflichen
Eingliederung konnte wegen des Abbruchs keine Aussage zur beruflichen Eingliederung
gemacht werden. Sinn und Zweck der BEFAS scheine der Beschwerdeführer in den
Besprechungen zwar erfasst zu haben, jedoch sei der Reflex zu einer kurzfristig
gesehen monetär bessergestellten Variante einer (weiteren) Temporäranstellung offenbar
stärker gewesen als derjenige zu einer nachhaltigen Abklärung, welche auch im
Interesse des Beschwerdeführers gewesen wäre. Gemäss einem Telefongespräch vom
13.
April 2015 arbeitete der Beschwerdeführer seit diesem Tag wieder zu
100.
% im Rahmen einer Temporäranstellung (IV-Nr. 272).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin wies den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie
eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung ab, nach den Angaben der
BEFAS habe eine umfassende berufliche Abklärung und eine abschliessende
Beantwortung der Fragestellung infolge des Abbruchs der beruflichen Abklärung
nicht stattfinden können. Dennoch halte die BEFAS Ergebnisse, Beobachtungen und
– soweit möglich – Erkenntnisse in ihrem Bericht fest. Es sei davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich
mittelschweren bis schweren Arbeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit als
Sanitärinstallateur gehören sollte) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 %
zumutbar seien. Für Teamarbeiten scheine er nicht geeignet zu sein. Der Invaliditätsgrad
betrage 1 %. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der
Lage sein sollte, mittels Selbsteingliederung eine seinen Fähigkeiten
angepasste Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 20. März 2015
unmissverständlich und rechtskonform auf seine Mitwirkungspflicht und die
Folgen einer Pflichtverletzung aufmerksam gemacht worden. Der Antrag, es sei
eine Restabklärung bei der BEFAS zu prüfen, werde abgelehnt. Die geltend
gemachten beruflichen Massnahmen seien ebenfalls abzuweisen, weil der
Beschwerdeführer in der Lage sei, sich selbst einzugliedern. Schliesslich sei
es nicht Sache der IV, das Vorliegen einer Berufskrankheit zu prüfen (IV-Nr. 294).
Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber,
es seien eine Restabklärung bei der BEFAS sowie weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Sodann sei abzuklären, ob er an einer
Berufskrankheit leide. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, während der
beruflichen Abklärung habe der Leiter der BEFAS ([...]) mit der
Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Solothurn ([...])
am 2. April 2015 das Gespräch gesucht. Die Personalberaterin habe ihm am
15.
April 2015 mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, sich während der
IV-Abklärung zweimal (pro Monat) um Arbeit zu bemühen sowie an Vorstellungsgesprächen
teilzunehmen. Zudem sei er auch verpflichtet, eine zumutbare Stelle anzunehmen.
Die IV-Stelle habe es verpasst, ein Befreiungsgesuch zu stellen. Er habe dem
BEFAS-Leiter gesagt, dass er bereit sei, die Abklärung zu beenden, wenn beim
RAV ein entsprechendes Gesuch eintreffe. Die Personalberaterin habe dies
bestätigt. Er habe deswegen mehrmals bei der IV-Stelle angerufen, diese sei darauf
jedoch nicht eingegangen. Im Weiteren bleibe gemäss dem Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2015
(VSBES.2015.116) zu prüfen, ob er einen Leistungsanspruch aufgrund einer
Berufskrankheit habe. Ferner fehlten gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 (VSBES.2015.87) die formellen
Voraussetzungen für ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren; die Androhung habe er
nie erhalten. Zunächst sei gesagt worden, die Abklärung habe im Januar/Februar
2015.
zu erfolgen. Die IV-Stelle habe dies aber nicht eingehalten. Es sei weder
auf seine Familie noch auf die Arbeitslosenversicherung Rücksicht genommen
worden (A.S. 10). Mit Eingabe vom 28. April 2016 macht der Beschwerdeführer
noch geltend, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, sei bisher nicht als
sein Rechtsvertreter eingesetzt worden, erhalte aber dennoch Unterlagen zugestellt;
im Weiteren erneuert er seine Einwände (A.S. 26).
5.2
Zum Einwand, Rechtsanwalt
Biedermann sei bisher nicht als Rechtsvertreter eingesetzt worden und es sei
demnach angesichts des Datenschutzes fragwürdig, weshalb man ihm dennoch
Unterlagen zustelle, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn anhängig gemachten
Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 14. Juni
2012) und Hilfsmittel (Verfügung vom 10. August 2012) vom erwähnten Rechtsvertreter
vertreten wurde (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 24. März 2014 [VSBES.2012.178]; IV-Nr. 226 S. 2 ff.). In der
Folge teilte Rechtsanwalt Biedermann der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
23.
Juli 2014 mit, seine Kanzlei betreue den Beschwerdeführer auf dessen
Ersuchen hin weiterhin (IV-Nr. 232; vgl. auch Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsverfahren vom 18. Juni 2014 [IV-Nr. 230 S. 2] und
Anwaltsvollmacht vom 24. Mai 2013 [IV-Nr. 233]). Dementsprechend
korrespondierte die IV-Stelle in der Folge korrekterweise mit dem genannten Rechtsvertreter
(vgl. IV-Nr. 234 S. 1, 238, 239, 243, 244, 247, 256 und 261). Sowohl
der Vorbescheid vom 16. Oktober 2015 (IV-Nr. 288) als auch die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 (IV-Nr. 294) wurden
ebenfalls dem Rechtsvertreter (mit Kopie an den Versicherten) zugestellt.
Demgegenüber lässt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht mehr vertreten (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2016 [A.S. 10]
und Eingaben vom 28. April sowie 30. August 2016 [A.S. 26 und
29]). Inwiefern die Zustellung der Unterlagen an Rechtsanwalt Biedermann im
Verwaltungsverfahren nicht korrekt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Im
Weiteren kann den vorliegenden Prozessakten entnommen werden, dass die
Instruktion im Beschwerdeverfahren seitens des Gerichts ausschliesslich mit dem
(nicht mehr vertretenen) Beschwerdeführer geführt wurde (vgl. A.S. 21 f., 25
und 27). Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass Rechtsanwalt Biedermann seitens
des Gerichts fälschlicher- bzw. irrtümlicherweise Unterlagen zugestellt wurden.
5.3
Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 (VSBES.2015.87, S. 3,
E. 3.1) fehlten die formellen Voraussetzungen für ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren; die Androhung habe er nie erhalten.
Das Versicherungsgericht hielt mit
rechtskräftigem Urteil vom 7. Oktober 2015 im Beschwerdeverfahren
betreffend Rechtsverweigerung (Mitteilung vom 17. März 2015; VSBES.2015.87)
im Wesentlichen fest, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit formloser
Mitteilung vom 17. März 2015 mitgeteilt, sie übernehme die Kosten für die
berufliche Abklärung im I.___, für den konsiliarischen Dienst «Psychiatrie» der
BEFAS im Betrag von CHF 1‘250.00 sowie die Kosten für das Wohnen während
der beruflichen Abklärung im I.___. Mit Schreiben vom 18. März 2015 habe
der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangt, weil er mit den
Daten sowie der Übernachtung nicht einverstanden sei. Daraufhin habe die
IV-Stelle am 20. März 2015 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet,
worin sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, am 30. März 2015
pünktlich um 10.00 Uhr die berufliche Abklärung in der H.___ anzutreten. Zudem
habe sie u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine
beschwerdefähige Verfügung, weil er mit den Daten und der Übernachtung nicht
einverstanden sei (S. 2, E. I. 1 ff.). Das Versicherungsgericht
erwog, die Anordnung einer beruflichen Abklärung habe in Form einer einfachen
Mitteilung an die versicherte Person zu erfolgen. Dabei komme der Anordnung
kein Verfügungscharakter zu; sie sei blosser Realakt. Dies gelte auch für die
Mitteilung der Abklärungsdaten oder andere Detailanordnungen im Zusammenhang
mit der beruflichen Abklärung. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
habe, womit auch keine Rechtsverweigerung vorliege (S. 3 f., E. II. 3.1;
IV-Nr. 287).
Das Versicherungsgericht kam somit zum
Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen, nach der Mitteilung
vom 17. März 2015 keine anfechtbare Verfügung zu erlassen, keine
Rechtsverweigerung begangen hatte. Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin im
Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG mit Schreiben vom 20. März 2015 veranlasste
Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit der Aufforderung, der Beschwerdeführer habe
die berufliche Abklärung in der H.___ am 30. März 2015 pünktlich um 10.00
Uhr anzutreten und während der gesamten Dauer an der BEFAS-Abklärung
mitzuwirken, ist nicht zu beanstanden. So wurde der Beschwerdeführer auf den
Untersuchungsgrundsatz und seine Mitwirkungspflicht bezüglich dieser zweifellos
erforderlichen und zumutbaren Abklärungsmassnahme aufmerksam gemacht, wobei ihm
genügend Bedenkzeit bis zum Antritt dieser beruflichen Abklärung eingeräumt
wurde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch auf die Säumnisfolgen aufmerksam
gemacht (IV-Nr. 261). Ausserdem war der Beschwerdeführer bereits mit
Schreiben vom 18. Februar 2015 aufgefordert worden, er habe die berufliche
Abklärung bei der H.___ per 30. März 2015 sowie die Informations- und
Vorstellungsveranstaltung am 25. Februar 2015 anzutreten und an der
vierwöchigen Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 247). Sowohl die Aufforderung
vom 18. Februar 2015 als auch die Mahnung vom 20. März 2015 wurden
korrekterweise dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Einschreiben zugestellt,
wobei dem Beschwerdeführer je eine Kopie davon zugestellt wurde (vgl.
IV-Nr. 261 S. 3 und 247 S. 2). Nach dem Gesagten ist nicht
ersichtlich, welche «formellen Voraussetzungen» dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
nicht erfüllt sein sollen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Im
Weiteren ist sein Einwand, er habe die Androhung nie erhalten, aufgrund der vorliegenden
Akten widerlegt.
Angesichts dieses gesetzeskonform
durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht – nach dem
unentschuldigten Abbruch der beruflichen Massnahme durch den Beschwerdeführer
am 8. April 2015 (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 19. Mai 2015
[IV-Nr. 273 S. 1]) – kein Anspruch auf eine «Restabklärung der BEFAS»,
wie dies von ihm beschwerdeweise geltend gemacht wird. Vielmehr konnte die
Beschwerdegegnerin – wie angedroht – über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers
gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. Säumnisfolgen
[IV-Nr. 261 S. 3]).
Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer
gefolgt werden, wenn er behauptet, die IV-Stelle habe sich nicht an den
voraussichtlichen Termin der Abklärung im Januar/Februar 2015 gehalten und es
sei keine Rücksicht auf seine Familie und die Arbeitslosenversicherung genommen
worden. So kam die IV-Stelle dem Beschwerdeführer insoweit entgegen, als seinem
Wunsch, die BEFAS-Abklärung wegen seines temporären Arbeitseinsatzes auf den
Januar 2015 zu verschieben (vgl. Schreiben vom 18. Juni 2014
[IV-Nr. 230 S. 2]), entsprochen wurde (vgl. Schreiben der IV-Stelle
vom 8. Juli 2014 [IV-Nr. 231] und 19. August 2014
[IV-Nr. 236]). Dass die Abklärung dann nicht wie vorgesehen im Januar 2015
durchgeführt werden konnte, sondern für den Zeitraum vom 30. März bis
15.
Mai 2015 vorgesehen war, kann nicht der IV-Stelle angelastet werden.
Wie die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht mitteilte, hat sich die versicherte
Person für Abklärungsmassnahmen zur Verfügung zu halten. Ausserdem nahm die
Teamleiterin der beruflichen Eingliederung bei der terminlichen Fixierung der
BEFAS-Abklärung grösstmögliche Rücksicht auf die Wünsche des Beschwerdeführers.
Gemäss ihren Angaben konnte mit dem Beschwerdeführer innert nützlicher Frist
kein geeigneterer Eintrittstermin gefunden werden (vgl. Schreiben der IV-Stelle
vom 18. Februar 2015; IV-Nr. 247). Demnach zielt der Vorwurf des
Beschwerdeführers, es sei auf seine Familie und den Umstand, dass er bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen sei, nicht Rücksicht genommen
worden, ins Leere.
5.4
Zum Einwand des Beschwerdeführers,
die IV-Stelle habe es verpasst, dem RAV Solothurn ein Befreiungsgesuch zu
stellen, ist Folgendes festzuhalten:
Dem Schreiben der Personalberaterin des
RAV Solothurn ([...]) zu Handen des Beschwerdeführers betreffend «Arbeitsbemühungen
während IV-Massnahme» vom 7. Mai 2015 kann entnommen werden, dass das
Finden einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt das Ziel der Massnahme sei. Eine
Befreiung von der Pflicht, sich um eine Arbeit zu bemühen, während einer gewissen
Zeit mache deshalb in der Regel und bei der Mehrheit der Kandidaten keinen
Sinn. Dies vor allem auch deswegen, weil die Versicherten, die erst ein Aufbau-
oder Belastbarkeitstraining absolvierten, also noch nicht so stabil seien, wie
diejenigen Versicherten, die bereits einen Arbeitsversuch bzw. ein
Arbeitstraining besuchten, von dieser Pflicht wegen der Leistungen der
Arbeitslosenversicherung nicht befreit seien. Deshalb seien Arbeitsbemühungen
während der ganzen IV-Massnahme (3 oder 6 Monate) zu tätigen, auch wenn
keine ALV-Leistungen geltend gemacht würden und die IV keine Arbeitsbemühungen
verlange. Wie dem Beschwerdeführer im Gespräch vom 15. April 2015
mitgeteilt worden sei, hätte man die Anzahl der Arbeitsbemühungen sicher auf
zwei Bewerbungen pro Monat reduzieren können. Ein Befreiungsgrund liege jedoch
nicht vor (IV-Nr. 281 S. 3).
Dass die Personalberaterin dem
Beschwerdeführer im Gespräch vom 15. April 2015 erklärte, er hätte die
Anzahl der Arbeitsbemühungen sicher auf zwei Bemühungen pro Monat reduzieren
können, wobei er zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle verpflichtet sei, wird
vom Beschwerdeführer selber nicht bestritten (vgl. E-Mail vom 27. Oktober
2015.
[IV-Nr. 290]; Beschwerde [A.S. 10]). Entgegen seiner Auffassung
kann der IV-Stelle nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe es verpasst, ein
Befreiungsgesuch beim RAV Solothurn zu stellen. Nach den ausdrücklichen Angaben
der RAV-Personalberaterin lag im Falle des Beschwerdeführers kein Befreiungsgrund
vor (IV-Nr. 281 S. 3). Eine Befreiung von der Pflicht, sich während
der Durchführung der fraglichen BEFAS-Abklärung um Arbeit zu bemühen, kam im
Fall des Beschwerdeführers somit gar nicht in Frage. Dass der Beschwerdeführer
dem Leiter der BEFAS angeblich gesagt haben soll, er sei bereit, die berufliche
Abklärung zu beenden, wenn ein entsprechendes Befreiungsgesuch beim RAV
Solothurn eintreffe, ist nicht relevant. Wie das Versicherungsgericht dem
Beschwerdeführer bereits im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung
(VSBES.2015.87) mit Verfügung vom 13. April 2015 mitgeteilt hat, ist der
Beschwerdeführer, der Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, verpflichtet,
an beruflichen (und auch medizinischen) Abklärungen mitzuwirken
(IV-Nr. 264 S. 1 f.). Solange die berufliche Eingliederungsmassnahme
zumutbar, geeignet und erforderlich ist, was auf die fragliche BEFAS-Abklärung
im I.___ vom 30. März bis 15. Mai 2015 zweifellos zutrifft, hat der
Beschwerdeführer daran teilzunehmen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll,
während der fraglichen BEFAS-Abklärung zwei Arbeitsbemühungen pro Monat zu
tätigen. Dies wird von ihm denn auch mit keinem Wort begründet. Dass er sich
über die ihm obliegenden Pflichten offenbar nicht frühzeitig bei seiner
RAV-Beraterin erkundigte, obwohl er nach den Angaben im Schlussbericht der
BEFAS vom 19. Mai 2015 wegen finanziellem Druck (drohender Erwerbsausfall
bzw. Mindererwerb während der beruflichen Abklärung) und weiteren Problemen
während der Abklärung häufig mit verschiedenen Amtsstellen (u.a. auch dem RAV)
telefonierte (vgl. IV-Nr. 273 S. 6), hat nicht die IV-Stelle zu
verantworten. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer angesichts der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht nicht berechtigt, die am 30. März 2015
angetretene BEFAS-Abklärung bereits am 8. April 2015 abzubrechen.
Entsprechende Taggelder waren ihm ab 30. März 2015 denn auch zugesprochen worden
(vgl. Verfügung vom 9. April 2015 [IV-Nr. 265] bzw. 5. Februar
2016.
[IV-Nr. 293]). Dass er nach den Angaben im Abschlussbericht der
IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 am 13. April
2015.
bereits eine Temporäranstellung mit Vollzeitpensum antreten und damit offenbar
ein höheres Einkommen erzielen konnte, ändert nichts daran.
5.5
Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente zu Recht mit vorliegend
angefochtener Verfügung abgewiesen hat.
Im Schlussbericht der BEFAS vom 19. Mai
2015.
wurde von den Fachpersonen ([...], Berufsberater, Leiter BEFAS; [...],
Berufsabklärerin; Dr. med. [...], Rheumatologie FMH, Physikalische Medizin
FMH) zur medizinischen Beurteilung im Wesentlichen festgehalten, im Vordergrund
der Gesamtproblematik stehe die im C.___ -Gutachten vom 23. Juni 2010
festgehaltene Störung des Sozialverhaltens. Diese sei kombiniert mit einer
narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die somatischen Beschwerden mit den
Knien, der rechten Schulter und den degenerativen Veränderungen der
Halswirbelsäule stünden im Hintergrund. Obwohl diese körperlichen Probleme seit
vielen Jahren vorhanden seien, habe der Patient bis zur aktuellen Abklärung
immer körperlich schwer als Sanitär auf dem Beruf gearbeitet. Das vorerwähnte C.___
-Gutachten habe den Ausdruck einer «komplexen psychiatrischen Erkrankung»
formuliert, und dass diese Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klienten gehabt
habe, er jedoch stets in der Lage gewesen sei, eine neue Stelle zu finden und
anzutreten. Dennoch hätten sich die Gutachter in der Gesamtbeurteilung dafür
ausgesprochen, dass es aktuell nicht möglich sei, die Auswirkungen der
psychiatrischen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit zu definieren. Daher sei
die Aufnahme einer beruflichen Abklärung in einer BEFAS empfohlen worden, damit
seine effektive Arbeits-, Leistungs- und Teamfähigkeit geprüft werden könne.
Eine jüngere psychiatrische Beurteilung liege derzeit nicht vor. Gemäss den
anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und den Akten bestehe seit ca. 20
Jahren ein intensiver Stellenwechsel, da der Beschwerdeführer nicht selten
schon in der Probezeit eines temporären Anstellungsverhältnisses die Kündigung
erhalten habe. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren vom RAV unterstützt; nur
in diesem Rahmen sei er in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine
Familie sicherzustellen.
Im Weiteren wurde angegeben, die
aktuelle Abklärung zur Evaluation der Arbeits-, Leistungs- und Teamfähigkeit
sei gezeichnet durch das auffallende Verhalten des Beschwerdeführers. Dieses
könne jedoch nicht (nur) mit der in validierten Tests erhobenen Intelligenzlage
(im unteren Normbereich) erklärt werden. Der Klient habe ein Bedürfnis gehabt,
sich überall mit Kommentaren, Bemerkungen und Äusserungen zu präsentieren, sei
das im Einzelgespräch oder in einer Gruppe. Das Abklärungsteam (Berufsberatung,
Berufsabklärung, ärztlicher Dienst) sei täglich mit ihm beschäftigt gewesen, da
er fast jede Aufgabe mehrmals hinterfragt, bisweilen kritisiert und Mühe gehabt
habe, sie auszuführen, wenn er deren Sinn trotz Erklärungen nicht verstanden
habe. Er habe sich jedoch nicht verweigert und sich führen lassen. Wenn er eine
Arbeit in einem vorgegebenen Zeitrahmen zu verrichten gehabt habe, sei er
langsam gewesen, aber qualitativ einwandfrei. Habe er keinen Zeitrahmen zu
berücksichtigen gehabt, habe er schnell und oberflächlich mit entsprechend
mangelhafter Qualität gearbeitet. Die Verlangsamung sei der Hauptgrund für die
häufigen Kündigungen gewesen. Warum diese Verlangsamung unter einem gewissen
Zeitdruck bestehe, könne der BEFAS-Arzt nicht schlüssig beantworten. Die
Intelligenz möge mit eine Rolle spielen, es scheine jedoch, dass hier psychiatrische
Faktoren die vorwiegendere Rolle spielten. Offensichtlich fühle sich der Klient
rasch unter Druck gesetzt und verfüge über zu wenig persönliche Ressourcen und
Kompetenzen, um Ruhe und Übersicht bewahren zu können. Parallel zur Abklärung
sei der Klient täglich mit vielen auswärtigen Telefonaten beschäftigt gewesen,
um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Darüber habe er mit dem Abklärungsteam
jedoch nur ungern gesprochen. Schliesslich habe er am 8. April 2015
mitgeteilt, er habe wieder einen Arbeitsvertrag und trete die Stelle an; seine
Frau wolle, dass er arbeiten gehe. Er komme deshalb nicht mehr. Der Beschwerdeführer
habe damit auch im Rahmen dieser Abklärung den «Tatbeweis einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit» erbracht, wie dies der RAD-Arzt Dr. med. G.___ im Januar
2012.
formuliert habe. Uneingeschränkt scheine diese Arbeitsfähigkeit jedoch nur
mit der Unterstützung des RAV. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der
Abklärung durch den Beschwerdeführer könne man die weiteren Fragen nicht
beantworten. Wie die Abklärung gezeigt habe, habe sich die Gesamtsituation seit
der C.___ -Begutachtung vom 23. Juni 2010 nicht nachweislich verändert (IV-Nr. 273
S. 8 f.).
Aufgrund des vorerwähnten BEFAS-Berichts
ist festzuhalten, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers immer noch nicht exakt bestimmt werden kann. Die Fachpersonen
der BEFAS hielten ausdrücklich fest, eine umfassende berufliche Abklärung und
eine abschliessende Beantwortung der Fragestellung der IV-Stelle (Auswirkungen
der psychischen Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit,
Zumutbarkeit, Erfolgsaussichten einer Umschulungsmassnahme) habe aufgrund der
vorzeitigen Beendigung der Abklärung (nach insgesamt 6 Präsenztagen) durch
den Beschwerdeführer nicht stattfinden können (IV-Nr. 273 S. 1 und 9).
Infolge des Abbruchs der BEFAS-Abklärung durch den Beschwerdeführer konnte
somit nicht geklärt werden, ob sich seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im
Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Versicherungsgerichts vom
11.
September 2007 bzw. dem darin bestätigten Einspracheentscheid vom
31.
Mai 2006 in rechtserheblicher Weise verändert hat (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts vom 24. März 2014; VSBES.2012.178). Bleiben für den
Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat nach den Regeln der
Beweislastverteilung der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen,
welcher aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte, nämlich den Anspruch
auf eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen, ableiten wollte. Vereitelt
der Versicherte durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
erforderliche Abklärung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, so hat er mit
einer Abweisung seines Gesuches auf der Grundlage der Akten zu rechnen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a, S. 402 f.
Rz. 280 mit Hinweisen).
Wie erwähnt verletzte der
Beschwerdeführer mit dem vorzeitigen Abbruch der BEFAS-Abklärung seine
Mitwirkungspflicht, weshalb die IV-Stelle – wie im Rahmen des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 20. März 2015 angedroht
(IV-Nr. 261) – aufgrund der vorliegenden Akten entschied. Demnach ist in
Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten – mit
Ausnahme von körperlich mittelschwerer bis schwerer Arbeit (wozu eigentlich auch
die angestammte Tätigkeit als Sanitärmonteur gehört), Überkopfarbeiten sowie
Tätigkeiten in Teamarbeit – zu 100 % zuzumuten sind. Dass eine zusätzliche,
psychisch bedingte Einschränkung besteht, ist zwar möglich, konnte aber wegen
der Mitwirkungsverweigerung durch den Beschwerdeführer nicht geklärt werden. Die
Folgen der Beweislosigkeit hat der materiell beweisbelastete Beschwerdeführer
zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_489/2016 vom 29. November
2016.
E. 6.6.,8C_617/2015 vom 20. Mai 2016 E. 4.3.3. und
8C_82/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die Berechnung
des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin wurde zu Recht nicht thematisiert.
6.
Der Beschwerdeführer macht
schliesslich geltend, es sei zu prüfen, ob bei ihm eine «Berufskrankheit gemäss
VSBES.2015.116 Seite 6» vorliege. Die IV-Stelle habe diesen Anspruch nicht
geprüft, weil die Akten der SUVA gefehlt hätten.
Dazu hielt die Beschwerdegegnerin in der
vorliegend angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht Sache der
Invalidenversicherung als final konzipierter Versicherung, das Vorliegen einer
Berufskrankheit zu prüfen (vgl. IV-Nr. 294 S. 8). Ergänzend ist festzuhalten,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn diese Frage in seinem
rechtskräftigen Urteil vom 22. September 2015 betreffend
Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 27. April 2015; VSBES.2015.116)
bereits klärte. Es erwog, die bildgebenden Abklärungen hätten im Wesentlichen
folgende degenerativen Veränderungen in beiden Knien des Beschwerdeführers
ergeben: Zeichen einer medialen Gonarthrose beidseits, horizontale,
degenerative Rissbildung in der Pars intermedia des Innenmeniskus, grösseres
Meniskusganglion anterior des Aussenmeniskusvorderhorns, bei nur
vergleichsweise geringer mukoider Degeneration des Meniskus. Die genannten
degenerativen Veränderungen entsprächen jedoch keiner Berufskrankheit. Im
Weiteren fehle es am Nachweis, dass die obgenannten degenerativen Veränderungen
des Beschwerdeführers in einer qualifizierten Weise durch seine berufliche Tätigkeit
als Sanitär verursacht worden wären (S. 6 E. 6).
Demnach wurde vom Versicherungsgericht
bereits mit vorerwähntem rechtskräftigem Urteil vom 22. September 2015 geprüft
und entschieden, dass beim Beschwerdeführer keine Berufskrankheit besteht (vgl.
auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Mai
2016; VSBES.2016.98). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren erneut geltend macht, es sei das Vorliegen einer
Berufskrankheit zu prüfen, kann darauf nicht eingetreten werden.
7.
7.1
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016, worin der Anspruch
des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie
eine Invalidenrente abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
Sollte sich der Beschwerdeführer zu
einem späteren Zeitpunkt bereit erklären, vollumfänglich und vorbehaltlos an
einer Abklärung mitzuwirken, wäre allenfalls ein Anspruch für die Zukunft neu
zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017
E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2009
E. 4).
7.2
Auf den mit Eingabe vom
30.
August 2016 (A.S. 29 f.) gestellten Antrag des Beschwerdeführers,
es sei zu prüfen, ob Knieschoner nach Mass gemäss Kostenvoranschlag der K.___
vom 31. Mai 2016 unter dem Titel der beruflichen Eingliederung zu
übernehmen seien, kann nicht eingetreten werden, bildet diese Frage doch nicht
Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des (nicht vertretenen) Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von
sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht; vgl. Verfügung
vom 27. Mai 2016, A.S. 27).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___,
[...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdegegnerin werden die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. April 2016 und 30. August 2016
samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Dieser Entscheid ist zu
eröffnen an:
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser