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Entscheid

VSBES.2016.59

Berufliche Massnahmen

24. Februar 2017Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1965 geborene A.___ arbeitete

von Oktober 2007 bis Januar 2011 im Rahmen von temporären Arbeitsverhältnissen

als Sanitärinstallateur EFZ/Servicemonteur bei der B.___, [...] (IV-Nr. 171

S. 9). Bereits am 20. Oktober 2009 hatte er sich bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Früherfassung;

IV-Nr. 105). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 16. Februar

2010 eine interdisziplinäre (allgemeine und innere Medizin, Rheumatologie,

Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) Begutachtung im C.___, [...],

welche ambulant vom 12. bis 16. April 2010 durchgeführt wurde (Gutachten

vom 23. Juni 2010, IV-Nr. 132.2). Sodann gewährte sie als Frühinterventionsmassnahmen

einen Ausbildungskurs (Modulbesuche ECDL) im D.___ vom 30. November bis

31. Dezember 2010 (IV-Nr. 151), ein persönliches Coaching beiE.___, [...],

ab 3. Januar 2011 für 20 Stunden (IV-Nr. 157) und ein Jobcoaching bei

der F.___, [...], ab 17. Februar und ab 5. Juli 2011 für je 30

Stunden (IV-Nr. 163 und 177). Den Anspruch des Versicherten auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente lehnte sie dagegen mit Verfügung

vom 14. Juni 2012 ab (IV-Nr. 198). Das am 22. Mai 2012 gestellte

Gesuch um Gewährung eines Hilfsmittels (Kostenübernahme des Liftkars FOLD) wies

die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2012 ab (IV-Nr. 203). Mit

rechtskräftigem Urteil vom 24. März 2014 wies das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn die vom Versicherten erhobene Beschwerde gegen die Verfügung

vom 10. August 2012 ab und hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom

14. Juni 2012 in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle

zurückgewiesen und diese angewiesen wurde, im Sinne der Erwägungen zu verfahren

und zu entscheiden (VSBES.2012.178; IV-Nr. 226 S. 2 ff.).

1.2 Im Anschluss an das vorerwähnte Urteil

des Versicherungsgerichts leitete die IV-Stelle auf der Grundlage des C.___ -Gutachtens

vom 23. Juni 2010 ergänzende Abklärungen ein. Mit Schreiben vom

18. Juni 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er ziehe bei der vorgesehenen

BEFAS-Abklärung einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; die Abklärungen seien

auf Januar 2015 zu verschieben; zudem sei der versicherte Verdienst anzupassen

(IV-Nr. 230 S. 2). Die terminliche Ansetzung der BEFAS-Abklärung auf

Januar 2015 wurde von der IV-Stelle bewilligt. Mit Verfügung vom

13. November 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (IV-Nr. 244). Mit E-Mail vom

29. November 2014 hielt der Versicherte gegenüber der IV-Stelle fest, aufgrund

der Verhinderung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ sei die Angelegenheit auf Januar

2016 zu verschieben (IV-Nr. 245). Mit Schreiben vom 18. Februar 2015

hielt die IV-Stelle fest, dem Wunsch nach einer weiteren Terminverschiebung könne

nicht entsprochen werden. Der Versicherte wurde dementsprechend aufgefordert,

die berufliche Abklärung bei der H.___ per 30. März 2015 sowie die

Informations– und Vorstellungsveranstaltungen am 25. Februar 2015 anzutreten

und bei der vierwöchigen Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 247). Daraufhin

teilte der Versicherte der IV-Stelle mit E-Mail vom 19. Februar 2015 mit,

dass er – solange das Taggeld nicht exakt berechnet sei – an der beruflichen

Massnahme nicht mitmache (IV-Nr. 252). Mit Mitteilung vom 17. März

2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom

30. März bis 15. Mai 2015 im I.___, H.___, [...], und übernahm die

Kosten für den konsiliarischen Dienst Psychiatrie sowie die Kosten für das

Wohnen während der beruflichen Abklärung; ausserdem wurde der Versicherte

darauf hingewiesen, während der Dauer dieser Massnahme erhalte er ein Taggeld

(IV-Nr. 256). Nachdem der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung

verlangt hatte, da er mit dem Zeitpunkt der Abklärung sowie der Übernachtung

nicht einverstanden war und eine Taggeldforderung stellte, forderte die

IV-Stelle den Versicherten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit

Schreiben vom 20. März 2015 erneut auf, die BEFAS-Abklärung am

30. März 2015 pünktlich anzutreten und während der gesamten Dauer an dieser

Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 261).

1.3 Mit Eingabe vom 22. März 2015

wandte sich der Versicherte an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

und machte geltend, sein rechtliches Gehör sei eingeschränkt worden. Sein

Arbeitgeber habe nur eine Woche für die Abklärung bewilligt. Danach müsse er

wieder arbeiten. Es sei eine dreimalige Abklärung in den Monaten April, Mai und

Juni 2015 durchzuführen (IV-Nr. 262 S. 2). Das Versicherungsgericht

nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies das

sinngemäss gestellte Begehren, es sei die BEFAS-Abklärung mittels superprovisorischer

Verfügung zu stoppen, mit Verfügung vom 13. April 2015 ab (IV-Nr. 263

S. 1 und 264). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde in der Folge mit rechtskräftigem

Urteil vom 7. Oktober 2015 ebenfalls abgewiesen (VSBES.2015.87;

IV-Nr. 287 S. 2 ff.).

1.4 Mit Verfügung vom 9. April

2015 setzte die IV-Stelle das Taggeld des Versicherten für die

Eingliederungsmassnahme ab 30. März 2015 fest (IV-Nr. 265). Dagegen

erhob der Versicherte am 15. April 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege (IV-Nr. 266 S. 3). Mit Verfügung vom 28. Juli

2015 trat der Präsident des Versicherungsgerichts auf das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (IV-Nr. 282). Mit Beschluss vom

31. Juli 2015 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Taggeldverfügung

vom 9. April 2015 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben

(VSBES.2015.100; IV-Nr. 283 S. 3 ff.).

1.5 Gemäss dem Abschlussbericht der

IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 trat der Versicherte

die vorerwähnte BEFAS-Abklärung am 30. März 2015 an, brach diese jedoch bereits

am 8. April 2015 ab (IV-Nr. 272, vgl. auch Schlussbericht der BEFAS

vom 19. Mai 2015 [IV-Nr. 273]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente

sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 1 % mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ab.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die IV-Stelle habe wie angekündigt

einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt, nachdem der Versicherte

die BEFAS-Abklärung am 8. April 2015 nach einem korrekt durchgeführten Mahn-

und Bedenkzeitverfahren in unentschuldbarer Weise abgebrochen habe. Eine

umfassende berufliche Abklärung und eine abschliessende Beantwortung der

Fragestellung habe somit nicht stattfinden können. Es sei davon auszugehen,

dass dem Versicherten sämtliche Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich

mittelschweren bis schweren Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit

als Sanitärinstallateur gehören sollte) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 %

zumutbar seien; für Teamarbeit scheine er jedoch nicht geeignet zu sein

(IV-Nr. 294).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 22. Februar 2016 stellt der Versicherte folgende Rechtsbegehren

(Aktenseite [A.S.] 10):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Zu prüfen seien eine Restabklärung der

BEFAS sowie berufliche Massnahmen.

3. Zu prüfen sei eine Berufskrankheit

gemäss VSBES.2015.116 Seite 6

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

6. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 24).

2.3 Mit Eingabe vom 28. April

2016 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest (A.S. 26).

2.4 Mit Verfügung vom 27. Mai

2016 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt. Ausserdem wird die dem Gericht am 18. Mai 2016 zugegangene

Verordnung von Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom

29. April 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 27).

2.5 Mit Eingabe vom 30. August

2016 erneuert der Beschwerdeführer seine gestellten Rechtsbegehren, wobei er gleichzeitig

einen Kostenvoranschlag der K.___, Solothurn, betreffend Knieschoner nach Mass vom

31. Mai 2016 einreicht (A.S. 29).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

16.

Februar 2016 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt hat (vgl.

IV-Nr. 294; A.S. 1 ff.). Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen

in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis),

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und der Abgabe von

Hilfsmitteln (lit. d).

3.

3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1

Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die

Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen

zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person

oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der

Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Es liegt im Ermessen der IV-Stelle,

darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen

hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihr ein grosser Ermessensspielraum

bezüglich der Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit von medizinischen

Erhebungen zu (Müller, Das Verfahren

in der Invalidenversicherung, 2010, S. 179 Rz. 969). Eine

Untersuchung muss nicht nur zumutbar, sondern auch notwendig sein (Müller, a.a.O. S. 180

Rz. 971).

3.2

Die Mitwirkungspflicht bildet

das Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz: Die Parteien müssen zur Abklärung des

Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den

Untersuchungsgrundsatz (Müller,

a.a.O., S. 208 Rz. 1103 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten

haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt ohne Mitwirkung der

versicherten Person gar nicht weiter abgeklärt werden kann. Dies ist in der

Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss regelmässig der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person (Müller, a.a.O., S. 209 f.

Rz. 1111 mit Hinweis).

4.

4.1

Im vorliegenden Fall hielt das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. März 2014

(VSBES.2012.178; IV-Nr. 226 S. 2 ff.) im Wesentlichen fest, streitig

und zu prüfen sei, ob die IV-Stelle mit Verfügungen vom 14. Juni 2012 und

10.

August 2012 die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie auf das Hilfsmittel in Form des Liftkars FOLD zu

Recht abgelehnt habe. Es handle sich um die vierte IV-Anmeldung des Beschwerdeführers,

nachdem die drei vorangegangenen Anmeldungen jeweils rechtskräftig abgewiesen

worden seien. Die ganze Angelegenheit sei somit unter dem Titel der

Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 IVV abzuhandeln. Es sei somit zu prüfen,

ob sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

14.

Juni 2012 im Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen Urteil des

Versicherungsgerichts vom 11. September 2007 bzw. dem darin bestätigten Einspracheentscheid

vom 31. Mai 2006, der das damalige Verwaltungsverfahren abgeschlossen

habe, in rechtserheblicher Weise verändert habe (S. 7 f. E. II. 6.

ff., S. 19 E. II. 10.).

Das Versicherungsgericht erwog, aus

medizinisch-diagnostischer Sicht könne im Hinblick auf den somatischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass ihm alle

Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich mittelschweren bis schweren

Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur

gehöre) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 % zumutbar seien (S. 20 E.

II. 10.3). Zur psychischen Gesundheitssituation wurde ausgeführt, die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lasse sich im Zeitpunkt des C.___ -Gutachtens

vom 23. Juni 2010 nicht abschliessend beurteilen. Indem die C.___ -Gutachter

diesbezüglich eine spezifische Abklärung mittels BEFAS vorschlagen würden und auch

die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ diesbezüglich nicht als

abschliessend beurteilt werden könne, sei zu untersuchen, ob aufgrund der durch

die IV-Stelle im Anschluss an das C.___ -Gutachten durchgeführten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen bei der L.___, [...], der F.___, [...], und dem

ebenfalls gewährten Job-Coaching allenfalls ein Rückschluss auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers möglich sei. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und

der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer vermutlich auf finanziellen Druck hin

ab 4. Juli 2011 eine Tätigkeit als Sanitärmonteur bei der M.___,

Haustechnik, zu 100 % ausgeübt habe, sei grundsätzlich davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer eingliederungsfähig und in der Lage sei, mittels

Selbsteingliederung eine seinen Fähigkeiten angepasste Anstellung zu finden.

Betreffend die interessierende Frage, welche Auswirkungen die psychische Gesundheitssituation

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, seien jedoch auch die Berichte

der L.___, [...], und der F.___, [...], nicht weiterführend. Indem im Bericht

der L.___, [...], jedoch im September 2011 weiterhin ein psychotherapeutischer

Support empfohlen werde, nachdem eine entsprechende Empfehlung bereits im voll

beweiswertigen C.___ -Gutachten vom Juni 2010 – in Kombination mit der Einnahme

von Psychopharmaka – abgegeben worden sei, könne an dieser Stelle keine abschliessende

Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Daran vermöge

auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 4. Januar

2012.

nichts zu ändern (S. 21 ff. E. II. 11.2 f.).

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass

die IV-Stelle die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in

psychischer Hinsicht nicht umfassend und abschliessend abgeklärt habe. Eine

widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers und insbesondere der entsprechenden

Auswirkungen auf seine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sei daher nicht

möglich. Diese Beweislücke lasse sich denn auch nicht adäquat schliessen. Aufgrund

der vorliegenden Aktenlage habe die IV-Stelle die Frage der psychischen

Gesundheitsbeeinträchtigung nicht vollständig eruiert. Die Sache sei demnach an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den psychischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere die Auswirkungen

allfälliger Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit umfassend

abkläre und anschliessend eine – auch die somatischen Einschränkungen berücksichtigende

– aktuelle Beurteilung vornehme. Dabei habe sich die IV-Stelle sinngemäss auch

zu den beantragten Eingliederungsmassnahmen zu äussern. Gemäss den vorliegenden

medizinischen Unterlagen reiche hierbei allenfalls eine rein medizinische

Abklärung nicht aus. So sei bereits im Gutachten des C.___ vorgeschlagen

worden, es sei eine BEFAS-Abklärung durchzuführen. Somit erscheine auch aus

diesem Grund eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als angezeigt (S. 23

f. E. II. 12 und 13; IV-Nr. 226 S. 2 ff.).

4.2

In der Folge erteilte die

Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die berufliche Abklärung vom

30.

März bis 15. Mai 2015 im I.___, H.___, [...], und übernahm die

Kosten für den Konsiliarischen Dienst «Psychiatrie» als Zusatzleistung sowie

diejenigen für das Wohnen während der beruflichen Abklärung (IV-Nr. 256).

Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer

– nachdem dieser sich dahingehend geäussert hatte, er sei mit der Übernachtung

nicht einverstanden, er könne an verschiedenen Daten im April und Mai 2015 an

der beruflichen Abklärung nicht anwesend sein, seine Taggeldforderung belaufe

sich auf CHF 152.95 pro Tag und er verlange eine beschwerdefähige

Verfügung (vgl. IV-Nr. 258 ff.) – im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens nochmals auf, die berufliche Abklärung in der H.___ am

30.

März 2015 pünktlich anzutreten und während der gesamten Dauer an den

Abklärungen mitzuwirken, wobei auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde

(IV-Nr. 261). Gemäss dem Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn,

berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 trat der Beschwerdeführer die

berufliche Abklärung am 30. März 2015 an, brach diese jedoch bereits am

8.

April 2015 ab. Nach den Angaben der Teamleiterin der beruflichen

Eingliederung konnte wegen des Abbruchs keine Aussage zur beruflichen Eingliederung

gemacht werden. Sinn und Zweck der BEFAS scheine der Beschwerdeführer in den

Besprechungen zwar erfasst zu haben, jedoch sei der Reflex zu einer kurzfristig

gesehen monetär bessergestellten Variante einer (weiteren) Temporäranstellung offenbar

stärker gewesen als derjenige zu einer nachhaltigen Abklärung, welche auch im

Interesse des Beschwerdeführers gewesen wäre. Gemäss einem Telefongespräch vom

13.

April 2015 arbeitete der Beschwerdeführer seit diesem Tag wieder zu

100.

% im Rahmen einer Temporäranstellung (IV-Nr. 272).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin wies den

Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie

eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung ab, nach den Angaben der

BEFAS habe eine umfassende berufliche Abklärung und eine abschliessende

Beantwortung der Fragestellung infolge des Abbruchs der beruflichen Abklärung

nicht stattfinden können. Dennoch halte die BEFAS Ergebnisse, Beobachtungen und

– soweit möglich – Erkenntnisse in ihrem Bericht fest. Es sei davon auszugehen,

dass dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich

mittelschweren bis schweren Arbeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit als

Sanitärinstallateur gehören sollte) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 %

zumutbar seien. Für Teamarbeiten scheine er nicht geeignet zu sein. Der Invaliditätsgrad

betrage 1 %. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der

Lage sein sollte, mittels Selbsteingliederung eine seinen Fähigkeiten

angepasste Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Mahn-

und Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 20. März 2015

unmissverständlich und rechtskonform auf seine Mitwirkungspflicht und die

Folgen einer Pflichtverletzung aufmerksam gemacht worden. Der Antrag, es sei

eine Restabklärung bei der BEFAS zu prüfen, werde abgelehnt. Die geltend

gemachten beruflichen Massnahmen seien ebenfalls abzuweisen, weil der

Beschwerdeführer in der Lage sei, sich selbst einzugliedern. Schliesslich sei

es nicht Sache der IV, das Vorliegen einer Berufskrankheit zu prüfen (IV-Nr. 294).

Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber,

es seien eine Restabklärung bei der BEFAS sowie weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Sodann sei abzuklären, ob er an einer

Berufskrankheit leide. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, während der

beruflichen Abklärung habe der Leiter der BEFAS ([...]) mit der

Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Solothurn ([...])

am 2. April 2015 das Gespräch gesucht. Die Personalberaterin habe ihm am

15.

April 2015 mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, sich während der

IV-Abklärung zweimal (pro Monat) um Arbeit zu bemühen sowie an Vorstellungsgesprächen

teilzunehmen. Zudem sei er auch verpflichtet, eine zumutbare Stelle anzunehmen.

Die IV-Stelle habe es verpasst, ein Befreiungsgesuch zu stellen. Er habe dem

BEFAS-Leiter gesagt, dass er bereit sei, die Abklärung zu beenden, wenn beim

RAV ein entsprechendes Gesuch eintreffe. Die Personalberaterin habe dies

bestätigt. Er habe deswegen mehrmals bei der IV-Stelle angerufen, diese sei darauf

jedoch nicht eingegangen. Im Weiteren bleibe gemäss dem Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2015

(VSBES.2015.116) zu prüfen, ob er einen Leistungsanspruch aufgrund einer

Berufskrankheit habe. Ferner fehlten gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 (VSBES.2015.87) die formellen

Voraussetzungen für ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren; die Androhung habe er

nie erhalten. Zunächst sei gesagt worden, die Abklärung habe im Januar/Februar

2015.

zu erfolgen. Die IV-Stelle habe dies aber nicht eingehalten. Es sei weder

auf seine Familie noch auf die Arbeitslosenversicherung Rücksicht genommen

worden (A.S. 10). Mit Eingabe vom 28. April 2016 macht der Beschwerdeführer

noch geltend, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, sei bisher nicht als

sein Rechtsvertreter eingesetzt worden, erhalte aber dennoch Unterlagen zugestellt;

im Weiteren erneuert er seine Einwände (A.S. 26).

5.2

Zum Einwand, Rechtsanwalt

Biedermann sei bisher nicht als Rechtsvertreter eingesetzt worden und es sei

demnach angesichts des Datenschutzes fragwürdig, weshalb man ihm dennoch

Unterlagen zustelle, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn anhängig gemachten

Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 14. Juni

2012) und Hilfsmittel (Verfügung vom 10. August 2012) vom erwähnten Rechtsvertreter

vertreten wurde (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 24. März 2014 [VSBES.2012.178]; IV-Nr. 226 S. 2 ff.). In der

Folge teilte Rechtsanwalt Biedermann der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

23.

Juli 2014 mit, seine Kanzlei betreue den Beschwerdeführer auf dessen

Ersuchen hin weiterhin (IV-Nr. 232; vgl. auch Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung im

Verwaltungsverfahren vom 18. Juni 2014 [IV-Nr. 230 S. 2] und

Anwaltsvollmacht vom 24. Mai 2013 [IV-Nr. 233]). Dementsprechend

korrespondierte die IV-Stelle in der Folge korrekterweise mit dem genannten Rechtsvertreter

(vgl. IV-Nr. 234 S. 1, 238, 239, 243, 244, 247, 256 und 261). Sowohl

der Vorbescheid vom 16. Oktober 2015 (IV-Nr. 288) als auch die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 (IV-Nr. 294) wurden

ebenfalls dem Rechtsvertreter (mit Kopie an den Versicherten) zugestellt.

Demgegenüber lässt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht mehr vertreten (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2016 [A.S. 10]

und Eingaben vom 28. April sowie 30. August 2016 [A.S. 26 und

29]). Inwiefern die Zustellung der Unterlagen an Rechtsanwalt Biedermann im

Verwaltungsverfahren nicht korrekt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Im

Weiteren kann den vorliegenden Prozessakten entnommen werden, dass die

Instruktion im Beschwerdeverfahren seitens des Gerichts ausschliesslich mit dem

(nicht mehr vertretenen) Beschwerdeführer geführt wurde (vgl. A.S. 21 f., 25

und 27). Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass Rechtsanwalt Biedermann seitens

des Gerichts fälschlicher- bzw. irrtümlicherweise Unterlagen zugestellt wurden.

5.3

Sodann macht der

Beschwerdeführer geltend, gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 (VSBES.2015.87, S. 3,

E. 3.1) fehlten die formellen Voraussetzungen für ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren; die Androhung habe er nie erhalten.

Das Versicherungsgericht hielt mit

rechtskräftigem Urteil vom 7. Oktober 2015 im Beschwerdeverfahren

betreffend Rechtsverweigerung (Mitteilung vom 17. März 2015; VSBES.2015.87)

im Wesentlichen fest, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit formloser

Mitteilung vom 17. März 2015 mitgeteilt, sie übernehme die Kosten für die

berufliche Abklärung im I.___, für den konsiliarischen Dienst «Psychiatrie» der

BEFAS im Betrag von CHF 1‘250.00 sowie die Kosten für das Wohnen während

der beruflichen Abklärung im I.___. Mit Schreiben vom 18. März 2015 habe

der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangt, weil er mit den

Daten sowie der Übernachtung nicht einverstanden sei. Daraufhin habe die

IV-Stelle am 20. März 2015 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet,

worin sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, am 30. März 2015

pünktlich um 10.00 Uhr die berufliche Abklärung in der H.___ anzutreten. Zudem

habe sie u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine

beschwerdefähige Verfügung, weil er mit den Daten und der Übernachtung nicht

einverstanden sei (S. 2, E. I. 1 ff.). Das Versicherungsgericht

erwog, die Anordnung einer beruflichen Abklärung habe in Form einer einfachen

Mitteilung an die versicherte Person zu erfolgen. Dabei komme der Anordnung

kein Verfügungscharakter zu; sie sei blosser Realakt. Dies gelte auch für die

Mitteilung der Abklärungsdaten oder andere Detailanordnungen im Zusammenhang

mit der beruflichen Abklärung. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung

habe, womit auch keine Rechtsverweigerung vorliege (S. 3 f., E. II. 3.1;

IV-Nr. 287).

Das Versicherungsgericht kam somit zum

Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen, nach der Mitteilung

vom 17. März 2015 keine anfechtbare Verfügung zu erlassen, keine

Rechtsverweigerung begangen hatte. Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin im

Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG mit Schreiben vom 20. März 2015 veranlasste

Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit der Aufforderung, der Beschwerdeführer habe

die berufliche Abklärung in der H.___ am 30. März 2015 pünktlich um 10.00

Uhr anzutreten und während der gesamten Dauer an der BEFAS-Abklärung

mitzuwirken, ist nicht zu beanstanden. So wurde der Beschwerdeführer auf den

Untersuchungsgrundsatz und seine Mitwirkungspflicht bezüglich dieser zweifellos

erforderlichen und zumutbaren Abklärungsmassnahme aufmerksam gemacht, wobei ihm

genügend Bedenkzeit bis zum Antritt dieser beruflichen Abklärung eingeräumt

wurde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch auf die Säumnisfolgen aufmerksam

gemacht (IV-Nr. 261). Ausserdem war der Beschwerdeführer bereits mit

Schreiben vom 18. Februar 2015 aufgefordert worden, er habe die berufliche

Abklärung bei der H.___ per 30. März 2015 sowie die Informations- und

Vorstellungsveranstaltung am 25. Februar 2015 anzutreten und an der

vierwöchigen Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 247). Sowohl die Aufforderung

vom 18. Februar 2015 als auch die Mahnung vom 20. März 2015 wurden

korrekterweise dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Einschreiben zugestellt,

wobei dem Beschwerdeführer je eine Kopie davon zugestellt wurde (vgl.

IV-Nr. 261 S. 3 und 247 S. 2). Nach dem Gesagten ist nicht

ersichtlich, welche «formellen Voraussetzungen» dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

nicht erfüllt sein sollen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Im

Weiteren ist sein Einwand, er habe die Androhung nie erhalten, aufgrund der vorliegenden

Akten widerlegt.

Angesichts dieses gesetzeskonform

durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht – nach dem

unentschuldigten Abbruch der beruflichen Massnahme durch den Beschwerdeführer

am 8. April 2015 (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 19. Mai 2015

[IV-Nr. 273 S. 1]) – kein Anspruch auf eine «Restabklärung der BEFAS»,

wie dies von ihm beschwerdeweise geltend gemacht wird. Vielmehr konnte die

Beschwerdegegnerin – wie angedroht – über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers

gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. Säumnisfolgen

[IV-Nr. 261 S. 3]).

Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer

gefolgt werden, wenn er behauptet, die IV-Stelle habe sich nicht an den

voraussichtlichen Termin der Abklärung im Januar/Februar 2015 gehalten und es

sei keine Rücksicht auf seine Familie und die Arbeitslosenversicherung genommen

worden. So kam die IV-Stelle dem Beschwerdeführer insoweit entgegen, als seinem

Wunsch, die BEFAS-Abklärung wegen seines temporären Arbeitseinsatzes auf den

Januar 2015 zu verschieben (vgl. Schreiben vom 18. Juni 2014

[IV-Nr. 230 S. 2]), entsprochen wurde (vgl. Schreiben der IV-Stelle

vom 8. Juli 2014 [IV-Nr. 231] und 19. August 2014

[IV-Nr. 236]). Dass die Abklärung dann nicht wie vorgesehen im Januar 2015

durchgeführt werden konnte, sondern für den Zeitraum vom 30. März bis

15.

Mai 2015 vorgesehen war, kann nicht der IV-Stelle angelastet werden.

Wie die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht mitteilte, hat sich die versicherte

Person für Abklärungsmassnahmen zur Verfügung zu halten. Ausserdem nahm die

Teamleiterin der beruflichen Eingliederung bei der terminlichen Fixierung der

BEFAS-Abklärung grösstmögliche Rücksicht auf die Wünsche des Beschwerdeführers.

Gemäss ihren Angaben konnte mit dem Beschwerdeführer innert nützlicher Frist

kein geeigneterer Eintrittstermin gefunden werden (vgl. Schreiben der IV-Stelle

vom 18. Februar 2015; IV-Nr. 247). Demnach zielt der Vorwurf des

Beschwerdeführers, es sei auf seine Familie und den Umstand, dass er bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen sei, nicht Rücksicht genommen

worden, ins Leere.

5.4

Zum Einwand des Beschwerdeführers,

die IV-Stelle habe es verpasst, dem RAV Solothurn ein Befreiungsgesuch zu

stellen, ist Folgendes festzuhalten:

Dem Schreiben der Personalberaterin des

RAV Solothurn ([...]) zu Handen des Beschwerdeführers betreffend «Arbeitsbemühungen

während IV-Massnahme» vom 7. Mai 2015 kann entnommen werden, dass das

Finden einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt das Ziel der Massnahme sei. Eine

Befreiung von der Pflicht, sich um eine Arbeit zu bemühen, während einer gewissen

Zeit mache deshalb in der Regel und bei der Mehrheit der Kandidaten keinen

Sinn. Dies vor allem auch deswegen, weil die Versicherten, die erst ein Aufbau-

oder Belastbarkeitstraining absolvierten, also noch nicht so stabil seien, wie

diejenigen Versicherten, die bereits einen Arbeitsversuch bzw. ein

Arbeitstraining besuchten, von dieser Pflicht wegen der Leistungen der

Arbeitslosenversicherung nicht befreit seien. Deshalb seien Arbeitsbemühungen

während der ganzen IV-Massnahme (3 oder 6 Monate) zu tätigen, auch wenn

keine ALV-Leistungen geltend gemacht würden und die IV keine Arbeitsbemühungen

verlange. Wie dem Beschwerdeführer im Gespräch vom 15. April 2015

mitgeteilt worden sei, hätte man die Anzahl der Arbeitsbemühungen sicher auf

zwei Bewerbungen pro Monat reduzieren können. Ein Befreiungsgrund liege jedoch

nicht vor (IV-Nr. 281 S. 3).

Dass die Personalberaterin dem

Beschwerdeführer im Gespräch vom 15. April 2015 erklärte, er hätte die

Anzahl der Arbeitsbemühungen sicher auf zwei Bemühungen pro Monat reduzieren

können, wobei er zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle verpflichtet sei, wird

vom Beschwerdeführer selber nicht bestritten (vgl. E-Mail vom 27. Oktober

2015.

[IV-Nr. 290]; Beschwerde [A.S. 10]). Entgegen seiner Auffassung

kann der IV-Stelle nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe es verpasst, ein

Befreiungsgesuch beim RAV Solothurn zu stellen. Nach den ausdrücklichen Angaben

der RAV-Personalberaterin lag im Falle des Beschwerdeführers kein Befreiungsgrund

vor (IV-Nr. 281 S. 3). Eine Befreiung von der Pflicht, sich während

der Durchführung der fraglichen BEFAS-Abklärung um Arbeit zu bemühen, kam im

Fall des Beschwerdeführers somit gar nicht in Frage. Dass der Beschwerdeführer

dem Leiter der BEFAS angeblich gesagt haben soll, er sei bereit, die berufliche

Abklärung zu beenden, wenn ein entsprechendes Befreiungsgesuch beim RAV

Solothurn eintreffe, ist nicht relevant. Wie das Versicherungsgericht dem

Beschwerdeführer bereits im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung

(VSBES.2015.87) mit Verfügung vom 13. April 2015 mitgeteilt hat, ist der

Beschwerdeführer, der Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, verpflichtet,

an beruflichen (und auch medizinischen) Abklärungen mitzuwirken

(IV-Nr. 264 S. 1 f.). Solange die berufliche Eingliederungsmassnahme

zumutbar, geeignet und erforderlich ist, was auf die fragliche BEFAS-Abklärung

im I.___ vom 30. März bis 15. Mai 2015 zweifellos zutrifft, hat der

Beschwerdeführer daran teilzunehmen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich,

weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll,

während der fraglichen BEFAS-Abklärung zwei Arbeitsbemühungen pro Monat zu

tätigen. Dies wird von ihm denn auch mit keinem Wort begründet. Dass er sich

über die ihm obliegenden Pflichten offenbar nicht frühzeitig bei seiner

RAV-Beraterin erkundigte, obwohl er nach den Angaben im Schlussbericht der

BEFAS vom 19. Mai 2015 wegen finanziellem Druck (drohender Erwerbsausfall

bzw. Mindererwerb während der beruflichen Abklärung) und weiteren Problemen

während der Abklärung häufig mit verschiedenen Amtsstellen (u.a. auch dem RAV)

telefonierte (vgl. IV-Nr. 273 S. 6), hat nicht die IV-Stelle zu

verantworten. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer angesichts der ihm

obliegenden Mitwirkungspflicht nicht berechtigt, die am 30. März 2015

angetretene BEFAS-Abklärung bereits am 8. April 2015 abzubrechen.

Entsprechende Taggelder waren ihm ab 30. März 2015 denn auch zugesprochen worden

(vgl. Verfügung vom 9. April 2015 [IV-Nr. 265] bzw. 5. Februar

2016.

[IV-Nr. 293]). Dass er nach den Angaben im Abschlussbericht der

IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 am 13. April

2015.

bereits eine Temporäranstellung mit Vollzeitpensum antreten und damit offenbar

ein höheres Einkommen erzielen konnte, ändert nichts daran.

5.5

Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente zu Recht mit vorliegend

angefochtener Verfügung abgewiesen hat.

Im Schlussbericht der BEFAS vom 19. Mai

2015.

wurde von den Fachpersonen ([...], Berufsberater, Leiter BEFAS; [...],

Berufsabklärerin; Dr. med. [...], Rheumatologie FMH, Physikalische Medizin

FMH) zur medizinischen Beurteilung im Wesentlichen festgehalten, im Vordergrund

der Gesamtproblematik stehe die im C.___ -Gutachten vom 23. Juni 2010

festgehaltene Störung des Sozialverhaltens. Diese sei kombiniert mit einer

narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die somatischen Beschwerden mit den

Knien, der rechten Schulter und den degenerativen Veränderungen der

Halswirbelsäule stünden im Hintergrund. Obwohl diese körperlichen Probleme seit

vielen Jahren vorhanden seien, habe der Patient bis zur aktuellen Abklärung

immer körperlich schwer als Sanitär auf dem Beruf gearbeitet. Das vorerwähnte C.___

-Gutachten habe den Ausdruck einer «komplexen psychiatrischen Erkrankung»

formuliert, und dass diese Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klienten gehabt

habe, er jedoch stets in der Lage gewesen sei, eine neue Stelle zu finden und

anzutreten. Dennoch hätten sich die Gutachter in der Gesamtbeurteilung dafür

ausgesprochen, dass es aktuell nicht möglich sei, die Auswirkungen der

psychiatrischen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit zu definieren. Daher sei

die Aufnahme einer beruflichen Abklärung in einer BEFAS empfohlen worden, damit

seine effektive Arbeits-, Leistungs- und Teamfähigkeit geprüft werden könne.

Eine jüngere psychiatrische Beurteilung liege derzeit nicht vor. Gemäss den

anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und den Akten bestehe seit ca. 20

Jahren ein intensiver Stellenwechsel, da der Beschwerdeführer nicht selten

schon in der Probezeit eines temporären Anstellungsverhältnisses die Kündigung

erhalten habe. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren vom RAV unterstützt; nur

in diesem Rahmen sei er in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine

Familie sicherzustellen.

Im Weiteren wurde angegeben, die

aktuelle Abklärung zur Evaluation der Arbeits-, Leistungs- und Teamfähigkeit

sei gezeichnet durch das auffallende Verhalten des Beschwerdeführers. Dieses

könne jedoch nicht (nur) mit der in validierten Tests erhobenen Intelligenzlage

(im unteren Normbereich) erklärt werden. Der Klient habe ein Bedürfnis gehabt,

sich überall mit Kommentaren, Bemerkungen und Äusserungen zu präsentieren, sei

das im Einzelgespräch oder in einer Gruppe. Das Abklärungsteam (Berufsberatung,

Berufsabklärung, ärztlicher Dienst) sei täglich mit ihm beschäftigt gewesen, da

er fast jede Aufgabe mehrmals hinterfragt, bisweilen kritisiert und Mühe gehabt

habe, sie auszuführen, wenn er deren Sinn trotz Erklärungen nicht verstanden

habe. Er habe sich jedoch nicht verweigert und sich führen lassen. Wenn er eine

Arbeit in einem vorgegebenen Zeitrahmen zu verrichten gehabt habe, sei er

langsam gewesen, aber qualitativ einwandfrei. Habe er keinen Zeitrahmen zu

berücksichtigen gehabt, habe er schnell und oberflächlich mit entsprechend

mangelhafter Qualität gearbeitet. Die Verlangsamung sei der Hauptgrund für die

häufigen Kündigungen gewesen. Warum diese Verlangsamung unter einem gewissen

Zeitdruck bestehe, könne der BEFAS-Arzt nicht schlüssig beantworten. Die

Intelligenz möge mit eine Rolle spielen, es scheine jedoch, dass hier psychiatrische

Faktoren die vorwiegendere Rolle spielten. Offensichtlich fühle sich der Klient

rasch unter Druck gesetzt und verfüge über zu wenig persönliche Ressourcen und

Kompetenzen, um Ruhe und Übersicht bewahren zu können. Parallel zur Abklärung

sei der Klient täglich mit vielen auswärtigen Telefonaten beschäftigt gewesen,

um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Darüber habe er mit dem Abklärungsteam

jedoch nur ungern gesprochen. Schliesslich habe er am 8. April 2015

mitgeteilt, er habe wieder einen Arbeitsvertrag und trete die Stelle an; seine

Frau wolle, dass er arbeiten gehe. Er komme deshalb nicht mehr. Der Beschwerdeführer

habe damit auch im Rahmen dieser Abklärung den «Tatbeweis einer uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit» erbracht, wie dies der RAD-Arzt Dr. med. G.___ im Januar

2012.

formuliert habe. Uneingeschränkt scheine diese Arbeitsfähigkeit jedoch nur

mit der Unterstützung des RAV. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der

Abklärung durch den Beschwerdeführer könne man die weiteren Fragen nicht

beantworten. Wie die Abklärung gezeigt habe, habe sich die Gesamtsituation seit

der C.___ -Begutachtung vom 23. Juni 2010 nicht nachweislich verändert (IV-Nr. 273

S. 8 f.).

Aufgrund des vorerwähnten BEFAS-Berichts

ist festzuhalten, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers immer noch nicht exakt bestimmt werden kann. Die Fachpersonen

der BEFAS hielten ausdrücklich fest, eine umfassende berufliche Abklärung und

eine abschliessende Beantwortung der Fragestellung der IV-Stelle (Auswirkungen

der psychischen Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit,

Zumutbarkeit, Erfolgsaussichten einer Umschulungsmassnahme) habe aufgrund der

vorzeitigen Beendigung der Abklärung (nach insgesamt 6 Präsenztagen) durch

den Beschwerdeführer nicht stattfinden können (IV-Nr. 273 S. 1 und 9).

Infolge des Abbruchs der BEFAS-Abklärung durch den Beschwerdeführer konnte

somit nicht geklärt werden, ob sich seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im

Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Versicherungsgerichts vom

11.

September 2007 bzw. dem darin bestätigten Einspracheentscheid vom

31.

Mai 2006 in rechtserheblicher Weise verändert hat (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts vom 24. März 2014; VSBES.2012.178). Bleiben für den

Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat nach den Regeln der

Beweislastverteilung der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen,

welcher aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte, nämlich den Anspruch

auf eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen, ableiten wollte. Vereitelt

der Versicherte durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die

erforderliche Abklärung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, so hat er mit

einer Abweisung seines Gesuches auf der Grundlage der Akten zu rechnen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a, S. 402 f.

Rz. 280 mit Hinweisen).

Wie erwähnt verletzte der

Beschwerdeführer mit dem vorzeitigen Abbruch der BEFAS-Abklärung seine

Mitwirkungspflicht, weshalb die IV-Stelle – wie im Rahmen des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 20. März 2015 angedroht

(IV-Nr. 261) – aufgrund der vorliegenden Akten entschied. Demnach ist in

Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten – mit

Ausnahme von körperlich mittelschwerer bis schwerer Arbeit (wozu eigentlich auch

die angestammte Tätigkeit als Sanitärmonteur gehört), Überkopfarbeiten sowie

Tätigkeiten in Teamarbeit – zu 100 % zuzumuten sind. Dass eine zusätzliche,

psychisch bedingte Einschränkung besteht, ist zwar möglich, konnte aber wegen

der Mitwirkungsverweigerung durch den Beschwerdeführer nicht geklärt werden. Die

Folgen der Beweislosigkeit hat der materiell beweisbelastete Beschwerdeführer

zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_489/2016 vom 29. November

2016.

E. 6.6.,8C_617/2015 vom 20. Mai 2016 E. 4.3.3. und

8C_82/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die Berechnung

des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin wurde zu Recht nicht thematisiert.

6.

Der Beschwerdeführer macht

schliesslich geltend, es sei zu prüfen, ob bei ihm eine «Berufskrankheit gemäss

VSBES.2015.116 Seite 6» vorliege. Die IV-Stelle habe diesen Anspruch nicht

geprüft, weil die Akten der SUVA gefehlt hätten.

Dazu hielt die Beschwerdegegnerin in der

vorliegend angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht Sache der

Invalidenversicherung als final konzipierter Versicherung, das Vorliegen einer

Berufskrankheit zu prüfen (vgl. IV-Nr. 294 S. 8). Ergänzend ist festzuhalten,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn diese Frage in seinem

rechtskräftigen Urteil vom 22. September 2015 betreffend

Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 27. April 2015; VSBES.2015.116)

bereits klärte. Es erwog, die bildgebenden Abklärungen hätten im Wesentlichen

folgende degenerativen Veränderungen in beiden Knien des Beschwerdeführers

ergeben: Zeichen einer medialen Gonarthrose beidseits, horizontale,

degenerative Rissbildung in der Pars intermedia des Innenmeniskus, grösseres

Meniskusganglion anterior des Aussenmeniskusvorderhorns, bei nur

vergleichsweise geringer mukoider Degeneration des Meniskus. Die genannten

degenerativen Veränderungen entsprächen jedoch keiner Berufskrankheit. Im

Weiteren fehle es am Nachweis, dass die obgenannten degenerativen Veränderungen

des Beschwerdeführers in einer qualifizierten Weise durch seine berufliche Tätigkeit

als Sanitär verursacht worden wären (S. 6 E. 6).

Demnach wurde vom Versicherungsgericht

bereits mit vorerwähntem rechtskräftigem Urteil vom 22. September 2015 geprüft

und entschieden, dass beim Beschwerdeführer keine Berufskrankheit besteht (vgl.

auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Mai

2016; VSBES.2016.98). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren erneut geltend macht, es sei das Vorliegen einer

Berufskrankheit zu prüfen, kann darauf nicht eingetreten werden.

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016, worin der Anspruch

des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie

eine Invalidenrente abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

somit abzuweisen.

Sollte sich der Beschwerdeführer zu

einem späteren Zeitpunkt bereit erklären, vollumfänglich und vorbehaltlos an

einer Abklärung mitzuwirken, wäre allenfalls ein Anspruch für die Zukunft neu

zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017

E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2009

E. 4).

7.2

Auf den mit Eingabe vom

30.

August 2016 (A.S. 29 f.) gestellten Antrag des Beschwerdeführers,

es sei zu prüfen, ob Knieschoner nach Mass gemäss Kostenvoranschlag der K.___

vom 31. Mai 2016 unter dem Titel der beruflichen Eingliederung zu

übernehmen seien, kann nicht eingetreten werden, bildet diese Frage doch nicht

Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des (nicht vertretenen) Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht; vgl. Verfügung

vom 27. Mai 2016, A.S. 27).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___,

[...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdegegnerin werden die

Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. April 2016 und 30. August 2016

samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu

eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser