VSBES.2016.6
Unfallversicherung
18. Mai 2017Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Thomas Locher, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Christian Leupi, Rechtsanwalt
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Fallabschluss und Invalidität
(Einspracheentscheid
vom 25. November 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___, geb.
1967 (fortan: Beschwerdeführer), war bei der Firma B.___ AG als [...] angestellt
und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva; fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Akten / Suva-Nr. 1).
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 9. August
2012 (a.a.O.) wurde der Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 während der
Arbeit [...] von einem Auto angefahren, wobei er sich einen Bruch des rechten
Unterschenkels zuzog (s.a. Polizeirapport, Suva-Nr. 65 S. 2 ff.). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld
und Heilbehandlung (Suva-Nrn. 5 + 11).
Nachdem sie mit Schreiben vom
18. Februar 2014 das Taggeld per 28. Februar 2014 eingestellt hatte
(Suva-Nr. 135), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
4. April 2014 (Suva-Nr. 142) einen Anspruch auf eine Invalidenrente
(bei einem Invaliditätsgrad von 7,65 %) sowie auf eine
Integritätsentschädigung. Die dagegen am 19. Mai 2014 erhobene Einsprache
(Suva-Nr. 150) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober
2014 (Suva-Nr. 177) in dem Sinne teilweise gut, als sie ausgehend von
einem Integritätsschaden von 7,5 % eine Integritätsentschädigung zusprach;
im Übrigen wies sie die Einsprache ab. In der Folge erging am 21. November
2014 eine entsprechende Verfügung über die Integritätsentschädigung
(Suva-Nr. 190), gegen welche der Beschwerdeführer am 9. Januar 2015
Einsprache erhob (Suva-Nr. 208).
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer
am 1. Dezember 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober
2014 Beschwerde erhoben hatte (Suva-Nr. 194), kam die Beschwerdegegnerin auf
den Fallabschluss zurück und hob ihren Einspracheentscheid am 14. Januar
2015 wiedererwägungsweise auf (Suva-Nr. 211), womit auch die Verfügung vom
21. November 2014 hinfällig war (s. Suva-Nr. 216). Die Beschwerde
wurde daraufhin als gegenstandslos abgeschrieben (Suva-Nr. 220).
1.4 Mit Verfügung vom
6. August 2015 (Suva-Nr. 251) stellte die Beschwerdegegnerin die
Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 ein, verneinte ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 3,55 % einen Rentenanspruch und sprach auf der Basis
einer Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung zu. Die
dagegen am 14. September 2015 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 260) wies
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. November 2015 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 11. Januar
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 15 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 25. November
2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die unfallversicherungsrechtlichen
Leistungen auch über den 31. Oktober 2015 hinaus zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen, um eine externe Begutachtung inkl. EFL in
Auftrag zu geben, und um sodann erneut über den Anspruch auf
unfallversicherungsrechtliche Leistungen zu befinden.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und der unterzeichnende
Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin lässt mit
Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 51
ff.):
1. Die Beschwerde vom 11. Januar
2016 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
25. November 2016 sei zu bestätigen.
2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit
des Verfahrens wettzuschlagen.
2.2 Der Präsident des
Versicherungsgerichts verweigert dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 62 f.). Die
dagegen am 26. Mai 2016 erhobene Beschwerde (A.S. 68 ff.) weist das
Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2016 ab (8C_377/2016; A.S. 90
ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt
in seiner Replik vom 16. Juni 2016 seine Beschwerdebegehren (A.S. 76
ff.) und reicht am 20. Juni 2016 einen Arztbericht nach (A.S. 83).
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik
vom 8. September 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 96 ff.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 23. September 2016 zwei weitere Arztberichte
sowie eine Kostennote ein (A.S. 101 f.). Diese Unterlagen gehen am
26. September 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 103),
welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin nach dem 31. Oktober 2015 in Form von
Taggeld, Heilbehandlung und Invalidenrente. Unbestritten ist, dass das Ereignis
vom 31. Juli 2012 einen Unfall im Sinne des Gesetzes darstellt (s. dazu
Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Ausserdem akzeptiert der Beschwerdeführer ausdrücklich
die Bemessung des Integritätsschadens (A.S. 18 Ziff. I/7).
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 25. November 2015 eingetreten ist (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015,
Art. 52 N 60).
2.
2.1
Der Unfallversicherer gewährt
seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20). Der Versicherte hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern er infolge des Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Es handelt sich
dabei um vor-übergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG
erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der
unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,
S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Unfallversicherer
bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V
193.
E. 2 S. 195) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc» (wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem auftritt) nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 55).
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177
E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine
Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
Ist die
Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Trifft
ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinisch fest, dass
weder der Status quo ante noch quo sine je wieder erreicht werden kann, so
liegt eine sog. «richtungsgebende Verschlimmerung» vor (Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 54). Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung
besteht, wenn der Unfall blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache des
Gesundheitsschadens ist, d.h. wenn ein pathologischer (allenfalls klinisch stummer)
Vorzustand besteht, welcher durch den Unfall aktiviert wird, ohne dass aber
dazu unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen wäre (a.a.O.).
2.3
Ist der Versicherte infolge
eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Bestimmung des
Invaliditätsgrades erfolgt durch einen Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen.
Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Hat die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je-denfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung
entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 129
V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76).
Unter der Bezeichnung DAP führt die
Suva eine interne Dokumentation zu aus-gewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu
den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen
Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich
(Arbeitsplatzbeschrieb). Diese Dokumentation wird laufend aktualisiert und
erweitert. Sie dient nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der
Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten (SZS 1998
S. 487; Klaus Korrodi, Suva-Tabellenlöhne zur Ermittlung des
Invalideneinkommens, in: Schaffhauser / Schlauri [Hrsg.]: Rechtsfragen der
Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen
Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999,
S. 117 ff.). Weil die Invaliditätsbemessung auf Grund hypothetischer
Vergleichseinkommen und unter Berücksichtigung des in Betracht fallenden
(ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfolgen hat, müssen die DAP
auch im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn
lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben
werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des
bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Unbeachtlich ist,
ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invaliditätsbemessung auf
der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht (BGE 110 V 273
E. 4b S. 276). Eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen
erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf
die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten
Lohnangaben hat der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung
jedoch, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu
machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage
kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn
sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Damit wird die Überprüfung des Auswahlermessens, d.h.
eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne
hinsichtlich ihrer Repräsentativität gewährleistet. Das rechtliche Gehör ist
dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten
Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt
und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige
Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der
Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im
Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid
damit auseinander setzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall
den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid
die Invalidität auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln (BGE 129 V 472
E. 4.2.2 S. 480). In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht nach
erneuter, eingehender Prüfung die Zulässigkeit der DAP-Methode und die dazu
entwickelten Grundsätze bestätigt (BGE 139 V 592).
2.4
2.4.1
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BG
126.
V 360 E. 5b S. 360, mit Hinweisen).
2.4.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversiche-rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh-rungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.4.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entschei-dend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-chungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den
Schlussfolgerungen des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere
genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Nachdem sich der
Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 rechts eine Tibiaplateaufraktur
zugezogen hatte, erfolgte am 1. August 2012 im Spital C.___ in [...] eine
Plattenosteosynthese (Suva-Nrn. 9 + 19). In der Folge blieb der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 44,
55, 75, 93).
Bei der Untersuchung im Spital C.___
am 7. Januar 2013 klagte der Beschwerdeführer über andauernde Schmerzen im
rechten Knie, die sich je nach Belastung und bei jeder lange eingenommenen Haltung
verstärkten (Suva-Nr. 51 S. 2). Am 17. Mai 2013 wurde daher das
Osteosynthesematerial vollständig entfernt (Suva-Nr. 70 f.). Die genannten
Beschwerden bildeten sich daraufhin zwar zurück, doch gab der Beschwerdeführer
nun persistierende, eher proximale Schmerzen in der rechten Patella an (Suva-Nrn. 75 +
80). Die radiologische Untersuchung ergab keine Ursache für die Beschwerden,
sondern zeigte abgesehen von einer 3 mm grossen ektopen Ossifikation am
ehemaligen Plattenbett einen weitgehend unauffälligen Befund mit vollständig
konsolidiertem Gelenkspalt, intaktem Meniskus und keinen wesentlichen
degenerativen Veränderungen (Suva-Nrn. 76 + 80). Eine Infiltration blieb
ohne Einfluss auf die Schmerzen (Suva-Nr. 93).
3.1.2
Anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung vom 4. Oktober 2013 (Suva-Nr. 104) stellte Dr. med.
D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, ein Fallabschluss sei derzeit noch
nicht möglich. Es bestehe ein geringer Reizzustand des rechten Kniegelenks,
jedoch bei deutlichem Rehabilitationsdefizit und im Vergleich zur Gegenseite
erheblichen Muskelatrophien im Oberschenkelbereich.
Vom 21. November bis
19.
Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___
behandelt. Gemäss den Berichten vom 19. und 23. Dezember 2013
(Suva-Nr. 124 f.) bestand beim Austritt am rechten Knie eine
Reizkniesymptomatik mit Schmerzen im Ruhezustand, welche sich bei Belastung und
Bewegung verstärkten, sowie leicht eingeschränkter Beweglichkeit. Die
Gehstrecke sei begrenzt, das Treppensteigen erschwert. Die schwere, gehende und
stehende Arbeit als [...] sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne längere
Zwangspositionen (wie Kauern oder Knien) und ohne Vibrationsbelastung für das
rechte Knie sei ganztags möglich.
Im Bericht des Spitals C.___ vom
20.
Januar 2014 (Suva-Nr. 130) wurde festgestellt, weder die
klinisch-radiologische noch die arthroskopische Untersuchung habe eine Ursache
für die Schmerzen ergeben. Die stationäre Behandlung habe den Befund nicht
verbessert.
Der Kreisarzt Dr. med. D.___
gelangte nach der Untersuchung vom 17. Februar 2014 (Suva-Nr. 133)
zum Schluss, der medizinische Endzustand sei erreicht. An objektivierbaren
Befunden fänden sich ein Reizzustand des rechten Knies bei Erguss sowie
Muskelatrophien im Ober- und Unterschenkelbereich. Eine angepasste wechselbelastende
Tätigkeit sei ganztags möglich. Die maximale repetitive Gewichtsbelastung liege
bei 15 kg. Zwangshaltungen des rechten Kniegelenks (insbesondere Knien),
Vibrationsbelastungen und repetitives Laufen in unebenem Gelände kämen nicht in
Frage. Bei Zunahme der Beschwerden sei eine Neubeurteilung erforderlich.
Da die Arbeitgeberin keine passende
Einsatzmöglichkeit anbieten konnte, sah die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
als faktisch arbeitslos an und stellte das Taggeld per 28. Februar 2014
ein (Suva-Nrn. 134 + 135).
Die Kreisärztin Dr. med. F.___,
Fachärztin für Allg. Innere Medizin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom
19.
März 2014 (Suva-Nr. 140) dafür, gestützt auf die konventionellen
Röntgenbilder des rechten Knies vom 17. Februar 2014 bestünden leichte
Knorpelveränderungen. Der unfallbedingte Schaden erreiche weder bezüglich der
Arthrose noch der Funktionsstörung die Erheblichkeit für eine Integritätsentschädigung.
3.1.3
Einen Arbeitsversuch ab
7.
April 2014 in einer abwechselnd sitzenden und stehenden Tätigkeit brach
der Beschwerdeführer am 23. April 2014 wegen Schmerzen am rechten Knie ab (Suva-Nr. 157 S. 2).
In seinem Bericht vom 5. Mai 2014
(Suva-Nr. 146) attestierte Dr. med. G.___, Arzt für Allg. Medizin
FMH, dem Beschwerdeführer ab 23. April 2014 wieder eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, da das rechte Knie einen ausgeprägten Reizzustand aufweise.
Bei stehender Arbeit komme es relativ rasch zu einer zunehmenden Schwellung und
Schmerzen.
Der Bericht des Spitals H.___ vom
24.
Mai 2014 (Suva-Nr. 153) diagnostiziert eine Exazerbation
postoperativer und –traumatischer Schmerzen im rechten Knie. Der
Beschwerdeführer leide subjektiv sehr.
Der Kreisarzt Dr. med. D.___
hielt nach der Untersuchung vom 12. Juni 2014 fest (Suva-Nr. 155),
der objektivierbare Reizzustand des rechten Kniegelenks habe zugenommen. In der
Umgebung des Gelenks bestehe unverändert eine Muskelatrophie. Die
konventionell-radiologische Untersuchung lasse keine wesentliche
Verschlimmerung der vorbestehenden lateralen Arthrose erkennen. Der mediale Gelenkspalt
sei normal weit, jedoch mit einer unklaren tibialen Ossifikation, welche nicht
wie ein typischer Osteophyt bei einer Arthrose erscheine. Die anschliessende
MRI-Untersuchung vom 16. Juni 2014 (Suva-Nr. 159) ergab postoperative
Veränderungen mit Osteophyten am anterolateralen Tibiaplateau, ansonsten aber
ein normales rechtes Kniegelenk mit intakten Menisci und intaktem Gelenkknorpel.
Dr. med. I.___, Arzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, hielt zu den Konsultationen vom 22. August
und 19. September 2014 (Suva-Nr. 172) fest, nach 300 bis 400 m leide
der Beschwerdeführer zunehmend unter Schmerzen mit funktioneller Einschränkung
des rechten Knies. Das CT vom 27. August 2014 (Suva-Nr. 173) zeige
eine laterale Stufenbildung des Tibiaplateaus mit anliegend kleinem Ossikel
sowie eine fleckförmige Osteopenie. Es bestehe weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Der Kreisarzt Dr. med. J.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, gelangte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2014 (Suva-Nr. 176)
auf Grund der Akten zum Ergebnis, der klinisch feststellbare Reizzustand des
rechten Kniegelenks führe unbestrittenermassen zu einer reduzierten Belastbarkeit.
Das in der Klinik E.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil müsse aber nicht
modifiziert werden. Dr. med. G.___ beziehe sich im Bericht vom 5. Mai
2014.
nicht auf eine adaptierte Tätigkeit.
3.1.4
Am 7. November 2014 nahm
Dr. med. I.___ am rechten Knie eine Arthroskopie vor (Suva-Nr. 186)
und attestierte am 18. November sowie 16. Dezember 2014 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nrn. 187 + 201). Die Schmerzen
gingen zunächst bei begleitender Physiotherapie zurück und die Kniefunktion
verbesserte sich (Suva-Nrn. 201 + 219). Am 29. April 2015
stellte Dr. med. I.___ indes fest, Ende März hätten die Schmerzen über dem
lateralen Narbenbereich zugenommen, was die aktive Therapie limitiere und das
Gangbild verschlechtere (Suva-Nr. 235). Eine Infiltration half gemäss
Notiz vom 27. Mai 2015 nur vorübergehend, weshalb Dr. med. I.___ die
Möglichkeit einer Narbenexploration ansprach (Suva-Nr. 239). Dr. med.
G.___ bescheinigte eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit
(Suva-Nr. 243).
Der Kreisarzt Dr. med. J.___
hielt nach der Untersuchung vom 23. Juni 2015 (Suva-Nr. 244) fest,
die aktuellen Befunde seien identisch mit den früheren. Bemerkenswert sei, wie
der Beschwerdeführer vor dem Betreten des Suva-Gebäudes ein deutlich
flüssigeres Gangbild als im Untersuchungszimmer präsentiere. Es bestehe eine
Verdickung der periartikulären Weichteile am rechten Knie sowie eine diffuse
Schmerzhaftigkeit. Die Kniebeweglichkeit werde aktiv eingeschränkt vorgeführt.
Das Defizit des Quadrizeps sei unverändert. Die Arthroskopie vom
7.
November 2014 habe einen rissfreien und stabil fixierten medialen und
lateralen Meniskus ergeben. Die Knorpel seien jeweils femoral und tibial in
Ordnung, die Kreuzbandpfeiler intakt. Ein freier Gelenkskörper sei nicht festgestellt
worden. Einziger Befund sei ein hypertropher Hoffa gewesen, den man
volumenreduziert habe. Dies und die folgenden Behandlungen (Infiltration,
Schmerzpflaster etc.) hätten laut Beschwerdeführer den Zustand nicht verändert.
Die Situation sei stabilisiert, das seinerzeit formulierte Zumutbarkeitsprofil
behalte seine Gültigkeit. Eine Narbenexploration eigne sich nicht dazu, den
Zustand zu verbessern.
Dr. med. I.___ stellte zur
Konsultation vom 24. Juni 2015 (Suva-Nr. 247) fest, es sei – sowohl
in Ruhe als auch unter Belastung – zu einer erneuten Schmerzzunahme über dem
lateralen Narbenbereich gekommen, was die Funktion des rechten Knies weiter
verschlechtere. Da die bisherigen Therapien keine dauerhafte Besserung bewirkt
hätten und bildgebend keine Schmerzursache gefunden worden sei, sehe er –
angesichts der vorübergehenden Wirksamkeit der Testinfiltration – als letzte
Möglichkeit eine Narbenexploration.
Dr. med. K.___, Leiter Hand- und
Plastische Chirurgie am Spital L.___, äusserte in seinem Bericht vom
4.
August 2015 (Suva-Nr. 252) den Verdacht auf ein Narbenneurom. Auf
der Höhe des lateralen Gelenkspalts zeige sich im Narbenbereich ein scharfer
Druckschmerz. Die Röntgenaufnahmen würden im Wesentlichen altersentsprechende Verhältnisse
des rechten Knies abbilden. Die sonographische Untersuchung ergebe im Bereich
des Druckschmerzes eine echoarme Raumforderung von 0,5 x 0,5 cm. Er empfehle
ein MRI sowie anschliessend eine erneute Ultraschalluntersuchung. Wenn sich der
Befund bestätige, sei eine Testinfiltration vorzunehmen und bei anschliessender
Schmerzfreiheit die Entfernung eines Narbenneuroms indiziert. Am
11.
August 2015 ergänzte Dr. med. K.___ (Suva-Nr. 254), die
MRI-Untersuchung habe wie die anderen Abklärungen keine Pathologie des rechten
Kniegelenks ergeben, welche die massiven Beschwerden erklären könnte, sondern
lediglich alte posttraumatische und postoperative Veränderungen am Tibiakopf (s. Suva-Nr. 258).
Auch die Infiltration habe keine vollständige Schmerzfreiheit herbeigeführt. Er
empfehle die Vorstellung in der Schmerzsprechstunde.
Dr. med. M.___, Leitender Arzt
Anästhesie / Schmerztherapie am Spital L.___, nannte in seinem Bericht vom
16.
Oktober 2015 (Suva-Nr. 263) als Differentialdiagnose ein
Narbenneurom nach Tibiaplateaufraktur, offener Reposition,
Plattenosteosynthese, Arthroskopie und Metallentfernung. Die geschilderten
Beschwerden des rechten Knies seien glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer sein
grosses Hobby, das wettkampfmässig betriebene Bodybuilding, aufgegeben habe.
Der Rückgang der Muskelmasse spreche objektiv für einen deutlich weniger ausgeprägten
Gebrauch des rechten Beins. Palpatorisch lasse sich kein Neurom feststellen,
doch könne die Hyperalgesie trotzdem durch ein solches, das tiefer liege,
verursacht werden. Es sei derzeit nicht sinnvoll, wieder mit der Physiotherapie
zu beginnen. Die Medikation sei anzupassen.
Die Kreisärztin Dr. med. N.___,
Fachärztin für Chirurgie FMH, gelangte in ihrem Bericht vom 20. November
2015.
(Suva-Nr. 265) auf Grund der Akten zum Ergebnis, die normalen
Knorpelverhältnisse im rechten Kniegelenk seien durch MRT und Arthroskopie
gesichert. Die Beweglichkeit liege im Normbereich. Ein Reizzustand im Sinne von
leicht geschwollenen Knieweichteilen sei nach mehrfachen Eingriffen am Gelenk
nicht aussergewöhnlich. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil sei zu stützen, da
es den Reizzustand der Knieweichteile (ohne Gelenkserguss) vollständig
berücksichtige. Ein Narbenneurom sei weder klinisch noch radiologisch nachgewiesen,
weshalb eine Narbenrevision keinen Sinn mache. Der Beschwerdeführer sei in den
letzten zwei Jahren maximal abgeklärt worden, zusätzliche Untersuchungen seien
nicht erforderlich. Durch weitere medizinische Massnahmen könne nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erreicht werden.
Dr. med. M.___ führte in seinem
Bericht vom 12. November 2015 (Beschwerdebeilage / BB Nr. 3)
wiederum die Differentialdiagnose eines Narbenneuroms auf. Der Beschwerdeführer
habe Lyrica und Celebrex abgesetzt, nachdem am rechten Bein eine
Sensibilitätsminderung aufgetreten sei. Daraufhin seien die Beschwerden in
unvermittelter Stärke zurückgekehrt. Dies sei durch eine periphere Nervenläsion
allein nicht erklärbar, möglicherweise handle es sich um eine insgesamt
veränderte Körperwahrnehmung.
3.1.5
Nach dem angefochtenen
Einspracheentscheid ergingen die folgenden Arztberichte:
Im Bericht vom 3. Dezember 2015 (BB
Nr. 2) gab Dr. med. M.___ an, der Beschwerdeführer habe gemäss der
gestrigen Konsultation tagsüber starke Schmerzen. Die Physiotherapie im Wasser
trage zum Rückgang der Schwellung bei, doch halte dieser Effekt nicht lange an.
Die 50 mg Lyrica täglich hätten noch keinen Einfluss. Sensibilitätsstörungen
seien keine mehr aufgetreten. Ein Femoralis- oder Ischiadicuskatheter sei noch
nicht angezeigt.
In seinem Bericht vom 10. Februar
2016.
(BB Nr. 5c) sprach Dr. med. M.___ von einer oberflächlichen
Allodynie und einer tiefen Hyperalgesie. Trotz Umstellung der Medikation gehe
es dem Beschwerdeführer nicht besser als vorher. Als Erklärung des
Beschwerdebildes kämen drei Pathomechanismen in Frage: Eine direkte Schädigung
des Nervus fibularis resp. seiner Endäste mit oder ohne Narbenneurom, eine
diffuse Schädigung von oberflächensensiblen Nerven oder eine lokalisierte
Allodynie.
Dr. med. O.___, Facharzt für
Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. März 2016 (BB
Nr. 6) eine deutliche Allodynie und Hyperalgesie im lateralen Bereich des
rechten Knies. Klinisch liessen sich am rechten Bein keine eindeutigen
motorischen Defizite nachweisen. In der elektrophysiologischen Untersuchung
fänden sich ebenfalls keine Hinweise für eine Affektion der Nerven. Differentialdiagnostisch
komme für die leichtgradige muskuläre Asymmetrie im Oberschenkel zu Ungunsten
von rechts am ehesten eine schmerzbedingte Minderinnervation mit verminderter
Belastung des rechten Beins in Frage.
Dr. med. M.___ ergänzte in seinem
Bericht vom 26. Mai 2016 (BB Nr. 8), die Phy-siotherapie stagniere,
doch könne durch Muskelaufbau unter TENS-Stimulation ein Anstoss gegeben
werden. Mit einem Capsaicin-Patch lasse sich eine mehrwöchige Symptombesserung
bewirken. Die neurologische Expertise bestätige, dass die Beschwerden in einem
Ausmass vorhanden seien, welches die Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Die
Schmerzen seien ganz klar eine Unfallfolge.
Im Bericht vom 15. Juni 2016 (BB
Nr. 5a) führte Dr. med. M.___ aus, eine Allodynie imponiere dadurch,
dass schon kleinste Berührungen intensive Schmerzen verursachten. Wenn der zur
Verfügung stehende Behandlungsfächer (Lyrica, Capsaicin, TENS-Gerät,
Schmerzkatheter, Physio- und Ergotherapie) genutzt und genug Zeit zugestanden
werde, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in ein
bis zwei Jahren wieder vollumfänglich einer Arbeit nachgehen könne.
Der Bericht des Spitals H.___ vom
30.
Juni 2016 (BB Nr. 9) hielt fest, zu Beginn der Ergotherapie habe
sich das Schmerzgefühl positiv verändert. Nach einer neurologischen
Untersuchung sei es zu einer massiven Schmerzzunahme mit einem deutlich
grösseren schmerzhaften Gebiet gekommen. Durch den Jobverlust, die finanziellen
Probleme und die andauernden Schmerzen sei der Beschwerdeführer starken
psychischen Problemen ausgesetzt.
Dr. med. M.___ berichtete am
8.
Juli 2016 (BB Nr. 10), das Capsaicin -Pflaster sei nun für eine
Stunde appliziert worden. Bei Bedarf werde sich der Beschwerdeführer wieder
melden. Erfahrungsgemäss genüge eine einmalige Anwendung oft nicht für eine
ausreichende Schmerzfreiheit.
3.1.6
Der Beschwerdeführer reicht
drei (undatierte) Bilder ein (BB Nr. 7a – 7c), um zu demonstrieren, dass
er nicht mehr über die gleiche Muskulatur verfügt wie zu seiner Zeit als
Bodybuilder.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Entscheid zu Recht auf die verschiedenen kreisärztlichen
Stellungnahmen. Diese stammen von erfahrenen Fachärzten, denen die Vorakten
bekannt waren. Die Schlussfolgerung, eine angepasste Tätigkeit sei ganztags
möglich, ist nachvollziehbar und schlüssig, korrespondiert sie doch mit den
erhobenen, eher diskreten Befunden. Dem vorhandenen Reizzustand des rechten
Knies wird durch das umschriebene Zumutbarkeitsprofil (namentlich durch die
Möglichkeit von Positionswechseln und das Vermeiden von Zwangshaltungen wie
Niederknien) hinreichend Rechnung getragen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer,
wenn er sich unbeobachtet fühlte, ein deutlich besseres Gangbild zeigte als
während der Untersuchung. Solche Diskrepanzen zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten dürfen bei der Beurteilung berücksichtigt
werden (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_936/2011 vom 21. März 2012
E. 4.2.2.2).
3.2.2
Was der Beschwerdeführer gegen dieses
Beweisergebnis vorbringt, dringt nicht durch:
Der Beschwerdeführer wendet ein, die
Beschwerdegegnerin stelle auf das im Jahr 2013 in der Klinik E.___ postulierte
Zumutbarkeitsprofil ab. Dieses sei jedoch überholt, denn im März 2014 hätten die
Schmerzen zugenommen, ein Arbeitsversuch sei im April 2014 gescheitert und am
7.
November 2014 sei am rechten Knie eine Arthroskopie durchgeführt worden.
Dem ist zu entgegnen, dass der Kreisarzt Dr. med. J.___ den
Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 nochmals untersuchte, also nach der
behaupteten Schmerzzunahme, dem Arbeitsversuch und der Arthroskopie. Gestützt
auf diese aktuelle Untersuchung bestätigte Dr. med. J.___ das
Zumutbarkeitsprofil der Klinik E.___ mit dem Hinweis, die Befunde seien unverändert
(Suva-Nr. 244). Zum selben Ergebnis gelangte später die Kreisärztin N.___
in ihrer Aktenbeurteilung (Suva-Nr. 265).
Die behandelnden Ärzte bringen keine
wesentlichen Gesichtspunkte vor, welche den Kreisärzten entgangen wären. In den
Suva-Akten finden sich vielmehr diverse Berichte behandelnder Ärzte mit der
Feststellung, dass die Befunde die Schmerzen nicht erklären könnten. Vor diesem
Hintergrund besteht keinerlei Anlass, am kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil
für eine angepasste Tätigkeit, welches einen Reizzustand am rechten Knie
anerkennt, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch in erster
Linie auf Dr. med. M.___. Aus dessen Aussage, die Schmerzschilderung sei
glaubhaft, kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es
ist nicht zulässig, eine Arbeitsunfähigkeit allein mit glaubhaft angegebenen
subjektiven Beschwerden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom
3.
März 2017 E. 4.1.2). Zudem sind die Berichte behandelnder Ärzte
wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen. Das gilt erst recht für einen Schmerztherapeuten wie
Dr. med. M.___, der ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen und den
geklagten Schmerz zunächst bedingungslos akzeptieren muss (Urteil des
Bundesgerichts 8C_33/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.2.1). Er spricht
zwar von einem Narbenneurom als objektiver Schmerzursache, doch bleibt dies ein
blosser Verdacht, der als solcher dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_1026/2012 vom
13.
Februar 2013 E. 3.3). Die Kreisärzte widersprechen im Übrigen
dieser Hypothese ausdrücklich, was überzeugend mit der bloss vorübergehenden
Wirkung einer Infiltration im Narbengebiet begründet wird.
Die Arztberichte ab dem
3.
Dezember 2015, welche der Beschwerdeführer beigebracht hat, führen zu
keinem anderen Ergebnis, denn massgeblich ist der Sachverhalt, der sich bis zum
angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2015 verwirklicht hat
(E. II. 1.2 hiervor). Später ergangene Arztberichte sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie sich auf die Zeit vor dem Entscheid beziehen (z.B. auf damals erfolgte
Untersuchungen) oder wenigstens Rückschlüsse auf die Verhältnisse in diesem
Zeitraum zulassen. Beides trifft hier nicht zu. Dr. med. M.___ kann keine neuen
Erkenntnisse anbieten; er stellt vielmehr weiterhin Vermutungen über die
möglichen Beschwerdeursachen an und berichtet von Behandlungsversuchen ohne
nachhaltigen Erfolg, was die Feststellung der Kreisärztin Dr. med. N.___
bestätigt, wonach von weiteren Therapien keine relevante gesundheitliche
Verbesserung zu erwarten ist. Die Aussage, das Ausmass der Beschwerden
rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit, macht deutlich, dass sich Dr. med. M.___
nicht auf objektivierbare Befunde stützen kann, sondern einfach aus den
geklagten subjektiven Schmerzen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ableitet. Seine Berufung auf die neurologische Untersuchung durch Dr. med.
O.___ geht fehl, denn dieser konnte ebenfalls keine gesicherte Ursache der
Schmerzen ermitteln; zwar diagnostiziert Dr. med. O.___ ebenfalls eine
Allodynie und Hyperalgesie, doch ist dies mangels einer medizinisch
ausgewiesenen Nervenschädigung nicht schlüssig (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2). Andererseits ist es wenig
überzeugend, wenn Dr. med. M.___ mit der Muskelatrophie argumentiert,
obwohl der Muskelumfang rechts gemäss Dr. med. O.___ nur geringfügig kleiner
ist. Auf den Bericht des Spitals H.___ wiederum kann auch deshalb nicht
abgestellt werden, weil er invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren wie
finanzielle Probleme einbezieht (s. dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.5
S. 356).
Aus den eingereichten Fotografien ergeben
sich keine medizinisch relevanten Schlussfolgerungen zu Gunsten des Beschwerdeführers.
3.2.3
Zusammenfassend bestehen auch
keine geringen Zweifel an der Einschätzung der Kreisärzte. Deshalb ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass eine wechselbelastende Tätigkeit
mit einer repetitiven Gewichtsbelastung von max. 15 kg ganztags ohne
Leistungseinbusse möglich ist, sofern Zwangshaltungen des rechten Kniegelenks,
Vibrationsbelastungen und repetitives Laufen in unebenem Gelände vermieden
werden. Von weiteren ärztlichen Behandlungen ist keine relevante Steigerung der
Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu
Recht per 31. Oktober 2015 abgeschlossen sowie die vorübergehenden Leistungen
Taggeld und Heilbehandlung eingestellt hat. Somit ist auf diesen Zeitpunkt hin
der Rentenanspruch zu prüfen.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat das
Valideneinkommen pro 2015 auf CHF 60‘113.00 festgesetzt (A.S. 10). Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von der im Zeitpunkt des Unfalls
ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist, macht aber auf dieser Basis ein Valideneinkommen
von CHF 70‘898.00 geltend.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zu
Recht auf die Angaben der Arbeitgeberin B.___ AG vom 2. Juni 2015
(Suva-Nr. 240). Danach hätte der Beschwerdeführer, wäre er gesund
geblieben, im Vergleichsjahr 2015 einen Stundenlohn von CHF 25.45 zuzüglich
CHF 2.40 für den 13. Monatslohn erhalten. Da der Stundenlohn im Jahr 2013
noch CHF 25.35 betrug (Suva-Nr. 121 S. 4), ist die Lohnerhöhung
von 0,4 % per 2014 gemäss Gesamtarbeitsvertrag (s. A.S. 26
Ziff. 46) berücksichtigt worden (CHF 0.10). Bei 2‘112 Jahresstunden
ergibt sich so ein Gehalt von CHF 58‘819. Überzeit wäre laut Arbeitgeberin
keine angefallen, doch hat die Beschwerdegegnerin hier zu Gunsten des
Beschwerdeführers wie im Vorjahr einen Betrag von CHF 1‘885.00 angenommen.
Das Valideneinkommen beläuft sich folglich auf CHF 60‘704.00.
4.2
Der Beschwerdeführer hat nach dem
Verlust seiner angestammten Arbeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Deshalb
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das
Invalideneinkommen die DAP-Löhne herangezogen hat. Sie kam dabei den Anforderungen
der Praxis nach, indem sie die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden 128
Arbeitsplätze den Minimallohn von CHF 48'000.00, den Maximallohn von
CHF 80'262.00 und den Durchschnittslohn von CHF 61'998.00 auswies
(Suva-Nr. 250 S. 1 ff.). Von den möglichen Arbeitsplätzen wählte die
Beschwerdegegnerin sodann fünf mit einem durchschnittlichen Gehalt von
CHF 57‘978.00 aus (Suva-Nr. 250 S. 1 + S. 7 ff.: DAP-Nrn. 1608
Shapinghobler; 9604 Hilfsarbeiter; 6982 Kontrolleur; 226 Hilfsarbeiter; 90 Hilfsarbeiter),
also um 6,48 % unter dem Durchschnitt aller 128 Arbeitsplätze. Die dem
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechenden fünf DAP-Löhne sind
damit repräsentativ und dürfen für die Berechnung des Invalideneinkommens
herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die
fraglichen Arbeitsplätze seien nicht wechselstellig und damit seinem Zumutbarkeitsprofil
nicht angepasst. Richtig ist, dass alle diese Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen
ausgeübt werden. Entscheidend ist jedoch einerseits, dass keine davon
ausschliesslich sitzend ist. Andererseits sind in allen Fällen vom
Arbeitsablauf her Pausen möglich, was entlastende Positionswechsel erlaubt. Die
fraglichen Stellen wären daher für den Beschwerdeführer von seiner Behinderung
her geeignet. Da jeweils nur eine betriebsinterne Einarbeitung erforderlich
ist, bleibt der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine fehlende Ausbildung
unerheblich. Ausserdem werden in keiner der fünf Arbeitsplatzbeschreibungen
spezielle Deutschkenntnisse verlangt.
4.3
Stellt man das
Valideneinkommen von CHF 60‘704.00 dem Invalideneinkommen von CHF
57‘978.00 gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 4,49 %, der keinen
Rentenanspruch begründet.
5.
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
7.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann