Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.6

Unfallversicherung

18. Mai 2017Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___, geb.

1967 (fortan: Beschwerdeführer), war bei der Firma B.___ AG als [...] angestellt

und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(Suva; fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Akten / Suva-Nr. 1).

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 9. August

2012 (a.a.O.) wurde der Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 während der

Arbeit [...] von einem Auto angefahren, wobei er sich einen Bruch des rechten

Unterschenkels zuzog (s.a. Polizeirapport, Suva-Nr. 65 S. 2 ff.). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld

und Heilbehandlung (Suva-Nrn. 5 + 11).

Nachdem sie mit Schreiben vom

18. Februar 2014 das Taggeld per 28. Februar 2014 eingestellt hatte

(Suva-Nr. 135), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

4. April 2014 (Suva-Nr. 142) einen Anspruch auf eine Invalidenrente

(bei einem Invaliditätsgrad von 7,65 %) sowie auf eine

Integritätsentschädigung. Die dagegen am 19. Mai 2014 erhobene Einsprache

(Suva-Nr. 150) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober

2014 (Suva-Nr. 177) in dem Sinne teilweise gut, als sie ausgehend von

einem Integritätsschaden von 7,5 % eine Integritätsentschädigung zusprach;

im Übrigen wies sie die Einsprache ab. In der Folge erging am 21. November

2014 eine entsprechende Verfügung über die Integritätsentschädigung

(Suva-Nr. 190), gegen welche der Beschwerdeführer am 9. Januar 2015

Einsprache erhob (Suva-Nr. 208).

1.3 Nachdem der Beschwerdeführer

am 1. Dezember 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober

2014 Beschwerde erhoben hatte (Suva-Nr. 194), kam die Beschwerdegegnerin auf

den Fallabschluss zurück und hob ihren Einspracheentscheid am 14. Januar

2015 wiedererwägungsweise auf (Suva-Nr. 211), womit auch die Verfügung vom

21. November 2014 hinfällig war (s. Suva-Nr. 216). Die Beschwerde

wurde daraufhin als gegenstandslos abgeschrieben (Suva-Nr. 220).

1.4 Mit Verfügung vom

6. August 2015 (Suva-Nr. 251) stellte die Beschwerdegegnerin die

Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 ein, verneinte ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 3,55 % einen Rentenanspruch und sprach auf der Basis

einer Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung zu. Die

dagegen am 14. September 2015 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 260) wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. November 2015 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 11. Januar

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 15 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 25. November

2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die unfallversicherungsrechtlichen

Leistungen auch über den 31. Oktober 2015 hinaus zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Vorinstanz zurückzuweisen, um eine externe Begutachtung inkl. EFL in

Auftrag zu geben, und um sodann erneut über den Anspruch auf

unfallversicherungsrechtliche Leistungen zu befinden.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und der unterzeichnende

Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin lässt mit

Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 51

ff.):

1. Die Beschwerde vom 11. Januar

2016 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom

25. November 2016 sei zu bestätigen.

2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit

des Verfahrens wettzuschlagen.

2.2 Der Präsident des

Versicherungsgerichts verweigert dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

25. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 62 f.). Die

dagegen am 26. Mai 2016 erhobene Beschwerde (A.S. 68 ff.) weist das

Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2016 ab (8C_377/2016; A.S. 90

ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt

in seiner Replik vom 16. Juni 2016 seine Beschwerdebegehren (A.S. 76

ff.) und reicht am 20. Juni 2016 einen Arztbericht nach (A.S. 83).

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik

vom 8. September 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 96 ff.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 23. September 2016 zwei weitere Arztberichte

sowie eine Kostennote ein (A.S. 101 f.). Diese Unterlagen gehen am

26. September 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 103),

welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf

Leistungen der Beschwerdegegnerin nach dem 31. Oktober 2015 in Form von

Taggeld, Heilbehandlung und Invalidenrente. Unbestritten ist, dass das Ereignis

vom 31. Juli 2012 einen Unfall im Sinne des Gesetzes darstellt (s. dazu

Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Ausserdem akzeptiert der Beschwerdeführer ausdrücklich

die Bemessung des Integritätsschadens (A.S. 18 Ziff. I/7).

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 25. November 2015 eingetreten ist (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015,

Art. 52 N 60).

2.

2.1

Der Unfallversicherer gewährt

seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20). Der Versicherte hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern er infolge des Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Es handelt sich

dabei um vor-übergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG

erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134

V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der

unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,

S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Unfallversicherer

bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V

193.

E. 2 S. 195) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc» (wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem auftritt) nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 55).

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177

E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus

dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine

Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität

deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

Ist die

Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,

entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Trifft

ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinisch fest, dass

weder der Status quo ante noch quo sine je wieder erreicht werden kann, so

liegt eine sog. «richtungsgebende Verschlimmerung» vor (Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 54). Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung

besteht, wenn der Unfall blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache des

Gesundheitsschadens ist, d.h. wenn ein pathologischer (allenfalls klinisch stummer)

Vorzustand besteht, welcher durch den Unfall aktiviert wird, ohne dass aber

dazu unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen wäre (a.a.O.).

2.3

Ist der Versicherte infolge

eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Bestimmung des

Invaliditätsgrades erfolgt durch einen Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen.

Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Hat die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je-denfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung

entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der

Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 129

V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76).

Unter der Bezeichnung DAP führt die

Suva eine interne Dokumentation zu aus-gewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu

den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen

Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich

(Arbeitsplatzbeschrieb). Diese Dokumentation wird laufend aktualisiert und

erweitert. Sie dient nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der

Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten (SZS 1998

S. 487; Klaus Korrodi, Suva-Tabellenlöhne zur Ermittlung des

Invalideneinkommens, in: Schaffhauser / Schlauri [Hrsg.]: Rechtsfragen der

Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen

Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999,

S. 117 ff.). Weil die Invaliditätsbemessung auf Grund hypothetischer

Vergleichseinkommen und unter Berücksichtigung des in Betracht fallenden

(ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfolgen hat, müssen die DAP

auch im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn

lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben

werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des

bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Unbeachtlich ist,

ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invaliditätsbemessung auf

der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht (BGE 110 V 273

E. 4b S. 276). Eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen

erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf

die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten

Lohnangaben hat der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung

jedoch, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu

machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage

kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn

sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil

entsprechenden Gruppe. Damit wird die Überprüfung des Auswahlermessens, d.h.

eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne

hinsichtlich ihrer Repräsentativität gewährleistet. Das rechtliche Gehör ist

dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten

Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt

und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige

Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der

Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im

Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid

damit auseinander setzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall

den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den

DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid

die Invalidität auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln (BGE 129 V 472

E. 4.2.2 S. 480). In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht nach

erneuter, eingehender Prüfung die Zulässigkeit der DAP-Methode und die dazu

entwickelten Grundsätze bestätigt (BGE 139 V 592).

2.4

2.4.1

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BG

126.

V 360 E. 5b S. 360, mit Hinweisen).

2.4.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversiche-rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst

die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh-rungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entschei-dend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-chungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den

Schlussfolgerungen des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten

und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere

genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Nachdem sich der

Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 rechts eine Tibiaplateaufraktur

zugezogen hatte, erfolgte am 1. August 2012 im Spital C.___ in [...] eine

Plattenosteosynthese (Suva-Nrn. 9 + 19). In der Folge blieb der

Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 44,

55, 75, 93).

Bei der Untersuchung im Spital C.___

am 7. Januar 2013 klagte der Beschwerdeführer über andauernde Schmerzen im

rechten Knie, die sich je nach Belastung und bei jeder lange eingenommenen Haltung

verstärkten (Suva-Nr. 51 S. 2). Am 17. Mai 2013 wurde daher das

Osteosynthesematerial vollständig entfernt (Suva-Nr. 70 f.). Die genannten

Beschwerden bildeten sich daraufhin zwar zurück, doch gab der Beschwerdeführer

nun persistierende, eher proximale Schmerzen in der rechten Patella an (Suva-Nrn. 75 +

80). Die radiologische Untersuchung ergab keine Ursache für die Beschwerden,

sondern zeigte abgesehen von einer 3 mm grossen ektopen Ossifikation am

ehemaligen Plattenbett einen weitgehend unauffälligen Befund mit vollständig

konsolidiertem Gelenkspalt, intaktem Meniskus und keinen wesentlichen

degenerativen Veränderungen (Suva-Nrn. 76 + 80). Eine Infiltration blieb

ohne Einfluss auf die Schmerzen (Suva-Nr. 93).

3.1.2

Anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung vom 4. Oktober 2013 (Suva-Nr. 104) stellte Dr. med.

D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, ein Fallabschluss sei derzeit noch

nicht möglich. Es bestehe ein geringer Reizzustand des rechten Kniegelenks,

jedoch bei deutlichem Rehabilitationsdefizit und im Vergleich zur Gegenseite

erheblichen Muskelatrophien im Oberschenkelbereich.

Vom 21. November bis

19.

Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___

behandelt. Gemäss den Berichten vom 19. und 23. Dezember 2013

(Suva-Nr. 124 f.) bestand beim Austritt am rechten Knie eine

Reizkniesymptomatik mit Schmerzen im Ruhezustand, welche sich bei Belastung und

Bewegung verstärkten, sowie leicht eingeschränkter Beweglichkeit. Die

Gehstrecke sei begrenzt, das Treppensteigen erschwert. Die schwere, gehende und

stehende Arbeit als [...] sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne längere

Zwangspositionen (wie Kauern oder Knien) und ohne Vibrationsbelastung für das

rechte Knie sei ganztags möglich.

Im Bericht des Spitals C.___ vom

20.

Januar 2014 (Suva-Nr. 130) wurde festgestellt, weder die

klinisch-radiologische noch die arthroskopische Untersuchung habe eine Ursache

für die Schmerzen ergeben. Die stationäre Behandlung habe den Befund nicht

verbessert.

Der Kreisarzt Dr. med. D.___

gelangte nach der Untersuchung vom 17. Februar 2014 (Suva-Nr. 133)

zum Schluss, der medizinische Endzustand sei erreicht. An objektivierbaren

Befunden fänden sich ein Reizzustand des rechten Knies bei Erguss sowie

Muskelatrophien im Ober- und Unterschenkelbereich. Eine angepasste wechselbelastende

Tätigkeit sei ganztags möglich. Die maximale repetitive Gewichtsbelastung liege

bei 15 kg. Zwangshaltungen des rechten Kniegelenks (insbesondere Knien),

Vibrationsbelastungen und repetitives Laufen in unebenem Gelände kämen nicht in

Frage. Bei Zunahme der Beschwerden sei eine Neubeurteilung erforderlich.

Da die Arbeitgeberin keine passende

Einsatzmöglichkeit anbieten konnte, sah die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

als faktisch arbeitslos an und stellte das Taggeld per 28. Februar 2014

ein (Suva-Nrn. 134 + 135).

Die Kreisärztin Dr. med. F.___,

Fachärztin für Allg. Innere Medizin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom

19.

März 2014 (Suva-Nr. 140) dafür, gestützt auf die konventionellen

Röntgenbilder des rechten Knies vom 17. Februar 2014 bestünden leichte

Knorpelveränderungen. Der unfallbedingte Schaden erreiche weder bezüglich der

Arthrose noch der Funktionsstörung die Erheblichkeit für eine Integritätsentschädigung.

3.1.3

Einen Arbeitsversuch ab

7.

April 2014 in einer abwechselnd sitzenden und stehenden Tätigkeit brach

der Beschwerdeführer am 23. April 2014 wegen Schmerzen am rechten Knie ab (Suva-Nr. 157 S. 2).

In seinem Bericht vom 5. Mai 2014

(Suva-Nr. 146) attestierte Dr. med. G.___, Arzt für Allg. Medizin

FMH, dem Beschwerdeführer ab 23. April 2014 wieder eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit, da das rechte Knie einen ausgeprägten Reizzustand aufweise.

Bei stehender Arbeit komme es relativ rasch zu einer zunehmenden Schwellung und

Schmerzen.

Der Bericht des Spitals H.___ vom

24.

Mai 2014 (Suva-Nr. 153) diagnostiziert eine Exazerbation

postoperativer und –traumatischer Schmerzen im rechten Knie. Der

Beschwerdeführer leide subjektiv sehr.

Der Kreisarzt Dr. med. D.___

hielt nach der Untersuchung vom 12. Juni 2014 fest (Suva-Nr. 155),

der objektivierbare Reizzustand des rechten Kniegelenks habe zugenommen. In der

Umgebung des Gelenks bestehe unverändert eine Muskelatrophie. Die

konventionell-radiologische Untersuchung lasse keine wesentliche

Verschlimmerung der vorbestehenden lateralen Arthrose erkennen. Der mediale Gelenkspalt

sei normal weit, jedoch mit einer unklaren tibialen Ossifikation, welche nicht

wie ein typischer Osteophyt bei einer Arthrose erscheine. Die anschliessende

MRI-Untersuchung vom 16. Juni 2014 (Suva-Nr. 159) ergab postoperative

Veränderungen mit Osteophyten am anterolateralen Tibiaplateau, ansonsten aber

ein normales rechtes Kniegelenk mit intakten Menisci und intaktem Gelenkknorpel.

Dr. med. I.___, Arzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, hielt zu den Konsultationen vom 22. August

und 19. September 2014 (Suva-Nr. 172) fest, nach 300 bis 400 m leide

der Beschwerdeführer zunehmend unter Schmerzen mit funktioneller Einschränkung

des rechten Knies. Das CT vom 27. August 2014 (Suva-Nr. 173) zeige

eine laterale Stufenbildung des Tibiaplateaus mit anliegend kleinem Ossikel

sowie eine fleckförmige Osteopenie. Es bestehe weiterhin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Der Kreisarzt Dr. med. J.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, gelangte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2014 (Suva-Nr. 176)

auf Grund der Akten zum Ergebnis, der klinisch feststellbare Reizzustand des

rechten Kniegelenks führe unbestrittenermassen zu einer reduzierten Belastbarkeit.

Das in der Klinik E.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil müsse aber nicht

modifiziert werden. Dr. med. G.___ beziehe sich im Bericht vom 5. Mai

2014.

nicht auf eine adaptierte Tätigkeit.

3.1.4

Am 7. November 2014 nahm

Dr. med. I.___ am rechten Knie eine Arthroskopie vor (Suva-Nr. 186)

und attestierte am 18. November sowie 16. Dezember 2014 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nrn. 187 + 201). Die Schmerzen

gingen zunächst bei begleitender Physiotherapie zurück und die Kniefunktion

verbesserte sich (Suva-Nrn. 201 + 219). Am 29. April 2015

stellte Dr. med. I.___ indes fest, Ende März hätten die Schmerzen über dem

lateralen Narbenbereich zugenommen, was die aktive Therapie limitiere und das

Gangbild verschlechtere (Suva-Nr. 235). Eine Infiltration half gemäss

Notiz vom 27. Mai 2015 nur vorübergehend, weshalb Dr. med. I.___ die

Möglichkeit einer Narbenexploration ansprach (Suva-Nr. 239). Dr. med.

G.___ bescheinigte eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit

(Suva-Nr. 243).

Der Kreisarzt Dr. med. J.___

hielt nach der Untersuchung vom 23. Juni 2015 (Suva-Nr. 244) fest,

die aktuellen Befunde seien identisch mit den früheren. Bemerkenswert sei, wie

der Beschwerdeführer vor dem Betreten des Suva-Gebäudes ein deutlich

flüssigeres Gangbild als im Untersuchungszimmer präsentiere. Es bestehe eine

Verdickung der periartikulären Weichteile am rechten Knie sowie eine diffuse

Schmerzhaftigkeit. Die Kniebeweglichkeit werde aktiv eingeschränkt vorgeführt.

Das Defizit des Quadrizeps sei unverändert. Die Arthroskopie vom

7.

November 2014 habe einen rissfreien und stabil fixierten medialen und

lateralen Meniskus ergeben. Die Knorpel seien jeweils femoral und tibial in

Ordnung, die Kreuzbandpfeiler intakt. Ein freier Gelenkskörper sei nicht festgestellt

worden. Einziger Befund sei ein hypertropher Hoffa gewesen, den man

volumenreduziert habe. Dies und die folgenden Behandlungen (Infiltration,

Schmerzpflaster etc.) hätten laut Beschwerdeführer den Zustand nicht verändert.

Die Situation sei stabilisiert, das seinerzeit formulierte Zumutbarkeitsprofil

behalte seine Gültigkeit. Eine Narbenexploration eigne sich nicht dazu, den

Zustand zu verbessern.

Dr. med. I.___ stellte zur

Konsultation vom 24. Juni 2015 (Suva-Nr. 247) fest, es sei – sowohl

in Ruhe als auch unter Belastung – zu einer erneuten Schmerzzunahme über dem

lateralen Narbenbereich gekommen, was die Funktion des rechten Knies weiter

verschlechtere. Da die bisherigen Therapien keine dauerhafte Besserung bewirkt

hätten und bildgebend keine Schmerzursache gefunden worden sei, sehe er –

angesichts der vorübergehenden Wirksamkeit der Testinfiltration – als letzte

Möglichkeit eine Narbenexploration.

Dr. med. K.___, Leiter Hand- und

Plastische Chirurgie am Spital L.___, äusserte in seinem Bericht vom

4.

August 2015 (Suva-Nr. 252) den Verdacht auf ein Narbenneurom. Auf

der Höhe des lateralen Gelenkspalts zeige sich im Narbenbereich ein scharfer

Druckschmerz. Die Röntgenaufnahmen würden im Wesentlichen altersentsprechende Verhältnisse

des rechten Knies abbilden. Die sonographische Untersuchung ergebe im Bereich

des Druckschmerzes eine echoarme Raumforderung von 0,5 x 0,5 cm. Er empfehle

ein MRI sowie anschliessend eine erneute Ultraschalluntersuchung. Wenn sich der

Befund bestätige, sei eine Testinfiltration vorzunehmen und bei anschliessender

Schmerzfreiheit die Entfernung eines Narbenneuroms indiziert. Am

11.

August 2015 ergänzte Dr. med. K.___ (Suva-Nr. 254), die

MRI-Untersuchung habe wie die anderen Abklärungen keine Pathologie des rechten

Kniegelenks ergeben, welche die massiven Beschwerden erklären könnte, sondern

lediglich alte posttraumatische und postoperative Veränderungen am Tibiakopf (s. Suva-Nr. 258).

Auch die Infiltration habe keine vollständige Schmerzfreiheit herbeigeführt. Er

empfehle die Vorstellung in der Schmerzsprechstunde.

Dr. med. M.___, Leitender Arzt

Anästhesie / Schmerztherapie am Spital L.___, nannte in seinem Bericht vom

16.

Oktober 2015 (Suva-Nr. 263) als Differentialdiagnose ein

Narbenneurom nach Tibiaplateaufraktur, offener Reposition,

Plattenosteosynthese, Arthroskopie und Metallentfernung. Die geschilderten

Beschwerden des rechten Knies seien glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer sein

grosses Hobby, das wettkampfmässig betriebene Bodybuilding, aufgegeben habe.

Der Rückgang der Muskelmasse spreche objektiv für einen deutlich weniger ausgeprägten

Gebrauch des rechten Beins. Palpatorisch lasse sich kein Neurom feststellen,

doch könne die Hyperalgesie trotzdem durch ein solches, das tiefer liege,

verursacht werden. Es sei derzeit nicht sinnvoll, wieder mit der Physiotherapie

zu beginnen. Die Medikation sei anzupassen.

Die Kreisärztin Dr. med. N.___,

Fachärztin für Chirurgie FMH, gelangte in ihrem Bericht vom 20. November

2015.

(Suva-Nr. 265) auf Grund der Akten zum Ergebnis, die normalen

Knorpelverhältnisse im rechten Kniegelenk seien durch MRT und Arthroskopie

gesichert. Die Beweglichkeit liege im Normbereich. Ein Reizzustand im Sinne von

leicht geschwollenen Knieweichteilen sei nach mehrfachen Eingriffen am Gelenk

nicht aussergewöhnlich. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil sei zu stützen, da

es den Reizzustand der Knieweichteile (ohne Gelenkserguss) vollständig

berücksichtige. Ein Narbenneurom sei weder klinisch noch radiologisch nachgewiesen,

weshalb eine Narbenrevision keinen Sinn mache. Der Beschwerdeführer sei in den

letzten zwei Jahren maximal abgeklärt worden, zusätzliche Untersuchungen seien

nicht erforderlich. Durch weitere medizinische Massnahmen könne nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erreicht werden.

Dr. med. M.___ führte in seinem

Bericht vom 12. November 2015 (Beschwerdebeilage / BB Nr. 3)

wiederum die Differentialdiagnose eines Narbenneuroms auf. Der Beschwerdeführer

habe Lyrica und Celebrex abgesetzt, nachdem am rechten Bein eine

Sensibilitätsminderung aufgetreten sei. Daraufhin seien die Beschwerden in

unvermittelter Stärke zurückgekehrt. Dies sei durch eine periphere Nervenläsion

allein nicht erklärbar, möglicherweise handle es sich um eine insgesamt

veränderte Körperwahrnehmung.

3.1.5

Nach dem angefochtenen

Einspracheentscheid ergingen die folgenden Arztberichte:

Im Bericht vom 3. Dezember 2015 (BB

Nr. 2) gab Dr. med. M.___ an, der Beschwerdeführer habe gemäss der

gestrigen Konsultation tagsüber starke Schmerzen. Die Physiotherapie im Wasser

trage zum Rückgang der Schwellung bei, doch halte dieser Effekt nicht lange an.

Die 50 mg Lyrica täglich hätten noch keinen Einfluss. Sensibilitätsstörungen

seien keine mehr aufgetreten. Ein Femoralis- oder Ischiadicuskatheter sei noch

nicht angezeigt.

In seinem Bericht vom 10. Februar

2016.

(BB Nr. 5c) sprach Dr. med. M.___ von einer oberflächlichen

Allodynie und einer tiefen Hyperalgesie. Trotz Umstellung der Medikation gehe

es dem Beschwerdeführer nicht besser als vorher. Als Erklärung des

Beschwerdebildes kämen drei Pathomechanismen in Frage: Eine direkte Schädigung

des Nervus fibularis resp. seiner Endäste mit oder ohne Narbenneurom, eine

diffuse Schädigung von oberflächensensiblen Nerven oder eine lokalisierte

Allodynie.

Dr. med. O.___, Facharzt für

Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. März 2016 (BB

Nr. 6) eine deutliche Allodynie und Hyperalgesie im lateralen Bereich des

rechten Knies. Klinisch liessen sich am rechten Bein keine eindeutigen

motorischen Defizite nachweisen. In der elektrophysiologischen Untersuchung

fänden sich ebenfalls keine Hinweise für eine Affektion der Nerven. Differentialdiagnostisch

komme für die leichtgradige muskuläre Asymmetrie im Oberschenkel zu Ungunsten

von rechts am ehesten eine schmerzbedingte Minderinnervation mit verminderter

Belastung des rechten Beins in Frage.

Dr. med. M.___ ergänzte in seinem

Bericht vom 26. Mai 2016 (BB Nr. 8), die Phy-siotherapie stagniere,

doch könne durch Muskelaufbau unter TENS-Stimulation ein Anstoss gegeben

werden. Mit einem Capsaicin-Patch lasse sich eine mehrwöchige Symptombesserung

bewirken. Die neurologische Expertise bestätige, dass die Beschwerden in einem

Ausmass vorhanden seien, welches die Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Die

Schmerzen seien ganz klar eine Unfallfolge.

Im Bericht vom 15. Juni 2016 (BB

Nr. 5a) führte Dr. med. M.___ aus, eine Allodynie imponiere dadurch,

dass schon kleinste Berührungen intensive Schmerzen verursachten. Wenn der zur

Verfügung stehende Behandlungsfächer (Lyrica, Capsaicin, TENS-Gerät,

Schmerzkatheter, Physio- und Ergotherapie) genutzt und genug Zeit zugestanden

werde, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in ein

bis zwei Jahren wieder vollumfänglich einer Arbeit nachgehen könne.

Der Bericht des Spitals H.___ vom

30.

Juni 2016 (BB Nr. 9) hielt fest, zu Beginn der Ergotherapie habe

sich das Schmerzgefühl positiv verändert. Nach einer neurologischen

Untersuchung sei es zu einer massiven Schmerzzunahme mit einem deutlich

grösseren schmerzhaften Gebiet gekommen. Durch den Jobverlust, die finanziellen

Probleme und die andauernden Schmerzen sei der Beschwerdeführer starken

psychischen Problemen ausgesetzt.

Dr. med. M.___ berichtete am

8.

Juli 2016 (BB Nr. 10), das Capsaicin -Pflaster sei nun für eine

Stunde appliziert worden. Bei Bedarf werde sich der Beschwerdeführer wieder

melden. Erfahrungsgemäss genüge eine einmalige Anwendung oft nicht für eine

ausreichende Schmerzfreiheit.

3.1.6

Der Beschwerdeführer reicht

drei (undatierte) Bilder ein (BB Nr. 7a – 7c), um zu demonstrieren, dass

er nicht mehr über die gleiche Muskulatur verfügt wie zu seiner Zeit als

Bodybuilder.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Entscheid zu Recht auf die verschiedenen kreisärztlichen

Stellungnahmen. Diese stammen von erfahrenen Fachärzten, denen die Vorakten

bekannt waren. Die Schlussfolgerung, eine angepasste Tätigkeit sei ganztags

möglich, ist nachvollziehbar und schlüssig, korrespondiert sie doch mit den

erhobenen, eher diskreten Befunden. Dem vorhandenen Reizzustand des rechten

Knies wird durch das umschriebene Zumutbarkeitsprofil (namentlich durch die

Möglichkeit von Positionswechseln und das Vermeiden von Zwangshaltungen wie

Niederknien) hinreichend Rechnung getragen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer,

wenn er sich unbeobachtet fühlte, ein deutlich besseres Gangbild zeigte als

während der Untersuchung. Solche Diskrepanzen zwischen den geschilderten

Schmerzen und dem gezeigten Verhalten dürfen bei der Beurteilung berücksichtigt

werden (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_936/2011 vom 21. März 2012

E. 4.2.2.2).

3.2.2

Was der Beschwerdeführer gegen dieses

Beweisergebnis vorbringt, dringt nicht durch:

Der Beschwerdeführer wendet ein, die

Beschwerdegegnerin stelle auf das im Jahr 2013 in der Klinik E.___ postulierte

Zumutbarkeitsprofil ab. Dieses sei jedoch überholt, denn im März 2014 hätten die

Schmerzen zugenommen, ein Arbeitsversuch sei im April 2014 gescheitert und am

7.

November 2014 sei am rechten Knie eine Arthroskopie durchgeführt worden.

Dem ist zu entgegnen, dass der Kreisarzt Dr. med. J.___ den

Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 nochmals untersuchte, also nach der

behaupteten Schmerzzunahme, dem Arbeitsversuch und der Arthroskopie. Gestützt

auf diese aktuelle Untersuchung bestätigte Dr. med. J.___ das

Zumutbarkeitsprofil der Klinik E.___ mit dem Hinweis, die Befunde seien unverändert

(Suva-Nr. 244). Zum selben Ergebnis gelangte später die Kreisärztin N.___

in ihrer Aktenbeurteilung (Suva-Nr. 265).

Die behandelnden Ärzte bringen keine

wesentlichen Gesichtspunkte vor, welche den Kreisärzten entgangen wären. In den

Suva-Akten finden sich vielmehr diverse Berichte behandelnder Ärzte mit der

Feststellung, dass die Befunde die Schmerzen nicht erklären könnten. Vor diesem

Hintergrund besteht keinerlei Anlass, am kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil

für eine angepasste Tätigkeit, welches einen Reizzustand am rechten Knie

anerkennt, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch in erster

Linie auf Dr. med. M.___. Aus dessen Aussage, die Schmerzschilderung sei

glaubhaft, kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es

ist nicht zulässig, eine Arbeitsunfähigkeit allein mit glaubhaft angegebenen

subjektiven Beschwerden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom

3.

März 2017 E. 4.1.2). Zudem sind die Berichte behandelnder Ärzte

wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen. Das gilt erst recht für einen Schmerztherapeuten wie

Dr. med. M.___, der ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen und den

geklagten Schmerz zunächst bedingungslos akzeptieren muss (Urteil des

Bundesgerichts 8C_33/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.2.1). Er spricht

zwar von einem Narbenneurom als objektiver Schmerzursache, doch bleibt dies ein

blosser Verdacht, der als solcher dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_1026/2012 vom

13.

Februar 2013 E. 3.3). Die Kreisärzte widersprechen im Übrigen

dieser Hypothese ausdrücklich, was überzeugend mit der bloss vorübergehenden

Wirkung einer Infiltration im Narbengebiet begründet wird.

Die Arztberichte ab dem

3.

Dezember 2015, welche der Beschwerdeführer beigebracht hat, führen zu

keinem anderen Ergebnis, denn massgeblich ist der Sachverhalt, der sich bis zum

angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2015 verwirklicht hat

(E. II. 1.2 hiervor). Später ergangene Arztberichte sind nur dann zu berücksichtigen,

wenn sie sich auf die Zeit vor dem Entscheid beziehen (z.B. auf damals erfolgte

Untersuchungen) oder wenigstens Rückschlüsse auf die Verhältnisse in diesem

Zeitraum zulassen. Beides trifft hier nicht zu. Dr. med. M.___ kann keine neuen

Erkenntnisse anbieten; er stellt vielmehr weiterhin Vermutungen über die

möglichen Beschwerdeursachen an und berichtet von Behandlungsversuchen ohne

nachhaltigen Erfolg, was die Feststellung der Kreisärztin Dr. med. N.___

bestätigt, wonach von weiteren Therapien keine relevante gesundheitliche

Verbesserung zu erwarten ist. Die Aussage, das Ausmass der Beschwerden

rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit, macht deutlich, dass sich Dr. med. M.___

nicht auf objektivierbare Befunde stützen kann, sondern einfach aus den

geklagten subjektiven Schmerzen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ableitet. Seine Berufung auf die neurologische Untersuchung durch Dr. med.

O.___ geht fehl, denn dieser konnte ebenfalls keine gesicherte Ursache der

Schmerzen ermitteln; zwar diagnostiziert Dr. med. O.___ ebenfalls eine

Allodynie und Hyperalgesie, doch ist dies mangels einer medizinisch

ausgewiesenen Nervenschädigung nicht schlüssig (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2). Andererseits ist es wenig

überzeugend, wenn Dr. med. M.___ mit der Muskelatrophie argumentiert,

obwohl der Muskelumfang rechts gemäss Dr. med. O.___ nur geringfügig kleiner

ist. Auf den Bericht des Spitals H.___ wiederum kann auch deshalb nicht

abgestellt werden, weil er invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren wie

finanzielle Probleme einbezieht (s. dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.5

S. 356).

Aus den eingereichten Fotografien ergeben

sich keine medizinisch relevanten Schlussfolgerungen zu Gunsten des Beschwerdeführers.

3.2.3

Zusammenfassend bestehen auch

keine geringen Zweifel an der Einschätzung der Kreisärzte. Deshalb ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass eine wechselbelastende Tätigkeit

mit einer repetitiven Gewichtsbelastung von max. 15 kg ganztags ohne

Leistungseinbusse möglich ist, sofern Zwangshaltungen des rechten Kniegelenks,

Vibrationsbelastungen und repetitives Laufen in unebenem Gelände vermieden

werden. Von weiteren ärztlichen Behandlungen ist keine relevante Steigerung der

Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu

Recht per 31. Oktober 2015 abgeschlossen sowie die vorübergehenden Leistungen

Taggeld und Heilbehandlung eingestellt hat. Somit ist auf diesen Zeitpunkt hin

der Rentenanspruch zu prüfen.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat das

Valideneinkommen pro 2015 auf CHF 60‘113.00 festgesetzt (A.S. 10). Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von der im Zeitpunkt des Unfalls

ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist, macht aber auf dieser Basis ein Valideneinkommen

von CHF 70‘898.00 geltend.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zu

Recht auf die Angaben der Arbeitgeberin B.___ AG vom 2. Juni 2015

(Suva-Nr. 240). Danach hätte der Beschwerdeführer, wäre er gesund

geblieben, im Vergleichsjahr 2015 einen Stundenlohn von CHF 25.45 zuzüglich

CHF 2.40 für den 13. Monatslohn erhalten. Da der Stundenlohn im Jahr 2013

noch CHF 25.35 betrug (Suva-Nr. 121 S. 4), ist die Lohnerhöhung

von 0,4 % per 2014 gemäss Gesamtarbeitsvertrag (s. A.S. 26

Ziff. 46) berücksichtigt worden (CHF 0.10). Bei 2‘112 Jahresstunden

ergibt sich so ein Gehalt von CHF 58‘819. Überzeit wäre laut Arbeitgeberin

keine angefallen, doch hat die Beschwerdegegnerin hier zu Gunsten des

Beschwerdeführers wie im Vorjahr einen Betrag von CHF 1‘885.00 angenommen.

Das Valideneinkommen beläuft sich folglich auf CHF 60‘704.00.

4.2

Der Beschwerdeführer hat nach dem

Verlust seiner angestammten Arbeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Deshalb

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das

Invalideneinkommen die DAP-Löhne herangezogen hat. Sie kam dabei den Anforderungen

der Praxis nach, indem sie die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden 128

Arbeitsplätze den Minimallohn von CHF 48'000.00, den Maximallohn von

CHF 80'262.00 und den Durchschnittslohn von CHF 61'998.00 auswies

(Suva-Nr. 250 S. 1 ff.). Von den möglichen Arbeitsplätzen wählte die

Beschwerdegegnerin sodann fünf mit einem durchschnittlichen Gehalt von

CHF 57‘978.00 aus (Suva-Nr. 250 S. 1 + S. 7 ff.: DAP-Nrn. 1608

Shapinghobler; 9604 Hilfsarbeiter; 6982 Kontrolleur; 226 Hilfsarbeiter; 90 Hilfsarbeiter),

also um 6,48 % unter dem Durchschnitt aller 128 Arbeitsplätze. Die dem

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechenden fünf DAP-Löhne sind

damit repräsentativ und dürfen für die Berechnung des Invalideneinkommens

herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die

fraglichen Arbeitsplätze seien nicht wechselstellig und damit seinem Zumutbarkeitsprofil

nicht angepasst. Richtig ist, dass alle diese Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen

ausgeübt werden. Entscheidend ist jedoch einerseits, dass keine davon

ausschliesslich sitzend ist. Andererseits sind in allen Fällen vom

Arbeitsablauf her Pausen möglich, was entlastende Positionswechsel erlaubt. Die

fraglichen Stellen wären daher für den Beschwerdeführer von seiner Behinderung

her geeignet. Da jeweils nur eine betriebsinterne Einarbeitung erforderlich

ist, bleibt der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine fehlende Ausbildung

unerheblich. Ausserdem werden in keiner der fünf Arbeitsplatzbeschreibungen

spezielle Deutschkenntnisse verlangt.

4.3

Stellt man das

Valideneinkommen von CHF 60‘704.00 dem Invalideneinkommen von CHF

57‘978.00 gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 4,49 %, der keinen

Rentenanspruch begründet.

5.

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann