VSBES.2016.61
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
29. November 2016Deutsch52 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 29. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Patrick
Thomann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung vom 20. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___, geboren 1981
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 11. Juni 2011 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Als
gesundheitliches Leiden gab er an, am 7. Januar 2011 eine Auffahrkollision
erlitten zu haben. Seither sei er arbeitsunfähig. Zuletzt habe er als
Papiermaschinenführer bei B.___ in [...] gearbeitet.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte
am 25. Juli 2011 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch
(IV-Nr. 12), welcher von seinem Arbeitgeber per 31. Oktober 2011 die
Kündigung erhalten hatte (IV-Nr. 13 S. 2). In der Folge sprach sie
ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings bei C.___ (IV-Nr. 20)
und eines Belastbarkeitstrainings in der D.___ (IV-Nr. 24) zu. Das Belastbarkeitstraining
wurde später in der Form eines Aufbautrainings weitergeführt (IV-Nr. 30).
1.3 Nachdem im Rahmen der
beruflichen Eingliederung ein Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt organisiert
werden konnte, den der Beschwerdeführer jedoch schon nach wenigen Tagen abbrach
(vgl. Protokolleintrag vom 26. November 2012), wurde die berufliche
Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 61).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein – unter anderem auch die Akten aus dem seit
dem Unfallereignis laufenden Suva-Verfahren – und erliess am 18. Juli 2013
einen Vorbescheid (IV-Nr. 76), gemäss welchem sie das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers in Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
und die Ausrichtung einer Invalidenrente abwies.
2.2 Der Beschwerdeführer liess
gegen den erwähnten Vorbescheid am 4. September 2013 Einwand erheben
(IV-Nr. 83). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere
medizinische Unterlagen ein, unter anderem erfolgte am 23. Juli 2015 eine polydisziplinäre
Begutachtung durch die E.___ (IV-Nr. 113.1).
3. Mit Verfügung vom
20. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf weitere berufliche Massnahmen
sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
4. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 Beschwerde (A.S. 5 f.) und
stellt den Antrag, es seien ihm eine Rente zuzusprechen sowie weitere
Eingliederungsmassnahmen zuzugestehen; Letzteres zusammen mit der Rente oder, im
Sinne eines Eventualantrages, gesondert. Weiter beantragt er eine Frist für
eine ergänzende Beschwerdebegründung, um die Meinung eines Anwalts beiziehen zu
können, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
5. Die Beschwerdegegnerin reicht
am 28. April 2016 eine Beschwerdeantwort ein und beantragt unter Verweis
auf die Begründung in der rentenablehnenden Verfügung die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 23).
6. Mit Eingabe vom 13. Mai
2016 lässt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristverlängerung
für eine Stellungnahme einreichen, verbunden mit dem Antrag, der anwaltliche
Vertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen
(A.S. 24 ff.).
7. Mit Verfügung vom
19. Mai 2016 (A.S. 27) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8. In seiner Stellungnahme vom
17. Juni 2016 (A.S. 29 ff.) lässt der Beschwerdeführer die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
«
1. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer seien Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %
auszurichten.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen, insbesondere in
psychiatrischer Hinsicht, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subeventualiter
seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.»
9. Am 29. August 2016
reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten (A.S. 43 ff.).
10. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Verfügung vom 20. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) dar, die
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer seit dem
7.
Januar 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Papiermaschinenführer eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Für angepasste Verweistätigkeiten liege
die Arbeitsfähigkeit bei 70 %. Damit sei es dem Beschwerdeführer weiterhin
möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad
betrage 32 %. In seinem Einwand bemängle der Beschwerdeführer den
Beweiswert des Gutachtens der E.___. Die schwierige Kindheit sei im Gutachten
indessen berücksichtigt worden. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er es trotzdem
geschafft habe, während 12 Jahren einer geregelten Arbeitsstätigkeit
nachzugehen. Das Gutachten entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten
Kriterien. Daran vermöge auch die Stellungnahme der behandelnden Ärztin,
Dr. med. F.___, nichts zu ändern, zumal behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagten. Die Einschätzung des Suva-Psychiaters,
Dr. med. G.___, sei im Gutachten widerlegt worden. Die Ausführungen
von Dr. med. F.___, dass der Beschwerdeführer im Haushalt
eingeschränkt sei, stehe im Widerspruch zu dessen Aussagen im Rahmen der Begutachtung.
Dieser habe angegeben, keine wesentlichen Einschränkungen zu haben. Er passe
auf die Tochter auf und erledige Kleinigkeiten. Daraus sei ersichtlich, dass er
durchaus in der Lage sei, normale Alltagstätigkeiten auszuführen. Die von den
Gutachtern attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den
ausgeglichenen Arbeitsmarkt und nicht auf einen geschützten Rahmen. Daher sei
beim Invalideneinkommen von einem Tabellenlohn auszugehen. Da
Dr. med. F.___ eingewendet habe, dass trotz der im Gutachten empfohlenen
Medikamentenerhöhung angeblich keine Besserung des Gesundheitszustandes habe
erreicht werden können, sei man beim Einkommensvergleich weiterhin von einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 24. Februar 2016 (A.S. 5 f.) und der
Stellungnahme vom 17. Juni 2016 (A.S. 29 ff.) entgegenhalten, es
könne nicht sein, dass die Meinung einer Fachärztin, mit der er jede Woche
intensiv zusammenarbeite, als Parteigutachten abgetan werde, zumal ihm die
Ärztin damals von der Suva zugeteilt worden sei. Die Beschwerdegegnerin stütze
ihren Entscheid ausschliesslich auf das Gutachten der E.___ vom 23. Juli
2015.
Das in diesem Zusammenhang von Dr. med. H.___ erstellte
psychiatrische Teilgutachten sei widersprüchlich, unvollständig, nicht
schlüssig und geprägt von einer bemerkenswerten Voreingenommenheit. Die
Voreingenommenheit bestehe, weil Dr. med. H.___ aufgrund der
Ausführungen im neuropsychologischen Teilgutachten von einer Aggravation
ausgehe. Er lasse sich davon augenscheinlich beeinflussen. Er gehe in seinem psychiatrischen
Bericht, angeblich vom 29. April 2015, auf die neuropsychologische Untersuchung
ein, die aber erst vom 18. Mai 2015 datiere. Es könne nicht angehen, dass
er sich in seinem Teilgutachten bereits mit den Befunden und Beurteilungen
anderer Untersuchungen auseinandersetze. Dies habe erst in der
Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Diskrepanzen und Inkonsistenzen, wie sie genannt
würden, lägen gar nicht vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit
dem Auto in die Heimat gefahren sei, sei nicht korrekt. Er fahre nur kurze
Strecken alleine und während der Fahrt in die Heimat habe er sich mit Temesta
beruhigen müssen. Die Widersprüchlichkeit des Gutachtens zeige sich bereits
daran, dass der Gutachter ausführe, die Angstsymptomatik nicht objektivieren zu
können, er dann aber doch eine generalisierte Angststörung diagnostiziere.
Weiter stelle er neben der generalisierten Angststörung die Diagnosen einer
Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig,
jeweils mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtige er aber nur die generalisierte Angststörung und
die Panikstörung. Schliesslich prüfe er ohne jede Notwendigkeit die
Förster-Kriterien. Aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen sei dies gar nicht
nötig. Schliesslich widerspreche die Beurteilung von Dr. med. H.___
diamtetral derjenigen anderer Fachärzte. Er setze sich in keiner Weise damit
auseinander. Sowohl Dr. med. G.___ wie auch Dr. med. F.___
und die Ärzte der I.___ würden den Beschwerdeführer als auf dem ersten
Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig erachten. Dieser sei drei Monate lang
stationär in der I.___ hospitalisiert gewesen. Die Ärzte seien wegen einer
Panikstörung und einer generalisierten Angststörung von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Auch Dr. med. G.___, der den Beschwerdeführer
im Rahmen des Suva-Verfahrens mehrfach untersucht habe, führe in seinem Bericht
vom 21. Januar 2014 aus, dieser sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
mehr arbeitsfähig. Am 8. Juli 2014 habe er ausgeführt, bei einer seit
dreieinhalb Jahren zunehmenden Chronifizierung der Angststörung unter dauernder
psychiatrischer / psychotherapeutischer Behandlung, intensiver beruflicher
Abklärung und einer stationären Behandlung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine namhafte Besserung der Angstsymptomatik im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit
mehr erwartet werden. Auch der Bericht von Dr. med. F.___ sei klarerweise
geeignet, erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken.
Dr. med. F.___ habe im Sinne der gutachterlichen Erwägungen die
Medikamentendosis erhöht. Eine Besserung sei indessen nicht eingetreten. Die
gutachterliche Einschätzung sei also schlicht falsch. Eine kritische Auseinandersetzung
mit den divergierenden Arztberichten finde ebenfalls nicht statt. Diese würden
einfach wiedergegeben, um dann in der Beurteilung noch einmal wortwörtlich dasselbe
auszuführen, das bereits einige Seiten zuvor gesagt worden sei. Es sei anstelle
des Gutachtens auf die Einschätzungen von Dr. med. G.___,
Dr. med. F.___ und der Ärzte der I.___ abzustellen. Demgemäss sei der
Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig.
Im Weiteren wäre vom
Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Wenn bei
der Festsetzung des Invalideneinkommens davon ausgegangen werde, dass der
Beschwerdeführer nur noch zu 70 % arbeitsfähig sei, rechtfertige dies
offensichtlich einen behinderungsbedingten Abzug. Weiter sei der Beschwerdeführer
behinderungsbedingt seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
Die lange Absenz vom Arbeitsmarkt sei ebenfalls zu berücksichtigen. Insgesamt
wäre ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.
Sollte das Gericht einen Anspruch auf
eine Invalidenrente ohne erneute Begutachtung verneinen, wären dem Beschwerdeführer
im Sinne des gestellten Eventualantrages berufliche Massnahmen zu gewähren.
Dieser sei gewillt, einer Arbeit nachzugehen, die seinem Leiden angepasst sei.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im
vorliegenden Fall wird ab dem 7. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit
geltend gemacht (IV-Nr. 2 S. 6), d.h. eine Invalidität kann erst nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit im Januar 2012 vorliegen (vgl.
E. II. 3.3). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 11. Juni
2011.
[IV-Nr. 2]), was hier im Dezember 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Januar 2012 gegeben sein. Bei einem
Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4
S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in
fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,
mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht
schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das
gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch
abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Akten relevant:
5.1
Dem Bericht der von der Suva
initiierten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. J.___,
Facharzt für Chirurgie, vom 5. April 2011 (IV-Nr. 8.15
S. 1 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
7.
Januar 2011 durch ein von hinten auffahrendes Fahrzeug verletzt worden
sei. Unmittelbar nach dem Unfall habe er keine Beschwerden gehabt. Nach ca. ein
bis zwei Stunden hätten Nackenschmerzen eingesetzt, nach ca. sechs Stunden
unerträgliche Kopfschmerzen. Ein MRT der Halswirbelsäule vom 14. Januar
2011.
habe eine breitbasige, linkslaterale Diskushernie im Segment C6 / C7
gezeigt. In Korrelation mit der Klinik sei eine funktionelle
C7-Nervenwurzelkompromittierung möglich. Hinweise für eine neurale Kompression
oder eine Bandläsion rechts hätten sich nicht ergeben. Als Diagnosen hielt
Dr. med. J.___ eine Halswirbelsäulen-Zerrung und eine
Lendenwirbelsäulen-Prellung nach dem Verkehrsunfall fest. In der Untersuchung
hätten sich im Bereich der Lendenwirbelsäule indessen völlig reizlose
Verhältnisse gezeigt. Die Kopfbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Über den
Dornfortsätzen der Halswirbelsäule lasse sich ein unspezifischer Druckschmerz
auslösen. Beim Beschwerdeführer bestehe ab dem 18. April 2011 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab dem 2. Mai 2011 eine solche von
25.
%, und ab dem 9. Mai 2011 sei er wieder voll arbeitsfähig.
5.2
In der ebenfalls von der Suva
eingeleiteten psychiatrischen Untersuchung, vorgenommen von Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2011
(IV-Nr. 8.13 S. 1 ff.) werden als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10
F41.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine rezidivierend
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), genannt.
Der Unfall habe beim Beschwerdeführer ein Gedankengrübeln darüber bewirkt, was
alles hätte passieren können. Eine entsprechende Neigung bestehe seit
mindestens 2004. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Angst vor eigenen Erkrankungen
oder dass jemand aus der Familie erkranke. Er reagiere dann auch mit
vegetativen und psychischen Symptomen. Seit 2004 komme es zu wiederholten
Panikattacken. Weiter seien die Kriterien für eine leichte depressive Störung
erfüllt mit Symptomen wie Traurigkeit, Anhedonie, Energie- und Libidoverlust.
Ein Morgentief werde auch berichtet. Klinisch könnten die drei Diagnosen als
verschiedene Ausdrucksarten der gleichen Grundproblematik gesehen werden. Sie
seien biographisch nachvollziehbar. Durch den Unfall sei es zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Krankheit gekommen. Unter
Therapie sei mit einer Verbesserung des Zustandes zu rechnen. In den nächsten
sechs Monaten sollte die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können.
5.3
Im Bericht Dr. med. K.___,
Facharzt für Neurologie, vom 4. Oktober 2011 (IV-Nr. 74.2
S. 227 ff.) wird erklärt, der Beschwerdeführer habe beim Verkehrsunfall
eine klassische HWS-Distorsion erlitten. Den Kopf habe er sich dabei nirgendwo
angeschlagen. Er habe keinen Bewusstseinsverlust und keine Erinnerungslücken
gehabt. Die seither persistierenden Nackenschmerzen würden als myogen erachtet.
Das Zustandsbild werde beherrscht durch eine sichtliche Depressivität, und die
zahlreichen Symptome vegetativer Dysregulation erachte er als Begleitsymptome
dieser psychischen Beeinträchtigung. Folgende Diagnosen werden festgehalten:
Auffahrkollision mit
HWS-Distorsion QTF II am 7. Januar 2011,
- wechselhafte
Cervikalgie rechts, wahrscheinlich muskulär,
- wechselhafte
Kopfschmerzen rechts occipital, teils cervikogen, teils vom Spannungstyp.
Angst- und Panikstörung
sowie Depression, posttraumatisch aktiviert,
- vegetative Begleitbeschwerden.
5.4
Dr. med. F.___ weist
in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2011 (IV-Nr. 74.2
S. 223 ff.) darauf hin, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt an
einer anhaltenden Schmerzproblematik im HWS-Bereich leide. Diese Schmerzen und
die damit einhergehenden sozialen Einschränkungen hätten die bei ihm
vorbestehende Ängstlichkeit derart verstärkt, dass nun eine Angststörung mit
Krankheitswert vorliege. Zudem sei eine depressive Symptomatik ausgelöst
worden. Der Beschwerdeführer klage neu über Wiedererinnerungen, erlebe den
Unfall vermehrt wieder und habe Angst, sich in ein Auto zu setzen. Es sei daher
von einer Symptomatik aus dem Formenkreis der PTSD (posttraumatische
Belastungsstörung) auszugehen. Die Prognose sei schwierig zu stellen.
5.5
In einer weiteren
psychiatrischen Untersuchung der Suva vom 13. Dezember 2011
(IV-Nr. 74.2 S. 197 ff.) hält Dr. med. G.___ fest, es
lägen immer noch eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine generalisierte
Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine rezidivierend depressive Störung,
gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), vor. Dazu kämen neurologisch
eine wechselhafte Cervicalgie rechts, wahrscheinlich myogen, eine
dysfunktionale Schmerzbewältigung im Rahmen der Angsterkrankung, akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Aspekten (ICD-10: Z73.1) sowie
eine Anpassungsstörung mit diskreten psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10:
F43.9). Durch die Kündigung sei es beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich zu einer
starken Belastungssituation gekommen, die dieser nachvollziehbar als kränkend
erlebt habe. Klinisch habe sich seit der letzten Untersuchung keine relevante
Veränderung ergeben. Es stelle sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer
allenfalls auch an einer leichten Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken
oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) leide. Die von ihm aktuell geforderte
Anpassungsleistung bringe den Beschwerdeführer an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit.
Er brauche Unterstützung durch den aktuell betreuten Arbeitsplatz und durch
psychotherapeutische Begleitung. Der Leidensdruck und die Abweichung würden
stabil erscheinen.
5.6
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, spricht in seinem Bericht vom
12.
Dezember 2012 (IV-Nr. 59) von einem regredienten traumatischen
Zervikalsyndrom nach Unfall am 7. Januar 2011 und einer generalisierten
Angststörung. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer noch nicht voll
arbeitsfähig.
5.7
Die behandelnde
Psychotherapeutin, Dr. med. F.___, hält im Arztbericht vom 28. Januar
2013.
(IV-Nr. 63) folgende Diagnosen fest:
- Panikstörung
- Generalisierte
Angststörung
- Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig
- Verdacht auf
Schmerzstörung
Unter Eingliederungsmassnahmen und
Therapie habe sich eine deutliche Besserung der Symptome ergeben. Nachdem ein
Versuch im freien Arbeitsmarkt gescheitert sei, sei es aber wieder zu einer
deutlichen Verschlechterung gekommen. Der Zustand des Beschwerdeführers sei
besserungsfähig.
5.8
Am 13. März 2013 erfolgte
im Auftrag der M.___ (in den Unfall vom 7. Januar 2011 involvierte
Haftpflichtversicherung) eine bidisziplinäre Untersuchung
(chirurgisch-traumatologisch und psychiatrisch), die von Dr. med. N.___,
Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. O.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde (IV-Nr. 68.3). Folgende
Diagnosen wurden gestellt:
Heckauffahrkollision mit
einer Delta-v um 10 km/h mit:
- HWS-Distorsion
mit im MRI vom 14. Januar 2011 gesichertem Ausschluss eines unfallbedingten
strukturellen Schadens, folgenloser Ausheilung bereits zum Zeitpunkt der kreisärztlichen
Untersuchung vom 5. April 2011 mit:
- Psychischer
Fehlverarbeitung und Symptomausweitung im Sinne der «Entwicklung körperlicher Beschwerden
aus psychischen Gründen» (Rentenneurose, ICD-10 F68.0)
- Biomechanisch
nicht begründbaren, unfallbedingten lumbalen Beschwerden
- Biomechanisch
nicht begründbarem, subjektiv empfundenem Schleudervorgang
Die beim Unfall erlittene Delta-v habe
gemäss einem unfallanalytischen Gutachten vom 29. März 2011 (vgl. IV-Nr.
74.2
S. 347 ff.) im Harmlosigkeitsbereich gelegen. Die lumbal initial angegeben
Beschwerden seien mit dem Unfallereignis nicht vereinbar. Es liege eine
erhebliche Fixierung auf die Beschwerden vor, die unfallbedingt nicht begründet
werden könnten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner vorbestehenden
ängstlich-hypochondrischen Persönlichkeitsstruktur mit dem Unfall initial
befürchtet, einen organischen Schaden erlitten zu haben. Er sei auf seine dysfunktionalen
Befürchtungen einer belastungsabhängigen Schmerzzunahme fixiert geblieben. Eine
Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt, gemäss welcher er ab Mai 2011 wieder zu
100.
% arbeitsfähig hätte sein sollen, habe er als erheblich kränkend und
diskriminierend empfunden. Man gehe davon aus, dass diese subjektiv empfundene
massive Kränkung eine «Schrittmacherfunktion» für die immer mehr zunehmende und
organisch nicht begründbare dysfunktionale Schmerzverarbeitung gehabt habe, was
dann durch die ebenfalls als kränkend empfundene Kündigung der Arbeitsstelle in
einen sich verselbständigenden Prozess mit erheblichem sekundärem Krankheitsgewinn
gemündet habe. Die sich aufschaukelnde Modellvorstellung mit der damit von ihm
begründeten Leistungsintoleranz und Arbeitsunfähigkeit sei zur fixen Idee des
Beschwerdeführers geworden, ohne dass damit eine echte Angsterkrankung
bestanden habe. Eine objektivierbare, muskulo-skelettale Einschränkung bestehe
nicht. Die Schmerzen des Beschwerdeführers seien nicht im Geringsten erklärbar.
Aus psychiatrischer Sicht sei es zu einer psychischen Fehlverarbeitung der
initial unfallbedingten leichten körperlichen Beschwerden mit Symptomausweitung
und erheblichem sekundären Krankheitsgewinn im Sinne der «Entwicklung
körperlicher Beschwerden aus psychischen Gründen (sog «Rentenneurose», ICD-10
F68.0)» gekommen. Diese Störung bewege sich im Grenzbereich zwischen
normalpsychologisch erklärbaren, bewusstseinsnahen, zweckgerichteten
Symptompräsentierungen ohne Krankheitswert und einer neurotisch anmutenden
Fehlverarbeitung und Fehlfixierung. Eine Leistungsminderung könne im vorliegenden
Fall indessen nicht begründet werden. Es handle sich nicht um eine
schwerwiegende psychische Störung. Zum Zeitpunkt der Begutachtung liege eine
100%ige Arbeitsfähigkeit vor.
5.9
In einem Bericht vom
9.
Januar 2013 (IV-Nr. 74.2 S. 109 ff.) erklärt
Dr. med. F.___, die Schmerzen des Beschwerdeführers seien in den
Therapiesitzungen eigentlich kaum mehr Thema, wohl aber die generalisierten
Ängste und Klaustrophobien. Ein erneuter und inzwischen gescheiterter
Arbeitsversuch im Oktober 2012 habe bei ihm eine depressive Krise ausgelöst.
Inzwischen habe er sich wieder etwas gefangen. Eine zusätzliche Medikation habe
dabei geholfen.
Neun Monate später, am
31.
Oktober 2013 (IV-Nr. 87.2 S. 27 ff.) berichtet
Dr. med. F.___ sodann, die ursprünglich zur Diskussion gestandenen
Schmerzen seien erfreulicherweise kaum mehr ein Thema. Die Depression habe sich
unter Gabe von Efexor gebessert. Die Ängste seien allerdings nach wie vor ein
grosses Problem. Die Aufnahme einer Arbeit würde ihm guttun, der
Beschwerdeführer habe sich allerdings in den Kopf gesetzt, mit einem Praktikum
zu beginnen und traue sich eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zu.
5.10
Die Suva leitete abermals eine
Untersuchung durch den Psychiater Dr. med. G.___ in die Wege. Gemäss
dessen Berichterstattung vom 22. Januar 2014 (IV-Nr. 87.2
S. 9 ff) bestünden nach wie vor folgende Diagnosen:
- Generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.0)
- Zunahme
von Verspannungszuständen und damit verbundenen Schmerzen im Rahmen von
Angstzuständen
- Panikstörung (ICD-10
F31.4)
- Rezidivierend
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
- Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Aspekten (ICD-10 Z73.1)
- Als
Differentialdiagnose: ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.6)
Das Spektrum der Ängste des
Beschwerdeführers sei so weit gespannt, dass er von einer generalisierten
Angststörung ausgehe. Bei der Angst komme es zu Palpitationen,
Schweissausbrüchen, Tremor und Atembeschwerden. Die früher beschriebene Panikstörung
werde aktuell nur noch grenzwertig erfüllt. Der depressive Grundaffekt persistiere
hingegen. Die früher gestellte Anpassungsstörung mit diskreten psychotraumatologischen
Symptomen sei weitgehend remittiert. Aus seiner Sicht könnte eine stationäre
Behandlung die Arbeitsfähigkeit namhaft verbessern. In der aktuellen
Konstellation sei die vom Beschwerdeführer subjektiv erlebte Möglichkeit für
Beschäftigungen nachvollziehbar. Diese seien aktuell nur in einem geschützten
Rahmen zu erreichen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht
realistisch.
5.11
Der Beschwerdeführer trat in
der Folge für einen stationären Aufenthalt in die I.___ ein. Der Aufenthalt dauerte
gemäss Austrittsbericht vom 1. Juli 2014 (IV-Nr. 91.2
S. 12 ff.) vom 7. April bis 30. Juni 2014. Es werden darin
folgende Diagnosen festgehalten:
- Generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Agoraphobie, mit
Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- Zwangsstörung,
vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)
Zu Beginn des stationären Aufenthalts
habe sich ein ängstlicher und verunsicherter Patient gezeigt. In der zweiten
Phase habe er die Bereitschaft entwickeln können, angstauslösende Situationen
aufzusuchen und zu konfrontieren. Bezüglich der persistierenden Nackenschmerzen
habe er einen funktionaleren Umgang erlernt, was sich vor allem im deutlich
reduzierten Gebrauch der schmerzlindernden Bedarfsmedikation bemerkbar gemacht
habe. In Bezug auf die Chronifizierung und Ausprägung sowie die
bereichsübergreifende Angstsymptomatik hätten einige bedeutsame Verbesserungen
erzielt werden können. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit werde
gegenwärtig als nicht möglich erachtet. Erneute Integrationsmassnahmen seien
verfrüht.
5.12
Die Beschwerdegegnerin holte
schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 23. Juli 2015
durch die E.___ erstattet wurde (IV-Nr. 113.1). Die Gutachter, in der
Person von Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin FMH,
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Dr. med. Q.___, Facharzt für Rheumatologie und
Manuelle Medizin FMH, und Dr. sc. hum. R.___, Diplompsychologin,
kommen darin zu folgenden Schlüssen:
5.12.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. Q.___ werden folgende Diagnosen aufgeführt
(IV-Nr. 113.1 S. 35 ff.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
- Keine
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
- Nicht
näher spezifizierbare, zeitweise verstärkte Missempfindungen rechts parazervikal
subokzipital mit:
- Fehlendem
auslösenden Faktor, verstärkt bei psychischer Anspannung und kaltfeuchter
Witterung
- Ohne
reproduzierbares somatisches Korrelat bei
- unauffälligem
und schmerzfreier Untersuch des gesamten Bewegungsapparates
Der Beschwerdeführer habe angegeben,
er habe zwar Nackenprobleme, eine leichte Tätigkeit sei aber durchaus zu
bewältigen. Das grössere Problem seien die Angst- und Panikattacken. Er könne
sich nicht vorstellen, dass ihn ein Arbeitgeber unter diesen Voraussetzungen
einstelle. Aktuell plagten ihn noch zeitweise auftretende Schmerzen rechts
parazervikal, immer wieder müsse er diesen Teil der Halswirbelsäule manipulieren.
Einen Auslöser gebe es nicht. Kopfschmerzen habe er keine mehr. Auch bei Stress
oder psychischer Anspannung könnten diese Schmerzen ausgelöst und unterhalten
werden. Besonders ungünstig seien Wetterwechsel. Wenn es warm sei, gehe es viel
besser. Es gebe auch gute Tage, vor allem, wenn er entspannt sei. Schmerzmittel
nehme er keine.
In der Befunderhebung werden sämtliche
Wirbelsäulensegmente als schmerzfrei klassiert, ohne Einschränkung des
Gelenkspiels, ohne Irritationszone und interspinale Ligamentosen. Lumbosakral
fänden sich keine auslösbare Druckdolenz und kein eingeschränktes oder
funktionell pathologisches Gelenkspiel. Zusammenfassend zeige sich bei mässig
guter muskulärer Konditionierung ein unauffälliger Untersuch des
Bewegungsapparates ohne provozierbare Schmerzen. Insbesondere sei auch die
segmentale Beweglichkeit der Halswirbelsäule unauffällig und schmerzfrei. Auch
die im Rahmen der Untersuchung erstellten Röntgenbilder zeigten ein
unauffälliges Bild.
5.12.2
Die neuropsychologische
Untersuchung von Dr. sc. hum. R.___ führte zu nicht validen
Testergebnissen (IV-Nr. 113.1 S. 40 ff. und IV-Nr. 113.2). Der Beschwerdeführer
habe bei den Symptomvalidierungstests Resultate gezeigt, die weit unter denjenigen
gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien. Es sei
wahrscheinlich, dass er aggravierte Reaktionen gezeigt habe. Die teils
eklatanten mnestischen Funktionsverluste hätten nicht dem in den Gesprächen
gewonnenen Eindruck entsprochen. Die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein
Aggravationsverhalten schliessen. Die Ergebnisse der Leistungstests seien daher
inhaltlich nicht auswertbar und würden wegen ungenügender
Anstrengungsbeteiligung keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde
liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive
Leistungsniveau abbildeten. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden.
5.12.3
Das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. H.___ enthält folgende Diagnosen (IV-Nr.
113.1
S. 47 ff.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
- Keine
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
- Sporadisch auftretender
episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp
(ICD-10 G44.2)
Aus neurologischer Sicht fühle sich
der Beschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die klinisch
neurologische Untersuchung habe denn auch keine Hinweise auf
fokal-neurologische Defizite ergeben. Zusammenfassend trage der Beschwerdeführer
auf neurologischem Gebiet als Hauptproblem mit einer Frequenz von viermal pro Woche
auftretende, drückende bis stechende Kopfschmerzen vor, die überwiegend vom
Nacken ausgingen, ohne vegetative Aura und ohne fokal-neurologische
Reizerscheinungen; zudem Nacken- und Lumbalschmerzen, die im Hintergrund seien,
bestehend seit dem Ereignis vom 7. Januar 2011. Am ehesten handle es sich
dabei um einen sporadischen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Eine Schädigung von
intrakraniellen Schmerzen der tiefen Strukturen, wie sie für die Erklärung
einer traumatischen Kopfschmerzerkrankung notwendig wären, sei nicht dokumentiert
und aufgrund des Unfallhergangs auch nicht plausibel erklärbar. Hinweise auf
eine Migräne ergäben sich auch nicht. Die Symptomschilderung entspreche auch
nicht einem Clusterkopfschmerz. Zusammenfassend handle es sich beim vorgetragenen
Kopfschmerz ohne begleitende vegetative Erscheinungen am ehesten um einen sporadisch
auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2). Diese
Kopfschmerzen hätten beim Beschwerdeführer keine versicherungsmedizinische
Relevanz und könnten auch nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Im
Weiteren trage der Beschwerdeführer chronische Nacken- und lumbale Rückenschmerzen
ohne radikuläre Ausstrahlung beidseits vor, ebenfalls seit dem Unfallereignis
bestehend. Während der körperlichen Untersuchung finde sich kein Anhaltspunkt
für eine nervale oder radikuläre Schmerzursache. Es zeige sich ein regelrecht
normaler Nervenstatus, sensomotorische Ausfälle würden sich nicht finden.
Ebenso wenig lasse sich eine radikuläre Schmerzsymptomatik an der HWS und LWS
auslösen. Für die berichteten Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen finde sich
auf dem neurologischen Fachgebiet keine erkennbare organ-pathologische Ursache.
Somit könne in neurologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestiert werden. In Bezug auf andere neurologische Berichte ergäben sich
keine Widersprüchlichkeiten.
5.12.4
Im psychiatrischen
Teilgutachten leitet Dr. med. H.___ folgende Diagnosen her (IV-Nr.
113.1
S. 59 ff.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
- Panikstörung (ICD-10
F41.0)
- Generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische
Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41)
- Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.1)
- Status nach
Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21)
Aus der Familienanamnese ergebe sich,
dass der Vater aufgrund von psychischen Problemen und Rückenbeschwerden zu
50.
% IV-berentet sei. Die Mutter leide an einer schweren Zwangsstörung.
Der Beschwerdeführer habe 2004 eine 1985 geborene Landsfrau geheiratet. Diese
arbeite Teilzeit in einem Nagelstudio. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder (geb.
2005.
und 2013). Die Ehe sei aktuell durch seine Erkrankung belastet. Befragt
nach traumatischen Ereignissen in der Kindheit habe der Beschwerdeführer
angegeben, seine Eltern seien bereits 1979 in die Schweiz gegangen. Als seine
Mutter ihn 1981 geboren habe, sei sie nach Bosnien Herzegowina gereist und habe
ihn einen Monat nach der Geburt in eine Pflegefamilie gegeben. Soweit er wisse,
sei seine ältere Schwester bei den Grosseltern väterlicherseits untergebracht
gewesen. Die Mutter habe die Kinder von einer Pflegefamilie in die andere
gegeben, bis sie sie 1990 dann in die Schweiz mitgenommen habe. Von seinen
leiblichen Eltern sei er öfter geschlagen oder bestraft worden. Liebe zu diesen
habe er nie entwickelt. Als er in die Schweiz gekommen sei, sei die Beziehung
zu seinen Eltern schwierig gewesen. Nachdem seine Schwester von zu Hause
ausgezogen sei, sei die Situation eskaliert. Die Schwester habe ihm dann
angeboten, zu ihm zu ziehen, was er auch getan habe. Bis zum 19. oder
20.
Lebensjahr habe er dann bei ihr gewohnt. Nach dem Abschluss der
Sekundarschule habe er keine Lehrstelle gefunden. Dann sei ihm Arbeit als
Betriebsmitarbeiter in einer Papierfabrik angeboten worden. Dort sei er bis zum
Unfallereignis im Januar 2011 geblieben. Aktuell wohne er zusammen mit der Frau
und den beiden Kindern in einer 4 ½ Zimmer-Wohnung in […]. Den Lebensunterhalt
erhalte die Familie vom Sozialamt. Zu Hause bestünden keine wesentlichen Einschränkungen.
Er passe auf die kleine Tochter auf, erledige Kleinigkeiten, staubsauge, koche
kleine Sachen, und – da seine Ehefrau keine Geduld habe – gehe er auch alleine
einkaufen. Zu seinen Hobbies habe er angegeben, früher gerne Fussball gespielt
zu haben, seit einer im Jahr 2009 erlittenen Knieverletzung gehe das aber nicht
mehr. Ab und zu spiele er aber mit dem Sohn Fussball. Früher sei er auch
Fischer gewesen, er habe ein Patent gehabt. Er lese gerne über Sport und
Nachrichten, weniger über Unfälle und Katastrophen.
Sein Tagesablauf sei unterschiedlich,
sehe im Wesentlichen aber so aus, dass er gegen 10.00 Uhr zusammen mit seiner
Tochter aufstehe. Wenn er Termine habe, stehe er früher auf. Er dusche sich
morgens nur, wenn er das Haus verlasse, ansonsten dusche er am Abend. Nach der
Morgentoilette nehme er das Frühstück ein. Die Ehefrau bereite den Sohn für die
Schule vor, weshalb diese bereits um 06.45 Uhr aufstehe. Nach dem Frühstück sei
er mit der Tochter zusammen, bis seine Ehefrau dann das Mittagessen zubereite.
Dieses werde zwischen 12.00 und 12.30 Uhr eingenommen, wenn der Sohn von der
Schule komme. Die Nachmittage seien unterschiedlich. Manchmal habe er eine
Phase, wo er alleine sein müsse. Ansonsten gehe er mit der Tochter spazieren
oder im Garten spielen. Manchmal bleibe er zu Hause und sei am Grübeln. Ab und
zu gehe er einkaufen, besuche seine Schwester, oder seine Nichten kämen zu
Besuch. Zuletzt sei er im Sommer 2014 in Bosnien Herzegowina im Urlaub gewesen,
um seine Familie zu besuchen. Sie seien zusammen mit der Ehefrau und seiner
Schwester mit dem Auto gegangen. Er habe für die Fahrt Beruhigungsmittel nehmen
müssen und dann währenddessen geschlafen. Zweimal pro Woche begleite er seinen
Sohn zum Training, welches zwischen 18.00 und 19.30 Uhr stattfinde. Zwischendurch
gehe er dann einkaufen. Zum Abendessen seien sie ab und zu bei der Schwester
eingeladen. Es gebe nie einen festen Zeitplan zum Essen. Wenn der Sohn kein Training
habe, würden sie manchmal gegen 19.30 Uhr essen, sonst gegen 20.00 Uhr. Am
Abend liege er wieder oder surfe noch im Internet. Ansonsten informiere er sich
im Internet über aktuelle Nachrichten, wobei er Nachrichten über Katastrophen
vermeide. Oft gehe er zwischen 23.00 und 23.30 Uhr zu Bett.
Zu den aktuellen psychiatrischen
Leiden habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Ängste könnten viele Situationen
betreffen. Die Angst komme meistens plötzlich und ohne jegliche Auslöser. Er
versuche, sich dann selber aufzubauen und an positive Sachen zu denken.
Manchmal könne er das jedoch nicht unterdrücken und es komme dann zur
Panikattacke. Dabei habe er starkes Herzrasen und er könne schlecht atmen. Er
denke in diesem Moment an das Schlimmste, habe dabei auch Todesängste. Die
Panikattacken würden von vegetativen Symptomen wie starkem Schwitzen und
Zittern begleitet. Zudem berichte er über Platzangst, zum Beispiel bei einer
Fahrt durch einen Tunnel. Er habe auch Angst in grossen Menschenansammlungen.
Auf Nachfrage berichte er über Probleme mit der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln. Weiter habe er Angst vor Hunden, da er einmal von einem
gebissen worden sei. Die Ängste seien ständig da, zum Beispiel auch vor
Naturkatastrophen. Wenn er mit der Familie sei, gehe es ihm viel besser als
wenn er alleine sei. Gute Tage habe er nur selten. Er berichte über Verlust der
Lebensfreude. Auf Nachfrage erfolge indessen kein Bericht über Störungen der
Konzentration oder des Gedächtnisses, hingegen über formale Denkstörungen im
Sinne von Grübeln. Panikattacken habe er in letzter Zeit weniger als früher.
Posttraumatische Ängste seien nicht berichtet worden. Bis auf vermehrte Träume
würden sich wiederholende Erinnerungen an den Unfall 2011 verneint. Befragt
nach Zwängen habe der Beschwerdeführer angegeben, er leide unter einem Kontrollzwang.
Er sehe nach, ob die elektrischen Geräte im Haushalt ausgeschaltet seien oder
ob die Aussentür geschlossen sei. Er sei schon früher ein Perfektionist
gewesen. Was die Affektivität anbelange, so sei er in seiner Grundstimmung reduziert.
Er berichte über Ein- und Durchschlafstörungen. Suizidgedanken bestünden, er
habe sich früher gewünscht, auf der Welt nicht zu existieren. Jedoch habe er
noch nie einen Suizidversuch unternommen. Der Appetit sei gut. Aggressives
Verhalten bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe ausreichend soziale Kontakte.
Ein sozialer Rückzug sei nicht eruierbar. Nach dem Unfall habe er aber weniger
Freunde.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde:
Insgesamt habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung weder angst- noch
schmerzgequält gewirkt. Im Gespräch fänden sich keine Hinweise auf relevante kognitive
Schwierigkeiten. Die Angaben seien vage und diffus, auffallend seien erhebliche
Inkonsistenzen. Die Aufmerksamkeit habe er während des ganzen Gesprächs
aufrechterhalten können, die Konzentration sei durchgehend ungestört gewesen.
Das formale Denken sei durchgehend geordnet, beweglich und gut strukturiert.
Strukturelle Ich-Störungen seien nicht feststellbar, eine ausgeprägte Tendenz
zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer
Aufmerksamkeitsfokussierung ebenso wenig. Die Stimmung sei leicht gedrückt. Der
Beschwerdeführer sei allenfalls leicht vermindert schwingungsfähig. Die
affektive Modulationsfähigkeit sei leicht reduziert. Hinweise auf eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen fänden sich nicht. Die
Fähigkeit sich an Regeln zu halten, Termine wahrzunehmen und sich in
Organisationsabläufe einzuführen oder den Tag zu planen und zu strukturieren,
sei nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken
und Erleben wechselnden Situationen anzupassen, oder die Durchhaltefähigkeit
und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Der Beschwerdeführer sei in seinen häuslichen
und ausserberuflichen Pflichten sowie in seinen Freizeitaktivitäten nicht
wesentlich eingeschränkt.
6.
Nachdem sich die angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegnerin vorwiegend auf das polydisziplinäre Gutachten E.___
vom 23. Juli 2015 (IV-Nr. 113.1) stützt, ist zunächst dessen Beweiswert zu
prüfen.
6.1
In diesem Zusammenhang kann
zunächst festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Aktenlage
erstellt wurde, wie die darin vorgenommene ausführliche Aktenanalyse zeigt. Die
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers werden wiedergegeben und es werden
eingehende Befunde erhoben. Die beteiligten Gutachter sind Fachärzte auf dem
jeweiligen Gebiet. Der Beweiswert des Gutachtens wird denn auch einzig in Bezug
auf die psychische Komponente in Zweifel gezogen. Im Übrigen scheint dieser
unbestritten und er ist auch gegeben:
In der rheumatologischen Beurteilung
wird nachvollziehbar dargelegt, dass der klinische Verlauf seit dem Unfall vom
7.
Januar 2011, bei welchem der Beschwerdeführer am Steuer seines Peugeots
eine Heckauffahrkollision ohne commotio cerebri erlitten habe, gut sei. Der
Untersuch der Halswirbelsäule und der anderen Etagen am Bewegungsapparat sei
unauffällig und ohne Schmerzperzeption. Die geschilderten Missempfindungen
parazervikal und zum Teil subokzipital rechts seien ohne somatisch
rheumatologisches Korrelat. Die Missempfindungen, verstärkt bei kalt-feuchter
Witterung oder psychischer Anspannung, seien rheumatologisch nicht erklärbar,
es bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Korrelat dazu. Die in einem MRI
vom Januar 2011 dokumentierte Diskushernie links lateral C6 / C7 ergebe keine
Hinweise für eine radikuläre Symptomatik, die HWS-Beweglichkeitsprüfung sei
schmerzfrei und nicht eingeschränkt. Es handle sich daher um eine nicht näher
spezifizierbare Missempfindung parazervikal und zeitweise okzipital rechts,
ohne strukturell radiologisches respektive klinisch reproduzierbares Korrelat.
Der Beschwerdeführer betone immer wieder seine psychischen Probleme mit Tendenz
zu Angst und Panikreaktionen, was ihn erheblich einschränke. Eine leichte
Tätigkeit könnte er seiner Ansicht nach körperlich gut bewältigen, er wisse
aber nicht, ob er psychisch die genügende Belastbarkeit dafür hätte. Es sei
rheumatologisch gesehen für sämtliche, auch die angestammten Tätigkeiten, von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum auszugehen. Abweichende
Einschätzungen gebe es nicht, weshalb sich eine kritische Auseinandersetzung
mit divergierenden Berichten erübrige.
Die neurologische Beurteilung enthält
ebenfalls keine Diagnose, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde,
was auch der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers entspricht, der
sich in neurologischer Hinsicht nicht als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
erachtet. Auf stimmige Weise bewertet der Gutachter, der in der klinischen
Untersuchung keine Hinweise auf neurologische Probleme erkennen konnte, die vom
Beschwerdeführer geschilderten Kopfschmerzen als einen sporadisch auftretenden
episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2). Ebenfalls schlüssig
ist die Annahme, dass sich dieser nicht in versicherungsmedizinischer relevanter
Weise auswirkt.
Auch aus internistischer Sicht lässt
sich nach gutachterlicher Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründen, was gestützt auf die Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers
selbst korrekt erscheint.
6.2
Schliesslich erweist sich trotz
entsprechender Rüge auch die psychiatrische Beurteilung als beweiskräftig.
Dr. med. H.___ führt nachvollziehbar aus, es bestünden im objektiven
pathologischen Befund psychopathologische Auffälligkeiten, die allenfalls auf
eine leichte depressive Episode schliessen liessen. Dies entspricht auch der Einschätzung
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Die durch den Beschwerdeführer berichtete
diffuse Angstsymptomatik kann er indessen nicht objektivieren, vegetative
Symptome seien nicht beobachtet worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer
nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen
der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit ergeben. Im klinischen
Eindruck zeigten sich auch keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte
kognitive Störungen. Eine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder
Aufmerksamkeitsstörung sei nicht gefunden worden. Im Hinblick auf die
Konzentration sei der Beschwerdeführer in der Untersuchung immer aufmerksam
gewesen, er habe sich während des ganzen Verlaufs auf die gestellten Fragen und
die rasch wechselnden Themen einstellen können, nur seine emotionale
Schwingungsfähigkeit sei allenfalls leicht reduziert gewesen. Er habe während
der Untersuchung eine reduzierte breite Variation an emotionalen Qualitäten
gezeigt, im Hinblick auf den Affekt habe eine leicht depressive Stimmungslage
erkannt werden können. Affekteinbrüche habe es während der Untersuchung nicht
gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen.
Es liege keine Verarmung, Starrheit, Insuffizienz oder Labilität der Affekte
vor. Ein kreisendes Denken oder Grübeln bestehe nicht, auch keine Hilf- oder
Hoffnungslosigkeit. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien leicht
reduziert, auch die Spontaneität und Eigeninitiative.
Die soziale Teilnahme im privaten
Bereich erachtet der Gutachter nicht als eingeschränkt, und es hätten sich auch
keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem
Schweregrad ergeben. Dieser Ansicht ist zu folgen. Es ist nicht erkennbar,
inwiefern sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers, abgesehen davon,
dass er angibt, weniger Freunde als vor dem Unfall zu haben, relevant verändert
haben sollten. Er ist in seine Familie sehr gut eingebettet, steht in Kontakt
zu seiner Schwester, erhält Besuch von seinen Nichten und sucht auch seine
Verwandtschaft in der Heimat auf. Dass er weniger Freunde hat als vor dem
Unfall, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass er nicht mehr an seinem angestammten
Arbeitsplatz tätig ist, wo er zuvor 12 Jahre lang gearbeitet und die Firma als
seine Familie bezeichnet hatte. Richtig ist auch die Feststellung, dass das
Tagesprofil auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hinweist. Der
Beschwerdeführer kümmert sich tagsüber um seine Tochter, geht einkaufen,
begleitet seinen Sohn zum Training und spielt auch selber mit diesem Fussball.
Bei den Haushaltsarbeiten fühlt er sich gemäss seinen eigenen Angaben nicht
eingeschränkt.
Der Gutachter diskutiert sodann
aufgrund der berichteten Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein
somatisches Korrelat die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung. Er verneint
diese auf nachvollziehbare Weise, da es am diagnostischen Kriterium einer
hartnäckigen Forderung nach medizinischen Untersuchungen fehlt. Auffallend ist
auch, dass für den Beschwerdeführer selbst die geklagten Nacken- und
Kopfschmerzen offensichtlich gar nicht mehr im Vordergrund stehen. Er scheint
nunmehr einzig die Angstzustände als einschränkend zu empfinden. Weiter tritt
nach gutachterlicher Einschätzung der Schmerz nicht in Verbindung mit
emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die als
entscheidend ursächliche Faktoren schwerwiegend genug seien. Schliesslich sei
auch das Kriterium der beträchtlich gesteigerten persönlichen medizinischen
Hilfe und Unterstützung nicht gegeben. Stattdessen geht er davon aus, dass
allenfalls eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren vorliegen könnte. Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer
im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern jedoch als leicht einzustufen. Diese
Einschätzung ist ebenfalls nachvollziehbar und es wird infolgedessen
richtigerweise die Konsequenz gezogen, dass sich die chronische Schmerzstörung
nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Es mangelt ihr in dieser Hinsicht an
einem anspruchsrelevanten Schweregrad.
Als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gegeben erachtet der Gutachter indessen eine Panikstörung
und eine generalisierte Angststörung, was der Beurteilung der behandelnden
Ärzte wie auch der Aktenlage entspricht. Erfüllt seien die Kriterien des
plötzlichen Auftretens von Panik, Herzklopfen, Schwindelgefühl, Entfremdungsgefühlen
und Todesängsten. Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Befürchtungen
der Erkrankung seiner Familie und einer grossen Anzahl weiterer Sorgen mit der
Diagnose einer generalisierten Angststörung vereinbar. Es wird aber ebenfalls
festgehalten, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden durch die durchgeführte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung offensichtlich gebessert hätten.
Auch diese Feststellung ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer
im Rahmen der Untersuchung selber angegeben hat, die wiederkehrenden
Angstattacken hätten sich durch die aktuelle psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung mit Pregabalin und Venlafaxin verbessert. Der Suva-Kreisarzt
Dr. med. G.___ berichtete bereits am 21. Januar 2014, die früher
beschriebene Panikstörung werde nur noch grenzwertig erfüllt. Beim
Beschwerdeführer liegt gemäss stimmiger Aussage des Gutachters auch kein
erhebliches Vermeidungsverhalten vor. Er fährt kurze Strecken mit dem Auto,
obwohl er angibt, in Tunnels Angstzustände durchzumachen. Auch bei der
Schilderung seines Tagesablaufs ist nicht erkennbar, dass die Angst ständiger
Begleiter wäre. Während der Begutachtung konnten keine vegetativen Symptome
erkannt werden. Eine Notfallkonsultation im Rahmen der Panikattacken fand
bisher offensichtlich nie statt. Trotzdem diagnostiziert Dr. med. H.___
– allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers – eine
Panikstörung sowie eine generalisierte Angststörung, geht zum
Begutachtungszeitpunkt jedoch von einer maximalen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 % aus. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar,
nachdem sich die geschilderten Ängste während der Begutachtung offensichtlich
nicht objektivieren liessen, was auf eine eher geringe Ausprägung der Störung
schliessen lässt. Weiter wird ausgeführt, der anlässlich der Begutachtung
bestimmte Medikamentenspiegel habe Hinweise auf eine mangelnde Compliance im
Hinblick auf die Einnahme der verordneten Medikamente ergeben. In Anbetracht
der vom Beschwerdeführer beklagten Beeinträchtigungen ist tatsächlich nicht
nachvollziehbar, dass er die verordneten Medikamente nicht gemäss Verschreibung
einzunehmen scheint. Der Gutachter erachtet die aktuelle pharmakologische
Behandlung denn aufgrund der Dauer der Erkrankung und der durch den
Beschwerdeführer im Subjektiven liegenden schweren Beeinträchtigung auch nicht
als nachvollziehbar. Insofern scheint seine Einschätzung, dass sich innerhalb
von sechs bis acht Wochen nach Anpassung der Medikamentenspiegel die
Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse, nicht unangebracht. Da die behandelnde
Psychotherapeutin, Dr. med. F.___, mit Stellungnahme vom
28.
Oktober 2015 jedoch ausgeführt hatte, dass sich die Situation des
Beschwerdeführers trotz Anpassung der Medikamente (und eines sich gemäss ihrer
Angabe offenbar im therapeutischen Bereich befindenden Medikamentenspiegels)
nicht verändert habe, erscheint es indessen korrekt, dass die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung weiterhin auf eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % abgestellt hat.
Im Rahmen des Gutachtens werden die
Angaben des Beschwerdeführers als inkonsistent und diskrepant bezeichnet,
weshalb von einer Symptomausweitung und Aggravation ausgegangen werden müsse.
Diese Einschätzung gründet entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht
einzig und allein darauf, dass im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung
keine validen Ergebnisse erzielt werden konnten und die untersuchende
Fachperson von einer Aggravation ausgeht. Dr. med. H.___ stützt diese
Beurteilung vor allem auf die diskrepanten Aussagen des Beschwerdeführers. So
legt dieser – wenn auch nur kurze – Strecken mit dem Auto zurück. Er geht
einkaufen, womit er sich in grössere Menschenmengen begibt, ist in der Lage,
sich um seine Tochter zu kümmern, erledigt kleinere Haushaltsarbeiten und
empfängt Besuche von der Familie. Der von ihm geschilderte Tagesablauf lässt
sich mit den von ihm beklagten grossen Ängsten nicht vereinbaren. Es ist
demgemäss nicht zu beanstanden, dass der Gutachter von einer Symptomausweitung
ausgeht und die Diagnosen einer Panikstörung und generalisierten Angststörung
zwar als gegeben erachtet, diese aber nicht als schwer einstuft. Dass er sich
bei dieser Beurteilung auch auf die neuropsychologische Beurteilung abstützt,
tut dem keinen Abbruch. Er hat den Beschwerdeführer zwar am 29. April 2015
untersucht, seine Beurteilung wird er aber zu einem späteren Zeitpunkt zu
Papier gebracht haben, als ihm die Ergebnisse der neuropsychologischen
Untersuchung bereits vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer
Voreingenommenheit ausgegangen werden, stellte der Gutachter doch die genannten
Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Rahmen der Untersuchung fest, als er die
Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung noch nicht kennen konnte.
Weiter diagnostiziert
Dr. med. H.___ im Einklang mit den übrigen medizinischen Berichten
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung über negative und pessimistische
Zukunftsaussichten, Schlafstörungen, Verlust von Freude an angenehmen Aktivitäten
und die mangelnde Fähigkeit, auf eine freudige Umgebung emotional zu reagieren,
berichtet. Es bestünden aber keine Konzentrationsstörungen, kognitiven
Defizite, Suizidalität, Interessenverlust oder sozialer Rückzug. Von Seiten des
Beschwerdeführers wird gerügt, dass die depressive Störung bei der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Es ist hingegen nicht
einzusehen, inwiefern sich diese neben der generalisierten Angststörung und der
Panikstörung zusätzlich einschränkend auswirken sollte. Zum einen besteht nur
ein leichter Schweregrad, wie sich der beschriebenen Symptomatik entnehmen
lässt. Die behandelnde Psychotherapeutin hatte bereits in ihrem Bericht vom
31.
Oktober 2013 (IV-Nr. 87.2 S. 27 ff.) festgestellt, die Depression habe
sich unter entsprechender Medikation gebessert. Zum anderen liegt der depressiven
Symptomatik die gleiche Problematik zu Grunde wie den übrigen diagnostizierten
Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Wie schon Dr. med. G.___
in seiner Berichterstattung vom 12. April 2011 (IV-Nr. 8.13 S.
1.
ff.) festgehalten hatte, sind die Diagnosen Panikstörung, generalisierte
Angststörung und rezidivierend depressive Störung als verschiedene Ausdrucksarten
der gleichen Grundproblematik zu sehen. Insgesamt erscheint die Festlegung
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % unter Berücksichtigung
der Diagnosen und deren Ausprägungen schlüssig.
Auch das psychiatrische Teil-Gutachten
ist nach dem Gesagten als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die
von Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015
vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Dass die schwere Kindheit des
Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben sei, kann nicht gesagt werden, auf
diese wird im Gutachten hingewiesen. Im Weiteren wird das Vorliegen einer Angststörung
gar nicht verneint, es wird lediglich deren Ausprägung anders eingeschätzt.
Diesbezüglich ist, wie es die Beschwerdegegnerin bereits getan hat, auf die
Tatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen. Gleiches gilt für die Beurteilung der behandelnden
Ärzte während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der I.___, die sich ausschliesslich
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützen und die Frage einer
allenfalls möglichen Symptomausweitung dabei ausklammern. Dr. med. H.___
führt zur divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Übrigen schlüssig
aus, weshalb diese für ihn nicht nachvollziehbar sei: Eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bedeute eine vollständige Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit im bisherigen und angepassten Beruf und
Aufgabenbereich, eine zumutbare Arbeit zu leisten. Beim Beschwerdeführer kämen
indessen verschiedene Faktoren ohne Krankheitswert hinzu, so der
Migrationshintergrund, die langjährige schwere Arbeit in einem Vierschichtensystem
mit vielen Überstunden, finanzielle Probleme, die fehlende berufliche Ausbildung,
die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt, soziokulturelle Faktoren, ein
geringer Bildungsstand und die Stellenlosigkeit. Im Vergleich mit den vom
Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im privaten Bereich ist tatsächlich
nicht erkennbar, weshalb er in der Arbeitsfähigkeit vollständig eingeschränkt
sein sollte.
6.3
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweiskräftige polydisziplinäre
Begutachtung der E.___, zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 %,
bestehend ab dem Begutachtungszeitpunkt, ausgegangen. Nicht gefolgt ist sie der
gutachterlichen Prognose, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Anpassung
der Medikamente innerhalb von sechs bis acht Wochen derart verbessern liesse,
dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichbar sei. Dies ist – nachdem sich
diese Einschätzung durch die weitere Behandlung bei Dr. med. F.___
nicht bestätigen liess – nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Die im angefochtenen Entscheid
vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten geblieben und grundsätzlich
nicht zu beanstanden. So kann das Valideneinkommen angesichts der in Art. 25
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen
Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen
Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen
aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Die
Beschwerdegegnerin hat die Jahreseinkommen 2007 bis 2010 gemäss IK-Auszug
herangezogen und daraus einen Durchschnittswert errechnet. Weshalb sie
Letzteres getan hat, ist nicht ersichtlich. Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom
letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf einen Durchschnittswert ist abzustellen,
wenn das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und
verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen, BGE 134 V 322
E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen, BGE 131 V 51 E. 5.1.2
S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008
E. 6.4). Der Beschwerdeführer war – ohne eine Ausbildung abgeschlossen zu
haben – seit seinem Schulabschluss in der gleichen Firma tätig. Es ist davon
auszugehen, dass er diese Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt hätte. Es ist
also auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen. Aus dem IK-Auszug
(IV-Nr. 72) lässt sich nicht ableiten, dass das Einkommen des Beschwerdeführers,
der stets beim gleichen Arbeitgeber tätig war, Schwankungen unterworfen gewesen
wäre. Das Jahreseinkommen betrug 2007 CHF 62'981.00, 2008
CHF 65'382.00, 2009 CHF 65'962.00 und 2010 CHF 68'165.00. Es ist
daher auf das zuletzt erzielte Einkommen, das Jahreseinkommen 2010
(CHF 68'165.00) abzustellen und dieses entsprechend aufzuindexieren. Damit
ergibt sich, unter Aufrechnung des Nominallohnindexes 2010 / 2012 (Sektor 2
Produktion, :100 x 101.6 [Tabelle T1.1.10, Männer]) ein Valideneinkommen von
CHF 69'266.00.
7.2
Da der Beschwerdeführer keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die
zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und die betriebsüblichen
Wochenstunden aufgerechnet. Der gewählte Tabellenlohn (2012 TA1_tirage_skill_level
/ Total Niveau 1 Männer, CHF 5'210.00) scheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils
korrekt. Das Invalideneinkommen betrüge bei einem 100%-Pensum damit
CHF 62'520.00. Zuzüglich Aufrechnung der betriebsüblichen Wochenstunden
(:40 x 41.7) wäre es bei CHF 65'177.00 zu veranschlagen. Da dem
Beschwerdeführer ein Pensum von 70 % zumutbar ist, beträgt das
Invalideneinkommen vorliegend CHF 45'624.00.
8.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, es sei zwingend ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %
vorzunehmen.
8.1
Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E.
5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar
2013.
E. 4.4).
8.2
Die Frage, ob aufgrund der
Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage,
welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der
Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildeten dessen Bemessung dagegen eine
Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Hier
hat die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob dies
korrekt ist, hat das Gericht demnach frei zu prüfen.
8.3
Der Beschwerdeführer ist zu 70
% arbeitsfähig. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Arbeitsunfähigkeit
von 30 % einem reduzierten Pensum oder einer reduzierten Leistung entspricht.
Die Frage kann jedoch offen bleiben. Wohl hat die Rechtsprechung unter dem
Titel «Beschäftigungsgrad» bei Männern, welche gesundheitlich bedingt nur noch
teilzeitlich erwerbstätig sein können, in bestimmten Konstellationen einen
Abzug vom Tabellenlohn anerkannt. Diese Praxis basierte auf der Feststellung,
dass gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2004 Tabelle T6*, Männer
im Anforderungsniveau 4 mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % im Vergleich
zu Männern mit einem Vollzeitpensum (>= 90 %) im Durchschnitt einen um rund
10.
% geringeren Lohn erzielten (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23.
Januar 2012 E. 4.2.2). Eine vergleichbare Differenz liess sich aus der LSE
2006, Tabelle T2*, ableiten (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in:
Steiger-Sackmann/Mosimann, Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen
Sicherheit, Zürich 2014, Rz. 22.67). Die LSE 2012, welche im vorliegenden Fall
für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebend ist, enthält jedoch –
jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation – keine Basis für einen
Teilzeitabzug: Gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad,
beruflicher Stellung und Geschlecht» lässt sich bei Männern ohne Kaderfunktion
mit Teilzeitpensen zwischen 50 % und 74 % keine durch das Pensum bedingte
Lohneinbusse feststellen. Der standardisierte Medianlohn von CHF 6‘080.00
ist praktisch identisch mit dem Wert für vollzeitlich Erwerbstätige von
CHF 6‘086.00 und dem Totalwert von CHF 6‘088.00. Auf diese aktuelle
Statistik ist für die Bemessung des Invalideneinkommens abzustellen. Die
Kategorie «ohne Kaderfunktion» ist zwar identisch mit dem Kompetenzniveau 1.
Dies gilt aber auch für die bisher angewandte Tabellen der LSE 2004 und 2006,
denn diese ist nicht nur veraltet, sondern basieren noch auf dem früheren, für
die LSE bis 2010 gültig gewesenen System der sogenannten Anforderungsniveaus.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, diese Tabellen derjenigen aus der
vorliegend anwendbaren LSE 2012 vorzuziehen. Damit entfällt in der hier
gegebenen Konstellation ein Abzug wegen Teilzeitarbeit.
8.4
Andere Aspekte, welche
geeignet wären, einen Abzug zu begründen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt für
das Alter des Beschwerdeführers (bei Erlass der angefochtenen Verfügung war er
34jährig), den Aufenthaltsstatus (der Beschwerdeführer verfügt über die
Niederlassungsbewilligung [IV-Nr. 3]) und auch für die in der Replik vom 17.
Juni 2016 überdies geltend gemachte Absenz vom Arbeitsmarkt, zumal diese nur
teilweise gesundheitlich bedingt war. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu
Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich
folgender Einkommensvergleich:
Valideneinkommen: CHF 69‘266.00
Invalideneinkommen: CHF 43‘343.00
Invaliditätsgrad: 37
%
10.
Der Beschwerdeführer lässt
beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Er sei gewillt,
einer Arbeit nachzugehen, die seinem Leiden angepasst sei. Die
Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwar abgewiesen, im Sinne einer
Anmerkung aber festgehalten, dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer
geeigneten Arbeitsstelle behilflich sein zu können. Insofern erachtet sie einen
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer
Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG als gegeben, was insbesondere
aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch angezeigt
erscheint. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen
ist, dass er weitere Arbeitsversuche wünscht, ist hierzu festzuhalten, dass
entsprechende Massnahmen in der Vergangenheit aufgrund der subjektiven
Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers abgebrochen werden mussten und
aufgrund seiner weiterhin bestehenden Haltung, zu 100 % arbeitsunfähig zu
sein, nicht zu erwarten ist, dass weitere Arbeitsversuche die gewünschte
Wirkung erzielen könnten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Sollte
sich der Beschwerdeführer bereit zeigen, das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen
auszuschöpfen, könnte er allenfalls einen neuen Antrag stellen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht
ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7. hiervor).
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat am 29. August
2015.
eine Kostennote eingereicht (A.S. 44 f.), worin er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 3'367.85 (Aufwand von 12,18 Stunden zu
CHF 250.00, Auslagen von CHF 73.40 und Mehrwertsteuer zu 8 % von
CHF 249.45) geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses scheint der geltend gemachte Aufwand angemessen, hinzuweisen ist
dabei insbesondere auf die umfangreichen Akten. Zwar finden sich darin einige
Aktenstücke mehrfach, nichtsdestotrotz ist der unentgeltliche Rechtsbeistand im
Sinne einer wirksamen Vertretung gehalten, die gesamten Akten zu sichten. Die
Auslagen sind ausgewiesen.
Der Stundenansatz beträgt aufgrund des
Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons
Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 161
Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf CHF 2'447.05 festzusetzen (12,18 Stunden zu
CHF 180.00, zzgl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt
(vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch
beträgt demgemäss CHF 657.70 (inkl. Mehrwertsteuer).
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF
2'447.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 657.70, wenn A.___,
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber