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Entscheid

VSBES.2016.61

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

29. November 2016Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___, geboren 1981

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 11. Juni 2011 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Als

gesundheitliches Leiden gab er an, am 7. Januar 2011 eine Auffahrkollision

erlitten zu haben. Seither sei er arbeitsunfähig. Zuletzt habe er als

Papiermaschinenführer bei B.___ in [...] gearbeitet.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte

am 25. Juli 2011 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch

(IV-Nr. 12), welcher von seinem Arbeitgeber per 31. Oktober 2011 die

Kündigung erhalten hatte (IV-Nr. 13 S. 2). In der Folge sprach sie

ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings bei C.___ (IV-Nr. 20)

und eines Belastbarkeitstrainings in der D.___ (IV-Nr. 24) zu. Das Belastbarkeitstraining

wurde später in der Form eines Aufbautrainings weitergeführt (IV-Nr. 30).

1.3 Nachdem im Rahmen der

beruflichen Eingliederung ein Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt organisiert

werden konnte, den der Beschwerdeführer jedoch schon nach wenigen Tagen abbrach

(vgl. Protokolleintrag vom 26. November 2012), wurde die berufliche

Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 61).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein – unter anderem auch die Akten aus dem seit

dem Unfallereignis laufenden Suva-Verfahren – und erliess am 18. Juli 2013

einen Vorbescheid (IV-Nr. 76), gemäss welchem sie das Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers in Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

und die Ausrichtung einer Invalidenrente abwies.

2.2 Der Beschwerdeführer liess

gegen den erwähnten Vorbescheid am 4. September 2013 Einwand erheben

(IV-Nr. 83). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere

medizinische Unterlagen ein, unter anderem erfolgte am 23. Juli 2015 eine polydisziplinäre

Begutachtung durch die E.___ (IV-Nr. 113.1).

3. Mit Verfügung vom

20. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf weitere berufliche Massnahmen

sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

4. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 Beschwerde (A.S. 5 f.) und

stellt den Antrag, es seien ihm eine Rente zuzusprechen sowie weitere

Eingliederungsmassnahmen zuzugestehen; Letzteres zusammen mit der Rente oder, im

Sinne eines Eventualantrages, gesondert. Weiter beantragt er eine Frist für

eine ergänzende Beschwerdebegründung, um die Meinung eines Anwalts beiziehen zu

können, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

5. Die Beschwerdegegnerin reicht

am 28. April 2016 eine Beschwerdeantwort ein und beantragt unter Verweis

auf die Begründung in der rentenablehnenden Verfügung die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 23).

6. Mit Eingabe vom 13. Mai

2016 lässt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristverlängerung

für eine Stellungnahme einreichen, verbunden mit dem Antrag, der anwaltliche

Vertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen

(A.S. 24 ff.).

7. Mit Verfügung vom

19. Mai 2016 (A.S. 27) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8. In seiner Stellungnahme vom

17. Juni 2016 (A.S. 29 ff.) lässt der Beschwerdeführer die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

«

1. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer seien Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %

auszurichten.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen, insbesondere in

psychiatrischer Hinsicht, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Subeventualiter

seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.»

9. Am 29. August 2016

reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten (A.S. 43 ff.).

10. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Verfügung vom 20. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) dar, die

medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer seit dem

7.

Januar 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Papiermaschinenführer eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Für angepasste Verweistätigkeiten liege

die Arbeitsfähigkeit bei 70 %. Damit sei es dem Beschwerdeführer weiterhin

möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad

betrage 32 %. In seinem Einwand bemängle der Beschwerdeführer den

Beweiswert des Gutachtens der E.___. Die schwierige Kindheit sei im Gutachten

indessen berücksichtigt worden. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er es trotzdem

geschafft habe, während 12 Jahren einer geregelten Arbeitsstätigkeit

nachzugehen. Das Gutachten entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten

Kriterien. Daran vermöge auch die Stellungnahme der behandelnden Ärztin,

Dr. med. F.___, nichts zu ändern, zumal behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagten. Die Einschätzung des Suva-Psychiaters,

Dr. med. G.___, sei im Gutachten widerlegt worden. Die Ausführungen

von Dr. med. F.___, dass der Beschwerdeführer im Haushalt

eingeschränkt sei, stehe im Widerspruch zu dessen Aussagen im Rahmen der Begutachtung.

Dieser habe angegeben, keine wesentlichen Einschränkungen zu haben. Er passe

auf die Tochter auf und erledige Kleinigkeiten. Daraus sei ersichtlich, dass er

durchaus in der Lage sei, normale Alltagstätigkeiten auszuführen. Die von den

Gutachtern attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den

ausgeglichenen Arbeitsmarkt und nicht auf einen geschützten Rahmen. Daher sei

beim Invalideneinkommen von einem Tabellenlohn auszugehen. Da

Dr. med. F.___ eingewendet habe, dass trotz der im Gutachten empfohlenen

Medikamentenerhöhung angeblich keine Besserung des Gesundheitszustandes habe

erreicht werden können, sei man beim Einkommensvergleich weiterhin von einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde vom 24. Februar 2016 (A.S. 5 f.) und der

Stellungnahme vom 17. Juni 2016 (A.S. 29 ff.) entgegenhalten, es

könne nicht sein, dass die Meinung einer Fachärztin, mit der er jede Woche

intensiv zusammenarbeite, als Parteigutachten abgetan werde, zumal ihm die

Ärztin damals von der Suva zugeteilt worden sei. Die Beschwerdegegnerin stütze

ihren Entscheid ausschliesslich auf das Gutachten der E.___ vom 23. Juli

2015.

Das in diesem Zusammenhang von Dr. med. H.___ erstellte

psychiatrische Teilgutachten sei widersprüchlich, unvollständig, nicht

schlüssig und geprägt von einer bemerkenswerten Voreingenommenheit. Die

Voreingenommenheit bestehe, weil Dr. med. H.___ aufgrund der

Ausführungen im neuropsychologischen Teilgutachten von einer Aggravation

ausgehe. Er lasse sich davon augenscheinlich beeinflussen. Er gehe in seinem psychiatrischen

Bericht, angeblich vom 29. April 2015, auf die neuropsychologische Untersuchung

ein, die aber erst vom 18. Mai 2015 datiere. Es könne nicht angehen, dass

er sich in seinem Teilgutachten bereits mit den Befunden und Beurteilungen

anderer Untersuchungen auseinandersetze. Dies habe erst in der

Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Diskrepanzen und Inkonsistenzen, wie sie genannt

würden, lägen gar nicht vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit

dem Auto in die Heimat gefahren sei, sei nicht korrekt. Er fahre nur kurze

Strecken alleine und während der Fahrt in die Heimat habe er sich mit Temesta

beruhigen müssen. Die Widersprüchlichkeit des Gutachtens zeige sich bereits

daran, dass der Gutachter ausführe, die Angstsymptomatik nicht objektivieren zu

können, er dann aber doch eine generalisierte Angststörung diagnostiziere.

Weiter stelle er neben der generalisierten Angststörung die Diagnosen einer

Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig,

jeweils mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit berücksichtige er aber nur die generalisierte Angststörung und

die Panikstörung. Schliesslich prüfe er ohne jede Notwendigkeit die

Förster-Kriterien. Aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen sei dies gar nicht

nötig. Schliesslich widerspreche die Beurteilung von Dr. med. H.___

diamtetral derjenigen anderer Fachärzte. Er setze sich in keiner Weise damit

auseinander. Sowohl Dr. med. G.___ wie auch Dr. med. F.___

und die Ärzte der I.___ würden den Beschwerdeführer als auf dem ersten

Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig erachten. Dieser sei drei Monate lang

stationär in der I.___ hospitalisiert gewesen. Die Ärzte seien wegen einer

Panikstörung und einer generalisierten Angststörung von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Auch Dr. med. G.___, der den Beschwerdeführer

im Rahmen des Suva-Verfahrens mehrfach untersucht habe, führe in seinem Bericht

vom 21. Januar 2014 aus, dieser sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht

mehr arbeitsfähig. Am 8. Juli 2014 habe er ausgeführt, bei einer seit

dreieinhalb Jahren zunehmenden Chronifizierung der Angststörung unter dauernder

psychiatrischer / psychotherapeutischer Behandlung, intensiver beruflicher

Abklärung und einer stationären Behandlung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

keine namhafte Besserung der Angstsymptomatik im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit

mehr erwartet werden. Auch der Bericht von Dr. med. F.___ sei klarerweise

geeignet, erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken.

Dr. med. F.___ habe im Sinne der gutachterlichen Erwägungen die

Medikamentendosis erhöht. Eine Besserung sei indessen nicht eingetreten. Die

gutachterliche Einschätzung sei also schlicht falsch. Eine kritische Auseinandersetzung

mit den divergierenden Arztberichten finde ebenfalls nicht statt. Diese würden

einfach wiedergegeben, um dann in der Beurteilung noch einmal wortwörtlich dasselbe

auszuführen, das bereits einige Seiten zuvor gesagt worden sei. Es sei anstelle

des Gutachtens auf die Einschätzungen von Dr. med. G.___,

Dr. med. F.___ und der Ärzte der I.___ abzustellen. Demgemäss sei der

Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig.

Im Weiteren wäre vom

Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Wenn bei

der Festsetzung des Invalideneinkommens davon ausgegangen werde, dass der

Beschwerdeführer nur noch zu 70 % arbeitsfähig sei, rechtfertige dies

offensichtlich einen behinderungsbedingten Abzug. Weiter sei der Beschwerdeführer

behinderungsbedingt seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

Die lange Absenz vom Arbeitsmarkt sei ebenfalls zu berücksichtigen. Insgesamt

wäre ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.

Sollte das Gericht einen Anspruch auf

eine Invalidenrente ohne erneute Begutachtung verneinen, wären dem Beschwerdeführer

im Sinne des gestellten Eventualantrages berufliche Massnahmen zu gewähren.

Dieser sei gewillt, einer Arbeit nachzugehen, die seinem Leiden angepasst sei.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im

vorliegenden Fall wird ab dem 7. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit

geltend gemacht (IV-Nr. 2 S. 6), d.h. eine Invalidität kann erst nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit im Januar 2012 vorliegen (vgl.

E. II. 3.3). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 11. Juni

2011.

[IV-Nr. 2]), was hier im Dezember 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Januar 2012 gegeben sein. Bei einem

Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4

S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in

fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,

mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht

schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das

gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung

der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch

abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen

Akten relevant:

5.1

Dem Bericht der von der Suva

initiierten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. J.___,

Facharzt für Chirurgie, vom 5. April 2011 (IV-Nr. 8.15

S. 1 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

7.

Januar 2011 durch ein von hinten auffahrendes Fahrzeug verletzt worden

sei. Unmittelbar nach dem Unfall habe er keine Beschwerden gehabt. Nach ca. ein

bis zwei Stunden hätten Nackenschmerzen eingesetzt, nach ca. sechs Stunden

unerträgliche Kopfschmerzen. Ein MRT der Halswirbelsäule vom 14. Januar

2011.

habe eine breitbasige, linkslaterale Diskushernie im Segment C6 / C7

gezeigt. In Korrelation mit der Klinik sei eine funktionelle

C7-Nervenwurzelkompromittierung möglich. Hinweise für eine neurale Kompression

oder eine Bandläsion rechts hätten sich nicht ergeben. Als Diagnosen hielt

Dr. med. J.___ eine Halswirbelsäulen-Zerrung und eine

Lendenwirbelsäulen-Prellung nach dem Verkehrsunfall fest. In der Untersuchung

hätten sich im Bereich der Lendenwirbelsäule indessen völlig reizlose

Verhältnisse gezeigt. Die Kopfbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Über den

Dornfortsätzen der Halswirbelsäule lasse sich ein unspezifischer Druckschmerz

auslösen. Beim Beschwerdeführer bestehe ab dem 18. April 2011 eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab dem 2. Mai 2011 eine solche von

25.

%, und ab dem 9. Mai 2011 sei er wieder voll arbeitsfähig.

5.2

In der ebenfalls von der Suva

eingeleiteten psychiatrischen Untersuchung, vorgenommen von Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2011

(IV-Nr. 8.13 S. 1 ff.) werden als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10

F41.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine rezidivierend

depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), genannt.

Der Unfall habe beim Beschwerdeführer ein Gedankengrübeln darüber bewirkt, was

alles hätte passieren können. Eine entsprechende Neigung bestehe seit

mindestens 2004. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Angst vor eigenen Erkrankungen

oder dass jemand aus der Familie erkranke. Er reagiere dann auch mit

vegetativen und psychischen Symptomen. Seit 2004 komme es zu wiederholten

Panikattacken. Weiter seien die Kriterien für eine leichte depressive Störung

erfüllt mit Symptomen wie Traurigkeit, Anhedonie, Energie- und Libidoverlust.

Ein Morgentief werde auch berichtet. Klinisch könnten die drei Diagnosen als

verschiedene Ausdrucksarten der gleichen Grundproblematik gesehen werden. Sie

seien biographisch nachvollziehbar. Durch den Unfall sei es zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Krankheit gekommen. Unter

Therapie sei mit einer Verbesserung des Zustandes zu rechnen. In den nächsten

sechs Monaten sollte die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können.

5.3

Im Bericht Dr. med. K.___,

Facharzt für Neurologie, vom 4. Oktober 2011 (IV-Nr. 74.2

S. 227 ff.) wird erklärt, der Beschwerdeführer habe beim Verkehrsunfall

eine klassische HWS-Distorsion erlitten. Den Kopf habe er sich dabei nirgendwo

angeschlagen. Er habe keinen Bewusstseinsverlust und keine Erinnerungslücken

gehabt. Die seither persistierenden Nackenschmerzen würden als myogen erachtet.

Das Zustandsbild werde beherrscht durch eine sichtliche Depressivität, und die

zahlreichen Symptome vegetativer Dysregulation erachte er als Begleitsymptome

dieser psychischen Beeinträchtigung. Folgende Diagnosen werden festgehalten:

Auffahrkollision mit

HWS-Distorsion QTF II am 7. Januar 2011,

- wechselhafte

Cervikalgie rechts, wahrscheinlich muskulär,

- wechselhafte

Kopfschmerzen rechts occipital, teils cervikogen, teils vom Spannungstyp.

Angst- und Panikstörung

sowie Depression, posttraumatisch aktiviert,

- vegetative Begleitbeschwerden.

5.4

Dr. med. F.___ weist

in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2011 (IV-Nr. 74.2

S. 223 ff.) darauf hin, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt an

einer anhaltenden Schmerzproblematik im HWS-Bereich leide. Diese Schmerzen und

die damit einhergehenden sozialen Einschränkungen hätten die bei ihm

vorbestehende Ängstlichkeit derart verstärkt, dass nun eine Angststörung mit

Krankheitswert vorliege. Zudem sei eine depressive Symptomatik ausgelöst

worden. Der Beschwerdeführer klage neu über Wiedererinnerungen, erlebe den

Unfall vermehrt wieder und habe Angst, sich in ein Auto zu setzen. Es sei daher

von einer Symptomatik aus dem Formenkreis der PTSD (posttraumatische

Belastungsstörung) auszugehen. Die Prognose sei schwierig zu stellen.

5.5

In einer weiteren

psychiatrischen Untersuchung der Suva vom 13. Dezember 2011

(IV-Nr. 74.2 S. 197 ff.) hält Dr. med. G.___ fest, es

lägen immer noch eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine generalisierte

Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine rezidivierend depressive Störung,

gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), vor. Dazu kämen neurologisch

eine wechselhafte Cervicalgie rechts, wahrscheinlich myogen, eine

dysfunktionale Schmerzbewältigung im Rahmen der Angsterkrankung, akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Aspekten (ICD-10: Z73.1) sowie

eine Anpassungsstörung mit diskreten psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10:

F43.9). Durch die Kündigung sei es beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich zu einer

starken Belastungssituation gekommen, die dieser nachvollziehbar als kränkend

erlebt habe. Klinisch habe sich seit der letzten Untersuchung keine relevante

Veränderung ergeben. Es stelle sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer

allenfalls auch an einer leichten Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken

oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) leide. Die von ihm aktuell geforderte

Anpassungsleistung bringe den Beschwerdeführer an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit.

Er brauche Unterstützung durch den aktuell betreuten Arbeitsplatz und durch

psychotherapeutische Begleitung. Der Leidensdruck und die Abweichung würden

stabil erscheinen.

5.6

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, spricht in seinem Bericht vom

12.

Dezember 2012 (IV-Nr. 59) von einem regredienten traumatischen

Zervikalsyndrom nach Unfall am 7. Januar 2011 und einer generalisierten

Angststörung. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer noch nicht voll

arbeitsfähig.

5.7

Die behandelnde

Psychotherapeutin, Dr. med. F.___, hält im Arztbericht vom 28. Januar

2013.

(IV-Nr. 63) folgende Diagnosen fest:

- Panikstörung

- Generalisierte

Angststörung

- Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig

- Verdacht auf

Schmerzstörung

Unter Eingliederungsmassnahmen und

Therapie habe sich eine deutliche Besserung der Symptome ergeben. Nachdem ein

Versuch im freien Arbeitsmarkt gescheitert sei, sei es aber wieder zu einer

deutlichen Verschlechterung gekommen. Der Zustand des Beschwerdeführers sei

besserungsfähig.

5.8

Am 13. März 2013 erfolgte

im Auftrag der M.___ (in den Unfall vom 7. Januar 2011 involvierte

Haftpflichtversicherung) eine bidisziplinäre Untersuchung

(chirurgisch-traumatologisch und psychiatrisch), die von Dr. med. N.___,

Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. O.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde (IV-Nr. 68.3). Folgende

Diagnosen wurden gestellt:

Heckauffahrkollision mit

einer Delta-v um 10 km/h mit:

- HWS-Distorsion

mit im MRI vom 14. Januar 2011 gesichertem Ausschluss eines unfallbedingten

strukturellen Schadens, folgenloser Ausheilung bereits zum Zeitpunkt der kreisärztlichen

Untersuchung vom 5. April 2011 mit:

- Psychischer

Fehlverarbeitung und Symptomausweitung im Sinne der «Entwicklung körperlicher Beschwerden

aus psychischen Gründen» (Rentenneurose, ICD-10 F68.0)

- Biomechanisch

nicht begründbaren, unfallbedingten lumbalen Beschwerden

- Biomechanisch

nicht begründbarem, subjektiv empfundenem Schleudervorgang

Die beim Unfall erlittene Delta-v habe

gemäss einem unfallanalytischen Gutachten vom 29. März 2011 (vgl. IV-Nr.

74.2

S. 347 ff.) im Harmlosigkeitsbereich gelegen. Die lumbal initial angegeben

Beschwerden seien mit dem Unfallereignis nicht vereinbar. Es liege eine

erhebliche Fixierung auf die Beschwerden vor, die unfallbedingt nicht begründet

werden könnten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner vorbestehenden

ängstlich-hypochondrischen Persönlichkeitsstruktur mit dem Unfall initial

befürchtet, einen organischen Schaden erlitten zu haben. Er sei auf seine dysfunktionalen

Befürchtungen einer belastungsabhängigen Schmerzzunahme fixiert geblieben. Eine

Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt, gemäss welcher er ab Mai 2011 wieder zu

100.

% arbeitsfähig hätte sein sollen, habe er als erheblich kränkend und

diskriminierend empfunden. Man gehe davon aus, dass diese subjektiv empfundene

massive Kränkung eine «Schrittmacherfunktion» für die immer mehr zunehmende und

organisch nicht begründbare dysfunktionale Schmerzverarbeitung gehabt habe, was

dann durch die ebenfalls als kränkend empfundene Kündigung der Arbeitsstelle in

einen sich verselbständigenden Prozess mit erheblichem sekundärem Krankheitsgewinn

gemündet habe. Die sich aufschaukelnde Modellvorstellung mit der damit von ihm

begründeten Leistungsintoleranz und Arbeitsunfähigkeit sei zur fixen Idee des

Beschwerdeführers geworden, ohne dass damit eine echte Angsterkrankung

bestanden habe. Eine objektivierbare, muskulo-skelettale Einschränkung bestehe

nicht. Die Schmerzen des Beschwerdeführers seien nicht im Geringsten erklärbar.

Aus psychiatrischer Sicht sei es zu einer psychischen Fehlverarbeitung der

initial unfallbedingten leichten körperlichen Beschwerden mit Symptomausweitung

und erheblichem sekundären Krankheitsgewinn im Sinne der «Entwicklung

körperlicher Beschwerden aus psychischen Gründen (sog «Rentenneurose», ICD-10

F68.0)» gekommen. Diese Störung bewege sich im Grenzbereich zwischen

normalpsychologisch erklärbaren, bewusstseinsnahen, zweckgerichteten

Symptompräsentierungen ohne Krankheitswert und einer neurotisch anmutenden

Fehlverarbeitung und Fehlfixierung. Eine Leistungsminderung könne im vorliegenden

Fall indessen nicht begründet werden. Es handle sich nicht um eine

schwerwiegende psychische Störung. Zum Zeitpunkt der Begutachtung liege eine

100%ige Arbeitsfähigkeit vor.

5.9

In einem Bericht vom

9.

Januar 2013 (IV-Nr. 74.2 S. 109 ff.) erklärt

Dr. med. F.___, die Schmerzen des Beschwerdeführers seien in den

Therapiesitzungen eigentlich kaum mehr Thema, wohl aber die generalisierten

Ängste und Klaustrophobien. Ein erneuter und inzwischen gescheiterter

Arbeitsversuch im Oktober 2012 habe bei ihm eine depressive Krise ausgelöst.

Inzwischen habe er sich wieder etwas gefangen. Eine zusätzliche Medikation habe

dabei geholfen.

Neun Monate später, am

31.

Oktober 2013 (IV-Nr. 87.2 S. 27 ff.) berichtet

Dr. med. F.___ sodann, die ursprünglich zur Diskussion gestandenen

Schmerzen seien erfreulicherweise kaum mehr ein Thema. Die Depression habe sich

unter Gabe von Efexor gebessert. Die Ängste seien allerdings nach wie vor ein

grosses Problem. Die Aufnahme einer Arbeit würde ihm guttun, der

Beschwerdeführer habe sich allerdings in den Kopf gesetzt, mit einem Praktikum

zu beginnen und traue sich eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zu.

5.10

Die Suva leitete abermals eine

Untersuchung durch den Psychiater Dr. med. G.___ in die Wege. Gemäss

dessen Berichterstattung vom 22. Januar 2014 (IV-Nr. 87.2

S. 9 ff) bestünden nach wie vor folgende Diagnosen:

- Generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.0)

- Zunahme

von Verspannungszuständen und damit verbundenen Schmerzen im Rahmen von

Angstzuständen

- Panikstörung (ICD-10

F31.4)

- Rezidivierend

depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

- Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Aspekten (ICD-10 Z73.1)

- Als

Differentialdiagnose: ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.6)

Das Spektrum der Ängste des

Beschwerdeführers sei so weit gespannt, dass er von einer generalisierten

Angststörung ausgehe. Bei der Angst komme es zu Palpitationen,

Schweissausbrüchen, Tremor und Atembeschwerden. Die früher beschriebene Panikstörung

werde aktuell nur noch grenzwertig erfüllt. Der depressive Grundaffekt persistiere

hingegen. Die früher gestellte Anpassungsstörung mit diskreten psychotraumatologischen

Symptomen sei weitgehend remittiert. Aus seiner Sicht könnte eine stationäre

Behandlung die Arbeitsfähigkeit namhaft verbessern. In der aktuellen

Konstellation sei die vom Beschwerdeführer subjektiv erlebte Möglichkeit für

Beschäftigungen nachvollziehbar. Diese seien aktuell nur in einem geschützten

Rahmen zu erreichen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht

realistisch.

5.11

Der Beschwerdeführer trat in

der Folge für einen stationären Aufenthalt in die I.___ ein. Der Aufenthalt dauerte

gemäss Austrittsbericht vom 1. Juli 2014 (IV-Nr. 91.2

S. 12 ff.) vom 7. April bis 30. Juni 2014. Es werden darin

folgende Diagnosen festgehalten:

- Generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Agoraphobie, mit

Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- Zwangsstörung,

vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

Zu Beginn des stationären Aufenthalts

habe sich ein ängstlicher und verunsicherter Patient gezeigt. In der zweiten

Phase habe er die Bereitschaft entwickeln können, angstauslösende Situationen

aufzusuchen und zu konfrontieren. Bezüglich der persistierenden Nackenschmerzen

habe er einen funktionaleren Umgang erlernt, was sich vor allem im deutlich

reduzierten Gebrauch der schmerzlindernden Bedarfsmedikation bemerkbar gemacht

habe. In Bezug auf die Chronifizierung und Ausprägung sowie die

bereichsübergreifende Angstsymptomatik hätten einige bedeutsame Verbesserungen

erzielt werden können. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit werde

gegenwärtig als nicht möglich erachtet. Erneute Integrationsmassnahmen seien

verfrüht.

5.12

Die Beschwerdegegnerin holte

schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 23. Juli 2015

durch die E.___ erstattet wurde (IV-Nr. 113.1). Die Gutachter, in der

Person von Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin FMH,

Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Dr. med. Q.___, Facharzt für Rheumatologie und

Manuelle Medizin FMH, und Dr. sc. hum. R.___, Diplompsychologin,

kommen darin zu folgenden Schlüssen:

5.12.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. Q.___ werden folgende Diagnosen aufgeführt

(IV-Nr. 113.1 S. 35 ff.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

- Nicht

näher spezifizierbare, zeitweise verstärkte Missempfindungen rechts parazervikal

subokzipital mit:

- Fehlendem

auslösenden Faktor, verstärkt bei psychischer Anspannung und kaltfeuchter

Witterung

- Ohne

reproduzierbares somatisches Korrelat bei

- unauffälligem

und schmerzfreier Untersuch des gesamten Bewegungsapparates

Der Beschwerdeführer habe angegeben,

er habe zwar Nackenprobleme, eine leichte Tätigkeit sei aber durchaus zu

bewältigen. Das grössere Problem seien die Angst- und Panikattacken. Er könne

sich nicht vorstellen, dass ihn ein Arbeitgeber unter diesen Voraussetzungen

einstelle. Aktuell plagten ihn noch zeitweise auftretende Schmerzen rechts

parazervikal, immer wieder müsse er diesen Teil der Halswirbelsäule manipulieren.

Einen Auslöser gebe es nicht. Kopfschmerzen habe er keine mehr. Auch bei Stress

oder psychischer Anspannung könnten diese Schmerzen ausgelöst und unterhalten

werden. Besonders ungünstig seien Wetterwechsel. Wenn es warm sei, gehe es viel

besser. Es gebe auch gute Tage, vor allem, wenn er entspannt sei. Schmerzmittel

nehme er keine.

In der Befunderhebung werden sämtliche

Wirbelsäulensegmente als schmerzfrei klassiert, ohne Einschränkung des

Gelenkspiels, ohne Irritationszone und interspinale Ligamentosen. Lumbosakral

fänden sich keine auslösbare Druckdolenz und kein eingeschränktes oder

funktionell pathologisches Gelenkspiel. Zusammenfassend zeige sich bei mässig

guter muskulärer Konditionierung ein unauffälliger Untersuch des

Bewegungsapparates ohne provozierbare Schmerzen. Insbesondere sei auch die

segmentale Beweglichkeit der Halswirbelsäule unauffällig und schmerzfrei. Auch

die im Rahmen der Untersuchung erstellten Röntgenbilder zeigten ein

unauffälliges Bild.

5.12.2

Die neuropsychologische

Untersuchung von Dr. sc. hum. R.___ führte zu nicht validen

Testergebnissen (IV-Nr. 113.1 S. 40 ff. und IV-Nr. 113.2). Der Beschwerdeführer

habe bei den Symptomvalidierungstests Resultate gezeigt, die weit unter denjenigen

gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien. Es sei

wahrscheinlich, dass er aggravierte Reaktionen gezeigt habe. Die teils

eklatanten mnestischen Funktionsverluste hätten nicht dem in den Gesprächen

gewonnenen Eindruck entsprochen. Die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein

Aggravationsverhalten schliessen. Die Ergebnisse der Leistungstests seien daher

inhaltlich nicht auswertbar und würden wegen ungenügender

Anstrengungsbeteiligung keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde

liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive

Leistungsniveau abbildeten. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden.

5.12.3

Das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. H.___ enthält folgende Diagnosen (IV-Nr.

113.1

S. 47 ff.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

- Sporadisch auftretender

episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp

(ICD-10 G44.2)

Aus neurologischer Sicht fühle sich

der Beschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die klinisch

neurologische Untersuchung habe denn auch keine Hinweise auf

fokal-neurologische Defizite ergeben. Zusammenfassend trage der Beschwerdeführer

auf neurologischem Gebiet als Hauptproblem mit einer Frequenz von viermal pro Woche

auftretende, drückende bis stechende Kopfschmerzen vor, die überwiegend vom

Nacken ausgingen, ohne vegetative Aura und ohne fokal-neurologische

Reizerscheinungen; zudem Nacken- und Lumbalschmerzen, die im Hintergrund seien,

bestehend seit dem Ereignis vom 7. Januar 2011. Am ehesten handle es sich

dabei um einen sporadischen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Eine Schädigung von

intrakraniellen Schmerzen der tiefen Strukturen, wie sie für die Erklärung

einer traumatischen Kopfschmerzerkrankung notwendig wären, sei nicht dokumentiert

und aufgrund des Unfallhergangs auch nicht plausibel erklärbar. Hinweise auf

eine Migräne ergäben sich auch nicht. Die Symptomschilderung entspreche auch

nicht einem Clusterkopfschmerz. Zusammenfassend handle es sich beim vorgetragenen

Kopfschmerz ohne begleitende vegetative Erscheinungen am ehesten um einen sporadisch

auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2). Diese

Kopfschmerzen hätten beim Beschwerdeführer keine versicherungsmedizinische

Relevanz und könnten auch nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Im

Weiteren trage der Beschwerdeführer chronische Nacken- und lumbale Rückenschmerzen

ohne radikuläre Ausstrahlung beidseits vor, ebenfalls seit dem Unfallereignis

bestehend. Während der körperlichen Untersuchung finde sich kein Anhaltspunkt

für eine nervale oder radikuläre Schmerzursache. Es zeige sich ein regelrecht

normaler Nervenstatus, sensomotorische Ausfälle würden sich nicht finden.

Ebenso wenig lasse sich eine radikuläre Schmerzsymptomatik an der HWS und LWS

auslösen. Für die berichteten Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen finde sich

auf dem neurologischen Fachgebiet keine erkennbare organ-pathologische Ursache.

Somit könne in neurologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert werden. In Bezug auf andere neurologische Berichte ergäben sich

keine Widersprüchlichkeiten.

5.12.4

Im psychiatrischen

Teilgutachten leitet Dr. med. H.___ folgende Diagnosen her (IV-Nr.

113.1

S. 59 ff.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

- Panikstörung (ICD-10

F41.0)

- Generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronische

Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41)

- Akzentuierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.1)

- Status nach

Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21)

Aus der Familienanamnese ergebe sich,

dass der Vater aufgrund von psychischen Problemen und Rückenbeschwerden zu

50.

% IV-berentet sei. Die Mutter leide an einer schweren Zwangsstörung.

Der Beschwerdeführer habe 2004 eine 1985 geborene Landsfrau geheiratet. Diese

arbeite Teilzeit in einem Nagelstudio. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder (geb.

2005.

und 2013). Die Ehe sei aktuell durch seine Erkrankung belastet. Befragt

nach traumatischen Ereignissen in der Kindheit habe der Beschwerdeführer

angegeben, seine Eltern seien bereits 1979 in die Schweiz gegangen. Als seine

Mutter ihn 1981 geboren habe, sei sie nach Bosnien Herzegowina gereist und habe

ihn einen Monat nach der Geburt in eine Pflegefamilie gegeben. Soweit er wisse,

sei seine ältere Schwester bei den Grosseltern väterlicherseits untergebracht

gewesen. Die Mutter habe die Kinder von einer Pflegefamilie in die andere

gegeben, bis sie sie 1990 dann in die Schweiz mitgenommen habe. Von seinen

leiblichen Eltern sei er öfter geschlagen oder bestraft worden. Liebe zu diesen

habe er nie entwickelt. Als er in die Schweiz gekommen sei, sei die Beziehung

zu seinen Eltern schwierig gewesen. Nachdem seine Schwester von zu Hause

ausgezogen sei, sei die Situation eskaliert. Die Schwester habe ihm dann

angeboten, zu ihm zu ziehen, was er auch getan habe. Bis zum 19. oder

20.

Lebensjahr habe er dann bei ihr gewohnt. Nach dem Abschluss der

Sekundarschule habe er keine Lehrstelle gefunden. Dann sei ihm Arbeit als

Betriebsmitarbeiter in einer Papierfabrik angeboten worden. Dort sei er bis zum

Unfallereignis im Januar 2011 geblieben. Aktuell wohne er zusammen mit der Frau

und den beiden Kindern in einer 4 ½ Zimmer-Wohnung in […]. Den Lebensunterhalt

erhalte die Familie vom Sozialamt. Zu Hause bestünden keine wesentlichen Einschränkungen.

Er passe auf die kleine Tochter auf, erledige Kleinigkeiten, staubsauge, koche

kleine Sachen, und – da seine Ehefrau keine Geduld habe – gehe er auch alleine

einkaufen. Zu seinen Hobbies habe er angegeben, früher gerne Fussball gespielt

zu haben, seit einer im Jahr 2009 erlittenen Knieverletzung gehe das aber nicht

mehr. Ab und zu spiele er aber mit dem Sohn Fussball. Früher sei er auch

Fischer gewesen, er habe ein Patent gehabt. Er lese gerne über Sport und

Nachrichten, weniger über Unfälle und Katastrophen.

Sein Tagesablauf sei unterschiedlich,

sehe im Wesentlichen aber so aus, dass er gegen 10.00 Uhr zusammen mit seiner

Tochter aufstehe. Wenn er Termine habe, stehe er früher auf. Er dusche sich

morgens nur, wenn er das Haus verlasse, ansonsten dusche er am Abend. Nach der

Morgentoilette nehme er das Frühstück ein. Die Ehefrau bereite den Sohn für die

Schule vor, weshalb diese bereits um 06.45 Uhr aufstehe. Nach dem Frühstück sei

er mit der Tochter zusammen, bis seine Ehefrau dann das Mittagessen zubereite.

Dieses werde zwischen 12.00 und 12.30 Uhr eingenommen, wenn der Sohn von der

Schule komme. Die Nachmittage seien unterschiedlich. Manchmal habe er eine

Phase, wo er alleine sein müsse. Ansonsten gehe er mit der Tochter spazieren

oder im Garten spielen. Manchmal bleibe er zu Hause und sei am Grübeln. Ab und

zu gehe er einkaufen, besuche seine Schwester, oder seine Nichten kämen zu

Besuch. Zuletzt sei er im Sommer 2014 in Bosnien Herzegowina im Urlaub gewesen,

um seine Familie zu besuchen. Sie seien zusammen mit der Ehefrau und seiner

Schwester mit dem Auto gegangen. Er habe für die Fahrt Beruhigungsmittel nehmen

müssen und dann währenddessen geschlafen. Zweimal pro Woche begleite er seinen

Sohn zum Training, welches zwischen 18.00 und 19.30 Uhr stattfinde. Zwischendurch

gehe er dann einkaufen. Zum Abendessen seien sie ab und zu bei der Schwester

eingeladen. Es gebe nie einen festen Zeitplan zum Essen. Wenn der Sohn kein Training

habe, würden sie manchmal gegen 19.30 Uhr essen, sonst gegen 20.00 Uhr. Am

Abend liege er wieder oder surfe noch im Internet. Ansonsten informiere er sich

im Internet über aktuelle Nachrichten, wobei er Nachrichten über Katastrophen

vermeide. Oft gehe er zwischen 23.00 und 23.30 Uhr zu Bett.

Zu den aktuellen psychiatrischen

Leiden habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Ängste könnten viele Situationen

betreffen. Die Angst komme meistens plötzlich und ohne jegliche Auslöser. Er

versuche, sich dann selber aufzubauen und an positive Sachen zu denken.

Manchmal könne er das jedoch nicht unterdrücken und es komme dann zur

Panikattacke. Dabei habe er starkes Herzrasen und er könne schlecht atmen. Er

denke in diesem Moment an das Schlimmste, habe dabei auch Todesängste. Die

Panikattacken würden von vegetativen Symptomen wie starkem Schwitzen und

Zittern begleitet. Zudem berichte er über Platzangst, zum Beispiel bei einer

Fahrt durch einen Tunnel. Er habe auch Angst in grossen Menschenansammlungen.

Auf Nachfrage berichte er über Probleme mit der Benutzung von öffentlichen

Verkehrsmitteln. Weiter habe er Angst vor Hunden, da er einmal von einem

gebissen worden sei. Die Ängste seien ständig da, zum Beispiel auch vor

Naturkatastrophen. Wenn er mit der Familie sei, gehe es ihm viel besser als

wenn er alleine sei. Gute Tage habe er nur selten. Er berichte über Verlust der

Lebensfreude. Auf Nachfrage erfolge indessen kein Bericht über Störungen der

Konzentration oder des Gedächtnisses, hingegen über formale Denkstörungen im

Sinne von Grübeln. Panikattacken habe er in letzter Zeit weniger als früher.

Posttraumatische Ängste seien nicht berichtet worden. Bis auf vermehrte Träume

würden sich wiederholende Erinnerungen an den Unfall 2011 verneint. Befragt

nach Zwängen habe der Beschwerdeführer angegeben, er leide unter einem Kontrollzwang.

Er sehe nach, ob die elektrischen Geräte im Haushalt ausgeschaltet seien oder

ob die Aussentür geschlossen sei. Er sei schon früher ein Perfektionist

gewesen. Was die Affektivität anbelange, so sei er in seiner Grundstimmung reduziert.

Er berichte über Ein- und Durchschlafstörungen. Suizidgedanken bestünden, er

habe sich früher gewünscht, auf der Welt nicht zu existieren. Jedoch habe er

noch nie einen Suizidversuch unternommen. Der Appetit sei gut. Aggressives

Verhalten bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe ausreichend soziale Kontakte.

Ein sozialer Rückzug sei nicht eruierbar. Nach dem Unfall habe er aber weniger

Freunde.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde:

Insgesamt habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung weder angst- noch

schmerzgequält gewirkt. Im Gespräch fänden sich keine Hinweise auf relevante kognitive

Schwierigkeiten. Die Angaben seien vage und diffus, auffallend seien erhebliche

Inkonsistenzen. Die Aufmerksamkeit habe er während des ganzen Gesprächs

aufrechterhalten können, die Konzentration sei durchgehend ungestört gewesen.

Das formale Denken sei durchgehend geordnet, beweglich und gut strukturiert.

Strukturelle Ich-Störungen seien nicht feststellbar, eine ausgeprägte Tendenz

zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer

Aufmerksamkeitsfokussierung ebenso wenig. Die Stimmung sei leicht gedrückt. Der

Beschwerdeführer sei allenfalls leicht vermindert schwingungsfähig. Die

affektive Modulationsfähigkeit sei leicht reduziert. Hinweise auf eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen fänden sich nicht. Die

Fähigkeit sich an Regeln zu halten, Termine wahrzunehmen und sich in

Organisationsabläufe einzuführen oder den Tag zu planen und zu strukturieren,

sei nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken

und Erleben wechselnden Situationen anzupassen, oder die Durchhaltefähigkeit

und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Der Beschwerdeführer sei in seinen häuslichen

und ausserberuflichen Pflichten sowie in seinen Freizeitaktivitäten nicht

wesentlich eingeschränkt.

6.

Nachdem sich die angefochtene

Verfügung der Beschwerdegegnerin vorwiegend auf das polydisziplinäre Gutachten E.___

vom 23. Juli 2015 (IV-Nr. 113.1) stützt, ist zunächst dessen Beweiswert zu

prüfen.

6.1

In diesem Zusammenhang kann

zunächst festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Aktenlage

erstellt wurde, wie die darin vorgenommene ausführliche Aktenanalyse zeigt. Die

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers werden wiedergegeben und es werden

eingehende Befunde erhoben. Die beteiligten Gutachter sind Fachärzte auf dem

jeweiligen Gebiet. Der Beweiswert des Gutachtens wird denn auch einzig in Bezug

auf die psychische Komponente in Zweifel gezogen. Im Übrigen scheint dieser

unbestritten und er ist auch gegeben:

In der rheumatologischen Beurteilung

wird nachvollziehbar dargelegt, dass der klinische Verlauf seit dem Unfall vom

7.

Januar 2011, bei welchem der Beschwerdeführer am Steuer seines Peugeots

eine Heckauffahrkollision ohne commotio cerebri erlitten habe, gut sei. Der

Untersuch der Halswirbelsäule und der anderen Etagen am Bewegungsapparat sei

unauffällig und ohne Schmerzperzeption. Die geschilderten Missempfindungen

parazervikal und zum Teil subokzipital rechts seien ohne somatisch

rheumatologisches Korrelat. Die Missempfindungen, verstärkt bei kalt-feuchter

Witterung oder psychischer Anspannung, seien rheumatologisch nicht erklärbar,

es bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Korrelat dazu. Die in einem MRI

vom Januar 2011 dokumentierte Diskushernie links lateral C6 / C7 ergebe keine

Hinweise für eine radikuläre Symptomatik, die HWS-Beweglichkeitsprüfung sei

schmerzfrei und nicht eingeschränkt. Es handle sich daher um eine nicht näher

spezifizierbare Missempfindung parazervikal und zeitweise okzipital rechts,

ohne strukturell radiologisches respektive klinisch reproduzierbares Korrelat.

Der Beschwerdeführer betone immer wieder seine psychischen Probleme mit Tendenz

zu Angst und Panikreaktionen, was ihn erheblich einschränke. Eine leichte

Tätigkeit könnte er seiner Ansicht nach körperlich gut bewältigen, er wisse

aber nicht, ob er psychisch die genügende Belastbarkeit dafür hätte. Es sei

rheumatologisch gesehen für sämtliche, auch die angestammten Tätigkeiten, von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum auszugehen. Abweichende

Einschätzungen gebe es nicht, weshalb sich eine kritische Auseinandersetzung

mit divergierenden Berichten erübrige.

Die neurologische Beurteilung enthält

ebenfalls keine Diagnose, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde,

was auch der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers entspricht, der

sich in neurologischer Hinsicht nicht als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

erachtet. Auf stimmige Weise bewertet der Gutachter, der in der klinischen

Untersuchung keine Hinweise auf neurologische Probleme erkennen konnte, die vom

Beschwerdeführer geschilderten Kopfschmerzen als einen sporadisch auftretenden

episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2). Ebenfalls schlüssig

ist die Annahme, dass sich dieser nicht in versicherungsmedizinischer relevanter

Weise auswirkt.

Auch aus internistischer Sicht lässt

sich nach gutachterlicher Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

begründen, was gestützt auf die Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers

selbst korrekt erscheint.

6.2

Schliesslich erweist sich trotz

entsprechender Rüge auch die psychiatrische Beurteilung als beweiskräftig.

Dr. med. H.___ führt nachvollziehbar aus, es bestünden im objektiven

pathologischen Befund psychopathologische Auffälligkeiten, die allenfalls auf

eine leichte depressive Episode schliessen liessen. Dies entspricht auch der Einschätzung

der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Die durch den Beschwerdeführer berichtete

diffuse Angstsymptomatik kann er indessen nicht objektivieren, vegetative

Symptome seien nicht beobachtet worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer

nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen

der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit ergeben. Im klinischen

Eindruck zeigten sich auch keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte

kognitive Störungen. Eine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder

Aufmerksamkeitsstörung sei nicht gefunden worden. Im Hinblick auf die

Konzentration sei der Beschwerdeführer in der Untersuchung immer aufmerksam

gewesen, er habe sich während des ganzen Verlaufs auf die gestellten Fragen und

die rasch wechselnden Themen einstellen können, nur seine emotionale

Schwingungsfähigkeit sei allenfalls leicht reduziert gewesen. Er habe während

der Untersuchung eine reduzierte breite Variation an emotionalen Qualitäten

gezeigt, im Hinblick auf den Affekt habe eine leicht depressive Stimmungslage

erkannt werden können. Affekteinbrüche habe es während der Untersuchung nicht

gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen.

Es liege keine Verarmung, Starrheit, Insuffizienz oder Labilität der Affekte

vor. Ein kreisendes Denken oder Grübeln bestehe nicht, auch keine Hilf- oder

Hoffnungslosigkeit. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien leicht

reduziert, auch die Spontaneität und Eigeninitiative.

Die soziale Teilnahme im privaten

Bereich erachtet der Gutachter nicht als eingeschränkt, und es hätten sich auch

keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem

Schweregrad ergeben. Dieser Ansicht ist zu folgen. Es ist nicht erkennbar,

inwiefern sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers, abgesehen davon,

dass er angibt, weniger Freunde als vor dem Unfall zu haben, relevant verändert

haben sollten. Er ist in seine Familie sehr gut eingebettet, steht in Kontakt

zu seiner Schwester, erhält Besuch von seinen Nichten und sucht auch seine

Verwandtschaft in der Heimat auf. Dass er weniger Freunde hat als vor dem

Unfall, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass er nicht mehr an seinem angestammten

Arbeitsplatz tätig ist, wo er zuvor 12 Jahre lang gearbeitet und die Firma als

seine Familie bezeichnet hatte. Richtig ist auch die Feststellung, dass das

Tagesprofil auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hinweist. Der

Beschwerdeführer kümmert sich tagsüber um seine Tochter, geht einkaufen,

begleitet seinen Sohn zum Training und spielt auch selber mit diesem Fussball.

Bei den Haushaltsarbeiten fühlt er sich gemäss seinen eigenen Angaben nicht

eingeschränkt.

Der Gutachter diskutiert sodann

aufgrund der berichteten Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein

somatisches Korrelat die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung. Er verneint

diese auf nachvollziehbare Weise, da es am diagnostischen Kriterium einer

hartnäckigen Forderung nach medizinischen Untersuchungen fehlt. Auffallend ist

auch, dass für den Beschwerdeführer selbst die geklagten Nacken- und

Kopfschmerzen offensichtlich gar nicht mehr im Vordergrund stehen. Er scheint

nunmehr einzig die Angstzustände als einschränkend zu empfinden. Weiter tritt

nach gutachterlicher Einschätzung der Schmerz nicht in Verbindung mit

emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die als

entscheidend ursächliche Faktoren schwerwiegend genug seien. Schliesslich sei

auch das Kriterium der beträchtlich gesteigerten persönlichen medizinischen

Hilfe und Unterstützung nicht gegeben. Stattdessen geht er davon aus, dass

allenfalls eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren vorliegen könnte. Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer

im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern jedoch als leicht einzustufen. Diese

Einschätzung ist ebenfalls nachvollziehbar und es wird infolgedessen

richtigerweise die Konsequenz gezogen, dass sich die chronische Schmerzstörung

nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Es mangelt ihr in dieser Hinsicht an

einem anspruchsrelevanten Schweregrad.

Als mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit gegeben erachtet der Gutachter indessen eine Panikstörung

und eine generalisierte Angststörung, was der Beurteilung der behandelnden

Ärzte wie auch der Aktenlage entspricht. Erfüllt seien die Kriterien des

plötzlichen Auftretens von Panik, Herzklopfen, Schwindelgefühl, Entfremdungsgefühlen

und Todesängsten. Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Befürchtungen

der Erkrankung seiner Familie und einer grossen Anzahl weiterer Sorgen mit der

Diagnose einer generalisierten Angststörung vereinbar. Es wird aber ebenfalls

festgehalten, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden durch die durchgeführte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung offensichtlich gebessert hätten.

Auch diese Feststellung ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer

im Rahmen der Untersuchung selber angegeben hat, die wiederkehrenden

Angstattacken hätten sich durch die aktuelle psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung mit Pregabalin und Venlafaxin verbessert. Der Suva-Kreisarzt

Dr. med. G.___ berichtete bereits am 21. Januar 2014, die früher

beschriebene Panikstörung werde nur noch grenzwertig erfüllt. Beim

Beschwerdeführer liegt gemäss stimmiger Aussage des Gutachters auch kein

erhebliches Vermeidungsverhalten vor. Er fährt kurze Strecken mit dem Auto,

obwohl er angibt, in Tunnels Angstzustände durchzumachen. Auch bei der

Schilderung seines Tagesablaufs ist nicht erkennbar, dass die Angst ständiger

Begleiter wäre. Während der Begutachtung konnten keine vegetativen Symptome

erkannt werden. Eine Notfallkonsultation im Rahmen der Panikattacken fand

bisher offensichtlich nie statt. Trotzdem diagnostiziert Dr. med. H.___

– allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers – eine

Panikstörung sowie eine generalisierte Angststörung, geht zum

Begutachtungszeitpunkt jedoch von einer maximalen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 30 % aus. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar,

nachdem sich die geschilderten Ängste während der Begutachtung offensichtlich

nicht objektivieren liessen, was auf eine eher geringe Ausprägung der Störung

schliessen lässt. Weiter wird ausgeführt, der anlässlich der Begutachtung

bestimmte Medikamentenspiegel habe Hinweise auf eine mangelnde Compliance im

Hinblick auf die Einnahme der verordneten Medikamente ergeben. In Anbetracht

der vom Beschwerdeführer beklagten Beeinträchtigungen ist tatsächlich nicht

nachvollziehbar, dass er die verordneten Medikamente nicht gemäss Verschreibung

einzunehmen scheint. Der Gutachter erachtet die aktuelle pharmakologische

Behandlung denn aufgrund der Dauer der Erkrankung und der durch den

Beschwerdeführer im Subjektiven liegenden schweren Beeinträchtigung auch nicht

als nachvollziehbar. Insofern scheint seine Einschätzung, dass sich innerhalb

von sechs bis acht Wochen nach Anpassung der Medikamentenspiegel die

Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse, nicht unangebracht. Da die behandelnde

Psychotherapeutin, Dr. med. F.___, mit Stellungnahme vom

28.

Oktober 2015 jedoch ausgeführt hatte, dass sich die Situation des

Beschwerdeführers trotz Anpassung der Medikamente (und eines sich gemäss ihrer

Angabe offenbar im therapeutischen Bereich befindenden Medikamentenspiegels)

nicht verändert habe, erscheint es indessen korrekt, dass die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung weiterhin auf eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % abgestellt hat.

Im Rahmen des Gutachtens werden die

Angaben des Beschwerdeführers als inkonsistent und diskrepant bezeichnet,

weshalb von einer Symptomausweitung und Aggravation ausgegangen werden müsse.

Diese Einschätzung gründet entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht

einzig und allein darauf, dass im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung

keine validen Ergebnisse erzielt werden konnten und die untersuchende

Fachperson von einer Aggravation ausgeht. Dr. med. H.___ stützt diese

Beurteilung vor allem auf die diskrepanten Aussagen des Beschwerdeführers. So

legt dieser – wenn auch nur kurze – Strecken mit dem Auto zurück. Er geht

einkaufen, womit er sich in grössere Menschenmengen begibt, ist in der Lage,

sich um seine Tochter zu kümmern, erledigt kleinere Haushaltsarbeiten und

empfängt Besuche von der Familie. Der von ihm geschilderte Tagesablauf lässt

sich mit den von ihm beklagten grossen Ängsten nicht vereinbaren. Es ist

demgemäss nicht zu beanstanden, dass der Gutachter von einer Symptomausweitung

ausgeht und die Diagnosen einer Panikstörung und generalisierten Angststörung

zwar als gegeben erachtet, diese aber nicht als schwer einstuft. Dass er sich

bei dieser Beurteilung auch auf die neuropsychologische Beurteilung abstützt,

tut dem keinen Abbruch. Er hat den Beschwerdeführer zwar am 29. April 2015

untersucht, seine Beurteilung wird er aber zu einem späteren Zeitpunkt zu

Papier gebracht haben, als ihm die Ergebnisse der neuropsychologischen

Untersuchung bereits vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer

Voreingenommenheit ausgegangen werden, stellte der Gutachter doch die genannten

Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Rahmen der Untersuchung fest, als er die

Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung noch nicht kennen konnte.

Weiter diagnostiziert

Dr. med. H.___ im Einklang mit den übrigen medizinischen Berichten

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode. Der

Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung über negative und pessimistische

Zukunftsaussichten, Schlafstörungen, Verlust von Freude an angenehmen Aktivitäten

und die mangelnde Fähigkeit, auf eine freudige Umgebung emotional zu reagieren,

berichtet. Es bestünden aber keine Konzentrationsstörungen, kognitiven

Defizite, Suizidalität, Interessenverlust oder sozialer Rückzug. Von Seiten des

Beschwerdeführers wird gerügt, dass die depressive Störung bei der Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Es ist hingegen nicht

einzusehen, inwiefern sich diese neben der generalisierten Angststörung und der

Panikstörung zusätzlich einschränkend auswirken sollte. Zum einen besteht nur

ein leichter Schweregrad, wie sich der beschriebenen Symptomatik entnehmen

lässt. Die behandelnde Psychotherapeutin hatte bereits in ihrem Bericht vom

31.

Oktober 2013 (IV-Nr. 87.2 S. 27 ff.) festgestellt, die Depression habe

sich unter entsprechender Medikation gebessert. Zum anderen liegt der depressiven

Symptomatik die gleiche Problematik zu Grunde wie den übrigen diagnostizierten

Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Wie schon Dr. med. G.___

in seiner Berichterstattung vom 12. April 2011 (IV-Nr. 8.13 S.

1.

ff.) festgehalten hatte, sind die Diagnosen Panikstörung, generalisierte

Angststörung und rezidivierend depressive Störung als verschiedene Ausdrucksarten

der gleichen Grundproblematik zu sehen. Insgesamt erscheint die Festlegung

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % unter Berücksichtigung

der Diagnosen und deren Ausprägungen schlüssig.

Auch das psychiatrische Teil-Gutachten

ist nach dem Gesagten als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die

von Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015

vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Dass die schwere Kindheit des

Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben sei, kann nicht gesagt werden, auf

diese wird im Gutachten hingewiesen. Im Weiteren wird das Vorliegen einer Angststörung

gar nicht verneint, es wird lediglich deren Ausprägung anders eingeschätzt.

Diesbezüglich ist, wie es die Beschwerdegegnerin bereits getan hat, auf die

Tatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen. Gleiches gilt für die Beurteilung der behandelnden

Ärzte während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der I.___, die sich ausschliesslich

auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützen und die Frage einer

allenfalls möglichen Symptomausweitung dabei ausklammern. Dr. med. H.___

führt zur divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Übrigen schlüssig

aus, weshalb diese für ihn nicht nachvollziehbar sei: Eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bedeute eine vollständige Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit im bisherigen und angepassten Beruf und

Aufgabenbereich, eine zumutbare Arbeit zu leisten. Beim Beschwerdeführer kämen

indessen verschiedene Faktoren ohne Krankheitswert hinzu, so der

Migrationshintergrund, die langjährige schwere Arbeit in einem Vierschichtensystem

mit vielen Überstunden, finanzielle Probleme, die fehlende berufliche Ausbildung,

die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt, soziokulturelle Faktoren, ein

geringer Bildungsstand und die Stellenlosigkeit. Im Vergleich mit den vom

Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im privaten Bereich ist tatsächlich

nicht erkennbar, weshalb er in der Arbeitsfähigkeit vollständig eingeschränkt

sein sollte.

6.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweiskräftige polydisziplinäre

Begutachtung der E.___, zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 %,

bestehend ab dem Begutachtungszeitpunkt, ausgegangen. Nicht gefolgt ist sie der

gutachterlichen Prognose, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Anpassung

der Medikamente innerhalb von sechs bis acht Wochen derart verbessern liesse,

dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichbar sei. Dies ist – nachdem sich

diese Einschätzung durch die weitere Behandlung bei Dr. med. F.___

nicht bestätigen liess – nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Die im angefochtenen Entscheid

vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten geblieben und grundsätzlich

nicht zu beanstanden. So kann das Valideneinkommen angesichts der in Art. 25

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen

Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen

Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen

aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Die

Beschwerdegegnerin hat die Jahreseinkommen 2007 bis 2010 gemäss IK-Auszug

herangezogen und daraus einen Durchschnittswert errechnet. Weshalb sie

Letzteres getan hat, ist nicht ersichtlich. Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom

letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf einen Durchschnittswert ist abzustellen,

wenn das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und

verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen, BGE 134 V 322

E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen, BGE 131 V 51 E. 5.1.2

S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008

E. 6.4). Der Beschwerdeführer war – ohne eine Ausbildung abgeschlossen zu

haben – seit seinem Schulabschluss in der gleichen Firma tätig. Es ist davon

auszugehen, dass er diese Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt hätte. Es ist

also auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen. Aus dem IK-Auszug

(IV-Nr. 72) lässt sich nicht ableiten, dass das Einkommen des Beschwerdeführers,

der stets beim gleichen Arbeitgeber tätig war, Schwankungen unterworfen gewesen

wäre. Das Jahreseinkommen betrug 2007 CHF 62'981.00, 2008

CHF 65'382.00, 2009 CHF 65'962.00 und 2010 CHF 68'165.00. Es ist

daher auf das zuletzt erzielte Einkommen, das Jahreseinkommen 2010

(CHF 68'165.00) abzustellen und dieses entsprechend aufzuindexieren. Damit

ergibt sich, unter Aufrechnung des Nominallohnindexes 2010 / 2012 (Sektor 2

Produktion, :100 x 101.6 [Tabelle T1.1.10, Männer]) ein Valideneinkommen von

CHF 69'266.00.

7.2

Da der Beschwerdeführer keine

zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die

zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und die betriebsüblichen

Wochenstunden aufgerechnet. Der gewählte Tabellenlohn (2012 TA1_tirage_skill_level

/ Total Niveau 1 Männer, CHF 5'210.00) scheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils

korrekt. Das Invalideneinkommen betrüge bei einem 100%-Pensum damit

CHF 62'520.00. Zuzüglich Aufrechnung der betriebsüblichen Wochenstunden

(:40 x 41.7) wäre es bei CHF 65'177.00 zu veranschlagen. Da dem

Beschwerdeführer ein Pensum von 70 % zumutbar ist, beträgt das

Invalideneinkommen vorliegend CHF 45'624.00.

8.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, es sei zwingend ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %

vorzunehmen.

8.1

Wird das Invalideneinkommen

auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E.

5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar

2013.

E. 4.4).

8.2

Die Frage, ob aufgrund der

Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage,

welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der

Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildeten dessen Bemessung dagegen eine

Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Hier

hat die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob dies

korrekt ist, hat das Gericht demnach frei zu prüfen.

8.3

Der Beschwerdeführer ist zu 70

% arbeitsfähig. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Arbeitsunfähigkeit

von 30 % einem reduzierten Pensum oder einer reduzierten Leistung entspricht.

Die Frage kann jedoch offen bleiben. Wohl hat die Rechtsprechung unter dem

Titel «Beschäftigungsgrad» bei Männern, welche gesundheitlich bedingt nur noch

teilzeitlich erwerbstätig sein können, in bestimmten Konstellationen einen

Abzug vom Tabellenlohn anerkannt. Diese Praxis basierte auf der Feststellung,

dass gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2004 Tabelle T6*, Männer

im Anforderungsniveau 4 mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % im Vergleich

zu Männern mit einem Vollzeitpensum (>= 90 %) im Durchschnitt einen um rund

10.

% geringeren Lohn erzielten (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23.

Januar 2012 E. 4.2.2). Eine vergleichbare Differenz liess sich aus der LSE

2006, Tabelle T2*, ableiten (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in:

Steiger-Sackmann/Mosimann, Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen

Sicherheit, Zürich 2014, Rz. 22.67). Die LSE 2012, welche im vorliegenden Fall

für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebend ist, enthält jedoch –

jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation – keine Basis für einen

Teilzeitabzug: Gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad,

beruflicher Stellung und Geschlecht» lässt sich bei Männern ohne Kaderfunktion

mit Teilzeitpensen zwischen 50 % und 74 % keine durch das Pensum bedingte

Lohneinbusse feststellen. Der standardisierte Medianlohn von CHF 6‘080.00

ist praktisch identisch mit dem Wert für vollzeitlich Erwerbstätige von

CHF 6‘086.00 und dem Totalwert von CHF 6‘088.00. Auf diese aktuelle

Statistik ist für die Bemessung des Invalideneinkommens abzustellen. Die

Kategorie «ohne Kaderfunktion» ist zwar identisch mit dem Kompetenzniveau 1.

Dies gilt aber auch für die bisher angewandte Tabellen der LSE 2004 und 2006,

denn diese ist nicht nur veraltet, sondern basieren noch auf dem früheren, für

die LSE bis 2010 gültig gewesenen System der sogenannten Anforderungsniveaus.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, diese Tabellen derjenigen aus der

vorliegend anwendbaren LSE 2012 vorzuziehen. Damit entfällt in der hier

gegebenen Konstellation ein Abzug wegen Teilzeitarbeit.

8.4

Andere Aspekte, welche

geeignet wären, einen Abzug zu begründen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt für

das Alter des Beschwerdeführers (bei Erlass der angefochtenen Verfügung war er

34jährig), den Aufenthaltsstatus (der Beschwerdeführer verfügt über die

Niederlassungsbewilligung [IV-Nr. 3]) und auch für die in der Replik vom 17.

Juni 2016 überdies geltend gemachte Absenz vom Arbeitsmarkt, zumal diese nur

teilweise gesundheitlich bedingt war. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu

Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen.

9.

Nach dem Gesagten ergibt sich

folgender Einkommensvergleich:

Valideneinkommen: CHF 69‘266.00

Invalideneinkommen: CHF 43‘343.00

Invaliditätsgrad: 37

%

10.

Der Beschwerdeführer lässt

beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Er sei gewillt,

einer Arbeit nachzugehen, die seinem Leiden angepasst sei. Die

Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwar abgewiesen, im Sinne einer

Anmerkung aber festgehalten, dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer

geeigneten Arbeitsstelle behilflich sein zu können. Insofern erachtet sie einen

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer

Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG als gegeben, was insbesondere

aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch angezeigt

erscheint. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen

ist, dass er weitere Arbeitsversuche wünscht, ist hierzu festzuhalten, dass

entsprechende Massnahmen in der Vergangenheit aufgrund der subjektiven

Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers abgebrochen werden mussten und

aufgrund seiner weiterhin bestehenden Haltung, zu 100 % arbeitsunfähig zu

sein, nicht zu erwarten ist, dass weitere Arbeitsversuche die gewünschte

Wirkung erzielen könnten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Sollte

sich der Beschwerdeführer bereit zeigen, das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen

auszuschöpfen, könnte er allenfalls einen neuen Antrag stellen.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht

ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7. hiervor).

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat am 29. August

2015.

eine Kostennote eingereicht (A.S. 44 f.), worin er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 3'367.85 (Aufwand von 12,18 Stunden zu

CHF 250.00, Auslagen von CHF 73.40 und Mehrwertsteuer zu 8 % von

CHF 249.45) geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses scheint der geltend gemachte Aufwand angemessen, hinzuweisen ist

dabei insbesondere auf die umfangreichen Akten. Zwar finden sich darin einige

Aktenstücke mehrfach, nichtsdestotrotz ist der unentgeltliche Rechtsbeistand im

Sinne einer wirksamen Vertretung gehalten, die gesamten Akten zu sichten. Die

Auslagen sind ausgewiesen.

Der Stundenansatz beträgt aufgrund des

Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons

Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 161

Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 2'447.05 festzusetzen (12,18 Stunden zu

CHF 180.00, zzgl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt

(vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch

beträgt demgemäss CHF 657.70 (inkl. Mehrwertsteuer).

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF

2'447.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 657.70, wenn A.___,

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber