VSBES.2016.62
Invalidenrente
2. Mai 2017Deutsch77 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur.
Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Dezember 2003 unter Hinweis
auf eine seit 1. Januar 2002 bestehende Schulterverletzung nach Unfall bei
der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
1.2 Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin die Unterlagen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 11.1 - 11.3, 29.1 - 29.5,
31, 34), die medizinischen Akten (IV-Nrn. 13, 32, 38, 40, 42) sowie die Akten
der Unfallversicherung [...] (IV-Nrn. 14.1 - 14.7) ein. Aufgrund
der Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von Dr. med. B.___, Allgemeine
Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), vom 13. April
2006 (IV-Nr. 43), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 26. Juni 2006 (IV-Nr. 46) vom 1. Januar 2003 bis
31. Januar 2004 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 52 % eine
halbe IV-Rente zu. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Juli 2006 Einsprache
erheben und beantragen, es sei ihm eine bis auf weiteres dauernde 50%ige
IV-Rente zuzusprechen (IV-Nr. 47). Mit Verfügung vom 28. September
2006 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ergänzend zur
befristeten IV-Rente (IV-Nr. 50) für die beiden Söhne je eine ordentliche
Kinderrente zu.
1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. B.___
nahm am 5. Oktober 2006 (IV-Nr. 51) zu den durch den Beschwerdeführer
eingereichten Arztberichten (IV-Nr. 49) Stellung und empfahl die
Durchführung eines Gutachtens in der rheumatologischen Poliklinik des [...].
Dieses datiert vom 7. März 2007 und beinhaltet die Hauptdiagnose einer
«chronischen Brachialgie rechts (ICD-10 M79.6, 75.1)» (IV-Nr. 54).
Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom
18. Mai 2007 (IV-Nr. 56), wonach die befristete Rente unbegründet
gewesen sei, wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 21. August 2007 ab (IV-Nr. 57). Dieser Einspracheentscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 14. November 2013
(IV-Nr. 58) wurde der Beschwerdeführer durch die [...], aufgrund von
Depressionen, Insomnie, erhöhtem Blutzucker und Bronchialasthma bei der
Beschwerdegegnerin zur Früherfassung angemeldet. Am 27. November 2013 (IV-Nr. 64)
erfolgte unter Hinweis auf eine seit September 2012 bestehende Depression die
Anmeldung zum Leistungsbezug.
2.1 Zu den daraufhin eingeholten Arztberichten
(IV-Nrn. 66, 72, 74), liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___,
Fachärztin Neurologie FMH, RAD, am 5. Mai 2014 Stellung nehmen
(IV-Nr. 79). Gestützt auf diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer
am 14. Mai 2014 mitgeteilt (IV-Nr. 82), es sei eine psychiatrische
Abklärung notwendig. Gleichzeitig wurde als Gutachter Dr. med. D.___ vorgeschlagen.
Gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende
Person könne der Beschwerdeführer innert zehn Tagen schriftlich Einwendungen
einreichen. Dies gelte auch für Zusatzfragen zum Fragenkatalog (IV-Nr. 83).
Da sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 (IV-Nr. 84) mit Dr. med.
D.___ nicht einverstanden erklärte, einigten sich die Parteien am 2. Juni
2014 auf die E.___ (IV-Nr. 85). Im versicherungspsychiatrischen Gutachten
vom 12. September 2014 (IV-Nr. 87) wurde keine Diagnose mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Zu diesem Gutachten äusserte sich
Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am
9. Oktober 2014 (IV-Nr. 93), woraufhin die Beschwerdegegnerin die
RAD-Neurologin Dr. med. C.___ am 14. November 2014 dazu Stellung
nehmen liess (IV-Nr. 96).
2.2 Nach dem Einholen des «Abklärungsberichts
für Selbständigerwerbende» vom 25. November 2014 (IV-Nr. 97), stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
18. Dezember 2014 (IV-Nr. 98) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin trotz der am 3. Januar bzw. 2. Februar 2015 dagegen
erhobenen Einwände (IV-Nrn. 99, 105) und der gestützt auf die
Stellungnahme von Dr. med. C.___, RAD, vom 10. August 2015
(IV-Nr. 110) eingeholten, versicherungspsychiatrischen Stellungnahme von
Dr. med. G.___ vom 12. November 2015 (IV-Nr. 113), mit Verfügung vom
20. Januar 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 20. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei unter Berücksichtigung der Fachrichtung
Psychiatrie eine monodisziplinäre gerichtliche Begutachtung des
Beschwerdeführers (inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des
Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September
2015 in Auftrag zu geben und im Anschluss sei ein strukturiertes
Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchzuführen, dies nach vorgängig
erfolgten abschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen,
Aktenkomplettierung und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V
210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachterstelle (Beweisgegenstand:
gerichtliche Abklärung des medizinischen Sachverhalts).
b) Eventualiter: Es
seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (Rente und
qualifizierte berufliche Eingliederungsmassnahmen inkl. Arbeitstraining,
Coaching, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, dies zzgl. eines Verzugszinses
zu 5 % seit wann rechtens.
3. Es seien Frau lic. phil. H.___ (vollständiger
Vorname, Geburtsdatum, Adresse, fachliche Eignung, Lebenslauf; bis heute
unbekannt) durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 61 lit. c
ATSG und § 56 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 190 ZPO folgende Fragen
zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten (Beweisgegenstand:
Identifikation und Art und Umfang der Mitwirkung von Frau H.___ am Gutachten
des Dr. G.___):
1. In welcher Beziehung stehen Sie zur E.___
und zu Dr. med. G.___ selber?
2. Aus welchen Gründen haben Sie das
Gutachten der E.___ nicht selber unterzeichnet, sondern wurde dieses vielmehr
von Herrn G.___ «i.V.» unterzeichnet?
3. Für welche Teile des Gutachtens
zeichnen Sie inhaltlich verantwortlich?
4. Wurde Ihnen das Gutachten von Herrn G.___
vorgängig der Versendung an die IV-Stelle zur Prüfung und Genehmigung
unterbreitet?
5. Haben Sie weitere Bemerkungen zum
Begutachtungsablauf und zum Inhalt des Gutachtens? Falls ja, welche?
4. Falls sich die schriftliche Befragung
von Frau lic. phil. H.___ im Sinne der Ziff. 3 hiervor nicht als durchführbar
erweisen sollte, sei die Mitgutachterin Frau lic. phil. H.___ von Amtes wegen
gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG und § 56 Abs. 1 VRPG
i.V.m. Art. 169 und 175 ZPO als Zeugin zum Begutachtungsvorgang bei der E.___
gerichtlich zu befragen (Beweisgegenstand: Identifikation und Art und Umfang
der Mitwirkung von Frau H.___ am Gutachten des Dr. med. G.___).
5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des nach § 37 InfoDG (BGS 114.1)
eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu sistieren.
6. Über die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Vorbescheidverfahren gestellten Beweisanträge sei eine
Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo
bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis
obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen,
welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des
Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt.
7. Es sei eine öffentliche Verhandlung
mit Publikums- und Pressenanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK anzusetzen und durchzuführen.
8. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29
Abs. 2 BV).
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Eingabe vom 13. April 2016 die Abweisung der beantragten
Sistierung (A.S. 48 f.).
5. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 18. April 2016 (A.S. 51
f.) den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss
des nach § 37 InfoDG (BSG 114.1) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens
ab.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 auf Abweisung
der Beschwerde (A.S. 54).
7. Die am 23. Mai 2016
durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 56
ff.) geht mit Verfügung vom 24. Mai 2016 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 60).
8.
8.1 Mit Verfügung vom 6. Februar
2017 (A.S. 63 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
2. Mai 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen.
8.2 Der im Rahmen der Verhandlung
(vgl. Protokoll, A.S. 66 ff.) gestellte Beweisantrag des Vertreters des Beschwerdeführers,
wonach die eingereichten Urkunden 10 - 16 zu den Akten zu nehmen
seien, wird gutgeheissen. Die weiteren Beweisanträge auf Befragungen von lic.
phil. H.___ bezüglich ihrer Rolle/Mitarbeit am Gutachten der E.___ vom
12. September 2014 sowie der IV-Stelle betreffend die Auflösung des
Rahmenvertrages mit der E.___ werden abgewiesen. Anschliessend wird das Beweisverfahren
geschlossen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält einen Parteivortrag
und bekräftigt im Wesentlichen die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren,
wobei er neu die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung (Psychiatrie
und Neurologie) beantragt und Ausführungen zur Diabetes mellitus Typ 2 sowie
zur Diagnose der Anpassungsstörung macht. In der Folge schliesst die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im
Nachgang zu dieser Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine
aktualisierte Kostennote ein (A.S. 70 f.).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften
ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Massnahmen hat.
3.
Weil in zeitlicher Hinsicht –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 115
E. 3.1.1 S. 120, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier der 20. Januar 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen
Rentenanspruchs seit der Anmeldung im November 2013 die ab 1. Januar 2012
geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
4.
4.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
4.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.3
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
5.
5.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,
der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
6.
6.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechts-kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteile des Bundesgerichts 9C_959/2011
vom 6. August 2012 E. 2.1,9C_789/2012 vom 27. Juli 2013 E. 2.2;
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
6.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
[EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71
E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies
gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen.
7.
Wie bereits unter E. II. 2
hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente
sowie auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Es ist daher zu
untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem
letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 21. August 2007, mit dem die
dem Beschwerdeführer aufgrund eines IV-Grades von 52 % vom 1. Januar
2003.
bis 31. Januar 2004 zugesprochene befristete IV-Rente bestätigt wurde
(IV-Nr. 57) und der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2016, bei
der keine krankheitswertige psychische Störung mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, in anspruchsrelevanter Weise verändert
hat.
8.
Im Zeitpunkt des
ursprünglichen Einspracheentscheids vom 21. August 2007 (IV-Nr. 57)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der
rheumatologischen Poliklinik des [...] vom 7. März 2007 und die Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 18. Mai 2007:
8.1
Dr. med. I.___, administrativer
Leiter Poliklinik, Dr. med. J.___, Assistenzärztin und Prof. Dr. med. K.___,
Chefarzt, Klinik und Polikliniken für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie,
[...], stellten im Gutachten vom 7. März 2007 folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 54):
1.
Chronische Brachialgie rechts (ICD-10 M79.6, 75.1) mit/bei:
- kleiner kompletter
Ruptur des ventralen Anteils der Supraspinatussehne
- AC-Resektion,
Akromionplastik und Débridement Oktober 2003
- Körperliche
Fehlhaltung mit Kopfprotrusion und sekundäre Myogelose der Trapezius-Muskeln
rechts
- Dekonditionierung
- Schmerzausweitung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
2.
Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0)
3.
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.5)
- Dekonditionierung
- muskuläre Dysbalance
- körperliche
Fehlhaltung (Hyperkyphose der BWS und abgeflachte Lordose der LWS)
Im psychisch-geistigen Bereich würden keine
Beeinträchtigungen bestehen. Auf der körperlichen Ebene bestünden eine
eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und -belastbarkeit sowie eine
schmerzbedingt verminderte Kraft der rechten oberen Extremität.
Überkopfarbeiten sowie Gewichte über 10 kg Überkopf- oder auf Schulterhöhe
tragen oder über die Horizontale heben seien nur ausnahmsweise möglich. Die
fein- und grobmotorische Funktion der Hände und Finger sei uneingeschränkt. Es
sei keine Einschränkung der Beweglichkeit der Ellenbogen gegeben, solange die
Tätigkeit nicht über 90 ° ausgeübt werde. Das Heben von Gewichten bis
10.
kg sei zumutbar. Das Tragen von Gewichten über Kopf > 10 kg sei
wegen den Schmerzen zu vermeiden. Bei einer angepassten Tätigkeit bestehe keine
Einschränkung der Belastbarkeit. In einer ergonomisch angepassten Tätigkeit sei
die bisherige Tätigkeit als Pizzaiolo in einem Vollpensum zumutbar. Vom
17.
Oktober 2003 bis 21. Dezember 2003 (postoperativer Zeitraum) habe
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 13 f.).
8.2
Dr. med. B.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2007 (IV-Nr. 56) fest, aufgrund des
Gutachtens der rheumatologischen Poliklinik am [...] habe vom 17. Oktober
2003.
bis 21. Dezember 2003 (S. 14) eine Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Für einen ergonomisch angepassten angestammten Arbeitsplatz ohne Heben von
Lasten über 10 kg über Kopf sei die bisherige Arbeit und auch eine
angepasste Arbeit während acht Stunden ohne Leistungsminderung zumutbar. Die
befristete Rente sei somit unbegründet gewesen. Die Einsprache sei unverzüglich
abzulehnen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % im angestammten Beruf seit
Januar 2004.
9.
Im Zeitpunkt der aktuellen
Verfügung vom 20. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
folgende medizinische Sachverhalt:
9.1
PD Dr. med. L.___, FMH
Neurologie, Facharzt Somnologie SGSSC, Leitender Arzt Schlafmedizin, [...],
hielt im Bericht «Erstvorstellung» vom 2. April 2013 (IV-Nr. 81) die
folgenden Diagnosen fest:
1.
Paradoxe Insomnie
- klinisch: subjektiv
ausgeprägte Schlaf-/Wachstörung mit «umgekehrtem Schlaf-/Wachrhythmus»
- polysomnographisch:
weitgehender Normalbefund
- Vigilanztests (MSLT):
weitgehender Normalbefund
- ätiologisch: im Rahmen
von Diagnose 2 und 3 sowie psychophysiologische Komponente
2.
Insomnie durch fehlende Schlafhygiene
3.
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
- psychosoziale
Belastungssituation (Tod des Sohnes 2011, soziale Situation)
Aus somnologischer Sicht betrage die
Arbeitsfähigkeit 100 %, massgebend sei die psychiatrische Einschätzung. Es
sei keine nächste Kontrolle vorgesehen, therapeutisch seien die
schlafhygienischen Massnahmen einzuhalten (der Patient sei entsprechend
instruiert worden).
Die schlafmedizinische Abklärung der
ausgeprägten Störung des Schlaf-/Wach-rhythmus zeige den Befund einer paradoxen
Insomnie und eine Schlaf-/Wachstörung bedingt durch die mangelnde
Schlafhygiene. Sowohl polysomnographisch wie auch im MSLT liessen sich
Normalbefunde erheben. In der Nachtschlafuntersuchung habe eine normale
Schlafstruktur mit normaler Abfolge von nonREM-/REM-Zyklen und normaler
Schlafeffizienz erhoben werden können. Der MSLT-Befund zeige keine objektive Einschlafneigung,
was gut zur normalen Punktezahl im standardisierten Epworth Score passe. Eine
schlafmedizinische Erkrankung im engeren Sinne liege somit nicht vor, was dem
Beschwerdeführer ausführlich erklärt worden sei. Aufgrund der paradoxen
Insomnie (objektiv normale Befunde bei subjektiver Fehlwahrnehmung) und der mangelnden
Schlafhygiene halte er eine medikamentöse Therapie nicht für sinnvoll. Diese
könne die paradoxe Insomnie noch fördern. Therapeutisch stünden in erster Linie
schlafhygienische Massnahmen im Vordergrund, die Grundprinzipien habe er dem
Beschwerdeführer erklärt. Möglich sei auch eine Teilnahme am stationären kognitiv-behavioralen
Insomnie-Programm, sofern ambulante Massnahmen nicht erfolgreich seien. Ein
Kernelement des Insomnie-Programms sei eine kontrollierte Schlafrestriktion,
die ein hohes Mass an Motivation und Selbstdisziplin erfordere. Die Aufnahme
des Beschwerdeführers in das Insomnie-Programm werde in erster Linie von der
Bereitschaft abhängen, die Schlafrestriktion konsequent mitzumachen.
9.2
Dr. med. F.___, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Schreiben vom
20.
September 2013 (IV-Nr. 60) fest, der Beschwerdeführer leide seit
dem Unfalltod seines Sohnes vom 9. September 2012 [recte: 2011] an einer
mittelschweren bis schweren Depression, Insomnie, erhöhtem Blutzucker und
Bronchialasthma. Trotz Behandlung zeige sich keine Besserung sowohl von der
psychischen als auch von der somatischen Seite. Der 53-jährige Beschwerdeführer
lebe allein, wobei er häufigen Kontakt mit einer krebskranken Freundin habe,
die demnächst sogar zu ihm ziehen wolle. Sie habe ihn auch in die Türkei
begleitet, wo er seine Mutter habe besuchen und ihr habe beistehen wollen, weil
sie sich einen Arm gebrochen habe. Er habe den Beschwerdeführer am
18.
September 2013 gesehen. Es gehe ihm noch nicht besser und seine
Arbeitsfähigkeit bleibe vorerst bei 0 %. Dr. med. F.___ hoffe, dass der
Beschwerdeführer seine Trauer und Kränkungen überwinden und wieder normal ins
Leben werde integriert werden können. In die psychiatrische Klinik wolle er
nicht, dort würde er nur noch kränker, meine er. Die psychosomatische Abteilung
des [...], wo er angemeldet worden sei, habe die [...] empfohlen. Dort sei er
zur Schlafabklärung gewesen, aber nicht stationär aufgenommen worden.
9.3
Mit Schreiben vom
28.
November 2013 (IV-Nr. 66) bestätigte Dr. med. F.___ die bereits
im Schreiben vom 20. September 2013 (vgl. E. II. 9.2 hiervor) ausgewiesenen
Diagnosen und führte erneut aus, dass sich trotz Behandlung keine Besserung von
der psychischen und somatischen Seite zeige. Im Dezember 2013 sei eine Hospitalisation
mit Abklärungen und Behandlung im stationären Setting in der [...] vorgesehen. Sein
Gesundheitszustand und somit auch seine Arbeitsfähigkeit würden als schwerwiegend
beeinträchtigt erachtet; Arbeitsunfähigkeit 100 %.
9.4
Im Austrittsbericht vom
13.
Januar 2014 stellten Dr. med. M.___, Oberärztin, N.___, Stationsarzt, O.___,
M.Sc., Psychologin, Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (IV-Nr. 74
S. 5 ff.), aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
2.
Dezember 2013 bis 9. Januar 2014 folgende Diagnosen:
1.
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
(ICD-10 F43.2) mit/bei
- Psychosozialer
Belastungssituation (Tod Sohn, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe)
- Paradoxe Insomnie und
Insomnie bei fehlender Schlafhygiene
2.
Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
3.
Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11) mit/bei:
- oralen Antidiabetika
4.
COPD (ICD-10 J44) mit/bei
-
Nikotinabhängigkeitssyndrom (40 St./Tag) (ICD-10 F17.2)
5.
Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.2)
- AGLA score: hohes
Risiko (46,7 %), Dezember 2013
- Statintherapie
6.
Adipositas (ICD-10 E66.0) mit/bei
- BMI bei Eintritt 30,35
kg/m2 Austritt 29,6 kg/m2
Der Beschwerdeführer sei mit einer
depressiven Symptomatik im Rahmen mehrerer Belastungen und einer Schlafstörung
zugewiesen worden. Die Ziele der Hospitalisation seien der Aufbau einer
Tagesstruktur, Unterstützung in der Schlafhygiene, antidepressive Behandlung
und Aufbau von Ressourcen sowie die Einstellung körperlicher Erkrankungen
gewesen (S. 6). Über den ganzen Verlauf habe sich der Beschwerdeführer in
unterschiedlichem Ausmass schwergetan, regelmässig an den Therapien teilzunehmen.
Dabei hätten Sinnfragen und wohl auch Ängste eine Rolle gespielt. Hintergründig
sei auch mehrfach eine innere Anspannung im Rahmen der erlittenen Kränkungen
spürbar geworden. Es sei ihm allerdings gelungen, dies gegenüber den Ärzten zu
kontrollieren. In der Physiotherapie habe er im 6-Minuten-Test seine Leistung
hinsichtlich der zurückgelegten Strecke von 150 m auf 535 m deutlich
steigern können. In der Ergotherapie habe er vor allem vom kreativen Werken,
dem kognitiven Training und Alpaka Trekking profitieren können. In der
Sozialberatung seien versicherungstechnische Fragen und eine ausserhäusliche
Tagesstruktur besprochen worden. Während des stationären Aufenthalts hätten
drei Einzelpsychotherapie-Sitzungen und ein Paargespräch stattgefunden. Der
Schwerpunkt der psychotherapeutischen Gespräche sei auf der Behandlung der
depressiven Symptomatik sowie auf der Unterstützung beim Aufbau einer
Tagesstruktur gelegen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Behandlung
sehr ambivalent gezeigt und sich kaum auf das Therapieprogramm einlassen
können. Bezüglich der Reduzierung des Nikotins hätten sich jedoch rasch Fortschritte
eingestellt. Die anfänglich stark spürbare aggressive Komponente habe im
Verlauf abgenommen und der Beschwerdeführer habe sich nach und nach gut in die
Patientengemeinschaft integrieren können. Nach einem klärenden Gespräch
bezüglich seiner Ambivalenz gegenüber der Behandlung habe er mitgeteilt, er
wolle nun aktiv an den Therapien teilnehmen, so z.B. an psychologischen Gruppenangeboten
wie PMR. Letztlich sei er dem Therapieprogramm jedoch oft fern geblieben. Der
Verlust des Sohnes sei in den Einzelgesprächen thematisiert worden, wobei sich
herausgestellt habe, dass ihn grosse Schuldgefühle plagen würden, worauf er
stark fokussiert gewesen sei. Es falle dem Beschwerdeführer schwer, einen Sinn
in seinem Leben zu finden. Eine grosse Hilflosigkeit sei deutlich geworden, als
es darum gegangen sei, sich der Lebensbilanz zu stellen. Dabei habe er
einerseits zwischen starker Negativität (z.B. das berufliche Scheitern) und
Idealisierung (z.B. familiäre Beziehungen) geschwankt. Im Paargespräch sei ein
dysfunktionales Beziehungsmuster rasch deutlich geworden, wobei die Partnerin
um Nähe kämpfe und der Beschwerdeführer um Distanz. Die unterschiedlichen
Bedürfnisse zu besprechen sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei
mit der Situation schnell überfordert gewesen, habe mit Aggression reagiert und
das Gespräch abgebrochen. Ambulante Angebote zur Strukturierung seines Alltags,
z.B. Krafttraining oder psychiatrische Spitex, habe er abgelehnt, sich aber
bereit gezeigt, die ambulante Psychotherapie weiterzuführen und sich selbständig
um einen neuen Termin zu bemühen. Die Depressionswerte seien im Vergleich vom
Ein- zum Austritt entweder gleich geblieben (BDI-II) oder gestiegen (HADS). Die
gestiegenen Werte liessen sich vor allem durch eine bessere Wahrnehmung der
eigenen Hilflosigkeit erklären: Die Angstwerte seien ebenfalls gleich geblieben
(HADS) oder etwas gesunken (BAI), blieben jedoch im klinischen relevanten Bereich
(S. 7). In Bezug auf das Procedere wurde Folgendes festgehalten: Austritt
ins häusliche Umfeld; psychiatrische Nachbehandlung in der Praxis von Dr. med.
F.___; hausärztliche Betreuung bei Dr. med. P.___; Kontrolle der Lipide
zwei Monate nach Austritt und gegebenenfalls Anpassung der Therapie;
regelmässige Kontrolle des Blutzuckers. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom
2.
Dezember 2013 bis 24. Januar 2014 100 %.
9.5
Dr. med. P.___, Allgemeine
Medizin FMH, hielt im Arztbericht vom 17. Januar 2014 die folgende
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 72 S. 1
ff.):
Anpassungsstörung mit
ausgeprägter depressiver Reaktion, seit 9. September 2011
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- Diabetes mellitus Typ 2
- COPD
- Arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
Der Beschwerdeführer sei in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pizzaiolo vom 9. September 2011 bis auf
weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär
und die Arbeitsfähigkeit könne durch Antidepressiva verbessert werden. Wegen
des depressiven Zustandes, den Konzentrationsstörungen, der Vergesslichkeit und
der Energiearmut sei ihm keine Tätigkeit zumutbar.
9.6
Dr. med. F.___ stellte im
Arztbericht vom 22. Februar 2014 (IV-Nr. 74 S. 1 ff.) die folgenden
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anpassungsstörung mit anhaltender schwerer Depression,
seit September 2012
- Status nach Schulterverletzung und Operation, seit 2002
- geringe Belastbarkeit
des rechten Armes
- Insomnie, seit September 2012
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- Arterielle Hypertonie, seit September 2012
- Diabetes mellitus Typ II, seit September 2012
- Nikotin-Abhängigkeitssyndrom, seit Jahren
- COPD
In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
sei der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 bis andauernd zu 100 % arbeitsunfähig.
Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch eine
psychische Blockierung aus. Er fühle sich durch den Todesfall seines Sohnes am
9.
September 2012 [recte: 2011] von Gott verdammt und bestraft. Als
Restaurateur wolle er nicht mehr arbeiten, da er sich von den Gästen geplagt
fühle. Ihm sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich
könne nicht verbessert werden. Ihm seien jedoch andere Tätigkeiten zumutbar. Der
Beschwerdeführer habe sich für einfachere Arbeiten auch bereit erklärt. Es
gelte dabei zu berücksichtigen, dass sein rechter Arm vermindert belastbar sei.
Ebenso sei er psychosozial nicht sehr belastbar. Ihm seien solche Arbeiten zunächst
halbtags zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe eine um circa 50 %
verminderte Leistungsfähigkeit.
9.7
Dr. med. C.___, Fachärztin
Neurologie FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2014
(IV-Nr. 79) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
mit/bei (ICD-10 F43.2)
- Psychosozialer Belastungssituation
(Tod des Sohnes, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe)
- Paradoxe Insomnie
- Chronische Brachialgie rechts mit/bei:
- Teilruptur der
Supraspinatussehne
- Status nach
AC-Resektion, Akromionplastik und Débridement Oktober 2003
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- Diabetes mellitus Typ II, orale
Antidiabetika
- Arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
- COPD
- Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
Aufgrund der vorhandenen Akten könnten
die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend
beurteilt werden. Seit dem Unfalltod seines Sohnes im September 2011 habe der
Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
entwickelt. Wie sich diese Störung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei
unklar. Der Hausarzt gehe von einer andauernden kompletten Arbeitsunfähigkeit
aus, der behandelnde Psychiater attestiere eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte
Tätigkeit als Restaurateur, er halte aber eine angepasste Tätigkeit in einem
Pensum von mindestens 50 % für zumutbar. Hinweise, dass sich der
somatische Gesundheitszustand seit 2003 relevant verschlechtert hätte, ergäben
sich aus den vorliegenden Arztberichten nicht. Die Schulter-Arm-Problematik
werde im Austrittsbericht der [...] nicht einmal erwähnt. Das
Zumutbarkeitsprofil bezüglich der somatischen Belastbarkeit könne somit vom
Gutachten [...] vom 7. März 2003 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) übernommen werden.
Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der geltend gemachten psychischen
Störung sei eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Zuhanden der Gutachter
solle vorgängig der Bericht der schlafmedizinischen Abklärung von der [...] angefordert
werden.
9.8
Das
versicherungspsychiatrische Gutachten der E.___ datiert vom 12. September
2014.
(IV-Nr. 87). Darin konnten lic. phil. H.___, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, keine krankheitswertige psychische Störung als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit ausweisen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde eine «Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen
(ICD-10 F43.23)» festgestellt. Zusammenfassend lasse sich aussagen, dass beim
Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung vorliege, welche die
Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Sehr wohl leide der Beschwerdeführer jedoch an
einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle, welche durch
den Tod seines Sohnes, vor allem jedoch durch den Verlust seines Lokals und der
damit verbundenen Kränkung, ausgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei
danach in einen Teufelskreis geraten, welcher die psychischen Symptome
aufrechterhalten habe. Faktoren seien hierbei die fehlende Tagesstruktur,
welche zu viel Raum zum Grübeln lasse; das Fehlen einer Aufgabe im Leben, die
Sinn mache; der Verlust des kulturell geprägten Status als Familienoberhaupt;
die Schlafstörung, welche durch die Medikation, den erhöhten Kaffeekonsum und
fehlende schlafhygienische Massnahmen aufrecht erhalten werde. Als krankheitsfremder
Faktor sei weiter der Migrantenstatus zu nennen, welcher eine berufliche
Neuorientierung erschwere. Der Beschwerdeführer leide also durchaus auf
psychischer Ebene. Daher wäre auch eine Fortführung der Psychotherapie
indiziert, welche jedoch vor allem auf eine Installierung einer Tagesstruktur
und einen forcierten Wiedereinstieg in eine Tätigkeit hinarbeiten sollte. Eine
solche könnte für den Beschwerdeführer ein Weg aus diesem Teufelskreis sein,
wenn er sich denn darauf einlassen könne. Bis jetzt habe sich der
Beschwerdeführer therapeutischen Interventionen gegenüber sehr ambivalent
gezeigt. Hier sollten die motivationalen Faktoren des Beschwerdeführers angegangen
werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig.
Es habe nie eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus psychischen Gründen bestanden.
Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht müsse ein Arbeitsplatz keinen bestimmten
Anforderungen genügen. Berufliche Massnahmen seien dem Beschwerdeführer aus
medizinischer Sicht zumutbar.
9.9
Dr. med. F.___ führte am
9.
Oktober 2014 in seiner «Stellungnahme zum Gutachten von E.___ vom
13.
August 2014» aus (IV-Nr. 93), laut dem Beschwerdeführer sei er
von Dr. med. G.___ von 8.10 Uhr bis 9.10 Uhr und danach von einer
Psychologin von 09.15 Uhr bis 11.05 Uhr interviewt worden, wobei die
Zeitangaben dem Gutachten entnommen worden seien. In diesem Zeitraum könne man
einen ersten oberflächlichen Eindruck bekommen und daraus eine Arbeitshypothese
gewinnen. In weiteren Gesprächen wäre es dann möglich, diese Hypothese zu
verfeinern, zu verifizieren oder zu falsifizieren. Der Gutachter gehe von einer
Arbeitshypothese aus, dass dem Beschwerdeführer nichts fehle. Hier dürfe ein
starker Zweifel angemeldet werden, ob der Gutachter wirklich gut geachtet habe
gemäss den Vorgaben im Anhang. Laut dem Beschwerdeführer habe der Gutachter
einen alten Geschichtsatlas hervorgeholt und etwa 15 Minuten lang darin
gelesen und etwas über das osmanische Reich erzählt. Das Thema Blutzucker, von
dem der Beschwerdeführer der Psychologin erzählt habe, sei beim Gutachter nicht
zur Sprache gekommen. Der Gutachter habe gemäss seiner Arbeitshypothese
geschrieben, der Beschwerdeführer habe nach dem Tod seines Sohnes nie eine
schwere depressive Reaktion gezeigt. Bei einer solchen Ausprägung wäre der
Beschwerdeführer nicht mehr fähig gewesen, während einem halben Jahr «so viel
Sport zu treiben», dass er massiv an Gewicht verloren und seine Diabeteswerte
habe verbessern können. Dies sei reine Dichtung! Tatsächlich sei der Beschwerdeführer
nach dem Tod seines Sohnes in schwerer Trauer gewesen und habe dadurch während
sechs bis sieben Monaten fast nichts essen können. Er habe mit Suizidgedanken
gekämpft und kaum noch leben wollen. Er habe sich vorgestellt, wie dies aussähe;
da liege sein toter Sohn und er esse und mache eine Grillparty. Nein, dies gehe
definitiv nicht. Hier von Sport zu reden, sei reine Dichtung. Nach Angaben des
Beschwerdeführers habe er in der Zeit vom September 2011 bis Juli 2012 von
circa 100 auf 75 kg abgenommen durch seinen ungewollten Hungerstreik aufgrund
der starken Trauerreaktion, die sich nun in eine schwere Depression gewandelt
habe. Sein Gewicht betrage aktuell ohne Kleider 80 kg, sein Blutzucker sei
trotz Medikation zu hoch und sein rechter Arm sei geschwollen, chronisch
entzündet, schmerzhaft und kaum belastbar.
Dr. med. F.___ könne sich
gewissen Äusserungen und den Schlussfolgerungen des Gutachters nicht
anschliessen und erst recht nicht seiner Gewichtung der psychischen
Krankheitswertigkeit: Zudem erwecke er mit seiner Darstellung des psychischen Befundes
des Beschwerdeführers am 13. August 2014 zwischen 08.10 bis 09.10 Uhr den
Eindruck, es handle sich um eine grundsätzlich gesunde Person. Es sei so, dass
sich der Beschwerdeführer immer bemüht habe, sich gepflegt, anständig und ruhig
zu präsentieren. Es werde gesagt, dass der Beschwerdeführer keine Einbussen höherer
kognitiver Leistungen wie Gedächtnis oder problemlösendes Denken aufweise. Um
diese Aussage zu untermauern, müsste man wohl neuropsychologische Abklärungen
durchführen, für die man circa drei bis vier Stunden investieren müsste. Der Beschwerdeführer
habe, was im Verlauf seit September 2011 offensichtlich sei, keine
Problemlösung für sein aktuell darniederliegendes Leben finden können, im
Gegenteil klage er über kognitive Einbussen in Form von Vergesslichkeit. Weiter
schreibe der Gutachter: Das formale und inhaltliche Denken weise keine
Pathologika auf…das Selbstwertgefühl sei normal gewesen…die Willenskräfte seien
zielgerichtet gewesen…der Beschwerdeführer sei fähig gewesen, seine
Angelegenheiten selbständig zu regeln…der Antrieb in der Untersuchungssituation
sei normal gewesen.
Der psychosoziale Leidensdruck scheine
sich gemäss Dr. med. F.___ doch erheblich und im zeitlichen Verlauf
offensichtlich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuwirken im
Sinne einer Depression oder mit anderen Worten einer psychischen
Blockierung/Behinderung derart, dass sich dem Beschwerdeführer bei irgendwelchen
Tätigkeiten auch immer für ihn persönlich kein Sinn ergebe. Er denke ja, dass
Gott ihn mit seinen Krankheiten gestraft habe und er dies noch weiter tun könnte.
Die Lösung dieses Problems läge wohl in einer Versöhnung mit Gott und in einem
Frieden mit ihm resp. mit seiner Biographie. Doch könnten bisher keine
Fortschritte in dieser Richtung gemacht werden, all zu mächtig scheine der
Beschwerdeführer vom Bild eines strafenden Gottes beherrscht und eingeschüchtert
zu werden. Es scheine, dass er sich auch noch selber strafe, indem er sinnlos
und selbstdestruktiv Zigaretten rauche und sein eigenes Leid noch verstärke
durch permanenten TV-Konsum vom Leid anderer durch die gegenwärtig aktuelle
Berichterstattung vom Krieg in Syrien durch kurdische und türkische Sender. Es
liege ja im Wesen einer depressiven Entwicklung, dem betroffenen Menschen den
Lebenswillen und die -motivation zu nehmen bis hin zum Suizid. Dieser Lebenswille
sei beim Beschwerdeführer stark betroffen durch die gescheiterten Ehen wie auch
den Verlust seines Sohnes. Damit sei quasi sein Lebensnerv erheblich verletzt
worden, d.h. seine Lebensphilosophie nämlich vom unverbrüchlichen Zusammenhalt
der Familie.
In den Untersuchungen von Dr. med. F.___
vom 21. Januar und 18. September 2013 sowie in den fortlaufenden
Gesprächen hätten starke Schuldgefühle eruiert und gemäss Fragebogen MADRS je
25.
Punkte errechnet werden können, was es erlaube, von einer schweren Depression
zu sprechen.
Für ihn bleibe der Beschwerdeführer
weiterhin 100 % arbeitsunfähig für den ersten Arbeitsmarkt. Hingegen
erachte er ihn als für circa 50 % einsatzfähig in einem geschützten
Milieu. Allerdings werde sich der Beschwerdeführer gekränkt fühlen, mit
anderen, offensichtlich Behinderten zusammenarbeiten zu müssen und sich sehr
wahrscheinlich verweigern. Er müsste einen mitmenschlich ansprechenden Rahmen
vorfinden, um mitarbeiten zu können.
9.10
Dr. med. C.___ legte in ihrer
Stellungnahme vom 14. November 2014 dar (IV-Nr. 96), in der
Stellungnahme zum Gutachten beschreibe Dr. med. F.___ den Beschwerdeführer als
unter erheblichem psychosozialen Leistungsdruck stehend, was sich im Sinne
einer Depression blockierend auswirke. Er beschreibe Wut, innere Anspannung und
Reizbarkeit als vorherrschende Gefühle. Insgesamt komme seine Beurteilung des
Störungsbildes der des Gutachters sehr nahe. Doch die Schlussfolgerungen bezüglich
Arbeitsfähigkeit würden sich deutlich unterscheiden. Dr. med. G.___ vermittle
nicht das Bild einer grundsätzlich gesunden Person, aber er beurteile das
vorliegende Störungsbild aus versicherungspsychiatrischer Optik und komme
richtigerweise zum Schluss, dass eine Anpassungsstörung, ausgelöst durch den
Tod des Sohnes und den Verlust seines Lokals und die damit verbundene Kränkung,
keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Faktoren wie fehlende
Tagesstruktur, Fehlen einer Aufgabe im Leben, Verlust des kulturell geprägten
Status als Familienoberhaupt, die mangelnde Schlafhygiene, aber auch der Migrantenstatus,
der eine berufliche Neuorientierung erschwere, seien krankheitsfremde Faktoren,
welche die psychischen Symptome aufrechterhalten würden.
In einer körperlich angepassten
Tätigkeit (keine Überkopfarbeiten, keine Gewichte über 10 kg über Kopf
oder auch Schulterhöhe tragen oder repetitiv heben) sei der Beschwerdeführer
voll arbeitsfähig.
9.11
Im Schreiben vom
7.
Februar 2015 hielt Dr. med. F.___ die Diagnosen einer «Anpassungsstörung
mit anhaltender schwerer Depression inklusive Insomnie, seit September 2012»
fest (IV-Nr. 106 S. 3). Der Beschwerdeführer verbringe die meiste
Zeit allein und zurückgezogen zu Hause. Wenn er gelegentlich einen Spaziergang
unternehme, so sei er nach kurzer Zeit schon ermüdet und demotiviert. Zu Hause laufe
ständig der TV, was ihm helfe, seine Einsamkeit zu verdrängen. Von einem
normalen Schlaf könne keine Rede sein. Meist schlafe er erst gegen Morgen ein,
wenn er die Nacht vor dem laufenden TV verbracht habe. Anfangs Januar 2015 habe
er einen Suizidversuch durch Erhängen zu Hause unternommen, der misslungen sei,
weil die Leiter auf dem Laminat ausgerutscht sei und ausgerechnet seine
Bekannte aus Zürich aufgetaucht sei, um ihn zu besuchen. Offenbar sei der
Beschwerdeführer zuweilen verzweifelt und suizidal. Dr. med. F.___ druckte zudem
einen Brief des Beschwerdeführers an Frau Q.___, Beschwerdegegnerin, vom
3.
Januar 2015 ab, in welchem dieser ausführt, falls er sich wegen der
schweren Depression verletzen oder umbringen werde, sei sie dafür verantwortlich.
9.12
Im Verlaufsbericht vom
27.
April 2015 hielt Dr. med. P.___ fest (IV-Nr. 107), der
Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnose habe sich verändert. Neben
dem depressiven Zustandsbild klage der Beschwerdeführer permanent über
chronische Schulterschmerzen rechts bei Status nach Schulteroperation vor
Jahren sowie über chronische Nackenbeschwerden und Dysästhesien im rechten Arm
seit HWS-Schleudertrauma vor mehreren Jahren, wobei wegen der Fehlhaltung auch
rezidivierende BWS- und LWS-Beschwerden bestünden. Das chronisch depressive
Zustandsbild, die chronischen Schulter- und Nackenschmerzen sowie die
rezidivierenden Rückenbeschwerden im BWS- und LWS-Bereich hätten Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer fühle sich ausserstande, wegen der
chronischen Adynamie und depressiver Zustände, trotz entsprechender Medikation,
einer Tätigkeit nachzugehen. Die körperliche Belastungsfähigkeit sei wegen der
chronischen Beschwerden im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich eingeschränkt.
Körperlich sei er nur sehr reduziert belastbar, es seien ein fehlendes
Durchhaltevermögen wegen des depressiven Zustandes und Konzentrationsschwäche
gegeben. Die Psychopharmakotherapie (Trittico, Seroquel) sollte weitergeführt
werden, Physiotherapie bei Bedarf.
9.13
Dr. med. C.___ hielt in ihrer
Stellungnahme vom 10. August 2015 (IV-Nr. 110 S. 2) fest, die
Diagnosen die der Hausarzt Dr. med. P.___ in seinen Berichten vom
16.
Februar (vgl. IV-Nr. 109 S. 2) und 10. April [recte: 27. April]
2015.
(vgl. E. II. 9.12 hiervor) aufführe, seien bekannt und in den
RAD-Stellungnahmen vom 5. Mai und 14. November 2014 berücksichtigt
worden (vgl. E. II. 9.7, 9.10 hiervor). Eine relevante Verschlechterung der
bestehenden Diagnosen oder eine neue Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
würden nicht geltend gemacht. Zum Suizidversuch äusserte sie sich wie folgt:
Ein Suizidversuch belege keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes
sondern eine vorübergehende. Der Suizidversuch des Beschwerdeführers habe nicht
zu einer Intensivierung der Behandlungen geführt, einer Aufnahme in die
Krisenintervention oder ein stationärer Aufenthalt seien nicht erforderlich
gewesen. In der Mitteilung von Dr. med. F.___ an den Vertreter des Beschwerdeführers
stelle der Psychiater keine neue Diagnose und bleibe bei seiner bisherigen Einschätzung,
die sich ja bekanntlich nicht mit der gutachterlichen Beurteilung decke. Der
Hausarzt habe offenbar keine Kenntnis vom Suizidversuch seines Patienten Anfang
Januar 2015. Schliesslich bleibe es bei einer anderen Beurteilung des gleichen
Sachverhalts durch die behandelnden Ärzte bzw. die Gutachter.
9.14
In der
versicherungspsychiatrischen Stellungnahme vom 12. November 2015
(IV-Nr. 113) äusserte sich Dr. med. G.___ zu den Einwänden des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2015 (IV-Nr. 105). Bei lic.
phil. H.___ handle es sich um eine bei der E.___ ordnungsgemäss angestellte
Psychologin, die den Zusatztitel Fachpsychologin für Psychotherapie FSP
führe und therapeutisch bis auf den heutigen Tag in Zofingen tätig sei.
Grundsätzlich sei hierbei anzumerken, dass es sich um eine übliche Methode in
der Gutachtenerstellung handle, dass im Sinne einer gewissen Aufgabenteilung
eine Psychologin bei der umfassenden strukturierten Anamneseerhebung helfen
könne, um zu ermöglichen, die eigentliche psychiatrische Exploration durch den
Gutachter freier zu gestalten, die Informationen sich im Gutachten dann
ergänzen. Von Relevanz erscheine der Umstand, dass allein der verantwortliche
Gutachter der Unterzeichnende sei, lic. phil. H.___ nicht in ihrer
Qualifikation als psychologische Psychotherapeutin mit Zusatztitel, der
grundsätzlich zu selbstverantwortlichen therapeutischen Interventionen legitimiere,
sondern hier allein in ihrer Qualifikation durch ein abgeschlossenes
Psychologie-Studium tätig gewesen sei. Es könne grundsätzlich nicht verstanden
werden, warum an diesem Umstand, der dem Beschwerdeführer im Aufgebot zur
Untersuchung mitgeteilt worden sei, Anstoss genommen werde. Wichtig erscheine
der Umstand, dass sowohl durch den Gutachter selbst als auch durch die «assistierende
Psychologin» der Beschwerdeführer jeweils über ein bis eineinhalb Stunden
exploriert worden sei. Insofern dürfe aus ärztlicher Sicht der Verweis des
Rechtsanwalts auf formale Normen aus Leitlinien unkommentiert bleiben, als dass
sich aus Leitlinien grundsätzlich keine Verpflichtung ergebe, die Begutachtung
vielmehr in der freien und unabhängigen Überzeugung des Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie als unabhängiger und neutraler Gutachter und
Sachverständigen erfolgt sei.
Dr. med. G.___ ging sodann auf das
Vorbringen ein, der Beschwerdeführer sei nicht in seiner Muttersprache untersucht
worden. Hier sei zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst
im Vorfeld der Begutachtung schriftlich befragt worden sei, ob eine Übersetzung
gewünscht werde und er dies mit Unterschrift verneint habe. Zudem lebe der
Beschwerdeführer ab 1983 in der Schweiz, mit Wohnsitz ab etwa 1985 in der
Deutschschweiz. Er habe die deutsche Sprache sehr gut erlernt, wie eine zweite
Muttersprache. Hierzu möge wesentlich der Umstand beigetragen haben, dass er
etwa 1985 seine zweite Ehefrau, eine Schweizerin, kennengelernt habe, mit
dieser etwa 1987/1988 bis 1992/1993 verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe
zwei Söhne hervorgegangen seien. Wenn nun angeführt werde, «der
Beschwerdeführer könne sich nur auf rudimentäre Art und Weise mündlich auf
Deutsch verständigen, vieles bleibe aber gegenseitig oberflächlich und
unverstanden», so sei dem eindeutig zu widersprechen.
Insgesamt werde aus der Auflistung der
Einwände des Vertreters des Beschwerdeführers ersichtlich, eine Argumentation
aufbauen zu wollen, das Gutachaten formal zu diskreditieren, da der inhaltlichen
Argumentation, der Beschwerdeführer erleide einen anhaltenden psychischen
Gesundheitsschaden, der ihn in seiner zumutbaren medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit rein aus psychischen Gründen einschränke und ihm diese gar
verunmöglichen würde, nicht gefolgt werden könne. Der Unterzeichnende sei als
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Gutachter nicht berechtigt, die
einzelnen Punkte zu widerlegen, hier werde auf eine Erwiderung durch den
Rechtsanwender und auf eine sachliche Urteilsbildung im Rahmen der Rechtsprechung
vertraut.
Zum einzigen vom Vertreter des
Beschwerdeführers geltend gemachten inhaltlichen Punkt, ob nun eine Anpassungsstörung
ICD-10 F43 zu diagnostizieren sei oder nicht, sei anzumerken, dass von Relevanz
sei, welchen Ausprägungsgrad eine psychische Symptomatik aufweisen möge, und,
welchen Verlauf diese aufweise. Die Anpassungsstörung über einige Monate Dauer
– oder auch über gemäss ICD-10 limitiert auf einige Jahre – würde grundsätzlich
nicht zu einer Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit führen.
Hierzu sei der Ausprägungsgrad der Symptomatik zu gering.
9.15
Dr. med. F.___ hielt im Bericht
vom 11. Februar 2016 zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers fest (Beschwerdebeilage
Nr. 6), es sei seit Februar 2015 keine Änderung des psychischen Zustandes
des Beschwerdeführers aufgetreten. Gemäss der letzten Beurteilung liege eine
chronische Depression vor, die ihm zwar erlaube, ein bescheidenes Leben zu
führen, nicht aber, sich wieder ins Erwerbsleben zu begeben. Der am
18.
September 2013 durchgeführte MADRS-Test mit 25 Punkten habe eine
schwere Depression ergeben. Er wies darauf hin, dass der MADRS-Fragebogen natürlich
nicht objektiv sei, je nach Untersucher falle die Zuteilung der Ziffer auch
unterschiedlich aus. Der depressive Zustand dauere nun schon über mehr als drei
Jahre an. In der ICD-10 gebe es keine Erwähnung einer chronischen Depression,
sondern unter F34 anhaltende affektive Störungen. Er halte derzeit weiter daran
fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin aus psychiatrischen Gründen zu 100 %
arbeitsunfähig sei.
9.16
Dr. med. F.___ hielt im Bericht
vom 10. April 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 14) fest, der Beschwerdeführer
komme seit dem 26. November 2012 regelmässig in die Behandlung. Bis heute
sei das Beschwerde- bzw. Krankheitsbild mit Schwankungen im Depressionsgrad
zwischen schwer- bis mittelschwer konstant geblieben. Er komme etwa einmal
monatlich zur Kontrolle und Konsultation und klage im Rahmen der inzwischen als
chronifiziert zu beurteilenden Depression über ausgeprägte Schlafstörungen,
Kopfweh, Tinnitus und Suizidalität. Dies beurteile Dr. med. F.___ wie folgt:
schwere chronifizierte Depression (seit Juni 2013) nach Anpassungsstörung (seit
September 2012). Ferner wurde der Brief des Beschwerdeführers vom
2.
Januar 2015 an Frau Q.___ abgedruckt (vgl. dazu E. II. 9.11 hiervor).
Der Beschwerdeführer werde nicht als arbeitsfähig erachtet, sondern gesamthaft
als zumindest zu 80 % invalid.
10.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Aktenlage kann festgehalten werden, dass sich beim Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Zusprache einer befristeten Invalidenrente mit
Einspracheentscheid vom 21. August 2007 insbesondere somatische
gesundheitliche Beeinträchtigungen präsentierten und im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2016 im Wesentlichen psychiatrische
Diagnosen festgestellt worden sind.
11.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Januar 2016 zu Recht
auf das versicherungspsychiatrische Gutachten der E.___ vom 12. September
2014.
(vgl. E. II. 9.8 hiervor) abgestellt hat:
11.1
Das versicherungspsychiatrische
Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
und lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 12. September
2014.
wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.2 hiervor)
weitestgehend in allen Punkten gerecht. So beruht dieses auf allseitigen Untersuchungen,
indem der Beschwerdeführer am 13. August 2014 einer ausführlichen Exploration
unterzogen wurde und somit auch die durch ihn geklagten Beschwerden mitberücksichtigt
wurden (IV-Nr. 87 S. 8 ff.). Zudem wurden die Vorakten ab
2.
Dezember 2002 (vgl. IV-Nr. 87 S. 4 ff.) in chronologischer
Reihenfolge aufgeführt, weshalb bei den begutachtenden Personen von der
Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) auszugehen ist. Weiter werden die
Diagnosestellungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt,
wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchten: So wurde ausgeführt, bis zum Tod des Sohnes im September
2011.
hätten beim Beschwerdeführer keine psychischen Beeinträchtigungen
vorgelegen (IV-Nr. 87 S. 14). Diese Beurteilung überzeugt zum einen,
weil anschliessend darlegt wird, es seien bis 2011 in keinem ärztlichen Bericht
psychische Symptome genannt worden und die erste IV-Anmeldung 2003 sei aufgrund
von Schmerzen in der Schulter und nicht aus psychischen Gründen erfolgt. Zum
anderen gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter an, wegen dem Tod
seines Sohnes grosse Schuldgefühle zu haben. Er habe nachts Angst, wenn er
alleine sei, dann würden ihn die Erinnerungen an seinen Sohn und den Unfall
einholen (IV-Nr. 87 S. 8). Gestützt auf diese Ausführungen kann die
daraus gezogene Schlussfolgerung nachvollzogen werden, wonach es darum gehe, zu
beurteilen, ob die Reaktion mit psychischen Symptomen nach dem Tod des Sohnes
beim Beschwerdeführer eine normale psychologische Reaktion auf den Verlust
eines nahestehenden Menschen darstelle, oder ob es sich dabei um eine
krankheitswertige psychische Störung handle (IV-Nr. 87 S. 14). Der
Beschwerdeführer gab bei der Exploration unter anderem an, sein Sohn habe
früher bei ihm im Lokal mitgearbeitet und die Konflikte mit ihm hätten
zugenommen, als er 18 Jahre alt geworden sei. So hätte der Sohn gerne einen
festen Lohn erhalten, der Beschwerdeführer sei jedoch der Überzeugung gewesen,
dass man in einer Familie zusammenarbeite, ohne Lohn. Er habe ja seinem Sohn
immer schon genug Geld gegeben. Es seien auch kulturelle Werte
zusammengestossen und der Sohn habe daraufhin nicht mehr im Lokal mitgearbeitet,
sondern sei schwarz auf dem Bau tätig gewesen und in den Kanton Zug gezogen.
Sie hätten kaum mehr Kontakt gehabt. 2011 sei der Sohn bei einem Arbeitsunfall
gestorben (IV-Nr. 87 S. 10 f.). Aufgrund dieser Angaben vermag
einzuleuchten, wenn Dr. med. G.___ festhält, es sei zu beachten, dass der
Beschwerdeführer psychisch nicht nur auf den Verlust des Sohnes im Sinne einer
Trauerreaktion reagiert, sondern aufgrund der vorhergehenden Konflikte mit dem
Sohn ebenfalls starke Schuldgefühle entwickelt habe. So beschuldige er sich
selber, den Sohn aus dem Haus «getrieben» zu haben. Denn wäre der Sohn bei ihm
zu Hause geblieben, wäre dieser Unfall nie passiert und der Sohn heute noch am
Leben. Gemäss dem Gutachter würden diese Überzeugung mit den dazugehörigen
Schuldgefühlen dem Versicherten einen adäquaten Umgang mit der Trauer und einen
natürlichen Verlauf der Trauerreaktion erschweren. Dies leuchtet ein. Es komme
hinzu, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Trauer von seinen Töchtern und
der Verwandtschaft alleingelassen fühle, was ihn sehr gekränkt, enttäuscht und
verletzt habe (IV-Nr. 87 S. 14 f.). Dies lässt sich durch die
entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers verifizieren, wonach er sich
von seinen Töchtern und seiner gesamten Verwandtschaft im Stich gelassen gefühlt
habe (IV-Nr. 87 S. 11). Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer indes
auch an, schon vor dem Unfall keinen Kontakt mehr zu seinen Töchtern gehabt zu
haben und seither selber auch keinen Kontakt mehr zu wollen. In diesem Zusammenhang
leuchtet ferner ein, wenn Dr. med. G.___ dies auch unter dem Aspekt des kulturellen
Rollenverständnisses diskutiert. So habe sich der Beschwerdeführer als Oberhaupt
der Familie verstanden, dem die Kinder mit Dankbarkeit und Respekt begegnen
sollten. Er habe daher die Forderung des Sohnes nach Lohn und auch das Verhalten
der Töchter, das nicht dem entsprochen habe, das er von ihnen erwartet habe,
nicht verstehen können. So erscheint denn auch schlüssig, wenn weiter dargelegt
wird, dass auch heute für den Beschwerdeführer nicht die Trauer im Vordergrund
stehe, sondern die Kränkung, die Schuldgefühle, die Anspannung und Gereiztheit,
welche aus den inneren emotionalen Konflikten des Beschwerdeführers resultieren
würden (IV-Nr. 87 S. 15). Anschliessend geht der Gutachter auf die in
den Vorakten ausgewiesene schwere depressive Reaktion ein, welche er in überzeugender
Weise verneint, da der Beschwerdeführer diesfalls nicht mehr fähig gewesen
wäre, während einem halben Jahr so viel Sport zu treiben, dass er massiv an
Gewicht verloren und seine Diabeteswerte hätte verbessern können. Zudem habe er
auch weiterhin – wenn auch reduziert – in seinem Lokal weitergearbeitet. Ferner
sei die ambulante psychiatrische Behandlung erst ab November 2012 erfolgt
(IV-Nr. 87 S. 15). Diese Ausführungen sind aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers als korrekt zu qualifizieren. So gab dieser an, er habe es
geschafft, innerhalb eines halben Jahres so viel an Gewicht zu verlieren, dass
er nun wegen des Diabetes nur noch Tabletten nehmen müsse und keine Spritzen
mehr (IV-Nr. 87 S. 11). Es kann daher festgehalten werden, dass sich die
Beurteilung von Dr. med. F.___ in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2014
(vgl. E. II. 9.9 hiervor) als unrichtig erweist. So hielt dieser fest, die
Gewichtsabnahme sei wegen der Trauer des Beschwerdeführers aufgrund des Todes
seines Sohnes erfolgt, da er fast nichts habe essen können. Gestützt auf die – oben
ausgeführte – Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Exploration
vom 13. September 2014 wird diese Einschätzung indes entkräftet, da es bei
der Gewichtsabnahme primär um eine Verbesserung der Diabetes ging. Der Beschwerdeführer
gab weiter an, er habe sein Lokal nur noch unregelmässig offen gehabt, da es
ihm oft nicht gut gegangen sei, so dass er auch die Kundschaft verloren habe.
2012.
habe er dieses dann verkaufen müssen (IV-Nr. 87 S. 11). Daher
vermag im Weiteren zu überzeugen, wenn im Gutachten darlegt wird, die fehlende
Tagesstruktur mit fehlenden Freizeitinteressen hätten die Symptome dann
chronifizieren lassen (IV-Nr. 87 S. 15). Diese Symptome entsprächen vom
Schweregrad her nicht einer schweren depressiven Episode, sondern einer
Anpassungsstörung auf dem Tod des Sohnes hin, aber vor allem mit der Kränkung
durch den Verlust des Lokals als Auslöser (IV-Nr. 87 S. 15). Daher
erscheint die im Gutachten gestellte Diagnose einer «Anpassungsstörung mit
vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)» plausibel.
Es ist auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach Dr. med. G.___ einen klassischen
Diagnosefehler gemacht habe, indem er anlässlich der Untersuchung vom 13. August
2014.
beim Beschwerdeführer eine «Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von
anderen Gefühlen nach ICD-10 F43.23», bestehend seit dem Tod des Sohnes vom
September 2011, diagnostiziert habe (A.S. 26, 70 ff.). Dabei seien zwischen
diesem und der Untersuchung rund drei Jahre vergangen. Gemäss ICD-10 dürften
aber die Symptome einer Anpassungsstörung nicht länger als sechs Monate nach
Ende der Belastung oder ihrer Folgen andauern. Dazu äusserte sich Dr. med.
G.___ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. November 2015 (vgl. E. II. 9.14
hiervor). Dabei führte er aus, er verfüge über eine langjährige Erfahrung in
der Behandlung von Patienten mit psychischen Störungen. Von Relevanz sei
deshalb die Einschätzung, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden in einer
Art und Weise vorgetragen, dass womöglich eine gewisse Anpassungsstörung
vorliegen könnte, da ja zum Beispiel auch nachvollziehbar durch den Tod des
Sohnes ein erheblicher Belastungsfaktor aufgetreten sei, der nun jeden Menschen
nicht unbedingt unberührt liesse. Die Anpassungsstörung über einige Monate
Dauer – oder auch gemäss ICD-10 limitiert auf einige Jahre – würde jedoch
grundsätzlich nicht zu einer Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
führen (IV-Nr. 113 S. 3). Aufgrund dieser Darlegungen und des im
Gutachten der E.___ vom September 2014 beschriebenen Teufelskreises, in den der
Beschwerdeführer geraten sei und der die psychischen Symptome aufrechterhalte
(IV-Nr. 87 S. 16), kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den
nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführung von Dr. med. G.___ gefolgt
und somit davon ausgegangen werden, dass der Diagnosestellung einer
«Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen nach ICD-10
F43.23» keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beizumessen ist. Der Beschwerdeführer
bringt denn auch nicht vor, inwiefern diese Diagnosestellung falsch sein soll.
Er stützt sich bei seinem Vorbringen einzig auf die zeitliche Komponente, indem
er darlegt, die gestellte Diagnose einer «Anpassungsstörung mit vorwiegender
Störung von anderen Gefühlen» könne nur bis zu sechs Monate nach der
Belastungssituation gestellt werden, wobei er diesbezüglich vom Todestag des
Sohnes des Beschwerdeführers im September 2011 ausgeht. Dies, obschon im
versicherungspsychiatrischen Gutachten der E.___ explizit dargelegt wird, dass
die Anpassungsstörung durch den Tod des Sohnes und der mit dem Verlust des
Lokals verbundenen Kränkung ausgelöst worden sei (IV-Nr. 87 S. 16).
Das Lokal gab der Beschwerdeführer erst ungefähr ein Jahr nach dem Tod seines
Sohnes, folglich im Herbst 2012, auf. In der Fachliteratur wird diesbezüglich
ausgeführt, die Symptome einer Anpassungsstörung beginnen innerhalb eines Zeitraums
von längstens drei Monaten nach dem belastenden Ereignis und halten selten
länger als sechs Monate an (akute Anpassungsstörung). Bei anhaltenden
Belastungen spricht man von chronischer Anpassungsstörung. Nach ICD-10 kann die
Anpassungsstörung lediglich bei zu einer Zeitdauer von maximal zwei Jahren
diagnostiziert werden (vgl. Alfred Schönberger, Gerhard Mehrtens, Helmut Valentin
(†): Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, 8. Aufl., 2010, S. 143).
Wenn somit vom Zeitpunkt der Aufgabe des Lokals im Herbst 2012 ausgegangen
wird, erweist sich die hier in Frage stehende Diagnosestellung einer
Anpassungsstörung im Rahmen des E.___-Gutachtens vom 12. September 2014
als rechtzeitig gestellt. Diese Einschätzungen im Gutachten werden im Übrigen
auch durch andere medizinische Berichte gestützt, indem z.B. im Bericht von PD
Dr. med. L.___ vom 2. April 2013 und im Austrittsbericht der [...] vom
13.
Januar 2015 (vgl. E. II. 9.1, 9.4 hiervor) im Zusammenhang mit der
Anpassungsstörung eine psychosoziale Belastungssituation (Tod des Sohnes,
soziale Situation mit Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe) thematisiert wird. Gestützt
auf diese Ausführungen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen.
Demzufolge ist das Gutachten der E.___
als grundsätzlich beweiswertig zu qualifizieren.
11.2
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die übrigen medizinischen Akten die grundsätzlich beweiswertigen Diagnosen
und Ergebnisse im Gutachten der E.___ vom 12. September 2014 zu schmälern
vermögen.
11.2.1
Dem Gutachten der E.___
entsprechend, finden sich auch im Bericht von PD Dr. med. L.___ vom
2.
April 2013 (vgl. E. II. 9.1 hiervor) aufgrund der durchgeführten
schlafmedizinischen Abklärung die Befunde einer «paradoxen Insomnie» und einer
durch eine mangelnde Schlafhygiene bedingten «Schlaf-/Wachstörung». Damit
decken sich die Befunde im Gutachten mit denjenigen bei der schlafmedizinischen
Abklärung (vgl. dazu die Ausführungen unter E. II. 11.2.3 hiervor). PD Dr.
med. L.___ hielt diesbezüglich ausdrücklich fest, es liege keine schlafmedizinische
Erkrankung im engeren Sinn vor. Die Ärzte sind sich denn auch einig, dass die
durch den Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente im Hinblick auf die
festgestellte paradoxe Insomnie nicht sinnvoll seien. So könnten diese die
paradoxe Insomnie noch fördern. Dies wird auch im Rahmen des Gutachtens bei der
E.___ bestätigt, indem dargelegt wird, dass die durch den Beschwerdeführer eingenommenen
Medikamente den Schlaf offenbar bisher nicht positiv beeinflusst hätten und
daher deren korrekte Einnahme durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt wird
(IV-Nr. 87 S. 16).
Der Bericht von PD Dr. med. L.___
schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht.
11.2.2
Eingehend auf die Berichte des
den Beschwerdeführer seit 26. November 2012 behandelnden Psychiaters Dr.
med. F.___ (vgl. IV-Nr. 74 S. 2) ist augenfällig, dass er die durch
ihn in den Schreiben vom 20. September und 28. November 2013 (vgl.
E. II. 9.2 f. hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «mittelschweren bis
schweren Depression» nicht in nachvollziehbarer Weise begründet und sich mit
dieser Diagnosestellung nicht vertieft auseinandergesetzt hat, weshalb sie
nicht nachvollzogen werden kann. Im Arztbericht vom 22. Februar 2014 (vgl.
E. II. 9.6 hiervor) wies er sodann keine mittelschwere bis schwere Depression
mehr aus, sondern neu eine «Anpassungsstörung mit anhaltender schwerer
Depression, seit September 2012». Es findet sich indes auch hier keine
vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Diagnosestellung und es fehlt insbesondere
es an einer Zuordnung gemäss den ICD-10 Klassifikationen. Ebenfalls nicht
nachvollziehbar ist, weshalb Dr. med. F.___ in diesem Zusammenhang die
Problematik des Unfalltodes des Sohnes des Beschwerdeführers nicht thematisiert
und diskutiert hat. Da in seinen Berichten folglich weder eine substanziierte
Auseinandersetzung mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
noch mit den festgestellten Befunden ersichtlich ist, kann auch nicht auf seine
Einschätzungen betreffend die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt
werden. Aufgrund dieser Ausführungen überzeugt daher (vgl. E. II. 11.2 hiervor),
wenn im Rahmen des Gutachtens der E.___ festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer
nach dem Tod seines Sohnes nie eine schwere depressive Reaktion gezeigt habe. So
hätten nach dem Tod des Sohnes verschiedene Faktoren (wie z.B. Kränkung durch
endgültigen Verlust seines Status und die Hilflosigkeit, eine andere berufliche
Tätigkeit in Angriff nehmen zu müssen) zu einer Verstärkung der psychischen Reaktion
beigetragen (IV-Nr. 87 S. 15), wobei der Beschwerdeführer dann wegen
der fehlenden Tagesstruktur, die viel Raum zum Grübeln lasse, der fehlenden
Aufgabe im Leben, die Sinn mache, dem Verlust des kulturell geprägten Status
als Familienoberhaupt und der Schlafstörung, die durch die Medikation, den
erhöhten Kaffeekonsum und die fehlenden schlafhygienischen Massnahmen aufrecht
erhalten werde, sowie dem krankheitsfremden Faktor des Migrantenstatus, in
einen Teufelskreis geraten sei (vgl. IV-Nr. 87 S. 16 f.). Diese
Darlegung ist auch deshalb nachvollziehbar, weil die psychiatrische Behandlung
bei Dr. med. F.___ erst am 26. November 2012 (s. oben) aufgenommen wurde
und daher – wie dies im Gutachten korrekt festgehalten wird (IV-Nr. 87
S. 15) – davon ausgegangen werden kann, dass somit während ungefähr eines
Jahres nach dem Tod seines Sohnes keine Notwendigkeit für eine psychiatrische
Intervention bestanden hat. Jedenfalls ist eine solche vorliegend nicht dokumentiert.
11.2.3
In Bezug auf den Bericht der [...]
vom 13. Januar 2014 (vgl. E. 9.4 hiervor) kann festgehalten werden,
dass damals eine «Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10
43.
)» ausgewiesen wurde. Diesbezüglich wurde im Gutachten der E.___
ausgeführt, im Gegensatz zur [...] werde eine «Anpassungsstörung mit vorwiegender
Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23)» diagnostiziert (IV-Nr. 87 S. 15
f.). Dies wird sodann dahingehend begründet, als beim Beschwerdeführer in der
aktuellen Untersuchung nicht die depressive Stimmungslage im Vordergrund
gestanden habe, sondern die Gereiztheit, Anspannung und die Ängste. Es könne
nicht beurteilt werden, ob es sich hier im Verlauf seit dem Aufenthalt in der [...]
um eine Symptomverschiebung handle, denn die Angaben des Beschwerdeführers
seien zu ungenau. Er schildere die Fähigkeit, im Kontakt zu seinem Sohn Freude
empfinden zu können und da auch eine Stimmungsaufhellung zu erleben. Bei einer
schweren depressiven Störung wäre die Freudfähigkeit nicht mehr vorhanden und
die Stimmung nicht durch den sozialen Kontakt beeinflussbar. Dies spreche eher
dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine fehlende Tagesstruktur und
Begrenzung von sozialen Kontakten sein psychisches Befinden aufrechterhalte,
dieses Befinden jedoch sehr wohl beeinflussbar wäre. Gestützt auf diese
Ausführungen erscheint die Diagnosestellung einer «Anpassungsstörung mit
vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23)» plausibel. Dies unter
anderem auch deshalb, weil die Unterstützung beim Aufbau einer Tagesstruktur bei
den psychotherapeutischen Gesprächen während der Hospitalisation in der [...] ein
bedeutsames Ziel darstellte (vgl. E. II. 9.4 hiervor). Daher wird die Argumentation
im Gutachten vom 12. September 2014 gestützt.
Zudem wurde auch bereits im
Austrittsbericht der [...] vom 13. Januar 2014 auf eine paradoxe Insomnie
und Insomnie bei fehlender Schlafhygiene hingewiesen. Diese gesundheitliche
Problematik wurde in der Folge im Rahmen des Gutachtens aufgegriffen, indem dort
festgehalten wurde, bei der Medikamentenliste würden verschiedene beruhigende
und schlafanstossende Medikamente auffallen, wobei nicht nachvollziehbar sei,
weshalb der Beschwerdeführer gleich vier Medikamente mit dieser Wirkung
einnehme (IV-Nr. 87 S. 16), vor allem, weil diese offenbar den Schlaf
beim Beschwerdeführer nicht positiv beeinflusst hätten. Es stelle sich deshalb die
Frage, ob der Beschwerdeführer die Medikamente gar nicht so einnehme, wie
angegeben werde und sich der Schlaf daher nicht verbessere. Falls der Beschwerdeführer
alle Medikamente einnehme, wäre wiederum die Tagesmüdigkeit, welche sich im
Nachmittag verbessere, erklärbar und könnte mit einer Reduktion verbessert
werden. Laut Gutachter scheine der Beschwerdeführer bezüglich der Schlafstörung
in einem Teufelskreis zwischen beruhigender Medikation, Tagesmüdigkeit,
massivem Kaffeekonsum, Anspannung und Nervosität, wiederum Schlaflosigkeit,
gefangen zu sein. Daher wurden im Gutachten der E.___ schlafhygienische
Massnahmen empfohlen, die bereits im der [...] zu einem verbesserten Schlaf
geführt hätten (IV-Nr. 87 S. 16).
Es kann ergänzend darauf hingewiesen
werden, dass im Rahmen der Diagnosestellung des Berichts der [...] nicht
zwischen Diagnosen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unterschieden
worden ist. Deshalb bleibt unklar, auf welchen Diagnosen ihre Einschätzung
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 2. Dezember 2013 bis 24. Januar
2014.
genau beruht. Diese Zeitperiode entspricht indes genau dem Zeitraum der
Hospitalisation des Beschwerdeführers
Aufgrund dieser Darlegungen lassen
sich aus dem Bericht der [...] vom 13. Januar 2014 keine vom Gutachten
abweichenden Ausführungen oder diesem entgegenstehende Einschätzungen
entnehmen. Daher wird dessen Beweiswert durch diesen Bericht nicht geschmälert.
11.2.4
ln Bezug auf den Bericht des
Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. P.___ vom 17. Januar
2014.
(vgl. E. II. 9.5 hiervor) kann festgehalten werden, dass es sich bei ihm um
einen auf die medizinische Fachdisziplin der Allgemeinen Medizin
spezialisierten Facharzt handelt und somit der durch ihn ausgewiesenen psychiatrischen
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, der «Anpassungsstörung mit
ausgeprägter depressiver Reaktion», kaum Beweiswert zukommt. Denn er ist nicht
in derselben Weise wie eine auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie
spezialisierte Fachperson geeignet, psychiatrische Diagnosen zu stellen. Es ist
ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Ärztinnen und
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2).
Der ohnehin relativ knapp gehaltene
Arztbericht von Dr. med. P.___ vermag somit den Beweiswert des Gutachtens der E.___
nicht zu schmälern.
11.3
Es kann somit zusammenfassend
festgehalten werden, dass das Gutachten der E.___ vom 14. September 2014 –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 16) – voll beweiswertig
ist.
11.4
Daran vermögen auch die
zeitlich nach dem Gutachten verfassten medizinischen Berichte nichts zu ändern:
11.4.1
Dr. med. F.___ äusserte sich in
seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2014 (vgl. E. II. 9.9 hiervor) in
Bezug zum Gutachten äusserst kritisch. So hielt er zum einen fest, das Thema
Blutzucker sei beim Gutachter Dr. med. G.___ nicht zur Sprache gekommen. Diese
Aussage erweist sich unter Hinweis auf die Darlegungen in Erwägung II. 11.1 hiervor
indes als nicht korrekt, da sich Dr. med. G.___ im Zusammenhang mit der
Gewichtsreduktion nach dem Unfalltod des Sohnes des Beschwerdeführers sehr wohl
zur vorhandenen Diabetes äusserte und ihm diese gesundheitliche Problematik
daher durchaus bewusst war. Es scheint im Übrigen nicht indiziert, dass sich
ein Psychiater im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens mit einer bestehenden
Diabetes näher auseinanderzusetzen hat. Gegenteiliges wird von Dr. med. F.___
denn auch nicht geltend gemacht. Er hielt ferner auch weiterhin an seiner
bereits bisher ausgewiesenen Diagnose einer Depression fest und ging nicht auf
die im Gutachten diagnostizierte «Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung
anderer Gefühle (ICD-10 F43.23)» ein. Da diese Diagnosestellung im Gutachten
aber in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt wird, ist auf diese
nicht näher einzugehen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. II.
11.2
hiervor verwiesen werden. In Bezug auf die durch Dr. med. F.___
erwähnten MADRS-Fragebögen, in welchen je eine Punktzahl von 25 und damit eine
schwere Depression erreicht worden sei, ist festzuhalten, dass es sich bei der
MADRS um ein Instrument der Fremdbeurteilung handelt. Zudem kann gemäss
Rechtsprechung einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie ohnehin nur
ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend
bleibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1,
9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In diesem Sinn führte
Dr. med. F.___ in seinem zeitlich später verfassten Bericht vom
11.
Februar 2016 denn auch aus, der MADRS-Fragebogen sei natürlich nicht
objektiv (vgl. E. II. 9.15 hiervor). Dadurch wird die Beweiskraft des
Gutachtens nicht geschmälert und es ist auch nicht auf den weiteren Bericht von
Dr. med. F.___ vom 7. Februar 2015 (vgl. E. II. 9.11 hiervor)
einzugehen, in welchem er ebenfalls von einer anhaltenden schweren Depression
ausgeht. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich auch die Einschätzung
von Dr. med. C.___ vom 14. November 2014 (vgl. E. II. 9.10
hiervor) als korrekt, wonach sich die Schlussfolgerungen von Dr. med. F.___
und der E.___ deutlich unterscheiden würden. Betreffend den von Dr. med. F.___
aufgegriffenen Suizidversuch des Beschwerdeführers vom Januar 2015 (vgl.
E. II. 9.11 hiervor) stellte Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme
vom 10. August 2015 fest (vgl. E. II. 9.13 hiervor), ein
Suizidversuch begründe keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
sondern nur eine vorübergehende. Diese Einschätzung überzeugt, da sie weiter
ausführte, der Suizidversuch habe weder zu einer intensiveren Behandlung noch
zur Aufnahme in die Krisenintervention oder einem erforderlichen stationären
Aufenthalt des Beschwerdeführers geführt. Dies lässt sich zudem aufgrund der
vorliegenden Akten verifizieren, wonach sich weder Hinweise auf entsprechende Hospitalisationen
noch auf intensivere Behandlungen nach dem Suizidversuch finden.
Da Dr. med. F.___ in seinem am
11.
Februar 2016 verfassten Bericht (vgl. E. II. 9.15 hiervor)
festhielt, beim Beschwerdeführer sei seit Februar 2015 keine Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten, ist auf diesen Bericht nicht einzugehen. Dies
gilt im Übrigen auch für den vom 10. April 2017 datierenden Bericht (vgl.
E. II. 9.16 hiervor), der anlässlich der Verhandlung eingereicht worden ist. Eine
Auseinandersetzung mit seinem vom 22. Februar 2014 datierenden Arztbericht
(vgl. E. II. 9.6 hiervor) findet sich in Erwägung II. 11.2.2 hiervor.
11.4.2
Aus dem Verlaufsbericht des
Hausarztes Dr. med. P.___ vom 27. April 2015 (vgl. E. II. 9.12 hiervor) geht
nicht hervor, worauf sich dieser bei seiner Einschätzung genau stützte. So
fehlen beispielsweise objektivierbare Grundlagen für die Vermutung, dass sich
die Diagnose geändert habe. Es ist daher davon auszugehen, dass er dabei
insbesondere die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers heranzog. Die
RAD-Ärztin Dr. med. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2015
diesbezüglich fest, die von Dr. med. P.___ ausgewiesenen Diagnosen seien
bereits in vorangehenden RAD-Stellungnahmen berücksichtigt worden (vgl.
E. II. 9.13 hiervor), wobei keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend gemacht worden sei. Es ist daher nicht weiter
darauf einzugehen.
11.5
Nachfolgend ist auf die gegen
das Gutachten der E.___ gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
11.5.1
Die Ausführungen, wonach sich
Dr. med. G.___ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. November 2015 (vgl.
E. II. 9.14 hiervor) nicht mit den Einschätzungen von Dr. med. F.___
auseinandergesetzt habe, sind zwar korrekt, erweisen sich jedoch nicht als weiterführend.
So wurde die E.___ am 22. September 2015 (IV-Nr. 111) durch die
Beschwerdegegnerin explizit aufgefordert, zum Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers
Stellung zu nehmen. Dem kam sie in der Folge mit der Stellungnahme vom
12.
November 2015 nach. Aufgrund dieser Ausgangslage bestand für ihn –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 19) – keine Veranlassung,
sich um das Einholen des Berichts von Dr. med. F.___ zu kümmern. Es kann in
diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.___
vom 10. August 2015 hingewiesen werden (vgl. E. II. 9.13 hiervor), in
welcher sie sich sowohl mit den Berichten des Hausarztes Dr. med. P.___ vom
16.
Februar und 10. April 2015 als auch mit «der Mitteilung von Dr.
med. F.___ an den Rechtsanwalt» auseinandersetzte. Dass es sich hierbei um das
Schreiben vom 7. Februar 2015 (vgl. E. II. 9.11 hiervor) handeln muss, mit
dem sich Dr. med. G.___ gemäss Beschwerdeführer hätte auseinandersetzen müssen,
ist nicht von der Hand zu weisen, da Dr. med. C.___ anschliessend auf den in
diesem Schreiben beschriebenen Suizidversuch eingeht. Indem sie ferner klar darlegte,
es bleibe bei einer anderen Beurteilung des gleichen Sacherhalts durch die
behandelnden Ärzte bzw. die Gutachter, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den entsprechenden Bericht Dr. med. G.___ nicht zur Stellungnahme
vorlegt hat.
Daran vermag auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach im Einwand explizit der Antrag gestellt
worden sei, dem Gutachter die Beurteilung von Dr. med. F.___ vom
9.
Oktober 2014 (vgl. E. II. 9.9 hiervor) zu unterbreiten (A.S. 18).
Es ist diesbezüglich auch nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 19),
von einer Verletzung der Untersuchungspflicht auszugehen.
11.5.2
Der Beschwerdeführer rügt, die
Exploration und die Anamneseerhebung durch den Gutachter Dr. med. G.___ und
seine Assistentin seien nicht in der türkischen Muttersprache des
Beschwerdeführers erfolgt (A.S. 24). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer durch das Begutachtungsinstitut mit der «Einladung zur Untersuchung»
vom 2. Juli 2014 (IV-Nr. 86 S. 3) unter anderem auf die
Möglichkeit einer Übersetzung aufmerksam gemacht wurde und er diese mittels
angehängten Formulars schriftlich hätte geltend machen können. Gemäss
versicherungspsychiatrischer Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 12. November
2015.
(vgl. E. II. 9.14 hiervor) habe der Beschwerdeführer diese Frage indes
schriftlich verneint. Das entsprechende Dokument ist indes in den vorliegenden
Akten nicht dokumentiert. Da jedoch dem Gutachten der E.___ keine Hinweise zu
entnehmen sind, die auf sprachliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
hinweisen würden und sich auch im Gutachten des [...] vom 7. März 2007
(IV-Nr. 54, E. II. 8.1 hiervor) keine entsprechenden Bemerkungen finden,
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim
Beschwerdeführer keine wesentlichen Sprachschwierigkeiten bzw. -einschränkungen
vorliegen. Es kann im Weiteren davon ausgegangen werden, dass bei
entsprechenden Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers durch die
Gutachter ein Dolmetscher bzw. Übersetzer beigezogen worden wäre.
11.5.3
Einzugehen ist auf die Funktion
von lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, die auf dem monodisziplinären
versicherungspsychiatrischen Gutachten der E.___ vom 12. September 2014 neben
Dr. med. G.___ ebenfalls erwähnt wird (vgl. IV-Nr. 87 S. 18). In
vorliegendem Fall einigten sich die Parteien aufgrund des gegen den
ursprünglich durch die Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. D.___
durch Dr. med. F.___ geltend gemachten Einwandes vom 2. Juni 2014
(IV-Nr. 84) in Bezug auf das angestrebte monodisziplinäre
versicherungspsychiatrische Gutachten am 2. Juni 2014 auf die E.___ (vgl.
IV-Nr. 85). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 139 V 349
E. 2.2 und E. 5.2.2.3). Mit der «Einladung zur Untersuchung» vom
2.
Juli 2014 durch die E.___ (IV-Nr. 86) wurde der Beschwerdeführer
sodann darüber informiert, dass die Begutachtung am 13. August 2014 von
08.00
bis 11.00 Uhr bei Dr. med. G.___ und lic. phil. H.___ stattfinden
werde (IV-Nr. 86). Somit war der Beschwerdeführer anfangs Juli 2014
darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die psychiatrische Begutachtung von
Dr. med. G.___ und lic. phil. H.___ durchgeführt werde. Er brachte gegen
dieses Vorgehen und insbesondere gegen die beiden begutachtenden Personen –
Dr. med. G.___ und lic. phil. H.___ – keine Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe
vor und unterzog sich in der Folge der Begutachtung. Erst im Rahmen des
Einspracheverfahrens am 2. Februar 2015 (IV-Nr. 105 S. 2) und
auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 2. Mai 2017 (vgl.
Protokoll, A.S. 66 ff.) liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei ihm
zwecks Identifikation der Gutachterin mitzuteilen, um wen es sich bei ihr
handle. Es seien ihr zudem Fragen zu unterbreiten.
11.5.3.1
Aufgrund der vorangehenden Ausführungen
ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 (IV-Nr. 85)
explizit Gelegenheit gegeben wurde, gegen das Begutachtungsinstitut innert zehn
Tagen triftige Einwendungen geltend zu machen. Die Namen der effektiv begutachtenden
Personen wurden dem Beschwerdeführer anschliessend mit Mitteilung vom 2. Juli
2014.
unterbreitet, wobei ihm keine Frist gesetzt wurde, sich diesbezüglich zu
äussern bzw. triftige Einwendungen im Sinne von Ausstands- oder
Ablehnungsgründe gegen diese geltend zu machen.
11.5.3.2
Gemäss Art. 29
Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3
S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1
S. 370 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2016 vom
29.
Dezember 2016 E. 4.1).
Nach Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie
müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar
sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend indes nicht
zum Tragen (Art. 69 Abs. 1 IVG).
11.5.3.3
Die Partei muss ganz
allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der
Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,
auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9
E. 5.4.1 S. 26 m.w.H.). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen
Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz
allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (vgl.
BGE 126 I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a; AHI 1998
S. 253 E. 3b: RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verschafft folglich das Recht, sich zu den tatsächlichen, nicht aber zu den
rechtlichen Fragen zu äussern (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 42 ATSG N 21).
11.5.3.4
Das Recht, angehört zu
werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h
ATSG sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai
2013.
E. 4.2,9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit Hinweisen)
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht darauf
an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung von
Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende
Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder
nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa
S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende
– Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer
Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1).
11.5.3.5
Da der Beschwerdeführer –
entgegen seiner Ansicht (A.S. 23 f.) – mit der «Einladung zur
Untersuchung» vom 2. Juli 2014 durch die E.___ über die an der Begutachtung
beteiligten Gutachterpersonen vorgängig informiert worden ist (vgl. E. II. 11.5.3
hiervor), hätte er durchaus Gelegenheit gehabt, zu diesen Stellung zu beziehen.
So wurde er erst auf den 13. August 2014 und somit ungefähr fünf Wochen
nach der entsprechenden Einladung zur Begutachtung aufgeboten. Er machte indes gemäss
den vorliegenden Akten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Da der Beschwerdeführer
jedoch bereits zuvor mit der Unterstützung seines behandelnden Psychiaters Dr. med.
F.___ gegen den ihm primär vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. D.___ erfolgreich
interveniert hat (vgl. IV-Nr. 84), ist davon auszugehen, dass ihm die
Option der Geltendmachung von Einwendungen gegenüber einer vorgeschlagenen Gutachterperson
bewusst war. Aufgrund des sich präsentierenden Sachverhalts kann vorliegend offen
bleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Selbst wenn diese
Frage bejaht würde, wäre einzig von einer leichten Verletzung des rechtlichen
Gehörs auszugehen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu
betrachten wäre. Dafür spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer selbst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens hierzu nicht hat vernehmen lassen und sein Vertreter
auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 2. Mai 2017 keine
Gehörsverletzung vorgebracht hat (vgl. Protokoll, A.S. 66 ff.). Sein Vorbringen,
wonach die Identifikation von lic. phil. H.___ nicht möglich sei (A.S. 22
f.; vgl. auch E. I. 3 Ziff. 3 hiervor, A.S. 66 ff.), vermag im Übrigen nicht
zu überzeugen. So lässt sich aus dem Gutachten vom 12. September 2014
schliessen, dass es sich bei ihr um eine Fachpsychologin für Psychiatrie und
Psychotherapie FSP handelt (IV-Nr. 87 S. 18), die bei der E.___ tätig
ist. Im Gutachten wird zudem explizit festgehalten, dass lic. phil. H.___ im Rahmen
des Gutachtens die psychologische Anamneseerhebung durchgeführt habe
(IV-Nr. 87 S. 8). Damit läuft die Fragestellung des Beschwerdeführers,
wonach lic. phil. H.___ offenzulegen habe, in welcher Beziehung sie zur E.___ und
zu Dr. med. G.___ selber stehe und für welche Teile des Gutachtens sie inhaltlich
verantwortlich sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 Fragen Nrn. 1 + 3
hiervor), ins Leere. Auch die Frage Nr. 2, weshalb das Gutachten nicht von
lic. phil. H.___ selbst, sondern durch Dr. med. G.___ «i.V.» unterzeichnet
worden sei, stellt keinen Mangel dar, zumal dieser auf der ersten Seite des
Gutachtens als medizinisch verantwortlicher Gutachter aufgeführt wird und somit
zweifellos über die entsprechende Kompetenz zur Unterzeichnung verfügte. Der
Umstand, dass ein medizinischer Bericht i.V. unterzeichnet wurde, lässt zudem an
dessen Authentizität keinen Zweifel aufkommen (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 711/03 vom 9. November 2004 E. 3.3). Damit erübrigt
sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage Nr. 4.
11.5.3.6
Es kann ergänzend darauf
hingewiesen werden, dass eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur
insoweit zu entschädigen wäre, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten
entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des
Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4,
8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6), was im vorliegenden Fall
ohne Weiteres zu verneinen ist.
11.5.3.7
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass es sich bei den in Bezug auf lic. phil. H.___ vorgebrachten
Argumenten nicht um Umstände handelt, die in objektiver Weise, sondern bloss
aufgrund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers und dessen
Rechtsvertreters geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit von lic. phil. H.___ zu erwecken (vgl. BGE 137 V 210
E. 6.1.2 S. 267, 132 V 93 E. 7.1 S. 109 mit Hinweis;
Urteile des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 4.1,
9C_104/2012 vom 12. September 2012 E. 3.1,9C_726/2012 vom 31. Oktober
2012.
E. 1). Die gegen lic. phil. H.___ vorgebrachten Argumente werden
zudem nicht substanziiert begründet und erweisen sich daher als haltlos. Damit
ist der Beizug von lic. phil. H.___ für die Erstellung des Gutachtens der E.___
vom 12. September 2014 nicht zu beanstanden. Es kann sodann den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin zugestimmt werden, wonach die Psychologin
lic. phil. H.___ lediglich als Hilfsperson tätig gewesen sei (A.S. 3).
11.5.4
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, der vorliegende Fall falle in den Anwendungsbereich von BGE 141 V
281.
(A.S. 33 f.). Gemäss diesem werde bei psychosomatischen Leiden neu ein
strukturierter Prüfungsraster angewandt (BGE 141 V 281 E. 3.6). Da im
voll beweiswertigen Gutachten der E.___ vom 12. September 2014 (vgl. E.
II. 9.8 hiervor) indes weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine Fibromyalgie
oder ein ähnlicher medizinischer Sachverhalt festgestellt worden ist, ist vorliegend
die Ausgangslage für die Anwendung des entsprechenden Prüfungsrasters nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf eine durch den Hausarzt
Dr. med. P.___ festgestellte, ausgeprägte psychosomatisch bedingte
Schmerzproblematik bezüglich Schulter und Nacken. Eine solche Diagnosestellung
findet sich indes in der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Aktenlage
nicht und wäre zudem auch nicht unter eine «Schmerzstörung» zu subsumieren.
Dies zum einen, weil sie keiner ICD-10 Klassifikation entspricht und zum
anderen, weil vorliegend nicht auf die Berichte und psychiatrischen
Diagnosestellungen des auf die Allgemeine Medizin spezialisieren Hausarztes Dr.
med. P.___ abgestellt werden kann (vgl. dazu E. II. 11.2.4 hiervor). Das
entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbehelflich.
11.5.5
Der Beschwerdeführer macht
ferner geltend (A.S. 34 f.), im Gutachten der E.___ würden zum einen die
Arbeitsfähigkeit als gegeben qualifiziert, aber dennoch berufliche
Eingliederungsmassnahmen, die dem Beschwerdeführer zumutbar seien, empfohlen. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz den durch den Gutachter empfohlenen
beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als
auch in einer anderen Arbeit nicht eingeschränkt sein soll. Diese Ausführungen
erweisen sich dahingehend als korrekt, als Dr. med. G.___ ausführte, es habe in
der bisherigen Tätigkeit nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und zudem dafürhielt,
dass die Fortführung der Psychotherapie indiziert wäre, die vor allem auf eine
Installierung einer Tagesstruktur und einen forcierten Wiedereinstieg in eine
Tätigkeit hinarbeiten solle, da eine solche für den Beschwerdeführer ein Weg
aus dem Teufelskreis sein könnte, sofern er sich darauf einlasse
(IV-Nr. 87 S. 17). Aus dieser Argumentation kann jedoch – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, dass dem
Beschwerdeführer das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit erst möglich sein
soll, wenn ihm vorgängig berufliche Massnahmen gewährt würden. So kann daraus
insbesondere nicht geschlossen werden, dass ohne die durch Dr. med. G.___ formulierte,
fortzuführende Psychotherapie die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht
gegeben sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine weiterführende
Psychotherapie dem Beschwerdeführer bei entsprechender Motivation zu einem einfacheren
bzw. müheloseren Einstieg ins Berufsleben verhelfen könnte. Dies vermag
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die «Aktivitäten
des täglichen Lebens (ADL)» durchaus einzuleuchten. So gab er an, gegen 9.00 Uhr
zu erwachen, aufzustehen, Kaffee zu trinken, eine Zigarette zu rauchen, dann
ein wenig zu frühstücken, anschliessend schaue er Fernsehen, wobei dieser den
ganzen Tag über laufe, gehe am Nachmittag kurz einkaufen, ab 15.00 Uhr sei
er dann jeweils ein bisschen weniger müde, gehe manchmal auch kurz raus, und
nehme das Abendessen mit seiner Freundin ein (IV-Nr. 87 S. 9). Von
einem geregelten Tagesablauf kann demnach nicht ausgegangen werden. Ein solcher
würde jedoch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung den Einstieg ins
Berufsleben sicherlich einfacher machen und könnte – wie dies Dr. med. G.___ vermutet
– auch zu einem Durchbrechen des beim Beschwerdeführer bestehenden Teufelskreises
verhelfen, was mit entsprechender therapeutischer Unterstützung durchaus vorstellbar
ist. Aus den übrigen medizinischen Akten geht im Weiteren hervor, dass sich der
Beschwerdeführer bisher nicht ohne weiteres auf entsprechende therapeutische
Massnahmen hat einlassen können. Dem Austrittsbericht der [...] vom 14. Januar
2014.
(vgl. E. II. 9.4 hiervor) ist diesbezüglich beispielsweise zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Behandlung sehr ambivalent gezeigt
habe und sich kaum auf das Therapieprogramm habe einlassen können. Zudem findet
sich in den medizinischen Vorakten auch bereits der Hinweis, wonach an der
Motivation des Beschwerdeführers sowie an einer Tagesstruktur gearbeitet werden
müsse (vgl. E. II. 9.4, 9.8 und 9.10 hiervor). Daher erscheint die Empfehlung
von Dr. med. G.___, wonach die Psychotherapie weiterzuführen sei, nachvollziehbar.
Diese ist indes nicht unabdingbare Voraussetzung für das Ausüben einer vollen
beruflichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer.
In Bezug auf das weitere in diesem
Zusammenhang stehende Vorbringen, wonach die Rentenprüfung verfrüht erfolgt
sei, ohne die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung abzuwarten (A.S. 35
ff.) lässt sich entgegnen, dass die Durchführung von beruflichen Massnahmen im
vorliegenden Fall nicht veranlasst wurde. So ist einzig eine Stellungnahme des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin zur Frage der Selbständigkeit des
Beschwerdeführers dokumentiert (vgl. dazu IV-Nr. 97). Der Beschwerdeführer
legt denn auch nicht dar, auf welche beruflichen Eingliederungsmassnahmen er sich
hierbei bezieht. Wie oben bereits ausgeführt, sind vorliegend keine beruflichen
Massnahmen notwendig. Es kann an dieser Stelle auf den im
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch dem im kantonalen
Sozialversicherungsprozess beherrschten Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; vgl. E. II. 5.1 hiervor) hingewiesen
werden, wonach die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Da die Beschwerdegegnerin den
Sachverhalt umfassend zu klären hat, war sie im vorliegenden Fall aufgrund der
nicht vorhandenen Unklarheiten betreffend den medizinischen Sachverhalt auch
nicht verpflichtet, weitere Abklärungen im Sinne von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen zu veranlassen. Auf die durch den Beschwerdeführer diesbezüglich
aufgeführten Urteile des Bundesgerichts (A.S. 35 ff.) ist daher nicht einzugehen.
11.5.6
Es ist auf die Vorbringen des Vertreters
des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 2. Mai
2017.
einzugehen (vgl. Protokoll, A.S. 66 ff.):
11.5.6.1
In Bezug auf das Dafürhalten,
wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des Gutachtens der E.___ nur einmal
untersucht worden sei, eine zweite Untersuchung aber notwendig gewesen wäre, ist
festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Ermessensfrage des jeweiligen
Gutachters bzw. der jeweiligen Gutachter handelt. Es ist daher davon
auszugehen, dass bei einer entsprechenden Notwendigkeit eine zweite
Untersuchung durchgeführt worden wäre. Das in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte
Argument des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach Dr. med. G.___ für den
Fall einer zusätzlichen Untersuchung von der Möglichkeit einer zweiten Kostengutsprache
durch die Beschwerdegegnerin nichts gewusst habe, ist als spekulativ zu beurteilen.
11.5.6.2
Indem im Gutachten der E.___
ausgeführt wird, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nie eingeschränkt
gewesen sei (IV-Nr. 87 S. 17), läuft das Vorbringen des Vertreters
des Beschwerdeführers betreffend die Möglichkeit einer temporären Rente ins
Leere.
11.5.6.3
Mit dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach beim Vorliegen einer Diabetes mellitus Typ II in 2/3
aller Fälle eine schubweise verlaufende Polyneuropathie bestehe, kann er für
sich hinsichtlich einer bidisziplinären Begutachtung (psychiatrisch und
neurologisch) ableiten. So sind weder in den vorliegenden medizinischen Akten
Anhaltspunkte betreffend eine neurologische gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers
erkennbar noch wird eine entsprechende Abklärung durch die auf dem Fachgebiet
der Neurologie spezialisierte RAD-Ärztin Dr. med. C.___ empfohlen (vgl. E. II.
9.
, 9.10, 9.13 hiervor).
12.
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit dem letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 21. August 2007,
mit welchem dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar
2004.
eine befristete halbe IV-Rente zugesprochen wurde, im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 20. Januar 2016 nicht in rechtsrelevanter Weise verändert
hat: So ist in Bezug auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
gemäss dem voll beweiswertigen Gutachten der E.___ vom 12. September 2014 keine
krankheitswertige psychiatrische Problematik mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vorhanden. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist
auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 5. Mai 2014 (vgl.
E. lI. 9.7 hiervor) hinzuweisen, wonach sich keine Hinweise ergeben, dass
sich der somatische Gesundheitszustand seit 2003 relevant verschlechtert habe.
So werde die Schulter-Arm-Problematik im Austrittsbericht der [...] nicht
einmal erwähnt. Diese Darlegung lässt sich durch den Austrittsbericht der [...]
vom 13. Januar 2014 (vgl. E. II. 9.4 hiervor) denn auch verifizieren. Das
Zumutbarkeitsprofil bezüglich der somatischen Beschwerden könne somit gemäss
Dr. med. C.___ vom Gutachten des [...] vom 7. März 2003 (vgl. E. II. 8.1
hiervor) übernommen werden. Gestützt auf diese Ausführungen besteht keine
Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und es erübrigt sich
somit eine Berechnung des IV-Grades (vgl. dazu E. II. 6 hiervor).
13.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 20. Januar 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
14.
Im Übrigen ist betreffend
weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V
209.
E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom
11.
Oktober 2011 E. 3.1). Da von einer – wie vom Beschwerdeführer beantragten
(vgl. E. I. 3 Ziff. 3 und 4 hiervor) – Befragung von lic. phil. H.___ keine
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von einer solchen abzusehen.
15.
15.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
15.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00
festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem
zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 2. Mai 2017 durch den Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichten Urkunden 10 - 16 sowie der aktualisierten Kostennote
vom 2. Mai 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 2. Mai 2017 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi