VSBES.2016.63
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
13. April 2017Deutsch12 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 26
Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG; Art. 87 Abs.
3 IVV: Gemäss
Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG können die Leistungen ohne Mahn- und
Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken
versucht hat. Nach einer gestützt auf diese Bestimmung erfolgten
Leistungsverweigerung steht es der versicherten Person frei, einen neuen
Rentenantrag zu stellen, sobald sie ihre Haltung, welche auf einen
unrechtmässigen Leistungsbezug hingezielt und der IV-Stelle ordnungsgemässe
Abklärungen erschwert hat, aufgegeben hat. Diese Haltungsänderung ist im
Neuanmeldungsverfahren glaubhaft zu machen (E. 6). Im vorliegenden Urteil
erachtet das Versicherungsgericht die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach
er sich künftig kooperativ verhalten wolle, sowie sein im weiteren Verlauf
gezeigtes, aktenkundiges Verhalten als nicht geeignet, eine Veränderung seiner
Haltung als glaubhaft erscheinen zu lassen (E. 7).
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 wies
die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsbegehren von A. in Bezug auf
die Ausrichtung einer IV-Rente im Sinne von Art. 7b Abs. 2 lit. c. IVG ab. Zur
Begründung verwies sie auf die Ergebnisse einer Observation, die während des
Zeitraums vom 6. April bis 9. Mai 2011 durchgeführt worden war. Diese
Ergebnisse liessen sich, so die Beschwerdegegnerin, nicht mit den Angaben des
Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten vereinbaren. Die dagegen am 28. November
2011 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 3. Juli 2013 (VSBES.2011.308) ab. Zur Begründung wurde im Urteil
im Wesentlichen festgehalten, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer
gegenüber den psychiatrischen Therapeuten und Gutachtern seinen Tagesablauf und
seine Schmerzsymptomatik sowie die damit verbundenen Behinderungen im Alltag in
einer Weise geschildert habe, welche sich aufgrund der Observationsergebnisse
nicht nachvollziehen lasse. Die Angaben seien offenkundig in den zentralen
Punkten vollkommen unzutreffend gewesen. Diese unwahre Schilderung sei für die
psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend gewesen. Damit
seien die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Rechtsprechung eine
Rentenverweigerung ohne weitere Abklärungen gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG
zulasse. Abschliessend wurde im Urteil angeführt, dem Beschwerdeführer stehe es
frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er seine Haltung, welche auf
einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinziele und der IV-Stelle ordnungsgemässe
Abklärungen erschwere, aufgegeben habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2013 abgewiesen.
Am 5. August 2013 liess der
Beschwerdeführer der IV-Stelle eine von ihm am 22. Juli 2013 unterzeichnete
Erklärung einreichen, worin er der Beschwerdegegnerin zusicherte, sich bei
künftigen Untersuchungen kooperativ zu verhalten. Am 18. März 2015 holte die
Beschwerdegegnerin bei B. einen Arztbericht ein. Zudem holte sie bei Dr. med.
C., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD), eine Stellungnahme ein. Nach durchgef.rtem Vorbescheidverfahren wies
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und verlangt, die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. Januar 2016 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 5. August 2013
einzutreten und den IV-Leistungsanspruch materiell neu zu prüfen. Am 7. Februar
2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung statt. Zudem wird am 13. April 2017 vor dem
Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich
seines Plädoyers verlangt der Vertreter des Beschwerdeführers, eventualiter sei
die Beschwerdesache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und
Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen, des Weiteren sei die IV-Stelle zu
verpflichten, die Observationsunterlagen aus den Akten zu nehmen und im
vorliegenden Fall nicht mehr zu verwenden. Das Versicherungsgericht weist die
Beschwerde in der Folge ab.
Erwägungen
6.
6.1
Wie im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013, E. 8.2 (VSBES.2011.308) festgehalten
wurde, kann der verfügten Leistungsverweigerung aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nicht zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen. «Analog zur
Art. 21 Abs. 4 ATSG betreffenden Rechtsprechung kann die Sanktion nur so lange
greifen, als die gezeigte Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Dem
Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er
seine Haltung, welche auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinzielt und der
IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwert, aufgegeben hat. Ein neuer
Antrag oder eine Erklärung des Beschwerdeführers, sich inskünftig kooperativ
verhalten zu wollen, macht den (sozialversicherungsrechtlichen) Betrugsversuch,
welcher zur Verweigerung von Leistungen geführt hat, zwar nicht ungeschehen; er
wäre aber gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten, auf welche die
IV-Stelle einzutreten hätte (vgl. BGer-Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.
5.1
mit Hinweis; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2009.177 vom 30. Juni
2010, E. II.8c).»
6.2
Zwischen den Parteien besteht
Uneinigkeit darüber, wie der im Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli
2013.
enthaltene Hinweis auf eine Neuanmeldung zu verstehen ist. Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, sie habe die Erklärung vom 22. Juli 2013 als
Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 IVV entgegenzunehmen und – analog zu einer
Revision gemäss Art. 17 ATSG – zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit dem
früheren Leistungsentscheid verändert habe. Der Beschwerdeführer geht
demgegenüber davon aus, die Bestimmungen zur Neuanmeldung seien lediglich
analog anzuwenden. Diese letztere Auffassung entspricht dem Sinn der zitierten
Erwägung im Urteil vom 3. Juli 2013: Die damalige Leistungsverweigerung
erfolgte letztlich nicht wegen fehlender Invalidität, sondern wegen einer
groben Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten bzw. Obliegenheiten.
Entscheidend für die Neubeurteilung ist deshalb nicht, ob sich die für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Elemente verändert haben, sondern ob sich
die Haltung des Beschwerdeführers geändert hat (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013,8C_609/2013, E. 4.1 am Ende). Die
erhebliche Veränderung, welche bei einer Neuanmeldung erforderlich und zu
prüfen ist, ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer habe seine frühere Haltung, welche ein krasses Vortäuschen von
offensichtlich nicht realen Beschwerden umfasste, aufgegeben und sei nunmehr
gewillt, pflichtgemäss mitzuwirken.
6.3
Gemäss dem eine andere, aber
teilweise vergleichbare Konstellation betreffenden Urteil des Bundesgerichts
9C_994/2009 vom 22. März 2010 kann die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so
lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang
besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung beruflicher
Massnahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung
aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben,
fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin (E. 5.1).
Diese Grundsätze müssen im vorliegenden Kontext analog gelten. Daraus kann aber
nicht gefolgert werden, dass jegliche Erklärung zukünftigen Wohlverhaltens ohne
weiteres zum Dahinfallen des Kausalzusammenhangs führt. Wollte man eine solche
Erklärung ohne jede inhaltliche Prüfung genügen lassen, würde dies die
Sanktionierung von Art. 7b IVG de facto zu einem guten Teil aushebeln und dazu
führen, dass nach jeder derartigen Leistungsverweigerung umgehend wieder
aufgrund einer neuen Erklärung der versicherten Person neue Abklärungen
erfolgen müssten. Der Sinn des Sanktionssystems von Art. 7b IVG liegt unter anderem
darin, dass ein Fehlverhalten, wie es der Beschwerdeführer gezeigt hat,
entsprechende Konsequenzen nach sich zieht: Nämlich dass der versicherten
Person – unabhängig von medizinischen Gründen – für eine gewisse Zeit die
Leistungen verweigert werden können. Wie bereits angeführt, kann der verfügten
Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit zwar nicht zeitlich
unbegrenzte Geltung zukommen. Analog zur Art. 21 Abs. 4 ATSG betreffenden
Rechtsprechung soll die Sanktion so lange greifen, als die gezeigte
Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Reicht die betroffene Person nach einer
Sanktionierung eine Erklärung ein, sich künftig wohlverhalten zu wollen, führt
dies deshalb nicht dazu, dass die Sanktion ohne weiteres hinfällig würde.
Analog zu einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ist zunächst
zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung, nämlich eine
grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person, zumindest als
glaubhaft erscheint. Es muss zumindest glaubhaft gemacht werden, dass sich die
versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ verhalten will und ihr
täuschendes Verhalten aufgegeben hat.
7.
Im Folgenden ist nach Massgabe der
vorstehend dargestellten Grundsätze zu prüfen, ob die unterzeichnete Erklärung
des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2013 von der Beschwerdegegnerin als
Neuanmeldung entgegenzunehmen war respektive ob aus ihr – allenfalls in
Verbindung mit weiteren Indizien – geschlossen werden kann, der
Beschwerdeführer habe seine Haltung grundlegend geändert bzw. eines solche
Haltungsänderung sei zumindest glaubhaft gemacht worden. Die Erklärung lautet
wie folgt: «Der Unterzeichnete, A., geb. …., sichert der IV-Stelle zu, sich bei
künftigen Untersuchungen kooperativ zu verhalten. Diese Erklärung im Nachgang
an E. 8.2. des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3.
Juli 2013.»
7.1
Es fällt zunächst auf, dass der
Beschwerdeführer lediglich zusicherte, sich «bei künftigen Untersuchungen»
kooperativ verhalten zu wollen. In Bezug auf das Verhalten ausserhalb von
Untersuchungen, beispielsweise bei Gesprächen mit Sachbearbeitern der
Beschwerdegegnerin, liegt keine derartige Erklärung vor. Es ist daher schon
aufgrund des Wortlautes des Schriftstücks fraglich, ob dieses eine
grundsätzliche Haltungsänderung dokumentieren könnte.
7.2
Die zeitliche Abfolge weckt
ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass der Erklärung vom 22. Juli 2013 ein
echter Gesinnungswandel zugrunde lag:
Noch anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 3. Juli 2013 des vorgehenden Beschwerdeverfahrens
(VSBES.2011.308) liess der Beschwerdeführer ein täuschendes Verhalten
bestreiten und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. med.
E. vom 2. Juli 2013 vorbringen, eine allenfalls fehlende
Kooperationsbereitschaft könne Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung bilden,
welche ergänzender Abklärung bedürfe (vgl. VSBES.2011.308, E. 4.2). Ein solcher
Zusammenhang wurde in der Folge aber sowohl vom Versicherungsgerichtsgericht
(VSBES.2011.308, E. 7.3) als auch vom Bundesgericht (8C_609/2013, E. 4.2)
verneint: «Dass das kantonale Gericht ein das Verschulden im Sinne von Art. 7b
Abs. 2 lit. c IVG ausschliessendes oder minderndes Leiden verneint hat, ist
sodann nicht zu beanstanden».
Der Beschwerdeführer hielt sein
täuschendes Verhalten somit mindestens noch bis am Verhandlungstag bzw. zum
Urteilsdatum vom 3. Juli 2013 aufrecht. Bereits am 22. Juli 2013,
unterzeichnete er sodann die oben erwähnte Erklärung, worin er festhielt, sich
bei künftigen Untersuchungen kooperativ verhalten zu wollen. Dieser
Verhaltenswandel erscheint angesichts der kurzen zeitlichen Distanz, aber auch
angesichts des Ausmasses des täuschenden Verhaltens kaum glaubhaft. So wurde
auch im Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013 (8C_609/2013, E. 4.2)
das krass täuschende Verhalten des Beschwerdeführers hervorgehoben: «Die
Vorinstanz hat die Widersprüche zwischen den Aussagen und dem Gebaren des
Versicherten gegenüber den begutachtenden und behandelnden Psychiatern einerseits
und seinem Verhalten im Alltag anderseits einlässlich dargelegt und überzeugend
gewürdigt. Sie geht hierbei von einem schweren Verschulden des Versicherten
aus, welches eine Rentenverweigerung zu begründen vermag. Dem ist aufgrund des
krassen Vortäuschens von offensichtlich nicht realen Beschwerden ohne weiteres
zu folgen.» Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 am 5. September 2013
beschwerdeweise beim Bundesgericht anfechten liess. Im letztinstanzlichen
Beschwerdeverfahren bestritt er weiterhin, die Unwahrheit gesagt zu haben.
Dieses Vorgehen erweckt zusätzliche Zweifel daran, dass die rund sechs Wochen
zuvor, am 22. Juli 2013, unterzeichnete Erklärung tatsächlich Ausdruck einer
grundlegenden Änderung der Haltung des Beschwerdeführers bildete.
7.3
m weiteren Verlauf des
Verfahrens ergaben sich die folgenden zusätzlichen Erkenntnisse:
Der einzige in der Zwischenzeit neu
eingereichte Arztbericht enthält keinerlei Hinweise darauf, dass sich der
Beschwerdeführer in irgendeiner Weise anders präsentiert hätte als zuvor.
Vielmehr gehen die Ärzte von einer seit vielen Jahren bestehenden,
chronifizierten Situation aus. Der Beschwerdeführer beklagte sich darüber, dass
er ungerechtfertigt als kriminell betrachtet werde und eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden sei.
Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren
wurde am 7. Februar 2017 eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung
durchgeführt. Deren Zweck bestand darin, ergänzend zu prüfen, ob davon ausgegangen
werden kann, dass der Beschwerdeführer während des hier relevanten Zeitraums
bis zur Verfügung vom 21. Januar 2016 seine Haltung geändert habe. Die Aussagen
des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.3 hiervor) bestätigten eine solche
Veränderung jedoch in keiner Weise. Gemäss eigenem Bekunden vermochte er sich
weder an die Erklärung vom 22. Juli 2013 noch an deren Inhalt auch nur zu
erinnern. Ebenso fehlte ihm jede Erinnerung an ein früheres Fehlverhalten.
Selbst die in diesem Zusammenhang durchgeführten Ermittlungen von Polizei und
Staatsanwaltschaft, welche offenbar eine Hausdurchsuchung umfassten und im
Bericht der B. vom 20. Mai 2015 (IV-Nr. 160) prominent erwähnt werden, wurden
nur sehr diffus erinnert. Eine wie auch immer geartete Distanzierung von den
früheren Verhaltensweisen oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche
Veränderung der früher gezeigten Haltung liessen sich nicht eruieren.
7.4
Wenn der Beschwerdeführer nur wenige
Wochen nach dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 eine
Erklärung einreichte, er habe sein täuschendes Verhalten nun aufgegeben und
werde sich «bei künftigen Untersuchungen» kooperativ verhalten, erscheint dies
schon aus zeitlichen Gründen als wenig glaubwürdig. Auch wenn sich Gesetzgeber
und Rechtsprechung nicht zur Dauer einer solchen Leistungssperre geäussert
haben, kann gesagt werden, dass bereits aufgrund der kurzen Dauer zwischen dem
sanktionierten Verhalten und der Erklärung eine grundlegende Haltungsänderung
nicht glaubhaft gemacht wurde. Dies gilt umso mehr, nachdem der
Beschwerdeführer kurz darauf, in der Beschwerde vom 5. September 2013 an das
Bundesgericht, wieder das frühere Verhalten zeigte. Die in der Zwischenzeit
hinzugekommenen Akten enthalten ebenfalls keine Hinweise auf eine grundsätzliche
Haltungsänderung. Der Bericht der B. vom 20. Mai 2015 weist vielmehr darauf
hin, dass sich der Beschwerdeführer ebenso präsentierte wie in den Jahren
zuvor. Auch seine Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7.
Februar 2017 lassen es, wie dargelegt, nicht als glaubhaft erscheinen, dass er
seine Haltung grundlegend geändert hätte. In diesem Zusammenhang liess der
Beschwerdeführer im Parteivortrag vorbringen, seine vagen Aussagen anlässlich
der Instruktionsverhandlung seien im Lichte des hängigen Strafverfahrens zu
sehen, da er sich nicht selber habe belasten wollen. Dem ist entgegenzuhalten,
dass zwar ein gewisses Spannungsverhältnis zum Strafverfahren bestehen mag,
dieses jedoch die Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht einschränkt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem strafprozessualen Schweigerecht im
Verwaltungsverfahren in aller Regel keine direkte Bedeutung zu (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Ausserdem
betraf das wenig kooperative Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich
der Instruktionsverhandlung nicht nur strafrechtlich relevante, sondern
sämtliche Themenbereiche, zu denen er vom Instruktionsrichter befragt wurde.
Demzufolge kann der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts für sich
ableiten.
Zusammenfassend sind demnach die
Erklärung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2013 sowie sein seither gezeigtes,
aktenkundiges Verhalten nicht geeignet, eine Veränderung seiner Haltung als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Es kann demnach nicht gesagt werden, es
bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kausalzusammenhang
zwischen Verhaltensweise und Schaden (vgl. E. II. 5.3 hiervor) weggefallen
wäre. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2016 ist somit im Resultat
nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Mai
2017.
(VSBES.2016.63)