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Entscheid

VSBES.2016.63

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

13. April 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 wies

die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsbegehren von A. in Bezug auf

die Ausrichtung einer IV-Rente im Sinne von Art. 7b Abs. 2 lit. c. IVG ab. Zur

Begründung verwies sie auf die Ergebnisse einer Observation, die während des

Zeitraums vom 6. April bis 9. Mai 2011 durchgeführt worden war. Diese

Ergebnisse liessen sich, so die Beschwerdegegnerin, nicht mit den Angaben des

Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten vereinbaren. Die dagegen am 28. November

2011 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

mit Urteil vom 3. Juli 2013 (VSBES.2011.308) ab. Zur Begründung wurde im Urteil

im Wesentlichen festgehalten, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer

gegenüber den psychiatrischen Therapeuten und Gutachtern seinen Tagesablauf und

seine Schmerzsymptomatik sowie die damit verbundenen Behinderungen im Alltag in

einer Weise geschildert habe, welche sich aufgrund der Observationsergebnisse

nicht nachvollziehen lasse. Die Angaben seien offenkundig in den zentralen

Punkten vollkommen unzutreffend gewesen. Diese unwahre Schilderung sei für die

psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend gewesen. Damit

seien die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Rechtsprechung eine

Rentenverweigerung ohne weitere Abklärungen gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG

zulasse. Abschliessend wurde im Urteil angeführt, dem Beschwerdeführer stehe es

frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er seine Haltung, welche auf

einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinziele und der IV-Stelle ordnungsgemässe

Abklärungen erschwere, aufgegeben habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde

vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2013 abgewiesen.

Am 5. August 2013 liess der

Beschwerdeführer der IV-Stelle eine von ihm am 22. Juli 2013 unterzeichnete

Erklärung einreichen, worin er der Beschwerdegegnerin zusicherte, sich bei

künftigen Untersuchungen kooperativ zu verhalten. Am 18. März 2015 holte die

Beschwerdegegnerin bei B. einen Arztbericht ein. Zudem holte sie bei Dr. med.

C., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD), eine Stellungnahme ein. Nach durchgef.rtem Vorbescheidverfahren wies

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab.

Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und verlangt, die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. Januar 2016 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 5. August 2013

einzutreten und den IV-Leistungsanspruch materiell neu zu prüfen. Am 7. Februar

2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung statt. Zudem wird am 13. April 2017 vor dem

Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich

seines Plädoyers verlangt der Vertreter des Beschwerdeführers, eventualiter sei

die Beschwerdesache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und

Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen, des Weiteren sei die IV-Stelle zu

verpflichten, die Observationsunterlagen aus den Akten zu nehmen und im

vorliegenden Fall nicht mehr zu verwenden. Das Versicherungsgericht weist die

Beschwerde in der Folge ab.

Erwägungen

6.

6.1

Wie im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013, E. 8.2 (VSBES.2011.308) festgehalten

wurde, kann der verfügten Leistungsverweigerung aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nicht zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen. «Analog zur

Art. 21 Abs. 4 ATSG betreffenden Rechtsprechung kann die Sanktion nur so lange

greifen, als die gezeigte Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Dem

Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er

seine Haltung, welche auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinzielt und der

IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwert, aufgegeben hat. Ein neuer

Antrag oder eine Erklärung des Beschwerdeführers, sich inskünftig kooperativ

verhalten zu wollen, macht den (sozialversicherungsrechtlichen) Betrugsversuch,

welcher zur Verweigerung von Leistungen geführt hat, zwar nicht ungeschehen; er

wäre aber gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten, auf welche die

IV-Stelle einzutreten hätte (vgl. BGer-Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.

5.1

mit Hinweis; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2009.177 vom 30. Juni

2010, E. II.8c).»

6.2

Zwischen den Parteien besteht

Uneinigkeit darüber, wie der im Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli

2013.

enthaltene Hinweis auf eine Neuanmeldung zu verstehen ist. Die

Beschwerdegegnerin geht davon aus, sie habe die Erklärung vom 22. Juli 2013 als

Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 IVV entgegenzunehmen und – analog zu einer

Revision gemäss Art. 17 ATSG – zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit dem

früheren Leistungsentscheid verändert habe. Der Beschwerdeführer geht

demgegenüber davon aus, die Bestimmungen zur Neuanmeldung seien lediglich

analog anzuwenden. Diese letztere Auffassung entspricht dem Sinn der zitierten

Erwägung im Urteil vom 3. Juli 2013: Die damalige Leistungsverweigerung

erfolgte letztlich nicht wegen fehlender Invalidität, sondern wegen einer

groben Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten bzw. Obliegenheiten.

Entscheidend für die Neubeurteilung ist deshalb nicht, ob sich die für die

Invaliditätsbemessung massgebenden Elemente verändert haben, sondern ob sich

die Haltung des Beschwerdeführers geändert hat (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013,8C_609/2013, E. 4.1 am Ende). Die

erhebliche Veränderung, welche bei einer Neuanmeldung erforderlich und zu

prüfen ist, ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, der

Beschwerdeführer habe seine frühere Haltung, welche ein krasses Vortäuschen von

offensichtlich nicht realen Beschwerden umfasste, aufgegeben und sei nunmehr

gewillt, pflichtgemäss mitzuwirken.

6.3

Gemäss dem eine andere, aber

teilweise vergleichbare Konstellation betreffenden Urteil des Bundesgerichts

9C_994/2009 vom 22. März 2010 kann die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so

lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang

besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung beruflicher

Massnahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung

aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben,

fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin (E. 5.1).

Diese Grundsätze müssen im vorliegenden Kontext analog gelten. Daraus kann aber

nicht gefolgert werden, dass jegliche Erklärung zukünftigen Wohlverhaltens ohne

weiteres zum Dahinfallen des Kausalzusammenhangs führt. Wollte man eine solche

Erklärung ohne jede inhaltliche Prüfung genügen lassen, würde dies die

Sanktionierung von Art. 7b IVG de facto zu einem guten Teil aushebeln und dazu

führen, dass nach jeder derartigen Leistungsverweigerung umgehend wieder

aufgrund einer neuen Erklärung der versicherten Person neue Abklärungen

erfolgen müssten. Der Sinn des Sanktionssystems von Art. 7b IVG liegt unter anderem

darin, dass ein Fehlverhalten, wie es der Beschwerdeführer gezeigt hat,

entsprechende Konsequenzen nach sich zieht: Nämlich dass der versicherten

Person – unabhängig von medizinischen Gründen – für eine gewisse Zeit die

Leistungen verweigert werden können. Wie bereits angeführt, kann der verfügten

Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit zwar nicht zeitlich

unbegrenzte Geltung zukommen. Analog zur Art. 21 Abs. 4 ATSG betreffenden

Rechtsprechung soll die Sanktion so lange greifen, als die gezeigte

Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Reicht die betroffene Person nach einer

Sanktionierung eine Erklärung ein, sich künftig wohlverhalten zu wollen, führt

dies deshalb nicht dazu, dass die Sanktion ohne weiteres hinfällig würde.

Analog zu einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ist zunächst

zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung, nämlich eine

grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person, zumindest als

glaubhaft erscheint. Es muss zumindest glaubhaft gemacht werden, dass sich die

versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ verhalten will und ihr

täuschendes Verhalten aufgegeben hat.

7.

Im Folgenden ist nach Massgabe der

vorstehend dargestellten Grundsätze zu prüfen, ob die unterzeichnete Erklärung

des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2013 von der Beschwerdegegnerin als

Neuanmeldung entgegenzunehmen war respektive ob aus ihr – allenfalls in

Verbindung mit weiteren Indizien – geschlossen werden kann, der

Beschwerdeführer habe seine Haltung grundlegend geändert bzw. eines solche

Haltungsänderung sei zumindest glaubhaft gemacht worden. Die Erklärung lautet

wie folgt: «Der Unterzeichnete, A., geb. …., sichert der IV-Stelle zu, sich bei

künftigen Untersuchungen kooperativ zu verhalten. Diese Erklärung im Nachgang

an E. 8.2. des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3.

Juli 2013.»

7.1

Es fällt zunächst auf, dass der

Beschwerdeführer lediglich zusicherte, sich «bei künftigen Untersuchungen»

kooperativ verhalten zu wollen. In Bezug auf das Verhalten ausserhalb von

Untersuchungen, beispielsweise bei Gesprächen mit Sachbearbeitern der

Beschwerdegegnerin, liegt keine derartige Erklärung vor. Es ist daher schon

aufgrund des Wortlautes des Schriftstücks fraglich, ob dieses eine

grundsätzliche Haltungsänderung dokumentieren könnte.

7.2

Die zeitliche Abfolge weckt

ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass der Erklärung vom 22. Juli 2013 ein

echter Gesinnungswandel zugrunde lag:

Noch anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 3. Juli 2013 des vorgehenden Beschwerdeverfahrens

(VSBES.2011.308) liess der Beschwerdeführer ein täuschendes Verhalten

bestreiten und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. med.

E. vom 2. Juli 2013 vorbringen, eine allenfalls fehlende

Kooperationsbereitschaft könne Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung bilden,

welche ergänzender Abklärung bedürfe (vgl. VSBES.2011.308, E. 4.2). Ein solcher

Zusammenhang wurde in der Folge aber sowohl vom Versicherungsgerichtsgericht

(VSBES.2011.308, E. 7.3) als auch vom Bundesgericht (8C_609/2013, E. 4.2)

verneint: «Dass das kantonale Gericht ein das Verschulden im Sinne von Art. 7b

Abs. 2 lit. c IVG ausschliessendes oder minderndes Leiden verneint hat, ist

sodann nicht zu beanstanden».

Der Beschwerdeführer hielt sein

täuschendes Verhalten somit mindestens noch bis am Verhandlungstag bzw. zum

Urteilsdatum vom 3. Juli 2013 aufrecht. Bereits am 22. Juli 2013,

unterzeichnete er sodann die oben erwähnte Erklärung, worin er festhielt, sich

bei künftigen Untersuchungen kooperativ verhalten zu wollen. Dieser

Verhaltenswandel erscheint angesichts der kurzen zeitlichen Distanz, aber auch

angesichts des Ausmasses des täuschenden Verhaltens kaum glaubhaft. So wurde

auch im Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013 (8C_609/2013, E. 4.2)

das krass täuschende Verhalten des Beschwerdeführers hervorgehoben: «Die

Vorinstanz hat die Widersprüche zwischen den Aussagen und dem Gebaren des

Versicherten gegenüber den begutachtenden und behandelnden Psychiatern einerseits

und seinem Verhalten im Alltag anderseits einlässlich dargelegt und überzeugend

gewürdigt. Sie geht hierbei von einem schweren Verschulden des Versicherten

aus, welches eine Rentenverweigerung zu begründen vermag. Dem ist aufgrund des

krassen Vortäuschens von offensichtlich nicht realen Beschwerden ohne weiteres

zu folgen.» Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 am 5. September 2013

beschwerdeweise beim Bundesgericht anfechten liess. Im letztinstanzlichen

Beschwerdeverfahren bestritt er weiterhin, die Unwahrheit gesagt zu haben.

Dieses Vorgehen erweckt zusätzliche Zweifel daran, dass die rund sechs Wochen

zuvor, am 22. Juli 2013, unterzeichnete Erklärung tatsächlich Ausdruck einer

grundlegenden Änderung der Haltung des Beschwerdeführers bildete.

7.3

m weiteren Verlauf des

Verfahrens ergaben sich die folgenden zusätzlichen Erkenntnisse:

Der einzige in der Zwischenzeit neu

eingereichte Arztbericht enthält keinerlei Hinweise darauf, dass sich der

Beschwerdeführer in irgendeiner Weise anders präsentiert hätte als zuvor.

Vielmehr gehen die Ärzte von einer seit vielen Jahren bestehenden,

chronifizierten Situation aus. Der Beschwerdeführer beklagte sich darüber, dass

er ungerechtfertigt als kriminell betrachtet werde und eine Hausdurchsuchung

durchgeführt worden sei.

Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren

wurde am 7. Februar 2017 eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung

durchgeführt. Deren Zweck bestand darin, ergänzend zu prüfen, ob davon ausgegangen

werden kann, dass der Beschwerdeführer während des hier relevanten Zeitraums

bis zur Verfügung vom 21. Januar 2016 seine Haltung geändert habe. Die Aussagen

des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.3 hiervor) bestätigten eine solche

Veränderung jedoch in keiner Weise. Gemäss eigenem Bekunden vermochte er sich

weder an die Erklärung vom 22. Juli 2013 noch an deren Inhalt auch nur zu

erinnern. Ebenso fehlte ihm jede Erinnerung an ein früheres Fehlverhalten.

Selbst die in diesem Zusammenhang durchgeführten Ermittlungen von Polizei und

Staatsanwaltschaft, welche offenbar eine Hausdurchsuchung umfassten und im

Bericht der B. vom 20. Mai 2015 (IV-Nr. 160) prominent erwähnt werden, wurden

nur sehr diffus erinnert. Eine wie auch immer geartete Distanzierung von den

früheren Verhaltensweisen oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche

Veränderung der früher gezeigten Haltung liessen sich nicht eruieren.

7.4

Wenn der Beschwerdeführer nur wenige

Wochen nach dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 eine

Erklärung einreichte, er habe sein täuschendes Verhalten nun aufgegeben und

werde sich «bei künftigen Untersuchungen» kooperativ verhalten, erscheint dies

schon aus zeitlichen Gründen als wenig glaubwürdig. Auch wenn sich Gesetzgeber

und Rechtsprechung nicht zur Dauer einer solchen Leistungssperre geäussert

haben, kann gesagt werden, dass bereits aufgrund der kurzen Dauer zwischen dem

sanktionierten Verhalten und der Erklärung eine grundlegende Haltungsänderung

nicht glaubhaft gemacht wurde. Dies gilt umso mehr, nachdem der

Beschwerdeführer kurz darauf, in der Beschwerde vom 5. September 2013 an das

Bundesgericht, wieder das frühere Verhalten zeigte. Die in der Zwischenzeit

hinzugekommenen Akten enthalten ebenfalls keine Hinweise auf eine grundsätzliche

Haltungsänderung. Der Bericht der B. vom 20. Mai 2015 weist vielmehr darauf

hin, dass sich der Beschwerdeführer ebenso präsentierte wie in den Jahren

zuvor. Auch seine Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7.

Februar 2017 lassen es, wie dargelegt, nicht als glaubhaft erscheinen, dass er

seine Haltung grundlegend geändert hätte. In diesem Zusammenhang liess der

Beschwerdeführer im Parteivortrag vorbringen, seine vagen Aussagen anlässlich

der Instruktionsverhandlung seien im Lichte des hängigen Strafverfahrens zu

sehen, da er sich nicht selber habe belasten wollen. Dem ist entgegenzuhalten,

dass zwar ein gewisses Spannungsverhältnis zum Strafverfahren bestehen mag,

dieses jedoch die Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht einschränkt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem strafprozessualen Schweigerecht im

Verwaltungsverfahren in aller Regel keine direkte Bedeutung zu (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Ausserdem

betraf das wenig kooperative Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich

der Instruktionsverhandlung nicht nur strafrechtlich relevante, sondern

sämtliche Themenbereiche, zu denen er vom Instruktionsrichter befragt wurde.

Demzufolge kann der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts für sich

ableiten.

Zusammenfassend sind demnach die

Erklärung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2013 sowie sein seither gezeigtes,

aktenkundiges Verhalten nicht geeignet, eine Veränderung seiner Haltung als

glaubhaft erscheinen zu lassen. Es kann demnach nicht gesagt werden, es

bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kausalzusammenhang

zwischen Verhaltensweise und Schaden (vgl. E. II. 5.3 hiervor) weggefallen

wäre. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2016 ist somit im Resultat

nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Mai

2017.

(VSBES.2016.63)