VSBES.2016.65
Rückforderung
28. Februar 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
(2 Einspracheentscheide vom 23. Februar 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung Nr. [...] vom 9.
Oktober 2015 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) dem
Versicherten A.___ mit, er habe im Monat August 2014 Arbeitslosenentschädigung
im Betrag von CHF 1‘158.00 zuviel ausbezahlt erhalten. Dieser Betrag werde nun
zurückgefordert (Urkunde 1). Bei der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung
im genannten Monat sei der Zwischenverdienstes bei der B.___ AG und bei der C.___
AG berücksichtigt worden. Der Versicherte habe es jedoch pflichtwidrig
unterlassen, der Arbeitslosenkasse den weiteren, bei der D.___ AG
erwirtschafteten Zwischenverdienst zu melden (vgl. Urkunden 5 und 8).
1.2 Mit Verfügung Nr. [...] vom 9.
Oktober 2015 machte das AWA eine weitere Rückforderung zu viel bezahlter
Arbeitslosenentschädigung gegenüber dem Versicherten geltend (Urkunde 2). Das
Amt führte aus, bei der Kontrollperiode April 2015 habe man fälschlicherweise
den Umstand, dass der Versicherte vom 1. bis 9. April 2015 IV-Taggelder
bezogen habe (Urkunden 11 und 12), ausser Acht gelassen und ausserdem den vom
Versicherten angegebenen Zwischenverdienst bei der E.___ AG nicht berücksichtigt
(Urkunde 13). Die Neuberechnung ergebe einen Betrag von CHF 1‘917.95 zu viel
ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2015.
1.3 Gegen die beiden Verfügungen
vom 9. Oktober 2015 (Urkunden 1 und 2) erhob der Versicherte am 15. Oktober
2015 (Datum Posteingang) Einsprache (Urkunde 4) und teilte mit, er sei mit der
Berechnung nicht einverstanden. Er bemängle einerseits die Zusammenstellung der
Zwischenverdienste für die Monate August 2014 und April 2015 und rüge
andererseits, die Kinderzulagen seien nicht korrekt beglichen worden. Was die
Abrechnung der Kontrollperiode April 2014 (gemeint wohl: 2015) betreffe, so
habe die Arbeitslosenkasse den Fehler verursacht. Da ihm der Grundbedarf für
den Unterhalt fehle, beantrage er, ihm sei der zurückgeforderte Betrag zu
erlassen.
1.4 Am 23. Februar 2016 erliess
das AWA bezüglich der beiden Verfügungen vom 9. Oktober 2015 die jeweiligen
Einspracheentscheide, mit denen an den bisher geltend gemachten Rückforderungen
festgehalten wurde (A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Gegen die beiden
Einspracheentscheide vom 23. Februar 2016 erhebt der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 1. März 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (A.S. 6). Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und
der Regierungsrat sowie das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) seien zu
rügen. Zur Begründung führt er aus, der Fehler sei bei der Beschwerdegegnerin
passiert. Seit April 2015 habe die Arbeitslosenkasse ein dubioses Scansystem
und bis heute hätten sich dort grobe Abrechnungsfehler ergeben. Deshalb sei die
Arbeitslosenkasse zu rügen. Weiter fordere er das Gericht auf, die Fehler zu
überprüfen und die Verantwortlichen zu mahnen. Zudem seien bislang die
Kinderzulagen für die Monate April und August 2014 sowie für August und
November 2015 nicht ausbezahlt worden. Die zu viel ausgerichtete
Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 könne nicht
zurückerstattet werden. Ihm fehle der Grundbedarf für den Unterhalt, weshalb er
ein Erlassgesuch stelle.
2.2 Mit Verfügung vom 3. März 2016
(A.S. 7 f.) teilt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer
mit, die Beschwerde genüge den Anforderungen von Art. 61 lit. b Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht,
weshalb er aufgefordert werde, die Beschwerde innert Frist in verbesserter Form
einzureichen.
2.3 Dieser Aufforderung kommt der
Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 1. März 2016 (Eingang: 4. März 2016
[A.S. 9]) nach, indem er seine Ausführungen konkretisiert und ergänzt. Weiter
führt er aus, er könne den zurückgeforderten Betrag nicht aufbringen, weshalb
er um eine Abänderung des Einspracheentscheides ersuche.
2.4 In einer weiteren Zuschrift vom
24. März 2016 (A.S. 11) bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine
Sperrfrist im laufenden Verfahren, die seitens der Arbeitslosenkasse nicht
eingehalten werde. Weiter verlangt er die Überweisung von Kinderzulagen in der
Höhe von CHF 1‘500.00 auf das Postcheckkonto seiner Ehefrau. In den vergangenen
zehn Jahren, d.h. von 2006 bis 2015 seien Kinderzulagen von insgesamt
CHF 10‘000.00 aufgelaufen, die er von der Arbeitslosenkasse zurückfordere.
2.5 Mit Beschwerdeantwort vom 9.
März 2016 (A.S. 15 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde. Sie führt aus, aufgrund der Zwischenverdienstbescheinigung der D.___
AG vom 2. April 2015 (Urkunde 8) sei klar geworden, dass die
Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode August 2014 nicht richtig berechnet
worden sei. Man habe deshalb eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des
Bruttolohnes (ohne Ferienentschädigung) der D.___ AG von CHF 550.45 vorgenommen.
Daraus habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode
August 2014 aus den drei Zwischenverdiensten insgesamt einen Bruttolohn (ohne
Ferienentschädigung) von CHF 4‘227.40 erzielt habe, der die mögliche Arbeitslosenentschädigung
für den Monat August 2014 von CHF 4‘171.65 (21 Arbeitstage x CHF 198.65
Taggeld) übersteige. Demnach habe der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode
August 2014 keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt. Aus der Neuberechnung
habe sich ein zu viel ausgerichteter Betrag von CHF 1‘158.00 ergeben, der mit
Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urkunde 1) zurückgefordert worden sei.
Für den Monat April 2015 sei dem
Beschwerdeführer das volle Taggeld der Arbeitslosenkasse im Umfang von CHF
4‘005.30 ausbezahlt worden. Dabei seien jedoch weder die Taggeldleistungen der
Invalidenversicherung vom 1. bis 9. April 2015 berücksichtigt worden noch der
bei der E.___ AG erzielte Zwischenverdienst (ohne Ferienentschädigung) von
brutto CHF 999.85. Nachdem der Fehler erkannt worden sei, sei eine Neuberechnung
erfolgt. Daraus habe ein Anspruch von CHF 2‘087.35 resultiert. Es seien somit
CHF 1‘917.95 (CHF 4‘005.30 - CHF 2‘087.35) zu viel ausbezahlt worden.
Diesen Betrag habe man mit der Verfügung vom 9. Oktober 2015 zurückgefordert (Urkunde
2).
2.6 Im Rahmen seiner Replik vom
18. Mai 2016 verweist der Beschwerdeführer auf das Verfahren VSBES.2013.69, in
dessen Zusammenhang festgestellt worden sei, dass er monatliche Rückzahlungen
von lediglich CHF 20.00 bis CHF 50.00 leisten könne. Die Arbeitslosenkasse habe
weit mehr abgezogen als sozial verträglich sei und verletze daher die
SKOS-Richtlinien. Insofern sei auch Seite 5 des im Verfahren VSBES.2013.69
ergangenen Urteils missachtet worden. Er verlange eine saubere Aufstellung der
ausgerichteten Kinderzulagen aus dem Jahr 2013.
2.7 Die Beschwerdegegnerin führt
in ihrer Duplik vom 28. Juni 2016 (A.S. 30 f.) u.a. aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich Kinderzulagen seien nicht Gegenstand der
vorliegenden Streitsache und er könne die gewünschte Aufstellung ausserhalb des
vorliegenden Verfahrens bei der Arbeitslosenkasse einfordern.
2.8 Mit Verfügung vom 7. September
2016 (A.S. 33 f.) wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die korrekte
Zwischenverdienstbescheinigung der B.___ AG und der C.___ AG einzureichen, da
die Vermutung bestehe, es habe sich in diesem Zusammenhang ein Fehler
eingeschlichen. Die beiden eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen seien
bezüglich der geleisteten Arbeitsstunden und Tage sowie der Lohnangaben
identisch. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, detailliert
darzulegen, wie sich die mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 23.
Februar 2016 geltend gemachten Rückforderungsbeträge zusammensetzen.
2.9 Die Beschwerdegegnerin reicht mit
ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 (A.S. 38 ff.) eine korrigierte
Bescheinigung über den Zwischenverdienst bei der C.___ AG ein. Sie beantragt
neu, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und den Rückforderungsbetrag für die
Kontrollperiode April 2015 auf CHF 1‘743.15 zu reduzieren.
3. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Ansprüche, welche Gegenstand der
angefochtenen Einspracheentscheide bilden, erfüllt. Auf die Beschwerde ist in
diesem Sinn einzutreten.
1.2
Nach § 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen (vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen) mit
einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden
Streitsache liegt deutlich unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Auf einzelne Anträge des
Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden:
2.1
Über den beantragten Erlass
der Rückforderung ist grundsätzlich erst zu entscheiden, wenn Bestand und Höhe
der Rückforderung rechtskräftig feststehen. Dementsprechend wurde weder in den
angefochtenen Einspracheentscheiden noch in den vorhergehenden Verfügungen
geprüft, ob die Rückforderung erlassen werden kann. Streitig ist damit im
Beschwerdeverfahren allein die Rechtmässigkeit der Rückforderung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E. 2). Soweit das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ein Erlassgesuch beinhaltet, ist darauf
nicht einzutreten.
2.2
Dasselbe gilt für eine
Verrechnung der bestehenden Rückforderung mit den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Kinderzulagen für die Jahre 2006 bis 2015. Darüber kann ebenfalls
nicht entschieden werden, da auch die Kinderzulagen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden. Wie die Beschwerdegegnerin dargelegt hat, kann
der Beschwerdeführer die verlangte Aufstellung ausserhalb des vorliegenden
Verfahrens einfordern.
2.3
Nicht einzutreten ist
schliesslich auch auf den Antrag, es seien verschiedene Behörden zu rügen. Das
Versicherungsgericht hat im Verhältnis zu keiner der genannten Behörden die
Funktion einer Aufsichtsbehörde.
3.
3.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht
interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Abs. 1 dieser
Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten
sind.
3.2
Auch wenn die
Arbeitslosenversicherung die Leistungsabrechnungen gestützt auf Art. 100 Abs. 1
AVIG nicht als formelle Verfügungen, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art.
51.
ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30
Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der
Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig (vgl. BGE 129 V
110).
Formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Im Rahmen einer Wiedererwägung kann
der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.3
Als Zwischenverdienst gilt
gemäss Art. 24 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger
Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.
Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes (hier:
80.
%) des Verdienstausfalls (Abs. 1), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode
erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen
Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz
1). Gemäss Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) besteht innerhalb der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das
Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung.
Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).
4.
4.1
Der versicherte Verdienst des
Beschwerdeführers beträgt in der Kontrollperiode August 2014 CHF 5‘389.00,
woraus sich bei 21,7 Arbeitstagen ein Taggeld von CHF 198.65 ergibt (Urkunde
14). Die mögliche Arbeitslosenentschädigung beläuft sich auf CHF 4‘171.65
(21 Arbeitstage x Taggeld von CHF 198.65).
Gemäss den
Zwischenverdienstbescheinigungen vom 29. August 2014 (korrigierte Urkunde 7),
8.
September 2014 (Urkunde 6) und 2. April 2015 (Urkunde 8) war der
Beschwerdeführer im August 2014 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt,
wodurch er ein Bruttoeinkommen (exkl. Ferienentschädigung) von CHF 4‘227.40 (B.___
AG: CHF 2‘015.35 [CHF 2‘205.00 abzgl. CHF 189.65 Ferienentschädigung]; C.___
AG: CHF 1‘661.60 [CHF 1‘817.95 abzgl. CHF 156.35 Ferienentschädigung]; D.___ AG:
CHF 550.45 [CHF 602.25 abzgl. CHF 51.80 Ferienentschädigung]) erzielte.
Die Beschwerdegegnerin erlangte erst
mit dem Erhalt der Zwischenverdienstbescheinigung vom 2. April 2015 (Urkunde 8)
Kenntnis vom Einkommen, welches der Beschwerdeführer im August 2014 bei der D.___
AG erzielt hatte. Bis dahin ging sie davon aus, der Beschwerdeführer sei im
August 2014 lediglich für die B.___ AG und die C.___ AG tätig gewesen und habe
dadurch ein Einkommen von CHF 3‘676.95 erzielt. Das nachträglich bekannt
gewordene Einkommen bei der D.___ AG bildet eine neue erhebliche Tatsache,
welche zu einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. II.
2.2
hiervor) führen muss. Die Beschwerdegegnerin hat die Abrechnung über die
Arbeitslosenentschädigung für August 2014 daher zu Recht rückwirkend korrigiert.
Da das tatsächlich erzielte Einkommen
von CHF 4‘227.40 die maximal auszurichtende Arbeitslosenentschädigung von
CHF 4‘171.65 übersteigt, hat der Beschwerdeführer für August 2014 keinen
Anspruch auf Kompensationszahlungen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kompensationszahlungen
von CHF 739.55 und CHF 418.45 (zusammen CHF 1‘158.00 [Urkunde 14]) zu
Recht zurückgefordert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4.2
In der Kontrollperiode April
2015.
wurde dem Beschwerdeführer ausgehend von einem versicherten Verdienst von
CHF 5‘118.00 und 22 Arbeitstagen eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von
CHF 4‘005.30 ausgerichtet (Urkunde 15). Der Beschwerdeführer bezog jedoch
während der Zeit vom 1. bis 9. April 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung,
weil er sich in einer von dieser geführten Eingliederungsmassnahme befand. Vom
9.
bis 14. April 2015 war er zudem für die E.___ AG tätig und erzielte ein
Erwerbseinkommen. Beide Tatsachen waren der Beschwerdegegnerin bekannt, sie
blieben aber unberücksichtigt. Wären sie berücksichtigt worden, hätte dies
zwingend zu einer anderen Berechnung geführt. Die Höhe der damaligen Auszahlung
war somit zweifellos unrichtig, so dass die Beschwerdegegnerin eine
Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) vornehmen
und die Berechnung rückwirkend korrigieren konnte. Das Element der erheblichen
Bedeutung ist bei einem Betrag im vierstelligen Bereich ebenfalls erreicht
(vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53 N 58 f.).
4.3
Da sich der Beschwerdeführer
vom 1. bis 9. April 2015 in einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung
befand und ein IV-Taggeld bezog (Urkunde 12), bestand für diesen Zeitraum
mangels Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der
genannte Zeitraum entspricht sieben Arbeitstagen. Der April 2015 hatte 22
Arbeitstage oder bezahlte Feiertage. Ein Anspruch auf ein Taggeld der
Arbeitslosenversicherung bestand daher im April 2015 für 15 Tage. Da der
Beschwerdeführer während dieser Zeit vom 10. bis 14. April 2015 bei der E.___
AG beschäftigt war und dort einen Zwischenverdienst erzielte, ist die
Arbeitslosenentschädigung als Kompensationszahlung zu berechnen. Damit ergibt
sich folgende Berechnung:
Massgebender Verdienst: CHF 3‘537.80
Versicherter Verdienst (CHF 5‘118.00)
/ Anzahl durchschn. Arbeitstage (21,7) = CHF 235.85
CHF 235.85 x Anzahl zu entschädigende
Arbeitstage (15) = CHF 3‘537.80
Zwischenverdienst E.___ AG: CHF 750.20
Geleistete Arbeitsstunden vom 10. bis
14.04
: 8,25 h + 8,6 h + 8,46 h = 25,31 h
Bruttostundenlohn (CHF 33.00) abzgl.
Ferienentschädigung (CHF 3.36) = CHF 29.64
Geleistete Arbeitsstunden (25,31 h) x
Stundenlohn (CHF 29.64) = CHF 750.20
Verdienstausfall: CHF 2‘787.60
Massgebender Verdienst (CHF 3‘537.80)
abzgl. Zwischenverdienst (CHF 750.20) = CHF 2‘787.60
Kompensationszahlung: CHF 2‘230.10
80.
% vom Verdienstausfall (CHF
2‘787.60)
Anzahl auszurichtende Taggelder
(gerundet auf 1/10): 11,8
Kompensationszahlung (CHF 2‘230.10) /
Taggeldbetrag (CHF 188.70) = 11,8
Brutto-Arbeitslosenentschädigung: CHF 2‘226.65
Auszurichtende Taggelder gerundet
(11,8) x Taggeldbetrag (CHF 188.70) = 2‘226.65
Auszurichtende
Netto-Arbeitslosenentschädigung: CHF 2‘262.15
Brutto-Arbeitslosenentschädigung (CHF
2‘226.65) zzgl. Kinderzulagen (CHF 228.15) = CHF 2‘454.80
CHF 2‘454.80 abzgl. Sozialversicherungen
= CHF 2‘262.15
4.4
Der Beschwerdeführer hatte
somit für die Kontrollperiode April 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
in der Höhe von CHF 2‘262.15. Ausbezahlt wurden ihm CHF 4‘005.30. Da ein
Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung vorliegt, ist die
Beschwerdegegnerin berechtigt, eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen und den
Differenzbetrag von CHF 1‘743.15 (nicht CHF 1‘917.95 wie in der Verfügung vom
9.
Oktober 2015 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid)
zurückzufordern. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Fehler liege
nicht bei ihm, sondern bei der Arbeitslosenkasse, ändert dies nichts an der
Rückerstattungspflicht. Falls er gutgläubig war, könnte dies allenfalls bei der
noch ausstehenden Prüfung der Erlassfrage eine Rolle spielen.
4.5
Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass sowohl für die Kontrollperiode August 2014 als auch für
April 2015 jeweils ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für zu
viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung besteht. Für die Periode August
2014.
beträgt der Rückforderungsanspruch CHF 1‘158.00, für die Periode April
2015.
CHF 1‘743.15. Das vom Beschwerdeführer gestellte Erlassgesuch wird die Verwaltung
noch zu behandeln haben.
5.
Nach dem Gesagten ist der
Rückforderungsbetrag um CHF 174.80 zu reduzieren und die Beschwerde insoweit
teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer ist weder
anwaltlich noch anderswie fachlich qualifiziert vertreten. Er handelt in eigener
Sache. Zudem unterliegt er zum überwiegenden Teil. Ihm ist daher keine
anteilmässige Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG, BGE 118 V
139).
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Beschwerdeführer beläuft sich auf CHF 1‘158.00 für August 2014 und CHF 1‘743.15
für April 2015. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber