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Entscheid

VSBES.2016.65

Rückforderung

28. Februar 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung Nr. [...] vom 9.

Oktober 2015 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) dem

Versicherten A.___ mit, er habe im Monat August 2014 Arbeitslosenentschädigung

im Betrag von CHF 1‘158.00 zuviel ausbezahlt erhalten. Dieser Betrag werde nun

zurückgefordert (Urkunde 1). Bei der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung

im genannten Monat sei der Zwischenverdienstes bei der B.___ AG und bei der C.___

AG berücksichtigt worden. Der Versicherte habe es jedoch pflichtwidrig

unterlassen, der Arbeitslosenkasse den weiteren, bei der D.___ AG

erwirtschafteten Zwischenverdienst zu melden (vgl. Urkunden 5 und 8).

1.2 Mit Verfügung Nr. [...] vom 9.

Oktober 2015 machte das AWA eine weitere Rückforderung zu viel bezahlter

Arbeitslosenentschädigung gegenüber dem Versicherten geltend (Urkunde 2). Das

Amt führte aus, bei der Kontrollperiode April 2015 habe man fälschlicherweise

den Umstand, dass der Versicherte vom 1. bis 9. April 2015 IV-Taggelder

bezogen habe (Urkunden 11 und 12), ausser Acht gelassen und ausserdem den vom

Versicherten angegebenen Zwischenverdienst bei der E.___ AG nicht berücksichtigt

(Urkunde 13). Die Neuberechnung ergebe einen Betrag von CHF 1‘917.95 zu viel

ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2015.

1.3 Gegen die beiden Verfügungen

vom 9. Oktober 2015 (Urkunden 1 und 2) erhob der Versicherte am 15. Oktober

2015 (Datum Posteingang) Einsprache (Urkunde 4) und teilte mit, er sei mit der

Berechnung nicht einverstanden. Er bemängle einerseits die Zusammenstellung der

Zwischenverdienste für die Monate August 2014 und April 2015 und rüge

andererseits, die Kinderzulagen seien nicht korrekt beglichen worden. Was die

Abrechnung der Kontrollperiode April 2014 (gemeint wohl: 2015) betreffe, so

habe die Arbeitslosenkasse den Fehler verursacht. Da ihm der Grundbedarf für

den Unterhalt fehle, beantrage er, ihm sei der zurückgeforderte Betrag zu

erlassen.

1.4 Am 23. Februar 2016 erliess

das AWA bezüglich der beiden Verfügungen vom 9. Oktober 2015 die jeweiligen

Einspracheentscheide, mit denen an den bisher geltend gemachten Rückforderungen

festgehalten wurde (A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Gegen die beiden

Einspracheentscheide vom 23. Februar 2016 erhebt der Versicherte (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 1. März 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (A.S. 6). Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und

der Regierungsrat sowie das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) seien zu

rügen. Zur Begründung führt er aus, der Fehler sei bei der Beschwerdegegnerin

passiert. Seit April 2015 habe die Arbeitslosenkasse ein dubioses Scansystem

und bis heute hätten sich dort grobe Abrechnungsfehler ergeben. Deshalb sei die

Arbeitslosenkasse zu rügen. Weiter fordere er das Gericht auf, die Fehler zu

überprüfen und die Verantwortlichen zu mahnen. Zudem seien bislang die

Kinderzulagen für die Monate April und August 2014 sowie für August und

November 2015 nicht ausbezahlt worden. Die zu viel ausgerichtete

Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 könne nicht

zurückerstattet werden. Ihm fehle der Grundbedarf für den Unterhalt, weshalb er

ein Erlassgesuch stelle.

2.2 Mit Verfügung vom 3. März 2016

(A.S. 7 f.) teilt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer

mit, die Beschwerde genüge den Anforderungen von Art. 61 lit. b Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht,

weshalb er aufgefordert werde, die Beschwerde innert Frist in verbesserter Form

einzureichen.

2.3 Dieser Aufforderung kommt der

Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 1. März 2016 (Eingang: 4. März 2016

[A.S. 9]) nach, indem er seine Ausführungen konkretisiert und ergänzt. Weiter

führt er aus, er könne den zurückgeforderten Betrag nicht aufbringen, weshalb

er um eine Abänderung des Einspracheentscheides ersuche.

2.4 In einer weiteren Zuschrift vom

24. März 2016 (A.S. 11) bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine

Sperrfrist im laufenden Verfahren, die seitens der Arbeitslosenkasse nicht

eingehalten werde. Weiter verlangt er die Überweisung von Kinderzulagen in der

Höhe von CHF 1‘500.00 auf das Postcheckkonto seiner Ehefrau. In den vergangenen

zehn Jahren, d.h. von 2006 bis 2015 seien Kinderzulagen von insgesamt

CHF 10‘000.00 aufgelaufen, die er von der Arbeitslosenkasse zurückfordere.

2.5 Mit Beschwerdeantwort vom 9.

März 2016 (A.S. 15 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde. Sie führt aus, aufgrund der Zwischenverdienstbescheinigung der D.___

AG vom 2. April 2015 (Urkunde 8) sei klar geworden, dass die

Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode August 2014 nicht richtig berechnet

worden sei. Man habe deshalb eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des

Bruttolohnes (ohne Ferienentschädigung) der D.___ AG von CHF 550.45 vorgenommen.

Daraus habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode

August 2014 aus den drei Zwischenverdiensten insgesamt einen Bruttolohn (ohne

Ferienentschädigung) von CHF 4‘227.40 erzielt habe, der die mögliche Arbeitslosenentschädigung

für den Monat August 2014 von CHF 4‘171.65 (21 Arbeitstage x CHF 198.65

Taggeld) übersteige. Demnach habe der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode

August 2014 keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt. Aus der Neuberechnung

habe sich ein zu viel ausgerichteter Betrag von CHF 1‘158.00 ergeben, der mit

Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urkunde 1) zurückgefordert worden sei.

Für den Monat April 2015 sei dem

Beschwerdeführer das volle Taggeld der Arbeitslosenkasse im Umfang von CHF

4‘005.30 ausbezahlt worden. Dabei seien jedoch weder die Taggeldleistungen der

Invalidenversicherung vom 1. bis 9. April 2015 berücksichtigt worden noch der

bei der E.___ AG erzielte Zwischenverdienst (ohne Ferienentschädigung) von

brutto CHF 999.85. Nachdem der Fehler erkannt worden sei, sei eine Neuberechnung

erfolgt. Daraus habe ein Anspruch von CHF 2‘087.35 resultiert. Es seien somit

CHF 1‘917.95 (CHF 4‘005.30 - CHF 2‘087.35) zu viel ausbezahlt worden.

Diesen Betrag habe man mit der Verfügung vom 9. Oktober 2015 zurückgefordert (Urkunde

2).

2.6 Im Rahmen seiner Replik vom

18. Mai 2016 verweist der Beschwerdeführer auf das Verfahren VSBES.2013.69, in

dessen Zusammenhang festgestellt worden sei, dass er monatliche Rückzahlungen

von lediglich CHF 20.00 bis CHF 50.00 leisten könne. Die Arbeitslosenkasse habe

weit mehr abgezogen als sozial verträglich sei und verletze daher die

SKOS-Richtlinien. Insofern sei auch Seite 5 des im Verfahren VSBES.2013.69

ergangenen Urteils missachtet worden. Er verlange eine saubere Aufstellung der

ausgerichteten Kinderzulagen aus dem Jahr 2013.

2.7 Die Beschwerdegegnerin führt

in ihrer Duplik vom 28. Juni 2016 (A.S. 30 f.) u.a. aus, die Vorbringen des

Beschwerdeführers bezüglich Kinderzulagen seien nicht Gegenstand der

vorliegenden Streitsache und er könne die gewünschte Aufstellung ausserhalb des

vorliegenden Verfahrens bei der Arbeitslosenkasse einfordern.

2.8 Mit Verfügung vom 7. September

2016 (A.S. 33 f.) wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die korrekte

Zwischenverdienstbescheinigung der B.___ AG und der C.___ AG einzureichen, da

die Vermutung bestehe, es habe sich in diesem Zusammenhang ein Fehler

eingeschlichen. Die beiden eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen seien

bezüglich der geleisteten Arbeitsstunden und Tage sowie der Lohnangaben

identisch. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, detailliert

darzulegen, wie sich die mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 23.

Februar 2016 geltend gemachten Rückforderungsbeträge zusammensetzen.

2.9 Die Beschwerdegegnerin reicht mit

ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 (A.S. 38 ff.) eine korrigierte

Bescheinigung über den Zwischenverdienst bei der C.___ AG ein. Sie beantragt

neu, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und den Rückforderungsbetrag für die

Kontrollperiode April 2015 auf CHF 1‘743.15 zu reduzieren.

3. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Ansprüche, welche Gegenstand der

angefochtenen Einspracheentscheide bilden, erfüllt. Auf die Beschwerde ist in

diesem Sinn einzutreten.

1.2

Nach § 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen (vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen) mit

einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden

Streitsache liegt deutlich unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Auf einzelne Anträge des

Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden:

2.1

Über den beantragten Erlass

der Rückforderung ist grundsätzlich erst zu entscheiden, wenn Bestand und Höhe

der Rückforderung rechtskräftig feststehen. Dementsprechend wurde weder in den

angefochtenen Einspracheentscheiden noch in den vorhergehenden Verfügungen

geprüft, ob die Rückforderung erlassen werden kann. Streitig ist damit im

Beschwerdeverfahren allein die Rechtmässigkeit der Rückforderung (vgl. Urteil

des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E. 2). Soweit das

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ein Erlassgesuch beinhaltet, ist darauf

nicht einzutreten.

2.2

Dasselbe gilt für eine

Verrechnung der bestehenden Rückforderung mit den vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Kinderzulagen für die Jahre 2006 bis 2015. Darüber kann ebenfalls

nicht entschieden werden, da auch die Kinderzulagen nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden. Wie die Beschwerdegegnerin dargelegt hat, kann

der Beschwerdeführer die verlangte Aufstellung ausserhalb des vorliegenden

Verfahrens einfordern.

2.3

Nicht einzutreten ist

schliesslich auch auf den Antrag, es seien verschiedene Behörden zu rügen. Das

Versicherungsgericht hat im Verhältnis zu keiner der genannten Behörden die

Funktion einer Aufsichtsbehörde.

3.

3.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht

interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Abs. 1 dieser

Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten

sind.

3.2

Auch wenn die

Arbeitslosenversicherung die Leistungsabrechnungen gestützt auf Art. 100 Abs. 1

AVIG nicht als formelle Verfügungen, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art.

51.

ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30

Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der

Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig (vgl. BGE 129 V

110).

Formell rechtskräftige Verfügungen und

Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte

Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war

(Art. 53 Abs. 1 ATSG).

Im Rahmen einer Wiedererwägung kann

der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.3

Als Zwischenverdienst gilt

gemäss Art. 24 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger

Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.

Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes (hier:

80.

%) des Verdienstausfalls (Abs. 1), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode

erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen

Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz

1). Gemäss Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) besteht innerhalb der Rahmenfrist

für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das

Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung.

Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).

4.

4.1

Der versicherte Verdienst des

Beschwerdeführers beträgt in der Kontrollperiode August 2014 CHF 5‘389.00,

woraus sich bei 21,7 Arbeitstagen ein Taggeld von CHF 198.65 ergibt (Urkunde

14). Die mögliche Arbeitslosenentschädigung beläuft sich auf CHF 4‘171.65

(21 Arbeitstage x Taggeld von CHF 198.65).

Gemäss den

Zwischenverdienstbescheinigungen vom 29. August 2014 (korrigierte Urkunde 7),

8.

September 2014 (Urkunde 6) und 2. April 2015 (Urkunde 8) war der

Beschwerdeführer im August 2014 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt,

wodurch er ein Bruttoeinkommen (exkl. Ferienentschädigung) von CHF 4‘227.40 (B.___

AG: CHF 2‘015.35 [CHF 2‘205.00 abzgl. CHF 189.65 Ferienentschädigung]; C.___

AG: CHF 1‘661.60 [CHF 1‘817.95 abzgl. CHF 156.35 Ferienentschädigung]; D.___ AG:

CHF 550.45 [CHF 602.25 abzgl. CHF 51.80 Ferienentschädigung]) erzielte.

Die Beschwerdegegnerin erlangte erst

mit dem Erhalt der Zwischenverdienstbescheinigung vom 2. April 2015 (Urkunde 8)

Kenntnis vom Einkommen, welches der Beschwerdeführer im August 2014 bei der D.___

AG erzielt hatte. Bis dahin ging sie davon aus, der Beschwerdeführer sei im

August 2014 lediglich für die B.___ AG und die C.___ AG tätig gewesen und habe

dadurch ein Einkommen von CHF 3‘676.95 erzielt. Das nachträglich bekannt

gewordene Einkommen bei der D.___ AG bildet eine neue erhebliche Tatsache,

welche zu einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. II.

2.2

hiervor) führen muss. Die Beschwerdegegnerin hat die Abrechnung über die

Arbeitslosenentschädigung für August 2014 daher zu Recht rückwirkend korrigiert.

Da das tatsächlich erzielte Einkommen

von CHF 4‘227.40 die maximal auszurichtende Arbeitslosenentschädigung von

CHF 4‘171.65 übersteigt, hat der Beschwerdeführer für August 2014 keinen

Anspruch auf Kompensationszahlungen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kompensationszahlungen

von CHF 739.55 und CHF 418.45 (zusammen CHF 1‘158.00 [Urkunde 14]) zu

Recht zurückgefordert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.2

In der Kontrollperiode April

2015.

wurde dem Beschwerdeführer ausgehend von einem versicherten Verdienst von

CHF 5‘118.00 und 22 Arbeitstagen eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von

CHF 4‘005.30 ausgerichtet (Urkunde 15). Der Beschwerdeführer bezog jedoch

während der Zeit vom 1. bis 9. April 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung,

weil er sich in einer von dieser geführten Eingliederungsmassnahme befand. Vom

9.

bis 14. April 2015 war er zudem für die E.___ AG tätig und erzielte ein

Erwerbseinkommen. Beide Tatsachen waren der Beschwerdegegnerin bekannt, sie

blieben aber unberücksichtigt. Wären sie berücksichtigt worden, hätte dies

zwingend zu einer anderen Berechnung geführt. Die Höhe der damaligen Auszahlung

war somit zweifellos unrichtig, so dass die Beschwerdegegnerin eine

Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) vornehmen

und die Berechnung rückwirkend korrigieren konnte. Das Element der erheblichen

Bedeutung ist bei einem Betrag im vierstelligen Bereich ebenfalls erreicht

(vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53 N 58 f.).

4.3

Da sich der Beschwerdeführer

vom 1. bis 9. April 2015 in einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung

befand und ein IV-Taggeld bezog (Urkunde 12), bestand für diesen Zeitraum

mangels Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der

genannte Zeitraum entspricht sieben Arbeitstagen. Der April 2015 hatte 22

Arbeitstage oder bezahlte Feiertage. Ein Anspruch auf ein Taggeld der

Arbeitslosenversicherung bestand daher im April 2015 für 15 Tage. Da der

Beschwerdeführer während dieser Zeit vom 10. bis 14. April 2015 bei der E.___

AG beschäftigt war und dort einen Zwischenverdienst erzielte, ist die

Arbeitslosenentschädigung als Kompensationszahlung zu berechnen. Damit ergibt

sich folgende Berechnung:

Massgebender Verdienst: CHF 3‘537.80

Versicherter Verdienst (CHF 5‘118.00)

/ Anzahl durchschn. Arbeitstage (21,7) = CHF 235.85

CHF 235.85 x Anzahl zu entschädigende

Arbeitstage (15) = CHF 3‘537.80

Zwischenverdienst E.___ AG: CHF 750.20

Geleistete Arbeitsstunden vom 10. bis

14.04

: 8,25 h + 8,6 h + 8,46 h = 25,31 h

Bruttostundenlohn (CHF 33.00) abzgl.

Ferienentschädigung (CHF 3.36) = CHF 29.64

Geleistete Arbeitsstunden (25,31 h) x

Stundenlohn (CHF 29.64) = CHF 750.20

Verdienstausfall: CHF 2‘787.60

Massgebender Verdienst (CHF 3‘537.80)

abzgl. Zwischenverdienst (CHF 750.20) = CHF 2‘787.60

Kompensationszahlung: CHF 2‘230.10

80.

% vom Verdienstausfall (CHF

2‘787.60)

Anzahl auszurichtende Taggelder

(gerundet auf 1/10): 11,8

Kompensationszahlung (CHF 2‘230.10) /

Taggeldbetrag (CHF 188.70) = 11,8

Brutto-Arbeitslosenentschädigung: CHF 2‘226.65

Auszurichtende Taggelder gerundet

(11,8) x Taggeldbetrag (CHF 188.70) = 2‘226.65

Auszurichtende

Netto-Arbeitslosenentschädigung: CHF 2‘262.15

Brutto-Arbeitslosenentschädigung (CHF

2‘226.65) zzgl. Kinderzulagen (CHF 228.15) = CHF 2‘454.80

CHF 2‘454.80 abzgl. Sozialversicherungen

= CHF 2‘262.15

4.4

Der Beschwerdeführer hatte

somit für die Kontrollperiode April 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

in der Höhe von CHF 2‘262.15. Ausbezahlt wurden ihm CHF 4‘005.30. Da ein

Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung vorliegt, ist die

Beschwerdegegnerin berechtigt, eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen und den

Differenzbetrag von CHF 1‘743.15 (nicht CHF 1‘917.95 wie in der Verfügung vom

9.

Oktober 2015 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid)

zurückzufordern. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Fehler liege

nicht bei ihm, sondern bei der Arbeitslosenkasse, ändert dies nichts an der

Rückerstattungspflicht. Falls er gutgläubig war, könnte dies allenfalls bei der

noch ausstehenden Prüfung der Erlassfrage eine Rolle spielen.

4.5

Zusammengefasst ist

festzuhalten, dass sowohl für die Kontrollperiode August 2014 als auch für

April 2015 jeweils ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für zu

viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung besteht. Für die Periode August

2014.

beträgt der Rückforderungsanspruch CHF 1‘158.00, für die Periode April

2015.

CHF 1‘743.15. Das vom Beschwerdeführer gestellte Erlassgesuch wird die Verwaltung

noch zu behandeln haben.

5.

Nach dem Gesagten ist der

Rückforderungsbetrag um CHF 174.80 zu reduzieren und die Beschwerde insoweit

teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und daher

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer ist weder

anwaltlich noch anderswie fachlich qualifiziert vertreten. Er handelt in eigener

Sache. Zudem unterliegt er zum überwiegenden Teil. Ihm ist daher keine

anteilmässige Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG, BGE 118 V

139).

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem

Beschwerdeführer beläuft sich auf CHF 1‘158.00 für August 2014 und CHF 1‘743.15

für April 2015. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber