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Entscheid

VSBES.2016.68

Unfallversicherung

15. März 2017Deutsch49 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene A.___,

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), war seit dem 1. Juli 2007 als

Assistentin Geschäftsführung bei der Stiftung [...] in einem Arbeitspensum von

100 % angestellt. In dieser Funktion war sie gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Vaudoise Allgemeine

Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Bagatell-Unfallmeldung UVG

vom 26. April 2014 (V.A. [Vaudoise-Akten] 1) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 17. Juni 2014 in den Ferien in

der Toskana auf dem nassen Steinboden des Pools ausgerutscht und auf den Rücken

gefallen. Dabei habe sie sich an der linken Körperseite eine Prellung des

Rückens, der Schulter, des Ellenbogens und der Hand zugezogen. Der erstbehandelnde

Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt aufgrund der

Behandlung vom 24. Juni 2014 im Arztzeugnis UVG vom 20. August 2014

(V.A. 3) die Diagnose einer «Impressionsfraktur Os pisiforme Hand links»

fest. Nach Durchführung einer CT vom 26. August 2014 (V.A. 4) sowie

einer Röntgen- und MR-Arthrographie vom 27. November 2014 (V.A. 5)

fand am 9. Februar 2015 aufgrund der persistierenden Schmerzen am linken

Handgelenk bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Neurologie, eine

Untersuchung statt. Diese ergab vollkommen normale Neurographien des Nervus

medianus und ulnaris links, insbesondere keine Hinweise auf eine Neuropathie

des Nervus medianus oder ulnaris links (V.A. 6 S. 3 f.). Dr. med.

C.___ hielt sodann in seinem Bericht vom 10. Februar 2015 unter anderem

fest, aufgrund der klinischen Befunde postuliere er am ehesten eine

Sehnenproblematik (V.A. 6). Nach dem Einholen weiterer medizinischer Akten

und der Stellungnahme des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische

Medizin und Rehabilitation FMH, vom 27. August 2015 (V.A. 12), wurde

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2015 (V.A. 13)

mitgeteilt, ihre aktuellen Handbeschwerden links könnten nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis

vom 17. Juni 2014 zurückgeführt werden. Der Kausalzusammenhang sei

höchstens als möglich zu betrachten. Der Status quo sine gelte nach circa zwei

Monaten als eingetreten. Es sei leider nicht möglich, nach dem 17. August

2014 Leistungen zu erbringen. Auf eine Rückforderung der nach diesem Datum

bereits bezahlten Rechnungen werde jedoch verzichtet.

1.3 Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 17. September 2015 Einsprache (V.A. 13bis) und

reichte gleichzeitig ein Schreiben von Dr. med. E.___, FMH Plastische- und

Handchirurgie, vom 16. September 2015 ein. Auch die SWICA, Krankenversicherung

der Beschwerdeführerin, erhob am 23. September 2015 Einsprache

(V.A. 13ter). Dazu liess die Beschwerdegegnerin ihren beratenden Arzt Dr.

med. D.___ am 16. November 2015 Stellung nehmen (V.A. 14). Die SWICA

reichte daraufhin am 7. Januar 2016 per E-Mail eine vertrauensärztliche

Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 28. Dezember 2015 ein (V.A. 15).

Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen ab und bestätigte die Verfügung vom

31. August 2015.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 2. März 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom

1. Februar 2016 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (aktuell

Heilungskosten und temporär Taggeld) betreffend die über den 17. August

2014 erfolgte Heilbehandlung und damit insbesondere den am 4. September

2015 erfolgten Handgelenkseingriff auszurichten.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

13. April 2016 (A.S. 20 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 1. Februar

2016.

4. Die Parteien halten mit

Replik vom 18. April 2016 (A.S. 24 ff.) bzw. Duplik vom 11. Mai

2016 (A.S. 31 f.) an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.

5. Die Eingabe des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2016 sowie die gleichzeitig

eingereichte Kostennote (A.S. 34 ff.) werden der Beschwerdegegnerin am

19. Mai 2016 (A.S. 37) zur Kenntnisnahme zugestellt.

6. Mit Verfügung vom

14. September 2016 (A.S. 38 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es

werde zur Streitfrage, ob die Beschwerdeführerin ab 17. August 2014

weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, ein

Gerichtsgutachten eingeholt. Es sei beabsichtigt, mit der Begutachtung

Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie und Leitender Arzt

Handchirurgie, [...], zu beauftragen. Zudem wird den Parteien der Fragenkatalog

präsentiert und Gelegenheit gegeben, sich zu den Fragen und zum vorgeschlagenen

Gutachter zu äussern. Ausserdem wird der noch ausstehende Operationsbericht vom

4. September 2015 einverlangt.

6.1 Beide Parteien lassen sich am

28. September 2016 vernehmen (A.S. 41 ff., 46 f.), wobei die

Beschwerdeführerin zugleich den vom 4. September 2015 datierenden

Operationsbericht einreicht.

6.2 Mit Verfügung vom

5. Oktober 2016 (A.S. 48 f.) passt der Präsident des

Versicherungsgerichts den gerichtlichen Fragenkatalog gemäss den Anträgen der

Beschwerdeführerin betreffend die Fragen 2 und 4 an und weist sowohl die

Anträge der Beschwerdeführerin zur Frage 3 als auch jene der Beschwerdegegnerin

ab. Mit der Begutachtung wird Dr. med. G.___ beauftragt.

6.3 Zu dem vom 30. November

2016 (A.S. 53 ff.) datierenden Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ lassen

sich die Parteien am 20. Dezember 2016 (A.S. 70) bzw. 9. Januar

2017 vernehmen (A.S. 72 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin zudem eine

Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. H.___, Orthopädische

Chirurgie FMH, Sportmedizin, vom 20. Dezember 2016 (A.S. 71) einreicht.

7.

7.1 Mit Verfügung vom

3. Februar 2017 (A.S. 75 f.) werden die Parteien eingeladen

anzugeben, ob die umstrittenen Leistungen gesamthaft den Betrag von

CHF 30'000.00 übersteigen oder nicht, bzw. ob aus anderen Gründen von

einem höheren Streitwert auszugehen sei.

7.2 Beide Parteien halten mit

Eingaben vom 14. bzw. 15. Februar 2017 (A.S. 79, 80 ff.) dafür, der

Streitwert liege nicht über CHF 30'000.00. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 15. Februar 2017 ferner seine aktualisierte

Kostennote ein (A.S. 82 ff.), die mit Verfügung vom 16. Februar 2017

(A.S. 85) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert

bis höchstens CHF 30'000.00. Gemäss den Ausführungen der Parteien in ihren

Eingaben vom 14./15. Februar 2017 (vgl. E. I. 7.2 hiervor) liegt der

Streitwert in vorliegendem Verfahren unter der Grenze von CHF 30'000.00.

Die Sache fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013

vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014

E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49

mit Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit

Hinweis,8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3).

2.4

Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss

Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo

sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden

Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013

E. 3.2.2).

3.

3.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des

Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen,

130.

III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat

sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des

Einspracheentscheids vom 1. Februar 2016 zu beschränken (BGE 135 V 201

E. 7.3 S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

3.4

Für den Beweiswert eines

medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2015 vom 24. März 2016

E. 3.2).

3.5

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.

Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil

des Bundesgerichts 8C_672/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2).

4.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin ihre im Anschluss an das Unfallereignis vom Juni 2014

ausgerichteten Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Einspracheentscheid vom

1.

Februar 2016 zu Recht per 17. August 2014 eingestellt hat. In

diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu prüfen, ob sie für den operativen

Eingriff vom 4. September 2015 leistungspflichtig ist.

5.

Es ist zunächst auf den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wobei sich die medizinischen

Akten im Wesentlichen wie folgt präsentieren:

5.1

Im Arztzeugnis UVG vom

20.

August 2014 (V.A. 3) hielt Dr. med. B.___ fest, die

Erstbehandlung habe am 24. Juni 2014 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin

sei ausgerutscht und auf die linke Körperseite gefallen. Als Befund gab er

einen Schmerz über dem Handgelenk an, als Diagnose eine «Impressionsfraktur Os

pisiforme Hand links». Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Der

Behandlungsabschluss könne voraussichtlich in acht Wochen vorgenommen werden.

5.2

Der Radiologe Dr. med. I.___, [...]

beurteilte die am 11. Juli 2014 durchgeführte MRT des linken Handgelenks

(V.A. 2) wie folgt: «1. Verdacht auf kleine umschriebene

Impressionsfraktur des Os pisiforme der Corticalis, angrenzend an den

Gelenkspalt zum Pisiforme mit Ödem im Markraum des Pisiforme. 2. Kleine

zystoide Veränderungen des Os lunatum ulnarseitig proximal im Rahmen eines

sogenannten Ulna Impaction Syndroms sowie Verdacht auf kleinen zentralen Defekt

des TFCC angrenzend zwischen dem Ulnaköpfchen und dem Lunatum.»

5.3

Aufgrund der am

26.

August 2014 durchgeführten CT des Handgelenks links (V.A. 4)

hielt Dr. med. I.___ folgende Beurteilung fest: «1. Konsolidierte

Impressionsfraktur des Os pisiforme. 2. Sklerosierte Knochenstruktur am Rand

des Os lunatum proximal ulnarseits mit kleiner zystoider Läsion subchondral.

Kein Nachweis einer Impression der Kontur.».

5.4

Der Radiologe Dr. med. J.___

gelangte aufgrund der Röntgen- und der MR-Arthrographien des Handgelenks links

vom 27. November 2014 (V.A. 5) zu folgender Beurteilung:

«1. Bildgebend Hinweise auf ein ulnares Impaktionssyndrom bei leichtem

Ulnavorschub, degenerativ bedingter Perforation des Diskus articularis sowie

Knorpelschaden ulnarseitig am Os lunatum mit begleitendem deutlichen Ödem und

leichter Degeneration der Pars membranacea des lunotriquetralen Ligaments.

2.

Verdacht auf partiellen Einriss an der fovealen Insertion des TFC.

3.

Bei Status nach Impaktionsfraktur des Os pisiforme ist die

Gelenksfläche irregulär und etwas imprimiert sowie osteophytäre Ausziehung bei

beginnender geringer Arthrose. Keine Aktivierungszeichen. Vollständige

Konsolidation.».

5.5

Der Neurologe Dr. med. C.___

hielt betreffend den EMG/ENG-Befund vom 9. Februar 2015 (V.A. 6

S. 3 f.) fest, es seien vollkommen normale Neurographien des Nervus

medianus und ulnaris links gegeben, insbesondere bestünden keine Hinweise auf

eine Neuropathie des Nervus medianus oder ulnaris links.

5.6

Dr. med. C.___ wies in seinem

Schreiben vom 10. Februar 2015 (V.A. 6) die folgenden Diagnosen aus:

Persistierende Schmerzen

am Handgelenk und distalen Unterarm links nach Sturz mit Handkontusion am

17.

Juni 2014

- Klinisch und elektroneurografisch kein

Hinweis auf eine periphere Nervenläsion

Die Beschwerdeführerin sei wegen

persistierender Schmerzen über dem linken Handgelenk und Unterarm nach einer

Handkontusion bei Sturz Mitte Juni letzten Jahres zugewiesen worden. Nach

diversen Therapien (Ergotherapie, Analgetika, Infiltrationen) habe gemäss

heutigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf der letzten Monate eine

langsame, aber stetige Besserung erreicht werden können. Nach einer falschen

Bewegung Anfang dieses Jahres sei eine erneute Verschlechterung mit seither

persistierenden Schmerzen über dem Handgelenk und distalen Unterarm

aufgetreten, verstärkt bei manuellen Tätigkeiten. Bei der klinischen

Untersuchung könnten die Beschwerden bei Extension des Handgelenks reproduziert

und sogar ein kleiner «Klick» über den Sehnen 5.5 cm oberhalb des

Karpalkanals erspürt und gehört werden. Ansonsten seien klinisch vollkommen

normale Befunde feststellbar, insbesondere keine sensomotorischen Ausfälle,

auch keinerlei Hinweise auf ein CRPS. Wie aus der beiliegenden EMG

(Elektromyografie) hervorgehe (vgl. E. II. 5.5 hiervor), könnten eine periphere

Neuropathie und insbesondere eine Läsion des N. ulnaris und/oder medianus

weitgehend ausgeschlossen werden. Aufgrund der klinischen Befunde sei am

ehesten eine Sehnenproblematik zu postulieren. Er, Dr. med. C.___, sei indes

überfragt, ob die betroffene Stelle (5.5 cm oberhalb des Karpalkanals) bei

der MRI-Abklärung des Handgelenks auch abgeklärt worden sei.

5.7

Im von Hand geschriebenen und

daher nicht gut lesbaren ärztlichen Zwischenbericht vom 24. April 2015

(V.A. 7) stellte Dr. med. E.___, FMH Plastische- und Handchirurgie,

folgende Diagnosen:

-

TFCC-Läsion links,

ulnare Impaktionssymptomatik

-

Pisotriquetrale

Arthrose links, Status nach Os pisiforme Fraktur links Juni 2014

-

aktuell: Schmerzen

im Bereich des proximalen Karpalkanals bei schnappenden Bewegungen

Die Beschwerdeführerin gebe

persistierende einschiessende Schmerzen bei z.T. «schnappenden» Sehnen im

proximalen Karpalkanal links an. Im ENG (Elektroneurographie) sei kein CTS

(Karpaltunnelsyndrom) feststellbar. Es würden im Heilungsverlauf keine

unfallfremden Faktoren mitspielen. Die gegenwärtige Behandlung erfolge mit

nichtsteroidalen Antirheumatika. Bei fehlender Besserung werde die Vornahme

einer Ultraschalldiagnostik vorgeschlagen. Die Beratungen fänden alle vier bis

sechs Wochen statt. Die Dauer der Behandlung sei nicht absehbar.

5.8

Dr. med. E.___ wies sodann im

Bericht vom 5. Juni 2015 (V.A. 9) die folgenden Diagnosen aus:

-

Pisotriquetrale

Arthrose bei Status nach Impressionsfraktur Os pisiforme links (Juni 2014)

-

TFCC Läsion links

Dr. med. E.___ habe die

Beschwerdeführerin im Rahmen der Sprechstunde vom 2. März 2015 gesehen.

Sie habe sich bei einem Sturz vom 7. Juni 2014 eine Kontusion der linken

Hand zugezogen. Gelegentlich gebe sie Parästhesien an. Die Beschwerdeführerin

gebe persistierende Schmerzen im Bereich des Handgelenks an. Keine Parästhesien.

Bei der klinischen Untersuchung finde sich eine Druckdolenz im Bereich des Os

pisiforme und im Bereich des ulnaren Os lunatums. Die Sensibilität der Hände

und der Vorderarme sei normal. Es sei kein Tinelzeichen auslösbar. Der

Phalentest sei negativ. Der Finkelsteintest sei negativ. Die Beschwerdeführerin

weise links eine ulnare Impaktionssymptomatik auf. Der Allentest sei nicht

pathologisch. Die Pulse seien seitengleich. MRI-tomographisch zeige sich ein

Status nach Os pisiforme Fraktur und TFCC Läsion sowie Arrosion des ulnaren Os

lunatums. Radiologisch zeige sich eine Ulnaplusstellung. Elektroneurographisch

habe ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen werden können. Es sei eine

konservative Therapie mit antiphlogistischen Massnahmen, Schienen etc. begonnen

worden. Bei fehlender Besserung müsste ein operatives Vorgehen evaluiert

werden.

5.9

Dr. med. E.___ hielt in den

Berichten vom 30. Juli 2015 betreffend die Planung des operativen

Eingriffs vom 4. September 2015 (V.A. 10) fest, es werde eine

Erbsenbeinentfernung (Os pisiforme) links, eine Ellenverkürzung und evtl. eine

TFCC-Naht links vorgenommen. Die postoperative Behandlung dauere ungefähr sechs

bis acht Wochen. Dr. med. E.___ wies zudem die folgenden Diagnosen aus:

«Ulnare Impaktionssymptomatik (zu lange Elle), pisiforme Arthrose Ellenbogen

links».

5.10

Dr. med. D.___, der beratende

Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 27. August

2015.

(V.A. 12) aus, die objektiven Befunde stünden nicht im natürlichen

Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 17. Juni 2014. Begründung:

Wahrscheinlich sei die Os pisiforme Fraktur unfallkausal gewesen, daneben

bestünden jedoch degenerative Veränderungen ulnocarpal. Diese zeigten im CT vom

26.

August 2014 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) bereits degenerative

Veränderungen, wie sie im zeitlichen Ablauf von Unfallereignis bis zum CT nicht

hätten entstehen können, dies benötige einen mehr- bis vielfachen Zeitraum. Es

gebe in diesem Bereich auch keine neuen unfallbedingten strukturellen Läsionen,

welche eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes erklären würden.

Der Status quo sine sei in Bezug auf das Unfallereignis mit Prellung auch im

Bereich ulnocarpal zwei Monate nach dem Unfallereignis erreicht worden. Falls

hier eine Ulnaverkürzungsosteotomie oder eine Revision des TFCC geplant sei,

könne dies nicht kausal zum Unfallereignis erfolgen. Falls gezielt Massnahmen

im Bereich des Os pisiforme nötig würden (aktuell sehe Dr. med. D.___

keine Indikation), wäre dies unfallkausal.

5.11

Dr. med. E.___ hielt im Bericht

über die Operation vom 4. September 2015 mit Ellenverkürzungsosteotomie

links, TFCC-Refixation links und Resektion Os pisiforme links folgende

Diagnosen fest (A.S. 44 f.):

-

Ulnare

Impaktionssymptomatik links

-

TFCC-Läsion links

-

Pisotriquetrale

Arthrose bei Status nach Impressionsfraktur Os pisiforme

Die Wundkontrolle erfolge in zwei

Tagen. Die Naht werde in 14 Tagen postoperativ entfernt und es sei für sechs

Wochen eine Schiene zu tragen.

5.12

Dr. med. E.___ hielt in seinem

Schreiben vom 16. September 2015 (V.A. 13bis a) folgende Diagnosen

fest:

-

TFCC Ruptur Status

nach TFCC Naht und Ellenverkürzung bei

Ulna Plus Stellung links

-

Pisotriquetrale

Arthrose bei Status nach Impressionsfraktur Os pisiforme links

Die Beschwerden bei der

Beschwerdeführerin, welche vor dem Unfall vom 7. Juni 2014 (recte:

17.

Juni 2014) inexistent gewesen seien, stünden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei die pisotriquetrale Arthrose durch die Impressionsfraktur

am Os pisiforme entstanden. Zusätzlich sei der Abriss des TFCCs mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit anlässlich des erwähnten Unfalls entstanden.

5.13

Dr. med. D.___ führte in seiner

Stellungnahme vom 13. November 2015 (V.A. 14) aus, bei der Beschwerdeführerin

lägen zwei völlig unterschiedliche Dinge vor. Zum einen habe die

Beschwerdeführerin eine Fraktur des Os pisiforme erlitten. Die Kausalität zum

Unfall vom 17. Juni 2014 sei diesbezüglich gegeben. Das habe er auch in

seiner Stellungnahme vom 27. August 2015 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) so

ausgedrückt und auch noch darauf hingewiesen, dass, falls in diesem Bereich

noch ein operativer Eingriff erforderlich werde, dieser unfallkausal sein

werde. Dann gebe es noch ein ulnares Impaktionssyndrom bei leichtem Ulnavorschub

mit hierdurch bedingter degenerativer Perforation des Discus articularis sowie

Knorpelschädigung ulnarseits am Os lunatum. Dies belege die CT Handgelenk vom

26.

August 2014 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) und die MR Handgelenk vom

11.

Juli 2014 (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Der allenfalls vielleicht

vorhandene partielle Einriss an der fovealen Insertion des TFCC (Dr. med. D.___

habe die Bilder der CT Handgelenk und MR Handgelenk, welche bereits genannt

worden seien, eingesehen) habe zum Gesamtbild dieser unfallfremden Situation

gehört. Dass diese Situation unfallfremd sei, belege einerseits die Situation,

dass degenerative Veränderungen in einem Ausmass vorhanden seien, wie sie sich

in dem kurzen Zeitraum vom Unfallereignis bis zur Diagnostik nicht hätten entwickeln

können, und andererseits die Situation, dass in diesem Bereich keine typischen

zusätzlichen traumatischen Läsionen vorlägen. So könne auch nicht davon ausgegangen

werden, dass hier eine richtungsgebende Verschlechterung des Vorzustandes

vorliegen könne. Dr. med. D.___ erinnere sich, es sei ihm mitgeteilt

worden, dass ein operativer Eingriff bereits erfolgt sei. Bei der Beurteilung

sei ihm ein Operationsbericht allerdings nicht vorgelegen. Hier sei

wahrscheinlich eine Ulnaverkürzungsosteotomie durchgeführt worden.

Wahrscheinlich habe man dann auch gleichzeitig eine Revision im Bereich des Os

pisiforme durchgeführt. Der Anteil des operativen Eingriffs mit

Ulnaverkürzungsosteotomie dürfte als der wesentliche Anteil des gesamten

operativen Eingriffs betrachtet werden.

5.14

Dr. med. E.___ führte in seiner

E-Mail vom 25. Dezember 2015 an Dr. med. F.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, beratender Arzt der SWICA, aus (V.A. 15

S. 1), bei degenerativen TFCC Läsionen finde sich meist ein zentrales

Loch, welches man nicht reparieren könne. Bei der Beschwerdeführerin habe sich

ein der Fovea naher Riss gezeigt, welcher bei ausreichender Dicke des TFCCs

trotz langer Elle habe genäht werden können. Diese Risse seien traumatischer

Genese. Trotzdem müsse die Elle verkürzt werden, um die Ausheilung der TFCC

Naht zu garantieren.

5.15

Dr. med. F.___ legte in seiner

vertrauensärztlichen Beurteilung im Auftrag der SWICA betreffend die

TFCC-Ruptur der linken Hand vom 28. Dezember 2015 (V.A. 15 S. 1

f.) dar, vor dem Unfallereignis habe die Beschwerdeführerin keine

anderweitigen, die linke Hand (Handgelenk) betreffenden Unfälle oder

Krankheiten und daselbst auch keinerlei Beschwerden oder irgendwelche

Beeinträchtigungen gehabt. Diese seien erst aufgetreten beim/ab dem

Unfallereignis, was für sich alleine noch nicht Beweis sei, dass sie

unfallbedingt sein müssten. Sie liessen sich jedoch im Sinne von

Brückensymptomen auf das Ereignis zurückführen. Insbesondere wiesen die

erhobenen Befunde die Unfallgenese aus. Er beziehe sich auch auf die

überzeugende Argumentation von Dr. med. E.___ vom 25. Dezember 2015 (vgl.

E. II. 5.14 hiervor) und schliesse sich ihr voll und ganz an. Es gebe im

vorliegenden Fall keinen ausgewiesenen Grund, die TFCC-Ruptur nicht als

unfallbedingt zu werten.

5.16

Im Gerichtsgutachten vom

30.

November 2016 (A.S. 53 ff.) führte Dr. med. G.___, Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie

und FMH Handchirurgie, aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Sturz am

17.

Juni 2014 durch Anprall der Beugeseite des linken Handgelenks einen

Bruch des Os pisiforme erlitten, dies in Form einer Impression der dem Os

triquetrum gegenüberliegenden Knochenwand. Dieser Bruch sei in der Folge unter

Deformierung dieser Gelenkfläche abgeheilt, im weiteren Verlauf habe sich in typischer

Weise eine posttraumatische Arthrose des Pisotriquetralgelenks ausgebildet. Der

Befund und der weitere, schmerzhafte Beschwerdeverlauf liessen sich eindeutig

dem Unfall zuordnen. Im Rahmen der Diagnostik nach dem Unfall mit zwei MRI’s im

Juli 2014 sowie im November 2014 und einem CT vom 26. August 2014 habe

sich nebenbefundlich eine geringe Ulna-plus-Variante mit degenerativen,

zentralen Veränderungen im TFCC sowie am Os lunatum im Sinne eines chronischen

Ulna-Impaktionssyndroms gezeigt. Bei späteren MRI sei zusätzlich ein partieller

Riss des proximalen Anteils des TFCC am fovealen Ansatz der Ulna befundet

worden. Zusätzlich zeigten sich beginnende, arthrotische Veränderungen im

Pisotriquetralgelenk.

Bezüglich der beim Unfall erlittenen

Fraktur des Os pisiforme und der dann sekundär ausgebildeten, pisotriquetralen

Arthrose sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die im weiteren Verlauf

aufgetretenen Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Handgelenk als

unfallkausal anzusehen seien. Begründung: Der Unfallhergang mit Anprall des

beuge-ulnarseitigen Handgelenks bei gestreckter Hand gegen einen harten

Gegenstand sei typisch für die Entstehung der genannten Fraktur. In über

90.

% dieser sehr selten auftretenden Fraktur werde die Verletzung durch einen

solchen, direkten Anprall verursacht. Die aufgetretenen Beschwerden sowie die

posttraumatisch entwickelte, pisotriquetrale Arthrose wären ohne das genannte

Ereignis nicht aufgetreten.

Der Riss des TFCC am fovealen Ansatz

der Elle sei nicht als unfallkausal anzusehen, sondern mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit Bestandteil der vorbestehenden, degenerativen Veränderungen

im Rahmen des ulnaren Impaktionssyndroms. Begründung: Der von der Explorandin

in allen Phasen des Sturzes gut erinnerte Unfallhergang könne mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit nicht zu einem partiellen oder vollständigen Riss am Ansatz

des TFCC führen. Ein solcher Riss werde in aller Regel durch einen Sturz mit

vollem Körpergewicht auf die im Handgelenk überstreckte und nach radial

geneigte Hand hervorgerufen. Bei einem solchen Unfallhergang wäre hingegen mit

sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Fraktur des Os pisiforme aufgetreten.

In der Regel heilten solche partiellen

Risse in dem relativ gut durchbluteten Anteil des TFCC ohne operative Massnahme

im Laufe von drei bis sechs Monaten aus. Die Kombinationsverletzung Fraktur des

Os pisiforme zusammen mit einer Läsion des TFCC sei aus eigener Erfahrung nicht

bekannt und in der Literatur bisher nie beschrieben. Beschrieben seien häufig

Kombinationsverletzungen aus einem körperfremden Bruch der Speiche mit

Gelenkbeteiligung und gleichzeitigem Ausriss des TFCC.

Ein Ulna-Impaktionssyndrom bei

verlängerter Elle im Vergleich zur Speiche könne über lange Zeit völlig symptomlos

bleiben oder sogar lebenslang keine relevanten Beschwerden auslösen. In der

Regel würden die Beschwerden dann auftreten, wenn eine übermässige, über einen

langen Zeitraum bestehende, manuelle Belastung mit häufiger Überstreckung und

nach ellenwärts geneigter Handgelenksstellung gegen Widerstand notwendig sei.

Laut OP-Bericht des behandelnden

Handchirurgen sei 15 Monate nach dem Unfall ein kleiner Riss des TFCC mit einem

dünnen Faden genäht worden. Dies spreche nicht für eine relevante Instabilität,

sondern eher für eine degenerative Veränderung. Die operative Versorgung einer

solchen Läsion sei lediglich relativ indiziert. Ob die vorbestehende, ulnare

Impaktion mit den dokumentierten, degenerativen Veränderungen einen Anteil an

den posttraumatischen Beschwerden in welcher Höhe habe, lasse sich nur

spekulativ beurteilen. Die genannten Beschwerden könnten auch alleine durch die

Fraktur des Os pisiforme und vor allem die anschliessende, posttraumatische

pisotriquetrale Arthrose erklärt werden.

Bezüglich des unfallkausalen

Zusammenhangs der Os-pisiforme-Fraktur sei der Status quo ante erst nach der im

September 2015 durchgeführten Operation mit Entfernung des Erbsenbeins erreicht

worden, ohne das Unfallereignis wären keine Beschwerden im Bereich des

Handgelenks aufgrund des Sturzes aufgetreten. Nach dem erfreulich schnellen

Besserungsverlauf nach der Operation sei der Status quo ante zu 100 %

erreicht. Eine unfallbedingte, partielle Ruptur im fovealen Ansatzbereich des

TFCC ohne Verlust der Stabilität im körperfernen Drehgelenk zwischen Elle und

Speiche verursache in der Regel keine solchen langandauernden Beschwerden im

Handgelenk und heile in der Regel durch konservative Behandlung mit

Ruhigstellung des Handgelenks aus. Die Beschwerdeführerin sei postoperativ

innerhalb einer Woche vollkommen schmerzfrei gewesen, die Kraft der

betroffenen, linken Hand sei nach drei Monaten komplett wieder hergestellt. Es

hätten sich keine Funktionseinschränkungen ergeben.

Die nach dem 17. August 2014

durchgeführten Massnahmen wie medikamentöse Schmerzbehandlung, Ergotherapie

sowie lokal erfolgte Infiltrationen mit Cortison, seien zur Besserung der

posttraumatisch vorhandenen Beschwerden indiziert gewesen und wären auch ohne

eine vorbestehende, degenerative Veränderung bei Ulna-Impaktion in dieser Weise

durchgeführt worden. Ebenso die 15 Monate nach dem Unfall durchgeführte,

operative Entfernung des Erbsenbeins bei mittlerweile ausgebildeter

pisotriquetraler Arthrose.

Die vorbestehenden, degenerativen

Veränderungen im Rahmen eines Ulna-Impaktionssyndroms bei im Vergleich zur

Speiche zu langer Elle, zu denen auch die partielle Läsion im fovealen

Ansatzbereich des TFCC zähle, hätten gemäss Vermutung des behandelnden

Handchirurgen zum Beschwerdebild nach dem Unfallereignis beigetragen, daher

habe er die Indikation gestellt, zusätzlich zur Entfernung des Erbsenbeins eine

Ellen-Verkürzungsoperation im selben Eingriff durchzuführen. Die im Rahmen des

genannten Eingriffs zusätzlich erfolgte Versorgung der vom Operateur

unfallkausal vermuteten partiellen Läsion des TFCC im fovealen Ansatzbereich

durch Naht sei nicht indiziert gewesen, da zum einen eine solche partielle

Läsion 15 Monate nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeheilt

gewesen wäre, zum anderen, weil die Läsion aus oben genannten Gründen als

degenerativ anzusehen sei.

Die Beschwerdeführerin habe kurz vor

dem Unfall die Stelle gewechselt und sei als Leiterin einer berufsfördernden

Einrichtung bereits dort beschäftigt gewesen. Durch die Beschwerden und die

anfängliche Ruhigstellung des linken Handgelenks über mehrere Wochen habe

sicherlich eine Einschränkung bei ihrer Bürotätigkeit bestanden, die

Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht krankschreiben lassen und die

genannten Einschränkungen in der Hoffnung auf baldige Besserung der Beschwerden

in Kauf genommen. Laut ihrer Aussage sei ihre Leistungsfähigkeit nicht relevant

gemindert gewesen. Die genannten Einschränkungen seien im Grunde bis zur

Operation im September 2015 in unterschiedlicher Ausprägung vorhanden gewesen.

Weitere Therapiemassnahmen seien wegen der vollständigen Beschwerdefreiheit und

der ungestörten Hand- und Handgelenksfunktion der Beschwerdeführerin seit der

Operation nicht notwendig.

5.17

Dr. med. H.___, Orthopädische

Chirurgie FMH und Sportmedizin SSMS, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin,

hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 (A.S. 71) zum Gerichtsgutachten

von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 5.16 hiervor) fest, die Kausalitätsprüfung sei

widersprüchlich. Dr. med. G.___ gehe davon aus, dass der Riss des TFCC als

Bestandteil der vorbestehenden, degenerativen Veränderungen im Rahmen des ulnaren

Impaktionssyndrom zu betrachten sei; gleichzeitig beurteile er aber, dass die

pisotriquetrale Arthrose als unfallkausal anzusehen sei. Dies sei klar

widersprüchlich und ermögliche folglich nicht, die Kausalitätsfrage abschliessend

zu beurteilen. Nochmals festzuhalten sei folgendes: eine Arthrose könne sich

nach einem Trauma entwickeln, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Insbesondere müssten in einem solchen Fall mittels MRI klare intraartikuläre

Schäden festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall habe man es aber nur

mit einem Verdacht auf eine kleine umschriebene Impressionsfraktur zu tun,

wobei keine evidenten Knorpelschäden vorlägen. Es bestünden keine objektiven

Elemente, welche nachweisen würden, dass die Beschwerdeführerin so schnell eine

posttraumatische Arthrose entwickeln würde. Die im November 2014 festgestellten

Diagnosen seien somit nur möglicherweise auf den Unfall vom 17. Juni 2014

zurückzuführen. Zudem bestehe eine morphologische Komplikation im Sinne einer

Ulna Plusstellung. Diese Ellenverlängerung sei nicht posttraumatisch, bilde

jedoch für die Region ulnocarpal eine Stresssituation und könne ursächlich für

eine TCFF-Ruptur sein. Die zystischen Veränderungen wiesen auf eine chronische

Ursache hin. Dr. med. H.___ bestätige folglich ohne Vorbehalt den Status quo

sine nach zwei Monaten.

6.

Aufgrund dieser medizinischen

Aktenlage kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Sachverhalt in

diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen unbestritten ist und die

Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis vom Juni 2014

hauptsächlich über Schmerzen im linken Handgelenk klagte, welche im Verlauf der

Zeit persistierten. Es ist daher davon auszugehen, dass die übrigen beim

Sturzereignis vom 17. Juni 2014 erlittenen Prellungen an der linken

Körperseite der Beschwerdeführerin (vgl. V.A. 1) folgenlos abgeheilt sind.

Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte ist ferner augenfällig,

dass – wie dies Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 13. November

2015.

(vgl. E. II. 5.13 hiervor) darlegte und durch das Gerichtsgutachten

bestätigt wird – am linken Handgelenk der Beschwerdeführerin insbesondere zwei

Problemkreise bestehen: Zum einen handelt es sich um eine Fraktur am Os

pisiforme und zum anderen um ein Ulnaimpaktionssyndrom mit einer TFCC-Läsion.

Beide Problemkreise wurden mit der Operation vom 4. September 2015

behandelt.

7.

Es sind zunächst einige

medizinische Begriffe zu klären bzw. darzustellen:

7.1

Die Handwurzel (Carpus) wird

aus den acht Handwurzelknochen (Os scaphoideum [Kahnbein], Os lunatum

[Mondbein], Os triquetrum [Dreiecksbein], Os pisiforme [Erbsenbein], Os

trapezium [Großes Vieleckbein], Os trapezoideum [Kleines Vieleckbein], Os capitatum

[Kopfbein] und Os hamatum [Hakenbein]) gebildet, die gelenkig miteinander

verbunden sind. Sie liegen in zwei Reihen, zwischen denen sie das distale

Handgelenk ausbilden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hand, besucht am

20.

Februar 2017). Das der Körpermitte näher gelegene (proximale) Handwurzelgelenk

bezeichnet die gelenkige Verbindung zwischen dem der Körpermitte entfernt

gelegenen (distalen) Ende der Speiche (Facies articularis carpi radialis) und

drei der proximalen Handwurzelknochen (Ossa carpalia), dem Kahnbein (Os

scaphoideum), dem Mondbein (Os lunatum) und dem Dreiecksbein (Os triquetrum).

Zudem ist die Zwischengelenkscheibe (Discus triangularis) des distalen

Speichen-Ellen-Gelenkes an der Gelenkbildung beteiligt, die zwischen den

Handwurzelknochen und der Elle vermittelt (vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Handgelenk, besucht am 20. Februar 2017).

7.2

Der trianguläre fibrokartilaginäre

Komplex (engl.: Triangular fibrocartilage complex, abgekürzt TFCC) ist eine

dreieckig geformte, aus Faserknorpel bestehende Zwischengelenksscheibe am Handgelenk,

die sowohl die distalen Enden von Elle (Ulna) und Speiche (Radius) fest

miteinander verankert, als auch diese mit den Handwurzelknochen (Ossa carpi) verbindet.

In seiner Funktion ist der TFCC mit dem Meniskus vergleichbar (vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Triangulärer_fibrokartilaginärer_Komplex, besucht

am 20. Februar 2017).

7.3

Das ulnokarpale

Impaktionssyndrom ist ein Anstossen des Ulnaköpfchens (Gelenkkopf der Elle) bei

relativ zu langer Ulna gegen den TFCC und den ulnaren Carpus. Besonders der

ulnare Aspekt des Os lunatum ist einem erhöhten Druck ausgesetzt. Hieraus

resultiert eine Zerstörung des Gelenkknorpels am ulnaren Os lunatum und des

dazwischen geschalteten Discus triangularis. Schliesslich kommt es zur Ruptur

des Diskus sowie zu degenerativen knöchernen Veränderungen im Bereich der

distalen radialseitigen Ulna und des ulnarseitigen proximalen Os lunatum:

Erosion des Gelenkknorpels; vermehrte subchondrale Sklerosierung; Zystenbildungen,

die besonders im proximalen ulnarseitigen Os lunatum auftreten, und

Knochenmarködeme in diesem Bereich (vgl. Martin Vahlensieck/Maximilian Reiser

[Hrsg.]: MRT des Bewegungsapparats, 4. Aufl., 2015, S. 226).

8.

Die medizinischen Stellungnahmen,

welche bis zum Einspracheentscheid vom 1. Februar 2016 verfasst wurden, beantworteten

die Frage unterschiedlich, ob und inwieweit die Operation vom 4. September

2015.

aufgrund eines Gesundheitsschadens, der in einem natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17. Juni 2014 steht, indiziert war. Der

beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, bejahte in seiner

Stellungnahme vom 13. November 2015 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) die

Unfallkausalität in Bezug auf die Fraktur des Os pisiforme, mass dieser jedoch

für die Operationsindikation kaum Relevanz bei. Anlass zur Operation bildete

nach seiner Einschätzung in erster Linie ein unfallfremdes ulnares

Impaktionssyndrom bei leichtem Ulnavorschub mit hierdurch bedingter

degenerativer Perforation des Discus articularis sowie Knorpelschädigung

ulnarseits am Os lunatum. Ebenfalls unfallfremd sei der allenfalls vielleicht

vorhandene partielle Einriss an der fovealen Insertion des TFCC, der im Rahmen

der Operation ebenfalls behandelt wurde. Demgegenüber ging der behandelnde Arzt

Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 5.8, 5.12 hiervor) davon aus, die unfallkausale

Impressionsfraktur des Os pisiforme habe eine pisotriquetrale Arthrose bewirkt,

die somit ebenfalls eine Unfallfolge bilde. Auch die TFCC-Läsion links führte

er auf den Unfall zurück. Diese Einschätzung wurde geteilt durch Dr. med. F.___,

den beratenden Arzt der SWICA (vgl. E. II. 5.15 hiervor). Der Widerspruch

zwischen den ärztlichen Stellungnahmen liess sich gestützt auf die damals vorliegenden

Akten nicht auflösen. Insbesondere nahm Dr. med. D.___ zur These Dr. med. E.___s,

wegen der Fraktur des Os pisiforme habe sich eine pisotriquetrale Arthrose

entwickelt, gar nicht Stellung. Andererseits genügten die Ausführungen des

behandelnden Arztes ihrerseits ebenfalls nicht als Grundlage für eine

abschliessende Beurteilung. Weiter waren die Akten insofern unvollständig, als

die Operation vom 4. September 2015, deren Kosten im Zentrum des

Rechtsstreits stehen, in den Unterlagen nicht dokumentiert war. Das Versicherungsgericht

zog daher den Operationsbericht bei und gab mit Verfügung vom 5. Oktober

2016.

das monodisziplinäre handchirurgische Gutachten bei Dr. med. G.___ in Auftrag,

welches am 30. November 2016 erstattet wurde (vgl. E. II. 5.16 hiervor).

9.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob

das handchirurgische Gerichtsgutachten vom 30. November 2016 (vgl. E. II.

5.16

hiervor) beweiskräftig ist.

9.1

Das von Dr. med. G.___ am

30.

November 2016 erstattete Gutachten wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.4 hiervor) hinsichtlich seiner Grundlagen gerecht.

So fasste der Gutachter zunächst den Inhalt der wesentlichen Vorakten zusammen

(A.S. 55), die er sodann mit den Ausführungen unter dem Titel

«Zusammenfassung des Verlaufes ab Unfall vom 17. Juni 2014 bis zur

Untersuchung durch den Gutachter am 7. November 2016» (A.S. 59 f.)

ergänzte. Das Gutachten wurde somit in Kenntnis der Vorakten erstattet. Zudem

wurde die Beschwerdeführerin einer Exploration mit einer klinischen

Untersuchung der oberen Extremitäten (A.S. 58) unterzogen, womit auch die

durch sie geklagten Beschwerden mitberücksichtigt worden sind. Das Gutachten

beruht damit auf allseitigen Untersuchungen.

Ferner leuchten die medizinischen

Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So ist die

Einschätzung von Dr. med. G.___, wonach der Unfallhergang mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit nicht zu einem partiellen oder vollständigen Riss am Ansatz

des TFCC führen könne (A.S. 62), aufgrund seiner anschliessenden

Begründung nachvollziehbar. Dabei führte er aus, ein solcher Riss werde in

aller Regel durch einen Sturz mit vollem Körpergewicht auf die im Handgelenk

überstreckte und nach radial geneigte Hand hervorgerufen. Gestützt auf die

Angaben der Beschwerdeführerin lag ein solcher Ablauf am 17. Juni 2014

nicht vor. So gab sie im Rahmen der Exploration an (A.S. 56), sich am

17.

Juni 2014 mit ihren Enkeln in den Ferien in der Toskana befunden zu

haben, wo sie auf nassem Steinboden neben dem Swimmingpool mit den nackten

Füssen nach vorne ausgerutscht und dann der Länge nach auf den Rücken und die

linke Seite sowie auf den Hinterkopf gestürzt sei, dies mit erhobenen Armen, so

dass sie sich beim Sturz nicht habe abstützen können. Am Ende habe sie sich

beim Herunternehmen der Arme im Liegen die Beugeseite des linken Handgelenks am

Metallfuss einer dort stehenden Bank angeschlagen. Gestützt auf diese

Beschreibungen zum Unfallhergang kann somit davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin am 17. Juni 2014 – wie von Dr. med. G.___ ausgeführt –

nicht mit vollem Körpergewicht auf die Hand gestürzt ist und daher kein

typischer Ablauf für die Entstehung des genannten Risses stattgefunden hat. Weiter

hielt der Gerichtsgutachter fest, eine Kombinationsverletzung im Sinne einer

Fraktur des Os pisiforme zusammen mit einer Läsion sei ihm aus eigener

Erfahrung nicht bekannt und werde auch in der Literatur bisher nicht

beschrieben. Er hielt weiter dafür, dass der gemäss dem behandelnden

Handchirurgen 15 Monate nach dem Unfall mit einem dünnen Faden genähte kleine

Riss des TFCC nicht für eine relevante Instabilität spreche, sondern eher für

eine degenerative Veränderung (A.S. 62). Vor diesem Hintergrund ist seine

Schlussfolgerung, der erwähnte Riss sei nicht als unfallkausal anzusehen,

sondern bilde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Bestandteil der vorbestehenden,

degenerativen Veränderungen im Rahmen des ulnaren Impaktionssyndroms, plausibel

und überzeugend. Seinen Ausführungen, namentlich zum Unfallmechanismus und zum

Ausschluss einer Kombination mit der Fraktur des Os pisiforme, lässt sich mit

hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Unfallkausalität des kleinen Risses

des TFCC auch bei einer ex ante-Betrachtung zu verneinen ist. Ergänzende

Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar

2017.

(A.S. 72 ff.) beantragen lässt, rechtfertigen sich hierzu nicht. Im

Übrigen war die Operation hinsichtlich dieser Verletzung gemäss der

gutachterlichen Beurteilung ohnehin nicht indiziert.

Der Ulnavorschub und eine davon

ausgehende Symptomatik bilden unbestrittenermassen die Folge eines rein

degenerativ zu verstehenden Prozesses. Diesbezüglich bestand aus Sicht des

Unfalls keine Indikation für eine Operation. Es handle sich aber nach der

gutachterlichen Einschätzung lediglich um einen Nebenbefund, während die

Beschwerden, welche Anlass für den operativen Eingriff vom 4. September

2015.

boten, hauptsächlich auf einer anderen Ursache beruhten. Das Gutachten ist

auch insoweit schlüssig und beweiskräftig.

In Übereinstimmung mit den Vorakten,

einschliesslich der Beurteilung des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes

Dr. med. D.___, ging der Gutachter davon aus, beim Unfall vom 17. Juni

2014.

sei es zu einer Fraktur des Os pisiforme gekommen. Eine damit verbundene

Symptomatik sei somit eine Folge dieses Unfalls. Abweichend von Dr. med. D.___

gelangte der Gerichtsgutachter zum Ergebnis, als Folge der erwähnten Fraktur

habe sich eine erhebliche Symptomatik entwickelt. Konkret legte Dr. med. G.___

dar, die Impression der dem Os triquetrum gegenüberliegenden Knochenwand sei unter

Deformierung dieser Gelenkfläche abgeheilt und im weiteren Verlauf habe sich

«in typischer Weise» eine posttraumatische Arthrose des Pisotriquetralgelenks

ausgebildet. Der Befund und der weitere, schmerzhafte Beschwerdeverlauf liessen

sich eindeutig dem Unfall zuordnen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und

leuchten ein. Sie stimmen mit der Interpretation des behandelnden Arztes Dr.

med. E.___ überein, der ebenfalls davon ausgegangen war, die beim Unfall

erlittene Verletzung habe in der Folge eine pisotriquetrale Arthrose bewirkt.

Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. med. D.___ bejahte die

Unfallkausalität der Fraktur des Os pisiforme ebenfalls ausdrücklich. Er führte

aus, falls in diesem Bereich eine Operation notwendig werde, sei diese

unfallkausal (vgl. E. II. 5.13 hiervor). Zur bereits damals durch Dr. med. E.___

geäusserten Vermutung, durch die Impressionsfraktur des Os pisiforme sei eine

pisotriquetrale Arthrose entstanden (vgl. E. II. 5.11 hiervor und die Diagnosen

in E. II 5.7 - 5.9 hiervor), äusserte sich Dr. med. D.___ nicht. Vor

diesem Hintergrund ist der durch die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom

20.

Dezember 2016 (A.S. 70) erhobene Vorwurf, der Gerichtsgutachter

Dr. med. G.___ habe sich nicht mit der Stellungnahme von Dr. med. D.___

auseinandergesetzt, nicht stichhaltig, denn Dr. med. D.___ hatte sich zum

Auftreten der pisotriquetralen Arthrose und zum Wirkungszusammenhang, den der

Gerichtsgutachter – in diesem Punkt ähnlich wie bereits zuvor der behandelnde

Arzt Dr. med. E.___ – annimmt, gar nicht geäussert.

Zur Frage, ob die Operation vom

4.

September 2015 wegen einer unfallkausalen Symptomatik indiziert war,

lässt sich dem Gerichtsgutachten ebenfalls eine klare Aussage entnehmen. Dr.

med. G.___ führte aus, die Beschwerden, welche schliesslich zur Operation

führten, könnten auch alleine durch die Fraktur des Os pisiforme und vor allem

die anschliessende, posttraumatische, pisotriquetrale Arthrose erklärt werden.

Ob die vorbestehende ulnare Impaktion mit den dokumentierten degenerativen

Veränderungen einen Anteil an den posttraumatischen Beschwerden in welcher Höhe

habe, lasse sich nur spekulativ beurteilen. Der Gerichtsgutachter geht somit

davon aus, die Operation vom 4. September 2015 sei wegen der von ihm als

unfallkausal beurteilten Symptomatik, die er auf den Unfall vom 17. Juni

2014, den dabei erlittenen Bruch des Os pisiforme und eine anschliessend

aufgetretene pisotriquetrale Arthrose zurückführt, indiziert gewesen.

Die behandelnden Ärzte gehen bei der

Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom Juni 2014 und trotz Durchführung

verschiedenster Therapiemassnahmen von persistierenden Beschwerden an der

linken Hand aus (vgl. E. II. 5.1, 5.6 ff. hiervor), welche sich erst nach der

Durchführung des operativen Eingriffs am 4. September 2015 besserten. So

hielt Dr. med. E.___ in seinem Operationsbericht vom 4. September 2015

unter «Indikation» fest, die Beschwerdeführerin leide unter progredienten

belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks (vgl. E. II.

5.11

hiervor). Anlässlich der durch das Gericht veranlassten Begutachtung beschrieb

die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. G.___, sie sei unmittelbar nach der

Operation nahezu schmerzfrei geworden und habe nach Abheilung der Elle nach

Verplattung keinerlei Bewegungseinschränkungen im Handgelenk mehr gehabt. Es

seien seither nie mehr Schmerzen aufgetreten, lediglich die Kraft sei auf der

linken Seite beim Greifen von schweren Gegenständen noch über circa drei Monate

leicht vermindert gewesen (A.S. 57). Gestützt auf diese Ausführungen

vermag einzuleuchten, wenn Dr. med. G.___ zum einen darlegte, der Status quo

ante sei erst nach der im September 2015 durchgeführten Operation erreicht

worden, und zum anderen dafürhielt, von weiteren Therapiemassnahmen sei

abzusehen (A.S. 64).

Das Gerichtsgutachten beantwortet

somit die für das vorliegende Verfahren relevanten Fragen schlüssig und nachvollziehbar.

Die Vorakten und die darin enthaltenen Stellungnahmen werden in die Beurteilung

einbezogen. Soweit der Gerichtsgutachter die Kausalität bejaht, war eine

Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Beurteilungen weder notwendig noch

überhaupt möglich, da sich Dr. med. D.___ zu der vom Gutachter bejahten

Kausalitätskette gar nicht geäussert hatte. Inhaltlich bestätigt das Gutachten

diesbezüglich die These des behandelnden Arztes Dr. med. E.___, wonach der

Unfall und die dabei erlittene Fraktur des Os pisiforme zu einer

pisotriquetralen Arthrose geführt habe, deren Symptome schliesslich Anlass zur

Operation vom 4. September 2015 boten. Überzeugend begründet wird auch die

Verneinung der natürlichen Unfallkausalität in Bezug auf die übrigen Aspekte,

welche Gegenstand der Operation bildeten.

9.2

Zu prüfen bleibt, ob nach dem

Gutachten abgegebene medizinische Stellungnahmen geeignet sind, dessen

Ergebnisse zu erschüttern. Infrage kommt einzig die Beurteilung von Dr. med. H.___

vom 20. Dezember 2016 (A.S. 71; vgl. E. II. 5.17 hiervor).

9.2.1

Der Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin führte zunächst aus, es sei widersprüchlich, wenn der

Gerichtsgutachter Dr. med. G.___ den Riss des TFCC als Bestandteil der

vorbestehenden, degenerativen Veränderungen im Rahmen des ulnaren

Impaktionssyndroms betrachte, aber gleichzeitig die pisotriquetrale Arthrose

als unfallkausal ansehe. Warum diese Aussage in sich widersprüchlich sein soll,

wird aber nicht erläutert und ist auch nicht einsichtig. Angesichts der anatomischen

Verhältnisse (vgl. E. II. 7 hiervor) erscheint es als durchaus plausibel, dass

die beiden Beschwerdebilder auf unterschiedlichen Ursachen beruhen können, wie

es der Gerichtsgutachter in nachvollziehbarer Weise begründet. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der die Beschwerdeführerin

beratende Arzt Dr. med. D.___ in seinen beiden Beurteilungen vom

27.

August 2015 und 13. November 2015 (vgl. E. II. 5.10 und 5.13) ebenfalls

davon ausging, die Fraktur des Os pisiforme sei unfallkausal, der Riss des TFCC

dagegen im Rahmen des degenerativen ulnaren Impaktionssyndroms zu

interpretieren. Die nunmehrige, gegenteilig lautende Stellungnahme des

Vertrauensarztes Dr. med. H.___, die jegliche Begründung vermissen lässt, ist

vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens zu

erschüttern oder infrage zu stellen.

9.2.2

Weiter führte Dr. med. H.___

aus, es sei «nochmals» (?) festzuhalten, dass sich eine Arthrose nur dann nach

einem Trauma entwickeln könne, wenn mittels MRI klar intraartikuläre Schäden festgestellt

werden könnten, was hier nicht zutreffe. Hier gebe es nur einen Verdacht auf

eine kleine umschriebene Impressionsfraktur. Es trifft zu, dass die

radiologische Beurteilung der MRT vom 11. Juli 2014 diese Diagnose ergab (vgl.

E. II. 5.2 hiervor). Derselbe Radiologe sprach aber aufgrund der am 26. August

2014.

durchgeführten CT des linken Handgelenks von einer konsolidierten

Impressionsfraktur des Os pisiforme, und dies wurde durch die weiteren

bildgebenden Aufnahmen vom 27. November 2014 bestätigt (vgl. E. II.

5.3

und 5.4). Damit ist das Vorliegen dieser Verletzung hinreichend ausgewiesen.

Der Gerichtsgutachter hielt fest, die Impressionsfraktur des Os pisiforme sei

unter Deformierung der betroffenen Gelenksfläche abgeheilt, und in der Folge

habe sich in typischer Weise eine posttraumatische Arthrose des

Pisotriquetralgelenks ausgebildet. Dr. med. H.___ setzte sich mit dieser

konkreten Begründung nicht auseinander. Er führte zwar aus, es bestünden keine

objektiven Elemente, welche nachweisen würden, dass die Beschwerdeführerin so

rasch eine posttraumatische Arthrose entwickeln würde. Er legte aber nicht dar,

warum der durch den Gerichtsgutachter beschriebene Wirkungszusammenhang nicht

gegeben sein sollte. Auch die Einwände zum zeitlichen Verlauf werden nicht

näher substantiiert, so dass unklar bleibt, warum die im MRI vom 27. November

2014, etwas mehr als fünf Monate nach dem Unfall, dargestellte beginnende

geringe Arthrose (vgl. E. II. 5.4 hiervor) zu früh aufgetreten sein sollte, um

als unfallkausal gelten zu können. Quellen für seine nicht näher konkretisierte

These nannte der Vertrauensarzt nicht. Im Übrigen schliesst auch er einen

Kausalzusammenhang nicht aus, bezeichnet er doch die Kausalität zwischen dem

Unfall vom 17. Juni 2014 und den im November 2014 gestellten Diagnosen

(also insbesondere der damals festgestellten beginnenden geringen Arthrose, vgl.

E. II. 5.4 hiervor) als möglich (vgl. E. II. 5.17 hiervor). Wird weiter berücksichtigt,

dass Dr. med. H.___ als Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin

zwar mit Fragestellungen der Unfallkausalität vertraut ist, aber für die

besonderen Probleme bei Handverletzungen nicht über eine gleichermassen

spezialisierte Ausbildung verfügt wie der Handchirurg Dr. med. G.___, bildet

die Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) keinen

Anlass, an den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens zu zweifeln und ergänzende

Abklärungen zu treffen.

9.2.3

Zusammenfassend liegen auch

unter Berücksichtigung der nach dem Gerichtsgutachten eingegangenen ärztlichen

Stellungnahme von Dr. med. H.___ keine zwingenden Gründe vor, um von dessen

Ergebnissen und Schlussfolgerungen abzuweichen. Ebenso wenig besteht Anlass zu

ergänzenden Abklärungen. Es kann vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten von

Dr. med. G.___ abgestellt werden. Demnach kam es beim Unfall vom 17. Juni

2014.

zu einer Impressionsfraktur des Os pisiforme. Diese führte in der Folge

zur Entwicklung einer (somit ebenfalls unfallkausalen) pisotriquetralen

Arthrose. Die dadurch hervorgerufenen Beschwerden begründeten die Indikation

für die Operation, welche am 4. September 2015 stattfand. Die weiteren

gesundheitlichen Schädigungen, welche im Rahmen dieser Operation behandelt

wurden, sind unfallfremd. Grundsätzlich war die unfallkausale pisotriquetrale

Arthrose für sich alleine geeignet, die aufgetretenen Beschwerden zu erklären,

während unklar ist, ob der vorbestehende degenerative Gesundheitsschaden

ebenfalls einen Anteil an diesen Beschwerden hatte.

9.2.4

Gestützt auf die auch insoweit

beweiskräftigen Ausführungen des Gutachters (A.S. 63) ist davon auszugehen,

dass die nach dem 17. August 2014 durchgeführten Massnahmen zur

Verbesserung der posttraumatisch vorhandenen Beschwerden indiziert waren und

auch ohne die vorbestehende, degenerative Veränderung mit Ulna-Impaktion in

dieser Weise durchgeführt worden wären. Die Operation vom 4. September

2015.

bewirkte gemäss den gutachterlichen Feststellungen eine Arbeitsunfähigkeit

von einer Woche. Danach war der Status quo ante erreicht. Vor der Operation

bestand keine Arbeitsunfähigkeit, die sich erwerblich ausgewirkt hätte.

10.

10.1

Aus den vorstehenden

Feststellungen wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu

früh eingestellt hat. Als für den Unfall vom 17. Juni 2014 zuständiger

obligatorischer Unfallversicherer hat sie Heilbehandlungsleistungen im Sinne

von Art. 10 UVG bis zur Operation vom 4. September 2015 zu erbringen.

Die Kosten der Operation selbst hat sie grundsätzlich ebenfalls zu übernehmen. Im

Rahmen der Operation wurden allerdings auch gesundheitliche Beeinträchtigungen

behandelt, für welche der Unfall vom 17. Juni 2014 nicht – auch nicht im

Sinne einer Teilursache – ursächlich war, sondern welche eine Folge des

Ulna-Impaktionssyndroms bildeten. Es betrifft dies die

Ellenverkürzungsosteotomie links und die TFCC-Refixation links (vgl.

Operationsbericht vom 4. September 2015, A.S. 44 f.). Weil es sich,

obwohl der gleiche Körperteil betroffen ist, um zwei klar abgrenzbare

Schädigungen handelt, greift Art. 36 Abs. 1 UVG nicht und die

Beschwerdegegnerin ist berechtigt, ihre Leistung um den nicht unfallbedingten

Anteil zu kürzen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 427/05

vom 21. September 2006 E. 2.3.5). Aufgrund der Ergebnisse des

Gerichtsgutachtens ist jedoch davon auszugehen, dass die Operation als solche

wegen der unfallkausalen Befunde notwendig wurde. Die Kosten der Operation

gehen also in dem Umfang zu Lasten der Beschwerdegegnerin, als sie auch

angefallen wären, wenn einzig die unfallkausale Vorkehr (Resektion Os pisiforme

links) durchgeführt worden wäre. Eine Kürzung ist einzig für die durch die

weiteren Massnahmen entstandenen zusätzlichen Kosten zulässig, nicht dagegen

für die Kosten, welche für dieselbe Operation ohne die Ellenverkürzungsosteotomie

und die TFCC-Refixation angefallen wären.

10.2

Da die Operation wegen der

Unfallfolgen indiziert war, hat die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf Taggelder

der Beschwerdegegnerin für die mit dem operativen Eingriff zusammenhängende

Arbeitsunfähigkeit. Diese dauerte gemäss den gutachterlichen Feststellungen

eine Woche.

11.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde im Grundsatz gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

1.

Februar 2016 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat für die

ärztliche Behandlung der Beschwerden am linken Handgelenk bis einschliesslich

der Operation vom 4. September 2015 aufzukommen. Der Zeitpunkt für die

Einstellung der Leistungen ist mit dem Ende der nach der Operation bestehenden,

einwöchigen Arbeitsunfähigkeit erreicht. Bezüglich der Kosten der Operation

selbst ist (nur) insoweit ein Abzug zulässig, als diese wegen der zusätzlichen

Massnahmen (Ellenverkürzungsosteotomie links, TFCC-Fixation links) höher

ausgefallen sind, als wenn der Eingriff auf die Resektion des Os pisiforme

beschränkt worden wäre. Die Sache ist zur Ausscheidung dieser Kosten und entsprechenden

Berechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

12.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Diese hat sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem

zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG).

12.1

Soweit

nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem

Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses

nach dem 1. Januar 2011 rechtshängig wurde. Dies bedeutet im vorliegenden

Fall für die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 n.F. Gebührentarif

(GebT, BGS 615.111) der bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz

einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung gelangt.

12.2

Die

von Rechtsanwalt Gressly am 15. Februar 2016 eingereichte Kostennote

(A.S. 82 ff.) weist einen Zeitaufwand von 16,42 Stunden aus. Aufgrund

des Verfahrensausgangs ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die

Nachbearbeitung bloss eine halbe und nicht wie geltend gemacht 0,75 Stunden

betragen wird. Damit reduziert sich der Aufwand auf 16,17 Stunden. Dieser

Aufwand wird durch die verfahrensmässigen Weiterungen mit der Einholung des

Gerichtsgutachtens erklärt und erscheint als angemessen. Mit dem geltend

gemachten Stundenansatz von CHF 240.00 (§ 160 Abs. 2 GebT)

resultiert ein Honorar von CHF 3'880.80.

Unter

Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von total CHF 143.25 und der

Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 321.95) beläuft sich die

Parteientschädigung demnach auf total CHF 4'346.00. Sie ist durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

12.3

Wie

dargelegt (vgl. E. II. 8 hiervor), war der medizinische Sachverhalt im

Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Februar 2016

(A.S. 1 ff.) nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre daher

gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem sie darauf

verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. II. 3.1

hiervor), und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten

schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des monodisziplinären

Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 30. November 2016 in der Höhe von

CHF 3'500.00 zu tragen (vgl. BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75).

13.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2016 aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin hat über den 14. August 2014 hinaus Anspruch auf

Heilbehandlung bis einschliesslich die Operation vom 4. September 2015

sowie auf Taggelder für die daran anschliessende Arbeitsunfähigkeit von einer

Woche. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den

Umfang ihrer Kostentragung für die Operation vom 4. September 2015 im

Sinne der Erwägungen festlege und darüber neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'346.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ vom 30. November 2016 von CHF 3'500.00

zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi