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Entscheid

VSBES.2016.69

Invalidenrente

11. September 2017Deutsch56 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1964, [...], meldete sich erstmals am 2. Oktober 2007

unter Hinweis auf Müdigkeit, Schwäche, chronische Darmerkrankung und Herzleiden

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). Nach Durchführung eines

Intake-Gesprächs am 24. Oktober 2007 sowie dem Einholen von verschiedenen

ärztlichen und erwerblichen Berichten sowie eines Gutachtens beim B.___ ([...];

IV-Nr. 12 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember

2008 das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen und Invalidenrente

ab (IV-Nr. 32).

2.

2.1 Am 4. Februar 2014 teilte Dr.

med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, [...], der Beschwerdegegnerin mit, dass

bezüglich der entzündlichen Darmerkrankung ein Rückfall eingetreten sei. Zudem

habe die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Raumpflegerin als Folge der

wiederholten Absenzen am Arbeitsplatz verloren. Er bat die Beschwerdegegnerin,

die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch einzuladen (IV-Nr. 34).

2.2 Die Beschwerdeführerin

bestätigte der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2014 die Ausführungen ihres

Hausarztes Dr. med. C.___. Im Weiteren führte sie aus, dass sie wegen ihrer

Krankheit nicht mehr arbeiten könne (IV-Nr. 35). Dr. med. C.___ ergänzte

am 1. Mai 2014 seinen Bericht vom 4. Februar 2014 und legte seinen Ausführungen

die Beurteilung des Gastroenterologen Dr. med. D.___, [...], vom 29. April 2014

bei (IV-Nr. 40); dieser verfasste am 12. Mai 2014 auch einen Bericht an die

Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 41).

2.3 Am 19. Mai 2014 erstellte Dr.

med. C.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 43).

2.4 Dr. med. E.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, regionaler ärztlicher Dienst [...] (RAD), nahm am 17.

Juli 2014 eine medizinische Beurteilung vor. Er hielt fest, eine Verbesserung

erscheine als möglich. Deshalb seien Ende August Verlaufsberichte anzufordern

(IV-Nr. 47 S. 3 f.).

2.5 Dr. med. C.___ teilte der

Beschwerdegegnerin am 19. August 2014 mit, es hätten sich keine Änderungen im

Krankheitsbild ergeben. Seinem Bericht legte er jene des F.___ vom 17. Juli

2014 sowie von Dr. med. D.___ vom 3. Juni und 8. Juli 2014 bei (IV-Nr. 48).

2.6 Dr. med. E.___, RAD, empfahl am

24. September 2014 die Vornahme einer gastroenterologischen Begutachtung

(IV-Nr. 50, S. 2).

2.7 Am 25. September 2014 schlug die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Begutachtungsstelle G.___, [...],

vor (IV-Nr. 51). Am 14. November 2014 teilte sie ihr mit, dass die Begutachtung

durch die G.___, Universität [...], bzw. durch den Gastroenterologen Prof. Dr.

med. H.___ erfolgen werde (IV-Nr. 54).

2.8 Prof. Dr. med. H.___ erstellte

das durch die Beschwerdegegnerin angeforderte, monodisziplinäre

gastroenterologische Gutachten am 25. Dezember 2014 (IV-Nr. 59). Die

Beschwerdegegnerin stellte das Gutachten der Beschwerdeführerin zu und gab ihr

Gelegenheit, sich dazu bis 30. Januar 2015 zu äussern (IV-Nr. 60). Dr.

med. C.___ reichte am 20. Januar 2015 im Auftrag der Beschwerdeführerin eine

Stellungnahme zur medizinischen Begutachtung ein (IV-Nr. 61).

2.9 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ nahm

am 12. Februar 2014 zum medizinischen Sachverhalt sowie zur Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 64, S. 2).

2.10 Am 18. Februar 2015 veranlasste

die Beschwerdegegnerin eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im

Haushalt, die am 22. Mai 2015 erfolgte (IV-Nr. 72).

2.11 Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2015

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, den Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abzuweisen.

So betrage die Erwerbseinbusse lediglich 27,42 % und der Invaliditätsgrad

(nach der gemischten Methode) 18 % (IV-Nr. 73). Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 26. Juni 2015 Einwand erheben (IV-Nr. 74).

2.12 Am 27. Juni und 6. Juli 2015

nahmen Dr. med. D.___ und Dr. med. C.___ zu den durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin gestellten Fragen Stellung (IV-Nr. 82, S. 9 ff.).

2.13 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin gab am 24. August 2015 eine ergänzende Einwandbegründung ab

(IV-Nr. 82).

2.14 Dr. med. E.___, RAD, schlug am 7.

Oktober 2015 vor, die beiden Stellungnahmen von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___

dem Gutachter Prof. Dr. med. H.___ zur Beurteilung zuzustellen (IV-Nr. 86, S.

2), was die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2015 veranlasste (IV-Nr. 87). Am

2. November 2015 bezog Prof. Dr. med. H.___ zum Einwand des Vertreters der

Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 88).

2.15 Vom 2. – 4. Oktober 2015 befand

sich die Beschwerdeführerin wegen der Operation eines Hallux valgus links im F.___

(IV-Nr. 94).

2.16 Dr. med. E.___, RAD, beantwortete

am 26. November 2015 die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr.

95).

2.17 Am 14. Dezember 2015 äusserte

sich der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin zum Einwand des Vertreters der

Beschwerdeführerin vom 29. Juni und 25. August 2015 (IV-Nr. 96, S. 2 ff.).

2.18 Dr. med. C.___, orientierte am

23. Dezember 2015 die Beschwerdegegnerin über die aktuelle gesundheitliche

Situation der Beschwerdeführerin mit der Bitte, die Patientin gelegentlich zur

Beurteilung aufzubieten (IV-Nr. 97).

2.19 In der Verfügung vom 29. Januar

2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin die im Vorbescheid vom 27. Mai 2015

gemachten Ausführungen und nahm zudem zu den Einwänden der Beschwerdeführerin

Stellung (IV-Nr. 99).

3. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 2. März 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

29. Januar 2016 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdesache in

Gutheissung der Beschwerde zu weiteren medizinischen Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. In ihrer Zuschrift vom 29.

April 2016 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Begründung in der

angefochtenen Verfügung. Eine umfassende Stellungnahme erübrige sich, würden

doch die Rügegründe in der Beschwerde im Wesentlichen denjenigen im

Einwandverfahren entsprechen.

5. Am 12. Mai 2016 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 29 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Form und Frist; örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei mehrfach in erheblicher

Weise verletzt worden. So sei sie nicht unterrichtet worden, dass die

Beschwerdegegnerin einen neuen Bericht einhole; ansonsten hätte sie dies

gerügt. Hätte die Beschwerdegegnerin daran festgehalten, wäre – gemäss BGE 137

V 210 – eine anfechtbare Verfügung verlangt und Beschwerde erhoben worden.

Folglich sei der Ergänzungsbericht von Prof. Dr. med. H.___ als widerrechtlich

zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen. Danach sei das rechtliche Gehör

ein weiteres Mal verletzt worden. So seien der Beschwerdeführerin die Berichte

von Prof. Dr. med. H.___ und der Haushaltabklärerin vor Erlass der Verfügung

nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden (A.S. 6 ff.).

Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu

in der Beschwerdeantwort nicht und verweist stattdessen auf die Begründung im

angefochtenen Entscheid (A.S. 27).

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S.

293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

2.3

Die Beschwerdegegnerin hatte am

8.

Oktober 2015 – wie bereits angeführt – den Gutachter Prof. Dr. med. H.___

gebeten, zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 26. Juni bzw. 24. August 2015

sowie den beigelegten medizinischen Unterlagen (Berichte Dres. med. C.___ vom

6.

Juli 2015 und D.___ vom 27. Juni 2015) Stellung zu nehmen (IV-Nr. 87).

Dieser Aufforderung kam der Gutachter am 2. November 2015 nach (IV-Nr. 88).

Eine weitere Stellungnahme hatte die Beschwerdegegnerin am 26. November 2015

beim internen Abklärungsdienst initiiert; diese erfolgte am 14. Dezember 2015

(IV-Nr. 96). Beide Stellungnahmen legte die Beschwerdegegnerin dem

angefochtenen Entscheid bei, worin sie sich zu deren Inhalt wie auch zu den

Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren äusserte (IV-Nr. 99).

So war es der Beschwerdeführerin möglich, die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 29. Januar 2016 am 2. März 2016 sachgerecht und umfassend anzufechten zu

lassen.

2.4

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1

S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann

(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung

der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201

E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

2.5

Die Beschwerdegegnerin war

aufgrund des Gehörsanspruchs nicht gehalten, die Stellungnahme des internen

Abklärungsdienstes vom 14. Dezember 2015 (IV-Nr. 96, S. 2 f.) vor der

Ausfertigung des angefochtenen Entscheids dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu

bringen. Es handelte es sich lediglich um eine sachverständige Würdigung der

vorhandenen Akten, ohne dass neue relevante Gesichtspunkte hinzugekommen wären;

eine solche konnte der Beschwerdeführerin als Bestandteil der Verfügung

zusammen mit dieser zur Kenntnis gebracht werden. Erforderlich wäre es aber

gewesen, die Beschwerdeführerin zu der als Bestandteil der Verfügung vom 29.

Januar 2016 bezeichneten Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.___ vom 2. November

2015.

(IV-Nr. 88) und den daraus folgenden Konsequenzen für den Leistungsanspruch

Stellung nehmen zu lassen. Dabei handelte es sich um ein neu beigezogenes

Beweismittel, das grundsätzlich geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen,

und auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid denn auch

massgeblich abstellte (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.; E. II.3.2 hiervor).

Folglich ist von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

auszugehen.

2.6

Das Versicherungsgericht verfügt

über volle Kognition. Im Beschwerdeverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz

und das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Eine

Heilung des festgestellten Verfahrensmangels ist also grundsätzlich möglich

(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat einzig die durch die

Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren gemachten Einwände und die

eingereichten Arztberichte dem gastroenterologischen Gutachter sowie dem internen

Abklärungsdienst zur Stellungnahme unterbreitet. Den Stellungnahmen des

Gutachters vom 2. November 2015 sowie des Abklärungsdienstes vom 14. Dezember

2015.

lassen sich keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen (IV-Nr. 88, 96).

Die Beschwerdeführerin gibt denn auch an, der Bericht von Prof. Dr. med. H.___ wiederhole

im Wesentlichen und grösstenteils gar im gleichen Wortlaut die Ausführungen im

Gutachten (A.S. 12). Sie hat sich im Beschwerdeverfahren umfassend äussern

können. Die Positionen der Parteien gehen aus den Akten klar hervor und

erscheinen als gefestigt. Folglich besteht kein derart schwerwiegender Mangel,

dass er angesichts der vollen Kognition des Versicherungsgerichts nicht geheilt

werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E.

4.

). Eine Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden,

der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen

erkennbar wäre. Der Verfahrensmangel ist daher im Beschwerdeverfahren zu heilen.

Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist abzusehen.

2.7

Eine festgestellte

Gehörsverletzung, die im Beschwerdeverfahren geheilt wird, ist bei der

Kostenverlegung insoweit zu berücksichtigen, als der betroffenen Partei

nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009

vom 12. Februar 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). In der 18-seitigen

Beschwerdeschrift wird die beanstandete Gehörsverletzung auf knapp zwei Seiten

(A.S. 6, 8 f.) thematisiert. Diesen Ausführungen des Vertreters der

Beschwerdeführerin kommt innerhalb der Beschwerdeschrift zwar nur ein geringes

Gewicht zu; trotzdem rechtfertigt sich das Ausscheiden von Partei- und

Verfahrenskosten im Fall einer Abweisung der Beschwerde.

3.

Materiell streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den durch die Beschwerdeführerin geltend

gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Nicht

angefochten wurde die Verweigerung beruflicher Eingliederungsmassnahmen.

4.

4.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG]; SR 831.20).

4.2

Anspruch auf eine Rente

haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.3

4.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

4.3.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2

IVG).

4.3.3

Bei Versicherten, die nur zum

Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16

ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem

Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

4.4

Für die Invaliditätsbemessung

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

massgebend (BGE 129 V 222); dieser fiele hier angesichts der ab Dezember 2013

durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin attestierten, 100%igen

Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nr. 43) auf den Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs.

1.

lit. b IVG) bzw. auf Anfang Dezember 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).

4.5

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360;

125.

V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009

vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009

vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.6

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.7

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

5.

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

(Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch mit dieser Feststellung ab. Andernfalls hat

sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu

beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht

auch dem Gericht. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zurzeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S.

73). Ist nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung

des geltend gemachten Anspruchs erfolgt und dieser abermals rechtskräftig

verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis –

vorbehältlich der Rechtsprechung zu Wiedererwägung oder prozessualer Revision

– bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 77). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und, falls erforderlich, Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE

133.

V 108 E. 5.4 S. 114).

6.

6.1

In ihrer Beschwerde macht die

Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, das

gastroenterologische Gutachten vom 25. Dezember 2015 (recte: 2014) beinhalte

lediglich eine Momentaufnahme und sei beweisuntauglich. Zudem seien nicht alle

Disziplinen in die Beurteilung miteinbezogen worden. Es fehle die

psychiatrische, kardiologische sowie orthopädische Beurteilung. Der Gutachter

habe auch nicht schlüssig begründet, wie die Beschwerdeführerin in ihrem

Zustand die 50%ige Tätigkeit noch ausüben könne. Nach Einschätzung von Dr. med.

C.___ bestehe noch eine geringgradige Arbeitsfähigkeit von 25 - 30 %. Laut

Dr. med. D.___ könne eine allfällige Arbeitsfähigkeit nur unter bestimmten

Bedingungen attestiert werden. Durch die mit der Krankheit der

Beschwerdeführerin verbundenen Totalausfälle lasse sich im freien Arbeitsmarkt

kein Arbeitsplatz finden. Falls nicht auf die Einschätzungen von Dres. med. C.___

und D.___ abgestellt werden könne, habe das Gericht bei der Begutachtungsstelle

K.___ oder L.___ eine interdisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der

Disziplinen Innere Medizin, Gastroenterologie, Kardiologie, Psychiatrie und

Orthopädische Chirurgie zu initiieren oder die Streitsache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 7 ff.).

6.2

Die Beschwerdegegnerin verweist

in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung in der rentenablehnenden

Verfügung, da die Rügegründe der Beschwerde denjenigen im Einwandverfahren im

Wesentlichen entsprächen (A.S. 27). Der Stellungnahme in der angefochtenen

Verfügung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin lässt sich im Wesentlichen

Folgendes entnehmen: Sie, die Beschwerdegegnerin, habe den Einwand zum

Beweiswert der G.___ vom 25. Dezember 2014 dem Gutachter Prof. Dr. med. H.___

vorgelegt, der dazu am 2. November 2015 Stellung genommen habe. Zur

vorgebrachten Kritik am Status der Beschwerdeführerin sowie zum Abzug vom

Tabellenlohn habe sich der Abklärungsdienst am 14. Dezember 2015 geäussert.

Diese beiden Berichte bildeten Bestandteil der Verfügung (IV-Nr. 99).

7.

Zum relevanten medizinischen

Sachverhalt im Zeitpunkt der rechtskräftigen, rentenablehnenden Verfügung vom

4.

Dezember 2008 (IV-Nr. 32) bestand folgende Aktenlage, auf die sich die

Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid zur Hauptsache abstützte:

7.1

Die Ärzte des M.___, [...],

stellten in ihrem Gutachten vom 14. August 2008 (IV-Nr. 23) folgende Diagnosen:

Hauptdiagnosen

(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)

Keine

Nebendiagnosen

(ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)

- Morbus

Crohn, ED 2001‚ zurzeit ohne entzündliche Aktivität

- Status

nach Ersatz der Aorta ascendens bei Aortenaneurysma 6/2006

- rezidivierende

Perinealabszesse

- Struma

nodosa mit euthyreoter Stoffwechsellage

- Pollenallergle

mit anamnestisch Asthma bronchiale

Im Weiteren führten die M.___-Ärzte aus,

die Explorandin sei 2001 an einem Morbus Crohn erkrankt. Zunächst sei diese

Erkrankung wenig aktiv gewesen. Die Explorandin sei nachkontrolliert und mit

Medikamenten behandelt worden. Im Juni 2006 sei ein grosses Aneurysma der Aorta

ascendens als Zufallsbefund festgestellt und eine sofortige Operation

veranlasst worden. Die Explorandin habe den operativen Eingriff gut ertragen

und habe keine residuellen Beschwerden. Eine letzte kardiologische Kontrolle

sei vor einigen Monaten erfolgt und habe einen unauffälligen Befund ergeben.

Die Explorandin sei anlässlich dieser Herzoperation fünf Monate lang krank

gewesen und habe anschliessend ihre Tätigkeit wiederaufnehmen können. Im April

2007.

habe sie einen Rückfall des Morbus Crohn mit anämisierender Blutung

erlitten, weswegen sie hospitalisiert worden sei. Die neue medikamentöse

Therapie habe diesen akuten Schub beseitigt. Die Explorandin habe heute keine

Beschwerden mehr und nur noch drei Stuhlentleerungen pro Tag. In den

Laboruntersuchungen hätten weder eine nennenswerte Anämie noch eine Entzündung

festgestellt werden können. Aufgrund dieser beiden Erkrankungen wäre die

Explorandin in einer körperlich schweren Arbeit nicht einsetzbar. Die bisherige

Tätigkeit sei ihr jedoch weiterhin zuzumuten. Die weiteren diagnostizierten

Erkrankungen im somatischen Bereich schränkten die Arbeitsfähigkeit der

Explorandin nicht weiter ein. Im psychiatrischen Bereich könne keine Störung

mit Krankheitswert diagnostiziert werden. Die Explorandin sei aus psychischer

Sicht normal belastbar. Die Prognose bleibe aufgrund der Darmerkrankung offen.

Ein Rückfall der entzündlichen Darm-erkrankung sei jederzeit möglich (IV-Nr. 23

S. 13 f.).

7.2

Am 25. August 2008 bestätigte

Dr. med. N.___, RAD, die Beurteilung der M.___ in dem Sinn, dass er der

Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Nr. 24, S. 2).

8.

Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 29. Januar 2016 lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

8.1

Seinem Bericht vom 1. Mai 2014

legte Dr. med. C.___ einen Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. April 2014

bei, der chronisch fistulierende Erkrankungen, einen Morbus Crohn, eine

valvuläre Herzkrankheit mit Status nach Aortenaneurysma, eine inhomogene Struma

mit leichter Verdrängung der Trachea, eine Pollenallergie sowie einen Status

nach Nikotinabusus diagnostizierte. Dr. med. I.___ führte weiter aus, bei

Patienten mit chronischer Darmerkrankung könne man die Arbeitsunfähigkeit im

Vornherein kaum abschätzen. Ein sehr grosser Anteil der IBD-Patienten könne

mehr oder weniger ungestört ihrer Arbeit nachkommen könne. Bei der

Beschwerdeführerin zeige der Verlauf der letzten zehn Jahre, dass durch die

Abszedierungen der Arbeitsprozess immer wieder gestört worden sei. Deshalb

seien die Arbeitsstellen jeweils vom Arbeitgeber gekündigt worden. Dr. med. C.___

äusserte die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer chronischen Erkrankung

keine Möglichkeit, wieder eine Anstellung zu finden (IV-Nr. 40).

8.2

Dr. med. D.___ nahm in seinem

Bericht vom 12. Mai 2014 an die Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin Stellung. Zu Beginn seiner Ausführungen gab er die gleiche

Diagnoseliste wie in seinem Bericht vom 29. April 2014 wieder (vgl. E. II 8.1

hiervor bzw. IV-Nr. 40, S. 2 f.). Er habe diese ausführliche Diagnoseliste

angeführt, damit ersichtlich sei, dass die Patientin mit den Komplikationen

einen mühsamen Verlauf des Morbus Crohn erleide und immer wieder der Arbeit

habe fernbleiben müssen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation habe ihr der

ursprüngliche Arbeitgeber die Stelle gekündigt. Auch die anschliessende

Putzstelle in einem Privathaushalt sei ihr gekündigt worden, weil sie dort

wiederholt ausgefallen sei. Ihr werde es daher kaum möglich sein, eine weitere

Festanstellung zu erhalten, weshalb sie zu berenten sei. Während sie in Phasen

mit stabilem Verlauf für alltägliche Arbeiten durchaus leistungsfähig sei,

könne sie wohl wegen der schicksalshaften Morbus Crohn-Schübe nie eine

zuverlässige Arbeitskraft werden (IV-Nr. 41, S. 5 f.).

8.3

Im Bericht vom 19. Mai 2014 an

die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. C.___ – mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit – eine «chronisch fistulierende Erkrankung mit

wiederholten Abszessen seit 2004 M. Crohn seit 2001». Er attestierte der

Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin von 100 %

seit 16. Dezember 2013 bis auf Weiteres und bezeichnete ihren

Gesundheitszustand als stationär. Die bisherige Arbeitstätigkeit sei ihr

zurzeit unregelmässig, für wenige Stunden pro Woche (2 Stunden pro Tag),

zuzumuten. Falls keine erneute akute Episode auftrete, bestehe keine

verminderte Leistungsfähigkeit. Andere Tätigkeiten seien ihr nicht zuzumuten.

Optimal wären – so Dr. med. C.___ – unregelmässige Arbeiten als Raumpflegerin

von kurzer Dauer bzw. von ein bis zwei Stunden täglich. Allerdings werde sie

kein Arbeitgeber anstellen im Wissen, dass sie häufig über Wochen nicht zur

Arbeit erscheinen werde (IV-Nr. 43).

8.4

Dr. med. E.___, RAD, empfahl im

Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2014 das Einholen von

Verlaufsberichten durch Dres. med. C.___ und D.___, weil die ihm unterbreiteten

Fragen nicht abschliessend beantwortet werden könnten (IV-Nr. 47, S. 3 f.).

8.5

Am 19. August 2014 teilte Dr.

med. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass sich im Krankheitsbild keine

Änderungen ergeben hätten. Es bestehe weiterhin eine chronisch fistulierende

Erkrankung mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Das Gesuch

um Berentung sei zügig zu behandeln (IV-Nr. 48).

8.6

Dr. med. E.___, RAD, stellte am

24.

September 2014 fest, dass aufgrund der vorhandenen Akten keine

abschliessende medizinische Beurteilung vorgenommen werden könne. Es sei eine

gastroenterologische Begutachtung zu veranlassen mit der Zusatzfrage, ob die

vom Hausarzt attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit ab 2012/13

nachvollziehbar sei (IV-Nr. 50, S. 2).

8.7

Am 25. Dezember 2014 erstattete

Prof. Dr. med. H.___, Facharzt Internist und Gastroenterologie, [...], das

durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag (IV-Nr. 54) gegebene

gastroenterologische Gutachten; dieses stützte sich auf die zur Verfügung

gestellten Akten, Zusatzuntersuchungen, die Angaben der Beschwerdeführerin

sowie die am 10. Dezember 2014 durch den Gutachter erhobenen

Untersuchungsbefunde (IV-Nr. 59). Dem Gutachten lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen (IV-Nr. 59, S. 14):

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

chronisch fistulierender

Morbus Crohn (ED 2001) mit geringer entzündlicher Schleimhaut-Aktivität unter

täglich 150 mg Imurek; derzeit kein Anhalt für Abszess

-

Zustand nach hämodynamisch

relevanter unterer GI-Blutung bei Pankolitis 4/2007

-

Zustand nach anämisierender

Ulkusblutung im Colon ascendens mit endoskopischer Blutstillung am 20.12.2012

-

Zustand nach multiplen

Exzisionen, Spülungen, Dränagen und Fistelsanierungen in den Jahren 1998 - 2004

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Aneurysma der Aorta

ascendens mit Zustand nach Ersatz des Aortenbogens 6/2006

-

Struma nodosa Grad II mit

leichter Tachealdeviation

-

Pollenallergie

-

Zustand nach Nikotinabusus

Bei der Beschreibung der Untersuchungsergebnisse

führt der Gutachter aus, präsakral bestehe eine 8 cm lange, weiss gefärbte,

längs verlaufende Narbe, die am kaudalen Ende eine 3 cm lange Verschorfung

aufweise. Weiter gebe es zahlreiche Vernarbungen in der Perineal- und

Glutealgegend. An der grossen Labie rechts bestehe eine Fistel, aus der sich

wenig gelblich-bräunliches Sekret entleere. Die Beschwerdeführerin trage über

der Fistelöffnung eine Kompresse, die nach vierstündigem Tragen einen

Sekretfleck von etwa 2 cm Durchmesser aufweise. Es bestehe eine Druckdolenz im

Bereich der Fistelöffnung, aber keine Fluktuation.

Der Beurteilung des Gutachters lässt

sich entnehmen, der Verlauf des Morbus Crohn bei der Beschwerdeführerin sei

insofern benigne, als es bislang noch nicht zu schwerwiegenden intestinalen

Komplikationen gekommen sei, wenn man einmal von der hämodynamisch relevanten

Ulkusblutung Ende 2012 absehe. Bislang seien aber noch keine Darmresektionen

wegen von der Darmwand ausgehenden Fisteln, hochgradigen luminalen Stenosen

oder intraperitonealen Abszessbildungen erforderlich geworden. Aufgrund der

chronischen und ausgedehnten Fistelung im Anogenital- und Sakralbereich gehe

die Erkrankung der Beschwerdeführerin dennoch mit einer erheblichen Einschränkung

der Lebensqualität einher. Die Lebensqualität werde durch mehrere Faktoren

stark belastet. Dazu gehörten die ständige Wundpflege sezernierender Fisteln im

Intimbereich und Schmerzen in diesem Bereich beim Gehen und Sitzen. Zusätzlich

bestehe eine Stuhlinkontinenz, wahrscheinlich aufgrund multipler Eingriffe im

Analbereich, die die ständige und zeitnahe Verfügbarkeit einer Toilette

erforderlich mache. Die fortlaufende Fistelbildung im Intimbereich mit

entsprechendem Pflegeaufwand und die ständige Furcht vor erneuten Rezidiven der

Erkrankung stellten für die Explorandin eine erhebliche psychische Belastung

dar. Insofern gingen die Erkrankung und ihre besonderen Umstände mit einem

bedeutenden Verlust an Lebensqualität einher.

Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Prof. Dr.

med. B.___, eine Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit aIs Vollzeitkraft

in der Verpackung oder im Reinigungsgewerbe erscheine aus gastroenterologischer

Sicht nicht möglich. Für die Explorandin wäre es zumutbar, leichte körperliche

Tätigkeiten, z. B. bei der Überwachung oder Kontrolle, bis zu maximal 50 %

der normalen Arbeitszeit auszuführen. Sie müsste allerdings jederzeit die

Gelegenheit haben, eine Toilette aufzusuchen. Es sei von einer Verschlechterung

des Gesundheitszustands gegenüber der Vorbeurteilung durch das B.___

auszugehen. Die Aktenlage lasse den Schluss zu, dass diese Verschlechterung mit

der Anmeldung der Explorandin am 3. März 2014 ausgewiesen sei; dies koindiziere

mit der Exzision eines perianalen Fistelsystems am 14. März 2014. Für die Zeit

davor lägen keine Berichte vor. Bei den medizinischen Massnahmen führte der

Gutachter an, dass sich die Explorandin in fortlaufender Überwachung bei einem

Gastroenterologen befinde. Eine Intensivierung der Therapie, z.B. mit einem

TNF-α-Blocker, sei bislang noch nicht in Erwägung gezogen worden.

Möglicherweise liesse sich die Fistelneigung damit bessern (IV-Nr. 59, S. 14

f.).

8.8

Am 20. Januar 2015 nahm der

Hausarzt der Beschwerdeführerin in deren Auftrag zur Begutachtung durch Prof.

Dr. med. H.___ wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin sei mit dem Gutachten

vom 31. Dezember 2014 grundsätzlich einverstanden. Bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit lege sie jedoch Wert auf die Feststellung, dass eine 50%ige

Arbeit nur zumutbar sei, wenn sie sich in einer schmerzfreien, nicht fistelnden

Phase befinde. Dies betreffe aber nur zirka 50 % des Zeitraums über ein

Jahr. Währendem sie effektiv anlässlich der Untersuchung vor einem Monat für

kurze Zeit keinen Abszess im Anogenitalbereich gehabt habe, sezerniere zurzeit

wieder ein Abszess perianal links. Damit könne nicht von einer 50%igen, sondern

nur von einer maximal 25%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 61).

8.9

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___

bezifferte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2015 die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als

Reinigungsmitarbeiterin mit 0 % ab 3. März 2014, jene in einer

Verweistätigkeit mit 50 % ab 3. März 2014. Als Schlussfolgerung hielt er

fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung auch eine

Labienfistel rechts gehabt habe. Die deswegen getragene Einlage sei bereits

vier Stunden alt und nicht durchnässt gewesen. Bei einer Abszesseröffnung

passiere das Gleiche: Es bedürfe eines guten Verbands, der, je nach Sekretion,

länger getragen werden könne und einer leichten Tätigkeit nicht hinderlich sei.

Die Schmerzen gingen, sei der Abszess einmal eröffnet, zurück. Der Einwand des

Hausarztes Dr. med. C.___ sei demnach nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung

von Prof. Dr. med. H.___ einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit sei angemessen und schliesse zudem nicht aus, dass die

Beschwerdeführerin in Akutphasen, also kurz nach einem Eingriff,

krankgeschrieben werden müsse (IV-Nr. 64, S. 2).

8.10

In seinem Bericht vom 27. Juni

2015.

an den Vertreter der Beschwerdeführerin hielt der behandelnde

Gastroenterologe Dr. med. D.___, nachdem er eingangs die gleichen Diagnosen wie

in seiner Berichterstattung vom 12. Mai 2014 (IV-Nr. 41, S. 5) angeführt

hatte, Folgendes fest: Die Beurteilung von Prof. Dr. med. H.___ könne er

bestätigen, wonach eine Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit als

Vollzeitkraft in der Verpackungsbranche, insbesondere am Fliessband, oder im

Reinigungsgewerbe aus gastroenterologischer Sicht nicht möglich sei. Die

Hauptgründe hierfür seien einerseits die nicht voraussehbaren

Arbeitsunfähigkeiten aufgrund erneuter Schübe des M. Crohn und anderseits die

imperativen Stuhlgänge mit bekannter Stuhlinkontinenz, die die Dringlichkeit

einer sofortigen Defäkation bei geringem Dranggefühl notwendig machten.

Vermehrte Pausen würden keine Vorteile bringen, weil sich die Darmtätigkeit

nicht nach den Pausen richte. Er, Dr. med. D.___, gehe davon aus, dass die

Patientin zu 100 % arbeitsfähig sei, wenn sie gerade keinen Schub des

Morbus Crohn durchmache und sitzend auf einer Toilette oder einem Nachtstuhl

arbeiten könne. Nur schon die wiederholten Arbeitsausfälle hätten beim letzten

Arbeitgeber schliesslich zur Kündigung geführt. Wenn die Patientin nun noch

unmittelbar neben einer Toilette arbeiten sollte und jederzeit die Möglichkeit

haben müsste, dass sie diese unverzüglich aufsuchen könne, dann werde dies von

einem künftigen Arbeitgeber auch nicht mit 50 % Arbeit toleriert.

Eigentlich sei er, Dr. med. D.___, mit den Aussagen von Prof Dr. med. H.___

absolut einverstanden und die Beurteilung treffe seines Erachtens zu. Nicht

nachvollziehen könne er jedoch die Schlussfolgerung. Er – so führte Dr. med. D.___

weiter aus – sei immer noch überzeugt, dass die Patientin arbeitswillig wäre.

Doch die Schwierigkeit werde sein, einen Arbeitgeber zu finden, der diese

Arbeitnehmerin mit all ihren gutachterlich beglaubigten Einschränkungen und

weiterhin zu erwartenden Krankheitsausfällen einstellen werde (IV-Nr. 82, S. 12

f.).

8.11

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6.

Juli 2015 an den Vertreter der Beschwerdeführerin eine chronisch-rezidivierende

Sekretion aus Fistelgängen im Ano-Genital-Bereich seit Dezember 2013 bei

aktivem Morbus Crohn, bekannt seit 2001‚erste Analabszesse aber bereits 1998

(…), eine Herzklappenerkrankung mit Aortenaneurysma sowie Ersatz der Aorta

Ascendens 6/2006. Zur Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin am Fliessband in der

Firma I.___ oder als Reinigungsfachfrau beurteile, hielt Dr. med. C.___

Folgendes fest: Zurzeit sei die Beschwerdeführerin wegen der Fussoperation seit

17.

April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Vorgängig sei sie seit Dezember

2013.

zu maximal 30 % arbeitsfähig (1 – 2 Std./1/2 Tag) gewesen, dies wegen

der chronischen ano-genitalen Eiterungen, die aus hygienischen Gründen eine

regelmässige Reinigung benötigten (IV-Nr. 82, S. 9).

8.12

Dr. med. E.___ vom RAD hielt in

seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 Folgendes fest: Insbesondere die

Ausführungen von Dr. med. D.___ vom 27. Juni 2015 ergäben ein dermassen

dramatisches Bild, dass hier wirklich von einem sehr aussergewöhnlichen Verlauf

und exzessiven Symptomen des M. Crohn ausgegangen werden müsse. Wiederholt

falle der Vorwurf der beiden Ärzte Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, der

Gutachter Prof. Dr. med. H.___ habe den Langzeitverlauf nicht berücksichtigt

und sich zu sehr auf die Situation zum Zeitpunkt der Begutachtung berufen. Da

es letztendlich um die unterschiedliche Beurteilung zweier Fachärzte in der

Gastroenterologie gehe, empfehle er, die Stellungnahmen der genannten Ärzte dem

Gutachter Prof. Dr. med. H.___ zur Beurteilung vorzulegen. Aktuell sei die

Beschwerdeführerin seit der Fusskorrekturoperation rechts am 17. April 2015 in

anhaltender Behandlung. Am 2. Oktober 2015 sollte die Halluxoperation links

erfolgt sein (IV-Nr. 86, S. 2).

8.13

Am 2. November 2015 gab der

gastroenterologische Gutachter die durch die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober

2015.

initiierte Stellungnahme (IV-Nr. 87) ab. Prof. Dr. med. H.___ führte darin

aus, die chronische Erkrankung bedeute – wie im Gutachten ausführlich

beschrieben – für die Beschwerdeführerin erhebliche qualitative

Einschränkungen, und dies sowohl im Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit als auch

bezüglich ihrer Lebensqualität. Sie sei zunächst insbesondere funktionell durch

die chronische und ausgedehnte Fistelung im Anogenital- und Sakralbereich

eingeschränkt, die ihr Schmerzen beim Gehen und Sitzen verursache. Hinzu komme

die Notwendigkeit ständiger Wundpflege der sezernierenden Fisteln unter grossem

Hygieneaufwand. Eine weitere Einschränkung sei die unvorhersehbare

Stuhlinkontinenz, die die ständige und sofortige Verfügbarkeit einer Toilette

unabdingbar mache. Wie der dokumentierte Verlauf für die Vergangenheit bereits

zeige, sei der Krankheitsverlauf nicht absehbar. Die Erkrankung könne jederzeit

rezidivieren. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch das Wissen darum sowie

die Furcht vor erneutem Aufflammen der Erkrankung eine erhebliche psychische

Belastung darstelle und ihre Lebensqualität massgeblich einschränke. Die im

Gutachten angeführte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

betrage maximal 50 % in einer allfälligen Verweistätigkeit unter

günstigsten Bedingungen (Verfügbarkeit einer Toilette in unmittelbarer Nähe und

zu jedem Zeitpunkt, ohne ausschliessliches Sitzen oder Gehen etc.). Hierbei sei

zu berücksichtigen, dass die Prognose der Erkrankung ungünstig sei und diese

sich – wie vorstehend bereits geschildert – sowohl systemisch wie auch

psychisch auswirke und rezidivieren könne. Ein akuter Schub der Erkrankung

würde selbstverständlich eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewirken.

Das starre System der prozentualen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei in

diesem wie auch in vielen anderen Fällen nicht geeignet, die tatsächlichen

Verhältnisse bei chronisch rezidivierenden Erkrankungen mit stark wechselndem

Verlauf abzubilden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse aber immer

abstrakt sein und von einem hypothetischen Arbeitsplatz ausgehen. Die

sozialpraktische Wertung des quantitativ und qualitativ eingeschränkten Profils

der Beschwerdeführerin sei letztlich im Administrativverfahren der IV

festzulegen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Einwand und die

medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte böten, die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin neu oder anders zu bewerten (IV-Nr. 88).

8.14

Dem Austrittsbericht des F.___

vom 13. Oktober 2015 an den Hausarzt der Beschwerdeführerin lässt sich

entnehmen, dass diese am 2. Oktober 2015 wegen eines Hallux valgus links

operiert worden sei. Die Patientin habe in gutem Allgemeinzustand und

eigenständig mobil aus dem Spital austreten können (IV-Nr. 94, S. 2 ff.).

8.15

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 26. November 2015 zusammenfassend fest, dass der

Einwand und die medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte böten, die

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin neu oder anders zu bewerten. Der

Verlauf dieser Erkrankung sei eben fluktuierend. Bei einer anhaltenden

Verschlechterung müsste die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden. Zudem gelte

die 50%ige Arbeitsfähigkeit für optimal angepasste Bedingungen. Im Weiteren

verwies er auf die Ausführungen von Prof. Dr. med. H.___. Folglich könne, so

der RAD-Arzt, aus versicherungsmedizinischer Sicht an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

vom 12. Februar 2015 (vgl. IV-Nr. 64, S. 2) festgehalten werden (IV-Nr. 95, S.

2).

8.16

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin berichtete am 23. Dezember 2015 der Beschwerdegegnerin, dass

diese wegen ihrer chronisch rezidivierenden Abszesse nach wie vor 100 %

arbeitsunfähig sei. Soeben habe er ihr erneut wegen einem Abszess im Bereiche

des Mons Pubis Penicilline verschreiben müssen. Allenfalls werde über

Weihnachten wieder eine Hospitalisation notwendig sein. Wie schon früher

dargelegt, gebe es durchaus Wochen, in denen die Patientin bezüglich ihrer

Komplikationen arbeitsfähig wäre. Anschliessend bestünden dann wieder über

Wochen eitrige Abszesse, die eine ausserhäusliche Tätigkeit verunmöglichten.

Unabhängig von dieser Erkrankung habe in diesem Jahr beidseits eine

Fussoperation durchgeführt werden müssen, die nun rechts einer lebenslangen

Spezialschuhversorgung bedürfe. Längeres Stehen oder Gehen werde damit wegen

belastungsabhängiger Schmerzen verunmöglicht (IV-Nr. 97).

9.

Unbestrittenermassen ist

gegenüber der letzten Anspruchsbeurteilung eine erhebliche gesundheitliche

Veränderung eingetreten, so dass der mit der Neuanmeldung geltend gemachte

Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. BGE 141

V 9).

9.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. med. H.___

vom 25. Dezember 2014 (IV-Nr. 59) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 2.

November 2015 (IV-Nr. 88). Das Gutachten stammt von einem in der hier

relevanten Disziplin Gastroenterologie spezialisierten Facharzt, der über die

vollständigen Vorakten verfügt und die Beschwerdeführerin eingehend persönlich

untersucht hat. Auf dieser Basis gelangt der Experte zu schlüssigen

Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer und plausibler Weise herleitet und

begründet. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten

allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) grundsätzlich gerecht.

9.2

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, das Gutachten von Dr. med. B.___ erlaube keine zuverlässige

Beurteilung des gesamten medizinischen Sachverhalts. Sie erhebt in diesem Zusammenhang

verschiedene Einwände.

9.2.1

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, das Gutachten sei unvollständig, weil es sich auf die

gastroenterologischen Aspekte beschränke. Die psychische Begleitproblematik

hätte fachpsychiatrisch, die Herzproblematik kardiologisch und die

Fussproblematik orthopädisch beurteilt werden müssen (A.S. 7).

Was die geltend gemachte psychische

Begleitproblematik anbelangt, ist im gastroenterologischen Gutachten vom 25.

Dezember 2014 als auch in der Stellungnahme des Gutachters vom 2. November 2015

zwar die Rede von einer erheblichen psychischen Belastung, die durch die

Erkrankung der Beschwerdeführerin bzw. durch den Morbus Crohn verursacht werde

(IV-Nr. 59, S. 14; 88, S. 2). Die Akten enthalten jedoch keine spezialärztliche

Stellungnahme, die für eine solche Annahme sprechen würde: Im Zeitpunkt der M.___-Begutachtung

vom 14. August 2008 diagnostizierten die Ärzte im psychiatrischen Bereich keine

Krankheit mit Krankheitswert (IV-Nr. 23, S. 14). In den vorliegenden Akten finden

sich weder Hinweise noch Berichte, wonach sich die Beschwerdeführerin seit der

ablehnenden Rentenverfügung vom 4. Dezember 2008 in psychiatrischer

Behandlung befunden oder sie Psychopharmaka einzunehmen hätte. Zusätzliche

Abklärungen in dieser Hinsicht sind bei vollständig fehlenden fachärztlichen

Hinweisen auf eine psychische Erkrankung nicht erforderlich. Im gleichen Sinn

verhält es sich mit der angeführten Herzproblematik. Nach Lage der

medizinischen Akten befand sich die Beschwerdeführerin deswegen seit 2006 (vgl.

IV-Nr. 8.6, S. 1) nicht mehr in fachärztlicher Behandlung (s.a. IV-Nr. 18, S.

7). Zur Fussproblematik bleibt festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin

im Jahr 2015 Hallux-Operationen an beiden Füssen zu unterziehen hatte; diese

sind gemäss Aktenlage jedoch gut verlaufen (vgl. IV-Nr. 94, S. 2 f.). Es ist

nicht dokumentiert, dass diesbezüglich Komplikationen aufgetreten wären. Zwar

hat der Hausarzt in diesem Zusammenhang am 23. Dezember 2015 von der

Notwendigkeit eines Spezialschuhs für den rechten Fuss sowie der Unmöglichkeit

von längerem Stehen und Gehen infolge belastungsabhängiger Schmerzen

gesprochen; dass indes dadurch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im

wesentlichen Ausmass eingeschränkt wäre, wird in diesem Bericht nicht angeführt

(IV-Nr. 97).

9.2.2

Im Weiteren wirft die

Beschwerdeführerin dem gastroenterologischen Gutachter vor, lediglich eine

Momentaufnahme, nicht aber eine Querschnittsbeurteilung vorgenommen zu haben

(A.S. 7). Entgegen dieser Auffassung hat der Gutachter den fluktuierenden

Verlauf der Krankheit in seine Beurteilung miteinbezogen; insbesondere hat er

von einem nicht absehbaren Krankheitsverlauf und davon gesprochen, dass die

Erkrankung jederzeit rezidivieren könne. Bereits im Jahr 2007 war die Rede

davon, dass das Befinden der Beschwerdeführerin unterschiedlich, mal besser,

mal schlechter sei (IV-Nr. 8.6, S. 1). Erklärend und nachvollziehbar hat Prof.

Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 2. November 2015 zudem festgehalten,

dass im Fall der Beschwerdeführerin wie auch in vielen andern Fällen ein

starres System der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht greife. Die

Arbeitsfähigkeit müsse allerdings abstrakt und hypothetisch bemessen werden

(IV-Nr. 88). Die Aussagen von Dr. med. B.___ beschränken sich, wie es seiner

Aufgabe entspricht, auf die medizinischen Aspekte. Er legt dar, welche

qualitativen und pensenmässigen Einschränkungen sich aus der durch ihn

gewonnenen Erkenntnisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergeben. Wie

der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. November 2015 (IV-Nr.

88.

S. 2) zu Recht festhält, ist die «sozialpraktische Wertung» des quantitativ

und qualitativ eingeschränkten Profils der Beschwerdeführerin letztlich durch

die Organe der Rechtsanwendung festzulegen; dies gilt auch für den Umstand,

dass es sich um eine chronisch-rezidivierende Erkrankung mit stark wechselndem

Verlauf handelt, deren Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen sich

durch eine Prozentangabe nur unvollständig abbilden lassen (vgl. Stellungnahme

des Gutachters vom 2. November 2015, IV-Nr. 88, S. 2).

9.2.3

Die übrigen ärztlichen

Stellungnahmen, namentlich jene des behandelnden Gastroenterologen Dr. med. I.___

und des Hausarztes Dr. med. J.___, enthalten keine Aspekte, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären; dies wäre jedoch

erforderlich, um gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von den

Ergebnissen eines beweistauglichen Administrativgutachtens abzuweichen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2015 vom 30. November 2015 E. 1.2). Dr. med. I.___

hält vielmehr ausdrücklich fest, er sei mit den Ausführungen des Gutachters –

mit Ausnahme der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – grundsätzlich absolut

einverstanden.

9.3

Zusammenfassend ergibt sich,

dass das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ den allgemeinen Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird. Weder die

erhobenen Einwände noch die übrigen medizinischen Berichte und Stellungnahmen

sind geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens infrage zu stellen; dessen

Ergebnisse können somit der Anspruchsbeurteilung zugrunde gelegt werden.

10.

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit sei mit derart

gravierenden Einschränkungen verbunden, dass sie auch auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt als nicht mehr verwertbar gelten müsse.

10.1

Nach der Rechtsprechung ist bei

der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 16 ATSG) auszugehen; dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen

Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer

verschiedenster Tätigkeiten auf, was sowohl bezüglich der dafür verlangten

beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des

körperlichen Einsatzes gilt. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten

und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu

stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil

umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene

Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des

Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann

nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil

des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

10.2

Der Gutachter Prof. Dr. med. B.___

bescheinigt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von «maximal 50 %

unter günstigsten Bedingungen» (IV-Nr. 88 S. 2). Voraussetzung ist

zunächst – aufgrund der durch den Gutachter bejahten Stuhlinkontinenz – die

Verfügbarkeit einer Toilette in unmittelbarer Nähe und zu jedem Zeitpunkt. Die

Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten jederzeit die Möglichkeit haben,

ihre Arbeit zu unterbrechen und den Arbeitsplatz zu verlassen, um eine Toilette

aufzusuchen, die sich überdies in unmittelbarer Nähe befinden muss. Ein geeigneter

Arbeitsplatz müsste weiter dem Umstand Rechnung tragen, dass die

Beschwerdeführerin wegen der chronischen und ausgedehnten Fistelung im

Anogenital- und Sakralbereich unter Schmerzen beim Gehen und beim Sitzen

leidet. Eine Tätigkeit, die ausschliesslich im Sitzen oder Gehen zu verrichten

wäre, ist deshalb ausgeschlossen, wie der Gutachter ebenfalls ausdrücklich

festhält (IV-Nr. 88, S. 2). Die sezernierenden Fisteln begründen überdies die

Notwendigkeit einer ständigen Wundpflege (IV-Nr. 59, S. 14), für welche die

konkrete Tätigkeit ebenfalls Raum bieten müsste. Weiter kommt hinzu, dass

gemäss den Ausführungen des Gutachters von einer chronisch-rezidivierenden

Erkrankung mit stark wechselndem Verlauf auszugehen ist (IV-Nr. 88, S. 2). Der

Gutachter bestätigt damit die Aussagen des Hausarztes, ein potenzieller

Arbeitgeber müsse damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin oft während Wochen

nicht zur Arbeit erscheinen könne (vgl. E. II. 8.3 hiervor), und des

behandelnden Gastroenterologen, wonach in der Vergangenheit wiederholte

Arbeitsausfälle (wegen Schüben des Morbus Crohn) jeweils zu Kündigungen geführt

hätten, weiterhin mit derartigen Arbeitsausfällen zu rechnen sei und die

Beschwerdeführerin deshalb nie eine zuverlässige Arbeitskraft werde sein können

(vgl. E. II. 8.2 und 8.10 hiervor).

Einzelne der erwähnten

Beeinträchtigungen mögen für sich allein genommen eine Anstellung in einem

Nischenarbeitsplatz mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitsgebers nicht

ausschliessen. So ist eine Anstellung vorstellbar, die den durch die Fistelung

im Anogenital- und Sakralbereich verursachten Schmerzen beim Gehen und Sitzen

Rechnung trägt. Auch die regelmässige Wundpflege könnte beispielsweise mit

einer besonderen Pausenregelung ermöglicht werden. Fraglich, aber nicht völlig

ausgeschlossen, erscheint auch eine Anstellung, in der wiederkehrende längere

Absenzen in Akutphasen aus Sicht des Arbeitgebers verkraftbar sind. Zumindest

zweifelhaft ist dagegen, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Tätigkeit

anbietet, die das jederzeitige und sofortige Aufsuchen einer nahegelegenen

Toilette (die somit für die Beschwerdeführerin reserviert sein müsste) erlaubt.

Selbst wenn auch diese letztere Anforderung als realistisch anzusehen wäre,

muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Verwertung einer

Restarbeitsfähigkeit, die alle vorgenannten Beeinträchtigungen miteinander

kombiniert, nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre, so dass das Finden einer entsprechenden Stelle daher

von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Eine Überwachungs- oder

Kontrolltätigkeit, wie sie der Gutachter erwähnt (IV-Nr. 59 S. 15), verlangt

regelmässig eine kontinuierliche, planbare Anwesenheit und wird durch die

Notwendigkeit, den Arbeitsplatz jederzeit sofort verlassen zu können, um eine Toilette

aufzusuchen, verunmöglicht. Auch eine andere Tätigkeit, die sämtlichen durch

den Gutachter formulierten oder bestätigten Anforderungen gerecht wird, ist auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht verfügbar. Die

verbliebene Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich ist daher, wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, als nicht mehr verwertbar anzusehen.

Damit ergibt sich für den erwerblichen Bereich ein Teil-Invaliditätsgrad von

100.

%.

11.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (E. II. 4.3.3 hiervor) bemessen.

Sie ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im

Rahmen von maximal 62 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre (IV-Nr. 99, S.

2). In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, dass sie

im Gesundheitsfall zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

nachginge, weshalb der Rentenanspruch mittels der allgemeinen Methode

(Einkommensvergleich) zu ermitteln sei. Ihr Sohn könne bestätigen, dass sie

anlässlich des Besuchs der Haushaltabklärerin ausgeführt habe, bei voller

Gesundheit zu 100 % ausserhäuslich zu arbeiten. Mit Verweis auf das Urteil

des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio/Schweiz

(Nr. 7186/09) – so bringt die Beschwerdeführerin weiter vor – verstosse

schliesslich die von der IV praktizierte und vom Bundesgericht geschützte

Invaliditätsgradbemessung nach der gemischten Methode gegen die Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK) und sei diskriminierend. Es sei daher von der

bisherigen Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Abstand zu nehmen

(A.S. 16 ff.).

11.1

Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) hat am 2. Februar 2016 das Urteil in Sachen Di Trizio

gegen die Schweiz (Nr. 7186/09) gefällt. Im Rahmen einer erstmaligen

Rentenprüfung wurde der Versicherten von 1. Juni 2003 bis 31 August 2004 bei

einem lnvaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen. Für die

Zeit ab 1. September 2004 wurde ein Rentenanspruch bei einem lnvaliditätsgrad

von 27 % verneint. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Versicherte am 6.

Februar 2004 Mutter von Zwillingen geworden war, weshalb neu von einer

hypothetischen Teilerwerbstätigkeit von 50 % ausgegangen wurde und daher

die gemischte Methode zur Anwendung gelangte. Der EGMR hielt in seinem Urteil

fest, die Verweigerung der Rente durch Anwendung der gemischten Methode stelle

im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens

(Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) dar, da die Geburt von Kindern zum Verlust eines

bisherigen Rentenanspruchs führt. Das Urteil des EGMR hat zur Folge, dass in

Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall «Di Trizio» mit Blick auf

die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die

gemischte Methode nicht mehr angewendet wird. Eine «Di Trizio» ähnliche

Ausgangslage liegt vor, wenn folgende Merkmale kumulativ erfüllt sind:

Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung

oder Befristung der Rente sowie familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten

gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit. In diesen

Fällen stellt eine Reduktion der Arbeitszeit aus rein familiär bedingten

Gründen infolge Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern keinen

Revisionsgrund dar. Die versicherte Person behält ihren bisherigen Status, weil

sie familiär bedingt ihr Arbeitspensum reduziert hat bzw. hätte und damit einer

teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätigkeit

nachgegangen ist bzw. nachgehen würde. Revisionen infolge einer Veränderung des

Gesundheitszustands oder der Einkommensverhältnisse der versicherten Person

sind jedoch weiterhin auch in Fällen möglich, die nach der gemischten Methode

bemessen worden sind (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016).

11.2

Im vorliegenden Fall besteht keine

solche «Di Trizio» ähnliche Konstellation, weshalb die gemischte Methode

grundsätzlich angewendet werden kann.

12.

Ob und gegebenenfalls in welchem

zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art.

8.

Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre

(Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S.

507; Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit

Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,

wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)

Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396,

125.

V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2014 vom

22.

Dezember 2014 E. 5.1). Für die Statusfrage grundsätzlich nicht von

Bedeutung sind gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen

Verhältnisse. Zu denken ist hier namentlich an die Reduktion des Arbeitspensums

oder sogar die Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1).

Zur Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

12.1

Aus dem Bericht

«Situationsabklärung» der Swica vom 2. Oktober 2007 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin gleich nach dem Schulabschluss in der Fabrik zu arbeiten

begonnen habe. Zuerst habe sie während sieben Jahre zu 100 % in der Firma J.___

in [...] gearbeitet. Vor 18 Jahren sei sie zum jetzigen Arbeitgeber (Firma

I.___) gekommen, wo sie anfänglich ein Arbeitspensum von 100 % ausgeübt,

dieses nach einem Monat wegen ihrer damals sehr kleinen Kinder auf das heutige

Pensum reduziert habe. Die Versicherte arbeite zu zirka 60 % als

Mitarbeiterin in der Packerei (IV-Nr. 8.6). Im «Fragebogen zur Rentenabklärung

betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» (Eingang Beschwerdegegnerin: 25.

Oktober 2007) gab die Beschwerdeführerin an, ohne Behinderung eine ausserhäusliche

Tätigkeit auszuüben, ohne jedoch bei der Anschlussfrage das Ausmass in

Prozenten anzugeben. Die Frage, seit wann sie in dem genannten Ausmass

ausserhäuslich erwerbstätig wäre, beantwortete sie dann mit «62 %» (IV-Nr.

10, S. 2). Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 24. Oktober 2007 liess die

Beschwerdeführerin verlauten, schon lange mit einem Pensum 62 % zu

arbeiten, was sie auch im Gesundheitsfall tun würde (IV-Nr. 12, S. 1). Den M.___-Ärzten

erklärte sie im Juni 2008, sie arbeite seit 1989 zu 50 % (IV-Nr. 23, S.

6).

Dem Abklärungsbericht der

Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2015 lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge das damalige 62 %-Arbeitspensum

bei der Firma I.___ im [...] weiterhin ausüben würde, wenn sie nicht gesundheitlich

eingeschränkt wäre. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei nie realisiert worden

und auch nicht im Vordergrund gestanden. Bei einer Erwerbstätigkeit mit einem

Anteil von 62 % betrage folglich jener der Haushalttätigkeit 38 %

(IV-Nr. 72, S. 3). Am 21. Juni 2015 haben der Sohn der Beschwerdeführerin und

seine Freundin schriftlich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei diesem

Gespräch gesagt habe, falls sie gesund wäre, würde sie zu 100 % arbeiten

(IV-Nr. 82, S. 14). Der Stellungnahme der Teamleiterin/Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes vom 14. Dezember 2015 lässt sich Folgendes entnehmen: Die

Beschwerdeführerin habe sich schon im Oktober 2007 zum Rentenbezug angemeldet

und beim Intake-Gespräch vom 24. Oktober 2007 angegeben, dass sie ohne gesundheitliche

Einschränkungen weiterhin im gleichen Pensum (62 %) weiterarbeiten würde.

Es bestehe kein finanzieller Druck, dass sie das Pensum hätte erhöhen müssen

oder wollen. Damals seien der ältere Sohn in der Malerlehre und der jüngere in

der Lehre als Polymechaniker gewesen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

(ZMB) habe keine Arbeitsunfähigkeit ergeben. Somit hätte die Beschwerdeführerin

damals schon eine Arbeit annehmen können, was sie aber nicht gemacht habe. Die

Ausgangslage für die Begutachtung durch das M.___ sei die subjektive

Arbeitsunfähigkeit bei Polymorbidität und die geringe Bereitschaft zur

Wiedereingliederung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe seit 1989 bei der

Firma I.___ in [...] gearbeitet. Vor der Geburt der Kinder seien keine Löhne

abgerechnet worden, die – wie im Einwand (vom 24. August 2015; IV-Nr. 82) auf

Seite 5 unten behauptet – auf ein 100 %-Pensum hinweisen würden. Der

höchstabgerechnete Lohn (zeitmässig nach Geburt der beiden Söhne) betrage

CHF 25‘497.00 im Jahr 1993, und anschliessend, nachdem die Söhne

schulpflichtig gewesen seien, ab 1994 maximal CHF 22‘305.00 (im 2005). Die

Beschwerdeführerin hätte also schon seit 1994 aus Sicht der Kinderbetreuung die

Möglichkeit gehabt, ihr Pensum aufzustocken, was sie aber nicht gemacht habe.

Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals nicht ausgewiesen gewesen; damit hätte für

die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden, ihr Pensum aufzustocken, wenn

sie dies gewünscht hätte. Bei der Abklärung am 22. Mai 2015 sei klar

hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin wieder im gleichen Pensum hätte

arbeiten wollen, wie wenn sie gesund wäre, nämlich zu 62 %. Dass sie

100.

% arbeiten wolle und aus was welchen Gründen, habe sie, die

Abklärungsperson, nicht «mitbekommen» und sei aus ihrer Sicht auch nicht

nachvollziehbar. Die finanzielle Situation in der Familie sei seit jeher

gleichbleibend. Der Ehemann arbeite 100 %. Die Söhne seien auch

erwerbstätig. Finanzielle Schwierigkeiten seien nicht vorhanden. Sie, die

Abklärungsperson, halte daran fest, dass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Einschränkungen im gleich hohen Pensum wie vor der Erkrankung,

nämlich im Ausmass von zirka 62 % arbeiten würde (IV-Nr. 96, S. 3).

12.2

Gestützt auf die zitierten

Unterlagen ist davon auszugehen, dass die 1964 geborene Beschwerdeführerin mindestens

seit 1990 im Umfang eines Pensums von zirka 62 % erwerbstätig war. Dieses

Pensum erhöhte sie nicht, als die beiden Kinder (geboren 1987 und 1989) die

Schule besuchten und erwachsen wurden. Eine gesundheitlich bedingte, dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, für die

Zeit bis 2013 nicht ausgewiesen. So ergab die Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle K.___ im Jahr 2007 (E. II. 7.1 hiervor) keine

gesundheitliche Beeinträchtigung mit längerfristiger Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Neuanmeldung im Februar 2014 ergaben die

medizinischen Befunde – gemäss der Zusammenfassung durch den RAD-Arzt vom 17.

Juli 2014 – beim Morbus Crohn einen stabilen Verlauf mit geringen

Entzündungszeichen im 2011, eine kurze Aktivitätsepisode im 2012 bei

erfolgreich behandeltem Ulcus im Colon ascendens am 21. Dezember 2012 und einen

aktuell ruhigen Zustand (IV-Nr. 47, S. 3). Dem IK-Auszug der Jahre 2005 ff.

lässt sich entnehmen, dass die Einkommen der Beschwerdeführerin nicht zu-,

sondern abnahmen. Im Übrigen erzielte sie auch in den Jahren bis 1986, vor der

Geburt der Kinder, kein Einkommen, das auf ein 100 %-Pensum schliessen

liesse (IV-Nr. 42). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Familie

bleibt festzustellen, dass diese im Jahr 2007 über das Krankentaggeld sowie das

Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (CHF 5‘000.00) verfügte. Die

monetäre Situation schien damals keine Probleme bereitet zu haben (vgl. IV-Nr.

12, S. 3). Auch im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 22. Mai 2015 befand

sich die finanzielle Situation der Familie offensichtlich im Lot. In ihrem

Bericht vermerkte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, dass der Ehemann

der Beschwerdeführerin (geb. 1963, erwerbstätig im [...]) wie auch ihr Sohn

(geb. 1987, erwerbstätig als [...]) zu 100 % arbeiteten und im gleichen

Haushalt wohnten. Es bestünden zurzeit weder eine finanzielle Notlage noch eine

Abhängigkeit vom Sozialamt (IV-Nr. 72, S. 3). In diesem Gesamtkontext –

insbesondere in Beachtung der Ausführungen der Abklärungsperson – erscheint es nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin keine Ausweitung ihrer Erwerbseinkünfte angestrebt

hat. Die Darstellung in der Beschwerde, sie hätte im Gesundheitsfall ihr Pensum

auf 100 % gesteigert, ist jedenfalls nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt; dies gilt unabhängig vom genauen Inhalt der

Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung, die sich ohnehin nicht mehr genau

verifizieren lassen, da unabhängige Zeugen fehlen. Deshalb ist auf die

diesbezügliche Bestätigung des Sohns und seiner Freundin vom 21. Juni 2015

nicht weiter einzugehen. Auch kann auf eine Zeugeneinvernahme wie im Übrigen

auf eine Parteibefragung sowie eine Befragung ihres Ehemanns (A.S. 17)

verzichtet werden. Nicht weiter zu behandeln ist schliesslich der Vorwurf der

Beschwerdeführerin, das Abklärungsprotokoll sei nicht korrekt erstellt und von

der Beschwerdeführerin nicht gegengelesen worden, zumal diese nicht gut Deutsch

spreche und verstehe (A.S. 17); letzterem widersprechen Aktenbelege, worin

von guten Sprachkenntnissen die Rede ist (IV-Nr. 12, S. 3; 13, S. 1). Vielmehr

ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin heute (wie damals) im Gesundheitsfall eine

ausserhäusliche Tätigkeit mit einem Pensum von zirka 62 % ausüben würde.

12.3

Ferner bezeichnet die

Beschwerdeführerin die Einschätzung einer 2%igen Invalidität in der

Haushaltführung als despektierlich. Sie bestreitet eine korrekte

Protokollierung. Sie weist darauf hin, dass sie gemäss den Berichten der Jahre

2007/2008 in der Haushaltführung in erheblicher Weise habe unterstützt werden

müssen (A.S. 20). Aus dem Protokoll über das Intake-Gespräch vom 24. Oktober

2007.

geht dazu hervor, dass sie ihren Aussagen zufolge schwere Hausarbeit nur

sehr verlangsamt oder überhaupt nicht machen könne (IV-Nr. 12, S. 2). In ihrem

Bericht vom 22. Mai 2015 erläutert die Abklärungsperson die

invaliditätsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin in der

Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, beim Einkauf und bei weiteren

Besorgungen, für die Wäsche und Kleiderpflege etc., wobei sie einzig bei der

Pflege der Wohnung auf die besagte Behinderung von 10 % (gewichtet

2.

%) gekommen ist. Diese Einschätzung überzeugt, zumal sich die

Behinderung der Beschwerdeführerin im Haushalt, wo zahlreiche Arbeiten zeitlich

flexibel verrichtet werden können und eine Toilette zur Verfügung steht,

naturgemäss weit weniger auswirkt als in einer Erwerbstätigkeit mit den

entsprechenden Rahmenbedingungen. Die Beurteilung der Abklärungsperson wird

auch gestützt durch die Feststellung des Gutachters Prof. Dr. med. B.___, die

Beschwerdeführerin könne den Haushalt für sich und ihren Mann besorgen (IV-Nr.

59, S. 12). Bei ihrer Beurteilung hat die Abklärungsperson überdies zu Recht

die zumutbare Unterstützung durch den Ehemann und den Sohn, die im gleichen

Haushalt wohnen, berücksichtigt. Kann nämlich die versicherte Person wegen

ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem

Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein

invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur

insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden

können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet

werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine

unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung

bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht

daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende

Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu

fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn

keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509

f.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Feststellungen der Abklärungsperson

als überzeugend. Ihr Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemäss geltenden

Anforderungen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2014 vom 22. Dezember

2014.

E. 5.2.2 und 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1; BGE 130 V 61 E. 6.2 S.

62.

f.); ihm kommt, da keine inhaltlichen Mängel ersichtlich sind, volle

Beweiskraft zu. Folglich ist im Haushaltbereich von einer zweiprozentigen,

behinderungsbedingten Einschränkung auszugehen.

12.4

Zusammenfassend ergibt sich im

Erwerbsbereich bei einem Valideneinkommen von CHF 32‘144.00 und einem

Invalideneinkommen von Null ein Teil-Invaliditätsgrad von 100 %; dieser

ist, dem Erwerbsanteil entsprechend, mit 62 % zu gewichten. Für den

Haushaltsbereich beträgt der Teil-Invaliditätsgrad 2 % oder, gewichtet mit

38.

%, aufgerundet 1 %. Diese Berechnung führt in Anwendung der

gemischten Methode zu einem Invaliditätsgrad von 63 %, was Anspruch auf

eine Dreiviertelsrente begründet.

12.5

Gestützt auf die vorliegenden

Akten ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ab

Dezember 2013 dokumentiert (IV-Nr. 43). Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

besteht somit ab 1. Dezember 2014 (vgl. E. II. 4.4 hiervor).

13.

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich keine Restarbeitsfähigkeit

aufweist, die sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten liesse. Die

Einschränkung im Haushalt ist aufgrund des Abklärungsberichts vom 26. Mai 2015

(IV-Nr. 72) festzusetzen. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Status

(62 % Erwerbstätigkeit, 38 % Tätigkeit im Aufgabenbereich) ist zu

bestätigen. In Anwendung der gemischten Methode resultiert ein Invaliditätsgrad

von 63 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2014 begründet. Die Beschwerde ist in

diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

14.

14.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Eine Kürzung wegen des bloss teilweisen

Obsiegens rechtfertigt sich nicht, da der Prozessaufwand durch das

weitergehende Rechtsbegehren nicht erheblich erhöht wurde.

14.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 12. Mai 2016 seine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenaufwand von insgesamt CHF 2’712.75 geltend macht (A.S. 30 f.). Vom

angeführten Zeitaufwand von 10,08 Stunden entfallen 0,59 Stunden auf

Briefe an die Klientin während des Verfahrens, bei denen mangels näherer

Bezeichnung von Orientierungskopien auszugehen ist; diese stellen

Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher

nicht separat zu vergüten ist. Dasselbe gilt für den Aufwand von 0,25 Stunden

für die Kostennote. Der verbleibende Aufwand von 9,24 Stunden erscheint als

angemessen. Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 240.00 sowie den Auslagen

von CHF 92.60 und der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 2'495.00, die durch die Beschwerdegegnerin zu

bezahlen ist.

15.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Prozesses hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente

zugesprochen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird

abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 2'495.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger