VSBES.2016.69
Invalidenrente
11. September 2017Deutsch56 min
Source so.ch
Urteil vom 11. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter
Kiefer
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente,
berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 29. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1964, [...], meldete sich erstmals am 2. Oktober 2007
unter Hinweis auf Müdigkeit, Schwäche, chronische Darmerkrankung und Herzleiden
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). Nach Durchführung eines
Intake-Gesprächs am 24. Oktober 2007 sowie dem Einholen von verschiedenen
ärztlichen und erwerblichen Berichten sowie eines Gutachtens beim B.___ ([...];
IV-Nr. 12 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember
2008 das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen und Invalidenrente
ab (IV-Nr. 32).
2.
2.1 Am 4. Februar 2014 teilte Dr.
med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, [...], der Beschwerdegegnerin mit, dass
bezüglich der entzündlichen Darmerkrankung ein Rückfall eingetreten sei. Zudem
habe die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Raumpflegerin als Folge der
wiederholten Absenzen am Arbeitsplatz verloren. Er bat die Beschwerdegegnerin,
die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch einzuladen (IV-Nr. 34).
2.2 Die Beschwerdeführerin
bestätigte der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2014 die Ausführungen ihres
Hausarztes Dr. med. C.___. Im Weiteren führte sie aus, dass sie wegen ihrer
Krankheit nicht mehr arbeiten könne (IV-Nr. 35). Dr. med. C.___ ergänzte
am 1. Mai 2014 seinen Bericht vom 4. Februar 2014 und legte seinen Ausführungen
die Beurteilung des Gastroenterologen Dr. med. D.___, [...], vom 29. April 2014
bei (IV-Nr. 40); dieser verfasste am 12. Mai 2014 auch einen Bericht an die
Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 41).
2.3 Am 19. Mai 2014 erstellte Dr.
med. C.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 43).
2.4 Dr. med. E.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, regionaler ärztlicher Dienst [...] (RAD), nahm am 17.
Juli 2014 eine medizinische Beurteilung vor. Er hielt fest, eine Verbesserung
erscheine als möglich. Deshalb seien Ende August Verlaufsberichte anzufordern
(IV-Nr. 47 S. 3 f.).
2.5 Dr. med. C.___ teilte der
Beschwerdegegnerin am 19. August 2014 mit, es hätten sich keine Änderungen im
Krankheitsbild ergeben. Seinem Bericht legte er jene des F.___ vom 17. Juli
2014 sowie von Dr. med. D.___ vom 3. Juni und 8. Juli 2014 bei (IV-Nr. 48).
2.6 Dr. med. E.___, RAD, empfahl am
24. September 2014 die Vornahme einer gastroenterologischen Begutachtung
(IV-Nr. 50, S. 2).
2.7 Am 25. September 2014 schlug die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Begutachtungsstelle G.___, [...],
vor (IV-Nr. 51). Am 14. November 2014 teilte sie ihr mit, dass die Begutachtung
durch die G.___, Universität [...], bzw. durch den Gastroenterologen Prof. Dr.
med. H.___ erfolgen werde (IV-Nr. 54).
2.8 Prof. Dr. med. H.___ erstellte
das durch die Beschwerdegegnerin angeforderte, monodisziplinäre
gastroenterologische Gutachten am 25. Dezember 2014 (IV-Nr. 59). Die
Beschwerdegegnerin stellte das Gutachten der Beschwerdeführerin zu und gab ihr
Gelegenheit, sich dazu bis 30. Januar 2015 zu äussern (IV-Nr. 60). Dr.
med. C.___ reichte am 20. Januar 2015 im Auftrag der Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme zur medizinischen Begutachtung ein (IV-Nr. 61).
2.9 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ nahm
am 12. Februar 2014 zum medizinischen Sachverhalt sowie zur Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 64, S. 2).
2.10 Am 18. Februar 2015 veranlasste
die Beschwerdegegnerin eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im
Haushalt, die am 22. Mai 2015 erfolgte (IV-Nr. 72).
2.11 Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2015
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, den Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abzuweisen.
So betrage die Erwerbseinbusse lediglich 27,42 % und der Invaliditätsgrad
(nach der gemischten Methode) 18 % (IV-Nr. 73). Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 26. Juni 2015 Einwand erheben (IV-Nr. 74).
2.12 Am 27. Juni und 6. Juli 2015
nahmen Dr. med. D.___ und Dr. med. C.___ zu den durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin gestellten Fragen Stellung (IV-Nr. 82, S. 9 ff.).
2.13 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin gab am 24. August 2015 eine ergänzende Einwandbegründung ab
(IV-Nr. 82).
2.14 Dr. med. E.___, RAD, schlug am 7.
Oktober 2015 vor, die beiden Stellungnahmen von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___
dem Gutachter Prof. Dr. med. H.___ zur Beurteilung zuzustellen (IV-Nr. 86, S.
2), was die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2015 veranlasste (IV-Nr. 87). Am
2. November 2015 bezog Prof. Dr. med. H.___ zum Einwand des Vertreters der
Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 88).
2.15 Vom 2. – 4. Oktober 2015 befand
sich die Beschwerdeführerin wegen der Operation eines Hallux valgus links im F.___
(IV-Nr. 94).
2.16 Dr. med. E.___, RAD, beantwortete
am 26. November 2015 die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr.
95).
2.17 Am 14. Dezember 2015 äusserte
sich der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin zum Einwand des Vertreters der
Beschwerdeführerin vom 29. Juni und 25. August 2015 (IV-Nr. 96, S. 2 ff.).
2.18 Dr. med. C.___, orientierte am
23. Dezember 2015 die Beschwerdegegnerin über die aktuelle gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin mit der Bitte, die Patientin gelegentlich zur
Beurteilung aufzubieten (IV-Nr. 97).
2.19 In der Verfügung vom 29. Januar
2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin die im Vorbescheid vom 27. Mai 2015
gemachten Ausführungen und nahm zudem zu den Einwänden der Beschwerdeführerin
Stellung (IV-Nr. 99).
3. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 2. März 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
29. Januar 2016 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdesache in
Gutheissung der Beschwerde zu weiteren medizinischen Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. In ihrer Zuschrift vom 29.
April 2016 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Begründung in der
angefochtenen Verfügung. Eine umfassende Stellungnahme erübrige sich, würden
doch die Rügegründe in der Beschwerde im Wesentlichen denjenigen im
Einwandverfahren entsprechen.
5. Am 12. Mai 2016 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 29 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Form und Frist; örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei mehrfach in erheblicher
Weise verletzt worden. So sei sie nicht unterrichtet worden, dass die
Beschwerdegegnerin einen neuen Bericht einhole; ansonsten hätte sie dies
gerügt. Hätte die Beschwerdegegnerin daran festgehalten, wäre – gemäss BGE 137
V 210 – eine anfechtbare Verfügung verlangt und Beschwerde erhoben worden.
Folglich sei der Ergänzungsbericht von Prof. Dr. med. H.___ als widerrechtlich
zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen. Danach sei das rechtliche Gehör
ein weiteres Mal verletzt worden. So seien der Beschwerdeführerin die Berichte
von Prof. Dr. med. H.___ und der Haushaltabklärerin vor Erlass der Verfügung
nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden (A.S. 6 ff.).
Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu
in der Beschwerdeantwort nicht und verweist stattdessen auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid (A.S. 27).
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S.
293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.3
Die Beschwerdegegnerin hatte am
8.
Oktober 2015 – wie bereits angeführt – den Gutachter Prof. Dr. med. H.___
gebeten, zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 26. Juni bzw. 24. August 2015
sowie den beigelegten medizinischen Unterlagen (Berichte Dres. med. C.___ vom
6.
Juli 2015 und D.___ vom 27. Juni 2015) Stellung zu nehmen (IV-Nr. 87).
Dieser Aufforderung kam der Gutachter am 2. November 2015 nach (IV-Nr. 88).
Eine weitere Stellungnahme hatte die Beschwerdegegnerin am 26. November 2015
beim internen Abklärungsdienst initiiert; diese erfolgte am 14. Dezember 2015
(IV-Nr. 96). Beide Stellungnahmen legte die Beschwerdegegnerin dem
angefochtenen Entscheid bei, worin sie sich zu deren Inhalt wie auch zu den
Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren äusserte (IV-Nr. 99).
So war es der Beschwerdeführerin möglich, die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 29. Januar 2016 am 2. März 2016 sachgerecht und umfassend anzufechten zu
lassen.
2.4
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1
S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung
der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
2.5
Die Beschwerdegegnerin war
aufgrund des Gehörsanspruchs nicht gehalten, die Stellungnahme des internen
Abklärungsdienstes vom 14. Dezember 2015 (IV-Nr. 96, S. 2 f.) vor der
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu
bringen. Es handelte es sich lediglich um eine sachverständige Würdigung der
vorhandenen Akten, ohne dass neue relevante Gesichtspunkte hinzugekommen wären;
eine solche konnte der Beschwerdeführerin als Bestandteil der Verfügung
zusammen mit dieser zur Kenntnis gebracht werden. Erforderlich wäre es aber
gewesen, die Beschwerdeführerin zu der als Bestandteil der Verfügung vom 29.
Januar 2016 bezeichneten Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.___ vom 2. November
2015.
(IV-Nr. 88) und den daraus folgenden Konsequenzen für den Leistungsanspruch
Stellung nehmen zu lassen. Dabei handelte es sich um ein neu beigezogenes
Beweismittel, das grundsätzlich geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen,
und auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid denn auch
massgeblich abstellte (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.; E. II.3.2 hiervor).
Folglich ist von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
auszugehen.
2.6
Das Versicherungsgericht verfügt
über volle Kognition. Im Beschwerdeverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz
und das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Eine
Heilung des festgestellten Verfahrensmangels ist also grundsätzlich möglich
(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat einzig die durch die
Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren gemachten Einwände und die
eingereichten Arztberichte dem gastroenterologischen Gutachter sowie dem internen
Abklärungsdienst zur Stellungnahme unterbreitet. Den Stellungnahmen des
Gutachters vom 2. November 2015 sowie des Abklärungsdienstes vom 14. Dezember
2015.
lassen sich keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen (IV-Nr. 88, 96).
Die Beschwerdeführerin gibt denn auch an, der Bericht von Prof. Dr. med. H.___ wiederhole
im Wesentlichen und grösstenteils gar im gleichen Wortlaut die Ausführungen im
Gutachten (A.S. 12). Sie hat sich im Beschwerdeverfahren umfassend äussern
können. Die Positionen der Parteien gehen aus den Akten klar hervor und
erscheinen als gefestigt. Folglich besteht kein derart schwerwiegender Mangel,
dass er angesichts der vollen Kognition des Versicherungsgerichts nicht geheilt
werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E.
4.
). Eine Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden,
der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen
erkennbar wäre. Der Verfahrensmangel ist daher im Beschwerdeverfahren zu heilen.
Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist abzusehen.
2.7
Eine festgestellte
Gehörsverletzung, die im Beschwerdeverfahren geheilt wird, ist bei der
Kostenverlegung insoweit zu berücksichtigen, als der betroffenen Partei
nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009
vom 12. Februar 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). In der 18-seitigen
Beschwerdeschrift wird die beanstandete Gehörsverletzung auf knapp zwei Seiten
(A.S. 6, 8 f.) thematisiert. Diesen Ausführungen des Vertreters der
Beschwerdeführerin kommt innerhalb der Beschwerdeschrift zwar nur ein geringes
Gewicht zu; trotzdem rechtfertigt sich das Ausscheiden von Partei- und
Verfahrenskosten im Fall einer Abweisung der Beschwerde.
3.
Materiell streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den durch die Beschwerdeführerin geltend
gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Nicht
angefochten wurde die Verweigerung beruflicher Eingliederungsmassnahmen.
4.
4.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG]; SR 831.20).
4.2
Anspruch auf eine Rente
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.3
4.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
4.3.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2
IVG).
4.3.3
Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
4.4
Für die Invaliditätsbemessung
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
massgebend (BGE 129 V 222); dieser fiele hier angesichts der ab Dezember 2013
durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin attestierten, 100%igen
Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nr. 43) auf den Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs.
1.
lit. b IVG) bzw. auf Anfang Dezember 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
4.5
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360;
125.
V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009
vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009
vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.6
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.7
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
5.
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch mit dieser Feststellung ab. Andernfalls hat
sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zurzeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S.
73). Ist nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung
des geltend gemachten Anspruchs erfolgt und dieser abermals rechtskräftig
verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis –
vorbehältlich der Rechtsprechung zu Wiedererwägung oder prozessualer Revision
– bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 77). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und, falls erforderlich, Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE
133.
V 108 E. 5.4 S. 114).
6.
6.1
In ihrer Beschwerde macht die
Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, das
gastroenterologische Gutachten vom 25. Dezember 2015 (recte: 2014) beinhalte
lediglich eine Momentaufnahme und sei beweisuntauglich. Zudem seien nicht alle
Disziplinen in die Beurteilung miteinbezogen worden. Es fehle die
psychiatrische, kardiologische sowie orthopädische Beurteilung. Der Gutachter
habe auch nicht schlüssig begründet, wie die Beschwerdeführerin in ihrem
Zustand die 50%ige Tätigkeit noch ausüben könne. Nach Einschätzung von Dr. med.
C.___ bestehe noch eine geringgradige Arbeitsfähigkeit von 25 - 30 %. Laut
Dr. med. D.___ könne eine allfällige Arbeitsfähigkeit nur unter bestimmten
Bedingungen attestiert werden. Durch die mit der Krankheit der
Beschwerdeführerin verbundenen Totalausfälle lasse sich im freien Arbeitsmarkt
kein Arbeitsplatz finden. Falls nicht auf die Einschätzungen von Dres. med. C.___
und D.___ abgestellt werden könne, habe das Gericht bei der Begutachtungsstelle
K.___ oder L.___ eine interdisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der
Disziplinen Innere Medizin, Gastroenterologie, Kardiologie, Psychiatrie und
Orthopädische Chirurgie zu initiieren oder die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 7 ff.).
6.2
Die Beschwerdegegnerin verweist
in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung in der rentenablehnenden
Verfügung, da die Rügegründe der Beschwerde denjenigen im Einwandverfahren im
Wesentlichen entsprächen (A.S. 27). Der Stellungnahme in der angefochtenen
Verfügung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin lässt sich im Wesentlichen
Folgendes entnehmen: Sie, die Beschwerdegegnerin, habe den Einwand zum
Beweiswert der G.___ vom 25. Dezember 2014 dem Gutachter Prof. Dr. med. H.___
vorgelegt, der dazu am 2. November 2015 Stellung genommen habe. Zur
vorgebrachten Kritik am Status der Beschwerdeführerin sowie zum Abzug vom
Tabellenlohn habe sich der Abklärungsdienst am 14. Dezember 2015 geäussert.
Diese beiden Berichte bildeten Bestandteil der Verfügung (IV-Nr. 99).
7.
Zum relevanten medizinischen
Sachverhalt im Zeitpunkt der rechtskräftigen, rentenablehnenden Verfügung vom
4.
Dezember 2008 (IV-Nr. 32) bestand folgende Aktenlage, auf die sich die
Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid zur Hauptsache abstützte:
7.1
Die Ärzte des M.___, [...],
stellten in ihrem Gutachten vom 14. August 2008 (IV-Nr. 23) folgende Diagnosen:
Hauptdiagnosen
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
Keine
Nebendiagnosen
(ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
- Morbus
Crohn, ED 2001‚ zurzeit ohne entzündliche Aktivität
- Status
nach Ersatz der Aorta ascendens bei Aortenaneurysma 6/2006
- rezidivierende
Perinealabszesse
- Struma
nodosa mit euthyreoter Stoffwechsellage
- Pollenallergle
mit anamnestisch Asthma bronchiale
Im Weiteren führten die M.___-Ärzte aus,
die Explorandin sei 2001 an einem Morbus Crohn erkrankt. Zunächst sei diese
Erkrankung wenig aktiv gewesen. Die Explorandin sei nachkontrolliert und mit
Medikamenten behandelt worden. Im Juni 2006 sei ein grosses Aneurysma der Aorta
ascendens als Zufallsbefund festgestellt und eine sofortige Operation
veranlasst worden. Die Explorandin habe den operativen Eingriff gut ertragen
und habe keine residuellen Beschwerden. Eine letzte kardiologische Kontrolle
sei vor einigen Monaten erfolgt und habe einen unauffälligen Befund ergeben.
Die Explorandin sei anlässlich dieser Herzoperation fünf Monate lang krank
gewesen und habe anschliessend ihre Tätigkeit wiederaufnehmen können. Im April
2007.
habe sie einen Rückfall des Morbus Crohn mit anämisierender Blutung
erlitten, weswegen sie hospitalisiert worden sei. Die neue medikamentöse
Therapie habe diesen akuten Schub beseitigt. Die Explorandin habe heute keine
Beschwerden mehr und nur noch drei Stuhlentleerungen pro Tag. In den
Laboruntersuchungen hätten weder eine nennenswerte Anämie noch eine Entzündung
festgestellt werden können. Aufgrund dieser beiden Erkrankungen wäre die
Explorandin in einer körperlich schweren Arbeit nicht einsetzbar. Die bisherige
Tätigkeit sei ihr jedoch weiterhin zuzumuten. Die weiteren diagnostizierten
Erkrankungen im somatischen Bereich schränkten die Arbeitsfähigkeit der
Explorandin nicht weiter ein. Im psychiatrischen Bereich könne keine Störung
mit Krankheitswert diagnostiziert werden. Die Explorandin sei aus psychischer
Sicht normal belastbar. Die Prognose bleibe aufgrund der Darmerkrankung offen.
Ein Rückfall der entzündlichen Darm-erkrankung sei jederzeit möglich (IV-Nr. 23
S. 13 f.).
7.2
Am 25. August 2008 bestätigte
Dr. med. N.___, RAD, die Beurteilung der M.___ in dem Sinn, dass er der
Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Nr. 24, S. 2).
8.
Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 29. Januar 2016 lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
8.1
Seinem Bericht vom 1. Mai 2014
legte Dr. med. C.___ einen Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. April 2014
bei, der chronisch fistulierende Erkrankungen, einen Morbus Crohn, eine
valvuläre Herzkrankheit mit Status nach Aortenaneurysma, eine inhomogene Struma
mit leichter Verdrängung der Trachea, eine Pollenallergie sowie einen Status
nach Nikotinabusus diagnostizierte. Dr. med. I.___ führte weiter aus, bei
Patienten mit chronischer Darmerkrankung könne man die Arbeitsunfähigkeit im
Vornherein kaum abschätzen. Ein sehr grosser Anteil der IBD-Patienten könne
mehr oder weniger ungestört ihrer Arbeit nachkommen könne. Bei der
Beschwerdeführerin zeige der Verlauf der letzten zehn Jahre, dass durch die
Abszedierungen der Arbeitsprozess immer wieder gestört worden sei. Deshalb
seien die Arbeitsstellen jeweils vom Arbeitgeber gekündigt worden. Dr. med. C.___
äusserte die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer chronischen Erkrankung
keine Möglichkeit, wieder eine Anstellung zu finden (IV-Nr. 40).
8.2
Dr. med. D.___ nahm in seinem
Bericht vom 12. Mai 2014 an die Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin Stellung. Zu Beginn seiner Ausführungen gab er die gleiche
Diagnoseliste wie in seinem Bericht vom 29. April 2014 wieder (vgl. E. II 8.1
hiervor bzw. IV-Nr. 40, S. 2 f.). Er habe diese ausführliche Diagnoseliste
angeführt, damit ersichtlich sei, dass die Patientin mit den Komplikationen
einen mühsamen Verlauf des Morbus Crohn erleide und immer wieder der Arbeit
habe fernbleiben müssen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation habe ihr der
ursprüngliche Arbeitgeber die Stelle gekündigt. Auch die anschliessende
Putzstelle in einem Privathaushalt sei ihr gekündigt worden, weil sie dort
wiederholt ausgefallen sei. Ihr werde es daher kaum möglich sein, eine weitere
Festanstellung zu erhalten, weshalb sie zu berenten sei. Während sie in Phasen
mit stabilem Verlauf für alltägliche Arbeiten durchaus leistungsfähig sei,
könne sie wohl wegen der schicksalshaften Morbus Crohn-Schübe nie eine
zuverlässige Arbeitskraft werden (IV-Nr. 41, S. 5 f.).
8.3
Im Bericht vom 19. Mai 2014 an
die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. C.___ – mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit – eine «chronisch fistulierende Erkrankung mit
wiederholten Abszessen seit 2004 M. Crohn seit 2001». Er attestierte der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin von 100 %
seit 16. Dezember 2013 bis auf Weiteres und bezeichnete ihren
Gesundheitszustand als stationär. Die bisherige Arbeitstätigkeit sei ihr
zurzeit unregelmässig, für wenige Stunden pro Woche (2 Stunden pro Tag),
zuzumuten. Falls keine erneute akute Episode auftrete, bestehe keine
verminderte Leistungsfähigkeit. Andere Tätigkeiten seien ihr nicht zuzumuten.
Optimal wären – so Dr. med. C.___ – unregelmässige Arbeiten als Raumpflegerin
von kurzer Dauer bzw. von ein bis zwei Stunden täglich. Allerdings werde sie
kein Arbeitgeber anstellen im Wissen, dass sie häufig über Wochen nicht zur
Arbeit erscheinen werde (IV-Nr. 43).
8.4
Dr. med. E.___, RAD, empfahl im
Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2014 das Einholen von
Verlaufsberichten durch Dres. med. C.___ und D.___, weil die ihm unterbreiteten
Fragen nicht abschliessend beantwortet werden könnten (IV-Nr. 47, S. 3 f.).
8.5
Am 19. August 2014 teilte Dr.
med. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass sich im Krankheitsbild keine
Änderungen ergeben hätten. Es bestehe weiterhin eine chronisch fistulierende
Erkrankung mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Das Gesuch
um Berentung sei zügig zu behandeln (IV-Nr. 48).
8.6
Dr. med. E.___, RAD, stellte am
24.
September 2014 fest, dass aufgrund der vorhandenen Akten keine
abschliessende medizinische Beurteilung vorgenommen werden könne. Es sei eine
gastroenterologische Begutachtung zu veranlassen mit der Zusatzfrage, ob die
vom Hausarzt attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit ab 2012/13
nachvollziehbar sei (IV-Nr. 50, S. 2).
8.7
Am 25. Dezember 2014 erstattete
Prof. Dr. med. H.___, Facharzt Internist und Gastroenterologie, [...], das
durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag (IV-Nr. 54) gegebene
gastroenterologische Gutachten; dieses stützte sich auf die zur Verfügung
gestellten Akten, Zusatzuntersuchungen, die Angaben der Beschwerdeführerin
sowie die am 10. Dezember 2014 durch den Gutachter erhobenen
Untersuchungsbefunde (IV-Nr. 59). Dem Gutachten lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen (IV-Nr. 59, S. 14):
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
chronisch fistulierender
Morbus Crohn (ED 2001) mit geringer entzündlicher Schleimhaut-Aktivität unter
täglich 150 mg Imurek; derzeit kein Anhalt für Abszess
-
Zustand nach hämodynamisch
relevanter unterer GI-Blutung bei Pankolitis 4/2007
-
Zustand nach anämisierender
Ulkusblutung im Colon ascendens mit endoskopischer Blutstillung am 20.12.2012
-
Zustand nach multiplen
Exzisionen, Spülungen, Dränagen und Fistelsanierungen in den Jahren 1998 - 2004
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Aneurysma der Aorta
ascendens mit Zustand nach Ersatz des Aortenbogens 6/2006
-
Struma nodosa Grad II mit
leichter Tachealdeviation
-
Pollenallergie
-
Zustand nach Nikotinabusus
Bei der Beschreibung der Untersuchungsergebnisse
führt der Gutachter aus, präsakral bestehe eine 8 cm lange, weiss gefärbte,
längs verlaufende Narbe, die am kaudalen Ende eine 3 cm lange Verschorfung
aufweise. Weiter gebe es zahlreiche Vernarbungen in der Perineal- und
Glutealgegend. An der grossen Labie rechts bestehe eine Fistel, aus der sich
wenig gelblich-bräunliches Sekret entleere. Die Beschwerdeführerin trage über
der Fistelöffnung eine Kompresse, die nach vierstündigem Tragen einen
Sekretfleck von etwa 2 cm Durchmesser aufweise. Es bestehe eine Druckdolenz im
Bereich der Fistelöffnung, aber keine Fluktuation.
Der Beurteilung des Gutachters lässt
sich entnehmen, der Verlauf des Morbus Crohn bei der Beschwerdeführerin sei
insofern benigne, als es bislang noch nicht zu schwerwiegenden intestinalen
Komplikationen gekommen sei, wenn man einmal von der hämodynamisch relevanten
Ulkusblutung Ende 2012 absehe. Bislang seien aber noch keine Darmresektionen
wegen von der Darmwand ausgehenden Fisteln, hochgradigen luminalen Stenosen
oder intraperitonealen Abszessbildungen erforderlich geworden. Aufgrund der
chronischen und ausgedehnten Fistelung im Anogenital- und Sakralbereich gehe
die Erkrankung der Beschwerdeführerin dennoch mit einer erheblichen Einschränkung
der Lebensqualität einher. Die Lebensqualität werde durch mehrere Faktoren
stark belastet. Dazu gehörten die ständige Wundpflege sezernierender Fisteln im
Intimbereich und Schmerzen in diesem Bereich beim Gehen und Sitzen. Zusätzlich
bestehe eine Stuhlinkontinenz, wahrscheinlich aufgrund multipler Eingriffe im
Analbereich, die die ständige und zeitnahe Verfügbarkeit einer Toilette
erforderlich mache. Die fortlaufende Fistelbildung im Intimbereich mit
entsprechendem Pflegeaufwand und die ständige Furcht vor erneuten Rezidiven der
Erkrankung stellten für die Explorandin eine erhebliche psychische Belastung
dar. Insofern gingen die Erkrankung und ihre besonderen Umstände mit einem
bedeutenden Verlust an Lebensqualität einher.
Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Prof. Dr.
med. B.___, eine Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit aIs Vollzeitkraft
in der Verpackung oder im Reinigungsgewerbe erscheine aus gastroenterologischer
Sicht nicht möglich. Für die Explorandin wäre es zumutbar, leichte körperliche
Tätigkeiten, z. B. bei der Überwachung oder Kontrolle, bis zu maximal 50 %
der normalen Arbeitszeit auszuführen. Sie müsste allerdings jederzeit die
Gelegenheit haben, eine Toilette aufzusuchen. Es sei von einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands gegenüber der Vorbeurteilung durch das B.___
auszugehen. Die Aktenlage lasse den Schluss zu, dass diese Verschlechterung mit
der Anmeldung der Explorandin am 3. März 2014 ausgewiesen sei; dies koindiziere
mit der Exzision eines perianalen Fistelsystems am 14. März 2014. Für die Zeit
davor lägen keine Berichte vor. Bei den medizinischen Massnahmen führte der
Gutachter an, dass sich die Explorandin in fortlaufender Überwachung bei einem
Gastroenterologen befinde. Eine Intensivierung der Therapie, z.B. mit einem
TNF-α-Blocker, sei bislang noch nicht in Erwägung gezogen worden.
Möglicherweise liesse sich die Fistelneigung damit bessern (IV-Nr. 59, S. 14
f.).
8.8
Am 20. Januar 2015 nahm der
Hausarzt der Beschwerdeführerin in deren Auftrag zur Begutachtung durch Prof.
Dr. med. H.___ wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin sei mit dem Gutachten
vom 31. Dezember 2014 grundsätzlich einverstanden. Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit lege sie jedoch Wert auf die Feststellung, dass eine 50%ige
Arbeit nur zumutbar sei, wenn sie sich in einer schmerzfreien, nicht fistelnden
Phase befinde. Dies betreffe aber nur zirka 50 % des Zeitraums über ein
Jahr. Währendem sie effektiv anlässlich der Untersuchung vor einem Monat für
kurze Zeit keinen Abszess im Anogenitalbereich gehabt habe, sezerniere zurzeit
wieder ein Abszess perianal links. Damit könne nicht von einer 50%igen, sondern
nur von einer maximal 25%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 61).
8.9
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___
bezifferte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2015 die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin mit 0 % ab 3. März 2014, jene in einer
Verweistätigkeit mit 50 % ab 3. März 2014. Als Schlussfolgerung hielt er
fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung auch eine
Labienfistel rechts gehabt habe. Die deswegen getragene Einlage sei bereits
vier Stunden alt und nicht durchnässt gewesen. Bei einer Abszesseröffnung
passiere das Gleiche: Es bedürfe eines guten Verbands, der, je nach Sekretion,
länger getragen werden könne und einer leichten Tätigkeit nicht hinderlich sei.
Die Schmerzen gingen, sei der Abszess einmal eröffnet, zurück. Der Einwand des
Hausarztes Dr. med. C.___ sei demnach nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung
von Prof. Dr. med. H.___ einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit sei angemessen und schliesse zudem nicht aus, dass die
Beschwerdeführerin in Akutphasen, also kurz nach einem Eingriff,
krankgeschrieben werden müsse (IV-Nr. 64, S. 2).
8.10
In seinem Bericht vom 27. Juni
2015.
an den Vertreter der Beschwerdeführerin hielt der behandelnde
Gastroenterologe Dr. med. D.___, nachdem er eingangs die gleichen Diagnosen wie
in seiner Berichterstattung vom 12. Mai 2014 (IV-Nr. 41, S. 5) angeführt
hatte, Folgendes fest: Die Beurteilung von Prof. Dr. med. H.___ könne er
bestätigen, wonach eine Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit als
Vollzeitkraft in der Verpackungsbranche, insbesondere am Fliessband, oder im
Reinigungsgewerbe aus gastroenterologischer Sicht nicht möglich sei. Die
Hauptgründe hierfür seien einerseits die nicht voraussehbaren
Arbeitsunfähigkeiten aufgrund erneuter Schübe des M. Crohn und anderseits die
imperativen Stuhlgänge mit bekannter Stuhlinkontinenz, die die Dringlichkeit
einer sofortigen Defäkation bei geringem Dranggefühl notwendig machten.
Vermehrte Pausen würden keine Vorteile bringen, weil sich die Darmtätigkeit
nicht nach den Pausen richte. Er, Dr. med. D.___, gehe davon aus, dass die
Patientin zu 100 % arbeitsfähig sei, wenn sie gerade keinen Schub des
Morbus Crohn durchmache und sitzend auf einer Toilette oder einem Nachtstuhl
arbeiten könne. Nur schon die wiederholten Arbeitsausfälle hätten beim letzten
Arbeitgeber schliesslich zur Kündigung geführt. Wenn die Patientin nun noch
unmittelbar neben einer Toilette arbeiten sollte und jederzeit die Möglichkeit
haben müsste, dass sie diese unverzüglich aufsuchen könne, dann werde dies von
einem künftigen Arbeitgeber auch nicht mit 50 % Arbeit toleriert.
Eigentlich sei er, Dr. med. D.___, mit den Aussagen von Prof Dr. med. H.___
absolut einverstanden und die Beurteilung treffe seines Erachtens zu. Nicht
nachvollziehen könne er jedoch die Schlussfolgerung. Er – so führte Dr. med. D.___
weiter aus – sei immer noch überzeugt, dass die Patientin arbeitswillig wäre.
Doch die Schwierigkeit werde sein, einen Arbeitgeber zu finden, der diese
Arbeitnehmerin mit all ihren gutachterlich beglaubigten Einschränkungen und
weiterhin zu erwartenden Krankheitsausfällen einstellen werde (IV-Nr. 82, S. 12
f.).
8.11
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6.
Juli 2015 an den Vertreter der Beschwerdeführerin eine chronisch-rezidivierende
Sekretion aus Fistelgängen im Ano-Genital-Bereich seit Dezember 2013 bei
aktivem Morbus Crohn, bekannt seit 2001‚erste Analabszesse aber bereits 1998
(…), eine Herzklappenerkrankung mit Aortenaneurysma sowie Ersatz der Aorta
Ascendens 6/2006. Zur Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin am Fliessband in der
Firma I.___ oder als Reinigungsfachfrau beurteile, hielt Dr. med. C.___
Folgendes fest: Zurzeit sei die Beschwerdeführerin wegen der Fussoperation seit
17.
April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Vorgängig sei sie seit Dezember
2013.
zu maximal 30 % arbeitsfähig (1 – 2 Std./1/2 Tag) gewesen, dies wegen
der chronischen ano-genitalen Eiterungen, die aus hygienischen Gründen eine
regelmässige Reinigung benötigten (IV-Nr. 82, S. 9).
8.12
Dr. med. E.___ vom RAD hielt in
seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 Folgendes fest: Insbesondere die
Ausführungen von Dr. med. D.___ vom 27. Juni 2015 ergäben ein dermassen
dramatisches Bild, dass hier wirklich von einem sehr aussergewöhnlichen Verlauf
und exzessiven Symptomen des M. Crohn ausgegangen werden müsse. Wiederholt
falle der Vorwurf der beiden Ärzte Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, der
Gutachter Prof. Dr. med. H.___ habe den Langzeitverlauf nicht berücksichtigt
und sich zu sehr auf die Situation zum Zeitpunkt der Begutachtung berufen. Da
es letztendlich um die unterschiedliche Beurteilung zweier Fachärzte in der
Gastroenterologie gehe, empfehle er, die Stellungnahmen der genannten Ärzte dem
Gutachter Prof. Dr. med. H.___ zur Beurteilung vorzulegen. Aktuell sei die
Beschwerdeführerin seit der Fusskorrekturoperation rechts am 17. April 2015 in
anhaltender Behandlung. Am 2. Oktober 2015 sollte die Halluxoperation links
erfolgt sein (IV-Nr. 86, S. 2).
8.13
Am 2. November 2015 gab der
gastroenterologische Gutachter die durch die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober
2015.
initiierte Stellungnahme (IV-Nr. 87) ab. Prof. Dr. med. H.___ führte darin
aus, die chronische Erkrankung bedeute – wie im Gutachten ausführlich
beschrieben – für die Beschwerdeführerin erhebliche qualitative
Einschränkungen, und dies sowohl im Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit als auch
bezüglich ihrer Lebensqualität. Sie sei zunächst insbesondere funktionell durch
die chronische und ausgedehnte Fistelung im Anogenital- und Sakralbereich
eingeschränkt, die ihr Schmerzen beim Gehen und Sitzen verursache. Hinzu komme
die Notwendigkeit ständiger Wundpflege der sezernierenden Fisteln unter grossem
Hygieneaufwand. Eine weitere Einschränkung sei die unvorhersehbare
Stuhlinkontinenz, die die ständige und sofortige Verfügbarkeit einer Toilette
unabdingbar mache. Wie der dokumentierte Verlauf für die Vergangenheit bereits
zeige, sei der Krankheitsverlauf nicht absehbar. Die Erkrankung könne jederzeit
rezidivieren. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch das Wissen darum sowie
die Furcht vor erneutem Aufflammen der Erkrankung eine erhebliche psychische
Belastung darstelle und ihre Lebensqualität massgeblich einschränke. Die im
Gutachten angeführte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
betrage maximal 50 % in einer allfälligen Verweistätigkeit unter
günstigsten Bedingungen (Verfügbarkeit einer Toilette in unmittelbarer Nähe und
zu jedem Zeitpunkt, ohne ausschliessliches Sitzen oder Gehen etc.). Hierbei sei
zu berücksichtigen, dass die Prognose der Erkrankung ungünstig sei und diese
sich – wie vorstehend bereits geschildert – sowohl systemisch wie auch
psychisch auswirke und rezidivieren könne. Ein akuter Schub der Erkrankung
würde selbstverständlich eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewirken.
Das starre System der prozentualen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei in
diesem wie auch in vielen anderen Fällen nicht geeignet, die tatsächlichen
Verhältnisse bei chronisch rezidivierenden Erkrankungen mit stark wechselndem
Verlauf abzubilden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse aber immer
abstrakt sein und von einem hypothetischen Arbeitsplatz ausgehen. Die
sozialpraktische Wertung des quantitativ und qualitativ eingeschränkten Profils
der Beschwerdeführerin sei letztlich im Administrativverfahren der IV
festzulegen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Einwand und die
medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte böten, die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin neu oder anders zu bewerten (IV-Nr. 88).
8.14
Dem Austrittsbericht des F.___
vom 13. Oktober 2015 an den Hausarzt der Beschwerdeführerin lässt sich
entnehmen, dass diese am 2. Oktober 2015 wegen eines Hallux valgus links
operiert worden sei. Die Patientin habe in gutem Allgemeinzustand und
eigenständig mobil aus dem Spital austreten können (IV-Nr. 94, S. 2 ff.).
8.15
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 26. November 2015 zusammenfassend fest, dass der
Einwand und die medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte böten, die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin neu oder anders zu bewerten. Der
Verlauf dieser Erkrankung sei eben fluktuierend. Bei einer anhaltenden
Verschlechterung müsste die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden. Zudem gelte
die 50%ige Arbeitsfähigkeit für optimal angepasste Bedingungen. Im Weiteren
verwies er auf die Ausführungen von Prof. Dr. med. H.___. Folglich könne, so
der RAD-Arzt, aus versicherungsmedizinischer Sicht an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
vom 12. Februar 2015 (vgl. IV-Nr. 64, S. 2) festgehalten werden (IV-Nr. 95, S.
2).
8.16
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin berichtete am 23. Dezember 2015 der Beschwerdegegnerin, dass
diese wegen ihrer chronisch rezidivierenden Abszesse nach wie vor 100 %
arbeitsunfähig sei. Soeben habe er ihr erneut wegen einem Abszess im Bereiche
des Mons Pubis Penicilline verschreiben müssen. Allenfalls werde über
Weihnachten wieder eine Hospitalisation notwendig sein. Wie schon früher
dargelegt, gebe es durchaus Wochen, in denen die Patientin bezüglich ihrer
Komplikationen arbeitsfähig wäre. Anschliessend bestünden dann wieder über
Wochen eitrige Abszesse, die eine ausserhäusliche Tätigkeit verunmöglichten.
Unabhängig von dieser Erkrankung habe in diesem Jahr beidseits eine
Fussoperation durchgeführt werden müssen, die nun rechts einer lebenslangen
Spezialschuhversorgung bedürfe. Längeres Stehen oder Gehen werde damit wegen
belastungsabhängiger Schmerzen verunmöglicht (IV-Nr. 97).
9.
Unbestrittenermassen ist
gegenüber der letzten Anspruchsbeurteilung eine erhebliche gesundheitliche
Veränderung eingetreten, so dass der mit der Neuanmeldung geltend gemachte
Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. BGE 141
V 9).
9.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. med. H.___
vom 25. Dezember 2014 (IV-Nr. 59) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 2.
November 2015 (IV-Nr. 88). Das Gutachten stammt von einem in der hier
relevanten Disziplin Gastroenterologie spezialisierten Facharzt, der über die
vollständigen Vorakten verfügt und die Beschwerdeführerin eingehend persönlich
untersucht hat. Auf dieser Basis gelangt der Experte zu schlüssigen
Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer und plausibler Weise herleitet und
begründet. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten
allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) grundsätzlich gerecht.
9.2
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, das Gutachten von Dr. med. B.___ erlaube keine zuverlässige
Beurteilung des gesamten medizinischen Sachverhalts. Sie erhebt in diesem Zusammenhang
verschiedene Einwände.
9.2.1
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, das Gutachten sei unvollständig, weil es sich auf die
gastroenterologischen Aspekte beschränke. Die psychische Begleitproblematik
hätte fachpsychiatrisch, die Herzproblematik kardiologisch und die
Fussproblematik orthopädisch beurteilt werden müssen (A.S. 7).
Was die geltend gemachte psychische
Begleitproblematik anbelangt, ist im gastroenterologischen Gutachten vom 25.
Dezember 2014 als auch in der Stellungnahme des Gutachters vom 2. November 2015
zwar die Rede von einer erheblichen psychischen Belastung, die durch die
Erkrankung der Beschwerdeführerin bzw. durch den Morbus Crohn verursacht werde
(IV-Nr. 59, S. 14; 88, S. 2). Die Akten enthalten jedoch keine spezialärztliche
Stellungnahme, die für eine solche Annahme sprechen würde: Im Zeitpunkt der M.___-Begutachtung
vom 14. August 2008 diagnostizierten die Ärzte im psychiatrischen Bereich keine
Krankheit mit Krankheitswert (IV-Nr. 23, S. 14). In den vorliegenden Akten finden
sich weder Hinweise noch Berichte, wonach sich die Beschwerdeführerin seit der
ablehnenden Rentenverfügung vom 4. Dezember 2008 in psychiatrischer
Behandlung befunden oder sie Psychopharmaka einzunehmen hätte. Zusätzliche
Abklärungen in dieser Hinsicht sind bei vollständig fehlenden fachärztlichen
Hinweisen auf eine psychische Erkrankung nicht erforderlich. Im gleichen Sinn
verhält es sich mit der angeführten Herzproblematik. Nach Lage der
medizinischen Akten befand sich die Beschwerdeführerin deswegen seit 2006 (vgl.
IV-Nr. 8.6, S. 1) nicht mehr in fachärztlicher Behandlung (s.a. IV-Nr. 18, S.
7). Zur Fussproblematik bleibt festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
im Jahr 2015 Hallux-Operationen an beiden Füssen zu unterziehen hatte; diese
sind gemäss Aktenlage jedoch gut verlaufen (vgl. IV-Nr. 94, S. 2 f.). Es ist
nicht dokumentiert, dass diesbezüglich Komplikationen aufgetreten wären. Zwar
hat der Hausarzt in diesem Zusammenhang am 23. Dezember 2015 von der
Notwendigkeit eines Spezialschuhs für den rechten Fuss sowie der Unmöglichkeit
von längerem Stehen und Gehen infolge belastungsabhängiger Schmerzen
gesprochen; dass indes dadurch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
wesentlichen Ausmass eingeschränkt wäre, wird in diesem Bericht nicht angeführt
(IV-Nr. 97).
9.2.2
Im Weiteren wirft die
Beschwerdeführerin dem gastroenterologischen Gutachter vor, lediglich eine
Momentaufnahme, nicht aber eine Querschnittsbeurteilung vorgenommen zu haben
(A.S. 7). Entgegen dieser Auffassung hat der Gutachter den fluktuierenden
Verlauf der Krankheit in seine Beurteilung miteinbezogen; insbesondere hat er
von einem nicht absehbaren Krankheitsverlauf und davon gesprochen, dass die
Erkrankung jederzeit rezidivieren könne. Bereits im Jahr 2007 war die Rede
davon, dass das Befinden der Beschwerdeführerin unterschiedlich, mal besser,
mal schlechter sei (IV-Nr. 8.6, S. 1). Erklärend und nachvollziehbar hat Prof.
Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 2. November 2015 zudem festgehalten,
dass im Fall der Beschwerdeführerin wie auch in vielen andern Fällen ein
starres System der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht greife. Die
Arbeitsfähigkeit müsse allerdings abstrakt und hypothetisch bemessen werden
(IV-Nr. 88). Die Aussagen von Dr. med. B.___ beschränken sich, wie es seiner
Aufgabe entspricht, auf die medizinischen Aspekte. Er legt dar, welche
qualitativen und pensenmässigen Einschränkungen sich aus der durch ihn
gewonnenen Erkenntnisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergeben. Wie
der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. November 2015 (IV-Nr.
88.
S. 2) zu Recht festhält, ist die «sozialpraktische Wertung» des quantitativ
und qualitativ eingeschränkten Profils der Beschwerdeführerin letztlich durch
die Organe der Rechtsanwendung festzulegen; dies gilt auch für den Umstand,
dass es sich um eine chronisch-rezidivierende Erkrankung mit stark wechselndem
Verlauf handelt, deren Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen sich
durch eine Prozentangabe nur unvollständig abbilden lassen (vgl. Stellungnahme
des Gutachters vom 2. November 2015, IV-Nr. 88, S. 2).
9.2.3
Die übrigen ärztlichen
Stellungnahmen, namentlich jene des behandelnden Gastroenterologen Dr. med. I.___
und des Hausarztes Dr. med. J.___, enthalten keine Aspekte, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären; dies wäre jedoch
erforderlich, um gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von den
Ergebnissen eines beweistauglichen Administrativgutachtens abzuweichen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2015 vom 30. November 2015 E. 1.2). Dr. med. I.___
hält vielmehr ausdrücklich fest, er sei mit den Ausführungen des Gutachters –
mit Ausnahme der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – grundsätzlich absolut
einverstanden.
9.3
Zusammenfassend ergibt sich,
dass das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ den allgemeinen Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird. Weder die
erhobenen Einwände noch die übrigen medizinischen Berichte und Stellungnahmen
sind geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens infrage zu stellen; dessen
Ergebnisse können somit der Anspruchsbeurteilung zugrunde gelegt werden.
10.
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit sei mit derart
gravierenden Einschränkungen verbunden, dass sie auch auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt als nicht mehr verwertbar gelten müsse.
10.1
Nach der Rechtsprechung ist bei
der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG) auszugehen; dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten auf, was sowohl bezüglich der dafür verlangten
beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des
körperlichen Einsatzes gilt. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu
stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil
umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des
Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann
nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
10.2
Der Gutachter Prof. Dr. med. B.___
bescheinigt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von «maximal 50 %
unter günstigsten Bedingungen» (IV-Nr. 88 S. 2). Voraussetzung ist
zunächst – aufgrund der durch den Gutachter bejahten Stuhlinkontinenz – die
Verfügbarkeit einer Toilette in unmittelbarer Nähe und zu jedem Zeitpunkt. Die
Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten jederzeit die Möglichkeit haben,
ihre Arbeit zu unterbrechen und den Arbeitsplatz zu verlassen, um eine Toilette
aufzusuchen, die sich überdies in unmittelbarer Nähe befinden muss. Ein geeigneter
Arbeitsplatz müsste weiter dem Umstand Rechnung tragen, dass die
Beschwerdeführerin wegen der chronischen und ausgedehnten Fistelung im
Anogenital- und Sakralbereich unter Schmerzen beim Gehen und beim Sitzen
leidet. Eine Tätigkeit, die ausschliesslich im Sitzen oder Gehen zu verrichten
wäre, ist deshalb ausgeschlossen, wie der Gutachter ebenfalls ausdrücklich
festhält (IV-Nr. 88, S. 2). Die sezernierenden Fisteln begründen überdies die
Notwendigkeit einer ständigen Wundpflege (IV-Nr. 59, S. 14), für welche die
konkrete Tätigkeit ebenfalls Raum bieten müsste. Weiter kommt hinzu, dass
gemäss den Ausführungen des Gutachters von einer chronisch-rezidivierenden
Erkrankung mit stark wechselndem Verlauf auszugehen ist (IV-Nr. 88, S. 2). Der
Gutachter bestätigt damit die Aussagen des Hausarztes, ein potenzieller
Arbeitgeber müsse damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin oft während Wochen
nicht zur Arbeit erscheinen könne (vgl. E. II. 8.3 hiervor), und des
behandelnden Gastroenterologen, wonach in der Vergangenheit wiederholte
Arbeitsausfälle (wegen Schüben des Morbus Crohn) jeweils zu Kündigungen geführt
hätten, weiterhin mit derartigen Arbeitsausfällen zu rechnen sei und die
Beschwerdeführerin deshalb nie eine zuverlässige Arbeitskraft werde sein können
(vgl. E. II. 8.2 und 8.10 hiervor).
Einzelne der erwähnten
Beeinträchtigungen mögen für sich allein genommen eine Anstellung in einem
Nischenarbeitsplatz mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitsgebers nicht
ausschliessen. So ist eine Anstellung vorstellbar, die den durch die Fistelung
im Anogenital- und Sakralbereich verursachten Schmerzen beim Gehen und Sitzen
Rechnung trägt. Auch die regelmässige Wundpflege könnte beispielsweise mit
einer besonderen Pausenregelung ermöglicht werden. Fraglich, aber nicht völlig
ausgeschlossen, erscheint auch eine Anstellung, in der wiederkehrende längere
Absenzen in Akutphasen aus Sicht des Arbeitgebers verkraftbar sind. Zumindest
zweifelhaft ist dagegen, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Tätigkeit
anbietet, die das jederzeitige und sofortige Aufsuchen einer nahegelegenen
Toilette (die somit für die Beschwerdeführerin reserviert sein müsste) erlaubt.
Selbst wenn auch diese letztere Anforderung als realistisch anzusehen wäre,
muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Verwertung einer
Restarbeitsfähigkeit, die alle vorgenannten Beeinträchtigungen miteinander
kombiniert, nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre, so dass das Finden einer entsprechenden Stelle daher
von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Eine Überwachungs- oder
Kontrolltätigkeit, wie sie der Gutachter erwähnt (IV-Nr. 59 S. 15), verlangt
regelmässig eine kontinuierliche, planbare Anwesenheit und wird durch die
Notwendigkeit, den Arbeitsplatz jederzeit sofort verlassen zu können, um eine Toilette
aufzusuchen, verunmöglicht. Auch eine andere Tätigkeit, die sämtlichen durch
den Gutachter formulierten oder bestätigten Anforderungen gerecht wird, ist auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht verfügbar. Die
verbliebene Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich ist daher, wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, als nicht mehr verwertbar anzusehen.
Damit ergibt sich für den erwerblichen Bereich ein Teil-Invaliditätsgrad von
100.
%.
11.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (E. II. 4.3.3 hiervor) bemessen.
Sie ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im
Rahmen von maximal 62 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre (IV-Nr. 99, S.
2). In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, dass sie
im Gesundheitsfall zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachginge, weshalb der Rentenanspruch mittels der allgemeinen Methode
(Einkommensvergleich) zu ermitteln sei. Ihr Sohn könne bestätigen, dass sie
anlässlich des Besuchs der Haushaltabklärerin ausgeführt habe, bei voller
Gesundheit zu 100 % ausserhäuslich zu arbeiten. Mit Verweis auf das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio/Schweiz
(Nr. 7186/09) – so bringt die Beschwerdeführerin weiter vor – verstosse
schliesslich die von der IV praktizierte und vom Bundesgericht geschützte
Invaliditätsgradbemessung nach der gemischten Methode gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) und sei diskriminierend. Es sei daher von der
bisherigen Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Abstand zu nehmen
(A.S. 16 ff.).
11.1
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat am 2. Februar 2016 das Urteil in Sachen Di Trizio
gegen die Schweiz (Nr. 7186/09) gefällt. Im Rahmen einer erstmaligen
Rentenprüfung wurde der Versicherten von 1. Juni 2003 bis 31 August 2004 bei
einem lnvaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen. Für die
Zeit ab 1. September 2004 wurde ein Rentenanspruch bei einem lnvaliditätsgrad
von 27 % verneint. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Versicherte am 6.
Februar 2004 Mutter von Zwillingen geworden war, weshalb neu von einer
hypothetischen Teilerwerbstätigkeit von 50 % ausgegangen wurde und daher
die gemischte Methode zur Anwendung gelangte. Der EGMR hielt in seinem Urteil
fest, die Verweigerung der Rente durch Anwendung der gemischten Methode stelle
im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens
(Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) dar, da die Geburt von Kindern zum Verlust eines
bisherigen Rentenanspruchs führt. Das Urteil des EGMR hat zur Folge, dass in
Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall «Di Trizio» mit Blick auf
die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die
gemischte Methode nicht mehr angewendet wird. Eine «Di Trizio» ähnliche
Ausgangslage liegt vor, wenn folgende Merkmale kumulativ erfüllt sind:
Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung
oder Befristung der Rente sowie familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten
gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit. In diesen
Fällen stellt eine Reduktion der Arbeitszeit aus rein familiär bedingten
Gründen infolge Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern keinen
Revisionsgrund dar. Die versicherte Person behält ihren bisherigen Status, weil
sie familiär bedingt ihr Arbeitspensum reduziert hat bzw. hätte und damit einer
teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätigkeit
nachgegangen ist bzw. nachgehen würde. Revisionen infolge einer Veränderung des
Gesundheitszustands oder der Einkommensverhältnisse der versicherten Person
sind jedoch weiterhin auch in Fällen möglich, die nach der gemischten Methode
bemessen worden sind (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016).
11.2
Im vorliegenden Fall besteht keine
solche «Di Trizio» ähnliche Konstellation, weshalb die gemischte Methode
grundsätzlich angewendet werden kann.
12.
Ob und gegebenenfalls in welchem
zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art.
8.
Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre
(Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S.
507; Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit
Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396,
125.
V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2014 vom
22.
Dezember 2014 E. 5.1). Für die Statusfrage grundsätzlich nicht von
Bedeutung sind gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse. Zu denken ist hier namentlich an die Reduktion des Arbeitspensums
oder sogar die Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1).
Zur Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
12.1
Aus dem Bericht
«Situationsabklärung» der Swica vom 2. Oktober 2007 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin gleich nach dem Schulabschluss in der Fabrik zu arbeiten
begonnen habe. Zuerst habe sie während sieben Jahre zu 100 % in der Firma J.___
in [...] gearbeitet. Vor 18 Jahren sei sie zum jetzigen Arbeitgeber (Firma
I.___) gekommen, wo sie anfänglich ein Arbeitspensum von 100 % ausgeübt,
dieses nach einem Monat wegen ihrer damals sehr kleinen Kinder auf das heutige
Pensum reduziert habe. Die Versicherte arbeite zu zirka 60 % als
Mitarbeiterin in der Packerei (IV-Nr. 8.6). Im «Fragebogen zur Rentenabklärung
betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» (Eingang Beschwerdegegnerin: 25.
Oktober 2007) gab die Beschwerdeführerin an, ohne Behinderung eine ausserhäusliche
Tätigkeit auszuüben, ohne jedoch bei der Anschlussfrage das Ausmass in
Prozenten anzugeben. Die Frage, seit wann sie in dem genannten Ausmass
ausserhäuslich erwerbstätig wäre, beantwortete sie dann mit «62 %» (IV-Nr.
10, S. 2). Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 24. Oktober 2007 liess die
Beschwerdeführerin verlauten, schon lange mit einem Pensum 62 % zu
arbeiten, was sie auch im Gesundheitsfall tun würde (IV-Nr. 12, S. 1). Den M.___-Ärzten
erklärte sie im Juni 2008, sie arbeite seit 1989 zu 50 % (IV-Nr. 23, S.
6).
Dem Abklärungsbericht der
Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2015 lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge das damalige 62 %-Arbeitspensum
bei der Firma I.___ im [...] weiterhin ausüben würde, wenn sie nicht gesundheitlich
eingeschränkt wäre. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei nie realisiert worden
und auch nicht im Vordergrund gestanden. Bei einer Erwerbstätigkeit mit einem
Anteil von 62 % betrage folglich jener der Haushalttätigkeit 38 %
(IV-Nr. 72, S. 3). Am 21. Juni 2015 haben der Sohn der Beschwerdeführerin und
seine Freundin schriftlich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei diesem
Gespräch gesagt habe, falls sie gesund wäre, würde sie zu 100 % arbeiten
(IV-Nr. 82, S. 14). Der Stellungnahme der Teamleiterin/Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes vom 14. Dezember 2015 lässt sich Folgendes entnehmen: Die
Beschwerdeführerin habe sich schon im Oktober 2007 zum Rentenbezug angemeldet
und beim Intake-Gespräch vom 24. Oktober 2007 angegeben, dass sie ohne gesundheitliche
Einschränkungen weiterhin im gleichen Pensum (62 %) weiterarbeiten würde.
Es bestehe kein finanzieller Druck, dass sie das Pensum hätte erhöhen müssen
oder wollen. Damals seien der ältere Sohn in der Malerlehre und der jüngere in
der Lehre als Polymechaniker gewesen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
(ZMB) habe keine Arbeitsunfähigkeit ergeben. Somit hätte die Beschwerdeführerin
damals schon eine Arbeit annehmen können, was sie aber nicht gemacht habe. Die
Ausgangslage für die Begutachtung durch das M.___ sei die subjektive
Arbeitsunfähigkeit bei Polymorbidität und die geringe Bereitschaft zur
Wiedereingliederung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe seit 1989 bei der
Firma I.___ in [...] gearbeitet. Vor der Geburt der Kinder seien keine Löhne
abgerechnet worden, die – wie im Einwand (vom 24. August 2015; IV-Nr. 82) auf
Seite 5 unten behauptet – auf ein 100 %-Pensum hinweisen würden. Der
höchstabgerechnete Lohn (zeitmässig nach Geburt der beiden Söhne) betrage
CHF 25‘497.00 im Jahr 1993, und anschliessend, nachdem die Söhne
schulpflichtig gewesen seien, ab 1994 maximal CHF 22‘305.00 (im 2005). Die
Beschwerdeführerin hätte also schon seit 1994 aus Sicht der Kinderbetreuung die
Möglichkeit gehabt, ihr Pensum aufzustocken, was sie aber nicht gemacht habe.
Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals nicht ausgewiesen gewesen; damit hätte für
die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden, ihr Pensum aufzustocken, wenn
sie dies gewünscht hätte. Bei der Abklärung am 22. Mai 2015 sei klar
hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin wieder im gleichen Pensum hätte
arbeiten wollen, wie wenn sie gesund wäre, nämlich zu 62 %. Dass sie
100.
% arbeiten wolle und aus was welchen Gründen, habe sie, die
Abklärungsperson, nicht «mitbekommen» und sei aus ihrer Sicht auch nicht
nachvollziehbar. Die finanzielle Situation in der Familie sei seit jeher
gleichbleibend. Der Ehemann arbeite 100 %. Die Söhne seien auch
erwerbstätig. Finanzielle Schwierigkeiten seien nicht vorhanden. Sie, die
Abklärungsperson, halte daran fest, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen im gleich hohen Pensum wie vor der Erkrankung,
nämlich im Ausmass von zirka 62 % arbeiten würde (IV-Nr. 96, S. 3).
12.2
Gestützt auf die zitierten
Unterlagen ist davon auszugehen, dass die 1964 geborene Beschwerdeführerin mindestens
seit 1990 im Umfang eines Pensums von zirka 62 % erwerbstätig war. Dieses
Pensum erhöhte sie nicht, als die beiden Kinder (geboren 1987 und 1989) die
Schule besuchten und erwachsen wurden. Eine gesundheitlich bedingte, dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, für die
Zeit bis 2013 nicht ausgewiesen. So ergab die Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle K.___ im Jahr 2007 (E. II. 7.1 hiervor) keine
gesundheitliche Beeinträchtigung mit längerfristiger Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Neuanmeldung im Februar 2014 ergaben die
medizinischen Befunde – gemäss der Zusammenfassung durch den RAD-Arzt vom 17.
Juli 2014 – beim Morbus Crohn einen stabilen Verlauf mit geringen
Entzündungszeichen im 2011, eine kurze Aktivitätsepisode im 2012 bei
erfolgreich behandeltem Ulcus im Colon ascendens am 21. Dezember 2012 und einen
aktuell ruhigen Zustand (IV-Nr. 47, S. 3). Dem IK-Auszug der Jahre 2005 ff.
lässt sich entnehmen, dass die Einkommen der Beschwerdeführerin nicht zu-,
sondern abnahmen. Im Übrigen erzielte sie auch in den Jahren bis 1986, vor der
Geburt der Kinder, kein Einkommen, das auf ein 100 %-Pensum schliessen
liesse (IV-Nr. 42). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Familie
bleibt festzustellen, dass diese im Jahr 2007 über das Krankentaggeld sowie das
Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (CHF 5‘000.00) verfügte. Die
monetäre Situation schien damals keine Probleme bereitet zu haben (vgl. IV-Nr.
12, S. 3). Auch im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 22. Mai 2015 befand
sich die finanzielle Situation der Familie offensichtlich im Lot. In ihrem
Bericht vermerkte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin (geb. 1963, erwerbstätig im [...]) wie auch ihr Sohn
(geb. 1987, erwerbstätig als [...]) zu 100 % arbeiteten und im gleichen
Haushalt wohnten. Es bestünden zurzeit weder eine finanzielle Notlage noch eine
Abhängigkeit vom Sozialamt (IV-Nr. 72, S. 3). In diesem Gesamtkontext –
insbesondere in Beachtung der Ausführungen der Abklärungsperson – erscheint es nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin keine Ausweitung ihrer Erwerbseinkünfte angestrebt
hat. Die Darstellung in der Beschwerde, sie hätte im Gesundheitsfall ihr Pensum
auf 100 % gesteigert, ist jedenfalls nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt; dies gilt unabhängig vom genauen Inhalt der
Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung, die sich ohnehin nicht mehr genau
verifizieren lassen, da unabhängige Zeugen fehlen. Deshalb ist auf die
diesbezügliche Bestätigung des Sohns und seiner Freundin vom 21. Juni 2015
nicht weiter einzugehen. Auch kann auf eine Zeugeneinvernahme wie im Übrigen
auf eine Parteibefragung sowie eine Befragung ihres Ehemanns (A.S. 17)
verzichtet werden. Nicht weiter zu behandeln ist schliesslich der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, das Abklärungsprotokoll sei nicht korrekt erstellt und von
der Beschwerdeführerin nicht gegengelesen worden, zumal diese nicht gut Deutsch
spreche und verstehe (A.S. 17); letzterem widersprechen Aktenbelege, worin
von guten Sprachkenntnissen die Rede ist (IV-Nr. 12, S. 3; 13, S. 1). Vielmehr
ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin heute (wie damals) im Gesundheitsfall eine
ausserhäusliche Tätigkeit mit einem Pensum von zirka 62 % ausüben würde.
12.3
Ferner bezeichnet die
Beschwerdeführerin die Einschätzung einer 2%igen Invalidität in der
Haushaltführung als despektierlich. Sie bestreitet eine korrekte
Protokollierung. Sie weist darauf hin, dass sie gemäss den Berichten der Jahre
2007/2008 in der Haushaltführung in erheblicher Weise habe unterstützt werden
müssen (A.S. 20). Aus dem Protokoll über das Intake-Gespräch vom 24. Oktober
2007.
geht dazu hervor, dass sie ihren Aussagen zufolge schwere Hausarbeit nur
sehr verlangsamt oder überhaupt nicht machen könne (IV-Nr. 12, S. 2). In ihrem
Bericht vom 22. Mai 2015 erläutert die Abklärungsperson die
invaliditätsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin in der
Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, beim Einkauf und bei weiteren
Besorgungen, für die Wäsche und Kleiderpflege etc., wobei sie einzig bei der
Pflege der Wohnung auf die besagte Behinderung von 10 % (gewichtet
2.
%) gekommen ist. Diese Einschätzung überzeugt, zumal sich die
Behinderung der Beschwerdeführerin im Haushalt, wo zahlreiche Arbeiten zeitlich
flexibel verrichtet werden können und eine Toilette zur Verfügung steht,
naturgemäss weit weniger auswirkt als in einer Erwerbstätigkeit mit den
entsprechenden Rahmenbedingungen. Die Beurteilung der Abklärungsperson wird
auch gestützt durch die Feststellung des Gutachters Prof. Dr. med. B.___, die
Beschwerdeführerin könne den Haushalt für sich und ihren Mann besorgen (IV-Nr.
59, S. 12). Bei ihrer Beurteilung hat die Abklärungsperson überdies zu Recht
die zumutbare Unterstützung durch den Ehemann und den Sohn, die im gleichen
Haushalt wohnen, berücksichtigt. Kann nämlich die versicherte Person wegen
ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht
daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu
fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn
keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509
f.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Feststellungen der Abklärungsperson
als überzeugend. Ihr Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemäss geltenden
Anforderungen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2014 vom 22. Dezember
2014.
E. 5.2.2 und 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1; BGE 130 V 61 E. 6.2 S.
62.
f.); ihm kommt, da keine inhaltlichen Mängel ersichtlich sind, volle
Beweiskraft zu. Folglich ist im Haushaltbereich von einer zweiprozentigen,
behinderungsbedingten Einschränkung auszugehen.
12.4
Zusammenfassend ergibt sich im
Erwerbsbereich bei einem Valideneinkommen von CHF 32‘144.00 und einem
Invalideneinkommen von Null ein Teil-Invaliditätsgrad von 100 %; dieser
ist, dem Erwerbsanteil entsprechend, mit 62 % zu gewichten. Für den
Haushaltsbereich beträgt der Teil-Invaliditätsgrad 2 % oder, gewichtet mit
38.
%, aufgerundet 1 %. Diese Berechnung führt in Anwendung der
gemischten Methode zu einem Invaliditätsgrad von 63 %, was Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente begründet.
12.5
Gestützt auf die vorliegenden
Akten ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ab
Dezember 2013 dokumentiert (IV-Nr. 43). Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
besteht somit ab 1. Dezember 2014 (vgl. E. II. 4.4 hiervor).
13.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich keine Restarbeitsfähigkeit
aufweist, die sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten liesse. Die
Einschränkung im Haushalt ist aufgrund des Abklärungsberichts vom 26. Mai 2015
(IV-Nr. 72) festzusetzen. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Status
(62 % Erwerbstätigkeit, 38 % Tätigkeit im Aufgabenbereich) ist zu
bestätigen. In Anwendung der gemischten Methode resultiert ein Invaliditätsgrad
von 63 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2014 begründet. Die Beschwerde ist in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
14.
14.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Eine Kürzung wegen des bloss teilweisen
Obsiegens rechtfertigt sich nicht, da der Prozessaufwand durch das
weitergehende Rechtsbegehren nicht erheblich erhöht wurde.
14.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 12. Mai 2016 seine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenaufwand von insgesamt CHF 2’712.75 geltend macht (A.S. 30 f.). Vom
angeführten Zeitaufwand von 10,08 Stunden entfallen 0,59 Stunden auf
Briefe an die Klientin während des Verfahrens, bei denen mangels näherer
Bezeichnung von Orientierungskopien auszugehen ist; diese stellen
Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher
nicht separat zu vergüten ist. Dasselbe gilt für den Aufwand von 0,25 Stunden
für die Kostennote. Der verbleibende Aufwand von 9,24 Stunden erscheint als
angemessen. Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 240.00 sowie den Auslagen
von CHF 92.60 und der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 2'495.00, die durch die Beschwerdegegnerin zu
bezahlen ist.
15.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Prozesses hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente
zugesprochen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird
abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 2'495.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger