VSBES.2016.71
Begutachtung
4. Oktober 2016Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Oktober 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Bünzli,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügungen vom 28. Januar und 20. Mai 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1977 geborene A.___,
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 9. Oktober 2003 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf ein nicht belastbares, schmerzhaftes und eingeschränkt bewegliches linkes
Knie sowie Schmerzen und Einschränkungen des Nackens und der Schultern vor
allem rechts, zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Nach
Einholen der medizinischen Berichte, der Unfallmeldung vom 15. März 2002 und
des Arbeitgeberfragebogens wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 9. Februar 2004 ab (IV-Nr. 18). Es liege medizinisch
keine Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 13. September 2013
meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung
an (IV-Nr. 20). Nach dem am 10. Oktober 2013 durchgeführten Intake-Gespräch
(IV-Nr. 23) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Eingang: 24. Oktober
2013; IV-Nr. 28). Dabei wies der Beschwerdeführer auf die seit circa 2010
bestehende Depression, Angstzustände, Reizdarmsyndrom, somatische Leiden und
Rückenschmerzen hin.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nrn. 34.1 - 34.5)
sowie den Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 36) ein und sprach dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 13. Januar 2014 Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 2. Dezember 2013 bis
15. März 2014 zu (IV-Nr. 41). Ferner führte die Beschwerdegegnerin
vom 10. März bis 9. April 2014 eine Potenzialanalyse des
Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich durch (IV-Nrn. 51 f.) und übernahm
sodann vom 11. April bis 15. Juni 2014 ein Aufbautraining, das bis am
21. September 2014 verlängert wurde (vgl. IV-Nrn. 54, 57). Anschliessend
wurde im [...] ab 29. September 2014 und in der [...] ab 26. Januar
2015 je ein Arbeitsversuch unternommen und dem Beschwerdeführer ein Taggeld
ausgerichtet (IV-Nrn. 68 f., 73, 85, 90, 96 f.). Mit Mitteilung vom
21. Juli 2015 (IV-Nr. 106) übernahm die Beschwerdegegnerin ferner die
Kosten für eine Umschulung vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 an
der [...] zum Kaufmann EFZ, E-Profil, Dienstleistungen und Administration.
Diese beinhaltete die Auflage, dass das Arbeitspensum ab April 2016 auf
80 % gesteigert werde, ansonsten eine Verlängerung nicht möglich sei. Gemäss
Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. August 2015 (IV-Nr. 112) seien
weitere medizinische Abklärungen erst indiziert, wenn die geplante
KV-Ausbildung und der weitere Berufsweg aufgrund der psychischen Erkrankung misslängen.
2.2 Aufgrund der daraufhin bei der
Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eingeholten medizinischen
Akten (IV-Nr. 114.3) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 31. August 2015 (IV-Nr. 115) aufgrund eines
errechneten IV-Grades von 20 % die Abweisung seines Leistungsbegehrens auf
Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin,
trotz der durch den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 erhobenen Einwände
(IV-Nr. 118), mit Verfügung vom 10. November 2015 fest
(IV-Nr. 123). Gestützt auf die Eingabe vom 2. Dezember 2015 (IV-Nr. 128),
mit welcher der Beschwerdeführer geltend machte, da sich sein
Gesundheitszustand bereits vor dem Erlass der Verfügung verschlechtert habe,
sei die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und beim behandelnden
Psychiater Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein
Verlaufsbericht einzuholen, hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom
10. November 2015 mit Mitteilung vom 8. Dezember 2015 (IV-Nr. 129)
auf.
2.3 Aufgrund der eingeholten
medizinischen Akten und der Information der [...] vom 10. Dezember 2015,
wonach der Beschwerdeführer die Schule am 2. November 2015 zuletzt besucht
und sich dann wegen Krankheit abgemeldet habe (IV-Nr. 134), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 mit
(IV-Nr. 137), es sei zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische
Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Gegen die Begutachtung, die
vorgesehene Fachdisziplin und den vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. D.___ könne
der Beschwerdeführer bis 18. Januar 2016 triftige Einwendungen geltend
machen. Innert derselben Frist könne er Zusatzfragen zu den Gutachterfragen einreichen
(vgl. IV-Nr. 140). Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (IV-Nr. 145)
liess der Beschwerdeführer zwei Zusatzfragen stellen, Einwendungen gegen den
vorgeschlagenen Gutachter einreichen und gleichzeitig zwei alternative
Gutachterpersonen vorschlagen. Die Beschwerdegegnerin hielt sodann am
18. Januar 2016 (IV-Nr. 146) fest, es seien keine zulässigen
Ablehnungsgründe gegen den vorgeschlagenen Gutachter geltend gemacht worden. Im
Bestreben gleichwohl eine einvernehmliche Lösung zu finden, werde die
Begutachtung neu bei Dr. med. E.___ durchgeführt. Innert zehn Tagen könnten
triftige Einwendungen gegen diesen Gutachter geltend gemacht werden. Der
Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (IV-Nr. 147)
an seinen bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2016 vorgeschlagenen Gutachterpersonen
fest. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (VSBES.2016.71, A.S. [Akten-Seiten]
1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären Abklärung durch
Dr. med. E.___ fest, lehnte die eingereichten Zusatzfragen ab und entzog
einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
2.4 Nach Eingabe des
Beschwerdeführers vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 155), mit welcher er die
Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2016 und das Einholen der
medizinischen Berichte bei med. pract. F.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere
Medizin, beantragte, holte die Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2016 bei
der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 157).
Gestützt auf diese teilte sie dem Beschwerdeführer anschliessend am
15. Februar 2016 mit (IV-Nr. 159), es sei zur Klärung der
Leistungsansprüche zusätzlich eine rheumatologische Untersuchung notwendig. Triftige
Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und den
vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. G.___ könnten bis am 26. Februar 2016
eingereicht werden. Dies gelte auch für allfällige Zusatzfragen zum Fragenkatalog
(IV-Nr. 160).
2.5 Am 22. Februar 2016 liess
der Beschwerdeführer vorbringen (IV-Nr. 163), es sei eine polydisziplinäre
Begutachtung mit den Fachrichtungen Nephrologie, Rheumatologie/Orthopädie und
Psychiatrie anzuordnen, wobei die Begutachtungsstelle mittels Zufallsprinzip
«auszulosen» sei.
2.6 Die Beschwerdegegnerin hielt
am 23. Februar 2016 (IV-Nr. 164) an der Verfügung vom 28. Januar
2016 fest und führte aus, es seien keine zulässigen Ablehnungsgründe gegen
Dr. med. G.___ geltend gemacht worden. Im Bestreben um eine einvernehmliche
Lösung werde indes Dr. med. H.___ mit der rheumatologischen Begutachtung beauftragt.
Triftige Einwendungen gegen ihn könnten innert zehn Tagen geltend gemacht werden.
3. Gegen die Verfügung vom
28. Januar 2016 lässt der Beschwerdeführer am 2. März 2016 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (VSBES.2016.71
A.S. 2 ff.):
1. Die Zwischenverfügung vom 28. Januar
2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
2. Der Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Am 6. April 2016 (VSBES.2016.71
A.S. 15 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin unter Einreichung der
Verfügung vom 6. April 2016, mit welcher die Ziffer 3 im Dispositiv der
Verfügung vom 28. Januar 2016 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) wiedererwägungsweise
lite pendente aufgehoben wird, der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
5. Mit Verfügung vom
13. April 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 18 f.) schreibt die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts das Begehren des Beschwerdeführers auf
Wiederherstellung der durch die Beschwerdegegnerin entzogenen aufschiebenden
Wirkung als gegenstandslos ab.
6. Im Rahmen der
Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 26) schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf
Bemerkungen zur Beschwerde. Ferner reicht sie die «Ergänzung zur Verfügung vom
28. Januar 2016 / Bidisziplinäre Begutachtung notwendig» vom 20. Mai
2016 (VSBES.2016.174 A.S. 1 ff.) ein. Es handle sich um eine Ergänzung in
dem Sinne, als nun eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie)
durchzuführen sei.
7. Mit Eingabe vom 1. Juni
2016 (VSBES.2016.71 A.S. 34 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende
Anträge stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom
2. März 2016 sei die Verfügung vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten
(Psychiatrie, Rheumatologie/Orthopädie, Nephrologie/Urologie, Innere Medizin)
in Auftrag zu geben.
2. Die Verfügung vom 20. Mai 2016
sei nichtig zu erklären.
3. Der Beschwerdegegnerin seien die
Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
die Anwaltskosten in der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 zu ersetzen.
8. Die Beschwerdegegnerin
ersucht mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 45 ff.) um
Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, solange die Rechtsmittelfrist
zur Anfechtung der Verfügung vom 20. Mai 2016 noch laufe. Zudem reicht sie
verschiedene medizinische Berichte ein und legt dar, gestützt auf den Arztbericht
der [...] vom 30. Mai 2016 sei ebenfalls zu erkennen, dass die
Gesundheitsproblematik offenkundig nur zwei medizinische Fachdisziplinen
beschlage.
9. Mit Verfügung vom
9. Juni 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 59 f.) weist die Vize-präsidentin
des Versicherungsgerichts den Antrag der Beschwerdegegnerin um Sistierung des
Verfahrens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend die Verfügung vom
20. Mai 2016 ab.
10. Gegen die ergänzende Verfügung
vom 20. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht am
21. Juni 2016 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (VSBES.2016.174 A.S. 6 ff.):
1. Das vorliegende Verfahren sei mit dem
Verfahren VSBES.2016.71 zu vereinen.
2. Es sei festzustellen, dass die
Verfügung vom 20. Mai 2016 nichtig ist.
3. Eventualiter sei die Verfügung vom
20. Mai 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Rheumatologie/Orthopädie,
Nephrologie/Urologie, Innere Medizin) in Auftrag zu geben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
11. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
vereinigt mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 63 f.;
VSBES.2016.174 A.S. 15) die Verfahren VSBES.2016.71 und VSBES.2016.174
antragsgemäss und führt das Verfahren unter VSBES.2016.71 weiter.
12. Die Beschwerdegegnerin spricht
sich mit Eingabe vom 29. August 2016 für die Vereinigung der Verfahren aus
und bekräftigt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (VSBES.2016.71 A.S. 68
f.).
13. Mit Eingabe vom
5. September 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 72 ff.) lässt der Beschwerdeführer
an seinem Rechtsbegehren festhalten.
14. Die am 9. September 2016
(VSBES.2016.71 A.S. 75 ff.) beim Versicherungsgericht eingegangene Kostennote
des Vertreters des Beschwerdeführers geht mit Verfügung vom 9. September
2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (VSBES.2016.71 A.S. 79).
15. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Nach der neuen Rechtsprechung
ist die Anordnung eines Administrativgutachtens nunmehr (bei fehlendem Konsens)
in die Form eines Zwischenentscheids zu kleiden (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137
V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), welcher seinerseits beim kantonalen Gericht
anfechtbar ist (E. 3.4.2.7 S. 256 f.; vgl. auch BGE 139 V 349
E. 5.1). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom
28.
Januar 2016, mit der die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer
monodisziplinären medizinischen Abklärung bei Dr. med. E.___ (Psychiatrie)
festhält und die ergänzende Verfügung vom 20. Mai 2016, mit welcher
zusätzlich eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. H.___
(Rheumatologie) für notwendig erklärt wird, ist daher einzutreten, zumal auch
die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.2
Die Beurteilung von
Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12), in die Präsidialkompetenz. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469;
Urteile des Bundesgerichts 9C_704/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1,
9C_820/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2.2,9C_48/2015 vom 1. Juli
2015.
E. 3.2.1). Die vorliegend angefochtene Verfügung bzw. die
entsprechende Ergänzung ergingen am 28. Januar resp. 20. Mai 2016 und
betreffen eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am
28.
Januar 2016 resp. 20. Mai 2016 geltenden Bestimmungen massgebend.
2.
Beschwerdeweise geltend
gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die
in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick
auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second
opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)
Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die
Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer
Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit
Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die
bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens
seien verletzt worden.
Im vorliegenden Fall anerkennt der
Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer psychiatrischen und rheumatologischen
Begutachtung (vgl. VSBES.2016.71 A.S. 6 f.; VSBES.2016.174 A.S. 11),
verlangt jedoch zusätzlich den Einbezug von weiteren Fachdisziplinen. Nicht
streitig ist hingegen der vorgeschlagene Fragenkatalog, der sich im Übrigen
sowohl bei der psychiatrischen als auch der rheumatologischen Begutachtung als
identisch präsentiert (vgl. IV-Nrn. 140, 160). Aufgrund des Vorgehens der
Beschwerdegegnerin, wonach zunächst einzig eine monodisziplinäre psychiatrische
Begutachtung als notwendig erachtet und erst zu einem späteren Zeitpunkt auch
eine ergänzende rheumatologische Abklärung ins Auge gefasst wurde, ist
insbesondere zu prüfen, ob das von der Beschwerdegegnerin vorliegend gewählte Vorgehen
zulässig ist.
3.
3.1
Die Anforderungen an die
medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre
MEDAS-Gutachten umschrieben wurden, sind grundsätzlich sinngemäss auf mono- und
bidisziplinäre Expertisen anwendbar. Dies gilt sowohl für die justiziablen
Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch
für die appellativen Teilgehalte des besagten Urteils (BGE 139 V 349 E. 5.4
S. 357).
Polydisziplinäre Gutachten, d.h.
solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben nach Art. 72bis
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Stand am
1.
Januar 2015) bei einer MEDAS zu erfolgen (Abs. 1), welche nach dem Zufallsprinzip
bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (Kreisschreiben
über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zu Anhang V]).
Diese Norm ist auf mono- und bidisziplinäre Gutachten nicht anwendbar (BGE 139
V 349 E. 2.2 S. 351). Dort ist vielmehr im Falle von zulässigen
formellen oder materiellen (fachbezogenen) Einwendungen konsensorientiert
vorzugehen, d.h. es hat zwingend ein Einigungsversuch zu erfolgen. Wenn eine
Einigung ausbleibt und die IV-Stelle die Einwände für unbegründet hält, ergeht
eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer
Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der
Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3
S. 356 und E. 5.4 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013
vom 6. September 2013 E. 2.3).
3.2
Es existieren keine festen
Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen
Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen
erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich jedoch die jeweiligen
Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung
wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine
direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise
ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine
oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der
Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten
Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono-
oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation
offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen
weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch
darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener
Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei
Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).
4.
Einzugehen ist zunächst – wie
oben bereits dargelegt (vgl. E. II. 2 hiervor) – auf die an der Begutachtung
beteiligten und im vorliegenden Fall streitigen Fachdisziplinen. Es ist daher zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung anstrebt:
4.1
Der Sozialversicherungsträger
ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen
die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen.
4.2
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit
der Durchführung des polydisziplinären Gutachtens, die vorliegenden
medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen
wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und
unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin,
ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu klären
ist, ob sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren aus nachvollziehbaren
Gründen für eine bidisziplinäre Abklärung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers entschieden hat. Es ist daher auf die vorliegend nach der
Neuanmeldung vom 13. September 2013 (IV-Nr. 27) dokumentierten
medizinischen Akten einzugehen:
4.2.1
Im Bericht vom 24. Juli
2014.
führte Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen
auf (IV-Nr. 114.3 S. 16 f.):
-
Anhaltende somatoforme
Störung (ICD-10 F45.0)
-
Angststörung mit
generalisierten Ängsten, sozialen Ängsten und Status nach
Panikattacken (ICD-10
F41.1, F40.1)
-
Rezidivierende depressive
Störung (ICD-10 F33.1), aktuell leicht bis mittelgradig
-
Hypersensibilität in
Beziehungssituationen bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstruktur mit
misstrauischen, rigid-zwanghaften und perfektionistischen Zügen (ICD-10 F60.8)
Aktuell lebe der Beschwerdeführer
sozial eher zurückgezogen, habe wenig soziale Kontakte. Es finde eine integrierte
ambulante psychiatrische – psychotherapeutische Behandlung alle zwei Wochen
statt. Schwerpunkt bilde die kognitive Verhaltenstherapie mit zusätzlichem
Einbezug von Schematherapie im Rahmen der Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der
ausgeprägten Komorbidität müsse die Behandlung als langwierig und komplex
beurteilt werden. Zusätzlich werde eine medikamentöse Therapie mit Remeron
gemacht. Insgesamt sei eine leichte psychische Stabilisierung eingetreten,
sodass keine schweren Krisensituationen mehr aufgetreten seien. Gleichzeitig
habe der Beschwerdeführer regelmässig am Arbeitsprogramm der IV teilnehmen
können mit schrittweiser Arbeitssteigerung. Zurzeit befinde sich der
Beschwerdeführer in einem IV-geschützten Arbeitsprogramm mit aktuell 5,5
Stunden Arbeitstätigkeit pro Tag. Insgesamt müsse man längerfristig von einer
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen.
4.2.2
Dr. med. C.___ hielt in seinem
Bericht vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 114.3 S. 12 f.) folgende
Diagnosen fest:
-
Anhaltende somatoforme
Störung (ICD-10 F45.0) mit zusätzlichem Auftreten von wiederkehrenden Erschöpfungszuständen,
Kraftlosigkeit unter Stresssituationen im Sinne einer Neurasthenie (ICD-10
F48.0)
-
Angststörung mit
generalisierten und soziophobischen Anteilen, aktuell stabilisiert Status nach
Panikattacken (ICD-10 F41.1, F40.1)
-
Rezidivierende depressive
Störung (ICD-10 F33.1), aktuell leicht bis mittelgradig
-
Hypersensibilität in
Beziehungssituationen bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstruktur mit
misstrauischen, rigid-zwanghaften und perfektionistischen Zügen (ICD-10 F60.8)
Im Vergleich zum letzten Bericht vom
Juli 2014 habe sich eine weitere psychische Stabilisierung auch mit Eingehen
von sozialen Kontakten und Beziehungen entwickelt. Gleichzeitig habe der
Beschwerdeführer ein Praktikum im Bürobereich organisieren können, welches mit
der Beschwerdegegnerin abgesprochen sei. Aus aktueller klinisch psychiatrischer
Sicht könne maximal von einer 60 bis 80 %igen Arbeitsfähigkeit bis Ende
2014.
ausgegangen werden.
4.2.3
Dr. med. C.___ hielt in seinem
Bericht vom 16. März 2015 (IV-Nr. 91 S. 3 f.) folgende Diagnosen
fest:
-
Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0) mit wiederkehrenden schweren körperlichen Beschwerden insbesondere
in Belastungssituationen mit gastrointestinalen, urogenitalen Beschwerden,
diffusen Schmerzen mit zusätzlich wiederkehrender Erschöpfung, Körperschwäche
sowie vermehrtem Schlafbedürfnis im Sinne einer zusätzlichen Neurasthenie
(ICD-10 F48.0)
-
Double Depression mit
rezidivierender depressiver Störung mit jeweils Auftreten von schweren
depressiven Episoden sowie Dysthymie (ICD-10 F33.1 und F34.1)
-
Komplexe Angststörung mit
generalisierter Angststörung, soziophobischen Ängsten sowie Panikstörung
(ICD-10 F41.1, F40.1, F40.01)
-
Hypersensibilität in
Beziehungssituationen bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstörung mit
misstrauischen sowie perfektionistischen, rigiden Anteilen (ICD-10 F60.8)
Der Beschwerdeführer sei momentan in
einem Zentrallabor in der [...] zu 60 % (Montag bis Mittwoch) tätig. Im
Verlauf sei eine schrittweise Erhöhung der Arbeitstätigkeit von 70 bis maximal
80.
% geplant. Eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der doch
ausgeprägten Komorbidität insbesondere der zusätzlich strukturellen Störung mit
depressiver Störung sowie Angstsymptomatik nicht möglich bzw. müsse im Verlauf
wiederum mit Krisensituationen sowie psychischer Dekompensation gerechnet
werden.
4.2.4
Im ambulanten Bericht vom 16. März
2015.
hielten Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und Dr. med. J.___, Oberarzt, [...],
aufgrund der ambulanten Konsultation vom 13. März 2015 (IV-Nr. 136)
folgende Hauptdiagnose fest:
Irritative
Miktionsbeschwerden bei Verdacht auf spastischen Beckenboden DD milde
Prostatitiden
-
PSA aktuell: 0,63 ug/l
-
Kompensierte
Miktionsverhältnisse
Es sei von einem unklaren
Beckenbodenbeschwerdebild auszugehen, DD spastischer Beckenboden DD milde
Prostatitiden. Es bestünden soweit kompensierte Miktionsverhältnisse. Es würden
heute symptomorientiert Tamsulosin 0,4 mg einmal täglich sowie probatorisch
Voltaren 3 x 50 mg unter Nexium 40 mg einmaltäglich rezeptiert. Eine
Nachkontrolle sei in drei bis vier Wochen besprochen worden. Sollte sich keine
subjektive Besserung einstellen, werde zur weiteren Diagnostik eine
urodynamische Untersuchung veranlasst. Aufgrund der deutlich volumengeminderten
linken Niere werde im Verlauf eine Kontrolle des Kreatinins geplant.
4.2.5
Dr. med. C.___ führte in den
Berichten vom 4. und 26. Mai 2015 (IV-Nr. 114.3 S. 5 ff.)
folgende Diagnosen auf: «Angststörung mit im Vordergrund soziophobischen
Ängsten sowie Panikstörung (ICD-10 F41.1, F40.01, aktuell deutlich
stabilisiert); Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); rezidivierende depressive
Störung, aktuell stabilisiert (ICD-10 F33.0); ängstlich vermeidende, rigid
perfektionistische Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.8). Der Beschwerdeführer
sei seit Mai 2015 in einem 70 % Pensum im Bereich Logistik und Büro tätig
im Rahmen einer IV-Massnahme. Gleichzeitig habe er sich psychisch soweit
stabilisieren können, dass er sehr aktiv wieder Sport betreibe,
Freizeitaktivitäten durchführe, auch schrittweise ein soziales Netzwerk
aufbaue.
4.2.6
Im Arztbericht für Erwachsene
vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 101) wies der den Beschwerdeführer seit
2012.
behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ aufgrund der Untersuchung vom
12.
Juni 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aus:
-
Rezidivierende depressive
Störung, aktuell stabilisiert (ICD-10 F33.0), bestehend seit Kindheit/Pubertät
-
Somatisierungsstörung mit
wiederkehrenden gastrointestinalen, urogenitalen, thorakalen sowie myofaszialen
Beschwerden insbesondere in Leistungssituationen bzw. Belastungssituationen auf
dem Hintergrund einer Alexithymie (ICD-10 F45.0)
-
Neurasthenie mit
ausgeprägter Erschöpfung (ICD-10 F48.0)
-
Komplexe Angststörung mit
generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1), Soziophobie (ICD-10 F40.1), Panikstörung
(ICD-10 F41.0), aktuell eher stabilisiert
-
Ängstlich unsichere,
vermeidenden Persönlichkeitsstruktur mit rigid zwanghaft, perfektionistischen
sowie misstrauischen Zügen (ICD-10 F60.8)
Insgesamt in der Behandlung
schrittweise psychische Stabilisierung mit besserer Selbstwahrnehmung bzw. Introspektionsfähigkeit,
könne auch schrittweise besser mittlere Gefühle wahrnehmen bzw. auch Gedanken
und Bewertungen, so dass er aktiver Probleme lösen bzw. Bewältigungsstrategien
aufweise und so weniger lang in körperlichen Symptomen stecken bleibe, was zu
einer Abnahme von Krisensituationen geführt habe. Aktuell habe er wieder sein
soziales Netzwerk aufbauen können, wo er vorgängig praktisch nur noch als
Einzelgänger funktioniert habe. Gleichzeitig Aufbau von Hobbies, anstelle nur
noch knapp kompensiert für die Arbeit gewesen zu sein, ansonsten aus
Erschöpfung sowie körperlichen Symptomen nur noch in der Freizeit im Bett
gewesen zu sein und knapp den Kontakt zur Mutter habe halten können. Die
frühere Arbeitstätigkeit als Automechaniker sei aufgrund der eingeschränkten
körperlichen Belastbarkeit sowie Hypersensivität im Rahmen des rauen
Arbeitsklimas nicht mehr zumutbar bzw. es müsse mit rascher psychischer
Dekompensation gerechnet werden. Für die Arbeitstätigkeit als Sachbearbeiter,
welcher der Beschwerdeführer in den letzten sieben Jahren durchgeführt habe,
benötige er eine solide kaufmännische Ausbildung, um überhaupt in der freien
Wirtschaft eine Arbeitschance zu erhalten, andernfalls könne es wiederum zu
schwierigen Anstellungen mit Auftreten von Überforderung wegen fehlender
Abgrenzung kommen. Die Arbeitstätigkeit im KV-Bereich sei zu empfehlen, dabei
bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 %. Um eine stabile
Arbeitstätigkeit erreichen zu können, benötige der Beschwerdeführer eine Umschulung
auf das KV, am besten an einer Tagesschule. Dabei bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit.
4.2.7
Dr. med. K.___,
Allgemeinarzt, Psychosomatische und psychosoziale Medizin FA APPM, Manuelle
Medizin FA SAMM, hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 fest (IV-Nr. 103
S. 5 ff.), der Beschwerdeführer komme nun gerade ein Jahr in seine hausärztliche,
psychosomatische Sprechstunde, zuletzt nur noch gelegentlich. Auf der
somatischen Ebene könne keine relevante Krankheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer
sei mit einer wahrscheinlich überbehandelten Sprechzimmer-Hypertonie in die
Praxis gekommen, so habe in der Folge die antihypertensive Medikation eingestellt
werden können, was auch zu einer Verbesserung geführt habe.
4.2.8
Dr. med. B.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 10. August 2015
(IV-Nr. 112) aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei seit dem 24. Juni 2013
gegeben. Weitere, dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeiten seien
nachvollziehbar und könnten bei der Krankenkasse angefragt werden – die
vorliegenden Arztberichte würden keine differenzierte Stellung zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nehmen. Mittlerweile habe sich durch die
regelmässige Psychotherapie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stabilisiert.
Laut dem behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ bestehe im Rahmen einer
KV-Tätigkeit eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen
seien erst indiziert, wenn die geplante KV-Ausbildung des Beschwerdeführers und
der weitere Berufsweg aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung misslinge.
4.2.9
Dr. med. C.___ hielt in
seinem Bericht vom 2. Dezember 2015 fest (IV-Nr. 128 S. 3 f.),
der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit 2013 in intensiver psychiatrischer
psychotherapeutischer Behandlung. Er gab zudem folgende Beurteilung ab:
-
Rezidivierende depressive
Störung, mittelschwer (ICD-10 F33.1)
-
Ausgeprägte
Somatisierungsstörung mit Auftreten von diffusen Körpersymptomen, Erschöpfung
und Schmerzsymptomen (ICD-10 F45.0)
-
Angststörung mit
Panikstörung sowie sozialen Ängsten (ICD-10 F41.3)
-
Hypersensibilität in
Beziehungssituationen mit ausgeprägten rigid zwanghaften, misstrauischen sowie
emotional instabilen Zügen im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
Aufgrund der ausgeprägten
Krankheitssymptomatik auf dem Hintergrund einer ausgedehnten Komorbidität sowie
nur eingeschränkten Arbeitsbelastung trotz Durchführung eines über einjährigen
Arbeitstrainings müsse aus klinisch psychiatrischer Sicht insgesamt von einer
dauernden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. So bestehe beim
Beschwerdeführer ein chronisches Krankheitsleiden, welches trotz intensiver
medizinisch-psychiatrischer Behandlung sowie Durchführung eines langen Arbeitstrainings
keine Stabilisierung habe erreichen können. Aus dem Gesamtverlauf müsse von
einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
4.2.10
Im Arztbericht für Erwachsene
vom 30. Dezember 2015 (IV-Nr. 135 S. 2 ff.) des [...],
Dermatologie, Allergologie, wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der
bisherigen Tätigkeit nicht aus.
4.2.11
Anlässlich der am 2. Februar
2016.
(IV-Nr. 155 S. 4) durchgeführten MRT der LWS nativ hielt Dr.
med. L.___, folgende Beurteilung fest: «Bei TH10-TH12 Diskopathie mit Chondrosen
und geringer Spondylose; bei TH10/11 kleine mediane Diskushernie mit
Myelonkontakt zur Vorderfläche, jedoch keine Kompression; bei TH11/12 paramedian
rechts gelegene flache Diskushernie mit Anuluseinriss; initiale Spondylarthrose
L2-3 sowie leichtgradig bei L4/5; allseits keine Wurzelkomprimittierung. Freier
Spinalkanal und freie Foramina; nebenbefundlich: Schrumpfniere links.».
4.2.12
Med. pract. F.___, Facharzt
FMH für Allgemeine Innere Medizin, [...], hielt im Arztzeugnis vom
5.
Februar 2016 (IV-Nr. 155 S. 5) fest, es bestünden beim
Beschwerdeführer in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit die folgenden
gesundheitlichen Einschränkungen: «chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (degenerative Veränderung der Wirbelsäule und zweier
Bandscheiben). In den nächsten drei Monaten dürfe der Beschwerdeführer keine Gewichte
über 5 kg heben.
4.2.13
Im Bericht vom 9. Februar
2016.
(IV-Nr. 155 S. 7 f.) wurden im [...] aufgrund der Behandlung des
Beschwerdeführers in den Sprechstunden vom 19. und 21. Januar 2016
folgende Diagnosen gestellt:
Akute generalisierte
exanthematische Pustulosis (AGEP)
-
DD: nach Einnahme von
Metamizol, namentlich unbekanntem PPI und Domperidon bei
-
anamnestisch
Reizdarmsyndrom
In Zusammenschau von Klinik, Anamnese
und Labor (primär Neutrophilie, dann Eosinophilie) sei aktuell von einer akuten
generalisierten exanthematischen Pustulose im Zusammenhang mit einem der drei
neu eingenommenen Medikamente auszugehen. Lediglich beim Domperidon (Motilium)
könne der Beschwerdeführer mit Sicherheit sagen, dieses in der Vergangenheit
schon mehrfach eingenommen zu haben. Bekanntermassen wäre Novalgin ein häufigerer
Vertreter der zu einer AGEP führe, bezüglich dieses Medikaments könne der
Beschwerdeführer keine sicheren Angaben über eine vorherige Einnahme machen. In
der Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2016 habe sich der Beschwerdeführer
in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und schon weitestgehend abgeheiltem
Hautbefund gezeigt. Es sei empfohlen worden, die desinfizierende Therapie mit
Procutol Waschlösung vorderhand weiterzuführen.
4.2.14
Dr. med. B.___, RAD, führte in
der Stellungnahme vom 10. Februar 2016 aus (IV-Nr. 157), die eine
einseitige Schrumpfniere, bei gesunder Niere der Gegenseite, sei nicht
invalidisierend. Die kernspintomografischen Befunde der Wirbelsäule des Beschwerdeführers
seien altersentsprechend, bei unauffälligem Spinalkanal und ohne Hinweis auf
eine nervale Kompression. Dennoch empfehle Dr. med. B.___ die Durchführung
eines rheumatologischen Gutachtens (also bidisziplinär Psychiatrie und
Rheumatologie). An der Begutachtung durch Dr. med. E.___ sollte
festgehalten werden.
4.2.15
Med. pract. M.___,
Assistenzärztin, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Klinik für Urologie des [...], stellten
im ambulanten Bericht vom 15. April 2016 (A.S. 53 f.) folgende
Hauptdiagnosen:
Unklare
Blasenfunktionsstörung, DD neurogen
-
Aktuell kompensierte
Miktionsverhältnisse April 2016
-
PSA März 2015: 0,63 ug/l
Schrumpfniere links
Es bestünden insgesamt eine
kompensierte Miktionssituation sowie eine unauffällige Nierensonographie
rechts. Bezüglich der Nachträufelsymptomatik sei dem Beschwerdeführer das
Ausstreichen der Harnröhre post miktionem empfohlen worden. Bei Verdacht auf
spastischen Beckenboden sei ein Rezept für Beckenbodenrelaxation mit
Biodfeedback ausgestellt worden. Eine Kontrolle der Miktionsparameter sei in
drei Monaten vorgesehen. Bei ausbleibender Besserung würden eine Zystoskopie
und die Abnahme einer Spülzytologie im Hinblick auf eine video-urodynamische
Untersuchung zur weiteren Abklärung bei Blasenfunktionsstörung durchgeführt.
Des Weiteren werde eine CT-Nativuntersuchung aufgrund von Nachweis von Calciumoxalatkristallen
im Urinsekret ambulant angemeldet.
4.2.16
Pract. med. O.___, Allgemeine
Innere Medizin, [...], führte aufgrund der Behandlung vom 14. März bis
11.
Mai 2016 im Bericht vom 30. Mai 2016 (A.S. 50 ff.) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1.
Rezidivierende lumbospondylogene
Schmerzen beidseits, Erstsymptome circa 2009
-
MRI Februar 2016: kleine
mediane Diskushernie BWK 10/11 mit Kontakt zu Myelon, aber keine Kompression,
kleine paramediane Diskushernie mit Anulusriss BWK 11/12, Spondylarthrose L2-3
sowie leichtgradig L4/5
-
unter Physiotherapie und
Analgesie, zwar Besserung der Beschwerden, aber immer noch Schmerzen VAS 5/10
2.
Anamnestisch Status nach Burn-Out
Syndrom, Erstdiagnose 2014
-
Status nach stationärer
Therapie [...]
-
Aktuell in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung
Folgende Diagnosen hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
3.
Verdacht auf Reizdarmsyndrom vom
obstipierten Typ/Blähungen
-
Ileo-Koloskopie vom
17.
September 2012: unauffällig
-
Oestrophago-Gastro-Duodenoskopie
vom 17. September 2012: unauffällige Gastroskopie
-
Transglutaminase AK im
Februar 2016 negativ
4.
Laktoseintoleranz Erstdiagnose März
2016.
5.
Schrumpfniere links unklarer Ursache
-
aktuell Nierenfunktion
normal
6.
Unklare Blasenfunktionsstörungen DD
neurogen
-
aktuell noch in
urologischer Abklärung im [...]
7.
Status nach generalisierter exanthematischer
Pustulose (AGEP), Erstdiagnose Januar 2016
-
DD: nach Einnahme von
Metamizol
Der Gesundheitszustand sei
besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich
verbessert werden. Berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel seien nicht
angezeigt bzw. nötig. Bezüglich dem Colon irritabile sei der Beschwerdeführer
ausführlich abgeklärt worden und werde für eine Ernährungsberatung bezüglich
FODMAP-arme Ernährung angemeldet. Bezüglich der Rückenschmerzen sei der
Beschwerdeführer für eine fachärztliche Mitbeurteilung in die Rheumatologie des
[...] angemeldet worden.
5.
Die Parteien sind sich insoweit
einig, als neben dem psychischen Gesundheitszustand auch der Bewegungsapparat
zu untersuchen ist. Dies erscheint aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage
korrekt: So erhellt aus dieser zum einen, dass beim Beschwerdeführer eine seit
mehreren Jahren bestehende psychische Problematik vorliegt und er sich deswegen
seit 2012 beim Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. C.___ in Behandlung
befindet (vgl. E. II. 4.2.6 hiervor). Seit 2013 wird eine intensive
psychiatrische psychotherapeutische Behandlung durchgeführt (vgl. E. II. 4.2.9
hiervor). Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ geht in
diesem Zusammenhang hervor, dass trotz der durch die Behandlung teilweise erreichten
psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.2.2, 4.2.5, 4.2.6,
4.2.8
hiervor) insgesamt keine wesentliche Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes erzielt werden konnte. So hielt Dr. med. C.___ im Bericht
vom 2. Dezember 2015 fest (vgl. dazu E. II. 4.2.9 hiervor), es bestehe
beim Beschwerdeführer ein chronisches Krankheitsleiden, bei welchem trotz
intensiver medizinisch-psychiatrischer Behandlung und Durchführung eines langen
Arbeitstrainings keine Stabilisierung habe erreicht werden können. Pract. med. O.___
hält in ihrem Bericht vom 30. Mai 2016 ferner die Diagnose «anamnestisch Status
nach einem Burn-Out-Syndrom, Erstdiagnose 2014» fest (vgl. E. II. 4.2.16
hiervor). Weiter ist den vorliegenden ärztlichen Berichten und insbesondere dem
durchgeführten bildgebenden Verfahren vom 2. Februar 2016 zu entnehmen und
damit nicht von der Hand zu weisen, dass beim Beschwerdeführer eine Wirbelsäulenproblematik
besteht und er unter lumbalen bzw. lumbospondylogenen Schmerzen leidet (vgl. E.
II. 4.2.11 f., 4.2.16 hiervor). Gemäss dem Bericht von pract. med. O.___ ist
zur Abklärung der Rückenschmerzen noch ein aktueller Bericht der Rheumatologie
des [...] ausstehend (vgl. E. II. 4.2.16 hiervor). Diesbezüglich ist der
Beschwerdegegnerin beizupflichten, wonach eine rheumatologische Untersuchung zur
Abklärung des Bewegungsapparates genügt und sich der Beizug eines Orthopäden
erübrigt. So verfügt ein Rheumatologe einerseits auch über Kenntnisse der
Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2011 vom 13. September 2011
E. 5.4 und 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2) und andererseits
bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand beider
Fachrichtungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2015 vom 25. August 2015
E. 3.3.3). Dies wird im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten
(vgl. A.S. 6 f.).
5.1
In Bezug auf die vom
Beschwerdeführer zusätzlich geforderten gutachterlichen Abklärungen in den
Fachgebieten der Nephrologie/Urologie (vgl. E. I. Ziff. 10 Abs. 3
hiervor) ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss der sich vorliegend
präsentierenden medizinischen Aktenlage unbestrittenermassen eine deutlich volumengeminderte
linke Niere, die auch als «Schrumpfniere» bezeichnet wird, diagnostiziert wurde
und durch das am 2. Februar 2016 durchgeführte bildgebende Verfahren
objektiviert werden konnte (vgl. E. II. 4.2.4 und 4.2.11 hiervor). Da die
einseitige Schrumpfniere jedoch gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung
der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 10. Februar 2015 nicht als
invalidisierend zu qualifizieren ist (vgl. E. II. 4.2.14 hiervor) und eine Verminderung
des Volumens der rechten Niere des Beschwerdeführers nicht dokumentiert ist
(vgl. dazu E. II. 4.2.15 hiervor, wo gar von einer «unauffälligen
Nierensonographie rechts» die Rede ist) und pract. med. O.___ diese im Bericht
vom 30. Mai 2015 (E. II. 4.2.16 hiervor) als «ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit» aufführte, erscheint eine nephrologische Beurteilung im
Rahmen der ins Auge gefassten Begutachtung nicht notwendig. Die Einschätzung
von Dr. med. B.___ vermag auch deshalb zu überzeugen, weil die Schrumpfniere
der Endzustand vieler Nierenparenchymerkrankungen (Umwandlung von Nephronen in
Binde- bzw. Narbengewebe) und in der Regel mit dem fast vollständigen
Funktionsverlust des Organs verbunden ist. Geschieht dies einseitig, kann die
andere Niere durch Hypertrophie die Funktion des ausgefallenen Organs
mitübernehmen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Schrumpfniere, besucht am 29. September
2016). Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Schrumpfniere anlässlich der
durchgeführten MRT vom Februar 2016 (vgl. E. II. 4.2.11 hiervor) als
«nebenbefundlich» qualifiziert wurde.
Ähnlich verhält es sich in Bezug auf
die vom Beschwerdeführer ebenfalls geforderte urologische Begutachtung: Gemäss
den vorliegenden Akten ist insbesondere den Berichten vom 16. März 2015 und
15.
April 2016 (vgl. E. II. 4.2.4 und 4.2.15 hiervor) eine
diesbezügliche gesundheitliche Problematik zu entnehmen, wobei die Ärzte festhielten,
es bestünden «kompensierte Miktionsverhältnisse». Die in diesem Zusammenhang
von den Ärzten im Bericht vom März 2015 angesprochene urodynamische Untersuchung,
die veranlasst werde, sofern sich beim Beschwerdeführer keine subjektive
Besserung einstelle, wurde in der Folge nicht vorgenommen. Jedenfalls ist sie
in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Es kann demzufolge davon
ausgegangen werden, dass sich die urologische Problematik beim Beschwerdeführer
im Verlauf verbessert hat, so dass sich weitere Abklärungen nicht aufgedrängt
haben. In diesem Sinne wurde sodann auch im Bericht vom April 2016 im
Wesentlichen (noch) von einer «Nachträufelsymptomatik» gesprochen. Auch Dr.
med. K.___ führte in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 aus, es könne auf
somatischer Ebene keine relevante Krankheit festgestellt werden (vgl. E. II.
4.2.7
hiervor). Folglich drängt sich keine urologische Abklärung auf.
5.2
Es stellt sich weiter die
Frage, ob zusätzlich zur rheumatologischen und psychiatrischen auch eine
internistische gutachterliche Abklärung durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer
begründet seinen Antrag auf Beizug dieser Fachdisziplin mit dem Auftreten von
Schluck- und Magenbeschwerden und den ausgeprägten Reizdarmsymptomen, welche im
Bericht von Dr. med. C.___ vom 2. Dezember 2015 beschrieben worden seien (A.S. 7).
Dieser Hinweis ist korrekt. So führte Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom
Dezember 2015 (vgl. E. II. 4.2.9 hiervor) explizit aus, beim Beschwerdeführer seien
nach der überraschenden Arbeitskündigung entsprechende Symptome aufgetreten und
er stehe seither in regelmässiger dermatologischer und urologischer Behandlung.
Gestützt auf diese Formulierung von Dr. med. C.___ ist davon auszugehen,
dass es sich bei diesen Symptomen nicht um eine internistische, sondern
vielmehr um eine dermatologische oder urologische Gesundheitsproblematik
handelt. Bezüglich einer weiteren urologischen Abklärung kann auf die
Ausführungen unter E. II. 5.1 hiervor verwiesen werden. In Bezug auf eine
allfällige dermatologische Untersuchung ist auf den Bericht vom 20. Dezember
2015.
hinzuweisen (vgl. E. II. 4.2.10 hiervor), wonach auf der Abteilung der
Dermatologie und Allergologie des [...] keine Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten. Gemäss der Einschätzung der
Ärzte wirke sich die gesundheitliche Störung auch auf die bisherige Tätigkeit des
Beschwerdeführers nicht aus. Somit erweist sich eine dermatologische Abklärung
als nicht notwendig. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Bericht vom
9.
Februar 2016 (vgl. E. 4.2.13 hiervor) diagnostizierte «akute
generalisierte exanthemische Pustulosis (AGEP)», welche aufgrund der ärztlichen
Beurteilung direkt im Zusammenhang mit der Einnahme von neuen Medikamenten stehe
und daher keiner gutachterlichen Untersuchung bedarf. Dies wurde sodann auch im
Bericht vom 30. Mai 2016 (vgl. E. II. 4.2.16 hiervor) entsprechend
festgehalten, indem diese gesundheitliche Problematik konkret auf die Einnahme
von Metamizol zurückgeführt wurde. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Reizdarmsymptome kann festgehalten werden, dass Dr. med. C.___
diese im Bericht vom 2. Dezember 2015 (vgl. E. II. 4.2.9 hiervor) im
Rahmen einer psycho-physischen Dekompensation einstufte, indem er darlegte,
dass es nach der für den Beschwerdeführer überraschenden Arbeitskündigung wiederum
mit Auftreten von starken Versagens- und Kränkungsgefühlen wiederum zu einer
Exacerbation der Krankheitssymptome mit Auftreten einer psycho-physischen
Dekompensation mit u.a. ausgeprägten Reizdarmsymptomen gekommen sei. Aufgrund
der sich präsentierenden Aktenlage findet sich ansonsten sowohl im Bericht des [...]
vom 9. Februar 2016 der Hinweis auf ein anamnestisches Reizdarmsyndrom
(vgl. E. II. 4.2.13 hiervor) als auch im Bericht von pract. med. O.___ vom
30.
Mai 2016 (vgl. E. II. 4.2.16 hiervor), wobei pract. med. O.___ einzig einen
«Verdacht» auf ein Reizdarmsyndrom diagnostizierte und diesem alsdann keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Aufgrund dieser Darlegungen ist davon
auszugehen, dass die Reizdarmproblematik mit der psychischen gesundheitlichen
Verfassung des Beschwerdeführers eng verbunden ist und diese daher durch die
vorgesehene psychiatrische Begutachtung abgedeckt wird.
5.3
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer weder eine nephrologische/urologische
noch eine internistische Abklärung notwendig ist. Aufgrund der vorangegangenen
Ausführungen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein
bidisziplinäres Gutachten, bestehend aus den beiden Fachdisziplinen Psychiatrie
und Rheumatologie angeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache, wonach bei
Erstgutachten regelmässig polydisziplinäre Gutachten einzuholen sind (vgl. E.
II. 3.2 hiervor), nicht ohne weiteres ableiten kann, dass dies in jedem Fall gilt.
Wie in BGE 139 V 356 explizit ausgeführt, trifft dies nämlich nicht auf Fälle
zu, bei denen – wie vorliegend der Fall – die medizinische Situation
offenkundig nur zwei medizinische Fachgebiete beschlägt.
6.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin anlässlich der «Ergänzung zur Verfügung vom 28. Januar
2016.
/ Bidisziplinäre Begutachtung» vom 20. Mai 2016 korrekt vorgegangen
ist.
6.1
Der zu beurteilende
Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Die Beschwerdegegnerin hielt mit
Verfügung vom 28. Januar 2016 an einer medizinischen psychiatrischen
Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch Dr. med. E.___
fest und verzichtete auf das Weiterleiten der eingereichten Zusatzfragen. Erst
im Anschluss an die dagegen am 2. März 2016 erhobene Beschwerde ergänzte
die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort ihre Verfügung am
20.
Mai 2016 dahingehend, als anstelle einer monodisziplinären psychiatrischen
Abklärung nunmehr eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie)
durchzuführen sei. Dabei hielt sie am rheumatologischen Experten Dr. med. H.___
fest. Gegen diese beiden medizinischen Fachrichtungen ist – wie bereits unter
E. II. 5 hiervor dargelegt – nichts einzuwenden.
6.2
Grundsätzlich muss die
Beschwerdegegnerin bei einer beabsichtigten Expertise dem Versicherten bereits
zu Beginn in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono-
bzw. bidisziplinär) – vorliegend also eine bidisziplinäre Begutachtung – sowie
die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt geben. In diesem
Stadium könnte die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene)
materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang
der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen).
In einem zweiten Verfahrensschritt hat die IV-Stelle dem Versicherten sodann die
ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den
oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel
mitzuteilen, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen
möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf
Rz 2080 ff. KSVI). Ausserdem könnte beanstandet werden, die bundesrechtlichen
Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V
210.
E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
6.3
Die Parteien äussern sich dazu
wie folgt:
6.3.1
Der Beschwerdeführer lässt gegen
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insbesondere vorbringen (A.S. 34 f.), der
Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht komme als ordentliches
Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt werde dieser Effekt durch
Art. 53 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger eine Verfügung
oder ein Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben worden sei, so lange
wiedererwägen könne, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nehme. Die
formgültige Beschwerdeerhebung begründe demnach grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit
des kantonalen Gerichtes, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach nach
Einreichen der Beschwerde lediglich die Kompetenz gehabt, eine
Beschwerdeantwort einzureichen, oder die angefochtene Verfügung vom
28.
Januar 2016 pendente lite aufzuheben.
6.3.2
Die Beschwerdegegnerin hält mit
Eingabe vom 29. August 2016 (A.S. 68 f.) dafür, die angefochtene Verfügung
sei insofern in Wiedererwägung gezogen worden, als die darin angeordnete
psychiatrische Abklärung um eine rheumatologische Begutachtung, die dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2016 angezeigt worden sei,
erweitert worden sei. Damit sei sie dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Da
diese «ergänzende» Verfügung vor Einreichen der Beschwerdeantwort erfolgt sei,
sei dieses Vorgehen zulässig. Von einer Nichtigkeit der Verfügung vom 28. Januar
2016.
sei nicht auszugehen. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, sei die
Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung
zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer erneut angezeigt werden könne.
6.4
Wie bereits in der
Kurzbegründung der Verfügung vom 9. Juni 2016 (A.S. 59 f.)
ausgeführt, kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Beschwerde
als ordentlichem Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser
Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der
Versicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen
den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde
Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der
Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des
kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im
angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden.
Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den
Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen
Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61
lit. c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung
grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder
zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen
und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer
neuen abzielen (vgl. BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5 mit Hinweis auf 127 V
228.
E. 2 b/aa S. 231 f.).
6.5
Gestützt auf die
vorangegangenen Erwägungen kann festgehalten werden, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar ist. So hat die
Beschwerdegegnerin nach der beim Versicherungsgericht bereits angefochtenen
Verfügung vom 28. Januar 2016, am 20. Mai 2015 eine «ergänzende» Verfügung
erlassen. Folglich hat sie von der Möglichkeit, ihre bereits angefochtene
Verfügung vor Einreichen einer Stellungnahme an die Beschwerdebehörde in
Wiedererwägung zu ziehen, keinen Gebrauch gemacht, obwohl dies vom Zeitpunkt
her möglich gewesen wäre. Denn die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
datiert ebenfalls vom 20. Mai 2015 (A.S. 26). Es ist denn auch nicht
einzusehen und wird im Übrigen von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend
gemacht, weshalb sie ihre Verfügung vom 28. Januar 2016 nicht auf dem Wege
der Wiedererwägung hätte aufheben und sodann, nach Gewährung der dem Beschwerdeführer
zustehenden Mitwirkungsrechte (BGE 137 V 210), eine neue Verfügung erlassen können.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist
sich demnach in Bezug auf den Erlass der «ergänzenden Verfügung» vom
20.
Mai 2016 als nicht korrekt.
7.
Zusammenfassend werden die
Verfügung vom 28. Januar 2016 sowie auch die ergänzende Verfügung vom
20.
Mai 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach dem dafür
vorgesehenen Verfahren (vgl. E. II. 6.2 hiervor) und insbesondere unter Einräumung
der dem Beschwerdeführer zustehenden Partizipationsrechte ein bidisziplinäres
Gutachten (psychiatrisch und rheumatologisch) in Auftrag gibt. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
8.
8.1
Der obsiegende
Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst
diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung zu reduzieren, soweit das weitergehende Rechtsbegehren
den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015
vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu.
Dem Beschwerdeführer ist daher eine volle Parteientschädigung zuzusprechen.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif [GebT, BGS 615.11], in der seit 15. Juli
2016.
geltenden Fassung).
8.2
Der Vertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. Bünzli, macht in der Kostennote vom 8. September
2016.
(A.S. 75 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 11,6 Stunden geltend. Dieser
Aufwand erscheint in Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen als angemessen.
Bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt dies ein Honorar von
CHF 2'668.00. Unter Einbezug der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 89.00
(Kopien von CHF 61.50 und Porti von CHF 27.50) sowie unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 220.55) resultiert
somit eine Parteientschädigung von CHF 2'977.55.
9.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in Abweichung
von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar
2016 sowie die ergänzende Verfügung vom 20. Mai 2016 aufgehoben werden und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne
der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'977.55
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi