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Entscheid

VSBES.2016.71

Begutachtung

4. Oktober 2016Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1977 geborene A.___,

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 9. Oktober 2003 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf ein nicht belastbares, schmerzhaftes und eingeschränkt bewegliches linkes

Knie sowie Schmerzen und Einschränkungen des Nackens und der Schultern vor

allem rechts, zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Nach

Einholen der medizinischen Berichte, der Unfallmeldung vom 15. März 2002 und

des Arbeitgeberfragebogens wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 9. Februar 2004 ab (IV-Nr. 18). Es liege medizinisch

keine Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 13. September 2013

meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung

an (IV-Nr. 20). Nach dem am 10. Oktober 2013 durchgeführten Intake-Gespräch

(IV-Nr. 23) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Eingang: 24. Oktober

2013; IV-Nr. 28). Dabei wies der Beschwerdeführer auf die seit circa 2010

bestehende Depression, Angstzustände, Reizdarmsyndrom, somatische Leiden und

Rückenschmerzen hin.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nrn. 34.1 - 34.5)

sowie den Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 36) ein und sprach dem

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 13. Januar 2014 Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 2. Dezember 2013 bis

15. März 2014 zu (IV-Nr. 41). Ferner führte die Beschwerdegegnerin

vom 10. März bis 9. April 2014 eine Potenzialanalyse des

Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich durch (IV-Nrn. 51 f.) und übernahm

sodann vom 11. April bis 15. Juni 2014 ein Aufbautraining, das bis am

21. September 2014 verlängert wurde (vgl. IV-Nrn. 54, 57). Anschliessend

wurde im [...] ab 29. September 2014 und in der [...] ab 26. Januar

2015 je ein Arbeitsversuch unternommen und dem Beschwerdeführer ein Taggeld

ausgerichtet (IV-Nrn. 68 f., 73, 85, 90, 96 f.). Mit Mitteilung vom

21. Juli 2015 (IV-Nr. 106) übernahm die Beschwerdegegnerin ferner die

Kosten für eine Umschulung vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 an

der [...] zum Kaufmann EFZ, E-Profil, Dienstleistungen und Administration.

Diese beinhaltete die Auflage, dass das Arbeitspensum ab April 2016 auf

80 % gesteigert werde, ansonsten eine Verlängerung nicht möglich sei. Gemäss

Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. August 2015 (IV-Nr. 112) seien

weitere medizinische Abklärungen erst indiziert, wenn die geplante

KV-Ausbildung und der weitere Berufsweg aufgrund der psychischen Erkrankung misslängen.

2.2 Aufgrund der daraufhin bei der

Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eingeholten medizinischen

Akten (IV-Nr. 114.3) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 31. August 2015 (IV-Nr. 115) aufgrund eines

errechneten IV-Grades von 20 % die Abweisung seines Leistungsbegehrens auf

Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin,

trotz der durch den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 erhobenen Einwände

(IV-Nr. 118), mit Verfügung vom 10. November 2015 fest

(IV-Nr. 123). Gestützt auf die Eingabe vom 2. Dezember 2015 (IV-Nr. 128),

mit welcher der Beschwerdeführer geltend machte, da sich sein

Gesundheitszustand bereits vor dem Erlass der Verfügung verschlechtert habe,

sei die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und beim behandelnden

Psychiater Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein

Verlaufsbericht einzuholen, hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

10. November 2015 mit Mitteilung vom 8. Dezember 2015 (IV-Nr. 129)

auf.

2.3 Aufgrund der eingeholten

medizinischen Akten und der Information der [...] vom 10. Dezember 2015,

wonach der Beschwerdeführer die Schule am 2. November 2015 zuletzt besucht

und sich dann wegen Krankheit abgemeldet habe (IV-Nr. 134), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 mit

(IV-Nr. 137), es sei zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische

Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Gegen die Begutachtung, die

vorgesehene Fachdisziplin und den vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. D.___ könne

der Beschwerdeführer bis 18. Januar 2016 triftige Einwendungen geltend

machen. Innert derselben Frist könne er Zusatzfragen zu den Gutachterfragen einreichen

(vgl. IV-Nr. 140). Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (IV-Nr. 145)

liess der Beschwerdeführer zwei Zusatzfragen stellen, Einwendungen gegen den

vorgeschlagenen Gutachter einreichen und gleichzeitig zwei alternative

Gutachterpersonen vorschlagen. Die Beschwerdegegnerin hielt sodann am

18. Januar 2016 (IV-Nr. 146) fest, es seien keine zulässigen

Ablehnungsgründe gegen den vorgeschlagenen Gutachter geltend gemacht worden. Im

Bestreben gleichwohl eine einvernehmliche Lösung zu finden, werde die

Begutachtung neu bei Dr. med. E.___ durchgeführt. Innert zehn Tagen könnten

triftige Einwendungen gegen diesen Gutachter geltend gemacht werden. Der

Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (IV-Nr. 147)

an seinen bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2016 vorgeschlagenen Gutachterpersonen

fest. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (VSBES.2016.71, A.S. [Akten-Seiten]

1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären Abklärung durch

Dr. med. E.___ fest, lehnte die eingereichten Zusatzfragen ab und entzog

einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.

2.4 Nach Eingabe des

Beschwerdeführers vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 155), mit welcher er die

Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2016 und das Einholen der

medizinischen Berichte bei med. pract. F.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere

Medizin, beantragte, holte die Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2016 bei

der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 157).

Gestützt auf diese teilte sie dem Beschwerdeführer anschliessend am

15. Februar 2016 mit (IV-Nr. 159), es sei zur Klärung der

Leistungsansprüche zusätzlich eine rheumatologische Untersuchung notwendig. Triftige

Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und den

vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. G.___ könnten bis am 26. Februar 2016

eingereicht werden. Dies gelte auch für allfällige Zusatzfragen zum Fragenkatalog

(IV-Nr. 160).

2.5 Am 22. Februar 2016 liess

der Beschwerdeführer vorbringen (IV-Nr. 163), es sei eine polydisziplinäre

Begutachtung mit den Fachrichtungen Nephrologie, Rheumatologie/Orthopädie und

Psychiatrie anzuordnen, wobei die Begutachtungsstelle mittels Zufallsprinzip

«auszulosen» sei.

2.6 Die Beschwerdegegnerin hielt

am 23. Februar 2016 (IV-Nr. 164) an der Verfügung vom 28. Januar

2016 fest und führte aus, es seien keine zulässigen Ablehnungsgründe gegen

Dr. med. G.___ geltend gemacht worden. Im Bestreben um eine einvernehmliche

Lösung werde indes Dr. med. H.___ mit der rheumatologischen Begutachtung beauftragt.

Triftige Einwendungen gegen ihn könnten innert zehn Tagen geltend gemacht werden.

3. Gegen die Verfügung vom

28. Januar 2016 lässt der Beschwerdeführer am 2. März 2016 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (VSBES.2016.71

A.S. 2 ff.):

1. Die Zwischenverfügung vom 28. Januar

2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.

2. Der Beschwerde gegen die

Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Am 6. April 2016 (VSBES.2016.71

A.S. 15 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin unter Einreichung der

Verfügung vom 6. April 2016, mit welcher die Ziffer 3 im Dispositiv der

Verfügung vom 28. Januar 2016 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) wiedererwägungsweise

lite pendente aufgehoben wird, der Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

5. Mit Verfügung vom

13. April 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 18 f.) schreibt die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts das Begehren des Beschwerdeführers auf

Wiederherstellung der durch die Beschwerdegegnerin entzogenen aufschiebenden

Wirkung als gegenstandslos ab.

6. Im Rahmen der

Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 26) schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf

Bemerkungen zur Beschwerde. Ferner reicht sie die «Ergänzung zur Verfügung vom

28. Januar 2016 / Bidisziplinäre Begutachtung notwendig» vom 20. Mai

2016 (VSBES.2016.174 A.S. 1 ff.) ein. Es handle sich um eine Ergänzung in

dem Sinne, als nun eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie)

durchzuführen sei.

7. Mit Eingabe vom 1. Juni

2016 (VSBES.2016.71 A.S. 34 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende

Anträge stellen:

1. In Gutheissung der Beschwerde vom

2. März 2016 sei die Verfügung vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten

(Psychiatrie, Rheumatologie/Orthopädie, Nephrologie/Urologie, Innere Medizin)

in Auftrag zu geben.

2. Die Verfügung vom 20. Mai 2016

sei nichtig zu erklären.

3. Der Beschwerdegegnerin seien die

Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

die Anwaltskosten in der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 zu ersetzen.

8. Die Beschwerdegegnerin

ersucht mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 45 ff.) um

Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, solange die Rechtsmittelfrist

zur Anfechtung der Verfügung vom 20. Mai 2016 noch laufe. Zudem reicht sie

verschiedene medizinische Berichte ein und legt dar, gestützt auf den Arztbericht

der [...] vom 30. Mai 2016 sei ebenfalls zu erkennen, dass die

Gesundheitsproblematik offenkundig nur zwei medizinische Fachdisziplinen

beschlage.

9. Mit Verfügung vom

9. Juni 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 59 f.) weist die Vize-präsidentin

des Versicherungsgerichts den Antrag der Beschwerdegegnerin um Sistierung des

Verfahrens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend die Verfügung vom

20. Mai 2016 ab.

10. Gegen die ergänzende Verfügung

vom 20. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht am

21. Juni 2016 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (VSBES.2016.174 A.S. 6 ff.):

1. Das vorliegende Verfahren sei mit dem

Verfahren VSBES.2016.71 zu vereinen.

2. Es sei festzustellen, dass die

Verfügung vom 20. Mai 2016 nichtig ist.

3. Eventualiter sei die Verfügung vom

20. Mai 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Rheumatologie/Orthopädie,

Nephrologie/Urologie, Innere Medizin) in Auftrag zu geben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

11. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

vereinigt mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 63 f.;

VSBES.2016.174 A.S. 15) die Verfahren VSBES.2016.71 und VSBES.2016.174

antragsgemäss und führt das Verfahren unter VSBES.2016.71 weiter.

12. Die Beschwerdegegnerin spricht

sich mit Eingabe vom 29. August 2016 für die Vereinigung der Verfahren aus

und bekräftigt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (VSBES.2016.71 A.S. 68

f.).

13. Mit Eingabe vom

5. September 2016 (VSBES.2016.71 A.S. 72 ff.) lässt der Beschwerdeführer

an seinem Rechtsbegehren festhalten.

14. Die am 9. September 2016

(VSBES.2016.71 A.S. 75 ff.) beim Versicherungsgericht eingegangene Kostennote

des Vertreters des Beschwerdeführers geht mit Verfügung vom 9. September

2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (VSBES.2016.71 A.S. 79).

15. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Nach der neuen Rechtsprechung

ist die Anordnung eines Administrativgutachtens nunmehr (bei fehlendem Konsens)

in die Form eines Zwischenentscheids zu kleiden (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137

V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), welcher seinerseits beim kantonalen Gericht

anfechtbar ist (E. 3.4.2.7 S. 256 f.; vgl. auch BGE 139 V 349

E. 5.1). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom

28.

Januar 2016, mit der die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer

monodisziplinären medizinischen Abklärung bei Dr. med. E.___ (Psychiatrie)

festhält und die ergänzende Verfügung vom 20. Mai 2016, mit welcher

zusätzlich eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. H.___

(Rheumatologie) für notwendig erklärt wird, ist daher einzutreten, zumal auch

die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.2

Die Beurteilung von

Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12), in die Präsidialkompetenz. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469;

Urteile des Bundesgerichts 9C_704/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1,

9C_820/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2.2,9C_48/2015 vom 1. Juli

2015.

E. 3.2.1). Die vorliegend angefochtene Verfügung bzw. die

entsprechende Ergänzung ergingen am 28. Januar resp. 20. Mai 2016 und

betreffen eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am

28.

Januar 2016 resp. 20. Mai 2016 geltenden Bestimmungen massgebend.

2.

Beschwerdeweise geltend

gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die

in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick

auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second

opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)

Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die

Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer

Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die

bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens

seien verletzt worden.

Im vorliegenden Fall anerkennt der

Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer psychiatrischen und rheumatologischen

Begutachtung (vgl. VSBES.2016.71 A.S. 6 f.; VSBES.2016.174 A.S. 11),

verlangt jedoch zusätzlich den Einbezug von weiteren Fachdisziplinen. Nicht

streitig ist hingegen der vorgeschlagene Fragenkatalog, der sich im Übrigen

sowohl bei der psychiatrischen als auch der rheumatologischen Begutachtung als

identisch präsentiert (vgl. IV-Nrn. 140, 160). Aufgrund des Vorgehens der

Beschwerdegegnerin, wonach zunächst einzig eine monodisziplinäre psychiatrische

Begutachtung als notwendig erachtet und erst zu einem späteren Zeitpunkt auch

eine ergänzende rheumatologische Abklärung ins Auge gefasst wurde, ist

insbesondere zu prüfen, ob das von der Beschwerdegegnerin vorliegend gewählte Vorgehen

zulässig ist.

3.

3.1

Die Anforderungen an die

medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre

MEDAS-Gutachten umschrieben wurden, sind grundsätzlich sinngemäss auf mono- und

bidisziplinäre Expertisen anwendbar. Dies gilt sowohl für die justiziablen

Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch

für die appellativen Teilgehalte des besagten Urteils (BGE 139 V 349 E. 5.4

S. 357).

Polydisziplinäre Gutachten, d.h.

solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben nach Art. 72bis

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Stand am

1.

Januar 2015) bei einer MEDAS zu erfolgen (Abs. 1), welche nach dem Zufallsprinzip

bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (Kreisschreiben

über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zu Anhang V]).

Diese Norm ist auf mono- und bidisziplinäre Gutachten nicht anwendbar (BGE 139

V 349 E. 2.2 S. 351). Dort ist vielmehr im Falle von zulässigen

formellen oder materiellen (fachbezogenen) Einwendungen konsensorientiert

vorzugehen, d.h. es hat zwingend ein Einigungsversuch zu erfolgen. Wenn eine

Einigung ausbleibt und die IV-Stelle die Einwände für unbegründet hält, ergeht

eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer

Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der

Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3

S. 356 und E. 5.4 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013

vom 6. September 2013 E. 2.3).

3.2

Es existieren keine festen

Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen

Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen

erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich jedoch die jeweiligen

Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung

wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine

direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise

ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine

oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der

Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten

Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono-

oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation

offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen

weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch

darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener

Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei

Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

4.

Einzugehen ist zunächst – wie

oben bereits dargelegt (vgl. E. II. 2 hiervor) – auf die an der Begutachtung

beteiligten und im vorliegenden Fall streitigen Fachdisziplinen. Es ist daher zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung anstrebt:

4.1

Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen

die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen.

4.2

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit

der Durchführung des polydisziplinären Gutachtens, die vorliegenden

medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen

wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und

unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin,

ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu klären

ist, ob sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren aus nachvollziehbaren

Gründen für eine bidisziplinäre Abklärung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers entschieden hat. Es ist daher auf die vorliegend nach der

Neuanmeldung vom 13. September 2013 (IV-Nr. 27) dokumentierten

medizinischen Akten einzugehen:

4.2.1

Im Bericht vom 24. Juli

2014.

führte Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen

auf (IV-Nr. 114.3 S. 16 f.):

-

Anhaltende somatoforme

Störung (ICD-10 F45.0)

-

Angststörung mit

generalisierten Ängsten, sozialen Ängsten und Status nach

Panikattacken (ICD-10

F41.1, F40.1)

-

Rezidivierende depressive

Störung (ICD-10 F33.1), aktuell leicht bis mittelgradig

-

Hypersensibilität in

Beziehungssituationen bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstruktur mit

misstrauischen, rigid-zwanghaften und perfektionistischen Zügen (ICD-10 F60.8)

Aktuell lebe der Beschwerdeführer

sozial eher zurückgezogen, habe wenig soziale Kontakte. Es finde eine integrierte

ambulante psychiatrische – psychotherapeutische Behandlung alle zwei Wochen

statt. Schwerpunkt bilde die kognitive Verhaltenstherapie mit zusätzlichem

Einbezug von Schematherapie im Rahmen der Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der

ausgeprägten Komorbidität müsse die Behandlung als langwierig und komplex

beurteilt werden. Zusätzlich werde eine medikamentöse Therapie mit Remeron

gemacht. Insgesamt sei eine leichte psychische Stabilisierung eingetreten,

sodass keine schweren Krisensituationen mehr aufgetreten seien. Gleichzeitig

habe der Beschwerdeführer regelmässig am Arbeitsprogramm der IV teilnehmen

können mit schrittweiser Arbeitssteigerung. Zurzeit befinde sich der

Beschwerdeführer in einem IV-geschützten Arbeitsprogramm mit aktuell 5,5

Stunden Arbeitstätigkeit pro Tag. Insgesamt müsse man längerfristig von einer

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen.

4.2.2

Dr. med. C.___ hielt in seinem

Bericht vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 114.3 S. 12 f.) folgende

Diagnosen fest:

-

Anhaltende somatoforme

Störung (ICD-10 F45.0) mit zusätzlichem Auftreten von wiederkehrenden Erschöpfungszuständen,

Kraftlosigkeit unter Stresssituationen im Sinne einer Neurasthenie (ICD-10

F48.0)

-

Angststörung mit

generalisierten und soziophobischen Anteilen, aktuell stabilisiert Status nach

Panikattacken (ICD-10 F41.1, F40.1)

-

Rezidivierende depressive

Störung (ICD-10 F33.1), aktuell leicht bis mittelgradig

-

Hypersensibilität in

Beziehungssituationen bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstruktur mit

misstrauischen, rigid-zwanghaften und perfektionistischen Zügen (ICD-10 F60.8)

Im Vergleich zum letzten Bericht vom

Juli 2014 habe sich eine weitere psychische Stabilisierung auch mit Eingehen

von sozialen Kontakten und Beziehungen entwickelt. Gleichzeitig habe der

Beschwerdeführer ein Praktikum im Bürobereich organisieren können, welches mit

der Beschwerdegegnerin abgesprochen sei. Aus aktueller klinisch psychiatrischer

Sicht könne maximal von einer 60 bis 80 %igen Arbeitsfähigkeit bis Ende

2014.

ausgegangen werden.

4.2.3

Dr. med. C.___ hielt in seinem

Bericht vom 16. März 2015 (IV-Nr. 91 S. 3 f.) folgende Diagnosen

fest:

-

Somatisierungsstörung

(ICD-10 F45.0) mit wiederkehrenden schweren körperlichen Beschwerden insbesondere

in Belastungssituationen mit gastrointestinalen, urogenitalen Beschwerden,

diffusen Schmerzen mit zusätzlich wiederkehrender Erschöpfung, Körperschwäche

sowie vermehrtem Schlafbedürfnis im Sinne einer zusätzlichen Neurasthenie

(ICD-10 F48.0)

-

Double Depression mit

rezidivierender depressiver Störung mit jeweils Auftreten von schweren

depressiven Episoden sowie Dysthymie (ICD-10 F33.1 und F34.1)

-

Komplexe Angststörung mit

generalisierter Angststörung, soziophobischen Ängsten sowie Panikstörung

(ICD-10 F41.1, F40.1, F40.01)

-

Hypersensibilität in

Beziehungssituationen bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstörung mit

misstrauischen sowie perfektionistischen, rigiden Anteilen (ICD-10 F60.8)

Der Beschwerdeführer sei momentan in

einem Zentrallabor in der [...] zu 60 % (Montag bis Mittwoch) tätig. Im

Verlauf sei eine schrittweise Erhöhung der Arbeitstätigkeit von 70 bis maximal

80.

% geplant. Eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der doch

ausgeprägten Komorbidität insbesondere der zusätzlich strukturellen Störung mit

depressiver Störung sowie Angstsymptomatik nicht möglich bzw. müsse im Verlauf

wiederum mit Krisensituationen sowie psychischer Dekompensation gerechnet

werden.

4.2.4

Im ambulanten Bericht vom 16. März

2015.

hielten Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und Dr. med. J.___, Oberarzt, [...],

aufgrund der ambulanten Konsultation vom 13. März 2015 (IV-Nr. 136)

folgende Hauptdiagnose fest:

Irritative

Miktionsbeschwerden bei Verdacht auf spastischen Beckenboden DD milde

Prostatitiden

-

PSA aktuell: 0,63 ug/l

-

Kompensierte

Miktionsverhältnisse

Es sei von einem unklaren

Beckenbodenbeschwerdebild auszugehen, DD spastischer Beckenboden DD milde

Prostatitiden. Es bestünden soweit kompensierte Miktionsverhältnisse. Es würden

heute symptomorientiert Tamsulosin 0,4 mg einmal täglich sowie probatorisch

Voltaren 3 x 50 mg unter Nexium 40 mg einmaltäglich rezeptiert. Eine

Nachkontrolle sei in drei bis vier Wochen besprochen worden. Sollte sich keine

subjektive Besserung einstellen, werde zur weiteren Diagnostik eine

urodynamische Untersuchung veranlasst. Aufgrund der deutlich volumengeminderten

linken Niere werde im Verlauf eine Kontrolle des Kreatinins geplant.

4.2.5

Dr. med. C.___ führte in den

Berichten vom 4. und 26. Mai 2015 (IV-Nr. 114.3 S. 5 ff.)

folgende Diagnosen auf: «Angststörung mit im Vordergrund soziophobischen

Ängsten sowie Panikstörung (ICD-10 F41.1, F40.01, aktuell deutlich

stabilisiert); Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); rezidivierende depressive

Störung, aktuell stabilisiert (ICD-10 F33.0); ängstlich vermeidende, rigid

perfektionistische Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.8). Der Beschwerdeführer

sei seit Mai 2015 in einem 70 % Pensum im Bereich Logistik und Büro tätig

im Rahmen einer IV-Massnahme. Gleichzeitig habe er sich psychisch soweit

stabilisieren können, dass er sehr aktiv wieder Sport betreibe,

Freizeitaktivitäten durchführe, auch schrittweise ein soziales Netzwerk

aufbaue.

4.2.6

Im Arztbericht für Erwachsene

vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 101) wies der den Beschwerdeführer seit

2012.

behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ aufgrund der Untersuchung vom

12.

Juni 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aus:

-

Rezidivierende depressive

Störung, aktuell stabilisiert (ICD-10 F33.0), bestehend seit Kindheit/Pubertät

-

Somatisierungsstörung mit

wiederkehrenden gastrointestinalen, urogenitalen, thorakalen sowie myofaszialen

Beschwerden insbesondere in Leistungssituationen bzw. Belastungssituationen auf

dem Hintergrund einer Alexithymie (ICD-10 F45.0)

-

Neurasthenie mit

ausgeprägter Erschöpfung (ICD-10 F48.0)

-

Komplexe Angststörung mit

generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1), Soziophobie (ICD-10 F40.1), Panikstörung

(ICD-10 F41.0), aktuell eher stabilisiert

-

Ängstlich unsichere,

vermeidenden Persönlichkeitsstruktur mit rigid zwanghaft, perfektionistischen

sowie misstrauischen Zügen (ICD-10 F60.8)

Insgesamt in der Behandlung

schrittweise psychische Stabilisierung mit besserer Selbstwahrnehmung bzw. Introspektionsfähigkeit,

könne auch schrittweise besser mittlere Gefühle wahrnehmen bzw. auch Gedanken

und Bewertungen, so dass er aktiver Probleme lösen bzw. Bewältigungsstrategien

aufweise und so weniger lang in körperlichen Symptomen stecken bleibe, was zu

einer Abnahme von Krisensituationen geführt habe. Aktuell habe er wieder sein

soziales Netzwerk aufbauen können, wo er vorgängig praktisch nur noch als

Einzelgänger funktioniert habe. Gleichzeitig Aufbau von Hobbies, anstelle nur

noch knapp kompensiert für die Arbeit gewesen zu sein, ansonsten aus

Erschöpfung sowie körperlichen Symptomen nur noch in der Freizeit im Bett

gewesen zu sein und knapp den Kontakt zur Mutter habe halten können. Die

frühere Arbeitstätigkeit als Automechaniker sei aufgrund der eingeschränkten

körperlichen Belastbarkeit sowie Hypersensivität im Rahmen des rauen

Arbeitsklimas nicht mehr zumutbar bzw. es müsse mit rascher psychischer

Dekompensation gerechnet werden. Für die Arbeitstätigkeit als Sachbearbeiter,

welcher der Beschwerdeführer in den letzten sieben Jahren durchgeführt habe,

benötige er eine solide kaufmännische Ausbildung, um überhaupt in der freien

Wirtschaft eine Arbeitschance zu erhalten, andernfalls könne es wiederum zu

schwierigen Anstellungen mit Auftreten von Überforderung wegen fehlender

Abgrenzung kommen. Die Arbeitstätigkeit im KV-Bereich sei zu empfehlen, dabei

bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 %. Um eine stabile

Arbeitstätigkeit erreichen zu können, benötige der Beschwerdeführer eine Umschulung

auf das KV, am besten an einer Tagesschule. Dabei bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit.

4.2.7

Dr. med. K.___,

Allgemeinarzt, Psychosomatische und psychosoziale Medizin FA APPM, Manuelle

Medizin FA SAMM, hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 fest (IV-Nr. 103

S. 5 ff.), der Beschwerdeführer komme nun gerade ein Jahr in seine hausärztliche,

psychosomatische Sprechstunde, zuletzt nur noch gelegentlich. Auf der

somatischen Ebene könne keine relevante Krankheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer

sei mit einer wahrscheinlich überbehandelten Sprechzimmer-Hypertonie in die

Praxis gekommen, so habe in der Folge die antihypertensive Medikation eingestellt

werden können, was auch zu einer Verbesserung geführt habe.

4.2.8

Dr. med. B.___, Fachärztin

Allgemeine Medizin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 10. August 2015

(IV-Nr. 112) aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei seit dem 24. Juni 2013

gegeben. Weitere, dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeiten seien

nachvollziehbar und könnten bei der Krankenkasse angefragt werden – die

vorliegenden Arztberichte würden keine differenzierte Stellung zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nehmen. Mittlerweile habe sich durch die

regelmässige Psychotherapie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stabilisiert.

Laut dem behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ bestehe im Rahmen einer

KV-Tätigkeit eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen

seien erst indiziert, wenn die geplante KV-Ausbildung des Beschwerdeführers und

der weitere Berufsweg aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung misslinge.

4.2.9

Dr. med. C.___ hielt in

seinem Bericht vom 2. Dezember 2015 fest (IV-Nr. 128 S. 3 f.),

der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit 2013 in intensiver psychiatrischer

psychotherapeutischer Behandlung. Er gab zudem folgende Beurteilung ab:

-

Rezidivierende depressive

Störung, mittelschwer (ICD-10 F33.1)

-

Ausgeprägte

Somatisierungsstörung mit Auftreten von diffusen Körpersymptomen, Erschöpfung

und Schmerzsymptomen (ICD-10 F45.0)

-

Angststörung mit

Panikstörung sowie sozialen Ängsten (ICD-10 F41.3)

-

Hypersensibilität in

Beziehungssituationen mit ausgeprägten rigid zwanghaften, misstrauischen sowie

emotional instabilen Zügen im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

Aufgrund der ausgeprägten

Krankheitssymptomatik auf dem Hintergrund einer ausgedehnten Komorbidität sowie

nur eingeschränkten Arbeitsbelastung trotz Durchführung eines über einjährigen

Arbeitstrainings müsse aus klinisch psychiatrischer Sicht insgesamt von einer

dauernden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. So bestehe beim

Beschwerdeführer ein chronisches Krankheitsleiden, welches trotz intensiver

medizinisch-psychiatrischer Behandlung sowie Durchführung eines langen Arbeitstrainings

keine Stabilisierung habe erreichen können. Aus dem Gesamtverlauf müsse von

einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

4.2.10

Im Arztbericht für Erwachsene

vom 30. Dezember 2015 (IV-Nr. 135 S. 2 ff.) des [...],

Dermatologie, Allergologie, wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der

bisherigen Tätigkeit nicht aus.

4.2.11

Anlässlich der am 2. Februar

2016.

(IV-Nr. 155 S. 4) durchgeführten MRT der LWS nativ hielt Dr.

med. L.___, folgende Beurteilung fest: «Bei TH10-TH12 Diskopathie mit Chondrosen

und geringer Spondylose; bei TH10/11 kleine mediane Diskushernie mit

Myelonkontakt zur Vorderfläche, jedoch keine Kompression; bei TH11/12 paramedian

rechts gelegene flache Diskushernie mit Anuluseinriss; initiale Spondylarthrose

L2-3 sowie leichtgradig bei L4/5; allseits keine Wurzelkomprimittierung. Freier

Spinalkanal und freie Foramina; nebenbefundlich: Schrumpfniere links.».

4.2.12

Med. pract. F.___, Facharzt

FMH für Allgemeine Innere Medizin, [...], hielt im Arztzeugnis vom

5.

Februar 2016 (IV-Nr. 155 S. 5) fest, es bestünden beim

Beschwerdeführer in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit die folgenden

gesundheitlichen Einschränkungen: «chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom (degenerative Veränderung der Wirbelsäule und zweier

Bandscheiben). In den nächsten drei Monaten dürfe der Beschwerdeführer keine Gewichte

über 5 kg heben.

4.2.13

Im Bericht vom 9. Februar

2016.

(IV-Nr. 155 S. 7 f.) wurden im [...] aufgrund der Behandlung des

Beschwerdeführers in den Sprechstunden vom 19. und 21. Januar 2016

folgende Diagnosen gestellt:

Akute generalisierte

exanthematische Pustulosis (AGEP)

-

DD: nach Einnahme von

Metamizol, namentlich unbekanntem PPI und Domperidon bei

-

anamnestisch

Reizdarmsyndrom

In Zusammenschau von Klinik, Anamnese

und Labor (primär Neutrophilie, dann Eosinophilie) sei aktuell von einer akuten

generalisierten exanthematischen Pustulose im Zusammenhang mit einem der drei

neu eingenommenen Medikamente auszugehen. Lediglich beim Domperidon (Motilium)

könne der Beschwerdeführer mit Sicherheit sagen, dieses in der Vergangenheit

schon mehrfach eingenommen zu haben. Bekanntermassen wäre Novalgin ein häufigerer

Vertreter der zu einer AGEP führe, bezüglich dieses Medikaments könne der

Beschwerdeführer keine sicheren Angaben über eine vorherige Einnahme machen. In

der Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2016 habe sich der Beschwerdeführer

in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und schon weitestgehend abgeheiltem

Hautbefund gezeigt. Es sei empfohlen worden, die desinfizierende Therapie mit

Procutol Waschlösung vorderhand weiterzuführen.

4.2.14

Dr. med. B.___, RAD, führte in

der Stellungnahme vom 10. Februar 2016 aus (IV-Nr. 157), die eine

einseitige Schrumpfniere, bei gesunder Niere der Gegenseite, sei nicht

invalidisierend. Die kernspintomografischen Befunde der Wirbelsäule des Beschwerdeführers

seien altersentsprechend, bei unauffälligem Spinalkanal und ohne Hinweis auf

eine nervale Kompression. Dennoch empfehle Dr. med. B.___ die Durchführung

eines rheumatologischen Gutachtens (also bidisziplinär Psychiatrie und

Rheumatologie). An der Begutachtung durch Dr. med. E.___ sollte

festgehalten werden.

4.2.15

Med. pract. M.___,

Assistenzärztin, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Klinik für Urologie des [...], stellten

im ambulanten Bericht vom 15. April 2016 (A.S. 53 f.) folgende

Hauptdiagnosen:

Unklare

Blasenfunktionsstörung, DD neurogen

-

Aktuell kompensierte

Miktionsverhältnisse April 2016

-

PSA März 2015: 0,63 ug/l

Schrumpfniere links

Es bestünden insgesamt eine

kompensierte Miktionssituation sowie eine unauffällige Nierensonographie

rechts. Bezüglich der Nachträufelsymptomatik sei dem Beschwerdeführer das

Ausstreichen der Harnröhre post miktionem empfohlen worden. Bei Verdacht auf

spastischen Beckenboden sei ein Rezept für Beckenbodenrelaxation mit

Biodfeedback ausgestellt worden. Eine Kontrolle der Miktionsparameter sei in

drei Monaten vorgesehen. Bei ausbleibender Besserung würden eine Zystoskopie

und die Abnahme einer Spülzytologie im Hinblick auf eine video-urodynamische

Untersuchung zur weiteren Abklärung bei Blasenfunktionsstörung durchgeführt.

Des Weiteren werde eine CT-Nativuntersuchung aufgrund von Nachweis von Calciumoxalatkristallen

im Urinsekret ambulant angemeldet.

4.2.16

Pract. med. O.___, Allgemeine

Innere Medizin, [...], führte aufgrund der Behandlung vom 14. März bis

11.

Mai 2016 im Bericht vom 30. Mai 2016 (A.S. 50 ff.) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

1.

Rezidivierende lumbospondylogene

Schmerzen beidseits, Erstsymptome circa 2009

-

MRI Februar 2016: kleine

mediane Diskushernie BWK 10/11 mit Kontakt zu Myelon, aber keine Kompression,

kleine paramediane Diskushernie mit Anulusriss BWK 11/12, Spondylarthrose L2-3

sowie leichtgradig L4/5

-

unter Physiotherapie und

Analgesie, zwar Besserung der Beschwerden, aber immer noch Schmerzen VAS 5/10

2.

Anamnestisch Status nach Burn-Out

Syndrom, Erstdiagnose 2014

-

Status nach stationärer

Therapie [...]

-

Aktuell in regelmässiger

psychiatrischer Behandlung

Folgende Diagnosen hätten keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

3.

Verdacht auf Reizdarmsyndrom vom

obstipierten Typ/Blähungen

-

Ileo-Koloskopie vom

17.

September 2012: unauffällig

-

Oestrophago-Gastro-Duodenoskopie

vom 17. September 2012: unauffällige Gastroskopie

-

Transglutaminase AK im

Februar 2016 negativ

4.

Laktoseintoleranz Erstdiagnose März

2016.

5.

Schrumpfniere links unklarer Ursache

-

aktuell Nierenfunktion

normal

6.

Unklare Blasenfunktionsstörungen DD

neurogen

-

aktuell noch in

urologischer Abklärung im [...]

7.

Status nach generalisierter exanthematischer

Pustulose (AGEP), Erstdiagnose Januar 2016

-

DD: nach Einnahme von

Metamizol

Der Gesundheitszustand sei

besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich

verbessert werden. Berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel seien nicht

angezeigt bzw. nötig. Bezüglich dem Colon irritabile sei der Beschwerdeführer

ausführlich abgeklärt worden und werde für eine Ernährungsberatung bezüglich

FODMAP-arme Ernährung angemeldet. Bezüglich der Rückenschmerzen sei der

Beschwerdeführer für eine fachärztliche Mitbeurteilung in die Rheumatologie des

[...] angemeldet worden.

5.

Die Parteien sind sich insoweit

einig, als neben dem psychischen Gesundheitszustand auch der Bewegungsapparat

zu untersuchen ist. Dies erscheint aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage

korrekt: So erhellt aus dieser zum einen, dass beim Beschwerdeführer eine seit

mehreren Jahren bestehende psychische Problematik vorliegt und er sich deswegen

seit 2012 beim Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. C.___ in Behandlung

befindet (vgl. E. II. 4.2.6 hiervor). Seit 2013 wird eine intensive

psychiatrische psychotherapeutische Behandlung durchgeführt (vgl. E. II. 4.2.9

hiervor). Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ geht in

diesem Zusammenhang hervor, dass trotz der durch die Behandlung teilweise erreichten

psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.2.2, 4.2.5, 4.2.6,

4.2.8

hiervor) insgesamt keine wesentliche Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustandes erzielt werden konnte. So hielt Dr. med. C.___ im Bericht

vom 2. Dezember 2015 fest (vgl. dazu E. II. 4.2.9 hiervor), es bestehe

beim Beschwerdeführer ein chronisches Krankheitsleiden, bei welchem trotz

intensiver medizinisch-psychiatrischer Behandlung und Durchführung eines langen

Arbeitstrainings keine Stabilisierung habe erreicht werden können. Pract. med. O.___

hält in ihrem Bericht vom 30. Mai 2016 ferner die Diagnose «anamnestisch Status

nach einem Burn-Out-Syndrom, Erstdiagnose 2014» fest (vgl. E. II. 4.2.16

hiervor). Weiter ist den vorliegenden ärztlichen Berichten und insbesondere dem

durchgeführten bildgebenden Verfahren vom 2. Februar 2016 zu entnehmen und

damit nicht von der Hand zu weisen, dass beim Beschwerdeführer eine Wirbelsäulenproblematik

besteht und er unter lumbalen bzw. lumbospondylogenen Schmerzen leidet (vgl. E.

II. 4.2.11 f., 4.2.16 hiervor). Gemäss dem Bericht von pract. med. O.___ ist

zur Abklärung der Rückenschmerzen noch ein aktueller Bericht der Rheumatologie

des [...] ausstehend (vgl. E. II. 4.2.16 hiervor). Diesbezüglich ist der

Beschwerdegegnerin beizupflichten, wonach eine rheumatologische Untersuchung zur

Abklärung des Bewegungsapparates genügt und sich der Beizug eines Orthopäden

erübrigt. So verfügt ein Rheumatologe einerseits auch über Kenntnisse der

Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2011 vom 13. September 2011

E. 5.4 und 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2) und andererseits

bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand beider

Fachrichtungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2015 vom 25. August 2015

E. 3.3.3). Dies wird im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten

(vgl. A.S. 6 f.).

5.1

In Bezug auf die vom

Beschwerdeführer zusätzlich geforderten gutachterlichen Abklärungen in den

Fachgebieten der Nephrologie/Urologie (vgl. E. I. Ziff. 10 Abs. 3

hiervor) ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss der sich vorliegend

präsentierenden medizinischen Aktenlage unbestrittenermassen eine deutlich volumengeminderte

linke Niere, die auch als «Schrumpfniere» bezeichnet wird, diagnostiziert wurde

und durch das am 2. Februar 2016 durchgeführte bildgebende Verfahren

objektiviert werden konnte (vgl. E. II. 4.2.4 und 4.2.11 hiervor). Da die

einseitige Schrumpfniere jedoch gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung

der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 10. Februar 2015 nicht als

invalidisierend zu qualifizieren ist (vgl. E. II. 4.2.14 hiervor) und eine Verminderung

des Volumens der rechten Niere des Beschwerdeführers nicht dokumentiert ist

(vgl. dazu E. II. 4.2.15 hiervor, wo gar von einer «unauffälligen

Nierensonographie rechts» die Rede ist) und pract. med. O.___ diese im Bericht

vom 30. Mai 2015 (E. II. 4.2.16 hiervor) als «ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit» aufführte, erscheint eine nephrologische Beurteilung im

Rahmen der ins Auge gefassten Begutachtung nicht notwendig. Die Einschätzung

von Dr. med. B.___ vermag auch deshalb zu überzeugen, weil die Schrumpfniere

der Endzustand vieler Nierenparenchymerkrankungen (Umwandlung von Nephronen in

Binde- bzw. Narbengewebe) und in der Regel mit dem fast vollständigen

Funktionsverlust des Organs verbunden ist. Geschieht dies einseitig, kann die

andere Niere durch Hypertrophie die Funktion des ausgefallenen Organs

mitübernehmen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Schrumpfniere, besucht am 29. September

2016). Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Schrumpfniere anlässlich der

durchgeführten MRT vom Februar 2016 (vgl. E. II. 4.2.11 hiervor) als

«nebenbefundlich» qualifiziert wurde.

Ähnlich verhält es sich in Bezug auf

die vom Beschwerdeführer ebenfalls geforderte urologische Begutachtung: Gemäss

den vorliegenden Akten ist insbesondere den Berichten vom 16. März 2015 und

15.

April 2016 (vgl. E. II. 4.2.4 und 4.2.15 hiervor) eine

diesbezügliche gesundheitliche Problematik zu entnehmen, wobei die Ärzte festhielten,

es bestünden «kompensierte Miktionsverhältnisse». Die in diesem Zusammenhang

von den Ärzten im Bericht vom März 2015 angesprochene urodynamische Untersuchung,

die veranlasst werde, sofern sich beim Beschwerdeführer keine subjektive

Besserung einstelle, wurde in der Folge nicht vorgenommen. Jedenfalls ist sie

in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Es kann demzufolge davon

ausgegangen werden, dass sich die urologische Problematik beim Beschwerdeführer

im Verlauf verbessert hat, so dass sich weitere Abklärungen nicht aufgedrängt

haben. In diesem Sinne wurde sodann auch im Bericht vom April 2016 im

Wesentlichen (noch) von einer «Nachträufelsymptomatik» gesprochen. Auch Dr.

med. K.___ führte in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 aus, es könne auf

somatischer Ebene keine relevante Krankheit festgestellt werden (vgl. E. II.

4.2.7

hiervor). Folglich drängt sich keine urologische Abklärung auf.

5.2

Es stellt sich weiter die

Frage, ob zusätzlich zur rheumatologischen und psychiatrischen auch eine

internistische gutachterliche Abklärung durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer

begründet seinen Antrag auf Beizug dieser Fachdisziplin mit dem Auftreten von

Schluck- und Magenbeschwerden und den ausgeprägten Reizdarmsymptomen, welche im

Bericht von Dr. med. C.___ vom 2. Dezember 2015 beschrieben worden seien (A.S. 7).

Dieser Hinweis ist korrekt. So führte Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom

Dezember 2015 (vgl. E. II. 4.2.9 hiervor) explizit aus, beim Beschwerdeführer seien

nach der überraschenden Arbeitskündigung entsprechende Symptome aufgetreten und

er stehe seither in regelmässiger dermatologischer und urologischer Behandlung.

Gestützt auf diese Formulierung von Dr. med. C.___ ist davon auszugehen,

dass es sich bei diesen Symptomen nicht um eine internistische, sondern

vielmehr um eine dermatologische oder urologische Gesundheitsproblematik

handelt. Bezüglich einer weiteren urologischen Abklärung kann auf die

Ausführungen unter E. II. 5.1 hiervor verwiesen werden. In Bezug auf eine

allfällige dermatologische Untersuchung ist auf den Bericht vom 20. Dezember

2015.

hinzuweisen (vgl. E. II. 4.2.10 hiervor), wonach auf der Abteilung der

Dermatologie und Allergologie des [...] keine Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten. Gemäss der Einschätzung der

Ärzte wirke sich die gesundheitliche Störung auch auf die bisherige Tätigkeit des

Beschwerdeführers nicht aus. Somit erweist sich eine dermatologische Abklärung

als nicht notwendig. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Bericht vom

9.

Februar 2016 (vgl. E. 4.2.13 hiervor) diagnostizierte «akute

generalisierte exanthemische Pustulosis (AGEP)», welche aufgrund der ärztlichen

Beurteilung direkt im Zusammenhang mit der Einnahme von neuen Medikamenten stehe

und daher keiner gutachterlichen Untersuchung bedarf. Dies wurde sodann auch im

Bericht vom 30. Mai 2016 (vgl. E. II. 4.2.16 hiervor) entsprechend

festgehalten, indem diese gesundheitliche Problematik konkret auf die Einnahme

von Metamizol zurückgeführt wurde. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Reizdarmsymptome kann festgehalten werden, dass Dr. med. C.___

diese im Bericht vom 2. Dezember 2015 (vgl. E. II. 4.2.9 hiervor) im

Rahmen einer psycho-physischen Dekompensation einstufte, indem er darlegte,

dass es nach der für den Beschwerdeführer überraschenden Arbeitskündigung wiederum

mit Auftreten von starken Versagens- und Kränkungsgefühlen wiederum zu einer

Exacerbation der Krankheitssymptome mit Auftreten einer psycho-physischen

Dekompensation mit u.a. ausgeprägten Reizdarmsymptomen gekommen sei. Aufgrund

der sich präsentierenden Aktenlage findet sich ansonsten sowohl im Bericht des [...]

vom 9. Februar 2016 der Hinweis auf ein anamnestisches Reizdarmsyndrom

(vgl. E. II. 4.2.13 hiervor) als auch im Bericht von pract. med. O.___ vom

30.

Mai 2016 (vgl. E. II. 4.2.16 hiervor), wobei pract. med. O.___ einzig einen

«Verdacht» auf ein Reizdarmsyndrom diagnostizierte und diesem alsdann keine Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Aufgrund dieser Darlegungen ist davon

auszugehen, dass die Reizdarmproblematik mit der psychischen gesundheitlichen

Verfassung des Beschwerdeführers eng verbunden ist und diese daher durch die

vorgesehene psychiatrische Begutachtung abgedeckt wird.

5.3

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer weder eine nephrologische/urologische

noch eine internistische Abklärung notwendig ist. Aufgrund der vorangegangenen

Ausführungen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein

bidisziplinäres Gutachten, bestehend aus den beiden Fachdisziplinen Psychiatrie

und Rheumatologie angeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache, wonach bei

Erstgutachten regelmässig polydisziplinäre Gutachten einzuholen sind (vgl. E.

II. 3.2 hiervor), nicht ohne weiteres ableiten kann, dass dies in jedem Fall gilt.

Wie in BGE 139 V 356 explizit ausgeführt, trifft dies nämlich nicht auf Fälle

zu, bei denen – wie vorliegend der Fall – die medizinische Situation

offenkundig nur zwei medizinische Fachgebiete beschlägt.

6.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin anlässlich der «Ergänzung zur Verfügung vom 28. Januar

2016.

/ Bidisziplinäre Begutachtung» vom 20. Mai 2016 korrekt vorgegangen

ist.

6.1

Der zu beurteilende

Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Die Beschwerdegegnerin hielt mit

Verfügung vom 28. Januar 2016 an einer medizinischen psychiatrischen

Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch Dr. med. E.___

fest und verzichtete auf das Weiterleiten der eingereichten Zusatzfragen. Erst

im Anschluss an die dagegen am 2. März 2016 erhobene Beschwerde ergänzte

die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort ihre Verfügung am

20.

Mai 2016 dahingehend, als anstelle einer monodisziplinären psychiatrischen

Abklärung nunmehr eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie)

durchzuführen sei. Dabei hielt sie am rheumatologischen Experten Dr. med. H.___

fest. Gegen diese beiden medizinischen Fachrichtungen ist – wie bereits unter

E. II. 5 hiervor dargelegt – nichts einzuwenden.

6.2

Grundsätzlich muss die

Beschwerdegegnerin bei einer beabsichtigten Expertise dem Versicherten bereits

zu Beginn in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono-

bzw. bidisziplinär) – vorliegend also eine bidisziplinäre Begutachtung – sowie

die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt geben. In diesem

Stadium könnte die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene)

materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang

der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen).

In einem zweiten Verfahrensschritt hat die IV-Stelle dem Versicherten sodann die

ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den

oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel

mitzuteilen, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen

möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf

Rz 2080 ff. KSVI). Ausserdem könnte beanstandet werden, die bundesrechtlichen

Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V

210.

E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

6.3

Die Parteien äussern sich dazu

wie folgt:

6.3.1

Der Beschwerdeführer lässt gegen

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insbesondere vorbringen (A.S. 34 f.), der

Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht komme als ordentliches

Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt werde dieser Effekt durch

Art. 53 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger eine Verfügung

oder ein Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben worden sei, so lange

wiedererwägen könne, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nehme. Die

formgültige Beschwerdeerhebung begründe demnach grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit

des kantonalen Gerichtes, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte

Rechtsverhältnis zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach nach

Einreichen der Beschwerde lediglich die Kompetenz gehabt, eine

Beschwerdeantwort einzureichen, oder die angefochtene Verfügung vom

28.

Januar 2016 pendente lite aufzuheben.

6.3.2

Die Beschwerdegegnerin hält mit

Eingabe vom 29. August 2016 (A.S. 68 f.) dafür, die angefochtene Verfügung

sei insofern in Wiedererwägung gezogen worden, als die darin angeordnete

psychiatrische Abklärung um eine rheumatologische Begutachtung, die dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2016 angezeigt worden sei,

erweitert worden sei. Damit sei sie dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Da

diese «ergänzende» Verfügung vor Einreichen der Beschwerdeantwort erfolgt sei,

sei dieses Vorgehen zulässig. Von einer Nichtigkeit der Verfügung vom 28. Januar

2016.

sei nicht auszugehen. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, sei die

Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung

zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer erneut angezeigt werden könne.

6.4

Wie bereits in der

Kurzbegründung der Verfügung vom 9. Juni 2016 (A.S. 59 f.)

ausgeführt, kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Beschwerde

als ordentlichem Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser

Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der

Versicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen

den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde

Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der

Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des

kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im

angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden.

Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den

Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen

Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61

lit. c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden

(Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung

grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder

zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen

und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer

neuen abzielen (vgl. BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5 mit Hinweis auf 127 V

228.

E. 2 b/aa S. 231 f.).

6.5

Gestützt auf die

vorangegangenen Erwägungen kann festgehalten werden, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar ist. So hat die

Beschwerdegegnerin nach der beim Versicherungsgericht bereits angefochtenen

Verfügung vom 28. Januar 2016, am 20. Mai 2015 eine «ergänzende» Verfügung

erlassen. Folglich hat sie von der Möglichkeit, ihre bereits angefochtene

Verfügung vor Einreichen einer Stellungnahme an die Beschwerdebehörde in

Wiedererwägung zu ziehen, keinen Gebrauch gemacht, obwohl dies vom Zeitpunkt

her möglich gewesen wäre. Denn die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin

datiert ebenfalls vom 20. Mai 2015 (A.S. 26). Es ist denn auch nicht

einzusehen und wird im Übrigen von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend

gemacht, weshalb sie ihre Verfügung vom 28. Januar 2016 nicht auf dem Wege

der Wiedererwägung hätte aufheben und sodann, nach Gewährung der dem Beschwerdeführer

zustehenden Mitwirkungsrechte (BGE 137 V 210), eine neue Verfügung erlassen können.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist

sich demnach in Bezug auf den Erlass der «ergänzenden Verfügung» vom

20.

Mai 2016 als nicht korrekt.

7.

Zusammenfassend werden die

Verfügung vom 28. Januar 2016 sowie auch die ergänzende Verfügung vom

20.

Mai 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach dem dafür

vorgesehenen Verfahren (vgl. E. II. 6.2 hiervor) und insbesondere unter Einräumung

der dem Beschwerdeführer zustehenden Partizipationsrechte ein bidisziplinäres

Gutachten (psychiatrisch und rheumatologisch) in Auftrag gibt. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

8.

8.1

Der obsiegende

Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst

diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung zu reduzieren, soweit das weitergehende Rechtsbegehren

den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015

vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu.

Dem Beschwerdeführer ist daher eine volle Parteientschädigung zuzusprechen.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif [GebT, BGS 615.11], in der seit 15. Juli

2016.

geltenden Fassung).

8.2

Der Vertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. Bünzli, macht in der Kostennote vom 8. September

2016.

(A.S. 75 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 11,6 Stunden geltend. Dieser

Aufwand erscheint in Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen als angemessen.

Bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt dies ein Honorar von

CHF 2'668.00. Unter Einbezug der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 89.00

(Kopien von CHF 61.50 und Porti von CHF 27.50) sowie unter

Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 220.55) resultiert

somit eine Parteientschädigung von CHF 2'977.55.

9.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in Abweichung

von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar

2016 sowie die ergänzende Verfügung vom 20. Mai 2016 aufgehoben werden und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne

der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'977.55

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi