Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.76

Beiträge

6. Oktober 2016Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) setzte am 17. Januar 2014 mittels

einer Akonto-Beitragsverfügung die durch A.___ (nachfolgende

Beschwerdeführerin), [...], zu bezahlenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro

2014 im Betrag von CHF 2‘872.80 sowie die FAK-Beiträge von CHF 559.80

fest; dabei stellte sie auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 40‘000.00

ab (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 1).

2.

2.1 Am 16. Dezember 2015 meldete

die Steuerbehörde Baselland der Beschwerdegegnerin, dass das steuerpflichtige

Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gemäss

Veranlagung der direkten Bundessteuer CHF 54‘334.00 und das im Betrieb

investierte Eigenkapital CHF 5‘400.00 betrage (AK-Nr. 9).

2.2 Gestützt auf diese

Steuermeldung bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 59‘700.00 setzte

die Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügungen vom 8. Januar 2016 die

definitiven Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr

2014 im Betrag von 6‘022.80 sowie die FAK-Beiträge von CHF 835.80 fest.

Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Verfügung jene

vom 17. Januar 2014 bzw. 8. Januar 2016 ersetze (AK-Nr. 10).

2.3 Die dagegen erhobene

Einsprache des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2016

(AK-Nr. 12) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Februar 2016

ab (AK-Nr. 17).

3. Am 8. März 2016 lässt die

Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 Beschwerde

erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.]

6 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der AKSO vom

10. Februar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, und somit seien die beiden

Nachtragsverfügungen und die Rechnung vom 8. Januar 2016 zu stornieren.

2. Das AHV-pflichtige Einkommen von CHF

27‘162.00 sei gemäss der rektifizierten Steuerveranlagung vom 10. August 2015

des Kantons Solothurn als Grundlage für die Verfügung der AHV-Beiträge 2014 zu

verwenden.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine

Entschädigung von CHF 2‘000.00 für die verursachten Drittkosten auszuzahlen

(gemäss ATSV Art. 12a).

4. Allfällig zu viel bezahlte Beiträge seien

zurückzuerstatten.

4. In ihrer Stellungnahme vom 8.

April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei,

soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 12 ff.); dazu äussert sich der Vertreter

der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2016 (A.S. 17). Die Beschwerdegegnerin teilt

am 20. Mai 2016 mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (A.S. 19).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu beantworten ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin beim

Festsetzen der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2014 (AK-Nr. 10) zu Recht

auf die Meldung der Steuerbehörde Baselland bzw. auf ein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit pro 2014 von CHF 54‘334.00 (AK-Nr. 9)

abgestellt hat. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, aufgrund

der rektifizierten Steuerveranlagung 2014 vom 10. August 2015 sei von

einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit pro 2014 von lediglich CHF 27‘162.00

auszugehen (A.S. 8).

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §

54.

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016

gültigen Fassung). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist

daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1

Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für

in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG

alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-,

Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf

sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der

Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und

forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG.

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im

Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und

Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen

Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte

Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 385 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003

S. 417 E. 3.2.2).

2.2

Das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten

rohen Einkommen die nach Steuergesetz vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten,

Abschreibungen, Verluste etc. abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a bis c AHVG

und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9

Abs. 2 lit. a – e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte

Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).

Steuerrechtliche Sozialabzüge und insbesondere

die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden dürfen nicht abgezogen

werden, zumal auch bei den Unselbständigerwerbenden die Beiträge nach dem

Bruttolohn bemessen werden. Zum jeweils gemeldeten Erwerbseinkommen müssen

deshalb die Kassen die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. (ohne formelle

Verfügung) in Rechnung gestellten AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen (BGE 115 V 180

f. E. 2, 111 V 295 E. 4a; SVR 2006 AHV Nr. 5 S. 16 E. 2.2). Eine weitere

Abweichung zur direkten Bundessteuer besteht in der Gewährung eines Zinsabzugs

für das von Selbständigerwerbenden im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 9

Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 18 Abs. 2 AHVV). Für die Bewertung und das Ausmass der

zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die

Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 - 2

AHVV).

2.3

Die Ermittlung des für die

Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden massgebenden

Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9

Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel

den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender

massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die

direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der

entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben

der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23

Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede

rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung,

dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben

der Steuerbehörden gebunden sind, und das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen

hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann

abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres

richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden

müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber

bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen

hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den

Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit

eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden

Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche

Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111

V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

Die absolute Verbindlichkeit der

Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete

relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen

Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des

betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die

beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und

beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und

gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit

vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung

aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt

erwerbstätig ist oder nicht, und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes

Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier

Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen

bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene

nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit

der Steuermeldung ergeben (BGE 121 V 83 E. 2c; AHI-Praxis 1993 S. 223).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall hat ein

Mitarbeiter der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft der Beschwerdegegnerin

am 16. Dezember 2015 gemeldet, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin

aus selbständiger Erwerbstätigkeit pro 2014 CHF 54‘334.00 und das im Betrieb

investierte Eigenkapital CHF 5‘400.00 betragen. Der Steuermeldung lässt

sich ferner entnehmen, dass die Einschätzung am 22. Oktober 2015 erfolgt

ist (AK-Nr. 9). Demgegenüber geht aus der berichtigten, definitiven Staats- und

Bundessteuerveranlagung der Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein (VB D-T) in

Dornach vom 10. August 2015 für die Steuerperiode 2014 hervor, dass die

Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF

27‘162.00 betragen (AK-Nr. 18. S. 3); darauf beruft sich denn auch die Beschwerdeführerin

(A.S. 7).

3.2

In einem E-Mail vom 29. Januar

2016.

hat der Steuerrevisor C.___, VB D-T, bestätigt, dass die Veranlagung 2014

tatsächlich berichtigt und eine «Ausscheidungskopie» dem Kanton Baselland

zugestellt worden sei; ob diese bei der richtigen Stelle angekommen sei, wisse

er nicht. Die berichtigte Veranlagung vom 10. August 2015 umfasse ein

AHV-pflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 27‘162.00

(AK-Nr. 15).

3.3

Der Veranlagungsexperte der

Steuerverwaltung Basel-Landschaft hat der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2016

per E-Mail mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in [...] SO einen [...] betreibe.

Gemäss Erfolgsrechnung betrage der Unternehmenserfolg CHF 27‘162.00. Nach

einer Aufrechnung der Autokosten von CHF 4‘090.00 ergebe sich neu ein Gewinn

von CHF 31‘252.00. Für die Veranlagung habe sich die Steuerverwaltung

Basellandschaft jedoch auf die Steuerausscheidung vom 3. August 2015 der

VB D-T gestützt und den Gewinn von CHF 54‘334.00 unverändert übernommen. Falls

die Solothurner Steuerbehörde im Nachhinein ein Rektifikat erstellt habe,

entziehe sich dies der Kenntnis der Steuerverwaltung Baselland. Bei ihnen sei

denn auch keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben worden,

weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei (AK-Nr. 18, S. 2). Zudem gibt die

Veranlagungsbehörde der Steuerverwaltung Baselland am 5. Februar 2016 der

Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin bekannt, dass sich das Hauptsteuerdomizil

bzw. der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrem Mann in [...] [...],

Kanton Basel-Landschaft, befinde. Für die direkte Bundessteuer finde keine

interkantonale Steuerausscheidung statt; massgebend sei der Kanton BL. Nur der

Geschäftsort der Beschwerdeführerin begründe ein Spezialsteuerdomizil im Kanton

Solothurn (AK-Nr. 18).

4.

4.1

Nach Art. 105 Abs. 1 DBG erheben

die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen,

die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen

Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen

Aufenthalt im Kanton haben. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit,

namentlich das von Einzelunternehmungen und kaufmännischen Personengesellschaften,

ist im Regelfall am Geschäftsort bzw. am Sitz der Gesellschaft zu versteuern

(Dr. Peter Forster: AHV-Beitragsrecht, Schulthess 2007, § 8, S. 138, Rz

34, m.H.a. BGE 95 I 21). Folglich sind im vorliegenden Fall die Steuerbehörden

des Kantons Solothurn für die Besteuerung des Einkommens der Beschwerdeführerin

aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuständig. Mangels anderslautenden Aussagen

ist davon auszugehen, dass (auch) die berichtigte definitive Steuerveranlagung

der VB D-T vom 10. August 2015 (AK-Nr. 18, S. 3) in Rechtskraft erwachsen ist.

4.2

Hinsichtlich des gemeldeten

Einkommens – hier durch die Steuerverwaltung Baselland über CHF 54‘334.00

(AK-Nr. 9) – besteht keine absolute Verbindlichkeit, darf doch von den auf

einer – wie im vorliegenden Fall – rechtskräftigen Steuertaxation beruhenden

Einkommens- und Vermögensangaben ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die

Veranlagung auf klar ausgewiesenen Irrtümern beruht, die ohne weiteres

richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden

müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam

sind (Dr. Peter Forster, a.a.O., § 9, S. 148, Rz 15, m.H.a. BGE 111 V 289 E.

3c, 110 V 369 E. 2a […]).

4.3

Der Veranlagung der

Steuerverwaltung Baselland vom 22. Oktober 2015 steht jener der VB D-T vom

10.

August 2015 entgegen; beide sind zwar – davon ist auszugehen – in der

Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin am

8.

März 2016 bei der Steuerverwaltung Baselland ein Revisionsbegehren

eingereicht und beantragt, dass das steuerbare Einkommen aufgrund der

rektifizierten Steuerveranlagung des Kantons Solothurn neu festzusetzen sei

(Beschwerdebeilage [BB-]5). Dessen ungeachtet, hat es nicht die Beschwerdeführerin

zu vertreten, dass die Steuerverwaltung Baselland bei ihrer Steuerveranlagung

bezüglich des Einkommens der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit

nicht auf die berichtigte, aktuellere Veranlagung der VB D-T vom 10. August

2015.

(AK-Nr. 18), sondern auf deren Angaben vom 3. August 2015 abgestellt

und den Gewinn von CHF 54‘334.00 unverändert übernommen hat; daran ändert

nichts, dass die Beschwerdeführerin dagegen nicht opponiert habe (AK-Nr. 18, S.

2), wenn auch selbständigerwerbende Versicherte – wie bereits erwähnt – ihre

Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster

Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben. Indessen geht aus der Rechtsprechung

auch hervor, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter

Einkünfte i.d.R. auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen

nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der

Steuermeldung ergeben (Dr. Peter Forster, a.a.O., Rz 16, m.H.). Immerhin hat

die Beschwerdegegnerin seit der Einsprache vom 21. Januar 2016 Kenntnis

von der berichtigten, definitiven Veranlagung der VB D-T vom 10. August 2015.

Im letztgenannten Zeitpunkt haben die steuerrechtlichen Grundlagen eine

Änderung erfahren, was in der später bzw. am 22. Oktober 2015 erfolgten Einschätzung

der Steuerverwaltung Baselland zu berücksichtigen gewesen wäre.

4.4

Indes liegt hier nicht jene

Konstellation vor, wo der Sozialversicherungsrichter nach der Rechtsprechung

selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, wenn

die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer

wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen

Rechtsmittel angefochten worden wäre (vgl. BGE 110 V 369 E. 2b). Vielmehr kann

vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung bzw. aufgrund des vorliegenden

Sachverhalts nicht länger auf die Veranlagung der Steuerverwaltung Baselland vom

22.

Oktober 2015 abgestellt werden, sondern es ist von der Steuertaxation

der VB D-T vom 10. August 2015 auszugehen. Allerdings gilt es dabei zu

berücksichtigen, dass die Steuerverwaltung Basellandschaft beim offenbar

ausgewiesenen Unternehmungserfolg der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 von CHF

27‘162.00 (= Ziff. 2 Steuerveranlagung VB D-T; AK-Nr. 18, S. 3) die Autokosten

von CHF 4‘090.00 aufgerechnet und auf diese Weise zu einem massgebenden

Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit von CHF 31‘252.00

gelangt ist (AK-Nr. 18, S. 2); weshalb dies zu keiner Korrektur der

seinerzeitigen Steuermeldung geführt hat, lässt sich an dieser Stelle nicht nachvollziehen.

Es wird denn auch Sache der Beschwerdegegnerin sein, diesbezüglich die notwendigen

Abklärungen zu treffen, lässt doch die derzeitige Aktenlage keine weiteren

Schlüsse zu.

5.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beitragsverfügungen

vom 8. Januar 2016 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016

aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese

im Sinne der vorstehenden Erwägungen handle sowie ergänzende Abklärungen

vornehme und hierauf über die durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden

Sozialversicherungsbeiträge pro 2014 neu entscheide.

6.

Da im vorliegenden Fall keine

anwaltliche oder fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118

V 140 E. 2a), ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Beitragsverfügungen vom 8. Januar 2016 sowie der

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Akten an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im Sinne der vorstehenden

Erwägungen handle sowie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über die

durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge pro

2014 neu entscheide.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger