VSBES.2016.76
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6. Oktober 2016Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Oktober 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend persönliche
Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2014 – Nachtragsverfügung (Einspracheentscheid
vom 10. Februar 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) setzte am 17. Januar 2014 mittels
einer Akonto-Beitragsverfügung die durch A.___ (nachfolgende
Beschwerdeführerin), [...], zu bezahlenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro
2014 im Betrag von CHF 2‘872.80 sowie die FAK-Beiträge von CHF 559.80
fest; dabei stellte sie auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 40‘000.00
ab (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 1).
2.
2.1 Am 16. Dezember 2015 meldete
die Steuerbehörde Baselland der Beschwerdegegnerin, dass das steuerpflichtige
Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gemäss
Veranlagung der direkten Bundessteuer CHF 54‘334.00 und das im Betrieb
investierte Eigenkapital CHF 5‘400.00 betrage (AK-Nr. 9).
2.2 Gestützt auf diese
Steuermeldung bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 59‘700.00 setzte
die Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügungen vom 8. Januar 2016 die
definitiven Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr
2014 im Betrag von 6‘022.80 sowie die FAK-Beiträge von CHF 835.80 fest.
Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Verfügung jene
vom 17. Januar 2014 bzw. 8. Januar 2016 ersetze (AK-Nr. 10).
2.3 Die dagegen erhobene
Einsprache des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2016
(AK-Nr. 12) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Februar 2016
ab (AK-Nr. 17).
3. Am 8. März 2016 lässt die
Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 Beschwerde
erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.]
6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der AKSO vom
10. Februar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, und somit seien die beiden
Nachtragsverfügungen und die Rechnung vom 8. Januar 2016 zu stornieren.
2. Das AHV-pflichtige Einkommen von CHF
27‘162.00 sei gemäss der rektifizierten Steuerveranlagung vom 10. August 2015
des Kantons Solothurn als Grundlage für die Verfügung der AHV-Beiträge 2014 zu
verwenden.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine
Entschädigung von CHF 2‘000.00 für die verursachten Drittkosten auszuzahlen
(gemäss ATSV Art. 12a).
4. Allfällig zu viel bezahlte Beiträge seien
zurückzuerstatten.
4. In ihrer Stellungnahme vom 8.
April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei,
soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 12 ff.); dazu äussert sich der Vertreter
der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2016 (A.S. 17). Die Beschwerdegegnerin teilt
am 20. Mai 2016 mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (A.S. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu beantworten ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin beim
Festsetzen der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2014 (AK-Nr. 10) zu Recht
auf die Meldung der Steuerbehörde Baselland bzw. auf ein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit pro 2014 von CHF 54‘334.00 (AK-Nr. 9)
abgestellt hat. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, aufgrund
der rektifizierten Steuerveranlagung 2014 vom 10. August 2015 sei von
einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit pro 2014 von lediglich CHF 27‘162.00
auszugehen (A.S. 8).
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §
54.
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016
gültigen Fassung). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1
Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für
in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf
sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der
Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG.
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im
Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und
Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 385 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003
S. 417 E. 3.2.2).
2.2
Das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten
rohen Einkommen die nach Steuergesetz vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten,
Abschreibungen, Verluste etc. abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a bis c AHVG
und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9
Abs. 2 lit. a – e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte
Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).
Steuerrechtliche Sozialabzüge und insbesondere
die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden dürfen nicht abgezogen
werden, zumal auch bei den Unselbständigerwerbenden die Beiträge nach dem
Bruttolohn bemessen werden. Zum jeweils gemeldeten Erwerbseinkommen müssen
deshalb die Kassen die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. (ohne formelle
Verfügung) in Rechnung gestellten AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen (BGE 115 V 180
f. E. 2, 111 V 295 E. 4a; SVR 2006 AHV Nr. 5 S. 16 E. 2.2). Eine weitere
Abweichung zur direkten Bundessteuer besteht in der Gewährung eines Zinsabzugs
für das von Selbständigerwerbenden im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 9
Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 18 Abs. 2 AHVV). Für die Bewertung und das Ausmass der
zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die
Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 - 2
AHVV).
2.3
Die Ermittlung des für die
Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden massgebenden
Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9
Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel
den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender
massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die
direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben
der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23
Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede
rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung,
dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben
der Steuerbehörden gebunden sind, und das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen
hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann
abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres
richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden
müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber
bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen
hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den
Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit
eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden
Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche
Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111
V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der
Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete
relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen
Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des
betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die
beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und
beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und
gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit
vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung
aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt
erwerbstätig ist oder nicht, und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes
Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier
Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen
bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene
nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit
der Steuermeldung ergeben (BGE 121 V 83 E. 2c; AHI-Praxis 1993 S. 223).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall hat ein
Mitarbeiter der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft der Beschwerdegegnerin
am 16. Dezember 2015 gemeldet, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin
aus selbständiger Erwerbstätigkeit pro 2014 CHF 54‘334.00 und das im Betrieb
investierte Eigenkapital CHF 5‘400.00 betragen. Der Steuermeldung lässt
sich ferner entnehmen, dass die Einschätzung am 22. Oktober 2015 erfolgt
ist (AK-Nr. 9). Demgegenüber geht aus der berichtigten, definitiven Staats- und
Bundessteuerveranlagung der Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein (VB D-T) in
Dornach vom 10. August 2015 für die Steuerperiode 2014 hervor, dass die
Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF
27‘162.00 betragen (AK-Nr. 18. S. 3); darauf beruft sich denn auch die Beschwerdeführerin
(A.S. 7).
3.2
In einem E-Mail vom 29. Januar
2016.
hat der Steuerrevisor C.___, VB D-T, bestätigt, dass die Veranlagung 2014
tatsächlich berichtigt und eine «Ausscheidungskopie» dem Kanton Baselland
zugestellt worden sei; ob diese bei der richtigen Stelle angekommen sei, wisse
er nicht. Die berichtigte Veranlagung vom 10. August 2015 umfasse ein
AHV-pflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 27‘162.00
(AK-Nr. 15).
3.3
Der Veranlagungsexperte der
Steuerverwaltung Basel-Landschaft hat der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2016
per E-Mail mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in [...] SO einen [...] betreibe.
Gemäss Erfolgsrechnung betrage der Unternehmenserfolg CHF 27‘162.00. Nach
einer Aufrechnung der Autokosten von CHF 4‘090.00 ergebe sich neu ein Gewinn
von CHF 31‘252.00. Für die Veranlagung habe sich die Steuerverwaltung
Basellandschaft jedoch auf die Steuerausscheidung vom 3. August 2015 der
VB D-T gestützt und den Gewinn von CHF 54‘334.00 unverändert übernommen. Falls
die Solothurner Steuerbehörde im Nachhinein ein Rektifikat erstellt habe,
entziehe sich dies der Kenntnis der Steuerverwaltung Baselland. Bei ihnen sei
denn auch keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben worden,
weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei (AK-Nr. 18, S. 2). Zudem gibt die
Veranlagungsbehörde der Steuerverwaltung Baselland am 5. Februar 2016 der
Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin bekannt, dass sich das Hauptsteuerdomizil
bzw. der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrem Mann in [...] [...],
Kanton Basel-Landschaft, befinde. Für die direkte Bundessteuer finde keine
interkantonale Steuerausscheidung statt; massgebend sei der Kanton BL. Nur der
Geschäftsort der Beschwerdeführerin begründe ein Spezialsteuerdomizil im Kanton
Solothurn (AK-Nr. 18).
4.
4.1
Nach Art. 105 Abs. 1 DBG erheben
die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen,
die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen
Aufenthalt im Kanton haben. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
namentlich das von Einzelunternehmungen und kaufmännischen Personengesellschaften,
ist im Regelfall am Geschäftsort bzw. am Sitz der Gesellschaft zu versteuern
(Dr. Peter Forster: AHV-Beitragsrecht, Schulthess 2007, § 8, S. 138, Rz
34, m.H.a. BGE 95 I 21). Folglich sind im vorliegenden Fall die Steuerbehörden
des Kantons Solothurn für die Besteuerung des Einkommens der Beschwerdeführerin
aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuständig. Mangels anderslautenden Aussagen
ist davon auszugehen, dass (auch) die berichtigte definitive Steuerveranlagung
der VB D-T vom 10. August 2015 (AK-Nr. 18, S. 3) in Rechtskraft erwachsen ist.
4.2
Hinsichtlich des gemeldeten
Einkommens – hier durch die Steuerverwaltung Baselland über CHF 54‘334.00
(AK-Nr. 9) – besteht keine absolute Verbindlichkeit, darf doch von den auf
einer – wie im vorliegenden Fall – rechtskräftigen Steuertaxation beruhenden
Einkommens- und Vermögensangaben ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die
Veranlagung auf klar ausgewiesenen Irrtümern beruht, die ohne weiteres
richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden
müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
sind (Dr. Peter Forster, a.a.O., § 9, S. 148, Rz 15, m.H.a. BGE 111 V 289 E.
3c, 110 V 369 E. 2a […]).
4.3
Der Veranlagung der
Steuerverwaltung Baselland vom 22. Oktober 2015 steht jener der VB D-T vom
10.
August 2015 entgegen; beide sind zwar – davon ist auszugehen – in der
Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin am
8.
März 2016 bei der Steuerverwaltung Baselland ein Revisionsbegehren
eingereicht und beantragt, dass das steuerbare Einkommen aufgrund der
rektifizierten Steuerveranlagung des Kantons Solothurn neu festzusetzen sei
(Beschwerdebeilage [BB-]5). Dessen ungeachtet, hat es nicht die Beschwerdeführerin
zu vertreten, dass die Steuerverwaltung Baselland bei ihrer Steuerveranlagung
bezüglich des Einkommens der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit
nicht auf die berichtigte, aktuellere Veranlagung der VB D-T vom 10. August
2015.
(AK-Nr. 18), sondern auf deren Angaben vom 3. August 2015 abgestellt
und den Gewinn von CHF 54‘334.00 unverändert übernommen hat; daran ändert
nichts, dass die Beschwerdeführerin dagegen nicht opponiert habe (AK-Nr. 18, S.
2), wenn auch selbständigerwerbende Versicherte – wie bereits erwähnt – ihre
Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster
Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben. Indessen geht aus der Rechtsprechung
auch hervor, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter
Einkünfte i.d.R. auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen
nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der
Steuermeldung ergeben (Dr. Peter Forster, a.a.O., Rz 16, m.H.). Immerhin hat
die Beschwerdegegnerin seit der Einsprache vom 21. Januar 2016 Kenntnis
von der berichtigten, definitiven Veranlagung der VB D-T vom 10. August 2015.
Im letztgenannten Zeitpunkt haben die steuerrechtlichen Grundlagen eine
Änderung erfahren, was in der später bzw. am 22. Oktober 2015 erfolgten Einschätzung
der Steuerverwaltung Baselland zu berücksichtigen gewesen wäre.
4.4
Indes liegt hier nicht jene
Konstellation vor, wo der Sozialversicherungsrichter nach der Rechtsprechung
selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, wenn
die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer
wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen
Rechtsmittel angefochten worden wäre (vgl. BGE 110 V 369 E. 2b). Vielmehr kann
vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung bzw. aufgrund des vorliegenden
Sachverhalts nicht länger auf die Veranlagung der Steuerverwaltung Baselland vom
22.
Oktober 2015 abgestellt werden, sondern es ist von der Steuertaxation
der VB D-T vom 10. August 2015 auszugehen. Allerdings gilt es dabei zu
berücksichtigen, dass die Steuerverwaltung Basellandschaft beim offenbar
ausgewiesenen Unternehmungserfolg der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 von CHF
27‘162.00 (= Ziff. 2 Steuerveranlagung VB D-T; AK-Nr. 18, S. 3) die Autokosten
von CHF 4‘090.00 aufgerechnet und auf diese Weise zu einem massgebenden
Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit von CHF 31‘252.00
gelangt ist (AK-Nr. 18, S. 2); weshalb dies zu keiner Korrektur der
seinerzeitigen Steuermeldung geführt hat, lässt sich an dieser Stelle nicht nachvollziehen.
Es wird denn auch Sache der Beschwerdegegnerin sein, diesbezüglich die notwendigen
Abklärungen zu treffen, lässt doch die derzeitige Aktenlage keine weiteren
Schlüsse zu.
5.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beitragsverfügungen
vom 8. Januar 2016 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016
aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese
im Sinne der vorstehenden Erwägungen handle sowie ergänzende Abklärungen
vornehme und hierauf über die durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden
Sozialversicherungsbeiträge pro 2014 neu entscheide.
6.
Da im vorliegenden Fall keine
anwaltliche oder fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118
V 140 E. 2a), ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Beitragsverfügungen vom 8. Januar 2016 sowie der
Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Akten an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im Sinne der vorstehenden
Erwägungen handle sowie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über die
durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge pro
2014 neu entscheide.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger